{"id":7403,"date":"2006-12-15T00:00:00","date_gmt":"2006-12-14T23:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/thema\/das-ende-des-trennungsgebotes-fuer-nachrichtendienste-und-polizei\/"},"modified":"2021-09-04T00:04:03","modified_gmt":"2021-09-03T22:04:03","slug":"das-ende-des-trennungsgebotes-fuer-nachrichtendienste-und-polizei","status":"publish","type":"thema","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/thema\/das-ende-des-trennungsgebotes-fuer-nachrichtendienste-und-polizei\/","title":{"rendered":"Das Ende des Trennungsgebotes f\u00fcr Nachrichtendienste und Polizei"},"content":{"rendered":"<p><i>Anti-Terror-Datei verst\u00f6\u00dft gegen Trennungsgebot und Recht auf informationelle Selbstbestimmung<\/p>\n<p>Mitteilungen Nr. 195, S. 1-5<\/i><\/p>\n<div><span class=\"migrated-image\"><a href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/mitt_titel195.jpg\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"alignnone wp-image-4283 size-medium\" src=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/mitt_titel195.jpg\" alt=\"Das Ende des Trennungsgebotes f&uuml;r Nachrichtendienste und Polizei\" width=\"425\" height=\"425\" srcset=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/mitt_titel195.jpg 425w, https:\/\/www.humanistische-union.de\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/mitt_titel195-150x150.jpg 150w, https:\/\/www.humanistische-union.de\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/mitt_titel195-337x337.jpg 337w, https:\/\/www.humanistische-union.de\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/mitt_titel195-250x250.jpg 250w\" sizes=\"auto, (max-width: 425px) 100vw, 425px\" \/><\/a><\/span><\/p>\n<p class=\"news-single-imgcaption\">\n<\/div>\n<p>Am 1. Dezember verabschiedete der Bundestag ein &bdquo;Gesetz zur Errichtung gemeinsamer Dateien von Polizeibeh&ouml;rden und Nachrichtendiensten des Bundes und der L&auml;nder (Gemeinsame- Dateien-Gesetz)&ldquo;. Dieses Gesetz wird die Sicherheitsarchitektur der Bundesrepublik nachhaltig ver&auml;ndern. Zum ersten Mal wird durch ein Gesetz das bisher in der Bundesrepublik geltende Trennungsgebot zwischen Polizei und Nachrichtendiensten aufgehoben. Mit dem Gemeinsame-Dateien-Gesetz wird beim Bundeskriminalamt eine standardisierte zentrale Anti-Terror-Datei von Nachrichtendiensten und Polizeibeh&ouml;rden eingef&uuml;hrt. Dieser im Online-Verbund nutzbare Datenpool soll die Erkenntnisse von Polizei und Nachrichtendiensten im Bereich der Terrorismusbek&auml;mpfung zusammenf&uuml;hren. Au&szlig;erdem sieht das Gesetz die Errichtung so genannter Projektdateien beim Bundesamt f&uuml;r Verfassungsschutz, beim Bundesnachrichtendienst und beim Bundeskriminalamt vor. Diese gemeinsamen Projektdateien gehen weit &uuml;ber die M&ouml;glichkeiten der Anti-Terror-Datei hinaus: Sie sollen als Volltextdateien zum Ausgangspunkt gemeinsamer Ermittlungen von Nachrichtendiensten und Polizeien bei der Terrorabwehr werden.<\/p>\n<h5 align=\"left\"><span id=\"1-das-trennungsgebot\">1. Das Trennungs&shy;gebot<\/span><\/h5>\n<p>Die Zusammenarbeit von Polizei und Nachrichtendiensten steht unter dem Vorbehalt des Trennungsgebotes. In organisatorischer Hinsicht verbietet es die Angliederung der Nachrichtendienste an Polizeidienststellen. Dies wird dadurch erg&auml;nzt, dass den Verfassungsschutz&auml;mtern polizeiliche Befugnisse vorenthalten werden (sog. Exekutivverbot f&uuml;r Nachrichtendienste). Informationsgewinnung mit Hilfe polizeitypischen Zwangs ist danach den Verfassungsschutzbeh&ouml;rden verwehrt. Die Polizei darf ihrerseits nicht auf Vorfelddaten der Nachrichtendienste zugreifen. Geht man &ndash; wie die Humanistische Union &ndash; vom Verfassungsrang des Trennungsgebotes aus, dann verst&ouml;&szlig;t das Gesetz gegen diese Regel. Zwar bleiben die bisherigen Strukturen der beteiligten Beh&ouml;rden unangetastet, mit den Dateien werden aber gemeinsame Strukturen geschaffen, die Arbeitsabl&auml;ufe der Polizei und der Geheimdienste organisatorisch miteinander verbinden. Zudem verst&ouml;&szlig;t die M&ouml;glichkeit des Zugriffes aller beteiligten Beh&ouml;rden auf die Anti-Terror-Datei und die Projektdateien gegen das Gebot der befugnisrechtlichen Trennung. Wenn und soweit die Geheimdienste die von der Polizei eingestellten Informationen nutzen, erhalten sie zwar selbst keine polizeilichen Befugnisse gegen&uuml;ber dem B&uuml;rger, um auf das &bdquo;Ob und Wie&ldquo; der Informationsgewinnung Einfluss zu nehmen. Sie k&ouml;nnen aber die mit polizeilichen Befugnissen erhobenen Daten verwerten. Stellen die Geheimdienste ihre Daten in die Anti-Terror-Datei bzw. die Projektdateien ein, k&ouml;nnen die Polizeibeh&ouml;rden Vorfelddaten verwerten, zu deren Erhebung sie selbst keine Befugnisse haben. Diese erweiterten Nutzungsm&ouml;glichkeiten f&uuml;r alle beteiligten Dienste kommen einer Befugnis&uuml;bertragung gleich und versto&szlig;en gegen das Trennungsgebot.<\/p>\n<h5 align=\"left\"><span id=\"2-die-verletzung-des-rechts-auf-informationelle-selbstbestimmung\">2. Die Verletzung des Rechts auf infor&shy;ma&shy;ti&shy;o&shy;nelle Selbst&shy;be&shy;stim&shy;mung<\/span><\/h5>\n<p>Das Gesetz bleibt eine Erkl&auml;rung daf&uuml;r schuldig, welchen sicherheitspolitischen Gefahren mit der neuen Datensammlung vorgebeugt werden soll. Die Begr&uuml;ndung des Vorhabens verweist lediglich auf &bdquo;die anhaltend hohe Bedrohung durch den internationalen Terrorismus&ldquo;. Es wurden weder konkret zu erwartende Gefahrenlagen genannt, f&uuml;r deren Verhinderung eine so umfangreiche Datensammlung n&ouml;tig sei, noch wurde dargelegt, welche terroristischen Angriffe mit einer zentralen Anti-Terror-Datei h&auml;tten verhindert werden k&ouml;nnen. Deshalb stellt sich die Frage, wie der weitreichende Eingriff in die Grundrechte der in der Datei Gespeicherten zu rechtfertigen ist. In seiner Entscheidung vom 4. April 2006 (1 BvR 518\/02) zur Rasterfahndung durch die Polizei hat das Bundesverfassungsgericht klare Anforderungen an pr&auml;ventive Datenerhebungen gestellt. Dort hei&szlig;t es: &bdquo;Eine pr&auml;ventive polizeiliche Rasterfahndung &#8230; ist mit dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz) nur vereinbar, wenn eine konkrete Gefahr f&uuml;r hochrangige Rechtsg&uuml;ter und den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder f&uuml;r Leib, Leben oder Freiheit einer Person gegeben ist. Im Vorfeld der Gefahrenabwehr scheidet eine solche Rasterfahndung aus. &#8230; Eine allgemeine Bedrohungslage, wie sie im Hinblick auf terroristische Anschl&auml;ge seit dem 11. September 2001 durchgehend bestanden hat, oder au&szlig;erpolitische Spannungslagen reichen f&uuml;r die Anordnung der Rechtsfahndung nicht aus. Vorausgesetzt ist vielmehr das Vorliegen weiterer Tatsachen, aus denen sich eine konkrete Gefahr, etwa f&uuml;r die Vorbereitung und Durchf&uuml;hrung terroristischer Anschl&auml;ge, ergibt.&ldquo; Eine pr&auml;ventive Datenverwertung ohne tats&auml;chliche Anhaltspunkte f&uuml;r konkrete Gefahren ist damit verfassungsrechtlich ausgeschlossen. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung begr&uuml;ndet zudem ein grunds&auml;tzliches Gebot der Zweckbindung personenbezogener Daten im Bereich der &ouml;ffentlichen Verwaltung. Die Zweckbindung verbietet es, erhobene Daten zweckentfremdet zu verwerten, sie stellt eine Schranke f&uuml;r deren ungehinderte Weitergabe dar. (BVerfGE 65, 1\/46 ) So hei&szlig;t es im Volksz&auml;hlungsurteil des Bundesverfassungsgerichts: &bdquo;Die Verwendung der Daten ist auf den gesetzlich bestimmten Zweck begrenzt.&ldquo; In der Anti-Terror-Datei werden personenbezogene Daten zusammengef&uuml;hrt, die von verschiedenen Bundes- und Landesbeh&ouml;rden, mit unterschiedlichen Befugnissen, auf unterschiedlicher Rechtsgrundlage und zu ganz unterschiedlichen Zwecken gesammelt wurden. Werden diese Daten in die zentrale Anti-Terror-Datei &uuml;bertragen &ndash; und nach dem vorliegenden Gesetz sind die beteiligten Beh&ouml;rden dazu verpflichtet, sobald die Erkenntnisse auch nur in einem indirekten Bezug zu terroristischen Aktivit&auml;ten stehen &ndash; stehen sie anderen Beh&ouml;rden mit anderen Aufgaben und anderen Befugnissen zur Verf&uuml;gung. Werden aber zu einem Zweck gewonnene Informationen zu einem anderen Zweck als dem urspr&uuml;nglich verfolgten verwendet, so stellt dies einen eigenst&auml;ndigen Grundrechtseingriff dar (BVerfGE 109, 279\/375), der eigenst&auml;ndig gerechtfertig sein muss. Die Speicherung personenbezogener Daten in einer Anti-Terror-Datei stellt die von der Speicherung Betroffenen in den Kontext schwerster Straftaten und gr&ouml;&szlig;ter Gefahren und ist deshalb ein schwerwiegender Eingriff in die Pers&ouml;nlichkeitsrechte der Betroffenen. Ob das Gesetz verh&auml;ltnism&auml;&szlig;ig ist, ergibt sich vor allem aus den Regelungen zum Kreis der beteiligten Beh&ouml;rden, dem Umfang der zu speichernden Personen, dem Inhalt der gespeicherten Daten und aus den Regelungen &uuml;ber die Zugriffs- und Verwendungsm&ouml;glichkeiten der gespeicherten Daten.<\/p>\n<h5 align=\"left\"><span id=\"21-die-beteiligten-behoerden\">2.1 Die beteiligten Beh&ouml;rden<\/span><\/h5>\n<p>In der Anti-Terror-Datei werden personenbezogene Daten gespeichert, die einzelne der beteiligten Beh&ouml;rden ihrerseits nicht automatisiert oder &uuml;berhaupt nicht verarbeiten d&uuml;rften. Durch die Datei erhalten sie gleichwohl Zugriff auf jene Daten. Die Frage, welche Beh&ouml;rden unmittelbar auf die Anti- Terror-Datei zugreifen d&uuml;rfen, ist deshalb ein zentrales Kriterium f&uuml;r die Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeit dieser Datei. Nach dem Gesetzentwurf sollen das Bundeskriminalamt, die Bundespolizeidirektion, die Landeskriminal&auml;mter, die Verfassungsschutzbeh&ouml;rden des Bundes und der L&auml;nder, der Milit&auml;rische Abschirmdienst, der Bundesnachrichtendienst und das Zollkriminalamt ihrerseits vorhandene Daten in der Anti-Terror- Datei speichern und Zugriff auf die gesamte Datei haben (&sect;1 Abs. 1 ATDG). Nach Absprache mit dem Bundesinnenministerium kann weiteren Polizeivollzugsbeh&ouml;rden der Bundesl&auml;nder (etwa dem polizeilichen Staatsschutz) Zugriff auf die Datei gew&auml;hrt werden, sofern sie mit Aufgaben zur Bek&auml;mpfung des internationalen Terrorismus betraut sind ( &sect; 1 Abs. 2 ATDG). Wie viele Polizeivollzugsbeh&ouml;rden letztlich Zugriff auf die Anti-Terror-Datei erhalten werden, ist weder dem Gesetzeswortlaut noch der Begr&uuml;ndung mit letzter Klarheit zu entnehmen. Hansj&ouml;rg Geiger hat in der Sachverst&auml;ndigenanh&ouml;rung des Bundestages betont, dass die im Gesetz ( &sect; 1 Absatz 1) genannten Beh&ouml;rden bereits die Zahl 30 &uuml;berschreiten, nach fachkundiger Sch&auml;tzung liegen f&uuml;r mehrere hundert weitere Beh&ouml;rden die Voraussetzungen f&uuml;r eine Teilnahme nach &sect; 1 Absatz 2 vor. Es ist fraglich, ob die Beteiligung so zahlreicher Beh&ouml;rden zur Bek&auml;mpfung terroristischer Aktivit&auml;ten wirklich erforderlich ist, insbesondere was die Einbindung weiterer Polizeivollzugsbeh&ouml;rden betrifft. Welche Aufgaben diese Polizeibeh&ouml;rden bei der Bek&auml;mpfung des internationalen Terrorismus &uuml;bernehmen sollen, inwiefern ihre Teilnahme daran erforderlich ist, wurde nicht dargetan. Schlie&szlig;lich fehlt auch eine klare Begrenzung der Anti- Terror-Datei gegen&uuml;ber ausl&auml;ndischen Diensten. Im Gesetz findet sich weder ein Verbot, die in der Anti-Terror-Datei gespeicherten Daten an Beh&ouml;rden im Ausland zu &uuml;bermitteln, noch eine Regelung, welche die Aufnahme von Erkenntnissen ausl&auml;ndischer Geheimdienste in die Datei verhindert.<\/p>\n<h5 align=\"left\"><span id=\"22-unbestimmte-regelung-der-zu-speichernden-personen-und-gruppen\">2.2. Unbestimmte Regelung der zu speichernden Personen und Gruppen<\/span><\/h5>\n<p>Die in der Datei zu speichernden Organisationen, Personen und Sachen sind in &sect; 2 abschlie&szlig;end genannt. (siehe Infokasten) Nach welchen Kriterien bzw. nach welchem Verdachtsgrad zu beurteilen ist, ob eine Person im Sinne des &sect; 2 einzustufen ist, sagt das Gesetz nicht. Es verlangt noch nicht einmal, dass Tatsachen &ndash; also beweiskr&auml;ftige objektive Fakten &ndash; vorliegen, aus denen unmittelbar auf bestimmte Sachverhalte geschlossen werden kann. Nach der Gesetzesbegr&uuml;ndung sind auch so genannte Vorfelderkenntnisse (&bdquo;Anhaltspunkte&ldquo;) mit umfasst. Solche weichen, d.h. auf ungesicherten Erkenntnissen beruhenden personenbezogenen Daten, die die Dienste im Vorfeldbereich der Gefahrenabwehr erheben, werden dazu f&uuml;hren, dass viele unbescholtene Personen in die Anti-Terror-Datei aufgenommen werden und der gespeicherte Personenkreis entsprechend gro&szlig; sein wird. Dies macht eine grundrechtliche Sicherung der Betroffenen umso n&ouml;tiger. Sie wird jedoch besonders f&uuml;r die Unterst&uuml;tzer, Bef&uuml;rworter und Kontaktpersonen nicht geleistet.<\/p>\n<h5><span id=\"unterstuetzer\">Unterst&uuml;tzer<\/span><\/h5>\n<p><b><\/b>Mit &sect; 2 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes werden einerseits Mitglieder und Unterst&uuml;tzer terroristischer Vereinigungen nach den &sect; &sect; 129a und 129b des Strafgesetzbuches in der Anti-Terror-Datei erfasst. Die Speicherpflicht bezieht sich dar&uuml;ber hinaus auf Organisationen, welche diese terroristischen Vereinigungen ihrerseits unterst&uuml;tzen. Und schlie&szlig;lich soll sich die Speicherung auch auf jene Personen erstrecken, welche solchen Unterst&uuml;tzer-Organisationen angeh&ouml;renoder diese ihrerseits unterst&uuml;tzen. Letztendlich werden also Personen in der Datei erfasst, die anderen beim Unterst&uuml;tzen Unterst&uuml;tzung leisten. Schon der Begriff des &bdquo;Unterst&uuml;tzens&ldquo; ist aufgrund seiner vagen Aussagekraft in der Anwendung des &sect; 129StGB umstritten &ndash; ein Unterst&uuml;tzer ist nicht an terroristischen Handlungen beteiligt. Wenn diese Beteiligung an der Tathandlung nun zweifach durch ein &bdquo;Unterst&uuml;tzen&ldquo; der &bdquo;Unterst&uuml;tzung&ldquo; gebrochen wird, bestehen erhebliche Zweifel, ob der Tatbeitrag von solchem Gewicht sein kann, dass er eine Speicherung in einer Anti-Terror-Datei unter Beachtung des Grundsatzes der Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeit rechtfertigt.<\/p>\n<h5><span id=\"befuerworter\">Bef&uuml;rworter <\/span><\/h5>\n<p>Auch die Speicherung von Personen, die im Verdacht stehen, bestimmte Straftaten lediglich zu bef&uuml;rworten, ohne vom Stadium des &bdquo;Meinens&#8220; in das Stadium des &bdquo;Handelns&#8220; &uuml;berzugehen, f&uuml;hrt zu weit. Wer Gewalt nur bef&uuml;rwortet, ohne die Schranke vom &bdquo;Meinen&ldquo; zum &bdquo;Handeln&ldquo; zu &uuml;berschreiten, geh&ouml;rt sowenig in eine Anti-Terror-Datei wie internationale Politiker, die der Gewalt das Wort reden. F&uuml;r Personen, die im Rahmen ihrer grundrechtlich gesch&uuml;tzten Meinungsfreiheit agieren, ist der Einsatz von Ermittlungsinstrumenten, die zur Verhinderung terroristischer Anschl&auml;ge entwickelt wurden, weder erforderlich noch angemessen.<\/p>\n<h5><span id=\"kontaktpersonen\">Kontakt&shy;per&shy;sonen <\/span><\/h5>\n<p>Die Speicherung von Grunddaten einer Kontaktperson in der Anti-Terror-Datei ist auch dann vorgesehen, wenn sie keinerlei Kenntnis &uuml;ber den terroristischen Hintergrund der Zielpersonen hat. Eine solche Inanspruchnahme Unschuldiger ist &ndash; so die Mehrheit der Sachverst&auml;ndigen &ndash; offensichtlich grundrechtswidrig. Bei der Anh&ouml;rung des Innenausschusses im Bundestag erfuhr die Erfassung von nahezu beliebigen Kontaktpersonen deshalb die meiste Kritik. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 25. April 2001 zum Hamburgischen Gesetz &uuml;ber die Datenverarbeitung der Polizei (1 BvR 1104\/92) ist der Begriff der Kontakt- und Begleitperson im Polizeirecht &#8222;restriktiv auszulegen&#8220; (a.a.O., Rdn. 54). &#8222;Vorausgesetzt sind konkrete Tatsachen f&uuml;r einen objektiven Tatbezug und damit f&uuml;r eine Einbeziehung in den Handlungskomplex der Straftatenbegehung, insbesondere eine Verwicklung in den Hintergrund oder das Umfeld der Straftaten&#8220; (a.a.O.). Diese Schwelle zur Datenerhebung wird mit dem jetzt verabschiedeten Gesetz nicht eingehalten. F&uuml;r die Speicherung in der Anti-Terror-Datei wird kein konkreter Bezug zu terroristischen Handlungen verlangt. In &sect; 2 Absatz 1 Nummer 3 wird lediglich vorausgesetzt, dass durch sie &bdquo;weiterf&uuml;hrende Hinweise f&uuml;r die Aufkl&auml;rung oder Bek&auml;mpfung des internationalen Terrorismus zu erwarten sind&ldquo;. Solche Hinweise setzen weder ein explizites Wissen der Betroffenen voraus, noch m&uuml;ssen diese in die verd&auml;chtigen Handlungen einbezogen sein. &bdquo;Es gen&uuml;gt, dass die Beh&ouml;rden sich vorstellen, dass sie &uuml;ber die Kontaktpersonen in ihren Ermittlungen weiterkommen.&ldquo; (Wolfgang Wieland in der Plenardebatte am 1.12.2006) Nach &sect; 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b ATDG k&ouml;nnen von Kontaktpersonen auch die erweiterten Grunddaten (s.o.) gespeichert werden, wenn &bdquo;tats&auml;chliche Anhaltspunkte daf&uuml;r vorliegen&ldquo;, dass sie von der Planung oder Begehung der Rechtsverst&ouml;&szlig;e durch die Zielpersonen Kenntnis haben. Zweifelhaft erscheint, ob die blo&szlig;e Kenntnis &uuml;ber geplante oder begangene Straftaten die erweiterte Speicherung zu rechtfertigen vermag. Problematisch ist dies insbesondere in den F&auml;llen, in denen eine Kontaktperson aufgrund eines spezifischen, z.B. famili&auml;ren N&auml;heverh&auml;ltnisses zur Bezugsperson von deren (potentieller) Unterst&uuml;tzungs- bzw. Vorbereitungshandlung erf&auml;hrt, sich hiervon vielleicht sogar distanziert und ihre Kenntnisse ausschlie&szlig;lich aufgrund ihres pers&ouml;nlichen Verh&auml;ltnisses nicht offenbaren m&ouml;chte. Im Strafrecht wird einer vergleichbaren Interessenkollision durch das sog. Angeh&ouml;rigenprivileg (vgl. &sect; 258 Absatz 6 Strafgesetzbuch &ndash; Straffreiheit trotz Strafvereitelung) Rechnung getragen &ndash; zumindest soweit m&uuml;sste die Kontaktpersonen-Regelung f&uuml;r die Anti- Terror-Datei unterscheiden. Ebenso problematisch erscheint es, wenn Kontaktpersonen von &ldquo;Unterst&uuml;tzern terroristischer Vereinigungen&rdquo; oder &ldquo;Bef&uuml;rwortern rechtswidriger Gewalt&rdquo; in die Anti-Terror-Datei aufgenommen werden. In diesen F&auml;llen ist schon der terroristische Bezug der Zielpersonen fragw&uuml;rdig, ihre Kontaktpersonen haben mit dem eigentlichen Ziel des Gesetzes, dem internationalen Terrorismus, nichts mehr zu tun. Eine &auml;hnliche Klausel im nieders&auml;chsischen Sicherheits- und Ordnungsgesetz ist bereits vom BVerfG verworfen worden (BVerfGE 100, 348\/380ff.). In einer Anti-Terror-Datei gibt es keine belanglosen Daten. Jeder in der Datei Erfasste kann zum Gegenstand staatlicher Ermittlungsma&szlig;nahmen werden, eine aufgrund der Speicherung in der Anti-Terror-Datei negativ ausfallende Sicherheits&uuml;berpr&uuml;fung kann seine berufliche Zukunft gef&auml;hrden. Im Einzelfall h&auml;ngt das Gewicht eines Eingriffs in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung vor allem davon ab, welche Inhalte die zu speichernden Daten haben, insbesondere welchen Grad an Pers&ouml;nlichkeitsrelevanz die Daten f&uuml;r sich und in Verbindung mit anderen vorhandenen Daten aufweisen. Dabei spielt die Gewissheit &uuml;ber die Richtigkeit der Daten eine gro&szlig;e Rolle. Bei Daten, die im Vorfeld der Gefahrenabwehr erhoben oder auf nachrichtendienstlichem Wege gesammelt wurden, bestehen insoweit grunds&auml;tzliche Zweifel an der Validit&auml;t der Angaben. &sect; 3 des Gesetzentwurfs beschreibt die in der Anti-Terror- Datei zu speichernden Daten (siehe Infokasten). An der langen Aufz&auml;hlung wird deutlich, dass die Anti-Terror-Datei weit &uuml;ber eine Indexdatei hinausgeht. Der Umfang der erfassbaren und verwertbaren Daten wurde unverh&auml;ltnism&auml;&szlig;ig weit ausgedehnt und ist kaum begrenzt. Alle beteiligten Beh&ouml;rden sind verpflichtet, die bei ihnen vorliegenden Daten in die zentrale Anti-Terror- Datei einzustellen, sofern die Erkenntnisse f&uuml;r die &bdquo;Aufkl&auml;rung oder Bek&auml;mpfung des internationalen Terrorismus mit Bezug zur Bundesrepublik Deutschland erforderlich ist.&ldquo; ( &sect; 2) Von einer Speicherung der sogenannten erweiterten Grunddaten kann nur &bdquo;ausnahmsweise&ldquo; abgesehen werden, wenn &bdquo;besondere Geheimhaltungsinteressen oder besonders schutzw&uuml;rdige Interessen der Betroffenen&ldquo; dies erfordern. Die &bdquo;einfachen Grunddaten&ldquo; w&auml;ren dennoch in der Anti-Terror- Datei zu speichern. Die Frage der Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeit der gespeicherten Daten ist f&uuml;r die Grunddaten und die erweiterten Grunddaten unterschiedlich zu beantworten. Die Grunddaten sollen nur der Identifizierung einer Person dienen. In ihrer Gesamtheit k&ouml;nnen aber auch die Grunddaten nicht als trivial bezeichnet werden: Gegenw&auml;rtige und fr&uuml;here Anschriften enthalten Aussagen &uuml;ber den bisherigen Lebensweg, besondere k&ouml;rperliche Merkmale k&ouml;nnen im Einzelfall h&ouml;chst sensibel sein, etwa weil sie konkrete Aussagen zur Gesundheit enthalten oder den Intimbereich tangieren. Die Pers&ouml;nlichkeitsrelevanz der Grunddaten kann deshalb nicht pauschal bewertet werden, ihre Speicherung kann im Einzelfall die Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeit verletzen. Dies gilt in besonderem Ma&szlig;e bei unverd&auml;chtigen Kontaktpersonen. Die &bdquo;erweiterten Grunddaten&ldquo; ber&uuml;hren durch die m&ouml;gliche Informationsdichte wesentlich st&auml;rker den pers&ouml;nlichen Schutzbereich. Mit den Angaben zur Religionszugeh&ouml;rigkeit oder der Volkszugeh&ouml;rigkeit zum Beispiel k&ouml;nnen sie Informationen enthalten, die nach &sect; 3 Absatz 9 Bundesdatenschutzgesetz zu den besonders gesch&uuml;tzten Arten personenbezogener Daten geh&ouml;ren, also besonders sensibel sind. Es bestehen gewichtige Zweifel an der Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeit der Speicherung dieser &bdquo;erweiterten Grunddaten&ldquo; in einer zentralen Datei, da weder nachgewiesen wurde, dass eine zentrale Speicherung dieser gesamten Daten f&uuml;r die Verfolgung des gesetzlichen Zweckes erforderlich sei, noch die Anwendung eines grundrechtsschonenderen Verfahrens (Stichwort: Indexdatei) gepr&uuml;ft wurde. Mit dem in &sect; 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b rr beschriebenen Freitextfeld wird der Umfang der zu speichernden Daten praktisch uferlos. Ein solches Bemerkungsfeld erlaubt de facto die &Uuml;bernahme kompletter Akteninhalte. Solche Freitexte er&ouml;ffnen den teilnehmenden Beh&ouml;rden die M&ouml;glichkeit, eine Vielzahl weicher Daten ohne konkrete gesetzliche Bindung zu erfassen.<\/p>\n<h5 align=\"left\"><span id=\"24-verwendungsmoeglichkeiten\">2.4. Verwen&shy;dungs&shy;m&ouml;g&shy;lich&shy;keiten<\/span><\/h5>\n<p>Diese Zweifel an der Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeit werden auch durch den eingeschr&auml;nkten Zugriff auf diese Daten nach &sect; 5 Absatz 1 nicht ausger&auml;umt. Im &bdquo;Normalfall&ldquo; erhalten alle beteiligten Beh&ouml;rden bei einer Abfrage einen Zugriff auf s&auml;mtliche zu einer &bdquo;Trefferperson&ldquo; gespeicherten Grunddaten. Der Zugriff auf die erweiterten Daten ist nur nach Genehmigung durch die einstellende Beh&ouml;rde m&ouml;glich. Im Eilfall &ndash; &uuml;ber dessen Vorliegen der Leiter der anfragenden Beh&ouml;rde zu entscheiden hat und der bei einer wirklichen Terrorismusbek&auml;mpfung der Normalfall sein d&uuml;rfte &ndash; erh&auml;lt die Beh&ouml;rde einen sofortigen Zugriff, auch auf die erweiterten Daten. Dieser Zugriff auf s&auml;mtliche Daten ist nur dann ausgeschlossen, wenn aufgrund &bdquo;besonderer Geheimhaltungsinteressen&ldquo; eine verdeckte Speicherung vorgenommen wurde. In diesem Fall entscheidet die datenf&uuml;hrende Beh&ouml;rde dar&uuml;ber, ob und welche Informationen sie der anfragenden Stelle preisgibt. Bei diesem Verfahren des Zugriffs auf und der Freigabe von Daten f&uuml;r andere Beh&ouml;rden stehen die Interessen der beteiligten Beh&ouml;rden, ihre Informationen und deren Quellen geheim zu halten, an erster Stelle. Der Grundrechtsschutz f&uuml;r die Betroffenen spielt dabei keine Rolle. Diese Abwertung des Pers&ouml;nlichkeitsschutzes gegen&uuml;ber dem Geheimhaltungsinteresse der Beh&ouml;rde wird auch in &sect; 4 des Gesetzes offenbar: &Uuml;ber die im Ausnahmefall vorzunehmende beschr&auml;nkte oder verdeckte Speicherung entscheidet der jeweilige Beh&ouml;rdenleiter oder ein besonders Beauftragter. &Uuml;ber die Speicherungen im Regelfall, die gewichtige Eingriffe f&uuml;r den Betroffenen bedeuten k&ouml;nnen, entscheidet der Sachbearbeiter. Schlie&szlig;lich fehlen im Gesetz Speicherungs- und Verwendungsverbote in Bezug darauf, zu welchem Zweck die Daten urspr&uuml;nglich erhoben und gespeichert wurden. Das Gesetz erm&auml;chtigt die beteiligten Beh&ouml;rden zu einer unbegrenzten Verwertung, solange sie sich im Rahmen der &bdquo;Terrorismusbek&auml;mpfung&ldquo; (im Sinne dieses Gesetzes) bewegen. Dar&uuml;ber hinaus d&uuml;rfen sie &bdquo;fremde&ldquo; Informationen aus der Anti-Terror- Datei f&uuml;r die &bdquo;Verfolgung einer besonders schweren Straftat&ldquo; und zur &bdquo;Abwehr einer Gefahr f&uuml;r Leib, Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Person&ldquo; nutzen, solange die datenf&uuml;hrende Beh&ouml;rde dem zustimmt.<\/p>\n<h5 align=\"left\"><span id=\"3-die-projektdateien\">3. Die Projekt&shy;da&shy;teien<\/span><\/h5>\n<p>In der &ouml;ffentlichen Diskussion um das F&uuml;r und Wider der Anti-Terror-Datei wurde ein zweiter Schwerpunkt des Gesetzentwurfs leider h&auml;ufig unterschlagen: In den Artikeln 2 und 4 des Gesetzes wird die Errichtung sogenannter gemeinsamer Projektdateien vorgesehen. Mit diesen Dateien sollen Nachrichtendienste und Polizeibeh&ouml;rden des Bundes und der L&auml;nder gemeinsame Ermittlungen betreiben d&uuml;rfen. Die Projektdateien sind als Volltextdateien angelegt und weisen &ndash; abweichend von der Anti-Terror-Datei &ndash; keine Beschr&auml;nkungen hinsichtlich der erfassbaren Daten auf. Alle beteiligten Beh&ouml;rden d&uuml;rfen in die Projektdateien personenbezogene Daten eingeben, austauschen, gemeinsam auswerten und verwenden. Je nachdem, welche Beh&ouml;rde die Projektdatei einrichtet, dient diese polizeilichen oder nachrichtendienstlichen Zwecken. Mit ihrer Zielbeschreibung, der Abstimmung gemeinsamer Ermittlungen von Geheimdiensten und Polizeien, sind die Projektdateien im Hinblick auf das Trennungsgebot als noch problematischer einzustufen als die Anti-Terror-Datei. Hinzu kommt, dass der &bdquo;Projektbegriff&ldquo; im Gesetz bewu&szlig;t offen gehalten wird &#8211; welchen Zielen ein Projekt dienen darf, welchen Umfang es annehmen kann und wie umfangreich der Datenaustausch sein darf, dar&uuml;ber schweigt das Gesetz. Theoretisch k&ouml;nnte jeder halbwegs gr&ouml;&szlig;ere Ermittlungsfall zum gemeinsamen &bdquo;Projekt&ldquo; erkl&auml;rt werden. Die Projektdateien betreffen aus Sicht der Betroffenen sehr sensible Bereiche. Mit der theoretisch sehr weitgehenden Verbindung von polizeilichen und nachrichtendienstlichen Daten entsteht ein hohes Ma&szlig; an Pers&ouml;nlichkeitsrelevanz. An die Erforderlichkeit der Einrichtung einer derartigen Projektdatei werden im Gesetzentwurf allerdings keine besonderen Anforderungen gestellt &ndash; sie braucht f&uuml;r die Erf&uuml;llung der konkrete Ermittlungsaufgabe weder notwendig noch der Problemstellung angemessen zu sein, um dennoch eingerichtet werden zu d&uuml;rfen.<\/p>\n<h5><span id=\"wer-wird-gespeichert\">Wer wird gespei&shy;chert?<\/span><\/h5>\n<p><b><\/b>1. Mitglieder oder Unterst&uuml;tzer terroristischer Vereinigungen gem&auml;&szlig; &sect; &sect; 129a und 129b Strafgesetzbuch<\/p>\n<p>2. Mitglieder oder Unterst&uuml;tzer von Organisationen, die terroristische Vereinigungen unterst&uuml;tzen,<\/p>\n<p>3. Personen, die &bdquo;rechtswidrig Gewalt als Mittel zur Durchsetzung international ausgerichteter politischer oder religi&ouml;ser Belange&#8220; anwenden, unterst&uuml;tzen, vorbereiten, bef&uuml;rworten oder vors&auml;tzlich hervorrufen<\/p>\n<p>4. Kontaktpersonen, die mit den unter 1. und 2. genannten Personen in einem nicht nur zuf&auml;lligen oder fl&uuml;chtigen Kontakt stehen und durch die &bdquo;weiterf&uuml;hrende Hinweise f&uuml;r die Aufkl&auml;rung oder Bek&auml;mpfung des internationalen Terrorismus zu erwarten sind&ldquo;<\/p>\n<p>5. Vereinigungen, Gruppierungen, Stiftungen oder Unternehmen, die im Zusammenhang mit den unter 1. und 2. genannten Personen stehen<\/p>\n<p>6. Sachen, Bankverbindungen, Anschriften, Telekommunikationsanschl&uuml;sse, Internetseiten, E-Mail-Adressen, f&uuml;r die ebenfalls ein Zusammenhang mit den unter 1. und 2. genannten Personen besteht.<\/p>\n<h5 align=\"left\"><span id=\"was-wird-gespeichert\">Was wird gespei&shy;chert?<\/span><\/h5>\n<p>1. &bdquo;Grunddaten&ldquo;: Namen inkl. fr&uuml;herer Namen, Aliase und Schreibweisen, Geschlecht, Geburtsdatum und-ort, aktuelle und fr&uuml;here Staatsangeh&ouml;rigkeiten, aktuelle und fr&uuml;here Anschriften, besondere k&ouml;rperliche Merkmale, Sprachen, Dialekte, Lichtbilder, Speicherungsgrund (Fallgruppe nach &sect; 2), Angaben zu Identit&auml;tspapieren<\/p>\n<p>2. &bdquo;erweiterte Grunddaten&ldquo;: eigene\/genutzte TK-Anschl&uuml;sse und Endger&auml;te, elektronische Adressen, Bankverbindungen, Schlie&szlig;f&auml;cher, zugelassene\/genutzte Fahrzeuge, Familienstand, Volkszugeh&ouml;rigkeit, Religionszugeh&ouml;rigkeit, besondere F&auml;higkeiten zur Vorbereitung\/Durchf&uuml;hrung terroristischer Straftaten (insbes. Umgang mit Sprengstoff\/Waffen), Schulabschluss, Ausbildung, Beruf, T&auml;tigkeiten in lebenswichtigen Einrichtungen gem. &sect; 1 Absatz 5 S&Uuml;G, Einsch&auml;tzung der Gef&auml;hrlichkeit, Waffenbesitz, Gewaltbereitschaft, Fahr- und Flugerlaubnisse, Besuch von Treffpunkten der verd&auml;chtigen Zielpersonen (s.o.), Kontaktpersonen (sofern es sich beim Datensatz um eine Zielperson handelt), Bezeichnungen der Organisationen\/ Vereinigungen, Tag der letzten speicherrelevanten Ereignisse, Freitextfeld (&bdquo;besondere Bemerkungen, erg&auml;nzende Hinweise und Bewertungen&ldquo;)<\/p>\n<p>3. Angaben zur Identifizierung von Vereinigungen, Gruppierungen, Stiftungen, Unternehmen, Sachen, Bankverbindungen, Anschriften, TK-Anschl&uuml;sse und Endger&auml;te, Internetseiten und elektronische Adressen &ndash; soweit sie nicht personenbezogen sind<\/p>\n<p>4. Angaben &uuml;ber die einspeisende Beh&ouml;rde und deren Aktenzeichen\/ Gesch&auml;ftszeichen sowie Geheimhaltungsvermerke<\/p>\n<p>Rosemarie Will<\/p>\n<p>Die ausf&uuml;hrliche Stellungnahme der Humanistischen Union zur Sachverst&auml;ndigenanh&ouml;rung sowie weitere Informationen zur Anti-Terror- Datei im Netz unter: <a href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/themen\/innere-sicherheit\/anti-terror-kampf\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">www.humanistische-union.de\/terror\/<\/a><\/p>\n","protected":false},"featured_media":4283,"template":"","categories":[49],"tags":[],"class_list":["post-7403","thema","type-thema","status-publish","has-post-thumbnail","hentry","category-polizei"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.5 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Das Ende des Trennungsgebotes f\u00fcr Nachrichtendienste und Polizei - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/thema\/das-ende-des-trennungsgebotes-fuer-nachrichtendienste-und-polizei\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Das Ende des Trennungsgebotes f\u00fcr Nachrichtendienste und Polizei - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"Anti-Terror-Datei verst\u00f6\u00dft gegen Trennungsgebot und Recht auf informationelle Selbstbestimmung Mitteilungen Nr. 195, S. 1-5 Am 1. 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