{"id":7473,"date":"2000-02-01T14:40:00","date_gmt":"2000-02-01T13:40:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/thema\/kurzgutachten-kultur-und-sozialsteuer\/"},"modified":"2021-08-30T15:37:43","modified_gmt":"2021-08-30T13:37:43","slug":"kurzgutachten-kultur-und-sozialsteuer","status":"publish","type":"thema","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/thema\/kurzgutachten-kultur-und-sozialsteuer\/","title":{"rendered":"Kurzgutachten: Kultur- und Sozialsteuer?"},"content":{"rendered":"<p>[Januar 2000]<\/p>\n<h4>Zur rechtlichen Zul&auml;s&shy;sig&shy;keit und zur Frage politischer, insbe&shy;son&shy;dere finanz&shy;po&shy;li&shy;ti&shy;scher Oppor&shy;tu&shy;nit&auml;t einer Umwandlung der Kirchen&shy;steuer in eine Kultur- und Sozial&shy;steuer<\/h4>\n<p><b>&#8211; Kurzgutachten &#8211;<\/b><\/p>\n<p>f&uuml;r den Vorstand der<br \/>HUMANISTISCHEN UNION<br \/>erstellt von<br \/><b>Dr. iur. can. Johannes Neumann,<\/b><br \/>o. em. Professor f&uuml;r Religions- und Rechtssoziologie der Universit&auml;t T&uuml;bingen,<br \/>Honorarprofessor f&uuml;r Kirchenrecht und Staatskirchenrecht an der Universit&auml;t Mannheim<\/p>\n<p><b>&Uuml;bersicht:<\/b><\/p>\n<ol type=\"1\">\n<li>Zu einigen aktuellen Problemen der staatlichen Kirchensteuer<\/li>\n<li>Der Ruf nach einer Sondersteuer &#8211; als Kirchenaustrittsbremse<\/li>\n<li>Bef&uuml;rworter einer &#8222;Kultursteuer&#8220;<\/li>\n<li>Die HUMANISTISCHE UNION und das Problem Kirchensteuer<\/li>\n<li>Res&uuml;mee<\/li>\n<\/ol>\n<p>Die Kirchensteuer und die &ouml;ffentlichen Zuwendungen an die Kirchen waren seit den<br \/>Anf&auml;ngen der HUMANISTISCHEN UNION ein Dauerthema und ein st&auml;ndiges &Auml;rgernis, das viele Stellungnahmen provoziert hat.<\/p>\n<p><b>1. Zu einigen aktuellen Problemen der staatlichen Kirchensteuer<\/b><\/p>\n<ol type=\"1\">\n<li>Die Kirchensteuer ist in Deutschland unter dem System der Einheit von Thron und Altar eingef&uuml;hrt worden, um eine grunds&auml;tzliche Trennung von Kirchen und Staat zu erm&ouml;glichen und die Angst der Kirchen, sie w&uuml;rden finanziell vernichtet, zu mindern. So kam es &#8211; nach ersten Vorl&auml;ufern in den drei&szlig;iger Jahren &#8211; in der zweiten H&auml;lfte des 19. Jahrhunderts zum Erla&szlig; von Kirchensteuergeetzen (u.a. in Hessen 1875, W&uuml;rttemberg 1887, Bayern 1892 und Preu&szlig;en 1905\/06).<br \/>Im Deutschen Reich bis 1933 und dar&uuml;ber hinaus hatten die Kirchen eigene Kirchensteuer&auml;mter, die ihre Steuern einzogen. Nach 1945 wurde als &#8222;Wiedergutmachung&#8220; der staatliche Einzug der Kirchensteuern sukzessive, in den einzelnen Landeskirchen und L&auml;ndern zeitlich unterschiedlich und teilweise gegen massive kirchlich-theologische Bedenken, realisiert. Schlie&szlig;lich siegte der offensichtliche Vorteil: Sichere Einnahmen und minimale Kosten, die heute die Kirchen allerdings unangemessen hoch finden.<\/li>\n<li>Die Kirchensteuer, als Mitgliedsbeitrag, setzt die Zugeh&ouml;rigkeit zu einer kirchensteuerberechtigten Kirche voraus. Nach einhelliger christlicher Auffassung wird der Mensch durch die Wassertaufe Christ (can. 96 CIC 1983). Da das Christentum tats&auml;chlich in viele Kirchen und Gemeinschaften aufgesplittert ist, begr&uuml;ndet die Taufe in einer bestimmten Gemeinschaft in der Regel die Zugeh&ouml;rigkeit zu dieser. Zwar ist der Universalanspruch der (r&ouml;misch-)katholischen Kirche durch das Zweite Vatikanische Konzil (1962-1965) modifiziert worden, doch grunds&auml;tzlich ist allein die unter dem Papst stehende Kirche die Kirche Jesu Christi.<br \/>Obwohl nach kirchlicher Auffassung alle Menschen zur Einheit in Christus berufen sind, geh&ouml;ren sie doch nach der Lehre des Zweiten Vatikanischen Konzils und des Katechismus der Katholischen Kirche von 1993 auf verschiedene Weise zu ihr. Nur jene Getauften, die durch das gemeinsame Glaubensbekenntnis, die Sakramente und die kirchliche Hierarchie verbunden sind, geh&ouml;ren zur katholischen Kirche. Jene, die zwar getauft sind, aber nicht den vollen Glauben bekennen und nicht Gemeinschaft mit dem Papst leben, stehen &#8222;in einer gewissen, wenn auch nicht vollkommenen Gemeinschaft mit der katholischen Kirche&#8220; (Konzilsdekret &uuml;ber die Einheit der Christen S. 13-18). Katholiken, die mit Kirchenstrafen belegt sind, bleiben katholisch, auch wenn sie die Sakramente nicht mehr empfangen d&uuml;rfen. Sie sind auf Grund ihrer Taufe (als S&auml;uglinge) gleichwohl kirchensteuerpflichtig.<\/li>\n<li>Die Steuerpflicht wird also durch die Taufe begr&uuml;ndet. Diese ist ein rituelles religi&ouml;ses Geschehen mit binnenkirchlichen Rechtswirkungen. Durch die Kirchensteuergesetze wird nun ein solcher kultischer Vorgang f&uuml;r den Rechtsbereich &#8211; des sich als religionsneutral bezeichnenden Staates &#8211; zur kostenpflichtigen Rechtsgrundlage. Ein Ankn&uuml;pfungspunkt der seinem Wesen nach eindeutig der Verfassung widerspricht. Es ist n&auml;mlich rechtlich etwas anderes, ob bei der Kindertaufe, die auf Wunsch der Eltern geschieht, welche die Aufnahme des Kindes in die Kirche wollen, f&uuml;r den innerkirchlichen Raum Rechtsfolgen eintreten, oder aber, ob der Staat eine kultische Handlung als Grundlage f&uuml;r eine Rechtspflicht im Bereich des religionsneutralen Staates betrachtet. Die (kultische) Taufe kann allenfalls als die notwendige, aber nicht hinreichende Voraussetzung daf&uuml;r gelten, da&szlig; jemand der Kirchensteuerpflicht unterworfen werden kann.<br \/>Die Kirchensteuer ist zwar abh&auml;ngig von der Kirchenzugeh&ouml;rigkeit der Betroffenen, und flie&szlig;t bis auf eine Verwaltungsgeb&uuml;hr den Kirchen zu, doch ist die Steuer als solche eine staatliche und durch Landesgesetze begr&uuml;ndet. Die Kirchensteuerpflichtigen sind Schuldner des Staates, nicht der Kirchen direkt. Dieses Steuersystem wurde nach der Vereinigung Deutschlands auch von den &ouml;stlichen Landeskirchen, die seine Einf&uuml;hrung anfangs vehement ablehnten, &uuml;bernommen.<br \/>Die Kirchensteuer wird als Zuschlag zur Lohn bzw. Einkommenssteuer erhoben. Sie betr&auml;gt je nach Bundesland 8% bzw. 9% der Einkommenssteuerschuld. Die Einzelheiten regeln die Kirchensteuergesetze des jeweiligen Landes, denen auf Seiten der Kirchen eine gleichsinnige Ordnung entspricht. Damit nicht ein Land sein Recht einfach zum Nachteil der Kirche &auml;ndern kann, haben fast alle Landeskirchen und die r&ouml;mische Kirche neben anderen Zusicherungen auch die Kirchensteuer vertraglich geregelt und abgesichert.<br \/>Der Sache nach ist die Kirchensteuer darum nichts anderes als ein privater Mitgliedsbeitrag, der allein dank staatlichen &#8211; verfassungsrechtlich problematischem &#8211; Entgegenkommens einer Steuer gleichgestellt und als staatliche Steuer vom Finanzamt eingezogen wird.<\/li>\n<li>Die Lohnkirchensteuer wird im Abzugsverfahren erhoben, d.h. der Arbeitgeber mu&szlig; ungeachetet seiner Konfession oder Nicht-Konfession den errechneten Kirchensteuerbetrag an das Finanzamt abf&uuml;hren. Da die Kirchensteuer eine dem Staat geschuldete Steuer ist, ist ihre Pflicht zur Abf&uuml;hrung insofern gewissensneutral &#8211; meint das BVerfG (E 44, 103).<\/li>\n<li>Auch von Juristischen Personen verlangten die Kirchen beispielsweise eine &#8222;Kirchenbausteuer&#8220; (so in Baden) bis das BVerfG diese mit Urteil von 14.12.1965 (E 19, 206) f&uuml;r unzul&auml;ssig erkl&auml;rte. Der Staat d&uuml;rfe den Kirchen keine Hoheitsbefugnisse &uuml;ber Personen verleihen, die ihr nicht angeh&ouml;ren.. Die Kirchensteuerpflicht sei keine &#8222;staatsb&uuml;rgerliche Pflicht&#8220;; solche m&uuml;ssen n&auml;mlich mit der Verfassung &#8222;formal und inhaltlich voll&#8220; vereinbar sein (ZevKR 12, 1966\/67, 374-382: 375).<\/li>\n<li>Auch der bis zum 14. Dezember 1965 &uuml;bliche &#8222;Halbteilungssatz&#8220; f&uuml;r glaubensverschiedene Ehen, nachdem einfach der verdienende Ehepartner in Anspruch genommen werden konnte, ist vom BVerfG als unzul&auml;ssig verworfen worden, denn grunds&auml;tzlich sei eine Bindung eines Gatten an seine Kirche f&uuml;r den anderen nicht verpflichtend. Allerdings hat das Gericht den Kirchen einen Ausweg gewiesen. Den einer Kirche angeh&ouml;renden, aber nicht verdienenden Ehepartner nach dem &#8222;Lebensf&uuml;hrungsaufwand&#8220; zu besteuern. Diesen Hinweis haben die (evangelischen) Kirchen zunehmend aufgegriffen und erheben nach Anpassung der Landeskirchensteuergesetze ein solch &#8222;besonderes Kirchgeld&#8220;, das als staatliche Steuer ebenfalls durch die Finanz&auml;mter aufgrund gemeinsamer Veranlagung errechnet und mit hoheitlichem Zwang gefordert wird. Auch dieses d&uuml;rfte dann verfassungswidrig sein, wenn der ausstehende Beitrag von dem der Kirche nicht angeh&ouml;renden Ehegatten eingetrieben wird (E 19, 268). Erlaubt w&auml;re eine Vollstreckung nur gegen den Kirchenangeh&ouml;rigen, der dann gegebenenfalls gegen den anderen einen Anspruch aufgrund dessen Unterhaltspflicht geltend machen kann. Auch der Bescheid m&uuml;sste an den Kirchenangeh&ouml;rigen gerichtet sein; eine unmittelbare Inanspruchnahme der Verdienenden, die nicht einer Kirche angeh&ouml;ren, ist rechtlich sicher nicht gedeckt.<br \/>Die Katholische Kirche denkt seit Mitte 1999 daran, diesbez&uuml;glich nachzuziehen, da angeblich 2\/3 der Katholiken keine Kirchensteuer zahlen; in erster Linie weil sie auf Grund der Steuers&auml;tze befreit sind.<br \/>Gleichwohl bleibt offen, ob diese neue Form der Kirchensteuer, das besondere Kirchgeld, die sich &#8211; &uuml;ber den konfessionell gebundenen Ehepartner &#8211; tats&auml;chlich an den verdienenden Gatten wendet, nicht ebenfalls einen verfassungswidrigen Eingriff in die Pers&ouml;nlichkeitsrechte des einer Kirche nicht angeh&ouml;rigen B&uuml;rgers darstellt. Das Bundesverfassungsgericht hatte am 15.12.1965 in einer anderen Entscheidung ausdr&uuml;cklich festgestellt, es sei mit dem Grundgesetz unvereinbar, da&szlig; ein Arbeitnehmer, der einer steuerberechtigten Kirche oder Religionsgemeinschaft nicht angeh&ouml;rt, durch staatliches Gesetz verpflichtet wird, an eine Kirche oder sonstige Religionsgesellschaft Kirchensteuern nur deshalb zu zahlen, weil sein Ehegatte ihr angeh&ouml;rt&#8220; (E 19, 226). Die Ehe verpflichte nicht zu gemeinsamer religi&ouml;ser &Uuml;berzeugung und beruhe nicht auf der gemeinsamen Anerkennung religi&ouml;ser Glaubensinhalte, Wertvorstellungen und Verpflichtungen. Die Toleranz, die Ehegatten einander schulden, darf nicht dazu f&uuml;hren, rechtliche Bindungen eines Ehegatten gegen&uuml;ber Dritten, also den Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften, zu schaffen. (E 19, 229).<\/li>\n<li>Die verfassungsrechtliche Garantie f&uuml;r die Kirchensteuer, die durch Art. 140 GG aus Art. 137 VI WRV in das Grundgesetz inkorporiert worden ist, bezieht sich allerdings nur darauf, da&szlig; den Kirchen, soweit sie K&ouml;rperschaft des &ouml;ffentlichen Rechts sind, die Berechtigung zugestanden wird, &#8222;auf Grund der b&uuml;rgerlichen Steuerlisten nach Ma&szlig;gabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.&#8220;<br \/>Die heutige Rechtspraxis, nach welcher die staatlichen Finanz&auml;mter mit hoheitlichem Zwang diese Steuern eintreiben und an die Kirchen weiterleiten, ist in so weit von der Verfassung nicht gesch&uuml;tzt. Diese Form der staatlichen Beihilfe ist allein f&uuml;r sich bereits eine grobe Verletzung des Prinzips der durch die Verfassung gebotenen weltanschaulichen Neutralit&auml;t des Staates gegen&uuml;ber allen anderen Glaubens- und Weltanschauungsformen seiner B&uuml;rgerinnen und B&uuml;rger. Gleichwohl haben die meisten Bundesl&auml;nder den Kirchen diese Form der Mithilfe vertraglich zugesichert.<\/li>\n<li>Da die Kirchensteuer trotz ihres Einzugs durch den Staat ein kirchlicher Mitgliedbeitrag ist, kann die Kirche hinsichtlich der H&ouml;he der Kirchensteuerschuld Abschl&auml;ge gew&auml;hren. Darum ist die Einlassung des Vorsitzenden der Deutschen Bischofskonferenz schwer verst&auml;ndlich, wenn er eine &Auml;nderung des Kirchensteuersystems fordert, damit niemand wegen der hohen Kirchensteuern aus der Kirche austritt. Er m&uuml;&szlig;te wissen, da&szlig; bereits heute die Kirchensteuer gekappt werden kann, wenn die Kirchensteuerschuld im Einzelfall h&ouml;her als 4% ist (vgl.: <a title=\"Link zu www.kirchensteuer.de\" href=\"http:\/\/www.kirchensteuern.de\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><\/a><a href=\"http:\/\/www.kirchensteuern.de\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">www.kirchensteuern.de<\/a>). Wenn in der gleichen Meldung gesagt wird (Westf&auml;lische Allgemeine Zeitung vom 24.01.2000), die Kirchen beziehen bis zu 90% ihrer Einnahmen aus der Kirchensteuer, so ist das irref&uuml;hrend, denn die staatlichen Zusch&uuml;sse sind kaum viel geringer. Auch das d&uuml;rfte Bischof Lehmann nicht unbekannt sein; doch dar&uuml;ber redet er lieber nicht.<\/li>\n<\/ol>\n<p><b>2. Der Ruf nach einer Sondersteuer &#8211; als Kirchenaustrittsbremse<\/b><\/p>\n<p>Im Kontext der seit den sechziger Jahren zunehmenden Kirchenaustritte und der damit tendenziell abnehmenden Einnahmen der Kirchen wurde immer wieder eine allgemeine Kultur- oder Solidarsteuer ins Gespr&auml;ch gebracht. Sie sollte den &#8222;Vorteil&#8220; des Kirchenaustritts durch &#8222;Einsparung der Kirchensteuer&#8220; wettmachen und so den Kirchenaustritt finanziell &#8222;uninteressant&#8220; werden lassen.<\/p>\n<p>Es scheint weder sinnvoll noch notwendig zu sein, alle in den letzten Jahren gemachten Vorschl&auml;ge dieser Art vorzustellen und zu pr&uuml;fen. Sie &auml;hneln sich sehr und lassen die rechtlichen Voraussetzungen und politischen M&ouml;glichkeiten zu Gunsten vager Hoffnungen und W&uuml;nsche au&szlig;er Acht.<\/p>\n<ol type=\"1\">\n<li>Ziemlich gleichzeitig regte sich in kirchlichen Kreisen aus den verschiedensten Gr&uuml;nden Unbehagen an der staatlich eingetriebenen Kirchensteuer. Vielfach wurde ein gr&ouml;&szlig;eres Mitspracherecht der Gl&auml;ubigen bei der Entscheidung &uuml;ber die Verwendung der Kirchensteuern verlangt. Die bestehenden &#8222;Kirchensteuerr&auml;te&#8220; schienen zu hierarchieorientiert. So entstanden Bewegungen wie jene &#8222;Umwidmung von Kirchensteuern&#8220;, die 1990 forderte, die Kirchensteuerzahler sollten ein Recht erhalten, dar&uuml;ber mitzubestimmen, welche Projekte sie mit ihrer Kirchensteuer gef&ouml;rdert wissen m&ouml;chten. Sie machten zudem am 10.06.1992 der Verfassungskommission des Deutschen Bundestages den einl&auml;&szlig;lich begr&uuml;ndeten Vorschlag, bei der &#8222;Verfassungsreform&#8220; die Kirchensteuer abzuschaffen. Am 14.01.1993 hakte der Verein unter Hinweis auf die gro&szlig;e &ouml;ffentliche Resonanz bei der Verfassungskommission des Deutschen Bundestages nach. Es geschah nichts. Die Petenten erhielten von den beiden Kommissionsvorsitzenden (Scholz und Voscherau) noch nicht einmal eine Eingangsbest&auml;tigung. Wenn jemand den Kirchen ans Geld will, dann kennen die Politiker &#8211; gleich welcher Couleur &#8211; keinen Spa&szlig;: Abblocken hei&szlig;t dann die Devise.<br \/>Alle wissen, da&szlig; das derzeitige Kirchensteuersystem &#8211; vorsichtig formuliert &#8211; in jeder Weise problematisch ist, vor allem die Koppelung der Kirchensteuer an die Lohn- bzw. Einkommenssteuer. Der Staat m&ouml;chte aus fiskalischen Gr&uuml;nden die Steuern senken und mu&szlig; aus verfassungsrechtlichen Gr&uuml;nden die famili&auml;re Situation st&auml;rker ber&uuml;cksichtigen, so da&szlig; die in Angriff genommene &#8222;Steuerreform&#8220; dem Staat wie auch den Kirchen Steuereinbu&szlig;en bescheren wird. Es w&auml;re darum verst&auml;ndlich, wenn die Kirchen ihre Steuern von den staatlichen Berechnungen abl&ouml;sen w&uuml;rden. Sie m&ouml;chten jedoch &#8211; so wie es aussieht &#8211; eine Diskussion &uuml;ber die Kirchensteuer vermeiden, wissen sie doch, da&szlig; die Akzeptanz dieser Steuer auch bei den Kirchenmitgliedern schwindet; sie f&uuml;rchten daher, bei einer &#8222;Anpassungsdiskussion&#8220; k&ouml;nnte wom&ouml;glich das ganze System in Frage gestellt werden.<br \/>Die seit Ende der sechziger Jahren gelinde zunehmenden Kirchenaustritte, die sich seit Mitte der neunziger Jahre auf relativ hohem Niveau stabilisiert zu haben scheinen, gaben Anla&szlig; zu dem vielf&auml;ltig gepflegten Ger&uuml;cht, mit dem R&uuml;ckgang oder gar beim Wegfall der Kirchensteuer w&uuml;rde das deutsche Sozialsystem zusammenbrechen. Diese Angst wurde in der Phase der ansteigenden Austrittszahlen durch kirchennahe Medien, geistliche Mahnungen und Politiker aller Parteien, die sich offensichtlich damit den Kirchen andienen wollten, gesch&uuml;rt.<br \/>Wie immer, wenn im religionspolitischen Bereich ein Schwund sichtbar wird, wie etwa bei der Abmeldung vom Religionsunterricht (Art. 7 II + III GG) oder bei den Kirchenaustritten, wird der Staat aufgerufen, Abhilfe zu schaffen. So geschah es mit der Einf&uuml;hrung eines Ersatzfaches f&uuml;r jene, die keinen Religionsunterricht besuchen. Weil das so gut geklappt hat und die Politik diesbez&uuml;glich das Gesch&auml;ft der Kirchen besorgte, so wird nun auch hinsichtlich der Kirchensteuer nach mehr oder weniger plausiblen Gr&uuml;nden f&uuml;r die Einf&uuml;hrung von Ersatzzahlungen gesucht, damit sich der Kirchenaustritt &#8222;nicht rechnet&#8220;.<br \/>Immer wieder regen Kirchenvertreter und Politiker an, f&uuml;r jene, die keine Kirchensteuer zahlen, eine &#8222;Solidarabgabe&#8220; einzuf&uuml;hren. Obwohl bereits 1997 der damalige Staatssekret&auml;r im Bundesfinanzministerium Hauser (CSU) auf eine solche Anfrage festgestellt hatte, dieses Ansinnen sei verfassungswidrig, denn die Kirchensteuer sei ein freiwilliger Mitgliedsbeitrag, den der Staat f&uuml;r die Kirchen einziehe. Au&szlig;erdem schlie&szlig;e das Grundrecht auf Koalitions- und Vereinigungsfreiheit (Art. 9 GG) auch das Recht ein, aus einem Verband auszutreten, ohne daf&uuml;r einen Ersatzbeitrag leisten zu m&uuml;ssen.<\/li>\n<li>Der Generalsekret&auml;r des Bundes Evangelisch-Freikirchlicher Gemeinden &#8211; die keine Kirchensteuer von ihren Mitgliedern erheben und die damit nach eigenem Bekunden nicht schlecht fahren &#8211; schlug die Abschaffung der Kirchensteuer vor. Dort wo die Kirchen allgemeine Aufgaben &uuml;bernehmen, w&uuml;rde der Staat die anfallenden Kosten ohnehin weitgehend &uuml;bernehmen. Allerdings meinte er dann &uuml;berraschend, es m&uuml;sse &#8222;ein intensiver Dialog zwischen den Kirchen und dem Staat beginnen, damit die vielf&auml;ltigen diakonischen und sozialen Aufgaben, die heute nicht durch Kirchensteuern finanziert werden, ohne Abstriche fortgesetzt werden k&ouml;nnen&#8220; (Reform. Presse vom 28.04.99). Im Klartext meint das wohl nichts anderes, als da&szlig; h&ouml;here Subventionen f&uuml;r kirchliche Dienstleistungen durch die &ouml;ffentliche Hand gefordert werden.<br \/>Ein solcher Vorschlag w&auml;re nur dann diskutabel, wenn die Kirchensteuer ganz oder wenigstens &uuml;berwiegend f&uuml;r soziale Aufgaben verwendet w&uuml;rde. Das ist aber bei weitem nicht der Fall. Selbst nach kirchlichen Angaben kommen maximal acht bis neun Prozent der Kirchensteuern &ouml;ffentlichen sozialen Zwecken zugute, z.B. Kinderg&auml;rten und Sozialstationen, w&auml;hrend sich kirchliche Krankenh&auml;user und Altenheime meist ganz ohne Kirchensteuern finanzieren. Weitere f&uuml;nf bis sechs Prozent werden f&uuml;r innerkirchliche soziale Anliegen eingesetzt. Der Rest flie&szlig;t in den rein religi&ouml;s-innerkirchlichen Bereich, wie beispielsweise die Bezahlung der Pfarrer, des Kirchenpersonals, die aufwendige Verwaltung und den Kirchenbau. Sachkundige Kirchenvertreter bringen darum heute dieses Argument auch nur noch sozusagen nebenbei. Daf&uuml;r greifen Politiker diese zweifelhafte Behauptung mit erstaunlicher Unbek&uuml;mmertheit immer wieder auf.<\/li>\n<li>Auch die &Uuml;berlegungen des Pr&auml;ses der Evangelischen Kirche im Rheinland, Pr&auml;lat Kock, f&uuml;r den Fall des Fortfalls des staatlichen Einzugs der Kirchensteuer eine Kultursteuer f&uuml;r alle B&uuml;rgerinnen und B&uuml;rger einzuf&uuml;hren, sollten offensichtlich nur das Szenario eines Zusammenbruchs des &ouml;ffentlichen Sozial- und Kultursystems zeichnen. Es sei Aufgabe des Staates, so meinte er, daf&uuml;r zu sorgen, da&szlig; f&uuml;r diejenigen, die Nichtmitglieder der Kirchen sind &#8211; und das seien mittlerweile 30% der Gesamtbev&ouml;lkerung &#8211; gen&uuml;gend nichtkirchliche Einrichtungen zur Verf&uuml;gung stehen (epd vom 28.08.97). Ihm d&uuml;rfte es dabei nicht um eine angemessene Betreuung der nichtkirchlichen B&uuml;rgerinnen und B&uuml;rger gehen, vielmehr m&ouml;chte er deutlich machen, da&szlig; diese Leute bei den kirchlichen Einrichtungen schmarotzen. Da zum Zeitpunkt des Interviews ein Wegfall des staatlichen Einzugs der Kirchensteuer nicht in Rede stand, darf vermutet werden, da&szlig; der Pr&auml;ses damit lediglich den Boden f&uuml;r Verhandlungen mit der &ouml;ffentlichen Hand &uuml;ber eine weitergehende Finanzierung kirchlicher Einrichtungen vorbereiten wollte. Dazu der Hinweis auf die vielen, die keiner Kirche geh&ouml;ren, aber gleichwohl den kirchlichen Einrichtungen zur Last fallen. Daf&uuml;r soll der Staat aus allgemeinen Steuermitteln Zusch&uuml;sse leisten.<\/li>\n<li>Die vors&auml;tzliche Falschinformation &uuml;ber die Finanzierung des Sozialstaates durch die Kirchen wird auch durch st&auml;ndige Wiederholung nicht richtiger. Vor allem jedoch l&auml;&szlig;t diese Argumentation v&ouml;llig unerw&auml;hnt, da&szlig; der Bund, die L&auml;nder und die Kommunen auf Grund unterschiedlichster Rechtstitel und auch aus reinem freundlichen Ermessen den Kirchen noch einmal Betr&auml;ge zahlen, die fast so hoch sind wie die Einnahmen aus den Kirchensteuern. An diesen Zahlungen sind alle Steuerzahler beteiligt ohne R&uuml;cksicht auf ihre Kirchenzugeh&ouml;rigkeit. Die Kirchenleitungen gebrauchen deshalb dieses Argument zunehmend seltener. Die Fakten sind zu eindeutig. Eine Gerechtigkeitsl&uuml;cke besteht in der Tat insofern, da&szlig; auch die 30% der Bev&ouml;lkerung, die keiner kirchensteuerberechtigtigten Kirche angeh&ouml;ren, die Kirchen auf diese Weise unterst&uuml;tzen m&uuml;ssen.<br \/>Im &uuml;brigen zahlen die Konfessionsfreien schon jetzt de facto eine Zusatzabgabe. Da Kirchensteuern vom Einkommen steuerlich absetzbar sind, erhalten Konfessionsfreie im Schnitt nur 72 Prozent der eingesparten Kirchensteuer, die restlichen zwei Siebtel kassiert der Staat infolge der etwas h&ouml;heren Steuern. Damit leisten Konfessionsfreie im Endeffekt sogar mehr f&uuml;r die &ouml;ffentliche Wohlfahrt als Konfessionsangeh&ouml;rige &uuml;ber die Kirchensteuern.<\/li>\n<\/ol>\n<p><b>3. Bef&uuml;rworter einer &#8222;Kultursteuer&#8220;<\/b><\/p>\n<p>Der wohl durchdachteste diesbez&uuml;gliche Vorschlag d&uuml;rfte der des dietrich bonhoeffer vereins (dbv) sein. Seit 1995 fordert der dbv die Umwandlung der Kirchensteuer in eine Kultur- und Sozialsteuer, weil er glaubt dadurch die &#8222;Autonomie der Gemeindekirchen&#8220; am besten f&ouml;rdern zu k&ouml;nnen (Einladung vom 24.10.1999 in Frankfurt). Diese Thesen mitsamt der Einladung sind auch an die HUMANISTISCHE UNION geschickt worden.<br \/>Bereits 1996 hat der dbv eine ganz offensichtlich kommunitaristisch geleitete Resolution zur &#8222;Sozial- und Kultursteuer &#8211; Eine allgemeine staatsb&uuml;rgerliche Pflicht&#8220; verabschiedet. Danach sollten alle steuerpflichtigen B&uuml;rgerinnnen und B&uuml;rger einen entsprechenden, gleich hohen Prozentsatz als &#8222;Sozial- und Kultursteuer&#8220; zahlen. &#8222;An Stelle einer durch Mitgliedschaft begr&uuml;ndeten Bindung an eine bestimmte Kirche soll eine allgemeine staatsb&uuml;rgerliche Pflicht zur Beteiligung an sozialen und kulturellen Aufgaben treten.&#8220;<\/p>\n<p>Die Zahler sollten das Recht haben, zu verf&uuml;gen, an welche der von ihnen bestimmten gemeinwohlorientierten Organisationen das Geld geleitet wird. Dabei ist (nur) an solche Institutionen gedacht, die K&ouml;rperschaft des &ouml;ffentlichen Rechts sind; damit geh&ouml;rte u.a. die HU nicht zu den zu beg&uuml;nstigten Einrichtungen!<\/p>\n<p>Der dbv lehnt eine &#8222;Reform&#8220; der Kirchensteuer mit Hilfe einer neuen Bemessungsgrundlage etwa am Bruttoeinkommen ab, wie es Kurt Beck, Roland Koch und Eberhard Diepgen als &#8222;Verschlimmbesserung&#8220; vorgeschlagen hatten. (Handelsblatt v. 9.4.1999). Das sind populistische und undurchdachte Vorschl&auml;ge, die nur ein Ziel haben, den Urheber als &#8222;dynamischen und einfallsreichen Politiker&#8220; ins Gespr&auml;ch zu bringen. Die Kirchen reagieren eher verhalten. Der dbv m&ouml;chte das &#8222;bew&auml;hrte Element des bisherigen Kirchensteuersystems (&#8230;) mit zeitgerechten Reformanliegen (individueller) Entscheidungskomponenten&#8220; verbinden. Aber auch bei den Erw&auml;gungen des dbv bleiben viele Ungereimtheiten offen und sind m&ouml;gliche L&ouml;sungsvorschl&auml;ge juristisch, politisch und steuertechnisch nicht zu Ende gedacht. Es bleiben die meisten Fragen offen: Wieso ist das bisherige Kirchensteuersystem ein bew&auml;hrtes? &#8211; W&auml;re es das, br&auml;uchte &uuml;ber seine &#8222;Verbesserung&#8220; nicht nachgedacht werden und m&uuml;&szlig;te der dbv sich keine Gedanken zu machen. Es ist politisch und in vielen Bereichen auch (verfassungs-)rechtlich problematisch. Geistlich gesehen hat es sicher zur Entfremdung der Kirchensteuerzahler via staatliches Finanzamt von ihrer Kirche beigetragen.<br \/>Die Erw&auml;gungen des dbv gehen &#8211; zu Unrecht wie dargelegt wurde &#8211; davon aus, da&szlig; die Kirchensteuern zum gr&ouml;&szlig;ten Teil f&uuml;r sozial-karitative Aufgaben verwandt werden. &Uuml;ber die Staatszusch&uuml;sse an die Kirchen werden ihnen aus allgemeinen Steuermitteln ihre bescheidenen Aufwendungen f&uuml;r soziale Aufgaben bei weitem von allen Steuerzahlern, also auch jenen die keine Kirchensteuer zahlen, ausgeglichen.<\/p>\n<p>Die Kirchensteuer ist ein Mitgliedschaftsbeitrag und keine Abgeltung f&uuml;r irgendeine soziale oder kultische Dienstleistung. Wenn die Kirchen solche anbieten, dann tun sie das aus freiem Ermessen, nicht aber, weil sie von der Gesellschaft darum gebeten worden w&auml;ren. Im Gegenteil, dank der traditionellen Verflechtung von Thron und Altar haben sich intensive Kooperationsformen zwischen den Kirchen und ihren Sozialeinrichtungen einerseits und den &ouml;ffentlichen Tr&auml;gern, die in jedem Fall f&uuml;r die Finanzierung verantwortlich bleiben, bis in die Gegenwart erhalten. Das deutsche &#8222;Subsidiarit&auml;tsprinzip&#8220;<br \/>&#8211; durch die Entwicklung auf dem &#8222;Sozialmarkt&#8220; l&auml;ngst &uuml;berholt &#8211; beg&uuml;nstig wettbewerbswidrig gleichwohl die kirchlichen Einrichtungen bis heute. Die &ouml;ffentlichen Tr&auml;ger d&uuml;rfen nur dann selbst t&auml;tig werden, wenn die Wohlfahrtsverb&auml;nde an der &Uuml;bernahme einer bestimmten Aufgabe nicht interessiert sind. Dabei kommen die kirchlichen sozialen Dienstleistungen teuer. Einerseits m&uuml;ssen die Kirchenangeh&ouml;rigen die Kirchensteuer zahlen, die sie dann allerdings von ihrer Steuerschuld gegen&uuml;ber dem Staat absetzen k&ouml;nnen, dann m&uuml;ssen die Kostentr&auml;ger zahlen und schlie&szlig;lich mu&szlig; die &Ouml;ffentliche Hand erhebliche Zusch&uuml;sse und obendrein noch die allgemeinen Kirchensubventionen leisten. Andererseits handeln die kirchlich-diakonischen Einrichtungen (heute weithin) marktkonform und profitorientiert, was nicht nur an der H&ouml;he der Geh&auml;lter ihrer Manager abzulesen ist, sondern auch an ihren Bem&uuml;hungen um &#8222;Qualit&auml;tssicherung&#8220;. Das ist an sich nicht zu r&uuml;gen; wohl aber die Tatsache, da&szlig; diese Unternehmen &#8211; unter dem Dach der Kirchenautonomie &#8211; ein unkontrolliertes Sonderdasein f&uuml;hren und keiner &uuml;bergeordnete Finanzpr&uuml;fung &uuml;ber die Verwendung der Mittel unterliegen (vgl.: Umwidmung von Kirchensteuern, info 19\/99, S. 22 ff.). Au&szlig;erdem wird die Frage nach dem gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und politischen Nutzen dieser wettbewerbsverzerrenden Einmischung der Kirchen und ihrer Wohlfahrtsverb&auml;nde nicht reflektiert. Unbesehen wird von der Annahme ausgegangen, kirchliche T&auml;tigkeit an sich sei bereits menschlich zu begr&uuml;&szlig;en und &ouml;konomisch hilfreich. Das aber m&uuml;&szlig;te erst noch bewiesen werden, denn es ist nachzuweisen, da&szlig; die kirchlichen Einrichtungen nicht kosteng&uuml;nstiger arbeiten als &ouml;ffentliche oder private. Ob in ihnen etwas von &#8222;christlicher N&auml;chstenliebe&#8220; sp&uuml;rbar wird, d&uuml;rfte sich weithin einer Nachpr&uuml;fung entziehen.<\/p>\n<p>Die privilegierte Herausl&ouml;sung eines riesigen Bereichs mit ca. 500 000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern aus dem Markt sozialer Dienstleistungen hat den kirchlichen Dienstleistern vielerorts eine monopolartige Stellung beschert. Au&szlig;erdem hat die Rechtsprechung aus Art. 137 Abs. 3 WRV i.V.m. Art. 140 GG (&#8222;Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbst&auml;ndig&#8230;&#8220;) gefolgert, die kirchlichen Tr&auml;ger unterliegen weder dem Tarifrecht noch k&ouml;nnten die Gewerkschaften irgendwelche Rechte der Mitarbeiter vertreten. Tarifgestaltung und Inhalt der Arbeitsvertr&auml;ge unterliegen<br \/>allein kirchlicher Satzungsmacht (u.a.: BverfGE vom 11.10.1977). Das bedeutet f&uuml;r die Mitarbeiter, da&szlig; etwa bei Verletzung kirchlicher Moralvorstellungen gek&uuml;ndigt werden kann bzw. eine Einstellung gar nicht erst erfolgt. Es ist heute schon unertr&auml;glich, da&szlig; es &uuml;ber dem staatlichen Rechtsbereich noch einen weiteren, von weltlichen Gerichten in der Regel nicht &uuml;berpr&uuml;fbaren Rechtsbereich gibt. Wenn &uuml;ber eine solche &#8222;Sozial- und Kultursteuer&#8220; die Kirchen alimentiert werden sollen, also nicht mehr aus Mitgliederbeitr&auml;gen direkt, wird ihre Eigenmacht noch unverst&auml;ndlicher und rechtspolitisch unhaltbar.<\/p>\n<p>Die angestrebte &#8222;Sozial- bzw. Kultursteuer&#8220; soll als eine Steuer von allen Steuerpflichtigen bzw. allen B&uuml;rgern erhoben werden. Dadurch &#8211; so meint der dbv &#8211; werde nicht nur eine angebliche &#8222;Gerechtigkeitsl&uuml;cke&#8220; (vgl. oben) geschlossen, sondern auch die staatsb&uuml;rgerliche Mitverantwortung gef&ouml;rdert, insofern die Zahler ein gewisses Ma&szlig; an Mitbestimmung bekommen, welche Institutionen beg&uuml;nstigt werden sollen. Auf diese Weise werde &#8222;Eigenverantwortung und Basisorientierung&#8220; gef&ouml;rdert. Es gilt zu bezweifeln, da&szlig; dieser Zweck erreicht werden kann. Schon allein deshalb, weil zum einen die Basisorientierung nicht zunehmen wird, wenn Organisationen oder &#8222;Projekte&#8220; gef&ouml;rdert werden k&ouml;nnen, und zum anderen wird jede Organisation ihre Werbeanstrengungen vervielfachen m&uuml;ssen, was zus&auml;tzliche Gelder beansprucht. &Uuml;berdies soll eine &#8222;Pflicht zu freiwilligem Engagement&#8220; installiert werden, was in sich widersinnig ist. Dadurch w&uuml;rde die private Initiative im Gegenteil reduziert werden, da jede und jeder sich damit zufrieden geben wird, man leiste ja pflichtgem&auml;&szlig; seinen Beitrag zu &#8222;kulturell-sozialem Engagement&#8220;. Dar&uuml;ber hinaus d&uuml;rfte darin auch ein Versto&szlig; gegen die Koalitionsfreiheit liegen, wenn nicht jeder jeden bedenken kann. Das aber w&uuml;rde dem Sinn einer solchen Steuer ebenso verfehlen wie es nicht durchf&uuml;hrbar w&auml;re. Wenn heute gefordert wird, die B&uuml;rger sollen sich engagieren, sollen als Sponsoren und Ehrenamtliche mitarbeiten, wirkt gesetzlicher Zwang zur &#8222;Solidarit&auml;t&#8220; auf jeden Fall kontraproduktiv.<br \/>Eine &#8222;Gerechtigkeitsl&uuml;cke&#8220; soll geschlossen werden und die &#8222;staatsb&uuml;rgerliche Mitverantwortung&#8220; soll &#8222;solidarische Aktionsgemeinschaft aller religi&ouml;ser Gemeinschaften und aller Staatsb&uuml;rger&#8220; schaffen.<\/p>\n<p>Darin liegen viele Probleme. Zun&auml;chst soll offenbar durch staatlichen Zwang &#8211; denn jede Steuer ist ihrem Begriff nach Zwang! &#8211; Solidarit&auml;t geschaffen werden. Es ist ein logisches, gesellschaftliches und politisches Unding freiwillige Solidarit&auml;t als gesetzliche Pflicht auferlegen und abkassieren zu wollen! Au&szlig;erdem soll einerseits &#8222;staatsb&uuml;rgerliche Mitverantwortung&#8220; unterst&uuml;tzt und andererseits eine &#8222;Aktionsgemeinschaft aller religi&ouml;sen Gemeinschaften&#8220; geschaffen werden. Und dann noch eine Aktionsgemeinschaft &#8222;aller Staatsb&uuml;rger&#8220; &#8211; wenn die Religionsgesellschaften so sehr um das Allgemeinwohl besorgt sind, k&ouml;nnten sie solche &#8222;Aktionsgemeinschaften&#8220; doch bereits heute aus sich heraus schaffen. Ihr Beispiel k&ouml;nnte viele andere Menschen mitrei&szlig;en. Aber offenbar schaffen sie das nicht ohne Hilfe des Staates bzw. sie wollen sich hier offensichtlich eine neue, vermeintlich sichere Geldquelle erschlie&szlig;en. Au&szlig;erdem legt die Formulierung nahe, da&szlig; es auf der einen Seite die &#8211; guten? &#8211; religi&ouml;sen Menschen gibt und auf der anderen Seite jene, die &#8222;nur&#8220; Staatsb&uuml;rger sind. Die vom dbv gew&auml;hlte Formulierung legt solche Unterscheidungen nahe.<\/p>\n<p>Als Empf&auml;nger dieser Zuwendungen denkt der dbv zun&auml;chst an (religi&ouml;se?) K&ouml;rperschaften des &ouml;ffentlichen Rechts. Wie steht es dann um die nur privatrechtlichen Religions- oder Weltanschauungsgesellschaften? Hier sind nicht geringe Verteilungsk&auml;mpfe vorprogrammiert. Zahllose Rechtsstreitigkeiten sind zu erwarten. Welche &#8222;Sekten&#8220; sollen ausgeschlossen werden und mit welchen Gr&uuml;nden? Art. 9 GG garantiert jedem Deutschen das Recht Zusammenschl&uuml;sse zu bilden. Warum sollten diese, wenn sie kulturellen oder sozialen Zielen dienen, von vornherein ausgeschlossen sein? Das w&auml;re verfassungswidrig!<\/p>\n<p>Darum ist wohl daran gedacht den Kreis der Empf&auml;nger zu erweitern. Andere &#8222;Sozial- oder Kulturvereine&#8220; wie amnesty international, BUND, HU oder greenpeace k&ouml;nnten dann allenfalls &uuml;ber einen &#8222;neutralen Kultur- und Sozialfonds&#8220; beg&uuml;nstigt werden. Es wird also in jedem Land eine neue &#8222;Beh&ouml;rde&#8220; zur Verwaltung, Kontrolle und Verteilung dieser Mittel notwendig. Oder will man wirklich auch den Kaninchenz&uuml;chterverein bezuschussen? Dann aber auch den Kegelclub! Wie man aus den Erfahrungen &uuml;ber den Umgang mit &ouml;ffentlichen Mitteln etwa der Gesetzlichen Krankenkassen wei&szlig;, werden durch Verwaltung und Verteilung erhebliche Mittel aufgebraucht. Au&szlig;erdem werden alle jene Organisationen, die nicht zu dieser Quelle zugelassen werden, die Gerichte anrufen. &Uuml;berdies lehrt die Erfahrung, da&szlig; Subventionen Korruption und Betrug f&ouml;rdern sowie Begehrlichkeiten provozieren. Des weiteren ist offen, an wen im Einzelfall die Zuwendungen gehen sollen, wenn die Steuerpflichtigen keine Angaben dar&uuml;ber machen, welche Organisation sie beg&uuml;nstigen wollen, was in Italien nicht selten vorkommen soll. F&auml;llt das Geld dann dem Fiskus anheim oder einer &#8211; welcher &#8211; Kirche?<\/p>\n<p>Vor allem jedoch m&uuml;&szlig;te die vorgeschlagenen &#8222;Sozial- und Kultursteuer&#8220; die staatlich eingezogene Kirchensteuer ersetzen. Da diese jedoch in ihrem Bestand &#8211; wenn auch nicht in jeder Einzelheit &#8211; durch verfassungsrechtliche und vertragliche Sicherungen gest&uuml;tzt wird, d&uuml;rfte nicht wahrscheinlich sein, da&szlig; alle steuerberechtigten Kirchen auf diese ihre Anrechte verzichten werden. Ist auch nur eine von ihnen mit einer Ver&auml;nderung nicht einverstanden, wird es &#8211; wegen des Grundsatzes der Parit&auml;t &#8211; politisch und rechtlich schwer werden, ein neues System einzuf&uuml;hren.<\/p>\n<p>Schlie&szlig;lich w&uuml;rde eine solche Sozial- und Kulturabgabe de facto et de iure die Einf&uuml;hrung einer neuen Steuer bedeuten. Keine Regierung wird es plausibel machen k&ouml;nnen, wieso in einem wirtschafts- und steuerpolitischem Umfeld, das Steuern senken, wenn nicht gar abschaffen will, eine neue Steuer eingef&uuml;hrt werden soll. Dabei w&uuml;rden die Schwierigkeiten, die aus der Diskussion um eine Reform der Kirchensteuer bekannt sind, neu und mit noch gr&ouml;&szlig;erer Sch&auml;rfe auftreten: Soll beispielsweise die Bemessungsgrundlage der Bruttoverdienst sein oder die abzuf&uuml;hrende Lohn- bzw. Einkommenssteuer? Wie steht es dann mit dem &#8222;Kirchgeld&#8220;? Darf es weiterhin erhoben werden oder ist es rein privatrechtlich zu erbitten? Gibt es einen Bestandschutz f&uuml;r die Rechte der kirchensteuerberechtigten Religionsgesellschaften oder sind allein die Verf&uuml;gungen der Zahlenden ma&szlig;gebend? Gibt es f&uuml;r die Kirchen Kontrollm&ouml;glichkeiten, wer seinen &#8222;Sozial- und Kulturbeitrag&#8220; ihnen zuwendet? Und wenn ja, welche Rechtsfolgen w&auml;ren daraus ableitbar? &#8211; Die Berechnungen des dbv wonach die neue Kultursteuer niedriger liegen w&uuml;rde als die Kirchensteuer, da sie auf eine gr&ouml;&szlig;ere Anzahl von Pflichtigen verteilt w&uuml;rde, ist eine blo&szlig;e Hypothese. Genauso gut l&auml;&szlig;t sich auch argumentieren, da nun mehr Beg&uuml;nstigte zu versorgen sind, m&uuml;sse die Steuer gleich bleiben oder gar erh&ouml;ht werden. Au&szlig;erdem w&auml;ren die L&auml;nderparlamente f&uuml;r die Festsetzung einer solchen Steuer zust&auml;ndig, die in ihren Entscheidungen frei sind; es sei denn man w&uuml;rde ein &#8211; verfassungsrechtlich bedenkliches &#8211; Bundesrahmengesetz erlassen.<\/p>\n<p>Bei der Kirchensteuer gibt es in vielen Landeskirchen und Di&ouml;zesen die M&ouml;glichkeit der &#8222;Kappung&#8220; f&uuml;r &#8222;Gro&szlig;steuerzahler&#8220;. Wie soll diese Frage bei solchen B&uuml;rgerinnen und B&uuml;rgern gel&ouml;st werden, die hohe Steuern zu entrichten haben?<\/p>\n<p>Und schlie&szlig;lich: Eine solche &#8222;Sozial- und Kultursteuer&#8220; verdankt ihr Dasein allein der Einrichtung durch den Gesetzgeber. Dieser kann aber als Souver&auml;n jederzeit ihren Umfang, ihre H&ouml;he und den Kreis der Beg&uuml;nstigten wie auch der Verpflichteten &auml;ndern. Wie die gegenw&auml;rtigen Ereignisse im Januar 2000 zeigen, brauchen Parteien immer Geld und da sie zur politischen &#8222;Kultur&#8220; einer Republik geh&ouml;ren, w&auml;re es nicht undenkbar, da&szlig; auch sie sich aus diesem Topf bedienen! Auch ein solcher Mi&szlig;brauch dieser &#8222;Sonderabgabe&#8220; ist nicht auszuschlie&szlig;en.<\/p>\n<p>Die hier vorgetragenen Bedenken lassen sich erweitern und vertiefen. Gleichwohl m&ouml;gen sie gen&uuml;gen, um deutlich zu machen, da&szlig; eine solche Steuer noch mehr Probleme bringen w&uuml;rde, als die Kirchensteuern bereits in sich tragen, wie nachfolgend dargelegt werden wird. Aus diesem Grund wird ein solches Vorhaben politisch nicht durchsetzbar sein. Wenn der Nebelschwaden des Populismus verflogen sein werden und die n&uuml;chterne Abw&auml;gung und konkrete Ausgestaltung beginnen soll, wird die Undurchf&uuml;hrbarkeit dieses Vorhabens sichtbar werden. Dann lie&szlig;e sich eher noch eine Verfassungs&auml;nderung bewerkstelligen.<\/p>\n<p><b>4. Die HUMANISTISCHE UNION und das Problem Kirchensteuer<\/b><\/p>\n<p>Die HUMANISTISCHE UNION hat von ihrem Beginn an die Beitreibung des kirchlichen Mitgliedschaftsbeitrags auf Grund staatlichen Gesetzes und mittels hoheitlichen Zwanges als Grundrechtsverletzung gewertet und bek&auml;mpft. Das war weder ihr wichtigstes noch ihr einziges Anliegen, dennoch zieht sich die Auseinandersetzung dar&uuml;ber durch ihre Geschichte.<\/p>\n<p>Es war daher kein Zufall, da&szlig; 1963 der Gr&uuml;nder der HUMANISTISCHEN UNION, G. Szczesny mit seinem Aufruf: &#8222;Fort mit der Kirchensteuer?&#8220; den Kampf gegen dieses Relikt veralteten staatskirchlichen Denkens er&ouml;ffnete. Er meinte allerdings auch, da&szlig; die Kirchensteuerregelung den Vorzug habe, da&szlig; man sich diesem staatlichen Zugriff jederzeit durch den Austritt entziehen kann. Viel bedenklicher seien die Millionen an Zusch&uuml;ssen an die Kirchen, da sie aus allgemeinen Steuermitteln, also auch von den Nicht-Kirchenmitgliedern, bezahlt werden.<\/p>\n<p>1964 erschien die erste Auflage von Erwin Fischers Standdardwerk &#8222;Trennung von Staat und Kirche&#8220;. Sie erlebte bis 1984 drei Auflagen.<br \/>1965 folgte aus seiner Feder ein Essay : &#8222;Kirchenaustritt und Kirchensteuer.&#8220;<br \/>1966 weist der Bayerische Verfassungsgerichtshof die von der HUMANISTISCHEN UNION unterst&uuml;tzte Kirchensteuerklage von Hans Lothar Joseph aus Freising ab. Dieser hatte dagegen geklagt, da&szlig; die Verwaltung der Kirchenlohnsteuer den Finanz&auml;mtern &uuml;bertragen ist; Artikel 17,2,1 des Kirchensteuergesetzes sei verfassungswidrig.<\/p>\n<p>1968 nahm die Landesarbeitsgemeinschaft der HUMANISTISCHEN UNION Hessen Stellung zur Neuregelung des Kirchensteuerrechts in Hessen. Es sollte gepr&uuml;ft werden, die Verwaltung der Kirchensteuer g&auml;nzlich von den Religionsgemeinschaften &uuml;bernehmen zu lassen, es sollte keine &#8222;zwangsweise Beitreibung&#8220; der Kirchensteuer geben, und es d&uuml;rfe keine Nachteile f&uuml;r Arbeitnehmer durch die Offenbarung ihrer religi&ouml;sen &Uuml;berzeugung entstehen.<\/p>\n<p>Im gleichen Jahr wendete sich der Professor f&uuml;r &Ouml;ffentliches Recht, Prof. Dr. Klaus Obermayer am Institut f&uuml;r Kirchenrecht, Universit&auml;t Erlangen, gegen die Kirchensteuer. Er schlug vor, ein System freiwilliger Leistungen zu pr&uuml;fen.<br \/>Der Bund der Steuerzahler unterst&uuml;tzte den Proze&szlig; gegen die sogennante Kirchengewerbesteuer, das ist eine Sondersteuer der Erzddi&ouml;zese Freiburg und der Evangelischen Landeskirche Baden zu den kommunalen Gewerbesteuern. Ergebnis war letztendlich, da&szlig; durch das baden-w&uuml;rttembergische Kirchensteuergesetz vom 18.12.1969 diese Steuerart abgeschafft worden ist.<\/p>\n<p>1970 forderte Prof. Dr. Oswald v. Nell-Breuning SJ., da&szlig; der Kirchensteuereinzug nur nach Einwilligung durch den Betroffenen erfolgen d&uuml;rfe. Dadurch w&uuml;rden weder die Rechte der Kirchen, noch die des Staates ber&uuml;hrt. Die Kirchenmitgliedschaft darf f&uuml;r den Staat kein Merkmal sein.<\/p>\n<p>Prof. Dr. K. Obermayer h&auml;lt den staatlichen Kirchensteuereinzug f&uuml;r verfassungspolitisch bedenklich: &#8222;Ich bin der Ansicht, da&szlig; die im geltenden Kirchensteuerrecht verankerte staatliche Verwaltung der Kirchensteuer zwar juristisch unanfechtbar, aus verfassungsrechtlichen Gr&uuml;nden aber bedenklich ist. Unter den Aspekten der pluralistischen Gesellschaft des fortgeschrittenen s&auml;kularen Zeitalters l&auml;&szlig;t es sich kaum mehr rechtfertigen, da&szlig; der bekenntnisneutrale Staat den Kirchen zur Befriedigung ihrer finanziellen Bed&uuml;rfnisse seine Macht zur Verf&uuml;gung stellt&#8220;. Dem ist auch heute nichts hinzuzuf&uuml;gen!<br \/>Ebenfalls im Jahr 1970 startet Otto Bickel eine Aktion der HU gegen das Kirchensteuer-Zwangsinkasso. Der Aufruf wendet sich an Staatsb&uuml;rger, die sich dagegen wehren, Erf&uuml;llungsgehilfen zur Eintreibung der Kirchensteuer zu sein. Dies meint vor allem Arbeitgeber. In dem Aufruf steht, da&szlig; ab dem 1. Januar 1971 m&ouml;glichst viele Arbeitgeber bei der Lohn- und Gehaltsabrechnung f&uuml;r ihre Mitarbeiter die Kirchenlohnsteuer nicht mehr in Abzug bringen und diese Beitr&auml;ge nicht mehr an die Finanz&auml;mter abf&uuml;hren sollen (abgewiesen vom BFH am 24.10.1975).<\/p>\n<p>In Baden kam es 1970 zu einem interessanten Zwischenfall: Die badischen Kirchen hatten den Kirchensteuerhebesatz von 10% auf 8% der Einkommensteuer gesenkt (so wie es schon &uuml;berall Gepflogenheit war!). Damit wollte man den Kirchenaustritten begegnen. Diese Reduzierung wurde als Gro&szlig;tat &ouml;ffentlichwirksam verk&uuml;ndet. Gleichzeitig aber haben sie mit R&uuml;ckendeckung der baden-w&uuml;rttembergischen Regierung f&uuml;r diesen Finanzausfall einen staatlichen Sonderzuschu&szlig; in H&ouml;he von 2,2 bis 3,3 Millionen gefordert. Dieses Ansinnen sahen die Abgeordneten &#8211; darunter viele CDU-Abgeordnete &#8211; des Landtags als Unversch&auml;mtheit an und haben die Auszahlung verhindert!<br \/>1973 ver&ouml;ffentlichte die Humanistische Union Thesen zu &#8222;Glaubensfreiheit, Kirchenprivilegien und die sogenannte Partnerschaft von Staat und Kirche&#8220;.<br \/>1990 erschien von Erwin Fischer eine kleine Abhandlung &uuml;ber &#8222;Staat und Kirche im vereinigten Deutschland&#8220;.<br \/>1991 legte die Humanistische Union die Dokumentation eines Fachgespr&auml;chs vor &#8222;Was ist uns die Kirche wert?&#8220;<\/p>\n<p>1993 hat Erwin Fischer sein Werk &#8222;Trennung von Staat und Kirche&#8220; &uuml;berarbeitet und mit neuem Titel &#8222;Volkskirche ade!&#8220; herausgegeben.<br \/>1995 publizierte die Humanistische Union grunds&auml;tzliche Thesen zur Trennung von Staat und Kirche. Sie haben auch im Jahr 2000 nichts an Aktualit&auml;t eingeb&uuml;&szlig;t.<br \/>Diese &#8211; gewi&szlig; l&uuml;ckenhafte &#8211; Aufstellung der diesbez&uuml;glichen Aktivit&auml;ten der Humanistischen Union mag deutlich machen, da&szlig; sie seit Anbeginn die Kirchensteuer unter verfassungsrechtlichem und b&uuml;rgerrechtlichen Aspekten betrachtet hat. Die diesbez&uuml;glichen Probleme haben sich heute h&ouml;chstens noch versch&auml;rft. Darum d&uuml;rfte es schwer zu vermitteln sein, warum die HUMANISTISCHE UNION heute diese Frage nicht weiter verfolgen soll.<\/p>\n<p><b>5. Res&uuml;mee<\/b><\/p>\n<p>An der Rechtslage hat sich seither nichts ge&auml;ndert, so da&szlig; von daher keine neue Bewertung geboten ist. Aber auch im politischen und sozialen Umfeld sind keine Gr&uuml;nde erkennbar geworden, die der Humanistische Union ein &Uuml;berdenken ihrer Position geraten sein lassen. Im Gegenteil, die Kirchen sind zu (wichtigen) Organisationen unter anderen geworden und keineswegs die einzigen Sinndeuter mehr. Die Massenmedien haben tats&auml;chlich einen wesentlich gr&ouml;&szlig;eren Einflu&szlig;.<\/p>\n<p>Au&szlig;erdem lassen die Vorgaben der Europ&auml;ischen Gemeinschaft f&uuml;r die Gestaltung der Rechtsordnungen der Mitgliedsl&auml;nder eine solche partikulare &#8222;Sondersteuer&#8220; &#8211; trotz der diesbez&uuml;glichen Erkl&auml;rung von (Ex-)Bundeskanzler Kohl &#8211; problematisch erscheinen.<\/p>\n<p>Zudem hat sich das Sozial- und Wohlfahrtswesen st&auml;rker dem &#8222;Markt&#8220; &ouml;ffnen m&uuml;ssen. Das traditionelle deutsche &#8222;Subsidiarit&auml;tsprinzip&#8220; mu&szlig;te aufgeweicht und den Gesetzen des Marktes angepa&szlig;t werden.<br \/>Die Kirchen &#8211; als Religionsgemeinschaften &#8211; und ihre Wohlfahrtverb&auml;nde stehen im Wettbewerb mit anderen Sinn- und Hilfeanbietern. Ihr Versuch, mit Hilfe der Staatsmacht die unliebsamen Konkurrenten zur&uuml;ckzudr&auml;ngen, ist mit dem Schlu&szlig;bericht der Enqu&ecirc;te-Kommission &#8222;Sogenannte Sekten und Psychogruppen&#8220; des Deutschen Bundestages vom Juni 1998 mi&szlig;lungen. In dieser, der pluralistischen Form unserer Gesellschaft und der Europ&auml;ischen Gemeinschaft entsprechenden Wettbewerbssituation in kulturellen, sozialen, politischen und wirtschaftlichen Bereichen, verst&ouml;&szlig;t die Privilegierung religi&ouml;ser Gruppen eklatant gegen den Grundsatz der Chancengleichheit. Die Kirchensteuer ist ein wettbewerbsverzerrendes Relikt aus landesherrlichen Zeiten. Von daher hat das &Auml;rgernis nichts von seiner grundrechtsverletzenden Bedeutung verloren.<\/p>\n<p>Die vorgeschlagene &#8222;Sozial- und Kultursteuer&#8220; schlie&szlig;t weder eine &#8222;Gerechtigkeitsl&uuml;cke&#8220; &#8211; die es in dem gemeinten Sinn, wie aufgezeigt, gar nicht gibt! &#8211; noch dient sie dem Rechtsfrieden oder der Erhaltung der Funktionsf&auml;higkeit des deutschen Sozialsystems. Im Gegenteil: Verwaltungsaufwand, Kompetenzkonflikte und Streitigkeiten um die Bemessungsgrundlagen werden zunehmen. Ein solcher Plan ist daher sowohl rechts- als auch sozialpolitisch &uuml;berfl&uuml;ssig, wenn nicht sch&auml;dlich, und als neue Zwangssteuer wirtschaftlich weder dienlich noch kulturpolitisch hilfreich.<\/p>\n<p>Es ist &uuml;berdies rechtspolitisch verfehlt, einen Mitgliedsbeitrag zur einer allgemeinen Steuer erstarken zu lassen. Man mu&szlig; kein Prophet sein, um vorhersagen zu k&ouml;nnen, da&szlig; die zahlreichen bestehenden Subventionen f&uuml;r die Kirchen erhalten bleiben und wahrscheinlich noch erh&ouml;ht werden. Gewinner werden die Kirchen sein, die B&uuml;rgerinnen und B&uuml;rger aber werden zus&auml;tzlich belastet werden.<br \/>Es gibt darum f&uuml;r die Humanistische Union weder einen Grund, das Thema Kirchensteuern zu den Akten zu legen noch einer &#8222;Sozial- und Kultursteuer&#8220; das Wort zu reden!<\/p>\n<p>&copy; J. Neumann, Oberkirch. 31.01. \/ 01.02.2000<\/p>\n<p>Kurzgutachten als PDF-Dokument <img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" height=\"24\" alt=\"PDF-Logo\" src=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/RTEmagicC_80fd053447.jpg.jpg\" width=\"41\" border=\"0\"><\/p>\n","protected":false},"featured_media":15086,"template":"","categories":[14],"tags":[],"class_list":["post-7473","thema","type-thema","status-publish","has-post-thumbnail","hentry","category-kirche-finanzen"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.7 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Kurzgutachten: Kultur- und Sozialsteuer? - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/thema\/kurzgutachten-kultur-und-sozialsteuer\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Kurzgutachten: Kultur- und Sozialsteuer? - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"[Januar 2000] Zur rechtlichen Zul&auml;s&shy;sig&shy;keit und zur Frage politischer, insbe&shy;son&shy;dere finanz&shy;po&shy;li&shy;ti&shy;scher Oppor&shy;tu&shy;nit&auml;t einer Umwandlung der Kirchen&shy;steuer in eine Kultur- und Sozial&shy;steuer &#8211; Kurzgutachten &#8211; f&uuml;r den Vorstand derHUMANISTISCHEN UNIONerstellt vonDr. iur. can. 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