{"id":7521,"date":"2003-01-10T13:30:00","date_gmt":"2003-01-10T12:30:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/thema\/hu-stellungnahme-zur-verfassungsbeschwerde-der-frau-fereshta-ludin-bvr-143602\/"},"modified":"2021-08-30T15:37:46","modified_gmt":"2021-08-30T13:37:46","slug":"hu-stellungnahme-zur-verfassungsbeschwerde-der-frau-fereshta-ludin-bvr-143602","status":"publish","type":"thema","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/thema\/hu-stellungnahme-zur-verfassungsbeschwerde-der-frau-fereshta-ludin-bvr-143602\/","title":{"rendered":"Stellungnahme zur Verfassungsbeschwerde der Frau Fereshta Ludin &#8211; BvR 1436\/02 &#8211;"},"content":{"rendered":"<p>Till M&uuml;ller-Heidelberg<\/p>\n<p>Das nachfolgende Gutachten lag dem Bundesverfassungsgericht als einzige unabh&auml;ngige schriftliche Verbandsstellungnahme zur Ber&uuml;cksichtigung bei der Entscheidung vor.<\/p>\n<p>Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die Beschwerdef&uuml;hrerin in ihren Grundrechten aus Art. 4 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 3 GG. Da&szlig; die Nichteinstellung der Beschwerdef&uuml;hrerin in den Schutzbereich dieser Grundrechte f&auml;llt, haben die Verwaltungsgerichte zutreffend erkannt.<\/p>\n<p>Die Verwaltungsgerichte st&uuml;tzen ihre Entscheidungen wesentlich darauf, da&szlig; der Eingriff in diese Rechte gerechtfertigt sei, weil der Staat in Erf&uuml;llung seiner Pflicht zur Neutralit&auml;t in Glaubens- und Weltanschauungsfragen gehandelt habe. Dabei st&uuml;tzen sie sich vor allem auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Kruzifix im Klassenzimmer (BVerfGE 93,1).<\/p>\n<p>Das &uuml;berzeugt jedoch schon im Ansatz nicht. Die Neutralit&auml;tspflicht verlangt vom Staat Zur&uuml;ckhaltung in Angelegenheiten des Glaubens. Er darf sich als Staat nicht f&uuml;r oder gegen eine Religion einsetzen. In der genannten Entscheidung zum Kruzifix wird die Neutralit&auml;tspflicht auch nicht zur Rechtfertigung eines Grundrechtseingriffs in Anspruch genommen. Vielmehr folgert das Bundesverfassungsgericht daraus, da&szlig; es dem Staat verwehrt ist, in den Schulen aktiv und einseitig f&uuml;r das Christentum zu werben und damit die Glaubensfreiheit Andersdenkender zu verletzen.<\/p>\n<p>Vorliegend geht es aber nicht um einen Akt aktiver Parteinahme f&uuml;r eine bestimmte Religion oder durch den Staat. Die Kleidung der Lehrer ist keine staatliche Veranstaltung und geh&ouml;rt auch nicht zur staatlich verantworteten Ausstattung der Schulen. Es gibt keine Amtstracht der Lehrer. Vielmehr kleiden sich diese nach eigenem Geschmack und Gutd&uuml;nken. Soweit sie damit eine religi&ouml;se oder weltanschauliche Bindung zum Ausdruck bringen, ist diese &Auml;u&szlig;erung nicht dem Staat zuzurechnen. Deshalb &#8211; und nur deshalb &#8211; ist auch nichts dagegen einzuwenden, da&szlig; eine Vielzahl von Lehrkr&auml;ften eine Halskette mit einem Kreuz tr&auml;gt, h&auml;ufig genug als Geschenk erhalten anl&auml;&szlig;lich der Kommunion, der Firmung oder Konfirmation als christliches Glaubenssymbol.<\/p>\n<p>Allerdings kann der Staat &#8211; die Schulverwaltung &#8211; verpflichtet sein, zum Schutz der Religionsfreiheit der Schulkinder und ihrer Eltern t&auml;tig zu werden, wenn ein Lehrer beim Unterricht einseitig f&uuml;r eine bestimmte Religion oder Weltanschauung wirbt und dadurch Grundrechte der Kinder oder Eltern beeintr&auml;chtigt. Dies mag man als &#8222;vorsorgende Neutralit&auml;t&#8220; kennzeichnen (so BVerwGE 109, 40 ). Soweit bei einer solchen Intervention in Grundrechte des Lehrers eingegriffen wird, ist der Grundsatz der Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeit zu beachten: Die einander entgegenstehenden Grundrechtspositionen sind gegeneinander abzuw&auml;gen und in ein Verh&auml;ltnis praktischer Konkordanz zu bringen. Demnach kam es vorliegend darauf an, ob die Nichteinstellung der Beschwerdef&uuml;hrerin durch Art und Schwere der durch sie zu bef&uuml;rchtenden Grundrechtsbeeintr&auml;chtigungen gerechtfertigt war.<\/p>\n<p>Diese Frage hat das Bundesverwaltungsgericht zwar aufgeworfen, es ist ihr aber nicht ernstlich nachgegangen. Seine Ausf&uuml;hrungen dazu sind einseitig und unvollst&auml;ndig. So geht es auf die konkrete Grundrechtsbetroffenheit der Beschwerdef&uuml;hrerin mit keinem Wort ein, sondern begn&uuml;gt sich insoweit mit allgemein gehaltenen Ausf&uuml;hrungen dazu, da&szlig; diese in ihrer Religionsfreiheit sowie ihren Grundrechten aus Art. 33 Abs. 3 Satz 1 GG beeintr&auml;chtigt wird. Nachzutragen ist dazu:<\/p>\n<p>Nach den tats&auml;chlichen Feststellungen der Verwaltungsgerichte befolgt die Beschwerdef&uuml;hrerin mit dem Tragen des Kopftuches ein von ihr als verbindlich betrachtetes Glaubensgebot, dessen Einhaltung Teil ihres religi&ouml;sen Bekenntnisses ist und ihre islamische Identit&auml;t pr&auml;gt. Sie wird daher durch die angegriffenen Entscheidungen vor die Alternative gestellt, entweder ihrem Glauben untreu zu werden und ihre islamische Identit&auml;t zu verleugnen oder auf den aus Art. 33 Abs. 2 GG abgeleiteten Anspruch auf Einstellung als Lehrerin zu verzichten, den sie im Bewerbungsverfahren nach dem Grundsatz der Bestenauslese bereits erworben hatte. Mit diesem Verzicht w&auml;re zugleich die zwangsweise Preisgabe einer Berufswahl verbunden, f&uuml;r die sie eine mehrj&auml;hrige Ausbildung durchlaufen und zwei staatliche Pr&uuml;fungen abgelegt hat. Insgesamt ist ihre Betroffenheit als besonders schwere Beeintr&auml;chtigung der einschl&auml;gigen Grundrechte zu werten.<\/p>\n<p>Zu den entgegenstehenden Grundrechtspositionen der Schulkinder und ihrer Eltern verh&auml;lt sich das Bundesverwaltungsgericht weitaus eingehender. Gleichwohl ergeben sich aus seinen Ausf&uuml;hrungen keine Hinweise auf eine reale Beeintr&auml;chtigung. In tats&auml;chlicher Hinsicht wird die Schutzbed&uuml;rftigkeit der Schulkinder rein spekulativ begr&uuml;ndet. Das Bundesverwaltungsgericht meint, es sei schwierig einzusch&auml;tzen, ob das Kopftuch als sichtbares Zeichen eines religi&ouml;sen Bekenntnisses Einflu&szlig; auf die Sch&uuml;ler habe, und f&uuml;gt hinzu, Einwirkungen der durch das Kopftuch sybolisierten Glaubensinhalte lie&szlig;en sich jedenfalls nicht ausschlie&szlig;en. Die danach allenfalls m&ouml;gliche Grundrechtsbeeintr&auml;chtigung umschreibt es mit dem Hinweis, die mit dem Kopftuch sinnf&auml;llig zum Ausdruck gebrachte Glaubens&uuml;berzeugung k&ouml;nne einzelnen Sch&uuml;lern durchaus als vorbildhaft und befolgungsw&uuml;rdig erscheinen. Welche Glaubensinhalte durch das Kopftuch symbolisiert werden und inwiefern diese mit christlichen oder abendl&auml;ndischen &Uuml;berzeugungen nicht im Einklang stehen, er&ouml;rtert es nicht. So weichen die Verwaltungsgerichte der an sich naheliegenden Frage aus, ob in der blo&szlig;en Sichtbarmachung der Zugeh&ouml;rigkeit zu einer nichtchristlichen Religion &uuml;berhaupt schon eine werbende Kraft liegen kann, die die Kinder in ihrem eigenen Glauben verunsichern k&ouml;nnte. Und warum das offenbar f&uuml;r zul&auml;ssig gehaltene Tragen einer Halskette mit dem christlichen Kreuzsymbol anders zu bewerten sein sollte, wird ebenfalls nicht er&ouml;rtert.<\/p>\n<p>Im &uuml;brigen gibt es f&uuml;r die muslimische Tradition, Haupthaar und Hals der Frau zu bedecken, durchaus Parallelen zu christlichen Anschauungen &uuml;ber eine geziemende Bekleidung der Frau. Dieser Tradition f&uuml;hlten sich noch in der ersten H&auml;lfte des 20. Jahrhunderts vor allem verheiratete Frauen verpflichtet, in pietistischen Kreisen wird sie bis heute befolgt. Die Redensart, da&szlig; eine Frau mit der Eheschlie&szlig;ung &#8222;unter die Haube&#8220; komme, kn&uuml;pft an diese aus dem Christentum stammende Sitte an. Die Kopftracht der Nonnen, die ihr Leben ganz dem ewigen Heil gewidmet haben, &auml;hnelt dem muslimischen Kopftuch weitgehend und geht wohl auch auf dieselben spirituellen Wurzeln zur&uuml;ck.<\/p>\n<p>Auch insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall deutlich von der Anbringung eines Kruzifixes im Klassenzimmer, das ganz bestimmte, zentrale Glaubensinhalte des Christentums anschaulich symbolisiert und insofern weitaus eher missionierende Wirkungen auf Andersgl&auml;ubige aus&uuml;ben kann als das Kopftuch.<\/p>\n<p>Au&szlig;er Betracht lassen die Gerichte, da&szlig; das Erscheinungsbild einer Lehrerin, die sich mit dem muslimischen Kopftuch zu ihrer Religion bekennt, auch geeignet sein kann, den Kindern den Gedanken der religi&ouml;sen Toleranz nahe zu bringen, ein Prinzip, das fester Bestandteil unserer christlich gepr&auml;gten Kultur (so etwa BVerfGE 93, 1 ) und &#8222;tragendes Prinzip freiheitlicher Demokratie&#8220; (BVerfGE 33, 23, 32) ist. Die Chance, da&szlig; die Schulkinder durch eine einzelne muslimische Lehrerin zu Offenheit und Toleranz hingef&uuml;hrt werden k&ouml;nnen, ist umso naheliegender, als der Schulbetrieb insgesamt durch christlich gepr&auml;gte &#8222;Denktraditionen, Sinnerfahrungen und Verhaltensmuster&#8220; bestimmt wird (BVerfGE 93, 1 ). So hat auch der franz&ouml;sische Staatsrat in seiner Entscheidung vom 27. November 1989 zum muslimischen Kopftuch (wenn auch bei Sch&uuml;lerinnen) zu Recht betont, da&szlig; die Schule nicht nur die Aufgabe hat, Wissen zu vermitteln, sondern da&szlig; sie auch zur Entwicklung der Pers&ouml;nlichkeit von Kindern beitragen und zum Respekt vor dem Individuum mitsamt seiner Herkunft und in seiner Verschiedenheit erziehen soll.<\/p>\n<p>Nachdem das Bundesverwaltungsgericht die Betroffenheit der Beschwerdef&uuml;hrerin sachlich ignoriert und die Schutzbed&uuml;rftigkeit der Kinder und Eltern auf rein spekulativer Grundlage (&#8222;nicht auszuschlie&szlig;en&#8220;) begr&uuml;ndet hat, meint es offenbar, auf eine Abw&auml;gung im Sinne der Herstellung praktischer Konkordanz v&ouml;llig verzichten zu k&ouml;nnen. Unvermittelt gelangt es zu der Erkenntnis, da&szlig; die Schulbeh&ouml;rden auf die Spannungslage nur durch die Nichteinstellung der Beschwerdef&uuml;hrerin h&auml;tten reagieren k&ouml;nnen. Eine andere L&ouml;sung sei nicht m&ouml;glich. Bereits die Er&ouml;ffnung einer Einwirkungsm&ouml;glichkeit auf die Kinder verletze Glaubensfreiheit und Elternrecht. Auch ein &#8222;Grundrechtseingriff durch Zuwarten&#8220;, bis sich Einfl&uuml;sse des Tragens eines Kopftuches auf die Kinder zeigten und die Eltern dagegen Abwehrrechte geltend machten, sei unzul&auml;ssig. Gr&uuml;nde f&uuml;r diese sehr weitgehenden Ansichten finden sich im angegriffenen Urteil nicht.<\/p>\n<p>Das ist als Versuch, zwei Grundrechtspositionen zu praktischer Konkordanz zu bringen, nicht mehr nachzuvollziehen. Teilweise beruht der Fehler bereits darauf, da&szlig; das Bundesverwaltungsgericht sich offenbar kein konkretes Bild von der tats&auml;chlichen Betroffenheit der Beschwerdef&uuml;hrerin in ihrer Religions- und Berufsfreiheit gemacht hat. Unzul&auml;nglich sind dar&uuml;ber hinaus die Erw&auml;gungen zu den m&ouml;glichen Einwirkungen auf die Sch&uuml;ler durch eine Lehrerin, die das muslimische Kopftuch im Unterricht tr&auml;gt. Die m&ouml;glichen positiven p&auml;dagogischen Wirkungen eines solchen Erscheinungsbildes hat es schlicht ignoriert. Darauf ist weiter oben schon hingewiesen worden.<\/p>\n<p>Auffallend ist zudem der Wertungswiderspruch zu dem Urteil des 6. Senats des Bundesverwaltungsgerichts zu der neuen Kruzifixregelung (BVerwGE 109, 40). Darin wird den nichtchristlich eingestellten Sch&uuml;lern und Eltern zugemutet, sich mit einer offenen Intervention gegen die staatlich veranla&szlig;te Anbringung eines Kruzifixes zur Wehr zu setzen, obwohl sie sich durch eine solche Intervention nach der Lebenserfahrung mit hoher Wahrscheinlichkeit Angriffen und auch Benachteiligungen aussetzen werden (vgl. BVerwGE a.a.O. S. 49). Mit der Widerspruchsm&ouml;glichkeit werde den Andersdenkenden eine zumutbare, nicht diskriminierende Ausweichm&ouml;glichkeit geboten, so da&szlig; dem Grundsatz der Freiwilligkeit noch hinreichend Rechnung getragen werde (a.a.O. S. 51). Diese Entscheidung wird vom 2. Senat vorliegend mit Stillschweigen &uuml;bergangen und kein einziges Mal zitiert. H&auml;lt man beide Urteile des Bundesverwaltungsgerichts, die in einem Abstand von drei Jahren ergangen sind, nebeneinander, so l&auml;&szlig;t sich der Eindruck einer einseitigen Parteinahme des Gerichts zugunsten einer christlichen Schulerziehung nicht von der Hand weisen. Im Kontext einer Entscheidung, die die Neutralit&auml;tspflicht des Staates in Fragen der Religion unterstreicht, ist eine solche Tendenz besonders peinlich.<\/p>\n<p>Richtigerweise h&auml;tten die Gerichte erkennen m&uuml;ssen, da&szlig; eine Lehrerin durch das Befolgen der religi&ouml;sen Bekleidungsvorschrift des Kopftuchzwangs die Religionsfreiheit der Schulkinder und ihrer Elern nicht beeintr&auml;chtigt. F&uuml;r sich genommen ist das Kopftuch weder anst&ouml;&szlig;ig noch symbolisiert es bestimmte unchristliche Glaubensinhalte. Zwar mag es vorkommen, da&szlig; einzelne Kinder oder ihre Eltern am Kopftuch Ansto&szlig; nehmen. Eine derartige Haltung, die sich nur an dem blo&szlig;en Anderssein festmachen kann, wird aber durch Art. 4 Abs. 1 GG nicht gesch&uuml;tzt. Von einer Muslimin unterrichtet zu werden, die als solche durch eine besondere Kleidung erkennbar ist, kann ein Christenkind in seinem Glauben ernstlich nicht anfechten. Da&szlig; es Andersgl&auml;ubige gibt, die vorbildliche Menschen und zudem klug und sympathisch sein k&ouml;nnen, ist eine auch Kindern gel&auml;ufige und zudem p&auml;dagogisch wertvolle Erkenntnis, die zu vermitteln auch eine christlich gepr&auml;gte Schule sich angelegen sein lassen sollte. Weitergehende missionierende Einfl&uuml;sse sind nicht erkennbar und von den Gerichten auch nicht als m&ouml;glich behauptet worden. Daher hat zu Recht das VG L&uuml;neburg in seiner umfassend begr&uuml;ndeten Entscheidung vom 16.10.2000 &#8211; 1 A 98\/00 (NJW 2001, 767) das religi&ouml;s begr&uuml;ndete Tragen eines Kopftuches nicht als zul&auml;ssigen Grund angesehen, einer Bewerberin die Einstellung als Lehrerin zu verweigern. Das Kopftuch der Lehrerin ist &#8211; wie die Halskette mit Kreuzanh&auml;nger &#8211; nicht Ausdruck einer staatlichen religi&ouml;sen &Auml;u&szlig;erung, sondern individuelles, durch Art. 4 GG gesch&uuml;tztes Bekenntnis der Tr&auml;gerin zu ihrer eigenen Religion.<\/p>\n<p>Selbst wenn man dies anders sieht, ist die Nichteinstellung unverh&auml;ltnism&auml;&szlig;ig. Sollten Eltern oder Kinder sich tats&auml;chlich gegen den Einsatz der Beschwerdef&uuml;hrerin unter Berufung auf die Religionsfreiheit und das elterliche Erziehungsrecht wenden, so stehen der Schulverwaltung eine Reihe von M&ouml;glichkeiten offen, mit denen sie angemessen reagieren kann. Solche M&ouml;glichkeiten stellt das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtfertigung des Kruzifixes im Klassenzimmer durchaus in Rechnung (a.a.O. S. 50 f). Das Naheliegendste ist ein kl&auml;rendes Gespr&auml;ch mit den betroffenen Eltern. Au&szlig;erdem kann die Lehrerin in einer anderen Klasse eingesetzt oder &#8211; wenn anders keine Abhilfe m&ouml;glich erscheint &#8211; auch an eine andere Schule versetzt werden. Abschlie&szlig;end bleibt darauf hinzuweisen, da&szlig; es vorliegend um die Begr&uuml;ndung eines Beamtenverh&auml;ltnisses auf Probe geht, das der Staat beenden kann, wenn sich die Beschwerdef&uuml;hrerin als Lehrerin nicht bew&auml;hrt.<\/p>\n<p><i>Rechtsanwalt Dr. Till M&uuml;ller-Heidelberg<br \/>Bundesvorsitzender<\/i><\/p>\n<p><i>Zur Entscheidung des BVerfG vgl. auch die HU-Pressemitteilung vom 24.9.2003: Bald Kopftuch-Verbot an deutschen Schulen?<\/i><\/p>\n<p>Links<\/p>\n<dd>\n<p class=\"bodytext\"><a href=\"http:\/\/www.bverfg.de\/entscheidungen\/rs20030924_2bvr143602.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Text der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.9.2003 im Verfahren BvR 1436\/02 (&#8222;Kopftuch-Entscheid&#8220;)<\/a><\/p>\n<\/dd>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[13],"tags":[],"class_list":["post-7521","thema","type-thema","status-publish","hentry","category-religioese-symbole"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.8 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Stellungnahme zur Verfassungsbeschwerde der Frau Fereshta Ludin - BvR 1436\/02 - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/thema\/hu-stellungnahme-zur-verfassungsbeschwerde-der-frau-fereshta-ludin-bvr-143602\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Stellungnahme zur Verfassungsbeschwerde der Frau Fereshta Ludin - BvR 1436\/02 - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"Till M&uuml;ller-Heidelberg Das nachfolgende Gutachten lag dem Bundesverfassungsgericht als einzige unabh&auml;ngige schriftliche Verbandsstellungnahme zur Ber&uuml;cksichtigung bei der Entscheidung vor. 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