{"id":7798,"date":"2007-11-29T15:33:00","date_gmt":"2007-11-29T14:33:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/thema\/zwischen-ignoranz-und-nebelkerzen-versinkt-ein-grundrecht\/"},"modified":"2021-08-30T15:37:54","modified_gmt":"2021-08-30T13:37:54","slug":"zwischen-ignoranz-und-nebelkerzen-versinkt-ein-grundrecht","status":"publish","type":"thema","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/thema\/zwischen-ignoranz-und-nebelkerzen-versinkt-ein-grundrecht\/","title":{"rendered":"Zwischen Ignoranz und Nebelkerzen versinkt ein Grundrecht"},"content":{"rendered":"<p>Die Einf&uuml;hrung der Vorratsdatenspeicherung in Deutschland, Mitteilungen Nr. 199, Seite 1 &#8211; 5<\/p>\n<div><span class=\"migrated-image\"><a href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/bverfg11-1.jpg\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"alignnone wp-image-3570 size-medium\" src=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/bverfg11-1-600x359.jpg\" alt=\"Zwischen Ignoranz und Nebelkerzen versinkt ein Grundrecht\" width=\"600\" height=\"359\" srcset=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/bverfg11-1-600x359.jpg 600w, https:\/\/www.humanistische-union.de\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/bverfg11-1-768x459.jpg 768w, https:\/\/www.humanistische-union.de\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/bverfg11-1-1000x598.jpg 1000w, https:\/\/www.humanistische-union.de\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/bverfg11-1-800x478.jpg 800w, https:\/\/www.humanistische-union.de\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/bverfg11-1-450x269.jpg 450w, https:\/\/www.humanistische-union.de\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/bverfg11-1.jpg 1300w\" sizes=\"auto, (max-width: 600px) 100vw, 600px\" \/><\/a><\/span><\/p>\n<p class=\"news-single-imgcaption\">\n<\/div>\n<p>Vor einem Jahr hat das Bundesjustizministerium mit einem Referentenentwurf eine lang erwartete Gesamtreform der Telekommunikations&uuml;berwachung eingeleitet. Ein Gesetzentwurf zur &bdquo;<i>Neuregelung der Telekommunikations&uuml;berwachung und anderer verdeckter Ermittlungsma&szlig;nahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006\/24\/EG<\/i>&#8220; sollte die zahlreichen Vorschriften f&uuml;r heimliche Ermittlungsma&szlig;nahmen harmonisieren. Die Ministerin versprach, es g&auml;be k&uuml;nftig mehr Grundrechtsschutz: Die Telefone w&uuml;rden nur noch zur Verfolgung schwerer Straftaten &uuml;berwacht, die Betroffenen einen besseren nachtr&auml;glichen Rechtsschutz erhalten und ihr Kernbereich privater Lebensgestaltung umfassender gesch&uuml;tzt. Der Bedarf f&uuml;r eine Begrenzung heimlicher &Uuml;berwachungsma&szlig;nahmen l&auml;sst sich kaum von der Hand weisen. Jede Woche werden neue F&auml;lle bekannt, in denen die Sicherheitsbeh&ouml;rden fantasiereiche Begr&uuml;ndungen f&uuml;r das Abh&ouml;ren von Telefonen oder das heimliche Filzen der Post Verd&auml;chtiger aufbringen. Bei der Ausf&uuml;hrung dieser &bdquo;Ma&szlig;nahmen&ldquo; legen die Ermittler gern selbst Hand an. Dass dabei Zeugnisverweigerungsrechte von Journalisten und Anw&auml;lten missachtet oder das Post- und Fernmeldegeheimnis unbeteiligter Dritter verletzt wird, scheint die Ermittler nicht zu st&ouml;ren. Das Vertrauen, gelegentlicher &Uuml;bereifer der Ermittler lie&szlig;e sich rechtsstaatlich geordnet beheben, ist derzeit schwer besch&auml;digt. Umso h&ouml;her sind die Erwartungen an ein Gesetz, dass sich genau diesem Problem verschrieben hat. Am 9. November 2007 hat der Bundestag das Gesetz verabschiedet. Das mit ihm eine wirkliche Begrenzung der zuletzt 42.000 Anordnungen zur Telefon-&uuml;berwachung stattfinden wird, kann niemand ernsthaft erwarten. Dabei stellen die bekannten Zahlen zur &Uuml;berwachung der Telefon- und Internetnutzer nur die Spitze des Eisbergs heimlicher Ermittlungsmethoden dar. &Uuml;ber die heimliche Beschlagnahmung von Postsendungen, den Einsatz verdeckter Ermittler, das l&auml;ngerfristige Observieren und dergleichen Methoden ist kaum bekannt, wie oft, wie lange und wie erfolgreich sie angewandt werden.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"wenn-wir-es-nicht-besser-wuessten\">Wenn wir es nicht besser w&uuml;ssten&hellip;<\/span><\/h2>\n<p>Dies gilt insbesondere f&uuml;r eine zweite Form der Telekommunikations&uuml;berwachung: die Auswertung sogenannter Verkehrsdaten. Diese entstehen bei jedem Anruf, jedem Fax, jeder SMS oder jeder E-Mail. Aus ihnen geht hervor, wer, wann, mit wem, wie und von wo aus kommunizierte. Nach dem am 9. November verabschiedeten Gesetz sollen diese Daten sowohl beim Dienstleister des Anrufers\/Senders, als auch beim Dienstleister des Angerufenen\/Empf&auml;ngers f&uuml;r sechs Monate lang gespeichert werden. Die Bundesregierung beruft sich dabei auf ihre Pflicht, eine europ&auml;ische Richtlinie &uuml;ber die Vorratsdatenspeicherung (2006\/24\/EG) umzusetzen &#8211; mit der Umsetzung der europ&auml;ischen Datenschutzrichtlinie lie&szlig; man sich dereinst mehr Zeit. Die Auswertung solcher Verkehrsdaten f&uuml;r die Verfolgung von Straftaten, aber auch zur Gefahrenabwehr ist nicht neu. Die bis zum Jahresende befristete Regelung der Strafprozessordnung ( &sect; &sect; 100g, 100h StPO) &uuml;ber den Zugriff auf solche Daten wurde vom Bundestag Ende 2004 verabschiedet. Bereits damals forderte die Humanistische Union die Abgeordneten des Rechtsausschusses auf, f&uuml;r den Zugriff auf die Kommunikationsdaten eine Berichtspflicht im Gesetz zu verankern, damit vor einer erneuten Verl&auml;ngerung der Regelung zun&auml;chst einmal gepr&uuml;ft werden k&ouml;nne, wie oft die Ermittler Verkehrsdaten bisher nutzen, welchen Beitrag die Daten zur Aufkl&auml;rung von Straftaten leisten und wie viele Personen davon betroffen sind. Dar&uuml;ber fehlten bisher jegliche Angaben. Die Abgeordneten griffen diese Forderung der Humanistischen Union auf und beauftragten die Bundesregierung, bis zum 30. Juni 2007 einen Erfahrungsbericht &uuml;ber die tats&auml;chliche Nutzung der Verbindungsdaten vorzulegen, in dem &bdquo;<i>auch auf Anlass, Ergebnisse und Anzahl der Betroffenen der Ma&szlig;nahmen eingegangen<\/i>&#8220; wird. (BT-Drs. 15\/3971, S. 3) Im Sommer dieses Jahres ver&ouml;ffentlichte die Deutsche Telekom erstmals Zahlen, wonach bei ihnen 2006 ca. 27.000 Anfragen nach Telefon- verbindungen und 94.000 Anfragen nach Internet-verbindungen eingingen. Dar&uuml;ber, wie viele Personen von einer solchen Anordnung betroffen sind, kann man nur mutma&szlig;en. Rekordverd&auml;chtig scheint ein Fall zu sein, den der Bundesrat zur Begr&uuml;ndung anf&uuml;hrte, warum ein standardisiertes Datenformat f&uuml;r die Auswertung der Verkehrsdaten notwendig sei: &bdquo;So waren z.B. in einem Ermittlungsverfahren zur Aufkl&auml;rung von T&ouml;tungsdelikten mehrere Millionen Daten zu verarbeiten und auszuwerten.&#8220; (BR-Drs. 275\/07-Beschluss, S. 13) Inzwischen legte Frau Zypries ihren Gesetzentwurf vor, der erstmals eine unbefristete Regelung f&uuml;r den Zugriff auf die Verkehrsdaten enthielt ( &sect; 100g StPO neu). Mit der im Telekommunikationsgesetz eingef&uuml;hrten Vorrats- datenspeicherung wird das Reservoir an verf&uuml;gbaren Kommunikationsdaten erheblich ausgeweitet. Zwei Gr&uuml;nde mehr, die f&uuml;r eine sorgf&auml;ltige Pr&uuml;fung der bisherigen &Uuml;berwachung des Kommunikationsverhaltens sprechen. Der 30. Juni verstrich, ohne dass der Bericht vorlag. Die Abgeordnete Petra Pau (Die Linke) fragte auf Anregung der Humanistischen Union bei der Bundesregierung nach. Am 2. Juli antwortete der zust&auml;ndige Staatssekret&auml;r des Justizministeriums, Alfred Hartenbach, dass die Bundesregierung dem Max-Planck-Institut f&uuml;r ausl&auml;ndisches und internationales Strafrecht in Freiburg einen entsprechenden Untersuchungsauftrag erteilt habe, der Bericht stehe kurz vor dem Abschluss. &bdquo;Sobald die Endfassung vorliegt, wird diese dem Deutschen Bundestag zugeleitet werden.&#8220;&nbsp; (BT-Drs. 16\/6079, S. 53) <br \/>Glaubten bis in den Herbst hinein alle, die Forscher w&auml;ren noch mit der Erstellung des Berichts besch&auml;ftigt, so wurde Ende Oktober bekannt, dass der Bericht l&auml;ngst an die Auftraggeber &uuml;bermittelt worden war. Mit Schreiben vom 1. November 2007 teilte Frau Zypries den Mitgliedern des Rechtsausschusses mit, dass der &bdquo;Entwurf eines Schlussberichts&#8220; inzwischen vorliege, sich die Abnahme des 472seitigen Gutachtens aber noch verz&ouml;gere. Den Abgeordneten wurden mit gleichem Schreiben vier Seiten mit den Empfehlungen der Wissenschaftler zur Kenntnis gegeben &#8211; der &bdquo;Rest&#8220; solle sp&auml;ter folgen. Die Zusammenfassung enthielt jedoch eine konkrete Zahlenangabe &uuml;ber die bisherige Praxis, die aufmerksame Leser zum Aufhorchen brachte: &bdquo;Doch weist die Aktenanalyse selbst unter den heutigen rechtlichen Bedingungen nur f&uuml;r etwa 2% der Abfragen nach, dass sie wegen der L&ouml;schungen ins Leere gehen.&ldquo; Mit einer Ermittlungsl&uuml;cke von 2% l&auml;sst sich die geplante Speicherung aller Verkehrsdaten kaum begr&uuml;nden, die pauschale Au&szlig;erkraftsetzung des Fernmeldegeheimnisses nicht rechtfertigen. Damit lag es bei den Abgeordneten, die Entscheidung &uuml;ber einen Gesetzentwurf zu vertagen, der auf unbestimmte Dauer das Fernmeldegeheimnis einschr&auml;nken w&uuml;rde, um sich vorher &uuml;ber die Notwendigkeit und die Auswirkungen dieser Regelung zu informieren. Die Humanistische Union erinnerte die Abgeordneten an ihren Beschluss von 2004, die Abgeordneten von B&uuml;ndnis 90\/Die Gr&uuml;nen stellten im Rechtsausschuss einen entsprechenden Antrag (BT-Drs. 16\/6979, S. 56). Allein der Wille, sich gr&uuml;ndlich mit den Fakten &uuml;ber die Reichweite der Verkehrsdatenauswertung zu besch&auml;ftigen, fehlte den Koalition&auml;ren.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"verdunkelungsgefahr\">Verdunkelungsgefahr?<\/span><\/h2>\n<p>Bis in die abschlie&szlig;ende Plenardebatte konnte sich der interessierte Betrachter nicht sicher sein, dass alle Beteiligten &uuml;ber ein und denselben Gesetzentwurf sprachen. Insbesondere die Justizministerin Brigitte Zypries, die im Vorfeld der Entscheidung Kritikern ein mangelndes Verst&auml;ndnis des Gesetzes und Panikmache vorgeworfen hatte, warf in der Plenardebatte selbst eine ganze Reihe von Nebelkerzen, mit denen sie das Ausma&szlig; der &Uuml;berwachung des Kommunikationsverhaltens kleinreden wollte.<\/p>\n<p><u>Einige Beispiele:<\/u><\/p>\n<p>Keine Zwangserhebung von Kommunikationsdaten? Die Bundesjustizministerin wurde nicht m&uuml;de, immer wieder zu betonen, bei der Vorratsdatenspeicherung gehe es nur darum, ohnehin anfallende Daten etwas l&auml;nger zu speichern. Die Anbieter von Telekommunikationsdiensten w&uuml;rden weder mit der Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung noch nach dem deutschen Umsetzungsgesetz explizit verpflichtet, personenbezogene Daten zu erheben und zu speichern, die bisher nicht anfielen.<\/p>\n<p><i>Diese Daten, die f&uuml;r Abrechnungszwecke gebraucht werden, werden gespeichert, nicht mehr und nicht weniger.&#8220; (Brigitte Zypries lt. Plenarprotokoll der 124. Sitzung des Deutschen Bundestages vom 9.11.2007, S. 12995)<\/i><\/p>\n<p>Ein Blick in den verabschiedeten Gesetzentwurf verr&auml;t jedoch etwas anderes: Bei der Erhebung von sogenannten Bestandsdaten (Angaben zum Vertragsverh&auml;ltnis) nach &sect; 111 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) werden die Diensteanbieter k&uuml;nftig dazu verpflichtet, auch die Ger&auml;tenummern (IMEI) der verkauften Handys zu registrieren, obwohl sie diese Nummern f&uuml;r ihre Abrechnungen gar nicht ben&ouml;tigen: &bdquo;<i>Wer gesch&auml;ftsm&auml;&szlig;ig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt und dabei Rufnummern oder andere Anschlusskennungen vergibt oder Telekommunikationsanschl&uuml;sse f&uuml;r von anderen vergebene Rufnummern oder andere Anschlusskennungen bereitstellt, hat &#8230; in F&auml;llen, in denen neben einem Mobilfunkanschluss auch ein Mobilfunkendger&auml;t &uuml;berlassen wird, die Ger&auml;tenummer dieses Ger&auml;tes &#8230; vor der Freischaltung zu erheben und unverz&uuml;glich zu speichern, auch soweit diese Daten f&uuml;r betriebliche Zwecke nicht erforderlich sind&#8230;<\/i>&#8220; (BT-Drs. 16\/5846, S. 17). Aber auch f&uuml;r die Kommunikationsdaten im engeren Sinne (Verkehrsdaten) ist die Aussage irref&uuml;hrend, die Diensteanbieter m&uuml;ssten nur ohnehin anfallende Daten speichern. Nach &sect;113a Absatz 1 TKG werden alle Anbieter verpflichtet, die Verbindungsdaten f&uuml;r sechs Monate zu speichern, sofern sie solche Daten erzeugen oder verarbeiten. Zwischen der Tatsache, dass jemand Verkehrsdaten erzeugt\/verarbeitet und der Frage, ob diese Daten f&uuml;r Abrechnungszwecke ben&ouml;tigt bzw. gespeichert werden, besteht ein gro&szlig;er Unterschied. Dieser Unterschied wird insbesondere bei der elektronischen Weiterleitung von Nachrichten und den sogenannten Anonymisierungsdiensten deutlich, deren Verpflichtung zur Vorratsdatenspeicherung in &sect;113a Absatz 6 TKG ausdr&uuml;cklich erw&auml;hnt wird: &bdquo;<i>Wer Telekommunikationsdienste erbringt und hierbei die nach Ma&szlig;gabe dieser Vorschrift zu speichernden Angaben ver&auml;ndert, ist zur Speicherung der urspr&uuml;nglichen und der neuen Angabe sowie des Zeitpunktes der Umschreibung dieser Angaben nach Datum und Uhrzeit unter Angabe der zugrunde liegenden Zeitzone verpflichtet.<\/i>&#8220; (BT-Drs. 16\/5846, S. 18)<br \/>Bei Anonymisierungsdiensten wie The Onion Router (TOR) oder Java Anon Proxy (JAP), bei denen auf zwischengeschalteten Rechnern der Kommunikationskette eine &bdquo;Umschreibung&#8220; der Verbindungsdaten (IP-Adressen) stattfindet, m&uuml;ssen die Verbindungsdaten der Internetnutzer technisch bedingt immer verarbeitet und f&uuml;r die Dauer einer aktiven Internetverbindung (z.B. 60 Minuten) gespeichert werden. Die Verkehrsdaten werden hierbei &uuml;blicherweise aber nicht zu Abrechnungszwecken ben&ouml;tigt, die gebr&auml;uchlichsten Anonymisierungsdienste sind kostenfrei nutzbar. Nach dem jetzt verabschiedeten Gesetz m&uuml;ssten die Anbieter von Anonymisierungsdiensten dennoch die Verbindungsdaten ihrer Kunden speichern, auch wenn dies dem Ziel der Anonymisierungsdienste, eine unbeobachtete Kommunikation im Internet zu gew&auml;hren, zuwiderl&auml;uft. &Auml;hnlich sieht es bei den Anbietern von E-Mail-Diensten aus: Auch hier werden die Verbindungsdaten (wer, wann an wen eine Nachricht schrieb) bisher zu Abrechnungszwecken weder erhoben noch gespeichert. Es ist kein Anbieter von E-Mail-Diensten bekannt, bei dem diese Angaben abrechnungsrelevant w&auml;ren. Die Einrichtung der elektronischen Postf&auml;cher ist entweder kostenfrei (durch Werbung finanziert) oder ihr Preis bestimmt sich nach dem verf&uuml;gbaren Speichervolumen. Nirgends ist der Preis von der Anzahl der empfangenen Nachrichten, geschweige denn den Absendern abh&auml;ngig. Die Adressdaten m&uuml;ssen zwar von den Mailservern verarbeitet werden (um etwa zu entscheiden, ob es sich beim Empf&auml;nger um ein Postfach auf dem eigenen Server handelt oder die Nachricht alternativ an einen anderen Mailserver weiterzuleiten), jedoch begr&uuml;ndet sich daraus kein Recht der Provider, die Absender und Empf&auml;nger der Nachrichten au&szlig;erhalb dieses Sortierprozesses separat zu erfassen und zu speichern.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"zugriff-auf-die-vorratsdaten-nur-bei-schwerer-kriminalitaet\">Zugriff auf die Vorrats&shy;daten nur bei schwerer Krimi&shy;na&shy;li&shy;t&auml;t?<\/span><\/h2>\n<p><i>Einen Zugriff auf diese Daten [gemeint sind die TK Verbindungsdaten] kann es nur geben, wenn man den Verdacht auf eine erhebliche Straftat hat und ein richterlicher Beschluss vorliegt.&#8220;&nbsp; (Brigitte Zypries lt. Plenarprotokoll, S. 12995)<\/i><\/p>\n<p>Leider stimmt weder das erste noch das zweite Kriterium wirklich. In der Neufassung des &sect; 100g Absatz 1 Strafprozessordnung hei&szlig;t es klipp und klar: &bdquo;<i>Begr&uuml;nden bestimmte Tatsachen den Verdacht, das jemand als T&auml;ter oder Teilnehmer &#8230; eine Straftat mittels Telekommunikation begangen hat, so d&uuml;rfen auch ohne Wissen des Betroffenen Verkehrsdaten &#8230; erhoben werden, soweit dies f&uuml;r die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten erforderlich ist<\/i>.&#8220; (BT-Drs. 16\/5846, S. 13) Die Begr&uuml;ndung des Gesetzentwurfs weist ausdr&uuml;cklich darauf hin, dass hier durchaus an Delikte wie die Bedrohung oder Beleidigung am Telefon gedacht wurde. Wohl sieht die Regelung vor, dass in solchen&nbsp; F&auml;llen eine andere Erforschung des Sachverhaltes ausgeschlossen und die Verkehrsdatenabfrage &bdquo;<i>in einem angemessenen Verh&auml;ltnis zur Bedeutung der Sache<\/i>&#8220; stehen m&uuml;sse. Darunter mag jeder verstehen, was sie oder er will &ndash; das &auml;ndert aber nichts an der Tatsache, dass Verkehrsdaten k&uuml;nftig auch f&uuml;r die Aufkl&auml;rung leicht- und mittelschwerer Kriminalit&auml;t verwendet werden.<br \/>Der notwendige richterliche Beschluss wackelt, sobald man dem Verweis auf die allgemeinen Verfahrensregeln f&uuml;r Telekommunikations&uuml;berwachungen ( &sect; 100b Absatz 1 StPO) folgt. Dort steht geschrieben, dass &Uuml;berwachungen der Telekommunikation i.d.R. durch ein Gericht anzuordnen sind. Allerdings ist dies eine Regel mit Ausnahme: &bdquo;Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung auch durch die Staatsanwaltschaft getroffen werden.&#8220; Urspr&uuml;nglich sah der Gesetzentwurf vor, dass f&uuml;r den Fall, ein Gericht best&auml;tige nicht die &bdquo;Gefahr im Verzug&#8220;, die bis dato erlangten Daten nicht f&uuml;r Beweiszwecke verwendet werden d&uuml;rfen. Dieses an sich schon weiche Verwertungsverbot (Verbindungsdaten werden oft als Ermittlungsansatz, aber kaum als Beweis verwendet) wurde jedoch in der letzten Beratung des Rechtsausschusses wieder gestrichen. Die Ermittler haben also nichts zu verlieren, sollte ein Gericht dem Eilzugriff auf die Verkehrsdaten widersprechen.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"was-duerfen-die-geheimdienste\">Was d&uuml;rfen die Geheim&shy;dienste?<\/span><\/h2>\n<p>Entgegen dem vorgeblichen Ziel einer Binnenharmonisierung des europ&auml;ischen Telekommunikationsmarktes l&auml;sst die Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung den Mitgliedsstaaten freie Hand, welche Beh&ouml;rden unter welchen Voraussetzungen auf die Kommunikationsdaten zugreifen d&uuml;rfen. Da als Ziel der Vorratsdatenspeicherung die Aufkl&auml;rung terroristischer bzw. schwerer Straftaten ausgegeben wurde, stand in der deutschen Diskussion von Beginn an die Frage im Raum, ob und wie die Geheimdienste auf diese Daten zugreifen d&uuml;rfen. Frau Zypries behauptete in der Plenardebatte:<\/p>\n<p><i>Dieses Gesetz enth&auml;lt &uuml;berhaupt keine Regelungen &uuml;ber k&uuml;nftige Kompetenzen der Geheimdienste. &#8230; Damit wir uns dar&uuml;ber klar sind: Aufgrund dieses Gesetzes ist kein Zugriff m&ouml;glich.&#8220;&nbsp; (Brigitte Zypries lt. Plenarprotokoll, S. 12994)<\/i><\/p>\n<p>Auf den ersten Blick scheint diese Aussage richtig: Mit der &Auml;nderung des Telekommunikationsgesetzes wird ein grunds&auml;tzlicher Zugriff auf die Verkehrsdaten f&uuml;r die Verfolgung von Straftaten, zur Abwehr erheblicher Gefahren f&uuml;r die &ouml;ffentliche Sicherheit oder zur Erf&uuml;llung der gesetzlichen Aufgaben der Geheimdienste erlaubt, &bdquo;soweit dies in den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen unter Bezugnahme auf &sect; 113a vorgesehen und die &Uuml;bermittlung im Einzelfall angeordnet ist&#8220;. ( &sect; 113b TKG) Dieser Verweis auf den neu geschaffenen &sect; 113a TKG (die Vorratsdatenspeicherung) existiert bisher nur in der Strafprozessordnung ( &sect; 100g Absatz 1 StPO), somit w&auml;re der Zugriff nur den Strafverfolgern bzw. der Polizei zur Gefahrenabwehr erlaubt. <br \/>Sofort stellt sich aber die Frage, wie diese Rechtslage praktisch umgesetzt werden soll. Das Bundesamt f&uuml;r Verfassungsschutz, der Milit&auml;rische Abschirmdienst und der Bundesnachrichtendienst verf&uuml;gen seit dem Inkrafttreten des Terrorismusbek&auml;mpfungsgesetzes&nbsp;(9.1.2002) &uuml;ber weit reichende Befugnisse, um die Bestandsdaten (ohne besondere Voraussetzungen) und die Verkehrsdaten (mit ministerieller Anordnung) von Telekommunikationskunden auszuwerten. Im vergangenen Jahr bekam das Bundesamt f&uuml;r Verfassungsschutz 14 Anordnungen zur Verkehrsdatenauskunft genehmigt, wobei die Kommunikationsdaten von 71 B&uuml;rgerinnen und B&uuml;rgern betroffen waren (Bericht des Parlamentarischen Kontrollgremiums f&uuml;r 2006, BT-Drs. 16\/5982). Auf diese Befugnisse werden die genannten Dienste k&uuml;nftig kaum verzichten wollen, zumal der Gesetzgeber mit dem Terrorismusbek&auml;mpfungserg&auml;nzungsgesetz die Sonderrechte f&uuml;r den Antiterrorkampf erst Ende 2006 f&uuml;r weitere f&uuml;nf Jahre verl&auml;ngert hat. Wie aber kann ein Provider in Zukunft entscheiden, ob er einem Auskunftsersuchen der Geheimdienste folgen und die Daten &uuml;bermitteln soll? Er m&uuml;sste dazu unterscheiden, ob diese Daten bei ihm zu Abrechnungszwecken erhoben und gespeichert wurden (was f&uuml;r einige Kunden eine Zeit lang zutrifft), oder ob die Daten aufgrund der Vorratsdatenspeicherung gespeichert wurden (was besonders im Bereich der E-Mail- und Internetkommunikation f&uuml;r die Mehrzahl, f&uuml;r die anderen Kunden nach 3 Monaten gilt). In den bisher bekannt gewordenen Richtlinien &uuml;ber die technische Umsetzung der Vorratsdatenspeicherung ist nicht vorgesehen, bei den jeweiligen Datens&auml;tzen zu vermerken, aus welchem Anlass die Speicherung erfolgte bzw. aktuell noch aufrecht erhalten wird. Da das Abrufverfahren f&uuml;r die Nutzung der Verkehrsdaten jedoch automatisiert ablaufen soll (s. Beitrag auf S. 9), eine automatische Erkennung des Speichergrundes nicht m&ouml;glich ist, steht zu bef&uuml;rchten, dass sich die Geheimdienste aus dem verf&uuml;gbaren Datenschatz frei bedienen werden. Au&szlig;erdem d&uuml;rfte es nur eine Frage der Zeit sein, bis die entsprechenden Verweise auf die Vorratsdatenspeicherung (&sect;113a TKG) in den gesetzlichen Regelungen der Geheimdienste nachgetragen werden.<br \/>Damit aber nicht genug: F&uuml;r den Zugriff der Geheimdienste handelten die Koalition&auml;re in der abschlie&szlig;enden Beratung des Rechtsausschusses noch eine Hintert&uuml;r aus. Demnach gilt der Vorbehalt eines gesetzlichen Verweises f&uuml;r den Zugriff auf die Vorratsdaten nicht f&uuml;r das sogenannte manuelle Auskunftsverfahren &uuml;ber die Bestandsdaten der Kunden (&sect;113 TKG), in den &sect; 113b TKG wurde noch folgende Ausnahmeregelung aufgenommen: &bdquo;&#8230; f&uuml;r andere Zwecke mit Ausnahme einer Auskunftserteilung nach &sect; 113 darf er die Daten nicht verwenden.&#8220; (BT-Drs. 16\/6979, S. 34 &ndash; Hervorhebung im Original) Das hei&szlig;t nichts anderes, als dass die Geheimdienste im Verfahren der sogenannten &bdquo;manuellen Auskunftserteilung&#8220; &uuml;ber Bestandsdaten nach &sect;113 TKG auch auf die auf Vorratsdaten zugreifen d&uuml;rfen. Die manuelle Auskunftserteilung beinhaltet normalerweise die Abfrage von Name, Adresse und Vertragsgrundlagen eines Beschuldigten. Da es sich nicht um Informationen &uuml;ber einen konkreten Kommunikationsvorgang handelt, gelten f&uuml;r sie keine besonderen Anforderungen. Mit dem Gesetzentwurf soll aber, so die Begr&uuml;ndung, zugleich die umstrittene Benutzeridentifikation bei dynamischen IP-Adressen (welchem Nutzer war zum Zeitpunkt X die IP-Adresse Y zugeordnet?) als Abfrage nach den Bestandsdaten durchgesetzt werden. Provider hatten sich in der Vergangenheit mehrfach geweigert, derartige Ausk&uuml;nfte ohne die richterliche Anordnung zur Herausgabe von Verbindungsdaten (bisherige &sect; &sect; 100g, 100h StPO) zu erteilen, da mittels einer dynamischen IP-Adresse konkrete Kommunikationsverbindungen eines Internetnutzers ausgewertet werden k&ouml;nnen. Sollte sich die mit dem Gesetz beabsichtigte Ausweitung der Bestandsdatenabfrage tats&auml;chlich durchsetzen, hie&szlig;e dies auch, dass die Geheimdienste &uuml;ber diesen Weg die Internetkommunikation ausforschen k&ouml;nnen.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"alles-wird-besser\">Alles wird besser?<\/span><\/h2>\n<p>Davon ist zumindest die Justizministerin &uuml;berzeugt:<\/p>\n<p><i>Die TK&Uuml;-Novelle ist eine Novelle, die nur dazu f&uuml;hrt, dass die Rechte der deutschen Bundesb&uuml;rgerinnen und Bundesb&uuml;rger im Hinblick auf Daten&uuml;berwachung oder Abh&ouml;rm&ouml;glichkeiten verbessert werden. Sie werden &uuml;berhaupt nicht verschlechtert.&#8220;&nbsp; (Brigitte Zypries lt. Plenarprotokoll, S. 12995)<\/i><\/p>\n<p>Lassen wir die grunds&auml;tzliche Frage, ob die umfassende Speicherung des Telekommunikationsverhaltens der gesamten Bev&ouml;lkerung bei den Diensteanbietern wirklich eine Verbesserung des grundrechtlichen Schutzes vor &Uuml;berwachungsma&szlig;nahmen darstellt, einmal Au&szlig;en vor. Selbst die in der Strafprozessordnung aufgestellten Regeln, unter welchen Bedingungen und in welchem Umfang die Strafverfolger auf solche Kommunikationsdaten zugreifen d&uuml;rfen, haben sich mit der verabschiedeten Novelle nicht unbedingt zum Besseren entwickelt:<\/p>\n<ul>\n<li>Die Verbindungsdatens&auml;tze enthalten k&uuml;nftig nicht nur Angaben &uuml;ber die abgehenden Telefonate, Faxnachrichten, SMS-Mitteilungen und E-Mails, sondern auch alle Daten &uuml;ber ankommende Mitteilungen. Damit entf&auml;llt das bisher so aufw&auml;ndige Verfahren der sogenannten Zielwahlsuche bei der Auswertung von Telefondaten (wer hat einen &uuml;berwachten Anschluss angerufen?). Au&szlig;erdem gen&uuml;gt jetzt ein Blick in das Verbindungsdatenkonto eines Betroffenen, um s&auml;mtliche (gewollten oder ungewollten) Kommunikationspartner von ihm offen zu legen. Wehe dem, der versehentlich von einem Mitglied der militanten Gruppe angerufen wurde!&nbsp; <\/li>\n<li>Bisher war die Erhebung von Verkehrsdaten an eine laufende Kommunikation gebunden &#8211; in &sect; 100g Absatz 3 Nummer 1 StPO wurden die Verkehrsdaten als Daten &bdquo;im Falle einer Verbindung&#8220; definiert. Das verf&uuml;hrte findige Strafverfolger bisweilen dazu, einem Verd&auml;chtigen sogenannte &bdquo;stille SMS&#8220; (eine auf dem Handy nicht erkennbare Nachricht) zu senden, um die gesetzlich notwendige Telekommunikations-verbindung unbemerkt anzusto&szlig;en. Die neue Regelung der &bdquo;Verkehrsdatenabfrage&#8220; setzt keine (menschliche) Kommunikation mehr voraus, sondern erlaubt es, jede technische Signal&uuml;bertragung mit dem Endger&auml;t zu nutzen. Somit k&ouml;nnen die Standortdaten eines Mobiltelefons im eingeschalteten Zustand ermittelt werden, ohne dass die Benutzer auch nur ein Gespr&auml;ch f&uuml;hren m&uuml;ssten, die &bdquo;Anmeldung&#8220; des Handys bei der n&auml;chstgelegenen Funkzelle reicht aus. Gleiches gilt f&uuml;r Computer, die sich &uuml;ber eine Netzwerkschnittstelle mit ihrer Umgebung verbinden.<\/li>\n<li>Bisher regelten die &sect; &sect; 100g und 100h der Strafprozessordnung einen umfassenden Auskunftsanspruch der Strafverfolger gegen&uuml;ber den Dienstleistern: Jene mussten auf Anfrage s&auml;mtliche gespeicherten Verbindungsdaten eines Anschlusses mitteilen oder wurden verpflichtet, f&uuml;r die n&auml;chsten drei Monate alle Kommunikationsverbindungen an die Strafverfolger weiterzugeben. Die neue Fassung des &sect; 100g enth&auml;lt dar&uuml;ber hinaus eine allgemeine Befugnis, Verkehrsdaten zu erheben. In der Praxis bedeutet dies, dass die Erhebung und Speicherung der Daten nicht mehr durch die Telekommunikationsdienstleister erfolgen muss, vielmehr die Ermittler auch selbstt&auml;tig mit entsprechender Technik die Daten erheben und sofort (&bdquo;live&#8220;) auswerten d&uuml;rfen. Der Wunsch ist verst&auml;ndlich &ndash; es gab in der Vergangenheit Provider, die offensichtlich rechtswidrige &Uuml;berwachungsanordnungen nicht umgesetzt haben. Das gleiche gilt f&uuml;r die &bdquo;klassische&#8220; Telekommunikations&uuml;berwachung nach den &sect; &sect; 100a, 100b der Strafprozessordnung. Auch hier d&uuml;rfen die Ermittler die Telekommunikation k&uuml;nftig selbst &uuml;berwachen und aufzeichnen (s. BT-Drs. 16\/5846, S. 47).<\/li>\n<\/ul>\n<p>Das Telekommunikationsgesetz diente einst dem Schutz der vertraulichen, durch Artikel 10 Grundgesetz gesch&uuml;tzten Kommunikation. Mit der jetzt beschlossenen Novelle droht es, zu einem Fahndungs- und &Uuml;berwachungsgesetz der Sicherheitsbeh&ouml;rden zu verkommen, f&uuml;r das die Diensteanbieter als &bdquo;Hilfsbeamte&#8220; eingespannt werden.<\/p>\n<p>Sven L&uuml;ders<br \/>ist Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer der Humanistischen Union<\/p>\n","protected":false},"featured_media":3570,"template":"","categories":[2791],"tags":[],"class_list":["post-7798","thema","type-thema","status-publish","has-post-thumbnail","hentry","category-positionen-vorratsdaten"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.5 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Zwischen Ignoranz und Nebelkerzen versinkt ein Grundrecht - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/thema\/zwischen-ignoranz-und-nebelkerzen-versinkt-ein-grundrecht\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Zwischen Ignoranz und Nebelkerzen versinkt ein Grundrecht - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"Die Einf&uuml;hrung der Vorratsdatenspeicherung in Deutschland, Mitteilungen Nr. 199, Seite 1 &#8211; 5 Vor einem Jahr hat das Bundesjustizministerium mit einem Referentenentwurf eine lang erwartete Gesamtreform der Telekommunikations&uuml;berwachung eingeleitet. 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