{"id":7804,"date":"2007-04-09T15:08:00","date_gmt":"2007-04-09T13:08:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/thema\/das-ende-des-datenschutzes\/"},"modified":"2021-08-31T10:13:07","modified_gmt":"2021-08-31T08:13:07","slug":"das-ende-des-datenschutzes","status":"publish","type":"thema","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/thema\/das-ende-des-datenschutzes\/","title":{"rendered":"Das Ende des Datenschutzes?"},"content":{"rendered":"<p>Die geplante Umsetzung der Vorratsspeicherung von Telekommunikationsdaten<\/p>\n<p>Mitteilungen Nr. 196, S. 6-7<\/p>\n<p>Mit seinem Gesetzentwurf vom November 2006 bereitet das Bundesministerium f&uuml;r Justiz den Weg f&uuml;r die Umsetzung der umstrittenen EU-Richtlinie &uuml;ber die Vorratsdatenspeicherung von Telekommunikationsverbindungsdaten. Neben den zahlreichen &Auml;nderungen verdeckter Ermittlungsmethoden der Strafverfolgung (siehe Bericht S. 4) sieht der Gesetzentwurf deshalb auch eine &Auml;nderung des Telekommunikationsgesetzes (TKG) vor. Der Deutsche Bundestag sowie zahlreiche deutsche Rechtspolitiker haben die Einf&uuml;hrung einer Vorratsdatenspeicherung von Telekommunikationsverbindungsdaten lange Zeit wegen schwerwiegender verfassungsrechtlicher Bedenken abgelehnt. Nachdem sich jedoch die EU-Justizminister im Dezember 2005 auf einen Richtlinienentwurf einigten und das Europ&auml;ische Parlament zustimmte, sprach sich auch der Bundestag (gegen die Stimmen aller Oppositionsfraktionen) f&uuml;r den Erlass der Vorratsdatenspeicherungsrichtlinie und ihre Umsetzung in das deutsche Recht aus. Dabei forderte er die Bundesregierung auf, bei der Umsetzung der Richtlinie nicht &uuml;ber deren Vorgaben hinaus zu gehen. Unabh&auml;ngig von allen grunds&auml;tzlichen Bedenken gegen das Vorhaben und das Zustandekommen der Richtlinie ist es deshalb Zeit zu pr&uuml;fen, ob der deutsche Gesetzgeber sich bei der Umsetzung der Richtlinie an deren Mindestvorgaben orientiert, und in welchen Punkten er m&ouml;glicherweise &uuml;ber die Vorgaben der Richtlinie hinausgeht.<\/p>\n<h5><span id=\"verfassungsrechtliche-und-rechtspolitische-bedenken\">Verfas&shy;sungs&shy;recht&shy;liche und rechts&shy;po&shy;li&shy;ti&shy;sche Bedenken<\/span><\/h5>\n<p>Die verdachtsunabh&auml;ngige Speicherung aller Verbindungsdaten bei der Nutzung von (Mobil-) Telefonen, Internetzug&auml;ngen, E-Mail- und Anonymisierungsdiensten greift tief in die Kommunikationsfreiheit ein. Sie stellt das Fernmeldegeheimnis, die informationelle Selbstbestimmung sowie die Unternehmensfreiheit der Dienstanbieter in Frage.<br \/>Die Begr&uuml;ndung des Sinn und Zwecks der Vorratsdatenspeicherung f&auml;llt im Gesetzentwurf recht knapp aus: Es wird nur darauf verwiesen, dass die Daten f&uuml;r die Zwecke der (k&uuml;nftigen) Strafverfolgung gespeichert werden. Bisher sind jedoch l&auml;ngst nicht alle kriminell geworden, die einmal Telefone, Handys oder Computer benutzt haben, um sich mit anderen auszutauschen. Eine &#8222;vorsorgende Strafverfolgung&#8220; f&uuml;r Taten, die bisher noch gar nicht begangen wurden, ist nach geltendem Recht in Deutschland nur dann zul&auml;ssig, wenn es konkrete Gefahrenhinweise gibt bzw. die negative Kriminalprognose der Betroffenen zu der Vermutung veranlasst, diese k&ouml;nnten bald straff&auml;llig werden. Ansonsten gilt immer noch die Unschuldsvermutung. Deshalb halten wir den Zweck der Vorratsdatenspeicherung f&uuml;r illegitim.<br \/>Verbindungsdaten sind f&uuml;r Strafverfolger zweifelsohne eine wahre Fundgrube. Aufgrund solcher Daten k&ouml;nnen sie auf das Kommunikations- und Bewegungsverhalten, auf das soziale Umfeld der Betroffenen und im begrenzten Ma&szlig;e sogar auf die Inhalte ihres Austauschs schlie&szlig;en. Die als Beruhigung der Kritiker beschworene Trennung zwischen Verbindungsdaten &ndash; die &#8222;nur&#8220; Teilnehmer, Zeitpunkt, Dauer, Standort und Art der Kommunikation erfasse &ndash; und den Inhalten der Gespr&auml;che ist beim genaueren Hinsehen n&auml;mlich br&uuml;chig: Mit wem ich nachts drei Stunden oder zu den Gesch&auml;ftszeiten tags&uuml;ber f&uuml;nf Minuten telefoniere, verr&auml;t viel &uuml;ber die Art unserer Beziehung. Gegen&uuml;ber der &Uuml;berwachung von Kommunikationsinhalten haben die Verbindungsdaten aber noch einen entscheidenden Vorteil f&uuml;r die Strafverfolger: Sie lassen sich automatisiert auswerten. Eine &Uuml;berwachung des Telefonverkehrs (TK&Uuml;), mit dem der Verdacht gegen einen Verd&auml;chtigen &uuml;berpr&uuml;ft werden soll, kann im Zweifelsfall gut sechs Monate in Anspruch nehmen, in denen viel technisches Ger&auml;t und Personal gebunden ist. Um sich einen &Uuml;berblick &uuml;ber alle Kommunikationsverbindungen w&auml;hrend der letzten sechs Monate eines Menschen zu verschaffen, reichen bei erfolgter Vorratsdatenspeicherung ein paar Anfragen an Telekommunikationsbetreiber und ein Knopfdruck am Computer, um sich das ganze Beziehungsgeflecht des &Uuml;berwachten auswerten zu lassen. Es w&auml;re deshalb eine Illusion, glauben zu wollen, seine Verbindungsdaten sagten weniger &uuml;ber einen Menschen aus als sein gesprochenes Wort. Nicht umsonst ordnet das Bundesverfassungsgericht die Umst&auml;nde der Kommunikation dem Fernmeldegeheimnis zu.<br \/>Ob mit der Vorratsdatenspeicherung jedoch das gew&uuml;nschte Ziel, die Bek&auml;mpfung schwerer Straftaten (die Richtlinie nennt vor allem Terrorismus und organisierte Kriminalit&auml;t) erreicht werden kann, ist fraglich. Findige Geister nutzen beispielsweise eigene Webserver, um ihre vertrauliche Kommunikation direkt miteinander, abseits der &ouml;ffentlichen Anbieter, abzuwickeln. Die Benutzung au&szlig;ereurop&auml;ischer Dienstleister oder &ouml;ffentlicher Telefon- und Internetzug&auml;nge sind weitere Schlupfl&ouml;cher im &Uuml;berwachungsteppich. Angesichts einer praktischen Unm&ouml;glichkeit der totalen &Uuml;berwachung stellt sich umso st&auml;rker die Frage, warum nicht auf schonendere Mittel wie das so genannte &#8222;Quick-freeze-Verfahren&#8220; ausgewichen wird, das bisher auch f&uuml;r die amerikanischen Sicherheitsbed&uuml;rfnisse ausreicht. (Bei dieser Methode werden die Daten eines Verd&auml;chtigen nach Aufforderung durch die Strafverfolgungsbeh&ouml;rden ab sofort gespeichert, der sp&auml;tere Zugriff darauf ist nach Erlass einer richterlichen Anordnung m&ouml;glich.) Bisher sind in der Praxis nur wenige Ermittlungsverfahren daran gescheitert, weil die ben&ouml;tigten Verbindungsdaten fehlten. Im Falle eines konkreten Verdachts nutzen die Strafverfolgungsbeh&ouml;rden regelm&auml;&szlig;ig die M&ouml;glichkeit, durch die Beschlagnahme der Rechner oder Mobiltelefone der Beschuldigten an die dort gespeicherten Verbindungsdaten zu gelangen.<br \/>Neben der Datensparsamkeit w&uuml;rde auch ein weiteres zentrales Element der informationellen Selbstbestimmung, die Zweckbindung von gespeicherten Daten, entfallen, wenn die Vorratsdatenspeicherung in der angek&uuml;ndigten Form umgesetzt wird. Der Gesetzentwurf sieht gegen&uuml;ber der Richtlinie bereits eine Erweiterung f&uuml;r den Zugriff auf die gespeicherten Daten vor: Demnach k&ouml;nnen die Beh&ouml;rden nicht nur beim Verdacht auf schwere Straftaten, sondern auch bei mittelschweren Straftaten und solchen, die mittels Telekommunikationseinrichtungen begangen wurden (etwa: die Beleidigung am Telefon) die vorr&auml;tigen Verbindungsdaten abfragen. Das nach der Einf&uuml;hrung der Regelung weitere Vergehen auftauchen werden, f&uuml;r deren Aufkl&auml;rung unbedingt ein Zugriff auf diese Daten notwendig sein wird, ist bereits jetzt absehbar. Die Film- und Musikindustrie hat ihre diesbez&uuml;glichen W&uuml;nsche bereits ge&auml;u&szlig;ert.<\/p>\n<h5><span id=\"die-praktische-umsetzung-mehr-geht-immer\">Die praktische Umsetzung &ndash; Mehr geht immer!<\/span><\/h5>\n<p>Bereits bei den Regeln,wie auf die Verkehrsdaten zugegriffen werden darf, schie&szlig;t der Gesetzgeber &uuml;ber das Ziel der EU-Richtlinie hinaus. Den Strafverfolgungsbeh&ouml;rden wird k&uuml;nftig nicht nur ein Auskunftsanspruch gegen&uuml;ber den Anbietern der Kommunikationsdienste einger&auml;umt, sie werden durch die &Auml;nderung des &sect; 100g der Strafprozessordnung zugleich erm&auml;chtigt, diese Verkehrsdaten auch selbst (bei Bedarf in Echtzeit) zu erheben und auszuwerten. Offenbar f&uuml;hlten sich die Strafverfolger von Anbietern wie T-Mobile in ihrer Arbeit behindert, die sich zeitweise erlaubt hatten, die formelle Rechtm&auml;&szlig;igkeit von Zugriffsanordnungen zu pr&uuml;fen. Au&szlig;erdem wird so endlich der Einsatz der &#8222;stillen SMS&#8220; legalisiert, bei dem die Strafverfolger &uuml;ber verborgene Nachrichten an das Mobiltelefon eines Verd&auml;chtigten dessen Standort ermitteln k&ouml;nnen &#8211; bei Bedarf wie gesagt in Echtzeit.<br \/>Auch bei der Frage, wer auf die gespeicherten Verbindungsdaten zugreifen darf, l&auml;sst der Gesetzentwurf eine L&uuml;cke offen. Im Entwurf des Telekommunikationsgesetzes (TKG) wird festgeschrieben, dass auf die vorr&auml;tig gespeicherten Verbindungsdaten (der letzten sechs Monate) nur f&uuml;r Zwecke der Strafverfolgung zugegriffen werden d&uuml;rfe ( &sect; 110b Absatz 1 Satz 3), die dann nach den Vorschriften der Strafprozessordnung ( &sect; 100g StPO) zu erfolgen h&auml;tten. Demnach w&auml;re eine Nutzung der gespeicherten Daten f&uuml;r die Gefahrenabwehr und durch die Geheimdienste ausgeschlossen. Letztere verf&uuml;gen jedoch &uuml;ber eigenst&auml;ndige Befugnisse f&uuml;r den Zugriff auf die Bestands- und Verkehrsdaten der Telekommunikation. Es ist kaum vorstellbar, dass der Gesetzgeber sie von der Nutzung der Vorratsdaten ausschlie&szlig;en will. Dies w&uuml;rde auch voraussetzen, dass bei jedem Datensatz vermerkt wird, ob die jeweiligen Kommunikationsdaten aus technischen Gr&uuml;nden (etwa zu Abrechnungszwecken) gespeichert wurden &#8211; dann d&uuml;rften auch die Geheimdienste darauf zugreifen &#8211; oder ob die Daten aufgrund der f&uuml;r die k&uuml;nftige Strafverfolgung eingerichteten Vorratsdatenspeicherung anfallen &#8211; dann w&auml;ren sie f&uuml;r geheimdienstliche Zwecke tabu. Eine derart genaue Erfassung des Speicherungsgrundes ist aber weder vorgesehen noch technisch sinnvoll umsetzbar. Vielmehr ist davon auszugehen, dass den Geheimdiensten &#8222;nat&uuml;rlich&#8220; auch diese Daten zug&auml;nglich sein sollen. Dann w&auml;re aber die Beschreibung des Verwendungszwecks im Gesetz unvollst&auml;ndig.<br \/>Gefahren drohen aber nicht nur von staatlicher Seite. Wenn die Vorratsdatenspeicherung f&uuml;r alle Anbieter von Telefonverbindungen, Mailkonten und Webservern Pflicht wird, bedeutet dies, dass an vielen verschiedenen Stellen viele personenbezogene Daten gespeichert werden. Diese lassen sich nicht nur zur Strafverfolgung nutzen, sondern sind auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu verwerten. Zahlreiche F&auml;lle des Diebstahls oder der unbeabsichtigten Ver&ouml;ffentlichung von Kundendaten bei Internetdienstleistern machen das deutlich. Vor diesem Hintergrund ist die Gefahr einer missbr&auml;uchlichen Verwendung solcher Daten durch Dritte relativ hoch einzusch&auml;tzen. Im Gesetzentwurf fehlt &#8211; au&szlig;er dem Verweis, dass die zur Speicherung verpflichteten Anbieter den unberechtigten Zugriff zu verhindern h&auml;tten &#8211; aber jeder Hinweis darauf, welche Sicherungen der Gesetzgeber f&uuml;r die auf seine Anordnung hin zu speichernden Daten vorsieht. Scheinbar reicht die gesetzgeberische Verantwortung nur f&uuml;r die Sicherstellung der Strafverfolgung, der Schutz der zwangsweise gesammelten Personendaten wird als private Angelegenheit der Anbieter gesehen.<br \/>Schlie&szlig;lich ist nach dem vorliegenden Gesetzentwurf offen, wer letztlich alles zur Speicherung der Verbindungsdaten verpflichtet sein wird. Folgt man der Begr&uuml;ndung, z&auml;hlen beispielsweise universit&auml;re Rechenzentren nicht zu den &ouml;ffentlichen TK-Anbietern, weil bei ihnen nur Mitarbeiter und Studenten einen entsprechenden Zugang erhalten. Andererseits sollen aber die Betreiber von Anonymisierungsdiensten, die nach bisherigem Verst&auml;ndnis keinen Telekommunikationsdienst, sondern einen Mediendienst bereitstellen und deshalb von der Speicherungspflicht nicht betroffen w&auml;ren, doch zur Speicherung ihrer Nutzerdaten verpflichtet werden.<\/p>\n<h5><span id=\"wie-weiter\">Wie weiter?<\/span><\/h5>\n<p>F&uuml;r April hat die Regierung die Verabschiedung des (&uuml;berarbeiteten) Gesetzentwurfs im Bundeskabinett angek&uuml;ndigt. Die Humanistische Union wird den Gesetzgebungsprozess weiterhin kritisch begleiten und ist auf die parlamentarischen Diskussionen vorbereitet. Dar&uuml;ber hinaus werden wir versuchen, die mit der Vorratsdatenspeicherung verbundenen Probleme in der &Ouml;ffentlichkeit pr&auml;sent darzustellen. F&uuml;r den 1. Juni planen wir eine Fachkonferenz, die unter Beteiligung von prominenten Rechtspolitikern und Rechtsexperten in Berlin stattfindet. Sollte das Umsetzungsgesetz vom Deutschen Bundestag verabschiedet werden, wird die Humanistische Union alle rechtlichen Mittel pr&uuml;fen und ggf. eine Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetz erheben.<\/p>\n<p><i>Die ausf&uuml;hrliche Stellungnahme der Humanistischen Union zum Referentenentwurf und weitere Informationen zum Thema Vorratsdatenspeicherung sowie zur geplanten Fachtagung sind zu finden unter <\/i><a href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/vorratsdaten\/\"><i>https:\/\/www.humanistische-union.de\/vorratsdaten\/<\/i><\/a><i>.<br \/><\/i><\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[2791],"tags":[],"class_list":["post-7804","thema","type-thema","status-publish","hentry","category-positionen-vorratsdaten"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.5 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Das Ende des Datenschutzes? - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/thema\/das-ende-des-datenschutzes\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Das Ende des Datenschutzes? - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"Die geplante Umsetzung der Vorratsspeicherung von Telekommunikationsdaten Mitteilungen Nr. 196, S. 6-7 Mit seinem Gesetzentwurf vom November 2006 bereitet das Bundesministerium f&uuml;r Justiz den Weg f&uuml;r die Umsetzung der umstrittenen EU-Richtlinie &uuml;ber die Vorratsdatenspeicherung von Telekommunikationsverbindungsdaten. 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