{"id":7809,"date":"2006-06-16T13:00:00","date_gmt":"2006-06-16T11:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/thema\/vorratsdatenspeicherung-verstoesst-gegen-grundrechte-und-untergraebt-eine-freie-gesellschaft-langfas\/"},"modified":"2006-06-16T12:00:00","modified_gmt":"2006-06-16T10:00:00","slug":"vorratsdatenspeicherung-verstoesst-gegen-grundrechte-und-untergraebt-eine-freie-gesellschaft-langfas","status":"publish","type":"thema","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/thema\/vorratsdatenspeicherung-verstoesst-gegen-grundrechte-und-untergraebt-eine-freie-gesellschaft-langfas\/","title":{"rendered":"&#8222;Vorratsdatenspeicherung&#8220; verst\u00f6\u00dft gegen Grundrechte und untergr\u00e4bt eine freie Gesellschaft (Langfassung)"},"content":{"rendered":"<p>Positions- und Forderungspapier der Humanistischen Union f\u00fcr das FORUM MENSCHENRECHTE<\/p>\n<p>Das FORUM MENSCHENRECHTE &#8211; ein Netzwerk von \u00fcber 45 deutschen Nichtregierungsorganisationen &#8211; ist besorgt \u00fcber die zunehmende Infragestellung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung und des Telekommunikationsgeheimnisses im Rahmen der Terrorismusbek\u00e4mpfung und der Bek\u00e4mpfung anderer schwerer Straftaten. Beispielhaft sei hier der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD vom 11. November 2005 genannt, in dem zum Ausdruck kommt, dass Datenschutzregelungen aus der Sicht der Koalition\u00e4re &#8222;einer effektiven Bek\u00e4mpfung des Terrorismus und der Kriminalit\u00e4t entgegenstehen&#8220; k\u00f6nnten und dass \u00fcberpr\u00fcft werde, inwieweit dies zutreffe.<\/p>\n<p>Mit der Begr\u00fcndung, die Vorratsdatenspeicherung sei ein wirksames Ermittlungswerkzeug gegen organisierte Kriminalit\u00e4t und Terrorismus haben der Rat der Europ\u00e4ischen Union &#8211; mit Zustimmung der Bundesjustizministerin Zypries &#8211; und das Europ\u00e4ische Parlament am 15. M\u00e4rz 2006 die &#8222;Richtlinie \u00fcber die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung \u00f6ffentlich zug\u00e4nglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder \u00f6ffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden, und zur \u00c4nderung der Richtlinie 2002\/58\/EG&#8220; beschlossen.<\/p>\n<p>Mit der Zustimmung zu dieser Richtlinie hat die Bundesregierung einen Paradigmenwechsel beim Schutz personenbezogener Daten vorgenommen: Bisher geltende Strukturprinzipen des Datenschutzes auf europ\u00e4ischer und nationaler Ebene, wie Zweckbindung, Datensparsamkeit und ?vermeidung, werden mit dieser Richtlinie faktisch aufgehoben, die bisher geltende Datenschutzrichtlinie f\u00fcr elektronische Kommunikation (2002\/58\/EG) wird ausgeh\u00f6hlt und ist nunmehr an vielen Punkten wirkungslos.<\/p>\n<p>Aus Sicht des FORUM MENSCHENRECHTE verst\u00f6\u00dft die Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung gegen das Recht auf Achtung des Privatlebens und des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses aus Art. 8 der Europ\u00e4ischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Eine Umsetzung der Richtlinie in deutsches Recht verletzt das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, wie es das Bundesverfassungsgericht aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) formuliert hat, sowie das Fernmeldegeheimnis aus Art. 10 GG. Dar\u00fcber hinaus haben sich EU-Rat und EU-Parlament beim Beschluss der Richtlinie auf die falsche Rechtsgrundlage (Art. 95 des Vertrages zur Gr\u00fcndung der Europ\u00e4ischen Gemeinschaft &#8211; EGV) gest\u00fctzt. Der Inhalt der Richtlinie verfolgt in erster Linie Strafverfolgungsinteressen. Die Regelung der Vorratsdatenspeicherung h\u00e4tte daher ihre Rechtsgrundlage im Titel VI des Vertrages \u00fcber die Europ\u00e4ische Union (EUV) finden m\u00fcssen.<\/p>\n<h5><span id=\"1-zum-hintergrund\">1. Zum Hintergrund<\/span><\/h5>\n<p>Durch die Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung werden alle Telekommunikationsdiensteanbieter innerhalb der Europ\u00e4ischen Union, die \u00f6ffentlich zug\u00e4ngliche Dienste anbieten, verpflichtet, bestimmte Verkehrs- und Standortdaten, die bei elektronischer Kommunikation entstehen, und die dazu geh\u00f6renden Namen und Adressen der NutzerInnen f\u00fcr mindestens sechs bis maximal 24 Monate zu speichern. Verpflichtet werden durch die Richtlinie Internetprovider, Festnetztelefonieanbieter, Mobilfunkbetreiber und Betreiber \u00f6ffentlicher Kommunikationsnetze.<\/p>\n<p>Gespeichert werden Rufnummern bzw. Benutzerkennungen und beim Internetzugang die zugewiesene IP-Adresse sowie die jeweils dazugeh\u00f6rigen Namen und Adressen von AnruferInnen und Angerufenen, E-Mail-VersenderInnen und ?Empf\u00e4ngerInnen sowie Datum, Zeit, Dauer der Telefon- oder Internetverbindung, der Standort beim Beginn einer Mobilfunkfunkverbindung sowie die Mobilteilnehmerkennung (d.h. die SIM-Kartennummer, IMSI) und Mobilfunkger\u00e4tekennung (IMEI). Erfasst wird auch, welcher Telekommunikationsdienst in Anspruch genommen wurde. SenderIn und Empf\u00e4ngerIn sollen jeweils innerhalb eines Kommunikationsvorgangs identifizierbar sein ebenso wie die eingesetzten Kommunikationsmittel (z.B. E-Mail, SMS, Festnetztelefonat etc.).<\/p>\n<p>Zweck dieser Speicherung auf Vorrat soll sein, die anfallenden Verkehrs- oder Verbindungs- sowie Standortdaten nach Ma\u00dfgabe des nationalen Rechts f\u00fcr die Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von schweren Straftaten zur Verf\u00fcgung zu stellen.<br \/>Den Mitgliedstaaten der Europ\u00e4ischen Union bleibt eine Frist bis zum 15. September 2007, um im nationalen Recht entsprechende Vorschriften f\u00fcr die Speicherpflicht in Kraft zu setzen. F\u00fcr den Bereich der Speicherung von Internet-Daten (Internetzugang, Internet-Telefonie, Internet-E-Mail) hat sich die Bundesrepublik eine Umsetzungsfrist bis zum 15. M\u00e4rz 2009 vorbehalten (Ratsdok. 5777\/06 ADD 2 REV 2 COR 1 v. 20.2.2006).<\/p>\n<p>Offenbar beabsichtigt die Bundesregierung, in absehbarer Zeit einen Gesetzentwurf zur Umsetzung der Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung vorzulegen. Das FORUM MENSCHENRECHTE beobachtet dies mit gro\u00dfer Besorgnis und wendet sich daher mit einer Stellungnahme und Forderungen an die Bundesregierung und den Bundestag.<\/p>\n<h5><span id=\"2-grundrechtlichemenschenrechtliche-bewertung-der-richtlinie-zur-vorratsdatenspeicherung-und-einer-umsetzung-in-deutsches-recht\">2. Grund&shy;recht&shy;li&shy;che\/&shy;men&shy;schen&shy;recht&shy;liche Bewertung der Richtlinie zur Vorrats&shy;da&shy;ten&shy;spei&shy;che&shy;rung und einer Umsetzung in deutsches Recht<\/span><\/h5>\n<p>Die Nutzung von Telefon, Mobilfunk und Internet sind heute selbstverst\u00e4ndlicher Teil des Privatlebens nahezu aller B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrger, insbesondere in den westlichen Industriestaaten. Ebenso basiert die Privatwirtschaft auf der intensiven Nutzung dieser Kommunikationsm\u00f6glichkeiten. Die zugrundeliegende digitale Technologie ist derzeit so gestaltet, dass jeder einzelne Nutzungsschritt der genannten Medien zun\u00e4chst digital aufgezeichnet und in aller Regel einer bestimmten Person zugeordnet werden kann. Auf diese Weise k\u00f6nnen Verhaltensweisen von Einzelpersonen auf bislang nie da gewesene Weise bis hin zu eingehenden Pers\u00f6nlichkeitsprofilen technisch gew\u00e4hrleistet werden. Allerdings beschr\u00e4nkt sich die gegenw\u00e4rtige Praxis der Speicherung bei Telekommunikations- und Internetprovidern grunds\u00e4tzlich auf diejenigen Verkehrsdaten, welche f\u00fcr die Erbringung des Dienstes und anschlie\u00dfend zu Abrechnungszwecken erforderlich sind. Der Zeitraum der Speicherung \u00fcbersteigt grunds\u00e4tzlich nicht sechs Monate. Diese Praxis entspricht zumindest \u00fcberwiegend der Gesetzeslage.<\/p>\n<p>Die Vorratsspeicherung, wie sie die Richtlinie vorsieht, erm\u00f6glicht die l\u00fcckenlose Aufzeichnung des Kommunikationsverhaltens s\u00e4mtlicher NutzerInnen von elektronischer Kommunikation. \u00dcber mindestens sechs Monate wird damit rekonstruierbar, wer wann wie lange mit wem von welchem Ort aus kommuniziert hat und welches Kommunikationsmedium dabei verwendet wurde. Mithilfe der automatisierten EDV ist es leicht m\u00f6glich, Einzelangaben zusammenzutragen, um Nutzungs-, Bewegungs- und Pers\u00f6nlichkeitsprofile zu erstellen und somit ein umfassendes Bild des Menschen sowie seiner Lebensumst\u00e4nde zu erhalten. Entgegen den \u00c4u\u00dferungen der Bundesjustizministerin ist es trotz des zwischen Europ\u00e4ischem Rat und Europ\u00e4ischem Parlament vermeintlich erzielten Kompromisses weiterhin m\u00f6glich, Bewegungsprofile zu erstellen. Denn nach der Richtlinie werden nach wie vor eine Reihe von Standortdaten bei der Kommunikation gespeichert: Bei Mobilfunkverbindungen betrifft dies den Standort bei Beginn der Kommunikation. Bei Festnetzanschl\u00fcssen oder der Interneteinwahl erfolgt eine Standorterfassung bereits durch die Adressenspeicherung der Nutzerin \/ des Nutzers (in der Regel die Rechnungsadresse). Das bedeutet, dass mit nur wenigen Kommunikationsvorg\u00e4ngen am Tag, dazu geh\u00f6ren beispielsweise Empfang einer SMS, Abrufen der Mailbox, Einwahl ins Internet am privaten PC, ein bis zwei Telefonate, relativ genaue Bewegungsprofile einer Person erstellt werden k\u00f6nnen &#8211; und das europaweit.<\/p>\n<p>Mit der Einf\u00fchrung einer obligatorischen und \u00fcberdies verdachtslosen Speicherung w\u00fcrde der \u00fcber jede Person anfallende Datenschatten s\u00e4mtlicher ihrer \u00fcber technische Medien vorgenommenen Verhaltensweisen f\u00fcr eine l\u00e4ngere Dauer in einem dem potentiellen Zugriff aller befugten Stellen angelegten Informationsreservoir zur Verf\u00fcgung gestellt. Nach deutschem Recht sind bereits die Strafverfolgungsbeh\u00f6rden und &#8211; seit dem Inkrafttreten des Terrorismusbek\u00e4mpfungsgesetzes &#8211; das Bundesamt f\u00fcr Verfassungsschutz, der Bundesnachrichtendienst und der Milit\u00e4rische Abschirmdienst sowie je nach landesgesetzlicher Regelung die Landes\u00e4mter f\u00fcr Verfassungsschutz befugt, die bisher vorhandenen Verbindungsdaten unter bestimmten Voraussetzungen abzufragen.<\/p>\n<p>F\u00fcr das FORUM MENSCHENRECHTE ist die verdachtslose und umfassende Speicherung der Telekommunikationsverbindungsdaten s\u00e4mtlicher NutzerInnen nicht hinnehmbar. Die Freiheit und die Vertraulichkeit des Briefverkehrs und anderer Kommunikationsformen geh\u00f6ren zu den Pfeilern einer demokratischen Gesellschaft. Sie stehen daher sowohl unter besonderem Schutz durch die Verfassung als auch durch die Europ\u00e4ische Menschenrechtskonvention. Die Vorratsspeicherung droht nicht nur das Vertrauen der Bev\u00f6lkerung in die Nutzung dieser Kommunikationsmittel insgesamt und nachhaltig zu besch\u00e4digen. Denn Grundlage dieser mit sensitivsten Daten der B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrger arbeitenden Infrastrukturen ist das &#8211; stets auch von der Europ\u00e4ischen Union betonte &#8211; Vertrauen in deren datenschutzrechtlich abgesicherte Nutzbarkeit. Dar\u00fcber hinaus trifft dies den vom Bundesverfassungsgericht in st\u00e4ndiger Rechtsprechung hervorgehobenen Punkt, wonach die Bef\u00fcrchtung einer staatlichen \u00dcberwachung schon im Vorfeld zu Befangenheit in der Kommunikation und damit zu Kommunikationsst\u00f6rungen und Anpassungen f\u00fchren k\u00f6nne. Die drohenden Einschr\u00e4nkungen der Grund- und Menschenrechte durch die Vorratsdatenspeicherung ersch\u00fcttern die Kommunikation einer freien Gesellschaft daher insgesamt.<\/p>\n<p>Die Vorratsspeicherung der Verkehrs- und Verbindungsdaten verletzt das Recht auf Achtung des Privatlebens und der Korrespondenz aus Art. 8 der EMRK. Gerechtfertigt sind Eingriffe in Art. 8 EMRK nur, soweit sie gesetzlich vorgesehen sind und eine Ma\u00dfnahme darstellen, die in einer demokratischen Gesellschaft u.a. zum Schutz der nationalen oder \u00f6ffentlichen Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verh\u00fctung von Straftaten oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Der Europ\u00e4ische Gerichtshof hat jedoch betont, dass bei heimlicher \u00dcberwachung die Gefahr besteht, dass die Demokratie mit der Begr\u00fcndung, sie verteidigen zu wollen, unterminiert und zerst\u00f6rt wird. Er hat dar\u00fcber hinaus bekr\u00e4ftigt, dass die Vertragsstaaten zur Bek\u00e4mpfung der Spionage und des Terrorismus nicht jede Ma\u00dfnahme beschlie\u00dfen d\u00fcrfen, die sie f\u00fcr angemessen halten.<\/p>\n<p>Auch mit dem Grundgesetz w\u00e4re eine derartige Vorratsspeicherung nach Ansicht des FORUM MENSCHENRECHTE nicht vereinbar. Dies ergibt sich aus dem Volksz\u00e4hlungsurteil (BVerfGE 65, 1) und der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (s. z.B. das Urteil zur strategischen \u00dcberwachung durch den BND, 1 BvR 2226\/94, zum nieders\u00e4chsischen SOG, 1 BvR 668\/04 oder zur Rasterfahndung, 1 BvR 518\/02). Selbst berechtigte Zwecke der Strafverfolgung k\u00f6nnen einen derart massiven Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG sowie in das Fernmeldegeheimnis aus Art. 10 GG nicht rechtfertigen. Denn die vorgesehene Vorratsspeicherung ist vollkommen ma\u00dflos und damit unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig. Das grundlegend neue Element bei der Vorratsdatenspeicherung besteht in der verpflichtenden Speicherung s\u00e4mtlicher Daten s\u00e4mtlicher NutzerInnen &#8211; auch wenn sie nicht zu Abrechnungszwecken erforderlich sind. Damit wird &#8211; zumindest mit Blick auf den bei personenbezogenen Daten unstreitig als Grundrechtseingriff zu qualifizierenden Speicherungsvorgang &#8211; jegliche Unterscheidung zwischen mutma\u00dflichen Tatverd\u00e4chtigen, blo\u00dfen Kontaktpersonen und bislang v\u00f6llig unbescholtenen B\u00fcrgerInnen aufgegeben. Im Gegenteil m\u00fcssen s\u00e4mtliche B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrger einen massiven Eingriff hinnehmen, um die nach Aussagen von ExpertInnen sich bei dieser Vorgehensweise allenfalls im Promillebereich bewegende potentielle Erkennung einer Straft\u00e4terin \/ eines Straft\u00e4ters zu erm\u00f6glichen.<\/p>\n<h5><span id=\"3-forderungen-des-forum-menschenrechte\">3. Forderungen des FORUM MENSCHEN&shy;RECHTE<\/span><\/h5>\n<p>Das FORUM MENSCHENRECHTE erinnert den Deutschen Bundestag an dessen ablehnende Haltung gegen\u00fcber einer Mindestspeicherpflicht f\u00fcr Verkehrsdaten bei der Novellierung des Telekommunikationsgesetzes im Sommer 2004. Begr\u00fcndet wurde die Ablehnung damals mit verfassungsrechtlichen Bedenken und finanziellen Belastungen f\u00fcr die Telekommunikationsanbieter. Erneuert wurde diese Position im Dezember 2004, als der Bundestag eine Entschlie\u00dfung des Rechtssausschusses annahm, mit der die Bundesregierung einstimmig aufgefordert wurde, den Pl\u00e4nen der EU-Gremien zur Vorratsdatenspeicherung nicht zuzustimmen. Dieses geschah unter dem Vorbehalt, dass entsprechende Rechtstatsachen vorgelegt werden, die die Notwendigkeit einer solchen Regelung auf europ\u00e4ischer Ebene darlegen und eine neue Behandlung dieser Thematik erfordern (BT-Drs. 15\/4597, Nr. 8).<\/p>\n<p>Nach Ansicht des FORUM MENSCHENRECHTE konnte die Bundesregierung bislang weder einen konkreten Bedarf f\u00fcr eine Vorratsdatenspeicherung darlegen noch deren Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit nachweisen. Die in der Erw\u00e4gung Nr. 9 der Richtlinie behauptete &#8222;erwiesene&#8220; Notwendigkeit und Wirksamkeit dieses Ermittlungswerkzeugs, kann f\u00fcr sich genommen keine Rechtfertigung sein. Auch der im Februar dieses Jahres vorgelegte Rechtstatsachen-Bericht des Bundeskriminalamtes (BKA) zu &#8222;Mindestspeicherungsfristen f\u00fcr Telekommunikationsverbindungsdaten&#8220; belegt die Notwendigkeit nicht.\u00a0 Zwar hielten die Ermittlungsbeh\u00f6rden ganz \u00fcberwiegend die Auskunft \u00fcber Verkehrsdaten f\u00fcr die Aufkl\u00e4rung von Straftaten f\u00fcr wichtig bis sehr wichtig. Aufgrund schwerer methodischer M\u00e4ngel des Berichts handelt es sich aber offenkundig nur um eine Einsch\u00e4tzung ohne Bezug zur Aufkl\u00e4rung einer bestimmten Straftat. W\u00fcnsche und Begehrlichkeiten der Strafverfolgungsbeh\u00f6rden k\u00f6nnen aber kein Ma\u00dfstab f\u00fcr derart gravierende Eingriffe darstellen. Im \u00dcbrigen lag der Anteil der F\u00e4lle mit Terrorismusbezug, in denen Verkehrsdaten relevant waren, dem Bericht zufolge bei lediglich 0,5 Prozent.<\/p>\n<p>Die von einigen Regierungen (z.B. der britischen Regierung nach den Terroranschl\u00e4gen in London) unternommenen Rechtfertigungsversuche wie auch der BKA-Bericht lassen keinen eindeutigen Zweck einer solchen Ma\u00dfnahme wie der Vorratsdatenspeicherung erkennen, sondern reichen von den Zwecken der Terrorismusbek\u00e4mpfung und der Bek\u00e4mpfung des organisierten Verbrechens bis hin zur allgemeinen Straftatenverfolgung. Ebenso hat Bundesjustizministerin Zypries auf europ\u00e4ischer Ebene bereits erkennen lassen, dass sie den Zugriff auf die entstehenden Datenbest\u00e4nde auch f\u00fcr leichte oder mittelschwere Straftaten wie etwa den geplanten Straftatbestand des &#8222;Stalking&#8220; er\u00f6ffnen wolle. Damit aber wird den Begehrlichkeiten der Beh\u00f6rden bis hin zur Forderung nach Nutzung zur Verfolgung von blo\u00dfen Ordnungswidrigkeiten T\u00fcr und Tor ge\u00f6ffnet. Eine derart l\u00fcckenlose Speicherung kann jedoch nicht allein damit gerechtfertigt werden, dass sie zur Strafverfolgung hilfreich w\u00e4re. Ansonsten w\u00e4re einer vollst\u00e4ndigen Erfassung und \u00dcberwachung der Kommunikation, der Bewegung sowie der Kontakte und letztendlich s\u00e4mtlicher Lebens\u00e4u\u00dferungen aller B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrger der Weg geebnet.<\/p>\n<h5><span id=\"alternativen-ueberpruefen\">Alter&shy;na&shy;tiven &uuml;berpr&uuml;fen<\/span><\/h5>\n<p>Das FORUM MENSCHENRECHTE fordert den Bundestag auf, sich ernsthaft mit Alternativen zur Vorratsdatenspeicherung zu besch\u00e4ftigen. Alternative Regelungsans\u00e4tze wie das in den USA praktizierte anlassbezogene Vorhalten &#8211; Data Freeze oder Quick Freeze (das hei\u00dft &#8222;Einfrieren&#8220; auf Anordnung der Strafverfolgungsbeh\u00f6rden und &#8222;Auftauen&#8220; auf richterlichen Beschluss) &#8211; sind bisher nicht ernsthaft erwogen worden, sondern mit irref\u00fchrenden Beispielen abgetan worden.\u00a0 Selbst im genannten Bericht des BKA \u00e4u\u00dferte nur die Minderheit, dass das &#8222;Einfrieren&#8220; keine geeignete Alternative zur Speicherpflicht darstelle.\u00a0 Mit einem solchen Quick-Freeze-Verfahren k\u00f6nnte man dem Interesse einer effektiven Strafverfolgung wirksam und zielgerichtet nachkommen, so auch die Entschlie\u00dfung der 70. Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der L\u00e4nder am 27. und 28. Oktober 2005.<\/p>\n<h5><span id=\"nichtigkeitsklage-beim-eugh-erheben\">Nichtig&shy;keits&shy;klage beim EuGH erheben<\/span><\/h5>\n<p>Abgesehen von den schweren verfassungsrechtlichen und menschenrechtlichen Unvereinbarkeiten, die das FORUM MENSCHENRECHTE in der Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung und einer Umsetzung in nationales Recht sieht, bestehen dar\u00fcber hinaus massive Zweifel an der Rechtsgrundlage auf europ\u00e4ischer Ebene. Die Pl\u00e4ne zu einer europaweit einheitlichen Speicherung von Verkehrs- und Verbindungsdaten waren stets als Fragen der justiziellen Zusammenarbeit in der sogenannten dritten S\u00e4ule beraten worden und daher zun\u00e4chst in einem Entwurf f\u00fcr einen Rahmenbeschluss vorgelegt worden (Ratsdok. 8958\/04 v. 28.4.2004). Erst nachdem deutlich wurde, dass es f\u00fcr den Vorschlag nicht die erforderliche Einstimmigkeit geben wird, ist auf einen Richtlinienentwurf ausgewichen worden, der sich auf Artikel 95 EG-Vertrag st\u00fctzte und der mit qualifizierter Mehrheit im Mitentscheidungsverfahren beschlossen wurde. Regelungen, die sich auf Artikel 95 EG-Vertrag st\u00fctzen, dienen jedoch zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, welche die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarktes zum Gegenstand haben. Das ist bei Vorschriften zur Vorratsspeicherung von Kommunikationsdaten zu Zwecken der Strafverfolgung aber gerade nicht der Fall. Der Wechsel zwischen den europ\u00e4ischen Rechtsgrundlagen ist daher allein auf politische Erw\u00e4gungen zur\u00fcckzuf\u00fchren.<\/p>\n<p>Zweifel an der Rechtsgrundlage hatte auch mehrfach der Bundestag ge\u00e4u\u00dfert, zuletzt in einem am 16. Februar 2006 angenommenen Antrag der Fraktionen von CDU\/CSU und SPD (BT-Drs. 16\/545) und nun in einem weiteren fraktions\u00fcbergreifenden Antrag von B\u00fcndnis 90\/DIE GR\u00dcNEN, FDP und Linkspartei (BT-Drs. 16\/1622). Das Urteil des Europ\u00e4ischen Gerichtshofes (EuGH) vom 30. Mai 2006 zur Weitergabe von Fluggastdaten an die USA (C-317\/04, C-318\/04) bekr\u00e4ftigt die Zweifel an der Rechtsgrundlage. Der EuGH hatte betont, dass die Tatsache der privat ausgef\u00fchrten Datenverarbeitung diese nicht der Zuordnung zum Bereich \u00f6ffentlicher Sicherheit entzieht. F\u00fcr die Einordnung allein ma\u00dfgeblich ist der Zweck, dem die Verarbeitung bei einem Privatunternehmen dient. Dieser Rechtsgedanke d\u00fcrfte auch f\u00fcr die zuk\u00fcnftig zur Speicherung von Vorratsdaten verpflichteten Telekommunikationsunternehmen Anwendung finden. Auch Bundesjustizministerin Zypries hat mittlerweile einger\u00e4umt, dass das EuGH-Urteil Auswirkungen auf die Beurteilung der Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung haben wird (Der Standard, 1.6.2006).<br \/>Das FORUM MENSCHENRECHTE fordert die Bundesregierung als einzig Klageberechtigte auf, vor dem Europ\u00e4ischen Gerichtshof nach Artikel 230 EGV eine Nichtigkeitsklage gegen die Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung zu erheben. Bis zu einer Entscheidung des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs fordert das FORUM MENSCHENRECHTE die Bundesregierung auf, von einer Umsetzung der Richtlinie in deutsches Recht abzusehen.<\/p>\n<h5><span id=\"keine-zustimmung-zu-einem-verfassungswidrigen-umsetzungsgesetz\">Keine Zustimmung zu einem verfas&shy;sungs&shy;wid&shy;rigen Umset&shy;zungs&shy;ge&shy;setz<\/span><\/h5>\n<p>In Anbetracht der schwerwiegenden Verletzungen des Fernmeldegeheimnisses und des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung und der Gef\u00e4hrdung des demokratischen Gemeinwesens durch eine verdachtslose Speicherung s\u00e4mtlicher Telekommunikationsverbindungsdaten fordert das FORUM MENSCHENRECHTE den Bundestag auf, einem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie in deutsches Recht unter keinen Umst\u00e4nden zuzustimmen.<\/p>\n<p>Berlin, den 16. Juni 2006<\/p>\n<p><i>Das Positionspapier wurde von der Humanistischen Union in das Plenum des Forum Menschenrechte eingebracht und dort verabschiedet. Das FORUM MENSCHENRECHTE ist ein Netzwerk von \u00fcber 45 deutschen Nichtregierungsorganisationen, die sich f\u00fcr einen verbesserten, umfassenden Menschenrechtschutz einsetzen &#8211; weltweit, in bestimmten Weltregionen, L\u00e4ndern und in der Bundesrepublik Deutschland.<\/i><\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[2791],"tags":[],"class_list":["post-7809","thema","type-thema","status-publish","hentry","category-positionen-vorratsdaten"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.5 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>&quot;Vorratsdatenspeicherung&quot; verst\u00f6\u00dft gegen Grundrechte und untergr\u00e4bt eine freie Gesellschaft (Langfassung) - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/thema\/vorratsdatenspeicherung-verstoesst-gegen-grundrechte-und-untergraebt-eine-freie-gesellschaft-langfas\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"&quot;Vorratsdatenspeicherung&quot; verst\u00f6\u00dft gegen Grundrechte und untergr\u00e4bt eine freie Gesellschaft (Langfassung) - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"Positions- und Forderungspapier der Humanistischen Union f\u00fcr das FORUM MENSCHENRECHTE Das FORUM MENSCHENRECHTE &#8211; ein Netzwerk von \u00fcber 45 deutschen Nichtregierungsorganisationen &#8211; ist besorgt \u00fcber die zunehmende Infragestellung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung und des Telekommunikationsgeheimnisses im Rahmen der Terrorismusbek\u00e4mpfung und der Bek\u00e4mpfung anderer schwerer Straftaten. 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