{"id":7817,"date":"2005-12-12T13:22:00","date_gmt":"2005-12-12T12:22:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/thema\/stellungnahme-der-humanistischen-union-zum-entwurf-der-richtlinie-des-europaeischen-parlaments-und-d\/"},"modified":"2021-08-28T23:34:10","modified_gmt":"2021-08-28T21:34:10","slug":"stellungnahme-der-humanistischen-union-zum-entwurf-der-richtlinie-des-europaeischen-parlaments-und-d","status":"publish","type":"thema","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/thema\/stellungnahme-der-humanistischen-union-zum-entwurf-der-richtlinie-des-europaeischen-parlaments-und-d\/","title":{"rendered":"Stellungnahme der Humanistischen Union zum Entwurf der Richtlinie des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates \u00fcber die Vorratsdatenspeicherung von Daten"},"content":{"rendered":"<p>Stellungnahme anl\u00e4sslich der Behandlung im Europaparlament<\/p>\n<h5><span id=\"stellungnahme-der-humanistischen-union-evzum-entwurf-der-richtlinie-des-europaeischen-parlaments-und-des-rates-ueber-die-vorratsdatenspeicherung-von-daten-die-bei-der-bereitstellung-oeffentlicher-elektronischer-kommunikationsdienste-verarbeitet-werden-und-zur-aenderung-der-richtlinie-200258eg-kom2002-438-endg-ratsdok-1267105\">Stellung&shy;nahme der Humanis&shy;ti&shy;schen Union e.V.<br \/>zum Entwurf der Richtlinie des Europ&auml;&shy;i&shy;schen Parlaments und des Rates &uuml;ber die Vorrats&shy;da&shy;ten&shy;spei&shy;che&shy;rung von Daten, die bei der Bereit&shy;stel&shy;lung &ouml;ffent&shy;li&shy;cher elektro&shy;ni&shy;scher Kommu&shy;ni&shy;ka&shy;ti&shy;ons&shy;dienste verarbeitet werden und zur &Auml;nderung der Richtlinie 2002\/58\/EG, KOM(2002) 438 endg.; Ratsdok. 12671\/05<\/span><\/h5>\n<h5><span id=\"inhalt\">Inhalt:<\/span><\/h5>\n<p>I. Gegenstand<\/p>\n<p>II. Vorgeschichte<\/p>\n<p>III. Rezeption der Entw\u00fcrfe der EU-Institutionen in der \u00d6ffentlichkeit<\/p>\n<p>IV. Vorgeschichte der Vorratsdatenspeicherung auf EU-Ebene<\/p>\n<p>V. B\u00fcrgerrechtliche Bewertung<\/p>\n<p>1. Konfliktgehalt<\/p>\n<p>2. Versto\u00df gegen Artikel 10 Grundgesetz (Fernmeldegeheimnis) und des Rechts auf Achtung des Privatlebens in Artikel 8 der Europ\u00e4ischen Menschenrechtskonvention<\/p>\n<p>3. Generelle Anforderungen<\/p>\n<p>4. Dauer der Speicherung<\/p>\n<p>5. Besondere Sensitivit\u00e4t der Daten<\/p>\n<p>6. Unbestimmte Zweck\u00e4nderung<\/p>\n<p>7. Versto\u00df gegen das \u00dcberma\u00dfverbot<\/p>\n<p>8. Fl\u00e4chendeckende Infrastrukturma\u00dfnahme unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig<\/p>\n<p>9. Beeintr\u00e4chtigung des demokratischen Gemeinwohls<\/p>\n<p>10. Versto\u00df gegen Artikel 8 EMRK<\/p>\n<h5><span id=\"i-gegenstand\">I. Gegenstand<\/span><\/h5>\n<p>Der derzeitige Richtlinienentwurf verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Schaffung gesetzlich zwingender Bestimmungen, welche die Telekommunikationsanbieter aller europ\u00e4ischen Mitgliedstaaten verpflichten, f\u00fcr Zwecke der Vorbeugung, Untersuchung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten verschiedene Verkehrsdaten aus den Bereichen Telefonie, SMS und Internet (wer kommuniziert wann und wo mit wem, aber auch: wer ruft welche Webseite im Internet auf) zu speichern. Der Entwurf sieht nach bisherigen Verhandlungen zwischen dem Europ\u00e4ischen Parlament und dem Europ\u00e4ischen Rat vor, dass die Mitgliedstaaten die Dauer der Speicherung zwischen einer verpflichtenden Mindestspeichergrenze von sechs Monaten und nach oben bis zu zwei Jahren festlegen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Sowohl der bislang vorliegende Rahmenbeschlussentwurf als auch der Richtlinienentwurf sehen eine verpflichtende Speicherung auch von erfolglosen Anrufen und f\u00fcr den Mobilfunkbereich die Speicherung von Standortdaten vor. Bei den am 2.12.2005 stattgefundenen Gespr\u00e4chen zwischen Vertretern des EP und des Europ\u00e4ischen Rates soll eine Einigung erfolgt sein, wonach es den Mitgliedstaaten in der Richtlinie freigestellt wird, ob diese Daten ebenfalls gespeichert werden m\u00fcssen.<\/p>\n<h5><span id=\"ii-vorgeschichte\">II. Vorge&shy;schichte<\/span><\/h5>\n<p>Die Aktivit\u00e4ten der Europ\u00e4ischen Union sind inhaltlich eher im Kontext der Aktivit\u00e4ten der dritten S\u00e4ule &#8211; der Schaffung eines einheitlichen Raumes der &#8222;Freiheit, der Sicherheit und des Rechts&#8220; einzuordnen. Einschl\u00e4giges rechtliches Instrument zur Umsetzung der Pl\u00e4ne w\u00e4re demnach an sich der Weg \u00fcber einen Rahmenbeschluss. Nach den Terror-Anschl\u00e4gen in Madrid und in London wurden Forderungen insbesondere der betroffenen Staaten laut, wonach zur Ermittlung der T\u00e4ter der Anschl\u00e4ge eine allgemeine Vorratsdatenspeicherung der bei der Telekommunikation und bei der Nutzung des Internet anfallenden Verkehrsdaten erfolgen m\u00fcsse.<\/p>\n<p>Die Europ\u00e4ische Kommission hat am 21.9.2005, als Reaktion auf den<\/p>\n<p>&#8222;Entwurf eines Rahmenbeschlusses des Europ\u00e4ischen Rates vom 28.04.2004 \u00fcber die Vorratsspeicherung von Daten, die in \u00f6ffentlichen Kommunikationsnetzen vorhanden sind, f\u00fcr die Zwecke der Vorbeugung, Untersuchung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten, einschlie\u00dflich Terrorismus\/Ratsdok. 8958\/04&#8220;<\/p>\n<p>einen eigenen Gesetzentwurf in der Form einer EG-Richtlinie vorgelegt. Hintergrund dieses Vorsto\u00dfes der Kommission war deren Auffassung, die Materie m\u00fcsse in der ersten S\u00e4ule geregelt werden.<\/p>\n<p>Der Richtlinienentwurf steht am 12. bzw. 13.\/14. Dezember 2005 im Europ\u00e4ischen Parlament zur Abstimmung.<\/p>\n<h5><span id=\"iii-rezeption-der-entwuerfe-der-eu-institutionen-in-der-oeffentlichkeit\">III. Rezeption der Entw&uuml;rfe der EU-In&shy;sti&shy;tu&shy;ti&shy;onen in der &Ouml;ffent&shy;lich&shy;keit<\/span><\/h5>\n<p>Sowohl der Rahmenbeschlussentwurf des Rates als auch der Richtlinienentwurf der Kommission sind in der europ\u00e4ischen \u00d6ffentlichkeit von Beginn an auf massive Kritik gesto\u00dfen. Allein in drei Mitgliedstaaten (England, Niederlande und Deutschland) bestehen zumindest f\u00fcr Teilbereiche der geplanten Regelungen Beschl\u00fcsse der jeweiligen nationalen Parlamente, welche die Einf\u00fchrung einer Vorratsdatenspeicherung ausdr\u00fccklich zur\u00fcckweisen. So wurde in Deutschland im Rahmen der Novellierung des &#8211; im Wesentlichen am 26. Juni 2004 in Kraft getretenen &#8211; Telekommunikationsgesetzes (TKG) die Einf\u00fchrung einer Mindestspeicherfrist f\u00fcr Verkehrsdaten im Bundestag diskutiert und ausdr\u00fccklich u.a. mit Verweis auf verfassungsrechtliche Bedenken verworfen. Zahlreiche Aufrufe nationaler und internationaler Organisationen, zuletzt etwa der auch von der HUMANISTISCHEN UNION unterst\u00fctzte Aufruf der Datenschutzorganisation Privacy International vom 5.12.2005, fordern die Europ\u00e4ischen Institutionen auf, ihr Vorhaben der Vorratsdatenspeicherung unverz\u00fcglich und in G\u00e4nze aufzugeben. Sie verweisen insbesondere auf die Europ\u00e4ische Menschenrechtskonvention (EMRK) und sprechen von einer evidenten Verletzung des insoweit einschl\u00e4gigen Artikel 8 EMRK &#8211; des Rechts auf Achtung der Privatsph\u00e4re.<\/p>\n<h5><span id=\"iv-vorgeschichte-der-vorratsdatenspeicherung-auf-eu-ebene\">IV. Vorge&shy;schichte der Vorrats&shy;da&shy;ten&shy;spei&shy;che&shy;rung auf EU-Ebene<\/span><\/h5>\n<p>Mit der 1995 verabschiedeten Datenschutzrichtlinie 95\/46\/EG unterstrich die Europ\u00e4ische Union ihren Willen, neben den Markt-Grundfreiheiten auch das Grundrecht der B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrger auf Schutz ihrer Privatsph\u00e4re sch\u00fctzen zu wollen. Zentraler Erw\u00e4gungsgrund war es, neben der Harmonisierung unterschiedlicher Datenschutzbestimmungen in den Mitgliedstaaten, dass Datenverarbeitungssysteme im Dienste des Menschen stehen:<\/p>\n<p>Diese Systeme haben, &#8222;ungeachtet der Staatsangeh\u00f6rigkeit oder des Wohnortes der nat\u00fcrlichen Personen, deren Grundrechte und ?freiheiten und insbesondere deren Privatsph\u00e4re zu achten (&#8230;)&#8220; (Erw\u00e4gungsgrund 2 der EG-Datenschutzrichtlinie). Die Richtlinie lehnt sich inhaltlich stark an das deutsche Datenschutzmodell an. Tragendes Strukturprinzip der Richtlinie zur Realisierung des Schutzes der Daten der B\u00fcrger ist das sog. Zweckbindungsprinzip sowie das eng damit zusammenh\u00e4ngende \u00dcberma\u00dfverbot. Nach Artikel 6 der Richtlinie sind personenbezogene bzw. personenbeziehbare Daten<\/p>\n<p>&#8211;\u00a0nach Treu und Glauben auf rechtm\u00e4\u00dfige Weise nur f\u00fcr festgelegte eindeutige und rechtm\u00e4\u00dfige Zwecke zu erheben und nicht in einer mit diesen Zweckbestimmungen nicht zu vereinbarenden Weise weiterzuverarbeiten.<\/p>\n<p>&#8211;\u00a0sie haben den Zwecken zu entsprechen, f\u00fcr die sie erhoben und\/oder weiterverarbeitet werden, f\u00fcr die sie erheblich sind und sie d\u00fcrfen nicht dar\u00fcber hinausgehen und<\/p>\n<p>&#8211;\u00a0sie sind nicht l\u00e4nger, als es f\u00fcr die Realisierung der Zwecke, f\u00fcr die sie erhoben oder weiterverarbeitet werden, erforderlich ist, in einer Form aufzubewahren, die eine Identifizierung der betroffenen Personen erm\u00f6glicht.<\/p>\n<p>Bereits in der EG-Telekommunikationsdatenschutz-Richtlinie 97\/66\/EG vom 15.12.1997 sowie zuletzt in der Datenschutzrichtlinie f\u00fcr Elektronische Kommunikation 2002\/58\/EG vom 12.7.2002 (dort: Artikel 15) wurde das Prinzip der strengen Zweckbindung insofern aufgeweicht, als den Mitgliedstaaten die M\u00f6glichkeit einger\u00e4umt wurde, freiwillig Vorratsspeicherungen der anfallenden Verbindungsdaten f\u00fcr bestimmte Zwecke der \u00f6ffentlichen Sicherheit und der Strafverfolgung vorzunehmen. Der entscheidend dar\u00fcber hinausgehende Schritt, der mit dem nun vorgelegten Richtlinienentwurf realisiert wird, besteht in der Verpflichtung aller Mitgliedstaaten zu einer Mindestspeicherung der Verbindungsdaten \u00fcber die bestehenden, zumeist an Abrechnungszwecken orientierten Fristen hinaus.<\/p>\n<h5><span id=\"v-buergerrechtliche-bewertung\">V. B&uuml;rger&shy;recht&shy;liche Bewertung<\/span><\/h5>\n<p>Die Pl\u00e4ne stehen im Spannungsfeld des auch die Aufgaben der Europ\u00e4ischen Union betreffenden Zielkonfliktes der Gew\u00e4hrleistung sowohl von Sicherheit als auch Freiheit gleicherma\u00dfen.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"1-konfliktgehalt\">1. Konflikt&shy;ge&shy;halt<\/span><\/h2>\n<p>Der Weg aller modernen Industriestaaten in die Informationsgesellschaft hat das Alltagsleben der Menschen grundlegend ver\u00e4ndert. Bis Anfang der 90er Jahre war das Internet noch v\u00f6llig unbekannt. Telekommunikation wurde auf analoger Technologie beruhend ohne die Erfassung und Speicherung der Verkehrsdaten der Nutzer erbracht. Mobilfunk war f\u00fcr die breite Masse der B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrger unerschwinglich und bestimmte Kommunikationsdienste, insbesondere E-Mail und SMS waren noch v\u00f6llig unbekannt.<br \/>Heute sind die Nutzung der genannten Medien selbstverst\u00e4ndlicher Teil des Privatlebens nahezu aller B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrger, insbesondere in den westlichen Industriestaaten. Ebenso basiert die Privatwirtschaft auf der intensiven Nutzung dieser Kommunikationsm\u00f6glichkeiten. Auf diese Weise k\u00f6nnen Verhaltensweisen von Einzelpersonen auf bislang nie da gewesene Weise bis hin zu eingehenden Pers\u00f6nlichkeitsprofilen technisch gew\u00e4hrleistet werden. Die zugrundeliegende digitale Technologie ist derzeit so gestaltet, dass jeder einzelne Nutzungsschritt der genannten Medien zun\u00e4chst digital aufgezeichnet und in aller Regel einer bestimmten Person zuordenbar ist. Allerdings beschr\u00e4nkt sich die gegenw\u00e4rtige Praxis der Speicherung bei Telekommunikations- und Internetprovidern grunds\u00e4tzlich auf diejenigen Verkehrsdaten, welche f\u00fcr die Erbringung des Dienstes und anschlie\u00dfend zu Abrechnungszwecken erforderlich sind. Der Zeitraum der Speicherung \u00fcbersteigt grunds\u00e4tzlich nicht drei Monate. Diese Praxis entspricht zumindest \u00fcberwiegend der Gesetzeslage.<br \/>Mit der Einf\u00fchrung einer obligatorischen und verdachtslosen Dauerspeicherung w\u00fcrde der \u00fcber jeden Bundesb\u00fcrger anfallende Datenschatten s\u00e4mtlicher seiner \u00fcber technische Medien vorgenommenen Verhaltensweisen dauerhaft in einem dem potentiellen Zugriff aller interessierten Stellen angelegten Informationsreservoir zur Verf\u00fcgung gestellt.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"2-verstoss-gegen-artikel-10-grundgesetz-fernmeldegeheimnis-und-des-rechts-auf-achtung-des-privatlebens-in-artikel-8-der-europaeischen-menschenrechtskonvention\">2. Versto&szlig; gegen Artikel 10 Grundgesetz (Fernmel&shy;de&shy;ge&shy;heimnis) und des Rechts auf Achtung des Privat&shy;le&shy;bens in Artikel 8 der Europ&auml;&shy;i&shy;schen Menschen&shy;rechts&shy;kon&shy;ven&shy;tion<\/span><\/h2>\n<p>Die geplante Einf\u00fchrung einer Vorratsdatenspeicherung bedeutet eine grundlegende Abkehr von tragenden Prinzipien des Fernmeldegeheimnisses und des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung. Ihre Realisierung w\u00fcrde eine massive Schw\u00e4chung des Grundrechtsschutzes aller europ\u00e4ischen B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrger nach sich ziehen.<\/p>\n<p>Die Regelung verst\u00f6\u00dft konkret gegen Artikel 10 Grundgesetz (GG) und gegen Artikel 8 EMRK. Sie steht in massivem Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Recht auf informationelle Selbstbestimmung und im \u00dcbrigen zu den tragenden &#8211; einfachgesetzlichen &#8211; Strukturprinzipien des Telekommunikationsgesetzes (TKG) als auch des Teledienstedatenschutzgesetzes (TDDSG).<\/p>\n<p>Das in Artikel 10 GG geregelte Fernmeldegeheimnis sch\u00fctzt nicht nur Inhalte, sondern auch die Kenntniserlangung von Tatsache und Umst\u00e4nden einer Kommunikation durch den Staat. Wenn dieser sich vom jeweiligen privaten Kommunikationsmittler Kenntnis geben l\u00e4sst und wenn er die so erlangten Daten speichert, verwertet oder weitergibt, ist dies ebenfalls vom Schutz umfasst. Der Grundrechtsschutz erstreckt sich damit auch auf die Kommunikationsumst\u00e4nde, insbesondere die Verkehrsdaten. Dazu geh\u00f6ren Informationen dar\u00fcber, ob wann und wie oft zwischen welchen Personen oder Fernmeldeanschl\u00fcssen Fernmeldeverkehr stattgefunden hat oder versucht worden ist (vgl. BVerfGE 67, 157, 172). Ein Eingriff in das Fernmeldegeheimnis liegt bereits in der generellen Verpflichtung zur Speicherung (\u00fcber das f\u00fcr die technische Durchf\u00fchrung Erforderliche hinaus) und dem Zugriff (BVerfGE100, 313, 359, 366 ff.) vor.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"3-generelle-anforderungen\">3. Generelle Anfor&shy;de&shy;rungen<\/span><\/h2>\n<p>Ein solcher Eingriff mag zwar gem\u00e4\u00df Artikel 10 Absatz 2 GG grunds\u00e4tzlich anordenbar sein. Es bedarf daf\u00fcr aber nicht nur einer gesetzlichen Regelung, die einen legitimen Gemeinwohlzweck verfolgt und im \u00dcbrigen den Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit wahrt. Vielmehr ergeben sich aus Artikel 10 GG auch besondere Anforderungen an den Gesetzgeber, die gerade die Verarbeitung personenbezogener Daten betreffen, welche mittels Eingriffen in das Fernmeldegeheimnis erlangt worden sind. Insoweit sind die Ma\u00dfgaben, die das Bundesverfassungsgericht im Volksz\u00e4hlungsurteil aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 GG entwickelt hat, weitgehend auf die speziellere Garantie in Artikel 10 GG zu \u00fcbertragen. Zu diesen Anforderungen geh\u00f6rt, dass sich Voraussetzungen und Umfang der Beschr\u00e4nkungen klar und f\u00fcr den Einzelnen erkennbar aus dem Gesetz ergeben. Insbesondere muss der Zweck, zu dem Eingriffe in das Fernmeldegeheimnis vorgenommen werden d\u00fcrfen, bereichsspezifisch und pr\u00e4zise bestimmt werden, und das erhobene Datenmaterial muss f\u00fcr diesen Zweck geeignet und erforderlich sein.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"4-dauer-der-speicherung\">4. Dauer der Speicherung<\/span><\/h2>\n<p>Der auf der technischen Ebene ansetzende Vorgang der verpflichtenden Speicherung von Daten, also das Erfassen, Aufnehmen oder Aufbewahren personenbezogener Daten auf Datentr\u00e4gern zum Zweck der weiteren Verarbeitung oder Nutzung, hat insbesondere eine zeitliche Komponente. In zeitlicher Hinsicht erm\u00f6glicht die Speicherung in Abh\u00e4ngigkeit von der Speicherdauer den Abruf und die Nutzung der Daten zu sp\u00e4teren Zeitpunkten und in ver\u00e4nderten Situationen. Die Speicherung entscheidet somit dar\u00fcber, zu welchen Zeitpunkten und in welchen Zusammenh\u00e4ngen welche Daten welchen Stellen zur Verf\u00fcgung stehen. Bereits 1997 zog der deutsche Gesetzgeber deshalb &#8211; gerade aus der besonderen Situation des Internet &#8211; den Schluss, es m\u00fcsse das Grundprinzip der Datenvermeidung gelten: Nur wenn unmittelbar nach Ende der jeweiligen Nutzung die Nutzungsdaten gel\u00f6scht werden &#8211; mit Ausnahme der Abrechnungsdaten &#8211; k\u00f6nne der Datenschutz der Nutzer wirksam gew\u00e4hrleistet werden. Auch die Novellierung des Bundesdatenschutzgesetzes im Jahre 2001 f\u00fchrte das zentrale Prinzip des Systemdatenschutzes ein: Bereits bei der Gestaltung der Systeme sollten datenvermeidende bzw. datensparsame Techniken eingesetzt werden. Dieser bewusst vorgenommene Paradigmenwechsel in den Datenschutzkonzepten des deutschen &#8211; einfachgesetzlichen &#8211; Gesetzgebers droht nun, aus Br\u00fcssel gezielt entwertet zu werden. Das unumstritten wirksamste Instrument des Datenschutzes, die Datenvermeidung, wird den B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrgern damit bereits auf technischer Infrastrukturebene aus der Hand geschlagen.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"5-besondere-sensitivitaet-der-daten\">5. Besondere Sensi&shy;ti&shy;vit&auml;t der Daten<\/span><\/h2>\n<p>Soweit in der \u00f6ffentlichen Debatte betont wird, es handele sich bei den zu speichernden Verkehrsdaten um keine Inhaltsdaten, kann dem nicht ohne weiteres zugestimmt werden. Nutzerprofile von Internetsurfern geben z.B. aufgrund der Aussagen \u00fcber die genutzten Webseiten weitgehenden Aufschluss \u00fcber beispielsweise m\u00f6gliche politische Interessen, \u00fcber m\u00f6gliche Hobbies, pers\u00f6nliche Vorlieben etc. Hier ist es ohne gro\u00dfe Probleme m\u00f6glich, Inhalte zumindest zu rekonstruieren. Die insoweit betonte Abgrenzung zwischen den einen geringeren Eingriff nach sich ziehenden Verkehrsdaten und den Inhaltsdaten ist daher weitestgehend obsolet. Die undifferenzierte Dauerspeicherung sowohl von Internetnutzungs- als auch Telekommunikationsdaten wird auch nicht durch die von der geplanten Regelung vorgenommene zeitliche Abstufung der Speicherdauer aufgewogen. Vielmehr ist aus grundrechtlicher Sicht davon auszugehen, dass im Wesentlichen die Schutzma\u00dfst\u00e4be f\u00fcr Inhaltsdaten anzuwenden sind.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"6-unbestimmte-zweckaenderung\">6. Unbestimmte Zweck&shy;&auml;n&shy;de&shy;rung<\/span><\/h2>\n<p>F\u00fcr zahlreiche der von der geplanten Regelung umfassten Verkehrsdaten fehlt es derzeit an jeglichem berechtigenden Interesse der Provider zur weiteren Speicherung. So handelt es sich bei der Speicherung von IP-Adressen, welche zur Nutzung des Internet den Rechnern von Kunden zugeordnet werden, um Daten, die allenfalls f\u00fcr die Dauer der technischen Erbringung vonn\u00f6ten sind. Soweit diese Daten zuk\u00fcnftig gespeichert werden sollen, handelt es sich um eine gesetzlich erzwungene Zweck\u00e4nderung der Nutzung f\u00fcr allgemeine Sicherheitsinteressen. Eine solche Zweck\u00e4nderung ist als eigener Eingriff in das Fernmeldegeheimnis zu werten, der entsprechend gerechtfertigt werden muss.<\/p>\n<p>Der von der EU bislang vorgegebene Katalog von Straftaten, bei denen Sicherheitsbeh\u00f6rden der Zugriff auf die anfallenden Daten einger\u00e4umt werden soll, ist bereits so weit gefasst, dass er als nicht hinreichend bestimmt im Sinne der grundgesetzlichen Anforderungen zu bezeichnen ist. Dar\u00fcber hinaus liegt in der fehlenden beschr\u00e4nkenden Festlegung der nationalen Gesetzgeber auf einzelne schwere Straftaten etwa in Verbindung mit Terrorstraftaten eine die Anforderung der Bestimmtheit der Zwecke verletzende Regelung.<\/p>\n<p>Eine derart geplante Sammlung nicht anonymisierter Daten auf Vorrat zu unbestimmten oder noch nicht hinreichend bestimmbaren Zwecken ist mit der Verfassung unvereinbar. Speicherung und Verwendung erlangter Daten sind grunds\u00e4tzlich an den (hinreichend konkret) zu bestimmenden Zweck gebunden, den das zur Kenntnisnahme erm\u00e4chtigende Gesetz festgelegt hat (BVerfG 1. Senat 2226\/94 vom 14. Juli 1999, sog. Staubsauger-Urteil; ebenso im Volksz\u00e4hlungsurteil: BVerfGE 65, 1, 47).<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"7-verstoss-gegen-das-uebermassverbot\">7. Versto&szlig; gegen das &Uuml;berma&szlig;&shy;verbot<\/span><\/h2>\n<p>Die geplante verbindliche Speicherung aller Verkehrsdaten aus Telekommunikation und Internet stellt einen schweren Eingriff in das Fernmeldegeheimnis dar. Sie verst\u00f6\u00dft klar gegen den Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgrundsatz und ist deshalb verfassungswidrig.<\/p>\n<p>Das grundlegend neue Element im Vorgehen des europ\u00e4ischen Gesetzgebers bei der Vorratsdatenspeicherung besteht in der verpflichtenden Speicherung s\u00e4mtlicher Daten s\u00e4mtlicher Nutzer. Damit wird &#8211; zumindest mit Blick auf den bei personenbezogenen Daten unstreitig als Grundrechtseingriff zu qualifizierenden Speicherungsvorgang &#8211; jegliche Unterscheidung zwischen mutma\u00dflichen Tatverd\u00e4chtigen, blo\u00dfen Kontaktpersonen und bislang v\u00f6llig unbescholtenen B\u00fcrgern aufgegeben. Im Gegenteil m\u00fcssen s\u00e4mtliche B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrger einen massiven Eingriff hinnehmen, um die nach Aussagen von Experten sich bei dieser Vorgehensweise allenfalls im Promillebereich bewegende potentielle Erkennung eines Straft\u00e4ters zu erm\u00f6glichen.<\/p>\n<p>Im Ergebnis wird damit pauschal die gesamte Ebene der bei der Frage der rechtlichen Zul\u00e4ssigkeit ma\u00dfgeblichen Verarbeitungsebene Speicherung\/Nicht-Speicherung der zuk\u00fcnftigen rechtsstaatlichen Gestaltung entzogen. Damit zeichnet sich ein \u00fcberwachungsstaatliches Szenario ab, bei dem zuk\u00fcnftig allenfalls noch \u00fcber einzelne Zugriffe seitens bestimmter Institutionen verhandelt w\u00fcrde, wohingegen die Frage der staatlichen Verf\u00fcgbarkeit der Daten selbst dem Streit entzogen w\u00fcrde. Eine derartige Regelung ist mit den verfassungsfesten Schutzkonzeptionen von Artikel 10 GG als auch Artikel 2 Absatz 1 GG (Recht auf informationelle Selbstbestimmung) unvereinbar.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"8-flaechendeckende-infrastrukturmassnahme-unverhaeltnismaessig\">8. Fl&auml;chen&shy;de&shy;ckende Infra&shy;s&shy;truk&shy;tur&shy;ma&szlig;&shy;nahme unver&shy;h&auml;lt&shy;nis&shy;m&auml;&szlig;ig<\/span><\/h2>\n<p>Im Gegensatz zu rechtsstaatlich fragw\u00fcrdigen, weil undifferenziert alle B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrger beeintr\u00e4chtigenden polizeilichen Ma\u00dfnahmen wie etwa der Raster- und der Schleierfahndung wird hier auf einer viel grundlegenderen Ebene in die Rechte der Betroffenen eingegriffen. Bereits die genannten Ma\u00dfnahmen k\u00f6nnen nur dann zul\u00e4ssig sein, wenn sie \u00fcber einen eng begrenzten Zeitraum unter strikt formulierten rechtsstaatlichen Anforderungen in einem begrenzten Rahmen (z.B. Schleierfahndung an einer bestimmten \u00d6rtlichkeit) ein herausragend wichtiges und anerkanntes Ziel verfolgen. Die vorliegende Regelung hingegen zielt auf eine verbindliche technische Infrastrukturvorgabe, die damit dauerhaft den gesamten Rahmen der Kommunikationsinfrastrukturen von Telekommunikation und Internet ver\u00e4ndert. Die Regelung der Vorratsdatenspeicherung schafft die Grundlage f\u00fcr eine v\u00f6llig unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfige \u00dcberwachungsdichte und zielt auf eine fl\u00e4chendeckende europaweite Praxis der undifferenzierten Speicherung von personenbezogenen Daten \u00fcber deren eigentliche Zwecke hinaus. Damit droht konkret u.a. die Einrichtung einer mit Hilfe moderner Data-Mining-Tools leicht zu realisierenden multifunktionalen Dauer-Rasterung der pers\u00f6nlichen Daten ganzer Bev\u00f6lkerungsteile. Ebenfalls droht die Anmeldung weiterer Interessenten f\u00fcr den Zugriff, so z.B. der Telekommunikationsprovider selbst. Diese d\u00fcrften in hohem Ma\u00dfe ein Eigeninteresse an der Auswertung z.B. im Rahmen der Effektivierung ihrer Kundenbindungssysteme haben. Derartige Umwidmungen von zun\u00e4chst kritisierten staatlichen Vorgaben im unternehmerischen Eigeninteresse sind aus der Privatwirtschaft bereits bekannt (Beispiel Research-Systeme f\u00fcr Geldw\u00e4sche in der Kreditwirtschaft).<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"9-beeintraechtigung-des-demokratischen-gemeinwohls\">9. Beein&shy;tr&auml;ch&shy;ti&shy;gung des demokra&shy;ti&shy;schen Gemeinwohls<\/span><\/h2>\n<p>Schlie\u00dflich droht die geplante Vorratsdatenspeicherung das Vertrauen der Bev\u00f6lkerung in die Nutzung dieser Kommunikationsmittel insgesamt und nachhaltig zu besch\u00e4digen. Damit besch\u00e4digt die Europ\u00e4ische Union massiv auch den von ihr so vielfach geforderten Weg Europas in die Informationsgesellschaft. Denn Grundlage dieser mit sensitivsten Daten der B\u00fcrger arbeitenden Infrastrukturen ist das &#8211; stets auch von der Europ\u00e4ischen Union betonte &#8211; Vertrauen in deren datenschutzrechtlich abgesicherte Nutzbarkeit. <br \/>Dies trifft den vom Bundesverfassungsgericht in st\u00e4ndiger Rechtsprechung hervorgehobenen Punkt, wonach die Bef\u00fcrchtung einer staatlichen \u00dcberwachung schon im Vorfeld zu Befangenheit in der Kommunikation und damit zu Kommunikationsst\u00f6rungen und Anpassungen f\u00fchren k\u00f6nne. Damit betreffen die drohenden Einschr\u00e4nkungen der Grundrechte die Kommunikation einer freien Gesellschaft insgesamt. Aufgrund dieses stets betonten Gemeinwohlbezuges des Grundrechtsschutzes insbesondere bei Artikel 10 GG ist eine fl\u00e4chendeckende \u00dcberwachungsinfrastrukturma\u00dfnahme wie die Vorratsdatenspeicherung bereits deshalb klar verfassungswidrig.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"10-verstoss-gegen-artikel-8-emrk\">10. Versto&szlig; gegen Artikel 8 EMRK<\/span><\/h2>\n<p>Nach Artikel 8 Absatz 1 EMRK hat jedermann das Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Eingriffe sind nur zul\u00e4ssig, soweit sie gesetzlich vorgesehen sind und eine Ma\u00dfnahme darstellen, die in einer demokratischen Gesellschaft zum Schutz der \u00f6ffentlichen Sicherheit, der Ruhe und Ordnung notwendig ist.<\/p>\n<p>In zahlreichen Entscheidungen hat der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte zu staatlichen \u00dcberwachungsma\u00dfnahmen Stellung genommen. Ohne explizit Datenschutzrechte zu benennen, hat er dabei Vorgaben formuliert, die auch im vorliegenden Fall der Vorratsdatenspeicherung zum Tragen kommen. Danach sind staatliche \u00dcberwachungen grunds\u00e4tzlich auf F\u00e4lle zu beschr\u00e4nken, bei denen tats\u00e4chliche Anhaltspunkte f\u00fcr den Verdacht einer Straftat vorliegen. Erfasst werden d\u00fcrfen grunds\u00e4tzlich ausschlie\u00dflich verd\u00e4chtige Personen. Die \u00dcberwachungsma\u00dfnahme ist zeitlich zu beschr\u00e4nken. Bei Anwendung dieser Grunds\u00e4tze und unter Beachtung des auch bei der Auslegung der EMRK zentral zu beachtenden allgemeinen Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsprinzips bei Grundrechtseingriffen liegt eine klare Verletzung von Artikel 8 EMRK vor. Hierauf haben auch die nach der EG-Datenschutzrichtlinie 95\/46 eingerichtete Artikel 29-Gruppe der Datenschutzbeauftragten der Mitgliedstaaten als auch der europ\u00e4ische Datenschutzbeauftragte richtig hingewiesen. Die geplante Richtlinie sollte daher umgehend dem Europ\u00e4ischen Gerichtshof zur Bewertung vorgelegt werden, dessen Entscheidungen ganz wesentlich auf der Rechtsprechung zur EMRK sowie auf der Verfassungstradition der Mitgliedstaaten beruhen.<\/p>\n<p><i>Nils Leopold<br \/>f\u00fcr den Bundesvorstand der Humanistischen Union e.V.<\/i><\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[2791],"tags":[],"class_list":["post-7817","thema","type-thema","status-publish","hentry","category-positionen-vorratsdaten"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.6 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Stellungnahme der Humanistischen Union zum Entwurf der Richtlinie des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates \u00fcber die Vorratsdatenspeicherung von Daten - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/thema\/stellungnahme-der-humanistischen-union-zum-entwurf-der-richtlinie-des-europaeischen-parlaments-und-d\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Stellungnahme der Humanistischen Union zum Entwurf der Richtlinie des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates \u00fcber die Vorratsdatenspeicherung von Daten - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"Stellungnahme anl\u00e4sslich der Behandlung im Europaparlament Stellung&shy;nahme der Humanis&shy;ti&shy;schen Union e.V.zum Entwurf der Richtlinie des Europ&auml;&shy;i&shy;schen Parlaments und des Rates &uuml;ber die Vorrats&shy;da&shy;ten&shy;spei&shy;che&shy;rung von Daten, die bei der Bereit&shy;stel&shy;lung &ouml;ffent&shy;li&shy;cher elektro&shy;ni&shy;scher Kommu&shy;ni&shy;ka&shy;ti&shy;ons&shy;dienste verarbeitet werden und zur &Auml;nderung der Richtlinie 2002\/58\/EG, KOM(2002) 438 endg.; Ratsdok. 12671\/05 Inhalt: I. 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