{"id":7928,"date":"2010-11-29T11:02:00","date_gmt":"2010-11-29T10:02:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/thema\/neuordnung-der-sicherungsverwahrung\/"},"modified":"2021-09-04T00:04:45","modified_gmt":"2021-09-03T22:04:45","slug":"neuordnung-der-sicherungsverwahrung","status":"publish","type":"thema","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/thema\/neuordnung-der-sicherungsverwahrung\/","title":{"rendered":"Neuordnung der Sicherungsverwahrung"},"content":{"rendered":"<p><i>Stellungnahme der Humanistischen Union zum Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU\/CSU und FDP zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 26.10.2010 (BT-Drs. 17\/3403)<\/i><\/p>\n<p>Der Gesetzentwurf sieht die Neuregelung des Rechts der Sicherungsverwahrung vor. Hierzu sollen die gesetzlichen Vorschriften zu allen drei Anordnungsformen (prim&auml;re, vorbehaltene und nachtr&auml;gliche Sicherungsverwahrung) grundlegend ver&auml;ndert werden. Des Weiteren soll das Recht der F&uuml;hrungsaufsicht vornehmlich durch die Einf&uuml;hrung einer Weisung zur elektronischen Aufenthalts&uuml;berwachung erweitert werden. Letztlich ist in dem Entwurf die Schaffung eines Therapieunterbringungsgesetzes vorgesehen, das die Unterbringung von Personen erm&ouml;glicht, die sich nach Ma&szlig;gabe des Urteils des Europ&auml;ischen Gerichtshofs f&uuml;r Menschenrechte (EGMR) entgegen den Bestimmungen der Europ&auml;ischen Konvention f&uuml;r Menschenrechte (EMRK) in der Sicherungsverwahrung befinden und befanden.<\/p>\n<h5><span id=\"a-zusammenfassende-bewertung\">A. Zusam&shy;men&shy;fas&shy;sende Bewertung<\/span><\/h5>\n<p>* Anlasstaten der prim&auml;ren Sicherungsverwahrung (C.): Eine Beschr&auml;nkung der Sicherungsverwahrung auf schwere Sexual- und Gewaltstraftaten wird anders als von der Bundesregierung angek&uuml;ndigt nicht vorgenommen. Wie bisher soll die Sicherungsverwahrung auch bei reinen Verm&ouml;gensdelikten angeordnet werden m&uuml;ssen, wenn die sonstigen Voraussetzungen erf&uuml;llt sind. Insbesondere in diesen F&auml;llen ist jedoch das eingriffsintensivste Instrument, das dem Staat zur Verf&uuml;gung steht, eine unangemessene Reaktion, die weder den Belangen der Opfer oder T&auml;ter noch denen der Allgemeinheit gerecht wird.<\/p>\n<p>* Ausbau der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung (D.): Die gesetzlichen Anforderungen an die vorbehaltene Sicherungsverwahrung sollen drastisch reduziert werden. Die Anordnung soll demnach bereits bei Erstt&auml;tern erfolgen k&ouml;nnen. Ein Hang zur Begehung erheblicher Straftaten muss nach dem Entwurf anders als nach bisheriger Rechtsprechung nicht mehr mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden, sondern es gen&uuml;gt, wenn ein solcher wahrscheinlich ist. Die Etablierung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung als Standardma&szlig;nahme wird sich negativ auf Resozialisierungsbem&uuml;hungen im Strafvollzug auswirken. Zudem erscheint es fraglich, ob die Regelung den Vorgaben des EGMR entspricht.<\/p>\n<p>* Beibehaltung der nachtr&auml;glichen Sicherungsverwahrung (E.): Die Beschr&auml;nkung der nachtr&auml;glichen Sicherungsverwahrung ist grunds&auml;tzlich zu begr&uuml;&szlig;en. Jedoch widersprechen ihre Beibehaltung f&uuml;r sog. Altf&auml;lle und der auch in Zukunft verbleibende Anwendungsbereich nach Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus der Rechtsprechung des EGMR und damit den Vorgaben der EMRK. Die vorgesehene vollst&auml;ndige Beibehaltung der nachtr&auml;glichen Sicherungsverwahrung f&uuml;r nach Jugendstrafrecht Verurteilte und zur Tatzeit Heranwachsende, auf die das allgemeine Strafrecht anzuwenden ist, ist zudem entschieden abzulehnen.<\/p>\n<p>* Ausbau der F&uuml;hrungsaufsicht (F.): Die F&uuml;hrungsaufsicht kann ein wichtiges Mittel zur Verhinderung erneuter Straftatenbegehung sein. Die Einf&uuml;hrung einer Weisung, die es erm&ouml;glicht, den Aufenthaltsort mit Hilfe einer elektronischen Vorrichtung zu &uuml;berwachen, ist jedoch nicht geeignet, Resozialisierung und damit Legalbew&auml;hrung zu f&ouml;rdern. Auch die Erzielung abschreckender Effekte ist h&ouml;chst unwahrscheinlich.<\/p>\n<p>* Therapieunterbringungsgesetz (G.): Das im Entwurf vorgesehene Therapieunterbringungsgesetz ist eine Umgehung der Rechtsprechung des EGMR, die dazu dient, die konventionswidrige r&uuml;ckwirkende Verl&auml;ngerung der Dauer der Sicherungsverwahrung auf anderem Wege zu erreichen. Des Weiteren fehlt dem Bund nach der im Entwurf vorgesehenen Ausgestaltung der Regelung hierf&uuml;r die Gesetzgebungskompetenz, da diese f&uuml;r reine Gefahrenabwehrma&szlig;nahmen bei den Bundesl&auml;ndern liegt. Die Ankn&uuml;pfung lediglich an eine psychische St&ouml;rung und nicht etwa eine psychische Erkrankung ist zudem zu unbestimmt.<\/p>\n<h5><span id=\"b-grundlegendes\">B. Grund&shy;le&shy;gendes<\/span><\/h5>\n<p>Die vom nationalsozialistischen Gesetzgeber mit Gesetz vom 24.11.1933 eingef&uuml;hrte Sicherungsverwahrung (RGBl. I 995) ist eine Ma&szlig;regel der Besserung und Sicherung. Ihr Zweck ist es, die Allgemeinheit vor zuk&uuml;nftigen Straftaten zu sch&uuml;tzen (vgl. Fischer, StGB, 57. Aufl. 2010, Vor &sect; 61 Rn. 1). Dabei kn&uuml;pft ihre Anordnung stets an die in der Vergangenheit liegende Begehung von Straftaten an.<\/p>\n<p>Die rechtlichen Rahmenbedingungen f&uuml;r die Anordnung der Sicherungsverwahrung wurden in den letzten zw&ouml;lf Jahren mehrfach ver&auml;ndert. Dabei wurde ihr Anwendungsbereich erheblich erweitert. Im Jahr 1998 wurde die bis dato bestehende maximale Unterbringungsdauer von zehn Jahren aufgehoben (BGBl. I 160). 2002 erfolgte die Einf&uuml;hrung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung (BGBl. I 3344). 2004 wurde die nachtr&auml;gliche Sicherungsverwahrung f&uuml;r nach Erwachsenenstrafrecht Verurteilte (BGBl. I 1838) und 2008 f&uuml;r nach Jugendstrafrecht verurteilte Personen (BGBl. I 1212) eingef&uuml;hrt.<\/p>\n<p>Im Zusammenhang mit den gesetzlichen Erweiterungen steht auch die drastisch ansteigende Anzahl der in Sicherungsverwahrung befindlichen Personen. Nach einem Tiefpunkt der Zahl der Inhaftierten im Jahr 1996 (176 Personen zum Stichtag des 31.3., Statistisches Bundesamt, Rechtspflege, Fachreihe 10 Reihe 4.1 [Strafvollzug], Tabelle 1.1) stieg sie kontinuierlich an. Am 31.3.2010 befanden sich 524 Personen in Sicherungsverwahrung.<\/p>\n<p>Die angestrebte Reform des Rechts der Sicherungsverwahrung war bereits im Koalitionsvertrag vereinbart, erfuhr aber vor allem durch das Urteil des EGMR vom 17. Dezember 2009 (NJW 2010, 2495), best&auml;tigt am 10. Mai 2010, besondere Bedeutung. Nach dem Urteil ist es mit der EMRK nicht vereinbar, dass die Entfristung der Sicherungsverwahrung im Jahr 1998 auch f&uuml;r Personen Anwendung findet, deren Straftatbegehung vor der Gesetzes&auml;nderung lag. Dies betrifft neben dem Beschwerdef&uuml;hrer ca. weitere 70 Personen (sog. Parallelf&auml;lle), die sich zum Zeitpunkt des Urteils des EGMR noch in Sicherungsverwahrung befanden. Inzwischen wurden mehrere Betroffene entlassen, andere sind weiterhin inhaftiert. Seit dem Urteil des EGMR ist die Rechtslage in Deutschland insoweit von Uneinheitlichkeit und Unsicherheit gepr&auml;gt. Die Frage, ob Parallelf&auml;lle, die unter die konventionswidrige r&uuml;ckwirkende Verl&auml;ngerung der Sicherungsverwahrung fallen, automatisch zu entlassen sind, wird von den zust&auml;ndigen Oberlandesgerichten widerspr&uuml;chlich beantwortet. Auch der 4. und 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofes (BGH) vertreten hierzu unterschiedliche Auffassungen. W&auml;hrend der 4. Senat die Anordnung der Sicherungsverwahrung f&uuml;r Taten, die vor Inkrafttreten der entsprechenden Regelung begangen worden sind, f&uuml;r rechtswidrig erkl&auml;rt hat (Beschluss vom 12.5.2010 ([4 StR 577\/09]), votierte der 5. Senat gegen eine automatische Entlassung der Betroffenen (Beschl&uuml;sse vom 9.11.2010 [5 StR 474\/10; 5 StR 440\/10; 5 StR 394\/10]).<\/p>\n<p>Aus diesem Grund ist ein z&uuml;giges Handeln des Gesetzgebers dringend erforderlich. Der vorliegende Gesetzentwurf wird jedoch rechtsstaatlichen Grunds&auml;tzen nicht hinreichend gerecht.<\/p>\n<p>Zu den Regelungen im Einzelnen:<\/p>\n<h5><span id=\"c-anlasstaten-der-primaeren-sicherungsverwahrung\">C. Anlasstaten der prim&auml;ren Siche&shy;rungs&shy;ver&shy;wah&shy;rung<\/span><\/h5>\n<p>Die Sicherungsverwahrung &#8211; als das eingriffsintensivste staatliche Zwangsmittel &#8211; kann, wenn man sie &uuml;berhaupt f&uuml;r erforderlich und zul&auml;ssig h&auml;lt, nur unter engsten Voraussetzungen f&uuml;r bestimmte Ausnahmenf&auml;lle als Rechtsfolge verh&auml;ngt werden. Dementsprechend wurde angek&uuml;ndigt, die Taten, derentwegen Sicherungsverwahrung angeordnet werden darf, auf schwere Sexual- und Gewaltverbrechen zu begrenzen (s. Pressemitteilung des Bundesministeriums f&uuml;r Justiz vom 9.6.2010). Auch in der Begr&uuml;ndung zum aktuellen Gesetzentwurf der Regierungsfraktionen hei&szlig;t es: &#8222;Gleichzeitig ist die Sicherungsverwahrung auf schwerste F&auml;lle zu beschr&auml;nken, um ihrem Ausnahmecharakter Rechnung zu tragen&#8220; (BT-Drs. 17\/3403, S. 22).<\/p>\n<p>Diese Ank&uuml;ndigung wird in dem Entwurf jedoch nicht umgesetzt. Gem&auml;&szlig; &sect; 66 I Nr. 1 a) des vorliegenden Entwurfs zum Strafgesetzbuch (StGB-E) k&ouml;nnen alle Straftaten, die sich gegen die Rechtsg&uuml;ter Leben, pers&ouml;nliche Freiheit, k&ouml;rperliche Unversehrtheit oder sexuelle Selbstbestimmung richten oder solche, die als gemeingef&auml;hrlich bezeichnet werden (28. Abschnitt des StGB, mit Ausnahme des Vollrauschs gem&auml;&szlig; &sect; 323a StGB, der in Nr. 1 c] StGB-E gesondert aufgef&uuml;hrt wird), Anlass f&uuml;r die Anordnung einer Sicherungsverwahrung im Urteil (prim&auml;re Sicherungsverwahrung) sein. Dem Grundsatz nach erfasst sind somit etwa auch die N&ouml;tigung gem&auml;&szlig; &sect; 240 StGB, die Trunkenheit im Verkehr gem&auml;&szlig; &sect; 316 StGB oder die Unterlassene Hilfeleistung gem&auml;&szlig; &sect; 323c StGB. Gem&auml;&szlig; &sect; 66 I Nr. 1 b) StGB-E kommen zudem Straftaten hinzu, die im H&ouml;chstma&szlig; mit mindestens zehn Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind, was beispielsweise f&uuml;r die reinen Verm&ouml;gensdelikte des gewerbsm&auml;&szlig;igen Bandenbetrugs gem&auml;&szlig; &sect; 263 IV StGB oder des bandenm&auml;&szlig;igen Diebstahls gem&auml;&szlig; &sect; 244 I Nr. 2 StGB gilt.<\/p>\n<p>Zwar werden durch die weitere Voraussetzung einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren (&sect; 66 I Nr. 1 StGB-E) F&auml;lle leichterer Kriminalit&auml;t ausgeschlossen. Jedoch kann die gerichtliche Praxis der sog. Sanktioneneskalation (s. hierzu Eisenberg, Kriminologie 6. Aufl. 2005, &sect; 31 Rn. 56), also die Intensivierung der verh&auml;ngten Sanktion bei fr&uuml;herer Auff&auml;lligkeit, durchaus dazu f&uuml;hren, dass mittelschwere Delikte zu einer entsprechenden Verurteilung f&uuml;hren. In diesen F&auml;llen ist das Gericht nach dem Entwurf verpflichtet, Sicherungsverwahrung anzuordnen, wenn hinreichende Vorverurteilungen (s. &sect; 66 I Nr. 2 und 3 StGB-E) bestehen und aufgrund der Gesamtw&uuml;rdigung des T&auml;ters und seiner Taten diagnostiziert wird, dass er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten zum Zeitpunkt der Verurteilung f&uuml;r die Allgemeinheit gef&auml;hrlich ist (&sect; 66 I Nr. 4 StGB-E).<\/p>\n<p>Dass auch bei weniger schwerwiegenden Delikten die Schwelle der Verurteilung zu einer zweij&auml;hrigen Freiheitsstrafe durchaus erreicht und &uuml;berschritten werden kann, zeigt die Strafverfolgungsstatistik. Danach wurden im Jahr 2009 wegen einfacher N&ouml;tigung gem&auml;&szlig; &sect; 240 I StGB zehn Personen zu mehr als zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die entsprechenden Zahlen f&uuml;r den Bandendiebstahl gem&auml;&szlig; &sect; 244 I Nr. 2 StGB lagen bei 21, und sogar wegen unterlassener Hilfeleistung gem&auml;&szlig; &sect; 323c StGB gab es drei Verurteilungen zu mehr als zwei Jahren Freiheitsstrafe (vgl. Statistisches Bundesamt, Rechtspflege, Fachreihe 10 Reihe 3 [Strafverfolgung], Tabelle 3.1).<\/p>\n<p>In F&auml;llen reiner Verm&ouml;genssch&auml;digung oder anderer weniger schwerwiegender Delikte ist die Anordnung der Sicherungsverwahrung neben der Freiheitsstrafe jedoch nicht angemessen. Auch die erstrebte Sicherheit der Allgemeinheit kann einen auf unbestimmte Zeit angelegten Freiheitsentzug &uuml;ber das Ma&szlig; der Schuld hinaus in diesen F&auml;llen nicht rechtfertigen. Jedenfalls bei Taten gegen das Verm&ouml;gen handelt es sich um solche, bei denen die aus ihnen hervorgegangenen Sch&auml;den in der Regel ersetzbar sind. Gerade aus diesem Grund sind auch Wege der Wiedergutmachung, wie Schadensersatzzahlungen oder das Ableisten von Arbeiten zu Gunsten der gesch&auml;digten Person, von besonderer Relevanz f&uuml;r die Konfliktbew&auml;ltigung nach der Tat. Die Verb&uuml;&szlig;ung einer Sicherungsverwahrung macht solche Bem&uuml;hungen demgegen&uuml;ber in der Regel unm&ouml;glich. Ebenso k&ouml;nnen zuk&uuml;nftige Verm&ouml;gensdelikte durch gezielte Pr&auml;ventionsbem&uuml;hungen, welche die sozio-&ouml;konomische Situation des Verurteilten verbessern, verhindert werden.<\/p>\n<h5><span id=\"d-ausbau-der-vorbehaltenen-sicherungsverwahrung\">D. Ausbau der vorbe&shy;hal&shy;tenen Siche&shy;rungs&shy;ver&shy;wah&shy;rung<\/span><\/h5>\n<p>Die Neufassung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung gem&auml;&szlig; &sect; 66a StGB stellt eine massive Erweiterung ihres Anwendungsbereichs dar, die alle Bem&uuml;hungen um eine Restriktion dieser Form der Freiheitsentziehung im Sinne des Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeitsprinzips konterkariert.<\/p>\n<p>Die Anlasstaten f&uuml;r die vorbehaltene Sicherungsverwahrung werden wie schon bei der prim&auml;ren Sicherungsverwahrung nicht abschlie&szlig;end auf schwere Sexual- und Gewaltdelikte begrenzt. Sie entsprechen der Art nach denen des &sect; 66 StGB-E. Allerdings wird dadurch, dass &#8211; mit Ausnahme bestimmter Sexual- und K&ouml;rperverletzungsstraftaten &#8211; ein Verbrechen (im Mindestma&szlig; mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr bedroht, vgl. &sect; 12 I StGB) vorliegen muss (vgl. &sect; 66a I Nr. 1 i.V.m. &sect; 66 III Satz 1 StGB-E), die Schwere des Anlassdeliktes erh&ouml;ht. Dennoch bleiben im Anwendungsbereich Straftaten wie etwa Raub gem&auml;&szlig; &sect; 249 StGB enthalten, die im konkreten Fall einen geringen Schweregrad aufweisen k&ouml;nnen. Obwohl die konkrete Anlasstat durch den dem Gericht einger&auml;umten Ermessensspielraum anders als bei der prim&auml;ren Sicherungsverwahrung st&auml;rker ber&uuml;cksichtigt werden kann, w&auml;re auch hier zur Wahrung der Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeit bereits auf der Ebene der gesetzlichen Regelung eine Begrenzung auf bestimmte schwerwiegende Sexual- und Gewaltdelikte vorzuziehen.<\/p>\n<p>Des Weiteren soll die Sicherungsverwahrung gem&auml;&szlig; &sect; 66a I StGB-E bei entsprechenden Vorverurteilungen bzw. vorherigen Straftatbegehungen bereits dann vorbehalten werden k&ouml;nnen, wenn nicht mit hinreichender Sicherheit feststellbar, aber wahrscheinlich ist, dass die Gesamtw&uuml;rdigung des T&auml;ters und seiner Taten ergibt, dass er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten zum Zeitpunkt der Verurteilung f&uuml;r die Allgemeinheit gef&auml;hrlich ist (&sect; 66a I Nr. 3 i.V.m. &sect; 66 I Nr. 4 StGB-E). Nach der bisherigen h&ouml;chstrichterlichen Rechtsprechung musste demgegen&uuml;ber das Bestehen eines Hanges positiv festgestellt werden (Urteil vom 8. Juli 2005, BGHSt 50, 188, 194 f.).<\/p>\n<p>Auch f&uuml;r die Gef&auml;hrlichkeitsprognose bei der prim&auml;ren Sicherungsverwahrung gilt bereits, dass es nicht m&ouml;glich ist, zuverl&auml;ssig zuk&uuml;nftige Straftatenbegehungen auszuschlie&szlig;en oder vorherzusagen. Studien haben gezeigt, dass eine Mehrzahl Entlassener, die von Gutachtern als gef&auml;hrlich beurteilt wurden, keine schwerwiegenden neuen Straftaten begangen haben (s. Alex, Nachtr&auml;gliche Sicherungsverwahrung &#8211; ein rechtsstaatliches und kriminalpolitisches Debakel, 2010; Kinzig, Die Legalbew&auml;hrung gef&auml;hrlicher R&uuml;ckfallt&auml;ter, 2. Aufl. 2010). Eine eingriffsintensive Ma&szlig;nahme wie die Sicherungsverwahrung auf ein derart unsicheres Mittel zu st&uuml;tzen, ist bereits h&ouml;chst bedenklich. Durch die Reduzierung der Anforderungen an die der Prognose zugrunde liegenden Feststellungen, wie sie f&uuml;r die vorbehaltene Sicherungsverwahrung geplant ist, werden die Anordnungsvoraussetzungen endg&uuml;ltig in den Bereich des Vagen verschoben, weshalb die Regelung dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot nicht gerecht wird. Dies gilt umso mehr bei erstmalig Straff&auml;lligen: Unter den Voraussetzungen des &sect; 66a II StGB-E soll die Sicherungsverwahrung auch bei Erstt&auml;tern vorbehalten werden k&ouml;nnen. Bei dieser Personengruppe jedoch ist die Prognose zuk&uuml;nftiger Legalbew&auml;hrung auf der Grundlage einer einzigen qualifizierenden Anlasstat noch zus&auml;tzlich erschwert.<\/p>\n<p>Dadurch, dass der Ma&szlig;stab f&uuml;r die Feststellung von Hang und Gef&auml;hrlichkeit unpr&auml;zise gefasst ist, besteht die Gefahr, dass die Sicherungsverwahrung bei Vorliegen der formalen Voraussetzungen nahezu immer vorbehalten wird. Dies mag Intention des Entwurfs sein, um die Beschr&auml;nkungen bei der nachtr&auml;glichen Sicherungsverwahrung quasi auszugleichen. In der Gesetzesbegr&uuml;ndung hei&szlig;t es hierzu, dass &#8222;ein Verzicht auf die nachtr&auml;gliche Sicherungsverwahrung ein effektives Instrumentarium aus prim&auml;rer und vorbehaltener Sicherungsverwahrung erfordert&#8220; (BT-Drs. 17\/3403, S. 43). In der Praxis wird dies aber zu einer Verschlechterung der Resozialisierungsbem&uuml;hungen und damit der Sicherheit der Allgemeinheit f&uuml;hren. Das Damoklesschwert der unbefristeten Inhaftierung nach Verb&uuml;&szlig;ung der schuldangemessenen Freiheitsstrafe, das durch die Ausweitung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung &uuml;ber vielen Verurteilten schweben wird, zieht Ungewissheit &uuml;ber das zuk&uuml;nftige Schicksal nach sich. Dies erschwert Wiedereingliederungsbestrebungen der Vollzugsanstalt und des Gefangenen selbst erheblich, da w&auml;hrend der Verb&uuml;&szlig;ung der Freiheitsstrafe nicht sicher feststeht, ob der Gefangene entlassen wird oder ob er eine sich anschlie&szlig;ende Sicherungsverwahrung antreten muss. Zudem werden auch bereits w&auml;hrend des Strafvollzuges Scheinanpassungen von Gefangenen bef&ouml;rdert, die dazu dienen, die sp&auml;tere Sicherungsverwahrung zu vermeiden, einer erfolgreichen Therapie jedoch entgegenstehen.<\/p>\n<p>Durch die Ausweitung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung vergr&ouml;&szlig;ern sich auch die Bedenken bzgl. der Vereinbarkeit der Regelung mit der Rechtsprechung des EGMR. Der EGMR sieht in der Sicherungsverwahrung eine Unterbringung nach Verurteilung (EGMR vom 17.12.2009, NJW 2010, 2495), die sich an den Grunds&auml;tzen des Art. 5 I lit. a EMRK messen lassen muss. Erforderlich ist daher ein ausreichender Kausalzusammenhang zwischen der strafrechtlichen Verurteilung und der sp&auml;teren Sicherungsverwahrung. Das hei&szlig;t, die Freiheitsentziehung in Form der Sicherungsverwahrung muss die Konsequenz der &#8222;Verurteilung&#8220; und ihre Folge sein, auf ihr beruhen oder durch die &#8222;Verurteilung&#8220; geschehen sein (EGMR, NJW 2010, 2495, 2496). Wird die Sicherungsverwahrung lediglich bei der Verurteilung vorbehalten, weil sowohl Hang als auch Gef&auml;hrlichkeit nicht feststehen, sondern nur wahrscheinlich sind, dann st&uuml;tzt sich eine sp&auml;tere Entscheidung &uuml;ber die Anordnung regelm&auml;&szlig;ig auf Tatsachen, die zeitlich nach der Verurteilung liegen. Zum einen sind diese Tatsachen, die sich vor allem aus dem Verhalten des Betroffenen w&auml;hrend des Strafvollzugs ergeben, nur wenig geeignet, R&uuml;ckschl&uuml;sse auf ein zuk&uuml;nftiges Verhalten in Freiheit zu ziehen. Zum anderen ist ein ausreichender Kausalzusammenhang zwischen urspr&uuml;nglicher Verurteilung und Freiheitsentziehung in Form der Sicherungsverwahrung fraglich (vgl. Kinzig, NStZ 2010, 233, 239).<\/p>\n<h5><span id=\"e-beibehaltung-der-nachtraeglichen-sicherungsverwahrung\">E. Beibe&shy;hal&shy;tung der nachtr&auml;g&shy;li&shy;chen Siche&shy;rungs&shy;ver&shy;wah&shy;rung<\/span><\/h5>\n<p>Entgegen den Ank&uuml;ndigungen und auch im Widerspruch zu Teilen der Begr&uuml;ndung des Entwurfs (&#8222;Verzicht auf die nachtr&auml;gliche Sicherungsverwahrung&#8220;, BT-Drs. 17\/3403, S. 43) soll die nachtr&auml;gliche Sicherungsverwahrung nicht abgeschafft werden.<\/p>\n<p>Zwar ist die weitgehende Beschr&auml;nkung der nachtr&auml;glichen Sicherungsverwahrung f&uuml;r die Zukunft grunds&auml;tzlich zu unterst&uuml;tzen. Jedoch soll gem&auml;&szlig; &sect; 66b StGB-E ein Anwendungsbereich des Instrumentariums f&uuml;r Personen verbleiben, die aufgrund gerichtlicher Entscheidung zun&auml;chst in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht wurden. Wird diese Unterbringung f&uuml;r erledigt erkl&auml;rt, weil der die Schuldf&auml;higkeit ausschlie&szlig;ende oder vermindernde Zustand nicht mehr besteht, so soll die Anordnung nachtr&auml;glicher Sicherungsverwahrung weiterhin m&ouml;glich bleiben. Dies widerspricht den Vorgaben des EGMR. Eine ausreichende Kausalverkn&uuml;pfung zwischen dem Urteil, in dem die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet wurde, und einer sp&auml;teren Freiheitsentziehung in Form der Sicherungsverwahrung ist nicht gegeben. W&auml;hrend ersteres Urteil darauf beruht, dass ein Zustand der Schuldunf&auml;higkeit oder der verminderten Schuldf&auml;higkeit besteht, kn&uuml;pft die Anordnung der nachtr&auml;glichen Sicherungsverwahrung gerade an den Wegfall dieses Zustandes an. Die Regelung verst&ouml;&szlig;t daher gegen Art. 5 I lit. a EMRK.<\/p>\n<p>Zu kritisieren ist zudem, dass die nachtr&auml;gliche Sicherungsverwahrung f&uuml;r sog. Altf&auml;lle weiterhin gelten soll (vgl. BT-Drs. 17\/3403, S. 52). Personen, die einschl&auml;gige Straftaten vor dem Inkrafttreten der Neuregelung begangen haben, sollen auch in Zukunft der zurzeit bestehenden Gesetzeslage unterfallen. Dies betrifft vor allem Personen, die sich derzeit im Strafvollzug befinden und die somit weiterhin &uuml;ber die Dauer ihrer Freiheitsentziehung im Unklaren gelassen werden. Der Zeitraum f&uuml;r die Anwendung der aktuellen Gesetzeslage kann auf diese Weise noch viele Jahre betragen. Diese Gesetzeslage widerspricht aber Art. 5 I lit. a EMRK, da die nachtr&auml;gliche Sicherungsverwahrung nicht in einem ausreichenden Kausalzusammenhang zum Strafurteil steht. Wird der Gesetzentwurf beschlossen, ist daher mit einer erneuten Verurteilung der Bundesrepublik Deutschland durch den EGMR zu rechnen.<\/p>\n<p>Noch weitaus gr&ouml;&szlig;ere Bedenken bestehen gegen die vollst&auml;ndige Beibehaltung der nachtr&auml;glichen Sicherungsverwahrung f&uuml;r nach Jugendstrafrecht Verurteilte und f&uuml;r zur Tatzeit Heranwachsende, auf die das allgemeine Strafrecht anzuwenden ist. Diese Regelung widerspricht nicht nur aus den zuvor genannten Gr&uuml;nden der EMRK, sie ist zudem mit den Grunds&auml;tzen des Jugendstrafrechts und einem rechtsstaatlichen Umgang mit jungen Straft&auml;tern und einer rationalen Orientierung an dem Ziel einer zuk&uuml;nftigen Legalbew&auml;hrung junger straff&auml;llig gewordener Menschen nicht vereinbar. Die Sicherungsverwahrung, die w&auml;hrend der Zeit des Strafvollzuges angeordnet werden kann, verst&auml;rkt die negativen Auswirkungen einer Inhaftierung erheblich und kann zu einer weiteren Steigerung der gerade bei Jugendstrafe ohnehin sehr hohen sog. R&uuml;ckfallquoten f&uuml;hren. Zudem sind aussagekr&auml;ftige Prognosen &uuml;ber zuk&uuml;nftiges Verhalten in Freiheit bei jungen Menschen, die sich in der Entwicklung befinden und die einen Gro&szlig;teil ihres Lebens in Haft verbracht haben, nahezu unm&ouml;glich.<\/p>\n<h5><span id=\"f-ausbau-der-fuehrungsaufsicht\">F. Ausbau der F&uuml;hrungs&shy;auf&shy;sicht<\/span><\/h5>\n<p>Das Institut der F&uuml;hrungsaufsicht (&sect;&sect; 68 ff. StGB) dient dazu, nach Verb&uuml;&szlig;ung einer Strafe oder einer freiheitsentziehenden Ma&szlig;regel Lebenshilfe zur Wiedereingliederung zu geben und die verurteilte Person dabei zu kontrollieren (vgl. Fischer, StGB, 57. Aufl. 2010, Vor &sect; 68 Rn. 2). Auf diese Weise soll die erneute Begehung von Straftaten verhindert werden. Eine Erweiterung der M&ouml;glichkeiten der F&uuml;hrungsaufsicht ist grunds&auml;tzlich positiv zu bewerten. Jedoch sollte die &Uuml;berwachung der Einhaltung von Weisungen immer nur Kehrseite eines mit ihr bezweckten Resozialisierungseffektes sein. Diesbez&uuml;glich waren etwa die Neuregelungen zur Betreuung in der psychiatrischen Ambulanz (Gesetz vom 13.4.2007, BGBl. I 513) grunds&auml;tzlich zu begr&uuml;&szlig;en, wenngleich personelle Ausstattung, Strukturen und Aufgabenverteilung verbesserungsbed&uuml;rftig bleiben.<\/p>\n<p>Diese Voraussetzung ist bei der elektronischen Aufenthalts&uuml;berwachung, wie sie der Gesetzentwurf vorsieht, jedoch nicht gegeben. Positive Resozialisierungseffekte sind hiervon nicht zu erwarten. Ob ein abschreckender Effekt durch eine erneute Strafandrohung bei Zuwiderhandlungen oder durch ein h&ouml;heres &Uuml;berf&uuml;hrungsrisiko bei erneuter Straftatbegehung besteht, ist mehr als fraglich. Die ohnehin in der Wissenschaft bestehenden Zweifel bzgl. einer negativ-spezialpr&auml;ventiven Wirkung von Strafandrohungen sind bei der im Entwurf ins Auge gefassten Personengruppe noch einmal erh&ouml;ht. Wird ihnen doch gerade attestiert, dass sie besonders gef&auml;hrlich seien, weil eine Neigung zur Begehung von Straftaten bestehe, die einer rationalen Abw&auml;gung von Vor- und Nachteilen einer Tatbegehung entgegenstehe.<\/p>\n<p>Stattdessen ist es n&ouml;tig, auch im Rahmen der F&uuml;hrungsaufsicht Betreuungsangebote weiter auszubauen und den Verurteilten qualifizierte Ansprechpartner zur Seite zu stellen. Nur auf diese Weise lassen sich Tendenzen einer erneuten Hinwendung zu strafbaren Verhaltensweisen fr&uuml;hzeitig erkennen, so dass diesen entgegengewirkt werden kann.<\/p>\n<h5><span id=\"g-therapieunterbringungsgesetz\">G. Thera&shy;pie&shy;un&shy;ter&shy;brin&shy;gungs&shy;ge&shy;setz<\/span><\/h5>\n<p>In dem Gesetzentwurf ist zudem die Schaffung eines sog. Therapieunterbringungsgesetzes vorgesehen, das sich unmittelbar auf die Personen bezieht, die aufgrund des Urteils des EGMR teilweise bereits aus der Sicherungsverwahrung entlassen wurden bzw. noch zu entlassen sind (BT-Drs. 17\/3403, S. 31 f.). Der Entwurf sieht in &sect; 1 ThUG die M&ouml;glichkeit der Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung vor, wenn die Betroffenen, die wegen einer Anlasstat nach &sect; 66 III Satz 1 StGB-E rechtskr&auml;ftig verurteilt wurden, an einer psychischen St&ouml;rung leiden, aufgrund deren sie mit hoher Wahrscheinlichkeit das Leben, die k&ouml;rperliche Unversehrtheit, die pers&ouml;nliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung einer anderen Person erheblich beeintr&auml;chtigen werden und die Unterbringung zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich ist.<\/p>\n<p>Soll sich die Gesetzgebungskompetenz des Bundes f&uuml;r dieses Gesetzeswerk &#8211; wie in der Entwurfsbegr&uuml;ndung dargestellt (BT-Drs. 17\/3403, S. 32) &#8211; aus Art. 74 I Nr. 1 GG ergeben, dann m&uuml;sste die Regelung strafrechtlicher Art sein. Dies ist mehr als fraglich, da die in der Regel Jahre bzw. Jahrzehnte zur&uuml;ckliegende Anlasstat nur formales Ankn&uuml;pfungskriterium ist, der Schwerpunkt der Pr&uuml;fung aber auf einer psychischen St&ouml;rung und einer hieraus resultierenden Gef&auml;hrlichkeit liegt, die v&ouml;llig unabh&auml;ngig von der Anlasstat festgestellt werden k&ouml;nnen sollen. Die Unterbringung ist daher nicht mehr als Reaktion auf die Tat zu sehen und zieht aus dieser auch nicht ihre sachliche Rechtfertigung. Dies ist jedoch f&uuml;r eine Gesetzgebungskompetenz nach Art. 74 I Nr. 1 GG Voraussetzung (vgl. BVerfG vom 10.2.2004, NJW 2004, 750). Folgt man dennoch der Argumentation des Gesetzentwurfs, so ist das angestrebte Therapieunterbringungsgesetz mit den Vorgaben des EGMR nicht vereinbar. Es stellt vielmehr eine unmittelbare Umgehung seiner Rechtsprechung dar, da die M&ouml;glichkeit einer r&uuml;ckwirkenden Ankn&uuml;pfung der Inhaftierung an eine Straftat danach ausgeschlossen ist.<\/p>\n<p>N&auml;her liegt es, das Therapieunterbringungsgesetz als Gefahrenabwehrrecht zu qualifizieren, welches der Gesetzgebungskompetenz der Bundesl&auml;nder unterf&auml;llt. Dementsprechend befinden sich Regelungen zur Unterbringung in psychiatrischen Krankenh&auml;usern in den Gesetzen der L&auml;nder. Diese Regelungen sehen zudem eine psychische Krankheit oder eine auf bestimmte schwerwiegende Ursachen beruhende psychische St&ouml;rung als Anordnungsvoraussetzung vor (vgl. Art. 1 I Satz 1 UnterbrG-Bay, &#8222;Wer psychisch krank oder infolge Geistesschw&auml;che oder Sucht psychisch gest&ouml;rt ist &#8230;&#8220;). Demgegen&uuml;ber will der Gesetzentwurf bereits eine nicht n&auml;her spezifizierte psychische St&ouml;rung als Ursache f&uuml;r die Gef&auml;hrlichkeit ausreichen lassen. Dieses sehr unbestimmte Merkmal ist nicht geeignet, eine zwangsweise Freiheitsentziehung zu rechtfertigen. Es entspricht zudem nicht der Regelung des Art. 5 I lit. e EMRK. Eine Freiheitsentziehung ist nach dieser Regelung nur gerechtfertigt, wenn eine psychische Erkrankung vorliegt.<\/p>\n<h5><span id=\"h-fazit\">H. Fazit<\/span><\/h5>\n<p>Die Reform des Rechts der Sicherungsverwahrung, wie sie in dem vorliegenden Gesetzentwurf vorgesehen ist, ist mit dem Grundgesetz und der EMRK in gro&szlig;en Teilen nicht vereinbar. Zudem sind positive Auswirkungen auf die Sicherheit der Allgemeinheit kaum zu erwarten. Es ist den Gesetzgebern des Bundes und der L&auml;nder anzuraten, sich st&auml;rker auf Resozialisierungsbem&uuml;hungen zu konzentrieren, als neue Wege der Langzeitinhaftierung zu beschreiten. Diese Bem&uuml;hungen sollten sich insbesondere auf die sich teilweise &uuml;berschneidenden Bereiche der Betreuung von psychisch Erkrankten und von Personen mit psychischen oder sozialen Problemen beziehen. So ist insbesondere der Strafvollzug so auszugestalten, dass er auf notwendige Therapie, auf Verbesserung der Lebenssituation der Inhaftierten und auf Resozialisierung f&uuml;r alle Gefangenen ausgerichtet ist.<\/p>\n<p>Links<\/p>\n<dd>\n<p class=\"bodytext\"><a href=\"http:\/\/dipbt.bundestag.de\/dip21\/btd\/17\/034\/1703403.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Gesetzentwurf zur Sicherungsverwahrung, BT-Drucksache 17\/3403<\/a><\/p>\n<\/dd>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[16],"tags":[],"class_list":["post-7928","thema","type-thema","status-publish","hentry","category-rechtspolitik"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.5 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Neuordnung der Sicherungsverwahrung - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/thema\/neuordnung-der-sicherungsverwahrung\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Neuordnung der Sicherungsverwahrung - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"Stellungnahme der Humanistischen Union zum Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU\/CSU und FDP zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 26.10.2010 (BT-Drs. 17\/3403) Der Gesetzentwurf sieht die Neuregelung des Rechts der Sicherungsverwahrung vor. 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