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	<title>Grundrechte-Report 1997 Archive - Humanistische Union</title>
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		<title>Wer schützt die Verfassung?</title>
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		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 23 May 1997 10:00:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Till Müller-Heidelberg Grundrechte-Report 1997, S. 11-13 Jahr für Jahr legen der Bundesinnenminister und seine Länderkollegen ihre Verfassungsschutzberichte vor. In ihnen wird der Öffentlichkeit dargelegt, welche &#8222;Erkenntnisse&#8220; die deutschen Verfassungsschutzbehörden über verfassungsfeindliche oder -widrige Bestrebungen von Bürgerinnen und Bürgern oder Organisationen gewonnen haben. Dieser Informationen bedürfe es &#8211; so Bundesinnenminister Manfred Kanther im letzten Verfassungsschutzbericht vom [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Till Müller-Heidelberg</p>
<p>Grundrechte-Report 1997, S. 11-13</p>
<p>Jahr für Jahr legen der Bundesinnenminister und seine Länderkollegen ihre Verfassungsschutzberichte vor. In ihnen wird der Öffentlichkeit dargelegt, welche &#8222;Erkenntnisse&#8220; die deutschen Verfassungsschutzbehörden über verfassungsfeindliche oder -widrige Bestrebungen von Bürgerinnen und Bürgern oder Organisationen gewonnen haben. Dieser Informationen bedürfe es &#8211; so Bundesinnenminister Manfred Kanther im letzten Verfassungsschutzbericht vom August 1996 -, &#8222;weil die Gegner unserer Verfassung nicht selten ihre wahren Ziele verschleiern, Scheinbekenntnisse zum Grundgesetz ablegen oder durch Umwertung von Verfassungsnormen, politischen und juristischen Begriffen vermeintlich als Verfechter demokratischer Prinzipien auftreten&#8220;. Die Botschaft ist eindeutig: Verfassungsfeindlich gesinnte Bürgerinnen oder Bürger gefährden unsere freiheitlich demokratische Grundordnung, deren Kernbestand sich aus den Grundrechten unserer Verfassung ergibt, und die zuständigen Behörden des Bundes und der Länder müssen die so bedrohte Verfassung schützen. Der Bürger als Sicherheitsrisiko, Vater Staat als Beschützer.</p>
<p>Das Gegenteil jedoch ist richtig. Keine der in den Verfassungsschutzberichten genannten Personen und Organisationen hat je ernsthaft unsere Verfassung bedroht. Und soweit sie tatsächlich eine potentielle Gefahr waren, ist sie nicht durch die Verfassungsschutzbehörden gebannt worden, sondern durch den Souverän der Verfassung selbst, das Volk. Die terroristischen Organisationen, zum Beispiel die RAF, wurden nicht etwa wirksam durch Verfassungsschutzbehörden bekämpft (schon gar nicht wurde irgendeine ihrer Aktionen durch die Verfassungsschutzbehörden verhindert), sondern sie fanden mit ihren Gewaltaktionen keinen Widerhall in der Bevölkerung und verloren dadurch an Bedeutung. Die scheinbaren Anfangserfolge von NPD, DVU und den Republikanern wurden nicht von Verfassungsschutzbeamten gestoppt, sondern von mündigen Wählerinnen und Wählern, die ihre mögliche Gefährlichkeit für Demokratie und Rechtsstaat erkannten und ihnen mit dem Stimmzettel eine Abfuhr erteilten, die sie in die Bedeutungslosigkeit zurückfallen ließ. Und die stärkste Verfassungsschutzbehörde, die es je auf deutschem Boden gegeben hat, der Staatssicherheitsdienst der DDR mit über 100000 hauptamtlichen Mitarbeitern, hat es nicht fertiggebracht, &#8222;seine&#8220; Verfassung gegen das Volk zu schützen. Der Schutz der Verfassung und ihrer Grundrechte ist Aufgabe der demokratisch und rechtsstaatlich engagierten Bürgerinnen und Bürger selbst, wie es erstmals im Mai 1990 elf Bürgerrechtsorganisationen aus der damaligen DDR und BRD in einem gemeinsamen Aufruf erklärt haben (dokumentiert in Heft 17 der Schriftenreihe der Humanistischen Union: &#8222;Weg mit dem Verfassungsschutz, der (un)heimlichen Staatsgewalt&#8220;).</p>
<p>Während also keine Person und keine Organisation seit Gründung der Bundesrepublik Deutschland jemals ernsthaft ihre freiheitlich demokratische Grundordnung hat gefährden können, gehen solche Gefährdungen, insbesondere für die Bürger- und Menschenrechte, permanent von staatlichen Organen aus. Dies ist nicht verwunderlich: Macht neigt dazu &#8211; wie wir seit Montesquieu wissen -, sich auszubreiten, ihre Grenzen zu sprengen. Die in unserer Verfassung verankerten Grundrechte sollen davor schützen, daß vorübergehende Nützlichkeitserwägungen oder wechselnde Mehrheiten in Parlament und Regierung je nach scheinbarer Opportunität in die Freiheiten der Bürgerinnen und Bürger eingreifen. Während die Sicherheitsbehörden des Staates dazu neigen, in jedem Menschen ein Sicherheitsrisiko zu sehen, ist das Menschenbild des Grundgesetzes der sich frei entfaltende, selbständige und bis zum Beweis des Gegenteils verfassungstreue Bürger.<br />Vier deutsche Bürgerrechtsorganisationen &#8211; Humanistische Union, Gustav-Heinemann-Initiative, Komitee für Grundrechte und Demokratie sowie Bundesarbeitskreis kritischer Juragruppen &#8211; legen mit diesem Buch erstmals ein gemeinsames Projekt vor, in dem deutlich werden soll, daß die Grundrechte und die freiheitlich demokratische Grundordnung nicht von Bürgern und ihren Organisationen gefährdet und vom Staat (den Verfassungsschutzbehörden) geschützt werden, sondern daß umgekehrt die Gefährdungen von öffentlichen Institutionen ausgehen und der Schutz der Verfassung durch die Bürger selbst geleistet werden muß! Da die Grundrechte konstitutiv für den demokratischen Rechtsstaat sind, lohnt es sich, sie zu verteidigen.<br />Die staatlichen Verfassungsschutzberichte beleuchten jeweils das vorausgegangene Jahr. So hält es auch dieser Grundrechte-Report aus alternativer Sicht. Nicht sämtliche Fehlentwicklungen der vergangenen Jahre und Jahrzehnte werden nachgezeichnet, sondern das Augenmerk richtet sich auf die letzten eineinhalb Jahre; auch hier kann der Grundrechte-Report keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben. Die einzelnen Beiträge haben exemplarischen Charakter. Sie bewegen sich auf unterschiedlichen Darstellungsebenen, sind mal fallorientierter, mal genereller. Das Grundgesetz schützt den Pluralismus der Wertvorstellungen &#8211; dies findet seinen Ausdruck in den unterschiedlichen kritischen Maßstäben der Autorinnen und Autoren.</p>
<p>Es geht nicht allein um zahlreiche Eingriffe in die Grundrechte durch öffentliche Institutionen; wir fragen auch nach dem aktuellen Stellenwert der &#8222;Staatsziele&#8220; des Grundgesetzes und stellen einige positive Entwicklungen zum Ausbau des demokratischen und freiheitlichen Rechtsstaates dar. Ist es symptomatisch, daß neben bürgerrechtlichen Aktionen (letzter Beitrag des Buches) in dieser Positivliste ausschließlich gerichtliche Entscheidungen, zum Beispiel des Bundesverfassungsgerichts, des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte des Europarates und des Gerichtshofes der Europäischen Union, zu verzeichnen sind? Wie ist in diesem Zusammenhang zu bewerten, daß nach den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zum Kruzifix in Schulen und zum Tucholsky-Zitat von höchsten staatlichen Repräsentanten verfassungsfeindliche Kritik am obersten deutschen Gericht geübt und dazu aufgerufen wurde, seine Entscheidungen durch neue Gesetze in Bayern oder im Bund zu unterlaufen? Warum fehlt es an gesetzgeberischen Initiativen oder Verwaltungspraktiken, die den demokratischen Rechtsstaat ausbauen statt abbauen?</p>
<p>Ausgangspunkt für die staatlichen Verfassungsschutzberichte sind angebliche Sicherheitsbedürfnisse; Ausgangspunkt für den Grundrechte-Report sind Menschenwürde, Grundrechte und Rechtsstaat. Denn: &#8222;Der Mensch, der bereit ist, seine Freiheit aufzugeben, um Sicherheit zu gewinnen, wird beides verlieren&#8220; (Benjamin Franklin, &#8222;Verfassungsvater&#8220; der USA). Dieses alljährlich als Kontrapunkt zu den offiziellen Verfassungsschutzberichten deutlich zu machen ist Aufgabe des Grundrechte-Reports. Themenvorschläge für die nächste Ausgabe sind den Herausgebern willkommen.</p>
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		<title>Der Raum der Freiheit. Die Verfassungsordnung als Angebot, Aufgabe und stets gefährdete Chance</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/1997/publikation/der-raum-der-freiheit-die-verfassungsordnung-als-angebot-aufgabe-und-stets-gefaehrdete-chance/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 23 May 1997 09:45:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Helmut Simon Grundrechte-Report 1997, S. 15-20 Gustav Heinemann hat die Verabschiedung des Grundgesetzes als Sternstunde unserer Geschichte bezeichnet. Ich sehe den besonderen Lebenswert dieser Verfassung darin, daß sie die überkommene Rechtsstaatsidee mit dem Demokratieprinzip und dem Sozialstaatsgebot in einem historischen Kompromiß zu einem unauflösbaren Dreiklang verschmolzen und auf einen Wertekonsens in Gestalt verbindlicher Grundrechte gegründet [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Helmut Simon</p>
<p>Grundrechte-Report 1997, S. 15-20</p>
<p>Gustav Heinemann hat die Verabschiedung des Grundgesetzes als Sternstunde unserer Geschichte bezeichnet. Ich sehe den besonderen Lebenswert dieser Verfassung darin, daß sie die überkommene Rechtsstaatsidee mit dem Demokratieprinzip und dem Sozialstaatsgebot in einem historischen Kompromiß zu einem unauflösbaren Dreiklang verschmolzen und auf einen Wertekonsens in Gestalt verbindlicher Grundrechte gegründet hat.</p>
<p>Bringen wir Demokratie auf die Formel: &#8222;Der Staat ist die Gesamtheit aller gleichberechtigten Staatsbürger, die als Inhaber der öffentlichen Gewalt Herrschaft auf Zeit verleihen&#8220;, dann läßt sich der ergänzende rechtsstaatliche Gedanke so umschreiben: &#8222;Der Staat &#8211; auch die frei gewählte Mehrheitsdemokratie &#8211; kann und darf nicht alles.&#8220; Das Sozialstaatsgebot schließlich ergänzt das ursprüngliche Postulat der rechtsstaatlichen Freiheit vor dem Staat mit der Forderung nach Teilhabe am sozialstaatlichen Leistungsangebot und nach Daseinsvorsorge durch die Solidargemeinschaft.</p>
<p>Hinter diesem Dreiklang steht als Idealtypus der Mensch als Träger unveräußerlicher Grundrechte und als mitverantwortliches, in freier Selbstbestimmung wirkendes Glied einer freien Gesellschaft, wobei das Grundgesetz die Spannung zwischen Individuum und Gemeinschaft im Sinne einer Gemeinschaftsbezogenheit und Gemeinschaftsgebundenheit der Person entschieden hat.</p>
<p>Diese Verfassungsordnung ist zu keiner Zeit sicherer Besitz, sondern Angebot, Aufgabe und stets gefährdete Chance. Gefährlicher noch als ihre erklärten Gegner können unmerkliche Erosionen und schleichende Umwertungen werden, denen sowohl die genannten drei Strukturentscheidungen als auch die Grundrechtsverbürgungen ausgesetzt sind.</p>
<p>1. Der Rechtsstaatsgedanke wird zunehmend obrigkeitlich interpretiert und gleichgesetzt mit dem Gehorsam der Bürger gegenüber staatlichen Vorschriften. Werden diese verletzt &#8211; etwa im Protest gegen Mißstände oder im zivilen Ungehorsam gegenüber bedrohlichen Entwicklungen -, dann ertönt das Lamento, der Rechtsstaat schlechthin sei in Gefahr, und sogleich wird gefordert, er habe mit majestätischer Härte zu reagieren. Nun ist es sicher richtig, daß jeder Staat, auch der Rechtsstaat, auf die Gesetzestreue seiner Bürger angewiesen ist und auf die Achtung legaler Entscheidungen, deren Geltung nicht davon abhängen kann, daß jeder sie als legitim anerkennt. Recht bändigt die Gewalt und ist in seiner friedensschützenden Funktion auch dort zu achten, wo es noch unzulänglich ist. Aber die Gemeinschaft vor Rechtsbrüchen zu schützen war schon Aufgabe des obrigkeitlichen Polizeistaates. Die Besonderheit der Rechtsstaatlichkeit, ihr eigentlicher Lebenswert, liegt anderswo:</p>
<p>Sie zielt auf die Bindung zuerst und vor allem der staatlichen Organe an das Recht, auf Begrenzung und Bändigung der Staatsgewalt durch das Recht und schützt durch eine Reihe von Vorkehrungen den Bürger vor staatlichem Machtmißbrauch. Dazu gehören: die Teilung der Gewalten zwischen Volksvertretung, Regierung und Gerichten, die sich gegenseitig hemmen und kontrollieren sollen; die Bindung staatlichen Handelns an förmliche Gesetze; die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes sowie das Rückwirkungsverbot; das Recht der Bürger, gegen staatliche Eingriffe in ihren Interessenbereich unabhängige Gerichte bis hin zum Bundesverfassungsgericht anzurufen, die ihrerseits in einem rechtsstaatlichen geordneten Verfahren unter strikter Wahrung des Rechts auf Gehör zu entscheiden haben.</p>
<p>Grenze und zugleich Richtschnur für das staatliche Handeln sind vor allem die Grundrechte in ihrer Ausgestaltung als unmittelbar geltendes, einklagbares Recht, das notfalls durch Inanspruchnahme herausprozessiert werden muß. Sie orientieren sich an der Würde des Menschen, die im Grundgesetz als oberster Wert gilt. Sie garantieren, &#8222;daß dem einzelnen Bürger eine Sphäre privater Lebensgestaltung verfassungskräftig vorbehalten ist, also ein letzter unantastbarer Bereich rechtlicher Freiheit, der der Einwirkung der gesamten öffentlichen Gewalt entzogen ist&#8220; (BVerfGE 6, 32 [41]). In einer Serie denkwürdiger Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts ist es gelungen, herkömmlichen Verbürgungen wie Glaubens- und Gewissensfreiheit, Berufsfreiheit, Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit, Gleichberechtigung, Schutz vor Freiheitsentziehungen und Eigentumsverletzungen Geltung zu verschaffen und sie auch in wichtigen Punkten fortzuentwickeln, etwa in Gestalt des Persönlichkeitsrechts und eines informationellen Selbstbestimmungsrechts über die persönlichen Daten. Aus diesen Verbürgungen hat das Bundesverfassungsgericht eine &#8222;grundsätzliche Freiheitsvermutung zugunsten des Bürgers&#8220; hergeleitet, die in Verbindung mit der Rechtsstaatsidee zu der Forderung führt, daß der einzelne nicht nur vor ungesetzlichen, sondern auch vor unnötigen Eingriffen des Staates bewahrt bleiben muß. Der ungeschriebene rechtsstaatliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, gelegentlich auch als Verbot übermäßiger Eingriffe bezeichnet, hat sich in dieser Rechtsprechung geradezu zu einem Supergrundrecht entwickelt.</p>
<p>Inzwischen lassen sich gegenläufige Tendenzen beobachten. Das beschränkt sich nicht auf die Aushöhlung unbequemer Grundrechte wie Asylrecht oder Unverletzlichkeit der Wohnung. Im Streit um die Kruzifix-Entscheidung setzten sich konservative Kreise über das fundamentale und bislang anerkannte Verfassungsverständnis hinweg, daß Grundrechte als das Unabstimmbare in ihrem Kernbereich sogar für Mehrheitsentscheidungen unverfügbar sind und demgemäß gerade auch Minderheiten zugute kommen.</p>
<p>2. In der deutschen Verfassungstradition ist das Demokratieprinzip ähnlich wie der Rechtsstaatsgedanke zunächst allzu eng verstanden worden, indem es kurzerhand mit dem allgemeinen Wahlrecht gleichgesetzt wurde. Eine Kräftigung erfuhr es durch die verfassungsgerichtliche Forderung, daß in einem demokratischen Gemeinwesen vor allem der vom Volk unmittelbar legitimierte parlamentarische Gesetzgeber dazu berufen ist, durch förmliche Gesetze im öffentlichen Willensbildungsprozeß unter Abwägung der verschiedenen, häufig widerstreitenden Interessen nach dem Mehrheitsprinzip über die von der Verfassung offengelassenen Fragen, namentlich über grundrechtsrelevante Maßnahmen zu entscheiden. Diese Parlamentsverantwortung ist nicht mehr zureichend gewährleistet, seit in großem Umfang Entscheidungsbefugnisse auf die Europäische Union übertragen wurden und hier bevorzugt von der Exekutive und den Regierungschefs der Mitgliedsstaaten ausgeübt werden. Zurückgedrängt wurde sie vor allem im militärischen Bereich, leider mit weitgehender verfassungsgerichtlicher Billigung.</p>
<p>Auch in anderer Hinsicht ist das Demokratieprinzip, ähnlich wie die Rechtsstaatsidee, Erosionen und Umwertungen ausgesetzt. Seine zentrale Aussage, daß alle Staatsgewalt vom Volke ausgeht, verflüchtigt sich mehr und mehr zu einem bloßen Ursprungsmythos. Protestbewegungen werden arrogant als Druck der Straße abgetan. Bedenklich erscheint bereits, daß der erwähnte Vorrang des Parlaments fälschlich gegen die Bürger ins Feld geführt wird statt gegen die Exekutive und ihre Bürokratie. Vor allem wird ein einzelner Bestandteil der demokratischen Ordnung, nämlich das Repräsentationsprinzip, überfrachtet und dem Bürger im Sinne eines repräsentativen Absolutismus angesonnen, gefälligst zu parieren, wenn die mehrheitlich gewählten Repräsentativorgane entschieden haben. Zwar ist das Repräsentationsprinzip ein unverzichtbarer Notbehelf, um die Massendemokratie funktionstüchtig zu halten. Aber dieser Notbehelf ist nicht das maßgebliche Kennzeichen des demokratischen Gedankens und darf dessen eigentlichen Lebenswert nicht verdrängen. Dieser zielt auf Mitbestimmung und partizipatorische Mitwirkung aller Bürger bei der Bildung des Staatswillens, auf das Recht zur Bildung und Ausübung von Opposition, auf andauernde öffentliche Kontrolle der Regierenden und deren Rechenschaftspflicht gegenüber den Regierten sowie auf möglichst weitgehende Selbstbestimmung des einzelnen. Ist es nicht an der Zeit, darüber hinaus dem Volk als Träger der Staatsgewalt endlich durch Volksbegehren und Volksentscheid breitere Möglichkeiten zur unmittelbaren Beteiligung an der Staatswillensbildung einzuräumen?</p>
<p>Diese Willensbildung muß in einer Demokratie nach einem der grundlegenden Verfassungsgerichtsurteile zur Parteienfinanzierung vom Volk zu den Staatsorganen hin und nicht umgekehrt verlaufen; die Teilhabe an der politischen Willensbildung äußere sich nicht nur in der Stimmabgabe bei Wahlen, sondern auch in der Einflußnahme auf den ständigen Prozeß der politischen Meinungsbildung, die sich in einer Demokratie frei, offen, unreglementiert und grundsätzlich staatsfrei vollziehen müsse. Es liegt auf der Hand, daß in dieser Sicht die Grundrechte eine überragende Rolle spielen, insbesondere der Gleichheitssatz mit dem daraus herleitbaren Gebot der Chancengleichheit und vor allem die politischen Freiheitsrechte, also die Meinungs-, Medien- und Demonstrationsfreiheit. Für deren Verwirklichung hat das Bundesverfassungsgericht in mehreren wegweisenden Entscheidungen &#8211; vom Lüth- bis zum Brokdorf-Beschluß &#8211; Entscheidendes geleistet. Es hat die Meinungsfreiheit als eines der vornehmsten Menschenrechte, als schlechthin konstituierend für eine freiheitliche demokratische Staatsordnung und im gewissen Sinn als Grundlage der Freiheit überhaupt gewürdigt. Andererseits ist die Kritik nicht unberechtigt, das Gericht habe mitunter im Interesse des &#8222;Staatsschutzes&#8220; zu weit gehende Einschränkungen der Grundrechte toleriert und nicht genügend beachtet, daß eine streitbare Demokratie am verläßlichsten durch streitbare Demokraten geschützt wird.</p>
<p>3. Freiheitsrechte wären &#8211; so heißt es im ersten Numerus-clausus-Urteil &#8211; wertlos ohne die tatsächlichen Voraussetzungen, sie in Anspruch nehmen zu können. Für die Masse der Staatsbürger schafft erst der soziale Leistungsstaat die reale Chance dafür, bis ins Alter ein einigermaßen menschenwürdiges Leben in Freiheit und Selbstbestimmung zu führen. Demgemäß verpflichtet das Sozialstaatsgebot der Verfassung den Staat nach anerkannter Rechtsprechung dazu, für einen Ausgleich sozialer Gegensätze und damit für eine gerechte Sozialordnung zu sorgen. Am wirksamsten hat sich dieses Gebot bisher in Verbindung mit anderen Verfassungspostulaten erwiesen, namentlich mit dem Gleichheitssatz, der einseitige Begünstigungen oder Benachteiligungen bei leistungsrechtlichen Regelungen verwehrt, ebenso bei der sozialstaatlich motivierten Auslegung der Berufs-, Ausbildungs- und Koalitionsfreiheit und bei der Erstreckung der Eigentumsgarantie auf Renten und andere Positionen der sozialen Sicherung. Wäre es nicht an der Zeit, darüber hinaus aus dem Sozialstaatsgebot ähnlich wie aus dem Rechtsstaatsprinzip praktizierbare Verbürgungen herzuleiten, etwa ein Verschlechterungs- und Rückwirkungsverbot, das dem Gesetzgeber nur dann einen Sozialabbau erlaubt, wenn er dies mit überragenden Gemeinwohlbelangen rechtfertigen kann?</p>
<p>Statt das Sozialstaatsgebot in ähnlicher Weise wie das Rechtsstaatsprinzip zu aktivieren und dem gefährlichen Sozialdarwinismus entgegenzuwirken, ist es in jüngster Zeit in noch stärkerem Maße als die beiden anderen Strukturentscheidungen der Verfassung Umwertungen und Erosionen ausgesetzt. Diese Tendenz steigert sich bis zur Schmähkritik am Wohlfahrtsstaat und seinem vermeintlich zu engmaschigen sozialen Netz und wird begleitet von gezielten Sprachregulierungen wie &#8222;Sozialklimbim&#8220;, &#8222;soziale Hängematte&#8220; und &#8222;kollektiver Freizeitpark&#8220;. Wortführer sind jene, deren eigener Lebensstil nichts zu wünschen übrigläßt und die ihre systemverändernden Bestrebungen auch noch gerne als besonders verfassungstreu ausgeben. Zugleich wird die Kluft zwischen Verfassungsnorm und Verfassungswirklichkeit gerade in der Sozialpolitik immer tiefer. Vergessen wird dabei, daß das Sozialstaatsgebot nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung in umfassender Weise die Idee der sozialen Gerechtigkeit verkörpert und daß gerade das Sozialrecht die Würde von Menschen schützt, die auf Hilfen für ein gelingendes Leben und eine verläßliche Lebensplanung angewiesen sind.</p>
<p>Die soziale Ausrichtung unserer Wirtschafts- und Sozialordnung war lange Zeit unser Stolz und Grund für die Überlegenheit gegenüber sozial unausgeglichenen, extrem kapitalistischen Systemen. Nach dem verdienten weltweiten Sieg der Marktwirtschaft und dem Zusammenbruch sozialistischer Gegenmodelle bestand ein gesteigertes Bedürfnis, diese soziale Ausgestaltung zu stärken und verfassungskräftig unzweideutig abzusichern. Ich halte es für ein Versagen unserer Generation, daß in den Beratungen der Verfassungsreformkommission der Versuch gescheitert ist, das Sozialstaatsgebot ähnlich wie in einigen Landesverfassungen und internationalen Vereinbarungen durch soziale Staatszielbestimmungen wie Recht auf Arbeit, Recht auf soziale Sicherheit und Recht auf Wohnung zu konkretisieren. Wären unsere Vorfahren so denkfaul und immobil gewesen wie wir &#8211; die rechts- und sozialstaatliche Demokratie wäre hierzulande nie Wirklichkeit geworden.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/1997/publikation/der-raum-der-freiheit-die-verfassungsordnung-als-angebot-aufgabe-und-stets-gefaehrdete-chance/">Der Raum der Freiheit. Die Verfassungsordnung als Angebot, Aufgabe und stets gefährdete Chance</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Abschiebungshaft: Strafe ohne Rechtsgrund und Rechtsschutz</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/1997/publikation/abschiebungshaft-strafe-ohne-rechtsgrund-und-rechtsschutz/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 23 May 1997 09:44:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Hubert Heinhold Grundrechte-Report 1997, S. 21-25 Alltag in Deutschland: Der Ausländer A wird festgenommen. Er hat die Dauer seines Aufenthaltes in Deutschland überzogen und sich damit strafbar gemacht. Eine Rückfrage bei der Staatsanwaltschaft ergibt kein Strafverfolgungsinteresse: Das Verfahren wird wegen Geringfügigkeit eingestellt werden. Auf Nachfrage bei der Ausländerbehörde wird ein Haftantrag gestellt. Routiniert und auf [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Hubert Heinhold</p>
<p>Grundrechte-Report 1997, S. 21-25</p>
<p>Alltag in Deutschland: Der Ausländer A wird festgenommen. Er hat die Dauer seines Aufenthaltes in Deutschland überzogen und sich damit strafbar gemacht. Eine Rückfrage bei der Staatsanwaltschaft ergibt kein Strafverfolgungsinteresse: Das Verfahren wird wegen Geringfügigkeit eingestellt werden. Auf Nachfrage bei der Ausländerbehörde wird ein Haftantrag gestellt. Routiniert und auf Formblatt erläßt der zuständige Haftrichter den Haftbefehl gemäß § 57 AuslG.</p>
<p>Abschiebungshaft ist die niederträchtigste Haftart. Wer in Untersuchungs- und Strafhaft sitzt, kennt den Grund und akzeptiert ihn &#8211; zumindest allgemein, wenn nicht für die eigene Person. Er akzeptiert die Strafe als Sühne oder Rache oder wehrt sich emotional gegen die Ungerechtigkeit. Er kennt das Ende in Jahren, Monaten und Tagen oder zumindest, wenn er noch in Untersuchungshaft ist, in konkreter Perspektive der Hauptverhandlung.</p>
<p>Anders der Abschiebungshäftling. Er ist nur deshalb in Deutschland inhaftiert, damit man ihn außer Landes bringen kann, und er sitzt deswegen auf unbestimmte, wenn auch auf 18 Monate Höchstdauer begrenzte Zeit. Die Sinnlosigkeit der Haft und die Ungewißheit über ihre Dauer machen die Inhaftierung so schwer erträglich, daß sich seit der Änderung des Asylrechtes am 1.Juli 1993 bereits 13 Menschen während der Abschiebungshaft das Leben genommen haben.</p>
<p>Dazu beigetragen haben auch die Haftbedingungen. Denn für Abschiebungshäftlinge gibt es keine bundeseinheitlichen, gesetzlichen Vorgaben. Manche Abschiebungshäftlinge teilen nicht nur die Zellen, sondern auch die Lebensumstände mit den Straf- und Untersuchungshäftlingen; in anderen Bundesländern gibt es eigene &#8222;Abschiebeknäste&#8220; und Vollzugsregeln für Abschiebungshäftlinge. Doch selbst da, wo ein solches Regelwerk existiert, legt es den &#8222;Schüblingen&#8220; weit mehr an Repressionen auf, als der Haftzweck es erlaubt. Denn der besteht einzig und allein darin, &#8222;die Abschiebung sicherzustellen&#8220;.</p>
<p>1. Verfassungswidrig ist daher die Vollzugspraxis in Deutschland.</p>
<p>Das Bundesverfassungsgericht hat schon in seiner Entscheidung vom 14.März 1972 (BVerfGE 33, 1) für den Strafvollzug entschieden, daß auch hier die Grundrechte nur aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden dürfen; für den Vollzug von Haft bedürfe es eines den Vollzug regelnden Gesetzes. Diese Forderung wurde durch das Strafvollzugsgesetz für den Bereich der Strafjustiz eingelöst.</p>
<p>Nach wie vor fehlt es jedoch an einer gesetzlichen Regelung der Abschiebungshaft. Die zur Rechtfertigung dieses Mankos herangezogene Paragraphenkette ( § 8 II Freiheits-Entziehungs-Verfahrens-Gesetz § § 171, 173-175 Strafvollzugs-Gesetz) genügt nicht, da es sich hierbei um Generalklauseln handelt, die den Besonderheiten der Abschiebungshaft auch nicht ansatzweise Genüge tun.</p>
<p>In der Praxis unterliegen Abschiebungshäftlinge vielfach denselben Restriktionen wie Strafhäftlinge: Ihr Besuchsverkehr ist eingeschränkt, ihre Post wird zensiert, sie dürfen nicht frei telefonieren, unterliegen hinsichtlich der Lebensgestaltung (Freizeit, Sport, Fernsehen, Lektüre etc.) der restriktiven generellen Anstaltspraxis. Familien werden auseinandergerissen. Wenn sie nicht in verschiedenen Anstalten einsitzen, beschränkt sich der Besuchsverkehr teilweise auf eine halbe Stunde alle zwei Wochen. All diese Restriktionen sind aus dem einzig gesetzmäßigen Haftgrund &#8222;Sicherung der Abschiebung&#8220; nicht erklärbar!</p>
<p>2. Verfassungswidrig ist die Dauer der Haft.</p>
<p>Die Abschiebungshaft in Form der Sicherungshaft kann im Regelfall bis zu sechs Monaten angeordnet werden und bis zu 18 Monaten verlängert werden, wenn der Ausländer oder die Ausländerin seine oder ihre Abschiebung verhindert.</p>
<p>Diese Höchstzeiten sind nicht mehr verhältnismäßig. Grundsätzlich ist jede Haft ein empfindliches Übel. Sie ist nicht nur die temporäre Beschränkung der Bewegungsfreiheit, sondern auch der Entfaltungsmöglichkeit einer Person. Haft ist die schwerste Sanktionsmöglichkeit eines Staates nach der Todesstrafe. Um die Schwere dieser Sanktion erfühlen zu können, möge man einmal für sich selbst bedenken, was es bedeutet, nicht aufstehen zu können, wann man will, sondern stets zur gleichen Zeit geweckt zu werden, die Scham vergessen zu müssen, weil die Toilette in dem Aufenthaltsraum ist, den man mit einem anderen Menschen teilt, nicht den eigenen Tagesrhythmus leben zu dürfen, weil der Tag von einer Anstaltsordnung geregelt wird, nicht lesen zu dürfen, wann und was man möchte, zu wissen, daß die Briefe von einem fremden Richter gelesen werden, andere als die Mitinhaftierten nur alle 14 Tage für eine halbe Stunde sehen zu dürfen (und dann auswählen zu müssen, wen man empfangen darf) und generell in der Bewegungsfreiheit eingeschränkt zu sein &#8211; und zwar nicht nur für einen oder zwei Tage, sondern für eine unbestimmte Vielzahl von Tagen.</p>
<p>Dies alles mag als staatliche Reaktion auf schwerwiegende Straftaten unter den Gesichtspunkten der Sühne und der Vorsorge diskutabel sein. Unter dem einzigen Zweck, sicherzustellen, daß jemand das Land verläßt, sind derartige Eingriffe für die Dauer von einem halben oder gar eineinhalb Jahren unerträglich. Die Auslieferungshaft, die zur Voraussetzung hat, daß der Betreffende wegen eines dringenden Verdachtes einer Straftat von einiger Schwere verdächtig ist, darf 40 Tage nicht überschreiten; die Untersuchungshaft muß im Verhältnis zur Dauer der erwarteten Strafe stehen, so daß eine halbjährige Untersuchungshaft allenfalls dann gerechtfertigt werden kann, wenn eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung zu erwarten ist. Wenn, wie in der Praxis durchaus nicht selten, die Abschiebungshaft ein halbes Jahr dauert, ist sie eine unzulässige Nebenstrafe, die sich nicht aus ihrem eigentlichen Zweck, sondern nur aus der Aversion des deutschen Rechtes &#8211; und derer, die es vollziehen &#8211; gegen Ausländer erklärt.</p>
<p>3. Verfassungswidrig ist die eingeschränkte Prüfung durch die Haftrichter.</p>
<p>Die gegenwärtige Rechtsprechung unterstellt, daß die Prüfungskompetenz der Haftrichter im Abschiebungshaftverfahren dergestalt eingeengt ist, daß er bei der Haftentscheidung nur noch die Voraussetzungen des § 57 Ausländergesetz zu überprüfen hat und an die vorangegangenen ausländerrechtlichen Entscheidungen gebunden ist. Dies soll selbst dann gelten, wenn substantiiert dargetan wird, daß die vorangegangenen Entscheidungen grundrechtswidrig seien. Allenfalls an einen nichtigen Verwaltungsakt soll der Haftrichter nicht gebunden sein.</p>
<p>Abgesehen davon, daß diese Rechtsprechungspraxis vielfach dazu geführt hat, daß viele Haftrichter Haftbefehlsanträge unbesehen und weitgehend ungeprüft unterzeichnen, was ihnen den Vorwurf eingetragen hat, sie seien als &#8222;Unterschriftenmaschine&#8220; (DRiZ 1994, 33) bzw. als &#8222;Erfüllungsgehilfen der Ausländerbehörden&#8220; (Heldmann, § 57 AuslG, Rdn. 9) tätig, wird durch sie im Ergebnis Art. 19 IV GG verletzt. Denn der Grundsatz der richterlichen Kontrollbefugnis und -pflicht verlangt auch, daß eine vorangegangene Verwaltungsentscheidung nicht mit Bindungswirkung akzeptiert werden muß, sondern läßt allenfalls eine Indizwirkung bei umfassender Prüfungskompetenz zu. Die gegenwärtige schmale Prüfungskompetenz des Haftrichters &#8211; die in der Praxis nicht einmal ausgeschöpft wird &#8211; bewirkt, daß die Frage, ob Abschiebungshaft verhängt wird, de facto weitgehend von den Ausländerbehörden entschieden wird.</p>
<p>Es erstaunt nicht, daß es erhebliche Regelungsdefizite gibt, wenn es um die Verhaftung von Ausländern und ihre Haftbedingungen geht. Schließlich hat die Geringachtung der Fremden hierzulande Tradition. Ein Beispiel liefert das Auswärtige Amt in einer Auskunft vom 28.Februar 1996, in der es zur Folter in Tunesien heißt, derartige Übergriffe würden &#8222;von Tunesiern nicht in gleichem Maße wie von Europäern als Eingriff in persönliche Rechte empfunden&#8220;. So denken hierzulande offenbar viele. Daß die Dauer der Haft sich mehr an der Langsamkeit von Verwaltungsabläufen und dem staatlichen Abschiebungsinteresse als an den Menschenrechten der Ausländer orientiert, verwundert da offenbar kaum noch. Selbst das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Flughafenurteil vom 14.Mai 1996 die Verweigerung eines effektiven Rechtsschutzes für Asylbewerber für zulässig erklärt und damit &#8222;der Exekutive freie Hand eingeräumt&#8220;, wie die drei abweichenden Richter zu Recht feststellen. Gleichwohl muß eine solche Rechts-, Verwaltungs- und Justizpraxis uns alle aufrütteln: An Minderheiten wird stets vorexerziert, was eine starke Lobby bei der Mehrheit (noch?) verhindert. Wer die Rechte der Schwachen nicht einfordert, könnte selbst bald rechtlos sein.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/1997/publikation/abschiebungshaft-strafe-ohne-rechtsgrund-und-rechtsschutz/">Abschiebungshaft: Strafe ohne Rechtsgrund und Rechtsschutz</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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		<title>Das Schengener Informationssystem: Instrument der Abschiebung</title>
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		<pubDate>Fri, 23 May 1997 09:43:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Heiner Busch Grundrechte-Report 1997, S. 25-29 Terroristen, Mafiosi, Drogenhändler würden &#8211; so ließen die Sicherheitspolitiker seit Mitte der 80er Jahre verlauten &#8211; über Europa hereinbrechen, wenn die Kontrollen an den Binnengrenzen der EG aufgehoben würden. Das im Juni 1990 unterzeichnete Schengener Durchführungsübereinkommen, das diesen Abbau der Kontrollen versprach, enthält sogenannte Ausgleichsmaßnahmen für den angeblichen Sicherheitsverlust, [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Heiner Busch</p>
<p>Grundrechte-Report 1997, S. 25-29</p>
<p>Terroristen, Mafiosi, Drogenhändler würden &#8211; so ließen die Sicherheitspolitiker seit Mitte der 80er Jahre verlauten &#8211; über Europa hereinbrechen, wenn die Kontrollen an den Binnengrenzen der EG aufgehoben würden. Das im Juni 1990 unterzeichnete Schengener Durchführungsübereinkommen, das diesen Abbau der Kontrollen versprach, enthält sogenannte Ausgleichsmaßnahmen für den angeblichen Sicherheitsverlust, im Kern den Aufbau eines gemeinsamen Fahndungssystems, des Schengener Informationssystems (SIS). Gefahndet wird allerdings kaum nach Kriminellen. Im ständig wachsenden Datenbestand sind vor allem Ausländer aus Drittstaaten erfaßt, die abgeschoben oder zurückgewiesen werden sollen. Der Zustand des SIS und die mit ihm verbundene Kontrollstrategie sind die Ergebnisse eines politischen Betrugs. Sie gefährden das informationelle Selbstbestimmungsrecht und die Freizügigkeit in den EU-Staaten.</p>
<p>Am 26.März 1995 wurde das Schengener Informationssystem für sieben der damals zehn Schengen-Staaten in Betrieb genommen. Die Beneluxstaaten, Frankreich, Spanien, Portugal und die Bundesrepublik Deutschland verfügen damit über ein gemeinsames, im Online-Verfahren betriebenes Fahndungssystem. Die elektronische Fahndung, die mit dem Aufbau des INPOL-Systems seit 1972 im Innern der BRD eingeführt wurde, ist nunmehr im Kerngebiet der EU Wirklichkeit geworden.</p>
<p>Nationale Zentralstellen können unmittelbar Daten ins SIS eingeben. Der Abruf erfolgt von lokalen SIS-Terminals, die bei Dienststellen der Polizei, der Grenzpolizei, des Zolls und der Ausländerbehörden stationiert sind, darunter allein 9000 in Deutschland. Die für die Vergabe von Visa zuständigen Konsulate können beim Ausländerzentralregister auf die SIS-Daten zurückgreifen.</p>
<p>Das SIS weist die typischen Kennzeichen eines Fahndungssystems auf: Die Daten sind durch die Vielzahl der zugriffsberechtigten Terminals innerhalb der polizeilichen und quasipolizeilichen Behörden breit gestreut. Die jeweiligen Datensätze sind dagegen sehr klein. Der längste Datensatz umfaßt gerade 126 Zeichen und hätte damit auf zwei Schreibmaschinenzeilen Platz. Gefahndet wird auch nach Sachen: Bei Personalpapieren, registrierten Banknoten aus Lösegeldern oder Überfällen, Kraftfahrzeugen und Waffen werden alphanumerische Identifikationen gespeichert. Zur Fahndung nach Personen werden die Personalien und gegebenenfalls die Aliaspersonalien erfaßt. Die Probleme ergeben sich beim SIS wie bei den nationalen Fahndungsdateien weniger aus der Qualität der einzelnen Datensätze, sondern aus der Quantität der Speicherungen und den damit verfolgten Zielen.</p>
<p>Datenflut</p>
<p>Mit der Ladung der Fahndungsdaten wurde bereits in der Probephase begonnen. Im Oktober 1993 informierte die SIS-Steuerungsgruppe den Schengener Exekutivausschuß, daß das System nunmehr 1,8 Millionen Datensätze enthalte, darunter 338431 zu Personen. Am 22.Dezember 1994 setzte der Exekutivausschuß den Starttermin für die Anwendung des Abkommens auf den 26.März 1995 fest. Die &#8222;bestehenden nationalen Daten, die &#8230; als wesentlich erachtet werden&#8220;, seien eingegeben. Dies waren etwa 2,5 Millionen Datensätze.</p>
<p>Knapp ein Jahr später, am 7.März 1996, bilanzierte der Exekutivausschuß in seinem ersten Jahresbericht einen Bestand von rund 3,9 Millionen Daten, drei Viertel davon (2,93 Millionen) Sachfahndungsdaten. Das restliche Viertel &#8211; 940000 Datensätze &#8211; bezog sich auf etwa 570000 Personen, von denen viele sowohl unter ihrem richtigen als auch unter sogenannten Aliasnamen geführt werden. Rund 95 Prozent aller Daten wurden von Deutschland und Frankreich eingespeist.</p>
<p>Abschiebung statt Strafverfolgung</p>
<p>Während das SIS gegenüber der Öffentlichkeit als ein Instrument zur Bekämpfung der schweren und organisierten Kriminalität gerechtfertigt wurde, sprechen die vorliegenden Statistiken eine ganz andere Sprache.</p>
<p>Von den insgesamt 569737 am 7.März 1996 im SIS gespeicherten Personen waren nur 0,69 Prozent, 3903 Menschen, deshalb ausgeschrieben, weil nach ihnen mit einem Haftbefehl gefahndet wird und sie an den ausschreibenden Schengen-Staat ausgeliefert werden sollen. Ein Auslieferungsersuchen setzt voraus, daß die Straftat mit mindestens einem Jahr Gefängnis bestraft wird.</p>
<p>Bei Personen, die einer minderschweren Straftat beschuldigt werden oder als Zeugen vor Gericht erscheinen sollen, darf nur der Aufenthalt ermittelt werden. Dies betraf im März 36668, also 6,4 Prozent aller ausgeschriebenen Personen. 35034 dieser Fahndungsnotierungen gingen dabei auf das französische Konto. Weitere 8254 Personen (1,45 Prozent) wurden zur polizeilichen Beobachtung im SIS gespeichert. Bei ihnen handelt es sich ausdrücklich nicht um Beschuldigte im Sinne der Strafprozeßordnung, sondern um Personen, von denen die Polizei annimmt, daß sie aufgrund ihres Vorlebens Straftaten begehen könnten. Einen konkreten Verdacht gegen sie gibt es nicht, sonst wären sie zur Festnahme/Auslieferung oder zumindest zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben.</p>
<p>Bei gerade 8,6 Prozent aller im SIS gespeicherten Personen geht es also um Kriminalität im weitesten Sinne &#8211; Zeugen und potentiell Verdächtige eingeschlossen -, wobei die leichteren Straftaten eindeutig überwiegen.</p>
<p>Dagegen verzeichnet die Jahresbilanz, daß 507859 Menschen, 89 Prozent aller zu diesem Zeitpunkt im SIS registrierten Personen, sogenannte Drittausländer waren &#8211; Menschen aus Nicht-EU-Staaten, denen eine Abschiebung, die Zurückweisung an der Grenze oder die Verweigerung des Visums droht. Das SIS ist damit eindeutig ein ausländer- und asylpolitisches Instrument. 74000 dieser Personen wurden von Frankreich, 416000 von Deutschland ausgeschrieben. Nach Angaben des Bundesinnenministeriums (BMI) werden von Deutschland alle untergetauchten und abgeschobenen Asylsuchenden ins SIS eingegeben.</p>
<p>&#8222;Treffer&#8220;</p>
<p>Eine vollständige Bilanz der mit dem SIS erreichten Fahndungserfolge liegt bisher nur bis zum 31.Dezember 1995 vor, also für drei Quartale. Von den insgesamt 31585 verzeichneten &#8222;Treffern&#8220; bezogen sich 8966 auf Sachen und 22618 auf Personen. Diese Informationen ermöglichen erste, wenn auch vorerst nur ungenaue Schlüsse hinsichtlich der Effizienz des SIS. Sie zeigen, daß die Erfolgsquote bei Personen erheblich höher ist als bei Sachen, wo es bereits seit langem außerhalb des SIS einen Fahndungsverbund gibt.</p>
<p>Mit einer &#8222;Trefferquote&#8220; von 0,3 Prozent (aufs Jahr gerechnet vielleicht 0,4 Prozent) bei Sachen und 3,4 Prozent (ca. 4,5 Prozent) bei Personen läßt sich der mit dem SIS betriebene Aufwand weder finanziell noch politisch rechtfertigen.</p>
<p>Um so weniger, als sich auch hier die überwiegende Mehrheit aller Personenaufgriffe (18640, über 86 Prozent) auf Nicht-EU-Bürger bezieht, die keiner Straftat verdächtigt werden. Diese Zahl würde sich weiter erhöhen, wenn Deutschland und Spanien die Aufgriffe ihrer Grenzpolizeien und damit die unmittelbaren Zurückweisungen und Zurückschiebungen an den &#8222;heißen&#8220; Außengrenzen der EU in die Erfolgsstatistik eingeben würden. Wirksam ist das SIS also vor allem da, wo sich aufgrund der Hautfarbe oder des &#8222;fremdländischen&#8220; Aussehens Kontrollerfolge am einfachsten erzielen lassen. Nicht umsonst erfolgte nahezu die Hälfte der registrierten &#8222;Treffer&#8220; gegen Drittausländer in Frankreich, das nach den Anschlägen im vergangenen Jahr die Kontrollen gegen Ausländer im Inland massiv verstärkt hatte. Auch in den deutschen Bundesländern Bayern und Baden-Württemberg wurden unter Bezug auf den Abbau der Binnengrenzen die Befugnisse der Polizei zu Inlandskontrollen ohne jeglichen Verdacht erweitert.</p>
<p>Unnütz, diskriminierend, gefährlich</p>
<p>Bereits nach kurzer Laufzeit läßt sich daher festhalten: Das SIS ist ein unnützes, aber gefährliches Instrument.</p>
<p>Es beruht auf einer diskriminierenden Kontrollstrategie, bei der die Grenze ins Inland verlagert wird und damit eine der wesentlichen Errungenschaften bürgerlicher Verfassungsstaaten &#8211; die Freizügigkeit im Innern des staatlichen Territoriums &#8211; beseitigt wird.</p>
<p>Sowohl bei den gespeicherten Personen als auch bei den &#8222;Erfolgen&#8220; geht es nur am Rande um die Strafverfolgung, um Fahndung im eigentlichen Sinne, im Kern dagegen um Ausländer- und Asylpolitik mit polizeilichen Mitteln.</p>
<p>Die an der schnellen Zunahme der Datensätze erkennbare exzessive Speicherungspraxis vor allem der BRD stellt eine Gefahr für das informationelle Selbstbestimmungsrecht dar.</p>
<p>Ein Ende der Erfassungsspirale ist nicht abzusehen. Nach Auskunft des Bundesinnenministeriums auf Anfrage des Bundestagsabgeordneten Manfred Such ist die Zahl der von deutscher Seite im SIS gespeicherten Personen von 420000 im März auf rund 760000 im Juni 1996 angestiegen. Ein &#8222;zufriedenstellender Stand&#8220; der Datenerfassung &#8211; so das BMI &#8211; sei bisher nur in Frankreich und Deutschland erreicht, die anderen Schengener Partner sollten &#8222;dringend nachziehen&#8220;.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/1997/publikation/das-schengener-informationssystem-instrument-der-abschiebung/">Das Schengener Informationssystem: Instrument der Abschiebung</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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		<title>&#8222;Chaostage&#8220; 1996 in Bremen: Polizeigewahrsam für &#8222;punktypisches Aussehen&#8220;</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/1997/publikation/chaostage-1996-in-bremen-polizeigewahrsam-fuer-punktypisches-aussehen/</link>
		
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		<pubDate>Fri, 23 May 1997 09:42:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Martin Stucke Grundrechte-Report 1997, S. 29-34 Rechtswidriges Verhalten haben sich Polizeikräfte schon häufig vorhalten lassen müssen. Aber auch wenn man den Chaostagen 1996 selber nichts abgewinnen kann, muß die Behandlung der Punks, genauer: derjenigen, die von der Polizei als Punks definiert wurden, durch die Bremer Obrigkeit bedenklich stimmen. Einerseits hat sie an diesen Tagen ein [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/1997/publikation/chaostage-1996-in-bremen-polizeigewahrsam-fuer-punktypisches-aussehen/">&#8222;Chaostage&#8220; 1996 in Bremen: Polizeigewahrsam für &#8222;punktypisches Aussehen&#8220;</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Martin Stucke</p>
<p>Grundrechte-Report 1997, S. 29-34</p>
<p>Rechtswidriges Verhalten haben sich Polizeikräfte schon häufig vorhalten lassen müssen. Aber auch wenn man den Chaostagen 1996 selber nichts abgewinnen kann, muß die Behandlung der Punks, genauer: derjenigen, die von der Polizei als Punks definiert wurden, durch die Bremer Obrigkeit bedenklich stimmen. Einerseits hat sie an diesen Tagen ein Segment der Jugendkultur zum öffentlichen Feind erklärt, andererseits gab sie wenig gefestigtes rechtsstaatliches Bewußtsein zu erkennen. Die Frage ist, ob dieses rigorose und in weiten Teilen rechtswidrige Polizeikonzept künftig auch auf andere gesellschaftliche Gruppen Anwendung finden wird. Hierfür spricht, daß Bremens Innensenator Borttscheller (CDU) bundesweite Anfragen nach dem Einsatzkonzept bekam.</p>
<p>Das polizeiliche Einsatzkonzept: Einen detaillierten Überblick der Ereignisse zu geben fällt auch Monate später noch schwer: Als Quellen stehen vor allem die zahlreichen Betroffenen, aber auch Zuschauer, Pressevertreter und &#8211; allerdings nicht mit besonderer Glaubwürdigkeit &#8211; Polizeivermerke und Polizeiaussagen zur Verfügung.</p>
<p>Die Polizei des Landes Bremen hatte sich vorbereitet, ein Exempel zu statuieren. Schon bald nachdem bekannt wurde, daß die üblicherweise in Hannover stattfindenden Chaostage bei zu großem Druck nach Bremen verlegt werden könnten (vgl. Beitrag von R. Gössner), entwickelten die Behörden die Strategie, die Anreise auswärtiger Punks möglichst zu verhindern oder rückgängig zu machen sowie in Bremen alle Ansammlungen von ortsüblich Verdächtigen aufzulösen. Im einzelnen bot die Polizei folgende Reaktionsmaßnahmen auf:</p>
<p>Platzverweise im Vorfeld: Bereits in der Woche vor dem 3.August 1996 wurden Platzverweise in Bremen gegenüber Punks &#8211; oder Leuten, die nach Meinung der Polizei so aussahen &#8211; ausgesprochen. Am 31.Juli 1996 traf es unter anderem eine Gruppe meist nicht Volljähriger, die nicht nur ihre Festnahme zum 3. Polizeirevier (dieses ist seit Jahren wegen angeblicher Übergriffe auf Ausländer, Punks und Drogenabhängige im Gerede) erlebten. Ihnen wurde überdies ein unbefristetes Stadtverbot für die gesamte Stadt Bremen erteilt. Vier Personen gab das Verwaltungsgericht noch am 2.August 1996 die &#8222;Stadtrechte&#8220; zurück.</p>
<p>Allgemeinverfügung: Am 1.August 1996 erließ die Polizeibehörde eine Allgemeinverfügung, nach der Ausweich- oder Ersatzveranstaltungen zu den Chaostagen 1996 in Hannover in Bremen verboten wurden. Weiter wurde &#8222;den Personen, die von der Polizei verdächtigt wurden, in Hannover bereits Platzverweis pp. erhalten zu haben&#8220; oder die Durchführung oder Teilnahme der von Bremen verbotenen Veranstaltung vorzubereiten, der Aufenthalt in der Stadtgemeinde Bremen bis zum 5.August 1996 untersagt, sofern sie keinen festen Wohnsitz in Bremen hätten.</p>
<p>Platzverweise wurden dann ab 2.August 1996 massenhaft ausgesprochen; die Betroffenen berichteten von der großen polizeilichen Gereiztheit und Aggressivität. Wie groß die Zahl der von Platzverweisen Betroffenen bis zum 3.August 1996 war, kann nicht gesagt werden. Die Polizei behauptet, sie habe in der Zeit vom 30.Juli bis zum 4.August insgesamt 476 auswärtigen Personen Stadtverbot erteilt. Diese Zahl ist zweifelhaft. So berichteten viele Betroffene, daß ihnen Platzverbote lediglich mündlich, aber mit großem körperlichen Nachdruck erteilt worden seien. Zudem &#8211; so die Polizei- seien die Bremer Bürger, denen Platzverbote im Sinne der Allgemeinverfügung erteilt wurden, erst gar nicht gezählt worden.</p>
<p>Jedenfalls führte dies zu der absurden Situation, daß im Ostertor-/ Steintorviertel wohnende Personen Platzverweise für ihr eigenes Wohnquartier erhielten. Auf Nachfragen, wie sie die Platzverweise erfüllen könnten, kam die lapidare Antwort, dann dürften sie eben nicht das Haus verlassen. Nicht bedacht wurde offenbar, daß auch Punks oder als Punks definierte Wochenendeinkäufe tätigen müssen. An eine Massenversorgung der nicht bürgerlich aussehenden Viertelbewohner durch die Polizei war nicht gedacht worden.</p>
<p>Ingewahrsamnahmen: Ab dem 2.August kann von einem Belagerungszustand in Bremen gesprochen werden. Am Bahnhof wurde ein größerer Bereich zu einem öffentlichen Knast umgebaut. In einem Seitengang der Bahnhofshalle entstand aus mobilen Metallzäunen ein Freiluftkäfig &#8211; innen die Störer, außen die polizeilichen Bewacher. Frisch am Bahnhof Eingetroffene wurden dort genauso zwischenverwahrt wie diejenigen, die in der Stadt festgenommen wurden und zurückgeschickt werden sollten.</p>
<p>Auf den Straßen wurde quer durchs Stadtgebiet, vor allem im Ostertor-/Steintorviertel, Jagd auf &#8222;Punks&#8220; gemacht. Aber auch in der Innenstadt wurden einkaufende Jugendliche mit Platzverweisen überzogen. Die Geschäfte klagten später über erheblichen Umsatzrückgang, da ihre Kunden die Läden nicht erreicht hätten.</p>
<p>In der Nacht vom 2. auf den 3.August 1996 wurden an der Sielwall-Kreuzung, einem für Auseinandersetzungen bekannten Ort in Bremen, gegen 2 Uhr ca. 100 Personen zunächst eingekesselt, dann in Polizeihaft, sprich: in Gewahrsam genommen und zur provisorisch eingerichteten Gefangenensammelstelle in einer ehemaligen Kaserne gebracht. In vier Garagen und vorübergehend in Polizeiwachen wurden im Laufe des 3.August 1996 nach Polizeiangaben 315 Personen eingesperrt; 116 von ihnen waren unter 18 Jahre (also etwa 70 Personen pro Garage). Die Haftbedingungen waren schlicht menschenunwürdig. Die Garagen hatten keinerlei Einrichtung, die Betroffenen mußten auf nacktem Beton ausharren. Den Gefangenen wurde pro Garage unter Mißachtung einfachster hygienischer Regeln eine Plastikwanne voll Wasser nebst Pappbechern in die Gemeinschaftszellen gestellt. Betroffene berichteten später, daß sie sich Magen-Darm-Grippen durch das verschmutzte Wasser zugezogen hätten. Zu essen gab es für die bereits um 2 Uhr Festgenommenen bis ca. 20 Uhr lediglich sogenannte Lunchpakete, allerdings nicht in ausreichender Zahl. Toiletten gab es nicht; wer Glück hatte, wurde nach langem Klopfen von Polizeibeamten zu mobilen Toiletten auf das Kasernengelände geführt.</p>
<p>Kontaktaufnahme mit Anwälten wurde bei drei Ausnahmen generell verwehrt. Die telefonisch geführten Gespräche wurden von der Polizei mitgehört und in einem der drei Fälle abgebrochen, als der Betroffene dem Anwalt die Namen von weiteren Betroffenen, die anwaltliche Vertretung wünschten, mitteilen wollte. Das war offensichtlich rechtswidrig. Durch einen Zufall gelang es zwei Anwälten, zur Gefangenensammelstelle vorzudringen. Sie wurden von den polizeilichen Bewachern des Kasernengeländes für Notärzte gehalten und ohne weiteres auf das Gelände gelassen. Unter freiem Himmel konnten sie, eingerahmt von einem guten Dutzend Polizeibeamten, mit Mandanten sprechen &#8211; von unüberwachter Kommunikation zwischen Anwalt und Mandant und Verschwiegenheit der anwaltlichen Arbeit keine Spur. Die Polizei stritt im nachhinein ab, die Kontaktaufnahme zwischen Anwälten und Mandanten verhindert zu haben. Sie behauptete nunmehr, daß sie sogar für alle diejenigen Personen, die keinen Anwalt nennen konnten, die Nummer des Anwaltsnotdienstes in Bremen bereitgehalten habe, daß aber lediglich fünf Personen von dem Angebot Gebrauch gemacht hätten. Dies ist aus eigener Sicht der Dinge falsch und unwahr. So ist die Telefonnummer des Anwaltsnotdienstes der Leitung der Gefangenensammelstelle vom Verfasser dieses Artikels mitgeteilt worden; er hat bei der Gelegenheit festgestellt, daß ihr die Institution &#8222;Anwaltsnotdienst&#8220; gänzlich unbekannt war. Zudem wurde die Kontaktaufnahme auch insoweit verhindert, als der Verbleib von festgenommenen Personen, nach deren Aufenthalt direkt &#8211; unter Angabe der Namen &#8211; gefragt wurde, geleugnet wurde.</p>
<p>Laut Polizeiangaben wurden 305 Personen aufgrund polizeirechtlicher Gefahrenabwehr festgenommen. Von dieser Gruppe wurden am 3.August 1996 ab 21 Uhr zehn Personen richterlich angehört, sieben von ihnen wurden unmittelbar durch richterlichen Beschluß auf freien Fuß gesetzt. Es ist gesetzlich vorgeschrieben, daß Ingewahrsamgenommene unverzüglich dem Richter vorzuführen sind. Nach den Chaostagen entspann sich ein öffentlicher Streit zwischen den zuständigen Amtsrichtern, die sich in gehöriger Zahl den ganzen Tag über in Bereitschaft gehalten hatten, und der Polizei, die sich weigerte, vorzuführen &#8211; allerdings ohne konkretes Ergebnis. Die Polizeiführung arbeitete bei den zehn richterlichen Anhörungen mit einem Mustertext, in dem verschiedene Rubriken ankreuzbar waren; in keinem Fall wurden konkrete Handlungen vorgeworfen; die Vorwürfe reduzierten sich darauf, Punk zu sein oder so auszusehen. Gegen zehn Personen wird strafrechtlich ermittelt, die Vorwürfe lauten unter anderem auf Landfriedensbruch und Sachbeschädigung.</p>
<p>Bemerkenswert ist, daß die Polizei einen &#8222;Uralt-Szene-VW-Bulli mit Hannoveraner Kennzeichen&#8220;, der von als Punkern verkleideten Polizeibeamten genutzt wurde, am Sielwalleck verloren hat. Das Polizeiprotokoll vermerkt: sämtliche Scheiben eingeschlagen, Dellen in der Karosserie, Reifen zerstochen. Das hat zu Spekulationen geführt, ob und wie viele SEKler als &#8222;Punks&#8220; beim Provozieren im Einsatz waren &#8230;</p>
<p>Juristische Kritik: Mit den rechtlichen Mitteln des Versammlungs- und Polizeirechtes soll der Polizeieinsatz legitimiert werden.</p>
<p>Nachdem alle Versammlungen vom 2. bis 4.August 1996 in Bremen verboten wurden und die strafrechtlichen Verfolgungen nach derzeitiger Kenntnis im Bereich des Normalen blieben, seien die polizeirechtlichen Ingewahrsamnahmen betrachtet: Diese dürfen nach bremischem Polizeirecht &#8211; im Gegensatz zum bayerischen Polizeirecht &#8211; gem. § § 15, 16, 17, 2, 3 und 4 BremPolG nur bei Vorliegen konkreter Gefahr vorgenommen werden. In den 80er Jahren wurde von der Bürgerschaft mit den Stimmen der SPD dieser Gefahrenbegriff festgeschrieben. Der Gesetzestext lautet wörtlich: &#8222;Die Polizei darf eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn dies unerläßlich ist, zur Verhinderung der unmittelbar bevorstehenden Begehung oder Fortsetzung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit von erheblicher Gefahr.&#8220; &#8218;Erhebliche Gefahr&#8216; ist ebenfalls definiert: &#8222;eine Gefahr für ein bedeutsames Rechtsgut, wie Bestand des Staates, Leben, Gesundheit, Freiheit oder nicht unwesentliche Vermögenswerte&#8220;. Der konkrete Gefahrenbegriff fordert wieder, daß individuelles Verhalten vorliegen muß. Auszusehen wie ein Punk oder sich so zu verhalten reicht eindeutig nicht aus; Festnahmen hiermit zu begründen ist und war rechtswidrig.</p>
<p>In der Antwort auf eine parlamentarische Anfrage der Grünen teilte der Innensenator lapidar mit: &#8222;&#8230; der Nachweis der individuellen Beteiligung im Rahmen dieses Szenarios war nicht zu führen &#8230;&#8220; Diese Aussage korrespondiert mit dem beim Amtsgericht verwendeten polizeilichen Mustertext, mit dem die richterliche Bestätigung der Ingewahrsamnahmen erreicht werden sollte: &#8222;Grund der Ingewahrsamnahme des [Name] war nicht, daß dieser selbst als Person eine Gefahr darstellt &#8230;&#8220; Deutlicher konnte die Polizei das Bewußtsein der Rechtswidrigkeit des eigenen Handelns nicht belegen.</p>
<p>In den zahlreichen anhängigen Fortsetzungsfeststellungs-, Schadenersatz- und Schmerzensgeldklagen bei Zivil- und Verwaltungsgerichten in Bremen ist auch ein halbes Jahr nach dem Einsatz eine kleine Frage nach wie vor offen und noch nicht beantwortet: Was ist punktypisches Aussehen und punktypisches Verhalten?</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/1997/publikation/chaostage-1996-in-bremen-polizeigewahrsam-fuer-punktypisches-aussehen/">&#8222;Chaostage&#8220; 1996 in Bremen: Polizeigewahrsam für &#8222;punktypisches Aussehen&#8220;</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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		<title>Gefangen im Netz der Datenbanken</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/1997/publikation/gefangen-im-netz-der-datenbanken/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 23 May 1997 09:42:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Thilo Weichert Grundrechte-Report 1997, S. 34-40 &#8222;Jeder hat Anspruch auf Schutz seiner personenbezogenen Daten. Eingriffe sind nur im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit aufgrund eines Gesetzes zulässig.&#8220; Mit dieser Formulierung des Art. 4 Abs. 2 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen wurde 1978 in Deutschland erstmals ein Grundrecht auf Datenschutz normiert. Diesem Vorbild folgten, zumeist wortreicher, [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/1997/publikation/gefangen-im-netz-der-datenbanken/">Gefangen im Netz der Datenbanken</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Thilo Weichert</p>
<p>Grundrechte-Report 1997, S. 34-40</p>
<p>&#8222;Jeder hat Anspruch auf Schutz seiner personenbezogenen Daten. Eingriffe sind nur im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit aufgrund eines Gesetzes zulässig.&#8220; Mit dieser Formulierung des Art. 4 Abs. 2 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen wurde 1978 in Deutschland erstmals ein Grundrecht auf Datenschutz normiert. Diesem Vorbild folgten, zumeist wortreicher, mehrere Bundesländer, zum Beispiel das Saarland, Berlin, Brandenburg oder Sachsen. Bei der Überarbeitung des Grundgesetzes nach der Vereinigung der Bundesrepublik mit der DDR konnte sich der deutsche Verfassunggeber nicht dazu durchringen, ein &#8222;Grundrecht auf Datenschutz&#8220; ausdrücklich in die Verfassung hineinzuschreiben. So bleibt es bei der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, das anläßlich der Überprüfung des Volkszählungsgesetzes 1983 feststellte:</p>
<p>&#8222;Unter den Bedingungen der modernen Datenverarbeitung wird der Schutz des einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner personenbezogenen Daten von dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Art. 2 I i. V. m. Art. 1 I GG umfaßt. Das Grundrecht gewährleistet insoweit die Befugnis des einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen.&#8220;</p>
<p>Diese Rechte auf Datenschutz gelten nicht nur gegenüber dem Staat. Sie sind auch im Wirtschaftsleben von privaten Unternehmen zu beachten. Einschränkungen des Grundrechts sind nur beim Überwiegen entgegenstehender Interessen zulässig.</p>
<p>Das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes hatte Vorbildcharakter für Politik und Rechtsprechung in anderen europäischen Staaten. Inzwischen hat sich über eine Datenschutzrichtlinie der Europäischen Union ein relativ hoher rechtlicher Datenschutzstandard durchgesetzt: Personenbezogene Daten dürfen prinzipiell nur für den bei der Erhebung verfolgten Zweck genutzt werden. Staatliche Eingriffe bedürfen eines hinreichend bestimmten Gesetzes. Aber auch bei privaten Datenverarbeitern ist eine rechtliche Legitimation notwendig. Dem Datenmißbrauch muß durch technische, organisatorische und verfahrensrechtliche Vorkehrungen vorgebeugt werden.</p>
<p>Mit dem durch die Verfassung gesicherten Recht auf Datenschutz soll eine Gesellschaft verhindert werden, wie sie von George Orwell in seinem Roman &#8222;1984&#8220; beschrieben wurde, in der der Staat die Bürgerinnen und Bürger unter dauernder Überwachung hält und damit manipuliert und einschüchtert. Eine solche Gesellschaft hatten viele Menschen vor Augen, die in den 80er Jahren gegen Volkszählung, Geheimdienstbeobachtung und zentrale Polizeidatenbanken protestierten. Trotz des Volkszählungsurteils und der zahlreichen Bürgerproteste wurden jedoch die zentralen Staatscomputer ausgebaut. Das polizeiliche INPOL-System, das NADIS-System der Geheimdienste, das Zentrale Verkehrsinformationssystem ZEVIS oder das Ausländerzentralregister AZR wurden technisch verfeinert und erhielten eine gesetzliche Grundlage. Statt die Verdatung der Menschen zurückzuschrauben, wurde das bisher Praktizierte von den Parlamenten nachträglich legitimiert und festgeschrieben. Um der technischen Entwicklung keine Hindernisse in den Weg zu legen, wurden zugleich die rechtlichen Grundlagen für noch weiter gehende Überwachungsmaßnahmen geschaffen.</p>
<p>Entgegen den Vorgaben des Verfassungsgerichts, die Transparenz und Berechenbarkeit fordern, wurden staatliche Befugnisse gerade dort ausgeweitet, wo diese Prinzipien mißachtet werden: bei sogenannten Vorfeldermittlungen und verdeckten Maßnahmen. Nicht mehr eine Gefahr oder ein konkreter Verdacht ist Voraussetzung für die Erfassung von Menschen; bloße Vermutungen oder die Zugehörigkeit zu Risikogruppen genügt, um ins Visier staatlicher Fahndung zu geraten. Zum Einsatz kommen geheime Ermittlungsmethoden, von denen die Betroffenen nichts erfahren und mit denen in die intimsten Lebensbereiche eingebrochen wird. Aus allgemeinen Sicherheitsgründen findet heute schon an vielen Orten die Überwachung mit Videokameras statt, deren Bilder in großen Schaltzentren überwacht und ausgewertet werden. Um die ungerechtfertigte Inanspruchnahme staatlicher Leistungen zu verhindern, knüpft der Staat ein immer enger werdendes Netz von Kontrollen, mit dem auch der letzte Sozialhilfebetrug, die letzte Subventionserschleichung und die letzte unbegründete Beantragung politischen Asyls aufgedeckt werden soll. Die Daten des Sozialamtes werden mit den Daten der Arbeitsverwaltung oder der Kraftfahrzeugverwaltung abgeglichen. Asylsuchende müssen im automatisierten System AFIS wie Kriminelle ihre Fingerabdrücke abspeichern lassen; so sollen Anträge unter falschem Namen verhindert werden. Mit Hilfe einer Chipkarte soll ihr Aufenthaltsort jederzeit kontrolliert und jede erhaltene Leistung registriert werden. Unter dem Vorwand der Mißbrauchskontrolle und der gerechten Güterverteilung sammeln die Behörden intimste private Details und bauen computergesteuerte Ressourcenmanagement-Systeme auf. Wer sich der Kontrollogik der Bits und Bytes entziehen will, fällt entweder durch die Maschen des sozialen Netzes ins Bodenlose oder wird um so gnadenloser vom elektronischen Datennetz eingefangen. Dabei werden das verfassungsrechtliche Gebot der Zweckbindung und das der informationellen Gewaltenteilung ins Gegenteil verkehrt: Die Kooperation der Geheimdienste mit der Polizei, der Polizei mit der Ausländerverwaltung, der Ausländer- und Asylverwaltung mit den Sozialbehörden, der Sozialbehörden mit Gesundheits-, Kraftfahrzeug-, Melde- und Wohnungsbehörden sind nicht die Ausnahme, sondern die Regel.</p>
<p>Da Europa immer mehr zusammenwächst, beschränken sich Überwachung und Kontrolle nicht auf die nationale Ebene: Dem &#8222;Asylmißbrauch&#8220; soll mit dem europäischen AFIS unter dem Begriff &#8222;EURODAC&#8220; zu Leibe gerückt werden. Das Schengen- bzw. das Europäische Informationssystem soll die europaweite Fahndung ermöglichen. In einer europäischen Polizeibehörde EUROPOL soll grenzüberschreitend, verdeckt und verdachtsunabhängig gegen tatsächliche und vermeintliche Kriminelle ermittelt werden können, von Lissabon bis Narvik. Dabei greifen die staatlichen Verwaltungen nicht mehr nur auf große zentrale Computersysteme zurück, wie sie bis in die 80er Jahre hinein vorherrschten. Es wird eine sich revolutionär verändernde Informationstechnik genutzt, die schneller, kleiner, leistungsfähiger, vernetzter und billiger ist als das, was zu den Zeiten der Angst vor dem Großen Bruder technisch möglich war. Die Bedingungen zur Inanspruchnahme des Grundrechts auf Datenschutz werden weniger durch rechtliche oder politische Vorgaben geprägt als vom technisch Möglichen.</p>
<p>Die Telekommunikation in international verknüpften Netzen, insbesondere im Internet, ermöglicht einerseits eine räumlich und zeitlich nicht mehr zu fassende weltweite Kommunikation, aber auch die Kontrolle hierüber. Die Nutzung von Chipkarten im Zahlungsverkehr, im Gesundheitsbereich, bei der Mobilkommunikation oder im Verkehrswesen erlaubt die elektronische Registrierung von bisher anonymen Alltagsverrichtungen. Die Automation des gesamten Privatlebens, insbesondere der Informationsbeschaffung und der Kommunikation, aber auch von Dienstleistungen über Telebanking, Teleshopping oder Telelearning, macht bisher anonyme Teile unserer Konsum- und Massengesellschaft zu kontrollier- und manipulierbaren Größen für Staat und Wirtschaft. Die Automation des Arbeitslebens perfektioniert die Kontrolle der Beschäftigten. Hochauflösende Satellitentechnik macht die Überprüfung von Agrarsubventionen ebenso wie die Aufdeckung von Umweltverstößen oder die Regulierung von Verkehr möglich. Biometrische Angaben, vom Fingerabdruck über Gesichtskontur und Augenhintergrund bis hin zum genetischen Strichcode, sind elektronisch speicherbar und werden zur eindeutigen Identifizierung durch Arbeitgeber oder Polizei, Bankinstitut, Sozial- oder Asylverwaltung genutzt.</p>
<p>Ein Ende dieser Entwicklung ist nicht abzusehen. Es zeichnet sich vielmehr ab, daß immer mehr bisher getrennt angewandte Technologien zusammengeführt werden. Dies gilt nicht nur für elektronische Anwendungen, die den früheren Personalcomputer zur individuellen Informations- und Kommunikationsstation, zum Arbeits- und Unterhaltungsgerät (TV), zum Haushaltsgerät und Lebensplaner werden lassen. Jede der täglichen Verrichtungen, die über telekommunikative Dienste gesteuert wird, ist auswertbar. In der Zusammenschau der erlangten Daten ergeben sich detaillierte Verhaltens-, Bewegungs- und Kommunikationsprofile. Die Folge ist, daß die Einzigartigkeit und Subjektivität jedes einzelnen Menschen als intelligentes und fühlendes Wesen zurückgedrängt werden zugunsten des reduzierten Bildes vom Menschen als produzierendes und konsumierendes Informationsmuster. Klassisches Exempel hierfür ist die Flüchtlingskontrolle in den Niederlanden: Asylsuchende erhalten eine Chipkarte, auf der ihre Grunddaten und ein Fingerabdruck gespeichert sind. Ohne die mit Hilfe des Fingerabdrucks im sogenannten Lifescan-Verfahren autorisierte Chipkarte erhalten die Flüchtlinge keine Sozialleistungen, keinen Eintritt in ihr Wohnheim, keine Arbeit. Durch tägliche automatisierte Meldepflichten an elektronischen Stationen werden sie in einem unsichtbaren Käfig gehalten; der Ausbruch hieraus wird mit der Illegalität bezahlt. Bei Tieren werden Microchips zur Identifizierung und Verhaltenskontrolle schon implantiert.</p>
<p>Man darf nicht dem Trugschluß erliegen, diese Entwicklung werde durch ein mehr oder weniger geheimes staatliches Machtzentrum eines &#8222;Big Brother&#8220; geplant. Sie ist vielmehr das zwanglose Resultat des technischen Fortschritts, der sich dezentral und weitgehend unkoordiniert entwickelt und fast &#8222;naturwüchsig&#8220; erscheint. Hauptakteur ist dabei nicht mehr der Staat. Von zentraler Bedeutung ist das Handeln der in Konkurrenz zueinander stehenden Wirtschaftsunternehmen, die in einem sehr freien Spiel strategische und taktische Allianzen eingehen: Banken, Versicherungen und sonstige Finanzdienstleister, Online-Dienste und Medienunternehmen, Adressenhändler und Auskunfteien, Versandhandelsunternehmen und private Sicherheitsfirmen, Rechenzentren und Telekommunikationsprovider und natürlich die Arbeitgeber sind die Stellen, wo sensible persönliche Daten erfaßt, gespeichert, ausgewertet und abgeglichen werden. Den privaten Datenverarbeitern geht es weniger um die Verteilung knapper Ressourcen oder um &#8222;Sicherheit&#8220; durch Überwachung, sondern um Profit. Die Gewinnerwartungen sind um so höher, je transparenter der Markt allgemein und die konkreten Geschäftspartner sind. Die Folge sind private Datenbanken mit intimsten Details über Vorlieben, Konsumverhalten, Finanzkraft und soziale Stellung. Der privaten Stellen bedienen sich auch zunehmend staatliche Instanzen. Bisher öffentlich wahrgenommene Aufgaben werden in private Hände verlagert. Nicht verzichtet wird darauf, die alten und neuen Funktionsträger miteinander informationstechnisch zu verknüpfen. Über Datenabgleiche und Rasterfahndungsmaßnahmen, aber auch schon durch direkte Abrufmöglichkeiten beschafft sich zum Beispiel die Polizei das für ihre präaktiven und repressiven Aufgaben nötige Hintergrundwissen vom Kfz-Produzenten bis zur Handelsauskunftei.</p>
<p>Verblüffend ist bei dieser Entwicklung, daß der Apparat, nicht die Politik, die Richtung vorgibt. Die politische Führung in den Parlamenten und Ministerien reagiert auf diese Entwicklung eher, als daß sie sie lenkt. Fehlende technische Kompetenz verurteilt die demokratisch legitimierten Entscheidungsträger zum Nachvollzug und Absegnen der Faktizität der Technik. Diese gestalten nicht mehr, sondern werden zur Legitimationsinstanz degradiert. Mangels technischer Kompetenz scheinen die Parlamente völlig überfordert, die sozialen, demokratischen und bürgerrechtlichen Implikationen der modernen Informationstechnik zu erfassen, geschweige denn politisch zu gestalten und rechtlich einzugrenzen.</p>
<p>Wenig schmeichelhaft ist die Rolle, die die Betroffenen in dieser grundrechtszerstörenden Entwicklung spielen. Diese sind nicht mehr reine Verdatungsobjekte, die sie in den 80er Jahren waren, sondern oft aktive Teilnehmer im telekommunikativen Prozeß. Durch ihre scheinbar völlig freiwillige Beteiligung, die ihnen den Eindruck der Selbstbestimmung vermittelt, ja die Illusion, die treibende Kraft zu sein, wird in vielen Bereichen erst die Fremdbestimmung durch Staat und Wirtschaft ermöglicht. Das Einklinken in Online-Dienste und Internet, das Nutzen von elektronischen Zahlungskarten und von Telediensten, von digitalem Fernsehen und Gesundheitschipkarten &#8211; all dies läßt erst die Datenspuren entstehen, die zu Zeiten des anonymen Massenkonsums nicht vorstellbar waren und die zu umfassenden Persönlichkeitsprofilen zusammengestellt werden können.</p>
<p>Was bedeutet dies nun hinsichtlich des Schutzes unserer Freiheitsrechte und unserer Privatsphäre? Völlig unsinnig wäre es, Maschinenstürmern gleich den Rückmarsch in die vorelektronische Zeit zu propagieren. Das technische Know-how ist ein Fluch, aber auch eine Chance, mit der zu leben wir lernen müssen. Die freiheitsbedrohende Informationstechnik enthält auch ein gewaltiges positives Potential: Mühselige Verrichtungen werden zum Kinderspiel, Zeit und Energie für kreatives Schaffen werden freigesetzt, Informationsmöglichkeiten werden exorbitant ausgeweitet. Fatal wäre es jedoch, der technischen Entwicklung freien Lauf zu lassen und auf die technische Lösung der entstehenden sozialen Probleme zu vertrauen.</p>
<p>Die Verfassung und bisherige Diskussion geben auf die Herausforderungen nur ungenügende Antworten. Nicht nur die Technik, auch das Recht muß weiterentwickelt werden. Das Brief- und Postgeheimnis muß zu einem Grundrecht auf unbeobachtete Kommunikation ausgebaut werden. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht darf nicht bei einem formalisierten Recht auf informationelle Selbstbestimmung stehenbleiben. Die Informations-, Meinungs- und Pressefreiheit muß zu einer garantierten Grundversorgung für Informationsbeschaffung und Kommunikation führen. Das Recht und die Politik müssen Antworten auf die Entwicklung der Technik finden.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/1997/publikation/gefangen-im-netz-der-datenbanken/">Gefangen im Netz der Datenbanken</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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		<title>Polizeiübergriffe als &#8222;Strafe vor Ort&#8220;</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/1997/publikation/polizeiuebergriffe-als-strafe-vor-ort/</link>
		
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		<pubDate>Fri, 23 May 1997 09:42:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Manfred Mahr Grundrechte-Report 1997, S. 41-45 Mit dem Hamburger Polizeiskandal von 1994 wurden schwere Vorwürfe gegen die Hamburger Polizei öffentlich, die nur diejenigen erschrecken konnten, die bis dahin die Augen vor Realitäten verschlossen hatten, nach dem Motto: &#8222;&#8230; daß nicht sein kann, was nicht sein darf&#8220;. Unter anderem seien Afrikaner von Beamten eines Einsatzzuges schwer [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Manfred Mahr</p>
<p>Grundrechte-Report 1997, S. 41-45</p>
<p>Mit dem Hamburger Polizeiskandal von 1994 wurden schwere Vorwürfe gegen die Hamburger Polizei öffentlich, die nur diejenigen erschrecken konnten, die bis dahin die Augen vor Realitäten verschlossen hatten, nach dem Motto: &#8222;&#8230; daß nicht sein kann, was nicht sein darf&#8220;. Unter anderem seien Afrikaner von Beamten eines Einsatzzuges schwer mißhandelt worden. Festgenommene seien so lange provoziert worden, bis die Beamten einen Grund sahen, sich an ihnen &#8222;legal&#8220; abreagieren zu können. Ein Beamter dieses Einsatzzuges soll der rechten Szene angehört haben.</p>
<p>Ähnliche Vorwürfe hatte es in der Vergangenheit nicht nur in der Hansestadt immer wieder gegeben; sie hatten aber alle keine durchgreifenden Konsequenzen nach sich gezogen. Jetzt war das anders. Ein sichtlich angeschlagener Innensenator Hackmann trat zurück, weil diesmal der Hinweisgeber nicht der schmuddeligen linken Szene, nicht amnesty international oder der bürgerrechtlich orientierten, linksliberalen Presse angehörte. Diesmal brach ein Polizeibeamter aus und schrieb auf, was ihm von einem anderen, eingeschüchterten Kollegen zu Ohren gekommen war. Ein parlamentarischer Untersuchungsausschuß &#8222;Hamburger Polizei&#8220; wurde vom Hamburger Landesparlament eingerichtet und legte im November 1996 seinen mehr als 1200 Seiten starken Abschlußbericht vor (Drucksache 15/6200). Wenn auch die Mehrheit von SPD, CDU und STATT Partei sich mit ihrer Abschlußbewertung schwertat: Immerhin wurden Schweigemauern, strukturell bedingter Korpsgeist, systematische Mißhandlungen von Menschen mit geringer Beschwerdemacht als Volkssport ganzer Dienstschichten und die Ausgrenzung mißliebiger Kritiker aus den eigenen Reihen (&#8222;Soziallappen&#8220; in der Sprache der Hardliner) bei der Polizei eingeräumt. Und was besonders wichtig ist: Dies seien nicht etwa nur spezielle Erscheinungsweisen der Hamburger Polizei. Die Ergebnisse ließen sich auf jede Großstadtpolizei der Bundesrepublik übertragen. So gesehen, könnte dieser Untersuchungsbericht tatsächlich bundesweite Bedeutung entfalten.</p>
<p>Aber dieses Ergebnis greift dennoch viel zu kurz. Die Auswertung des gesamten Aktenmaterials und die Vernehmung von über 100 Zeugen haben einen ganz anderen Zusammenhang aufgezeigt. Mit Verschärfung der gesetzlichen Rahmenbedingungen seit Anfang der 90er Jahre und den parallelen politischen Vorgaben für hartes Durchgreifen etablierte sich im Polizeialltag eine Praxis, die ein Polizeizeuge vor dem Untersuchungsausschuß treffend als &#8222;Strafe vor Ort&#8220; beschrieb.</p>
<p>Bevor im August 1991 in Hamburg ein novelliertes Polizeirecht in Kraft treten konnte, hatten über zwanzig Bürgerrechtsorganisationen und Initiativen in einem &#8222;Hamburger Appell&#8220; vor der geplanten &#8222;vorbeugenden Verbrechensbekämpfung&#8220; gewarnt. Nach dem Gesetzentwurf sollte es der Polizei möglich sein, bereits im Vorfeld konkreter Gefahren tätig zu werden und in die Grundrechte der Menschen einzugreifen. Dieses Gesetz wurde trotz oppositionellen und außerparlamentarischen Widerstands in der vorgelegten Form verabschiedet und 1996 noch weiter verschärft. Das konkrete Verhalten eines Menschen ist jetzt nicht mehr erforderlich, um das Einschreiten der Polizei begründen zu können. Der Aufenthalt an sogenannten gefährdeten Orten reicht seit der Gesetzesnovellierung aus, um die Identität von Personen zu überprüfen, Platzverweise auszusprechen und gegebenenfalls Menschen in Gewahrsam zu nehmen, wenn sie einem entsprechenden Begehren der Polizei nicht Folge leisten. Was ein &#8222;gefährdeter Ort&#8220; ist, obliegt letztlich der Definitionsmacht der Polizei. Das kann eine Versorgungsanlage sein, der Hauptbahnhof, ein Einkaufszentrum oder ein Stadion &#8211; entscheidend ist allein die Lagebeurteilung der Polizei.</p>
<p>Welche fatalen Signale von diesem rechtspolitischen Sündenfall ausgegangen sind, wurde sehr schnell deutlich. Parallel zur Gesetzesnovellierung hatte sich der Hamburger Senat zum Ziel gesetzt, die seit 1989/1990 verst@¤rkt auftretende offene Drogenszene im Umfeld des Hamburger Hauptbahnhofes zu zerschlagen. In einer Mitteilung des Senats an die Bürgerschaft vom 9.April 1991 (Drucksache 13/8003) stellte der Senat ein &#8222;Betreuungskonzept für die Gesamtverkehrsanlage Hamburger Hauptbahnhof&#8220; vor. Der Hauptbahnhof sollte von seinem schmuddeligen Image befreit werden und auswärtige Besucher als &#8222;Visitenkarte der Stadt&#8220; empfangen. Das sichtbare Elend mußte deshalb unsichtbar gemacht werden. Der Primat der Politik zeigte unmittelbare Wirkung. Es war deshalb auch kein Zufall, daß die Hamburger Polizeiführung im August 1991 einen Grundsatzbefehl KORA (Koordinationsstelle zur Bekämpfung der offenen Drogenszene) erließ. Auch hier war definitiv von der &#8222;Beseitigung&#8220; der offenen Drogenszene die Rede. Der Startschuß war gefallen! Die Asyldebatte jener Tage und die sich anbahnende Demontage des Grundrechts auf Asyl heizte die Stimmung zusätzlich auf.</p>
<p>Die polizeiliche Praxis im Hamburger Stadtteil St. Georg hat alle bösen Vorahnungen weit übertroffen. In der Folgezeit wurde regelrecht Jagd auf die &#8222;Szene&#8220; gemacht. 1992 wurden 19593 Platzverweise ausgesprochen, 1994 stieg die Zahl auf 27147. 1995 wurden bereits in den ersten acht Monaten gar 30595 Platzverweise ausgesprochen. Zur vorbeugenden Verbrechensbekämpfung sind im Jahr 1992 insgesamt 1085 Ingewahrsamnahmen durchgeführt worden, 1994 hat sich die Zahl auf 3863 Ingewahrsamnahmen mehr als verdreifacht. In den ersten acht Monaten des Jahres 1995 sank die Zahl auf lediglich 285. Hier dürfte sich der enorme politische Druck auf das Verhalten der Polizei ausgewirkt haben, der mit dem Rücktritt des Innensenators untrennbar verbunden war (vgl. Große Anfrage der GAL-Fraktion in der Hamburgischen Bürgerschaft vom 15.09.95, &#8222;Drogenpolitik und Polizeistrategie &#8211; Platz- und Gebietsverbote gegen Drogenabhängige und sogenannte Intensivdealer&#8220;, Drucksache 15/3869).</p>
<p>Die nackten Zahlen lassen nur ahnen, was sich im Polizeialltag abgespielt haben muß. Afrikaner wurden von Einsatzkräften umzingelt, aneinandergefesselt und in Sklavenhaltermanier zur Wache geführt. Die Aussagen weniger Polizeizeugen berichten von provozierten Widerständen, Stoßen gegen Mauervorsprünge, Einsprühen mit Tränengas und Desinfektionsmitteln und von Scheinhinrichtungen, die zwar nicht bewiesen werden konnten (weil mutmaßliche Zeugen vor der Staatsanwaltschaft und dem Untersuchungsausschuß die Aussage zur Sache verweigerten, um sich nicht selbst der Gefahr der Strafverfolgung auszusetzen), vom Ausschuß aber nicht für unwahrscheinlich gehalten wurden.</p>
<p>Wenn der Polizeiführung die Vorwürfe im Detail auch nicht bekannt gewesen sein dürften, so wurden doch bewußt und gewollt Hardliner mit den Aufgaben betraut, die unter dem Deckmantel der Rechtsstaatlichkeit &#8222;variantenreich&#8220; vorgingen. Da es sich bei den polizeilichen Adressaten um Menschen handelte, die von Abschiebung bedroht waren, denen wegen verschiedener Delikte möglicherweise Strafverfolgung drohte, und um Junkies, die generell als unglaubwürdig galten &#8211; also um Menschen mit geringer Beschwerdemacht -, war von dieser Seite wenig zu befürchten.</p>
<p>Ähnlich negative Auswirkungen auf die polizeiliche Praxis hatte eine politische Entscheidung Ende der 80er Jahre gehabt, die auf die Unterdrückung politischen Protestes im Hamburger Schanzenviertel und auf St. Pauli zielte. Bewohnern des Schanzenviertels war es gemeinsam mit der linksautonomen Szene gelungen, Bürgerprotest zu organisieren und den Bau eines Musicaltheaters im Viertel zu verhindern. Um das Gelände und die Reste eines früheren Kino- und Theatergebäudes, das zu der Zeit vorübergehend als Haushaltswarengeschäft genutzt wurde, kam es zu heftigen Auseinandersetzungen mit der Polizei.</p>
<p>Der Senat entschloß sich, hart durchzugreifen. Innensenator Hackmann gab die Parole aus: &#8222;Es ging auch darum, klarzumachen, wer in diesem Stadtteil das Sagen hat&#8220; (Hamburger Morgenpost, 24. Juli 1991). Die berüchtigte sogenannte 16-E-Schicht wurde mit dem klaren Auftrag ins Leben gerufen, das sogenannte RAF-Umfeld auf Trab zu halten (vgl. Senatsdrucksache 1476 aus dem Jahr 1988).</p>
<p>Die politisch abgesegnete Feindbildfixierung führte zu einem Eigenleben dieser neuen Einsatzgruppe, das nach kurzer Zeit ein gefährliches Ausmaß annahm. Es kam zu Mißhandlungen von Festgenommenen aus der &#8222;Szene&#8220;, die regelmäßig dementiert oder als Reaktion auf Widerstandshandlungen deklariert wurden. Maximal konnte sich der Senat hin und wieder dazu durchringen, &#8222;bedauerliche Einzelfälle&#8220; zu beklagen. Grundsätzlich wurden die politischen Vorgaben und ihre polizeiliche Umsetzung aber bis heute nicht in Frage gestellt. Im Zweifel heiligt da immer noch der Zweck die Mittel &#8211; solange jedenfalls, wie Innenminister glauben, ihre Hände weiterhin in Unschuld waschen zu können, wenn es zu Exzessen vor Ort kommt.</p>
<p>Die hier nur kurz angerissenen Problembereiche machen eines deutlich: Die Politik neigt zunehmend dazu, sozialen und gesellschaftspolitischen Problemen mit einem ausgeklügelten System gesetzlicher Verschärfungen und politischer &#8222;Handlungskonzepte&#8220; zu begegnen, die polizeiliches Vorgehen in den Mittelpunkt stellen. Da die Adressaten polizeilichen Handelns weitgehend marginalisierten Bevölkerungsschichten angehören oder über eine nur geringe Beschwerdemacht verfügen, fühlt sich die Öffentlichkeit kaum berührt, bringt zum Teil sogar Verständnis für das inkriminierte polizeiliche Vorgehen auf. Nur wenn menschenverachtendes Verhalten wie in Hamburg öffentlich gemacht werden kann, breitet sich kurzfristig Empörung aus, die aber aller Erfahrung nach nicht lange vorhält. Dann soll wieder Ruhe einkehren in die Polizei. Da die Regierungsverantwortlichen nicht bereit sind, die politischen Vorgaben und gesetzlichen Rahmenbedingungen zu ändern, fällt die alleinige Verantwortung zurück auf die Polizei. Jede Polizeireform droht da zum &#8222;Rohrkrepierer&#8220; zu werden, und die nächste Eskalation ist nur eine Frage der Zeit.</p>
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		<title>Überwachung ohne Grenzen. Ausländer in der Bundesrepublik: Diskriminiert durch politische Ignoranz und gesetzliche Regelungen</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/1997/publikation/ueberwachung-ohne-grenzen-auslaender-in-der-bundesrepublik-diskriminiert-durch-politische-ignoranz-u/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 23 May 1997 09:42:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Paul V. Bedick Grundrechte-Report 1997, S. 45-52 Es kennzeichnet die durch konservativ-nationales Denken geprägte Ausländerpolitik der vergangenen Jahre, daß sie verfassungswidrige Regelungen nicht beseitigt, ja geschaffen hat. Darüber hinaus werden völkerrechtliche Verträge verletzt, aus denen für Ausländer günstige Rechtspositionen abgeleitet werden können. Das wichtigste Instrument, mit dem Ausländer (insbesondere aus Drittstaaten) in rechtlicher Deklassierung gehalten [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Paul V. Bedick</p>
<p>Grundrechte-Report 1997, S. 45-52</p>
<p>Es kennzeichnet die durch konservativ-nationales Denken geprägte Ausländerpolitik der vergangenen Jahre, daß sie verfassungswidrige Regelungen nicht beseitigt, ja geschaffen hat. Darüber hinaus werden völkerrechtliche Verträge verletzt, aus denen für Ausländer günstige Rechtspositionen abgeleitet werden können. Das wichtigste Instrument, mit dem Ausländer (insbesondere aus Drittstaaten) in rechtlicher Deklassierung gehalten werden, ist das seit 1.Januar 1991 geltende Ausländergesetz. Sein raffiniertes und undurchsichtiges Geflecht von weiten und unbestimmten Vorschriften öffnet in rechtsstaatlich bedenklicher Weise Willkürentscheidungen Tür und Tor. Und es schränkt bezeichnenderweise den Rechtsschutz gegen ausländerbehördliche Maßnahmen stark ein.</p>
<p>Die Überwachungsvorschriften dieses Ausländergesetzes ( § § 75ff AuslG) ermöglichen die nahezu unbeschränkte Erfassung von Daten ausländischer Staatsbürger durch die Ausländerbehörde und legen darüber hinaus sogar anderen öffentlichen Stellen eine weitgehende Pflicht zur Übermittlung von Daten auf. Diese Regelungen stehen weder mit dem Schutz der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) noch mit dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 1 Abs. 1 i. V. m. Art 2 Abs. 1 GG) in Einklang.</p>
<p>Auch die Regelungen des Staatsangehörigkeitsrechts &#8211; dessen Grundlagen noch aus dem Jahre 1913 stammen &#8211; sind verfassungsrechtlich nicht haltbar. Die Pflicht, eine andere Staatsangehörigkeit aufzugeben, um die deutsche erwerben zu können ( § § 85, 86ff AuslG), übt einen Zwang zur Assimilierung aus und greift im übrigen in die unantastbare Sphäre individueller Selbstbestimmung ein. Sie steht daher nicht im Einklang mit der höchsten Pflicht staatlichen Handelns, die Menschenwürde zu achten und zu schützen (Art. 1 Abs. 1 GG). Daß die Regeleinbürgerung zudem auf Menschen zwischen dem vollendeten 16. und dem noch nicht vollendeten 23. Lebensjahr beschränkt bleibt, ist darüber hinaus nicht mit dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar, denn sachliche Gründe sind für diese zeitliche Einengung nicht ersichtlich. Besonders problematisch ist im übrigen das hartnäckige Festhalten am Grundsatz des ius sanguinis. Im Bereich des Staatsangehörigkeitsrechts besteht also ein dringender gesetzlicher Handlungsbedarf.</p>
<p>Die Bundesrepublik Deutschland tritt auf internationaler Ebene als Verfechter und Wahrer der Menschenrechte auf. Gleichzeitig ist sie aber darauf bedacht, daß rechtliche Besserstellungen der im Bundesgebiet lebenden Ausländer, die sich aus internationalen Verträgen ergeben können, im Ergebnis nur auf dem Papier stehen. So hat die Bundesrepublik die UN-Konvention über die Rechte des Kindes vom 20.November 1989 ratifiziert. Sie gilt als progressivster, detailliertester und spezifischster Menschenrechtsvertrag, der jemals von den Mitgliedsstaaten der Vereinten Nationen angenommen wurde. Für die Bundesrepublik Deutschland ist diese Konvention am 5.April 1992 in Kraft getreten. Artikel 3 dieser Konvention schreibt vor, daß das Wohl des Kindes vorrangige Richtschnur aller Maßnahmen sein muß, gleich, ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, von Gerichten, von Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden.</p>
<p>Die Bundesregierung hat sich veranlaßt gesehen, die Niederlegung der Ratifikationsurkunde mit der Erklärung zu verbinden, sie gehe davon aus, daß keine Bestimmung der Konvention das Recht der Bundesrepublik Deutschland beschränke, Gesetze und Verordnungen über die Einreise von Ausländern und die Bedingungen ihres Aufenthaltes zu erlassen oder Unterschiede zwischen Inländern und Ausländern zu machen. Diese Erklärung ist zwar nach zutreffender Auffassung einiger bundesdeutscher Gerichte rechtlich nicht relevant, weil sie keinen förmlichen Vorbehalt darstellt. Doch hat sie gleichwohl die Auswirkung, daß die UN-Kinderkonvention in der Praxis der Verwaltung oftmals unbeachtet bleibt. Dies läßt sich zum Beispiel Ausführungen in einer Entscheidung des Amtsgerichtes Hamburg-Harburg vom 22.Februar 1994 entnehmen, das als Vormundschaftsgericht mit der Abschiebung eines achtjährigen Kindes in das ehemalige Jugoslawien befaßt wurde:</p>
<p>&#8222;Das Gericht ist erstaunt, ja geradezu entsetzt über Inhalt und Diktion der Entscheidungen der Ausländerbehörde und des Verwaltungsgerichtes. Diese können zusammenfassend nur als unbarmherzig und zynisch bezeichnet werden und als unwürdig für einen Rechtsstaat, der sich, wie die Bundesrepublik Deutschland, immer wieder rühmt, humanitären Grundsätzen verpflichtet zu sein. Die Entscheidungen der Ausländerbehörde und des Verwaltungsgerichtes scheinen nicht von irgendwelchen humanitären Grundsätzen getragen oder auch nur wenigstens irgendwie beeinflußt worden zu sein&#8220; (InfAulR 1994, 237/238).</p>
<p>Ein anderes Beispiel dafür, wie es die Bundesrepublik Deutschland in diesem Zusammenhang mit internationalen Verpflichtungen hält, gibt ihr Umgang mit dem Internationalen Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (CERD) vom 7.März 1966. Durch Beitritt zu diesem Übereinkommen hat sich die Bundesrepublik verpflichtet, alle geeigneten Mittel zu ergreifen, um derartige Diskriminierungen zu verhindern. Dies schließt auch die Pflicht zum Erlaß der dazu nötigen Rechtsvorschriften ein. Die Forderungen nach Einführung eines Antidiskriminierungsgesetzes oder von Antidiskriminierungsregelungen in geltenden Einzelgesetzen wurden jedoch bis heute nicht erfüllt.</p>
<p>Ein besonderes Problem sind die Beziehungen zwischen der ausländischen Bevölkerung und der Polizei. Als die Aktion Courage e. V. &#8211; SOS Rassismus 1993 die Ergebnisse ihrer Untersuchung über Polizeiübergriffe in der Bundesrepublik Deutschland veröffentlichte, lagen die Reaktionen zwischen ungläubigem Staunen und heftiger Ablehnung. Die Erkenntnis, daß es Mißhandlungen durch Polizeibeamte mit rassistischem Hintergrund gegeben hat und daß es in Teilen der Polizei rechtsradikale Einstellungen gibt, gilt heute als gesichertes Wissen. Sie wird durch neue Studien der Aktion Courage e. V. &#8211; SOS Rassismus vom Dezember 1996 und von amnesty international vom Februar 1996 bestätigt. Und der parlamentarische Untersuchungsausschuß zum Hamburger Polizeiskandal, der nach zwei Jahren Arbeit im November 1996 trotz einer Mauer des Schweigens den bisher umfangreichsten Bericht erbracht hat, kommt zu dem Ergebnis, daß &#8222;hinsichtlich der Häufigkeit von Mißhandlungen nicht von Einzelfällen weniger &#8217;schwarzer Schafe&#8216; gesprochen werden&#8220; kann. Er war nach dem Rücktritt des damaligen Hamburger Innensenators eingesetzt worden, um den Vorwürfen gegen Hamburger Polizeibeamte wegen rassistischer Aktivitäten und Mißhandlungen nachzugehen.</p>
<p>Seit Beginn der rechtsradikalen Gewaltwelle in Deutschland ist im übrigen ein auffallender Unwille bei Strafverfolgungsbehörden und Gerichten erkennbar, Straftaten, deren Opfer Ausländer sind, mit der gebotenen Gründlichkeit zu verfolgen, angemessen zu ahnden und die Schutzpflicht in bezug auf das Leben und die körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) der ausländischen Bevölkerung zu erfüllen. Schlampige und lustlose Ermittlungen sowie milde Urteile haben dem Vorwurf, Strafverfolgungsbehörden und Justiz seien auf dem rechten Auge blind, immer wieder Nahrung gegeben.</p>
<p>Erst in jüngster Zeit ergangene Entscheidungen wecken die Hoffnung, daß konsequente Strafverfolgung und angemessene Strafen in Fällen mit Rechtsradikalen als Tätern und Ausländern als Opfern nicht einer anderen Welt angehören.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/1997/publikation/ueberwachung-ohne-grenzen-auslaender-in-der-bundesrepublik-diskriminiert-durch-politische-ignoranz-u/">Überwachung ohne Grenzen. Ausländer in der Bundesrepublik: Diskriminiert durch politische Ignoranz und gesetzliche Regelungen</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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		<title>Härtefälle. Verhinderte Frauenförderung und indirekte Diskriminierung</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/1997/publikation/haertefaelle-verhinderte-frauenfoerderung-und-indirekte-diskriminierung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 23 May 1997 09:42:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Marei Pelzer Grundrechte-Report 1997, S. 49-52 Die Gleichstellung von Frauen und Männern ist noch längst nicht erreicht. Daß nach Artikel 3 Absatz 2 GG Männer und Frauen gleichberechtigt sind, hat nicht dazu geführt, daß Frauen tatsächlich gleichgestellt sind. Dieser Grundgesetz-Artikel enthält sowohl ein Diskriminierungsverbot als auch ein Förderungsgebot. Die Ansichten darüber, was letzteres beinhaltet, gehen [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Marei Pelzer</p>
<p>Grundrechte-Report 1997, S. 49-52</p>
<p>Die Gleichstellung von Frauen und Männern ist noch längst nicht erreicht. Daß nach Artikel 3 Absatz 2 GG Männer und Frauen gleichberechtigt sind, hat nicht dazu geführt, daß Frauen tatsächlich gleichgestellt sind.</p>
<p>Dieser Grundgesetz-Artikel enthält sowohl ein Diskriminierungsverbot als auch ein Förderungsgebot. Die Ansichten darüber, was letzteres beinhaltet, gehen weit auseinander.</p>
<p>Denjenigen, die im Satz &#8222;Männer und Frauen sind gleichberechtigt&#8220; überhaupt kein Förderungsgebot erkennen konnten, ist spätestens seit seiner Ergänzung durch einen weiteren Satz die Argumentationsgrundlage entzogen worden. Im Zuge der Verfassungsreform von 1994 wurde eingefügt: &#8222;Der Staat fördert die Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.&#8220; Wie weit diese Förderungspflicht geht, ist allerdings nicht völlig geklärt. Manche Stimmen wollen sie lediglich auf die Förderung der Chancengleichheit beziehen. Dagegen meinen andere, mit der Frauenförderung sei Ergebnisgleichheit der Geschlechter in allen gesellschaftlichen Bereichen anzustreben.</p>
<p>Wenige leiten aus dem Förderungsgebot auch ein subjektives Recht ab, so daß einzelnen Frauen ein einklagbarer Anspruch auf Förderung zustehen würde (so Slupik, Vera, Die Entscheidung des Grundgesetzes für Parität im Geschlechterverhältnis, 1988).</p>
<p>Aber selbst wenn in Artikel 3 Absatz 2 GG nur eine objektivrechtliche Förderungspflicht erblickt wird, klaffen Wirklichkeit und Verfassungsanspruch weit auseinander. Zentrales Mittel der Frauenförderung im öffentlichen Dienst sollen die in den einzelnen Bundesländern erlassenen Gleichstellungsgesetze oder Frauenfördergesetze sein. Der Frauenanteil soll in allen Hierarchiestufen der Verwaltung erhöht werden.</p>
<p>Fast in allen Bundesländern gibt es mittlerweile Gleichstellungsgesetze. Viele sind jedoch durch Unverbindlichkeiten und Unzulänglichkeiten geprägt. Ein Beispiel dafür ist das Landesgleichberechtigungsgesetz in Baden-Württemberg, das seit dem 1.Januar 1996 in Kraft ist. Die von den Landesbehörden bestellten Frauenbeauftragten müssen häufig gegen ihren Willen und oft ehrenamtlich diese Aufgabe übernehmen; für ihre Qualifizierung hat die Landesregierung bislang nichts getan.</p>
<p>Um Frauenförderung durchzusetzen, bedarf es verbindlicher Vorgaben. Im kommunalen Bereich ist die Umsetzung des baden-württembergischen Gleichstellungsgesetzes den Städten und Gemeinden jedoch eigenverantwortlich überlassen. Die Kommunen wurden nicht einmal verpflichtet, Frauenbeauftragte einzusetzen. Auch eine Quotenregelung ist in diesem Gesetz nicht vorgesehen. Sanktionen für die Nichtbeachtung der Fördervorgaben fehlen.</p>
<p>Nicht alle Gleichstellungsgesetze sind derart unzureichend. Das hessische Gleichstellungsgesetz enthält eine verbindliche Quote. Die Frauenbeauftragte wacht über die Einhaltung des Frauenförderplans, sie kann Personalentscheidungen, die Frauen mit gleicher Qualifikation nicht entsprechend berücksichtigen, mit ihrem Vetorecht blockieren.</p>
<p>Ein positives Beispiel liefert auch die brandenburgische Landesregierung. Sie will für öffentliche Aufträge Unternehmen bevorzugen, die sich der Gleichstellung der Frau angenommen haben. Dies zeigt, daß der Staat auch frauenfördernd auf die Privatwirtschaft einwirken kann.</p>
<p>Gerade die fortschrittlichen Regelungen sind aber jetzt durch die Rechtsprechung des früher eher frauenfreundlichen Europäischen Gerichtshofes (EuGH) gefährdet. Das Gericht entschied am 17.Oktober 1995, die Frauenquote im öffentlichen Dienst Bremens verstoße gegen das Recht der Europäischen Union. Geklagt hatte ein männlicher Angestellter der Stadt Bremen. Seine Bewerbung um eine Sachgebietsleitung des Bremer Gartenbauamtes war negativ ausgegangen. Ihm wurde eine Frau vorgezogen. Der EuGH nahm einen Verstoß gegen die EU-Richtlinie zur Gleichheit der Geschlechter im Arbeitsleben an. Eine automatische Bevorzugung von Frauen ohne Beachtung einer Härtefallklausel diskriminiere den Mann.</p>
<p>Von einer Bundesregierung, die an Frauenförderung wirklich interessiert ist, ist zu fordern, daß sie sich für die Änderung der EU-Richtlinien einsetzt.</p>
<p>Derzeit wird das EuGH-Urteil sogar vielerorts zum Anlaß genommen, jegliche Form der Quotierung in Frage zu stellen. So hat das Oberverwaltungsgericht Münster im Dezember 1995 die nordrhein-westfälische Quotenregelung als rechtswidrig eingestuft, da sie nicht mit europäischem Recht übereinstimme. Der EuGH habe auch über Quoten mit Härtefallklausel entschieden. Mit einer haarsträubenden Begründung werden dem EuGH Antworten auf Fragen unterstellt, die er bewußt offenhalten wollte. Eine Entscheidung des EuGH zur Quotierung mit Härtefallklausel steht erst noch an. Demnächst wird der EuGH einen entsprechenden Fall prüfen, der ihm vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen vorgelegt wurde.</p>
<p>Allerdings werden Quotenregelungen durch Härtefallklauseln so durchlässig, daß ihr Ziel der Frauenförderung in der Praxis nur schwer durchzusetzen ist. Schon das gängige Kriterium &#8222;Bevorzugung bei gleicher Qualifikation&#8220; kann leicht umgangen werden. Meist ist die Frage der Qualifikation nicht frei von Wertungen. Eine Härtefallklausel eröffnet den Personalverwaltungen erst recht die Möglichkeit, die Quote zu unterlaufen, beispielsweise mit der Begründung, der männliche Bewerber sei Alleinverdiener in der Familie.</p>
<p>Nicht nur auf dem Gebiet der Frauenförderung versagt der Staat. Auch beim Abbau von Diskriminierungen kommt er seinem Verfassungsauftrag oft nicht nach.</p>
<p>Zu unterscheiden sind direkte und indirekte Diskriminierungen. Es gibt heute kaum noch Gesetze, die ausdrücklich Männer und Frauen unterschiedlich behandeln und so Frauen direkt diskriminieren. Direkte Diskriminierungen waren in Normen enthalten, deren Wortlaut unmittelbar an ein bestimmtes Geschlecht anknüpfte, ohne daß dies durch einen besonderen Grund gerechtfertigt gewesen wäre, zum Beispiel im Namensrecht, bis das Bundesverfassungsgericht 1991 das männliche Namensprivileg für verfassungswidrig erklärte.</p>
<p>Weitaus häufiger werden Frauen heute indirekt bzw. mittelbar durch Gesetze diskriminiert. Wenn durch eine Regelung zwar beide Geschlechter erfaßt, real aber wesentlich mehr Frauen als Männer nachteilig betroffen sind, liegt eine mittelbare Diskriminierung vor. Beispielsweise ist die Teilzeitarbeit gegenüber der Vollzeitarbeit in manchen Bereichen rechtlich schlechter gestellt. So gilt die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für teilzeitbeschäftigte Arbeiterinnen in bestimmten Fällen nicht. Nun ist Teilzeitarbeit überwiegend Frauenarbeit. Gut ein Drittel aller erwerbstätigen Frauen arbeitet Teilzeit, bei Männern beträgt der Anteil nur drei Prozent. Die Nachteile der Teilzeitarbeit treffen also fast ausschließlich Frauen. Bemühungen des Staates, solche Diskriminierungen abzubauen, sind kaum wahrnehmbar.</p>
<p>Insgesamt gesehen hat der Staat weder die Förderung von Frauen noch den Abbau von Diskriminierungen hinreichend umgesetzt. Artikel 3 Absatz 2 GG muß endlich ernst genommen werden.</p>
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		<title>&#8222;Schwule und Lesben müssen leider draußen bleiben!&#8220; &#8211; Warum ein Grundrecht nicht für alle gilt</title>
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		<pubDate>Fri, 23 May 1997 09:42:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Volker Beck Grundrechte-Report 1997, S. 52-56 Am 19.August 1992 stürmten 250 schwule und lesbische Paare in einer bundesweiten Aktion die Standesämter, um für sich das Aufgebot zu bestellen. Sie verlangten die Verwirklichung von zwei in unserer Verfassung verbrieften Grundrechten: die Gleichheit vor dem Gesetz und das Recht auf Eheschließung mit dem selbstgewählten Partner. Die Aktion [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Volker Beck</p>
<p>Grundrechte-Report 1997, S. 52-56</p>
<p>Am 19.August 1992 stürmten 250 schwule und lesbische Paare in einer bundesweiten Aktion die Standesämter, um für sich das Aufgebot zu bestellen. Sie verlangten die Verwirklichung von zwei in unserer Verfassung verbrieften Grundrechten: die Gleichheit vor dem Gesetz und das Recht auf Eheschließung mit dem selbstgewählten Partner. Die Aktion war eine Sensation. Die Medien stürzten sich dankbar auf die scheinbare Mesalliance von Homosexualität und bürgerlicher Ehe. Ans Licht der Öffentlichkeit trat aber ein recht neues Bild von Schwulen und Lesben: selbstbewußte Bürgerinnen und Bürger, die erhobenen Hauptes für ihre Gleichberechtigung streiten, durchaus unspektakuläre Einblicke in den Alltag schwuler und lesbischer Lebensgemeinschaften und umfangreiche rechtliche Benachteiligungen, denen sich gleichgeschlechtliche Paare in unserer Gesellschaft und Rechtsordnung gegenübersehen.</p>
<p>Beim Standesbeamten holten sich die Paare eine Abfuhr. Daher machten sie sich auf den Rechtsweg nach Karlsruhe. Das Bundesverfassungsgericht traf eine Entscheidung, die alles offenläßt: Es verpflichtete weder die Standesbeamten noch den Gesetzgeber, den Paaren die Ehe zu gestatten. Es hätten der Klage die &#8222;hinreichenden Anhaltspunkte für einen grundlegenden Wandel des Eheverständnisses&#8220; gefehlt. Deshalb sei der Gesetzgeber auch nicht &#8222;verpflichtet&#8220;, die &#8222;Ehe für gleichgeschlechtliche Partner&#8220; zu öffnen. Er könne dem Recht auf Handlungsfreiheit und Gleichbehandlung &#8222;auch auf andere Weise als dadurch Rechnung tragen&#8220;. Ziemlich deutlich macht das Gericht, daß der Gesetzgeber aber wahrscheinlich &#8222;verpflichtet sei, gleichgeschlechtlichen Partnern eine rechtliche Absicherung ihrer Lebensgemeinschaften zu ermöglichen&#8220;.</p>
<p>Damit hat das Bundesverfassungsgericht den Ball nach Bonn zurückgespielt und dem Gesetzgeber den vollen Spielraum von der Öffnung der Ehe bis zu einzelnen Gesetzesänderungen gelassen. Es ist mit seiner vornehmen Zurückhaltung einem Postulat seiner schärfsten Bonner Kritiker nachgekommen. Ob die Legislative nun mit den vom obersten deutschen Gericht zugestandenen Gestaltungsmöglichkeiten etwas anzufangen weiß?</p>
<p>CDU/CSU-Fraktionschef Wolfgang Schäuble meint, es bestehe &#8222;kein Interesse der Gemeinschaft daran, diese Beziehungsform unter den besonderen Schutz des Rechtes zu stellen&#8220;. Grundrechte werden demnach also nur nach dem Interesse der Gemeinschaft gewährt, und aus der werden Schwule und Lesben erst einmal ausgebürgert. Das Nein der Christdemokraten zu Schwulen und Lesben auf dem Standesamt ist vor dem Hintergrund ihres familienpolitischen Offenbarungseides beim Sparpaket offenkundig das letzte Markenzeichen konservativer Familienpolitik, das um so hartnäckiger verteidigt wird.</p>
<p>Jedoch verliert die Position der Union in der Bevölkerung immer mehr an Rückhalt. Hatte 1993 erst jeder dritte Bundesbürger in Meinungsumfragen der Schwulenehe sein Jawort gegeben, befürwortete im Sommer 1996 dank der Kampagne des Schwulenverbandes und vieler örtlicher Initiativen schon eine Mehrheit das Eheschließungsrecht für schwule und lesbische Paare.</p>
<p>Die geistige Immobilität der Bonner Politik, der Stimmungsumschwung in der Bevölkerung und die Last der Rechtsprobleme erhöhen den Druck auf die Gerichte. Neben Fragen des Angehörigenstatus oder des Erb- und Erbschaftssteuerrechtes sind die unlösbaren Rechtsprobleme gleichgeschlechtlicher binationaler Lebensgemeinschaften besonders drängend.</p>
<p>Durchbruch vor Gericht</p>
<p>1996 gelang hier ein Durchbruch. Gleich zwei Gerichte, das Bundesverwaltungsgericht und das OVG Münster, machten für gleichgeschlechtliche binationale Paare das Tor einen Spaltbreit auf. Das Bundesverwaltungsgericht hat den Ausländerbehörden einen Ermessensspielraum für die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen an den ausländischen Lebenspartner einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft eingeräumt.</p>
<p>Das OVG Münster ging einen Schritt weiter. Es hat die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet, einem rumänischen Staatsbürger ein Visum zur Führung einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft mit seinem deutschen Partner zu erteilen. Das OVG Münster stellte fest: Der Aufenthaltszweck der Führung einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft fällt in den Schutzbereich des Grundgesetzes und der Europäischen Menschenrechtskonvention. &#8222;An dem Schutz und der Verwirklichung des durch diese Normen gewährleisteten Persönlichkeitsrechts besteht ein ganz erhebliches privates Interesse. Darüber hinaus liegt die Wahrung der Grundrechte auch im öffentlichen Interesse.&#8220;</p>
<p>Die beiden Männer hatten sich Anfang der 90er Jahre kennengelernt. Seit 1993 bemühten sie sich um eine Aufenthaltserlaubnis für den ausländischen Partner. Im Urteil wurde festgestellt, daß die Lebensgemeinschaft zumutbarerweise nur in der Bundesrepublik geführt werden kann, da sich hier die wirtschaftliche Existenzgrundlage des deutschen Partners befinde. Zudem käme Rumänien als anderer Lebensmittelpunkt wegen der dortigen homosexuellenfeindlichen Rechtslage nicht in Betracht. Die Verweigerung eines Visums würde die Lebensgemeinschaft auf Dauer unmöglich machen und damit einen nachhaltigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht, die Menschenwürde und das Recht auf Achtung des Privatlebens darstellen.</p>
<p>Eine besondere Ohrfeige erteilte das Gericht dem Auswärtigen Amt. Von dort aus hatte man bis zuletzt gegen eine Visum-Erteilung gekämpft, mit der Begründung, davon würde eine &#8222;Präzedenzwirkung&#8220; ausgehen. Dem hat das OVG unmißverständlich entgegengehalten, daß hier &#8222;gewichtige private Belange&#8220; vorliegen, &#8222;die mit Blick auf ihre verfassungs- und menschenrechtliche Fundierung zugleich eine öffentliche Dimension haben&#8220;. Daher könne ein Visum nicht deshalb versagt werden, &#8222;weil andere Ausländer in gleicher Situation ebenfalls ein Visum beanspruchen könnten&#8220;. Dem Urteil des OVG Münster kommt über den Einzelfall hinaus große Bedeutung zu, da das Gericht für Visa-Angelegenheit bundesweit in zweiter Instanz allein zuständig ist.</p>
<p>Jetzt muß die Politik tätig werden. Das Auswärtige Amt muß seine Politik revidieren. Der Schwulenverband hat die Innenminister der Länder aufgefordert, die Ausländerbehörden per Erlaß anzuweisen, der neuen Rechtsprechung für homosexuelle Lebensgemeinschaften Rechnung zu tragen.</p>
<p>Bürgerrechtsbewegung für ein Antidiskriminierungsgesetz</p>
<p>Das Münsteraner Gericht hat einen Meilenstein auf dem Weg zur Durchsetzung gleicher Bürgerrechte für Schwule und Lesben gesetzt. Es hat der Bonner Regierung unmißverständlich ins Stammbuch geschrieben, daß ihre Politik gegenüber homosexuellen Paaren die Menschenrechte der Betroffenen mißachtet. Ohne die Aktion Standesamt wäre der Wandel in der Rechtsprechung nicht möglich gewesen, und ohne einen mutigen Akt der Gesetzgebung werden die Rechtsprobleme homosexueller Lebensgemeinschaften trotz der Fortschritte in einzelnen Bereichen nicht umfassend gelöst.</p>
<p>Bei der Durchsetzung von gleichen Rechten für Schwule und Lesben, aber auch für Migrantinnen und Migranten oder von Behinderten gibt es im kodifizierten Recht und in der Rechtsprechung noch ungeheure Defizite: Ausländer dürfen nicht Beamte werden, Gehörlose, sogenannte Taubstumme, haben kein Recht, vor Gericht in der mündlichen Verhandlung vorzutragen, und Schwule dürfen in der Bundeswehr nicht Offizier werden. Darüber hinaus schützt unsere Rechtsordnung mit ihrer umfassenden Vertragsfreiheit Angehörige von Minderheiten im Alltag nicht einmal vor vorsätzlichen und offensichtlichen Diskriminierungen. Deutschland 1996: Behinderte, die aus einer Gaststätte fliegen, Ausländer, die keinen Kfz-Versicherer finden, oder Schwule und Lesben, die oftmals auf dem Wohnungsmarkt das Nachsehen haben. Ein Antidiskriminierungsgesetz, das bestehende rechtliche Benachteiligungen beseitigt, Diskriminierungen im Zivilrecht untersagt und die Opfer von Benachteiligungen und Anfeindungen mit Schadenersatz- und Unterlassungsansprüchen ausstattet, ist längst überfällig.</p>
<p>Der Kampf der gesellschaftlichen Minderheiten um gleiche Rechte berührt die demokratische Substanz unserer Gesellschaft. Er sollte ein gemeinsames Anliegen der Bürgerrechtsbewegung sein. Hier ist ein Bereich, in dem die gesellschaftliche Zustimmung zu bürgerrechtlichen Positionen offensichtlich wächst. Hier können wir mit unserer Forderung nach mehr Liberalität, Gerechtigkeit und Rechtsstaatlichkeit endlich einmal in die Offensive kommen.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/1997/publikation/schwule-und-lesben-muessen-leider-draussen-bleiben-warum-ein-grundrecht-nicht-fuer-alle-gilt/">&#8222;Schwule und Lesben müssen leider draußen bleiben!&#8220; &#8211; Warum ein Grundrecht nicht für alle gilt</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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