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	<title>Grundrechte-Report 2012 Archive - Humanistische Union</title>
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		<title>Terrorismusbekämpfungsergänzungsverlängerungsgesetz</title>
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		<pubDate>Wed, 23 May 2012 08:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[GG: Artikel 1]]></category>
		<category><![CDATA[GRR: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2012, Seite 21 «Wir sprechen heute über die Verlängerung von einem Bündel an Sicherheitsgesetzen, für das fast alle Fraktionen im Bundestag Verantwortung tragen. Die SPD hat es zusammen mit den Grünen auf den Weg gebracht und mit der Union verlängert. Nun ist Schwarz-Gelb zuständig.» So steht es zutreffend in der Rede, die der SPD-Abgeordnete [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2012, Seite 21</p>
<p>«Wir sprechen heute über die Verlängerung von einem Bündel an Sicherheitsgesetzen, für das fast alle Fraktionen im Bundestag Verantwortung tragen. Die SPD hat es zusammen mit den Grünen auf den Weg gebracht und mit der Union verlängert. Nun ist Schwarz-Gelb zuständig.» So steht es zutreffend in der Rede, die der SPD-Abgeordnete Frank Hofmann am 26. Oktober 2011 vor dem Bundestag hätte halten wollen.</p>
<p>Auf der Tagesordnung stand die «Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes». Es ging um die Verlängerung jener Geheimdienstbefugnisse, die in ihrer ersten Fassung im «Gesetz zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus» enthalten waren, das die damalige rot-grüne Bundesregierung im Herbst 2001 im Schweinsgalopp über die parlamentarischen Hürden getrieben hatte.</p>
<p>Das Paket sah unter anderem die Ausweitung der Sicherheitsüberprüfungen vor. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) konnte nun «spontan» Daten aus Asylverfahren ans Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) übermitteln. Letzteres durfte seitdem auch IMSI-Catcher einsetzen und Lauschangriffe zur «Eigensicherung» seiner Spitzel in fremden Wohnungen durchführen. Alle drei Geheimdienste des Bundes wurden ermächtigt, diverse Auskünfte einzuholen &#8211; bei Firmen der Post- und Telekommunikationsbranche, bei Luftfahrtunternehmen und bei Banken und Finanzdienstleistern.</p>
<p>Die Grünen waren damals vor dem sozialdemokratischen Innenminister Schily zu Kreuze gekrochen und hatten seinen «Otto-Katalog» akzeptiert. Das kleine Zugeständnis der großen SPD: Die neuen Geheimdienstbefugnisse wurden auf fünf Jahre befristet und sollten vor einer Verlängerung evaluiert werden.</p>
<h2 class="auto-created">Evaluation als Feigenblatt</h2>
<p>Die Evaluation im Jahre 2005 machte das Bundesinnenministerium (BMI) gleich selbst, und so sah sie denn auch aus. Ein paar Zahlen sollten zeigen, dass die Dienste ihre neuen Instrumente nicht sehr häufig angewandt hatten. Probleme habe es keine gegeben, hieß es, Grundrechte seien «nicht über Gebühr» beansprucht worden &#8211; alles in bester Ordnung. Die neue schwarz-rote Koalition brachte die Verlängerung Ende 2006 fristgemäß über die Bühne. Sie glich die Befugnisse der Dienste einander an und erweiterte sie. Das Gesetz hieß nun «Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetz» (TBEG). Es war erneut auf fünf Jahre befristet und sollte ein weiteres Mal vor der Verlängerung evaluiert werden.</p>
<p>Wer gehofft hatte, in der dritten Runde würde sich das Ganze anders abspielen, sah sich getäuscht. Den Entwurf des Evaluierungsgutachtens erstellte die Rambøll Management Consulting GmbH, die schon des Öfteren für das BMI gearbeitet hatte. Grundlage des im Juni 2010 vorgelegten und sogleich zur «Verschlusssache» gestempelten Machwerks waren Fragebögen, die man den Geheimdiensten vorab zur Beantwortung vorgelegt hatte. Der Bericht orientiert sich in erster Linie an den Fragen, ob sie die im TBEG vorgesehenen Befugnisse noch für erforderlich halten und wie sie damit zurecht gekommen sind. Grundrechtsprobleme sieht man keine. Die Dienste hätten das Instrumentarium «verantwortungsvoll und gezielt» angewandt. «Die Belastung Betroffener ist insgesamt gering», so lautet die stereotype Bewertung bei fast allen «evaluierten» Befugnisnormen.</p>
<h2 class="auto-created">Grund&shy;rechte? Nicht betroffen!</h2>
<p>Kostproben gefällig? Zum Beispiel die Auskunftsersuchen an Telekommunikationsfirmen zur Übermittlung von Verkehrsdaten. 79 Anordnungen des BfV und des MAD gab es im Jahre 2009, 339 Personen waren davon betroffen. Das seien nur «0,0041 Promille der Einwohner Deutschlands». Von einer «flächendeckenden Überwachung» könne nicht die Rede sein. Hätte es die Befugnis nicht gegeben, so seien G-10-Maßnahmen notwendig gewesen, heißt es in dem Bericht &#8211; also geheimdienstliche Telekommunikationsüberwachungen, bei denen nicht nur Verkehrsdaten, sondern auch der Inhalt erfasst wird. Genau die waren aber «in vielen Fällen» die Folge der Übermittlung von Verkehrsdaten. Geringe Belastung der Betroffenen?</p>
<p>Für unproblematisch hält der Bericht auch, dass das BAMF Informationen aus Asylverfahren an das BfV übermittelt. Das geschah 2009 in 648 Fällen. Nur in 111 Fällen betraf das den Verdacht des Islamismus, 413 bezogen sich dagegen auf das, was der Verfassungsschutz als «Ausländerextremismus» tituliert &#8211; mögliche Verbindungen zur kurdischen PKK, zur türkischen DHKP-C, zu den tamilischen Befreiungstigern etc. «In der Praxis werden Betroffene nicht übermäßig belastet», resümiert der Bericht. «Der Kontakt zwischen Sicherheitsbehörden, darunter auch Nachrichtendiensten, und Asyl- und Ausländerbehörden ist international üblich, so dass der Betroffene damit rechnen muss.»</p>
<p>Zwischen 2007 und 2009 wurden 63 486 Personen einer Sicherheitsüberprüfung unterzogen. In 1 103 Fällen gab es «sicherheitserhebliche Erkenntnisse», 628mal wurden Betroffene zum «Sicherheitsrisiko» gestempelt &#8211; mit dem Effekt, dass sie für die vorgesehene Arbeit nicht (mehr) zugelassen wurden. Kein Problem, denn schließlich könnte man die Überprüfung verweigern. «Personen, die eine Sicherheitsüberprüfung verweigern, dürfen allerdings eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit nicht ausüben.»</p>
<p>Kein Wunder also, dass der Bericht nur minimale Änderungen vorschlägt. Auf Druck des Justizministeriums beauftragte das BMI Ende 2010 den Rechtswissenschaftler Heinrich Amadeus Wolff, innerhalb von knapp zwei Monaten ein ergänzendes verfassungsrechtliches Gutachten zu erstellen. Wolff übte deutliche Kritik an dem Verfahren der Evaluierung: Der Rambøll-Bericht habe die Belastung der Betroffenen nur «in abstrakter und genereller Form» untersucht, er sei «einseitig», stelle erneut die «Vollzugsinteressen der Sicherheitsbehörden» in den Vordergrund und könne «auch in Kombination mit dem vorliegenden verfassungsrechtlich ergänzenden Gutachten» den Erwartungen an eine ernsthafte Evaluation «nur beschränkt gerecht werden». Das hielt den Gutachter jedoch nicht davon ab, auch selbst die Fortschreibung des größten Teils der geheimdienstlichen Befugnisse zu empfehlen.</p>
<h2 class="auto-created">Noch mehr Befugnisse</h2>
<p>Im September 2011 legte die Bundesregierung ihren Gesetzentwurf vor. Zwei Befugnisse aus dem TBEG, die die Dienste kein einziges Mal in Anspruch genommen hatten, sollten gestrichen werden: die Postfächer-Abfrage und die «bemannte Wanze», d.h. der Lauschangriff in einer Wohnung zum Schutze eines Spitzels. Alle anderen Bestimmungen wurden verlängert und zum Teil sogar erweitert: Die Geheimdienste können nun nicht mehr nur einzelne Konten bei Banken nachfragen, sondern sich auch an den Kontenstammdaten beim Bundeszentralamt für Steuern bedienen. In ähnlicher Manier wurde die Abfrage von Buchungsdaten von den einzelnen Fluggesellschaften auf Reisereservierungssysteme ausgedehnt. Das macht es den Diensten erheblich einfacher: Sie müssen nicht mehr lange suchen, wo der Betroffene sein Konto hat oder seinen Flug buchte. Ferner wurde die Befugnis der Dienste, Auskunftsersuchen zu stellen, zu einer Pflicht der angefragten Unternehmen umgewandelt, die Anordnungen einfach zu befolgen.</p>
<p>Am 26. Oktober 2011 segnete der Bundestag das Gesetz einfach ab &#8211; gegen die Stimmen der Linken und der Grünen. Es gilt nun vier weitere Jahre und wird natürlich noch einmal evaluiert. Diskutieren wollte das Parlamentsplenum nicht mehr &#8211; wozu auch. Man gab die Reden einfach zu Protokoll.</p>
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		<title>Auch die Würde eines Gefangenen ist unantastbar! &#8211; Zur menschenwürdigen Unterbringung im Strafvollzug</title>
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		<pubDate>Wed, 23 May 2012 07:45:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[GG: Artikel 1]]></category>
		<category><![CDATA[GRR: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2012, Seite 25 &#8222;Die von Artikel 1 Absatz 1 GG geforderte Achtung der Würde, die jedem Menschen unabhängig von seiner gesellschaftlichen Stellung, seinen Verdiensten oder der Schuld, die er auf sich geladen hat, allein aufgrund seines Personseins zukommt, verbietet es grundsätzlich, Gefangene grob unhygienischen und widerlichen Haftraumbedingungen auszusetzen&#8220; (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 15.7.2010, Az. 2 [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2012, Seite 25</p>
<p>&#8222;Die von Artikel 1 Absatz 1 GG geforderte Achtung der Würde, die jedem Menschen unabhängig von seiner gesellschaftlichen Stellung, seinen Verdiensten oder der Schuld, die er auf sich geladen hat, allein aufgrund seines Personseins zukommt, verbietet es grundsätzlich, Gefangene grob unhygienischen und widerlichen Haftraumbedingungen auszusetzen&#8220; (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 15.7.2010, Az. 2 BvR 1023/08). &#8211; Was in der Theorie gut klingt, wird in der Vollzugspraxis mitunter nur schlecht umgesetzt. So wurden Gefangene bereits in Hafträumen untergebracht, deren Wände mit Kot und üblen antisemitischen Texten beschmiert waren (&#8222;Deutsche, reißt den Judenfotzen die Eierstöcke raus&#8220;) oder in denen abgetrennte Toiletten und ausreichende Entlüftung fehlten. Und als wenn dies für sich genommen nicht schon schlimm genug wäre, kommt gelegentlich noch hinzu, dass Beschwerden von Gefangenen seitens der Land- und Oberlandesgerichte ohne viel Aufhebens einfach vom &#8222;Tisch gewischt&#8220; werden. Was dann noch bleibt, ist meist nur der &#8222;Gang nach Karlsruhe&#8220;.</p>
<h2 class="auto-created">Mittagessen einen Meter neben der Toilette</h2>
<p>Beispielhaft hierfür ist die jüngst ergangene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22.2.2011 (Az. 1 BvR 409/09), in dem sich die Karlsruher Richter einmal mehr mit der menschenwürdigen Unterbringung im Strafvollzug zu befassen hatten. Dem Beschluss lag eine Verfassungsbeschwerde zu Grunde, mit der sich ein Gefangener gegen die Ablehnung seines Antrages auf Prozesskostenhilfe für eine Amtshaftungsklage gegen das Land Nordrhein-Westfalen wehrte. Er war nämlich gemeinsam mit einem anderen Häftling über einen Zeitraum von etwa fünf Monaten in einer nur 8 m² großen Zelle untergebracht. In dieser musste er 23 Stunden am Tag ausharren und seine Mahlzeiten an einem Tisch einnehmen, der sich gerade einmal einen Meter neben einer Toilette befand, die lediglich durch eine verstellbare Holzwand vom übrigen Haftraum abgetrennt war. Das Landgericht verneinte einen Verstoß gegen Artikel 1 GG. So müsse als abmildernder Umstand u.a. berücksichtigt werden, dass der Gefangene täglich an Sport- und Freizeitgruppen teilnehmen durfte und daher neben dem Hofgang noch weitere Zeit außerhalb des Haftraumes verbringen konnte. Wie das Gericht hierauf kam, blieb freilich rätselhaft, denn nicht einmal vom beklagten Land wurde zur Entlastung vorgebracht, dass der Gefangene sich an solchen Aktivitäten habe beteiligen können. Zudem sei &#8211; so das Landgericht &#8211; von einem Grundrechtsverzicht des Inhaftierten auszugehen, weil dieser gegen die menschenunwürdige Unterbringung als solche keinen Rechtsbehelf eingelegt habe. Den Einwand des Beschwerdeführers hiervon nur abgesehen zu haben, weil vom Land mangels räumlicher Kapazitäten kontinuierlich gerichtliche Entscheidungen ignoriert worden seien, hat das Landgericht dabei freilich nicht in seine Erwägungen einbezogen. Auch das Oberlandesgericht vermochte keine Fehler zu erkennen und wies die Beschwerde des Gefangenen ab.  </p>
<h2 class="auto-created">Der &bdquo;R&uuml;ffel&ldquo; aus Karlsruhe</h2>
<p>Das Bundesverfassungsgericht erinnerte die Vorinstanzen in seiner aufhebenden Entscheidung daran, dass die Unterbringung in einem mehrfach belegten Haftraum nach ständiger Rechtsprechung der Oberlandesgerichte grundsätzlich dann als Verstoß gegen die Menschenwürde anzusehen ist, wenn eine Mindestfläche von 6 bis 7 m² pro Gefangenem unterschritten wird und die Toilette nicht abgetrennt bzw. nicht gesondert entlüftet ist. Zwar könne dies im Einzelfall beim Vorliegen besonderer Umstände (z.B. geringe Gesamtdauer der Unterbringung; kurze tägliche Einschlusszeiten) auch anders zu bewerten sein. Solche Faktoren seien hier jedoch nicht ersichtlich, da der Beschwerdeführer bis auf den obligatorischen Hofgang von einer Stunde pro Tag über mehrere Monate in dem fraglichen Haftraum verbringen musste.</p>
<h2 class="auto-created">Nicht mal so viel Platz wie ein Hund im Zwinger</h2>
<p>Nun sollen hier freilich nicht Gefangene mit Tieren verglichen werden. Man muss aber in aller Deutlichkeit darauf hinweisen, dass es schon etwas grotesk anmutet, wenn die Haltung  von Hunden im Zwinger detaillierter geregelt und im Ergebnis mit der Gewährung von größerer Bewegungsfreiheit verbunden ist, als die Unterbringung von Menschen in Haftanstalten. Während nämlich in der &#8222;Tierschutz-Hundeverordnung&#8220; in mehr als einem Dutzend Vorschriften die artgerechte Haltung von Hunden umfassend geregelt ist, hat das Bundesministerium der Justiz seit Inkrafttreten des Strafvollzugsgesetzes am 1.1.1977 von der in § 144 Absatz 2 StVollzG vorgesehen Verordnungsermächtigung nie Gebrauch gemacht und auf konkrete Vorgaben für die Haftraumausgestaltung verzichtet. Zudem mutet es merkwürdig an, wenn einem Hund mit einer Risthöhe ab 65 cm nach der vorgenannten Verordnung eine uneingeschränkt benutzbare Bodenfläche von mindestens 10 m² zur Verfügung gestellt werden muss, einem Gefangenen im Haftraum jedoch gerade einmal etwas mehr als die Hälfte davon!</p>
<h2 class="auto-created">Mehr Entsch&auml;&shy;di&shy;gung, weniger Ausreden</h2>
<p>Was schließlich die Folgen einer menschenunwürdigen Unterbringung angeht, hat der Bundesgerichtshof &#8211; gebilligt durch das Bundesverfassungsgericht &#8211; in einem wegweisenden Urteil im Jahr 2004 (Az. III ZR 361/03) entschieden, dass nicht in jedem Fall zur Wiedergutmachung eine Geldentschädigung erforderlich ist. Vielmehr könne unterhalb einer gewissen Erheblichkeitsschwelle bereits die gerichtliche Feststellung der Menschenrechtsverletzung zur Kompensation ausreichen. Diese Rechtsprechung führt freilich im Ergebnis dazu, dass der Druck auf die Bundesländer eine  menschenwürdige Unterbringung zu gewährleisten nicht allzu hoch ist. Wo nämlich nicht zwingend ein Entschädigungsanspruch droht, bleibt der Kostendruck für die Landeshaushalte und damit die Motivation zum Handeln gering. Uneingeschränkt zu begrüßen ist es aber, wenn der Bundesgerichtshof der &#8222;Ausrede&#8220; der Haftanstalten, wegen Überbelegung nicht immer eine menschenwürdige Unterbringung gewährleisten zu können, eine klare Absage erteilt. Diesbezüglich führt er aus: &#8222;Sind die Haftbedingungen menschenunwürdig und kann eine Vollzugsanstalt auch unter Berücksichtigung aller ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten (einschließlich der Verlegung in eine andere Haftanstalt, gegebenenfalls auch in einem anderen Bundesland) einer Gerichtsentscheidung, die dies feststellt, nicht nachkommen, muss notfalls die Strafvollstreckung unterbrochen werden&#8220; (Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.3.2010, Az. III ZR 124/09). Dieser Ansicht ist zuzustimmen, denn eines muss man sich eines stets vor Augen halten: Das dem Gefangenen auferlegte Übel liegt nur in der Freiheitsentziehung als solcher. Er ist nicht dazu verurteilt, darüber hinaus- gehende Unannehmlichkeiten &#8211; etwa unwürdige Haftraumbedingungen &#8211; zu ertragen!</p>
<h2 class="auto-created">Literatur</h2>
<p>Bachmann, Mario: Menschenunwürdige Unterbringung eines Strafgefangenen (Anmerkung  zu Verfassungsgerichtshof Berlin, Beschluss vom 3.11.2009, Az. VerfGH 184/07), in: Neue Justiz (NJ) 2010, S. 290 ff. </p>
<p>Gazeas, Nikolaos: Die Menschenwürde ist zu teuer &#8211; Zu Entschädigungsansprüchen eines Strafgefangenen wegen menschenunwürdiger Unterbringung, in: Höchstrichterliche Rechtsprechung in Strafsachen (HRRS) 2005, S. 171 ff. </p>
<p>Neubacher, Frank / Eichinger, Matthias: Menschenunwürdige Unterbringung von Strafgefangenen &#8211; Amtshaftungsanspruch, in: Forum Strafvollzug (FS) 2010, S. 108 ff.</p>
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		<title>Von lahmenden Jägern und gierigen Sammlern &#8211; Facebook &#038; Co. stellen das Datenschutzrecht vor neue Herausforderungen</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2012/publikation/von-lahmenden-jaegern-und-gierigen-sammlern-facebook-co-stellen-das-datenschutzrecht-vor-neue-he/</link>
		
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		<pubDate>Wed, 23 May 2012 07:30:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[GG: Artikel 2]]></category>
		<category><![CDATA[GRR: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2012, Seite 29 Das Internet wird mittlerweile von Social Media dominiert. Soziale Netzwerke, Blogging-Dienste, Foren und themenspezifische Bewertungs- und Multimediaplattformen werden von Nutzern mit persönlichen Inhalten versehen. Einerseits bedeutet diese Möglichkeit, sich nahezu ohne Hürden und unbegrenzt zu entäußern, eine Teilhabe am gesellschaftlichen Austausch und im besten Fall eine Demokratisierung und Dehierarchisierung des öffentlichen [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2012, Seite 29</p>
<p>Das Internet wird mittlerweile von Social Media dominiert. Soziale Netzwerke, Blogging-Dienste, Foren und themenspezifische Bewertungs- und Multimediaplattformen werden von Nutzern mit persönlichen Inhalten versehen. Einerseits bedeutet diese Möglichkeit, sich nahezu ohne Hürden und unbegrenzt zu entäußern, eine Teilhabe am gesellschaftlichen Austausch und im besten Fall eine Demokratisierung und Dehierarchisierung des öffentlichen und durch Artikel 5 Absatz 1 GG geschützten Meinungsbildungsprozesses. Andererseits bildet der einzelne durch das digitale Interagieren teilweise bewusst, größtenteils jedoch unbewusst ein detailreiches virtuelles Persönlichkeitsprofil aus, das vor dem Zugriff Dritter kaum effektiv zu schützen ist.</p>
<h2 class="auto-created">Soziale Netzwerke als Daten&shy;monster</h2>
<p>Das gilt insbesondere für die Nutzung sozialer Netzwerke. Was die Nutzer dort nicht von sich aus offenbaren, trägt der Anbieter weithin unbemerkt und auf rechtlich fragwürdige Weise zusammen. Dies bedeutet eine Aushöhlung des in Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 GG gewährleisteten Rechts auf informationelle Selbstbestimmung. Es garantiert, selbstständig darüber zu entscheiden, ob überhaupt und in welchem Umfang, personenbezogene Daten an Dritte gelangen. Vor allem das soziale Netzwerk Facebook erweist sich angesichts seiner Marktmacht als Datenkrake, die nahezu vollständige Sozialprofile von ihren Nutzern erstellt. Facebook hat in Deutschland derzeit rund 20 Millionen, weltweit ca. 800 Millionen Mitglieder. An deren Daten besteht vielfältiges Interesse. Unternehmen nutzen die Daten bereits für interessenspezifisches Marketing, Arbeitgeber können eh nicht genug über ihre Bewerber wissen und staatliche Stellen müssten sich nicht selbst um die Erlangung sensibler Informationen kümmern.</p>
<p>Die Sammelwut von Facebook beginnt bei den Inhalten, die der einzelne willentlich in sein Profil aufnimmt (laut Nutzungsbedingungen unter dem richtigen Namen), über die Freundes-Liste und die öffentlichen und &#8222;privaten&#8220; Chats bis hin zu den Nutzungsdaten, die das Nutzerverhalten außerhalb des eigentlichen Netzwerks abbilden. Facebook forciert diese Entwicklung: Seit langem weitet es sog. Privacy-Einstellungen sukzessive aus. Das bedeutet, dass  Voreinstellungen von Facebook so gesetzt sind, dass eine Vielzahl von Profil-Inhalten und Aktivitäten durch &#8222;Freunde&#8220;, zu weiten Teilen auch durch fremde Facebook- oder allgemein Internetnutzer eingesehen werden können. Auch standardmäßig aktiviert ist z. B. die Facebook-Gesichtserkennung: Wenn ein Nutzer Fotos hochlädt, schlägt Facebook Namen zu abgebildeten Personen vor. Hierdurch werden eventuelle Verletzungen des Rechts am eigenen Bild durch Facebook zumindest vertieft. Grundlage für die Funktion ist eine Datenbank, in der Facebook biometrische Merkmale sammelt. Facebook müsste für die Speicherung und Nutzung dieser Merkmale vorab die ausdrückliche Einwilligung der Nutzer einholen, was es nicht tut. Nach gescheiterten Gesprächen droht die Hamburgische Datenschutzbehörde nun mit Bußgeldern und Ordnungsverfügungen. Facebook meint hingegen pauschal, das europäische Datenschutzrecht sei gewahrt.</p>
<h2 class="auto-created">Der gl&auml;serne Mensch 2.0</h2>
<p>Die brodelnde Unzufriedenheit mit dem Datenschutz in sozialen Netzwerken entlud sich jüngst in einer Kontroverse um die Zulässigkeit von Social Plugins, insbesondere dem Facebook &#8222;Gefällt mir&#8220;-Button. Diesen können Website-Anbieter als externen Dienst in ihr Angebot einbetten. Betritt ein nicht bei Facebook registrierter Nutzer die Seite, wird seine IP-Adresse an Facebook übermittelt. War das Nicht-Mitglied vorher bereits auf der Facebookseite, hat es einen Cookie eingepflanzt bekommen, mittels dessen er 90 Tage verfolgt werden kann; bei einer späteren Facebookregistrierung könnten die gesammelten Daten dem Profil zugeordnet werden. Bei angemeldeten Facebook-Nutzern wird zumindest der Besuch der Website unter zeitlicher Angabe und Nennung des Usernames an Facebook übermittelt und kann mit dort bereits vorhandenen Daten (Adresse, Beruf, Freunde, politische Einstellung usw.) zusammengeführt werden; Facebook speichert diese Daten zwei Jahre und erstellt über die weit verbreiteten Plugins schließlich ein umfassendes Bewegungsprofil des identifizierbaren Nutzers im Internet. Durch die Betätigung des Buttons wird das Nutzer-Profil schließlich um die Würdigung erweitert.</p>
<p>Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz (ULD) Schleswig-Holstein wies im August 2011 daraufhin, dass die Einbindung der Plugins gegen deutsches und europäisches Datenschutzrecht verstoße und forderte alle Websitebetreiber in Schleswig Holstein unter Bußgeldandrohung dazu auf, Plugins bis Ende September abzuschalten. Zur Begründung führte es an, dass durch deren Einbettung einwilligungslos, ohne gesetzlichen Erlaubnistatbestand sowie unter Vernachlässigung von Informationspflichten Verkehrs- und Inhaltsdaten an Facebook USA weitergegeben würden und eine qualifizierte Rückmeldung an den Betreiber hinsichtlich der Nutzung seines Angebots erfolge  (Reichweitenanalyse); der Website-Betreiber sei datenschutzrechtlich verantwortlich, da er durch den Entschluss, das Plugin zu nutzen, die Datenerhebung initiiere und diese zu eigenen Zwecken nutze, nämlich zur Bewerbung des eigenen Angebots. Weitere Landesbeauftragte für Datenschutz schlossen sich dieser Rechtsauffassung an. Allerdings hat bisher kaum eine der gemahnten Seite den &#8222;Gefällt mir&#8220;-Button entfernt. Schärfere behördliche Maßnahmen sollen daher folgen.</p>
<p>Ob den Websitebetreibern die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit zuzuweisen ist, wird kontrovers diskutiert. Als ein Weckruf an den Gesetzgeber, ein handhabbares Datenschutzrecht für den digitalen und grenzüberschreitenden Datenverkehr zu entwickeln, ist das Tätigwerden des ULD jedoch zu begrüßen. So sind die existierenden Regelwerke zur Erfassung aller datenschutzrelevanten Prozesse in Social Media nicht geeignet und ihre Durchsetzung kaum möglich. Facebook hat sich jüngst wenigstens insofern bewegt, als Datenspeicherung- und -verwendung künftig transparenter ablaufen sollen. Die Anforderungen an Zweckbindung und Einwilligung werden hierdurch jedoch nicht gewahrt. Insofern bleibt Facebook hinsichtlich der problematischen Datenverarbeitungsprozesse stur und verstärkt stattdessen seine Lobbyarbeit. Auf europäischer Ebene soll ab Januar 2012 über die Novellierung des Datenschutzrechts beraten werden. Derzeit geplant sind unter anderem Regelungen für eine Anwendbarkeit des Datenschutzrechts des Nutzer- nicht des Anbieterstandorts, umfassende und praktische Löschungsoptionen sowie restriktivere Privacy-Voreinstellungen. Die Bundesregierung möchte die Ergebnisse abwarten.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2012/publikation/von-lahmenden-jaegern-und-gierigen-sammlern-facebook-co-stellen-das-datenschutzrecht-vor-neue-he/">Von lahmenden Jägern und gierigen Sammlern &#8211; Facebook &amp; Co. stellen das Datenschutzrecht vor neue Herausforderungen</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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		<title>Der Staatstrojaner außer Kontrolle &#8211; Überwachungstechnik am Abgrund. Und darüber hinaus.</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2012/publikation/der-staatstrojaner-ausser-kontrolle-ueberwachungstechnik-am-abgrund-und-darueber-hinaus/</link>
		
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		<pubDate>Wed, 23 May 2012 07:15:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[GG: Artikel 2]]></category>
		<category><![CDATA[GRR: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2012, Seite 32 Da hatte sich das Bundesverfassungsgericht so viel Mühe gegeben: In dem furiosen Urteil vom 27. Februar 2008 zur so genannten Online-Durchsuchung beschrieb das höchste deutsche Gericht ausführlich die Grenzen, welche die Grundrechte dem heimlichen Ausspähen von privaten Computern setzen. Diese Grenzen müssen anspruchsvoll sein, denn in seinem Computer speichert der Mensch [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2012/publikation/der-staatstrojaner-ausser-kontrolle-ueberwachungstechnik-am-abgrund-und-darueber-hinaus/">Der Staatstrojaner außer Kontrolle &#8211; Überwachungstechnik am Abgrund. Und darüber hinaus.</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2012, Seite 32</p>
<p>Da hatte sich das Bundesverfassungsgericht so viel Mühe gegeben: In dem furiosen Urteil vom 27. Februar 2008 zur so genannten Online-Durchsuchung beschrieb das höchste deutsche Gericht ausführlich die Grenzen, welche die Grundrechte dem heimlichen Ausspähen von privaten Computern setzen. Diese Grenzen müssen anspruchsvoll sein, denn in seinem Computer speichert der Mensch von heute, ob er es will oder nicht, fast alles Wissenswerte über sein Leben. Weil kaum ein Datenbestand so aussagefähig über den Einzelnen und seine Überwachung zugleich so gefährlich für seine Freiheit und Privatsphäre ist, entwickelte das Bundesverfassungsgericht sogar eine neue Art von Grundrecht, das Recht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme (vgl. Erhard Denninger, Grundrechte-Report 2009, S. 20 ff.). Dagegen stand das nicht enden wollende Drängen der Sicherheitsbehörden, dass man auf den Zugriff auf private Computer zwecks Überwachung verschlüsselter E-Mails, Internet-Telefonie und sonstiger Internet-Kommunikation (so genannte Quellen-Telekommunikationsüberwachung) unter keinen Umständen verzichten könnte. Wenn man in Zukunft noch schwerste Straftaten bekämpfen wolle, müssten die Behörden mit der technischen Entwicklung mithalten können. Die Behörden versprachen, dass die Vertraulichkeit und Integrität privater Computer bei solchen Zugriffen geschützt werden könnten und nur das Fernmeldegeheimnis nach Artikel 10 Absatz 1 des Grundgesetzes von dieser Art der Telekommunikationsüberwachung betroffen sein würde. Dem kam das Gericht entgegen: Quellen-Telekommunikationsüberwachungen seien zulässig, wenn technisch sichergestellt werden könnte, dass nichts anderes als die zu überwachende Kommunikation den Behörden bekannt werden kann und der Computer des Betroffenen nicht auch sonst ausgespäht oder manipuliert wird. Die ausführlichen Worte des Bundesverfassungsgerichts zu den technischen und verfahrensrechtlichen Absicherungen, welche die Privatsphäre vor dem hoch brisanten Zugriff auf private Computer schützen müssen, gehören zu den tiefgründigsten Stellungnahmen, die wohl je ein deutsches Gericht zu technischen Detailfragen abgegeben hat. Wer sie liest, fühlt sich unweigerlich an die juristischen Formeln erinnert, mit denen die Risiken der Atomkraft beherrscht werden sollen.</p>
<h2 class="auto-created">Recht ist Theorie, Technik ist Praxis</h2>
<p>Mit solchen verfassungsgerichtlichen Ratschlägen bestens präpariert, machten sich die Gesetzgeber in Bund und Ländern an die Arbeit, Online-Durchsuchung und Quellen-Telekommunikationsüberwachung mittels Schnüffelsoftware (so genannte Trojaner) zu regeln. Dabei kamen umfangreiche und bis heute umstrittene Regelungen zustande, beispielsweise im Bundeskriminalamt-Gesetz. Für strafrechtliche Ermittlungen aber meinte man, es bei den bestehenden §§ 100a, 100b der Strafprozessordnung belassen zu können. Nach den klaren Worten des Bundesverfassungsgerichts aber erwarteten die Bürgerinnen und Bürger trotzdem, dass die Sicherheitsbehörden in Bund und Ländern nur mit höchster Sensibilität vorgehen und nur zu einer bestmöglich ausgereiften Trojaner-Technik greifen würden. Weit gefehlt: Im Oktober 2011 veröffentlichten Aktivistinnen und Aktivisten des Chaos Computer Club (CCC) die Ergebnisse ihrer Untersuchung mehrerer, auf infizierten privaten Festplatten gefundener Trojaner der Sicherheitsbehörden. Die technische Analyse der Computerexperten ergab, dass die überwachte Kommunikation unverschlüsselt über Server in den Vereinigten Staaten von Amerika an deutsche Behörden weitergeleitet werden sollte, die Steuerung der Trojaner bereits mit verhältnismäßig simplen Softwarewerkzeugen möglich und nicht durch wirksamen Passwort-Schutz abgesichert war und die eingesetzten Schnüffelprogramme um Funktionen erweitert werden konnten, welche die Totalüberwachung und Manipulation der infizierten Computer erlaubt hätten. Nicht nötig zu erwähnen, dass es bei keinem der betroffenen Ermittlungsverfahren um Terrorismus oder schwerste Straftaten ging, sondern um Steuer- und sonstige Vermögensdelikte.</p>
<p>Damit war Schluss mit der Legende von der verfassungsverträglichen Quellen&#8211;Telekommunikationsüberwachung. Der Chaos Computer Club forderte jetzt die Offenlegung aller Trojaner und den Verzicht auf ihren Einsatz. Als ersten Schritt dahin, dass es nicht bei einer bloßen Forderung bleibt, veröffentlichte der Club gleich auch den Code der gefundenen Trojaner. Die können jetzt leichter entdeckt und unschädlich gemacht werden. Das ist schlecht für die polizeilichen Ermittlungen, aber es verschwinden zumindest einige Versionen der gefährlichen Software einstweilen vom Markt. Die Suche nach weiteren Trojanern ist noch nicht zu Ende.</p>
<p>Für die Öffentlichkeit, die sich nach behördlichen Beteuerungen über sichere Überwachungstechnik und ihren sensiblen Einsatz in Sicherheit wog, war die Entdeckung dieser schwer mangelhaften Trojaner ein harter Aufschlag in der Realität. Für manche Polizeibehörden und Innenminister allerdings auch. Während Bundes- und Landesregierungen noch sich und den Bürgerinnen und Bürgern versicherten, dass man die entdeckte gefährliche Software entweder gar nicht einsetzen würde oder man auf keinen Fall die verfassungsgerichtlich verbotenen Funktionen hätte nutzen wollen und inzwischen ja auch über viel bessere Technik verfügte, legte der Club mit neuesten Trojaner-Versionen nach, welche immer noch erhebliche Sicherheitslücken aufwiesen.</p>
<h2 class="auto-created">Ist das Recht noch zu retten?</h2>
<p>Angesichts der erdrückenden Beweislage fragt sich die beunruhigte Öffentlichkeit: bewusste Fahrlässigkeit oder frecher Rechtsnihilismus? Was nützen jahrelange Verfassungsgerichtsverfahren, ausführliche Urteile, Berge von Sachverständigengutachten und lange Parlamentsdebatten, wenn die Polizei trotzdem mit unausgereifter Technik genau die Gefahren produziert, die sie in den Griff hätte bekommen sollen, bevor sie überhaupt über den Einsatz der umstrittenen Methode nachdenkt? Dachte da überhaupt jemand kritisch nach? Konnte man die Beteuerungen der Trojaner-Hersteller nicht überprüfen? Oder war der Erfolgsdruck so stark, dass jedes Mittel recht sein sollte?</p>
<p>Diese Realität zeigt einmal mehr: heimliche Ermittlungen und der staatliche Einsatz von Überwachungstechnik bleiben für die Bürgerinnen und Bürger ebenso wie für das Bundesverfassungsgericht reine Vertrauenssache. Wenn Behörden eine heimliche Überwachungsmaßnahme nicht nach den rechtlichen Vorgaben umsetzen und die Politik diese Entwicklung nicht beherrschen kann, kommt das Recht immer zu spät. Der zufällig entdeckte Staatstrojaner droht so zu einem trojanischen Pferd im Grundrechtsschutz zu werden, und dieser Gaul trampelte auch schon munter auf dem Telekommunikationsgeheimnis und auf der Integrität und Vertraulichkeit privater Computer herum. Seit der grundlegenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts waren da erst dreieinhalb Jahre vergangen. Zeit, dieser Technik den Stecker zu ziehen.</p>
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		<title>Datenschutz im Strafvollzug</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2012/publikation/datenschutz-im-strafvollzug/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 23 May 2012 07:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[GG: Artikel 2]]></category>
		<category><![CDATA[GRR: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2012, Seite 36 Beim Strafvollzug &#252;ber Datenschutz zu reden, wirkt auf den ersten Blick befremdlich, stellt doch der Strafvollzug den Gefangenen quasi in ein Beherrschungsverh&#228;ltnis, durch das er seine pers&#246;nliche Autonomie umfassend und nahezu vollst&#228;ndig verliert. Setzt der Strafvollzug nicht notwendigerweise umfassende Kontrolle, also auch umfassendes Wissen &#252;ber den Gefangenen voraus? Damit er die [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2012, Seite 36</p>
<p>Beim Strafvollzug &uuml;ber Datenschutz zu reden, wirkt auf den ersten Blick befremdlich, stellt doch der Strafvollzug den Gefangenen quasi in ein Beherrschungsverh&auml;ltnis, durch das er seine pers&ouml;nliche Autonomie umfassend und nahezu vollst&auml;ndig verliert. Setzt der Strafvollzug nicht notwendigerweise umfassende Kontrolle, also auch umfassendes Wissen &uuml;ber den Gefangenen voraus? Damit er die stets bedrohte Sicherheit oder die fragile Ordnung der Anstalt nicht gef&auml;hrden kann, damit er in der richtigen Abteilung untergebracht wird, damit ihm eine passende Arbeit oder Ausbildung zugewiesen werden kann und er die richtigen therapeutischen oder p&auml;dagogischen Angebote erh&auml;lt oder um &uuml;ber Verg&uuml;nstigungen, Lockerungen oder vorzeitige Entlassung entscheiden zu k&ouml;nnen. Information ist alles im Strafvollzug &#8211; also was soll dort Datenschutz?</p>
<p>Man kann, ja man muss es auch anders sehen: der humane Strafvollzug unter der Geltung des Grundgesetzes gew&auml;hrt auch in der totalen Institution einer Vollzugsanstalt dem Gefangenen Rechte und R&uuml;ckzugsr&auml;ume, unterwirft die Beherrschungsmacht der Institution Grenzen und Regeln. So hat der Datenschutz im Strafvollzug einen guten Platz, denn er regelt das informationelle Beherrschungsverh&auml;ltnis, gew&auml;hrt dem Gefangenen Rechte und damit Inseln der Autonomie im Meer der Fremdbestimmung. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) verlangt sowohl f&uuml;r alle Bereiche der &ouml;ffentlichen Gewalt normenklare spezifische Regelungen und hat zuletzt am 31. Mai 2006 klargestellt, dass alle Arten des justiziellen Freiheitsentzuges umfassend und detailliert gesetzlich zu regeln sind.</p>
<p>Einige der regelm&auml;&szlig;ig virulenten datenschutzrechtlichen &bdquo;Knackpunkte&ldquo; sind die folgenden:</p>
<h2 class="auto-created">Vertraulichkeit?</h2>
<p>Seit langem hoch umstritten ist der Umfang der Vertraulichkeitsverpflichtung von Anstalts&auml;rzten,&nbsp;-psychologen und -sozialarbeitern gegen&uuml;ber der Anstaltsleitung. Der Schutz der Vertraulichkeit der Beziehung zum Arzt, Therapeuten oder Sozialarbeiter ist schon in Freiheit f&uuml;r den Betroffenen von nicht zu &uuml;bersch&auml;tzender Bedeutung. Deshalb sind diese Berufshelfer sogar strafrechtlich verpflichtet, die ihnen im Rahmen des Behandlungsverh&auml;ltnisses bekannt gewordenen Informationen vertraulich zu behandeln (&sect; 203 StGB). Eine Offenbarung w&auml;re nur zur Abwendung einer drohenden konkreten Gefahr erlaubt (Notstand gem&auml;&szlig; &sect; 34 StGB, beispielsweise wenn der Arzt Hinweise auf einen aktuellen Missbrauch eines Kindes dem Jugendamt oder der Polizei mitteilt).</p>
<p>Im Vollzug kommt der Vertraulichkeit gegen&uuml;ber den Berufshelfern eine noch gesteigerte Bedeutung zu, insbesondere da der Gefangene Arzt, Therapeut oder Sozialarbeiter nicht frei w&auml;hlen kann. Auch die Verwirklichung des Resozialisierungsauftrages erfordert ein Vertrauen auf Vertraulichkeit: je weitgehender die Offenbarungsverpflichtung gefasst wird, desto weniger werden Gefangene bereit sein, sich ernsthaft auf medizinische, therapeutische oder p&auml;dagogische Angebote einzulassen.</p>
<p>Schon das noch bestehende Bundes-Strafvollzugsgesetz (StVollzG) schr&auml;nkt diese Vertraulichkeit ein: nach &sect; 182 Absatz 2 StVollzG m&uuml;ssen sich &Auml;rzte, Psychologen und Sozialarbeiter gegen&uuml;ber der Anstaltsleitung offenbaren, &bdquo;soweit dies f&uuml;r die Aufgabenerf&uuml;llung der Vollzugsbeh&ouml;rde oder zur Abwehr von erheblichen Gefahren f&uuml;r Leib oder Leben des Gefangenen oder Dritter erforderlich ist.&ldquo; Als relevante Aufgaben der Vollzugsanstalt werden die Erf&uuml;llung des Vollzugsziels (Resozialisierung), der Schutz der Allgemeinheit sowie die Aufrechterhaltung eines geordneten Zusammenlebens in der Vollzugsanstalt angesehen.</p>
<p>Die L&auml;nder haben die neuen Gesetzgebungsverfahren seit der sogenannten F&ouml;deralismusreform kaum dazu genutzt, den Vertrauensschutz zu erh&ouml;hen. Zu konstatieren ist vielmehr, dass zum Teil die Offenbarungsverpflichtungen noch ausgeweitet worden sind. So verlangt das baden-w&uuml;rttembergische Justizvollzugsgesetzbuch, dass &Auml;rzte, Psychologen und Sozialarbeiter sich der Anstaltsleitung offenbaren, &bdquo;soweit dies zur Abwehr von Gefahren f&uuml;r die Sicherheit der Justizvollzugsanstalt oder f&uuml;r Leib oder Leben von Gefangenen oder Dritten erforderlich ist oder die Tatsachen sonst f&uuml;r die Aufgabenerf&uuml;llung der Justizvollzugsanstalt erforderlich sind&ldquo; (&sect; 47 Absatz 2 Satz 2 JustizVollzGB I Baden-W&uuml;rttemberg) &#8211; mit anderen Worten: schon zur Abwehr einer drohenden Sachbesch&auml;digung an einem anstaltseigenen Stuhl muss der Arzt die Vertraulichkeit brechen.</p>
<h2 class="auto-created">Akteneinsicht?</h2>
<p>Regelm&auml;&szlig;ig mahnen die Datenschutzbeauftragten eine gro&szlig;z&uuml;gigere Regelung des Rechts auf Auskunft und Akteneinsicht an. Gerade f&uuml;r Gefangene ist das Recht darauf, zu erfahren, was die Vollzugsanstalt &uuml;ber sie in ihren Akten niedergelegt hat, von existenzieller Bedeutung, sind sie in ihrer Lebensgestaltung doch abh&auml;ngig von dem, was ihnen seitens der Vollzugsbeh&ouml;rde zugestanden wird. Daher muss dem Gefangenen ein berechtigtes Interesse daran zugebilligt werden, das sich aus den Akten &uuml;ber ihn ergebende Bild zu erfahren und gegebenenfalls zu korrigieren.</p>
<p>&sect; 185 StVollzG &#8211; und die meisten Landesvorschriften zum Auskunfts- und Akteneinsichtsrecht &#8211; gew&auml;hrt dem Gefangenen zun&auml;chst einen umfassenden Auskunftsanspruch &uuml;ber die von der Anstalt gespeicherten Daten. Ein hier&uuml;ber hinausgehendes Recht auf Akteneinsicht wird dem Gefangenen nur gew&auml;hrt, &bdquo;soweit eine Auskunft f&uuml;r die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen nicht ausreicht und er hierf&uuml;r auf die Einsichtnahme angewiesen ist&ldquo;. Zus&auml;tzliche Hindernisse werden au&szlig;erdem errichtet, wenn der Gefangene gar Kopien von f&uuml;r ihn wichtigen Dokumenten, wie dem Vollzugsplan oder psychologischen Gutachten zur R&uuml;ckfallprognose haben m&ouml;chte. Schlie&szlig;lich wird die Einsicht in die Aufzeichnungen der &Auml;rzte oder Psychologen auf die sogenannten objektiven Befunde (beispielsweise Messungen) beschr&auml;nkt mit der Begr&uuml;ndung, dass der Offenlegung der subjektiven Einsch&auml;tzungen Pers&ouml;nlichkeitsrechte des Arztes bzw. Therapeuten entgegenst&uuml;nden.</p>
<h2 class="auto-created">Video&shy;&uuml;ber&shy;wa&shy;chung rundum?</h2>
<p>Au&szlig;erdem sehen die neuen Landesvollzugsgesetze Erm&auml;chtigungen zur Nutzung von Videotechnologie in den Anstalten vor. Daran ist zun&auml;chst positiv, dass hier eine &uuml;berf&auml;llige gesetzliche Regelung stattfindet und auch Grenzen des Einsatzes der Video&uuml;berwachung definiert werden. Teilweise sind die Erm&auml;chtigungsnormen jedoch betr&auml;chtlich zu weitgehend, wenn sie unter bestimmten Umst&auml;nden auch den Einsatz in den Haftr&auml;umen der Gefangenen erlauben (zum Beispiel &sect; 34 Untersuchungshaftvollzugsgesetz NRW, &sect; 32 JustizVollzGB I Baden-W&uuml;rttemberg). Damit w&uuml;rde ein massiver Eingriff in den letzten r&auml;umlichen R&uuml;ckzugsbereich des Gefangenen in der Vollzugsanstalt erfolgen. Da dieser auch nicht nachvollziehen kann, wann tats&auml;chlich eine optische Kontrolle durch Aufzeichnung oder zeitgleiches Mitschauen eines Bediensteten erfolgt, erzeugt eine derartige &Uuml;berwachung den Eindruck permanenter Kontrolle und damit eines vollst&auml;ndigen R&uuml;ckzugsverlustes. Soweit dies zur Vermeidung eines ansonsten konkret drohenden Suizides eingesetzt werden soll, w&auml;ren andere Szenarien wesentlich weniger eingriffsintensiv und jedenfalls nicht deutlich unwirksamer, etwa die regelm&auml;&szlig;ige offene Kontrolle durch einen Bediensteten.</p>
<h2 class="auto-created">Literatur</h2>
<p>T&auml;tigkeitsberichte des Bundes- und der Landesbeauftragten f&uuml;r den Datenschutz: <a href="http://www.thm.de/zaftda/" target="_blank" rel="noopener">http://www.thm.de/zaftda/</a></p>
<p>Goerdeler, Jochen, Datenschutz, in: Ostendorf, Heribert (Hrsg.), Jugendstrafvollzugsrecht. Handbuch, 2. Auflage, Baden-Baden 2012 (im Druck).</p>
<p>Goerdeler, Jochen/Weichert, Thilo: Kommentierung zu &sect;&sect; 179 ff. StVollzG, in: Feest, Johannes/Lesting, Wolfgang (Hrsg.), Strafvollzugsgesetz. Kommentar, 6. Auflage, K&ouml;ln 2012.</p>
<p>Hadeler, Henning, Datenschutz, in: Ostendorf, Heribert (Hrsg.), Untersuchungshaftvollzugsrecht, Handbuch, Baden-Baden 2012.</p>
<p>Schmid, Gabriele, Kommentierung zu &sect;&sect; 179 ff. StVollzG, in: Schwind, Hans-Dieter u.a. (Hrsg.), Strafvollzugsgesetz. Bund und L&auml;nder. Kommentar, 5. Auflage, 2009.</p>
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		<title>Videoüberwachung auf dem Prüfstand</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2012/publikation/videoueberwachung-auf-dem-pruefstand/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 23 May 2012 06:45:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[GG: Artikel 2]]></category>
		<category><![CDATA[GRR: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2012, Seite 40 Der Dauerkonflikt um die polizeiliche Videoüberwachung öffentlicher Räume wurde über die Jahre durch die Schaffung von Rechtsgrundlagen abgemildert. Einigen neueren Gerichtsurteilen zum Dank bleibt die Legalisierung der Videoüberwachung aber ein grundrechtlich strittiges Unterfangen. Das rechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 14. Juli 2011 (Az. 10 A 5452/10; die Berufung wurde zurückgezogen) [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2012, Seite 40</p>
<p>Der Dauerkonflikt um die polizeiliche Videoüberwachung öffentlicher Räume wurde über die Jahre durch die Schaffung von Rechtsgrundlagen abgemildert. Einigen neueren Gerichtsurteilen zum Dank bleibt die Legalisierung der Videoüberwachung aber ein grundrechtlich strittiges Unterfangen. Das rechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 14. Juli 2011 (Az. 10 A 5452/10; die Berufung wurde zurückgezogen) beleuchtet dabei nicht nur die fragwürdige Durchführungspraxis, sondern auch die oft wackeligen Rechtsgrundlagen der Bundesländer. Seine Inhalte sind nicht überraschend. Es sollte gleichwohl zum Anlass genommen werden, Notwendigkeit und Zulässigkeit polizeilicher Innenstadtüberwachungen erneut und grundlegend zu hinterfragen.</p>
<h2 class="auto-created">Video&shy;&uuml;ber&shy;wa&shy;chung in Hannover insgesamt rechts&shy;widrig</h2>
<p>Das Verwaltungsgericht Hannover hatte über die Zulässigkeit der zumindest in Teilen bereits seit den 50er Jahren bestehende Innenstadtüberwachung Hannovers zu befinden. Sie ist damit die älteste polizeiliche Bildüberwachung und flächenmäßig eine der umfangreichsten in Deutschland, nicht zuletzt aufgrund der für bundesdeutsche Verhältnisse großen Zahl von zum Teil in ungewöhnlich großer Höhe angebrachten, hochauflösenden Kameras.</p>
<p>Eigentlich hatte die beklagte Polizeidirektion Hannover es dem Gericht leicht gemacht, sie umgehend zur Unterlassung der gesamten Innenstadtüberwachung zu verurteilen. Denn sie hatte entgegen der vom Wortlaut des Niedersächsischen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes (Nds. SOG) geforderten &#8222;Offenheit&#8220; der Durchführung das nicht getan, was ansonsten mittlerweile nahezu überall Standard ist, nämlich Hinweisschilder in den von den Kameras erfassten Bereichen aufzuhängen. Das Gericht schloss daraus zutreffend, dass die Videoüberwachung insgesamt rechtswidrig sei, und betonte damit den aus Grundrechtssicht fundamentalen Unterschied zwischen offenen und verdeckt durchgeführten staatlichen Eingriffsmaßnahmen. Die angesichts der zum Teil kuriosen Kamerastandorte (z. B. auf dem Dach des Uni-Hochhauses mit bloßem Auge kaum erkennbar) zweifelhaften Rechtfertigungen, wonach die Kameras offen sichtbar aufgehängt seien und auf den Webseiten der Polizeidirektion eine Liste der Standorte abgerufen werden könne, ließ das Gericht nicht gelten. Für die Richter bestand aufgrund der eindeutigen Rechtswidrigkeit kein Anlass, das strukturelle Problem mangelnder Transparenz bei Videoüberwachungen zu thematisieren. Selbst wenn Schilder auf entsprechend erfasste Räume hinweisen, bleibt für die Betroffenen unklar, ob und in welchem Umfang sie konkret Objekt näherer Untersuchung werden, so z. B. durch ein Heranzoomen, durch ein Abspeichern einer Sequenz im Rahmen des Verdachts einer Straftat oder auch durch eine anderweitige Weiterverarbeitung ihrer Bilddaten.</p>
<h2 class="auto-created">Es fehlt die Begrenzung auf sogenannte &raquo;Krimi&shy;na&shy;li&shy;t&auml;ts&shy;schwer&shy;punkte&laquo;</h2>
<p>Vor allem aber, und darin liegt das Verdienst des Richterspruches, ließ man es sich trotz der insoweit eindeutigen Bestätigung der Klage wegen Nichtumsetzung gesetzlicher Vorgaben nicht nehmen, ergänzend auch eine deutliche Kritik an der niedersächsischen Rechtsgrundlage zu formulieren. Das Gericht äußerte deutliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Rechtsgrundlage des Niedersächsischen SOG, &#8222;wonach öffentlich zugängliche Orte mittels Bildübertragung offen beobachtet werden können, wenn dies zur Erfüllung von Aufgaben der (&#8230;) Gefahrenabwehr und Gefahrenvorsorge erforderlich ist&#8220;. Das Gericht konstatierte zutreffend, die Vorschrift erlaube &#8222;jedenfalls nach ihrem Wortlaut die flächendeckende Beobachtung öffentlich zugänglicher Orte in Niedersachsen&#8220;. Tatsächlich zeigte sich der niedersächsische Gesetzgeber schon häufiger besonders renitent gegenüber Vorgaben u. a. des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Martin Kutscha, Grundrechte-Report 2006, S. 112 ff. zur präventiven Telekommunikationsüberwachung). Die niedersächsische Videoüberwachungsregelung zählt im Bundesvergleich zu den letzten, der jegliche gebotene Bestimmtheit wie etwa die in den meisten Ländern gewählte, allerdings ebenfalls problematische Begrenzung auf sogenannte &#8222;Kriminalitätsschwerpunkte&#8220; fehlt. Der Hinweis des Gerichts auf die vermutliche Verfassungswidrigkeit und damit überfällige Reform des Polizeirechts sollte im Landesparlament nicht ungehört verhallen.</p>
<p>Auch hier gilt: Das strukturelle Problem entsprechender Einschränkungsversuche liegt in den Kriterien einer überzeugenden Abgrenzung eines Ortes als besonders tatanfällig gegenüber anderen Orten, so dass bislang alle vorgenommenen Begründungen angreifbar erscheinen.</p>
<p>Schließlich greift die Gerichtsentscheidung die Frage auf, ob die bloße Beobachtung (ohne Aufzeichnung) durch eine Videokamera einen Grundrechtseingriff darstellt. Es schließt sich klar denjenigen an, die in der Summe der Auswertungsmöglichkeiten moderner Videoüberwachung einen eigenständigen Eingriff bejahen und betont auch die Ambivalenz aus (möglicherweise) erzeugtem Sicherheitsgefühl einerseits und freiheitsbeschränkender Einschüchterung durch Überwachung andererseits.</p>
<p>Das Urteil steht mittlerweile in einer kleinen Serie von erfreulich differenzierten Richtersprüchen zur Videoüberwachung (Hanseatisches OVG, Urteil vom 22.6.2010, Az. 4 Bf 276/07; grundlegend VGH Mannheim, Urteil vom 21.7.2003, Az. 1 S 377/02; BVerfG, Urteil vom 23.2.2007, Az. 1 BvR 2368/06). Als gesichert gelten kann heute, dass polizeiliche Videoüberwachungen nur selten ihren gesetzlichen Anforderungen genügen. Hinsichtlich der Rechtsgrundlagen bestehen oft Zweifel an deren Verfassungsmäßigkeit. Die Rechtsprechung reicht für eine grundlegende Korrektur jedoch nicht aus. Es kann daher keine bürgerrechtliche Entwarnung in Sachen Videoüberwachung gegeben werden, wie der Fall der über Jahrzehnte rechtswidrig betriebenen Videoüberwachung in Hannover deutlich zeigt. Der Grundsatz &#8222;Wo kein Kläger, da kein Richter&#8220; zeigt sich beispielsweise weiterhin als ein Manko des Datenschutzes, bei dem es auch den Aufsichtsbehörden, insbesondere den Datenschutzbeauftragten an wirksamen Sanktionen fehlt. Zudem schreitet die Videoüberwachung öffentlicher Räume weiter voran, wenn auch zumeist gerade nicht im Bereich polizeilicher, sondern bei der privaten Videoüberwachung. Offenbar wird auch in der Privatwirtschaft die fehlende nachweisbare &#8222;objektive&#8220; Geeignetheit etwa zur Straftatverhinderung in Kauf genommen, solange man nur das &#8222;subjektive Sicherheitsgefühl&#8220; zu steigern vermag und im Nachhinein Hinweise auf Diebstahlstaten erlangt. Die speziell damit verbundenen Risiken wie etwa das Bedrängen der Kundschaft durch Kameraüberwachung selbst in Cafés oder auch die unkontrollierte Auswertung zu unterschiedlichsten Zwecken sind längst nicht genügend gesetzlich eingehegt.</p>
<p>Noch grundlegender stellen sich bei der Betrachtung der gesetzlichen Regelungen von Videoüberwachungen Zweifel ein. Längst werden ihre Besonderheiten nicht ausreichend gewürdigt, die mindestens zu weiteren Beschränkungen ihrer Zulässigkeit führen müssten. Die regelmäßig mehrfache Betroffenheit unterschiedlicher Grundrechte, die Dauerhaftigkeit der Erfassung gerade durch private Videoüberwachungen oder auch die fehlende Überwachungsgesamtrechnung, das heißt die wertende Zusammenschau aller in einem Bereich vorhandenen Kameras zur Bewertung der Zulässigkeit einzelner Vorhaben zwingen dazu, die Videoüberwachung als eine zentrale Datenschutzproblematik nicht aus dem Blick zu verlieren.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2012/publikation/videoueberwachung-auf-dem-pruefstand/">Videoüberwachung auf dem Prüfstand</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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		<title>Gesundheit als Industrieprodukt? &#8211; Zur Einführung der elektronischen Gesundheitskarte</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2012/publikation/gesundheit-als-industrieprodukt-zur-einfuehrung-der-elektronischen-gesundheitskarte/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 23 May 2012 06:30:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[GG: Artikel 2]]></category>
		<category><![CDATA[GRR: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2012, Seite 44 Seit 1. Oktober 2011 werden die ersten elektronischen Gesundheitskarten (eGK) ausgegeben, die nun ein Foto enthalten. Kritik und Protest hatte die Entwicklung der eGK begleitet, die bereits zum 1. Januar 2006 hatte eingeführt werden sollen. Die Ärztetage haben sich vier Mal in Folge gegen die Einführung der eGK ausgesprochen. Technische Probleme [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2012/publikation/gesundheit-als-industrieprodukt-zur-einfuehrung-der-elektronischen-gesundheitskarte/">Gesundheit als Industrieprodukt? &#8211; Zur Einführung der elektronischen Gesundheitskarte</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2012, Seite 44</p>
<p>Seit 1. Oktober 2011 werden die ersten elektronischen Gesundheitskarten (eGK) ausgegeben, die nun ein Foto enthalten. Kritik und Protest hatte die Entwicklung der eGK begleitet, die bereits zum 1. Januar 2006 hatte eingeführt werden sollen. Die Ärztetage haben sich vier Mal in Folge gegen die Einführung der eGK ausgesprochen. Technische Probleme haben aber in erster Linie die Einführung verzögert. Die Karte, die nun ausgegeben wird, leistet zunächst dasselbe wie die bisherige Krankenversicherungskarte. Allerdings kostet diese Karte das Sechsfache, denn die Karte enthält einen Mikroprozessorchip, der die zukünftigen Anwendungen technisch ermöglichen wird und den Zugang zur Telematikinfrastruktur schafft. Die neuen &#8222;Fähigkeiten&#8220; werden sukzessive ausgebaut werden &#8211; irgendwann werden dann die Gesundheitsdaten der Patienten auf zentralen Servern gespeichert werden können.</p>
<p>Den technischen Problemen in der Praxis stehen immer neue Ideen gegenüber, wofür die Karte außerdem genutzt werden könnte. Neben Notfalldaten, die immer ausgedehnter interpretiert werden, könnten auch die Bereitschaft zur Organspende und die Patientenverfügung mithilfe des Ausweises gespeichert werden. Auch eine Bezahlfunktion könnte die Karte erhalten. Schon lange ist die Rede von (kommerziellen) &#8222;Mehrwertdiensten&#8220;, die ermöglicht werden und das Interesse der Industrie wecken sollen.</p>
<h2 class="auto-created">Umbau des Gesund&shy;heits&shy;sys&shy;tems</h2>
<p>Mit der &#8222;kleinen schlauen Karte&#8220; soll letztlich das Gesundheitssystem insgesamt umgestaltet werden. Ökonomische Interessen werden dominierend, das Arzt-Patienten-Verhältnis wird zunehmend davon bestimmt sein. Ärzte und Patienten sollen kontrollierbar werden, vorgegebene Normierungen sollen die Behandlung bestimmen. Der einzelne Patient wird mit seinen individuellen Problemen nicht mehr im Zentrum der Behandlungsentscheidungen stehen können, ökonomisches Kalkül wird eine immer größere Rolle spielen. Da das Vertrauensverhältnis zum Arzt, das Grundlage jedes Heilungsprozesses ist, angetastet wird, ist nicht nur die Verletzung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung zu befürchten, sondern auch die des Rechts auf körperliche Unversehrtheit. Angesichts von Datenlecks, rechtswidrigen Datensammlungen, gehackten Zugängen zu &#8222;sicheren&#8220; Datenbanken müssen Zweifel an der technischen Sicherung von Gesundheitsdaten bestehen. Im Herbst 2011 wurde bekannt, dass die psychiatrischen Befunde und Gutachten, die von der Rendsburger Firma Rebus GmbH verwaltet werden, lange Zeit öffentlich einsehbar waren. Die Firma sagt: &#8222;Wir haben keine Erklärung, wie das passieren konnte. Wir haben alles getan, diese vertraulichen Daten zu sichern.&#8220;</p>
<p>Die Autonomie der Versicherten, wie auch die Vertrauensbeziehung zwischen Ärzten und Patienten sind gefährdet. Die Süddeutsche Zeitung brachte es im Kommentar zur Einführung der eGK auf den plausiblen Nenner: &#8222;Die Heilkunde wird nach und nach den Fertigungsprozessen der Industrie angepasst.&#8220; Es wird so getan, als sei Gesundheit durch den technologisch- bürokratischen Austausch von Daten und die industrielle Datenverarbeitung herstellbar, als bedürfe sie nicht länger der Kommunikation zwischen Arzt und Patient.</p>
<p>Schon im Grundrechte-Report 2007 berichtete Julia Kühn kritisch über die Einführung der eGK. In sieben Testregionen sollten in einer ersten Stufe Feldtests mit ca. 10.000, daran anschließend Tests mit ca. 100.000 Versicherten stattfinden. Inzwischen haben die 10.000er Tests gezeigt, dass der Einsatz der Karte vor allem Probleme mit sich bringt. Patientenannahme, Erstellung von Notfalldatendateien und Übermittlung von Rezeptdaten kosteten vor allem viel Zeit oder funktionierten gar nicht; Patienten und Ärzte vergaßen ihre PIN-Nummern oder gaben falsche ein; Karten wurden deshalb gesperrt. Schnell kam der Vorschlag, die Arztpraxen könnten die PIN-Nummern &#8211; die ja der Sicherheit, Kontrolle und &#8222;Autonomie&#8220; der Patienten dienen sollen &#8211; der Patienten verwalten. Ungeklärt blieb, wer die PIN-Nummern der Ärzte verwalten könnte. Die schlechten Ergebnisse führten zu der Entscheidung, die vorgeschriebenen 100.000er Tests auszusetzen und stattdessen die Karten einzuführen.</p>
<h2 class="auto-created">&bdquo;Heimliche&ldquo; Geset&shy;zes&shy;&auml;n&shy;de&shy;rungen</h2>
<p>Angesichts der vielen Probleme erhöhte die Bundesregierung den Druck auf die Krankenkassen, die Karte einzuführen. Die Privaten Krankenkassen hatten sich längst aus dem Projekt verabschiedet. In kurzer Abfolge wurden in den Jahren 2010 und 2011 gesetzliche Änderungen eingeführt:</p>
<ul>
<li>Im Juni 2010 ergänzte der Bundestag während der abschließenden Lesung des &#8222;Gesetzes zur Änderung krankenversicherungsrechtlicher und anderer Vorschriften&#8220; die Pflichtfunktionen der eGK um das &#8222;Versichertenstammdatenmanagement&#8220;. Die Ärzte sollen bei jedem ersten Besuch eines Patienten im Quartal online die auf der eGK gespeicherten Stammdaten mit der Krankenkasse abgleichen. Dies verlagert eine weitere Verwaltungsarbeit zu den Arztpraxen. Verräterisch ist insbesondere, dass den Ärzten die Ausstattung hierfür nur erstattet werden soll, wenn zugleich das Praxisverwaltungssystem mit den Behandlungsdokumentationen geöffnet wird. Damit wird deren Speicherung auf zentralen Servern vorbereitet. Am 5. Dezember 2011 hat die gematik, die Gesellschaft für Telematikanwendungen der eGK,  beschlossen, diese Anwendung wie auch die qualifizierte elektronische Signatur im Jahr 2012 einzuführen.</li>
<li>Im November 2010 führte der Bundestag im Rahmen des &#8222;GKV-Finanzierungsgesetzes&#8220; die Regelung ein, dass im Jahr 2012 jeder Krankenkasse, die bis Ende 2011 nicht mindestens 10 Prozent ihrer Versicherten mit der eGK ausgestattet hat, das Budget für Verwaltungsausgaben gegenüber dem von 2011 um 2 Prozent gekürzt wird. Wiederum wurde die Änderung per Änderungsantrag zur abschließenden Lesung und ohne Diskussion eingeführt. Der Druck auf die Krankenkassen führt indirekt zu einem entsprechenden Druck auf Ärzte und Patienten.</li>
<li>Im Januar 2011 wurde die Testverordnung geändert. Von präzise definierten Teststufen ist jetzt nicht mehr die Rede, insbesondere nicht mehr von den bislang noch gar nicht gelaufenen &#8222;100.000er&#8220;-Tests. Es wird nur noch verlangt, dass die Anwendungen in realen &#8222;Versorgungsumgebungen (Feldtests)&#8220; erprobt werden sollen.</li>
<li>Am 1. Dezember 2011 entschied der Deutsche Bundestag über das GKV-Versorgungsstrukturgesetz, bei dem es eigentlich um ärztliche Honorare und Bedarfsplanung geht. Wiederum wurde nachträglich ein Änderungsantrag eingefügt, der klammheimlich wiederum den Druck zur Einführung der eGK erhöht: &#8222;Bei Krankenkassen, die bis zum 31. Dezember 2012 nicht an mindestens 70 Prozent ihrer Versicherten elektronische Gesundheitskarten nach § 291a Sozialgesetzbuch V (SGB V) ausgegeben haben, dürfen sich die Verwaltungsausgaben im Jahr 2013 gegenüber dem Jahr 2012 nicht erhöhen.&#8220; (Drucksache 17/8005)</li>
</ul>
<h2 class="auto-created">Datenschutz per Freiwil&shy;lig&shy;keit?</h2>
<p>Immer wieder wird behauptet, die informationelle Selbstbestimmung der Versicherten läge darin begründet, dass sie völlig freiwillig über die Datenspeicherung entscheiden könnten. Sie entscheiden, was der Arzt speichert und wem dies zugänglich gemacht wird. Diese Argumentation übersieht völlig die Lage von Patienten und die Kommunikationssituation im Arzt-Patienten-Verhältnis. Ein Kranker hat andere Probleme, als sich darüber Gedanken zu machen, welche Daten wo gespeichert werden und welche Rückschlüsse sie zulassen. Er ist vor allem auf ein Vertrauensverhältnis zu seinem Arzt angewiesen. In der Regel wird er der Empfehlung seines Arztes folgen. Der Arzt aber kann sich nicht auch noch die Zeit nehmen, Fragen des Datenschutzes mit seinem Patienten lange zu erörtern und wird bei mehrmaligen Veränderungen der Entscheidung eher genervt sein müssen.</p>
<p>Die gesamte teure Infrastruktur wird sich ohnehin nur auszahlen, wenn alle bei der Speicherung von Gesundheitsdaten mitmachen. Anreize werden geschaffen werden. Notfalls wird man die Versichertenrechte beschneiden.</p>
<h2 class="auto-created">Literatur</h2>
<p>Steven, Elke u.a.: Digitalisierte Patienten &#8211; verkaufte Krankheiten, hrsg. vom Komitee für Grundrechte und Demokratie, Köln 2011</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2012/publikation/gesundheit-als-industrieprodukt-zur-einfuehrung-der-elektronischen-gesundheitskarte/">Gesundheit als Industrieprodukt? &#8211; Zur Einführung der elektronischen Gesundheitskarte</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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		<title>Bleiberecht: Kein Ende der Debatte</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2012/publikation/bleiberecht-kein-ende-der-debatte/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 23 May 2012 06:15:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[GG: Artikel 2]]></category>
		<category><![CDATA[GRR: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2012, Seite 48 1993 fliehen Mujo und Senije Camajs aus dem Kosovo nach Deutschland. Seit einem Schlaganfall ist Senije schwerstbehindert, sie wird von ihrem Mann rund um die Uhr gepflegt und braucht intensive Betreuung. In Deutschland bekommen sie zunächst als Bürgerkriegsflüchtlinge Abschiebungsschutz und ein Aufenthaltsrecht, fünf Jahre später wird ihnen beides wieder entzogen. Unterstützung [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2012, Seite 48</p>
<p>1993 fliehen Mujo und Senije Camajs aus dem Kosovo nach Deutschland. Seit einem Schlaganfall ist Senije schwerstbehindert, sie wird von ihrem Mann rund um die Uhr gepflegt und braucht intensive Betreuung. In Deutschland bekommen sie zunächst als Bürgerkriegsflüchtlinge Abschiebungsschutz und ein Aufenthaltsrecht, fünf Jahre später wird ihnen beides wieder entzogen.</p>
<p>Unterstützung erhalten die beiden von der Familie: Der erwachsene Sohn hat bereits die deutsche Staatsangehörigkeit. Er wohnt mit seiner Frau und drei Kindern im gleichen Haus. Die Familienmitglieder helfen bei den alltäglichen Verrichtungen und vor allem bei der Pflege der Mutter.</p>
<p>Im Zuge der Bleiberechtsregelung erhalten die Camajs 2008 eine Aufenthaltserlaubnis &#8222;auf Probe&#8220;. Weil aber der inzwischen 70-jährige Mujo den Lebensunterhalt für sich und seine schwer kranke Frau nicht erarbeitet und die beiden auf Sozialleistungen angewiesen sind, wird die Erlaubnis nicht verlängert. Ungeachtet der familiären Situation betreibt die Ausländerbehörde heute, fast 20 Jahre nach der Einreise, die Abschiebung der beiden Senioren ins Kosovo.</p>
<p>Zu alt, zu krank, zu arm. Auf diese Kurzformel hat PRO ASYL im Herbst 2011 gebracht, woran die Erteilung eines Aufenthaltsrechts für in Deutschland langjährig geduldete Flüchtlinge vielfach gescheitert ist. Kurz zuvor wurde mit der Bleiberechtsregelung für Heranwachsende ein neuer Weg eingeschlagen, dennoch bleibt festzuhalten: Eine grundlegende politische Lösung für die Problematik der immer wieder verlängerten Duldungen steht noch immer aus. Der langjährige rechtlich ungesicherte Aufenthalt zehntausender Flüchtlinge und ihrer heranwachsenden Kinder führt zu einem Leben im Widerspruch von Integrationserwartung und Ausgrenzung, zu einem belastenden Dasein zwischen Hoffnung und existenzieller Angst.</p>
<h2 class="auto-created">Die Bleibe&shy;rechts&shy;re&shy;ge&shy;lungen von 2006/2007</h2>
<p>Nach langem öffentlichem Druck war es zunächst im November 2006 zu einem Beschluss der Innenminister von Bund und Ländern gekommen. Danach erhielten langjährig Geduldete ein Aufenthaltsrecht, wenn sie bestimmte Bedingungen erfüllten: Eine Mindestaufenthaltsdauer von sechs (Familien) bzw. acht Jahren (Einzelpersonen) zum damaligen Zeitpunkt, soziale Integration, weitgehende Straffreiheit und vor allem die eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts durch Erwerbstätigkeit &#8211; Letzteres eine hohe Hürde für Menschen, denen man jahrelang gar nicht oder nur &#8222;nachrangig&#8220; erlaubt hatte zu arbeiten. 24.000 Aufenthaltserlaubnisse wurden ausgestellt, das Gros der langjährig Geduldeten aber fiel durch.</p>
<p>Deshalb verabschiedete die Bundesregierung im darauf folgenden Jahr eine gesetzliche Altfallregelung für Geduldete, die zum 1. Juli 2007 sechs bzw. acht Jahre in Deutschland lebten. Sie konnten bei Erfüllung weiterer Bedingungen eine &#8222;Aufenthaltserlaubnis auf Probe&#8220; erhalten, wenn sie ihren Lebensunterhalt noch nicht oder nicht vollständig decken konnten, dies aber erreichbar schien. Weitere 36.000 Erlaubnisse, viele nur &#8222;auf Probe&#8220;, wurden ausgestellt. Alte, Arbeitsunfähige und Kranke blieben auch bei dieser Regelung meist außen vor.</p>
<h2 class="auto-created">Begrenzte Reichweite: Bleibe&shy;rechts&shy;re&shy;ge&shy;lung f&uuml;r Jugendliche</h2>
<p>Im Juni 2011 wurde mit dem neuen § 25a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) eine Bleiberechtsregelung für Heranwachsende geschaffen. Im Kern handelt es sich weniger um ein humanitär motiviertes Bleiberecht als um eine Regelung, die angesichts demografischer Entwicklungen die Qualifikationen und Ressourcen der jungen Menschen für den deutschen Arbeitsmarkt zu nutzen versucht. Gleichwohl bietet sie jungen Menschen die Chance, aus der Duldung herauszukommen. Ein wichtiger, positiver Unterschied zu bisherigen Bleiberechtsregelungen ist, dass es sich um eine Dauerregelung handelt, so dass auch in den folgenden Jahren Jugendliche ein Aufenthaltsrecht nach § 25a erhalten können. Mit der Beschränkung auf 15- bis 20-Jährige ist die Regelung aber eng begrenzt. Eine Aufenthaltserlaubnis kann zudem nur erhalten, wer als gut integriert eingestuft wird und wem nicht die mangelnde Mitwirkung an der eigenen Abschiebung angelastet wird.</p>
<h2 class="auto-created">Durchgefallen</h2>
<p>Zehntausende Menschen haben bislang nach keiner der getroffenen Regelungen ein Aufenthaltsrecht erhalten. Hohe Anforderungen an die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit haben ältere oder kranke Menschen von einem Bleiberecht weitgehend ausgeschlossen. Andere sind erst nach den damals gesetzten Einreisestichtagen für ein Bleiberecht nach Deutschland gekommen. Mit jedem Jahr, das verstreicht, kommen neue Langzeitgeduldete hinzu.</p>
<p>Allein 86.000 Menschen lebten Ende 2010 mit einer Duldung, weitere Zehntausende mit einer Aufenthaltsgestattung oder ohne anerkannte Dokumente registriert in Deutschland. Davon sind 75.000 bereits länger als sechs Jahre, viele davon sogar schon erheblich länger in Deutschland:</p>
<ul>
<li>53.000 Menschen als Geduldete;</li>
<li>Weitere rund 18.000 Personen, die nicht einmal eine Duldung haben, aber behördlich registriert sind;</li>
<li>über 4.000 Menschen mit einer Aufenthaltsgestattung. Ihr Asylverfahren ist noch immer nicht abgeschlossen, daher verfügen sie ebenfalls (noch) nicht über eine sichere Aufenthaltsperspektive.</li>
</ul>
<p>Für die meisten dieser Menschen ist eine Rückkehr ins einstige Herkunftsland aus unterschiedlichen Gründen schon lange undenkbar. Auf humanitäre Rettung aus ihrer Lage warten sie bislang vergebens.</p>
<h2 class="auto-created">Bleiberecht bleibt prek&auml;r</h2>
<p>Doch auch diejenigen, die in der Vergangenheit eine (Probe-)Aufenthaltserlaubnis erhielten, können sich nicht unbedingt dauerhaft sicher fühlen. Ende 2011 lief für rund 14.000 in Deutschland lebende Menschen und ihre Angehörigen ihr befristetes &#8222;Probe&#8220;-Bleiberecht aus. Die Beratung der Innenminister im Dezember 2011 über eine Verlängerung dieser Aufenthaltserlaubnisse endete in einer unkonkreten Verabredung, eine Verlängerung bei positiver Integrationsprognose zuzulassen &#8211; Einzelfall offen.</p>
<p>Weitere 46.000 Menschen haben in den vergangenen Jahren ein nicht nur &#8222;probeweise&#8220; erlaubtes humanitäres Bleiberecht bereits erhalten, weil sie die Bedingungen dafür vollständig erfüllt hatten. Aber: Auch bei ihnen hängt die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis &#8211; zum jeweils individuellen Zeitpunkt &#8211; grundsätzlich von ihrer finanziellen Situation und damit ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ab. Wer krank oder unverschuldet arbeitslos wird, sieht sich möglicherweise auch nach Jahren noch unvermittelt mit dem Ende der Aufenthaltssicherheit konfrontiert.</p>
<p>Es ist auch 2011 viel diskutiert und entschieden worden beim Thema Bleiberecht. Unter dem Strich scheint die Einsicht gewachsen zu sein, dass langjährige Duldungen allen Betroffenen, aber auch der Gesellschaft mehr schaden als nutzen, und dass auch geduldete Flüchtlinge ihre Potenziale und Fähigkeiten gewinnbringend einbringen können. Aspekte wie Humanität, Menschenwürde oder Familienzusammengehörigkeit sind aus dieser Perspektive allerdings zweitrangig. Nach wie vor fehlt eine großzügige Bleiberechtsregelung, die auch humanitären Grundsätzen genügt. Das Problem von Kettenduldungen und prekärem Aufenthalt wird so auf der Tagesordnung bleiben.</p>
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		<title>Reizende Sprühnebel &#8211; Pfefferspray als polizeiliches Zwangsmittel</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2012/publikation/reizende-spruehnebel-pfefferspray-als-polizeiliches-zwangsmittel/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 23 May 2012 06:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[GG: Artikel 2]]></category>
		<category><![CDATA[GRR: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2012, Seite 53 Im Mai 2011 erstatteten Zivilbeamte der Berliner Polizei gegen ihre Kollegen von der Bundespolizei Anzeige, nachdem sie &#8211; und mit ihnen eine Vielzahl von Passant/innen &#8211; von den Bundespolizisten am 1. Mai am Kottbusser Tor in Berlin-Kreuzberg grundlos mit Pfefferspray attackiert worden waren. Im Juni 2011 verurteilte das Amtsgericht Elmshorn (Az. [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2012, Seite 53</p>
<p>Im Mai 2011 erstatteten Zivilbeamte der Berliner Polizei gegen ihre Kollegen von der Bundespolizei Anzeige, nachdem sie &#8211; und mit ihnen eine Vielzahl von Passant/innen &#8211; von den Bundespolizisten am 1. Mai am Kottbusser Tor in Berlin-Kreuzberg grundlos mit Pfefferspray attackiert worden waren. Im Juni 2011 verurteilte das Amtsgericht Elmshorn (Az. 30 Ds 309 Js 30050/10 [50/11]) einen Polizeibeamten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe in Höhe von 6.300 Euro, weil er Pfefferspray, ohne dass eine Notwehrlage vorgelegen hätte, gegen einen &#8222;renitenten&#8220; Bürger eingesetzt hatte. Am 30. September 2010 setzte die Polizei bei der Räumung des im Rahmen der Proteste gegen das Bahnprojekt &#8222;Stuttgart 21&#8220; besetzten Schlossparkes in Stuttgart neben Wasserwerfern und Schlagstöcken auch massiv Pfefferspray ein. Die Anwesenden berichteten von bürgerkriegsähnlichen Zuständen. Insgesamt sollen mehr als 100 Personen, darunter viele Kinder und Jugendliche, Augenreizungen oder -verletzungen erlitten haben. Im November 2010 zeigte sich im Wendland ein ähnliches Bild. Aktivist/innen der Kampagne &#8222;Castor? Schottern!&#8220; wurden auf ihrem Weg zu den Schienen von Polizeibeamt/innen massiv mit Schlagstöcken und Pfefferspray angegriffen. Auf Bild- und Videomaterial ist eine beeindruckende Anzahl von leeren Pfefferspray-Patronen in den Wäldern der Göhrde zu sehen. Allein die Bundespolizei meldete nach dem Einsatz einen Ersatzbedarf von 2.190 Sprühgeräten an. Vertreter/innen der Kampagne dokumentierten 950 Augenverletzungen allein durch Pfefferspray.</p>
<h2 class="auto-created">Eine Less-Lethal Weapon hat Konjunktur</h2>
<p>Die Beispiele zeigen: Pfefferspray hat Hochkonjunktur. Ob bei Demonstrationen oder Fußballspielen, gegen Menschenmengen oder Einzelpersonen &#8211; die mit den Mitteln Oleoresin Capsicum (OC) oder dem Substitut PAVA gefüllten Reizstoff-Sprühgeräte sind anscheinend aus dem Arsenal polizeilicher Hilfsmittel nicht mehr wegzudenken. Dabei wurde Pfefferspray als Ausrüstung für Polizeibeamte erst 1999 durch die Innenministerkonferenz empfohlen. Seitdem wurden eine Vielzahl von Länderpolizeien und auch die Bundespolizei mit entsprechenden Reizstoff-Sprühgeräten ausgerüstet. Ihr Einsatz scheint sich aufgrund der damit verbundenen Vorteile zunehmender Beliebtheit bei den Polizeieinheiten zu erfreuen. Das Pfefferspray soll als Mittel des unmittelbaren Zwangs &#8222;Störer&#8220; auf Distanz halten und von diesen ausgehende Angriffe stoppen. Es reizt Augen und Haut, verursacht Schwellungen der Schleimhäute und die Betroffenen werden in ihrer Handlungsfähigkeit eingeschränkt. Der Einsatz von Pfefferspray bewirkt ein sofortiges Schließen der Augenlider für eine Dauer von ungefähr fünf bis zehn Minuten. Gleichzeitig entsteht an den besprühten Stellen der Haut für eine Dauer von 15 bis 30 Minuten ein starker Juckreiz. Beim Einatmen von Pfefferspray kann es darüber hinaus zu Atemwegsreizungen, Atemnot und Sprechschwierigkeiten kommen. Pfefferspray kann relativ zielgenau eingesetzt werden und wirkt nicht bzw. nur gering auf der Kleidung fort. Im polizeilichen Alltag hat das Pfefferspray aufgrund seiner Vorteile weitgehend den Einsatz von CS- und CN-Gas ersetzt und wird als angeblich mildere Variante zum Schlagstock und zur Schusswaffe propagiert. In der Polizeiwissenschaft wird Pfefferspray auch als less-lethal weapon, als weniger tödliche Waffe, bezeichnet.</p>
<h2 class="auto-created">Unter&shy;sch&auml;tzte Gesund&shy;heits&shy;ge&shy;fahren</h2>
<p>Zwar sind die gesundheitlichen Auswirkungen von Pfefferspray in der Regel nur von kurzer Dauer und bei richtiger Behandlung schon nach einer Stunde wieder abgeklungen. Allerdings ist der Einsatz nicht so ungefährlich, wie er oft von den Sicherheitsbehörden dargestellt wird. Die Anwendung von Pfefferspray kann zu enormen psychischen Auswirkungen (Angst- und Beklemmungsgefühle, Orientierungslosigkeit, Aggressionssteigerung, Panik) bei den betroffenen Personen führen. Darüber hinaus kann Pfefferspray bei Menschen, die an Asthma oder an Allergien leiden, bedrohliche Zustände mit akuter Atemnot bis hin zur Bewusstlosigkeit und Atemstillstand verursachen. Des Weiteren sind Personen, die zum Zeitpunkt des Pfefferspraykontakts unter Einfluss von Drogen und Psychopharmaka stehen, besonders gefährdet. Die Hersteller von Pfefferspray empfehlen daher auch, in jedem Fall Erste-Hilfe-Maßnahmen einzuleiten und gegebenenfalls einen Facharzt aufzusuchen. In den USA sollen mittlerweile mehr als 26 Menschen nach Pfefferspray-Einsätzen gestorben sein. In Deutschland sind für die Jahre 2009 und 2010 vier Todesfälle dokumentiert.</p>
<h2 class="auto-created">Die Einsatz&shy;schwelle sinkt</h2>
<p>Im konkreten Einsatz ist aber selten zu beobachten, dass die gesundheitlichen Auswirkungen von Pfefferspray bei den Polizeibeamt/innen Berücksichtigung finden. Es drängt sich der Eindruck auf, als ob bei der Polizei eine Sensibilisierung für die Wirkungen, die bei Pfefferspray-Kontakt eintreten können, kaum vorhanden ist. Weder werden ausreichende Maßnahmen getroffen, um bei dem Einsatz Unbeteiligte nicht zu gefährden, noch kann beobachtet werden, dass den betroffenen Personen Erste-Hilfe-Maßnahmen zuteil werden. Durch die weit verbreitete Ansicht, dass Pfefferspray nicht zu langfristigen negativen Folgen führen könne, sondern nur kurzzeitig die Handlungsfähigkeit der betroffenen Personen einschränke, wird Pfefferspray durch die Polizeibeamt/innen sehr niedrigschwellig eingesetzt. Dabei ist der Kreis der Betroffenen von Pfefferspray oft weiter und willkürlicher bestimmt, als beim Einsatz von Schlagstöcken. Eine Differenzierung zwischen Störern und Nichtstörern ist beim Einsatz von Pfefferspray gegen Menschenmengen selten festzustellen. Es wird als Mittel zur Zerstreuung und Zerteilung von Menschenansammlungen, als Mittel der Einschüchterung, Machtdemonstration und der crowd control eingesetzt. Pfefferspray soll nicht durch Zwang polizeiliche Anordnungen wie Platzverweise durchsetzen, sondern ersetzt sie faktisch.</p>
<h2 class="auto-created">Den Einsatz beschr&auml;nken</h2>
<p>Zumindest bei Teilen der Polizei gilt wohl der Einsatz von Pfefferspray schon bei rein passivem Widerstand als verhältnismäßig. Dies zeigen beispielhaft die Reaktionen auf das bereits zitierte (nicht rechtskräftige) Urteil des Amtsgerichts Elmshorn. Während die Gewerkschaft der Polizei die Übernahme der Verfahrenskosten des angeklagten Polizeibeamten auch für das Berufungsverfahren erklärt hat, forderte der Innenminister von Schleswig-Holstein eine Nachschulung für die Richterin. Vor diesem Hintergrund ist eine Restriktion, wenn nicht sogar ein Verbot des Einsatzes von Pfefferspray dringend angezeigt. So hat u. a. die Göttinger Gruppe &#8222;BürgerInnen beobachten Polizei und Justiz&#8220; 2011 eine Online-Petition an den Bundestag auf den Weg gebracht, die einen restriktiveren Umgang mit Pfefferspray einfordert. In den Niederlanden ist der Einsatz von Pfefferspray sowohl gegen Personengruppen, als auch gegen Menschen unter 12 oder über 65 Jahren, gegen Schwangere und ersichtlich unter gesundheitlichen Problemen leidende Personen untersagt. Eine Begrenzung des Einsatzes von Pfefferspray ist auch in Deutschland dringend angezeigt.</p>
<h2 class="auto-created">Literatur</h2>
<p>Amnesty International, The Pain Merchants. Security equipment and its use in torture and other ill-treatment, 2003</p>
<p>Eick, Volker, »Pax Custimus &#8211; Vita Custimus«. Entwicklung und Einsatz von Less-Lethal Weapons, RAV-Infobrief # 106, 2011, S. 33 &#8211; 43</p>
<p>Schering, Björn, Der Einsatz von Pfefferspray gegen Demonstranten durch Polizeikräfte, Berlin 2010</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2012/publikation/reizende-spruehnebel-pfefferspray-als-polizeiliches-zwangsmittel/">Reizende Sprühnebel &#8211; Pfefferspray als polizeiliches Zwangsmittel</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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		<title>Das Recht auf eine medizinische Behandlung im Notfall &#8211; eine Garantie, die keine ist</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2012/publikation/das-recht-auf-eine-medizinische-behandlung-im-notfall-eine-garantie-die-keine-ist/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 23 May 2012 05:45:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[GG: Artikel 2]]></category>
		<category><![CDATA[GRR: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2012, Seite 57 Es sollte eine Selbstverständlichkeit sein: Wenn jemand sich in einer gesundheitsbedrohlichen Situation befindet und medizinische Hilfe geboten ist, muss er diese bekommen. Dieses Recht ist nicht nur im Grundgesetz unabhängig davon verbürgt, wer die Betroffenen sind, woher sie kommen und ob sie über die finanziellen Mittel verfügen, die Behandlung zu bezahlen. [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2012/publikation/das-recht-auf-eine-medizinische-behandlung-im-notfall-eine-garantie-die-keine-ist/">Das Recht auf eine medizinische Behandlung im Notfall &#8211; eine Garantie, die keine ist</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2012, Seite 57</p>
<p>Es sollte eine Selbstverständlichkeit sein: Wenn jemand sich in einer gesundheitsbedrohlichen Situation befindet und medizinische Hilfe geboten ist, muss er diese bekommen. Dieses Recht ist nicht nur im Grundgesetz unabhängig davon verbürgt, wer die Betroffenen sind, woher sie kommen und ob sie über die finanziellen Mittel verfügen, die Behandlung zu bezahlen.</p>
<p>Für Menschen ohne Papiere ist es nicht leicht, dieses Recht für sich in Anspruch zu nehmen. Viele fürchten, im Zusammenhang mit einer ärztlichen Behandlung der Ausländerbehörde gemeldet und dann abgeschoben zu werden, und gehen in der Abwägung lieber nicht zum Arzt. Um ihrer Angst zu begegnen, bedürfte es einer klaren Regelung, die die Weitergabe ihrer Daten verbietet und die Übernahme der Kosten für die Behandlung garantiert. Mit der Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom Oktober 2009 schien diese zumindest für die Notfallversorgung gefunden, schrieb diese doch den sogenannten &#8222;verlängerten Geheimnisschutz&#8220; fest, nach dem auch Abrechnungsstellen von Krankenhäusern und Sozialämter in die ärztliche Schweigepflicht gegenüber Dritten, auch Ausländerbehörden, einbezogen wurden.</p>
<p>Die Realität sieht leider auch heute noch ganz anders aus. Eine Vielzahl gesetzlicher Regelungen, die einander ergänzen und überlagern, führt dazu, dass weder für die Betroffenen noch für die Mitarbeiter der Krankenhäuser und Sozialämter Klarheit darüber herrscht, welche Daten an wen weitergegeben werden dürfen und müssen. Die Praxis in den verschiedenen Bundesländern ist unterschiedlich, nur das Ergebnis scheint überall das Gleiche zu sein: Die Krankenhäuser bleiben häufig auf den Kosten für die Behandlung von Papierlosen sitzen, da sie den Nachweis der zahlreichen Voraussetzungen für ihren Erstattungsanspruch gegenüber den Sozialämtern nicht erbringen können. Die Bereitschaft, papierlose Menschen zu behandeln, wird so auf eine harte Probe gestellt. Die Verunsicherung der Patienten, ob sie überhaupt eine Behandlung bekommen, ob sie für diese bezahlen müssen und ob ihre Daten an andere Behörden weitergegeben werden, ist immens.</p>
<h2 class="auto-created">An einer der vielen Voraus&shy;set&shy;zungen wird es schon scheitern</h2>
<p>Der Hintergrund dafür, dass überhaupt Daten von den Krankenhäusern an die Sozialämter und auch an die Ausländerbehörden übermittelt werden, ist gut nachvollziehbar &#8211; jemand muss die Kosten für die Behandlung tragen. Dazu sind die Sozialämter nur bereit, wenn klar ist, dass sie zuständig sind, ein Eilfall vorliegt, um wen es sich bei dem Patienten handelt und ob nicht jemand anderes zur Kostentragung verpflichtet ist. Das im Sozialrecht geltende Prinzip, dass immer geprüft werden muss, ob ein anderer die Kosten übernehmen muss, führt in der Praxis dazu, dass die Krankenhäuser angewiesen werden, im Rahmen ihres Erstattungsanspruchs eine Vielzahl von Patientendaten zu übermitteln, um herauszufinden, ob die Person tatsächlich mittellos ist oder ein Angehöriger die Behandlungskosten tragen muss. In der Realität scheitert der Anspruch häufig daran, dass eine dieser Voraussetzungen für den Kostenerstattungsanspruch nicht nachgewiesen wurde. Die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen des Anspruchs liegt nämlich beim Nothelfer, also beim Krankenhaus.</p>
<p>In vielen Fällen wird von den Sozialämtern schon gar kein Notfall angenommen. Aber nur in einem solchen können die Kosten übernommen werden. Möchten die Betroffenen regulär behandelt werden, müssen sie schon vor der Behandlung einen Antrag beim Sozialamt stellen und sich offenbaren.</p>
<p>In der Berliner Praxis etwa ergeben sich weitere Probleme daraus, das richtige Sozialamt zu finden. Da sich die Zuständigkeit der Sozialämter nach den Geburtsdaten der Patienten richtet, werden viele Anträge auf Kostenerstattung wegen der angeblich fehlenden Zuständigkeit abgelehnt. Das größte Problem in allen Bundesländern ist aber der Nachweis der Leistungsberechtigung der Hilfsbedürftigen.</p>
<h2 class="auto-created">Eine Flut von Daten</h2>
<p>Zum Beweis, dass die Patienten die Leistungen nicht selbst bezahlen können, wird eine Flut von Daten von den Patienten erfragt und an die Behörden weitergegeben. In der &#8222;Hamburger Arbeitshilfe zu § 25 SGB XII vom 16.06.2010 (Stand 06.12.2010)&#8220; sowie in den Berliner &#8222;Hinweisen zur Umsetzung des § 25 SGB XII Krankenhaus als Nothelfer vom 01.03.2011&#8220; werden zahlreiche Unterlagen genannt, die von den Krankenhäusern eingereicht werden sollen, um die Angaben der Patienten zu bestätigen. Nur verfügen die wenigsten Papierlosen über einen Pass mit Lichtbild oder einen schriftlichen Nachweis, dass für sie kein Krankenversicherungsschutz besteht usw. Sie können weder ihre Verdienste aus illegalisierter Arbeit nachweisen, noch dass sie über kein Geld verfügen.</p>
<p>In den Berliner Hinweisen wird die Konsequenz dieser fehlenden Unterlagen klar beschrieben: &#8222;Ist die Identität und/oder die Mittellosigkeit des Patienten nicht feststellbar (Nichtaufklärbarkeit des Sachverhalts), ist der Anspruch abzulehnen.&#8220;</p>
<p>Darüber hinaus ist die Offenbarung vieler Angaben für die Patienten hoch problematisch. In Hamburg wird eine schriftliche Erklärung darüber verlangt, wo sie leben. In Berlin soll ein drei Seiten langer Fragebogen zu den persönlichen Verhältnissen ausgefüllt werden. Viele Patienten haben Angst, dass diese Daten nicht nur zu Abrechnungszwecken an die Sozialämter, sondern von dort aus auch an die Ausländerbehörde gelangen.</p>
<p>Durch die erwähnte Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom 26.10.2009 sollte dieser Angst begegnet werden. Dies sieht aber beispielsweise die Hansestadt Hamburg anders. Laut der Hamburger Arbeitshilfe zu § 25 SGB XII &#8222;steht der verlängerte Geheimnisschutz auch nicht der Prüfung der Leistungsberechtigung (&#8230;) entgegen. Bei ausländischen Hilfsbedürftigen ist deshalb bei der Ausländerabteilung mittels des als Anlage 2 beigefügten Formblatts zu ermitteln, ob und ggf. welche Erkenntnisse dort über deren Aufenthaltsstatus (&#8230;) und das Vorliegen einer Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG bestehen.&#8220; Die Ausländerbehörde dürfe die erhaltenen Daten ausschließlich zum Zweck der Beantwortung der Anfrage verwenden (§ 13 Absatz Satz 2 Hamburgisches Datenschutzgesetz).</p>
<p>Ein solches Vorgehen setzt jedoch voraus, dass alle beteiligten Stellen die entsprechenden Vorschriften kennen und anwenden. Das Verbot der Weitergabe der Daten wird damit entkräftet, zumal es den Betroffenen kaum vermittelbar ist, dass ihre Daten nur zu &#8222;bestimmten Zwecken&#8220; an die Ausländerbehörde weitergegeben werden.</p>
<h2 class="auto-created">Erfor&shy;der&shy;lich ist garantierte Vertrau&shy;lich&shy;keit</h2>
<p>Die Änderung der Verwaltungsvorschrift im Jahre 2009 war ein wichtiger Schritt, um den Behandelnden das Problem vor Augen zu führen und ihnen ihre Geheimhaltungspflicht zu verdeutlichen. Ohne ein gesetzliches Verbot der Weitergabe von Daten können Papierlose ihr Recht auf eine Behandlung im Notfall aber nach wie vor nicht nutzen. Es ist auch keine Lösung für die reguläre Krankenbehandlung von illegalisierten Menschen in Sicht, bei der bisher nur eines garantiert ist &#8211; die Offenbarung. Lösungen wie das &#8222;Münchner Modell&#8220;, in dem die Stadt eine gewisse Menge an Geld zur Verfügung stellt, um die Gesundheitsversorgung für Menschen ohne Papiere ohne bürokratische Hürden zu garantieren, sind ein Schritt in die richtige Richtung. Viele Fachleute wie die Bundesarbeitsgruppe Gesundheit/Illegalität arbeiten an weiteren sinnvollen Lösungen. Sie müssen aber auch gehört werden. Ohne den politischen Willen zur Umsetzung wird sich für die Betroffenen nichts ändern. Und der lässt bisher &#8211; wie so häufig im Umgang mit Papierlosen &#8211; auf sich warten.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2012/publikation/das-recht-auf-eine-medizinische-behandlung-im-notfall-eine-garantie-die-keine-ist/">Das Recht auf eine medizinische Behandlung im Notfall &#8211; eine Garantie, die keine ist</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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