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	<title>Mitteilungen Nr. 169 Archive - Humanistische Union</title>
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		<title>Verteidigungsschrift für Klaus Vack</title>
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		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 01 Mar 2000 18:59:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Frieden]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtspolitik]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Verteidigung des Friedens: Strafverfahren zum Kosovo-Krieg Mitteilungen Nr. 169, S. 2-5 Der Angriff der NATO, darunter der Bundesrepublik Deutschland, und ihrer Verbündeten auf die Bundesrepublik Jugoslawien war völkerrechtswidrig und verstieß insbesondere gegen die UN-Charta (1.), die konkrete Durchführung der Operation stellt darüber hinaus in Teilen auch einen Verstoß gegen das Kriegsvölkerrecht dar (2.), der Einsatz [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Verteidigung des Friedens: Strafverfahren zum Kosovo-Krieg</p>
<p>Mitteilungen Nr. 169, S. 2-5</p>
<p>Der Angriff der NATO, darunter der Bundesrepublik Deutschland, und ihrer Verbündeten auf die Bundesrepublik Jugoslawien war völkerrechtswidrig und verstieß insbesondere gegen die UN-Charta (1.), die konkrete Durchführung der Operation stellt darüber hinaus in Teilen auch einen Verstoß gegen das Kriegsvölkerrecht dar (2.), der Einsatz von Soldaten der Bundeswehr verstieß darüber hinaus gegen nationales Recht &#8211; insbesondere auch Verfassungsrecht- der Bundesrepublik Deutschland (3.), die Soldaten der Bundeswehr waren deshalb nicht verpflichtet, Befehlen zur Teilnahme an diesem Krieg Folge zu leisten, die Durchführung der Befehle war sogar strafbar (4.).</p>
<h5>1. V&ouml;lker&shy;rechts&shy;wid&shy;rig&shy;keit des Jugosla&shy;wi&shy;en-&shy;Krieges </h5>
<p>Sowohl die Bundesrepublik Jugoslawien als auch die kriegführenden NATO-Staaten, insbesondere auch die Bundesrepublik Deutschland, sind Mitglieder der Vereinten Nationen und haben die Charta der Vereinten Nationen ratifiziert. Diese gilt in Deutschland als (einfaches) nationales Recht. Nach Art. 25 des Grundgesetzes sind die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes, gehen sogar den Gesetzen vor und erzeugen unmittelbare Rechte und Pflichten für die Bewohner des Bundesgebietes.</p>
<p>Art. 2 Nr.4 der UN-Charta statuiert für alle Mitgliedsstaaten ein umfassendes Verbot der Androhung und Anwendung von Gewalt. Ein Angriff mit Bomben oder Raketen auf das Staatsgebiet eines anderen Staates stellt eindeutig eine verbotene Gewaltanwendung in Form der Verletzung der territorialen Integrität und damit einen Verstoß gegen Art 2. Nr. 4 der Charta dar (Deiseroth, NJW 1999, 3084, 3086). Insbesondere beschreibt die Resolution 3314 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 14.12.1974, in welcher der Begriff der &#8222;Agression&#8220; definiert wird, in Art. 3 lit.b) die &#8222;Beschließung oder Bombardierung des Hoheitsgebietes eines Staates durch die Streitkräfte eines anderen Staates&#8220; als Angriffshandlung.</p>
<p>Eine Ausnahme vom generellen Verbot der Gewaltanwendung ist lediglich in Art. 42, 51 und 53 der UN-Charta normiert. Art. 42 regelt millitärische Sanktionsmaßnahmen auf der Grundlage von Beschlüssen des UN-Sicherheitsrates, Art. 51 regelt das Selbstverteidigungsrecht eines angegriffenen Staates gegen einen anderen Staat, wobei insoweit hervorzuheben ist, daß zum einen solche Verteidigungsmaßnahmen dem Sicherheitsrat sofort anzuzeigen sind und zum anderen nur solange zulässig sind, bis der Sicherheitsrat die erforderlichen Maßnahmen trifft. Art. 53 regelt schließlich Zwangsmaßnahmen im Rahmen von regionalen Vereinbarungen unter dem Dache der Vereinten Nationen.</p>
<p>Es ist völlig unstreitig, daß im Falle des Angriffes der NATO auf Jogoslawien keine der in der UN-Charta geregelten Ausnahmen gegeben ist. Dies wird selbst von den &#8222;Befürwortern&#8220; des NATO-Angriffes so gesehen. In der juristischen Diskussion wird lediglich vereinzelt behauptet, die völkerrechtliche Legalität des Angriffes lasse sich aus anderen Rechtsquellen, insbesondere dem Völkergewohnheitsrecht, herleiten. Insoweit ist jedoch zunächst auf Art. 103 der Charta der Vereinten Nationen zu verweisen, wonach die Verpflichtungen aus dieser Charta den Verpflichtungen aus anderen internationalen Übereinkünften vorgehen. Schon unter diesem Gesichtspunkt muß davon ausgegangen werden, daß die Charta eine abschließende Regelung der zwischenstaatlichen Gewaltanwendung schaffen wollte, die durch Gewohnheitsrecht nicht erweitert werden kann.</p>
<p>Es gibt auch keinen Vorbehalt dergestalt, daß die Charta nur dann Geltung beanspruchen kann, wenn der Sicherheitsrat &#8222;funktionsfähig&#8220; ist, was auch immer man darunter verstehen will (vgl. Deiseroth aaO.). Diese Argumentation wurde entwickelt, da abzusehen war, daß eine Entscheidung des Sicherheitsrates, die einen solchen Angriff auf Jugoslawien rechtfertigte, an dem Veto von Rußland und China scheitern würde. Insoweit ist ein Hinweis darauf erforderlich, daß die meisten Entscheidungen des Sicherheitsrates nicht durch Rußland oder China aufgrund des Vetorechtes verhindert wurden, sondern durch die &#8222;westlichen&#8220; Staaten. Im Zeitraum von 1970 bis 1995 haben von dem Vetorecht Gebrauch gemacht: die USA in 69 Fällen, Großbritanien in 26 Fällen, Frankreich in 14 Fällen, UdSSR/Rußland in 11 Fällen und China in nur einem Fall (Deiseroth aaO., FN 61). Von einer Funktionsunfähigkeit durch die Blockade Rußlands kann daher keine Rede sein. Im übrigen werden die Gründe, die Rußland veranlaßt hätten, im vorliegenden Falle sein Veto-Recht auszuüben, von führenden Völkerrechtlern als durchaus anerkennenswert betrachtet (so etwa Prof. Bruno Simma, Völkerrechtler an den Universitäten München und Michigan und Mitglied der UN-Völkerrechtskommision am 25.03. 99 gegengüber der Süddeutschen Zeitung).</p>
<p>Auch wenn einzuräumen ist, daß der NATO-Einsatz Fakten geschaffen hat, die Auswirkungen auf die völkerrechtliche Diskussion haben, muß daran festgehalten werden, daß nach wie vor die überwiegende Zahl der Autoren im völkerrechtlichen Schrifttum die &#8222;humanitäre Intervention&#8220; durch Einzelstaaten ohne Mandat des Sicherheitsrates als völkerrechtswidrig ansieht (Deiseroth aaO.,S. 3085). Dies gilt um so mehr für die Zeit vor und während des NATO-Einsatzes. Ursprünglich war allerdings sogar in Frage gestanden, ob die UN-Charta überhaupt eine Einmischung in innerstaatliche Vorgänge in Form einer &#8222;humanitären Intervention&#8220; gestattet. Dies wird mittlerweile überwiegend jedenfalls dann für zulässig erachtet, wenn ein entsprechender Beschluß des Sicherheitsrates vorliegt.</p>
<p>Auch die Nato interpretierte in der sogenannten Petersburger Erklärung vom 19.06.1992 den NATO-Vertrag so, daß er Krisenreaktionen &#8222;out auf area&#8220; möglich mache, allerdings nur im Auftrag des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen. Dieses Konzept wurde vom Bundesverfassungsgericht in BVerfGE 90, 286, 557-381 im Kern gebilligt.</p>
<p>Eine Herleitung des von der NATO behaupteten Interventionsrechtes aus dem Gewohnheitsrecht ist nicht möglich. Die Bildung von Völkergewohnheitsrecht setzt nach völlig übereinstimmender Absicht zum einen eine dauerhafte, einheitliche und allgemein verbreitete Staatenpraxis und zum anderen eine gemeinsame Rechtsüberzeugung voraus. Beides ist offenkundig nicht vorhanden (Deiseroth aaO., S. 3087). Die Aktion der Nato hat international keinesfalls nur Zustimmung erfahren, bedeutsame Staaten wie Rußland, China und Indien haben die Intervention verurteilt. Auch von den Befürwortern wurde die Aktion als Neuland angesehen, Politiker sahen das Vorgehen als &#8222;Notlösung&#8220; (Außenminister Fischer) an, die nicht zum Regelfall werden dürfte.</p>
<h5>2. Verst&ouml;&szlig;e gegen das Kriegs&shy;v&ouml;l&shy;ker&shy;recht<br /></h5>
<p>Unabhängig von den bereits dargelegten Bedenken gegen das &#8222;Ob&#8220; des Einsatzes begegnet das &#8222;Wie&#8220; der Durchführung der NATO-Aktion erheblichen völkerrechtlichen Bedenken. Aus der Berichterstattung ist die hohe Zahl sogenannter &#8222;Kollateralschäden&#8220; bekannt, wie die Tötung von Zivilpersonen sowie die versehentliche Zerstörung nichtmilitärischer Ziele schönfärberisch bezeichnet wurde.</p>
<p>Über den Umstand der Verfehlung &#8222;legitimer&#8220; Ziele aufgrund technischer Probleme oder menschlichen Versagens hinaus ist auch die Wahl der verwendeten Waffen bedeutsam. So führte die Verwendung sogenannter &#8222;Kassettenbomben&#8220; dazu, daß deren nicht detonierte Einzelteile aufgrund der auffälligen Färbung von spielenden Kindern gefunden wurden. Hierdurch kam es zu Tötungen und grausamen Verletzungen.</p>
<p>Die Verwendung von Geschossen, deren Mantel wegen der panzerbrechenden Wirkung uranhaltig war, führte zur Freisetzung radioaktiver Substanzen in unbekannten Mengen mit unbekannten Folgen.</p>
<p>Nach Art. 51 Nr. 4. lit c) des 46. Zusatzprotokolls zum Genfer Abkommen vom 12. August 1949 ist die Verwendung von Angriffsmethoden und -mitteln unzuläsisg, bei denen eine Begrenzung auf zulässige (militärische) Ziele nicht möglich ist.</p>
<p>Nach Art. 52 Nr. 1 dieses Protokolls dürfen zivile Objekte weder angegriffen noch zum Gegenstand von Repressalien gemacht werden. Gleichwohl wurden wichtige Versorgungseinrichtungen wie Heizkraftwerke und Zigarettenfabriken, die keinerlei militärische Bedeutung hatten, bombardiert, um die Versorgungslage der serbischen Bevölkerung zu verschlechtern. Es war untrennbarer Bestandteil der NATO-Strategie, die Unzufriedenheit der Bevölkerung mit der Versorgungslage zu forcieren, um so den Sturz der jugoslawischen Regierung herbeizuführen.</p>
<p>Obwohl nach Art. 12 des Zusatzprotokolls Sanitätseinrichtungen nicht angegriffen werden dürfen, wurde beispielsweise das Militärkrankenhaus von Belgrad bombadiert.</p>
<h5>3. Versto&szlig; des Einsatzes gegen nationales Recht<br /></h5>
<p>Neben internationalem Recht verstieß der Angriff auch gegen nationales Recht. Dies schon deshalb, da die genannten Vereinbarungen nach ihrer Ratifizierung als einfaches Bundesrecht auf nationaler Ebene Geltung beanspruchen.</p>
<p>Insbesondere liegt aber auch ein Verstoß gegen Art. 26 Abs. 1 Grundgesetz vor, welcher nicht nur die Vorbereitung sondern auch die Durchführung eines Angriffskrieges verbietet. Nach der Kommentierung von Maunz (Maunz/Dürig/Herzog/Scholz Rz. 24 Ff zu Art. 26 GG) sind an die Frage der Definition des Angriffskrieges formelle Maßstäbe anzulegen. Insbesondere könne es nicht darauf ankommen, wer den inneren Anlaß für den Krieg gegeben habe. Angreifer ist regelmäßig der, der die erste Kampfhandlung vorgenommen hat. Außer zur Selbstverteidigung ist eine Kriegsführung nur im Rahmen von Beschlüssen des UN-Sicherheitsrates zulässig (aaO. Rz 28).</p>
<p>Es liegt nach den obigen Ausführungen nahe, daß mindestens die politischen Verantwortlichen den Tatbestand des § 80 StGB (Vorbereitung eines Angriffskrieges) verwirklicht haben. Der Generalbundesanwalt hat zwar eine Strafverfolgung mit dem Hinweis auf das Fehlen der Friedensgefährdungsabsicht verneint. Diese Ansicht ist jedoch mindestens insoweit rechtsirrig, als Art. 26 GG den Angriffskrieg bereits per se als friedensgefährdend ansieht.</p>
<p>Die Kriegsführung ist auch keinesfalls durch Rechtfertigungsgründe aus dem Bereich der Notwehr oder Nothilfe gerechtfertigt. Abgesehen davon, daß diese Rechtfertigungsgründe des StGB im völkerrechtlichen Kontext keine unmittelbare Geltung haben können, sind deren Voraussetzungen augenscheinlich nicht erfüllt.</p>
<p>Daß eine unmittelbare Geltung nicht in Frage kommen kann, ergibt sich schon daraus, daß (wie oben ausgeführt) nach der Charta der Vereinten Nationen sogar im Falle eines Angriffes durch einen anderen Staat Kampfmaßnahmen zur Verteidigung (&#8222;Notwehr&#8220;) nur solange zulässig sind, wie der Sicherheitsrat keine geeigneten Maßnahmen ergriffen hat. Generell wird man dem Völkerrecht und insbesondere der Charta der Vereinten Nationen die Tendenz entnehmen können, Rechtsgutverletzungen im Einzelfall hinzunehmen, um ein größeres Übel &#8211; nämlich den Krieg &#8211; zu verhindern oder mindestens ein Ausweitung zu vermeiden. Diesem Zwecke dient im übrigen auch das Veto-Recht im Sicherheitsrat. Die Verfasser der Charta wollten vermeiden, daß Kriegseinsätze gegen das Votum eines wichtigen Teils der Völkergemeinschaft erfolgen, da diese Situation stets die Gefahr der Ausweitung in sich trägt. Dies hat sich auch im Falle des Kosovo-Krieges gezeigt. Das russische Parlament hat mehrheitlich verlangt, Jugoslawien militärisch beizustehen. Diese verhängnisvolle Ausweitung konnte letztlich nur dadurch vermieden werden, daß es sich der russische Präsident aufgrund der innenpolitischen Auseinandersetzung mit der Duma leisten konnte, die entsprechenden Beschlüsse zu ignorieren.</p>
<p>An den Voraussetzungen für eine Notwehr bzw. Nothilfe fehlt es schon deshalb, weil die (ursprünglichen) Ziele des NATO-Einsatzes den diesbezüglichen Voraussetzungen nicht gerecht werden. Nachdem am 18. März 1999 die Vertreter der Kosovo-Albaner den Entwurf des sogenannten Rambouillet-Abkommens unterzeichnet hatten, setzte die NATO der Regierung Jugoslawiens eine Frist bis zum 24. März, das Abkommen ebenfalls zu unterzeichnen, widrigenfalls man mit Luftangriffen auf  Jugoslawien beginnen würde.<br />Nachdem die Unterzeichnung nicht erfolgte, begannen die Angriffe. Von der Abwehr eines unmittelbaren gegenwärtigen Angriffes kann mithin keine Rede sein. Angesichts des Umstandes, daß das sogenannte &#8222;Flüchtlingschaos&#8220; erst in Folge der NATO-Angriffe entstand und das nach dem &#8222;Erfolg&#8220; der NATO-Angriffe seit Juni 1999 ungezählte Kosovo-Serben und allein 150.000 Roma aus dem Kosovo vertrieben wurden oder fliehen mußten, kann von einer Eignung des Mittels schwerlich gesprochen werden. Angesichts der Art und Weise der Angriffe kann auch nicht davon gesprochen werden, daß sich die &#8222;Notwehr&#8220; ausschließlich gegen Rechtsgüter des Angreifers richtet. Man sieht, diese Kategorien passen auf das Völkerrecht nicht einmal annähernd.</p>
<h5>4. Recht&shy;m&auml;&shy;&szlig;ig&shy;keit der Verwei&shy;ge&shy;rung des Befehles<br /></h5>
<p>Nach § 10 Abs. 4 des Soldatengesetzes darf der Vorgesetzte Befehle nur unter Beachtung der Regeln des Völkerrechtes erteilen. Ggenüber einem Befehl, der die Regeln des Völkerrechtes mißachtet, besteht keine Gehorsamspflicht (Riegel in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Rz. 8zu § 10 Soldatengesetz). Nach § 22 Abs. 1 des WStG entfällt mithin die Rechtswidrigkeit der Befehlsverweigerung.</p>
<p>Nach § 11 Abs. 2 Soldatengesetz darf der Soldat im übrigen einen Befehl gar nicht befolgen, wenn er hierdurch eine Straftat begehen würde. Insoweit ist auch zu beachten, daß der Bundesgerichtshof in seiner &#8222;Mauerschützen-Entscheidung&#8220; eine Pflicht zur verstärkten Beschäftigung mit der Frage des Verstoßes von Befehlen gegen übergeordnete Normen konstituiert hat. Die massenhafte Zerstörung von Bauwerken, Fahrzeugen und sonstigen Gegenständen sowie die Tötung und Verstümmelung von Menschen beim Militärschlag gegen Jugoslawien erfüllen die Tatbestände von Strafvorschriften wie Sachbeschädigung, Körperverletzung und Totschlag. Diese auch von deutschen Soldaten begangenen strafbaren Handlungen, durch welche gerade die vom BGH als besonders schützenswert betrachteten Rechtsgüter verletzt wurden, bedürften ihrerseits eines Rechtfertigungsgrundes, welcher nur im Völkerrecht verankert sein könnte. Daß dieser fehlt, wurde bereits oben ausgeführt.</p>
<p>Günter Urbanczyk<br />Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht, Pressesprecher der Baden-Württembergischen Strafverteidigervereinigung in Mannheim, u.a.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/169/publikation/verteidigungsschrift-fuer-klaus-vack/">Verteidigungsschrift für Klaus Vack</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Militärmacht EU.</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/169/publikation/militaermacht-eu/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 01 Mar 2000 18:30:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Europa]]></category>
		<category><![CDATA[Frieden]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die Militarisierung der europäischen Integration kommt Schritt für Schritt voran Mitteilungen Nr. 169, S. 6 Im Dezember 1999 haben die Staats- und Regierungschefs der EU auf ihrem Gipfeltreffen in Helsinki beschlossen, eine europäische Eingreifstreitmacht für Krisenreaktionseinsätze &#8211; sprich: militärische Interventionen &#8211; aufzubauen. Das ist der jüngste und bisher weitreichendste Schritt im Rahmen der gegenwärtig laufenden [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/169/publikation/militaermacht-eu/">Militärmacht EU.</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Die Militarisierung der europäischen Integration kommt Schritt für Schritt voran</p>
<p>Mitteilungen Nr. 169, S. 6</p>
<p>Im Dezember 1999 haben die Staats- und Regierungschefs der EU auf ihrem Gipfeltreffen in Helsinki beschlossen, eine europäische Eingreifstreitmacht für Krisenreaktionseinsätze &#8211; sprich: militärische Interventionen &#8211; aufzubauen. Das ist der jüngste und bisher weitreichendste Schritt im Rahmen der gegenwärtig laufenden &#132;Stärkung der europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik&#8220; &#8211; wie es im offiziellen Jargon heißt. Angestrebt wird nichts anderes als der Aufbau einer Militärgroßmacht EU.</p>
<p>Entsprechende Bestrebungen haben seit dem Krieg der NATO gegen Jugoslawien eine neue Dynamik gewonnen. Haben doch &#132;die Europäer&#8220; &#8211; also die Regierungen der wichtigsten in der EU zusammengeschlossenen Regierungen &#8211; ihre ganz eigenen &#132;Lehren&#8220; aus Verlauf und Ausgang des Krieges gezogen. Dieser Krieg nämlich war auch eine Veranstaltung, mit der die USA den Europäern drastisch ihre militärische Überlegenheit vor Augen geführt haben und deutlich gemacht haben, daß in der westeuropäisch-nordamerikanischen Konkurrenz jedenfalls auf dem Felde von Rüstung, Militärtechnologie und militärischen Apparaten die EU-Staaten weit abgeschlagen sind.</p>
<p>Die Haupt&#132;last&#8220; des Krieges haben eindeutig die USA getragen; letztlich wären sie durchaus in der Lage gewesen, die Operation militärisch im Alleingang durchzuziehen. Demgegenüber hätten die EU-Europäer den Krieg allein, ohne die USA, niemals führen können. Diese Verteilung der Gewichte hatte selbstverständlich auch Auswirkungen auf die Entscheidungsbildung auf politischem, strategischem und taktischem Gebiet &#8211; bis in die Zielauswahl hinein. Und so beklagten sich die Europäer denn auch über ihre relative Einflußlosigkeit hinsichtlich des konkreten Ablaufs der militärischen Aktionen. Die Schlußfolgerung, die aus dieser Konstellation gezogen wurde, war: Um aus der Abhängigkeit von den USA &#8211; wenigstens ein Stück weit &#8211; herauszukommen, müssen wir &#8211; die Europäer &#8211; unsere militärischen Anstrengungen verstärken. Nur dann können wir uns in Zukunft gegenüber den USA mehr Gehör verschaffen.</p>
<p>Der eigenen Öffentlichkeit wurde und wird diese Argumentation &#8211; insbesondere von der rot-grünen Bundesregierung &#8211; &#132;friedenspolitisch&#8220; verbrämt und mit populärem anti-amerikanischen Unterton verkauft: In den USA herrsche ja bekanntlich eine militärische &#132;Hau-drauf&#8220;-Mentalität vor, die sich aus der Arroganz der &#8211; militärischen &#8211; Macht speist; demgegenüber sind &#132;wir Europäer&#8220;  (und vor allem &#132;wir Deutsche&#8220;) sehr viel zurückhaltender, stärker auf zivile Konfliktregelung orientiert und militärischem Draufschlagen eher abhold. Um dieser zivilisierteren europäischen Attitüde künftig mehr Gewicht zu verleihen, müßten &#132;wir&#8220; allerdings auch gewisse Anstrengungen unternehmen, um uns militärisch von den USA unabhängig(er) zu machen. Die Konsequenz: Die EU müsse auch eine eigene sicherheits- und verteidigungspolitische Kompetenz entwickeln.</p>
<p>Neu ist dabei nicht diese Absichtserklärung, sondern der frische Schwung, mit dem seit dem Krieg gegen Jugoslawien an die praktische Umsetzung herangegangen wird. Schon im Vertrag von Maastricht und noch prononcierter im Amsterdamer Vertrag ist die Rede davon, daß die EU eine gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik entwickeln müsse, die schließlich auch die Verteidigungspolitik umfassen und letztlich in die gemeinsame Verteidigung münden solle. Damit war zwar ein Ziel proklamiert, über den Weg dorthin und die Dauer, bis das Ziel erreicht sein würde, war allerdings noch nichts gesagt. Vielmehr herrschten hierüber Unklarheit und offensichtlich auch erhebliche Differenzen. Das hat sich seit dem Krieg in gewissem Maße geändert. Man ist in der EU stärker zusammengerückt und drückt aufs Tempo. Deutlich wird das etwa an einer britisch-französischen Annäherung in Fragen europäischer Militärpolitik, die in der jüngsten Vergangenheit sogar zu einigen gemeinsamen britisch-französischen Initiativen geführt hat. Das ist insofern bemerkenswert, als bisher Briten und Franzosen innerhalb der EU die am weitesten auseinander liegenden Vorstellungen über die europäische Militärpolitik hatten. Die Briten waren und sind traditionell stark transatlantisch und NATO-orientiert, pflegen ihre &#132;special relationship&#8220; mit den USA und wollten eine Europäisierung von Sicherheit und Militärpolitik nur in Unterordnung unter die NATO &#8211; und damit die US-Führung &#8211; zulassen. Die Franzosen hingegen strebten und streben in gaullistischer Tradition eine (weitestgehend) von den USA unabhängige eigenständige Militärgroßmacht Europa an.</p>
<p>Diese Differenzen sind auch heute keineswegs vollends ausgeräumt, doch scheint man sich auf eine Kompromißlinie zuzubewegen, die es erlaubt, einerseits durchaus schon einige harte Entscheidungen festzuklopfen und zugleich andererseits künftige Optionen offenzuhalten. Daß dies möglich wird &#8211; daran hat die rot-grüne Bundesregierung maßgeblich mitgedreht; und sie &#8211; allen voran der Außenminister Josef Fischer &#8211; ist auch noch stolz darauf, daß so der Militarisierung der EU ein neuer Schub gegeben wurde. Denn entgegen aller Beteuerungen insbesondere grüner Programme, man sehe Vorzug und Stärke der EU gerade darin, daß sie &#132;Zivilmacht&#8220; sei und daß dies auch so bleiben solle, wurde von deutscher Seite während der deutschen EU-Ratspräsidentschaft im ersten Halbjahr 1999 ein ausgefeilter Plan erarbeitet und vorgelegt, der eine ganze Palette handfester Maßnahmen zur &#132;Stärkung der gemeinsamen europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik&#8220; (1) vorsah. Damit wird dem &#132;Zivilmacht&#8220;-Image, welches schon immer wenig mit der Realität zu tun hatte &#8211; schließlich gehören die Schlüssel-Staaten der EU zu den hochgerüstetsten und militärisch mächtigsten der Welt, und die EWG/EU war auch bereits zu Zeiten der Ost-West-Blockkonfrontation ein zentraler Bestandteil des westlichen Systems &#8211; endgültig der Garaus gemacht.<br />Die rot-grüne Bundesregierung ließ sich bei ihrem Plan zur Militarisierung der EU von dem Gedanken leiten, daß sich die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) der EU &#132;auf glaubwürdige operative Fähigkeiten stützen können (müsse), wenn die Europäische Union in der Lage sein soll, auf der internationalen Bühne uneingeschränkt mitzuspielen&#8220;. Wenn man &#132;uneingeschränkt mitspielen&#8220; will, braucht man das entsprechende &#132;Spielzeug&#8220;, sprich: &#132;autonome Handlungsfähigkeiten, die sich auf glaubwürdige militärische Fähigkeiten und geeignete Beschlußfassungsgremien stützen&#8220;. Man brauche mithin so aparte Strukturen und Gremien wie einen &#132;EU-Militärstab einschließlich eines Lagezentrums&#8220;, &#132;ein Satellitenzentrum&#8220;, einen &#132;EU-Militärausschuß&#8220;, ein &#132;ständiges Gremium in Brüssel (politischer und sicherheitspolitischer Ausschuß) bestehend aus Vertretern mit politischer/militärischer Expertise&#8220; und regelmäßige Treffen der Verteidigungsminister. Das alles sei erforderlich, damit die EU in die Lage versetzt werde, die sog. Petersberg-Aufgaben erfüllen zu können. Auf dem Petersberg bei Bonn hatte sich die WEU (Westeuropäische Union) anläßlich ihrer Außen- und Verteidigungsministertagung am 19. Juni 1992 bereits zuständig erklärt für &#132;humanitäre Aufgaben und Rettungseinsätze, friedenserhaltende Aufgaben sowie Kampfeinsätze bei der Krisenbewältigung, einschließlich friedenschaffender Maßnahmen&#8220; &#8211; also Militärinterventionen. Diese Petersberg-Aufgaben machte sich die EU mit dem Amsterdamer Vertrag zueigen. Nun geht es folglich darum, die militärischen Fähigkeiten der EU so weiter zu entwickeln, daß sie &#132;auch für Krisenbewältigungsoperationen geeignet sind&#8220;. Deswegen müssen die Streitkräfte der Zukunft folgende &#132;Haupteigenschaften&#8220; haben: &#132;Dislozierungsfähigkeit, Durchhaltefähigkeit, Interoperabilität, Flexibilität und Mobilität&#8220;. Das heißt, man orientiert auf eine eindeutig offensiv- und interventionsfähige Auslegung der eigenen militärischen Mittel. Es geht nicht um Verteidigung der Territorien der EU-Mitgliedstaaten, sondern um die Fähigkeit zur Militärintervention fern der Heimat.</p>
<p>Volker Böge, Komitee für Grundrechte und Demokratie</p>
<p>(1) S. Bericht des Vorsitzes über die &#132;Stärkung der gemeinsamen europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik&#8220;, in: Presse- und Informationsamt der Bundesregierung. Bulletin, Nr. 49, 16. August 1999, S. 533-535. Die folgenden Zitate im Text aus ebd.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/169/publikation/militaermacht-eu/">Militärmacht EU.</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>HU-Pressemitteilung &#8222;Pornografie vermindert sexuelle Gewalt&#8220;</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/169/publikation/hu-pressemitteilung-pornografie-vermindert-sexuelle-gewalt/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 01 Jun 2000 15:30:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Leserbrief von Ingrid Gerth, Psychotherapeutin (Tübingen), zu den Beiträgen in den Mitteilungen 169, Seite 13. Aus: Mitteilungen Nr. 170, S. 46 Ich bin Frau Rürup und Frau Neumann sehr dankbar für ihre Beiträge in Nr. 169, denn ich hatte den Tagungsbericht der Herren Hanke und Schreiber in Nr. 168 der HU-Mitteilungen nicht gelesen. Über die [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/169/publikation/hu-pressemitteilung-pornografie-vermindert-sexuelle-gewalt/">HU-Pressemitteilung &#8222;Pornografie vermindert sexuelle Gewalt&#8220;</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Leserbrief von Ingrid Gerth, Psychotherapeutin (Tübingen), zu den Beiträgen in den Mitteilungen 169, Seite 13. Aus: Mitteilungen Nr. 170, S. 46</p>
<p>Ich bin Frau Rürup und Frau Neumann sehr dankbar für ihre Beiträge in Nr. 169, denn ich hatte den Tagungsbericht der Herren Hanke und Schreiber in Nr. 168 der HU-Mitteilungen nicht gelesen.</p>
<p>Über die Formulierung in der Berliner Zeitung &#132;Eine Freigabe der Pornographie und aller freiwilligen sexuellen Handlungen hat die HU gefordert&#147; bin ich entsetzt! Ich halte sie in dieser Undifferenziertheit für absolut gefährlich und wünsche eine Klarstellung vom gesamten Vorstand. Sollte diese Position in der HU mehrheitsfähig sein, werde ich sofort austreten.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/169/publikation/hu-pressemitteilung-pornografie-vermindert-sexuelle-gewalt/">HU-Pressemitteilung &#8222;Pornografie vermindert sexuelle Gewalt&#8220;</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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