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	<title>Mitteilungen Nr. 184 Archive - Humanistische Union</title>
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		<title>Wir trauern um Professor Dr. jur. Hans Lisken</title>
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		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 15 Jan 2004 20:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Verband: Nachrufe]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Mitteilungen Nr. 184, S.1 Hans Lisken war am 29. Januar 2004 als Sachverständiger im Sächsischen Landtag, als er noch im Sitzungssaal einen Herzschlag erlitt und trotz der sofort eingeleiteten medizinischen Hilfe am 3. Februar 2004 in einem Krankenhaus in Dresden verstarb. Mit der ihm eigenen Leidenschaft hatte er soeben den Abgeordneten seine Auffassung zur geplanten [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Mitteilungen Nr. 184, S.1</p>
<p>Hans Lisken war am 29. Januar 2004 als Sachverständiger im Sächsischen Landtag, als er noch im Sitzungssaal einen Herzschlag erlitt und trotz der sofort eingeleiteten medizinischen Hilfe am 3. Februar 2004 in einem Krankenhaus in Dresden verstarb. Mit der ihm eigenen Leidenschaft hatte er soeben den Abgeordneten seine Auffassung zur geplanten Novellierung des Polizeigesetzes erläutert.</p>
<p>Hans Lisken war der Humanistischen Union eng verbunden. Als sachkundiger Referent, Sachverständiger bei Anhörungen, Autor des &#8222;Grundrechte-Reports&#8220; und der Zeitschrift &#8222;Vorgänge&#8220; trat er unermüdlich für die Menschen- und Bürgerrechte ein. Für seine Verdienste ehrte die Humanistische Union ihn 1995 mit dem Fritz-Bauer Preis. In der Laudatio würdigte der damalige Bundestagsvizepräsident Dr. Burkhard Hirsch, ebenfalls Beiratsmitglied der Humanistischen Union, den damaligen Polizeipräsidenten Hans Lisken als eine Persönlichkeit, die &#8222;sich in Lehre und Praxis unerschrocken und unbequem für die Freiheit des einzelnen und für eine humane Gesellschaft verbürgt.&#8220;</p>
<p>Am 21. Februar 2004 wäre Hans Lisken 73 Jahre alt geworden. Er wurde durch seinen für uns unerwarteten Tod mitten aus einem bis zuletzt aktiven Leben gerissen. Der &#8222;Kampf ums Recht&#8220; (Ihering) ist ohne ihn fortzusetzen. Sein Eintreten für unsere Verfassung, die immer &#8222;durch uns selbst gefährdet ist&#8220; (Lisken), hat wird der Humanistischen Union Vorbild und steter Ansporn sein.</p>
<p><i>Reinhard Mokros</i></p>
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		<title>Ein wichtiges Signal</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/184/publikation/ein-wichtiges-signal/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 15 Jan 2004 19:50:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Anti-Terror-Kampf]]></category>
		<category><![CDATA[Lauschangriff]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Mitteilungen Nr. 184, S.1  Am 3. März stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass die Ermächtigung zum Abhören von Gesprächen in Wohnräumen (&#132;Großer Lauschangriff&#147;) in der Strafprozessordnung größtenteils verfassungswidrig ist. Die Änderung des Artikels 13 Grundgesetz (Wohnungsfreiheit) durch den Gesetzgeber wurde vom Gericht leider nicht beanstandet. Trotzdem haben die Kläger im Kampf für die Bürgerrechte einen wichtigen [weiterlesen]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Mitteilungen Nr. 184, S.1</p>
<p> Am 3. März stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass die Ermächtigung zum Abhören von Gesprächen in Wohnräumen (&#132;Großer Lauschangriff&#147;) in der Strafprozessordnung größtenteils verfassungswidrig ist. Die Änderung des Artikels 13 Grundgesetz (Wohnungsfreiheit) durch den Gesetzgeber wurde vom Gericht leider nicht beanstandet. Trotzdem haben die Kläger im Kampf für die Bürgerrechte einen wichtigen Erfolg erzielt. Nach den Worten der Richter schützt die Garantie der Menschenwürde einen &#132;Kernbereich privater Lebensgestaltung&#147;, in den der Staat auch nicht im Interesse der Strafverfolgung eingreifen darf. Die Wohnung sei ein &#132;letztes Refugium&#147; und ein &#132;unantastbarer Kernbereich privater Lebensgestaltung&#147;, heißt es im Urteil. Vertrauliche Kommunikation benötige &#132;einen räumlichen Schutz, auf den die Bürger vertrauen können&#147;. Das Urteil wird Auswirkungen auf andere Gesetze haben. Die Bundesjustizministerin hat bereits angekündigt, dass sie die Regelungen über die Telekommunikationsüberwachung auf den Prüfstand stellen will. Auch die jüngsten Änderungen in den Polizeigesetzen der Länder müssen im Lichte des Urteils zum &#132;Lauschangriff&#147; kritisch überprüft werden. Die Humanistische Union wird die Bemühungen um verfassungsgemäße Eingriffsbefugnisse auf Bundes- und Länderebene wachsam beobachten. Die Entscheidung eines anderen Bundesgerichtes wurde weniger beachtet, obwohl auch in diesem Urteil wichtige Aussagen zum rechtstaatlichen Strafverfahren gemacht werden. Ich meine die Entscheidung des Bundesgerichtshofes im Revisionsverfahren gegen das erste Urteil in einem &#132;Anti-Terror-Prozess&#147; nach dem 11. September 2001. Bundesinnenminister Otto Schily kommentierte den Beschluss in einer (auffällig kurzen) Pressemitteilung wie folgt. &#132;Die Entscheidung ist zu bedauern. Allerdings handelt es sich zunächst nur um eine Zurückverweisung an das Oberlandesgericht Hamburg.&#147; Der Bundesgerichtshof hatte vor einem &#132;wilden und ungeregelten Krieg gegen den Terrorismus&#147; gewarnt, und die Beachtung rechtstaatlicher Prinzipien im Strafverfahren eingefordert. Muss ein Bundesminister, der dies &#132;bedauert&#147;, sich nicht fragen lassen, ob er die verfassungsrechtlichen Anforderungen an ein Strafverfahren für überflüssig und hinderlich im &#132;Kampf gegen den Terrorismus&#147; hält?</p>
<p>Beide Entscheidungen signalisieren: Bis hierhin und nicht weiter! Für uns Bürgerrechtler ist das ein wichtiges Signal. Hoffentlich wird es von den politisch Verantwortlichen auch so verstanden.</p>
<p><i>Reinhard Mokros</i></p>
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		<title>Brauchen wir eine neue Patientenverfügung?</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/184/publikation/brauchen-wir-eine-neue-patientenverfuegung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 15 Jan 2004 19:40:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Patientenverfügung: Service]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Mitteilungen Nr. 184 (I/2004), S. 2-5 Auch durch unser bürgerrechtliches Engagement haben sich in den letzten Jahrzehnten Patientenverfügungen als ein wichtiges Instrument der Selbstbestimmung über das eigene Sterben durchgesetzt. Wir waren 1984 die Ersten, die eine Patientenverfügung ausarbeiteten und popularisierten. Auf der Delegiertenkonferenz haben wir die Überarbeitung unser Patientenverfügung versprochen. Geplant war, unsere bewährte Patientenverfügung [weiterlesen]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Mitteilungen Nr. 184 (I/2004), S. 2-5</p>
<p>Auch durch unser bürgerrechtliches Engagement haben sich in den letzten Jahrzehnten Patientenverfügungen als ein wichtiges Instrument der Selbstbestimmung über das eigene Sterben durchgesetzt. Wir waren 1984 die Ersten, die eine Patientenverfügung ausarbeiteten und popularisierten. Auf der Delegiertenkonferenz haben wir die Überarbeitung unser Patientenverfügung versprochen. Geplant war, unsere bewährte Patientenverfügung nur geringfügig zu ändern. Das Überarbeitungsversprechen wurde in der Überzeugung gegeben, dass unsere Patientenverfügung, die einst ihrer Zeit weit voraus war, auch heutigen Anforderungen genügt. Inzwischen ist dies mehrfach bezweifelt worden. Gitta Neumann vom Humanistischen Verband ging auf der gemeinsamen Tagung der Friedrich-Ebert-Stiftung, der Humanistischen Akademie und der Humanistischen Union im November 2003 sogar soweit, uns wegen unser Patientenverfügung, in eine Reihe mit den &#8222;Lebensschützern&#8220; zu stellen.</p>
<p>Sind wir tatsächlich überholt? Wenn ja, wie müssen wir unsere Patientenverfügung ändern, und was gilt es zu fordern, um für die Selbstbestimmung und die Rechte Sterbewilliger erfolgreich zu streiten?</p>
<p>Die umstrittensten Fragen der Durchsetzung von Patientenverfügungen sind immer wieder:</p>
<p>Gilt die Patientenverfügung auch außerhalb der Sterbephase (1) bei Einwilligungsunfähigen und Unmündigen? Ist die Verfügung zur Einstellung künstlicher Ernährung verbindlich (2)? Wie verhält sich die Patientenverfügung zu den zivilrechtlichen Instituten der Bevollmächtigung und der Betreuung (3)?</p>
<h5>1. Gilt die Patien&shy;ten&shy;ver&shy;f&uuml;&shy;gung auch au&szlig;erhalb der Sterbephase ?</h5>
<p>Heute ist grundsätzlich unbestritten, dass das verfassungsrechtlich verbürgte Selbstbestimmungsrecht über den eigenen Körper auch beinhaltet, vorab festlegen zu können, wie bei eintretender Bewusstlosigkeit oder Unzurechnungsfähigkeit mit einem selbst verfahren werden darf. Juristisch hat sich die Auffassung durchgesetzt, dass der im Voraus geäußerte, auf einen Behandlungsabbruch und indirekte Sterbehilfe gerichtete Wille eines bewusstlosen Patienten befolgt werden muss. &#132;Ist der Patient im Zeitpunkt der Maßnahme nicht einwilligungsfähig, so gilt: Eine frühere Willensbekundung, mit welcher der Patient seine Einwilligung in Maßnahmen der in Frage stehenden Art für eine Situation, wie sie jetzt eingetreten ist, erklärt oder verweigert hat, wirkt, falls der Patient sie nicht widerrufen hat, fort&#8230;&#147;<sup> [1]</sup>Dies ist zwar gesetzlich bislang leider noch nicht verbindlich geregelt worden, aber von der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt.</p>
<p>Maßgeblich sind zwei Entscheidungen:</p>
<p>&#8211; das strafrechtliche BGH-Urteil im sog. <i>Kemptener-Fall</i> und</p>
<p>der Beschluss eines Zivilsenats des BGH vom 17. März 2003 in einer Betreuungssache.</p>
<p>Im <i>Kemptener-Fall</i> lag keine Patientenverfügung vor. Daher ging es bei der Frage nach der Rechtmäßigkeit eines Behandlungsabbruchs im Falle der nicht mehr einsichts&#150; und urteilsfähigen Frau entscheidend um die Feststellung ihres mutmaßlichen Willens.</p>
<p>Der Strafsenat des BGH definierte den mutmaßlichen Willen der Betroffenen als ihren individuellen hypothetischen Willen, zu dessen Ermittlung bei fehlenden Anhaltspunkten auf &#132;allgemeine Wertvorstellungen&#147;, etwa die Nähe des Todes, die Aussichtslosigkeit der Prognose oder die Chance der &#132;Wiederherstellung eines nach allgemeinen Vorstellungen menschenwürdigen Lebens&#147; zurückgegriffen werden müsse. Im Zweifel gehe der Schutz des Lebens vor.<sup>[2]</sup></p>
<p>Damit war bei passiver Sterbehilfe eines Entscheidungsunfähigen der Dreischritt vorgegeben:</p>
<p>&#8211; ausdrücklicher Wille</p>
<p>&#8211; mutmaßlicher Wille</p>
<p>&#8211; Rückgriff auf allgemeine Wertvorstellungen.</p>
<p>Im Anschluss an dieses Urteil war zunächst umstritten, unter welchen Umständen Patientenverfügungen, in denen Umfang und Grenzen der Behandlung für den Fall eigener Entscheidungsunfähigkeit niedergelegt werden, als &#132;ausdrücklicher Wille&#147; des Patienten gelten. Auf Seiten der Ärztevertretungen wurde versucht, Patientenverfügungen auf ein Indiz unter anderen herabzustufen. Das hat sich nicht durchgesetzt.</p>
<p>Im Beschluss über die Betreuungssache vom 17. März 2003, bei der eine Patientenverfügung vorlag, wurde festgestellt: &#132;Liegt eine solche Willensäußerung, etwa &#150; wie hier &#150; in Form einer sogenannten `Patientenverfügung` vor, bindet sie als Ausdruck des fortwirkenden Selbstbestimmungsrechts, aber auch der Selbstverantwortung des Betroffenen den Betreuer; denn schon die Würde des Betroffenen (Art. 1 Abs. 1 GG) verlangt, dass eine von ihm eigenverantwortlich getroffene Entscheidung auch dann respektiert wird, wenn er die Fähigkeit zu eigenverantwortlichem Entscheiden inzwischen verloren hat. Die Willensbekundung des Betroffenen für oder gegen bestimmte medizinische Maßnahmen darf deshalb vom Betreuer nicht durch einen `Rückgriff auf den mutmaßlichen Willen` des Betroffenen `korrigiert` werden,&#8230;&#147;[3]. Was für den Betreuer gilt, gilt auch für den Arzt. Gelten die Verfügungen aber auch außerhalb der Sterbephase ?</p>
<h5>a) Sterbehilfe und Hilfe zum Sterben</h5>
<p>Im <i>Kemptener Urteil</i> hat der BGH festgestellt, dass in der Sterbephase ein lebensbeendender Behandlungsabbruch bei Einwilligungsunfähigen grundsätzlich möglich ist. &#132;Sterbehilfe in diesem Sinne setzt voraus, daß das Grundleiden des Kranken nach ärztlicher Überzeugung unumkehrbar (irreversibel) ist, einen tödlichen Verlauf angenommen hat und der Tod in kurzer Zeit eintreten wird &#8230;Ist&#8230; insbesondere das Merkmal der unmittelbaren Todesnähe gegeben, so hat der Sterbevorgang bereits eingesetzt. Erst in diesem Stadium ist es deshalb gerechtfertigt, von Hilfe für den Sterbenden und Hilfe beim Sterben, kurz: von Sterbehilfe zu sprechen. Sie erlaubt dem Arzt den Verzicht auf lebenserhaltende Maßnahmen wie Beatmung, Bluttransfusion oder künstliche Ernährung &#8230;&#147;.</p>
<p>In dem zu entscheidenden Fall hatte der Sterbevorgang noch nicht eingesetzt. Die Frau war &#150; abgesehen von der Notwendigkeit künstlicher Ernährung &#150; lebensfähig: tatsächlich hat sie noch über neun Monate gelebt. Eine Sterbehilfe im eigentlichen Sinn lag hier nicht vor. Es handelte sich um den Abbruch einer einzelnen lebenserhaltenden Maßnahme außerhalb der Sterbephase. Der BGH schloss aber auch für diesen Fall nicht aus, dass ein Behandlungsabbruch, also schon vor Beginn des Sterbevorgangs, zulässig ist. Bei einem unheilbar Kranken und entsprechendem Patientenwillen erkannte er eine &#132;Sterbehilfe im weiteren Sinn (&#145;Hilfe zum Sterben&#145;) &#8230; als Ausdruck seiner allgemeinen Entscheidungsfreiheit und des Rechts auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) grundsätzlich&#147;<sup> [4]</sup>an. Damit wurde das Recht einer einwilligungsunfähigen Patientin auf Behandlungsabbruch einer lebenserhaltenden Maßnahme auch außerhalb einer Sterbephase für das Strafrecht bejaht.</p>
<p>In der Praxis wurde damit der Behandlungsabbruch in vielen Fällen des apallischen Syndroms (Wachkoma) möglich, in denen nach der engen Definition von Sterbehilfe der &#132;tödliche Krankheitsverlauf&#147; noch nicht gegeben ist. Wie der XII. Zivilsenat des BGH`s in seinem Beschluss vom 17. März 2003 diese Auffassung des Strafsenats rezipiert hat, ist umstritten. Kritiker der Entscheidung sind der Meinung, dass der Beschluss den Behandlungsabbruch außerhalb der Sterbephase, trotz Vorliegen einer Patientenverfügung, bei Einwilligungsunfähigen verneine und dadurch die Verbindlichkeit von Patientenverfügungen wieder einschränke.<sup>[5]</sup>Diese Interpretation des BGH-Beschlusses vom März 2003 ist aber nicht zwingend. Zunächst stellt der Beschluss in vollem Umfang auf das Urteil im <i>Kemptener &#150; Fall</i> aus dem Jahr 1994 ab. Unter III 2 c) aa) wiederholt der Zivilsenat die Unterscheidung einer &#132;Hilfe beim Sterben&#147; und einer &#132;Hilfe zum Sterben&#147; und bekennt sich damit auch zur Sterbehilfe im weiteren Sinne. Unmittelbar darauf bezogen wird festgestellt: &#132;Diese objektive Eingrenzung zulässiger Sterbehilfe ist auch für das Zivilrecht verbindlich; denn die Zivilrechtsordnung kann nicht erlauben, was das Strafrecht verbietet.&#147;<sup>[6]</sup>Dann allerdings wird die vom Strafsenat vorgenommene Differenzierung in Sterbehilfe im weiteren und engeren Sinne bzw. innerhalb oder außerhalb der Sterbephase, auf die sich der Zivilsenat bezieht, zweimal nur verkürzt wieder gegeben. Es wird die Zulässigkeit des Behandlungsabbruchs <u>nur</u> für den Fall des irreversiblen (und) tödlichen Verlaufs bejaht. Zugleich wird aber auch ausdrücklich festgestellt: &#132;Die medizinischen Voraussetzungen, unter denen das Recht eine vom gesetzlichen Vertreter konsentierte Sterbehilfe (auch im weiteren Sinne) gestattet, binden den Arzt ebenso wie den gesetzlichen Vertreter.&#147;<sup>[7]</sup> Da der zu entscheidende Fall nicht die engen Kriterien für Sterbehilfe erfüllte, dennoch die Entscheidung des Zivilsenats davon ausgeht, dass der Betreuer verlangen kann, die Behandlung einzustellen, sind die vorgenommenen Einschränkungen unerklärlich. Die Verkürzung der Zulässigkeit des Behandlungsabbruchs auf den irreversiblen und tödlichen Verlauf mag man für einen unbeabsichtigten handwerklichen Fehler halten, der im Widerspruch zu anderen Aussagen der Entscheidung steht, oder auch für die Überreste einer im Senat geführten Auseinandersetzung. In jedem Fall ist diese Aussage aber nur ein obiter dictum. Für den konkreten Fall verbindlich entschieden worden ist durch den Beschluss vom 17. März 2003 nur, dass es eine Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichtes für den Streit zwischen Arzt und Betreuer über die Rechtswirksamkeit einer Patientenverfügung zum Behandlungsabbruch gibt, nicht mehr und nicht weniger. Das heißt, dass die umstrittene Formulierung die Rechtslage nicht ändert, die Grundsätze des Urteils von 1994 gelten fort. In unserer bisherigen Patientenverfügung von 1998 (siehe HU-Internetseiten) wird m. E. noch nicht klar genug unterschieden zwischen der Sterbephase und der davor liegenden Zeit. Die Bedeutung der Patientenverfügung besteht nicht nur darin, den Behandlungsabbruch und die Schmerzlinderung unter in Kaufnahme von Lebensverkürzung (indirekte Sterbehilfe) in der Sterbephase durchzusetzen. In dieser Phase ist der Arzt zur Sterbehilfe verpflichtet. Es geht vor allem darum, mittels Patientenverfügung zu erreichen, dass es auch Hilfe zum Sterben gibt. Die erste Verfügung zum Therapieabbruch in unserer Patientenverfügung geht von einem Zustand dauernder Bewusstlosigkeit und dem Ausfall überlebensfähiger Körperfunktionen aus. Das kann man als eine Verfügung zum Behandlungsabbruch außerhalb der Sterbephase interpretieren, das ist aber nicht zwingend. Um dies klarer zu formulieren, sind hiermit insbesondere die Ärzte und sonstigen medizinischen Sachverständigen unter uns aufgerufen, sachkundige Vorschläge zu machen. Wie definiert man die Situation, für die der Behandlungsabbruch außerhalb der Sterbephase verfügt werden soll? Jede Patientenverfügung ist konstruiert nach dem &#8222;wenn &#8211; dann&#8220; Schema. Wenn das oder jenes eintritt, soll dieses und jenes geschehen. Es gibt eine Situation (Tatbestand), die nach bestimmten Merkmalen definiert werden muss, und es gibt die Maßnahmen (Rechtsfolge), die dann erfolgen sollen. Bei der zweiten Anweisung unserer alten Patientenverfügung wird die infauste Prognose gefordert. Ist infauste Prognose aber gleich irreversibler Krankheitsverlauf und bezieht sich beides auf die Sterbephase, wie es der BGH zum Teil annimmt? Die Juristen übernehmen medizinische Begriffe zur Beschreibung von Tatbeständen, aber was diese bedeuten, wird wiederum von Medizinern bestimmt. Wenn wir weiter kommen wollen, müssen wir an dieser Stelle mehr Klarheit schaffen.</p>
<h5>b) Kann in der Patien&shy;ten&shy;ver&shy;f&uuml;&shy;gung &uuml;ber den zuk&uuml;nftigen, unm&uuml;ndigen Willen bestimmt werden?</h5>
<p>Jede Patientenverfügung kann jederzeit widerrufen werden. Genügt dafür ein natürlicher Wille zum Leben im Sinne von lebensbejahenden Äußerungen oder kann für den Widerruf verlangt werden, dass der Betroffene einsichts- und entscheidungsfähig ist? Ist also auch die Verfügung über den lebensbeendenden Behandlungsabbruch für den Fall der späteren Demenz verbindlich, selbst wenn in diesem späteren Stadium ein natürlicher Lebenswille gegeben sein sollte? Kann z.B. ein an Alzheimer erkrankter Patient verbindlich verfügen, dass in einem späteren Stadium seiner Krankheit, wenn ihm jede Erinnerung an sein früheres Leben verloren gegangen ist, dieser von ihm als &#132;entwürdigend&#147; angesehene Zustand dadurch beendet wird, dass lebensnotwendige medizinische Behandlungen unterbleiben bzw. abgebrochen werden? Der Sache nach handelt es sich ebenfalls um Sterbehilfe außerhalb der Sterbephase. Im Unterschied zum Komapatienten/Bewusstlosen hat der Betroffene aber noch einen Willen, zwar einen unmündigen Willen, im Zweifel aber einen natürlichen Lebenswillen. In der Literatur werden zur Verbindlichkeit einer solchen Verfügung zwei gegenteilige Auffassungen vertreten: Eine frühere Entscheidung habe wirksam zu bleiben, wenn sie nicht durch eine Entscheidung auf der Grundlage der Fähigkeit zur Selbstbestimmung aufgehoben werde.[8] Nach anderer Auffassung geht dagegen mit dem Verlust der Autonomiefähigkeit auch die Identitätsbeziehung verloren.[9] Der heutige Patient sei mit der früheren Person nicht identisch; in seiner Entscheidung verfüge der frühere Patient deshalb über das Leben eines anderen. Diese Auffassung wird mehrheitlich vertreten. Eine entsprechende Patientenverfügung ist nach dieser Auffassung nicht durchsetzbar. M. E. ist dieser Meinung zu folgen. Auch unterhalb von Einsichts- und Entscheidungsfähigkeit sind auf das Leben gerichtete Willensäußerungen zu schützen. Es wäre Sache des Gesetzgebers, über die Unwirksamkeit bzw. Wirksamkeit solcher Patientenverfügungen Klarheit zu schaffen. Das hat er bisher wohl auch deshalb nicht getan, weil es in der Gesellschaft darüber keinen Konsens gibt. Auf der November-Tagung hat ein Teil unserer Mitglieder auf der Durchsetzbarkeit auch einer solchen Verfügung bestanden. In unserer Patientenverfügung gibt es keine diesbezüglichen Anweisungen. Sollen sie aufgenommen werden?</p>
<h5>2. Ist die Verf&uuml;gung zum Abbruch der k&uuml;nstlichen Ern&auml;hrung verbind&shy;lich?</h5>
<p>Obwohl bereits die <i>Kempten &#150; Entscheidung</i> den Abbruch der künstlichen Ernährung für zulässig hielt, wird die Verbindlichkeit einer solchen Verfügung zum Behandlungsabbruch immer wieder bestritten. Dem liegt die Auffassung zu Grunde, die Verfügung zum Behandlungsabbruch dürfe sich wirksam immer nur auf die Einstellung lebenserhaltender (Intensiv-) Maßnahmen, nicht auf die Einstellung der Basisversorgung beziehen. Unter der Ärzteschaft ist strittig, ob künstliche Ernährung den Status einer Therapie hat, wie die Gabe von Antibiotika oder eine Beatmung, oder ob sie Teil einer Basisversorgung ist. Nach den Grundsätzen der Bundesärztekammer schließt eine Basisversorgung die menschenwürdige Unterbringung, Zuwendung, Körperpflege, Linderung von Schmerzen, Atemnot und Übelkeit sowie das Stillen von Hunger und Durst ein. Auch nach einem Behandlungsabbruch wird die Basisversorgung gewährleistet. Unter Hinweis auf das zur Basisversorgung gehörende &#132;Stillen&#147; von Hunger und Durst wird die Zulässigkeit des Abbruchs der künstlichen Ernährung verneint. Die Kritiker sprechen vom Verhungern-Lassen, das sie anders als die Einstellung sonstiger lebenserhaltender Maßnahmen für schlechthin unzulässig halten. Weder die Rechtsprechung noch die Mehrheit der Strafrechtswissenschaft ist dem gefolgt. Sie sieht in der Beatmung, Ernährung oder Medikamentenzuführung gleichermaßen künstliche Formen der Lebensverlängerung, für deren unterschiedliche Behandlung es keinen überzeugenden Grund gibt.[10]</p>
<p>Nach der geltenden Rechtslage muss eine Verfügung zur Einstellung künstlicher Ernährung bei Beachtung weiterer Wirksamkeitsvoraussetzungen als verbindlich angesehen werden. Diesbezüglich war unsere Patientenverfügung eindeutig. Wegen der Auseinandersetzung zur Zulässigkeit des Abbruchs künstlicher Ernährung und deren praktischer Bedeutung sollte diese gesondert genannt werden.</p>
<h5>3. Das Verh&auml;ltnis der Patien&shy;ten&shy;ver&shy;f&uuml;&shy;gung zu den zivil&shy;recht&shy;li&shy;chen Instituten der Bevoll&shy;m&auml;ch&shy;ti&shy;gung und der Betreuung</h5>
<p>In welchem Verhältnis stehen Patientenverfügung und Entscheidungen des Vertreters? Abgrenzungsprobleme entstehen in der Praxis, weil bei entscheidungsunfähigen Patienten immer ein Vertreter handeln muss. Vertreter können ein durch das Vormundschaftsgericht bestellter Betreuer oder ein im Rahmen einer sogenannten Vorsorgevollmacht gem. § 1896 BGB zivilrechtlich Bevollmächtigter sein.</p>
<p>Im sog. <i>Kemptener Fall</i> ist der BGH noch von einem Nebeneinander von mutmaßlichem Willen und einer Entscheidung durch den Betreuer bzw. Bevollmächtigten ausgegangen. Wie sich Patientenverfügung und mutmaßlicher Wille zu den zivilrechtlichen Instituten der Bevollmächtigung und der Betreuung verhalten, ist jetzt auch vom XII. Zivilrechtssenat des Bundesgerichtshofs in seinem Beschluss vom17. März 2003 klargestellt worden. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs ist der Betreuer an die (im Zustand der Entscheidungsfähigkeit verfasste) Patientenverfügung des Betreuten gebunden. [11] Von großer praktischer Bedeutung ist die Frage, ob sich der Betreuer oder der Bevollmächtigte die Entscheidung  für eine passive Sterbehilfe genehmigen lassen müssen. Der BGH gelangte in seinem Beschluss im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung zur Genehmigungsfähigkeit. In welchem Umfang sich aus der BGH-Entscheidung eine Genehmigungspflicht ergibt, ist hingegen umstritten. Die Rolle der Vormundschaftsgerichte will der Zivilsenat des BGH insoweit begrenzen, als ein lebensbeendender Behandlungsverzicht nicht genehmigungsbedürftig sein soll, wenn ärztlicherseits eine lebenserhaltende oder -verlängernde (Weiter-)Behandlung nicht angeboten wird, weil &#132;sie nach Auffassung der behandelnden Ärzte, von vornherein nicht indiziert, sinnlos geworden oder aus sonstigen Gründen nicht möglich ist&#147;. Das Vormundschaftsgericht solle nur &#132;in Konfliktlagen&#147; angerufen werden. Offen geblieben ist die Frage, inwieweit der Arzt an die Patientenverfügung gebunden ist. Statt von der Bindung des Arztes an die Patientenverfügung auszugehen, wird vom BGH auf die medizinische Indikation verwiesen. Ist bei Einigkeit zwischen Arzt und Betreuer über die Wirksamkeit der Patientenverfügung der Behandlungsabbruch genehmigungspflichtig? Wenn ja, in welchen Fällen? Darüber wird die Auseinandersetzung noch weiter gehen. Neben der Patientenverfügung gibt es auch die Möglichkeit, mittels Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung über das eigene Sterben selbst zu entscheiden. Während bei der Patientenverfügung der Patient selbst die Entscheidung trifft, bevollmächtigt er hierzu in der Vorsorgevollmacht eine von ihm ausgewählte Vertrauensperson. Möglich ist deshalb die Verbindung einer Patientenverfügung mit einer Vorsorgevollmacht. Auch wenn keine Patientenverfügung gegeben ist, muss sich der Bevollmächtigte bei der Entscheidung über medizinische Maßnahmen am mutmaßlichen Willen des Vollmachtgebers orientieren. Der Patient sichert sich durch einen Bevollmächtigten einen &#132;Anwalt&#147;, der sich an seinem Willen orientiert und seine Interessen vorbringt. Gleichzeitig verhindert der Patient auch das staatliche Verfahren einer Betreuerbestellung, da ein Betreuer nach § 1896 Abs. 2 S. 2 BGB nur bestellt werden darf, wenn die Angelegenheit nicht durch einen Bevollmächtigten oder andere Hilfen (z.B. bestehende Patientenverfügungen) besorgt werden kann. Bei Vorliegen einer Patientenverfügung ist auch der Bevollmächtigte an die Patientenverfügung gebunden. Bereits bisher war in der Patientenverfügung eine Bevollmächtigung vorgesehen. Dabei wurde der Bevollmächtigte einerseits an die Patientenverfügung gebunden, andererseits dazu ermächtigt, die Einwilligung zu medizinischen Eingriffen zu geben. Diese Kombination sollte beibehalten werden.</p>
<p><i>Prof. Dr. Rosemarie Will, HU-Bundesvorstand</i></p>
<p>[1]BGH, Beschluss vom 17. März 2003, III 2 a); unter Berufung auf v. Lipp in May et al. Passive Sterbehilfe 2002,37,43 und Fn.37 m.w.N.; <i>Taupitz, Jochen</i> Verhandlungen des 63. DJT 2000 Gutachten, A 41.</p>
<p>[2] BGHSt 40, 257, 263.</p>
<p>[3]BGH, Beschluss vom 17. März 2003, III 2 c) bb); wieder unter Berufung auf <i>Taupitz, Jochen</i> Verhandlungen des 63. DJT 2000 Gutachten, A 41 und A 106 ff.</p>
<p>[4] BGHSt. 40, 257, 260 f.; vgl. auch BGHSt 32, 367, 379; 35, 246, 249; 37, 376, 378 .</p>
<p>[5] Siehe z. B. die Stellungnahme von <i>Neumann, G</i>. im Forum Bioethik des Nationalen Ethikrates am 11. Juni 2003, Wortprotokoll, S. 13 f.</p>
<p>[6] BGH, Beschluss vom 17. März 2003, III 2 c) aa)</p>
<p>[7] Ebenda</p>
<p>[8] <i>Dworkin, Ronald</i>, Die Grenzen des Lebens, Reinbek b. Hamburg 1994, S. 316f.; &#132;Das Recht eines geistig zurechnungsfähigen Menschen auf Selbstbestimmung verlangt, dass seine früheren Entscheidungen über Art und Weise seiner Behandlung im Fall der Demenz auch dann respektiert werden, wenn sie seinen Wünschen in dieser späteren Situation widersprechen&#147;. Siehe auch <i>Hoerster, Norbert</i>, Sterbehilfe im säkularen Staat, Frankfurt a. M. 1998, S. 81 f.</p>
<p>[9] <i>Merkel, Reinhard, </i>JZ 1999, S. 502, 507 f.; <i>ders.</i> ZStW (1995), S. 545, 567 f.</p>
<p>[10] Vgl. <i>Roxin, Claus</i>, Zur strafrechtlichen Beurteilung der Sterbehilfe, in: Revista Electronica de Ciencia Penal y Criminologia, REPC 01-10 V.O: (1999); S.8.</p>
<p>[11] BGH, NJW 2003, 1588, 1591.</p>
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		<title>Ansprechpartner für des Thema Trennung Staat und Kirche</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/184/publikation/ansprechpartner-fuer-des-thema-trennung-staat-und-kirche/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 15 Jan 2004 19:30:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Verband: Arbeitskreise]]></category>
		<category><![CDATA[Verband: Vorstand]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Mitteilungen Nr. 184, S.6 Irmgard Koll steht künftig als direkte Ansprechpartnerin des Bundesvorstandes für das Thema Trennung Staat und Kirche zur Verfügung. Damit wird der besonderen Bedeutung der Thematik Rechnung getragen. Die Frage nach dem Verhältnis des Staates zu den Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften zählt zu den zentralen Themen, welche die Humanistische Union seit ihrer Gründung [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Mitteilungen Nr. 184, S.6</p>
<p>Irmgard Koll steht künftig als direkte Ansprechpartnerin des Bundesvorstandes für das Thema Trennung Staat und Kirche zur Verfügung. Damit wird der besonderen Bedeutung der Thematik Rechnung getragen. Die Frage nach dem Verhältnis des Staates zu den Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften zählt zu den zentralen Themen, welche die Humanistische Union seit ihrer Gründung intensiv beschäftigen. Mit den 1. Berliner Gesprächen hat die HU 2001 ein Forum für die Auseinandersetzung mit wichtigen und aktuellen Fragen dieses Bereiches geschaffen. Die 2. Berliner Gespräche unter der Federführung von Ex-Bundesverfassungsrichter und Vorstandsmitglied Jürgen Kühling finden nun voraussichtlich am 15. Januar 2005 in Berlin statt. Geplant ist ein gemeinsames Gespräch von Vertretern unterschiedlicher Religionsgemeinschaften als auch von Weltanschauungsgemeinschaften, bei dem die Auffassungen des je eigenen Verhältnisses zum Staat erläutert und kritisch diskutiert werden sollen</p>
<p><i>Nils Leopold</i></p>
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		<title>Verbandstag und Fritz-Bauer-Preisverleihung</title>
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		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 15 Jan 2004 19:20:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Verband: Verbandstag]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Mitteilungen Nr. 184, S.6 Die Humanistische Union trifft sich in diesem Jahr am Wochenende des 10.-12. September 2004 in Lübeck zum Verbandstag. Der Verbandstag der Humanistischen Union berät den Vorstand in den laufenden organisatorischen und programmatischen Fragen, so steht es in § 13 unserer Vereinssatzung. Außerdem werden wir dieses Treffen zum Anlass nehmen, zugleich auch [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Mitteilungen Nr. 184, S.6</p>
<p>Die Humanistische Union trifft sich in diesem Jahr am Wochenende des <b>10.-12. September 2004 in Lübeck</b> zum <b>Verbandstag</b>. Der Verbandstag der Humanistischen Union berät den Vorstand in den laufenden organisatorischen und programmatischen Fragen, so steht es in § 13 unserer Vereinssatzung. Außerdem werden wir dieses Treffen zum Anlass nehmen, zugleich auch den <b>Fritz-Bauer-Preis 2004 </b>zu verleihen. Wie immer sind alle Mitglieder und auch Interessierte ganz herzlich eingeladen, teilzunehmen. Vor Ort wird es voraussichtlich einige günstige Gelegenheiten zur Übernachtung geben. Weitere Einzelheiten zum Ablauf und zu den Themen des Verbandstages folgen in der nächsten Ausgabe der Mitteilungen (Juni 2004), über unsere Internetseiten oder, bei konkreten Fragen, auch schon vorab über die Bundesgeschäftsstelle (Tel. 030-20450256).</p>
<p><i>Nils Leopold</i></p>
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		<title>Demokratisierte Wissenschaft: Philosophie für alle</title>
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		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 15 Jan 2004 18:50:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Mitteilungen Nr. 184, S.8  Als nicht zur &#8222;Kaste der (akademisch) Gebildeten&#8220; gehörend, begrüsste ich die philosophischen Beiträge von Konrad Schmidt (HU-Mitteilungen Nr. 181) und Herbert Huber (Mitteilungen Nr. 183), den ersteren mit Verwunderung, den letzteren mit Zustimmung. Mir ist schon während meiner Arbeit als Exportkaufmann das Licht aufgegangen, dass hinter allem &#8211; Politik und Wirtschaft- [weiterlesen]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Mitteilungen Nr. 184, S.8</p>
<p> Als nicht zur &#8222;Kaste der (akademisch) Gebildeten&#8220; gehörend, begrüsste ich die philosophischen Beiträge von Konrad Schmidt (HU-Mitteilungen Nr. 181) und Herbert Huber (Mitteilungen Nr. 183), den ersteren mit Verwunderung, den letzteren mit Zustimmung. Mir ist schon während meiner Arbeit als Exportkaufmann das Licht aufgegangen, dass hinter allem &#8211; Politik und Wirtschaft- die Philosophie steht. Auch hinter Alltäglichem steht sie nur allzu oft. Im Ruhestand entdeckte ich dann die Schätze, z.B. &#8222;Vor aller Wissenschaft tritt sie auf, wo Menschen wach werden&#8220; (Carl Jaspers). Im Mittelalter trat die Philosophie in den Gegensatz zur Theologie. Sie ist die &#8222;Weltweisheit&#8220;, deren Organ das natürliche Licht der Vernunft ist. &#8222;Die Philosophie ist die denkende Betrachtung der Gegenstände überhaupt&#8220; (Friedrich Hegel). Aus denkender Betrachtung erwächst Einsicht, Verständnis und der Wille zum Handeln gemäß den moralischen und geistigen Fähigkeiten der Menschen und Völker. In unserer modernen Welt können die Religionen mit ihren frühzeitlichen Gefühls- und Verstandesstrukturen dies nicht mehr leisten. Hier ist das menschliche Vermögen moralisch verantwortlich Denkender gefordert. Der Übergang vom Mythos zum Logos ist noch immer nicht vollendet! Noch haben nicht alle Menschen &#8222;den Ausgang aus ihrer selbstverschuldeten Unmündigkeit&#8220; (Immanuel Kant) bewerkstelligt. Die Gegen-Aufklärung jedoch ist aktiv und versucht Gelände zu gewinnen. Dem muss ein humanistisches Ethos entgegengesetzt werden. Statt sich in Analysen von Denkrichtungen oder auch nur Theoremen zu ergehen, sollten Kritiker sich an die produktive Arbeit der Übersetzung philosophischer Denkergebnisse in &#8222;die Sprache des Volkes&#8220; machen. Die verstärkte Verbreitung immer noch gültiger Erkenntnisse selbst aus frühester Zeit sowie die Vermittlung von &#8222;Vorschlägen&#8220; -Philosophen unterbreiten ja immer nur solche- aus unserer Zeit müssen im Interesse fortgesetzter Aufklärung und Förderung politischer Mündigkeit dringend geleistet werden. Die Verwurzelung unproduktiven religiösen Denkens in allerlei Schattierungen sitzt zu tief, als dass diese Aufgaben ignoriert werden dürften. Während für die Jugend das Schulfach &#8222;Lebenskunde, Ethik, Religionskunde&#8220; (LER) überall in Deutschland einzuführen ist, müssen die Erwachsenen mit den geistig-seelischen Grundlagen einer säkularen Gesellschaft vertraut gemacht werden. Die Humanistische Union sollte sich als Plattform für die Entfaltung einer solchen Geisteshaltung sehen. Angebote liegen vor, man braucht nur zuzugreifen. Holt die Philosophie vom Katheder und bringt sie den Menschen!</p>
<p><i>Johann-Georg Gleiniger</i>, Boffze</p>
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		<title>Religionsfreiheit für alle: Gegen ein Kopftuchverbot</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/184/publikation/religionsfreiheit-fuer-alle-gegen-ein-kopftuchverbot/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 15 Jan 2004 18:30:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Religion: Symbole]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Mitteilungen Nr. 184, S.8-9 Die Pflicht des säkularen Staates zur religiös-weltanschaulichen Neutralität ergibt sich zwingend aus dem Menschenrecht aller seiner Bürgerinnen und Bürger auf Religionsfreiheit. Der Staat ist keine Einrichtung für Mehrheiten oder Minderheiten, sondern die Heimstatt aller. Insofern darf niemand wegen seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einer Religion oder Weltanschauung bevorzugt oder benachteiligt werden. [weiterlesen]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Mitteilungen Nr. 184, S.8-9</p>
<p>Die Pflicht des säkularen Staates zur religiös-weltanschaulichen Neutralität ergibt sich zwingend aus dem Menschenrecht aller seiner Bürgerinnen und Bürger auf Religionsfreiheit. Der Staat ist keine Einrichtung für Mehrheiten oder Minderheiten, sondern die Heimstatt aller. Insofern darf niemand wegen seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einer Religion oder Weltanschauung bevorzugt oder benachteiligt werden. Dies ist das Gebot der Gleichbehandlung und das Verbot der Diskriminierung und der Privilegierung. Aus dieser rechtsphilosophischen Grundlage einer liberalen und pluralistischen Demokratie folgt, dass der Staat sich mit keiner der in ihm vorkommenden Religionen oder Weltanschauungen identifizieren darf. Deshalb dürfen in staatlichen und kommunalen Einrichtungen nur staatliche und kommunale Symbole angebracht werden. Christliche Kreuze beispielsweise an den Wänden von Schulen, Gerichten, Parlamentssälen, Amtsstuben, Friedhofshallen verletzen das Gebot der Gleichbehandlung und benachteiligen alle Nichtchristen, seien sie jüdischer oder muslimischer Religionszugehörigkeit oder religionslos. Der Staat besteht aber nicht nur aus Gebäuden, sondern auch und vornehmlich aus lebendigen Menschen, den Staatsbediensteten. In einer Demokratie verfügen sie über alle Grund- und Menschenrechte, also auch über das Recht auf Religions- und Weltanschauungsfreiheit, und zwar ungeschmälert. Der entscheidende Knackpunkt, den viele in den aktuellen Debatten nicht sehen, ist nun der folgende: das Anbringen von christlichen Kreuzen in Klassenzimmern und Gerichtsälen erfolgt auf behördliche Weisung hin und verletzt damit die religiös-weltanschauliche Neutralitätspflicht des Staates. Das Kopftuch einer muslimischen Lehrerin dagegen ist keine staatliche Veranstaltung, sondern ihr höchst privates Kleidungsstück. Es gehört in den Bereich der individuellen Entfaltung der Persönlichkeit, deren Bestandteil auch die Religionsfreiheit ist.Eine Demokratie lebt von gesetzes- und verfassungstreuen Staatsbediensteten, die keine Leibeigenen oder Marionetten ihres Dienstherren sind, sondern mündige Menschen mit unterschiedlichen Auffassungen über vieles. Da der soziale Lernort Schule weder ein religionsfreier noch ein rechtsfreier Bereich ist, genießen die dort Unterrichtenden das Recht auf positive Religionsfreiheit, unterliegen freilich ebenso in ihrer dienstlichen Tätigkeit der Pflicht zur Nichtdiskriminierung, Nichtprivilegierung sowie Nichtmissionierung. Schulaufsicht und Disziplinarrecht sind bei Verstößen die rechtsförmigen Antworten. Diese politisch-rechtliche Bewertung ist die eine Ebene des Kopftuchstreits. Davon zu unterscheiden ist die Ebene einer religions-, ideologie- und kulturkritischen Bewertung religiös motivierter Kleidersitten. Die Religionsgeschichte kennt die bizarresten Formen von angeblich gottgewollter Kleidung und pendelt zwischen völliger Nacktheit und nahezu völliger Verhüllung des menschlichen Körpers als spirituell gebotenen Haltungen. Unbestreitbar stellen die von Männern gemachten muslimischen Kleiderordnungen patriarchalische Versuche zur Domestikation der Frau dar. Namentlich ihre sinnliche Verführungskraft soll gezähmt werden, die sich vor allem im wallenden Haupthaar verdichte, wie ein uralter magischer Glaube behauptet. Eben dies lehren die heiligen Schriften der Juden und Christen genauso, wie jeder Kenner des Alten und des Neuen Testamentes weiß. Auch der Apostel Paulus schreibt den Frauen vor, ihr Haupthaar zu bedecken, und zwar namentlich im kultischen Bereich (1.Korintherbrief 11,5ff).Darin drücke sich die gottgewollte Unterordnung der Frau unter den Mann aus, der sein Haar nicht bedecken solle. Denn allein der Mann sei Gottes Bild und Ehre; das Weib aber ist des Mannes Ehre. Denn der Mann ist nicht vom Weibe, sondern das Weib ist vom Manne. Und der Mann ist nicht geschaffen um des Weibes willen, sondern das Weib um des Mannes willen. (Luther-Übersetzung)Dass diese paulinische Herabstufung der Frau die Auffassung Jesu von Nazareth konsequent fortsetzt, ergibt sich schon daraus, dass dieser in das maßgebliche Gremium der zwölf Jünger und späteren Apostel keine einzige Frau berufen hatte, nicht einmal eine Alibifrau. Der in der göttlichen Schöpfungsordnung begründete Vorrang des Mannes vor der Frau gehört zum Kernbestand des christlichen Menschenbildes, strukturell verankert in Kirchengeschichte und Kirchenorganisation bis auf den heutigen Tag und in ungezählten Einzelvorgängen bestätigt. Von daher ist es abwegig, eine Kopftuch tragende muslimische Lehrerin vom staatlichen Schuldienst fernhalten zu wollen mit der Begründung, sie bekenne sich zu einer Wertordnung, die der verfassungsmäßig gebotenen Gleichberechtigung der Geschlechter widerspreche. Dann müssten alle christlichen und jüdischen Lehrkräfte ebenso entlassen werden. Die emanzipatorische Idee der Ebenbürtigkeit von Mann und Frau verdankt sich keiner der drei abrahamitischen Religionen. Sie ist eine späte Frucht der europäischen Aufklärung, die dabei an stoische und epikureische Vorbilder anknüpfen konnte. Weil heutige säkulare und demokratische Staatsverfassungen fortschrittlicher und aufgeklärter sind als die heiligen Schriften mancher ihrer Bürgerinnen und Bürger, entstehen individuelle Glaubwürdigkeits- und Identitätsprobleme. Sie lassen sich nicht administrativ oder gar repressiv beseitigen, sondern nur durch vertiefte Aufklärung und Bildung bearbeiten.</p>
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		<item>
		<title>Zur Kopftuch-Debatte: Pro Verbot</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/184/publikation/zur-kopftuch-debatte-pro-verbot/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 15 Jan 2004 18:20:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Religion: Symbole]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Mitteilungen Nr. 184, S.9 Zur Auffassung des Bundesvorstandes bei der Kopftuchdebatte äußert sich Diplom-Ingenieur Peter Bock aus Köln (Mitteilungen Nr. 183 S. 3/): &#8222;Die Kleidung einer Lehrerin ist aber keine staatliche Veranstaltung, sondern Ausdruck ihrer persönlichen religiösen Entscheidung.&#8220; Mit dieser wohl pfiffig gemeinten Feststellung hat sich der alte HU-Bundesvorstand in seiner Rechtsideologie verrannt. Es ist [weiterlesen]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Mitteilungen Nr. 184, S.9</p>
<p>Zur Auffassung des Bundesvorstandes bei der Kopftuchdebatte äußert sich Diplom-Ingenieur Peter Bock aus Köln (Mitteilungen Nr. 183 S. 3/):</p>
<p>&#8222;Die Kleidung einer Lehrerin ist aber keine staatliche Veranstaltung, sondern Ausdruck ihrer persönlichen religiösen Entscheidung.&#8220;</p>
<p>Mit dieser wohl pfiffig gemeinten Feststellung hat sich der alte HU-Bundesvorstand in seiner Rechtsideologie verrannt. Es ist zu hoffen, dass der neue Vorstand dies möglichst schnell revidiert. Denn zu Ende gedacht werden mit dieser Feststellung sowohl der Ganzkörperschleier einer Muslimin als auch die Negativkleidung einer FKKlerin akzeptiert, solange sie mit Religion begründet würden. Lehrerinnen sind Außendienst-Mitarbeiterinnen des Staates und haben sich gut und unauffällige zu kleiden. Dieses Verhalten wird jedem Außendienstler in der Wirtschaft am ersten Berufstag beigebracht. Auffallende Kleidung und Haartracht dürfen den Kunden, der hierüber eventuell andere Vorstellungen hat, bei seiner Kaufentscheidung nicht negativ beeinflussen. Nur beim Staat, dessen Mitarbeiterinnen man, anders als in der Wirtschaft, zwangsweise ausgeliefert ist, soll jede Mitarbeiterin sich kleiden können wie sie will?</p>
<p>Bekanntlich sind in der Türkei Kopftücher in allen staatlichen Institutionen, auch bei Schülerinnen, verboten. Bei der Neutralität des Staates und seiner Repräsentanten sollten wir in Deutschland nicht hinter die Türkei zurückfallen! Nicht Religionstäter wie die Lehrerin Ludin, hinter der die verfassungsfeindlichen Organisationen Mille Görüs und Zentralrat der Muslime stehen, sind von der Humanistischen Union zu schützen, sondern Religionsopfer, muslimische Schülerinnen. Wenigstens im staatlichen Bereich müssen sie sich ohne Kopftuch frei bewegen können, haben am Sportunterricht und an Klassenfahrten wie andere teilzunehmen und wären damit wenigstens im schulischen Bereich der Unterdrückung durch ihre männlichen Verwandten entzogen.</p>
<p><i>Peter Bock</i>, Köln</p>
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]]></content:encoded>
					
		
		
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		<item>
		<title>AK Psychiatrie gegründet</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/184/publikation/ak-psychiatrie-gegruendet/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 15 Jan 2004 18:20:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Verband: Arbeitskreise]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.humanistische-union.de/publikationen/publikation/ak-psychiatrie-gegruendet/</guid>

					<description><![CDATA[<p>Mitteilungen Nr. 184, S.12 &#8222;Der Arbeitskreis Psychiatrie der HU hat sich am 28.02.2004 in seiner ersten Sitzung in München konstituiert. Es arbeiten Psychologen (Gutachter und Therapeuten), Mediziner (Psychiater u. Psychotherapeuten), Pädagogen, ein Rechtsanwalt und ein Soziologe und Kriminologe mit. Drei Mitglieder des Bundesvorstandes der HU (Prof. Fritz Sack, Irmgard Koll, Ulrich Fuchs) engagieren sich in [weiterlesen]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Mitteilungen Nr. 184, S.12</p>
<p>&#8222;Der Arbeitskreis Psychiatrie der HU hat sich am 28.02.2004 in seiner ersten Sitzung in München konstituiert. Es arbeiten Psychologen (Gutachter und Therapeuten), Mediziner (Psychiater u. Psychotherapeuten), Pädagogen, ein Rechtsanwalt und ein Soziologe und Kriminologe mit. Drei Mitglieder des Bundesvorstandes der HU (Prof. Fritz Sack, Irmgard Koll, Ulrich Fuchs) engagieren sich in diesem Arbeitskreis. In der ersten Sitzung wurden neben grundlegenden Fragen der Organisation und künftigen Arbeit bereits mehrere konkrete Fälle besprochen. In Bearbeitung einer Anfrage aus Berlin soll eine Stellungnahme zum Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechtes und zur Frage der ambulanten Zwangsbehandlung von Psychiatriepatienten erarbeitet werden. Die Psychologen Michael Griesemer und Friedrich Nolte übernehmen einige Fälle von Betroffenen, die sich in ihren Menschen- u. Bürgerrechten im Bereich der Psychiatrie durch Justiz und Behörden beeinträchtigt fühlen und sich mit der Bitte um Hilfe an die HU gewandt haben. Bei der zukünftigen Behandlung von konkreten Fällen soll der AK kleine Arbeitsgruppen durch diejenigen, die den Fall betreuen, bilden, um den Datenschutz und die Anforderungen der gesetzlichen Schweigepflicht für die Betroffenen sicher zu stellen. Die Hauptaufgabe sieht der AK Psychiatrie in der Unterstützung des Bundesvorstandes der HU durch die Erstellung fachlicher Stellungnahmen, Dokumentationen und Berichte aus seinem Bereich. Öffentliche Stellungnahmen gibt der AK selbst nicht ab. Es soll ein Symposion zum Themenkreis &#8222;Psychiatrie und Familienrecht&#8220; durch den AK vorbereitet werden. Der AK will sich auch an der Vorbereitung eines von der HU geplanten Kongresses zum Maßregelvollzug in Eickelborn beteiligen.</p>
<p>Die nächste Sitzung des AK findet am 8. Mai 2004 um 14.00 Uhr in den Räumen des Bildungswerkes der HU Bayern, Enhuberstr.9, in 80333 München statt.&#8220;</p>
<h5>Arbeits&shy;kreis Psychiatrie</h5>
<h5>der Humanis&shy;ti&shy;schen Union e.V.</h5>
<h5>Kontakt&shy;an&shy;schrift: </h5>
<h5>Dipl.-&shy;Psych. Friedrich Nolte</h5>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/184/publikation/ak-psychiatrie-gegruendet/">AK Psychiatrie gegründet</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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