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	<title>Mitteilungen Nr. 190 Archive - Humanistische Union</title>
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		<title>Ein Urteil und seine Folgen</title>
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		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 31 Aug 2005 18:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Lauschangriff]]></category>
		<category><![CDATA[TKÜ]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Unzulässigkeit der präventiven Telekommunikationsüberwachung im Niedersächsischen Sicherheits- und Ordnungsgesetz; Mitteilungen Nr. 190, S.1-2 In seinem Urteil vom 27. Juli 2005 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die präventive Telekommunikationsüberwachung im Niedersächsischen Sicherheits- und Ordnungsgesetz für verfassungswidrig und nichtig erklärt. Das Gericht sah in dem Gesetz, welches im Dezember 2003 in Kraft [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Unzulässigkeit der präventiven Telekommunikationsüberwachung im Niedersächsischen Sicherheits- und Ordnungsgesetz;</p>
<p>Mitteilungen Nr. 190, S.1-2</p>
<p>In seinem Urteil vom 27. Juli 2005 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die präventive Telekommunikationsüberwachung im Niedersächsischen Sicherheits- und Ordnungsgesetz für verfassungswidrig und nichtig erklärt. Das Gericht sah in dem Gesetz, welches im Dezember 2003 in Kraft getreten war, formelle und materielle Verfassungsverstöße.</p>
<p>In einer ersten Stellungnahme erklärte der stellvertretende Bundesvorsitzende der Humanistischen Union, Dr. Fredrik Roggan, zu der Entscheidung: &#132;Das Bundesverfassungsgericht hat die Landesgesetzgeber nicht nur beim Übertreten ihrer Gesetzgebungszuständigkeit erwischt. Das Urteil versieht weite Teile der &#130;vorbeugenden Verbrechensbekämpfung&#145;, mit der die Polizei ohne Anfangsverdacht im Vorfeld von strafbaren Handlungen ermittelt, mit dem Verdikt der Verfassungswidrigkeit &#8230; Nun müssen alle Polizeigesetzgeber ihre Gesetze auf verfassungswidrige Befugnisse hin untersuchen.&#8220; Die im Urteil getroffene Feststellung, dass der Bereich der höchstpersönlichen Lebensgesaltung auch bei der Telekommunikationsüberwachung besonders schützenswert sei, begrüßte die Humanistische Union als Versuch, das in den letzten Jahren arg lädierte Telekommunikationsgeheimnis wiederzubeleben.</p>
<p>Gemäß dem Urteil hat der niedersächsische Landtag gegen seine gesetzlichen Kompetenzen verstoßen, indem er polizeiliche Maßnahmen zur vorbeugenden Verbrechensbekämpfung regeln wollte, welche bereits durch entsprechende Bundesgesetze abschließend normiert sind. Nach Ansicht der Karlsruher Richter ist die Strafverfolgungsvorsorge Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 Grundgesetz. In einem solchen Fall ist dem Landesgesetzgeber die Regelungskompetenz entzogen, wenn der entsprechende Maßnahmenbereich bereits im Bundesgesetz geregelt wurde.</p>
<p>Darüber hinaus wurde dem niedersächsischen Gesetz eine mangelnde Bestimmtheit der Eingriffsnormen vorgeworfen. Im Urteil heißt es dazu: &#132;Die Telefonüberwachung nach § 33a Abs. 1 Nr. 2 Nds. SOG setzt voraus, dass Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass jemand in der Zukunft Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen wird. Das Gesetz setzt nicht einen konkreten, in der Entwicklung begriffenen Vorgang, dessen Planung oder eine Vorbereitungshandlung voraus. Es genügt die auf Tatsachen gegründete Annahme, dass jemand Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen wird. Das Gesetz enthält keine einschränkenden Tatbestandsmerkmale, die die &#8230; Abgrenzung eines harmlosen von dem in eine Straftatenbegehung mündenden Verhaltens ermöglichen.&#8220; Zudem monierte das BVerfG, dass bei der Anwendung der Telefonüberwachung keine dem Großen Lauschangriff vergleichbaren Vorkehrungen zum Schutz des absolut geschützten Kernbereichs privater Lebensgestaltung vorgesehen waren. Der Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und die daraus resultierenden Grundrechtsverletzungen führten letztlich zur Entscheidung, das Gesetz für nichtig zu erklären.</p>
<p>Was bedeutet dieses Urteil für die Polizeigesetzgebung der Länder? Sowohl die formellen als auch die materiellen Kriterien der Verfassungskonformität lassen sich auf die anderen Landespolizeigesetze anwenden. In der Bundesgeschäftsstelle der Humanistischen Union wird derzeit eine Übersicht über die Regelungen der einzelnen Landespolizeigesetze erarbeitet, die nach dem Urteil vom 27. Juli reformbedürftig sind. Bereits jetzt ist deutlich, dass der niedersächsische Verfassungsverstoß kein Einzelfall ist.</p>
<p>In verschiedenen Landesgesetzen, etwa dem Berliner ASOG, finden sich Kompetenzüberschreitungen. Bei einzelnen Maßnahmen wird dort ausdrücklich oder über den Verweis auf die allgemeinen Aufgaben (in § 1 Abs. 3 ASOG) die Polizei zur &#132;Vorsorge für die Verfolgung künftiger Straftaten&#8220; ermächtigt, obwohl dies bereits in der Strafprozessordnung geregelt ist. Das Land Berlin ermächtigt damit in verfassungswidriger Weise seine Polizei zu präventiven Maßnahmen, die bereits bundeseinheitlich und abschließend geregelt sind.</p>
<p>Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts muss auch die Verhältnismäßigkeit zahlreicher polizeilicher Maßnahmen neu überdacht werden. Zudem sind die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts auch bei aktuell in der Diskussion befindlichen Gesetzesvorhaben zu berücksichtigen. Wie Klaus Hahnzog in seinem Kommentar (s. S. 3) beschreibt, verstößt etwa die von Bayerischer Staatsregierung und CSU geplante Novellierung des Polizeiaufgabengesetzes in zahlreichen Punkten gegen die Karlsruher Entscheidung. Der im letzten Jahr in den Bayerischen Landtag eingebrachte Gesetzentwurf (Drs. 15/2096) sieht neben Ermächtigungen zur verdeckten Datenerhebung durch automatisierte Kfz-Kennzeichenerkennungssysteme und erweiterten Einsatzmöglichkeiten technischer Überwachungsmittel in Wohnungen auch die Auskunftspflicht von Telekommunikationsdienste-Anbietern vor. Diese Maßnahmen werden mit einer zunehmenden grenzüberschreitenden Kriminalität, der fortschreitenden europäischen Integration und dem internationalen Terrorismus begründet. Bayern habe dabei eine besondere sicherheitspolitische Verantwortung als wichtigstes Tor Deutschlands und Westeuropas nach Ost- und Südosteuropa.</p>
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		<title>Vorratsdatenspeicherung ist keine Lösung!</title>
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		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 31 Aug 2005 17:50:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[VDS.Meldungen]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Humanistische Union unterstützt europaweite Petition &#8211; Unterzeichnen Sie auch! Mitteilungen Nr. 190, S.2 Nach den Bombenanschlägen in London im Juli dieses Jahres haben die Pläne der EU für eine Vorratsspeicherung sämtlicher Verbindungs- und Standortdaten, die bei der elektronischen Kommunikation anfallen, neuen Auftrieb erhalten. Die britische Regierung, die zur Zeit die Ratspräsidentschaft für den Bereich Innen [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Humanistische Union unterstützt europaweite Petition &#8211; Unterzeichnen Sie auch!</p>
<p>Mitteilungen Nr. 190, S.2</p>
<p>Nach den Bombenanschlägen in London im Juli dieses Jahres haben die Pläne der EU für eine Vorratsspeicherung sämtlicher Verbindungs- und Standortdaten, die bei der elektronischen Kommunikation anfallen, neuen Auftrieb erhalten. Die britische Regierung, die zur Zeit die Ratspräsidentschaft für den Bereich Innen und Justiz inne hat, versucht davon zu profitieren und nach langen Verhandlungen eine Einigung zu erzielen. Mit Hilfe der Vorratsdatenspeicherung können die Strafverfolgungsbehörden oder Geheimdienste nachträglich feststellen, wer mit wem zu welcher Uhrzeit von welchem Ort per Handy, Festnetz-Telefon, SMS oder E-Mail kommuniziert hat, welche Dienste er benutzt hat und sogar welche Internetseiten besucht wurden.</p>
<p>Strittig ist zwischen den EU-Mitgliedstaaten nach wie vor, wie lange die Kommunikationsdaten gespeichert werden sollen. Die Fristen in den EU-Staaten betragen bisher zwei bis 48 Monate. Die britische Regierung strebt eine EU-weite Speicherungsdauer von 12 Monaten an. Der Deutsche Bundestag hatte sich bei der Novellierung des Telekommunikationsgesetzes im Sommer vergangenen Jahres mehrheitlich gegen eine Vorratsdatenspeicherung ausgesprochen. Während eines informellen Treffens der EU-Innen- und Justizminister/innen am 8. September 2005 in Newcastle konnten sich die Teilnehmer immer noch nicht auf eine Speicherungsdauer einigen. Selbst die deutschen Vertreter/innen sind uneins. Während Bundesjustizministerin Brigitte Zypries von sechs Monaten sprach, forderte Bundesinnenminister Otto Schily eine Speicherungsdauer von mindestens 12 Monaten.</p>
<p>Die Humanistische Union wendet sich entschieden gegen jede Vorratsdatenspeicherung. Eine derartige Überwachung des individuellen Kommunikationsverhaltens würde die Datenschutzrechte der Bürgerinnen und Bürger komplett aushebeln und auch ihre Teilhabe an der Meinungsbildung z.B. über das Internet gefährden. Wer die Befürchtung haben muss, dass sein Kommunikationsverhalten über lange Zeit aufgezeichnet wird, nimmt seine Rechte womöglich nicht mehr war. Eine Vorratsdatenspeicherung ist auch aus diesem Grunde vollkommen unverhältnismäßig und verfassungswidrig.</p>
<p>Die Humanistische Union unterstützt eine Petition der Organisationen European Digital Rights (EDRI) und XS4ALL gegen die Vorratsdatenspeicherung. Bisher haben über 43.000 Menschen und 46 Organisationen aus ganz Europa die Petition unterzeichnet. Die Unterschriften werden nach Abschluss der Aktion der Europäischen Kommission und dem Europäischen Parlament übergeben. Unterstützen Sie die Petition und unterzeichnen Sie im Internet unter:<br />www.dataretentionisnosolution.com</p>
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		<item>
		<title>Bayerische Polizisten als Aufklärer?</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/190/publikation/bayerische-polizisten-als-aufklaerer/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 31 Aug 2005 17:40:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Klagen gegen Polizeigesetze]]></category>
		<category><![CDATA[Polizei]]></category>
		<category><![CDATA[TKÜ]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Auswirkungen des Bundesverfassungsgerichtsurteils zum niedersächsischen Polizeigesetz auf die geplante Einführung der präventiven Telekommunikationsüberwachung im bayerischen Polizeiaufgabengesetz (PAG) Mitteilungen Nr. 190, S.3 Der PAG-Entwurf der bayerischen Staatsregierung widerspricht in wesentlichen Punkten dem Urteil des BVerfG vom 27. Juli 2005. Er ist auch durch die von Beckstein und der CSU erwogenen &#132;gewissen Modifikationen&#8220; nicht zu retten. 1. [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Auswirkungen des Bundesverfassungsgerichtsurteils zum niedersächsischen Polizeigesetz auf die geplante Einführung der präventiven Telekommunikationsüberwachung im bayerischen Polizeiaufgabengesetz (PAG)</p>
<p>Mitteilungen Nr. 190, S.3</p>
<p>Der PAG-Entwurf der bayerischen Staatsregierung widerspricht in wesentlichen Punkten dem Urteil des BVerfG vom 27. Juli 2005. Er ist auch durch die von Beckstein und der CSU erwogenen &#132;gewissen Modifikationen&#8220; nicht zu retten.</p>
<p>1. Das BVerfG verlangt eine klare Trennung von Maßnahmen der Telekommunikationsüberwachung gemäß der bundesrechtlichen Strafprozessordnung (StPO) und solchen gemäß landesrechtlichem Polizeirecht. Es hält Vorkehrungen zur Verhinderung von Überschneidungen für erforderlich. &#132;Sonst wäre die Telekommunikationsüberwachung im Vorfeld der Vorbereitung, des Versuchs oder der Ausführung unter geringeren rechtsstaatlichen Anforderungen möglich als dann, wenn der Täter schon konkret zur Rechtsgutverletzung angesetzt hat. Ein solches Konzept wäre in sich widersprüchlich&#8220; (Urteil Rdnr. 110-112).</p>
<p>Um diesem Widerspruch zu entgehen, müsste das PAG eine eindeutige Vorschrift enthalten, dass präventive polizeiliche Maßnahmen nicht zulässig sind, wenn schon Überwachungsmaßnahmen nach der Strafprozessordnung gegeben sind. Bei einer solchen erforderlichen exakten Trennung würde das PAG aber leer laufen. Schon bei den beiden Hearings im Landtag konnten keine Fälle genannt werden, in denen das PAG zum Zuge käme. Gerade bei den immer wieder genannten terroristischen Aktivitäten oder Handlungen der Organisierten Kriminalität ist die Strafbarkeit und damit die Möglichkeit der Telekommunikationsüberwachung nach der StPO ohnehin weit ins Vorfeld der Vorbereitung und des Versuchsstadiums ausgedehnt.</p>
<p>Dass die CSU die verfassungswidrige Zielrichtung des Gesetzentwurfs für wesentlich hält, zeigt etwa auch die Pressemitteilung der Fraktion vom 27. Juli 2005 zum Karlsruher Urteil, in der der Innenausschussvorsitzende Kreidl u.a. ausführt: &#132;Sicher ist, dass die Polizei insbesondere zur Verhinderung und Aufklärung von terroristischen Mordanschlägen auf neue, vor allen Dingen technische Instrumente angewiesen ist.&#8220; &#132;Aufklärung&#8220; ist aber nun einmal ureigenst mit Mitteln der StPO zu betreiben. Klarer kann man nicht zum Ausdruck bringen, dass der Polizei eigene Aufgabenfelder erschlossen werden sollen, die nicht mit den rechtsstaatlichen Garantien der StPO versehen sind.</p>
<p>2. Das niedersächsische Gesetz sollte die Datenerhebung durch Telekommunikationsüberwachung und -aufzeichnung &#132;über Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen werden&#8220; ermöglichen. Darin sieht das Bundesverfassungsgericht einen Verstoß gegen das rechtsstaatliche Gebot der Normenbestimmtheit und Normenklarheit. Das trifft auf den bayerischen PAG-Entwurf ebenso zu. Zwar heißt es in Art. 34a Abs. 1 Nr. 2 &#132;über Personen, soweit bestimmte Tatsachen die begründete Annahme rechtfertigen&#8220;. Zusätzlich sind hier also die Worte &#132;bestimmte&#8220; und &#132;begründete&#8220; gegenüber dem Wortlaut des verfassungswidrigen niedersächsischen Gesetzes eingefügt. Das führt aber nicht zu der vom BVerfG geforderten notwendigen &#132;Konkretheit&#8220; (Urteil Rdnr. 124-127). Wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen sollen, heißt das nichts anderes, als dass die Annahme begründet sein muss. Die Formulierung &#132;begründete Annahme&#8220; ist nichts anderes als der &#132;weiße Schimmel&#8220;. Im Übrigen hat das BVerfG die im niedersächsischen Gesetz enthaltene Prognose dahin interpretiert, dort genüge &#132;die auf Tatsachen begründete, nicht näher konkretisierte Möglichkeit&#8220; (Urteil Rdnr. 124), dies verstoße aber gegen die Verfassung. Gleiches gilt für die Verwendung des Adjektivs &#132;bestimmte&#8220; vor Tatsachen im bayerischen Gesetzentwurf. Tatsachen unterscheiden sich von Vermutungen u.a. gerade dadurch, dass sie bestimmt sind. Eine Steigerung der Konkretheitserfordernisse wird dadurch nicht erreicht.</p>
<p>3. Bei den unter 1. und 2. sich ergebenden Verstößen gegen die Verfassung kommt es nicht darauf an, welche weiteren Anforderungen des BVerfG durch den PAG-Entwurf verletzt werden. So kommt insbesondere auch der Schutz von Personen der &#132;besonderen Vertrauensverhältnisse&#8220; zu kurz. Sie werden anders als Ärzte, Anwälte, Journalisten und andere in § 53 StPO genannte Berufsgruppen nicht schon bei der Erhebung der Daten geschützt. Diese gegenüber der Rechtsprechung des BVerfGs beabsichtigte Verschiebung der Schutzwürdigkeit ist nur dadurch zu erklären, dass die Staatsregierung vor den zu Recht lautstarken Protesten der Berufsverbände eingeknickt ist.</p>
<p>Fazit: Trotz Bekundungen von Beckstein, Herrmann, Kreidl und des von mir in vielen anderen Angelegenheiten geschätzten Datenschutzbeauftragten Vetter würde ein bayerisches Gesetz die rechtsstaatlichen Garantien der Strafprozessordnung &#150; für die immer noch die grundlegende Ansicht von Wissenschaft und Justizpraxis gilt, die StPO sei &#132;angewandtes Verfassungsrecht&#8220; &#150; unterminieren. Das ist deshalb gefährlich, da dies auch für andere zentrale Grundrechte, etwa das Briefgeheimnis, Folgen haben könnte. Dahinter steht ganz allgemein die Bestrebung, aus vordergründigen Zweckmäßigkeitsüberlegungen das Justizorgan Staatsanwaltschaft zugunsten der Polizei zurückzudrängen. Würde andererseits der PAG-Entwurf im Sinne der Kernaussagen des BVerfG geändert, wäre es eine bloße symbolhafte Aktion, die Handlungsfähigkeit vortäuscht, in Wirklichkeit aber nur Ängste verstärkt.</p>
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		<item>
		<title>Der europäische Haftbefehl, Karlsruhe und die Europäische Union</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/190/publikation/der-europaeische-haftbefehl-karlsruhe-und-die-europaeische-union/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 31 Aug 2005 17:30:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Europa]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtspolitik]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Mitteilungen Nr. 190, S.4-6 1. Verfahrensgegenstand Mit dem europäischen Haftbefehl sollte die Auslieferung innerhalb der EU erleichtert und beschleunigt werden. Dazu haben im Juni 2002 die damals noch 15 EU-Mitgliedstaaten einstimmig einen EU-Rahmenbeschluss (Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl &#150; RbEuHb) getroffen. In diesem Beschluss wurden Deliktsgruppen festgesetzt, bei denen das Erfordernis der wechselseitigen Strafbarkeit vor [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Mitteilungen Nr. 190, S.4-6</p>
<p>1. Verfahrensgegenstand</p>
<p>Mit dem europäischen Haftbefehl sollte die Auslieferung innerhalb der EU erleichtert und beschleunigt werden. Dazu haben im Juni 2002 die damals noch 15 EU-Mitgliedstaaten einstimmig einen EU-Rahmenbeschluss (Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl &#150; RbEuHb) getroffen. In diesem Beschluss wurden Deliktsgruppen festgesetzt, bei denen das Erfordernis der wechselseitigen Strafbarkeit vor der Auslieferung nicht mehr zu prüfen ist. Der Bundestag setzte mit einer Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) den Rahmenbeschluss um, und eröffnete damit die Möglichkeit, dass deutsche Staatsbürgerinnen und Staatsbürger Strafandrohungen unterworfen werden, die von einer anderen Rechtsordnung ausgesprochen werden und für die es in der deutschen Rechtsordnung kein Äquivalent zu geben braucht. Ein Deutscher hätte damit für ein Verhalten strafrechtlich verantwortlich gemacht werden können, das in Deutschland nicht mit Strafe bedroht ist. Dies sollte auch für Fälle gelten, in denen der Beschuldigte nicht mit der Rechtsordnung des anderen Mitgliedstaates in tatsächlicher Hinsicht in Berührung gekommen ist. Voraussetzung war lediglich, dass der Straftatbestand der anderen Rechtsordnung es zuließ, dass der strafrechtliche Erfolg auch im Ausland eintreten kann. Beispiele dafür sind etwa Meinungsäußerungen, die im Internet verbreitet oder in einer Zeitung geäußert werden.</p>
<p>Der deutsche Gesetzgeber glaubte, bei der Umsetzung des Rahmenbeschlusses an die europäischen Vorgaben strikt gebunden zu sein. So sprach z.B. Hans-Christian Ströbele in der Karlsruher Verhandlung zum IRG von einer &#132;normativen Unfreiheit&#8220;.</p>
<p>Dass der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) mit Urteil vom 18. Juli 2005 (Az.: 2 BvR 2236/04) das Europäische Haftbefehlsgesetz für nichtig erklären würde, war mehrheitlich so nicht erwartet worden. Im Vordergrund der Berichterstattung über die Verfassungsbeschwerde standen prinzipielle Äußerungen zu den Schranken eines europäischen Grundrechtsschutzes. Aber darüber hat Karlsruhe diesmal nicht entschieden. Vielmehr wurde durch die Nichtigkeitserklärung des Gesetzes der sorglose Umgang des Gesetzgebers mit seinem Ermessen bei der Umsetzung des Rahmenbeschlusses geahndet.</p>
<p>Die Verfassungswidrigkeit des deutschen Haftbefehlsgesetzes wurde dabei einerseits mit dem Nichtgebrauch der Umsetzungsspielräume des Rahmenbeschlusses begründet, andererseits damit, dass die Auslieferung nicht vereinfacht werden dürfe, ohne den Rechtsschutz gegen die (Auslieferungs-)Bewilligungsentscheidung zu stärken.</p>
<p>Dass der Gesetzgeber bei der Umsetzung des Rahmenbeschlusses durchaus mehr Spielraum hatte, weist die Senatsmehrheit auf überzeugende Weise nach. Gemäß Art. 4 Nr. 7 lit. a und b RbEuHb kann die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls verweigert werden, wenn dieser sich auf Straftaten erstreckt, die nach den Rechtsvorschriften des Vollstreckungsmitgliedstaates ganz oder zum Teil in dessen Hoheitsgebiet begangen wurden. Der Rahmenbeschluss lässt damit eine Begrenzung der Auslieferung durch innerstaatliches Recht zu. In dem Bereich aber, wo der Gesetzgeber von europarechtlichen Vorgaben frei ist, besteht auch eine uneingeschränkte Bindung an das Grundgesetz (GG), die vom Bundesverfassungsgericht uneingeschränkt überprüft wird. Im Falle der Umsetzung des Europäischen Haftbefehls hat der Gesetzgeber gegen das Auslieferungsverbot aus Art. 16 Abs. 2 GG und die Rechtsschutzgarantie aus Art. 19 Abs. 4 GG verstoßen. Soweit kann man Karlsruhe gut folgen.</p>
<p>Anders ist es aber bei der auch von Richterin Lübbe-Wolff kritisierten Rhetorik der Entscheidungsgründe. So wird ausschließlich auf die Unterscheidung von deutschen Staatsangehörigen und Ausländern abgestellt. Unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes ist aber eine jede Auslieferung problematisch und nicht nur die Auslieferung deutscher Staatsbürger. Ein EU-Bürger der seinen Lebensmittelpunkt in Deutschland hat, befindet sich in der gleichen Situation wie ein auszuliefernder Deutscher. Diesen Umstand verkennt das Gericht, wenn es in seiner Begründung auf die Staatsangehörigkeit als die in besonderer Weise hervorgehobene Verbindung des Bürgers zum Staat abstellt.</p>
<p>Zum anderen zeigt das Gericht in der Entscheidung ohne konkreten Fallbezug Grenzen für die Zusammenarbeit in der &#132;Dritten Säule&#8220; der EU auf. Eine &#132;allgemeine Harmonisierung der mitgliedstaatlichen Strafrechtsordnungen&#8220; sei nicht geeignet, &#132;die nationale Identität und Staatlichkeit in einem einheitlichen europäischen Rechtsraum&#8220; zu wahren. Was aber soll gegen eine materielle Harmonisierung des Strafrechts auf europäischer Ebene sprechen? Möglicherweise hätte das Gesetz auch nicht für nichtig erklärt werden dürfen.</p>
<p>2. Auslieferungsschutz nur für Deutsche?</p>
<p>Mit dem Satz &#132;Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden&#8220; (Art. 16 Abs. 2 Satz 1 GG) gewährleistete das Grundgesetz bis zu seiner Änderung im November 2000 einen uneingeschränkten Schutz vor der Überstellung eines Deutschen an eine auswärtige Staatsgewalt. Seit der entsprechenden Änderung des Grundgesetzes kann eine Auslieferung an Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einen internationalen Gerichtshof erfolgen, allerdings unter dem Vorbehalt, dass &#132;rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind&#8220;.</p>
<p>Dass Statusrechte für die Ausübung aller anderen Rechte eine erhebliche Bedeutung haben, versteht sich. Warum Gewährleistungen für Staatsangehörige reserviert bleiben sollen und nicht diskriminierungsfrei auf Unionsbürger angewandt werden, versteht sich allerdings schon viel weniger.</p>
<p>Die Direktiven, die das Gericht dem Gesetzgeber bei der Neufassung des IRG mit auf den Weg gibt, sind geeignet, Missverständnisse zu provozieren. In seiner maßgeblich an der Gewährleistung des Art. 16 Abs. 2 GG ausgerichteten Begründung stellt das Gericht einen &#132;aus dem Statusrecht als Deutscher folgenden Schutzanspruch&#8220; und damit eine Differenzierung zwischen Deutschen und Unionsbürgern in den Mittelpunkt. Sollte der Gesetzgeber das BVerfG beim Wort nehmen und den Auslieferungsschutz auf deutsche Staatsangehörige beschränken, könnte er sich damit in Widerspruch zu europarechtlichen Vorgaben setzen.</p>
<p>Dabei geht es um das Diskriminierungsverbot aus Gründen der Staatsangehörigkeit gemäß Art. 12 Abs. 1 EG-Vertrag und die Einhaltung des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art. 6 EU-Vertrag und Art. 21 Charta der Grundrechte. Würde der deutsche Gesetzgeber gestatten, so wie es das Bundesverfassungsgericht fordert, einen Unionsbürger, anders als einen Bundesbürger, an die Behörden eines dritten Mitgliedstaates auszuliefern, auch dann, wenn seine Tat einen überwiegenden Inlandsbezug hat, würde dies beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) als Ungleichbehandlung gesehen werden. Eine Beschränkung des Auslieferungsschutzes für Inlandstaten auf deutsche Staatsbürger könnte vom EuGH durchaus als ein Verstoß gegen das gemeinschaftsrechtliche Diskriminierungsverbot gewertet werden.</p>
<p>Das Bundesverfassungsgericht sieht in den Ausnahmeregelungen des Art. 4 Nr. 7 lit. a und b RbEuHb eine Ermächtigung des deutschen Gesetzgebers, entsprechend den Verfassungsvorgaben positiv zu diskriminieren, also die Rechtsstellung der deutschen Staatsbürger gegenüber den anderen Unionsbürgern zu stärken. Ob mit dieser Begründung eine unionsrechtliche Rechtfertigung gelingen kann, ist zweifelhaft. Der Europäische Rahmenbeschluss ist staatsangehörigkeitsneutral. Mit keinem Wort wird auf die Interessen der Mitgliedstaaten eingegangen, ihre Staatsangehörigen (noch) effektiver zu schützen als andere Unionsbürger. So scheint möglich, dass Deutschland mit einer Regelung getreu den Vorgaben des Verfassungsgerichtes nun gegen den Rahmenbeschluss verstößt. (Sanktionsmöglichkeiten für einen solchen Verstoß bestehen derzeit nicht.)</p>
<p>Die verfahrensrechtliche Besserstellung deutscher Staatsbürger gegenüber anderen Unionsbürgern dürfte auch mit Europäischen Grundrechten nicht in Einklang stehen. Bei der Umsetzung des Rahmenbeschlusses unterliegt die Bundesrepublik dem allgemeinen Gleichheitssatz als von Art. 6 EU-Vertrag anerkanntem und mittlerweile in der Grundrechtscharta (Artikel 21) niedergelegtem Verbot der Diskriminierung.</p>
<p>Die vom BVerfG postulierte Privilegierung der deutschen Staatsangehörigen gegenüber anderen Unionsbürgern steht also auch im Widerspruch zum Europäischen Grundrecht der Gleichbehandlung.</p>
<p>3. Strafrechtsharmonisierung als<br />Integrationsgrenze?</p>
<p>Der bundesdeutsche Gesetzgeber hat bei der Übertragung von Hoheitsrechten die Schranken zu wahren, die ihm das Grundgesetz in Art. 23 Abs. 1 GG setzt. Dessen Satz 1 verlangt, dass die Bundesrepublik sich nur an der Entwicklung einer EU beteiligt, die den &#132;demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen Grundsätzen und dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet ist und einem diesem Grundgesetz im wesentlichen vergleichbaren Grundrechtsschutz gewährleistet&#8220;.Die Signale, die die Karlsruher Richter in Richtung Luxemburg aussenden, sind zum ersten Mal mit dem Maastricht-Urteil hörbar geworden. Anders als in den &#132;Solange&#8220;-Entscheidungen stand dabei weniger die Sorge um einen angemessenen Grundrechtsschutz im Vordergrund, sondern die um die Grenzen der Integration. Im Zentrum des Problems steht das Demokratieprinzip. Das Gericht fordert in der Maastricht-Entscheidung, dass im europäischen Integrationsprozess ein &#132;hinreichend effektiver Gehalt an demokratischer Legitimation gewahrt wird&#8220; (E 89, 155 (182) &#150; Maastricht). Dieser unabdingbare demokratische Zusammenhang, wonach die Normunterworfenen jedenfalls prinzipiell an der Entstehung dieser Normen beteiligt sein müssen, kann allerdings auf verschiedene Weise gedeutet werden. Der Zweite Senat liefert aber mit seiner Feststellung, dass die Strafrechtsharmonisierung eine Integrationsgrenze sein soll, keine nachvollziehbare Deutung. Insofern weist Richterin Lübbe-Wolff zu Recht mit Bezug auf das Mehrheitsvotum darauf hin, dass wegen der Einstimmigkeit des Beschlusses die Mitgliedstaaten der EU in ihrer Entscheidung frei sind. Die demokratische Legitimation bleibt die große Frage der Europäischen Integration. Zu ihrer Beantwortung hat aber Karlsruhe in diesem Verfahren nichts geleistet.</p>
<p>4. Nichtigkeitserklärung als <br />antieuropäischer Kraftakt</p>
<p>Richterin Lübbe-Wolff weist darauf hin, dass es &#150; um Verfassungsverstöße auszuschließen &#150; genügt hätte festzustellen, dass Auslieferungen auf der Grundlage des Gesetzes in bestimmten näher bezeichneten Fällen bis zum In-Kraft-Treten einer verfassungskonformen Neuregelung nicht zulässig sind. Mit der Nichtigerklärung des Gesetzes werde dagegen die Auslieferung aufgrund eines Europäischen Haftbefehls auch in verfassungsrechtlich völlig unproblematischen Fällen ausgeschlossen &#150; beispielsweise sogar die Auslieferung von Staatsangehörigen des ersuchenden Staates wegen in diesem Staat begangener Taten. Die Bundesrepublik Deutschland werde so zu Verstößen gegen das Unionsrecht gezwungen, die ohne Verfassungsverstoß hätten vermieden werden können. Auf der Grundlage eines engeren Rechtsfolgenausspruchs müsste auch die nun fällige erneute Entscheidung des Oberlandesgerichts nicht notwendigerweise zugunsten des Beschwerdeführers ausfallen. Denn ob der Fall des Beschwerdeführers zu einer der Fallgruppen gehöre, für die die Regelungen des Europäischen Haftbefehlsgesetzes unzureichend sind, ist bislang nicht geklärt worden.</p>
<p>Der Zweite Senat folgt streng den von Luxemburg vorgegebenen Zuständigkeitsregeln und rührt den Rahmenbeschluss nicht an. Gleichzeitig zeigt das Mehrheitsvotum deutlich &#132;wir können auch anders&#8220; und setzt schließlich den Paukenschlag: Das Gesetz ist nichtig. Mit diesem Rundumschlag aber schadet Karlsruhe der europäischen Integration.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/190/publikation/der-europaeische-haftbefehl-karlsruhe-und-die-europaeische-union/">Der europäische Haftbefehl, Karlsruhe und die Europäische Union</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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		<title>&#8222;Marburger Leuchtfeuer&#8220; 2005 an Ulrike Holler</title>
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		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 31 Aug 2005 17:20:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Marburg: Leuchtfeuer]]></category>
		<category><![CDATA[Veranstaltungen: Berichte]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Bericht: Humanistische Union Marburg verleiht erstmals Preis f&#252;r Soziale B&#252;rgerrechte Mitteilungen Nr. 190, S. 6 Ulrike Holler hat das &#8222;Marburger Leuchtfeuer f&#252;r Soziale B&#252;rgerrechte&#8220; 2005 erhalten. B&#252;rgermeister Egon Vaupel hat den neuen Preis am 14. Juni im Historischen Saal des Marburger Rathauses an die 61-j&#228;hrige H&#246;rfunk-Journalistin &#252;berreicht. Mit dem &#8222;Marburger Leuchtfeuer f&#252;r Soziale B&#252;rgerrechte&#8220; m&#246;chten [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Bericht: Humanistische Union Marburg verleiht erstmals Preis f&uuml;r Soziale B&uuml;rgerrechte</p>
<p>Mitteilungen Nr. 190, S. 6</p>
<p>Ulrike Holler hat das &#8222;Marburger Leuchtfeuer f&uuml;r Soziale B&uuml;rgerrechte&#8220; 2005 erhalten. B&uuml;rgermeister Egon Vaupel hat den neuen Preis am 14. Juni im Historischen Saal des Marburger Rathauses an die 61-j&auml;hrige H&ouml;rfunk-Journalistin &uuml;berreicht. Mit dem &#8222;Marburger Leuchtfeuer f&uuml;r Soziale B&uuml;rgerrechte&#8220; m&ouml;chten der Magistrat der Universit&auml;tsstadt Marburg und die Humanistische Union herausragendes Engagement zugunsten der B&uuml;rgerrechte sozial benachteiligter Menschen w&uuml;rdigen. Die undotierte Auszeichnung wurde in diesem Jahr zum ersten Mal vergeben.</p>
<p>Ulrike Holler wurde 1944 im Siegerland geboren. Nach dem Abitur begann sie 1963 ein Volontariat beim Hessischen Rundfunk (HR) in Frankfurt. Das anschlie&szlig;ende Studium finanzierte sie mit Beitr&auml;gen f&uuml;r den H&ouml;rfunk. Nach dem Examen kehrte sie zum HR zur&uuml;ck. In den gut 40 Jahren ihrer T&auml;tigkeit f&uuml;r die H&ouml;rfunkprogramme des HR und anderer Sender der ARD berichtete sie immer wieder &uuml;ber Probleme gesellschaftlicher Randgruppen.</p>
<p>In ihrem Dankeswort verwies Ulrike Holler auf die Rolle der Medien als &#8222;Vierte Gewalt&#8220; im Staate. Sie m&uuml;ssten die Politik kontrollieren, selbst aber auch kontrolliert werden. Unabh&auml;ngigkeit und Tiefe der Berichterstattung sieht sie aber in Gefahr, da Redakteure ihre Auftr&auml;ge immer &ouml;fter an Auflagen und Quoten ausrichten. Darin machte Holler eine &#8222;Gefahr f&uuml;r die Demokratie&#8220; aus. &#8222;In einer Zeit, in der Geld und Erfolg vielfach wichtiger genommen werden als Solidarit&auml;t und Verantwortung, gibt Ulrike Holler mit ihren engagierten Berichten ein leuchtendes Beispiel f&uuml;r einen menschenfreundlichen Journalismus&#8220;, erkl&auml;rte die Humanistische Union in der Preisbegr&uuml;ndung. Ulrike Holler sei seit Jahrzehnten eine, wenn nicht gar <i>die</i> tragende S&auml;ule in der Sozialberichterstattung des Hessischen Rundfunks. Wenn &uuml;ber jene Menschen und Themen berichtet wird, die in der bundesdeutschen Gesellschaft nicht gl&auml;nzend dastehen, oft keine Lobby haben, dann steckt h&auml;ufig sie dahinter.</p>
<p>Der Marburger HU-Ortsvorsitzende Franz-Josef Hanke forderte sie auf: &#8222;Machen Sie weiter so!&#8220;</p>
<p>Die Verleihung des &#8222;Marburger Leuchtfeuers&#8220; 2005 ist auf einer eigenen Seite des Marburger Ortsverbandes im Internet dokumentiert: <a href="http://leuchtfeuer.hu-marburg.de/" target="_blank" rel="noopener">http://leuchtfeuer.hu-marburg.de</a></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/190/publikation/marburger-leuchtfeuer-2005-an-ulrike-holler/">&#8222;Marburger Leuchtfeuer&#8220; 2005 an Ulrike Holler</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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		<title>Oskar Lafontaines Äußerungen zur Folter</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/190/publikation/oskar-lafontaines-aeusserungen-zur-folter/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 31 Aug 2005 17:10:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Folter]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Offener Brief an die Parteivorstände von WASG und PDS Mitteilungen Nr. 190, S.7 Die Bundesvorsitzende der Humanistischen Union, Prof. Dr. Rosemarie Will, hat am 14. Juli 2005 in einem Offenen Brief die Parteivorstände von PDS und WASG dazu aufgefordert, sich von den Äußerungen Oskar Lafontaines über die staatliche Anwendung von Foltermaßnahmen zu distanzieren. Wir dokumentieren [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Offener Brief an die Parteivorstände von WASG und PDS</p>
<p>Mitteilungen Nr. 190, S.7</p>
<h6 align="justify">Die Bundesvorsitzende der Humanistischen Union, Prof. Dr. Rosemarie Will, hat am 14. Juli 2005 in einem Offenen Brief die Parteivorstände von PDS und WASG dazu aufgefordert, sich von den Äußerungen Oskar Lafontaines über die staatliche Anwendung von Foltermaßnahmen zu distanzieren. Wir dokumentieren nachfolgend den Brief.<br />Am 27. Juli erhielten wir eine Antwort der Leiterin des Wahlquartiers der Linkspartei.PDS. Darin schreibt sie, dass &#132;die Linkspartei.PDS bekräftigt, dass das Folterverbot absolut und ausnahmslos gilt,&#8220; und die Partei sich dafür einsetzt, &#132;dass dies so bleibt&#8220;. Die Äußerungen Lafontaines werden leider nur lapidar als seine Sichtweise  abgehandelt: &#132;Unterschiedliche Sichtweisen, Bedenken oder gar Vorurteile gilt es in einem produktiven und vor allem inhaltlich durch konkrete politische Arbeit bestimmten Prozess zu überwinden.&#8220;  Es ist leider Wahlkampf&#8230;</h6>
<p>Sehr geehrte Damen und Herren,</p>
<p>als überparteiliche Bürgerrechtsorganisation sind wir bestürzt und besorgt über öffentliche Äußerungen, mit denen Oskar Lafontaine, maßgeblicher Repräsentant der WASG und der künftigen Linkspartei, Folter gerechtfertigt und mit dem Folterverbot ein unverzichtbares rechtsstaatliches Grundprinzip diffamiert hat. In seinem Interview mit der taz am 28. Juni 2005 bezeichnete Lafontaine das Folterverbot als &#132;Prinzipienreiterei&#8220;, die &#132;von der großen Mehrheit des Volks&#8220; abgelehnt werde und die er ebenfalls nicht teile. Dabei handelte es sich offenkundig nicht um einen verbalen Ausrutscher, wie frühere Äußerungen zeigen.</p>
<p>Bereits im Mai 2004 äußerte Lafontaine Presseberichten zufolge in einer Fernsehsendung über den &#150; inzwischen rechtskräftig verurteilten &#150; Frankfurter Polizeivizepräsidenten Daschner: &#132;Ich würde es als Katastrophe für den Rechtsstaat ansehen, wenn dieser Beamte bestraft würde, denn nach meiner Auffassung hat er nach elementarsten sittlichen Geboten unseres Rechtsstaats gehandelt.&#8220; Man könne nicht &#132;ein unschuldiges Kind qualvoll krepieren lassen, nur weil man sich auf formale Verfassungsartikel beruft&#8220;. Zwar sei Folter gesetzlich verboten, jedoch gebe es &#132;immer Situationen im Leben, wo der Verweis auf Gesetze oder das Beharren auf Prinzipien nicht weiterhilft.&#8220; (Die Welt v. 18.05.2004)</p>
<p>Am 28. November 2004 widmete Lafontaine dem Fall einen Kommentar in der Bild-Zeitung, in dem er dessen Gewaltandrohung und notfalls auch Gewaltanwendung rechtfertigte: &#132;Er handelte richtig. Kein Verweis auf unsere Nazi-Vergangenheit kann sein Verhalten in Frage stellen. (&#8230;) Hätte es der Zeitablauf zugelassen, dann wäre es vertretbar gewesen, dem Täter so lange Nahrung und Getränke zu verweigern, bis er den Aufenthaltsort preisgegeben hätte.&#8220;</p>
<p>Wir verkennen nicht, dass Herr Lafontaine derzeit auch aus wahltaktischen Gründen von verschiedenen Parteien angegriffen wird. Seine Äußerungen zur Folter sind unseres Erachtens aber zu ernst, um die Kritik daran einfach als Wahlkampfmanöver der parteipolitischen Konkurrenz abzutun. Wenn sich der Spitzenkandidat einer sich neu formierenden Partei öffentlich äußert, ist das auch nicht einfach seine private Meinung &#132;als Vater&#8220;, wie Lafontaine auf dem Parteitag der WASG in Kassel angab.</p>
<p>Bei allem Verständnis für die auch von uns geteilte Empörung über den abscheulichen Mord an einem Kind halten wir Lafontaines wiederholte Angriffe auf ein Grundprinzip des Rechtsstaates nicht für hinnehmbar. Dass es dem Staat in jedem Fall verboten ist zu foltern, ergibt sich aus Artikel 1 des Grundgesetzes. Das absolute Folterverbot entspricht zudem zweifelsfrei zahlreichen internationalen Menschenrechtsbestimmungen. Eine Relativierung des Folterverbots und damit der Unantastbarkeit der Menschenwürde würde eine Büchse der Pandora öffnen, die die mühsame Arbeit von Menschenrechtsorganisationen auf der ganzen Welt aufs Spiel setzte und der Folter Tür und Tor öffnete. Die &#150; notwendigerweise &#132;formalen&#8220; &#150; Prinzipien und Gesetze sind unverzichtbar, um Menschen ganz konkret davor zu schützen, zum Objekt und Spielball staatlicher Willkür zu werden.</p>
<p>Wir möchten daran erinnern, dass das Prinzip der Menschenwürde auch den von Ihnen betonten sozialen Grundrechten zugrunde liegt. Für eine stärkere öffentliche Diskussion über soziale Rechte gibt es im menschen- und bürgerrechtlichen Spektrum große Sympathien. Wir können aber keinen vernünftigen Grund dafür erkennen, soziale Rechte und freiheitliche Rechte gegeneinander auszuspielen. Unseres Erachtens bedingen und ergänzen sie sich beide, um die Menschenwürde effektiv zu schützen. Ein sozialer Staat darf kein autoritärer Staat sein und auch eine freiheitliche Verfassungsordnung muss sich um die Bedingungen eines gleichen Zuganges zu Grundrechten kümmern.</p>
<p>Wir hoffen, dass Sie mit uns übereinstimmen, dass gerade in Zeiten wirtschaftlicher Krisen Grundrechte und rechtsstaatliche Standards gleichzeitig besonders wichtig und gefährdet sind. Was mühsam errungen wurde, lässt sich relativ einfach durch populistische Äußerungen beschädigen. Wir möchten dringend an Sie appellieren, sich an einer öffentlichen Demontage tragender Prinzipien eines freiheitlichen Gemeinwesens nicht zu beteiligen.</p>
<p>In diesem Sinne bitten wir Sie, zu den genannten Äußerungen von Herrn Lafontaine Stellung zu nehmen und dadurch entstandene Zweifel an einer uneingeschränkten Unterstützung des Folterverbots durch das neue Linksbündnis entgegenzutreten.</p>
<p>Mit freundlichen Grüßen</p>
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		<title>Unabhängigkeit des Datenschutzes endlich herstellen!</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/190/publikation/unabhaengigkeit-des-datenschutzes-endlich-herstellen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 31 Aug 2005 17:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Datenschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Niedersachsen: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Stellungnahme der HU zu einer Anhörung im Niedersächsischen Landtag Mitteilungen Nr. 190, S.8-9 Die niedersächsische Landesregierung hat am 24. Mai 2005 beschlossen, dem Landesbeauftragten für Datenschutz Niedersachsen die ihm übertragene Aufgabe der zuständigen Aufsichtsbehörde nach § 38 Absatz 6 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) zu entziehen. Vom 1. Januar 2006 an soll die Aufsicht über den Datenschutz im [weiterlesen]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Stellungnahme der HU zu einer Anhörung im Niedersächsischen Landtag</p>
<p>Mitteilungen Nr. 190, S.8-9</p>
<p>Die niedersächsische Landesregierung hat am 24. Mai 2005 beschlossen, dem Landesbeauftragten für Datenschutz Niedersachsen die ihm übertragene Aufgabe der zuständigen Aufsichtsbehörde nach § 38 Absatz 6 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) zu entziehen. Vom 1. Januar 2006 an soll die Aufsicht über den Datenschutz im nichtöffentlichen (privatwirtschaftlichen) Bereich vom niedersächsischen Ministerium für Inneres und Sport übernommen werden. Gegen diese Beschneidung des Datenschutzes hatte die Humanistische Union in einem Offenen Brief an den Ministerpräsidenten Christian Wulff protestiert. Der zuständige Ausschuss des niedersächsischen Landtags berief nach Anträgen der Fraktionen von SPD und Bündnis 90/Die Grünen für den 30. August eine Anhörung ein. Daran nahm Nils Leopold als Vertreter des Bundesvorstandes der Humanistischen Union teil.</p>
<p>In seiner Stellungnahme lehnte Nils Leopold das Vorhaben der Landesregierung in mehrfacher Hinsicht ab: Zum einen verstoße es gegen die im EU-Recht und im Grundgesetz zum Schutz der Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger vorgesehenen Bestimmungen einer unabhängigen und effizienten Datenschutzkontrolle. Außerdem verlange gerade die aktuelle Entwicklung nach einer stärkeren Kontrolle des Datenschutzes im privatwirtschaftlichen Bereich. Durch die zunehmende Informationsgewinnung und Datenspeicherung von Unternehmen kommt diesem Bereich eine immer größere Bedeutung zu. Die Trennung zwischen der Datenschutzkontrolle für den öffentlichen und den nichtöffentlichen Bereich erweise sich als unzeitgemäß, weil die datenschutzrechtlichen Probleme vergleichbar sind und weil darüber hinaus staatliche Stellen verstärkt auf nicht-öffentlich erhobene Daten zugreifen (wollen).</p>
<p>Wir dokumentierten im Folgenden eine Zusammenfassung der schriftlichen Stellungnahme:</p>
<p>Das Vorhaben der Landesregierung verstößt gegen die EG-Datenschutzrichtlinie 95/46 EG, die ein hohes Schutzniveau bei der Verarbeitung personenbezogener Daten in den Mitgliedstaaten sicherstellen soll. Die Zuordnung der Datenschutzaufsicht über den nichtöffentlichen Bereich zum Innenministerium steht im Widerspruch zu Artikel 28 Abs. 1 dieser Richtlinie, der eine vollständige Unabhängigkeit der Aufsichtsbehörden vorsieht. Kontrollstellen im Sinne von Artikel 28 der EG-Datenschutzrichtlinie dürfen weder in einem ministeriellen Weisungsstrang eingeordnet sein noch Weisungen bezüglich Art und Umfang ihrer Tätigkeit erhalten. Für die Aufsichtsbehörden des Datenschutzes soll damit eine der richterlichen vergleichbare Unabhängigkeit gewährleisten werden. Aus der Entstehungsgeschichte der europäischen Datenschutzrichtlinie wird deutlich, dass eine solche Unabhängigkeit der Aufsichtsbehörden nicht allein durch eine institutionelle Trennung zwischen Kontrolleuren und zu Kontrollierenden erreicht werden kann. Sie setzt auch eine funktionelle Unabhängigkeit voraus, die sowohl die fachliche wie dienstrechtliche Unabhängigkeit garantiert. Klar ist, dass die Ausübung der Aufsicht durch das Innenministerium selbst eine eindeutige Verletzung der erforderlichen Unabhängigkeit darstellt. Die Europäische Kommission hat deshalb nach einer Bürgerbeschwerde am 5. Juli 2005 formell ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland eingeleitet. Die Kommission vertritt die Auffassung, dass sämtliche Aufsichtsbehörden der Bundesländer für den nichtöffentlichen Bereich nicht den Vorgaben von Artikel 28 der EG-Datenschutzrichtlinie entsprechen. Vor diesem Hintergrund haben einige Bundesländer (Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen) damit begonnen, die bisher getrennte Aufsicht wieder beim Datenschutzbeauftragten zusammenzuführen, in anderen Bundesländern wird dies diskutiert (Bayern, Baden-Württemberg). Die getrennte Datenschutzaufsicht stellt sich insofern als ein Auslaufmodell dar.</p>
<p>Mit der geplanten Neuzuordnung nahm die niedersächsische Landesregierung zugleich eine Reduzierung der Datenschutzaufsicht für den privatrechtlichen Bereich in Kauf. Der Schutz des in Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Grundgesetz verankerten Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung verlangt aber wirksame Vorkehrungen für einen prozeduralen Grundrechtsschutz. Zu diesen Vorkehrungen zählt die Einrichtung von unabhängigen Datenschutzbehörden auch für die Datenschutzaufsicht über den privaten Bereich. Die Drittwirkung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung in die Privatrechtsordnung hinein ist anerkannte und ständige Rechtsprechung. Daher sind die im öffentlich-rechtlichen Bereich anerkannten Verfahren zum Schutz dieses Grundrechts auch auf den privatwirtschaftlichen Bereich anzuwenden. Insofern greift auch nicht das von der Landesregierung vorgebrachte Argument, es handle sich hierbei um den Rückzug des Staates auf seine Kernaufgaben. Die Landesregierung hat in der Begründung ihrer Entscheidung mehrfach betont, die mit der getrennten Aufsicht verbundene Reduzierung der Aufsichts- und Beratungsleistungen müsse in Kauf genommen werden, ihr Ziel sei die Stärkung der Eigenverantwortlichkeit der Bürgerinnen und Bürger.</p>
<p>Vor dem Hintergrund der im Bereich der Privatwirtschaft insgesamt massiv gestiegenen datenschutzrechtlichen Probleme und Anfragen betroffener Bürger ist der Rückzug der Landesregierung aus der Aufsichtsverantwortung nicht nur sachlich unvertretbar, sondern verfassungsrechtlich bedenklich. Es ist absehbar, dass beispielsweise die Durchführung aufsichtsbehördlicher Prüfungen (nach der EG-Datenschutz-Richtlinie auch ohne Anlass möglich) in Unternehmen vor Ort für die Zukunft entfallen müsste. Die damit entstehende Lücke in der Datenschutzaufsicht des Landes widerspricht den europarechtlichen und verfassungsrechtlichen Vorgaben und führt &#150; ganz offenbar in Kauf genommen &#150; zu einem Leerlaufen der entsprechenden Bestimmungen des BDSG. Schließlich wird auch nicht Eigenverantwortung dadurch gestärkt, dass Beratungsleistungen ersatzlos entfallen. Dann liegt ein grundsätzliches Missverständnis der Beratungsaufgaben vor. Die Arbeit der Aufsichtsbehörden dreht sich seit eh und je um die Stärkung der Eigenverantwortung der Bürgerinnen und Bürger, die gerade mit Hilfe der Beratung durch unabhängige Datenschutzbehörden in die Lage versetzt werden, ihre ihnen nach Gesetz und Verfassung zukommenden Rechte geltend zu machen. Gerade mit Blick auf die von den Datenschutzbehörden erbrachten Beratungsleistungen steht der Beschluss im Widerspruch zu den Prinzipien der Verwaltungsmodernisierung. Durch getrennte Zuständigkeiten droht Bürgerferne statt Bürgernähe bei der Datenschutzaufsicht.</p>
<p>Eine beim Innenministerium angesiedelte Datenschutzaufsicht kann zu Interessenkonflikten führen, wenn sich ministerielle Zielsetzungen und unabhängige Aufsichtspflichten entgegenstehen. So zeichnen die Innenministerien beispielsweise für den Ausbau und die Ausweitung von Sicherheitsmaßnahmen verantwortlich, wenn es um die Straftatverhinderung und Straftatverfolgung oder den so genannten Anti-Terror-Kampf geht. Häufig wird dabei ein möglichst umfassender staatlicher Zugriff auf die von Privaten vorgehaltenen personenbezogenen Datenbestände angestrebt. Dieses Interesse verträgt sich nicht mit einer in derselben Behörde durchzuführenden Aufsicht über die Einhaltung des Grundrechtsschutzes in Unternehmen. Denn zu dieser Aufgabe gehört es eben auch, bei Unternehmen auf Datenvermeidung und Datensparsamkeit zu drängen und gesetzlich gebotene Zurückhaltung bei der Herausgabe personenbezogener Daten auch gegenüber staatlichen Stellen &#150; notfalls aufsichtsbehördlich &#150; durchzusetzen.</p>
<p>Andererseits wird seit längerem die Unterscheidung zwischen dem Datenschutz im öffentlichem und nichtöffentlichem Bereich hinterfragt. Es stellen sich dort datenschutzrechtlich vergleichbare Probleme, was die Kontrolle im technisch-organisatorischen Bereich betrifft. Auch die durch moderne Informationstechnologien und Managementkonzepte aufgeworfenen Probleme gleichen sich weitgehend: Customer Relationship Management (CRM) und die dazugehörige Software halten im Rahmen von E-Government längst in der Verwaltung Einzug. In beiden Bereichen finden sich moderne Personaldatenverarbeitungssysteme, und auch die Polizeidienststellen hoffen, ihre Datenbanken künftig mit modernen, aus der Privatwirtschaft bekannten Profilingmethoden auswerten zu können. Eine einheitliche Datenschutzaufsicht ist daher erforderlich und sachgerecht. In der EG-Datenschutzrichtlinie ist dies bereits verwirklicht worden. Die Angleichung wird auch durch die Zunahme von public-private Partnerships oder den vermehrten Einstieg öffentlicher Unternehmen in den marktwirtschaftlichen Wettbewerb befördert.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Ein Leben zwischen Sicherheit und Freiheit.</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/190/publikation/ein-leben-zwischen-sicherheit-und-freiheit/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 31 Aug 2005 16:50:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Niedersachsen: Artikel]]></category>
		<category><![CDATA[Verband: HU-Geschichte]]></category>
		<category><![CDATA[Verband: Nachrufe]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Zum Tod von Jürgen Seifert Mitteilungen Nr. 190, S. 10-11 Am 4. Juni 2005 ist Jürgen Seifert verstorben. Eine Bilanz seines umfangreichen politischen Schaffens können wir an dieser Stelle nicht einmal ansatzweise bewerkstelligen. Nur so viel: Jürgen Seifert war der Humanistischen Union schon frühzeitig verbunden, 1964 trat er unserem Verband bei. Von 1983 bis 1987 [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/190/publikation/ein-leben-zwischen-sicherheit-und-freiheit/">Ein Leben zwischen Sicherheit und Freiheit.</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Zum Tod von Jürgen Seifert</p>
<p>Mitteilungen Nr. 190, S. 10-11</p>
<p>Am 4. Juni 2005 ist Jürgen Seifert verstorben. Eine Bilanz seines umfangreichen politischen Schaffens können wir an dieser Stelle nicht einmal ansatzweise bewerkstelligen. Nur so viel: Jürgen Seifert war der Humanistischen Union schon frühzeitig verbunden, 1964 trat er unserem Verband bei. Von 1983 bis 1987 war er Bundesvorsitzender der HU, anschließend begleitete er unsere Arbeit als Beiratsmitglied. Immer wieder hat er sich an Projekten der HU beteiligt: So gehörte er zu den Initiatoren des Grundrechte-Reports. Sein publizistisches Engagement galt seit langem der Zeitschrift vorgänge, deren Redaktion er bis zuletzt angehörte und an deren Gestaltung er lebhaft Anteil nahm.</p>
<p>Wie tief Jürgen Seifert im Gedächtnis der Humanistischen Union verankert ist, zeigen nicht zuletzt die vielen Spenden, die nach seinem Tode für ihn eingingen. Allen Spenderinnen und Spendern sei herzlich für ihre Unterstützung gedankt. Unser größter Dank gilt jedoch Mechthild Rumpf, die unsere Arbeit auch in der schwierigen Zeit der Trauer durch einen Spendenaufruf unterstützte.</p>
<p>Wir drucken im Folgenden die Rede seines langjährigen Weg-gefährten Till Müller-Heidelberg ab, die dieser auf der Trauerfeier für Jürgen Seifert am 15. Juni in Hannover gehalten hat.</p>
<p>Trauerrede von Dr. Till Müller-Heidelberg</p>
<p>Lieber Jürgen,</p>
<p>vor 25 Jahren spielten Dein Sohn und meine Tochter gemeinsam in unserem Haus in Laatzen. Während oben im Wohnzimmer zwei Jahre lang von 1979 bis 1981 etwa alle acht Wochen der Arbeitskreis Verfassungsschutz der Humanistischen Union tagte, baute Felix aus Pappkartons in unserem Spielkeller Autos und lehrte Mareike das Autofahren unter der Aufsicht meiner Frau Ulrike. Ergebnis unseres Arbeitskreises, zu dem gehörten Jürgen Seifert, Werner Holtfort (nach dessen Tode Jürgen Seifert Vorstand der Holtfort-Stiftung wurde), Gerhard Saborowski, Wolfgang Killinger, Johannes Haupt, Diethelm Damm und ich, war die HU-Broschüre &#132;Die (un)heimliche Staatsgewalt. Memorandum zur Reform des Verfassungsschutzes&#8220;. Damals glaubten wir noch, dass dies möglich sei. Wir waren stolz darauf, in den folgenden Jahren feststellen zu können, dass praktisch jeder Leitende Verfassungsschutzbeamte dieses Memorandum kannte.</p>
<p>Dieses Thema, Innere Sicherheit/Verfassungsschutz/Polizei auf der einen und Demokratie/Rechtsstaat und Freiheits- und Bürgerrechte auf der anderen Seite ist das, was Jürgen Seifert, die Humanistische Union und mich seit 25 Jahren verbindet.</p>
<p>1964 war Jürgen Seifert Mitglied der Humanistischen Union geworden, seit 1974 war er Mitglied des Bundesvorstandes, von 1983 bis 1987 war er Bundesvorsitzender. Acht Jahre später folgte ich ihm als sein Nach-Nachfolger.</p>
<p>1977, auf dem Höhepunkt des RAF-Terrorismus und der dadurch ausgelösten Hysterie, die jeden, der auch nur nach Motivationen der RAF-Mitglieder fragte, der auch nur ihr Verhalten zu verstehen (nicht zu rechtfertigen) versuchte, zum Sympathisanten stigmatisierte &#8230; und zur Hauptgefahr des Staates überhöhte, intervenierte die Humanistische Union. Am 9. September 1977 schrieb die Bundesvorsitzende Charlotte Maack an den damaligen Bundespräsidenten Walter Scheel einen Brief, der im Wesentlichen von Jürgen Seifert formuliert worden war und der seine Position &#150; wie auch die der Humanistischen Union &#150; beispielhaft klarlegte.</p>
<p>&#132;Beim Sympathisantenbegriff wird nicht unterschieden zwischen denjenigen, die sich durch Attentate oder ähnliches strafbar gemacht haben, solche Straftaten aktiv unterstützen, dazu auffordern und solche Straftaten billigen, und jenen, die aufgrund rechtsstaatlicher Erwägungen für einen fairen Prozess &#150; ohne Verurteilung im voraus &#150; und für strikte Einhaltung der auch für die Gegner der Verfassung geltenden Verfahrensgrundsätze eintreten oder die aus Sensibilität Mitleid haben (Sympathie) nicht nur mit den Opfern des Terrorismus, sondern auch gegenüber den Akteuren selbst verschuldeter Verstrickung Humanität wahren wollen. Politiker, Instanzen der Strafverfolgung und Publizisten verkennen oder verwischen bewusst den Unterschied zwischen politischer Solidarität mit den terroristischen Straftätern und dem Plädoyer, dass auch für solche Täter die rechtsstaatlichen Schutzpositionen gelten müssen und für sie Menschenwürde und Humanität zu wahren ist &#8230; Wer Menschlichkeit auch gegenüber Akteuren selbst verschuldeten Leidens wahrt, ist kein &#130;Sympathisant&#145; und kein Förderer der Position der Terroristen.&#8220;</p>
<p>Dieser von Jürgen Seifert maßgeblich formulierte Brief gehört vielleicht zu den größten Erfolgen der Humanistischen Union. Der damalige Bundespräsident Walter Scheel machte ihn sich weitgehend zu Eigen in seiner Ansprache beim Staatsakt für Hanns-Martin Schleyer am 25. Oktober 1977. Er nannte einerseits deutlich die aktiven Helfer und Propagandisten der Gewalt und des Terrors beim Namen, distanzierte sich jedoch von den verheerenden Folgen des überbordenden Missbrauchs des Sympathisantenbegriffs. Die Bekämpfung der terroristischen Gruppen und ihrer Helfer geschehe am besten dadurch, &#132;dass wir sie von der Würde einer freiheitlichen Ordnung überzeugen &#8230; Haben diejenigen, die die Terroristen geistig oder materiell unterstützen, überhaupt noch nicht begriffen, was eine demokratische Lebensordnung ist, so haben diejenigen, die auf der menschlichen Würde auch des Terroristen bestehen, die Demokratie zu Ende gedacht.&#8220;</p>
<p>Der Sympathisantenbegriff als politische Waffe war hiermit erledigt. Ein solcher Brief, vielleicht fokussiert auf die Aussage, dass man Sicherheit nicht durch die Einschränkung oder gar Beseitigung von Freiheit erlangen kann, ist heute, 25 Jahre später, genauso gültig, denkt man nur an die Prozesse gegen Mzoudi, Motassadeq oder Darkanzali.</p>
<p>1978 veröffentlichte die Humanistische Union das Memorandum &#132;Wo beginnt der Kernbereich des Rechtsstaats&#8220;, welches sich mit den ausufernden Befugnissen der Sicherheitsbehörden befasste. Erstunterzeichner waren u.a. die damaligen beiden Bundesvorstandsmitglieder Jürgen Seifert und Otto Schily. 1981 folgte das bereits erwähnte Memorandum zur Reform des Verfassungsschutzes, &#132;Die (un)heimliche Staatsgewalt&#8220;. 1984 veröffentlichte Jürgen Seifert selbst als Bundesvorsitzender die Broschüre &#132;Auf dem Wege zu einer halbkriminellen Geheimpolizei. Memorandum zum Undercoveragent&#8220;. 1986 gaben Jürgen Seifert und Ulrich Vultejus gemeinsam &#132;Texte und Bilder gegen die Überwachungsgesetze&#8220; heraus. Im April 1990 veröffentlichte die Humanistische Union in ihrer Schriftenreihe &#132;Weg mit dem Verfassungsschutz &#150; der unheimlichen Staatsgewalt. Enzyklika für Bürgerfreiheit.&#8220; Jürgen Seifert wollte so weit nicht gehen. Aber es wurde unsere erfolgreichste Broschüre &#150; sie erreichte vier Auflagen.</p>
<p>Im Band 20 unserer Schriftenreihe &#132;Innere Sicherheit &#150; ja aber wie?&#8220; unter dem Motto von Benjamin Franklin &#132;Der Mensch, der bereit ist, seine Freiheit aufzugeben, um Sicherheit zu gewinnen, wird beides verlieren&#8220; schrieb Jürgen Seifert über &#132;Entscheidet der BND über das Fernmeldegeheimnis?&#8220; und über &#132;Verfassungswidrigkeit des Einsatzes des Verfassungsschutzes zur Bekämpfung der sog. Organisierten Kriminalität&#8220;.</p>
<p>Seit 1997 erscheint jährlich als alternativer Verfassungsschutzbericht der Grundrechte-Report, herausgegeben von ursprünglich vier und inzwischen neun Bürgerrechtsorganisationen, man darf vielleicht sagen unter Federführung der Humanistischen Union. Von der ersten Idee an &#150; einer HU-Tagung 1993 im Haus Villigst in Schwerte &#150; war Jürgen Seifert dabei, von 1997 bis 2003 Mitglied der Redaktion. Auch in den Folgejahren tagten wir in der Regel mindestens einmal im Jahr in seinem Haus in der Blumenhagenstraße. In fast jedem Band schrieb er auch selbst. Im ersten Band 1997 vier Beiträge: &#132;BND &#150; der unkontrollierbare Mithörer&#8220;, &#132;Scientology &#150; keine Arbeitsbeschaffung für den Verfassungsschutz&#8220;, &#132;Geheimdienste und Polizei: Trennung als Machtbeschränkung&#8220; und schließlich: &#132;Hoheitliche Verrufserklärungen &#150; Verfassungsschutzberichte verletzen Grundrechte&#8220;. Im letzten Band von 2003 findet man seinen Beitrag &#132;Polizei ohne Kontrolle. Neue Eingriffe in das Telekommunikationsgeheimnis nach dem Polizeirecht in Thüringen.&#8220;</p>
<p>All die Jahre lang verband Jürgen Seifert, die Humanistische Union und mich dieser angebliche Widerspruch von Innerer Sicherheit und Freiheitsrechten. Er hat unsere Bürgerrechtsorganisation geprägt. Wir verlieren mit ihm einen unermüdlichen Streiter für Demokratie und Rechtsstaat, der trotz aller entgegenstehender Erfahrungen nie die Hoffnung und das Vertrauen darauf verlor. Vielleicht deshalb war Jürgen Seifert auch von 1997 bis zuletzt Mitglied eines der geheimsten Gremien der Bundesrepublik Deutschland, der G 10-Kommission.</p>
<p>Ich bin sicher, nicht nur ich sondern auch die Humanistische Union wird ihn nicht vergessen.</p>
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		<title>Humanisten auf dem Lerchenberg</title>
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		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 31 Aug 2005 16:40:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Delegiertenkonferenz]]></category>
		<category><![CDATA[Sexualstrafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verband: Delegiertenkonferenz]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die 19. Delegiertenkonferenz der Humanistischen Union vom 18.-19. Juni 2005 in Mainz. Mitteilungen Nr. 190, S.12-13 Obwohl es diesmal kein politisches Vorabendprogramm gab, waren erfreulich viele Mitglieder bereits am Freitagabend angereist, um am geselligen Auftakt im Restaurant &#132;Mollers&#8220; teilzunehmen. Bei einem wunderbaren Panoramablick auf die Mainzer Innenstadt und den Dom gab es Gelegenheit, sich über [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Die 19. Delegiertenkonferenz der Humanistischen Union vom 18.-19. Juni 2005 in Mainz. Mitteilungen Nr. 190, S.12-13</p>
<p>Obwohl es diesmal kein politisches Vorabendprogramm gab, waren erfreulich viele Mitglieder bereits am Freitagabend angereist, um am geselligen Auftakt im Restaurant &#132;Mollers&#8220; teilzunehmen. Bei einem wunderbaren Panoramablick auf die Mainzer Innenstadt und den Dom gab es Gelegenheit, sich über die vergangenen zwei Jahre auszutauschen, neue Kontakte zu knüpfen oder bestehende aufzufrischen. Am nächsten Morgen ging es dann im ruhig gelegenen Tagungszentrum, dem Bürgerhaus auf dem Mainzer Lerchenberg, weiter.</p>
<h5 align="justify">Eine schwierige Bilanz</h5>
<p>Den Auftakt bildete der Bericht des scheidenden Bundesvorsitzenden. Reinhard Mokros ging zunächst auf das in den letzten beiden Jahren Erreichte ein, wozu nach seiner Ansicht vor allem die Konsolidierung des Finanzhaushaltes, die Entwicklung der Außendarstellung des Verbandes (Pressearbeit, Werbematerial, Mitteilungen) aber auch einzelne, besonders gelungene Aktivitäten gehörten. Dennoch stehe die HU vor großen Herausforderungen: Sie kämpfe strukturell immer noch gegen den altersbedingten Mitgliederschwund an. Auf der politischen Bühne geraten die Bürgerrechtsthemen zunehmend durch den Abbau sozialer Leistungen unter Druck, der Abbau des Sozialstaates korrespondiere hier mit dem Aufbau eines Sicherheitsstaates. Aufgabe der HU sei deshalb, die soziale Grundsicherung als Voraussetzung für die Wahrnehmung von Bürgerrechten stärker zu thematisieren. Nicht zuletzt müsste die HU auch die in Ansätzen bestehende europäische Einbindung ihrer Arbeit verbessern.</p>
<p>Im zweiten Teil seines Berichts widmete sich Reinhard Mokros den Auseinandersetzungen im Bundesvorstand, die sich ausgehend von seiner Teilnahme (und der weiterer Vorstandsmitglieder) an einer Tagung der Arbeitsgemeinschaft Humane Sexualität (AHS) im Dezember 2003 entfachten. Er skizzierte aus seiner Sicht die zunehmenden Differenzen innerhalb des Bundesvorstandes bis zur Auseinandersetzung nach der Sendung von Report München im vergangenen Jahr. Seine Ausführungen wurden durch zahlreiche Kurzberichte und Kommentare der anderen Vorstandsmitglieder ergänzt. Zum großen Teil gingen sie auf die Frage ein, wie der Abgrenzungsbeschluss gegenüber der AHS (und seine Entstehung) zu bewerten seien. Ulrich Fuchs, Jürgen Kühling und Fritz Sack kritisierten die zuweilen wahrgenommene Personalisierung dieser verbandsinternen Diskussion. Fritz Sack wies auf die politische Bedeutung des Abgrenzungsbeschlusses hin: Ihn erinnere der Beschluss in fataler Weise an den Begriff der Kontaktschuld; eine solche Praxis sei für Bürgerrechtsorganisationen nicht hinnehmbar. Dagegen wurde betont, dass es sich bei der Abgrenzung von der AHS um eine pragmatische Entscheidung zwischen <i>Gesprächspartnern</i> (deren Position wir nicht teilen müssen) und <i>Bündnispartnern</i> (zu denen wir besondere inhaltliche Affinitäten aufweisen) handle. Durch die regelmäßige Zusammenarbeit in der Vergangenheit hätte der Eindruck entstehen können, die AHS sei ein Bündnispartner der HU. Um derartige Unklarheiten und die daraus entstehenden Konflikte künftig zu vermeiden, wurde in der Debatte angeregt, dass sich der neue Bundesvorstand Kriterien dafür bildet, welche Gruppen für die HU als politische Bündnispartner in Frage kommen.</p>
<p>Es gab aber auch noch anderes aus der Vorstandsarbeit zu berichten: etwa Sophie Rieger und ihr Engagement für eine vollständige Ratifizierung der UN-Kinderrechtskonvention durch die Bundesregierung. Jürgen Kühling schilderte die Anfang des Jahres abgehaltenen 2. Berliner Gespräche zu Staat, Religion und Weltanschauung. Sein Werben galt einer Fortsetzung dieser Reihe, wobei die HU auf eine ausgewogene Besetzung der Podien achten sollte. Rosemarie Will dagegen hatte sich vor allem mit der Europäischen Verfassung, der Erneuerung der Patientenverfügung und den aktuellen Vorschlägen zur Reform des Betreuungsrechts beschäftigt. Abgerundet wurde dieser Überblick durch den Bericht der Geschäftsführer/innen, Martina Kant und Sven Lüders, der die Arbeit in der Bundesgeschäftsstelle und die finanzielle Situation der Humanistischen Union beinhaltete.</p>
<p>Der Bericht von Alexander Cammann, dem Redakteur der <i>vorgänge</i>, war von der schwierigen Verlagssituation geprägt. Seit zwei Jahren erscheint die Zeitschrift im neu entstandenen VS-Verlag, der trotz jährlicher Druckkostenzuschüsse von Humanistischer Union und Gustav Heinemann-Initiative ein finanzielles Defizit ausmacht und deshalb neue Finanzierungsmöglichkeiten sucht. Inzwischen hat der Verlag den Herausgebervertrag zum 31. Dezember 2005 gekündigt &#150; wie es derzeit um die<i> vorgänge</i> bestellt ist und welche Möglichkeiten sich für die HU eröffnen, beschreibt der Beitrag auf Seite 17 dieser Ausgabe.</p>
<p>Inhalte</p>
<p>Nach Kurzberichten aus den Arbeitskreisen, dem Bericht der Revisoren und der Entlastung des bisherigen Vorstands begann der &#132;politische Teil&#8220; der Delegiertenkonferenz. Neben den bereits in der letzten Ausgabe der Mitteilungen veröffentlichten Anträgen gab es weitere Vorlagen: So erinnerte ein Entschließungsantrag von Klaus Scheunemann daran, dass antiklerikale Forderungen ein wichtiger Bestandteil der HU-Geschichte sind, der nach wie vor aktuell ist. Angesichts der zahlreichen immer noch vorhandenen Kirchenprivilegien sollten die Aktivitäten in diesem Bereich verstärkt werden. Im Antragstext hieß es dazu: &#132;Die tagelange Mediendominanz der katholischen Amtskirche in den Tagen des Papstwechsels wie auch die Dominanz der Kirchen beim &#132;Wort zum Sonntag&#8220; und den Zuspruchsendungen im Hörfunk darf nicht hingenommen werden&#8230;&#8220;</p>
<p>Aus dem Marburger Ortsverband kam ferner eine aktuelle Stellungnahme zum gerade vorgelegten Gesetzentwurf für die Neuregelung des Großen Lauschangriffs, die vor allem die erst nachträgliche Prüfung auf mögliche Verstöße gegen den Schutz der Privatsphäre kritisierte. Ein weiterer Antrag stellte, einem Beschluss der letzten Delegiertenkonferenz folgend, eine Datenschutzordnung für die Humanistische Union vor, damit wir künftig beim Umgang mit personenbezogenen Daten mit gutem Beispiel vorangehen. Alle Beschlüsse der DK sind auf den folgenden Seiten dokumentiert.</p>
<p>Wahlen</p>
<p>Zwischendrin, am Samstagabend, gab es natürlich noch die Wahl der neuen Vorsitzenden, der Vorstandsmitglieder und der anderen &#132;Posten&#8220;. Für den Bundesvorsitz gab es mit Rosemarie Will nur eine Kandidatin. Das in sie gesetzte Vertrauen spiegelte sich in ihrem Wahlergebnis wieder: Sie erhielt keine Gegenstimmen bei fünf Enthaltungen. Bei der Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder waren einige neue, aber noch erfreulicher: viele junge Gesichter zu erkennen. Bereits nach der Nominierung der Kandidatinnen und Kandidaten war klar, dass es einen personellen Wechsel geben würde. Von den bisherigen Mitgliedern trat (neben Rosemarie Will) nur Ulrich Fuchs erneut zur Wahl an. Für die sechs zur Verfügung stehenden Plätze im neuen Vorstand fanden sich insgesamt neun Bewerber (leider keine weiteren Frauen!). Die Zusammensetzung des neuen Vorstands geht aus der Wahlübersicht hervor. Einziger Wermutstropfen: Leider versagte bei der Abstimmung die regionale Verteilung der Vorstandsmitglieder, im neuen Vorstand sind allein vier Berliner vertreten. Das wollen die Vorstandsmitglieder aber durch eine regionale Ausrichtung ihrer Arbeit wieder wettmachen.</p>
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		<title>Beschlüsse der 19. Delegiertenkonferenz vom 18.-19. Juni 2005</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/190/publikation/beschluesse-der-19-delegiertenkonferenz-vom-18-19-juni-2005/</link>
		
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		<pubDate>Wed, 31 Aug 2005 16:30:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Delegiertenkonferenz]]></category>
		<category><![CDATA[Verband: Delegiertenkonferenz]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Mitteilungen Nr. 190, S.14-15 1. Änderung der Wahlordnung Die Diskussion um eine Änderung von § 9 Abs. 3 der Satzung (Wahl des Bundesvorstands) wurde abgebrochen, da die für eine Satzungsänderung notwendige Zahl von 34 Delegierten nicht anwesend war. Abgestimmt wurde über die Änderung der Geschäftsordnung der Delegiertenkonferenz: § 9 Abs. 5 Satz 3 der Geschäftsordnung [weiterlesen]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Mitteilungen Nr. 190, S.14-15</p>
<p>1. Änderung der Wahlordnung</p>
<p>Die Diskussion um eine Änderung von § 9 Abs. 3 der Satzung (Wahl des Bundesvorstands) wurde abgebrochen, da die für eine Satzungsänderung notwendige Zahl von 34 Delegierten nicht anwesend war. Abgestimmt wurde über die Änderung der Geschäftsordnung der Delegiertenkonferenz: § 9 Abs. 5 Satz 3 der Geschäftsordnung lautet nun: &#132;In den Vorstand ist gewählt, wer mehr als 20 % der abgegebenen Stimmen auf sich vereint.&#8220;<br />(Einführung eines Quorum mehrheitlich angenommen mit 17 Ja/15 Nein; Einführung eines Quorum von 20 % mehrheitlich angenommen mit 15 für 20 %, 14 für 30 %)</p>
<p>2. Europäische Bürgerrechtsarbeit</p>
<p>&#132;Der Bundesvorstand wird gebeten, auf eine effektive europäische Bürgerrechtsarbeit hinzuwirken: 1. sei es zu spezifischen Themen mit anderen europäischen Organisationen zusammenzuarbeiten, 2. sei es durch eine aktive Einbindung der HU in europaweite Bürgerrechts-Netzwerke oder 3. durch die Unterstützung einer europäischen Zweigstelle von Bürgerrechtsorganisationen. Auf dem nächsten Verbandstag berichtet der Vorstand in geeigneter Form über den Erfolg seiner europäischen Bürgerrechtsarbeit.&#8220;<br />(mehrheitlich angenommen bei 1 Enthaltung)</p>
<p>3. Gegen die Ausgrenzung von Arbeitslosen</p>
<p>&#132;Die HU möge geeignete Initiativen entwickeln und betreiben, um der Diffamierung und Ausgrenzung von Arbeitslosen durch Politik, Medien und Gesellschaft entgegenzutreten.&#8220;<br />(mehrheitlich angenommen bei 7 Enthaltungen)</p>
<p>4. Legalisierung der Sterbehilfe / <br />Tötung auf Verlangen</p>
<p>&#132;Die HU setzt sich für die Selbstbestimmung des Menschen auch im Sterben ein. Der Bundesvorstand wird beauftragt, einen konkreten Gesetzesvorschlag zu erarbeiten.&#8220;<br />(einstimmig angenommen)</p>
<p>5. Biometrischer Pass bringt Gefahren <br />für die Demokratie</p>
<p>&#132;Die Einführung maschinenlesbarer Personaldokumente mit biometrischen Daten wie auch ihre Lesbarkeit mit elektronischen Abfragesystemen stellen nach Auffassung der Humanistischen Union (HU) einen nicht vertretbaren Eingriff in die Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger dar. Besondere Sorge bereitet der Bürgerrechtsorganisation die Möglichkeit, die Dokumente berührungslos auszulesen. Die HU wendet sich deswegen gegen die Einführung derartiger Ausweise. Den Einsatz der Radio-Frequenz-Identifikations-Technik (RFID) und von biometrischen Daten wie einer elektronischen Gesichtsfelderkennung auf größere Distanz hält die HU für einen Verstoß gegen das grundgesetzlich garantierte Recht auf Informationelle Selbstbestimmung. Keinesfalls dürfen sensible persönliche Daten aller Bürgerinnen und Bürger flächendeckend gespeichert werden, wie dies mit den biometrischen Daten geplant ist. Ebenso wenig dürfen die Behörden irgendwo Angaben speichern, deren genauen Inhalt die Betroffenen weder kennen noch überprüfen können.&#8220;<br />(einstimmig angenommen)</p>
<p>6. Stärkeres Engagement für die <br />Trennung von Staat und Kirche</p>
<p>&#132;Der Bundesvorstand wird beauftragt, in Zusammenarbeit mit dem Arbeitskreis SRW in der HU eine grundsätzliche Debatte zum Verhältnis von Staat, Religion und Weltanschauungen zu führen und Möglichkeiten zu prüfen, wie das Engagement der HU in diesem Bereich verstärkt werden kann, insbesondere auch im Bereich des Abbaus von Kirchenprivilegien und der Trennung von Staat und Kirche. Neben den Berliner Gesprächen kommen dafür weiterhin in Betracht: publizistische Aktivitäten, etwa in den <i>vorgängen</i>, oder der nächste Verbandstag.&#8220;<br />(mehrheitlich angenommen bei 1 Enthaltung)</p>
<p>7. Gesetz zum Lauschangriff bietet <br />keinen Schutz der Privatheit</p>
<p>&#132;Auch der neuerliche Gesetzentwurf zum Großen Lauschangriff bietet nach Überzeugung der HU keinen hinreichenden Schutz der Privatsphäre. Den ersten Gesetzentwurf hatte das Bundesverfassungsgericht in verschiedenen Punkten im Jahr 2004 für verfassungswidrig erklärt. Den dadurch notwendig gewordenen Neuentwurf haben SPD, Grüne und CDU/CSU am Mittwoch, dem 15. Juni 2005 vorgelegt.<br />Die von Karlsruhe geforderte Einschränkung der Straftatbestände, die das Anbringen von Wanzen und Richtmikrofonen in Wohnungen und Geschäftsräumen begründen sollen, wurde gegenüber dem höchstrichterlichen Urteil verwässert. Erlaubt werden soll der Lauschangriff in Geschäfts- und Privaträumen. Erst hinterher soll ein Richter entscheiden, ob die Aufnahme als privat eingestuft und gelöscht oder aber dokumentiert werden sollen.<br />Dieses Vorgehen böte keinen Schutz der Intimsphäre, wie ihn das BVerfG verlangt hat. Vielmehr würde ein rechtswidriger Eingriff nachträglich sanktioniert, indem die unzulässigen Informationen nach ihrem Weg über mehrere Schreibtische einfach für &#132;nicht entstanden&#8220; erklärt würden. Eine solche Form der faktischen Legitimierung von Polizeiübergriffen schützt aber niemanden vor einem Eingriff in seine Grundrechte. Schon bei der Telefonüberwachung hatte sich der Richtervorbehalt nach unserer Auffassung als untauglicher Weg zum Schutz von Bürgerrechten erwiesen.&#8220;<br /><i>(mehrheitlich angenommen bei 3 Enthaltungen)</i></p>
<p>8. Datenschutzordnung der Humanistischen Union e.V.</p>
<p>1 Allgemeines</p>
<p>In der Humanistischen Union e.V. (HU) werden durch den Bundesverband sowie die Orts-, Regional- und Landesverbände personenbezogene Daten von Mitgliedern und externen Personen erhoben, verarbeitet und genutzt.</p>
<p>Nach Maßgabe des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) verpflichtet sich die HU, die Speicherung personenbezogener Daten möglichst sparsam und transparent vorzunehmen und dem Datenschutz sowie dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung umfassend Rechnung zu tragen.</p>
<p>2 Erhebung von personenbezogenen Daten</p>
<p>Zur Kontaktaufnahme mit der Humanistischen Union über E-Mail oder Webformulare besteht die Möglichkeit zur Eingabe persönlicher oder geschäftlicher Daten (E-Mail-Adressen, Namen, Anschriften). Die angegebenen persönlichen Daten werden nur für die Übersendung der gewünschten Veröffentlichungen oder Informationen bzw. für die ggf. explizit genannten anderen Zwecke verarbeitet und nicht an Dritte weitergegeben.</p>
<p>Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein folgende personenbezogenen Daten auf:</p>
<p>&#8211; Name und Adressangaben, <br />&#8211; Geburtsdatum,<br />&#8211; Angaben zum Mitgliederbeitrag und dessen Bezahlung,<br />&#8211; Bankverbindungen (bei Lastschriftzahlung der Beiträge),<br />&#8211; elektronische Kontaktdaten (Telefon, Fax, E-Mail,<br />Internetadressen),<br />&#8211; Funktionen innerhalb des Verbandes,<br />&#8211; thematische Interessen,<br />&#8211; Interesse/Teilnahme an Projekten der HU,<br />&#8211; Bezug von Informationsverteilern.</p>
<p>Jedem Vereinsmitglied wird eine Mitgliedsnummer zugeordnet.</p>
<p>Diese Informationen werden in einem vereinseigenen EDV-System gespeichert und sind nur den Beschäftigten der Bundesgeschäftsstelle sowie dem Bundesvorstand zugänglich.</p>
<p>Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich nur erhoben, sofern sie für die Erfüllung des Vereinszwecks nach Maßgabe der Satzung erforderlich sind (z.B. für Öffentlichkeitsarbeit und Spendenaquise) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Nutzung entgegensteht.</p>
<p>3 Datensicherheit</p>
<p>Die elektronisch gespeicherten personenbezogenen Daten sind durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter zu schützen. Alle Personen, die im Rahmen ihrer Tätigkeit in der Bundesgeschäftsstelle der HU oder aufgrund ihrer Funktionen im Verein mit personenbezogenen Daten arbeiten, sind zuvor durch eine entsprechende Erklärung auf die Einhaltung des Datengeheimnisses und der Datenschutzordnung zu verpflichten. Dabei sind sie über die konkreten Regeln für die Kontrolle des Zugangs und Zugriffs, der Erhebung und Weitergabe von Daten sowie der Entsorgung von Datenträgern zu unterrichten.</p>
<p>Diese Regeln sind in einer Arbeitsanweisung niedergelegt, welche von der Bundesgeschäftsführung erstellt und aktualisiert wird. Bei der elektronischen Übermittlung von personenbezogenen Daten ist besonders darauf zu achten, dass durch geeignete Verschlüsselungsverfahren keine Einsichtnahme Dritter möglich ist.</p>
<p>4 Übermittlung und Veröffentlichung personenbezogener Daten</p>
<p>Für die regionale Arbeit der HU werden personenbezogene Daten der Mitglieder an die Beauftragten in den Orts-, Regional- und Landesverbänden weitergegeben.</p>
<p>Für die Mitgliederbetreuung in den Orts-, Regional- und Landesverbänden, für die Vermittlung von Kontakten bei der Öffentlichkeitsarbeit und die Kooperation mit anderen Verbänden führt die Bundesgeschäftsstelle der HU Verzeichnisse von Kontaktpersonen, deren Kontaktdaten (Name, Anschrift, Telefon, Fax, E-Mail) ohne vorherige Rückfrage an Interessierte weitergegeben werden dürfen. Diese Verzeichnisse können in geeigneter Form im Internet publiziert werden. Für die Aufnahme in diese Verzeichnisse ist die vorherige schriftliche Zustimmung der Mitglieder einzuholen. Die Betreffenden sind über die Risiken einer solchen Veröffentlichung ihrer Daten zu informieren. Sie können ihre Aufnahme in diese Verzeichnisse jederzeit gegenüber der Bundesgeschäftsstelle widerrufen.</p>
<p>Für die Einforderung offener Beitragsforderungen (Mahnverfahren) ist der Bundesvorstand berechtigt, die notwendigen Mitgliederdaten an eine/n damit beauftragte/n Rechtsanwalt/-anwältin weiterzugeben.</p>
<p>Für Beiträge in der Verbandszeitschrift &#132;Mitteilungen&#8220; mit personenbezogenen Daten ist die Einwilligung der Betroffenen zur Veröffentlichung einzuholen, da diese Texte auch im Internet publiziert werden.</p>
<p>Eine Weitergabe personenbezogener Mitgliederdaten an Dritte außerhalb der hier beschriebenen Fälle setzt die vorherige Zustimmung der Betreffenden/des Betreffenden voraus.</p>
<p>5 Transparenz der Daten</p>
<p>Mitglieder und externe Personen können jederzeit Auskunft zu den über sie gespeicherten Daten in der Humanistischen Union erhalten.</p>
<p>6 Löschung der Daten</p>
<p>Nach der Beendigung der Mitgliedschaft werden die personenbezogenen Daten aus dem aktuellen elektronischen Mitgliederverzeichnis gelöscht, sobald alle Verbindlichkeiten (Spendenbescheide, ausstehende Beitragsforderungen) geklärt sind. Darüber hinaus werden personenbezogene Daten von Mitgliedern nur zu Archivzwecken und gemäß den steuergesetzlichen Aufbewahrungsfristen gespeichert.</p>
<p>Nichtmitglieder können jederzeit die Löschung der über sie gespeicherten personenbezogenen Daten verlangen.</p>
<p><i>(mehrheitlich angenommen bei 1 Nein, 1 Enthaltung)</i></p>
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