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	<title>Mitteilungen Nr. 191 Archive - Humanistische Union</title>
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		<title>Bürgerrechtsarbeit in Zeiten der großen Koalition</title>
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		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 15 Dec 2005 17:50:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Anti-Terror-Kampf]]></category>
		<category><![CDATA[Innere Sicherheit]]></category>
		<category><![CDATA[Strafen]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Mitteilungen Nr. 191, S.1-2 Die gro&#223;e Koalition ist gebildet, die Vereinbarungen dazu zwischen SPD und CDU/CSU liegen auf dem Tisch. Was bedeuten sie f&#252;r unsere Arbeit in den n&#228;chsten vier Jahren? Zun&#228;chst sind die Festlegungen der Koalitionsvereinbarungen nicht einfach die &#252;blichen politischen Ank&#252;ndigungen. Hinter ihnen steht im Bundestag eine Zweidrittelmehrheit f&#252;r notwendige Verfassungs&#228;nderungen. Auch im [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Mitteilungen Nr. 191, S.1-2</p>
<p>Die gro&szlig;e Koalition ist gebildet, die Vereinbarungen dazu zwischen SPD und CDU/CSU liegen auf dem Tisch. Was bedeuten sie f&uuml;r unsere Arbeit in den n&auml;chsten vier Jahren? Zun&auml;chst sind die Festlegungen der Koalitionsvereinbarungen nicht einfach die &uuml;blichen politischen Ank&uuml;ndigungen. Hinter ihnen steht im Bundestag eine Zweidrittelmehrheit f&uuml;r notwendige Verfassungs&auml;nderungen. Auch im Bundesrat fehlen f&uuml;r die Zweidrittelmehrheit zur Verfassungs&auml;nderung nur die Stimmen der FDP in den jeweils schwarz-gelb regierten Bundesl&auml;ndern. Der Kampf um Verteidigung und Erweiterung der Grundrechte kann deshalb sehr schnell ein Kampf gegen den Abbau der im Grundgesetz garantierten Rechte und rechtsstaatlichen Standards werden.</p>
<p>Seit dem 11. September 2001 und den darauf folgenden Antiterrorgesetzen hat sich der staatliche Sicherheitsbegriff stark ver&auml;ndert. Die Grenzen zwischen innerer und &auml;u&szlig;erer Sicherheit werden aufgehoben. Diese Ver&auml;nderungen werden meines Erachtens am deutlichsten am Luftsicherheitsgesetz, das am 15. Januar 2005 in Kraft getreten ist. In &sect; 14 Absatz 3 erlaubt es der Bundeswehr den Abschuss eines Flugzeuges, wenn davon auszugehen ist, dass das Flugzeug gegen das Leben von Menschen eingesetzt werden soll. Zum ersten Mal wird das Leben unbeteiligter Dritter zur Gefahrenabwehr geopfert. Der Bundesminister der Verteidigung, der den Befehl zum Abschuss gibt, muss Leben gegen Leben abw&auml;gen. Auch die Trennung von polizeilichen und milit&auml;rischen Aufgaben wird bei dieser Gelegenheit aufgegeben. Der Einsatz der Bundeswehr in diesem Fall wirft zudem die Frage auf, ob der Einsatz nach den Vorgaben von Art. 87 a Grundgesetz verfassungsgem&auml;&szlig; ist. Danach d&uuml;rfen Streitkr&auml;fte au&szlig;er zur Verteidigung nur eingesetzt werden, soweit es das Grundgesetz ausdr&uuml;cklich zul&auml;sst. Diese im Luftsicherheitsgesetz deutlich werdenden Tendenzen der Aufgabe von wesentlichen Grundrechtspositionen unbeteiligter Dritter, hier Leben und Menschenw&uuml;rde, der zunehmende Einsatz der Bundeswehr im Inneren, die Vermischung von polizeilichen und milit&auml;rischen Befugnissen, die Zentralisierung der Entscheidungsgewalt bei der Gefahrenabwehr unter Berufung auf die Terrorbek&auml;mpfung sind die wesentlichen zu beobachtenden Tendenzen der neuen Sicherheitspolitik. Hinzu kommt an anderer Stelle noch die Aufhebung der Trennung von Polizei und Geheimdiensten.</p>
<p>Das Luftsicherheitsgesetz wird gegenw&auml;rtig vom Bundesverfassungsgericht auf seine Verfassungsm&auml;&szlig;igkeit gepr&uuml;ft. Nach der m&uuml;ndlichen Verhandlung am 9. November 2005 wird eine Entscheidung im M&auml;rz n&auml;chsten Jahres erwartet. Im Koalitionsvertrag hei&szlig;t es dazu: &bdquo;Wir werden nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Luftsicherheitsgesetz pr&uuml;fen, ob und inwieweit verfassungsrechtlicher Regelungsbedarf besteht.&#8220;</p>
<p>Daran wird deutlich, dass die Koalition bereit ist, ihre Sicherheitspolitik unter Verletzung bzw. Einschr&auml;nkung und R&uuml;cknahme von Grundrechten fortzusetzen. Dass es dabei nicht um eine vereinzelte Tendenz, sondern um einen grundlegenden Zug k&uuml;nftiger Sicherheitspolitik geht, macht auch eine Reihe anderer wichtiger Vereinbarungen deutlich. Damit Bund und L&auml;nder weitergehende rechtliche Befugnisse f&uuml;r eine gemeinsame Bek&auml;mpfung des Terrors erhalten, ist beabsichtigt,</p>
<ul>
<li>
<div align="justify">schnellstm&ouml;glich ein Gesetz zur Errichtung einer gemeinsamen Datei von Polizeibeh&ouml;rden und Geheimdiensten (Anti-Terror-Datei) zu schaffen. Zur&uuml;ckgegriffen werden soll dabei auf einen Vorschlag der Innenministerkonferenz. Dieser sieht eine Volltextdatei und keine Indexdatei vor. Gespeichert werden sollen Namen und Alias-Namen von Verd&auml;chtigen, Alter, Anschrift, Bankverbindungen, Telekommunikation und Unternehmen, mit denen sie in Verbindung stehen. In dieser Datei w&uuml;rden die Erkenntnisse von Bundeskriminalamt und Landeskriminal&auml;mtern, der Verfassungsschutzbeh&ouml;rden, des Milit&auml;rischen Abschirmdienstes, des Bundesnachrichtendienstes und der Zollkriminal&auml;mter zusammenkommen.</div>
</li>
<li>
<div align="justify">dem Bundeskriminalamt Pr&auml;ventivbefugnisse zu &uuml;bertragen</div>
</li>
<li>
<div align="justify">die Regelungen des Datenschutzes insoweit zu &uuml;berpr&uuml;fen, als sie einer &bdquo;effektiven Bek&auml;mpfung des Terrorismus und der Kriminalit&auml;t&#8220; entgegenstehen.</div>
</li>
</ul>
<p>Der repressive Grundzug der vereinbarten Sicherheitspolitik findet sich bei den geplanten &Auml;nderungen des Strafrechts. Der Schutz vor gef&auml;hrlichen Straft&auml;tern soll verbessert werden durch &Auml;nderungen im Bereich des Ma&szlig;regelvollzugs. Die nachtr&auml;gliche Sicherheitsverwahrung soll auch bei Straft&auml;tern verh&auml;ngt werden k&ouml;nnen, die nach dem Jugendstrafrecht verurteilt wurden. Auch soll die Kronzeugenregelung wieder eingef&uuml;hrt werden. Es wird gepr&uuml;ft, ob Absprachen im Strafrecht geregelt werden sollen. &Uuml;ber die geplante grundlegende Reform des Sexualstrafrechts findet sich im Koalitionsvertrag noch wenig. Es steht aber zu bef&uuml;rchten, dass es nicht um eine Liberalisierung geht, sondern dass eine Versch&auml;rfung geplant ist.</p>
<p>Was ist jenseits der Sicherheitspolitik f&uuml;r die Themenfelder unserer B&uuml;rgerrechtsarbeit vereinbart worden? Die EU-Gleichbehandlungsrichtlinien sollen, das ist &uuml;berf&auml;llig, in nationales Recht umgesetzt werden. Nachdem die Opposition der letzten Legislaturperiode mit Kr&auml;ften dagegen angek&auml;mpft hat, wird es nun darauf ankommen, wie auch wir uns f&uuml;r den vorliegenden Gesetzentwurf einsetzen werden. &Auml;hnliches gilt f&uuml;r das Thema Patientenverf&uuml;gung und Rechtsberatung. In der Koalitionsvereinbarung hei&szlig;t es nur, dass die Diskussion &uuml;ber eine gesetzliche Absicherung der Patientenverf&uuml;gung fortgef&uuml;hrt und abgeschlossen wird. Wir hatten uns f&uuml;r die Regelungen zur Patientenverf&uuml;gung, die das Betreuungsgesetz vorsah, stark gemacht. Es h&auml;tte die Linie unserer Patientenverf&uuml;gung weitergef&uuml;hrt. Ob die schon diskutierten Regelungen nun kommen und wir diesen Teil unserer Arbeit fortf&uuml;hren k&ouml;nnen mit Aktionen zur Liberalisierung von &sect; 216 StGB, bleibt abzuwarten. Nichts zu erwarten ist von der geplanten Reform der Rechtsberatung. Nach der Koalitionsvereinbarung soll sie die Qualit&auml;t der anwaltlichen Beratung sichern. Damit w&auml;ren Forderungen, wie sie Helmut Kramer diesbez&uuml;glich auch in unserem Namen erhebt, keineswegs abgedeckt.</p>
<p>B&uuml;rgerrechtsarbeit in Zeiten der gro&szlig;en Koalition hei&szlig;t, schon wegen der Mehrheitsverh&auml;ltnisse, dass es auf B&uuml;rgerrechtler/-innen und B&uuml;rgerrechtsbewegungen ankommt. Dabei ist zu erwarten, dass nun versucht wird, die seit langem angek&uuml;ndigten Versch&auml;rfungen und Restriktionen im Bereich der Sicherheitspolitik umzusetzen. Wir werden dem nur erfolgreich entgegentreten k&ouml;nnen, wenn wir beginnen, uns auch wieder st&auml;rker au&szlig;erparlamentarisch zu organisieren.</p>
<p>Weiterf&uuml;hrende Informationen:</p>
<p>Koalitionsvertrag zwischen CDU/CSU und SPD unter <a href="http://www.cducsu.de/upload/koavertrag0509.pdf" target="_blank" rel="noopener">http://www.cducsu.de/upload/koavertrag0509.pdf</a></p>
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		<title>Feindstrafrecht &#8211; ein Terminus im Spannungsbogen zwischen juristischer Definition und politischem Kampfbegriff</title>
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		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 15 Dec 2005 17:40:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Anti-Terror-Kampf]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtspolitik]]></category>
		<category><![CDATA[Hamburg: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>10 Thesen zu Jakobs&#8216; Rechtsfigur des Feindstrafrechts Mitteilungen Nr. 191, S.3 1. Grundlage einer freien Gesellschaft bilden die Werte Wahrhaftigkeit, Freiheit, Gerechtigkeit und wehrhafter Frieden. Sie d&#252;rfen durch keinen wie immer gearteten anderen &#8222;Hauptzweck&#8220; zur Disposition gestellt werden. 2. Das nach Zweckm&#228;&#223;igkeitsgesichtspunkten auf Gefahrenbeseitigung gerichtete Prinzip &#8222;Feindstrafrecht&#8220; nach Jakobs, als Leitbegriff einer Strafrechtsordnung theoretisch akzeptiert [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>10 Thesen zu Jakobs&#8216; Rechtsfigur des Feindstrafrechts</p>
<p>Mitteilungen Nr. 191, S.3</p>
<p>1. Grundlage einer freien Gesellschaft bilden die Werte Wahrhaftigkeit, Freiheit, Gerechtigkeit und wehrhafter Frieden. Sie d&uuml;rfen durch keinen wie immer gearteten anderen &bdquo;Hauptzweck&#8220; zur Disposition gestellt werden.</p>
<p>2. Das nach Zweckm&auml;&szlig;igkeitsgesichtspunkten auf Gefahrenbeseitigung gerichtete Prinzip &bdquo;Feindstrafrecht&#8220; nach Jakobs, als Leitbegriff einer Strafrechtsordnung theoretisch akzeptiert und praktisch realisiert, f&uuml;hrt zu einem verfassungswidrigen Straf- und Strafverfahrensrecht. Eine praktische Umsetzung dieser Rechtsfigur greift den Rechtsstaat in seinem Wesensgehalt an.</p>
<p>3. Das Ziel, die bisherige rechtsstaatlich-liberale Strafrechtsordnung durch ein (Sonder-)Feindstrafrecht zu sch&uuml;tzen, ist zum Scheitern verurteilt: Feinddenken und Feindrecht mit der (Haupt-)Zwecksetzung &bdquo;optimierte Gefahrenbek&auml;mpfung&#8220; passen nicht in die Strafrechtssystematik unserer Rechtskultur, sondern treiben auf juristische Barbarei zu.</p>
<p>4. Feindstrafrecht als Maxime lenkt den Staat in eine grunds&auml;tzlich falsche Richtung: Der Staat, der Kriminelle zu &bdquo;Feinden&#8220; erkl&auml;rt, begibt sich seiner ideellen und faktischen Souver&auml;nit&auml;t, l&auml;sst sich von diesen &bdquo;Feinden&#8220; in Frage stellen und agiert mit einem &bdquo;Strafrechtskrieg&#8220; faktisch auf der gleichen Handlungsebene wie die &bdquo;Feinde&#8220;. Feindstrafrecht bedeutet nichts anderes als eine vorweggenommene Kapitulation vor dem Angriff der Terroristen auf das freiheitliche rechtsstaatliche Denken.</p>
<p>5. Terrorismus oder Organisierte Kriminalit&auml;t sind mit den Mitteln des wehrhaften Rechtsstaates zu bek&auml;mpfen. Der freiheitliche Staat ist wehrhaft, wenn er seine liberale Rechtsordnung konsequent anwendet, anstatt sich von Terroranschlag zu Terroranschlag, von Medienkampagne zu Medienkampagne in immer neue Gesetzesversch&auml;rfungen treiben zu lassen.</p>
<p>6. Der populistische und daher leichte Weg vom Rechtsstaat in den Sicherheitsstaat, in dem an Stelle von Freiheit die Sicherheit als h&ouml;chstes Rechtsgut etabliert wird, muss als fataler Irrweg erkannt werden. Wer als Politiker blo&szlig;em Sicherheitsdenken verf&auml;llt, so popul&auml;r das ist, wer mit dem &bdquo;Hauptzweck Sicherheit&#8220; selbst die &bdquo;Unantastbarkeit der Menschenw&uuml;rde&#8220; und damit die Normgeltung des Artikel 1 des Grundgesetzes (GG) relativiert, wird selbst zu einem Risiko f&uuml;r die Freiheitsidee unserer Verfassung.</p>
<p>7. Erst die Wahrung der Grundrechte gew&auml;hrleistet ein Optimum an Sicherheit. Dabei muss das Rechtsprinzip der &bdquo;Unantastbarkeit der Menschenw&uuml;rde&#8220; (Art. 1 GG) einerseits als Schutzrecht des Einzelnen gegen&uuml;ber dem Staat unbedingt geachtet, andererseits aber auch als Kriterium der Selbstachtung des freiheitlichen Rechtsstaates erkannt und anerkannt werden, will der freiheitliche Rechtsstaat sich nicht um die eigene Identit&auml;t bringen.</p>
<p>8. Insbesondere in der Auseinandersetzung mit dem Terrorismus d&uuml;rfen sich freiheitliche Gesellschaften nicht in einen Kommunikationsabbruch hineintreiben lassen. Die St&auml;rke freiheitlicher Gesellschaften besteht gerade darin, dass sie f&auml;hig bleiben, den Dialog auch mit feindlichen Gegenwelten zu f&uuml;hren. Genau dieser sperrige Weg des Dialoges wird zumindest mental durch ein Feinddenken blockiert, das in letzter Konsequenz auf Ausschaltung des Feindes zielt, Kommunikation abbricht und in Dialogunf&auml;higkeit und unkalkulierbarem Chaos endet.</p>
<p>9. Der Ansatz zur Bek&auml;mpfung des Terrorismus muss den weltweiten Kampf um ein Mindestma&szlig; an Recht und Gerechtigkeit umfassen. Dabei ist das Selbstbestimmungsrecht der V&ouml;lker zu respektieren.</p>
<p>10. Auf allen Ebenen, national und international, ist der Weg zu einer demokratischen und rechtlichen Kultur politisch geboten und auch tats&auml;chlich anzustreben. Hier ist der Einsatz der politischen Verantwortungstr&auml;ger, aber auch das sehr pers&ouml;nliche Engagement jedes/r Einzelnen gefragt: Selbstinitiative, Zivilcourage und Mitarbeit in den Menschenrechtsbewegungen (z.B. bei amnesty international oder in der Humanistischen Union). Ein jeder ist an seinem Platz gefordert &#8211; gerade in Zeiten des Terrors.</p>
<p><b>Literaturhinweis:</b></p>
<p>G&uuml;nther Jakobs: B&uuml;rgerstrafrecht und Feindstrafrecht. HRR-Strafrecht 3/2004, S. 88-95 (Online: <a href="http://www.hrr-strafrechte.de/hrr/archiv/04-03/index.php3?seite=6" target="_blank" rel="noopener">http://www.hrr-strafrechte.de/hrr/archiv/04-03/index.php3?seite=6</a>)</p>
<p>Die Thesen wurden auf einer Studientagung der Katholischen Akademie am 25.11.2005 in Trier zum Thema &bdquo;Pr&auml;ventivhaft als Instrument im Umgang mit Terroristen und anderen gef&auml;hrlichen Straft&auml;tern?&#8220; vorgestellt. Eine ausf&uuml;hrliche Fassung wird voraussichtlich in einer Schwerpunktausgabe &#8222;Rechtspolitik&#8220; der Zeitschrift vorg&auml;nge im n&auml;chsten Jahr abgedruckt.</p>
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		<title>BigBrotherAward 2005 für einen Wiederholungstäter</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/191/publikation/bigbrotheraward-2005-fuer-einen-wiederholungstaeter/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 15 Dec 2005 17:30:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Datenschutz]]></category>
		<category><![CDATA[TKÜ]]></category>
		<category><![CDATA[Veranstaltungen: Berichte]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Laudatio zur Verleihung des &#8222;Oscars f&#252;r Datenkraken&#8220; an den hessischen Innenminister Volker Bouffier Mitteilungen Nr. 191, S.4-5 Am 28. Oktober 2005 fand die Verleihung der BigBrother Awards 2005 in Bielefeld statt. Bei einer gro&#223;en Gala mit Kabarett und Musik (und keinem der ungl&#252;cklichen Gewinner) wurden schwerwiegende Eingriffe in die Privatsph&#228;re der Bundesb&#252;rger pr&#228;miert. Mit den [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Laudatio zur Verleihung des &#8222;Oscars f&uuml;r Datenkraken&#8220; an den hessischen Innenminister Volker Bouffier</p>
<p>Mitteilungen Nr. 191, S.4-5</p>
<p><i>Am 28. Oktober 2005 fand die Verleihung der BigBrother Awards 2005 in Bielefeld statt. Bei einer gro&szlig;en Gala mit Kabarett und Musik (und keinem der ungl&uuml;cklichen Gewinner) wurden schwerwiegende Eingriffe in die Privatsph&auml;re der Bundesb&uuml;rger pr&auml;miert. Mit den &#8222;Oscars f&uuml;r Datenkraken&#8220; soll auf ausufernde Kontrolle, Manipulation und &Uuml;berwachung hingewiesen werden. Der Name des Preises ist George Orwells Buch &bdquo;1984&#8243; entnommen, in dem er bereits Ende der vierziger Jahre seine Vision einer zuk&uuml;nftigen Gesellschaft entwarf, die unter totaler &Uuml;berwachung steht. In diesem Jahr wurden der Jury dazu fast 300 Vorschl&auml;ge eingereicht. Wir dokumentieren im Folgenden die Laudatio, die Fredrik Roggan anl&auml;sslich der Preis&uuml;bergabe hielt:</i></p>
<p>Der BigBrotherAward 2005 in der Kategorie &bdquo;Politik&#8220; geht an Sie, Herrn Innenminister des Landes Hessen Volker Bouffier. Sie werden ausgezeichnet f&uuml;r das von Ihrem Hause zu verantwortende neue Hessische Polizeigesetz, mit dem das Fernmeldegeheimnis weiter beschnitten, die informationelle Selbstbestimmung zunehmend ausgeh&ouml;hlt und der &ouml;ffentliche Raum fortschreitend zu einer komplett &uuml;berwachten Zone degradiert wird. Allein die Anzahl der neuen oder erg&auml;nzten Vorschriften verbietet es, Ihnen, Herr Bouffier, eine komplette Liste Ihrer freiheitsfeindlichen Untaten vorzuhalten. Meine Laudatio muss sich also beschr&auml;nken auf diejenigen Eingriffserm&auml;chtigungen, bei denen die Verst&ouml;&szlig;e gegen rechtsstaatliche Ma&szlig;st&auml;be besonders eklatant sind.</p>
<p>Ausweitung der Telekommunikations&uuml;berwachung</p>
<p>Werfen wir zun&auml;chst einen Blick auf die neue Regelung &uuml;ber die Telekommunikations&uuml;berwachung, kurz TK&Uuml;. Das Abh&ouml;ren von Telefonaten oder der Einsatz des sog. IMSI-Catchers sind in Hessen erlaubt zur Abwehr von gegenw&auml;rtigen Gefahren f&uuml;r Leib, Leben oder Freiheit einer Person. Entgegen der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts sieht Ihr Gesetz dabei keine Regelungen vor, die den absoluten Kernbereich privater Lebensgestaltung sch&uuml;tzen. Zwar werden Sie, Herr Bouffier, einwenden, dass etwa ein Geiselnehmer kaum w&auml;hrend eines Bank&uuml;berfalls am Telefon mit seiner Frau &uuml;ber Details des Ehelebens plaudert. Dabei &uuml;bersehen Sie allerdings, dass der Begriff der gegenw&auml;rtigen Gefahr f&uuml;r Leib und Leben nach dem 11. September 2001 schweren Schaden erlitten hat. Einige Gerichte meinten, dass schon die abstrakte M&ouml;glichkeit, dass irgendwann einmal irgendjemand irgendeinen Anschlag ver&uuml;ben k&ouml;nnte, ausreicht, um eine gegenw&auml;rtige Gefahr annehmen zu k&ouml;nnen. Und wer wollte so weit im Vorfeld einer konkreten Gefahr ausschlie&szlig;en, dass durch Ihre neue Befugnis eben auch solche Telefonate mitgeh&ouml;rt werden, die dem unantastbaren Kernbereich des Telekommunikationsgeheimnisses zuzurechnen sind? Erst vor wenigen Monaten musste das Bundesverfassungsgericht dem nieders&auml;chsischen Gesetzgeber erkl&auml;ren, dass auch im Bereich der TK &sect; der Kernbereich privater Lebensgestaltung unantastbar ist. Diese Vorgabe missachtet Ihre Regelung.</p>
<h5 align="justify">DNA-Ana&shy;lysen auch bei Kindern</h5>
<p>Auch sind Sie f&uuml;r eine Regelung verantwortlich, nach der auch bei Personen unter 14 Jahren, also bei Kindern, eine DNA-Analyse durchgef&uuml;hrt werden darf. Voraussetzung ist, dass die Kinder eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen haben und das auch in Zukunft von ihnen zu erwarten ist. Dem Nachwuchs k&ouml;nnen zu diesem Zweck K&ouml;rperzellen entnommen werden; das auf diese Weise erlangte Material darf untersucht und das so gewonnene DNA-Muster gespeichert werden. Dabei &uuml;bersehen Sie, Herr Bouffier, dass die Verfehlungen von Kindern das Gef&uuml;hl der Rechtssicherheit der Bev&ouml;lkerung in aller Regel nur wenig &ndash; wenn &uuml;berhaupt &ndash; beeintr&auml;chtigen. Es stellt sich also grunds&auml;tzlich die Frage, ob die Kleinsten der Gesellschaft &uuml;berhaupt erhebliche Straftaten im Sinne des Gesetzes begehen k&ouml;nnen. Au&szlig;erdem missachten Sie das Prinzip, wonach fr&uuml;hzeitige Stigmatisierungen von jungen Menschen &ndash; etwa durch ihre Speicherung in einer &bdquo;Verbrecher-Datei&#8220; &ndash; vermieden werden sollen. Schlie&szlig;lich h&auml;tten Sie sich mit dem Einwand, dass Sie f&uuml;r DNA-Analysen zur Vorsorge f&uuml;r zuk&uuml;nftige Strafverfolgungen &uuml;berhaupt keine Gesetzgebungskompetenz besitzen, etwas n&auml;her befassen sollen. Das wurde Ihnen bei der Sachverst&auml;ndigenanh&ouml;rung im Hessischen Landtag auch ausdr&uuml;cklich nahe gelegt. Gen&uuml;tzt hat dieser Rat offenkundig wenig. Und deshalb werden Ihnen in naher Zukunft die Gerichte die Kompetenzverteilung zwischen Bund und L&auml;ndern eingehender erl&auml;utern m&uuml;ssen.</p>
<h5 align="right">Preis&shy;tr&auml;&shy;ge&shy;rInnen des BigBro&shy;therA&shy;wards 2005 </h5>
<p><b>Lebenswerk<br /></b>Otto Schily, Bundesminister des Inneren<br />(f&uuml;r den biometrischen Reisepass und den Ausbau <br />des deutschen und europ&auml;ischen &Uuml;berwachungssystems <br />auf Kosten der B&uuml;rger- und Freiheitsrechte)</p>
<p><b>Politik<br /></b>Volker Bouffier, Hessischer Minister des Inneren<br />(f&uuml;r seine mit dem neuen hessischen Polizeigesetz voll-<br />zogenen Eingriffe in den gesch&uuml;tzten Privatbereich)</p>
<p><b>Beh&ouml;rden und Verwaltung<br /></b>Christian Wulff, Ministerpr&auml;sident des Landes Niedersachsen<br />(Zerschlagung der Datenschutzaufsicht in Niedersachsen)</p>
<p><b>Technik<br /></b>kein einzelner Preistr&auml;ger<br />(Sammelpreis f&uuml;r &Uuml;berwachungsfetischisten, die mittels Video-<br />kameras Menschen zu &uuml;berwachten Objekten degradieren)</p>
<p><b>Kommunikation<br /></b>Erhard Rex, Generalstaatsanwaltschaft Schleswig-Holstein<br />(f&uuml;r die von ihm zu verantwortende Funkzellen-Massenabfrage <br />in L&uuml;beck und Kiel &#8211; Mobilfunkunternehmen wurden zur Heraus-<br />gabe s&auml;mtlicher Verbindungsdaten einer Region gezwungen)</p>
<p><b>Verbraucherschutz<br /></b>WM-Organisationskomitee des Deutschen Fu&szlig;ballbundes (DFB),<br />vertreten durch Franz Beckenbauer<br />(f&uuml;r inquisitorische Frageb&ouml;gen zur Bestellung von WM-Tickets <br />und die Nutzung von RFID-Schn&uuml;ffelchips in den WM-Tickets)</p>
<p><b>Wirtschaft<br /></b>Saatgut Treuhand VerwaltungsGmbH, <br />vertreten durch Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer Dirk Otten<br />(f&uuml;r die zentrale Datensammlung &uuml;ber Bauern und den Aufbau <br />einer zentralen Kontrollstruktur zum Eintreiben der sogenannten <br />Nachbaugeb&uuml;hren im Dienste der Saatgutindustrie)</p>
<p><b>Regional<br /></b>Grundschule Ennigloh bei B&uuml;nde sowie die Volksbank<br />Bad Oeynhausen Herford eG und die Sparkasse Herford<br />(f&uuml;r die Weitergabe der Namen von Schulanf&auml;ngern an die genannten Geldinstitute zu Werbezwecken ohne Einwilligung der Eltern)</p>
<p><b>Die Jury</b></p>
<p>Rena Tangens, padeluun <br />Verein zur F&ouml;rderung des &ouml;ffentlichen <br />bewegten und unbewegten Datenverkehrs [FoeBuD]</p>
<p>Karin Schuler<br />Deutsche Vereinigung f&uuml;r Datenschutz e.V. [DVD]</p>
<p>Dr. Rolf G&ouml;ssner<br />Internationale Liga f&uuml;r Menschenrechte [ILMR]</p>
<p>Dr. Fredrik Roggan<br />Humanistische Union e.V. [HU]</p>
<p>Frank Rosengart<br />Chaos Computer Club e.V. [CCC]</p>
<p>Alvar C. H. Freude<br />F&ouml;rderverein Informatik und Gesellschaft e.V. [Fitug]</p>
<p>Werner H&uuml;lsmann<br />Forum InformatikerInnen f&uuml;r Frieden und <br />gesellschaftliche Verantwortung e.V. [FIfF]</p>
<p>Eine Dokumentation der Preisverleihung findet sich auf den <br />Webseiten des FoeBud unter <a href="http://www.bigbrotherawards.de/2005/" target="_blank" rel="noopener">www.bigbrotherawards.de/2005/</a></p>
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		<title>HU protestiert gegen den ePass</title>
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		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 15 Dec 2005 17:20:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Datenschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Innere Sicherheit]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Mitteilungen Nr. 191, S.6-7 In Deutschland werden seit dem 1. November 2005 bei der Beantragung neuer Reisep&#228;sse von den Antragstellern biometrische Daten erhoben und in einem in die H&#252;lle des Passes integrierten Chip abgespeichert. Ab dem Jahr 2007 werden zus&#228;tzlich die Fingerabdr&#252;cke beider Zeigefinger gescannt und die so gewonnenen biometrischen Daten ebenfalls auf dem Chip [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Mitteilungen Nr. 191, S.6-7</p>
<p>In Deutschland werden seit dem 1. November 2005 bei der Beantragung neuer Reisep&auml;sse von den Antragstellern biometrische Daten erhoben und in einem in die H&uuml;lle des Passes integrierten Chip abgespeichert. Ab dem Jahr 2007 werden zus&auml;tzlich die Fingerabdr&uuml;cke beider Zeigefinger gescannt und die so gewonnenen biometrischen Daten ebenfalls auf dem Chip im Pass abgelegt. Diese Erweiterung der Personenmerkmale, die in den Reisepass, den Personalausweis sowie die Ausweisdokumente f&uuml;r in Deutschland lebende Ausl&auml;nder (siehe Infokasten) aufgenommen werden, ist durch das Terrorismusbek&auml;mpfungsgesetz vom 9. Januar 2002 erm&ouml;glicht worden.</p>
<p>Durch die Erhebung biometrischer Personenmerkmale wird erheblich in das grundrechtlich gesch&uuml;tzte Recht auf informationelle Selbstbestimmung eingegriffen: Die Nutzungsm&ouml;glichkeiten biometrischer Daten f&uuml;r die Personenerkennung unterscheiden sich grunds&auml;tzlich von den bisher in den deutschen Ausweisdokumenten vermerkten Personenmerkmalen. Gespeichert wird nicht einfach eine elektronische Version des bekannten Passbildes. Vielmehr wird das bei der Beantragung des Passes abgegebene Bild systematisch vermessen. So wird eine mathematische Beschreibung des Gesichts erstellt. Diese mathematische Beschreibung, nicht die elektronische Version des Bildes, stellt das neue biometrische Merkmal dar. Exakte biometrische Daten sind die Voraussetzung f&uuml;r eine automatisierte Personenerkennung. Je nachdem, welche biometrischen Daten zur Verf&uuml;gung stehen, kann diese Personenerkennung nicht nur automatisch, sondern auch unbemerkt, z.B. mit Hilfe einer &Uuml;berwachungskamera, realisiert werden.</p>
<p>Dar&uuml;ber hinaus enthalten bestimmte biometrische Daten, wie beispielsweise der Irishintergrund, weiterreichende Informationen, hier zum Gesundheitszustand. Diese Informationen werden nicht nur bei der Erhebung der Daten f&uuml;r die Herstellung des Ausweispapiers, sondern auch bei jeder &Uuml;berpr&uuml;fung der Identit&auml;t des Tr&auml;gers des Ausweises neu erhoben.</p>
<p>Nach der jetzt geltenden Rechtslage sollen die Daten mit den Personenmerkmalen ausschlie&szlig;lich dezentral bei den Stellen aufbewahrt werden, die die Papiere ausstellen. Bei Personenkontrollen beispielsweise k&ouml;nnte damit kein automatischer Abgleich der biometrischen Daten mit Fahndungsdateien vorgenommen werden. Die biometrischen Daten st&auml;nden ausschlie&szlig;lich f&uuml;r die &Uuml;berpr&uuml;fung der Zusammengeh&ouml;rigkeit von Ausweis und Ausweistr&auml;ger zur Verf&uuml;gung. Eine Zusammenf&uuml;hrung der biometrischen Daten in einer zentralen Datenbank ist jedoch technisch ein Leichtes, sollte die Rechtsgrundlage daf&uuml;r beschlossen werden. Diese Bef&uuml;rchtung ist naheliegend. Sie wird bereits vom Bund Deutscher Kriminalbeamter vorgetragen. In die gleiche Richtung weist der Vorsto&szlig; von Innenminister Sch&auml;uble, die bei der Autobahn-Maut-Erfassung anfallenden Daten zu Fahndungszwecken zu nutzen. F&uuml;r den Aufbau von &Uuml;berwachungstechnik, die biometrische Personendaten verwendet, ist die Erhebung der Originaldaten der mit Abstand gr&ouml;&szlig;te Aufwand. Dieser Schritt wird jetzt getan. Die umfangreiche Nutzung der Daten wird nicht lange auf sich warten lassen. Die Bundesdruckerei wirbt auf ihrer Website bereits mit den neuen technischen M&ouml;glichkeiten.</p>
<p>Ein weiteres Problemfeld ergibt sich aus der internationalen Verbreitung der biometrischen Daten in den Ausweispapieren, besonders dem Reisepass. Zuk&uuml;nftig werden an internationalen Grenzen Ger&auml;te vorhanden sein, mit deren Hilfe die biometrischen Daten aus den P&auml;ssen ausgelesen werden k&ouml;nnen. Die Zuordnung von Ausweistr&auml;ger und Ausweis l&auml;sst sich aber nur dann sicherstellen, wenn gleichzeitig die entsprechenden biometrischen Daten der Ausweistr&auml;ger aktuell erhoben und mit den auf dem Pass gespeicherten Daten abgeglichen werden. Die Grenzbeh&ouml;rden der Staaten erhalten hierdurch zweimal biometrische Daten der Personen, die die Grenze &uuml;bertreten m&ouml;chten. Aber auch Staaten, die auf einen Abgleich der aktuellen mit den gespeicherten biometrischen Daten verzichten, haben die M&ouml;glichkeit, die Daten aus den P&auml;ssen auszulesen und damit eigene Datenbanken anzulegen. Deren Nutzung kann durch den deutschen Gesetzgeber nicht mehr kontrolliert werden.</p>
<p>Die internationale Verteilung der im ePass gespeicherten Daten soll durch eine Verschl&uuml;sselung auf vertrauensw&uuml;rdige Staaten beschr&auml;nkt werden. Dieses Versprechen ist jedoch wenig tragf&auml;hig. Aus politischen Gr&uuml;nden wird es schwer sein, Verb&uuml;ndeten im Kampf gegen Terrorismus, wie Pakistan oder Saudi-Arabien, die Leseger&auml;te zu verweigern. Auch praktisch d&uuml;rfte der Zugriff auf die Daten im ePass kaum kontrollierbar sein. Leseger&auml;te k&ouml;nnen gestohlen oder nachgebaut, Verschl&uuml;sselungen &uuml;berwunden werden. Selbst wenn die Entwicklung der Technik zum Knacken der Datensicherungen einige Zeit in Anspruch nimmt, ist bei der Geschwindigkeit der technischen Entwicklung nicht damit zu rechnen, dass der Schutz lange h&auml;lt. Die Geltungsdauer der P&auml;sse betr&auml;gt zehn Jahre. Eine Anpassung der Schutzmechanismen ist deshalb nur in langen Zyklen m&ouml;glich.</p>
<p>Die Humanistische Union hat aus diesen Gr&uuml;nden gegen die Einf&uuml;hrung der neuen P&auml;sse protestiert (s. Pressemitteilung vom 4. Oktober 2005) und&nbsp;&nbsp;anl&auml;sslich der Pressekonferenz der Bitcom zum ePass gemeinsam mit dem Chaos Computer Club (CCC), dem Forum InformatikerInnen f&uuml;r Frieden und gesellschaftliche Verantwortung (FifF) und den JungdemokratInnen/Junge Linke auch demonstriert.</p>
<p>Wieso aber veranstaltet die Bitcom &ndash; Deutschlands wichtigster I&amp;K-Industrieverband &ndash; eine Pressekonferenz zum ePass? Die Beantwortung dieser Frage erkl&auml;rt die Eile, mit der der ePass in Deutschland eingef&uuml;hrt wird. Die Einf&uuml;hrung wurde grunds&auml;tzlich von der EU-Innenministerkonferenz auf Dr&auml;ngen der USA beschlossen, um f&uuml;r EU-B&uuml;rger weiterhin eine visafreie Einreise in die USA zu erm&ouml;glichen. Pikant an der Forderung der US-Regierung ist, dass sie entsprechende Papiere im eigenen Land nicht einf&uuml;hrt. Die Frist, bis zu der die Ausgabe der neuen Ausweise begonnen haben soll, endet erst mit dem Ablauf des kommenden Jahres. Die vorfristige Einf&uuml;hrung des ePasses in Deutschland ist der wirtschaftspolitischen &Uuml;berlegung geschuldet, die fr&uuml;he Einf&uuml;hrung bringe den damit besch&auml;ftigten deutschen Unternehmen Wettbewerbsvorteile. Bei der Bitcom Pressekonferenz, bei der auch ein Vertreter des Innenministeriums sprach, war Sicherheit deshalb kein relevantes Thema. Im Zentrum der Veranstaltung standen die Wachstumsaussichten der Biometrieindustrie.</p>
<p>Die Erfolgsaussichten einer Klage vor dem Bundesverfassungsgericht gegen den ePass werden vom Bundesdatenschutzbeauftragten Peter Schaar pessimistisch eingesch&auml;tzt. In der breiten &Ouml;ffentlichkeit hat die Einf&uuml;hrung des ePasses keine politisch relevanten Proteste hervorgerufen. Eine Chance f&uuml;r die Organisation eines breiteren politischen Widerstandes ergibt sich wahrscheinlich erst, wenn das Scannen der Fingerabdr&uuml;cke Teil der Beantragung eines neuen Passes wird.</p>
<p><b>Weitere Informationen:</b></p>
<p>Hintergrundinformationen zu den neuen Reisep&auml;ssen finden sich auf den Seiten der Bundesdruckerei und des Bundesamtes f&uuml;r Sicherheit in der Informationstechnik (BSI):<br /><a href="http://www.bundesdruckerei.de/de/support/download/speci_pass.pdf" target="_blank" rel="noopener">http://www.bundesdruckerei.de/de/support/download/speci_pass.pdf</a><br /><a href="http://www.bsi.bund.de/fachthem/epass/index.htm" target="_blank" rel="noopener">http://www.bsi.bund.de/fachthem/epass/index.htm</a></p>
<p>Kritisch setzen sich die Experten des Chaos Computer Clubs mit dem angeblichen Sicherheitsgewinn der neuen P&auml;sse auseinander:<br /><a href="http://www.ccc.de/epass/" target="_blank" rel="noopener">http://www.ccc.de/epass/</a></p>
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		<title>EU setzt Vorratsdatenspeicherung durch</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/191/publikation/eu-setzt-vorratsdatenspeicherung-durch/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 15 Dec 2005 17:10:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[VDS.Meldungen]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Stellungnahme der Humanistischen Union zur EU-Richtlinie &#252;ber die Vorratsdatenspeicherung Mitteilungen Nr. 191, S.7-9 Am 14. Dezember 2005 hat das Europ&#228;ische Parlament nach heftigen Debatten einer Richtlinie &#252;ber die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung &#246;ffentlicher elektronischer Kommunikationsdienste verarbeitet werden, zugestimmt. Damit sind nach &#220;bernahme der Richtlinie in nationales Recht die Telekommunikationsanbieter verpflichtet, s&#228;mtliche bei [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Stellungnahme der Humanistischen Union zur EU-Richtlinie &uuml;ber die Vorratsdatenspeicherung</p>
<p>Mitteilungen Nr. 191, S.7-9</p>
<p>Am 14. Dezember 2005 hat das Europ&auml;ische Parlament nach heftigen Debatten einer Richtlinie &uuml;ber die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung &ouml;ffentlicher elektronischer Kommunikationsdienste verarbeitet werden, zugestimmt. Damit sind nach &Uuml;bernahme der Richtlinie in nationales Recht die Telekommunikationsanbieter verpflichtet, s&auml;mtliche bei der elektronischen Kommunikation anfallenden Verkehrsdaten f&uuml;r einen Zeitraum von sechs bis zu 24 Monaten zu speichern und sie Polizeien und Geheimdiensten zug&auml;nglich zu machen. Damit l&auml;sst sich feststellen, wer wann mit wem von welchem Ort kommuniziert und auch wer welche Webseite besucht hat.</p>
<p>Die Humanistische Union hat den deutschen Abgeordneten des Europ&auml;ischen Parlamentes vor der Abstimmung eine ausf&uuml;hrliche Stellungnahme zum Richtlinienentwurf zukommen lassen, in der auf grobe Verst&ouml;&szlig;e gegen das Grundgesetz und die Europ&auml;ische Menschenrechtskonvention hingewiesen wurde. Im Folgenden fassen wir die b&uuml;rgerrechtliche Bewertung aus der Stellungnahme zusammen.</p>
<h5>Konfliktgehalt</h5>
<p>Die Nutzung moderner digitaler Kommunikationstechnologie und &ndash;dienste wie Handy, E-Mail, Internet, SMS ist in unseren Gesellschaften nicht mehr wegzudenken, sie sind selbstverst&auml;ndlicher Teil des Privatlebens der meisten B&uuml;rgerinnen und B&uuml;rger geworden. Dadurch, dass diese Kommunikationsdienste digital erbracht werden, ist es auf bislang nie da gewesene Weise technisch m&ouml;glich, Verhaltensweisen von Einzelpersonen bis hin zu eingehenden Pers&ouml;nlichkeitsprofilen aufzuzeichnen. Die zugrundeliegende digitale Technologie ist derzeit so gestaltet, dass jeder einzelne Nutzungsschritt der genannten Medien zun&auml;chst digital aufgezeichnet und in aller Regel einer bestimmten Person zuordenbar ist. Allerdings beschr&auml;nkt sich die gegenw&auml;rtige Praxis der Speicherung bei Telekommunikations- und Internetprovidern grunds&auml;tzlich auf diejenigen Verkehrsdaten, welche f&uuml;r die Erbringung des Dienstes und anschlie&szlig;end zu Abrechnungszwecken erforderlich sind. Mit der Einf&uuml;hrung einer obligatorischen und verdachtslosen Dauerspeicherung w&uuml;rde der &uuml;ber jeden Bundesb&uuml;rger anfallende Datenschatten s&auml;mtlicher seiner &uuml;ber technische Medien vorgenommenen Verhaltensweisen dauerhaft in einem dem potentiellen Zugriff aller interessierten Stellen angelegten Informationsreservoir zur Verf&uuml;gung gestellt.</p>
<p>Versto&szlig; gegen Artikel 10 Grundgesetz</p>
<p>Die Einf&uuml;hrung einer Vorratsdatenspeicherung bedeutet eine grundlegende Abkehr von tragenden Prinzipien des Fernmeldegeheimnisses und des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung. Au&szlig;erdem steht sie im Widerspruch zu den &ndash; einfachgesetzlichen &ndash; Strukturprinzipien des Telekommunikationsgesetzes (TKG) als auch des Teledienstedatenschutzgesetzes (TDDSG).</p>
<p>Das in Artikel 10 Grundgesetz (GG) geregelte Fernmeldegeheimnis sch&uuml;tzt nicht nur Inhalte, sondern auch die Kenntniserlangung von Tatsache und Umst&auml;nden einer Kommunikation durch den Staat. Der Grundrechtsschutz erstreckt sich damit auch auf die Kommunikationsumst&auml;nde, insbesondere die Verkehrsdaten. Dazu geh&ouml;ren Informationen dar&uuml;ber, ob wann und wie oft zwischen welchen Personen oder Fernmeldeanschl&uuml;ssen Fernmeldeverkehr stattgefunden hat oder versucht worden ist (vgl. BVerfGE 67, 157, 172). Ein Eingriff in das Fernmeldegeheimnis liegt bereits in der generellen Verpflichtung zur Speicherung (&uuml;ber das f&uuml;r die technische Durchf&uuml;hrung Erforderliche hinaus) und dem Zugriff (BVerfGE 100, 313, 359, 366 ff.) vor.</p>
<h5>Datenschutz durch Daten&shy;ver&shy;mei&shy;dung</h5>
<p>Bereits 1997 zog der deutsche Gesetzgeber &ndash; gerade aus der besonderen Situation des Internet &ndash; den Schluss, es m&uuml;sse das Grundprinzip der Datenvermeidung gelten: Nur wenn unmittelbar nach Ende der jeweiligen Nutzung die Nutzungsdaten gel&ouml;scht werden &ndash; mit Ausnahme der Abrechnungsdaten &ndash; k&ouml;nne der Datenschutz der Nutzer wirksam gew&auml;hrleistet werden. Auch die Novellierung des Bundesdatenschutzgesetzes im Jahre 2001 f&uuml;hrte das zentrale Prinzip des Systemdatenschutzes ein: Bereits bei der Gestaltung der Systeme sollten datenvermeidende bzw. datensparsame Techniken eingesetzt werden. Dieser bewusst vorgenommene Paradigmenwechsel in den Datenschutzkonzepten des deutschen &ndash; einfachgesetzlichen &ndash; Gesetzgebers droht nun, aus Br&uuml;ssel gezielt entwertet zu werden. Das unumstritten wirksamste Instrument des Datenschutzes, die Datenvermeidung, wird den B&uuml;rgerinnen und B&uuml;rgern damit bereits auf technischer Infrastrukturebene aus der Hand geschlagen.</p>
<p>Besondere Sensitivit&auml;t der Daten</p>
<p>Soweit in der &ouml;ffentlichen Debatte betont wird, es handele sich bei den zu speichernden Verkehrsdaten um keine Inhaltsdaten, kann dem nicht ohne weiteres zugestimmt werden. Nutzerprofile von Internetsurfern geben z.B. aufgrund der Aussagen &uuml;ber die genutzten Webseiten weitgehenden Aufschluss &uuml;ber m&ouml;gliche politische Interessen, &uuml;ber m&ouml;gliche Hobbies, pers&ouml;nliche Vorlieben etc. Hier ist es ohne gro&szlig;e Probleme m&ouml;glich, Inhalte zumindest zu rekonstruieren. Die insoweit betonte Abgrenzung zwischen den einen geringeren Eingriff nach sich ziehenden Verkehrsdaten und den Inhaltsdaten ist daher weitestgehend obsolet. Die undifferenzierte Dauerspeicherung sowohl von Internetnutzungs- als auch Telekommunikationsdaten wird auch nicht durch die von der Regelung vorgenommene zeitliche Abstufung der Speicherdauer aufgewogen. Vielmehr ist aus grundrechtlicher Sicht davon auszugehen, dass im Wesentlichen die Schutzma&szlig;st&auml;be f&uuml;r Inhaltsdaten anzuwenden sind.</p>
<h5>Unbestimmte Zweck&shy;&auml;n&shy;de&shy;rung</h5>
<p>F&uuml;r zahlreiche der von der geplanten Regelung umfassten Verkehrsdaten fehlt es derzeit an jeglichem berechtigenden Interesse der Provider zur weiteren Speicherung. So handelt es sich bei der Speicherung von IP-Adressen, welche zur Nutzung des Internet den Rechnern von Kunden zugeordnet werden, um Daten, die allenfalls f&uuml;r die Dauer der technischen Erbringung vonn&ouml;ten sind. Soweit diese Daten zuk&uuml;nftig gespeichert werden sollen, handelt es sich um eine gesetzlich erzwungene Zweck&auml;nderung der Nutzung f&uuml;r allgemeine Sicherheitsinteressen. Eine solche Zweck&auml;nderung ist als eigener Eingriff in das Fernmeldegeheimnis zu werten, der entsprechend gerechtfertigt werden muss.</p>
<p>Der von der EU bislang vorgegebene Katalog von Straftaten, bei denen Sicherheitsbeh&ouml;rden der Zugriff auf die anfallenden Daten einger&auml;umt werden soll, ist bereits so weit gefasst, dass er als nicht hinreichend bestimmt im Sinne der grundgesetzlichen Anforderungen zu bezeichnen ist. Dar&uuml;ber hinaus liegt in der fehlenden beschr&auml;nkenden Festlegung der nationalen Gesetzgeber auf einzelne schwere Straftaten etwa in Verbindung mit Terrorstraftaten eine die Anforderung der Bestimmtheit der Zwecke verletzende Regelung.</p>
<p>Eine derart geplante Sammlung nicht anonymisierter Daten auf Vorrat zu unbestimmten oder noch nicht hinreichend bestimmbaren Zwecken ist mit der Verfassung unvereinbar. Speicherung und Verwendung erlangter Daten sind grunds&auml;tzlich an den (hinreichend konkret) zu bestimmenden Zweck gebunden, den das zur Kenntnisnahme erm&auml;chtigende Gesetz festgelegt hat (BVerfG 1 BvR 2226/94 v. 14.7.1999, sog. Staubsauger-Urteil; ebenso im Volksz&auml;hlungsurteil: BVerfGE 65, 1, 47).</p>
<h5>Versto&szlig; gegen das &Uuml;berma&szlig;&shy;verbot</h5>
<p>Die geplante verbindliche Speicherung aller Verkehrsdaten aus Telekommunikation und Internet stellt einen schweren Eingriff in das Fernmeldegeheimnis dar. Sie verst&ouml;&szlig;t klar gegen den Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeitsgrundsatz und ist deshalb verfassungswidrig.</p>
<p>Das grundlegend neue Element im Vorgehen des europ&auml;ischen Gesetzgebers bei der Vorratsdatenspeicherung besteht in der verpflichtenden Speicherung s&auml;mtlicher Daten s&auml;mtlicher Nutzer. Damit wird &ndash; zumindest mit Blick auf den bei personenbezogenen Daten unstreitig als Grundrechtseingriff zu qualifizierenden Speicherungsvorgang &ndash; jegliche Unterscheidung zwischen mutma&szlig;lichen Tatverd&auml;chtigen, blo&szlig;en Kontaktpersonen und bislang v&ouml;llig unbescholtenen B&uuml;rgern aufgegeben. Im Gegenteil m&uuml;ssen s&auml;mtliche B&uuml;rgerinnen und B&uuml;rger einen massiven Eingriff hinnehmen, um die nach Aussagen von Experten sich bei dieser Vorgehensweise allenfalls im Promillebereich bewegende potentielle Erkennung eines Straft&auml;ters zu erm&ouml;glichen.</p>
<p>Im Ergebnis wird damit pauschal die gesamte Ebene der bei der Frage der rechtlichen Zul&auml;ssigkeit ma&szlig;geblichen Verarbeitungsebene Speicherung/Nicht-Speicherung der zuk&uuml;nftigen rechtsstaatlichen Gestaltung entzogen. Damit zeichnet sich ein &uuml;berwachungsstaatliches Szenario ab, bei dem zuk&uuml;nftig allenfalls noch &uuml;ber einzelne Zugriffe seitens bestimmter Institutionen verhandelt w&uuml;rde, wohingegen die Frage der staatlichen Verf&uuml;gbarkeit der Daten selbst dem Streit entzogen w&uuml;rde. Eine derartige Regelung ist mit den verfassungsfesten Schutzkonzeptionen von Artikel 10 GG als auch Artikel 2 Absatz 1 GG (Recht auf informationelle Selbstbestimmung) unvereinbar.</p>
<h5>Fl&auml;chen&shy;de&shy;ckende Infra&shy;s&shy;truk&shy;tur&shy;ma&szlig;&shy;nahme unver&shy;h&auml;lt&shy;nis&shy;m&auml;&szlig;ig</h5>
<p>Im Gegensatz zu rechtsstaatlich fragw&uuml;rdigen, weil undifferenziert alle B&uuml;rgerinnen und B&uuml;rger beeintr&auml;chtigenden polizeilichen Ma&szlig;nahmen wie etwa der Raster- und der Schleierfahndung wird hier auf einer viel grundlegenderen Ebene in die Rechte der Betroffenen eingegriffen. Bereits die genannten Ma&szlig;nahmen k&ouml;nnen nur dann zul&auml;ssig sein, wenn sie &uuml;ber einen eng begrenzten Zeitraum unter strikt formulierten rechtsstaatlichen Anforderungen in einem begrenzten Rahmen (z.B. Schleierfahndung an einer bestimmten &Ouml;rtlichkeit) ein herausragend wichtiges und anerkanntes Ziel verfolgen. Die vorliegende Regelung hingegen zielt auf eine verbindliche technische Infrastrukturvorgabe, die damit dauerhaft den gesamten Rahmen der Kommunikationsinfrastrukturen von Telekommunikation und Internet ver&auml;ndert. Die Regelung der Vorratsdatenspeicherung schafft die Grundlage f&uuml;r eine v&ouml;llig unverh&auml;ltnism&auml;&szlig;ige &Uuml;berwachungsdichte und zielt auf eine fl&auml;chendeckende europaweite Praxis der undifferenzierten Speicherung von personenbezogenen Daten &uuml;ber deren eigentliche Zwecke hinaus. Damit droht konkret u.a. die Einrichtung einer mit Hilfe moderner Data-Mining-Tools leicht zu realisierenden multifunktionalen Dauer-Rasterung der pers&ouml;nlichen Daten ganzer Bev&ouml;lkerungsteile. Ebenfalls droht die Anmeldung weiterer Interessenten f&uuml;r den Zugriff, so z.B. der Telekommunikationsprovider selbst. Diese d&uuml;rften in hohem Ma&szlig;e ein Eigeninteresse an der Auswertung z.B. im Rahmen der Effektivierung ihrer Kundenbindungssysteme haben.</p>
<h5>Beein&shy;tr&auml;ch&shy;ti&shy;gung des demokra&shy;ti&shy;schen Gemeinwohls</h5>
<p>Schlie&szlig;lich droht die geplante Vorratsdatenspeicherung das Vertrauen der Bev&ouml;lkerung in die Nutzung dieser Kommunikationsmittel insgesamt und nachhaltig zu besch&auml;digen. Damit besch&auml;digt die Europ&auml;ische Union massiv auch den von ihr so vielfach geforderten Weg Europas in die Informationsgesellschaft. Denn Grundlage dieser mit sensitivsten Daten der B&uuml;rger arbeitenden Infrastrukturen ist das &ndash; stets auch von der Europ&auml;ischen Union betonte &ndash; Vertrauen in deren datenschutzrechtlich abgesicherte Nutzbarkeit.</p>
<p>Dies trifft den vom Bundesverfassungsgericht in st&auml;ndiger Rechtsprechung hervorgehobenen Punkt, wonach die Bef&uuml;rchtung einer staatlichen &Uuml;berwachung schon im Vorfeld zu Befangenheit in der Kommunikation und damit zu Kommunikationsst&ouml;rungen und Anpassungen f&uuml;hren k&ouml;nne. Damit betreffen die drohenden Einschr&auml;nkungen der Grundrechte die Kommunikation einer freien Gesellschaft insgesamt. Aufgrund dieses stets betonten Gemeinwohlbezuges des Grundrechtsschutzes insbesondere bei Artikel 10 GG ist eine fl&auml;chendeckende &Uuml;berwachungsinfrastrukturma&szlig;nahme wie die Vorratsdatenspeicherung bereits deshalb klar verfassungswidrig.</p>
<h5>Versto&szlig; gegen Artikel 8 EMRK</h5>
<p>Nach Artikel 8 Absatz 1 EMRK hat jedermann das Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Eingriffe sind nur zul&auml;ssig, soweit sie gesetzlich vorgesehen sind und eine Ma&szlig;nahme darstellen, die in einer demokratischen Gesellschaft zum Schutz der &ouml;ffentlichen Sicherheit, der Ruhe und Ordnung notwendig ist.</p>
<p>In zahlreichen Entscheidungen hat der Europ&auml;ische Gerichtshof f&uuml;r Menschenrechte zu staatlichen &Uuml;berwachungsma&szlig;nahmen Stellung genommen. Ohne explizit Datenschutzrechte zu benennen, hat er dabei Vorgaben formuliert, die auch im vorliegenden Fall der Vorratsdatenspeicherung zum Tragen kommen. Danach sind staatliche &Uuml;berwachungen grunds&auml;tzlich auf F&auml;lle zu beschr&auml;nken, bei denen tats&auml;chliche Anhaltspunkte f&uuml;r den Verdacht einer Straftat vorliegen. Erfasst werden d&uuml;rfen grunds&auml;tzlich ausschlie&szlig;lich verd&auml;chtige Personen. Die &Uuml;berwachungsma&szlig;nahme ist zeitlich zu beschr&auml;nken. Bei Anwendung dieser Grunds&auml;tze und unter Beachtung des auch bei der Auslegung der EMRK zentral zu beachtenden allgemeinen Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeitsprinzips bei Grundrechtseingriffen liegt eine klare Verletzung von Artikel 8 EMRK vor. Hierauf haben auch die nach der EG-Datenschutzrichtlinie 95/46 eingerichtete Artikel 29-Gruppe der Datenschutzbeauftragten der Mitgliedstaaten als auch der europ&auml;ische Datenschutzbeauftragte richtig hingewiesen. Die geplante Richtlinie sollte daher umgehend dem Europ&auml;ischen Gerichtshof zur Bewertung vorgelegt werden, dessen Entscheidungen ganz wesentlich auf der Rechtsprechung zur EMRK sowie auf der Verfassungstradition der Mitgliedstaaten beruhen.</p>
<p>Die vollst&auml;ndige Stellungnahme kann &uuml;ber die Bundesgesch&auml;ftsstelle angefordert oder im Internet heruntergeladen werden:</p>
<p><a href="https://www.humanistische-union.de/article.php?sid=246" target="_blank" rel="noopener">www.humanistische-union.de/article.php</a></p>
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		<title>Verfassungswidrige Abhörbefugnis des Zolls soll weitere 18 Monate gelten</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/191/publikation/verfassungswidrige-abhoerbefugnis-des-zolls-soll-weitere-18-monate-gelten/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 15 Dec 2005 17:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[TKÜ]]></category>
		<category><![CDATA[Zollfahndung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Humanistische Union wendet sich mit Stellungnahme an Bundestagsabgeordnete Mitteilungen Nr. 191, S. 10 Am 15. Dezember 2005 wird der Bundestag mit den Stimmen der Großen Koalition im Eilverfahren die umstrittene Ermächtigung des Zollkriminalamtes (ZKA) zur präventiven Überwachung der Telekommunikation und der Post um weitere 18 Monate verlängern. Ein Änderungsantrag der FDP, der eine Verlängerung um [weiterlesen]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Humanistische Union wendet sich mit Stellungnahme an Bundestagsabgeordnete</p>
<p>Mitteilungen Nr. 191, S. 10</p>
<p>Am 15. Dezember 2005 wird der Bundestag mit den Stimmen der Großen Koalition im Eilverfahren die umstrittene Ermächtigung des Zollkriminalamtes (ZKA) zur präventiven Überwachung der Telekommunikation und der Post um weitere 18 Monate verlängern. Ein Änderungsantrag der FDP, der eine Verlängerung um lediglich sechs Monate vorsah, und ein weiterer von Bündnis 90/DIE GRÜNEN, der konkrete Vorschläge zum Schutz der Intimsphäre bei Überwachungsmaßnahmen lieferte, wurden im Rechtsausschuss niedergestimmt.</p>
<p>Mit der Befugnis in den § § 23 a-f Zollfahndungsdienstgesetz ist es dem Zoll derzeit erlaubt, zur Verhütung von Straftaten nach dem Außenwirtschafts- und Kriegswaffenkontrollgesetz Postsendungen zu öffnen sowie Telekommunikation zu überwachen und aufzuzeichnen.</p>
<p>Anstatt wie im vorigen Jahr angekündigt inhaltliche Korrekturen am Gesetz vorzunehmen und damit einen verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen, hat der Gesetzgeber die Geltungsdauer der Abhör-befugnis &#150; aus Zeitmangel &#150; um eineinhalb Jahre bis zum 30.6.2007 verlängert.</p>
<p>Die Humanistische Union hatte sich am 1. Dezember 2005 mit einer schriftlichen Stellungnahme an die Mitglieder der befassten Bundestagsausschüsse gewandt und sie aufgefordert, nicht sehenden Auges ein verfassungswidriges Gesetz zu verlängern. Begründet wurde dies von Seiten der HU mit weiterhin fehlenden Vorkehrungen zum Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung.</p>
<p>Bei der ebenfalls im Eilverfahren verabschiedeten Neuregelung im Dezember 2004 hatten die Fraktionen von SPD, CDU/CSU und Bündnis 90/DIE GRÜNEN versichert, dass die Überwachungsbefugnis in der damals verabschiedeten Form nur ein Provisorium sei und höchstens bis zum 31.12.2005 gelten dürfe. Man wolle die Zeit nutzen, um die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts aus dem Urteil zum &#132;Großen Lauschangriff&#8220; umzusetzen, hieß es in der zweiten und dritten Lesung. Diese Zeit haben Bundesregierung und Parlament untätig verstreichen lassen. Mit der Fristverlängerung ist der Bundestag nicht nur wortbrüchig geworden, sondern hat auch eine verfassungswidrige Befugnis verlängert.</p>
<h5>HU-Kritik: Kernbe&shy;reichs&shy;schutz weiterhin nicht geregelt</h5>
<p>Das Bundesverfassungsgericht hatte in seinem Beschluss vom 3.3.2004 (1 BvF 3/92) die damalige Regelung der Überwachung in den § § 39, 40 Außenwirtschaftsgesetz für verfassungswidrig erklärt. Bemängelt wurden insbesondere die fehlende Normenklarheit und -bestimmtheit. Bei einer Neuregelung trug das Gericht dem Gesetzgeber ausdrücklich auf, &#132;außerdem die Grundsätze zu beachten (&#8230;), die der Senat in seinen Urteilen vom 14. Juli 1999 (BVerfGE 100, 313) und vom 3. März 2004 (1 BvR 2378/98 und 1 BvR 1084/99) niedergelegt hat&#8220; (Abs. 179). Das heißt, der Gesetzgeber musste zum einen die Maßstäbe zum Schutz des Fernmeldegeheimnisses aus Art. 10 Grundgesetz berücksichtigen, zum anderen die Grundsätze zum Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung aus der Entscheidung zum Großen Lauschangriff.</p>
<p>In der bislang geltenden, bis 31.12.2005 befristeten Regelung fehlen Vorkehrungen zum Schutz des unantastbaren Kernbereichs privater Lebensgestaltung völlig. Schon diese Befugnis missachtet daher die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts. Auch bei Eingriffen in das Fernmeldegeheimnis durch Telefonüberwachungen darf der Kernbereich privater Lebensgestaltung nicht angetastet werden. Daran ist der Gesetzgeber auch dann gebunden, wenn es ihm um die vorbeugende Bekämpfung bestimmter Straftaten geht. In der Entscheidung zur vorbeugenden Telefonüberwachung im Niedersächsischen Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung vom 27.7.2005 (1 BvR 668/04) hat das Bundesverfassungsgericht diesen Umstand noch einmal betont:</p>
<p>&#132;Die nach Art. 1 Abs. 1 GG stets garantierte Unantastbarkeit der Menschenwürde fordert auch im Gewährleistungsbereich des Art. 10 Abs. 1 GG Vorkehrungen zum Schutz individueller Entfaltung im Kernbereich privater Lebensgestaltung. Bestehen im konkreten Fall tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme, dass eine Telekommunikationsüberwachung Inhalte erfasst, die zu diesem Kernbereich zählen, ist sie nicht zu rechtfertigen und muss unterbleiben.&#8220; (Abs. 163)</p>
<p>Die HU hat an die Bundestagsabgeordneten appelliert, sich für eine verfassungskonforme Lösung einzusetzen. Dazu hätte vor allem gehört, konkrete Vorkehrungen zum Schutz der Intimsphäre in Form von Erhebungsverboten zu schaffen. Die Humanistische Union hatte dazu bereits Vorschläge bei der Novellierung des Gesetzes zur akustischen Wohnraumüberwachung gemacht. In einer Stellungnahme vom 17.11.2004 zum damaligen NTPG-Entwurf unterbreitete die HU zudem weitere Vorschläge für eine Neufassung. Die Humanistische Union ist weiterhin gerne bereit, diese im Rahmen einer anstehenden Sachverständigenanhörung erneut einzubringen. Dazu sind von der Bundesregierung endlich die Ergebnisse der im Herbst 2004 angekündigten Evaluation der präventiven Telekommunikations- und Postüberwachung durch das ZKA vorzulegen.</p>
<p>Gerade wenn die Abgeordneten der Auffassung gewesen wären, dass die Telekommunikationsüberwachung durch das ZKA von überragender Bedeutung für die Prävention besonders schwerer Straftaten nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz oder der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen sei, hätten sie für rechtsstaatlich einwandfreie Befugnisse sorgen müssen, die vor dem Bundesverfassungsgericht Bestand haben können. Ein Verweis auf einen angeblichen Zeitmangel kann bei derart schwerwiegenden Eingriffen in Grundrechte nicht zählen.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/191/publikation/verfassungswidrige-abhoerbefugnis-des-zolls-soll-weitere-18-monate-gelten/">Verfassungswidrige Abhörbefugnis des Zolls soll weitere 18 Monate gelten</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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		<title>HU fordert Jugendstrafvollzugsgesetz und Beibehaltung der Bundeskompetenz für die Gesetzgebung zum Strafvollzug</title>
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		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 15 Dec 2005 16:50:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Niedersachsen: Artikel]]></category>
		<category><![CDATA[Strafen]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Mitteilungen Nr. 191, S. 11 Geht man nach dem Koalitionsvertrag der neuen Regierungskoalition, dann wird die Bundesregierung jedenfalls in einer Hinsicht widersprüchlich agieren: Zum einen wird dort in Aussicht gestellt, dass nun der Jugendstrafvollzug und die Untersuchungshaft auf eine &#8211; bislang nicht bestehende &#8211; gesetzliche Grundlage gestellt werden sollen, während an anderer Stelle die Gesetzgebungskompetenz [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Mitteilungen Nr. 191, S. 11</p>
<p>Geht man nach dem Koalitionsvertrag der neuen Regierungskoalition, dann wird die Bundesregierung jedenfalls in einer Hinsicht widersprüchlich agieren: Zum einen wird dort in Aussicht gestellt, dass nun der Jugendstrafvollzug und die Untersuchungshaft auf eine &#8211; bislang nicht bestehende &#8211; gesetzliche Grundlage gestellt werden sollen, während an anderer Stelle die Gesetzgebungskompetenz für die Materie &#8222;Straf- und U-Haft-Vollzug&#8220; im Rahmen der Föderalismusreform auf die Länder übertragen werden soll.</p>
<p>In einem Brief von Dezember 2005 an Kanzlerin Angela Merkel und Justizministerin Brigitte Zypries fordert die HU, die Bundeskompetenz für die Gesetzgebung zum Straf- und U-Haft-Vollzug zu erhalten und die angekündigten Jugendstrafvollzugs- und U-Haft-Vollzugsgesetze nun endlich zu erarbeiten und zu beschließen.</p>
<h2 class="auto-created">Zur Verlagerung der Gesetz&shy;ge&shy;bungs&shy;kom&shy;pe&shy;tenzen</h2>
<p>Sachlich ist es verfehlt, für den Bereich Strafrecht unterschiedliche Gesetzgebungskompetenzen zu schaffen. Die Materie &#8222;Strafrecht&#8220; ist eine Einheit, die das materielle Strafrecht, das Jugendstrafrecht, das Strafverfahrensrecht und das Strafvollzugsrecht umfasst. Es wäre in der Sache widersinnig, wenn die Kompetenzen für die Bestimmung der Strafziele und der Strafvoraussetzungen einerseits und für die Umsetzung der Strafe andererseits in verschiedenen Händen liegen würden. Eine einheitliche und in sich widerspruchsfreie Umsetzung des Strafrechts wäre damit nicht mehr zu gewährleisten.</p>
<p>Darüber hinaus muss auch damit gerechnet werden, dass die bislang im Wesentlichen bundeseinheitlich definierten Standards unter dem erheblichen Spardruck, dem die Bundesländer ausgesetzt sind, weit nach unten nivelliert werden. Der Strafvollzug hat aber bereits gegenwärtig nichts mehr zu verschenken, sondern leidet erheblich unter den in diesem Bereich vorgenommenen Kürzungen und der in den letzten Jahren zu verzeichnenden deutlichen Zunahme der Inhaftierten. Die meisten Anstalten sind überbelegt und mit Fachpersonal unterversorgt.</p>
<p>Eine Übertragung der Gesetzgebungskompetenz würde nicht nur das Ende des bundeseinheitlich an der Resozialisierung ausgerichteten Stravollzugsrechts bedeuten, sondern letztlich auch zu einer Verschlechterung der Resozialisierungschancen der Strafgefangenen und zu einer Erhöhung des Rückfallrisikos führen. Damit wäre niemandem gedient.</p>
<h2 class="auto-created">Der gesetzlose Jugend&shy;s&shy;traf&shy;vollzug</h2>
<p>Es ist gerade etwas mehr als 33 Jahre her, dass das Bundesverfassungsgericht mit seinem Urteil zum Strafvollzug die Rechtsfigur des Besonderen Gewaltverhältnisses abschaffte und feststellte, dass auch Strafgefangene während ihrer Haft Träger von Grundrechten sind. Eingriffe in ihre Grundrechte bedürfen seither einer formellen gesetzlichen Grundlage. Bis zu diesem Zeitpunkt war angenommen worden, dass Personen, die einem besonders engen, intensivem öffentlichen Obhutsverhältnis unterliegen, namentlich Schüler, Soldaten, Strafgefangene und Beamte, sich bei der Ausgestaltung dieses Gewaltverhältnisses nicht auf Grundrechte berufen könnten.</p>
<p>Dass staatlich verordneter Freiheitsentzug einer gesetzlichen Grundlage bedarf, die die Rechte des Einzelnen in der Gefangenschaft benennt, die Zugriffsmöglichkeiten der Institution beschränkt und effektive Rechtsbehelfe gegen belastende Maßnahmen enthält, ist inzwischen eine Selbstverständlichkeit. Zahlreiche ehemalige Ostblock-Länder mussten ihren rechtsstaatlichen Status Quo unter Beweis stellen, als sie der EU beitreten wollten. Innerhalb eines überschaubaren Zeitraums wurde von ihnen verlangt, ihr Recht mit den rechtsstaatlichen Mindeststandards der EU-Staaten in Übereinstimmung zu bringen. Die Bundesrepublik hat zwar seit 1977 ein gültiges Strafvollzugsgesetz. Eine gesetzliche Grundlage für den Vollzug der Jugendstrafe gibt es aber nach über 33 Jahren immer noch nicht.</p>
<p>Zwar existieren einige Vorschriften in den bestehenden Gesetzen, die den Vollzug der Jugendstrafe betreffen (etwa die § § 91, 92 Jugendgerichtsgesetz &#8211; JGG), auch im Strafvollzugsgesetz finden sich einige verstreute Normen. Diese Vorschriften regeln jedoch nur Einzelbereiche und sind, auf das Ganze bezogen, ausgesprochen fragmentarisch. Auch von der Möglichkeit, den Vollzug der Jugendstrafe mit einer Rechtsverordnung zu regeln ( § 115 JGG), hat bislang keine Bundesregierung Gebrauch gemacht, so dass einzige &#8222;Rechtsgrundlage&#8220; bis dato die nur verwaltungsintern geltende VVJug ist.</p>
<p>Da der Vollzug der Freiheitsstrafe wegen des im Jugendstrafrecht geltenden Erziehungsgedankens und der unterschiedlichen Lebensphasen der Betroffenen zwei wesentlich verschiedene Gegenstände sind, ist das Strafvollzugsgesetz auch nicht analogiefähig, um die Lücken zu schließen.</p>
<p>Unmittelbar betroffen sind etwa 7.300 Jugendliche, Heranwachsende und junge Erwachsene im Gefängnis. Schätzungsweise etwa 18.000 Jugendliche und Heranwachsende werden jährlich zu Jugendstrafen verurteilt, wobei fast zwei Drittel der Strafen zunächst zur Bewährung ausgesetzt werden.</p>
<p>Ähnlich sieht es bei der Untersuchungshaft aus: Zwar ist in der Strafprozessordnung geregelt, dass Haftbefehle erlassen werden können, wann Haftprüfungen stattfinden und Haftbefehle aufgehoben oder außer Vollzug gesetzt werden müssen. Aber auch hier gibt es keine Vorschriften, die die Rechtsstellung des Beschuldigten während des U-Haft-Vollzuges regeln, sondern es wird auf Verwaltungsvorschriften und das Strafvollzugsgesetz zurückgegriffen. Eine gesetzliche Normierung ist überfällig. Die ehemalige rot-grüne Bundesregierung hatte hierfür zwar Gesetzentwürfe vorgelegt. Nach mehreren Verschiebungen waren diese allerdings mit Schröders Neuwahlankündigung hinfällig.</p>
<p><i>Jochen Goerdeler</i></p>
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		<title>Diskussion (wieder) eröffnet: Humanistische Union fordert gesetzliche Regelung der aktiven Sterbehilfe</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/191/publikation/diskussion-wieder-eroeffnet-humanistische-union-fordert-gesetzliche-regelung-der-aktiven-sterbehil/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[humanistischeunion]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 15 Dec 2005 16:40:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bioethik]]></category>
		<category><![CDATA[Sterbehilfe: Rechtspolitik]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Mitteilungen Nr. 191, S.12-14 In Deutschland ist nach wie vor die aktive Sterbehilfe verboten. In § 216 des Strafgesetzbuches (StGB) heißt es: (1) Ist jemand durch das ausdrückliche und ernstliche Verlangen des Getöteten zur Tötung bestimmt worden, so ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen. (2) Der Versuch ist strafbar. [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/191/publikation/diskussion-wieder-eroeffnet-humanistische-union-fordert-gesetzliche-regelung-der-aktiven-sterbehil/">Diskussion (wieder) eröffnet: Humanistische Union fordert gesetzliche Regelung der aktiven Sterbehilfe</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Mitteilungen Nr. 191, S.12-14</p>
<p>In Deutschland ist nach wie vor die aktive Sterbehilfe verboten. In § 216 des Strafgesetzbuches (StGB) heißt es:</p>
<p>(1) Ist jemand durch das ausdrückliche und ernstliche Verlangen des Getöteten zur Tötung bestimmt worden, so ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.</p>
<p>(2) Der Versuch ist strafbar.</p>
<p>Die Humanistische Union fordert seit langem die Aufhebung dieses absoluten Verbots der aktiven Sterbehilfe. Als Anfang der 80er Jahre die Forderung erhoben wurde, § 216 StGB zu ändern, hat die Humanistische Union durch ihren damaligen Bundesvorsitzenden, Prof. Dr. Ulrich Klug, bereits 1984 folgenden Vorschlag zur gesetzlichen Regelung der aktiven Sterbehilfe formuliert:</p>
<p>(1) und (2) wie bisher.</p>
<p>(3) Der Täter handelt dann nicht rechtswidrig, wenn er die Tat begangen hat, um einen menschenwürdigen Tod herbeizuführen.</p>
<p>Am 6. Mai 1985 hat Ulrich Klug diesen Vorschlag in ein Hearing des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages zur Reform des Strafgesetzbuches eingebracht. Dieser Vorschlag ist bis heute ein sehr weitgehender, außerordentlich liberaler Änderungsversuch. Warum ist er dies? Der bis heute gültige § 216 bestraft jede Art von aktiver Sterbehilfe. Der Täter wird strafrechtlich nur insoweit privilegiert, als für seine Tötungshandlung ein anderer niedrigerer Strafrahmen als der für Totschlag nach § 212 StGB vorgesehen ist.</p>
<h5>Drei Wege zur Einf&uuml;hrung aktiver Sterbehilfe</h5>
<p>Versuche, die aktive Sterbehilfe zu legalisieren, können im Grunde genommen drei Wege gehen:</p>
<p>Sie können zum einen aktive Sterbehilfe aus dem Tatbestand der Tötung ausschließen. Einen solchen Vorschlag hat 1983 Arthur Kaufmann gemacht, als er einen neuen § 216 StGB forderte. Sein Vorschlag lautete:</p>
<p>(1) Wer eine Tötung auf Grund des ausdrücklichen und ernstlichen Verlangens des Getöteten vornimmt, ist nur dann strafbar, wenn die Tat trotz des Verlangens gegen die guten Sitten verstößt.</p>
<p>Danach tötet nicht, wer aktive Sterbehilfe leistet.</p>
<p>Die zweite Möglichkeit besteht darin, dass man aktive Sterbehilfe für rechtmäßig, d.h. für nicht rechtswidrig erklärt. Dies hat Ulrich Klug getan. Bei ihm handelt der aktive Sterbehilfe Leistende nicht rechtswidrig.</p>
<p>Die dritte Möglichkeit ist, auf der Ebene der Rechtsfolgen von Strafe für die aktive Sterbehilfe abzusehen. Der diesbezüglich prominenteste Entwurf ist der sogenannte Alternativentwurf von 1986. Er lautete:</p>
<p>(1) Wie bisher.</p>
<p>(2) Das Gericht kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 von Strafe absehen, wenn die Tötung der Beendigung eines schwersten, vom Betroffenen nicht mehr zu ertragenden Leidenszustand dient, der nicht durch andere Maßnahmen behoben oder gelindert werden kann.</p>
<p>(3) Der Versuch ist strafbar.</p>
<p>Danach wird an der Rechtswidrigkeit der aktiven Sterbehilfe festgehalten, dem urteilenden Gericht aber die Möglichkeit gegeben, von der Strafe abzusehen. Sowohl der Ausschluss aktiver Sterbehilfe aus dem Tötungstatbestand als auch die Erklärung, dass aktive Sterbehilfe keine rechtswidrige Handlung sind, geht weiter als eine Regelung, die erst auf der Rechtsfolgenseite erklärt, dass zwar eine strafbare Tötungshandlung vorliegt, aber unter bestimmten Voraussetzungen von der Strafe abgesehen werden kann.</p>
<h5>Kl&auml;rung der Voraus&shy;set&shy;zungen</h5>
<p>Bei allen drei Regelungsarten muss aber erklärt werden, unter welchen Voraussetzungen aktive Sterbehilfe entweder aus dem Tatbestand der Tötung ausgeschlossen bzw. nicht rechtswidrig ist oder von Strafe abgesehen wird. Die Regelungen dieser Voraussetzungen können die Hürden für die aktive Sterbehilfe hoch oder niedrig halten. Da es um Ausnahmen vom Tötungsverbot geht, wird jeder dazu neigen, die Hürden hoch anzusetzen, um die Missbrauchsgefahr gering zu halten. Die Formulierung der Voraussetzungen, unter denen die aktive Sterbehilfe aus dem Tötungstatbestand ausgeschlossen, für rechtmäßig erklärt wird oder unter denen von Strafe für aktive Sterbehilfe abgesehen werden kann, werfen vor allem die Frage auf, bei wem die Grundentscheidung über Tatbestandsausschluss, Rechtswidrigkeit oder Strafabsehung liegt. Kann der einzelne Sterbewillige frei entscheiden, ob er aktive Sterbehilfe in Anspruch nehmen will oder muss er Bedingungen dafür erfüllen? Wie und wer überprüft das Vorliegen der gesetzlich geregelten Bedingungen?</p>
<p>Ulrich Klugs Vorschlag war vor allem deshalb weitgehend und radikal, weil er die Entscheidung darüber, ob jemand aktive Sterbehilfe will oder nicht, ausschließlich an das ausdrückliche und ernstliche Verlangen desjenigen, der getötet werden will, gebunden hat. Auf Seiten dessen, der getötet werden will, musste keine weitergehende Voraussetzung erfüllt werden. Hat der Betroffene es ausdrücklich und ernstlich verlangt, konnte niemand die Erfüllung weitergehender Voraussetzungen fordern. Allerdings, und das war durchaus unbestimmt, musste der Täter, also derjenige, der aktive Sterbehilfe leistete, dies tun, um einen menschenwürdigen Tod herbeizuführen. Man kann darin ein Motiv auf Seiten des Täters sehen, aber auch Voraussetzungen, die vorliegen müssen, damit der Täter nicht rechtswidrig handelt.</p>
<p>Sieht man sich die jüngeren Gesetzesvorschläge zur Regelung der aktiven Sterbehilfe, die in Deutschland gemacht wurden, an, dann wird zumindest versucht, die Voraussetzungen für aktive Sterbehilfe nicht in Form von unbestimmten Rechtsbegriffen zu formulieren, sondern die geforderten Voraussetzungen zu konkretisieren, etwa Verfahren zu regeln, nach denen aktive Sterbehilfe geleistet werden kann. Unbestimmte Rechtsbegriffe würden eine richterliche Interpretation und Rechtsanwendung erfordern, die diese unbestimmten Rechtsbegriffe konkretisiert. Der Rechtsstreit und die Abhängigkeit von der richterlichen Interpretation sind in solchen Fällen vorgegeben. Dies kann vermieden werden, wenn das Gesetz selbst konkrete Voraussetzungen bzw. Verfahren regelt. So hat die Deutsche Gesellschaft für humanes Sterben (DGHS) ihren Änderungsvorschlag von 1997 wie folgt formuliert:</p>
<p>(1) Wie bisher.</p>
<p>(2) Die Tötung eines unheilbar Kranken unter den Voraussetzungen des Absatz 1 ist nicht rechtswidrig, wenn sie die Abkürzung eines schweren und voraussichtlich bis zum Tod andauernden Leidenszustandes zum Ziel hat, auf einer frei verantwortlichen und informierten Entscheidung des unheilbar Kranken beruht, andere Mittel der Leidensminderung wie insbesondere palliative Maßnahmen nicht zur Verfügung stehen oder vom Kranken abgelehnt werden und der unheilbar Kranke zur Ausführung einer Selbsttötung dauerhaft körperlich nicht in der Lage ist.</p>
<p>(3) Wird die Tötung eines unheilbar Kranken auf dessen Verlangen von einem Arzt ausgeführt, ist dies nur dann nicht rechtswidrig, wenn eine schriftliche Erklärung des Patienten vorliegt, dass er getötet zu werden wünscht und wenn ein zweiter Arzt das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2 bestätigt.</p>
<p>(4) Der Versuch ist strafbar.</p>
<p>In diesem Vorschlag muss als Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der aktiven Sterbehilfe der Verlangende unheilbar krank sein, frei verantwortlich und informiert die Sterbehilfe fordern, zur Verfügung stehende palliative Maßnahmen ablehnen, und nicht mehr selbst zum Suizid in der Lage sein. Zudem muss er schriftlich erklären, dass er getötet zu werden wünscht und ein zweiter Arzt muss das Vorliegen aller Voraussetzungen bestätigen.</p>
<h5>Diskus&shy;si&shy;onen innerhalb der HU</h5>
<p>Vor diesem Hintergrund haben wir auf der Delegiertenkonferenz in diesem Jahr erneut eine Diskussion um die rechtliche Regelung der aktiven Sterbehilfe begonnen. Helga Killinger hatte einen entsprechenden Antrag gestellt und der neugewählte Bundesvorstand hat sich verpflichtet, einen Vorschlag zur Neuregelung von § 216 StGB auszuarbeiten und dem Verein zur Diskussion vorzulegen. Dies ist auf der Bundesvorstandssitzung am 10. und 11. Dezember 2005 in München geschehen. Als erster Tagesordnungspunkt wurde in Anwesenheit von Helga Killinger, Sophie Rieger und Theodor Ebert ein Vorschlag von Jochen Goerdeler beraten und anschließend in einer öffentlichen Abendveranstaltung in der Seidl-Villa einem breiteren Publikum zur Diskussion gestellt. Zur Diskussion war auch Till Müller-Heidelberg eingeladen, der aber leider verhindert war. Er hat sich aber schriftlich vorab dahingehend geäußert, dass er zu einer radikalen Position rät, die nicht nur wie seinerzeit Ulrich Klug einen neuen Absatz an § 216 StGB anfügt, sondern ihn ersatzlos streicht. Weder der ausgearbeitete Vorschlag von Jochen Goerdeler, noch der von Theodor Ebert sind dem gefolgt. Jochen Goerdeler schlug vor, folgenden neuen Absätze 3 und 4 an § 216 StGB anzufügen:</p>
<p>(3) Die Tötung ist dann nicht rechtswidrig, wenn der Getötete</p>
<ul>
<li>
<div align="left">aufgrund einer irreversiblen Krankheit oder Verletzung unter Schmerzen oder anderen körperlichen Beeinträchtigungen litt, die es ihm nicht mehr erlaubten, ein nach seiner Vorstellung lebenswertes Leben zu führen,</div>
</li>
<li>
<div align="left">selbst zur Durchführung eines Suizids nicht in der Lage war,</div>
</li>
<li>
<div align="left">er trotz einer Beratung nach Abs.4 den unbedingten Willen geäußert hat, sterben zu wollen.</div>
</li>
</ul>
<p>(4) Die Beratung dient dem Ziel, mit dem Betroffenen Möglichkeiten zu finden, ein nach seiner Vorstellung lebenswertes Leben führen zu können. Sie soll helfen, eine eigenverantwortliche und gewissenhafte Entscheidung zu treffen. Die Beratung besteht aus mindestens zwei Gesprächen, zwischen denen ein Abstand von wenigstens drei Wochen liegen muss. Die Beratung muss durch einen Arzt erfolgen, der unabhängig von den behandelnden Ärzten ist.</p>
<p>(5) Ein Arzt handelt nicht entgegen seiner Garantenpflicht, wenn er auf Verlangen des Patienten einer eigenverantwortlichen Selbsttötung beiwohnt, die nach einer Beratung nach Absatz 4 erfolgt.</p>
<p>Theodor Ebert hat demgegenüber nur folgenden neuen Absatz 3 vorgeschlagen:</p>
<p>(3) Die Tötung ist dann nicht rechtswidrig, wenn der Getötete selbst zur Durchführung eines Suizids nicht in der Lage war und wenn er sein ausdrückliches und ernstliches Verlangen in einem Gespräch in Gegenwart zweier Ärzte und weiterer Personen seines Vertrauens kundgetan hat. Über das Ergebnis dieses Gesprächs ist eine Niederschrift zu erstellen.</p>
<p>In der Diskussion im Vorstand als auch in der öffentlichen Veranstaltung ist der Vorschlag von Jochen Goerdeler als zu voraussetzungsvoll kritisiert worden. So vertrat Nils Leopold die Auffassung, dass man beim Vorschlag Ulrich Klug bleiben solle. Insbesondere Helga Killinger und Sophie Rieger waren gegen die von Jochen Goerdeler in Absatz 3 vorgeschlagene Beratung. Dies erinnere sie zu sehr an das Beratungsmodell beim Schwangerschaftsabbruch. Können beim Schwangerschaftsabbruch noch Erfahrungen über Schwangerschaft und Elternschaft mitgeteilt werden, sei dies bei Sterbeerfahrungen nicht möglich. Auch gegen die in beiden Vorschlägen vorhandene Suizidvoraussetzung wurde polemisiert. Einigkeit wurde darüber erzielt, dass man bei Gelegenheit einer Regelung der aktiven Sterbehilfe auch gleich die indirekte und die passive Sterbehilfe gesetzlich regeln solle. Hierbei ware sich alle darüber einig, dass man die von der Arbeitsgruppe &#8222;Patientenautonomie am Lebensende&#8220; vom 10.06.2004 vorgelegten Vorschläge zur Regelung der indirekten und passiven Sterbehilfe unterstützen werde. Bisher ist indirekte und passive Sterbehilfe zwar erlaubt, aber gesetzlich nicht geregelt, sondern nur durch Richterrecht abgesichert. Einig war man sich auch darüber, dass es eine Regelung ähnlich der von Artikel 4 § 1 des Belgischen Gesetzes zur Sterbehilfe vom 28. Mai 2002 geben soll, die die vorweggenommene Erklärung zum Verlangen nach aktiver Sterbehilfe beinhaltet. Diese könnte dann Teil der Patientenverfügung werden.</p>
<p>Obwohl sich alle darüber einig waren, dass die gesetzliche Regelung möglichst ohne unbestimmte Rechtsbegriffe auskommen sollte, damit nicht den Gerichten die konkrete Anwendung in die Hand gegeben wird, waren die einzelnen Voraussetzungen und Verfahren noch Gegenstand ausführlicher Diskussionen. Jochen Goerdeler wird für den Vorstand zum neuen Jahr die Ergebnisse dieser Beratungen noch einmal zusammenfassen. Wir möchten unsere Mitglieder darüber nicht nur informieren, sondern laden alle zu ausführlichen Mitdiskussionen ein.</p>
<p><i>Rosemarie Will</i></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/191/publikation/diskussion-wieder-eroeffnet-humanistische-union-fordert-gesetzliche-regelung-der-aktiven-sterbehil/">Diskussion (wieder) eröffnet: Humanistische Union fordert gesetzliche Regelung der aktiven Sterbehilfe</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Palliativmedizin ist in der Tat kein Ersatz für Selbstbestimmung am Lebensende</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/191/publikation/palliativmedizin-ist-in-der-tat-kein-ersatz-fuer-selbstbestimmung-am-lebensende/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 15 Dec 2005 16:30:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Positionen]]></category>
		<category><![CDATA[Patientenverfügung: Positionen]]></category>
		<category><![CDATA[Sterbehilfe: Positionen]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Mitteilungen Nr. 191, S.14-15 Die Humanistische Union hat angesichts der öffentlichen Diskussion um aktive Sterbehilfe am 31. Oktober eine Presseerklärung abgegeben. Darin haben wir unsere alte Forderung nach einer Liberalisierung der &#132;Tötung auf Verlangen&#8220; bekräftigt und die Erarbeitung eines eigenen Entwurfs zur Reform des § 216 Strafgesetzbuch angekündigt. Die Erklärung richtete sich gegen die aus [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/191/publikation/palliativmedizin-ist-in-der-tat-kein-ersatz-fuer-selbstbestimmung-am-lebensende/">Palliativmedizin ist in der Tat kein Ersatz für Selbstbestimmung am Lebensende</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Mitteilungen Nr. 191, S.14-15</p>
<p>Die Humanistische Union hat angesichts der öffentlichen Diskussion um aktive Sterbehilfe am 31. Oktober eine Presseerklärung abgegeben. Darin haben wir unsere alte Forderung nach einer Liberalisierung der &#132;Tötung auf Verlangen&#8220; bekräftigt und die Erarbeitung eines eigenen Entwurfs zur Reform des § 216 Strafgesetzbuch angekündigt. Die Erklärung richtete sich gegen die aus den Reihen der Hospizbewegung vorgebrachte Argumentation, dass sich die Freigabe der Sterbehilfe durch eine Verbesserung palliativmedizinischer Angebote umgehen lasse. So sehr wir die Förderung der Palliativmedizin und bessere Informationen über die Möglichkeiten der Sterbebegleitung begrüßen, ersetzen diese Maßnahmen keineswegs eine Liberalisierung der Sterbehilfe.</p>
<p>Wir dokumentieren im Folgenden ein Schreiben des Geschäftsführers der Deutschen Gesellschaft für humanes Sterben (DGHS), Dr. Kurt F. Schobert, welches uns als Reaktion auf unsere Stellungnahme erreichte. Für das nächste Jahr ist eine gemeinsame Veranstaltung von HU und DGHS angedacht.</p>
<p>Sehr geehrte Frau Prof. Will,</p>
<p>Ihren Vorstoß gegen das Verbot in § 216 StGB halte ich für wichtig und gut. Palliativmedizin ist in der Tat kein Ersatz für Selbstbestimmung am Lebensende. Der Begriff der &#132;Selbstbestimmung&#8220; erfährt durch Funktionäre einiger Hospizgruppen, allen voran der Deutschen Hospiz Stiftung (DHS), und durch kirchenorientierte Gruppierungen meiner Beobachtung nach eine Erosion, der entgegengewirkt werden sollte. Echte Selbstbestimmung bedarf weiterer Wahlmöglichkeiten als derjenigen &#150; überspitzt formuliert &#150; lediglich auszuwählen, in welches Hospiz oder zu welchem Palliativmediziner der Sterbende will, wenn irgendwann einmal Hospiz- und Palliativeinrichtungen flächendeckend angeboten werden (sollten).</p>
<p>Das Argument unserer Gegner, wonach in jedem Fall noch so lange zu warten sei, bis flächendeckende Angebote bestünden und dann, wenn sie bestünden, bräuchte es keine gesetzliche Regelung der Tötung auf Verlangen mehr, lässt sich auch umdrehen: Zumindest bis zur Erreichung des faktischen Zugangs jedes einzelnen Patienten zu einer Hospiz- und Palliativeinrichtung muss der Gesetzgeber, jedenfalls übergangsweise, das Verbot der Tötung auf Verlangen für genau definierte Fälle aufheben. Dass dem Gesetzgeber diese Möglichkeit gegeben ist, betonen Verfassungsrechtler wie Prof. Hufen (&#132;In dubio pro dignitate&#8220;, NJW). Möglicherweise macht es Sinn, in Ihrem Entwurf zur Reform des § 216 StGB einen Passus einzubringen, demgemäß &#132;ersatzweise angeregt wird, die Gesetzesänderung zeitlich befristet und übergangsweise zu realisieren&#8220;. Ergänzendes Argument könnte sein, dass gem. Artikel 1 Grundgesetz der Staat die Aufgabe hätte, die unantastbare Würde des Menschen zu achten und zu schützen, was er zumindest so lange nicht jedem Sterbenden zusichern kann, so lange diese flächendeckende Therapie und Hospizbegleitung nicht existiert. Den heute Sterbenden ist es nicht zuzumuten, sich auf einen Zeitpunkt vertrösten zu lassen, zu dem sie nach menschlichem Ermessen bereits unter der Erde liegen.</p>
<p>Hospizbegleitung und Palliativmedizin dürfen kein Lotteriespiel werden. Da die meisten Hospizeinrichtungen kirchlich orientiert und christlich eingestellt sind, steht einem flächendeckenden Angebot auch entgegen, dass es Sterbende gibt, die eine entsprechende Hospizpflege ablehnen, so wie sie auch eine Schulausbildung oder einen Arbeitgeber mit konfessioneller Ausrichtung abgelehnt hätten. Würde der Staat dieses Argument übergehen, wäre ihm vorzuhalten, dass er den Menschen in seiner schwächsten Lebensphase zum Objekt metaphysischer Einflussnahmen mit religionsdogmatischen Bezügen macht. Dies wiederum widerspräche dem verfassungsrechtlichen Grundsatz, dass der Mensch keiner Behandlung ausgesetzt werden darf, die ihn zum bloßen Objekt degradiert (BVerfGE 27, 6; 50, 175; 87, 228). Die noch so selbstsicher von Hospizgruppierungen vorgetragene Schutzbehauptung, jeder Sterbende würde ohne Ansehen seiner religiösen Befindlichkeit im Hospiz eine letzte Heimat finden können, widerspricht sich im religiös fundierten Dogma, das auch gegen jede Form der Selbsttötung gebetmühlenartig von Hospizseiten jahrelang vorgetragen wurde &#8230;</p>
<p>Wer aufgrund schwerer Krankheit damit rechnen muss, etwa durch den nächsten Krankheitsschub bei Amyotropher Lateralsklerose, nicht mehr Herr seiner Muskeln, Gelenke und Gliedmaßensteuerung zu sein, wird dann, wenn die Tötung auf Verlangen verboten bleibt, mutmaßlich seinem Leben durch Suizid früher ein Ende setzen als er dies erbitten könnte, wenn er erst nach einem solchen schweren Krankheitsschub dann auf ausdrücklichen und kontrollierten Wunsch getötet werden darf. Eine präzise gesetzliche Regelung mit Liberalisierung von § 216 StGB wirkt also suizidprophylaktisch! Wer darauf vertrauen kann, dass ihm auch dann noch in seinem Sinn und gemäß seinem individuellen Willen geholfen wird, wenn er sich selbst nicht mehr helfen kann, wird den Suizidwillen zurückstellen &#8230;</p>
<p>Auch ein Nicht-Sterben-Lassen, auch ein gegen den Willen des Patienten palliativ umsorgtes langsames Sterben-Lassen ist Gewalt. In dem von Niels Beckenbach herausgegebenen Band &#132;Wege zur Bürgergesellschaft. Gewalt und Zivilisation in Deutschland Mitte des 20. Jahrhunderts&#8220; schreibt Freya Klier über &#132;Leben und Nicht-Leben-Lassen in der DDR&#8220; (S. 107 ff.). Bekanntlich wurde auch in diesem Zusammenhang die D&#8220;D&#8220;R als &#132;Diktatur&#8220; und in Verbindung mit dem Schlüsselbegriff des Totalitarismus kritisiert. Möglicherweise lässt sich dieser Gedanke auf das Sterben und die Sterbehilfe übertragen. Totalitäre Strukturen und Staaten haben in der Regel ein Interesse daran, Bürgern die echte Selbstbestimmung über das eigene Leben zu versagen, jedenfalls erheblich zu erschweren. Vom Nicht-Leben-Lassen in der D&#8220;D&#8220;R kommt man auf dieser Analogie-Schiene unter Umständen zu einem Nicht-Sterben-Lassen in der Bundesrepublik Deutschland. Wie die Humanistische Union meines Erachtens zu Recht unterstreicht, wird das Verhältnismäßigkeitsprinzip verletzt. Warum sollte ein Sterbender lediglich die Option haben, von der kurativen Therapie zur palliativen Therapie zu wechseln, wenn er in der Palliativpflege keinen Sinn sieht, weil er sein Leben innerlich erfüllt gelebt hat und auf die restlichen Monate palliativer Sterbebegleitung verzichten möchte? Warum sollte dieser Patient schlechter gestellt werden als eine Zeugin Jehovas, die fremdes Blut ablehnt und dadurch bei der Notoperation einer Entbindung stirbt? Diese Frau und Mutter verzichtet darauf, ihr Kind zu erleben und zu erziehen, sie verzichtet darauf, weiter zu leben, obwohl sie mit entsprechender Bluttransfusion nach heutigem Stand medizinischer Technik mit hoher Wahrscheinlichkeit diese Operation überlebt hätte und nach wenigen Wochen gesund weiterleben hätte können. Auch hier kommt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zum Tragen &#8230;</p>
<p>Jedenfalls wünsche ich Ihnen viel Erfolg bei der Ausarbeitung, Begründung und Präsentation des HU-Entwurfs &#8230;</p>
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		<title>Kommunikationsstrategien zwischen HU und Sicherheitsinstitutionen</title>
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		<pubDate>Thu, 15 Dec 2005 16:20:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Anti-Terror-Kampf]]></category>
		<category><![CDATA[Folter]]></category>
		<category><![CDATA[Geheimdienste]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Tagung &#8222;Sicherheit und Bürgerfreiheit in Europa&#8220; vom 25.-27. November in Schwanenwerder bei Berlin Mitteilungen Nr. 191, S.16-17 Am letzten Novemberwochenende lud die Humanistische Union gemeinsam mit der Evangelischen Akademie zu Berlin und dem Gesprächskreis Nachrichtendienste in Deutschland zur Tagung &#8222;Sicherheit und Bürgerfreiheit in Europa. Dialog zwischen Sicherheitsinstitutionen und Zivilgesellschaft über polizeiliche und nachrichtendienstliche Strategien&#8220;. Die [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Tagung &#8222;Sicherheit und Bürgerfreiheit in Europa&#8220; vom 25.-27. November in Schwanenwerder bei Berlin</p>
<p>Mitteilungen Nr. 191, S.16-17</p>
<p>Am letzten Novemberwochenende lud die Humanistische Union gemeinsam mit der Evangelischen Akademie zu Berlin und dem Gesprächskreis Nachrichtendienste in Deutschland zur Tagung &#8222;Sicherheit und Bürgerfreiheit in Europa. Dialog zwischen Sicherheitsinstitutionen und Zivilgesellschaft über polizeiliche und nachrichtendienstliche Strategien&#8220;. Die Tagung fand auf Schwanenwerder in der dortigen Bildungsstätte der Evangelischen Akademie statt und war ausgebucht.</p>
<p>Bei einigen Mitgliedern war die Rolle der HU als Mitveranstalterin der Tagung, der Tagungstitel bzw. der Einladungstext auf Kritik gestoßen. Es wurde befürchtet, unsere geheimdienstkritische Haltung könne relativiert werden, wenn die HU gemeinsam mit einer Organisation, die wesentlich von ehemaligen Geheimdienstlern geprägt wird, zu einem Dialog mit Vertretern eben dieser Dienste und der Polizei einlädt. Mit umgekehrten Vorzeichen wurden vergleichbare Argumente von angefragten Referenten aus dem Kreis der Sicherheitsinstitutionen vorgetragen. Aktuelle Diskussionen um die Beschattung eines Journalisten durch den BND und vermutete geheime und illegale &#8222;Foltertransporte&#8220; der CIA verstärkten diese skeptische Grundstimmung.</p>
<p>Die Observation des Journalisten Schmidt-Eenboom wurde von Vertretern der Sicherheitsinstitutionen teilweise als legitimer Eigenschutz des BND legitimiert, teils als unverhältnismäßig kritisiert. Wichtig für eine Bewertung dieses Falls ist der Hinweis, dass auch bei einer Expertenanhörung im Bundestag keine klaren Leitlinien formuliert werden konnten, wie weit in Deutschland die grundrechtlich garantierte Pressefreiheit Journalisten als Informationsempfänger in Fällen von Indiskretionen durch Mitarbeiter von Geheimdiensten schützt.</p>
<p>Durch alle Referenten wurde die Anwendung von Folter, sei es durch eigenes Personal oder unter Mithilfe von Personal in Drittstaaten, eindeutig verurteilt. Diese Bewertung wurde auch bezüglich der unterstellten &#8222;CIA-Foltertransporte&#8220; geäußert, sollten sich die in den Medien geäußerten Vorwürfe bestätigen. Zweifel an der diesbezüglichen Vertrauenswürdigkeit der Bundesregierung und der Geheimdienste, die durch spätere Berichte in den Medien und das zögerliche Verhalten der Bundesregierung genährt werden, konnten während der Tagung noch nicht so klar &#8222;belegt&#8220; werden, wie dies jetzt der Fall ist.</p>
<p>Übergreifendes Ziel der Tagung waren jedoch nicht die aktuellen Konflikte, sondern eine Überprüfung der Grundlagen für einen Dialog zwischen Vertretern von Bürgerrechtsorganisationen und Sicherheitsinstitutionen. Dieser Ansatz basiert auf der These, dass die Mehrheit der Mitarbeiter in Polizei, Geheimdiensten und Militär demokratische Grundwerte wie die Geltung der Menschenrechte, die Rechtstaatlichkeit und die Kontrolle der Sicherheitsinstitutionen durch die zivile Regierung teilt. Aus dieser These folgt, dass auch innerhalb der Sicherheitsinstitutionen Sensibilität für die Problematik der kontinuierlichen Erosion der Menschen- und Bürgerrechte durch immer neue &#8222;Sicherheitsgesetze&#8220; besteht und deshalb die Mitarbeiter dieser Institutionen eine wichtige Zielgruppe für Menschen- und Bürgerrechtsarbeit sind.</p>
<p>Diese These wurde während der Tagung zweimal deutlich gestützt. Zum einen entspann sich während der Tagung eine lebhafte Diskussion zwischen unserem langjährigen Mitglied Gerhard Saborowski, der als Zuhörer teilnahm, und dem ehemaligen Präsidenten des Bundesverfassungsschutzes Dr. Peter Frisch. Frisch hielt zwei Referate, die er mit großem emotionalen Engagement vortrug. Er erinnerte sich lebhaft an seine Zeit als Leiter des niedersächsischen Verfassungsschutzes, in der er sich mit der dortigen HU und dem damals schon aktiven Herrn Saborowski auseinander setzte. Die HU hatte sich Anfang der 80er Jahre unter anderem erfolgreich gegen ihre Beobachtung durch das niedersächsische Landesamt für Verfassungsschutz gewehrt. Frisch berichtete, er sei wegen dieser &#132;Sache&#8220; von der HU &#8222;geschlachtet&#8220; worden. Herr Saborowski seinerseits distanzierte sich von dieser Wortwahl: &#8222;Schlachter sei nicht sein Beruf gewesen und schlachten sei auch keine Form der Auseinandersetzung, die die HU pflege.&#8220;</p>
<p>Die Absurdität des damaligen Verhältnisses zwischen HU und Verfassungsschutz illustriert folgende Anekdote: Aus Protest gegen ihre Beobachtung hatte die HU Flugblätter gedruckt und der Presse angekündigt, sie werde diese Flugblätter am Tor des Dienstgebäudes des niedersächsischen Verfassungsschutzes an dessen Mitarbeiter verteilen. Dies gelang jedoch nicht, weil zu dem Zeitpunkt, zu dem gewöhnlich die Mitarbeiter des Amtes ihren Arbeitsplatz verließen, die Türen des Vorder- und Hinterausgangs geschlossen blieben. Wie sich später herausstellte, hatte das Amt von dem Vorhaben erfahren und Frisch deshalb seinen Mitarbeitern ab Mittag frei gegeben, damit diese die HU-Aktivisten nicht treffen mussten. Aber so leicht ließ sich die HU nicht ausmanövrieren. Die Aktion wurde unangekündigt wiederholt. Diesmal war das Amt nicht vorbereitet. Im Gebäude machte sich augenscheinlich Ratlosigkeit breit, denn zunächst traute sich niemand raus, erinnert sich Herr Saborowski. Dann ging plötzlich alles ganz schnell. Die Mitarbeiter hatten sich zu Fahrgemeinschaften zusammen gefunden. Das Tor zum Parkplatz wurde aufgerissen und in schneller Folge fuhren alle Mitarbeiter davon.</p>
<p>Eine Veränderung des politischen Klimas in Deutschland, die es zulässt, dass sich heute ehemalige und aktive Mitarbeiter deutscher Geheimdienste öffentlich mit ihren Kritikern auseinander setzen, ist demgegenüber ein echter Fortschritt. Diese Einschätzung wurde durch zwei Referenten aus Großbritannien und Frankreich bestätigt. Beide berichteten, dass es in ihren Heimatländern undenkbar sei, dass Mitarbeiter der Geheimdienste öffentlich auftreten, geschweige denn sich auf eine Diskussion mit ihren Kritikern einließen.</p>
<p>Dieses Klima der Dialogfähigkeit führte nicht dazu, die geheimdienstkritische Position der HU zu verwaschen. Im Gegenteil, die Forderung der HU nach Abschaffung der Dienste wurde mehrfach kritisch thematisiert und erhielt damit mehr Öffentlichkeit. Ein weiterer echter Gewinner der Tagung war der Grundrechte-Report, der an alle Referenten verteilt wurde. Diese nahmen ihn nicht nur gerne an, sondern lasen offensichtlich vielfach darin, denn in mehreren Referaten wurde er kritisch zitiert.</p>
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