<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?><rss version="2.0"
	xmlns:media="http://search.yahoo.com/mrss/"
	xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"
	xmlns:wfw="http://wellformedweb.org/CommentAPI/"
	xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/"
	xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom"
	xmlns:sy="http://purl.org/rss/1.0/modules/syndication/"
	xmlns:slash="http://purl.org/rss/1.0/modules/slash/"
	>

<channel>
	<title>Mitteilungen Nr. 192 Archive - Humanistische Union</title>
	<atom:link href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/192/feed/" rel="self" type="application/rss+xml" />
	<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/192/</link>
	<description></description>
	<lastBuildDate>Tue, 28 Mar 2006 10:00:00 +0000</lastBuildDate>
	<language>de</language>
	<sy:updatePeriod>
	hourly	</sy:updatePeriod>
	<sy:updateFrequency>
	1	</sy:updateFrequency>
	<generator>https://wordpress.org/?v=7.0.4</generator>
	<item>
		<title>Abermals Nachhilfe aus Karlsruhe</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/192/publikation/abermals-nachhilfe-aus-karlsruhe/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 28 Mar 2006 10:20:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Anti-Terror-Kampf]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.humanistische-union.de/publikationen/publikation/abermals-nachhilfe-aus-karlsruhe/</guid>

					<description><![CDATA[<p>Bundesverfassungsgericht erklärt Abschussbefugnis im Luftsicherheitsgesetz für verfassungswidrig Mitteilungen Nr. 192, S. 1-2 Es sei die schwerste politische Niederlage seines Lebens, stöhnte der innenpolitische Sprecher der SPD-Bundestagsfraktion, Dieter Wiefelspütz, gegenüber dem &#8222;Spiegel&#8220; (20.2.2006, S. 36). Die Karlsruher Entscheidung vom 15. Februar 2006 zum Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG) sei ein &#8222;richtiger Hammer mit Fernwirkung&#8220;. Wiefelspütz hatte das Gesetz zusammen [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/192/publikation/abermals-nachhilfe-aus-karlsruhe/">Abermals Nachhilfe aus Karlsruhe</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Bundesverfassungsgericht erklärt Abschussbefugnis im Luftsicherheitsgesetz für verfassungswidrig</p>
<p>Mitteilungen Nr. 192, S. 1-2</p>
<p>Es sei die schwerste politische Niederlage seines Lebens, stöhnte der innenpolitische Sprecher der SPD-Bundestagsfraktion, Dieter Wiefelspütz, gegenüber dem &#8222;Spiegel&#8220; (20.2.2006, S. 36). Die Karlsruher Entscheidung vom 15. Februar 2006 zum Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG) sei ein &#8222;richtiger Hammer mit Fernwirkung&#8220;. Wiefelspütz hatte das Gesetz zusammen mit dem damaligen Innenminister Otto Schily im September 2004 &#150; unter Inkaufnahme koalitionsinterner Kontroversen &#150; durch den Bundestag gebracht. Der Bundespräsident hatte vor der Unterzeichnung der Regelung bereits verfassungsrechtliche Bedenken geltend gemacht, der Abschussbefugnis aber dennoch seinen präsidialen Segen erteilt. Erst eine Verfassungsbeschwerde des HU-Beiratsmitglieds Dr. Burkhard Hirsch und die folgende Entscheidung des Karlsruher Gerichts holten die Rechtslage auf den Boden des Grundgesetzes zurück.</p>
<p>Die Humanistische Union hatte in Kooperation mit der Friedrich-Ebert-Stiftung eine Fachtagung zur Abschussbefugnis im Luftsicherheitsgesetz vorbereitet. Ursprünglich als vorbereitende Konferenz im Vorfeld der Entscheidung geplant, konnte sich die Tagung nun der Analyse und Kommentierung der tagesaktuellen Entscheidung widmen. Die Referenten der Veranstaltung kamen zum gleichen Ergebnis wie das Urteil des Ersten Senats am Bundesverfassungsgericht: Das Gesetz ist verfassungswidrig und nichtig.</p>
<p>Die Kritik der Karlsruher Richter am Gesetzgeber fiel ungewöhnlich deutlich aus: &#8222;Unter der Geltung des Artikel 1 Absatz 1 Grundgesetz (ist es) schlechterdings unvorstellbar, auf der Grundlage einer gesetzlichen Ermächtigung unschuldige Menschen, die sich wie die Besatzung und die Passagiere eines entführten Luftfahrzeugs in einer für sie hoffnungslosen Lage befinden, gegebenenfalls sogar unter Inkaufnahme solcher Unwägbarkeiten vorsätzlich zu töten.&#8220; Genau das hatte sich der Bundestag mit der Verabschiedung des Luftsicherheitsgesetzes aber vorgestellt. In § 14 Absatz 3 heißt es: &#8222;Die unmittelbare Einwirkung mit Gewalt ist nur zulässig, wenn nach den Umständen davon auszugehen ist, dass das Luftfahrzeug gegen das Leben von Menschen eingesetzt werden soll, und sie das einzige Mittel zur Abwehr dieser gegenwärtigen Gefahr ist.&#8220;</p>
<p>Die Regelung war auch aus Gründen der Gesetzgebungskompetenz mit dem Grundgesetz (GG) unvereinbar. Auch diesbezüglich gab es verfassungsgerichtlichen Nachhilfeunterricht: Dem Bund fehle schon deswegen die Gesetzgebungskompetenz, weil der Einsatz der Bundeswehr in Artikel 35 Absatz 2 Satz 2 (regionaler Katastrophennotstand) und Absatz 3 GG (überregionaler Notstand) jeweils nur mit nicht-militärischen Mitteln zugelassen sei. Ob dieses Diktum die sicherheitspolitische Träumerei vom Einsatz der Streitkräfte im Innern allerdings dauerhaft beendet hat, muss bezweifelt werden. Denn die Verfassungsrichter haben einem änderungswilligen Verfassungsgeber damit jene Stelle genannt, an der eine Grundgesetzänderung anzusetzen hätte. Von militarisierten Zuständen im Inland nach Schäubleschen Idealen trennen uns nunmehr exakt 410 Stimmen im Bundestag.</p>
<p>Und auch anderweitig haben die Verfassungsrichter in ihrem Urteil dem Gesetzgeber &#8222;Segelanweisungen&#8220; hinterlassen: Es ist unter dem Regime des Grundgesetzes nämlich keineswegs ausgeschlossen, Luftfahrzeuge abschießen zu dürfen. Allerdings kann das nach der Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts nur dann zulässig sein, wenn sich an Bord eines zur Waffe bestimmten Flugobjekts entweder überhaupt keine Menschen oder ausschließlich Entführer (Störer) befinden. In solchen Fällen sei keine Verletzung der Menschenwürde anzunehmen, das Szenario gleicht dann einem sogenannten &#8222;finalen Rettungsschuss&#8220; in der Luft. Mit ihrer Entscheidung haben die Richter nebenbei den polizeirechtlichen Regelungen über den gezielten Todesschuss &#150; jedenfalls insoweit &#150; den verfassungsgerichtlichen Segen erteilt.</p>
<p>Ob die schon gegen das verfassungswidrige Gesetz erhobenen Bedenken sich mit der Entscheidung vom 15. Februar erledigt haben, muss gleichwohl bezweifelt werden. Auch wenn dem Abschuss eines unbemannten oder nur mit &#8222;Störern&#8220; besetzten Flugzeugs keine grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken entgegen stünden, steht immer noch die Prüfung der Verhältnismäßigkeit an. Dabei bleiben die Prognoseunsicherheiten hinsichtlich der tatsächlichen Verhältnisse in einem vom rechten Wege abgekommenen Flugzeug ebenso bestehen wie die stets mitzudenkenden Konsequenzen, die vom Himmel regnende Trümmerteile oder gar verirrte Projektile aus den Bordkanonen der Kampfjets auslösen können.</p>
<p>Die Karlsruher Entscheidung ist von den Referenten der Fachtagung &#150; mit differenzierten Begründungen &#150; begrüßt worden. Über die weiteren Konsequenzen aus dem Urteil bedarf es noch einer weiteren bürgerrechtlichen Analyse. Bereits zum jetzigen Zeitpunkt lässt sich &#150; auch angesichts anderer Entscheidungen der letzten Zeit (Lauschangriffentscheidung, Urteil zur präventiven Telekommunikationsüberwachung etc.) &#150; feststellen, dass das Bundesverfassungsgericht immer häufiger die absolute Notbremse gegen den Gesetzgeber zieht. Oliver Lepsius wies in seinem Einleitungsvortrag darauf hin, dass die Karlsruher Richter einmal mehr die Menschenwürde und damit Artikel 1 Grundgesetz bemühen mussten, um die Verfassungswidrigkeit des Luftsicherheitsgesetzes festzustellen. Dieser immer häufigere Rückgriff auf ein abwägungsfestes Grundrecht legt die Frage nahe, ob die anderen Grundrechte nicht schon so weit ausgehöhlt sind, dass sie keinen ausreichenden Schutz vor staatlichen Eingriffen mehr bieten.</p>
<p><i>Fredrik Roggan</i></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/192/publikation/abermals-nachhilfe-aus-karlsruhe/">Abermals Nachhilfe aus Karlsruhe</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Auf den Boden der Tatsachen zurückgeholt</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/192/publikation/auf-den-boden-der-tatsachen-zurueckgeholt/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 28 Mar 2006 10:15:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Anti-Terror-Kampf]]></category>
		<category><![CDATA[Veranstaltungen: Berichte]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.humanistische-union.de/publikationen/publikation/auf-den-boden-der-tatsachen-zurueckgeholt/</guid>

					<description><![CDATA[<p>Podiumsdiskussion zur Entscheidung über das Luftsicherheitsgesetz Mitteilungen Nr. 192, S. 3-4 Bei der anschließenden Podiumsdiskussion am Abend der Fachtagung hatten Experten aller im Bundestag vertretenen Parteien die Gelegenheit, unter der Moderation von Martin Klingst (Die Zeit) über Reichweite und Folgen der Verfassungsgerichtsentscheidung zu diskutieren. Doch bevor in die Diskussion eingestiegen wurde, hatte Burkhard Hirsch, Beschwerdeführer [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/192/publikation/auf-den-boden-der-tatsachen-zurueckgeholt/">Auf den Boden der Tatsachen zurückgeholt</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Podiumsdiskussion zur Entscheidung über das Luftsicherheitsgesetz</p>
<p>Mitteilungen Nr. 192, S. 3-4</p>
<p>Bei der anschließenden Podiumsdiskussion am Abend der Fachtagung hatten Experten aller im Bundestag vertretenen Parteien die Gelegenheit, unter der Moderation von Martin Klingst (Die Zeit) über Reichweite und Folgen der Verfassungsgerichtsentscheidung zu diskutieren.</p>
<p>Doch bevor in die Diskussion eingestiegen wurde, hatte Burkhard Hirsch, Beschwerdeführer vor dem Bundesverfassungsgericht und Beiratsmitglied der Humanistischen Union, das Wort. Er würdigte das Urteil mit großer Befriedigung, da es den &#132;absoluten Vorrang der Grundrechte der Bürger vor opportunistischen, populistischen oder anderen Überlegungen der Tagespolitik&#8220; festgehalten habe. &#132;Wer die Rechte der Bürger und die Freiheit bewahren will&#8220;, so Hirsch, &#132;darf es nicht dadurch tun, dass er die Rechte immer weiter verringert und die Freiheit immer weiter einschränkt. Das ist der Grundsatz, den das Verfassungsgericht in unüberbietbarer Klarheit mitbetont hat.&#8220; Darüber hinaus habe es klargestellt, dass das Grundrecht auf Leben unverwirkbar ist, jedenfalls für den Unschuldigen, dass das Leben der Bürger keine Verfügungsmasse sei, über die der Staat aus politischen, opportunistischen oder sonstigen Gründen verfügen könne. Er sei dem Bundesverfassungsgericht außerordentlich dankbar, dass es uns allen diesen Satz zurück ins Gedächtnis gerufen und als Handlungsmaxime vorgegeben hat.</p>
<p>Bei einer ersten Bewertung des Urteils durch die Diskutanten auf dem Podium wurden zwei grundlegende Positionen deutlich: Auf der einen Seite äußerten sich Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP), Hans-Christian Ströbele (Grüne) und Wolfgang Neskovic (Die Linke) mit großer Genugtuung über das Urteil: Das Bundesverfassungsgericht habe deutlich gemacht, dass nicht alles und insbesondere Ausnahmesituationen mit dem Recht nicht zu regeln seien. Für den Abschuss eines Passagierflugzeuges gebe es keine rechtliche Grundlage und dürfe es auch keine geben, so Ströbele. Die Beurteilung eines Abschusses sei eine Frage des übergesetzlichen Notstands. Neskovic beklagte, dass verfassungsrechtliche Grundpositionen und Wertvorstellungen vor dem Hintergrund der Ereignisse des 11. Septembers 2001 leichtfertig geopfert würden. Das Urteil sei so unendlich wichtig, da es eine Rückbesinnung auf diese Werte sei. Auch er sei der Meinung, dass es Risiken gebe, die man nicht verhindern könne. Genau dieser Bereich wäre so ein Fall.</p>
<p>Mit dieser Einschätzung wollten sich die Vertreter der Regierungskoalition, Clemens Binninger (CDU) und Frank Hofmann (SPD), nicht so recht abfinden. Beide äußerten, sie seien von den Ereignissen des 11. Septembers und dem Frankfurter Sportflieger geprägt gewesen und hätten Regelungsbedarf in einem Luftsicherheitsgesetz gesehen. Dass die Befugnis gegen Artikel 35 GG verstoße, also aus Kompetenzgründen verfassungswidrig sei, habe die CDU von Anfang an gesagt. Das Urteil, so Binninger, führe zu einem Dilemma. Rechtlich regelbar sei der Abschuss nun nicht mehr. Die Konsequenz könne aber bedeuten, dass wir zusehen müssten, wie ein Flugzeug in ein Gebäude hineinrauscht. Hofmann erklärte, er sei sehr betroffen, dass das Bundesverfassungsgericht ihm als Gesetzgeber vorwirft, er hätte die Menschenwürde derjenigen im Flugzeug nicht berücksichtigt, obwohl er Menschenleben retten wolle. Auch heute noch &#150; nach dem Urteil &#150; sei er der Ansicht, eine solche spezialgesetzliche Regelung zum Abschuss sei notwendig. Die Berufung auf Nothilfe lehnte er ab, die Verantwortung dürfe nicht bei dem Piloten des Kampfjets liegen.</p>
<p>Bei der Frage nach einer möglichen Grundgesetzänderung, die den Einsatz der Bundeswehr im Innern ausweiten würde, zeigte sich Einigkeit von der SPD bis zur Linken. Die bisherige Aufgabenverteilung zwischen Polizei und Bundeswehr sei eine verfassungsrechtliche Grundentscheidung, die nicht angetastet werden solle, so Leutheusser-Schnarrenberger. Auch Hofmann warnte vor einer Militarisierung. Um nicht in diese Falle zu tappen, müsse dagegengehalten werden, wenn von &#8222;Kriegen&#8220; oder &#8222;war on terrorism&#8220; die Rede sei. Objektschutzaufgaben für die Bundeswehr lehne die SPD ab. Auch Forderungen nach einem Bundeswehreinsatz zur Fußball-WM wies er schon allein deshalb zurück, da eine Grundgesetzänderung zeitlich gar nicht machbar sei. Wer dies fordere, wolle sich nur einen schlanken Fuß machen, wenn etwas passiert, kritisierte Hofmann. Eine Umfunktionierung gar zur Militärpolizei wie in anderen Staaten werde es nicht geben. Ströbele wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass bereits heute viele Kasernen von Privaten Sicherheitsdiensten bewacht werden und die Bundeswehr aus Personalmangel nicht in der Lage sei, ihre vielfältigen Aufgaben in aller Welt zu bewältigen. Forderungen nach Objektschutzaufgaben stehe daher die Lüge ins Gesicht geschrieben. Binninger hingegen plädierte für eine Verfassungsänderung. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts habe selbst dem Katastrophenschutz enge Grenzen gesetzt. Möglicherweise seien nun der ABC-Einsatz der Bundeswehr und auch der Einsatz von AWACS-Flugzeugen nach der Rechtsprechung unzulässig, da es sich um keine polizeispezifischen Einsatzmittel handele. Im Grundgesetz sollten daher präzise die Tatbestandsvoraussetzungen &#150; neben der bereits erlaubten Amtshilfe im Katastrophen- und besonders schweren Unglücksfall &#150; festgelegt werden. Dies sollten z.B. terroristische Bedrohungslagen sein (und nicht einzelne Maßnahmen wie Objektschutz). Vor einer Militarisierung der Innenpolitik hatte eingangs Burkhard Hirsch eindringlich gewarnt: Es gehe nicht nur darum, &#132;ob denn die Bundeswehr im Innern eingesetzt wird, sondern die Frage sei doch, nach welchem Recht? Wollen wir wirklich im Rahmen einer schleichenden Verfassungsauslegung/-änderung, wollen wir wirklich Kriegsrecht im Innern einführen? Beim Kriegsrecht könnten Sie sagen, na ja, Kollateralschäden sind eben unvermeidlich, tut uns leid, die Leute sind am falschen Platz gewesen. Wir mussten das tun.&#8220; Hirsch setzt hier ein kategorisches Nein entgegen. Er bezweifelte auch, dass man bei terroristischen Bedrohungen überhaupt von einer Kriegssituation sprechen könne. Den Gesetzgeber forderte er auf damit aufzuhören, bei jeder passenden oder unpassenden Gelegenheit die Verfassung ändern zu wollen.</p>
<p>Zu den weitergehenden Folgen des Urteils, in dem das unumstößliche Verbot einer Abwägung von Leben gegen Leben noch einmal festgehalten ist, wollte sich keiner der Parteienvertreter festlegen. Es müsse noch genau geprüft werden, ob in einzelnen Gesetzen Artikel 1 genügend beachtet wurde, sagte Hofmann. Leutheusser-Schnarrenberger nannte als Beispiele Präimplantationsdiagnostik, Spätabtreibungen sowie die Bio- und Gentechnologie, wo es Überprüfungsbedarf gebe.</p>
<p>Auf die Publikumsfrage des HU-Bundesvorstands Christoph Bruch, welche Lehren der Gesetzgeber aus den letzten Bundesverfassungsgerichtsentscheidungen für seine zukünftige Arbeit und seine Entscheidungsprozesse ziehe, gab es zum Teil befremdliche Antworten. Die beiden Vertreter der damaligen rot-grünen Koalition Hofmann und Ströbele spielten den Ball zurück und gaben den innerministeriellen und außerparlamentarischen Beratern die Schuld an den verfassungsrichterlichen Ohrfeigen. Als Regierungspartei sei man zu schnellen Entscheidungen gezwungen, argumentierte Hofmann, und hätte nicht so viel Zeit wie die Opposition. Niemand aus dem Kreise der Fachverfassungsrechtler des Bundesinnen- und -justizministeriums hätte ihnen gesagt, dass das Luftsicherheitsgesetz mit Artikel 1 und 2 GG kollidieren könnte, verteidigte sich Ströbele. Auch bei der Anhörung hätte nur einer der Professoren am Rande das Problem benannt. Dem widersprachen sowohl Leutheusser-Schnarrenberger als auch die HU-Bundesvorsitzende Rosemarie Will energisch. Sowohl innerhalb des Bundestages als auch von außerhalb beispielsweise durch die Humanistische Union sei frühzeitig auf die Verfassungswidrigkeit des Luftsicherheitsgesetzes hingewiesen worden. Ströbele räumte denn auch ein, dass bei Anhörungen die Experten nach Parteienproporz ausgewählt würden und nicht etwa nach Qualifikation. Die Ministerien und Fraktionen wollten schließlich ihre Linie durchbringen. Und wenn er sich auf das Grundgesetz beruft, so Ströbeles Erfahrung mit der Ministerialbürokratie, werde er immer ein wenig als Querulant angesehen.</p>
<p><i>Martina Kant</i></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/192/publikation/auf-den-boden-der-tatsachen-zurueckgeholt/">Auf den Boden der Tatsachen zurückgeholt</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Neues Polizeirecht in Schleswig-Holstein auf dem Weg</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/192/publikation/neues-polizeirecht-in-schleswig-holstein-auf-dem-weg/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 28 Mar 2006 10:10:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Klagen gegen Polizeigesetze]]></category>
		<category><![CDATA[Polizei]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.humanistische-union.de/publikationen/publikation/neues-polizeirecht-in-schleswig-holstein-auf-dem-weg/</guid>

					<description><![CDATA[<p>Warnungen von Datenschützern und Bürgerrechtlern bleiben ungehört Mitteilungen Nr. 192, S. 5-6 Auf den ersten Blick stellt der im November vergangenen Jahres von der Landesregierung vorgelegte Entwurf eines neuen Polizeigesetzes für Schleswig-Holstein eine ungewöhnliche Häufung von schwersten Eingriffen in die Bürgerrechte dar. Bei genauerem Hinsehen entpuppt er sich als ein handwerklich schlechter und inhaltlich schaler [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/192/publikation/neues-polizeirecht-in-schleswig-holstein-auf-dem-weg/">Neues Polizeirecht in Schleswig-Holstein auf dem Weg</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Warnungen von Datenschützern und Bürgerrechtlern bleiben ungehört</p>
<p>Mitteilungen Nr. 192, S. 5-6</p>
<p>Auf den ersten Blick stellt der im November vergangenen Jahres von der Landesregierung vorgelegte Entwurf eines neuen Polizeigesetzes für Schleswig-Holstein eine ungewöhnliche Häufung von schwersten Eingriffen in die Bürgerrechte dar. Bei genauerem Hinsehen entpuppt er sich als ein handwerklich schlechter und inhaltlich schaler Aufguss von Grundrechtsbeschränkungen, die in anderen Bundesländern längst verwirklicht wurden. Als Anlass dienen neue Formen schwerer Kriminalität, vor allem der sogenannte internationale Terrorismus. Seriöse Nachweise für die pauschal unterstellte veränderte Sicherheitslage werden &#150; wie im Polizeirecht bereits seit Jahren üblich &#150; nicht einmal ansatzweise vorgetragen.</p>
<p>Mit dem neuen Gesetz erhält auch Schleswig-Holstein, was dort über Jahrzehnte von Politik und Polizei für nicht erforderlich gehalten worden war:</p>
<p>&#8211;  Die Aufhebung der Befristung für die unstreitig als völlig nutzlos bekannte Rasterfahndung war bereits vor Veröffentlichung des Polizeigesetzentwurfs verkündet worden. Auf die ursprünglich vorgesehene Evaluation der Maßnahme verzichtet man nun ganz.</p>
<p>&#8211;  Schleierfahndung: Allen sich in Schleswig-Holstein aufhaltenden Bürgerinnen und Bürgern kann es zukünftig passieren, an bestimmten, von der Polizei festzulegenden Orten festgehalten und durchsucht zu werden.</p>
<p>&#8211;  Videoüberwachung in und an allgemein zugänglichen Flächen und Räumen: Wenn sich an bestimmten Orten aus Polizeisicht &#132;Gefahren für Rechtsgüter verfestigen&#8220;, soll die Polizei zukünftig dort per Kamera überwachen dürfen.</p>
<p>&#8211;  Kfz-Kennzeichenüberwachung: Jede und jeder soll zukünftig an bestimmten Orten damit rechnen müssen, dass sein Kfz-Kennzeichen vollautomatisch erfasst, eingelesen und zu Fahndungszwecken mit Datenbanken abgeglichen wird.</p>
<p>&#8211;  Telekommunikationsüberwachung: Wenn Tatsachen dafür sprechen, dass eine Gefahr für Leben oder Gesundheit zu erwarten ist, soll die Polizei zukünftig präventiv Gespräche von Bürgern abhören können. Auch der von der Humanistischen Union vor dem Bundesverfassungsgericht angegriffene Einsatz des sogenannten IMSI-Catchers (zu strafprozessualen Zwecken) soll zukünftig zu präventiven Zwecken zum Einsatz kommen.-  Heimliche Wohnraumüberwachung: Im Innenministerium hielt man es offenbar nicht für erforderlich, sich bei der aufgrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zum Großen Lauschangriff erforderlich gewordenen Neuformulierung der Lauschvorschriften Mühe hinsichtlich der rechtsstaatlichen Vorgaben zu machen: Die neue Fassung würde wohl ohne weiteres verfassungsgerichtlich kassiert werden.</p>
<p>Der Entwurf enthält noch zahlreiche weitere &#132;Grausamkeiten&#8220;, auf die hier im Einzelnen nicht eingegangen werden kann.</p>
<p>Strukturell erkennbar wird das Bemühen der Landesregierung, das Polizeirecht als ein Instrumentarium zur Jedermann-Kontrolle auszubauen. Grundsätzlich an jedem Ort und in jeder Kommunikationsbeziehung sollen die Bürgerinnen und Bürger damit rechnen müssen, einer staatlichen Überwachung ausgesetzt zu sein.</p>
<p>Nahezu alle Bestimmungen des Entwurfs erscheinen inhaltlich viel zu unbestimmt und unverhältnismäßig, als dass sie den Bürgern hinreichende Rechtssicherheit hinsichtlich der sie bedrohenden Grundrechtseingriffe geben könnten. Bei einer Vielzahl der geänderten oder neuen Befugnisse definiert die Polizei letztlich die Voraussetzungen des Eingriffs selbst und nicht der dafür zuständige Gesetzgeber.</p>
<p>Bemerkenswert ist, mit welcher Nonchalance dieser Anschlag auf die Grundrechte ausgearbeitet und der Öffentlichkeit vorgestellt wurde &#150; der Gesetzentwurf selbst blieb bislang übrigens nichtöffentlich. Inhaltlich wurde in einer ganzen Reihe von Punkten die deutsche Verfassungsgerichtsrechtsprechung ganz offen ignoriert. Die von Seiten der politischen Opposition sowie des Datenschutzbeauftragten vorgetragenen rechtsstaatlichen Bedenken gegen den Entwurf wurden durch teilweise völlig überzogene Unterstellungen und den Versuch, die Kritik ins Lächerliche zu ziehen, vom Tisch gewischt.</p>
<p>Der Gesetzentwurf, der Ende März in den schleswig-holsteinischen Landtag zur ersten Lesung eingebracht werden wird, ist das Ergebnis einer großen Koalition. Man darf getrost unterstellen, dass der für die SPD ins Rennen geschickte und aufgrund des Erfolges des Ministerpräsidenten unter hohem Erfolgsdruck stehende Innenminister alles versucht, um sein Amt zur politischen Profilierung zu nutzen. Die Erfahrung der Bürgerrechtsbewegung in den vergangenen Jahren zeigt, dass zumindest Teile der politischen Elite bei der Verfolgung ihrer Ziele keinerlei Skrupel zeigen, tragende Pfeiler des demokratischen Gemeinwesens wie eben rechtsstaatliche Errungenschaften anzugreifen. Den im Ergebnis erfolgenden Grundrechteabbau redet man sich anschließend schön (man habe die Sicherheit der Bürger geschützt) oder verbucht es einfach als Kollateralschaden im sogenannten &#132;Krieg gegen den Terrorismus&#8220;. Die Töne in der Auseinandersetzung mit den Kritikern des Gesetzentwurfes werden immer schriller. Die SPD-Fraktion ließ in einer Pressemitteilung verkünden: &#132;Über die Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes entscheiden nicht Datenschutzbeauftragte, sondern Verfassungsgerichte.&#8220; Das ist zutreffend, allerdings kann der Gesetzgeber hinterher nicht sagen, es hätte ihn niemand gewarnt.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/192/publikation/neues-polizeirecht-in-schleswig-holstein-auf-dem-weg/">Neues Polizeirecht in Schleswig-Holstein auf dem Weg</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Hamburger Pitoresken</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/192/publikation/hamburger-pitoresken/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 28 Mar 2006 09:55:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Klagen gegen Polizeigesetze]]></category>
		<category><![CDATA[Hamburg: Artikel]]></category>
		<category><![CDATA[Polizei]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.humanistische-union.de/publikationen/publikation/hamburger-pitoresken/</guid>

					<description><![CDATA[<p>Diskussion um Hamburgs Polizeipolitik Mitteilungen Nr. 192, S.6-7 Anmerkung der Redaktion: In der Hamburger Bürgerschaft tobt seit Anfang des Jahres ein Streit um Stelleneinsparungen bei der Polizei. Die Opposition, und ganz besonders lautstark die SPD, protestiert gegen den Wegfall von 151 Stellen bei der Hamburger Polizei. Die schlichte Gleichung der Sozialdemokraten lautet dabei: Weniger Polizei [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/192/publikation/hamburger-pitoresken/">Hamburger Pitoresken</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Diskussion um Hamburgs Polizeipolitik</p>
<p>Mitteilungen Nr. 192, S.6-7</p>
<p><i>Anmerkung der Redaktion: In der Hamburger Bürgerschaft tobt seit Anfang des Jahres ein Streit um Stelleneinsparungen bei der Polizei. Die Opposition, und ganz besonders lautstark die SPD, protestiert gegen den Wegfall von 151 Stellen bei der Hamburger Polizei. Die schlichte Gleichung der Sozialdemokraten lautet dabei: Weniger Polizei = weniger Präsenz auf den Straßen = weniger Sicherheit. Mit den immer hitziger vorgetragenen Argumenten, Mythen und Meinungen seiner Parteikollegen hat sich Hartmuth Wrocklage, ehemaliger Innensenator von Hamburg und nun Mitglied im Bundesvorstand der Humanistischen Union auseinandergesetzt. Er verfasste ein Positionspapier, das er an die taz Hamburg schickte. Daraus entstand ein Bericht, der am 6.2.2006 veröffentlicht wurde. Wir dokumentieren hier das Positionspapier sowie eine beipflichtende Replik des HU-Beiratsmitglieds Prof. Dr. Fritz Sack, die am 10.2.2006 in der taz Hamburg abgedruckt wurde.</i></p>
<p>Stelleneinsparungen bei der Hamburger Polizei</p>
<p>Ob mit oder ohne öffentliches Amt &#150; ich bin nicht bereit, die allgemeine Volksverdummung, wie sie von den großen Parteien in der Hamburger Bürgerschaft betrieben wird, widerspruchslos hinzunehmen. Wir beobachten, wie CDU und SPD sich gegenseitig und, was noch schlimmer ist, sich jeweils selbst Sand in die Augen streuen. Das ganze hat mit seriöser Politik wenig zu tun.</p>
<p>Die erste schlichte Wahrheit ist, dass der Hamburger Etat ohne Eingriffe in die großen Personalhaushalte nicht saniert werden kann. Das gilt gleichermaßen für den Bildungsbereich, die sozialen Dienste und die Polizei. Schont man einen dieser Sektoren, ist der Eingriff in die anderen um so härter. Mit anderen Worten: Wer beispielsweise die Polizei von Sparmaßnahmen ausnimmt, hat den um so stärkeren Eingriff bei Kindergärten, Schulen und Sozialeinrichtungen mit zu verantworten.</p>
<p>Die zweite schlichte Wahrheit ist, dass es bei der Polizei, nüchtern betrachtet, selbstverständlich nach wie vor Sparpotentiale gibt, die über die in Frage stehenden 151 Stellen noch hinausgehen. Die einfache Gleichung &#132;mehr Polizei = mehr Sicherheit&#8220; entspricht zwar der derzeit vorherrschenden Meinung, ist aber nur vordergründig richtig. Schill hat keineswegs das Gegenteil bewiesen. Ist es etwa nicht möglich, dass alles ganz anders war und der Rückgang der Kriminalität insbesondere effektiver Polizeiarbeit (z.B. dem von der Hamburger Polizei erfolgreich umgesetzten Anti-Raub-Konzept) zu verdanken ist? Wie wäre es mit folgender Sichtweise: &#132;Der Rückgang der Kriminalität ist unter Schill viel zu schnell eingetreten, als dass die Personalverstärkung bei der Polizei sich so früh schon hätte auswirken können&#8220;? &#150; Aber: Denken tut weh. Und es ist natürlich viel einfacher, die allgemeinen Vorurteile des ersten Anscheins zu pflegen. Auch lassen sich manche Redakteure von den bekannten Klagen aus der Polizeiorganisation beeindrucken. Die Klagen sind ja auch ernst gemeint. Denn natürlich kann die Polizei ohne Sparmaßnahmen bequemer leben, weil der Anpassungsdruck in Richtung z.B. auf Organisationsreformen oder innovative Einsatzkonzepte wegfällt. Überdies sitzen manche Journalisten (speziell solche mit &#132;Polizeinähe&#8220;) der Propaganda der drei Polizeigewerkschaften auf. Diese haben es schon immer sehr gut verstanden, ihr verbandspolitisches Interesse an höheren Mitgliedszahlen mit dem allgemeinen Interesse an öffentlicher Sicherheit zu bemänteln.</p>
<p>Vor diesem Hintergrund spielen die Sicherheitspolitiker der Fraktionen der Bürgerschaft (mit Ausnahme der Grünen) mit ihren Ziertänzen zur Selbstbestätigung im Spiegel der öffentlichen Meinung eine traurige Rolle: Nach dem im Jahre 2001 vollzogenen opportunistischen sicherheitspolitischen Kurswechsel der SPD, die, statt für das richtige eigene Sicherheitskonzept zu kämpfen, vor Schill und Kusch und der von diesen aufgeheizten öffentlichen Stimmung kapituliert hat, kippt nun die CDU aus der Rolle der an Schill angepassten ebenfalls opportunistischen Sicherheitspolitik ihrer Oppositionszeit: Unter dem Druck der Regierungsverantwortung tut sie genau das, was sie dem rot-grünen Senat und dessen von mir verantworteter Sicherheitspolitik (vor dem Umfall) vorgeworfen hat. Es hat also ein schlichter Rollenwechsel stattgefunden. In der trügerischen Hoffnung, mit den verbrauchten Schill/CDU-Konzepten die nächste Wahl zu gewinnen, bedient sich die SPD der alten Maske der CDU.</p>
<p>Die dritte schlichte Wahrheit ist, dass auch die SPD &#132;nicht anders&#8220; könnte als die heutige CDU, wenn die Sozialdemokratie bei der nächsten Wahl die Regierungsverantwortung zurückgewönne. Unter dem Vorzeichen einer 1:1 übernommenen öffentlichen Meinung ist der Streit um das Ob der Sparmaßnamen bei der Polizei also reine Spiegelfechterei.</p>
<p>Den Sicherheitspolitikern von CDU und SPD sei die Lektüre von Hannah Arendts Essays über die Wahrheit und die Lüge in der Politik empfohlen. Eine Justierung in den Köpfen ist dringend erforderlich. Das Weitermachen wie bisher ist ein Sicherheitsrisiko ganz eigener Art.</p>
<p>Hartmuth H. Wrocklage<br />ist Mitglied des Bundesvorstandes der Humanistischen Union und war von 1994 bis 2001 Hamburger Innensenator</p>
<p>Notwendiger Einspruch</p>
<p>Dieser Einspruch des früheren Senators Hartmuth Wrocklage in die Sicherheitspolitik der beiden großen Parteien ist so notwendig wie wohltuend. Ich selbst &#150; als damaliges Mitglied der Hamburger Polizeikommission &#150; habe heute noch im Ohr, wie der über Nacht neu installierte Nachfolger von Wrocklage, der damalige SPD-Landesvorsitzende Olaf Scholz, in Alsterdorf bei der jährlichen Polizeiveranstaltung im Jahre 2001 sein &#132;tough on crime&#8220; ins Mikrofon dröhnte, kundtat, keine &#132;Beißhemmung&#8220; gegenüber Kriminellen zu haben und auch noch die Bevölkerung zur Kooperation bei der Verbrecherjagd aufforderte. Dass er &#150; und seine SPD &#150; damit die Kriminalitätsangst in der Bevölkerung ungewollt mitschürten und für Schill den Boden seines 20-Prozent-Wahlerfolgs bereiten halfen, war eine Überlegung, die man offensichtlich dem dummen Wähler nicht zutraute.</p>
<p>Ein Lehrstück</p>
<p>Im Übrigen ist dieser Vorgang geradezu ein Lehrstück für einen Prozess, der sich in allen (post)modernen Gesellschaften beobachten lässt: Kriminal- und Sicherheitspolitik ist ein Politikfeld, das sich der parteipolitischen Differenzierung &#150; bis hin zu den Grünen &#150; weitgehend entzieht: nach dem Motto: &#132;Ich kenne keine Parteien mehr, ich kenne nur noch Opfer.&#8220;</p>
<p>Vor der Kriminalität und dem Strafrecht geht jede Partei in die Knie &#150; und zur Polizei. Dass die CDU sich doch noch etwas von ihrem traditionellen &#132;Law-and-Order&#8220;-Vorsprung verspricht, demonstriert sie derzeit an dem augenzwinkernden Umgang mit ihrem Sicherheits-Vormann Kusch.</p>
<p>Interessierte Legende</p>
<p>Auch kann man den Titel des taz-Berichts am Montag und Wrocklages These &#150; &#132;Mehr Polizei schafft nicht mehr Sicherheit&#8220; &#150; nur ganz dick unterstreichen, zur Budget-Entlastung ebenso wie zur Versachlichung wenigstens in der Wahrnehmung mancher Zeitungsleser (wenn auch nicht gerade in der politischen Arena). Einer der prominentesten amerikanischen Polizeiforscher bezeichnete schon vor Jahren als das bestgehütete Geheimnis der Gesellschaft in Fragen der öffentlichen Sicherheit die Tatsache, dass mehr Polizei &#150; bei unveränderten Bedingungen &#150; relativ wenig zur Verbesserung der Sicherheit beitragen könne.</p>
<p>Die Behauptung, dass der Rückgang der Kriminalität in New York auf die Politik der &#132;Null Toleranz&#8220; des früheren Polizeichefs W. Bratton zurückzuführen ist, ist längst als interessierte Legende entlarvt &#150; pikanterweise selbst vom &#132;Ghostwriter&#8220; dieser Politik, dem Politikprofessor J.Q. Wilson.</p>
<p>Ungeliebte Kommission</p>
<p>Was die Bemerkung der taz zum &#132;unbeliebten Pragmatiker&#8220; angeht, dass Wrocklage &#132;sich in seiner Amtszeit stets hinter fragwürdige Polizeipraktiken und eine rigide Abschiebepolitik stellte&#8220;, möchte ich einerseits feststellen, dass mir kein Innensenator oder Innenminister in der Bundesrepublik bekannt ist, der während seiner Amtszeit &#132;seine&#8220; Polizei gegenüber der Öffentlichkeit und den Medien nicht verteidigt hat (das unrühmlichste dieser Beispiele war wohl der &#132;Persilschein&#8220;, den der damalige Berliner Innensenator Albertz am 2. Juni 1967 seiner Polizei ausstellte, als Benno Ohnesorg bereits einer tödlichen Polizeikugel erlegen war).</p>
<p>Anderseits muss ich aus meiner Erfahrung als Mitglied der Polizeikommission sagen, dass Wrocklage dieser von der Bürgerschaft eingesetzten Kommission stets fair und gesetzesloyal begegnet ist &#150; ungeliebt wie sie war bei der Polizei einschließlich des damaligen Polizeipräsidenten, der den drei Mitgliedern der Kommission bei ihrem &#132;Antrittsbesuch&#8220; als erstes ihre Überflüssigkeit ins Gesicht sagte.</p>
<p>Demgegenüber hat Wrocklage einen beiderseitigen Interessenausgleich gesucht. Er hat sich allerdings auch nach Wahrnehmung der Polizeikommission mit seiner innovativen Reformpolitik nur wenig Freunde gemacht.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/192/publikation/hamburger-pitoresken/">Hamburger Pitoresken</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Eine Chance für mehr direkte Demokratie</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/192/publikation/eine-chance-fuer-mehr-direkte-demokratie/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 28 Mar 2006 09:50:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Demokratisierung]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.humanistische-union.de/publikationen/publikation/eine-chance-fuer-mehr-direkte-demokratie/</guid>

					<description><![CDATA[<p>Die Stärkung demokratischer Beteiligungsrechte gehört zu den Kernanliegen der Humanistischen Union. Mitteilungen Nr. 192, S.8 Die Stärkung demokratischer Beteiligungsrechte gehört zu den Kernanliegen der Humanistischen Union. Derzeit bietet sich im Land Berlin die Chance, in diesem Sinne voranzuschreiten. Ausgangspunkt ist das Machtinteresse des Regierenden Bürgermeisters. Bislang ist dessen Richtlinienbefugnis deutlich eingeschränkt, denn in Berlin werden [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/192/publikation/eine-chance-fuer-mehr-direkte-demokratie/">Eine Chance für mehr direkte Demokratie</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Die Stärkung demokratischer Beteiligungsrechte gehört zu den Kernanliegen der Humanistischen Union.</p>
<p>Mitteilungen Nr. 192, S.8</p>
<p>Die Stärkung demokratischer Beteiligungsrechte gehört zu den Kernanliegen der Humanistischen Union. Derzeit bietet sich im Land Berlin die Chance, in diesem Sinne voranzuschreiten. Ausgangspunkt ist das Machtinteresse des Regierenden Bürgermeisters. Bislang ist dessen Richtlinienbefugnis deutlich eingeschränkt, denn in Berlin werden die Senatoren nicht vom Regierungschef ernannt, sondern vom Parlament gewählt. Um dies zu ändern, sind der Regierende bzw. seine Partei (SPD) konzessionsbereit. CDU und FDP unterstützen das Anliegen, die Legislative zu schwächen.</p>
<p>In groben Zügen ist ein politisches Geschäft angedacht, das die Machtverlagerung zur Exekutive mit einer Stärkung der Informationsrechte der Mitglieder des Abgeordnetenhauses und einer Senkung der Hürden für direktdemokratische Beteiligungsformen bezahlt. Das Ganze soll für alle Beteiligten so attraktiv sein, dass die dafür notwendige Verfassungsänderung von allen im Abgeordnetenhaus vertretenen Parteien unterstützt wird. Am Schluss, im Rahmen der im September anstehenden Neuwahlen des Abgeordnetenhauses, müssen auch die Berlinerinnen und Berliner noch zustimmen, denn Änderungen an den Regelungen zur direkten Demokratie bedürfen der Zustimmung durch Volksabstimmungen. Andere Verfassungsänderungen darf das Abgeordnetenhaus ohne Zustimmung der Wahlberechtigten mit 2/3-Mehrheit beschließen.</p>
<p>Auf bezirklicher Ebene werden in Berlin direktdemokratische Beteiligungsformen bereits jetzt häufig genutzt. Eine Besonderheit dieser politischen Ebene ist das abgesenkte Mindestalter für das passive Wahlrecht auf 16 Jahre. Dagegen sind die Hürden für die klassischen Beteiligungsformen Volksinitiative, -begehren und -entscheid so hoch, dass sie bislang nicht genutzt werden konnten. Hier wirken sich nicht nur die Quoren, sondern auch Themenausschlüsse aus.</p>
<p>Bekanntestes Beispiel für die letztgenannte Schranke ist das gescheiterte Volksbegehren der &#132;Initiative Berliner Bankenskandal&#8220;, das trotz einer ausreichenden Anzahl von Unterschriften für unzulässig erklärt wurde, weil es nach Ansicht der Richter die durch einen Themenausschluss geschützte Budgethoheit des Berliner Abgeordnetenhauses verletzt hätte. Die &#132;Initiative Berliner Bankenskandal&#8220; hat deshalb besonders großes Interesse an der Nutzung der aktuellen politischen Interessenlage. Sie gehört wie &#132;Mehr Demokratie&#8220;, Bund der Steuerzahler und Humanistische Union zum Organisationsbündnis &#132;Du entscheidest mit! Bündnis für direkte Demokratie&#8220;.</p>
<p>Am 10. März hat das Bündnis seinen Gesetzesvorschlag für die Verfassungsänderung für eine Stärkung der direktdemokratischen Rechte (s. Nebenseite) der Öffentlichkeit präsentiert und am 13. März Walter Momper, dem Präsidenten des Berliner Abgeordnetenhauses übergeben. Die Humanistische Union arbeitet intensiv im Bündnis mit und hatte so auch die Möglichkeit, auf die Inhalte Einfluss zu nehmen.</p>
<p>Die angestrebten Veränderungen umfassen im Wesentlichen fünf Punkte:</p>
<p>1. Die Anzahl der für erfolgreiche Volksinitiativen (jetzt Einwohnerantrag), Volksbegehren und Volksentscheide notwendigen Unterschriften bzw. Mehrheiten werden abgesenkt.</p>
<p>2. Der Themenausschluss wird enger gefasst.</p>
<p>3. Das &#132;fakultative Referendum&#8220;, die Möglichkeit neue Gesetze in einer Frist vor deren In-Kraft-Treten durch eine Volksabstimmung bestätigen zu lassen, wird eingeführt.</p>
<p>4. Alle durch das Abgeordnetenhaus beschlossenen Verfassungsänderungen werden an eine Bestätigung durch ein Referendum gebunden.</p>
<p>5. Der Informationsanspruch der Bürger gegenüber der Verwaltung, der bereits seit 1999 durch das Berliner Informationsfreiheitsgesetz geregelt ist, wird nach Brandenburger Vorbild in der Verfassung verankert.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/192/publikation/eine-chance-fuer-mehr-direkte-demokratie/">Eine Chance für mehr direkte Demokratie</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Verfassung von Berlin</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/192/publikation/entwurf-eines-gesetzes-zur-aenderung-der-verfassung-von-berlin/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 28 Mar 2006 09:47:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Demokratisierung]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.humanistische-union.de/publikationen/publikation/entwurf-eines-gesetzes-zur-aenderung-der-verfassung-von-berlin/</guid>

					<description><![CDATA[<p>Die Verfassung von Berlin vom 23.11.1995 (GVBl. Seite 779), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.9.2005 (GVBl. Seite 496), wird wie folgt geändert&#8230; Mitteilungen Nr. 192, S.9 Die Verfassung von Berlin vom 23.11.1995 (GVBl. Seite 779), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.9.2005 (GVBl. Seite 496), wird wie folgt geändert: 1. Artikel 33 a (Recht auf Informationsfreiheit): [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/192/publikation/entwurf-eines-gesetzes-zur-aenderung-der-verfassung-von-berlin/">Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Verfassung von Berlin</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Die Verfassung von Berlin vom 23.11.1995 (GVBl. Seite 779), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.9.2005 (GVBl. Seite 496), wird wie folgt geändert&#8230;</p>
<p>Mitteilungen Nr. 192, S.9</p>
<p>Die Verfassung von Berlin vom 23.11.1995 (GVBl. Seite 779), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.9.2005 (GVBl. Seite 496), wird wie folgt geändert:</p>
<p>1. Artikel 33 a (Recht auf Informationsfreiheit):</p>
<p>Jeder hat nach Maßgabe des Gesetzes Recht auf Einsicht in Akten und sonstige amtliche Unterlagen der Behörden und Verwaltungseinrichtungen des Landes und der Bezirke, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.</p>
<p>2. Artikel 60 (Zustandekommen von Gesetzen):</p>
<p>(1) Gesetze werden vom Abgeordnetenhaus mit einfacher Mehrheit beschlossen, soweit die Verfassung nichts anderes bestimmt.</p>
<p>(2) Gesetze sind vom Präsidenten des Abgeordnetenhauses unverzüglich auszufertigen und sodann binnen zwei Wochen vom Regierenden Bürgermeister zu verkünden. Sie treten frühestens zwei Monate nach Verkündung in Kraft.</p>
<p>(3) 40.000 der zum Abgeordnetenhaus Wahlberechtigten können innerhalb von zwei Monaten zwischen Verkündung und In-Kraft-Treten eine Volksabstimmung über ein vom Abgeordnetenhaus verabschiedetes, jedoch noch nicht in Kraft getretenes Gesetz oder einen sonstigen Gegenstand der politischen Willensbildung herbeiführen. Die Volksabstimmung bedarf der Zustimmung der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ein solches Gesetz oder sonstiger Akt der politischen Willensbildung kann nur vorbehaltlich einer Annahme in der Volksabstimmung in Kraft treten. Das Nähere bestimmt das Gesetz.</p>
<p>(4) Jedes Gesetz und jede Rechtsverordnung soll den Tag des In-Kraft-Tretens bestimmen, wobei dieser frühestens nach Ablauf von zwei Monaten ab Verkündung festgelegt werden darf. Fehlt eine solche Bestimmung, so treten sie frühestens mit dem Ablauf von zwei Monaten nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem sie verkündet worden sind.</p>
<p>3. Artikel 61 (Einwohnerantrag):</p>
<p>(1) Alle Einwohner Berlins haben das Recht, das Abgeordnetenhaus im Rahmen seiner Entscheidungszuständigkeiten mit bestimmten Gegenständen der politischen Willensbildung zu befassen. Der Einwohnerantrag muss von 10.000 Einwohnern Berlins, welche das 16. Lebensjahr vollendet haben, binnen einer Frist von 6 Monaten unterzeichnet worden sein.</p>
<p>(2) Die Träger des Einwohnerantrages haben das Recht zur Behandlung ihres Anliegens im Parlament einschließlich des Rechts auf Anhörung in den zuständigen Ausschüssen.</p>
<p>(3) Das Nähere regelt ein Gesetz.</p>
<p>4. Artikel 62 (Volksinitiative und Volksbegehren):</p>
<p>(1) Volksinitiative und Volksbegehren können darauf gerichtet werden, Gesetze und sonstige Gegenstände der politischen Willensbildung im Rahmen der Zuständigkeit des Abgeordnetenhauses zu erlassen, zu ändern oder aufzuheben. Volksinitiativen und Volksbegehren über das Haushaltsgesetz sowie Personalentscheidungen sind unzulässig. Finanzwirksame Volksinitiativen und Volksbegehren sind zulässig.</p>
<p>(2) Eine Volksinitiative muss von mindestens 10.000 zum Abgeordnetenhaus Wahlberechtigten unterzeichnet sein; ist die Volksinitiative auf die vorzeitige Beendigung der Wahlperiode des Abgeordnetenhauses gerichtet, müssen mindestens 50.000 zum Abgeordnetenhaus Wahlberechtigte unterzeichnen. Die Sammlung der Unterschriften muss innerhalb von 6 Monaten erfolgen. Die Träger der Volksinitiative haben ein Recht auf Beratung durch den wissenschaftlichen Parlamentsdienst. Sie haben daneben das Recht auf Behandlung ihres Anliegens im Plenum des Abgeordnetenhauses einschließlich einer Anhörung in den zuständigen Ausschüssen. Der einer Volksinitiative zugrunde liegende Gesetzentwurf bzw. die Vorlage kann vor Beginn des Volksbegehrens durch die Träger geändert werden, soweit ihr Wesensgehalt davon nicht berührt wird.</p>
<p>(3) Die Einleitung eines Volksbegehrens bedarf der Antragstellung durch dessen Träger, wobei dem nicht zwingend eine Volksinitiative vorausgehen muss. Die Entscheidung, ob ein Volksbegehren zulässig ist, trifft auf Antrag des Senats der Berliner Verfassungsgerichtshof.</p>
<p>(4) Ein Volksbegehren ist zustande gekommen, wenn mindestens 100.000, im Falle von Änderungen der Verfassung 200.000, zum Abgeordnetenhaus Wahlberechtigte innerhalb von 4 Monaten dem Volksbegehren zugestimmt haben. Einem Volksbegehren zur vorzeitigen Beendigung der Wahlperiode des Abgeordnetenhauses muss ein Fünftel der zum Abgeordnetenhaus Wahlberechtigten zustimmen. Die Träger des Volksbegehrens haben das Recht, während der Eintragungsfrist auch Unterschriften außerhalb von amtlich festgelegten Stellen zu sammeln.</p>
<p>(5) Nach dem Zustandekommen eines Volksbegehrens darf bis zur Durchführung des Volksentscheids eine dem Begehren entgegen stehende Entscheidung von Senat oder Abgeordnetenhaus nicht getroffen oder mit dem Vollzug einer derartigen Entscheidung nicht begonnen werden, es sei denn, zum Zeitpunkt der Beantragung des Volksbegehrens haben rechtliche Verpflichtungen des Landes hierzu bestanden.</p>
<p>5. Artikel 63 (Volksentscheid):</p>
<p>(1) Ist ein Volksbegehren zustande gekommen, so muss innerhalb von 4 Monaten über den Gesetzentwurf oder den sonstigen Gegenstand der politischen Willensbildung ein Volksentscheid herbeigeführt werden, wobei die Frist auf bis zu 8 Monate verlängert werden kann, wenn der Volksentscheid mit Wahlen oder anderen Volksentscheiden zusammengelegt werden kann. Das Abgeordnetenhaus kann einen eigenen Gesetzentwurf zur gleichzeitigen Abstimmung stellen. Der Volksentscheid unterbleibt, wenn das Abgeordnetenhaus den begehrten Gesetzentwurf oder sonstigen Gegenstand der politischen Willensbildung unverändert annimmt.</p>
<p>(2) Die Annahme des Volksbegehrens oder eines sonstigen Gegenstandes der politischen Willensbildung durch Volksentscheid bedarf der Zustimmung der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.</p>
<p>(3) Die Öffentlichkeit ist über Inhalt und Durchführung des Volksbegehrens ausgewogen zu informieren.</p>
<p>(4) Das Nähere über Einwohnerantrag, Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid bestimmt ein Gesetz, in dem auch der Anspruch auf Erstattung der notwendigen Kosten für die Organisation des Volksbegehrens und eines angemessenen Abstimmungskampfes geregelt wird.</p>
<p>Absatz 5 entfällt.</p>
<p>6. Artikel 100 (Änderungen der Verfassung):</p>
<p>Änderungen der Verfassung erfordern eine Mehrheit von 2/3 der gewählten Mitglieder des Abgeordnetenhauses. Sie müssen ferner dem Volk zur Abstimmung vorgelegt werden, wobei die Mehrheit der Abstimmenden ihre Zustimmung erteilen muss.</p>
<p>Bündnis für Direkte Demokratie</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/192/publikation/entwurf-eines-gesetzes-zur-aenderung-der-verfassung-von-berlin/">Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Verfassung von Berlin</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Das absolute Folterverbot muss auch bei der internationalen Terrorismusbekämpfung gelten</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/192/publikation/das-absolute-folterverbot-muss-auch-bei-der-internationalen-terrorismusbekaempfung-gelten/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 28 Mar 2006 09:45:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Folter]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.humanistische-union.de/publikationen/publikation/das-absolute-folterverbot-muss-auch-bei-der-internationalen-terrorismusbekaempfung-gelten/</guid>

					<description><![CDATA[<p>Am 6. März 2006 fand das jährliche Gespräch des Forums Menschenrechte mit dem Bundesaußenminister Dr. Frank-Walter Steinmeier statt. Mitteilungen Nr. 192, S.10-14 Am 6. März 2006 fand das jährliche Gespräch des Forums Menschenrechte mit dem Bundesaußenminister Dr. Frank-Walter Steinmeier statt. In diesem Jahr nahm Rosemarie Will für die Humanistische Union an dem Gespräch teil. Zwei [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/192/publikation/das-absolute-folterverbot-muss-auch-bei-der-internationalen-terrorismusbekaempfung-gelten/">Das absolute Folterverbot muss auch bei der internationalen Terrorismusbekämpfung gelten</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Am 6. März 2006 fand das jährliche Gespräch des Forums Menschenrechte mit dem Bundesaußenminister Dr. Frank-Walter Steinmeier statt.</p>
<p>Mitteilungen Nr. 192, S.10-14</p>
<p>Am 6. März 2006 fand das jährliche Gespräch des Forums Menschenrechte mit dem Bundesaußenminister Dr. Frank-Walter Steinmeier statt. In diesem Jahr nahm Rosemarie Will für die Humanistische Union an dem Gespräch teil. Zwei Schwerpunkte des Gesprächs waren die Forderung nach einem Festhalten am absoluten Folterverbot durch die Bundesregierung und die Verpflichtung, dass sich deutsche Geheimdienste und Polizeibehörden auch bei Auslandseinsätzen an grund- und völkerrechtliche Standards im Umgang mit Gefangenen halten müssen. Wir drucken hier eine erweiterte Fassung der Positionen ab, die Rosemarie Will bei diesem Gespräch für die Humanistische Union und das Forum Menschenrechte vertreten hat.</p>
<p>I. Die umfassende Geltung des absoluten <br />Folterverbots</p>
<p>Das Forum Menschenrechte geht davon aus, dass sich für die Bundesrepublik Deutschland sowohl aus dem Völkerrecht als auch aus innerstaatlichem Recht ein absolutes Folterverbot ergibt. Die Bundesrepublik ist Vertragsstaat des (UN-)Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (Anti-Folter-Konvention der UN vom 10. Dezember 1984).</p>
<p>Nach Artikel 1 Absatz 1 der Anti-Folter-Konvention der UN wird unter Folter eine von staatlichen Organen ausgehende Zufügung erheblicher körperlicher oder seelischer Schmerzen oder Leiden verstanden, um das Opfer zu einer Aussage zu veranlassen, es zu bestrafen, einzuschüchtern oder zu nötigen. Folter wird dabei gleichgesetzt mit unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung, die ebenso verboten ist. Die Anwendung von Folter ist gemäß Artikel 2 der Anti-Folter-Konvention der UN absolut verboten. Das absolute Folterverbot und seine Gleichsetzung mit dem Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung findet sich auch in Artikel 3 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vom 4. November 1950. Darüber hinaus findet man das absolute Folterverbot in Artikel 7 des Internationalen Pakts vom 19.12.1966 über bürgerliche und politische Rechte und im Europäischen Übereinkommen vom 26.11.1987 zur Verhütung von Folter.</p>
<p>Die völkerrechtlichen Übereinkommen zum Schutze vor Folter machen den Folterbegriff an drei Merkmalen fest.</p>
<p>1. Ein staatliches Organ handelt.</p>
<p>2. Es wird körperlicher oder seelischer Zwang ausgeübt (Misshandlung).</p>
<p>3. Es wird ein Geständnis oder eine Aussage gefordert (subjektives Element).</p>
<p>Dabei spielt es keine Rolle, um welche Art von Aussagen es sich handelt. Es macht aus Sicht des Gefolterten und des Schutzzweckes des Folterverbots keinen Unterschied, ob die erzwungene Aussage im Strafverfahren oder zur Gefahrenabwehr stattfindet.</p>
<p>Im Grundgesetz (GG) wird das Folterverbot in Artikel 104 Absatz 1 Satz 2 konkretisiert. Aber auch Artikel 1 Absatz 1 GG, Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 sowie § 136a Strafprozessordnung schützen vor Folter. Hierbei wird auf die Folterdefinition aus der Anti-Folter-Konvention zurückgegriffen.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof (BGH) versteht unter Folter &#132;vorsätzliche schwere körperliche oder psychische Misshandlungen einer Person durch staatliche Organe oder durch mit staatlicher Billigung tätig werdende Personen.&#8220; In der Rechtsprechung hat der BGH den Begriff der Folter gegenüber der UN-Konvention erweitert. Er stellt fest: &#132;Folter setzt heute allerdings nicht mehr zwingend, wie noch der engere rechtshistorische Folterbegriff, als Zweck der Misshandlung die Erlangung von Informationen oder die Erzwingung eines Geständnisses voraus&#8220; (BGHSt 46, 292, 303). Dies führt zur Erweiterung des Folterverbots vom subjektiven zum objektiven Begriff. Danach ist Folter jede &#132;bewusste Zufügung von erheblichen Übeln zum Zwecke der Willensbrechung oder Einschüchterung einer Person durch einen Träger öffentlicher Gewalt&#8220;.</p>
<p>Die daraus entwickelten Grundsätze gelten für deutsche Behörden auch dann, wenn Privatpersonen unzulässige Vernehmungsmethoden anwenden und auch, wenn Angehörige fremder Staaten sich solcher Vernehmungsmethoden bedienen. Wir begrüßen deshalb die im Bericht der Bundesregierung zu den Vorgängen im Zusammenhang mit dem Irak-Krieg und der Bekämpfung des internationalen Terrorismus gemachte Aussage, dass es ein &#132;notstandsfestes&#8220; Folterverbot auch bei der Vernehmung von Terroristen gibt (S. 74). Zugleich bewerten wir jedoch einige der in diesem Bericht gemachten Äußerungen als Verletzung dieser Grundsätze.</p>
<p>Eine Verletzung des absoluten Folterverbots sehen wir:</p>
<p>&#8211;  im Passiv-Bleiben bei der Anwendung von Folter und unmenschlicher und erniedrigender Behandlung von deutschen Staatsbürgern durch die USA</p>
<p>&#8211;  in der Beteiligung deutscher Behörden an Vernehmungen in ausländischen Gefängnissen, bei denen vorangegangene Folter nicht ausgeschlossen werden kann und die Aussagen im Kontext von unmenschlicher und erniedrigender Behandlung erfolgen</p>
<p>&#8211;  in der Weitergabe von Informationen durch deutsche Behörden an die CIA bzw. an andere ausländische oder zwischenstaatliche Stellen, von denen man annehmen muss, dass sie zur Anwendung von Folter, unmenschlicher und erniedrigender Behandlung führen</p>
<p>&#8211;  in der Verwertung von Informationen, die unter Folter oder Bedingungen gewonnen wurden, die unmenschlich oder erniedrigend sind.</p>
<p>Auch im Kampf gegen den Terrorismus darf es kein Outsourcing von Folter oder das Ernten ihrer Früchte geben.</p>
<p>II. Der Streit um das <br />absolute Folterverbot in den USA</p>
<p>Auch die USA sind seit 1994 Vertragsstaat der Anti-Folter-Konvention der UN von 1984. Seit dem Sommer 2002 versucht die US-Regierung, die Definition der Folter enger zu ziehen, um das absolute Folterverbot zu umgehen. In einem Schreiben des damaligen US-Rechtsberaters des Weißen Hauses hieß es:</p>
<p>Von verbotener Folter könne nur die Rede sein, wenn die zur Anwendung gebrachten Methoden &#132;schwere körperliche oder geistige Schmerzen oder Leiden&#8220; verursachten. Schwere Schmerzen werden dabei aber als solche definiert, die &#132;zum Tode, zu Organversagen oder zu bleibender Beschädigung von wichtigen Körperfunktionen führen.&#8220; Folter liege erst dann vor, wenn wir &#132;in den Kern der Fähigkeit des Individuums zur Wahrnehmung der es umgebenden Welt eindringen, seine kognitiven Fähigkeiten tiefgreifend beeinträchtigen und seine Persönlichkeit grundlegend verändern.&#8220;</p>
<p>Zudem vertreten das Justiz- und das Verteidigungsministerium der USA die Auffassung, die Genfer Konvention zur Behandlung von Kriegsgefangenen finde keine Anwendung bei mutmaßlichen Al-Qaida-Terroristen bzw. bei Kämpfern der islamistischen Taliban. Es handle sich nur um &#132;unrechtmäßige feindliche Kämpfer&#8220;. Wohl hat der damalige Außenminister Colin Powell die Anwendung der Genfer Konvention gefordert und den engen Folterbegriff abgelehnt; Präsident Bush machte den engen Folterbegriff dennoch zur politischen Richtlinie. Das Pentagon erstellte verbindliche Kataloge, welche Methoden erlaubt oder verboten seien: dazu gehörten u.a. Schlafentzug, Lärmbelästigung, Isolation für 30 Tage und Dauerverhöre, Entkleiden, Überstülpen einer Kapuze, Bedrohung mit angeleinten Hunden. Das Oberste Gericht der USA hat die Auffassung der US-Regierung mehrfach zurückgewiesen.</p>
<p>III. Verhör der in Guantanamo Gefangenen <br />(Murat Kurnaz und Mohamedou Ould Slahi)</p>
<p>Die Frage des Status, der Rechte und der Behandlung der Gefangenen auf Guantanamo ist seit langem Gegenstand des politischen Dialogs zwischen der Bundesregierung und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika. Die Einstufung der Verdächtigen als &#132;ungesetzliche Kämpfer&#8220; (&#132;unlawful combatants&#8220;) bzw. &#132;feindliche Kombattanten&#8220; (&#132;enemy combatants&#8220;) mit der Folge, dass sie keinen Anspruch auf ein rechtsstaatliches Verfahren haben, ist nach Auffassung des Forums Menschenrechte mit dem geltenden Völkerrecht nicht in Einklang zu bringen. Wir begrüßen, dass auch der Deutsche Bundestag in seinem Beschluss vom 26. Januar 2006 dies zum Ausdruck gebracht hat.</p>
<p>Die Bundesregierung hält jedoch bis heute die Befragungen der beiden in Guantanamo inhaftierten Gefangenen Murat Kurnaz und Ould Slahi durch Vertreter deutscher Sicherheitsbehörden im Jahr 2002 für geboten. Diese Befragung fand aufgrund von Hinweisen über eine in Bremen möglicherweise existierende islamistische Terrorzelle statt, die möglicherweise Querverbindungen zur &#132;Hamburger Terrorzelle&#8220; um Mohamed Atta unterhielt.</p>
<p>Wenn aber die Befragungen durch BND und BfV auf Guantanamo nach heutiger Auffassung der Bundesregierung nicht mehr opportun sind, waren sie es auch damals nicht. Der Gefangene Kurnaz ist nach vier Jahren dort immer noch inhaftiert. Die rot-grüne Bundesregierung hätte sich mit mehr Nachdruck für seine Freilassung einsetzen müssen. Es ist anzuerkennen, dass Bundeskanzlerin Merkel sich bei ihrem USA-Besuch im Januar 2006 für die Freilassung von Kurnaz verwendet hat (vgl. dazu den Bericht des Parlamentarischen Kontrollgremiums (PKG), S. 35 ff.).</p>
<p>VI. Befragung im Geheimdienstgefängnis <br />in Damaskus (Zammar)</p>
<p>Die Auffassung des PKG, dass eine Befragung im Ausland zu unterbleiben hat, wenn im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Betroffene im Aufenthaltsland in völkerrechtswidriger Weise behandelt, insbesondere gefoltert oder in sonstiger Weise in seiner körperlichen Integrität oder geistig-seelischen Identität beeinträchtigt wird, teilt das Forum Menschenrechte. Darüber hinaus sind wir wie der Abgeordnete Ströbele der Meinung, dass solche Anhaltspunkte sich auch aus allgemein- oder offenkundigen Gegebenheiten im Aufenthaltsland oder offenkundigen Gewohnheiten der Aufsichtspersonen ergeben können.</p>
<p>Entgegen der Auffassung der Bundesregierung und der Mehrheit des PKG gab es durchaus konkrete Hinweise auf Folter im Fall des Inhaftierten Zammar. Er hat angegeben, dass er nach seiner Verhaftung in Marokko und in Syrien geschlagen worden ist. Außerdem teilte der syrische Fallführer vom dortigen militärischen Geheimdienst mit, dass Zammar drei Tage lang auf die Befragung im Interesse einer konstruktiven Haltung vorbereitet wurde. Angesichts der offenkundigen Tatsache, dass in syrischen Gefängnissen gefoltert wird und gerade auch der syrische Geheimdienst bekannt ist für Folterpraktiken, hätten die Hinweise zumindest dazu führen müssen, dass die Befrager diesen Anhaltspunkten nachgehen, nachfragen und mit dem Befragten allein und ohne Aufsicht des &#132;Vorbereiters&#8220; die Umstände und Gründe der Bereitschaft, Angaben zu machen, ergründen oder dies zumindest versuchen.</p>
<p>Der Umstand, dass der Befragte keine Folterspuren aufwies und keine weiteren Angaben zu Misshandlungen gemacht hat, durfte nicht dazu führen, von einer freiwilligen Bereitschaft, Angaben zu machen, auszugehen. Moderne Foltermethoden sind in der Regel schon Stunden oder Tage später nicht mehr ohne weiteres erkennbar. Die Befragung hätte angesichts der besonderen syrischen Gewalt- und Unterdrückungsverhältnisse gar nicht angesetzt oder doch nach solchen Hinweisen abgebrochen werden müssen. Konsequenzen aus dieser Fehlentscheidung müssen gezogen werden.</p>
<p>V. Verschleppung und Vernehmung El Masris</p>
<p>Im Fall des im Dezember 2003 an der serbisch-mazedonischen Grenzen entführten und von CIA-Agenten nach Kabul verschleppten deutschen Staatsbürgers Khaled El Masri sieht das Forum Menschenrechte eine schwere Menschenrechtsverletzung und verlangt weitere Aufklärung durch die Bundesregierung bzw. die zuständigen (Strafverfolgungs-)Behörden. Von deutscher Seite darf nicht hingenommen werden, dass US-amerikanische und mazedonische Behörden trotz Nachfragen bislang keine sachdienlichen Angaben über ihre Erkenntnisse im Entführungsfall El Masri gemacht haben.</p>
<p>Aber auch deutsche Behörden sind aufgefordert, die auch nach der Unterrichtung des PKG weiterhin offenen Fragen aufzuklären. Dazu zählen insbesondere die Fragen, die in der abweichenden Bewertung des PKG-Mitglieds Ströbele aufgeworfen werden:</p>
<p>&#8211;  Ob und welche Informationen der damalige Bundesinnenminister Schily in weiteren Gesprächen mit Botschafter Coats und anderen US-Stellen erhalten hatte, und warum diese nicht verwertet und nicht weitergegeben wurden.</p>
<p>&#8211;  Ungeklärt ist weiterhin, wer die von El Masri als Deutscher identifizierte Person &#132;Sam&#8220; war, die am Ende der Vernehmungen im Kabuler Gefängnis anwesend war und El Masri auf dem Rückflug nach Mazedonien begleitet hatte.</p>
<p>&#8211;  Aufzuklären ist ferner, welche Informationen über El Masri die bayerische Polizei (etwa die EG &#132;Donau&#8220;) und das Landesamt für Verfassungsschutz an die CIA weitergegeben und von der CIA erhalten haben und zwar in der Zeit vor, während und nach der Entführung El Masris.</p>
<p>&#8211;  Aufzuklären ist schließlich, ob Presseberichte zutreffen, wonach Mitarbeiter der deutschen Botschaft Informationen über die Festnahme und Vernehmung El Masris erhalten hatten.</p>
<p>VI. Konsequenzen</p>
<p>Das Forum Menschenrechte sieht nach den genannten Vorfällen von Verschleppungen und Vernehmungen in Foltergefängnissen dringenden Handlungsbedarf auf Seiten der Bundesregierung und des Deutschen Bundestages. Der Auffassung der Mehrheit des Parlamentarischen Kontrollgremiums, dass keine weiteren Konsequenzen zu ziehen seien, wird daher nicht gefolgt.</p>
<p>&#8211;  Für Befragungen durch Mitarbeiter deutscher Behörden im Ausland müssen verbindliche Richtlinien erlassen werden, die das &#132;Ernten der Früchte von Folter&#8220; ausschließen. Befragungen oder Vernehmungen müssen ausgeschlossen sein, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Inhaftierte Folter oder Misshandlungen ausgesetzt sind. Dafür sind auch Berichte und Erkenntnisse von unabhängigen Organisationen heranzuziehen.</p>
<p>&#8211;  Der deutsche Staat darf nicht passiv bleiben bei der Anwendung von Folter und unmenschlicher und erniedrigender Behandlung von deutschen Staatsbürgern im Ausland.</p>
<p>&#8211;  Deutschen Behörden muss die Weitergabe von Informationen an ausländische oder zwischenstaatliche Stellen untersagt werden, von denen anzunehmen ist, dass sie zum Outsourcing von Folter, unmenschlicher und erniedrigender Behandlung führen.</p>
<p>&#8211;  Klarzustellen ist ausdrücklich, dass die Verwertung von Informationen ausländischer Staaten, die unter Folter oder unmenschlichen bzw. erniedrigenden Bedingungen gewonnen wurden, dem absoluten Folterverbot unterfallen.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/192/publikation/das-absolute-folterverbot-muss-auch-bei-der-internationalen-terrorismusbekaempfung-gelten/">Das absolute Folterverbot muss auch bei der internationalen Terrorismusbekämpfung gelten</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Selbstbeschränkung: Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs zu Durchsuchungsmaßnahmen im Rahmen der Schleierfahndung</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/192/publikation/selbstbeschraenkung-entscheidung-des-bayerischen-verfassungsgerichtshofs-zu-durchsuchungsmassnahmen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 28 Mar 2006 09:40:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Anti-Terror-Kampf]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.humanistische-union.de/publikationen/publikation/selbstbeschraenkung-entscheidung-des-bayerischen-verfassungsgerichtshofs-zu-durchsuchungsmassnahmen/</guid>

					<description><![CDATA[<p>Mitteilungen Nr. 192, S.13-14 Die Opposition aus Grünen und SPD im Bayerischen Landtag begrüßte nachdrücklich das Urteil des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs zur Schleierfahndung vom 7. Februar 2006 und wertete es als Erfolg und Bestätigung ihrer Kritik. Der Polizei seien nun Grenzen bei der Durchsuchung von Fahrzeugen und Sachen im Rahmen verdachtsunabhängiger Personenkontrollen gesetzt worden. Glaubt man [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/192/publikation/selbstbeschraenkung-entscheidung-des-bayerischen-verfassungsgerichtshofs-zu-durchsuchungsmassnahmen/">Selbstbeschränkung: Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs zu Durchsuchungsmaßnahmen im Rahmen der Schleierfahndung</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Mitteilungen Nr. 192, S.13-14</p>
<p>Die Opposition aus Grünen und SPD im Bayerischen Landtag begrüßte nachdrücklich das Urteil des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs zur Schleierfahndung vom 7. Februar 2006 und wertete es als Erfolg und Bestätigung ihrer Kritik. Der Polizei seien nun Grenzen bei der Durchsuchung von Fahrzeugen und Sachen im Rahmen verdachtsunabhängiger Personenkontrollen gesetzt worden. Glaubt man hingegen Innenminister Günther Beckstein (CSU), hat das Urteil so gut wie keine Auswirkungen auf die polizeiliche Praxis. Vielmehr habe der Verfassungsgerichtshof die grundsätzliche Verfassungsmäßigkeit auch der Durchsuchungsbefugnis bejaht und damit sein Urteil zur Schleierfahndung aus dem Jahr 2003 bekräftigt. Zu beiden Einschätzungen kann es kommen, da der Bayerische Verfassungsgerichtshof mutlos und nur scheinbar begrenzend geurteilt hat. Im Leitsatz der Entscheidung heißt es: &#132;Die Regelungen über die polizeiliche Durchsuchung mitgeführter Sachen im Rahmen der so genannten Schleierfahndung &#8230; sind so auszulegen, dass die Polizei von der Eingriffsbefugnis nur im Fall einer erhöhten abstrakten Gefahr Gebrauch machen darf.&#8220; Ob eine wie vom Verfassungsgerichtshof (VerfGH) mit seiner Mehrheit vorgenommene Konkretisierung abstrakter Gefahren tatsächlich willkürliche Polizeimaßnahmen verhindern kann, muss bezweifelt werden.</p>
<p>Anlass der Verfassungsbeschwerde war die Durchsuchung eines Fahrzeugs und der darin befindlichen Sachen im April 2002 auf dem Parkplatz eines Schnellrestaurants nahe der Autobahn. Für die Polizei genügte der altersschwache Mercedes (Baujahr 1971) sowie der augenscheinlich Nichtdeutsche Beifahrer &#150; das gaben die Beamten freimütig an &#150;, um misstrauisch zu werden und eine Kontrolle durchzuführen. Bereitwillig überreichten Fahrer und Begleiter ihre Ausweispapiere. Anschließend erklärten die Beamten der Autobahnpolizei, dass sie den Fahrzeuginnenraum, den Kofferraum und danach beide Betroffenen durchsuchen werden. Auf die anzweifelnde Frage des Fahrers, auf welche Rechtsgrundlage sich die Beamten stützten, erhielt er den lapidaren Verweis auf Artikel 13 Absatz 1 Nr. 5 zur verdachtslosen Identitätsfeststellung im Bayerischen Polizeiaufgabengesetz. Trotz Weigerung durchsuchten die Polizisten daraufhin einen Aktenkoffer, zwei Taschen und sogar kleinste Behältnisse wie eine Visitenkartenbox. Auf weitere Durchsuchungen verzichteten sie schließlich, nahmen aber die Personalien der beiden Männer und die Fahrzeugdaten auf.</p>
<p>Die Klage des Fahrzeughalters vor dem Verwaltungsgericht (VG) Augsburg und die Berufungsklage vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, mit denen die Rechtswidrigkeit der Durchsuchung festgestellt werden sollte, wurden als unbegründet abgewiesen: Die Durchsuchung sei weder willkürlich noch schikanös, sondern zweckdienlich gewesen. Die Gesetzesauslegung bedürfe keiner weiteren Klärung.</p>
<p>Der Bayerische VerfGH beurteilte dies anders. Aber anstatt die Befugnis wegen mangelnder Normbestimmheit und Normklarheit für verfassungswidrig zu erklären, versuchte er lediglich die Einschreiteschwellen bei einer Durchsuchung mittels verfassungskonformer Auslegung zu bestimmen. Auch verzichtete er darauf, die Verfassungswidrigkeit der Durchsuchungsmaßnahme festzustellen, sondern verwies den Fall zurück zum VG Augsburg.</p>
<p>Nach der Entscheidung des VerfGH erfordern Durchsuchungen im Rahmen der Schleierfahndung künftig eine &#132;erhöhte abstrakte Gefahr&#8220; und die bestehe nicht schon allein darin, dass sich eine Person an den im Gesetz genannten Orten wie im Grenzgebiet, auf Autobahnen, Durchgangsstraßen, Bahnhöfen oder Flughäfen aufhält. Das ist aber bisher dem Gesetzeswortlaut nach einzige Tatbestandsvoraussetzung für eine Durchsuchung. Damit Durchsuchungen nicht zu einem bloßen Gefahrerforschungseingriff entarten, fordert das Gericht nun beispielsweise &#132;um Indizien angereicherte&#8220;, das hieße &#132;hinreichend gezielte polizeiliche Lageerkentnisse&#8220; oder &#132;das Vorhandensein von Täterprofilen oder Fahndungsrastern&#8220;. Aber auch, wenn die Beamten bei der vorausgehenden Personenkontrolle &#132;irgendwelche Auffälligkeiten&#8220; registrieren würden, könnte dies die abstrakte Gefahr erhöhen.</p>
<p>Eine tatsächliche Beschränkung für die polizeiliche Praxis wird dies, wie Beckstein zutreffend feststellte, kaum sein; alleinige Folge dürfte sein, dass zumindest theoretisch nicht mehr die vom VerfGH genannten beliebig vielen Personen von einer Durchsuchung betroffen sein können. Aber auch jetzt schon werden bei Schleierfahndungsmaßnahmen überproportional viele (dem äußeren Anschein nach) Nichtdeutsche kontrolliert. Die Personenkontrollen sind hochgradig selektiv. Wesentliche Zielrichtung der Schleierfahndung ist schließlich die Verhinderung der unerlaubten Einreise, des unerlaubten Aufenthalts und die Bekämpfung grenzüberschreitender Kriminalität. Nach polizeilicher Logik und auch schon aus zeitökonomischen Gründen werden daher gezielt Nichtdeutsche kontrolliert. Deutlich wird dies an den immens vielen &#132;Treffern&#8220; hinsichtlich ausländerrechtlicher Verstöße und hierbei sind es im Wesentlichen Verstöße gegen die sogenannte Residenzpflicht von Asylsuchenden (s. Genaueres hierzu in der unten angegebenen Literatur). Das heißt, die vom VerfGH geforderten Fahndungsraster gibt es längst. Ob sie aber verfassungsrechtlichen Maßstäben standhalten, ist mehr als fraglich. Denn sie orientieren sich an ethnischen Merkmalen oder an anderen Äußerlichkeiten wie Kleidung und Lebensstil. Genau hier hat aber der VerfGH ein Einfallstor für letztendlich ethnische Kontrollraster geschaffen. Am Vortrag der Polizeibeamten, sie wollten &#132;im Bereich illegale Ausländer&#8220; kontrollieren und &#132;bei mindestens einem der beiden Insassen habe es sich um einen augenscheinlich Nichtdeutschen&#8220; gehandelt, hatte das Gericht nichts auszusetzen. Hätten die Beamten die Durchsuchung nur ein wenig besser begründet, der VerfGH hätte die Beschwerde wahrscheinlich abgewiesen. Im Sondervotum kritisiert der dissentierende Richter Klaus Hahnzog dies ebenfalls, da die Ausführungen der Mehrheit so verstanden werden könnten, als könne die Tatsache, im Auto habe sich ein Ausländer befunden, das erforderliche Mindestmaß an Indizien darstellen. Dies aber wäre bei über sieben Millionen Ausländern und einer Vielzahl von Deutschen mit Migrationshintergrund ein Verstoß gegen die Achtung der Menschenwürde und den Gleichheitsgrundsatz.</p>
<p>Insgesamt bleibt die Verfassungsgerichtsentscheidung weit hinter einer notwendigen Klärung zurück. Eine Kehrtwende gegenüber der Entscheidung von 2003 konnte aber angesichts der derzeitigen Zusammensetzung des VerfGH nicht erwartet werden. Die Richter hätten jedoch wenigstens dem Gesetzgeber klare Anweisungen geben müssen, die Befugnis im Polizeiaufgabengesetz normbestimmt und normklar zu formulieren. Das grundsätzliche Problem der quasi willkürlichen Anwendung durch die Polizei gegen (vermeintlich) Nichtdeutsche bleibt aber auch dann bestehen.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/192/publikation/selbstbeschraenkung-entscheidung-des-bayerischen-verfassungsgerichtshofs-zu-durchsuchungsmassnahmen/">Selbstbeschränkung: Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs zu Durchsuchungsmaßnahmen im Rahmen der Schleierfahndung</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Großer Lauschangriff erneut verfassungswidrig</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/192/publikation/grosser-lauschangriff-erneut-verfassungswidrig-1/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 28 Mar 2006 09:36:00 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://www.humanistische-union.de/publikationen/publikation/grosser-lauschangriff-erneut-verfassungswidrig-1/</guid>

					<description><![CDATA[<p>Beiratsmitglied der Humanistischen Union reicht Verfassungsbeschwerde ein. Mitteilungen Nr. 192, S.15 Am 3. März konnten Verfassungsfreunde ein Jubiläum feiern. Am 3. März 2004 hatte das Bundesverfassungsgericht auf Antrag u.a. von Burkhard Hirsch und Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, beide Mitglieder des Beirates der Bürgerrechtsorganisation Humanistische Union, den Großen Lauschangriff in weiten Teilen für verfassungswidrig erklärt, da die gesetzliche [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/192/publikation/grosser-lauschangriff-erneut-verfassungswidrig-1/">Großer Lauschangriff erneut verfassungswidrig</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Beiratsmitglied der Humanistischen Union reicht Verfassungsbeschwerde ein.</p>
<p>Mitteilungen Nr. 192, S.15</p>
<p>Am 3. März konnten Verfassungsfreunde ein Jubiläum feiern. Am 3. März 2004 hatte das Bundesverfassungsgericht auf Antrag u.a. von Burkhard Hirsch und Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, beide Mitglieder des Beirates der Bürgerrechtsorganisation Humanistische Union, den Großen Lauschangriff in weiten Teilen für verfassungswidrig erklärt, da die gesetzliche Regelung in der Strafprozessordnung die Vorgaben des Grundgesetzes nicht einhielt, insbesondere nicht die Menschenwürde, nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts den höchsten Verfassungswert, ausreichend schützte.</p>
<p>Ein Kernbereich privater Lebensgestaltung muss nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts uneingeschränkt unüberwacht bleiben, d.h. Gespräche mit engsten Familienangehörigen, Vertrauenspersonen und sog. Berufsgeheimnisträgern (Rechtsanwälten, Ärzten, Pfarrern usw.). Dieser Schutz müsse gesetzlich gewährleistet werden, so das Bundesverfassungsgericht. Es gab dem Gesetzgeber eine Frist zur Neuregelung bis zum 30. Juni 2005, die der Gesetzgeber mit einem &#132;Gesetz zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 3. März 2004 (akustische Wohnraumüberwachung)&#8220; vom 24. Juni 2005 nutzte.</p>
<p>Der Binger Rechtsanwalt Dr. Till Müller-Heidelberg, ebenfalls Mitglied im Beirat der Bürgerrechtsorganisation Humanistische Union und früher deren langjähriger Bundesvorsitzender, hat am &#132;Jubiläumstag&#8220;, dem 3. März 2006, Verfassungsbeschwerde gegen dieses Gesetz eingelegt. Seiner Auffassung nach verstößt das Gesetz gegen die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts. Weder sind Gespräche mit &#132;engsten Vertrauenspersonen&#8220; geschützt, noch ist die gerichtliche Überprüfung der Verwertbarkeit so erlangter Kenntnisse, wie vom Bundesverfassungsgericht gefordert, gesichert. Entgegen der ausdrücklichen Vorgabe des Bundesverfassungsgerichtsurteils ist das automatische Abhören von Gesprächen nicht verboten, sondern wird von den Gesetzesverfassern sogar ausdrücklich für zulässig erklärt, der &#132;absolut geschützte Kernbereich privater Lebensgestaltung&#8220; wird nicht, wie vom Bundesverfassungsgericht gefordert, gesichert.</p>
<p>Da all diese Vorgaben ausdrücklich im Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Großen Lauschangriff vom 3. März 2004 enthalten sind und darüber hinaus von maßgeblichen Fachleuten dem Gesetzgeber im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens nochmals verdeutlicht wurden, spricht Rechtsanwalt Dr. Müller-Heidelberg von &#132;Verfassungsfeinden in Bundesregierung und Bundestag. Denn sie wissen was sie tun.&#8220;</p>
<p>Pressemitteilung der Humanistischen Union vom 7. März 2006</p>
<p>Der Text der Verfassungsbeschwerde kann in der Bundesgeschäftsstelle angefordert werden.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/192/publikation/grosser-lauschangriff-erneut-verfassungswidrig-1/">Großer Lauschangriff erneut verfassungswidrig</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Berliner Staatskirchenvertrag gefährdet Ethik-Unterricht</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/192/publikation/berliner-staatskirchenvertrag-gefaehrdet-ethik-unterricht/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 28 Mar 2006 09:17:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Religion: Schule]]></category>
		<category><![CDATA[Religion: Staatskirchenverträge]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.humanistische-union.de/publikationen/publikation/berliner-staatskirchenvertrag-gefaehrdet-ethik-unterricht/</guid>

					<description><![CDATA[<p>Vertrag gefährdet Neutralität des neuen Faches. Mitteilungen Nr. 192, S.16-17 Zur heute im Berliner Abgeordnetenhaus beratenen Gesetzesvorlage zum Staatskirchenvertrag mit der Evangelischen Kirche erklärt die Bürgerrechtsorganisation Humanistische Union: Der Vertrag des Landes Berlin mit der Evangelischen Kirche stellt das Konzept des geplanten Ethik-Faches in Frage, das derzeit im Schulausschuss des Berliner Abgeordnetenhauses beraten wird. Das [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/192/publikation/berliner-staatskirchenvertrag-gefaehrdet-ethik-unterricht/">Berliner Staatskirchenvertrag gefährdet Ethik-Unterricht</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Vertrag gefährdet Neutralität des neuen Faches.</p>
<p>Mitteilungen Nr. 192, S.16-17</p>
<p>Zur heute im Berliner Abgeordnetenhaus beratenen Gesetzesvorlage zum Staatskirchenvertrag mit der Evangelischen Kirche erklärt die Bürgerrechtsorganisation Humanistische Union:</p>
<p>Der Vertrag des Landes Berlin mit der Evangelischen Kirche stellt das Konzept des geplanten Ethik-Faches in Frage, das derzeit im Schulausschuss des Berliner Abgeordnetenhauses beraten wird. Das Schlussprotokoll zum Staatskirchenvertrag, das Teil der heutigen Gesetzesvorlage ist, sieht u.a. &#132;gemeinsame Unterrichtsphasen&#8220; des allgemeinen Ethik-Faches mit dem bekenntnisgebundenen Religionsunterricht vor (Drucksache 15/4764, S. 19). Eine Vermengung eines zur Neutralität verpflichteten Ethik-Faches mit einem bekenntnisgebundenen Unterricht würde aber die Religionsfreiheit anders- oder nichtgläubiger Schülerinnen und Schüler verletzen. Niemand darf zu Religionsunterricht gezwungen werden &#150; auch nicht von hinten durch die Brust ins Auge.</p>
<p>Es ist nichts dagegen einzuwenden, wenn in den staatlichen Ethik-Unterricht auch einmal authentische Vertreter verschiedener Glaubensgemeinschaften eingeladen werden oder wenn Kirchen bei der Lehrerausbildung konsultiert werden, um Verzerrungen bei der Darstellung ihrer Religion zu vermeiden. Eine Verpflichtung zu gemeinsamen Unterrichtseinheiten geht aber entschieden zu weit &#150; zumal nach dem verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgebot auch alle anderen Bekenntnisgemeinschaften den Anspruch erheben können, den die Evangelische Kirche jetzt offenbar für alle Zeiten absichern will.</p>
<p>Glaubensvermittlung sollte uneingeschränkt freiwillig und Angelegenheit der Religionsgemeinschaften bleiben. Das gilt gerade in Berlin, wo es über 100 verschiedene Bekenntnisgemeinschaften gibt und die Mehrheit konfessionslos ist. Ein gemeinsames Fach, in dem alle Schülerinnen und Schüler etwas über die unterschiedlichen Religionen und Weltanschauungen erfahren, ohne Missionierung befürchten zu müssen, bietet große Chancen für wechselseitiges Verständnis, Integration und ein friedliches Zusammenleben in Vielfalt. Diese Chance sollte nicht wegen der Partikularinteressen einzelner Religionsgemeinschaften verspielt werden.</p>
<p>Die Humanistische Union appelliert an die Abgeordneten, den Kirchenvertrag sorgfältig und auch auf langfristige Risiken und Nebenwirkungen hin zu überprüfen. Diese bestehen nach Auffassung der Humanistischen Union nicht nur im schulischen Bereich. Auch hinsichtlich der Meinungsfreiheit im Öffentlichen Rundfunk, beim Datenschutz (Übermittlung der Meldedaten auch von Nicht-Kirchenmitgliedern) und in Bezug auf die öffentlichen Finanzen wirft der Vertrag Fragen auf, die vor einer Ratifizierung durch das Parlament unbedingt in den entsprechenden Fachausschüssen geklärt werden müssen.</p>
<p>Das Abgeordnetenhaus ist nicht verpflichtet, dem Vertrag zuzustimmen. Was zwischen dem Land und den Kirchen rechtlich zu regeln ist, lässt sich auch gut auf andere Weise regeln. Gerade in Berlin lässt sich bezweifeln, ob Staatskirchenverträge die geeignete Form sind. Dieses in Berlin eigentlich überwundene Überbleibsel aus dem vorigen Jahrhundert ist weniger denn je geeignet, den Anforderungen einer pluralistischen Gesellschaft gerecht zu werden. Der Staat begibt sich damit in ein Dilemma: Entweder privilegiert er einzelne, ihm genehme Glaubensgemeinschaften und diskriminiert damit alle anderen. Oder er nimmt in Kauf, dass künftig immer mehr Gemeinschaften aus Steuermitteln gefördert werden, auch solche, die mit dem Grundgesetz in einem Spannungsverhältnis stehen.</p>
<p>Die Bürgerrechtsorganisation Humanistische Union setzt sich seit 1961 für eine konsequente Trennung von Staat und Kirche sowie für die Gleichberechtigung aller Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften ein. Beide Bedingungen kann ein gemeinsames Fach für alle Schülerinnen und Schüler erfüllen, wenn es auch tatsächlich religiös-weltanschaulich neutral unterrichtet wird.</p>
<p>Pressemitteilung der Humanistischen Union vom 9. März 2006</p>
<p>Die Bundesvorsitzende der Humanistischen Union, Rosemarie Will, hat sich anlässlich der Beratungen im Berliner Abgeordnetenhauses mit einem Offenen Brief an die Parlamentarier gewandt. Darin heißt es u.a.: &#132;Die Humanistische Union appelliert an Sie als Abgeordnete, sowohl den Kirchenvertrag sorgfältig und auch auf langfristige Risiken und Nebenwirkungen hin zu überprüfen als auch im Schulgesetz dafür zu sorgen, dass das neue Fach Ethik auch tatsächlich religiös-weltanschaulich neutral unterrichtet wird.&#8220;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/192/publikation/berliner-staatskirchenvertrag-gefaehrdet-ethik-unterricht/">Berliner Staatskirchenvertrag gefährdet Ethik-Unterricht</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
	</channel>
</rss>
