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	<title>Mitteilungen Nr. 195 Archive - Humanistische Union</title>
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		<title>Humanistische Union verteidigt das Trennungsgebot im Informationszeitalter</title>
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		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 18 Dec 2012 22:50:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Anti-Terror-Kampf]]></category>
		<category><![CDATA[Klagen gegen Polizeigesetze]]></category>
		<category><![CDATA[Datenschutz als Grundrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Geheimdienste]]></category>
		<category><![CDATA[Polizei]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Anh&#246;rung des Bundesverfassungsgerichts zur Antiterrordatei. Mitteilungen 218/219 (III/IV) &#8211; Dezember 2012, Seite 1-3 (Red.) Das Antiterrordateigesetz trat im Dezember 2006 in Kraft. Fast sechs Jahre sp&#228;ter, am 6. November 2012, verhandelte der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts &#252;ber eine Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetz zur Errichtung der zentralen Antiterrordatei. Allein das zeigt schon, wie schwierig der Rechtsschutz [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Anh&ouml;rung des Bundesverfassungsgerichts zur Antiterrordatei.</p>
<p>Mitteilungen 218/219 (III/IV) &#8211; Dezember 2012, Seite 1-3</p>
<p><i>(Red.) Das Antiterrordateigesetz trat im Dezember 2006 in Kraft. Fast sechs Jahre sp&auml;ter, am 6. November 2012, verhandelte der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts &uuml;ber eine Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetz zur Errichtung der zentralen Antiterrordatei. Allein das zeigt schon, wie schwierig der Rechtsschutz gegen diese Datei und den damit verbundenen Systemwechsel in der &bdquo;Sicherheitspolitik&ldquo; ist.<br />Die Humanistische Union (HU) war zur m&uuml;ndlichen Verhandlung vor dem Bundesverfassungsgericht als sachverst&auml;ndige Auskunftsperson geladen. Rosemarie Will, die f&uuml;r die HU auftrat, verteidigte dabei die vom Beschwerdef&uuml;hrer als verletzt ger&uuml;gten Grundrechtspositionen. Neben der HU wurde der Beschwerdef&uuml;hrer in seinem Begehren von den Datenschutzbeauftragten des Bundes und der L&auml;nder, dem Chaos Computer Club, dem Deutschen Institut f&uuml;r Menschenrechte und der Deutschen Vereinigung f&uuml;r Datenschutz unterst&uuml;tzt. Ihnen gegen&uuml;ber verteidigten die Vertreter der Bundesregierung, angef&uuml;hrt von Innenminister Friedrich und den Chefs der wichtigsten Sicherheitsbeh&ouml;rden dieser Republik, den Datenaustausch. Rosemarie Will berichtet hier von der Verhandlung in Karlsruhe.</i></p>
<p>Das Antiterrordateigesetz markiert eine Wende in der bundesrepublikanischen Sicherheitspolitik: Auf seiner Grundlage wurde die erste Verbunddatei zwischen Geheimdiensten und Polizeien errichtet. Neben der eigentlichen Antiterrordatei (ATD) enth&auml;lt das Gesetz weitere Regelungen zur &bdquo;projektbezogenen Zusammenarbeit&ldquo; aller beteiligten Beh&ouml;rden (derzeit ca. 40), und damit eine gesetzliche Vorschrift zur engen Zusammenarbeit zwischen Geheimdiensten und Polizeibeh&ouml;rden. Erstmals d&uuml;rfen die f&uuml;r Strafverfolgung zust&auml;ndigen Beh&ouml;rden die gleichen Informationen und Datenbest&auml;nde nutzen wie jene Stellen, deren Aufgabe darin besteht, m&ouml;glichst viele Verd&auml;chtigungen anzustellen und die dazu auch &bdquo;im Tr&uuml;ben fischen&ldquo;.</p>
<h2 class="auto-created">Aufbau und Inhalt der Antiter&shy;ror&shy;datei</h2>
<p>Die Antiterrordatei (ATD) besteht aus zwei Teilen: zum einen den so genannten Grunddaten zu den gespeicherten Personen und Organisationen; andererseits aus einem Index, in dem verzeichnet ist, welche anderen Beh&ouml;rden in welchen Dateien weitere Informationen &uuml;ber diese Personen besitzen. In der ATD wurden seit ihrer Errichtung Personalien aus &uuml;ber 100 verschiedenen Datenbanken der beteiligten Sicherheitsbeh&ouml;rden erfasst und miteinander verkn&uuml;pft. Die Speicherung in der Datei kann dabei offen oder verdeckt erfolgen. Die Art der Speicherung entscheidet dar&uuml;ber, ob die anderen Beh&ouml;rden bei einer Abfrage der Datei die &bdquo;Trefferdatens&auml;tze&ldquo; sofort einsehen k&ouml;nnen, oder ob die dateneinspeisende Beh&ouml;rde erst entscheiden muss, ob &bdquo;Treffer&ldquo; aus ihren Datenbest&auml;nden f&uuml;r die Anfragenden sichtbar werden. In der Regel speichern die Polizeibeh&ouml;rden ihre Daten offen in der ATD, die Geheimdienste meist verdeckt. Die informationelle Machtverteilung ist damit eindeutig: Die Geheimdienste entscheiden im Normalfall dar&uuml;ber, ob und wann die Polizei weitere Informationen &uuml;ber Verd&auml;chtige erh&auml;lt oder nicht.</p>
<p>Nach Auskunft der Bundesregierung sind gegenw&auml;rtig ca. 16.800 Personen in der ATD erfasst. Von 2007 bis 2011 gab es 300.000 Anfragen an die Antiterrordatei, mit insgesamt 1,5 Millionen Treffern. Nicht bekannt ist, dass durch diese massenhaften Abfragen ein Terrorist entdeckt oder ein Anschlag verhindert worden w&auml;re. Bekannt geworden ist dagegen aus den Berichten der anwendenden Beh&ouml;rden, dass die meisten Anfragen an die ATD von der Polizei gestellt werden. Bei den Polizeibeh&ouml;rden besteht offenbar ein gro&szlig;es Bed&uuml;rfnis, den von ihnen ermittelten Sachstand durch Informationen aus dem geheimdienstlichen Umfeld zu erweitern. Sollte diese Einsch&auml;tzung stimmen, dann best&auml;tigt sie die von Beginn an mit der Antiterrordatei verbundene Sorge der B&uuml;rgerrechtler: dass geheimdienstliche Informationen aus ungesicherten, und damit un&uuml;berpr&uuml;fbaren Quellen in polizeiliche Entscheidungen einflie&szlig;en. Bereits bei der Erfassung der &bdquo;prim&auml;ren Terrorismusverd&auml;chtigen&ldquo; erheben Geheimdienste Informationen weit im Vorfeld von konkreten Gefahren oder konkreten Straftaten. In die ATD flie&szlig;en unter Umst&auml;nden Informationen ein, die auf blo&szlig;em H&ouml;rensagen beruhen. <br />Hinzu kommt, dass in der Antiterrordatei entgegen ihrem Namen weit mehr als nur Terrorverd&auml;chtige (&bdquo;Gef&auml;hrder&ldquo;) erfasst werden: dazu geh&ouml;ren auch die sog. &bdquo;Bef&uuml;rworter von Gewalt&ldquo; (selbst wenn diese nur radikale Meinungen postulieren, und keinerlei Anzeichen f&uuml;r eine geplante Anwendung der Gewalt erkennen lassen) und schlie&szlig;lich auch deren Kontaktpersonen. Bei den sog. &bdquo;dolosen Kontaktpersonen&ldquo; handelt es sich um v&ouml;llig unbescholtene B&uuml;rgerinnen und B&uuml;rger, die selbst weder terroristische Ziele verfolgen, noch Gewalt predigen, und meist gar nichts von den entsprechenden Gefahren in ihrem Umfeld wissen. Damit solche Kontaktpersonen in der ATD gespeichert werden, gen&uuml;gt es bereits, wenn die Beh&ouml;rden davon ausgehen k&ouml;nnen, <i>&bdquo;dass sie &uuml;ber die Kontaktpersonen in ihren Ermittlungen weiterkommen.&#8220;</i> (Wolfgang Wieland) So landet vielleicht auch der Zeitungsverk&auml;ufer an der Stra&szlig;enecke in der Datei.</p>
<h2 class="auto-created">Die Verhandlung in Karlsruhe</h2>
<p>In den Augen von Innenminister Friedrich war die Sache ziemlich simpel: <i>&bdquo;Die Sicherheit m&ouml;glichst Vieler zu sichern, verlangt manchmal auch, die Rechte Einiger einzuschr&auml;nken.&#8220; </i>Das sah der Beschwerdef&uuml;hrer nat&uuml;rlich anders. Er r&uuml;gte einen unverh&auml;ltnism&auml;&szlig;igen Eingriff&nbsp; in sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung, weil die Regelung des Gesetzes viel zu unbestimmt seien. Ebenso wandte er sich gegen eine Verletzung des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 GG), weil die weitgehenden, den Nachrichtendiensten einger&auml;umten Eingriffsm&ouml;glichkeiten in die Kommunikation durch die Antiterrordatei nun auch von anderen Beh&ouml;rden genutzt werden k&ouml;nnen. Nicht zuletzt sah der Beschwerdef&uuml;hrer im angegriffenen Gesetz auch einen unverh&auml;ltnism&auml;&szlig;igen Eingriff in die Unverletzlichkeit seines Wohnraums (Artikel 13 GG), weil die im Rahmen sog. Gro&szlig;er Lauschangriffe erhobenen Daten aus den eigenen vier W&auml;nden ebenfalls in der Antiterrordatei landen und damit anderen Beh&ouml;rden zur Verf&uuml;gung gestellt werden k&ouml;nnen. Insgesamt versto&szlig;e das Antiterrordateigesetz mit seinen Regelungen gegen das verfassungsrechtliche Gebot einer Trennung von Polizei und Geheimdienst, das sich aus dem Rechtsstaatsprinzip und dem Grundrechtsschutz ergebe. Durch die ATD bestehe die Gefahr einer uferlosen Ausweitung polizeilicher Befugnisse, ihre rechtsstaatliche Entgrenzung, weil die Polizei mit ihrer Hilfe an Daten komme, die sie selbst nicht erheben d&uuml;rfte.</p>
<p>Welchen Stellenwert das Trennungsgebot f&uuml;r Polizei und Geheimdienste einnimmt und ob es sich aus dem Grundgesetz ableiten l&auml;sst, wird immer wieder bestritten; so auch vom Prozessvertreter der Bundesregierung in der m&uuml;ndlichen Verhandlung und in seinen Schrifts&auml;tzen zum Verfahren. Das Trennungsgebot geht auf die Erfahrungen mit der &bdquo;geheimen Staatspolizei&ldquo; (Gestapo) w&auml;hrend der NS-Diktatur zur&uuml;ck. Die Gestapo vereinte die Befugnisse einer Polizeibeh&ouml;rde und eines Nachrichtendienstes und nutzte sie zur systematischen &Uuml;berwachung und Verfolgung politischer Gegner. Vor diesem Hintergrund erteilten die drei Alliierten Milit&auml;rgouverneure in ihrem &bdquo;Polizeibrief&#8220; an den Parlamentarischen Rat vom 14.4.1949 die Auflage, dass bundespolizeiliche und geheimdienstliche Aufgaben in getrennten Beh&ouml;rden zu verfolgen seien, und speziell die geheimdienstliche Beh&ouml;rde keinerlei polizeiliche Befugnisse erhalte.</p>
<p>Ich habe mich in meiner Stellungnahme f&uuml;r die Humanistische Union f&uuml;r ein verfassungsrechtliches Trennungsgebot stark gemacht. Bereits die klassische Interpretation des Trennungsgebots &ndash; die klare Abgrenzung von Organisation und Aufgaben bei Polizei und Geheimdiensten &ndash; wird bei der Terrorbek&auml;mpfung durch &uuml;berlappende Zust&auml;ndigkeiten und gemeinsame &bdquo;Abwehrzentren&ldquo; infrage gestellt. Mit der zunehmenden Digitalisierung von Ermittlungsarbeit muss dass Trennungsgebot aber auch auf den Informationsaustausch zwischen Polizei und Geheimdiensten bezogen werden. Die Regulierung des Informationsflusses zwischen diesen Beh&ouml;rden wird im digitalen Zeitalter zum wichtigsten Anwendungsfall des Trennungsgebotes. Ein ungebremster Austausch w&uuml;rde zuallererst das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ad absurdum f&uuml;hren. Es geh&ouml;rt zu den Voraussetzungen dieses Grundrechts, dass der Gesetzgeber den Verwendungszweck personenbezogener Daten bereits festlegt, bevor er diese erhebt und verarbeitet. Eine Verbunddatei, in der die Informationen ungehindert zwischen Polizei und Geheimdiensten ausgetauscht werden, kommt einer dauerhaften, kontinuierlichen Zweckentfremdung von Daten gleich. Dar&uuml;ber hinaus k&ouml;nnen mit den in der ATD gespeicherten Informationen beh&ouml;rdliche Entscheidungen und &ndash; im Falle der Polizei &ndash; sogar repressive Handlungen verbunden sein. Mit der Informationsweitergabe sind mittelbar also auch Zugriffe auf fremde Befugnisse m&ouml;glich &ndash; etwa wenn durch die gezielte Freigabe oder Nichtfreigabe von Informationen Entscheidungen anderer Beh&ouml;rden getriggert werden.</p>
<h2 class="auto-created">Was ist zu erwarten?</h2>
<p>Die in der Verhandlung kritisch fragenden Verfassungsrichter werden mehr oder weniger gro&szlig;e Korrekturen an der Antiterrordatei fordern. Wahrscheinlich werden sie den Kreis der erfassten Personen verkleinern, das d&uuml;rfte insbesondere die Kontaktpersonen betreffen. Vielleicht k&ouml;nnen sich die Richter sogar dazu durchringen, die im Klartext enthaltenen Grunddaten aus der ATD herauszul&ouml;sen und jene in eine reine Indexdatei umzugestalten. Das w&uuml;rde die Informationsfl&uuml;sse auch im einzelnen rechtsstaatlich ordnen. Ob sich das Bundesverfassungsgericht allerdings daran wagt, das Trennungsgebot verfassungsrechtlich auszuformulieren, muss eher skeptisch beurteilt werden. K&auml;me es im Urteil dazu, w&auml;re dies ein gro&szlig;er Erfolg f&uuml;r den Beschwerdef&uuml;hrer und auch f&uuml;r uns. Dar&uuml;ber wird nach der Entscheidung in der ersten Ausgabe unserer neuen <i>vorg&auml;nge</i> zu berichten sein.</p>
<p><i>Rosemarie Will</i></p>
<p><i>Weitere Informationen zum Thema:<br />Rosemarie Will: Das Ende des Trennungsgebotes f&uuml;r Nachrichtendienste und Polizei. Anti-Terror-Datei verst&ouml;&szlig;t gegen Trennungsgebot und Recht auf informationelle Selbstbestimmung, in: Mitteilungen Nr. 195, S. 1-5</i></p>
<p><i>Fredrik Roggan &amp; Nils Bergemann: Stellungnahme zu den Gesetzentw&uuml;rfen Anti-Terror-Datei und TBEG (BT-Drs. 16/2950, 16/2921) anl&auml;sslich der Anh&ouml;rung des BT-Innenausschuss vom 6.11.2006, abrufbar unter </i><a href="https://www.humanistische-union.de/themen/innere_sicherheit/terror/"><i>https://www.humanistische-union.de/terror/</i></a><i>. (Die Einladung des Bundesverfassungsgerichtes zur m&uuml;ndlichen Verhandlung &uuml;ber die ATD geht auf diese Stellungnahme zur&uuml;ck &ndash; den Autoren sei nochmals ausdr&uuml;cklich f&uuml;r ihre Arbeit gedankt.)</i></p>
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		<title>Das Ende des Trennungsgebotes für Nachrichtendienste und Polizei</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/195/publikation/das-ende-des-trennungsgebotes-fuer-nachrichtendienste-und-polizei/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[humanistischeunion]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 14 Dec 2006 23:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Klagen gegen Polizeigesetze]]></category>
		<category><![CDATA[Verfassungsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Verfassungsschutz abschaffen!]]></category>
		<category><![CDATA[Geheimdienste]]></category>
		<category><![CDATA[Polizei]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Anti-Terror-Datei verstößt gegen Trennungsgebot und Recht auf informationelle Selbstbestimmung Mitteilungen Nr. 195, S. 1-5 Am 1. Dezember verabschiedete der Bundestag ein „Gesetz zur Errichtung gemeinsamer Dateien von Polizeibehörden und Nachrichtendiensten des Bundes und der Länder (Gemeinsame- Dateien-Gesetz)“. Dieses Gesetz wird die Sicherheitsarchitektur der Bundesrepublik nachhaltig verändern. Zum ersten Mal wird durch ein Gesetz das bisher [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/195/publikation/das-ende-des-trennungsgebotes-fuer-nachrichtendienste-und-polizei/">Das Ende des Trennungsgebotes für Nachrichtendienste und Polizei</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Anti-Terror-Datei verstößt gegen Trennungsgebot und Recht auf informationelle Selbstbestimmung</p>
<p>Mitteilungen Nr. 195, S. 1-5</p>
<div>
<p><span class="migrated-image"><a href="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/mitt_titel195.jpg" target="_blank" rel="noopener"><img fetchpriority="high" decoding="async" class="alignnone wp-image-4283 size-medium" src="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/mitt_titel195.jpg" alt="Das Ende des Trennungsgebotes für Nachrichtendienste und Polizei" width="425" height="425" srcset="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/mitt_titel195.jpg 425w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/mitt_titel195-150x150.jpg 150w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/mitt_titel195-337x337.jpg 337w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/mitt_titel195-250x250.jpg 250w" sizes="(max-width: 425px) 100vw, 425px" /></a></span></p>
<p class="news-single-imgcaption">
</div>
<p>Am 1. Dezember verabschiedete der Bundestag ein „Gesetz zur Errichtung gemeinsamer Dateien von Polizeibehörden und Nachrichtendiensten des Bundes und der Länder (Gemeinsame- Dateien-Gesetz)“. Dieses Gesetz wird die Sicherheitsarchitektur der Bundesrepublik nachhaltig verändern. Zum ersten Mal wird durch ein Gesetz das bisher in der Bundesrepublik geltende Trennungsgebot zwischen Polizei und Nachrichtendiensten aufgehoben. Mit dem Gemeinsame-Dateien-Gesetz wird beim Bundeskriminalamt eine standardisierte zentrale Anti-Terror-Datei von Nachrichtendiensten und Polizeibehörden eingeführt. Dieser im Online-Verbund nutzbare Datenpool soll die Erkenntnisse von Polizei und Nachrichtendiensten im Bereich der Terrorismusbekämpfung zusammenführen. Außerdem sieht das Gesetz die Errichtung so genannter Projektdateien beim Bundesamt für Verfassungsschutz, beim Bundesnachrichtendienst und beim Bundeskriminalamt vor. Diese gemeinsamen Projektdateien gehen weit über die Möglichkeiten der Anti-Terror-Datei hinaus: Sie sollen als Volltextdateien zum Ausgangspunkt gemeinsamer Ermittlungen von Nachrichtendiensten und Polizeien bei der Terrorabwehr werden.</p>
<h5 align="left">1. Das Trennungs&shy;gebot</h5>
<p>Die Zusammenarbeit von Polizei und Nachrichtendiensten steht unter dem Vorbehalt des Trennungsgebotes. In organisatorischer Hinsicht verbietet es die Angliederung der Nachrichtendienste an Polizeidienststellen. Dies wird dadurch ergänzt, dass den Verfassungsschutzämtern polizeiliche Befugnisse vorenthalten werden (sog. Exekutivverbot für Nachrichtendienste). Informationsgewinnung mit Hilfe polizeitypischen Zwangs ist danach den Verfassungsschutzbehörden verwehrt. Die Polizei darf ihrerseits nicht auf Vorfelddaten der Nachrichtendienste zugreifen. Geht man – wie die Humanistische Union – vom Verfassungsrang des Trennungsgebotes aus, dann verstößt das Gesetz gegen diese Regel. Zwar bleiben die bisherigen Strukturen der beteiligten Behörden unangetastet, mit den Dateien werden aber gemeinsame Strukturen geschaffen, die Arbeitsabläufe der Polizei und der Geheimdienste organisatorisch miteinander verbinden. Zudem verstößt die Möglichkeit des Zugriffes aller beteiligten Behörden auf die Anti-Terror-Datei und die Projektdateien gegen das Gebot der befugnisrechtlichen Trennung. Wenn und soweit die Geheimdienste die von der Polizei eingestellten Informationen nutzen, erhalten sie zwar selbst keine polizeilichen Befugnisse gegenüber dem Bürger, um auf das „Ob und Wie“ der Informationsgewinnung Einfluss zu nehmen. Sie können aber die mit polizeilichen Befugnissen erhobenen Daten verwerten. Stellen die Geheimdienste ihre Daten in die Anti-Terror-Datei bzw. die Projektdateien ein, können die Polizeibehörden Vorfelddaten verwerten, zu deren Erhebung sie selbst keine Befugnisse haben. Diese erweiterten Nutzungsmöglichkeiten für alle beteiligten Dienste kommen einer Befugnisübertragung gleich und verstoßen gegen das Trennungsgebot.</p>
<h5 align="left">2. Die Verletzung des Rechts auf infor&shy;ma&shy;ti&shy;o&shy;nelle Selbst&shy;be&shy;stim&shy;mung</h5>
<p>Das Gesetz bleibt eine Erklärung dafür schuldig, welchen sicherheitspolitischen Gefahren mit der neuen Datensammlung vorgebeugt werden soll. Die Begründung des Vorhabens verweist lediglich auf „die anhaltend hohe Bedrohung durch den internationalen Terrorismus“. Es wurden weder konkret zu erwartende Gefahrenlagen genannt, für deren Verhinderung eine so umfangreiche Datensammlung nötig sei, noch wurde dargelegt, welche terroristischen Angriffe mit einer zentralen Anti-Terror-Datei hätten verhindert werden können. Deshalb stellt sich die Frage, wie der weitreichende Eingriff in die Grundrechte der in der Datei Gespeicherten zu rechtfertigen ist. In seiner Entscheidung vom 4. April 2006 (1 BvR 518/02) zur Rasterfahndung durch die Polizei hat das Bundesverfassungsgericht klare Anforderungen an präventive Datenerhebungen gestellt. Dort heißt es: „Eine präventive polizeiliche Rasterfahndung &#8230; ist mit dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz) nur vereinbar, wenn eine konkrete Gefahr für hochrangige Rechtsgüter und den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person gegeben ist. Im Vorfeld der Gefahrenabwehr scheidet eine solche Rasterfahndung aus. &#8230; Eine allgemeine Bedrohungslage, wie sie im Hinblick auf terroristische Anschläge seit dem 11. September 2001 durchgehend bestanden hat, oder außerpolitische Spannungslagen reichen für die Anordnung der Rechtsfahndung nicht aus. Vorausgesetzt ist vielmehr das Vorliegen weiterer Tatsachen, aus denen sich eine konkrete Gefahr, etwa für die Vorbereitung und Durchführung terroristischer Anschläge, ergibt.“ Eine präventive Datenverwertung ohne tatsächliche Anhaltspunkte für konkrete Gefahren ist damit verfassungsrechtlich ausgeschlossen. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung begründet zudem ein grundsätzliches Gebot der Zweckbindung personenbezogener Daten im Bereich der öffentlichen Verwaltung. Die Zweckbindung verbietet es, erhobene Daten zweckentfremdet zu verwerten, sie stellt eine Schranke für deren ungehinderte Weitergabe dar. (BVerfGE 65, 1/46 ) So heißt es im Volkszählungsurteil des Bundesverfassungsgerichts: „Die Verwendung der Daten ist auf den gesetzlich bestimmten Zweck begrenzt.“ In der Anti-Terror-Datei werden personenbezogene Daten zusammengeführt, die von verschiedenen Bundes- und Landesbehörden, mit unterschiedlichen Befugnissen, auf unterschiedlicher Rechtsgrundlage und zu ganz unterschiedlichen Zwecken gesammelt wurden. Werden diese Daten in die zentrale Anti-Terror-Datei übertragen – und nach dem vorliegenden Gesetz sind die beteiligten Behörden dazu verpflichtet, sobald die Erkenntnisse auch nur in einem indirekten Bezug zu terroristischen Aktivitäten stehen – stehen sie anderen Behörden mit anderen Aufgaben und anderen Befugnissen zur Verfügung. Werden aber zu einem Zweck gewonnene Informationen zu einem anderen Zweck als dem ursprünglich verfolgten verwendet, so stellt dies einen eigenständigen Grundrechtseingriff dar (BVerfGE 109, 279/375), der eigenständig gerechtfertig sein muss. Die Speicherung personenbezogener Daten in einer Anti-Terror-Datei stellt die von der Speicherung Betroffenen in den Kontext schwerster Straftaten und größter Gefahren und ist deshalb ein schwerwiegender Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen. Ob das Gesetz verhältnismäßig ist, ergibt sich vor allem aus den Regelungen zum Kreis der beteiligten Behörden, dem Umfang der zu speichernden Personen, dem Inhalt der gespeicherten Daten und aus den Regelungen über die Zugriffs- und Verwendungsmöglichkeiten der gespeicherten Daten.</p>
<h5 align="left">2.1 Die beteiligten Beh&ouml;rden</h5>
<p>In der Anti-Terror-Datei werden personenbezogene Daten gespeichert, die einzelne der beteiligten Behörden ihrerseits nicht automatisiert oder überhaupt nicht verarbeiten dürften. Durch die Datei erhalten sie gleichwohl Zugriff auf jene Daten. Die Frage, welche Behörden unmittelbar auf die Anti- Terror-Datei zugreifen dürfen, ist deshalb ein zentrales Kriterium für die Verhältnismäßigkeit dieser Datei. Nach dem Gesetzentwurf sollen das Bundeskriminalamt, die Bundespolizeidirektion, die Landeskriminalämter, die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, der Militärische Abschirmdienst, der Bundesnachrichtendienst und das Zollkriminalamt ihrerseits vorhandene Daten in der Anti-Terror- Datei speichern und Zugriff auf die gesamte Datei haben (§1 Abs. 1 ATDG). Nach Absprache mit dem Bundesinnenministerium kann weiteren Polizeivollzugsbehörden der Bundesländer (etwa dem polizeilichen Staatsschutz) Zugriff auf die Datei gewährt werden, sofern sie mit Aufgaben zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus betraut sind ( § 1 Abs. 2 ATDG). Wie viele Polizeivollzugsbehörden letztlich Zugriff auf die Anti-Terror-Datei erhalten werden, ist weder dem Gesetzeswortlaut noch der Begründung mit letzter Klarheit zu entnehmen. Hansjörg Geiger hat in der Sachverständigenanhörung des Bundestages betont, dass die im Gesetz ( § 1 Absatz 1) genannten Behörden bereits die Zahl 30 überschreiten, nach fachkundiger Schätzung liegen für mehrere hundert weitere Behörden die Voraussetzungen für eine Teilnahme nach § 1 Absatz 2 vor. Es ist fraglich, ob die Beteiligung so zahlreicher Behörden zur Bekämpfung terroristischer Aktivitäten wirklich erforderlich ist, insbesondere was die Einbindung weiterer Polizeivollzugsbehörden betrifft. Welche Aufgaben diese Polizeibehörden bei der Bekämpfung des internationalen Terrorismus übernehmen sollen, inwiefern ihre Teilnahme daran erforderlich ist, wurde nicht dargetan. Schließlich fehlt auch eine klare Begrenzung der Anti- Terror-Datei gegenüber ausländischen Diensten. Im Gesetz findet sich weder ein Verbot, die in der Anti-Terror-Datei gespeicherten Daten an Behörden im Ausland zu übermitteln, noch eine Regelung, welche die Aufnahme von Erkenntnissen ausländischer Geheimdienste in die Datei verhindert.</p>
<h5 align="left">2.2. Unbestimmte Regelung der zu speichernden Personen und Gruppen</h5>
<p>Die in der Datei zu speichernden Organisationen, Personen und Sachen sind in § 2 abschließend genannt. (siehe Infokasten) Nach welchen Kriterien bzw. nach welchem Verdachtsgrad zu beurteilen ist, ob eine Person im Sinne des § 2 einzustufen ist, sagt das Gesetz nicht. Es verlangt noch nicht einmal, dass Tatsachen – also beweiskräftige objektive Fakten – vorliegen, aus denen unmittelbar auf bestimmte Sachverhalte geschlossen werden kann. Nach der Gesetzesbegründung sind auch so genannte Vorfelderkenntnisse („Anhaltspunkte“) mit umfasst. Solche weichen, d.h. auf ungesicherten Erkenntnissen beruhenden personenbezogenen Daten, die die Dienste im Vorfeldbereich der Gefahrenabwehr erheben, werden dazu führen, dass viele unbescholtene Personen in die Anti-Terror-Datei aufgenommen werden und der gespeicherte Personenkreis entsprechend groß sein wird. Dies macht eine grundrechtliche Sicherung der Betroffenen umso nötiger. Sie wird jedoch besonders für die Unterstützer, Befürworter und Kontaktpersonen nicht geleistet.</p>
<h5>Unterst&uuml;tzer</h5>
<p><b></b>Mit § 2 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes werden einerseits Mitglieder und Unterstützer terroristischer Vereinigungen nach den § § 129a und 129b des Strafgesetzbuches in der Anti-Terror-Datei erfasst. Die Speicherpflicht bezieht sich darüber hinaus auf Organisationen, welche diese terroristischen Vereinigungen ihrerseits unterstützen. Und schließlich soll sich die Speicherung auch auf jene Personen erstrecken, welche solchen Unterstützer-Organisationen angehörenoder diese ihrerseits unterstützen. Letztendlich werden also Personen in der Datei erfasst, die anderen beim Unterstützen Unterstützung leisten. Schon der Begriff des „Unterstützens“ ist aufgrund seiner vagen Aussagekraft in der Anwendung des § 129StGB umstritten – ein Unterstützer ist nicht an terroristischen Handlungen beteiligt. Wenn diese Beteiligung an der Tathandlung nun zweifach durch ein „Unterstützen“ der „Unterstützung“ gebrochen wird, bestehen erhebliche Zweifel, ob der Tatbeitrag von solchem Gewicht sein kann, dass er eine Speicherung in einer Anti-Terror-Datei unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit rechtfertigt.</p>
<h5>Bef&uuml;rworter</h5>
<p>Auch die Speicherung von Personen, die im Verdacht stehen, bestimmte Straftaten lediglich zu befürworten, ohne vom Stadium des „Meinens&#8220; in das Stadium des „Handelns&#8220; überzugehen, führt zu weit. Wer Gewalt nur befürwortet, ohne die Schranke vom „Meinen“ zum „Handeln“ zu überschreiten, gehört sowenig in eine Anti-Terror-Datei wie internationale Politiker, die der Gewalt das Wort reden. Für Personen, die im Rahmen ihrer grundrechtlich geschützten Meinungsfreiheit agieren, ist der Einsatz von Ermittlungsinstrumenten, die zur Verhinderung terroristischer Anschläge entwickelt wurden, weder erforderlich noch angemessen.</p>
<h5>Kontaktpersonen</h5>
<p>Die Speicherung von Grunddaten einer Kontaktperson in der Anti-Terror-Datei ist auch dann vorgesehen, wenn sie keinerlei Kenntnis über den terroristischen Hintergrund der Zielpersonen hat. Eine solche Inanspruchnahme Unschuldiger ist – so die Mehrheit der Sachverständigen – offensichtlich grundrechtswidrig. Bei der Anhörung des Innenausschusses im Bundestag erfuhr die Erfassung von nahezu beliebigen Kontaktpersonen deshalb die meiste Kritik. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 25. April 2001 zum Hamburgischen Gesetz über die Datenverarbeitung der Polizei (1 BvR 1104/92) ist der Begriff der Kontakt- und Begleitperson im Polizeirecht &#8222;restriktiv auszulegen&#8220; (a.a.O., Rdn. 54). &#8222;Vorausgesetzt sind konkrete Tatsachen für einen objektiven Tatbezug und damit für eine Einbeziehung in den Handlungskomplex der Straftatenbegehung, insbesondere eine Verwicklung in den Hintergrund oder das Umfeld der Straftaten&#8220; (a.a.O.). Diese Schwelle zur Datenerhebung wird mit dem jetzt verabschiedeten Gesetz nicht eingehalten. Für die Speicherung in der Anti-Terror-Datei wird kein konkreter Bezug zu terroristischen Handlungen verlangt. In § 2 Absatz 1 Nummer 3 wird lediglich vorausgesetzt, dass durch sie „weiterführende Hinweise für die Aufklärung oder Bekämpfung des internationalen Terrorismus zu erwarten sind“. Solche Hinweise setzen weder ein explizites Wissen der Betroffenen voraus, noch müssen diese in die verdächtigen Handlungen einbezogen sein. „Es genügt, dass die Behörden sich vorstellen, dass sie über die Kontaktpersonen in ihren Ermittlungen weiterkommen.“ (Wolfgang Wieland in der Plenardebatte am 1.12.2006) Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b ATDG können von Kontaktpersonen auch die erweiterten Grunddaten (s.o.) gespeichert werden, wenn „tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen“, dass sie von der Planung oder Begehung der Rechtsverstöße durch die Zielpersonen Kenntnis haben. Zweifelhaft erscheint, ob die bloße Kenntnis über geplante oder begangene Straftaten die erweiterte Speicherung zu rechtfertigen vermag. Problematisch ist dies insbesondere in den Fällen, in denen eine Kontaktperson aufgrund eines spezifischen, z.B. familiären Näheverhältnisses zur Bezugsperson von deren (potentieller) Unterstützungs- bzw. Vorbereitungshandlung erfährt, sich hiervon vielleicht sogar distanziert und ihre Kenntnisse ausschließlich aufgrund ihres persönlichen Verhältnisses nicht offenbaren möchte. Im Strafrecht wird einer vergleichbaren Interessenkollision durch das sog. Angehörigenprivileg (vgl. § 258 Absatz 6 Strafgesetzbuch – Straffreiheit trotz Strafvereitelung) Rechnung getragen – zumindest soweit müsste die Kontaktpersonen-Regelung für die Anti- Terror-Datei unterscheiden. Ebenso problematisch erscheint es, wenn Kontaktpersonen von “Unterstützern terroristischer Vereinigungen” oder “Befürwortern rechtswidriger Gewalt” in die Anti-Terror-Datei aufgenommen werden. In diesen Fällen ist schon der terroristische Bezug der Zielpersonen fragwürdig, ihre Kontaktpersonen haben mit dem eigentlichen Ziel des Gesetzes, dem internationalen Terrorismus, nichts mehr zu tun. Eine ähnliche Klausel im niedersächsischen Sicherheits- und Ordnungsgesetz ist bereits vom BVerfG verworfen worden (BVerfGE 100, 348/380ff.). In einer Anti-Terror-Datei gibt es keine belanglosen Daten. Jeder in der Datei Erfasste kann zum Gegenstand staatlicher Ermittlungsmaßnahmen werden, eine aufgrund der Speicherung in der Anti-Terror-Datei negativ ausfallende Sicherheitsüberprüfung kann seine berufliche Zukunft gefährden. Im Einzelfall hängt das Gewicht eines Eingriffs in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung vor allem davon ab, welche Inhalte die zu speichernden Daten haben, insbesondere welchen Grad an Persönlichkeitsrelevanz die Daten für sich und in Verbindung mit anderen vorhandenen Daten aufweisen. Dabei spielt die Gewissheit über die Richtigkeit der Daten eine große Rolle. Bei Daten, die im Vorfeld der Gefahrenabwehr erhoben oder auf nachrichtendienstlichem Wege gesammelt wurden, bestehen insoweit grundsätzliche Zweifel an der Validität der Angaben. § 3 des Gesetzentwurfs beschreibt die in der Anti-Terror- Datei zu speichernden Daten (siehe Infokasten). An der langen Aufzählung wird deutlich, dass die Anti-Terror-Datei weit über eine Indexdatei hinausgeht. Der Umfang der erfassbaren und verwertbaren Daten wurde unverhältnismäßig weit ausgedehnt und ist kaum begrenzt. Alle beteiligten Behörden sind verpflichtet, die bei ihnen vorliegenden Daten in die zentrale Anti-Terror- Datei einzustellen, sofern die Erkenntnisse für die „Aufklärung oder Bekämpfung des internationalen Terrorismus mit Bezug zur Bundesrepublik Deutschland erforderlich ist.“ ( § 2) Von einer Speicherung der sogenannten erweiterten Grunddaten kann nur „ausnahmsweise“ abgesehen werden, wenn „besondere Geheimhaltungsinteressen oder besonders schutzwürdige Interessen der Betroffenen“ dies erfordern. Die „einfachen Grunddaten“ wären dennoch in der Anti-Terror- Datei zu speichern. Die Frage der Verhältnismäßigkeit der gespeicherten Daten ist für die Grunddaten und die erweiterten Grunddaten unterschiedlich zu beantworten. Die Grunddaten sollen nur der Identifizierung einer Person dienen. In ihrer Gesamtheit können aber auch die Grunddaten nicht als trivial bezeichnet werden: Gegenwärtige und frühere Anschriften enthalten Aussagen über den bisherigen Lebensweg, besondere körperliche Merkmale können im Einzelfall höchst sensibel sein, etwa weil sie konkrete Aussagen zur Gesundheit enthalten oder den Intimbereich tangieren. Die Persönlichkeitsrelevanz der Grunddaten kann deshalb nicht pauschal bewertet werden, ihre Speicherung kann im Einzelfall die Verhältnismäßigkeit verletzen. Dies gilt in besonderem Maße bei unverdächtigen Kontaktpersonen. Die „erweiterten Grunddaten“ berühren durch die mögliche Informationsdichte wesentlich stärker den persönlichen Schutzbereich. Mit den Angaben zur Religionszugehörigkeit oder der Volkszugehörigkeit zum Beispiel können sie Informationen enthalten, die nach § 3 Absatz 9 Bundesdatenschutzgesetz zu den besonders geschützten Arten personenbezogener Daten gehören, also besonders sensibel sind. Es bestehen gewichtige Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der Speicherung dieser „erweiterten Grunddaten“ in einer zentralen Datei, da weder nachgewiesen wurde, dass eine zentrale Speicherung dieser gesamten Daten für die Verfolgung des gesetzlichen Zweckes erforderlich sei, noch die Anwendung eines grundrechtsschonenderen Verfahrens (Stichwort: Indexdatei) geprüft wurde. Mit dem in § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b rr beschriebenen Freitextfeld wird der Umfang der zu speichernden Daten praktisch uferlos. Ein solches Bemerkungsfeld erlaubt de facto die Übernahme kompletter Akteninhalte. Solche Freitexte eröffnen den teilnehmenden Behörden die Möglichkeit, eine Vielzahl weicher Daten ohne konkrete gesetzliche Bindung zu erfassen.</p>
<h5 align="left">2.4. Verwen&shy;dungs&shy;m&ouml;g&shy;lich&shy;keiten</h5>
<p>Diese Zweifel an der Verhältnismäßigkeit werden auch durch den eingeschränkten Zugriff auf diese Daten nach § 5 Absatz 1 nicht ausgeräumt. Im „Normalfall“ erhalten alle beteiligten Behörden bei einer Abfrage einen Zugriff auf sämtliche zu einer „Trefferperson“ gespeicherten Grunddaten. Der Zugriff auf die erweiterten Daten ist nur nach Genehmigung durch die einstellende Behörde möglich. Im Eilfall – über dessen Vorliegen der Leiter der anfragenden Behörde zu entscheiden hat und der bei einer wirklichen Terrorismusbekämpfung der Normalfall sein dürfte – erhält die Behörde einen sofortigen Zugriff, auch auf die erweiterten Daten. Dieser Zugriff auf sämtliche Daten ist nur dann ausgeschlossen, wenn aufgrund „besonderer Geheimhaltungsinteressen“ eine verdeckte Speicherung vorgenommen wurde. In diesem Fall entscheidet die datenführende Behörde darüber, ob und welche Informationen sie der anfragenden Stelle preisgibt. Bei diesem Verfahren des Zugriffs auf und der Freigabe von Daten für andere Behörden stehen die Interessen der beteiligten Behörden, ihre Informationen und deren Quellen geheim zu halten, an erster Stelle. Der Grundrechtsschutz für die Betroffenen spielt dabei keine Rolle. Diese Abwertung des Persönlichkeitsschutzes gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse der Behörde wird auch in § 4 des Gesetzes offenbar: Über die im Ausnahmefall vorzunehmende beschränkte oder verdeckte Speicherung entscheidet der jeweilige Behördenleiter oder ein besonders Beauftragter. Über die Speicherungen im Regelfall, die gewichtige Eingriffe für den Betroffenen bedeuten können, entscheidet der Sachbearbeiter. Schließlich fehlen im Gesetz Speicherungs- und Verwendungsverbote in Bezug darauf, zu welchem Zweck die Daten ursprünglich erhoben und gespeichert wurden. Das Gesetz ermächtigt die beteiligten Behörden zu einer unbegrenzten Verwertung, solange sie sich im Rahmen der „Terrorismusbekämpfung“ (im Sinne dieses Gesetzes) bewegen. Darüber hinaus dürfen sie „fremde“ Informationen aus der Anti-Terror- Datei für die „Verfolgung einer besonders schweren Straftat“ und zur „Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Person“ nutzen, solange die datenführende Behörde dem zustimmt.</p>
<h5 align="left">3. Die Projekt&shy;da&shy;teien</h5>
<p>In der öffentlichen Diskussion um das Für und Wider der Anti-Terror-Datei wurde ein zweiter Schwerpunkt des Gesetzentwurfs leider häufig unterschlagen: In den Artikeln 2 und 4 des Gesetzes wird die Errichtung sogenannter gemeinsamer Projektdateien vorgesehen. Mit diesen Dateien sollen Nachrichtendienste und Polizeibehörden des Bundes und der Länder gemeinsame Ermittlungen betreiben dürfen. Die Projektdateien sind als Volltextdateien angelegt und weisen – abweichend von der Anti-Terror-Datei – keine Beschränkungen hinsichtlich der erfassbaren Daten auf. Alle beteiligten Behörden dürfen in die Projektdateien personenbezogene Daten eingeben, austauschen, gemeinsam auswerten und verwenden. Je nachdem, welche Behörde die Projektdatei einrichtet, dient diese polizeilichen oder nachrichtendienstlichen Zwecken. Mit ihrer Zielbeschreibung, der Abstimmung gemeinsamer Ermittlungen von Geheimdiensten und Polizeien, sind die Projektdateien im Hinblick auf das Trennungsgebot als noch problematischer einzustufen als die Anti-Terror-Datei. Hinzu kommt, dass der „Projektbegriff“ im Gesetz bewußt offen gehalten wird &#8211; welchen Zielen ein Projekt dienen darf, welchen Umfang es annehmen kann und wie umfangreich der Datenaustausch sein darf, darüber schweigt das Gesetz. Theoretisch könnte jeder halbwegs größere Ermittlungsfall zum gemeinsamen „Projekt“ erklärt werden. Die Projektdateien betreffen aus Sicht der Betroffenen sehr sensible Bereiche. Mit der theoretisch sehr weitgehenden Verbindung von polizeilichen und nachrichtendienstlichen Daten entsteht ein hohes Maß an Persönlichkeitsrelevanz. An die Erforderlichkeit der Einrichtung einer derartigen Projektdatei werden im Gesetzentwurf allerdings keine besonderen Anforderungen gestellt – sie braucht für die Erfüllung der konkrete Ermittlungsaufgabe weder notwendig noch der Problemstellung angemessen zu sein, um dennoch eingerichtet werden zu dürfen.</p>
<h5>Wer wird gespei&shy;chert?</h5>
<p><b></b>1. Mitglieder oder Unterstützer terroristischer Vereinigungen gemäß § § 129a und 129b Strafgesetzbuch</p>
<p>2. Mitglieder oder Unterstützer von Organisationen, die terroristische Vereinigungen unterstützen,</p>
<p>3. Personen, die „rechtswidrig Gewalt als Mittel zur Durchsetzung international ausgerichteter politischer oder religiöser Belange&#8220; anwenden, unterstützen, vorbereiten, befürworten oder vorsätzlich hervorrufen</p>
<p>4. Kontaktpersonen, die mit den unter 1. und 2. genannten Personen in einem nicht nur zufälligen oder flüchtigen Kontakt stehen und durch die „weiterführende Hinweise für die Aufklärung oder Bekämpfung des internationalen Terrorismus zu erwarten sind“</p>
<p>5. Vereinigungen, Gruppierungen, Stiftungen oder Unternehmen, die im Zusammenhang mit den unter 1. und 2. genannten Personen stehen</p>
<p>6. Sachen, Bankverbindungen, Anschriften, Telekommunikationsanschlüsse, Internetseiten, E-Mail-Adressen, für die ebenfalls ein Zusammenhang mit den unter 1. und 2. genannten Personen besteht.</p>
<h5 align="left">Was wird gespei&shy;chert?</h5>
<p>1. „Grunddaten“: Namen inkl. früherer Namen, Aliase und Schreibweisen, Geschlecht, Geburtsdatum und-ort, aktuelle und frühere Staatsangehörigkeiten, aktuelle und frühere Anschriften, besondere körperliche Merkmale, Sprachen, Dialekte, Lichtbilder, Speicherungsgrund (Fallgruppe nach § 2), Angaben zu Identitätspapieren</p>
<p>2. „erweiterte Grunddaten“: eigene/genutzte TK-Anschlüsse und Endgeräte, elektronische Adressen, Bankverbindungen, Schließfächer, zugelassene/genutzte Fahrzeuge, Familienstand, Volkszugehörigkeit, Religionszugehörigkeit, besondere Fähigkeiten zur Vorbereitung/Durchführung terroristischer Straftaten (insbes. Umgang mit Sprengstoff/Waffen), Schulabschluss, Ausbildung, Beruf, Tätigkeiten in lebenswichtigen Einrichtungen gem. § 1 Absatz 5 SÜG, Einschätzung der Gefährlichkeit, Waffenbesitz, Gewaltbereitschaft, Fahr- und Flugerlaubnisse, Besuch von Treffpunkten der verdächtigen Zielpersonen (s.o.), Kontaktpersonen (sofern es sich beim Datensatz um eine Zielperson handelt), Bezeichnungen der Organisationen/ Vereinigungen, Tag der letzten speicherrelevanten Ereignisse, Freitextfeld („besondere Bemerkungen, ergänzende Hinweise und Bewertungen“)</p>
<p>3. Angaben zur Identifizierung von Vereinigungen, Gruppierungen, Stiftungen, Unternehmen, Sachen, Bankverbindungen, Anschriften, TK-Anschlüsse und Endgeräte, Internetseiten und elektronische Adressen – soweit sie nicht personenbezogen sind</p>
<p>4. Angaben über die einspeisende Behörde und deren Aktenzeichen/ Geschäftszeichen sowie Geheimhaltungsvermerke</p>
<p>Rosemarie Will</p>
<p>Die ausführliche Stellungnahme der Humanistischen Union zur Sachverständigenanhörung sowie weitere Informationen zur Anti-Terror- Datei im Netz unter: <a href="https://www.humanistische-union.de/themen/innere-sicherheit/anti-terror-kampf/" target="_blank" rel="noopener">www.humanistische-union.de/terror/</a></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/195/publikation/das-ende-des-trennungsgebotes-fuer-nachrichtendienste-und-polizei/">Das Ende des Trennungsgebotes für Nachrichtendienste und Polizei</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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		<title>Die Ausweitung der Kampfzone</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/195/publikation/die-ausweitung-der-kampfzone/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 14 Dec 2006 22:50:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Anti-Terror-Kampf]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Zur Verabschiedung des Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetzes Mitteilungen Nr. 195, S. 6-7 Am 1. Dezember 2006 verabschiedete der Bundestag auch das Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetz (TBEG). Damit sollten die 2001 im Rahmen der Terrorbekämpfung eingeführten Sonderbefugnisse der Geheimdienste erneut um fünf Jahre verlängert werden. Das TBEG beinhaltet jedoch mehr als eine Fristverlängerung der bisherigen Sonderrechte im Kampf gegen terroristische Gefahren. Es [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Zur Verabschiedung des Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetzes</p>
<p>Mitteilungen Nr. 195, S. 6-7</p>
<p>Am 1. Dezember 2006 verabschiedete der Bundestag auch das Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetz (TBEG). Damit sollten die 2001 im Rahmen der Terrorbekämpfung eingeführten Sonderbefugnisse der Geheimdienste erneut um fünf Jahre verlängert werden. Das TBEG beinhaltet jedoch mehr als eine Fristverlängerung der bisherigen Sonderrechte im Kampf gegen terroristische Gefahren. Es verschafft den Geheimdiensten neue Befugnisse in Bereichen, die mit Terrorismus wenig zu tun haben. Dabei hätte es gute Gründe gegeben, die bisherigen Regelungen einer genaueren Prüfung zu unterziehen.</p>
<h5>Evaluation ist sicher&shy;heits&shy;po&shy;li&shy;tisch geboten</h5>
<p>Unter dem Eindruck der Anschläge des 11. September 2001 hatte der Bundestag noch im Dezember des gleichen Jahres das Terrorismusbekämpfungsgesetz (TBG) verabschiedet. Dieses Gesetzespaket räumte den Geheimdiensten u.a. Zugriffsrechte auf die Daten von Postdienstleistern, TK-Anbietern, Fluggesellschaften ein, um die Bekämpfung des internationalen Terrorismus zu erleichtern. Bereits damals bestanden erhebliche Zweifel, ob die vorgeschlagenen Maßnahmen überhaupt geeignet seien, terroristische Bedrohungen abzuwehren, oder ob nicht die herkömmlichen polizeilichen und strafprozessualen Mittel ausreichen würden (siehe: &#8222;Schilys Terrorismusbekämpfungsgesetz: Der falsche Weg.&#8220; Stellungnahme vom 30.11.2001) Die Frage nach der präventiven Wirksamkeit der neuen Geheimdienstbefugnisse des TBG stellt sich heute immer noch. Die im TBG vorgesehene Evaluierung der neuen Befugnisse wäre auch eine gute Gelegenheit gewesen, die neuen Regelungen einer Prüfung auf ihren tatsächlichen Sicherheitsgewinn zu unterziehen. Die Antwort darauf blieben aber sowohl die Vertreter der Sicherheitsbehörden, als auch die Bundesregierung schuldig. Auch bei der Vorbereitung des TBEG wurde keine Analyse der Gefährdungslage vorgelegt. Und so bleibt der Eindruck zurück, dass es einerseits um die Sicherheit Deutschlands nicht so schlecht bestellt sein kann (zumindest, wenn man sich an den &#8222;Sicherheitsbericht&#8220; der Bundesregierung hält), dass aber konkrete Sicherheit &#8211; etwa im Flugverkehr &#8211; mit viel profaneren Mitteln erreicht wird (Beispiel: Plastiktaschen). Nach Ansicht der Bundesregierung erfüllt der &#8222;Bericht zu den Auswirkungen der nach Artikel 22 Abs. 2 des Terrorismusbekämpfungsgesetzes befristeten Änderungen&#8230;&#8220; vom xxx. die gesetzlich vorgeschriebene Evaluationspflicht. Dies wurde jedoch nicht nur von den Oppositionsfraktionen im Bundestag, sondern von fast allen geladenen Sachverständigen der Anhörung verneint. Tatsächlich leistet dieser Anwendungsbericht des Bundesinnenministeriums in mehrfacher Hinsicht keine Evaluation:</p>
<p>&#149; Der Bericht legt seine verwendete Datenbasis nicht offen, etwa die Kosten und die Anzahl der betroffenen Personen der beim BfV durchgeführten Sicherheitsüberprüfungen (Stellungnahme des DAV, Seite 6)</p>
<p>&#149; Der Bericht bleibt den Nachweis einer Erforderlichkeit der zu evaluierenden Maßnahmen schuldig, denn er erlaubt keine nachhaltige Bewertung der Wirksamkeit der Eingriffsbefugnisse. Das beispielsweise die neuen Auskunftsbefugnisse &#8222;relevante Informationen&#8220; erbrachten oder bei 3 von 19 IMSI-Catcher-Einsätzen neue Mobilfunkanschlüsse ermittelt werden konnten, sagt nichts über den tatsächlichen &#8222;Sicherheitsgewinn&#8220; dieser Maßnahmen aus, &#8222;[d]enn weder Art und Umfang der Information noch Ergebnis der Telefonüberwachung stehen fest.&#8220; (Stellungnahme des DAV, Seite 7)</p>
<p>&#149; Der Bericht bewertet die mit dem TBG eingeführten Befugnisse aus der Sicht der anwendenden Sicherheitsbehörden. Dies ist insofern nicht überraschend, als er vom BMI und damit der Dienstaufsichtsbehörde jener Stellen verfasst wurde, welche die mit dem TBG neu eingeführten Befugnisse anwenden. Eine Evaluation, die auch wissenschaftlichen Kriterien der Unabhängigkeit entsprechen würde, müsste dagegen durch eine unabhängige Stelle vorgenommen werden. Von einer solchen unabhängigen Untersuchung wären auch Hinweise darauf zu erwarten, welche Auswirkungen die erfolgten Eingriffe für die Betroffenen hatten (etwa Schwierigkeiten bei der Kreditvergabe, Einschränkung der Arbeit von NGOs&#8230;). Im nun verabschiedeten TBEG findet sich mit dem Hinweis, dass innerhalb von fünf Jahren die Befugnisse &#8222;unter Einbeziehung eines wissenschaftlichen Sachverständigen&#8220; erneut evaluiert werden sollen, wiederum nur ein halbes Zugeständnis, aber keine wirkliche Lösung des Evaluationsproblems. Weder personell noch organisatorisch ist eine Untersuchung der Auswirkungen dieses Gesetzes durch einen Sachverständigen ausreichend, noch finden sich Hinweise darauf, nach welchen Verfahren, auf welcher Datenbasis, unter Berücksichtigung welcher Folgen und &#8222;Nebenwirkungen&#8220; dies geschehen soll.</p>
<h5 align="left">Was ist neu?</h5>
<p>Mit dem TBEG werden die 2001 eingeführten Auskunftsrechte der Geheimdienste um weitere fünf Jahre verlängert. Zudem werden zahlreiche Befugnisse durch vereinfachte Verfahren &#8222;anwenderfreundlicher&#8220; gestaltet, obwohl sich die Maßnahmen selbst nach dem sogenannten Evaluationsbericht nicht bewährt haben. Zu den Vereinfachungen gehört etwa, dass alle Auskünfte über Bestandsdaten bei Postdienstleistern und Teledienstanbietern (Kundenanschriften, Vertragsverhältnisse) jetzt nicht mehr der Kontrolle durch die G10-Kommission unterliegen. Die Auskünfte über Flugdaten (Kundenanschrift, Buchungs- und Flugdaten) werden durch eine einfache Dienstvorschrift der jeweiligen Behörden geregelt und sind zulässig, &#8222;soweit dies zur Erfüllung [ihrer] Aufgaben erforderlich ist&#8220; &#150; also ohne qualifizierte Einschränkungen. Die weitergehenden Auskunftsersuchen überBank-, Post-, Telekommunikations- und Teledienst-Verkehrsdaten(etwa Kontenbewegungen, &#8222;Umstände des Postverkehrs&#8220;,TK-Verbindungsdaten) werden künftig vom Behördenleiter oder seinem Vertreter beantragt und sind durch das Bundesinnenministerium (BND, BfV) bzw. das Verteidigungsministerium (MAD) zu genehmigen. Der entscheidende Wendepunkt dürfte jedoch sein, dass die besonderen Auskunftsrechte der Geheimdienste jetzt nicht mehr nur auf die Verfolgung terroristischer Aktivitäten begrenzt sind. Künftig darf der Verfassungsschutz diese Auskünfte nach § 8a Absatz 2 BVerfSchG auch über Personen einholen, die verfassungsfeindliche Ziele verfolgen und darüber hinaus mit ihren Handlungen andere &#8222;zu Hass oder Willkürmaßnahmen gegen Teile der Bevölkerung&#8220; aufstacheln oder &#8222;deren Menschenwürde durch Beschimpfen, böswilliges Verächtlichmachen oder Verleumden&#8220; angreifen bzw. solche &#8222;Verfassungsstörer&#8220;, die Gewalt anwenden, unterstützen, vorbereiten, hervorrufen oder befürworten. Damit richtet sich das TBEG, dessen Ziel die Bekämpfung internationaler terroristischer Bedrohungen sein sollte, nun auch gegen inländische, friedliche Verfassungsfeinde. &#8222;Wird die Weite des in der Rechtssprechung vertretenen Gewaltbegriffs hinzugenommen, wonach bereits bestimmte Formen der Sitzblockade Gewalt beinhalten, können nach der Begriffsbestimmung des [Gesetzes] bloße Befürworter von Sitzblockaden zum Gegenstand jener geheimdienstlichen Instrumente gemacht werden, die im ersten Antiterrorgesetz zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus und der Abwehr von Anschlägen &#8230; eingeführt worden sind.&#8220; (Stellungnahme Poscher, Seite 10) Darüber hinaus ist diese Beschreibung von &#8222;Verfassungsstörern&#8220; äußerst nebulös: Sie setzt einen Rechtsverstoß voraus, der nicht in einem strafbaren Handeln, etwa einer Verleumdung, einer Beleidigung oder einer Gefährdung, sondern an einer Wirkung gemessen wird, die dieses Handeln bei anderen Menschen hinterlässt. Das TBEG lässt hier &#150; genauso wie die Anti-Terror-Datei &#150; eine klare Unterscheidung zwischen dem Innehaben einer Meinung (über die andere sich aufregen mögen) und gefährlichen Handlungen vermissen. Wie jemand durch das Hervorrufen einer hasserfüllten Reaktion Anderer (die sich möglicherweise gegen die eigene Meinung richtet) selbst zu einer schwerwiegenden Gefahr für die geschützten Verfassungsgüter werden kann, bleibt genauso geheimnisvoll wie die Frage, worin die Menschenwürde von &#8222;Teilen der Bevölkerung&#8220; bestehe. Doch nicht nur der Verfassungsschutz bekommt mit dem TBEG neue Einsatzfelder zugesprochen. Auch der Bundesnachrichtendienst (BND) und der Militärische Abschirmdienst (MAD) dürfen &#150; natürlich &#8222;nur&#8220; zur Verfolgung ihrer Aufgaben &#150; die erweiterten Auskunftsbefugnisse des § 8a BVerfSchG einsetzen. Darüber hinaus wird ihnen gestattet, für ihre Arbeit auch im Inland Daten zu erheben. In der Sprache der Bundesregierung nennt sich das &#8222;Informationsgewinnung über das Ausland&#8220; durch &#8222;Datenerhebung im Inland&#8220;. Damit werden in Deutschland künftig alle deutschen Geheimdienste operieren dürfen. Sie dürfen dabei auch noch von polizeilichen Befugnissen profitieren: mit dem TBEG wird es ihnen gestattet, verdächtige Personen im Schengener Informationssystem (SIS) zur verdeckten Fahndung ausschreiben zu lassen ( § 17 Absatz 3 BVerfSchG), also auf polizeilich erhobene Daten zuzugreifen. Inwiefern diese Form der Kooperation mit dem Trennungsgebot vereinbar ist, sei dahingestellt.</p>
<h5 align="left">5 Euro Rabatt f&uuml;r 2 Finger&shy;ab&shy;dr&uuml;cke</h5>
<p>Buchstäblich in der letzten Minute fügte die Regierungskoalition noch ein vorgezogenes &#8222;Weihnachtsgeschenk&#8220; in den Gesetzentwurf ein: Mit der abschließenden Beratung des Innenausschusses am 29. November wurde eine Novellierung des Passgesetzes in das TBEG eingearbeitet, mit der ein Feldversuch zur Einführung von elektronisch auslesbaren Fingerabdrücken in Reisepässe gestartet wird. Die Methode, in der abschließenden Beratung eines Gesetzentwurfs gänzlich neue Gegenstände einzuführen, erinnert stark an das Zustandekommen der Regelung zum IMSI-Catcher. Die Beschlussempfehlung des Innenausschusses mit den Fingerabdruck- Pässen wurde erst am Mittag des 1. Dezember veröffentlicht, zu einem Zeitpunkt, als das Plenum des Bundestages den gesamten Gesetzentwurf bereits in zweiter und dritter Lesung verabschiedet hatte. So war auch nicht verwunderlich, dass diese Neuregelung weder in der abschließenden parlamentarischen Debatte, noch in der Berichterstattung darüber genannt wurde. Es wußte schlicht niemand davon. Was wurde nun beschlossen? Bei 50 ausgesuchten Passbehörden in verschiedenen Bundesländern müssen AntragstellerInnen, die zwischen dem 1. März und dem 30. Juni 2007 einen neuen Pass beantragen, zugleich Abdrücke ihrer linken und rechten Zeigefinger abliefern. Die Abgabe der Fingerabdrücke ist für Passantragssteller in den teilnehmenden Behörden obligatorisch. (&#8222;Der Passbewerber hat bei der Abnahme der Fingerabdrücke mitzuwirken.&#8220;) Ihre Fingerabdrücke werden digitalisiert, in einer gesonderten Datei in der Passbehörde gespeichert und an die passproduzierende Bundesdruckerei übermittelt. Jene kann dann neben den üblichen Pässen, welche die AntragstellerInnen ausgestellt bekommen, noch zusätzliche Testpässe mit den gespeicherten Daten der Fingerabdrücke produzieren. Die bei der Passbehörde gespeicherten Fingerabdruck-Daten sind bei der Aushändigung des (fingabdruckfreien) Passes an die AntragstellerInnen zu löschen, alle bei der Bundesdruckerei gespeicherten Fingerabdruck-Daten sowie die Testpässe sollen bis zum 31. Juli gelöscht bzw. vernichtet werden. Für alle teilnehmenden Personen werden die Passgebühren um 5 Euro gemindert.</p>
<p>Sven Lüders</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Das neue Weißbuch und die Militarisierung der deutschen Innen- und Außenpolitik</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/195/publikation/das-neue-weissbuch-und-die-militarisierung-der-deutschen-innen-und-aussenpolitik/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 14 Dec 2006 22:40:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Frieden]]></category>
		<category><![CDATA[Innere Sicherheit]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Mitteilungen Nr. 195, S. 8-11 Am 25. Oktober hat das Bundeskabinett ein neues &#8222;Wei&#223;buch zur Sicherheitspolitik Deutschlands und zur Zukunft der Bundeswehr&#8220; verabschiedet. Innerhalb der neuen Sicherheitsarchitektur der gro&#223;en Koalition begr&#252;ndet das Wei&#223;buch den erweiterten Einsatz der Bundeswehr im In- und Ausland. Dabei werden die vom Grundgesetz f&#252;r den Einsatz der Bundeswehr gezogenen Grenzen aufgehoben. [weiterlesen]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Mitteilungen Nr. 195, S. 8-11</p>
<div><span class="migrated-image"><a href="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/flugzeug_fertig1.jpg" target="_blank" rel="noopener"><img decoding="async" class="alignnone wp-image-4284 size-medium" src="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/flugzeug_fertig1-375x450.jpg" alt="Das neue Wei&szlig;buch und die Militarisierung der deutschen Innen- und Au&szlig;enpolitik" width="375" height="450" srcset="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/flugzeug_fertig1-375x450.jpg 375w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/flugzeug_fertig1-281x337.jpg 281w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/flugzeug_fertig1.jpg 395w" sizes="(max-width: 375px) 100vw, 375px" /></a></span></p>
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<p>Am 25. Oktober hat das Bundeskabinett ein neues &#8222;Wei&szlig;buch zur Sicherheitspolitik Deutschlands und zur Zukunft der Bundeswehr&#8220; verabschiedet. Innerhalb der neuen Sicherheitsarchitektur der gro&szlig;en Koalition begr&uuml;ndet das Wei&szlig;buch den erweiterten Einsatz der Bundeswehr im In- und Ausland. Dabei werden die vom Grundgesetz f&uuml;r den Einsatz der Bundeswehr gezogenen Grenzen aufgehoben.</p>
<h5 align="left">Der erweiterte Sicher&shy;heits&shy;be&shy;griff und die neuen Aufgaben der Bundeswehr</h5>
<p>Der erste Teil des Wei&szlig;buchs beschreibt die sicherheitspolitischen Rahmenbedingungen Deutschlands, wobei Fragen derGlobalisierung, des Terrorismus, der Sicherheit von Handels- und Kommunikationswegen, aber auch der Energieversorgung und der Migration behandelt werden. Damit soll gezeigt werden, dass Deutschlands Sicherheit nicht an seinen Au&szlig;engrenzen endet: &#8222;Deutsche Sicherheitspolitik muss auch Entwicklungen in geografischweit entfernten Regionenber&uuml;cksichtigen, soweit sieunsere Interessen ber&uuml;hren. (&#8230;) Interessen k&ouml;nnen im Zeitalter der Globalisierung nicht allein geografisch definiert werden.&#8220; (Wei&szlig;buch S. 19) Dies f&uuml;hrt zu einem erweiterten Sicherheitsanspruch: Alles, was deutsche Interessen in der Welt ber&uuml;hrt, ist zugleich ein deutsches Sicherheitsproblem. Der Zugang zu Rohstoffen, der ungehinderte Zugang zu Absatzm&auml;rktenund die Sicherheit in der Energieversorgung liegen unbestritten im Interesse der deutschen Wirtschaftspolitik &#8211; aber lassen sich daraus Friedenssicherungs- und Verteidigungsaufgaben f&uuml;r die Bundeswehr ableiten? Folgt man dem Wei&szlig;buch, ergeben sich aus dem erweiterten Sicherheitsverst&auml;ndnis neue Aufgaben der Bundeswehr. Danach soll die Bundeswehr:</p>
<p>&bull; &bdquo;die au&szlig;enpolitische Handlungsf&auml;higkeit sichern</p>
<p>&bull; einen Beitrag zur Stabilit&auml;t im europ&auml;ischen und globalen Rahmen leisten</p>
<p>&bull; f&uuml;r die nationale Sicherheit und Verteidigung sorgen</p>
<p>&bull; zur Verteidigung der Verb&uuml;ndeten beitragen</p>
<p>&bull; die multinationale Zusammenarbeit und Integration f&ouml;rdern.&ldquo; (Wei&szlig;buch S. 55) Angesichts einer so weit gefassten Aufgabenstellung der Bundeswehr mehren sich grunds&auml;tzliche Zweifel: Kann die Bundeswehr &uuml;berhaupt zur L&ouml;sung dieser Aufgaben beitragen? Geht die Einbeziehung der Bundeswehr in diese politischen Handlungsfelder mit ihrem grundgesetzlichen Auftrag konform?</p>
<h5 align="left">Was kann die Bundeswehr?</h5>
<p>Seit dem letzten Wei&szlig;buch von 1994 hat sich die Rolle der Bundeswehr dramatisch ver&auml;ndert: Sie ist gegenw&auml;rtig an elf Auslandseins&auml;tzen in sechs verschiedenen Regionen der Welt mit ca. 9.000 Soldaten beteiligt. Insgesamt waren bereits mehr als 200.000 Armeeangeh&ouml;rige im Auslandseinsatz. Angesichts dieser Situation ist eine umfassende und verbindliche sicherheitspolitische Grundorientierung f&uuml;r die Bundeswehr n&ouml;tig, auch um die beteiligten Soldaten nicht nach wechselnden Gesichtspunkten in milit&auml;rische Abenteuer zu schicken. Im Wei&szlig;buch fehlt jedoch eine kritische Bilanz der zahlreichen Auslandseins&auml;tze der Bundeswehr in den letzten 15 Jahren. Das Wei&szlig;buch betont zwar st&auml;ndig die neuen Risiken durch den internationalen Terrorismus und die zerfallenden Staaten. Aus den bisherigen Erfahrungen milit&auml;rischer Bek&auml;mpfungsversuche des Terrorismus werden jedoch keine Schlussfolgerungen gezogen oder gar notwendige Ver&auml;nderungen diskutiert. [1] Zwar schl&auml;gt das Wei&szlig;buch eine umfassende, pr&auml;ventive und multilaterale Sicherheitspolitik vor: Sie soll milit&auml;rische, diplomatische und entwicklungspolitische Aspekte vereinen. Sie soll m&ouml;gliche Konflikte vorausschauend vermeiden und innerhalb der international anerkannten B&uuml;ndnisse zur Friedenssicherung verortet sein. Nach diesem Aufriss einer &#8222;umfassenden Sicherheitsstrategie&#8220; und der damit verbundenen Ausweitung der Bundeswehraufgaben sind die Erwartungen, welchen Beitrag die Bundeswehr zur Erreichung dieser Sicherheitsbed&uuml;rfnisse leisten soll, entsprechend hoch. An Umsetzungsmechanismen f&uuml;r eine solche Politik finden sich im Wei&szlig;buch aber lediglich Aufz&auml;hlungen der bekannten Krisenreaktionseinrichtungen des Ausw&auml;rtigen Amtes, des BND-Lagezentrums zur Steuerung von Auslandseins&auml;tzen und dergleichen mehr. Eine durchdachte Strategie f&uuml;r das Monitoring und die Fr&uuml;herkennung entstehender Konfliktherde sucht man vergebens. Das Wei&szlig;buch verweist pauschal auf die bestehenden Konzepte f&uuml;r &#8222;Zivile Krisenpr&auml;vention, Konfliktl&ouml;sung und Friedenskonsolidierung&#8220; und f&uuml;r &#8222;Zivil-Milit&auml;rische Zusammenarbeit&#8220;. Diese beiden Konzepte finden seit einigen Jahren Anwendung, u.a. auch in Afghanistan. In der Kooperation von zivilen und milit&auml;rischen Kr&auml;ften haben sich dabei erhebliche Probleme gezeigt, wie beispielsweise Ute Finckh-Kr&auml;mer vom Bund f&uuml;r soziale Verteidigung bei einer Anh&ouml;rung des Ausschuss f&uuml;r wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung des Bundestages am 25. Oktober erl&auml;uterte. Bei der zivil-milit&auml;rischen Kooperation in Afghanistan etwa h&auml;tten sich zahlreiche Zielkonflikte zwischen entwicklungspolitischen und milit&auml;rischen Akteuren gezeigt, die Abh&auml;ngigkeit der NGOs von milit&auml;rischen Entscheidungen gef&auml;hrde deren Projekte und nicht zuletzt seien die NGO-Akteure durch ihre Kooperation mit den Milit&auml;rs st&auml;rker von &Uuml;bergriffen bedroht. [2] Dass das Wei&szlig;buch auf solche Fragen keine Antworten geben kann, n&auml;hrt den Verdacht, der &#8222;erweiterte und umfassende Sicherheitsbegriff&#8220; diene allein zur Erweiterung des milit&auml;rischen Aufgabenbereiches. Wer sachliche Antworten auf die gestellten Fragen erwartet, wird mit dem Wei&szlig;buch entt&auml;uscht. Mit einer Fixierung auf milit&auml;rische Optionen kann das komplizierte Zusammenspiel diplomatischer, entwicklungspolitischer und milit&auml;rischer Kompetenzen zur L&ouml;sung internationaler Konflikte nicht gel&ouml;st werden. Dazu w&uuml;rde erstens eine klare Zielbestimmung solcher Eins&auml;tze geh&ouml;ren, bei der die verschiedenen Sicherheitsanspr&uuml;che milit&auml;rischer und ziviler Akteure abgewogen werden. Daraus w&uuml;rde sich eine Aufgabenverteilung zwischen milit&auml;rischen Einsatzkr&auml;ften und zivilen/technischen Hilfsorganisationen ergeben. Und schlie&szlig;lich bliebe die Frage, nach welchen Kriterien die Wirksamkeit sowohl ziviler, aber eben auch milit&auml;rischer Eins&auml;tze im Ausland bemessen wird. Das die sozialen, ethnischen und politischen Wurzeln vieler Konflikte nicht mit milit&auml;rischen Mitteln zu beheben sind und auch der Kampf gegen den Terrorismus milit&auml;risch nicht zu gewinnen ist, zeigt sich derzeit im Irak und in zunehmendem Ma&szlig;e in Afghanistan. Wie der umfassende Sicherheitsanspruch, den das Wei&szlig;buch zu Beginn aufbaut, schlie&szlig;lich eingel&ouml;st werden soll, l&auml;sst der Text offen. Am Ende bleibt die Frage, warum die sicherheitspolitische Analyse so weit ge&ouml;ffnet wird, wenn die sich daraus ergebenden Probleme nicht einmal ansatzweise verfolgt werden.</p>
<h5 align="left">Die Umdeutung des verfas&shy;sungs&shy;recht&shy;li&shy;chen Vertei&shy;di&shy;gungs&shy;be&shy;griffes</h5>
<p>Die verfassungsm&auml;&szlig;igen Grundlagen f&uuml;r Eins&auml;tze der Bundeswehr sind im Grundgesetz klar beschrieben: Vor dem Hintergrund der deutschen Vergangenheit schreibt unsere Verfassung das Gebot der Friedensstaatlichkeit, die Achtung v&ouml;lkerrechtlicher Regeln wie dem Gewaltverbot (Artikel 26 Grundgesetz) und die Begrenzung der Bundeswehr auf Verteidigungsaufgaben (Artikel 87a Grundgesetz) vor. Dar&uuml;ber hinaus sind f&uuml;r die Bundeswehr nur solche Eins&auml;tze zul&auml;ssig, die das Grundgesetz ausdr&uuml;cklich regelt &#8211; hierzu z&auml;hlen etwa Eins&auml;tze im Rahmen von B&uuml;ndnissen kollektiver Sicherheit (Artikel 24 Absatz 2 Grundgesetz) oder die Unterst&uuml;tzung bei Ungl&uuml;cks- und Katastrophenf&auml;llen (Artikel 35 Grundgesetz). Der Verteidigungsauftrag der Bundeswehr wird zwar auch im Wei&szlig;buch unterstrichen: &#8222;Die Verteidigung Deutschlands gegen &auml;u&szlig;ere Bedrohung bleibt die politische und verfassungsrechtliche Grundlage und Kernfunktion der Bundeswehr.&#8220; (Wei&szlig;buch S. 5) Aber auch das Verteidigungsministerium kann auf absehbare Zeit keine konkrete Gefahr einer &auml;u&szlig;eren Bedrohung Deutschlands erkennen: &#8222;Die herk&ouml;mmliche Landesverteidigung gegen einen konventionellen Angriff als strukturbestimmende Aufgabe der Bundeswehr entspricht nicht l&auml;nger den aktuellen sicherheitspolitischen Erfordernissen.&#8220; (Wei&szlig;buch S. 73) Diese Feststellung wird kaum jemand bestreiten. Es stellt sich die Frage, ob die Bundeswehr konsequenterweise nicht weiter reduziert werden m&uuml;sste, wenn ihre Kernaufgaben entfallen. Das Wei&szlig;buch verfolgt die entgegengesetzte Strategie, die &Ouml;ffnung der Bundeswehr f&uuml;r neue Aufgaben. Neben den B&uuml;ndnisverpflichtungen Deutschlands dient ihm der vorgestellte &#8222;erweiterte Sicherheitsbegriff&#8220; als Vorwand, den Verteidigungsauftrag erheblich auszuweiten. Die Beschreibung im Wei&szlig;buch stellt die Bundeswehr als ein universelles Instrument deutscher Au&szlig;enpolitik vor. Sp&auml;testens hier entlarven sich die im Wei&szlig;buch enthaltenen Verweise auf den Verteidigungsauftrag der Bundeswehr und die Achtung des V&ouml;lkerrechts als Lippenbekenntnisse: Eine Politik, die sich zur Durchsetzung ihrer au&szlig;enpolitischen Ziele (Handlungsf&auml;higkeit, Stabilit&auml;t) milit&auml;rischer Optionen bedienen will, verl&auml;sst den in Artikel 87a des Grundgesetzes beschriebenen Verteidigungsauftrag. Der Verteidigungsbegriff mag in seiner Reichweite umstritten sein &#8211; einen Einsatz der Bundeswehr zur Verfolgung, Durchsetzung und Sicherung &ouml;konomischer oder politischer Interessen schlie&szlig;t er jedoch grunds&auml;tzlich aus.</p>
<h5 align="left">Bundes&shy;wehr&shy;e&shy;in&shy;s&auml;tze bald im Inland &ndash; Verfas&shy;sungs&shy;&auml;n&shy;de&shy;rung des Artikel 35 Grundgesetz</h5>
<p>Im Vorfeld der Ver&ouml;ffentlichung des Wei&szlig;buches hatte derVerteidigungsminister angek&uuml;ndigt, eine Verfassungs&auml;nderungf&uuml;r den Einsatz der Bundeswehr werde noch im Herbstin den Bundestag eingebracht. Nach eiligen Dementis durch die verteidigungs- und innenpolitischen Sprecher der SPD, dar&uuml;ber best&uuml;nde noch keine Einigung, schien eine &Auml;nderung des Grundgesetzes zumindest verschoben, wenn nicht gar aufgehoben. Das Wei&szlig;buch &ndash; vom Bundeskabinett einstimmig verabschiedet &ndash; k&uuml;ndigt nun eine &Auml;nderung von Artikel 35 Grundgesetz an. Dabei soll der Einsatz milit&auml;rischer Mittel durch die Bundeswehr im Inland erlaubt werden. Mit Bezug auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Luftsicherheitsgesetz und der dort aufgezeigten Grenzen von Bundeswehreins&auml;tzen im Inneren stellt das Wei&szlig;buch fest: &#8222;Terroristische Anschl&auml;ge k&ouml;nnen danach schwere Ungl&uuml;cksf&auml;lle im Sinne von Art. 35 GG darstellen. Die Streitkr&auml;fte k&ouml;nnen zu ihrer Verhinderung bereits dann eingesetzt werden,wenn ein Schadenseintritt durch einen Terroranschlagmit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit unmittelbar bevorsteht. Da Art. 35 GG jedoch nur eine Grundlage f&uuml;r die Unterst&uuml;tzung der zust&auml;ndigen Stellen darstellt, d&uuml;rfen spezifisch milit&auml;rische Kampfmittel dabei bislang nicht eingesetzt werden. Die Streitkr&auml;fte sind auf die Waffen beschr&auml;nkt, die das jeweils einschl&auml;gige Recht f&uuml;r die Polizeikr&auml;fte vorsieht. Deshalb sieht die Bundesregierung die Notwendigkeit einer Erweiterung des verfassungsrechtlichen Rahmens f&uuml;r den Einsatz der Streitkr&auml;fte.&#8220; (Wei&szlig;buch S. 60) Und an anderer Stelle: &#8222;Besondere Leistungen erbringt die Bundeswehr bei der &Uuml;berwachung des deutschen Luftund Seeraums sowie zur Unterst&uuml;tzung anderer Ressorts bei deren Wahrnehmung von luft- und seehoheitlichen Aufgaben.&#8220; (Wei&szlig;buch S. 57) In der parlamentarischen Debatte zum Wei&szlig;buch am 26. Oktober stellte der Abgeordnete Kolbow die Zustimmung seiner Partei (SPD) zu diesem Vorhaben fest: &#8222;Einer Klarstellung im Grundgesetz stimmen wir zu, wenn sie &uuml;ber Art. 35 erfolgt. Hier sehen wir, wie die Bundesregierung, die Notwendigkeit einer Erweiterung des verfassungsrechtlichen Rahmens.&#8220; (vorl&auml;ufiges Protokoll der 60. Plenarsitzung vom 26.10.2006) Es ist also mit einer baldigen &Auml;nderung des Artikel 35 Grundgesetz (GG) zu rechnen, die den Weg f&uuml;r ein neues Luftsicherheits- und Seesicherheitsgesetz bereitet. Was haben wir bei der bevorstehenden Verfassungs&auml;nderung zu erwarten? Artikel 35 Absatz 1 GG regelt, dass alle Beh&ouml;rden des Bundes und der L&auml;nder sich gegenseitig Rechts- und Amtshilfe leisten. In den Abs&auml;tzen 2 und 3 wird der Einsatz der Streitkr&auml;fte f&uuml;r regionale und &uuml;berregionale Katastrophennotst&auml;nde geregelt. Im Fall eines regionalen Katastrophennotstands (Artikel 35 Absatz 2 GG) kann das betroffene Bundesland bei einer Naturkatastrophe oder einem besonders schweren Ungl&uuml;cksfall unter anderem Hilfeleistungen der Streitkr&auml;fte anfordern. Liegt ein &uuml;berregionaler, das Gebiet mehr als eines Bundeslandes gef&auml;hrdenderKatastrophenfall vor, kann nach Artikel 35 Absatz 3 GG auchdie Bundesregierung von sich aus die Unterst&uuml;tzung der L&auml;nderpolizeien durch Bundeswehreinheiten anordnen, soweit es zur wirksamen Hilfe erforderlich ist. Unter einem besonders schweren Ungl&uuml;cksfall im Sinne des Artikel 35 GG wird allgemein ein Schadensereignis von gro&szlig;em Ausma&szlig; verstanden, das Auswirkungen auf lebenswichtige Bereiche der Daseinsvorsorge hat oder wegen seiner Bedeutung in besonderer Weise die &Ouml;ffentlichkeit ber&uuml;hrt. Gr&ouml;&szlig;ere Flugzeug- oder Eisenbahnunf&auml;lle, Unf&auml;lle in Kernkraftwerken oder auch ein Stromausfall w&uuml;rden zu einem solchen Ungl&uuml;cksfall im Sinne des Artikel 35 geh&ouml;ren. Der Ungl&uuml;cksfall ist nicht auf Situationen beschr&auml;nkt, die durch menschliches oder technisches Versagen entstanden. Er beinhaltet auch in der geltenden Fassung jene Ereignisse, die gezielt herbeigef&uuml;hrt wurden &ndash; wie etwa terroristische Angriffe. Unter den Katastrophennotstand fallen schlie&szlig;lich auch Situationen, in denen der Eintritt einer Katastrophe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Auch f&uuml;r solche, mit h&ouml;chster Wahrscheinlichkeit eintretenden Ungl&uuml;cksf&auml;lle k&ouml;nnte bereits heute die Hilfe der Bundeswehr in Anspruch genommen werden. Sinn und Zweck der bisherigen Regelung des Grundgesetzes ist es, einen wirksamen Katastrophenschutz notfalls durch den Einsatz der Streitkr&auml;fte zu gew&auml;hrleisten. Die bisherige Fassung von Artikel 35 Absatz 2 und 3 GG erlaubt es aber nicht, die Streitkr&auml;fte mit spezifisch milit&auml;rischen Waffen einzusetzen. Diese Beschr&auml;nkung hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung zum Luftsicherheitsgesetz ausdr&uuml;cklich best&auml;tigt. Der rationale Hintergrund dieser Beschr&auml;nkung wird bei einem Blick auf die Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift deutlich: In der Diskussion um die Notstandsverfassung hatte die damalige Bundesregierung urspr&uuml;nglich vor, den regionalen und &uuml;berregionalen Katastrophennotstand zusammen mit dem so genannten inneren Notstand in Artikel 91 GG zu regeln. Die Bundeswehr sollte nach dem urspr&uuml;nglichen Entwurf lediglich &#8222;Polizeikr&auml;fte&#8220; zur Verf&uuml;gung stellen k&ouml;nnen. Auf diese Weise wollte man sicherstellen, dass die Streitkr&auml;fte allein f&uuml;r polizeiliche Aufgaben und nur mit den polizeirechtlich vorgesehenen Befugnissen gegen&uuml;ber dem Staatsb&uuml;rger eingesetzt werden k&ouml;nnen (vgl. BT-Drucksache V/1879, S. 23 zu Artikel 91 Absatz 2 GG). Vor der Verabschiedung eines neuen Luft- und Seesicherheitsgesetzes (mit einer wie auch immer ausgestalteten Abschussbefugnis) m&uuml;sste deshalb die Verfassung ge&auml;ndert werden, um den Einsatz milit&auml;rischer Mittel im Inneren zu erlauben. In der Diskussion um das Wei&szlig;buch wurde deutlich, dass sich die Koalition darauf geeinigt hat, das der Einsatz milit&auml;rischer Kampfmittel im Inland auch einem milit&auml;rischen Kommando unterstehen soll. Bisher unterstand ein Einsatz der Streitkr&auml;fte auf L&auml;nderebene der Polizei, beim &uuml;berregionalen Katastrophenschutz unterlagen eingesetzte Bundeswehreinheiten den Weisungen der Regierung. Die von der Koalition angek&uuml;ndigte &Auml;nderung des Artikel 35 GGgeht damit &uuml;ber die Regelungen der Notstandsverfassung hinaus, indem sie im Katastrophenfall den Einsatz der Bundeswehrals milit&auml;rische Streitkr&auml;fte vorsieht und die Bundeswehrnicht mehr den zivilen bzw. polizeilichen Entscheidungsstrukturenunterordnet. Damit nicht genug, ist auch noch offen, ob es eine noch weitergehende Regelung f&uuml;r Eins&auml;tze der Bundeswehr im Inneren geben wird. Immer wieder wurde kolportiert, Innenminister Sch&auml;uble wolle die Bundeswehr auch bei &#8222;sonstigen Angriffen auf die Grundlagen des Gemeinwesens&#8220; in Deutschland einsetzen. Mit einer expliziten Aufnahme der Bundeswehr in den Kreis der allgemeinen Amtshilfe (Artikel 35 Absatz 1 GG) w&auml;re diese M&ouml;glichkeit er&ouml;ffnet: eine solche Regelung w&uuml;rde nicht nur die in Artikel 87 GG verankerte Beschr&auml;nkung der Bundeswehreins&auml;tze aushebeln, sie w&uuml;rde auch eine zunehmende Militarisierung der Innenpolitik vorzeichnen.</p>
<h5 align="left">Bundeswehr als Sicher&shy;heits&shy;ri&shy;siko</h5>
<p>Wird mit den Ank&uuml;ndigungen des Wei&szlig;buches der Verteidigungsauftrag der Bundeswehr unterlaufen und steht uns der Einsatz milit&auml;rischer Kampfmittel zur Gefahrenabwehr ins Haus, ger&auml;t die Bundeswehr selbst zum Sicherheitsrisiko. In der Koalition besteht offenbar Einigkeit dar&uuml;ber, der Bundeswehr eine &#8222;eingeschr&auml;nkte Abschussbefugnis&#8220; im Falle eines terroristischen Angriffes zu erteilen: die Bundeswehr d&uuml;rfe unbemannte Schiffe oder Flugzeuge bzw. solche, die nur mit mutma&szlig;lichen Terroristen besetzt sind, abschie&szlig;en. [3] Diese Konstellation hatte das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil zum Luftsicherheitsgesetz offen gelassen. Dabei handelt es sich jedoch um eine &auml;u&szlig;erst unwahrscheinliche Situation, die dar&uuml;ber hinaus im Einsatzfall kaum zu erkennen sein wird. Bei der Planung terroristischer Anschl&auml;ge w&uuml;rde die Schutzwirkung menschlicher Geiseln nat&uuml;rlich eine wichtige Rolle spielen und wie die Sicherheitsbeh&ouml;rden zu der Einsch&auml;tzung gelangen, dass sich an Bord eines entf&uuml;hrten Flugzeugs oder Schiffes keine unbeteiligten Dritten befinden, bleibt ihr Geheimnis. Im Ernstfall w&auml;re deshalb &ndash; zumindest nach der geltenden Verfassungsordnung &ndash; wenig gegen solche Attacken auszurichten. Auch vor dem Hintergrund der zu erwartenden Folgen ist der Abschuss von Schiffen oder Flugzeugen aberwitzig: Aus gutem Grund sind die Streitkr&auml;fte in Ungl&uuml;cks- und Katastrophenf&auml;llen bislang darauf beschr&auml;nkt, nur die f&uuml;r Polizeikr&auml;fte zul&auml;ssigen Waffen anzuwenden. Die im Februar vom Bundesverfassungsgericht au&szlig;er Kraft gesetzte Abschussbefugnis des Luftsicherheitsgesetzes ist ein deutlicher Hinweis darauf, dass in milit&auml;rischen Entscheidungsstrukturen keine hinreichende Pr&uuml;fung der Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeit stattfindet. Die Koalition muss sich fragen lassen, wie sie bei solchen Eins&auml;tzen das Leben unbeteiligter Dritter ausreichend sch&uuml;tzen will. Eine Regelung, die das Leben unbeteiligter Dritter zur Disposition stellt, bleibt ein durch nichts zu rechtfertigender Versto&szlig; gegen die Menschenw&uuml;rde und damit verfassungswidrig. Die angestrebte Neuregelung ist deshalb entweder sinnlose symbolische Gesetzgebung oder auf den bewussten Verfassungsbruch angelegt &ndash; frei nach dem Jungschen Motto &#8218;Im Ernstfall lasse ich auch ohne gesetzliche Grundlage abschie&szlig;en&lsquo;. [4]</p>
<p>Sven L&uuml;ders/Rosemarie Will</p>
<p>Anmerkungen:</p>
<p><i>[1] vgl. hierzu die Stellungnahme von Renate K&uuml;nast in der Bundestagsdebatte um das Wei&szlig;buch </i></p>
<p><i>[2] Dr. Ute Finckh-Kr&auml;mer: M&uuml;ndliche Stellungnahme f&uuml;r die &ouml;ffentliche Anh&ouml;rung von Sachverst&auml;ndigen am 25.10.2006 durch den Ausschuss f&uuml;r wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung des Deutschen Bundestages (Manuskript) </i></p>
<p><i>[3] So die Bundesjustizministerin Brigitte Zypries in einem Interview des Deutschlandfunks am 12.11.2006 (<a href="http://www.dradio.de/dlf/sendungen/" rel="nofollow noopener">http://www.dradio.de/dlf/sendungen/</a> idw_dlf/562302/) </i></p>
<p><i>[4] Peter Blechschmidt: Im Notfall. Jung will Terror-Flugzeuge abschie&szlig;en. S&uuml;ddeutsche Zeitung vom 18.2.2006</i></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/195/publikation/das-neue-weissbuch-und-die-militarisierung-der-deutschen-innen-und-aussenpolitik/">Das neue Weißbuch und die Militarisierung der deutschen Innen- und Außenpolitik</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
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            	</item>
		<item>
		<title>Karlsruhe versagt Grundrechts-Schutz beim IMSI-Catcher</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/195/publikation/karlsruhe-versagt-grundrechts-schutz-beim-imsi-catcher/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 14 Dec 2006 22:30:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Innere Sicherheit]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.humanistische-union.de/publikationen/publikation/karlsruhe-versagt-grundrechts-schutz-beim-imsi-catcher/</guid>

					<description><![CDATA[<p>Verfassungsbeschwerde der Humanistischen Union gescheitert Mitteilungen Nr. 195, S. 12-14 Am Freitag, den 13. Oktober 2006, hat das Bundesverfassungsgericht seine Entscheidung &#252;ber eine Verfassungsbeschwerde der Humanistischen Union gegen den Einsatz des IMSI-Catchers durch die Polizei bekannt gegeben. Drei Jahre brauchte das Gericht, um die Beschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen. Welche Folgen hat die nicht getroffene [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/195/publikation/karlsruhe-versagt-grundrechts-schutz-beim-imsi-catcher/">Karlsruhe versagt Grundrechts-Schutz beim IMSI-Catcher</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Verfassungsbeschwerde der Humanistischen Union gescheitert</p>
<p>Mitteilungen Nr. 195, S. 12-14</p>
<div><span class="migrated-image"><a href="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/imsicatcher_fertig.jpg" target="_blank" rel="noopener"><img decoding="async" class="alignnone wp-image-4285 size-medium" src="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/imsicatcher_fertig.jpg" alt="Karlsruhe versagt Grundrechts-Schutz beim IMSI-Catcher" width="363" height="254"></a></span></p>
<p class="news-single-imgcaption">
</div>
<p>Am Freitag, den 13. Oktober 2006, hat das Bundesverfassungsgericht seine Entscheidung &uuml;ber eine Verfassungsbeschwerde der Humanistischen Union gegen den Einsatz des IMSI-Catchers durch die Polizei bekannt gegeben. Drei Jahre brauchte das Gericht, um die Beschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen. Welche Folgen hat die nicht getroffene Entscheidung f&uuml;r die BenutzerInnen von Mobiltelefonen, welche Auswirkungen ergeben sich f&uuml;r den Schutz der Daten, die jede Handy-Nutzerin beim Gebrauch ihres Mobiltelefons erzeugt? Was ist passiert? Wir als B&uuml;rgerrechtsorganisation, zwei Rechtsanw&auml;lte, ein Pfarrer, ein Steuerberater sowie eine (zwischenzeitlich verstorbene) Journalistin waren der Auffassung, dass der Einsatz eines &bdquo;IMSI-Catchers&ldquo; ein nicht gerechtfertigter Eingriff in unser Grundrecht aus Artikel 10 Grundgesetz, in das Fernmeldegeheimnis ist. Um dies zu verstehen, muss man zun&auml;chst erkl&auml;ren, wie der IMSI-Catcher funktioniert: Das gesamte Mobilfunknetz ist rasterf&ouml;rmig in einzelne Zellen aufgeteilt. Mobiltelefone, die in empfangsbereitem Zustand mitgef&uuml;hrt werden, melden sich in kurzen Abst&auml;nden bei der Basisstation der f&uuml;r sie &bdquo;zust&auml;ndigen&ldquo; Zelle des Mobilfunknetzes an. Zum Empfang eingehender Anrufe oder Kurzmitteilungen ist die genaue Lokalisierung des Standortes des Mobiltelefons durch den Mobilfunknetzbetreiber n&ouml;tig. Im Rahmen dieser st&auml;ndigen Positionsangabe werden unter anderem die Kartennummer (IMSI) und die Ger&auml;tenummer (IMEI) des Mobiltelefons an die Basisstation gesendet. Dieses Prinzip nutzt der &bdquo;IMSI-Catcher&ldquo;, indem er eine Basisstation einer Funkzelle des Mobilfunknetzes simuliert. S&auml;mtliche eingeschalteten Mobiltelefone, die sich im Einzugsbereich des &bdquo;IMSI-Catchers&ldquo; befinden, senden nunmehr ihre Daten an dieses Ger&auml;t. Ein &bdquo;IMSI- Catcher&ldquo; f&auml;ngt also die Karten- und Ger&auml;tenummern ein. Dar&uuml;ber hinaus kann mit dem IMSI-Catcher der Standort des Mobiltelefons ermittelt werden. Bei dem Ger&auml;t handelt es sich um ein weiteres &Uuml;berwachungsinstrument f&uuml;r Handybesitzer, mit ihm werden Handynummern sowie die Standorte der Handys und ihrer BenutzerInnen ermittelt, ohne das die Betroffenen etwas davon merken. Dazu muss das Handy nur eingeschaltet sein. Die Verfassungsbeschwerde richtete sich einerseits gegen das intransparente Gesetzgebungsverfahren, mit dem der IMSI-Catcher in die Strafprozessordnung eingef&uuml;hrt wurde. In seiner Sitzung am 15. Mai 2002 behandelte der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages einen Entwurf f&uuml;r ein &#8222;Gesetz zur Regelung der Zust&auml;ndigkeit f&uuml;r die Anordnung einer DNA-Untersuchung&#8220; (BT-Drs. 14/5264). In diesen Entwurf wurde w&auml;hrend der Ausschussberatung eine v&ouml;llig andere Materie, die Einf&uuml;hrung eines &sect; 100i der Strafprozessordnung, integriert. Nach Absatz 1 Nr. 1 dieser Neuregelung d&uuml;rfen Polizeibeh&ouml;rden zur Vorbereitung einer Telekommunikations&uuml;berwachung die Ger&auml;te- und Kartennummer eines aktiv geschalteten Mobiltelefons mit Hilfe eines IMSI-Catchers ermitteln. In Absatz 1 Nr. 2 wurde der Einsatz des IMSI-Catchers f&uuml;r die genaue Standortbestimmung eines Mobiltelefons gestattet, um einen Beschuldigten zu ergreifen. Bereits zwei Tage sp&auml;ter, am 17. Mai 2002, stand dieser Gesetzentwurf &ndash; nun unter einem neuen Titel (&#8222;Gesetz zur &Auml;nderung der Strafprozessordnung&#8220; / BT-Drs. 14/9088) &ndash; zur zweiten und dritten Lesung im Plenum des Bundestages an, wo er ohne m&uuml;ndliche Diskussion verabschiedet wurde. Weder externe Beobachter noch Journalisten nahmen damals von dem verabschiedeten Gesetz Kenntnis. Erst unser Mitglied Gerhard Saborowsi machte uns auf das neue Gesetz aufmerksam, im Juni 2002 berichtete der Spiegel als erste &uuml;berregionale Zeitung dar&uuml;ber.</p>
<h5>Die Verfas&shy;sungs&shy;be&shy;schwerde</h5>
<p>Auf Anregung von Herrn Saborowski pr&uuml;ften wir dann auch die M&ouml;glichkeit, gegen diese neue &Uuml;berwachungsbefugnis verfassungsrechtlich vorzugehen. Unter dem Vorsitz von Till M&uuml;ller-Heidelberg habe ich namens der Humanistischen Union als Prozessvertreterin in Karlsruhe Verfassungsbeschwerde erhoben. Der Verfassungsbeschwerde lagen &ndash; neben dem intransparenten Verfahren &ndash; folgende Argumente zugrunde:</p>
<h6>1. In der Regelung fehlt ein Verweis auf den Grundrechtseingriff (Versto&szlig; gegen das Zitiergebot nach Artikel 19, Absatz 1 Grundgesetz) </h6>
<p>Mit dem Einsatz des IMSI-Catchers werden eindeutig die Grundrechte der betroffenen Zielpersonen, aber auch all derjenigen, die sich in seinem Einzugsbereich befinden, beeintr&auml;chtigt. Dieser Eingriff ist durch einen entsprechenden Verweis kenntlich zu machen. Das sogenannte Zitiergebot f&uuml;r Grundrechtseingriffe erf&uuml;llt eine Warn- und Besinnungsfunktion f&uuml;r Gesetzgeber und B&uuml;rger gleicherma&szlig;en. Dar&uuml;ber hinaus erf&uuml;llt es demokratische Anforderungen an eine transparente Gesetzgebung: &#8222;Wenn das Grundgesetz die Einschr&auml;nkung von grundrechtlichen Freiheiten und den Ausgleich zwischen kollidierenden Grundrechten dem Parlament vorbeh&auml;lt, so will es damit sichern, dass Entscheidungen von solcher Tragweite aus einem Verfahren hervorgehen, dass der &Ouml;ffentlichkeit Gelegenheit bietet, ihre Auffassungen auszubilden und zu vertreten, und die Volksvertretung anh&auml;lt, Notwendigkeit und Ausma&szlig; von Grundrechtseingriffen in &ouml;ffentlicher Debatte zu kl&auml;ren. Diese Funktion kann der Gesetzesvorbehalt aber nur erf&uuml;llen, wenn die Erm&auml;chtigung zum Freiheitseingriff im Gesetz nicht blo&szlig; unausgesprochen vorausgesetzt, sondern ausdr&uuml;cklich offengelegt wird.&#8220; (BVerfG, E 85, 386, 403 f.)</p>
<h6>2. Der IMSI-Catcher stellt eine Verletzung des Fernmeldegeheimnisses nach Artikel 10 Grundgesetz dar</h6>
<p>Das Fernmeldegeheimnis erfasst nicht nur die Inhalte, sondern auch die &auml;u&szlig;eren Umst&auml;nde einer fernm&uuml;ndlichen Kommunikation. Dazu geh&ouml;ren etwa: Wer, wann, wo und auf welchen Wegen mit jemandem in Kontakt tritt. Beim Einsatz des IMSI-Catchers werden die Identit&auml;t der Zielperson, ihr Ort und die Art ihrer Kommunikation erfasst. Nach Auffassung der Humanistischen Union unterliegen diese Daten dem Fernmeldegeheimnis. &#8222;Wenn bereits das Einschalten eines Mobilfunkger&auml;tes zu einer Ortung seines Benutzers f&uuml;hren kann, so schr&auml;nkt diese Tatsache die freie Kommunikation ein. Die Kenntniserlangung &uuml;ber den Standort des Mobilfunktelefons f&uuml;hrt dazu, dass der Informationsaustausch unterbleibt oder ver&auml;ndert wird&#8230;&#8220; (Beschwerdeschrift, S. 14) Der Einsatz des IMSI-Catchers ist nach Auffassung der Humanistischen Union weder geeignet, erforderlich noch angemessen. Durch die Verwendung von im Ausland erworbenen Handys bzw. Telefonkarten oder den anonymen Erwerb von Mobiltelefonen auf dem Gebrauchtmarkt l&auml;sst sich die Identifikation durch einen IMSI-Catcher relativ leicht umgehen. Zudem existieren auf dem Markt bereits Ger&auml;te, die gegen&uuml;ber dem IMSI-Catcher abh&ouml;rsicher sind. Insofern scheint die Ermittlungsmethode als ungeeignet. Bei Eingriffen in das Fernmeldegeheimnis sind die Betroffenen &#8211; zumindest im Nachhinein &#8211; &uuml;ber die erfolgte &Uuml;berwachung zu informieren. Eine ad&auml;quate Regelung zur Information der betroffenen Zielpersonen eines IMSI-Catcher- Einsatzes fehlt in dem 2002 verabschiedeten Gesetz. Damit entf&auml;llt auch jeder nachtr&auml;gliche Rechtsschutz gegen diesen Eingriff, da die Betreffenden in der Regel nichts &uuml;ber den Einsatz des IMSI-Catchers erfahren.</p>
<h5 align="left">Die Entschei&shy;dung des Verfas&shy;sungs&shy;ge&shy;richtes</h5>
<p>Nach zwei Jahren veranlasste das Gericht eine Zustellung der Beschwerde an die Beschwerdegegner. Damit war klar, dass es sich zumindest um eine zul&auml;ssige Verfassungsbeschwerde handelt, die nicht offensichtlich unbegr&uuml;ndet sein kann. Nach diesem Schritt rechneten wir mit einer Entscheidung &uuml;ber die Beschwerde, ob nun positiv oder ablehnend. Nach dreij&auml;hriger Laufzeit entschied jedoch die erste Kammer des zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts, besetzt mit den Richtern Hassemer, Di Fabio und Landau, die Verfassungsbeschwerde einfach nicht zur Entscheidung anzunehmen. Diese Nichtannahme-Entscheidung ist f&uuml;r uns nicht nachvollziehbar, schon gar nicht angesichts der 28- seitigen Begr&uuml;ndung vom 22. August 2006 (2 BvR 1345/03) und der zum Beschluss am 13. Oktober 2006 vorgelegten vierseitigen Presseerkl&auml;rung. Allein schon der Umfang der Begr&uuml;ndung, aber auch der Gang der Argumentation des Gerichts weisen darauf hin, dass die in &sect; 93 a Bundesverfassungsgerichtsgesetz geregelten Voraussetzungen f&uuml;r eine so genannte Nichtannahmeentscheidung einer Kammer nicht vorlagen. Die Entscheidung h&auml;tte mindestens einer Einbeziehung des gesamten Senats bedurft. Die Entscheidung beruht auf der Ansicht, dass der Einsatz des IMSI-Catchers die erfassten Handybesitzer in ihrem Grundrecht aus Artikel 10 Absatz 1 Grundgesetz nicht ber&uuml;hre und daher auch nicht verletzen k&ouml;nne. Die Datenerhebung greife nicht in den Schutzbereich des Fernmeldegeheimnisses ein, das Aussenden der Daten erfolge unabh&auml;ngig von einem konkreten Kommunikationsvorgang oder dem Aufbau einer Kommunikationsverbindung und habe daher keinen unmittelbar personalen Bezug. Es handle sich bei dem vom IMSI-Catcher angesto&szlig;enen Datenaustausch um eine technische Kommunikation zwischen Ger&auml;ten, die nicht das spezifische Gefahrenpotential aufweise. Damit hat sich das Gericht einer Mindermeinung angeschlossen und auch Teile der bisherigen, h&ouml;chstrichterlichen Rechtsprechung verworfen, mit denen Bestands- und Verbindungsdaten von HandynutzerInnen dem Fernmeldegeheimnis unterlagen. Der erste Senat des Bundesverfassungsgericht rechnet in seinen Entscheidungen die Funkzellensignale von Mobiltelefonen zu den Verbindungsdaten der Telekommunikation, die damit dem Fernmeldegeheimnis unterliegen. Eine solche grunds&auml;tzliche &Auml;nderung der Rechtssprechung h&auml;tte deshalb mindestens einer Entscheidung des gesamten zweiten Senats, wenn nicht gar einer Plenarentscheidung des gesamten Gerichts bedurft. Wie die drei beteiligten Richter dazu kamen, diese Frage durch einen Nichtannahmebeschluss einer Kammer zu entscheiden, bleibt ihr Geheimnis. Dabei waren sich auch die entscheidenden Richter dar&uuml;ber bewusst, dass die technischen Kommunikationsdaten einen schutzw&uuml;rdigen Aussagegehalt haben, weil die IMSIund IMEI-Nummern darauf schlie&szlig;en lassen, welche Personen sich mit betriebsbereiten Mobiltelefonen im Bereich einer virtuellen Funkzelle aufhalten. Nur aufgrund dieses personalen Bezuges &ndash; und nicht wegen der technischen Daten &ndash; werden Ma&szlig;nahmen nach &sect; 100 i StPO von den Ermittlungsbeh&ouml;rden durchgef&uuml;hrt. Das dabei in Grundrechtspositionen eingegriffen wird, liegt auf der Hand. Die Kammer nahm deshalb einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung an, den sie aber f&uuml;r gerechtfertigt hielt. Bei ihren Wertungen und Schlussfolgerungen hat sich die Kammer stark von den Ausk&uuml;nften des Bundeskriminalamtes (BKA) leiten lassen. Demnach sollen die anfallenden Daten aller vom IMSI-Catcher ermittelten Handys, die nicht der Zielperson zuzuordnen sind, automatisch und anonym abgeglichen und unverz&uuml;glich gel&ouml;scht werden. Nach den Ausf&uuml;hrungen des BKA w&uuml;rden unbeteiligte Dritte nicht identifiziert, die Speicherung ihrer Daten soll maximal f&uuml;r die Dauer des Messeinsatzes folgen. Das Bundesverfassungsgericht hat dies ohne Wenn und Aber geglaubt. Damit ist unsere Beschwerde gegen den IMSI-Catcher zun&auml;chst gescheitert. Die Bundesregierung hat sich das zunutze gemacht und im Rahmen ihrer neuen Anti-Terror-Gesetzgebung gleich die Voraussetzungen f&uuml;r den Einsatz des IMSI-Catchers abgesenkt. W&auml;hrend die Nachrichtendienste den IMSI-Catcher nach noch geltendem Recht nur zur Verfolgung besonders schwerer Straftaten (Friedens- und Hochverrat, Bedrohung der Sicherheit, des Rechtsstaates&#8230; &ndash; Voraussetzungen des &sect; 3 Absatz 1 Artikel G-10 Gesetz) einsetzen d&uuml;rfen, soll dies nun erheblich vereinfacht werden. (siehe den Bericht auf S. 6f) In der Gesetzesbegr&uuml;ndung wurde bereits darauf verwiesen, dass mit dem Einsatz des IMSI &#8211; Catchers keine &Uuml;berwachung von Kommunikationsinhalten erfolge und die n&ouml;tigen Voraussetzungen f&uuml;r einen Eingriff in das Fernmeldegeheimnis daher entfallen k&ouml;nnten. An dieser Begr&uuml;ndung aus dem TBEG-Gesetzentwurf ist interessant, dass sie bereits im August 2006 dem Bundesrat zugeleitet wurde &ndash; lange vor der Bekanntgabe der Entscheidung &uuml;ber die Verfassungsbeschwerde.</p>
<p>Rosemarie Will</p>
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		<title>E-Watch und Controltainment</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/195/publikation/e-watch-und-controltainment/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 14 Dec 2006 22:20:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Innere Sicherheit]]></category>
		<category><![CDATA[Veranstaltungsberichte]]></category>
		<category><![CDATA[Hamburg: Veranstaltungsberichte]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Eine kleine Kriminologie der Kontrollkultur Mitteilungen Nr. 195, S. 14-15 Der Landesverband Hamburg der Humanistischen Union hatte am 29. November 2006 zur Besichtigung des immer perfekteren Überwachungsstaates in Deutschland eingeladen. Die Kriminologin Dr. Kirsten Toepffer sprach zum Thema: &#8222;E-Watch und Controltainment. Eine kleine Kriminologie der Kontrollkultur.&#8220; Einleitend referierte Prof. Dr. jur. Sebastian Scheerer, Leiter des [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Eine kleine Kriminologie der Kontrollkultur</p>
<p>Mitteilungen Nr. 195, S. 14-15</p>
<p>Der Landesverband Hamburg der Humanistischen Union hatte am 29. November 2006 zur Besichtigung des immer perfekteren Überwachungsstaates in Deutschland eingeladen. Die Kriminologin Dr. Kirsten Toepffer sprach zum Thema: &#8222;E-Watch und Controltainment. Eine kleine Kriminologie der Kontrollkultur.&#8220; Einleitend referierte Prof. Dr. jur. Sebastian Scheerer, Leiter des Instituts für kriminologische Sozialforschung an der Universität Hamburg, Assoziationen über die historischen Veränderungen staatlicher Kontrolle der Bürger. Beobachtungen habe es immer schon gegeben, nur war das in früheren Zeiten eine recht schwierige Angelegenheit. Nicht nur, weil man dazu viele Personen brauchte, diese konnten zudem auch nur fragmentarisch und punktuell (zum Beispiel am Stadttor) beobachten. Heute geht es technisch-elektronisch, d.h. man hat Apparate, die &#8222;totalisiert&#8220; eingesetzt werden: an allen Orten (flächendeckend) werden alle Passanten erfasst, und das rund um die Uhr. Bekommt man eine andere Individualität, wenn man weiß, dass man überall beobachtet wird? Früher wurde Kontrolle über direkten Zwang ausgeübt, sei es durch die Bürokratie oder andere Staatsorgane, heute werden wir geradezu verführt, selbst immer mehr Kontrolle zu wollen. Es ist mittlerweile an vielen Orten in der Gesellschaft eine Situation der Beobachtung und Kontrolle entstanden, wie sie früher nur in Haftanstalten üblich war und als erforderlich angesehen wurde. Insgesamt gibt es heute eine technische Überlegenheit des Staates, der durch Datenerfassung und Datenabgleich dem einfachen Bürger immer mehr die Furcht einflößt, kriminalisiert zu werden. Dr. Toepffer erläuterte einleitend die beiden Wortschöpfungen: &#8222;E-Watch&#8220; ist in Anlehnung an die populäre Fernsehserie &#8222;Baywatch&#8220; gebildet und meint all jene Kontrolltechnologien, die auf elektronischem Wege Personen, Räume und/oder Interaktionen akustisch, optisch und/oder taktil durch Datenspeicherung und Datenabgleich überwachen. &#8222;Controltainment&#8220; bezeichnet in der Wortzusammensetzung aus &#8222;Control&#8220; und &#8222;Entertainment&#8220; die Wechselwirkung aus Kontrolle und Unterhaltung, wobei vorwiegend das &#8217;sich selbst in Szene setzen&#8216; gemeint ist. Als erste These formulierte sie: &#8222;E-Watch und Controltainment bieten eine Bühne für das Kontroll-, Sicherheits- und Zurschaustellungsbedürfnis der Gesellschaft. Es entsteht eine Aufmerksamkeits- und Selbstkontrollgesellschaft, auf deren Daten &#150; ergänzt durch eigene Erfassungs- bzw. Kon- trollinstrumente &#150; der Staat zur Kontrolle der Bevölkerung zurückgreifen kann. Der Einzelne wird damit zum &#8218;Kontrolleur seiner selbst&#8216;, der einen omnipräsenten, kontrollierenden Staat &#150; in Teilen &#150; überflüssig macht. Eine Kontrollkultur er- wächst.&#8220; Die Implementation vollzieht sich sukzessive in verschiedenen Gesellschaftsbereichen und wird in ihrer Komplexität von dem Einzelnen nicht wahrgenommen. Kennzeichnendfür diese Situation ist u.a., dass sich beinahe alle daran beteiligenund anstelle der klassischen Kontrolle des Einzelnennun eine Kontrolle im Rahmen des Kollektivs erfolgt. Ein normaler Bundesbürger trägt heute wie selbstverständlich eine ganze Reihe von Erfassungsmedien in seiner Kleidung mit sich herum. Das beginnt mit Kreditkarten (Geldbewegungen, Abhebungsorte), setzt sich fort mit diversen Kunden- und Bonuskarten (Konsumprofile, Lebensalter) und endet nicht bei der Handy-Ortung (Bewegungsprofile). An den Rabattmarken lässt sich der historische Unterschied zu Bonus- und Kundenkarten verdeutlichen. Rabattmarken gab es anonym und man klebte sie in ein Heft, dass man &#150; wenn es vollgeklebt war &#150; anonym abgab und dafür das &#8222;Rabattgeld&#8220; bekam. Für eine Bonuskarte von Wirtschaftsunternehmen müsse man normalerweise vorher Name, Geschlecht und Geburtsdatum angeben. Je höher die ökonomischen Anreize sind, desto mehr Alltags-Informationen werden vorher abverlangt. Menschen ohne Kreditkarten und ohne Handy gelten mittlerweile in weiten Bevölkerungskreisen als anachronistisch, unmodern und rückständig bzw. zumindest leicht verschroben. Die zweite These lautete: &#8222;So genannte Outsider legitimieren umfassende Kontrollstrategien, die sich auf die gesamte Bevölkerung beziehen.&#8220; Unter Outsidern sind &#8222;nicht erwünschte&#8220; Personen zu verstehen, deren Aktivitäten nurdadurch erfasst und kontrolliert werden könnten, dass alleBürger kontrolliert werden. Das beginnt bei den Beobachtungskameras in Geschäften &#150; die alle Käufer beobachten, um einzelne Ladendiebstähle zu verhindern &#150;, und geht bis zur Videoüberwachung von neuen &#8222;Shopping-Malls&#8220;, aus denen dann alle nicht erwünschten, d.h. nicht konsumierenden Anwesenden umgehend entfernt werden, bis hin zu Videokameras und Videoaufzeichnungen in öffentlichen Bahnen und Verkehrsmitteln. Also wenn sie mit &#8222;falschen Leuten&#8220; in der U-Bahn fahren oder wenn sie &#150; unwissentlich &#150; neben einer &#8222;nicht erwünschten Person&#8220; stehen sollten, sind sie möglicherweise bereits miterfasst. Die dritte These betont: &#8222;Unterschiedliche Kontrollstrategien oder Formen von E-Watch, die für die Herstellung von Sicherheit eingesetzt werden, lassen sich unterscheiden. Zum einen ist es die Videoüberwachung, die auf eine kollektive (semi-)private und staatliche Kontrolle abzielt.&#8220; So gibt es bereits Eltern, die als weit entfernte, unsichtbare Beobachter,ständig ihre Kinder im Kindergarten in Echt-Zeit beobachten, aufzeichnen und die Aufzeichnungen wieder abrufen können. Beliebt ist auch die private Nutzung von öffentlichen Web-Cams (Kameras im Internet), mit der Sie nach dem Wetter an der Nordsee oder in den Alpen schauen können. Es ist exakt dieses Wechselspiel aus verfügbaren, öffentlich zugänglichen Kontrolleinrichtungen und ihrer privaten Nutzung als Informations- oder Unterhaltungsmedium, das sowohl die Einführung wie die Ausweitung erleichtert und die Nachfrage steigert. &#8222;Zum anderen handelt es sich um Konzepte (semi-)privaterund staatlicher E-Watch von Einzelnen, die darauf abzielen,entweder so genannte &#8218;Outsider&#8216; zu kontrollieren oderdiese in der großen Masse zu identifizieren.&#8220; Dazu gehörtbeispielsweise die &#8222;Biometrie&#8220; in Ausweispapieren, die beientsprechend gut auflösenden Kameras einen schnellen Abgleich mit Personen in öffentlichen Räumen erlaubt. Die vierte These: &#8222;Die Möglichkeiten, die die technischen Entwicklungen in dem Bereich von E-Watch bieten, dienendem Controltainment als eine wichtige Ressource. Gleichzeitig dienen die Entwicklungen auf dem Markt der Unterhaltung für die Implementierung von E-Watch dazu, eine positive Grundstimmung in der Gesellschaft zu erzeugen bzw. zu verstärken.&#8220; Haben Sie auch Spaß daran, Ihre privaten Fotografien im Internet bei &#8222;my space&#8220; kostenlos einbringen zu können oderbei &#8222;You tube&#8220; private Videos zu zeigen &#150; nur weiter so, Sie ersparen den Kontrolleuren viel Mühe, da Sie ja selber das Material erarbeiten und anliefern, was dann zu ihrer Kontrolle eingesetzt werden kann. Bestärkt werden diese &#8222;Harmlosigkeiten&#8220; der öffentlichen Vorführung von Privatem von Fernsehformaten wie &#8222;Big Brother&#8220;, in denen Privatpersonen Intimes zur öffentlichen Unterhaltung preisgeben. Bereits Kinder haben ihre Unterhaltung, wenn sie zufällig das Bild von sich selbst auf einem Monitor in einem öffentlichen Raum sehen und sich selbst zuwinken oder fröhlich rufen: &#8222;Schau Mama, ich kann uns sehen!&#8220; Es entsteht ein &#8222;Fun Factor&#8220;, so dass jegliche Ängste eines Missbrauchs dieser biometrischen und geographischen Informationen ausgeklammert bleiben. Die fünfte und letzte These lautete: &#8222;Der &#8218;Fun-Faktor&#8216; des Regierens avanciert zu einer wichtigen Komponente der Kontrollkultur, die dieselbe zugleich ermöglicht und rechtfertigt.&#8220; Im Gegensatz von der Identität des Einzelnen und der individuellen Identifizierung durch den Staat verschieben sich die Machtverhältnisse des Zugriffs. Technisch sind bereits &#8222;Life-Logs&#8220; möglich, mit Sensoren, die alles aufzeichnen (können), was ein Mensch &#8218;macht&#8216;. In der Diskussion wurden vielfältige Aspekte angesprochen: Etwa die Frage, wie dem zu begegnen sei und wann eine Datenmenge erreicht sei, die den Einzelnen aufgrund ihrer quantitativen Unauswertbarkeit dann wieder ins Verborgene sinken lässt? Ob es eine Möglichkeit gibt, sich dem zu entziehen? Wie kann man darüber aufklären? Die Frage: &#8222;Warum soll ich als gesetzestreuer und sittenstrenger Mensch mich vor solchen Beobachtungen fürchten?&#8220; verkennt zum einen, wie weit inzwischen diese Überwachung vonstatten geht, zum anderen, dass die Auffassung davon, was &#8222;gesetzestreu&#8220; oder &#8222;sittenstreng&#8220; sei, durchaus verschieden ist und nur der Schutz einer Intim- und Privatsphäre den Einzelnen vor Missbrauch bewahren kann. Man muss gelassen bleiben, um sich nicht überall bereits beobachtet zu fühlen.</p>
<p>Carsten Frerk, Mitglied des Hamburger Landesverbandes</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Sterbehilfe und Patientenverfügung als grundrechtliche Freiheiten</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/195/publikation/sterbehilfe-und-patientenverfuegung-als-grundrechtliche-freiheiten/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 14 Dec 2006 22:10:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Gesetzgebung]]></category>
		<category><![CDATA[Patientenverfügung: Gesetzgebung]]></category>
		<category><![CDATA[Sterbehilfe: Positionen]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Zur aktuellen Diskussion um die Verbindlichkeit von Patientenverfügungen Mitteilungen Nr. 195, S. 16-18 Die Notwen&#173;dig&#173;keit einer gesetz&#173;li&#173;chen Regelung Obwohl Patientenverfügungen immer populärerer werden und auch ihre juristische Verbindlichkeit zunehmend anerkannt wird, fehlt es bis heute an einer gesetzlichen Regelung. Der Gesetzgeber ist blind geblieben vor dem existenziellen Problem des Sterbens. Aufgrund der fehlenden gesetzlichen Regelungen [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/195/publikation/sterbehilfe-und-patientenverfuegung-als-grundrechtliche-freiheiten/">Sterbehilfe und Patientenverfügung als grundrechtliche Freiheiten</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Zur aktuellen Diskussion um die Verbindlichkeit von Patientenverfügungen</p>
<p>Mitteilungen Nr. 195, S. 16-18</p>
<h5 align="left">Die Notwen&shy;dig&shy;keit einer gesetz&shy;li&shy;chen Regelung</h5>
<p>Obwohl Patientenverfügungen immer populärerer werden und auch ihre juristische Verbindlichkeit zunehmend anerkannt wird, fehlt es bis heute an einer gesetzlichen Regelung. Der Gesetzgeber ist blind geblieben vor dem existenziellen Problem des Sterbens. Aufgrund der fehlenden gesetzlichen Regelungen bleibt das Thema Sterbehilfe nach wie vor tabuisiert. Eine gesetzliche Regelung der strafrechtlichen und zivilrechtlichen Aspekte der Sterbehilfe würde erheblich dazu beitragen, dass in unserer Gesellschaft auch jenseits individueller Vorstellungen vom eigenen Tod Klarheit über die Rechte Sterbender entsteht. Auch wenn es bisher keine gesetzliche Regelung gibt, geschieht die Fürsorge und Hilfe gegenüber Sterbenden nicht im rechtsfreien Raum. Wer dem Sterbenden helfen will, muss immer auch seine Rechtspositionen sichern und stärken. Dabei ist der Gesetzgeber nicht frei von den Vorgaben unserer Verfassung: er muss insbesondere die grundrechtlich geschützte Freiheit gewährleisten und jedes Verbot &#150; auch das Verbot einer aktiven Sterbehilfe &#150; als einem weitgehenden Grundrechtseingriff rechtfertigen. Die Enquete-Kommission des letzten Bundestages &#132;Ethik und Recht der modernen Medizin&#147; vertrat dagegen die Meinung, dass kein gesetzlicher Handlungsbedarf bestehe. Nach ihrer Auffassung solle sich die Politik eingehend mit den ethischen und rechtlichen Fragen der aktiven Sterbehilfe, der ärztlichen oder pflegerisch assistierten Selbsttötung, der direkten und der passiven Sterbehilfe sowie des Behandlungsabbruches befassen, aber den Umgang mit diesen Fragen nicht gesetzlich verankern. Eine solche Haltung ist fatal. Eine politische Diskussion ohne gesetzgeberische Konsequenzen verfehlt nicht nur ihr Ziel. In einem Fall wie diesem, wo die Politik bisher nur mit den Mitteln des Strafrechts reagiert, trägt sie zu weiteren gesellschaftlichen Tabuisierungen bei. Der Bundesvorstand hat sich nach den im vergangenen Jahr wieder aufgenommenen Diskussionen entschieden, für eine gesetzliche Regelung der Sterbehilfe und der Patientenverfügung zu streiten. Um dieses Anliegen zu untermauern, haben wir für den 27. Februar eine Tagung über &#132;Sterbehilfe und Patientenverfügung als grundrechtliche Freiheit zur Selbstbestimmung&#147; vorbereitet. (siehe Infokasten) Die Fragen einer Legalisierung der Sterbehilfe und der juristischen Verbindlichkeit von Patientenverfügungen sind inhaltlich miteinander verbunden. In der Patientenverfügung wird für den Fall einer späteren Entscheidungsunfähigkeit im Voraus verfügt. Die Verbindlichkeit dieser Vorausverfügung hängt davon ab, welche Formen der Sterbehilfe erlaubt bzw. verboten sind. Neben diesen strafrechtlichen werfen Patientenverfügungen aber auch zivilrechtliche Probleme auf: Angesichts der Tatsache, dass immer weniger Menschen im familiären Umfeld sterben, stehen Ärzte, Pfleger und Betreuer vor der Entscheidung, wie stark sie sich durch den vom Sterbenden geäußerten bzw. in der Patientenverfügung niedergelegten Willen binden lassen. In einer pluralistischen Gesellschaft, deren ethische Grundlagen zunehmend heterogener werden, kann die Diskussion dieser strafrechtlichen und zivilrechtlichen Probleme nur dann gelingen, wenn ein Verfassungskonsens zum Thema gebildet wird. Die geltende Verfassungslage ist eine Grundlage dieser Diskussion. Aus ihr lässt sich jedoch nicht ableiten, was zum Thema Sterbehilfe und Patientenverfügung geboten ist. Gegenstand der Diskussion sollte aber sein, welcher Umgang mit Sterbenden aus deren grundrechtlichen Positionen für die Zulässigkeit von Sterbehilfe und Patientenverfügung folgt. Diese grundrechtlich verankerten Regeln sind damit auch für den Gesetzgeber unhintergehbar.</p>
<h5 align="left">Der Referen&shy;ten&shy;ent&shy;wurf des Bundes&shy;jus&shy;tiz&shy;mi&shy;nis&shy;te&shy;riums</h5>
<p>In der Koalitionsvereinbarung wurde angekündigt, die Gesetzgebungsdebatte zu Sterbehilfe und Patientenverfügung innerhalb dieser Wahlperiode zu beginnen. Die Grundlage dafür dürfte ein Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums sein, der im Anschluss an den Bericht der Kutzer-Kommission (Arbeitsgruppe &#132;Patientenautonomie am Lebensende) im November 2004 als &#132;Entwurf eines 3. Gesetzes zur Änderung des Betreuungsrechts&#147; vorlag. Dieser Referentenentwurf wurde sofort nach dem Bekanntwerden scharf kritisiert und in der Folge vom damaligen rot-grünen Kabinett nicht beschlossen. Dabei beschränkte sich der Entwurf auf zivilrechtliche Regelungen, die die Berücksichtigung des Behandlungswillens des Betreuten im Verhältnis zu seinem Betreuer betreffen. Ähnlich dem Vorschlag der Kutzer-Kommission (die darüber hinaus auch eine Neuregelung der strafrechtlichen Aspekte vorschlug), sollte ein neuer § 1901a in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) eingefügt werden, der die Patientenverfügung als Rechtsinstitut im Betreuungsrecht verankert:</p>
<p><i>&#132; § 1901a Patientenverfügungen</i></p>
<p><i>(1) Eine Patientenverfügung, in der der Betreute seinen Willen zu Untersuchungen seines Gesundheitszustandes, Heilbehandlungen oder ärztlichen Eingriffen für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit geäußert hat, gilt bei Einwilligungsunfähigkeit fort, falls keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Betreute die Patientenverfügung widerrufen hat.</i></p>
<p><i>(2) Der Betreuer hat den in einer Patientenverfügung geäußerten Willen des Betreuten zu beachten und die darin vom Betreuten getroffenen Entscheidungen durchzusetzen, soweit ihm dies zumutbar ist. Das gilt auch dann, wenn eine Erkrankung noch keinen tödlichen Verlauf genommen hat. Eine vom Betreuten getroffene Entscheidung liegt vor, wenn die Patientenverfügung eine Einwilligung oder Nichteinwilligung in bestimmte Untersuchungen des Gesundheitszustandes, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe enthält, die auf die konkrete Situation zutrifft. (3 ) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Bevollmächtigte.</i>&#147;</p>
<p>Betreuer und Bevollmächtigter hätten demnach den in einer Patientenverfügung geäußerten Willen des Betreuten zu beachten und vom Betreuten getroffene Entscheidungen durchzusetzen, soweit dies zumutbar ist. Unzumutbarkeit liege dann vor, wenn der Durchsetzung örtliche, finanzielle oder versorgungstechnische Hindernisse entgegenstehen, die nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu beseitigen seien oder wenn der Patientenwille auf ein gesetzlich oder arztrechtlich verbotenes Tun gerichtet wäre. Dies wäre immer dann der Fall, wenn aktive Sterbehilfe, die Ermöglichung eines Suizids oder ärztliche Maßnahmen verfügt werden, die mit dem Berufsethos des Arztes (insbesondere wegen Missachtung der ärztlichen Indikation), nicht vereinbar sind. Es wurde keine Form für die Patientenverfügung vorgeschrieben, weil dies der Wahrung des Selbstbestimmungsrechts des Betroffenen nicht gerecht werde. Änderungen und Widerruf einer Patientenverfügung müssten jederzeit möglich sein und dürften nicht durch Formerfordernisse erschwert werden. Der Entwurf differenzierte für die Beachtlichkeit des in einer Patientenverfügung geäußerten Willens nicht nach dem Stadium einer Erkrankung. Ebenso wie der entscheidungsfähige Patient ohne Rücksicht auf die Schwere und das Stadium seiner Krankheit selbst entscheiden könne, welche ärztlichen Behandlungen an ihm vorgenommen werden dürfen, solle auch in einer Patientenverfügung im Voraus eine solche Entscheidung getroffen werden können. Damit wurde der Enquete-Kommission &#132;Ethik und Recht der modernen Medizin&#147; widersprochen. In ihren Schlussfolgerungen und Empfehlungen zur Reichweite von Patientenverfügungen hatte die Enquete-Kommission empfohlen, im Rahmen einer gesetzlichen Regelung die Gültigkeit von Patientenverfügungen, die einen Behandlungsabbruch oder Wverzicht vorsehen, der zum Tode führen würde, auf Fallkonstellationen zu beschränken, in denen das Grundleiden irreversibel und trotz medizinischer Behandlung nach ärztlicher Erkenntnis zum Tode führen wird. Eine Pflicht zur Beratung mit Dritten, nach Vorbild der Schwangerenkonfliktberatung, wurde im Entwurf des BMJ nicht vorgesehen. Es wurde aber ein Vorschlag zur Regelung der Genehmigungspflicht des Vormundschaftsgerichts gemacht, der die unübersichtliche Situation nach der Entscheidung der XII. Zivilsenats vom 17. März 2003 regeln sollte.</p>
<p>Dazu sollte folgender neue § 1904 in das BGB eingeführt werden:</p>
<p><i>&#132; § 1904 Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bei ärztlichen Maßnahmen</i></p>
<p><i>(1) Die Einwilligung des Betreuers in eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff bedarf der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts, wenn die begründete Gefahr besteht, dass der Betreute auf Grund der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet. Ohne die Genehmigung darf die Maßnahme nur durchgeführt werden, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.</i></p>
<p><i>(2) Die Nichteinwilligung oder der Widerruf der Einwilligung des Betreuers in eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff bedarf der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts, wenn die Maßnahme medizinisch angezeigt ist und die begründete Gefahr besteht, dass der Betreute auf Grund des Unterbleibens oder des Abbruchs der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet. </i></p>
<p><i>(3) Eine Genehmigung nach Absatz 1 und 2 ist nicht erforderlich, wenn zwischen Betreuer und Arzt Einvernehmen darüber besteht, dass die Erteilung, die Nichterteilung oder der Widerruf der Einwilligung dem mutmaßlichen Willen des Patienten entspricht.</i></p>
<p><i>(4) Ein Bevollmächtigter kann in eine der in Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 genannten Maßnahmen nur einwilligen, sie verweigern oder die Einwilligung widerrufen, wenn die Vollmacht diese Maßnahmen ausdrücklich umfasst und schriftlich erteilt ist. Die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts ist nicht erforderlich.&#8220;</i></p>
<p>Die Stellung eines von dem Betroffenen selbst Bevollmächtigten sollte gestärkt werden, indem dessen Entscheidungen grundsätzlich nicht genehmigungsbedürftig sind. Der Entwurf begründete dies damit, dass die Vertretungsmacht eines Betreuers durch einen staatlichen Akt verliehen werde, die Vertretungsmacht eines Bevollmächtigten aber auf einem privatrechtlichen Vertretungsauftrag beruhe. Entscheidungen eines durch staatlichen Akt bestellten Betreuers in existentiellen Angelegenheiten des Betreuten seien durch die Einführung von Genehmigungserfordernissen umfassender zu kontrollieren als Entscheidungen eines Bevollmächtigten, den der Patient in Ausübung seiner grundrechtlich gewährleisteten Privatautonomie selbst beauftragt habe. Entscheidungen des Betreuers sollten nach dem Entwurf nur dann durch ein Vormundschaftsgericht überprüft werden, wenn zwischen Arzt und Betreuer keine Übereinstimmung über den mutmaßlichen, konkret behandlungsbezogenen Patientenwillen bestehe. Sofern beide &#150; Arzt und Betreuer &#150; jedoch einvernehmlich von dem gleichen Patientenwillen ausgingen, wäre dies nach ärztlichem Berufsrecht zu dokumentieren.</p>
<h5 align="left">Die &ouml;ffentliche Diskussion</h5>
<p>In den letzten Jahrzehnten zeichnet sich in der deutschen Diskussion um Sterbewillige eine Entwicklung ab, wonach deren Selbstbestimmung zunehmend als grundrechtliche Freiheit begriffen wird. Im Spannungsfeld von individueller autonomer Selbstbestimmung und staatlicher Lebensschutzpflicht wurde das subjektive Recht des Einzelnen zunehmend gestärkt. Zum verfassungsrechtlichen Selbstbestimmungsrecht gehört auch das Recht, autonom über jede ärztliche Behandlung und ihren Abbruch entscheiden zu können. Dieser sich allmählich durchsetzenden Rechtsauffassung steht das geltende, ausnahmslose Verbot aktiver Sterbehilfe gegenüber. Es wird derzeit in Deutschland nur vereinzelt als verfassungswidrig und unverhältnismäßig angesehen. Gleichwohl ist der moralische Konsens bei der Beurteilung des § 216 StGB in den letzten Jahren brüchig geworden. Es gab eine Reihe von Vorschlägen für eine gesetzliche Änderung des § 216 Strafgesetzbuch (StGB), die allesamt das Ziel verfolgten, bestimmte Formen der aktiven Sterbehilfe zu erlauben oder wenigstens Straffreiheit zu gewähren. Hierbei stellt sich immer wieder die Frage, ob eine verfahrensrechtliche abgesicherte Freigabe der aktiven Sterbehilfe tatsächlich ein Verfügen eines Menschen über das Leben eines anderen Menschen sei. Handelt es sich in diesen Fällen wirklich um etwas grundsätzlich anderes als bei der straffreien Beihilfe zum Suizid? Die öffentliche Diskussion um die Abgrenzung von assistiertem Suizid und aktiver Sterbehilfe hat sich nach der Ankündigung des Vereins Dignitas vom Herbst 2005, in Hannover eine Dependance zu eröffnen, zugespitzt. Die niedersächsische Justizministerin forderte die Schaffung eines neuen Straftatbestandes zum Verbot der organisierten Beihilfe zum Suizid. Zur entsprechenden Bundesratsinitiative verweigerte der Koalitionspartner FDP jedoch die Zustimmung. Inzwischen gibt es aber einen gemeinsamen Gesetzesvorschlag der Länder Saarland, Thüringen und Hessen zur Einführung eines neuen § 217 ins StGB, der die geschäftsmäßige Vermittlung von Gelegenheiten zur Selbsttötung verbieten soll. Dieser Vorschlag ist beim gegenwärtigen Stand der Debatte nicht ohne weiteres kompromissfähig. An der Diskussion zu diesem Gesetzgebungsvorschlag wird sich der politische Stand ablesen lassen, inwiefern der freiverantwortliche Wille, aus dem Leben zu scheiden, respektiert wird.</p>
<h5 align="left">Sterbehilfe ist auch ein Gebot der Praxis</h5>
<p>Ein Tätigwerden des Gesetzgebers ist um so dringlicher, als die indirekte Sterbehilfe in der Praxis die häufigste Form von Sterbehilfe ist. Bestimmte als indirekte Sterbehilfe praktizierte Formen werden von den beteiligten Ärzten jedoch immer wieder für rechtlich unzulässig gehalten, da die Rechtslage oftmals nicht bekannt ist. So haben bei einer rheinland-pfälzischen Ärztebefragung nur 20 % die Beendigung einer Flüssigkeitszufuhr bei einer PEG, nur 39 % die Beendigung einer künstlichen Ernährung und nur 41 % die Beendigung einer künstlichen Beatmung für rechtlich zulässig angesehen. Auch in der Gesundheitsberichterstattung der Bundesregierung wurde festgestellt, dass unter Ärzten die Ansicht weit verbreitet sei, eine lebenserhaltende Maßnahme müsse &#150; wenn mit ihr einmal begonnen worden sei &#150; ohne Rücksicht auf den Willen des Patienten fortgesetzt werden, weil deren Abbruch Tötung durch aktives Tun und damit nach § 216 StGB strafbar sei. Solche Missverständnisse und die daraus resultierenden Leiden können nur durch klare gesetzliche Regeln beendet werden. Mit unserer Tagung wollen wir den Entwurf des BMJ in weiten Teilen unterstützen, darüber hinaus aber auch die notwendigen strafrechtlichen Regelungen einfordern. Vorschläge in diese Richtung haben wir bereits vorgelegt (siehe Mitteilungen Nr. 192, S. 16-18 und Nr. 191, Seite 12-14). In ähnlicher Richtung stellte auch der diesjährige Juristentag im September Vorschläge vor. Mit unserer Fachtagung wollen wir in die aktuelle Gesetzgebungsdiskussion eingreifen und dabei Grundrechtspositionen einfordern.</p>
<p>Rosemarie Will</p>
<p>Die aktuelle Ausgabe der vorgänge (Heft 175) ist dem Thema &#8222;Sterben und Selbstbestimmung&#8220; gewidmet (s. Seite 23)</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/195/publikation/sterbehilfe-und-patientenverfuegung-als-grundrechtliche-freiheiten/">Sterbehilfe und Patientenverfügung als grundrechtliche Freiheiten</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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		<title>Arbeitsklima statt Geburtstagsfeier</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/195/publikation/arbeitsklima-statt-geburtstagsfeier/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 14 Dec 2006 22:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Verband: Verbandstag]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Verbandstag der Humanistischen Union vom 15. &#8211; 17. September in Freiburg Mitteilungen Nr. 195, S. 19 45 Jahre nach ihrer Gr&#252;ndung trafen sich aktive MitstreiterInnen der Humanistischen Union zum diesj&#228;hrigen Verbandstag in Freiburg. Die Vorsitzende, Prof. Dr. Rosemarie Will, er&#246;ffnete die dreit&#228;gige Veranstaltung am Freitagabend. Der Er&#246;ffnungsvortrag mit dem Titel &#8222;Freiheit stirbt mit Sicherheit&#8220; des [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/195/publikation/arbeitsklima-statt-geburtstagsfeier/">Arbeitsklima statt Geburtstagsfeier</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Verbandstag der Humanistischen Union vom 15. &ndash; 17. September in Freiburg</p>
<p>Mitteilungen Nr. 195, S. 19</p>
<div><span class="migrated-image"><a href="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/albrecht2_01.jpg" target="_blank" rel="noopener"><img decoding="async" class="alignnone wp-image-4286 size-medium" src="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/albrecht2_01-600x425.jpg" alt="Arbeitsklima statt Geburtstagsfeier" width="600" height="425" srcset="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/albrecht2_01-600x425.jpg 600w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/albrecht2_01-768x544.jpg 768w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/albrecht2_01-1000x708.jpg 1000w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/albrecht2_01-1536x1088.jpg 1536w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/albrecht2_01-2048x1450.jpg 2048w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/albrecht2_01-800x566.jpg 800w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/albrecht2_01-450x319.jpg 450w" sizes="(max-width: 600px) 100vw, 600px" /></a></span></p>
<p class="news-single-imgcaption">
</div>
<p>45 Jahre nach ihrer Gr&uuml;ndung trafen sich aktive MitstreiterInnen der Humanistischen Union zum diesj&auml;hrigen Verbandstag in Freiburg. Die Vorsitzende, Prof. Dr. Rosemarie Will, er&ouml;ffnete die dreit&auml;gige Veranstaltung am Freitagabend. Der Er&ouml;ffnungsvortrag mit dem Titel &#8222;Freiheit stirbt mit Sicherheit&#8220; des Frankfurter Kriminologen und Strafrechtlers Prof. Dr. Peter-Alexis Albrecht zeichnete die aus seiner Sicht bedenkliche Entwicklung einer zunehmend pr&auml;ventiven, sicherheitsorientierten Politik der vergangenen Jahre nach. Unter dem Einfluss einer symbolischen Politik w&uuml;rden rechtsstaatliche Normen zusehends verfallen und einer Informalisierung des Rechts anheimfallen. Mit seinen pointierten Thesen regte er gleich zu Beginn des Verbandstages lebhafte Diskussionen an. Am Samstagmorgen stellten Jochen Goerdeler und Sven L&uuml;ders ihre Ideen f&uuml;r aktive Mitgliederwerbung der HU vor. (s. Mitteilungen 194, S. 16-19) In der Diskussion wurde vor allem angeregt, die Mitgliederwerbung st&auml;rker thematisch auszurichten. W&uuml;nschenswert w&auml;ren etwa Faltbl&auml;tter mit den wichtigsten Argumenten, die zu jedem Kernthema der HU vorhanden sein sollten. Aus den Erfahrungen der verschiedenen Regionalverb&auml;nde heraus gab es verschiedene Anregungen, welche Formen der Au&szlig;enwerbung wann effektiv einzusetzen sind. An diese Diskussion schloss ein &Uuml;berblick zur aktiven Sterbehilfe von Rosemarie Will an. Sie berichtet von den Aktivit&auml;ten des Bundesvorstandes zu dem Thema (siehe Mitteilungen 191/192) und der gemeinsam mit der Heinrich-B&ouml;ll- Stiftung geplanten Tagung (s. Seite 17). Mit Blick auf die &ouml;ffentliche Diskussion regt sie eine rasche Positionierung der HU an. In der Diskussion um die verschiedenen Vorschl&auml;ge, die zu einer Neuregelung des &sect; 216 Strafgesetzbuch vorliegen, sch&auml;lt sich eine strittige Frage heraus: Soll die &bdquo;T&ouml;tung auf Verlangen&ldquo; nur f&uuml;r den Fall freigegeben werden, wenn der/die Betreffende nicht mehr zur Selbstt&ouml;tung f&auml;hig ist? In einer pauschalen Freigabe sahen einige Missbrauchsgefahren. Dagegen wurde geltend gemacht, dass die Selbstbestimmung &uuml;ber das eigene Lebensende nicht nur f&uuml;r Menschen mit infauster Prognose, sondern f&uuml;r alle gleicherma&szlig;en gelten m&uuml;sse. Alle waren sich jedoch darin einig, dass eine Legalisierung der Sterbehilfe nur einen Rechtsanspruch, nicht jedoch einen Leistungsanspruch begr&uuml;ndet &ndash; es solle niemand dazu gezwungen werden, bei einer T&ouml;tung auf Verlangen mitzuwirken. In einer weiteren Runde stellte Martin Kutscha die Kritik an den neuen milit&auml;rpolitischen Zielsetzungen der Bundeswehr vor. (s. Mitteilungen 194, S. 1-5) Mit Verweis auf die Rechtsgeschichte der Bundeswehr unterstrich er deren Bindung an die Friedenspflicht und die Verteidigungsaufgaben. Krieg sei nach wie vor die schlimmste Form der Verletzung von Menschenrechten &ndash; insofern w&auml;re es nur konsequent, wenn die Humanistische Union sich auch in friedenspolitischen Fragen engagiere. Auch in den bestehenden B&uuml;ndnissen (UNO, NATO) k&ouml;nne sich Deutschland nicht-milit&auml;risch engagieren, ohne seine B&uuml;ndnisverpflichtungen zu verletzen. Am Sonntagmorgen berichteten Nils Leopold und Martina Kant &uuml;ber die geplanten Aktivit&auml;ten der HU gegen die EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung. Sie unterstrichen dabei, wie viele Informationen die gespeicherten Verbindungsdaten enthalten, auch wenn keine Inhalte der Kommunikation gespeichert werden. Einerseits lassen sich mit den Verbindungsdaten quasi automatisch (ohne zeitaufw&auml;ndige, menschliche Auswertung wie beim Lauschangriff) ganze Kommunikationsnetzwerke rekonstruieren, etwa wer mit wem wie und wie h&auml;ufig in Kontakt tritt. Au&szlig;erdem werden solche Verbindungsdaten von den Ermittlungsbeh&ouml;rden regelm&auml;&szlig;ig benutzt, um weitergehende Eingriffe vorzubereiten. F&uuml;r die Kampagne gegen die Vorratsdatenspeicherung wurde angeregt, die damit verbundenen Probleme st&auml;rker zu visualisieren. So k&ouml;nnten Betroffene besser auf die b&uuml;rgerrechtlichen Risiken einer pauschalen Verbindungsdatenspeicherung aufmerksam gemacht werden. Das in der HU auch gegen den Zeitgeist gedacht werden kann, bewies am Ende des Verbandstages Gerhard Saborowski aus Hannover: Mit Blick auf die bevorstehende Gesamtreform der Telekommunikations&uuml;berwachung schlug er eine mittelfristig angelegte Kampagne zur Wiederherstellung des Fernmeldegeheimnisses vor. Nach den zahlreichen Erweiterungen der TK-&Uuml;berwachung in den vergangenen Jahren w&auml;re es an der Zeit, den grundgesetzlichen Schutz der vertraulichen Kommunikation &ndash; der eigentlich der Normalfall sein sollte &ndash; einzufordern. Inzwischen hat das Bundesjustizministerium einen entsprechenden Gesetzesentwurf vorgelegt, mit dem alle verdeckten Ermittlungsma&szlig;nahmen (und damit auch alle Formen der TK-&Uuml;berwachung) einheitlich geregelt werden sollen. Der Bundesvorstand hat auf seiner Sitzung am 18./19. November beschlossen, dazu eine umfangreiche Stellungnahme zu erarbeiten. Zur Vorbereitung dieser Stellungnahme wurden zahlreiche ExpertInnen aus dem Umfeld der HU eingeladen. Weitere InteressentInnen k&ouml;nnen sich gern in der Bundesgesch&auml;ftsstelle melden.</p>
<p>Sven L&uuml;ders</p>
<p>Der Vortrag von Prof. Dr. Alexis Albrecht kann im Internet angeh&ouml;rt werden: <a href="https://www.humanistische-union.de/veranstaltungen/">www.humanistische-union.de/veranstaltungen/</a> veranstaltungsberichte/ &nbsp;&nbsp;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/195/publikation/arbeitsklima-statt-geburtstagsfeier/">Arbeitsklima statt Geburtstagsfeier</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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            	</item>
		<item>
		<title>&#8222;Ich habe den Eindruck, dass wir beginnen, die Maßstäbe zu verlieren.&#8220;</title>
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		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 14 Dec 2006 21:50:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Veranstaltungen: Berichte]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Festliche Verleihung des Fritz-Bauer-Preises 2006 an Dr. Burkhard Hirsch Mitteilungen Nr. 195, S. 20-21 Etwa 130 G&#228;ste waren der Einladung gefolgt, die am 16. September eine festliche Preisverleihung im Freiburger Konzerthaus versprach. Den Abend er&#246;ffnete Udo Kau&#223; als Gastgeber, nicht ohne die Anwesenden auf die kulturpolitischen Ambivalenzen des Ortes aufmerksam zu machen. Das Freiburger Konzerthaus, [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/195/publikation/ich-habe-den-eindruck-dass-wir-beginnen-die-massstaebe-zu-verlieren/">&#8222;Ich habe den Eindruck, dass wir beginnen, die Maßstäbe zu verlieren.&#8220;</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Festliche Verleihung des Fritz-Bauer-Preises 2006 an Dr. Burkhard Hirsch</p>
<p>Mitteilungen Nr. 195, S. 20-21</p>
<div><span class="migrated-image"><a href="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/fbp13_01.jpg" target="_blank" rel="noopener"><img decoding="async" class="alignnone wp-image-4287 size-medium" src="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/fbp13_01.jpg" alt="" width="500" height="392" srcset="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/fbp13_01.jpg 500w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/fbp13_01-430x337.jpg 430w" sizes="(max-width: 500px) 100vw, 500px" /></a></span></p>
<p class="news-single-imgcaption">
<p><span class="migrated-image"><a href="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/fbp4.jpg" target="_blank" rel="noopener"><img decoding="async" class="alignnone wp-image-4288 size-medium" src="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/fbp4-357x450.jpg" alt="" width="357" height="450" srcset="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/fbp4-357x450.jpg 357w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/fbp4-595x750.jpg 595w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/fbp4-768x969.jpg 768w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/fbp4-1218x1536.jpg 1218w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/fbp4-476x600.jpg 476w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/fbp4-267x337.jpg 267w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/fbp4-rotated.jpg 1344w" sizes="(max-width: 357px) 100vw, 357px" /></a></span></p>
<p class="news-single-imgcaption">
</div>
<p>Etwa 130 G&auml;ste waren der Einladung gefolgt, die am 16. September eine festliche Preisverleihung im Freiburger Konzerthaus versprach. Den Abend er&ouml;ffnete Udo Kau&szlig; als Gastgeber, nicht ohne die Anwesenden auf die kulturpolitischen Ambivalenzen des Ortes aufmerksam zu machen. Das Freiburger Konzerthaus, als kommerzieller Veranstaltungsort eine Bedrohung vieler kleinerer B&uuml;hnen und Schaupl&auml;tze Freiburgs, sei normalerweise nicht der Hort kritischer Kultur. Das dennoch so viele kritische Geister auch aus dem Freiburger Umfeld erschienen seien, m&uuml;sse der Prominenz des Preistr&auml;gers zuzurechnen sein. Nach einer kurzen musikalischen Einstimmung durch ein Trio um Mike Schweizer begr&uuml;&szlig;ten Rosemarie Will (f&uuml;r die Humanistische Union) und Rolf Bernd (f&uuml;r die Friedrich Naumann- Stiftung).</p>
<h5 align="left">Laudatio von Heribert Prantl</h5>
<p>Die Laudatio er&ouml;ffnete mit einer Lehrstunde in Sachen politischer Tierkunde: Heribert Prantl erl&auml;uterte den versammelten Zuh&ouml;rern mit einer Beschreibung aus Brehms Tierleben die Richtungswechsel der FDP anhand der wechselnden Hautfarben eines Cham&auml;leons. Innerhalb der wechselhaften Geschichte der Partei, die sich nur schwer zwischen liberalem Gewissen, verl&auml;sslichem Regierungspartner und neoliberalem Marktf&uuml;hrer entscheiden k&ouml;nne, steche Burkhard Hirsch mit seinen antizyklischen Positionen hervor. Dies habe ihn manchmal &ndash; wie in den Zeiten der Kohl-Regierung &ndash; fast zu einem Einzelk&auml;mpfer innerhalb seiner Partei werden lassen. Burkhard Hirsch zeichne aber &ndash; neben seiner Beharrlichkeit &ndash; auch eine urliberale Gelassenheit aus, die dem streitbaren Geist oft nicht zugetraut werde. Heribert Prantl w&uuml;rdigte ausf&uuml;hrlich den politischen Werdegang Burkhard Hirschs, wobei er besonders die rechtspolitische Bedeutung der beiden von ihm vorbereiteten Verfassungsbeschwerden hervorhob. Sie repr&auml;sentierten die Summe von Hirschs rechtspolitischem Denken. Das Urteil zum Gro&szlig;en Lauschangriff habe nicht nur zu einem besseren Schutz des Kernbereichs privater Lebensf&uuml;hrung gef&uuml;hrt, sondern auch gezeigt, dass die angeblich unumg&auml;ngliche &Uuml;berwachung keineswegs so zwingend war, wie immer versichert wurde: &bdquo;&Uuml;ber das Juristische hinaus entlarven das Urteil und das Verfahren, auf dem es fusst, die Hysterie der Politik. Alle ma&szlig;geblichen politischen Kr&auml;fte im Land hatten 15 Jahre lang so getan, als hingen Sein und Nicht-Sein des Staates vom Gro&szlig;en Lauschangriff ab. Der Gro&szlig;e Lauschangriff war zum Synonym f&uuml;r Kriminalit&auml;tsbek&auml;mpfung geworden. Wer ihm nicht zustimmte, galt als n&uuml;tzlicher Idiot des Verbrechens. So wurde auch Burkhard Hirsch in und au&szlig;erhalb seiner Partei betrachtet. Die Beweisaufnahme vor dem Bundesverfassungsgericht und das nachfolgende Urteil zum Gro&szlig;en Lauschangriff waren seine Rehabilitation. Das Urteil war eine Art Gro&szlig;es Bundesverdienstkreuz, verliehen im Namen des Volkes vom h&ouml;chsten deutschen Gericht an Burkhard Hirsch.&ldquo; Das Verm&auml;chtnis Fritz Bauers, der die Voraussetzungen f&uuml;r eine strafrechtliche Aufarbeitung des NS-Regimes vielen Anfeindungen und Verleumdungen zum Trotze schuf, sei bei Burkhard Hirsch gut aufgehoben.</p>
<h5 align="left">Aus der Rede des Preis&shy;tr&auml;&shy;gers</h5>
<p>&bdquo;Es ist mir nicht nur eine Ehre, ich freue mich richtig, diesen Preis bekommen zu haben. Diesen Preis, benannt nach Fritz Bauer, von der Humanistischen Union als einer B&uuml;rgerbewegung, die ich f&uuml;r die wichtigste in unserem Land halte.&ldquo; Mit diesen Worten er&ouml;ffnete Burkhard Hirsch seine Dankesrede. In Antwort auf die Laudatio betonteer, dass er sein Eintreten f&uuml;r die B&uuml;rgerrechte weniger als einen Kampf gegen die FDP, sondern als einen Kampf gegen den herrschenden Zeitgeist gef&uuml;hrt habe, einen &bdquo;Zeitgeist, der viele Menschen immer mehr bedr&auml;ngt und &uuml;berw&auml;ltigt hat.&ldquo; Dann ging der Preistr&auml;ger auf seine (geistigen) Verbindungen zu Fritz Bauer ein. Eine erste Gemeinsamkeit ergebe sich in der Auseinandersetzung mit der nationalsozialistischen Vergangenheit. Burkhard Hirsch schilderte seine pers&ouml;nlichen Erfahrungen nach dem Ende des zweiten Weltkrieges, als aus den Mitl&auml;ufern von gestern pl&ouml;tzlich Helden des Widerstands gegen das Hitler-Regime wurden. An Fritz Bauer habe ihn dessen Gegenwartsbezug fasziniert: Bauer ging es nicht nur um die &#8222;Bew&auml;ltigung der Vergangenheit&ldquo;, sondern auch um die Frage, wie aus historischen Erfahrungen die Kraft f&uuml;r eine k&uuml;nftige &#8222;<i>Humanit&auml;t der Rechtsordnung</i>&#8220; zu gewinnen sei. Burkhard Hirsch lie&szlig; keinen Zweifeldaran, dass f&uuml;r ihn die schonungslose Auseinandersetzung mit der nationalsozialistischen Vergangenheit notwendiger Bestandteil der demokratischen Kultur sei. Aus diesem Grund beunruhige ihn auch die zunehmende Popularit&auml;t rechtsradikaler Gruppen, speziell in Ostdeutschland. &bdquo;<i>Mich beunruhigt, dass die dortigen deutschen Hassprediger den Eindruck haben, den tats&auml;chlichen, wirklichen, heimlichen Volkswillen darzustellen. &#8230; Mich beunruhigt, dass die &ouml;rtlichen kommunalen W&uuml;rdentr&auml;ger diese Vorg&auml;nge verniedlichen oder &auml;ngstlich hinnehmen.</i>&ldquo; Die Bem&uuml;hungen auf Bundes- und L&auml;nderebene, dagegen vorzugehen, seien bisher nicht &uuml;berzeugend erkennbar. Damit leitete der Preistr&auml;ger zu einem zweiten Ber&uuml;hrungspunkt mit Fritz Bauer &uuml;ber: den Bem&uuml;hungen um eine Humanit&auml;t der Rechtsordnung. &bdquo;Wir haben &ndash; und das sieht man aus den Grundrechte-Reporten der Humanistischen Union seit vielen Jahren ja sehr viel besser als aus den Verfassungsschutzberichten des Amtes &ndash; &#8230; in den letzten 25 Jahren durch immer h&ouml;here Strafandrohungen und Praxen polizeilicher Eingriffsrechte einen schleichenden Umbau unseres Straf- und Strafverfahrensrechtes in ein pr&auml;ventiv- polizeiliches &Uuml;berwachungsrecht erlebt: Den fast vollst&auml;ndigen Abbau des Asylrechts, die Schleifung des Fernmeldegeheimnisses, den dreisten Zugriff des Staates auf den Kernbereich privater Lebensbeziehungen, auf das Gespr&auml;ch unter vier Augen&#8230;&ldquo; Diese Entwicklung f&uuml;hre nicht in die Zukunft, sondern zur&uuml;ck in die Vergangenheit. So befinde sich die Polizeigesetzgebung mit der Einf&uuml;hrung der Schleierfahndung, das hei&szlig;t der polizeilichen Jedermann-Kontrolle, auf dem Stand des preu&szlig;ischen Polizeirechts von 1850 &ndash; damals allerdings erforderten solche Eingriffe die vorherige Ausrufung des Belagerungszustandes. Das Problem eines schwindenden rechtsstaatlichen Ma&szlig;stabes verdeutlichte Burkhard Hirsch anhand der zunehmenden Ausweitung polizeilicher Vorfeld- Beobachtungen. Polizeiliche Ermittlungen setzten l&auml;ngst nicht mehr erst ein, wenn jemand eine Tat begangen habe. Die Frage, was aber alles zum Vorfeld eines Handelnden geh&ouml;re, sei schier grenzenlos &ndash; letztlich beginne sein Vorfeld mit seiner Geburt. Manchmal entstehe der Eindruck, die Polizei solle bereits t&auml;tig werden, wenn sie &#8222;b&ouml;se Gedanken vermuten&ldquo; k&ouml;nne. Welche Ausw&uuml;chse dieser Sicherheitswahn hervorbringen kann, hat Hirsch mehrfach in den Anh&ouml;rungen zu seinen Verfassungsbeschwerden vor dem Karlsruher Gericht erleben m&uuml;ssen. Wenn etwa Sachverst&auml;ndige des BKA darauf bestehen, auch das Schlafzimmer abh&ouml;ren zu d&uuml;rfen (schlie&szlig;lich werde ja gerade da die Wahrheit gesagt), oder Piloten der Bundeswehr nat&uuml;rlich einem Befehl zum Abschuss einer Passagiermaschine Folge leisten w&uuml;rden (&#8222;Man muss dem System vertrauen und schulde ihm Gehorsam.&ldquo;), weist dies auf einen rapiden Abbau unserer Rechtskultur hin. &#8222;Da wird die Freiheit zu einer Gefahr, vor der man in der Sicherheit Zuflucht sucht.&ldquo; Das derartige Tendenzen in der juristischen Fachdiskussion wissenschaftlich vertieft w&uuml;rden, verschlimmere die Sache nur noch. Als Beispiele hierf&uuml;r nannte Hirsch das angebliche &bdquo;Recht auf Sicherheit&ldquo; (Isensee), die Einf&uuml;hrung eines Feindstrafrechts (Jacobs) und die Debatten um rechtsstaatlich abgesicherte Folterverh&ouml;re. Eine Humanisierung der Rechtsordnung dagegen k&ouml;nne nur gelingen, wenn den immer neuen technischen &Uuml;berwachungsm&ouml;glichkeiten auch menschliche F&auml;higkeiten beigebracht w&uuml;rden. Datenschutz stelle in dieser Hinsicht nichts anderes als eine Humanisierung von &Uuml;berwachungstechnik dar: <i>&bdquo;Also L&ouml;schungsfristen, weil man vergessen k&ouml;nnen muss. Zweckbindungen, weil niemand au&szlig;er Gott allwissend sein soll. &Uuml;bermittlungsschranken, weil hemmungslose Tratscherei jedes Vertrauen zerst&ouml;rt. Schutz des Kernbereichs privater Lebenssph&auml;re, weil man die T&uuml;r hinter sich zumachen und jemandem beichten k&ouml;nnen muss &ndash; auch, wenn man nicht Katholik ist.</i>&ldquo; Zum Abschluss seiner Rede zitierte Burkhard Hirsch aus einem Aufruf der Humanistischen Union von 1978, der auch heute noch g&uuml;ltig sei: <i>&bdquo;Man bek&auml;mpft die </i><i>Feinde des Rechtsstaates nicht mit dessen Abbau, und manverteidigt die Freiheit nicht mit deren Einschr&auml;nkung.&ldquo;</i></p>
<p>Nach der &Uuml;berreichung des Fritz-Bauer-Preises, der traditionell aus einer Plakette mit einem eingravierten Zitat des Namensgebers besteht, hatte der stellvertretende Bundesvorsitzende Fredrik Roggan noch eine &Uuml;berraschung f&uuml;r den Preistr&auml;ger parat: Zu Ehren des Preistr&auml;gers ist im Berliner Wissenschaftsverlag eine Festschrift <i>&#8222;Mit Recht f&uuml;r Menschenw&uuml;rde und Verfassungsstaat&#8220;</i> erschienen, deren erstes Exemplar an Burkhard Hirsch &uuml;berreicht wurde. Der Sammelband vereint die Referenten der diesj&auml;hrigen Tagung zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts. Au&szlig;erdem w&uuml;rdigen darin zahlreiche Weggef&auml;hrten Hirschs dessen b&uuml;rgerrechtliches Engagement. Mit ihnen gemeinsam gab es beim anschlie&szlig;enden Empfang im Foyer des Konzerthauses reichlich Gelegenheit, sich &uuml;ber die n&auml;chsten Vorhaben auszutauschen.</p>
<p>Sven L&uuml;ders</p>
<p><i>Ausz&uuml;ge aus der Laudatio, die Rede des Preistr&auml;gers und weitere Informationen zum H&ouml;ren und Lesen finden sich im Internet: <a href="https://www.humanistische-union.de/fritz_bauer_preis/" rel="nofollow noopener">https://www.humanistische-union.de/fritz_bauer_preis/</a> </i></p>
<p>Die Festschrift f&uuml;r Burkhard Hirsch ist beim Berliner Wissenschaftsverlag erschienen: Roggan, Fredrik (Hrsg.), Mit Recht f&uuml;r Menschenw&uuml;rde und Verfassungsstaat. Festgabe f&uuml;r Dr. Burkhard Hirsch. Berlin ISBN: 3- 8305-1224-4 (Preis: 59,00 &euro;)</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/195/publikation/ich-habe-den-eindruck-dass-wir-beginnen-die-massstaebe-zu-verlieren/">&#8222;Ich habe den Eindruck, dass wir beginnen, die Maßstäbe zu verlieren.&#8220;</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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		<title>Die HU auf dem Weg nach Europa</title>
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		<pubDate>Thu, 14 Dec 2006 21:40:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Europa]]></category>
		<category><![CDATA[Veranstaltungen: Berichte]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Workshop zur B&#252;rgerrechtsarbeit in Europa am 2./3. September in Berlin Mitteilungen Nr. 195, S. 22-23 Am ersten September-Wochenende fand in Berlin der Workshop &#8222;Die Europ&#228;ische Union als Raum der B&#252;rgerrechtspolitik&#8220; statt. 15 aktive HU-MitstreiterInnen waren der Einladung des Bundesverbandes und des nordrhein-westf&#228;lischen Bildungswerkes der HU gefolgt, um sich zu Fragen des Grundrechtsschutzes in Europa, des [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/195/publikation/die-hu-auf-dem-weg-nach-europa/">Die HU auf dem Weg nach Europa</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Workshop zur B&uuml;rgerrechtsarbeit in Europa am 2./3. September in Berlin</p>
<p>Mitteilungen Nr. 195, S. 22-23</p>
<div><span class="migrated-image"><a href="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/eu1a.jpg" target="_blank" rel="noopener"><img decoding="async" class="alignnone wp-image-4289 size-medium" src="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/eu1a-600x347.jpg" alt="Die HU auf dem Weg nach Europa" width="600" height="347" srcset="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/eu1a-600x347.jpg 600w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/eu1a-2048x1185.jpg 2048w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/eu1a-450x260.jpg 450w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/eu1a-768x445.jpg 768w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/eu1a-1000x579.jpg 1000w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/eu1a-1536x889.jpg 1536w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/eu1a-800x463.jpg 800w" sizes="(max-width: 600px) 100vw, 600px" /></a></span></p>
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<p>Am ersten September-Wochenende fand in Berlin der Workshop &bdquo;Die Europ&auml;ische Union als Raum der B&uuml;rgerrechtspolitik&ldquo; statt. 15 aktive HU-MitstreiterInnen waren der Einladung des Bundesverbandes und des nordrhein-westf&auml;lischen Bildungswerkes der HU gefolgt, um sich zu Fragen des Grundrechtsschutzes in Europa, des institutionellen Aufbaus der Europ&auml;ischen Union und der Finanzierungs- und Kooperationsm&ouml;glichkeiten einer europ&auml;isch ausgerichteten B&uuml;rgerrechtsarbeit zu informieren. Erfreulich war, dass unter den TeilnehmerInnen nicht nur &bdquo;altbekannte&ldquo; Gesichter, sondern auch einige bisher &bdquo;stille&ldquo; Mitglieder zu finden waren. Das dichte Programm des Workshops wurde am Samstag mit einem Vortrag von Martin Kutscha &uuml;ber die &bdquo;Rechtsquellen europ&auml;ischer B&uuml;rger- und Grundrechte&ldquo; er&ouml;ffnet. Sein &Uuml;berblick &uuml;ber die gerichtlichen M&ouml;glichkeiten eines Grundrechtsschutzes in Europa begann mit einer ern&uuml;chternden Bilanz: In der Europ&auml;ischen Union stehen die Fragen eines gemeinsamen Wirtschafts- und Handelsraumes immer noch im Vordergrund, der Schutz der Grund- und B&uuml;rgerrechte der EU-B&uuml;rgerInnen spiele dagegen eine nachgeordnete Rolle. Nach dem (vorl&auml;ufigen) Scheitern des europ&auml;ischen Verfassungsprojektes gibt es keine verbindliche Grundrechte-Charta und damit auch keinen rechtsverbindlichen Grundrechte-Katalog. Die Rechtsprechung des Europ&auml;ischen Gerichtshofes (EuGH) in Den Haag sei in Bezug auf den Grundrechtsschutz nur rudiment&auml;r, direkte Klagen von EU-B&uuml;rgern vor dem EuGH nicht vorgesehen. Der EuGH k&ouml;nne sich nur auf &bdquo;gemeinsame Verfassungstraditionen&ldquo; der europ&auml;ischen Staaten berufen. Anhand zahlreicher beispielhafter Entscheidungen verdeutlichte Martin Kutscha das grundrechtliche Profil des EuGH, etwa in Fragen des freien Zugangs zum Beruf und der Gleichstellung. Anschlie&szlig;end ging Martin Kutscha auf die Bedeutung von Europ&auml;ischer Menschenrechtskonvention (EMRK) und Europ&auml;ischem Gerichtshof f&uuml;r Menschenrechte (EuGHMR) f&uuml;r den Grundrechtsschutz ein. Durch einen verbindlichen Grundrechts-Katalog und die M&ouml;glichkeiten einer Individualbeschwerde vor dem EuGHMR b&ouml;ten diese beiden Institutionen einen wesentlich ausgepr&auml;gteren Schutz der Grundrechte als der EuGH. Jedoch sei die EMRK nur eingeschr&auml;nkt wirksam &ndash; in Deutschland etwa komme ihr nur der Rang einfachen Rechts zu. Obwohl alle Mitgliedsstaaten der EU die Konvention unterzeichnet haben, entfalte die EMRK als Produkt des Europarates keine unmittelbare Wirkung im europ&auml;ischen Raum. Die unterzeichnenden Staaten seien zwar v&ouml;lkerrechtlich an die Urteile des Europ&auml;ischen Gerichtshofes f&uuml;r Menschenrechte gebunden, jedoch w&uuml;rden sie nicht die durch nationale Instanzen gef&auml;llten Urteile aufheben. Nicht zuletzt habe auch das Bundesverfassungsgericht f&uuml;r Deutschland eine m&ouml;gliche Abweichung nationaler Gesetze von den Entscheidungen des EuGHMR zugelassen. Nach dieser europarechtlichen Tour de Force &uuml;bernahm Bj&ouml;rn Schreinermacher die Aufgabe, den Aufbau der grundlegenden Institutionen der EU und ihrer Entscheidungswege zu erl&auml;utern. Zun&auml;chst stellte er dazu die drei S&auml;ulen der europ&auml;ischen Zusammenarbeitvor: die Zusammenarbeit in Wirtschaftsfragen(EG), die Gemeinsame Au&szlig;en- und Sicherheitspolitik(GASP) sowie die Zusammenarbeitin Fragen der Justiz undder Inneren Sicherheit.W&auml;hrend die HU auf nationaler Ebene relativ systematisch die Entwicklung neuer Vorschl&auml;ge, Gesetzesinitiativen und Entscheidungen beobachtet und verfolgt, stellt sich dies auf europ&auml;ischer Ebene wesentlich schwieriger dar. Es entsprach wohl der Erfahrung vieler TeilnehmerInnen, dass wir Entwicklungen auf europ&auml;ischer Ebene h&auml;ufig erst dann wahrnehmen, wenn die entsprechenden Entscheidungen bereits gefallen sind. Insofern war es besonders hilfreich, dass Bj&ouml;rn Schreinermacher in seiner Darstellung der institutionellen Strukturen darauf einging, an welchen Stellen innerhalb des EU-Entscheidungsgeflechtes eine europ&auml;ische B&uuml;rgerrechtsarbeit einsetzen sollte. Hierbei hob er besonders den Ausschuss der St&auml;ndigen Vertreter (COREPER) hervor, der die Sitzungen des Rates der EU vorbereite. In diesem in Br&uuml;ssel angesiedelten Kreis von L&auml;ndervertretern f&auml;nden die entscheidenden Abstimmungs- und Aushandlungsprozesse statt, weshalb eine systematische Beobachtung seiner Arbeit wertvolle Hinweise &uuml;ber bevorstehende Entscheidungen geben k&ouml;nne. Im weiteren Verlauf gab Bj&ouml;rn Schreinermacher einen &Uuml;berblick &uuml;ber die Formen der Rechtssetzung auf europ&auml;ischer Ebene (Verordnungen, Richtlinien, Rahmenbeschl&uuml;sse), &uuml;ber das Verh&auml;ltnis von Kommission und Parlament und die Grenzen der parlamentarischen Beteiligung sowie die Formen des Rechtsschutzes beim EuGH. Nach diesen umfangreichen Informationen sollte das neue Wissen gleich praktisch genutzt werden: In einer ersten Gruppenarbeitsphase wurden deshalb am Beispiel der EU-Richtlinie &uuml;ber die Vorratsdatenspeicherung die Entscheidungswege und -zeitr&auml;ume rekonstruiert. Die Internet-Recherchen zeigten, dass es nicht so einfach ist, &uuml;ber die Webseiten der EU an alle notwendigen Ratsdokumente und Protokolle zu gelangen. Immerhin konnte aber ein Protokoll des Ausschusses der St&auml;ndigen Vertreter vom 5. Oktober 2005 gefunden werden, aus dem das Scheitern der Verhandlungen um einen Rahmenbeschluss hervorging. Die anschlie&szlig;ende Umorientierung auf eine neue Rechtsgrundlage (Richtlinie statt Rahmenbeschluss) und die Aushandlung ihrer Inhalte verlief dann sehr schnell &ndash; bereits am 14. Dezember 2005 wurde dem Europaparlament der fertige Entwurf der Richtlinie zur Beschlussfassung vorgelegt. Weitere Gruppenrecherchen widmeten sich am Sonntag m&ouml;glichen Kooperationspartnern auf europ&auml;ischer Ebene und Finanzierungsquellen f&uuml;r eine europ&auml;ische B&uuml;rgerrechtsarbeit. Auch hier wurde schnell die Un&uuml;bersichtlichkeit des Informationsangebotes der EU deutlich. Zum einen ist es aufwendig, ein passendes F&ouml;rderprogramm zu finden, zum anderen sind die Anforderungen an die Antragsteller zum Teil un&uuml;berwindbar hoch. Viele praktische Anregungen, um sich im &bdquo;EU-Dschungel&ldquo; zurechtzufinden, gab ein Vortrag von Ben Hayes, der die Arbeit der britischen NGO statewatch vorstellte. Die 1991 als Reaktion auf den Maastrichter Vertrag (wieder)gegr&uuml;ndete Gruppe hat sich die Beobachtung und Dokumentation von politischen Entscheidungsprozessen in der EU zur Aufgabe gemacht. Statewatch versteht sich vordergr&uuml;ndig als Informationsdienst , der haupts&auml;chlich auf die Ver&ouml;ffentlichung von Dokumenten der EU spezialisiert ist und nur zu ausgew&auml;hlten sicherheitspolitischen Themen inhaltliche Dossiers und Analysen anbietet. Wie die TeilnehmerInnen des Workshops bei ihren eigenen Recherchen erfahren mussten, ist die Zug&auml;nglichkeit von Dokumenten der EU-Gremien durch un&uuml;bersichtliche Webangebote, aber auch durch zahlreiche verschlossen gehaltene Dokumente stark eingeschr&auml;nkt. Nach Einsch&auml;tzung von statewatch betrifft dies etwa 40 Prozent aller Dokumente aus dem Council Document Repository , dem offiziellen Dokumentenverzeichnis der EU. Wie Ben Hayes an ausgew&auml;hlten Themen zeigen konnte, bietet der Webauftritt von statewatch eine fundierte Informationsquelle , die entsprechend viele Interessenten f&uuml;r ihre Arbeit nutzen. Der Workshop hat nach Meinung aller TeilnehmerInnen viel Neues gebracht: sowohl die sehr gut vorbereiteten Referate , aber auch die eigene Recherchearbeit haben dazu beigetragen , die b&uuml;rgerrechtliche Arbeit k&uuml;nftig st&auml;rker europ&auml;isch auszurichten. Viele der TeilnehmerInnen waren sich darin einig, dass dieses lehrreiche Wochenende nur ein erster Anfang sein kann und eine Fortsetzung w&uuml;nschenswert ist. Mit einer Vertiefung auf europ&auml;ische Finanzierungsm&ouml;glichkeiten wurde auch schon das Thema einer m&ouml;glichen Fortsetzung im n&auml;chsten Jahr gefunden. Europa-Interessierte, die sich in die Fortf&uuml;hrung dieser Arbeit einbringen wollen, k&ouml;nnen sich gern an die Bundesgesch&auml;ftsstelle wenden. Die Vortr&auml;ge des Workshops sowie die Ergebnisse der Gruppenrecherchen zu Finanzquellen und europ&auml;ischen Kooperationspartnern sind demn&auml;chst &uuml;ber die Homepage unter <a href="https://www.humanistische-union.de/europa/">www.humanistische-union.de/europa/</a> abrufbar.</p>
<p>Martina Kant</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/195/publikation/die-hu-auf-dem-weg-nach-europa/">Die HU auf dem Weg nach Europa</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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