<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?><rss version="2.0"
	xmlns:media="http://search.yahoo.com/mrss/"
	xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"
	xmlns:wfw="http://wellformedweb.org/CommentAPI/"
	xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/"
	xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom"
	xmlns:sy="http://purl.org/rss/1.0/modules/syndication/"
	xmlns:slash="http://purl.org/rss/1.0/modules/slash/"
	>

<channel>
	<title>Mitteilungen Nr. 197 Archive - Humanistische Union</title>
	<atom:link href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/197/feed/" rel="self" type="application/rss+xml" />
	<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/197/</link>
	<description></description>
	<lastBuildDate>Tue, 31 Aug 2021 08:14:14 +0000</lastBuildDate>
	<language>de</language>
	<sy:updatePeriod>
	hourly	</sy:updatePeriod>
	<sy:updateFrequency>
	1	</sy:updateFrequency>
	<generator>https://wordpress.org/?v=7.0</generator>
	<item>
		<title>Das Briefgeheimnis auf dem Weg ins Abseits?</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/197/publikation/das-briefgeheimnis-auf-dem-weg-ins-abseits/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 12 Jul 2007 10:07:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Datenschutz: Brief- & Postgeheimnis]]></category>
		<category><![CDATA[Hamburg: Artikel]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.humanistische-union.de/publikationen/publikation/das-briefgeheimnis-auf-dem-weg-ins-abseits/</guid>

					<description><![CDATA[<p>Humanistische Union erhebt Beschwerde gegen Postdurchsuchung in Hamburg Mitteilungen Nr. 197, S. 1 Die Generalbundesanwaltschaft ist daf&#252;r bekannt, dass sie bestehende Rechtsnormen kreativ anwendet, wenn es nach ihrer Ansicht die Sicherheitslage in Deutschland erfordert. Als die Richter des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs (BGH) im Januar einen Antrag auf heimliche Online-Durchsuchungen ablehnten, enthielt ihre Entscheidung einige [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/197/publikation/das-briefgeheimnis-auf-dem-weg-ins-abseits/">Das Briefgeheimnis auf dem Weg ins Abseits?</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Humanistische Union erhebt Beschwerde gegen Postdurchsuchung in Hamburg</p>
<p>Mitteilungen Nr. 197, S. 1</p>
<div><span class="migrated-image"><a href="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/schaeuble.jpg" target="_blank" rel="noopener"><img fetchpriority="high" decoding="async" class="alignnone wp-image-4266 size-medium" src="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/schaeuble.jpg" alt="Das Briefgeheimnis auf dem Weg ins Abseits?" width="333" height="278"></a></span></p>
<p class="news-single-imgcaption">
</div>
<p>Die Generalbundesanwaltschaft ist daf&uuml;r bekannt, dass sie bestehende Rechtsnormen kreativ anwendet, wenn es nach ihrer Ansicht die Sicherheitslage in Deutschland erfordert. Als die Richter des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs (BGH) im Januar einen Antrag auf heimliche Online-Durchsuchungen ablehnten, enthielt ihre Entscheidung einige bemerkenswerte Hinweise auf den Antrag der Generalbundesanwaltschaft. Offenbar hatte jene mit zum Teil aberwitzigen Begr&uuml;ndungen versucht, die bestehenden Regelungen f&uuml;r Durchsuchungen und Beschlagnahmungen so weit auszudehnen, dass auch ein heimliches Eindringen in fremde Computer davon gedeckt sei. In ihrem Antrag hatten die obersten Ermittler etwa argumentiert, das heimliche Eindringen sei mit einer offenen Hausdurchsuchung vergleichbar, da der Computernutzer w&auml;hrend der Durchsuchung ja anwesend sei &ndash; er sitze vor dem eingeschalteten Rechner. Die Richter des BGH sahen sich angesichts solcher Streiche dazu veranlasst, den Ermittlern in ihrer Entscheidung noch einmal die rechtsstaatliche Schutzfunktion jener Vorgaben f&uuml;r eine offene Hausdurchsuchung zu erl&auml;utern, mit denen die Betroffenen Dauer und Umfang des staatlichen Eindringens in ihre Wohnung kontrollieren k&ouml;nnen.</p>
<p>Das Urteil hat auf seiten der Ermittler leider keine Wirkung im Sinne eines gestiegenen rechtsstaatlichen Bewu&szlig;tseins entfaltet. Ende Mai wurde bekannt, dass im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens gegen eine mutma&szlig;liche terroristische Vereinigung eine Postdurchsuchung in einem Hamburger Briefzentrum stattfand. Die Art und Weise, in der hier nach verd&auml;chtiger Post gesucht wurde, lassen erneut Zweifel an der rechtsstaatlichen Binnenkultur der zust&auml;ndigen Ermittlungsbeh&ouml;rde aufkommen. Presseberichten zufolge hatten etwa 20 Beamte des Bundeskriminalamtes &uuml;ber mehrere Tage im Briefzentrum die Post einschl&auml;gig bekannter Stadtviertel durchsucht. Ihr Augenmerk galt besonders an Zeitungsredaktionen adressierten Sendungen, hinter denen sich Bekennerschreiben verbergen k&ouml;nnten.</p>
<p>Nach zahlreichen Berichten sah sich die Generalbundesanwaltschaft (GBA) am 25. Mai dazu veranlasst, zu der Postdurchsuchung eine klarstellende Erkl&auml;rung abzugeben. Diese Erkl&auml;rung, die bis heute auf den Internetseiten der GBA zu finden ist, wirft jedoch mehr Fragen auf, als sie beantwortet. Darin hei&szlig;t es: &bdquo;Im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens der Bundesanwaltschaft &#8230; hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs eine r&auml;umlich beschr&auml;nkte Postbeschlagnahme gem&auml;&szlig; &sect; 99, 100 StPO im Briefzentrum 20 in Hamburg angeordnet.&ldquo; Ein einfacher Blick in die Strafprozessordnung zeigt aber, dass diese keine r&auml;umlich beschr&auml;nkte Postdurchsuchung vorsieht. Sie erlaubt lediglich eine Postbeschlagnahme, bei der die von einem Beschuldigten stammenden bzw. f&uuml;r ihn bestimmten Sendungen aussortiert werden. Das rasterartige Suchen nach verd&auml;chtigen Briefen eines ganzen Einzugsbereichs ist in der Strafprozessordnung nicht vorgesehen. Bleibt also die Frage, ob der Beschluss zur Beschlagnahme der verd&auml;chtigen Briefsendungen wirklich &bdquo;r&auml;umlich beschr&auml;nkt&ldquo; und damit rechtswidrig erging, oder ob es konkrete Beschuldigte gab.</p>
<p>An der Hamburger Durchsuchung irritiert jedoch auch die Art und Weise ihrer Ausf&uuml;hrung &ndash; sie gleicht eher einer Razzia, denn einer rechtsstaatlichen Postbeschlagnahme. Um die Sendungen eines Beschuldigten zu beschlagnahmen, m&uuml;ssen sie zun&auml;chst aus dem Postverkehr aussortiert werden. Bei dieser Suche geraten naturgem&auml;&szlig; viele Briefsendungen Dritter in den Blick &ndash; im Hamburger Briefzentrum 20 werden t&auml;glich &uuml;ber 3 Millionen Sendungen verarbeitet. Sie alle unterliegen dem Postgeheimnis. Damit deren Absender und Empf&auml;nger bei der Suche nach zu beschlagnahmenden Sendungen nicht in Mitleidenschaft gezogen werden, d&uuml;rfen &uuml;blicherweise nur Bedienstete der Post die Beschlagnahme ausf&uuml;hren. So sehen es die Dienstanweisungen der Postdienstleister vor, so sehen es auch die Kommentatoren der Strafprozessordnung: &bdquo;Die Postbeschlagnahme ist die Weisung an ein Postunternehmen, die bereits vorliegenden und/oder die k&uuml;nftig zu erwartenden Postsendungen und Telegramme &#8230; auszusondern und auszuliefern.&ldquo; (Meyer-Go&szlig;ner 2006, StPO, S. 336)</p>
<p>Warum die Ermittler im vorliegenden Fall von diesem Verfahren abwichen, dazu schweigt sich die Generalbundesanwaltschaft bisher aus. In der knappen &bdquo;Erkl&auml;rung&ldquo; zu der Durchsuchung hei&szlig;t es nur: &bdquo;Ziel dieser strafprozessualen Ma&szlig;nahme waren &#8230; lediglich Briefe, deren &auml;u&szlig;eres Erscheinungsbild aufgrund der bisherigen Erkenntnisse darauf schlie&szlig;en lie&szlig;, dass es sich bei ihrem Inhalt um Selbstbezichtungsschreiben handeln k&ouml;nnte. Im Ergebnis wurde daher auch lediglich ein Brief ge&ouml;ffnet. Die &uuml;brigen Postsendungen wurden nur &auml;u&szlig;erlich in Augenschein genommen und sodann unverz&uuml;glich in den weiteren Postgang gegeben.&ldquo; Auch dieser Teil der Erkl&auml;rung wirft mehr Fragen auf, als er beantwortet. Offenbar haben die Ermittler bei ihrem mehrt&auml;tigen Einsatz zahlreiche Briefsendungen nach einem &auml;u&szlig;erlichen Suchraster f&uuml;r Bekennerschreiben gepr&uuml;ft, etwa auf fehlende Absenderangaben oder bekannten Empf&auml;ngeradressen. W&auml;hrend zahlreiche Briefsendungen durch ihre H&auml;nde gingen, konnten die Absender und Empf&auml;nger vertraulicher Korrespondenz nur darauf hoffen, dass ihre Briefe nicht zuf&auml;llig dem Suchraster &auml;hnelten. Gegen&uuml;ber den Beschwichtigungsversuchen des Generalbundesanwalts bleibt festzuhalten: Auch Briefsendungen mit von au&szlig;en nicht erkennbaren Absenderangaben unterliegen dem Briefgeheimnis. Und auch das &auml;u&szlig;erliche in Augenschein nehmen von Postsendungen stellt einen Eingriff in das Briefgeheimnis dar. Jenes sch&uuml;tzt nicht nur den im Umschlag verborgenen Text, sondern ebenso die &auml;u&szlig;eren Umst&auml;nde des Postverkehrs. Wer an wen, wann und in welcher Form schreibt, geht niemanden etwas an.</p>
<p>Die Humanistische Union (HU) hat sich nach dem Bekanntwerden der Hamburger Vorf&auml;lle entschlossen, die Rechtm&auml;&szlig;igkeit der Postdurchsuchung pr&uuml;fen zu lassen. Im Auftrag eines betroffenen Hamburger Rechtsanwalts, dessen Kanzlei im Einzugsbereich des Briefzentrums 20 liegt, hat Fredrik Roggan eine Beschwerde eingelegt und Antrag auf Akteneinsicht beim Generalbundesanwalt gestellt. Ziel der Beschwerde ist es, eine gerichtliche Pr&uuml;fung dar&uuml;ber zu erreichen, inwiefern die Anordnung und die Ausf&uuml;hrung der Durchsuchung den Vorschriften f&uuml;r eine rechtsstaatliche Postbeschlagnahme gen&uuml;gten.</p>
<p>F&uuml;r die rechtspolitische Diskussion verdeutlicht die Hamburger Postdurchsuchung einmal mehr den Trend, dass Ermittlungsbeh&ouml;rden die bestehenden gesetzlichen Grenzen f&uuml;r verdeckte &Uuml;berwachungsma&szlig;nahmen st&auml;ndig auszuweiten suchen und sich dabei wenig um den Schutz grundrechtlich verbriefter Freiheiten scheren. So wurde etwa bekannt, dass im Hamburger Fall die Ermittler zun&auml;chst versuchten, ohne richterlichen Beschluss nach verd&auml;chtiger Post zu suchen. In diesem Fall war es den Postmitarbeitern des Briefzentrums zu verdanken, dass diese auf die Einhaltung zumindest einiger rechtsstaatlicher Vorgaben achteten. Dabei sind die Voraussetzungen f&uuml;r eine Postbeschlagnahme schon &auml;u&szlig;erst niedrig angelegt: es bedarf lediglich eines Anfangsverdachts zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens.</p>
<p>Dar&uuml;ber hinaus bezieht sich der Beschluss zur Postdurchsuchung einmal mehr auf eine terroristische Vereinigung, gegen die ermittelt werde. Die Begr&uuml;ndung von immer mehr Grundrechtseingriffen mit terroristischen Gefahren ist nicht neu. K&uuml;rzlich gab die Bundesregierung bekannt, dass die Generalbundesanwaltschaft allein im vergangenen Jahr 79 Verfahren wegen &bdquo;Bildung einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung&ldquo; eingeleitet hat (BT-Drs. 16/5696). Doch welcher Terrorismus verbirgt sich dahinter? Die von der mutma&szlig;lichen Hamburger Terrorgruppe ver&uuml;bten Anschl&auml;ge richteten sich weder gegen Personen noch gegen die Verfassungsordnung der Bundesrepublik Deutschland, es handelte sich um Brandanschl&auml;ge auf leerstehende Fahrzeuge. Diese Form des &bdquo;Terrorismus&ldquo; sollte auch mit herk&ouml;mmlichen Methoden der Strafverfolgung zu bek&auml;mpfen sein.</p>
<p><i>Sven L&uuml;ders<br />ist Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer der Humanistischen Union </i></p>
<p><img decoding="async" title="Jede Spende hilft!" height="201" alt="Jede Spende hilft!" hspace="5" src="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/spenden.jpg" width="198" border="0"></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/197/publikation/das-briefgeheimnis-auf-dem-weg-ins-abseits/">Das Briefgeheimnis auf dem Weg ins Abseits?</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
		<media:content url="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/schaeuble.jpg" medium="image"></media:content>
            	</item>
		<item>
		<title>Polizei im Wandel &#8211; Ist eine Demokratisierung der Polizei möglich?</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/197/publikation/polizei-im-wandel-ist-eine-demokratisierung-der-polizei-moeglich/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 12 Jul 2007 10:05:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Hamburg: Artikel]]></category>
		<category><![CDATA[Polizeikontrolle]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.humanistische-union.de/publikationen/publikation/polizei-im-wandel-ist-eine-demokratisierung-der-polizei-moeglich/</guid>

					<description><![CDATA[<p>Mitteilungen Nr. 197, S. 3 Diese Frage enthält die provokative These, die Polizei sei derzeit nicht demokratisch. Diese These wird fast jeden normal ausgebildeten Polizeibeamten sofort in eine Protesthaltung versetzen und, sofern diese These einige Publizität erlangt, nahezu jeden normalen Innenminister dazu veranlassen, den Erwartungen des Polizeiapparates und dessen Gewerkschaften entsprechend, sich &#8222;schützend&#8220; vor die [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/197/publikation/polizei-im-wandel-ist-eine-demokratisierung-der-polizei-moeglich/">Polizei im Wandel &#8211; Ist eine Demokratisierung der Polizei möglich?</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Mitteilungen Nr. 197, S. 3</p>
<p>Diese Frage enthält die provokative These, die Polizei sei derzeit nicht demokratisch. Diese These wird fast jeden normal ausgebildeten Polizeibeamten sofort in eine Protesthaltung versetzen und, sofern diese These einige Publizität erlangt, nahezu jeden normalen Innenminister dazu veranlassen, den Erwartungen des Polizeiapparates und dessen Gewerkschaften entsprechend, sich &#8222;schützend&#8220; vor die Polizei zu stellen. So ist es derzeit Brauch in deutschen Landen. Dass man damit der Fragestellung, die m. E. eine Vorneverteidigung demokratischer Freiheit in kritischer Zeit im Schilde führt, nicht gerecht wird, liegt auf der Hand.<br />Auf der Hand liegt aber auch, dass einfache Antworten ebenfalls nichts taugen, auch dann nicht, wenn man die aufgeworfene Frage vor dem Hintergrund des Tagungsthemas der Georg-Elser-Initiative &#8222;Gewalt auf Demonstrationen &#8211; Ursachen von Eskalation&#8220; reflektiert. Statt Vorurteile zu kultivieren, lassen Sie uns die erforderliche Gedankenarbeit gemeinsam leisten.</p>
<h5>I.</h5>
<p>Die erste Fragestellung, die wir uns klar machen müssen, lautet:</p>
<ul>
<li>Von welchem Begriff der Demokratie gehen wir aus, welches Demokratieprinzip legen wir zugrunde, wenn wir von Demokratisierung der Polizei sprechen? Und: </li>
<li>Was haben wir überhaupt unter Demokratisierung zu verstehen? &#8230;</li>
</ul>
<p>Als formales Prinzip bedeutet Demokratie auf einen kurzen Nenner gebracht: Volksherrschaft aufgrund freier und allgemeiner Wahlen durch Willensbildung im Wege der Mehrheitsentscheidung bei Minderheitenschutz. Hinzu treten die zentralen Elemente: Repräsentation, Gewaltenteilung und rechtsstaatliche Wahrung der Menschen- und Grundrechte. &#8230; Insgesamt ergeben sich daraus zwei interessante Erkenntnisse:</p>
<ul>
<li>Einmal hat die jeweilige Staatsform zumindest der Tendenz nach einen maßgebenden Einfluss auf die Organisation der Polizei: Diktaturen zentralisieren die Polizei, Demokratien dezentralisieren sie.</li>
<li>Zum anderen ist die Organisation des Polizeiapparates zumindest ein Indiz für den Stand der Entwicklung einer Demokratie in einem Staate. Um es positiv auszudrücken: Eine Demokratie erscheint als Staatsform um so nachhaltiger in der Wirklichkeit etabliert und gefestigt, je entwickelter die Organisationskultur der Polizei ist.</li>
</ul>
<p>Gerade in Deutschland lässt sich dieser Zusammenhang anhand der politischen und polizeilichen Entwicklung nach dem Zusammenbruch des Dritten Reiches, aber auch &#8211; ohne die Systeme gleichsetzen zu wollen &#8211; anhand des Unterganges der DDR nachvollziehen. Wenn aber Föderalisierung und Dezentralisierung wichtige Elemente auch der demokratischen Ausrichtung der Polizei sind, so ist umgekehrt höchste Wachsamkeit geboten, wenn sich Zentralisierungs- und Gleichschaltungstendenzen bemerkbar machen. In diesem Zusammenhang eine Zwischenbemerkung: Die medialen (Internet-) Verbünde der Polizei und Verfassungsschutzämter von Bund und Ländern mit einer sich ständig ausweitenden Datenerfassung, Datenauswertung und Datenkontrolle ohne Rücksicht auf Privatsphäre und Grundrechtsschutz bilden vor diesem Hintergrund keinesfalls eine harmlose Kooperative. Sie können sich &#8211; unter Wahrung der formalen Verfassung, d.h. der föderalen Gliederung in Bund und Ländern &#8211;  durchaus als Vorstufen zentralistischer Herrschaftsformen erweisen. Die mangelnde Sensibilität des amtierenden Innenministers und seines Vorgängers angesichts der historischen Erfahrungen mit politischem Machtmissbrauch gerade in Deutschland ist für mich jedenfalls nicht mehr nachvollziehbar. Es ist also höchste Wachsamkeit geboten. Und im Sinne einer Vorneverteidigung der Demokratie läuten Bürgerrechtsorganisationen wie die Humanistische Union zu Recht Sturm gegen derartige Tendenzen.</p>
<h5>II.</h5>
<p>&#8230; Ich möchte in einem ersten Schritt auf die interne polizeiliche Organisationskultur im weitesten Sinne eingehen &#8211; sie reicht von der Polizeiorganisation bis zu den Polizeibediensteten als hoffentlich selbstständig denkende und handelnde Personen. Dabei werde ich mich hier mit der Fragestellung beschäftigen, ob &#8211; und wenn ja, welche &#8211; Ansatzpunkte für den Gedanken der Demokratisierung zu finden sind. In einem zweiten Schritt werde ich auf Möglichkeiten für ein Bürgerengagement, das von außen auf die Polizei einwirkt (Stichwort: Polizeikommission), eingehen.</p>
<h5>1. Zur internen Demokra&shy;ti&shy;sie&shy;rung der Polizei </h5>
<p>&#8230; Hier sehe ich sehr verschiedene konkrete Ansatzpunkte, die sich mit folgenden Leitbegriffen kennzeichnen lassen und die ich als politische Forderungen für eine m. E. überfällige Polizeireform zu verstehen bitte: &#8230;</p>
<h2 class="auto-created">Zivile Leitung der Polizei / Moder&shy;ni&shy;sierte F&uuml;hrungs&shy;grund&shy;s&auml;tze f&uuml;r Polizei&shy;f&uuml;hrer</h2>
<p>Aufgrund der derzeitigen Ausbildung von Polizeibeamten tritt uns der Polizeiapparat bei aller gebotenen Differenzierung hinsichtlich des einzelnen Beamten tendenziell als &#8222;geschlossene Gesellschaft&#8220; gegenüber, die durch die Situation, in die sie strukturell gestellt ist, ein bestimmtes Wahrnehmungsraster entwickelt: den polizeilichen Blick auf der Basis von Recht und Ordnung. Das ist eine Mentalitätsfrage, die sich entwickelt hat und sich in Phänomenen wie Konservativismus und Corpsgeist niederschlägt. Es gibt insbesondere für die Polizei einen ständigen Bedarf, den Horizont zu erweitern, beispielsweise die Wahrnehmungsfähigkeit für  soziale oder ethnische oder auch politische Zusammenhänge zu steigern oder Offenheit für neue ungewohnte Entwicklungen zu erzeugen (z.B. für die Reformidee &#8222;Einrichtung von Gesundheitsräumen im Rahmen einer rationalen Drogenpolitik&#8220;). Zur Erzeugung und Erhaltung einer solchen Aufnahmebereitschaft für neue Entwicklungen und zu deren Umsetzung im Innenraum der Polizei bedarf es einer zivilen Führung der Polizei, zumindest bis zu der Ebene der Polizeipräsidenten und vergleichbarer Hierarchiestufen. Nur so ist es erfolgversprechend möglich, die notwendigen Diskurse zur Bewusstseinsbildung in der Polizei zu organisieren.</p>
<p>Dabei spielen natürlich auch die Führungsgrundsätze eine wichtige Rolle, die in der Polizei insbesondere für die Polizeiführer gelten. Bundesweit ist das kooperative Führungsmodell maßgeblich. Es enthält wichtige und wesentliche Maximen. Gleichwohl halte ich dieses Führungsmodell für reformbedürftig. Denn dieses Modell berücksichtigt nach meinem Eindruck zu wenig einen Aspekt, den man als zwingendes Erfordernis moderner Menschenführung ansprechen muss, die Notwendigkeit nämlich, den Menschen als eigenständiges Wesen und damit in seinem subjektiven Eigenwert zu begreifen:  als eine eigenständige Persönlichkeit, die in ihren Überzeugungen ernst genommen werden muss, und zwar auch und gerade dann, wenn ihm aufgrund der Weisungslage in Hierarchien ein Verhalten zugemutet wird, das nicht ohne weiteres einsichtig ist. Dieser Führungsanspruch geht über eine funktionale Optimierungen der Zusammenarbeit in hierarchischen Zusammenhängen weit hinaus. Außerdem hat im System des kooperativen Führungsstils das Element von Compassion nicht den zentralen Platz, den es haben müsste, gerade wenn man die Schwierigkeiten der  &#8211; sich oft in Zielkonflikten bewegenden &#8211;  konkreten Polizeiarbeit kennt, sie ernst nimmt und eben nicht nur technische Mechanismen für die Aufarbeitung kommunikativer und sonstiger menschlicher Probleme anbieten will.</p>
<h2 class="auto-created">Dezentralit&auml;t</h2>
<p>Schon aufgrund unseres kurzen historischen Rückblicks wird deutlich, dass funktionsgerechte Dezentralisierung als Organisationsprinzip immer auch eine Frage der Macht- und Kompetenzteilung innerhalb eines demokratischen Staatswesens ist. Jede Polizeiorganisation sollte so gegliedert sein, dass so viele Aufgaben wie möglich nach vorn (um nicht zu sagen &#8222;nach unten&#8220;) verlagert werden.</p>
<h2 class="auto-created">Delegation von Verant&shy;wor&shy;tung, AKV- Prinzip</h2>
<p>Delegation von Verantwortung ist eine notwendige Voraussetzung für effektive Dezentralisierung. Delegation von Verantwortung wird nur dann erfolgreich sein, wenn sich Aufgabe, Kompetenz und Verantwortung entsprechen und die jeweiligen Zuständigkeiten klar, sinnvoll und effektiv geregelt sind. Eine in sich stimmige, die jeweilige Verantwortung betonende plurale Entscheidungsstruktur erhöht die Transparenz und verhindert den hierarchischen Durchgriff generell und im Einzelfall. Entscheidungsbefugte Vorgesetze entwickeln ein Gefühl von Selbstständigkeit und Eigenverantwortung, die zu Impulsen auch ihren Vorgesetzten gegenüber und damit für die ganze &#8211; wie wir hoffen lernende &#8211; Polizeiorganisation führen.</p>
<h2 class="auto-created">Eigen&shy;st&auml;n&shy;diges Budget, NSM</h2>
<p>Ernst genommene Dezentralisierung und Verantwortungsdelegation umfasst auch die Anerkennung der Verantwortung eines eigenständigen Budgets im Rahmen allgemeiner Vorgaben, die im Wege des Kontraktmanagements umgesetzt werden. Eine solche Budgetverantwortung fördert das Gefühl von Eigenverantwortung, gibt größere Gestaltungsfreiheit im &#8222;eigenen Haus&#8220; und fördert das Mitdenken im jeweils höheren Führungskreis &#8211; auch das eine Mentalitätsfrage, die zu mehr Gemeinsinn in der Polizeiorganisation führt. Wer selbst mit knappen Mitteln auskommen muss, versteht eher Entscheidungen, die unter dem Gesichtspunkt der Finanzverantwortung auf höherer Ebene getroffen werden.</p>
<h2 class="auto-created">Teamba&shy;sierte Aufbau&shy;or&shy;ga&shy;ni&shy;sa&shy;tion</h2>
<p>Hier geht es mir darum, den straffen hierarchischen Aufbau der Polizei, in dem von oben nach unten &#8222;angewiesen&#8220; wird, zu ersetzen durch ein Regelsystem, in dem die Chefs der unteren Führungsebene Mitglieder der Leitungsrunde der mittleren Führungsebene sind, und deren Chefs wieder der Leitungsrunde der oberen Führungsebene angehören &#8211; nicht als &#8222;Befehlsempfänger&#8220;, sondern als verantwortliche, mitgestaltende Teilnehmer eines kommunikativen Regelkreises. Teamarbeit wird damit institutionalisiert, ohne dass die Verantwortung des jeweiligen Teamchefs relativiert wird.</p>
<h2 class="auto-created">Syste&shy;ma&shy;ti&shy;sierte Zusam&shy;me&shy;n&shy;a&shy;r&shy;beit mit &bdquo;fachlich benach&shy;barten&ldquo; Dienst&shy;stellen</h2>
<p>Eine solche systemkonforme Kooperation öffnet die Polizei für die Belange anderer Dienststellen. Es entstehen Verständnis- und Problemlösungskompetenzen weit über die engere polizeiliche Perspektive hinaus (Beispiel: Institutionalisierung der Zusammenarbeit Polizei / Drogenbeauftragter auf höherer und örtlicher Ebene). Eine solche Zusammenarbeit dient nicht nur der Effektivität, sondern auch der Qualität der Polizeiarbeit im Sinne von bürgernahen, problemlösungsorientierten Entscheidungen.</p>
<h2 class="auto-created">Individualisierung</h2>
<p>Polizeiarbeit sollte in aller Regel, z.B. gerade auch bei Einsätzen der Bereitschaftspolizei, persönlich zurechenbare Handlung sein. Die Transparenz polizeilichen Vollzugshandelns ist für sich schon eine demokratische Qualität. Deshalb plädiere ich für eine klare für die Bürger nachvollziehbare Kennzeichung eingesetzter Polizeieinheiten (Hundertschaften, Einsatzzüge), vor allem aber für persönliche Namensschilder, wo immer dies möglich ist. Das ist insbesondere der Fall im Einzeldienst, aber m. E. auch bei Einsätzen in geschlossenen Einheiten. Gerade Namensschilder machen dem jeweiligen Vollzugsbeamten selbst deutlich, dass er nicht bloßer Funktionsträger in einer Polizeimaschinerie ist, sondern zu jedem Zeitpunkt persönliche Verantwortung für seine Diensthandlungen trägt. Die nur begrenzt nachvollziehbaren Bedenken in breiten Teilen der Polizei können nach meiner Erfahrung durch geduldige Überzeugungsarbeit in der Polizei überwunden werden.</p>
<h2 class="auto-created">Aus- und Fortbildung der Polizei</h2>
<p>Dies ist ein abendfüllendes Thema: Ich meine die Externalisierung der Ausbildung der Polizeibeamten durch Verlagerung aller nicht spezifisch polizeilichen Ausbildungsinhalte an die allgemeinen Fachhochschulen. Ziel ist eine Polizei, deren Beamte sich schon in der Ausbildung mit anderen, insbesondere gegensätzlichen Positionen, Denkhaltungen und Verhaltensmustern auseinander gesetzt haben und daher sensibilisiert in die Wirklichkeit des Polizeidienstes gehen. Das Argument &#8222;Das funktioniert nicht&#8220; kann ich aufgrund meiner Erfahrungen als Innensenator nicht gelten lassen, habe ich doch seinerzeit zusammen mit der Wissenschaftssenatorin Krista Sager (GAL) ein entsprechendes Konzept erarbeiten lassen.</p>
<h2 class="auto-created">Gemein&shy;we&shy;se&shy;no&shy;ri&shy;en&shy;tierte Polizei&shy;a&shy;r&shy;beit, Sicher&shy;heits&shy;part&shy;ner&shy;schaften, Pr&auml;ven&shy;ti&shy;ons&shy;r&auml;te</h2>
<p>Dem Konzept &#8222;Community Policing&#8220; für die Polizeiarbeit liegt die Erkenntnis zugrunde, dass Polizei allein der Sicherheitsprobleme nicht Herr werden kann. Ist aber die Polizei selbst integrierender Teil des Gemeinwesens, so ist eine fachübergreifende Zielfindung vonnöten und eine möglichst gemeinsame Handlungsstrategie, in die jede betroffene Verwaltungseinheit die eigenen Aufgaben einbringt. Dass davon der Strafverfolgungszwang der Polizei genau so unberührt bleibt wie ihre Gefahrenabwehr- und Nothilfekompetenz, ist selbstverständlich. Es geht in der gemeinwesenorientierten Ausrichtung der Polizeiarbeit wesentlich</p>
<ul>
<li>um den Austausch von Informationen, insbesondere von Strukturinformationen,</li>
<li>um das Verständnis für unterschiedliche Zugangsweisen unterschiedlicher Behörden zu gleichen Problemfeldern und auf dieser Basis, </li>
<li>um optimale bürgernahe Ergebnisse: von der Bewältigung des Drogenproblems &#8211; Stichwort: Gesundheitsräume &#8211; über den Kampf gegen Prostitution und Frauenhandel &#8211; Schutz aussagebereiter Frauen in Zusammenarbeit z.B. mit amnesty for women &#8211; bis hin zu Abstimmungen mit Stadtentwicklungsbehörden bei Planungen zur Eindämmung und Verhütung der Kriminalität schon im Ansatz. </li>
</ul>
<p>In diesem Zusammenhang spielt auch die Zusammenarbeit von Polizei und Bürgern in Sicherheitspartnerschaften und Präventionsräten eine wichtige Rolle: Es handelt sich hier um Arbeitsformen, die im besten Sinne auf Partizipation und Teilhabe gerichtet sind und damit demokratische Elemente bergen&#8230; Ich komme zum zweiten Punkt.</p>
<h5>2. M&ouml;glichkeit einer vertieften Demokra&shy;ti&shy;sie&shy;rung der Polizei durch externe Einfluss&shy;me&shy;cha&shy;nismen</h5>
<p>&#8230; Wie nicht nur die Insider (die es aber nicht gern zugeben) wissen, sondern z.B. auch die mit Menschenrechtsfragen befassten Nicht-Regierungsorganisationen (etwa amnesty international, die Deutsche Liga für Menschenrechte, die Humanistische Union), gibt es Kontrolldefizite bei der Polizei. Die am schwersten wiegende Kontroll-Lücke ist eine strukturelle. Sie wird gemeinhin mit dem Phänomen &#8222;Mauer des Schweigens&#8220; beschrieben. &#8230; Es geht hier um folgendes Dilemma: Einerseits steht jeder Polizeibeamter unter Strafverfolgungszwang ( § 163 StPO). Er muss also strafbares Verhalten eines Kollegen anzeigen. Andererseits setzt er sich damit in Widerspruch zu dem persönlichen Interesse seines Kollegen und zu der vermeintlichen Interessenlage der Polizeiorganisation als Ganze. Diese Interessen scheinen aus der Sicht &#8222;der Polizei&#8220; zu gebieten, kein &#8222;Kameradenschwein&#8220; zu sein, das &#8222;eigene Nest&#8220; nicht zu &#8222;beschmutzen&#8220;, die &#8222;Klappe zu halten&#8220;. Verstößt ein Beamter gegen diese &#8222;Kultur&#8220;, ist er massiven Pressionen ausgesetzt, die von Mobbing über strukturelle Ausgrenzung bis zu Retourkutschen gehen können, wenn nicht zu noch Schlimmerem. Sogenannte &#8222;Whistleblower (können) gruppendynamisch für vogelfrei erklärt&#8220; werden, wenn nicht ein Vorgesetzter schützend eingreift&#8230; <br />Wenn sich nun ein Beamter den Normen einer solchen Polizeikultur und der Pression seiner Kollegen beugt, macht er sich selbst wegen Strafvereitelung im Amt strafbar ( § § 258, 258 a StGB). Aus dem Zeugen wird ein Täter. Ursprungstäter und Folgetäter haben eine &#8222;gemeinsame Leiche im Keller&#8220;, beide sind auf Dauer voneinander abhängig. Das Fundament für eine Mauer des Schweigens ist gelegt. Und diese Mauer wächst, vervielfältigt sich und wird nahezu undurchdringlich. Ein Lösungsweg aus diesem Dilemma heraus &#8211; Königswege gibt es nicht &#8211; kann, so hat es jedenfalls der Hamburger PUA gesehen, in der Schaffung einer externen, nicht dem Strafverfolgungszwang unterworfenen Institution liegen. Solche Institutionen sind unter verschiedenen Namen im Ausland errichtet worden: z.B. das &#8222;Klachtenbüro&#8220; in Amsterdam, die &#8222;Police-Complaints-Commission&#8220; in Kanada oder die &#8222;Police-Complaints-Authority&#8220; (PCA) in Australien. Eine externe Kontrolle der Polizei war in Deutschland in Berlin und Hamburg unter dem Begriff &#8222;Polizeibeauftragter&#8220; diskutiert worden. In Anlehnung daran hat der Hamburger PUA die Erprobung einer externen Kontrollkommission vorgeschlagen: die ehrenamtlich arbeitende Hamburger Polizeikommission.</p>
<p>Aufgrund eines entsprechenden Beschlusses der Bürgerschaft ist diese Polizeikommission dann auch eingesetzt worden. In § 2 des Gesetzes über die Polizeikommission und in der Gesetzesbegründung wird die Aufgaben- und Zielstellung der Polizeikommission wie folgt beschrieben:</p>
<p>&#8222;Die Kommission hat die Aufgabe, etwaige interne Fehlentwicklungen und daraus folgende Gefährdungen der Einhaltung rechtsstaatlichen Verhaltens der Polizeibeamten zu erkennen und darüber zu berichten.&#8220; &#8230;</p>
<p>Ich kann hier nicht im Einzelnen über Vorzüge und Nachteile der Hamburger Polizeikommission sprechen. Das wäre ein Vortrag für sich. Nur eine kurze Einschätzung sei mir erlaubt: Die Hamburger Polizeikommission hat gut gearbeitet, aber sie war mit Blick auf die sogenannte &#8222;lautlose Macht&#8220; der cop culture und die gar nicht so lautlose Medienmacht des Polizeiapparates zu schwach ausgebildet. Eine ehrenamtliche Konstruktion mit einem kleinen Unterbau reicht für die externe Polizeikontrolle nicht aus. Auch bedarf es einer klareren Zuordnung dieses Kontrollgremiums im Rahmen des Gewaltenteilungsprinzips unserer Verfassung. Hier kann der Wehrbeauftragte als Vorbild dienen, der ja bekanntlich dem Parlament berichtet.</p>
<p>Rolf Gössner, Menschenrechtler, Rechtsanwalt und Publizist, hat dazu Vorschläge gemacht, die weitgehend meinen Erfahrungen und Vorstellungen entsprechen. Gössner fordert ebenfalls eine professionelle, unabhängige, polizeiexterne Kontrollinstanz mit angemessenem Unterbau (ausdrücklich spricht er von einem &#8222;Polizeibeauftragten&#8220;). Er möchte diese Kontrollinstanz mit speziellen Kontrollbefugnissen ausgestattet wissen, etwa mit:</p>
<ul>
<li>dem Akteneinsichtsrecht,</li>
<li>dem Auskunftsrecht,</li>
<li>dem Ladungs- und Vernehmungsrecht,</li>
<li>dem Zutrittsrecht,</li>
<li>dem Recht auf Unterstützung durch Polizeidienststellen und andere Behörden,</li>
<li>dem Recht auf Beteiligung im Gesetzesverfahren,</li>
<li>dem Recht auf selbständige Öffentlichkeitsarbeit.</li>
</ul>
<p>Darüber hinaus empfehle ich uns allen einen Blick nach Belgien zu werfen. Dort besteht ein sog. Ausschuss P, der klar dem legislativen Bereich zugeordnet ist, aber so weitreichende polizeiliche Befugnisse hat (man könnte fast von einer &#8222;Gegenpolizei&#8220; sprechen), dass nicht zu befürchten ist, dass Polizeibeamte es wagen würden, eine &#8222;Verweigerungshaltung&#8220; einzunehmen, wie es in Hamburg nach dem Eindruck von Mitgliedern der Polizeikommission der Fall war. <br />Ohne eine effektive externe demokratische Kontrollinstanz wie eine funktionsgerecht ausgestattete hauptamtliche Polizeikommission oder einen hauptamtlichen Polizeibeauftragten fehlt eine wirksame Gegenmacht, die eine demokratische Organisationskultur und ein demokratisches Selbstverständnis in der Polizei wirksam und dauerhaft zu schützen in der Lage wäre. Das ist ein schweres Defizit im Bereich des aktiven Demokratieschutzes. Deshalb plädiere ich eindringlich für eine schlagkräftige, unabhängige, externe Kontrollinstanz für die Polizei, die bei Bund und Bundesländern den jeweiligen Parlamenten zugeordnet ist.</p>
<h5>III.</h5>
<p>Insgesamt komme ich zu folgender Schlussfestsstellung, die zugleich eine klare positive Beantwortung der im Thema meines Vortrages gestellten Ausgangsfrage ist:</p>
<p>1. Eine Demokratisierung der Polizei, wie wir sie hier unter dem Aspekt interner und externer Erhöhung der Kontrollintensität erörtert haben, ist nicht nur möglich, sondern sie ist zwingend erforderlich.</p>
<p>2. Sie ist es generell, aber erst recht in Zeiten allgemeiner Sicherheitshysterie.</p>
<p>3. Dementsprechend brauchen wir eine tiefgreifende Polizeireform in Bund und Ländern, die die hier vorgetragenen Maximen interner Führungsverantwortung und externer Kontrolle umsetzt.</p>
<p>4. In diesem Sinne ist die Demokratisierung der Polizei ein lohnenswertes Ziel für Bürgerengagement.</p>
<p>Herzlichen Dank!</p>
<p><i>Hartmuth H. Wrocklage<br />war von 1994 &#8211; 2001 Hamburger Innensenator und ist <br />Mitglied des Bundesvorstandes der Humanistischen Union</i></p>
<p>Die erweiterte Fassung des Textes finden Sie in der unten angehängten PDF-Datei.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/197/publikation/polizei-im-wandel-ist-eine-demokratisierung-der-polizei-moeglich/">Polizei im Wandel &#8211; Ist eine Demokratisierung der Polizei möglich?</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Vorschlag zur gesetzlichen Regelung von Patientenverfügung und Sterbehilfe</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/197/publikation/vorschlag-zur-gesetzlichen-regelung-von-patientenverfuegung-und-sterbehilfe/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 12 Jul 2007 10:02:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Patientenverfügung]]></category>
		<category><![CDATA[Selbstbestimmtes Sterben]]></category>
		<category><![CDATA[Sterbehilfe]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.humanistische-union.de/publikationen/publikation/vorschlag-zur-gesetzlichen-regelung-von-patientenverfuegung-und-sterbehilfe/</guid>

					<description><![CDATA[<p>Mitteilungen Nr. 197, S. 7 Wie wir in den letzten Mitteilungen ausführlich berichteten, will sich der Bundestag in diesem Jahr endlich mit einer gesetzliche Regelung der Patientenverfügungen beschäftigen. Am 29. März fand dazu eine erste Diskussion im Plenum des Parlaments statt. Inzwischen liegen den Abgeordneten drei verschiedene Gesetzentwürfe vor, über die im Herbst diskutiert und [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/197/publikation/vorschlag-zur-gesetzlichen-regelung-von-patientenverfuegung-und-sterbehilfe/">Vorschlag zur gesetzlichen Regelung von Patientenverfügung und Sterbehilfe</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Mitteilungen Nr. 197, S. 7</p>
<p>Wie wir in den letzten Mitteilungen ausführlich berichteten, will sich der Bundestag in diesem Jahr endlich mit einer gesetzliche Regelung der Patientenverfügungen beschäftigen. Am 29. März fand dazu eine erste Diskussion im Plenum des Parlaments statt. Inzwischen liegen den Abgeordneten drei verschiedene Gesetzentwürfe vor, über die im Herbst diskutiert und abgestimmt werden soll. <br />Der Bundesvorstand der Humanistischen Union hat auf seiner Sitzung Anfang Juni 2007 beschlossen, in diese Diskussion mit einem eigenen Gesetzesvorschlag einzugreifen. Die von den Parteien vorgelegten Entwürfe schränken teilweise die Reichweite und Verbindlichkeit von Patientenverfügungen gegenüber dem bisherigen Rechtsstand ein (Entwürfe von Bosbach/Röspel sowie Zöller). Keiner der vorliegenden Entwürfe bemüht sich um eine strafrechtliche Klarstellung von indirekter und passiver Sterbehilfe, geschweige denn eine Legalisierung aktiver Sterbehilfe.</p>
<p>Nach einer ausführlichen Diskussion hat sich der Vorstand deshalb mehrheitlich auf einen Vorschlag für einen Gesetzentwurf geeinigt, der sowohl die strafrechtliche Freigabe der aktiven Sterbehilfe als auch die uneingeschränkte (zivilrechtliche) Verbindlichkeit von Patientenverfügungen umfasst. Die Vorstandsmitglieder verständigten sich darauf, die Straffreiheit auf der Ebene der Rechtswidrigkeit zu regeln. Am generellen Tötungsverbot wird damit festgehalten. Unterschiedliche Meinungen gab es jedoch nach wie vor bei der Frage, ob eine aktive Sterbehilfe nur dann zugelassen werden sollte, wenn die Betroffenen nicht mehr zum (assistierten) Selbstmord fähig sind.</p>
<p>Wir stellen den Vorschlag für einen eigenen Gesetzentwurf der Humanistischen Union hier zur Diskussion. Der erste, strafrechtliche Teil des Gesetzentwurfs, wurde bereits in den Mitteilungen 192 (S.17-18) vorgestellt.  Der gesamte Vorschlag wird auch als Antrag für die Delegiertenkonferenz der HU am 22./23. September 2007 in Hannover eingebracht.</p>
<h5>A. Aktive Sterbehilfe </h5>
<p>Wir schlagen folgende Neuregelung des § 216 Strafgesetzbuch vor:</p>
<p><i> § 216 Tötung auf Verlangen<br />Nicht rechtswidrig sind Handlungen in Fällen<br />1.  des Unterlassens oder Beendens einer lebenserhaltenden medizinischen Maßnahme, wenn dies dem Willen des Patienten entspricht,<br />2.  der Anwendung einer medizinisch angezeigten leidmindernden Maßnahme, die das Leben als nicht beabsichtigte Nebenwirkung verkürzt,<br />3.  einer Tötung auf Grund des ausdrücklichen und ernstlichen Verlangens des Getöteten. </i></p>
<p>Die Neuregelung stellt alle Formen der Sterbehilfe (&#8222;Tötung auf Verlangen&#8220;) straffrei. Unter den Absätzen 1 und 2 werden die passive und die indirekte Sterbehilfe geregelt. Da für diese Fälle eine gesetzliche Regelung fehlt, gilt für die Anwendung passiver und indirekter Sterbehilfe bisher kasuistisches Richterrecht. So kommt es immer wieder zu widersprüchlichen Rechtsanwendungen. Unser Vorschlag folgt in den Absätzen 1 und 2 vollständig dem Bericht der Arbeitsgruppe &#8222;Patientenautonomie am Lebensende&#8220; vom 10. Juni 2004 (Kutzer-Kommission).</p>
<p>Mit dem dritten Absatz wird darüber hinausgehend die aktive Sterbehilfe legalisiert. In der bisherigen Fassung des § 216 Absatz 1 Strafgesetzbuch wird die Tötung auf Verlangen lediglich strafmildernd anerkannt: &#8222;Ist jemand durch das ausdrückliche und ernstliche Verlangen des Getöteten zur Tötung bestimmt worden, so ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.&#8220; Dagegen würde mit unserem Vorschlag die aktive Sterbehilfe straffrei gestellt, sofern sie auf das ausdrückliche und ernstliche Verlangen desjenigen zurückgeht, der getötet werden will.</p>
<p>Wir sehen unseren Vorschlag in der Tradition der von Arthur Kaufmann bereits 1983 vorgeschlagenen Einführung eines neuen § 216 StGB. Sein Vorschlag enthielt mit dem Bezug auf die &#8222;guten Sitten&#8220; jedoch eine für die praktische Anwendung problematische Einschränkung: &#8222;Wer eine Tötung auf Grund des ausdrücklichen und ernstlichen Verlangens des Getöteten vornimmt, ist nur dann strafbar, wenn die Tat trotz des Verlangens gegen die guten Sitten verstößt.&#8220;</p>
<p>Mit der vorgeschlagenen neuen Regelung würde die aktive Sterbehilfe unter der Voraussetzung legalisiert, dass ein ausdrückliches und ernsthaftes Verlangen der betroffenen Person vorlag. Für dessen Prüfung könnte auf die bereits in der bisherigen Rechtssprechung entwickelten Kriterien eines ernsthaften und ausdrücklichen Verlangens zurückgegriffen werden, die gegenwärtig für die Strafmilderung vorliegen müssen. Diese Kriterien würden dann für die Begrenzung der aktiven Sterbehilfe als straffreies Handeln (und die Abgrenzung der Sterbehilfe gegenüber der Tötung) herangezogen.</p>
<p>Last but not least: Nach einer Legalisierung der Sterbehilfe können alle, die das wünschen, in ihrer Patientenverfügung selbstbestimmt entscheiden, für welche Fälle sie ausdrücklich eine aktive Sterbehilfe in Anspruch nehmen wollen &#8211; wie bereits jetzt über die passive und indirekte Sterbehilfe.</p>
<h5>B. Verbind&shy;lich&shy;keit und Reichweite von Patien&shy;ten&shy;ver&shy;f&uuml;&shy;gungen </h5>
<p>Wir schlagen einen neuen § 1901b für das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) und eine Änderung des § 1904 BGB vor:</p>
<p><i> § 1901b Patientenverfügungen<br />(1) Der Betreuer hat den in einer Patientenverfügung geäußerten Willen des Betreuten zu beachten. Liegt eine Patientenverfügung über die Einwilligung oder die Verweigerung der Einwilligung in bestimmte ärztliche oder pflegerische Maßnahmen vor, die auf die konkrete Entscheidungssituation zutrifft, so gilt die Entscheidung des Betreuten nach Eintritt der Äußerungsunfähigkeit fort. Dem Betreuer obliegt es, diese Entscheidung durchzusetzen. Das gilt auch dann, wenn die Erkrankung noch keinen tödlichen Verlauf genommen hat.<br />(2) Der Absatz 1 gilt auch für Bevollmächtigte, soweit der Vollmachtgeber nichts anderes bestimmt hat.</i></p>
<p>§ 1901b BGB regelt die Patientenverfügung als nicht an eine bestimmte Form gebundenes Rechtsinstitut des bürgerlichen Rechts. Danach sind der Betreuer und die behandelnden Ärzte an den in einer Patientenverfügung geäußerten Willen gebunden. Ist die Patientenverfügung ausdrücklich oder nach Auslegung auf die konkrete Behandlungssituation anwendbar, so gilt der darin niedergelegte Wille bei eingetretener Entscheidungsunfähigkeit des Patienten ohne Wenn und Aber.</p>
<p>Unser Vorschlag entspricht bis auf eine Abweichung dem Vorschlag der Kutzer-Kommission: Diese hatte in Absatz 1 Satz 3 vorgeschlagen, dass der Betreuer die Entscheidung durchzusetzen hat, soweit ihm dies zumutbar sei. Eine solche Einschränkung halten wir für kontraproduktiv. Sie könnte in der Praxis dazu führen, dass dem Betreuer durch die Hintertür eine eigene Entscheidungsgewalt eingeräumt wird.</p>
<p>Ebenso wenig begrenzt unser Vorschlag die Verbindlichkeit der Patientenverfügung auf das Vorhandensein einer irreversiblen, tödlich verlaufenden Grunderkrankung. Entgegen der Auffassung des Bundesgerichtshofes vom 17. März 2003 sind wir der Meinung, dass der Betreuer unter Bezug auf eine Patientenverfügung in jeder Phase der Behandlung verlangen kann, dass eine medizinische indizierte Behandlung nicht durchgeführt oder eingestellt wird. Den in der Patientenverfügung niedergelegten Willen des Patienten gilt es auch dann zu beachten, wenn dessen Grundleiden noch keinen irreversibel tödlichen Verlauf angenommen hat und sein Leben durch die Behandlung erhalten werden könnte. Es gehört zu dem unveräußerlichen Selbstbestimmungsrecht des aktuell entscheidungsunfähigen Patienten, dass er eine solche Entscheidung auch im Voraus treffen und von seinem Vertreter die Durchsetzung seines Willens erwarten kann. Liegt mit der Patientenverfügung eine solche Entscheidung vor, dann bedarf es keiner Einwilligung des Betreuers in eine ärztliche Behandlung, er muss nur für die Durchsetzung dieses Willens Sorge tragen.</p>
<p>Aus unserer Sicht bedarf es einer klaren gesetzlichen Regelung, weil sich in der Praxis sowohl Ärzte als auch Betreuer immer wieder auf die in der Rechtslehre und der Rechtsprechung anzutreffende Auffassung berufen, dass auch eine Patientenverfügung, welche die konkrete Behandlungssituation genau betrifft, nur als ein Indiz bei der Ermittlung des mutmaßlichen Patientenwillens zu werten sei und eine zusätzliche Einwilligung des Betreuers in die ärztliche Behandlung einzuholen sei, obwohl der (betreute) Patient diese Entscheidung bereits selbst getroffen hat.</p>
<p>Die im Folgenden für den Betreuer vorgeschlagenen Regelungen sollen entsprechend auch für den gesetzlichen Vertreter nach den § § 1358a, 1618b BGB gelten:</p>
<p><i> § 1904 Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bei ärztlichen Maßnahmen<br />(1) Die Einwilligung des Betreuers in eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff bedarf der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts, wenn die begründete Gefahr besteht, dass der Betreute auf Grund der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet. Ohne die Genehmigung darf die Maßnahme nur durchgeführt werden, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.<br />(2) Die Verweigerung oder der Widerruf der Einwilligung des Betreuers in eine ärztliche Maßnahme nach Absatz 1 Satz 1 bedarf der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts, wenn die Maßnahme medizinisch angezeigt und anzunehmen ist, dass der Betreute auf Grund des Unterbleibens oder des Abbruchs der Maßnahme stirbt. Bis zur Entscheidung über die Genehmigung hat das Vormundschaftsgericht die im Interesse des Betreuten erforderlichen Maßregeln zu treffen.<br />(3) Eine Genehmigung nach Absatz 1 und 2 ist nicht erforderlich, wenn zwischen Betreuer und Arzt Einvernehmen darüber besteht, dass die Erteilung, die Verweigerung oder der Widerruf der Einwilligung dem Willen des Patienten entspricht.<br />(4) Die Genehmigung nach Absatz 1 und 2 ist zu erteilen, wenn die Erteilung, die Verweigerung oder der Widerruf der Einwilligung dem mutmaßlichen Willen des Betreuten entspricht. Hierfür bedarf es individueller konkreter Anhaltspunkte. Fehlen diese, ist das Wohl des Betreuten maßgebend. Dabei ist im Zweifelsfall dem Lebensschutz des Betreuten Vorrang einzuräumen. Liegt eine ausdrückliche, auf die Entscheidung bezogene Erklärung des Patienten vor, so hat das Vormundschaftsgericht festzustellen, dass es seiner Genehmigung nicht bedarf.<br />(5) Ein Bevollmächtigter kann in eine der in Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 genannten Maßnahmen nur einwilligen, sie verweigern oder die Einwilligung widerrufen, wenn die Vollmacht diese Maßnahmen ausdrücklich umfasst und schriftlich erteilt ist. Die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts ist nicht erforderlich.</i></p>
<p>Unser Vorschlag folgt hier dem Entwurf der Kutzer-Kommission. § 1904 Abs. 2 BGB ist erforderlich, da die Einschaltung des Vormundschaftsgerichts nötig ist, wenn zwischen Arzt und Betreuer Zweifel oder Meinungsverschiedenheiten über den Inhalt des Patientenwillens bestehen. Für die Entscheidung über den Verzicht auf lebenserhaltende oder lebensverlängernde Maßnahmen ist aber allein der Patientenwille, und nicht die ärztliche Indikation als solche maßgebend.</p>
<p>Nach § 1904 Abs. 3 BGB sollen Betreuerentscheidungen von der nach Absatz 1 und 2 grundsätzlich bestehenden Genehmigungspflicht nur befreit sein, wenn zwischen Arzt und Betreuer Einvernehmen darüber besteht, dass die Entscheidung des Betreuers dem Patientenwillen entspricht. Dann soll die Durchsetzung des unstrittigen Patientenwillens nicht mit einem gerichtlichen Verfahren belastet werden, das die Durchsetzung des Patientenwillenserheblich verzögert. Im Falle eines mutmaßlichen Missbrauchs der Patientenverfügung hat auch nach der vorgeschlagenen Regelung jeder das Recht, zur Kontrolle ein Vormundschaftsgericht anzurufen.</p>
<p>In § 1904 Abs. 4 BGB wird geregelt, nach welchen Kriterien das Vormundschaftsgericht über die Zustimmung bzw. Ablehnung medizinischer Eingriffe durch den Betreuer zu entscheiden hat. Das Vormundschaftsgericht soll bei seiner Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Einwilligung (nach Absatz 1) oder über die Verweigerung bzw. den Widerruf der Einwilligung (nach Absatz 2) des Betreuers dahin gehend überprüfen, ob diese Entscheidung dem mutmaßlichen Patientenwillen entspricht. Das Recht jedes Menschen auf Selbstbestimmung gebietet es, den in einer Patientenverfügung im Voraus geäußerten Willen in gleicher Weise zu achten wie den Willen eines äußerungsfähigen Patienten. Im Zweifelsfall ist für den Schutz des Betreuten zu entscheiden.</p>
<p>In § 1904 Abs. 5 BGB wird schließlich festgelegt, dass es für den Bevollmächtigten keine Genehmigungspflicht durch das Vormundschaftsgericht gibt.</p>
<p><i>Rosemarie Will<br />ist Professorin für Öffentliches Recht und <br />Bundesvorsitzende der Humanistischen Union</i></p>
<h2 class="auto-created">Geltende Fassung des &sect; 216 Straf&shy;ge&shy;setz&shy;buch</h2>
<p>§ 216 Tötung auf Verlangen<br />(1) Ist jemand durch das ausdrückliche und ernstliche Verlangen des Getöteten zur<br />Tötung bestimmt worden, so ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf<br />Jahren zu erkennen.<br />(2) Der Versuch ist strafbar.</p>
<h2 class="auto-created">Alter&shy;na&shy;tiv&shy;vor&shy;schlag der Straf&shy;rechts&shy;lehrer (1984)</h2>
<p>§ 216 Tötung auf Verlangen<br />1. Ist jemand durch das ausdrückliche und ernsthafte Verlangen es Getöteten zur Tötung bestimmt worden, so ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.<br />2. Das Gericht kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 von Strafe absehen, wenn die Tötung der Beendigung eines schwersten vom Betroffenen nicht mehr zu ertragenden Leidenszustandes dient, der nicht durch andere Maßnahmen behoben oder gelindert werden kann.<br />3. Der Versuch ist strafbar.</p>
<h2 class="auto-created">Vorschlag von Ullrich Klug (1984)</h2>
<p>§216 Tötung auf Verlangen<br />(1) und (2) wie bisher.<br />(3) Der Täter handelt dann nicht rechtswidrig, wenn er die Tat begangen hat, um einen menschenwürdigen Tod herbeizuführen.<br />(Deutscher Bundestag, Protokoll des Rechtsausschusses 10/51, S. 145 &#8211; Wahlperiode 1983-1987)</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/197/publikation/vorschlag-zur-gesetzlichen-regelung-von-patientenverfuegung-und-sterbehilfe/">Vorschlag zur gesetzlichen Regelung von Patientenverfügung und Sterbehilfe</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Dokumentation: Die Freiheit zu sterben</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/197/publikation/dokumentation-die-freiheit-zu-sterben/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 12 Jul 2007 09:59:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Patientenverfügung]]></category>
		<category><![CDATA[Selbstbestimmtes Sterben]]></category>
		<category><![CDATA[Sterbehilfe]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.humanistische-union.de/publikationen/publikation/dokumentation-die-freiheit-zu-sterben/</guid>

					<description><![CDATA[<p>Dokumentation einer gemeinsamen Fachtagung von Humanistischer Union und Heinrich-B&#246;ll-Stiftung vom 27. Februar 2007 Mitteilungen Nr. 197, S. 9 Die Beitr&#228;ge der gemeinsamen Fachtagung von Humanistischer Union und Heinrich-B&#246;ll-Stiftung vom 27. Februar 2007 sind jetzt erschienen. Die Brosch&#252;re kann &#252;ber die Bundesgesch&#228;ftsstelle oder die Webseite der Humanistischen Union bestellt werden, Mitglieder erhalten sie kostenlos. Inhalt: Ralf [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/197/publikation/dokumentation-die-freiheit-zu-sterben/">Dokumentation: Die Freiheit zu sterben</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Dokumentation einer gemeinsamen Fachtagung von Humanistischer Union und Heinrich-B&ouml;ll-Stiftung vom 27. Februar 2007</p>
<p>Mitteilungen Nr. 197, S. 9</p>
<div><span class="migrated-image"><a href="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/sterbebroschuere_02-1.jpg" target="_blank" rel="noopener"><img decoding="async" class="alignnone wp-image-3530 size-medium" src="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/sterbebroschuere_02-1-287x450.jpg" alt="Dokumentation: Die Freiheit zu sterben" width="287" height="450" srcset="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/sterbebroschuere_02-1-287x450.jpg 287w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/sterbebroschuere_02-1-478x750.jpg 478w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/sterbebroschuere_02-1-382x600.jpg 382w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/sterbebroschuere_02-1-215x337.jpg 215w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/sterbebroschuere_02-1.jpg 750w" sizes="(max-width: 287px) 100vw, 287px" /></a></span></p>
<p class="news-single-imgcaption">
</div>
<p>Die Beitr&auml;ge der gemeinsamen Fachtagung von Humanistischer Union und Heinrich-B&ouml;ll-Stiftung vom 27. Februar 2007 sind jetzt erschienen. Die Brosch&uuml;re kann &uuml;ber die Bundesgesch&auml;ftsstelle oder die Webseite der Humanistischen Union bestellt werden, Mitglieder erhalten sie kostenlos.</p>
<p>Inhalt:</p>
<p>Ralf F&uuml;cks: Das Vertrauen auf Selbstbestimmung</p>
<p>Rosemarie Will: F&uuml;r die Legalisierung von Sterbehilfe und Patientenverf&uuml;gung</p>
<p>Torsten Verrel: Die Perspektive des Strafrechts bei der Sterbehilfe</p>
<p>Till-M&uuml;ller-Heidelberg: Das Recht auf Selbstbestimmung</p>
<p>Volker Lipp: Selbstbestimmung und Vorsorge</p>
<p>Andrea Mittelst&auml;dt: Die rechtliche Struktur der &auml;rztlichen Behandlung</p>
<p>Meinolfus W. M. Str&auml;tling: Die Freiheit zu sterben: Anmerkungen aus Sicht der Medizin und der systematischen Medizinethik</p>
<p>Ulf K&auml;mpfer: Das Recht auf den eigenen Tod &#8211; Sterbehilfe im deutschen Verfassungsrecht</p>
<p>Oliver Tolmein: Hilft eine gesetzliche Regelung von Patientenverf&uuml;gungen die Konfliktlagen am Lebensende zu l&ouml;sen?</p>
<p><b>weitere Informationen:</b></p>
<p><a href="https://www.humanistische-union.de/shop/sonstiges/">Online-Bestellung der Brosch&uuml;re </a></p>
<p><a href="https://www.humanistische-union.de/themen/bioethik/freiheit-zu-sterben/">Tagungsdokumentation: Die Freiheit zu sterben</a></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/197/publikation/dokumentation-die-freiheit-zu-sterben/">Dokumentation: Die Freiheit zu sterben</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
		<media:content url="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/sterbebroschuere_02-1.jpg" medium="image"></media:content>
            	</item>
		<item>
		<title>Ein Bündnis der Angst?</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/197/publikation/ein-buendnis-der-angst/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 12 Jul 2007 09:56:00 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://www.humanistische-union.de/publikationen/publikation/ein-buendnis-der-angst/</guid>

					<description><![CDATA[<p>Die bürgerrechtlichen Kritiker tun Wolfgang Schäuble einen Gefallen. Sie unterstreichen seine Selbststilisierung als starker Innenminister und schüchtern teilweise selbst die Bürger ein. Mitteilungen Nr. 197, S. 10 Wolfgang Schäubles Versprechen ist hohl. Selbst wenn alle von ihm vorgeschlagenen Maßnahmen (vom polizeilichen Zugriff auf die Maut-Daten bis zur heimlichen Ausspähung von Computern) auf einmal verwirklicht würden, [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/197/publikation/ein-buendnis-der-angst/">Ein Bündnis der Angst?</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Die bürgerrechtlichen Kritiker tun Wolfgang Schäuble einen Gefallen. Sie unterstreichen seine Selbststilisierung als starker Innenminister und schüchtern teilweise selbst die Bürger ein.</p>
<p>Mitteilungen Nr. 197, S. 10</p>
<p>Wolfgang Schäubles Versprechen ist hohl. Selbst wenn alle von ihm vorgeschlagenen Maßnahmen (vom polizeilichen Zugriff auf die Maut-Daten bis zur heimlichen Ausspähung von Computern) auf einmal verwirklicht würden, hätte dies keine relevante Auswirkung auf die Sicherheitslage im Land. Keiner von Schäubles Plänen ist dringend erforderlich oder auch nur naheliegend. Es könnte also auf alle verzichtet werden.</p>
<p>Wir sollten uns an die 90er-Jahre erinnern. Damals wurde mit viel Getöse der Große Lauschangriff eingeführt, also die Wohnraumüberwachung mittels Wanzen. Nur so könne man die Strukturen der organisierten Kriminalität aufklären, hieß es damals. Gemessen an dieser Propaganda, gab es den Lauschangriff dann doch recht selten, etwa 30 mal pro Jahr, vor allem bei ungeklärten Mordfällen. Es ist zwar schön, dass die Polizei das neue Instrument so zurückhaltend einsetzte, die Zahlen zeigen aber, dass sie es eigentlich nicht brauchte.</p>
<p>Mit anderen heiß umstrittenen Maßnahmen ist das nicht anders. Rasterfahndungen gab es in den letzten 30 Jahren genau zwei Mal, beide waren Fehlschläge. Als in Niedersachsen das präventive Abhören von Telefonen eingeführt wurde, nutzte die Polizei es in eineinhalb Jahren nur vier Mal. Und bevor der Bundesgerichtshof die Online-Durchsuchung von Computern vorerst stoppte, gab es ganze vier Anträge der Polizei.</p>
<p>Die lautesten Debatten werden also oft um Befugnisse geführt, die in der Praxis die geringste Bedeutung haben. Aber das scheint das unausgesprochene Bündnis zwischen Innenminister und Bürgerrechtlern zu sein: Der eine spielt den starken Max, und die anderen sind auf Kommando empört. Darüber könnte man schmunzeln, wenn dabei nicht beide Seiten versuchten, die Öffentlichkeit unnötig einzuschüchtern. Der Innenminister mit der Terrorbedrohung und die Bürgerrechtler mit der Angst vor Big Brother.</p>
<p>Denn so überflüssig Schäubles Vorschläge sind, so übertrieben ist auch die wilde Sorge vor ihnen. Schließlich droht trotz des beeindruckenden Schäuble-Katalogs keine permanente &#132;Rundumüberwachung&#8220;. Niemand könnte mit allen verfügbaren Befugnissen gleichzeitig überwacht werden. So etwas dürfte und würde kein Gericht genehmigen. Es geht vielmehr um eine Ergänzung des gesetzlichen Instrumentenkastens. Die Polizei hätte also vor allem mehr Auswahl, wie sie gegen einen konkret Verdächtigen ermitteln will.</p>
<p>Der Schutz der Intimsphäre wurde in den letzten Jahren sogar gestärkt. Reine Privatgespräche mit Familie und engen Freunden dürfen nicht mehr abgehört oder ausgewertet werden, entschied das Bundesverfassungsgericht, weder in der Wohnung noch am Telefon. Diese Vorgabe gälte natürlich auch bei der geplanten heimlichen Ausspähung von Computern. Es ist auch nicht richtig, dass der Staat damit zum ersten Mal Zugriff auf private Festplatten nehmen kann. Bei jeder Hausdurchsuchung konnte er einen Computer beschlagnahmen oder die Festplatte kopieren. Es wurde also auch bisher darauf vertraut, dass die Polizei nur die Mails und Dateien liest, die sie für die Strafverfolgung braucht.</p>
<p>Wie aber ist das mit dem &#132;Generalverdacht&#8220;, unter den die gesamte Bevölkerung nun vermeintlich gestellt wird. Auch das ist eine unglückliche Formulierung. So werden bei der geplanten Vorratsspeicherung zwar Telefon- und Internetprovider gezwungen, Verbindungsdaten zu speichern (&#132;wer spricht mit wem wie lange&#8220;), die sie in Zeiten der Flatrates eigentlich gar nicht mehr bräuchten. Mit dieser Zwangsspeicherung ist aber gerade kein Verdacht verbunden. Die Daten bleiben beim Provider, und die Polizei kann nur bei konkreten Ermittlungen darauf Zugriff nehmen. <br />Grundsätzlich aber ist es gut, wenn die Polizei ihre Arbeit macht. Und falls neue Methoden erlauben, Täter schneller und effizienter zu identifizieren, wäre das ein Argument für diese Methoden und nicht dagegen. Manche Kritiker der neuen Gesetze erwecken den Eindruck, als lebten wir in einer Diktatur, in der die Polizei automatisch auf der anderen Seite steht.</p>
<p>Viel wichtiger als die Diskussion um Polizeimethoden ist aber die Sicherung innerer Toleranz. Solange religiöse, sexuelle und politische Minderheiten ihre Vorlieben ausleben und kommunizieren können, ist ein wirklich autoritärer Staat noch fern. London ist die Stadt mit den meisten Video-Kameras, aber es ist eine freie Stadt, weil es eine tolerante Stadt ist.</p>
<p>Das Bundesverfassungsgericht hat 1983 in seinem Volkszählungsurteil die Befürchtung geäußert, dass die Bürger nicht mehr von ihren Freiheiten Gebrauch machen, wenn sie zu sehr überwacht werden. Das Kriterium ist richtig. Wenn die Menschen eingeschüchtert sind, hat die Demokratie ein Problem. Noch ist die ganz große Zahl der Menschen in Deutschland aber nicht eingeschüchtert, sie gehen sogar so sorglos mit ihren Daten um, dass Datenschützer wütend werden.</p>
<p>Aber eigentlich ist das ein gutes Zeichen. Gibt es einen besseren Vertrauensbeweis für die Demokratie als leichtsinnige Bürger? Es wäre doch ein Treppenwitz der Geschichte, wenn gerade Bürgerrechtler und Datenschützer aus hedonistischen Luftikussen noch verschüchterte Duckmäuser machen. Überzogene Warnungen vor dem Polizeistaat sind für die Demokratie fast so gefährlich wie exzessive Überwachungsfantasien.</p>
<p><i>Christian Rath <br />ist rechtspolitischer Korrespondent der taz und anderer Zeitungen sowie seit Anfang der 90er-Jahre Mitglied der Humanistischen Union.</i></p>
<p><i>Der Beitrag erschien in zuerst in der tageszeitung vom 20.  April 2007.</i></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/197/publikation/ein-buendnis-der-angst/">Ein Bündnis der Angst?</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Verfassungspositionen müssen erkämpft werden!</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/197/publikation/verfassungspositionen-muessen-erkaempft-werden/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 12 Jul 2007 09:52:00 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://www.humanistische-union.de/publikationen/publikation/verfassungspositionen-muessen-erkaempft-werden/</guid>

					<description><![CDATA[<p>Mitteilungen Nr. 197, S. 11 &#8222;Wer nichts zu verbergen hat, hat auch nichts zu befürchten.&#8220; So lautet seit jeher der Satz, mit dem Bürger und Bürgerinnen dazu gebracht werden sollen, ihre Freiheitsrechte dem staatlichen Ermittlungseifer anheim zu stellen. Auch Christian Rath appelliert an das Vertrauen in die polizeiliche Selbstbeschränkung. Wir lebten ja nicht in einer [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/197/publikation/verfassungspositionen-muessen-erkaempft-werden/">Verfassungspositionen müssen erkämpft werden!</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Mitteilungen Nr. 197, S. 11</p>
<p>&#8222;Wer nichts zu verbergen hat, hat auch nichts zu befürchten.&#8220; So lautet seit jeher der Satz, mit dem Bürger und Bürgerinnen dazu gebracht werden sollen, ihre Freiheitsrechte dem staatlichen Ermittlungseifer anheim zu stellen. Auch Christian Rath appelliert an das Vertrauen in die polizeiliche Selbstbeschränkung. Wir lebten ja nicht in einer Diktatur, in der die Polizei automatisch auf der anderen Seite stünde.</p>
<p>Christian Rath soll das Vertrauen ruhig behalten &#8211; für die Bürgerrechtsbewegung ist die freiwillige Preisgabe von Verfassungspositionen jedoch fehl am Platze! In einer rechtsstaatlichen Demokratie müssen die Bürger nicht darauf vertrauen, dass die Staatsmacht schon sorgsam mit den Freiheitsrechten ihrer Bürger umgehen wird. Die Grenzen, innerhalb derer staatliche Macht gegenüber den Bürgern ausgeübt werden darf, bestimmt noch immer der Souverän (das Parlament) und nicht die Exekutive. Dieser Umstand unterscheidet gerade eine Demokratie von einer Diktatur.</p>
<h2 class="auto-created">Vertei&shy;di&shy;gung der Grundrechte</h2>
<p>Der Schutz der Grundrechte ist jedoch weder gottgegeben noch für alle Zeiten feststehend. Wie freiheitlich unsere Gesellschaft ist, hängt von den politischen Kräfteverhältnissen und gerade auch davon ab, wie stark bürgerrechtliche Positionen verankert sind. Es gibt nur so viel Verfassungswirklichkeit und Rechtsstaatlichkeit, wie ihre Verteidiger erkämpfen!</p>
<p>Gegen die Einführung des großen Lauschangriffes 1998 protestierte ein breites Bündnis und setzte sich dafür ein, Artikel 13 Grundgesetz (Unverletzlichkeit der Wohnung) unangetastet zu lassen. Nachdem die damalige Bundesjustizministerin Leutheusser-Schnarrenberger wegen eines Votums ihrer Partei für den Lauschangriff bereits 1995 zurückgetreten war, hing es an der Positionierung der SPD, ob es zu der Grundgesetzänderung kommen sollte. Gegen den großen Lauschangriff protestierte nicht nur die Humanistische Union und andere Bürgerrechtsorganisationen. An die SPD richtete sich ein von zahlreichen Staatsrechtslehrern unterzeichneter Aufruf gegen die Einführung des großen Lauschangriffs. Auch Berufsverbände taten ihren Protest kund. Auf dem SPD-Parteitag Ende 1997 wurde die Rede von Otto Schily, der seine Verhandlungsergebnisse mit der Union präsentierte, begleitet vom Protest zahlreicher Jungdemokraten, die sich als Journalisten, Ärzte oder Anwälte verkleidet hatten und Schilder mit der Aufschrift &#8222;Die Wände haben Ohren&#8220; hochhielten.</p>
<p>Das Einknicken der SPD konnte gleichwohl nicht verhindert werden. Folge des Protests war aber, dass die Berufsgruppen, die Geheimnisträger sind, vom Lauschangriff ausgenommen wurden. So dürfen auch die Arbeitsräume des Journalisten Christan Rath nicht verwanzt werden.</p>
<p>Das Bundesverfassungsgerichtsurteil vom März 2004, mit dem der große Lauschangriff begrenzt wurde, erstritten übrigens Bürgerrechtler. Die Stärkung des Rechts auf Intimsphäre, die Christian Rath lobt, ist nicht vom Himmel gefallen. Eine Haltung nach dem Motto &#8222;das Bundesverfassungsgericht wird es schon richten&#8220; blendet aus, dass es ohne den politischen Druck, ohne die juristische Expertise und die finanziellen Möglichkeiten von Bürgerrechtsorganisationen keine entsprechenden Verfassungsbeschwerden und damit auch keine Stärkung der Grundrechte gäbe. Die grundrechtlichen Korrekturen sind &#8211; wenn auch kleine &#8211; Erfolge im Streit um Verfassungspositionen.<br />Geheime Ermittlungsmethoden sind an sich demokratieschädlich<br />Dass der große Lauschangriff nur selten zum Einsatz kommt, ist kein Grund zur Entwarnung. Erst recht lässt sich hieran nicht ablesen, dass die Sicherheitsbehörden stets um einen maßvollen Einsatz ihrer Befugnisse bemüht sind. Weniger die rechtsstaatliche Gesinnung als die finanziellen und personellen Ressourcen dürften die Polizei davon abhalten, bestimmte technische Ermittlungsmöglichkeiten einzusetzen.</p>
<p>Den Bürgerrechtlern ging es bei ihrer Kritik am großen Lauschangriff auch gar nicht darum, dass künftig alle Wohnungen mit einer Wanze versehen werden. Demokratie und Rechtsstaat wurden durch die Einführung des großen Lauschangriffs an sich beschädigt. Es geht um etwas Grundsätzliches. &#8222;Wer die häuslichen Gestapobesuche in der Erinnerung hat und auch die moderneren Spionagemethoden kennt, weiß, warum das Grundgesetz in Artikel 13 die staatliche Unverletzlichkeit der Wohnung bis auf die Fälle gemeiner Gefahr und der richterlich gestatteten offenen Durchsuchung zur Aufklärung strafbaren Tuns garantiert hat&#8220;, schreibt Hans Lisken im Grundrechte-Report 1997. Es gehöre zu den rechtsstaatlichen Errungenschaften in der neueren Verfassungsgeschichte, dass die Staatsgewalt im Inneren wie im Äußeren erkennbar auftrat. <br />Es geht also darum, dass ein Rechtsstaat sich von einem Unrechtsstaat durch seine Methoden unterscheidet &#8211; auch in denjenigen, die er gegenüber einer Minderheit oder Straftätern anwendet. Dass bestimmte polizeiliche Ermittlungsmethoden nicht inflationär zum Einsatz kommen, ist deswegen kein überzeugender Einwand gegen die Kritik an diesen Methoden. Es geht um den Zustand unserer Verfassung &#8211; ob wir auch gegenüber Minderheiten rechtsstaatliche Garantien aufrechterhalten oder ob der Staat zur Erreichung bestimmter Ziele (z.B. Strafverfolgung) ohne Grenzen handeln darf.</p>
<h2 class="auto-created">Staatliche Verrufs&shy;er&shy;kl&auml;&shy;rungen</h2>
<p>Dass unsere Demokratie in bester Verfassung ist, dürfte sich &#8211; anders als Christian Rath meint &#8211; nicht daraus ableiten lassen, dass die Konsumenten freiwillig Datenspuren bei ihren Internetkäufen hinterlassen. Der Einkauf bei amazon.de ist kein politisch unliebsames Verhalten, das von den Regierenden kritisch beäugt werden müsste. Über den Zustand unserer Demokratie sprechen vielmehr die alljährlichen Verfassungsschutzberichte eine deutliche Sprache. Wer sich in diesen doch eher unpolitischen Zeiten noch außerparlamentarisch gegen herrschende Verhältnisse engagiert, muss damit rechnen, im nächsten Verfassungsschutzbericht diffamiert zu werden. Von der globalisierungskritischen Bewegung attac über die Linkspartei bis hin zu antirassistischen Gruppen wie &#8222;Kein Mensch ist illegal&#8220; werden politisch aktive Menschen staatlich in Verruf gebracht. Dass sie mit Telefonüberwachungen, dem Einsatz von V-Leuten und weiteren Eingriffen rechnen müssen, gehört mit zum Programm. Wenn sich die Betroffenen dennoch nicht von ihrem Engagement abhalten lassen, hat das mit ihrem demokratischen Selbstverständnis zu tun &#8211; demokratiefeindlich bleibt die geheimdienstliche Überwachung trotzdem!</p>
<p>Die Kritik der Bürgerrechtsbewegung schürt weder unbegründete Angst in der Bevölkerung noch ist sie unberechtigt. Der Kampf um Verfassungspositionen darf nicht erst anfangen, wenn jeder Bürger mit einer elektronischen Fußfessel bestückt ist und in jedem Wohnzimmer eine staatliche Überwachungskamera hängt. Grundrechtsschutz muss auch und gerade für Minderheiten gelten. Datensammelwut und Überwachungsdrang des Staates sind keine Hirngespinste. Ihre Auslebung hängen im Wesentlichen von den technischen Möglichkeiten ab, wie man zum Beispiel an der inflationären Nutzung der Telefonüberwachung sieht. Die Bürgerrechtler sollten deswegen nicht leiser, sondern lauter in ihrer Kritik werden!</p>
<p><i>Marei Pelzer<br />ist rechtspolitische Referentin von Pro Asyl </i></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/197/publikation/verfassungspositionen-muessen-erkaempft-werden/">Verfassungspositionen müssen erkämpft werden!</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Bürger- und Menschenrechte haben Konjunktur</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/197/publikation/buerger-und-menschenrechte-haben-konjunktur/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 12 Jul 2007 09:50:00 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://www.humanistische-union.de/publikationen/publikation/buerger-und-menschenrechte-haben-konjunktur/</guid>

					<description><![CDATA[<p>Vorstellung des neuen Grundrechte-Reports 2007 erf&#228;hrt gro&#223;es Interesse Mitteilungen Nr. 197, S. 12 Am 21. Mai pr&#228;sentierten die HerausgeberInnen die neue Ausgabe des Grundrechte-Reports in Karlsruhe. Im Vorfeld des G8-Gipfels, nach zahlreichen Wohnungsdurchsuchungen, staatlich erhobenen Geruchsproben und w&#246;chentlich neuen Vorschl&#228;gen des Bundesinnenministers zur Versch&#228;rfung der Sicherheitsgesetze, wurde dem alternativen Verfassungsschutzbericht in diesem Jahr ein breites [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/197/publikation/buerger-und-menschenrechte-haben-konjunktur/">Bürger- und Menschenrechte haben Konjunktur</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Vorstellung des neuen Grundrechte-Reports 2007 erf&auml;hrt gro&szlig;es Interesse</p>
<p>Mitteilungen Nr. 197, S. 12</p>
<div><span class="migrated-image"><a href="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/grr3.jpg" target="_blank" rel="noopener"><img decoding="async" class="alignnone wp-image-4268 size-medium" src="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/grr3-564x450.jpg" alt="B&uuml;rger- und Menschenrechte haben Konjunktur" width="564" height="450"></a></span></p>
<p class="news-single-imgcaption">
<p><span class="migrated-image"><a href="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/grr2.jpg" target="_blank" rel="noopener"><img decoding="async" class="alignnone wp-image-4269 size-medium" src="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/grr2-562x450.jpg" alt="B&uuml;rger- und Menschenrechte haben Konjunktur" width="562" height="450"></a></span></p>
<p class="news-single-imgcaption">
</div>
<p>Am 21. Mai pr&auml;sentierten die HerausgeberInnen die neue Ausgabe des Grundrechte-Reports in Karlsruhe. Im Vorfeld des G8-Gipfels, nach zahlreichen Wohnungsdurchsuchungen, staatlich erhobenen Geruchsproben und w&ouml;chentlich neuen Vorschl&auml;gen des Bundesinnenministers zur Versch&auml;rfung der Sicherheitsgesetze, wurde dem alternativen Verfassungsschutzbericht in diesem Jahr ein breites &ouml;ffentliches Interesse entgegen gebracht. Erstmals schaffte es der Grundrechte-Report in die Tagesschau, zahlreiche Radiosender und fast alle &uuml;berregionalen Zeitungen berichteten &uuml;ber die&nbsp; Neuerscheinung. Ende Mai konnte der Verlag melden, dass die Erstauflage verkauft und ein Nachdruck von 5.000 Exemplaren gestartet wurde.</p>
<p>Doch wie ist das positive Echo auf den diesj&auml;hrigen Grundrechte-Report zu verstehen? J&uuml;rgen K&uuml;hling, der in diesem Jahr die Pr&auml;sentation leitete, nannte den vorliegenden Befund &#8222;insgesamt beunruhigend&#8220;: Der Report zeige einmal mehr, wie der Gesetzgeber, die Sicherheitsbeh&ouml;rden aber auch die Gerichte unterer Instanzen regelm&auml;&szlig;ig die Freiheits- und Grundrechte aush&ouml;hlen und dabei selbst verfassungsgerichtliche Vorgaben ignorieren. <br />In besonderer Weise trifft dies Migrantinnen und Migranten, aber auch jahrelang in Deutschland lebende ausl&auml;ndische Menschen, deren Freiheitsrechte besonders leichtfertig eingeschr&auml;nkt werden. Ob durch Kettenduldungen, mit denen die Betroffenen oft jahrelang im Ungewissen gelassen und zugleich unter &#8222;enger Kontrolle&#8220; der Beh&ouml;rden gef&uuml;hrt werden, ob durch einen Generalverdacht gegen unverheiratete binationale Paare, deren Vaterschaft staatliche Beh&ouml;rden anfechten wollen, oder durch forcierte Abschiebungen in Staaten, denen es erkennbar an rechtsstaatlichen Grunds&auml;tzen mangelt und in denen Betroffene teilweise mit Folter und der Verh&auml;ngung der Todesstrafe rechnen m&uuml;ssen &#8211; der grundrechtliche Schutz von Menschen in solch prek&auml;ren Lebensumst&auml;nden l&auml;sst in Deutschland zu w&uuml;nschen &uuml;brig.</p>
<p>Neben zahlreichen neuen Verfassungsverst&ouml;&szlig;en finden sich im mittlerweile elften Grundrechte-Report auch altbekannte Themen: Helmut Poll&auml;hne berichtete allein f&uuml;r den Zeitraum M&auml;rz bis September 2006 von sieben F&auml;llen, in denen lax genehmigte Hausdurchsuchungen erst vom Bundesverfassungsgericht f&uuml;r rechtswidrig erkl&auml;rt wurden. Nachdem bereits 1998, 2002 und 2006 &uuml;ber zahlreiche rechtswidrige Wohnungsdurchsuchungen berichtet worden war, verdeutlichen die im aktuellen Grundrechte-Report genannten Beispiele einmal mehr, dass der bestehende Richtervorbehalt f&uuml;r die Anordnung von Wohnungsdurchsuchungen keinen ausreichenden Schutz bietet. F&uuml;r Helmut Poll&auml;hne stellt sich deshalb die Frage, ob der Schutz des privaten Wohnraums nicht durch ein umfassendes Verwertungsverbot f&uuml;r jene Erkenntnisse gest&auml;rkt werden k&ouml;nne, die aus rechtswidrigen Durchsuchungen stammen.</p>
<p>Andere Wege zur Anerkennung grundrechtlicher Standards zeigt Till M&uuml;ller-Heidelberg in seinem Beitrag &uuml;ber einen weiteren b&uuml;rgerrechtlichen &#8222;Dauerbrenner&#8220;: den Schutz vor willk&uuml;rlichen Polizei&uuml;bergriffen, wie sie regelm&auml;&szlig;ig im Umfeld von Demonstrationen stattfinden. Immer wieder werden Demonstrierende (und Passanten) von der Polizei eingekesselt, um vermeintlich drohenden gewaltt&auml;tigen Ausschreitungen vorzubeugen. Die nachtr&auml;glich festgestellte Rechtswidrigkeit solcher Einkesselungen bleibt f&uuml;r die betreffenden Polizisten praktisch folgenlos. Diesmal kam es jedoch anders: Eine Hamburger Anw&auml;ltin geriet auf ihrem Weg nach Hause in einen Polizeikessel, wurde durchsucht, gefesselt und stundenlang festgehalten. Gegen diese Freiheitsberaubung erstritt sie sich vor dem Oberlandesgericht der Hansestadt einen Anspruch auf Schadensersatz. Auch wenn es nur 500 Euro Schmerzensgeld waren &#8211; &#8222;Geld regiert die Welt&#8220;. Und wenn beim n&auml;chsten Polizeikessel mehr Betroffene klagen, &#8222;da schaut der Rechnungshof hin, da muss die Polizei sich rechtfertigen, da wird vielleicht sogar der verantwortliche Polizeibeamte in Regress genommen.&#8220;</p>
<p>Nicht zuletzt ist auch die f&uuml;r den Schutz der Verfassung zust&auml;ndige Beh&ouml;rde im Grundrechte-Report wieder vertreten: Der Berliner Politologe Prof. Dr. Peter Grottian berichtete auf der Pr&auml;sentation &uuml;ber seine Beobachtung durch die Verfassungsschutz&auml;mter des Landes Berlin und des Bundes. Die Bespitzelung flog im vergangenen Jahr nach einem Bericht des Spiegels auf. &Uuml;ber Grottian, der sich zwischenzeitlich Einsicht in der Akten der Verfassungsschutzbeh&ouml;rden erstreiten konnte, kamen dabei 80 Seiten an Berichten von V-Leuten zutage. Nach dem Bekanntwerden der &Uuml;berwachung hatte das Landesamt f&uuml;r Verfassungsschutz wohl einger&auml;umt, dass Peter Grottian selbst keinen Anlass f&uuml;r seine &Uuml;berwachung geliefert habe. Durch seine Mitarbeit in einer Initiative zur Aufkl&auml;rung des Berliner Bankenskandals und im Sozialforum sei er aber mit Personen aus dem autonomen Spektrum in Kontakt gekommen, und die w&uuml;rden nun mal seit Jahren &uuml;berwacht. Eine Antwort auf die Frage, was die V-Leute des Verfassungsschutzes &uuml;berhaupt in einer Initiative zu suchen haben, deren Aktivit&auml;ten auf eine offene Diskussion sozialpolitischer Alternativen gerichtet und deren Sitzungsprotokolle im Internet ver&ouml;ffentlicht werden, ist die Beh&ouml;rde bis heute schuldig geblieben. Den Nachweis, dass von dieser Gruppe verfassungsfeindliche Bet&auml;tigungen, und nicht blo&szlig; kapitalismuskritische Meinungen ausgingen, konnten die Verfassungssch&uuml;tzer trotz jahrelanger Bespitzelung nicht erbringen. Dagegen benennt Elke Steven in ihrem Beitrag f&uuml;r den Grundrechte-Report die grunds&auml;tzliche Gefahr, die von einer derartigen &Uuml;berwachung politischer (Diskussions-)Gruppen ausgeht: &bdquo;Die Angst vor der Teilnahme der &#8218;Falschen&#8216; muss zu L&auml;hmung und R&uuml;ckzug f&uuml;hren.&#8220; Dass diese L&auml;hmung und der R&uuml;ckzug aus dem &ouml;ffentlichen politischen Leben nicht stattfindet, daf&uuml;r steht der Grundrechte-Report und die neun ihn herausgebenden B&uuml;rger- und Menschenrechtsorganisationen.</p>
<p><i>Grundrechte-Report 2007. <br />Zur Lage der B&uuml;rger- und Menschenrechte in Deutschland. <br />Hrsg. von Till M&uuml;ller-Heidelberg, Ulrich Finckh, Elke Steven, Moritz Assall, J&uuml;rgen Micksch, Wolfgang Kaleck, Martin Kutscha, Rolf G&ouml;ssner und Ulrich Engelfried<br />Fischer Taschenbuch Verlag, Frankfurt am Main, Juni 2007<br />ISBN 978-3-596-17504-8, 248 Seiten, Preis: 9.95 &euro;</i></p>
<p>Weitere Informationen &uuml;ber das Buch finden Sie <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2007/">hier</a>. Der Band kann &uuml;ber den Buchhandel oder die <a href="https://www.humanistische-union.de/shop/grundrechte_reporte/">Webseite </a>der Humanistischen Union bestellt werden.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/197/publikation/buerger-und-menschenrechte-haben-konjunktur/">Bürger- und Menschenrechte haben Konjunktur</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Plädoyers für die Vielfalt &#8211; Die III. Berliner Gespräche zum Verhältnis von Staat, Religion und Weltanschauung</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/197/publikation/plaedoyers-fuer-die-vielfalt-die-iii-berliner-gespraeche-zum-verhaeltnis-von-staat-religion-und-welt/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 12 Jul 2007 09:46:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Berliner Gespräche]]></category>
		<category><![CDATA[Veranstaltungen: Berichte]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.humanistische-union.de/publikationen/publikation/plaedoyers-fuer-die-vielfalt-die-iii-berliner-gespraeche-zum-verhaeltnis-von-staat-religion-und-welt/</guid>

					<description><![CDATA[<p>Mitteilungen Nr. 197, S. 14 Die am 13. April 2007 abgehaltenen dritten Berliner Gespr&#228;che gingen die Bedeutung der Grund- und Menschenrechte f&#252;r das interkonfessionelle Zusammenleben aus verschiedenen Perspektiven an: Drei Referate und eine abschlie&#223;ende Podiumsdiskussion variierten rechtsphilosophisch-historische, religionssoziologische und verfassungsrechtliche sowie religionspolitische Zug&#228;nge. Zum Auftakt beeindruckte Prof. Dr. Dr. h.c. Hasso Hofmann mit einem breit [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/197/publikation/plaedoyers-fuer-die-vielfalt-die-iii-berliner-gespraeche-zum-verhaeltnis-von-staat-religion-und-welt/">Plädoyers für die Vielfalt &#8211; Die III. Berliner Gespräche zum Verhältnis von Staat, Religion und Weltanschauung</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Mitteilungen Nr. 197, S. 14</p>
<div><span class="migrated-image"><a href="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/bg3_referenten.jpg" target="_blank" rel="noopener"><img decoding="async" class="alignnone wp-image-4270 size-medium" src="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/bg3_referenten-600x431.jpg" alt="Pl&auml;doyers f&uuml;r die Vielfalt - Die III. Berliner Gespr&auml;che zum Verh&auml;ltnis von Staat, Religion und Weltanschauung" width="600" height="431" srcset="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/bg3_referenten-600x431.jpg 600w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/bg3_referenten-768x552.jpg 768w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/bg3_referenten-1000x719.jpg 1000w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/bg3_referenten-1536x1104.jpg 1536w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/bg3_referenten-800x575.jpg 800w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/bg3_referenten-450x324.jpg 450w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/bg3_referenten.jpg 1772w" sizes="(max-width: 600px) 100vw, 600px" /></a></span></p>
<p class="news-single-imgcaption">
</div>
<p>Die am 13. April 2007 abgehaltenen dritten Berliner Gespr&auml;che gingen die Bedeutung der Grund- und Menschenrechte f&uuml;r das interkonfessionelle Zusammenleben aus verschiedenen Perspektiven an: Drei Referate und eine abschlie&szlig;ende Podiumsdiskussion variierten rechtsphilosophisch-historische, religionssoziologische und verfassungsrechtliche sowie religionspolitische Zug&auml;nge.</p>
<p>Zum Auftakt beeindruckte Prof. Dr. Dr. h.c. Hasso Hofmann mit einem breit angelegten Rundgang durch die Entstehungsgeschichte einiger Verfassungswerte. Seine Ausgangsfrage, in welcher Weise sich der Einfluss christlicher Traditionen innerhalb der Werteordnung unseres Grundgesetzes wiederfinde, behandelte er an drei Beispielen: der individuellen Freiheit, dem Schutz des menschlichen Lebens und der Menschenw&uuml;rde.</p>
<p>F&uuml;r den Freiheitsbegriff entfaltete Hofmann die beiden Traditionen einer republikanischen, als Teilhabe an der Gesellschaft verstanden Freiheit und deren liberalen Gegenpol, den individualistisch zu verstehenden Freiheitsbegriff der Moderne. &bdquo;Kern des Verfassungswerts der negativen, das Individuum sch&uuml;tzenden, abwehrenden Freiheit, also der Freiheit im Sinne individueller Selbstbestimmung, ist die Glaubens- und Gewissensfreiheit.&#8220; Die Religionsfreiheit bildete sich in den westlichen Kulturen im Zuge der mittelalterlichen Trennung von geistigem und weltlichen Bereich heraus. Wie konfliktreich und langwierig dieser Prozess gewesen ist, zeigte er an den Schwierigkeiten der katholischen Kirche, die erst auf ihrem zweiten vatikanischen Konzil (1965) &ndash; &bdquo;unter h&ouml;rbarem konservativen Z&auml;hneknirschen&#8220; &ndash; die weltlich proklamierte Glaubensfreiheit anerkannte.</p>
<p>Beim &bdquo;Schutz des Lebens und der k&ouml;rperlichen Unversehrtheit&#8220; (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 Grundgesetz) griff Hofmann die zweite Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Schwangerschaftsabbruch von 1993 (BVerfGE 88, 203) auf, in der die Verfassungsrichter zu einer naturphilosophischen Auseinandersetzung &uuml;ber den Beginn der Menschwerdung Stellung bezogen. In ihrer Entscheidung betonten sie, dass sich der F&ouml;tus ab dem Zeitpunkt der Befruchtung als Mensch (und nicht zum Menschen) entwickle. In einem kultur- und rechtsphilosophischen Streifzug skizzierte Hofmann das wechselvolle Verh&auml;ltnis zwischen den Vorstellungen &uuml;ber den Beginn menschlichen Lebens und die korrespondierenden Positionen zur Abtreibungsfrage. Die antike Kultur wie das mittelalterliche Recht kannten demnach kein allgemeines Verbot der Abtreibung, sondern regelten lediglich einen &bdquo;Schadensersatz&#8220; f&uuml;r den Fall, dass das Leben der Schwangeren bedroht oder der Abbruch gegen den Willen des Vaters erfolgte. Dies &auml;nderte sich jedoch mit der &Uuml;bersetzung des 2. Buch Mose ins Griechische durch die Septuaginta. Sie r&auml;umte erstmals einen Schutz f&uuml;r den menschlichen F&ouml;tus ein, sofern dieser bereits menschliche Z&uuml;ge aufweise. Die Septuaginta verkn&uuml;pfte die Strafbarkeit des Schwangerschaftsabbruchs mit der Frage nach dem Beginn des Menschseins und stellt die erste Fristenl&ouml;sung f&uuml;r einen abgestuften Schutz des ungeborenen Lebens vor. Mit der Popularisierung pr&auml;formativer Theorien der Genetik, wonach bereits die Eizelle bzw. der Samen s&auml;mtliche Eigenschaften des sp&auml;teren Menschen in sich enthalte, lie&szlig; sich folglich auch ein absolutes Verbot der Abtreibung begr&uuml;nden, wie es erstmals Papst Sixtus V. um 1588 erlie&szlig;. In ihrer zweiten Entscheidung zum Schwangerschaftsabbruch vertraten die Verfassungsrichter kurioserweise jene pr&auml;formative Position der Menschwerdung, die Jahrhunderte lang als Argument f&uuml;r ein absolutes Verbot von Schwangerschaftsabbr&uuml;chen herhalten musste, um am Ende dennoch die Straffreiheit eines innerhalb der 12 Wochen-Frist vorgenommenen Abbruchs verfassungsrechtlich zu best&auml;tigen.</p>
<p>Im dritten Teil seines Vortrags setzte sich Hasso Hofmann mit der Frage auseinander, inwiefern der im Grundgesetz verankerte Begriff der menschlichen W&uuml;rde ein &bdquo;Derivat des Christentums&#8220; (Isensee) sei. Dagegen verwies Hofmann auf den antiken Ursprung der dignitas hominis bei Cicero, der damit die Anteilnahme des Menschen an der umfassenden, den ganzen Kosmos erf&uuml;llenden Weltvernunft beschreibt. In der christlichen Tradition wird aus dieser teilhabenden Menschenw&uuml;rde eine &Auml;hnlichkeitsbeziehung des Menschen mit seinem Sch&ouml;pfer, die Gottesebenbildlichkeit. &bdquo;Die f&uuml;r die Neuzeit charakteristische Frage der Stellung des Menschen im Gemeinwesen und gegen&uuml;ber der Obrigkeit, wie sie aus &#8230; der W&uuml;rde als sittlicher Qualit&auml;t sich ergibt, erscheint in dieser Perspektive nicht. So hat die Kirche, trotz ihrer Lehre von der gleichen Gottesebenbildlichkeit aller, die Menschen &uuml;ber Jahrhunderte durchaus folgenreich nach Christen, Her&auml;tikern und Nichtchristen, sowie nach M&auml;nnern und Frauen unterschiedenen. Und die Sklaverei, vom dunklen Kapitel inquisitorischer Folter zu schweigen, haben die P&auml;pste nach partikul&auml;ren Vorst&ouml;&szlig;en &ndash; keine Versklavung von Christen, kein Sklavenhandel, Anmahnung menschlicher Behandlung der Sklaven &ndash; erst im 19. Jahrhundert definitiv verworfen. Es waren Laien, die die Imago Dei-Lehre, also die Lehre vom Bild Gottes im Menschen, unbefangen schon fr&uuml;her &ndash; gegen die Kirche &ndash; auf die soziale Sph&auml;re bezogen.&#8220; Sie wandten sich dabei auch gegen eine protestantische Tradition, derzufolge der Mensch seine W&uuml;rde vor Gott durch den S&uuml;ndenfall verloren habe. Die neuzeitliche Entwicklung der Idee menschlicher W&uuml;rde habe deshalb au&szlig;erhalb der christlichen Theologie, &bdquo;teilweise sehr entschiedenen gegen sie&#8220;, im Humanismus der fr&uuml;hen Neuzeit und der neuzeitlichen Philosophie stattgefunden. Erst der kantianischen Begriff der Menschenw&uuml;rde, die als sittliches Grundverh&auml;ltnis jeder Person zukomme und deren wechselseitige moralische Anerkennung sichere, bringe rechtsphilosophische und theologische Traditionen wieder einander n&auml;her.</p>
<p>Wozu eine derartige Arbeit an den historischen Bedeutungsschichten unserer Verfassungswerte n&uuml;tzlich sein kann, wurde in der Diskussion des Vortrags deutlich. Zun&auml;chst einmal kann der historische Blick zu einer &bdquo;Entzauberung&#8220; einiger aufkl&auml;rerischer Selbstgewissheiten (etwa Freiheit und Gleichheit) beitragen, die bei n&auml;herem Hinsehen ihre christlich-religi&ouml;sen Wurzeln offenbaren. Er sch&uuml;tzt damit auch vor einem schematischen Dualismus zwischen religi&ouml;sem Glauben und aufkl&auml;rerisch-fortschrittlichen Denken, der die bei allen Differenzen und gegenseitigen Kritiken vorhandenen &Uuml;berschneidungen und Kontinuit&auml;ten &uuml;bersieht. Die durchaus kritische W&uuml;rdigung christlicher Einfl&uuml;sse auf die westliche Verfassungskultur bedeutet auch, &uuml;ber eine blo&szlig;e Duldung religi&ouml;ser Anschauungen (i.S.v. negativer Toleranz) hinaus zu gelangen und deren positive Beitr&auml;ge zur kulturellen, gesellschaftlichen (und nicht zuletzt auch wissenschaftlich-aufkl&auml;rerischen) Entwicklung anzuerkennen. Hasso Hofmann wies in seinem Vortrag auf eine besondere St&auml;rke einer Werteordnung hin, die auf individuelle Grundrechte und deren gegenseitige Anerkennung zielt: &bdquo;Der Verfassungswert der Menschenw&uuml;rde ist ein Beispiel daf&uuml;r, dass sich von verschiedenen feststehenden Ausgangspositionen her Folgerungen entwickeln k&ouml;nnen, die die Bildung sich &uuml;berlappender gesellschaftlicher Konsense erm&ouml;glichen. Dieser Befund bedeutet keine Schw&auml;che der Verfassungswerte. Im Gegenteil: In der pluralistischen Gesellschaft muss die Verfassung f&uuml;r das Leben nach unterschiedlichen Moralen Verbindlichkeit beanspruchen. Und das kann sie um so erfolgreicher, je mehr Motive der Folgebereitschaft sie anspricht, je mehr Raum sie verschiedenen Grund&uuml;berzeugungen l&auml;sst. Verfassungswerte in einer lehrhaft strengen Weise auf bestimmte einzelne Traditionselemente festzulegen, st&auml;rkt die Verfassung daher nicht, sondern schw&auml;cht sie.&#8220;</p>
<h5 align="center">&ndash;</h5>
<p>Wesentlich polarisierender wirkte der zweite Vortrag zu &bdquo;Religionen in der pluralistischen Gesellschaft&#8220; von <i>Prof. Dr. Rolf Schieder</i>, Theologe an der Humboldt-Universit&auml;t zu Berlin. Seine These,&nbsp; wonach sich Religion und Politik gegenseitig bed&uuml;rfen, stie&szlig; auf ein geteiltes Echo. Zun&auml;chst wollte er einige Missverst&auml;ndnisse &uuml;ber den R&uuml;ckgang des Religi&ouml;sen ausr&auml;umen. Dazu verwies er auf den Umstand, dass es sich bei der S&auml;kularisierung um einen &bdquo;europ&auml;ischen Ausnahmefall&#8220; handle. Der von vielen&nbsp; als Folge westlicher Modernisierungsprozesse prognostizierte Niedergang der Religionen k&ouml;nne so nicht festgestellt werden. Die religi&ouml;se Verteilung in Deutschland sei relativ stabil geblieben, eine nennenswerte religi&ouml;se Pluralisierung gebe es nur als Folge der Migration. Jedoch r&auml;umte Schieder ein, dass in Deutschland &ndash; im Gegensatz zu den USA &ndash; jeder, der seinen Kummer in der Kneipe im Alkohol ertr&auml;nke, genau soviel Anerkennung genie&szlig;e wie jemand, der Gott in der Kirche sein Leid klagt. &bdquo;Noch hat sich die Einsicht nicht durchgesetzt, dass Religi&ouml;s-Sein eine ebenso rationale Wahl darstellt, wie die Wahl, an den Fortschritt, an die Demokratie oder an die Natur zu glauben.&#8220; Bei allen politischen wie religi&ouml;s-weltanschaulichen &Uuml;berzeugungen handle es sich um sinnstiftende, zielwahlorientierende Gewissheiten &ndash; religi&ouml;ser Glaube k&ouml;nne deshalb auch nicht im Gegensatz zu wissenschaftlichen Formen des Wissens gesehen werden. Eine solche Vergleichbarkeit von Glauben und Wissen mag von ihrer individuellen Bedeutung her sicher vorstellbar sein, allerdings ging Schieder nicht auf die recht unterschiedlichen Verfahren der Entwicklung von Glaubenssystemen und wissenschaftlichen Theorien ein.</p>
<p>In Anlehnung an Wolfgang B&ouml;ckenf&ouml;rdes ber&uuml;hmten Satz betonte Schieder, dass Gleiches auch f&uuml;r die Religionen gelte: &bdquo;Religionen in einem pluralistisch verfassten Gemeinwesen leben von Vorraussetzungen, die sie selbst nicht garantieren k&ouml;nnen. Die elementarste Vorraussetzung des Religi&ouml;sen in einem Gemeinwesen ist die Religions- und Gewissensfreiheit. Ohne dies staatliche Garantie g&auml;be es auch kein bl&uuml;hendes Leben im Lande. Ohne Religionsfreiheit &#8211; zugespitzt formuliert &ndash; g&auml;be es keine Religion. Wenn das aber so ist, dann&nbsp; m&uuml;ssen alle Religionsgemeinschaften ein&nbsp; Interesse daran haben, dass die Religions- und Weltanschauungsfreiheit aller &ndash; eben auch der Konkurrenten &#8211; gesch&uuml;tzt und gew&auml;hrleistet wird. Wie wir wissen, hatten die Kirchen daran nicht immer ein Interesse.&#8220; Sein Pl&auml;doyer f&uuml;r zivile Religionen versah Schieder jedoch sogleich mit einer Warnung vor einem falsch verstandenen Pluralismus: Mit Blick auf die Diskussion um Religions-, Ethik- und Lebenskunde-Unterricht warnte er davor, den berechtigten Anspruch nach einem religi&ouml;sen-weltanschaulichen Pluralismus durch ein religionskundliches Fach erf&uuml;llen zu wollen (wie dies die Humanistische Union mehrfach gefordert hat). Werde die Positionalit&auml;t des Religionsunterrichts gegen eine Vielfalt des LER-/Ethikunterrichts ausgespielt, w&uuml;rde dies den Pluralismus entleeren. Religion an sich lasse sich so wenig lehren wie man nur &#8222;&Auml;pfel, Birnen und Bananen essen [kann], und nicht Fr&uuml;chte &uuml;berhaupt.&#8220;</p>
<h5 align="center">&ndash;</h5>
<p>Prof. Dr. Bernhard Schlink gab mit seinem Referat einen &Uuml;berblick &uuml;ber den status quo des deutschen Staatskirchen- bzw. Staatsreligionenrechts. Angesichts zahlreicher neuer religi&ouml;ser Gruppen und Bewegungen sah er zwei Gefahren: &bdquo;Zum einen ist die Gefahr, dass es [das Staatskirchenrecht] den Besonderheiten der neuen religi&ouml;sen Bewegungen und nicht-christlichen Weltreligionen vor unserem traditionellen Hintergrund her nicht gerecht wird. Das also Anforderungen, gar nicht explizit aber implizit, erhoben werden, mit denen sich diese neuen Gemeinschaften nicht erfassen lassen. &#8230; Die andere Gefahr ist, dass wir, weil wir allem gerecht werden wollen, das Staatskirchen- oder Religionenrecht an die Beliebigkeit preisgeben. Wenn alles, was sich als religi&ouml;s bezeichnet, oder alles, was sich als Religionsgesellschaft selbst versteht, Religion bzw. Religionsgesellschaft ist, dann hat sich das Staatskirchen- oder Religionenrecht selbst preisgegeben.&#8220; Deshalb beharrte Schlink darauf, dass die Unterscheidung zwischen weltlichem und religi&ouml;sem Bereich eine staatliche bleibe. Was eine Religionsgemeinschaft im Sinne der Verfassung sei und was nicht, m&uuml;sse von Seiten des Staates bzw. der Gerichte entschieden werden. Das Rechtsprechung sehe eine Religions- oder Weltanschauungsvereinigung dann als gegeben an, wenn es sich um eine Vereinigung handelt, die ihre bekennenden Mitglieder &bdquo;zur allseitigen Erf&uuml;llung der durch das gemeinsame Bekenntnis gestellten Aufgaben verbindet.&#8220; <br />Im Anschluss skizzierte Schlink die Grenzen der positiven wie der negativen Religionsfreiheit. F&uuml;r die Frage, inwieweit andersgl&auml;ubige bzw. konfessionsfreie Menschen religi&ouml;se Symbole und Riten in der &Ouml;ffentlichkeit akzeptieren m&uuml;ssten (z.B. Schulgebet und Kruzifixe), warb Schlink daf&uuml;r, anstelle einer einfachen Entscheidung f&uuml;r oder gegen die betreffende Symbolik nach alternativen L&ouml;sungen zu suchen. Schlie&szlig;lich k&ouml;nne es nicht darum gehen, eine &bdquo;wall of separation&#8220; in der Gesellschaft zu errichten. So lie&szlig;e sich der Streit um Kruzifixe in Klassenzimmern auch dadurch entsch&auml;rfen, indem beispielsweise das Kruzifix mit anderen Ikonen, etwa einem Bild von Karl Marx, erg&auml;nzt werde. Letztlich gehe es bei solchen Auseinandersetzung immer um die Frage: &bdquo;In was f&uuml;r einer Gesellschaft wollen wir leben?&#8220; Schlinks Antworten darauf waren von einem konsequenten Pluralismus gepr&auml;gt.</p>
<p>In der Diskussion erinnerte Schlink angesichts der Debatten um die Anerkennung islamischer Religionsgemeinschaften oder den Bau muslimischer Moscheen an die allt&auml;glichen &bdquo;Religionsk&auml;mpfe&#8220; zwischen Katholiken und Protestanten, die noch in der Nachkriegszeit das Bild der Bundesrepublik pr&auml;gten. Den anwesenden Vertretern islamischer Verb&auml;nde empfahl er deshalb, noch etwas Geduld zu haben, bis sich die Menschen in Deutschland an den Anblick von Minaretten gew&ouml;hnt haben. Ein anderer Teilnehmer erinnerte daran, dass noch vor zwei Generationen in katholischen Gegenden Deutschlands Frauen ohne Kopftuch in der &Ouml;ffentlichkeit f&uuml;r viel Aufsehen sorgten und ein gemeinsamer Schwimmunterricht f&uuml;r M&auml;dchen und Jungen genauso undenkbar war, wie sich dies heute f&uuml;r islamische Mitb&uuml;rger darstelle.</p>
<h5 align="center">&ndash;</h5>
<p>In der abschlie&szlig;enden Podiumsdiskussion wollte Dr. Till M&uuml;ller-Heidelberg von den Vertretern der gro&szlig;en Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie des humanistischen Spektrums erfahren, welche Bedeutung speziell ihre Werte und Anschauungen f&uuml;r das Zusammenleben in unserer pluralistisch-multikulturellen Gesellschaft haben. In der Frage klang der Zweifel an, ob unsere Gesellschaft auf (religi&ouml;sen) Werten aufbauen m&uuml;sse oder ob nicht der zivilgesellschaftliche common sense unseres Grundgesetzes f&uuml;r das Zusammenleben ausreiche. Die Antworten der religi&ouml;s-weltanschaulichen Vertreter konnten diese Zweifel nicht zerstreuen: Zwar wurde betont, welchen Beitrag etwa islamische Wertvorstellungen einst zur Zivilisierung arabischer Kulturen geleistet haben oder wie sich inzwischen auch in der katholischen Werteordnung die Anerkennung eines weltlichen Staates durchgesetzt habe. Jedoch benannte keiner der anwesenden Religionsvertreter konkrete Wertvorstellungen, die das zivilgesellschaftliche Fundament des Grundgesetzes erweitern k&ouml;nnten. Der sich daraus ergebenden Einsch&auml;tzung, dass religi&ouml;sen Werten vor allem unter der historischen Perspektive ein zivilisierender Beitrag zugemessen werden k&ouml;nne, widersprach Michael Schmidt-Salomon von der Giordano-Bruno-Stiftung aufs Sch&auml;rfste. Einerseits w&uuml;rden heutzutage zunehmend politische Konflikte religi&ouml;s besetzt. Meinungsfreiheit, Demokratie und friedliches Zusammenleben werden vielerorts durch religi&ouml;se &Uuml;berzeugungen gef&auml;hrdet. Andererseits wies er auf ein weiteres Fundament (westlicher) Gesellschaften hin, das in der Wertediskussion oft &uuml;bersehen wird: der Wahrheitsanspruch eines aufkl&auml;rerisch-wissenschaftlichen Denkens. &#8222;Auf diesen gesicherten Prinzipien des Denkens beruht unsere Gesellschaft in mindestens genauso starkem Ma&szlig;e wie auf den normativen Werten&#8230;&#8220; Sie w&uuml;rden jedoch durch eine Popularisierung religi&ouml;s gepr&auml;gter Weltsichten (etwa: Kreationismus) und die damit einhergehende Relativierung wissenschaftlicher Anschauungen infrage gestellt.</p>
<p><i>Sven L&uuml;ders</i></p>
<p><i>Die Beitr&auml;ge der III. Berliner Gespr&auml;che stehen als Audiomitschnitt bzw. Filme auf der Webseite der Humanistischen Union zum Abruf bereit: (</i><i>www.humanistische-union.de/berlinergespraeche</i><i>), die gedruckte Dokumentation wird Anfang kommenden Jahres erscheinen.</i></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/197/publikation/plaedoyers-fuer-die-vielfalt-die-iii-berliner-gespraeche-zum-verhaeltnis-von-staat-religion-und-welt/">Plädoyers für die Vielfalt &#8211; Die III. Berliner Gespräche zum Verhältnis von Staat, Religion und Weltanschauung</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
		<media:content url="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/bg3_referenten.jpg" medium="image"></media:content>
            	</item>
		<item>
		<title>Nach den III. Berliner Gesprächen &#8211; wie geht es weiter?</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/197/publikation/nach-den-iii-berliner-gespraechen-wie-geht-es-weiter/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 12 Jul 2007 09:43:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Berliner Gespräche]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.humanistische-union.de/publikationen/publikation/nach-den-iii-berliner-gespraechen-wie-geht-es-weiter/</guid>

					<description><![CDATA[<p>Mitteilungen Nr. 197, S. 17 I. Das Staatskirchenrecht &#8211; besser: Religionsrecht oder Religionsverfassungsrecht &#8211; wird im Wesentlichen von einer kleinen Zahl von Professoren und Kirchenbeamten bestimmt, die&#160; vor allem eines eint: ihre kirchenfreundliche Grundhaltung. Sicher gibt es auch hier gelegentlich wissenschaftlichen Streit, aber dabei geht es in der Regel um Nuancen, Feinheiten und &#8211; wie [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/197/publikation/nach-den-iii-berliner-gespraechen-wie-geht-es-weiter/">Nach den III. Berliner Gesprächen &#8211; wie geht es weiter?</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Mitteilungen Nr. 197, S. 17</p>
<div><span class="migrated-image"><a href="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/bg3_haupt.jpg" target="_blank" rel="noopener"><img decoding="async" class="alignnone wp-image-4271 size-medium" src="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/bg3_haupt-597x450.jpg" alt="Nach den III. Berliner Gespr&auml;chen - wie geht es weiter?" width="597" height="450" srcset="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/bg3_haupt-597x450.jpg 597w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/bg3_haupt-768x579.jpg 768w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/bg3_haupt-995x750.jpg 995w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/bg3_haupt-796x600.jpg 796w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/bg3_haupt-447x337.jpg 447w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/bg3_haupt.jpg 1181w" sizes="(max-width: 597px) 100vw, 597px" /></a></span></p>
<p class="news-single-imgcaption">
</div>
<p>I. <br />Das Staatskirchenrecht &#8211; besser: Religionsrecht oder Religionsverfassungsrecht &#8211; wird im Wesentlichen von einer kleinen Zahl von Professoren und Kirchenbeamten bestimmt, die&nbsp; vor allem eines eint: ihre kirchenfreundliche Grundhaltung. Sicher gibt es auch hier gelegentlich wissenschaftlichen Streit, aber dabei geht es in der Regel um Nuancen, Feinheiten und &#8211; wie auch in anderen Bereichen &#8211; um Eitelkeiten. Insgesamt halten &#8211; konfessions&uuml;bergreifend &#8211; die Meinungsf&uuml;hrer (Axel von Campenhausen, Hermann Heckel, Alexander Hollerbach, Josef Isensee, Wolfgang R&uuml;fner, um nur einige zu nennen) ihre Herde beisammen und sorgen daf&uuml;r, dass in ihrem Kreise grunds&auml;tzliche Fragen verfassungsrechtlicher wie verfassungspolitischer Art jedenfalls in kritischer Absicht nicht er&ouml;rtert werden. Und erst recht nicht wird dort die doch zweifellos nahe liegende Frage gestellt: Hat die eigene Religionszugeh&ouml;rigkeit, hat die pers&ouml;nliche N&auml;he oder Distanz zum Gegenstand etwas mit der (wissenschaftlichen?) Auffassung zum Thema zu tun?<br />Podium der sich immer wieder selbst erzeugenden und best&auml;tigenden &bdquo;herrschenden Meinung&#8220; sind die allj&auml;hrlichen &bdquo;Essener Gespr&auml;che zum Thema Staat und Kirche&#8220;, die von der Di&ouml;zese Essen veranstaltet werden und deren Ergebnisse in einer vom Verlag Aschendorff (M&uuml;nster) herausgegebenen Schriftenreihe publiziert werden, die mittlerweile (im Jahre 2007) 41 B&auml;nde umfasst.<br />Nat&uuml;rlich gibt es abweichende Auffassungen, Au&szlig;enseiter, die sich nicht einf&uuml;gen wollen. Ein gro&szlig;er Name aus den Reihen der Humanistischen Union war Erwin Fischer, weitere Namen &#8211; auch aus dem Umkreis der Humanistischen Union &#8211; sind z.B. Ludwig Renck, Gerhard Czermak, Johannes und Ursula Neumann. Aber die werden im Zirkel derer, die das Sagen haben, nicht oder nur abf&auml;llig rezipiert. Eine Einladung zu den Essener Gespr&auml;chen haben sie vermutlich nicht erhalten und w&uuml;rden sie auch nicht erhalten.<br />&nbsp;II.<br />Diese schwer ertr&auml;gliche Einseitigkeit im rechtswissenschaftlichen Raum etwas aufzulockern, das war f&uuml;r die Humanistische Union einer der Beweggr&uuml;nde, die Berliner Gespr&auml;che zum Verh&auml;ltnis von Staat, Religion und Weltanschauung zu initiieren, die bisher dreimal stattgefunden haben:<br />1. &nbsp;im November 2002 im Wissenschaftszentrum Berlin mit den Themen &bdquo;Das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen und seine Schranken&#8220; sowie &bdquo;Das kirchliche Arbeitsrecht und die Grundrechte der Arbeitnehmer&#8220;<br />2. &nbsp;im Januar 2005 bei und in Kooperation mit der Friedrich-Ebert-Stiftung in Berlin zum Thema &bdquo;Religionsgemeinschaften in Deutschland &#8211; ihre politische Ethik im Kontext der Verfassung&#8220;<br />3. &nbsp;im April 2007 in Kooperation mit der Brandenburgischen Landeszentrale f&uuml;r politische Bildung in der Staatskanzlei in Potsdam zum Thema &bdquo;Das Verh&auml;ltnis der Religionen und Weltanschauungen zu den Grundrechten in der pluralistischen Gesellschaft&#8220;.<br />Die Zahl der Teilnehmenden schwankte um 50. Dazu geh&ouml;rten sowohl &bdquo;einfache&#8220; sachkundige und interessierte HU-Mitglieder als auch namhafte Vertreter aus dem Kreise der Rechtswissenschaft sowie ehemalige und amtierende Richter des Bundesverfassungsgerichts. <br />Der Ertrag dieser Veranstaltungen muss als unterschiedlich eingesch&auml;tzt werden. Die erste erfuhr allgemeine Anerkennung. Unter dem Titel &bdquo;Selbstbestimmung der Kirchen und B&uuml;rgerrechte&#8220; wurden die Referate und die kontroversen Diskussionen in einem 2004 im Nomos-Verlag erschienenen Band dokumentiert. Die beiden anderen Veranstaltungen, deren Beitr&auml;ge bisher nicht dokumentiert sind, boten ebenfalls bemerkenswerte Einsichten: Vertreter christlicher, muslimischer, j&uuml;discher Religionsgemeinschaften kamen ebenso zu Wort wie Anh&auml;nger humanistischer Weltanschauungen und Atheisten. Allerdings herrschte insgesamt bei diesen Veranstaltungen der Eindruck vor, dass die Akteure sich bem&uuml;hten, ihre jeweils eigene Position darzustellen und zu rechtfertigen. Das mag darauf zur&uuml;ckzuf&uuml;hren sein, dass angesichts allgemein formulierter Themen die Konzentration auf eine zentrale Fragestellung fehlte.<br />III. Soll es weitergehen &#8211; wie soll es weitergehen?<br />Zu den Hauptanl&auml;ssen f&uuml;r die Gr&uuml;ndung der Humanistischen Union z&auml;hlten in den fr&uuml;hen sechziger Jahren des letzten Jahrhunderts &bdquo;die kirchlichen Anma&szlig;ungen auf kulturellem und politischem Gebiet&#8220;, so Johannes und Ursula Neumann in ihrem historischen R&uuml;ckblick im Sonderheft &bdquo;40 Jahre B&uuml;rgerrechtsbewegung&#8220; der vorg&auml;nge (Heft 155, Sept. 2001). Daher halte ich es f&uuml;r nahe liegend, dass f&uuml;r die HU das Thema auf der Tagesordnung bleibt. <br />Die &bdquo;kirchlichen Anma&szlig;ungen&#8220; nehmen trotz schwindender Mitgliederzahlen und d&uuml;rftiger werdender Verankerung in der Gesellschaft nicht ab. Man k&ouml;nnte meinen, sie nehmen noch zu: Verankerung des konfessionellen Unterrichts in den ostdeutschen L&auml;ndern, Ausweitung konfessioneller Kindertagesst&auml;tten und&nbsp; Privatschulen, Beharren auf christlicher Dominanz in Europa. <br />Die Zahl der B&uuml;rgerinnen und B&uuml;rger, die bewusst keiner Glaubensgemeinschaft angeh&ouml;ren, w&auml;chst zwar, sie finden aber f&uuml;r ihre Interessen kein &ouml;ffentlich beachtetes Podium. Ein Podium f&uuml;r sie, aber auch f&uuml;r alle anderen an dem Thema &bdquo;Staat, Gesellschaft und Religionsgemeinschaften&#8220; Interessierten und mit diesem Thema Befassten bilden derzeit nur die &bdquo;Berliner Gespr&auml;che&#8220;. Was Not tut, ist, ihnen Kontinuit&auml;t und Profil zu verleihen.<br />Kontinuit&auml;t bedeutet nicht, dass allj&auml;hrlich ein Routinetermin stattfindet, sondern dass in gewissen Abst&auml;nden (alle zwei bis drei Jahre) in einer bedeutsamen Veranstaltung die Kr&auml;fte geb&uuml;ndelt werden. Profil hei&szlig;t: kontroverse Positionen zur Darstellung zu bringen, und zwar unter Einschluss von Vertreterinnen und Vertretern des anfangs erw&auml;hnten staats-kirchlichen Kartells, aber eben nicht unter Beschr&auml;nkung auf diese. Es sollten Fachleute des kritischen Spektrums innerhalb wie au&szlig;erhalb der Humanistischen Union gewonnen werden. <br />Dabei bietet es sich an, bis auf weiteres die Themen aufzugreifen, die mit dem Privilegiencharakter der christlichen Religionsgemeinschaften in zahlreichen Lebensbereichen zu tun haben, der mit den Gleichheitsgrunds&auml;tzen der Verfassung unvereinbar ist und auch internationalen Standards nicht entspricht. Dazu geh&ouml;ren z.B.<br />&middot;&nbsp;die Stellung der Kirchen als &bdquo;K&ouml;rperschaften des &ouml;ffentlichen Rechts&#8220;, <br />&middot;&nbsp;der staatliche Kirchensteuereinzug, <br />&middot;&nbsp;die Staatsleistungen, <br />&middot;&nbsp;der staatliche Religionsunterricht, <br />&middot;&nbsp;die theologischen Fakult&auml;ten an den staatlichen Hochschulen, <br />&middot;&nbsp;die Milit&auml;rseelsorge.<br />Jeder solchen Veranstaltung sollte die Konzentration auf eine zentrale Fragestellung eigen sein.<br />IV. <br />&Uuml;ber den so beschriebenen Numerus Clausus des staatskirchenrechtlichen Fragenkreises hinaus sollten (daneben oder zu einem sp&auml;teren Zweitpunkt?) die Berliner Gespr&auml;che Fragen von globaler Bedeutung thematisch machen:<br />Die zunehmende quantitative Ausbreitung des Islam und anderer nichtchristlicher Religionen, aber auch evangelikaler Bewegungen in Deutschland und in aller Welt d&uuml;rfte zur Folge haben, dass der &bdquo;Kampf der Religionen&#8220; &uuml;berall an Bedeutung gewinnt. In den Konflikten allerorten rund um den Globus, in Kriegen, Fluchtbewegungen und Hungersn&ouml;ten, zeigt sich t&auml;glich, dass Religionen deren Ursache oder Mitursache sind und nicht etwa geeignete Mittel zu ihrer Abhilfe.&nbsp; Trotzdem wird in der Regel die Frage &bdquo;Warum &uuml;berhaupt Religion(sgemeinschaften)?&#8220; nicht gestellt oder verdr&auml;ngt.<br />Die gesellschaftlich desintegrierende, polarisierende, Konflikte verursachende&nbsp; Wirkung der Religionen zeigt sich nicht nur in den islamischen L&auml;ndern mit ihren verschiedenen &bdquo;Fraktionen&#8220; des moslemischen Glaubens, sondern nach dem Zerfall des Ostblocks auch in Russland und anderen osteurop&auml;ischen Staaten.<br />An Stoff wird es den Berliner Gespr&auml;chen nicht mangeln. Und an Mut, die Themen aufzugreifen, sollte es unserer B&uuml;rger- und Menschenrechtsbewegung auch nicht mangeln.<br />Johann-Albrecht Haupt</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/197/publikation/nach-den-iii-berliner-gespraechen-wie-geht-es-weiter/">Nach den III. Berliner Gesprächen &#8211; wie geht es weiter?</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
		<media:content url="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/bg3_haupt.jpg" medium="image"></media:content>
            	</item>
	</channel>
</rss>
