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	<title>Mitteilungen Nr. 201 Archive - Humanistische Union</title>
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		<title>Auf dem Weg zu einer Bundesgeheimpolizei</title>
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		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 08 Aug 2008 12:43:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[BKA-Reform 2008]]></category>
		<category><![CDATA[Online-Durchsuchung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Gesetzentwurf zur Reform des Bundeskriminalamtes. Aus: Mitteilungen Nr. 201, S. 1/2 Am 20. Juni 2008 fand im Deutschen Bundestag die erste Lesung der Novelle des Bundeskriminalamtsgesetzes statt. Die mit dem Gesetz geplante Aufwertung der Beh&#246;rde stellt f&#252;r die Bundesregierung eines der gr&#246;&#223;ten sicherheitspolitischen Vorhaben dieser Legislaturperiode dar. Demnach soll das BKA f&#252;r die Abwehr terroristischer [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Gesetzentwurf zur Reform des Bundeskriminalamtes. Aus: Mitteilungen Nr. 201, S. 1/2</p>
<div><span class="migrated-image"><a href="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/titelbild2-1.gif" target="_blank" rel="noopener"><img fetchpriority="high" decoding="async" class="alignnone wp-image-3340 size-medium" src="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/titelbild2-1-468x450.gif" alt="Auf dem Weg zu einer Bundesgeheimpolizei" width="468" height="450" srcset="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/titelbild2-1-468x450.gif 468w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/titelbild2-1-768x739.gif 768w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/titelbild2-1-780x750.gif 780w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/titelbild2-1-624x600.gif 624w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/titelbild2-1-350x337.gif 350w" sizes="(max-width: 468px) 100vw, 468px" /></a></span></p>
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</div>
<p><i>Am 20. Juni 2008 fand im Deutschen Bundestag die erste Lesung der Novelle des Bundeskriminalamtsgesetzes statt. Die mit dem Gesetz geplante Aufwertung der Beh&ouml;rde stellt f&uuml;r die Bundesregierung eines der gr&ouml;&szlig;ten sicherheitspolitischen Vorhaben dieser Legislaturperiode dar. Demnach soll das BKA f&uuml;r die Abwehr terroristischer Gefahren zust&auml;ndig werden, sofern diese einen internationalen Bezug haben. Dazu werden der Beh&ouml;rde Zwangsbefugnisse und zahlreiche geheimdienstliche Ermittlungsmethoden zugestanden, so auch die umstrittenen Online-Durchsuchungen. Trotz der breiten Kritik, die das Vorhaben bereits im Vorfeld erfuhr, will die gro&szlig;e Koalition das Gesetz im Herbst verabschieden. F&uuml;r September ist eine parlamentarische Sachverst&auml;ndigenanh&ouml;rung geplant, an der mit Prof. Dr. Martin Kutscha und Dr. Fredrik Roggan zwei Vertreter der Humanistischen Union teilnehmen werden.</i></p>
<p>Mit dem Gesetz soll erstmals in der Geschichte der Bundesrepublik eine zentrale Beh&ouml;rde mit Aufgaben der Gefahrenabwehr betraut werden, die zum Teil weit in das Vorfeld konkreter Rechtsgutsbeeintr&auml;chtigungen reichen. W&uuml;rde der gegenw&auml;rtig diskutierte Entwurf zum Gesetz, w&auml;ren in Zukunft mit zahlreichen Ermittlungsbefugnissen b&uuml;rgerrechtliche Risiken auch f&uuml;r unbescholtene B&uuml;rger verbunden &ndash; etwa bei heimlichen &bdquo;Online-Durchsuchungen&#8220; ihrer Computer. Zugleich schw&auml;cht das Gesetz einmal mehr die f&ouml;derale Struktur der Polizeiarbeit in Deutschland, die nach dem Ende der NS-Herrschaft eine machtbegrenzende Funktion erf&uuml;llen sollte. Dabei sind wirkliche Sicherheitsrisiken durch die &bdquo;Kleingliedrigkeit&#8220; der Polizeibeh&ouml;rden bislang nicht zu erkennen.</p>
<h5>Kompetenz&uuml;berschreitungen</h5>
<p>Die Kompetenz zu Vorfeldermittlungen ergibt sich im BKA-Gesetzentwurf aus der Aufnahme der Straftatenverh&uuml;tung als Unterfall der Gefahrenabwehr. Das ist nicht nur semantisch verungl&uuml;ckt, sondern widerspricht der im Grundgesetz festgeschriebenen Kompetenzordnung. Denn Artikel 73 Abs.1 Nr. 9a GG spricht von der Abwehr terroristischer Gefahren in (Einzel-) F&auml;llen, nicht aber von deren Verh&uuml;tung. Im Rahmen dieser Straftatenverh&uuml;tung (sog. &bdquo;dritte Polizei-Aufgabe&#8220;) soll das Bundeskriminalamt nach dem Willen der Regierung zahlreiche Befugnisse zur heimlichen Ermittlung im Vorfeld m&ouml;glicher Gefahren/Straftaten erhalten. Zu diesen &Uuml;berwachungsbefugnissen z&auml;hlen verdeckte Observationen, heimliche Video&uuml;berwachungen, die Auswertung von Telekommunikations-Verbindungsdaten sowie der Einsatz von Ortungstechniken (beispielsweise Peilsendern), V-Leuten und Verdeckten Ermittlern.</p>
<h5>Verfas&shy;sungs&shy;wid&shy;rige Raster&shy;fahn&shy;dungen</h5>
<p>Mit der BKA-Novelle erlebt auch die Rasterfahndung eine Renaissance &ndash; eine solche freilich, die mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht vereinbar ist. Nach dem Willen der Bundesregierung darf das BKA eine Rasterfahndung beginnen, wenn konkrete Vorbereitungshandlungen die Annahme rechtfertigen, dass Straftaten begangen werden k&ouml;nnten. Das Bundesverfassungsgericht stellte in seiner Entscheidung vom 4. April 2006 zur Rasterfahndung in Nordrhein-Westfalen aber fest, dass diese nur bei einer &bdquo;konkreten Gefahr f&uuml;r hochrangige Rechtsg&uuml;ter&#8220; zul&auml;ssig sei. Davon kann bei Vorbereitungshandlungen aber noch keine Rede sein, denn bei ihnen handelt es sich eben nicht um (selbstst&auml;ndige) Gefahren. Ob aus ihnen jemals ein konkretes Gefahrenpotential erw&auml;chst, l&auml;sst sich zu diesem Zeitpunkt naturgem&auml;&szlig; &uuml;berhaupt noch nicht feststellen. Unabh&auml;ngig davon h&auml;tte es nahe gelegen, auf die Rasterfahndungen ganz zu verzichten. Die zweifelhafte Methode hat ihre Erfolglosigkeit bereits mehrfach unter Beweis gestellt.</p>
<h5>Verzicht auf pr&auml;ventive &bdquo;Onli&shy;ne-&shy;Durch&shy;su&shy;chungen&ldquo;</h5>
<p>Als neue Befugnis soll das BKA verdeckt auf informationstechnische Systeme zugreifen d&uuml;rfen, womit die sog. Online-Durchsuchungen gemeint sind. Das Bundesverfassungsgericht hat mit seiner Entscheidung zum Nordrhein- Westf&auml;lischen Verfassungsschutzgesetz dieser Ausforschung der digitalen Privatsph&auml;re allerdings enge Grenzen gesetzt. Als Voraussetzung verlangt es tats&auml;chliche Anhaltspunkte f&uuml;r die Entstehung (zuk&uuml;nftiger) konkreter Gefahren (BVerfG, NJW 2008, 822 [831]). <br />Durch den heimlichen Zugriff auf Computer und andere informationstechnische Systeme werden regelm&auml;&szlig;ig nicht nur gefahrenbezogene Erkenntnisse, sondern auch tiefe Einblicke in die &bdquo;digitale Privat- und Intimsph&auml;re&ldquo; der durchsuchten Personen gewonnen. Hierbei l&auml;sst es sich in vielen F&auml;llen nicht vermeiden, dass die Ermittlungen auch den Kernbereich privater Lebensgestaltung verletzen. Dar&uuml;ber hinaus wird eine heimliche Ausforschung regelm&auml;&szlig;ig auch andere Personen (als die Zielperson) betreffen, deren Daten, aus welchen Gr&uuml;nden auch immer, auf dem &bdquo;Zielcomputer&ldquo; gespeichert sind. Wer mit einer Zielperson von Online-Durchsuchungen im Kontakt steht, kann also seiner digitalen Privatsph&auml;re schnell verlustig gehen. Schon diese &bdquo;Streubreite&#8220; der Ma&szlig;nahme sollte Anlass sein, Online-Durchsuchungen grunds&auml;tzlich infrage zu stellen.</p>
<p>Dar&uuml;ber hinaus trifft der vorliegende Gesetzentwurf keinerlei Vorkehrungen daf&uuml;r, um die Durchsuchung des &bdquo;richtigen&#8220; Computers zu garantieren. Online-Durchsuchungen unterscheiden sich von Lauschangriffen oder auch Telekommunikations&uuml;berwachungen, bei denen die Orte bzw. die Gelegenheiten der &Uuml;berwachung &ndash; von tats&auml;chlichen Irrt&uuml;mern abgesehen &ndash; mit Gewissheit feststehen. Bei Online-Durchsuchungen hingegen besteht ein erhebliches Risiko, dass Unverd&auml;chtige betroffen werden, wenn die Infiltration des Zielsystems &bdquo;von au&szlig;en&#8220; (&uuml;ber eine Internetverbindung) bewirkt wird. In der m&uuml;ndlichen Verhandlung vor dem Bundesverfassungsgericht wurde das nicht unerhebliche Risiko einer Ausforschung des falschen Rechners &ndash; unfreiwillig &ndash; durch den Pr&auml;sidenten des BKA best&auml;tigt: Auf die Frage danach, wann und wie die Ermittler erkennen k&ouml;nnen, dass sie den &bdquo;richtigen&#8220; Computer durchsuchen, lie&szlig; er durch einen Mitarbeiter antworten, dass dies dann der Fall sei, wenn die gesuchten Informationen gefunden wurden. W&uuml;rde der vorliegende Entwurf also zum Gesetz, geh&ouml;rte die irrt&uuml;mliche Durchsuchung der Rechner von Unverd&auml;chtigen demn&auml;chst zum gesetzlich akzeptierten &bdquo;Kollateralschaden&#8220;.</p>
<p>Ohnehin hat die Bundesregierung bisher keinen Nachweis daf&uuml;r erbracht, dass pr&auml;ventive Online-Durchsuchungen unverzichtbar seien. Der blo&szlig;e Hinweis auf &ndash; nicht zu bestreitende &ndash; terroristische Bedrohungen reicht hierf&uuml;r allein nicht aus. Es bed&uuml;rfte vielmehr des Nachweises, dass das bisherige Instrumentarium heimlicher &Uuml;berwachungsmethoden nicht ausreicht und mithin nur Online-Durchsuchungen in der Lage sind, zuk&uuml;nftige Gefahren zu bew&auml;ltigen.</p>
<h5>R&uuml;ckkehr zu einer rationalen Sicher&shy;heits&shy;po&shy;litik</h5>
<p>Die Bundesregierung verpasst mit dem Gesetzentwurf einmal mehr die Gelegenheit, zu einer rationalen Sicherheitspolitik zur&uuml;ckzukehren. Vielmehr versucht sie auf gesetzlicher Ebene einmal mehr &bdquo;das Menschenm&ouml;gliche&#8220; (Innenminister Sch&auml;uble), um uns vor angeblich drohenden Attentaten zu sch&uuml;tzen. Zur Demokratie geh&ouml;rt aber auch, dass es R&auml;ume gibt, die nicht &uuml;berwacht werden d&uuml;rfen und Kommunikationen, die niemand belauschen darf. Der Anspruch, absolute Sicherheit gew&auml;hrleisten zu wollen, tr&auml;gt totalit&auml;re Z&uuml;ge. Eine rechtsstaatliche Sicherheitspolitik muss die Existenz von Gef&auml;hrdungen anerkennen, die um den Preis einer Aufrechterhaltung kontrollierbarer Sicherheitsapparate bestehen und immer bestehen werden. Hiermit sind insbesondere Ermittlungsbefugnisse unvertr&auml;glich, die planm&auml;&szlig;ig das Risiko der Ausforschung von Unbeteiligten eingehen, wie das im geplanten BKA-Gesetz der Fall ist.</p>
<p><i>Fredrik Roggan<br />war Prozessbevollm&auml;chtigter einer Verfassungsbeschwerde gegen die Online-Durchsuchungen und ist stellvertretener Bundesvorsitzender der Humanistischen Union</i></p>
<p><b>Hintergrund:</b></p>
<p>Fraktionen der CDU/CSU und der SPD, Entwurf eines &bdquo;Gesetz zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalamt&#8220; vom 17.6.2008, BT-Drs. 16/9588, abrufbar unter:<br /><a href="http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/095/1609588.pdf" target="_blank" rel="noopener">http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/095/1609588.pdf</a></p>
<p>Nils Leopold, Bundesverfassungsgericht und Rasterfahndung: Nach 30 Jahren zur&uuml;ck in die B&uuml;chse? In: Mitteilungen Nr. 193, S. 2-3</p>
<p>Zur Vergangenheit des BKA hat der <a href="https://www.humanistische-union.de/veranstaltungen/buergerrechtspreise/fritz_bauer_preis/2003/">Fritz-Bauer-Preistr&auml;ger </a>des Jahres 2003, Dieter Schenk, eine Dokumentation ver&ouml;ffentlicht:<br />Dieter Schenk (2003), Die braunen Wurzeln des BKA. Frankfurt a.M. (Fischer Taschenbuch)</p>
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		<title>Neue Schutz- und Partizipationsrechte für die Deutschen?</title>
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		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 08 Aug 2008 12:40:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Demokratisierung]]></category>
		<category><![CDATA[Datenschutz als Grundrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Humanistische Union k&#252;ndigt eigenen Vorschlag zur Verfassungsreform f&#252;r einen besseren Schutz der Privatsph&#228;re und die Einf&#252;hrung direktdemokratischer Partizipationsrechte an. Aus: Mitteilungen Nr. 201, S. 3/4 Seit Jahren wird die b&#252;rgerrechtliche Situation in Deutschland von einer Serie von Erweiterungen der Handlungsspielr&#228;ume der Sicherheitsbeh&#246;rden und damit korrespondierenden Beschr&#228;nkungen der B&#252;rgerrechte, speziell des Schutzes der Privatsph&#228;re gepr&#228;gt. Wiederholt [weiterlesen]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Humanistische Union k&uuml;ndigt eigenen Vorschlag zur Verfassungsreform f&uuml;r einen besseren Schutz der Privatsph&auml;re und die Einf&uuml;hrung direktdemokratischer Partizipationsrechte an. Aus: Mitteilungen Nr. 201, S. 3/4</p>
<p>Seit Jahren wird die b&uuml;rgerrechtliche Situation in Deutschland von einer Serie von Erweiterungen der Handlungsspielr&auml;ume der Sicherheitsbeh&ouml;rden und damit korrespondierenden Beschr&auml;nkungen der B&uuml;rgerrechte, speziell des Schutzes der Privatsph&auml;re gepr&auml;gt. Wiederholt wurde der ma&szlig;lose Machthunger der Sicherheitsbeh&ouml;rden und ihrer willigen Partner in den deutschen Parlamenten von den Gerichten gestoppt. Statt Umdenken bewirkten diese Zur&uuml;ckweisungen regelm&auml;&szlig;ig Versuche, die gerichtlich formulierten Schranken zu umgehen. Den H&ouml;hepunkt dieser Missachtung des deutschen Verfassungsrechtes bildet die Haltung des amtierenden Verteidigungsministers, der auf das Kassieren des Luftsicherheitsgesetzes mit der Ank&uuml;ndigung reagierte, auch nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes Passagierflugzeuge durch Jagflugzeuge der Bundeswehr abschie&szlig;en lassen zu wollen, wenn er dies zum Schutz der Bev&ouml;lkerung f&uuml;r notwendig halte. Als rechtliche Legitimation berief er sich auf das Vorliegen eines &uuml;bergesetzlichen Notstandes. [1]</p>
<p>Andauernde und sich st&auml;ndig verst&auml;rkende Proteste, bei denen die Humanistische Union eine wichtige Rolle spielt, konnten diese Erosion des Rechtsstaates bremsen, aber nicht aufhalten. Dieser Trend kann unter Umst&auml;nden durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes, das Online-Durchsuchungen weitgehend f&uuml;r unvereinbar mit Artikel 13 des Grundgesetzes (Schutz des Wohnraums) erkl&auml;rte, zumindest teilweise umgekehrt werden. Es hat dazu beigetragen, den Datenschutz nach Jahren politischer Defensive in die Offensive zu bringen.</p>
<p>Die Bundestagsfraktion von B&uuml;ndnis 90/Die Gr&uuml;nen hat das Urteil zum Anlass genommen, einen Gesetzesvorschlag zu einer Verfassungs&auml;nderung auszuarbeiten, mit dem das neue &bdquo;Grundrecht auf Integrit&auml;t und Vertraulichkeit informationstechnischer Systeme&#8220; als auch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung explizit in das Grundgesetz aufgenommen werden sollen. [2] Der Gesetzentwurf wurde am 18. Juni in den Bundestag eingebracht. Er sieht neben der Aufnahme des Datenschutzes vor, bisher nur auf Landesebene m&ouml;gliche Volksentscheide auch auf der Bundesebene einzuf&uuml;hren sowie das unvollst&auml;ndig geltende Informationsfreiheitsrecht (Bund, Brandenburg, Berlin, Schleswig-Holstein, Nordrhein-Westfalen, Bremen, Hamburg, Saarland, Mecklenburg-Vorpommern, Th&uuml;ringen) im Grundgesetz zu verankern.</p>
<p>Der Bundesvorstand der Humanistischen Union misst dem Vorhaben der Gr&uuml;nen gro&szlig;e Bedeutung zu, obwohl die politischen Rahmenbedingungen alles andere als g&uuml;nstig sind. Die Diskussion &uuml;ber Notwendigkeit und w&uuml;nschenswerte Auspr&auml;gungen des Rechtes auf Informationelle Selbstbestimmung sowie der politischen Partizipation im Grundgesetz er&ouml;ffnen uns die M&ouml;glichkeit, Positionen zu Kernthemen der Humanistischen Union programmatisch weiter zu entwickeln und einer breiteren &Ouml;ffentlichkeit darzulegen. Gleichzeitig stellt diese Chance f&uuml;r die Humanistische Union auch eine Herausforderung dar. Ein ausgearbeiteter Vorschlag zur Erweiterung des Grundgesetzes setzt eine Diskussion &uuml;ber unser Staats- bzw. Demokratieverst&auml;ndnis voraus, das auch mittel- und langfristig in Einklang mit unseren politischen Forderungen stehen sollte.</p>
<p>Der Vorschlag der Gr&uuml;nen Bundestagsfraktion f&uuml;r das Grundrecht auf Datenschutz sind von Christian Rath in der Tageszeitung [3] deutlich kritisiert worden. Sie bleiben nach seiner Ansicht hinter den durch die st&auml;ndige Rechtssprechung des Verfassungsgerichts erreichten Datenschutzstandards zur&uuml;ck, weil sie etwa das Gebot der Zweckbindung von Daten nicht aufnehmen.</p>
<p>Auch die Platzierung einer Bestimmung zur Informationsfreiheit bedarf sorgf&auml;ltiger &Uuml;berlegungen. Zun&auml;chst scheint der Vorschlag der Gr&uuml;nen naheliegend, Artikel 5 GG zu erg&auml;nzen. Ein Blick in die Verfassung des Landes Brandenburg zeigt indes, dass andere Ans&auml;tze zielf&uuml;hrender sein k&ouml;nnten. Die brandenburgische ist die einzige deutsche Verfassung, die ein Informationsfreiheitsgebot (voraussetzungsloses Akteneinsichtsrecht) enth&auml;lt. Dort findet sich innerhalb des dritten Abschnittes (&bdquo;Politische Gestaltungsrechte&#8220;) das Akteneinsichtsrecht dem &bdquo;Recht auf politische Mitgestaltung&#8220; (Artikel 21) zugeordnet, unmittelbar neben Wahlen und Volksabstimmungen (Artikel 22).</p>
<p>Das Grundgesetz kennt leider keine &bdquo;Politischen Gestaltungsrechte&#8220;. Dem viel zitierten Satz &bdquo;Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus.&#8220; (und weiter: &bdquo;Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausge&uuml;bt.&#8220;), der in Deutschland die Volkssouver&auml;nit&auml;t begr&uuml;ndet, fehlt die konkrete Ausgestaltung. Die Ausgestaltung der Volkssouver&auml;nit&auml;t &ndash; das konstituierende Merkmal einer Demokratie &ndash; in Deutschland verweist den Souver&auml;n bei der Durchsetzung von Forderungen in unangemessener Weise an die vermittelnde Instanz der Parteien.</p>
<p>Vergleichbar verh&auml;lt es sich bei der Willensbildung, f&uuml;r die das voraussetzungslose Akteneinsichtsrecht (Informationsfreiheit) wichtig ist. Es herrscht &uuml;ber alle politischen Lager hinweg Einigkeit dar&uuml;ber, dass sich politische Beteiligungsrechte nur mit einem freien Informationszugang sinnvoll nutzen lassen. Nach deutschem Recht war bis 1999, dem Jahr des Inkrafttretens des ersten deutschen Informationsfreiheitsgesetzes, ein Auskunftsanspruch unabh&auml;ngig von pers&ouml;nlicher Betroffenheit auf Journalisten beschr&auml;nkt. Auch die Gerichte bis zum Bundesverfassungsgericht hielten die diesbez&uuml;gliche Abh&auml;ngigkeit des Souver&auml;ns von den Medien f&uuml;r angemessen. Dieser Auffassung von Demokratie entspricht der grundgesetzliche Schutz der Informationsfreiheit in Artikel 5 GG, der diese eben nicht als ein subjektives &ouml;ffentliches Recht oder als Teil einer umfangreicheren Ausgestaltung direkter Partizipationsrechte, sondern lediglich als Abwehrrecht gegen Zensur fasst.</p>
<p>Kritik an der Ausgestaltung politischer Partizipationsrechte auf Landes- und Bundesebene stehen erfreuliche Entwicklungen gegen&uuml;ber: Im vergangenen Jahr hat das Land Berlin die H&uuml;rden f&uuml;r Volksbegehren und Volksentscheide abgesenkt und inhaltliche Beschr&auml;nkungen zur&uuml;ckgefahren. Der Berliner Landesverband der Humanistischen Union war bei der Kampagne f&uuml;r die daf&uuml;r notwendige Verfassungs&auml;nderung in einem breiten B&uuml;ndnis an zentraler Position beteiligt. Zu den Unterst&uuml;tzern der Forderung nach mehr direkter Demokratie auf Bundesebene geh&ouml;rt inzwischen auch der amtierende Vorsitzende Richter des Bundesverfassungsgerichtes, Hans-J&uuml;rgen Papier. [4] Auf der anderen Seite geh&ouml;rt Deutschland im Europarat, wo derzeit eine Konvention f&uuml;r europ&auml;ische Mindeststandards f&uuml;r Informationsfreiheit verhandelt wird, der Gruppe der Skeptiker an.</p>
<p>Die Humanistische Union wird sich daf&uuml;r einsetzen, dass im Zuge einer Verfassungs&auml;nderung erreichte Standards im Datenschutz nicht aufgeweicht und die in Deutschland wenig entwickelten direkten politischen Partizipationsrechte entsprechend dem aktuellen Demokratieverst&auml;ndnis gest&auml;rkt werden.</p>
<p><i>Christoph Bruch<br />ist Leiter der Stabsstelle &bdquo;Open Access&#8220; der Max-Planck-Gesellschaft und Mitglied des Bundesvorstandes der Humanistischen Union</i></p>
<p>[1] Stellungnahme des Bundesministers f&uuml;r Verteidigung, Dr. Franz Josef Jung, siehe <a href="http://www.tagesschau.de/" target="_blank" rel="noopener">http://www.tagesschau.de/</a> inland/meldung133150.html</p>
<p>[2] &bdquo;Entwurf eines &#8230; Gesetzes zur &Auml;nderung des Grundgesetzes (Artikel 2a, 5a, 13a, 19)&#8220; der Bundestagsfraktion B&uuml;ndnis 90/Die Gr&uuml;nen, BT-Drs. 16/9607, <a href="http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/096/1609607.pdf" target="_blank" rel="noopener">http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/096/1609607.pdf</a></p>
<p>[3] Christian Rath: Karlsruhe war schon weiter. Tageszeitung vom 17.6.2008, <a href="http://www.taz.de/1/debatte/kommentar/artikel/1/karlsruhe-war-schon-weiter/" target="_blank" rel="noopener">http://www.taz.de/1/debatte/kommentar/artikel/1/karlsruhe-war-schon-weiter/</a></p>
<p>[4] Ralf Neukirch: Packen, wo es weh tut. (Die Zukunft der Demokratie VII). Der Spiegel vom 16.6.2008, S. 88f.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Freiheit braucht endlich Datenschutz mit Kontrolle</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/201/publikation/freiheit-braucht-endlich-datenschutz-mit-kontrolle/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 08 Aug 2008 12:36:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Datenschutz: Sonstige]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Lehren aus der aktuellen Telekom-Affäre. Aus: Mitteilungen Nr. 201, S. 4/5 Die jüngst bekannt gewordenen Skandale um die Bespitzelung von Gewerkschaftsvertretern und Vorstandsmitgliedern bei der Deutschen Telekom verdeutlichen einmal mehr: Um den Datenschutz ist es derzeit in Deutschland nicht gut bestellt. Einer wirksamen Datenschutzkontrolle stehen zahlreiche Hindernisse entgegen. Nach dem Bekanntwerden der Telekom-Affäre machten schnell [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Lehren aus der aktuellen Telekom-Affäre. Aus: Mitteilungen Nr. 201, S. 4/5</p>
<p>Die jüngst bekannt gewordenen Skandale um die Bespitzelung von Gewerkschaftsvertretern und Vorstandsmitgliedern bei der Deutschen Telekom verdeutlichen einmal mehr: Um den Datenschutz ist es derzeit in Deutschland nicht gut bestellt. Einer wirksamen Datenschutzkontrolle stehen zahlreiche Hindernisse entgegen. Nach dem Bekanntwerden der Telekom-Affäre machten schnell Vorschläge die Runde, wie ein solcher Datenmissbrauch künftig verhindert werden könnte. So wurden schärfere Sanktionen bei Verstößen gegen Datenschutzbestimmungen sowie eine bessere Ausstattung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz gefordert. Mit diesen &#8211; sicher begrüßenswerten Maßnahmen &#8211; ließe sich die Situation des Datenschutz in Deutschland aber nur zu einem geringen Teil verbessern, wesentliche Ursachen für die mangelnde Gewährleistung des Datenschutzes werden dabei übersehen.</p>
<h5>Hindernisse wirksamer Daten&shy;schutz&shy;kon&shy;trolle</h5>
<p>Viele öffentliche und private Stellen unterliegen der internen Datenschutzkontrolle durch betriebliche und behördliche Datenschutzbeauftragte. Diese  können ihre Aufgabe, die von der Datenverarbeitung Betroffenen zu schützen, kaum erfüllen. Sie haben schlicht keine wirksamen Mittel, um die geltenden Datenschutzbestimmungen durchzusetzen. Das zeigen auch Befragungen von Datenschutzbeauftragten durch ihre berufsständischen Vereinigungen, den Berufsverband von Datenschutzbeauftragten (BvD) und die Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherheit (GDD). Der zahnlose Papiertiger lässt grüßen. Ein wesentlicher Grund für die zur Wirkungslosigkeit verdammten Datenschützer besteht darin, dass der deutsche Gesetzgeber die EU-Datenschutzrichtlinie insoweit nicht vollständig umgesetzt hat.</p>
<p>Auch die externe Kontrolle durch Datenschutzbeauftragte des Bundes und der Länder weist erhebliche Mängel auf. Die Kontrolle durch Bundes- und Landesdatenschutzbeauftragte krankt in starkem Maße an der Unterausstattung dieser Behörden. Bundes- und Landesdatenschutzbeauftragte beklagen zudem das Fehlen effektiver Wege der Rechtsdurchsetzung &#150; hier würden stärkere Sanktionen und mehr Personal helfen.</p>
<p>Zudem wird die Datenschutzkontrolle der Privatwirtschaft in Deutschland zur Hälfte von Stellen der Innenministerien wahrgenommen. Dort wo sie von Datenschutzbeauftragten wahrgenommen wird, liegt die Rechtsaufsicht bei den Ministerien. Wer aber würde die Datenschutzkontrolle jemandem anvertrauen, der die Selbstverpflichtung der Wirtschaft für effektiv hält, sonst aber mit der Brechstange kämpft? Die Europäische Kommission erkennt in dieser Organisation der Datenschutzaufsicht des privaten Bereichs eine Verletzung von EU-Bestimmungen. Im Juli 2005 hat sie wegen der fehlenden Unabhängigkeit der Datenschutzaufsicht ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik eingeleitet. Inzwischen lenken einige Länder ein, jüngst Rheinland-Pfalz, wo ab dem 1. Oktober 2008 die Datenschutzkontrolle für den privaten Bereich vom Landesdatenschutzbeauftragten übernommen wird.</p>
<p>Schließlich kann man auch die Unabhängigkeit des Bundesdatenschutzbeauftragten bezweifeln:</p>
<p>&#149; So ist dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit keine eigenständige Besetzung der ihm zugewiesenen Stellen möglich. Die Besetzung der Stellen erfolgt durch das Innenministerium. Sie erfordert lediglich sein Einvernehmen ( § 22 Absatz 5 Satz 4 Bundesdatenschutzgesetz). Ist dieses Einvernehmen nicht erreichbar, bleibt die Stelle somit unbesetzt.</p>
<p>&#149; Beim Bundesdatenschutzbeauftragten sind darüber hinaus nur sehr wenige Informatiker tätig. Hintergrund hierfür mag die Pflicht des Bundesamtes für die Informationsfreiheit (BSI) sein, den Bundesdatenschutzbeauftragten im Rahmen seiner Unabhängigkeit zu unterstützen ( § 3 Abs. 1 Nr. 5 BSI-Errichtungsgesetz). Da aber das BSI dem Bundesministerium des Inneren untersteht ( § 1 BSI-Errichtungsgesetz), bedarf es einer gehörigen Portion Naivität, um hierin eine unabhängige technische Beratung des Bundesdatenschutzbeauftragten gewährleistet zu sehen.</p>
<p>&#149; Bundes- und Landesdatenschützer werden auf Zeit ernannt, sie müssen sich also immer wieder zur Wahl stellen. Dies widerspricht den Maßstäben einer unabhängigen Aufsichtsbehörde, für die die Besetzung der Präsidenten der Rechnungshöfe oder die Ernennung von Richter Vorbild wären.</p>
<h5>Datenschutz als Grundlage einer freiheit&shy;li&shy;chen Gesell&shy;schaft</h5>
<p>Eine wirksame und unabhängige Datenschutzkontrolle ist unabdingbar für eine freiheitliche Gesellschaft. Bereits 1983 wies das Bundesverfassungsgericht im Volkszählungsurteil auf die Gefahren hin, die aus der Unsicherheit der Bürger über die Verwendung ihrer Daten erwächst: Verzichten die Bürger wegen dieser Unsicherheit auf die Ausübung ihrer Freiheitsrechte, gefährdet dies die Meinungsfreiheit und die freie Willensbildung.</p>
<p>Vor einer derartigen Einschüchterung kann eine wirksame und unabhängige Datenschutzkontrolle schützen. Welche Folge die bei der Deutschen Telekom bekannt gewordenen Datenschutzverletzungen auf das Verhalten der Bürger haben werden, ist noch nicht abzusehen. Langfristig werden freiheitliche und demokratische Verhältnisse nur gewährleistet werden können, wenn die Bürger sicher wissen, dass ihrer Rechte wirksam geschützt sind.</p>
<p>Angesichts der Gefahren, die aufgrund unkontrollierbarer Verarbeitung von Personendaten für die Freiheit bestehen, ist dringend für wirksame unabhängige Datenschutzkontrolle zu sorgen, zum Schutz vor unerlaubter Verarbeitung von Personendaten, sei es durch private oder öffentliche Stellen. Zugleich muss der Gesetzgeber vor dem Aufbau von Strukturen schützen, die den Weg in die Unfreiheit ebenen könnten. Zentral ist hier ein Verzicht auf Personenkennzeichen. So ließe sich verhindern, dass die Grenze zu unfreier Gesellschaft schleichend überschritten wird.</p>
<p>Die in der öffentlichen Diskussion erhobenen Forderungen nach schärferen Sanktionen bei Datenschutzverstößen und nach einer besseren personellen Ausstattung des Bundesdatenschutzbeauftragten sind wichtige Schritte. Notwendig wären aber auch die Stärkung der internen Datenschutzbeauftragten vor Ort und die umfassende Gewährleistung der Unabhängigkeit aller Datenschutzbeauftragten.</p>
<p><i>Ingrid Pahlen-Brandt<br />ist behördliche Datenschutzbeauftragte an der Freien Universität Berlin </i></p>
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		<title>Grundrechte-Report 2008: Kritik staatlicher Sicherheitshysterie</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/201/publikation/grundrechte-report-2008-kritik-staatlicher-sicherheitshysterie/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 08 Aug 2008 12:16:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Mitteilungen Nr. 201, S. 5 Till M&#252;ller-Heidelberg et al. (Hrsg.), Grundrechte-Report 2008. Zur Lage der B&#252;rger- und Menschenrechte in Deutschland. Redaktion: Moritz Assall, Heiko Habbe, S&#246;nke Hilbrans, Marei Pelzer, Eckart SpooFischer Taschenbuch Verlag, Frankfurt am Main, Juni 2008ISBN 978-3-596-17925-4, 256 Seiten, 9.95 &#8364; Der mittlerweile zw&#246;lfte Grundrechte-Report setzt sich erneut kritisch mit der deutschen und [weiterlesen]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Mitteilungen Nr. 201, S. 5</p>
<div><span class="migrated-image"><a href="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/grr2008_07.jpg" target="_blank" rel="noopener"><img decoding="async" class="alignnone wp-image-4232 size-medium" src="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/grr2008_07-295x450.jpg" alt="Grundrechte-Report 2008: Kritik staatlicher Sicherheitshysterie" width="295" height="450"></a></span></p>
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</div>
<p><i>Till M&uuml;ller-Heidelberg et al. (Hrsg.), <br />Grundrechte-Report 2008. Zur Lage der B&uuml;rger- und Menschenrechte in Deutschland. <br />Redaktion: Moritz Assall, Heiko Habbe, S&ouml;nke Hilbrans, Marei Pelzer, Eckart Spoo<br />Fischer Taschenbuch Verlag, Frankfurt am Main, Juni 2008<br />ISBN 978-3-596-17925-4, 256 Seiten, 9.95 &euro;</i></p>
<p>Der mittlerweile zw&ouml;lfte Grundrechte-Report setzt sich erneut kritisch mit der deutschen und europ&auml;ischen Verfassungswirklichkeit auseinander. Die Herausgeber beanstanden insbesondere die Sicherheitsgesetzgebung des Bundes und der L&auml;nder sowie deren Umsetzung durch die zust&auml;ndigen Beh&ouml;rden. An die Stelle n&uuml;chternen Abw&auml;gens von Risiken trete zunehmend eine alarmistische &Uuml;bertreibung in Verbindung mit weltfremden Versprechungen fast totaler Sicherheit durch zunehmende Kontrolle, &Uuml;berwachung und pr&auml;ventive Ma&szlig;nahmen gegen verd&auml;chtige wie unverd&auml;chtige Personen. Verdeutlicht wird dies an zahlreichen Einzelbeispielen. Schwerpunkte der aktuellen Ausgabe sind eine Aufarbeitung der Vorg&auml;nge rund um den G8-Gipfel von Heiligendamm sowie die erheblichen Versch&auml;rfungen im deutschen Ausl&auml;nderrecht durch das sog. Richtlinienumsetzungsgesetz. Daneben besch&auml;ftigen die Autoren sich in rund vierzig Beitr&auml;gen u. a. mit tiefgreifenden Einschnitten in den Datenschutz, mit dem Gef&auml;hrdungspotential von Medienmonopolen f&uuml;r die Demokratie, der &Uuml;berwachung von Abgeordneten durch den Verfassungsschutz und der Kritik des europ&auml;ischen Anti-Folter-Komitees an den Haftbedingungen in Deutschland.</p>
<p>Das Buch kann &uuml;ber die Buchhandel bezogen oder im <a href="https://www.humanistische-union.de/shop/grundrechte_reporte/">Online-Shop </a>der Humanistischen Union bestellt werden.</p>
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		<title>Verfassungsrechtssprechung unter dem Vorzeichen der Sicherheitspolitik</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/201/publikation/verfassungsrechtssprechung-unter-dem-vorzeichen-der-sicherheitspolitik/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 08 Aug 2008 12:08:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[BKA-Reform 2008]]></category>
		<category><![CDATA[Online-Durchsuchung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Fachtagung zur Entscheidung &#252;ber Online-Durchsuchungen zeigt Licht und Schatten in der virtuellen Freiheitssph&#228;re. Aus: Mitteilungen Nr. 201, S. 6-10 Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Online-Durchsuchung vom 27. Februar 2008 bietet reichlich Material f&#252;r rechtspolitische Diskussionen. Die Begr&#252;ndung eines neuen Grundrechts n&#228;hrt die Hoffnung, dass bisherige L&#252;cken des Rechtsschutzes geschlossen werden. Im vorliegenden Fall verspricht das [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Fachtagung zur Entscheidung &uuml;ber Online-Durchsuchungen zeigt Licht und Schatten in der virtuellen Freiheitssph&auml;re. Aus: Mitteilungen Nr. 201, S. 6-10</p>
<div><span class="migrated-image"><a href="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/podium4_02-1.jpg" target="_blank" rel="noopener"><img decoding="async" class="alignnone wp-image-3341 size-medium" src="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/podium4_02-1-600x290.jpg" alt="Verfassungsrechtssprechung unter dem Vorzeichen der Sicherheitspolitik" width="600" height="290" srcset="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/podium4_02-1-600x290.jpg 600w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/podium4_02-1-768x371.jpg 768w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/podium4_02-1-1000x484.jpg 1000w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/podium4_02-1-1536x743.jpg 1536w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/podium4_02-1-800x387.jpg 800w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/podium4_02-1-450x218.jpg 450w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/podium4_02-1.jpg 1700w" sizes="(max-width: 600px) 100vw, 600px" /></a></span></p>
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<p>Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Online-Durchsuchung vom 27. Februar 2008 bietet reichlich Material f&uuml;r rechtspolitische Diskussionen. Die Begr&uuml;ndung eines neuen Grundrechts n&auml;hrt die Hoffnung, dass bisherige L&uuml;cken des Rechtsschutzes geschlossen werden. Im vorliegenden Fall verspricht das neue Grundrecht auf Vertraulichkeit und Integrit&auml;t informationstechnischer Systeme einen besseren Schutz f&uuml;r &bdquo;ruhende&#8220; Daten, erstmals aber auch einen Schutz der zugrundeliegenden Verarbeitungssysteme, den es so bisher im Datenschutzrecht nicht gab.</p>
<p>Angesichts der kurz nach der Entscheidung einsetzenden Gesetzgebung in Bayern und im Bund stellt sich die Frage, ob der Richterspruch wirklich den Datenschutz befl&uuml;gelt oder ob es sich dabei nicht um einen &bdquo;roten Teppich&#8220; handelt, auf dem die Innenminister jetzt ihre Vorhaben zur Online-Durchsuchung ausbreiten k&ouml;nnen &ndash; und das auch noch mit h&ouml;chstrichterlicher Zustimmung.</p>
<p>Humanistische Union und Friedrich-Naumann-Stiftung hatten f&uuml;r den 28. April gemeinsam zu einer Fachtagung eingeladen, um &uuml;ber die &bdquo;Konsequenzen des Karlsruher Richterspruchs&#8220; zu diskutieren. Eine ausf&uuml;hrliche Dokumentation der Fachtagung findet sich im Internet, die Beitr&auml;ge der Tagung sind in einem Sammelband im Berliner Wissenschafts-Verlag erschienen (s. Anzeige auf S. 10). Dieser Beitrag beschr&auml;nkt sich deshalb darauf, die rechtspolitischen Diskussionen der Tagung im Kontext der aktuellen Sicherheitspolitik darzustellen.</p>
<h5>Falsch verstanden: Das neue Compu&shy;ter-&shy;Grund&shy;recht nur eine Vorlage f&uuml;r das BKA-Gesetz?</h5>
<p>Bei aller Kritik an der Entscheidung vom 27. Februar 2008 &ndash; dazu sp&auml;ter mehr &ndash; steht au&szlig;er Frage, dass damit mehr als nur ein vernichtendes Urteil &uuml;ber das nordrhein-westf&auml;lische Verfassungsschutzgesetz gesprochen wurde. Die Etablierung eines neuen Grundrechts passiert nicht aller Tage und so h&auml;tte man erwarten k&ouml;nnen, dass die Sicherheitspolitiker genauer nachlesen, welche Probleme und Aufgaben ihnen die Entscheidung m&ouml;glicherweise aufgibt. Bisher haben jedoch weder Herr Sch&auml;uble noch Frau Zypries erkennen lassen, dass sie &ndash; au&szlig;er dem geplanten Ausbau des Bundeskriminalamts &ndash; &uuml;ber die n&ouml;tigen Konsequenzen nachdenken. Die politische Diskussion nach der Entscheidung ist einmal mehr darauf verengt, welche neuen Sicherheitsbefugnisse unter den Vorzeichen des neuen Grundrechts gerade noch vertretbar seien.</p>
<p>Auf der Fachtagung der Humanistischen Union kamen einige Probleme zur Sprache, bei denen dringender Handlungsbedarf besteht:</p>
<p>&bull;&nbsp;Der aus dem neuen Grundrecht abgeleitete Schutzanspruch erstreckt sich nicht nur auf heimlich durchsuchte Systeme. Nach Einsch&auml;tzung von Prof. Dr. Hans-Heiner K&uuml;hne gilt bereits jetzt kraft der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, dass auch bei der Beschlagnahme und offenen Durchsuchung von Computersystemen ein Schutz der Intimsph&auml;re zu beachten sei. Obwohl sich dieser Schutzanspruch unmittelbar aus der Entscheidung ergebe, sei er in der Praxis kaum durchsetzbar, erkl&auml;rte er in seinem Vortrag zu den strafprozessualen Konsequenzen der Entscheidung. Wenn man bedenke, dass man als Rechtsanwalt einem Staatsanwalt erkl&auml;ren m&uuml;sse, dass ein beschlagnahmter Rechner jetzt nicht mehr ohne weiteres komplett durchsucht werden d&uuml;rfe, k&ouml;nne er sich gut vorstellen, &bdquo;dass das schwierig ist&#8220;. K&uuml;hne schlug deshalb vor, f&uuml;r die Beschlagnahme und Auswertung von Computern (&sect;97 StPO) einen vergleichbaren Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung einzuf&uuml;hren wie beim Gro&szlig;en Lauschangriff (&sect;100c Abs. 4 StPO).</p>
<p>&bull;&nbsp;Der Berliner Beauftragte f&uuml;r den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Dr. Alexander Dix, erinnerte daran, dass der Staat mit dem neuen Computer-Grundrecht in der Verantwortung ist, &bdquo;seinen B&uuml;rgerinnen und B&uuml;rgern Instrumente zum informationellen Selbstschutz gegen heimliche Aussp&auml;hung an die Hand zu geben und ihren ungehinderten Einsatz zu gew&auml;hrleisten.&#8220; Das schlie&szlig;e einen Bildungsauftrag ein, etwa um jungen Menschen eine hinreichende Sensibilit&auml;t f&uuml;r Probleme des Datenschutzes bei der Internetnutzung und eine h&ouml;here Medienkompetenz zu verschaffen.</p>
<p>&bull;&nbsp;Alexander Dix als auch der Informatiker Prof. Dr. Andreas Pfitzmann erinnerten daran, dass vorbeugender Datenschutz nicht erst in der Techniknutzung beginnt, sondern bereits bei deren Entwicklung ansetzen m&uuml;sse. Pfitzmann erinnerte daran, dass die Gefahren des Ausspioniertwerdens nicht nur von inl&auml;ndnischen Geheimdiensten ausgehen. Gegen derartige Angriffe m&uuml;sse der Staat seine B&uuml;rger wirksam sch&uuml;tzen. Vorrangige Aufgabe des Gesetzgebers sei es deshalb, Rahmenbedingungen f&uuml;r eine datenschutzfreundliche Technikgestaltung zu setzen. Dix erinnerte in diesem Zusammenhang an die bereits 1999 von Datensch&uuml;tzern erhobene Forderung nach einer Neuordnung der Telekommunikationspolitik: Telekommunikationsanbieter sollten gesetzlich dazu verpflichtet werden, ihre Dienstleistungen datenschutzgerecht anzubieten. Dazu geh&ouml;re unter anderem eine kostenlose Verschl&uuml;sselung (etwa von Telefonverbindungen oder Internetzug&auml;ngen), nat&uuml;rlich ohne &bdquo;Generalschl&uuml;ssel&#8220; f&uuml;r die Sicherheitsbeh&ouml;rden. Gleiches ist nach Pfitzmann f&uuml;r die Entwicklung von IT-Systemen und deren Software zu fordern: Internetzug&auml;nge ohne eingeschalteten Anonymisierungsdienst, E-Mail-Programme ohne integrierte Verschl&uuml;sselung oder Betriebssysteme ohne Verschl&uuml;sselung aller Dateiinhalte sind der vorprogrammierte Datengau. Wenn aus dem Urteil zur Online-Durchsuchung deshalb ein gesetzgeberische Handlungsbedarf abgeleitet werde, dann best&uuml;nde der eher beim Telekommunikationsgesetz (TKG) und dem Telemediendienstgesetz (TMDG), in denen der Anspruch auf die Gew&auml;hrleistung der Vertraulichkeit und Integrit&auml;t bisher nicht eingel&ouml;st werde. <br />Schlie&szlig;lich bleibt daran zu erinnern, dass das Verfassungsgericht (leider) nicht dar&uuml;ber geurteilt hat, ob Online-Durchsuchungen &uuml;berhaupt sinnvoll und notwendig sind. Dr. Burkhard Hirsch wies in seinem einleitenden Referat darauf hin, dass der Gesetzgeber bisher jeden Beweis schuldig geblieben sei, welchen Sicherheitsgewinn die zahlreichen neu geschaffenen &Uuml;berwachungsgesetze der vergangenen Jahren erbracht haben. Das gelte auch f&uuml;r die Online-Durchsuchung. Die st&auml;ndigen Versprechen, mit mehr &Uuml;berwachungsbefugnissen lie&szlig;e sich mehr Sicherheit schaffen, bezeichnete er als &bdquo;politische Zechprellerei&#8220;. Eine ausgewogene Sicherheitsgesetzgebung m&uuml;sste nicht nur pr&uuml;fen, ob die von ihr vorgeschlagenen Ma&szlig;nahmen geeignet sind, die beschriebenen Gefahren einzud&auml;mmen. Sie m&uuml;sste auch pr&uuml;fen, welche Erfahrungen (und nicht intendierten Folgen) die praktische Anwendung neuer &Uuml;berwachungsbefugnisse hervorbringt. Beiden Aufgaben sei der Gesetzgeber bisher nicht nachgekommen.</p>
<h5>Verfas&shy;sungs&shy;richter sind keine Gesetzgeber</h5>
<p>Genau jene Sicherheitspolitiker, die sich &uuml;ber die Einmischung des Verfassungsgerichts in die Sicherheitsgesetzgebung beklagten, gaben die Leits&auml;tze der Entscheidung zur Online-Durchsuchung hernach als Grundlage ihrer Gesetzentw&uuml;rfe aus: Herr Sch&auml;uble und Herr Herrmann betonten unisono, dass ihre Gesetzentw&uuml;rfe f&uuml;r die Legalisierung von Online-Durchsuchungen beim BKA, dem bayerischen Verfassungsschutz und der bayerischen Polizei die Ma&szlig;st&auml;be des Verfassungsgericht 1:1 umsetzen werden. So etwas nennt man selbsterf&uuml;llende Prophezeiung. Burckhard Hirsch griff diesen sicherheitspolitischen Kurzschluss scharf an: Es sei die ureigenste Aufgabe des Gesetzgebers, den Geist der Verfassung auszugestalten und nicht nur eine Politik der Angst zu betreiben, die st&auml;ndig die Grenzen der Verfassung auslotet.</p>
<p>Schaut man sich die versprochene &bdquo;1:1 Umsetzung&#8220; an der Frage des Kernbereichsschutzes im BKA-Gesetz ( &sect; 20k Abs. 7 BKAG-E) genauer an, findet sich die sattsam bekannte Strategie wieder, einerseits verfassungsrichterliche Grenzmarkierungen zu &uuml;bernehmen, und zugleich eine gezielte &Uuml;berschreitung dieser Grenzen zu versuchen. In Anlehnung an die Entscheidung des BVerfG hei&szlig;t es dort in Satz 2: &bdquo;Soweit m&ouml;glich, ist technisch sicherzustellen, dass Daten, die den Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffen, nicht erhoben werden.&#8220; Damit hat der Gesetzgeber fast wortw&ouml;rtlich abgeschrieben, was ihm die Verfassungsrichter aufgetragen haben (vgl. Urteil vom 27.2.2008, Rdnr. 277). Das Verfassungsgericht hatte es bei diesem Hinweis, eine m&ouml;gliche Verletzung der Intimsph&auml;re m&uuml;sse vorab gepr&uuml;ft und ausgeschlossen werden, belassen. Indem der Gesetzentwurf die formelhafte Ausf&uuml;hrung des Gerichts &uuml;bernimmt, &uuml;bertr&auml;gt er dem BKA die Entscheidung, wie die Vorkehrungen vor einer unzul&auml;ssigen &Uuml;berwachung des Kernbereichs aussehen. Damit hat der Gesetzgeber seine Aufgabe nicht erf&uuml;llt. Dr. Maximilian Warntjen wies in seinem Referat zum Kernbereichsschutz darauf hin, dass es sehr wohl konkrete M&ouml;glichkeiten gebe, um den m&ouml;glichen Bezug zur Intimsph&auml;re abzusch&auml;tzen: Ob ein Computer von einer Person allein oder gemeinschaftlich genutzt wird, ob er in einem privaten Umfeld oder in Gesch&auml;ftsr&auml;umen aufgestellt ist &ndash; all dies gibt Hinweise darauf, welche Art von Informationen dort zu finden sind. Nichts davon findet sich jedoch im BKA-Gesetz. Letztlich werden also wieder Gerichte entscheiden m&uuml;ssen, wo die Grenzen des &bdquo;soweit m&ouml;glich&#8220; liegen. Der Gesetzgeber entzieht sich damit nicht nur seiner Aufgabe, unter der Hand wird so aus einer verfassungskonformen Regelung ein impliziter Versto&szlig; gegen &uuml;berm&auml;&szlig;ige Eingriffe in die Privatsph&auml;re.</p>
<p>Damit aber nicht genug: Neben dem impliziten findet sich im BKA-Gesetzentwurf zugleich der offensive Versto&szlig; gegen &Uuml;berwachungsgrenzen. Nach &sect; 20k Abs. 7 Satz 1 ist auf Online-Durchsuchungen nur dann zu verzichten, wenn Anhaltspunkte daf&uuml;r gegeben sind, dass dadurch &bdquo;allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt w&uuml;rden&#8220;. Ein paar unbedenkliche Dateien, die beim besten Willen nicht der Intimsph&auml;re des Betroffenen zuzurechnen sind, lassen sich schlie&szlig;lich auf jedem Rechner finden. Der Schutz des Kernbereichs w&uuml;rde mit diesem Gesetzesvorschlag faktisch abgeschafft.</p>
<p>Die Durchf&uuml;hrbarkeit heimlicher Online-Durchsuchungen steht und f&auml;llt mit der Frage, ob und wie den Ermittlern der unerkannte Zugriff auf den gew&uuml;nschten Computern gelingt. Bereits im Vorfeld der Gerichtsentscheidung hatten die Koalitionsparteien lange dar&uuml;ber gestritten, ob den Ermittlern ein heimlicher Wohnungszutritt gestattet werden solle, um die &bdquo;Remote Forensic Software&#8220; (so die technizistische Beschreibung des Bundestrojaners) unerkannt auf dem Zielrechner zu installieren. Das h&auml;tte nach Einsch&auml;tzung vieler Experten eine weitere Aufweichung des Wohnraumschutzes, sprich: eine &Auml;nderung von Artikel 13 Grundgesetz n&ouml;tig gemacht. Nachdem die SPD dies abgelehnt hatte, blieben nunmehr zwei Varianten f&uuml;r den heimlichen Einbruch in den Computer &uuml;brig: Entweder wird der Bundestrojaner mit Hilfe Dritter (z.B. verdeckter Ermittler) installiert oder die Ermittler versuchen, &uuml;ber bestehende Schwachstellen w&auml;hrend einer Online-Verbindung in den Rechner einzudringen. Beide Varianten sind in besonderem Ma&szlig;e problematisch.</p>
<p>Andreas Pfitzmann ging in seinem Referat vor allem auf die Schwierigkeiten der zweiten Zugriffsmethode, den von au&szlig;en erfolgenden Angriff ein. Dieser kann durch infizierte Webseiten, verseuchte E-Mail-Anh&auml;nge oder einen zugespielten Datentr&auml;ger erfolgen, ebenso w&auml;re ein Einbruch w&auml;hrend einer bestehenden Internetverbindung denkbar. Alle Zugriffsszenarien von au&szlig;en weisen erhebliche Gefahren auf, dass die Ermittler den falschen Computer durchsuchen. Pfitzmann verwies hier auf die m&uuml;ndliche Verhandlung vor dem Bundesverfassungsgericht, in der ein Mitarbeiter des BKA zugeben musste, dass man erst dann, wenn man die durchsuchten Daten auswerte, wissen k&ouml;nne, ob man den richtigen Computer durchsucht habe. Im Unterschied zu Lauschangriffen bestehe bei einer von au&szlig;en gestarteten heimlichen Online-Durchsuchung ein st&auml;rkeres Verwechslungsrisiko. Dazu reiche beispielsweise eine sich kurzfristig &auml;ndernde IP-Adresse nach der Unterbrechung des Internetzugangs; oder die infizierte Webseite werde zuf&auml;llig von anderen Personen besucht, der infizierte E-Mail-Anhang versehentlich an Dritte weitergeleitet, die zugespielte CD mit der Schadsoftware von jemand anderem in den Computer eingelegt&#8230;</p>
<p>Dass die SPD eine weitere &Auml;nderung des Artikels 13 verhindert hat, ist sicherlich begr&uuml;&szlig;enswert &ndash; eine rechtsstaatlich akzeptable Online-Durchsuchung hat sie mit der jetzt vereinbarten Zugriffsl&ouml;sung jedoch nicht erreicht. Vielmehr h&auml;tte sie angesichts solcher Unsicherheiten auf das zweifelhafte Instrument der Online-Durchsuchung ganz verzichten sollen.</p>
<h5>L&uuml;cken in der Entschei&shy;dung</h5>
<p>W&auml;hrend man dem Gesetzgeber vorwerfen kann, die Karlsruher Entscheidung zur Online-Durchsuchung einseitig, nur mit Blick auf die gew&uuml;nschten &Uuml;berwachungsbefugnisse zur Kenntnis zu nehmen, m&uuml;ssen sich auch die Verfassungsrichter die Frage gefallen lassen, inwiefern sie in ihrer Entscheidung auf die politische Diskussion um Online-Durchsuchung und die dabei bestehenden Erwartungen antworten.</p>
<p>Wurden Vertreter der Sicherheitsbeh&ouml;rden vor der Gerichtsentscheidung auf die schwierige Umsetzung einer Online-Durchsuchung angesprochen, dann betonten sie immer wieder, dass diese nat&uuml;rlich in Kombination mit anderen &Uuml;berwachungsma&szlig;nahmen (Telefon&uuml;berwachung &#8230;) eingesetzt werde. Deshalb h&auml;tte das Verfassungsgericht &ndash; so Hans-Heiner K&uuml;hne &ndash; davon ausgehen m&uuml;ssen, dass das BKA gewillt sei, den Bundestrojaner notfalls auch mit Hilfe Dritter in den Zielrechner einzuschleusen, wenn ihm selbst der heimliche Zutritt in die Wohnung der Verd&auml;chtigen verwehrt bleibe. Im Stillen gehe man beim BKA offenbar davon aus, dass man &uuml;ber eine sog. Annexkompetenz verf&uuml;ge, was K&uuml;hne jedoch ablehnte. Die dahinter stehende Auffassung, dass wer ein Recht habe, auch alle gegebenen Mittel daf&uuml;r einsetzen k&ouml;nne, versto&szlig;e in eklatanter Weise gegen das Rechtsstaatsgebot. Nach K&uuml;hnes Einsch&auml;tzung w&auml;re es deshalb w&uuml;nschenswert gewesen, wenn sich das Gericht auch zu der umstrittenen Annexkompetenz ge&auml;u&szlig;ert h&auml;tte.</p>
<p>L&auml;sst man Online-Durchsuchungen &uuml;berhaupt zu, so stellt sich immer die Frage, wie die Privatsph&auml;re der Betroffenen, insbesondere ihr Kernbereich privater Lebensgestaltung gesch&uuml;tzt werden kann. Das betrifft nicht nur die oben genannte Abw&auml;gung vor Beginn der Durchsuchung, sondern auch jenen Zeitpunkt, wenn die Daten heimlich an die Sicherheitsbeh&ouml;rden &uuml;bertragen und dort ausgewertet werden. Maximilian Warntjen wies darauf hin, dass ein solcher nachtr&auml;glicher Schutz nur bedingt wirksam sei. Er erinnerte an die Mahnung Hans Liskens: &bdquo;Was einmal erlauscht ist, ist kaum aus den K&ouml;pfen (der Ermittler) herauszubekommen.&#8220; Deshalb verwundere es umso mehr, dass das Gericht f&uuml;r diese Phase des Grundrechtsschutzes keine genaueren Vorgaben aufstellte. Im Vorfeld der Entscheidung war dar&uuml;ber diskutiert worden, ob eine erste Sichtung der erhobenen Daten durch einen Ermittlungsrichter vorzusehen sei, der unzul&auml;ssig erhobene Daten sperren und damit die unvermeidbare Kenntnisnahme intimer Details durch die Ermittler ausschlie&szlig;en k&ouml;nne (&bdquo;Richterband&#8220;). Dieses Modell wurden von den Verfassungsrichtern jedoch nicht aufgegriffen.</p>
<h5>Kritische Stimmen zum neuen Compu&shy;ter-&shy;Grund&shy;recht</h5>
<p>Insbesondere die Ausf&uuml;hrungen der Richter zur Frage des Kernbereichschutzes riefen auf der Fachtagung kritische Stimmen hervor und zeigten, dass auch B&uuml;rgerrechtler die in Karlsruhe aufgestellten Ma&szlig;st&auml;be f&uuml;r den Schutz der Freiheitssph&auml;re kritisch hinterfragen sollten. Maximilian Warntjen wies in seinem Vortrag darauf hin, dass die Verfassungsrichter sehr wohl erkannt h&auml;tten, dass ein vorbeugender (=absoluter) Schutz des Kernbereichs kaum zu leisten, eine Verletzung der Intimsph&auml;re bei Online-Durchsuchungen &bdquo;praktisch unvermeidbar&#8220; sei. Die automatisierte Durchsuchung von Zielrechnern (etwa nach Dateinamen, Stichw&ouml;rtern etc.) bietet eben keine Gew&auml;hr daf&uuml;r, dass die gefundenen Dateien keine intime Angaben enthalten. Das wird sich regelm&auml;&szlig;ig erst w&auml;hrend der Auswertung der erhobenen Daten feststellen lassen. Warntjen erinnerte deshalb an das Sondervotum der Richterinnen Hohmann-Dennhardt und Jaeger aus der Entscheidung zum Gro&szlig;en Lauschangriff: Wenn bestimmte &Uuml;berwachungsinstrumente selbst Minimalstandards des Freiheitsschutzes unterlaufen, sollte eine freiheitliche Gesellschaft auf sie verzichten. Bei der Online-Durchsuchung w&auml;re einmal mehr die Gelegenheit gewesen, jene rote Linie zu markieren, die staatliche &Uuml;berwachung um keinen Preis &uuml;berschreiten darf. Diese Gelegenheit blieb leider ungenutzt.</p>
<p>Bekanntlich hat sich das Verfassungsgericht anders entschieden: Die Richter erkl&auml;rten Online-Durchsuchungen dann f&uuml;r zul&auml;ssig, wenn eine polizeiliche Prognose auf die Entstehung einer konkreten Gefahr f&uuml;r &uuml;berragend wichtige Rechtsg&uuml;ter hinweise. Mit dieser Beschreibung des Gefahrenstadiums gingen die Verfassungsrichter einen fragw&uuml;rdigen Kompromiss ein: Offenbar scheuten sie davor zur&uuml;ck, die Eingriffsschwelle f&uuml;r Online-Durchsuchungen auf eine polizeirechtlich gesehen konkrete Gefahr festzulegen. Solche konkreten Gefahrenlagen setzen u.a. voraus, dass auch der Zeitpunkt des Gefahreneintritts bekannt ist &ndash; f&uuml;r die Vorbereitung einer Online-Durchsuchung w&auml;re es dann in der Regel zu sp&auml;t. Anstatt die Online-Durchsuchung also an ihrer technisch bedingten Vorlaufzeit scheitern zu lassen, er&ouml;ffnete das Verfassungsgericht die M&ouml;glichkeit, Online-Durchsuchung im Bereich der polizeilichen Gefahrenvorsorge einzusetzen. Die seit Jahrzehnten zu beobachtende Vorverlagerung polizeilicher &Uuml;berwachungsma&szlig;nahmen wird also fortgesetzt.</p>
<p>Ebenso zwiesp&auml;ltig fiel das Urteil von Alexander Dix dar&uuml;ber aus, wie sich das Verfassungsgericht zur unbeobachteten Nutzung des Internets verhalten haben. Zwar habe das Gericht das Internet als solches zum informationstechnischen System erhoben und damit in den Schutzbereich der Vertraulichkeit und Integrit&auml;t einbezogen. Zugleich verneinten die Richter in der Entscheidung zur Online-Durchsuchung, dass es sich allein bei der Erhebung &ouml;ffentlich zug&auml;nglicher Informationen aus dem Internet um einen Grundrechtseingriff handle. (Diese Linie wurde inzwischen mit einem weiteren Urteil zur Zul&auml;ssigkeit der Erhebung steuerrelevanter Daten aus &ouml;ffentlichen Verzeichnissen fortgesetzt &#8211; Entscheidung 1 BvR 2388/03 vom 10.3.2008). Ein grundrechtlicher Schutzanspruch ergebe sich erst dann, wenn die Informationen &bdquo;gezielt zusammengetragen, gespeichert und gegebenenfalls unter Hinzuziehung weiterer Daten ausgewertet werden und sich daraus eine besondere Gefahrenlage f&uuml;r die Pers&ouml;nlichkeit des Betroffenen ergibt&#8220; (Rdnr. 307). Damit folgt das Verfassungsgericht einmal mehr der Tendenz, wonach die Erhebung pers&ouml;nlicher Daten durch staatliche Stellen unproblematisch sei.</p>
<p>Schlie&szlig;lich unterzog Prof. Dr. Oliver Lepsius in seinem Vortrag &uuml;ber &bdquo;Herleitung, Funktion und &Uuml;berzeugungskraft&#8220; die verfassungsdogmatische Einordnung des neuen Computer-Grundrechts einer kritischen Pr&uuml;fung. Um Raum f&uuml;r das neue Computer-Grundrecht und dessen Systemdatenschutz zu schaffen, habe Karlsruhe den Schutzbereich des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung auf pers&ouml;nlich erzeugte Daten begrenzt, um im Gegenzug die beim Betrieb von IT-Systemen automatisch anfallenden Daten dem Schutzbereich des neuen Grundrechts zuzuordnen. Dabei h&auml;tte es eine naheliegende Alternative gegeben: Statt eines neuen Grundrechts h&auml;tte man auch die bereits etablierten Begriffe der Erhebung und Verarbeitung von individualisierbaren Daten ausweiten k&ouml;nnen.</p>
<p>Dass diese Alternative nicht erwogen wurde, lag offenbar auch darin begr&uuml;ndet, dass die Richter mit dem neuen Grundrecht ein Gew&auml;hrleistungsanspruch verankern wollten. Positiv l&auml;sst sich darin die Einsicht erkennen, dass die Nutzung von Computern f&uuml;r eine freie Entfaltung der Pers&ouml;nlichkeit heute unverzichtbar ist. Die zunehmende Bedeutung von Informationstechnologien im Alltag macht es nach Ansicht der Verfassungsrichter notwendig, auch die daf&uuml;r n&ouml;tige Infrastruktur zu sch&uuml;tzen. Der objektivrechtliche Gew&auml;hrleistungsgehalt des neuen Grundrechts k&ouml;nne insofern &ndash; so Lepsius &ndash; als Antwort der Richter auf die fl&auml;chendeckende, pr&auml;ventive &Uuml;berwachungspolitik verstanden werden. Allerdings berge die Begr&uuml;ndung eines Gew&auml;hrleistungsrechts die Gefahr, dass der Schutzanspruch des Einzelnen unter einem &bdquo;Gesellschaftsvorbehalt&#8220; gestellt werde. Gew&auml;hrleistungsanspr&uuml;che bemessen sich &uuml;blicherweise an funktionalen oder organisatorischen Bedingungen, die gesellschaftliche Freiheitsvorstellungen garantieren sollen. Wenn jedoch das individuelle Verhalten des Einzelnen nicht mit diesen objektiven Freiheitsbestimmungen &uuml;bereinstimme, k&ouml;nnten die individuellen Freiheitsbelange zu kurz kommen und betroffene B&uuml;rger ihren Schutzanspruch nicht mehr wirksam einfordern, warnte Lepsius.</p>
<p>Ob die Entscheidung zur Online-Durchsuchung deshalb einen Gewinn f&uuml;r den Schutz der Privatsph&auml;re bringen wird, l&auml;sst sich heute noch nicht absch&auml;tzen. Betrachtet man die Reaktionen der Politik auf das Urteil, sind Zweifel angebracht, ob der Gesetzgeber das neue Computer-Grundrecht angemessen ausf&uuml;llen wird. Umso mehr bedarf es jener Engagierten, die sich den Problemen einer datenschutzgerechten Technikentwicklung und der Medienbildung annehmen.&nbsp;</p>
<p><i>Sven L&uuml;ders<br />ist Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer der Humanistischen Union</i></p>
<p>Eine Dokumentation aller Vortr&auml;ge findet sich auf <a href="https://www.humanistische-union.de/themen/innere-sicherheit/">dieser Seite</a>.</p>
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		<title>Online-Durchsuchungen &#8211; das Buch zur Tagung</title>
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		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 08 Aug 2008 12:05:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Mitteilungen Nr. 201, S. 10 Fredrik Roggan (Hrsg.), Online-Durchsuchungen. Rechtliche und tats&#228;chliche Konsequenzen des BVerfG-Urteils vom 27. Februar 2008Berliner Wissenschafts-Verlag 2008, 179 S.,23,90 Euro, ISBN 978-3-8305-1560-9 Mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Februar 2008 zu einer Novelle des Nordrhein-Westf&#228;lischen Verfassungsschutzgesetzes wurde nicht nur ein weiteres Sicherheitsgesetz in wesentlichen Teilen verworfen, sondern auch eine neue [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Mitteilungen Nr. 201, S. 10</p>
<div><span class="migrated-image"><a href="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/roggan2008_03.jpg" target="_blank" rel="noopener"><img decoding="async" class="alignnone wp-image-4233 size-medium" src="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/roggan2008_03-301x450.jpg" alt="Online-Durchsuchungen - das Buch zur Tagung" width="301" height="450" srcset="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/roggan2008_03-301x450.jpg 301w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/roggan2008_03-401x600.jpg 401w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/roggan2008_03-226x337.jpg 226w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/roggan2008_03.jpg 449w" sizes="(max-width: 301px) 100vw, 301px" /></a></span></p>
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<p><i>Fredrik Roggan (Hrsg.), <br />Online-Durchsuchungen. Rechtliche und tats&auml;chliche Konsequenzen des BVerfG-Urteils vom 27. Februar 2008<br />Berliner Wissenschafts-Verlag 2008, 179 S.,<br />23,90 Euro, ISBN 978-3-8305-1560-9</i></p>
<p>Mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Februar 2008 zu einer Novelle des Nordrhein-Westf&auml;lischen Verfassungsschutzgesetzes wurde nicht nur ein weiteres Sicherheitsgesetz in wesentlichen Teilen verworfen, sondern auch eine neue verfassungsrechtliche Gew&auml;hrleistung aus der Taufe gehoben. Das Grundrecht auf Gew&auml;hrleistung der Vertraulichkeit und Integrit&auml;t informationstechnischer Systeme ist seitdem Bestandteil deutscher Verfassungswirklichkeit.</p>
<p>Aber welche Bedeutung hat dieses neue Grundrecht im Verh&auml;ltnis zu anderen Grundrechten, insbesondere dem Recht auf Informationelle Selbstbestimmung? Welche Ma&szlig;gaben haben die Gesetzgeber in Bund und L&auml;ndern gerade bei der Legalisierung der &bdquo;Online-Durchsuchungen&ldquo; im Einzelnen zu beachten? Und sind diese angesichts der technischen Implikationen gegenw&auml;rtig &uuml;berhaupt sinnvoll regelbar? Im Sinne einer rationalen Rechtspolitik will der Band nicht nur den Gesetzgebern in Bund und L&auml;ndern eine Argumentationshilfe an die Hand geben, sondern auch einen Beitrag zur rechtswissenschaftlichen Debatte leisten.</p>
<p>Mit Beitr&auml;gen von: Dr. Alexander Dix, Markus Hansen, Dr. Dr. h. c. Burkhard Hirsch, Prof. Dr. Hans-Heiner K&uuml;hne, Prof. Dr. Martin Kutscha, Prof. Dr. Oliver Lepsius, Prof. Dr. Andreas Pfi tzmann, Dr. Fredrik Roggan und Dr. Maximilian Warntjen.</p>
<p><i>Das Buch kann im <a href="https://www.humanistische-union.de/shop/buecher/">Online-Shop </a>der Humanistischen Union bestellt werden oder ist &uuml;ber den Buchhandel erh&auml;ltlich.</i></p>
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		<item>
		<title>Nachträgliche Sicherungsverwahrung für Jugendliche und Heranwachsende  ein weiterer Schritt in die falsche Richtung</title>
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		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 08 Aug 2008 12:02:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Strafen]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Mitteilungen Nr. 201, S. 11 Am 20. Juni 2008 hat der Bundestag mit den Stimmen von CDU/CSU und SPD die so genannte nachträgliche Sicherungsverwahrung für Jugendliche und Heranwachsende beschlossen. Die Erweiterung des § 7 Jugendgerichtsgesetz (JGG) sieht vor, dass das Gericht nach einer Verurteilung zu einer Jugendstrafe von mindestens sieben Jahren wegen eines Verbrechens gegen [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Mitteilungen Nr. 201, S. 11</p>
<p>Am 20. Juni 2008 hat der Bundestag mit den Stimmen von CDU/CSU und SPD die so genannte nachträgliche Sicherungsverwahrung für Jugendliche und Heranwachsende beschlossen. Die Erweiterung des § 7 Jugendgerichtsgesetz (JGG) sieht vor, dass das Gericht nach einer Verurteilung zu einer Jugendstrafe von mindestens sieben Jahren wegen eines Verbrechens gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die sexuelle Selbstbestimmung oder wegen Raubes, räuberischer Erpressung oder räuberischen Diebstahls nachträglich die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung anordnen kann. Weitere Voraussetzungen sind, dass das Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt oder einer solchen Gefahr ausgesetzt worden ist und vor Ende des Vollzugs dieser Jugendstrafe Tatsachen erkennbar sind, die auf eine erhebliche Gefährlichkeit des Verurteilten für die Allgemeinheit hinweisen. Das Gericht soll vor der Entscheidung eine Gesamtwürdigung des Verurteilten, seiner Tat oder seiner Taten und ergänzend seiner Entwicklung während des Vollzugs der Jugendstrafe vornehmen. Ergibt sich aus dieser Gesamtwürdigung eine hohe Wahrscheinlichkeit der Begehung erneuter Straftaten der vorbezeichneten Art, so kann die nachträgliche Sicherungsverwahrung angeordnet werden. Unter bestimmten Voraussetzungen ist es möglich, eine nachträgliche Sicherungsverwahrung anzuordnen, wenn der Jugendliche oder Heranwachsende zunächst wegen einer der aufgeführten Taten in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht wurde. Sollte dort festgestellt werden, dass der die Schuldfähigkeit ausschließende oder vermindernde Zustand (auf dem die Unterbringung beruhte) nicht mehr besteht, kann die nachträgliche Sicherungsverwahrung angeordnet werden.</p>
<p>Die Sicherungsverwahrung dient dazu, als so genannte Maßregel der Besserung und Sicherung, die Allgemeinheit vor als gefährlich beurteilten Straftätern zu schützen. Sie ist eine freiheitsentziehende Maßnahme, die zusätzlich zur der verhängten Freiheitsstrafe angeordnet wird und regelmäßig im Anschluss an sie vollstreckt wird. Die Dauer dieses zweiten Freiheitsentzuges ist grundsätzlich unbefristet, wobei die Maßnahme bei Jugendlichen und Heranwachsenden jährlich überprüft werden soll.</p>
<p>Bisher konnte die Sicherungsverwahrung bei einer ständigen Erweiterung des Anwendungsbereichs nur für Erwachsenen angeordnet oder im Urteil vorbehalten und für Heranwachsende vorbehalten oder nachträglich angeordnet werden, sofern sie nach allgemeinem und nicht nach Jugendstrafrecht verurteilt wurden. <br />Die nun eingeführte nachträgliche Sicherungsverwahrung für Jugendliche und Heranwachsende, die nach Jugendstrafrecht verurteilt wurden, widerspricht den Grundsätzen des Jugendstrafrechts und einem rechtsstaatlichen Umgang mit jungen Straftätern. Sie ist Teil einer Sicherheitspolitik, die frei von Rationalität agierend, einzelfallorientierte Politik mit symbolischem Charakter in den Mittelpunkt stellt.</p>
<p>Das Jugendstrafrecht ist vom Erziehungsgedanken geprägt. Demnach müssen alle Maßnahmen, die gegen eine Person verhängt werden, sich zumindest auch an den Bedürfnissen und sozialen Defiziten des Verurteilten orientieren, um durch eine positive Einwirkung Straftaten in der Zukunft zu verhindern. Die Umsetzung dieses Gedankens erscheint bereits bei den bisher bestehenden Sanktionen wie dem Jugendarrest und der Jugendstrafe kaum möglich. So sind sich Kriminologen weitgehend einig, dass die negativen Folgen für die Jugendlichen und Heranwachsenden etwaige positive Wirkungen von sozialen Trainingsmaßnahmen und Ausbildungsmöglichkeiten überwiegen.</p>
<p>Die Sicherungsverwahrung, die während der Zeit des Strafvollzuges angeordnet werden kann, verstärkt die negativen Auswirkungen erheblich und kann zu einer weiteren Steigerung der gerade bei Jugendstrafe ohnehin sehr hohen Rückfallquoten führen. <br />Für die Wiedereingliederung junger Menschen in die Gesellschaft ist es wichtig, dass eine konkrete Zukunftsperspektive für ein Leben in Freiheit eröffnet wird. Sicherungsverwahrung stellt sich aus der Sicht des Strafgefangenen jedoch als Doppelbestrafung dar, die sich nicht an der begangen Straftat oder Sozialisationsdefiziten orientiert, sondern an einer für den Jugendlichen oder Heranwachsenden nicht nachvollziehbaren Gefährlichkeit seiner Person. Zu Lasten des Verurteilten wirkt zudem, dass neue Tatsachen, die eine besondere Gefährlichkeit über die Anlasstat hinaus begründen, nicht erforderlich sind, um die Sicherungsverwahrung anzuordnen. Somit bietet auch ein angepasstes Verhalten im Strafvollzug keinen abschließenden Schutz vor weiterem Freiheitsentzug. Diese Bedrohung und die daraus resultierende Ungewissheit bzgl. des Entlassungszeitpunktes betreffen bei einer nachträglichen Anordnungsmöglichkeit alle Strafgefangenen, die die formalen Voraussetzungen erfüllen. Durch die Unbefristetheit der Maßnahme ist zudem auch nach der Anordnung im Einzelfall unsicher, zu welchem Zeitpunkt eine mögliche Entlassung bevorsteht. Zunehmende Deprivation und Hoffnungslosigkeit, die einer erfolgreichen Resozialisierung unmittelbar entgegenwirken, sind die Folgen.</p>
<p>Besondere Schwierigkeiten ergeben sich bei einer Gefährlichkeitsprognose für junge, noch in der Entwicklung befindliche Menschen. Sichere Prognosemethoden, die vorhersagen könnten, ob eine Person in der Zukunft wieder straffällig wird, existieren ohnehin nicht. Bei der Beurteilung von Jugendlichen, Heranwachsen und Jungerwachsenen steigert sich die hohe Fehleranfälligkeit der Methoden zusätzlich aufgrund der sich verändernden Persönlichkeit und der höheren Beeinflussbarkeit. Dies gilt umso mehr, da die Gesamtwürdigung zu einem Zeitpunkt stattfindet, in dem sich der Verurteilte im Strafvollzug befindet, die Einschätzung also auch auf einem Verhalten in einer ungewöhnlichen, vom normalen Umfeld weitgehend abgekoppelten Umgebung basieren kann. Die Unzulänglichkeiten der Prognosemethoden dürften dabei regelmäßig zu Lasten des Verurteilten gehen, da Gutachter häufig das Risiko positiver Prognosen scheuen werden, die im Fall einer Rückfälligkeit als ihre Fehlentscheidungen ausgelegt werden.</p>
<p>Diese unsichere empirische Basis kann in rechtsstaatskonformer Weise das Wegsperren über die angemessen Strafe hinaus jedenfalls nicht legitimieren, was sich auch in der Ablehnung des Gesetzesentwurfs durch sechs der acht an der Anhörung des Rechtauschutzes beteiligten Gutachter zeigt.</p>
<p>Dennoch wurde der Gesetzesentwurf beschlossen, wobei bereits die Problemanalyse im Entwurf der Bundesregierung eine mangelnde Orientierung an relevanten gesamt-gesellschaftlichen Grundlagen und eine Fokussierung auf Einzelfälle offenbart. So heißt es einführend: &#132;Beispiele der jüngeren Vergangenheit haben gezeigt, dass auch junge Straftäter trotz Verbüßung einer mehrjährigen Jugendstrafe wegen schwerer Verbrechen weiterhin in hohem Maße für andere Menschen gefährlich sein können.&#8220; Nicht hinreichend beachtet wurde, dass die Anzahl der erfassten Taten, die Anlass für eine Sicherungsverwahrung sein können, seit Jahren stagniert und bei schwersten Delikten wie Mord und sonstigen vorsätzlichen Tötungen stark rückläufig ist (von 1995 bis 2007 ein Rückgang um ca. 40 %). Gleichzeit stieg die Anzahl der in Sicherungsverwahrung befindlichen Personen im Zeitraum von 1995 bis 2007 von 183 auf 427, also um ca. 130 %.</p>
<p>Die Verschärfung des Jugendstrafrechts ist rational nicht zu begründen. Sie schadet den Jugendlichen und Heranwachsenden, erschwert die Wiedereingliederung in die Gesellschaft und im Einzelfall basiert die Entscheidung auf unausgereiften Zukunftsprognosen. Insgesamt findet die Einführung der Sicherungsverwahrung keinen Rückhalt in der Entwicklung der erfassten Straftaten. Die vom Gesetzgeber angestoßene Diskussion schürt ein weiteres Mal Unsicherheit in der Bevölkerung vor angeblich unkontrollierbaren, unverbesserlichen, gewalttätigen jungen Menschen. Lösungen für bestehende Bildungs-, Integrations- und soziale Probleme, die Gewaltdelinquenz befördern, bietet sie nicht.</p>
<p><i>Dr. Jens Puschke<br />ist im Bundesvorstand der Humanistischen Union</i></p>
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		<title>Für unsere Versammlungsfreiheit</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/201/publikation/fuer-unsere-versammlungsfreiheit/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 08 Aug 2008 11:53:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Versammlungsfreiheit]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Breiter Protest gegen neues bayerisches Versammlungsgesetz. Aus: Mitteilungen Nr. 201, S. 12-14 Der bayerische Landtag hat am 16. Juli ein neues Versammlungsgesetz beschlossen, dass zahlreiche H&#252;rden f&#252;r die Anmeldung und Durchf&#252;hrung von Demonstrationen aufbaut. Gegen das Vorhaben hatte sich sowohl in den parlamentarischen Beratungen als auf der Stra&#223;e viel Kritik aufgebaut. Seit Mai diesen Jahres [weiterlesen]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Breiter Protest gegen neues bayerisches Versammlungsgesetz. Aus: Mitteilungen Nr. 201, S. 12-14</p>
<div><span class="migrated-image"><a href="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/Demo210608_2.jpg" target="_blank" rel="noopener"><img decoding="async" class="alignnone wp-image-4234 size-medium" src="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/Demo210608_2-600x450.jpg" alt="F&uuml;r unsere Versammlungsfreiheit" width="600" height="450" srcset="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/Demo210608_2-600x450.jpg 600w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/Demo210608_2-768x575.jpg 768w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/Demo210608_2-800x600.jpg 800w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/Demo210608_2-450x337.jpg 450w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/Demo210608_2.jpg 956w" sizes="(max-width: 600px) 100vw, 600px" /></a></span></p>
<p class="news-single-imgcaption">
</div>
<p><i>Der bayerische Landtag hat am 16. Juli ein neues Versammlungsgesetz beschlossen, dass zahlreiche H&uuml;rden f&uuml;r die Anmeldung und Durchf&uuml;hrung von Demonstrationen aufbaut. Gegen das Vorhaben hatte sich sowohl in den parlamentarischen Beratungen als auf der Stra&szlig;e viel Kritik aufgebaut. Seit Mai diesen Jahres protestierte ein breites B&uuml;ndnis aus Gewerkschaften, Parteien und NGOs &ndash; darunter auch die Humanistische Union &ndash; gegen die drohenden Einschr&auml;nkungen der Versammlungsfreiheit in Bayern. Auf der gemeinsamen Abschlussdemonstration des B&uuml;ndnisses am 20. Juni 2008 in M&uuml;nchen sprach Dr. Klaus Hahnzog, Beiratsmitglied der Humanistischen Union. Wir dokumentieren hier seine Rede vor den Teilnehmerinnen und Teilnehmern der Versammlung:</i><br />&nbsp;<br />Solange es in Deutschland den Kampf um demokratische Freiheiten gab, stand das Recht auf friedliche Versammlungen mit im Mittelpunkt. Jetzt droht in Bayern ein schlimmer R&uuml;ckschritt. Diesen R&uuml;ckschritt darf es nicht geben.</p>
<p>Zun&auml;chst ist man ja zuversichtlich, wenn man folgende Feststellung liest: &#8222;<i>Die Versammlungsfreiheit ist Ausdruck der Freiheit, der Unabh&auml;ngigkeit und des Selbstbewusstseins m&uuml;ndiger B&uuml;rger.</i>&#8220; Das ist &ndash; man h&ouml;re und staune &ndash; der erste Satz des Gesetzentwurfs der Bayerischen Staatsregierung. Was dann folgt in diesem Gesetzentwurf und im umfangreichen, jedoch im Kern blo&szlig; kosmetischen &Auml;nderungsantrag der CSU, zeigt aber leider, dass der Eingangssatz purer Etikettenschwindel ist.</p>
<p>Dabei hat die weitgehend auf Wilhelm Hoegner zur&uuml;ckgehende erste deutsche Verfassung nach der Befreiung von den Nazis 1946 in Art. 113 bestimmt: &#8222;<i>Alle Bewohner Bayerns haben das Recht sich ohne Anmeldung oder besondere Erlaubnis friedlich und unbewaffnet zu versammeln.</i>&#8220; Berichterstatter bei der Beratungen war &uuml;brigens der sp&auml;tere Staatssekret&auml;r Lacherbauer von der CSU. Das Grundgesetz ist dem fast wortgleich in Art. 8 gefolgt, hat allerdings einen Gesetzesvorbehalt f&uuml;r Versammlungen unter freiem Himmel hinzugef&uuml;gt.</p>
<p>Das, was die CSU jetzt beabsichtigt, ist unw&uuml;rdig f&uuml;r ein Land, das sich stolz Freistaat nennt. Die f&uuml;r unsere Demokratie bitter notwendige &#8222;<i>Pressefreiheit der kleinen Leute</i>&#8220; ist dann dahin. Ich begr&uuml;&szlig;e es au&szlig;erordentlich, dass von einem breiten B&uuml;ndnis gegen dieses in Wahrheit Versammlungsbehinderungs- und -verhinderungsgesetz Widerstand geleistet wird: Von den Gewerkschaften &uuml;ber alle demokratischen Parteien bis hin zum Bund Naturschutz, dem Tierschutzverband Bayern, Journalisten, Richtern, Rechtsanw&auml;lten, vielen Gruppierungen, die sich f&uuml;r Frieden, Toleranz und gegen Neonazis und Rassismus einsetzen, Sch&uuml;ler, Studenten, Eltern, Lehrer, die Arbeitsgemeinschaft der Ausl&auml;nderbeir&auml;te, Wohlfahrtsverb&auml;nde, der Datenschutzbeauftragte &#8211; ich kann ja nicht alle aufz&auml;hlen &ndash; nur noch vielleicht meine Humanistische Union, die zwar kleiner ist als der Bayerische Bauernverband, aber im Kampf um die Grundrechte schon &ouml;fters in Karlsruhe erfolgreich war.</p>
<p>Die CSU versucht dem oft mit unverhohlener Arroganz zu begegnen. So haben sich etwa die ver.di-Senioren aus Hannover besorgt an die Landtagsfraktionen gewandt, weil sie &ndash; nicht zu Unrecht &ndash; bef&uuml;rchten, dass in Bayern ein Pilotprojekt f&uuml;r andere L&auml;nder entstehen k&ouml;nnte. Die Antwort des federf&uuml;hrenden CSU Abgeordneten Welnhofer lautete u. a.: &bdquo;<i>Das seien v&ouml;llig substanzlose Bef&uuml;rchtungen, diese k&ouml;nnen Sie getrost vergessen.</i>&#8220; Meine pers&ouml;nliche kritische Bewertung ergibt sich aus vielerlei Erfahrungen:</p>
<p>&bull;&nbsp;17 Jahre bayerischer Verfassungsrichter, dort immer noch aktiv, zuvor drei Jahre wissenschaftlicher Mitarbeiter am Bundesverfassungsgericht,</p>
<p>&bull;&nbsp;neun Jahre lang Kreisverwaltungsreferent in M&uuml;nchen und damit auch verantwortlich f&uuml;r die Versammlungsbeh&ouml;rde mit vielen Hunderten von F&auml;llen,</p>
<p>&bull;&nbsp;aber auch als Teilnehmer vieler Demonstrationen von Wackersdorf, Mutlangen, Bonn, f&uuml;r Frieden und Anti-Apartheid bis hin zum Transrapid und Vorratsdatenspeicherung</p>
<p>&bull;&nbsp;und als Sachverst&auml;ndiger im Bayerischen und S&auml;chsischen Landtag.</p>
<p>Das Vorhaben der CSU und der Staatsregierung ist vor allem durch Dreierlei gekennzeichnet:</p>
<p>1. &nbsp;von weiterer B&uuml;rokratisierung,<br />2. &nbsp;von verfassungsrechtlichen Verst&ouml;&szlig;en,<br />3. &nbsp;von einer H&auml;ufung von Straf- und Ordnungswidrigkeitstatbest&auml;nden.</p>
<h5>Einige Beispiele</h5>
<p>a) Im Grundgesetz und der noch versammlungsfreundlichen Bayerischen Verfassung hei&szlig;t es &bdquo;<i>ohne Anmeldung</i>&#8222;. Das wird im Gesetzentwurf einfach umformuliert. Statt Anmeldung hei&szlig;t es in Zukunft &bdquo;nur&#8220; Anzeige. Da kann keiner einen Unterschied benennen, gleichzeitig wird aber unverhohlen die Zahl der erforderlichen Angaben erh&ouml;ht. Zugleich wird ein Bu&szlig;geld bis zu 3.000 Euro eingef&uuml;hrt, wenn ein Punkt nicht &bdquo;<i>richtig oder nicht vollst&auml;ndig</i>&#8220; angezeigt ist. Die bisherige Anmeldfrist von 48 Stunden wird auf 72 Stunden erh&ouml;ht. Die Gewerkschaften bef&uuml;rchten zu Recht, dass damit mancher &Uuml;berraschungseffekt gef&auml;hrdet wird.</p>
<p>b) Jahrzehntelang waren in Bayern drei Personen die Mindestzahl f&uuml;r eine Versammlung. In Zukunft sollen es zwei Personen sein. Damit w&uuml;rden zwei Streikposten, zwei Flugblattverteiler, zwei Wahlk&auml;mpfer bereits anzeigepflichtig. Das erinnert fast an das Jahr 1874. Damals, vor &uuml;ber 130 Jahren, wurde ein sozialdemokratischer Redakteur der &bdquo;Hofer Zeitung&#8220;, der die vom Polizeireferenten erlassenen Versammlungsverbote kritisierte, u. a. wegen folgenden Gedichts wegen Beleidigung zu drei Monaten Gef&auml;ngnis verurteilt:</p>
<blockquote>
<p class="bodytext">&bdquo;1. Wo Zweie steh&#8217;n und fl&uuml;stern, <br />da sieht die Polizei,<br />den Himmel sich verd&uuml;stern <br />und riecht Rebellerei.<br />F&auml;ngt an zu arretieren,<br />denn es k&ouml;nnt zu Aufruhr f&uuml;hren.
</p>
<p class="bodytext">&#8230;
</p>
<p class="bodytext">4. Will einer sich versammeln,<br />&#8218;rennt flugs ein Commiss&auml;r, <br />das Maul ihm zu verrammeln <br />dem frechen R&auml;son&auml;r.&#8220;</p>
</blockquote>
<p>Hoffentlich kommt es nicht auch noch zu Vers 4.</p>
<p>c) Es k&ouml;nnen detaillierte pers&ouml;nliche Daten bis zu Geburtstag und Geburtsort von Versammlungsleiter und Ordner verlangt werden, bei einer Demonstration mit 10.000 Teilnehmern von 200 Ordnern.</p>
<p>d) Die bisherige M&ouml;glichkeit, per Telefon anzumelden, wurde gestrichen. Im Rahmen ihrer kosmetischen &bdquo;Verbesserungen&#8220; will die CSU dies wieder zulassen, allerdings nicht f&uuml;r den Normalfall, sondern nur f&uuml;r Eilversammlungen.</p>
<p>Allein diese Beispiele zeigen, wie die B&uuml;rokratie anwachsen wird. Bei Infost&auml;nden von ver.di-Senioren mit 10 Teilnehmern sind Bescheide schon jetzt 11 Seiten stark nebst zwei Anlagen. In M&uuml;nchen gab es schon im vergangenen Jahr 782 anzeigepflichtige Versammlungen unter freiem Himmel, dann werden bald die 1000 &uuml;berschritten sein. Vielleicht w&auml;re es besser, wenn Edmund Stoiber statt in Br&uuml;ssel in Bayern f&uuml;r Entb&uuml;rokratisierung sorgen w&uuml;rde. Die CSU zieht doch auch sonst gegen aus ihrer Sicht bestehende &Uuml;berregulierungen zu Felde: Beim K&uuml;ndigungsschutz, beim Mindestlohn, beim Energiesparen.</p>
<p>e) Versammlungsrecht ist von Natur aus sehr verfassungsgepr&auml;gt. Hier einige besonders bedenkliche geplante Vorschriften:<br /><b>Das Militanzverbot</b>. Ich zitiere aus der Gesetzesbegr&uuml;ndung: &bdquo;<i>Zu den Verhaltensweisen, die den Eindruck einsch&uuml;chternder Militanz und Gewaltbereitschaft erwecken k&ouml;nnen, z&auml;hlen insbesondere Trommelschlagen, Marschieren in Formation oder im Gleichschritt sowie das Mitf&uuml;hren und Verwenden von Fahnen, Fackeln oder Abzeichen. Auch hier ist aber zu beachten, dass etwa das Mitf&uuml;hren von Trommeln, Fahnen und anderen Hilfsmitteln zur Wirksamkeitssteigerung der Versammlung grunds&auml;tzlich erlaubt bleibt und nur dann unter das Militanzverbot f&auml;llt, wenn ein Gesamteindruck entsteht, der Gewalt- und Kampfbereitschaft vermittelt und andere einsch&uuml;chtert.</i>&ldquo; Selbst viele Polizisten haben unter der rechtsstaatlichen Forderung auf &bdquo;Normenklarheit&#8220; &ndash; die f&uuml;r Beh&ouml;rden und Betroffene gilt &ndash; Angst vor der Aufgabe, den &bdquo;Gesamteindruck&#8220; zu beurteilen.</p>
<p>Die Behandlung der schon oben erw&auml;hnten <b>Daten von Versammlungsleitern und Ordnern</b>. Allein nutzen diese gar nichts, zur Bewertung m&uuml;ssen dann in der Regel Polizei- und Verfassungsschutzbeh&ouml;rden gefragt werden. So wurde dann auch von Versammlungsbeh&ouml;rden gefordert, es sollten Informationsvorschriften wie nach dem Verfassungsschutzgesetz geschaffen werden. Letzten Endes werden dann Dateien entstehen. Da ist vielleicht ersichtlich: Aha: Sicherheitskonferenz in M&uuml;nchen, Flughafendemo gegen Abschiebung, G8 in Heiligendamm. Zwar keine individuellen Verst&ouml;&szlig;e, aber das erinnert mich an unsere Regel beim Stra&szlig;enfu&szlig;ball: Drei Ecken ein Elfmeter. Die Folgen werden bemerkbar, etwa bei der Jobsuche am Flughafen oder in einem sonst sicherheitsrelevanten Bereich, der bei uns als drittgr&ouml;&szlig;tem Waffenexporteur sehr gro&szlig; ist.</p>
<p>Die <b>Datenerhebung durch Film, Tonband, Notizen </b>usw. Da wird von Datensch&uuml;tzern offiziell bem&auml;ngelt, dass &Uuml;bersichtsaufzeichnungen bis zu einem Jahr aufgehoben werden. Mit der heutigen Technik kann dann jeder einzelne Teilnehmer identifiziert werden. Die Datenerhebungen k&ouml;nnen u. U. auch geheim erfolgen. Dies gilt selbst f&uuml;r Veranstaltungen in geschlossenen R&auml;umen, wo sie generell, auch offen bisher nicht durch Art. 8 Abs. 2 Grundgesetz gedeckt waren. Erstaunlich &ndash; insbesondere wohl f&uuml;r die CSU selbst &ndash; war, dass beim Hearing im Landtag am 8. Mai diesen Jahres auch drei von der CSU benannte Professoren an vielen Punkten verfassungsrechtliche Bedenken erhoben.</p>
<p>f) Die mit Strafe (bis zu zwei Jahren Gef&auml;ngnis oder Geldstrafe) oder Bu&szlig;geld (bis zu 3.000 Euro) <b>sanktionierten Verst&ouml;&szlig;e </b>sind ausgeweitet worden. Insgesamt sind es jetzt fast 30. In Zukunft empfiehlt sich f&uuml;r alle ein kleines juristisches Staatsexamen, bevor man zu einer Demo geht.</p>
<p>Die Summe dieser restriktiven, zum Teil verfassungswidrigen Vorschriften ergibt, dass das Gesetz insgesamt nicht der Verfassung entspricht. Das Bundesverfassungsgericht hat in den letzten Jahren in einer Vielzahl von leider notwendigen, aber begr&uuml;&szlig;enswerten Urteilen vom Lauschangriff &uuml;ber Rasterfahndung bis hin zur Online-Durchsuchung immer wieder betont, die Grundprinzipien des Grundgesetzes sch&uuml;tzen die &bdquo;Unbefangenheit&#8220; des Einzelnen und wenden sich gegen die &bdquo;Einsch&uuml;chterung&#8220; des nicht unter Generalverdacht stehenden B&uuml;rgers. Der Veranstalter, Ordner oder Teilnehmer einer friedlichen Versammlung muss doch mindestens so gesch&uuml;tzt werden wie ein Autofahrer vor dem unb&auml;ndigen Autokennzeichenscanning. Vor einiger Zeit hat Herr Minister Herrmann ja in N&uuml;rnberg mit dem Dalai Lama gesprochen. Da ging es bestimmt auch um die Versammlungsfreiheit in China und Tibet. Hoffentlich hat der Dalai Lama nicht dieses geplante Gesetz mitgenommen. Da k&auml;me er vom &bdquo;Regen in die Traufe&#8220;.</p>
<p>Nun versucht die CSU ihr Vorhaben damit zu begr&uuml;nden, Ziel sei, Versammlungen der Neonazis besser einschr&auml;nken oder verbieten zu k&ouml;nnen. In Wirklichkeit treffen die Versch&auml;rfungen aber alle, kleine und gro&szlig;e Versammlungen. Zum Teil werden sich viele &uuml;berlegen, ob sie die vielen, oft nicht &uuml;berschaubaren Risiken &uuml;berhaupt auf sich nehmen wollen. Das schadet der Demokratie. Herr Minister Herrmann br&uuml;stet sich in bew&auml;hrter CSU-Manier wieder einmal damit, Bayern sei das erste Land, das das Problem angepackt hat. Die S&auml;chsische Staatsregierung hat aber schon zuvor einen eigenen Gesetzentwurf vorgelegt. Dieser &uuml;bernimmt das Bundesversammlungsgesetz &#8211; nat&uuml;rlich in seiner Ausgestaltung durch die liberale Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts &#8211; als Landesrecht und schafft &auml;hnlich wie dieses eigene Regelungen f&uuml;r sch&uuml;tzenswerte Tage und Orte vor Neonazi-Kundgebungen und Aufm&auml;rsche. Das g&auml;lte bei uns etwa f&uuml;r die KZ-Gedenkst&auml;tten Dachau und Flossenb&uuml;rg oder das ehemalige Reichsparteitagsgel&auml;nde in N&uuml;rnberg.</p>
<p>Vor allem ist aber auch gegen die Rechtsextremen b&uuml;rgerschaftliches Engagement der Demokraten wirksam und sinnvoll. Wie Sachsen werden auch Brandenburg und Sachsen-Anhalt verfahren. Dort k&auml;me niemand auf den Gedanken, etwas wie in Bayern zu machen. Dort sind die Rufe &bdquo;Wir sind&nbsp; das Volk&#8220; und die Montagsdemonstrationen in vielen St&auml;dten nicht vergessen. Auch wir sollten an Willy Brandts Aufforderung &bdquo;Mehr Demokratie wagen&#8220; denken.</p>
<p>Wir werden weiterhin gegen diesen bayerischen Sonderweg k&auml;mpfen. Wenn er von der CSU weiter verfolgt wird, dann im n&auml;chsten Landtag und auch vor dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe. Schreibt in den n&auml;chsten Tagen noch Petitionen an den Landtag. Wir werden nicht locker lassen. Die Stra&szlig;en und Pl&auml;tze sollen auch in Zukunft allen geh&ouml;ren, die friedlich demonstrieren wollen. Wir wollen, dass die Versammlungsfreiheit das bleibt, als was sie das Bundesverfassungsgericht bezeichnet hat: &bdquo;<i>Ein St&uuml;ck urspr&uuml;nglicher ungeb&auml;ndigter unmittelbarer Demokratie</i>&#8222;.</p>
<p><i>Dr. Klaus Hahnzog</i></p>
<p><i>Die bayerische SPD hat nach der Verabschiedung des Gesetzes angek&uuml;ndigt, dass sie eine Verfassungsbeschwerde gegen das neue Versammlungsgesetz pr&uuml;fe.</i></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/201/publikation/fuer-unsere-versammlungsfreiheit/">Für unsere Versammlungsfreiheit</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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		<title>Erster Versuch der gesetzlichen Regelung von Patientenverfügungen</title>
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		<pubDate>Fri, 08 Aug 2008 11:48:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Positionen]]></category>
		<category><![CDATA[Patientenverfügung: Positionen]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Gesetzgebungsverfahren auf der Kippe &#8211; was kann die Humanistische Union tun? Aus: Mitteilungen Nr. 201, S. 15-17 Am 26. Juni 2008 hat der Deutsche Bundestag in erster Lesung einen Gesetzentwurf zur &#196;nderung des Betreuungsrechts beraten. [1] Der Entwurf will das Rechtsinstitut der Patientenverf&#252;gung im b&#252;rgerlichen Recht festschreiben ( &#167; 1901a Abs. 1 BGB). Nach der [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/201/publikation/erster-versuch-der-gesetzlichen-regelung-von-patientenverfuegungen/">Erster Versuch der gesetzlichen Regelung von Patientenverfügungen</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Gesetzgebungsverfahren auf der Kippe &ndash; was kann die Humanistische Union tun? Aus: Mitteilungen Nr. 201, S. 15-17</p>
<p>Am 26. Juni 2008 hat der Deutsche Bundestag in erster Lesung einen Gesetzentwurf zur &Auml;nderung des Betreuungsrechts beraten. [1] Der Entwurf will das Rechtsinstitut der Patientenverf&uuml;gung im b&uuml;rgerlichen Recht festschreiben ( &sect; 1901a Abs. 1 BGB). Nach der Sommerpause werden die Beratungen in den Bundestagsaussch&uuml;ssen erwartet, die 2. und 3. Lesung mit der Abstimmung &uuml;ber das Gesetz werden fr&uuml;hestens im sp&auml;ten Herbst stattfinden.</p>
<p>Dieser erste Versuch des Gesetzgebers, die Patientenverf&uuml;gung gesetzlich zu regeln, ist l&auml;ngst &uuml;berf&auml;llig. Es ist jedoch keineswegs ausgemacht, dass der Entwurf die erforderlichen Mehrheiten erreicht. Beim jetzt beratenen, so genannten St&uuml;nker-Entwurf, handelt es sich um einen gemeinsamen Vorschlag von 206 Abgeordneten von insgesamt 612 Mitgliedern des Bundestages. Das d&uuml;rfte f&uuml;r die Mehrheit noch nicht reichen. Bisher haben den Entwurf 113 von 222 SPD-Abgeordneten, 43 von 61 FDP-Abgeordneten und jeweils 25 Abgeordnete der LINKEN und von B&uuml;ndnis 90/Die Gr&uuml;nen (bei 53 bzw. 51 Fraktionsmitgliedern) unterschrieben. Die zur Mehrheitsbildung ben&ouml;tigten weiteren 100 Stimmen m&uuml;ssten aus den selben Fraktionen wie die Antragssteller gewonnen werden, da sich CDU/CSU massiv gegen eine allgemeine Verbindlichkeit von Patientenverf&uuml;gungen wehren. Ob diese Mehrheit erreicht werden kann, ist noch offen.</p>
<h5>Blocka&shy;de&shy;po&shy;litik </h5>
<p>Nachdem das Parlament bereits im letzten Jahr &uuml;ber die gesetzliche Regelung der Patientenverf&uuml;gung diskutierte, erwarteten Beobachter eine Debatte dreier Gesetzentw&uuml;rfe. Die Abgeordneten Bosbach, R&ouml;spel u.a. hatten einen Gegenentwurf angek&uuml;ndigt, hinter dem vor allem die CDU/CSU-Fraktion und ein Teil der SPD-Fraktion stehen. Ihr Vorschlag sah eine strikte Reichweitenbegrenzung von Patientenverf&uuml;gungen vor, die nur noch dann verbindlich sein sollten, wenn die Grunderkrankung bereits einen irreversiblen, t&ouml;dlichen Verlauf genommen hat. Da in einem solchen Fall der Arzt ohnehin zur Sterbebegleitung verpflichtet ist, w&auml;re eine Patientenverf&uuml;gung in diesem engen Zeitfenster nahezu wirkungslos. Als dritten Entwurf hatte der Abgeordnete Strecker einen vermittelnden Vorschlag angek&uuml;ndigt. [2]</p>
<p>Ein Jahr nach der Er&ouml;ffnungsdebatte und der Ank&uuml;ndigung der drei Gesetzentw&uuml;rfe war die Geduld der St&uuml;nker-Fraktion offenbar aufgebraucht. Um die Verz&ouml;gerungstaktik der Gegner einer gesetzlichen Regelung von Patientenverf&uuml;gungen zu beenden, brachte Joachim St&uuml;nker seinen Entwurf ins Parlament ein und er&ouml;ffnete damit das Gesetzgebungsverfahren. Theoretisch k&ouml;nnten die anderen Gruppierungen ihre Entw&uuml;rfe noch ins laufende Gesetzgebungsverfahren einbringen und versuchen, daf&uuml;r eine Mehrheit zu erringen. Ihre Erfolgsaussichten daf&uuml;r sind eher als gering einzusch&auml;tzen. Umso wahrscheinlicher ist es, dass diese beiden Abgeordnetengruppen gegen den St&uuml;nker-Entwurf stimmen werden.</p>
<p>Damit zeichnet sich im Parlament eine Patt-Situation ab. Bekommt kein Entwurf die erforderliche Mehrheit, bleibt alles so wie es ist. Das bisher in der Bundesrepublik zur Patientenverf&uuml;gung geltende Richterrecht gilt fort, aber dieses &uuml;ber viele Rechtstreite entstandene Recht ist un&uuml;bersichtlich, unzureichend und teilweise in sich widerspr&uuml;chlich. Deshalb kommt es immer wieder zu Konflikten und langwierigen Rechtsstreitigkeiten. So wird wiederkehrend dar&uuml;ber gestritten, ob eine Patientenverf&uuml;gung auch dann gilt, wenn die Grunderkrankung noch keinen irreversiblen t&ouml;dlichen Verlauf genommen hat, wenn z.B. der Patient im Wachkomma liegt. Aber weder dem Sterbenden, ihren N&auml;chsten noch den behandelnden &Auml;rzten und Pflegern ist in dieser Situation Rechtstreit oder gar Rechtsverweigerung zuzumuten.</p>
<p>Neben der Realisierung von F&uuml;rsorge und Hilfe gegen&uuml;ber dem Sterbenden gilt es, auch seine Rechtspositionen zu sichern und zu st&auml;rken. Es ist an der Zeit, endlich Klarheit &uuml;ber die Verbindlichkeit und Wirksamkeit von Patientenverf&uuml;gungen durch eine gesetzliche Regelungen zu schaffen. Beim Streit um die gesetzliche Regelung geht es letztlich immer um die St&auml;rkung grundrechtlicher Positionen, um die Sicherung der Selbstbestimmung und der W&uuml;rde der Patienten, Pflegebed&uuml;rftigen und Sterbenden. Obwohl Patientenverf&uuml;gungen &#8211; auch dank der Humanistischen Union &#8211; in den letzten Jahrzehnten immer popul&auml;rer und wichtiger geworden sind, fehlt es bis heute an einer gesetzlichen Regelung. Der Gesetzgeber ist bisher blind geblieben vor dem existenziellen Problem des Sterbens. In der Politik wird das Thema Sterben nach wie vor am liebsten tabuisiert. Dieses Tabu muss endlich mit gesetzlichen Regelungen zum Thema Sterbehilfe/ Patientenverf&uuml;gung gebrochen werden, damit in der Gesellschaft neben den individuellen Vorstellungen &uuml;ber den eigenen Tod auch Rechtsicherheit &uuml;ber die Rechte des Sterbenden und die Pflichten der ihn dabei Begleitenden entsteht. Die gesetzliche Anerkennung der Bindungswirkung von Patientenverf&uuml;gungen ist ein wichtiger Schritt daf&uuml;r.</p>
<h5>Was bringt der St&uuml;nker-&shy;Ent&shy;wurf?</h5>
<p>Der Entwurf stellt zun&auml;chst einmal klar, dass die in der Patientenverf&uuml;gung getroffenen Entscheidungen &uuml;ber die Durchf&uuml;hrung oder Verweigerung bestimmter &auml;rztlicher Ma&szlig;nahmen nach dem Eintritt der Einwilligungsunf&auml;higkeit des Betreuten fortgelten. Dar&uuml;ber hinaus verpflichtet er den Betreuer, den in einer Patientenverf&uuml;gung ge&auml;u&szlig;erten Willen durchzusetzen. Anders als bisher soll es keiner eigenen Entscheidung des Betreuers &uuml;ber die Zustimmung oder Ablehnung einer anstehenden &auml;rztlichen Behandlung mehr bed&uuml;rfen. Der Betreuer hat dann vielmehr f&uuml;r die Durchsetzung der vom Betreuten bereits getroffenen Entscheidung Sorge zu tragen.</p>
<p>Die gr&ouml;&szlig;te Leistung dieses Entwurfes besteht sicherlich darin, dass er keine Reichweitenbeschr&auml;nkung f&uuml;r die Geltung einer Patientenverf&uuml;gung vornimmt. Bei &Auml;u&szlig;erungsunf&auml;higkeit soll der in einer Patientenverf&uuml;gung niedergelegte Wille unabh&auml;ngig vom Krankheitsstadium gelten ( &sect; 1901a Abs. 1 BGB). Insoweit k&ouml;nnte der Gesetzentwurf jene Irritationen ausr&auml;umen, die nach dem Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 17. M&auml;rz 2003 entstanden sind. F&uuml;r das Verlangen des Betreuers, eine medizinische indizierte Behandlung nicht durchzuf&uuml;hren oder einzustellen, sei auch dann Raum, wenn das Grundleiden des Betroffenen noch keinen irreversibel t&ouml;dlichen Verlauf angenommen hat und durch die Behandlung das Leben des Betroffenen erhalten oder verl&auml;ngert werden k&ouml;nnte.</p>
<p>Dar&uuml;ber hinaus bindet der Gesetzentwurf mit Absatz 4 des vorgeschlagenen &sect; 1901a BGB auch den Bevollm&auml;chtigten an den in einer Patientenverf&uuml;gung niedergelegten Willen. Mit den vorgeschlagenen &Auml;nderungen von &sect; 1904 wird zudem die Einschaltung des Vormundschaftsgerichts klar geregelt: Zustimmungspflichtige Entscheidungen des Betreuers werden auf die Konfliktf&auml;lle zwischen ihm und dem Arzt beschr&auml;nkt. Nach dem vorgeschlagenen Absatz 3 soll das Vormundschaftsgericht die Genehmigung erteilen, wenn die Entscheidung des Betreuers dem Patientenwillen entspricht. Nach &sect; 1904 Abs. 5 BGB soll Entsprechendes f&uuml;r Entscheidungen des Bevollm&auml;chtigten gelten.<br />Mit der Einf&uuml;hrung der Patientenverf&uuml;gung als Rechtsinstitut im Betreuungsrecht wird, dies sollte nicht verkannt werden, verbindlich festgelegt, wer bei Entscheidungsunf&auml;higkeit eines Patienten die Entscheidung &uuml;ber die Durchf&uuml;hrung und die Fortdauer einer &auml;rztlichen Behandlung treffen kann, von wem eine in einer Patientenverf&uuml;gung getroffene Entscheidung durchgesetzt werden soll, wer daran gebunden ist und wann das Vormundschaftsgericht eingeschaltet werden muss. Dies w&auml;re ein Fortschritt zur bisherigen, ausschlie&szlig;lich durch Richterrecht gepr&auml;gten un&uuml;bersichtlichen Situation und wird deshalb von der Humanistischen Union begr&uuml;&szlig;t und unterst&uuml;tzt.</p>
<p>Leider beschr&auml;nkt sich der St&uuml;nker-Entwurf auf die beschriebenen zivilrechtlichen Regelungen. Er bleibt damit nicht nur hinter unseren Erwartungen, sondern auch hinter schon lange in der &Ouml;ffentlichkeit diskutierten Entw&uuml;rfen &ndash; insbesondere denen der so genannten Kutzer-Kommission (interdisziplin&auml;re Arbeitsgruppe des Bundesministeriums f&uuml;r Justiz 2004) &ndash; zur&uuml;ck. Im Unterschied zum Vorschlag der Kutzer-Kommission verschlechtert der im Bundestag eingebrachte Entwurf die Stellung des selbst ausgew&auml;hlten Bevollm&auml;chtigten. Au&szlig;erdem verzichtet er durch seine Beschr&auml;nkung auf zivilrechtliche Regelungen im Betreuungsrecht auf jene l&auml;ngst &uuml;berf&auml;lligen Klarstellungen im Strafrecht, wie sie die Kutzer-Kommission vorgeschlagen hatte und die auch der Deutsche Juristentag 2006 mit gro&szlig;er Mehrheit bef&uuml;rwortete. Der Gesetzesvorschlag der Humanistischen Union, den wir auf unserer Delegiertenkonferenz 2007 diskutiert und beschlossen haben, geht in dieser Hinsicht ebenfalls weiter. Wir fordern eine allgemeine Anerkennung der Patientenverf&uuml;gung auch au&szlig;erhalb des Betreuungsverh&auml;ltnisses und eine strafrechtliche Klarstellung der bereits erlaubten passiven und indirekten Sterbehilfe sowie eine gesetzliche Einf&uuml;hrung der aktiven Sterbehilfe.</p>
<h5>Wie k&ouml;nnen wir eine Kampagne zu Patien&shy;ten&shy;ver&shy;f&uuml;&shy;gung und Sterbehilfe f&uuml;hren?</h5>
<p>Die Delegiertenkonferenz hat den Bundesvorstand aufgefordert, eine Kampagne zum Thema Patientenverf&uuml;gung/Sterbehilfe zu entwickeln. Wir sind uns seit langem im Bundesvorstand dar&uuml;ber einig, dass wir das Gesetzgebungsverfahren zur Patientenverf&uuml;gung zum Anlass f&uuml;r eine Kampagne nehmen wollen. Dabei ist uns klar, dass eine Kampagne mehr ist als das &uuml;bliche Agieren des Bundesvorstandes zu einem unserer Sachthemen. Eine erfolgreiche Kampagne muss von der Mitgliedschaft insgesamt getragen und durchgef&uuml;hrt werden und sie muss relevante Bev&ouml;lkerungsschichten und Politiker erreichen. Das gab es in der Humanistischen Union schon lange nicht mehr. Ob wir es jetzt schaffen k&ouml;nnen, h&auml;ngt von vielerlei ab, so auch von der Popularit&auml;t des Themas und vom Einsatz unser Mitglieder.</p>
<p>Das Thema Sterbehilfe/Patientenverf&uuml;gung scheint uns in besonderer Weise kampagnef&auml;hig zu sein: Fragen nach der Selbstbestimmung am Lebensende schlagen nicht nur immer wieder hohe mediale Wellen, sondern besch&auml;ftigen viele Menschen, letztlich alle.</p>
<p>So stellt sich die Frage: Wie packen wir es an? Um m&ouml;glichst viele Menschen und zugleich auch relevante Politiker zu erreichen, sollten wir gezielt am Gesetzgebungsverfahren entlang operieren. Dabei sollten wir mit den Informationen &uuml;ber das Gesetzgebungsverfahren zugleich unseren eigenen Entwurf bekannt machen. Da die politische Berichterstattung vor allem aus der parlamentarischen Perspektive erfolgen wird, m&uuml;ssen wir unsere Kritik au&szlig;erhalb des g&auml;ngigen Nachrichtenstromes platzieren. Wir haben deshalb &uuml;berlegt, wie und wo wir unsere Informationen zum Thema am besten publizieren k&ouml;nnen. Angesichts der &bdquo;Lebensn&auml;he&#8220; des Themas halten wir die ratgeberorientierten, kostenlos verteilten Wochenzeitschriften f&uuml;r ein ideales Medium. Diese Bl&auml;tter haben eine enorme Breitenwirkung und sprechen vor allem Menschen an, die selten den politischen Teil einer Tageszeitung lesen. Wir werden deshalb eine ratgeberorientierte Darstellung unserer Positionen entwickeln, die wir solchen Zeitschriften anbieten.</p>
<p>Und nicht zuletzt sind auch Sie, unsere Mitglieder, gefragt: Wir werden in K&uuml;rze auf unserer Webseite ein Flugblatt zur Verf&uuml;gung stellen, dass sowohl &uuml;ber den St&uuml;nker-Entwurf als auch &uuml;ber unsere eigenen Vorschl&auml;ge informiert. Das Flugblatt kann bei &ouml;ffentlichen Veranstaltungen der Bundestagsabgeordneten in ihrem Wahlkreis verteilt und erl&auml;utert werden. Abgeordnete, die gegen das Gesetz stimmen wollen, sollten &ouml;ffentlichkeitswirksam zur Stellungnahme in ihrem Wahlkreis aufgefordert werden. Wo man so etwas sinnvoll verteilen bzw. auch ankleben kann, wissen Sie am besten. Daneben sollten Sie jede M&ouml;glichkeit nutzen, in Ihrem Umfeld auf die HU-Positionen zum Thema aufmerksam zu machen. Das kann beispielsweise durch eine Mailsignatur geschehen, die Sie jeder verschickten Nachricht anh&auml;ngen.</p>
<p>Eine erfolgreiche Kampagne zur Patientenverf&uuml;gung/ Sterbehilfe werden wir nur erreichen, wenn m&ouml;glichst viele HU-Mitglieder und Ortsverb&auml;nde in dieser Weise auftreten. Wir sollten ausprobieren, ob wir kampagnef&auml;hig sind.</p>
<p><i>Rosemarie Will<br />lehrt &ouml;ffentliches Recht an der Humboldt-Universit&auml;t zu Berlin und ist Bundesvorsitzende der Humanistischen Union</i></p>
<p><b>Anmerkungen:</b></p>
<p>[1] Joachim St&uuml;nker et al., Entwurf eines Dritten Gesetzes zur &Auml;nderung des Betreuungsrechts. Gesetzentwurf vom 6.3.2008, BT-Drs. 16/8442, abrufbar unter: <a href="http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/084/1608442.pdf" target="_blank" rel="noopener">http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/084/1608442.pdf</a></p>
<p>[2] Ein Vergleich der drei Gesetzentw&uuml;rfe findet sich auf den Seiten des Bundesministeriums f&uuml;r Justiz unter <a href="http://www.bmj.de/files/-/2514/Synopse%20Positionen%203%20GE.pdf" target="_blank" rel="noopener">http://www.bmj.de/files/-/2514/Synopse%20Positionen%203%20GE.pdf</a></p>
<p>Die Patientenverf&uuml;gung der Humanistischen Union, unser eigener Gesetzentwurf sowie weitere Hintergrundinformationen zum Thema finden sich unter: <a href="https://www.humanistische-union.de/shortcuts/patientenverfuegung/">https://www.humanistische-union.de/shortcuts/patientenverfuegung/</a></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/201/publikation/erster-versuch-der-gesetzlichen-regelung-von-patientenverfuegungen/">Erster Versuch der gesetzlichen Regelung von Patientenverfügungen</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Bürgerrechte statt Sicherheitsstaat</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/201/publikation/buergerrechte-statt-sicherheitsstaat-3/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 08 Aug 2008 11:45:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>B&#252;rgerrechtler fordern Stopp weiterer &#220;berwachungsvorhaben und die R&#252;cknahme von Grundrechtseinschr&#228;nkungen. Aus: Mitteilungen Nr. 201, S. 17 Die Humanistische Union hatte am 23./24. Mai gemeinsam mit acht weiteren B&#252;rger- und Menschenrechtsgruppen zur Tagung &#8222;Sicherheitsstaat am Ende. Kongress zur Zukunft der B&#252;rgerrechte&#8220; nach Berlin eingeladen. Nach zwei Auftaktreferaten zum Verh&#228;ltnis von Staat und B&#252;rgern (Heribert Prantl) sowie [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>B&uuml;rgerrechtler fordern Stopp weiterer &Uuml;berwachungsvorhaben und die R&uuml;cknahme von Grundrechtseinschr&auml;nkungen. Aus: Mitteilungen Nr. 201, S. 17</p>
<p><i>Die Humanistische Union hatte am 23./24. Mai gemeinsam mit acht weiteren B&uuml;rger- und Menschenrechtsgruppen zur Tagung &bdquo;Sicherheitsstaat am Ende. Kongress zur Zukunft der B&uuml;rgerrechte&#8220; nach Berlin eingeladen. Nach zwei Auftaktreferaten zum Verh&auml;ltnis von Staat und B&uuml;rgern (Heribert Prantl) sowie zur Inszensierung von Sicherheitsfragen (Reinhard Kreissl) diskutierten zahlreiche Experten aus Wissenschaft, Rechtspraxis, Medien und Politik. Sie kritisierten vor allem die sicherheitspolitischen Entwicklungen der letzten Jahre und diskutierten mit den Teilnehmern &uuml;ber m&ouml;gliche Alternativen. Die TeilnehmerInnen der Tagung verabschiedeten folgende Resolution:</i></p>
<p>Bund und L&auml;nder haben in den vergangenen Jahren zahlreiche so genannte Sicherheitsgesetze verabschiedet. Dadurch geraten immer mehr Menschen ins Visier staatlicher &Uuml;berwachung, gegen die sie sich kaum wehren k&ouml;nnen. Mit pauschalen Verd&auml;chtigungen und ausufernder Kontrolle gef&auml;hrdet diese Sicherheitspolitik gerade das, was sie zu sch&uuml;tzen vorgibt: eine freiheitliche Gesellschaft und rechtsstaatliche Grenzen staatlichen Handelns. Die Teilnehmer der Konferenz fordern deshalb den sofortigen Stopp weiterer &Uuml;berwachungsvorhaben und eine Politik, die grundrechtliche Freiheiten respektiert. Eckpunkte einer solchen Politik sind:</p>
<p>&bull;&nbsp;&nbsp; Unsere Gesellschaft braucht &uuml;berwachungsfreie R&auml;ume: Jedem Menschen, egal was er begangen hat oder wessen er verd&auml;chtigt wird, muss eine &uuml;berwachungsfreie Privatsph&auml;re zugestanden werden. Auf Ermittlungsma&szlig;nahmen wie die Online-Durchsuchung von Computern, die unvermeidbar in den Kernbereich privater Lebensgestaltung eingreifen, muss eine freiheitliche Gesellschaft verzichten.<br />&bull;&nbsp;&nbsp; Die Pr&auml;vention von Gefahren darf kein Staatsziel werden, dem wir unsere Freiheit opfern. Wir fordern deshalb einen Verzicht auf alle &Uuml;berwachungs- und Ermittlungsma&szlig;nahmen, die ohne jeglichen Verdacht das Kommunikationsverhalten, die Bewegungen oder Verhaltensweisen der gesamten Bev&ouml;lkerung kontrollieren. <br />&bull;&nbsp;&nbsp; Staatliches Handeln soll offen, erkennbar und &uuml;berpr&uuml;fbar sein. Diesen Prinzipien widerspricht die zunehmende Zentralisierung von Sicherheitsbeh&ouml;rden. Polizeiliches und geheimdienstliches Handeln sind strikt zu trennen, die gemeinsame Nutzung von Datenbest&auml;nden ist zu beenden. <br />&bull;&nbsp;&nbsp; Eine freie Gesellschaft braucht den Protest und die Tolerierung Andersdenkender: Willk&uuml;rliche Ma&szlig;nahmen gegen Demonstrierende und die Kriminalisierung sozialen Protests sind zu beenden. <br />&bull;&nbsp;&nbsp; Eine freie Gesellschaft vertr&auml;gt keine Militarisierung. F&uuml;r Eins&auml;tze der Bundeswehr im Inland oder eine zivil-milit&auml;rische Zusammenarbeit ist kein Platz in einer rechtsstaatlichen Demokratie.<br />&bull;&nbsp;&nbsp; Grundrechtliche Freiheiten m&uuml;ssen im vollen Umfang auch f&uuml;r MigrantInnen und Fl&uuml;chtlinge gelten: Sie haben ebenso einen uneingeschr&auml;nkten Anspruch auf den Schutz ihres Privatlebens. Die ausufernde Praxis der Abschiebungshaft, die selbst gegen&uuml;ber Minderj&auml;hrigen und zum Teil ohne richterliche Kontrolle praktiziert wird, ist unverh&auml;ltnism&auml;&szlig;ig und deswegen abzuschaffen. <br />&bull;&nbsp;&nbsp; Im &Uuml;brigen gilt: Freiheitsrechte sind ohne die materiellen Voraussetzungen, sie in Anspruch nehmen zu k&ouml;nnen, nur von begrenzter Wirkung. Eine Gesellschaftspolitik, die die sozialen Gegens&auml;tze immer weiter versch&auml;rft und die Verarmung gr&ouml;&szlig;erer Bev&ouml;lkerungsteile vorantreibt, widerspricht dem Sozialstaatsgebot des Grundgesetzes.</p>
<p>Eine Dokumentation der Vortr&auml;ge und Podiumsdiskussionen der Tagung findet sich <a href="https://www.humanistische-union.de/veranstaltungen/2008/tagung/">hier</a>.</p>
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