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	<title>Mitteilungen Nr. 204 Archive - Humanistische Union</title>
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		<title>Die Erfindung der Einpersonenterrorzelle</title>
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		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 30 Apr 2009 12:17:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Anti-Terror-Kampf]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Neues Staatsschutzstrafrecht gegen Terrorcamp-Touristen und Bombenbauanleitungen. Aus: Mitteilungen Nr. 204 (1/2009), S. 1-4 Die Gro&#223;e Koalition will kurz vor dem Ende der Legislaturperiode mehr Sicherheit schaffen: Ihr Gesetzentwurf f&#252;r ein neues Staatsschutzstrafrecht sieht neue Straftatbest&#228;nde vor, mit denen der Schutz vor terroristischen Gewalttaten verbessert werden soll. Einmal mehr wird dabei die Strafbarkeit weit in das [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Neues Staatsschutzstrafrecht gegen Terrorcamp-Touristen und Bombenbauanleitungen. Aus: Mitteilungen Nr. 204 (1/2009), S. 1-4</p>
<div><span class="migrated-image"><a href="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/KillerBarbie1bw.jpg" target="_blank" rel="noopener"><img fetchpriority="high" decoding="async" class="alignnone wp-image-4190 size-medium" src="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/KillerBarbie1bw-224x450.jpg" alt="Die Erfindung der Einpersonenterrorzelle" width="224" height="450" srcset="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/KillerBarbie1bw-224x450.jpg 224w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/KillerBarbie1bw-373x750.jpg 373w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/KillerBarbie1bw-298x600.jpg 298w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/KillerBarbie1bw.jpg 600w" sizes="(max-width: 224px) 100vw, 224px" /></a></span></p>
<p class="news-single-imgcaption">
</div>
<p>Die Gro&szlig;e Koalition will kurz vor dem Ende der Legislaturperiode mehr Sicherheit schaffen: Ihr Gesetzentwurf f&uuml;r ein neues Staatsschutzstrafrecht sieht neue Straftatbest&auml;nde vor, mit denen der Schutz vor terroristischen Gewalttaten verbessert werden soll. Einmal mehr wird dabei die Strafbarkeit weit in das Vorfeld einer konkreten Gef&auml;hrdung von Leben und pers&ouml;nlicher Freiheit verlagert. Die Regelung zielt vor allem auf alleinhandelnde T&auml;ter, da f&uuml;r gemeinschaftlich handelnde Personen mit den &sect;&sect; 30 Abs. 2 und 129a StGB einschl&auml;gige Strafvorschriften existieren. Mit den neu zu schaffenden Paragrafen 89a, 89b und 91 Strafgesetzbuch (StGB) sollen drei Handlungsbereiche sanktioniert werden:</p>
<ul>
<li>sog. Vorbereitungshandlungen f&uuml;r staatsgef&auml;hrdende Gewalttaten,&nbsp;</li>
<li>Beziehungen zu&nbsp; terroristischen Vereinigungen gem. &sect; 129a StGB und&nbsp;</li>
<li>der Umgang mit Anleitungen zur Begehung solcher Straftaten. </li>
</ul>
<p>Wie andere Strafnormen im Bereich der Vorfeldermittlung erf&uuml;llen auch die neuen Strafnormen vor allem eine &#8222;T&uuml;r&ouml;ffnerfunktion&#8220;: Niemand wird ernsthaft erwarten, dass Terrorverd&auml;chtige nach diesen Vorschriften rechtskr&auml;ftig verurteilt werden; allein der Entwurf sieht weitreichende Befugnisse zu verdeckten Ermittlungen und aufenthaltsrechtliche Konsequenzen vor. Beim Verdacht auf die Vorbereitung staatsgef&auml;hrdender Gewalttaten sollen beispielsweise Telefonate und private Gespr&auml;che belauscht werden, neben dem Bundeskriminalamt k&ouml;nnten weitere Beh&ouml;rden wie das Zollkriminalamt oder die Bundesanstalt f&uuml;r Finanzdienstleistungsaufsicht eingeschaltet werden. Richtet sich der Verdacht gegen ausl&auml;ndische Mitb&uuml;rger/innen, sieht der Gesetzentwurf deren Ausweisung vor.</p>
<h5>Neuerliche Subjek&shy;ti&shy;vie&shy;rung des Strafrechts</h5>
<p>Der Gesetzentwurf missachtet einmal mehr verfassungsrechtliche Prinzipien der Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeit und der Bestimmtheit strafrechtlicher Normen. Damit nicht genug, f&uuml;gen sich die neuen Bestimmungen nicht in das bestehende Strafrechtssystem ein. Schlie&szlig;lich w&uuml;rden die vorgesehenen Straftatbest&auml;nde die gerichtliche Urteilsfindung mit nahezu un&uuml;berwindlichen Beweisproblemen belasten.</p>
<p>Das Strafrecht darf als &#8222;ultima ratio&#8220; des Rechtsg&uuml;terschutzes nur eingesetzt werden, wenn ein bestimmtes Verhalten &uuml;ber sein Verbotensein hinaus in besonderer Weise sozialsch&auml;dlich und f&uuml;r das geordnete Zusammenleben der Menschen unertr&auml;glich, seine Verhinderung daher besonders dringlich ist (BVerfG NJW 2008, 1137 f.). Aus dem Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeitsprinzip ergibt sich, dass die Strafnormen geeignet, erforderlich und angemessen sein m&uuml;ssen, um den Zweck &#8211; hier: den Schutz des Lebens und der pers&ouml;nlichen Freiheit &#8211; zu erreichen. Sollen Handlungen mit Strafe bedroht werden, die noch keine unmittelbare Gef&auml;hrdung f&uuml;r ein Rechtsgut darstellen, sind besonders strenge Ma&szlig;st&auml;be anzuwenden. So darf eine Handlung, die eine Rechtsgutsbeeintr&auml;chtigung lediglich vorbereitet, nur dann strafbar sein, wenn andere staatliche Eingriffsmittel, insbesondere die Strafbarkeit der Rechtsgutsbeeintr&auml;chtigung oder -gef&auml;hrdung selbst, nicht ausreichen, um einen hinreichenden Schutz zu erzeugen.</p>
<p>Die Begr&uuml;ndung des Gesetzentwurfs kann nicht &uuml;berzeugend darlegen, ob es wirklich ein Sicherheitsrisiko gibt, gegen das bestehende Strafnormen keinen ausreichenden Rechtsg&uuml;terschutz bieten. Der Entwurf erw&auml;hnt beispielhaft Anschl&auml;ge oder Anschlagsversuche aus London, Madrid und Nordrhein-Westfalen (sog. Kofferbomber). Bei allen handelte es sich jedoch um Aktionen mehrerer Personen, nicht um Alleint&auml;ter. Ihre strafrechtliche Ahndung im Stadium der Vorbereitungshandlung war bereits durch bestehende Gesetze gew&auml;hrleistet. Ob die neuen Strafnormen erforderlich sind, eine besondere Bedrohung durch Einzelt&auml;ter wirklich gegeben ist, wird aus der Begr&uuml;ndung des Gesetzentwurfs nicht ersichtlich.</p>
<p>Bei den vom Gesetz eingef&uuml;hrten Straftatbest&auml;nden wird die strafrechtliche Verantwortlichkeit vor allem durch subjektive Kriterien gebildet. Wenn die betroffenen Handlungen rechtlich neutral sind (z.B. das Sammeln von Geld) und keine Gef&auml;hrdungsbeziehung zum zu sch&uuml;tzenden Rechtsgut aufweisen, f&uuml;hrt das schnell zu einem rechtsstaatswidrigen Gesinnungsstrafrecht, bei dem Einstellungen und Bestrebungen der Verd&auml;chtigen als Grundlage ihrer Bestrafung herangezogen werden. Ob der Tatbestand der Strafnorm erf&uuml;llt ist, l&auml;sst sich nicht aus dem &auml;u&szlig;eren Vorgehen erschlie&szlig;en, da objektiv neutrale Handlungen keine Hinweise auf die innere Einstellung der mutma&szlig;lichen T&auml;ter geben. Eine freie &Uuml;berzeugung von der Schuld oder Unschuld des Angeklagten gem. &sect; 261 StPO kann sich das Gericht kaum bilden, es ist vielmehr auf die allgemeinen Lebensumst&auml;nde der Angeklagten und auf verdeckt gewonnene Erkenntnisse von Ermittlungsbeh&ouml;rden und Geheimdiensten als Entscheidungsgrundlage angewiesen. Ob so die Grunds&auml;tze der Unschuldsvermutung und eines fairen Strafverfahrens gew&auml;hrleistet werden k&ouml;nnen, darf bezweifelt werden.</p>
<h5>Die Vorbe&shy;rei&shy;tung schwerer staats&shy;ge&shy;f&auml;hr&shy;dender Gewalttaten </h5>
<p>Der erste neu normierte Handlungsbereich betrifft die Vorbereitung schwerer staatsgef&auml;hrdender Gewalttaten. So soll laut Entwurf (&sect; 89a StGB-E) mit Freiheitsentzug zwischen 6 Monaten und 10 Jahren bestraft werden, wer</p>
<ul>
<li>eine andere Person unterweist oder sich unterweisen l&auml;sst in Fertigkeiten, die der Begehung einer staatsgef&auml;hrdenden Gewalttat dienen (Abs. 2 Nr. 1),</li>
<li>Waffen, gesundheitssch&auml;dlichen Stoffe, zur Ausf&uuml;hrung der Tat erforderlichen besonderen Vorrichtungen, die der Begehung einer staatsgef&auml;hrdenden Gewalttat dienen herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verwahrt oder einem anderen &uuml;berl&auml;sst (Abs. 2 Nr. 2),</li>
<li>Gegenst&auml;nde oder Stoffe sich verschafft oder verwahrt, die f&uuml;r die Herstellung von Waffen, Stoffen oder Vorrichtungen zur Begehung einer staatsgef&auml;hrdenden Gewalttat wesentlich sind (Abs. 2 Nr. 3), </li>
<li>f&uuml;r die Begehung einer staatsgef&auml;hrdenden Gewalttat nicht unerhebliche Verm&ouml;genswerte sammelt, entgegennimmt oder zur Verf&uuml;gung stellt (Abs. 2 Nr. 4).</li>
</ul>
<p>Einige Tatbestandsmerkmale entsprechen nicht dem sich aus Art. 103 Abs. 2 GG ergebenden Gebot der Bestimmtheit strafrechtlicher Normen. An die Erf&uuml;llung dieses Gebotes sind bei der Strafbarkeit von Handlungen im Vorfeld einer Rechtsgutsverletzung besonders hohe Anforderungen zu stellen, da die besondere Gef&auml;hrlichkeit der Handlungen lediglich vermutet wird, ihrer M&ouml;glichkeit nach besteht. Eine vors&auml;tzliche T&ouml;tungshandlung kann beispielsweise durch das &Uuml;berfahren mit einem Auto begangen werden. Gelangt ein solches Delikt zur Anklage, l&auml;sst sich aus der vollendeten Tat auf die Gef&auml;hrlichkeit des Fahrens in der konkreten Situation schlie&szlig;en. Stellt man aber wie der Gesetzentwurf auf das Vorbereitungsstadium von Autokillern ab, w&uuml;rde das Erlernen des Autofahrens oder das Einsteigen in ein KfZ zur vorbereitenden Handlung &#8211; wobei die wenigsten Autofahrer damit eine vors&auml;tzliche T&ouml;tungshandlung einleiten.</p>
<p>Der Vorwurf der Unbestimmtheit gilt namentlich f&uuml;r das Merkmal der &#8222;Fertigkeiten&#8220;: Zwar werden einzelne, besonders &#8222;gef&auml;hrliche&#8220; Fertigkeiten explizit in der Norm aufgef&uuml;hrt, jedoch erfolgt die Aufz&auml;hlung nicht abschlie&szlig;end. Durch den Verweis auf sonstige Fertigkeiten kommt letztlich jegliche Fertigkeit in Betracht, die zur Vorbereitung/Durchf&uuml;hrung einer staatsgef&auml;hrdenden Gewalttat geeignet ist. Vom Wortlaut des Gesetzes w&auml;re auch das Erlernen einer Sprache erfasst, wenn hierdurch Anschlagsvorbereitungen erleichtert werden. Um dem Bestimmtheitsgebot gerecht zu werden, m&uuml;ssten die &#8222;Fertigkeiten&#8220; entweder abschlie&szlig;end aufgez&auml;hlt oder konkretisiert werden, etwa dahingehend, dass lediglich solche Bef&auml;higungen gemeint sind, die typischer Weise der Vorbereitung eines Anschlages dienen. Gleiches gilt auch f&uuml;r die &#8222;zur Ausf&uuml;hrung der Tat erforderlichen besonderen Vorrichtungen&#8220; und die &#8222;gesundheitssch&auml;dlichen Stoffe&#8220;. Die Stoffe m&uuml;ssten dahingehend pr&auml;zisiert werden, dass sie eine besonders schwere Gesundheitssch&auml;digung hervorrufen oder das Leben gef&auml;hrden k&ouml;nnen. Noch unbestimmter f&auml;llt der Bezug auf Gegenst&auml;nde oder Stoffe aus, die f&uuml;r die Herstellung von Waffen, Stoffen oder Vorrichtungen wesentlich sind (Abs. 1 Nr. 3).</p>
<p>Die mangelnde Bestimmtheit der Tatbestandsmerkmale f&uuml;hrt auch zu dem bereits erw&auml;hnten Problem des sog. Gesinnungsstrafrechts. Erf&uuml;llen rechtlich neutrale Handlungen einen Tatbestand, ohne dass sie selbst zu einer Rechtsgutsbeeintr&auml;chtigung f&uuml;hren (der typische Fall bei Vorbereitungshandlungen), so kommt es lediglich auf die subjektive Tatseite an. Ein subjektiver Unrechtstatbestand allein, der sich nicht oder nicht rechtlich relevant objektiv manifestiert, kann jedoch nach rechtsstaatlichen Grunds&auml;tzen nicht unter Strafe gestellt werden. Das betrifft insbesondere den vierten Punkt, da das Sammeln von Geld keinen Unrechtsbezug zu einer staatsgef&auml;hrdenden Gewalttat aufweist.</p>
<p>Auch der subjektive Bezug zu der potentiellen Gewalttat wird den Anforderungen an Bestimmtheit und Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeit nicht gerecht. Dabei f&auml;llt der jetzt diskutierte Gesetzentwurf hinter den Referentenentwurf zur&uuml;ck: Wurde urspr&uuml;nglich noch zumindest teilweise eine Absicht auf die Begehung einer staatsgef&auml;hrdenden Gewalttat zum Zeitpunkt der Vorbereitungshandlung gefordert, soll nun bereits einfacher Vorsatz ausreichen. Das hei&szlig;t, dass sich strafbar macht, wer die beschriebenen Handlungen ausf&uuml;hrt und erkennt, dass sie der Vorbereitung einer sp&auml;teren eigenen oder fremden terroristischen Gewalttattat dienen k&ouml;nnen und dies billigend in Kauf nimmt bzw. sich hiermit abfindet. Zur Angemessenheit einer Strafnorm im Sinne des Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeitsgebotes geh&ouml;rt jedoch, dass geringere Anforderungen an den objektiven Tatbestand in Bezug auf die Beeintr&auml;chtigung oder Gef&auml;hrdung eines Rechtsgutes durch h&ouml;here Anforderungen an die subjektive Tatseite auszugleichen sind. Daher ergibt sich f&uuml;r Vorbereitungshandlungen, die als solche nur eine geringe Gef&auml;hrlichkeit in sich tragen, die Strafw&uuml;rdigkeit erst dann, wenn sie in der Absicht einer sp&auml;teren Rechtsgutsbeeintr&auml;chtigung ausgef&uuml;hrt werden. Zudem muss sich diese Absicht auch konkretisiert haben. Ein Handeln, um irgendwann in der Zukunft eine noch nicht n&auml;her bestimmte staatsgef&auml;hrdende Gewalttat zu begehen, kann f&uuml;r die Strafbarkeit nicht ausreichen.</p>
<p>Die Strafbarkeit der Vorbereitung schwerer staatsgef&auml;hrdender Gewalttaten f&uuml;gt sich nicht in das bestehende Strafrechtssystem ein. Zum einen steht die Vorverlagerung der Strafbarkeit bei der Vorbereitung von staatsgef&auml;hrdenden Gewalttaten im Widerspruch zum Zeitpunkt des Beginns der Strafbarkeit bei anderen schweren Delikten. So ergibt sich die Strafbarkeit eines Mordversuches gem. &sect;&sect; 211, 22, 23 StGB erst dann, wenn nach der Vorstellung des T&auml;ters unmittelbar zur T&ouml;tungshandlung angesetzt wurde, also keine weiteren Zwischenschritte mehr erfolgen sollen und das Opfer bereits gef&auml;hrdet ist. Jegliche Vorbereitungshandlungen hierzu, die keine dritten Personen einbeziehen (sonst ergibt sich die Strafbarkeit aus &sect; 30 Abs. 2 StGB) und nicht den Besitz bestimmter Waffen betreffen (vgl. &sect; 51 Waffengesetz), bleiben straffrei. Im Gegensatz hierzu w&uuml;rden mit Umsetzung des Gesetzentwurfs Vorbereitungshandlungen unter Strafe gestellt, die Jahre vor der eigentlich geplanten Verletzungshandlung liegen k&ouml;nnen. Durch die Art der gesetzlichen Regelung wird zudem die M&ouml;glichkeit eines R&uuml;cktritts (&sect; 24 StGB) verwehrt &#8211; was bei einer derart fr&uuml;h ansetzenden Strafbarkeit aber h&auml;ufig vorkommen d&uuml;rfte. Dem T&auml;ter wird so kein Anreiz gesetzt, nach Begehung eines Teils der Vorbereitungen (z.B. die erste Flugstunde) seinen Plan aufzugeben und in die Legalit&auml;t zur&uuml;ckzukehren. Die vorgesehene fakultative Strafmilderung oder das Absehen von Strafe (&sect; 89a Abs. 7 StGB) ist hierf&uuml;r kein ad&auml;quater Ersatz und aus kriminalpolitischer Sicht dem Opferschutz abtr&auml;glich.</p>
<p>Schlie&szlig;lich entspricht die Reduzierung des Strafma&szlig;es nicht dem Ausma&szlig; der Vorverlagerung der Strafbarkeit. Die Androhung einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren ist insbesondere im Vergleich zu den vollendeten Taten des Totschlages, des erpresserischen Menschenraubes und der Geiselnahme (f&uuml;nf bis 15 Jahre Freiheitsstrafe) nicht verh&auml;ltnism&auml;&szlig;ig.</p>
<h5>Die Aufnahme von Beziehungen zur Begehung einer schweren staats&shy;ge&shy;f&auml;hr&shy;denden Gewalttat</h5>
<p>Beziehungen zu einer terroristischen Vereinigung sollen gem. &sect; 89b Abs. 1 StGB-E strafbar sein, wenn sie in der Absicht erfolgen, sich in der Begehung einer schweren staatsgef&auml;hrdenden Gewalttat unterweisen zu lassen. Derartige Kontakte sollen mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bestraft werden.</p>
<p>Die neue Strafnorm kn&uuml;pft an die Voraussetzungen einer terroristischen Vereinigung an. Insofern trifft sie auf die gleichen Probleme und die gleiche Kritik wie die Strafbarkeit nach &sect; 129a StGB. Die Beweisw&uuml;rdigung vor Gericht wird bei der neuen Vorschrift dadurch erschwert, dass lediglich eine Beziehung zu einer terroristischen Vereinigung aufgenommen werden muss. Ob eine solche Beziehung vorliegt, muss das Gericht unabh&auml;ngig von der Person des Handelnden ermitteln. So wird sich f&uuml;r das Gericht regelm&auml;&szlig;ig die schwer l&ouml;sbare Frage stellen, ob der Kontakt zu einer kaum bekannten ausl&auml;ndischer Gruppe eine Beziehung zu einer terroristischen Vereinigung darstellt. Ebenso unbestimmt ist der Begriff des &#8222;Unterweisens&#8220;, mit dem die spezifische Gef&auml;hrlichkeit des Erlernens bestimmter Fertigkeiten nicht hinreichend bestimmt werden kann.</p>
<h5>Anleitung zur Begehung einer schweren staats&shy;ge&shy;f&auml;hr&shy;denden Gewalttat</h5>
<p>Nach &sect; 91 StGB des Gesetzentwurfs d&uuml;rfen Schriften, die geeignet sind, als Anleitung zu einer schweren staatsgef&auml;hrdenden Gewalttat zu dienen, nicht angepriesen oder einer anderen Person zug&auml;nglich gemacht werden, wenn die Umst&auml;nde ihrer Verbreitung geeignet sind, die Bereitschaft anderer zu f&ouml;rdern oder zu wecken, eine schwere staatsgef&auml;hrdende Gewalttat zu begehen (Abs. 1 Nr. 1). Ebenso d&uuml;rfen solche Schriften nicht beschafft werden, um eine entsprechende Gewalttat zu begehen (Abs. 1 Nr. 2).</p>
<p>Vor allem die Voraussetzung der Eignung der Schrift als Anleitung sowie die Eignung zum F&ouml;rdern oder Wecken der Bereitschaft entspricht nicht dem Bestimmtheitsgebot. Auch hier ist jedenfalls zu fordern, dass die Schrift bestimmungsgem&auml;&szlig; eine Anleitung darstellt, deren Verbreitung dem F&ouml;rdern oder Wecken eines Tatentschlusses dient. Auf der subjektiven Seite m&uuml;sste zudem die Absicht des Weckens oder F&ouml;rderns Tatbestandsmerkmal werden. Unter diesen Voraussetzungen entspricht der neue &sect; 91 StGB in seinen Voraussetzungen weitgehend den bereits bestehenden Tatbest&auml;nde &sect; 111 und &sect; 130a StGB, die insoweit als ausreichend anzusehen sind.</p>
<h5>Weitere Ermitt&shy;lungs&shy;be&shy;fug&shy;nisse und aufent&shy;halts&shy;recht&shy;liche Bestim&shy;mungen</h5>
<p>Die Bedenken gegen eine Vorverlagerung der Strafbarkeit in Bezug auf das Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeitsprinzip setzen sich bei den begleitend geregelten Ermittlungsma&szlig;nahmen und der M&ouml;glichkeit der Ausweisung von Ausl&auml;ndern fort. Bei ausl&auml;ndischen Tatverd&auml;chtigen soll ein Tatverdacht ausreichen, um deren Ausweisung einleiten zu k&ouml;nnen. Ein solcher Verdacht l&auml;sst sich bei subjektiv begr&uuml;ndeten Taten im Vorfeld der konkreten Gefahrenhandlung leicht begr&uuml;nden. Es ist deshalb zu bef&uuml;rchten, dass aufgrund allgemeiner Lebensumst&auml;nde der Tatverd&auml;chtigen Entscheidungen &uuml;ber deren Aufenthaltsstatus getroffen werden, da objektive Taten nur in seltenen F&auml;llen ermittelbar sein werden.</p>
<p>Der Entwurf der Bundesregierung f&uuml;r ein &#8222;Gesetz zur Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgef&auml;hrdenden Gewalttaten&#8220; widerspricht in weiten Teilen den verfassungsrechtlichen Geboten des Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeitsprinzip und des Bestimmtheitsgrundsatzes. Zudem ist der kriminalpolitische Nutzen des neuen Staatsschutzstrafrechts h&ouml;chst zweifelhaft, da nicht plausibel gemacht wurde, warum die Vorschriften erforderlich sein sollen. Erschwerend kommt hinzu, dass eine rechtspraktische Anwendung der neuen Straftatbest&auml;nde kaum vorstellbar ist. Was bleibt ist einmal mehr ein Strafrecht, dessen Normen weniger Rechtsg&uuml;ter sch&uuml;tzen, als dass sie Ausforschungsparagrafen f&uuml;r Ermittler bereitstellen.</p>
<p><i>Dr. Jens Puschke<br />Mitglied im Bundesvorstand der Humanistischen Union</i></p>
<p><i>Der &#8222;Entwurf eines Gesetzes zur Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgef&auml;hrdenden Gewalttaten&#8220; liegt mittlerweile in zwei textidentischen Fassungen im Parlament vor: als Gesetzentwurf der Regierungsfraktionen vom 27.1.2009 (BT-Drs. 16/11735) sowie als Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 25.3.2009 (BT-Drs. 16/12428).</i></p>
<p><i>Am 22. April fand im Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages eine Sachverst&auml;ndigenanh&ouml;rung zu den Entw&uuml;rfen statt. Die Stellungnahmen sind auf den Internetseiten des Bundestages abrufbar unter:<br /></i><a href="http://www.bundestag.de/ausschuesse/a06/anhoerungen/index.html" target="_blank" rel="noopener"><i>http://www.bundestag.de/ausschuesse/a06/anhoerungen/index.html</i></a><i>.</i></p>
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		<item>
		<title>60 Jahre Grundgesetz  Anspruch und Wirklichkeit</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/204/publikation/60-jahre-grundgesetz-anspruch-und-wirklichkeit/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 30 Apr 2009 12:14:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Gemeinsame Ringvorlesung von Humanistischer Union und Institut f&#252;r Recht &#38; Gesellschaft. Aus: Mitteilungen Nr. 204 (1/2009), S. 3 20.4. &#8211; 13.7.2009, montags 16 &#8211; 18 Uhr Humboldt-Universit&#228;t zu Berlin, Unter den Linden 6, Senatssaal/Kinosaal Aus Anlass des 60j&#228;hrigen Bestehens unseres Grundgesetzes laden die Humanistische Union und das Berliner Institut f&#252;r Recht und Gesellschaft/Law and Society [weiterlesen]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Gemeinsame Ringvorlesung von Humanistischer Union und Institut f&uuml;r Recht &amp; Gesellschaft. Aus: Mitteilungen Nr. 204 (1/2009), S. 3</p>
<div><span class="migrated-image"><a href="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/humboldtuni2blue.jpg" target="_blank" rel="noopener"><img decoding="async" class="alignnone wp-image-4192 size-medium" src="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/humboldtuni2blue-380x450.jpg" alt="60 Jahre Grundgesetz &#8211; Anspruch und Wirklichkeit" width="380" height="450" srcset="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/humboldtuni2blue-380x450.jpg 380w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/humboldtuni2blue-506x600.jpg 506w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/humboldtuni2blue-284x337.jpg 284w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/humboldtuni2blue.jpg 600w" sizes="(max-width: 380px) 100vw, 380px" /></a></span></p>
<p class="news-single-imgcaption">
</div>
<p><b>20.4. &#8211; 13.7.2009, montags 16 &#8211; 18 Uhr</b></p>
<p><b>Humboldt-Universit&auml;t zu Berlin, Unter den Linden 6, Senatssaal/Kinosaal</b></p>
<p>Aus Anlass des 60j&auml;hrigen Bestehens unseres Grundgesetzes laden die Humanistische Union und das Berliner Institut f&uuml;r Recht und Gesellschaft/Law and Society Institute Berlin (LSI) zu einer gemeinsamen Ringvorlesung ein. Gemeinsam mit Experten wollen wir &uuml;ber die Zukunft unserer Verfassung diskutieren. Die Referierenden aus Wissenschaft, Politik und Medien sind aufgefordert, sich den Herausforderungen unserer Verfassung zu stellen.</p>
<p>Alle Interessierten sind herzlich eingeladen. <br />Der Eintritt ist frei.</p>
<p>20. April&nbsp;Matthias Mahlmann (Universit&auml;t Z&uuml;rich)<br />Menschenw&uuml;rde und republikanische Rechtskultur</p>
<p>27. April &nbsp;Horst Bredekamp (Humboldt-Universit&auml;t)<br />Das Anikonische des Grundgesetzes und die Galerie der Kanzler</p>
<p>4. Mai&nbsp;&nbsp; &nbsp;Dieter Grimm (Humboldt-Universit&auml;t)<br />Identit&auml;t und Wandel. Das Grundgesetz 1949 und heute</p>
<p>11. Mai&nbsp;&nbsp; &nbsp;Christian Bommarius (Berliner Zeitung)<br />Geschichte des Grundgesetzes</p>
<p>18. Mai&nbsp;&nbsp; &nbsp;Susanne Baer (Humboldt-Universit&auml;t)<br />Gleichheit und Differenz</p>
<p>25. Mai&nbsp;&nbsp; &nbsp;Brigitte Zypries, Bundesministerin der Justiz<br />Die Politik und das Bundesverfassungsgericht</p>
<p>8. Juni&nbsp;&nbsp; &nbsp;Mark A. Z&ouml;ller (Universit&auml;t Trier)<br />Europ&auml;ische Strafgesetzgebung &#8211; jenseits des Grundgesetzes?</p>
<p>15. Juni&nbsp;&nbsp; &nbsp;Georg Nolte (Humboldt-Universit&auml;t)<br />&#8222;Dem Frieden der Welt zu dienen&#8220; &#8211; Das Grundgesetz und das V&ouml;lkerrecht</p>
<p>22. Juni&nbsp;&nbsp; &nbsp;Herfried M&uuml;nkler (Humboldt-Universit&auml;t)<br />Sicherheit und Freiheit</p>
<p>29. Juni&nbsp;&nbsp; &nbsp;Christoph M&ouml;llers (Universit&auml;t G&ouml;ttingen)<br />Religi&ouml;ser Pluralismus und Grundgesetz</p>
<p>6. Juli&nbsp;&nbsp; &nbsp;Hubert Rottleuthner (Freie Universit&auml;t Berlin)<br />Das Grundgesetz lesen</p>
<p>13. Juli&nbsp;&nbsp; &nbsp;Juliane Kokott, Generalanw&auml;ltin Europ. Gerichtshof <br />Grundgesetz und Europ&auml;ische Union</p>
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		<title>So weit die Kamera reicht</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/204/publikation/so-weit-die-kamera-reicht/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 30 Apr 2009 12:07:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Videoüberwachung]]></category>
		<category><![CDATA[Datenschutz: Videoüberwachung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Schwierigkeiten einer Evaluation der Video&#252;berwachung am Beispiel der Berliner Verkehrsbetriebe. Aus: Mitteilungen Nr. 204 (1/2009), S. 5-7 Im Herbst 2007 er&#246;ffnete der Berliner Landesgesetzgeber den lokalen Verkehrsbetrieben und Polizeibeh&#246;rden v&#246;llig neue Perspektiven der Video&#252;berwachung: Seit dem 1. Dezember 2007 d&#252;rfen die Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) f&#252;r ihre Zwecke Videoaufnahmen von &#246;ffentlich zug&#228;nglichen R&#228;umen anfertigen, und sie [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Schwierigkeiten einer Evaluation der Video&uuml;berwachung am Beispiel der Berliner Verkehrsbetriebe. Aus: Mitteilungen Nr. 204 (1/2009), S. 5-7</p>
<div><span class="migrated-image"><a href="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/kamera.jpg" target="_blank" rel="noopener"><img decoding="async" class="alignnone wp-image-4195 size-medium" src="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/kamera-544x450.jpg" alt="So weit die Kamera reicht" width="544" height="450" srcset="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/kamera-544x450.jpg 544w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/kamera-408x337.jpg 408w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/kamera.jpg 600w" sizes="(max-width: 544px) 100vw, 544px" /></a></span></p>
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</div>
<p>Im Herbst 2007 er&ouml;ffnete der Berliner Landesgesetzgeber den lokalen Verkehrsbetrieben und Polizeibeh&ouml;rden v&ouml;llig neue Perspektiven der Video&uuml;berwachung: Seit dem 1. Dezember 2007 d&uuml;rfen die Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) f&uuml;r ihre Zwecke Videoaufnahmen von &ouml;ffentlich zug&auml;nglichen R&auml;umen anfertigen, und sie nutzen diese Befugnis leidlich aus. Nach Angaben der BVG werden mittlerweile die Aufzeichnungen aller 170 U-Bahnh&ouml;fe der Stadt 24 Stunden lang gespeichert. Die Polizei darf w&auml;hrend dieser Frist auf die Aufnahmen zugreifen, um Gefahren abzuwehren oder Straftaten aufzukl&auml;ren.</p>
<p>Als Zugest&auml;ndnis an die Kritiker/innen wurde eine Evaluation der Befugnisse zur Nutzung der Videodaten nach dem Allgemeinem Berliner Sicherheits- und Ordnungsgesetz (ASOG) vereinbart, die bis zum 31.1.2010 erfolgen soll. Der Evaluationsbericht soll u.a. auf Art, Umfang und Erfolg der Video&uuml;berwachung eingehen. [1] Jedoch erfasst der Evaluationsauftrag nur die polizeiliche Erhebung und Nutzung der Videoaufzeichnungen aus &ouml;ffentlichen Verkehrsmitteln nach dem ASOG. Die Aufzeichnung und Speicherung der Daten bei der BVG geschehen jedoch auf Grundlage des Datenschutzgesetzes; eine &Uuml;berpr&uuml;fung der Praxis der Verkehrsbetriebe ist gesetzlich nicht vorgeschrieben.</p>
<p>Wohl aus diesem Grund mag man sich bei der BVG &uuml;ber die Effektivit&auml;t und den Sinn der Video&uuml;berwachung nicht den Kopf zerbrechen: Seit dem Inkrafttreten der neuen Regelungen hat das Unternehmen mehrmals angek&uuml;ndigt, die Video&uuml;berwachung etwa mit biometrischen Gesichtserkennungssystemen erweitern (August 2008) oder die Speicherdauer auf 48 Stunden verl&auml;ngern zu wollen (Januar 2009). Allein um die vom Gesetzgeber beschlossene Evaluation der bisherigen Videonutzung ist es ziemlich ruhig geworden. Die BVG gab im Dezember 2008 lediglich bekannt, dass sich die Anzahl der Anfragen von Polizei und Staatsanwaltschaft nach den Videoaufzeichnungen im vergangenen Jahr auf 2026 erh&ouml;ht habe &#8211; was wohl die Wirksamkeit der Kameraaufzeichnungen suggerieren soll.</p>
<p>Die Auswirkungen der BVG-Video&uuml;berwachung auf die Kriminalit&auml;t in Berlin sind aber noch nicht einmal im Ansatz diskutiert worden. Weder wissen wir heute, welche Auswirkungen hunderte von Kameras auf U-Bahnh&ouml;fen und in Fahrzeugen der BVG haben, noch ist klar, wie viele Unbeteiligte von den Videoaufzeichnungen betroffen sind. Welchen Beitrag leistet die Video&uuml;berwachung zur Kriminalit&auml;tsbek&auml;mpfung, welchen Sicherheitsgewinn bieten die Kameras? Nicht zuletzt aus b&uuml;rgerrechtlicher Sicht die Frage: Wie stark greift die Video&uuml;berwachung praktisch in die Freiheitssph&auml;re der B&uuml;rgerinnen und B&uuml;rger ein, wie grundrechtssensitiv ist die Aufzeichnung und Nutzung der Kamerabilder zu bewerten? All das sind Fragen, die eine Evaluation beantworten m&uuml;sste. Insbesondere die Untersuchung der Wirkungen und Wirksamkeit von Video&uuml;berwachung st&ouml;&szlig;t dabei auf methodische Schwierigkeiten: Eine Untersuchung, die sowohl &#8222;Ausstrahlungseffekte&#8220; der Videokameras, die Effizienz ihres Einsatzes als auch Nebeneffekte wie die Verlagerung von Kriminalit&auml;tsschwerpunkten ber&uuml;cksichtigt, ist aufw&auml;ndiger als es auf den ersten Blick erscheint.</p>
<h5>Verfas&shy;sungs&shy;recht&shy;liche Bedeutung der Evaluation</h5>
<p>Ausgangspunkt jeder Evaluation gesetzgeberischer Ma&szlig;nahmen sind deren Zielsetzungen: Jene m&uuml;ssen operationalisiert und damit messbar gemacht werden, um die gesetzlichen Regelungen hinsichtlich ihrer Zielerreichung &uuml;berpr&uuml;fen zu k&ouml;nnen. F&uuml;r die Video&uuml;berwachung und -aufzeichnung bei der BVG wurden stets drei Ziele benannt: Die Aufgabenerf&uuml;llung der Verkehrsbetriebe und die Wahrnehmung ihres Hausrechts, die Gefahrenabwehr und Verhinderung von Straftaten (Pr&auml;vention) und die Verfolgung bzw. Aufkl&auml;rung bereits begangener Delikte (Repression). Ob und in welchem Umfang diese Ziele mit den Kameras erreicht werden, ist auch verfassungsrechtlich bedeutsam &#8211; davon h&auml;ngt die Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeit der Video&uuml;berwachung ab. Als Merkmal des Rechtsstaats bezweckt der Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeitsgrundsatz den Schutz vor &uuml;berm&auml;&szlig;igen Eingriffen in die Grundrechte der B&uuml;rger. Er verlangt von jeder staatlichen Ma&szlig;nahme, die in Grundrechte eingreift, dass sie geeignet, erforderlich und angemessen ist.</p>
<p>Die Resultate der Video&uuml;berwachung m&uuml;ssen also in einem angemessenen Verh&auml;ltnis mit dem durch sie unstreitig verursachten Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht (als Auspr&auml;gung des allgemeinen Pers&ouml;nlichkeitsrechts) der Fahrg&auml;ste stehen. Sollte sich bei der Evaluation herausstellen, dass mit den Kameras nur unwesentlich mehr Straft&auml;ter ergriffen und verurteilt werden, k&ouml;nnte der mit ihnen verbundene Eingriff in das so genannte Datenschutz-Grundrecht nicht gerechtfertigt sein. Eine Evaluation muss deshalb m&ouml;glichst solide Informationen &uuml;ber die Effektivit&auml;t und Effizienz der Video&uuml;berwachung sowie deren gesellschaftliche Auswirkungen generieren, denn nur so wird die verfassungsrechtliche Kategorie der Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeit einer empirischen Pr&uuml;fung zug&auml;nglich. Anhand dieser Informationen kann &uuml;berhaupt erst entschieden werden, ob die Auswirkungen der Video&uuml;berwachung in einem angemessenen Verh&auml;ltnis zu dem intensiven Grundrechtseingriff stehen. Daraus l&auml;sst sich folgern, ob Ausweitungen im Bereich der Video&uuml;berwachung schlie&szlig;lich gerechtfertigt sind. Jedoch existieren im Falle der BVG bei allen drei formulierten Zielen der Video&uuml;berwachung Faktoren, die bei einer Untersuchung besonders beachtet werden m&uuml;ssen.</p>
<h5>Video&shy;&uuml;ber&shy;wa&shy;chung als krimi&shy;nal&shy;pr&auml;&shy;ven&shy;tives Instrument</h5>
<p>Einer der bekanntesten Effekte von Videokameras d&uuml;rfte deren &#8222;Verdr&auml;ngungseffekt&#8220; sein: Werden Kameras zur &Uuml;berwachung von Kriminalit&auml;tsschwerpunkten oder sog. &#8222;gef&auml;hrlichen Orten&#8220; eingesetzt, weichen die zu &Uuml;berwachenden einfach auf andere Pl&auml;tze aus. Eine seri&ouml;se Evaluation der Video&uuml;berwachung muss deshalb die Kriminalit&auml;tseffekte r&auml;umlich betrachten. Das kann durch Vergleiche der Kriminalit&auml;t in soziokulturell &auml;hnlichen, &uuml;berwachten und nicht-&uuml;berwachten Gebieten geschehen. Die n&auml;chste H&uuml;rde wird sichtbar: Verdr&auml;ngungseffekte lassen sich nur beschreiben, wenn die Erfassung der Kriminalit&auml;t ausreichend lokal differenziert ist. Von einer Verdr&auml;ngung der Kriminalit&auml;t durch Videokameras kann man sprechen, wenn die Abnahme der Delikte in den &uuml;berwachten Bereichen mit einer Zunahme der gleichen Delikte in anderen Gebieten korreliert. L&auml;sst sich eine Verlagerung bestimmter Kriminalit&auml;tsformen aus &uuml;berwachten in nicht-video&uuml;berwachte Gebiete ermitteln, stellt sich die Frage nach dem Sicherheitsgewinn neu: Sofern es nicht um besonders sensible Orte (wie den Drogenverkauf vor einer Schule) geht, d&uuml;rfte in der Verdr&auml;ngung der Kriminalit&auml;t kein sicherheitspolitischer Erfolg bestehen. Die lokale Betrachtung der Kriminalit&auml;tsentwicklung f&ouml;rdert bisweilen auch einen gegenl&auml;ufigen Effekt, einen &#8222;Ausstrahlungseffekt&#8220; der Kameras zutage. So beobachteten Studien, dass die Kriminalit&auml;tsraten in unmittelbar angrenzenden, nicht-video&uuml;berwachten Gebieten &auml;hnlich zur&uuml;ck gingen wie im video&uuml;berwachten Bereich.</p>
<p>H&auml;ufig werden die Kriminalit&auml;tsraten vor und nach Einf&uuml;hrung der Videokameras verglichen. Eine l&auml;ngerfristige Evaluation, die Ver&auml;nderungen der Kriminalit&auml;t im Umfeld von Video&uuml;berwachung auch in ihrem zeitlichen Verlauf betrachtet, erf&uuml;llt zwei wichtige Funktionen: Einerseits lassen sich in Zeitreihen saisonale, durch externe Faktoren beeinflusste Effekte leichter erkennen. Der Vergleich mit der allgemeinen Entwicklung der Kriminalit&auml;t in anderen Gebieten kann Hinweise darauf liefern, ob f&uuml;r den video&uuml;berwachten Bereich eine spezifische Dynamik der Kriminalit&auml;tsentwicklung auszumachen ist &#8211; oder ob die Ver&auml;nderungen dem allgemeinen Trend folgen. Noch bedeutsamer scheint aber die Erkenntnis einiger Untersuchungen, wonach sich die Wirksamkeit der Video&uuml;berwachung auf einen kurzfristigen Effekt anl&auml;sslich der Einf&uuml;hrung der Systeme beschr&auml;nkt. In der Literatur werden derartige Einf&uuml;hrungseffekte wahlweise als Folge der Berichterstattung &uuml;ber die Kameras oder als Adaptionsphase der &#8222;Kriminellen&#8220; interpretiert. Was auch immer die Ursache f&uuml;r solche Kurzzeit-Effekte ist: Eine mit der Zeit nachlassende kriminalpr&auml;ventive Wirkung der Videokameras liefert eindeutige Hinweise darauf, dass der Sicherheitsgewinn weniger von den Kameras selbst, sondern mehr von deren &#8222;Begleitumst&auml;nden&#8220; herr&uuml;hrt, und die Kameras vielleicht verzichtbar w&auml;ren.</p>
<p>So viel ist bekannt: Videokameras wirken selektiv. Sie wirken eher abschreckend auf die Begehung von Eigentumsdelikten, nicht aber auf so genannte Affekttaten. Wie aber l&auml;sst sich die (behauptete) kriminalit&auml;tshemmende Wirkung der Videokameras erfassen? Als Datenbasis wird meist die polizeiliche Kriminalstatistik (PKS) genutzt, deren Aussagekraft aber begrenzt ist: Die PKS beschr&auml;nkt sich allein auf die registrierte Kriminalit&auml;t, das sog. &#8222;Hellfeld&#8220;, und erfasst lediglich Tatverd&auml;chtige. Unber&uuml;cksichtigt bleibt in der Statistik, ob der Tatverdacht f&uuml;r eine sp&auml;tere Anklagerhebung und Verurteilung ausreichte oder das Verfahren eingestellt wurde. Zahlreiche Faktoren wie das Anzeigeverhalten der Bev&ouml;lkerung, die Intensit&auml;t polizeilicher Kontrollen, Probleme der statistischen Erfassung oder &Auml;nderungen des Strafrechts beeinflussen die Zahlen der PKS und d&uuml;rfen bei deren Anwendung nicht au&szlig;er Acht gelassen werden. F&uuml;r eine Evaluation der Video&uuml;berwachung, die nicht solche Artefakte der polizeilichen Kriminalstatistik reproduziert, w&auml;re es notwendig, vor, w&auml;hrend und nach der Einf&uuml;hrung von Video&uuml;berwachungen eine unabh&auml;ngige und eigenst&auml;ndige Erhebung der Kriminalit&auml;t vorzunehmen.</p>
<p>Zu den beschriebenen Schwierigkeiten kommt hinzu, dass die Kamera&uuml;berwachung i.d.R. nicht das einzige Pr&auml;ventionsinstrument ist. Um am Beispiel der BVG-Videoaufzeichnung zu bleiben: Eine Evaluation m&uuml;sste hier die kriminalit&auml;tswirksamen Effekte der Kameras von den Effekten anderer Ma&szlig;nahmen trennen, um deren Einfluss identifizieren zu k&ouml;nnen. Infrage kommen etwa bauliche Ver&auml;nderungen auf den Bahnh&ouml;fen, der wechselnde Einsatz von Fahrgastbegleitern, Sicherheitspersonal und Polizeistreifen, aber auch Ver&auml;nderungen in der &Ouml;ffentlichkeitsarbeit des Unternehmens (zu &Uuml;bergriffen im Nahverkehr). Pr&auml;ventive Wirkungen zu erfassen, ist eine gro&szlig;e Aufgabe&#8230;&nbsp;</p>
<h5>Video&shy;&uuml;ber&shy;wa&shy;chung als repressives Instrument? Keine Ahnung!</h5>
<p>Eine Untersuchung der Frage, wie effektiv die Video&uuml;berwachung f&uuml;r die Strafverfolgung eingesetzt werden kann, ist nach derzeitiger Lage der Dinge unm&ouml;glich. Es mangelt schlicht an den daf&uuml;r n&ouml;tigen Informationen. Im Mittelpunkt einer Evaluation der repressiven Wirkung st&uuml;nde n&auml;mlich die Frage, welche Bedeutung die Bilddaten in Ermittlungs- und Strafverfahren spielten. In wie vielen F&auml;llen f&uuml;hrten die Kamerabilder tats&auml;chlich zu einer Identifizierung der Tatverd&auml;chtigen? Wie h&auml;ufig lie&szlig;en sich die T&auml;ter nicht identifizieren, da das Bildmaterial zu schlecht war? Wie oft wurden die Videodaten im gerichtlichen Verfahren als Beweismittel vorgebracht? Wie oft konnten Verd&auml;chtige mit den Bildern entlastet bzw. T&auml;ter &uuml;berf&uuml;hrt werden? Antworten auf diese Fragen lassen sich in der Sicherheitszentrale der BVG, vor allem aber in der Justizverwaltung finden &#8211; wo die n&ouml;tigen Informationen allerdings nicht erhoben werden. Der eingangs erw&auml;hnte Hinweis der BVG nach den zunehmenden Anfragen der Ermittler hilft da nicht weiter &#8211; er sagt nichts &uuml;ber den Beitrag der Video&uuml;berwachung zur Aufkl&auml;rung von Straftaten aus. Wenn der Berliner Gesetzgeber seine Evaluationsklausel aus dem ASOG ernst nehmen w&uuml;rde, m&uuml;sste er zun&auml;chst einmal daf&uuml;r sorgen, dass die erforderlichen Daten &uuml;berhaupt erhoben werden. Andernfalls wird es am Ende wieder nur hei&szlig;en: &#8218;&Uuml;ber Probleme ist nichts bekannt, die Ma&szlig;nahmen sind fortzusetzen.&#8216;</p>
<h5>Video&shy;&uuml;ber&shy;wa&shy;chung als Hausrecht &ndash; das Sicher&shy;heits&shy;ge&shy;f&uuml;hl der BVG-Kunden</h5>
<p>Auch wenn es der Gesetzgeber vers&auml;umt hat, sollte eine Evaluation der Video&uuml;berwachung den prim&auml;ren Anlass dieses Kameranetzes beachten. Nach &sect; 31b Abs. 1 Berliner Datenschutzgesetz darf die BVG die Videoaufzeichnungen zur Erf&uuml;llung ihrer Aufgaben sowie zur Wahrnehmung ihres Hausrechts vornehmen. Welchen Beitrag die Videoaufzeichnungen zu den Bef&ouml;rderungsdiensten der BVG leisten, hatte das Unternehmen vor zwei Jahren der Humanistischen Union erl&auml;utert: Die Kameras tr&uuml;gen dazu bei, das Sicherheitsgef&uuml;hl der Fahrg&auml;ste zu verbessern; jenem Gef&uuml;hl der BVG-Kunden komme eine absatzf&ouml;rdernde Kraft zu; mehr gef&uuml;hlte Sicherheit &#8211; mehr Fahrg&auml;ste. Folglich tragen die Kameras zum Umsatz der BVG bei.</p>
<p>An der Frage, ob das &#8222;Sicherheitsgef&uuml;hl&#8220; ein zul&auml;ssiger Zweck f&uuml;r die Errichtung von Kameras ist, scheiden sich die Geister: Kriminologen werden auf die gravierende Differenz zwischen (Un-)Sicherheitsgef&uuml;hl und realer Gef&auml;hrdung verweisen, Juristen dessen immateriellen Charakter monieren. So wenig wir ein &#8222;Recht auf Sicherheit&#8220; haben, so wenig kennt unsere Verfassung einen Anspruch auf gef&uuml;hlte Sicherheit. Und wie sollte sich die Wirksamkeit, d.h. ein realer Wirkungszusammenhang, bei einem &#8222;Sicherheitsgef&uuml;hl&#8220; ermitteln lassen? Das Sicherheitsempfinden speist sich aus verschiedenen Quellen, dabei spielen Alter, Gesundheit, finanzielle Lage und pers&ouml;nliche Erfahrungen, aber auch die Medienberichterstattung oder die Vertrautheit mit dem Ort eine Rolle &#8211; alles Faktoren, auf die die Videokameras keinen Einfluss haben. Eine Befragung zum Sicherheitsgef&uuml;hl der BVG-Fahrg&auml;ste verr&auml;t deshalb viel &uuml;ber deren Sicherheitsdenken &#8211; aber nichts &uuml;ber die Ursachen der (Un-)Sicherheitslage in der U-Bahn. Die Wirksamkeit der Video&uuml;berwachung l&auml;sst sich so nicht &uuml;berpr&uuml;fen. Ein Grund mehr, den Sinn der Ma&szlig;nahme noch einmal in Frage zu stellen.</p>
<h5>Ausblick</h5>
<p>Man muss kein Prophet sein, um vorhersehen zu k&ouml;nnen, dass eine wissenschaftlichen Anspr&uuml;chen gen&uuml;gende Untersuchung der polizeilichen Videodatenerhebung in &ouml;ffentlichen Verkehrseinrichtungen bis zum n&auml;chsten Jahr nicht vorliegen wird. Entgegen allen Versprechungen war die Evaluationsklausel im Berliner ASOG von Beginn ein Placebo: begrenzt auf die polizeiliche Erhebung und Nutzung der Videodaten, w&auml;hrend die Aufzeichnung und Nutzung der Bilder durch die Verkehrsbetriebe ungepr&uuml;ft bleiben sollen; geschrieben, um die letzten Kritiker/innen zu beruhigen. Aber auch die gesetzlich geforderte Evaluation &uuml;ber Art, Umfang und Erfolg der polizeilichen Datenerhebung wird nicht m&ouml;glich sein. Weder hat die Landesregierung daf&uuml;r gesorgt, dass die n&ouml;tigen Daten f&uuml;r eine Wirkungsuntersuchung bereitgestellt werden, noch ist der Wille erkennbar, dass eine unabh&auml;ngige, wissenschaftlichen Kriterien verpflichtete Stelle mit der Durchf&uuml;hrung beauftragt wird. Angesichts der Tatsache, dass die BVG ein fl&auml;chendeckendes Kameranetz verf&uuml;gbar hat, das t&auml;glich von mehr als einer Million Fahrg&auml;sten benutzt wird, w&auml;re eine unabh&auml;ngige Untersuchung &uuml;ber die Auswirkungen dieses&nbsp; &Uuml;berwachungsnetzes auf die Sicherheitslage und die Strafverfolgung wohl das Mindeste, was man erwarten kann.</p>
<p><i>Mareike Schmale<br />studierte Rechtswissenschaften (mit dem Wahlfach Rechtssoziologie) an der Humboldt-Universit&auml;t zu Berlin</i></p>
<p>[1] Zur Evaluationsvorgabe siehe &sect; 70 Berliner ASOG: <br />&#8222;<i>&Uuml;ber die nach den &sect;&sect; &#8230; 24b &#8230; vorgenommenen Ma&szlig;nahmen ist ein Evaluationsbericht zu erstellen, der dem Abgeordnetenhaus von Berlin bis zum 31. Januar 2010 vorzulegen ist. Der Bericht soll Aufschluss &uuml;ber Art und Umfang sowie den Erfolg der jeweiligen Ma&szlig;nahmen geben.</i>&#8220; Zur Diskussion um die damalige Gesetzes&auml;nderung s. L&uuml;ders (2007): Nicht &uuml;berall, wo Sicherheit draufsteht, ist auch Sicherheit drin, <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/199/">Mitteilungen 199 </a>(Heft 4/2007), S. 28/29.</p>
<p>Literatur zum Thema:</p>
<p>Marion Albers: Die verfassungsrechtliche Bedeutung der Evaluierung neuer Gesetze zum Schutz der Inneren Sicherheit. In: Deutsches Institut f&uuml;r Menschenrechte, Berlin 2006, 21-36.</p>
<p>Dietmar Kammerer: Bilder der &Uuml;berwachung. Frankfurt 2008.</p>
<p>Nils Leopold: Video&uuml;berwachung des Alltags &#8211; Bagatelleingriff oder &Uuml;berwachungshydra? In: GHI / HU (Hrsg.), Graubuch Innere Sicherheit, Berlin 2008, 188-193.</p>
<p>Eric T&ouml;pfer: Video&uuml;berwachung in Europa. Entwicklung, Perspektiven und Probleme, in: Informatik und Gesellschaft. Verflechtungen und Perspektiven, hg. von Hans-J&ouml;rg Kreowski, M&uuml;nster 2008, 61-81.</p>
<p>Eric T&ouml;pfer: Video&uuml;berwachung &#8211; Risikotechnologie zwischen Sicherheitsversprechen und Kontrolldystopien, in: Surveillance Studies. Perspektiven eines Forschungsfeldes, hg. von Nils Zurawski, Opladen 2007, 33-46.</p>
<p>Nils Zurawski, Stefan Czerwinski: &#8222;Sie sind doch auch f&uuml;r Video&uuml;berwachung, oder&#8230;? Warum Umfragen zur Video&uuml;berwachung nicht unbedingt eine Antwort auf das geben, was sie eigentlich wissen wollen, Der Kriminalist 3/2007, 1-7.</p>
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		<item>
		<title>Die Müh(l)en der Gesetzgebung</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/204/publikation/die-muehlen-der-gesetzgebung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[humanistischeunion]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 30 Apr 2009 11:55:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Patientenverfügung: Gesetzgebung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Gesetzentwürfe zu Patientenverfügung weiter umstritten. Aus: Mitteilungen Nr. 204 (1/2009), S. 8/9 Eine gesetzliche Regelung von Patientenverfügungen ist notwendig. Darüber waren sich die neun Sachverständigen, die am 4. März zu einer öffentlichen Anhörung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestags geladen waren, einig. Wie diese Regelung konkret aussehen soll, ist allerdings nach wie vor umstritten. Die Experten [weiterlesen]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Gesetzentwürfe zu Patientenverfügung weiter umstritten. Aus: Mitteilungen Nr. 204 (1/2009), S. 8/9</p>
<p>Eine gesetzliche Regelung von Patientenverfügungen ist notwendig. Darüber waren sich die neun Sachverständigen, die am 4. März zu einer öffentlichen Anhörung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestags geladen waren, einig. Wie diese Regelung konkret aussehen soll, ist allerdings nach wie vor umstritten. Die Experten äußerten sich zu den drei Gesetzentwürfen zu Patientenverfügungen, die dem Bundestag zurzeit vorliegen. Bei der Anhörung zeichnete sich keine eindeutige Favorisierung der Entwürfe ab. Rund 350 Parlamentarier haben einen der Gesetzentwürfe unterschrieben, 250 Abgeordnete haben sich noch keinem Entwurf zugeordnet. Sollten sich die Abgeordneten bis zur Sommerpause nicht einigen, wäre die lang überfällig gesetzliche Regelung der Patientenverfügungen einmal mehr gescheitert. Es bliebe dann bei den durch die Rechtssprechung aufgestellten Regelungen für Patientenverfügungen &#8211; für die Betroffenen ein unbefriedigender Zustand.</p>
<h5>Patien&shy;ten&shy;ver&shy;f&uuml;&shy;gungen immer popul&auml;rer, aber ohne Rechts&shy;si&shy;cher&shy;heit</h5>
<p>Seit über dreißig Jahren werden Patientenverfügungen in Deutschland genutzt, um die Wünsche über die medizinische (Nicht-) Behandlung und die Gestaltung des eigenen Lebensendes durchzusetzen. Experten schätzen, dass etwa neun Millionen Menschen in Deutschland eine Patientenverfügung hinterlegt haben. Dass die Verfügungen immer populärer werden, erstaunt nicht in einer alternden Gesellschaft, in der eine fortschreitende Intensivmedizin immer mehr lebenserhaltende Maßnahmen und Behandlungsmöglichkeiten anbietet. Nachdem die Ärzteschaft ihre anfängliche Ablehnung der Patientenverfügungen überwinden konnte, haben sich die Verfügungen im Krankenhausalltag längst etabliert. Auch die Mediziner haben inzwischen erkannt, dass die Verfügungen ihre Arbeit erleichtern können.</p>
<p>Mit der breiten Anerkennung, die Patientenverfügungen heute erfahren, korrespondiert jedoch eine große Unsicherheit, unter welchen Bedingungen sie gültig sind. Der Bundesgerichtshof hat zwar mehrfach bestätigt, dass Patientenverfügungen verbindlich sind. Die Wirksamkeit der Verfügungen leitet sich aus dem Selbstbestimmungsrecht der Patienten ab. Das gilt auch bei medizinischen Behandlungen. Selbst wenn eine Behandlung das Leben eines Patienten retten würde, darf sie nicht gegen dessen Willen erfolgen. Wird sie trotzdem durchgeführt, ist das eine Körperverletzung. Aus der Praxis werden immer wieder Fälle bekannt, wo Ärzte oder das Pflegepersonal den in der Verfügung dargelegten Patientenwillen ignorieren. Zur Begründung wird dann angeführt, dass keine unheilbare, tödlich verlaufende Krankheit vorlag oder die Basisversorgung nicht abgelehnt werden dürfe. Über die Frage, für welche Arten und Stadien von Erkrankungen Patientenverfügungen gelten sollen, wird immer wieder gestritten. Oft bleibt den Betroffenen und ihren Angehörigen nichts anderes übrig, als zum Vormundschaftsgericht zu gehen. Sie setzen sich der Belastung langwieriger Gerichtsverfahren aus, in der Hoffnung, dass die Wünsche der Betroffenen letztendlich doch erfüllt werden.</p>
<p>Dass Fürsorge und Hilfe gegenüber Sterbenden nicht in einem rechtsfreien Raum stattfinden, scheint nun endlich auch beim Gesetzgeber anzukommen. Die politische Diskussion um mehr Rechtssicherheit für Ärzte und Patienten im Umgang mit Patientenverfügungen hat begonnen. Dazu liegen drei fraktionsübergreifende Gesetzentwürfe vor. In ihnen wird darüber gestritten, wann das Leben zu schützen ist und wann nicht; ob der Wille eines Menschen automatisch für alle Arten und Stadien von Erkrankungen gelten soll (Reichweitenfrage); ob der Patient seinen Willen schriftlich oder mündlich festlegen muss; ob das Verfügte wirklich sein letzter Wille ist; ob und wann diese Willenserklärung für Ärzte, Pflegepersonal und Betreuer verbindlich ist.</p>
<h5>Die drei Gesetz&shy;ent&shy;w&uuml;rfe</h5>
<p>Abweichende Regelungen treffen die Entwürfe in der Frage, bei welchen Arten und Stadien von Erkrankungen Patientenverfügungen für Ärzte und Betreuer verbindlich sein sollen. Der Entwurf des Abgeordneten Bosbach stellt hohe Anforderungen für eine uneingeschränkte Anerkennung des in einer Verfügung niedergelegten Patientenwillens: Nur unter der Voraussetzung, dass sich Betroffene aufklären lassen, diese Beratung vom Arzt dokumentiert und von einem Notar beglaubigt werden, soll eine Patientenverfügung ohne Reichweitenbegrenzung gelten. Die notarielle Beurkundung darf nicht länger als fünf Jahre zurückliegen. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, wird die Reichweite der Verfügung auf zwei Fälle beschränkt: 1. wenn eine, nach Überzeugung des Arztes, unheilbare tödlich verlaufende Krankheit vorliegt oder 2. wenn der Patient ohne Bewusstsein ist und er jenes, nach Überzeugung des Arztes, niemals wieder erlangen wird.</p>
<p>Die Entwürfe der Abgeordneten Zöller und Stünker sehen weniger strenge Regeln für Patientenverfügungen vor. Im Stünker-Enwturf gilt eine schriftliche Erklärung in jeder Krankheitsphase als verbindlich für Arzt, Betreuer und Bevollmächtigte. Im Zöller-Entwurf genügt eine mündliche Willenserklärung, die zu einem früheren Zeitpunkt gefallen ist. In beiden Entwürfen wird eine ärztliche Beratung vor dem Abfassen einer Patientenverfügung empfohlen, sie ist jedoch keine verpflichtende Voraussetzung für die volle Anerkennung des Patientenwillens.</p>
<p>Auch die Rolle des Vormundschaftsgerichts bei der Durchsetzungen von Patientenverfügung wird in den Entwürfen unterschiedlich gesehen. Nach Bosbach soll das Gericht eingeschaltet werden, wenn lebenserhaltene Maßnahmen von Arzt und/oder Betreuer widerrufen bzw. abgelehnt werden. Diese Regelung gilt nicht in Fällen, wo der Patient an einer unheilbaren tödlich verlaufenden Krankheit leidet. Hier müssen sich Arzt und Betreuer einig sein, dass es dem Willen des Patienten entspricht, die Behandlung abzubrechen bzw. gar nicht erst vorzunehmen. Die Entwürfe der Abgeordneten Stünker und Zöller sehen dagegen vor, dass nur bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Arzt und Betreuer/Bevollmächtigten über die weitere (Nicht-) Behandlung ein Vormundschaftsgereicht entscheiden muss.</p>
<h5>Meinung der Experten</h5>
<p>Bei der öffentlichen Anhörung des Rechtsausschusses am 4. März im Bundestag haben sich die geladenen Experten einhellig für eine rechtliche Regelung von Patientenverfügungen ausgesprochen. Es sei dringend notwendig, Rechtssicherheit für Ärzte und Patienten zu schaffen, urteilten die Mediziner und Juristen. Bei der Expertenanhörung zeichnete sich dennoch keine eindeutige Favorisierung der Entwürfe ab. Sollten sich die Abgeordneten um Joachim Stünker und  Wolfgang Zöller nicht auf einen gemeinsamen Entwurf einigen können, dürfte kaum eine der drei Vorlagen mehrheitsfähig sein.</p>
<p>Wie schon in den politischen Debatten war die Reichweitenbegrenzung einer Patientenverfügung auch unter den Sachverständigen der umstrittenste Punkt. Die Mediziner Dr. Michael de Ridder und Prof. Dr. Gian Domenico Borasio waren der Meinung, dass sich der „unumkehrbar tödliche Verlauf&#8220; einer Krankheit medizinisch nicht klar definieren lasse. Kritik wurde zudem an der im Bosbach-Entwurf vorgesehenen notariellen Beurkundung von Patientenverfügungen geübt, Borasio sprach von einer „unnötigen Schikane&#8220;.</p>
<p>Der Jurist Prof. Dr. Friedhelm Hufen wies darauf hin, dass der Bosbach-Entwurf unsinnige Bedingungen für die Anerkennung des Patientenwillen aufstelle: Sei ein Patient bei Bewusstsein, müsse sein Wille beachtet werden. Wenn der Patient einwilligungsunfähig sei und unter einer einfachen (nicht tödlich verlaufenden) Krankheit leide, müsse sein Willen nur eingeschränkt beachtet werden. Leide der Patient im gleichen Zustand unter einer tödlich verlaufenden Krankheit, werde sein Behandlungswille dagegen uneingeschränkt anerkannt. Hufen verwies deshalb auf den sog. Stünker-Entwurf, der das Selbstbestimmunsgrecht des Patienten am besten berücksichtige.</p>
<p>Bei der Bewertung der drei vorliegenden Gesetzentwürfe maßen die Experten der ärztlichen Beratung bei der Abfassung einer Patientenverfügung hohe Bedeutung zu. Allerdings gingen die Meinungen in der Frage auseinander, ob eine Beratung durch einen Arzt verpflichtende Voraussetzung für eine weitreichende, verbindliche Patientenverfügung sein sollte, so wie es im Bosbach-Entwurf vorgesehen ist. In den Entwürfen Stünker und Zöller wird eine Beratung als wünschenswert, aber nicht als zwingend genannt. Der Chefarzt PD Dr. Stephan Sahm sprach sich für eine Beratungspflicht aus: „Es gilt, Patienten vor womöglich unreflektiert abgefassten Willensbekundungen zu schützten.&#8220; Der Vizepräsident des Oberlandesgerichts München, Dr. Hans-Joachim Heßler, wies hingegen darauf hin, dass ein Patient, der bei vollem Bewusstsein sei und mit dem Arzt sprechen könne, auch die Möglichkeit habe, auf eine Beratung zu verzichten. Für eine Patientenverfügung als vorab verfasste Willenserklärung dürften keine anderen Maßstäbe gelten.</p>
<p><i>Nina Eschke</i></p>
<p><i>Die Gesetzentwürfe sowie die Stellungnahmen der Sachverständigen aus der Anhörung vom 4. März 2009 finden sich auf der Internetseite des Deutschen Bundestages unter: </i><a href="http://www.bundestag.de/ausschuesse/" target="_blank" rel="noopener"><i>http://www.bundestag.de/ausschuesse/</i></a><i>a06/anhoerungen/45_Patientenverf__gung/index.html.</i></p>
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		<title>Überzeugungsarbeit vonnöten. Erfahrungen mit der Veranstaltungsreihe „Selbstbestimmung am Lebensende“</title>
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		<pubDate>Thu, 30 Apr 2009 11:42:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Gesetzgebung]]></category>
		<category><![CDATA[Patientenverfügung: Gesetzgebung]]></category>
		<category><![CDATA[Veranstaltungen: Berichte]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Aus: Mitteilungen Nr. 204 (1/2009), S. 10/11 Aufkl&#228;rung im klassischen Sinn betrieb die Humanistische Union in den vergangenen Monaten: Nina Eschke (Abbildung) organisierte f&#252;nf Veranstaltungen in Brandenburger Bundestagswahlkreisen. Dort konnten sich B&#252;rgerinnen und B&#252;rger &#252;ber die bisherige Rechtslage zu Patientenverf&#252;gungen, die Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung und den Gesetzentwurf der HU informieren, &#196;rzte und Psychologen berichteten [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Aus: Mitteilungen Nr. 204 (1/2009), S. 10/11</p>
<div><span class="migrated-image"><a href="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/patverf1s-1.jpg" target="_blank" rel="noopener"><img decoding="async" class="alignnone wp-image-3406 size-medium" src="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/patverf1s-1-592x450.jpg" alt="&Uuml;berzeugungsarbeit vonn&ouml;ten. Erfahrungen mit der Veranstaltungsreihe &#8222;Selbstbestimmung am Lebensende&#8220;" width="592" height="450" srcset="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/patverf1s-1-592x450.jpg 592w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/patverf1s-1-443x337.jpg 443w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/patverf1s-1.jpg 600w" sizes="(max-width: 592px) 100vw, 592px" /></a></span></p>
<p class="news-single-imgcaption">
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<p><img decoding="async" title="Nina Eschke bei der Veranstaltung am 9.3.2009 in Cottbus / Foto: L&uuml;ders" height="208" alt="Nina Eschke bei der Veranstaltung am 9.3.2009 in Cottbus / Foto: L&uuml;ders" hspace="0" src="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/RTEmagicC_eschke1.jpg.jpg" width="300" border="0"><i>Aufkl&auml;rung im klassischen Sinn betrieb die Humanistische Union in den vergangenen Monaten: Nina Eschke (Abbildung) organisierte f&uuml;nf Veranstaltungen in Brandenburger Bundestagswahlkreisen. Dort konnten sich B&uuml;rgerinnen und B&uuml;rger &uuml;ber die bisherige Rechtslage zu Patientenverf&uuml;gungen, die Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung und den Gesetzentwurf der HU informieren, &Auml;rzte und Psychologen berichteten aus der Praxis. <br />Mit der Veranstaltungsreihe sollte auch der Austausch mit jeweiligen Wahlkreisabgeordneten angeregt werden. Die Parlamentarier standen Rede und Antwort, welchen der vorliegenden Gesetzentw&uuml;rfe sie unterst&uuml;tzen, und warum die Gesetzgebung immer noch stockt. Unsere Empfehlung: nachahmenswert! </i></p>
<p>Manchmal muss man ganz von vorn anfangen, auch wenn es schwer f&auml;llt: W&auml;hrend sich die Praktiker und Experten weitgehend einig sind, dass es einer gesetzlichen Regelung der Patientenverf&uuml;gung bedarf, ist fast ein Drittel der Bundestagsabgeordneten nach wie vor der Meinung, der Staat solle sich aus den Fragen des Sterbens heraushalten. Diese Enthaltsamkeit verwundert umso mehr, als sich alle Gesetzentw&uuml;rfe nur an jene richten, die sich selbst f&uuml;r solche Verf&uuml;gungen entscheiden. Es soll keinen Zwang zu Patientenverf&uuml;gungen geben, eine staatliche Bevormundung ist nicht erkennbar. Notwendig ist ein Gesetz aber, weil die Verf&uuml;gungen immer popul&auml;rer werden, ihre rechtliche Verbindlichkeit durch widerspr&uuml;chliche gerichtliche Entscheidungen in den letzten Jahren un&uuml;bersichtlich geworden ist.</p>
<p>An jene Skeptiker einer Gesetzgebung und alle Nicht-Experten richtete sich die Veranstaltungsreihe &#8222;Selbstbestimmung am Lebensende&#8220;, welche die Humanistische Union am 9. M&auml;rz 2009 in Cottbus startete. Mit finanzieller Unterst&uuml;tzung der Brandenburgischen Landeszentrale f&uuml;r politische Bildung folgten weitere Informationsabende in Neuruppin, Bernau, Brandenburg und Eberswalde. Ziel war es, B&uuml;rgerinnen und B&uuml;rger &uuml;ber die derzeitige Rechtslage der Patientenverf&uuml;gungen zu informieren, auf die Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung hinzuweisen und das laufende Gesetzgebungsverfahren zu f&ouml;rdern. Die &ouml;rtlichen Bundestagsabgeordneten wurden jeweils zu ihren Positionen bez&uuml;glich der Gesetzentw&uuml;rfe befragt. Dabei konnte die eine oder andere Informationsl&uuml;cke (insbes. &uuml;ber Folgen und Nebenwirkungen des Bosbach-Entwurfs) geschlossen, der gesetzgeberische Handlungsbedarf untermauert werden. F&uuml;r die HU boten die Veranstaltungen zudem eine Gelegenheit, sich in Brandenburg zu pr&auml;sentieren. Schlie&szlig;lich waren die Podien auch ein Schritt, um den vereinsintern so lang vorbereiteten Gesetzentwurf der Humanistischen Union der &Ouml;ffentlichkeit zu pr&auml;sentieren und mit Politikern und Praktikern zu diskutieren.</p>
<h5>Den Blick weiten: <br />HU-Ge&shy;setz&shy;ent&shy;wurf zu Patien&shy;ten&shy;ver&shy;f&uuml;&shy;gung &amp; Sterbehilfe</h5>
<p>Nach den Widerst&auml;nden zu urteilen, auf die das derzeitige Gesetzgebungsverfahren st&ouml;&szlig;t, k&ouml;nnte man meinen, es solle eine neue Ethik des Sterbens in unserer Gesellschaft etabliert werden. Das ist mitnichten der Fall. Selbst die beiden liberalen Entw&uuml;rfe (St&uuml;nker und Z&ouml;ller/Faust) schreiben nur auf, was die Mehrheit der Juristen als Konsens der h&ouml;chstrichterlichen Rechtssprechung ansieht und sich in den letzten Jahrzehnten als Standardpraxis etabliert hat. So notwendig eine gesetzliche Regelung ist, von einer Entwicklung bioethischer Positionen mag man da kaum reden.</p>
<p>Ein Ziel der Veranstaltungsreihe war deshalb auch, auf blinde Flecken in den derzeit diskutierten Vorschl&auml;gen hinzuweisen. In der Praxis tauchen immer wieder Zweifel auf, ob der Verzicht auf eine Behandlung oder ein Behandlungsabbruch zul&auml;ssig sind oder nicht. In Umfragen zeigten selbst Palliativmediziner und Vormundschaftsrichter gro&szlig;e Unsicherheiten darin, zwischen indirekter, passiver und aktiver Sterbehilfe zu unterscheiden. Eine gesetzliche Klarstellung w&auml;re mit einfachen Mitteln zu erreichen, sie fehlt jedoch in allen drei Entw&uuml;rfen.</p>
<p>Im Rahmen der Veranstaltung wurde der Gesetzentwurf der Humanistischen Union vorgestellt, der als einziger Vorschlag eine strafrechtliche Regelung (&sect; 216 StGB) vorsieht. Neben einer Klarstellung von passiver und indirekter Sterbehilfe sieht er auch die Legalisierung der aktiven Sterbehilfe vor. Dass eine politische Diskussion dieser Forderung an der Zeit ist, zeigen der zunehmende Sterhebilfe-Tourismus in Nachbarl&auml;nder als auch Meinungsumfragen, in denen sich eine Mehrheit der Bev&ouml;lkerung f&uuml;r eine Freigabe ausspricht. Im parlamentarischen Raum ist dieses Anliegen mehr denn je tabu, eine Mehrheit f&uuml;r diesen Schritt in weiter Ferne. Umso wichtiger, den Abgeordneten immer wieder klar zu machen, dass die Diskussion um mehr Selbstbestimmung am Lebensende mit der Patientenverf&uuml;gung noch nicht zu Ende ist.</p>
<h5>Zur Nachahmung empfohlen</h5>
<p>Die Veranstaltungsreihe in Brandenburg war nur der ber&uuml;hmte Tropfen auf den hei&szlig;en Stein: Mit f&uuml;nf Veranstaltungen wurden gerade einmal sieben Bundestagsabgeordnete erreicht, die restlichen 602 Parlamentarier warten noch auf ihre &#8222;Befragung&#8220; zum Thema. Wir w&uuml;rden uns deshalb freuen, wenn Regionalgruppen der HU dem Beispiel folgen und die Veranstaltung mit ihren Abgeordneten vor Ort wiederholen. Der daf&uuml;r n&ouml;tige Aufwand h&auml;lt sich in Grenzen, die schwierigste Aufgabe d&uuml;rfte sein, mit den Parlamentariern einen freien Veranstaltungstermin zu finden. Nach unserer Erfahrung lohnt sich diese M&uuml;he, denn das Thema lockt nicht nur ein anderes Publikum an, aufgrund des stockenden Gesetzgebungsverfahrens besteht auch akuter Handlungsbedarf.</p>
<p>Regionalgruppen k&ouml;nnen f&uuml;r eine solche Veranstaltung auf zahlreiche Materialien zur&uuml;ckgreifen:</p>
<ul>
<li>vorgedruckte <a href="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/Faltblatt-Cottbus.pdf">Einladungen</a> und Plakate, in die die konkreten Veranstaltungsdaten (Teilnehmer, Datum, Ort) einkopiert werden k&ouml;nnen;</li>
<li>eine Powerpoint-Pr&auml;sentation, in der die h&ouml;chstrichterliche Rechtssprechung zum Thema, die Unterschiede der drei Gesetzentw&uuml;rfe sowie der eigene Gesetzentwurf der Humanistischen Union dargestellt werden;</li>
<li>ein <a href="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/Vergleich_GEPatVerf200903.pdf">Handout f&uuml;r die Teilnehmer</a>, in der die Unterschiede der Gesetzentw&uuml;rfe &uuml;bersichtlich dargestellt sind;</li>
<li>eine gedruckte Fassung des HU-Gesetzentwurfs zu Patientenverf&uuml;gung/Sterbehilfe und seine ausf&uuml;hrliche Kommentierung;</li>
<li><a href="https://www.humanistische-union.de/themen/bioethik/patientenverfuegung/anwendung-muster/">Vordrucke der HU-Patientenverf&uuml;gung </a>und weitere Ver&ouml;ffentlichungen, wie die vorg&auml;nge Nr. 175 (&#8222;Sterben und Selbstbestimmung&#8220;) oder die <a href="https://www.humanistische-union.de/themen/bioethik/freiheit-zu-sterben/">Dokumentation unserer Fachtagung</a> &#8222;Selbstbestimmung am Lebensende&#8220; f&uuml;r einen Infotisch.</li>
</ul>
<p><i>Sven L&uuml;ders</i></p>
<p>Die genannten Materialien k&ouml;nnen in der Bundesgesch&auml;ftsstelle abgerufen werden, weitere Informationen zum Thema finden sich unter: <a href="https://www.humanistische-union.de/themen/bioethik/patverfg/">http://humanistische-union.de/?id=1330</a>.</p>
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            	</item>
		<item>
		<title>Gesetzgebung zur Patientenverfügung &#8211; jetzt!</title>
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		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 30 Apr 2009 11:38:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Gesetzgebung]]></category>
		<category><![CDATA[Patientenverfügung: Gesetzgebung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Aus: Mitteilungen Nr. 204 (1/2009), S. 11 Ihre Unterst&#252;tzung ist gefragt! Damit die Selbstbestimmung kranker und sterbewilliger Menschen endlich gesetzlich abgesichert wird, muss der Bundestag noch vor der Sommerpause das Gesetzgebungsverfahren zur Patientenverf&#252;gung abschlie&#223;en. Andernfalls verfallen die Gesetzentw&#252;rfe, ein neuer Anlauf w&#252;rde Jahre dauern. Deshalb sollten Sie jetzt aktiv werden, wenn Ihnen ein Gesetz zu [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Aus: Mitteilungen Nr. 204 (1/2009), S. 11</p>
<div><span class="migrated-image"><a href="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/deutschland-1.jpg" target="_blank" rel="noopener"><img decoding="async" class="alignnone wp-image-3407 size-medium" src="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/deutschland-1-361x450.jpg" alt="Gesetzgebung zur Patientenverf&uuml;gung - jetzt!" width="361" height="450" srcset="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/deutschland-1-361x450.jpg 361w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/deutschland-1-482x600.jpg 482w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/deutschland-1-271x337.jpg 271w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/deutschland-1.jpg 600w" sizes="(max-width: 361px) 100vw, 361px" /></a></span></p>
<p class="news-single-imgcaption">
</div>
<p>Ihre Unterst&uuml;tzung ist gefragt! Damit die Selbstbestimmung kranker und sterbewilliger Menschen endlich gesetzlich abgesichert wird, muss der Bundestag noch vor der Sommerpause das Gesetzgebungsverfahren zur Patientenverf&uuml;gung abschlie&szlig;en. Andernfalls verfallen die Gesetzentw&uuml;rfe, ein neuer Anlauf w&uuml;rde Jahre dauern. Deshalb sollten Sie jetzt aktiv werden, wenn Ihnen ein Gesetz zu Patientenverf&uuml;gungen am Herzen liegt: &Uuml;berzeugen Sie Ihren Wahlkreisabgeordneten, dass eine Verabschiedung des Patientenverf&uuml;gungsgesetzes jetzt notwendig ist! Die Gesetzgebung zur Patientenverf&uuml;gung ist freigestellt, d.h. es gibt keinerlei Bindung der Abgeordneten an Vorgaben ihrer Fraktionen, jede/r Abgeordnete/r entscheidet selbst, welchen Vorschlag sie/er unterst&uuml;tzt.</p>
<p><b>Sie wollen sich f&uuml;r die Gesetzgebung zu Patientenverf&uuml;gungen einsetzen? So k&ouml;nnen Sie vorgehen:</b></p>
<ol>
<li>Rufen Sie die Internetseite der Humanistischen Union auf: <a href="https://www.humanistische-union.de/shortcuts/patverf/" target="_blank" rel="noopener">www.humanistische-union.de/shortcuts/patverf/</a>. &Uuml;ber den Link hinter der Deutschlandkarte finden Sie eine &Uuml;bersicht der derzeitigen Bundestagsabgeordneten, sortiert nach Bundesl&auml;ndern.</li>
<li>Die Zuordnung der einzelnen Abgeordneten zu den drei vorliegenden Entw&uuml;rfen ist farblich codiert (s. Legende). Unsere Empfehlung: Setzen Sie sich mit denjenigen Abgeordneten in Verbindung, die bisher noch keinen der vorliegenden Entw&uuml;rfe unterst&uuml;tzen. Diese sind in den Listen grau markiert.&nbsp;&nbsp;</li>
<li>Setzen Sie sich mit den Abgeordneten in Verbindung &#8211; deren Mail- bzw. Postanschrift sowie deren Webseite (sofern vorhanden) erreichen Sie &uuml;ber die Icons hinter dem jeweiligen Namen.&nbsp;</li>
<li>Nun beginnt die eigentliche &Uuml;berzeugungsarbeit: Diskutieren Sie mit Ihren Abgeordneten &uuml;ber Ihre Erwartungen an ein Patientenverf&uuml;gungsgesetz. Fordern Sie Ihre Abgeordneten auf, sich f&uuml;r eine gesetzliche Regelung der Patientenverf&uuml;gungen noch vor den Bundestagswahlen stark zu machen. Argumentationshilfen sowie Antworten auf die h&auml;ufigsten Fragen zum Thema finden Sie auf unserer Internetseite.</li>
<li>Zum Schluss: Vergessen Sie bitte nicht, uns Ihre Erfahrungen mitzuteilen &#8211; wir freuen uns &uuml;ber eine <a href="https://www.humanistische-union.de/ueber-uns/verein/kontakt_zur_bundesgeschaeftsstelle/">R&uuml;ckmeldung</a>!</li>
</ol>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/204/publikation/gesetzgebung-zur-patientenverfuegung-jetzt/">Gesetzgebung zur Patientenverfügung &#8211; jetzt!</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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		<media:content url="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/deutschland-1.jpg" medium="image"></media:content>
            	</item>
		<item>
		<title>Gott bleibt an Berliner Schulen fakultativ</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/204/publikation/gott-bleibt-an-berliner-schulen-fakultativ/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 30 Apr 2009 11:33:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Berlin: Religion]]></category>
		<category><![CDATA[Religion: Schule]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Ein erster Nachtrag zum Berliner Volksentscheid &#8222;Pro Reli&#8220;. Aus: Mitteilungen Nr. 204 (1/2009), S. 12 Trotz massiver Unterst&#252;tzung der Kirchen, der CDU und der FDP ist die Initiative &#8222;Pro Reli&#8220; gescheitert: Am 26. April stimmte die Mehrheit der Berlinerinnen und Berliner gegen den Vorschlag der Initiative, den bisher freiwilligen Religionsunterricht an &#246;ffentlichen Schulen in Berlin [weiterlesen]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Ein erster Nachtrag zum Berliner Volksentscheid &#8222;Pro Reli&#8220;. Aus: Mitteilungen Nr. 204 (1/2009), S. 12</p>
<div><span class="migrated-image"><a href="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/proreli1_02.jpg" target="_blank" rel="noopener"><img decoding="async" class="alignnone wp-image-4198 size-medium" src="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/proreli1_02-417x450.jpg" alt="Gott bleibt an Berliner Schulen fakultativ " width="417" height="450" srcset="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/proreli1_02-417x450.jpg 417w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/proreli1_02-556x600.jpg 556w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/proreli1_02-312x337.jpg 312w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/proreli1_02.jpg 600w" sizes="(max-width: 417px) 100vw, 417px" /></a></span></p>
<p class="news-single-imgcaption">
</div>
<p>Trotz massiver Unterst&uuml;tzung der Kirchen, der CDU und der FDP ist die Initiative &#8222;Pro Reli&#8220; gescheitert: Am 26. April stimmte die Mehrheit der Berlinerinnen und Berliner gegen den Vorschlag der Initiative, den bisher freiwilligen Religionsunterricht an &ouml;ffentlichen Schulen in Berlin zum Wahlpflichtfach heraufzustufen. Nach ersten Wahlanalysen scheiterte der Volksentscheid &#8222;Pro Reli&#8220; nicht nur an der religi&ouml;s/weltanschaulichen Spaltung Berlins, auch zahlreiche Christen verweigerten sich am Ende dem Vorhaben.</p>
<h5>Der Volks&shy;ent&shy;scheid als Medien&shy;schlacht</h5>
<p>In den letzten Wochen vor dem Volksentscheid hatte der Streit um Gottes Stellung an Berliner Schulen teilweise groteske Z&uuml;ge angenommen: Dass die Initiatioren um die Gunst der BerlinerInnen werben w&uuml;rden, war zu erwarten. Ebenso war zu erwarten, dass die Kirchen die Initiative mit Geld und Personal unterst&uuml;tzen w&uuml;rden. &Uuml;berraschend war jedoch, wie enthusiastisch das &uuml;berregionale Feuilleton an der Debatte teilnahm: Die Frankfurter Allgemeine Zeitung etwa wollte zur Rettung des christlichen Abendlandes beitragen, indem sie mit einer breit angelegten Artikelserie &uuml;ber alte und neue Atheisten im Allgemeinen und die Giordano-Bruno-Stiftung sowie den Humanistischen Verband im Besonderen zu Felde zog. Verschiedene Bl&auml;tter des Springer-Verlags platzierten in der hei&szlig;en Phase des Wahlkampfs &#8222;Enth&uuml;llungen&#8220; &uuml;ber angebliche Stasi-Verstrickungen des Berliner HVD-Vorsitzenden. Und selbst die sonst &uuml;ber jeden Verdacht einer sensationsl&uuml;sternen Berichterstattung erhabene Katholische Nachrichtenagentur lie&szlig; sich zu einem pseudoinvestigativen Dossier &uuml;ber Gerd Eggers als Initiator der Gegenkampagne hinrei&szlig;en &#8211; dem am Ende jedoch die Pointe fehlte. Die Zielrichtigung dieser Berichte war eindeutig: Der Humanistische Verband als einer der Tr&auml;ger der Gegenkampagne sollte diskreditiert, der gemeinsame Ethikunterricht als Fortsetzung des ostdeutschen Staatsb&uuml;rgerkundeunterrichts disqualifiziert werden.</p>
<h5>Argumente &ndash; Fehlanzeige</h5>
<p>Das in dieser religionsk&auml;mpferischen Atmosph&auml;re manchmal die &Uuml;bersicht verloren ging, ist nicht verwunderlich. &#8222;Pro Reli&#8220; war von vornherein auf Finten angelegt: So warb die Initiative mit dem Slogan &#8222;Wahlfreiheit&#8220;, obwohl sie gerade die freie (Ab-)Wahl des Religionsunterrichts durch einen Entscheidungszwang ersetzen wollte. Die Kampagne bediente das Klischee einer religionsfeindlichen linken Landesregierung, die angeblich den Religionsunterricht bedrohe. Dabei war es eben jene Regierung, die 2006 den Berliner Staatskirchenvertrag unterzeichnete und damit kirchliche Privilegien verankerte. An der Finanzierung und den Rahmenbedingungen des Religionsunterrichts hatte sich seit der Einf&uuml;hrung des Ethikfaches nichts ge&auml;ndert. Eben jener Ethikunterricht, gegen den &#8222;Pro Reli&#8220; so flei&szlig;ig agitierte, sollte nach dem Gesetzentwurf nicht mehr wie bisher ab dem 7. Schuljahr, sondern f&uuml;r alle &#8222;Nichtgl&auml;ubigen&#8220; bereits ab der 1. Klasse verpflichtend werden. Gegen derlei Nebelkerzen engagierte sich die Humanistische Union Berlin-Brandenburg. Mit einem Flugblatt forderten wir die Berlinerinnen und Berliner auf, am 26. April 2009 gegen das Volksbegehren &#8222;Pro Reli&#8220; zu stimmen &#8211; am Ende gl&uuml;cklicherweise erfolgreich.</p>
<h5>Geld und Zeit als Erfolgs&shy;kri&shy;te&shy;rien direkter Demokratie</h5>
<p>Nachdem sich die Wogen um den Volksentscheid &#8222;Pro Reli&#8220; gegl&auml;ttet haben, wird es Zeit f&uuml;r eine Man&ouml;verkritik. Bei den letzten Volksentscheiden in Berlin zeigten sich einige M&auml;ngel des Berliner Verfahrens, die behoben werden sollten:</p>
<p>Wie schon bei der Abstimmung &uuml;ber den Flughafen Tempelhof wurde auch die Kampagne &#8222;Pro Reli&#8220; von finanzkr&auml;ftigen Sponsoren getragen, ohne dass die Herkunft dieser Gelder offengelegt werden musste. Bei Tempelhof war von &uuml;ber einer Million Euro die Rede, Pro Reli rechnete mit etwas weniger. Mit derartigen Werbeetats l&auml;sst sich die Willensbildung in einer Stadt erheblich beeinflussen, eine transparente Finanzierung ist deshalb wichtig. Das Berliner Abstimmungsgesetz sieht vor, dass Einzelspenden ab einer H&ouml;he von 50.000&#8364; anzuzeigen sind. Die CDU und die Kirchen als &#8222;bekennende&#8220; Unterst&uuml;tzer der beiden Entscheide verstehen sich offenbar auf die Technik der Einzel&uuml;berweisung.</p>
<p>Umgekehrt sollte der Einfluss der Landesregierung auf den Verlauf von Volksentscheiden begrenzt werden. Das betrifft sowohl die Verwendung von Steuergeldern f&uuml;r Anzeigen, als auch den Abstimmungstermin. Bei &#8222;Pro Reli&#8220; hatte sich der Senat geweigert, den Volksentscheid am Tag der Europawahlen abzuhalten &#8211; in der Hoffnung, dass die Initiative am n&ouml;tigen Quorum von 25% Ja-Stimmen aller Stimmberechtigten scheitere. Wie das Ergebnis beweist, h&auml;tte es dieses Tricks nicht bedurft. Bei einer gleichzeitigen Abstimmung mit der Europawahl w&auml;re die Ablehnung von Pro Reli (aufgrund der geringeren Mobilisierung der Gegner) vermutlich noch h&ouml;her ausgefallen.</p>
<p><i>Sven L&uuml;ders</i></p>
<p><i>Die Humanistische Union verteilte im &#8222;Wahlkampf&#8220; um Pro Reli ein Flugblatt mit dem nebenstehenden Text. Allen Helferinnen und Helfern, die zur Verbreitung beigetragen haben, sei an dieser Stelle herzlich gedankt.</i></p>
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            	</item>
		<item>
		<title>Gegen kirchliche Sonderrechte in Berlin  10 Irrtümer zu „Pro Reli“</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/204/publikation/gegen-kirchliche-sonderrechte-in-berlin-10-irrtuemer-zu-pro-reli/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 30 Apr 2009 11:29:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Aus: Mitteilungen Nr. 204 (1/2009), S. 13 1. Unsinnig ist die Behauptung, dass das geltende Recht die freie Wahl zwischen Ethik und Religion verhindert. Ethik ist nicht Ersatz für Religion und Religion ist nicht Ersatz für Ethik. Wer für sich persönlich oder seine Kinder den Glauben für bedeutsam hält, kann derzeit noch Religionsunterricht in der [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Aus: Mitteilungen Nr. 204 (1/2009), S. 13</p>
<p>1. Unsinnig ist die Behauptung, dass das geltende Recht die freie Wahl zwischen Ethik und Religion verhindert. Ethik ist nicht Ersatz für Religion und Religion ist nicht Ersatz für Ethik. Wer für sich persönlich oder seine Kinder den Glauben für bedeutsam hält, kann derzeit noch Religionsunterricht in der Schule frei wählen &#8211; neben dem Ethikunterricht. Nach dem Willen von &#132;Pro Reli&#8220; soll das nicht mehr möglich sein.</p>
<p>2. Unwahr ist es zu behaupten, dass nur die Abwahl des Ethikunterrichts und die Wahl des getrennten Religionsunterrichts den Schülerinnen und Schülern die Möglichkeit bietet, ihre eigenen religiösen Wurzeln kennen zu lernen. Niemandem wird zugemutet, in der Schule auf seine Religion zu verzichten. Richtig ist vielmehr: Die am Religionsunterricht teilnehmenden Schülerinnen und Schüler erhalten die Chance, darüber hinaus im Ethikunterricht auch fremde religiöse und kulturelle Wurzeln kennen zu lernen und sich mit Andersgläubigen auseinander zu setzen.</p>
<p>3. Diffamiert wird das Fach Ethik als &#132;Zwangsfach&#8220;. Alle ordentlichen Unterrichtsfächer in der Schule sind im Rahmen der Schulpflicht verpflichtend. Für das Fach Ethik gilt nichts anderes. Mit Religionsfreiheit hat das Fach nichts zu tun, weil es in diesem um Kenntnisse und gerade nicht um das eigene Bekenntnis zu einer bestimmten Weltanschauung geht. Eine Abmeldung vom Ethikunterricht lässt sich nicht religiös begründen.</p>
<p>4. Unbewiesen ist die Unterstellung, im Ethikunterricht würden Schülerinnen und Schüler staatlich indoktriniert oder zu Atheisten erzogen. Die religiöse und weltanschauliche Neutralität des Unterrichts ist ausdrücklich vorgeschrieben. Die Glaubensgemeinschaften waren und sind aufgerufen, an den Lehrplänen für den Ethikunterricht mitzuwirken, sie können den Unterricht in einzelnen Kooperationsphasen sogar mitgestalten.</p>
<p>5. Unehrlich sind die Kirchen, wenn sie in Berlin die Freiheit der Wahl zwischen Religionsunterricht und dem angeblichen &#132;Zwangsfach&#8220; Ethik fordern. Nicht nur, dass sich die Freiheit der Wahl beim näheren Betrachten als Zwang zur Entscheidung zwischen Ethik oder Religion entpuppt; in anderen Bundesländern bestehen gerade die Kirchen darauf, dass Ersatzfächer wie Ethik, Philosophie oder Werte und Normen für alle Schülerinnen und Schüler verpflichtend sind, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen. In einem Ersatzfach Ethik für Religionsverweigerer sehen Deutsche Bischofskonferenz und Evangelische Kirche in Deutschland offenbar keine &#132;Bevormundung&#8220;, in einem normalen Schulfach hingegen schon. Haben die beiden christlichen Kirchen keine Hemmungen, anders- oder nichtgläubigen Kindern jenes &#132;Zwangsfach&#8220; aufzuerlegen, dass sie für die eigenen Glaubensanhänger unbedingt verhindern wollen?</p>
<p>6. Beschämend ist es, den Befürwortern der geltenden Rechtslage Religionsfeindlichkeit zu unterstellen. Das Gegenteil ist der Fall: Allen Bürger der Stadt soll weiterhin die Freiheit bleiben, sich zu ihrer Weltanschauung oder ihrer Religion zu bekennen und sie auch öffentlich auszuüben. Zur Religionsfreiheit gehört aber auch die Freiheit,  sich von Religionen abzuwenden oder ihnen fern zu bleiben. Die Befürworter der geltenden Sach- und Rechtslage wollen die vielfältigen religiösen Wurzeln unserer Kultur weder verleugnen noch bekämpfen, die kulturellen Leistungen der Religion sind wesentlicher Bestandteil unserer Geschichte. Vermieden werden soll allein ein Sonderunterricht in Religion und die damit verbundene konfessionelle Aufteilung der Schülerschaft.</p>
<p>7. Bagatellisiert wird von &#132;Pro Reli&#8220; die durchaus nicht selbstverständliche Tatsache, dass an den Schulen der Stadt seit langem Religionsunterricht stattfindet, namentlich auch für die evangelischen und katholischen Christen, einer deutlichen Minderheit der Stadtbevölkerung. Für diesen Bekenntnisunterricht zahlt das Land Berlin jährlich rund 50 Mio. Euro, die von allen steuerzahlenden Bürgerinnen und Bürgern der Stadt aufgebracht werden, unabhängig von ihrer Konfession.</p>
<p>8. Unterschlagen wird von den Befürwortern des Volksbegehrens, dass die verfassungsrechtliche Zulässigkeit des Ethikunterrichts längst geklärt ist. Bereits im März 2007 hat das Bundesverfassungsgericht über eine Klage gegen den Ethikunterricht im Berliner Schulgesetz entschieden. Das eindeutige Urteil: Der Ethikunterricht verstößt nicht gegen unsere Verfassung. Die Richter berücksichtigten sowohl die besondere Situation Berlins und prüften sorgfältig jene Argumente gegen das Ethikfach, die von &#132;Pro Reli&#8220; weiterhin öffentlich verbreitet werden.</p>
<p>9. Irreführend ist die Forderung von &#132;Pro Reli&#8220;, das Grundrecht auf Teilnahme am Religionsunterricht als ordentlichem Lehrfach nach Artikel 7 Abs. 3 Grundgesetz müsse auch in Berlin gelten. Abgesehen davon, dass es umstritten ist, ob Artikel 7 Grundgesetz in den anderen Bundesländern überhaupt als Grundrecht anzusehen ist, wird hier verschwiegen, dass das Grundgesetz selbst die Geltung von Artikel 7 in Berlin ausdrücklich suspendiert (Artikel 141 Grundgesetz). Es wäre deshalb Aufgabe des Senats, prüfen zu lassen, ob das Grundgesetz überhaupt eine Regelung zuließe, die Religionsunterricht in Berlin als ordentliches Lehrfach vorsieht.</p>
<p>10. Unterschätzt werden die Chancen, die das Fach Ethik gerade in einer Stadt wie Berlin bietet, die so viele unterschiedliche Kulturen, Ethnien, Glaubensgemeinschaften und Lebensstile umfasst. Wo kann Integration vorbereitet, geübt und gelebt werden, wenn nicht in der Schule? Wo kann dies besser geschehen als in einem gemeinsamen Fach, in dem religiöse, ethische und existenzielle Fragen gestellt und erörtert werden, die unser aller Zusammenleben berühren? Der gemeinsame Unterricht aller Schülerinnen und Schüler der Klassen 7 bis 10 im Fach Ethik und die Möglichkeit, darüber hinaus Religionsunterricht zu wählen, bieten ein Höchstmaß an Freiheit und Integration.</p>
<p><i>Johann-Albrecht Haupt<br />ist Mitglied des Bundesvorstandes der Humanistischen Union</i></p>
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		<title>Der Vatikan und der Holocaust  gestern und heute</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/204/publikation/der-vatikan-und-der-holocaust-gestern-und-heute/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 30 Apr 2009 11:24:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Religion]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Eine Ausstellung der Vatikanischen Museen &#252;ber Papst Pius XII. Aus: Mitteilungen Nr. 204 (1/2009), S. 14/15 Pius XII. gilt seit Rolf Hochhuths anklagendem Theaterst&#252;ck &#8222;Der Stellvertreter&#8220; aus dem Jahre 1963 als der Papst, der zum Holocaust geschwiegen hat. Hochhuths in einer Mischung aus historischem Drama und satirischem Pamphlet auf die B&#252;hne gebrachte These: der Papst [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Eine Ausstellung der Vatikanischen Museen &uuml;ber Papst Pius XII. Aus: Mitteilungen Nr. 204 (1/2009), S. 14/15</p>
<p>Pius XII. gilt seit Rolf Hochhuths anklagendem Theaterst&uuml;ck &#8222;Der Stellvertreter&#8220; aus dem Jahre 1963 als der Papst, der zum Holocaust geschwiegen hat. Hochhuths in einer Mischung aus historischem Drama und satirischem Pamphlet auf die B&uuml;hne gebrachte These: der Papst habe nichts gegen die Ermordung der europ&auml;ischen Juden getan, durch sein Schweigen den Holocaust geduldet und sich dadurch gar mit schuldig gemacht an der Vernichtung der j&uuml;dischen Bev&ouml;lkerung Europas. Kein anderes Theaterst&uuml;ck hatte seit 1945 so f&uuml;r politische Aufregung gesorgt wie Hochhuths &#8222;Stellvertreter&#8220;. Seine Thesen fanden weltweit Resonanz, bis in den Deutschen Bundestag reichte die Diskussion &uuml;ber die Rolle der katholischen Kirche bzw. des Papstes im Zusammenhang mit der nationalsozialistischen Judenvernichtung. Es kam zu Reaktionen in vielen europ&auml;ischen L&auml;ndern und zu scharfen Protesten von katholischer Seite. Bis in die Gegenwart hinein erhitzt Hochhuths These die Gem&uuml;ter, noch immer wird Pius in der israelischen Holocaust-Gedenkst&auml;tte Yad Vashem wegen seines angeblichen Schweigens zur Judenverfolgung in einer &#8222;Halle der Schande&#8220; dargestellt. Die Kirche verlangt die R&uuml;cknahme dieser von ihr als Diffamierung angesehenen Darstellung &#8211; bisher ergebnislos.</p>
<p>Doch was hat Pius XII., der von 1939 bis 1958 auf dem Heiligen Stuhl sa&szlig;, tats&auml;chlich getan oder nicht getan? W&auml;hrend seiner Zeit als Berliner Nuntius hatte er vor Hitler und dem Nationalsozialismu gewarnt. Als Papst mied er jedoch derart klare Worte gegen die NS-Verbrechen, ein entsprechendes Redemanuskript soll er zerrissen haben. Ihm wird jedoch zugute gehalten, er habe durch Enthaltung Schlimmeres zu verhindern gesucht. Es ist gerade diese Politik der Enthaltung, die ihm nicht nur Hochhuth zum Vorwurf macht. Die im Auftrag des Vatikans erstellte Wanderausstellung &#8222;Opus Justitiae Pax &#8211; Das Werk der Gerechtigkeit ist der Frieden&#8220;, die bis zum 7. M&auml;rz 2009 im Charlottenburger Schloss in Berlin zu sehen war, versuchte diese Politik zu verteidigen. Mit der biographischen Ausstellung &uuml;ber Papst Pius XII. will der Vatikan, wie es im Programmtext hei&szlig;t, &#8222;solide Aufkl&auml;rung ohne Apologetik&#8220; betreiben und das unverzerrte Lebensbild Eugenio Pacellis, des sp&auml;teren Papst Pius XII. zeigen.</p>
<p>In der Ausstellung wird zun&auml;chst der vorbildliche Lebensweg von Pacelli dargestellt, Schautafeln dokumentieren seine Reisen, in Vitrinen sind wertvolle Pontifikalgew&auml;nder und seine Stola zu sehen, erstmals n&ouml;rdlich der Alpen auch die Tiara und der Bischofsring. &#8222;F&uuml;r Freunde von Glanz und Gloria wird [&#8230;] etwas geboten&#8220;, verspricht die Programmank&uuml;ndigung. Auf Schautafel 37 steht jedoch ein Satz, der den apologetischen Ansatz dieser Schau entlarvt: &#8222;Manchmal haben seine humanit&auml;ren Handlungen Erfolg, ein anderes Mal scheitern sie an den Interessen und gegens&auml;tzlichen Zielen der Kriegsparteien. Aus diesen Gr&uuml;nden, und weil der Zweite Weltkrieg vielleicht keinem anderen Krieg des 20. Jahrhunderts gleicht, ist Papst Pacelli eine der entscheidenden Gestalten des 20. Jahrhunderts.&#8220; Warum &#8222;vielleicht&#8220;? Im Zweiten Weltkrieg haben &uuml;ber 55,5 Millionen Menschen ihr Leben verloren, darunter ca. 27,3 Millionen Zivilisten. Im Rahmen eines beispiellosen, staatlich organisierten Massenmordes wurden &uuml;ber 6 Millionen Juden planm&auml;&szlig;ig ermordet. Warum also &#8222;vielleicht&#8220;? Zu aller erst stellt das &#8222;vielleicht&#8220; die Einmaligkeit des Holocaust in Frage, relativiert ihn geradezu. Dar&uuml;ber hinaus ist dieses &#8222;vielleicht&#8220; eine Rechtfertigung. Es unterstellt, dass Papst Pius XII. das wahre Ausma&szlig; des organisierten Mordens nicht bewu&szlig;t war. Gerade er war jedoch ein ausgewiesener Experte der deutschen Verh&auml;ltnisse, hatte viele Jahre als Nuntius in Berlin gelebt und gearbeitet, war unter seinem Vorg&auml;nger Papst Pius XI. ma&szlig;geblich an den Verhandlungen und dem Vertragsabschluss des 1933 unterzeichneten &#8222;Reichskonkordats&#8220; beteiligt, der gegenseitigen staatlichen Anerkennung von Vatikan und Deutschem Reich. Zudem pflegte er mit hohen deutschen W&uuml;rdentr&auml;gern pers&ouml;nliche Freundschaften.</p>
<p>Der letzte Raum der Ausstellung steht unter dem Motto &#8222;Hier h&ouml;ren Sie das Schweigen des Papstes&#8220;. Neben seiner vor einem Mikrophon plazierten Bronzeb&uuml;ste ert&ouml;nt die Stimme von Pius XII. Es sind die einzigen zwei Stellen zu h&ouml;ren, die sich unmittelbar auf den Holocaust beziehen: aus einer Weihnachtsbotschaft der Kurie von 1942 und aus einer Rede des Papstes an die Kardin&auml;le vom 2. Juni 1943. In der Weihnachtsbotschaft hei&szlig;t es: &#8222;Dieses Gel&ouml;bnis schuldet die Menschheit den Hunderttausenden, die pers&ouml;nlich schuldlos bisweilen nur um ihrer Volkszugeh&ouml;rigkeit oder Abstammung willen dem Tode geweiht oder einer fortschreitenden Verelendung preisgegeben sind.&#8220; An die Kardin&auml;le gerichtet erkl&auml;rte Pius XII. im Juni 1943: &#8222;Seid nicht erstaunt, Ehrw&uuml;rdige Br&uuml;der und liebe S&ouml;hne, wenn Wir mit besonders eiliger F&uuml;rsorge auf die Bitten derjenigen antworten, die sich an Uns wenden, die Augen voll von &auml;ngstlichem Flehen, diejenigen, die aufgrund ihrer Nationalit&auml;t oder ihrer Rasse zur Zielscheibe f&uuml;r noch gr&ouml;&szlig;ere Katastrophen und noch heftigere Schmerzen geworden sind und die manchmal sogar, ohne eigenes Verschulden, zur Ausrottung bestimmt sind.&#8220;</p>
<p>In seiner historischen Darstellung &#8222;Papst Pius XII. und der Zweite Weltkrieg&#8220; schreibt Jesuitenparter Pierre Blet: Pius XII. &#8222;setzte alle Hebel, &uuml;ber die er verf&uuml;gte, in Bewegung&#8220;, um die Verfolgten zu retten. &#8222;Er beschr&auml;nkte seine &ouml;ffentlichen Kundgebungen, von denen er sich nichts Gutes erhoffte, auf ein Minimum. Er redete nicht, er handelte.&#8220; Betrachtet man die beiden oben aufgef&uuml;hrten Textstellen, die in der vatikanischen Ausstellung zum Beweis gegen die Hochhuth-Thesen angef&uuml;hrt werden, muss man einr&auml;umen: Nein, der Papst hat nicht geschwiegen! Er &auml;u&szlig;erte sich, jedoch auf eine sehr abstrahierte Art und Weise. Nur die beiden angegebenen Textpassagen sind &uuml;berliefert. In einem Fall handelt es sich um eine an die Kardin&auml;le gerichtete interne &Auml;u&szlig;erung (1943). Die &Auml;u&szlig;erung im anderen Fall, die ver&ouml;ffentlichte Weihnachtsgru&szlig;botschaft, kann wohlwollend noch als &#8222;zur&uuml;ckhaltend&#8220; bezeichnet werden. Das grunds&auml;tzliche Problem am Umgang der katholischen Kirche mit dem Mord an den europ&auml;ischen Juden ist jedoch, dass der Heilige Stuhl ganz offensichtlich die Einmaligkeit und die Ungeheuerlichkeit dieses Ereignisses nicht erkannte.</p>
<p>Aber was gehen uns m&ouml;gliche Fehler und Vers&auml;umnisse des Vatikans in der Vergangenheit heute an? Gibt es nicht bereits seit Jahren einen j&uuml;disch-christlichen Dialog? Tats&auml;chlich darf die Ausstellung nicht schlicht als historische Ausstellung &uuml;ber einen ehemaligen Papst verstanden werden. Der Vatikan verfolgt mit ihr eindeutig kirchenpolitische Ziele, die in ihrem Rahmen getroffenen Aussagen sind als politische Stellungnahme der Kirche zu verstehen. Derzeit befindet sich der von Benedikt XVI. gegen alle Proteste betriebene Prozess der Seligsprechung von Pius XII. in der Endphase. Von sieben Ausstellungsr&auml;umen befasst sich ein Raum mit dem Nachweis, dass sich Pius XII. entgegen allen Vorw&uuml;rfen deutlich gegen Holocaust und Nationalsozialismus ge&auml;u&szlig;ert habe. Als Beleg werden aber nur die beiden zitierten Texte herangezogen. Dies n&auml;hrt den Verdacht, dass hier die anstehende Seligsprechung durch die Darstellung eines &#8222;makellosen Lebensweges&#8220; vorbereitet werden soll.</p>
<p>Eine solche Seligsprechung ist f&uuml;r den Vatikan zun&auml;chst einmal eine kirchenpolitische, ergo eine innenpolitische Entscheidung. Dass derartige Entscheidungen jedoch immer auch eine au&szlig;enpolitische Dimension haben, scheint vom Vatikan regelm&auml;&szlig;ig ignoriert zu werden. Das illustrierten zuletzt die Auseinandersetzungen um die Wiederaufnahme der erzkonservativen Piusbr&uuml;derschaft in die katholische Kirche und die ungl&uuml;ckliche Aufhebung der Exkommunikation des als Holocaustleugner einschl&auml;gig bekannten Bischofs Williamson. Bereits ein Jahr vorher, im Februar 2008, hatte Benedikt XVI. gegen den ausdr&uuml;cklichen Widerstand der Weltbisch&ouml;fe den alten, tridentinischen Messritus wieder zugelassen. In dieser Sonderform der umstrittenen Karfreitagsf&uuml;rbitte wird indirekt zur &#8222;Bekehrung&#8220; der Juden aufgerufen. Die Wiedereinf&uuml;hrung des tridentinischen Me&szlig;ritus kann bereits als Tribut an die Piusbr&uuml;derschaft verstanden werden. Jene Bruderschaft kritisiert die Reinigung liturgischer Texte von antij&uuml;dischen Passagen, genauso wie einige ihrer Vertreter den Holocaust offen leugnen. Bereits im Vorjahr lie&szlig; die Kritik am &#8222;Entgegenkommen&#8220; des Papstes nicht lange auf sich warten: Der Papst ginge von der &Uuml;berlegenheit des christlichen Glaubens aus und halte &#8222;den Dialog mit dem Judentum f&uuml;r &uuml;berfl&uuml;ssig&#8220;, monierte etwa Venedigs Oberrabiner Elia Enrico Richetti.</p>
<p>Die Einsch&auml;tzung des Berliner &#8222;Tagesspiegel&#8220;, die &#8222;Kehrtwende&#8220; bei der Karfreitagsbitte und die Rehabilitierung des Holocaust-Leugners Williamson lasse vermuten, dass die katholische Kirche &#8222;ihren alten Antisemitismus nicht v&ouml;llig &uuml;berwunden&#8220; habe, scheint &uuml;berzogen. Benedikt selbst ist sicherlich kein Antisemit. Seine Kritiker werfen ihm zu Recht vor, in Bezug auf den Holocaust schlicht unsensibel, wenn nicht gar gleichg&uuml;ltig zu sein. Der Kirchendogmatiker Ratzinger stellt auch als Papst die pastorale Sorge um die Einheit der Kirche &uuml;ber alle anderen m&ouml;glichen Implikationen. Kirchenrechtlich ist die Aufhebung der Exkommunikation ein Akt der Vers&ouml;hnung. In diesem Fall hat sich die Kirche mit einer Bruderschaft vers&ouml;hnt, die sich weigert, das zweite vatikanische Konzil anzuerkennen, das allen Menschen die freie Wahl der Religion zugesteht und damit die Grundlage bildet f&uuml;r den interreligi&ouml;sen Dialog. Dass sich die Piusbruderschaft pl&ouml;tzlich von ihren fragw&uuml;rdigen Positionen abwenden k&ouml;nnte, ist mehr als unwahrscheinlich. Stattdessen triumphierte sie bereits am 21. Februar 2009 in der italienischen Tageszeitung &#8222;Il Giornale&#8220;, dass sie nun die katholische Kirche in ihrem Sinne aufrollen werde. Es sind &Auml;u&szlig;erungen wie diese, die viele Gl&auml;ubige bef&uuml;rchten lassen, dass sich die Piusbruderschaft in der katholischen Kirche wie ein Trojanisches Pferd auff&uuml;hren werde.</p>
<p>Dass die Aufhebung der Exkommunikation dieser Traditionalisten und die Vers&ouml;hnung der Kirche mit Vertretern derartiger Positionen nur wenige Tage vor dem Gedenktag zur Befreiung des Konzentrationslagers Auschwitz am 27. Januar bekannt gegeben wurde, musste f&uuml;r viele Opfer zwangsl&auml;ufig einer Verh&ouml;hnung ihres Leids gleichkommen. Der Papst muss sich den Vorwurf gefallen lassen, mit Scheuklappen f&uuml;r das Geschehen um ihn herum kirchliche Innenpolitik zu betreiben, und die kirchliche Einheit nach seinem Verst&auml;ndnis ohne R&uuml;cksicht auf Verluste anzustreben. Er nimmt daf&uuml;r nicht nur die Gefahr einer Beendigung des interreligi&ouml;sen Dialogs in Kauf, sondern auch eine Entfremdung der undogmatischen katholischen Basis. Der Jesuit Alfred Delp, ein Mitglied des Kreisauer Kreises im Widerstand gegen Hitler, hat einmal &uuml;ber die Amtsstuben der katholischen Kirche beklagt: &#8222;Die Kirche ist in der Welt. Zu meinen, man k&ouml;nne sich mit Worten, abstrakten Unterscheidungen und mit Totschweigen des entscheidenden Punktes aus den politischen Kontexten herausbegeben, in den man steht, ist weltfremd.&#8220; Dies gilt f&uuml;r die Reaktion Papst Pius XII. auf den Mord an den europ&auml;ischen Juden, ebenso wie f&uuml;r den amtierenden Papst Benedikt den XVI.</p>
<p><i>Dr. Stephan A. Glienke, <br />Research Fellow des Centre for the Study of War, State and Society der University of Exeter und Mitglied des Landesvorstands der Humanistischen Union Niedersachsen</i></p>
<p><i>Die Ausstellung &#8222;OPUS JUSTITIAE PAX &#8211; Das Werk der Gerechtigkeit ist der Frieden&#8220; ist vom 17. M&auml;rz bis zum 3. Mai 2009 im M&uuml;nchner Karmelitersaal zu besichtigen. Weitere Informationen zur Ausstellung unter: </i><a href="http://www.papstpiusxii.de/" target="_blank" rel="noopener"><i>http://www.papstpiusxii.de/</i></a><i>.</i></p>
<p><i>Zur Wiederaufnahme der Piusbr&uuml;derschaft durch Papst Benedikt XVI. und der Relativierung der Ergebnisse des II. Vatikanischen Konzils hat die Humanistische Union am 27.1.2009 in einer Pressemitteilung Stellung bezogen: &#8222;Der Glaube ist teilbar, die Menschenrechte sind es nicht&#8220;, abrufbar unter www.humanistische-union.de/presse/2009/.</i></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/204/publikation/der-vatikan-und-der-holocaust-gestern-und-heute/">Der Vatikan und der Holocaust  gestern und heute</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Graubuch Innere Sicherheit: Die schleichende Demontage des Rechtsstaates nach dem 11. September 2001</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/204/publikation/graubuch-innere-sicherheit-die-schleichende-demontage-des-rechtsstaates-nach-dem-11-september-2001/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 30 Apr 2009 11:17:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Rezension]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.humanistische-union.de/publikationen/publikation/graubuch-innere-sicherheit-die-schleichende-demontage-des-rechtsstaates-nach-dem-11-september-2001/</guid>

					<description><![CDATA[<p>Aus: Mitteilungen Nr. 204 (1/2009), S. 16/17 Seit den Auseinandersetzungen um die Notstandsverfassung in den 60er Jahren besch&#228;ftigt uns die Diskussion um Sicherheit und Freiheit. Radikalenerlass, RAF-Terroristen samt &#8222;Sympathisantensumpf&#8220;, Antiatomkraft- und Friedensbewegung sind Stichworte der fr&#252;hen Jahre. Seit den Anschl&#228;gen vom 11. September 2001 hat die Wellenbewegung der Sicherheitsgesetze die Form einer st&#228;ndig steigenden Flut [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Aus: Mitteilungen Nr. 204 (1/2009), S. 16/17</p>
<div><span class="migrated-image"><a href="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/Graubuch_u1u4_v4-Seite1a.jpg" target="_blank" rel="noopener"><img decoding="async" class="alignnone wp-image-4200 size-medium" src="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/Graubuch_u1u4_v4-Seite1a-300x450.jpg" alt="Graubuch Innere Sicherheit: Die schleichende Demontage des Rechtsstaates nach dem 11. September 2001" width="300" height="450" srcset="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/Graubuch_u1u4_v4-Seite1a-300x450.jpg 300w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/Graubuch_u1u4_v4-Seite1a-501x750.jpg 501w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/Graubuch_u1u4_v4-Seite1a-400x600.jpg 400w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/Graubuch_u1u4_v4-Seite1a-225x337.jpg 225w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/Graubuch_u1u4_v4-Seite1a.jpg 600w" sizes="(max-width: 300px) 100vw, 300px" /></a></span></p>
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<p>Seit den Auseinandersetzungen um die Notstandsverfassung in den 60er Jahren besch&auml;ftigt uns die Diskussion um Sicherheit und Freiheit. Radikalenerlass, RAF-Terroristen samt &#8222;Sympathisantensumpf&#8220;, Antiatomkraft- und Friedensbewegung sind Stichworte der fr&uuml;hen Jahre. Seit den Anschl&auml;gen vom 11. September 2001 hat die Wellenbewegung der Sicherheitsgesetze die Form einer st&auml;ndig steigenden Flut angenommen. Inzwischen ist die F&uuml;lle der Regelungen kaum noch zu &uuml;bersehen. Im Kern zielen alle auf Eines: Die Aussp&auml;hung und &Uuml;berpr&uuml;fung des B&uuml;rgers, das Ausforschen seiner Kommunikation und die Effizienz der Verwertung der diesbez&uuml;glichen Erkenntnisse. Es geht um Eingriffe in sensible Grundrechte wie das Telekommunikationsgeheimnis, die Meinungs- und Versammlungsfreiheit, das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.</p>
<p>In der F&uuml;lle der Einzelregelungen geht die &Uuml;bersicht verloren. Auch der Zeitung lesende, politisch interessierte B&uuml;rger kann den hastigen Schritten des Gesetzgebers nicht mehr folgen. Eine ernsthafte Beteiligung an der &ouml;ffentlichen Diskussion, sei es selbst im Bekanntenkreis oder in Parteigremien, setzt entschiedene Lesearbeit in einem Umfang voraus, der viele abschreckt. Es ist schon nicht Jedermanns Sache, Gesetzestexte zu lesen, die notwendigerweise auf Pr&auml;zision und nicht auf Lesbarkeit hin angelegt sind. Au&szlig;erdem: Wie vergewissert man sich des Wahrheitsgehalts einer Drohkulisse, wie der Notwendigkeit oder auch nur der N&uuml;tzlichkeit immer weiter gehender Grundrechtseingriffe? Wie tief greifend sind diese Eingriffe, wer ist davon betroffen, wie kann man sich wehren?</p>
<p>Das Graubuch Innere Sicherheit soll das Informations- und Aufmerksamkeitsdefizit gegen&uuml;ber den Sicherheitsgesetzen der letzten Jahre verringern. Sein Untertitel spricht von einer schleichenden Demontage des Rechtsstaates. Der Schleichweg soll ausgeleuchtet, die Einbu&szlig;en an Rechtsstaatlichkeit sollen deutlich gemacht werden. Dabei folgt das Buch einer alten Tugendregel des Journalismus, der strikten Trennung von Nachricht und Kommentar. Der Wahrheitsfindung dient diese klassische Form der Publizistik immer noch am besten. Zuerst die Information, dann die Deutung und Bewertung.</p>
<p>So ist das Graubuch aufgebaut: Am Anfang werden die drei so genannten Antiterror-Pakete aus den Jahren 2001, 2002 und 2007 aufgeschn&uuml;rt. Es folgt eine kurze Darstellung des Gemeinsame-Dateien-Gesetzes, das im Zusammenhang mit dem dritten Antiterror-Paket zum Jahreswechsel 2006/2007 verabschiedet worden ist. Die &#8222;Pakete&#8220; werden von Till M&uuml;ller Heidelberg, Fredrik Roggan und Nils Bergemann kommentiert.</p>
<p>In den nachfolgenden Kapiteln werden die einschl&auml;gigen Sachthemen der aktuellen Sicherheitsgesetze behandelt. Der Inhalt der Regelungen wird referiert. Der Leser wird rasch ins Bild gesetzt, das beschwerliche Studium der Gesetzestexte mit ihren zahlreichen Querverweisungen bleibt ihm erspart. Die Gesetzgebungsgeschichte und die internationalen Bez&uuml;ge werden erl&auml;utert.</p>
<p>Verfasserin des gesamten informatorischen Teils des Graubuchs ist Dorothea Rzepka. Sie referiert die sperrigen Gesetzestexte und die Materialien in gut lesbaren Kapiteln, macht Inhalt und Tragweite der Regelungen verst&auml;ndlich und f&uuml;hrt den Leser auch in ihre Problematik ein. Den meisten Informationskapiteln folgen Kommentare. Sie bilanzieren aus b&uuml;rgerrechtlicher Sicht die Freiheitseinbu&szlig;en, die uns mit den Sicherheitsgesetzen zugemutet werden und kommen teilweise zu erschreckenden Ergebnissen. Die Stichworte der Kapitel&uuml;berschriften und was sich dahinter verbirgt f&uuml;gen sich zu einem Gesamtbild, das die Warnungen vor einem drohenden &Uuml;berwachungsstaat durchaus rechtfertigt. Hier einige Stichworte:</p>
<ul>
<li>Datensammlung zur politisch motivierten Kriminalit&auml;t, u.a. von Ausl&auml;ndern</li>
<li>Europ&auml;ische Zusammenarbeit bei der Terrorismusbek&auml;mpfung; kommentiert von Bj&ouml;rn Schreinermacher: &#8222;Gefahren f&uuml;r Europa&#8220;,</li>
<li>IMSI-Catcher und stille SMS; kommentiert von Rosemarie Will: &#8222;Kein Grundrechtsschutz f&uuml;r Handybenutzer&#8220;,</li>
<li>Luftverkehrssicherheit; kommentiert von Rosemarie Will: &#8222;Das neue Sicherheitsdenken&#8220;,</li>
<li>Rasterfahndung</li>
<li>&Uuml;berwachung der Telekommunikation; kommentiert von Norbert P&uuml;ttner: &#8222;TK&Uuml; &#8211; klassische Methode mit wachsendem &Uuml;berwachungspotential&#8220;,</li>
<li>Vorratsdatenspeicherung; kommentiert von Sven L&uuml;ders: &#8222;Gesetzgebung &uuml;ber den Daumen gepeilt&#8220;,</li>
<li>Verlagerung zentraler Teile des BKA und BND nach Berlin, Zusammenarbeit im gemeinsamen Terrorismusabwehrzentrum; kommentiert von Martin Kutscha: &#8222;Von der verfassungsm&auml;&szlig;igen Dezentralisierung der Sicherheitsbeh&ouml;rden zur &#8218;vernetzten Terrorismusbek&auml;mpfung&#8216; &#8222;,&nbsp;</li>
<li>Ausreiseverbote</li>
<li>Biometrie als Sicherheitstechnologie in Ausweisdokumenten und bei Grenzkontrollen</li>
<li>Passagierdaten&uuml;bermittlung an US-Beh&ouml;rden</li>
<li>Steueridentifikationsnummer Datenweitergabe an und durch die private belgische industriekooperative SWIFT, die einen elektronischen Geld&uuml;berweisungsservice betreibt,</li>
<li>Video&uuml;berwachung; kommentiert von Nils Leopold: &#8222;Video&uuml;berwachung des Alltags &#8211; Bagatelleingriff oder &Uuml;berwachungshydra&#8220;,</li>
<li>Zuwanderungsgesetzgebung; kommentiert von Gerd Pflaumer: &#8222;Sicherheitspolitische Vorzeichen bestimmen das Zuwanderungsrecht&#8220;. &#8230;</li>
</ul>
<p>Ein besonders lesenswertes Kapitel ist der europ&auml;ischen Zusammenarbeit bei der Terrorismusbek&auml;mpfung gewidmet. Der informatorische Teil beginnt mit einem &Uuml;berblick &uuml;ber die nahezu un&uuml;berschaubare F&uuml;lle der Rechtsakte und Einzelma&szlig;nahmen. Die wichtigsten werden sodann im Einzelnen dargestellt und erl&auml;utert. Ich nenne nur einige Stichworte:</p>
<ul>
<li>Auflistung von Personen und Vereinigungen deren Gelder und Verm&ouml;genswerte eingefroren werden m&uuml;ssen, und an die keine Waffen oder R&uuml;stungsg&uuml;ter geliefert werden d&uuml;rfen,</li>
<li>einheitliche Terrorismusdefinition</li>
<li>Strafbarkeit von Zusammenhangstaten,</li>
<li>Ma&szlig;nahmen gegen Geldw&auml;sche,</li>
<li>Versch&auml;rfung der Sicherheitsvorkehrungen im Luftverkehr,</li>
<li>st&auml;rkerer Schutz der EU-Au&szlig;engrenzen,</li>
<li>Europol (Zusammenarbeit der Polizeien insbesondere auf dem Gebiet der Datenerfassung und des Datenaustausches),</li>
<li>Eurojust (Koordination der Ermittlungen und Strafverfolgungsma&szlig;nahmen),</li>
<li>Schaffung von Informationssystemen: SIS (Schengener Informationssystem), ZIS (Zollinformationssystem), VIS (Visainformationssystem), EURODAC (Fingerabdruckidentifizierungssystem),</li>
<li>Europ&auml;ischer Haftbefehl.</li>
</ul>
<p>Bj&ouml;rn Schreinermacher kritisiert in seinem Kommentar eine &Uuml;berbewertung des Sicherheitsaspekts und eine entsprechende Vernachl&auml;ssigung der Freiheitsrechte. Betroffen sei vor allem das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Viele Regelungen seien weniger durch die Terrorismusgefahr als vielmehr durch das Bestreben nach Verhinderung illegaler Einwanderung motiviert. Nationale Gesetzgeber w&auml;hlten gern den Umweg &uuml;ber Br&uuml;ssel um b&uuml;rgerrechtliche Kritik im eigenen Land abzufedern.</p>
<p>Soviel zum Inhalt des Graubuchs. Mit seinem reichhaltigen und hilfreichen Informationsteil kann man es als eine f&auml;llige Nachlieferung zu den Grundrechte-Reports ansehen. Im Interesse einer breiten &ouml;ffentlichen Diskussion kann man dem Graubuch eine weite Verbreitung w&uuml;nschen. Es ist gewiss auch harte und anspruchsvolle Kost, doch es gibt reichlich Stoff zum Nachdenken. Die Trennung von Information und Kommentar liest sich eben nicht so s&uuml;ffig wie Meinungsartikel, in denen die Informationen passend zur Tendenz serviert werden. Das Graubuch erschlie&szlig;t dem Leser aber einen verl&auml;sslichen und gut lesbaren Zugang zu den Sicherheitsgesetzen seit dem 11. September. Der Text wird erg&auml;nzt durch ein vollst&auml;ndiges Gesetz- und Verordnungsregister. Es ist ein wertvoller, ja beinahe unentbehrlicher Beitrag zur Diskussion um Sicherheit und Freiheit.</p>
<p><i>J&uuml;rgen K&uuml;hling<br />verfasste diesen Text f&uuml;r die Pr&auml;sentation des &#8222;Graubuchs&#8220; am <br />13. M&auml;rz 2009 in Karlsruhe. Er war bis 2001 Richter am Bundesverfassungsgericht, geh&ouml;rte von 2001-2005 dem Bundesvorstand der HU an.</i></p>
<p><i>Gustav Heinemann-Initiative &amp; Humanistische Union (Hrsg.): Graubuch Innere Sicherheit. Die schleichende Demontage des Rechtsstaates nach dem 11. September 2001. Norderstedt/Berlin 2009, Books on Demand, 240 S., 14 &#8364;. ISBN-13: 978 3 83709 003 1. </i></p>
<p>Zu beziehen &uuml;ber den Buchhandel oder Online unter: <br /><a href="https://www.humanistische-union.de/shop/buecher/" target="_blank" rel="noopener">www.humanistische-union.de/shop/buecher/</a>.</p>
<p>Mitglieder der Humanistischen Union k&ouml;nnen das Buch zum Sonderpreis von 8,- &#8364; &uuml;ber die Bundesgesch&auml;ftsstelle beziehen, f&uuml;r Regionalgruppen sind Freiexemplare zum Wiederverkauf verf&uuml;gbar.</p>
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