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	<title>Mitteilungen Nr. 214 Archive - Humanistische Union</title>
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		<title>Die Evaluation als Bürgerrechtsfrage</title>
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		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 11 Oct 2011 10:16:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Anti-Terror-Kampf]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>10 Jahre nach 9/11 fehlt noch immer eine n&#252;chterne Bilanz der Terrorismusgesetzgebung. Aus: Mitteilungen Nr. 214 (3/2011), S. 1-3 Der Ausgangs&#173;punkt Der Gesetzgeber hat die Terroranschl&#228;ge vom 11. September 2001 unter anderem dazu genutzt, die Befugnisse der Geheimdienste zu erweitern. Verfassungsschutz, Bundesnachrichtendienst und Milit&#228;rischer Abschirmdienst wurden erm&#228;chtigt, umfangreiche Informationen einzuholen, zu speichern und auszuwerten. Dazu [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/214/publikation/die-evaluation-als-buergerrechtsfrage/">Die Evaluation als Bürgerrechtsfrage</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>10 Jahre nach 9/11 fehlt noch immer eine n&uuml;chterne Bilanz der Terrorismusgesetzgebung. Aus: Mitteilungen Nr. 214 (3/2011), S. 1-3</p>
<div><span class="migrated-image"><a href="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/lupe1.jpg" target="_blank" rel="noopener"><img fetchpriority="high" decoding="async" class="alignnone wp-image-4074 size-medium" src="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/lupe1-450x450.jpg" alt="Die Evaluation als B&uuml;rgerrechtsfrage " width="450" height="450" srcset="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/lupe1-450x450.jpg 450w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/lupe1-150x150.jpg 150w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/lupe1-768x768.jpg 768w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/lupe1-750x750.jpg 750w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/lupe1-600x600.jpg 600w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/lupe1-337x337.jpg 337w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/lupe1-250x250.jpg 250w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/lupe1.jpg 774w" sizes="(max-width: 450px) 100vw, 450px" /></a></span></p>
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<h5>Der Ausgangs&shy;punkt</h5>
<p>Der Gesetzgeber hat die Terroranschl&auml;ge vom 11. September 2001 unter anderem dazu genutzt, die Befugnisse der Geheimdienste zu erweitern. Verfassungsschutz, Bundesnachrichtendienst und Milit&auml;rischer Abschirmdienst wurden erm&auml;chtigt, umfangreiche Informationen einzuholen, zu speichern und auszuwerten. Dazu geh&ouml;ren Ausk&uuml;nfte &uuml;ber Kontobest&auml;nde, Geldbewegungen und -anlagen, Post- und Luftverkehr, Telekommunikationsverbindungsdaten und Daten zur Nutzung von Telediensten. Um die kritische &Ouml;ffentlichkeit zu beruhigen, wurden diese Befugnisse zun&auml;chst bis zum 11. Januar 2007 befristet. Zugleich wurde durch das Terrorismusbek&auml;mpfungsgesetz von 2002 eine Pflicht zur Evaluierung der neuen Kompetenzen gesetzlich vorgeschrieben. Zweifelnde Abgeordnete konnten wenigstens hoffen, dass die neuen &Uuml;berwachungsbefugnisse nach ihrer Evaluation (und einem Abstand von f&uuml;nf Jahren zu den Terroranschl&auml;gen) wieder aufgehoben w&uuml;rden.</p>
<p>Diese Hoffnungen erf&uuml;llten sich nicht. Wie sich schnell herausstellte, erf&uuml;llte die gesetzliche Evaluierungsklausel eine reine Alibi-Funktion. Ihr fehlten jegliche Vorgaben, nach welchen Kriterien evaluiert werden soll und wer Tr&auml;ger des Verfahrens ist. Aus Anlass der Verl&auml;ngerung, fand vor f&uuml;nf Jahren die Karikatur einer Evaluation statt (Hirsch, Roggan). Jene &#8222;Evaluation&#8220; bestand aus einem Bericht von Anwendern der gesetzlichen Vorschriften, die dem Gedanken verpflichtet waren, dass sie im Anti-Terror-Kampf jede Art von Befugnissen brauchen. Egal wie oft einzelne Befugnisse genutzt wurden, welche Ermittlungsgewinne damit zu erzielen waren (oder nicht) &#8211; ihre Schlussfolgerung war immer die gleiche: die &Uuml;berwachungsbefugnisse m&uuml;ssen verl&auml;ngert und erweitert werden. Welchen Beitrag einzelne geheimdienstliche Befugnisse tats&auml;chlich zum Anti-Terror-Kampf geleistet haben, wurde mit keinem Wort erw&auml;hnt, geschweige denn ernsthaft analysiert. Auch machten sich die Berichterstatter nicht die M&uuml;he, die eigentliche terroristische Bedrohungslage zu bewerten. &Uuml;ber alle diese M&auml;ngel des &#8222;Evaluationsverfahrens&#8220; sahen die Abgeordneten der Regierungsfraktionen von CDU/CSU und SPD geflissentlich hinweg. Sie verl&auml;ngerten und erweiterten ohne Z&ouml;gern die 2001/2002 unter Rot-Gr&uuml;n eingef&uuml;hrten &Uuml;berwachungsbefugnisse mit dem am 5. Januar 2007 in Kraft getretenen Terrorismusbek&auml;mpfungserg&auml;nzungsgesetz (TBEG). Erneut wurden die KritikerInnen mit einer &#8211; diesmal vermeintlich besseren &#8211; Evaluation bes&auml;nftigt, die &Uuml;berwachungsbefugnisse bis Januar 2012 befristet.</p>
<p>Die CDU/CSU er&ouml;ffnete die neuerliche &#8222;Evaluationsrunde&#8220; mit der Forderung, die Januar 2002 eingef&uuml;hrten &Uuml;berwachungsbefugnisse ohne weitere Vorbehalte zu entfristen. Das f&uuml;hrte koalitionsintern zum Streit &uuml;ber die Evaluation, der mit einem wissenschaftlichen Gutachten befriedet werden sollte. Das Gutachten wurde von Prof. Dr. Heinrich Amadeus Wolff von der Europa-Universit&auml;t Viadrina erstellt, im Auftrag des Bundesinnenministeriums (BMI). Nachdem der neue Anwendungsbericht des BMI und das Wolff-Gutachten vorlagen, haben sich die Koalitionspartner auf einen fragw&uuml;rdigen Kompromiss zum TBEG verst&auml;ndigt. Er sieht vor, dass einige offensichtlich entbehrliche Befugnisse gestrichen werden, andere erneut befristet verl&auml;ngert werden (z.T. mit den von Wolff angeregten Verbesserungen). Zudem verspricht er eine erneute Evaluation. Dazu hat das Bundeskabinett am 17. August 2011 Eckpunkte zur Einrichtung einer Regierungskommission beschlossen. Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger erkl&auml;rte dazu: &#8222;Mit der neuen Kommission wird die Sicherheitsarchitektur und -gesetzgebung der vergangenen zehn Jahre einer umfassenden und kritischen Gesamtschau unterzogen. Die Kommission wird eine &uuml;bergeordnete rechtsstaatliche Perspektive einnehmen und konkrete Empfehlungen f&uuml;r die k&uuml;nftige Gesetzgebung und Sicherheitsstruktur erarbeiten.&#8220; Das sind weitreichende Ank&uuml;ndigungen, an denen sich auch die Bundesjustizministerin am Ende messen lassen muss. Der Streit dar&uuml;ber, was und wie evaluiert werden soll, ist also in vollem Gange. Nach unserer Auffassung m&uuml;sste eine solche Evaluation der Sicherheitsarchitektur und -gesetzgebung der vergangenen zehn Jahre &uuml;ber 70 Bundesgesetze in den Blick nehmen, die wir im 2009 vorgelegten &#8222;Graubuch Innere Sicherheit&#8220; aufgelistet haben.</p>
<h5>Kriterien einer den Grund&shy;rechten verpflich&shy;teten Evaluation</h5>
<p>Evaluation bezeichnet allgemein ein Verfahren zur &#8222;systematischen Untersuchung von Qualit&auml;t oder Nutzen eines Gegenstands&#8220; (<a href="http://www.evaluation.de/" target="_blank" rel="noopener">www.evaluation.de</a>). Im rechtspolitischen Kontext geht es bei der Evaluation um die unabh&auml;ngige &Uuml;berpr&uuml;fung der Grundrechtsvertr&auml;glichkeit und Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeit staatlicher Befugnisse. Die Frage, ob ein (Sicherheits-)Gesetz in seinen Grundrechtseingriffen verh&auml;ltnism&auml;&szlig;ig sei, ist keine statische Frage, die sich ein f&uuml;r allemal kl&auml;ren lie&szlig;e. &#8222;Evaluation hat die Funktion der Kontrolle, ob die tats&auml;chlichen Gegebenheiten und Entwicklungen den Einsch&auml;tzungen und Prognosen entsprechen, die der Gesetzgeber zum Zeitpunkt der Entscheidung &uuml;ber das Gesetz zu Grunde gelegt hat.&#8220; (Albers 2006)</p>
<p>Als B&uuml;rgerrechtsorganisationen geht es uns bei der Evaluation der Anti-Terror-Gesetze letztlich um die Beseitigung der Geheimdienstbefugnisse, weil wir sie f&uuml;r unertr&auml;gliche Eingriffe in die Freiheitsrechte halten. Deshalb verlangen wir von einer Evaluation den Nachweis, dass die mit den &Uuml;berwachungsbefugnissen verbundenen Grundrechtseinschr&auml;nkungen tats&auml;chlich wegen h&ouml;herrangiger Rechtsg&uuml;ter, als dem der pers&ouml;nlichen Freiheit notwendig sind. Dabei muss die vom Grundgesetz geforderte Abw&auml;gung zwischen den legitimen Sicherheitsinteressen und den verfassungsrechtlich verbrieften Freiheitsrechten stattfinden &#8211; im Zweifel zu Gunsten der Freiheit. Gelingt dieser Nachweis nicht, sind die Befugnisse verfassungswidrig und m&uuml;ssen abgeschafft werden, weil sie unverh&auml;ltnism&auml;&szlig;ig Freiheitsrechte einschr&auml;nken. Das ist f&uuml;r uns der Kern jeder Evaluation.</p>
<p>Das Deutsche Institut f&uuml;r Menschenrechte hat sich ausf&uuml;hrlich mit der Evaluation von Sicherheitsgesetzen aus menschenrechtlicher Perspektive besch&auml;ftigt. Daraus ist &#8211; gest&uuml;tzt auf Arbeiten von Marion Albers &#8211; ein Policy Paper zur Evaluierung von Sicherheitsgesetzen entstanden [Weinzierl 2006]. Wir folgen im Prinzip den dort entwickelten Kriterien f&uuml;r eine Evaluierung. Danach sind m&ouml;gliche Kriterien f&uuml;r eine Evaluierung die jeweils betroffenen Grundrechtsnormen und das aus dem Rechtsstaatsprinzip hergeleitete Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeits- und Bestimmtheitsgebot. Aus der jeweils betroffenen Grundrechtsnorm ergibt sich die verfassungsrechtliche Zul&auml;ssigkeit eines Eingriffs. Dieser muss sich an die Vorgaben des Grundrechts halten, um gerechtfertigt zu sein. &Uuml;berwachungsbefugnisse w&auml;ren etwa nicht zul&auml;ssig, wenn sie anerkannterma&szlig;en in den Kernbereich privater Lebensgestaltung (Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz &#8211; Menschenw&uuml;rde) eingreifen, denn dieser Bereich ist nach unserer Verfassung absolut gesch&uuml;tzt. Anders sieht es hingegen bei Eingriffen in das Fernmeldegeheimnis etwa durch die Vorratsdatenspeicherung aus, denn Art. 10 Grundgesetz in Verbindung mit dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gestattet unter bestimmten Voraussetzungen eine Einschr&auml;nkung dieser Rechte.</p>
<p>Bei der nachfolgenden Pr&uuml;fung der Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeit von Grundrechtseingriffen geht es immer um deren Geeignetheit, Erforderlichkeit und Zumutbarkeit. Schon bei der Geeignetheitspr&uuml;fung ist zu erforschen, ob sich die tats&auml;chlichen Annahmen und Prognosen hinsichtlich der Bedrohungslage, auf deren Grundlage das Gesetz erlassen wurde, als tragf&auml;hig erweisen. Ebenso muss unter dem Gesichtspunkt der Geeignetheit &uuml;berpr&uuml;ft werden, ob die eingesetzten Mittel tats&auml;chlich in der beabsichtigten Weise wirken k&ouml;nnen (und tats&auml;chlich wirken), oder ob sie dysfunktional sind (dann w&auml;ren sie zu verwerfen). Beim Kriterium der Erforderlichkeit wird gepr&uuml;ft, ob der Ermittlungserfolg auch durch andere mildere Mittel erzielt werden kann (die dann zu bevorzugen sind). Bei der Frage der Zumutbarkeit geht es schlie&szlig;lich auch um die vielen unbeteiligten Dritten, die von &Uuml;berwachungsma&szlig;nahmen betroffen sind, sowie um die Abw&auml;gung der Nachteile, die f&uuml;r unmittelbar oder indirekt Betroffene entstehen k&ouml;nnen. All diese Fragen sind in einer Evaluation von Sicherheitsgesetzen nicht nur theoretisch zu er&ouml;rtern, sondern auch in ihrer konkreten, m&ouml;glicherweise nicht-intendierten Empirie zu untersuchen. Eine vollst&auml;ndige Evaluation w&auml;re daher auch mit dem Mitteln empirischer Sozialwissenschaft, als Wirkungsforschung zu betreiben.</p>
<p>Wichtig f&uuml;r eine Evaluierung von Sicherheitsgesetzen aus menschenrechtlicher Perspektive ist daneben die Art und Weise ihrer Durchf&uuml;hrung. Das Deutsche Institut f&uuml;r Menschenrechte stellt grunds&auml;tzlich fest, dass die &Uuml;berpr&uuml;fung in der Verantwortung des Gesetzgebers, nicht der Verwaltung (der Gesetzesanwender) liege. Der Gesetzgeber d&uuml;rfe sich der Mithilfe von WissenschaftlerInnen und Datenschutzbeauftragten bedienen. Aus unserer Sicht w&auml;re zu erg&auml;nzen, dass an einer echten Evaluation auch VertreterInnen von Menschenrechtsorganisationen sowie jene zivilgesellschaftlichen Gruppen zu beteiligen w&auml;ren, deren Mitglieder von den Sicherheitsma&szlig;nahmen betroffen sind (z.B. Gewerkschaften, religi&ouml;se Vereine). Insofern wird sich die Qualit&auml;t der erneut vertagten Evaluierung schon daran bemessen, wie sich die Regierungskommission zusammensetzt.</p>
<h5>Das Wolff-&shy;Gut&shy;achten</h5>
<p>Das vom Bundesinnenministerium (BMI) beauftragte und in Zusammenarbeit mit dem Bundesjustizministerium entstandene Gutachten ist der Versuch, die offensichtlichen M&auml;ngel der &#8222;internen Evaluation&#8220; wenigstens teilweise auszugleichen. Das BMI hatte zur Erstellung des Evaluationsberichts als externen wissenschaftlichen Sachverst&auml;ndigen (i.S. von Art. 11 TBEG) die Rambol Management GmbH mit der Erhebung der ben&ouml;tigten Daten beauftragt. Bei ihr handelt es sich jedoch nicht um eine wissenschaftliche Einrichtung, die sich durch ihre Beitr&auml;ge zur Evaluationsforschung qualifizieren w&uuml;rde, sondern um eine Unternehmensberatung. Ihr methodischer Zugriff auf die Evaluationsaufgabe erfolgte &#8211; gem&auml;&szlig; den Vorgaben ihrer Auftraggeber &#8211; mit vorbereiteten Frageb&ouml;gen, die an die Sicherheitsbeh&ouml;rden versandt wurden. Das Ergebnis dieser &#8222;Anwenderumfrage&#8220; entspricht dem alten Untersuchungsmuster, hat aber nichts mit einer Evaluation zu tun. Im Bericht der Rambol Management GmbH werden die m&ouml;glichen nachteiligen Folgen der Sicherheitsgesetze weder systematisch erfasst und untersucht, noch finden dort die o.g. verfassungsrechtlichen Bewertungen der einzelnen Befugnisse und ihrer Anwendung statt. Nur vereinzelt finden sich Hinweise auf die Belastungen Dritter durch Sicherheitsma&szlig;nahmen, denen jedoch nicht weiter nachgegangen wird. Insofern wiederholt der Bericht der Rambol Management GmbH alle Fehler des Evaluierungsberichtes von 2005. Um dies wenigstens etwas auszub&uuml;geln, kamen die beteiligten Ministerien &uuml;berein, die Anwenderumfrage durch einen Verfassungsrechtler nachevaluieren zu lassen.</p>
<p>Was kam dabei heraus? Kann das Wolff-Gutachten die von uns geforderten Evaluationskriterien erf&uuml;llen? Zun&auml;chst einmal ist anzuerkennen, dass sich der Autor einer Evaluierung am Ma&szlig;stab der Grundrechte verpflichtet f&uuml;hlt. Seinem Gutachten liege die &Uuml;berlegung zu Grunde, &#8222;dass die Evaluierungspflicht wegen der grundrechtseinschr&auml;nkenden Wirkung der geheimen Eingriffsbefugnisse eingef&uuml;hrt worden ist und nicht um deren Effizienz zu kontrollieren und ggf. zu verbessern&#8220; (S. 2). Tats&auml;chlich pr&uuml;ft er dann anhand der Ma&szlig;st&auml;be der relevanten Grundrechte: das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Art. 10 GG), das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 i.V.m. Art. 1 GG), das Grundrecht auf Vertraulichkeit und Integrit&auml;t technischer Systeme (IT-Grundrecht), die Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) und die Vertragsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG). Zugleich ist diese Pr&uuml;fung aber von vornherein durch den Gutachtenauftrag und die zur Verf&uuml;gung gestellten Daten &uuml;ber die Anwendungspraxis der Geheimdienste grunds&auml;tzlich eingeschr&auml;nkt. Ausdr&uuml;cklich wurde durch die Auftraggeber bestimmt, dass das Gutachten nicht die Aufgabe habe,</p>
<p>&#8211;&nbsp; &nbsp;&#8222;Anwendungsschwierigkeiten der Eingriffsbefugnisse verbindlich zu kl&auml;ren; <br />&#8211;&nbsp; &nbsp;die Rechtm&auml;&szlig;igkeit oder Rechtswidrigkeit der Praxis der Sicherheitsbeh&ouml;rden zu untersuchen;<br />&#8211;&nbsp; &nbsp;die Verfassungsm&auml;&szlig;igkeit der Normen verbindlich zu kl&auml;ren;<br />&#8211;&nbsp; &nbsp;die rechtspolitische Frage zu beantworten, ob die Verl&auml;ngerung der jeweiligen Eingriffsbefugnisse vorgenommen werden sollte oder nicht &#8230;<br />&#8211;&nbsp; &nbsp;den Entwurf des Evaluierungsberichts vom 24.6.2010 zu bewerten;<br />&#8211; &nbsp;die Eingrenzung des Gutachtenauftrages zu bewerten.&#8220; (S. 25)</p>
<p>Mit einem derart beschr&auml;nkten Auftrag ist eine an den verfassungsrechtlichen Kriterien ausgerichtete Evaluation von vornherein ausgeschlossen. Hinzu kommt, dass sich aus dem zur Verf&uuml;gung gestellten Material nur wenige Angaben zu grundrechtsrelevanten Aspekten der geheimdienstlichen Anwendungspraxis finden. Der dem Gutachter zur Verf&uuml;gung gestellte Evaluationsbericht vom 20. Juni 2010 stellte nur die Vollzugsinteressen der Geheimdienste dar. Die in diesem Bericht vorgeschlagenen &Auml;nderungen beziehen sich daher erwartungsgem&auml;&szlig; ausschlie&szlig;lich auf die Abrundung und Erweiterung der Eingriffsbefugnisse &#8211; aus der Sicht der Sicherheitsbeh&ouml;rden. Die Grundrechtsbelastungen, der tats&auml;chliche (in rechtsstaatlichen, z.B. gerichtsfesten Kriterien messbare) Nutzen und insbesondere die Notwendigkeit f&uuml;r den Einsatz dieser &Uuml;berwachungsmittel wurde nicht dargelegt.</p>
<p>Diese gravierenden Einschr&auml;nkungen sowohl im Auftrag als auch im verf&uuml;gbaren Datenmaterial f&uuml;hren zwangsl&auml;ufig dazu, dass Herr Wolff die untersuchten Eingriffsbefugnisse nicht infrage stellen kann. Was ihm bleibt, sind lediglich Erw&auml;gungen f&uuml;r einen verbesserten Rechtsschutz der Betroffenen anzumahnen. Von daher ist auch dieses Gutachten weit von einer echten, am Ma&szlig;stab der Grundrechte orientierten Evaluation entfernt.</p>
<p>Die Humanistische Union wird deshalb die Regierungskommission zur &Uuml;berpr&uuml;fung der Sicherheitsgesetzgebung nicht nur minuti&ouml;s beobachten, sondern auch ihre Forderungen nach einer den Grundrechten verpflichteten Evaluation weiter verfechten und diese konkretisieren.</p>
<p><i>Rosemarie Will</i></p>
<p><i>Literatur:</i></p>
<p><i>Marion Albers: Die verfassungsrechtliche Bedeutung der Evaluierung neuer Gesetze zum Schutz der Inneren Sicherheit, in: Deutsches Institut f&uuml;r Menschenrechte (Hg.): Menschenrechte &#8211; Innere Sicherheit &#8211; Rechtsstaat, Berlin 2006, S. 21-36.</i></p>
<p><i>Bundesministerium der Justiz: Sicherheitsgesetze auf dem Pr&uuml;fstand. Pressemitteilung vom 17.8.2011, </i><a href="http://www.bmj.de/" target="_blank" rel="noopener"><i>http://www.bmj.de</i></a><i>.</i></p>
<p><i>Ruth Weinzierl: Die Evaluierung von Sicherheitsgesetzen. Anregungen aus menschenrechtlicher Perspektive, Policy Paper Nr. 6, Berlin 2006.</i></p>
<p><i>Heinrich Amadeus Wolff: Verfassungsrechtliche Bewertung des Terrorismusbek&auml;mpfungserg&auml;nzungsgesetzes (TBEG) und seiner Anwendung. Rechtsgutachten, Berlin April 2011 [= Innenausschuss des Dt. Bundestages, Drs. 17 (4) 245].</i></p>
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		<item>
		<title>Etikettenschwindel, Unschärfen und kreative Gesetzesanwendung</title>
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		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 11 Oct 2011 10:14:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Anti-Terror-Kampf]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Eine kritische Lekt&#252;re des &#8222;Evaluationsberichts&#8220; zum Terrorismusbek&#228;mpfungserg&#228;nzungsgesetz. Aus: Mitteilungen Nr. 214 (3/2011), S. 6-8 An der einseitigen Perspektive des &#8222;Evaluationsberichts&#8220;, den der Bundesminister des Innern (BMI) vorgelegt hat, kann es keine Zweifel geben: Aus der Sicht der Sicherheitsbeh&#246;rden erscheinen alle neuen Befugnisse als n&#252;tzlich, sinnvoll und in vielerlei Hinsicht ausbauf&#228;hig. Von einmal geschaffenen &#8222;Werkzeugen&#8220; mag [weiterlesen]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Eine kritische Lekt&uuml;re des &#8222;Evaluationsberichts&#8220; zum Terrorismusbek&auml;mpfungserg&auml;nzungsgesetz. Aus: Mitteilungen Nr. 214 (3/2011), S. 6-8</p>
<p>An der einseitigen Perspektive des &#8222;Evaluationsberichts&#8220;, den der Bundesminister des Innern (BMI) vorgelegt hat, kann es keine Zweifel geben: Aus der Sicht der Sicherheitsbeh&ouml;rden erscheinen alle neuen Befugnisse als n&uuml;tzlich, sinnvoll und in vielerlei Hinsicht ausbauf&auml;hig. Von einmal geschaffenen &#8222;Werkzeugen&#8220; mag man sich nur schwer wieder trennen. Andererseits wird die Entwicklung der Gef&auml;hrdungslage selbst kaum thematisiert [1]; pauschale Urteile &uuml;ber fortw&auml;hrende terroristische Bedrohungen ersetzen eine substantielle Debatte &uuml;ber die Angemessenheit und Notwendigkeit der Sicherheitsgesetze nach 10 Jahren &#8222;war on terrorism&#8220;.</p>
<p>Dennoch soll hier der Versuch unternommen werden, aus dem Bericht &#8211; gewisserma&szlig;en zwischen den Zeilen &#8211; Anhaltspunkte f&uuml;r problematische Entwicklungen in der praktischen Anwendung der Anti-Terror-Gesetze und damit Aufgaben einer echten Evaluation herauszuarbeiten. Die folgenden Ausf&uuml;hrungen sind eine erste Skizze, ohne Anspruch auf Vollst&auml;ndigkeit.</p>
<h5>Etiket&shy;ten&shy;schwindel &bdquo;Terro&shy;ris&shy;mus&shy;be&shy;k&auml;mp&shy;fung&ldquo;</h5>
<p>Eine erste Irritation bef&auml;llt einen, wenn man verschiedene Verlautbarungen zum Sinn und Zweck der sog. Anti-Terror-Gesetze vergleicht: In den vom Innenministerium ver&ouml;ffentlichten Fragen und Antworten zum TBEG hei&szlig;t es, &#8222;als betroffene Personen kommen hier insbesondere vermutliche Terroristen und deren Unterst&uuml;tzer in Betracht. F&uuml;r andere Zwecke k&ouml;nnen die Auskunftsbefugnisse nicht genutzt werden&#8220; (BMI 2011c: 1). Im Evaluationsbericht hei&szlig;t es dagegen, die Befugnisse seien zwar nicht nur gegen terroristische Bestrebungen angewandt worden &#8211; dies stelle jedoch keine Zweckentfremdung dar, da der Gesetzgeber die Intention gehabt habe, &#8222;Instrumente zu schaffen, die auf alle Ph&auml;nomenbereiche anwendbar sind&#8220; (BMI 2011a: 36). Ein genauer Blick auf die Zahlen best&auml;tigt diese universelle Anwendung der &#8222;Anti-Terror-Gesetzgebung&#8220; &#8211; einige Beispiele: Anfragen zu Bestandsdaten von Postdienstleistern und Teledienstleistern (&sect; 8a Abs. 1 BVerfSchG) wurden vor allem im Zusammenhang mit dem nationalen Rechtsextremismus eingeholt; Ausschreibungen zur verdeckten Beobachtungen im Schengener Informationssystem (&sect; 17 Abs. 3 BVerfSchG) werden vor allem bei Verdacht auf Spionage und Proliferation eingesetzt.</p>
<h5>Massenhafte Sicher&shy;heits&shy;&uuml;ber&shy;pr&uuml;&shy;fungen werfen massenhaft Fragen auf</h5>
<p>Die in quantitativer Hinsicht wohl bedeutsamsten Anti-Terror-Ma&szlig;nahmen sind die sog. Sicherheits&uuml;berpr&uuml;fungen. Sie sollen dem Schutz lebens- und verteidigungswichtiger Einrichtungen vor Sabotageakten dienen, darunter fallen etwa Bundestag, Bundesbank, Dienstleister f&uuml;r beh&ouml;rdliche Infrastrukturen, Teile von TK-Unternehmen, Verkehrsbetriebe, Energie- und Wasserversorger. Von den Sicherheits&uuml;berpr&uuml;fungen waren zwischen 2007 und 2009 &uuml;ber 64.000 Personen betroffen. M&ouml;gliche &#8222;Treffer&#8220; in den abgefragten Datenbanken werden in einer dreistufigen Skala bewertet: als &#8222;sicherheitserhebliche Erkenntnisse&#8220;, &#8222;Sicherheitshinweise&#8220; oder &#8222;Sicherheitsrisiken&#8220;. In die letzte,&nbsp; risikost&auml;rkste Kategorie fielen dabei 628 F&auml;lle (rd. 1 Prozent der &Uuml;berpr&uuml;ften), bei fast 10 Prozent gab es &#8222;Auff&auml;lligkeit&#8220; jedweder Art. &Uuml;ber die jeweiligen Konsequenzen f&uuml;r die Betroffenen, die sich aus ihrer Einstufung in eine der drei Risikogruppen ergibt, schweigt sich der Bericht weitgehend aus. Obwohl eine Risikoeinstufung genauso wie die verweigerte &Uuml;berpr&uuml;fung ernsthafte Konsequenzen nach sich zieht (etwa den Verlust des Arbeitsplatzes), stuft das BMI die Belastung der Betroffenen als &#8222;unerheblich&#8220; ein, da die Untersuchung auf freiwilliger Basis erfolge (BMI 2011a: 32).</p>
<p>Mehr noch, die vom Ministerium selbst erkannte Unsch&auml;rfe der Einstufung in Risikogruppen &#8211; Was sind sicherheitsrelevante Bereiche? Wer muss &uuml;berpr&uuml;ft werden? Welche Tatsachen rechtfertigen ein starke Risikodiagnose? &#8211; werden zwar als Risiken der &ouml;ffentlichen Sicherheit, nicht jedoch als Sicherheitsdefizit f&uuml;r die &Uuml;berpr&uuml;ften erkannt: &#8222;Trotz Beratung in Veranstaltungen oder im Einzelfall sto&szlig;en die Vorschriften mit unbestimmten Rechtsbegriffen zum Teil auf erhebliche Anwendungsschwierigkeiten in den Unternehmen, etwa weil allgemeing&uuml;ltige branchenspezifische Kriterien zur Feststellung sicherheitsempfindlicher Stellen fehlen. Das hat zur Folge, dass sicherheitsempfindliche Stellen nicht oder in einer Branche unterschiedlich festgestellt werden, was wiederum Einfluss auf die Auswahl der zu &uuml;berpr&uuml;fenden Personen hat. Dies bedeutet, dass in sabotagegef&auml;hrdeten lebenswichtigen Einrichtungen der gleichen Branche sowohl sicherheits&uuml;berpr&uuml;ftes als auch nicht sicherheits&uuml;berpr&uuml;ftes Personal eingesetzt wird. (&#8230;) Im Ergebnis gehen die von BfV und MAD aufgrund der durchgef&uuml;hrten Sicherheits&uuml;berpr&uuml;fungen festgestellten Sicherheitsrisiken im Schwerpunkt auf Zweifel an der Zuverl&auml;ssigkeit der &uuml;berpr&uuml;ften Personen zur&uuml;ck. Zweifel an der Zuverl&auml;ssigkeit ergaben sich dabei in den meisten F&auml;llen aus Straftaten, oftmals verbunden mit einer Alkohol- oder Drogenproblematik, und aus F&auml;llen, in denen finanzielle Schwierigkeiten, insbesondere eine &Uuml;berschuldung, eine Rolle spielten. Es handelte sich um Feststellungen, die die Zuverl&auml;ssigkeit im Allgemeinen betreffen, aber nicht unbedingt auf terroristische oder zielgerichtete Sabotageabsichten schlie&szlig;en lassen. Im milit&auml;rischen Bereich ergeben sich dar&uuml;ber hinaus sicherheitserhebliche Erkenntnisse oft auch aus der Herkunft von Soldaten und Besch&auml;ftigten aus Staaten mit besonderen Sicherheitsrisiken (Staaten im Sinne des &sect; 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 17 S&Uuml;G) bzw. aus deren Kontakten oder verwandtschaftlichen Beziehungen dorthin&#8220; (BMI 2011a: 29).</p>
<h5>Diskri&shy;mi&shy;nie&shy;rungs&shy;verbot oder Konspi&shy;ra&shy;ti&shy;ons&shy;zwang?</h5>
<p>Wie kreativ das Innenministerium mit den Rechtsschutzbed&uuml;rfnissen &uuml;berwachter B&uuml;rgerInnen umgehen kann, zeigt das Beispiel der Kontodatenabfragen: In mehreren F&auml;llen kam es infolge der Sicherheitsanfragen des BfV bei Kreditinstituten und Finanzdienstleistern zu Kontosperrungen und -k&uuml;ndigungen f&uuml;r die (unwissenden) Betroffenen. Die Banken begr&uuml;nden ihr Verhalten u.a. damit, dass das BfV die betreffenden Unternehmen nicht von Haftungsfragen freistelle. Sie verstie&szlig;en damit zwar nicht direkt gegen das im Gesetz vorgeschriebene Gebot der Vertraulichkeit der Abfragen gegen&uuml;ber ihren Kunden.</p>
<p>Dennoch sorgt sich das BMI darum, dass die &Uuml;berwachten aus der K&uuml;ndigung bzw. dem Nicht-Abschluss neuer Vertr&auml;ge einen Hinweis auf ihre Bespitzelung ziehen k&ouml;nnten. Daher fordert das BMI in seinem Bericht ein gesetzliches Diskriminierungsverbot, dessen Motiv jedoch weniger im Schutz der Betroffenen, sondern in der ger&auml;uschlosen Abwicklung weiterer &Uuml;berwachungsma&szlig;nahmen liegt. So schreibt das Ministerium, durch ein gesetzliches Benachteiligungsverbot aufgrund von Kontodatenabfragen des BfV &#8222;w&uuml;rde klargestellt, dass aus einer Fortsetzung der Gesch&auml;ftsbeziehung trotz des Eingangs des Auskunftsersuchens keine zivil-, straf- oder &ouml;ffentlich-rechtlichen Nachteile entstehen, weil die Fortsetzung der Gesch&auml;ftsbeziehung dann einer gesetzlich normierten &ouml;ffentlich-rechtlichen Verpflichtung entspricht. Eine solche Regelung w&uuml;rde den Betroffenen sch&uuml;tzen, der nicht bereits auf Grund nur von tats&auml;chlichen Anhaltspunkten in seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit beschr&auml;nkt werden soll, ebenso wie die verpflichteten Unternehmen der Finanzbranche, die keine Verantwortlichkeit oder Haftung bei einer Fortsetzung der Gesch&auml;ftsbeziehung bef&uuml;rchten m&uuml;ssten; zudem w&uuml;rde sie die Aufgabenerf&uuml;llung der Nachrichtendienste f&ouml;rdern, da ein vorzeitiger Abbruch der Gesch&auml;ftsbeziehung die weitere Beobachtung und damit die Erkenntnisgewinnung gef&auml;hrden kann. Dass das Benachteiligungsverbot vom Betroffenen nicht effektiv zwangsweise durchsetzbar ist, solange er keine Kenntnis von dem Auskunftsersuchen und damit den Gr&uuml;nden der Benachteiligung hat, &auml;ndert nichts am Wert einer derartigen Regelung. Ihre Wirkung wird sie entfalten, indem gegen&uuml;ber dem Auskunftspflichtigen gesetzlich klargestellt wird, dass die Aufrechterhaltung der Gesch&auml;ftsbeziehung nicht rechtswidrig ist.&#8220; (BMI 2011a: 74 f.).&nbsp;</p>
<h5>IMSI-&shy;Cat&shy;cher auch gegen Laptops</h5>
<p>Ein Beispiel, wie sich geheimdienstliche Befugnisse unterhalb der gesetzlichen Ebene ausweiten lassen, bietet der Einsatz des IMSI-Catchers beim BfV: Sogenannte IMSI-Catcher erlauben es, wahlweise den Standort eines bekannten Mobilfunkendger&auml;tes (sprich: Handys) zu ermitteln (Lokalisierung) oder aber bei einer observierten Zielperson (deren Standort bekannt ist) die Ger&auml;tenummer ihres Handys (IMEI) bzw. ihre Kartennummer (IMSI) zu bestimmen. Der IMSI-Catcher wird &uuml;blicherweise zur Vorbereitung einer Telefon&uuml;berwachung (TK&Uuml;) eingesetzt, weil daf&uuml;r Ger&auml;te- und Kartennummern ben&ouml;tigt werden.</p>
<p>Wie aus dem Evaluationsbericht hervorgeht, wurde die Befugnis zum IMSI-Catcher-Einsatz vom Bundesamt f&uuml;r Verfassungsschutz (&sect; 9 Abs. 4 BVerfSchG) auch genutzt, um mit einem WLAN-Catcher die Netzwerkanschl&uuml;sse von Computern zu ermitteln. Das Ministerium schreibt dazu: &#8222;Die Norm &#8230; wurde konkret im Hinblick auf Mobiltelefone ausgestaltet, wobei unterstellt wurde, dass diese Telefone stets mit einer Ger&auml;te- oder Kartennummer ausgestattet sind. Im Laufe der Zeit, vor allem im Zusammenhang mit den nachrichtendienstlichen Erhebungen gegen die so genannte Sauerland-Gruppe, hat sich Bedarf an der Schaffung einer Regelung zum Einsatz so genannter WLAN-Catcher gezeigt. Bei einem WLAN-Catcher handelt es sich um ein Ger&auml;t, das Daten von aktiv geschalteten, funkbasierten Computernetzwerken anzeigt. Von Interesse f&uuml;r die Sicherheitsbeh&ouml;rden bei der Vorbereitung von G10-Ma&szlig;nahmen sind dabei insbesondere die MAC-Adressen (eindeutige Ger&auml;tenummern) der von der betroffenen Person verwendeten Funk-Netzwerkschnittstellen. Rein begrifflich handelt es sich bei der MAC-Adresse eines zumindest mobil einsetzbaren, WLAN-basierten Endger&auml;ts in einem Computernetz zwar um die Ger&auml;tenummer eines mobilen, funkbasierten Endger&auml;tes, so dass der Einsatz eines WLAN-Catchers noch unter den Wortlaut des &sect; 9 Abs. 4 BVerfSchG fallen d&uuml;rfte.&#8220; (BMI 2011a: 80 f.) F&uuml;r die Zukunft fordert das BMI jedoch eine technikneutrale Formulierung der Vorschrift, mit der sich alle funkbasierten Ger&auml;te und Anwendungen &uuml;berwachen lassen. Das w&uuml;rden den Rahmen der zu &uuml;berwachenden Ger&auml;te stark erweitern &#8211; nicht nur alle Computer, Laptops und Tablets, sondern auch moderne Fernseher, Videorekorder, K&uuml;hlschr&auml;nke oder Stromz&auml;hler d&uuml;rften dann gecatcht werden.</p>
<p>Man kann die MAC-Adressen der Netzwerkschnittstellen von Computern oder Smartphones im weitesten Sinne als Ger&auml;tekennung verstehen, und die Daten&uuml;bertragung per Wireless Lan stellt sicher auch eine Form der Mobilfunktechnik dar. Dennoch ist die freih&auml;ndige &Uuml;bertragung einer &Uuml;berwachungsbefugnis, die f&uuml;r eine auf Providern aufbauende Mobilfunktechnik konzipiert war, in den Bereich der &#8222;privaten Funktechnik&#8220; problematisch. Zum einen: Viele Nutzer vernetzen heutzutage ihre elektronischen Ger&auml;te innerhalb ihrer Wohnung mittels WLAN und ersparen sich dadurch das Verlegen von Kabeln. Handelt es sich dabei um Telekommunikation, wenn die Daten vom heimischen Arbeitsrechner zur Tablet-LeserIn auf dem Sofa &uuml;bertragen werden (und die Wohnung eigentlich gar nicht verlassen sollen)? Und au&szlig;erdem: Wof&uuml;r kann das BfV die mittels WLAN-Catcher ermittelten Netzwerkkennungen eigentlich nutzen? Eine &Uuml;berwachung der computergest&uuml;tzten Telekommunikation setzt &uuml;blicherweise beim Mail-/Internet-Provider an, daf&uuml;r werden keine MAC-Adressen ben&ouml;tigt. Online-Durchsuchung, ich h&ouml;r Dir trapsen &#8230;</p>
<h5>Gesetzliche Mittei&shy;lungs&shy;pflicht &ndash; anders verstanden</h5>
<p>Damit sich Betroffene gegen ihre &Uuml;berwachung &uuml;berhaupt mit rechtsstaatlichen Mitteln wehren k&ouml;nnen, m&uuml;ssten sie zumindest nachtr&auml;glich dar&uuml;ber informiert werden. Die bestehende gesetzliche Mitteilungspflicht wird meist mit Verweis auf eine drohende &#8222;Offenlegung der Arbeitsweise oder konkreter Beobachtungsfelder&#8220; der Geheimdienste &uuml;bergangen. So hat das BfV bei Ausschreibungen zur verdeckten Beobachtungen im Schengen-Informations-System im Jahr 2009 keinen einzigen Betroffenen (wie vom Gesetz vorgesehen) &uuml;ber diese Fahndung informiert. Insgesamt &#8211; so der Bericht des BMI &#8211; wurden nur etwa 50% der Betroffenen &uuml;ber die gegen sie eingeleiteten &Uuml;berwachungsma&szlig;nahmen informiert, und das mit einer Verz&ouml;gerung von bis zu 10 Jahren. Viel besorgniserregender, als die damit faktisch verbundene Aussetzung aller Rechtsschutzm&ouml;glichkeiten, findet das BMI jedoch, dass bei fehlender Benachrichtigung die Verfahren bei den Sicherheitsbeh&ouml;rden nicht abgeschlossen werden k&ouml;nnten, solange keine Mitteilung an die Betroffenen erfolgte. Als wenn die offenen Akten das zentrale Problem der Mitteilungspflicht w&auml;ren, fordert das BMI deshalb die M&ouml;glichkeit, von der Mitteilungspflicht endg&uuml;ltig absehen zu k&ouml;nnen.</p>
<p><i>Stefan Apell und Sven L&uuml;ders</i></p>
<p><i>[1] Zur Diskussion um die Gefahrenlage: Von 249 im Jahr 2010 in Europa begangenen Straftaten, die von Europol als &#8222;terroristisch&#8220; eingestuft werden, hatten lediglich drei einen islamistischen Hintergrund (vgl. Europol: EU Terrorism and Trend Report 2011 (TE-SAT 2011), S. 15&nbsp;ff., </i><a href="https://www.europol.europa.eu/sites/default/files/publications/te-sat2011.pdf" target="_blank" rel="noopener"><i>https://www.europol.europa.eu/sites/default/files/publications/te-sat2011.pdf</i></a><i>).</i></p>
<p><i>[2] Der gr&uuml;ne Netzpolitiker Malte Spitz hat f&uuml;r eine Demonstration der Datenmengen die bei seinem Provider gespeicherten Verbindungsdaten f&uuml;r den Zeitraum eines halben Jahres abgerufen und diese Daten in anonymisierter Form ver&ouml;ffentlicht &#8211; die Liste umfasste f&uuml;r sechs Monate 35.831 Eintr&auml;ge (s. </i><a href="http://www.zeit.de/datenschutz/malte-spitz-vorratsdaten" target="_blank" rel="noopener"><i>http://www.zeit.de/datenschutz/malte-spitz-vorratsdaten</i></a><i>).</i></p>
<p><i>Bundesministerium des Inneren (BMI) 2011a: Bericht zum Ergebnis der Evaluierung nach Artikel 11 des Terrorismusbek&auml;mpfungserg&auml;nzungsgesetzes vom 5. Januar 2007 (BGBI. I S. 2), &Ouml;S II 1 -611 120-5/0. Entwurf vom 14.03.2011.</i></p>
<p><i>Bundesministerium des Inneren (BMI) 2011b: Eckpunkte zu den Anti-Terror-Gesetzen. </i><a href="http://www.bmi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/" target="_blank" rel="noopener"><i>http://www.bmi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/</i></a><i> Kurzmeldungen/antiterrorgesetze.pdf </i></p>
<p><i>Bundesministerium des Inneren (BMI) 2011c: Antiterrorgesetze FAQ. In: </i><a href="http://www.bmi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Kurzmeldungen/antiterrorgesetze_faq.pdf" target="_blank" rel="noopener"><i>http://www.bmi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Kurzmeldungen/antiterrorgesetze_faq.pdf</i></a></p>
<p><i>Bundesministerium der Justiz (BMJ) 2011: Stellungnahme zur Evaluierung des Gesetzes zur Erg&auml;nzung des Terrorismusbek&auml;mpfungsgesetzes (Terrorismusbek&auml;mpfungserg&auml;nzungsgesetz &#8211; TBEG), Berlin.</i></p>
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			</item>
		<item>
		<title>Bundesregierung: Eckpunkte zu Verlängerung und Reform der Anti-Terror-Gesetzgebung</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/214/publikation/bundesregierung-eckpunkte-zu-verlaengerung-und-reform-der-anti-terror-gesetzgebung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 11 Oct 2011 10:13:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Anti-Terror-Kampf]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Mitteilungen Nr. 214 (3/2011), S. 7-8 Auslaufende Befugnisse Einholung von Ausk&#252;nften zu den Umst&#228;nden des Postverkehrs (&#167; 8a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BVerfSchG) Abfrage von Bestandsdaten bei Postdienstleistern &#8211; &#8222;Postf&#228;cher&#8220; (&#167; 8a Abs. 1 BVerfSchG) Einsatz technischer Mittel in Wohnungen zur Eigensicherung &#8211; &#8222;kleiner Lauschangriff&#8220; (&#167; 9 Abs. 2 S. 8-12 BVerfSchG) Erweiterte [weiterlesen]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Mitteilungen Nr. 214 (3/2011), S. 7-8</p>
<h5>Auslaufende Befugnisse</h5>
<ul>
<li>Einholung von Ausk&uuml;nften zu den Umst&auml;nden des Postverkehrs (&sect; 8a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BVerfSchG)</li>
<li>Abfrage von Bestandsdaten bei Postdienstleistern &#8211; &#8222;Postf&auml;cher&#8220; (&sect; 8a Abs. 1 BVerfSchG)</li>
<li>Einsatz technischer Mittel in Wohnungen zur Eigensicherung &#8211; &#8222;kleiner Lauschangriff&#8220; (&sect; 9 Abs. 2 S. 8-12 BVerfSchG)</li>
</ul>
<h5>Erweiterte Befugnisse (&bdquo;effektive Ausge&shy;stal&shy;tung&ldquo;)</h5>
<ul>
<li>Ausk&uuml;nfte von Luftfahrtunternehmen (&sect; 8a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BVerfSchG): Die Abfragebefugnis betrifft nicht mehr nur einzelne Airlines, sondern auch das zentrale Buchungssystem (Amadeus) aller Fl&uuml;ge von/nach Deutschland.</li>
<li>Ausk&uuml;nfte von Finanzdienstleistern (&sect; 8a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BVerfSchG): Die Befugnis wird erg&auml;nzt um die [automatisierte?] Abfrage von Kontostammdaten aus einem zentralen Verzeichnis.</li>
</ul>
<h5>Weitere &Auml;nderungen</h5>
<ul>
<li>Regul&auml;re H&ouml;chstdauer der Speicherung personenbezogener Daten von 15 auf 10 Jahre verk&uuml;rzt (wobei Ausnahmen zul&auml;ssig bleiben)</li>
<li>Abfrage der Bestandsdaten von Teledienstleistern (&sect; 8a Abs. 1 BVerfSchG): materielle Eingriffsschwelle erh&ouml;ht auf &#8222;tats&auml;chliche Anhaltspunkte&#8220;</li>
<li>alle Abfragen bei Luftfahrtunternehmen, Finanzdienstleistern, Verkehrsdaten von TK&Uuml; und TD&nbsp; (&sect; 8 Abs. 2 BVerfSchG): materielle Eingriffsschwelle erh&ouml;ht auf &#8222;Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen&#8220;</li>
<li>Abfragen von Luftfahrtunternehmen/Finanzdienstleistern: &Uuml;bertragung der Entscheidungsbefugnis auf die G10-Kommission&nbsp;</li>
<li>Befristung aller Befugnisse um weitere vier Jahre</li>
</ul>
<h5>Regie&shy;rungs&shy;kom&shy;mis&shy;sion &bdquo;Sicher&shy;heits&shy;a&shy;r&shy;chi&shy;tektur&ldquo;</h5>
<p>Daneben wurde die Einsetzung einer Regierungskommission unter gemeinsamer Federf&uuml;hrung von BMI und BMJ beschlossen. Ihr Auftrag: &#8222;<i>Kritische Gesamtschau der Entwicklung der Gesetzgebung im Bereich der Terrorismusbek&auml;mpfung aus &uuml;bergeordneter Perspektive &#8230; In die Arbeit der Kommission sollen auch die Ergebnisse der durch Koalitionsvertrag und Gesetz vorgegebenen Evaluierungen (z.B. Antiterrordateigesetz, Gemeinsame Sicherheitszentren und -dateien) einflie&szlig;en.</i>&#8220;</p>
<p><i>Quelle: BMI &amp; BMJ, Eckpunkte zu den Anti-Terror-Gesetzen vom 29.6.2011, </i><a href="http://www.bmi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/" target="_blank" rel="noopener"><i>http://www.bmi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/</i></a><i> Kurzmeldungen/antiterrorgesetze.pdf.</i></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/214/publikation/bundesregierung-eckpunkte-zu-verlaengerung-und-reform-der-anti-terror-gesetzgebung/">Bundesregierung: Eckpunkte zu Verlängerung und Reform der Anti-Terror-Gesetzgebung</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Bürgerrechtliche Argumente aus 50 Jahren Humanistischer Union</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/214/publikation/buergerrechtliche-argumente-aus-50-jahren-humanistischer-union/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 11 Oct 2011 10:09:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Aus: Mitteilungen Nr. 214 (3/2011), S. 9 B&#252;rgerrechtliche Argumente. Dokumente zu 50 Jahren Humanistische Union. Berlin 2011,&#160; 423 Seiten Redaktion: Martina Kant, Sven L&#252;dersISBN: 978-3-93041629-5 Preis: 12.- &#8364; (f&#252;r Mitglieder: 8.- &#8364;) Kennen Sie den Stichentscheid? Wussten Sie, dass die Humanistische Union einen der ersten integrativen Kinderg&#228;rten M&#252;nchens mitbegr&#252;ndet hat? Dass sie eine der ersten [weiterlesen]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Aus: Mitteilungen Nr. 214 (3/2011), S. 9</p>
<div><span class="migrated-image"><a href="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/hu-50jahre_02.jpg" target="_blank" rel="noopener"><img decoding="async" class="alignnone wp-image-4076 size-medium" src="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/hu-50jahre_02-315x450.jpg" alt="B&uuml;rgerrechtliche Argumente aus 50 Jahren Humanistischer Union" width="315" height="450" srcset="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/hu-50jahre_02-315x450.jpg 315w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/hu-50jahre_02-768x1098.jpg 768w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/hu-50jahre_02-524x750.jpg 524w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/hu-50jahre_02-420x600.jpg 420w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/hu-50jahre_02-236x337.jpg 236w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/hu-50jahre_02.jpg 800w" sizes="(max-width: 315px) 100vw, 315px" /></a></span></p>
<p class="news-single-imgcaption">
</div>
<p><i>B&uuml;rgerrechtliche Argumente. Dokumente zu 50 Jahren Humanistische Union. <br />Berlin 2011,&nbsp; 423 Seiten <br />Redaktion: Martina Kant, Sven L&uuml;ders<br />ISBN: 978-3-93041629-5 <br />Preis: 12.- &#8364; (f&uuml;r Mitglieder: 8.- &#8364;)</i></p>
<p>Kennen Sie den Stichentscheid? Wussten Sie, dass die Humanistische Union einen der ersten integrativen Kinderg&auml;rten M&uuml;nchens mitbegr&uuml;ndet hat? Dass sie eine der ersten Organisationen Deutschlands war, die ein Recht auf Abtreibung forderte? Oder ihr Gr&uuml;nder Gerhard Szczesny im Nachhinein bedauerte, dass der Verein nicht von einem Christen begr&uuml;ndet wurde? Kennen Sie jene Verh&uuml;tungsmittel, die auch mit p&auml;pstlichen Segen angewandt werden d&uuml;rfen? &#8230; Ach, das wussten Sie alles nicht? Keine Schande &#8211; wir hatten es bis vor kurzem selbst wieder vergessen.</p>
<p>Um solche Einsichten und Leistungen nicht in Vergessenheit geraten zu lassen, haben wir den Dokumentationsband anl&auml;sslich des 50-j&auml;hrigen Bestehens der HU vorgelegt. Er versammelt die aus heutiger Sicht zentralen Texte und Argumente zu den wichtigsten Themen, mit denen sich die B&uuml;rgerrechtsorganisation je befasst hat. Und das sind viele. Die Dokumentation enth&auml;lt Beitr&auml;ge zu folgenden Themen:</p>
<p>BIOETHIK&nbsp; |&nbsp; DATENSCHUTZ&nbsp; |&nbsp; DOKUMENTE ZUR GR&Uuml;NDUNG DER HU&nbsp; |&nbsp; DROGENPOLITIK&nbsp; |&nbsp; ERZIEHUNG, BILDUNG UND KINDERRECHTE&nbsp; |&nbsp; FRAUENRECHTE&nbsp; |&nbsp; FRIEDENSPOLITIK&nbsp; |&nbsp; GEHEIMDIENSTE / VERFASSUNGSSCHUTZ&nbsp; |&nbsp; GESAMTDEUTSCHE VERFASSUNG&nbsp; |&nbsp; INFORMATIONSFREIHEIT&nbsp; |&nbsp; INNERE SICHERHEIT&nbsp; |&nbsp; KONTROLLE DER POLIZEI&nbsp; |&nbsp; MEHR DEMOKRATIE&nbsp; |&nbsp; NOTSTANDSGESETZGEBUNG&nbsp; |&nbsp; PSYCHIATRIE&nbsp; |&nbsp; RADIKALENERLASS / BERUFSVERBOTE&nbsp; |&nbsp; STRAFRECHT&nbsp; |&nbsp; STRAFVERFAHREN / BESONDERE POLIZEIBEFUGNISSE&nbsp; |&nbsp; STRAFVOLLZUG&nbsp; |&nbsp; TERRORISMUS / TERRORISMUSBEK&Auml;MPFUNG&nbsp; |&nbsp; TRENNUNG STAAT / KIRCHE&nbsp; |&nbsp; VERSAMMLUNGSRECHT / WIDERSTANDSRECHT.</p>
<p>Daneben bietet der Band Interviews mit VertreterInnen der Gr&uuml;ndungsgeneration. Sie sprechen &uuml;ber ihre Geschichten in der HU, &uuml;ber Sternstunden (und Schattenseiten) aus 50 Jahren B&uuml;rgerrechtsarbeit und das, was diese Organisation ausmacht: Rolf Gindorf, Heide Hering, Diether H. Hoffmann, Joachim Kahl, Helga und Wolfgang Killinger, Lotte K&ouml;hler, Klaus Rauschert und Sophie Rieger.</p>
<p>Das Buch ist ab sofort &uuml;ber den Online-Shop der Humanistischen Union <a href="https://www.humanistische-union.de/shop/">https://www.humanistische-union.de/shop/</a> oder die Bundesgesch&auml;ftsstelle zu beziehen.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/214/publikation/buergerrechtliche-argumente-aus-50-jahren-humanistischer-union/">Bürgerrechtliche Argumente aus 50 Jahren Humanistischer Union</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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		<media:content url="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/hu-50jahre_02.jpg" medium="image"></media:content>
            	</item>
		<item>
		<title>Festtag für die Bürgerrechte</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/214/publikation/festtag-fuer-die-buergerrechte/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 11 Oct 2011 10:12:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Verband: HU-Geschichte]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Aus: Mitteilungen Nr. 214 (3/2011), S. 9 (SL) Mit einem Festakt in der Berliner Akademie der K&#252;nste beging die Humanistische Union (HU) am 24. September ihr 50-j&#228;hriges Bestehen. Passend zum Gr&#252;ndungslabel der Organisation (&#8222;kulturpolitische Vereinigung&#8220;) begleitete das Vokalquartett &#8222;zu Viert&#8220; (Foto) den Abend. Rund 200 G&#228;ste erlebten eine Feier der etwas anderen Art: Einmal abgesehen [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Aus: Mitteilungen Nr. 214 (3/2011), S. 9</p>
<div><span class="migrated-image"><a href="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/festakt.jpg" target="_blank" rel="noopener"><img decoding="async" class="alignnone wp-image-4075 size-medium" src="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/festakt-600x400.jpg" alt="Festtag f&uuml;r die B&uuml;rgerrechte" width="600" height="400" srcset="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/festakt-600x400.jpg 600w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/festakt-768x512.jpg 768w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/festakt-800x534.jpg 800w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/festakt-450x300.jpg 450w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/festakt.jpg 1000w" sizes="(max-width: 600px) 100vw, 600px" /></a></span></p>
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<p>(SL) Mit einem Festakt in der Berliner Akademie der K&uuml;nste beging die Humanistische Union (HU) am 24. September ihr 50-j&auml;hriges Bestehen. Passend zum Gr&uuml;ndungslabel der Organisation (&#8222;kulturpolitische Vereinigung&#8220;) begleitete das Vokalquartett &#8222;zu Viert&#8220; (Foto) den Abend. Rund 200 G&auml;ste erlebten eine Feier der etwas anderen Art: Einmal abgesehen von den Gru&szlig;worten des Bundesdatenschutzbeauftragten und der Piratenpartei bot der Abend nicht die &uuml;bliche Lobhudelei, sondern kritische Selbstreflektion &uuml;ber den Zustand und die Zukunftsaussichten der Humanistischen Union.</p>
<p>Der Befund des Podiums, bestehend aus der Bundesverfassungsrichterin Susanne Baer, der Journalistin und Autorin Daniela Dahn sowie dem Moderator Christian Rath: die Bedingungen f&uuml;r erfolgreiche B&uuml;rgerrechtsarbeit sind schwierig, aber nicht aussichtslos. Die HU solle ruhig einen bunten Methodenmix pflegen, damit seien auch amerikanische Vorbilder wie die ACLU recht erfolgreich. Mehr Aufmerksamkeit verdiene jedoch die B&uuml;ndnispflege, auch &uuml;ber das eigenen Lager hinaus. Nur so k&ouml;nne die HU ihre Funktion als Katalysator sozialer Protestbewegungen wahrnehmen, die sie in der Vergangenheit auszeichnete. Susanne Baer berichtete, wie sie die HU als einen Verein kennen lernte, in dem weitgehend ideologiefreie Diskussionen m&ouml;glich seien, ohne Denkverbote. Daniela Dahn w&uuml;nschte sich, dass von der HU wieder ein st&auml;rkerer Widerspruch in den politischen Debatten ausgehe &#8211; und nahm sich zugleich selbst in die Pflicht, sich in ihrer Funktion als Beiratsmitglied st&auml;rker einzubringen. Darauf freuen wir uns, denn genau so funktioniert die Humanistische Union.</p>
<p>Bilder und Reden der Veranstaltung auf der HU-Webseite unter: <a href="https://www.humanistische-union.de/veranstaltungen/2011/hu50">https://www.humanistische-union.de/veranstaltungen/2011/hu50</a>.<br />Siehe auch den Bericht zum Empfang des M&uuml;nchner Regionalverbandes am 8. Juli 2011 auf S. 23 f.</p>
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            	</item>
		<item>
		<title>Polizeikennzeichnung in Berlin und Brandenburg</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/214/publikation/polizeikennzeichnung-in-berlin-und-brandenburg/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 11 Oct 2011 10:08:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Polizeikontrolle]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>eine HU-Erfolgsgeschichte Aus: Mitteilungen Nr. 214 (3/2011), S. 10-11 Preu&#223;ische Polizeiuniform von 1848. Der Berliner Polizeipr&#228;sident Karl Ludwig Friedrich von Hinkeldey f&#252;hrte damals eine Kennzeichnung f&#252;r Polizisten ein, die jedoch kurze Zeit sp&#228;ter wieder abgeschafft wurde. (Foto: HU Berlin) &#8222;Polizeivollzugsbeamte tragen an ihrer Uniform deutlich sichtbar ein Namensschild&#8220; hei&#223;t es in einem Gesetzentwurf der HU [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>eine HU-Erfolgsgeschichte</p>
<p>Aus: Mitteilungen Nr. 214 (3/2011), S. 10-11</p>
<div><span class="migrated-image"><a href="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/polizei1848.jpg" target="_blank" rel="noopener"><img decoding="async" class="alignnone wp-image-4077 size-medium" src="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/polizei1848-300x450.jpg" alt="Polizeikennzeichnung in Berlin und Brandenburg " width="300" height="450" srcset="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/polizei1848-300x450.jpg 300w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/polizei1848-768x1152.jpg 768w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/polizei1848-500x750.jpg 500w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/polizei1848-400x600.jpg 400w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/polizei1848-225x337.jpg 225w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/polizei1848.jpg 800w" sizes="(max-width: 300px) 100vw, 300px" /></a></span></p>
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</div>
<p>Preu&szlig;ische Polizeiuniform von 1848. Der Berliner Polizeipr&auml;sident Karl Ludwig Friedrich von Hinkeldey f&uuml;hrte damals eine Kennzeichnung f&uuml;r Polizisten ein, die jedoch kurze Zeit sp&auml;ter wieder abgeschafft wurde. (Foto: HU Berlin)</p>
<p>&#8222;Polizeivollzugsbeamte tragen an ihrer Uniform deutlich sichtbar ein Namensschild&#8220; hei&szlig;t es in einem Gesetzentwurf der HU Bremen aus dem Jahr 1968. Diese oder &auml;hnliche Regelungen versuchen die verschiedenen Landesverb&auml;nde der HU seit Jahrzehnten in ihren Bundesl&auml;ndern durchzusetzen. Eine individuelle Kennzeichnung von PolizistInnen soll im Fall rechtswidrigen polizeilichen Handelns die Identifizierung des handelnden Beamten erm&ouml;glichen und damit der Aufkl&auml;rung dienen. Dadurch sollen PolizistInnen, die au&szlig;erhalb ihrer Befugnisse handeln, insbesondere unbefugte oder unverh&auml;ltnism&auml;&szlig;ige Gewalt gegen B&uuml;rgerInnen aus&uuml;ben, zur Verantwortung gezogen werden k&ouml;nnen. Es geht letztendlich um die Gew&auml;hrleistung transparenten staatlichen Handelns und rechtsstaatlicher Anforderungen. In Berlin und Brandenburg wurde diese Forderung nun umgesetzt.</p>
<p>Ausgangspunkt in Berlin war ein gewaltsamer &Uuml;bergriff von Polizisten auf einen Demonstranten bei der &#8222;Freiheit statt Angst&#8220;-Demonstration im Jahr 2009. Der Fall hatte erneut gezeigt, dass die bisherigen Regelungen nicht ausreichen. Nach der alten Gesetzeslage waren lediglich die Polizeieinheiten mit einer Sollst&auml;rke von zehn Polizisten mit einer einheitlichen Nummer gekennzeichnet. Die Individualisierung eines konkreten Polizisten sollte &uuml;ber die sog. Legitimationspflicht gew&auml;hrleistet werden, wonach jeder Polizist dazu verpflichtet, ist auf Nachfrage seine Dienstkarte mit seiner Dienstnummer auszuh&auml;ndigen. Der Vorfall auf der Demonstration hatte die Schwachstellen dieser Regelung offenbart. Einer der sp&auml;ter gewaltt&auml;tig gewordenen Polizisten hatte die Herausgabe seiner Dienstkarte nicht nur verweigert, die Frage des sp&auml;teren Opfers nach seiner Dienstnummer hatte der Polizist vielmehr zum Anlass genommen, Gewalt gegen den Demonstranten auszu&uuml;ben. Erst sp&auml;ter &ouml;ffentlich gewordene private Videoaufzeichnungen, die von anderen Demonstranten angefertigt worden waren, konnten den Polizisten und die beteiligten Kollegen &uuml;berf&uuml;hren. Der damalige Berliner Polizeipr&auml;sident Glietsch erlie&szlig; daraufhin eine Gesch&auml;ftsanweisung, mit der PolizistInnen verpflichtet werden, ihren Namen bzw. ihre Dienstnummer an ihrer Uniform zu tragen. Ob ein Polizist seinen Namen oder seine Dienstnummer tr&auml;gt, entscheidet jeder einzelne Polizist selbst. Ausgenommen von der namentlichen Kennzeichnung sind die Einsatzeinheiten, die insbesondere auf Demonstrationen eingesetzt werden. Sie tragen eine f&uuml;nfstellige Buchstaben-/Ziffernkombination, welche die Individualisierung erm&ouml;glicht.</p>
<p>Der Polizeipr&auml;sident hatte mit dieser Regelung von Anfang an Bedenken der Kennzeichnungsgegner ber&uuml;cksichtigt. Sie bef&uuml;rchten, dass Polizisten und ihre Familien durch die Preisgabe des Namens Opfer von Racheakten werden k&ouml;nnten. Dennoch leisteten die Personalvertreter der Polizisten Widerstand gegen die Gesch&auml;ftsanweisung. Sie verweigerten ihre f&uuml;r die Umsetzung erforderliche Zustimmung mehrfach. Eine vom Polizeipr&auml;sidenten angerufene Einigungsstelle entschied sich letztendlich f&uuml;r die Kennzeichnung. Gegen die seit dem 1. Januar 2011 in Berlin geltende Regelung haben nun mehrere Polizeibeamte Klage beim Verwaltungsgericht eingereicht. Sie werden von den Polizeigewerkschaften unterst&uuml;tzt. Sie bringen gegen die Kennzeichnung vor, dass auch von der Nummernkennzeichnung eine Gefahr f&uuml;r die Sicherheit der Polizisten und ihrer Familien ausgehe. Ein Argument, das sich kaum begr&uuml;nden l&auml;sst. Zudem stelle die Polizeikennzeichnung ein Misstrauensvotum gegen&uuml;ber der Polizei dar. Dieser Einwand verkennt jedoch, dass die Kontrolle staatlichen Handelns zu den Grundpfeilern eines demokratischen Rechtsstaates geh&ouml;rt und mit einem Misstrauensvotum daher nichts zu tun hat.</p>
<p>Als nicht pauschal von der Hand zu weisendes Argument wird hingegen vorgebracht, dass die Gesch&auml;ftsanweisung keine ausreichende Rechtsgrundlage f&uuml;r den mit der Kennzeichnung verbundenen Eingriff in das Allgemeine Pers&ouml;nlichkeitsrecht der Polizisten darstellt. Ob dies tats&auml;chlich der Fall ist, ist eine Abw&auml;gungsfrage. Auch die HU Berlin-Brandenburg fordert die Einf&uuml;hrung einer gesetzlichen Regelung. Damit w&uuml;rde die Polizeikennzeichnung nicht nur auf eine ausreichende gesetzliche Grundlage gestellt, es w&uuml;rden zudem auch PolizistInnen von der Kennzeichnung erfasst, die aus anderen Bundesl&auml;ndern kommen und im Wege der Amtshilfe in Berlin t&auml;tig werden. Aufgrund der vielen Gro&szlig;eins&auml;tze in Berlin kommt das h&auml;ufig vor. Solange es in anderen Bundesl&auml;ndern keine Polizeikennzeichnung gibt, ist es wichtig, diese Polizisten in die Regelung einzubeziehen.</p>
<p>Einen Gesetzentwurf der Fraktion B&uuml;ndnis 90/Die Gr&uuml;nen im Berliner Abgeordnetenhaus (Drs. 16/0225) gab es bereits. Er wurde Ende August jedoch leider wieder zur&uuml;ckgezogen.</p>
<p>In Brandenburg hat hingegen der Landtag im Mai eine gesetzliche Regelung verabschiedet (GVBl I 2011 Nr. 10 v. 10.6.2011, S. 1 f.). Das Gesetz, welches eine namentliche Kennzeichnung vorsieht, tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. Es geht auf einen Gesetzentwurf (Drs. 5/1442) zur&uuml;ck, den die CDU-Fraktion im Juli 2010 in den Landtag eingebracht hatte. Der Entwurf wurde am 18. Mai 2011 mit einigen &Auml;nderungen vom Landtag angenommen. Der Antrag der Fraktion zur Verabschiedung des Gesetzes stie&szlig; durchaus auf einige Verwunderung, da die CDU in anderen Bundesl&auml;ndern stets als Gegnerin der Polizeikennzeichnung aufgetreten ist. In Brandenburg setzt sich die CDU hingegen nicht nur f&uuml;r die Kennzeichnung ein, ihr kommt es insbesondere darauf an, dass die PolizistInnen ihren Namen an der Uniform tragen. Dies st&auml;rke das Vertrauensverh&auml;ltnis zwischen B&uuml;rgerIn und Polizei. Zu einer b&uuml;rgernahen und b&uuml;rgerorientierten Polizei geh&ouml;re die M&ouml;glichkeit, den einzelnen Polizeivollzugsbeamten im t&auml;glichen Dienstgeschehen pers&ouml;nlich anzusprechen, hei&szlig;t es in der Begr&uuml;ndung. Ein Argument, das tats&auml;chlich f&uuml;r eine namentliche Kennzeichnung spricht. Aus Sicht der HU erh&ouml;ht die M&ouml;glichkeit der namentlichen Ansprache die Dialogbereitschaft zwischen den B&uuml;rgern und den Polizeivollzugsbediensteten und kann dadurch auch deeskalierend wirken. Anonymit&auml;t wirkt bedrohlich. Ein Namensschild kann dagegen den durch die besondere Situation erschwerten Kontakt entkrampfen. Zudem lenkt ein Namensschild die Aufmerksamkeit des B&uuml;rgers auf die Person hinter der Uniform und ruft auch den/die B&uuml;rgerIn zu den &uuml;blichen Formen des Anstands auf. Tritt man daher f&uuml;r eine namentliche Kennzeichnung ein, ist es nur konsequent, diese auch f&uuml;r die geschlossenen Einheiten zu fordern. Denn gerade bei Gro&szlig;eins&auml;tzen tritt die Polizei den B&uuml;rgerInnen als anonyme Masse gegen&uuml;ber. Daher sollte auch hier die pr&auml;ventive und deeskalierende Wirkung, die von Namensschildern ausgehen kann, zum Tragen kommen. Dieses Argument hatte die HU auch dem brandenburgischen Innenausschuss vorgetragen, in den sie im Januar als Sachverst&auml;ndige geladen worden war. In das sp&auml;ter verabschiedete Gesetz wurde der &Auml;nderungsvorschlag jedoch nicht aufgenommen. Ber&uuml;cksichtigt wurde hingegen der Hinweis, dass das Gesetz, im Sinne der Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeit des mit der Kennzeichnung verbundenen Eingriffs in das Allgemeine Pers&ouml;nlichkeitsrecht der Polizisten, eine Ausnahme von der namentliche Kennzeichnung f&uuml;r den Fall vorsehen sollte, dass einzelne Polizisten durch die Kennzeichnung gef&auml;hrdet sind. Der in das Gesetz nun aufgenommene Ausnahmetatbestand ist in seiner Formulierung zwar sehr weit geraten, er sieht aber &#8211; und darauf kommt es an &#8211; lediglich eine Ausnahme von der namentlichen Kennzeichnung vor. Eine Ausnahme von jeglicher Kennzeichnung gibt es hingegen nicht. Die Identifizierung rechtswidrig handelnder PolizeibeamtInnen bleibt damit stets m&ouml;glich. Ma&szlig;nahmen brandenburgischer PolizistInnen werden somit ab dem Jahr 2013 deutlich transparenter werden.</p>
<p>Ein Erfolg, den sich die Humanistische Union trotz seines eher &uuml;berraschenden Eintritts durchaus auf ihre Fahnen schreiben kann. Die HU ist an dem Thema &uuml;ber Jahrzehnte dran geblieben und hat ihre Forderung nach der Einf&uuml;hrung einer Polizeikennzeichnung stets erneuert. Ohne das ausdauernde Engagement w&uuml;rde es ab dem Jahr 2013 wom&ouml;glich nicht im Brandenburgischen Polizeigesetz hei&szlig;en: &#8222;Polizeivollzugsbedienstete tragen bei Amtshandlungen an ihrer Dienstkleidung ein Namensschild.&#8220;<br />Anja Heinrich<br />Gesch&auml;ftsf&uuml;hrerin des HU-Landesverbandes Berlin-Brandenburg</p>
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            	</item>
		<item>
		<title>Die Banken und die Religion</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/214/publikation/die-banken-und-die-religion-1/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 11 Oct 2011 10:06:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Religion: Finanzen]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Teil 2: Es wird alles noch schlimmer. Aus: Mitteilungen Nr. 214 (3/2011), S. 11-12 Die Kirchen, soweit sie Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, dürfen von ihren Mitgliedern Kirchensteuern erheben. Das garantiert seit 1919 die Verfassung (Artikel 140 Grundgesetz in Verbindung mit Artikel 137 Abs. 6 der Weimarer Reichsverfassung). Anfangs erfolgte die &#132;Erhebung&#8220; der Kirchensteuer durch [weiterlesen]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Teil 2: Es wird alles noch schlimmer. Aus: Mitteilungen Nr. 214 (3/2011), S. 11-12</p>
<p>Die Kirchen, soweit sie Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, dürfen von ihren Mitgliedern Kirchensteuern erheben. Das garantiert seit 1919 die Verfassung (Artikel 140 Grundgesetz in Verbindung mit Artikel 137 Abs. 6 der Weimarer Reichsverfassung). Anfangs erfolgte die &#132;Erhebung&#8220; der Kirchensteuer durch die Kirchen selbst. Dann schuf der Staat in § 19 Reichsabgabenordnung die Ermächtigung an die Kirchen, die Steuererhebung den staatlichen Finanzämtern zu übertragen. Später &#150; während der Zeit des Nationalsozialismus &#150; wurden die Arbeitgeber für die Einbehaltung und Abführung der Kirchensteuer vom Arbeitslohn in Pflicht genommen. Und seit 2009 können Banken im Einverständnis mit den Steuerpflichtigen die Steuer auf Einkünfte aus Kapitalvermögen (Abgeltungssteuer) einbehalten und an das Finanzamt abführen. Darüber und warum dies religionsverfassungsrechtlich höchst bedenklich ist, wurde in den Mitteilungen bereits berichtet (Nr. 202, 3/2008, S. 12 f.).</p>
<p>Vom Jahr 2013 an soll die Rechtslage erneut verschärft werden. Bisher war es möglich, dass der Steuerpflichtige sich wegen der Abgeltungssteuer nicht gegenüber der Bank, sondern &#132;nur&#8220; gegenüber dem Finanzamt über seine Mitgliedschaft oder Nichtmitgliedschaft in einer steuerberechtigten Religionsgemeinschaft erklärte, indem er eine besondere Steuererklärung bezüglich der Einkünfte aus Kapitalvermögen abgab. Damit war im Verhältnis zur Bank dem Artikel 136 Abs. 3 der Weimarer Reichsverfassung Genüge getan, wonach &#132;niemand verpflichtet ist, seine religiöse Überzeugung zu offenbaren&#8220;.</p>
<p>Das soll sich nun ändern, wie der Gesetzentwurf der Bundesregierung &#132;zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerrechtlicher Vorschriften&#8220; (BT-Drs. 17/6263) mit den entsprechenden Vorschriften zur Änderung des Einkommenssteuerrechts vorsieht. In Zukunft sollen im Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) auf der Basis der dort bereits verwalteten Steuer-Identifikationsnummern aller BundesbürgerInnen (Steuer-ID)  die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale gesammelt werden. Zu diesen Merkmalen gehört auch die Kirchensteuerpflicht, die sich auch aus den melderechtlichen Daten ergibt. Damit die Kreditinstitute nun die Kirchensteuer einbehalten können, müssen sie beim Bundeszentralamt für Steuern turnusmäßig anfragen, ob eine Kirchensteuerpflicht besteht. Auf diese Weise erfährt dann die Bank, ob der Kunde einer kirchensteuerberechtigten Religionsgemeinschaft angehört oder nicht (BT-Drs. 17/6263, S. 59 f.). Das bisherige Wahlrecht des/der SteuerbürgerIn (Einbehaltung durch die Bank oder Veranlagung durch das Finanzamt entfällt). Ob jemand Kirchenmitglied ist, erfahren Arbeitgeber und Banken obligatorisch. Der Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Schweigerecht der BürgerInnen in Religionsangelegenheiten liegt offen zutage. Der Gesetzentwurf äußert sich nicht zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der vorgeschlagenen Regelung. Der dem Gesetzentwurf vorausgegangene &#132;Bericht [der Bundesregierung] über die Auswirkungen des vorläufigen Verfahrens der Erhebung der Kirchensteuer auf die Kapitalertragssteuer sowie die Überprüfung mit dem Ziel der Einführung eines umfassenden verpflichtenden Quellensteuerabzugs auf der Grundlage eines elektronischen Informationssystems 2010&#8243; vom 3.9.2010 (BT-Drs. 17/2865) stellt &#150; ohne weitere Begründung &#150; die Behauptung auf: &#132;Ein solches Verfahren wird im Hinblick auf die in Artikel 4 Absatz 1 GG verankerte Religionsfreiheit des betroffenen Kunden als verfassungsgemäß beurteilt, da es zur Sicherstellung einer geordneten Besteuerung, zu der der Staat nach Artikel 140 GG i.V.m. Artikel 136 Absatz 6 WRV gegenüber den Kirchen verpflichtet ist, erforderlich und dem Kunden bei Wahrung des Datenschutzes zumutbar sein dürfte.&#8220; Demgegenüber wies der Bundesbeauftragte für den Datenschutz darauf hin, dass die Kreditinstitute Kenntnis über die Religionszugehörigkeit von 90 Millionen Kontoinhabern erhalten; er befürchtet Missbrauchsmöglichkeiten und Begehrlichkeiten anderer Stellen.</p>
<p>Bemerkenswert sind die Reaktionen auf den Gesetzentwurf, wie sie bei der Anhörung im Finanzausschuss am 21.9.2011 zur Sprache kamen:</p>
<ul>
<li>Die Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft haben die Pläne zum automatisierten Kirchensteuereinzug strikt abgelehnt, weil die Anonymität der Abgeltungssteuer durch die Kontrollmitteilung an das BZSt gefährdet sei.</li>
<li>Der Gesamtverband der Versicherungswirtschaft warnte vor Kirchenaustritten und Verlagerung von Vermögen in die Schweiz, weil nach dem neuen Doppelbesteuerungsabkommen eine zwangsweise Erhebung von Kirchensteuern nicht vorgesehen sei.</li>
<li>Demgegenüber haben Vertreter der evangelischen und katholischen Kirche die vorgesehene Regelung begrüßt und die Einbeziehung der Kreditinstitute damit gerechtfertigt, dass schließlich auch die Arbeitgeber die Daten zum Abzug der Kirchensteuer vom Lohn erhalten.</li>
</ul>
<p>Die Unbefangenheit einer solchen Kollusion von Staat und Kirchen in Kirchensteuerangelegenheiten verschlägt einem die Sprache. Das Recht der BürgerInnen, ihre Religionszugehörigkeit zu verschweigen, wird weder ernst noch auch nur in den Blick genommen. Allein entscheidend ist vielmehr das Interesse der Kirchen an kontinuierlichen Steuereinnahmen. Dass mehr als zwei Drittel der Bundesbürger das weltweit einzigartige System des staatlichen Kirchensteuereinzugs insgesamt ablehnen (F.A.Z. v. 27.9.2011), wird nicht zur Kenntnis genommen. Dass selbst der Vatikan eine skeptische bis ablehnende Haltung einnimmt (&#132;Befreit die Kirche von Privilegien&#8220;), hat auch nicht zu einem Wandel geführt. Noch nicht.</p>
<p><i>Johann-Albrecht Haupt<br />ist Mitglied des Bundesvorstandes der Humanistischen Union und <br />dort zuständig für den Bereich Staat, Religionen, Weltanschauungen.</i></p>
<p><i>Johann-Albrecht Haupt: Die Banken und die Religion, Die Abgeltungssteuer setzt das Religionsgeheimnis außer Kraft, in: Mitteilungen Nr. 202 (3/2008), S. 12/13 .</i></p>
<p><i>Zur Steuer-ID siehe Sven Lüders: Neuer Datenschutzvirus in Umlauf gebracht, Humanistische Union will rasche Ausbreitung der Steueridentifikationsnummer gerichtlich stoppen, in: Mitteilungen Nr. 202 (3/2008), S. 1 f. </i></p>
<p><i>Das Finanzgericht Köln hat am 7.7.2010 (Az. 2 K 3093/08 u.a.) in mehreren Musterverfahren &#8211; zu denen nicht das von der HU unterstützte Verfahren zählte &#8211; die Klage gegen die Vergabe einer Steuer-ID abgewiesen. Die Verfahren werden derzeit in der Revision fortgeführt.</i></p>
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]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Widersprüchliches aus Straßburg</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/214/publikation/widerspruechliches-aus-strassburg/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 11 Oct 2011 10:04:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Datenschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Religion: Symbole]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Neue Urteile des EGMR zum Kruzifix in Klassenzimmern und zum &#8222;Whistleblowing&#8220;. Aus: Mitteilungen Nr. 214 (3/2011), S. 12-13 Wer über den aktuellen Schutzstandard der BürgerInnenrechte informiert sein will, darf nicht nur nach Karlsruhe schauen, sondern muss seinen Blick auch über den Rhein Richtung Straßburg lenken. Die Rechtsprechung des dort residierenden Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) [weiterlesen]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Neue Urteile des EGMR zum Kruzifix in Klassenzimmern und zum &#8222;Whistleblowing&#8220;. Aus: Mitteilungen Nr. 214 (3/2011), S. 12-13</p>
<p>Wer über den aktuellen Schutzstandard der BürgerInnenrechte informiert sein will, darf nicht nur nach Karlsruhe schauen, sondern muss seinen Blick auch über den Rhein Richtung Straßburg lenken. Die Rechtsprechung des dort residierenden Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zum Inhalt der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) prägt nämlich auch den Grundrechtsschutz in Deutschland inzwischen maßgeblich mit. Deutliches Beispiel hierfür ist die Kehrtwendung, die das deutsche Bundesverfassungsgericht in Sachen Sicherungsverwahrung vollzogen hat: Mit seinem Urteil vom 4. Mai 2011 erklärte das höchste deutsche Gericht die gesetzlichen Regelungen zur Sicherungsverwahrung für verfassungswidrig. Es verwarf seinen früheren Standpunkt und folgte der Rechtsprechung des EGMR, der die Sicherungsverwahrung in Deutschland mit guten Gründen für unvereinbar mit der Freiheit der Person erklärt hatte.</p>
<p>Nicht alles, was aus Straßburg kommt, ist allerdings ein Gewinn für die BürgerInnenrechte. Dies gilt z. B. für das Urteil der Großen Kammer des EGMR vom 18. März 2011 zu den obligaten Kruzifixen in den Schulen Italiens (Lautsi u.a. ./. Italien, Beschwerde Nr. 30814/06), das die entgegengesetzte Entscheidung einer &#132;kleinen&#8220; Kammer des EGMR aufhob. Worum ging es? Eine Mutter und ihre zwei schulpflichtigen Söhne hatten gegen die in den Klassenräumen aller öffentlichen Schulen auf der Grundlage eines Königlichen Erlasses angebrachten Kruzifixe geklagt. Am 3. November 2009 gab eine Kammer des EGMR der beschwerdeführenden Familie Lautsi Recht: Das Anbringen religiöser Symbole in Klassenzimmern greife in das Recht der Schüler, zu glauben oder nicht zu glauben, ein und verletze dieses Recht, weil es mit der Pflicht des Staates zur Neutralität insbesondere in der Erziehung unvereinbar sei.</p>
<p>Ebenso wie der berühmte Kruzifix-Beschluss des deutschen Bundesverfassungsgerichts von 1995, der damals zum gleichen Ergebnis gelangte, löste diese Entscheidung der EGMR-Kammer einen Sturm der Entrüstung in konservativ-klerikalen Kreisen aus, diesmal in Italien. Statt die Entscheidung anzunehmen, rief die Regierung Italiens die Große Kammer des EGMR an &#150; mit Erfolg: Anders als die Vorinstanz vermochte die Große Kammer im Anbringen von Kruzifixen in italienischen Schulen keine Verletzung der EMRK zu erblicken.</p>
<p>Die Begründung ist wenig überzeugend und zum Teil widersprüchlich: Zunächst verweist die Große Kammer richtig auf die Aufgabe des Staates, &#132;die Ausübung verschiedener Religionen, Konfessionen und Glaubensüberzeugungen neutral und unparteiisch zu gewährleisten.&#8220; Dann muss sie aber selbst einräumen, dass das Kruzifix ein religiöses Symbol ist, also keineswegs neutralen Charakter hat. Allerdings sei das Kruzifix an der Wand, so die Kammer, &#132;ein wesentlich passives Symbol.&#8220;</p>
<p>Diese Feststellung offenbart ein hohes Maß an Verdrängung und Geschichtsvergessenheit: In wie vielen Fällen diente die Darstellung des leidenden Christus, seine &#132;Passion&#8220; nicht als Feldzeichen, das im Krieg gegen Andersgläubige &#150; nicht nur bei den sprichwörtlichen Kreuzzügen &#150; vorangetragen und bei der grausamen Verbrennung von &#132;Hexen&#8220; und &#132;Ketzern&#8220; zur Bekräftigung des unerbittlichen Machtanspruchs der Kirche hochgehalten wurde? Und diesem mit so viel Gewalttätigkeit und Grausamkeit (die Inquisition rühmte sich, dass bei Folter und Menschenverbrennung ja kein Blut vergossen würde!) verbundenen Symbol soll &#132;kein Einfluss auf Schüler&#8220; beigemessen werden können, wie die Kammer vermeint? Da ist die Position des deutschen Bundesverfassungsgerichts, der Zwang zum &#132;Lernen unter dem Kreuz&#8220; sei im Hinblick auf anders- oder nichtgläubige Schüler ein Verstoß gegen deren &#132;negative&#8220; Glaubensfreiheit sowie gegen die Neutralitätspflicht des Staates, allemal überzeugender.</p>
<p>Zu hoffen ist nur, dass dem Urteil des EGMR vom 21. Juli 2011 in der Sache Heinisch ./. Deutschland (Individualbeschwerde Nr. 21965/09) nicht das gleiche Schicksal widerfährt, nämlich auf Berufung der Regierung von der Großen Kammer des EGMR aufgehoben zu werden. Hier sei kurz der Sachverhalt geschildert: Die Beschwerdeführerin Heinisch war in einem Altenpflegeheim beschäftigt, dessen Trägergesellschaft überwiegend dem Land Berlin gehörte. Frau Heinisch wies die Geschäftsleitung mehrfach auf gravierende Mängel in der Altenpflege hin, die jedoch nicht abgestellt wurden. Schließlich erstattete die Beschwerdeführerin Strafanzeige wegen Betruges, weil die geschuldeten Dienstleistungen von dem Unternehmen nicht erbracht und damit auch die Patienten gefährdet würden; das Strafverfahren wurde indessen eingestellt. Als Frau Heinisch mit Unterstützung der Gewerkschaft ver.di den Fall an die Öffentlichkeit brachte, wurde sie fristlos gekündigt. Die Klage gegen diese Kündigung wegen des &#132;Whistleblowing&#8220; der Altenpflegerin Heinisch hatten in allen deutschen Gerichtsinstanzen keinen Erfolg, selbst das Bundesverfassungsgericht nahm die entsprechende Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an.</p>
<p>In seinem Kammerurteil stellte der EGMR hingegen fest, dass die Kündigung sowie die dazu ergangenen Entscheidungen der deutschen Gerichte eine Verletzung des Art. 10 EMRK (Freiheit der Meinungsäußerung) darstellten. Zwar sei, so die Kammer, die mögliche Kündigung eines Dienstverhältnisses ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist &#132;gesetzlich vorgesehen&#8220;, weil § 626 BGB eine solche Kündigung bei Vorliegen eines &#132;wichtigen Grundes&#8220; erlaube. Diese Einschränkung der Meinungsfreiheit sei aber in einer demokratischen Gesellschaft nicht notwendig gewesen. In einer solchen Gesellschaft sei das öffentliche Interesse an Informationen über Mängel in der institutionellen Altenpflege in einem staatlichen Unternehmen so wichtig, dass es gegenüber dem Interesse des Unternehmens am Schutz seines Rufes und seiner Geschäftsinteressen überwiege.</p>
<p>Es bleibt zu hoffen, dass diese Kammerentscheidung des EGMR rechtskräftig wird. In diesem Fall können die Arbeitsgerichte in Deutschland künftig der Loyalitätspflicht gegenüber dem Arbeitgeber nicht mehr pauschal den Vorrang gegenüber dem Recht der Beschäftigten einräumen, die Öffentlichkeit über gravierende Missstände zu informieren. Damit könnte endlich die ungute deutsche Tradition gebrochen werden, verantwortungsbewusstes &#132;Whistleblowing&#8220; von abhängig Beschäftigten mit dem Damoklesschwert des Arbeitsplatzverlusts zu bedrohen. Dies wäre ein wichtiger Fortschritt bei der dringend notwendigen Stärkung der Grundrechte im Arbeitsleben.</p>
<p><i>Martin Kutscha <br />lehrt Staatsrecht in Berlin und ist Mitglied im Beirat der HU.</i></p>
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		<title>Protest der Friedensbewegung gegen 2. Petersberg-Gipfel im Dezember</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/214/publikation/protest-der-friedensbewegung-gegen-2-petersberg-gipfel-im-dezember/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 11 Oct 2011 10:03:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Frieden]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>F&#252;r Verhandlungen und Waffenstillstand statt Fortsetzung des Afghanistan-Krieges. Aus: Mitteilungen Nr. 214 (3/2011), S. 14 Mit der Humanistischen Union unterst&#252;tzen inzwischen weit &#252;ber einhundert Organisationen und 500 Einzelpersonen den Protestaufruf der Friedensbewegung gegen die zweite Afghanistan-Konferenz auf dem Bonner Petersberg am 5. Dezember 2011. Dann will die Bundesregierung als Einlader mit den Krieg f&#252;hrenden Staaten [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>F&uuml;r Verhandlungen und Waffenstillstand statt Fortsetzung des Afghanistan-Krieges. Aus: Mitteilungen Nr. 214 (3/2011), S. 14</p>
<p>Mit der Humanistischen Union unterst&uuml;tzen inzwischen weit &uuml;ber einhundert Organisationen und 500 Einzelpersonen den Protestaufruf der Friedensbewegung gegen die zweite Afghanistan-Konferenz auf dem Bonner Petersberg am 5. Dezember 2011. Dann will die Bundesregierung als Einlader mit den Krieg f&uuml;hrenden Staaten und Nichtregierungsorganisationen &uuml;ber Perspektiven f&uuml;r Afghanistan beraten. Dazu geh&ouml;rt u.a. die weitere &Uuml;bergabe der Sicherheitsverantwortung an die afghanische Polizei und Armee.<br />Vertreter der Friedensbewegung bef&uuml;rchten allerdings, dass mit Petersberg II trotz der Ank&uuml;ndigung des Truppenabzugs bis 2014 und verst&auml;rktem zivilen Engagement seitens der Bundesregierung und der NATO dennoch die internationale milit&auml;rische Interventions- und Besatzungspolitik fortgesetzt wird. Aufstandsbek&auml;mpfung und gezielte T&ouml;tungen durch Drohnen bleiben weiterhin Teil der Strategie zur &#8222;Befriedung&#8220; Afghanistans. Es gibt Hinweise darauf, dass die US-Regierung mit der Karsai-Regierung &uuml;ber eine Milit&auml;rpr&auml;senz bis 2024 verhandelt.</p>
<p>Bereits im ersten &#8222;Fortschrittsbericht Afghanistan&#8220; der Bundesregierung vom Dezember 2010 hie&szlig; es, der Weg zu einem stabilen und sicheren Staat &#8222;erfordert letztlich eine &#8218;politische L&ouml;sung&#8216;, einen Prozess der Verst&auml;ndigung und des politischen Ausgleichs mit der Insurgenz.&#8220; (S. 62) Dann w&auml;re es nur konsequent, auch das Gespr&auml;ch mit den Aufst&auml;ndischen zu suchen und Vertreter zum Petersberg-II-Gipfel einzuladen &#8211; ob dies noch geschieht, ist bislang offen. Verlautbarungen des US-Au&szlig;enministeriums und Berichte der New York Times lassen auf eine Gespr&auml;chsbereitschaft bei Talibanf&uuml;hrern schlie&szlig;en. In einem Interview von aixpaix-Herausgeber Otmar Steinbicker mit dem afghanischen Stammesf&uuml;hrer Naqibullah Shorish, der sich mit Unterst&uuml;tzung von Taliban zur Vermittlung von Friedensgespr&auml;chen im September 2011 in Deutschland aufhielt, hat dieser &uuml;ber Chancen und Probleme seiner Vermittlungsarbeit berichtet. Es w&auml;re fatal, w&uuml;rde der zweite Petersberg-Gipfel den Fehler des ersten Gipfels wiederholen, von dem die Taliban ausgeschlossen waren, bei dem aber sonstige Warlords und Kriegsverbrecher mit am Tisch sa&szlig;en.</p>
<p>Zu den Forderungen der Friedensbewegung und zahlreicher entwicklungspolitischer Organisationen geh&ouml;rt ein von beiden Seiten zu vereinbarender und einzuhaltender Waffenstillstand als Voraussetzung f&uuml;r Verhandlungen &uuml;ber eine Friedensl&ouml;sung. Der Waffenstillstand k&ouml;nnte, wenn nicht f&uuml;r ganz Afghanistan, dann doch zumindest regional abgeschlossen werden. Letztlich d&uuml;rfte erst der Abzug der internationalen Truppen die Voraussetzung f&uuml;r eine Selbstbestimmung der Afghanen &uuml;ber ihre weitere Zukunft sein. Bef&uuml;rchtungen, ein innerafghanischer B&uuml;rgerkrieg sei notwendig die Folge des Truppenabzugs, werden von Kennern Afghanistans wie Citha Maa&szlig; von der Stiftung Wissenschaft und Politik oder dem Journalisten Thomas Ruttig f&uuml;r nicht wahrscheinlich gehalten. Zum Schutz von Kr&auml;ften, die in Afghanistan mit internationalen Truppen und anderen westlichen Vertretern kooperiert haben, k&ouml;nnen eigens Programme entwickelt werden. Dieser Aspekt des Truppenabzugs darf insbesondere von B&uuml;rger- und Menschenrechtsgruppen nicht ausgeblendet werden.</p>
<p>Ebenso wenig wie andere hat die Friedensbewegung einen Masterplan zur Friedensl&ouml;sung f&uuml;r Afghanistan. Ihre Forderungen nach Waffenstillstand und Verhandlungen mit den Aufst&auml;ndischen sowie umfassender Truppenabzug und die Konzentration auf den Wiederaufbau Afghanistans sind aber notwendige Schritte, ohne die es keine Friedensl&ouml;sung geben wird. Der vermeintlich gerechte Krieg war und ist milit&auml;risch nicht zu gewinnen, wie auch der aktuelle &#8222;Fortschrittsbericht Afghanistan&#8220; eingestehen muss. Jetzt ist der eigentliche Ernstfall f&uuml;r die internationale Staatengemeinschaft da: N&auml;mlich durch umfassende zivile Hilfe einen gerechten Frieden in Afghanistan zu gewinnen.</p>
<p>Zum Stand der Vorbereitungen des Protestb&uuml;ndnisses gegen Petersberg II gibt es Informationen auf <a href="http://www.afghanistanprotest.de/" target="_blank" rel="noopener">www.afghanistanprotest.de</a>. Der Newsletter des B&uuml;ndnisses informiert zus&auml;tzlich &uuml;ber die geplanten Aktivit&auml;ten:</p>
<p>&middot;&nbsp;Samstag, 3. Dezember 2011: Bundesweite Demonstration ab 11.30 Uhr / Bonner Kaiserplatz<br />&middot;&nbsp;Sonntag, 4. Dezember 2011: Internationale Antikriegskonferenz / Analysen, Strategie und Alternativen zum Krieg<br />&middot;&nbsp;Montag, 5. Dezember 2011 &#8211; dem Tag des Petersberg-Gipfels: Begleitaktionen zur Regierungskonferenz.</p>
<p>Am 15./16. Oktober 2011 fand im Bonner DGB-Haus, Endenicher Str. 127 eine vom Netzwerk Friedenskooperative ausgerichtete Aktionskonferenz zur Vorbereitung der Petersberg-Proteste statt, auf der auch die Humanistische Union vertreten war.</p>
<p>Werner Koep-Kerstin<br />ist Mitglied im Bundesvorstand der Humanistischen Union und dort f&uuml;r den Bereich Friedenspolitik zust&auml;ndig</p>
<p>Weitere Informationen zur Bedeutung von Verhandlungen f&uuml;r den Friedensprozess in Afghanistan finden sich unter <a href="http://www.aixpaix.de/" target="_blank" rel="noopener">http://www.aixpaix.de/</a> &#8211; dort u.a. der aktuelle Text von Otmar Steinbicker zum Thema Friedensverhandlungen (Interview mit dem Stammesf&uuml;hrer Shorish).<br />Das aktualisierte Infoblatt des Bundes f&uuml;r Soziale Verteidigung ist zu finden unter: <a href="http://www.soziale-verteidigung.de/fileadmin/dokumente/Afghanistan_Juli_2011.pdf" target="_blank" rel="noopener">http://www.soziale-verteidigung.de/fileadmin/dokumente/Afghanistan_Juli_2011.pdf</a><br />Sehr detailreich informiert Thomas Ruttig in seinem Blog im &#8222;Afghanistan Analysts Network&#8220;: <a href="http://aan-afghanistan.com/index.asp?id=20" target="_blank" rel="noopener">http://aan-afghanistan.com/index.asp?id=20</a>.</p>
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		<title>In oder Out  die Facebook-Frage</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/214/publikation/in-oder-out-die-facebook-frage/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 11 Oct 2011 10:01:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Datenschutz: Sonstige]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Aus: Mitteilungen Nr. 214 (3/2011), S. 15 In der letzten Ausgabe der Mitteilungen (Nr. 213, S. 18/19) hatte ich eine Diskussion um die Erneuerung des HU-Internetauftritts und die Nutzung von Web 2.0-Diensten wie Facebook oder Twitter angeregt. Angesichts der Verschiebung der Kommunikationsgewohnheiten &#8211; inzwischen verbringen die meisten OnlinerInnen mehr Zeit in solchen Netzwerken, als auf [weiterlesen]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Aus: Mitteilungen Nr. 214 (3/2011), S. 15</p>
<p>In der letzten Ausgabe der Mitteilungen (Nr. 213, S. 18/19) hatte ich eine Diskussion um die Erneuerung des HU-Internetauftritts und die Nutzung von Web 2.0-Diensten wie Facebook oder Twitter angeregt. Angesichts der Verschiebung der Kommunikationsgewohnheiten &#8211; inzwischen verbringen die meisten OnlinerInnen mehr Zeit in solchen Netzwerken, als auf &#8222;normalen&#8220; Webseiten &#8211; sollte sich die HU &uuml;berlegen, ob und wie sie diese Dienste nutzen k&ouml;nne.</p>
<p>Die Initiative rief &#8211; erwartungsgem&auml;&szlig; &#8211; die KritikerInnen auf den Plan. Alle kommerziell betriebenen, und damit reichweitenstarken Netzwerkdienste basieren auf der Auswertung und Vermarktung privater NutzerInnendaten. Aber: Soll die Humanistische Union deshalb abstinent bleiben, oder w&auml;re in diesen Netzwerken nicht gerade der passende Ort, um auf derlei Probleme aufmerksam zu machen?</p>
<p>Die Diskussion setzen wir in dieser Ausgabe fort. Martin Rost vom Unabh&auml;ngigen Landeszentrum f&uuml;r Datenschutz in Kiel (ULD) vertritt die Position, dass der Umgang mit Facebook und Co. sich an den gesellschaftlichen, strukturellen Aufgaben des Datenschutzes orientieren m&uuml;sse. Dagegen stellt Julia Schramm, Netzaktivistin und Wortf&uuml;hrerin der datenschutzkritischen Spackeria, den Willen der mittlerweile &uuml;ber 700 Millionen NutzerInnen in den Vordergrund. Das Thema besch&auml;ftigte uns auch auf der diesj&auml;hrigen Delegiertenkonferenz. Hierbei &uuml;berwogen die kritischen Stimmen, die sich gegen eine HU-Fanpage bei Facebook aussprachen. Wir vereinbarten ein Moratorium und weitere Diskussionen um die Kommunikationsstrategie der HU im Netz.<br />Die Debatte um Facebook wurde mittlerweile durch einen Vorsto&szlig; des schleswig-holsteinischen Datenschutzbeauftragten beschleunigt. Am 19. August legte das ULD eine Analyse der Informationsverarbeitung des Netzwerkdienstes vor (soweit diese von au&szlig;en erkennbar ist) und erkl&auml;rte sie mit deutschem Datenschutzrecht f&uuml;r unvereinbar. BesucherInnen der Webseiten w&uuml;rden weder ausreichend &uuml;ber die Erhebung und Speicherung ihrer Nutzerdaten auf amerikanischen Servern informiert, noch finde eine wirksame Einwilligung statt. Da sich die amerikanische Firma einem direkten Regulierungszugriff durch deutsche Datenschutzbeh&ouml;rden entzieht, nimmt das ULD die hiesigen Webseitenbetreiber als Urheber einer Auftragsdatenverarbeitung in Haftung. Das ULD forderte alle Betreiber mit Sitz in Schleswig-Holstein auf, ihre Fanpages bzw. eingebundenen Facebook-Buttons bis Ende September abzuschalten, andernfalls drohe man mit Bu&szlig;geldern.</p>
<p>Facebook reagierte auf diesen Vorsto&szlig; mit einigen Korrekturen&nbsp; an seinen Datenschutz-Einstellungen. Diese wurden etwas &uuml;bersichtlicher angeordnet. Zudem leugnet die Firma, Benutzerprofile jener BesucherInnen zu speichern, die als Nicht-Facebook-Kunde auf Webseiten mit den Social Plugins vorbeikommen. Aus der kritischen Perspektive sind das allenfalls kosmetische Korrekturen bzw. nicht nachvollziehbare Versprechungen. Das grunds&auml;tzlich vom ULD in den Blick genommene Problem &#8211; die &Uuml;bertragung von IP-Adressen resp. BenutzerInnendaten &#8211; reicht n&auml;mlich weit &uuml;ber Facebook hinaus und betrifft zahlreiche eingebundenen Drittinhalte in Webseiten (YouTube-Videos, Flickr-Bilder &#8230;). Nachdem das urspr&uuml;nglich vom ULD ausgesprochene Ultimatum verstrichen ist, die Kieler Staatskanzlei (!) ihre Facebook-Fanpage dennoch weiter betreibt, darf man gespannt sein, wie dieses Ringen um die Durchsetzung deutschen Datenschutzrechts am Ende ausgeht und wer sich hier wem anpassen muss.</p>
<p>Kurz nach dem Vorsto&szlig; des ULD wurde eine Protestaktion des Wiener Jurastudent Max Schrems publik. Er hatte bei der in Irland ans&auml;ssigen Europa-Vertretung der Firma eine Auskunft &uuml;ber alle im Zusammenhang mit seinem Nutzerprofil gespeicherten Daten verlangt. Nachdem ihm Facebook die Daten aus seiner dreij&auml;hrigen Nutzungszeit &uuml;bermittelt hatte (es soll sich um 1.200 Druckseiten handeln), erstattete Schrems inzwischen 22 Anzeigen bei der zust&auml;ndigen irischen Aufsichtsbeh&ouml;rde. Seine Anzeigen richten sich v.a. gegen die Speicherpraktiken Facebooks, das beispielsweise s&auml;mtliche Postings und Nachrichten der NutzerInnen speichert, sogar wenn jene die Beitr&auml;ge l&auml;ngst gel&ouml;scht und selbst keinen Zugriff mehr darauf haben.</p>
<p>Sven L&uuml;ders</p>
<p>Themenseite des ULD: <a href="https://www.datenschutzzentrum.de/facebook/" target="_blank" rel="noopener">https://www.datenschutzzentrum.de/facebook/</a></p>
<p>&#8222;Datenschutz bei sozialen Netzwerken jetzt verwirklichen!&#8220;, Entschlie&szlig;ung der 82. Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der L&auml;nder vom 28./29.9.2011 in M&uuml;nchen, <a href="http://www.bfdi.bund.de/" target="_blank" rel="noopener">http://www.bfdi.bund.de/</a> SharedDocs/Publikationen/Entschliessungssammlung/DSBundLaender/82DSK_SozialeNetzwerke.pdf?__blob=publicationFile</p>
<p>J&uuml;rgen Schmidt: 2 Klicks f&uuml;r mehr Datenschutz, <a href="http://heise.de/-1333879" target="_blank" rel="noopener">http://heise.de/-1333879</a> [Skript des Heise-Verlags f&uuml;r &#8222;entsch&auml;rften&#8220; Like-Button, der das automatische User-Tracking durch Facebook deaktiviert]</p>
<p>Max Schrems: Europe vs. Facebook, Kampagnenwebseite unter <a href="http://www.europe-v-facebook.org/DE/de.html" target="_blank" rel="noopener">http://www.europe-v-facebook.org/DE/de.html</a>.</p>
<p>Die abgebildeten Meinungen zum Facebook-Regulierungsversuch sind Postings von Twitter-Nutzern (<a href="http://www.twitter.com/" target="_blank" rel="noopener">www.twitter.com</a>).</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/214/publikation/in-oder-out-die-facebook-frage/">In oder Out  die Facebook-Frage</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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