<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?><rss version="2.0"
	xmlns:media="http://search.yahoo.com/mrss/"
	xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"
	xmlns:wfw="http://wellformedweb.org/CommentAPI/"
	xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/"
	xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom"
	xmlns:sy="http://purl.org/rss/1.0/modules/syndication/"
	xmlns:slash="http://purl.org/rss/1.0/modules/slash/"
	>

<channel>
	<title>Mitteilungen Nr. 215/216 Archive - Humanistische Union</title>
	<atom:link href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/215-216/feed/" rel="self" type="application/rss+xml" />
	<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/215-216/</link>
	<description></description>
	<lastBuildDate>Mon, 30 Aug 2021 13:41:23 +0000</lastBuildDate>
	<language>de</language>
	<sy:updatePeriod>
	hourly	</sy:updatePeriod>
	<sy:updateFrequency>
	1	</sy:updateFrequency>
	<generator>https://wordpress.org/?v=7.0.2</generator>
	<item>
		<title>Die Rechtsextremismusdatei  Aktionismus ohne Erkenntnisgewinn</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/215-216/publikation/die-rechtsextremismusdatei-aktionismus-ohne-erkenntnisgewinn/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 04 Jun 2012 15:26:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Datenschutz: Sonstige]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.humanistische-union.de/publikationen/publikation/die-rechtsextremismusdatei-aktionismus-ohne-erkenntnisgewinn/</guid>

					<description><![CDATA[<p>Mitteilungen Nr. 215/216 (Heft 1/2012), S. 1-4 Die sicherheitspolitischen Reflexe funktionieren noch. Nur wenige Tage, nachdem im November 2011 drei Mitglieder des Nationalsozialistischen Untergrunds (NSU) als T&#228;ter einer bundesweiten Mordserie entlarvt wurden, einigten sich der Bundesinnenminister und die Bundesjustizministerin auf ein ganzes Paket an Ma&#223;nahmen zur Bek&#228;mpfung des rechtsextremistischen Terrors. Noch war v&#246;llig unklar, wie [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/215-216/publikation/die-rechtsextremismusdatei-aktionismus-ohne-erkenntnisgewinn/">Die Rechtsextremismusdatei  Aktionismus ohne Erkenntnisgewinn</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Mitteilungen Nr. 215/216 (Heft 1/2012), S. 1-4</p>
<div><span class="migrated-image"><a href="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/nsu2c.jpg" target="_blank" rel="noopener"><img fetchpriority="high" decoding="async" class="alignnone wp-image-4045 size-medium" src="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/nsu2c-450x450.jpg" alt="Die Rechtsextremismusdatei &#8211; Aktionismus ohne Erkenntnisgewinn" width="450" height="450" srcset="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/nsu2c-450x450.jpg 450w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/nsu2c-150x150.jpg 150w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/nsu2c-768x768.jpg 768w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/nsu2c-750x750.jpg 750w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/nsu2c-600x600.jpg 600w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/nsu2c-337x337.jpg 337w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/nsu2c-250x250.jpg 250w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/nsu2c.jpg 800w" sizes="(max-width: 450px) 100vw, 450px" /></a></span></p>
<p class="news-single-imgcaption">
</div>
<p>Die sicherheitspolitischen Reflexe funktionieren noch. Nur wenige Tage, nachdem im November 2011 drei Mitglieder des Nationalsozialistischen Untergrunds (NSU) als T&auml;ter einer bundesweiten Mordserie entlarvt wurden, einigten sich der Bundesinnenminister und die Bundesjustizministerin auf ein ganzes Paket an Ma&szlig;nahmen zur Bek&auml;mpfung des rechtsextremistischen Terrors. Noch war v&ouml;llig unklar, wie lang und wie intensiv die NSU-Mitglieder von den Geheimdiensten beobachtet wurden, warum die rechtsextremistischen Motive der Mordserie so lange nicht erkannt bzw. wieder verworfen wurden und welche Fehlleistungen den beteiligten Sicherheitsbeh&ouml;rden noch unterlaufen waren. Dennoch wollte man Handlungsf&auml;higkeit und Entschlossenheit im Kampf gegen die vermeintlich neue Gefahr eines gewaltbereiten Rechtsextremismus demonstrieren.</p>
<p>Zu den ersten Ma&szlig;nahmen geh&ouml;rt die Einrichtung eines &#8222;Gemeinsamen Abwehrzentrums gegen Rechtsextremismus&#8220;, das bereits am 16. Dezember 2011 mit Sitz in K&ouml;ln und Meckenheim er&ouml;ffnet wurde. In diesem Abwehrzentrum arbeiten rund 140 Beamte von Geheimdiensten, deutschen und europ&auml;ischen Polizeibeh&ouml;rden sowie der Bundesanwaltschaft zusammen. Diese Form der Kooperation &#8211; seit Jahren im Gemeinsamen Terrorabwehrzentrum in Berlin erprobt &#8211; findet ohne besondere Befugnisse zum Datenaustausch und ohne gesetzliche Grundlage statt, und wird gerade deshalb von den Beteiligten als besonders effektiv und gewinnbringend angepriesen.</p>
<p>Auch die zweite Initiative der Bundesregierung griff auf ein Instrument zur&uuml;ck, das im Kampf gegen islamistisch motivierte Terroristen eingef&uuml;hrt wurde: eine neue Verbunddatei, in die die Sicherheitsbeh&ouml;rden ihre Erkenntnisse &uuml;ber rechtsextremistische Gewaltt&auml;ter einspeisen und gemeinsam nutzen sollen. Am 13. Februar 2012 brachte die Bundesregierung ihren &#8222;Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Bek&auml;mpfung des Rechtsextremismus&#8220; in den Bundestag ein (BT-Drs. 17/8672). Das Gesetz beschreibt die Einrichtung, Ziele, Inhalte und Nutzung einer sogenannten &#8222;Rechtsextremismusdatei&#8220;. Der Vorschlag war Gegenstand einer Sachverst&auml;ndigenanh&ouml;rung, die der Innenausschuss des Deutschen Bundestages am 19. M&auml;rz 2012 abhielt. [1] Die dort von den Experten vorgetragene Kritik an der neuen &#8222;Sicherheits&#8220;datei soll im Folgenden kurz dargestellt werden.</p>
<h5>So funktio&shy;niert die Datei</h5>
<p>In die neu zu schaffende &#8222;Rechtsextremismusdatei&#8220; (RED) sollen alle Geheimdienste und Polizeibeh&ouml;rden, die mit der Vorfeldaufkl&auml;rung rechtsextremistischer Gewaltbereitschaft oder der Aufkl&auml;rung entsprechend motivierter Gewalttaten befasst sind, ihre Erkenntnisse &uuml;ber entsprechende Personen, Szenetreffpunkte und Kommunikationswege speichern (s. Infokasten). Die beteiligten Beh&ouml;rden erhalten daf&uuml;r keine neuen Befugnisse zur Datenerhebung oder zum Datenaustausch, sie d&uuml;rfen &#8222;nur&#8220; ihre bisher erfassten Informationen in die Verbunddatei einspeisen.</p>
<p>Alle beteiligten Beh&ouml;rden k&ouml;nnen in der Datei nach Verd&auml;chtigen oder Kontaktpersonen suchen. Sie erhalten bei &#8222;Treffern&#8220; die Grunddaten der Gesuchten sowie die datenhaltende Beh&ouml;rde angezeigt. Von dieser k&ouml;nnen sie die erweiterten Daten abfragen, in so genannten Eilf&auml;llen (die bei einem ernsthaften Verdacht h&auml;ufig gegeben sind) k&ouml;nnen die erweiterten Daten auch direkt eingesehen werden. Im Rahmen von gemeinsamen &#8222;Projekten&#8220; ist zudem eine erweitere Datennutzung der beteiligten Beh&ouml;rden zul&auml;ssig. Sie bietet u. a. erweiterte Suchfunktionen in der Datei, um bisher nicht bekannte Personennetzwerke oder Beziehungen zu ermitteln. Bei der Suche nach unvollst&auml;ndigen Merkmalen (&#8222;Wildcards&#8220;) oder Beziehungsmustern werden die abfragenden Beh&ouml;rden erheblich gr&ouml;&szlig;ere Trefferdatenmengen erzielen als bei der Suche nach einzelnen Verd&auml;chtigen.</p>
<p>In der Diskussion um die RED ist &#8211; wie schon bei der Antiterrordatei &#8211; immer wieder davon die Rede, es handle sich um eine sogenannte Indexdatei, die lediglich Auskunft &uuml;ber gespeicherte Informationen bei anderen Beh&ouml;rden gebe. Das ist schlicht falsch. In beiden Dateien werden umfangreiche Informationen &uuml;ber verd&auml;chtige Personen und Gruppen sowie deren Umfeld gespeichert, und nicht blo&szlig;e Fundstellen. Wie sensibel diese Angaben sind, zeigt ein Blick auf den Katalog der zu speichernden Daten. Darunter finden sich etwa &#8222;besondere k&ouml;rperliche Merkmale&#8220; und &#8222;besuchte Veranstaltungen&#8220;, ein weiteres Feld f&uuml;r freie Bemerkungen erm&ouml;glicht die Eingabe h&ouml;chst vertraulicher Informationen.</p>
<h5>Aus Erfahrungen nichts gelernt</h5>
<p>Die RED ist in mehrfacher Hinsicht die hastig erstellte Kopie der Antiterrordatei: Der Katalog der zu speichernden Daten; die Speicherung von prim&auml;r Verd&auml;chtigten und Kontaktpersonen; ihr Aufbau nach Grund- und erweiterten Daten; die Liste zugriffsberechtigter Beh&ouml;rden; die Mechanismen der Speicherung und Abfrage von Daten &#8211; all das gleicht zum Teil bis aufs Komma dem 2006 verabschiedeten Gesetz zur Antiterrordatei.</p>
<p>Damit erbt die RED einen Gro&szlig;teil der damals vorgetragenen Kritik, die vor f&uuml;nf Jahren nicht nur B&uuml;rgerrechtler, sondern auch Fachleute aus dem Kreis der Sicherheitsbeh&ouml;rden vorbrachten. In der Anh&ouml;rung zur Antiterrordatei monierte etwa der fr&uuml;here Pr&auml;sident des Bundesamtes f&uuml;r Verfassungsschutz, Prof. Dr. Hansj&ouml;rg Geiger [2], den unbestimmten Kreis der teilnahmeberechtigten Beh&ouml;rden (eine Ausdehnung auf weitere Polizeivollzugsbeh&ouml;rden ist jederzeit m&ouml;glich); die Speicherung von so genannten dolosen Kontaktpersonen in der Datei (die von den gef&auml;hrlichen Bestrebungen ihrer Bekannten nichts wissen m&uuml;ssen, und dennoch selbst erfasst werden); die zentrale Speicherung auch sensibler Daten (anstelle einer reinen Index-Datei, in der lediglich Verweise auf die Daten f&uuml;hrenden Beh&ouml;rden vermerkt sind); der Zugriff auf alle zu einer Person gespeicherten Daten f&uuml;r den &#8222;Trefferfall&#8220; und die damit verbundene M&ouml;glichkeit, das Sicherheitsbeh&ouml;rden durch die Verbunddatei an Informationen gelangen, &uuml;ber die sie eigentlich (aus guten Gr&uuml;nden) nicht verf&uuml;gen sollen usw.</p>
<p>F&uuml;r die Antiterrordatei steht gerade wegen dieser Einw&auml;nde eine doppelte &Uuml;berpr&uuml;fung an: Zum einen schreibt das entsprechende Gesetz selbst eine Evaluation vor, die eigentlich bis Ende 2011 vorzulegen war. Mit der Untersuchung wurde eine Beratungsfirma betraut, ihr Evaluationsbericht steht aber noch aus. Ebenso offen ist der Ausgang einer Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetz (1 BvR 1215/07), &uuml;ber die voraussichtlich noch in diesem Jahr entschieden wird. Ein ergebnisorientierter, lernf&auml;higer Gesetzgeber w&uuml;rde das Ergebnis beider Pr&uuml;fungen abwarten, bevor er eine weitere Verbunddatei installiert.</p>
<p>Die fehlende kritische Reflexion bisheriger Erfahrungen hat jedoch Tradition in der deutschen Sicherheitspolitik. Das best&auml;tigt die RED in mehrfacher Hinsicht: Der Gesetzentwurf wurde zu einem Zeitpunkt eingebracht, zu dem die Gremien zur Aufkl&auml;rung des Versagens der Sicherheitsbeh&ouml;rden im Fall der NSU (Untersuchungskommissionen des Bundestages und der L&auml;nder Sachsen und Th&uuml;ringen; gemeinsame Bund-L&auml;nder-Kommission; &#8222;Sch&auml;fer-Kommission&#8220; in Th&uuml;ringen) gerade erst ihre Arbeit aufnahmen. &#8222;<i>Sollten sich durch deren T&auml;tigkeit Fehler &#8230; zeigen und diese auch urs&auml;chlich f&uuml;r die nicht verhinderten Taten des &#8218;Nationalsozialistischen Untergrunds (NSU)&#8216; sein, so ist zun&auml;chst an eine Optimierung dieser sicherheitsbeh&ouml;rdlichen T&auml;tigkeit zu denken.</i>&#8220; [3] Die Rechtsextremismusdatei kann zum jetzigen Zeitpunkt keine Antwort auf die strukturellen Defizite bei der effektiven Verhinderung und Aufkl&auml;rung solcher Taten sein, wie der Sachverst&auml;ndige Prof. Dr. Fredrik Roggan in der Anh&ouml;rung feststellte. Dies gilt umso mehr, darauf hat sein Kollege S&ouml;nke Hilbrans hingewiesen, als die RED keineswegs der erste Versuch ist, rechtsextremistische Gewalttaten durch eine Verbunddatei oder die Zusammenarbeit von Polizeibeh&ouml;rden und Geheimdiensten zu verhindern. Bereits im Jahre 2000 vereinbarten die Innenminister von Bund und L&auml;ndern die Einf&uuml;hrung eines Personenkennzeichens f&uuml;r &#8222;rechtsorientierte politisch motivierte Straftaten, insbesondere Gewalttaten&#8220; in verschiedenen Verbunddateien (INPOL, Personenfahndung, Kriminalaktennachweis und Erkennungsdienst) sowie einer polizeilichen Verbunddatei &#8222;Gewaltt&auml;ter rechts&#8220; beim BKA. Jenes f&uuml;hrt seit 2010 auch eine Zentraldatei &#8222;rechtsextremistische Kameradschaften&#8220; (ReKa). Daneben bestanden (und bestehen zum Teil weiterhin) zahlreiche Kooperationen von Polizeibeh&ouml;rden in Bund und L&auml;ndern sowie Geheimdiensten, die explizit rechtsextremistische Gewaltt&auml;ter beobachten sollten:</p>
<ul>
<li>etwa die 1992 begr&uuml;ndete &#8222;Informationsgruppe zur Beobachtung und Bek&auml;mpfung rechtsextremistischer / terroristischer, insbesondere fremdenfeindlicher Gewaltakte&#8220; (IGR) bestehend aus Vertretern von Generalbundesanwaltschaft, BKA, Verfassungsschutzbeh&ouml;rden, die 2009 von der Bund-L&auml;nder-Koordinierungsgruppe PMK-rechts abgel&ouml;st wurde; </li>
<li>die &#8222;Arbeitsgruppe operativer Informationsaustausch Rechtsextremismus&#8220; (AG OIREX) beim BKA (seit 2000)</li>
<li>die polizeiliche Projektgruppe Fr&uuml;herkennung (PG-F) im Rahmen des &#8222;nationalen Fr&uuml;hwarnsystems Rechtsextremismus&#8220; (2006-2010). </li>
</ul>
<p>Bei allen offenen Fragen im Fall der NSU &#8211; eines ist sicher: Alle bestehenden Dateien und polizeilich-geheimdienstlichen Kooperationen haben deren Taten weder verhindert noch bei ihrer Aufkl&auml;rung geholfen. Hilbrans verweist darauf, dass auch die NSU-Morde mit dem polizeilichen Fallbearbeitungs- und Analysesystem des BKA (ViCLAS) erfasst und durchleuchtet wurden, was aber &#8222;<i>&uuml;ber die bekannten Fakten (insbesondere: identische Tatwaffe Czeska 83) hinaus keine Erhellung von Tatzusammenh&auml;ngen [erbrachte] &#8230; Dies muss nicht verwundern und ist wertungsfrei festzustellen, wo ideologische T&auml;terzusammenh&auml;nge und Tatmotivation nicht erkannt werden und daher nicht in die Fallauswertung eingehen.</i>&#8220; [4] Welchen Mehrwert das neue Abwehrzentrum und die Rechtsextremismusdatei gegen&uuml;ber den bisherigen Dateien und Kooperationsverb&uuml;nden konkret bieten, verr&auml;t bisher niemand.</p>
<p>Diese Skepsis gilt umso mehr, als sich ein zentrales Manko im Informationsaustausch zwischen Polizeibeh&ouml;rden und Geheimdiensten im Gesetzentwurf wiederfindet, welches bei der NSU mutma&szlig;lich eine wichtige Rolle spielte: Nach den bisherigen Medienberichten standen die Verd&auml;chtigen Zsch&auml;pe, Mundlos und B&ouml;hnhardt l&auml;ngere Zeit unter Beobachtung des th&uuml;ringischen Landesamtes f&uuml;r Verfassungsschutz, das seine Erkenntnisse &uuml;ber Umfeld und Aufenthaltsort der drei jedoch nicht mit anderen Beh&ouml;rden teilte und so die Vollstreckung polizeilicher Haftbefehle verhinderte. Eine solche Zur&uuml;ckhaltung von Informationen wird seitens der Geheimdienste regelm&auml;&szlig;ig mit dem besonderen Schutzbed&uuml;rfnis ihrer Quellen sowie einem Misstrauen gegen die Vertraulichkeit polizeilicher Ermittlungsarbeit begr&uuml;ndet. [5] Der besondere Geheimhaltungsschutz f&uuml;r geheimdienstliche Informationen findet sich im Gesetzentwurf zur Rechtsextremismusdatei als M&ouml;glichkeit der &#8222;beschr&auml;nkten und verdeckten Speicherung&#8220; (&sect; 4 REDG) wieder. Im Falle einer verdeckten Speicherung erf&auml;hrt die abfragende Beh&ouml;rde (Beispiel: Polizeidirektion Jena) nichts &uuml;ber die entsprechenden Treffer auf ihre Suchanfrage, es findet nur eine verdeckte Information der einspeisenden Beh&ouml;rde (Beispiel: Landesamt f&uuml;r Verfassungsschutz) statt. Letztere entscheidet dann eigenm&auml;chtig, ob sie die Fragesteller &uuml;ber den Treffer informiert oder nicht. Warum aber sollten die Verfassungssch&uuml;tzer in der neuen Datei jenes Wissen offenbaren, das sie bisher zur&uuml;ckhielten? [6]</p>
<h5>Weitere M&auml;ngel der Rechts&shy;ex&shy;tre&shy;mis&shy;mus&shy;datei </h5>
<p><i>Versto&szlig; gegen das Trennungsgebot</i></p>
<p>Die RED ist ein weiterer Schritt auf dem Weg zur Abschaffung des Trennungsgebotes, wonach polizeiliche und geheimdienstliche Aufgaben und Befugnisse nicht vermischt werden sollen. Diesem Gebot &#8211; urspr&uuml;nglich als Beschr&auml;nkung der alliierten Kontrollm&auml;chte f&uuml;r den Aufbau von Polizei und Geheimdiensten im Nachkriegsdeutschland erlassen [7] &#8211; kommt unabh&auml;ngig von seiner historischen Grundlage eine wichtige Funktion zu als rechtsstaatliche Begrenzung der Arbeit der Sicherheitsbeh&ouml;rden, als &#8222;<i>besondere Auspr&auml;gung informationeller Gewaltenteilung</i>&#8220; (Hilbrans). Es besagt vereinfachend gesprochen, dass die Befugnisse zur Informationserhebung und zu unmittelbaren Zwangseingriffen einer Beh&ouml;rde in eine Balance zu bringen sind, die die Freiheitsanspr&uuml;che der B&uuml;rger hinreichend gew&auml;hrleistet. Oder anders gesagt: Wer viel wei&szlig; (Geheimdienste), darf nicht alles tun. Wer viel tun darf (Polizei), darf nicht alles wissen. Indem aber Polizeibeh&ouml;rden auf Informationen zur&uuml;ckgreifen d&uuml;rfen, die mit geheimdienstlichen Mitteln &#8211; also in strafprozessualer Hinsicht: illegal &#8211; erhoben wurden, ist ein effektiver Rechtsschutz gegen solche Ermittlungen kaum noch gegeben.</p>
<p><i>Unbestimmte Zielsetzung und Gewaltbegriff</i></p>
<p>Bereits die Zielsetzung, welche Straftaten bzw. gef&auml;hrlichen Bestrebungen und damit welche Personen in der Datei erfasst werden sollen, bleibt &auml;u&szlig;erst vage. Das Deutsche Institut f&uuml;r Menschenrechte weist in seiner Stellungnahme auf ein gravierendes Bestimmtheitsdefizit im Begriff des &#8222;gewaltbezogenen Rechtsextremismus&#8220; hin, der im Mittelpunkt des Gesetzes steht: &#8222;<i>Aus dem bestehenden Entwurf geht weder hervor, was genau unter Rechtsextremismus zu verstehen ist, insbesondere wie dieser vom Rechtsradikalismus und vom Rechtsterrorismus abzugrenzen ist, noch geht hervor, welchen Gewaltbegriff die Bundesregierung zugrunde legt oder wie der Bezug zwischen dem rechtsextremistischen Hintergrund und der Gewalt beschaffen sein muss.</i>&#8220; [8] Der Gesetzentwurf unterscheidet nicht zwischen der Gewalt gegen Personen oder gegen Sachen. Zudem ist der juristische Gewaltbegriff inzwischen derart ausgeweitet, dass auch friedliche DemonstrantInnen, die eine befahrene Stra&szlig;e blockieren, Gewalt aus&uuml;ben, indem sie die AutofahrerInnen am Fortkommen hindern (so genannte &#8222;Zweite-Reihe-Rechtsprechung&#8220; des Bundesgerichtshofes). Somit k&ouml;nnten auch TeilnehmerInnen einer ansonsten friedlichen Demonstration mit rechtsextremen Zielen schnell in der RED gespeichert werden.</p>
<p><i>Speicherung von Kontaktpersonen</i></p>
<p>Die RED ist einmal mehr nach der simplen Formel &#8222;Mehr Daten = Mehr Sicherheit&#8220; aufgebaut. Schon die Speicherung der Prim&auml;rverd&auml;chtigen (gewaltpropagierende, rechtsextremistische Bestrebungen verfolgende Personen) setzt teilweise weit im Vorfeld m&ouml;glicher strafrelevanter Handlungen an. Die damit verbundene Rechtsunsicherheit, welches Handeln eigentlich zum Anlass einer Speicherung in dieser Datei werden kann, versch&auml;rft sich nochmals f&uuml;r die so genannten Kontaktpersonen. Analog zur Antiterrordatei sollen in der RED nicht nur tats&auml;chliche oder mutma&szlig;liche rechtsextremistische Gewaltt&auml;ter, sondern auch ihre Kontaktpersonen gespeichert werden. Diese Kontaktpersonen m&uuml;ssen selbst keinerlei gefahrentr&auml;chtige Handlungen begehen, noch etwas von den Bestrebungen ihrer Bekannten wissen. Sie werden nur gespeichert, um m&ouml;gliche Verdachtsmomente gegen andere weiter ermitteln zu k&ouml;nnen &#8211; sozusagen als informationeller Kollateralschaden. Auf die Folgen einer solchen Ausweitung weist das Deutsche Institut f&uuml;r Menschenrechte hin: &#8222;<i>Damit kommt man jedoch dem, was ausweislich des Gesetzesentwurfs gerade nicht intendiert war, einer Gesinnungsdatei gef&auml;hrlich nahe.</i>&#8220; [9] Welcher Personenkreis nach muslimischen und rechtsextremistischen Terroristen als n&auml;chstes mit einer neuen Sicherheitsdatei &uuml;berwacht werden wird, bleibt nur noch eine Frage der Zeit.</p>
<p><i>Sven L&uuml;ders<br />ist Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer der Humanistischen Union</i></p>
<p><b>Anmerkungen:</b></p>
<p>1&nbsp; Die schriftlichen Stellungnahmen der geladenen Sachverst&auml;ndigen sowie ein Gutachten des Deutschen Instituts f&uuml;r Menschenrechte sind auf der Webseite des Deutschen Bundestages dokumentiert <a href="http://www.bundestag.de/bundestag/ausschuesse17/a04/Anhoerungen/Anhoerung17/index.html" target="_blank" rel="noopener">http://www.bundestag.de/bundestag/ausschuesse17/a04/Anhoerungen/Anhoerung17/index.html</a> (im Folgenden zitiert als &#8222;Stellungnahmen zum Gesetzentwurf&#8220;).</p>
<p>2&nbsp; S. Innenausschuss des 16. Deutschen Bundestages, A-Drs. 16(4)131 I.</p>
<p>3&nbsp; Fredrik Roggan, Stellungnahme zum Gesetzentwurf, A-Drs. 17(4)460 C, S. 9.</p>
<p>4&nbsp; S&ouml;nke Hilbrans, Stellungnahme zum Gesetzentwurf, A-Drs. 17(4)460 F neu, S. 4.</p>
<p>5&nbsp; S. dazu die Stellungnahme des Sachverst&auml;ndigen Dr. Alexander Eisvogel vom Bundesamt f&uuml;r Verfassungsschutz, A-Drs. 17(4)460 G, S. 2.</p>
<p>6&nbsp; S. hierzu Hilbrans (Anm. 4), S. 8.</p>
<p>7&nbsp; Das &#8222;Trennungsgebot&#8220; geht auf die Erfahrungen mit der &#8222;geheimen Staatspolizei&#8220; (Gestapo) w&auml;hrend der NS-Diktatur zur&uuml;ck. Die Gestapo vereinte die Befugnisse einer Polizeibeh&ouml;rde und eines Nachrichtendienstes und nutzte sie zur systematischen &Uuml;berwachung und Verfolgung politischer Gegner. Vor diesem Hintergrund erteilten die drei Allierten Milit&auml;rgoverneure in ihrem &#8222;Polizeibrief&#8220; an den Parlamentarischen Rat vom 14.4.1949 die Auflage eines Trennungsgebots (siehe <a href="http://www.verfassungen.de/de/de49/grundgesetz-schreiben49-3.htm" target="_blank" rel="noopener">http://www.verfassungen.de/de/de49/grundgesetz-schreiben49-3.htm</a>). Zur rechtspolitischen Diskussion vgl. Roggan/Bergemann in: NJW 2007, S. 876 ff.</p>
<p>8&nbsp; Deutsches Institut f&uuml;r Menschenrechte, Stellungnahme zum Gesetzentwurf, A-Drs. 17(4)461, S. 11.</p>
<p>9&nbsp; Ebd., S. 15f.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/215-216/publikation/die-rechtsextremismusdatei-aktionismus-ohne-erkenntnisgewinn/">Die Rechtsextremismusdatei  Aktionismus ohne Erkenntnisgewinn</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
		<media:content url="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/nsu2c.jpg" medium="image"></media:content>
            	</item>
		<item>
		<title>Die Rechtsextremismusdatei im Überblick</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/215-216/publikation/die-rechtsextremismusdatei-im-ueberblick/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 04 Jun 2012 15:21:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Datenschutz: Sonstige]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.humanistische-union.de/publikationen/publikation/die-rechtsextremismusdatei-im-ueberblick/</guid>

					<description><![CDATA[<p>Mitteilungen Nr. 215/216 (Heft 1/2012), S. 2 Ziel (&#167; 1 Abs. 1 REDG) Aufklärung und Bekämpfung des gewaltbezogenen Rechtsextremismus, insbesondere die Verhinderung und Verfolgung von Straftaten mit derartigem Hintergrund Beteiligte Beh&#246;rden (&#167; 1 Abs. 1 REDG) Bundeskriminalamt, Bundespolizei, Landeskriminalämter, Verfassungsschutzbehörden (Bund &#38; Länder), Militärischer Abschirmdienst sowie weitere Polizeivollzugsbehörden im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/215-216/publikation/die-rechtsextremismusdatei-im-ueberblick/">Die Rechtsextremismusdatei im Überblick</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Mitteilungen Nr. 215/216 (Heft 1/2012), S. 2</p>
<h2 class="auto-created">Ziel (&sect; 1 Abs. 1 REDG)</h2>
<p>Aufklärung und Bekämpfung des gewaltbezogenen Rechtsextremismus, insbesondere die Verhinderung und Verfolgung von Straftaten mit derartigem Hintergrund</p>
<h2 class="auto-created">Beteiligte Beh&ouml;rden (&sect; 1 Abs. 1 REDG)</h2>
<p>Bundeskriminalamt, Bundespolizei, Landeskriminalämter, Verfassungsschutzbehörden (Bund &amp; Länder), Militärischer Abschirmdienst <br />sowie weitere Polizeivollzugsbehörden im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern (nicht abschließende Auflistung).</p>
<h2 class="auto-created">Wer wird gespei&shy;chert? (&sect; 2 REDG)</h2>
<ul>
<li>Angehörige und Unterstützer von terroristischen Vereinigungen i.S.v. § 129a StGB</li>
<li>Beschuldigte oder Verurteilte von Gewalttaten mit rechtsextremistischen Hintergrund</li>
<li>rechtsextremistische Befürworter von Gewalt</li>
<li>illegal bewaffnete Rechtsextremisten</li>
<li>Kontaktpersonen zu den bisher Genannten, sofern der Kontakt nicht nur flüchtig oder zufällig besteht </li>
<li>rechtsextremistische Vereinigungen und Gruppierungen</li>
<li>Gegenstände, Anschriften, Bankverbindungen, TK-Anschlüsse und -geräte, Internetseiten und Mailboxen, sofern sie von o. g. Personen genutzt werden</li>
</ul>
<h2 class="auto-created">Was wird gespei&shy;chert? </h2>
<p><i>Grunddaten (§ 3 Abs. 1 Nr. 1a REDG)</i>: Name, Geschlecht, Geburtsdatum / -ort / -staat, Staatsangehörigkeiten, Anschriften, besond. körperliche Merkmale, Lichtbilder, Identitätsnachweise (Ausweis, Pass etc.), Fallgruppenangaben</p>
<p><i>Erweiterte Daten (§ 3 Abs. 1 Nr. 1b REDG)</i>: Telekommunikationsanschlüsse und Mailadressen; Bankverbindungen, Postschließfächer; Fahrzeuge; Familienstand; besondere Fähigkeiten (insbes. Umgang mit Sprengstoffen und Waffen); Bildungsabschlüsse; Tätigkeiten in sicherheitsrelevanten Bereichen (lt. SÜG); Fahrlizenzen und Luftfahrtscheine; frequentierte Szeneorte, Konzerte und Veranstaltungen; Kontaktpersonen; freie Bemerkungen; Haftbefehle; Sprachkenntnisse; Mitgliedschaften und Funktionen in Vereinigungen und Netzwerken; Besitz von rechtsextremist. Medien.</p>
<p><i>Sowie</i>: Angaben zur Identifizierung der o. g. Vereinigungen / Gruppierungen und deren Kommunikationsverbindungen; Angaben zur datenführenden Behörde.</p>
<h2 class="auto-created">Erweiterte Suchop&shy;ti&shy;onen (&sect; 7 Abs. 2 REDG)</h2>
<ul>
<li>nach phonetischen Merkmalen (Lautsprache)</li>
<li>nach unvollständigen Daten</li>
<li>über mehrere Datenfelder hinweg (z.B. die Frage: Taucht ein Name im Begleittext zu anderen Personen auf?)</li>
<li>nach Verbindungen zwischen Personen, Institutionen oder Sachen</li>
<li>nach zeitlich eingegrenzten Kriterien</li>
</ul>
<p><i>(alle Angaben nach RED-Gesetzentwurf in BT-Drs. 17/8672 vom 13.2.2012)</i></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/215-216/publikation/die-rechtsextremismusdatei-im-ueberblick/">Die Rechtsextremismusdatei im Überblick</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>HU Bremen: Offener Brief in Sachen „Verfassungsschutz“</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/215-216/publikation/hu-bremen-offener-brief-in-sachen-verfassungsschutz/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 04 Jun 2012 15:17:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Geheimdienste: LfV]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.humanistische-union.de/publikationen/publikation/hu-bremen-offener-brief-in-sachen-verfassungsschutz/</guid>

					<description><![CDATA[<p>Mitteilungen Nr. 215/216 (Heft 1/2012), S. 5 Sehr geehrter Herr Senator Mäurer, mit Erstaunen haben wir der Berichterstattung des Weser-Kuriers und der Tageszeitung entnommen, dass Sie den Etat des Landesamtes für Verfassungsschutz um annähernd 400.000,00 EUR im Vergleich zum Vorjahr erhöhen wollen. Ihr Vorhaben ist für uns nicht nachvollziehbar und der falsche Weg im Umgang [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/215-216/publikation/hu-bremen-offener-brief-in-sachen-verfassungsschutz/">HU Bremen: Offener Brief in Sachen „Verfassungsschutz“</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Mitteilungen Nr. 215/216 (Heft 1/2012), S. 5</p>
<p>Sehr geehrter Herr Senator Mäurer,</p>
<p>mit Erstaunen haben wir der Berichterstattung des Weser-Kuriers und der Tageszeitung entnommen, dass Sie den Etat des Landesamtes für Verfassungsschutz um annähernd 400.000,00 EUR im Vergleich zum Vorjahr erhöhen wollen.</p>
<p>Ihr Vorhaben ist für uns nicht nachvollziehbar und der falsche Weg im Umgang mit einem Amt, dass sich als ein Fremdkörper in der Demokratie erwiesen hat. Wir verweisen dafür allein auf die letztes Jahr bekanntgewordenen Fehlleistungen und das Versagen des Verfassungsschutzes bei der Beobachtung von Rechtsextremist_innen, auf das jüngsten Urteil des Verwaltungsgerichts Köln zur rechtswidrigen Überwachung des Anwalts und Menschenrechtsaktivisten Dr. Rolf Gössner, und auf das Urteils des Verwaltungsgerichts Berlin von Anfang März dieses Jahres über die jahrelange rechtswidrige Überwachung von sechs Personen der außerparlamentarischen Linken.</p>
<p>Der Verfassungsschutz &#150; ein Kind des Kalten Krieges &#150; produzierte seit seiner Gründungen 1950 einen Skandal nach dem anderen, deren weitere Aufzählung wir uns hier ersparen, da sie auch Ihnen bekannt sein dürften. Auch gegenüber rechts- und linksradikalen Bewegungen konnte der Verfassungsschutz seiner als &#132;Frühwarnsystem der Demokratie&#147; beschriebenen Funktion nie gerecht werden. Er hat mehr Unsinn als Sinn angerichtet.</p>
<p>Die Humanistische Union forderte bereits 1990 anlässlich der Vereinigung Deutschlands gemeinsam mit elf weiteren Bürgerrechtsorganisationen aus der DDR und der BRD die Abschaffung des Verfassungsschutzes, weil er angesichts der Auflösung der Blöcke und damit deren Feindbildanalysen überflüssig geworden war. Auch hatte er bei der Spionageabwehr kläglich versagt und war darüber hinaus für die Staatssicherheit der DDR ein offenes Buch wie aus den nun zugänglichen Akten der Stasi hervorgeht.</p>
<p>Uns ist bewusst, dass das Land Bremen durch Bundesgesetz verpflichtet ist, eine Landesbehörde für Verfassungsschutz zu unterhalten &#150; allerdings muss diese nicht über nachrichtendienstliche Mittel verfügen. Wir fordern daher den Rückbau des Bremer Amtes zu einer völlig transparenten Informationsstelle, die sich keiner V-Leute bedient und keine nachrichtendienstlichen Mittel einsetzen darf.</p>
<p>Zudem fordern wir Sie auf, die Zusammenarbeit von Verfassungsschutz und Polizei, durch die Abordnung von Polizeibeamten zum Verfassungsschutz, vor dem Hintergrund des Trennungsgebotes, wie es das Grundgesetz vorschreibt, auf ihre Zulässigkeit hin zu überprüfen. &#8230;</p>
<p>Wir plädieren dafür, die durch die Reduzierung des Amtes freiwerdenden Mittel entsprechenden Forschungseinrichtungen der Universität Bremen zukommen zu lassen, um bestehende oder neu zu schaffenden Forschungsprojekte zum Rechtsextremismus sowie zu anderen politischen und religiösen radikalen Strömungen zu finanzieren. Damit wäre gewährleistet, dass methodisch sauber geforscht würde, und die Ergebnisse öffentlich und somit für alle zugänglich sind. Sie hätten für die Politik somit einen sehr viel höheren Wert und würden auch darauf basierenden Maßnahmen verfassungsfeindliche Bestrebungen entgegenzuwirken, zu mehr Legitimation und damit zu Unterstützung durch die Bürger führen.</p>
<p>Wir würden es begrüßen wenn Sie einmal eingeschlagene Pfade verlassen würden, der Diskussion über den Verfassungsschutz eine neue Richtung geben könnten und sich unserer Überzeugung anschließen, dass das hohe Gut einer freiheitlichen, demokratischen, rechtsstaatlichen Verfassung nur durch ein freiheitlich, demokratisch, rechtsstaatlich gesinntes Volk gewährleistet werden kann und nicht durch eine Behörde.</p>
<p>Mit freundlichen Grüßen<br />Björn Schreinermacher</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/215-216/publikation/hu-bremen-offener-brief-in-sachen-verfassungsschutz/">HU Bremen: Offener Brief in Sachen „Verfassungsschutz“</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Grundrechte-Report: Veranstalter gesucht</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/215-216/publikation/grundrechte-report-veranstalter-gesucht/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 04 Jun 2012 15:16:00 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://www.humanistische-union.de/publikationen/publikation/grundrechte-report-veranstalter-gesucht/</guid>

					<description><![CDATA[<p>Mitteilungen Nr. 215/216 (Heft 1/2012), S. 5 Am 21. Mai wurde der neue Grundrechte-Report 2012 vorgestellt. Der alternative Verfassungsschutzbericht hat sich in den vergangenen Jahren zu dem Markenzeichen der HU entwickelt. Wir wollen daran ankn&#252;pfen und dem Report, aber auch der HU zu noch mehr Bekanntheit verhelfen. Daf&#252;r brauchen wir Ihre / Deine Unterst&#252;tzung! Die [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/215-216/publikation/grundrechte-report-veranstalter-gesucht/">Grundrechte-Report: Veranstalter gesucht</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Mitteilungen Nr. 215/216 (Heft 1/2012), S. 5</p>
<div><span class="migrated-image"><a href="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/GRR2012cover.jpg" target="_blank" rel="noopener"><img decoding="async" class="alignnone wp-image-4046 size-medium" src="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/GRR2012cover-302x450.jpg" alt="Grundrechte-Report: Veranstalter gesucht" width="302" height="450"></a></span></p>
<p class="news-single-imgcaption">
</div>
<p>Am 21. Mai wurde der neue Grundrechte-Report 2012 vorgestellt. Der alternative Verfassungsschutzbericht hat sich in den vergangenen Jahren zu dem Markenzeichen der HU entwickelt. Wir wollen daran ankn&uuml;pfen und dem Report, aber auch der HU zu noch mehr Bekanntheit verhelfen. <b>Daf&uuml;r brauchen wir Ihre / Deine Unterst&uuml;tzung! </b></p>
<p>Die Herausgeber des Grundrechtereports haben eine Liste der AutorInnen zusammengestellt, die f&uuml;r begleitende Veranstaltungen zum diesj&auml;hrigen Grundrechtereport zur Verf&uuml;gung stehen. Nun suchen wir engagierte HU-Mitglieder, die Interesse haben, in ihrer Stadt eine Lesung in einer Buchhandlung oder eine andere Form von Veranstaltung zum Grundrechtereport zu organisieren. Diese sollte bis Ende des Jahres stattfinden. Bei Interesse wenden Sie sich bitte an:</p>
<p>Ute Hausmann<br />E-Mail: <a href="mailto:hausmann%40humanistische-union.de">hausmann@humanistische-union.de</a><br />Mobil: 0173 / 607 4973.</p>
<p>(Der neue Grundrechte-Report wird wie gewohnt allen Mitgliedern kostenfrei zugesandt.)</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/215-216/publikation/grundrechte-report-veranstalter-gesucht/">Grundrechte-Report: Veranstalter gesucht</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Pro &#038; Contra NPD-Verbot</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/215-216/publikation/pro-contra-npd-verbot/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 04 Jun 2012 15:13:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Rechtspolitik]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsextremismus]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.humanistische-union.de/publikationen/publikation/pro-contra-npd-verbot/</guid>

					<description><![CDATA[<p>Mitteilungen Nr. 215/216 (Heft 1/2012), S. 6 Kaum war der rechtsradikale Hintergrund der NSU-Mordserie bekannt, setzte eine neuerliche Diskussion um das Verbot der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD) ein. Am 9. Dezember 2011 beschloss die Innenministerkonferenz, die Voraussetzungen für eine solchen Antrag zu prüfen. Manche Skeptiker fürchten jedoch, dieser Antrag könne erneut scheitern, weil immer noch [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/215-216/publikation/pro-contra-npd-verbot/">Pro &amp; Contra NPD-Verbot</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Mitteilungen Nr. 215/216 (Heft 1/2012), S. 6</p>
<p>Kaum war der rechtsradikale Hintergrund der NSU-Mordserie bekannt, setzte eine neuerliche Diskussion um das Verbot der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD) ein. Am 9. Dezember 2011 beschloss die Innenministerkonferenz, die Voraussetzungen für eine solchen Antrag zu prüfen. Manche Skeptiker fürchten jedoch, dieser Antrag könne erneut scheitern, weil immer noch NPD-Führungspositionen mit V-Leuten durchsetzt sind, oder weil die Partei faktisch bedeutungslos sei.</p>
<p>Aus bürgerrechtlicher Sicht dagegen wäre gerade ein erfolgreiches Verbotsverfahren gefährlich. Bislang können der NPD als Organisation weder Straftaten zur Last gelegt werden, noch bekämpfe sie aktiv die demokratische Verfassungsordnung. Wie problematisch Parteiverbote für eine freiheitliche Demokratie sind, zeigen nicht zuletzt die &#132;erfolgreichen&#147; Verbotsverfahren aus der Geschichte der Bundesrepublik (s. Infokasten S. 8).</p>
<p>Für die Humanistische Union keine leichte Frage: Einerseits verteidigt sie als Bürgerrechtsorganisation die Freiheit der politischen Willensbildung, Meinung und Betätigung; andererseits sieht sie sich in besonderer Weise verpflichtet, vor den Folgen jener geschichtsvergessenen und menschenverachtenden Politik zu warnen, für die die NPD steht. Die Diskussion ist eröffnet.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/215-216/publikation/pro-contra-npd-verbot/">Pro &amp; Contra NPD-Verbot</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>NPD als verfassungswidrig verbieten? Ja.</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/215-216/publikation/npd-als-verfassungswidrig-verbieten-ja/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 04 Jun 2012 15:09:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Rechtspolitik]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsextremismus]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.humanistische-union.de/publikationen/publikation/npd-als-verfassungswidrig-verbieten-ja/</guid>

					<description><![CDATA[<p>Mitteilungen Nr. 215/216 (Heft 1/2012), S. 6 Nach meiner Auffassung sollte ein Antrag nach Artikel 21 Absatz 2 Grundgesetz auf Entscheidung, ob die NPD verfassungswidrig ist, von den dazu befugten Verfassungsorganen (Bundestag, Bundesrat, Bundesregierung) beim Bundesverfassungsgericht gestellt werden. Die deutsche Republik des Grundgesetzes beruht auf einer entschiedenen, irreversiblen  Abkehr vom Nationalsozialismus und dem diesem zugrunde [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/215-216/publikation/npd-als-verfassungswidrig-verbieten-ja/">NPD als verfassungswidrig verbieten? Ja.</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Mitteilungen Nr. 215/216 (Heft 1/2012), S. 6</p>
<p>Nach meiner Auffassung sollte ein Antrag nach Artikel 21 Absatz 2 Grundgesetz auf Entscheidung, ob die NPD verfassungswidrig ist, von den dazu befugten Verfassungsorganen (Bundestag, Bundesrat, Bundesregierung) beim Bundesverfassungsgericht gestellt werden.</p>
<p>Die deutsche Republik des Grundgesetzes beruht auf einer entschiedenen, irreversiblen  Abkehr vom Nationalsozialismus und dem diesem zugrunde liegenden Gedankengut. Die Bestrebungen der NPD sind in ihrem Kern und in ihren wesentlichen Inhalten nationalsozialistisch, nämlich rassistisch, fremdenfeindlich, menschenverachtend und demokratiefeindlich. Sie gehen daher darauf aus, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beseitigen. Das Grundgesetz sieht ausdrücklich vor, dass solche Parteien verboten werden können.</p>
<p>Ich bin sicher, dass die bereits jetzt vorhandenen Erkenntnisse aus öffentlichen Quellen ausreichen, um den Nachweis der Verfassungswidrigkeit der NPD zu führen. Diese Erkenntnisse werden nicht nur von den Verfassungsschutzbehörden gesammelt &#150; es besteht die Hoffnung, dass sie wenigstens diese Sammlungstätigkeit &#132;nach rechts&#8220; sorgfältig wahrnehmen &#150;, sondern auch von verschiedenen NGOs, die das rechte Spektrum seit Jahren beobachten.</p>
<p>Die Gründe, die zum Scheitern des ersten Verbotsantrags geführt haben, bestehen nicht fort, wenn die Geheimdienste die Verbindung zu ihren V-Leuten, soweit noch vorhanden, vollständig abschalten. Die Unfähigkeit der Verfassungsschutzämter, mit V-Leuten irgendwelche sinnvollen Erkenntnisse über die rechte Szene zu gewinnen, ist ohnehin seit Jahren eindrucksvoll nachgewiesen worden, sodass es weder in der Leitungsebene der Partei noch auch darunter des weiteren Einsatzes dieses zweifelhaften nachrichtendienstlichen Mittels bedarf.</p>
<p>Mit dem Verbot der NPD endet deren unerträgliche Präsenz in den Parlamenten (derzeit: Sachsen und Mecklenburg-Vorpommern), endet vor allem die staatliche Finanzierung, die bereits bei einem Stimmenanteil vom 0,5 % der Zweitstimmen (Europa- und Bundestagswahl) bzw. 1 % der Zweitstimmen (Landtagswahlen) beginnt und endet die sonstige öffentliche Präsenz z.B. bei Parteitagen, Demonstrationen etc.</p>
<p>Die gegen ein NPD-Verbot erhobenen Einwendungen überzeugen mich nicht:</p>
<p>Natürlich besteht  das Ergebnis-Risiko eines solchen Verfahrens. Bei sorgfältiger Vorbereitung durch die Antragsteller, unter Beteiligung der die rechte Szene kritisch beobachtenden Öffentlichkeit, halte ich das Risiko für sehr gering.</p>
<p>Dass andere Organisationen versuchen würden, an die Stelle einer verbotenen NPD zu treten, ist nicht unwahrscheinlich. Es bestehen jedoch Möglichkeiten zum unverzüglichen Verbot von Ersatzorganisationen (§ 33 Parteiengesetz). Und nach einem die Verfassungswidrigkeit der NPD feststellenden Urteil des BVerfG gibt es dann vermutlich auch handhabbare Maßstäbe für die Bewertung von Nachfolgeorganisationen.</p>
<p>Mit dem Verbot der NPD wird den betroffenen Bürgern nicht die Freiheit der Meinung und der politischen Gesinnung genommen. Vielmehr wird ihnen unbeschadet ihrer politischen Auffassung lediglich die Möglichkeit genommen, sich mit dem Ziel der  Beeinträchtigung oder Beseitigung der grundgesetzlichen Ordnung insgesamt als Partei zu organisieren. Ebenso ist es den Bürgern nach Artikel 9 Absatz 2 des Grundgesetzes ja auch verboten, sich in anderen Vereinigungen zu organisieren, die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richten. Unsere grundgesetzliche Ordnung ist gut, eine bessere hatten wir bisher nicht. Der Staat sollte sie verteidigen, nicht durch das Verbot oder die Bestrafung von Gesinnungen oder Meinungsäußerungen (wie z.B. der Leugnung des Holocausts), wohl aber durch das Verbot der verfassungswidrigen NPD.</p>
<p>Natürlich kann man mit dem Verbot der NPD als Partei nicht die in ihr vertretenen nationalsozialistischen, rechtsextremen Ideen und Bestrebungen beseitigen, die zum Teil weit über die sie wählende Anhängerschaft hinaus in Teilen der Bevölkerung (und auch in den etablierten Parteien) virulent sind. Insofern ist ein Verbotsantrag ein zwar bedeutsamer, aber nicht hinreichender Teil der notwendigen Anstrengungen, sich auf demokratische, argumentative Weise mit rechten Ideen auseinanderzusetzen. Vor allem müssen diese Anstrengungen sich darauf richten, eine Politik zu verwirklichen, die die soziale, ökonomische und kulturelle Ausgrenzung von Bevölkerungsteilen verhindert.</p>
<p><i>Johann-Albrecht Haupt<br />ist Mitglied des Bundesvorstandes der Humanistischen Union<br /></i></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/215-216/publikation/npd-als-verfassungswidrig-verbieten-ja/">NPD als verfassungswidrig verbieten? Ja.</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>NPD als verfassungswidrig verbieten? Nein.</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/215-216/publikation/npd-als-verfassungswidrig-verbieten-nein/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 04 Jun 2012 15:05:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Rechtspolitik]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsextremismus]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.humanistische-union.de/publikationen/publikation/npd-als-verfassungswidrig-verbieten-nein/</guid>

					<description><![CDATA[<p>Mitteilungen Nr. 215/216 (Heft 1/2012), S. 7f. Die NPD als verfassungsfeindlich durch das Bundesverfassungsgericht verbieten zu lassen, wird überall gefordert. Doch für ein Verbot nach Artikel 21 Abs. 2 Grundgesetz reicht Verfassungsfeindlichkeit nicht, erforderlich ist Verfassungswidrigkeit, und das heißt, es müßte Ziel der NPD sein, &#132;die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen&#8222;. Im [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/215-216/publikation/npd-als-verfassungswidrig-verbieten-nein/">NPD als verfassungswidrig verbieten? Nein.</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Mitteilungen Nr. 215/216 (Heft 1/2012), S. 7f.</p>
<p>Die NPD als verfassungsfeindlich durch das Bundesverfassungsgericht verbieten zu lassen, wird überall gefordert. Doch für ein Verbot nach Artikel 21 Abs. 2 Grundgesetz reicht Verfassungsfeindlichkeit nicht, erforderlich ist Verfassungswidrigkeit, und das heißt, es müßte Ziel der NPD sein, &#132;<i>die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen</i>&#8222;.</p>
<p>Im Jahre 2003 hat das Bundesverfassungsgericht zu Recht den Antrag von Bundesregierung, Bundestag und Bundesrat, die NPD als verfassungswidrig zu verbieten, abgelehnt, solange V-Leute des Verfassungsschutzes in Bundes- und Landesvorständen sitzen (angeblich bis zu 30 %), denn so lange kann man nicht sagen, ob etwa verfassungswidriges Gedankengut der NPD nicht staatlichen Ursprungs ist. Nun haben endlich die Innenminister des Bundes und der Länder beschlossen, die V-Leute aus der Spitze der NPD abzuziehen (warum nicht überall?). Aber auch deren Abzug würde jetzt nichts helfen für ein Verbotsverfahren. Denn so lange es sich auf die bisherigen &#132;Erkenntnisse&#8220; stützt, sind dies ja &#132;verbotene Früchte&#8220; und nicht verwertbar, denn sie stammen möglicherweise von staatlichen V-Leuten. Deshalb dürfte auch das von den Innenministern nun verkündete Konzept nichts nützen, jetzt nach Ablauf der V-Leute ein halbes Jahr lang Erkenntnisse zu sammeln &#150; allerdings nach den Berichten in der Presse zurückgehend bis auf 2008. Solche Erkenntnisse werden vor dem Bundesverfassungsgericht wohl nichts nützen. Man müßte einige Jahre ohne V-Leute beobachten und dann auf neue Erkenntnisse gestützt ein Verfahren einleiten. Wer will das?</p>
<p>Darüber hinaus grundsätzlich gefragt: Gefährdet die NPD unseren freiheitlich-demokratischen Rechtsstaat? Stellt sie eine Gefahr dar? Ist es nicht so, dass in nahezu allen europäischen Staaten die rechts-nationalistischen Kräfte stärker sind als in Deutschland, ohne dass dort Demokratie und Freiheit gefährdet wären?</p>
<p>Schließlich: Was soll denn eigentlich verfassungswidrig an der NPD sein? Viele tun so, als stände dies fest. Ich sehe das nicht. Denn verfassungswidrig im Sinne des Grundgesetzes ist die Beseitigung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung. Wo ist dies das Ziel der NPD (nicht etwa einiger Wirrköpfe)? Die Antwortet lautet in der Regel, die NPD sei nationalistisch, judenfeindlich, ausländerfeindlich. Ja und? Nicht dass mir diese Positionen sympathisch wären. Aber von wem stammen denn die Ausrufe &#132;Das Boot ist voll&#8220;, &#132;Ausländer raus&#8220;, &#132;Überfremdung der Deutschen&#8220;, &#132;Überschwemmung mit Ausländern&#8220;? Das sind alles Aussprüche von christdemokratischen Spitzenpolitikern der 1990er Jahre &#150; ja und auch zumindest an sozialdemokratischen Stammtischen. Und soll man wirklich in einem freiheitlichen Land mit der durch Artikel 5 Grundgesetz geschützten freien Meinungsäußerung nicht die Auffassung vertreten dürfen (mit dem Verdikt der Verfassungswidrigkeit), Ausländer, Juden, Chinesen, Amis sollten das Land verlassen, damit es wieder &#132;deutsch&#8220; werde? Alles dumm, töricht, vielleicht sogar gefährlich &#150; aber doch nicht eine Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung!</p>
<p>Zur Freiheit der Meinung und der politischen Gesinnung gehört auch, dass man dumm und doof sein darf, man darf auch Unerträgliches sagen, denn die Abgrenzung, was dumm, doof oder auch unerträglich ist, ist eine Grauzone &#150; und vergessen wir nicht: Diese Grenze bestimmt immer die Mehrheit, die folglich auch bestimmt, was verfassungswidrig ist. Der freiheitlich-demokratische Rechtsstaat jedoch schützt mit seinen Grundrechten und dem Parteienprivileg gerade die Minderheit, die Mehrheit braucht keinen Schutz. Es ist doch nur konsequent, dass anläßlich der Diskussion über ein Verbot der NPD der Generalsekretär der CSU, Alexander Dobrindt, dann auch ein Verbot der Partei Die Linke fordert. Wo führt das hin?</p>
<p>Auch die Leugnung des Holocausts ist zwar strafbar (leider: Der Bundesvorstand der Humanistischen Union hat sich unter meinem Vorgänger im Amt des Bundesvorsitzenden, Ulrich Vultejus, mit meiner Stimme für die Abschaffung der Strafbarkeit ausgesprochen) &#150; übrigens meines Wissens in keinem anderen Staat der Welt! &#150; aber glücklicherweise nicht verfassungswidrig. Natürlich darf man auch historische Fakten leugnen &#150; so wie die hessische Kultusministerin in Biologie die Entstehung der Erde und des Menschen in sieben Tagen nach der christlichen Schöpfungslehre lehren lassen will und in den USA manche &#150; auch an Schulen &#150; die Darwinsche Evolutionstheorie leugnen.</p>
<p>Und was ist mit der Menschenverachtung der NPD, die ihren Ausdruck findet in der angeblichen Minderwertigkeit alles Nicht-Deutschen? Dies ist sicherlich ein Verstoß gegen die Menschenwürde &#150; aber gleichzeitig die Beseitigung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung? Und was ist mit dem Frankfurter Polizeivizepräsidenten, der Folter rechtfertigte (Verstoß gegen Artikel 1 Grundgesetz und Artikel 3 Europäische Menschenrechtskonvention) und für den sich sofort ein Chor der Verteidiger in den Medien Gehör verschaffte, darunter Staatsrechtslehrer, und der dann seines Postens enthoben &#150; und befördert wurde!</p>
<p>Besonders nach Bekanntwerden der Mordtaten der sog. NSU verstärkte sich der Ruf nach einem Verbot der NPD. Gewalt kann nicht geduldet werden. Aber dass die NPD Gewalt gegen Ausländer befürwortet oder dass etwa gar die konkreten 10 Morde der NSU auf Veranlassung der NPD geschehen wären &#150; dafür gibt es keinen Beleg. Der Generalbundesanwalt erklärt gerade stolz, dass er nunmehr voraussichtlich in der Lage sein wird, die Verbindung von Frau Zschäpe mit den verstorbenen Mördern aus dem Trio nachweisen zu können &#150; aber nicht einmal, dass Frau Zschäpe an den Morden beteiligt war. Und die NPD? Selbst wenn man irgendwelche Verbindungen des Trios mit irgendwelchen Funktionären der NPD nachweisen könnte, etwa Herrn Wohlleben, dann wäre doch noch nicht die NPD an den Gewalttaten beteiligt. Schon vergessen, dass ein CSU-Innenminister wegen Meineids verurteilt wurde und ein CDU-Bundeskanzler dem selben Schicksal nur durch einen &#132;Black out&#8220; entkam, dass ein FDP-Bundesminister wegen Steuerhinterziehung verurteilt wurde und ein Geschäftsführer der SPD-Bundestagsfraktion wegen Spionage zugunsten der DDR? Deshalb kann man doch deren Parteien nicht als Straftäter bezeichnen.</p>
<p>Und schließlich: Der Verfassungsschutz und der BND haben Sprengstoffanschläge auf die Justizvollzugsanstalten in Celle (&#132;Celler Loch&#8220;) und in Weiterstadt ausgeübt. Wurden sie daraufhin als verfassungswidrig verboten oder aufgelöst? Trotz vielfacher gerichtlicher Feststellung, dass Polizeikessel verfassungswidrig sind, werden sie permanent von der Polizei wieder angeordnet, ja an Polizeischulen gelehrt. Die Polizei als verfassungswidrig verbieten? Kaum hatte das Bundesverfassungsgericht das sog. Luftsicherheitsgesetz für verfassungswidrig und nichtig erklärt, weil es den Abschuss von Flugzeugen erlaubte, die möglicherweise von Attentätern gekapert waren, da erklärte der zuständige Bundesminister, er würde dennoch den Abschuss befehlen. In den letzten 10 bis 15 Jahren haben Bundesregierung und Bundestag am laufenden Bande Gesetze beschlossen, die das Bundesverfassungsgericht anschließend wegen Verfassungswidrigkeit für nichtig erklärt hat. Ist die Bundesregierung verfassungswidrig, muß sie verboten werden? Die Beispiele lassen sich beliebig verlängern.</p>
<p>Gewalt und Straftaten bekämpft man mit Polizei und Gefängnis. Falsche Politik bekämpft man politisch, nicht mit Verboten. Politische Auseinandersetzung ist geradezu der Kern der freiheitlichen demokratischen Grundordnung.</p>
<p><i>Till Müller-Heidelberg, Mitglied des Beirates <br />und ehemaliger Bundesvorsitzender der Humanistischen Union</i></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/215-216/publikation/npd-als-verfassungswidrig-verbieten-nein/">NPD als verfassungswidrig verbieten? Nein.</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Parteiverbote in der Bundesrepublik Deutschland</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/215-216/publikation/parteiverbote-in-der-bundesrepublik-deutschland/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 04 Jun 2012 14:58:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Rechtspolitik]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.humanistische-union.de/publikationen/publikation/parteiverbote-in-der-bundesrepublik-deutschland/</guid>

					<description><![CDATA[<p>Mitteilungen Nr. 215/216 (Heft 1/2012), S. 8 Verfas&#173;sungs&#173;recht&#173;liche Grundlage &#132;Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig. Über die Frage der Verfassungswidrigkeit entscheidet das Bundesverfassungsgericht.&#147; (Art. 21 Abs. 2 Grundgesetz) Antrags&#173;be&#173;rech&#173;tigte [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/215-216/publikation/parteiverbote-in-der-bundesrepublik-deutschland/">Parteiverbote in der Bundesrepublik Deutschland</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Mitteilungen Nr. 215/216 (Heft 1/2012), S. 8</p>
<h5>Verfas&shy;sungs&shy;recht&shy;liche Grundlage</h5>
<p>&#132;<i>Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig. Über die Frage der Verfassungswidrigkeit entscheidet das Bundesverfassungsgericht.</i>&#147; (Art. 21 Abs. 2 Grundgesetz)</p>
<h5>Antrags&shy;be&shy;rech&shy;tigte (gem. &sect;&nbsp;43 I BVerfGG)</h5>
<p>Deutscher Bundestag, Bundesrat oder Bundesregierung</p>
<h5>Vom Verfas&shy;sungs&shy;ge&shy;richt aufge&shy;stellte Kriterien f&uuml;r Partei&shy;ve&shy;r&shy;bote</h5>
<p>a) aggressiv-kämpferisches Vorgehen der Partei gegen die bestehende Ordnung<br />&#132;<i>Eine Partei ist nicht schon dann verfassungswidrig, wenn sie die obersten Prinzipien einer freiheitlichen demokratischen Grundordnung [&#8230;] nicht anerkennt; es muß vielmehr eine aktiv kämpferische, aggressive Haltung gegenüber der bestehenden Ordnung hinzukommen.</i>&#147; (BVerfGE 5, 85, 2. Leitsatz)</p>
<p>b) keine Einflussnahme staatlicher Stellen auf die Aktivitäten der Partei<br />&#132;<i>Die Beobachtung einer politischen Partei durch V-Leute staatlicher Behörden, die als Mitglieder des Bundesvorstands oder eines Landesvorstands fungieren, unmittelbar vor und während der Durchführung eines Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht zur Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Partei ist in der Regel unvereinbar mit den Anforderungen an ein rechtsstaatliches Verfahren, die sich aus Art. 21 Abs. 1 und Abs. 2 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip, Art. 20 Abs. 3 GG, ergeben.</i>&#147; (2 BvB 1/01, Rn. 77)</p>
<h5>Verbot der Sozia&shy;lis&shy;ti&shy;schen Reichs&shy;partei (Oktober 1952)</h5>
<p>Vorwürfe:</p>
<ul>
<li>offen neonazistische Ausrichtung, SRP verstand sich selbst als Nachfolgepartei der NSDAP</li>
<li>innere Ordnung der SRP beruhe auf Führerprinzip, entspreche nicht demokratischen Grundsätzen</li>
<li>Parteiprogramm basiert i.W. auf dem Programm der NSDAP</li>
<li>SRP solidarisiere sich mit hingerichteten Nazikriegsverbrechern</li>
<li>kein klares Bekenntnis zur Demokratie</li>
<li>ungenügende Distanzierung von Personen, die die nationalsozialistische Denkweise vertreten </li>
</ul>
<p>&#132;<i>Nach dem oben &#8230; Gesagten muß die Tatsache, daß die Organisation der SRP auf dem Führerprinzip aufgebaut ist und daß die Satzung und ihre Handhabung demokratischen Grundsätzen weitgehend widerspricht, im Zusammenhang mit der deutlichen Anlehnung der SRP an das Organisationsbild der NSDAP zu dem Schluß führen, daß sie ebenso wie jene danach strebt, die eigene Organisationsstruktur auf den Staat zu übertragen, sobald sie zur Macht gekommen ist, und damit die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beseitigen.</i>&#8220; (BVerfGE 2, 1 Rn. 216)</p>
<h5>Verbot der Kommu&shy;nis&shy;ti&shy;schen Partei Deutsch&shy;lands (April 1956)</h5>
<p>Vorwürfe:</p>
<ul>
<li>Kritik an der Wiederbewaffnung Deutschlands (&#132;Remilitarisierung&#8220;) </li>
<li>enge Kontakte zur DDR und SED (lt. geltender Hallstein-Doktrin: Hochverrat)</li>
<li>Werbung für Wiedervereinigung mit der DDR (unter sozialistischer Gesellschaftsordnung, d.h. Abschaffung des GG) </li>
<li>Ersetzung der bürgerl. Demokratie durch &#132;Diktatur des Proletariats&#147;, Aufruf zum &#132;revolutionären Sturz des Regimes Adenauer&#147;</li>
<li>Einschränkung bzw. Abschaffung von Grundrechten</li>
</ul>
<p>&#132;<i>Mit dem Angriff gegen das &#145;Adenauer-Regime&#146; beabsichtigt die KPD zugleich einen Angriff gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung. Wie die Beweisaufnahme ergeben hat, betätigt die KPD ihre prinzipielle Feindschaft gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung auch in ihrer aktuellen Politik für eine ihren Vorstellungen entsprechenden Wiedervereinigung.</i>&#8220; (BVerfGE 5, 85 Rn. 1007)</p>
<p><i>(zusammengestellt von Daniel Dirmeier)</i></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/215-216/publikation/parteiverbote-in-der-bundesrepublik-deutschland/">Parteiverbote in der Bundesrepublik Deutschland</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Überwachungsnormen aus Terrorismusbekämpfungsgesetz erneut verlängert</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/215-216/publikation/ueberwachungsnormen-aus-terrorismusbekaempfungsgesetz-erneut-verlaengert/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 04 Jun 2012 14:53:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Anti-Terror-Kampf]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.humanistische-union.de/publikationen/publikation/ueberwachungsnormen-aus-terrorismusbekaempfungsgesetz-erneut-verlaengert/</guid>

					<description><![CDATA[<p>Mitteilungen Nr. 215/216 (Heft 1/2012), S. 9 Nachdem die vom Bundesinnenminister betreute &#8222;Evaluation&#8220; des Terrorismusbek&#228;mpfungserg&#228;nzungsgesetzes (TBEG) vorlag (s. Mitteilungen Nr. 214, S. 1-8), hat der Bundestag am 27. Oktober 2011 die meisten jener &#220;berwachungsbefugnisse verl&#228;ngert; eine gro&#223;e Koalition aus CDU/CSU, FDP und SPD verabschiedete das &#8222;Gesetz zur &#196;nderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes&#8220;. Es trat am 10. Januar [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/215-216/publikation/ueberwachungsnormen-aus-terrorismusbekaempfungsgesetz-erneut-verlaengert/">Überwachungsnormen aus Terrorismusbekämpfungsgesetz erneut verlängert</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Mitteilungen Nr. 215/216 (Heft 1/2012), S. 9</p>
<p>Nachdem die vom Bundesinnenminister betreute &#8222;Evaluation&#8220; des Terrorismusbek&auml;mpfungserg&auml;nzungsgesetzes (TBEG) vorlag (s. Mitteilungen Nr. 214, S. 1-8), hat der Bundestag am 27. Oktober 2011 die meisten jener &Uuml;berwachungsbefugnisse verl&auml;ngert; eine gro&szlig;e Koalition aus CDU/CSU, FDP und SPD verabschiedete das &#8222;<i>Gesetz zur &Auml;nderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes</i>&#8220;. Es trat am 10. Januar 2012 in Kraft und verl&auml;ngert die nach den Anschl&auml;gen von 9/11 geschaffenen &Uuml;berwachungsbefugnisse um weitere sechs Jahre.</p>
<p>Von den bisherigen Befugnissen des TBG/TBEG wurde lediglich die Abfrage von Informationen &uuml;ber die Umst&auml;nde des Postverkehrs (&sect; 8a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BVerfSchG) gestrichen. Im Gegenzug erhielten die Geheimdienste zus&auml;tzliche Befugnisse, um Flugpassagierdaten nicht mehr nur bei einzelnen Airlines, sondern den Betreibern von zentralen Computerreservierungssystemen abzufragen. Ebenso darf der Verfassungsschutz nun zentral Kontostammdaten beim Bundeszentralamt f&uuml;r Steuern abrufen.</p>
<p>Der Innenausschuss des Bundestags f&uuml;hrte am 17. Oktober 2011 eine Sachverst&auml;ndigenanh&ouml;rung zum Gesetzentwurf durch. Daran nahm u.a. das Beiratsmitglied der Humanistischen Union, Prof. Dr. Martin Kutscha, teil. In seiner Stellungnahme (A-Drs. 17(4)359 D) kritisierte er drei Punkte des Entwurfs:</p>
<ul>
<li>die Kompetenz&uuml;bertragung zur Terrorismusbek&auml;mpfung an das Bundesamt f&uuml;r Verfassungsschutz: &#8222;<em>Bei Terrorismus handelt es sich um schwere Kriminalit&auml;t, aber kaum um eine Gef&auml;hrdung unserer Verfassungsordnung.</em>&#8220; (Kutscha, S. 1) Terroristische Straftaten betreffen zwar die &#8222;<em>&ouml;ffentliche Sicherheit</em>&#8220; im Sinne des Polizeirechts, nicht aber die &#8222;<em>Sicherheit des Bundes oder eines Landes</em>&#8220; im Sinne von Artikel 73 Absatz 1 Nr. 10 Grundgesetz. &#8222;<em>[F]&uuml;r die Gefahrenabwehr sowie die Strafverfolgung in diesem Bereich ist mithin nicht das Bundesamt f&uuml;r Verfassungsschutz, sondern sind die Polizeien (einschlie&szlig;lich des BKA &#8230;) bzw. die Strafverfolgungsorgane zust&auml;ndig.</em>&#8220; (ebd.)</li>
<li>die weitergehende Nutzung von Telekommunikationsdaten durch den Verfassungsschutz, als dies das Bundesverfassungsgericht f&uuml;r zul&auml;ssig erkl&auml;rt hat: Nach dem neuen Gesetz soll das Bundesamt f&uuml;r Verfassungsschutz (BfV) Telekommunikationsverkehrsdaten abrufen d&uuml;rfen, soweit &#8222;<em>tats&auml;chliche Anhaltspunkte f&uuml;r schwerwiegende Gefahren f&uuml;r die in &sect; 3 Abs. 1 genannten Schutzg&uuml;ter vorliegen</em>&#8220; und die TK-Daten f&uuml;r deren Aufkl&auml;rung erforderlich sind (&sect; 8a II Nr. 4 BVerfSchG). Damit k&ouml;nnte das BfV bereits auf die Kommunikationsdaten zugreifen, wenn es &#8222;<em>sicherheitsgef&auml;hrdende oder geheimdienstliche T&auml;tigkeiten &#8230; f&uuml;r eine fremde Macht</em>&#8220; verfolgt. Aufgrund der besonderen Sensitivit&auml;t solcher Daten hatten die Verfassungsrichter deren Nutzung jedoch nur gestattet, wenn &#8222;<em>tats&auml;chliche Anhaltspunkte f&uuml;r eine konkrete Gefahr f&uuml;r Leib, Leben oder Freiheit einer Person, f&uuml;r den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder f&uuml;r eine gemeine Gefahr</em>&#8220; vorliegen. (vgl. Leitsatz 5 der Entscheidung vom 2.3.2010 in BVerfGE 125, 260).</li>
<li>die Einf&uuml;hrung einer Auskunftspflicht f&uuml;r alle Unternehmen, bei denen das Bundesamt f&uuml;r Verfassungsschutz besondere Ausk&uuml;nfte einholen darf: F&uuml;r ihre Vorfeldermittlungen durften die Verfassungssch&uuml;tzer schon bisher Banken, Fluggesellschaften, Telefonanbieter u.a. Dienstleister &uuml;ber deren Kunden befragen. Mit dem neuen Gesetz werden diese Unternehmen erstmals gesetzlich zur Auskunft verpflichtet (&sect; 8b VI BVerfSchG). Damit w&uuml;rde der bisher geltende Grundsatz, dass Geheimdiensten der Einsatz polizeilicher Mittel versagt bleibt, aufgehoben: &#8222;<em>Die rechtsverbindliche Aufforderung zur Auskunft gem&auml;&szlig; &sect; 8b VI des Gesetzentwurfs ist &#8230; kaum anders denn als Aus&uuml;bung einer Polizei- bzw. Weisungsbefugnis durch das Bundesamt zu werten, weil das Bundesamt damit eine klassisch hoheitsrechtliche Befugnis aus&uuml;ben w&uuml;rde.</em>&#8220; (Kutscha, S. 2f.)&nbsp;<br />Das Gesetz sieht zudem vor, dass die Unternehmen &#8222;<em>verpflichtet [sind], die Auskunft unverz&uuml;glich, vollst&auml;ndig, richtig und in dem Format zu erteilen, das durch &#8230; Rechtsvorschriften vorgeschrieben ist.</em>&#8220; (&sect; 8b Abs. 6 S. 1 BVerfSchG) Ausnahmen sieht die Regelung nicht vor, ein Recht zur Aussageverweigerung &#8211; wie bei der Polizei oder den Strafverfolgungsbeh&ouml;rden &#8211; wird nicht einger&auml;umt. &#8222;<em>Dem gegen&uuml;ber ist die geplante Befugnisregelung in &sect; 8b VI BVerfSchG schlicht totalit&auml;r und zugleich eine Abkehr von der im &#8216;Polizeibrief&#8217; postulierten Machtbeschr&auml;nkung f&uuml;r Nachrichtendienste in Deutschland.</em>&#8220; (Kutscha, S. 3)</li>
</ul>
<p>Wie wenig den Gesetzgeber derartige Kritiken interessierten, zeigt sich allein schon daran, dass der Gesetzentwurf nur 10 Tage nach der Anh&ouml;rung der Sachverst&auml;ndigen ohne wesentliche &Auml;nderungen vom Parlament verabschiedet wurde.</p>
<p><b>Dokumente zum Gesetzgebungsverfahren:</b></p>
<p>Entwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur &Auml;nderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes, BT-Drs. 17/6925 v. 6.9.2011<br />Stellungnahmen der Sachverst&auml;ndigen und Protokoll der m&uuml;ndlichen Anh&ouml;rung v. 17.10.2011 unter <a href="http://www.bundestag.de/bundestag/ausschuesse17/a04/Anhoerungen/Anhoerung13/index.html" target="_blank" rel="noopener">http://www.bundestag.de/bundestag/ausschuesse17/a04/Anhoerungen/Anhoerung13/index.html</a></p>
<p>Beschlussempfehlung Innenausschuss: BT-Drs. 17/7513 v. 26.10.2011</p>
<p>Verk&uuml;ndung des Gesetzes v. 7.12.2011 im Bundesgesetzblatt Teil I 2011 Nr. 64 vom 13.12.2011, S. 2576.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/215-216/publikation/ueberwachungsnormen-aus-terrorismusbekaempfungsgesetz-erneut-verlaengert/">Überwachungsnormen aus Terrorismusbekämpfungsgesetz erneut verlängert</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Strafverschärfung für Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte  ein falsches Signal mit fragwürdiger Begründung</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/215-216/publikation/strafverschaerfung-fuer-widerstand-gegen-vollstreckungsbeamte-ein-falsches-signal-mit-fragwuerdiger/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 04 Jun 2012 14:48:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Klagen gegen Polizeigesetze]]></category>
		<category><![CDATA[Polizei]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.humanistische-union.de/publikationen/publikation/strafverschaerfung-fuer-widerstand-gegen-vollstreckungsbeamte-ein-falsches-signal-mit-fragwuerdiger/</guid>

					<description><![CDATA[<p>Mitteilungen Nr. 215/216 (Heft 1/2012), S. 10/11 Nach jahrelanger Diskussion um die Strafbarkeit des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte (&#167; 113 Strafgesetzbuch &#8211; StGB) haben Polizeigewerkschaften und konservative Politiker obsiegt und eine Versch&#228;rfung durchgesetzt. Am 5. November 2011 trat das 44. Gesetz zur &#196;nderung des Strafgesetzbuchs (BGBl I, 2130) in Kraft. Die Gesetzes&#228;nderung hebt vor allem die [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/215-216/publikation/strafverschaerfung-fuer-widerstand-gegen-vollstreckungsbeamte-ein-falsches-signal-mit-fragwuerdiger/">Strafverschärfung für Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte  ein falsches Signal mit fragwürdiger Begründung</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Mitteilungen Nr. 215/216 (Heft 1/2012), S. 10/11</p>
<p>Nach jahrelanger Diskussion um die Strafbarkeit des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte (&sect; 113 Strafgesetzbuch &#8211; StGB) haben Polizeigewerkschaften und konservative Politiker obsiegt und eine Versch&auml;rfung durchgesetzt. Am 5. November 2011 trat das 44. Gesetz zur &Auml;nderung des Strafgesetzbuchs (BGBl I, 2130) in Kraft. Die Gesetzes&auml;nderung hebt vor allem die obere Strafrahmengrenze f&uuml;r Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte von zwei auf drei Jahre Freiheitsstrafe an. Au&szlig;erdem werden weitere Personengruppen &#8211; konkret: Feuerwehrleute, Angeh&ouml;rige von Rettungsdiensten und vom Katastrophenschutz &#8211; zus&auml;tzlich zu den Vollstreckungsbeamten in den Schutzbereich des &sect; 113 StGB einbezogenen. Bei der Gesetzes&auml;nderung handelt es sich um einen Akt symbolischer Kriminalpolitik, der mit rationalen Argumenten nicht erkl&auml;rt werden kann.</p>
<p>Nach der bisherigen Gesetzeslage wurden Widerstandshandlungen gegen Vollstreckungsbeamte bei Aus&uuml;bung der Vollstreckung mit einer geringeren H&ouml;chststrafe bedroht (max. zwei Jahre Freiheitsstrafe) als sonstige N&ouml;tigungshandlungen gegen andere Personen (max. drei Jahre Freiheitsstrafe). Der Gesetzgeber privilegierte die Widerstandshandlung gegen&uuml;ber der N&ouml;tigungshandlung, weil er davon ausging, dass w&auml;hrend einer Vollstreckungssituation zwischen einem Staatsbediensteten und einer B&uuml;rgerin oder einem B&uuml;rger eine besondere emotionale Erregung auftreten kann, die das Unrecht eines gewaltsamen Aufbegehrens reduziert.</p>
<h5>Die angeblichen Gr&uuml;nde f&uuml;r die Geset&shy;zes&shy;&auml;n&shy;de&shy;rung</h5>
<p>Seit mehreren Jahren wurde von Teilen der Polizei und auch in der Politik Stimmung gegen diese als zu milde empfundene Bestrafung gemacht. Begr&uuml;ndet wurde der Bedarf nach einer Versch&auml;rfung damit, dass sich vor allem Polizeibeamte zunehmend schwerer Gewalt ausgesetzt sehen w&uuml;rden. Dazu wurde zum einen auf die steigenden Fallzahlen bei Widerstandshandlungen in der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) verwiesen, zum anderen auf eine Studie zur Gewalt gegen die Polizei vom Kriminologischen Forschungsinstitut Niedersachsen (KFN). Beides ist jedoch als Begr&uuml;ndung f&uuml;r die Versch&auml;rfung des &sect; 113 StGB ungeeignet.</p>
<p>Zwar weisen die Zahlen in der PKS tats&auml;chlich eine erhebliche Steigerung f&uuml;r die von der Polizei registrierten F&auml;lle von Widerstandstaten auf (Zunahme um 44% zwischen 1993 und 2009). Jedoch sind diese nicht sonderlich aussagekr&auml;ftig. Da die PKS nur das polizeiliche Registrierungsverhalten abbildet, kann der Anstieg der Fallzahlen also auf einer Ver&auml;nderung dessen beruhen. Dies gilt ganz besonders f&uuml;r den Tatbestand des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte. Hier h&auml;ngt die Feststellung einer &Uuml;berschreitung der Strafbarkeitsschwelle stark von den Bewertungen der beteiligten Beamten ab, denen deswegen ein erheblicher Beurteilungsspielraum f&uuml;r die Frage zukommt, ob Anzeige erstattet wird. Empirische Untersuchungen haben gezeigt, dass bestimmte Konfliktsituationen dabei regional unterschiedlich bewertet werden, der Beurteilungsspielraum also unterschiedlich genutzt wird. Dass die Zahlen keinen Trend zu mehr Gewalt gegen Polizisten widerspiegeln, zeigt auch, dass allein von 2009 auf 2010 die erfassten Widerstandshandlungen gegen Vollstreckungsbeamte um 12,5 % zur&uuml;ckgegangen sind.</p>
<p>Hinzu kommt, dass die Versch&auml;rfung des &sect; 113 StGB mit dem besseren Schutz der Polizisten vor massiven gewaltt&auml;tigen &Uuml;bergriffen begr&uuml;ndet wurde. Solche Verhaltensweisen werden in der PKS aber nicht als Widerstandshandlungen gem. &sect; 113 StGB erfasst, sondern finden in der Statistik als K&ouml;rperverletzungsdelikte wieder. Typische Widerstandshandlungen, f&uuml;r die allein &sect; 113 StGB einschl&auml;gig w&auml;re, sind etwa das Stemmen gegen die Laufrichtung der Vollstreckungsbeamten oder das Herauswinden aus einem Haltegriff.</p>
<p>Auch die empirische Studie des KFN liefert keine Begr&uuml;ndung f&uuml;r die Versch&auml;rfung des &sect; 113 StGB. Bei der Studie handelt es sich um eine Opferbefragung, die online durchgef&uuml;hrt wurde und bei der Beamte aus zehn Bundesl&auml;ndern &uuml;ber ihre Erfahrungen aus den Jahren 2005 bis 2009 befragt wurden. Die abgefragten Gewalterfahrungen entsprachen nur teilweise den Tathandlungen, die von &sect; 113 StGB erfasst sind. Der Tatbestand ist zum einen weiter, da er nicht nur die Anwendung von Gewalt (bei der Widerstandshandlung), sondern bereits bei der Drohung mit Gewalt erf&uuml;llt ist. Zum anderen ist er enger, da nur Handlungen bei laufenden Vollstreckungsma&szlig;nahmen p&ouml;nalisiert sind. Zudem ist auch hier zu beachten, dass sich das Strafma&szlig; bei schwerer Gewalt, auf die sich die Bef&uuml;rworter einer Strafversch&auml;rfung immer wieder beziehen, eben nicht aus &sect; 113 StGB, sondern aus den K&ouml;rperverletzungstatbest&auml;nden ergibt.</p>
<p>Weiterhin ist zu ber&uuml;cksichtigen, dass es sich um eine freiwillige Opferbefragung handelt. Die daraus resultierenden Daten sind also subjektiv gepr&auml;gt. Sie wurden einmalig f&uuml;r die Jahre 2005 bis 2009 abgefragt und nicht regelm&auml;&szlig;ig Jahr f&uuml;r Jahr erhoben. Erhebliche Verzerrungen sind deshalb naheliegend. Insbesondere bei den leichteren &Uuml;bergriffen, die in diesem Zeitraum um 93,5 Prozent zugenommen haben sollen, spielen Erinnerungseffekte eine erhebliche Rolle. So ist kriminologisch belegt, dass l&auml;nger zur&uuml;ckliegende Ereignisse eher vergessen oder aus Zeitgr&uuml;nden weniger berichtet werden. Dementsprechend war auch ein besonders starker Anstieg von 2008 auf 2009 bei den leichteren &Uuml;bergriffen zu verzeichnen. Dass dieser Effekt bei besonders schweren F&auml;llen hingegen weniger Bedeutung hat, weil die Erinnerungen an solche &Uuml;bergriffe l&auml;nger pr&auml;sent bleiben, ist daran erkennbar, dass diese in dem untersuchten Zeitraum nicht kontinuierlich zugenommen haben, sondern 2009 fast wieder das Ausgangsniveau von 2005 erreichten. Vor diesem Hintergrund ist es nicht m&ouml;glich, der Studie belastbare Aussagen &uuml;ber die Entwicklung von Gewalthandlungen gegen Polizeibeamte &uuml;ber mehrere Jahre hinweg zu entnehmen.</p>
<p>Mindestens ebenso wenig nachvollziehbar ist die Begr&uuml;ndung daf&uuml;r, dass nun auch Feuerwehrleute, Angeh&ouml;rige von Rettungsdiensten und vom Katastrophenschutz, in den Schutzbereich des &sect; 113 StGB einbezogen wurden (siehe &sect; 114 III StGB). Strafbar nach dieser Vorschrift macht sich derjenige, der diese Personen beim Hilfeleisten bei Ungl&uuml;cksf&auml;llen, gemeiner Gefahr oder Not durch Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt behindert bzw. t&auml;tlich angreift. Dem behaupteten besseren Schutz dieser Personen bei der Aus&uuml;bung ihrer T&auml;tigkeit dient die Einbeziehung freilich nicht, da entsprechende Handlungen auch nach der bisherigen Gesetzeslage als N&ouml;tigung gem. &sect; 240 StGB strafrechtlich verboten waren. F&uuml;hrt das Behindern dazu, dass den in Not Geratenen nicht oder nur verz&ouml;gert geholfen werden kann und diese dadurch schwerer verletzt werden oder sterben, kommt des Weiteren eine Strafbarkeit wegen vors&auml;tzlicher oder fahrl&auml;ssiger K&ouml;rperverletzung oder sogar T&ouml;tung in Betracht. Auch hier war die Gesetzes&auml;nderung also rein symbolischer Natur, um vermeintliche Handlungsf&auml;higkeit zu beweisen.</p>
<p>Es bleibt festzuhalten, dass haltbare empirische Gr&uuml;nde f&uuml;r eine Versch&auml;rfung und Erweiterung des Strafrechts bez&uuml;glich Widerstandshandlungen gegen Vollstreckungsbeamte nicht bestehen. Es war wohl auch diese Einsch&auml;tzung vieler Experten, die dazu f&uuml;hrte, dass das Gesetzesvorhaben Anfang des Jahres 2011 schon einmal auf Eis lag.</p>
<h5>Folgen und Bewertung der Geset&shy;zes&shy;&auml;n&shy;de&shy;rung</h5>
<p>Obwohl die Gesetzes&auml;nderung Z&uuml;ge symbolischen Aktionismus tr&auml;gt, ist zu bef&uuml;rchten, dass sie negative Auswirkungen haben wird.</p>
<p>Dies betrifft zum einen die verzerrte gesellschaftliche Wahrnehmung der Gewalt gegen Polizeibeamte. Bereits im Zuge der Gesetzgebungsdebatte verbreitete sich ein sehr einseitiges Bild der anlasslosen Angriffe auf Polizisten. Diese Bild wird durch die beschlossene Versch&auml;rfung des Strafrechts unterst&uuml;tzt. Zu beachten ist jedoch, dass es sich um komplexe Konfliktsituationen handelt, die in der Regel von beiden Seiten mit gewaltsamen Mitteln ausgetragen werden. Die Entstehung und Entwicklung solcher Geschehensabl&auml;ufe h&auml;ngt daher ma&szlig;geblich auch vom Agieren der Einsatzkr&auml;fte ab. Das konkrete Geschehen wird von den Beteiligten dabei meist sehr unterschiedlich wahrgenommen und interpretiert. Der nun versch&auml;rfte &sect; 113 StGB schafft f&uuml;r die Polizei hier die M&ouml;glichkeit, Folgsamkeit zu erzwingen und eigene Gewaltanwendung &#8211; auch im Nachhinein &#8211; zu legitimieren.</p>
<p>Der Beurteilungsspielraum der Polizei bez&uuml;glich der Einleitung eines Strafverfahrens ist in dieser Situation besonders problematisch. Dies ist vor dem Hintergrund strukturellen polizeilichen Fehlverhaltens gerade in Konfliktlagen zu sehen, auf die die beteiligten Polizeibeamten oft mit Gegenanzeigen reagieren. Dabei wird im Gegenzug zu einer Anzeige wegen K&ouml;rperverletzung im Amt ein Ermittlungsverfahren nach &sect; 113 StGB eingeleitet. Die Gegenanzeige soll straf- bzw. dienstrechtlichen Konsequenzen vorgebeugen, sie erfolgt teilweise prophylaktisch. Die polizeiliche Definitionsmacht setzt sich bis zur Hauptverhandlung fort, bei der h&auml;ufig mangels Sachbeweis Aussage gegen Aussage steht. Dann wird meist den Angaben der Polizeibeamten geglaubt, da sie als neutral und objektiv gelten. Gerade in Verfahren nach &sect; 113 StGB ist das aber nicht der Fall, da sie als Betroffene selbst Beteiligte des Verfahrens mit eigenen Interessen sind.</p>
<p>Als eine weitere Folge der Gesetzesversch&auml;rfung kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie zur Verh&auml;ngung h&auml;rterer Strafen bei Widerstandshandlungen f&uuml;hrt. Zwar kommt der Strafrahmen des &sect; 113 StGB allein regelm&auml;&szlig;ig nur bei leichten Gewalthandlungen gegen Polizeibeamte zur Anwendung. F&uuml;r solchen Handlungen erscheint die Verh&auml;ngung einer Freiheitsstrafe von &uuml;ber zwei Jahren undenkbar. Jedoch werden Widerstandshandlungen seit jeher h&auml;rter bestraft als sonstige N&ouml;tigungshandlungen. Dies k&ouml;nnte durch die h&ouml;here Strafobergrenze noch weiter verst&auml;rkt werden.</p>
<p>Aus juristischer Sicht wurde mit der Novelle das ohnehin ungekl&auml;rte Verh&auml;ltnis zwischen der Strafvorschrift des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte gem. &sect; 113 StGB und derjenigen der N&ouml;tigung gem. &sect; 240 StGB weiter verkompliziert. So bleibt etwa ungekl&auml;rt, ob die Drohung mit einem empfindlichen &Uuml;bel (etwa einer Selbstverbrennung) gegen&uuml;ber Polizeibeamten oder nun auch Rettungskr&auml;ften strafbar ist oder nicht. Von &sect; 113 StGB werden solche Drohungen, die sich nicht auf Gewaltanwendungen beziehen, nicht erfasst. Der an sich einschl&auml;gige &sect; 240 StGB k&ouml;nnte aber wegen der Sonderregelung des &sect; 113 StGB gesperrt sein. Ein juristisches Wirrwarr, das der Gesetzgeber h&auml;tte aufl&ouml;sen m&uuml;ssen, anstatt es auszuweiten.</p>
<h5>Fazit</h5>
<p>Die Erweiterung und Versch&auml;rfung der &sect;&sect; 113, 114 StGB ergibt kaum Sinn: das Strafrecht wurde verkompliziert, der situativen Besonderheit bei Widerstandshandlungen wird nicht mehr hinreichend Rechnung getragen. Im Gegensatz zu fr&uuml;her wird der Widerstand gegen Vollstreckungsma&szlig;nahmen nicht mehr als noch verst&auml;ndliches Handeln angesehen. Die neue Gesetzeslage kann zudem Konflikte zwischen Polizisten und B&uuml;rgern versch&auml;rfen, da sie einseitig die Definitionsmacht der Polizei st&auml;rkt und das Geschehen in entsprechenden Situationen eher aufheizen als entspannen d&uuml;rfte. Dem besseren Schutz der betroffenen Polizisten dient die Reform jedenfalls nicht.</p>
<p><i>Dr. Jens Puschke<br />ist wissenschaftlicher Mitarbeiter am Freiburger Institut f&uuml;r Kriminologie und Wirtschaftsstrafrecht und Mitglied im Bundesvorstand der HU</i></p>
<p><b>Informationen:</b></p>
<p>Singelnstein/Puschke: Polizei, Gewalt und das Strafrecht &#8211; Zu den &Auml;nderungen beim Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, in: Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 2011, S. 3473 ff.</p>
<p>Kriminologisches Forschungsinstitut Niedersachsen (KFN): Gewalt gegen Polizeibeamte (Zwischenbericht), Hannover 2010, abrufbar unter: <a href="http://www.kfn.de/versions/kfn/assets/polizeifob1.pdf" target="_blank" rel="noopener">http://www.kfn.de/versions/kfn/assets/polizeifob1.pdf</a>.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/215-216/publikation/strafverschaerfung-fuer-widerstand-gegen-vollstreckungsbeamte-ein-falsches-signal-mit-fragwuerdiger/">Strafverschärfung für Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte  ein falsches Signal mit fragwürdiger Begründung</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
	</channel>
</rss>
