<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?><rss version="2.0"
	xmlns:media="http://search.yahoo.com/mrss/"
	xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"
	xmlns:wfw="http://wellformedweb.org/CommentAPI/"
	xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/"
	xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom"
	xmlns:sy="http://purl.org/rss/1.0/modules/syndication/"
	xmlns:slash="http://purl.org/rss/1.0/modules/slash/"
	>

<channel>
	<title>Mitteilungen Nr. 217 Archive - Humanistische Union</title>
	<atom:link href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/217/feed/" rel="self" type="application/rss+xml" />
	<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/217/</link>
	<description></description>
	<lastBuildDate>Fri, 15 Aug 2025 13:04:05 +0000</lastBuildDate>
	<language>de</language>
	<sy:updatePeriod>
	hourly	</sy:updatePeriod>
	<sy:updateFrequency>
	1	</sy:updateFrequency>
	<generator>https://wordpress.org/?v=7.0</generator>
	<item>
		<title>Knabenbeschneidung und Bürgerrechte</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/217/publikation/knabenbeschneidung-und-buergerrechte/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 11 Jul 2012 18:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bioethik]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.humanistische-union.de/publikationen/publikation/knabenbeschneidung-und-buergerrechte/</guid>

					<description><![CDATA[<p>Ans&#228;tze f&#252;r eine Positionsbestimmung der Humanistischen Union. Mitteilungen Nr. 217 (Heft 2/2012), S. 1-3 Seitdem das Landgericht K&#246;ln sein Urteil zur Knabenbeschneidung vom 7. Mai 2012 (151 Ns 169/11) bekannt gab, wird in der deutschen &#214;ffentlichkeit eine erregte Debatte um das F&#252;r und Wider von Beschneidungen gef&#252;hrt. Diese Debatte hat auch die Humanistische Union erreicht. [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/217/publikation/knabenbeschneidung-und-buergerrechte/">Knabenbeschneidung und Bürgerrechte</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Ans&auml;tze f&uuml;r eine Positionsbestimmung der Humanistischen Union. Mitteilungen Nr. 217 (Heft 2/2012), S. 1-3</p>
<p>Seitdem das Landgericht K&ouml;ln sein Urteil zur Knabenbeschneidung vom 7. Mai 2012 (151 Ns 169/11) bekannt gab, wird in der deutschen &Ouml;ffentlichkeit eine erregte Debatte um das F&uuml;r und Wider von Beschneidungen gef&uuml;hrt. Diese Debatte hat auch die Humanistische Union erreicht. Dabei wurden sehr gegens&auml;tzliche Positionen zum Urteil sichtbar: Auf der einen Seite ist von einem antisemitischen, antiislamischen Urteil die Rede, das einen neuen Kulturkampf ausl&ouml;se; auf der anderen Seite wird das Urteil als &uuml;berf&auml;lliger Akt des Kinderschutzes in einer s&auml;kularen Gesellschaft begr&uuml;&szlig;t.</p>
<p>An uns ist es jetzt, gemeinsam eine b&uuml;rgerrechtliche Position zu erarbeiten. Das wird nicht leicht, ebenso wenig wie es leicht war, eine mehrheitliche Position f&uuml;r die Legalisierung des Schwangerschaftsabbruchs oder f&uuml;r das Kopftuchtragen einer Lehrerin zu finden. B&uuml;rgerrechtliche Standpunkte zu aktuellen, in der Gesellschaft kontrovers diskutierten Themen fallen auch der Humanistischen Union nicht in den Scho&szlig;, sondern m&uuml;ssen erarbeitet werden. Zum Markenzeichen der Humanistischen Union geh&ouml;rt es aber, die Pluralit&auml;t von Standpunkten in der Diskussion tats&auml;chlich zu er&ouml;rtern und gegens&auml;tzliche Standpunkte nicht zu diffamieren.<br />Wir sollten der Diskussion auch nicht einfach ausweichen. Nach &sect; 2 unserer Statuten geh&ouml;rt es zu unseren Zielen, konsequent einzutreten f&uuml;r die Trennung von Staat, Religionen und Weltanschauungen, damit sich alle Religionen und Weltanschauungen gleicherma&szlig;en frei in unserer Gesellschaft bet&auml;tigen k&ouml;nnen. Was hei&szlig;t das nun f&uuml;r die Knabenbeschneidung? Zuallererst m&uuml;ssen wir sachlich mit dem Urteil umgehen, um dann im Einzelnen seine Implikationen und Wirkungen diskutieren zu k&ouml;nnen.</p>
<h5>Das landge&shy;richt&shy;liche Urteil</h5>
<p>Am 7. Mai 2012 sprach die 1. Kleine Strafkammer des Landgerichtes K&ouml;ln einen Arzt frei, der medizinisch korrekt an einem vierj&auml;hrigen Jungen eine Beschneidung durchgef&uuml;hrt hatte. Der Eingriff fand auf ausdr&uuml;cklichen Wunsch und mit Zustimmung der muslimischen Eltern des Jungen statt, die die Beschneidung aus religi&ouml;sen Gr&uuml;nden vornehmen lie&szlig;en. Der angeklagte Arzt ging davon aus, dass ihm als frommem Muslimen und fachkundigem Arzt die Beschneidung aus religi&ouml;sen Gr&uuml;nden gestattet sei. Das Gericht sprach ihn deshalb wegen eines Verbotsirrtums nach &sect; 17 Satz 1 Strafgesetzbuch (StGB) frei.</p>
<p>Die Frage der Rechtm&auml;&szlig;igkeit religi&ouml;s motivierter Beschneidungen aufgrund von elterlichen Entscheidungen wird in der deutschen Rechtsprechung und Literatur schon seit einiger Zeit unterschiedlich beantwortet. Deswegen war der Verbotsirrtum des Arztes nach Auffassung des Gerichtes unvermeidbar, und er war freizusprechen. Verbotsirrtum bedeutet, dass der Arzt sich irrte, was die Rechtm&auml;&szlig;igkeit seines Tuns anging.</p>
<p>Die Brisanz des Urteils liegt darin, dass die Richter die Rechtm&auml;&szlig;igkeit der Beschneidung von Kindern verneint haben. Sie sahen den Tatbestand einer K&ouml;rperverletzung nach &sect; 223 Abs. 1 StGB als erf&uuml;llt an. Wie haben die Richter das begr&uuml;ndet? Entgegen anders lautender Behauptungen stellte das Gericht zweifelsfrei fest, dass die Familie des Kindes dem islamischen Glauben angeh&ouml;rt und die Beschneidung aus religi&ouml;sen Gr&uuml;nden auf Wunsch der Eltern durchgef&uuml;hrt wurde. Die Richter haben aber anschlie&szlig;end das Recht der Eltern auf religi&ouml;se Kindererziehung abgewogen mit dem Recht des Kindes auf k&ouml;rperliche Unversehrtheit. Sie hatten beide Grundrechtspositionen (der Eltern und des Kindes) im Blick. Im Ergebnis ihrer Abw&auml;gung dieser beiden Grundrechtspositionen gelangten sie zu einem Urteil, wonach das Recht des Kindes auf k&ouml;rperliche Unversehrtheit vorrangig gegen&uuml;ber dem Elternrecht (auf freie Religionsaus&uuml;bung) sei. Mit anderen Worten: Die Handlung des angeklagten Arztes kann nicht durch die Einwilligung der Eltern gerechtfertigt werden, eine Beschneidung an Minderj&auml;hrigen bleibt auch bei ausdr&uuml;cklicher Zustimmung der Eltern strafbar. <br />Mit ihrer Entscheidung beziehen die K&ouml;lner Richter eine Gegenposition zu dem, was von Seiten der Religionsgemeinschaften einhellig gefordert wird: dem Elternrecht auf religi&ouml;se Erziehung ihrer Kinder den Vorrang vor der k&ouml;rperlichen Unversehrtheit des Kindes einzur&auml;umen.</p>
<p>Die tragende Begr&uuml;ndung des Urteils f&uuml;r den Vorrang der Grundrechtsposition des Kindes lautet:<i> &#8222;[D]ie Grundrechte der Eltern aus Art. 4 Abs. 1, 6 Abs. 2 GG werden ihrerseits durch das Grundrecht des Kindes auf k&ouml;rperliche Unversehrtheit und Selbstbestimmung gem&auml;&szlig; Art. 2 Abs. 1 und 2 Satz 1 GG begrenzt. &#8230; Jedenfalls zieht Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG selbst den Grundrechten der Eltern eine verfassungsimmanente Grenze.&#8220; </i></p>
<p>Der K&ouml;rper des Kindes werde durch die Beschneidung dauerhaft und irreparabel ver&auml;ndert. Diese Ver&auml;nderung laufe dem Interesse des Kindes zuwider, sp&auml;ter selbst &uuml;ber seine Religionszugeh&ouml;rigkeit entscheiden zu k&ouml;nnen. Umgekehrt werde das Erziehungsrecht der Eltern nicht unzumutbar beeintr&auml;chtigt &#8211; so das Gericht &#8211;, wenn sie gehalten sind abzuwarten, ob der Knabe sp&auml;ter, wenn er m&uuml;ndig ist, sich selbst f&uuml;r die Beschneidung als sichtbares Zeichen der Zugeh&ouml;rigkeit zum Islam entscheidet. Die Richter haben also keineswegs die Religionsfreiheit, wie sie bei der Beschneidung als Elternrecht gegen&uuml;ber ihrem Kind ausge&uuml;bt wird, &uuml;bersehen. Allerdings haben sie sowohl der Religionsfreiheit als auch dem Elternrecht auf religi&ouml;se Erziehung ihrer Kinder Grenzen gesetzt. Das geschah nicht willk&uuml;rlich, sondern wurde vor allem mit der Unumkehrbarkeit des operativen Eingriffs begr&uuml;ndet.</p>
<p>Gewiss h&auml;tte man die Abw&auml;gung zwischen der Religionsfreiheit der Eltern und der k&ouml;rperlichen Unversehrtheit des Knaben auch anders treffen k&ouml;nnen als die K&ouml;lner Richter. Aber auch f&uuml;r die K&ouml;lner Entscheidung gibt es gute Gr&uuml;nde, mit denen man sich sachlich auseinandersetzen muss. Insoweit zeichnet die &ouml;ffentliche Debatte und m&ouml;glicherweise auch eine kommende Gesetzgebung die in der Kammer des K&ouml;lner Landgerichtes gef&uuml;hrten Diskussionen nach. <br />Da im konkreten Fall der Knabenbeschneidung die Abw&auml;gung durchaus schwierig ist, sind meines Erachtens alle Positionen, die meinen ganz eindeutig zu wissen, wie hier zu verfahren sei, auf dem Holzweg. Sie vereinfachen die mit der Beschneidung verbundenen individualrechtlichen Konflikte und blenden jene gesellschaftlichen Realit&auml;ten unseres Landes aus, die im Urteil durchaus einen Widerhall finden. Die Heftigkeit, mit der &uuml;ber das Urteil gestritten wird, ist ganz sicher ein Indiz f&uuml;r die Schwierigkeiten einer gerechten Entscheidung dieses Problems. Vor allem aber bezeugt der Streit, wie weit wir noch von einem gesellschaftlichen Konsens in der Frage der staatlichen Grenzziehung f&uuml;r religi&ouml;se Praktiken entfernt sind. Deshalb ist vor jeder Art von Schnellsch&uuml;ssen zu warnen. Das Urteil ist zwar rechtskr&auml;ftig, aber keine h&ouml;chstrichterliche Entscheidung. Andere Gerichte k&ouml;nnen durchaus zu anderen Ergebnissen gelangen und sind nicht an die K&ouml;lner Entscheidung gebunden.</p>
<h5>Grund&shy;recht&shy;liche Positionen </h5>
<p>Mit der Herausforderung, grunds&auml;tzliche Grenzen f&uuml;r die Aus&uuml;bung der Religionsfreiheit und die Wahrung von Kinderrechten zu entwickeln, ist die Humanistische Union durchaus vertraut. So haben wir uns in den dritten Berliner Gespr&auml;chen &uuml;ber das Verh&auml;ltnis von Staat, Religion und&nbsp; Weltanschauung ausf&uuml;hrlich mit den Grenzen der Religionsfreiheit besch&auml;ftigt. Bernhard Schlink hat damals zutreffend und von uns unwidersprochen formuliert:</p>
<p><i>&#8222;Jeder hat die grundrechtlich gesch&uuml;tzte (sog. positive) Freiheit, sein Verhalten an seiner Religion oder Weltanschauung auszurichten. Der Schutz dieser Freiheit des religi&ouml;sen und weltanschaulichen Handelns ist unterschiedlich intensiv und nicht grenzenlos. &#8230; Den st&auml;rksten Schutz genie&szlig;en die Manifestationen des Glaubens durch Symbole und Riten, mit denen die Gl&auml;ubigen unter sich bleiben oder zwar an eine &Ouml;ffentlichkeit treten, diese aber nicht ernstlich beeintr&auml;chtigen. Selbst wo die Gl&auml;ubigen unter sich bleiben, kann der Staat allerdings berechtigt und verpflichtet sein, Grenzen zu setzen, zumal zum Schutz von Kindern.&#8220;</i> (Schlink 2008, S. 41)</p>
<p>Das Urteil folgt dieser verfassungsrechtlich vorgezeichneten Linie. Jeder &auml;rztliche Eingriff &#8211; auch wenn er noch so hilfreich und harmlos sein mag &#8211; ist auch ein Grundrechtseingriff, ein Eingriff in die k&ouml;rperliche Unversehrtheit. Dieser Eingriff wird beim Vorliegen einer medizinischen Indikation und beim Vorliegen der Zustimmung des Patienten regelm&auml;&szlig;ig gerechtfertigt. Das Grundrecht auf k&ouml;rperliche Unversehrtheit unterliegt einem einfachen Gesetzesvorbehalt. &Auml;rztlich vorgenommene Eingriffe sind daher vergleichsweise leicht zu rechtfertigen. Gelingt diese Rechtfertigung des &auml;rztlichen Handelns aber nicht, z.B. weil die Einwilligung des Patienten nicht vorlag, muss sich der Arzt wegen K&ouml;rperverletzung verantworten. Dieses Prinzip sch&uuml;tzt uns vor &auml;rztlichen Zwangsbehandlungen ebenso wie vor &auml;rztlichen Fehlleistungen.</p>
<p>Das K&ouml;lner Urteil hat nun dieses Prinzip, dass Eingriffe in die k&ouml;rperliche Unversehrtheit zu rechtfertigen sind, auch auf jene Eingriffe angewandt, die religi&ouml;s und nicht medizinisch indiziert sind. Das Gericht sieht also durchaus die religi&ouml;se Motivation, stellt sie aber unter den gleichen grundrechtlichen Rechtfertigungszwang wie anderes medizinisches Handeln &#8211; zu Recht, wie ich meine. Zum Teil setzt die &ouml;ffentliche Emp&ouml;rung &uuml;ber das Urteil aber schon hier an. Sofern es um eine Religionsaus&uuml;bung gehe, m&uuml;ssten (elterlich legitimierte) Eingriffe in die k&ouml;rperliche Unversehrtheit ihrer Kinder nicht gerechtfertigt werden, meinen manche Bef&uuml;rworter der Beschneidung. Dem ist als B&uuml;rgerrechtsorganisation konsequent entgegenzutreten. Eine solche Position w&uuml;rde das Grundrecht des Kindes auf k&ouml;rperliche Unversehrtheit zugunsten von Religionsaus&uuml;bung negieren, mithin die Errungenschaften moderner Verfassungsstaatlichkeit einfach aufheben. Mit einer solchen Argumentation w&auml;re die Religionsaus&uuml;bung absolut gestellt. Die bittere Konsequenz w&auml;re, dass auch andere religi&ouml;s motivierte Eingriffe in die k&ouml;rperliche Unversehrtheit, z.B. die Verst&uuml;mmelung der F&uuml;&szlig;e oder die Beschneidung der Clitoris, nicht mehr unterbunden werden k&ouml;nnten. Bei religi&ouml;s motivierten K&ouml;rperverletzungen an M&auml;dchen haben wir immer und einhellig den Vorrang des Schutzes der k&ouml;rperlichen Unversehrtheit bejaht. Dies folgte nicht zuletzt aus unserer Zustimmung zur UN-Kinderschutzkonvention. Dort hei&szlig;t es in Artikel 24 Absatz 3: <i>&#8222;Die Vertragsstaaten treffen alle wirksamen und geeigneten Ma&szlig;nahmen, um &uuml;berlieferte Br&auml;uche, die f&uuml;r die Gesundheit der Kinder sch&auml;dlich sind, abzuschaffen.&#8220;</i></p>
<p>Ich gehe davon aus, dass einen solchen R&uuml;ckfall in religi&ouml;sen Fundamentalismus niemand von uns bef&uuml;rwortet. Ebenso wenig will ich die Folgen der F&uuml;&szlig;everst&uuml;mmelung oder der Clitorisbeschneidung mit den Folgen einer Knabenbeschneidung gleichsetzen. Nach meiner &Uuml;berzeugung sollten wir dem K&ouml;lner Gericht jedoch unter b&uuml;rgerrechtlichen Gesichtspunkten folgen, wenn es f&uuml;r religi&ouml;se Eingriffe in die k&ouml;rperliche Unversehrtheit von Kindern eine gesetzliche Rechtfertigung fordert. Daran f&uuml;hrt kein Weg vorbei. Andernfalls w&uuml;rden die verfassungsrechtlichen Garantien der Anerkennung subjektiver Grundrechte einfach mit der Religionsaus&uuml;bung ausgehebelt &#8211; das kann kein/e B&uuml;rgerrechtler/in ernsthaft wollen.</p>
<p>Dass die Beschneidung von Jungen unter strafrechtlichen Gesichtspunkten eine irreparable K&ouml;rperverletzung ist, leuchtet ein. Dass sie f&uuml;r Juden und Muslime religi&ouml;s geboten ist, wird vom Gericht nicht &uuml;bersehen. Insoweit geht es nur um die Frage, ob bei der Beschneidung eines nicht religionsm&uuml;ndigen Kindes das Grundrecht der Religionsfreiheit (Art. 4 GG, ausge&uuml;bt durch die Eltern) oder das Grundrecht auf k&ouml;rperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) den Vorrang genie&szlig;t. Dass sich das Gericht f&uuml;r die k&ouml;rperliche Unversehrtheit entschied, hat nach m.E. durchaus zun&auml;chst die s&auml;kulare Vernunft f&uuml;r sich.</p>
<h5>Ist ein Kompromiss n&ouml;tig, und auch m&ouml;glich?</h5>
<p>Das Problem des Urteils liegt in der Wertung des Gerichts, den Eingriff in die k&ouml;rperliche Unversehrtheit durch die Beschneidung eines religionsunm&uuml;ndigen Kindes als nicht gerechtfertigt anzusehen. Diese Wertung kann und muss hinterfragt werden; man kann sie, muss sie aber nicht teilen. Das zentrale Argument des Gerichts, dass es sich um einen irreversiblen Eingriff handelt, auf den der Betroffene keinen Einfluss nehmen kann, der aber mit der Erlangung der Einsichtsf&auml;higkeit des Betroffenen nachholbar w&auml;re, &uuml;berzeugt in meinen Augen. Das K&ouml;lner Urteil entscheidet sich in diesem Zweifelsfall f&uuml;r die selbst&auml;ndige Religionsaus&uuml;bung des Betroffenen und schr&auml;nkt das Elternrecht zur Bestimmung der Religionsaus&uuml;bung des Kindes ein. F&uuml;r das Zur&uuml;cktreten des Elternrechts in diesem Punkt spricht die Irreversibilit&auml;t des k&ouml;rperlichen Eingriffs und die durch Artikel 4 GG grundrechtlich gesch&uuml;tzte Freiheit des Kindes, das mit Eintritt in die Religionsm&uuml;ndigkeit seine Religion auch gegen den Willen der Eltern bestimmen kann. Dagegen spricht, dass in die Rechte der Eltern zur Bestimmung der Religionsaus&uuml;bung ihrer Kinder oder bei elterlichen Entscheidungen zu anderen &auml;rztlichen Eingriffen bislang kaum staatlich eingegriffen wird. Insoweit w&auml;re zu pr&uuml;fen, ob bei der Beschneidung tats&auml;chlich eine Eingriffsschwelle erreicht wird, bei der das Kind gegen den Willen der Eltern zu sch&uuml;tzen ist. Vereinfachungen jeglicher Art werden dabei nicht zu einem dauerhaften, rechtlich tragf&auml;higen Kompromiss f&uuml;hren.</p>
<p>Ein solcher Kompromiss ist aber n&ouml;tig, damit das Urteil nicht zur s&auml;kularen Kampfansage gegen Religionsgemeinschaften umfunktioniert wird, sondern tats&auml;chlich zur St&auml;rkung der Rechtspositionen der Kinder f&uuml;hrt. Selbst Bef&uuml;rworter des K&ouml;lner Urteils haben darauf hingewiesen, dass unter den derzeitigen Bedingungen die Entscheidung praktisch keinen Bestand haben k&ouml;nne. Das Urteil tr&auml;fe auf Seiten der betroffenen Religionsgemeinschaften auf zu wenig Akzeptanz; es w&uuml;rde schlicht nicht befolgt. Die Knaben w&uuml;rden &#8211; sollte das Verbot der Beschneidung aufrecht erhalten bleiben &#8211; &#8222;auf dem K&uuml;chentisch landen&#8220;, was niemand wollen k&ouml;nne.</p>
<p>Das Urteil selbst sieht den Kompromiss darin, dass mit der Religionsm&uuml;ndigkeit jeder selbstverantwortlich in die Beschneidung einwilligen kann. Jedem erwachsenen Mann steht es frei, sich f&uuml;r die freie Religionsaus&uuml;bung zu entscheiden und den Eingriff vornehmen zu lassen. Die staatliche Schutzpflicht (bezogen auf die k&ouml;rperliche Unversehrtheit) tritt dann selbstverst&auml;ndlich zugunsten der Religionsfreiheit zur&uuml;ck. Diese freie Entscheidung d&uuml;rften auch B&uuml;rgerrechtler nicht in Frage stellen, zumal wenn sie sich f&uuml;r &#8222;die ungehinderte Entfaltung aller weltanschaulichen, religi&ouml;sen, philosophischen, wissenschaftlichen und k&uuml;nstlerischen Auffassungen&#8220; (&sect; 2 Abs. 1 HU-Satzung) einsetzen.</p>
<p><i>Prof. Dr. Rosemarie Will</i></p>
<p>Die Entscheidung des K&ouml;lner Landgerichts ist im Netz abrufbar unter: <a href="http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/koeln/lg_koeln/j2012/151_Ns_169_11_Urteil_20120507.html" target="_blank" rel="noopener">http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/koeln/lg_koeln/j2012/151_Ns_169_11_Urteil_20120507.html</a>.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/217/publikation/knabenbeschneidung-und-buergerrechte/">Knabenbeschneidung und Bürgerrechte</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Panzer, Granaten, Sturmgewehre &#8230; &#8222;Made in Germany&#8220; für die weite Welt?</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/217/publikation/panzer-granaten-sturmgewehre-made-in-germany-fuer-die-weite-welt/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 11 Jul 2012 17:34:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Frieden]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.humanistische-union.de/publikationen/publikation/panzer-granaten-sturmgewehre-made-in-germany-fuer-die-weite-welt/</guid>

					<description><![CDATA[<p>Kriterien f&#252;r Transparenz, Kontrolle und Beschr&#228;nkung von Waffenexporten. Mitteilungen Nr. 217 (Heft 2/2012), S. 4-7 (Red.) Die Militarisierung der deutschen Au&#223;enpolitik kritisieren regelm&#228;&#223;ig &#8222;Die Himmlischen Vier&#8221;, wie hier bei einem Aufzug vor dem Reichstagsgeb&#228;ude im Mai 2010. Ein als &#8222;k&#252;nstlerische Aktion&#8220; deklarierter Fahndungsaufruf gegen die Eigent&#252;mmer der Firma Krauss-Maffei Wegmann (darunter ein Mitglied der HU) [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/217/publikation/panzer-granaten-sturmgewehre-made-in-germany-fuer-die-weite-welt/">Panzer, Granaten, Sturmgewehre &#8230; &#8222;Made in Germany&#8220; für die weite Welt?</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Kriterien f&uuml;r Transparenz, Kontrolle und Beschr&auml;nkung von Waffenexporten. Mitteilungen Nr. 217 (Heft 2/2012), S. 4-7</p>
<div><span class="migrated-image"><a href="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/merkel.jpg" target="_blank" rel="noopener"><img fetchpriority="high" decoding="async" class="alignnone wp-image-4035 size-medium" src="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/merkel-600x300.jpg" alt="Panzer, Granaten, Sturmgewehre ... " width="600" height="300" srcset="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/merkel-600x300.jpg 600w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/merkel-768x384.jpg 768w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/merkel-450x225.jpg 450w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/merkel-540x270.jpg 540w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/merkel.jpg 800w" sizes="(max-width: 600px) 100vw, 600px" /></a></span></p>
<p class="news-single-imgcaption">
</div>
<p><i>(Red.) Die Militarisierung der deutschen Au&szlig;enpolitik kritisieren regelm&auml;&szlig;ig &#8222;Die Himmlischen Vier&#8221;, wie hier bei einem Aufzug vor dem Reichstagsgeb&auml;ude im Mai 2010. Ein als &#8222;k&uuml;nstlerische Aktion&#8220; deklarierter Fahndungsaufruf gegen die Eigent&uuml;mmer der Firma Krauss-Maffei Wegmann (darunter ein Mitglied der HU) war es auch, der uns herausforderte, beim Thema Waffenexporte Farbe zu bekennen. Seitdem wird in vielen Regionalgruppen dazu diskutiiert. Wie eine HU.Position aussehen k&ouml;nnte, er&ouml;rtert Werner Koep-Kerstin im folgenden Artikel.</i></p>
<p><i>&#8222;Keiner wei&szlig; genau, wie viele Waffen und R&uuml;stungsg&uuml;ter deutscher Herkunft zu welchem Zeitpunkt welche Empf&auml;nger in welchen L&auml;ndern erreichen.&#8220;</i><br />Bernhard Moltmann, Vorsitzender der Fachgruppe <br />&#8218;R&uuml;stungsexporte&#8216; der Gemeinsamen Konferenz Kirche und Entwicklung (GKKE)</p>
<p>Wer meint, die Abgeordneten des Deutschen Bundestages seien nur in der Eurokrise das ohnm&auml;chtige Notariat der Exekutive, hat nie realisiert, in welchem Ausma&szlig; die Parlamentarier bei Fragen des Waffen- und R&uuml;stungsexports Deutschlands auf verlorenem Posten stehen, weil sie von Seiten der Bundesregierung im informativen Dunkeln gelassen werden. 12 bis 18 Monate nach einer Exportentscheidung erst erfahren sie in einem in vielerlei Hinsicht unzul&auml;nglichen R&uuml;stungsexportbericht der Bundesregierung, welche Verk&auml;ufe von Waffen und R&uuml;stungsg&uuml;tern in die weite Welt hinaus genehmigt wurden. Ob in Nato-L&auml;ndern wie der T&uuml;rkei, wo Panzer gegen Kurden auffahren; in diktatorisch regierten Staaten oder bei Empf&auml;ngern von Entwicklungshilfe; in Regionen, die augenf&auml;llig Spannungsgebiete sind, und in L&auml;ndern, in denen sogar nach den eigenen Menschenrechtsberichten der Bundesregierung diese Rechte verletzt werden &#8211; &uuml;berall dort finden sich Waffen und R&uuml;stungsg&uuml;ter &#8222;Made in Germany&#8220;. Wir sind Europameister und Dritter in der Welt beim Export dieser &#8222;Waren&#8220;.</p>
<p>&#8222;Das ist doch erfreulich&#8220; &#8211; diesen Zuruf von der CDU/CSU verzeichnet das Protokoll des Deutschen Bundestages der 181. Sitzung vom 24. Mai 2012 auf die Feststellung des SPD- Abgeordneten Klaus Barthel, wonach der deutsche R&uuml;stungsexport in den letzten f&uuml;nf Jahren um 37 Prozent gestiegen sei, w&auml;hrend der weltweite R&uuml;stungshandel in dieser Zeit &#8222;nur&#8220; um 24 Prozent zugelegt habe. Wer die &uuml;berdurchschnittliche Zunahme deutscher R&uuml;stungsexporte erfreulich findet, scheint blau&auml;ugig von der Bindung an die normativen Grundlagen f&uuml;r die Genehmigung deutscher R&uuml;stungsexporte &uuml;berzeugt zu sein &#8211; oder ignoriert diese einfach.</p>
<p>Richtig ist, dass eine Reihe gesetzlicher Vorgaben und &#8222;Politischer Grunds&auml;tze&#8220; eigentlich eine restriktive R&uuml;stungsexportpolitik garantieren m&uuml;sste. Der Art. 26 Abs. 2 Grundgesetz stellt fest: &#8222;Zur Kriegf&uuml;hrung bestimmte Waffen d&uuml;rfen nur mit Genehmigung der Bundesregierung hergestellt, bef&ouml;rdert und in Verkehr&nbsp; gebracht werden. Das N&auml;here regelt ein Bundesgesetz.&#8220; Ma&szlig;geblich sind weiter das Kriegswaffenkontrollgesetz (KWKG) und das Au&szlig;enwirtschaftsgesetz (AWG) i.V.m. der Au&szlig;enwirtschaftsverordnung (AWV). Dar&uuml;ber hinaus gelten &#8222;Politische Grunds&auml;tze der Bundesregierung f&uuml;r den Export von Kriegswaffen und sonstigen R&uuml;stungsg&uuml;tern vom&#8220; 19.1.2000, denen zufolge die &#8222;Beachtung der Menschenrechte &#8230; f&uuml;r jede Exportentscheidung von herausgehobener Bedeutung&#8220; ist. Genehmigungen w&uuml;rden grunds&auml;tzlich nicht erteilt, wenn ein &#8222;hinreichender Verdacht&#8220; besteht, dass die infrage stehenden Waffen oder R&uuml;stungsg&uuml;ter zur Unterdr&uuml;ckung im Inneren oder zu anderen &#8222;fortdauernden und systematischen Menschenrechtsverletzungen&#8220; missbraucht werden. Und schlie&szlig;lich gilt der &#8222;Gemeinsame Standpunkt der EU f&uuml;r die Kontrolle der Ausfuhr von Milit&auml;rtechnologien und Milit&auml;rg&uuml;tern&#8220; vom 8.12.2008.</p>
<p>Offensichtlich aber funktioniert die Selbstbindung der Regierung &uuml;ber Grunds&auml;tze nicht. Viel zu oft setzen sich wirtschafts- und industriepolitische Interessen durch und nicht menschenrechtliche Kriterien. In einem Antrag von B&Uuml;NDNIS 90/DIE GR&Uuml;NEN zum Thema (BT-Drs. 17/9412) hei&szlig;t es selbstkritisch: &#8222;Aber auch unter der gro&szlig;en Koalition und selbst unter Rot-Gr&uuml;n haben die jeweiligen Regierungen den Entscheidungsspielraum, den ihnen die Grunds&auml;tze lassen, gegen eine restriktive R&uuml;stungsexportpolitik genutzt.&#8220;</p>
<h5>Haupt&shy;de&shy;fi&shy;zite beim Waffen- und R&uuml;stungs&shy;ex&shy;port</h5>
<p><b><i>1. Fehlende Transparenz und Mangel an verbindlich geregelten Informations- und Beteiligungsm&ouml;glichkeiten des Deutschen Bundestages</i></b></p>
<p>Der Deutsche Bundestag hat keine verl&auml;ssliche offizielle Informationen &uuml;ber aktuelle R&uuml;stungsexportentscheidungen. Die Bundesregierung l&auml;sst &uuml;ber besonders gewichtige Kriegswaffenexporte im Bundessicherheitsrat entscheiden. Dadurch kann weder eine parlamentarische noch eine gesellschaftliche Diskussion &uuml;ber das F&uuml;r und Wider derartiger Exportgenehmigungen gef&uuml;hrt werden. Eine Vorlagefrist f&uuml;r den j&auml;hrlichen R&uuml;stungsexportbericht der Bundesregierung existiert nicht. In den meisten europ&auml;ischen L&auml;ndern werden solche Berichte wesentlich zeitn&auml;her und in k&uuml;rzeren Abst&auml;nden vorgelegt als in Deutschland (hier erst 12-18 Monate nach dem Berichtszeitraum).</p>
<p><b><i>2. Waffenlieferungen in Spannungsgebiete und an L&auml;nder mit Menschenrechtsverletzungen/innerer Repression</i></b></p>
<p>Die geplanten Waffen-Deals mit Saudi-Arabien und mit Indien belegen exemplarisch, &#8222;wie weit Deutschland von einer restriktiven R&uuml;stungsexportpolitik entfernt ist.&#8220; (B&Uuml;NDNIS 90/Die GR&Uuml;NEN). Beim Indien-Gesch&auml;ft geht es um den auch von Bundeskanzlerin Merkel vorangetriebenen Verkauf von 126 mit ma&szlig;geblichem deutschen Anteil hergestellten Eurofighter &#8211; ein 10 Milliarden-Dollar-Gesch&auml;ft. Ebenso verst&ouml;&szlig;t&nbsp; die &ouml;ffentlich gewordene offenbar beabsichtigte Lieferung von 270 und eventuell mehr Kampfpanzern des Typs Leopard 2A7+ an Saudi-Arabien gegen die &#8222;Politischen Grunds&auml;tze der Bundesregierung f&uuml;r den Export von Kriegswaffen und sonstigen R&uuml;stungsg&uuml;tern&#8220; vom 19. Januar 2000, wonach solche Lieferungen in Spannungsgebiete untersagt sind. Ohne Zweifel kann die Region der Arabischen L&auml;nder mit den Umbr&uuml;chen in Tunesien, &Auml;gypten, Libyen, Syrien, Jemen und den Konflikten zwischen Iran und Saudi-Arabien als Spannungsgebiet bezeichnet werden. F&uuml;r die GKKE ist klar, dass die Bundesregierung mit ihren Export-Entscheidungen Mitverantwortung f&uuml;r regionale R&uuml;stungswettl&auml;ufe tr&auml;gt. [1]</p>
<p>Absurd: Obwohl die Bundesregierung in ihren eigenen Menschenrechtsberichten auf deren Verletzungen in &Auml;gypten und Libyen hingewiesen hat, lieferte sie R&uuml;stungsg&uuml;ter dort hin. So wurde im 8. und 9. &#8222;Bericht der Bundesregierung &uuml;ber ihre Menschenrechtspolitik in den ausw&auml;rtigen Beziehungen und in anderen Politikbereichen&#8220; festgestellt, dass willk&uuml;rliche Verhaftungen ohne richterliche Anordnung sowie Folter und Mi&szlig;handlungen vor allem in Polizeistationen in &Auml;gypten verbreitet war. Auch wurden R&uuml;stungslieferungen an Libyen seit Aufhebung des Waffenembargos 2004 genehmigt, obwohl die Bundesregierung in denselben Berichten die Menschenrechtslage in Libyen als &#8222;sehr unbefriedigend&#8220; einstufte und feststellte, dass im autorit&auml;ren Gaddafi-Regime politische Gegner verfolgt und weder b&uuml;rgerliche und politische Freiheitsrechte noch ein unabh&auml;ngiges Justizwesen existierten. [2]</p>
<h5>Weitere Defizite</h5>
<p>Anders als in anderen Industriestaaten findet eine effektive Endverbleibskontrolle durch deutsche staatliche Stellen nicht statt. Die Bundesregierung begn&uuml;gt sich mit der sogenannten Endverbleibserkl&auml;rung des jeweiligen Waffenexporteurs; der tats&auml;chliche Endverbleib wird nicht kontrolliert. Es w&auml;ren noch etliche weitere Problembereiche zu nennen wie z.B. Waffenlieferungen an L&auml;nder, in denen Kindersoldaten rekrutiert werden, die Entwicklungshilfe beziehen oder die hoch verschuldet sind. Deutschland ist der gr&ouml;&szlig;te Waffenlieferant Griechenlands. Dass auch der &#8222;uneingeschr&auml;nkte&#8220; Waffenexport in NATO-Staaten h&ouml;chst problematisch ist, zeigt das Beispiel dieses NATO-Partners, der seinen Haushalt f&uuml;r alles andere als R&uuml;stungsg&uuml;ter belasten sollte: F&uuml;r rund 1,7 Milliarden Euro wurden Leopard-Panzer an Athen verkauft, daneben vor allem Flugzeuge und U-Boote. Die Griechen werden bedr&auml;ngt, das Kampfflugzeug Eurofighter zu kaufen &#8211; ein Vorvertrag &uuml;ber 60 Maschinen mit einem Volumen von &uuml;ber einer Milliarde Euro soll abgeschlossen sein. [3]</p>
<p>Im &Uuml;brigen stehen auf der politischen Agenda EU-weit einheitliche Regelungen f&uuml;r R&uuml;stungsexporte und Abkommen im UN-Rahmen wie die im Juli 2012 zwischen 193 Staaten erfolgten Verhandlungen &uuml;ber einen Arms Trade Treaty (ATT). Dieser soll u.a. regeln, dass internationale R&uuml;stungstransfers dann zu untersagen sind, wenn ein erhebliches Risiko besteht, dass die R&uuml;stungsg&uuml;ter zu schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen oder zu Verletzungen des humanit&auml;ren V&ouml;lkerrechts benutzt werden.</p>
<h5>Einige Schluss&shy;fol&shy;ge&shy;rungen f&uuml;r eine <br />HU-Positionsbestimmung</h5>
<p>Eine Positionsbestimmung der HU zum R&uuml;stungsexport wird sich m&ouml;glicherweise zwischen einem Verbot aller R&uuml;stungsausfuhren einerseits und andererseits der Unterst&uuml;tzung zahlreicher Forderungen aus dem politischen Raum zur Herstellung gr&ouml;&szlig;tm&ouml;glicher Transparenz und Schaffung verbindlich geregelter Informations-, Kontroll- und Beteiligungsm&ouml;glichkeiten des Deutschen Bundestages und der &Ouml;ffentlichkeit bewegen. Dabei geht es vor allem um folgende Forderungen:</p>
<p>&middot;&nbsp;Die Berichtspflichten der Bundesregierung m&uuml;ssen gesetzlich geregelt sein. Die Vorschl&auml;ge zur Ver&ouml;ffentlichungspflicht des R&uuml;stungskontrollberichtes reichen von sp&auml;testens drei Monate nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres (SPD) bis zu viertelj&auml;hrlich oder sp&auml;testens zum n&auml;chsten Quartalsende (B90/Die GR&Uuml;NEN).</p>
<p>&middot;&nbsp;Die Inhalte und Schwerpunkte des Berichtes sollen gesetzlich geregelt werden, beispielsweise geht es um eine Erg&auml;nzung durch Angaben &uuml;ber Produktionslizenzen, Sammelausfuhrgenehmigungen, Ausfuhr von Dual-Use-G&uuml;tern und Informationen &uuml;ber B&uuml;rgschaften und Offset-Gesch&auml;fte mit R&uuml;stungsg&uuml;tern (Nebenleistungen bei R&uuml;stungs-Deals).</p>
<p>&middot;&nbsp;Vor einer beabsichtigten R&uuml;stungsexportgenehmigung soll der Bundestag &#8222;bei besonders sensiblen Exporten&#8220; unterrichtet werden und die M&ouml;glichkeit zur Stellungnahme erhalten (B90/Die GR&Uuml;NEN). Allerdings: &#8222;Das Recht der Bundesregierung, in Kenntnis einer negativen Stellungnahme des Bundestages aus wichtigen au&szlig;en- oder sicherheitspolitischen Gr&uuml;nden eine abweichende Entscheidung zu treffen, bleibt unber&uuml;hrt&#8220; (B90/Die GR&Uuml;NEN).</p>
<p>&middot;&nbsp;Abschaffung der Geheimhaltung von Entscheidungen &uuml;ber R&uuml;stungsexporte: &#8222;Ist eine Genehmigung abschlie&szlig;end erteilt, muss diese stets bekannt gegeben und begr&uuml;ndet werden&#8220; (B90/Die GR&Uuml;NEN).</p>
<p>&middot;&nbsp;Unternehmen und Vertragsbeteiligte, die einen Antrag zur Genehmigung von R&uuml;stungsexporten stellen, sollen im Antragsverfahren offen legen, ob &#8211; und wenn ja, in welcher H&ouml;he &#8211; sie in den zur&uuml;ckliegenden f&uuml;nf Jahren Parteispenden an welche Partei geleistet haben (SPD).</p>
<p>&middot;&nbsp;Gesetzlich verankerte Exportkriterien: &#8222;Die Kriterien der R&uuml;stungsexportrichtlinie und des Gemeinsamen Standpunktes der EU, insbesondere die Menschenrechtslage im Empf&auml;ngerland und die Gefahr der inneren Repression, werden gesetzlich verankert und in das Au&szlig;enwirtschaftsgesetz und das Kriegswaffenkontrollgesetz integriert.&#8220; (B90/Die GR&Uuml;NEN).</p>
<p>&middot;&nbsp;Die Ressortzust&auml;ndigkeit f&uuml;r R&uuml;stungsexporte soll dem Ausw&auml;rtigen Amts &uuml;bertragen werden, da dieses allein die erforderliche Sachkenntnis hat, um die Situation im Empf&auml;ngerland, insbesondere die Menschenrechtslage, bewerten zu k&ouml;nnen (B90/Die GR&Uuml;NEN).</p>
<p>&middot;&nbsp;Einf&uuml;hrung von Verbandsklagen: Auf diese Weise k&ouml;nnte &#8211; &auml;hnlich wie beim Umwelt- und Naturschutz &#8211; auch dem &#8222;Friedensschutz&#8220; und den Menschenrechten &#8222;eine gerichtlich einklagbare Rechtsposition&#8220; einger&auml;umt werden. Im Verordnungswege k&ouml;nnte geregelt werden, welche Verb&auml;nde Klagerechte geltend machen k&ouml;nnen &#8211; etwa Amnesty International, Oxfam Deutschland u.a. (B90/Die GR&Uuml;NEN).</p>
<p>&middot;&nbsp;Entscheidungen &uuml;ber R&uuml;stungs- und Waffenexporte sollen mit einer Endverbleibsklausel versehen werden. Der Endverbleib muss regelm&auml;&szlig;ig &uuml;berpr&uuml;ft werden. Keine Vergabe mehr von Lizenzen zur Produktion von Kriegswaffen (wie z.B. Anlagen zur Produktion von Kleinwaffen oder Munition) an Drittstaaten (B90/Die GR&Uuml;NEN und SPD).</p>
<p>Die Transparenz-Forderungen und die Neuordnung von Zust&auml;ndigkeiten im R&uuml;stungsexportbereich sollten aber kein Ersatz f&uuml;r die Diskussion der eigentlichen Frage sein, ob R&uuml;stungsexporte &uuml;berhaupt in den Kontext von Friedens-, Sicherheits- und Entwicklungspolitik passen oder nicht doch eher den Anspruch Deutschlands, Zivilmacht zu sein, konterkarieren. Dann w&auml;re zu pr&uuml;fen, welche Vorschl&auml;ge und Perspektiven f&uuml;r eine Umwandlung/Konversion der R&uuml;stungsindustrie mit rund 80.000 Besch&auml;ftigten in zivile Bereiche es bereits gibt.</p>
<p>Auch ohne eine bislang vorliegende Positionsbestimmung der HU beim R&uuml;stungsexport gibt es durchaus M&ouml;glichkeiten, Aktionen mitzutragen. Hier sei nur das Personenb&uuml;ndnis genannt, das in diesen Wochen in Zusammenarbeit mit der Kampagne &#8222;Aktion Aufschrei: Stoppt den Waffenhandel&#8220; (<a href="http://www.aufschrei-waffenhandel.de/" target="_blank" rel="noopener">www.aufschrei-waffenhandel.de</a>) um Unterst&uuml;tzung wirbt f&uuml;r deren Appell &#8222;Aufstehen gegen den Export von 270 Panzern nach Saudi-Arabien&#8220; vom Mai/Juni 2012 [4].</p>
<p>Unsere Glaubw&uuml;rdigkeit beim Bem&uuml;hen, durch ein Verbot von Waffenexporten oder durch m&ouml;glichst restriktive Exporte f&uuml;r Gewaltverzicht und friedliche Konfliktbearbeitung in den Krisenregionen der Welt zu werben, d&uuml;rfte gr&ouml;&szlig;er sein, wenn wir im eigenen Land f&uuml;r Transparenz und Kontrolle von Waffenbesitz sorgen k&ouml;nnten. Aber daf&uuml;r m&uuml;&szlig;te die HU bereit sein, sich mit Sch&uuml;tzenvereinen und Waffen-Lobbyisten anzulegen. Sch&auml;tzungsweise 10 Millionen legale und 20 Millionen illegale Schusswaffen sind in Deutschland in privater Hand; es gibt noch kein Zentralregister &uuml;ber legalen Besitz. [5]</p>
<p>Es w&auml;re erfreulich, wenn das Thema Waffenexport in der HU-Mitgliedschaft bis zum Verbandstag im September 2012 bereits vordiskutiert w&uuml;rde, so dass wir uns auf dem Verbandstag &uuml;ber eine HU-Position verst&auml;ndigen k&ouml;nnen.</p>
<p><i>Werner Koep-Kerstin<br />ist stellvertretender Bundesvorsitzender der HU</i></p>
<p>Anmerkungen:</p>
<p>[1] Gemeinsame Konferenz Kirche und Entwicklung: R&uuml;stungsexportbericht 2011 der GKKE, Januar 2012, <a href="http://www.gkke.org/" target="_blank" rel="noopener">www.gkke.org</a>. Darin werden die Angaben des R&uuml;stungsexportberichtes der Bundesregierung 2010 kritisch bewertet (leider steht der Bericht 2011 noch nicht auf der Homepage).</p>
<p>[2] S. <a href="https://www.auswaertiges-amt.de/cae/servlet/contentblob/" target="_blank" rel="noopener">https://www.auswaertiges-amt.de/cae/servlet/contentblob/</a> 344880/publicationFile/3525/MRB8.pdf und <a href="http://www.auswaertiges-amt.de/cae/servlet/contentblob/358008/publicationFile/131966/9MR-Bericht-pdf.pdf;jsessionid=8904C2292A736EB2FDD98183B44C0644" target="_blank" rel="noopener">http://www.auswaertiges-amt.de/cae/servlet/contentblob/358008/publicationFile/131966/9MR-Bericht-pdf.pdf;jsessionid=8904C2292A736EB2FDD98183B44C0644</a></p>
<p>[3] S. <a href="http://www.gew.de/Vertraege_ueber_Waffenlieferungen_kuendigen.html" target="_blank" rel="noopener">http://www.gew.de/Vertraege_ueber_Waffenlieferungen_kuendigen.html</a>.</p>
<p>[4] S. <a href="http://konfliktbearbeitung.net/node/5727" target="_blank" rel="noopener">http://konfliktbearbeitung.net/node/5727</a>.</p>
<p>[5] tageszeitung vom 4.7.2012</p>
<p>Weiterf&uuml;hrende Informationen:</p>
<p>Bundestagsfraktion B&Uuml;NDNIS 90/DIE GR&Uuml;NEN: R&uuml;stungsexporte kontrollieren &#8211; Frieden sichern und Menschenrechte wahren. Antrag v. 25.4.2012, BT-Drs. 17/9412 (Aufforderung zur Verabschiedung eines R&uuml;stungskontrollgesetzes).</p>
<p>Bundestagsfraktion der SPD: Fr&uuml;hzeitige Ver&ouml;ffentlichung der R&uuml;stungsexportberichte sicherstellen &#8211; Parlamentsrechte &uuml;ber R&uuml;stungsexporte einf&uuml;hren. Antrag v. 28.3.2012, BT-Drs. 17/9188.</p>
<p>Bundestagsfraktion DIE LINKE: Alle Exporte von Kriegswaffen und sonstigen R&uuml;stungsg&uuml;tern stoppen. Antrag v. 16.3.2011, BT-Drs. 17/5039.</p>
<p>Gr&auml;sslin, J&uuml;rgen: Schwarzbuch Waffenhandel: wie Deutschland am Krieg verdient. M&uuml;nchen 2012 (erscheint im September 2012). Sehr lesenswert ist die Rede von J&uuml;rgen Gr&auml;sslin anl&auml;sslich der Verleihung des Aachener&nbsp; Friedenspreises 2011 an ihn und die Informationsstelle Militarisierung (IMI), s. <a href="http://www.juergengraesslin.com/" target="_blank" rel="noopener">http://www.juergengraesslin.com/</a>.</p>
<p>Kampagne &#8222;Aktion Aufschrei: Stoppt den Waffenhandel&#8220; unter <a href="http://www.aufschrei-waffenhandel.de/" target="_blank" rel="noopener">www.aufschrei-waffenhandel.de</a> sowie deren Appell &#8222;Aufstehen gegen den Export von 270 Panzern nach Saudi-Arabien&#8220; vom Mai/Juni 2012, in: <a href="http://konfliktbearbeitung.net/node/5727" target="_blank" rel="noopener">http://konfliktbearbeitung.net/node/5727</a>.</p>
<h5>Grunddaten und Trends der Praxis deutscher R&uuml;stungs&shy;ex&shy;porte </h5>
<p>Laut SIPRI (Stockholm&nbsp; International Peace Research Institute) sind die deutschen Ausfuhren von R&uuml;stungsg&uuml;tern 2007-2011 im Vergleich zum Zeitraum 2002-2006 um 37 Prozent gestiegen. Deutschland hat in den vergangenen zehn Jahren mit einem Anteil von 11 Prozent am konventionellen Waffenhandel ebenso viele R&uuml;stungsg&uuml;ter exportiert wie die vermeintlich weniger restriktiven L&auml;nder Frankreich und England zusammen. <br />Lieferungen oder Lizenzproduktionen von Schiffen und U-Booten machen rund 50 Prozent der deutschen R&uuml;stungsexporte aus (SIPRI). Der zweite gro&szlig;e Posten deutscher Waffenexporte bestand in den letzten Jahren im Verkauf von Panzern und Panzerfahrzeugen.&nbsp; Besonders kritisch: der relativ hohe Marktanteil Deutschlands am Export von Kleinwaffen, zugeh&ouml;riger Munition und Fertigungsanlagen. F&uuml;r rund 500 Mio. Euro gingen deutsche R&uuml;stungslieferungen an Staaten, die nicht der EU oder der NATO angeh&ouml;ren oder letzterer gleichgestellt sind (Australien, Neuseeland, Japan und die Schweiz), wie eine Studie des US-Kongresses ausweist (Conventional Arms Transfer to Developing Nations).<br />Tendenz: Der Anstieg der R&uuml;stungsexporte setzt sich in besorgniserregender Weise fort.&nbsp; Deutschland belegt im weltweiten Handel mit Gro&szlig;waffen nach den USA und Russland den dritten Platz. Der Markt wird angekurbelt durch die Umwandlung der Bundeswehr zur Einsatzarmee; jetzt geht es um die Auslastung &uuml;bersch&uuml;ssiger Produktionskapazit&auml;ten und den Weiterverkauf nicht mehr ben&ouml;tigter Waffen der Bundeswehr. <br />Nach Sch&auml;tzungen stammen 80 bis 90 Prozent aller illegalen Waffen aus staatlich sanktioniertem Handel (Lindner / Oxfam). F&uuml;r den Export sind derzeit 70 Prozent der Produkte der deutschen R&uuml;stungsindustrie bestimmt.<br />Das Exportvolumen bei den Einzelausfuhrgenehmigungen f&uuml;r R&uuml;stungsg&uuml;ter betrug im Jahr 2010 rund 4,75 Mrd. Euro (2009: 5,04). Dabei entfielen 71 Prozent auf EU-, NATO- und NATO-gleichgestellte L&auml;nder, 29 Prozent auf Drittl&auml;nder. In Entwicklungsl&auml;nder gingen 7,7 Prozent aller Einzelgenehmigungen im Jahr 2012 (2009: 8,2 Prozent). Die im Bericht der Bundesregierung nur f&uuml;r Kriegswaffen erfassten tats&auml;chlichen Ausfuhren (62 Positionen benennt die Kriegswaffenliste) stiegen im Jahr 2010 um fast 60 Prozent auf 2,11 Mrd. Euro (2009: 1,33).</p>
<p><i>Quellen: SIPRI Fact Sheets M&auml;rz 2012, </i><a href="http://www.sipri.org/" target="_blank" rel="noopener"><i>www.sipri.org</i></a><i>; Bericht der Bundesregierung &uuml;ber ihre Exportpolitik f&uuml;r konventionelle R&uuml;stungsg&uuml;ter im Jahre 2010 (Stand: Dez. 2011), abrufbar auf der Seite des Bundeswirtschaftsministeriums: </i><a href="http://www.bmwi.de/" target="_blank" rel="noopener"><i>www.bmwi.de</i></a>.</p>
<h5>Auszug aus dem R&uuml;stungs&shy;ex&shy;port&shy;be&shy;richt 2010 der Bundes&shy;re&shy;gie&shy;rung: </h5>
<p>Zust&auml;ndigkeiten und Verfahren bei R&uuml;stungsexportentscheidungen</p>
<p>&#8222;Das KWKG bestimmt, dass der gesamte Umgang mit Kriegswaffen (Herstellung, Erwerb und &Uuml;berlassung der tats&auml;chlichen Gewalt, jede Art der Bef&ouml;rderung sowie Vermittlungsgesch&auml;fte) einer vorherigen Genehmigung der Bundesregierung bedarf (vgl. &sect;&sect; 2 &#8211; 4a KWKG). F&uuml;r kommerzielle Gesch&auml;fte ist das Bundesministerium f&uuml;r Wirtschaft und Technologie (BMWi) die Genehmigungsbeh&ouml;rde; die anderen Ministerien (Bundesministerium der Finanzen, Bundesministerium des Innern und Bundesministerium der Verteidigung), die in ihrem Gesch&auml;ftsbereich mit Kriegswaffen umgehen, sind jeweils f&uuml;r die Genehmigungen in ihrem Gesch&auml;ftsbereich selbst zust&auml;ndig.<br />Nach &sect; 6 KWKG besteht kein Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung f&uuml;r die Ausfuhr von Kriegswaffen. Diese ist zwingend zu versagen, wenn die Gefahr besteht, dass die Kriegswaffen bei einer friedensst&ouml;renden Handlung verwendet, v&ouml;lkerrechtliche Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland beeintr&auml;chtigt werden oder aber der Antragsteller nicht die f&uuml;r die Handlung erforderliche Zuverl&auml;ssigkeit besitzt. In allen &uuml;brigen F&auml;llen entscheidet die Bundesregierung &uuml;ber die Erteilung von Exportgenehmigungen nach pflichtgem&auml;&szlig;em Ermessen unter Beachtung des Gemeinsamen Standpunktes der EU (vormals EU-Verhaltenskodex) und der &#8222;Politischen Grunds&auml;tze der Bundesregierung f&uuml;r den Export von Kriegswaffen und sonstigen R&uuml;stungsg&uuml;tern&#8220;.<br />Die Ausfuhr der so genannten sonstigen R&uuml;stungsg&uuml;ter richtet sich nach den Ausfuhrvorschriften von AWG/AWV. Nach dem der Systematik des AWG zugrunde liegenden Grundsatz der Freiheit des Au&szlig;enwirtschaftsverkehrs ergibt sich f&uuml;r den Antragsteller grunds&auml;tzlich ein Anspruch auf Erteilung der Ausfuhrgenehmigung (&sect;&sect; 1 i.V.m. 3 AWG), es sei denn, dass wegen Verletzung der in &sect; 7 Abs. 1 AWG aufgef&uuml;hrten Rechtsg&uuml;ter eine Genehmigung versagt werden kann. &sect; 7 Abs. 1 Ziffer 1-3 AWG hat folgenden Wortlaut:<br />&#8222;(1) Rechtsgesch&auml;fte und Handlungen im Au&szlig;enwirtschaftsverkehr k&ouml;nnen beschr&auml;nkt werden, um<br />1. die wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland zu gew&auml;hrleisten,<br />2. eine St&ouml;rung des friedlichen Zusammenlebens der V&ouml;lker zu verh&uuml;ten,<br />3. zu verh&uuml;ten, dass die ausw&auml;rtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland erheblich gest&ouml;rt werden &#8230;&#8220;<br />Wie auch bei den Kriegswaffen wird das Ermessen der Bundesregierung bei der Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen f&uuml;r sonstige R&uuml;stungsg&uuml;ter entsprechend dem Gemeinsamen Standpunkt der EU (vormals EU-Verhaltenskodex) und den &#8222;Politischen Grunds&auml;tzen der Bundesregierung f&uuml;r den Export von Kriegswaffen und sonstigen R&uuml;stungsg&uuml;tern&#8220; ausge&uuml;bt.<br />Zust&auml;ndig f&uuml;r die Erteilung/Versagung von Ausfuhrgenehmigungen nach AWG/AWV ist das Bundesamt f&uuml;r Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), welches zum Gesch&auml;ftsbereich des BMWi geh&ouml;rt. Vorhaben von besonderer politischer Tragweite legt das BAFA der Bundesregierung zur politischen Beurteilung vor.&#8220;</p>
<p><i>Quelle: Bericht der Bundesregierung &uuml;ber ihre Exportpolitik f&uuml;r konventionelle R&uuml;stungsg&uuml;ter im Jahre 2010&nbsp; (Stand: Dezember 2011), abrufbar unter </i><a href="http://www.bmwi.de/" target="_blank" rel="noopener"><i>www.bmwi.de</i></a><i>, S. 10f.</i></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/217/publikation/panzer-granaten-sturmgewehre-made-in-germany-fuer-die-weite-welt/">Panzer, Granaten, Sturmgewehre &#8230; &#8222;Made in Germany&#8220; für die weite Welt?</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
		<media:content url="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/merkel.jpg" medium="image"></media:content>
            	</item>
		<item>
		<title>Überlegungen zur dringend erforderlichen Reform des Bayerischen Verfassungsschutzes</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/217/publikation/ueberlegungen-zur-dringend-erforderlichen-reform-des-bayerischen-verfassungsschutzes/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 11 Jul 2012 17:30:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Geheimdienste: LfV]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.humanistische-union.de/publikationen/publikation/ueberlegungen-zur-dringend-erforderlichen-reform-des-bayerischen-verfassungsschutzes/</guid>

					<description><![CDATA[<p>Mitteilungen Nr. 217 (Heft 2/2012), S. 8-10 (Red.) Unser Beiratsmitglied Dr. Klaus Hahnzog besch&#228;ftigt sich seit Langem mit Verfassungsfragen, so bereits 1968 als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe. In letzter Zeit standen f&#252;r ihn Fragen des Bayerischen Verfassungsschutzes im Vordergrund.&#160; Zum Jahresbeginn widmeten sich in M&#252;nchen zwei au&#223;erordentlich gut besuchte Veranstaltungen der Frage nach [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/217/publikation/ueberlegungen-zur-dringend-erforderlichen-reform-des-bayerischen-verfassungsschutzes/">Überlegungen zur dringend erforderlichen Reform des Bayerischen Verfassungsschutzes</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Mitteilungen Nr. 217 (Heft 2/2012), S. 8-10</p>
<div><span class="migrated-image"><a href="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/bahr1984.jpg" target="_blank" rel="noopener"><img decoding="async" class="alignnone wp-image-4036 size-medium" src="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/bahr1984-595x450.jpg" alt="&Uuml;berlegungen zur dringend erforderlichen Reform des Bayerischen Verfassungsschutzes" width="595" height="450" srcset="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/bahr1984-595x450.jpg 595w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/bahr1984-768x581.jpg 768w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/bahr1984-793x600.jpg 793w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/bahr1984-446x337.jpg 446w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/bahr1984.jpg 800w" sizes="(max-width: 595px) 100vw, 595px" /></a></span></p>
<p class="news-single-imgcaption">
</div>
<p><i>(Red.)</i> <i>Unser Beiratsmitglied Dr. Klaus Hahnzog besch&auml;ftigt sich seit Langem mit Verfassungsfragen, so bereits 1968 als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe. In letzter Zeit standen f&uuml;r ihn Fragen des Bayerischen Verfassungsschutzes im Vordergrund.&nbsp;</i></p>
<p><i>Zum Jahresbeginn widmeten sich in M&uuml;nchen zwei au&szlig;erordentlich gut besuchte Veranstaltungen der Frage nach der Zukunft des Verfassungsschutzes: Anlass war einerseits das Verhalten des Bayerischen Verfassungsschutzes im Zusammenhang mit den f&uuml;rchterlichen Morden der NSU-Neonazis, von denen allein f&uuml;nf in Bayern stattfanden. Andererseits wurde Ende 2011 durch Zufall bekannt, dass der Bayerische Verfassungsschutz die Gruppierung &#8222;Rettet die Grundrechte&#8220; von Ver.di bespitzelt hatte. Aus dieser Gruppierung heraus entstand eine Verfassungsbeschwerde von Gewerkschaften, Parteien und NGOs (auch mit Beteiligung der Humanistischen Union Bayern) gegen das Bayerische Versammlungsgesetz (s. Mitteilungen Nr. 202, S. 28), die beim Bundesverfassungsgericht in wesentlichen Punkten Erfolg erzielte. Ein rechtsstaatlich eigentlich nicht vorstellbarer Zustand: der Freistaat Bayern bespitzelt den zuk&uuml;nftigen Prozessgegner vor dem Bundesverfassungsgericht mit geheimdienstlichen Mitteln.&nbsp;</i></p>
<p><i>Das hier wiedergegebene Manuskript Klaus Hahnzogs stellt vor diesem Hintergrund Eckpunkte f&uuml;r eine Reform der bayerischen &#8222;Verfassungsschutzbeh&ouml;rde&#8220; auf.</i></p>
<h5>I.</h5>
<p>1. Die Diskussionen legen oft den Schwerpunkt auf das Bayerische Landesamt f&uuml;r Verfassungsschutz. Das ist eine falsche Gewichtung. Das Landesamt ist nach Art. 1 Abs. 3 Satz 1 des Bayerischen Verfassungsschutzgesetzes (BayVSG) <i>&#8222;eine dem Staatsministerium des Inneren unmittelbar nachgeordnete Beh&ouml;rde&#8220;</i>. Das ist aber nicht eine blo&szlig;e Ressortzugeh&ouml;rigkeit. Der eigentliche Bayerische Verfassungsschutz ist das Ministerium. An ihm und dem verantwortlichen Minister muss sich die Kritik festmachen. Die wesentliche Ausrichtung und wichtige Einzelma&szlig;nahmen sind schon nach dem Gesetz Aufgabe des Ministeriums, etwa die Vorlage des Verfassungsschutzberichtes an den Landtag, die Unterrichtung des Parlamentarischen Kontrollgremiums oder Beschr&auml;nkungsma&szlig;nahmen des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses. Wenn dann Kritik an einzelnen Ma&szlig;nahmen oder Unterlassungen laut wird, zieht sich der Minister auf Geheimhaltung oder allenfalls Befassung des Parlamentarischen Kontrollgremiums zur&uuml;ck, dessen Mitglieder ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichtet sind.</p>
<p>2. Die Entwicklung gerade in Bayern hat gezeigt, dass das Innenministerium ungeeignet ist, die Verfassung zu sch&uuml;tzen. Das Ministerium setzt bei der Abgrenzung verfassungsrechtlich gesch&uuml;tzter Grundrechte gegen&uuml;ber der Sicherheit einseitig auf Letztere und r&uuml;hmt sich dabei der Vorreiterrolle f&uuml;r die anderen Bundesl&auml;nder. Das zeigt sich immer wieder darin, dass mit Hilfe des Bundesverfassungsgerichts der fehlende Grundrechtsschutz wiederhergestellt werden muss. Ich selbst habe dies in letzter Zeit in zwei zentralen, lange Zeit diskutierten Fragen erreicht. Die bayerische Regelung &uuml;ber pr&auml;ventive Telekommunikations&uuml;berwachung durch die Polizei wurde f&uuml;r verfassungswidrig angesehen (Beschluss vom 4.11.2010 &#8211; 1 BvR 661106). Durch einstweilige Anordnung wurden zentrale Beschr&auml;nkungen des f&uuml;r unsere Demokratie unentbehrlichen Grundrechts der Versammlungsfreiheit kassiert (Beschluss vom 17.2.2009 &#8211; 1 BVR 2492/08).</p>
<p>3. Hinzu kommt eine v&ouml;llige Ungleichheit bei den Beobachtungen der rechts- und der linksextremistischen Szene im Verfassungsschutzbericht. So f&uuml;hrte Innenminister Herrmann im Vorwort zum Bericht 2010 hinsichtlich des Rechtsextremismus lediglich aus, dass bei der angestrebten Fusion von NPD und DVU abzuwarten bleibe, ob hierdurch ein Auftrieb gewonnen w&uuml;rde. Hinsichtlich des Linksextremismus wird dagegen auf den historischen H&ouml;chststand an Gewalttaten hingewiesen. Im Text wird dann etwa der Partei Die Linke vorgeworfen, dass sie u.a. die Vergesellschaftung von Produktionsmitteln und weitreichende Beschr&auml;nkungen des Privateigentums fordere, au&szlig;erdem weit &uuml;ber den Rahmen einer sozialen Marktwirtschaft hinausgehe. Dabei ist Allgemeingut, dass die soziale Marktwirtschaft &#8211; die ich auch bejahe &#8211; keineswegs die einzige vom Grundgesetz geforderte Wirtschaftsform ist. Hinsichtlich der Vergesellschaftung sollte man von &#8222;Verfassungssch&uuml;tzern&#8220; eigentlich erwarten k&ouml;nnen, dass sie Art. 15 GG und Art. 160 Abs. 2 der Bayerischen Verfassung kennen.<br />Der gegen Rechtsextremismus offen k&auml;mpfende ehemalige KZ-H&auml;ftling Ernst Grube musste sich im Bericht 2010 namentlich als Linksextremist diffamieren lassen. Die f&uuml;r den Kampf gegen den Neofaschismus wichtige Institution &#8222;Antifaschistische Informations-, Dokumentations- und Archivstelle M&uuml;nchen e.V. (a.i.d.a.)&#8220; wird wie fr&uuml;her auch im Bericht 2011 weiter diskreditiert.</p>
<h5>II.</h5>
<p>Es wundert daher nicht, wenn verschiedentlich die Abschaffung des Bayerischen Verfassungsschutzes gefordert wird. Das geht aber weder durch Gesetz des Landtags noch durch Volksentscheid. Die Frage des Verfassungsschutzes geh&ouml;rt zur ausschlie&szlig;lichen Gesetzgebung des Bundes nach Art. 73 Abs. 1 Nr. 10 b) GG: <i>&#8222;die Zusammenarbeit des Bundes und der L&auml;nder zum Schutze der freiheitlich?demokratischen Grundordnung, des Bestandes und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes (Verfassungsschutz).&#8220;<br /></i>Der Bund hat von seiner Kompetenz in &sect; 2 Abs. 2 Bundesverfassungsschutzgesetz Gebrauch gemacht:<i> &#8222;F&uuml;r die Zusammenarbeit der L&auml;nder mit dem Bund und der L&auml;nder untereinander unterh&auml;lt jedes Land eine Beh&ouml;rde zur Bearbeitung von Angelegenheiten des Verfassungsschutzes.&#8220;<br /></i>Das bedeutet aber nicht, dass die bisherige Regelung: Innenministerium plus untergeordnetes Landesamt sakrosankt ist. Vielmehr ist<i> &#8222;die Auswahl und Schaffung sowie Struktur und Verfahren einer Landesverfassungsschutzbeh&ouml;rde Teil des origin&auml;ren Landesrechts&#8220;</i> (Maunz-D&uuml;ring, GG-Kommentar, 51. Auflage, 2007, Art. 73, Rdnr. 245).</p>
<p>Hierzu im Folgenden eine Reihe von Vorschl&auml;gen.</p>
<h5>III.</h5>
<p>Staatliche Aufgaben kann der Gesetzgeber neben Beh&ouml;rden auch &ouml;ffentlich-rechtlichen K&ouml;rperschaften, Anstalten oder Stiftungen &uuml;bertragen. Vorzuziehen f&uuml;r den Bayerischen Verfassungsschutz w&auml;re die K&ouml;rperschaftsform. Dabei sind auch Mischformen m&ouml;glich. So sind Hochschulen K&ouml;rperschaften &ouml;ffentlichen Rechts wie auch staatliche Einrichtungen (Lindner in Verfassung des Freistaats Bayern, 2009, Art. 138, Rdnr. 14 und 20 ff.). Je nachdem variieren auch blo&szlig;e Rechtsaufsicht und Fachaufsicht (vgl. Lindner a.a.O., Art. 55 Rdnr. 90). Beh&ouml;rdeneigenschaft auch mit Fachaufsicht k&auml;me hier in Betracht f&uuml;r die zus&auml;tzlichen Aufgaben des Verfassungsschutzes Scientology, Spionageabwehr und Organisierte Kriminalit&auml;t.<br />Eine unmittelbare Ansiedlung des Verfassungsschutzes beim Bayerischen Landtag, wie etwa beim Datenschutzbeauftragten, ist wegen der umfangreichen Aufgabenstellung nicht empfehlenswert, au&szlig;erdem wird im Weiteren eine St&auml;rkung des Parlamentarischen Kontrollgremiums empfohlen. Die Beibehaltung im Ressortbereich des Innenministeriums w&auml;re kontraproduktiv. Hier sollte nach Art. 49 BV eine &Uuml;bertragung (Bestimmung durch Ministerpr&auml;sidenten mit Best&auml;tigung durch den Landtag) an das Bayerische Justizministerium erfolgen. Dieses hat Erfahrungen mit der Unabh&auml;ngigkeit der Gerichte und der weitgehenden Zur&uuml;ckhaltung gegen&uuml;ber den Staatsanwaltschaften. Die Ansiedelung beim Innenministerium hat keinen unab&auml;nderlichen Bestand (Lindner a.a.O., Art. 55 Rdnr. 90).</p>
<h5>IV.</h5>
<p>Um Einseitigkeiten bis hin zu Verfassungsverst&ouml;&szlig;en in Zukunft nach M&ouml;glichkeit zu vermeiden, sollte eine Reihe struktureller Vorschriften geschaffen werden.</p>
<p>1. Die Leitung des neuen Amtes sollte einem Pr&auml;sidenten &uuml;bertragen werden. Zur Absicherung seiner gr&ouml;&szlig;eren Selbst&auml;ndigkeit sollte er, wie der Datenschutzbeauftragte, vom Landtag auf Vorschlag der Staatsregierung gew&auml;hlt werden (vgl. Art. 33a Abs. 1 BV). Er sollte angesichts der Besonderheit des Amtes (s.o. unter III.) allerdings nicht mit v&ouml;lliger Unabh&auml;ngigkeit ausgestattet werden.<br />2. Der parlamentarische Einfluss und die Kontrolle sollten gest&auml;rkt werden. Da, wo das Parlamentarische Kontrollgremium bisher nur unterrichtet wurde, etwa hinsichtlich der Dienstvorschrift &uuml;ber die nachrichtendienstlichen Mittel (Art. 6 Abs.1 BayVSG) oder der Pflichten der Staatsregierung zur Unterrichtung &uuml;ber Vorg&auml;nge von besonderer Bedeutung nach dem Parlamentarischen Kontrollgremium-Gesetz, sollte eine Genehmigung erforderlich werden.</p>
<p>3. Es sollte nach dem Vorschlag des fr&uuml;heren Pr&auml;sidenten des Bundesverfassungsschutzamtes Prof. Hans-J&ouml;rg Geiger ein Verfassungsschutzbeauftragter samt Personal, &auml;hnlich dem Wehrdienstbeauftragten, geschaffen werden (vgl. SZ vom 14.2.2012).</p>
<p>4. Sinnvoll f&uuml;r eine breite Verankerung im b&uuml;rgerschaftlichen Bereich &#8211; wachsame B&uuml;rger sind oft der beste Verfassungsschutz! &#8211; w&auml;re ein Beirat mit Mitgliedern etwa von &#8222;Gegen das Vergessen &#8211; f&uuml;r Demokratie&#8220;, &#8222;amnesty international&#8220;, &#8222;Bayerisches B&uuml;ndnis f&uuml;r Toleranz, Demokratie und Menschenw&uuml;rde&#8220;, &#8222;Arbeitsgemeinschaft bayerischer Ausl&auml;nderbeir&auml;te&#8220;, &#8222;a.i.d.a.&#8220;.</p>
<h5>V.</h5>
<p>1. Auf V-Leute sollte in Zukunft verzichtet werden. Wenn auf sie im Fall der gravierendsten Bedrohung, n&auml;mlich durch eine m&ouml;glicherweise aggressiv-k&auml;mpferische Partei, jetzt im Vorstandsbereich verzichtet werden soll, ist nicht zu erkl&auml;ren, wieso sie auf unterer Ebene und anderen Organisationen unbedingt rotwendig sein sollen, zumal sie, wie bei NSU, auch nichts erbringen. F&uuml;r die Bespitzelung wie bei Ver.dis &#8222;Rettet die Grundrechte&#8220; oder durch denselben V-Mann bei einer Veranstaltung des M&uuml;nchner Ehrenb&uuml;rgers Prof. D&uuml;rr sind sie verfassungssch&auml;dlich.<br />Es war ja auch bisher schon &auml;u&szlig;erst widerspr&uuml;chlich: Eine Bespitzelung im Telekommunikationsbereich war nur unter engen Voraussetzungen einschlie&szlig;lich einer Genehmigung der unabh&auml;ngigen G10-Kommission zul&auml;ssig, die Einschleusung eines V-Manns in die gleiche, sich pers&ouml;nlich treffende Gespr&auml;chsrunde dagegen nicht.<br />Im &Uuml;brigen sind Staatsanwaltschaften und Polizei in letzter Zeit &#8211; zum Teil &uuml;berm&auml;&szlig;ig &#8211; auch in Verdachtsf&auml;llen mit vielen neuen Ermittlungsm&ouml;glichkeiten ausgestattet worden. So ist z.B. der urspr&uuml;ngliche &sect; 100 StPO (Beschlagnahme) um 9 weitere Paragrafen bis 100i StPO (IMSI-Catcher) und der &sect; 111 StPO (Kontrollstellen) um 15 weitere Paragrafen bis &sect; 111p StPO angewachsen.</p>
<p>2. Die Auskunftserteilung nach Art. 11 BayVSG muss von Einzelpersonen auch auf Gruppierungen erweitert werden. Sonst ergeben sich weiter unhaltbare Ergebnisse. Als ich nach den Presseberichten &uuml;ber die Bespitzelung des Arbeitskreises &#8222;Rettet die Grundrechte&#8220; nachfragte, was denn Anlass f&uuml;r die Beobachtung war, erhielt ich vom Landesamt folgende Antwort<i> &#8222;Das BayLfV nimmt aber auch Kontakte seiner Beobachtungsobjekte wahr. Insofern muss derjenige, der sich bewusst in ein Aktionsb&uuml;ndnis mit Organisationen begibt, von denen er wei&szlig; bzw. von denen bekannt ist, dass es sich um Beobachtungsobjekte des BayLfV handelt, damit rechnen, dass unter die Beobachtung von Extremisten auch deren B&uuml;ndnistaktik f&auml;llt.&#8220;<br /></i>Damit wei&szlig; ich heute nicht mehr als zuvor. Selbst wenn ich die unz&auml;hlig vielen Gruppierungen, die uns die Verfassungsbeschwerde mit vorbesprochen haben, auffordern w&uuml;rde &#8211; was ich nat&uuml;rlich ablehne &#8211; einen Auskunftsanspruch zu stellen, w&uuml;rden die nur die Antwort bekommen: Gibt&#8217;s nicht, da keine Einzelperson.<br />Es m&uuml;sste im &Uuml;brigen vorgeschrieben werden, dass die Auskunft unverz&uuml;glich, sp&auml;testens binnen 1 Woche erteilt wird. Ich stand fast 2 Monate nach dem Bericht in der SZ im Regen und wurde auch zum Teil dumm angesprochen.</p>
<p>3. Als ich hinsichtlich dieser 2 Monate nachfragte, ob vielleicht meine urspr&uuml;nglich gespeicherten Daten wegen des Wirbels in der &Ouml;ffentlichkeit und im Landtag gel&ouml;scht worden seien, erhielt ich vom Landesamt die Antwort:<i> &#8222;Wann im Einzelfall eingehende Informationen vor Verarbeitung gel&ouml;scht worden sind, ist nicht feststellbar. K&ouml;nnten wir den Inhalt gel&ouml;schter Informationen noch nachvollziehen, w&uuml;rde dies dem Zweck der L&ouml;schung widersprechen. Die L&ouml;schung nicht erforderlicher Informationen erfolgt jedenfalls sehr zeitnah.&#8220;</i> Hier sind klar nachvollziehbare Regelungen, wie in anderen Bereichen, erforderlich.</p>
<h5>VI.</h5>
<p>Da der bisherige Bayerische Verfassungsschutz den Schutz der Verfassung mehr behindert und unterl&auml;uft als f&ouml;rdert, ist eine Reform dringend erforderlich. Die Diskussion dar&uuml;ber sollte neben in der &Ouml;ffentlichkeit insbesondere auch im Landtag gef&uuml;hrt werden, am besten an Hand eines konkreten Gesetzentwurfs.</p>
<p><i>Dr. Klaus Hahnzog</i></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/217/publikation/ueberlegungen-zur-dringend-erforderlichen-reform-des-bayerischen-verfassungsschutzes/">Überlegungen zur dringend erforderlichen Reform des Bayerischen Verfassungsschutzes</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
		<media:content url="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/bahr1984.jpg" medium="image"></media:content>
            	</item>
		<item>
		<title>Falsch und Falsch ergibt wieder Falsch</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/217/publikation/falsch-und-falsch-ergibt-wieder-falsch-1/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 11 Jul 2012 17:15:00 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://www.humanistische-union.de/publikationen/publikation/falsch-und-falsch-ergibt-wieder-falsch-1/</guid>

					<description><![CDATA[<p>HU-Stellungnahme zur geplanten Einf&#252;hrung des &#8222;Warnschussarrestes&#8220; f&#252;r Jugendliche. Mitteilungen Nr. 217 (Heft 2/2012), S. 10 Der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages f&#252;hrt am 23. Mai 2012 eine Anh&#246;rung mit Sachverst&#228;ndigen zum sogenannten Warnschussarrest durch. Zur Debatte steht der &#8222;Entwurf eines Gesetzes zur Erweiterung der jugendgerichtlichen Handlungsm&#246;glichkeiten&#8220; (BT-Drs. 17/9389). Mit ihm will die Regierungskoalition im Jugendstrafrecht die [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/217/publikation/falsch-und-falsch-ergibt-wieder-falsch-1/">Falsch und Falsch ergibt wieder Falsch</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>HU-Stellungnahme zur geplanten Einf&uuml;hrung des &#8222;Warnschussarrestes&#8220; f&uuml;r Jugendliche. Mitteilungen Nr. 217 (Heft 2/2012), S. 10</p>
<p>Der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages f&uuml;hrt am 23. Mai 2012 eine Anh&ouml;rung mit Sachverst&auml;ndigen zum sogenannten Warnschussarrest durch. Zur Debatte steht der &#8222;Entwurf eines Gesetzes zur Erweiterung der jugendgerichtlichen Handlungsm&ouml;glichkeiten&#8220; (BT-Drs. 17/9389). Mit ihm will die Regierungskoalition im Jugendstrafrecht die M&ouml;glichkeit schaffen, neben einer zur Bew&auml;hrung ausgesetzten Strafe auch Jugendarrest anordnen zu k&ouml;nnen.</p>
<p>Die B&uuml;rgerrechtsorganisation Humanistische Union (HU) lehnt den vorliegenden Gesetzentwurf ab. Jens Puschke vom Bundesvorstand der HU, fasst die Kritik zusammen:<i> &#8222;Schon der &#8217;normale&#8216; Jugendarrest ist &auml;u&szlig;erst fragw&uuml;rdig, als Warnschussarrest w&uuml;rde er erzieherisch wertlos oder gar kontraproduktiv.&#8220; </i>Der Jugendarrest weise eine h&ouml;here R&uuml;ckfallquote auf als Jugendstrafen, die zur Bew&auml;hrung ausgesetzt werden. Ein Warnschussarrest k&ouml;nne noch weniger erzieherisch wirken &#8211; f&uuml;r eine nachhaltige Einflussnahme sei die maximale Arrestdauer von 4 Wochen schlicht zu kurz, so Puschke. &#8222;Deshalb wird diese Form des Arrests bei den Jugendlichen eher zu einem Gew&ouml;hnungseffekt f&uuml;hren &#8211; nach dem Motto:<i> &#8218;Der Freiheitsentzug war gar nicht so schlimm!&#8216; Wie eine m&auml;&szlig;ig erfolgreiche Sanktion (der Arrest) durch die Zugabe einer weiteren, schlechter wirkenden Sanktion (dem Warnschuss) verbessert werden soll, kann niemand vern&uuml;nftig erkl&auml;ren.&#8220;</i></p>
<p>Mit dem jetzt vorliegenden Gesetzentwurf haben sich offensichtlich die Bef&uuml;rworter einer symbolischen Law-and-Order-Kriminalpolitik in der Koalition durchgesetzt. Seit Jahren verfolgen sie &#8211; gegen den Widerstand aus Strafrechtspraxis und Kriminalwissenschaft &#8211; die Einf&uuml;hrung des sog. Warnschussarrestes. Dagegen sieht die Humanistische Union den Gesetzgeber in Sachen Jugendstrafrecht ganz anders gefordert:<i> &#8222;Schon die gegenw&auml;rtigen Regelungen zum Jugendarrest sind verfassungsrechtlich fragw&uuml;rdig. Die mit dem Arrest verbundenen Sanktionen werden im bisherigen Gesetz nicht hinreichend bestimmt, seine erzieherische Konzeption stammt erkennbar noch aus der Zeit des Nationalsozialismus. Bevor der Gesetzgeber den Anwendungsbereich des Jugendarrests ausweitet, w&auml;re er deshalb besser beraten, zun&auml;chst einmal dessen rechtsstaatliche Grundlagen und seine erzieherischen Absichten klarzustellen.&#8220;&nbsp; </i></p>
<p><i>Die Stellungnahme der Humanistischen Union finden Sie in der Online-Version dieser Mitteilung auf unserer Webseite unter </i><a href="https://www.humanistische-union.de/presse/2012/"><i>https://www.humanistische-union.de/presse/2012/</i></a><i>.</i></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/217/publikation/falsch-und-falsch-ergibt-wieder-falsch-1/">Falsch und Falsch ergibt wieder Falsch</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Verfassungsschutz und Gemeinnützigkeit zivilgesellschaftlicher Organisationen</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/217/publikation/verfassungsschutz-und-gemeinnuetzigkeit-zivilgesellschaftlicher-organisationen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 11 Jul 2012 17:10:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Geheimdienste]]></category>
		<category><![CDATA[Offener Brief]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.humanistische-union.de/publikationen/publikation/verfassungsschutz-und-gemeinnuetzigkeit-zivilgesellschaftlicher-organisationen/</guid>

					<description><![CDATA[<p>Offener Brief zur 1. Lesung des Jahressteuergesetzes 2013 am 28. Juni 2012 im Deutschen Bundestag. Mitteilungen Nr. 217 (Heft 2/2012), S. 11 Sehr geehrte Damen und Herren Mitglieder des Bundestags, am 28. Juni wird das Jahressteuergesetz 2013 in erster Lesung im Plenum des Deutschen Bundestages debattiert. In diesem Zusammenhang möchten wir, verschiedene als gemeinnützig  anerkannte [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/217/publikation/verfassungsschutz-und-gemeinnuetzigkeit-zivilgesellschaftlicher-organisationen/">Verfassungsschutz und Gemeinnützigkeit zivilgesellschaftlicher Organisationen</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Offener Brief zur 1. Lesung des Jahressteuergesetzes 2013 am 28. Juni 2012 im Deutschen Bundestag. Mitteilungen Nr. 217 (Heft 2/2012), S. 11</p>
<p>Sehr geehrte Damen und Herren Mitglieder des Bundestags,</p>
<p>am 28. Juni wird das Jahressteuergesetz 2013 in erster Lesung im Plenum des Deutschen Bundestages debattiert. In diesem Zusammenhang möchten wir, verschiedene als gemeinnützig  anerkannte und bundesweit arbeitende Nichtregierungsorganisationen, Sie auf eine Klausel in der Abgabenordnung (AO) aufmerksam machen, die durch das vorgelegte Gesetz geändert werden soll. Diese neue Klausel würde dem Verfassungsschutz ermöglichen, ohne Anhörung der Betroffenen, faktisch über den Fortbestand und die Existenz einzelner gemeinnütziger Organisationen zu entscheiden (§ 51 Abs. 3 AO). Dies würde eklatant gegen rechtsstaatliche Prinzipien verstoßen.</p>
<p>Wir rufen Sie dazu auf, Ihre Stimme dem Gesetzesvorhaben zu verwehren und sich darüber hinaus für die ersatzlose Streichung des § 51 Abs. 3 AO einzusetzen!</p>
<p><b><i>Erläuterung:</i></b></p>
<p>In § 51 Abs. 3 AO heißt es seit 2009 in Satz 3 in Bezug auf die Voraussetzungen der Steuerbegünstigung: <i>&#132;Bei Körperschaften, die im Verfassungsschutzbericht des Bundes oder eines Landes als extremistische Organisation aufgeführt sind, ist widerlegbar davon auszugehen, dass die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt sind.&#147; <br /></i>Durch die in der Gesetzesvorlage vorgesehene Streichung des Wortes &#130;widerlegbar&#145; würde, bei (auch unbestimmter) Nennung einer als gemeinnützig anerkannten Organisation in einem der 17 jährlich veröffentlichten Verfassungsschutzberichte des Bundes und der Länder, bei den Finanzämtern der Automatismus einer Versagung der Steuervergünstigungen ausgelöst. Der bisherige Ermessensspielraum der Finanzämter vor Ort entfiele ebenso wie die Möglichkeit der betroffenen Organisation, bei Finanzgerichten Rechtsschutz zu suchen. </p>
<p>Der 2009 eingeführte § 51 Abs. 3 AO bewegt sich generell in einer juristischen Grauzone, da der verwendete Begriff &#130;Extremismus&#145; ein unbestimmter Rechtsbegriff ist. Dies eröffnet der Willkür Tür und Tor (siehe Anlage). Jüngst haben mehrere Gutachten, darunter eines vom Wissenschaftlichen Dienst des Bundestages, festgestellt, dass die vom Verfassungsschutz verwendete Bezeichnung &#130;Extremismus&#145; kein definierter Rechtsbegriff ist. Dementsprechend wird er in keinem einzigen Gesetzestext verwendet &#150; mit Ausnahme der AO seit 2009. Hinzu kommt, dass die Erwähnung von Organisationen in den Verfassungsschutzberichten keinen konsistent definierten Kriterien folgt.</p>
<p>Laut Bundesverfassungsgericht ist die Bezeichnung &#130;extremistisch&#145; ausdrücklich <i>&#132;eine Frage des politischen Meinungskampfes und der gesellschaftswissenschaftlichen Auseinandersetzung. Sie steht in unausweichlicher Wechselwirkung mit sich wandelnden politischen und gesellschaftlichen Kontexten und subjektiven Einschätzungen&#147;</i> (1 BvR 1106/08, 8.12.2010).</p>
<p>Es besteht zwar die Möglichkeit, gegen die Nennung im Verfassungsschutzbericht vor dem Verwaltungsgericht zu klagen &#150; was bereits in vielen Fällen erfolgreich getan wurde. Aber solche Verfahren ziehen sich oft über Jahre und brauchen finanzielle Ressourcen, die einer Organisation durch den Entzug der Gemeinnützigkeit gerade genommen werden. Ein solcher Entzug hätte zur Folge, dass eine Organisation zum einen nicht länger von der Körperschaftssteuer befreit wäre und zum anderen, dass Spenden an diese Organisation nicht mehr steuerlich abgesetzt werden könnten. Durch eine bloße Erwähnung in einem der Verfassungsschutzberichte könnte der VS also einen gemeinnützigen Verein &#150; umgehend und ohne weitere Anhörung der Betroffenen &#150; in der Existenz gefährden und der Insolvenz nahe bringen. Dies kann nicht Sinn und Funktion der Regelungen zur Gemeinnützigkeit sein. Bürgerschaftliches Engagement und zivilgesellschaftliche Arbeit sind konstitutiv für unsere demokratische Gesellschaft: Die Versagung von Gemeinnützigkeit verhindert die Beteiligung an der Gestaltung unseres Gemeinwesens!</p>
<p>Daher fordern wir Sie auf, der geplanten Änderung des § 51 Abs. 3 AO nicht zuzustimmen. Darüber hinaus muss der gesamte Absatz ersatzlos gestrichen werden. Es gibt keinerlei Legitimation dafür, dass ein Inlandsgeheimdienst über die Grenzen der demokratischen Zivilgesellschaft bestimmen und einzelne zivilgesellschaftliche Organisationen ohne feste Kriterien und ohne Anhörung der Betroffenen oder Verfahren existenziell gefährden kann.</p>
<p><i>26. Juni 2012</i></p>
<p><i>Erstunterzeichner: <br />.ausgestrahlt e.V.   |   Arbeitsgemeinschaft Schacht KONRAD e.V.   |   Attac Deutschland   |   Berliner Entwicklungspolitischer Ratschlag (BER)    |   Bewegungsstiftung   |   Bremer entwicklungspolitisches Netzwerk (BEN)    |   Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland e.V. (BUND)   |   Campact e.V.   |   Christliche Initiative Romero (CIR)   |   Engagierte Wissenschaft e.V.   |   Europäische Vereinigung von Juristinnen und Juristen für Demokratie und Menschenrechte in der Welt e.V. (EJDM)   |   FoeBuD e.V.   |   Gemeingut in BürgerInnenhand (GiB) e.V.   |   Greenpeace e.V.   |   Hamburgs aktive Jurastudierende   |   Humanistische Union, vereinigt mit der Gustav Heinemann-Initiative e.V.   |   Informationsbüro Nicaragua e.V.   |   INKOTA-Netzwerk e.V.   |   Internationale Liga für Menschenrechte   |   Interkultureller Rat in Deutschland e.V.   |   JG Stadtmitte Jena    |   Komitee für Grundrechte und Demokratie   |   LobbyControl &#8211; Initiative für Transparenz und Demokratie   |   medico international   |   NaturFreunde Deutschlands   |   Netzwerk Friedenskooperative   |   Neue Richtervereinigung &#8211; Zusammenschluss von Richterinnen und Richtern, Staatsanwältinnen und Staatsanwälten e.V. (NRV)   |   Ökumenisches Büro für Frieden und Gerechtigkeit e.V.   |   Pro Asyl   |   Republikanischer Anwältinnen- und Anwälteverein e.V.   |   ROBIN WOOD &#8211; Aktionsgemeinschaft für Natur und Umwelt e.V.   |   Soziokulturelles Zentrum Conne Island (Projekt Verein e.V.)   |   Städtepartnerschaftsverein Wuppertal-Matagalpa e.V.   |   urgewald e.V.   |   Vereinigung Demokratischer Juristinnen und Juristen e.V.   |   WEED &#8211; Weltwirtschaft, Ökologie &#038; Entwicklung e.V. </i></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/217/publikation/verfassungsschutz-und-gemeinnuetzigkeit-zivilgesellschaftlicher-organisationen/">Verfassungsschutz und Gemeinnützigkeit zivilgesellschaftlicher Organisationen</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Kriterien für eine unabhängige Kontrollinstanz zur Untersuchung von Polizeigewalt</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/217/publikation/kriterien-fuer-eine-unabhaengige-kontrollinstanz-zur-untersuchung-von-polizeigewalt-1/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 11 Jul 2012 17:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Polizeikontrolle]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.humanistische-union.de/publikationen/publikation/kriterien-fuer-eine-unabhaengige-kontrollinstanz-zur-untersuchung-von-polizeigewalt-1/</guid>

					<description><![CDATA[<p>Mitteilungen Nr. 217 (Heft 2/2012), S. 12 Die unzureichende Aufklärung rechtswidriger Gewaltanwendung durch Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte ist ein strukturelles Problem und bürgerrechtlich nicht hinnehmbar. Die Einführung einer allgemeinen Kennzeichnungspflicht für Polizeibedienstete, wie sie in Berlin erfolgt, kann nur einen ersten Schritt bei der Bearbeitung dieses Problems darstellen. Sie erleichtert es zumindest, die Akteure rechtswidriger Übergriffe [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/217/publikation/kriterien-fuer-eine-unabhaengige-kontrollinstanz-zur-untersuchung-von-polizeigewalt-1/">Kriterien für eine unabhängige Kontrollinstanz zur Untersuchung von Polizeigewalt</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Mitteilungen Nr. 217 (Heft 2/2012), S. 12</p>
<p><i>Die unzureichende Aufklärung rechtswidriger Gewaltanwendung durch Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte ist ein strukturelles Problem und bürgerrechtlich nicht hinnehmbar. Die Einführung einer allgemeinen Kennzeichnungspflicht für Polizeibedienstete, wie sie in Berlin erfolgt, kann nur einen ersten Schritt bei der Bearbeitung dieses Problems darstellen. Sie erleichtert es zumindest, die Akteure rechtswidriger Übergriffe zu identifizieren. Daneben gibt es eine Vielzahl von selbstorganisierten Aktivitäten, die eine wichtige Rolle bei der Kontrolle von polizeilichem Handeln darstellen. Dazu gehören Demonstrationsbeobachtungen ebenso wie Untersuchungskommissionen, die zur Aufklärung bestimmter Fälle von Polizeigewalt oder Todesfällen im Polizeigewahrsam eingerichtet werden, wie beispielsweise nach dem Tod von Oury Jalloh in einer Gewahrsamszelle 2005 in Dessau, wegen der Tötung von Dennis S. in Berlin Ende 2008 oder dem gewaltsamen Polizeieinsatz bei einer Demonstration gegen Stuttgart 21 im Herbst 2010. Diese Initiativen sind notwendig, um zumindest partiell eine Kontrolle polizeilichen Handelns von außen zu erreichen, reichen aber alleine nicht aus. Auch die Kontrolle durch die Landtage ist hilfreich, aber nicht ausreichend, da sie nur punktuell mutmaßlich rechtswidriges Handeln durch die Polizei aufgreift, nicht aber kontinuierlich und systematisch. </i></p>
<p><i>Als weiteres Element einer besseren Kontrolle polizeilichen Handelns bedarf es der Einrichtung von mit ausreichenden Ressourcen ausgestatteten und für jedermann zugänglichen unabhängigen Untersuchungsinstanzen, die als Beschwerde- und Untersuchungsinstitution für Fälle rechtswidriger Polizeigewalt fungieren. Solche Institutionen sind nicht neu, sondern in vielen (europäischen) Ländern zum Teil schon seit Jahren eingerichtet. Auch in Deutschland gab es mit der Polizeikommission in Hamburg für einige Jahre eine solche Instanz, die jedoch unzureichend ausgestattet war. Damit solche Kommissionen nicht zu einem Feigenblatt werden und ihre Funktion tatsächlich erfüllen können, müssen sie bestimmte Mindestanforderungen erfüllen.</i></p>
<h5>1. Zust&auml;n&shy;dig&shy;keit</h5>
<p>Die Kommission soll ausschließlich für Fälle von mutmaßlich rechtswidriger Gewalt sowie anderer schwerwiegender Menschrechtsverletzungen zuständig sein, die von Polizei- oder Zollbediensteten ausgeübt wurden. Sonstiges rechtswidriges staatliches Handeln soll nicht zum Aufgabengebiet der Kommission gehören.</p>
<h5>2. Mitglieder und Ausstattung</h5>
<p>Die Kommission soll nicht an die Exekutive angebunden sein. Ihre Mitglieder müssen aus der Zivilgesellschaft kommen und sollen nicht selbst in exekutives staatliches Handeln eingebunden sein. Die jeweiligen Mitglieder sollen auf Landesebene von den jeweiligen Landesparlamenten, auf Bundesebene vom Bundestag sowie von Vertretern gesellschaftlicher Organisationen gewählt werden. Eine Besetzung der Kommission entsprechend der Bevölkerungsstruktur (Migrationshintergrund, Geschlecht) soll angestrebt werden. Gesellschaftliche &#8222;Randgruppen&#8220;, die von rechtswidriger Polizeigewalt besonders häufig betroffen sind, sollen ebenfalls repräsentiert werden.</p>
<p>Die Kommission muss über ausreichende Ressourcen verfügen. Sowohl die Sach- als auch die Personalausstattung müssen es ermöglichen, den beschriebenen Aufgaben in effektiver Weise nachzugehen.</p>
<h5>3. Zugang zur Kommission</h5>
<p>Beschwerden bzw. Anzeigen können sowohl von Betroffenen und ihren (anwaltlichen) VertreterInnen, als auch von Dritten und über Organisationen erhoben werden. Auch PolizeibeamtInnen können sich als Betroffene oder Zeugen an die Kommission wenden. Die Kommission ist verpflichtet, grundsätzlich die Anonymität der anrufenden Person zu wahren. Eine Durchsuchung bei der Kommission und die Beschlagnahme ihrer Unterlagen sind unzulässig. Die Mitglieder der Kommission und ihre MitarbeiterInnen haben ein Zeugnisverweigerungsrecht hinsichtlich ihrer Tätigkeit für die Kommission. Weiterhin soll die Kommission auch von sich aus tätig werden können, beispielsweise wenn sie aus sonstigen Quellen Kenntnis von Fällen rechtswidriger Polizeigewalt erlangt. Polizei und Staatsanwaltschaft sind verpflichtet, die Kommission über Strafanzeigen oder die Einleitung von Ermittlungsverfahren in Fällen von Polizeigewalt zu informieren. Die Kommission soll von Amts wegen tätig werden müssen, wenn jemand aufgrund von polizeilicher Gewaltanwendung zu Tode gekommen ist.</p>
<h5>4. Kompetenzen</h5>
<p>Die Kommission muss über eigene Untersuchungsbefugnisse verfügen. Dazu gehören unter anderem die sofortige Sichtung des Tatorts, die Befragung von Zeugen und Beschuldigten sowie die Akteneinsicht, insbesondere in polizeiliche Vorgänge und staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakten. Den Mitgliedern muss es gestattet sein, Polizeidienststellen auch unangemeldet zu betreten. Nach Abschluss der Untersuchungen soll die Kommission Empfehlungen an die Polizei bzw. die Staatsanwaltschaft für das weitere Vorgehen im Einzelfall geben. Polizei bzw. Staatsanwaltschaft sind rechenschaftspflichtig gegenüber der Kommission.</p>
<p>Die Befugnis von Polizei und Staatsanwaltschaft, eigene Ermittlungs- bzw. Disziplinarverfahren zu führen, bleibt durch das Tätigwerden der Kommission unberührt.</p>
<h5>5. Berichts- und Rechen&shy;schafts&shy;pflicht</h5>
<p>Die Kommission ist verpflichtet, die Betroffenen in Form eines zusammenfassenden Berichts über das Ergebnis der Untersuchungen zu informieren. Gegenüber dem Parlament ist die Kommission berichts- und rechenschaftspflichtig. Die Öffentlichkeit soll die Kommission durch Abfassung eines jährlichen Tätigkeitsberichts informieren, in dem auch strukturelle Belange thematisiert werden können. Die Kommission führt über alle Fälle von Beschwerden und Verfahren gegen PolizeibeamtInnen statistische Erhebungen durch und stellt diese der Öffentlichkeit zur Verfügung.</p>
<p><i>Amnesty International   |   Humanistische Union e.V. , vereinigt mit Gustav Heinemann-Initiative   |   Internationale Liga für Menschenrechte   |   Komitee für Grundrechte und Demokratie    |   Republikanischer Anwältinnen- und Anwälteverein e.V.</i></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/217/publikation/kriterien-fuer-eine-unabhaengige-kontrollinstanz-zur-untersuchung-von-polizeigewalt-1/">Kriterien für eine unabhängige Kontrollinstanz zur Untersuchung von Polizeigewalt</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Bloß keine Hilfe für Suizidwillige?</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/217/publikation/bloss-keine-hilfe-fuer-suizidwillige/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[humanistischeunion]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 11 Jul 2012 16:45:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bioethik]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtspolitik]]></category>
		<category><![CDATA[Sterbehilfe: Rechtspolitik]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.humanistische-union.de/publikationen/publikation/bloss-keine-hilfe-fuer-suizidwillige/</guid>

					<description><![CDATA[<p>Gesetzentwurf des Bundesjustizministeriums will gewerbsmäßige Beihilfe zur Selbsttötung verbieten. Mitteilungen Nr. 217 (Heft 2/2012), S. 13 Das Bundesjustizministerium legte im April diesen Jahres einen Referentenentwurf für ein „Gesetz zur Strafbarkeit der gewerbsmäßigen Förderung der Suizidbeihilfe“ vor. Dieser sieht einen neuen Tatbestand im Strafrecht vor: „Wer in der Absicht, die Selbsttötung eines Menschen zu fördern, diesem [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/217/publikation/bloss-keine-hilfe-fuer-suizidwillige/">Bloß keine Hilfe für Suizidwillige?</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Gesetzentwurf des Bundesjustizministeriums will gewerbsmäßige Beihilfe zur Selbsttötung verbieten. Mitteilungen Nr. 217 (Heft 2/2012), S. 13</p>
<p>Das Bundesjustizministerium legte im April diesen Jahres einen Referentenentwurf für ein „Gesetz zur Strafbarkeit der gewerbsmäßigen Förderung der Suizidbeihilfe“ vor. Dieser sieht einen neuen Tatbestand im Strafrecht vor:</p>
<p><i>„Wer in der Absicht, die Selbsttötung eines Menschen zu fördern, diesem hierzu gewerbsmäßig die Gelegenheit gewährt, verschafft oder vermittelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“<br />
(§ 217 Strafgesetzbuch-Entwurf)</i></p>
<p>Rosemarie Will hat für die Humanistische Union (HU) eine ausführliche Stellungnahme dazu verfasst. Darin wird das Vorhaben als verfassungswidrig kritisiert. Es sei weder geeignet, die tatsächlich bestehenden Rechtsunsicherheiten beim Sterben zu beseitigen, noch erforderlich, um den gewünschten Schutz vor fremdbestimmten Selbsttötungen zu erreichen. Darüber hinaus verstoße es gegen rechtsstaatliche Grundsätze der Strafbarkeit und begegne europarechtlichen Bedenken.</p>
<p>Die Kritik an dem Vorhaben setzt bereits an der Zielstellung und der Problembeschreibung an, die dem Entwurf zugrunde liegen. So behaupten die Autoren, dass durch vermehrte Angebote von Sterbehilfe-Organisationen wie Dignitas oder Exit in Deutschland eine zunehmende Zahl von Selbsttötungen bereits zu verzeichnen (bzw. demnächst zu erwarten) sei. Dafür werden aber keinerlei Belege angeführt. Die amtliche Statistik zu den Todesursachen weist dagegen aus, dass in Deutschland die Suizide seit Jahren kontinuierlich abnehmen (1980: 18.451 | 2011: 9.616). Auch die Verweise auf eine zunehmende Zahl meldepflichtiger (Selbst-) Tötungen in einigen europäischen Nachbarstaaten führen eher in die Irre: Der Anstieg in den Niederlanden und Belgien kann allenfalls als Ergebnis der Legalisierung aktiver Sterbehilfe in beiden Ländern gedeutet werden; welche Rolle eine gewerbsmäßige Beihilfe dabei spielt, bleibt völlig unklar. In der Schweiz dagegen, auf die ebenfalls zur Begründung verwiesen wird, ist die gewerbsmäßige (i.U. zur bloß organisierten, jedoch uneigennützigen) Beihilfe zum Suizid strikt verboten. Ein Anstieg der Suizidzahlen in der Schweiz könnte daher allenfalls belegen, dass ein Verbot der Beihilfe zur Selbsttötung das Problem nicht aus der Welt schafft.</p>
<p>Deutlich erkennbar liegt dem Entwurf eine verbrämte Haltung gegenüber der Selbsttötung zugrunde: Die Suizidenten sollen in unreflektiert paternalistischer Weise vor sich selbst geschützt werden, die Möglichkeit eines frei verantwortlichen, ausdrücklichen Wunsches, sein eigenes Leben beenden zu wollen, wird kaum beachtet. Dass schwerkranke Menschen angesichts qualvoller Leiden auf lebensverlängernde medizinische Behandlungen verzichten wollen; dass auch unter anderen Bedingungen ein Weiterleben-Müssen um jeden Preis weder dem Selbstbestimmungsanspruch unserer Verfassung entspricht noch die allein gültige Moralvorstellung unserer Zeit ist – all dies blendet der Entwurf aus. Stattdessen werden die Suizidwilligen mit Minderjährigen verglichen, die in abstrakter Weise vor sich selbst zu schützen seien und denen deshalb keinerlei Unterstützung gewährt werden darf. Der Entwurf negiert die grundsätzliche Frei- und Eigenverantwortung erwachsener Sterbewilliger und tue so, als würden die bewusste Suizidentscheidung des Sterbewilligen und dessen tatsächliche Ausführung allein durch eine Förderung Dritter kompromittiert. Aber: <i>„[S]elbst wenn ihm [dem Sterbewilligen] jemand bereits das todbringende Mittel verschafft hat, entscheidet immer noch er selbst, ob er dieses zu sich nimmt oder nicht.” </i>(S. 11)</p>
<p>Der Gesetzentwurf zielt darauf ab, dass Suizidwilligen keinerlei Unterstützung (geeignete Räume, todbringende Mittel oder andere Rahmenbedingungen) für ihr Vorhaben gewährt wird – egal ob mit Gewinnerzielungsabsicht oder aus altruistischen Motiven heraus. De facto wird so jegliche (organisierte) Suizidbeihilfe kriminalisiert, nicht allein die gewerbsmäßig betriebene. (Worin sich beide voneinander unterscheiden lassen, beantwortet der Entwurf übrigens nicht.) Außerdem soll die Strafbarkeit der Unterstützungshandlung unabhängig davon sein, ob der Suizid letztlich ausgeführt werde oder nicht. Ob und ggf. in welchem Grade organisierte Sterbehelfer also eine Sterbeentscheidung tatsächlich beeinflussen, danach wird gar nicht erst gefragt. Der Vorschlag konstruiert auf diese Weise ein abstraktes Gefährdungsdelikt (die gewerbsmäßige Beihilfe) zu einer an sich straffreien Haupttat (dem Suizid). Die HU hält ein solches Verbot für nicht legitim:<i> „Strafbewehrte Teilnahmehandlungen zu straflosen Haupttaten gibt es grundsätzlich nicht, dies folgt aus dem Rechtsstaatsgebot &#8230; und der allgemeinen Handlungsfreiheit &#8230;“ </i>(S. 4)</p>
<p>Die Zielrichtung des Gesetzentwurfs ist klar: Sterbewilligen soll ihre Entscheidung möglichst erschwert, der Bereich zulässiger Selbsttötungen eingeschränkt werden. Da verwundert es auch nicht, dass der Entwurf den Beschlüssen des Deutschen Ärztetages von 2011 zustimmt, wonach Medizinern über ihr Berufsrecht ebenfalls die Beihilfe zum Suizid versagt werden solle. Das ist nach Ansicht der HU jedoch der falsche Weg: „Der Gesetzgeber muss sich &#8230; fragen lassen, wer in den konfliktträchtigen Situationen von Selbsttötung professionelle Hilfe leisten soll, wenn dies Ärzten berufsrechtlich verwehrt wird und organisierte Vereine in die Nähe einer strafbaren gewerbsmäßigen Förderung der Selbsttötung gebracht werden.“ (S. 3)</p>
<p><i>Sven Lüders</i></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/217/publikation/bloss-keine-hilfe-fuer-suizidwillige/">Bloß keine Hilfe für Suizidwillige?</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Gesetzentwurf zur Suizidbeihilfe auf dem Prüfstand der Experten</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/217/publikation/gesetzentwurf-zur-suizidbeihilfe-auf-dem-pruefstand-der-experten/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 18 Dec 2012 21:30:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bioethik]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtspolitik]]></category>
		<category><![CDATA[Sterbehilfe: Positionen]]></category>
		<category><![CDATA[Sterbehilfe: Rechtspolitik]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.humanistische-union.de/publikationen/publikation/gesetzentwurf-zur-suizidbeihilfe-auf-dem-pruefstand-der-experten/</guid>

					<description><![CDATA[<p>Mitteilungen 218/219 (III/IV) &#8211; Dezember 2012, Seite 10 Am 12. Dezember 2012 führte der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages eine öffentliche Anhörung über den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Strafbarkeit der gewerbsmäßigen Förderung der Selbsttötung (BT-Drs. 17/11126) durch. Ich war dazu als Sachverständige eingeladen, da wir bereits zum Referentenentwurf dieses Gesetzes im Mai Stellung bezogen hatten (s. [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/217/publikation/gesetzentwurf-zur-suizidbeihilfe-auf-dem-pruefstand-der-experten/">Gesetzentwurf zur Suizidbeihilfe auf dem Prüfstand der Experten</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Mitteilungen 218/219 (III/IV) &#8211; Dezember 2012, Seite 10</p>
<p>Am 12. Dezember 2012 führte der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages eine öffentliche Anhörung über den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Strafbarkeit der gewerbsmäßigen Förderung der Selbsttötung (BT-Drs. 17/11126) durch. Ich war dazu als Sachverständige eingeladen, da wir bereits zum Referentenentwurf dieses Gesetzes im Mai Stellung bezogen hatten (s. Mitteilungen Nr. 217, S. 13). Unsere Stellungnahme habe ich auch schriftlich zur Anhörung eingereicht, weil der Gesetzentwurf der Bundesregierung der dort entwickelten Linie folgte.</p>
<p>Um es vorwegzunehmen: Die auftretenden Probleme der Sterbebegleitung werden durch den Vorschlag in keiner Weise gelöst, sie werden vielmehr weiter verdrängt und zum Teil kriminalisiert. Statt eine professionelle Sterbebegleitung durch Ärzte zu erlauben und zu ermöglichen, wird so getan, als sei die Lösung für das &#132;Problem&#147; der Selbsttötungen ein strafbewehrtes Verbot für eine gewerbsmäßige Förderung der Selbsttötung. Nahezu jeder bedarf entweder als naher Angehöriger eines Sterbenden oder als Sterbender selbst professioneller Hilfe. Bislang hat der Gesetzgeber sich einer Regelung im Strafgesetzbuch über die erlaubten Formen der Sterbehilfe (passive und indirekte) verweigert. Deshalb kommt es immer wieder zu juristischen Streitfällen, die dann von den Gerichten gelöst werden müssen. Statt sich dieses existenziellen Problems als Strafgesetzgeber anzunehmen und die zulässigen Formen der Sterbehilfe klar im Strafgesetzbuch zu regeln, wird mit dem vorgeschlagenen § 217 das Tabu vergrößert.</p>
<p>Bereits nach den einleitenden Statements der Sachverständigen war klar, dass keiner der Sachverständigen den Entwurf für gelungen hielt. Die Kritik wurde allerdings unterschiedlich begründet, z.T. auch gegensätzlich. Während die Ärzte Eugen Brysch (Deutsche Hospitz-Stiftung, Berlin) und Dr. Rainer Freynhagen (Zentrum für Anästhesiologie, Intensivmedizin, Schmerztherapie &#038; Palliativmedizin, Tutzing) in ihren Stellungnahmen vorrangig den Ausbau der Hospitze und der Pallitivmedizin als wirksame Mittel gegen ein Ansteigen der Suizide einforderten, ging der Vertreterin der Bundesärztekammer Dr. Marlis Hübner der Entwurf deshalb nicht weit genug, weil sein Verbot die organisierte Sterbehilfe Außen vor lasse. Wegen des Nichterfassen der organisierten Sterbehilfe sahen auch Dr. Graf (Richter am Bundesgerichtshof) und Prof. Schwarz (Universität Würzburg) keinen tatsächlichen Anwendungsbereich des Gesetzes, hoben aber die generalpräventive Wirkung eines solchen Gesetzes hervor. Grundsätzliche Kritik am Gesetzentwurf &#150; und zwar in der selben Richtung wie wir &#150; übten hingegen Prof. Saliger (Bucerius Law School) und Prof. Rosenau (Universität Augsburg). Auch für sie war der Entwurf verfassungswidrig und verstößt gegen Grundprinzipien des Strafrechts.</p>
<p>Auf der Linie unserer Stellungnahme habe ich dem Ausschuss vorgetragen, dass die Humanistische Union den vorgeschlagenen § 217 StGB ablehnt, weil seine gesellschaftspolitische Zielsetzung verfehlt ist, die vorgeschlagene Regelung zudem verfassungswidrig ist und die Grundsätze rechtsstaatlichen Strafens verletzt.</p>
<p>Mit dem Vorschlag, die gewerbsmäßige Förderung der Selbsttötung zu kriminalisieren, wendet sich die Regierungskoalition einem Problem zu, dessen Existenz sie selbst nicht nachweisen kann. In der Entwurfsbegründung werden keinerlei Fakten für die These benannt, dass auch in Deutschland die Suizid-Fälle zunehmen, bei denen gegen Entgelt Hilfe geleistet werde. Auch aus der amtlichen Suizid-Statistik lässt sich kein Zusammenhang mit der behaupteten Verbreitung gewerbsmäßiger Angebote herstellen. Stattdessen wurde die Entwicklung der Suizidraten in anderen Ländern herangezogen, um ein Verbot der gewerbsmäßigen Suizidförderung in Deutschland zu rechtfertigen. Der Verweis auf die Statistiken aus den Niederlanden, der Schweiz und Belgien ist jedoch komplett irreführend. Bei den dort von der Statistik erfassten Fällen kommt es auf die Gewerbsmäßigkeit überhaupt nicht an. Ob der Anstieg der meldepflichtigen Tötungen in diesen Ländern auf die Liberalisierung der Sterbehilfe, auf zunehmende Aktivitäten organisierter Anbieter der Suizidbeihilfe oder andere Faktoren zurückzuführen ist, wird von den Autoren des Gesetzentwurfs in keiner Weise hinterfragt. Die genannten Zahlen allein können deshalb in keiner Weise eine verfassungsrechtliche Eignung von § 217  belegen.</p>
<p>Der Versuch, den § 217 als Eingriff in die Berufsfreiheit (Art. 12 GG) verfassungsrechtlich zu rechtfertigen, misslingt dem Gesetzentwurf aber auch sonst, die vorgeschlagene Regelung ist verfassungswidrig. Bei meiner abschließenden Aufzählung der strafrechtlichen Brüche, die mit dem Gesetzentwurf einhergehen, konnte ich auf die ausführliche strafrechtliche Kritik der Kollegen Rosenau und Salinger verweisen. Der vorgeschlagene § 217 ist als abstraktes Gefährdungsdelikt konstruiert. Abstrakte Gefährdungsdelikte zeichnen sich dadurch aus, dass sie eine bestimmte Handlung (das heißt, eine bloße Tätigkeit) als generell gefährlich ansehen, ohne die Gefährdung eines bestimmten Objekts im Einzelfall vorauszusetzen. Das zu schützende Rechtsgut muss also weder verletzt noch konkret gefährdet sein. Es kommt nur darauf an, ob man eine Handlung für sich genommen schon als so gefährlich ansehen will, dass diese Tätigkeit als solche von vornherein verboten werden soll. Eine solche abstrakte Gefährdungsnorm verlässt regelmäßig das rechtsstaatliche Tatprinzip des Strafrechts und verlagert Strafbarkeiten weit in das Vorfeld von eigentlichen Tatbezügen. In vorliegenden Fall ist sie geeignet die Straffreiheit des Suizides zu konterkarieren.</p>
<p>Am Ende der Anhörung war es die Hoffnung vieler Sachverständiger, dass der Regierungskoalition die Zeit und Kraft fehlen mögen, diesen unsinnigen Vorschlag durchzusetzen.</p>
<p><i>Rosemarie Will</i></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/217/publikation/gesetzentwurf-zur-suizidbeihilfe-auf-dem-pruefstand-der-experten/">Gesetzentwurf zur Suizidbeihilfe auf dem Prüfstand der Experten</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Behördliches Ordnungsmerkmal oder Personenkennzeichen?</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/217/publikation/behoerdliches-ordnungsmerkmal-oder-personenkennzeichen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 11 Jul 2012 16:30:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Steuer-ID: Musterklage]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.humanistische-union.de/publikationen/publikation/behoerdliches-ordnungsmerkmal-oder-personenkennzeichen/</guid>

					<description><![CDATA[<p>Erste Entscheidungen des Bundesfinanzhofes zu Musterklagen gegen die Steueridentifikationsnummer. Mitteilungen Nr. 217 (Heft 2/2012), S. 14-15 Im Januar dieses Jahres entschied der Bundesfinanzhof (BFH) &#252;ber ausgew&#228;hlte Musterklagen gegen die Steueridentifikationsnummer (II R 49/10). Das Gericht befand, dass die Vergabe der lebensl&#228;nglich g&#252;ltigen Steuernummern weder in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, noch in die Religionsfreiheit oder [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/217/publikation/behoerdliches-ordnungsmerkmal-oder-personenkennzeichen/">Behördliches Ordnungsmerkmal oder Personenkennzeichen?</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Erste Entscheidungen des Bundesfinanzhofes zu Musterklagen gegen die Steueridentifikationsnummer. Mitteilungen Nr. 217 (Heft 2/2012), S. 14-15</p>
<p>Im Januar dieses Jahres entschied der Bundesfinanzhof (BFH) &uuml;ber ausgew&auml;hlte Musterklagen gegen die Steueridentifikationsnummer (II R 49/10). Das Gericht befand, dass die Vergabe der lebensl&auml;nglich g&uuml;ltigen Steuernummern weder in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, noch in die Religionsfreiheit oder den durch die Menschenw&uuml;rde gesch&uuml;tzten Bereich unzul&auml;ssig eingreife: <i>&#8222;Die Zuteilung der Identifikationsnummer und die dazu erfolgte Datenspeicherung sind mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung und sonstigem Verfassungsrecht vereinbar.&#8220;</i> (BFH, Leitsatz) [1] Soweit bekannt verzichteten die Beschwerdef&uuml;hrer in den betroffenen Verfahren auf weitere Rechtsmittel. Eine von der Humanistischen Union (HU) betreute Musterklage wurde hingegen noch nicht vom BFH entschieden.</p>
<h5>Worum geht es?</h5>
<p>Die Einf&uuml;hrung neuer Steuernummern geht auf eine Initiative der rot-gr&uuml;nen Bundesregierung zur&uuml;ck. 2003 trat die daf&uuml;r notwendige &Auml;nderung der Abgabenordnung in Kraft; zum 1.1.2006 wurden mit dem Bundeszentralamt f&uuml;r Steuern (BZSt) die personellen und organisatorischen Voraussetzungen geschaffen; 2007 startete ein bundesweiter Datenabgleich zwischen allen Meldebeh&ouml;rden und dem neuen Bundeszentralamt. Anschlie&szlig;end generierte das BZSt ab 2008 f&uuml;r alle B&uuml;rgerinnen und B&uuml;rger eine elfstellige ID, die ihnen mitgeteilt wurde und seitdem zunehmende Verbreitung findet.</p>
<p>Die neuen Steuernummern ersetzen die alten, nur innerhalb eines Bundeslandes g&uuml;ltigen Nummern. Sie sollen zu mehr Steuergerechtigkeit f&uuml;hren (weil Steuerfl&uuml;chtige leichter ausfindig gemacht werden k&ouml;nnen), sollen die Besteuerung von Einkommen und Kapitalertr&auml;gen (sowie die Verwaltung der dazugeh&ouml;rigen Steuermerkmale wie Freibetr&auml;ge, Steuerklassen, Steuerbeg&uuml;nstigungen etc.) erleichtern und den Bezug von Kindergeld kontrollierbarer gestalten. Schlie&szlig;lich ist die Steuer-ID auch die Voraussetzung der f&uuml;r n&auml;chstes Jahr geplanten Abl&ouml;sung der papiernen Lohnsteuerkarten (deren Ausstellung und Verteilung so aufw&auml;ndig sei) durch elektronische Melde- und Nachweissysteme.</p>
<h5>&Uuml;berzogene Bef&uuml;rch&shy;tun&shy;gen?</h5>
<p>Was will man kritisieren bei so viel B&uuml;rokratieabbau, b&uuml;rgerfreundlichen Abl&auml;ufen und mehr Steuergerechtigkeit? Hinzu kommt: die Steueridentifikationsnummer an sich ist eine harmlose Zahlenfolge &#8211; elf Ziffern, die selbst keine Informationen &uuml;ber die bezeichneten Personen enthalten. Dennoch stellen Kritiker sie als besonders gef&auml;hrlich f&uuml;r den Datenschutz dar. Ihre Gef&auml;hrlichkeit r&uuml;hre daher, dass sie <i>eineindeutig</i> ist: Jede/r Bundesb&uuml;rger/in hat in seinem ganzen Leben nur eine Steuer-ID; und umgekehrt l&auml;sst sich aus jeder ID eindeutig deren Tr&auml;ger/in bestimmen. Das unterscheidet sie von anderen &#8222;amtlichen&#8220; Nummern f&uuml;r Pass, Personalausweis, Sozialversicherung usw., die im Vergleich zur Steuer-ID deutlich besser gegen Zweckentfremdungen gesch&uuml;tzt sind. Mit ihrer Eineindeutigkeit eignet sich die Steuer-ID als Personenkennzeichen. Alle Datenbanken, in denen sie gespeichert ist, lassen sich automatisch miteinander abgleichen; mit der ID r&uuml;ckt die umfassende Profilbildung in greifbare N&auml;he.</p>
<p>Kritiker der Steuer-ID verweisen deshalb auf das Volksz&auml;hlungsurteil des Bundesverfassungsgerichts, in dem die Gefahren eines Personenkennzeichens f&uuml;r die informationelle Gewaltenteilung des Staates beschrieben werden. Ein solches Kennzeichen sei ein entscheidender Schritt, <i>&#8222;den einzelnen B&uuml;rger in seiner ganzen Pers&ouml;nlichkeit zu registrieren und zu katalogisieren&#8220;</i> (BVerfGE 65, 1 &#8211; Rdnr. 191) und deshalb mit einer freiheitlichen Gesellschaft kaum zu vereinbaren, befanden damals die Richter. Ironie der Geschichte: Im Verfahren um die Volksz&auml;hlung war es die Bundesregierung, die auf die Gefahren eines einheitlichen, &uuml;ber verschiedene Verwaltungsbereiche hinweg g&uuml;ltigen Personenkennzeichens hinwies (vgl. BVerfGE 65, 1 &#8211; Rdnr. 119).</p>
<p>Man h&auml;tte nun erwarten k&ouml;nnen, dass der Bundesfinanzhof auf dieses Gefahrenpotential der Steuer-ID eingeht und in seiner Entscheidungsfindung ber&uuml;cksichtigt. Leider Fehlanzeige! Die Grunds&auml;tze der h&ouml;chstrichterlichen Rechtsprechung zur informationellen Selbstbestimmung werden zwar ausf&uuml;hrlich zitiert (s. Rdnr. 35-45), ohne jedoch am konkret vorliegenden Fall zu &uuml;berpr&uuml;fen, ob genau diese Gefahren durch die Steuer-ID nicht bef&ouml;rdert werden. Kritiklos &uuml;bernimmt das Gericht die Darstellung der beklagten Bundesregierung, wonach es sich bei der Nummer lediglich um ein<i> &#8222;beh&ouml;rdeninternes Ordnungsmerkmal&#8220;</i> handle, aber nicht um ein Personenkennzeichen. Worin genau der Unterschied zwischen den beiden bestehen soll, wird nirgends erkl&auml;rt. Dabei zeigt ein kritischer Blick auf die Steuer-ID und ihre schon jetzt etablierte Anwendungspraxis, dass die 1983 bef&uuml;rchteten Risiken nun in greifbare N&auml;he r&uuml;cken: Wer heute, nur vier Jahre nach der Verteilung der neuen Steuernummern, einmal nachschaut, wo die Nummer inzwischen &uuml;berall gespeichert wird, den bef&auml;llt schnell der Eindruck, dass die Ausbreitung der Steuer-ID kaum noch zu &uuml;berschauen ist. Neben den Finanz&auml;mtern wird sie inzwischen bei Arbeitgebern und Arbeitsagenturen, Tr&auml;gern der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherungen, bei Familienkassen und Finanzinstituten (Banken), sowie bei Versicherungsunternehmen gespeichert, teilweise auch im Ausland.</p>
<h5>Es gibt keine belanglosen Daten</h5>
<p>Eine zentrale Erkenntnis des Volksz&auml;hlungsurteils lautet, dass es unter den Bedingungen der elektronischen Datenverarbeitung keine personenbezogenen Daten gibt, die belanglos sind. Ob und in welchem Ma&szlig;e eine Datenverarbeitung die Pers&ouml;nlichkeitssph&auml;re eines Betroffenen ber&uuml;hrt, h&auml;ngt ganz entscheidend von ihrem Verwendungskontext ab. Und da jeder Datenabgleich einen neuen Verwendungszweck schafft, kann die Sensibilit&auml;t von Informationen nicht aus den Daten allein geschlossen werden.</p>
<p>Obwohl der Bundesfinanzhof in seiner Entscheidung zur Steuer-ID diesen Lehrsatz des Datenschutzrechts zitiert (s. Rdnr. 36), tappt die Entscheidung wenige Abs&auml;tze weiter in dieselbe Falle. In den Augen des Gerichts sind die beim BZSt gespeicherten Daten als harmlos anzusehen. Zur Begr&uuml;ndung f&uuml;hren die Richter an, dass die Daten lediglich dazu dienen, die nat&uuml;rlichen steuerpflichtigen Personen eindeutig zu identifizieren, das jeweils zust&auml;ndige Finanzamt zuzuordnen und um melderechtliche &Uuml;bermittlungssperren ber&uuml;cksichtigen zu k&ouml;nnen. Und weil das alles ganz harmlose Aufgaben seien, meint das Gericht, die Daten <i>&#8222;weisen f&uuml;r sich genommen keine gesteigerte Pers&ouml;nlichkeitsrelevanz auf. Sie stellen kein Pers&ouml;nlichkeitsprofil des Steuerpflichtigen dar, &#8230; lassen keine Einblicke in oder R&uuml;ckschl&uuml;sse auf &#8230; soziales Umfeld, pers&ouml;nliche Angelegenheiten, Interessen, Neigungen und Gewohnheiten sowie Einkommens- und Verm&ouml;gensverh&auml;ltnisse zu.&#8220;</i> (Rdnr. 82)</p>
<p>Schon gut, wenn es so w&auml;re &#8211; aber leider liegt das Gericht hier v&ouml;llig daneben. Das Bundeszentralamt f&uuml;r Steuern, das urspr&uuml;nglich nur f&uuml;r die Generierung und Verwaltung der neuen Steuernummern zust&auml;ndig war, erh&auml;lt seitdem immer neue gesetzliche Aufgaben und damit immer mehr Informationen &uuml;ber alle B&uuml;rgerinnen und B&uuml;rger (nicht allein die Steuerpflichtigen). Neben den pers&ouml;nlichen Grunddaten (Namen, Geburtsdaten, Anschrift) werden beim Bundeszentralamt inzwischen zahlreiche weitere Informationen erfasst, die durchaus Einblick in pers&ouml;nliche Angelegenheiten geben: Einkommenssteuerklasse, Steuerfaktor und Freibetr&auml;ge; Zugeh&ouml;rigkeit zu steuererhebenden Religionsgemeinschaften; Beitragsh&ouml;he zu privaten Kranken- oder Pflegeversicherungen; &nbsp;Familienstand und ggf. Identifikationsnummern von Ehegatten und Kindern. Allein die Angaben zu den vielleicht abweichenden Anschriften eines Steuerpflichtigen und ihres/seiner Ehepartners/in, der Aufnahme oder Beendigung einer Religionszugeh&ouml;rigkeit, zu weiteren unter der Adresse eines Steuerpflichtigen gemeldeten MitbewohnerInnen bergen unter Umst&auml;nden ein enormes Offenbarungspotential.</p>
<h5>Zweck&shy;bin&shy;dung light</h5>
<p>Angesichts der wachsenden Datenmengen beim Bundeszentralamt und der zunehmenden Anwendungsbereiche der Steuer-ID w&auml;re es umso mehr geboten, die gesetzlichen Grundlagen und die praktische Verwendung der Steuernummern auf ihre Zweckbindung hin zu pr&uuml;fen. Die Abgabenordnung enth&auml;lt schon erste &Ouml;ffnungsklauseln. Demnach d&uuml;rfen Finanzbeh&ouml;rden die Nummer f&uuml;r ihre gesetzlichen Aufgaben verwenden, oder wenn eine andere Rechtsvorschrift (Gesetz, Verordnung, Satzung) dies zul&auml;sst (&sect; 139b Abs. 2 AO). Dar&uuml;ber hinaus d&uuml;rfen auch andere &#8211; &ouml;ffentliche wie private Stellen (etwa: Krankenkassen) &#8211; die Nummern verwenden (ebd.). Die Verwendungsm&ouml;glichkeiten der Steuer-ID sind also nicht abschlie&szlig;end definiert. Angesichts des oben beschriebenen Verkn&uuml;pfungspotenzials, das mit einer eineindeutigen Nummer gegeben ist, w&auml;re eine gesetzliche Sicherung gegen Zweckentfremdungen angebracht, die mindestens dem Niveau des Schutzes von Pass- und Ausweisnummern entspricht. F&uuml;r jene gilt klipp und klar:<i> &#8222;Die Seriennummern d&uuml;rfen nicht so verwendet werden, da&szlig; mit ihrer Hilfe ein Abruf personenbezogener Daten aus Dateien oder eine Verkn&uuml;pfung von Dateien m&ouml;glich ist.&#8220; </i>(&sect; 16 Abs. 4 Pa&szlig;G und &sect; 3 Abs. 4 PersAuswG)</p>
<p>Von solchen Ma&szlig;st&auml;ben ist der Bundesfinanzhof jedoch weit entfernt. Seine Pr&uuml;fung zur Zweckbindung der Steuer-ID f&auml;llt mager aus (vgl. Rdnr. 67ff.) Ihm reicht es bereits, wenn die juristische Kommentarliteratur (nicht das Gesetz selbst) aus den Motiven des Gesetzgebers und den allgemeinen Regeln des Bundesdatenschutzgesetzes eine Zweckbindung rekonstruiert: &#8222;<i>Nicht ausdr&uuml;cklich im Gesetz vorgesehen, aber aus dessen Sinn und Zweck (insbesondere Sicherstellung der steuerlichen Lastengleichheit und Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens &#8230;) sowie aus der in &sect; 14 Abs. 1 Satz 1 BDSG geregelten Zweckbindung ersichtlich ist, dass die gesetzlichen Aufgaben steuerlicher Art sein m&uuml;ssen (Wiese, a.a.O., &sect; 139b Rz 10). F&uuml;r andere Zwecke darf die Identifikationsnummer demnach grunds&auml;tzlich nicht verwendet werden.&#8220;</i> (Rdnr. 72)</p>
<h5>Priva&shy;ti&shy;sie&shy;rung der Daten&shy;schutz&shy;ri&shy;siken</h5>
<p>Wenn der Staat eine so umfassende Daten-Infrastruktur wie das Bundeszentralamt f&uuml;r Steuern errichtet und betreibt, dann ist er auch f&uuml;r die daraus erwachsenden Risiken verantwortlich &#8211; sollte man meinen. F&uuml;r die Steuer-ID ist die Absicherung gegen unberechtigte Zugriffe jedoch nicht gesetzlich geregelt, sondern nur Gegenstand einer Verordnung des Bundesfinanzministeriums (&sect;&sect; 2 und 5 StIdV). Mit den m&ouml;glichen Risiken des Missbrauchs, unberechtigten Zugriffs oder Verlustes der Daten befasst sich der Bundesfinanzhof nicht. Ohne genauere Pr&uuml;fung, in welchem Umfang die Datensicherheit gew&auml;hrleistet wird, gelten ihm die Risiken pauschal als abgegolten: <i>&#8222;Ein etwaiges trotz Anwendung der zur Verf&uuml;gung stehenden technischen Sicherungsm&ouml;glichkeiten verbleibendes Risiko eines erfolgreichen Hacker-Angriffs auf die gespeicherten oder &uuml;bermittelten Daten ist im &uuml;berwiegenden Interesse des Gemeinwohls hinzunehmen.&#8220; </i>(Rn. 102) So einfach geht das!</p>
<p>Bleibt zu hoffen, dass diese Entscheidung des Bundesfinanzhofs zur Steuer-ID nicht das letzte Wort der Gerichte ist. Die HU wird sich bem&uuml;hen, die von ihr unterst&uuml;tzten Musterverfahren einer baldigen Entscheidung vor dem Bundesverfassungsgericht zuzuf&uuml;hren.</p>
<p><i>Sven L&uuml;ders</i></p>
<p><i>[1] Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs im Wortlaut unter: </i><a href="http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/druckvorschau.py?Art=en&amp;Gericht=bfh&amp;nr=25290" target="_blank" rel="noopener"><i>http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/druckvorschau.py?Gericht=bfh&amp;Art=en&amp;nr=25290</i></a><i>.</i></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/217/publikation/behoerdliches-ordnungsmerkmal-oder-personenkennzeichen/">Behördliches Ordnungsmerkmal oder Personenkennzeichen?</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Ordnung. Und Recht? Der Frankfurter Magistrat und die Demonstrationsfreiheit</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/217/publikation/ordnung-und-recht-der-frankfurter-magistrat-und-die-demonstrationsfreiheit/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 11 Jul 2012 16:15:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Frankfurt: Artikel]]></category>
		<category><![CDATA[Kommentar]]></category>
		<category><![CDATA[Versammlungsfreiheit]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.humanistische-union.de/publikationen/publikation/ordnung-und-recht-der-frankfurter-magistrat-und-die-demonstrationsfreiheit/</guid>

					<description><![CDATA[<p>Mitteilungen Nr. 217 (Heft 2/2012), S. 16 Vom 18. bis 20. Mai 2012 fand in Köln eine Konferenz zu Bürgerrechten in der digitalen Gesellschaft statt. Sie wurde nicht verboten; in den Foyers, an den Informationsständen und bei den Vorträgen herrschte buntes Treiben, Polizeiaufgebote waren nicht zu sehen. Normalerweise würde man ja auch nichts Anderes erwarten. [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/217/publikation/ordnung-und-recht-der-frankfurter-magistrat-und-die-demonstrationsfreiheit/">Ordnung. Und Recht? Der Frankfurter Magistrat und die Demonstrationsfreiheit</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Mitteilungen Nr. 217 (Heft 2/2012), S. 16</p>
<p>Vom 18. bis 20. Mai 2012 fand in Köln eine Konferenz zu Bürgerrechten in der digitalen Gesellschaft statt. Sie wurde nicht verboten; in den Foyers, an den Informationsständen und bei den Vorträgen herrschte buntes Treiben, Polizeiaufgebote waren nicht zu sehen.</p>
<p>Normalerweise würde man ja auch nichts Anderes erwarten. Doch zur gleichen Zeit gab es auch andere Szenen: eine abgesperrte und von Polizeibeamten bewachte Innenstadt, U-Bahn-Züge, die ohne Halt durch verlassene Stationen fahren. Frankfurt am Main mit seiner demokratischen Tradition, wo 1848 in der Paulskirche erstmals die deutsche Nationalversammlung zusammentrat, bot an diesem Wochenende ein beklemmendes Bild. Als &#132;Blockupy&#8220; wurden Protestaktionen durch ein breites Bündnis von Organisationen angekündigt &#8211; und fast alle durch die Behörden verboten. Das seit Monaten bestehende &#132;Occupy&#8220;-Camp vor der Europäischen Zentralbank wurde geräumt, verbleibende Demonstranten weggetragen, der Willy-Brandt-Platz und seine Umgebung abgesperrt. Berichten zufolge wurden Aktivisten auch daran gehindert, das Grundgesetz auf der Straße zu verteilen. Anderen Berichten zufolge wurden Demonstranten mit der Begründung &#132;Antikapitalismus&#8220; in Gewahrsam genommen. Die einzige genehmigte Demonstration fand am Samstag in Begleitung eines massiven Polizeiaufgebots statt &#150; nachdem auch die Zufahrtswege zur Stadt abgesperrt und viele zu der bundesweit angekündigten Demonstration anreisende Teilnehmer wieder nach Hause geschickt wurden. Die Versagung des grundgesetzlich garantierten Demonstrationsrechts ist in dieser Form in der Geschichte der Bundesrepublik ohne Beispiel. Eins steht fest: Effektiver als die Polizei hätten keine Blockadeaktionen die Stadt Frankfurt lahm legen können.</p>
<p>Die Verbote waren im Vorfeld gerichtlich bestätigt worden &#150; aufgrund der Gefahrenprognosen der hessischen Polizei. Formaljuristisch sind die Verbote damit legitimiert. Dennoch bleibt die Erinnerung an finsterste Zeiten &#150; auch bei solchen, die die Ziele der Occupy-Bewegung nicht teilen. In einem offenen Brief (s. Nebenseite) hatte die Humanistische Union in Frankfurt die Verantwortlichen zuvor aufgefordert, die angemeldeten Demonstrationen zu genehmigen. Bedauerlich, dass das Bundesverfassungsgericht, das in letzter Zeit häufig als letzte Bastion den eher nachlässigen Umgang der politisch Verantwortlichen mit dem Grundgesetz korrigieren musste, diesmal nicht eingriff: Aus formalen Erwägungen lehnte es ab, sich mit den Demonstrationsverboten zu befassen.</p>
<p>Aufgrund der polizeilichen Prognosen wurden die Demonstrationsverbote und Einschränkungen mit der Gefahr von Ausschreitungen während der geplanten Aktionen begründet. Dass der Magistrat und die Behörden eine Verantwortung für die öffentliche Sicherheit tragen, ist unbestritten. Eine ganze Stadt deswegen tagelang in den Ausnahmezustand zu versetzten, wie es der schwarz-grün (!) dominierte Magistrat in Frankfurt zu verantworten hat, sprengt aber die Grenzen der Verhältnismäßigkeit. Auch wenn &#132;gewaltbereite&#8220; Teilnehmer bei einer Demonstration zu erwarten sind: Das rechtfertigt nicht diese Einschränkung des Grundrechts auf Versammlung und freie Meinungsäußerung.<i> &#132;Wir haben die Entscheidung von Oberbürgermeisterin Roth und Ordnungsdezernent Frank für ein Totalverbot aller Versammlungen kritisiert und hätten uns gewünscht, dass im Gespräch zwischen Anmeldern und der Stadt vorab ein Kompromiss bezüglich der Anzahl der Anmeldungen, der Orte und der Routen gefunden worden wäre&#8220;</i>, so der Fraktionsvorsitzende der Grünen in einer Pressemitteilung nach den Protesten. Immerhin &#150; auch wenn sich die ganze Erklärung wie eine müde Rechtfertigung liest.</p>
<p>Presseberichten zufolge standen bei der einzigen genehmigten Demonstration letztendlich ca. 25.000 Demonstranten ca. 5.000 Polizeibeamten gegenüber. Allen Berichten zufolge verlief die Demonstration friedlich &#150; dennoch wurden offenbar ca. 600 Teilnehmer in Gewahrsam genommen. Zwei Rauchbomben seien gezündet worden (man vergleiche das einmal mit der Situation bei so manchem Fußballspiel). Den vorher prophezeiten Horrorszenarien standen friedliche Proteste gegenüber, die von den Veranstaltern als großer Erfolg gewertet wurden.</p>
<p>Noch einmal: Die Behörden tragen eine Verantwortung für die öffentliche Sicherheit &#150; das steht außer Zweifel. Aber sie tragen vor allem eine Verantwortung für Demokratie und Bürgerrechte, zu denen die Versammlungsfreiheit gehört. Sie einzuschränken legt die Axt an unsere freiheitliche Verfassung. Erhofft hätte man sich ein Wort von Bundespräsident Gauck &#150; ist doch die Freiheit das zentrale Thema seiner Präsidentschaft. Unter anderem die Leipziger Montagsdemonstrationen hatten einen entscheidenden Beitrag zur friedlichen Revolution in der DDR geleistet. Doch am gleichen Wochenende fand in München ein bedeutendes Fußballspiel statt. Man muss eben Prioritäten setzen.</p>
<p><i>Stefan Hügel<br />ist Mitglied der Humanistischen Union in Frankfurt am Main</i></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/217/publikation/ordnung-und-recht-der-frankfurter-magistrat-und-die-demonstrationsfreiheit/">Ordnung. Und Recht? Der Frankfurter Magistrat und die Demonstrationsfreiheit</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
	</channel>
</rss>
