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	<title>Mitteilungen Nr. 225 Archive - Humanistische Union</title>
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		<title>Delegiertenkonferenz am 31.10./1.11.2015 in München  Aufruf zur Delegiertenwahl</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/225/publikation/delegiertenkonferenz-am-31101112015-in-muenchen-aufruf-zur-delegiertenwahl/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 26 Feb 2015 14:25:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Delegiertenkonferenz]]></category>
		<category><![CDATA[Verband: Delegiertenkonferenz]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Mitteilungen Nr. 225 (Heft 1/2015), S. 1/2 (SL) Der Bundesvorstand hat die 24. ordentliche Delegiertenkonferenz (DK) der Humanistischen Union (HU) f&#252;r den 31. Oktober/ 1.&#160;November 2015 einberufen. Die Versammlung findet in diesem Jahr in M&#252;nchen statt, im EineWeltHaus M&#252;nchen (Schwanthaler Str. 80), das sehr zentral in der N&#228;he des M&#252;nchner Hauptbahnhofs liegt. Die DK ist [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Mitteilungen Nr. 225 (Heft 1/2015), S. 1/2</p>
<p>(SL) Der Bundesvorstand hat die 24. ordentliche Delegiertenkonferenz (DK) der Humanistischen Union (HU) f&uuml;r den 31. Oktober/ 1.&nbsp;November 2015 einberufen. Die Versammlung findet in diesem Jahr in M&uuml;nchen statt, im EineWeltHaus M&uuml;nchen (Schwanthaler Str. 80), das sehr zentral in der N&auml;he des M&uuml;nchner Hauptbahnhofs liegt.</p>
<p>Die DK ist laut Vereinssatzung das oberste Beschlussgremium der HU. Sie w&auml;hlt den/die Vereinsvorsitzende/n, die Mitglieder des neuen Bundesvorstands sowie die anderen Gremien und Funktionen des Vereins. Dar&uuml;ber hinaus entscheiden die Delegierten &uuml;ber inhaltliche Positionen und die Arbeit der HU.</p>
<p>Die Teilnahme an der Delegiertenversammlung ist grunds&auml;tzlich f&uuml;r alle Mitglieder der HU m&ouml;glich, bei den Abstimmungen und Wahlen haben jedoch nur gew&auml;hlte Delegierte ein Stimmrecht. Deshalb gilt: Wer mitbestimmen will &uuml;ber die Geschicke der HU, sollte sich als Delegierte/r aufstellen. Der Bundesvorstand ruft alle Mitglieder dazu auf, sich aktiv an der Wahl der Delegierten zu beteiligen.</p>
<p>Alle Mitglieder und Regionalgruppen der HU sind nicht nur herzlich eingeladen, an der DK teilzunehmen, sondern sich auch in die Vorbereitung der Delegiertenkonferenz einzubringen. Vorschl&auml;ge daf&uuml;r, womit sich die DK inhaltlich befassen sollte (auch &uuml;ber Beschlussantr&auml;ge hinaus), nehmen Vorstand und Gesch&auml;ftsf&uuml;hrung gern entgegen. Der Bundesvorstand wird anhand der eingebrachten Vorschl&auml;ge Mitte September den Entwurf zur Tagesordnung festlegen.</p>
<h5>Ablauf der Delegier&shy;ten&shy;wahlen</h5>
<p>Die Delegiertenwahl erfolgt gem&auml;&szlig; Satzung und Wahlordnung der HU getrennt nach Bundesl&auml;ndern. Die Anzahl der zu w&auml;hlenden Delegierten ergibt sich aus den jeweiligen Mitgliederzahlen eines Bundeslandes, sie schwankt zwischen eins und sieben Delegierten (s. &Uuml;bersicht auf S. 2).</p>
<p>Vor der eigentlichen Wahl stehen zun&auml;chst die Kandidaturen an. Hierbei ist zu beachten: Jedes Mitglied kann sich selbst oder andere Mitglieder als Kandidat/in nominieren. (Die anderen sollten dem nat&uuml;rlich zustimmen.) Dabei sollte keine falsche Scheu gezeigt werden. Gerade j&uuml;ngere und neue Mitglieder fragen sich oft, ob sie Delegierte werden d&uuml;rfen und wie das geht. Kurzum: jeder darf; und wer bereit ist, als Delegierte/r nach M&uuml;nchen zu fahren, kann und sollte sich ruhig selbst nominieren. Daneben k&ouml;nnen Orts-, Regional- und Landesverb&auml;nde in Mitgliederversammlungen KandidatInnenlisten aufstellen. Wichtig! F&uuml;r jede Kandidatur ist eine schriftliche Erkl&auml;rung auszuf&uuml;llen. Die Frist zur Einsendung f&uuml;r alle Kandidaturen ist der 14.&nbsp;August 2015. Die eigentliche Delegiertenwahl startet am 24. August 2015 mit dem Versand der Wahlunterlagen. Dann haben alle Wahlberechtigten gut einen Monat Zeit f&uuml;r die Stimmabgabe.</p>
<p><i>Sven L&uuml;ders f&uuml;r die Wahlleitung</i></p>
<p>Die genaue Berechnung des Delegiertenschl&uuml;ssels, die Formulare zur Kandidatenaufstellung sowie die Wahl- und Gesch&auml;ftsordnung der DK sind in der Bundesgesch&auml;ftsstelle oder im Internet abrufbar unter <a href="https://www.humanistische-union.de/shortcuts/dk">https://www.humanistische-union.de/shortcuts/dk</a>.</p>
<p><b>TAGUNGSORT</b></p>
<p>EineWeltHaus M&uuml;nchen e.V.<br />Schwanthaler Str. 80 Rgb.<br />80336 M&uuml;nchen<br /><a href="http://www.einewelthaus.de/" target="_blank" rel="noopener">www.einewelthaus.de</a></p>
<p><b>FAHRPLAN ZUR DELEGIERTENKONFERENZ 2015</b></p>
<p>14. August 2015 Nominierungsfrist f&uuml;r KandidatInnen</p>
<p>24. August 2015 Versand Wahlunterlagen, Beginn der Delegiertenwahl</p>
<p>30. September 2015 R&uuml;cksendefrist f&uuml;r Stimmzettel</p>
<p>30. September 2015 Frist f&uuml;r satzungs&auml;ndernde DK-Antr&auml;ge</p>
<p>1. Oktober 2015&nbsp;Vereins&ouml;ffentliche Stimmenausz&auml;hlung</p>
<p>12. Oktober 2015 Bekanntgabe der Wahlergebnisse, Versand der Einladungen mit Tagesordnung und Antr&auml;gen</p>
<p>31. Oktober / 1. November 2015 Delegiertenkonferenz</p>
<p><b>DELEGIERTENSCHL&Uuml;SSEL</b></p>
<p>Baden-W&uuml;rttemberg &nbsp;6<br />Bayern &nbsp;6<br />Berlin/Brandenburg*&nbsp;7<br />Bremen&nbsp;2<br />Hamburg&nbsp;3<br />Hessen&nbsp;5<br />Mecklenburg-Vorpommern&nbsp;1<br />Niedersachsen&nbsp;4<br />Nordrhein-Westfalen&nbsp;7<br />Rheinland-Pfalz&nbsp;2<br />Saarland &nbsp;2<br />Sachsen &nbsp;2<br />Sachsen-Anhalt &nbsp;1<br />Schleswig-Holstein &nbsp;2<br />Th&uuml;ringen&nbsp;1</p>
<p>* Die Mitglieder der Landesverb&auml;nde von Berlin und Brandenburg haben 2005 ihre Fusion beschlossen und w&auml;hlen daher gemeinsame KandidatInnen.</p>
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		<title>Abstimmung zum Kampagnenthema 2015/2016</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/225/publikation/abstimmung-zum-kampagnenthema-20152016/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 26 Feb 2015 14:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Verbandsnachrichten]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Mitteilungen Nr. 225 (Heft 1/2015), S. 3/4 Seit einem Jahr l&#228;uft unsere Kampagne &#8222;ausgeschn&#252;ffelt: Verfassung sch&#252;tzen &#8211; Geheimdienst abschaffen!&#8220;. Nach dem urspr&#252;nglichen Plan wollten wir Anfang des Jahres mit einer zweiten Kampagne zum Thema Polizeikontrolle starten. Realistisch m&#252;ssen wir jedoch einsch&#228;tzen, dass wir nicht zwei Kampagnen gleichzeitig stemmen k&#246;nnen. Zudem g&#228;be es einige Gr&#252;nde, die [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/225/publikation/abstimmung-zum-kampagnenthema-20152016/">Abstimmung zum Kampagnenthema 2015/2016</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Mitteilungen Nr. 225 (Heft 1/2015), S. 3/4</p>
<p>Seit einem Jahr l&auml;uft unsere Kampagne &#8222;ausgeschn&uuml;ffelt: Verfassung sch&uuml;tzen &#8211; Geheimdienst abschaffen!&#8220;. Nach dem urspr&uuml;nglichen Plan wollten wir Anfang des Jahres mit einer zweiten Kampagne zum Thema Polizeikontrolle starten. Realistisch m&uuml;ssen wir jedoch einsch&auml;tzen, dass wir nicht zwei Kampagnen gleichzeitig stemmen k&ouml;nnen. Zudem g&auml;be es einige Gr&uuml;nde, die Verfassungsschutzkampagne (evtl. in erweiterter Form) fortzuf&uuml;hren. Kurzum: Wir m&uuml;ssen uns entscheiden, welches Thema wir in den n&auml;chsten 1&frac12; Jahren in einer von HU-Aktiven getragenen Kampagne verfolgen wollen. Dazu bitten wir alle Mitglieder um ihre Mithilfe. Wir m&ouml;chten die Frage, auf welche der beiden angedachten Kampagnen wir uns konzentrieren, gemeinsam mit Ihnen treffen. Im Folgenden stellen wir kurz zwei Szenarien vor und bitten Sie dann um eine kurze R&uuml;ckmeldung.</p>
<h5>Variante 1: Geheim&shy;dienst&shy;kam&shy;pagne</h5>
<p>Bei einer Fortf&uuml;hrung der Verfassungsschutz-Kampagne bietet es sich an, diese thematisch zu erweitern, um die aktuellen politischen Debatten und die anstehenden juristischen Entscheidungen aufzugreifen. F&uuml;r 2015 ist eine Reform des Bundesverfassungsschutzgesetzes angek&uuml;ndigt, die einzelne Befugnisse (etwa den Einsatz von V-Leuten) neu regeln und zugleich die Zusammenarbeit von Bund- und L&auml;nderbeh&ouml;rden straffen soll (sog. Zentralstellenfunktion des Bundesamtes). Derzeit f&ouml;rdert der NSA-Untersuchungsausschuss des Deutschen Bundestages st&auml;ndig neue Details zur Telekommunikations&uuml;berwachung durch BND und Verfassungsschutz sowie deren Datenaustausch mit amerikanischen Diensten an den Tag, bei denen die ohnehin freiz&uuml;gigen gesetzlichen Vorschriften &uuml;berschritten werden. Deshalb bietet sich eine Fortsetzung der Verfassungsschutz-Kampagne im erweiterten Rahmen an, wobei wir verst&auml;rkt auf rechtswidrige Praktiken und das Kontrollvakuum bei den Geheimdiensten hinweisen k&ouml;nnen. Im Rahmen der Kampagne lie&szlig;en sich bereits laufende Musterklagen gegen den Datenaustausch zwischen Geheimdiensten und Polizeibeh&ouml;rden in Deutschland begleiten; die zahlreichen jetzt bekannt gewordenen rechtswidrigen &Uuml;berwachungspraktiken deutscher Dienste bieten auch gen&uuml;gend Material f&uuml;r weitere, eigene Musterklagen der Humanistischen Union.</p>
<p>Wie bisher w&uuml;rde die Kampagne vom Engagement der Mitglieder und Freund/innen der HU leben. Mit einem neuen Kampagnen-Koordinierungskreis wollen wir weitere Ideen entwickeln, wie die Kritik am rechtswidrigen Verhalten der Geheimdienste im Allgemeinen und dem Verfassungsschutz im Besonderen popul&auml;rer werden kann. Bisher angedacht sind z.B. &ouml;ffentliche Datenauskunftsanfragen bei den Verfassungsschutz&auml;mtern durch m&ouml;glichst viele B&uuml;rger/innen und weitere Stationen f&uuml;r die Wanderausstellung &#8222;Versagen mit System&#8220; mit begleitenden Veranstaltungen. Fortgesetzt werden k&ouml;nnte die Zusammenarbeit mit den &Uuml;berwachungsopfern aus der Videoreihe &#8222;Unbescholten &uuml;berwacht&#8220; und die Berliner Arbeitsgruppe &#8222;Schule ohne Geheimdienst&#8220;.</p>
<h5>Variante 2: Polizei&shy;kam&shy;pagne</h5>
<p>Die Forderung nach einer unabh&auml;ngigen Kontrolle der Polizei wird von der Humanistischen Union schon lange erhoben. Wir wollen diese Forderung st&auml;rken, indem wir auf die Probleme beim Nachweis und der Ahndung von Polizeigewalt hinweisen (evtl. auch Racial Profiling) und uns f&uuml;r eine fl&auml;chendeckende gesetzliche Kennzeichnungspflicht sowie unabh&auml;ngige Beschwerdestellen der Polizei einsetzen. Bei der Kennzeichnungspflicht, die weitgehend auf der L&auml;nderebene umzusetzen ist, st&uuml;nde die Lobby- und Pressearbeit im Vordergrund, damit die in Baden-W&uuml;rttemberg, Schleswig-Holstein, Hessen, Niedersachsen und Th&uuml;ringen existierenden Koalitionsvereinbarungen auch umgesetzt werden. Regionalgruppen k&ouml;nnten zus&auml;tzlich mit Podiumsdiskussionen oder Abgeordnetengespr&auml;chen aktiv werden. In f&uuml;nf weiteren Bundesl&auml;ndern ist die (anonymisierte) Kennzeichnungspflicht auch bei Gro&szlig;eins&auml;tzen inzwischen umgesetzt.</p>
<p>F&uuml;r weitergehende, unabh&auml;ngige Kontrollmechanismen der Polizei m&uuml;ssen wir dagegen erst einmal das Problembewusstsein sch&auml;rfen und &Uuml;berzeugungsarbeit leisten. Ideen dazu gibt es bereits viele: So existiert ein Konzept f&uuml;r eine Onlineplattform, auf der Betroffene und Beobachter/innen von Polizeigewalt ihre F&auml;lle eingeben k&ouml;nnen. Mit einer solchen Plattform w&uuml;rde die Sichtbarkeit des (von manchen immer noch bestrittenen) Problems der polizeilichen &Uuml;bergriffe erh&ouml;ht, zudem b&ouml;te ein solches Instrument auch Aufschluss &uuml;ber die H&auml;ufigkeit solcher Vorf&auml;lle, die Wirksamkeit des Rechtsschutzes oder wirkungsvolle Pr&auml;ventionsma&szlig;nahmen. Polizei-Beschwerdestellen gibt es in den Bundesl&auml;ndern erst in Ans&auml;tzen. Hier k&ouml;nnten wir bei B&uuml;rger/innen und Entscheidungstr&auml;ger/innen das Problembewusstsein sch&auml;rfen.</p>
<p><i>Racial Profiling </i>bedeutet, dass die Polizei Menschen ohne weiteren Anlass nach Hautfarbe und Gesichtsz&uuml;gen kontrolliert (sog. &#8222;verdachtsunabh&auml;ngige Kontrollen&#8220;). Dagegen wendet sich seit mehreren Jahren ein Zusammenschluss mehrerer Organisationen mit der Kampagne &#8222;Stoppt Racial Profiling&#8220;, woran auch die Humanistische Union beteiligt ist. Hier k&ouml;nnten wir uns aktiver einbringen und neue Kampagnenideen umsetzen. Weitere Ideen, wie ein gr&ouml;&szlig;erer politischer Handlungsdruck bez&uuml;glich der Polizeikontrolle erzeugt werden kann, wollen wir im Kampagnen-Koordinationskreis gemeinsam mit den ehrenamtlich Aktiven entwickeln.</p>
<h5>Jetzt entscheiden Sie</h5>
<p>Wir bitten alle Mitglieder der HU um ihr Votum, welches Kampagnenthema wir f&uuml;r die kommenden 1&frac12; Jahre w&auml;hlen sollen. Bitte beachten Sie: Wir wollen nicht nur danach entscheiden, welches Thema Ihnen politisch wichtig erscheint (Frage 1). Da wir f&uuml;r eine starke Kampagne auf viele Unterst&uuml;tzer/innen angewiesen sind, ist f&uuml;r unsere Entscheidung die Frage 2 wichtiger: An welcher Kampagne w&uuml;rden Sie sich aktiv beteiligen?</p>
<p>Um den Arbeitsaufwand m&ouml;glichst niedrig zu halten, starten wir die Abstimmung nicht als Urabstimmung im formalen Sinn, sondern als formlose Umfrage. Sie k&ouml;nnen daran teilnehmen, indem Sie a) den Fragebogen an die HU-Gesch&auml;ftsstelle zur&uuml;cksenden oder b) den Fragebogen online auf unserer Webseite ausf&uuml;llen <a href="https://www.humanistische-union.de/shortcuts/k_frage">www.humanistische-union.de/shortcuts/k_frage</a>.</p>
<p><b>Abgabeschluss f&uuml;r Ihr Votum ist Sonntag, der 22.&nbsp;M&auml;rz 2015. </b>Alle Stimmen, die sp&auml;ter bei uns eingehen, k&ouml;nnen leider nicht ber&uuml;cksichtigt werden. Die Ergebnisse werden auf der HU-Webseite, aber auch in den n&auml;chsten HU-Mitteilungen ver&ouml;ffentlicht.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/225/publikation/abstimmung-zum-kampagnenthema-20152016/">Abstimmung zum Kampagnenthema 2015/2016</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Freie Partnerwahl und das Recht auf Scheidung</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/225/publikation/freie-partnerwahl-und-das-recht-auf-scheidung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 26 Feb 2015 13:30:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Musterklagen]]></category>
		<category><![CDATA[Religion]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>HU sucht Musterkl&#228;ger/innen zum Kirchenarbeitsrecht. Aus: Mitteilungen Nr. 225 (Heft 1/2015), S. 6 Weil Sie nach Ihrer Scheidung mit einem/einer neuen Partner/in zusammen leben wollen, droht Ihnen Ihr Arbeitgeber mit der K&#252;ndigung? Sie wollen in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft leben &#8211; Ihr Arbeitgeber ist dagegen? Dann w&#252;rden wir Ihnen gern helfen: Wir suchen Mitarbeiter/innen von kirchlichen [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/225/publikation/freie-partnerwahl-und-das-recht-auf-scheidung/">Freie Partnerwahl und das Recht auf Scheidung</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>HU sucht Musterkl&auml;ger/innen zum Kirchenarbeitsrecht. Aus: Mitteilungen Nr. 225 (Heft 1/2015), S. 6</p>
<p>Weil Sie nach Ihrer Scheidung mit einem/einer neuen Partner/in zusammen leben wollen, droht Ihnen Ihr Arbeitgeber mit der K&uuml;ndigung? Sie wollen in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft leben &#8211; Ihr Arbeitgeber ist dagegen? Dann w&uuml;rden wir Ihnen gern helfen: Wir suchen Mitarbeiter/innen von kirchlichen Einrichtungen, die m&ouml;glichst nicht im verk&uuml;ndungsnahen Bereich t&auml;tig sind und denen aufgrund von Verst&ouml;&szlig;en gegen die kirchlichen Grundordnungen gek&uuml;ndigt worden ist bzw. gek&uuml;ndigt werden soll. Solche &#8222;Verst&ouml;&szlig;e&#8220; ergeben sich schnell, wenn sich pers&ouml;nliche Ansichten und Haltungen, Beziehungen oder Lebensumst&auml;nde &auml;ndern. Dazu z&auml;hlen die kirchlichen Arbeitgeber etwa den Abfall vom Glauben und den Kirchenaustritt, die &ouml;ffentliche Kritik an Glaubensgrunds&auml;tzen (z.B. in der Abtreibungsfrage), sittliche Verfehlungen, das Eingehen einer aus ihrer Sicht ung&uuml;ltigen Ehe (Wiederverheiratung), &ouml;ffentliche Distanzierungen von der Kirche &#8230;</p>
<p>Wir sind der Meinung, dass eine aufgekl&auml;rte Gesellschaft im 21. Jahrhundert solche Entscheidungen selbstverst&auml;ndlich zu respektieren und zu sch&uuml;tzen hat. Das gilt leider (noch) nicht f&uuml;r die kirchlichen Arbeitgeber. Sie d&uuml;rfen die Religions- und Meinungsfreiheit ihrer Angestellten, deren betriebliche Mitbestimmungsrechte, das Streikrecht und vieles mehr einschr&auml;nken.&nbsp; Wohlgemerkt: Die Sonderregeln des Kirchenarbeitsrechts gelten nicht nur f&uuml;r das Personal, welches in den Einrichtungen missionarisch oder verk&uuml;ndend t&auml;tig wird, sondern f&uuml;r alle Angestellten &#8211; von der Putzfrau &uuml;ber den Pf&ouml;rtner bis zur K&ouml;chin. Da die Kirchen und ihre Sozialwerke mittlerweile zu den gr&ouml;&szlig;ten Arbeitgebern Deutschlands z&auml;hlen, sind hierzulande &uuml;ber eine Millionen Arbeitnehmer/innen betroffen. Die meisten von ihnen &uuml;ben ganz weltliche T&auml;tigkeiten aus und werden komplett aus nicht-kirchlichen Mitteln finanziert &#8211; etwa den Sozialleistungstr&auml;gern. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts &#8211; so auch der aktuelle Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22.10.2014 (2 BvR 661/12) &#8211; &uuml;berl&auml;sst es leider nahezu vollst&auml;ndig den kirchlichen Tr&auml;gern, dar&uuml;ber zu entscheiden, welche T&auml;tigkeiten dem Verk&uuml;ndungsauftrag der Kirche zugerechnet und damit dem kirchlichen Sonderarbeitsrecht untergeordnet werden.</p>
<p>Mit der Unterst&uuml;tzung entsprechender Musterklagen m&ouml;chte die Humanistische Union dazu beitragen, den Anachronismus des kirchlichen Sonderarbeitsrechts endlich zu beenden. Betroffene, die sich &uuml;ber das Angebot der Humanistischen Union informieren oder dieses ggf. wahrnehmen m&ouml;chten, k&ouml;nnen sich vertraulich an den Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer der Humanistischen Union, Sven L&uuml;ders, wenden. Er steht Ihnen f&uuml;r Ihre Fragen gern zur Verf&uuml;gung.</p>
<p><i>Humanistische Union e.V.<br />Greifswalder Stra&szlig;e 4, 10405 Berlin<br />Tel.: (030) 204 502 56<br />E-Mail: </i><a href="mailto:lueders%40humanistische-union.de"><i>lueders@humanistische-union.de</i></a><br /><i>GPG-Schl&uuml;ssel: 0xD84E8FD1<br /></i></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/225/publikation/freie-partnerwahl-und-das-recht-auf-scheidung/">Freie Partnerwahl und das Recht auf Scheidung</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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		<item>
		<title>Geplante Verschärfungen im Ausländerrecht</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/225/publikation/geplante-verschaerfungen-im-auslaenderrecht/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 26 Feb 2015 13:00:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Mitteilungen Nr. 225 (Heft 1/2015), S. 7/8 Am 3. Dezember 2014 verabschiedete das Bundeskabinett den &#132;Entwurf eines Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung&#147;. Das Gesetz sieht einige positive Änderungen vor, etwa eine Bleiberechtsregelung für Familienangehörige und &#132;nachhaltig integrierte&#147; Flüchtlinge, die sich schon mehr als 8 Jahre in der Bundesrepublik aufhalten (Jugendliche: 4 Jahre). [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/225/publikation/geplante-verschaerfungen-im-auslaenderrecht/">Geplante Verschärfungen im Ausländerrecht</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Mitteilungen Nr. 225 (Heft 1/2015), S. 7/8</p>
<p>Am 3. Dezember 2014 verabschiedete das Bundeskabinett den &#132;Entwurf eines Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung&#147;. Das Gesetz sieht einige positive Änderungen vor, etwa eine Bleiberechtsregelung für Familienangehörige und &#132;nachhaltig integrierte&#147; Flüchtlinge, die sich schon mehr als 8 Jahre in der Bundesrepublik aufhalten (Jugendliche: 4 Jahre). Zugleich sieht der Entwurf nach Auffassung zahlreicher Experten und Bürgerrechtsorganisationen einige eklatante Verschärfungen des deutschen Asylrechts vor: Die Inhaftierung hier ankommender Flüchtlinge droht wieder zum Regelfall zu werden; in bestimmten Fällen ist eine &#150; eigentlich verfassungswidrige &#150; Beugehaft gegen Flüchtlinge vorgesehen; für bereits hier lebende Flüchtlinge werden den Ausländerbehörden erweiterte Ermessensspielräume bei der Erteilung von Aufenthaltsverboten eingeräumt; künftig können bereits geringfügige Delikte (etwa Verkehrsverstöße) zur Ausweisung auch bereits länger hier lebender, schon integrierter Flüchtlinge führen &#8230;</p>
<p>Gegenwärtig beraten die Ausschüsse des Deutschen Bundestags über den Entwurf. Wir bitten daher alle Mitglieder und Freunde der Humanistischen Union: Sprechen Sie mit Ihren Abgeordneten, insbesondere denen der Koalitionsfraktionen. Fordern Sie ihn/sie auf, dem vorliegenden Gesetzentwurf nicht zuzustimmen.</p>
<h5>Renaissance der Abschie&shy;be&shy;haft</h5>
<p>Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofes sowie politische Initiativen einzelner Bundesländer haben dazu geführt, dass die Anzahl der in Abschiebehaftanstalten untergebrachten Flüchtlinge in den letzten Jahren deutlich zurückgegangen ist. Befanden sich 2011 noch 6.466 Menschen in Abschiebehaft, sind es heute bundesweit noch 40 bis 60 Inhaftierte. Mehrere Bundesländer haben ihre Abschiebehaftanstalten bereits geschlossen. Dieser Entwicklung droht nun jedoch umgekehrt zu werden: Der Gesetzentwurf der Bundesregierung erlaubt die umfassende Inhaftierung von Flüchtlingen in Abschiebehaftanstalten und Polizeigewahrsam  ermöglicht.</p>
<p>Die geplanten Änderungen in § 2 Abs. 14, 15 sowie § 62b Aufenthaltsgesetz führen zu einer wesentlichen Erweiterung der Haftgründe, bei deren Vorliegen eine Abschiebehaft gerichtlich angeordnet werden kann. Nachdem die Bundesrepublik eindeutig aufgefordert war, die für eine vermutete Fluchtgefahr maßgeblichen Gründe gesetzlich konkreter zu fassen, führt der Gesetzentwurf derart allgemeine Kriterien an, dass künftig eigentlich jeder hier ankommende Flüchtling inhaftiert werden kann. Als Haftgründe kommen demnach in Betracht, wenn:</p>
<ul>
<li>Asylsuchende sich nicht aktiv an der Vorbereitung der eigenen Abschiebung bzw. Rückführung beteiligen </li>
<li>keine Identitäts- oder Reisedokumente vorgelegt werden </li>
<li>für die Einreise nach Deutschland &#132;erhebliche Geldbeträge für einen Schleuser&#147; gezahlt wurden </li>
<li>die Asylsuchenden über einen anderen Mitgliedstaat nach Europa eingereist sind und diesen vor Abschluss des dortigen Asylverfahrens wieder verlassen haben. </li>
</ul>
<p>Eine Konkretisierung der Haftgründe, wie sie die Dublin III-Verordnung einfordert, ist das nicht. Darüber hinaus wird es der Bundespolizei ermöglicht, aus anderen EU-Staaten einreisende Flüchtlinge sofort in Haft zu nehmen, bis ihre Abschiebung im Rahmen des Dublin-Verfahrens möglich ist (§ 2 Abs. 15 AufenthG-E). Diese Generalklausel widerspricht nicht nur der Dublin III-Verordnung, sie erschwert auch den Zugang zum Rechtsschutz.</p>
<h5>Weitere Sankti&shy;ons&shy;mittel</h5>
<p>In Deutschland leben derzeit rund 95.000 Flüchtlinge mit dem Status der &#132;Duldung&#147;, fast ein Viertel davon seit mehr als 10 Jahren. Ihnen gegenüber will der Gesetzentwurf das Handlungsspektrum der Ausländerbehörden erheblich erweitern, indem die Behörden künftig Einreise- und Aufenthaltssperren verhängen dürfen (§11 Abs. 6 AufenthG-E). Das kann auch Personen treffen, die ihrer Ausreisepflicht nicht fristgerecht nachgekommen sind, die über Kettenduldungen bereits viele Jahre in Deutschland leben und für die dieses Gesetz eigentlich einen sicheren Bleiberechtsstatus schaffen sollte &#150; etwa Flüchtlinge, die vor den Kriegen im Irak, in Afghanistan und Somalia geflohen sind und deren Asylantrag negativ beschieden wurde. Zwar können sie nicht abgeschoben werden und haben dadurch eine Duldung. Die Gerichte sehen in vielen dieser Fälle jedoch eine &#132;freiwillige&#147; Ausreise in ihre Herkunftslände als zumutbar an. Dadurch könnte ihnen nach dem Gesetzentwurf ein Aufenthaltsverbot drohen, die Betroffenen würden aus der Regelung zum Bleiberecht herausfallen. Zudem kann das Bundesamt für Migration und Ausländerbehörde nach § 11 Abs. 6 AufenthG-E ein einjähriges Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen, dessen Jahresfrist jedoch erst mit der Ausreise des/der Betroffenen beginnt. De facto kann die Behörde sehr langfristige Verbote verhängen, deren Dauer von den mehr oder minder willkürlichen Entscheidungen der Behörde abhängt und die das Problem der Kettenduldungen weiter verschlimmern.</p>
<p>Für die Feststellung der Identität, der Staatsangehörigkeit oder anderer Rückführungsmöglichkeiten eines neu eingereisten Flüchtlings sollen künftig auch in seinem Besitz befindliche Datenträger durchsucht werden (§ 48 Abs. 3a). Die Provider werden darüber hinaus verpflichtet, auch die Zugangsdaten zu Mobiltelefonen oder anderen Speichersystemen zur Verfügung zu stellen (§ 48a AufenthG-E).</p>
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		<title>Auftakttreffen des AK „Beweisverwertungsverbote“</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/225/publikation/auftakttreffen-des-ak-beweisverwertungsverbote/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 26 Feb 2015 12:30:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Verband: Arbeitskreise]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Mitteilungen Nr. 225 (Heft 1/2015), S. 9 Am letzten Novemberwochenende 2014 kam in Bingen am Rhein erstmals der Arbeitskreis &#132;Beweisverwertungsverbote&#147; zusammen, um ein Positionspapier zu einem strikten Beweisverwertungsverbot bei rechtswidriger Beweisverhebung zu erarbeiten und die Vorgehensweise hinsichtlich dessen rechtspolitischer Umsetzung zu diskutieren. Die sechs Teilnehmenden, vornehmlich Juristinnen und Juristen, die aus allen Teilen Deutschlands angereist [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Mitteilungen Nr. 225 (Heft 1/2015), S. 9</p>
<p>Am letzten Novemberwochenende 2014 kam in Bingen am Rhein erstmals der Arbeitskreis &#132;Beweisverwertungsverbote&#147; zusammen, um ein Positionspapier zu einem strikten Beweisverwertungsverbot bei rechtswidriger Beweisverhebung zu erarbeiten und die Vorgehensweise hinsichtlich dessen rechtspolitischer Umsetzung zu diskutieren. Die sechs Teilnehmenden, vornehmlich Juristinnen und Juristen, die aus allen Teilen Deutschlands angereist waren, einigten sich recht schnell auf ein Konzept, so dass sogar noch die Zeit blieb, die Gastfreundschaft des Ehepaars Müller-Heidelberg in netter Runde zu genießen.</p>
<p>Dank des unterschiedlichen beruflichen Hintergrunds der teilnehmenden Mitglieder beschränkte sich die Diskussion nicht auf wissenschaftliche Gesichtspunkte, es flossen Erfahrungen aus der anwaltlichen, der kriminologischen und der richterlichen Praxis ein. Der Arbeitskreis hat sich zum Ziel gesetzt, ein Memorandum bzw. einen ausführlichen Aufsatz zu verfassen, erste Arbeitsaufträge wurden vergeben. Der Aufsatz wird den gegenwärtigen Rechtszustand insbesondere auch im Hinblick auf die obergerichtliche Rechtsprechung darstellen und kritisieren. Beispielhaft sei hier die Praxis genannt, Beweise trotz Verstoßes gegen ein Beweiserhebungsverbot im Rahmen der sogenannten Abwägungslehre nahezu immer zur Verwertung zuzulassen, ein Beweisverwertungsverbot abseits gesetzlich explizit geregelter oder höchstrichterlich anerkannter Fälle gilt als Ausnahme. Weiter soll vergleichend beleuchtet werden, ob sich aus anderen Rechtsordnungen Impulse für ein deutsches striktes Beweisverwertungsverbot ergeben. Kernstück des Papiers wird die ausführliche Darstellung der eigenen Position einschließlich der Präsentation eines Gesetzesvorschlags sein. Auch eine Diskussion der Gegenargumente gegen ein striktes Verbot wird Raum finden. Anschließend an die Erstellung soll versucht werden, die Position des Arbeitskreises möglichst effektiv in der rechtspolitischen Diskussion zu platzieren, beispielsweise durch Veröffentlichung in geeigneten Fachzeitschriften.</p>
<p>Interessentinnen und Interessenten sind nach wie vor herzlich zur Mitarbeit eingeladen und melden sich bitte bei Mara Kunz (kunz@ humanistische-union.de) oder in der HU-Geschäftsstelle.</p>
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		<title>Vergewaltigung: Hände weg vom Sexualstrafrecht</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/225/publikation/vergewaltigung-haende-weg-vom-sexualstrafrecht/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 26 Feb 2015 12:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Sexualstrafrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Mitteilungen Nr. 225 (Heft 1/2015), S. 9-13 (Red.) Die letzte Ausgabe der HU-Mitteilungen enthielt einen Bericht über eine Veranstaltung der Lübecker HU, bei der eine Erweiterung des Straftatbestands der Vergewaltigung zustimmend diskutiert wurde (Mitteilungen Nr. 224, S. 17f.). Dazu erreichte uns folgender Kommentar unseres Beiratsmitglieds Monika Frommel. Sie ist der Meinung, dass den Opfern mit anderen Maßnahmen [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Mitteilungen Nr. 225 (Heft 1/2015), S. 9-13</p>
<p><i>(Red.) Die letzte Ausgabe der HU-Mitteilungen enthielt einen Bericht über eine Veranstaltung der Lübecker HU, bei der eine Erweiterung des Straftatbestands der Vergewaltigung zustimmend diskutiert wurde (Mitteilungen Nr. 224, S. 17f.). Dazu erreichte uns folgender Kommentar unseres Beiratsmitglieds Monika Frommel. Sie ist der Meinung, dass den Opfern mit anderen Maßnahmen mehr geholfen wäre, weil neue (Straf-)Gesetze nur selten hilfreich sind. Der Beitrag erschien zuerst bei Novo Argumente.</i></p>
<p>1997 wurde der Verbrechenstatbestand der Vergewaltigung reformiert. Seitdem vergeht keine Legislaturperiode, in der keine Forderungen nach Verschärfung des Sexualstrafrechts laut werden. Nun fordern Frauennetzwerke (Deutscher Juristinnenbund und Frauen gegen Gewalt gegen Frauen) einen weiten Auffangtatbestand und legen zur Bekräftigung eine höchst angreifbare und sehr selektive Fallanalyse vor. Nach Vorgaben der &#132;Istanbul-Konvention&#147;, so meinen sie, soll jede sexuelle Handlung &#132;gegen den Willen&#147; als Verbrechen der sexuellen Nötigung beziehungsweise. Vergewaltigung (§ 177 StGB, Mindeststrafe zwei Jahre) strafbar sein. [1] Den bestehenden Vergehenstatbestand der Nötigung zu sexuellen Handlungen, der in Grenzfällen eine angemessene Strafe ermöglichen würde und auch greift, wenn nur mit einem &#132;empfindlichen Übel&#147; gedroht wurde, erwähnen sie nicht.</p>
<h5>Regelungen zur sexuellen Gewalt</h5>
<p>Da das deutsche Strafrecht am Ende des 20. Jahrhunderts europarechtskonform werden sollte, wurde § 177 StGB 1997 neu gefasst. Die Forderungen der &#132;Istanbul-Konvention&#147;, welche der Deutsche Juristinnenbund jetzt erst umsetzen möchte, werden daher von Deutschland bereits erfüllt. 1998 wurde noch einmal gesetzlich klargestellt, dass Vergewaltigungen in Beziehungen nicht pauschal als minder schwere Fälle eingestuft werden können. Zeitgleich wurde im Bürgerlichen Gesetzbuch mit § 825 BGB eine weitere zivilrechtliche Anspruchsgrundlage geschaffen, die ganz gezielt bei sexuellem Missbrauch Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche gewährt &#150; unabhängig von der Frage, ob die Betroffene eine strafrechtlichen Ahndung will und ob diese strafrechtlich gesehen auch gegeben ist.</p>
<p>Dieser Gedanke wurde erneut vertieft im Jahr 2000. Damals kam das Gewaltschutzgesetz hinzu, eine sehr effektive zivilrechtliche Regelung, die im Verbund mit den ebenfalls reformierten Polizeigesetzen empfindliche Sanktionen nach sich ziehen kann (Wegweisung aus der Wohnung, Unterlassungs- und Schutzanordnungen und die Pflicht zum Schadensersatz). Die Überlegung hinter diesen Spezialgesetzen ist, dass auf die unterschiedlichsten Formen von Gewalt in Beziehungen und Stalking nach Beendigung einer Beziehung oft besser und zielgenauer reagiert werden kann, wenn die Frau ein Familiengericht anruft. Sie muss sich also nicht darauf verlassen, dass ihre Strafanzeige wegen Körperverletzung und/oder sexueller Nötigung beziehungsweise Vergewaltigung angemessen bearbeitet wird und eine Verurteilung sie künftig schützt.</p>
<p>&#132;<i>Die Faustregel lautet: Klare Fälle von Zwang und Gewalt gehören ins Strafrecht, Grenzfälle ins Zivilrecht, Beziehungsdelikte werden am besten von Familiengerichten geregelt.</i>&#147;</p>
<p>Es gibt also ein vernetztes Präventionskonzept, es funktioniert auch, aber in der Öffentlichkeit und innerhalb der Frauenbewegung wird zu sehr auf das Strafrecht geschaut. Strafgesetze mit hohen Mindeststrafen haben nun einmal den Nachteil lückenhaft zu sein und von Gerichten eng ausgelegt zu werden.</p>
<p>Leider benutzt der Kommentator des gängigen Kurzkommentars zum StGB, der BGH-Richter Thomas Fischer, seine Definitionsmacht und lässt keine Gelegenheit aus, um die Reform des Jahres 1997 zu kritisieren und Strafbarkeitslücken zu konstruieren. Kann die dadurch geschaffene missliche Lage nur der Gesetzgeber ändern? Wieso widersprechen denn BGH-Richterinnen und Richter nicht und legen das geltende Recht europarechtskonform aus? Auch der Juristinnenbund hat die Macht, fachlich zu widersprechen. Statt sich hinter populistischen Forderungen zu verstecken, könnten die Kommentierungen dieses überengagierten Richters Punkt für Punkt kritisiert werden. Es gibt bereits Kritik. Sie muss nur aufgegriffen und in die Fachöffentlichkeit getragen werden.</p>
<h5>Ausnutzung</h5>
<p>Was würde passieren, wenn die Gesetzgebung jede sexuelle Handlung &#132;gegen den Willen&#147; an die Stelle der jetzigen Fassung setzen würde, welche verlangt, dass Gewalt, Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder &#132;Ausnutzen einer hilflosen Lage&#147; vorliegt? Es würde neue Grenzfälle und weitere Reformdebatten geben. Schließlich stand bereits vor 20 Jahren die Kritik am zu engen Gewaltbegriff der Rechtsprechung im Mittelpunkt und führte schließlich 1997 zur Reform. Auch führte man bereits vor der Entscheidung über den damaligen Fraktionen übergreifenden Gesetzentwurf der Frauen im Bundestag eine Debatte über das Merkmal &#132;gegen den Willen&#147;. Die jetzige Debatte ist also eine zeitversetzte Reaktion nach fast 20 Jahren.</p>
<p>&#132;<i>Mit dem Argument, man muss der Frau eben glauben, kann man keine Mehrheit gewinnen.</i>&#147;</p>
<p>Es lohnt sich zu fragen, wieso das Parlament sich damals für die Ausnutzungsvariante entschieden hat und nicht für das weiter gefasste Merkmal &#132;gegen den Willen&#147;? Der Grund liegt darin, dass dieselben Gruppen, die einen möglichst weiten Verbrechenstatbestand fordern, auch für hohe Mindeststrafen eintreten. Das widerspricht sich aber und wird von Tatgerichten und Revisionsgerichten abgelehnt. Für die Auslegung eines Strafgesetzes ist die Tathandlung entscheidend. Sie macht den Unrechtsgehalt des Verhaltens des Täters deutlich. Eine sexuelle Handlung kann keine relevante Tathandlung sein. Wie also stellt ein Gericht den entgegenstehenden Willen fest? Mit dem Argument, man muss der Frau eben glauben, kann man keine Mehrheit gewinnen. Nur nötigender Zwang und Missbrauch sind strafbar, und nur solche Handlungen tangieren das Rechtsgut, also muss das jeweilige Strafgesetz definieren, wann Zwang und wann Missbrauch vorliegen.</p>
<p>Deshalb hat die Gesetzgebung 1997 den tradierten Vergewaltigungsparagraphen erweitert. Sie hat neben &#132;Gewalt&#147;, &#132;Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben&#147; eine dritte Alternative eingefügt, die Ausnutzungsvariante, um den &#150; später vom Bundesverfassungsgericht bestätigten &#150; weiten Begriff der sexuellen Nötigung so klar wie möglich und objektivierend zu umschreiben. Nötigung bedeutet Zwang. Aber nicht alle Übergriffe sind Nötigungen. Es gibt nun einmal auch sexuelle Handlung gegen den Willen einer Frau oder einer Jugendlichen, die ohne Zwang erreicht werden &#150; das Spektrum ist breit gefächert &#150;, die aber dennoch verhindert werden sollen. In Betracht kommen etwa Täuschungen und Manipulationen, Überrumpelung, das Versprechen von Vorteilen, abgestufte Formen des Ausnutzens der Autorität und dergleichen Strategien. Besonders häufig sind sie gegen Jugendliche gerichtet.</p>
<p>Der DJB nennt auch einen solchen Fall, um seine Reform zu begründen, den 2011 vom 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in Fortführung der ständigen Rechtsprechung entschiedenen Fall der &#132;nur&#147; überrumpelnden, aber nicht nötigenden sexuellen Übergriffigkeit. Der BGH hob die Verurteilung wegen Vergewaltigung einer 14-Jährigen auf, die sich als Modell zeichnen lassen wollte und deshalb mit gespreizten Beinen und mit dem Gesicht zur Wand überrumpelt wurde und sich nicht gewehrt hatte, weil sie &#132;paralysiert&#147; gewesen sei. [2]</p>
<p>&#132;<i>Mit einer Reform des Verbrechenstatbestandes der Vergewaltigung kann man nicht auf als empörend empfundene Grenzfälle reagieren.</i>&#147;</p>
<p>Dieser Grenzfall der Überrumpelung betraf eine Jugendliche, deren Neugierde, Risikobereitschaft und sexuelle Unerfahrenheit der Täter strategisch ausgenutzt hatte. § 182 StGB, der an und für sich einschlägige Vergehenstatbestand des Missbrauchs Jugendlicher, passt leider nicht, da dort das Ausnutzen der Unfähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung verlangt wird, eine entschieden zu hohe Hürde. Das geltende Recht schützt Jugendliche also nur gegen das sexuelle Ansinnen von in Aufzählungen jeweils genau benannten Autoritätspersonen. Es lässt es nicht genügen, wenn sich Jugendliche von Erwachsenen, die keine förmliche Funktion haben, überrumpeln lassen. Die junge Frau hat also gegen diesen Mann nur Schadensersatzansprüche. Da diese hoch sein können, wäre das eine Gegenwehr gegen den übergriffigen und offenbar routiniert vorgehenden Täter. Mit einer Reform des Verbrechenstatbestandes der Vergewaltigung kann man &#150; und sollte man, so meine These &#150; nicht auf solche als empörend empfundene Grenzfälle reagieren. Die Nachteile überwiegen die Vorteile.</p>
<p>Beruft sich also ein Opfer auf die Ausnutzungsvariante, dann muss deutlich sein, dass die ausgenutzte Zwangslage etwa derjenigen entspricht, die man bei den klassischen Nötigungsmitteln &#132;Gewalt&#147; und &#132;Drohung&#147; unterstellen kann. Sie muss sich nicht körperlich wehren, es ist auch irrelevant, ob sie sich hätte wehren können. Sie muss nur deutlich machen, dass sie sich körperlich bedroht gefühlt hat, und deswegen still gehalten habe. Es kommt also nicht auf ihren &#132;Willen&#147; an; denn dieser ist ein Internum, das zugeschrieben werden kann oder auch nicht. Entscheidend sind die objektive Situation und die objektivierbare, persönliche Lage der Betroffenen. Reagiert eine Frau &#132;starr vor Schreck&#147; und wehrt sich nicht, macht sie verbal oder durch Weinen deutlich, dass sie die sexuelle Handlung ablehnt, dann muss es eine Norm geben, welche das Verhalten des Täters als Unrecht markiert.</p>
<p>&#132;<i>Oft sind ein zivilrechtlicher Schutz und ein Anspruch auf Schadensersatz/Schmerzensgeld für die Betroffene vorzugswürdig.</i>&#147;</p>
<p>Aber diese Norm muss kein Verbrechenstatbestand sein, es genügt ein Vergehenstatbestand. Oft sind ein zivilrechtlicher Schutz und ein Anspruch auf Schadensersatz/Schmerzensgeld für die Betroffene vorzugswürdig (§ 823 und § 825 BGB, s.o.). Es macht daher schon bei der Rechtsberatung der verletzten Personen keinen Sinn, nur auf den Verbrechenstatbestand der Vergewaltigung zu schauen, da dieser angesichts der Mindeststrafe von zwei Jahren eng ausgelegt wird und auch nicht noch weiter gefasst werden kann. Das ist eine wichtige interne berufsethische Haltung von Strafjuristen.</p>
<p>Die BGH-Rechtsprechung hat sich auf eine Lesart festgelegt, welche für die Erweiterung des Tatbestandes der sexuellen Nötigung verlangt, dass sich die gegen ihren Willen sexuell angegriffene Person &#132;aus Rücksicht auf ihr körperliches Wohl&#147; nicht gewehrt habe. Steht sie lediglich unter einem psychischen Zwang, besser unter Druck, sollte man sorgfältig prüfen, ob nicht der besonders schwere Fall der Nötigung zu einer sexuellen Handlung in § 240 Abs. 4 StGB vorliegt. Auch diese Norm führt zu Verurteilungen, sie ist aber erheblich flexibler, da sie weiter gefasst ist. Jede Drohung mit einem empfindlichen Übel genügt. Drohungen können auch konkludent sein. Dieser Vergehenstatbestand mit einer Mindeststrafe von 6 Monaten (§ 177 StGB ist demgegenüber ein Verbrechen) greift auch dann, wenn keine körperliche Gewalt angedroht wird. Schließlich sollte man bei Beziehungstaten immer auch das Gewaltschutzgesetz berücksichtigen, wenn es eine gemeinsame Wohnung oder Wohngemeinschaft gibt. Der Gewaltbegriff dieses Gesetzes ist sehr weit.</p>
<h5>Fazit</h5>
<p>Man kann den Text des StGB weit fassen, aber die Rechtsprechung wird dann in Grenzfällen auch Beweisprobleme konstruieren, die in der Konsequenz dazu führen werden, dass es immer wieder zu Einstellungen und/oder Freisprüchen kommt. Die rechtspolitische Debatte wird also nicht verstummen. Problematisch ist in diesem Zusammenhang etwa: unklares, schüchternes oder gehemmtes Verhalten von angegriffenen Menschen, die aus akuter Angst oder aus einer gewissen Gewöhnung an ihre Abhängigkeit passiv bleiben, wo selbstbewusste Menschen sich aktiv wehren würden.</p>
<p>&#132;<i>Der Ruf nach dem Gesetzgeber ist oft hilflos und wenig hilfreich.</i>&#147;</p>
<p>Sind das Strafbarkeitslücken und soll man sie aus dem Gesichtspunkt des Opferschutzes schließen, weil gerade diese Personen besonders verletzbar sind? Ich sehe da Probleme. Zwar besteht Konsens, dass Kinder (unter 14 Jahren) absolut schutzwürdig sind. Nicht weil sie von sexuellen Erfahrungen &#132;frei&#147; zu halten sind (so einige veraltete Rechtsgutsbestimmungen), sondern wegen der asymmetrischen Situation, in der Erwachsene und Kinder aufeinander treffen. Erwachsene haben ein anderes Skript von Sexualität, sie müssen sich daher völlig zurückhalten, um Kindern eine freie Entfaltung zu ermöglichen. In den 1970er Jahren verstanden weder die Gesellschaft noch die Gesetzgebung oder die Rechtsprechung dies richtig &#150; und oft auch nicht die Rechtsberatung. Das hat sich gebessert. Mittlerweile haben wir alle institutionell gelernt. Nur bei Jugendlichen wissen wir noch nicht, wie wir Manipulation und diffusen Missbrauch strafrechtlich behandeln sollen. Es gibt also viel zu tun, aber nicht bei § 177 StGB. Der Ruf nach dem Gesetzgeber ist oft hilflos und wenig hilfreich.</p>
<p><i>Monika Frommel,<br />ist emeritierte Strafrechtsprofessorin und war bis 2011 Direktorin des Instituts für Sanktionenrecht und Kriminologie an der Universität Kiel.</i></p>
<p><b>Anmerkungen:</b></p>
<p>[1] Tanja Mokosch: &#132;Das Sexualstrafrecht basiert auf Mythen&#147;, Süddeutsche Zeitung online, 13.08.2014. und Bundesverband Frauenberatungsstellen und Frauennotrufe (bff)/ Frauen gegen Gewalt e.V.: &#132;Was Ihnen widerfahren ist, ist in Deutschland nicht strafbar&#147;, Fallanalyse zu bestehenden Schutzlücken in der Anwendung des deutschen Sexualstrafrechts bezüglich erwachsener Betroffener (erstellt von Katja Grieger et al.), Berlin, 2014.</p>
<p>[2] BGH 4 StR 445/11 vom 08.11.2011. Hätte der vom Landgericht Dessau festgestellte Sachverhalt ergeben, dass das Mädchen aus Angst um sein körperliches Wohl still gehalten habe, hätte es der Revision der Verteidigung nicht stattgegeben. So sah es den Fall als Grenzfall an und folgte der restriktiven Lesart (seit BGHSt 50, 359). Diese Lesart geht auf den BGH-Richter Thomas Fischer zurück, der seit dem Jahr 2000 unermüdlich gegen die Ausnutzungsvariante polemisiert, da sie angeblich keine klare Tathandlung formuliere. Es ist klar, dass die Vorbehalte sowohl in der Strafrechtswissenschaft als auch in der Rechtsprechung wieder neu entfacht würden, käme es zu einer neuen Debatte. Es ist auch vorhersehbar, dass sich gegen eine solche Gesetzesfassung neue Konstruktionen fänden, um das Merkmal &#150; angesichts des hohen Strafrahmens &#150; eng auszulegen. Innerhalb der Rechtswissenschaft wird sich auch keine Unterstützung mobilisieren lassen für einen solchen Vorschlag.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>NRW: Gemeinsame Vortragsveranstaltung zur NSU</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/225/publikation/nrw-gemeinsame-vortragsveranstaltung-zur-nsu/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 26 Feb 2015 11:50:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Veranstaltungen: Berichte]]></category>
		<category><![CDATA[Verband: Regionen]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Mitteilungen Nr. 225 (Heft 1/2015), S. 15 Die Humanistische Union (Landesverband NRW) hatte für den 20. November 2014 gemeinsam mit der Vereinigung Demokratischer Juristinnen und Juristen, der Strafverteidigervereinigung NRW, dem KV von Bündnis 90/Die Grünen, der VVN Düsseldorf und dem DGB Stadtverband zu einem Vortrag von Prof. Dr. Hajo Funke em. (FU-Berlin) mit anschließender Diskussion [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/225/publikation/nrw-gemeinsame-vortragsveranstaltung-zur-nsu/">NRW: Gemeinsame Vortragsveranstaltung zur NSU</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Mitteilungen Nr. 225 (Heft 1/2015), S. 15</p>
<p>Die Humanistische Union (Landesverband NRW) hatte für den 20. November 2014 gemeinsam mit der Vereinigung Demokratischer Juristinnen und Juristen, der Strafverteidigervereinigung NRW, dem KV von Bündnis 90/Die Grünen, der VVN Düsseldorf und dem DGB Stadtverband zu einem Vortrag von Prof. Dr. Hajo Funke em. (FU-Berlin) mit anschließender Diskussion eingeladen. Funke referierte am 20. November 2011 eine Stunde lang in einem relativ kleinen, aber überfüllten Saal im Düsseldorfer &#132;Malkasten&#147; vor ca. 40 Teilnehmern über seine detaillierten Erfahrungen und Kenntnisse mit dem NSU-Komplex. Seine zentralen Vorwürfe:</p>
<ul>
<li>Sicherheitsbehörden und Geheimdienste führten im Umkreis der bekannten NSU-Haupttäter mindestens zwei Dutzend bezahlte V-Leute während der mehr als 10jährigen Mord- und Verbrechensserie. </li>
<li>Einige V-Leute haben den Haupttätern Waffen und Sprengstoff besorgt, V-Leute wurden mit extrem hohen Geldzuwendungen (Tino Brandt: 200.000 &#128;) ausgestattet.</li>
<li>Festnahmeversuche der bekannten Haupttäter wurden durch staatliche Behörden hintertrieben oder sogar gezielt verhindert. </li>
<li>Polizeiliche Ermittlungsstandards wurden regelmäßig verletzt. </li>
<li>In einer koordinierten Aktion vernichteten mehrere Geheimdienste Akten und Beweismittel, wodurch die Schuldigen nicht ausfindig gemacht werden konnten.</li>
</ul>
<p>Fazit:  Funke sieht Rechtsstaat und Demokratie in Gefahr. Die andauernden Rechts- und Verfassungsbrüche, die ohne durchgreifende Konsequenzen bleiben, führen zu dem Verdacht der Existenz eines &#132;Staates im Staate&#147;.</p>
<p>Die anschließende lebhafte Diskussion ging hauptsächlich um die Frage, ob nach diesen Erfahrungen der Verfassungsschutz nicht abzuschaffen sei. Der Vertreter der HU brachte auch die entsprechende Kampagne der HU ins Gespräch. Funke stimmte der Forderung zwar inhaltlich voll zu, hielt sie aber nicht für durchsetzbar. Dazu fehle der politische Wille. Immerhin sei der einhellige Wunsch nach drastischer Verkleinerung des Verfassungsschutz-Amtes, wie er in der Koalitionsvereinbarung in Thüringen nun formuliert wurde, ein hoffnungsvoller Ansatz.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/225/publikation/nrw-gemeinsame-vortragsveranstaltung-zur-nsu/">NRW: Gemeinsame Vortragsveranstaltung zur NSU</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>OV Marburg</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/225/publikation/ov-marburg/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 26 Feb 2015 11:40:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Marburg: Artikel]]></category>
		<category><![CDATA[Verband: Regionen]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.humanistische-union.de/publikationen/publikation/ov-marburg/</guid>

					<description><![CDATA[<p>Mitteilungen Nr. 225 (Heft 1/2015), S. 15 Mitglieder und Freunde der Humanistischen Union (HU) im mittelhessischen Raum trafen sich zum traditionellen Neujahrsessen der HU Marburg am 18. Januar. Neben einem Rückblick auf das vergangene Jahr wurde dort auch die Jahresplanung für 2015 besprochen. Vor allem aber bestand viel Gelegenheit zum offenen Meinungs- und Gedankenaustausch. [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/225/publikation/ov-marburg/">OV Marburg</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Mitteilungen Nr. 225 (Heft 1/2015), S. 15</p>
<p>Mitglieder und Freunde der Humanistischen Union (HU) im mittelhessischen Raum trafen sich zum traditionellen Neujahrsessen der HU Marburg am 18. Januar. Neben einem Rückblick auf das vergangene Jahr wurde dort auch die Jahresplanung für 2015 besprochen. Vor allem aber bestand viel Gelegenheit zum offenen Meinungs- und Gedankenaustausch.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/225/publikation/ov-marburg/">OV Marburg</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>RV München-Südbayern: Aus unserer Arbeit</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/225/publikation/rv-muenchen-suedbayern-aus-unserer-arbeit/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 26 Feb 2015 11:30:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[München: Artikel]]></category>
		<category><![CDATA[Verband: Regionen]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.humanistische-union.de/publikationen/publikation/rv-muenchen-suedbayern-aus-unserer-arbeit/</guid>

					<description><![CDATA[<p>Mitteilungen Nr. 225 (Heft 1/2015), S. 16 Im Kontext der anhaltenden Nachrichten &#252;ber die Folgen der Snowden-Dokumente haben wir uns an einer Demonstration in Bad Aibling beteiligt. Diese hat sich f&#252;r die Aufkl&#228;rung und juristischen Aufarbeitung der Arbeit von ausl&#228;ndischen Geheimdiensten und der Mitwirkung des BND eingesetzt. Weiter hat die CSU in Bayern einen Gesetzesentwurf [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/225/publikation/rv-muenchen-suedbayern-aus-unserer-arbeit/">RV München-Südbayern: Aus unserer Arbeit</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Mitteilungen Nr. 225 (Heft 1/2015), S. 16</p>
<p>Im Kontext der anhaltenden Nachrichten &uuml;ber die Folgen der Snowden-Dokumente haben wir uns an einer Demonstration in Bad Aibling beteiligt. Diese hat sich f&uuml;r die Aufkl&auml;rung und juristischen Aufarbeitung der Arbeit von ausl&auml;ndischen Geheimdiensten und der Mitwirkung des BND eingesetzt.</p>
<p>Weiter hat die CSU in Bayern einen Gesetzesentwurf zu sogenannten Volksbefragungen eingebracht, auf den die SPD und die Freien W&auml;hler mit Gegenentw&uuml;rfen reagiert haben. Mit einer Volksbefragung soll die M&ouml;glichkeit geschaffen werden, der Exekutive den Willen der Bev&ouml;lkerung zu vermitteln. Wir haben hierzu einen Vortrag von Prof. Dr. Hermann K. Heu&szlig;ner der Hochschule Osnabr&uuml;ck organisiert. Herr Prof. Heu&szlig;ner hat uns ausf&uuml;hrlich die Gr&uuml;nde und die (verfassungsrechtlichen) Probleme des Instruments vorgestellt.</p>
<p>In M&uuml;nchen hat sich in den letzten Monaten ein B&uuml;ndnis gegen den Freihandelsvertrag TTIP gebildet. Das &#8222;B&uuml;ndnis STOP TTIP M&uuml;nchen&#8220; hat den Abbruch der geheimen Verhandlungen und eine transparente Entwicklung einer zukunftsf&auml;higen und fairen Handelspolitik zum Ziel. Unser Regionalvorstandsmitglied Ulrich Fuchs beteiligt sich auch im Organisationsteam des B&uuml;ndnisses. Weitere Informationen&nbsp; unter <a href="http://www.stop-ttip-muenchen.de/" target="_blank" rel="noopener">www.stop-ttip-muenchen.de/</a>.</p>
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