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	<title>vorgänge 10-11-1969 Archive - Humanistische Union</title>
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		<title>Erotic Art</title>
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		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 15 Nov 1970 17:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>aus: vorgänge Nr. 10-11/1969, S. 341 Am 29. Oktober eröffnete die Humanistische Union in München die Ausstellung &#132;Erotic Art&#148; der Sammlung Phyllis und Eberhard Kronhausen, die vorher bereits in Lund/ Schweden und Aarhus/ Dänemark gezeigt wurde. Bis zum 4. Januar 1970 sind rund 500 Ausstellungsstücke dieser Sammlung erotischer und &#132;pornographischer&#148; Kunst in den münchener Galerieräumen, [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>aus: vorgänge Nr. 10-11/1969, S. 341</p>
<p><i>Am 29. Oktober eröffnete die Humanistische Union in München die Ausstellung &#132;Erotic Art&#148; der Sammlung Phyllis und Eberhard Kronhausen, die vorher bereits in Lund/ Schweden und Aarhus/ Dänemark gezeigt wurde. Bis zum 4. Januar 1970 sind rund 500 Ausstellungsstücke dieser Sammlung erotischer und &#132;pornographischer&#148; Kunst in den münchener Galerieräumen, Maximilianstraße 29, zu besichtigen.</i></p>
<p><i>Die Ausstellung, für die ein Kuratorium aus Dr. Herbert Hohenemser, Dr. L. Bayerthal, Prof. Ludwig Marcuse, Dr. Gerhard Szczesny, Prof. Dr. Ulrich Sonnemann (und anderen) verantwortlich zeichnet, wurde am 29. Oktober durch den Kulturreferenten der Stadt München, Dr. Herbert Hohenemser, eröffnet. Professor Ulrich Sonnemann, Bundesvorstandsmitglied der Humanistischen Union, begrüßte die Gäste der Ausstellungseröffnung mit den folgenden Worten:</i></p>
<p>Verehrte Anwesende,</p>
<p>im Namen der Humanistischen Union heiße ich Sie herzlich willkommen.</p>
<p>Wenn die Kunst sich des Eros annimmt, zahlt sie eine Dankesschuld ab, denn der Eros, sonst wird aus der Kunst nichts, nimmt von je sich ihrer ohnehin an. Finden sich beide Vorgänge so innig, so kritisch und in vielen Fällen so glücklich vereinigt wie hier, nimmt sich der Eros, darauf läuft es hinaus, seiner selbst an. Da er gerade dabei aber Gefahr läuft, sich in lustfeindlichen Paragraphen zu verfangen, den gleichen Seelenschaden an ihnen zu nehmen, dem die Parargraphen ihrerseits schon entsprungen sind, kam die Humanistische Union ihm zu Hilfe.</p>
<p>Seit ihren Anfängen ist seine Sache, da sie die der Menschlichkeit selbst ist, auch ihre. Seit ihren Anfängen widersteht sie der Unzucht, die deren Begriff mit sich selber betreibt und die die einzige Unzucht ist, die bei näherem Hinsehen welche bleibt. Daher ist das nähere Hinsehen so erzieherisch.</p>
<p>Mit dieser Ausstellung erotischer Kunst, die dazu soviel Gelegenheit schafft, folgt die Humanistische Union um einen weiteren Schritt der Linie von Aufklärung, die mit art. 5, ihrem Lesetheater, schon vor einer Reihe von Jahren hier in München ihren produktiven Beginn hatte, dort in der Gesellschaft Assistenz zu leisten, wo Wahrheit herauswill. Das muß nicht eine theoretische, es kann auch eine Wahrheit der anschaulichsten, also erotischen Phantasie sein, ihrer Antizipationen von Glück.</p>
<p>Ich wiederhole meine Begrüßung in der Hoffnung auf Ihre volle Aufmerksamkeit auf Ihren Zugang zu einer Glückserfahrung, die die Aufmerksamkeit selbst schon dort spenden kann, wo sie so ungeteilt sein darf wie hier. Ich danke Ihnen.</p>
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		<title>Neue Initiative gegen den Abtreibungs-Straftatbestand</title>
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		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 30 Nov 1970 13:45:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[§ 218]]></category>
		<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Eine Aktion des Landesverbandes Berlin der Humanistischen Union. In: vorgänge 10-11/1969, S. 364-367 Der Bundesverband der Humanistischen Union forderte Anfang dieses Jahres in einem Offenen Brief an alle Abgeordneten des Bundestages, der auch als Anzeige in der Wochenzeitung &#132;Die Zeit&#148; veröffentlicht wurde, alle Parlamentarier dazu auf, im Rahmen der bevorstehenden Reform des Strafrechts schnellstens auch [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Eine Aktion des Landesverbandes Berlin der Humanistischen Union. In: vorgänge 10-11/1969, S. 364-367</p>
<p><i>Der Bundesverband der Humanistischen Union forderte Anfang dieses Jahres in einem Offenen Brief an alle Abgeordneten des Bundestages, der auch als Anzeige in der Wochenzeitung &#132;Die Zeit&#148; veröffentlicht wurde, alle Parlamentarier dazu auf, im Rahmen der bevorstehenden Reform des Strafrechts schnellstens auch eine Reform, das heißt: Abschaffung, des Paragraphen 218 (bis 220) des Strafgesetzbuches, betreffend Abtreibungsdelikte, durchzusetzen. Diese Initiative, die unterstützt wurde von mehr als 150 Ärzten, Richtern und Rechtsanwälten, hatte leider keinen Erfolg, weil die Abgeordneten so kurz vor Beendigung der Legislaturperiode teils aus zeitlichen, teils aus propagandistischen Gründen sich nicht mehr einsetzten für eine Gesetzesänderung, die a) unpopulär, b) auch hinsichtlich des Problems ihrer verbalen Fassung und des Rahmens eines möglichen Kompromisses schwierig sein würde.</i></p>
<p><i>Die Initiative des Bundesverbandes wurde inzwischen durch eine Aktion des Landesverbandes Berlin der HU wieder aufgegriffen und in ihrer Begründung vertieft. Eine Ärztegruppe der HU Berlin unter Leitung von Dr. med. Dietrich Mackrodt versandte inzwischen an Kolleginnen und Kollegen einen Brief, mit dem der Gesetzesänderungsvorschlag der HU an den Bundestag mit neuem fachmännischen Gewicht und mit neuen Argumenten erneut vorgelegt wird.</i></p>
<p><i>Wir dokumentieren hier a) den Rundbrief des Landesverbandes Berlin der HU an die betroffenen Ärzte (mit Kürzungen), b) die Dokumentation &#132;Was wissen Sie über Abtreibung?&#148;, die am Ende auch den genauen Text der HU-Forderungen an den Gesetzgeber enthält; im Wortlaut.</i></p>
<h5>1. Brief der Berliner HU an die &Auml;rzte</h5>
<p>Sehr geehrte Frau Kollegin, sehr geehrter Herr Kollege!</p>
<p>Im März 1969 hatte die Humanistische Union eine Petition von über 150 Ärzten, Richtern und Rechtsanwälten an die Abgeordneten des Bundestages gesandt, mit der Forderung, den &#132;Abtreibungsparagraphen&#148; 218 abzuschaffen. Der bevorstehende Wahlkampf und das vorläufige Sistieren der Strafrechtsreform durch das Auslaufen der Legislaturperiode hielt damals auch einsichtige Abgeordnete von wirksamen Maßnahmen ab. Aus der beiliegenden Dokumentation mögen Sie entnehmen, daß es ein ärztlich nicht zu vertretender Zustand ist, daß durch die Kriminalisierung der Schwangerschaftsunterbrechung Frauen im blühenden Alter durch Tod, Siechtum oder Sterilität bedroht sind, während durch den medizinischen Fortschritt &#8211; wie jüngste Zahlen aus Japan, Schweden und dem Ostblock beweisen &#8211; die legalisierte, ärztlich durchgeführte Unterbrechung 20-100mal gefahrloser ist als eine Geburt. Die gängigen Berliner Abtreibungspreise von 850 bis 3000 DM sowie die jüngsten Abtreibungsskandale beweisen, daß auch die Verbreitung der oralen Kontrazeptiva dieses Problem nicht löst. Bei konsequenter Anwendung der § 218 &#8211; 220 StGB wäre die BRD zur Hälfte ein Land von Straftätern. Seite 4 der Dokumentation mögen Sie die Möglichkeiten einer Humanisierung durch Legalisierung der Abtreibung entnehmen.</p>
<p>Die unterzeichnende Ärztegruppe der Humanistischen Union möchte mit möglichst breiter Unterstützung der Berliner Ärzteschaft die Initiative bei den hoffentlich tatendurstigen Abgeordneten des neuen Bundestages wirksamer aufgreifen und gleichzeitig bei Parteien, Prominenz und Institutionen sowie durch Podiumsdiskussionen etc. der ausstehenden Abschaffung des § 218 Nachdruck verleihen. Die täglich mit dem Abtreibungsproblem konfrontierte Berufsgruppe der Ärzte ist besonders zur Stellungnahme berufen, ja durch ihre Einsicht in die Tatsachen sogar dazu verpflichtet.</p>
<p>Für einen effektvollen Meinungsdruck benötigen wir auch Ihre Solidarität. Unterstützen Sie daher bitte unsere Aktivität durch Einsenden des anhängenden Unterschriftsabschnitts! (&#8230;) Auch an kritischen Stellungnahmen ist uns selbstverständlich gelegen.</p>
<p>Für die Ärztegruppe der Humanistischen Union Berlin <br />Dr. med. Dietrich Mackrodt</p>
<h5>2. Dokumen&shy;ta&shy;tion &#132;Was wissen Sie &uuml;ber Abtrei&shy;bung?&#148;</h5>
<p><b>Was wissen Sie über Abtreibung?</b></p>
<p>Bestimmt zu wenig! Auf kaum einem anderen Gebiet des menschlichen Lebens wird in der bürgerlichen Gesellschaft mehr geheuchelt. Jeder weiß, wo ein Kind geboren werden kann, ,aber niemand weiß offiziell, wo Abtreibungen vorgenommen werden können. Moral als geheuchelte Unkenntnis. Dabei handelt es sich um ein massenhaftes Geschehen, das täglich und stündlich in unserer Umwelt stattfindet. Eine Massenerscheinung, die dem einzelnen körperlich nahezu völlig harmlos wurde, steht unter der Drohung hoher Gefängnis- und Zuchthausstrafen. Es wird ein Verhalten bestraft, das stillschweigend von der Gesellschaftsmehrheit im Privaten akzeptiert und ausgeübt wird und das durch den Fortschritt der Medizin zu einer der ungefährlichsten Operationen überhaupt wurde. In keinem Land konnten Strafgesetze und Strafverfolgung der Schwangerschaftsabtreibung die illegale Abtreibungspraxis einschränken. Denn eine Frau, die sich zur Abtreibung entschlossen hat, steht unter einem solchen psychischen Druck, daß sie in der Regel Mittel und Wege zur Schwangerschaftsunterbrechung findet. Nach Noack haben von den Frauen, bei denen der soziale Aspekt bei dem Wunsche nach einer Schwangerschaftsunterbrechung im Vordergrund stand, nach erfolgter Ablehnung einer legalen Abtreibung rund 60 v.H. doch noch abgetrieben.</p>
<p>&#132;Die Bestrafung der Abtreibung wird mit Worten wie ,Mord` und ,unabdingbarer Schutz des Lebens&#8216; begründet. Das aber ist eine übergestülpte Ideologie, eine Verhüllung des tatsächlichen Angriffsziels. Nicht die Zerstörung des Embryos wird bestraft, sondern der in ihr dokumentierte Versuch, Befriedigung und ,Lust ohne Last&#8216;, ohne bedrückende Folgen zu erleben. Denn wäre das werdende Kind wirklich das Schutzobjekt des Strafgesetzes, wie sollte man dann das unselige Schicksal der unehelichen Kinder in dieser Gesellschaft begreifen, die nicht abgetrieben, sondern geboren wurden. Die gleichen Leute, die unnachsichtig die Rechte des ungeborenen Kindes verteidigen, kümmern sich nicht mehr um die Kinder, wenn sie auf der Welt sind. Schließlich fällt der Vorwurf des Mordes auf sie selbst zurück, wenn sie mit der Verhinderung der Sexualaufklärung und der zögernden Vergabe der Verhütungsmittel jenen Zustand erst möglich machen, der anders als durch eine Beseitigung des Keimlings nicht zu lösen ist&#148; (H. Bacia).</p>
<p>Außerdem: mit welchem Recht wird die illegale Abtreibung &#132;Mord&#148; genannt, wenn die gleiche Handlung mit staatlicher Legitimation als legale Abtreibung kein &#132;Mord&#148; ist? Abtreibung wird mit härtesten Strafen bedroht, und gleichzeitig werden sexuelle Aufklärung hintertrieben, Erreichbarkeit von Verhütungsmitteln behindert und uneheliche Mutterschaft und uneheliches Kind sozial, rechtlich und menschlich diffamiert. Unwissenheit durch Tabuisierung und Kriminalisierung durch das Gesetz machen den Straftatbestand der Abtreibung für den einzelnen und die Gesellschaft erst zur Gefahr. Nur eben geht es in der Realität nicht um diese Fragwürdigkeit als solche, sondern um die Tatsache, daß millionenfach abgetrieben wird.</p>
<p>Lassen Sie sich das Recht auf Ihren Körper nicht streitig machen! Sie verlieren damit das Recht, über Ihr eigenes und das Leben Ihrer Kinder zu entscheiden.</p>
<p>Das Problem der Abtreibung geht uns alle an. Es ist zu wichtig, um es den Politikern und Juristen allein zu überlassen.</p>
<p>&#132;<i>Das Abtreibungsverbot ist ein unsittliches Gesetz, da es notwendigerweise täglich und stündlich verletzt werden muß.</i>&#8220; (W. Stekel zit. n. S. de Beauvoir). Der Kampf gegen das Tabu muß mit der Aufklärung über die medizinischen, soziologischen und psychologischen Fakten beginnen.</p>
<p>Sie müssen wissen, daß rund 80 v. H. aller vorehelichen, gut 15 v. H. aller ehelichen und über 80 v. H. aller nachehelichen Schwangerschaften abgetrieben werden (Kinsey u. a.). Das sind nach Schätzungen kompetenter Fachleute 1 &#8211; 2 Millionen Abtreibungen im Jahr in der BRD und Westberlin. Darunter befinden sich nur etwa 6,5 v. H. legale Abtreibungen aus medizinischer Indikation. Nach W. Bitter erfolgt durchschnittlich im Leben jeder dritten Frau mindestens eine Schwangerschaftsunterbrechung. Schätzungen der UNO aus dem Jahre 1965 rechnen weltweit mit jährlich 30 Millionen Abtreibungen. Das bedeutet umgerechnet etwa jede Sekunde eine Abtreibung. Dabei ist in allen Ländern in den letzten Jahrzehnten eine rasch ansteigende Tendenz der Abtreibungen zu beobachten. Nach Erhebungen und Schätzungen bekannter Wissenschaftler (zit. v. Mehlan) kamen in Deutschland auf 1 Abort im Jahre 1880 10 Geburten, nach dem 1. Weltkrieg 4 Geburten, 1930 3 Geburten, nach dem 2. Weltkrieg weniger als 1 Geburt. Dietel errechnete für Hamburg nach dem 2. Weltkrieg auf eine Geburt 3 Aborte. Saller und Kepp schätzen die Zahl der Abtreibungen auf das 3- bis 4fache der Geburten.</p>
<p>&#132;Abtreibung ist nicht, wie das Gesetz glauben machen kann, Angelegenheit einer ,kriminellen Minderheit&#8216;, sondern ein beinahe universelles Vorkommnis in allen Bevölkerungsschichten, eine verbreitete Methode der Geburtenregelung, wenn die anderen Methoden versagt haben und eine Schwangerschaft eingetreten ist&#148; (H. Giese).</p>
<p>Sie müssen wissen, daß das Verhältnis aufgeklärter zu unaufgeklärter Abtreibungsfälle 1:100 bis 1:200 beträgt. Nach amtlichen bundesrepublikanischen Polizeistatistiken wurden 1956 etwas über 6000, 1963 weniger als 3000 Abtreibungsfälle bekannt und bestraft, wobei vor allem die Ärmsten und Hilflosesten betroffen wurden (Kinsey, Tietze). Hierin zeigt sich der ausgesprochene Klassencharakter des noch geltenden § 218. Dabei kommen legale Abtreibungen bei Frauen der oberen Sozial- und Bildungsschichten relativ häufiger vor als bei Frauen der unteren Schichten.<br />&#132;<i>Die außerordentlich große Diskrepanz zwischen heller und dunkler Ziffer läßt nicht auf einen Zufall, sondern auf ein ganz bestimmtes soziales Verhalten schließen</i>&#148; (C. Nedelmann).<br />&#132;<i>Alle Beteiligten schweigen, weil sie ihr Verhalten richtig finden&#8230;, weil sie das Geschehen als die einzig mögliche Lösung im Falle einer ungewollten Schwangerschaft empfinden</i>&#148; (R. König). Die hohe Dunkelziffer von ca. 99 v. H. demonstriert die latente Abneigung der Gesellschaft, Abtreibung zu bestrafen. &#132;<i>Ein Gesetz, das in jedem Jahr allein in Deutschland 1 &#8211; 2 Millionen Frauen zu Verbrecherinnen macht, ist kein Gesetz mehr</i>&#148; (Höllein zit. nach Mehlan).</p>
<p>Sie müssen wissen, daß die Schauermärchen von Krankheit und Tod nach Abtreibung für die hoch entwickelten Industrienationen einfach nicht zutreffen, denn die Abtreibung wurde durch den medizinischen Fortschritt zu einer der ungefährlichsten Operationen überhaupt. Es gibt erlaubte (legale) und unerlaubte (illegale) Abtreibungen. Wird die illegale Abtreibung von Ärzten durchgeführt, dann sind die Gefahren kaum größer als bei der legalen Abtreibung, weil in beiden Fällen zum gleichen Zeitpunkt die gleichen Methoden verwendet werden. 84 &#8211; 87 v. H. der Abtreibungen wurden von Ärzten, 5 &#8211; 6 v. H. von sonstigen Personen und 8 &#8211; 10 v. H. von den Frauen selbst durch Hausmittel vorgenommen. Kayser fand (1951) unter 153 Fällen von illegalem Abort bei 80 v. H. intrauterine Spülungen (77 v. H. sog. Seifenabort), bei 12 v. H. intraunterine Manipulationen und bei 5,2 v. H. Eihaut-Stich, Laminara-Einlagen oder Zervix-Dilatationen als abtreibende Maßnahmen.<br />Nach jüngster Mitteilung (J. K. Döhring, 1969) beträgt die Mortalität der in Deutschland noch illegal betriebenen Abtreibungen 0,05 v. H. (d. h. 250 Todesfälle bezogen auf 500 000). Demgegenüber lauten jüngste Vergleichszahlen der Mortalität 1ega1er Abtreibungen unter optimalen medizinischen Bedingungen: CSSR 0,0064 v. H., Ungarn 0,0055 v. H., Japan 0,001 v. H. (C. Tietze, 1969). Mit dem medizinischen Fortschritt erfolgte ein kontinuierlicher Rückgang der Mortalität bei der legalen Abtreibung und damit parallel auch bei der illegalen Abtreibung. In Bulgarien starben nach illegaler Abtreibung 1952 44, 1954 50 Frauen, dagegen 1958 (2 Jahre nach Abschaffung des Abtreibungsverbots) nur noch 20 Frauen (J. Starkaleft u. a. in Mehlan).<br />Die Müttersterblichkeit bei erwünschter Geburt betrug vergleichsweise in der BRD im Jahre 1960 0,105 v. H. (Bickenbach), d.h. im gleichen Jahr starben 3,5 mal soviel Frauen an einer Geburt als an illegaler Abtreibung.</p>
<p>Sie müssen wissen, daß die gesundheitlichen Folgen der Abtreibung tendenziös übertrieben werden. Kinsey dazu: &#132;<i>Die Literatur ist voll von Urteilen über die Schrecken der Abtreibung. Phantastische Wortgemälde werden entworfen, und die unhygienischen Begleitumstände, die große Ansteckungsgefahr, die nachfolgende Unfruchtbarkeit, die Schuldgefühle, ja Scham und sogar der häufige Tod werden mit eindrucksvollen Worten beschrieben. Alles ohne Zahlenangaben! Wie gewöhnlich werden die möglichen ungünstigen Folgen einer Abtreibung maßlos übertrieben und als Mittel gebraucht, die Menschen vom vorehelichen Geschlechtsverkehr abzuhalten, so wie es auch mit dem Schrecken der Geschlechtskrankheit gemacht wird.</i>&#148;<br />Die in medizinischen Veröffentlichungen gebrachten Zahlen über Krankheit und Tod nach legalen und illegalen Abtreibungen sind fast ausschließlich Krankenhausstatistiken und geben nicht den wahren Sachverhalt über das Ausmaß der Gefährdung wieder. Denn nur die schweren und schwersten Fälle kommen in die Klinik und repräsentieren eine negativ vorbelastete Auswahl. In der Kinsey-Umfrage berichteten von den 1028 Frauen, die eine illegale Abtreibung zugaben, nur etwa 16 v. H., daß sie nach der Abtreibung körperliche Beschwerden gehabt hätten. Davon waren rund 3 v.H. leichte, etwa 7 v.H. mäßige und etwa 6,5 v.H. schwere Nachwirkungen.</p>
<p>Sie müssen wissen, daß Fruchtbarkeit und Fähigkeit, ein Kind auszutragen und zu gebären, nicht negativ beeinflußt wurden (Kinsey). Nach einer schwedischen Untersuchung wurden innerhalb von 3 Jahren 40 v. H. der Frauen nach einer durchgemachten Abtreibung erneut schwanger. Das ist die gleiche Fruchtbarkeit wie bei den übrigen Frauen (Aren u. a.).</p>
<p>Sie müssen wissen, daß psychische Folgen in sehr verschiedener Ausprägung und in Abhängigkeit von der jeweiligen individuellen Situation und vom Verhalten der Umwelt für kürzere oder längere Zeit bei 9 v. H. der Fälle auftraten. Psychische und insbesondere sexuelle Störungen (in 20 v. H. Frigidität) sind auf die Angst vor erneuter Schwangerschaft und erneuter Abtreibung zurückzuführen.<br />Sie müssen wissen, daß alle möglichen negativen Konsequenzen der Abtreibung durch die Existenz der Abtreibungsgesetze, durch die Tabuisierung des Problems und die Haltung der Gesellschaft nur in verstärktem Maße heraufbeschworen werden.</p>
<p>Sie müssen wissen, daß nur 15 v. H. der Frauen im gebärfähigen Alter die Pille zur Antikonzeption benutzen (nach Angaben der Pharmaindustrie) und daß man eine Zunahme der Zahl der kindlichen und jugendlichen Mütter beobachtet, die mit einer wachsenden Zahl von Abtreibungen in diesem jugendlichen Alter einhergeht (R. Kepp).<br />&#132;<i>Die bestehende Gesetzgebung ist zur Verhinderung der Abtreibungspraxis unwirksam. Sie verfehlt das Ziel. Mit diesen Gesetzen kann man überkommenen moralischen Bedürfnissen Genüge tun, sie verbal und formal befriedigen; soziale Probleme löst man wohl aber nicht auf diese Weise, offenbar verschlimmert man sie</i>&#148; (H. Giese). Nur durch die Abschaffung des Abtreibungsparagraphen kann die große Zahl der illegalen Abtreibungen den Kurpfuschern entzogen und den Gynäkologen zugeführt und nur dadurch kann das &#132;Abtreibungselend&#148; verringert werden. Das zeigen auch neueste Beobachtungen aus Großbritannien: Während die Zahl der Schwangerschaftsunterbrechungen im Staatlichen Gesundheitsdienst von 2000 im Jahre 1960 auf 6400 im Jahre 1966 anstieg, wurden allein in den ersten fünf Monaten nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes (Abortion Act von 1967), 8000 Unterbrechungen vorgenommen. Im gleichen Zeitraum wurden nur 2 Todesfälle mit dem Eingriff in Verbindung gebracht.</p>
<p>&#132;<i>Gewiß ist die Schwangerschaftsunterbrechung die am wenigsten empfehlenswerte Art der Geburtenregelung, jedoch erst unter dem Zwang des Gesetzes wird sie zu dem Übel, das sie in unserer Gesellschaft darstellt</i>&#148; (C. Nedelheim).</p>
<p>&#132;<i>Empfängnisverhütung und Schwangerschaftsunterbindung sind besser als Schwangerschaftsunterbrechung. Die Möglichkeit einer Unterbrechung sollte auch in hochzivilisierten Kulturstaaten gegeben sein</i>&#148; (H. Nachtsheim).</p>
<p>Erst die Abschaffung der Strafandrohung und Verfolgung schafft die Voraussetzung, die Abtreibungen unter die Kontrolle der Gesellschaft zu bringen.</p>
<p><b>Deshalb fordert die Humanistische Union:</b></p>
<p>1. Die Abschaffung der § 218 &#8211; 220 StGB (&#132;Abtreibungsparagraphen&#8220;). Jede Frau muß das Recht bekommen, über das Schicksal einer unerwünschten Schwangerschaft entscheiden zu können.</p>
<p>2. Selbstverständlich muß die Schwangerschaftsunterbrechung durch medizinisch nicht ausgebildete Laien weiterhin bestraft werden. Dabei ist zu erwägen, ob für diesen Tatbestand über das Verbot der Körperverletzung hinaus eine besondere Strafvorschrift in das Strafrecht aufgenommen werden soll.</p>
<p>3. Der Eingriff zur Schwangerschaftsunterbrechung muß von Gynäkologen in gynäkologischen Fachkliniken vorgenommen werden. Darüber hinaus muß der Eingriff medizinisch vertretbar sein, d. h. eventuelle medizinische Gegenanzeigen berücksichtigen und bis zu einem festzulegenden Zeitpunkt der Schwangerschaft vorgenommen werden.</p>
<p>4. Aufbau einer abtreibungsvorbeugenden Organisation. Frauenberatungsstellen müssen geschaffen werden, in denen Frauen mit dem Wunsche nach einer Schwangerschaftsunterbrechung Kontakt zu Ärzten und Sozialpflegern aufnehmen können. Die Aufhebung der Isolierung der abtreibungswilligen Frau ist die dringendste Aufgabe, um den Übergang des Abtreibungsimpulses in die Handlung zu vermeiden. Diese Beratungsstellen könnten etwa nach schwedischem Vorbild arbeiten, wobei sich die Möglichkeit ergibt, durch soziale Hilfsmaßnahmen und rationale Aufklärung und Beratung die Frau von ihrem Abtreibungswunsch abzubringen, bzw. im anderen Fall an einen Gynäkologen zur Abtreibung zu verweisen. In diesen Beratungsstellen gibt ausgebildetes medizinisches und soziales Personal alle mögliche soziale Hilfe, persönliche Beratung und Ermutigung, Auskünfte über Hilfsmöglichkeiten und Risiken, Unterstützung in den Konflikten mit den Eltern oder dem Partner usw.</p>
<p>&#132;<i>Verhüten ist besser als Abtreiben</i>&#147;. Eine breit ausgelegte Kampagne zur Aufklärung über Verhütungsmaßnahmen, Übernahme der Kosten für Verhütungsmittel (insbesondere für die &#132;Pille&#148; und Intrauterinpessare) durch die gesetzlichen Krankenkassen und Intensivierung der Sexualpädagogik in Schulen und Öffentlichkeit sind entscheidend wichtige Maßnahmen im Kampf gegen die illegale Abtreibung.</p>
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]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Hessische Verfassungsklage gegen Rechtsschutzeinschränkung  beim Abhörgesetz</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/10-11-1969/publikation/hessische-verfassungsklage-gegen-rechtsschutzeinschraenkung-beim-abhoergesetz/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 15 Nov 1970 16:30:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>vorgänge 10-11/1969, S. 367 Gegen den Ausschluß des Rechtsweges bei der Überwachung des Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs im Rahmen einer Anwendung der Notstandsgesetze hat die hessische Landesregierung auf Antrag von Ministerpräsident Zinn beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe nun endlich ein Normenkontrollverfahren beantragt (vgl. vg 12/68, S. 448; vg 7-8/69, S. 259). In einem elfseitigen Antrag wendet [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/10-11-1969/publikation/hessische-verfassungsklage-gegen-rechtsschutzeinschraenkung-beim-abhoergesetz/">Hessische Verfassungsklage gegen Rechtsschutzeinschränkung  beim Abhörgesetz</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>vorgänge 10-11/1969, S. 367</p>
<p>Gegen den Ausschluß des Rechtsweges bei der Überwachung des Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs im Rahmen einer Anwendung der Notstandsgesetze hat die hessische Landesregierung auf Antrag von Ministerpräsident Zinn beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe nun endlich ein Normenkontrollverfahren beantragt (vgl. vg 12/68, S. 448; vg 7-8/69, S. 259).</p>
<p>In einem elfseitigen Antrag wendet sich die hessische Landesregierung gegen den umstrittenen zweiten Halbsatz im Absatz 2, Satz 2, des Artikels 10 des Grundgesetzes, in dem das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis festgelegt ist. Ebenso soll nach dem Begehren des Landes Hessen Absatz 5 des Paragraphen 9 des Gesetzes zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses vom 13. August vergangenen Jahres für nichtig erklärt werden. In diesem Absatz heißt es: &#132;Im übrigen ist gegen die Anordnung von Beschränkungsmaßnahmen und ihren Vollzug der Rechtsweg nicht zulässig.&#148;</p>
<p>Zinn, der inzwischen aus gesundheitlichen Gründen zurückgetreten ist und von Finanzminister Osswald als Ministerpräsident abgelöst wurde, äußerte gegen diesen Passus bereits am 14. Juni 1968 vor dem Bundesrat und im November im hessischen Landtag seine grundsätzlichen Bedenken. Außerdem hatte Zinn ein Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht angekündigt. In dieser Auffassung wurde das hessische Kabinett nach Angaben der Wiesbadener Staatskanzlei durch Rechtsgutachten maßgeblicher Wissenschaftler, wie Professor Günther Dürig (Tübingen) und Professor Hans-Ulrich Evers (Braunschweig) bestärkt, die zu dem Ergebnis kamen, daß die Vorschriften des 17. Gesetzes zur Ergänzung des Grundgesetzes die Grenze einer zulässigen Verfassungsänderung überschreiten und deswegen nichtig sind.</p>
<p>Eine Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht ist nach Zinns Ansicht geboten, um klarzustellen, daß die Rechtssicherungen gegen unzulässige Änderungen des Grundgesetzes auch bei der Anpassung der Verfassungsordnung in Notstandssituationen streng beachtet werden. Der Ausschluß des Rechtsweges bei Abhörmaßnahmen verletze hingegen die im Grundgesetz als unantastbar festgelegten Werte der Würde des Menschen, des Rechtsstaatprinzips und des Grundsatzes der Gewaltenteilung. Der Ausschluß jeglicher gerichtlicher Kontrolle versetze den Bürger &#132;in einen Zustand wehrlosen Ausgeliefertseins an eine anonyme, im Geheimen tätige Staatsgewalt&#148;. Solch eine Maßnahme könne weder aus der Natur der Sache noch aus dem Zusammenhang mit der Ablösung der alliierten Vorbehaltsrechte gefertigt werden.<br />Grundsätzlich stellt die hessische Landesregierung in der Begründung ihres Antrags fest: &#132;Zum erstenmal ist mit dem Ausschluß des Rechtsweges für einen Teilbereich staatlichen Handelns das vom Grundgesetz geforderte Fortschreiten auf dem Weg zu einer immer wirksameren Verwirklichung des Rechtsstaates unterbrochen und bewußt ein erster Schritt zurück gemacht worden. Dieser erste Schritt in die falsche Richtung muß rückgängig gemacht werden, damit nicht weitere Schritte folgen.&#148;</p>
<p>Die Humanistische Union hatte während ihrer Kampagne gegen grundrechtseinschränkende Notstandsgesetze immer wieder vor allem auf die Aushöhlung des Grundrechts durch diese Form der Postüberwachung hingewiesen (s. bes. vg 1/68, S. 16; vg 5/68, 5. 164; vg 6/68, S. 201; vg 7/68; S. 260).</p>
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		<title>Zur Freiheit des Sterbens</title>
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		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 15 Nov 1970 16:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Sterbehilfe: Begriffe & Geschichte]]></category>
		<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>aus: vorgänge Nr. 10-11/1969, S. 380-383 (vg) Plädoyer für die Freiheit des Sterbens hieß in den Vorgängen 10/68 ein Beitrag von Maria Friederike Rieger, mit dem diese Zeitschrift eine Diskussion über die Entideologisierung und Entdiskriminierung des &#8222;Selbstmords&#8221;, des Freitods anregen wollte. In vg 1/69 hat aus der Sicht eines Arztes Dr. A. D. F. Senf [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>aus: vorgänge Nr. 10-11/1969, S. 380-383</p>
<p><i>(vg) Plädoyer für die Freiheit des Sterbens hieß in den Vorgängen 10/68 ein Beitrag von Maria Friederike Rieger, mit dem diese Zeitschrift eine Diskussion über die Entideologisierung und Entdiskriminierung des &#8222;Selbstmords&#8221;, des Freitods anregen wollte. In vg 1/69 hat aus der Sicht eines Arztes Dr. A. D. F. Senf umsichtig zur Sache Stellung genommen. In vg 5/69 schrieb Waldemar Fored über &#8222;der menschliche Tod&#8221;. In diesem Heft setzen wir die Diskussion fort mit einem theoretisch wie praktisch gewichtigen Beitrag von Dr. Lorenz Müller, von dem wir uns eine nachhaltige Anregung zu weiterer Diskussion erhoffen.</i></p>
<p><i>Meinen Tod lobe ich euch, den freien Tod, <br />der mir kommt, wann ich will.&#8220; <br />Nietzsche, also sprach Zarathustra</i></p>
<p>Mit dem Ritual der Orden, Ernennungen, Glückwünsche, Abschiedsfeiern konkretisieren wir am Ende wichtiger Lebensabschnitte das Prinzip &#8222;Ende gut, alles gut&#8221;. Nur das Ende Par Excellenze, das Sterben, hält sich noch immer in der Bergfestung eines unzugänglichen Tabus. Psychopathen und die wenigen Beherzten, denen &#8222;das Leben nicht der Güter höchstes ist&#8221;, tasten es an. Das Sterben der Todkranken und Alten, oft genug gegen ihren Willen verlängert, wird gerade durch die Fortschritte der medizinischen Technik immer mehr zu einem würdelosen, unappetitlichen Verenden, dem die Lüge der Trauermienen, der Kränze und des Leichenpomps vollends den Stempel einer kläglichen Tragikomödie aufprägen. Der tapfere Vorstoß von Maria Fr. Rieger in vg 10/68 mag in seiner Empfehlung eines neuen Ethos des Sterbens zu weit gehen. Soweit er für die Emanzipation des Sterbens aus überholten theologischen und rechtlichen Bindungen eintritt, verdient er die Unterstützung aller, die über den engen Alltag hinweg das Ganze ihrer Existenz und deren angemessenes Ende zu bedenken willens sind.</p>
<h2 class="auto-created">1. Selbstmord Freitod</h2>
<p>Diese Ausdrücke sind keine Namen für verschiedene Sachen, sondern bezeichnen verschiedene Bewertungen der gleichen Sache. Nach StGB § 211 begeht einen Mord, &#8222;wer aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen&#8230; einen Menschen tötet&#8221;. Nach den bisher bekannt gewordenen Motiven von Selbsttötung kann sie kaum jemals &#8222;Mord&#8221; genannt werden. In bewusst falscher Übersetzung von suicidium wurde der Ausdruck &#8222;Selbstmord&#8221; erst im 17. Jhd. von Moraltheologen zur Stützung der christlichen Ideologie eingeführt. Als Relikt des kirchlichen Obskurantismus sollte es vor allem aus der Sprache des Rechts und der Wissenschaft, aber auch aus der gebildeten Umgangssprache eliminiert werden.<br />Der in Anlehnung an Nietzsche von Fritz Mauthner geprägte Ausdruck Freitod ist sachlich akzeptabel, wenn man ihm nicht unnötigerweise unterstellt, dass er die These von der Freiheit des Willens stützen will, sondern &#8222;frei&#8221;, wie in der Politik, als eine Bezeichnung für autonomes Handeln versteht. Da im Deutschen das Wort &#8222;Euthanasie&#8221; durch die Nazi-Praxis in das &#8222;Wörterbuch des Unmenschen&#8221; abgeglitten ist, mag es sich empfehlen, unter &#8222;Freitod&#8221; audi die &#8222;Tötung auf Verlangen&#8221; einzubegreifen.</p>
<h2 class="auto-created">2. Der Freitod als elementares Menschen&shy;recht</h2>
<p>Interpretiert man die Welt als die Veranstaltung eines persönlichen Schöpfergottes, ohne dessen Willen kein Haar vom Kopf fällt&#8221;, muss der Mensch sein Leben ad majorem dei gloriam leben, bis er &#8222;nach Gottes unerforschlichem Ratschluss abberufen wird&#8221;. In diesem Weltbild gibt es keinen Platz für den Freitod; die Tröstung, die wir uns mit der Idee einer liebenden, gerechten, jedem einzelnen zugänglichen Gottheit verschaffen, müssen wir mit der Bereitschaft bezahlen, unser Leben bis in die äußersten Härten und Erniedrigungen zu leben, die der Schöpfer seinem Kinde zugedacht hat. Anders stellen sich die Dinge dar, wenn wir es im Hinblick auf den Weltgrund bei dem ignoramus belassen, über das auch die letzten wissenschaftlichen Erkenntnisse nicht hinausgelangt sind. Für den Bürger einer freien Gesellschaft, der sich aus den Befangenheiten eines archaischen Wunschdenkens befreit hat, sind für den Entschluss, in einer bestimmten Situation weiterzuleben oder sich zu töten, die gleichen elementaren Rechtsmodelle in Ansatz zu bringen, die auch unser sonstiges Handeln bestimmen und begrenzen. Das erste dieser Modelle kommt im Artikel 2 des Grundgesetzes zum Ausdruck: &#8222;Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht&#8230; gegen das Sittengesetz verstößt.&#8221; Vom<br />Freitod als einer sittlichen Entscheidung wird im nächsten Abschnitt noch zu reden sein. Das hier präsidierte Menschenrecht ist nichts anderes als die grundlegende Folgerung aus dem höchsten Wert der liberalen Gesellschaft, der in GG Art. 1 als die Grundlage der gesamten freiheitlichen Ordnung ausdrücklich anerkannt wird: der Würde der Menschen. Es gibt zweifellos Fälle, in denen die Rechte anderer an einen Todeswilligen durch seinen Freitod beeinträchtigt werden. Das gilt aber sicherlich nicht für den an Krebs leidenden Todkranken, der nur noch sich selbst zur Qual und den Seinigen zur Last lebt. Seine Angehörigen, denen er nicht die geringste Hilfe mehr bieten kann, haben daher auch nicht das geringste Anrecht auf sein Weiterleben, nur, weil ihnen der letzte Abschied schwer fällt.<br />Das zweite dieser Modelle tritt in der natur-rechtlichen Fundierung der politischen Gemeinschaft in der Vertragsidee in Erscheinung. Der Mensch nimmt am Spiel des Lebens Teil nicht auf Grund eines freiwilligen bzw. nachträglich stillschweigend anerkannten Vertrags, sondern wird durch die Wirkung elementarer Kulturkräfte ins Dasein gestoßen. Hinzu kommt, dass die meisten den Lebenskampf unter den Bedingungen einer großen Ungleichheit der Chancen austragen müssen, einer Spielregel also, mit der sich der einzelne so wenig je einverstanden erklärt hat wie mit dem Spiel des Daseins selbst. Es muss ihm also gegenüber diesen ihm von überlegenen Kräften auferlegten Bedingungen des Daseins das Recht zu-erkannt werden, es jederzeit zu beenden, wenn aus seinem Leben, nach seinem besten Wissen und Gewissen, ein nicht korrigierbarer Unwert geworden ist.</p>
<h2 class="auto-created">3. Der Freitod als sittliche Entschei&shy;dung</h2>
<p>Dieser Aspekt des Freitods sollte nicht dahin missverstanden werden, als ob er jemals Sitte werden könnte: er wird vermutlich immer Ausnahme bleiben. Wir haben es vielmehr mit der Frage zu tun, ob und unter welchen Bedingungen dem Freitod eine sittliche Qualität zugesprochen werden kann, wie sie etwa im kategorischen Imperativ präzisiert ist, oder wo er gar als eine sittliche Leistung von hohem Rang anerkannt wird. Letzteres gilt zweifellos vom Freitod der entehrten Lucretia und der japanischen Todesflieger, dem freiwilligen Harakiri aus Gründen der verletzten Ehre, dem Kapitän, der mit seinem Schiff untergeht, letztlich auch von den Kriegshelden und Märtyrern, die den Tod der Untreue gegen ihr Volk und ihren Gott vorgezogen haben. Andrerseits wird man den Freitod aus einer seelischen Depression oder unter der Wirkung eines Schodts nicht eine sittliche Entscheidung nennen können. Der Freitod aus krankhaften Motiven scheidet daher aus dieser Betrachtung aus. Er kann weder sittlich legitimiert noch verurteilt werden, sondern ist ein medizinisches Problem. Freilich muss auch einer Versimpelung des Freitods entgegengetreten werden, die man gelegentlich bei Ärzten findet: dass etwa jeder Freitod die Folge einer spezifischen, auf diese Todesart hinführenden Erkrankung sei, zumal eine seriöse wissenschaftliche Beweisführung für eine solche These aussteht. Hierfür dürfte es sich lediglich um die säkularisierte Form der Diffamierung des Freitods durch das Christentum handeln. Eine sittliche Entscheidung kann der Freitod jedoch nur in dem Maße genannt werden, wie er unter Mitwirkung allgemein anzuerkennender rationaler Argumente zustande kommt.<br />Ein wesentliches, solchen Erwägungen zugrundeliegendes Prinzip kommt, ganz zu schweigen von den ethischen Systemen der Antike, zum Beispiel in der Virginia Declaration of Rights von 1776 zum Ausdruck: der Anspruch des Menschen auf Glück. In einer emanzipierten Gesellschaft kann dieses Postulat als eine conditio sine qua non schon deshalb nicht bestritten werden, weil der Mensch ohne den Lohn des Glücks gar nicht imstande wäre, die Lasten des Daseins zu tragen. Der Todkranke oder an Alterssiechtum Leidende, dem keine glückliche Stunde mehr schlägt und dessen Tage und Nächte nur von Ängsten und Schmerzen erfüllt sind, steht bereits ganz außerhalb der natürlichen Lebensordnung. Sein Freitod ist die Beendigung eines widernatürlichen und daher im tiefsten unsittlichen Zustandes. Das zweite hier in Betracht kommende Prinzip genießt obendrein den Schutz des kategorischen Imperativs und wäre zu exemplifizieren mit der Weigerung, in einer Situation des verwalteten Sterbens mit höchst unästhetischen Gebrechen einer menschlich indifferenten Umgebung zur Last zu fallen. Die Dienste, deren ein Kranker bedarf, der seine Notdurft nicht mehr beherrscht, werden nicht umsonst Liebesdienste genannt, um damit zu sagen, dass sie mit materiellen Werten nicht abgegolten werden können. Wenn der Satz Kants gilt: Handle nur nach derjenigen Maxime, durch die du zugleich wollen kannst, dass sie ein allgemeines Gesetz werde&#8221;, dann handelt unsittlich, wer ein Leben weiterführt, mit dem er anderen eine Belastung zumutet, für die er kein angemessenes Äquivalent bieten kann: das Prinzip Annahme von Leistungen ohne angemessene Gegenleistung kann in keiner naturwüchsigen Gesellschaft Grundlage eines allgemeinen Gesetzes werden. Wer nach diesem Grundsatz seinem Leben ein Ende macht, muss nicht weniger als der Eudämonist den Kampf mit den seiner Entscheidung entgegenstehenden Naturkräften aufnehmen. Sie muss daher als eine Leistung von besonders hohem sittlichen Rang gewertet werden.</p>
<h2 class="auto-created">4. Das Tabu des Sterbens</h2>
<p>Mit den Mitteln der Wissenschaft und Technik regelt die Industriegesellschaft die Zahl der Geburten, hat die Geburt selbst erleichtert, die Kindersterblichkeit gesenkt und die Lebenserwartung erheblich heraufgesetzt. Obwohl jeder Mensch weiß, dass er sterben muss, hat sie aber bisher keine rechtlichen, psychologischen und technischen Methoden entwickelt, um den Abschluss des individuellen Lebens im Einklang mit ihrer fort-geschrittenen Intelligenz zu gestalten. Warum muss der ohnedies harte Abschied von dieser Erde zunehmend in eine über Monate und Jahre sich hinziehende erbarmungswürdige Prozedur verwandelt werden, die zumeist weit unter dem sittlichen und ästhetischen Anspruchsniveau des Sterbenden liegt?Von den sehr komplexen Bedingungen dieses Zustandes können hier nur die vermutlich wichtigsten angedeutet werden, wenn man von den bekannten Nachwirkungen der christlichen Ideologie absieht. Sterben wird von den entscheidungsbefugten Instanzen der Gesellschaft wesentlich als das Sterben der anderen erlebt, die man dann jeweils getröstet überlebt. Da der heutige Mensch zunehmend im Krankenhaus, nicht mehr in der Familie stirbt, wird überdies die Breite der gesellschaftlichen Erfahrung des Sterbens auf immer kleinere Gruppen eingeengt; der einzelne wird nicht einmal mehr durch das Sterben der anderen an die Probleme des eigenen Sterbens erinnert. Im Gegensatz zu den anderen unbefriedigenden Lebenserfahrungen wird ausgerechnet die qualvollste und erbarmungswürdigste nicht Anlass zu einer sinnvollen politischen und technischen Gestaltung der Dinge. Naturgemäß muss diese Tatsache in großem Umfang aus dem menschlichen Indifferentismus gegenüber den Leiden des anderen erklärt werden, der zudem, im Gegensatz zu sonstigen sozialen Missständen, außerstande ist, sich durch Protest und Kampf für erlittene Unbill zu revanchieren. Weit mehr dürfte hier ursächlich die innere Distanz in Betracht kommen, die wir zeitlebens gegenüber dem Akt des eigenen Sterbens wahren. Ob man nun diese Distanz aus einem horror vacui des blinden Lebenswillens oder aus der Feigheit des Menschen erklärt, der unausweichlichsten Tatsache seiner Existenz ins Auge zu sehen, das Ergebnis ist jedenfalls ein höchst paradoxer Zustand: der Mensch einer hochgradig durchrationalisierten Zivilisation ist aus ganz irrationalen Gründen auf sein Sterben nicht besser vorbereitet als der Neandertaler. Muss das Sterben das einzige Tabu bleiben, das sich jedem Versuch einer rationalen Gestaltung widersetzt?</p>
<h2 class="auto-created">5. Auf dem Wege zur Entta&shy;bu&shy;ie&shy;rung des Sterbens</h2>
<p>Die Fortschritte der Gerontologie und der Geriatrie, komfortable Alters- und Pflegeheime, Freizeitgestaltung der Alten und eine weitere Zunahme der Lebenserwartung werden nicht verfehlen, schon um das Jahr 2000 das Alter zu einem Massenproblem zu machen. Mit dieser extensiven Entwicklung scheint umgekehrt proportional eine Minderung der Funktion des Alters einherzugehen. Die Alten leben heute getrennt von den jungen Familien und kennen nicht mehr das Glück des Liebens und Helfens im Dienst des nachwachsenden Lebens. Datenspeicher und die zunehmende Verwissenschaftlichung aller sozialen und politischen Entscheidungen mindern die Bedeutung der gespeicherten Lebenserfahrung der Alten für das Gemeinwohl, und mit der Ablehnung jeglicher Autorität scheint sich die Jugend in aller Welt bereits anzuschicken, dem Alter seine Funktionslosigkeit ausdrücklich zu bescheinigen. In einer mit den Kulturgütern einer mehr-tausendjährigen Entwicklung reich versorgten Gesellschaft braucht diese Entfunktionalisierung des Alters nicht notwendig Abbau aller Sinngehalte zu bedeuten. Aber Randposition in der Gesellschaft und Massenhaftigkeit werden dazu beitragen, das Selbstwertgefühl des alten Menschen in Frage zu stellen und das taedium vitae zu nähren.<br />Es kann daher nicht verwundern, wenn es offenbar gerade die in den geriatrischen Kliniken vorherrschende Atmosphäre war, die eine Gesetzesvorlage im englischen Oberhaus veranlasst hat, durch welche die Tötung auf Verlangen legalisiert werden sollte. Bei der vielschichtigen psychologischen, Medizinischen und rechtlichen Problematik der Vorlage war zu erwarten, dass sie abgelehnt wurde. Dies ist aber weit weniger wichtig als die Tatsache, dass hier zum erstenmal in einer alten Demokratie das Tabu des Sterbens angetastet und dass die Vorlage mit einer Mehrheit von nur 61 gegen 40 Stimmen abgelehnt wurde (vgl. FAZ vom 27. 3. 1969).<br />In die gleiche Richtung weist die Tatsache, dass es in England, USA und Japan seit einiger Zeit Euthanasiegesellschaften gibt, in denen Geistliche, Ärzte, Rechtsanwälte die Probleme einer Tötung auf Verlangen erörtern. Auch scheinen die Ärzte angefangen zu haben, sich mit einer der heutigen Entwicklung der Medizin entsprechenden Neuinterpretation des Eides des Hippokrates zu befassen. Die Übergänge von der schmerz-lindernden zur lebensabkürzenden Injektion sind ohnedies fließend, und man darf hoffen, dass immer mehr Ärzte in der Grenzsituation unvermeidlichen Sterbens als Menschen mit dem gequälten Menschen fühlen und den Mut zur erlösenden Tat aufbringen. Nach dem Bericht von Paul Moor in Die Zeit vom 9. Mai 69 soll nadi einer Umfrage der amerikanischen Euthanasia Society im Staate New York die Mehrzahl der befragten Ärzte mindestens bei einem Patienten Euthanasie angewandt haben. Das Problem ist aber viel zu bedeutsam für die künftige Entwicklung in der Industriegesellschaft, als dass es allein dem Dilemma des mitfühlenden Arztes zwischen zwei Handlungen überlassen werden könnte, von denen die eine Totschlag genannt wird, die andere den Namen Werk der Barmherzigkeit verdient.</p>
<h2 class="auto-created">6. Die Erm&ouml;g&shy;li&shy;chung des Freitods in der Indus&shy;trie&shy;ge&shy;sell&shy;schaft</h2>
<p>Die Lösung dieses Problems setzt die Lösung einer Reihe von Teilproblemen voraus, von denen nur die wichtigsten hier berührt werden können.</p>
<p>a) Rechtsfragen<br />Einige naturrechtliche Aspekte wurden bereits im zweiten Abschnitt behandelt. Wie stellt sich das Problem im Lichte des positiven Rechts dar?<br />In der Bundesrepublik ist der Weg zur Tötung auf Verlangen blockiert durch StGB § 216:<br /><i>&#8222;1. Ist jemand durch das ausdrückliche und ernstliche Verlangen des Getöteten zur Tötung bestimmt worden, so ist auf Gefängnis nicht unter drei Jahren zu erkennen.<br />2. Sind mildernde Umstände vorhanden, so ist die Strafe Gefängnis nicht unter sechs Monaten.<br />3. Der Versuch ist strafbar.&#8220;</i><br />Diese Rechtslage verweist den Todeswilligen auf den Weg der Selbsttötung, der nach Auskunft des Großen Brockhaus 1954 in der Bundesrepublik von ca. 10 000 Menschen beschritten worden ist, von denen aber bei der jetzigen Rechtslage der weitaus größte Teil auf das Konto des Freitods aus Krankheit, nicht des Freitods aufgrund einer rationalen Entscheidung kommen dürfte. Von großer<br />Bedeutung ist es nun, dass der Freitod selbst entkriminalisiert und dass sogar Beihilfe zum Freitod nicht mehr strafbar ist. Es stellt sich also die Frage: wie weit reicht, extensiv interpretiert, der Begriff Beihilfe zum Freitod? Anders ausgedrückt: Wie weit geht die Rezepturfreiheit des Arztes? Würde sie in Fällen, in denen nach der Feststellung einer Ärztekommission die Tötung auf Verlangen zulässig wäre, die Verschreibung eines helfenden Mittels zulassen?<br />Indessen könnte es jetzt zu einer Kollision mit StGB 367,3 kommen:<br /><i>&#8222;Mit Geldstrafe bis zu 150 Deutsche Mark oder mit Haft wird bestraft&#8230; 3. wer ohne polizeiliche Erlaubnis Gift oder Arzneien, soweit der Handel mit denselben nicht freigegeben ist, zubereitet, verkauft oder sonst an andere überläst&#8230;&#8220;<br /></i>Das dieser Verstoß unter den Begriff Übertretung fällt und im Falle einer Geldstrafe nicht einmal ins Strafregister eingetragen wird, mag von einer gewissen praktischen Bedeutung sein, ändert aber nichts Wesentliches an einer Rechtslage, die den Freitod mit Hilfe der modernsten Mittel, die uns Wissenschaft und Technik heute zur Verfügung stellen könnte, verhindert.<br />Im Hinblick auf das Gesamtproblem haben wir es also mit einem eigenartigen, ja paradoxen Sachverhalt zu tun. Der Staat verbietet zwar nicht den Freitod und die Beihilfe dazu, wohl aber die Anwendung zeitgemäßer Mittel und Verfahren; er läst den Freitod mit Hilfe oft unsicherer und nicht selten grausamer Verfahrensweisen zu, verhindert aber einen sanften und schmerzlosen Freitod mit Hilfe von Mitteln, die uns die letzten wissenschaftlichen Erkenntnisse zur Verfügung stellen.</p>
<p>b) Die politischen Möglichkeiten einer Änderung der Rechtslage<br />Zwar kann prinzipiell jeder Mensch in eine Lage kommen, in der er von dem Wunsch erfüllt ist, das Leben aufzugeben. Aber die Zahl der Menschen, die bei unheilbarer Krankheit und im Alter ihr Leben in klarer Abwägung des pro und contra durch Freitod zu beenden wünschen, wird immer eine Minderheit bleiben. Welche Aussichten gibt es in der parlamentarischen Demokratie, dass überhaupt den Bedürfnissen einer Minderheit in der Gesetzgebung Rechnung getragen wird?<br />Im Gegensatz zur plebiszitären Demokratie gehen wir in der parlamentarischen Demokratie von der Modellvorstellung aus, dass die vom Volk gewählten Vertreter zwar ihre Wahlversprechen erfüllen, das aber darüber hinaus von den Parlamenten und Regierungen viele Entscheidungen getroffen werden können, die zwar im Volk keine Mehrheit finden würden, die aber im Interesse einer intelligenten Beurteilung des Gemeinwohls erforderlich sind. So war die Abschaffung der Todesstrafe durch den Parlamentarischen Rat eine auf sehr komplexen politischen Erwägungen fußende Entscheidung, welche die maßgebenden politischen Instanzen jetzt so wenig wie damals zum Gegenstand einer Volksabstimmung machen könnten. Die Volksabstimmung in Dänemark über die Herabsetzung des Wahlalters erbrachte eine negative Entscheidung, in den Parlamenten der Bundesrepublik wird sie dagegen vermutlich Gesetz werden, obwohl auch bei uns eine Volksabstimmung mit höchster Wahrscheinlichkeit zum gleichen Ergebnis wie in Dänemark führen würde.<br />Diesem aristokratischen Element verdankt es die parlamentarische Demokratie, dass nicht nur ausschließlich Mehrheitswünsche und Mehrheitsinteressen durchgesetzt werden, sondern das auch berechtigte Minderheitsinteressen zur Geltung kommen können, wenn soziale Rücksichten und das Gebot der Toleranz es erfordern. Bei der Neugestaltung der Rechte des unehelichen Kindes und der Abschaffung des § 175 hat der soziale Rechtsstaat ebenfalls Minderheitsinteressen gedient, von denen es zweifelhaft ist, ob sie sich in Volksabstimmungen hätten durchsetzen können. Hier liegt auch die Hoffnung für eine Änderung der Rechtslage im Hinblick auf eine Ermöglichung des Freitods in der Industriegesellschaft.<br />Die Ablehnung der Gesetzesvorlage zur Ermöglichung der Euthanasie im englischen Oberhaus liefert eine interessante Beleuchtung der Schwierigkeiten, denen derartige Gesetze vermutlich in jeder parlamentarischen Demokratie begegnen werden. Nach dem angezogenen Bericht der FAZ wurde die Vorlage gar nicht aus grundsätzlichen Erwägungen ideologischer Herkunft abgelehnt. Im Vordergrund standen vielmehr Bedenken wegen der Gefahren des Missbrauchs und wegen möglicher ungünstiger Wirkungen der vorgesehenen Regelungen auf das Verhältnis Arzt und Kranker. Dazu ist im Hinblick auf die verbleibende politische Aufgabe zu sagen:<br />1. Es gibt grundsätzlich keine Regelungen der sozialen Existenz des Menschen, die nicht möglichem Missbrauch ausgesetzt sind. Es bleibt immer Aufgabe des Gesetzgebers, ein Gesetz so zu formulieren und solche Ausführungsbestimmungen zu treffen, dass Missbrauch so weit wie möglich ausgeschaltet wird.<br />2. Jedes Gesetz zur Erleichterung des Freitods ist ein Novum in der Rechtsgeschichte, und es muss daher auch mit Schwierigkeiten besonderer Art gerechnet werden. Sie stellen eine Aufgabe für Psychologen, Ärzte, Juristen dar, sind aber kein Argument gegen Gesetze, die im Interesse der Linderung menschlicher Leiden dringend notwendig sind.</p>
<p>c) Der Freitod als Problem der gesellschaftlichen Selbsthilfe<br />Die Berichte aus Krankenhäusern und Pflegeheimen über die Wünsche todkranker und alter Menschen, ihrem Leben ein Ende zu setzen, sind spärlich, und wo sie geäußert werden, dürften sie unter der Herrschaft des Tabus des Sterbens zumeist totgeschwiegen werden. Dies ist aber auch dafür maßgebend, ob latente Wünsche überhaupt geäußert werden. Eine ebenso große Bedeutung für die Nichtäußerung möglicherweise weitverbreiteter Wünsche kommt der Tatsache zu, dass es ja gar nicht die rechtlichen Möglichkeiten zur Erfüllung ihrer Wünsche gibt, die sie erst zur Äußerung ermutigen könnten.</p>
<p>Unter diesen Umständen ist es bei der Belastung des Euthanasie-Problems in Deutschland kaum denkbar, dass sich in absehbarer Zeit staatliche Organe der hier skizzierten Aufgabe annehmen werden, sie wird nur durch Zusammenschluss und Kooperation gelöst werden können. Hierbei wird man aus dem schon genannten Grund kaum Namen und spezielle Arbeitsziele der Euthanasie-Gesellschaften in England und USA zum Vorbild nehmen können. Die Aufgaben, die sich einer Gesellschaft zur Ermöglichung des Freitodes in Deutschland stellen würden, sind aber so vielgestaltig, dass ihrem Namen und Programm wahrhaftig keine Schwierigkeiten aus der unseligen Epoche der Nazi-Herrschaft mehr zu erwachsen brauchen. Von ihren zahlreichen Arbeitsaufgaben seien nur einige erwähnt:</p>
<p>1. Gewinnung von Einblick und Erkenntnissen zur heutigen Wirklichkeit des Sterbens von unheilbar Kranken und Alten in Krankenhäusern und Pflegeheimen.<br />2. Die Entwicklung eines den naturwissenschaftlichen und anthropologischen Erkenntnissen des 20. Jahrhunderts entsprechenden Verständnisses des Sterbens. Kampf gegen das Tabu des Sterbens.<br />3. Sammlung neuester Erkenntnisse im Hinblick auf die orale und parenterale Applikation von Präparaten zur Herbeiführung eines sanften Todes.<br />4. Untersuchung der derzeitigen Rechtslage und Verkehrspraxis mit dem Ziel festzustellen, welche Möglichkeiten schon jetzt bestehen, den Freitod in dem hier erörterten Sinn zu erleichtern.<br />5. Ausarbeitung von Gesetzesvorlagen einschließlich der Sicherungsmaßnahmen gegen alle Möglichkeiten von Missbrauch.<br />6. Aufklärung der Öffentlichkeit über den Unsinn eines langen und qualvollen Sterbens. Agitation zu Gunsten der Verabschiedung von Gesetzen, die der Erleichterung des Sterbens dienen.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>vorgänge Heft 10-11/1969</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/10-11-1969/publikation/vorgaenge-heft-10-111969/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 21 Mar 1970 15:55:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[vorgänge: Ausgaben]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Inhaltsverzeichnis: Robinsohn, Hans, Das Wahlergebnis &#8211; von links gesehen! (10-11/69), S. 337-338 Sch&#246;fer, Elena, Im Einzelfall kann auch ein Rabbi Deutscher sein. Oder: Wie unsere Rechtsprechung j&#252;dische Vertriebene vertreibt (10-11/69), S. 338-339 Knoche, Wolfgang, Ist die richterliche Robe schon antiquiert? (10-11/69), S. 339-340 Sonnemann, Ulrich, Erotica Art (10-11/69), S. 341 Pross, Helge, Revolution oder Reform. [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<div><span class="migrated-image"><a href="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/vorg6910.jpg" target="_blank" rel="noopener"><img fetchpriority="high" decoding="async" class="alignnone wp-image-4440 size-medium" src="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/vorg6910-305x450.jpg" alt="vorg&auml;nge Heft 10-11/1969" width="305" height="450" srcset="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/vorg6910-305x450.jpg 305w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/vorg6910-509x750.jpg 509w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/vorg6910-407x600.jpg 407w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/vorg6910-229x337.jpg 229w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/vorg6910.jpg 585w" sizes="(max-width: 305px) 100vw, 305px" /></a></span></p>
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<p>Inhaltsverzeichnis:</p>
<p><b>Robinsohn, Hans</b>, Das Wahlergebnis &#8211; von links gesehen! (10-11/69), S. 337-338</p>
<p><b>Sch&ouml;fer, Elena</b>, Im Einzelfall kann auch ein Rabbi Deutscher sein. Oder: Wie unsere Rechtsprechung j&uuml;dische Vertriebene vertreibt (10-11/69), S. 338-339</p>
<p><b>Knoche, Wolfgang</b>, Ist die richterliche Robe schon antiquiert? (10-11/69), S. 339-340</p>
<p><b>Sonnemann, Ulrich</b>, Erotica Art (10-11/69), S. 341</p>
<p><b>Pross, Helge</b>, Revolution oder Reform. Zur Kritik der abstrakten Utopie (10-11/69), S. 341-351</p>
<p><b>Sch&auml;fer, R&uuml;tger</b>, Die theologische Fakult&auml;t &#8211; ein staatskirchliches Relikt (10-11/69), S. 351-358</p>
<p><b>N.N.</b>, Die k&ouml;rperliche Z&uuml;chtigung in den Schulen der Bundesrepublik (10-11/69), S. 359-362</p>
<p><b>N.N.</b>, Elterliche Gewalt und Kindesmi&szlig;handlung (10-11/69), S. 362-363</p>
<p><b>Wenzel, Egbert</b>, Stellungnahme, zur Beantwortung meiner Petition durch den Petitionsausschu&szlig; des Deutschen Bundestages (10-11/69), S. 363-364</p>
<p><b>N.N.</b>, Neue Initiative gegen den Abtreibungs-Straftatbestand. Eine Aktion des Landesverandes Berlin der Humanistischen Union (10-11/69), S. 364-367</p>
<p><b>N.N.</b>, Hessische Verfassungsklage gegen Rechtsschutzeinschr&auml;nkung beim Abh&ouml;rgesetz (10-11/69), S. 367</p>
<p><b>N.N.</b>, Gegen B&uuml;rgerkriegs-Aufr&uuml;stung der Berliner Polizei. Eine Senatsvorlage zu einem Polizeigesetz und Proteste der HU dagegen (10-11/69), S. 367-368</p>
<p><b>N.N.</b>, Gegen B&uuml;rgerkriegsaufr&uuml;stung der Berliner Polizei (10-11/69), S. 367-368</p>
<p><b>N.N.</b>, Neuer Leiter der Bundespr&uuml;fstelle f&uuml;r jugendgef&auml;hrdende Schriften (10-11/69), S. 368</p>
<p><b>N.N.</b>, Offizielle katholische Erkl&auml;rungen zur Strafvollzugsreform (10-11/69), S. 369-370</p>
<p><b>N.N.</b>, Was ist jugendgef&auml;hrdend? (10-11/69), S. 370</p>
<p><b>N.N.</b>, Gesangsbuchwechsel bei Wohnungswechsel (10-11/69), S. 370</p>
<p><b>N.N.</b>, Abmeldung vom Religionsunterricht auch in Bayern (10-11/69), S. 370-371</p>
<p><b>N.N.</b>, Fanny Hill ist freigesprochen. Das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 22 Juli 1969 (10-11/69), S. 371-373</p>
<p><b>N.N.</b>, Zur Beschlagnahme &#8222;unz&uuml;chtiger Schriften&#8220;. Widersprechende Beschl&uuml;sse des Landesgerichtes Wuppertal und des Oberlandesgerichtes Stuttgart (10-11/69), S. 373-376</p>
<p><b>N.N.</b>, Schleichender Fortschritt der Frauenemanzipation in der Schweiz (10-11/69), S. 377</p>
<p><b>N.N.</b>, Frankreich verletzt Menschenrechte bei Ausl&auml;nder-Ausweisungen (10-11/69), S. 377</p>
<p><b>N.N.</b>, Anwalts-Proteste gegen Menschenrechtsverletzungen in Spanien (10-11/69), S. 378-379</p>
<p><b>N.N.</b>, Papst Paul gegen &#8222;sexuelle Ausschweifungen&#8220; (10-11/69), S. 379</p>
<p><b>M&uuml;ller, Lorenz</b>, Zur Freiheit des Sterbens (10-11/69), S. 380-383</p>
<p><b>Pieper, Gerhard</b>, Was hat eigentlich die Kirche mit der Schule zu tun? Oder: Darf und kann ein atheistischer Lehrer Religionsunterricht erteilen (10-11/69), S. 383-385</p>
<p><b>Bergmann, Alfred</b>, Entwurf einer Schule der Zukunft. Eine konkrete Utopie (10-11/69), S. 385-387</p>
<p><b>Wolf, Heinz E.</b>, Gegen die Tabus der Linken? (10-11/69), S. 387-388</p>
<p><b>N.N.</b>, Verfassungsbeschwerde gegen die bayerische &#8222;christliche Bekenntnisschule&#8220; (10-11/69), S. 389-396</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/10-11-1969/publikation/vorgaenge-heft-10-111969/">vorgänge Heft 10-11/1969</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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