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	<title>vorgänge 119 Archive - Humanistische Union</title>
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		<title>Mehr Liberalität oder ein schritt zum Überwachungsstaat?</title>
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		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 01 Oct 2014 20:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Das neue niedersächsische Polizeigesetz aus: vorgänge Nr. 119, Heft 5/1992, S. 15-18 Die Niedersächsische Landesregierung bereitet die Änderung des &#132;Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung&#148; vor, das zukünftig den Namen &#132;Niedersächsisches Gefahrenabwehrgesetz&#148; (NGAG) tragen soll. Diese Novellierung ist dringlich, da das bisherige Gesetz zum einen nicht den Anforderungen des Volkszählungsurteils des Bundesverfassungsgerichts von 1985(!) [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/119-vorgaenge/publikation/mehr-liberalitaet-oder-ein-schritt-zum-ueberwachungsstaat/">Mehr Liberalität oder ein schritt zum Überwachungsstaat?</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Das neue niedersächsische Polizeigesetz</p>
<p>aus: vorgänge Nr. 119, Heft 5/1992, S. 15-18</p>
<p>Die Niedersächsische Landesregierung bereitet die Änderung des &#132;Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung&#148; vor, das zukünftig den Namen &#132;Niedersächsisches Gefahrenabwehrgesetz&#148; (NGAG) tragen soll. Diese Novellierung ist dringlich, da das bisherige Gesetz zum einen nicht den Anforderungen des Volkszählungsurteils des Bundesverfassungsgerichts von 1985(!) entspricht, zum anderen ist sie Bestandteil des Koalitionsabkommens der rot /grünen Landesregierung.</p>
<p>Doch plant die Novelle Unmögliches: Polizei-recht ist Landesrecht, Strafprozessrecht Bundes-recht. Das Polizeirecht klassischer Fassung bestimmt die Abwehr von Gefahren als Aufgabe der Polizei. Hinzu kommt nun, &#132;für die Verfolgung von Straftaten vorzusorgen und Straftaten zu verhüten&#148;. Gemäß dem Strafprozessrecht ist es Aufgabe der Polizei, Straftaten zu verfolgen. Beide Bereiche sind in der Praxis kaum zu trennen: Der Polizeibeamte, der auf einen Hilferuf zu einem Einbruch eilt, sucht nach Polizeirecht die Ausführung des Einbruchs zu hindern und nimmt gleichzeitig die Strafverfolgung auf. Die Überschneidung würde nicht schaden, beschrieben das Polizei- und das Strafprozessrecht nicht die Befugnisse der Polizei unterschiedlich. Diesen Widerspruch aufzulösen, ist der Novelle nicht gelungen. Auch zeigen sich Überschneidungen mit dem Versammlungsgesetz.</p>
<p>Im klassischen Polizeirecht (Preußisches Polizeiverwaltungsgesetz von 1931) ist Eingriffsvoraussetzung eine (bereits eingetretene oder unmittelbar bevorstehende) Störung der öffentlichen Ordnung. Ähnlich darf nach dem Strafprozessrecht die Polizei erst ermitteln, wenn ein &#132;Anfangsverdacht&#148; vorliegt. Diese Begrenzung soll jetzt (nicht nur in Niedersachsen) durchbrochen werden. Die Polizei hat &#132;Vorbereitungen (zu treffen), um künftige Gefahren abwehren zu können &#8230; (und) außerdem für die Verfolgung von Straftaten vorzusorgen&#148;. Dies ist eine Ausdehnung der Aufgaben in das Vorfeld. Kritisch kann man die in dem gesamten Bundesgebiet zu beobachtende Entwicklung als einen Schritt zum Überwachungsstaat sehen. Die Polizei indes sieht es anders: Sie habe diese Aufgaben schon immer wahrgenommen. Wie dem auch sei: Diese Entwicklung ist kaum aufzuhalten, sondern nur zu begrenzen.</p>
<p>Der Polizei ist eine nahezu unbegrenzte Erhebung und Speicherung personenbezogener Daten gestattet, insbesondere über Personen, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, sie könnten künftig Straftaten &#8211; auch geringe &#151; begehen, über Kontakt- oder Begleitpersonen, über Personen, bei denen Anhaltspunkte bestehen, dass sie Opfer von Straftaten werden. Kontakt- oder Begleitperson ist ,,eine Person, die mit einer anderen Person, von der tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass diese eine Straftat von erheblicher Bedeutung begehen wird, in einer Weise in Verbindung steht, die erwarten lässt, dass durch sie Hinweise über die angenommene Straftat gewonnen werden können.&#8220; Einfacher wäre es gewesen, den Personenkreis zu beschreiben, dessen Daten <i>nicht </i>gespeichert werden dürfen.<br />Die erhobenen Daten dürfen &#132;ewig&#148;, auch bei Kindern und Jugendlichen, gespeichert werden. Bei Erwachsenen wird spätestens nach zehn, bei Jugendlichen nach fünf und bei Kindern nach zwei Jahren eine Prüfung notwendig, ob die Daten weiterhin benötigt werden.</p>
<p>Natürlich dürfen die Daten genutzt werden, bei Kontakt- und Begleitpersonen allerdings nur, &#132;soweit dies zur Verhütung von Straftaten von erheblicher Bedeutung erforderlich ist&#148;. Also nicht zur Aufklärung von Straftaten? Wirklich nicht?</p>
<p>Die Polizei (und nicht etwa das Innenministerium) kann mit anderen Bundesländern und dem Bund einen automatisierten Datenverbund vereinbaren. Es ist dies wohl der einzige Fall, in dem eine nachgeordnete Behörde als selbstständiger Vertragspartner eines anderen Bundeslandes oder des Bundes auftritt. Eine Kuriosität, die der Erwähnung kaum bedürfte, wäre sie nicht ein Anzeichen für das Ausmaß, in dem sich die Polizei von den politisch verantwortlichen Ministerien abgekoppelt hat. Die übermittelten Daten werden alsdann nicht nur in den Grenzen des niedersächsischen Gesetzes, sondern in den unter Umständen weiteren Grenzen in anderen Bundesländern genutzt werden dürfen. Auch die Übermittlung an &#132;ausländische Stellen&#148; ist zu-gelassen worden, eine wohl unvermeidliche Lösung, auch wenn der Datenschutz hier mehr als zweifelhaft ist.</p>
<p>An dieser Stelle wird deutlich, warum die polizeilichen Aufgaben im Eingang der Novelle aus-weitend beschrieben worden sind. Wegen der Zweckbindung der Datenerhebung, Speicherung und Nutzung im Datenschutzrecht muss der Zweck erst geschaffen werden.</p>
<p>Unbestritten ist es um die polizeilichen Dateien nicht gerade zum Besten bestellt. Es findet sich viel Banales, Überholtes und Unrichtiges. Wahrscheinlich ist dies &#151; von menschlichen Unzulänglichkeiten abgesehen &#151; unvermeidlich. Die Polizei ist eine Behörde, die auf Verdacht arbeitet. Endgültige Klarheit schaffen erst die gerichtliche Hauptverhandlung und das Urteil. Der Polizeibeamte weiß zu Beginn seiner Ermittlungen nicht, wie das Ergebnis aussehen wird. Deshalb wird er zunächst auch Anhaltspunkte für Straftaten in die Dateien einspeichern, von denen er noch nicht weiß, dass sie ihn in die Irre geführt haben. Andererseits wird er Beobachtungen aussparen, die ihm zunächst nebensächlich erschienen und deren Bedeutung sich erst später offenbart. Hier müsste eine fortlaufende Datenpflege einsetzen. Für diese personalaufwändige Arbeit fehlen Zeit und Kraft. Zudem ist der Datenfluss von den Gerichten und Staatsanwaltschaften zur Polizei nach Abschluss der Verfahren mehr als nur mangelhaft, so dass spätere Korrekturen schwierig sind.</p>
<p>Vor diesem Hintergrund ist die Datenspeicherung für die Bürgerinnen und Bürger gefährlich, weil sie bei einem späteren Einschreiten der Polizei aus anderem Anlass zu Fehlgriffen führen kann. Die Mängel der Daten lassen sich auch nicht aus der Datei selbst &#151; auch nicht bei deren routinemäßiger Überprüfung &#151; erkennen; der Abgleich mit der Wirklichkeit fehlt zwangsläufig.</p>
<p>Es hieße, das Kind mit dem Bade auszuschütten, diese Dateien überhaupt verbieten zu wollen. Es wäre aber auch vergebliche Liebesmüh, nach qualifizierteren Dateien zu verlangen und eine Heuchelei, sie zu versprechen. Es bleibt nur die realistische Erkenntnis, dass die Polizei mit berechtigten, aber auch mit ungesicherten Verdächten gefüllte Dateien benötigt. Deshalb müssen die Dateien zugelassen werden, aber nur verbunden mit der Forderung, das Bewusstsein der Beamtinnen und Beamten von der Bedeutung der Dateneingabe zu schärfen. Entscheidend aber ist die Forderung, dass die Dateien nach kurzer Frist &#151; höchstens drei Jahre &#151; gelöscht werden müssen.</p>
<p>Eine solche Löschung würde die Arbeit der Polizei nicht erschweren. Nach dieser Frist ist nämlich der verfolgte Verdacht in aller Regel gerichtlich abgeklärt, sodass das Bundeszentralregister mit der Auflistung der rechtskräftigen Verurteilungen als deutlich zuverlässigere Informationsquelle zur Verfügung steht. So paradox es klingen mag: Die Arbeit der Polizei würde durch kurzfristige Löschungen sogar erleichtert, da sie nicht durch alte, längst widerlegte Verdächte fehlgeleitet würde. Oder, anders herum formuliert: Wer die polizeilichen Dateien unbrauchbar machen will, muss die Löschung eingegebener Daten verbieten.</p>
<p>Auffällig ist, dass die Staatsanwaltschaften weiterhin keinen unmittelbaren Einblick in die polizeilichen Dateien erhalten sollen. Die Übermittlungsregelungen des § 27 (k) werden ihn auch in Zukunft ausschließen. Es ist schwer zu begreifen, dass die Staatsanwaltschaften bis zur Anklage die Verfahren leiten und die Polizei mit Instruktionen zu versehen haben, aber über einen geringeren Informationsstand verfügen, sodass ihre Weisungen nicht immer hinreichend qualifiziert sein können. Ein Einblick der Staatsanwaltschaften in die Dateien würde auch häufig zu einer Berichtigung der Dateien führen, da deren Beamtinnen und Beamte eher in der Lage sind, Fehler zu erkennen und die Daten, etwa auf Grund einer Anklage, zu aktualisieren. So käme die Einsicht durch Staatsanwältinnen und Staatsanwälte auch der Polizei zugute. In diesem Zusammenhang ist auf die von dem Generalbundesanwalt Rebmann und den Generalstaatsanwälten angestoßene Diskussion, eine justizeigene länderübergreifende Datei von Ermittlungsverfahren zu schaffen, hinzuweisen. Die kostenintensive, haushaltsrechtlich nicht zu verantwortende Doppelarbeit von Polizei und Justiz könnte durch einen Zugriff der Staatsanwaltschaften auf die Polizeidateien vermieden werden.</p>
<p>Wer sich anhand des NGAG über verdeckte Ermittler, Vertrauensleute und die Möglichkeiten eines Lauschangriffs unterrichtet, muss sich der begrenzten Reichweite dieses Gesetzes bewusst sein. Es ordnet hier nur die Vorsorge für eine künftige Strafverfolgung, die Strafverfolgung selbst erfolgt nach den Regeln der Strafprozessordnung (StPO). Eine Maßnahme kann daher nach dem NGAG verboten, nach der StPO dagegen erlaubt sein und umgekehrt. Die Wahrscheinlichkeit für diese Ungereimtheit ist sogar groß, da die parlamentarischen Mehrheiten im Bund und im Lande Niedersachsen von unterschiedlichen Parteien gebildet werden.</p>
<p>Verdeckte Ermittler (Polizeibeamte, die unerkannt im kriminellen Milieu wirken) sind im NGAG nicht vorgesehen. Doch darf die Polizei Vertrauensleute (&#132;Personen, deren Zusammenarbeit mit der Polizei Dritten nicht bekannt ist&#8220;; eine Formulierung, die dem Begriff des &#132;Informellen Mitarbeiters&#148; sehr nahe ist) zu folgenden Zwecken einsetzen:</p>
<blockquote>
<p class="bodytext">&#151; zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit,</p>
</blockquote>
<blockquote>
<p class="bodytext">&#151; über Personen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass diese Personen Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen werden, und wenn die Datenerhebung zur Verhütung dieser Straftaten erforderlich ist, sowie über Kontakt- oder Begleitpersonen, wenn die Aufklärung des Sachverhalts auf andere Weise nicht möglich erscheint.</p>
</blockquote>
<p>Ärzte und Angehörige ähnlicher Vertrauensberufe dürfen nicht als Vertrauensleute eingesetzt werden, ein Fortschritt, den die &#132;Humanistische Union&#148; erstmals im niedersächsischen Verfassungsschutzgesetz durchgesetzt hat.</p>
<p>Bemerkenswert und neu ist, dass eine längerfristige Observation nur von der Behördenleitung oder einer von ihr bestimmten Beamtin / Beamten des höheren Dienstes angeordnet werden darf und dass die Anordnung schriftlich zu begründen ist.</p>
<p>Der Lauschangriff (&#132;Verdeckter Einsatz technischer Mittel&#8220;) ist unter denselben Voraussetzungen zulässig. Der Lauschangriff auf eine Wohnung ist jedoch nur legitim, &#132;Wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer sich in der Wohnung aufhaltenden Person erforderlich ist oder dass sich in der Wohnung Personen aufhalten, von denen solche Gefahren ausgehen: ` Dieser Lauschangriff bedarf der richterlichen Anordnung. Bei Gefahr im Verzug genügt die Anordnung durch eine Beamtin / Beamten des höheren Dienstes; alsdann ist unverzüglich eine richterliche Bestätigung herbeizuführen.</p>
<p>Eine Rasterfahndung ist nicht erlaubt. Razzien hingegen sind an Orten zulässig, von denen auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte erfahrungsgemäß anzunehmen ist, dass dort</p>
<blockquote>
<p class="bodytext">&#151; Personen Straftaten von erheblicher Bedeutung verabreden, vorbereiten oder verüben, </p>
</blockquote>
<blockquote>
<p class="bodytext">&#151; sich Personen aufhalten, die gegen aufenthaltsrechtliche Strafvorschriften verstoßen, oder</p>
</blockquote>
<blockquote>
<p class="bodytext">&#151; sich Personen verbergen, die wegen Straftaten gesucht werden.</p>
</blockquote>
<p>Diese Bestimmungen erscheinen unscharf. Offensichtlich soll hier ein bestimmtes Milieu getroffen werden; Börsensäle und Vorstandsetagen werden kaum gemeint sein.</p>
<p>Die Bestimmung zum Todesschuss ist abgeschafft, ein posthumer Erfolg von Werner Holtfort, der durch viele Jahre gegen eine Regelung des Todesschusses in Polizeigesetzen, die es Vor-gesetzten ermöglicht, diesen anzuordnen, angekämpft hat. Selbstverständlich bleiben tödliche Schüsse unter dem Gesichtspunkt der Notwehr oder Nothilfe nach dem Strafgesetzbuch weiterhin zulässig.</p>
<p>Es ist selbst für den Kenner der Materie außer-ordentlich schwierig, das Gesetz zu verstehen, weil es sehr abstrakt formuliert ist und sich dem Leser die Bedeutung nur erschließt, wenn er gleichzeitig mehrere andere Gesetze, insbesondere die Strafprozessordnung, das Außenwirtschaftsgesetz, das Versammlungsgesetz, das Bundes- und das niedersächsische Datenschutzgesetz in Gedanken mitliest. Die geplante Novelle stellt nicht nur an die Parlamentarier, die das Gesetz verantwortlich beschließen sollen, sondern später an alle, die es anzuwenden haben, hohe Anforderungen. Niemand kann erwarten, dass alle Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten, erst recht nicht die Bürgerin und der Bürger, es ohne Erläuterung verstehen werden.</p>
<p>Zum Teil ist dies unvermeidlich, weil jedes Polizeigesetz eine schwierige Gratwanderung zwischen der Notwendigkeit ist, die Polizei mit den erforderlichen Befugnissen auszustatten und der weiteren Notwendigkeit, Missbrauchsmöglichkeiten zu begrenzen. Jeder Polizeiapparat &#151; nicht nur in Deutschland &#151; ist skandalanfällig.</p>
<p>Deshalb ist der Gesetzestext allein nicht entscheidend. Von größerer Bedeutung ist vielmehr der Geist, in dem die Befugnisse genutzt werden. Hier ist in einer über vierzigjährigen Geschichte der Verfassung der Bundesrepublik (West) inzwischen viel erreicht, doch auch noch viel zu tun.</p>
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		<title>vorgänge Nr. 119 (Heft 5/1992) Links &#8211; Rechts &#8211; Schema &#8211; ade?</title>
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		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 13 Oct 1992 14:12:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[vorgänge: Ausgaben]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Inhalte: Zander, Ingo (1992), Sozialdemokratische Normalisierung deutscher Milit&#228;rambitionen, Vorg&#228;nge, 119, S. 1-4 Vultejus, Ulrich (1992), Kruzifix: Das Kreuz im Schulzimmer, Vorg&#228;nge, 119, S. 5-7 Schwarz, Michael (1992), Betrieblicher Umweltschutz und Arbeitspolitik, Vorg&#228;nge, 119, S. 8-14 Vultejus, Ulrich (1992), Mehr Liberalit&#228;t oder ein Schritt zum &#220;berwachungsstaat? Das neue nieders&#228;chsische Polizeigesetz, Vorg&#228;nge, 119, S. 15-18 Kl&#246;nne, Arno [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<div><span class="migrated-image"><a href="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/Vorg119.jpg" target="_blank" rel="noopener"><img fetchpriority="high" decoding="async" class="alignnone wp-image-4818 size-medium" src="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/Vorg119.jpg" alt="vorg&auml;nge Nr. 119 (Heft 5/1992) Links - Rechts - Schema - ade?" width="190" height="279"></a></span></p>
<p class="news-single-imgcaption">
</div>
<h5>Inhalte:</h5>
<p>Zander, Ingo (1992), Sozialdemokratische Normalisierung deutscher Milit&auml;rambitionen, Vorg&auml;nge, 119, S. 1-4</p>
<p>Vultejus, Ulrich (1992), Kruzifix: Das Kreuz im Schulzimmer, Vorg&auml;nge, 119, S. 5-7</p>
<p>Schwarz, Michael (1992), Betrieblicher Umweltschutz und Arbeitspolitik, Vorg&auml;nge, 119, S. 8-14</p>
<p>Vultejus, Ulrich (1992), Mehr Liberalit&auml;t oder ein Schritt zum &Uuml;berwachungsstaat? Das neue nieders&auml;chsische Polizeigesetz, Vorg&auml;nge, 119, S. 15-18</p>
<p>Kl&ouml;nne, Arno (1992), Alte und junge Herren im Lebensbund. Zur Geschichte der akademischen Korporationen, Vorg&auml;nge, 119, S. 19-24</p>
<p>Weiser, Dieter (1992), &#8222;Das Blut der Anderen&#8220;. Der Krieg in Jugoslawien, Europa und die Friedensbewegung, Vorg&auml;nge, 119, S. 25-30</p>
<p>S&ouml;llner, Alfons (1992), Asylpolitik im &#8222;deutschen Fr&uuml;hling&#8220;. Eine zeitgeschichtliche Momentaufnahme, Vorg&auml;nge, 119, S. 31-44</p>
<p>Negt, Oskar (1992), Das Selbstverst&auml;ndnis des Intellektuellen und die Krise der Linken, Vorg&auml;nge, 119, S. 45-52</p>
<p>Hoerschelmann, Thomas (1992), Jenseits aller Polarit&auml;ten? Michael Walzer&#8220;s kommunitaristische Ethik, Vorg&auml;nge, 119, S. 53-58</p>
<p>Strasser, Johano (1992), Intellektuellend&auml;mmerung? Anmerkungen zu einem Machtkampf im deutschen Feuilleton, Vorg&auml;nge, 119, S. 59-71</p>
<p>Lautmann, R&uuml;diger (1992), Zwischen Revolte und Integration. Die Links-Rechts-Polarit&auml;t in den schwullesbischen Bewegungen, Vorg&auml;nge, 119, S. 72-82</p>
<p>Wehling, Peter (1992), Umweltschutz als &#8222;nationale Aufgabe&#8220;?, Vorg&auml;nge, 119, S. 83-87</p>
<p>Sch&uuml;tte, Christoph (1992), Homelands f&uuml;r alle? Multikulti von rechts, Vorg&auml;nge, 119, S. 88-92</p>
<p>Guha, Anton-Andreas (1992), Was die Linke l&auml;ngst h&auml;tte tun m&uuml;ssen, Vorg&auml;nge, 119, S. 93-103</p>
<p>Roth, Winfried (1992), &#8222;S&uuml;chtig nach Leben&#8220;, Vorg&auml;nge, 119, S. 104-106</p>
<p>Reichling, Norbert (1992), &#8222;Antifaschismus&#8220; &#8211; ein Mythos zerbr&ouml;selt, Vorg&auml;nge, 119, S. 107-109</p>
<p>Macke, Carl-Wilhelm (1992), Ich werde in Erinnerung behalten. Die Lebenserinnerungen des italienischen Journalisten Luigi Pintor, Vorg&auml;nge, 119, S. 110-111</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/119-vorgaenge/publikation/vorgaenge-nr-119-heft-51992-links-rechts-schema-ade/">vorgänge Nr. 119 (Heft 5/1992) Links &#8211; Rechts &#8211; Schema &#8211; ade?</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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		<media:content url="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/Vorg119.jpg" medium="image"></media:content>
            	</item>
		<item>
		<title>Kruzifix: Das Kreuz Schulzimmer</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/119-vorgaenge/publikation/kruzifix-das-kreuz-schulzimmer/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 01 Oct 1992 21:15:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>aus: vorgänge Nr. 119, Heft 5/1992, S. 5-7 Vor dem Ersten Senat des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe ist ein Verfahren über die Zulässigkeit von Kruzifixen / Kreuzen im Schulzimmer anhängig; mit einer Entscheidung ist für die erste Hälfte 1993 zu rechnen. Ein Elternpaar und seine Kinder hatten vor der bayrischen Verwaltungsgerichtsbarkeit gegen das Kreuz im Klassenraum [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/119-vorgaenge/publikation/kruzifix-das-kreuz-schulzimmer/">Kruzifix: Das Kreuz Schulzimmer</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>aus: vorgänge Nr. 119, Heft 5/1992, S. 5-7</p>
<p>Vor dem Ersten Senat des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe ist ein Verfahren über die Zulässigkeit von Kruzifixen / Kreuzen im Schulzimmer anhängig; mit einer Entscheidung ist für die erste Hälfte 1993 zu rechnen. Ein Elternpaar und seine Kinder hatten vor der bayrischen Verwaltungsgerichtsbarkeit gegen das Kreuz im Klassenraum geklagt und in beiden Instanzen, dem Verwaltungsgericht Regensburg und dem Verwaltungsgerichtshof München, verloren. Sie haben jetzt Verfassungsbeschwerde erhoben.</p>
<p>Es fällt nicht leicht, die Rechtslage zu entwirren. Ausgangspunkt bildet Artikel 140 des Grundgesetzes:</p>
<p><i>&#132;Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom Il. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.&#8220; </i>Die entsprechenden Artikel, soweit sie hier von Interesse sind, lauten:<br />Art. 136:<i> &#132;Die bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten werden durch die Ausübung der Religionsfreiheit weder bedingt noch beschränkt. &#8230; Niemand ist verpflichtet, seine religiöse Überzeugung zu offenbaren. Die Behörden haben nur soweit das Recht, ,nach der Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft zu fragen, als davon Rechte und Pflichten abhängen oder eine gesetzlich angeordnete statistische Erhebung dies erfordert. Niemand darf zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit oder zur Teilnahme an religiösen Übungen oder zur Benutzung einer religiösen Eidesform gezwungen werden.&#148; </i>Art. 137: <i>&#132;Es besteht keine Staatskirche. &#8230; Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich der gemeinschaftlichen Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen.&#148;</i></p>
<p>Auf dieser Grundlage hatte das Bundesverfassungsgericht, das Schulgebet einer christlichen Konfession im Auge, bereits das Schulgebet für zulässig erklärt; mit dem Argument, der sogenannten &#132;negativen Bekenntnisfreiheit&#148; jener, die hieran nicht teilnehmen wollten, stehe die &#132;positive Bekenntnisfreiheit&#148; derer gegenüber, die ein Schulgebet wünschten; zwischen beiden Freiheiten müsse abgewogen werden.</p>
<p>Der Begriff der positiven /negativen Bekenntnisfreiheit war der verfassungsrechtlichen Diskussion der Weimarer Zeit[1] und auch der Anfangsjahre der Bundesrepublik fremd. Er ist, wenn ich recht sehe, erstmals 1965 durch ein Urteil des Hessischen Staatsgerichtshofs[2] in die juristische Literatur eingeführt worden. Die Gegenüberstellung der positiven mit der negativen Bekenntnisfreiheit indes erfolgte erstmalig durch Böckenförde[3] in einer Besprechung des Urteils des Hessischen Staatsgerichtshofs. Er zog in dem Vergleich jedoch im Gegensatz zur späteren Rechtsprechung den zutreffenden Schluss, beide Freiheiten müssten auf den persönlichen Bereich und die rein kirchliche Öffentlichkeit beschränkt bleiben.</p>
<p>Heute erfolgt die Gegenüberstellung der positiven mit der negativen Bekenntnisfreiheit zweckgerichtet, um die sogenannte negative zu begrenzen, weil die Bekenntnisfreiheit gemäß der Verfassung ohne Vorbehalt gewährleistet sei und deshalb nur mit dieser juristischen Kunstfigur eine Begrenzung denkbar ist. Der Doppelbegriff stiftete &#151; auch, wenn heute vielfach gebräuchlich &#151; reichlich Verwirrung, weil im Ergebnis immer die Mehrheit entscheidet, die Verfassung mit der Religionsfreiheit jedoch gerade Minderheiten schützen will. Die neuere Literatur hat daher den Begriff der (positiven) Religions- und Weltanschauungsfreiheit geprägt, um auszudrücken, dass der Staat sich bei Religion und Weltanschauung &#151; unabhängig von Mehr-  und Minderheiten &#151; neutral zu verhalten habe. Die Vertreter der früheren Lehre von der negativen und positiven Religionsfreiheit werden nicht nur aus verfassungsrechtlichen Gründen, sondern auch, weil sie zum Resultat führen müsste, dass heute in Deutschland in überwiegend von Türken besuchten Schulklassen Symbole der islamischen Religion zu zeigen wären, ihre Auffassung überdenken müssen.</p>
<p>Die bayrischen Verwaltungsgerichte hatten im vorliegenden Verfahren die Klage auf der Grundlage der Lehre von der negativen/positiven Bekenntnisfreiheit unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes zum Schulgebet abgewiesen. Es wird voraussichtlich schwer fallen, das Bundesverfassungsgericht zu veranlassen, die falsche Lehre von der negativen / positiven Bekenntnisfreiheit zu verlassen und den Begriff durch den der &#132;positiven Religions- und Weltanschauungsfreiheit&#148; (Erwin Fischer) zu ersetzen, der dem Staat jedwede Organisation kirchlicher Feierlichkeiten untersagt. Indes: Die negative/positive Bekenntnisfreiheit ist nicht das entscheidende Kriterium.</p>
<p>Beim Schulgebet handelt es sich um die Teilnahme an religiösen Handlungen, und hier ist die negative / positive Bekenntnisfreiheit &#151; so man diesen eingeführten, wenn auch überholten Begriff überhaupt verwenden will &#151; in der Tat der wesentliche Gesichtspunkt. Das Kreuz ist ein kirchliches Symbol, dessen Anblick allen Schülerinnen und Schülern einer Klasse als gemeinsames Symbol des Staates (sonst hinge es nicht in einer staatlichen Schule) und der Kirche aufgezwungen wird. Die entscheidende Frage dieses Verfahrens ist deshalb, ob der Staat ein kirchliches Symbol in seinen Einrichtungen verwenden und so eine Einheit von Staat und Kirche darstellen darf. Das Kruzifix, die stilisierte Darstellung eines Hinrichtungsinstruments, war zunächst kein christliches Symbol. Hierzu wurde es erst im Laufe der Geschichte, etwa seit dem 4. Jahr-hundert, mit der Wandlung der Kirche zur Staatskirche. Im Laufe der Geschichte wurde es zum Sinnbild der sich als christlich empfindenden Kirchen, insbesondere der katholischen. Sie verstehen das Kreuz nicht nur als Zeichen des Todes und der Auferstehung Jesu, sondern vor allem auch als Symbol des Triumphes und der siegreichen Herrschaft über die Welt. Viele Menschen sehen im Kreuz dagegen ein Symbol eines gnadenlosen und brutalen Kampfes gegen alle, die anders glaubten und glauben, etwa Juden und Ketzer.</p>
<p>Wenn es der Staat in seinen Institutionen, gleich ob Schulen oder anderen Einrichtungen, verwendet, identifiziert er sich mit den Kirchen und versinnbildlicht die von der Verfassung missbilligte Einheit von &#132;Thron und Altar&#148;. Man könnte sich folglich eine Kirche vorstellen, die im Gegensatz zu ihrer heutigen Einstellung, der Verwendung ihrer Symbole durch den Staat lebhaft widerspricht, weil sie gewärtigen muss, dass der Staat Entscheidungen trifft, die mit kirchlichen Lehren nicht in Einklang stehen (krasses Beispiel: Schwangerschaftsabbruch, selbst in der Form der Indikationenlösung). Ich zügele meine Phantasie bei der Vorstellung, wie die Kirchen reagieren würden, sollten staatliche Kliniken, die Schwangerschaftsabbrüche vornehmen, mit einem Kreuz versehen sein. Wie würden sich die Kirchen verhalten, hinge neben oder gar anstelle des Kreuzes in Schulen auch das Symbol einer anderen Religionsgemeinschaft, etwa der jüdischen Religion oder des Islam? Würden sie auch dann noch vom Toleranzgebot sprechen?</p>
<p>Der Staat ist durch die Verfassung nicht nur gehalten, nicht in Grundrechte (hier die negative Bekenntnisfreiheit) einzubrechen, sondern darüber hinaus, in seiner Selbstdarstellung die Grundwerte unserer Verfassung zu vertreten. Es muss dem Staat verwehrt sein, sich so darzustellen, als seien die Gebote der Verfassung nicht die Richtschnur seines Handelns.</p>
<p>Zu den Grundlagen unserer Verfassung gehört das Gebot weltanschaulicher Neutralität, das Gebot der Trennung von Staat und Kirche. Nach Art. 137 Abs. 1 der Weimarer Verfassung, auf den Art. 140 GG Bezug nimmt, besteht keine &#132;Staatskirche&#148;. Damit ist die bis dahin bestehende, für Staat und Kirche gleichermaßen verheerende Einheit von Thron und Altar zerbrochen. Es muss dem Staat verwehrt sein, mit Symbolen diese von der Verfassung missbilligte Einheit darzustellen. Deshalb sind auch vom Bundesverfassungsgericht Kreuze in Gerichtssälen zu recht als unstatthaft bezeichnet worden.[4]</p>
<p>Insoweit ist der Gegenstand dieses Verfahrens ein anderer als im Verfahren zum Schulgebet.[5] Hier ist zu entscheiden, ob der Staat sich so darstellen darf, dass die Schülerinnen und Schüler von früher Jugend an den Eindruck gewinnen, Staat und Kirche seien eine Einheit, eine dem Grundgesetz (und der Weimarer Verfassung) widersprechende Vorstellung. Ich kann mich auf die frühen Christen berufen. Sie lehnten im Römischen Imperium die Teilnahme an allen staatlichen Veranstaltungen ab, in denen Zeichen des &#132;Divinus Augustus&#148;, des göttlichen Kaisers, aufgerichtet waren.</p>
<p>Ähnlich hat auch das Schweizerische Bundesgericht Lausanne in seinem Urteil vom 26.9.1990 (EuGRZ 1991 S.89) zu Kreuzen in der Schule unter Berufung auf eine ähnliche Entscheidung des Supreme Court der Vereinigten Staaten &#8222;von Nordamerika argumentiert: &#132;Der Staat als Garant der von Art. 27 Abs. 3 BV bestätigten konfessionellen Neutralität der Schule kann sich jedoch nicht die Befugnis herausnehmen, die eigene Verbundenheit mit einer Konfession in jedem Fall deutlich zu zeigen. Er muss vermeiden, sich mit einer Mehrheits- oder Minderheitsreligion zu identifizieren und so die Überzeugungen der Bürger anderer Bekenntnisse zu beurteilen. Es ist deshalb begreiflich, dass jemand, der die öffentliche Schule besucht, in der Zurschaustellung eines solchen Symbols den Willen sieht, die Auffassungen der christlichen Religionen im Unterrichtsstoff zu verwenden oder den Unterricht unter den Einfluss dieser Religion zu stellen. Es ist auch nicht ausgeschlossen, dass einige Personen sich in ihren religiösen Überzeugungen verletzt fühlen, wenn in der Schule dauernd ein Symbol einer Religion gegenwärtig ist, der sie nicht angehören. Das kann nicht unbedeutende Auswirkungen haben, vor allem auf die geistige Entwicklung der Schüler und ihrer religiösen Überzeugungen die diejenigen der Eltern sind und zu denen sie andererseits zur gleichen Zeit in der Schule erzogen werden, Folgen, die Art. 27 Abs.3 BV gerade vermeiden will &#8230;&#8220;[6]</p>
<p>Die Rechtslage ist in der Schweiz nicht anders als nach dem Grundgesetz in der Bundesrepublik Deutschland. Dies wird auch daran erkennbar, dass das Schweizerische Bundesgericht Lausanne sich zur Begründung seiner Ansicht auch auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes[7] und auf den deutschen Autor Erwin Fischer[8] beruft &#8230;</p>
<p>[1] Gerhard Anschütz Komm. RV 1919, 10. Aufl., S. 538</p>
<p>[2] NJW 1966, S. 31</p>
<p>[3] DÖV 1966, S. 30</p>
<p>[4] BverfGE 35 / 366(375 ff); vgl. hierzu Böckenförde, Zeitschrift für evangelisches Kirchen-recht, 1975, S. 119-147</p>
<p>[5] vgl. hierzu Renck, BayVBI., 1991, S. 346</p>
<p>[6] 7b der Urteilsbegründung<br />[7] BVerfGE 35, S. 366</p>
<p>[8] Trennung von Staat und Kirche, Ffm 1984</p>
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