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	<title>vorgänge Nr. 184: Der gläserne Mensch Archive - Humanistische Union</title>
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		<title>Editorial</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/184-vorgaenge/publikation/editorial-40/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 31 Dec 2008 22:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>aus: Vorgänge 184 ( Heft 4 /2008), S.1 Als vor 25 Jahren das Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus der Taufe gehoben wurde, war sein Anliegen, die Privatsphäre vor Einblicken und Eingriffen des Staates zu schützen. Der Einzelne müsse, so formulieren die Bundesverfassungsrichter damals, &#132;grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten bestimmen.&#148; Inzwischen [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>aus: Vorgänge 184 ( Heft 4 /2008), S.1</p>
<p>Als vor 25 Jahren das Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus der Taufe gehoben wurde, war sein Anliegen, die Privatsphäre vor Einblicken und Eingriffen des Staates zu schützen. Der Einzelne müsse, so formulieren die Bundesverfassungsrichter damals, &#132;grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten bestimmen.&#148;</p>
<p>Inzwischen hat der Fortschritt der Kommunikationstechnologien zu einem rasanten Wandel der Datenerfassung und -verarbeitung geführt. Zudem ist neben das durch die Terrorismusbekämpfung gesteigerte Interesse des Staates an der Privatsphäre seiner Bürger die Wirtschaft als Lieferant und Abnehmer personenbezogener Daten getreten. Eine Vielzahl von Baten-technologischen Innovationen will dem Einzelnen das Leben erleichtern &#151; um den Preis eines permanenten Datenflusses. Datenverarbeitung ist allgegenwärtig geworden. Sie läuft geräuschlos im Hintergrund und verändert doch die ganze Gesellschaft. Während das Bundesverfassungsgericht im Februar die Schutzgarantie der Verfassung auf die &#132;Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme&#148; ausgeweitet hat, zeichnen sich mit ubiquitous computing, cloud computing und RFID bereits die Tendenzen zu einer Datenpreisgabe und -nutzung ab, die mit den Verfassungsnormen nur noch schwer zu fassen sind. Zugleich wird das Internet zum virtuellen Tummelplatz freiwilliger Selbstpreisgabe. Der Sozialwissenschaftler Roger Clarke definierte das Recht auf Privatsphäre als &#132;die Freiheit von übermäßiger Einschränkung bei der Konstruktion der eigenen Identität&#148;. Diese Freiheit ist zweischneidig, denn sie ist nicht allein von Seiten des Staates bedroht, die Konstruktion der eigenen Identität ist auch mit der freiwilligen Offenbarung sensibler Daten verbunden. Im World Wide Web verschwimmen die Grenzen zwischen Privatheft und Öffentlichkeit und einmal offen gelegt, lassen sich Daten nicht wieder einfangen. Die vorliegende Ausgabe der vorgänge reflektiert die neuen Entwicklungen der Datennutzung und des Datenschutzes.</p>
<p><i>Peter Schaar</i> resümiert die Entwicklungen der letzten Jahre und plädiert für eine Ethik der informationellen Selbstbegrenzung: Nicht alles, was möglich ist, darf auch gemacht werden. Die Entscheidung, was möglich sein soll, muss aber von jedem einzelnen selbst getroffen werden.</p>
<p><i>Hans Peter </i>Bull kritisiert anlässlich der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zum &#132;Grundrecht auf Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme&#148; die simple Dichotomie von Freiheit versus Sicherheit, welche die Debatten um den Datenschutz in Deutschland prägt. Diese werde weder der rechtlichen Lage noch der realen Entwicklung gerecht.</p>
<p><i>Dirk Heckmann</i> erkennt in dem gleichen Urteil eine verfassungsrechtliche Reaktion auf die technologischen Entwicklungen, deren wachsende Komplexität jedoch allein mit juristischen Mitteln nicht mehr beizukommen ist. Wo zudem Freiheit der Persönlichkeit auch deren Entfaltung im Internet bedeutet, erwachsen Persönlichkeitsrechtsgefährdungen, die weder vom Staat ausgehen, noch von diesem alleine abgewendet werden können. Gefordert ist vielmehr ein mündiger User, mehr Transparenz der Datenflüsse und deren Trockenlegung, wo sie nicht mehr erforderlich sind.</p>
<p>Der sechzigste Geburtstag des Grundgesetzes ist für <i>Jürgen Roth </i>Anlass, die Aufnahme des Datenschutzes in den Katalog der Grundrechte zu fordern.</p>
<p><i>Sarah Spiekermann </i>führt in die digitale Welt von Morgen, in der der Computer kein spezifisches Gerät mehr ist, sondern sich in Technologien und Gerätschaften des täglichen Lebens integriert hat und fragt, wie der Mensch in diesem Internet der Dinge die Grenzen seiner Privatheft ziehen wird.</p>
<p><i>Martin Rost</i> sieht die funktionale Differenzierung der modernen Gesellschaft durch die informationelle Verkopplung ehedem getrennter Identitäten aufgehoben. Datenschutz kann sich nicht mehr darin erschöpfen, diese Differenzierung wiederherzustellen. Gefragt sind vielmehr Anonymisierung und ein nutzerkontrolliertes Identitätsmanagement, letztlich eine Ausweitung der Funktionstrennung bis in die datenerhebenden Organisationen hinein.<br />Regine Kollek stellt den Fortschritt der Biobanken vor und analysiert die Unmöglichkeit, bei ihnen die gängigen Kriterien des Datenschutzes anzuwenden.</p>
<p><i>Bert Heinrich </i>geht der Frage nach, ob bei prädikativen Gentests das Recht auf informationelle Selbstbestimmung auch das Recht einschließt, zu wissen, was gewusst werden kann und entwickelt Kriterien, an denen sich eine ethisch verantwortungsvolle Antwort darauf zu orientieren hat.</p>
<p><i>Christian Rath </i>geht mit der Politik der Bürgerrechtsgruppen ins Gericht. Deren Alarmismus stehe häufig in keinem Verhältnis zum Anlass und trage zu den gesellschaftlichen Ängsten bei, gegen die sie sich eigentlich wenden wollen.</p>
<p><i>Sebastian Buckow </i>analysiert BKA-Gesetz und Online-Durchsuchung als Elemente einer neuen Architektur der Sicherheitsapparate.</p>
<p>In den Essays lotet <i>Marcus Hawel </i>das rechte Verhältnis von Politik und Moral aus. Verselbstständigt sich letztere, zerstört sie erstere, reduziert sich diese jedoch auf pure Sachzwanglogik, neutralisiert sie moralische Sensibilität.</p>
<p><i>Karin Priester </i>analysiert die Sozialstruktur der NPD-Führungskader. Es sind keine prekären Existenzen, wie häufig gemutmaßt, sondern Extremisten der Mitte.</p>
<p><i>Florian Hartleb</i> lotet die Potenziale des Rechtspopulismus in Österreich nach Haider aus.</p>
<p><i>Eckard Jesse </i>wendet sich gegen ein NPD-Verbot. Dazu bewegen ihn jedoch nicht Zweifel an der verfassungsgerichtlichen Durchsetzbarkeit, er vertraut vielmehr auf die Stabilität der Demokratie als der besseren Waffe im Kampf gegen Rechtsextremismus.</p>
<p>Die Rezensionen des Buches von Heribert Prantl zur Terrorismusbekämpfung von <i>Christopher Pollmann </i>runden diese Ausgabe der vorgänge ab, zu der ich Ihnen wie immer eine anregende Lektüre wünsche.</p>
<p>Ihr Dieter Rulff</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/184-vorgaenge/publikation/editorial-40/">Editorial</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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		<title>Datenschutz im Informationszeitalter</title>
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		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 31 Dec 2008 21:30:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Vor neuen Herausforderungen aus: Vorgänge 184 ( Heft 4/ 2008), S. 4-8 Computer und Internet sind aus unserem Alltag nicht mehr wegzudenken. Für uns ist es nahezu selbstverständlich, jederzeit und aller Orten erreichbar zu sein. Videokameras, die für unsere Sicherheit sorgen sollen, sind für uns ebenso selbstverständlich wie elektronische Helfer in allen Lebenslagen, z. B. [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Vor neuen Herausforderungen</p>
<p>aus: Vorgänge 184 ( Heft 4/ 2008), S. 4-8</p>
<p>Computer und Internet sind aus unserem Alltag nicht mehr wegzudenken. Für uns ist es nahezu selbstverständlich, jederzeit und aller Orten erreichbar zu sein. Videokameras, die für unsere Sicherheit sorgen sollen, sind für uns ebenso selbstverständlich wie elektronische Helfer in allen Lebenslagen, z. B. Navigationshilfen und elektronische Sensoren, die die Temperatur in unseren Wohn- und Arbeitsräumen regulieren. Immer mehr Alltagsgegenstände werden mit Mikrochips ausgestattet. Das &#132;Ubiquitous Computing&#148; &#8211; die allgegenwärtige Datenverarbeitung &#8211; ist die wohl dramatischste Veränderung der Informationstechnik. Schon aber naht die große Rechnerwolke, das &#132;CIoud Computing&#148; &#8211; die kommende technische Revolution im Netz. Dokumente, Internetseiten, Fotos oder Videos werden künftig nicht mehr auf dem heimischen Rechner abgelegt, sondern in über die ganze Welt verteilten Datenzentren. Internetnutzer können dann überall und mit allen Geräten auf ihre Daten zugreifen. Wo die Daten tatsächlich gespeichert sind, spielt keine Rolle mehr, die Wolke, die uns umgibt, macht&#8217;s möglich.</p>
<p>Diese Entwicklung hat natürlich unbestreitbare Vorteile: federzeitige Verfügbarkeit, zusätzlicher Komfort, erleichterter Zugang zu &#132;passenden&#148; Diensten und Produkten. Die Technologie soll es den Nutzern ermöglichen, ununterbrochen erreichbar zu sein und elektronisch zu kommunizieren, wobei sich die Systeme jeweils spontan an die jeweilige Umgebung anpassen.</p>
<p>Die Entwicklung hat aber auch ihre Kehrseite: Wir sind nie mehr wirklich allein und können unseren &#132;Datenschatten&#148; nicht abschütteln, wir haben zudem kaum eine Möglichkeit, diesen überhaupt zu bemerken. Ob von staatlichen Stellen oder Unternehmen &#150; überall wird unser Verhalten beobachtet, registriert und bewertet.</p>
<p>Videoüberwachung folgt uns zu allen wichtigen Orten, durch Satellitenortung können wir metergenau lokalisiert werden, mittels Kundenkarten können sich Unternehmen über unser Konsumprofil informieren und Auskunfteien haben ein waches Auge auf unsere Zahlungsfähigkeit.</p>
<p>Über die ganze Gesellschaft legt sich schleichend ein unsichtbares Überwachungsnetz. Seine Existenz wird uns häufig erst dann bewusst, wenn wir selbst von negativen Folgen betroffen sind: Der wegen eines schlechten &#132;S corewert&#148; verweigerte Kredit, dasvon Unbekannten elektronisch geplünderte Konto oder die von digitalem Werbemüll voll gestopfte Mailbox. Umfassende Überwachung, Profilbildung und Kontrolle schränken unsere Privatsphäre aber auch dann ein, wenn gesetzliche Vorgaben beachtet werden. So wird der florierende Datenhandel überwiegend aus legalen Quellen gespeist und auch die technologisch bedingten Datensammlungen verstoßen nicht per se gegen geltendes Recht.</p>
<p>Sowohl staatliche Stellen als auch Unternehmen bedienen sich der vielfältigen technologischen Möglichkeiten zum elektronischen Beobachten, zum Erheben, Registrieren und Auswerten persönlichen Verhaltens. Die Rasterfahndung, die in den 1970er Jahren noch vielfältige Befürchtungen vor dem &#132;Überwachungsstaat&#148; auslöste, erscheint &#150; gemessen an den heutigen Möglichkeiten &#8211; als verhältnismäßig simple Verknüpfung vergleichsweise unbedeutender Datenbestände. Auch die Volkszählung 1983/87, die seinerzeit massive gesellschaftliche Proteste auslöste, wirkt heute als harmlose Sammlung recht unsensibler Daten und nicht als die Vorbotin eines Überwachungsstaats, als der sie vielen Protagonisten seinerzeit erschienen war.</p>
<p>Trotzdem kann nicht davon die Rede sein, dass sich die Fragen nach dem Umfang und den Folgen von Registrierung und Überwachung mit dem Volkszählungsurteil von 1983 und der Volkszählung von 1987 erledigt hätten. Das Gegenteil ist richtig: Heute stellen sie sich brennender als vor 20 oder 25 Jahren, als das Datenschutzrecht seine noch heute erhaltenen Strukturen annahm. Genauso aktuell ist die Frage nach den Alternativen, nach einer angemessenen Reaktion auf technisch bedingte Herausforderungen und dem Interesse an einer immer umfassenderen Registrierung.</p>
<p>Auch wenn die mit der Volkszählung beschworenen Motive und Gefahren eines autoritären Überwachungsstaates sich im Nachhinein als Fehldeutungen erwiesen haben, darf dabei nicht übersehen werden, dass Überwachung zu einer immer bedeutsameren Grundströmung politischen und privaten Handelns geworden ist, der eine immer leistungsfähigere Technologie den Weg bahnt. So sind die heute heiß diskutierten Verkehrsdaten der Telekommunikation (wer hat wann mit wem telefoniert, ein Fax, eine SMS oder eine Email versandt und wann das Internet genutzt?) ein Nebenprodukt der digitalen Kommunikationstechnik. 1983, im sich dem Ende zuneigenden &#132;analogen Zeitalter&#148;, war die Telekommunikation weitgehend spurenlos und ließ sich nicht nach-vollziehen oder nur mit erheblichem Aufwand. Die heute massenweise anfallenden Verkehrsdaten sind ein Standardinstrument von Polizei und Strafverfolgungsbehörden. Die bei der Handy-Benutzung aufgezeichneten Standortdaten bilden ab, wer wann an welchem Ort war (etwa als Verdächtiger bei einer Straftat, aber auch als Teilnehmer einer Demonstration). Die Verkehrsdaten bilden nicht nur das individuelle Kommunikationsverhalten lückenlos ab, sie gestatten auch &#150; ohne Hinzuziehung irgendwelcher zusätzlicher Daten &#8211; das Erstellen von Soziogrammen: Wer steht wie intensiv mit wem in Verbindung? Gibt es Meldeketten? Von wem ging der Anstoß für bestimmte Aktivitäten oder Diskussionen aus?</p>
<p>Dass es sich dabei nicht bloß um Horrorvisionen eines übersensiblen Datenschützers handelt, ist spätestens seit den Überwachungsvorfällen evident, die im Frühjahr 2008 bei der Deutschen Telekom aufflogen. Wer hätte es bis dahin für möglich gehalten, dass das größte deutsche Telekommunikationsunternehmen Verkehrsdaten seiner Kunden dazu nutzt, &#132;undichte Stellen&#148; im eigenen Apparat aufzuspüren? Wer hätte geahnt, dass Daten, die immerhin unter dem Schutz des Grundrechts auf das Fernmeldegeheimnis stehen, an eine obskure Firma zur Auswertung übergeben werden? Wer hätte nur im Entferntesten damit gerechnet, dass sich derartige Schnüffelpraktiken sogar auf Kinder und andere Verwandte auf von Arbeitnehmerseite bestimmte Aufsichtsratsmitglieder, auf führende Gewerkschaftler und Betriebsräte erstrecken? Und war es wirklich ein Zu-fall, dass die Überwachung dieses Personenkreises zeitlich mit dem härtesten Arbeitskampf in der Geschichte des Unternehmens zusammenfiel?</p>
<p>Nicht nur bei der Telekommunikation fallen Daten an, die elektronisch gespeichert und verarbeitet werden und die deshalb besonderen Missbrauchsrisiken ausgesetzt sind. Im Sommer 2008 wurden dubiose Praktiken von Lottogesellschaften ruchbar, die hunderttausende Adress- und Kontodaten zu illegalen Abbuchungen verwendeten. Beunruhigend war dabei weniger die Tatsache an sich, sondern das riesige Ausmaß, in welchem Daten, die auf einem aufblühenden Datenmarkt zu erwerben sind, dazu genutzt wurden. Offensichtlich sind persönliche Daten nahezu aller Bürger/innen zur Handelsware geworden und viele dieser Daten werden ohne Beachtung gesetzlicher Bestimmungen gehandelt. Die illegalen Praktiken riefen Empörung hervor, denn in vielen Fällen wurden die personenbezogenen Daten dazu verwendet, unter falschem Namen Waren zu bestellen oder Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen.</p>
<p>Nahezu im Wochentakt wird seither über immer neue &#132;Datenschutzskandale&#148; berichtet, leider nicht immer in der nötigen Differenziertheit. Dabei lohnt es sich durchaus, genauer hinzuschauen, denn es handelt sich nicht durchgängig um unzulässige oder kriminelle Aktivitäten, was indes kein Anlass zur Entwarnung sein soll. Neben dem il-legalen gibt es durchaus einen legalen Datenmarkt. Unternehmen finden nichts dabei, die ihnen zur Verfügung stehenden Informationen freizügig zu nutzen, etwa zur Gewinnung solventer Kunden und zur Abwehr der weniger zahlungskräftigen Kundschaft. Den Daten sieht man in den meisten Fällen nicht an, ob sie aus legalen oder illegalen Quellen stammen. Medien wie Politiker forderten darauf hin eine grundlegende Umkehr beim Datenschutz. An die Spitze der Kritiker stellte sich Bundeswirtschaftsminister Michael Glos, der ein generelles Verbot des Datenhandels forderte. Umfragen ergaben, dass diese Forderung von mehr als 90 Prozent der Befragten unterstützt wurde.<br />Vielen war bis dahin nicht klar gewesen, dass mit ihren Daten ganz legal gehandelt wird. Neben öffentlichen Quellen wie Telefonbüchern greifen Adresshändler in ungeahntem Ausmaß auf Daten zurück, die aus Kaufverträgen (etwa Zeitschriftenabonnements oder Bestellungen bei Versandhändlern) stammen oder die durch Gewinnspiele und Preisausschreiben erlangt wurden. Dies ist zwar grundsätzlich legal und somit rechtlich nicht zu beanstanden. Trotzdem widerspricht die Datenweitergabe ohne Einwilligung des Betroffenen unserem Verständnis von &#132;informationeller Selbstbestimmung&#148;.</p>
<p>Hatte nicht das Bundesverfassungsgericht schon von mehr als 25 Jahren ausgeführt, dass jeder das Recht hat, über die Preisgabe seiner persönlichen Daten selbst zu bestimmen? Wie kann es dann angehen, dass Unternehmen ihre Geschäftsmodelle dar-auf stützen, die Daten ohne Zustimmung der Betroffenen zu verwenden, und zwar für ganz andere Zwecke?</p>
<p>Der Präsident des Bundesverfassungsgerichts, Prof. Dr. Dres. h.c. Hans-Jürgen Papier, hat kürzlich auf einer Festveranstaltung zum 25. Jahrestag des Volkszählungsur-teils davon gesprochen, dass gerade durch die massenweise Zusammenführung von personenbezogenen Daten durch Unternehmen ein &#132;Super- GAU&#148; des Datenschutzes drohe, dem es zu begegnen gelte. Bemerkenswert ist an diesen Ausführungen weniger die Diagnose, sondern die Konsequenz, die der Verfassungsgerichtspräsident aus der Faktenlage zog: Der Staat solle in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zum informationellen Selbstbestimmungsrecht auch eine Regelungs- und Gestaltungsmaxime der Datenverarbeitung der Wirtschaft sehen und nicht bloß eine Grenzziehung zwischen Bürger und Staat im Sinne eines klassischen Abwehrrechts.</p>
<p>Dass hier dringender Handlungsbedarf bestand, darüber bildete sich nach den ersten &#132;Datenschutzskandalen&#148; des Jahres 2008 &#8211; durchaus bemerkenswert &#8211; auf der politischen Ebene sehr schnell ein parteiübergreifender Konsens heraus. Ein &#132;Datenschutzgipfel&#148; einigte sich Anfang September 2008 auf wesentliche Verschärfungen des Datenschutzrechts. Am bedeutsamsten ist dabei der Wegfall des &#132;Listenprivilegs&#148;, nach dem die Verwendung bestimmter Daten für Werbezwecke auch ohne Zustimmung des Betroffenen zulässig ist. In Zukunft soll gelten, dass die Weitergabe von persönlichen Daten für Werbezwecke nur noch erfolgen darf, wenn die Betroffenen vorher eingewilligt haben.</p>
<p>Wer allerdings gedacht hatte, mit dem parteiübergreifenden Konsens sei alles in trockenen Tüchern, wurde in den folgenden Monaten eines Besseren belehrt. Landauf, landab rührten die Vertreter der Werbe- und Adresshandelsbranche die Trommel, als gelte es, den Untergang des Abendlandes, mindestens jedoch die Zerstörung der Werbewirtschaft, zu verhindern. Innerhalb weniger Wochen wurden Abgeordnete, Parteifunktionäre, Ministerien und Datenschutzbehörden mit entsprechenden Schreiben förmlich zugeschüttet &#8211; ein Verfahren, das in seinem Ausmaß allenfalls noch durch die Waffenlobby überboten wird, wenn sie unangenehme Änderungen gesetzlicher Regelungen befürchtet.</p>
<p>Die von den Lobbyisten verwendeten Argumente sind nicht nur überzogen, sondern vielfach sogar falsch. Millionen Arbeitsplätze würden zerstört, Milliarden Euro Verluste produziert und die Unternehmen außer Landes getrieben. Da war von einem &#132;Verbot des Direkt-Marketings&#148; die Rede und das Ende gemeinnütziger Organisationen wurde beschworen, da sie keine Spender mehr finden könnten. Bisweilen drängte sich der Eindruck auf, der Kommunismus würde ausbrechen, wenn zukünftig der Betroffene selbst darüber bestimmen kann, wer seine Daten für Werbezwecke verwenden darf. Angesichts dieses Drucks stimmt es optimistisch, dass das Bundeskabinett Anfang Dezember 2008 eine Datenschutznovellebesch/ossen hat, die den Konsens vom September im wesentlichen abbildet, auch wenn einige Forderungen durch weit gehende Ausnahmetatbestände aufgeweicht wurden. Trotzdem ist noch nicht endgültig entschieden, ob der Bundestag dem Lobbydruck standhalten wird. Der Ausgang dieser Auseinandersetzung wird auch exemplarisch für die Frage nach dem Primat der politischen Mehrheitsentscheidung sein.</p>
<p>Auch wenn sich die Daten-Missbrauchsfälle der letzten Monate vorwiegend im Unternehmensbereich ereignet haben, darf darüber nicht vergessen werden, dass ebenso staatliche Stellen immer mehr Daten von uns erheben und dass ihre Befugnisse weiter ausgebaut werden. So hat das Bundeskriminalamt schließlich doch &#8211; nach monatelangem Geplänkel &#8211; umfangreiche neue Befugnisse erhalten, die in die Privatsphäre ein-greifen, insbesondere die Befugnis zum heimlichen Zugriff auf informationstechnische Systeme, die sog. &#132;Online-Durchsuchung&#148;. Keine andere deutsche Polizeibehörde hat bisher so umfassende Befugnisse zur verdeckten Datenerhebung wie das BKA. Zugleich wird die Infrastruktur staatlicher Telekommunikationsüberwachung weiter ausgebaut, wobei im Mittelpunkt dabei die Bündelung der Überwachung bei einer zentralen Behörde steht. Damit würde das Trennungsgebot von Polizei und Nachrichtendiensten weiter durchlöchert.</p>
<p>Wie aber können wir, kann die Gesellschaft auf diese Herausforderungen reagieren, ohne sich auf eine Robinsonsche Insel, fern aller technologischen Segnungen, zu verkriechen? Sollen Staat und Wirtschaft etwa auf die Vorteile verzichten, die sich aus der revolutionären Weiterentwicklung elektronischer Datenverarbeitung ergeben?</p>
<p>Eine gewisse Zurückhaltung wäre durchaus angebracht, aber sie wird wohl nicht von selbst einkehren. Zu stark sind die Motive, welche die Entwicklung bisher angetrieben haben und sie wirken weiter. In einem Rechtsstaat ist es in erster Linie das Recht, welches den Rahmen vorgeben kann. Allerdings kann und soll das Recht weder neue wissenschaftliche Erkenntnisse verhindern, noch kann es operative Entscheidungen im politischen oder wirtschaftlichen Raum im Detail vorprägen.</p>
<p>Trotzdem könnte die Weiterentwicklung des Rechtsrahmens entscheidende Weichen für den Datenschutz stellen, etwa im Hinblick auf &#132;Datenaskese&#148;, die der Altmeister des Datenschutzes, Professor Dr. Spiros Simitis, nicht müde wird, einzufordern. Datenvermeidung und Datensparsamkeit sind bei Leibe nicht neue Forderungen. Sie sind sogar seit 2001 im Bundesdatenschutzgesetz verankert (zuvor hatte die Datensparsamkeit bereits in das Tele- und Mediendienstrecht Einzug genommen). In § 3a BDSG heißt es:<br />&#132;<i>Gestaltung und Auswahl von Datenverarbeitungssystemen haben sich an dem Ziel auszurichten, keine oder so wenig personenbezogene Daten wie möglich zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen</i>.&#148;</p>
<p>Diese Vorgabe ist leider bis heute ganz überwiegend ein frommer Wunsch geblieben, denn meistens dominieren bei der konkreten Entscheidung über die Beschaffung oder Entwicklung eines Verfahrens oder Systems Zweckmäßigkeitserwägungen über die Datensparsamkeit. Fast hat man den Eindruck, die Entwicklung folge der Maxime &#132;im Zweifel für die Datenerfassung.&#148; Dies ist nicht nur im Bereich der öffentlichen Sicherheit so, also bei der Kriminalitätsbekämpfung, Terrorismusabwehr und Strafverfolgung, sondern auch in vielen anderen Bereichen. So werden sehr viele Daten von Steuerbehörden und Sozialleistungsträgern gesammelt. Steuergerechtigkeit, die Bekämpfung von Steuerhinterziehung und ganz allgemein &#132;Gerechtigkeit&#148; sind mindestens genauso starke Motive für eine immer umfangreichere Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten wie die Sicherheitsinteressen des Staates. In kaum einem Bereich lässt sich die Diskussion über das richtige Maß an Datenverarbeitung und Datenschutz ein-fach und konsensual beenden, denn es geht fast nie um schwarz und weiß oder gut und böse in Reinform.</p>
<p>Eine Datenaskese oder Datendiät, wenn sie denn im Einzelfall einmal beschlossen wird, verspricht indes nur vorübergehenden Erfolg, denn der einmal gefasste Vorsatz verblasst mit der Zeit und der Alltag oder die Routine kehrt wieder ein, ein Alltag, der durch immer umfangreichere Datenverarbeitung geprägt ist. Entscheidend ist vielmehr ein generelles Umdenken, um das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nachhaltig zu gewährleisten. Dieses Umdenken muss interdisziplinär sein, also technologische, soziale und rechtliche Aspekte umfassen.</p>
<p>Eine unabdingbare Voraussetzung einer demokratischen Informationsgesellschaft ist ein Mehr an Transparenz hinsichtlich dessen, was tatsächlich abläuft. Dies gilt zunächst einmal im Hinblick auf die Erhebung und Erfassung personenbezogener Daten, die sich allzu häufig außerhalb unseres Blickfeldes abspielt. Transparenz ist aber auch dort geboten, wo Daten, die für einen bestimmten Zweck erhoben worden sind, weiterverwendet werden sollen. Ohne &#132;Durchblick&#148; haben weder der Einzelne noch die Gesellschaft eine realistische Chance, den schleichenden Weg in die Überwachungsgesellschaft zu stoppen.</p>
<p>Transparenz der Datenverarbeitung muss es gleichermaßen geben für die in Geräten und Gegenständen eingebauten IT-Komponenten, etwa für RFID-Chips, wie auch für Prozeduren, mit denen Menschen bewertet werden, etwa beim Kreditscoring. &#132;Mehr Licht&#148; muss es aber auch geben, wenn der Staat zwangsweise personenbezogene Daten seiner Bürgerinnen und Bürger erhebt und für hoheitliche Zwecke verwendet.</p>
<p>Transparenz ist eine notwendige Voraussetzung dafür, dass der Einzelne sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung wahrnehmen kann, aber keine hinreichende Bedingung dafür, dass dieses Ziel auch erreicht wird. Informationelle Selbstbestimmung bedeutet im Wortsinne, dass der Einzelne grundsätzlich selbst darüber entscheiden kann, wer was über ihn weiß. Jede selbst bestimmte Entscheidung setzt neben der Kenntnis auch das Vorhandensein von Alternativen voraus. Wenn man sich allerdings die Realität der Datensammlungen und Überwachungsmaßnahmen ansieht, kann von freier Selbstbestimmung häufig keine Rede sein. Wer sich im öffentlichen Raum bewegt, sei es zu Fuß, mit dem Auto oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln, kann sich nicht aussuchen, ob er dabei durch Videosysteme überwacht wird. Auch in vielen anderen Bereichen, vom elektronischen Zahlungsverkehr, über die Telekommunikation bis hin zum Medienkonsum ist es dem Einzelnen kaum möglich, einer Registrierung seines individuellen Verhaltens zu entkommen.</p>
<p>Im Bereich des wirtschaftlichen Handelns könnte das als Reaktion auf die Datenschutzvorfälle im Jahr 2008 politisch beschlossene Koppelungsverbot hier weiterhelfen. Unternehmen sollen Vertragsabschlüsse nicht mehr daran binden dürfen, dass der Betroffene in die Datenverarbeitung für andere Zwecke einwilligt.</p>
<p>Aber ein solches Koppelungsverbot &#8211; wie überhaupt das Konzept der Einwilligung des Betroffenen &#8211; taugt kaum zur Begrenzung der Datenverarbeitung im hoheitlichen Bereich. Entweder sind bestimmte Daten für die Wahrnehmung staatlicher Aufgaben erforderlich, dann muss ihre Verwendung gesetzlich normiert werden, oder sie werden da-für nicht gebraucht, dann dürfen sie nicht erhoben werden. Also muss der Gesetzgeber selbst die Grenzen staatlicher Datenverarbeitung und Registrierung enger ziehen und kann dies nicht auf den Einzelnen abwälzen. Insofern ist hier die politische Entscheidung über den Rechtsrahmen bei staatlichem Datenumgang noch unmittelbarer gefragt als bei der Datenverarbeitung durch private Unternehmen. In den letzten Jahrzehnten hat die Politik diesen Gestaltungsauftrag nicht angenommen, sondern die Befugnisse zur Verarbeitung personenbezogener Daten laufend ausgeweitet. Auch hier ist, wie bei der Datenverarbeitung durch die Wirtschaft, ein gründliches Umsteuern erforderlich.</p>
<p>Im Grunde geht es darum, jeden Geschäftsprozess, jede staatliche Aufgabe darauf-hin zu überprüfen, ob Entscheidungsalternativen bestehen, bei denen der Einzelne von Beobachtung und Registrierung verschont wird. Technologie kann dabei helfen, derartige Ansätze Realität werden zu lassen. In manchen technischen Systemen sind im Prinzip schon die grundlegenden Voraussetzungen vorhanden, die eine anonyme Nutzung ermöglichen würden. Wichtig ist, dass diese Komponenten auch entsprechend konfiguriert und aktiviert werden. So ist es nicht alternativlos, elektronische Zahlungsmittel nur für einen personengebundenen Einsatz zu verwenden. Schon seit langem können Zahlungen auch in Prepaid-Verfahren realisiert werden. Die Kommunikation über das Internet kann so gestaltet werden, dass ein unbeobachtbares Surfen im Web möglich ist. Digitales Telefonieren kann mittels Verschlüsselungstechniken wirksam gegen Abhöraktionen geschützt werden. Häufig fehlt es allerdings an Phantasie und/oder dem Gestaltungswillen, die Potentiale zu erkennen, zu fördern und zu nutzen, welche die moderne Technologie für den Datenschutz bereitstellt.</p>
<p>Einige dieser datenschutzfreundlichen Features sind weit entwickelt, haben sogar in unseren Alltag Einzug genommen, etwa die verschlüsselte Internet-Telefonie. Sehr schnell werden in derartigen Fällen jedoch Stimmen laut, die auf die Missbrauchsmöglichkeiten datenschutzfreundlicher Techniken hinweisen. So können Anonymisierungsdienste im Internet dafür benutzt werden, kriminelle Aktivitäten, etwa in Bezug auf die Verbreitung von Kinderpornographie, zu verschleiern. Verschlüsselte Kommunikationswege könnten von Terroristen dazu verwendet werden, sich unbeobachtet zu organisieren und Attentate zu planen. Prepaid-Systeme könnten dazu verwendet werden, Schwarzgeld zu waschen. Dies alles spricht jedoch nicht gegen den Einsatz datenschutzfreundlicher Techniken, denn auch bei konventionellen Techniken der Kommunikation, des Bezahlens und sonstiger gesellschaftlicher Aktivitäten gab es stets Frei-räume ohne Überwachung und Registrierung. Die Möglichkeit, Verhaltensweisen zu registrieren, darf nicht wie in den letzten Jahrzehnten zu einem unausgesprochenen Automatismus des Registrierens verleiten. Es muss auch in Zukunft Räume geben, die frei von Überwachung und Erfassung sind. Dies ist übrigens eine Überlegung, die auch in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum unantastbaren Kernbereich privater Lebensgestaltung zum Ausdruck kommt.</p>
<p>Unsere Gesellschaft muss zu einer Ethik der informationellen Selbstbegrenzung kommen: Nicht alles was möglich ist, darf auch gemacht werden. Zunehmende Überwachung, Registrierung, Bewertung und damit verbundene Gängelung der Bürger passen nicht in ein freiheitliches Gemeinwesen und würden aus uns auf Dauer eine Gesellschaft von Angepassten und Duckmäusern machen. Es bleibt jedem überlassen zu beurteilen, welche Variante er vorziehen würde.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/184-vorgaenge/publikation/datenschutz-im-informationszeitalter/">Datenschutz im Informationszeitalter</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Die &#8222;Online-Durchsuchung&#8220; und die Angst vor dem Überwachungsstaat</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/184-vorgaenge/publikation/die-online-durchsuchung-und-die-angst-vor-dem-ueberwachungsstaat/</link>
		
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		<pubDate>Wed, 31 Dec 2008 20:00:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 27.Februar 2008 aus Vorgänge: 184 (Heft 4/2008), S.11-19 Wenn der Staat seinen Behörden erlaubt, heimlich in private Computer einzudringen und dort gespeicherte Informationen zur Kenntnis zu nehmen, so missachtet er ein fundamentales Recht der Betroffenen. Der PC ist &#8211; gleichgültig, ob er in einem Wohn- oder Arbeitszimmer steht oder als [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/184-vorgaenge/publikation/die-online-durchsuchung-und-die-angst-vor-dem-ueberwachungsstaat/">Die &#8222;Online-Durchsuchung&#8220; und die Angst vor dem Überwachungsstaat</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 27.Februar 2008</p>
<p>aus Vorgänge: 184 (Heft 4/2008), S.11-19</p>
<p>Wenn der Staat seinen Behörden erlaubt, heimlich in private Computer einzudringen und dort gespeicherte Informationen zur Kenntnis zu nehmen, so missachtet er ein fundamentales Recht der Betroffenen. Der PC ist &#8211; gleichgültig, ob er in einem Wohn- oder Arbeitszimmer steht oder als Laptop mitgeführt wird &#8211; ein umfassendes Notizbuch, Archiv und Tagebuch, in dem fast alle Tätigkeiten, Eigenschaften und Gewohnheiten seines Besitzers dokumentiert sind; werden diese Inhalte gegen seinen Willen offengelegt, so steht die betroffene Person &#132;nackt&#148; vor den Augen der heimlichen Beobachter. Davor wollen wir geschützt sein, und diesen Schutz soll uns der Staat gewährleisten. Juristisch ist der Einbruch in den Bereich, den jeder Mensch vor anderen abschirmen will, eine schwere Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts.</p>
<p>Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat entschieden, dass dies nicht sein darf &#8211; oder vielmehr dass eine solche &#132;Infiltration&#148; eines &#132;informationstechnischen Systems&#148; nur ausnahmsweise zulässig ist, nämlich &#132;wenn tatsächliche Anhaltspunkte einer konkreten Gefahr für ein überragend wichtiges Rechtsgut bestehen&#148;. [1]Es gestattet dem Staat also die &#132;Online-Durchsuchung&#148; privater Computer unter dieser Voraussetzung, die in dem Urteil weiter konkretisiert wird: &#132;Überragend wichtig sind Leib, Leben und Freiheit der Person oder solche Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen oder den Bestand des Staates oder die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt [2] Und: &#132;Die Maßnahme kann schon dann gerechtfertigt sein, wenn sich noch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststellen lässt, dass die Gefahr in näherer Zukunft eintritt, sofern bestimmte Tatsachen auf eine im Einzelfall durch bestimmte Personen drohende Gefahr für das überragend wichtige Rechtsgut hinweisen&#148; [3].</p>
<p>Die liberale Öffentlichkeit hat das Karlsruher Gericht für diese Entscheidung in den höchsten Tönen, ja &#132;euphorisch&#148; gelobt. Der &#132;Spiegel&#148; attestierte den Richtern einen &#132;Schritt von historischer Dimension&#148;, die Süddeutsche Zeitung sprach von einer &#132;juristischen und gesellschaftspolitischen Sensation&#148;.[4]. Viele meinten, das Bundesverfassungsgericht habe ein &#132;neues Grundrecht&#148; erfunden oder gefunden. Im ersten Leitsatz des Urteils heißt es nämlich: &#132;Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) umfasst das Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme&#8220;. Damit ist aber kein zusätzliches Grund-recht gemeint, sondern eine weitere &#132;Teilausprägung&#148; des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, die das Gericht nunmehr neben anderen, bereits seit Längerem anerkannten Ausprägungen herausgearbeitet hat[5]. In der Fachliteratur ist überwiegend die These vertreten worden, dass schon die bisher akzeptierten Formen des Persönlichkeitsrechts zur Abwehr der &#132;Infiltrationen&#148; ausgereicht hätten; insbesondere das Recht auf informationelle Selbstbestimmung sei nicht nur dann beeinträchtigt, wenn einzelne Daten oder Dateien offenbart oder übermittelt werden, sondern erst recht, wenn das ganze System &#150; der PC, das Handy, der elektronische Terminkalender &#8211; &#132;aufgebrochen&#148;, für den Zugriff Dritter geöffnet wird[6]. Ein Kritiker empfindet die neue Konstruktion sogar als &#132;Entwertung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung&#8220;[7].</p>
<p>Wie dem auch sei und welche noch ungewissen Folgen die dogmatische Begründung des Gerichts nach sich ziehen wird &#150; das Bundesverfassungsgericht betont die Grenzen staatlicher Befugnisse und bringt sie in politisch wirksamer Weise zur Geltung. Das Verfassungsschutzgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen wurde insoweit für verfassungswidrig und nichtig erklärt, wie es die &#132;Online-Durchsuchung&#148; erlaubt, und zwar weil die betreffende Norm &#132;dem Gebot der Normenklarheit und Normenbestimmtheit&#148; nicht gerecht wurde. Die Entscheidung wurde also nicht im &#132;direkten Zugriff&#8216;, gestützt auf das Gebot, die Menschenwürde zu achten, sondern auf einem an-deren Weg der rechtlichen Argumentation gefunden: Es war das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot, das sich in diesen wie in zahlreichen anderen Fällen als das Instrument erwies, mit dem eine (nach ihrem Zweck nicht zu beanstandende!) gesetzliche Regelung ausgehebelt werden konnte und wurde. Der zweite, ebenfalls oft eingesetzte Hebel besteht in dem Grundsatz der <i>Verhältnismäßigkeit</i> von Zweck und Mittel: Ein Grundrechtseingriff ist nur dann verfassungskonform, wenn er &#132;einem legitimen Zweck dient und als Mittel zu diesem Zweck geeignet, erforderlich und angemessen ist&#8220;[8].</p>
<p>In dem konkreten Fall aus Nordrhein-Westfalen monierte das Bundesverfassungsgericht zum einen, dass &#132;sich die tatbestandlichen Voraussetzungen der geregelten Maß-nahmen dem Gesetz nicht hinreichend entnehmen ließen&#148; (u .a, weil diese Voraussetzungen erst durch Verweisungen auf andere Gesetze erschlossen werden mussten). Zum anderen würden die vorgesehenen Maßnahmen &#132;derart intensive Grundrechtseingriffe&#148; bewirken, &#132;dass sie zu dem öffentlichen Ermittlungsinteresse, das sich aus dem geregelten Eingriffsanlass ergibt, außer Verhältnis stehen&#148;. Außerdem bedürfe es &#132;ergänzender verfahrensrechtlicher Vorgaben, um dem grundrechtlich geschützten Interesse der Betroffenen Rechnung zu tragen&#148;, auch daran fehle es in dem angegriffenen Gesetz. Gemeint ist insbesondere, dass &#132;eine vorbeugende Kontrolle durch eine unabhängige und neutrale Instanz&#148; stattfinden, d . h, dass die Maßnahme &#132;grundsätzlich unter dem Vorbehalt richterlicher Anordnung&#148; stehen muss[9]; auch die Zeugnisverweigerungsrechte von Personen, die in einem besonderen Vertrauensverhältnis zu den Betroffenen stehen, spielen hier eine Rolle.</p>
<p>Es dürfte deutlich sein, dass die Weichen bei der Umsetzung dieser verfassungsgerichtlichen &#132;Richtlinien&#148; in unterschiedliche Richtungen gestellt werden können. Die Privatsphäre ist nicht vollkommen unantastbar, und die Kriterien, nach denen ihr unantastbarer Kern bestimmt werden soll, sind &#132;ziemlich weich&#8220;[10]. Zugespitzt gesagt: &#132;Der unantastbare Kernbereich war [&#8230;] in der Sache schon immer antastbar, so wie überhaupt die Kriterien, mit deren Hilfe er als harter Kern bestimmt werden sollte, ziemlich weich formuliert waren&#8220;[11]. Nach einer früheren Entscheidung des BVerfG[12] sind im Ergebnis nicht einmal intime tagebuchartige Aufzeichnungen eines Beschuldigten über seine seelischen Nöte tabu. Alle acht Richter des Zweiten Senats unterschrieben damals&#8216; den Satz, es gebe &#132;einen letzten unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung, der der öffentlichen Gewalt schlechthin entzogen&#148; sei[13], aber vier von ihnen meinten an-schließend, die betreffenden Aufzeichnungen gehörten diesem Bereich nicht an, weil sie schriftlich niedergelegt worden seien und einen Inhalt hätten, der &#132;Belange der Allgemeinheit&#148; nachhaltig berühre[l4].</p>
<p>Auch künftig &#150; bei einer Neuregelung der &#132;Online-Infiltration&#148; wie jetzt im Rahmen des BKA-Gesetzes oder bei anderen Eingriffsbefugnissen der Sicherheitsbehörden &#150; sind rechtliche Auseinandersetzungen zumindest darüber zu erwarten, ob eine Gesetzesnorm hinreichend bestimmt formuliert ist und ob die jeweilige staatliche Ermittlungsbefugnis noch in einem angemessenen Verhältnis zu dem damit verbundenen Ein-griff in die Privatsphäre steht. Bürgerrechtler werden dem Gesetzgeber weiterhin &#132;Schlamperei&#148; vorwerfen und nach Karlsruhe ziehen, um die Verfassungsrichter als letzte Instanz gegen den &#132;sammelwütigen&#148; Staat anzurufen.</p>
<p>Allerdings ist es keineswegs sicher, dass das Bundesverfassungsgericht alle Erweiterungen der staatlichen Befugnisse kassiert. Die Richter prüfen genau, ob eine gesetzliche Vorschrift unklar abgefasst ist und welche Interessen sich jeweils gegenüberstehen. Die öffentliche Diskussion dringt in der Regel nicht zu den Details der Urteilsbegründung vor, sondern befasst sich meist nur mit dem Ergebnis &#150; dass ein Gesetz für verfassungswidrig erklärt wird &#150; und mit den grundsätzlichen Aussagen der Urteilsbegründung &#150; wie eben der Feststellung, dass es ein &#132;Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme&#148; gibt. Schon die Tatsache, dass in aller Regel nicht das ganze Gesetz, sondern einzelne Vorschriften daraus verfassungswidrig sind, wird selten herausgestellt, und ebenso wenig interessieren sich die Publikumsmedien in der Regel für die Einschränkungen der Grundrechte, die das Verfassungsgericht für verfassungskonform erklärt.</p>
<p>Das war schon bei dem Grundsatzurteil zur Volkszählung so, dessen &#132;Jubiläum&#148; in diesen Tagen gefeiert wird[15]. Das Gericht hatte nur drei Absätze des Gesetzes für nichtig erklärt [16] und vom Gesetzgeber im übrigen &#132;ergänzende Regelungen der Organisation und des Verfahrens der Volkszählung&#148; gefordert[17]. Es hatte auch ausdrücklich erklärt, die Statistik habe &#132;erhebliche Bedeutung für eine staatliche Politik, die den Prinzipien und Richtlinien des Grundgesetzes verpflichtet ist&#148;: &#132;Erst die Kenntnis der relevanten Daten und die Möglichkeit, die durch sie vermittelten Informationen mit Hilfe der Chancen, die eine automatische Datenverarbeitung bietet, für die Statistik zu nutzen, schafft die für eine am Sozialstaatsprinzip orientierte staatliche Politik unentbehrliche Handlungsgrundlage&#8220;[18]. &#132;Das Erhebungsprogramm des Volkszählungsgesetzes 1983&#148; würde &#132;nicht zu einer mit der Würde des Menschen unvereinbaren gänzlichen oder teilweisen Registrierung und Katalogisierung der Persönlichkeit&#148; führen[19]. Aber diese Details sind in der öffentlichen Diskussion kaum zur Kenntnis genommen worden;vielmehr ist der Eindruck entstanden, als sei jede Volkszählung verfassungsrechtlich bedenklich. Dass die Boykottbewegung gegen die Volkszählung von einer geradezu unbegreiflichen Hysterie geprägt war, die in anderen Staaten nur Kopfschütteln hervorgerufen hat[20], haben die meisten längst verdrängt, und manche erinnern an diese Volksbewegung, die sich ganz allgemein gegen eine vermeintliche Übermacht des Staates und nicht wirklich gegen den harmlosen Zensus richtete, in einer Weise, als sei sie das ruhmreiche bundesdeutsche Gegenstück zu den Montagsdemonstrationen in der DDR. Die Verantwortlichen wagen es aus Angst vor dem Mythos der Verfassungswidrigkeit heute gar nicht mehr, eine Volkszählung zu beschließen, und versuchen die für Politik und Wissenschaft notwendigen Daten mit fragwürdigen Hochrechnungen aus vorhandenen Registern und einem Mikrozensus zu erlangen; ob die Grundgesamtheit noch stimmt, auf der alle weiteren Berechnungen beruhen müssten, bleibt dabei ungewiss.</p>
<p>Gegenwärtig streiten die Rechtsexperten darüber, welche Bedeutung die Online-Entscheidung in der Zukunft haben wird. Auf Bundesebene hat man versucht, dem Bundeskriminalamt die Befugnis zum heimlichen Eindringen in PC unter bestimmten Bedingungen einzuräumen, die den Monita des Bundesverfassungsgerichts zum nordrhein-westfälischen Verfassungsschutzgesetz entsprechen sollten. Die Kritiker dieses Gesetzentwurfs &#151; die nicht nur in den Oppositionsfraktionen des Bundestages zu finden sind, sondern auch in Teilen der Regierungsfraktionen und in einzelnen Landesregierungen &#151; halten diese Umsetzung des Karlsruher Urteils für misslungen, also wiederum zu unklar und zu weitgehend formuliert (u.a. weil der vorgesehene Richtervorbehalt für die Online-Infiltration nicht konsequent genug gewahrt sei und die Zeugnisverweigerungsrechte von Rechtsanwälten, Journalisten und Ärzten zu geringe Bedeutung hätten). Es geht also um wichtige Details der Ausgestaltung, nicht um das Ob der neuen Befugnis. Zweifellos lohnt der Streit um diese Fragen; denn die Probleme stecken auch hier im Detail, aber ob die Bundesrepublik ein Rechtsstaat bleibt oder nicht, hängt nicht von diesen Entscheidungen ab.</p>
<p>Andere meinen, die zitierten Vorgaben der Verfassungsrichter und die daraus zwingend folgenden Einschränkungen für die Praxis seien so restriktiv, dass eine wirksame Überwachung von Terroristen und anderen Schwerkriminellen, die Anschläge vorbereiten, unmöglich sei. Vermutlich wird dabei die &#132;Kreativität&#148; der Beteiligten unterschätzt; jedenfalls wird man den Behörden weiterhin einen gewissen Spielraum bei der Einschätzung der tatsächlichen Lage und damit auch bei der Nutzung ihrer Befugnisse zu-billigen (müssen). Das Verfassungsgericht wird auch künftig differenzierter urteilen als die Öffentlichkeit es nach den plakativen Verkürzungen der Berichterstattung erwartet. Eine wesentliche Rolle wird auch diesmal die Frage spielen, ob die neuen Vorschriften hinreichend bestimmt sind.</p>
<p>Betrachtet man die aktuellen Auseinandersetzungen zu den Kompetenzen der Sicherheitsbehörden, so ist unverkennbar, dass nicht nur nüchterne Argumente darüber ausgetauscht werden, wie viel Freiheit und wie viel Sicherheit die Gesellschaft braucht oder wünscht, sondern hinter den verfassungsrechtlichen und verfassungspolitischen Positionen verbergen sich bei vielen Beteiligten auch schlichtes Machtstreben und die Abwehr politischer Konkurrenz. Im politischen Raum ist das ja nichts Neues und nichts Verwerfliches, vielmehr selbstverständlich. Allerdings ist die Position der Sicherheitsbehörden &#151; Polizei und Staatsanwaltschaften sowie Geheimdienste &#151; in diesen öffentlichen Debatten schwierig. Selbstverständlich haben auch sie Machtinteressen, aber zunächst einmal wollen sie ihre Befugnisse zu dem Zweck komplettieren und erweitern, ihre Aufgaben erfolgreicher zu erfüllen. Manche übertreiben dabei und werden zu Sicherheitsfanatikern, die ihre eigene Aufgabe über die Interessen aller anderen stellen. Dann geschieht es auch, dass sie in denen, die an der Berechtigung ihrer Forderungen&#8216; zweifeln, Risiken für die nationale Sicherheit sehen. Auf der Gegenseite wird aber nicht weniger scharf geschossen: Den Beamten und ihren politischen Vorgesetzten wird unterstellt, sie wollten die gesamte Bevölkerung überwachen, Dissidenten einschüchtern und die politische Opposition unterdrücken.</p>
<p>Konflikte nützen der Demokratie. Aber die äußerst harte Konfrontation zwischen Bürgerrechtlern und Sicherheitsverantwortlichen schadet dem politischen Klima und dem inneren Frieden der Republik mehr als nötig und mehr als erträglich. Es führt nicht weiter, die Gegenseite insgesamt in eine &#132;Schublade&#148; zu stecken und zu etikettieren, etwa als blindwütige &#132;Law-and-order-Hüter&#148; und rücksichtslose &#132;Hardliner&#148;. So wie die Verteidiger liberaler Positionen nicht als weltfremde &#132;Gutmenschen&#148; abqualifiziert werden dürfen, sind auch diejenigen, die für einen höheren Standard an öffentlicher Sicherheit eintreten, auf ein Mindestmaß an Vertrauen und Respekt angewiesen. Polizei und Justiz arbeiten nicht außerhalb der Gesellschaft; sie können erfolgreich nur sein,, wenn der größere Teil der Bevölkerung mit ihnen zusammenarbeitet. Durch einseitige und überzogene Darstellung ihrer Tätigkeit und ihrer Absichten wird dieses Vertrauen zerstört.</p>
<p>Dass sich die Sicherheitsbehörden verselbständigen oder dass autoritäre Politiker allein deshalb, weil polizeiliche oder geheimdienstliche Überwachungsbefugnisse zur Verfügung stehen, am Ende gar eine Diktatur errichten könnten, ist auf absehbare Zeit sehr unwahrscheinlich. Autoritäre Regime, die sich über Recht und Gesetz hinwegsetzen, entstehen nicht, weil der Staatsapparat über Unterdrückungsinstrumente verfügt, sondern weil autoritäre Persönlichkeiten mit Hilfe einer ihnen günstigen Stimmung in der Bevölkerung und/oder durch rechtswidrigen Einsatz von Militär oder Polizei an die Macht gelangen und dann die vorhandenen Instrumente der Macht Erhaltung nutzen. Die verfügbaren Mittel mögen die Macht-&#132;Ergreifung&#8220; erleichtern, aber bevor sich eine undemokratische und rechtsstaatsfeindliche Regierung durchsetzt, müssten erst einmal die Kontrollinstanzen funktionsunfähig werden &#151; angefangen bei den konkurrierenden politischen Kräften über die Gerichte und sonstigen Gegengewichte in der Staatsorganisation selbst bis zu den Medien und der liberalen Öffentlichkeit. Das alles ist gegenwärtig nicht zu erwarten.</p>
<p>Die Sicherheitsbehörden sind übrigens schwächer als man glaubt. Sie haben bisher zwar &#151; mit Glück und mit Unterstützung amerikanischer Geheimdienste &#151; terroristische Anschläge in Deutschland verhindert und einige Personen, die sie planten, ausfindig gemacht, aber in vielen Fällen suchen sie verzweifelt nach Informationen. Nicht alles, was technisch machbar erscheint, wird praktiziert, schon weil der Aufwand zu hoch wäre. Routinearbeit verbraucht Zeit und Ressourcen, heimliche Ermittlungen hingegen sind besonders aufwendig. So sorgt schon die Finanzenge dafür, dass Kriminalisten und Geheimdienstler sich nicht für jedermann interessieren. An die systematische Überwachung mit dem Ziel der &#132;Profilbildung&#148;, der Erarbeitung von &#132;Persönlichkeitsbildern&#148; aller irgendwie Verdächtigen oder gar aller gesetzestreuen Mitbürger denken sie vermutlich nicht einmal. Wer hätte denn wirklich ein Interesse daran, normal lebende Mitmenschen &#132;auf Vorrat&#148; zu beobachten, wenn gleichzeitig z.B. die Aufdeckung umfang-reicher Komplexe der Wirtschaftskriminalität den Strafverfolgungsbehörden überaus schwer fällt? Hätten die Finanzämter die Steuerhinterziehung über Liechtensteiner Konten nicht auf obskurem Weg erfahren, wären sie für diese gewichtigen Vorgänge &#132;blind&#148; geblieben. Unter solchen Bedingungen ist es abwegig zu glauben, dass irgendeine Polizeibehörde sich ohne Anlass für das Privatleben einzelner Menschen interessiert. Es ist zwar in einzelnen Fällen geschehen, dass polizeilich rechtmäßig erhobene Daten unbefugt weitergegeben wurden, z.B. um einer privaten Streitigkeit willen, aber solch rechtswidriges Handeln bringt nicht den Überwachungsstaat, und es sind dagegen interne und externe Vorkehrungen eingerichtet und Sanktionen vorgesehen, die bei den Sicherheitsbehörden nicht häufiger versagen als sonst (Dienstaufsicht, Datenschutzbeauftragte, Gerichte, Rechnungshöfe, Öffentlichkeit). Einen Grund, an sich vertretbare Formen von Datensammlung oder -Verarbeitung zu verbieten, geben solche Vorkommnisse nicht her. Wenn aber den Organen des Staates ständig vorgeworfen wird, sie seien rechtsstaatlich unzuverlässig, ist am Ende das Vertrauen der Bürger in die Demokratie gefährdet &#151; und zwar ohne ausreichenden Grund und mit dem Risiko, dass sich schließlich gerade Gegner der Demokratie, autoritäre Politiker und Demagogen durchsetzen.<br />Will man der verbreiteten übermäßigen Angst vor staatlicher Überwachung Rechnung tragen und ihr durch weitere rechtliche Instrumente den Boden entziehen, so gerät man auch in anderer Hinsicht in ein Dilemma. Denn jede neue Regelung, die das Vertrauen in die Integrität der Informationstechnik stärken soll, bedeutet ein Stück mehr &#132;Bürokratie&#148; &#151; Gesetzesänderungen und &#8211; Ergänzungen, die ein verändertes Verfahren, zusätzliche Zuständigkeiten und Kooperationsbedarfe begründen &#151; und es wäre nicht sicher, ob die Menschen gerade auf diese Sicherheitsvorkehrungen vertrauen würden. Dieses Problem träte nur dann nicht auf, wenn die Online-Infiltration ganz verboten würde. Durch die grundsätzliche Zulassung von Ausnahmen aber werden komplizierte und weitgehend intransparente Vorgehensweisen erforderlich, z.B. ein Zusammenwirken von Antrag stellenden Polizeibehörden und die Entscheidung treffenden Richtern.<br />Es ist aber nicht allein die Online-Durchsuchung, die das Misstrauen der Bürger hervorruft und vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt worden ist. Andere Verfahrensweisen der Sicherheitsbehörden wie die automatische Erfassung von Kfz-Kennzeichen[21], die Rasterung großer Datenbestände zu Fahndungszwecken[22] und die Vorratsspeicherung von Telekommunikationsdaten[23] sind ebenfalls als Eingriffe in das informationelle Selbstbestimmungsrecht angesehen worden, und in diesen Fällen fühlen sich die &#132;Normalbürger&#148; noch eher betroffen als bei den Vorkehrungen, die sich erkennbar ausschließlich gegen Schwerstkriminelle richten. Das heimliche Eindringen in private PC ist die eine Sache, aber eine ganz andere ist die Nutzung von Daten, die in den üblichen und notwendigen sozialen Kontakten erzeugt worden sind &#151; bei Anmeldungen und Vertragsschlüssen, bei Anträgen an Behörden oder bei Zahlungsvorgängen aller Art &#151; oder die sonst in alltäglichen Situationen anfallen &#151; also beim Telefonieren und Faxen, beim Versenden von E-Mails und beim Surfen im Internet. Auf solche Daten müssen Staat und Wirtschaft ständig in größtem Umfang zurückgreifen, wenn sie ihre Aufgaben erfüllen wollen. Wenn auf diesen Feldern jeder jedem misstraut, stockt der Betrieb. Die Finanzkrise öffnet die Augen für die Einsicht, dass ein gewisses Grundvertrauen in die jeweils andere Seite nötig ist, wenn wirtschaftliche Vorgänge weitergehen sollen; für die Beziehungen der Bürger zum Staat gilt dasselbe: Durchgehendes Miss-trauen tötet jede Aktivität.</p>
<p>Das Bundesverfassungsgericht befasst sich &#151; vermutlich auch aus solchen Überlegungen heraus &#151; ebenfalls mit dem Schutz des Vertrauens der Menschen. Der Bürger soll jedenfalls darauf vertrauen dürfen, dass die Daten &#132;nicht in unübersehbaren Zusammenhängen und insbesondere unautorisiert durch Dritte genutzt werden können[24]. Dementsprechend schreibt das Gericht denn auch, wenn zur Computer-Infiltration &#132;bis-lang unbekannte Sicherheitslücken des Betriebssystems&#148; genutzt würden, könne dies zu einem Zielkonflikt führen, nämlich einem Konflikt zwischen den öffentlichen Interessen &#132;an einem erfolgreichen Zugriff und an einer möglichst großen Sicherheit informationstechnischer Systeme&#148;. In der Folge bestehe &#132;die Gefahr, dass die Ermittlungsbehörde es etwa unterlässt, gegenüber anderen Stellen Maßnahmen zur Schließung solcher Sicherheitslücken anzuregen, oder sie sogar aktiv darauf hinwirkt, dass die Lücken unerkannt bleiben&#148;. Der Zielkonflikt könne daher &#132;das Vertrauen der Bevölkerung beeinträchtigen, dass der Staat um eine möglichst hohe Sicherheit der Informationstechnologie bemüht ist [25].</p>
<p>Das ist vollkommen richtig &#151; und doch gerät man ins Grübeln, wenn man sich vor-stellt, welche Vielzahl von Anlässen es geben kann, misstrauisch zu werden, und vor allem: welche Vorkehrungen der Staat gegen all diese möglichen Vertrauenslücken treffen soll. Müsste nicht folgerichtig auf die Erhebung oder Nutzung von Daten in der betreffenden Konstellation ganz verzichtet werden? Die Risiken, die abgewehrt werden sollen, resultieren allerdings zu einem Teil aus Handlungen, die ihrerseits bereits nach geltendem Recht rechtswidrig sind; in diesen Fällen bedarf es eigentlich keiner weiteren Rechtsnormen, sondern &#132;nur&#148; der konsequenten Durchsetzung der vorhandenen. Wenn neue Vorschriften gleichwohl vom Verfassungsgericht für erforderlich gehalten werden, können sie wohl nur als mehr oder weniger symbolische &#132;vertrauensbildende Maßnahmen&#148; gemeint sein. Auf jeden Fall stellt sich die Frage, welche gesetzlichen Regelungen oder administrativen Maßnahmen denn wirklich <i>geeignet sind</i>, die Vertraulichkeitserwartungen der Menschen zu befriedigen, wenn selbst strafrechtliche Sanktionsmöglichkeiten nicht hinreichend wirksam sind.</p>
<p>Dahinter steht die weitere, grundsätzliche Frage: Ist der Schutz des Vertrauens in die Funktionsfähigkeit des Rechts eine Aufgabe des Rechts selbst? Oder gehört diese Bemühung nicht zur Schaffung jener sozio-kulturellen Voraussetzungen, die der demokratische Rechtsstaat nach dem berühmten Wort von Ernst-Wolfgang Böckenförde[26] eben gerade nicht selbst garantieren kann, ohne seine Freiheitlichkeit in Frage zu stellen? Böckenförde meinte insbesondere die demokratischen Werthaltungen und Verhaltensmuster, jene grundlegende Schicht allgemeiner Übereinstimmung über das, was die Bürger und ihre Repräsentanten dem Gemeinwesen schulden. Vielleicht ist sein Ansatz zu pessimistisch, vielleicht kann der Staat doch mehr tun, um die sozialen und kulturellen Werte und Präferenzen der Menschen zu stärken, also &#132;Demokratiepflege&#148; zu betreiben.</p>
<p>Gewiss muss der Staat auch Anreize setzen, damit seine Verfassungsprinzipien zur Wirkung kommen. Bleiben solche Bemühungen erfolglos, werden auch die ausgefeiltesten Rechtsnormen nicht helfen, und hier liegt das Dilemma aller Versuche, den Datenschutz weiter in das Vorfeld auszudehnen, in den Bereich der Erwartungen und Hoffnungen der Menschen, die durch unmittelbar auf unerwünschte Handlungen bezogenes Recht nicht erfüllt werden. Will man allein durch Rechtsetzung Vertrauen produzieren, so schafft man Meta-Recht und gerät in eine sich immer höher schraubende Spirale der Rechtsetzung, deren Wirksamkeit immer fragwürdiger wird &#151; von den möglichen Kollisionen mit entgegenstehenden Prinzipien und Interessen ganz abgesehen.</p>
<p>Fazit: Das Bundesverfassungsgericht tut seine Pflicht, wenn es Gefahren für die Freiheit des Einzelnen aufdeckt und den Gesetzgeber adäquat korrigiert; es gibt dabei bisher stets auch dem Staat, was er braucht, um Interessenkonflikte zu lösen und seine Gemeinwohlaufgaben zu erfüllen. Das heimliche Eindringen in private Computer ist dem Staat grundsätzlich verboten, aber im Ausnahmefall doch gestattet; denn auch das Recht auf Gewährleistung der Integrität und Vertraulichkeit informationstechnischer Systeme gilt nicht absolut. Mit der Hervorhebung dieser neuen Form von Persönlichkeitsschutz ist das Ringen um die rechtliche Begrenzung der staatlichen Ermittlungsbefugnisse also noch lange nicht beendet.</p>
<p>[1] BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 27. Februar 2008, 1 BvR 370/07 und 1 BvR 595/07, Leitsatz 2 Satz 1, abgedruckt u.a. in NJW 2008, 822 und DVB12008, 582.<br />[2] Ebd. Satz 2.<br />[3] Ebd. Satz 3.<br />[4] Zitiert nach Thomas Böckenförde, JZ 2008, 925-939 (925) (Fundstellen und weitere Belege für die &#132;nahezu euphorische&#148; Kommentierung des Urteils dort in Anm. 8).<br />[5]So zur Klarstellung der Berichterstatter des Senats in jenem Verfahren, Wolfgang Hoffmann-Riem, JZ 2008, 1009-1022 (1014), S.a. Abs. 196 ff. des Urteils (FN 1).<br />[6] Vgl. u.a. Gabriele Britz, DÖV 2008, 411 ff; Michael Sachs/Thomas Krings, JuS 2008, 482 ff.; Martin Eifert, NVwZ 2008, 521 ff; Oliver Lepsius, in: Roggan (Hrsg.), Online-Durchsuchungen, 2008, S. 21 ff.; Thomas Hoeren, MMR 2008, 365 f.; Hans Peter Bull, in: Jahrbuch Öffentliche Sicherheit 2008/2009, 2009, S. 317 ff.. Erwiderung auf die Kritik: Hoffinann-Riem, JZ 2008, 1009-1022 (1015 ff.).<br />[7] Uwe Volkmann, Urteilsanmerkung in DVB1 2008, 590 (591).<br />[8] BVerfG, U.v.27.2.2008 (FN 1), Abs. 218.<br />[9] BVerfG ebd. Abs. 258 ff.<br />[10] Volkmann (FN 7), 5.593.<br />[11] Volkmann (FN 7), S. 593.<br />[12] BVerfGE 80, 367.<br />[13] BVerfGE 80, 367 (373).<br />[14] BVerfGE 80, 367 (376 f£; abw. Meinung der vier anderen Richter S. 380 ff.), Ähnlich auch die Entscheidung zum &#132;Großen Lauschangriff&#8216;, BVerfGE 109, 279 (319), die in der Online-Entscheidung zitiert wird.<br />[15] Urteil vom 15. Dezember 1983, abgedruckt in BVerfGE 65, 1-71.<br />[16] Nämlich den Melderegisterabgleich nach § 9 Abs .l  und die Weitergabe von Einzelangaben ohne Namen (!) an fachlich zuständige Behörden des Bundes und der Länder sowie u.a. für Zwecke der Planung und des Umweltschutzes an Kommunen (§ 9 Abs. 2 und 3).<br />[17] Allerdings hat das BVerfG den Beschwerdeführern vollständige Erstattung ihrer Auslagen zugebilligt, also auch soweit die Verfassungsbeschwerden erfolglos geblieben waren, weil diese nämlich &#132;Anlass zur Gesamtüberprüfung des Gesetzes gegeben und zu wesentlichen Beanstandungen geführt&#148; hätten (BVerfGE 65, 1 [711).<br />[18] BVerfGE 65, 1(47).<br />[19] BVerfGE 65, 1(52).<br />[20] Vgl. etwa die entsprechende Äußerung des langjährigen italienischen Botschafters in Bonn: Luigi<br />Vittorio Ferraris, Wenn schon, denn schon &#8211; An meine deutschen Freunde, München 1988, S. 54.<br />[21] Dazu das Urteil des BVerfG v.11,3.2008, DVB1 2008, 575.<br />[22] Vgl. BVerfGE 115, 320.<br />[23] Einstweilige Anordnung des BVerfG v. 11.3.2008, DVB1 2008, 569.<br />[24] Hoffmann-Riem (FN 5) 5.1017.<br />[25] U.v. 27.2.2008, Abs. 241.<br />[26] Ernst-Wolfgang Böckenförde, Das Grundrecht der Gewissensfreiheit, WDStRL 28 (1970), S. 33-88 (80), auch in: ders., Staat, Gesellschaft, Freiheit, 1976, S. 253-317 (284), s.a. ders., Demokratie<br />als Verfassungsprinzip, in: ders., Staat, Verfassung, Demokratie, 1991, S. 289-405 (344 ff.).</p>
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		<title>Identität- oder Kosumschutz im Internet?</title>
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		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 31 Dec 2008 19:30:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Das Grundrecht auf freie Entfaltung der digitalen Persönlichkeit aus: Vorgänge 184 ( Heft 4/2008), S.20-29 1. 25 Jahre Volks&#173;z&#228;h&#173;lungs&#173;ur&#173;teil &#8211; eine Erfolgs&#173;ge&#173;schichte (bis jetzt!) Seit genau 25 Jahren gilt &#132;Datenschutz&#148; als Grundrecht, abgeleitet aus der Menschen-würde und dem Persönlichkeitsrecht. Zur Geburtsstunde des &#132;Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung&#148; am 15.12.1983 formulierten dessen Eltern, die damaligen Richterinnen des [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Das Grundrecht auf freie Entfaltung der digitalen Persönlichkeit</p>
<p>aus: Vorgänge 184 ( Heft 4/2008), S.20-29</p>
<h5>1. 25 Jahre Volks&shy;z&auml;h&shy;lungs&shy;ur&shy;teil &ndash; eine Erfolgs&shy;ge&shy;schichte (bis jetzt!)<br /></h5>
<p>Seit genau 25 Jahren gilt &#132;Datenschutz&#148; als Grundrecht, abgeleitet aus der Menschen-würde und dem Persönlichkeitsrecht. Zur Geburtsstunde des &#132;Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung&#148; am 15.12.1983 formulierten dessen Eltern, die damaligen Richterinnen des ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts: &#132;Mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist eine Gesellschaftsordnung nicht vereinbar, in der die Bürger nicht mehr wissen können, wer was wann und bei welcher Gelegenheit über sie weiß.&#148; Der Einzelne muss &#132;grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten bestimmen.&#148; Auf dem sog. Volkszählungsurteil wurzelt das bundesdeutsche Datenschutzrecht, das ob seines weitgehenden Schutzes auch grenzüberschreitend hohes Ansehen genießt. Das ist sicher ein Verdienst richterlicher Rechtsfortbildung.</p>
<p>Man darf aber auch daran erinnern, dass das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nicht &#132;deus ex machina&#148; vom Bundesverfassungsgericht geschenkt, sondern von der damaligen Generation der 18 bis 35jährigen geradezu erzwungen wurde. Wegen der bevorstehenden Volkszählung war Anfang der 80er Jahre ein ganzes Land in Aufruhr. Diese schürte bei einem nicht unerheblichen Teil der Bevölkerung die Angst, zu einem &#132;gläsernen Bürger&#148;, zum Spielball eines &#132;Überwachungsstaates&#148; degradiert zu werden. In heftig geführten Demonstrationen (beileibe keine &#132;Lichterketten&#8220;), polemischen Kampagnen und nicht zuletzt durch zivilen Ungehorsam wurde das neue Bürgerrecht auch<i> erkämpft</i>. Mit anhaltendem Erfolg: Das Bundesverfassungsgericht hat die Persönlichkeitsrechte des Bürgers vor staatlichen Zugriffen stets umfassend geschützt. Auch als in Reaktion auf &#132;9/11&#148; beim Kampf gegen den Terrorismus eine vehemente &#132;informationelle Aufrüstung&#148; der staatlichen Sicherheitsbehörden erfolgte, hat das Bundesverfassungsgericht in mehreren Urteilen das Sammeln von Daten erschwert (Lauscheingriff, präventive Telekommunikationsüberwachung, Rasterfahndung, Kennzeichenerfassung oder Online-Durchsuchung).</p>
<p>In seiner letztjährigen Entscheidung zur sog. Online-Durchsuchung ging das Bundesverfassungsgericht noch einen Schritt weiter. Als es erkennen musste, dass die her-kömmlichen dogmatischen Strukturen des grundrechtlichen Persönlichkeitsschutzes angesichts der Gefahren durch den Einsatz moderner destruktiver Techniken und den Möglichkeiten der Datensammlung und -verknüpfung nicht mehr ausreichen, hat es &#151; wie schon im Jahre 1983 &#8211; aus dem Menschwürdegrundsatz und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht ein &#132;neues&#148; Grundrecht modelliert: Das dogmatisch wie sprachlich noch etwas sperrige &#132;Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme&#148;. Dadurch wurde den staatlichen Sicherheitsbehörden ein enges rechtsstaatliches Korsett an verfahrensrechtlichen und materiellen Anforderungen bei der heimlichen Ausforschung privater Rechner angelegt.</p>
<p>Der Schutz des unantastbaren Kernbereichs der privaten Lebensgestaltung erstreckt sich auch auf den &#132;virtuellen Raum&#148; (der dadurch allerdings nicht gleichsam zum Refugium einer privaten Wohnung avanciert, Heckmann 2008). Das war zu erwarten. Bahnbrechendes ist dagegen eher zwischen den Zeilen des Urteils und verstreut in einigen &#132;obiter dicta&#148; herauszulesen: Augenscheinlich will das Gericht in dem &#132;neuen Grund-recht&#148; nicht nur ein Gebot staatlicher Zurückhaltung erkennen, sondern auch die staatliche Pflicht, den Bürger vor Zugriffen Dritter zu schützen. Einen Bürger, den das Gericht als zutiefst schutzbedürftig ansieht angesichts allgegenwärtiger Bedrohungen durch und in informationstechnischen Systemen. Die Diskussion um eine mittelbare Drittwirkung dieses Grundrechts, um staatliche Schutzpflichten zur <i>Gewährleistung</i> von Vertraulichkeit und Integrität der elektronischen Kommunikation ist entfacht.</p>
<h5>II. Datenschutz in der digitalen Welt: Ein Wider&shy;spruch?</h5>
<p>Datenschutz im 21. Jahrhundert bedeutet mehr als den orwellschen Kampf gegen die &#132;Hydra Staat&#148;. Der Bürger muss dabei auch &#132;vor sich selbst&#148; und seinesgleichen geschützt werden: Das Internet hat die Kommunikations- und Informationsformen der Gesellschaft revolutioniert. Dabei ist das Modell des world wide web auf den ständigen (unbemerkten) Austausch von Informationen aller Art ausgelegt; die Preisgabe persönlicher Daten ist quasi die Eintrittskarte zur virtuellen Welt, persönliche Daten avancieren zur grenzüberschreitend gültigen Währung. Über sog. Kundenkarten, Preisaus-schreiben, Ausspähung des Surfverhaltens u.a werden personenbezogene Daten über Kaufverhalten, Konsumgewohnheiten und vieles mehr zusammengetragen, um sie zu kommerziellen Zwecken weiter zu verwenden. Selbst Arbeitgeber lassen durch gezielte Recherchen im Internet überprüfen, ob Bewerber die vorausgesetzte persönliche Integrität und die für den Betrieb erforderliche &#132;Richtlinienkonformität&#148; aufweisen. Dabei ist die Sensibilität in der Bevölkerung, was den Schutz ihrer persönlichen Daten vor privaten Datensammlern angeht, inhomogen und von den unterschiedlichsten Motiven beeinflusst. Tendenziell scheint eher eine gewisse &#132;Sorglosigkeit&#148; und &#132;Vertrauensseeligkeit&#148; feststellbar. Während staatliche Überwachung nach wie vor als Schreckensszenario taugt, werden an private Akteure teils Unmengen an persönlichen Informationen freiwillig preisgegeben.</p>
<p>Ob und in welchem Umfang der Staat, wie es das Bundesverfassungsgericht angedeutet hat, schützend eingreifen muss (falls er dazu überhaupt in der Lage ist!), bleibt nun zu hinterfragen. Anders als im Jahre 1983 geben dabei die Stimmen aus der Bevölkerung wenig Anhaltspunkte. Im Gegensatz zu den von 1968 geprägten Volkszählungsgegnern (die man noch immer sehr deutlich vernehmen kann) sind die Stimmen der &#132;digital natives&#148; in der politischen Diskussion kaum hörbar. Doch gerade die Bedürfnisse dieser Generation, die sich &#8211; nach den Worten von Sascha Lobo &#8211; &#132;zu einer digitalen Gesellschaft mit digitaler Persönlichkeit&#148; entwickelt &#8211; gilt es zu berücksichtigen. Nur mit dem Ohr am Puls der Zeit (also im Netz) ist der Staat in der Lage, die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen angemessen zu schützen.</p>
<h5>III. Ursachen der zunehmenden Pers&ouml;n&shy;lich&shy;keits&shy;rechts&shy;ge&shy;f&auml;hr&shy;dung in der digitalen Welt</h5>
<p>Im Prinzip gibt es fünf typische Ursachen dafür, dass die Privatsphäre und das Persönlichkeitsrecht in den heutigen technischen Umgebungen zunehmend gefährdet werden:<br /><i></i></p>
<p><i>Erstens</i> werden immer mehr digitalisierte persönliche Daten erzeugt und über informationstechnische Systeme verfügbar. Während es früher eines gezielten Einbruchs oder eklatanten (soziale Kontrolle überwindenden) Vertrauensbruchs bedurfte, um persönliche Informationen wie Briefe, Bilder oder Vorlieben zu erlangen und (beliebigen) Dritten zugänglich zu machen, werden sie (heute) geneigten Tätergruppen gleichsam &#132;auf dem Silbertablett&#148; gereicht. Sei es, dass man diese Daten auf unzureichend gesicherten Speichermedien (Rechnern, mobilen Geräten) vorhält, sei es, dass sie freiwillig im Internet hinterlassen werden. So vereinen sich Sorglosigkeit der Nutzer und Skrupellosigkeit der Täter in verhängnisvoller Weise.</p>
<p>Am Beispiel privater Fotografien lässt sich diese Explosion der digitalisierten Privatsphäre aufzeigen: Im Durchschnitt hat jeder Nutzer 1.788 Bilder auf seinen online (durch Berechtigte oder Unberechtigte) zugänglichen Medien gespeichert, einen Teil davon in sozialen Netzwerken wie StudiVZ oder Facebook. Diese faktische Öffnung der Privatsphäre und die damit einhergehende Entäußerung der Persönlichkeit ist letztlich Folge expliziter Geschäftsmodelle der IT-Branche, die mit ihren innovativen Hard-und Softwareangeboten faszinieren, lancieren und verführen. Gerade was den letztgenannten Punkt betrifft, bedarf es zur Verwirklichung informationeller Selbstbestimmung eines effektiven IT-Verbraucherschutzrechts, welches die legitimen geschäftlichen Interessen (einschließlich des mittelbaren Konsumschutzes) mit dem grundrechtlich garantierten Persönlichkeitsschutz in Einklang bringt. Erste Ansätze (aber auch nur solche) bietet die anstehende Datenschutznovelle mit der Verschärfung des Koppelungsverbots und der Stärkung des Einwilligungsregimes durch &#132;opt-in-Regelungen&#148;. Die Frage ist, bis zu welchem Grade man den IT- und Internetnutzer &#132;vor sich selbst&#148; schützen darf und soll, denn, in den Worten von <i>Roger Clarke</i>: &#132;Das Recht auf Privatsphäre ist die Freiheit von übermäßiger Einschränkung bei der Konstruktion der eigenen Identität&#148;. Bei dieser Gestaltung sollte der Einzelne die Bedienungsanleitung seiner Bausätze verstehen können &#150; was er damit baut, muss ihm aber selbst überlassen bleiben.</p>
<p><i>Zweitens </i>gibt es immer ausgefeiltere technische Möglichkeiten zur Datenerhebung, Datenverarbeitung und Datenverknüpfung, und zwar durch legale (legitime?) Programme der Privatwirtschaft (z.B. Mashups im web 2.0), legale (legitime?) neuartige staatliche Befugnisse (z.B, die Schüler-ID) sowie illegale Methoden der Internet- und Computerkriminalität (z.B. durch Identitätsdiebstahl). Damit ist die erste Eskalationsstufe erreicht. Die erstgenannte Ursache der Datenhäufung erhält ihre eigentliche Brisanz in Kombination mit dem Gefährdungspotential der nachhaltigen Datenverwendung. Bei-spiele hierfür bieten die Cache-Funktion der Suchmaschinen, verbesserte Suchfunktionen wie die Bildersuche oder frei verfügbare Software, mit deren Hilfe der Kopierschutz von Bildern aufgehoben werden kann. Auf diese Weise werden persönliche Daten von ihrem Urheber und Entstehungsanlass gelöst und entfalten ein Eigenleben. Neu zusammengefügt entsteht das Profil einer digitalen Persönlichkeit, das sich mit den Eigenschaften der realen Persönlichkeit nur teilweise decken mag.</p>
<p>Diese technisch bedingte partielle Wahrnehmung der Person ist auch einer der problematischen Konsequenzen der Befugnis zur Online-Durchsuchung. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht diese Eingriffsermächtigung dem Grunde nach unter verfassungsrechtlichen Aspekten gebilligt und werden Verfahrensvorkehrungen wie der Richtervorbehalt nun (beim soeben beschlossenen BKAG) als Bollwerk des Freiheitsschutzes gefeiert. Das tiefer liegende Gefährdungspotential tritt dabei aber (zu Unrecht) in den Hintergrund: Ist der Bürger überhaupt in der Lage, seine durch den kompletten heterogenen Festplatteninhalt in Verbindung mit weiteren Profilelementen gebildete digitale Persönlichkeit so zu konstruieren, dass sie im Blickwinkel der Fahnder seine Unbescholtenheit widerspiegelt? Man muss den Sicherheitsbehörden nicht einmal missbräuchliches Vorgehen vorwerfen. Falsche Bewertungen der Tatsachenlage sind angesichts zufälliger Datenkonstellationen, vielfältiger Manipulationsmöglichkeiten und technischer Wirrungen in Zeiten zunehmender IT-Unsicherheit buchstäblich vorprogrammiert.</p>
<p>Das können Ermittlungsrichter auch kaum verhindern, beruht ihre Freigabeentscheidung doch auf der gleichen defizitären Tatsachenbasis. Das Dilemma der Rasterfahndung, valide Informationen und belastbare, wirklichkeitsnahe Interpretationen aus einem diffusen Datenmaterial herausfiltern zu müssen, potenziert sich bei der Online-Durchsuchung. Entsprechende Befugnisnormen mögen &#132;am Reißbrett&#148; verfassungskonform (im Sinne ausgleichender Interessenabwägung) gestaltbar sein. In der Rechtswirklichkeit werden sich &#150; wie zuvor bei anderen staatlichen Befugnissen &#150; Vollzugsdefizite zeigen. Dies muss (müsste) der Rechtsstaat mit seinen Steuerungs- und Kontrollinstrumenten aushalten.</p>
<p>Eine solche notwendige Datenherrschaft und Datenkontrolle wird aber &#8211; und das ist die <i>dritte </i>Ursache der zunehmenden Persönlichkeitsrechtsgefährdung &#150; durch die ITEntwicklung erschwert. Der Staat kann nicht zugleich Datenherrschaft und Datenaskese ausüben. Schon strukturbedingt läuft er außerdem immer ein Stück dem Gegenstand seiner Regulierungsbemühungen hinterher. Er müsste IT-Sicherheit gewährleisten und kann es mit seinen rechtsstaatlichen, freiheitlichen Mitteln kaum. So ist die Verletzlichkeit der hochkomplexen, hochdynamischen und geradezu auf &#132;Kante genähten&#148; ITInfrastruktur systemimmanent, kommt die Stabilisierung dieses Systems doch einer Luftbetankung bei Mach 2 gleich. Das ist nicht anders bei den privaten ITUmgebungen. Durch die auf den (vermeintlichen) Anforderungen der Nützlichkeit,Bedienungsfreundlichkeit und Kompatibilität aufgesetzte Modellierung von &#132;Plug and play&#8220;-Umgebungen wird den Nutzern Herrschaftswissen vorenthalten. So bequem und positiv besetzt (&#132;Diese Webseiten machen teure Kauf-Software überflüssig&#148;) etwa Cloud Computing und Webspace für jedermann sein mögen, sie verlagern letztlich Teile der Privatsphäre auf die Server mächtiger Anbieter. Die Reduzierung auf bloßes Anwenderwissen ist zwar in hoch industrialisierten Gesellschaften nicht ungewöhnlich. Auch der Passagier eines A 380 muss das Flugzeug nicht fliegen können, solange er ein Ticket lösen kann und den Sicherheitshinweisen der Flugbegleiter folgt. Der Unterschied ist: Der IT-Nutzer hat in Online-Umgebungen die Fähigkeiten eines Passagiers, bekommt dort aber die Rolle und Rechte eines Piloten.</p>
<p>Hier zeigt sich die nächste Eskalationsstufe: Es sind nicht nur zu viele persönliche Daten im Netz verfügbar, die überdies in schädlicher Weise verwendet werden können. Der Einzelne steht diesem Geschehen zum Teil unwissend, zum Teil machtlos gegenüber. Man könnte dem Dilemma entgehen, wenn man sich intensiv mit der Materie beschäftigen würde oder die angebotenen Produkte und Dienstleistungen erst gar nicht nutzen würde. Beides erscheint für den &#132;Durchschnittsnutzer&#148; unrealistisch. Mangelnde Datenkontrolle ist fatal. Es ist schon problematisch, dass sich der Einzelne seiner eigenen Privatheit entäußert. In der digitalen Welt schädigt der sorglose Umgang mit IT aber auch Dritte: sei es durch Zugänglichmachung privaten Bild- und Videomaterials (ohne Einwilligung der Betroffenen) in Webportalen oder durch technische Schwachstellen, über die Rechner gekapert und in Botnetze integriert werden können.</p>
<p>Damit wird der Ruf nach dem Staat lauter. Ist es nicht dessen Aufgabe, für sichere IT-Umgebungen zu sorgen, zumal das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung zur Online-Durchsuchung jene staatliche Schutzpflicht betont hat? Doch zeigt sich hier die vierte Ursache einer zunehmenden Persönlichkeitsrechtsgefährdung, nämlich das Versagen klassischer staatlicher Steuerungsinstrumente. Gesetze und Verwaltungsakte, Befehl und Zwang scheinen wirkungslos gegenüber globalen, komplexen und heterogenen Zugriffen auf die digitale Persönlichkeit. Verglichen mit diesem rasanten, unkontrollierten und profitorientierten Datenverkehr wirkt die zwölfspurige Stadtautobahn von Los Angeles zur Rush Hour wie ein Feldweg in der Lüneburger Heide.</p>
<p>Dessen müsste sich der Gesetzgeber bewusst werden: Das digitale Leben spielt sich längst in einer neuen Dimension zwischenmenschlicher Kommunikation ab, für die es allenthalben an (Un-) Rechtsbewusstsein und Handlungs- sowie Haftungsmaßstäben fehlt. Da hilft auch der aktuelle Trend, &#132;IT ins Grundgesetz&#148; zu schreiben (Entwurf zur Einfügung eines Art. 91d GG im Rahmen der Föderalismusreform II) und den Datenschutz verfassungsrechtlich zu verankern (Gesetzentwurf der Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen), nicht weiter. Besser als redundante, symbolische Verfassungsgesetzgebung wäre eine breite gesellschaftliche und parlamentarische Debatte über die Verantwortung des Staates, der IT-Wirtschaft und des einzelnen IT-Nutzers zur Gewährleistung einer sicheren und schützenden IuK-Infrastruktur. Und zwar nachhaltiger als die mit kurzer Halbwertszeit versehenen (abstumpfenden) Beteuerungen nach jeder einzelnen der zahlreichen Datenpannen und -skandale alleine im Jahr 2008.</p>
<p>Das ist nicht einfach. Als<i> fünfte </i>Ursache der zunehmenden Persönlichkeitsrechtsgefährdung ist nämlich ein Absinken der Hemmschwellen derer zu bemerken, die faktischen Zugriff auf die digitale Persönlichkeit Dritter erlangen. (Vermeintliche) Anonymität und Leichtigkeit des Netzes tragen dazu bei, dass die im realen Raum wenigstens partiell funktionierende soziale Kontrolle im elektronischen Netzwerk weitgehend ausfällt. Dies wird zur größten Herausforderung eines jeden Kontroll- und Steuerungsmodells des Rechtsgüterschutzes im Internet: Einerseits dem Einzelnen Anonymität zum Schutz seiner Privatsphäre zuzusichern, andererseits Äußerungen und Handlungen zurechenbar zu machen. Ob der Weg einer begrenzten Speicherung und Rückverfolgung der IPAdressen dieses Dilemma abzuschwächen vermag, ist weder verfassungsrechtlich noch rechtspolitisch endgültig geklärt. Die sog. Vorratsdatenspeicherung (in Umsetzung einer EU-Richtlinie) scheint in ihrer Rigorosität und ausgreifenden Reichweite wenig geeignet, gesellschaftlichen Konsens in dieser wichtigen Frage herbeizuführen. Umgekehrt betont der (politisch sicher&#132;unverdächtige&#148;) Europäische Gerichtshof für Menschen-rechte (in Sachen K.U. vs. Finnland, Urt, v. 2.12.2008), dass der Deckmantel absoluter Anonymität im Internet die Rechte betroffener Opfer verletzen kann, denen der Staat unter diesen Umständen keinerlei Schutz bieten kann.</p>
<h5>IV. 5 Forderungen f&uuml;r eine freie Entfaltung der digitalen Pers&ouml;n&shy;lich&shy;keit<br /></h5>
<p><i>1. Mehr Transparenz im Netz!</i></p>
<p>Nahezu aus allen Lebensbereichen der Bürger sind heutzutage Daten elektronisch gespeichert, die über Web-Applikationen zugänglich sind. Seien es Daten aus staatlichen und privaten Registern, seien es die breiten Datenspuren, die die User selbst im Internet hinterlassen, wenn sie Bankgeschäfte tätigen, Flüge buchen oder sich auf Partnersuche begeben. Durch Verknüpfung dieser Informationen ließen sich regelmäßig umfassende Persönlichkeitsprofile erstellen, aber auch schon einzelne Daten wirken als Spiegel der Seele. Der &#132;gläserne Bürger&#148; &#151; zu Zeiten des Volkszählungsurteil eher Phantom und Schreckgespenst &#151; wäre im digitalen 21. Jahrhundert Realität geworden. Für einen effektiveren Persönlichkeitsschutz ist deshalb mehr<i> Transparenz </i>erforderlich. Nur der in-formierte Bürger kann in Kenntnis der Folgen seines Tuns im Netz frei und selbstbestimmt handeln. Der Bürger muss wieder mehr wissen, welche Daten zu welchem Zweck von ihm erhoben werden, was mit ihnen geschieht und welchen Gefahren er sich bei einer Preisgabe der Informationen aussetzt.</p>
<p>Mehr Transparenz kann im Netz auf vielfältige Weise geschaffen werden: z.B. durch weitergehende Informationspflichten der Diensteanbieter oder eine allgemeine Aufklärung der Bevölkerung (vielleicht nach dem Vorbild der Fernsehsendung &#132;Der 7. Sinn&#148;, die von 1966 bis 2005 über kurze Filmtrailer auf die Gefahren und Anforderungen des Straßenverkehrs aufmerksam gemacht hatte &#151; solche gestiegenen Anforderungen gibt es allemal auf der Datenautobahn). Flankierend könnte die Schaffung von &#132;Wohlfühlräumen&#148; im Netz, also die Kennzeichnung &#132;sicherer&#148; Angebote (etwa durch Datenschutzaudits, Selbstverpflichtung der IT-Wirtschaft, Zertifizierung von &#132;sicheren&#148; Angeboten durch die Datenschutzbeauftragten oder andere Stellen usw.) dem Nutzer aufzeigen, welche Defizite andere Seiten und Angebote aufweisen.</p>
<p>Die Entwicklung verlässlicher und vertrauenswürdiger Kommunikationsstrukturen wird auch von der Bundesregierung gefördert. Technische Dienstleistungen zur sicheren Authentifizierung und zum Identitätsmanagement in E-Government und E-Commerce werden derzeit erforscht und entwickelt. Dabei wird darauf zu achten sein, dass dem Gedanken der informationellen &#132;Selbst&#8220;-Bestimmung Rechnung getragen wird, der Bürger also im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten verständlich vermittelte Wahlmöglichkeiten erhält, welche Daten er zu welchem Zweck preisgibt und welche er verbergen möchte (erste Ansätze hierzu sind beim Konzept der elektronischen Gesundheitskarte erkennbar).</p>
<p><i>2. Förderung von IT-Kompetenz und Selbstschutz!</i></p>
<p>Jeder kann Opfer von Datenklau, Persönlichkeitsrechtsverletzungen und anderen Formen der Internetkriminalität werden. Manche allerdings etwas leichter. Hier muss die Vermittlung von IT- und Medienkompetenz in erster Linie ansetzen. Nach der verfassungsgerichtlichen Anerkennung staatlicher Schutzpflichten in diesem Bereich können sich insbesondere die Kultusministerien ihrer Verantwortung zur curricularen Berücksichtigung nachhaltiger (!) Unterrichtsangebote zur Sensibilisierung dieser Gefahren (keine bloßen Computerkurse!) nicht mehr entziehen. Mag da (anwendungsbezogene) technische Verständnis der digital natives auf den ersten Blick beeindrucken, so bedarf auch diese Generation steuernder Hinweise über die rechtlichen und sozialen Konsequenzen ihres Verhaltens im world wide web.</p>
<p>Angeregt wird ein bundesweites IT-Kompetenz-Barometer, etwa in Form einer öffentlich zugänglichen Datenbank, in der alle diesbezüglichen Unterrichtsangebote abrufbar und vergleichbar sind. Die hierfür notwendige wissenschaftliche Begleitforschung wurde kürzlich am Institut für IT-Sicherheit und Sicherheitsrecht an der Universität Passau initialisiert. Nächste Ausbaustufe wäre dann die Effektuierung des Selbstschutzes. Dieser kann im Netz auf vielfältige Art und Weise erfolgen. Der Markt für &#132;Privacy Enhancing Technologies&#148; (Virenschutz, Verschlüsselungssoftware, Anonymisierungsdienste, Identitätsmanagement-Tools, Rechnertests usw.) wächst ständig, wobei ein effektiver Schutz für die breite Masse &#132;bezahlbar&#148; sein muss. Außerdem darf der grundrechtliche Persönlichkeitsschutz nicht von der technischen Versiertheit und dem individuellen Problembewusstsein der Betroffenen abhängen.</p>
<p><i>3.Schaffung eines IT-Sicherheitsgesetzes!</i></p>
<p>Nachdem die Schaffung einheitlicher (grenzüberschreitender) Datenschutzstandards in naher Zukunft unrealistisch ist, muss auch auf technische Entwicklungen gesetzt wer-den. Nach <i>Lawrence Lessig</i>, dem als &#132;Elvis des Cyberspace&#148; bezeichneten US-amerikanischen Verfassungsrechtler, wird sich Technologie zu einem wichtigen Teil  des Datenschutzes entwickeln. In der Tat könnte zum Beispiel Software, die dem Benutzer die Möglichkeit gibt, durch Voreinstellung selbst zu bestimmen, welche Daten er weitergeben will, und die ihn alarmiert, falls nicht freigegebene Daten abgerufen werden, einen wesentlichen Beitrag zum Schutz der &#132;digitalen Persönlichkeit&#148; leisten. Dass die Wirtschaft dies nicht nur positiv sehen wird, liegt auf der Hand. Allenthalben müssten solche Programme besonders sicher gestaltet werden; würden sie nämlich ihrerseits durch Dritte kompromittiert, wäre die Vortäuschung des Privatsphärestatus geradezu kontraproduktiv.</p>
<p>Hinzu kommen rechtliche Forderungen. Damit der Nutzer seine Rechte durchsetzen kann, bedarf es klarer, eindeutiger rechtlicher Regelungen, die dem Wesen der neuen Technologien gerecht werden. Nachdem, wie <i>Lessig</i> treffend feststellt, die Architektur des Cyberspace selbst eine Technologie ist, mit der der Internet-Surfer kontrolliert wird, brauchen wir verbindliche Regelungen, die diesen Raum unter Beachtung der Persönlichkeitsrechte seiner Bewohner interessengerecht strukturieren. Die geltenden rechtlichen Regelungen, insbesondere die Datenschutzgesetze des Bundes und der Länder, können dazu nur wenig beitragen. Datenschutzrecht ist heute Technikrecht; das Recht ist von der Technik abhängig. Wir brauchen ein technikkonformes Recht um datenschutzkonforme Technik durchzusetzen.</p>
<p>Nachdem die wesentlichen Regelungen und Grundsätze des geltenden Datenschutzrechts aus der &#132;Vor-Internetzeit&#148; stammen und mit der Anpassung an die EUDatenschutzrichtlinie im Jahre 2001 nur wenige technikspezifische Modifizierungen vorgenommen wurden, ist eine grundlegende Neuregelung unumgänglich. Ob der aufgrund der aufsehenerregenden Datenschutzpannen forcierte Gesetzgebungsprozess die erforderlichen Ergebnisse bringen wird, bleibt abzuwarten. Ebenso dringend wie die Reform der Datenschutzgesetze ist ein Gesetz, das die Parameter für die erforderliche IT-Sicherheit fasst, Verantwortlichkeiten und Haftungsfälle definiert sowie den technischen Rahmen für eine verlässliche Kommunikation im Netz vorgibt.</p>
<p><i>1. Das Internet muss vergessen lernen!</i></p>
<p>Die EU-Richtlinien zum Datenschutz (basierend auf den Leitlinien der OECD zum Schutz der Privatsphäre) und natürlich auch die deutschen Datenschutzgesetze sehen als fundamentalen Grundsatz vor, dass nicht mehr benötigte Informationen zu löschen sind. Das Netz aber vergisst nicht. Daten lassen sich nicht einfach löschen, sobald diese ein-mal im Internet erfasst wurden. Zwar ist es kein Problem, elektronisch gespeicherte Informationen zu löschen, auch automatisch. Technisch werden derzeit entsprechende Lösungen erforscht; die &#132;Information mit Verfallsdatum&#148; &#150; wenn dies denn technisch umsetzbar ist &#150; könnte wesentlich zum Datenschutz beitragen. Allerdings hinterlassen die Daten im Netz Spuren (auf Festplatten, Backup-Bändern usw.), sind insoweit rekonstruierbar und werden vor ihrer Löschung ggf. tausendfach durch Dritte kopiert und archiviert. Trotz dieser kaum lösbaren &#132;Vollzugsdefizite&#148; muss darauf hingearbeitet werden, dass mehr gesammelte Daten gelöscht werden. So hat der Präsident des Bundesverfassungsgerichts <i>Hans-Jürgen Papier </i>in einer Festrede auf der Konferenz der Datenschutzbeauftragten von Bund und Ländern am 15.12.2008 treffend festgestellt, dass eine zweckwidrige Verwendung von heute im Internet kommunizierten Daten in der Zukunft geradezu programmiert ist, wenn das Internet nichts vergisst.</p>
<p>Bisher fördert der Staat das &#132;Vergessen&#148; im Internet (aus Gründen einer effektiven Strafverfolgung) nicht gerade. Indem er private Telekommunikationsunternehmen zur &#132;Vorratsdatenspeicherung&#148; verpflichtet, sorgt er im Gegenteil dafür, dass personenbezogene Daten längerfristig gespeichert werden. Das Bundesverfassungsgericht könnte in seiner für 2009 erwarteten Hauptsacheentscheidung die Konturen einer verfassungskonformen Speicherung und Verwendung von Kommunikationsdaten schaffen, auf deren Basis die Abwägung zwischen notwendiger Anonymität (bzw. Vergessen) und notwendiger Zurechenbarkeit erfolgen kann. Am Rande wird dann auch die Kostenfrage zu klären sein, werden die Kosten der Verfolgungs- und Verhinderungsvorsorge doch derzeit noch in fragwürdiger Weise den privaten Providern aufgebürdet (so das VG Berlin in seinen Vorlageentscheidungen vom 17.11.2008 und 08.11.2007 mit Anmerkung Braun, 2008).</p>
<p><i>5. Wertmaßstäbe zur gegenseitigen Achtung der Persönlichkeit schaffen!</i></p>
<p>Die vermeintliche Anonymität des Netzes hat wie gesehen zu einem Absenken der Hemmschwellen geführt und ist insoweit ein Nährboden für Persönlichkeitsrechtsverletzungen. Anonymität im Netz schützt die Privatheit des distanzierten Betrachters und Empfängers von &#132;One-way-Informationen&#148;, ist aber den zivilisatorischen Errungenschaften der zwischenmenschlichen Kommunikation abträglich. Für interaktive oder kommunikative Inhalte ist Anonymität ein Misstrauensfaktor. Ohne die Preisgabe persönlicher Informationen ist Kommunikation oberflächlich (wobei es zunächst irrelevant ist, ob diese Informationen zutreffend sind oder nicht). Der Austausch gemeinschaftsund identitätsstiftender Informationen ist auch für die soziale Kommunikation der Menschen im Internet unumgänglich. Insoweit ist eine neue Balance von Anonymität und Verbindlichkeit in der Netz-Kommunikation gesellschaftlich auszuhandeln.</p>
<p>Soweit man der Anonymität den Vorrang gewährt, müssen für die Verfehlungen der &#132;Nicht-Fassbaren&#148; gegebenenfalls Dritte als Garanten einstehen; man denke etwa an die (in der Rechtsprechung umstrittene) Haftung der Forenbetreiber für ehrverletzende In-halte. Letztlich kann nur eine gestufte Zurechnung beiden Interessen Rechnung tragen. Die Abstufung könnte sich an der bewährten Zurückhaltung bzw. Offenbarung der persönlichen Identität in der realen gesellschaftlichen und rechtlichen Ordnung orientieren. Sie reicht dann von der quasi absoluten Anonymität des privaten (offline!) Konsumverhaltens in der geschützten Wohnung über die relative Anonymität passiven Konsums inder Sozialsphäre (&#132;Stadtbummel&#8220;) bis hin zur Herstellung sozialer, ad hoc zurechenbarer Kontakte und schließlich zur rechtsverbindlichen Schaffung von Vertrauensverhältnissen. Im Internet sind die Dinge zurzeit noch teilweise umgekehrt: Das einfache Surf-verhalten wird quasi kontrolliert, die Begehung von Straftaten ist nicht verfolgbar.</p>
<h5>V. Ausblick</h5>
<p>Identitäts- oder Konsumschutz im Internet? Am Besten im Prinzip Beides. Es muss auch kein Widerspruch sein. Genau genommen gibt es &#150; was die Zielkonflikte und Interessensbewertungen betrifft &#150; keinen relevanten Unterschied zum realen Raum. Man muss einen Ausgleich schaffen zwischen der legitimen Anonymisierung und der legitimen Zurechnung persönlichen (Fehl-) Verhaltens. Das Bundesverfassungsgericht sprach schon früh von der Gemeinschaftsgebundenheit des Individuums. Dies gilt auch für die digitale Persönlichkeit. Sie ist zweifellos auf vielfache Weise gefährdet. Soweit dies mit rechtlichen Defiziten zusammenhängt, bedarf es besserer rechtlicher Regulierung. Soweit Technologien ein riskantes Eigenleben führen, bedarf es besserer Modellierung der technischen Umgebungen. Und soweit die Defizite und Versäumnisse im Bewusstsein der Gefährdung als solcher liegen, ist es die Pflicht der Politik, die Menschen behutsam ins 21. Jahrhundert zu führen. Dazu hätte sie bereits neun Jahre Zeit gehabt.</p>
<p><b>Literatur</b><br />Dirk Heckmann, 2008: Der virtuelle Raum als Wohnung, Festschrift für Rolf Stober, 615.<br />Frank Braun, 2008: Verfassungswidrigkeit der entschädigungslosen Indienstnahme von Telekommunikationsunternehmen, jurisPR-ITR 2/2008; ders., Die Finanzierung polizeilicher Aufgabenerfüllung,<br />2008, 347.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Datenschutz in das Gesetzbuch</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/184-vorgaenge/publikation/datenschutz-in-das-gesetzbuch/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 31 Dec 2008 19:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Eine angemessene Festgabe zu dessen sechzigstem Geburtstag aus: Vorgänge 184 ( Heft 4/2008), S.30-38 1. Der Daten&#173;schutz: Vom Rand in die Mitte 1. Das deutsche Datenschutzrecht: von gestern Das deutsche Datenschutzrecht ist trotz seines vergleichsweise jugendlichen Alters von vierzig Jahren erkennbar in die Jahre gekommen.[1] Das erste Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten wurde am 30.09.1970 [weiterlesen]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Eine angemessene Festgabe zu dessen sechzigstem Geburtstag</p>
<p>aus: Vorgänge 184 ( Heft 4/2008), S.30-38</p>
<h5>1. Der Daten&shy;schutz: Vom Rand in die Mitte 1. Das deutsche </h5>
<p><i>Datenschutzrecht: von gestern</i></p>
<p>Das deutsche Datenschutzrecht ist trotz seines vergleichsweise jugendlichen Alters von vierzig Jahren erkennbar in die Jahre gekommen.[1] Das erste Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten wurde am 30.09.1970 in Hessen in Kraft gesetzt.[2] Die ursprüngliche Struktur des Gesetzes blieb trotz mehrer Novellen seitdem erhalten. Auch die Umsetzung der Europäischen Datenschutzrichtlinie durch die Novelle des Bundesdatenschutzgesetzes im Jahre 2001 hat daran nichts geändert.[3] Das Bundesdatenschutzgesetz ist informationstechnisch geprägt von den Gründerjahren, als es darum ging, die Bürgerinnen und Bürger vor den Gefahren staatlicher Großrechner zu schützen. Höhepunkt dieser ersten Phase war der 15. Dezember 1983, als das Bundesverfassungsgericht sein Volkszählungsurteil verkündete.[4]Dieser &#132;große Tag für den Ausbau des Grundrechtsschutzes&#8220;[5] liegt aber nunmehr ein Vierteljahrhundert zurück. An der Aktualität dieser Entscheidung hat sich nichts geändert. Das zeigen die zahlreichen Urteile des Bundesverfassungsgerichts, in denen staatliche Stellen gerade in den letzten Jahren immerwieder in ihre Schranken verwiesen wurden.[6]</p>
<p>Im Zeitalter des Internet haben sich die Rahmenbedingungen für einen wirkungsvollen Schutz der Bürgerinnen und Bürger grundlegend gewandelt. Heute kommt es darauf an, den Schutz vor dem heimlichen Zugriff auf den eigenen Computer mit seinen vielfältigen persönlichen Informationen zu sichern.[7] Höchst gehaltvolle Vorschläge für eine grundlegende Reform liegen seit Jahren ausgearbeitet auf dem Tisch. Leider wurde das Konzept der Professoren Roßnagel, Pfitzmann und Garstka nicht weiter verfolgt. Sie hatten bereits 2001 vorgeschlagen, ein allgemeines Gesetz zu schaffen, das präzise Vorgaben für alle Gesetzesbereiche formuliert und nach Möglichkeit offene Abwägungsklauseln vermeidet.[8] Mit Nachdruck plädierten sie beispielsweise für eine Stärkung der Transparenz von Datenverarbeitungsvorgängen und eine Stärkung der Rechte von Betroffenen.[9] Gestärkt werden soll nach den Vorstellungen der angesehenen Hochschullehrer auch die Datenschutzkontrolle. Das betrifft sowohl die Stellung der Datenschutzbeauftragten, einschließlich der betrieblichen Datenschutzbeauftragten, den Ausbau der Kontrollbehörden wie die gesetzliche Einführung von Auditierungverfahren. Die Vorschläge wurden seinerzeit in enger Abstimmung mit einer parlamentarischen Begleitgruppe von Abgeordneten der damaligen Rot-Grünen Koalition unter Beteiligung von Datenschutzbeauftragten und weiteren Fachleuten in einem monatelangen Diskussionsprozess entwickelt. Die Ideen sind bis heute aktuell geblieben.</p>
<p><i>2. Europa und die Bundesländer sind längst weiter</i></p>
<p>Während es im Bund nach wie vor keine grundgesetzliche Regelung zum Datenschutz im Grundgesetz gibt, sind [10] Bundesländer bereits weiter.l° Auch in den Europäischen Grundrechtskatalog wurde das Menschenrecht auf Datenschutz aufgenommen.[11]Die grundrechtliche Dimension der einfachgesetzlichen Regelungen ist unumstritten. Es fehlt indes das normative Band, dass Verfassung und das übrige Bundesrecht transparent und verbindlich zusammenhält.</p>
<h5>II. Kampf um Verfas&shy;sungs&shy;po&shy;si&shy;ti&shy;onen auch beim Datenschutz<br /></h5>
<p>Das Grundgesetz feiert im Frühjahr 2009 seinen 60. Geburtstag. Wahrlich ein guter Grund, dieses längst zu einer höchst erfolgreichen Verfassung gewordene Dokument zu würdigen und zu feiern. Diese Feiern sollten auch Gelegenheit bieten, uns der wenig rühmlichen Geschichte vieler Verfassungsänderungen zu erinnern.[12] Ob Notstandsverfassung, Großer Lauschangriff oder die sog.</p>
<p>&#132;Föderalismusreform&#148; mit ihrer Verlagerung der Bildungsverantwortung in die Kleinstaaterei. Der Gesetzgeber hatte bei der Änderung des Grundgesetzes nur selten eine glückliche Hand. Wer sich nur die aufgeschwemmten Artikel 16a und 13 in ihrer geänderten Fassung betrachtet, überkommt die Sehnsucht nach der Kargheit der alten Grundgesetzfassung aus dem Jahre 1949. Sechzig Jahre Grundgesetz sind sechzig Jahre vieler verlorener &#8211; aber auch einiger gewonnener Kämpfe um Freiheitspositionen. Die Niederlagen haben ihren Niederschlag im Verfassungstext gefunden. Allerdings sollten auch einzelne Erfolge nicht in Vergessenheit geraten[13] In Teilen der kritischen Öffentlichkeit ist von daher eine Neigung zu verspüren, sich beim Kampf um Verfassungspositionen lieber auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu verlassen, als aktiv für mehr Grundrechte einzutreten. Diese eher passive Haltung sollte indes überdacht werden. Auch die Zusammensetzung der Senate des Bundesverfassungsgerichts kann sich ändern. Eine verfassungsnostalgische Sichtweise läuft auch Gefahr, das Grundgesetz als Ikone über den Kamin zu hängen und sie mit verklärtem Blick zu betrachten, statt mit der Verfassung unter dem Arm politisch zu streiten.</p>
<h5>II. Grund&shy;rechte: Richter&shy;recht oder Aufgabe des Parlaments?<br /></h5>
<p>Es blieb bisher im Wesentlichen dem Bundesverfassungsgericht überlassen, den in Hin-blick auf diese neuen Entwicklungen notwendigen Schutz der Grundrechte durch eine Auslegung des überkommenen Grundrechtskatalogs sicher zu stellen. Das Bundesverfassungsgericht ist seit Jahren fast ohne Unterbrechung damit beschäftigt, beispielsweise die neuen Sicherheitsgesetze auf ihre Verfassungsmäßigkeit zurechtzustutzen .[14] Ausgangspunkt ist dabei nach wie vor das Volkszählungsurteil aus dem Jahre 1983 (&#132;informationelles Selbstbestimmungsrecht&#8220;&#8218;).[15]</p>
<p>In der Entscheidung zur automatisierten Erfassung von KFZ-Kennzeichen hat das Gericht die in § 14 Abs. 5 HessSOG und in § 184 Abs. 5 SchlHVerwG zugelassene Erfassung von Kennzeichen für den Abgleich mit dem Fahndungsbestand als unzulässig verworfen.[16] Gerügt wurde, dass die automatisierte Erfassung personenbezogener Daten &#132;ins Blaue hinein&#148; zulässig sein sollte. Allerdings hat der Senat auch deutlich gemacht, dass allein die automatisierte Erfassung vom Kennzeichen mit dem Ziel des Abgleichs mit dem Fahndungsbestand dann kein Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht ist, wenn diese Daten sofort und spurlos gelöscht werden. [17]</p>
<p>Das Urteil über die Online-Durchsuchung, wie sie im Verfassungsschutzgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen geregelt wurden, wurde dann zum Anlass genommen, das Grundrecht auf &#132;Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme&#148; zu entwickeln.[18] Die rechtsdogmatische Herleitung erfolgt wie bereits bei der &#132;Informationellen Selbstbestimmung&#148; aus Artikel 2 Abs. 1 i.V, mit der Menschenwürde aus Art. 1 des Grundgesetzes. Das Gericht hat sorgsam, wenngleich nicht widerspruchsfrei, herausgearbeitet, dass der vielfach unternommene Versuch, Netzverbindungen als in Räume eindringend anzusehen, nicht zielführend ist.[19] Mit dieser Entscheidung ins nunmehr anerkannt, dass eine Weiterentwicklung der Grundrechtsordnung unter den veränderten Bedingungen der modernen Kommunikations- und Informationsbedingungen notwendig ist.[20] Die Leerstelle im Grundgesetz ist mit einem neu kreierten Grundrecht gefüllt. Das Gericht hat nicht abgewartet, ob sich im parlamentarischen Raum eine Zweidrittelmehrheit für eine entsprechende Grundgesetzänderung findet. Rechtsstaatlich ist dieses Vorgehen aus guten Gründen zu begrüßen. Parlament und Demokratie sehen sich hier aber vor grundlegenden Herausforderungen im Hinblick auf ihr demokratisches Selbstverständnis gestellt.</p>
<p>Die immer stärkere Prägung der politischen Entscheidungsprozesse durch Richter-recht mag vom Ergebnis her vielfach zu begrüßen sein. Es ist die Aufgabe des höchsten deutschen Gerichts, eine überbordende Neigung der Exekutive zur Beschränkung der Grund- und Freiheitsrechte der Bürgerinnen und Bürger in ihre Schranken zu weisen. Der Ersatz der politischen Auseinandersetzung durch Urteilsexegese sollte indes nicht unkritisch betrachtet werden. Der demokratische Diskurs kann ins Stocken geraten, wenn die Beteiligten dilatorische Formelkompromisse schließen und stillschweigend darauf hoffen, dass es Karlsruhe schon richten wird. Gerade im Bereich der Grundrechte ist es wichtig, dass die Bürgerinnen und Bürger ihre grundlegenden Rechte im Text der Verfassung selbst nachlesen können. Der verfassungsgebende Gesetzgeber steht vor der Aufgabe, die neuen Grundrechte in Wahrnehmung seiner Verantwortung in einemdemokratischen Verfahren widerspruchsfrei und normenklar in die bestehende Grundrechtsordnung einzufügen.</p>
<p>Die Aufnahme der informationellen Selbstbestimmung und des &#132;Computer-Grundrechts&#148; bedeutet selbstverständlich nicht, dass damit die Weiterentwicklung der Verfassungsgrundsätze im Bereich der Kommunikation beendet ist. Das Bundesverfassungsgericht wird auch danach darum bemüht sein, die technische Entwicklung mit den Bürgerrechten in Einklang zu bringen. Solide Rechtsauslegung braucht aber eine &#132;Grundnorm&#148;, von der aus diese Weiterentwicklung vorgenommen werden kann. Die Schaffung dieser Grundnorm ist nicht Sache des Gerichts, dass sie seinerseits nur aus der Menschenwürde und der allgemeinen Handlungsfreiheit des Grundgesetzes ableiten kann. Der Gesetzgeber ist und bleibt in seiner ureigenen Verantwortung, die notwendigen gesetzlichen Entscheidung zu treffen und sich nicht aus seiner verfassungsmäßigen Verantwortung zu stehlen.</p>
<h5>IV. Die Rahmen&shy;be&shy;din&shy;gungen f&uuml;r eine Grund&shy;ge&shy;set&shy;z&shy;&auml;n&shy;de&shy;rung<br /></h5>
<p>Eine Verankerung klarer Gewährleistungen für den Bereich des Datenschutzes hat verschiedene Funktionen. Sie richtet sich unmittelbar an den Gesetzgeber und an die Verwaltung. Zudem erfüllt die Aufnahme ins Grundgesetz auch einen wichtigen Transparenzanspruch gegenüber den Bürgerinnen und Bürger.</p>
<p>Datenschutz als Grundrecht ist verbindliche Aufforderung an den Gesetzgeber, die schon lange notwendige Überarbeitung der Datenschutzgesetze endlich anzugehen. Neben den notwendigen Beschränkungen für den öffentlichen Bereich, insbesondere die Sicherheits- und Sozialbehörden ist auch der Schutz vor der zunehmenden privaten Erhebung und Nutzung personenbezogener Daten auszubauen. Eine in der bisherigen Diskussion eher unterschätzte Bedeutung gewinnt die Grundgesetzformulierung als Leitlinie für die öffentlichen Verwaltungen, die Aufsichtsbehörden sowie die Beauftragten für den Datenschutz in Bund und Ländern.</p>
<p>Letztlich ist die Frage des Freiheitsschutzes eine Herausforderung an die Demokratie selbst und nicht nur an die Gerichtsbarkeit. Die Souveränität des Volkes findet &#150; auch wenn dies hin und wieder in Vergessenheit gerät &#150; ihren Ausdruck in Wahlen und Abstimmungen. &#132;Die Demokratie ist keine Staatsform der Selbstbespitzelung des Volkssouveräns. Dem modernen Staat bleibt immer noch &#150; Macht genug . [21]Es ist die ureigenste Aufgabe des Parlaments, diese Macht des Souveräns zum Schutz vor einer überbordenden Bürokratie aber auch vor privater Übermacht gegenüber dem Einzelnen durchzusetzen.</p>
<h5>V. Die Ausge&shy;stal&shy;tung der infor&shy;ma&shy;ti&shy;o&shy;nellen Selbst&shy;be&shy;stim&shy;mung<br /></h5>
<p>Der Gesetzentwurf der Grünen Bundestagsfraktion vom 18.06.2008 ist hier der erste Formulierungsvorschlag für eine Grundgesetzänderung[22] Er bindet die drei Elemente &#132;Informationelle Selbstbestimmung&#148;, Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme mit der grundrechtlich garantierten Informationsfreiheit zusammen. Die Initiative begreift sich als Versuch, eine breite fachliche und gesellschaftliche Debatte voranzubringen. Der Entwurf geht über die Verankerung der &#132;informationellen Selbstbestimmung&#148; aus dem Volkszählungsurteil weit hinaus. Er sieht auch die Übernahme des &#132;Computergrundrechts&#148; aus der jüngsten Online-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vor. Der Kernbereich der Persönlichkeit wird ebenfalls verankert und als neuer Art. 19 Abs. 3 GG im Grundgesetz festgeschrieben. Untrennbar verbunden mit dem Datenschutz ist Informationsfreiheit. Sie wird ebenfalls ins Grundgesetz übernommen.</p>
<p><i>1. Artikel 2 a</i></p>
<p>In dem Formulierungsvorschlag für einen neuen Art. 2a GG heißt es: &#132;Das Recht, über persönliche Daten selbst zu bestimmen, wird gewährleistet. Beschränkungen dieses Rechts bedürfen einer gesetzlichen Grundlage.&#148; Die Formulierung greift das Volkszählungsurteil des Bundesverfassungsgerichts auf, wo festgelegt[23] ist, dass in dieses Recht nur im &#132;überwiegenden Allgemeininteresse&#148; eingegriffen werden kann.</p>
<p>In einem neuen Artikel 2a des Grundgesetzes soll die Informationelle Selbstbestimmung als Grundrecht verankert werden. Die größten Herausforderungen für den Datenschutz liegen im nicht-öffentlichen Bereich. Gerade hier werden ohne jede Ermächtigungsgrundlage personenbezogene Daten verarbeitet. Wie umfänglich der nicht-öffentliche Bereich ist, zeigt sich am Beispiel des Verhältnisses von Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Hier herrscht ein nur mühsam vom Richterrecht gebändigter Wildwuchs. Daher reicht für die Änderung des Grundgesetzes die Festschreibung eines Abwehr-rechts gegen den Staat nicht aus. Notwendig ist vielmehr, den objektiven Gehalt des &#132;Datenschutz-Grundrechts&#148; zu betonen. Dem Staat werden hier wichtige Gestaltungspflichten auferlegt, die über die bloße Abwehr gegenüber der öffentlichen Gewalt hinausgehen. Dies lässt sich sowohl aus dem Volkszählungsurteil des Bundesverfassungsgerichts als auch aus der Europäischen Datenschutzrichtlinie ableiten[24].</p>
<p>Die Ausgestaltung eines Grundrechts als Gewährleistungsanspruch ist auch im Text des Grundgesetzes selbst keineswegs ungewöhnlich. Das Grundgesetz selbst bedient sich dieser Gestaltungsform an mehreren Stellen, wenn es mit einem bloßen Abwehranspruch gegenüber dem Staat nicht getan ist und der objektive Gehalt einer Bestimmung besonders herausgearbeitet werden soll. So regelt Art. 4 Abs. 2 die Gewährleistung der ungestörten Religionsausübung. Artikel 5 Abs. 1 S. 2 gewährleistet die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung. Das Recht zur Errichtung privater Schulen wird in Art. 7 Abs. 4 S. 1&#132;gewährleistet&#8220;. Als Gewährleistungsanspruch ist auch die Vereinigungsfreiheit in Art. 9 Abs. 3 S.l gewährleistet: Artikel 28 Abs. 3 wiederum verpflichtet den Bund zu gewährleisten, dass die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Standards des Grundgesetzes zu entsprechen haben. Bemerkenswert ist auch, dass das Bundesverfassungsgericht in seiner &#132;Online-Entscheidung&#148; vom 27. Februar 2008 das neu entwickelte &#132;Grundrecht der Vertraulichkeit der Integrität informationstechnischer Systeme&#148; ausdrücklich als Gewährleistungsanspruch ausgestaltet hat.[25]</p>
<p><i>2. Schutz informationstechnischer Systeme (&#132; Computer-Grundrecht&#8220;)</i></p>
<p>Das Gericht leitet bereits in seinem ersten Leitsatz der &#132;Online-Entscheidung&#148; aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes das Grundrecht auf &#132;Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme&#148; ab. Das Gericht arbeitet heraus, dass die grundrechtlichen Gewährleistungen der Artikel 10 und 13 des Grundgesetzes wie auch die Ausprägungen der allgemeinen Persönlichkeitsrechte dem Schutzbedürfnis angesichts der Standes der modernen Informationstechnik nicht mehr hinreichend Rechnung tragen[26]. Das Gericht geht ausdrücklich auch über die in Artikel 13 Abs. 1 GG gewährleistete Garantie der Unverletzlichkeit der Wohnung als Schutz gegenüber Zugriffen auf informationstechnische Systeme hinaus [27].</p>
<p>Der Formulierungsvorschlag der Grünen setzt diese Entscheidung des Gerichts unter Verzicht auf eine begriffliche Neufassung um. Der Schutzbereich des neuen Grund-rechts ist weit gefasst. Ein Schrankenvorbehalt ist ausdrücklich nicht vorgesehen.[28] Das Grundrecht kann mithin nur durch andere Grundrechte im Rahmen der Konkordanzregelungen beschränkt werden. Diese strenge Formulierung soll vermeiden, dass die besondere Schutzbedürftigkeit der Persönlichkeit beim Umgang mit den modernen informationstechnischen Systemen leerläuft.[29]</p>
<p><i>3. Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung</i></p>
<p>Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung seit dem &#132;Elfes -Urteil[3o] anerkannt, dass jedem Einzelnen ein unantastbarer Bereich der privaten Lebensgestaltung zusteht. Dieser Bereich ist dem Zugriff staatlicher Stellen entzogen. Diese Ergänzung durch den neuen Art. 19 Abs. 3 soll auch im Verfassungstext selbst diesen absoluten Schutz des unantastbaren Kernbereichs verstärken und transparenter machen. Daraus leitet sich ab, dass Daten, die diesen Bereich berühren, so weit wie irgend möglich gar nicht erst erhoben, oder zumindest unverzüglich gelöscht und nicht verwertet<br />werden.</p>
<p><i>4. Garantie der Informationsfreiheit</i></p>
<p>Das Grundgesetz verankert in Art. 5 Abs, 1 Sa. 1 Hs.2 das Recht, &#132;sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten&#148;. Dieses grundrechtlich gewährleistete Informationsempfangsrecht ist allerdings auf &#132;allgemein zugängliche Quellen&#148; beschränkt [31]Diese Regelung eröffnet indes kein Leistungsrecht auf Eröffnung einer Informationsquelle.[32] Informationszugangsfreiheit ist aus der bestehenden Regelung in Art. 5 Abs. 1 des Grundgesetzes nicht ableitbar. Das Recht &#132;sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten&#148;, stellt nach herrschender Meinung ein Ab-wehrrecht dar.[33] Auf der Ebene der Bundesländer hat bisher nur Brandenburg in Artikel 11 Abs. 1 die Informationsfreiheit in der Landesverfassung verankert.</p>
<p>Die im Gesetzentwurf der Grünen vorgeschlagene Formulierung erweitert den Rahmen dessen, was die drei Informationsfreiheitsgesetze des Bundes festschreiben. Das Verbraucher-Informationsgesetz, das Umweltinformationsgesetz und insbesondere das Informationsfreiheitsgesetz leiden unter dem Mangel, dass hier die völlig überzogene Interpretation des Begriffs &#132;Kernbereich der exekutiven Eigenverantwortung&#148; und insbesondere die &#132;Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse&#148; unüberwindliche Hürden für die Antragsteller darstellen. Die Formulierung lässt Beschränkungen des Informationsanspruchs nur dann zu, &#132;wenn öffentliche Interessen die Vertraulichkeit zwingend gebieten oder ein überwiegendes Interesse Dritter an der Vertraulichkeit besteht&#148;. Die Textfassung erweitert den Rahmen, wie er in § 9 Abs. 1 des Umweltinformationsgesetzes und insbesondere in § 6 S.2 des Informationsfreiheitsgesetzes vorgegeben ist .[34] In der Praxis hat sich &#150; nicht wirklich überraschend &#150; herausgestellt, dass Behörden gerne die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Dritter vorschieben, um den Antrag auf Informationszugang ablehnen zu können .[35] Die Auslegung des Begriffs &#132;Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, wie sie durch die Rechtsprechung zu § 30 VwVfG, § 17 UWG und § 203 StGB entwickelt wurde, steht im Zusammenhang mit dem aus Artikel 14. Abs. 1 abgeleiteten Recht am &#132;eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb&#148; und der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG36 Die Übernahme der &#132;Abwägungsklausel&#148; zwischen dem Informationsinteresse auf der einen und dem Geheimhaltungsinteresse des Dritten aus § 9 Abs. 1 UIG auf der anderen Seite in das Informationsfreiheitsgesetz, würde die Auslegungsprobleme des § 6 IFG allein noch nicht beheben können. Notwendig ist, den Informationsanspruch selbst als Grundrecht auszugestalten um ihn dann auf dem Wege der Konkordanz mit den Verfassungsgütern der Eigentums- und Berufsfreiheit abwägen zu können.</p>
<h5>VI. Wie geht es weiter</h5>
<p>Die politische Debatte um die Änderung des Grundgesetzes wird in der laufenden Wahlperiode des deutschen Bundestages nicht beendet. Die große Koalition wird sich in ihrem gegenwärtigen politischen Zustand nicht einmal auf wirklich wirksame Reform des Datenschutzgesetzes verständigen können. Wichtige Vorhaben wie der Schutz der Beschäftigten, die Stärkung der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Betriebe bleiben auf der Strecke. Die für Grundgesetzänderungen in Bundestag und Bundesrat notwendigen Zweidrittelmehrheiten sind unter diesen Rahmenbedingungen nicht erreichbar. Hinzu kommt, dass den Bundesinnenminister die Sorge plagt, Datenschutz im Grundgesetz könne auch dem Sammeltrieb der staatlichen Sicherheitsbehörden Probleme bereiten. Diese Sorge besteht durchaus zu Recht. Es ist gerade der Sinne einer Grundgesetzänderung, öffentliche und nicht-öffentliche Stellen gleichermaßen auf die Grundsätze der Verfassung festzulegen. Vielleicht klappt es aber nach den Wahlen zum 17. Deutschen Bundestag am 27. September 2009 mit der Verankerung des Datenschutzes in der Verfassung. Nach den vielen Sonntagsreden zum 60. Geburtstag käme dann als Festgabe ein neues veritables Grundrecht auf den Gabentisch. Unser Grundgesetz hat es sich verdient.</p>
<p>[1] Zur Entwicklung des Datenschutzrechts: Abel, Geschichte des Datenschutzrechts, in: Roßnagel,<br />Handbuch des Datenschutzrechts, München 2003, ICapitel 2.7.<br />[2] Dazu Roßnagel, Handbuch des Datenschutzrechts, München2003, Einleitung, Rn.19.<br />[3] Siehe dazu Roßnagel, Pfitzmann/Garstka, Gutachten im Auftrag des Bundesministeriums des In-<br />nern, 2001, S. 22-34.<br />[4] BVerfGE, 65, 1.<br />[5]Hoffmann-Riem, Der grundrechtliche Schutz der Vertraulichkeit und Integrität eigengenutzter in-formationstechnischer Systeme, JZ 2008, 5. 1009.<br />[6] Beispiele sind die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur &#132;Rasterfalmdung&#148;, BVergGE 115,320ff und zur automatischen Scannung von KfZ-Kennzeichen, BVerfG, Urteil vom 11.05.2008<br />&#8211; 1 BvR 2007/05, 1 BvR 1254/07.<br />[7] Dazu: Böckenförde, Auf dem Weg zur elektronischen Privatsphäre, Zugleich Besprechung von<br />BVerfG, Urteil v. 27.2.2008 &#151;&#132;Online-Durchsuchung&#148;, JZ 19,2008, S.26.<br />[8] Roßnagel u.a., Gutachten, 5.13 ff.<br />[9]Roßnagel u.a., 5.15.<br />[10] Roßnagel/Globig, Handbuch des Datenschutzrechts, Kap. 4.7.1. Fn.4.<br />[11] Roßnagel/Globig, Kap. 4.7.1. Rn 2.<br />[12] Den vorläufigen Abschluss dieser selten rühmlichen Serie bildet das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Art. 22,34,33,52,72,43,74,74a,84,85,87,91a, 91b, 93, 98, 104, 105, 107, 109, 125a, 125b, 125c, 143) vom 28.August 2006, BGBI. 2006, Teil I Nr. 41, S.2034. Im Tausch gegen die Zuständigkeit des Bundes für die Terrorismusbekämpfung wanderten die Reste der Bundeszuständigkeit für die Bildung zusammen mit dem Versammlungsgesetz und dem Strafvollzug in die Zu-<br />ständigkeit der Länder.<br />[13] Die Arbeit der Gemeinsamen Reformkommission von Bundestag und Bundesrat wurde nach fast zweijähriger Arbeit 1993 beendet (siehe Kommissionsbericht, Bundestags-Drucksache 12/6000). Die Arbeitsergebnisse der Kommission blieben an vielen Stellen hinter den Erwartungen zurück. Allerdings sind auch Lichtblicke zu verzeichnen wie das in Art. 3 Abs. 2 S. 2 verankerte Verpflich-<br />tung des Staates, die tatsächliche Gleichstellung von Frauen zu fördern (dazu: BVerfGE 92, 91-<br />109).<br />[14] Mit einer beeindruckenden Zusammenstellung der jüngsten Urteile: Gola/Klug, Die Entwicklung<br />des Datenschutzrechts in den Jahren 2007/2007, NJW 34/2008, S. 2481 ff.<br />[15] BverfGE 65, 1 ff.<br />[16] BVerfG 1 BvR 2074/05 vom 11.3.2008.<br />[17] Mit kritischen Anmerkungen zu der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts: Breyer, Kfz-<br />Massenabgleich nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts, NVwZ 2008, S. 824 ff.<br />[18] BVerfGE, 1 BvR 370/07 vom 27.2.2008.<br />[19] Dazu ausführlich: Böckenförde, Auf dem Weg zur elektronischen Privatsphäre, S. 926.<br />[20] GolalKlug, Entwicklung des Datenschutzrechts, NJW 34/208, S. 2486.<br />[21] Leisner, Das neue &#132;Kommunikationsgrundecht&#148; &#150; Nicht Alibi für mehr, sondern Mahnung zu weni-<br />ger staatlicher Überwachung&#8220;, NKW 40/2008, S.2904<br />[22] Bundestag Drucksache 16/9607.<br />[23] BVerfG, NJW 1984, S. 419.<br />[24] So das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig.Holstein ind seiner Stellungnahme vom 3. September 2008 vor dem Ausschuss für Inneres des Landtags Brandenburg anlässlich der<br />Anhörung vom 2. Oktober 2008 unter Bezugnahme auf das &#132;Volkszählungsurteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 65, 1 ff.) und Art. 28 Abs. 1 der Europäischen Datenschutzrichtlinie ,<br />www. datenschutzzentrum de, (aufgerufen am 19.11. 2008).<br />[25] BVerfGE, 1 BvR 370/07 vom 27.02.2008, Leitsatz 1, Rn.166.<br />38 vorgänge Heft 4/2008, S. 30-38<br />[26] BVerfG, 1 BvR 370/07 und 1 BvR 595/07 vom 27.02.2008, Leitsatz 1, Rn. 181.<br />[27] BVerfG, 1 BvR 370/07 vom 27.02.2008, Leitsatz 1, Rn. 191; dazu Böckenförde, Auf dem Weg zur elektronischen Privatsphäre, JZ 19/2008, S.926.<br />[28] Dazu: Künast, &#132;Meine Daten gehören mir&#148; &#150; und der Datenschutz gehört ins Grundgesetz&#8220;, ZRP 7/2008, S. 204.<br />[29] Dazu auch die Begründung des Gesetzentwurfs, Drucksache 16/9607, S. 4.<br />[30] BVerfGE 6,32; mit weiteren Verweisen in der Begründung des Gesetzentwurfs der Abgeordneten Renate Künast, Silke Stokar und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 18.06.2008 (Bundestags-Drucksache 16/9607), zu Nr. 4.<br />[31] Dazu im Einzelnen: Rossi, Informationsfreiheit und Verfassungsrecht, Zu den Wechselwirkungen zischen Informationsfreiheitsgesetzen und der Verfassungsordnung in Deutschland, Berlin, 2004, S. 25 ff.<br />[32] BVerfGE 103, 44 (59f.).<br />[33] Mit weiteren Verweisen; Schoch, IFG, Informationsfreiheitsgesetz, Kommentar, München 2009, Einl. Rn 52.<br />[34] Zur Problematik der Gesetzesfassung: Berger in: Berger/Roth/Scheel, Informationsfreiheitsgesetz, Köln, Berlin, München 2006 zu § 6 IFG, Rn 12; Rossi, Informationsfreiheitsgesetz, Handkommentar, Berlin, 2006, zu § 6, Rn. 61- 85.<br />[35] Dazu äußerst sich ausführlich der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit in seinem ersten Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit für die Jahre 2006 und 2007, Bundestags-Drucksache 16/8500. Kap. 2.2.6.<br />[36] BVerfGE 45, S. 142, 175; dazu: Jastrow/Schlatmann, Informationsfreiheitsgesetz, Kommentar, Berlin 2006. zu § 6 IFG, Rn. 36.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Das Internet der Dinge</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/184-vorgaenge/publikation/das-internet-der-dinge/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 31 Dec 2008 18:30:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Gesellschaftliche Herausforderungen der elektronischen Welt von morgen aus: Vorg&#228;nge 184 ( Heft 4/2008), S.39-47 I. Einleitung Als 1993 mit dem World Wide Web das Internet publik wurde, war dies der Startschuss f&#252;r eine neue Zeit. Eine Zeit, in der sich die Geschwindigkeit und das Ausma&#223; von Kommunikation und Informationsverteilung um ein Vielfaches potenziert hat im [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Gesellschaftliche Herausforderungen der elektronischen Welt von morgen</p>
<p>aus: Vorg&auml;nge 184 ( Heft 4/2008), S.39-47</p>
<h5>I. Einleitung<br /></h5>
<p>Als 1993 mit dem World Wide Web das Internet publik wurde, war dies der Startschuss f&uuml;r eine neue Zeit. Eine Zeit, in der sich die Geschwindigkeit und das Ausma&szlig; von Kommunikation und Informationsverteilung um ein Vielfaches potenziert hat im Vergleich zu dem, was Menschen noch in den 80er Jahren des 20. Jahrhunderts f&uuml;r ,normal&#8216; hielten. &Uuml;ber Computer war (und ist) es pl&ouml;tzlich m&ouml;glich, &uuml;berall Informationen zu bekommen und selbst zu verteilen. Heute, in 2008, verf&uuml;gen 58 Prozent aller Haushalte &uuml;ber einen Breitbandanschluss an das Internet[1]. Kaum ein Berufsbild der Wissensgesellschaft und kaum ein Privatleben scheinen mehr denkbar ohne das digitale Medium.</p>
<p>Etwa zur selben Zeit entstand noch ein zweites Ph&auml;nomen: die Verbreitung von Mobiltelefonie. Sch&auml;tzte man 1992 bei der Einf&uuml;hrung der D-Netze noch hoffnungsvoll, dass vielleicht einmal 10 Millionen Kunden in Deutschland gewonnen werden k&ouml;nnten, so z&auml;hlen wir heute &uuml;ber 100 Millionen Mobilfunkanschl&uuml;sse. Die Folge war (und ist) eine dramatische Steigerung der Mobilit&auml;t und Flexibilit&auml;t in der Organisation von Berufs- und Privatleben.</p>
<p>Doch wie gehen diese Entwicklungen weiter? Ist mit der gegenw&auml;rtigen Verf&uuml;gbarkeit und Mobilit&auml;t digitaler Dienste bereits ein H&ouml;hepunkt der Entwicklung erreicht, so dass man von zuk&uuml;nftigen Innovationen in diesem Bereich eigentlich nur noch abnehmende Grenznutzen erwarten darf? Was erwarten Wissenschaft und Forschung als die n&auml;chsten Schritte in dieser &bdquo;digitalen Historie&rdquo;? Wenn diese Frage gestellt wird, dann antworten Experten heute mit dem Begriff vom &bdquo;Internet der Dinge&rdquo; als dem n&auml;chsten gro&szlig;en Innovationsschub.</p>
<p>Das Internet der Dinge verbindet und integriert die beiden Dimensionen der Verf&uuml;gbarkeit und der Mobilit&auml;t digitaler Dienste. Es wird begrifflich an vielen Stellen gleichgesetzt mit dem sog. &bdquo;pervasive&rdquo; oder &bdquo;ubiquitous computing&rdquo;. Zu Deutsch, dem &bdquo;allgegenw&auml;rtigen Rechnen&rdquo;. Die Vision ist, dass nicht nur Computer und Mobiltelefone ein digitales Eigenleben und eine virtuelle Repr&auml;sentanz haben, die uns erlauben, durch sie zu kommunizieren, sondern dass in Zukunft alle Objekte &uuml;ber solche digitalen Eigenschaften verf&uuml;gen. Dadurch soll der klassische Computer seine Bedeutung verlieren. Seine Funktionalit&auml;t soll in die uns umgebenden Alltagsgegenst&auml;nde eingehen. Der Urvater dieser Vision, Mark Weiser schreibt (1991): &bdquo; The most profound technologies are those that disappear. <i>They weave themselves into the fabric of everyday life until they are indistinguishablefrom it</i>. &#8220;</p>
<p>Im vorliegenden Artikel soll nun diskutiert werden, welche sozialen Auswirkungen das Internet der Dinge haben k&ouml;nnte. Welche gesellschaftlichen Fragestellungen durch die neuen Technologien entstehen? Welche Fragen sollte man pro-aktiv stellen, um nicht blind in eine Welt digitaler Allgegenw&auml;rtigkeit zu laufen?</p>
<p>Die Gedanken und Erkenntnisse der folgenden Abschnitte wurden im Rahmen einer Technikfolgenabsch&auml;tzung f&uuml;r das Ubiquit&auml;re Computing gewonnen, die im Auftrag des BMBF von 2005 bis 2006 an der Humboldt-Universit&auml;t zu Berlin in Kooperation mit dem Unabh&auml;ngigen Landeszentrum f&uuml;r Datenschutz in Schleswig-Holstein durchgef&uuml;hrt wurde[2] Der Begriff vom Internet der Dinge wurde hier gleichgesetzt mit dem des Ubiquitous Computing. Ferner wurde ber&uuml;cksichtigt, dass schon heute eine Vielzahl von digitalen Diensten vermarktet und genutzt werden, die sich in die langfristige Vision des Begriffs einordnen lassen.</p>
<h5>II. Soziale Frage&shy;stel&shy;lungen in einer digitalen Welt von Morgen<br /></h5>
<p>Bei der Diskussion sozialer Faktoren im Zusammenhang mit elektronischen Systemen wird heute sehr h&auml;ufig auf den Aspekt des Datenschutzes fokussiert. Datenschutzbedenken f&uuml;hren, so wird an vielen Stellen argumentiert, dazu, dass viele Konsumenten auf den elektronischen Handel (E-Commerce) verzichten. Zunehmend werden Menschen in ihrer Rolle als Kunden und B&uuml;rger durch Vorf&auml;lle des Identit&auml;tsdiebstahls und &bdquo;Datenklaus&rdquo; verunsichert.</p>
<p>Im Hinblick auf das Ubiquitous Computing geht man davon aus, dass sich diese &Auml;ngste der Menschen vor einem Missbrauch der Technik zurecht verschlimmern. Werden digitale Funktionalit&auml;ten in jeden erdenklichen Alltagsgegenstand integriert, so multipliziert sich auch die Anzahl der Schnittstellen zwischen Menschen und der digitalen Welt. Die Menge der &uuml;ber sie verf&uuml;gbaren Daten und Informationen steigt stark an. Einige Wissenschaftler weisen daher schon heute darauf hin, dass das Internet der Dinge das Potenzial hat, traditionelle Modelle des Datenschutzes auszuhebeln: &bdquo;<i>The most fundamental rules violated by ubiquitous information systems are the Collection Limitation Principle, the Purpose Specification Principle and the Use Limitation Principle&rdquo; (Cas, 2005, S.24-33)<br /></i></p>
<p><i>Allerdings werden die sozialen </i>Auswirkungen des Ubiquitous Computing in den gegenw&auml;rtigen Diskussionen in Presse und Wissenschaft gerne ausschlie&szlig;lich auf das Problem der Einbusse von Privatheit und Datenschutz reduziert. Dabei steht die Rolle des Menschen als Konsument oder B&uuml;rger im Vordergrund.</p>
<p>Soziale Auswirkungen des Ubiquitous Computing sollten jedoch auf einer breiteren Basis diskutiert werden und die unterschiedlichsten Rollen und gesellschaftlichen Austauschbeziehungen mit einschlie&szlig;en, in denen Technologie zum Einsatz kommt. Ferner sollte nicht nur die <i>informationelle </i>Selbstbestimmung betrachtet werden, wenn Ubiquitous Computing diskutiert wird, sondern es sollten auch die m&ouml;glichen Folgen der Technologie(en) auf die <i>physische</i> Selbstbestimmung betrachtet werden.</p>
<p>Die folgenden Abschnitte besch&auml;ftigen sich daher zun&auml;chst mit einer erweiterten Betrachtung, wie der Einsatz von UC Technologie heute und in Zukunft Menschen in ihren unterschiedlichen Rollen tangieren. Der Artikel geht dann ein auf die Frage, wie die Privatsph&auml;re im Sinne der informationellen aber auch physischen Selbstbestimmung durch UC Technologie ber&uuml;hrt werden wird.</p>
<h5>II.1. Unter&shy;schied&shy;liche Rollen von Menschen im Umgang mit Technologie<br /></h5>
<p>Um das gesamte Spektrum aufzuspannen, in dem informationelle Selbstbestimmung im Ubiquitous Computing betrachtet werden sollte, bietet sich das Pyramidenmodell von Parsuraman an (Parasuraman, 2000). Hier wird Technologie im Zentrum eines Spannungsfeldes zwischen Unternehmung, Arbeitnehmer und Konsument gesehen. Der Arbeitnehmer steht mit seinem Arbeitgeber in einer internen Beziehung, welche von Technologie beeinflusst wird (z.B. E-Mail, Mobiltelefonie, GPS, RFID, Batch-Systeme). Gleichzeitig steht der Arbeitnehmer in einer Beziehung zum Kunden der Unternehmung und nutzt Technologie, um diese Beziehung zu optimieren (z.B. durch Customer Relationship Management Software). Und schlie&szlig;lich steht die Unternehmung direkt in Beziehung zum Kunden, wenn sie die Kan&auml;le zum Kunden nutzt, die ihr mittels moderner Technologie zur Verf&uuml;gung stehen (z.B. elektronische Nachrichten, automatisiertes Ticketing).</p>
<p>Soziale Auswirkungen von Ubiquitous Computing sind auf all diesen Beziehungsebenen greifbar. So kam es z.B. zu einem Aufstand von Lastwagenfahrern einer Speditionsgesellschaft, als diese mittels moderner Ortungstechnik pr&uuml;fen wollte, wo genau sich ihre Fahrer befinden und wie viel Zeit sie auf welchen Streckenabschnitten verbringen. Dieses Anwendungsbeispiel ist nur eines unter vielen, welches die Frage aufwirft, wie stark Unternehmen ihre Mitarbeiter mit Technologie &uuml;berwachen d&uuml;rfen. Es gibt aber auch noch andere Faktoren, wo Technologie die Beziehung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber pr&auml;gt: z.B. etablieren sich Erwartungshaltungen auf Seiten des Arbeitgebers, was Erreichbarkeit und Antwortzeiten angeht oder die aktive Nutzung multipler Endger&auml;te und Softwarel&ouml;sungen (nicht nur E-Mail und Telefon, sondern auch Instant Messaging, Webcam, Beeper, Groupware, Blackberries, etc.).</p>
<p>Je nachdem, wie Arbeitgeber Technik im Arbeitsumfeld einsetzten, k&ouml;nnen sich also in unterschiedlicher Form soziale Konsequenzen aus dem Ubiquitous Computing ergeben. Diese sind sicherlich an vielen Stellen positiv zu beurteilen. Zum Beispiel, wenn es m&ouml;glich wird, dass Arbeitnehmer, ihre Arbeit flexibler gestalten, vielleicht sogar teil-weise von zu Hause arbeiten k&ouml;nnen und Wegezeiten sparen. An anderer Stelle muss je-doch ein Konsens gefunden werden, in wie weit durch die Technologie erm&ouml;glichte Erreichbarkeits-, Einsatz- und &Uuml;berwachungsziele im Verh&auml;ltnis zwischen Arbeitnehmer und Unternehmung sinnvoll sind.</p>
<p>Arbeitnehmer stehen dar&uuml;ber hinaus zunehmend in einer interaktiven Beziehung zu Kunden. Digital verf&uuml;gbare Information erlaubt es Unternehmen heute, sehr viel mehr Wissen &uuml;ber bestehende oder zuk&uuml;nftige Kunden zu gewinnen. Dadurch kann ein Kundendialog gezielter erfolgen. Unternehmen haben die M&ouml;glichkeit Produkte und Services anzubieten, die auf Kundenbed&uuml;rfnisse besser zugeschnitten sind. Allerdings f&uuml;hrt die Personalisierung von Dienstleistungen auch dazu, dass die Kundenansprache nicht mehr einheitlich ist. Die von Kunden nicht kontrollierbare Kategorisierung (z.B. mit Hilfe von Scoring-Verfahren) wird von vielen Datensch&uuml;tzern kritisiert.</p>
<p>Die Ansprache von Kunden durch Unternehmen beinhaltet jedoch noch eine weitere Herausforderung, denn UC Technologie f&uuml;hrt zu einer Multiplikation der potenziellen Informationskan&auml;le und Kommunikationsschnittstellen mit Kunden. Aus sozialer Sicht stellt sich die Frage, in welchem Ausma&szlig; und in welcher Form diese Informationskan&auml;le von Unternehmungen frei genutzt werden sollen und d&uuml;rfen. Wie soll man gesellschaftlich mit dem knappen Gut der menschlichen Aufmerksamkeit umgehen? Wie soll beispielsweise ein Kunde im &ouml;ffentlichen Raum zuk&uuml;nftig angesprochen werden (z.B. durch interaktive Werbeplakate)? Welche Gesch&auml;ftsmodelle sind ethisch akzeptable? Bis zu welchem Grad soll die Ansprache von Kunden automatisiert werden d&uuml;rfen?Erste politische Debatten zeigen schon heute, dass Unternehmen nicht mehr das Recht gegeben wird, Kunden ungefragt telefonisch zu kontaktieren.[3]Aber welche Schnittstellen sollten f&uuml;r das interaktive Marketing generell genutzt werden d&uuml;rfen? Und sollten Kunden umgekehrt das Recht auf eine &bdquo;Mindestansprache&rdquo; bei Unternehmen haben?</p>
<h5>II.2. Privat&shy;sph&auml;re und infor&shy;ma&shy;ti&shy;o&shy;nelle Selbst&shy;be&shy;stim&shy;mung im Internet der Dinge<br /></h5>
<p>Der Erhalt von Privatsph&auml;re (als Ziel des Datenschutzes) spielt nach Meinung von Soziologen, eine wichtige Rolle in der Gestaltung zwischenmenschlicher Interaktion, menschlicher Weiterentwicklung und im Erhalt von Demokratie. In Deutschland spie-gelt sich das Streben nach dem Erhalt von Privatsph&auml;re rechtlich im Begriff der &#8222;informationellen Selbstbestimmung&#8220; wieder, welches im Rahmen des Volksz&auml;hlungsurteils 1982 aus Art. 1 des deutschen Grundgesetzes zur Menschenw&uuml;rde abgeleitet wurde.</p>
<p>Soziologisch wird der Prozess, mit dem Menschen ihre Privatsph&auml;re sch&uuml;tzen oder aufgeben, als eine Art &bdquo;Grenzverwaltung&rdquo; verstanden: <i>&bdquo;Privacy is an interpersonal boundarycontrol process, which paces and regulates interaction with others </i>&#8222;, schreibt Erwin Altman, einer der Urv&auml;ter der Privacy-Forschung 1975. Diese Grenzkontrollmechanismen k&ouml;nnen unterschiedlicher Natur sein. So unterscheiden Bohn et al. (2004) im Hinblick auf das Ubiquitous Computing zwischen vier Mechanismen, denen sich der Mensch als Individuum und als Teil eines gesellschaftlichen Systems bedient, um seine Privatsph&auml;re zu erhalten:</p>
<ol>
<li>nat&uuml;rliche (physische) Abschottung</li>
<hr class="clearer-white"><!--
			List browsing box:
		--></ol>
<li>Vergessen</li>
<li>Verg&auml;nglichkeit</li>
<li>soziale Separierung von Information</li>
<p>Die physische Abschottung, wie etwas das Aufsuchen von einsamen Orten, scheint die am n&auml;chsten liegende Form des Schutzes der Privatsph&auml;re zu sein. Jedoch spielt auch das Vergessen und die Verg&auml;nglichkeit von Informationen zur eigenen Person eine Rolle. Wenn wir anderen etwas anvertrauen oder auch schon mal Dinge sagen, die wir nicht wirklich meinen, gehen wir davon aus, dass andere diese Dinge vergessen und uns nicht nachtragen. Wenn dem nicht so ist, und Information weiter getragen wird, f&uuml;hlen wir uns u.U, in unserer Privatsph&auml;re verletzt. Ebenso spekulieren wir auf Verg&auml;nglichkeit von Informationen. &Auml;u&szlig;erungen (oft sogar Handlungen!) in unserer Jugend wollen wir uns nicht &uuml;ber Jahrzehnte nachtragen lassen. Werden uns Dinge, wie z.B, die Zugeh&ouml;rigkeit zu einer radikalen Fu&szlig;ballfangruppe in unseren 20ern, auch nach Jahrzehnten noch vorgehalten oder sogar sanktioniert, f&uuml;hlen wir uns in unserer Privatsph&auml;re verletzt, da uns auf Basis der Vergangenheit etwas suggeriert wird, was wir mit uns in unserer Gegenwart nicht mehr verbinden. Und schlie&szlig;lich die soziale Separierung von Information: hier gehen wir davon aus, dass unser Handeln in einem sozialen Kontext nicht (f&auml;lschlicherweise) auf einen anderen Kontext &uuml;bertragen wird. Wenn jemand bei-spielsweise zu einer Prostituierten geht, erwartet er, dass diese Information im Bordellmilieu verbleibt und nicht seinen Arbeitgeber erreicht. Ebenso verh&auml;lt es sich mit Informationen zu Krankheiten oder ausgefallenen Hobbies, die einen in eine &sbquo;Schublade&#8216; schieben k&ouml;nnten, die man f&uuml;r sich selbst nicht anerkennt oder nicht kommunizieren m&ouml;chte.</p>
<p>Bohn et al. (2004) zeigen auf, wie diese vier Grenzmechanismen durch Ubiquitous Computing Technologien au&szlig;er Kraft gesetzt werden k&ouml;nnten. Durch Ortungstechnologien, Videokameras und generell eine Umgebung, die sich des Menschen &bdquo;bewusst&rdquo; ist und auf diesen reagiert, wird es immer schwieriger sein, sich physisch abzuschotten. Arbeiten von Boyle (2003) und Adams (2000) zu geteilten Multimedia-Umgebungen verdeutlichen dies: wenn Mitarbeiter von zu Hause arbeiten und dabei Videokameras einsetzen, die den Kollegen verraten, wo sie sind und was sie machen, ist eine Abschottung im heimischen Arbeitszimmer nicht mehr so einfach m&ouml;glich. Vor allem dann nicht, wenn Firmenrichtlinien eine aktive Kamera vorsehen. Ebenso ist es bei einem breiten Einsatz von Ortungstechnologie (wie GSM oder GPS) kaum noch m&ouml;glich, den eigenen Aufenthaltsort zu verbergen, wenn diese zum Zwecke des Flottenmanagements (im Unternehmen) oder Auffinden von Freunden und Kindern eingesetzt werden; insbesondere dann nicht, wenn Arbeitgeber, Freunde oder Eltern erwarten, dass man die eigene Position regelm&auml;&szlig;ig offen legt.</p>
<p>Vergessen und Verg&auml;nglichkeit sind Eigenschaften von Menschen, nicht aber von Datenverarbeitungssystemen. Ist es uns m&ouml;glich durch Ortungstechniken, RFID oder Sensoren, menschliche Bewegungsprofile, soziale Netze, Gesundheitszust&auml;nde, Fahr-verhalten etc. st&auml;ndig aufzuzeichnen (z.B. zum Zwecke der Erbringung bestimmter Dienstleistungen), dann liegt auch das l&auml;ngerfristige Speichern und Auswerten solcher Information nahe (sofern dies datenschutzrechtlich erlaubt ist). So ist z.B. offen, wie ein heute aktiver Fu&szlig;ballhooligan, der einmal in der Datenbank &bdquo;Gewaltt&auml;ter Sport&rdquo; gelandet ist, dort in den n&auml;chsten Jahrzehnten wieder gestrichen werden kann. Im Zweifels-fall wird er vielleicht auch als braver Familienvater in 20 Jahren noch auf die Teilnahme an Fu&szlig;ballspielen verzichten m&uuml;ssen.</p>
<p>Und schlie&szlig;lich soziale Separierung von Information: bei diesem Aspekt der Privatsph&auml;re steht die Verwendung von Information im richtigen Kontext im Mittelpunkt der Betrachtung. Ein Fax oder Ausdruck darf nur von dem gelesen werden, f&uuml;r den es bestimmt ist. Ein Einblick ins Telefonierverhalten nur von dem genommen werden, der die Rechnung stellt. H&auml;ufig kommt es jedoch auch heute schon zu einem unkontrollierten Kombinieren von Informationen &uuml;ber Kontexte und &bdquo;Berechtigte&rdquo; hinweg: sei es, dass der Kunde durch &Uuml;berlesen des &bdquo;Kleingedruckten&rdquo; in eine Vielzahl von Datenverarbeitungsprozessen eingewilligt hat oder dass die Verkn&uuml;pfung von Informationen grunds&auml;tzlich erlaubt ist. So k&ouml;nnen Daten zweckentfremdet werden. Wie eine zweck-entfremdete Weiternutzung von Daten im UC verhindert werden soll, wo gerade diese Dienste auf eine Vielzahl von Informationen angewiesen sind, ist v&ouml;llig ungekl&auml;rt.</p>
<p>Durch das Internet der Dinge wird es zu einer Potenzierung der Sammlung und Verarbeitung pers&ouml;nlicher Daten kommen. Die Frage, die sich nun stellt ist, ob diese Entwicklung von B&uuml;rgern als Bedrohung wahrgenommen wird, wie diese zu informationsintensiven Diensten stehen, in wie weit sie auf das Vorhandensein von &bdquo;sch&uuml;tzenden&rdquo;</p>
<p>Gesetzen vertrauen und unter welchen Bedingungen sie der Datenverarbeitung zustimmen. Da wir uns noch in einem evolutorischen Fr&uuml;hstadium bei der Entwicklung der digitalen Welt befinden, sind Antworten auf diese Fragen einem dauernden Wechsel unterworfen. Was heute noch als zutiefst private und intime Information gewertet wird, kann schon morgen als &bdquo;common knowledge&rdquo; angesehen werden. Millionen von Deutschen tummeln sich heute in sozialen Netzwerken, wo sie freiwillig h&ouml;chst genauen Einblick in ihr pers&ouml;nliches Profil geben, w&auml;hrend Anfang der 80er Jahre noch im Rahmen des Volksz&auml;hlungsurteils &uuml;ber die Preisgabe weniger Personenangaben gestritten wurde. Die Frage ist, ob man dar&uuml;ber urteilen darf, wer im Hinblick auf die digitale Welt von morgen &bdquo;weiser2 ist: die Erstreiter des deutschen Datenschutzes, die auch in einer Welt des Ubiquitous Computing die Prinzipien der Datensparsamkeit und Zweckbindung nicht aufgeben wollen. Oder die m&ouml;glicherweise &uuml;berliberalen Technikfreunde der Zukunft, wie Scott McNeal, die sich mit Aussagen wie <i>&bdquo;Privacy is dead, deal with it</i>.&rdquo; bekannt machen.</p>
<h5>II.3 Physische Selbst&shy;be&shy;stim&shy;mung im Ubiquitous Computing<br /></h5>
<p>Wie oben beschrieben gibt es neben der informationellen Selbstbestimmung im Internet der Dinge noch eine zweite und mindestens ebenso wichtige Herausforderung, n&auml;mlich die des Erhalts der physischen Selbstbestimmung des Menschen in intelligenten Umgebungen. Im Kern geht es dabei um die Kontrolle des Menschen &uuml;ber seine Objekte, wenn diese mit intelligenter Reaktionsf&auml;higkeit ausgestattet werden bzw. autonom und im Hintergrund Entscheidungen f&uuml;r ihre Besitzer treffen. Marc Weiser beschreibt die Problematik in seinem Leitartikel zum Ubiquitous Computing wie folgt (1991): &bdquo;<i>The [social] problem [associated with UC], while often couched in terms of pNivacy, is really one of control. &#8222;</i></p>
<p>Wenn Objekte intelligent werden und auf Menschen automatisch reagieren, gibt es einen schmalen Grad, auf dem der Nutzenvorteil eines Dienstes gegen ein Gef&uuml;hl des Kontrollverlustes bzw, realer Bevormundung abgewogen werden muss. Ein gutes Bei-spiel, was schon heute bekannt ist, sind Warnt&ouml;ne beim Nichtanschnallen im Auto: Mittels Sensoren stellt das Auto fest, dass der Fahrer nicht angeschnallt ist und zwingt die-sen daraufhin durch ein entsprechendes Warnsignal, den Schutzgurt &ndash; im eigenen Interesse! &ndash; anzulegen. Der Nutzenvorteil dieses UC-Dienstes liegt einerseits auf der Hand: die Anschnallpflicht des Fahrers wird technisch durchgesetzt und die Verletzungsgefahr desselben dadurch reduziert. Andererseits gibt es viele Menschen, die das Signal als negative Bevormundung empfinden und vielleicht sogar bewusst einen Wagen ohne diese Funktionalit&auml;t kaufen m&ouml;chten.</p>
<p>Durch die allgegenw&auml;rtige Verf&uuml;gbarkeit von Sensoren und RFID-Chips sowie entsprechender &bdquo;Intelligenz&rdquo; in den Produkten besteht in Zukunft die M&ouml;glichkeit, dass &auml;hnliche Funktionalit&auml;ten auf breiter Front entwickelt und in Produkte implementiert werden. Die M&ouml;glichkeiten der Technik k&ouml;nnen dazu genutzt werden, die Menschen darauf zu kontrollieren, ob und wie sie Regeln und Gesetze befolgen. Dies wirft insbesondere dann Probleme auf, wenn derjenige, der die Technik zu verantworten hat, unbestimmte und konkretisierungsbed&uuml;rftige Rechtsregeln einseitig in seinem Sinne auslegt und &uuml;ber die Ausrichtung des technischen Systems, den Betroffenen &bdquo;seine Auslegung&rdquo; aufzwingt. Dort, wo diese M&ouml;glichkeiten der Technik genutzt werden, um Gesetze zuzementieren, wird es zu einem Verlust von &bdquo;Grauzonen&rdquo; im Umgang mit gesetzlichen Vorschriften kommen.</p>
<p>Fraglich ist nat&uuml;rlich, welchen Erfolg Hersteller haben werden, die vergleichbare Funktionen in ihre Produkte einbauen. Sicherlich gibt es f&uuml;r Produkthersteller &ouml;konomische Anreize, den Gebrauch von und Umgang mit den von ihnen vertriebenen G&uuml;tern st&auml;rker zu kontrollieren. Ein Beispiel ist die Koppelung von Produkten an ihre Accessoires, wie etwa eine Bohrmaschine, die nur noch in Betrieb genommen werden kann, wenn der Heimwerker eine entsprechende Schutzbrille von demselben Hersteller tr&auml;gt[4], der CD-Spieler, der CDs nur noch abspielt, wenn diese ordentlich erworben wurden<br />(bzw. &uuml;ber einen entsprechenden Lizenzcode verf&uuml;gen), ein Auto, was nur noch an-springt, wenn der Fahrer nachweisen kann, dass er nicht getrunken hat[5], etc. In all diesen bereits existierenden Anwendungen wird dem Menschen die Kontrolle &uuml;ber seine Produkte entzogen, ein &bdquo;Technologiepaternalismus&rdquo; (Spiekermann und Pallas, 2005) k&ouml;nnte sich breit machen, der aus liberaler Sicht gesellschaftlich sicherlich nicht w&uuml;nschenswert ist, aus &ouml;konomischer Sicht jedoch sicherlich einigen Charme hat.</p>
<p>[1] <a href="http://www.computerwoche.de/subnet/t-systems/857815/" target="_blank" rel="noopener">http://www.computerwoche.de/subnet/t-systems/857815/</a> (30.07.2008).<br />[2] <a href="http://www.taucis.hu-berlin.de/" target="_blank" rel="noopener">www.taucis.hu-berlin.de</a>.<br />[3]httpa/www.heise.de/newsticker/Bundestag-fuer-mehr-Schutz-der-Verbraucher-vor-Telefonwerbung-/meldung/118827.<br />[4] Elektrisierende Idee&rdquo;, Technology Review &ndash; Das M.I,T Magazin fiir Innovation, Nr. 5, 2005, S. 30.<br />[5] Saab: Saab unveils Alcohol Lock-Out Concept to discourage drinking and driving, Saab South Africa, 2005. Online: httpalwww.saab.com/main/ZA/enlalcokey.shtml (27.04.2005).</p>
<p>Literatur</p>
<p>Adams, A. (2000): Multimedia information changes the whole privacy ballgame, Computers, Freedom and Privacy CFP, San Francisco, USA.<br />Altman, L(1975): The environment and social behavior: Privacy, personal space, territory, crowding, Monterey, California, Brooks/Cole.<br />Bohn, J. / Coroama, V. et al. (2004): Living in a World of Smart Everyday Objects &ndash; Social, Economic,<br />and Ethical Implications, Journal of Human and Ecological Risk Assessment 10(5).<br />Boyle, M. (2003): A Shared V&ouml;cabulary for Privacy, Fifth International Conference on Ubiquitous<br />Computing, Seattle, Washington.<br />Cas, J(2005): Privacy in Pervasive Computing Environments &#8211; A Contradiction in Terms?, IEEE Technology and Society 24(1), S. 24-33.<br />Parasuraman, A (2000): Technology Readiness Index (TRI) &#8211; A Multiple-Item Scale to Measure Readiness to Embrace New Technologies, Journal of Service Research 2(4), S. 307-320.<br />Spiekermann, S. / Pallas, F. (2005): Technology Paternalism &#8211; Wider Implications of RFID and Sensor<br />Networks, Poiesis &amp; Praxis &#8211; International Journal of Ethics of Science and Technology Assessment 4<br />Weiser, M. (1991): The Computer for the 21st Century, Scientific American, Issue 265, S. 94-104.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Gegen große Feuer helfen große Gegenfeuer</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/184-vorgaenge/publikation/gegen-grosse-feuer-helfen-grosse-gegenfeuer/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 31 Dec 2008 18:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Datenschutz als W&#228;chter funktionaler Differenzierung aus: Vorg&#228;nge 184 ( Heft 4/2008), S.48-58 Worum geht es? Vordergr&#252;ndig um das gesteigerte Datenschutzrisiko, das durch die Nutzung von B&#252;rgerportalen, einheitlichen Ansprechpartnern und E-Government-Gateways sowie durch die Aktivit&#228;ten von Google Analytics besteht. Bringt man diese in einen Zusammenhang, dann zeigt sich n&#228;mlich, in welchem Ausma&#223; die Funktionstrennungen, die eine [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Datenschutz als W&auml;chter funktionaler Differenzierung</p>
<p>aus: Vorg&auml;nge 184 ( Heft 4/2008), S.48-58</p>
<p>Worum geht es? Vordergr&uuml;ndig um das gesteigerte Datenschutzrisiko, das durch die Nutzung von B&uuml;rgerportalen, einheitlichen Ansprechpartnern und E-Government-Gateways sowie durch die Aktivit&auml;ten von Google Analytics besteht. Bringt man diese in einen Zusammenhang, dann zeigt sich n&auml;mlich, in welchem Ausma&szlig; die Funktionstrennungen, die eine wesentliche Eigenschaft eines modernen Rechtsstaates kennzeichnen, durch Zugriff auf Personendaten) aufgehoben werden. Was die eindeutige Personenkennziffer als zentrales Verkettungssymbol fair Beziehungen von Personen und Organisationen nur verspricht, l&ouml;sen diese aktuell betriebenen Projekte tats&auml;chlich ein: An einigen wenigen Konzentratoren befinden sich s&auml;mtliche Daten und Kommunikationsbeziehungen der Menschen im komfortabel automatisierten Zugriff.</p>
<p>Warum ist das ein Problem? Die moderne Gesellschaft kennt; so lautet der erkenntniskritische Befund aktueller sozialwissenschaftlicher Theorien, keinen logisch zentralen Attraktor (mehr). Moderne Gesellschaft erschlie&szlig;t sich nicht hinreichend, wenn alles von DER Wirtschaft und DEM Kapital oder DER Politik oder DER Wissenschaft oder DEM Recht oder gar DER Religion aus analysiert wird. Sie zeichnet sich durch eine ganze Reihe von steuerungsunf&auml;higen Intransparenzen aus, die sich nicht untereinander hierarchisch anordnen lassen. Man denke an die Unw&auml;gbarkeiten der Gewaltenteilung und die &#8222;checks and balances&#8221;, ebenso nat&uuml;rlich an die des Marktes, an die politisch konkurrierenden Programme und &ouml;ffentlichen Meinungen sowie wechselnden politischen F&uuml;hrungen in den Verwaltungsspitzen oder an die verunsichernden wissenschaftlichen Diskurse oder k&uuml;nstlerischen Provokationen. Diese moderne Gesellschaft bietet einem Gro&szlig;teil der Menschen, &uuml;berwiegend und in historischer Sicht, gute Lebens-, Gestaltungs- und Partizipationsbedingungen.</p>
<p>Eine Person kann und muss dabei verschiedene Rollen einnehmen, die in ihrer VielgestaItigkeit zur Ausbildung der sch&auml;tzenswerten Individualit&auml;t beitragen. Freiheit zeigt sich u.a. darin, dass gleiche Rollen in unterschiedlicher Form und, wichtiger noch, in unterschiedlichen Kontexten unabh&auml;ngig voneinander, gestaltet werden k&ouml;nnen oder m&uuml;ssen. Es gibt derzeit keine zentrale gesellschaftliche Instanz, die das gesamte Tun ei-nes einzelnen Menschen &uuml;berblickt, dieses Tun zu einem schl&uuml;ssigen Ganzen orchestriert und davon abweichendes Tun zur Rechenschaft zieht.[1] Gegenw&auml;rtig entstehen je-doch einige wenige Beobachtungspl&auml;tze, an denen sich die gesellschaftlich funktionalen und pers&ouml;nlich w&uuml;nschenswerten Intransparenzen, durch automatisierbaren Zugriff auf die Daten der einzelnen Person, aufheben lassen. F&uuml;r Gesellschaft kann diese Entwicklung eine zumindest teilweise Aufhebung funktionaler Differenzierung und somit einen R&uuml;ckfall in eine stratifizierte Sozialstruktur bedeuten, f&uuml;r den Einzelnen das Entstehen eines freiheitsbedrohlichen latenten Rechtfertigungsdrucks.</p>
<h5>Die angelaufene Indus&shy;tri&shy;a&shy;li&shy;sie&shy;rung der Verwaltung</h5>
<p>Die europ&auml;ischen Beh&ouml;rden sichten derzeit unter Hochdruck ihre Strukturen und Prozesse, um sie im Hinblick auf Kostenreduktion, Steuerbarkeit sowie technische Umsetzbarkeit zu optimieren. Die Beachtung der Rechtskonformit&auml;t, welche die Grundlage einer jeden Verwaltungst&auml;tigkeit ist, gilt dabei zunehmend als l&auml;stige, abzusch&uuml;ttelnde Pflicht, der man durch ruppige Reformen, etwa die F&ouml;deralismusreform II, beizukommen trachtet. Gesetze, Verordnungen und Zust&auml;ndigkeiten werden umstandslos zusammengekloppt oder die im Weg stehend vorhandenen geschliffen und dann, wie die ors ganisatorischen und technischen Prozesse auch, mit dem Ziel standardisiert, die Verwaltungst&auml;tigkeiten kostensenkend zu industrialisieren.[2]</p>
<p>Der Druck zur Technisierung von Verwaltungst&auml;tigkeiten besteht auch von au&szlig;en, durch Wirtschaft, B&uuml;rger sowie durch technische Entwicklungen. So verlangt die EU-Dienstleistungsrichtlinie, dass bis Ende 2009 Gewerbetreibende ihre Gewerbeantr&auml;ge mit in ganz Europa per Internet zug&auml;nglichen &#8222;Einheitlichen Ansprechpartnern&#8221; (EAP) zentral abwickeln k&ouml;nnen sollen[3]. Wenn eine Beh&ouml;rde im Beantragungsprozess nicht innerhalb enger Fristen mit einer Entscheidung reagiert, soll eine Genehmigung als automatisch erteilt gelten.</p>
<p>Druck &uuml;ben ferner die vom Bundesministerium des Inneren j&uuml;ngst konzipierten B&uuml;rgerportale aus.[4] B&uuml;rgerportale (BP) sollen B&uuml;rgern, Verwaltungen sowie Unternehmen eine sichere Infrastruktur insbesondere zur E-Mail-Kommunikation &uuml;ber das Internet bieten, die den technischen Aufwand f&uuml;r den unumg&auml;nglichen Einsatz von Sicherheitsprogrammen insbesondere beim B&uuml;rger gering halten.<br />Und nicht zuletzt sind die Versprechen der Computerindustrie verf&uuml;hrerisch, dass sich mit ihren Produkten die gesamte interne und externe Kommunikation der Verwaltungen, trotz immens steigender Anforderungen, transparenter, dadurch endlich &uuml;berhaupt steuerbar und kosteng&uuml;nstiger &uuml;ber zentrale E-Government-Gateways (GG) abwickeln lassen. Das Herzst&uuml;ck der Government-Gateways ist ein &#8222;Nachrichtenbroker&#8221; oder &#8222;Entenprise-Services-Bus&#8221;, &uuml;ber den s&auml;mtliche Kommunikationen, an der die Verwaltung eines Landes teilhat, zentral gesteuert und in die verschiedenen Formate unterschiedlicher Verfahren und Programme gewandelt und den Empf&auml;ngern dann, typischerweise &uuml;ber Webservices, zugeleitet werden.</p>
<p>FAP, BP und GG fungieren somit als Konzentratoren von Datenbest&auml;nden und Datenfl&uuml;ssen f&uuml;r juristische und nat&uuml;rliche Personen sowie f&uuml;r Maschinen, die die Datenstr&ouml;me untereinander steuern. Damit ist das Setup kommunikativ erreichbarer Entit&auml;ten vollst&auml;ndig abgedeckt, n&auml;mlich: Organisationen agieren &uuml;ber Einheitliche Ansprechpartner, B&uuml;rger &uuml;ber B&uuml;rgerportale, Maschinen &uuml;ber Government-Gateways. Da l&auml;uft eine technische Entwicklung in aller Breite an, die aus Sicht des Datenschutzes hoch brisant ist.</p>
<h5>Datenschutz als W&auml;chter funkti&shy;o&shy;naler Diffe&shy;ren&shy;zie&shy;rung<br /></h5>
<p>Worin besteht die gesellschaftliche Funktion des Datenschutzes? Datenschutz wirkt dar-auf hin, dass die Kommunikationen zwischen Organisationen (&ouml;ffentliche Verwaltungen, private Unternehmen, wissenschaftlich orientierte Praxen und Institute, private Interessensvereine) und ihrem Klientel (B&uuml;rger, Kunden, Patienten, Menschen) formbar sind. Formbar soll hei&szlig;en, dass diese Kommunikationen unter Bedingungen stehen bzw. gestellt werden k&ouml;nnen. Datenschutzrechtlich muss deshalb jede Kommunikation auf einer Rechtsgrundlage (Gesetz, Vertrag, Einwilligung), die den Zweck und die gegenseitigen Zusicherungen ausweist, sowie datenschutztechnisch gesichert und datensparsam erfolgen.[5] Als Regulativ zwecks Herstellung materiellrechtlicher Bewertbarkeit derartiger Kommunikationen dienen der explizierte Zweck der Kommunikation, der wiederum die Zug&auml;nglichkeit der erhobenen und ausgetauschten Daten und der dabei zum Einsatz kommenden Prozesse voraussetzt (&#8222;Transparenzgebot&#8220;), um deren Erforderlichkeit nachzuweisen.</p>
<p>Die juristische Bewertung der Datenverarbeitung richtet sich nach der Rechtm&auml;&szlig;igkeit der Kommunikation, die politisch letztlich auf eine faire Beziehung bzw. grundrechtlich auf eine Achtung der immer bedrohten Autonomie des B&uuml;rgers, des Kunden, des Patienten und des Menschen (als Subjekt und einzigartigem Individuum) durch die latent ihre Klientel imperialistisch vereinnahmenden Organisationen hinausl&auml;uft. Die Durchsetzung dieser Achtung auf Seiten der Organisation erfordert es, dass auch auf deren interne Speicherung und Nutzung von Informationen zur Formung von Kommunikation staatlicherseits Einfluss genommen wird. Diese normativen Anforderungen und technischen Umsetzungen bzw. Zusicherungen m&uuml;ssen deshalb so ausgestaltet sein, dass sie von einer unbeteiligt-neutralen, externen Instanz &#8211; d.h. konkret in Deutschland: den Datenschutzbeauftragten der L&auml;nder bzw. des Bundes sowie den Aufsichtsbeh&ouml;rden f&uuml;r den Privatbereich &#8211; gepr&uuml;ft und bei Verst&ouml;&szlig;en sanktioniert werden k&ouml;nnen. Datenschutz soll verhindern, dass Kunden zu Marionetten privater Unternehmen, B&uuml;rger zu Befehlsempf&auml;ngern &ouml;ffentlicher Verwaltungen und Menschen zur Verf&uuml;gungsmasse von Praxen bzw, wissenschaftlichen Institutionen werden, ohne dass deshalb Organisationen auf den Einsatz effizienter Informations- und Kommunikationsmaschinen verzichten m&uuml;ssen.</p>
<p>Die im vorigen Absatz hervorgehobene gesellschaftliche Funktion des Datenschutzes &#8211; n&auml;mlich dass dieser die Formbarkeit der Kommunikationen zwischen Organisationen und deren Klientel in den Blick nimmt &#8211; setzt voraus, dass Kommunikationen bzw. deren Inhalte und Formen, &uuml;berhaupt konstruktiv zug&auml;nglich und nicht bedingungslos, etwa durch kulturelle und psychologisch verankerte Traditionen oder technische Vorkehrungen, unverr&uuml;ckbar festgezurrt sind. Kommunikationen lassen sich nur unter rechtliche und operative Bedingungen stellen, wenn auf Datenfl&uuml;sse tats&auml;chlich operativ und regulativ Einfluss genommen werden kann, also wenn unterschiedliche Datenbest&auml;nde vorhanden sind und entsprechend Datenstr&ouml;me aus unterschiedlichen Quellen &uuml;ber bestehende Grenzen der eigensinnigen Konstitution und des Prozessierens von Informationen hinweg erfolgen. Das setzt wiederum voraus, dass es stabile kommunikative Grenzen gibt.</p>
<p>Und von derartigen kommunikativen Grenzen gibt es bislang eine ganze Reihe. Zum einen l&auml;sst sich auf die kommunikative Grenze zwischen der rechtsorientierten &ouml;ffentlichen Verwaltung und der kapitalverzinsungsorientierten privaten Wirtschaft verweisen, zum zweiten auf die durch Gewaltenteilung in Jurisdiktion, Legislative und Exekutive, ein Teil der Publizistik sei noch dazugegeben, konstituierten Grenzen des politischen Raumes. In den derzeitigen Verhandlungen &uuml;ber den Zuschnitt der neuen IT sehr praxiswirksam sind auch die Grenzen zwischen verschiedenen Organen der Kommunen, L&auml;nder und des Bundes, aber auch die zur EU und zu den Vereinten Nationen. In diesen Auseinandersetzungen geht es darum, dass zwischen den Institutionen auf Augenh&ouml;he im gegenseitigen Zugriff und Auferlegen von Beschr&auml;nkungen und Inanspruchnahmen kooperiert und nicht einseitig subordiniert werden kann.</p>
<p>Die Existenz weiterer sozialer Grenzen, die Kommunikationen und damit soziale Systeme generieren [6]&nbsp;behaupten die Sozialwissenschaften. So unterscheidet die moderne Soziologie zwischen a) Gemeinschaften der Interaktion und b) Organisationen, deren Mitglieder an der Reproduktion von Entscheidungen aus Entscheidungen beteiligt sind sowie c) Funktionssystemen der Gesellschaft, die funktional differenziert bestimmte eigensinnige Formen kommunikativer Erreichbarkeit bereitstellen [7]&nbsp;Als die strukturell f&uuml;hrenden gesellschaftlichen Funktionssysteme sind &Ouml;konomie, Recht, Politik und Wissenschaft zu nennen. Diese gesellschaftlichen Funktionssysteme zeichnen sich dadurch aus, dass sie funktional separiert voneinander operieren, wonach bspw, politische Macht nicht umstandslos und verlustfrei auf Recht oder Zahlungen oder Wahrheitsdiskurse durchgreifen kann. Steuern sind wirtschaftlich nur Kosten, politisch dagegen Rohstoff f&uuml;r Gestaltungschancen. Es gibt kein &uuml;bergeordnetes Funktionssystem, dem die anderen Systeme sich zu f&uuml;gen haben. Diese gleich&#8222;berechtigten&#8220; Sozialsysteme st&ouml;ren einander gegenseitig, sie m&uuml;ssen aus den St&ouml;rungen ihrer Umwelten ihre eigenen Formen an Informationen konstruieren. Indem sie das tun, reproduzieren sie ihre Grenzen als spezifische Systeme.</p>
<p>Die Separation der Funktionssysteme in der Moderne hat zu einer ungeheuren Vielfalt und Komplexit&auml;t sozialer Kommunikationen gef&uuml;hrt, die durch Medienausbildungen unwahrscheinliche kommunikative Anschl&uuml;sse in wahrscheinliche Kopplungen transformieren. Diese Systeme haben, und das ist f&uuml;r den hier angesprochenen Aspekt wichtig, die kommunikativen Erwartungsschemata <i>des B&uuml;rgers, des Kunden und Subjekts </i>erst ausgebildet, die gesellschaftlich angeliefert als verallgemeinerte kommunikative Rollenschemata den Bezug zwischen Organisationen und ihrem Klientel regulieren, an denen sich dann die konkreten Rollenausgestaltungen mit konkreten Personen und deren psychischen Erwartungen orientieren. Der B&uuml;rger gilt als souver&auml;n, der sich trotzdem dem staatlichen Gewaltmonopol bzw. den Gesetzen zu unterwerfen hat; der Kunde gilt als Nutzen/Kosten-Optimierer, dessen entsprechend rationalen Pr&auml;ferenzen durch verf&uuml;hrerische Werbung und Verhandlungstricks beeinflusst werden d&uuml;rfen; und der Mensch gilt als vernunftbegabt aber triebgeleitetes Individuum, das deshalb vielfach gegen die eigenen Interessen handelt. Und bei Mitarbeitern will man es nicht allzu genau wissen, wie es um deren Souver&auml;nit&auml;t als B&uuml;rger und Mensch tats&auml;chlich steht.[8] Es sind diese Widerspr&uuml;che, die die Kommunikation zwischen Organisationen und deren Klientel &uuml;berhaupt unter Formungsbedingungen stellen. Die Funktion des Datenschutzes besteht insofern auch darin darauf hinzuwirken, dass diese Widerspr&uuml;che nicht einseitig aufgel&ouml;st sondern als solche reproduziert werden. Das ist einer der Gr&uuml;nde, warum Datenschutz politisch nicht einseitig vereinnahmbar ist.</p>
<p>Traditionell beargw&ouml;hnt der Datenschutz moderne Informations- und Kommunikationstechniken. Diese Techniken k&ouml;nnen von Organisationen zu leicht daf&uuml;r eingesetzt werden, um Informationen auch &uuml;ber die funktionalen Trennungsgrenzen hinweg zur Informationsgewinnung f&uuml;r ihre speziellen Interessen zweckzuentfremden, was sich als eine konkrete Gefahr f&uuml;r den einzelnen Menschen auswirken kann. Etwa in der Mitte der 90er Jahre machte der staatlich institutionalisierte Datenschutz allerdings einen paradigmatischen Schwenk durch. Die ersten Erfahrungen mit dem Internet zeigten einerseits, dass sich bestimmte Bereiche der sozialen Realit&auml;t dem Zugriff durch das Recht zu entziehen drohten, und andererseits, dass sich verbesserte Chancen abzeichneten, grundrechtliche Zusicherungen tats&auml;chlich durchzusetzen. Progressive Datensch&uuml;tzer lie&szlig;en sich deshalb zunehmend auf ein Spiel mit dem Teufel oder zumindest mit dem Feuer ein: Sie suchten nach technischen L&ouml;sungen, um Datenschutz in Technik zu gie&szlig;en und ihn, in technischer Infrastruktur geronnen, durchzusetzen (&#8222;Privacy Enhancing Technologies&#8220;, PET). Die Aufgabe der datenschutzgerechten Gestaltung von Technik besteht darin, dass die Datenverarbeitung, ihrerseits technisch gest&uuml;tzt!, geplant, kontrolliert, transparent und sicher geschieht und sich dadurch auf der inhaltlichen Ebene Kommunikationen unter Bedingungen stellen lassen. Daher stellt sich die Frage, ob oder wie die in den letzten zehn Jahren entwickelten PETs helfen k&ouml;nnen, die oben genannten Probleme zu l&ouml;sen. Wir kommen gleich auf diese Frage zur&uuml;ck.</p>
<h5>Konzen&shy;tra&shy;toren f&uuml;r die Verwaltung, unique users f&uuml;r die Wirtschaft<br /></h5>
<p>Die durch die Verwaltungsmodernisierung derzeit anstehende B&uuml;ndelung von Kommunikationsstr&ouml;men und Datenbest&auml;nden f&uuml;r nat&uuml;rliche und juristische Personen durch B&uuml;rgerportale und Einheitliche Ansprechpartner sowie durch die Nachrichtenbroker der E-Government-Gateways in den Rechenzentren der Verwaltungen sind aus Datenschutzsicht hochproblematisch, weil diese die oben angesprochenen konstitutiven Funktionstrennungen des modernen Rechtsstaates operativ, in der Zuspitzung auf Personen, unterlaufen. Sie machen das wahr, was die von den Datensch&uuml;tzern seit je her bek&auml;mpf te Personenkennziffer, die zu bek&auml;mpfen in rein technischer Hinsicht allerdings sinnlos[9] ist und die sp&auml;testens mit der SteuerID als real eingef&uuml;hrt gelten darf, als Katastrophe nur in Aussicht stellte: Die Portale und zentralen Nachrichtenbroker machen die Daten der verschiedenen Kormnunikationsbeziehungen des einzelnen B&uuml;rgers, Kunden, Patienten und Menschen ganz real, an nur wenigen Zugriffspunkten konzentriert, technisch leicht zug&auml;nglich.[10] Sie agieren als zentrale Verkettungsinstanzen direkt an den einzelnen Personen.[11] B&uuml;rgerportale m&uuml;ssen beispielsweise die E-Mails der B&uuml;rger auf ihren Servern bereits ver- und entschl&uuml;sseln oder signieren, um das Komfortversprechen einzul&ouml;sen, dass sich niemand mit den als kompliziert geltenden, aber unerl&auml;sslichen Sicherheitssverfahren besch&auml;ftigen muss. Damit sind diese Daten dem Zugriff und etwaigen Manipulationen oder Fehlfunktionen der Portalbetreiber sowie externen Angriffen ausgesetzt.</p>
<p>Neben diesen aktuellen Projekten und Entwicklungen aus dem Bereich des EGovernments muss man noch einen weiteren Akteur aus der Wirtschaft betrachen, der insbesondere die Aktivit&auml;ten der Internetnutzer im Netz beobachtet: Google Analytics. Mit Hilfe von Google Analytics lassen sich in vielen F&auml;llen bereits Server und Organisationen &uuml;bergreifend sogenannte &#8222;unique users&#8221; generieren. Unique users sind Profile von Netznutzern, von denen der Beobachter, sprich ein Betreiber der Google-Analytics-Technologie, vieles genau wei&szlig;, mit Ausnahme vielleicht nur noch des Namens und der Stra&szlig;e, in der dieser User wohnt. Der Betreiber von Google Analytics kennt den charakteristischen Klickstream des unique users und wei&szlig;, welche Links und Server, also: Themen, dieser derart beobachtete User typischerweise anklickt. Zus&auml;tzlich kann er einen User &uuml;ber den typischen Zeitpunkt der Netznutzung und den verwendeten IP-, Adresspool der Internet-Provider recht eng geolokalisieren. Und falls ein Zugriff auf die weltweit einzigartigen MAC-Adressen oder Timing-Eigenschaften eines PCs besteht, so kann der PC des Users sogar eineindeutig identifiziert werden.[12] Je mehr Daten von einem Web-Nutzer derartig organisiert gesammelt werden k&ouml;nnen, desto konturierter wird das Profil eines unique users. Und wenn ein unique user sich an irgendeiner Stelle authentisiert &#8211; beispielsweise bei Google Mail oder anl&auml;sslich einer Bestellung bei einem Betreiber, der von Google Analytics zug&auml;nglich ist &#8211;, so verf&uuml;gt Google anschlie&szlig;end sogar &uuml;ber die Zuordnung des unique-user-Profils zu einer konkreten Person. &Uuml;ber diese Person wei&szlig; Google, bei denen die mit Google Analytics gewonnenen Daten zentral gespeichert und ausgewertet werden, dann m&ouml;glicherweise sehr viel, weil schon &uuml;ber Jahre Informationen in einem unique-user-Profil zusammengetragen wurden. Und die Verwendung des Google-Browser Chrome wird die Beobachtung der Nutzer sicher noch um vieles vereinfachen. Also, selbst wenn ein Nutzer nach dem datenschutzrechtlich ersten S&uuml;ndenfall einer Authentisierung weiterhin das Web nur passiv lesend benutzt, kann er &uuml;ber die Charakteristik seines Schlenderns im Web, je l&auml;nger es anh&auml;lt, als immer wahrscheinlicher werdendes Profil genau dieses Nutzers identifiziert werden. Er ist somit nicht (nur) auf der Ebene von IP-Adressen, sondern anhand seiner inhaltlichen Nutzung des Internet mit hoher Wahrscheinlichkeit identifizierbar.</p>
<h5>Was kann getan werden?<br /></h5>
<p>Es ist auf zwei wichtige Entwicklungen im Rahmen der PET hinzuweisen. Zum einen auf Anonymisierungstechniken, zum anderen auf &#8222;nutzerkontrolliertes Identit&auml;tsmanagement&#8221;.Das Ziel der Anonymisierung besteht darin, dass weder ein Betreiber eines Webservers noch ein Internet-Zugangsprovider erkennen kann, wohin ein Nutzer surft oder f&uuml;r welche Themen sich der Nutzer interessiert. Bei den ambitionierten Anonymisierungstechnilcen ist zudem das Problem gel&ouml;st, auch vor den Betreibern des Anonymisierungsservice gesch&uuml;tzt zu sein. Die konzeptionelle Kernidee der Anonymisierung im Irternet besteht darin, internetgest&uuml;tzte Kommunikationsbeziehungen in einer m&ouml;glichst gro&szlig;en Anonymit&auml;tsgruppe, die von den Nutzern eines Anonymit&auml;tsdienstes gebildet wird, verschwinden zu lassen. Dadurch kann auch ein technisch sehr gut ausgestatteter Beobachter im Internet keine Ereignisse auf Seiten eines Nutzers und Ereignisse auf Seiten der technischen Systeme, wie etwa Webserver, in eine kausal zweifelsfreie Beziehung setzen.[13] Grunds&auml;tzlich sollte aus Sicht des Datenschutzes jede Nutzung des Internet von Vornherein anonym erfolgen.[14] Erst bei bestimmten Kommunikationen, die eine Authentifizierung n&ouml;tig machen, etwa in der Kommunikation von B&uuml;rgern und Kunden mit Beh&ouml;rden und Unternehmen, muss dann eine Authentifizierung der Kommunikationspartner erfolgen. Aber selbst eine Identifikation einer Eigenschaft einer Person, ob sie vollj&auml;hrig ist oder &uuml;ber einen F&uuml;hrerschein verf&uuml;gt oder krankenversichert ist, muss nicht zwangsl&auml;ufig zur Preisgabe des Namens und weiterer Daten einer bestimmten Person f&uuml;hren. Sehr viele Kommunikationen lassen sich auch unter Pseudonym bzw. mit &#8222;anonymen Credentials&#8221;&nbsp;abwickeln.[15]</p>
<p>Nutzerkontrolliertes Identit&auml;tsmanagement [16]&nbsp;soll Nutzern helfen, im Hintergrund verschiedene Pseudonyme f&uuml;r verschiedene Kommunikationsituationen und Transaktionen zu verwenden.[17] Der Zweck des Pseudonymmanagements besteht zum einen darin, dass Organisationen Daten nicht auf Personen zurechnen k&ouml;nnen, wenn eine Person sich nur informieren m&ouml;chte und die Zuordnung zur Person deshalb funktional nicht notwendig ist. Wichtiger aber ist die Eigenschaft von Pseudonymen zu verhindern, dass Organisationen unterschiedliche Ereignisse miteinander &uuml;ber den gleichen Namen oder das gleiche Pseudonym verketten k&ouml;nnen. Daf&uuml;r ist es notwendig, dass f&uuml;r jede Kommunikation oder Transaktion ein anderes Pseudonym genutzt werden kann. Pseudonyme f&uuml;r das allt&auml;gliche Handling mit Organisationen muss man grunds&auml;tzlich, zu vernachl&auml;ssigbaren Kosten und unter ausschlie&szlig;licher Verf&uuml;gungsgewalt des Nutzers, nach Belieben generieren und wegwerfen k&ouml;nnen.[18] Das anlassbezogene Auffieben der Anonymit&auml;t einer Person oder die Herausgabe der Zuordnungsregel eines Pseudonyms zu einer konkreten Person darf nur unter rechtstaatlichen Bedingungen, bspw, durch Freigabe eines Richters, erfolgen. Ganz anders sieht es der aktuelle Gesetzentwurf zum Betrieb von B&uuml;rgerportalen vor: Hier soll ein Portalbetreiber selber dar&uuml;ber entscheiden, ob es auf Anfrage gerechtfertigt ist, ein Pseudonym aufzudecken. Dabei ist schon die Tatsache inakzeptabel, dass f&uuml;r den Portalbetreiber die Pseudonyme ihre Nutzer auf deckbar sein sollen. Und das ist nur ein Indikator f&uuml;r die sicherheitstechnisch und datenschutzrechtlich inakzeptablen Bestimmungen dieses Entwurfs.[19]</p>
<p>Allerdings: Die Anonymisierung im Internet, die derzeit weitgehend darauf beruht, dass Nutzer unter einer einzigen, massenhaft genutzten IP-Adresse erscheinen, m&uuml;sste um weitere Vorkehrungen erg&auml;nzt werden, die die Profilbildung von unique user auf der Anwendungsebene der Internetnutzung zumindest erschwert. So k&ouml;nnte der Browser im Hintergrund bspw, zuf&auml;llige Seiten aufrufen, dann zuf&auml;llige Links verfolgen, um so die Klickcharakteristiken der Nutzer zu nivellieren. Der Aufwand ist allerdings absehbar betr&auml;chtlich.</p>
<p>Generell gilt zudem: Wer &uuml;ber das Internet nach dem aktuellen Stand der Technik sicher kommunizieren m&ouml;chte, muss grunds&auml;tzlich Sicherheit herstellende Programme auf dem eigenen PC, im eigenen Verf&uuml;gungsbereich, installieren.[20] Dies ist zum Beispiel zunehmend h&auml;ufiger bei Rechtsanw&auml;lten und Notaren der Fall, die das elektronische Gerichts- und Verwaltungs-Postfach (EGVP) von Gerichten benutzen wollen oder zunehmend h&auml;ufiger auch m&uuml;ssen.[21] Diese nutzen zum Transport von Daten die Sicherheits-Technik OSCI-Transport, die nach Stand der Technik als sicheres und revisionsf&auml;higes Protokoll gilt und von Beh&ouml;rden zum Datentransfer untereinander eingesetzt wird. In dieser Form k&ouml;nnen, mit Hilfe eines angeschlossenen Kartenlesers und einer Chipkarte, auf einem sicheren technischen Niveau elektronische Unterschriften geleistet und Dateien auf eine Weise sicher verschl&uuml;sselt werden, die wirklich erst der vom Sender adressierte Empf&auml;nger wieder entschl&uuml;sseln kann.</p>
<p>Anstelle eines obskuren B&uuml;rgerportals sollte ein Projekt aufgesetzt werden, das B&uuml;rger in die Lage versetzt, derartige Programme, die konzeptionell auf Sicherheit getrimmt sind, auf dem eigenen Privat-PC zu installieren, um sicher und rechtskr&auml;ftig kommunizieren zu k&ouml;nnen. Es bedarf der Entwicklung einer wirklich funktionierenden Technik, die auch dann angeboten wird, wenn die Nachfrage stockt, allein damit &uuml;ber-, haupt die Chance auf einen Migrationspfad entsteht, so dass zuk&uuml;nftig die bessere Technik, die sicherheitstechnisch tats&auml;chlich h&auml;lt, was sie verspricht, vermehrt eingesetzt werden kann. Auch das z&auml;hlt zur Infrastrukturverantwortung eines Staates. Andernfalls breitet sich schlechte Technik aus Mangel an Alternativen mit der normativen Kraft des Faktischen aus.</p>
<p>Und auch der EAP lie&szlig;e sich intelligenter datenschutzkonform einsetzen. Hier besteht die Kernidee darin, dass der EAP den Beantragungsprozess &uuml;ber s&auml;mtliche Verwaltungen hinweg als Gesamtworkflow modellierte, diesen Workflow dann in seiner technischen Beschreibung, etwa in OWL oder BPEL[22] formulierte und auf den PC des Antragstellers &uuml;bertr&uuml;ge. Fortan kann die Kommunikation zwischen dem Antragsteller und den Verwaltungen direkt, auf der Basis von OSCI-Transport oder einem europ&auml;ischen Pendant, geschehen. Der EAP verf&uuml;gt zwar &uuml;ber eine ganze Reihe an personenbezogenen Daten und w&uuml;rde auch den Workflow &uuml;berwachen, so wie es die EU-Dienstleistungsrichtlinie fordert[23], muss deshalb aber keinen Einblick in die Inhalte der Kommunikation zwischen Antragstellern und Beh&ouml;rden nehmen.[24] Controlling und Operating w&auml;ren tats&auml;chlich, gem&auml;&szlig; reiner Lehre, weitestgehend auseinander gezogen.</p>
<p>Und zuletzt: Die technischen Systeme der Organisationen, insbesondere der Verwaltungen, m&uuml;ssen so entworfen, konfiguriert und betrieben werden, dass jederzeit Transparenz dar&uuml;ber hergestellt werden kann, f&uuml;r welchen Zweck ein System betrieben wird, welche Funktionen und welche Sicherheitslevel dem Nutzer zugesichert werden, was das System aktuell mit den Daten getan hat oder was das System in der Vergangenheit mit Daten tat. Daf&uuml;r m&uuml;ssen die Systeme schon von vornherein konzeptionell so ausgelegt werden, dass sie derart automatisiert pr&uuml;ff&auml;hig sind[25] Solche Pr&uuml;fungen m&uuml;ssen im Prinzip von den Nutzern selbst und zumindest durch Experten anhand interner und externer Audits vorgenommen werden k&ouml;nnen. Aber vor allem m&uuml;ssen unabh&auml;ngige und sanktionsf&auml;hige externe Aufsichtsinstanzen diese Pr&uuml;fungen, ihrerseits durch Maschinen unterst&uuml;tzt, vornehmen. Andernfalls wird es unter den industrialisierten Verh&auml;ltnissen der europaweit zusammenarbeitenden Verwaltungen schlicht unm&ouml;glich, Betroffenen zu ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung zu verhelfen.</p>
<p>Ein progressiver Datenschutz zielte nicht nur auf das Bewahren der vorhandenen, sondern auf die Ausweitung der Funktionstrennungen noch bis in die Organisationen selbst hinein, wie es beispielsweise das &#8222;Sozialgeheimnis&#8221; f&uuml;r staatliche Leistungserbringer fordert (vgl. SGB I, &sect;35), das allerdings derzeit in keinster Weise tats&auml;chlich ber&uuml;cksichtigt wird. Dazu m&uuml;sste der Datenschutz allerdings &uuml;ber eine Theorie verf&uuml;gen, die ihn besser als bislang verstehen lie&szlig;e, welche gesellschaftliche oder vielleicht genauer formuliert: welche kommunikations&ouml;kologische Funktion er mit der Beobachtung des auf den einzelnen Menschen zielenden Rechts auf informationelle Selbstbestimmung erf&uuml;llt.[26]</p>
<p>[1] Es gibt allerdings schon einige entgegenstehende Ans&auml;tze, wenn bspw. Krankenversicherungen mit der Bepreisung ihrer Leistungen anfangen zu bestimmen, wie aus ihrer Sicht eine gesunde Lebensgestaltung auszusehen hat oder genetische Dispositionen die Lebensgestaltung des Einzelnen ein-schr&auml;nken (vgl. Stockter, Ulrich, 2008: Das Verbot genetischer Diskriminierung und das Recht auf Achtung der Individualit&auml;t, Duncker &amp; Humblot).<br />[2] Bislang ist deutschlandweit das Meldewesen das einzige weitgehend durchdigitalisierte Verwaltungsverfahren. An diesem Pionierprojekt wollte man in Deutschland die Standardisierung und Automation von Verwaltung lernen. So sind seit 1.1,2007 knapp 5200 deutschen Meldebeh&ouml;rden gesetzlich verpflichtet, Meldedatens&auml;tze ausschlie&szlig;lich elektronisch zu bearbeiten und zu &uuml;bertragen. Dies verlangte viele Anderungen und Angleichungen im Melderecht der Bundesl&auml;nder sowie die Entwicklung eines Standards zur technischen Darstellung (&#8222;OSCI-XMeld&#8220;) und zum sicheren und revisionsfesten Transport (&#8222;OSCI-Transport&#8220;) von Daten, damit diese auch &uuml;ber das unsichere Internet verschickt werden k&ouml;nnen.Vgl. OSCI-Leitstelle, auch zur Geschichte des Entstehens des &#8222;Online Services Computer Interface&#8221;: httpa/wwwl.osci.de/sixcros/detail.php?id=1181.<br />[3] Konzept: Deutschland-Online-Projektbericht &#8222;Blaupause&#8221; (Stand: 05.09.08): httpa/www.deutschland-online.de/DOL_Internet/broker. Technikempfehlungen: von Lucke, J&ouml;rn; Eckert, Klaus Peter; Breitenstrom, Christian, 2008: IT-Umsetzung der EU Dienstleistungsrichtlinie, Gestaltungsoptionen, Rahmenarchitektur, technischer L&ouml;sungsvorschlag &#8211; Fraunhofer-Institut f&uuml;r Offene Kormnunikationssysteme, Version 2.0, 5. August 2008.<br />[4] Zur freundlichen Zielstellung des Aufbaus eines B&uuml;rgerportals: httpa/www.bundesregierung.de/ Content/DElMagazine/MagazinSozialesFamilieBildung/0641t6 mit-buergerportalen-fuer-sichereund-verbindliche-elektronische-kommunikation.html; Gesetzentwurf sowie Debatte des Entwurfs: httpsa/www.ekonsultaton.de/buergerportalgesetz/index.php?page=viewcompiler_paragraph_items &amp;id_view=14&amp;menucontext=3&amp;layoutfield=misc3; Erl&auml;uterungen zum Entwurf des Gesetzes zu B&uuml;rgerportalen:https a/www.ekonsultation.de/buergerportalgesetz/site/pictures/Erlaeuterungen_ Buergerportalgesetz.pdf; Vortragsfolien zum technischen Entwurf: http;//www.eco.de/dokumente/080716_ BP_Technische_Konzeption_v02.pdf.<br />[5] Das Bundesdatenschutzgesetz wurde noch unter dem Eindruck von Gro&szlig;rechnertechnologie in einigen wenigen Landesrechenzentren formuliert. Inzwischen stehen PCs auf jedem Schreibtisch, und die Rechnersysteme weiten sich ubiquit&auml;r, bis in die K&ouml;rper der Menschen hinein, aus. Rechnet man dann noch die absehbare Entwicklung der Service-Oriented-Architectures ein, wonach nicht mehr im Vorhinein klar festlegbar ist, welche Daten mit welchem Prozess auf welcher Maschine verarbeitet werden, dann zeigt sich, dass das BDSG-Gutachten von 2001, und selbst die aktuellen<br />Novellierungsans&auml;tze zur Jahresmitte 2008 (vgl. <a href="https://www.datenschutzzentrum.de/vortraege/" target="_blank" rel="noopener">https://www.datenschutzzentrum.de/vortraege/</a> 20080701-weichert-neuerungen-bdsg.html), in Teilen schon wieder als unzureichend gelten m&uuml;ssen.<br />[6]Und damit Infoimationen generieren: Information definiert als &#8222;a difference that makes a difference.&#8221; (Gregory Bateson).<br />[7] Vgl. Luhmann, Niklas, 1997: Die Gesellschaft der Gesellschaft, Frankfurt am Main: Suhrkamp.<br />[8] Appelle wie den des &#8222;B&uuml;rgers in Uniform&#8221; kennzeichnen, wie andere Appelle bspw. an den &#8222;Kunden als K&ouml;nig&#8221;, den &#8222;B&uuml;rger als Souver&auml;n&#8221; oder den &#8222;Mensch als Individuum&#8221; das latente Problem, kaum die L&ouml;sung.<br />[9] GeburtsortGeburtszeitNachnameVorname ist, derart zusammengeschrieben, operativ eine eindeutige Personenkennziffer. Sie wird real, mit Lehrzeichen dazwischen, von Organisationen nicht anders eingesetzt.<br />[10] Die Provider der B&uuml;rgerportale sind technisch bereits perfekt vorbereitet, um auf diese Daten zu-zugreifen, n&auml;mlich &uuml;ber die Leitungen, &uuml;ber die auch die gespeicherten Vorratsdaten zug&auml;nglich sind oder sein werden.<br />[11] Der Begriff &#8222;Verkettung&#8221; sch&auml;lt sich als attraktiver Begriff einer sich langsam abzeichnenden Technik, Recht und Organisation &uuml;bergreifenden allgemeinen Theorie des Datenschutzes heraus, vgl. Hansen, Marit/ Meissner, Sebastian, 2008 &#8222;Verkettung digitaler ldentit&auml;ten&#8221;. https:!/www.datenschutzzentrum.de/projekte/verkettung/2007-uld-tud-verkettung-digitaleridentitaeten &#8211; bmb &pound;p df.<br />[12] Was im Rahmen eines Digital Rights Managements oder bei Trustet Platform Moduls wiederum gew&uuml;nschte Eigenschaften sein k&ouml;nnten. Zur Zweischneidigkeit vgl. Hansen, Markus: &#8222;&Uuml;ber die Auswirkungen von Trusted Computing auf die Privatsph&auml;re.&#8221; <a href="https://www.datenschutzzentrum.de/" target="_blank" rel="noopener">https://www.datenschutzzentrum.de/</a> allgemein/trusted_computing.htm.<br />[13] Siehe die Auflistung konzeptionell vertrauensw&uuml;rdiger Anon-Platformen: httpa/hp.kairaven.de/ bigb /asurf.html.<br />[14 ]Genau so, wie Menschen, die einen B&uuml;rgersteig benutzen m&ouml;chten, sich nicht zuvor erst ausweisen m&uuml;ssen. Die Nutzung von Stra&szlig;en mit einem Auto ist dagegen eine Anwendung einer Pseudonymisierung, wobei die Aufdeckung des Halternamens streng der Polizei vorbehalten ist.<br />[15] Vgl. das Idemix-Konzept, <a href="http://www.zurich.ibm.com/security/idemix/" target="_blank" rel="noopener">http://www.zurich.ibm.com/security/idemix/</a>.<br />[16] Hansen, Marit; Berlich, Peter; Camenisch, Jan; Clau&szlig;, Sebastian; Pfitzmann, Andreas; Waidner, Michael, 2004: Privacy-Enhancing Identity Management; Information Security Technical Report (ISTR) Vol. 9, No. 1 (2004); Elsevier Ltd, Cambridge (UK); 35-44; httpa/dx.doi.orgl10.10161 S 1363-4127(04)00014-7.<br />[17] Vgl. das EU-Projekt PRIME zu nutzerkontrolliertem Identit&auml;tsmanagement: https:/lwww.primeproject.eul.<br />[18] Pfitzmann, Andreas; Hansen, Marit: Anonymity, Unlinkability, Undetectability, Unobservability, Pseudonymity, and Identity Management &#8211; A Consolidated Proposal for Terminology; <a href="https://www.humanistische-union.de/http%3A/dud" target="_blank" rel="noopener">http://dud</a>. in&pound;tu-dresden.de/ Anon_Terminology.shtml.<br />[19] Und wenn das B&uuml;rgerportal etabliert ist, muss man damit rechnen, dass ein faktischer Anschluss-zwang f&uuml;r B&uuml;rger und Kunden entstehen wird, allein weil Verwaltungen und Unternehmen diesen konsteng&uuml;nstigeren Weg als Standard nutzen und daf&uuml;r den sichereren Papierweg teurer machen werden.<br />[20 ]&#8222;Cloud Computing&#8221; ist der absehbar n&auml;chste, strukturell folgenschwere Angriff auf die Privatssph&auml;re, wenn nicht nur Dateien anstatt auf der eigenen Festplatte auf irgendwelchen Servern gespeichert sind, sondern Programme genutzt werden, die anstatt auf einem Privat-PC irgendwo drau&szlig;en im Netz installiert sind. Der Nutzer hat dann noch weniger Kontrolle als derzeit dar&uuml;ber, was mit seinen Daten und den Verarbeitungsprozessen dieser Daten geschieht.<br />[21] Vgl. <a href="http://www.egvp.de/" target="_blank" rel="noopener">http://www.egvp.de/</a>.<br />[22] OWL (Web Ontology Language) und BPEL (Business Process Execution Language) bieten formale Semantiken, mit denen sich organisatorische Ereignisse steuern lassen.<br />58&nbsp;vorg&auml;nge Heft 4/2008, S. 48-58<br />[23] Richtlinie 2006/123/EG des Europ&auml;ischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 &uuml;ber Dienstleistungen im Binnenmarkt: <a href="http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/site/de/oj/2006/1_376/" target="_blank" rel="noopener">http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/site/de/oj/2006/1_376/</a> 1_37620061227de00360068.pdf.<br />[24] Rost, Martin, 2008: Das etwas andere Modell vom Einheitlichen Ansprechpartner (EAP), in: Verwaltung und Management, 2008/ 04: 179f.<br />[25] Hier werden die Policies, mit denen WebServices gesteuert werden, eine entscheidende Rolle spielen. Diese Policies setzen rechtliche Anforderungen in technische Anweisungen um, bei denen dann gute Chancen bestehen, dass sich deren Korrektheit, bzw. die korrekte Beachtung bei der Nutzung, mit maschineller Unterst&uuml;tzung feststellen lassen.<br />[26] Ich danke M. H&auml;user, M. Kamp, Dr. K. Storf und W. Zimmermann f&uuml;r die kritische Diskussion der hier vorgestellten Thesen.</p>
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		<title>Biobanken &#8211; medizinischer Fortschritt und datenschutzrechte Probleme*</title>
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		<pubDate>Wed, 31 Dec 2008 17:30:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>aus: Vorg&#228;nge 184 ( Heft 4/2008), S. 59-69 1. Biobanken und ihre Bedeutung f&#252;r die Forschung Als Biobanken bezeichnet man gemeinhin Sammlungen von Proben menschlicher K&#246;rpersubstanzen (z.B. Gewebe, Blut, DNA), die mit personenbezogenen Daten und demografischen Informationen &#252;ber die Spender des Materials verkn&#252;pft sind. Sie haben einen Doppelcharakter als Proben und Datensammlungen (NER 2004:9). In [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>aus: Vorg&auml;nge 184 ( Heft 4/2008), S. 59-69</p>
<h5>1. Biobanken und ihre Bedeutung f&uuml;r die Forschung</h5>
<p>Als Biobanken bezeichnet man gemeinhin Sammlungen von Proben menschlicher K&ouml;rpersubstanzen (z.B. Gewebe, Blut, DNA), die mit personenbezogenen Daten und demografischen Informationen &uuml;ber die Spender des Materials verkn&uuml;pft sind. Sie haben einen Doppelcharakter als Proben und Datensammlungen (NER 2004:9). In der biomedizinischen Forschung werden Biobanken f&uuml;r die Aufkl&auml;rung von Ursachen und Mechanismen zahlreicher Erkrankungen und ihrer Behandlung zunehmend wichtig. Viele Krankheiten sind multifaktoriell bedingt, d.h. sie entstehen durch das Zusammenwirken von Umwelt, Lebensstil und genetischen Faktoren. Da der Einfluss einzelner Faktoren zumeist gering ist, werden f&uuml;r ihre Identifizierung aus statistischen Gr&uuml;n-den gr&ouml;&szlig;ere Gruppen von Menschen bzw. deren Proben ben&ouml;tigt. Eine erfolgreiche Identifizierung er&ouml;ffnet neue M&ouml;glichkeiten f&uuml;r die Entwicklung therapeutischer Ans&auml;tze und pr&auml;ventiver Strategien. Wichtig ist dies unter anderem f&uuml;r die sich derzeit in der Entwicklung befindliche &#8222;individualisierte Medizin&#8221;, in deren Kontext genetische Profile ein wichtiger Ausgangspunkt f&uuml;r Diagnose, Prognose, Behandlung und Pr&auml;vention darstellen.</p>
<p>Die meisten derzeit existierenden Biobanken sind Forschungsbiobanken, also Einrichtungen, die Proben und Daten humanen Ursprungs sammeln und sie entweder f&uuml;r die Eigenforschung nutzen oder Dritten f&uuml;r Forschungszwecke zur Verf&uuml;gung stellen.[1] Dabei kann es sich um &ouml;ffentlich oder privat finanzierte Einrichtungen handeln, die die Forschung zu ideellen oder kommerziellen Zwecken betreiben. Entscheidend ist jedoch, dass die Forschung einen legitimatorischen Charakter hat; sie erm&ouml;glicht einen privilegierten Zugang zu den in einer Biobank gespeicherten Proben und Daten. Andererseits beschr&auml;nkt sie die Nutzung von Daten und Proben auch auf diesen Zweck.</p>
<p>Neben Forschungsbiobanken gibt es auch Biobanken, deren eingelagertes Material zu therapeutischen Zwecken verwendet wird. Klassische Beispiele daf&uuml;r sind die Lager der Blutspendedienste oder Banken, die Nabelschnurblut zur Transplantation der darin enthaltenen Stammzellen aufbewahren. Viele dieser therapeutischen Biobanken betreiben auch Forschung, sei es zur Qualit&auml;tssicherung oder zu wissenschaftlichen Zwecken.</p>
<p>Diese und andere Doppelnutzungen von Biobanken machen die Eingrenzung ihrer Zweckbestimmung teilweise schwierig. Im Mittelpunkt dieses Artikels stehen Forschungsbiobanken und ihre aktuelle Entwicklung im nationalen und internationalen Zusammenhang sowie die sich daraus ergebenden ethischen und rechtlichen Herausforderungen.</p>
<h5>II. Entwicklung von Biobanken: aktuelle Trends</h5>
<p>Biobanken sind keine neue Erfindung; ihre Geschichte ist eng mit der der modernen biologischen und medizinischen Forschung verbunden. Viele Institute in Universit&auml;tskliniken, aber auch humanbiologische und anthropologische Forschungsinstitute beherbergen Sammlungen konservierter Gewebe, die f&uuml;r die Diagnose entnommen und zu Lehr- oder Forschungszwecken verwahrt wurden. Daneben werden seit den 1990er Jahren gezielt neue Biobanken aufgebaut, die teilweise weitaus umfangreicher sind als die alten Sammlungen; sie k&ouml;nnen gro&szlig;e Teile oder die gesamte Bev&ouml;lkerung eines Landes umfassen.</p>
<p>Bekannt wurden diese Aktivit&auml;ten einer breiteren &Ouml;ffentlichkeit durch die 1998 durch das isl&auml;ndische Parlament beschlossene Einrichtung einer nationalen Biobank, der so genannten <i>Health Sector </i>Database (HSD). Ihr Ziel ist es, die in Island breit verf&uuml;gbaren genealogischen Daten mit Gesundheitsdaten und genetischen Befunden zu verkn&uuml;pfen, um auf diese Weise Risikofaktoren f&uuml;r Krankheiten identifizieren zu k&ouml;nnen. Im Endstadium soll die HSD die pseudonymisierten Gesundheitsdaten der gesamten isl&auml;ndischen Bev&ouml;lkerung (ca. 280.000 Personen) enthalten.</p>
<p>Das Besondere an dem Unternehmen ist, dass von den potenziellen Teilnehmern an der Biobank keine explizite Zustimmung f&uuml;r die Beforschung ihrer Proben und Daten eingeholt, sondern ein <i>opt out</i>-Modell etabliert wurde. Danach wurden alle Isl&auml;nder in die HSD aufgenommen, es sei denn, die widersprachen innerhalb eines bestimmten Zeitraums. Trotz des relativ intensiven Protests aus Bev&ouml;lkerung und Wissenschaft gegen diese von vielen als Verletzung des Selbstbestimmungsrechts wahrgenommene Praxis wurde das Projekt zun&auml;chst etabliert. Andauernde rechtliche, politische und ethische Kontroversen f&uuml;hrten jedoch dazu, dass es nach einigen Jahren zum Stillstand kam. (Wickinoff 2006; P&auml;lsson 2008)</p>
<p>Im Zusammenhang mit der Entwicklung der HSD wurden viele Fragen aufgeworfen, die auch f&uuml;r Biobanken in anderen L&auml;ndern relevant sind. Sie reichen vom Schutz individueller Rechte bis hin zur globalen Governance von Forschungsinfrastrukturen. Ohne dass diese Diskussionen abgeschlossen w&auml;ren, zeigen sich eine Reihe von neueren Trends, die es erforderlich machen zu &uuml;berpr&uuml;fen, ob die gesellschaftlichen Reaktionen auf diese Entwicklungen angemessen und ausreichend sind. Diese Trends werden im Folgenden in acht Punkten skizziert:</p>
<p>1. <i>Quantitative Ausweitung</i>. National wie international steigt die Zahl der bekannten Biobanken und der damit verbundenen Aktivit&auml;ten. 2006 wurden in Deutschland bereits &uuml;ber 40 Biobanken identifiziert (Revermann/Sauter 2006), die jeweils mehr als 1.500 Proben enthalten und als Forschungsbiobanken eingestuft werden k&ouml;nnen. Mittlerweilelegt praktisch jedes Forschungsprojekt, das sich mit der ldentiflzierung von genetischen Risikofaktoren oder Fragen der genetischen Epidemiologie befasst, seine eigene Biobank an. Eine der aktuellen Neugr&uuml;ndungen ist die so genannte &#8222;Helmholtz-Kohorte&#8221;. Dabei handelt es sich um eine gro&szlig; angelegte Bev&ouml;lkerungsstudie. Sie soll 200.000 B&uuml;rger umfassen, die in den n&auml;chsten zehn bis zwanzig Jahren in die Erforschung h&auml;ufiger chronischer Erkrankungen wie Diabetes, Krebs, Herz-Kreislauf- oder Demenzerkrankungen eingebunden werden sollen.[2]</p>
<p>Obwohl die Etablierung einer nationalen, dem isl&auml;ndischen Modell vergleichbaren Biobank in Deutschland nicht geplant ist, bewegt sich die Helmholtz-Kohorte in &auml;hnlicher Gr&ouml;&szlig;enordnung. In verschiedenen anderen L&auml;ndern werden explizit nationale Biobanken aufgebaut. In Gro&szlig;britannien wurde vor einigen Jahren das &#8222;UK Biobank&#8221; Projekt zur Gesundheitsforschung aufgelegt, das in naher Zukunft bis zu 500.000 Patienten umfassen soll. Am 25. November 2008 waren bereits &uuml;ber 223.000 Personen registriert. (<a href="http://www.ukbiobank.ac.uk/" target="_blank" rel="noopener">www.ukbiobank.ac.uk</a>) Sehr aktiv in diesem Bereich ist auch Schweden. Dort sind im nationalen Biobank Programm zwischen 50 und 100 Millionen Proben erfasst; der Zu-wachs betr&auml;gt drei bis vier Millionen Proben pro Jahr. Obwohl die Proben dezentral gelagert werden, k&ouml;nnen sie &uuml;ber vernetzte Rechner lokalisiert und die dazu geh&ouml;rigen Daten zentral zusammengef&uuml;hrt und ausgewertet werden. (<a href="http://www.biobanks.se/" target="_blank" rel="noopener">www.biobanks.se</a>). Dies sind nur einige Beispiele f&uuml;r die national wie international stetig anwachsende Zahl von Biobanken und dort gelagerter Proben. Ein Ende dieser Entwicklung ist derzeit nicht abzusehen.</p>
<p>2. <i>Qualitative Ausweitung</i>. Auch der Umfang der in Biobanken gespeicherten Informationen nimmt zu. Die probenbezogenen Datensets in Biobanken enthalten neben den klinischen Daten eines Patienten oder einer Spenderin soziodemografische Daten, Informationen &uuml;ber den Lebensstil und auch genetische Daten sowie &#8211; in der Regel ab-getrennt davon &#8211; identifizierende Daten (Name, Adressen, Telefonnummer, etc.). Durch wiederholte Datenerhebung sowie wissenschaftliche Analysen steigt der Informationsgehalt der Datensets tendenziell immer weiter an.</p>
<p>Um die Identifizierbarkeit der Proben sicherzustellen wird dar&uuml;ber hinaus teilweise schon heute ein genetisches Muster aus der Probe extrahiert, das &#8211; &auml;hnlich wie bei forensischen genetischen Untersuchungen &#8211; eine eindeutige Beschreibbarkeit der Probe sicherstellt (Pakstis et al. 2007). Bei Verf&uuml;gbarkeit von Referenzmaterial mit Bezug zu einer identifizierbaren Person kann nicht nur die Probe, sondern dar&uuml;ber hinaus auch der Spender eindeutig identifiziert werden. Das zahlenm&auml;&szlig;ige Anwachsen der in einem Datensatz gespeicherten Items macht die Datens&auml;tze immer individueller; schlie&szlig;lich gibt es nur noch eine einzige Person, die eine spezifische Kombination von Merkmalen auf weist. Im Ergebnis sind die Datens&auml;tze prinzipiell nicht mehr anonymisierbar (Malin/Sweeny 2002; Greely 2007; Mascalzoni et al. 2008).</p>
<p>3.<i> Vernetzung</i>. Um kleine Effekte einzelner Einflussfaktoren entdecken zu k&ouml;nnen, ist aus statistischen Gr&uuml;nden die Untersuchung einer gro&szlig;en Anzahl von Individuen not-wendig. Einzelne Biobanken verf&uuml;gen oftmals nicht &uuml;ber die erforderliche Zahl gut charakterisierter Spendermaterialien. Eine L&ouml;sung dieses Problems besteht darin, verschiedene Biobanken zu vernetzen und ihre Datens&auml;tze zusammenzuf&uuml;hren. Dies erm&ouml;glicht den Zugang zu gr&ouml;&szlig;eren Kohorten, als dies &uuml;ber einzelne Biobanken m&ouml;glich w&auml;re.</p>
<p>Eine solche Vernetzung von Biobanken ist derzeit &uuml;berall zu beobachten. In Deutschland wird sie beispielsweise im Rahmen von Kompetenznetzwerken zu Erforschung verschiedener Krankheiten vom Bundesministerium f&uuml;r Forschung und Technologie nachdr&uuml;cklich gef&ouml;rdert. Ein Beispiel auf regionaler Ebene ist die Donau-Biobank&#8220; (<a href="http://www.danubianbiobank.de/" target="_blank" rel="noopener">www.danubianbiobank.de</a>), die von einem Netzwerk von Universit&auml;ten und assoziierten Partnern zwischen Ulm und Budapest gegr&uuml;ndet wurde. Neben der Erforschung von Alterserkrankungen besteht das Ziel darin, die Biobankaktivit&auml;ten durch EHealth-Portale und IT-basierte Strategien in die lokale und regionale Krankenversorgung zu integrieren. Aufgebaut werden soll ein Modell einer <i>public private </i>partnership mit Anbietern von Gesundheitsdienstleistungen, Industrie, Krankenversicherungen, medizinischer Forschung und &ouml;ffentlicher Gesundheitsversorgung.</p>
<p>4. <i>Internationalisierung</i>. Dieser Trend zur Vernetzung zeigt sich auch auf internationaler Ebene. In M&auml;rz 2008 wurde beispielsweise im Rahmen eines durch die EU-Kommission gef&ouml;rderten Projektes die <i>European Biobanking and Biomolecular Resources Research Infrastructure </i>(BBMRI) etabliert (httpa/www.bbmri.eul). Der BBMRI geh&ouml;ren ungef&auml;hr 100 Biobanken aus ganz Europa an. Ziel dieser Initiative ist es, innerhalb der n&auml;chsten zwei Jahre die organisatorischen und rechtlichen Rahmenbedingungen f&uuml;r ein solches Netzwerk und den darin avisierten, grenz&uuml;berschreitenden Austausch von Daten und Proben zu kl&auml;ren und ein Konzept f&uuml;r die Infrastruktur zu entwickeln.</p>
<p>Vergleichbare Initiativen wie BBMRI gibt es auch in anderen Regionen der Welt, beispielsweise in den Vereinigten Staaten von Amerika, Asien oder Australien. Auch globale Zusammenschl&uuml;sse werden bereits diskutiert. W&auml;hrend allerdings im Fall von BBMRI Proben und Daten noch im europ&auml;ischen Rechtsraum verbleiben und somit durch die europ&auml;ische Datenschutzrichtlinie gesch&uuml;tzt sind, ist das nicht mehr gegeben, wenn Daten und Proben beispielsweise in die Vereinigten Staaten von Amerika oder Japan transferiert werden oder &uuml;ber Portale in diesen L&auml;ndern zug&auml;nglich sind.</p>
<p>5. <i>Privatisierung und Kommerzialisierung</i>. Forschungsbiobanken befinden sich zwar &uuml;berwiegend, aber keinesfalls ausschlie&szlig;lich in &ouml;ffentlicher Tr&auml;gerschaft. Beispielsweise legen viele national und international t&auml;tige pharmazeutische Unternehmen Biobanken an, die Proben und Daten aus klinischen Studien enthalten. Diese Proben dienen nicht nur der Eigenforschung, sondern werden unter Umst&auml;nden auch an Dritte ver&auml;u&szlig;ert. Solche Verk&auml;ufe geh&ouml;ren bereits heute zum Gesch&auml;ftsmodell einiger Unternehmen.</p>
<p>Andere Unternehmen widmen sich nicht prim&auml;r der Forschung, sondern bieten biomedizinische bzw. genetische Dienstleistungen an. Beispiele f&uuml;r diese Gruppe sind 23andMe aus den USA (<a href="http://www.23andme.com/" target="_blank" rel="noopener">www.23andme.com</a>), deCODEMe aus Island (<a href="http://www.decodeme.com/" target="_blank" rel="noopener">www.decodeme.com</a>), oder Navigenics aus Kalifornien (<a href="http://www.navigenics.com/" target="_blank" rel="noopener">www.navigenics.com</a>). Die Firmen untersuchen im Auftrag ihrer Kunden deren Genom und teilen ihnen die Befunde mit einer Erkl&auml;rung ihrer Bedeutung mit. Dar&uuml;ber hinaus sind sie jedoch auch an einer Beforschung der Proben interessiert. Wenn die Kunden zustimmen, k&ouml;nnen Daten und Proben nicht nur mit biomedizinischen Fragestellungen untersucht werden, sondern auch mit solchen, die der Verbesserung der Angebote der Firma dienen. Dabei kann auch Partnerunternehmen Zugriff auf pers&ouml;nliche Inforinationen gew&auml;hrt werden. Selbst wenn Proben-und Datengeber einer solchen Nutzung zustimmen, sind in diesen F&auml;llen Forschungsund kommerzielle Zwecke so eng miteinander verkoppelt, dass es f&uuml;r die Kunden schwierig sein d&uuml;rfte, das eine vom anderen zu unterscheiden.</p>
<p>6. <i>Standardisierung</i>. Biobanken wurden von verschiedenen Akteuren an unterschiedlichen Orten zu unterschiedlichen Zeiten und Zwecken angelegt; von daher sind sie au&szlig;erordentlich heterogen. Sie unterscheiden sich hinsichtlich ihrer Forschungsziele, der Art und dem Umfang der gespeicherten Daten, der Art des gesammelten Materials, der Form und Dauer der Probenlagerung, ihrer Tr&auml;gerschaft und Rechtsform, ihrer Nutzerkreise, ihrer lokalen, regionalen oder globalen Orientierung und hinsichtlich ihres Gesch&auml;ftsmodells. Au&szlig;er wissenschaftsinternen Gr&uuml;nden und (unspezifischen) datenschutzrechtlichen Vorgaben existieren keine Standards, denen solche Banken gen&uuml;gen m&uuml;ssen.</p>
<p>Die inzwischen angestrebte Vernetzung macht jedoch die Etablierung solcher Standards unumg&auml;nglich. Dies betrifft beispielsweise die Verfahren zur Probenerhebung, -behandlung und -aufbewahrung, aber auch die Erhebung von Daten und ihre Speicherung in definierten Formaten. Eine solche Standardisierung ist eine entscheidende Bedingung f&uuml;r die M&ouml;glichkeit des Austausches von Proben und Daten und die transnationale Kommunikation.</p>
<p>Auch im Datenschutz sind bislang weder im rechtlichen noch im technischen Boreich allgemeing&uuml;ltige, biobankspezifische Vorgaben entwickelt worden. Zwar gibt es vor allem in den gro&szlig;en Biobanken Spezialisten, die daran arbeiten. Kleinere Biobanken haben jedoch auf Grund begrenzter Ressourcen teilweise Schwierigkeiten, ihr System an die komplexer werdenden Strukturen und Prozesse anzupassen und die mit der Vernetzung wachsenden Anforderungen zu erf&uuml;llen. Eine mangelnde Standardisierung ist jedoch nicht nur nicht nur ein Problem f&uuml;r den Datenschutz; sie kann auch ein Hindernis f&uuml;r Forschung und Qualit&auml;tssicherung darstellen.</p>
<p>7. <i>Aufweichung der Zweckbindung</i>. Umfangreiche Datens&auml;tze und gut charakterisierte Proben sind nicht nur f&uuml;r die biomedizinische Forschung interessant. Auch staatliche Stellen sind an der Nutzung von Biobanken interessiert, vor allem zu Zwecken der Strafverfolgung. In Deutschland w&auml;re ein Zugriff auf Biobankproben und -daten auf richterliche Anordnung grunds&auml;tzlich m&ouml;glich. Das Interesse Gesch&auml;digter, der Allgemeinheit oder auch der Polizei an einer Nutzung von Biobankproben und -daten ist nachvollziehbar. F&uuml;r die Wissenschaft kann es sich jedoch als au&szlig;erordentlich problematisch erweisen: die M&ouml;glichkeit des beh&ouml;rdlichen Zugriffs unterminiert das Vertrauen der Spender und senkt die Bereitschaft, sich an solchen Studienprojekten zu beteiligen. Au&szlig;erdem werden dadurch wichtige pers&ouml;nlichkeitsrechtliche Fragen aufgeworfen, die keineswegs gekl&auml;rt sind.</p>
<p>In Schweden wird die Nutzung von Biobanken f&uuml;r Zwecke der Strafverfolgung bereits offensiv betrieben. Im Juli 2008 wurde gemeldet, dass das schwedische Biobankgesetz ge&auml;ndert werden soll: die geplante &Auml;nderung soll die Biobank generell f&uuml;r die Ermittlungsarbeit der Polizei &ouml;ffnen. So werden unter anderem die seit 1997 von jedem schwedischen Neugeborenen gespeicherten Blutproben f&uuml;r die Beh&ouml;rden zug&auml;nglich. Mittlerweile sind &uuml;ber 3,5 Millionen Proben von Schweden unter 35 Jahren in dieser Bank gespeichert. Normalerweise werden die Proben nur auf m&ouml;gliche Krankheiten des Neugeborenen untersucht; die weitere Verwendung der Proben war bislang nur der Forschung gestattet.</p>
<p>8. <i>Politisierung.</i> Aufgrund wissenschaftlich-technischer Entwicklungen ist es mittlerweile m&ouml;glich, an sehr vielen Proben gleichzeitig Hunderte oder gar Tausende von Untersuchungen durchzuf&uuml;hren. Durch solche Hochdurchsatztechnologien k&ouml;nnen gro&szlig;e Bev&ouml;lkerungsgruppen in genetisch-epidemiologische Studien eingeschlossen wer-den. Da man hofft, auf der Grundlage solcher Studien Pr&auml;ventionsstrategien entwickeln zu k&ouml;nnen, die sich gezielt an spezielle, genetisch und/oder durch ihren Lebensstil definierte Gruppen richten, werden Biobanken auch f&uuml;r gesundheitspolitische Zwecke interessant. Die britische Biobank soll beispielsweise explizit dazu beitragen, die Gesundheit der Bev&ouml;lkerung zu verbessern.</p>
<p>Inzwischen werden Biobanken weltweit als strategische Ressource f&uuml;r die Gesundheitspolitik angesehen. Ihr Auf- und Ausbau und ihre internationale Vernetzung werden nicht nur in Deutschland durch das Bundesministerium f&uuml;r Bildung und Forschung, sondern auch durch die europ&auml;ische Union intensiv gef&ouml;rdert. Das oben erw&auml;hnte BBMRI-Projekt ist beispielsweise eines von etwa drei Dutzend europ&auml;ischen Projekten, die 2004 vom Europ&auml;ischen Strategie-Forum f&uuml;r den Aufbau von wichtigen Forschungsinfrastrukturen der EU vorgeschlagen und f&uuml;r die F&ouml;rderung akzeptiert wurde. Das politische Interesse konzentriert sich dabei vor allem auf die Biobanken unterstellte Beschleunigung von medizinischer Innovation und den damit verbundenen wirtschaftlichen Hoffnungen. Anna Barker, die stellvertretende Direktorin des US-amerikanischen Krebsforschungsinstitutes NCI formulierte dies folgenderma&szlig;en: &#8222;<i>Biospecimens are key to molecular medicine and accelerating progress in this battle. They are a critical ressourcefor 21 century medicine that will be worth their weight in platinum</i>.&#8220;[3]</p>
<h5>III. Ethisch-recht&shy;liche Heraus&shy;for&shy;de&shy;rungen</h5>
<p>In Biobanken materialisieren sich nicht nur die Interessen der Forschung, sondern auch wirtschaftliche und politische Interessen. Deshalb werfen die aufgezeigten Entwicklungstrends wichtige Fragen im Hinblick auf den Datenschutz und den Schutz der Pers&ouml;nlichkeitsrechte der Spender auf Ausgangspunkt dieser Fragen ist, dass sich im Zusammenhang mit Biobanken und Biobankforschung grundlegende Prinzipien des Datenschutzes als mehr oder weniger dysfunktional erweisen. Zu diesen Prinzipien geh&ouml;ren (1) die informierte Einwilligung, (2) die Zweckbindung, (3) die Datensparsamkeit und (4) die Dezentralit&auml;t der Datenspeicherung, (5) die M&ouml;glichkeit des Widerrufs, so-wie (6) die Anonymisierung nach zweckgebundener Datennutzung.</p>
<p>1. Eine <i>Einwilligung</i> gilt nur dann als informiert, wenn ihr eine angemessene Aufkl&auml;rung vorausgeht. Biobankproben werden jedoch nicht nur f&uuml;r einzelne, sondem viele verschiedene, auch in der Zukunft liegende Forschungsprojekte gesammelt. Das Einholen einer separaten Zustimmung f&uuml;r jedes einzelne Forschungsprojekt gilt vielen Forschern als zu aufw&auml;ndig; von daher wird die M&ouml;glichkeit einer Blanko-Vollmacht f&uuml;r die Forschung gefordert. Eine derart umfassende Einwilligung kann jedoch nur schwerlich als informiert betrachtet werden; das Prinzip des <i>informed consent</i>, das in der mo-dernen biomedizinischen Forschung als conditio sine qua non gilt, w&auml;re dabei infrage gestellt.</p>
<p>Eine Einwilligung, die das Pr&auml;dikat &#8222;informiert&#8221; zu Recht tr&auml;gt, kann immer nur f&uuml;r ein bestimmtes Forschungsprojekt oder h&ouml;chstens ein begrenztes Forschungsfeld gelten (z.B. Forschung zur Aufdeckung der Ursachen einer spezifischen Erkrankung und zur Entwicklung von M&ouml;glichkeiten zu ihrer Behandlung). Von daher muss der rechtliche Rahmen genauer definiert werden, innerhalb dessen eine Einwilligung zur Biobankforschung g&uuml;ltig sein kann. Innerhalb dieses Rahmens m&uuml;ssen nicht nur die allgemeinen Rechte und Pflichten von Biobankbetreibern definiert, sondern auch die unver&auml;u&szlig;erlichen Rechte von Spendern festgeschrieben werden.</p>
<p>2. <i>Zweckbindung</i>: Daran schlie&szlig;t sich die Frage an, wie die Zweckbindung der gespendeten Proben dauerhaft gew&auml;hrleistet werden kann. Das betrifft zum einen den Forschungsbereich selber. Hier m&uuml;sste sichergestellt werden, dass Proben und Daten nur f&uuml;r den pr&auml;zise benannten Zweck, und nicht auch f&uuml;r andere Forschungsgebiete oder nicht-wissenschaftliche, kommerzielle Zwecke verwendet werden. In diesem Zusammenhang wurde vorgeschlagen, ein &#8222;Forschungsgeheimnis&#8221; zu etablieren, das auch die nicht durch eine &auml;rztliche Schweigepflicht gebundenen Personen zum Stillschweigen &uuml;ber ihnen eventuell bekannt gewordene Erkenntnisse &uuml;ber einen Spender verpflichtet. Zum anderen sollte ein solcher Schutz auch gegen&uuml;ber staatlichen Zugriffen bestehen. Ob und zu welchen Bedingungen ein solches Forschungsgeheimnis etabliert werden kann, ist zurzeit jedoch unklar.</p>
<p>3. <i>Datensparsamkeit</i>: Um Ihre Zwecke erf&uuml;llen zu k&ouml;nnen, ist die Biobankforschung darauf angewiesen, so viele (gesundheitsrelevante) Daten wie m&ouml;glich &uuml;ber ein Individuum zu sammeln. Auch erscheint angesichts des prospektiven Charakters vieler Sammlungen eine zeitliche Begrenzung der Datennutzung wenig sinnvoll; der Wert solcher Sammlungen steigt in der Regel mit der Zeit und ihr Informationsgehalt w&auml;chst. Dar&uuml;ber hinaus widerspricht eine Begrenzung der Datensammlung der Logik der Biobankforschung, bei der es zumeist darum geht, so viele Daten wie m&ouml;glich zu akkumulieren. Nur dann erscheint es m&ouml;glich, die unterschiedlichen, in ihrer Bedeutung stark variierenden Einfl&uuml;sse von genetischen und/oder Umweltfaktoren auf die Gesundheit hinreichend genau zu erfassen. Das bedeutet aber auch, dass das Schutzprinzip der Datensparsamkeit im Zusammenhang mit der Biobankforschung aus wissenschaftlicher Perspektive kontraproduktiv ist.</p>
<p>4. <i>Die Dezentralit&auml;t </i>der Datenspeicherung ist ein weiteres wichtiges Datenschutzprinzip. Mit zunehmender Vernetzung von Daten- bzw. Biobanken wird es jedoch aus-geh&ouml;hlt. Die Vernetzung von Datenbest&auml;nden ist eine wichtige Voraussetzung beispielsweise f&uuml;r die genetisch-epidemiologische Forschung; sie erm&ouml;glicht die optimale Nutzung der gesammelten Ressourcen und erm&ouml;glicht die Erschlie&szlig;ung neuer Erkenntnisse, die mit dezentralen, unvernetzten Sammlungen m&ouml;glicherweise nicht zu gewinnen w&auml;ren. Folgt man dieser Logik, erweist sich das Prinzip der Dezentralit&auml;t in der Biobankforschung als Hindernis und ist zuk&uuml;nftig m&ouml;glicherweise kaum noch realisierbar.</p>
<p>5. Fraglich wird ebenfalls das Recht auf jederzeitigen Widerruf der gespeicherten Daten und Proben. In vernetzten Systemen, in denen schon aus Gr&uuml;nden der Qualit&auml;tssicherung und Datensicherheit h&auml;ufig zahlreiche Sicherheitskopien von Datens&auml;tzen gemacht werden, kann kaum noch gew&auml;hrleistet werden, dass sich Daten vollst&auml;ndig l&ouml;schen lassen. In der Praxis d&uuml;rfte eine vollst&auml;ndige L&ouml;schung ebenfalls kaum noch m&ouml;glich sein. Dies ist desto weniger der Fall, je komplexer und vielf&auml;ltiger die Vernetzung und die Datennutzung werden. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, welche Einschr&auml;nkungen des Rechts auf Widerruf der eigenen Daten rechtlich und ethisch tolerierbar sind.</p>
<p>6. Ein weiteres<i> Datenschutzprinzip </i>ist die <i>Anonymisierung</i> der Daten nach zweckgebundener Prozessierung. Laut deutschem Datenschutzgesetz ist Anonymisieren das Ver&auml;ndern personenbezogener Daten derart, dass die Einzelangaben &uuml;ber pers&ouml;nliche oder sachliche Verh&auml;ltnisse nicht mehr oder nur mit einem unverh&auml;ltnism&auml;&szlig;igen Auf wand einer bestimmten oder bestimmbaren nat&uuml;rlichen Person zugeordnet werden k&ouml;nnen. Bei anonymisierten Daten handelt es sich definitionsgem&auml;&szlig; nicht mehr um pers&ouml;nliche Daten; ihre Nutzung unterliegt deshalb nicht den Beschr&auml;nkungen des Datenschutzrechts. Forschungsprojekte, in denen mit anonymisierten Daten gearbeitet wird, bed&uuml;rfen deshalb keines positiven Votums einer Ethikkommission. Heute scheint es jedoch kaum noch m&ouml;glich zu sein, Datens&auml;tze, die genetische Daten beinhalten, zu anonymisieren; bei Verf&uuml;gbarkeit von Referenzmaterial sind sie leicht identifizierbar. Von daher ist zu pr&uuml;fen, ob die Regeln, die heute f&uuml;r die Forschung mit anonymisierten Daten zutreffen, noch auf genetische Daten anwendbar sind.</p>
<p>Diese Aufz&auml;hlung zeigt, dass die Biobankforschung eine erhebliche Herausforderung f&uuml;r Prinzipien und Praxis des Datenschutzes und den Schutz von Pers&ouml;nlichkeitsrechten darstellt. Das kurz vor der Verabschiedung stehende Gendiagnostikgesetz sieht eine Regelung der Forschung nicht vor. Angesichts der aufgezeigten Herausforderungen sowie der m&ouml;glichen individuellen und sozialen Implikationen der Biobankforschung scheint dies jedoch unumg&auml;nglich.</p>
<h5>IV. Indivi&shy;du&shy;elle und soziale Impli&shy;ka&shy;ti&shy;onen</h5>
<p>Die Etablierung von Biobanken sowie die Biobankforschung k&ouml;nnen erhebliche Konsequenzen f&uuml;r Individuen und soziale Gruppen haben. Zu den individuellen Konsequenzen geh&ouml;rt beispielsweise die emotionale Sch&auml;digung von Spendern. Sie kann erfolgen, wenn mit gespendeten Proben etwas geschieht, in das die Spender nicht explizit eingewilligt haben. Zwei Beispiele sollen dies verdeutlichen:</p>
<ul>
<li>Ein israelischer Nachfahre von Holocaust-Opfern spendet im Rahmen einer klinischen Studie eine Blutprobe an eine US-Pharmafirma. Sp&auml;ter erf&auml;hrt er, dass die Proben an ein deutsches Unternehmen f&uuml;r die biomedizinische Forschung verkauft wurden, das in der NS-Zeit Zwangsarbeiter besch&auml;ftigt hat. Der Mann ist tief betroffen; er h&auml;tte seine Probe nie abgegeben, wenn er gewusst h&auml;tte, dass sie gemeinsam mit der gesamten Sammlung auch an deutsche Unternehmen verkauft werden kann.</li>
<li>Eine Katholikin spendet bei einer gyn&auml;kologischen Erkrankung Gewebe. Sp&auml;ter erf&auml;hrt sie, dass daran Fragen der Empf&auml;ngnisverh&uuml;tung erforscht werden. F&uuml;r die konsultierte Ethikkommission, der der Fall vorgelegt wurde, war das Projekt durch die Einwilligungserkl&auml;rung gedeckt, weil sie sich auf reproduktionsmedizinische Forschung bezog. Dennoch war die Frau hinterher sehr best&uuml;rzt; als Gegnerin der technischen Empf&auml;ngnisverh&uuml;tung h&auml;tte sie f&uuml;r derartige Forschung kein Gewebe gespendet. Die Spenderinformation hatte dieses Forschungsziel nicht explizit er-w&auml;hnt; von daher hatte die Spenderin auch keine M&ouml;glichkeit, es vor ihrer Einwilligung zu bedenken.</li>
</ul>
<p>Biobankforschung zielt unter anderem darauf ab, genetische Risikofaktoren f&uuml;r eine Vielzahl von Krankheiten zu identifizieren. Die Anwesenheit solcher Faktoren bei einer Person wird mit einem statistisch erh&ouml;hten Krankheitsrisiko assoziiert. Wird bekannt, dass bei einer Person oder Personengruppe Krankheitsdispositionen festgestellt wurden, kann dies weit reichende Konsequenzen f&uuml;r die Betroffenen haben. Es lassen sich verschiedene Kategorien von Sch&auml;digungen charakterisieren:</p>
<p>Individuelle Sch&auml;den k&ouml;nnen entstehen, wenn genetische oder andere gesundheitsbezogene Informationen im Familienzusammenhang bekannt werden. Familienbeziehungen k&ouml;nnen gest&ouml;rt werden oder auseinander brechen. In manchen Kulturen kann die Information &uuml;ber gesundheitliche Risiken beispielsweise die Heiratschancen der Betroffenen mindern. Solche Risiken sind nicht grunds&auml;tzlich neu. Im Zusammenhang mit der quantitativen Ausweitung und Vernetzung der Biobankforschung sind sie jedoch neu zu evaluieren, vor allem, weil die M&ouml;glichkeit der Aufdeckung solcher Risiken dadurch in zeitlicher und r&auml;umlicher Hinsicht erheblich erweitert wird.</p>
<p>Individuen k&ouml;nnen weiterhin gesch&auml;digt werden, wenn Informationen &uuml;ber sie Dritten bekannt und zu ihrem Nachteil verwendet werden. Klassische F&auml;lle solcher Benachteiligungen sind soziale Stigmatisierung und Diskriminierung, die in sozialer Ausgrenzung oder im Verlust der Versicherungsf&auml;higkeit oder Besch&auml;ftigungsf&auml;higkeit resultieren k&ouml;nnen (NER 2005, 2007; Lemke 2006; Kollek/Lemke 2008)</p>
<p>Eine Sch&auml;digung sozialer Gruppen kann dann entstehen, wenn Gruppeninteressen und dar&uuml;ber wiederum Einzelinteressen verletzt werden. Nachdem beispielsweise bekannt wurde, dass Angeh&ouml;rige der urspr&uuml;nglich aus Osteuropa stammenden, in die USA eingewanderten Ashkenaze-Juden m&ouml;glicherweise zu einem h&ouml;heren Prozentsatz bestimmte Krankheitsanlagen (z.B. f&uuml;r Brustkrebs) tragen als der Durchschnitt der US-amerikanischen Bev&ouml;lkerung, f&uuml;hrte dies in einigen F&auml;llen zur Diskriminierung der An-geh&ouml;rigen dieser Gruppe durch Krankenversicherungen. Obwohl solche Folgen eines &uuml;ber die epidemiologische Forschung oder die Biobankforschung generierten Wissens das Ergebnis gesellschaftlicher Diskursprozesse sind und nicht der Forschung selber angelastet werden k&ouml;nnen, bed&uuml;rfen sie dennoch der gesellschaftlichen Diskussion und rechtlichen Flankierung.</p>
<h5>Fazit</h5>
<p>Es ist offensichtlich, dass heutige Biobanken die Gr&ouml;&szlig;enordnung einer lokalen und zeitlich begrenzten Ressource f&uuml;r definierte Projekte der biomedizinischen Forschung mittlerweile weit &uuml;berschritten haben. Was sich abzeichnet ist eine in immer gr&ouml;&szlig;erem Ma&szlig;stab erfolgende biologisch-genetische Erfassung der Bev&ouml;lkerung mit nicht nur wissenschaftlicher, sondern auch gesundheitspolitischer Zielsetzung. Die Anforderungen, die an den Daten- und Pers&ouml;nlichkeitsschutz zu stellen sind, erweisen sich im Zusammenhang mit den Zielen der Biobankforschung als kontraproduktiv und in der Praxis als nur begrenzt umsetzbar. Wenn aber zentrale Elemente des ethisch und rechtlich vertretbaren Umgangs mit Biobanken durch aktuelle Entwicklungen zur Disposition gestellt werden, ist es h&ouml;chste Zeit, genauer &uuml;ber die rechtliche Regelung dieses Bereiches nachzudenken.</p>
<p>Das sich in der Diskussion befindliche Gendiagnostikgesetz klammert jedoch den gesamten Bereich der Forschung und somit auch die Biobankforschung aus[4]. Dies kann sich vor allem dort als Problem erweisen, wo Biobankaktivit&auml;ten mit gesundheitspolitischen Zielsetzungen verkn&uuml;pft werden, wie das zum Beispiel bei der UK Biobank oder auch bei einigen Biobankverb&uuml;nden in Deutschland der Fall ist. Dar&uuml;ber hinaus existiert rechtlicher Handlungsbedarf dort, wo Daten und Proben an Dritte oder Vierte weiter gegeben oder gar ver&auml;u&szlig;ert werden, und nicht nur innerhalb von Europa, sondern auch &uuml;ber europ&auml;ische Grenzen hinweg zwischen Forschungsverb&uuml;nden ausgetauscht und genutzt werden.</p>
<p>Eine rechtliche Regelung ist nicht nur erforderlich, um die Rechte der Spender zu sch&uuml;tzen. Sie ist auch notwendig, um der Forschung Rechtssicherheit zu geben und zu kl&auml;ren, wer unter welchen Bedingungen auf die in Biobanken gespeicherten Daten und Proben zugreifen darf. Wenn Biobanken tats&auml;chlich eine wichtige Ressource f&uuml;r die Forschung sind, sollte ihre Nutzung auch langfristig sichergestellt werden. Dies er-scheint jedoch nur m&ouml;glich, wenn &uuml;ber die Einwilligung der Spender hinaus flankieren-de, biobankbezogene Ma&szlig;nahmen etabliert werden, die den Spenderschutz optimieren.</p>
<p>* Dieser Artikel beruht auf einem Vortrag, den die Autorin am 27. November 2008 vor dem Deutschen Ethikrat, Berlin gehalten hat.</p>
<p>[1] Neben Biobanken, die menschliches Material enthalten, gibt es auch solche, die auf tierisches oder pflanzliches Material spezialisiert sind. Im Folgenden ist nur von Biobanken mit menschlichen Proben die Rede.<br />[2] F&uuml;r die Etablierung dieser Forschungskohorte hat die Deutsche Helmholtz-Gesellschaft k&uuml;rzlich rund 20 Mio Euro bewilligt.(httpa/www.helmholtz-muenchen.de/presse/pressemitteilungen/presse&#8226; mitteilungen-2008/pressemitteilung-2008-detail/article/11234/9/index.html). Der Zugriff zu dieser und zu den anderen in diesem Artikel genannten Internetadressen erfolgte im November/Dezember 2008.<br />[3] Dr Anna Barker, stellvertretende Direktorin des US-Amerikanischen National Cancer Institute (NCI), auf dem weltweiten, durch IBM gesponsorten Biobank Gipfel im November 2004. httpa/activehome.co.uk/computing/analysis/2076008/biology join-create-biobanks.<br />[4] Vgl. Paragraph 2, Abs.2, Ziffer 1 des Gesetzentwurfes der Bundesregierung. Entwurf eines Gesetzes &uuml;ber genetische Untersuchungen am Menschen (Gendiagnostikgesetz &#8212; GenDG). Bundestagsdrucksache 16/10532 vom13.10.2008. httpa/dip2l.bundestag.deldip2llbtd/161105/1610532.pdf.</p>
<p><b>Literatur<br /></b></p>
<p>Greely, HT, 2007: The uneasy ethical and legal underpinnings of large-scale genomic biobanks. Annual Reviews of Genomics and Human Genetics;8:343-64.<br />Kollek R, Lemke T, 2008: Der medizinische Blick in die Zukunft. Gesellschaftliche Implikationen der pr&auml;diktiven Diagnostik. Campus Verlag: Frankfurt am Main.<br />Lemke T, 2006: Die Polizei der Gene: Formen und Felder genetischer Diskriminierung. Campus Verlag, Frankfurt am Main.<br />Malin B, Sweeney L, 2002: Compromising Privacy in Distributed Population-Based Databases with Trail Matching: A DNA Example. School of Computer Science, Carnegie Mellon University, Pittsburgh, PA 15213-3890. [CMU-CS-02-189] httpa/reports-archive.adm.cs.cmu.edu/anon/ 2002/ CMU-CS-02-189.pdf.<br />Mascalzoni D, Hicks A, Pramstaller P, Wjst M., 2008: Informed consent in the genomics era. PLoS Medicine; 5(9):e192.<br />NER (Nationaler Ethikrat), 2004: Biobanken f&uuml;r die Forschung. Stellungnahme. Berlin. <a href="https://www.humanistische-union.de/http%3A/www" target="_blank" rel="noopener">http://www</a>. ethikrat.orglthemen/pdf/Stellungnahme_Biobanken.pdf<br />NER (Nationaler Ethikrat), 2007: Pr&auml;diktive Gesundheitsinformationen beim Abschluss von Versicherungen. Stellungnahme,Berlin. httpa/www.ethikrat.org/stellungnahmen/pdf/Stellungnahme_PGI_ Versicherungen.pdf.<br />NER (Nationaler Ethikrat), 2005: Pr&auml;diktive Gesundheitsinformationen bei. Einstellungsuntersuchungen. Stellungnahme, 2005, Berlin. httpa/www.ethikrat.org/stellungnahmen/pdf/Stellungnahme_ PGI_Einstellungsuntersuchungen.pdf.<br />Pakstis AJ, Speed WC, Kidd JR, Kidd KK., 2007: Candidate SNPs for a universal individual identification panel. Human Genetics;121(3-4);305-17.<br />P&auml;lsson G, 2008: The rise and fall of a biobank: the case of Iceland; in Gottweis H, Petersen A (eds): Monitoring Bodies. London, Routledge.<br />Revermann C, Sauter A, 2006: Biobanken f&uuml;r die humanmedizinische Forschung und Anwendung. B&uuml;ro f&uuml;r Technikfolgenabsch&auml;tzung beim Deutschen Bundestag. TAB-Arbeitsbericht Nr. 112.<br />Winickoff DE, 2006: Genome and National Iceland&#8217;s Health Sector Database and its legacy. Innovations, pp 80-105.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/184-vorgaenge/publikation/biobanken-medizinischer-fortschritt-und-datenschutzrechte-probleme/">Biobanken &#8211; medizinischer Fortschritt und datenschutzrechte Probleme*</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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		<title>Wissen oder Nichtwissen?</title>
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		<pubDate>Wed, 31 Dec 2008 16:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Ethische Aspekte der Anwendung pr&#228;diktiver genetischer Tests aus: Vorg&#228;nge 184 ( Heft 4/2008), S.70-78 1. Einleitung Helmut Plessner hat in einer besonders pr&#228;gnanten Formel darauf hingewiesen, dass es eine wesentliche Eigenschaft des Menschen ist, sein Leben aktiv und planvoll zu gestalten; er schreibt: &#8222;Der Mensch lebt nur, indem er sein Leben f&#252;hrt.&#8221; (Plessner 1975: 310) [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Ethische Aspekte der Anwendung pr&auml;diktiver genetischer Tests</p>
<p>aus: Vorg&auml;nge 184 ( Heft 4/2008), S.70-78</p>
<h5>1. Einleitung</h5>
<p>Helmut Plessner hat in einer besonders pr&auml;gnanten Formel darauf hingewiesen, dass es eine wesentliche Eigenschaft des Menschen ist, sein Leben aktiv und planvoll zu gestalten; er schreibt: &#8222;Der Mensch lebt nur, indem er sein Leben f&uuml;hrt.&#8221; (Plessner 1975: 310) Eine solche Lebensf&uuml;hrung ist jedoch nur unter der Bedingung m&ouml;glich, dass wir &#8211; zumindest in einem gewissen Umfang &#8211; &uuml;ber verl&auml;ssliche Annahmen hinsichtlich relevanter zuk&uuml;nftiger Entwicklungen und Ereignisse verf&uuml;gen; ohne sie ist planvolles Handeln nicht oder doch nur in einem sehr beschr&auml;nkten Ma&szlig;e m&ouml;glich. Neben lebensweltlichen Erfahrungen liefern heute vor allem die modernen Naturwissenschaften die Grundlagen f&uuml;r solche Annahmen. Sie machen zahlreiche Bereiche des Lebens &#8222;kalkulierbar&#8221; und er&ouml;ffnen so Handlungsspielr&auml;ume von vormals ungeahnten Ausma&szlig;en. Zwar kann es im Einzelnen sein, dass Berechenbarkeit und Planbarkeit &#8211; die selbstverst&auml;ndlich Grenzen haben und bisweilen den tr&uuml;gerischen Eindruck von Beherrschbarkeit erzeugen &#8211; einem gelungenen Leben nicht zutr&auml;glich oder sogar abtr&auml;glich sind; dessen ungeachtet w&auml;re es aufs Ganze gesehen doch wohl verfehlt, diese Entwicklung hin zu gesicherteren Vor-hersagen nicht als Fortschritt zu bewerten.</p>
<p>Seit Neuerem erm&ouml;glicht auch die Medizin durch den Einsatz von modernen biotechnologischen Verfahren Vorhersagen &uuml;ber zuk&uuml;nftige Entwicklungen und Ereignisse. Mit der Pr&auml;diktion hat sich das klassische Aufgabenspektrum der Medizin, das &uuml;ber Jahrhunderte hinweg auf die Trias &#8222;Diagnose, Therapie, Pr&auml;vention&#8221; beschr&auml;nkt war (die Frage, ob die Palliation einen weiteren eigenst&auml;ndigen Aufgabenbereich bildet, oder durch die klassische Trias abgedeckt ist, muss hier au&szlig;er Acht gelassen werden), um einen Bereich erweitert. Die Pr&auml;diktion ist dabei deutlich von der Prognose zu unterscheiden, die zwar auch in die Zukunft gerichtet ist, aber doch lediglich Aussagen &uuml;ber den weiteren Verlauf einer bereits manifesten Erkrankung macht. Die Pr&auml;diktion hingegen richtet sich auf ein Ereignis, etwa den Ausbruch einer Krankheit, f&uuml;r das noch keinerlei offenbare Anzeichen in Form von Symptomen vorliegen. Anders gewendet: Die Prognose geht vom Kranken aus, die Pr&auml;diktion vom Gesunden.[1]</p>
<p>Zwar erlaubte es schon die Familienanamnese, Pr&auml;diktionen dieser Art vorzunehmen, und auch andere medizinische Untersuchungsverfahren k&ouml;nnen f&uuml;r Vorhersagen &uuml;ber den zuk&uuml;nftigen Gesundheitszustand herangezogen werden. Mit der Entwicklung sogenannter pr&auml;diktiver Gentests (Propping et al. 2006; Schmidtke et al. 2007) hat die vorhersagende Medizin nun aber zumindest quantitativ neue Dimensionen angenommen. Mittlerweile steht eine Vielzahl von genetischen Tests zum Nachweis von Veranlagungen f&uuml;r genetische Erkrankungen zur Verf&uuml;gung. In den meisten F&auml;llen kann dabei allerdings nicht das sichere Eintreten einer Erkrankung vorhergesagt werden oder gar der genaue Erkrankungszeitpunkt oder der individuelle Schweregrad, sondern lediglich ein erh&ouml;htes Risiko f&uuml;r das Auftreten einer Erkrankung. Auch f&uuml;r andere Zwecke k&ouml;nnen pr&auml;diktive Gentests genutzt werden, beispielsweise zur Familienplanung (Heterozygotentests), als Hilfsmittel f&uuml;r eine verbesserte Entwicklung von Medikamenten sowie f&uuml;r gezieltere, auf den individuellen Patienten abgestimmte Therapien (Pharmalcogenetische Tests), oder auch um Gewissheit &uuml;ber nicht krankheitsrelevante genetische Dispositionen (sogenannte Lifestyle-Tests) zu erlangen. Pr&auml;diktive Gentests stellen damit eine der wichtigsten Anwendungen der Humangenomforschung dar. Angesichts dieser Entwicklung stellte der Mitentdecker der DNA-Struktur, James Watson, geradezu euphorisch fest: &#8222;We used to think our fate was in our stars. Now we know, in !arge measure, our fate is in our genes.&#8221; (Jaroff 1989: 65) Diese Euphorie nutzen auch kommerzielle , Anbieter wie beispielsweise die US-amerikanische Firma 23andMe, die mit dem Slogan &#8222;23andMe Democratizes Personal Genetics&#8221; &uuml;ber das Internet u.a. ein Gentestpaket anbietet, das &uuml;ber 90 krankheitsrelevante und nicht-krankheitsrelevante genetische Anlagen analysiert (URL <a href="http://www.23andme.com/" target="_blank" rel="noopener">http://www.23andme.com</a>). Die Kosten f&uuml;r das Testpaket liegen bei 399 US-Dollar.</p>
<p>Stellt man die eingangs genannte Formel von Plessner in Rechnung, dann liegt es nahe, die skizzierte Entwicklung als positiven Beitrag zu einer aktiven Lebensplanung zu begr&uuml;&szlig;en. Pr&auml;diktive Gentests erm&ouml;glichen es dem Einzelnen, individuelle Risiken f&uuml;r bestimmte Krankheiten zu bestimmen und auf diese Weise wichtige Informationen f&uuml;r die pers&ouml;nliche Lebensplanung zu erlangen. Ohne Zweifel liegen in der neuen Technologie gro&szlig;e Chancen. &Uuml;berblickt man die seit Jahrzehnten gef&uuml;hrte Diskussion zu den ethischen, rechtlichen und sozialen Aspekten pr&auml;dikiver Gentests, kann man hingegen zun&auml;chst den Eindruck gewinnen, die sogenannte ELSI (ethical, legal and social issues)-Forschung, die die Entwicklung in diesem Bereich von Beginn an begleitet hat, fokussiere auf Gefahren und Risiken und lege zu wenig Augenmerk auf den Nutzen. Aber selbst wenn dieser Eindruck bisweilen nicht v&ouml;llig falsch sein mag, so gilt es den-noch zu beachten, dass pr&auml;diktive Gentests tats&auml;chlich eine Reihe zum Teil durchaus schwieriger normativer Fragen aufwerfen. Im Zentrum steht hierbei die Frage, so kann man in erster N&auml;herung sagen, welche regulativen Rahmenbedingungen gegeben sein m&uuml;ssen, damit die neue Technologie sinnvoll und ohne unverh&auml;ltnism&auml;&szlig;ige Risiken und Gefahren f&uuml;r die individuelle Lebensplanung genutzt werden kann.</p>
<p>Daneben kann man aus ethischer Perspektive allerdings auch die Frage stellen, ob es moralische Kriterien gibt, die der Einzelne bei seiner pers&ouml;nlichen Entscheidung &uuml;ber die Nutzung von pr&auml;diktiven Gentests ber&uuml;cksichtigen sollte. Beide Aspekte &#8211; der eines regulativen Rahmens einerseits, der individueller Entscheidungskriterien andererseits &#8211; sollen im Folgenden beleuchtet werden. Zugespitzt steht damit die Frage &#8222;Wissen oder Nichtwissen&#8221; im Raum, wobei sie einmal von einer objektiven Warte aus betrachtet wird, einmal eine subjektive Perspektive eingenommen wird.</p>
<h5>II. Infor&shy;ma&shy;ti&shy;o&shy;nelle Selbst&shy;be&shy;stim&shy;mung</h5>
<p>Im Zentrum der &Uuml;berlegungen zu den erforderlichen regulativen Rahmenbedingungen f&uuml;r die Anwendung pr&auml;diktiver genetischer Tests steht die Einsicht, dass in modernen Gesellschaften der Pers&ouml;nlichkeitsschutz auch den Schutz pers&ouml;nlicher Informationen umfassen muss (Di Fabio 2001, Rn. 173 ff.). In Deutschland hat dies das Bundesverfassungsgericht in seinem wichtigen Urteil zur Volksz&auml;hlung aus dem Jahr 1983 h&ouml;chst-richterlich best&auml;tigt. In diesem Urteil hat das Gericht den Begriff &#8222;informationelle Selbstbestimmung&#8221; gepr&auml;gt, der seither zur Kennzeichnung eines zunehmend wichtigen Grundrechts Verwendung findet (Bundesverfassungsgericht 1983). Mit Bezug auf die Anwendung pr&auml;diktiver Gentests nimmt das Recht auf informationelle Selbstbestimmung eine zentrale Rolle ein. Es konkretisiert sich hier zu der Ma&szlig;gabe, dass es grunds&auml;tzlich die betroffene Person selbst sein muss, die entscheidet, ob genetische Informationen &uuml;berhaupt durch die Anwendung eines Testverfahrens erhoben werden sollen, und &#8212; falls sie sich daf&uuml;r entscheidet &#8212; wer au&szlig;er ihr selbst Zugriff auf diese Informationen erhalten soll. Dies bedeutet zugleich, dass neben einem &#8222;Recht auf Wissen&#8221; auch ein &#8222;Recht auf Nichtwissen&#8221; als gleichrangig anerkannt werden muss. Ein angemessener Regelungsrahmen muss daher beides gleicherma&szlig;en sch&uuml;tzen: Wissen und Nicht-wissen. Anders formuliert: Ob bzw. in welcher Weise der Einzelne Gentests als Hilfsmittel f&uuml;r eine aktive Lebensplanung nutzt, bleibt allein dem Betroffenen selbst &uuml;berlassen. Mit Bezug auf die Frage &#8222;Wissen oder Nichtwissen&#8221; kann und darf ein regulativer Rahmen keine Vorgaben machen. Vielmehr muss ein solcher Rahmen beide Optionen er&ouml;ffnen.</p>
<h5>III. Gentests im Arbeits- und Versi&shy;che&shy;rungs&shy;be&shy;reich</h5>
<p>Besondere Regelungen zum Schutz der informationellen Selbstbestimmung sind im Bezug auf pr&auml;diktive Gentests vor allem deshalb erforderlich, weil auch Dritte ein Interesse an den Testergebnissen haben k&ouml;nnen. So liegt es beispielsweise nahe, dass Versicherer Informationen &uuml;ber etwaige gesundheitliche Risiken ihrer Kunden und vor allem potentieller neuer Kunden zur Kalkulation von Pr&auml;mien heranziehen. Ebenso k&ouml;nnten Arbeitgeber gesundheitsrelevante Informationen von Arbeitnehmern oder Bewerbern nutzen wollen. In einem gewissen Umfang kl&auml;ren Versicherungsunternehmen und Arbeitgeber auch heute den gesundheitlichen Zustand von Bewerbern vor Vertragsschluss ab. Dies ist eine allgemein akzeptierte Praxis. Die Diskussionen der vergangenen Jahre haben dazu gef&uuml;hrt, dass vielfach die Meinung vertreten wird, dass die Anwendung von Gentests zwar wom&ouml;glich nicht prinzipiell verschieden von dieser Praxis ist, dass hier die &#8222;Eingriffstiefe&#8221; jedoch ungleich gr&ouml;&szlig;er ist als bei den etablierten medizinischen Un-tersuchungsverfahren. Dies wird als Grund daf&uuml;r angef&uuml;hrt, dass die Nutzung von pr&auml;diktiven Gentests durch Arbeitgeber und Versicherer gesetzlich untersagt werden sollte. Kritiker &#8212; darunter auch der Nationale Ethikrat (2005, 2007) &#8212; machen demgegen&uuml;ber geltend, dass dieser quantitative Unterschied keine qualitative Ungleichbehandlung verschiedener Methoden rechtfertigen k&ouml;nne, insbesondere im Hinblick auf die &uuml;blicher-weise praktizierte Familienanamnese. Sie fordern daher Regelungen, die nicht auf die Methode der Erhebung, sondern auf den voraussagenden Charakter von Informationen abstellen.</p>
<p>Tats&auml;chlich gibt es Gr&uuml;nde, einen starken &#8222;genetischen Exzeptionalismus&#8221; abzulehnen. Tut man dies, dann stellt sich allerdings die Folgefrage, ob pr&auml;diktive Gentests als Methoden im Rahmen von Gesundheitspr&uuml;fungen zugelassen werden sollten oder ob nicht vielmehr die g&auml;ngige Praxis einer Revision unterzogen werden m&uuml;sste. Die Kl&auml;rung dieser Frage bedarf freilich sehr grundlegender &Uuml;berlegungen und Abw&auml;gungen zwischen zahlreichen, grunds&auml;tzlich legitimen Anliegen. Regelungspragmatisch k&ouml;nnte es deshalb vorteilhaft sein, die Anwendung von Gentests isoliert zu behandeln (Gesetzentwurf der Bundesregierung 2008; dazu Damm 2008). Dies muss man nicht unbedingt so verstehen, dass damit schon die Frage, ob sich ein starker oder schwacher genetischer Exzeptionalismus rechtfertigen l&auml;sst, positiv entschieden w&auml;re. Eine isolierte Regelung k&ouml;nnte indessen eine grunds&auml;tzliche Debatte dar&uuml;ber, in welcher Weise pr&auml;diktive Gesundheitsinformationen in unser Gesellschaft Verwendung finden k&ouml;nnen sollen, auch im Keim ersticken &#8212; darin k&ouml;nnte man ein politisches Argument gegen eine Regelung, die ausschlie&szlig;lich die pr&auml;diktive Gendiagnostik zum Gegenstand hat, erblicken.</p>
<p>Ob in einem speziellen Regelungsansatz f&uuml;r pr&auml;diktive Gentests oder in einer umfassenden Regulierung pr&auml;dikitver Gesundheitsinformationen, ein Verbot der Nutzung von Pr&auml;diktionen ist im Arbeits- und Versicherungssektor grunds&auml;tzlich angezeigt. Asymmetrische Machtkonstellationen k&ouml;nnen in diesen Bereichen sonst schnell dazu f&uuml;hren, dass der Einzelne sich (implizit) gen&ouml;tigt sieht, pr&auml;diktive Untersuchungen durchf&uuml;hren zu lassen, obwohl er dies eigentlich nicht will. Bedenkt man, welch weitreichende Konsequenzen etwaige positive Befunde f&uuml;r die individuelle Lebensf&uuml;hrung und -planung haben k&ouml;nnen, dann m&uuml;ssen zumindest rein wirtschaftliche Interessen von Arbeitgebern und Versicherern wohl in der Regel dahinter zur&uuml;ckstehen. Allerdings besteht die Gefahr, dass ein Nutzungsverbot seinerseits beispielsweise zu Lasten von Lebensversicherungen ausgenutzt wird. Dies kann dadurch verhindert werden, dass Versicherungen mit au&szlig;ergew&ouml;hnlich hohen Pr&auml;mien von einem Nutzungsverbot bereits vorliegender Testergebnisse ausgeschlossen werden. Auch andere F&auml;lle sind denkbar, in denen eine G&uuml;terabw&auml;gung zuungunsten der informationellen Selbstbestimmung des Einzelnen aus-f&auml;llt. Es w&auml;re verfehlt, darin generell einen unbotm&auml;&szlig;igen Angriff auf die informationelle Selbstbestimmung zu sehen. Ausnahmeregelungen dieser Art verdeutlichen vielmehr, dass Selbstbestimmung und pers&ouml;nliche Freiheit nicht grenzenlos sein k&ouml;nnen und in unzumutbaren Nachteilen f&uuml;r andere ihre nat&uuml;rlichen Grenzen finden.</p>
<p>Bei den genannten Verboten handelt es sich ohne Zweifel um nicht unerhebliche Eingriffe in wichtige Grundrechte, insbesondere die Vertragsfreiheit. Dennoch leuchtet es ein, dass der Einzelne pr&auml;diktive Gentests nur dann sinnvoll zur pers&ouml;nlichen Lebensplanung nutzen kann, wenn er nicht bef&uuml;rchten muss, dass krankheitsrelevante Ergebnisse bei Versicherungsabschl&uuml;ssen oder bei der Arbeitssuche gegen ihn verwendet werden. Eine Regulierung der Anwendung pr&auml;diktiver Gentests erfolgt also, um informationelle Selbstbestimmung zu erm&ouml;glichen. Die Situation stellt sich anders dar, wenn ein Arbeitgeber pr&auml;diktive Gentests, insbesondere sogenannte Suszebtibilit&auml;tstests, als Ma&szlig;nahmen im Rahmen des Arbeitsschutzes einsetzt. Zwar wird man auch dann die Freiwilligkeit der zu testenden Personen als Bedingung voraussetzen und sicherstellen m&uuml;ssen, dass durch die Anwendung pr&auml;diktiver Gentests ein objektiver Arbeitsschutz nicht unterlaufen wird, ein generelles Verbot erscheint hingegen nicht begr&uuml;ndet.</p>
<h5>IV. Genetische Beratung und Arztvor&shy;be&shy;halt</h5>
<p>Der Schutzaspekt bildet allerdings nur den negativen Teil des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung. Es bleibt, zumindest mit Blick auf so komplexe Technologien wie pr&auml;diktive Gentests es sind, unvollst&auml;ndig, wenn nicht ein positiver Teil hinzutritt. F&uuml;r den medizinischen Laien ist es schwer, wenn nicht gar unm&ouml;glich, den informativen Nutzen von pr&auml;diktiven Gentests richtig einzusch&auml;tzen. Ohne fachliche Hilfe bleibt das Recht auf informationelle Selbstbestimmung somit gleichsam leer. Daher kommt der kompetenten Beratung in diesem Kontext eine entscheidende Bedeutung zu. Es gilt im jeweiligen Einzelfall genau zu kl&auml;ren, welche Aussagen durch einen Gentest gemacht werden k&ouml;nnen, was ein m&ouml;glicherweise erh&ouml;htes Erkrankungsrisiko bedeutet, welche therapeutischen oder pr&auml;ventiven Ma&szlig;nahmen es gibt etc. Bei sogenannten direct-toconsumer Tests, wie etwa dem Testpaket von 23andMe, droht die Gefahr, dass weder im Vorfeld eine ad&auml;quate Beratung noch bei der Ergebnis&uuml;bermittlung eine fachliche Interpretation stattfindet. Unter diesen Bedingungen bef&ouml;rdern Gentests eine aktive Lebensplanung nicht, sondern l&ouml;sen wom&ouml;glich unbegr&uuml;ndete &Auml;ngste aus oder veranlassen gar zu unangemessenen Reaktionen. Es herrscht daher zu Recht die Auffassung vor, dass pr&auml;diktive Gentests nur von fachlich kompetenten &Auml;rzten durchgef&uuml;hrt werden sollten (Arztvorbehalt) und dass vor einer Testdurchf&uuml;hrung eine umfassende genetische Beratung stehen sollte, in der die M&ouml;glichkeiten und Grenzen der genetischen Pr&auml;diktion genau erl&auml;utert werden. Eine Beratungspflicht f&uuml;r Testwillige l&auml;sst sich damit allerdings nicht begr&uuml;nden &#8212; informationelle Selbstbestimmung kann sich auch im bewussten Verzicht auf Information manifestieren &#8212;, sondern lediglich eine Pflicht, eine Beratung zur Verf&uuml;gung zu stellen. Sofern ein erh&ouml;htes Erkrankungsrisiko ermittelt wird, m&uuml;ssen bei der Ergebnis&uuml;bermittlung etwaige pr&auml;ventive oder therapeutische Optionen unter Ber&uuml;cksichtigung der individuellen Umst&auml;nde ausf&uuml;hrlich er&ouml;rtert werden. Insbesondere wenn keine pr&auml;ventiven und therapeutischen Ma&szlig;nahmen zur Verf&uuml;gung stehen, wie etwa bei der Huntingtonschen Krankheit, bei der eine genetische Veranlagung durch einen Test mit gro&szlig;er Zuverl&auml;ssigkeit ermittelt werden kann, muss auch f&uuml;r eine psychologische Betreuung Sorge getragen werden.</p>
<p>Fraglich ist allerdings, ob diese regulativen Ma&szlig;gaben wirklich f&uuml;r alle Tests erforderlich sind. W&auml;hrend viele Tests auf krankheitsrelevante Merkmale abzielen und zum Teil erh&ouml;hte Risiken f&uuml;r sehr schwerwiegende Krankheiten wie etwa (erblichen) Brustkrebs erschlie&szlig;en k&ouml;nnen, haben andere Tests genetisch bedingte Merkmale zum Gegenstand, die keinerlei Krankheitsrelevanz besitzen. Das oben bereits erw&auml;hnte Testpaket der Firma 23andMe umfasst beispielsweise Testungen auf Bitter Taste Perception, Earwax Type und Eye Color. Es ist nicht ersichtlich, warum f&uuml;r solche Testarten besondere Regulierungen in Geltung gesetzt werden sollten. Zwar kann man die Frage auf werfen, ob es sinnvoll ist, einen kostspieligen Gentest durchf&uuml;hren zu lassen, um die eigene Augenfarbe zu testen, oder ob ein Blick in den Spiegel daf&uuml;r nicht wom&ouml;glich das angemessenere Verfahren darstellt. Diese Frage muss aber letztlich jeder f&uuml;r sich selbst beantworten. Eine Gef&auml;hrdung, die eine Regulierung rechtfertigt, geht von solchen Tests wohl nicht aus.</p>
<p>Im Ergebnis bedeutet dies: Eine Regelung der Anwendung pr&auml;diktiver Gentests allein durch den freien Markt kann nicht &uuml;berzeugen; ein Rahmen, der alle Testverfahren gleicherma&szlig;en restriktiven Vorgaben unterwirft, droht jedoch in eine unbegr&uuml;ndete &Uuml;berregulierung zu m&uuml;nden.</p>
<h5>V. Was sollen wir &uuml;ber unsere Zukunft wissen wollen?</h5>
<p>Im Vorangegangenen hat die Frage im Zentrum gestanden, welche regulativen Rahmenbedingungen gegeben sein m&uuml;ssen, damit pr&auml;diktive Gentests sinnvoll und ohne unverh&auml;ltnism&auml;&szlig;ige Risiken und Nachteile f&uuml;r die individuelle Lebensplanung genutzt werden k&ouml;nnen. Dabei ist deutlich geworden, dass dazu sowohl Schutzmechanismen &#8212; etwa im Sinne von Verboten in bestimmten Bereichen &#8212; angezeigt erscheinen als auch unterst&uuml;tzende Ma&szlig;nahmen &#8212; vor allem in Form kompetenter genetischer Beratung. Unbeleuchtet ist bislang die Frage geblieben, ob es Kriterien gibt, die aus ethischer Sicht f&uuml;r oder gegen die Anwendung von pr&auml;diktiven Gentests sprechen.</p>
<p>Diese Frage f&auml;llt im weitesten Sinne in einen Bereich, der in der Moralphilosophie traditionell mit dem Titel &#8222;das gute oder gelingende Leben&#8221; bezeichnet wird. War dies einstmals ein zentraler Gegenstand der Ethik &#8212; etwa bei Aristoteles &#8212;, so gibt es seit der Neuzeit Zweifel, ob die Frage nach dem guten Leben &uuml;berhaupt noch in allgemeiner Weise beantwortet werden kann. In paradigmatischer Weise hat J&uuml;rgen Habermas dar-auf hingewiesen, dass die Philosophie in Zeiten des &#8222;nachmetaphysischen Denkens&#8221; nicht mehr in der Lage sei, allgemeinverbindliche Antworten auf die Frage nach dem guten Leben zu geben. Sie hat sich, Habermas zufolge, darauf zu beschr&auml;nken, Regeln f&uuml;r die &#8222;gerechte Gesellschaft&#8221; zu formulieren, die es ihrerseits &#8222;allen Personen anheim [stellt], was sie ,mit der Zeit ihres Lebens anfangen&#8216; wollen. Sie garantiert jedem die gleiche Freiheit, ein ethisches Selbstverst&auml;ndnis zu entwickeln, um eine pers&ouml;nliche Konzeption vom ,guten Leben&#8216; nach eigenem K&ouml;nnen und Gutd&uuml;nken zu verwirklichen.&#8221; (Habermas 2002: 13) F&uuml;r diese Form von &#8222;postmetaphysische[r] Enthaltsamkeit&#8221; (ebd.: 27) gibt es &#8212; gerade in pluralen Gesellschaften, die nicht mehr &uuml;ber umfassende und allgemein geteilte normative Hintergrundannahmen verf&uuml;gen &#8212; gute Gr&uuml;nde.</p>
<p>Die Suche nach einem geeigneten regulativen Rahmen f&uuml;r die Anwendung pr&auml;diktiver Gentests, der es dem Einzelnen erm&ouml;glicht, frei zu entscheiden, ob er pr&auml;diktive Gentests als Hilfsmittel f&uuml;r eine aktive Lebensplanung nutzen m&ouml;chte, steht daher zu Recht im Vordergrund der Debatte. Dessen ungeachtet erscheint es nicht aussichtslos, nach begr&uuml;ndeten Kriterien f&uuml;r oder gegen bestimmte Praktiken zu suchen. Klar muss dabei allerdings sein, dass solche Kriterien nicht als verbindliche oder gar zwangsweise durchsetzbare Ma&szlig;gaben verstanden werden k&ouml;nnen, sondern lediglich den Status von wohlerwogenen Empfehlungen haben, &uuml;ber deren Relevanz jeder pers&ouml;nlich befinden muss.</p>
<p>Wie k&ouml;nnten solche Kriterien f&uuml;r die Anwendung pr&auml;diktiver Gentests aussehen? Zwei Kriterien, die mit Blick auf diese Frage gute Kandidaten f&uuml;r eine Orientierung sind, lassen sich der Ethik Immanuel Kants entnehmen (Heinrichs 2005). In den Metaphysischen Anfangsgr&uuml;nden der Tugendlehre identifiziert Kant n&auml;mlich zwei &#8222;Zwecke, die zugleich Pflicht sind&#8221;, Handlungsziele also, die man sich aus moralischen Gr&uuml;nden zur Verwirklichung im eigenen Leben vornehmen soll; es sind dies die eigene Vollkommenheit und die fremde Gl&uuml;ckseligkeit (Kant 1990: AA VI 385 ff.). Ohne hier im Einzelnen er&ouml;rtern zu k&ouml;nnen, wie und warum Kant zu diesen Zwecken kommt und welche Probleme sie aufwerfen, kann man zumindest einr&auml;umen, dass sie eine hohe Plausibilit&auml;t mit sich f&uuml;hren und zu Orientierungszwecken auch dann geeignet sein k&ouml;nnen, wenn man der Kantischen Theorie insgesamt skeptisch gegen&uuml;bersteht.</p>
<p>Wenn nun also die eigene Vollkommenheit und die fremde Gl&uuml;ckseligkeit normative Zielvorgaben f&uuml;r das menschliche Handeln abgeben und pr&auml;diktive Gentests als Mittel f&uuml;r eine aktive Lebensplanung prinzipiell zur Verf&uuml;gung stehen, dann ist die entscheidende Frage, ob Gentests die Realisierung dieser beiden Zielvorgaben unterst&uuml;tzen, sie behindern oder in dieser Hinsicht neutral sind. Von der Antwort auf diese Frage wird man es abh&auml;ngig machen m&uuml;ssen, was man &uuml;ber die eigene Zukunft wissen wollen soll. Konkret bedeutet dies etwa, dass man sich fragen muss, welche Handlungsoptionen ein etwaiges Testergebnis er&ouml;ffnet. Wird ein positiver Testbefund eher befreien, indem er eine latente Angst zwar wom&ouml;glich best&auml;tigt, ihr aber die l&auml;hmende Wirkung nimmt? Oder wird ein positiver Befund im Gegenteil zu schweren psychischen Belastungen f&uuml;hren, die einer aktiven Lebensf&uuml;hrung entgegenstehen? Welche Auswirkungen wird ein Test auf andere, ebenfalls betroffene Familienmitglieder haben? Gibt es einen Konsens bez&uuml;glich der Testanwendung oder f&uuml;hrt eine Anwendung eher zu intrafamili&auml;ren Konflikten? Klar ist dabei, dass im Modus der hypothetischen Antizipation die tats&auml;chlichen Auswirkungen einer Testung nicht mit letzter Sicherheit prognostiziert werden k&ouml;nnen. Sowohl die eigene, als auch die Reaktion anderer beteiligter Personen k&ouml;nnen unvorhersehbar und &uuml;berraschend sein. Die beiden von Kant benannten Handlungsziele er&ouml;ffnen aber zumindest einen Rahmen, in dem man die eigenen Handlungsoptionen reflektieren kann.</p>
<p>Wenn Plessner feststellt, dass der Mensch nur lebt, indem er sein Leben f&uuml;hrt, dann ist dem aus ethischer Sicht hinzuzuf&uuml;gen, dass er f&uuml;r diese seine Lebensf&uuml;hrung verantwortlich ist und daher seine Handlungsoptionen unter moralischen Gesichtspunkten betrachten und unter Umst&auml;nden modifizieren muss. Eine verantwortliche Lebensplanung kann sich (auch) an den Kantischen Kategorien der eigenen Vollkommenheit und der fremden Gl&uuml;ckseligkeit orientieren. Wissen oder Nichtwissen &#8211; mit Blick auf das &#8222;gute Leben&#8221; gibt es auf diese Frage sicher keine allgemeinverbindlichen Antworten. Die Anwendung von Gentests kann im Einzelfall falsch, richtig oder unbestimmt sein. In jedem Fall richtig und sogar geboten ist es, dass jeder vor einer Testung das F&uuml;r und Wi-der sorgf&auml;ltig erw&auml;gt und eine f&uuml;r sich selbst und mit Blick auf andere rechtfertigungsf&auml;hige Entscheidung trifft.</p>
<p>Konkret bedeutet dies: Es gilt zu erw&auml;gen, ob die Informationen, die durch einen Gentest verf&uuml;gbar werden, zum einen die pers&ouml;nliche aktive Lebensf&uuml;hrung unterst&uuml;tzen (etwa weil durch sie l&auml;hmende Ungewissheit &uuml;berwunden werden kann) und zum anderen der Lebensf&uuml;hrung anderer nicht schaden (etwa weil durch sie Familienkonflikte aufbrechen). Eine un&uuml;berlegte und uninformierte Nutzung von Gentests erscheint aus dieser Perspektive hingegen als unverantwortliche Handlungsweise.</p>
<h5>VI. Fazit</h5>
<p>Pr&auml;diktive Gentests stellen eine Technologie dar, die als Hilfsmittel f&uuml;r eine aktive Lebensplanung fruchtbar gemacht werden kann. Zugleich kann ihre Anwendung eine Reihe von Risiken f&uuml;r den Einzelnen bergen, zumindest dann, wenn die Nutzung von Gentests ungeregelt ist. Es ist daher l&auml;ngst &uuml;berf&auml;llig, dass die Politik einen regulativen Rahmen schafft, der diese Risiken minimiert Im Zentrum muss dabei das Recht auf informationelle Selbstbestimmung stehen, wobei sowohl ein negativ-sch&uuml;tzender als auch ein positiv-erm&ouml;glichender Aspekt dieses Rechts beachtet werden muss. Allerdings darf eine gesetzliche Regulierung auch nicht &uuml;ber das Ziel hinaus schie&szlig;en: Regulierungen sind nur dann angemessen und begr&uuml;ndet, wenn tats&auml;chliche Gefahren f&uuml;r den Einzelnen oder die Gesellschaft insgesamt bestehen. Dass dies bei allen verf&uuml;gbaren Gentests der Fall ist, muss bezweifelt werden.</p>
<p>Zugleich stellt sich aus ethischer Perspektive die Frage, auf welche Kriterien der Einzelne bei der Frage, ob er pr&auml;diktive Gentests nutzen sollte oder nicht, zur&uuml;ckgreifen kann. Die Vorhersagen, die sie &uuml;ber Krankheitsveranlagungen erm&ouml;glichen, k&ouml;nnen als Mittel f&uuml;r eine aktive Lebensf&uuml;hrung &#8211; die den Mensch wesentlich auszeichnet &#8211; fruchtbar gemacht werden; krankheitsrelevante Pr&auml;diktionen k&ouml;nnen der individuellen Lebensplanung aber auch hinderlich sein. Zus&auml;tzlich gilt es zu bedenken, dass der Mensch als moralisches Wesen Verantwortung f&uuml;r seine Handlungen tr&auml;gt und seine Lebensf&uuml;hrung daher unter moralischen Gesichtspunkten reflektieren muss. Orientierung bei dieser moralischen Reflexion der eigenen Lebensplanung bieten &#8211; ganz allgemein, aber speziell auch mit Blick auf die Anwendung pr&auml;diktiver Gentest &#8211; die Zielsetzungen, die Kant im Rahmen seiner Tugendlehre entwickelt: eigene Vollkommenheit und fremde Gl&uuml;ckseligkeit. Ob ein Gentest im individuellen Fall dazu geeignet ist, die Verwirklichung dieser Ziele zu unterst&uuml;tzen, muss wiederum jeder selbst entscheiden.<br />Wissen oder Nichtwissen? &#8211; Aus der &#8222;objektiven&#8221; Perspektive des Staates, der f&uuml;r die Formulierung eines regulativen Rahmens verantwortlich ist, sind beides gleicher-ma&szlig;en g&uuml;ltige Handlungsoptionen, die es zu wahren gilt. Und auch aus der &#8222;subjektiven&#8221; Perspektive des einzelnen potentiellen Testanwenders l&auml;sst sich keine allgemein-g&uuml;ltige Empfehlung aussprechen, wohl lassen sich aber Kriterien angeben, die bei der pers&ouml;nlichen Entscheidungsfindung helfen k&ouml;nnen.</p>
<p>[1]Auch die &#8211; in Deutschland nach herrschender Meinung verbotene &#8211; Pr&auml;implantationsdiagnostik (PID) ist in gewisser Weise eine Form der pr&auml;diktiven Diagnostik. Allerdings wirft sie ethische Probleme ganz eigener Art auf. Ihre systematischen Besonderheiten werden schon dadurch greif-bar, dass es verfehlt w&auml;re zu sagen, sie ginge &#8211; wie die &#8222;gew&ouml;hnliche&#8221; Pr&auml;diktion &#8211; vom Gesunden aus. Sie wird daher im Folgenden nicht ber&uuml;cksichtigt.</p>
<p><b>Literatur</b></p>
<p>Plessner, Helmut 1975: Die Stufen des Organischen und der Menschen, 3. Aufl., Berlin-New-York. Propping, Peter et al. 2006: Pr&auml;diktive genetische Testverfahren. Naturwissenschaftliche, rechtliche<br />und ethische Aspekte, Freiburg/Br. (Ethik in den Biowissenschaften &#8211; Sachstandsberichte des<br />DRZE; Bd. 2).<br />Jaroff, Leon 1989: The Gene Hunt. Scientists launch a $3 billion project to map the chromosomes and decipher the complete instructions for making a human being, in: Time, Jg. 133 H. 12 (20. 03. 1989), S. 58-65.<br />Bundesverfassungsgericht, 1. Senat 1983: Urteil vom 15. Dezember 1983. Az: 1 BvR 209/83, 1 BvR 269/83, 1 BvR 362/83, 1 BvR 420/83, 1 BvR 440/83, 1 BvR 484/83. In: Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts 65, S. 1&#8211;71.<br />Nationale Ethikrat 2007: Pr&auml;diktive Gesundheitsinformationen beim Abschluss von Versicherungen, Berlin.<br />Nationaler Ethikrat 2005: Pr&auml;diktive Gesundheitsinformationen bei Einstellungsuntersuchungen, Berlin.<br />Bundesregierung 2008: Entwurf eines Gesetzes &uuml;ber genetische Untersuchungen beim Menschen (Gendiagnostikgesetz &#8211; GenDG).<br />Habermas, J&uuml;rgen 2002: Die Zukunft der menschlichen Natur: auf dem Weg zur liberalen Eugenik?, 4., erweiterte Aufl., Franfurt/M..<br />Damm, Reinhard 2008: Eckpunkte der Bundesregierung zu einem Gendiagnostikgesetz, in: Medizin-recht, Jg. 26, H. 9, S. 535&#8211;538.<br />Di Fabio, Udo 2001: Kommentar zu Artikel 2, in: Maunz, T.; D&uuml;rig, G.: Grundgesetz. Kommentar. M&uuml;nchen: Loseblattsarrunlung. Stand: 52. Erg&auml;nzungslieferung (Mai 2008).<br />Heinrichs, Bert 2005: What should we want to know about our future? A Kantian view on predictive genetic testing, in: Medicine, Health Care andPhilosophy Jg. 8, H. 1, S. 29-37.<br />Kant, Immanuel 1990 [1797]: Metaphysische Anfangsgr&uuml;nde der Tugendlehre. Neu herausgegeben und<br />eingeleitet von Bernd Ludwig, Hamburg [Seitenangaben nach Band VI der Akademie-Ausgabe]. Schmidtke, J&ouml;rg et al. (Hg.) 2007: Gendiagnostik in Deutschland. Status quo und Problemerkennung.<br />Supplement zum Gentechnologiebericht. Limburg (Interdisziplin&auml;re Arbeitsgruppen. Forschungs-<br />berichte. Herausgegeben von der Berlin Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Bd.<br />18).</p>
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		<title>Der Überwachungssstaat &#8211; eine bürgerrechtliche Projektion</title>
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		<pubDate>Wed, 31 Dec 2008 15:30:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Innere Sicherheit]]></category>
		<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>aus: vorgänge Nr. 184 (Heft 4/2008), S. 79-92 Die Bürgerrechtsbewegung hat in den letzten zwei Jahren massiv an Einfluss gewonnen. Ihr Widerstand gegen die Vorratsdatenspeicherung und die BKA-Reform wird breit getragen. Doch die Gefährlichkeit dieser Vorhaben wird übertrieben &#150; was negative Auswirkungen auf das gesellschaftliche Klima haben kann. Eine Bewegung, die sich das Motto &#132;Freiheit [weiterlesen]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>aus: vorgänge Nr. 184 (Heft 4/2008), S. 79-92</p>
<p>Die Bürgerrechtsbewegung hat in den letzten zwei Jahren massiv an Einfluss gewonnen. Ihr Widerstand gegen die Vorratsdatenspeicherung und die BKA-Reform wird breit getragen. Doch die Gefährlichkeit dieser Vorhaben wird übertrieben &#150; was negative Auswirkungen auf das gesellschaftliche Klima haben kann. Eine Bewegung, die sich das Motto &#132;Freiheit statt Angst&#147; gegeben hat, sollte nicht selbst unnötig Angst erzeugen.</p>
<p>Ermittlungsmethoden und Organisation der Polizei sind nicht ausschlaggebend für die Liberalität einer Gesellschaft. Zentral hierfür ist eher die Frage, was verboten ist und was erlaubt. Für eine demokratische Gesellschaft ohne Einschüchterung ist deshalb ein<br />sanktionsfreier öffentlicher Diskurs entscheidend. Hier sollte auch das Hauptaugenmerk der Bürgerrechtsbewegung liegen.</p>
<p>Soweit sich die Bewegung weiter mit Polizeibefugnissen beschäftigt, sollte sie versuchen, einzelne Bereiche zu schaffen, die absolut staatsfrei zu bleiben haben. Wenn die Bürger einen wirklichen Nutzen von der bürgerrechtlichen Polizeikritik haben sollen, helfen Detail-Korrekturen wenig, sondern sind neue Tabus erforderlich. Außerdem sollte sich eine kritische Kriminalpolitik nicht nur an neuen Polizeibefugnissen abarbeiten, sondern auch die jahrzehntelang bestehenden Ermächtigungen unter die Lupe nehmen.</p>
<h5>I. Die Angst vor &Uuml;berwachung ist eine Wirkung &ouml;ffent&shy;li&shy;cher Diskurse, die auch von den Kritikern der &Uuml;berwachung gepr&auml;gt werden</h5>
<p>Heimliche Überwachung hört man nicht, sieht man nicht und spürt man nicht. Die Überwachung ist heimlich, damit sich der Überwachte unbeobachtet fühlt und keine Vorsichtsmaßnahmen ergreift. Deshalb kann heutzutage niemand, der sich unbeobachtet fühlt, sicher sein, dass er wirklich nicht überwacht wird. Aber auch der Umkehrschluss<br />gilt: Nicht jeder, der glaubt, er könnte überwacht werden, wird auch wirklich überwacht.</p>
<p>Die meisten Menschen in Deutschland haben keine persönliche Erfahrung mit heimlicher Überwachung. Ihr Bild der Überwachungshäufigkeit und -wahrscheinlichkeit speist sich also aus dem öffentlichen Diskurs: aus Statistiken, aus Medienberichten, aus Ankündigungen von Politikern und Sicherheitsbehörden &#150; aber auch aus den Warnungen von Kritikern.</p>
<p>Nach einer Umfrage des Stern aus dem Jahr 2007 fürchten 54 Prozent der Befragten, dass Innenminister Wolfgang Schäuble einen Überwachungsstaat schafft. Da Schäuble und die Sicherheitsbehörden das vehement bestreiten, haben offensichtlich die Kritiker einen großen Einfluss in der öffentlichen Debatte.</p>
<p>Mehr als 34 000 Personen haben die größte Verfassungsbeschwerde aller Zeiten (gegen die Vorratsdatenspeicherung) eingereicht. Mehrere zehntausend Menschen haben im Oktober 2008 in Berlin für &#132;Freiheit statt Angst&#147; demonstriert. Zum ersten Mal seit der Volkszählung in den 80er-Jahren ist die Bürgerrechts-Bewegung wieder eine Art Massenbewegung.</p>
<p>Immerhin drei bis vier Bundestagsparteien (FDP, Linke, Grüne und oft sogar die SPD) positionieren sich klar gegen Schäubles Kurs und werfen ihm &#132;Überwachungswahn&#147; vor. Selbst Bundespräsident Horst Köhler (CDU) kritisierte den Innenminister für seine ständig neuen Vorschläge zur Verschärfung von Gesetzen. Die Kritik an<br />Schäuble ist offensichtlich Mainstream geworden.</p>
<p>Der Inlands-Chef der führenden deutschen Tageszeitung, Heribert Prantl, prangert den &#8222;Tod der Freiheit&#8220; regelmäßig in wortgewaltigen Leitartikeln an und prägt damit auch die Agenda vieler anderer Presseorgane. In mehreren Büchern und vielen gut besuchten Vorträgen verbreitete er seine bedrückende Botschaft.</p>
<p>Nun sind die Kritiker sicher nicht dafür verantwortlich zu machen, dass sie die Gesellschaft aufklären und vor realen Gefahren warnen. Diese Verantwortung trägt der Verursacher, also der Gesetzgeber und die ausführenden Sicherheitsbehörden. Wenn allerdings mit falschen Informationen, fragwürdigen Bildern und übertriebenen Warnungen versucht wird, Widerstand zu mobilisieren, führt dies zu einer eigenen Verantwortung der Kritiker. Soweit sie vor übertriebenen oder gar nicht bestehenden Gefahren warnen, müssen sie sich den daraus herrührenden Einschüchterungseffekt selbst zurechnen lassen.</p>
<p>Über die Details kann und muss natürlich noch viel diskutiert werden. Wo endet die noch vertretbare Zuspitzung, wo beginnt die unvertretbare Übertreibung? Das Prinzip, dass auch Kritiker über die Folgen ihrer Äußerungen nachdenken sollten, kann aber wohl kaum bestritten werden.</p>
<h5>II. Die Vorrats&shy;da&shy;ten&shy;spei&shy;che&shy;rung wird &uuml;bersch&auml;tzt</h5>
<p>Zwei Vorhaben haben den kriminalpolitischen Diskurs der letzten Jahre bestimmt. Die Einführung der Vorratsdatenspeicherung sowie die BKA-Reform. Beide wurden inzwischen von der großen Koalition beschlossen. Die Vorratsdatenspeicherung sieht eine Zwangsspeicherung von Telefon-, Email- und Internet-Verbindungsdaten vor. Es wird also gespeichert, wer mit wem wie lange telefoniert oder Mails wechselt. Bei Mobiltelefonen wird auch der Standort protokolliert. Festgehalten wird schließlich, wer sich wann mit welcher IP-Adresse ins Internet einwählt. Die Daten werden bei den Telekomfirmen ein halbes Jahr gespeichert, die Polizei kann im Verdachtsfall darauf zugreifen.</p>
<p>Die Maßnahme wird von der Bürgerrechtsbewegung massiv kritisiert. Der AK Vorrat bezeichnet sie als &#132;bislang größte Gefahr für unser Recht auf ein selbstbestimmtes und privates Leben&#147;, der Chaos Computer Club sieht eine &#132;Kriminalisierung der Gesamtbevölkerung<br />sondergleichen&#147;, MdB Ulla Jelpke (Linke) erkennt einen &#132;ungeheuren Angriff auf die Bürgerrechte&#147;, der Datenschutz-Verein Foebud &#132;eine Gefahr für unsere Demokratie&#147;. Laut MdB Jerzy Montag (Grüne) &#132;wird das ganze Volk zum Zugriffsopjekt von Geheimdiensten und Polizei&#147;.</p>
<p>Konkret wird die Vorratsdatenspeicherung als Ausdruck eines &#132;Generalverdachts&#147; gegen die gesamte Bevölkerung gesehen (so z.B. MdB Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, FDP). Jeder gelte als &#132;potenziell verdächtig &#150; solange bis sich durch die Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen seine Entlastung ergibt&#147; (Heribert Prantl,<br />SZ). Tatsächlich kann die Polizei allerdings nach wie vor nur bei einem konkreten Verdacht auf die Daten zugreifen. Die Zwangsspeicherung trifft zwar jeden, der Zugriff bei Verdacht aber nur wenige. Insofern ändert sich strukturell wenig. Die Unschuldsvermutung wird gerade nicht eingeschränkt. Die Daten werden nicht vorsorglich ausgewertet, um zu sehen, ob ein Unverdächtiger nicht doch verdächtig sein könnte.</p>
<p>Ein falscher Eindruck wird auch erweckt, wenn die Vorratsdatenspeicherung penetrant als &#132;Totalprotokollierung der Telekommunikation&#147; (AK Vorrat) bezeichnet wird. Denn die Vorratsdatenspeicherung beschränkt sich auf Verbindungsdaten und erfasst die Inhalte von Telefonaten, Email und die angesehenen Internetseiten gerade nicht.</p>
<p>Verbindungsdaten werden zu Abrechnungszwecken gespeichert, seit es digitale Telefonnetze gibt. Die Polizei nutzt die Daten auch bisher schon tausendfach jedes Jahr. So können Ermittlungsansätze gewonnen werden (&#132;mit wem hat das Mordopfer zuletzt telefoniert&#147;), aber auch kriminelle Netzwerke offengelegt werden (&#132;wer kennt wen&#147;). Das Bundesverfassungsgericht hatte keine Einwände gegen diese Befugnis. Auch die Bürgerrechtler interessieren sich erst dafür, seit die Daten nicht nur zu Abrechnungszwecken, sondern zwangsweise gespeichert werden. Die Möglichkeit, über Verbindungsdaten persönliche Netzwerke darzustellen, ist jedenfalls langjährige Polizeipraxis und überhaupt keine neue Qualität. Da sie bisher niemand eingeschüchtert hat, sollte sie dies auch künftig nicht tun.</p>
<p>Neu ist vor allem, dass die Betroffenen der Speicherung nicht mehr widersprechen oder die Speicherung mit Flatrate-Tarifen unterlaufen können. Die bisher gespeicherten Daten werden auch länger gespeichert (sechs statt drei Monate), außerdem werden viel mehr Daten als bisher festgehalten, u.a. die Standortdaten von Mobiltelefonen, die empfangenen Telefonanrufe, die Verbindungsdaten des email-Verkehrs. Insofern hat das neue Gesetz für die Polizei handfesten Nutzen: Die zwangsweise Speicherung der Verbindungsdaten sichert deren Verwendbarkeit trotz zunehmender Flatrates im Telefon- und Internet-Verkehr. Außerdem macht sie zusätzliche Datengruppen nutzbar.</p>
<p>Doch es ist fraglich, ob dieser Nutzen die datenschutzrechtliche Belastung der Bürger (und die finanzielle Belastung der Telekom-Firmen) durch die Zwangsspeicherung rechtfertigt. Die Speicherung ins Blaue hinein, für den Fall, dass man die Daten mal brauchen könnte, widerspricht allen Grundsätzen der Datensparsamkeit. Die Datenskandale der letzten Zeit haben gezeigt, dass schon die bloße Speicherung der Daten bei Telefonfirmen die Gefahr von Diebstahl, Missbrauch und Zweckentfremdung erhöht. Dagegen stünden den Ermittlern auch ohne Zwangsspeicherung weiterhin viele Daten zur Verfügung, die für Abrechnungszwecke oder aus technischen Gründen gespeichert werden. Angesichts der Vielzahl der Datenmengen, die jeder heute freiwillig in der Welt hinterlässt, erscheint eine Zwangsspeicherung von Daten nur für polizeiliche Zwecke ohnehin nicht notwendig.</p>
<p>Die Vorratsdatenspeicherung dürfte deshalb unverhältnismäßig und verfassungswidrig sein. Verfassungsrechtlich relevant ist aber eher die Erhöhung von Datenschutzrisiken als die spätere Nutzung der Daten durch die Polizei oder der angebliche Einschüchterungseffekt im Vorfeld. Wenn man das Problem auf den Punkt bringt, kann man die behauptete &#132;Gefahr für die Demokratie&#147; nicht mehr so richtig erkennen.</p>
<h5>III. Die BKA-Reform wird &uuml;berbe&shy;wertet</h5>
<p>Die BKA-Reform gibt dem Bundeskriminalamt erstmals präventive Befugnisse. Besonders umstritten ist dabei die so genannte Online-Durchsuchung, die heimliche Ausspähung von Computern.</p>
<p>Auch bei der Kritik an der BKA-Reform wurden schwere Vorwürfe erhoben. Aus dem BKA werde ein &#132;neuer Geheimdienst&#147; behauptete MdB Wolfgang Wieland (Grüne) bzw. eine &#132;allmächtige Bundespolizei&#147;, so NRW-Innenminister Ingo Wolf (FDP) oder gar ein &#132;Überwachungsmonster&#147; (netzpolitik.org). Gerne werden auch Bezüge zum NS-Regime hergestellt, etwa wenn vom &#132;BKA-Ermächtigungsgesetz&#147; (Piratenpartei) die Rede ist und das BKA als &#132;geheim ermittelnde Staatspolizei&#147; (MdB Ulla Jelpke, Linke)bezeichnet wird. Außerdem wird der für die Reform verantwortliche Innenminister Wolfgang Schäuble (CDU) mit dem Zusatz &#132;Stasi 2.0&#147; plakatiert und verklebt.</p>
<p>Auch hier ist wieder die Frage zu stellen, ob etwas wirklich strukturell Neues entstanden ist. Heimliche Ermittlungsbefugnisse hatte die Polizei schon immer, das macht sie nicht zu einem Geheimdienst. Präventive Befugnisse hatte die Polizei auch schon immer, nur war bisher ausschließlich die Landespolizei für die Gefahrenabwehr zuständig, jetzt kommt noch das BKA hinzu, allerdings nur in dem schmalen Segment der internationalen Terrorbekämpfung, die bei einer Bundesbehörde wohl auch sinnvoller angesiedelt ist.</p>
<p>Auch das BKA hatte bisher schon heimliche Ermittlungsbefugnisse, nur waren diese auf die Strafverfolgung beschränkt, jetzt kommt die Terrorabwehr hinzu. Auch zu Zeiten der RAF hatte sich das BKA in der Terrorabwehr engagiert. Damals brauchte es allerdings keine explizit präventiven Befugnisse. Schließlich wurde bereits weit im Vorfeld konkreter Taten wegen &#132;Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung&#147; ermittelt. Das heißt: Das Strafrecht erledigte damals die Prävention gleich mit. Dieser Mechanismus läuft bei islamistischen Terroristen jetzt leer, weil sie sich nicht in festen<br />Gruppen à la RAF, sondern eher in losen Netzwerken organisieren.</p>
<p>Auch wenn die Reform nicht abwegig ist, so ist sie doch reichlich überflüssig. Schließlich will die Bundesregierung künftig auch das &#132;Vorbereiten einer Straftat&#147; durch Einzeltäter und lose Gruppen unter Strafe stellen. Strafbar würde dann zum Beispiel der Besuch von Ausbildungslagern. Zuständig für die Ermittlungen wäre natürlich<br />wie bisher das BKA. Zumindest eine der beiden Reformen &#150; präventive Befugnisse für das BKA oder weitere Vorverlagerung der Strafbarkeit &#150; ist also unnötig. Wie wenig wichtig die Präventivbefugnisse für das BKA sind, war schon daran zu sehen, dass die Reform über ein Jahr lang liegen blieb, weil die große Koalition das Karlsruher Urteil zu Online-Durchsuchungen abwartete und sich dann nicht über die Details der neuen Befugnis einigen konnte.</p>
<p>Das BKA ist aber auch nach der Reform nicht unkontrollierbar, wie Kritiker behaupten. Grundrechtseingriffe müssen in jedem Einzelfall vom Richter genehmigt werden. Dass bei der Prävention daneben die Aufsicht der Bundesanwaltschaft wegfällt, wird nicht viel Unterschied machen. Generalbundesanwältin Harms hat dem BKA zuletzt ohnehin wenig Zügel angelegt, wie etwa die von ihr mitgetragene völlig übertriebene Strafverfolgung von G 8-Gegnern zeigte.</p>
<p>Auch die Online-Durchsuchung wird überbewertet. Sie ist technisch schwierig, vor allem wenn die Zielpersonen auf der Hut sind. Sie wird selten zur Anwendung kommen und vermutlich nur wenig Ertrag bringen. Ihre Einführung war zuletzt wohl nur noch Symbol der Handlungsfähigkeit der Regierung und eine Prestige-Sache für Innenminister Wolfgang Schäuble. Es ist unverantwortlich, wenn jetzt der Eindruck erweckt wird, ständig müsse mit Cyber-Attacken des BKA gerechnet werden. Die Wahrscheinlichkeit, dass der Computer konventionell beschlagnahmt und ausgewertet wird, ist sehr viel höher.</p>
<p>Wer hier das Bild eines unkontrollierbaren neuen allmächtigen Geheimdienstes an die Wand malt, der im Stile der Stasi die Bürger ausspioniert und kontrolliert, belastet das innenpolitische Klima unnötig.</p>
<h5>IV. Das Vertrau&shy;ens&shy;ver&shy;h&auml;ltnis zu Journa&shy;listen, &Auml;rzten und Anw&auml;lten wird unn&ouml;tig ersch&uuml;ttert</h5>
<p>Die Berufsverbände von Journalisten, Ärzten und Anwälten haben an der Diskussion um Vorratsdatenspeicherung und BKA-Reform mit eigenen Beiträgen teilgenommen. Sie warnten vor Gefahren für das jeweilige Vertrauensverhältnis zu Informanten, Patienten und Mandanten. Ihre Kritik an den neuen Sicherheitsgesetzen dramatisierte die kommenden Neuerungen und verzichtete in der Regel auf den Vergleich mit der bisherigen Rechtslage. Statt einer realistischen Darstellung der geplanten Veränderungen malten sie eine dramatische neue Gefahr für die jeweils relevanten Grundrechte an die Wand.</p>
<p>Obwohl der Schutz von Journalisten, Anwälten und Ärzten in den Landespolizeigesetzen meist auch nicht besser war, wurden die bereits bestehenden präventiven Befugnisse der Landeskriminalämter nicht problematisiert. Auch bei der schon lange etablierten Möglichkeit der Polizei, auf Telefonverbindungsdaten zuzugreifen, waren Journalisten, Ärzte und Anwälte bisher nicht besonders geschützt.</p>
<p>Es ist jedoch wenig überzeugend, wenn die bisherigen Polizeibefugnisse in der Diskussion als quasi vernachlässigbar betrachtet werden, während man die neuen Befugnisse dämonisiert, so als ob hier versucht werde, den &#132;Informantenschutz, die Lebensader des Journalismus, zu kappen&#147; (WDR). Wahrscheinlicher ist, dass unter der neuen Rechtslage die worst case-Szenarien genauso wenig eintreten, wie unter der alten Rechtslage, mit der man sich offensichtlich gut arrangieren konnte.</p>
<p>Teilweise findet unter der neuen Rechtslage nicht einmal eine Verschlechterung statt. So waren Journalisten, Ärzte und Anwälte noch nie absolut gegen das Abhören von Telefonen geschützt. Jahrzehntelang gab es in der Strafprozessordnung nicht einmal eine Schutzvorschrift für diese Berufsgruppen. Seit 2007 ist zumindest eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vorgeschrieben, während Pfarrer, Abgeordnete und Strafverteidiger gar nicht mehr abgehört werden dürfen. Faktisch wehren sich die Berufsverbände der Journalisten, Ärzte und Anwälte also vor allem dagegen, dass sich ihre Lage nicht gleich stark verbessert hat wie die von Pfarrern, Abgeordneten und Strafverteidigern. Und deshalb wiederholen sie ihren empörten Aufschrei vom &#132;Anschlag auf die Pressefreiheit&#147; usw. bei jedem neuen Gesetz, das ihnen nur zweitklassige Schutzrechte einräumt.</p>
<p>Bei jeder dieser Kampagnen werden nun aber Journalisten und ihre Informanten, Ärzte und ihre Patienten, Anwälte und ihre Mandanten von den Berufsverbänden monatelang massiv verunsichert. Man kann nur hoffen, dass die jeweiligen Vertrauensverhältnisse auf Dauer keinen Schaden erleiden. Der AK-Vorrat-Anwalt Meinhard Starostik argumentierte gegenüber dem Verfassungsgericht, es dürfe &#132;nicht vergessen werden, dass schon ein einziger Fall, in dem etwa ein Patient auf ein Telefonat verzichtet, dessen Leben kosten kann.&#147; Diese Verantwortung haben allerdings alle an der Diskussion<br />Beteiligten.</p>
<h5>V. Auch in der Summe haben wir keinen &Uuml;berwa&shy;chungs&shy;staat</h5>
<p>BKA-Reform und Vorratsdatenspeicherung stehen in einer langen Reihe von Sicherheitsgesetzen, mit denen fast immer die Befugnisse der Sicherheitsbehörden erweitert und umgekehrt die Schutzgarantien der Bürger eingeschränkt wurden. In den 70er-<br />Jahren wurden solche Gesetze mit dem Terror der RAF begründet. Als dieser abflaute, wandte sich die Polizei verstärkt der &#132;Organisierten Kriminalität&#147; zu. Derzeit ist es der islamistische Terror, mit dem neue Befugnisse begründet werden.</p>
<p>Meist ging und geht es um heimliche Methoden der Informationsbeschaffung. Das Abhören von Telefonen ist heute längst eine Standardmaßnahme der Polizei. Möglich ist aber auch das Anbringen von Wanzen (Mikrofonen) in Wohnungen, ja sogar das heimliche Filmen im privaten Wohnraum. Die Polizei lässt V-Leute aus dem kriminellen Milieu für sich schnüffeln und agiert auch mit eigenen Verdeckten Ermittlern. Bei Rasterfahndungen werden Unmengen von Daten, auch völlig unbeteiligter Personen, verglichen, um am Ende diejenigen herauszufiltern, die die Polizei näher überprüfen will. Die Liste ist imposant und ließe sich ohne Weiteres verlängern.</p>
<p>Das Bild ist aber unvollständig, wenn nur die neuen Eingriffsbefugnisse der Polizei betrachtet werden. Die Freiheiten der Bürger wurden eben nicht nur eingeschränkt, sondern durch neue technische Möglichkeiten auch erweitert. Mobiltelefone, E-Mail, Internet &#150; neue Technologien eröffnen den Bürgern zahlreiche zusätzliche Kommunikationswege und -orte. Die Polizei musste sich hier mit neuen Rechtsgrundlagen erst einmal Zugang verschaffen, um das Niveau ihrer Ermittlungsmöglichkeiten zu halten.</p>
<p>Auch die soziale Kontrolle hat gegenüber den 50er-Jahren massiv abgenommen &#150; im Wohnumfeld, durch Reisemöglichkeiten und erst recht in den neuen virtuellen Räumen des Internets. Kein Wunder, dass viele Menschen bisher nicht das Gefühl teilen, ihre persönliche Freiheit werde immer mehr beschränkt. Über diesen Befund sollten wir uns freuen.</p>
<p>Dass wir ständig von neuen Polizeibefugnissen hören, hat aber auch rechtliche Gründe. 1983 hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Volkszählungsurteil bestimmt, dass jede Informationserhebung durch die Polizei ein Eingriff in Grundrechte ist, und deshalb eine gesetzliche Grundlage benötigt. Neue Polizeitechniken wie die Online-Durchsuchung von Computern oder der IMSI-Catcher zur Erkennung von Mobiltelefonen können in Deutschland also nicht per Anweisung des Innenministers, sondern nur per Gesetz eingeführt werden. Die rechtspolitische Debatte um das Für und Wider neuer Polizeimethoden ist zwar sinnvoll, weil sie demokratische Transparenz schafft. Allerdings wird so bei vielen erst der Eindruck erweckt, dass die Polizei ständig neue Befugnisse erhält und immer mächtiger wird.</p>
<p>Verstärkt wird dies dadurch, dass dieselbe öffentliche Diskussion oft mehrfach geführt werden muss. Um etwa die Online-Durchsuchung für alle Sicherheitsbehörden einzuführen, müssten knapp 40 Gesetze geändert werden, weil wir dank Föderalismus allein 16 Landespolizeigesetze haben und auch 16 Landesgesetze für den Verfassungsschutz.</p>
<p>Und nicht jede neue Befugnis wird von der Polizei nach ihrer Einführung auch intensiv benutzt. Während Telefone bei der Polizei im Verdachtsfall fast schon routinemäßig abgehört werden, werden Wohnungen nur in wenigen Fällen pro Jahr verwanzt.</p>
<p>Historisch waren sogar die umkämpftesten Maßnahmen diejenigen, die am wenigsten Auswirkungen hatten. Die Notstandsgesetze, gegen die Ende der sechziger Jahre die außerparlamentarische Opposition auf die Straße ging, ebneten nicht etwa &#150; wie befürchtet &#150; den Weg in die Diktatur, sondern sind schon seit Jahrzehnten praktisch irrelevant. Und auch die Volkszählung, die in den 80er-Jahren erbittert boykottiert wurde, weil man eine &#132;Katalogisierung der Persönlichkeit&#147; befürchtete, erwies sich am Ende als wenig gefährlich. Die erhobenen Daten wurden wohl tatsächlich nur zu statistischen Zwecken verwendet.</p>
<h5>VI. Der dramatische Diskurs von Sch&auml;uble sollte verweigert werden</h5>
<p>Mantrahaft wiederholt der Innenminister, dass die Grenzen zwischen äußerer und innerer Sicherheit verschwimmen, dass deshalb zum Beispiel auch die Bundeswehr im Inneren eingesetzt werden müsse, dass die Bekämpfung von Terroristen in bestimmten Fällen mit Landesverteidigung gleichzusetzen sei. &#132;Lesen Sie einmal das Buch &#8218;Selbstbehauptung des Rechtsstaats&#8216; von Otto Depenheuer&#147;, empfahl Schäuble. Depenheuer aber ist ein Autor, der das Grundgesetz für ein Sicherheitsrisiko hält und im &#132;langen Krieg&#147; gegen islamistische Terroristen laut nach dem Ausnahmezustand ruft.</p>
<p>Schäuble dramatisiert die terroristische Gefahr und rückt sie in die Nähe eines Überlebenskampfes der Gesellschaft. Damit will er wohl Akzeptanz für neue Gesetze schaffen und möglicherweise auch die Diskurshoheit gegen die Opposition gewinnen, die die vermeintlichen Gefahren nicht so drastisch sieht. Oft ist seine Rhetorik sogar gefährlicher als die Gesetze, die damit durchgesetzt werden sollen.</p>
<p>Es gibt also gute Gründe, eine Kampagne unter dem Titel &#132;Freiheit statt Angst&#147; zu führen. Doch man sollte den Angstkampagnen der Gegenseite nicht auf den Leim gehen. Die oft überzogene Kritik an neuen Sicherheitsgesetzen wertet diese erst auf und verleiht ihnen die symbolisch starke Wirkung, die sie vermutlich erzielen sollen. Wer Sicherheitsgesetze dramatisiert, bedient damit indirekt den dramatischen Diskurs, den Schäuble und Co. begonnen haben.</p>
<h5>VII. Bewegungen k&ouml;nnen auch anders mobili&shy;sieren</h5>
<p>Gerne verteidigen sich Aktivisten der Bürgerrechtsbewegung mit dem Argument, nur die mediengerechte &#132;Zuspitzung&#147; ihrer Argumente verschaffe ihnen die erwünschte öffentliche Aufmerksamkeit. Natürlich müssen soziale Bewegungen aufrütteln und polarisieren, nur so können sie Menschen mobilisieren, auf die Straße zu gehen, Unterschriften zu sammeln, Aktionen zu machen. Ihre Sprache ist nicht die von Sachverständigen-Anhörungen. Die Dramatisierung von Problemen und die Erzeugung von Angst, ist zwar sicher eine Möglichkeit der Mobilisierung und der Öffentlichkeitsarbeit, aber beileibe nicht die einzige.</p>
<p>Angst kann zwar dazu führen, dass Menschen Gefahren aus dem Weg gehen oder sogar versuchen, deren Ursachen abzustellen. Insofern kann Angst durchaus heilsame Wirkungen haben.</p>
<p>Angst kann aber auch lähmen, zu Selbstbeschränkung und Selbstzensur führen. Dies gilt nicht zuletzt für die Angst vor dem &#132;Überwachungsstaat&#147;. Wer an zu viel Überwachung glaubt, wird tendenziell auch sein Engagement gegen neue Sicherheitsgesetze für gefährlicher halten als es tatsächlich ist. Manche mögen daraus vielleicht einen besonderen Kick ziehen, die meisten dürfte dies jedoch eher belasten und einschränken.</p>
<p>Außerdem wird auch bei vielen Menschen, die nicht zu gesellschaftlichem Engagement neigen, ein latentes Unwohlsein erzeugt. Sie können die Gefahren nicht wirklich einschätzen, weder die Terror-Gefahren noch die eines drohenden Polizeistaates. Ihnen wäre mit einer erregungsarmen sachlichen Debatte am besten gedient, selbst wenn sich die meisten am Ende dafür gar nicht interessieren &#150; was aber auch ihr gutes Recht ist.</p>
<p>Gegen Überwachungspolitiken sind freche, höhnische, spöttische Aktionen (die es auch gibt) jedenfalls sinnvoller als solche, die die Angstpotenziale noch verstärken. Passend sind Demonstrationen, die zeigen, dass man sich nicht einschüchtern lässt und sich auch sonst niemand einschüchtern lassen soll. Ansonsten haben Bewegungen das ganze popkulturelle Repertoire zur Verfügung, sie können cool sein, modisch sein, die bessere Musik haben, die schickeren Logos. Soziale Bewegungen können durchaus auch ohne<br />Angstmache erfolgreich sein.</p>
<h5>VIII. Der Kampf um Verfas&shy;sungs&shy;rechte kommt ohne Drama&shy;ti&shy;sie&shy;rungen aus</h5>
<p>Die Vorratsdatenspeicherung wirft Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Wann darf der Staat die längerfristige Speicherung von Daten anordnen, nur für den Fall, dass er sie später mal zur Strafverfolgung benötigen könnte? Eine Klärung ist angesichts ähnlicher Pläne (zu Fluggastdaten) und bereits bestehender Vorratsspeicherungen (z.B. bei Handy-Prepaid-Karten) äußerst sinnvoll. Insofern ist es sehr zu begrüßen, dass auf Initiative des AK Vorrat das Bundesverfassungsgericht eingeschaltet wurde (wobei die Konstellation etwas schwierig ist, weil die Vorratsdatenspeicherung auf eine EU-Vorgabe zurückgeht).</p>
<p>Der Kampf um Verfassungspositionen zwingt aber auch nicht zu Dramatisierungen. Vermutlich dürften sie den Erfolg einer Verfassungsbeschwerde sogar behindern, weil die Richter auf populistische Zuspitzungen eher allergisch reagieren.</p>
<p>Auch die Korrektur von punktuellen Fehlentscheidungen der Sicherheitsbehörden durch die Gerichte bedarf im Prinzip keiner emotionalisierten Kampagnen. Der BGH hat zum Beispiel frühzeitig den Versuch vereitelt, Online-Durchsuchungen ohne Gesetzesänderung einzuführen &#150; bevor jemand überhaupt davon erfahren hat.</p>
<h5>IX. Sicher&shy;heits&shy;be&shy;h&ouml;rden ohne heimliche Ermitt&shy;lungs&shy;be&shy;fug&shy;nisse sind kaum denkbar</h5>
<p>Eine Gesellschaft, in der die Polizei ausschließlich offen auftritt, in der es keinen Geheimdienst gibt, ist auf den ersten Blick eine schöne Vorstellung. Alles wäre transparent, keiner müsste sich sorgen, überwacht zu werden. Diese Forderung scheint auch durch eine Formulierung des Bundesverfassungsgerichts aus seinem Volkszählungsurteil von 1983 bestätigt zu werden: Mit dem Grundgesetz wäre &#132;eine Rechtsordnung nicht vereinbar, in der Bürger nicht mehr wissen können, wer was wann bei welcher Gelegenheit über sie weiß. Wer unsicher ist, ob abweichende Verhaltensweisen jederzeit notiert und als Information gespeichert, verwendet oder weitergegeben werden, wird versuchen, nicht durch solche Verhaltensweisen aufzufallen.&#147;</p>
<p>Wurde damals also ein Verbot heimlicher Ermittlungsmaßnahmen angelegt? Eher nicht. Das Bundesverfassungsgericht ließ der vollmundigen Einleitung jedenfalls keine entsprechenden Konsequenzen folgen. Neu war damals vielmehr die Erfindung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung. Jede Datenspeicherung durch die Behörden braucht seither eine gesetzliche Grundlage. Umgekehrt heißt dies aber auch, dass Eingriffe in das neue Datenschutz-Grundrecht zulässig sind, soweit sie auf einem sachlich begründeten Gesetz beruhen. Mit dieser Konstruktion kann ein möglicher Einschüchterungseffekt durch heimliche Ermittlungsbefugnisse natürlich nicht verhindert werden. Für Bürger, die nicht wissen, ob sie persönlich überwacht werden, bringt die Gewissheit wenig, dass die Überwachung ggf. stets auf gesetzlicher Grundlage erfolgt.</p>
<p>Inzwischen hat das BVerfG in vielen Entscheidungen klargestellt, dass das Interesse an einer &#132;wirksamen Strafverfolgung&#147; auch heimliche Eingriffe in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung deckt. Faktisch fordert auch keine politische Kraft (nicht einmal die Bürgerrechtsbewegung) den völligen Verzicht auf heimliche Ermittlungen, sondern nur deren Begrenzung. Zu groß ist das gesellschaftliche Interesse an der Aufklärung von Straftaten und der Festnahme von Tätern.</p>
<p>Auch historisch gab es wohl nie eine Polizei ohne heimliche Ermittlungen. Was heute die Telefonüberwachung ist, war früher der Spitzel, der die Bürger ebenfalls &#132;abhörte&#147; und seinen Auftraggebern von privaten Gesprächen und umlaufenden Gerüchten berichtete. Auch die Briefkontrolle ist eine alte heimliche Ermittlungsmethode. Insofern besteht kein Grund zur Sehnsucht nach einer &#132;guten alten Polizeiarbeit&#147;.</p>
<p>In Zeiten des islamistischen Terrors sind (präventive) heimliche Ermittlungsbefugnisse sogar unverzichtbar. So zielt diese Form des Terrors vor allem auf weiche Ziele wie U-Bahnen, Züge, Bürogebäude, Gastronomie oder Feste &#150; anders etwa als der RAF-Terror, der sich vor allem gegen hohe Staats- und Wirtschaftsfunktionäre richtete. Weiche Ziele aber sind so gut wie nicht zu schützen, während die Zahl der potenziellen Opfer um ein vielfaches höher ist. Gegen Selbstmord-Attentäter, die sich keine Gedanken um ihre eigene Gesundheit oder Fluchtmöglichkeit machen, sind klassische Schutzkonzepte auch weitgehend machtlos. Hier ist es also besonders wichtig, die Verbrechen schon im Ansatz zu vermeiden, indem potenzielle Täter überwacht werden.</p>
<p>Kritiker der Überwachung haben zwar ausgerechnet, dass relativ wenige Menschen bei Terroranschlägen sterben, etwa so viele wie durch Bienenstiche oder bei Unfällen in der Badewanne. Sie haben deshalb vorgeschlagen, auf die Terrorabwehr zu verzichten und das gesparte Geld dafür auszugeben, die Opfer zu entschädigen. Diese Überlegung ist nicht nur extrem zynisch, für derartige Vorschläge wird es nie Akzeptanz geben. Ein Staat kann die Vorbereitung von Anschlägen mit derartig großen Opferzahlen nicht einfach tatenlos hinnehmen und sich auf die nachfolgende Strafverfolgung beschränken.</p>
<p>Tatsächlich ist die Zahl der Terrortoten ja auch deshalb relativ niedrig, weil die Polizei das einschlägige Umfeld relativ gut unter Kontrolle hat. Sieben von neun Anschlägen, die in Deutschland vorbereitet wurden, konnten frühzeitig entdeckt und verhindert werden. Nur die Attentäter des 11. 9. 2001 und die Kofferbomber von NRW blieben vor der Tat unentdeckt. Diese Art der präventiven Ermittlungen kann man im Prinzip kaum ablehnen, wenn sie einigermaßen zielgenau praktiziert werden.</p>
<h5>X. Die Liberalit&auml;t einer Gesell&shy;schaft h&auml;ngt nicht von den Ermitt&shy;lungs&shy;be&shy;fug&shy;nissen der Polizei ab</h5>
<p>Viele Kritiker der neuen Polizeibefugnisse tun so, als ob sich die neuen Polizeibefugnisse gleichermaßen gegen die ganze Bevölkerung wenden. Sie sprechen vom Generalverdacht gegen &#132;alle Bürger&#147; und postulieren Warnungen wie &#132;künftig sind alle verdächtig&#147;. Sie versuchen offensichtlich eine Mainstream-Kampagne zu führen. Realistischerweise werden aber manche &#150; insbesondere Angehörige von ausgegrenzten Minderheiten &#150; mehr betroffen sein als andere. Doch auch wenn man dies in Rechnung stellt, besteht doch die Gefahr, dass Symptom und Ursache verwechselt werden. Nicht die Ermittlungsmethoden sind gegen Minderheiten gerichtet, sondern die Strafgesetze und Sicherheitspolitiken, die dabei exekutiert werden. Ziel muss deshalb eine Gesellschaft sein, die politische, sexuelle und religiöse Minderheiten generell nicht diskriminiert und ausgrenzt.</p>
<p>Polizeiliche Instrumente sind zunächst einmal neutrale Werkzeuge. Sie können gegen Minderheiten, aber auch in deren Interesse genutzt werden. Sie können Mittel der Unterdrückung, aber auch des Schutzes sein. Nur ein Beispiel: In einem antisemitischen Staat wird eine Videokamera, die auf eine Synagoge gerichtet ist, von den Betroffenen als Bedrohung empfunden. Dagegen kann dieselbe Kamera in einem Staat, der seine jüdischen Bürger vor Anschlägen schützen will, durchaus erwünscht sein.</p>
<p>Auch bei der Strafverfolgung kommt es politisch weniger darauf an, mit welchen Instrumenten die Ermittlungen geführt werden. Entscheidend ist vielmehr, was verboten ist und was erlaubt. Ein Staat, der politische Meinungsäußerungen kriminalisiert, ist repressiv, auch wenn er dies nur mit Spitzeln und Hausdurchsuchungen verfolgt. Ein Staat, der religiöse Minderheiten und Sekten vom Geheimdienst bespitzeln lässt, ist repressiv, egal, ob dabei Telefone abgehört werden. Ein Staat, der Homosexualität und Prostitution kriminalisiert, ist repressiv, auch wenn er keine Vorratsdatenspeicherung kennt. Eine Diktatur wird sich sicher über die technischen Vorrichtungen moderner Ermittlungsmethoden freuen. Sie sind aber weder die Voraussetzung für das Entstehen einer Diktatur, noch machen sie diese wahrscheinlicher. Eine Diktatur ohne High-Tech ist nicht weniger fürchterlich &#150; wie global viel zu viele Beispiele zeigen.</p>
<p>Deutschland ist im weltweiten Vergleich einer der liberaleren Staaten. Aber auch bei uns gibt es Meinungsdelikte und Versammlungsverbote, auch bei uns werden nichtgewaltorientierte politische Minderheiten vom Verfassungsschutz überwacht und damit ausgegrenzt. Und soweit es um Rechtsextremisten geht, wird dieses Instrumentarium leider auch von weiten Teilen der Linken mitgetragen und damit in seiner Legitimation gestärkt.</p>
<p>Zentrale Aufgabe der Bürgerrechtsbewegung sollte es dagegen sein, für eine Gesellschaft einzutreten, in der ein gewaltfreier politischer Diskurs ohne Sanktionen möglich ist und in der Lebensweisen, die niemand schaden, vom Staat stets akzeptiert werden. Nur so kann wirksam verhindert werden, dass ein Klima der Angst entsteht, weil Menschen nicht wissen, was noch erlaubt ist und wo sie schon als Sympathisanten oder geistige Wegbereiter für die Verbrechen anderer haftbar gemacht werden. Außerdem ist sicherzustellen, dass das Instrumentarium zur Terrorbekämpfung auf schwere Verbrechen beschränkt bleibt und nicht politische Kleinkriminalität jeder Art erfasst. Auch ein derartiger Verzicht auf eine unnötige Stigmatisierung durch das Terror-Etikett trägt zur gesellschaftlichen Entspannung bei.</p>
<h5>XI. Es muss auch neue Tabus f&uuml;r die Sicher&shy;heits&shy;be&shy;h&ouml;rden geben</h5>
<p>Zur Menschenwürde gehört, dass es Bereiche gibt, in denen der Staat den Menschen verlässlich in Ruhe lässt. Derzeit gibt es keine derartigen Sphären mehr. Und das ist von der Politik durchaus gewollt. &#132;Wollen wir es uns wirklich leisten, überwachungsfreie Räume zu schaffen?&#147;, fragte Innen-Staatssekretär August Hanning, für den die Antwort nur &#132;Nein&#147; lauten kann. Doch genau darüber sollte die Gesellschaft nachdenken und dafür müssen Bürgerrechtler plädieren.</p>
<p>Derzeit vertrauen Politik und Gerichte auf das Verhältnismäßigkeitsprinzip. Es besagt, dass Zweck und Mittel nicht außer Verhältnis stehen können. Bei der Verhinderung und Aufklärung von Morden sind intensivere Eingriffe möglich, als wenn es um Ladendiebstähle geht. Nichts gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip.</p>
<p>Es zähmt die Staatsgewalt, wo auch immer sie auf die Bürger zugreift. Es schützt uns davor, dass der Staat Verkehrssünder mit dem Maschinengewehr verfolgt. Es sorgt auch dafür, dass der Gesetzgeber für heikle Ermittlungsmaßnahmen Verdachtsschwellen definieren und sie auf schwere Kriminalität beschränken muss. Das alles ist in der Praxis wichtig, weil sich daran entscheidet, ob die Polizei das Instrument fünf oder 50 000 Mal pro Jahr einsetzen kann. Die Bürger interessieren sich für die Feinheiten des Verhältnismäßigkeitsprinzips aber nur wenig. Bei juristischen Laien bleibt das Gefühl, der Staat kann irgendwie immer und überall heimlich mit dabei sein.</p>
<p>Auch der vom Bundesverfassungsgericht 2004 erfundene &#132;Kernbereich privater Lebensgestaltung&#147; bietet keinen verlässlichen Schutz. Mit großer Rhetorik wird zwar eben das behauptet, aber es handelt sich um eine Mogelpackung. &#132;Gespräche über begangene Straftaten gehören nicht zum absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung&#147;, erklärte das Bundesverfassungsgericht. Wenn es etwa Anhaltspunkte dafür gibt, dass beim Sex über schwerste Kriminalität gesprochen werden könnte, dann darf sogar eine Wanze unters Bett geklemmt werden. Nun ist schon fraglich, warum der Kernbereich des Privaten dort enden muss, wo der Kernbereich der Strafverfolgung beginnt. Faktisch wird so der Persönlichkeitsschutz von Verdächtigen geringer bewertet als der von Unverdächtigen. Aber auch absolut rechtstreues Verhalten kann niemand sicher davor bewahren, dass sein Privatleben ausspioniert wird. Es könnte ja ein Missverständnis vorliegen, eine Verwechslung oder eine falsche Denunziation. Inzwischen hat das Bundesverfassungsgericht auf Druck der Polizei sogar noch eine Ausnahme geschaffen für Fälle, in denen privates Handeln, etwa ein Gebet, nach Einschätzung der Polizei nur vorgetäuscht wird; dann darf auch hier eingegriffen werden. Deshalb ist auch der in der politischen Debatte so heiß umkämpfte Kernbereich des Privaten eher ein Beruhigungs-Bonbon für die Bürger als ein ernsthafter Schutzschild für deren Privatheit.</p>
<p>Es gilt daher Bereiche zu definieren, die wirklich tabu sind, ohne jede Ausnahme, repressiv und präventiv, für Bundes- und Landespolizei und auch für Geheimdienste aller Art. Da solche Bereiche eng mit der Menschenwürde zusammenhängen, ist dies verfassungspolitisch gut zu rechtfertigen. Schließlich ist auch die Menschenwürde unabwägbar.</p>
<p>In Frage kommen hier vor allem das gesprochene Wort in der Wohnung und das handschriftliche Tagebuch. Beides betrifft althergebrachte und zutiefst persönliche Orte der Reflexion, die zugleich für die Kriminalitätsbekämpfung von verschwindend geringer Bedeutung sind. Der Große Lauschangriff hat trotz gewaltiger Versprechungen bei seiner Einführung in der Praxis kaum Relevanz entwickelt. Etwa 30 Mal pro Jahr installierte die Polizei damals Wanzen in Wohnungen. Nach dem einschränkenden Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 2004 waren es im Folgejahr sogar nur noch sechs Lauschangriffe. Hierauf kann die Polizei ebenso gut verzichten, wie auf die heute in Fällen schwerer Kriminalität mögliche Auswertung von Tagebüchern.</p>
<p>Andere Tabus für die Ermittlungsbehörden behindern die Strafverfolgung ungleich stärker: das Schweigerecht des Beschuldigten, die Zeugnisverweigerungsrechte oder die Verjährung. Abwägungsfeste Beschränkungen der Strafrechtspflege sind also kein Fremdkörper im Rechtsstaat, sondern durchaus typisch.</p>
<p>Eine Grundgesetzänderung, die Wohnungsgespräche und Tagebucheintragungen zum Tabu erklärt, wäre ein politisches Signal. Der Staat würde zeigen, dass er das Bedürfnis derjenigen Ernst nimmt, die vom Staat nicht nur einen verhältnismäßigen, sondern einen absoluten Schutz ihrer Privat- und Intimsphäre verlangen. Zugleich würde damit Akzeptanz geschaffen für den kriminalpolitisch viel wesentlicheren Zugriff der Ermittler auf all die Spuren, die wir in der Kommunikation mit der Außenwelt hinterlassen, also beim Telefonieren, im Internet oder beim Einkaufen. Dass dort auch weiterhin das Prinzip der Verhältnismäßigkeit zu gelten hat, versteht sich von selbst.</p>
<p>Der Verzicht auf die BKA-Reform würde kein derart verlässliches Tabu schaffen, weil dann eben weiter die Landeskriminalämter und der Verfassungsschutz für die Terrorprävention zuständig wären. Der Verzicht auf die Online-Durchsuchung würde auch kein verlässliches Tabu schaffen, weil Computer auch weiterhin überraschend beschlagnahmt werden können (s.u.). Der Verzicht auf die Vorratsdatenspeicherung würde ebenfalls kein verlässliches Tabu schaffen, weil die heimliche Speicherung und Auswertung der Verbindungsdaten dann immer noch ab Verdachtsbeginn möglich wäre.</p>
<h5>XII: Auch alte Ermitt&shy;lungs&shy;me&shy;thoden sind auf den Pr&uuml;fstand zu stellen</h5>
<p>Die kriminalpolitische Debatte konzentriert sich auf die Einführung neuer Polizeibefugnisse. Dabei ist jeweils eine Abstimmung im Parlament erforderlich, anschließend kann das Bundesverfassungsgericht eingeschaltet werden. Hier sind die Arenen für kriminalpolitische Konflikte stets bereitet. Alte Polizeibefugnisse sind dagegen schon immer da, man hat sich an sie gewöhnt, sie werden nicht hinterfragt und gelten oft sogar als Gegenbild zu den kritisierten neuen Befugnissen.</p>
<p>Das sollte sich ändern. So übertrieben die Kritik an mancher Neuerung ausfällt, so unverständlich ist die blinde Akzeptanz des klassischen Instrumentariums. Es ist dringend erforderlich, dass auch die alten Befugnisse an modernen Maßstäben gemessen werden.</p>
<p>Computer sind zum Beispiel nicht erst seit Einführung der heimlichen Online-Durchsuchung bedroht, sondern schon lange durch die Möglichkeit der offenen Beschlagnahmung. Zehntausendfach nehmen Ermittler bei Hausdurchsuchungen Laptops mit oder kopieren Festplatten. Auch hier hat die Polizei vollen Zugriff auf das &#132;ausgelagerte Gedächtnis&#147; von Menschen. Auch hier können die Ermittler anhand einer unübersehbaren Vielzahl von Dateien die Persönlichkeit eines Menschen rekonstruieren. Auch hier müsste deshalb das neue Computer-Grundrecht des Bundesverfassungsgerichts mit seinen besonders hohen Hürden gelten. Den Computernutzer beeinträchtigt eben nicht nur die Vorstellung, dass die Polizei heimlich mitlesen könnte, sondern auch dass Ermittler bald unangemeldet den Computer abholen könnten. Eine Hausdurchsuchung erfolgt zwar offen, aber überraschend. Der Selbstschutz wird hier genauso ausgehebelt wie beim verdeckten Zugriff via Internet. Es ist halbherzig und unlogisch, wenn Karlsruhe das neue Computer-Grundrecht nur gegen die heimliche Überwachung von Festplatten einräumt.</p>
<p>Das Beispiel zeigt außerdem, dass die kriminalpolitische Debatte der letzten Jahre viel zu sehr auf heimliche Ermittlungsmaßnahmen fixiert war. So können etwa Hausdurchsuchungen eher eine traumatisierende und stigmatisierende Wirkung haben als verdeckte Telefonkontrollen. Stellen wir uns vor, das Instrument der Hausdurchsuchung wäre gemeinsam mit der Vorratsdatenspeicherung und der BKA-Reform neu eingeführt worden, dann spräche viel dafür, dass sich die Bürgerrechtsbewegung auf den Kampf gegen die Hausdurchsuchung konzentriert hätte.</p>
<p>Auch dieses Gedankenexperiment zeigt, dass jede klassische Polizeibefugnis (von der Hausdurchsuchung über den Waffenbesitz und Observierung von Verdächtigen bis zur Nutzung von Fahndungsphotos) auch ihre bedenklichen Seiten hat, über die man dringend im Lichte moderner Ansprüche diskutieren müsste. Eine solche Diskussion könnte vermutlich mehr Nutzen bringen, als bei jeder neuen Befugnis vor dem angeblich drohenden Überwachungsstaat zu warnen.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/184-vorgaenge/publikation/der-ueberwachungssstaat-eine-buergerrechtliche-projektion/">Der Überwachungssstaat &#8211; eine bürgerrechtliche Projektion</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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