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	<title>vorgänge 19 Archive - Humanistische Union</title>
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		<title>vorgänge Nr. 19 (Heft 1/1976) Emanzipation der Männer</title>
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		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 23 Jan 1976 10:16:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[vorgänge: Ausgaben]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Robinsohn, Hans (1976), Vorausschau auf Oktober, Vorg&#228;nge, 19, S. 1-4 Damm, Diethelm (1976), Die Praktiken des Verfassungsschutzes, Vorg&#228;nge, 19, S. 4-8 Seifert, J&#252;rgen (1976), Innerer Feind und Repression. Sechs Thesen, vorgetragen bei einem &#8222;Berufsverbots-Tribunal&#8220; am 14. November 1975 in Berlin, Vorg&#228;nge, 19, S. 8-11 Fischer, Erwin (1976), Kirchliches-Allzukirchliches, Vorg&#228;nge, 19, S. 11-14 Kr&#246;lls, Albert (1976), [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/19-vorgaenge/publikation/vorgaenge-nr-19-heft-11976-emanzipation-der-maenner/">vorgänge Nr. 19 (Heft 1/1976) Emanzipation der Männer</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<div><span class="migrated-image"><a href="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/vorg019.jpg" target="_blank" rel="noopener"><img fetchpriority="high" decoding="async" class="alignnone wp-image-4890 size-medium" src="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/vorg019-301x450.jpg" alt="vorg&auml;nge Nr. 19 (Heft 1/1976) Emanzipation der M&auml;nner" width="301" height="450" srcset="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/vorg019-301x450.jpg 301w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/vorg019-502x750.jpg 502w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/vorg019-402x600.jpg 402w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/vorg019-226x337.jpg 226w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/vorg019.jpg 631w" sizes="(max-width: 301px) 100vw, 301px" /></a></span></p>
<p class="news-single-imgcaption">
</div>
<p>Robinsohn, Hans (1976), Vorausschau auf Oktober, Vorg&auml;nge, 19, S. 1-4</p>
<p>Damm, Diethelm (1976), Die Praktiken des Verfassungsschutzes, Vorg&auml;nge, 19, S. 4-8</p>
<p>Seifert, J&uuml;rgen (1976), Innerer Feind und Repression. Sechs Thesen, vorgetragen bei einem &#8222;Berufsverbots-Tribunal&#8220; am 14. November 1975 in Berlin, Vorg&auml;nge, 19, S. 8-11</p>
<p>Fischer, Erwin (1976), Kirchliches-Allzukirchliches, Vorg&auml;nge, 19, S. 11-14</p>
<p>Kr&ouml;lls, Albert (1976), Kriegsdienstverweigerer in der BRD, Vorg&auml;nge, 19, S. 14-28</p>
<p>N.N. (1976), Thema: Emanzipation der M&auml;nner, Vorg&auml;nge, 19, S. 27-28</p>
<p>Schmidbauer, Wolfgang (1976), Die Emanzipation des Mannes. Kritik des Rollenklischees, Vorg&auml;nge, 19, S. 29-35</p>
<p>Maack, Charlotte (1976), Erfahrungen emanzipierter Frauen mit dem Machismo, Vorg&auml;nge, 19, S. 36-47</p>
<p>Pilgrim, Volker Elis (1976), Der verunsicherte Mann, Vorg&auml;nge, 19, S. 48-59</p>
<p>Ruppert, Wolfgang (1976), Notizen zur Geschichte und Programmatik von Emanzipation, Vorg&auml;nge, 19, S. 60-63</p>
<p>Gl&ouml;tzner, Johannes (1976), Sexualerziehung, M&auml;nneremanzipation und die sogenannten Unzuchtsparagraphen, Vorg&auml;nge, 19, S. 64-73</p>
<p>Lutzmann, Karlheinz (1976), Im Prinzip keine Lust. Restaurative Tendenzen der Sexualerziehung in Hamburg, Vorg&auml;nge, 19, S. 73-80</p>
<p>von Braunm&uuml;hl, Ekkeherd (1976), Die Gleichberechtigung des Kindes, Vorg&auml;nge, 19, S. 80-85</p>
<p>N.N. (1976), Protokolle aus Arbeitskreisen der Tagung der Humanistischen Union: &#8222;Emanzipation der M&auml;nner &#8211; Emanzipierte Frauen brauchen emanzipierte M&auml;nner&#8220;, am 1. und 2. November 1975 in M&uuml;nchen, Vorg&auml;nge, 19, S. 86-93</p>
<p>Hering, Heide (1976), Der SPIEGEL ist frauenfeindlich! Dargestellt an den Titelbildern des Jahres 1975, Vorg&auml;nge, 19, S. 94-95</p>
<p>Rambeck, Hans (1976), Erfahrungen eines alleinstehenden Vaters, Vorg&auml;nge, 19, S. 96-98</p>
<p>Heidenreich, Gert (1976), Nach einer Biografie befragt, Vorg&auml;nge, 19, S. 98-99</p>
<p>Renker, Markus (1976), Erfahrungen mit einer M&auml;nnergruppe, Vorg&auml;nge, 19, S. 100-101</p>
<p>Gerner, Walter R. (1976), Schwierigkeiten, in einer M&auml;nnergruppe zu sein und zu bleiben, Vorg&auml;nge, 19, S. 101-103</p>
<p>Ostermeyer, Helmut (1976), Der integrierte Mensch, Vorg&auml;nge, 19, S. 104-105</p>
<p>Abosch, Heinz (1976), Traumfabriken, Vorg&auml;nge, 19, S. 105-106</p>
<p>Simonis, Udo Ernst (1976), Strukturelle Heterogenit&auml;t auch in der Entwicklungstheorie, Vorg&auml;nge, 19, S. 106-111</p>
<p>Breidenstein, Gerhard (1976), Kritik der Multinationalen: lesbar, aber oberfl&auml;chlich, Vorg&auml;nge, 19, S. 111-112</p>
<p>Ott, Sieghart (1976), Der literarische Maulwurf (III), Vorg&auml;nge, 19, S. 112-118</p>
<p>N.N. (1976), Bis zum Jui 1975 wurden 454583 Bewerber nach dem Extremisten-Beschlu&szlig; &uuml;berpr&uuml;ft, Vorg&auml;nge, 19, S. 118-119</p>
<p>N.N. (1976), Humanistische Union gegen &uuml;berfl&uuml;ssiges und sch&auml;dliches weiteres &#8222;Gewaltgesetz&#8220;, Vorg&auml;nge, 19, S. 119</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/19-vorgaenge/publikation/vorgaenge-nr-19-heft-11976-emanzipation-der-maenner/">vorgänge Nr. 19 (Heft 1/1976) Emanzipation der Männer</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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		<item>
		<title>Die Praktiken des Verfassungsschutzes</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/19-vorgaenge/publikation/die-praktiken-des-verfassungsschutzes-1/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 15 Feb 1976 22:15:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.humanistische-union.de/publikationen/publikation/die-praktiken-des-verfassungsschutzes-1/</guid>

					<description><![CDATA[<p>aus: vorgänge Nr. 19 (Heft 1/1976), S. 4-7 An verschiedenen Stellen dokumentierte Fakten und Fälle zeigen, welche Informationen die Ämter für Verfassungsschutz (ÄfV) sammeln und weitergeben. Sie zeigen noch nicht auf, auf welche Weise sie die Informationen beschaffen und wie glaubwürdig diese sind. Der Apparat und die Zutr&#228;ger Zunächst, wer ist das überhaupt, die ÄfV? [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/19-vorgaenge/publikation/die-praktiken-des-verfassungsschutzes-1/">Die Praktiken des Verfassungsschutzes</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>aus: vorgänge Nr. 19 (Heft 1/1976), S. 4-7</p>
<p>An verschiedenen Stellen dokumentierte Fakten und Fälle zeigen, welche Informationen die <i>Ämter für Verfassungsschutz (ÄfV) </i>sammeln und weitergeben. Sie zeigen noch nicht auf, auf welche Weise sie die Informationen beschaffen und wie glaubwürdig diese sind.</p>
<h2 class="auto-created">Der Apparat und die Zutr&auml;ger</h2>
<p>Zunächst, wer ist das überhaupt, die ÄfV? In Köln existiert ein <i>Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV)</i>, das der Aufsicht des Innenministeriums untersteht. Zusätzlich besteht in jedem Bundesamt ein <i>Landesamt für Verfassungsschutz (LfV)</i>, das meist dem Innenministerium eingefügt und das gegenüber dem <i>BfV</i> relativ selbständig ist. Nach dem <i>Bundesverfassungsschutzgesetz</i> von 1950 sollten die ÄfV Nachrichten über Bestrebungen sammeln und auswerten, die die verfassungsmäßige Ordnung der <i>BRD</i> beeinträchtigen könnten. Inzwischen sind die Befugnisse der ÄfV im Rahmen der Notstandsverfassung 1968 auf das Abhören von Telefongesprächen und das Ablichten von Briefen und 1972 auf die Überwachung von Spionen und Ausländern erweitert worden:</p>
<blockquote>
<p class="bodytext">&#8222;Aufgabe des BfV und anderer dazu bestimmter Behörden ist die Sammlung und Auswertung von Auskünften, Nachrichten und sonstigen Unterlagen über
</p>
<p class="bodytext">1. Bestrebungen, die gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung, den Bestand und die Sicherheit<br />des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung von Mitgliedern verfassungsmäßiger Organe des Bundes oder eines Landes zum Ziel haben,
</p>
<p class="bodytext">2. sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten im Geltungsbereich dieses Gesetzes für eine fremde Macht,
</p>
<p class="bodytext">3. die Bestrebungen im Bundesgebiet, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden.&#8220;</p>
</blockquote>
<p>Polizeiliche oder Kontrollbefugnisse stehen den <i>ÄfV</i> nicht zu. Sie können, jedenfalls theoretisch, nur über die Staatsanwaltschaft bzw die politische Polizei exekutiv tätig werden. Was die finanziellen Mittel anbetrifft, so konnte durch die &#8222;Reformpolitik&#8220; der <i>SPD/FDP</i>-Koalition der Etat, der 1969 29,9 Millionen DM nur für das <i>BfV </i>umfaßte, um über 150% auf 82 Millionen DM im Jahre 1975 gesteigert werden. Während das BfV 1969 über 1016 hauptamtliche Mitarbeiter verfügte, sind es mittlerweile über 1600(1).</p>
<p>Hinzu kommen Tausende von neben- und ehrenamtlichen Spitzeln, Zuträgern und Denunzianten &#8211; der <i>Spiegel</i> schätzt ihre Zahl auf ca. 13 000 allein beim BfV. Zu dieser Ausstattung des BfV kommen die Etats der <i>LfV</i> und die nicht offen ausgewiesenen Mittel. Der Verfassungsschutz (VS) ist zur gegenseitigen Information und Zusammenarbeit mit der politischen Polizei verpflichtet, die &#8222;für alle Straftaten, die gegen den Bestand der Bundesrepublik oder eines ihrer Länder oder gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind&#8220;, zuständig ist. Neben den <i>ÄfV</i> der politischen Polizei und der dreihundertköpfigen <i>Sicherungsgruppe Bonn</i> operieren noch der <i>Bundesnachrichtendienst (BND)(</i>2) und der <i>Militärische Abwehrdienst (MAD) </i>für die Aufrechterhaltung der &#8222;verfassungsmäßigen Ordnung&#8220; &#8211; einmal abgesehen von den zahlreichen westlichen Geheimdiensten, insonderheit der <i>CIA</i>.</p>
<h2 class="auto-created">Sammlung von &bdquo;Erkennt&shy;nissen&ldquo;</h2>
<p>Wie kommen die ÄfV zu ihren Erkenntnissen:</p>
<p>1. Die ÄfV werten zum einen &#8222;offenes Material&#8220; aus. Dazu gehören zB Zeitungen, wissenschaftliche Veröffentlichungen, Flugblätter, Kandidatenlisten zum Studentenparlament, den Kommunal-, Landtags- und Bundestagswahlen, Resolutionen und Protestschreiben, Leserbriefe etc.</p>
<p>2. Die ÄfV arbeiten weiterhin mit Foto, Film und Video. Seit Jahren ist bereits Praxis, daß bei politischen und gewerkschaftlichen Demonstrationen sowohl die in der Umgebung der Demonstration abgestellten Kraftfahrzeugnummern als auch die Demonstranten fotografiert bzw. gefilmt werden. Der Kasseler Polizeipräsident: &#8222;Wer hier in Kassel öffentlich den Mund aufmacht, muß eben damit rechnen, daß er dies vor einer Kamera tut.&#8220; Während dies früher versteckter geschah, wird heute aus Einschüchterungsgründen ganz offen gefilmt. Erst vor kurzem deckte ein <i>SPD</i>-Landtagsabgeordneter sogar bei einer gänzlich harmlosen Bürgerversammlung in Biblis (Hessen) auf, daß &#8222;auch acht Kriminalbeamte unter dem Publikum seien. Sie hätten Fotos von Zuhörern und Fragestellern aufgenommen. Außerdem seien Tonbandaufnahmen gemacht worden&#8220;. Das Hessische Innenministerium bezeichnete die Fotos später als eine &#8222;vorbeugende Schutzmaßnahme&#8220;(3). Bei einer anderen Gelegenheit wurden alle Journalisten und sonstigen Besucher einer Pressekonferenz fotografiert(4).</p>
<p>3. Als dritte Quelle dient die Überwachung des Telefon- und Briefverkehrs. Während sich die bundesrepublikanischen Geheimdienste vorher unter klarem Bruch der Verfassung 17 Jahre lang dieser Quelle bedienten, was 1963 die Telefonabhör-Affäre auslöste, wurde diese Grundrechtseinschränkung 1968 im Zuge der Notstandsverfassung durch das Abhörgesetz legalisiert.</p>
<p>4. Wenn man folgende einer Lehramtskandidatin vorgelegten Erkenntnisse liest, erkennt man eine weitere Quelle der ÄfV: &#8222;Am 15. 10., 28. 10.,<br />11. 11., 18. 11., 25. 11. 1970 und am 28. 4., 12. 5. und 19. 5. 1971 wurde sie als Teilnehmerin an Sitzungen des Universitätskollektivs des kommunistischen Jugendverbands Deutschlands an der Ruhr-Universität Bochums erfaßt&#8230;&#8220;(5) So konkrete Angaben können nur eingeschleuste Spitzel machen. Wie aus einer ganzen Reihe von Fällen bekannt ist, versuchen die ÄfV in alle linken Organisationen Spitzel einzuschleusen oder anzuwerben, wobei häufig von dem Mittel der Erpressung Gebrauch gemacht wurde. An einer hessischen Universität wurde sogar bekannt, daß der VS die Asta-Sekretärin für mehr als tausend Mark monatlich anzuwerben versuchte. Was die Spitzel weiter melden sollen, wissen wir von einem Studenten, der eine zeitlang zum Schein mitmachte: &#8222;l. Ort und Zeit der Veranstaltung, Anzahl der Teilnehmer, 2. Namen anwesender Personen, 3. Bericht über das Referat, 4. Verlauf der Diskussion, 5. Namen der Beteiligten, die sich bei der Diskussion besonders hervorgetan haben, 6. allgemeiner persönlicher Eindruck&#8220;(6). Diese Spitzel haben auch die Aufgabe, die bei Demonstrationen und anderen Anlässen fotografierten Demonstranten zu identifizieren, damit sie im Computer gespeichert werden können sowie Flugblätter und anderes schriftliches Material zu beschaffen. 1969 gab das <i>BfV</i> dem <i>Spiegel</i> zufolge ein Viertel seines Etats für die Spitzelbezahlung aus. Das verweist auf die Größenordnung.</p>
<p>5. Eine besondere Spielart des Spitzels ist der agent provocateur. Dabei handelt es sich um Verfassungsschützer oder vom VS angeworbene Spitzel, die z.B. Demonstranten oder politische Gruppen zuerst zu Straftaten animieren, um sie dann verfolgen zu können, oder die Straftaten begehen, die dann mit großem Propaganda-Aufwand den Linken zugeschoben werden. Ein Beispiel mag dafür der im <i>Baader-Meinhof</i>-Prozeß vom Berliner Senat präsentierte VS-Spitzel <i>Peter Urbach </i>sein, von dem mehrere Zeugen aussagten, daß er Kreisen der Linken Waffen angeboten sowie den Vorschlag gemacht habe, die Freiheitsglocke zu sprengen, und daß er Bomben im jüdischen Gemeindehaus und in Wohnungen von APO-Mitgliedern deponierte, die anschließend bei spektakulären Hausdurchsuchungen &#8222;gefunden&#8220; wurden(7). Als weiterer Fall wurde durch eine <i>Panorama</i>-Sendung bekannt, daß der von der <i>Bewegung 2. Juni </i>ermordete <i>U. Schmücker </i>ein VS-Spitzel war. Obwohl Schmücker dem VS über Morddrohungen berichtet hatte, unternahm dieser anscheinend nichts, um seinen Spitzel zu schützen. Paßte ihm der Mord etwa ins Konzept?</p>
<p>6. Als weitere Quelle sind Umfragen von Verfassungsschützern bei Arbeitgebern, Vermietern, Nachbarn und auch den Betroffenen, in Schule und Universität etc zu nennen, die allerdings oft zusätzlich der Einschüchterung und Repression dienen. Denn welcher Arbeitgeber etc wird nicht hellhörig, wenn der <i>VS</i> über jemanden Erkundigungen einzieht und es sind aus früheren Jahren mehrere Fälle bekannt, in denen der VS mit dieser Methode ihm Mißliebige planmäßig arbeitslos gemacht hat, ohne daß die Betroffenen zunächst die Gründe für ihre Kündigungen in Erfahrung bringen konnten(8).</p>
<p>7. Die ständige Überwachung von Einzelpersonen dürfte nur in seltenen Fällen angewandt werden, da sie sehr aufwendig ist. Selbst im Fall <i>Guillaume</i> versagte der VS vor dieser Aufgabe. Um einen Fußgänger unbemerkt zu observieren, benötigt man nämlich acht Observanten zu Fuß; für die Überwachung eines PKW im Stadtverkehr sogar sechs zivile Funkwagen(9). Wo mir bisher Fälle von Beschattungen bekannt geworden sind, handelte es sich stets um solche der offenen Beschattung. Damit soll der Observierte durch stete demonstrative &#8222;Begleitung&#8220; durch Verfassungsschützer eingeschüchtert werden(10).</p>
<p>8. Per Amtshilfe bedienen sich die <i>ÄfV</i> zusätzlich der Informationen, die sich z B in den Karteien der allgemeinen Ortskrankenkassen, der Einwohnermeldeämter, der Universitätssekretariate etc befinden. Damit sich dagegen zB die Universitäten nicht wehren, hat der hessische Kultusminister eigens einen entsprechenden Amtshilfeerlaß ausgefertigt(11)</p>
<p>9. Schließlich ist auch das Anhörungsverfahren selbst für den <i>VS</i> eine Quelle, insofern er über die jeweiligen öffentlichen Arbeitgeber zusätzliche Informationen erfragen lassen kann.</p>
<p>Welche &#8222;Erkenntnisse&#8220; hier jeweils gesammelt werden und was davon wie ge- und verwertet wird, ist ganz in das Belieben der <i>ÄfV</i> gestellt. Ob z.B. ein Spitzel seine Denunziationen frei erfindet &#8211; Beispiele dafür gibt es genug(12) &#8211; oder aber einzelne Zitate aus wissenschaftlichen Veröffentlichungen, öffentlichen Reden, oder privaten Gesprächen sinnentstellend und aus dem Zusammenhang gerissen in die Dossiers geraten, kann vom Betroffenen nicht kontrolliert werden. Ein Recht auf Einsicht gibt es nicht.</p>
<h2 class="auto-created">Dossiers</h2>
<p>Alle Einzelbeobachtungen, die aus diesen verschiedenen Quellen stammen, werden in Personal- bzw. Institutionen-Dossiers gesammelt und nach dem Prinzip des Puzzle vervollständigt. Allein das <i>LfV </i>von Berlin verfügt nach eigenen Angaben über 190 000 Einzeldossiers, hinzu kommen nochmal 20 000 der Berliner politischen Polizei(13). Das BfV hat rund 2 Millionen Namen in seiner Computer-Anlage gespeichert(14). Seit Anfang 1975 gibt es eine gemeinsame Karteiführung der drei Geheimdienste <i>BfV, MAD </i>und <i>BND</i>, sowie einen Austausch schwarzer Listen unter den verschiedenen LfV über entlassene, suspendierte oder abgelehnte Bewerber für den öffentlichen Dienst(15). Aufgrund der dem VS zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der elektronischen Datenverarbeitung können alle &#8222;Erkenntnisse&#8220; in Sekundenschnelle abgerufen werden. So berichtet etwa die bayerische <i>GEW</i>: &#8222;Die Ausstattung mit modernen technischen Geräten hat die Einsatzfähigkeit (der Sicherheitsbehörden) weiter gesteigert; von besonderer Bedeutung war dabei vor allem die &#8230; beim bayerischen LfV eingerichtete Datenstation, die unmittelbaren Zugriff auf die im &#8222;nachrichtendienstlichen Informations- und Verbundsystem&#8220; (NADIS) des Bundes und der Länder gespeicherten Erkenntnisse ermöglicht&#8220;(16).<br />Mit Hilfe dieser Datenbanken können auch vorbeugende schwarze Listen erstellt werden, wie etwa jene über Universitätsangehörige, die nach Auskunft der Konferenz der hessischen ASten bereits 1974 Kultusminister <i>Friedeburg </i>der Universität Gießen vorlegte mit der Mitteilung, daß sich der Minister deren Einstellung &#8222;im Falle einer Bewerbung als Tutoren, Hilfskräfte oder Bedienstete selbst vorbehalte&#8220;(17).</p>
<p>Wenn dann eine Universität beispielsweise eine Aufsicht für die Bibliothek einstellen will, muß sie über den Kultusminister und Innenminister zunächst den politischen &#8222;Ariernachweis&#8220; vom zuständigen <i>LfV</i> einholen. Dieses überprüft seine eigenen Dossiers, die anderer LfV, in deren Bereichen der Betroffene gegebenenfalls früher einmal gewohnt hat, sowie die des <i>BfV</i>. Erforderlichenfalls führt es noch zusätzliche Recherchen durch. Über den Minister des Innern und das Kultusministerium geht der entsprechende Bescheid dann wieder zurück. Hat der Betreffende etwa einmal sein Auto in der Nähe einer Demonstration geparkt, einen Anti-<i>NPD</i>-Aufruf unterzeichnet und vielleicht sogar eine <i>DKP</i>-Weihnachtsfeier besucht, muß er sich einer Gesinnungsüberprüfung bei einem Verhör unterziehen. Das Protokoll muß dann erst wieder vom Kultusministerium, Minister des Innern und VS geprüft werden, bevor eine definitive Entscheidung gefällt wird. Daß bei<br />diesem Verfahren Tausende monatelang in der Luft hängen, physisch und psychisch kaputtgemacht werden, sei nur am Rande erwähnt. Man vergleiche dazu etwa die Dokumentation über den Fall <i>Roth</i> im Gießener AStA-Info(18). <i>H. Roth</i> erlitt inzwischen einen Nervenzusammenbruch. Einer von vielen.</p>
<h2 class="auto-created">Mithilfe beim Abbau des Rechts&shy;s&shy;taates</h2>
<p>Berufsverbote und Praktiken der <i>ÄfV</i> sind Zeichen für den Abbau des Rechtsstaates. Was gilt eigentlich noch die grundgesetzlich verbriefte Vereinigungsfreiheit und die Grundgesetzgarantie, daß die Verfassungswidrigkeit von Parteien nur vom <i>Bundesverfassungsgericht</i> festgestellt werden kann, wenn in der Verfassungswirklichkeit die Qualifizierung einer Organisation als verfassungsfeindlich durch eine Landesregierung genügt, um Mitgliedern legaler Organisationen &#8211; bis hin zu den Gewerkschaften &#8211; ihre Berufsziele zunichte machen zu können? Was gilt eigentlich noch das Demonstrationsrecht, wenn jeder, der es wahrnimmt, damit rechnen muß, vom VS fotografiert und aufgrund dessen später berufliche Schwierigkeiten zu bekommen? Was gilt noch der Verfassungsanspruch auf Meinungsfreiheit, wenn jeder, der sich kritisch äußert, gewärtigen muß, daß ein Spitzel ihn denunziert? Was gilt das Grundrecht auf den Schutz der Privat- und Intimsphäre, das aus dem Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit folgt, wenn in der Realität VS-Spitzel und Denunzianten mit ihren Schnüffeleien unentwegt in diese Privatsphäre eindringen dürfen? Was gilt noch das Grundrecht auf rechtliches Gehör und die Rechtsweggarantie, wenn man von Geheimdiensten gegen sich gesammeltes Material weder einsehen noch überprüfen noch seine geheime Weitergabe kontrollieren kann? Was gilt noch die grundgesetzlich garantierte Wissenschaftsfreiheit, wenn jemandem, aufgrund der Tatsache, daß er eine marxistische Lehrmeinung vertritt, eine Professur verweigert werden kann? Was gelten noch die Rechtsgrundsätze der Gesetzespräzision, der Berechenbarkeit des staatlichen Eingriffs und das Rechtsstaatsgebot der Tatbestandsbestimmtheit, wenn jede Landesregierung und jedes LfV befugt sind, willkürlich und im nachhinein die Mitgliedschaft in legalen Organisationen und ihr nicht genehme Gesinnungen oder wissenschaftliche Lehrmeinungen für verfassungsfeindlich zu erklären? Was gilt ein Urteil des <i>Bundesverfassungsgerichtes</i>, das klar zum Ausdruck bringt:</p>
<blockquote>
<p class="bodytext">&#8222;Deshalb sind solche (VS-)Ermittlungen und die Speicherung ihrer Ergebnisse für Zwecke der Einstellungsbehörden schwerlich vereinbar mit dem im Rechtsstaatsprinzip verankerten Gebot der Verhältnismäßigkeit. Sie vergiften die politische Atmosphäre, irritieren nicht nur die Betroffenen in ihrem Vertrauen in die Demokratie, diskreditieren den freiheitlichen Staat, stehen außer Verhältnis zum ,Ertrag` und bilden insofern eine Gefahr, als ihre Speicherung allzuleicht mißbraucht werden kann.&#8220;</p>
</blockquote>
<p>Wenig später erklärte der <i>rheinland-pfälzische CDU</i>-Innenminister <i>Schwarz</i>:</p>
<blockquote>
<p class="bodytext">&#8222;Der Beschluß des Bundesverfassungsgerichts verbietet keineswegs die Verwertung von vorliegenden Erkenntnissen der Staatsschutzbehörden bei der Überprüfung von Bewerbern für den öffentlichen Dienst. &#8222;(19)</p>
</blockquote>
<p>Leben wir denn in einer Bananenrepublik? Nein, sondern in einem auf der privaten Verfügungsgewalt über die Produktionsmittel aufgebauten Herrschaftssystem, das in die Krise geraten ist und dessen Herrschende zu deren Bewältigung offensichtlich nicht länger dem Grundgesetz zu trauen gesonnen sind(20).</p>
<h2 class="auto-created">Verweise</h2>
<p>1 Frankfurter Rundschau (FR) 4. 3. und 9. 5. 1975.<br />2 Vgl dazu D. Damm: Die Praktiken des BND, in: Kritische Justiz 1/1975, S 90-98<br />3 FR 26. 9. 1975<br />4 FR 15. 11. 1974<br />5 Informationsdienst zur Verbreitung unterbliebener Nachrichten Nr. 50 vom 29. 9. 1974, S 17<br />6 D. Damm: So arbeitet der Verfassungsschutz, Berlin 1970, S 26. In diesem Buch sind auch zahlreiche konkrete Fälle von Verfassungsschutzübergriffen dargestellt. Vgl dazu auch D. Damm: Berufsverbot durch Verfassungsschutz, in: Kritische Justiz 4/1973, S 447-455<br />7 Vgl FR vom 4., 11., 27., 28. Mai 1971<br />8 D. Damm: So arbeitet der Verfassungsschutz, aa0, S 16 ff<br />9 Der Spiegel 22/ 1964<br />10 Kritische Justiz 2/ 1974, S 206 ff<br />11 Abgedruckt im Asta-Info der Universität Frankfurt 1975, S 26-28<br />12 Vgl beispielsweise die im Spiegel 41/1974, S 62ff dargestellten Fälle<br />13 Der Stern 13/1973,S 74<br />14 Der Stern 37/4975, S 34<br />15 FR 15. 6. 1974 und 17. 12. 1974<br />16 Erklärung der GEW Bayern, S 11, so zitiert in: Vorgänge 14/1975, S 78<br />17 FR 31. 8. 1974<br />18 ASTA Gießen: Berufsverbot in Hessen, Gießen 1975<br />19 FR 9. 9. 1975<br />20 Zu einer genauen Analyse der politischen Funktion der Berufsverbote und des Verfassungsschutzes vgl. H. Ridder: &#8222;Berufsverbot?&#8220; Nein, Demokratieverbot!, in: Das Argument 92/1975, S 576-584 und R. Nemitz: Die Konstruktion der Verfassungsfeindlichkeit durch den Verfassungs-&#8222;Schutz&#8220;, ebenda, S 585-600.</p>
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		<title>HU-Initiative gegen die Verabschiedung des Niedersächsischen Verfassungsschutz-Gesetzes</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/19-vorgaenge/publikation/hu-initiative-gegen-die-verabschiedung-des-niedersaechsischen-verfassungsschutz-gesetzes/</link>
		
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		<pubDate>Sat, 14 Feb 1976 23:30:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>aus: vorgänge Nr. 19 (Heft 1/1976), S. 115-118 (vg) Die Humanistische Union hat im Lande Niedersachsen eine Initiative gestartet, durch die Gefahren für fundamentale Prinzipien des Rechtsstaates abgewendet werden sollen, die &#8211; ziemlich versteckt &#8211; in einem dem Landtag vorliegenden und in Erster Lesung bereits behandelten Gesetzentwurf über den Verfassungsschutz im Lande Niedersachsen (LT-Drucksache 8/922) [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>aus: vorgänge Nr. 19 (Heft 1/1976), S. 115-118</p>
<p><i>(vg) Die Humanistische Union hat im Lande Niedersachsen eine Initiative gestartet, durch die Gefahren für fundamentale Prinzipien des Rechtsstaates abgewendet werden sollen, die &#8211; ziemlich versteckt &#8211; in einem dem Landtag vorliegenden und in Erster Lesung bereits behandelten Gesetzentwurf über den Verfassungsschutz im Lande Niedersachsen (LT-Drucksache 8/922) enthalten sind.</i></p>
<p><i>Im Januar 1976 ist die Kampagne der HU angelaufen, durch die niedersächsische Bürger aufgefordert werden, einen Appell an die Abgeordneten des Landtags zu unterzeichnen. Gleichzeitig hat die HU ein Memorandum zu dem Gesetzentwurf vorgelegt.</i></p>
<p><i>Ähnlich einschneidende Verfassungsschutzgesetze, die das Länderrecht vereinheitlichen, zugleich aber klammheimlich die Befugnisse der Verfassungsschutzbehörden ausweiten sollen, wurden fast unter Ausschluß der Öffentlichkeit bereits in 4 Bundesländern verabschiedet; zu dem bayerischen Gesetz siehe Sieghart Ort in Vorgänge 11 (5/1974), Seite ll: &#8222;Der Große Bruder sieht Dich an.&#8220;</i></p>
<p><b>Appell an die Abgeordneten des Niedersächsischen Landtages zum<br />Gesetzentwurf über den Verfassungsschutz im Lande Niedersachsen</b></p>
<p>Wir wenden uns an alle Abgeordneten des <i>Niedersächsischen Landtages</i> mit der Bitte, eingehend zu prüfen, ob sie es nach den Erfahrungen mit einer dunklen Phase der deutschen Geschichte verantworten können, durch das geplante &#8222;Gesetz über den Verfassungsschutz im Lande Niedersachsen&#8220; der Verfassungsschutzbehörde Machtbefugnisse einzuräumen, die diese zu einem Staat im Staate und zu einer das politische Klima vergiftenden Gesinnungsüberprüfungs-Instanz machen könnte.</p>
<p>Aus gutem Grund wurde im &#8222;Gesetz über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes&#8220; von 1950 in bewußter Abgrenzung von der Vergangenheit festgelegt: &#8222;Polizeiliche Befugnisse und Kontrollbefugnisse stehen dem Bundesamt für Verfassungsschutz nicht zu.&#8220; Die jetzt im Gesetzentwurf des Landes vorgesehenen Rechte über die uneingeschränkte und nicht einmal parlamentarisch kontrollierte Anwendung nachrichtendienstlicher Mittel, die vorgesehenen Mitwirkungs- und Informationsbefugnisse der Verfassungsschutzbehörde und die Pflicht aller im öffentlichen Dienst stehenden Personen, Zulieferungsdienste für den Verfassungsschutz leisten zu müssen, schaffen die Gefahr, daß durch die aufgrund dieses Gesetzes mögliche Praxis fundamentale Prinzipien des Rechtsstaates verletzt werden.</p>
<p>Der Gesetzgeber läuft im Augenblick Gefahr, im Übereifer statt Sicherungen Sprengsätze in unsere staatliche Ordnung einzubauen. Die Geschichte zeigt, daß bei einer wirklichen Gefährdung der Demokratie nicht kompetenzbeladene Behördenapparate, sondern nur politisch bewußte Bürger die Demokratie schützen können. Dieser Bürger sollte nicht durch Gesetz eingeschüchtert werden, sonst bedroht ein solches Gesetz jene Verfassung, der es dienen soll.</p>
<p>Wir bitten daher dringend, bei der Beratung des Gesetzentwurfes Überlegungen zu berücksichtigen wie sie in dem Memorandum der Humanistischen Union vorgelegt worden sind.</p>
<p>Hannover, im Januar 1976</p>
<p>Zu den Erstunterzeichnern gehören:<br /><i>Hermann Bergengrün (Studentenpfarrer); Prof Kurt Beutler; Prof Renate Damus; Prof Reinhard Dross; Dieter Gallas (Landesvors der GEW); RA Walter Heine-mann; RA Werner Holtfort; Prof Wolfgang Kaupen; Prof Horst Kern; Prof Christian Graf von Krockow; Prof A. H. Noll; MinRat Klaus Rauschert; Prof Johann Jürgen Rohde; Prof Jürgen Seifert; Prof Dieter Sterzel; Werner Vitt (stellv Vors der IG Chemie); Prof Irmgard Wilharm &#8211; (alle Hannover, Braunschweig, Göttingen, Oldenburg, Osnabrück), ua.</i></p>
<h2 class="auto-created">Memorandum der Humanis&shy;ti&shy;schen Union zum Entwurf eines Gesetzes &uuml;ber den Verfas&shy;sungs&shy;schutz im Lande Nieder&shy;sachsen</h2>
<p><b>Mitwirkung des Verfassungsschutzes bei der Einstellung in den öffentlichen Dienst</b></p>
<p>Der Gesetzentwurf sieht eine &#8222;Mitwirkung&#8220; der Verfassungsschutzbehörde vor &#8222;bei der Überprüfung von Personen, die sich um die Einstellung in den öffentlichen Dienst bewerben&#8220; (§ 3 Abs 2 Nr 4).</p>
<p>Damit soll ein Verfahren legalisiert werden, das in der Öffentlichkeit zu schwerwiegenden Bedenken geführt hat. Auf diese Bedenken wird ebensowenig eingegangen wie auf die durch die Entscheidung des <i>Bundesverfassungsgerichts</i> vom 22. Mai 1975 aufgeworfenen Verfahrensfragen.</p>
<p>Unabhängig von der prinzipiellen Frage, ob es richtig ist, dem Verfassungsschutz bei jeder Einstellung in den öffentlichen Dienst eine &#8222;Mitwirkung&#8220; einzuräumen, ist darauf hinzuweisen, daß die vorgesehene Globalermächtigung zwingende rechtsstaatliche Grundsätze außer acht läßt. Es fehlt die Festlegung,</p>
<p>&#8211; daß die Verfassungsschutzbehörde nur &#8222;gerichtsverwertbare Tatsachen&#8220; vorbringen darf;</p>
<p>&#8211; daß die Verfassungsschutzbehörde auf Grund des Beschlusses des <i>Bundesverfassungsgerichts</i> vom 22. Mai 1975 gehalten ist, nach dem Gebot der Verhältnismäßigkeit zu verfahren, und deshalb bestimmte Tatsachen nicht vorbringen darf (beispielsweise aus der Studienzeit);</p>
<p>-daß die Verfassungsschutzbehörde bei ihrem Vorbringen (soweit es sich nicht um Personen handelt, die besonderen Anforderungen hinsichtlich der Geheimhaltung oder der Sicherheit unterliegen) zumindest gehalten sein muß, die in <i>§ 78 ff StGB </i>festgelegten Verjährungsfristen entsprechend zu respektieren;</p>
<p>&#8211; daß die Verfassungsschutzbehörde &#8211; insbesondere bei Jugendlichen, aber nicht nur bei ihnen &#8211; einen spezifischen Verjährungsschutz hinsichtlich der Verwendung sogenannter Erkenntnisse unter dem Gesichtspunkt des Rechts auf politischen Irrtum zu berücksichtigen hat, wenn Anhaltspunkte dafür gegeben sind;</p>
<p>&#8211; daß die Verfassungsschutzbehörde (entsprechend <i>§ 160 StPO</i>) durch Gesetz dazu angehalten wird, nicht nur belastende, sondern &#8211; wenn solche ermittelt werden &#8211; auch entlastende Umstände vorzulegen;</p>
<p>&#8211; daß für alles Vorbringen der Verfassungsschutzbehörde keine Sonderrechte gelten, daß die Stellungnahmen der Verfassungsschutzbehörde den Regeln des Beamtenrechts unterliegen, die insbesondere die Einsicht in die vollständigen Personalakten gestatten, und daß das Recht auf Akteneinsicht durch einen Rechtsvertreter nicht beschnitten werden darf.</p>
<h2 class="auto-created">Die Befugnis, nachrich&shy;ten&shy;dienst&shy;liche Mittel anzuwenden</h2>
<p>Der Gesetzentwurf schafft für die Verfassungsschutzbehörde die Kompetenz, bei der &#8222;Wahrnehmung ihrer Aufgaben, nachrichtendienstliche Mittel anzuwenden&#8220; (§ 4 Abs 1). Nachrichtendienstliche Mittel werden in der Begründung definiert als ,Mittel und Methoden, die der geheimen, dh dem Betroffenen oder Außenstehenden nicht wahrnehmbaren Nachrichtenbeschaffung dienen&#8220;.</p>
<p>Dazu gehören nach der bisherigen Praxis der Verfassungsschutzbehörden bezahlte und unbezahlte Informanten. Als Richtschnur für Mitarbeiter und als Sicherung gegen Mißbrauch ist es geboten, gesetzlich festzulegen, daß Mitarbeiter der Verfassungsschutzbehörde und alle Informanten verpflichtet sind, den durch Rechtsvorschriften gesetzten Rahmen zu wahren, dh daß sie nicht außerhalb der Legalität oder gar als ,agent provocateur&#8216; tätig werden dürfen.</p>
<p>Zu den &#8222;Mitteln&#8220; gehören beispielsweise Überwachungsmaßnahmen wie sie im <i>Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses</i> vom 13.8. 1968 (BGBI I, S 949) enthalten sind. Die Tatsache, daß ohne Hinweis auf die im Gesetz von 1968 vorgesehenen Befugnisse von &#8222;nachrichtendienstlichen Mitteln&#8220; die Rede ist, deutet darauf hin, daß auch die Anwendung &#8222;anderer&#8220; technischer Überwachungsinstrumente (&#8222;Wanzen&#8220;, Richtmikrophone oder andere Geräte, die von außerhalb Gespräche in einer Wohnung aufnehmen) durch den Gesetzentwurf legalisiert werden. Die Notwendigkeit, über die Beschränkung des Brief-, Post-und Fernmeldegeheimnisses hinaus nachrichtendienstliche Mittel zu verwenden, wird im Gesetzentwurf nicht begründet. Deshalb ist eine Fassung geboten, die jede Ausweitung auf solche nachrichtendienstliche Mittel ausschließt, die in die durch <i>Art 1 und 2 des Grundgesetzes</i> geschützte Intimsphäre eindringen.</p>
<p>Wenn die Kompetenz der Verfassungsschutzbehörde jedoch hinsichtlich der Mittel erweitert werden soll, dann muß eine SPD/FDP-Landesregierung daran erinnert werden, daß sie hinsichtlich der<br />&#8211; Voraussetzungen für die Verwendung solcher nachrichtendienstlicher Mittel und hinsichtlich der<br />&#8211; Durchführung und hinsichtlich der<br />&#8211; Kontrolle<br />an die Maßstäbe gebunden sein sollte, die in dem von der Bundesregierung noch als revisionsbedürftig angesehenen <i>Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses</i> aufgestellt worden sind (vgl dort § 2 u§§ 5 bis 9; zur geplanten Novellierung des Gesetzes zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses, vgl <i>Bundestagsdrucksache 7/2507</i>).</p>
<h2 class="auto-created">Gegen&shy;sei&shy;tige Amtshilfe zwischen Gerichten und Verfas&shy;sungs&shy;schutz</h2>
<p>In dem Gesetzentwurf wird unter anderem festgelegt, daß auch &#8222;Gerichte des Landes und die Verfassungsschutzbehörde&#8220; sich &#8222;gegenseitig Rechts- und Amtshilfe&#8220; leisten sollen (§ 5 Abs 1). In der Begründung wird dazu ausgeführt, damit solle die aus <i>Art 35 Abs 1 GG </i>folgende Pflicht zur Rechts- und Amtshilfe &#8222;bekräftigt&#8220; werden.</p>
<p>Eine Bekräftigung eines allgemein anerkannten Rechtsgrundsatzes ist überflüssig. Die besondere Erwähnung einer &#8222;gegenseitigen (!) Rechts- und Amtshilfe&#8220; zwischen Gerichten und der Verfassungsschutzbehörde birgt daher die Gefahr in sich, daß damit Informationen vom Verfassungsschutz an ein Gericht außerhalb der Hauptverhandlung gerechtfertigt werden. Der Gesetzestext darf daher nicht so gefaßt werden, daß aufgrund einer unklaren Formulierung gegen ein fundamentales Gebot der Rechtsstaatlichkeit verstoßen werden kann.</p>
<h2 class="auto-created">Die Verpflich&shy;tung aller im &ouml;ffent&shy;li&shy;chen Dienst stehenden Personen, dem Verfas&shy;sungs&shy;schutz unauf&shy;ge&shy;for&shy;dert Material zu liefern</h2>
<p>Alle Behörden des Landes, die Gemeinden, die Landkreise, alle öffentlich-rechtlichen Institutionen und die Gerichte sind nach dem Entwurf nicht nur gehalten, der Verfassungsschutzbehörde &#8222;alle Tatsachen und Unterlagen&#8220; über sicherheitsgefährdende und geheimdienstliche Tätigkeiten, sondern auch über Bestrebungen und Tätigkeiten, die sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand und die Sicherheit des Bundes oder eines Landes richten oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung von Mitgliedern verfassungsmäßiger Organe zum Ziele haben oder auswärtige Belange gefährden, &#8222;unaufgefordert zu übermitteln&#8220; (§ 5 Abs 3). Eine solche gesetzliche Regelung würde in letzter Konsequenz bedeuten, daß jeder Angehörige des öffentlichen Dienstes seinem Vorgesetzten Berichte und Material zur Weitergabe an die Verfassungsschutzbehörde vorzulegen hätte. Lehrer und Hochschullehrer könnten sich ebensowenig wie Sozialarbeiter auf spezielle pädagogische Konstellationen berufen, die gebieten, solche Berichte nicht anzufertigen. Hier kollidiert das Interesse der Verfassungsschutzbehörde an Informationen einerseits mit dein Interesse jedes Beamten und Angestellten, in der Öffentlichkeit nicht als potentieller Spitzel betrachtet zu werden, und den besonderen Aufgaben der pädagogischen und sozialpädagogischen Berufe andererseits. Dieser Interessenkonflikt wird durch die vorgesehene gesetzliche Regelung einseitig zugunsten der Verfassungsschutzbehörde entschieden. Eine solche Vorschrift ist auch deshalb problematisch, weil jeder Verstoß gegen eine solche Verpflichtung als Dienstpflichtverletzung ausgelegt werden kann. Da aber primär die Verfassungsschutzbehörde nachweisen kann, ob ein Angehöriger des öffentlichen Dienstes seinen Verpflichtungen entsprochen hat, die ihm nach diesem Gesetz obliegen, kann der Verfassungsschutz dadurch in die Rolle einer Superbehörde kommen.</p>
<h2 class="auto-created">Weitergabe von &bdquo;Erkennt&shy;nissen&ldquo; an nicht-&shy;staat&shy;liche Stellen</h2>
<p>Durch das Gesetz soll die Verfassungsschutzbehörde die Befugnis erhalten, &#8222;ihre Erkenntnisse auch an andere als staatliche Stellen&#8220; weiterzugeben, &#8222;soweit dies dem Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes erforderlich ist&#8220; (§ 6).</p>
<p>Verfassungsschutzbehörden haben auch ohne eine solche Vorschrift das Recht, beispielsweise Agenten in Parteien oder Gewerkschaften zu enttarnen. Daher geht es bei dieser Bestimmung in erster Linie darum, daß die Verfassungsschutzbehörde Partei- oder Gewerkschaftsinstanzen darüber unterrichten kann, welche Mitglieder mit Organisationen zusammenarbeiten, die nach Ansicht des Verfassungsschutzes verfassungsfeindliche Ziele verfolgen.</p>
<p>Zugleich birgt eine solche Vorschrift die Gefahr in sich, daß damit eine Praxis des Verfassungsschutzes legalisiert werden soll, die bei der Verfolgung der illegalen <i>KPD</i> beobachtet werden konnte: Eine völlig unkontrollierbare Information von Privatbetrieben über angebliche oder tatsächliche Aktivitäten eines Mitarbeiters, die vom Verfassungsschutz für verfassungsfeindlich gehalten werden. Da sich gegen die aufgrund dieser Bestimmung möglichen einseitigen oder unrichtigen Darstellungen niemand schützen kann, würde durch diese vorgesehene Befugnis der Verfassungsschutzbehörde ein fundamentales Persönlichkeitsrecht verletzt.</p>
<h2 class="auto-created">Fehlende parla&shy;men&shy;ta&shy;ri&shy;sche Kontrolle</h2>
<p>Der Gesetzentwurf gestattet vielfältige Eingriffsmöglichkeiten in den durch das Grundgesetz geschützten persönlichen Freiheitsbereich des Bürgers. Bei einer Institution wie dem Verfassungsschutz, dessen Tätigkeit sich im geheimen abspielt, ist die Gefahr des Mißbrauchs besonders groß. Es ist daher zwingend erforderlich, eine parlamentarische Kontrolle der Verfassungsschutzbehörde im Gesetz zu verankern. Hierbei wäre festzulegen, daß sich auch der einzelne Bürger &#8211; ähnlich wie im § 9 Abs 2 des Gesetzes zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses vorgesehen &#8211; unmittelbar an das parlamentarische Kontrollorgan wenden kann.</p>
<p><i>Der Bundesvorstand der Humanistischen Union:<br />Charlotte Maack, Ossip K. Flechtheim, Heide Hering, Gerd Hirschauer, Volker Hummel, Jürgen Seifert, Klaus Waterstradt.</i></p>
<h2 class="auto-created">Entwurf des Gesetzes &uuml;ber den Verfas&shy;sungs&shy;schutz im Lande Nieder&shy;sachsen</h2>
<p><i>§ 1 Zweck des Verfassungsschutzes<br /></i>Der Verfassungsschutz dient dem Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes und der Sicherheit des Bundes und der Länder.</p>
<p><i>§ 2 Zuständigkeit<br /></i>(1) Für die Aufgaben des Verfassungsschutzes ist ausschließlich die Verfassungsschutzbehörde zuständig. Verfassungsschutzbehörde ist der Minister des Innern.<br />(2) Verfassungsschutzbehörden anderer Länder dürfen im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur im Einvernehmen mit dem Minister des Innern tätig werden.</p>
<p><i>§ 3 Aufgaben der Verfassungsschutzbehörde<br /></i>(1) Aufgabe der Verfassungsschutzbehörde ist die Sammlung und Auswertung von Auskünften, Nachrichten und sonstigen Unterlagen über<br />1. Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand und die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung von Mitgliedern verfassungsmäßiger Organe des Bundes oder eines Landes zum Ziele haben,<br />2. sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten im Geltungsbereich des Gesetzes über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes vom 27. September 1950 (Bundesgesetzbl. S 682), geändert durch Gesetz vom 7. August 1972 (Bundesgesetzbl. 1 S 1382), für eine fremde Macht,<br />3. Bestrebungen im Geltungsbereich des Gesetzes über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden.<br />(2) Die Verfassungsschutzbehörde wirkt mit<br />1. bei der Überprüfung von Personen, denen im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse anvertraut werden, die Zugang dazu erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,<br />2. bei der Überprüfung von Personen, die an sicherheitsempfindlichen Stellen von lebens- und verteidigungswichtigen Einrichtungen beschäftigt sind oder werden sollen,<br />3. bei technischen Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz von im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen, Gegenständen oder Erkenntnissen gegen die Kenntnisnahme durch Unbefugte,<br />4. bei der Überprüfung von Personen, die sich um Einstellung in den öffentlichen Dienst bewerben.</p>
<p><i>§ 4 Befugnisse der Verfassungsschutzbehörde<br /></i>(1) Bestehen Anhaltspunkte für den Verdacht von Bestrebungen oder Tätigkeiten im Sinne des § 3 Abs 1, so ist die Verfassungsschutzbehörde befugt, bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nachrichtendienstliche Mittel anzuwenden.<br />(2) Der Verfassungsschutzbehörde stehen polizeiliche Befugnisse nicht zu.</p>
<p><i>§ 5 Amtshilfe und Auskunftserteilung<br /></i>(1) Die Behörden des Landes, die Gemeinden, die Landkreise, die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die Gerichte des Landes und die Verfassungsschutzbehörde leisten sich gegenseitig Rechts- und Amtshilfe.<br />(2) Die Verfassungsschutzbehörde kann über alle Angelegenheiten, deren Aufklärung zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist, von den in Absatz 1 genannten Stellen Auskünfte und die Übermittlung von Unterlagen verlangen, soweit nicht gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.<br />(3) Darüber hinaus haben die in Absatz 1 genannten Stellen der Verfassungsschutzbehörde alle Tatsachen und Unterlagen über Bestrebungen und Tätigkeiten im Sinne des § 3 Abs 1 unaufgefordert zu übermitteln.</p>
<p><i>§ 6 Weitergabe von Erkenntnissen an Dritte<br /></i>Die Verfassungsschutzbehörde kann ihre Erkenntnisse auch an andere als staatliche Stellen weitergeben, soweit dies dem Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes erforderlich ist.</p>
<p><i>§ 7 Inkrafttreten<br /></i>Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.</p>
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