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	<title>vorgänge Nr. 210/211: Suizidbeihilfe - bald nur noch beschränkt? Archive - Humanistische Union</title>
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		<title>Editorial</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/210-211/publikation/editorial-35/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 20 Sep 2015 21:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>in: vorgänge 210/211 (2+3/2015), S. 1-8 Seit dem Reichsstrafgesetzbuch von 1871 sind der Suizid, d.h. die freiverantwortliche Selbsttötung, sowie die Beihilfe dazu in Deutschland straffrei. Seitdem gilt: Will jemand auf eigenen Wunsch aus dem Leben scheiden, kann er/sie die Hilfe Dritter in Anspruch nehmen &#8211; egal ob es sich um nahe Angehörige, Ärzt/innen oder andere [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/210-211/publikation/editorial-35/">Editorial</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>in: vorgänge 210/211 (2+3/2015), S. 1-8</p>
<p>Seit dem Reichsstrafgesetzbuch von 1871 sind der Suizid, d.h. die freiverantwortliche Selbsttötung, sowie die Beihilfe dazu in Deutschland straffrei. Seitdem gilt: Will jemand auf eigenen Wunsch aus dem Leben scheiden, kann er/sie die Hilfe Dritter in Anspruch nehmen &#8211; egal ob es sich um nahe Angehörige, Ärzt/innen oder andere Helfer/innen handelt. Das soll sich jetzt ändern. Der Bundestag beriet kurz vor der Sommerpause in erster Lesung über vier fraktionsübergreifende Gesetzentwürfe zur Neuregelung des assistierten Suizids. Drei dieser Entwürfe wollen die Beihilfe &#8211; in unterschiedlichem Ausmaß &#8211; kriminalisieren; ein Entwurf beschränkt sich auf die Regulierung der ärztlichen Suizidbeihilfe. Der aussichtsreiche Entwurf von Michael Brand u.a. will die geschäftsmäßige Beihilfe verbieten; dieses Verbot beträfe alle Formen wiederholter, organisierter Suizidbeihilfe und würde neben Vereinen auch Ärzte treffen. Renate Künast setzt dagegen auf ein Suizidbeihilfegesetz, dass die Assistenz für Ärzte wie Angehörige und Vereine weiterhin zulässt, jedoch die gewinnorientierte Beihilfe (durch Einzelne oder Organisationen) untersagt. Peter Hintzes Entwurf regelt ausschließlich die ärztliche Suizidassistenz &#8211; die zwar grundsätzlich zulässig bleiben, aber auf das Endstadium einer tödlich verlaufenden Krankheit eingeschränkt werden soll. Der Entwurf von Patrick Sensburg schließlich will jegliche Beihilfe zum Suizid verbieten &#8211; egal durch wen, egal wann.</p>
<p>Diese vier Initiativen zur gesetzlichen Regulierung der Suizidbeihilfe stehen im Zentrum dieses Schwerpunkts der vorgänge: Wir stellen die Entwürfe vor, vergleichen ihre Auswirkungen auf die derzeitige Rechtslage und Praxis, unterziehen sie einer verfassungs- und menschenrechtlichen Bewertung, auch mit Blick auf die Sterbehilfedebatten im europäischen Kontext. Darüber hinaus gehen wir besonders auf die praktischen Aspekte der geplanten Gesetzgebung ein: wen betreffen die Gesetze konkret, was bedeuten sie für Ärzte wie Patienten?</p>
<p>Der Bedarf nach einer rechtlichen Regelung von Fragen des Lebensende liegt auf der Hand. Immer wieder landen Ärzte, Angehörige oder Betreuer/innen vor Gericht, weil es Verwirrung darüber gibt, welche Formen der Sterbehilfe hierzulande erlaubt sind oder nicht, weil selbst manche Richter/innen das Abschalten einer Magensonde fälschlich als (verbotene) aktive Sterbehilfe einordnen. Durch die ständige Rechtsprechung der obersten Gerichte sind alle Entscheidungen zum Beginn, der Fortführung oder dem Abbruch medizinischer Behandlungen sowie der Therapieumstellung mittlerweile eng an das Selbstbestimmungsrecht der Behandelten gebunden. Diese Selbstbestimmung umfasst nach Auffassung der Gerichte auch die Entscheidung darüber, wann und wie jemand sein Lebensende gestalten möchte (soweit das naturgemäß überhaupt geht). [1] Zu diesen Entwicklungen hat der Gesetzgeber bisher jedoch geschwiegen. Nach wie vor fehlen jene gesetzlichen Klarstellungen, die die Diskrepanz zwischen juristischer und alltäglicher Bedeutung von aktivem und passivem Handeln aufklären und den Stellenwert teils widersprüchlicher ärztlicher Berufsordnungen transparent machen könnten. Die Wahrnehmung der aktuellen Debatte um die Suizidbeihilfe in Teilen der Politik und der Bevölkerung ist nur ein weiteres Beispiel für die existierende Rechtsunsicherheit, oder genauer: die Unklarheit über die geltende Rechtslage. Wenn so getan wird, als würden einzelne der vier Gesetzentwürfe zu einer Liberalisierung der Sterbehilfe beitragen oder müsse einen Dammbruch stoppen &#8211; dann wird die derzeitige Rechtslage entweder verkannt oder verdreht. Deutschland hat seit über 140 Jahren die liberalste Regelung zur Suizidbeihilfe, zumindest in strafrechtlicher Hinsicht: alle dürfen sie ohne Beschränkung jederzeit ausführen; wenn es einen Dammbruch gäbe, hätte er längst stattfinden müssen. </p>
<p>All diese Probleme werden mit den jetzt vorliegenden Gesetzentwürfen nicht gelöst. Keiner der realistischen Entwürfe (den Vorschlag von Sensburg u.a. einmal ausgenommen) wird zu einer Klarstellung der zulässigen Formen von Sterbehilfe führen &#8211; eher im Gegenteil. Mehr oder weniger gemeinsames Ziel der Abgeordneten ist vielmehr, die Straffreiheit des assistierten Suizid einzuschränken bzw. bestimmte Formen der Beihilfe zur Selbsttötung zu kriminalisieren.</p>
<p>Anlass des ganzen gesetzgeberischen Aktionismus ist im Wesentlichen die Tätigkeit von zwei (!) Vereinen sowie einer Handvoll einzelner Sterbehelfer in Deutschland. Bedarf es aber wirklich einer gesetzlichen Neuregelung, um sicherzustellen, dass durch diesen Verein bzw. diese Sterbehelfer niemand in den Tod gedrängt wird?</p>
<p>Zurzeit gilt (und das will niemand ändern): &#8222;Sterbehilfe ist regelmäßig straflos, Totschlag oder Tötung auf Verlangen sind regelmäßig strafbar.&#8220; [2] Nach geltendem Recht ist jede Hilfe zu einem Suizid, bei dem der/die Betroffene nicht freiverantwortlich entscheiden konnte (weil er/sie dazu angestiftet, gedrängt, genötigt &#8230; wurde), als Totschlag bzw. als fahrlässige Tötung mit gravierenden Strafen bedroht. Wer heute bei einem Suizid hilft, muss sich von vornherein darauf einstellen, später nachweisen zu können, dass er/sie die Entscheidung des Sterbewilligen nicht beeinflusst hat.</p>
<p>Bisher ist der  Bundesgesetzgeber bei allen Versuchen gescheitert, die Suizidbeihilfe zu kriminalisieren. Nun sieht es so aus, als könnte er dafür die notwendigen Mehrheiten gewinnen. Über diesen Repressionsversuch und den darin liegenden Abbau individueller Freiheitsrechte will das vorliegende Heft informieren und aufklären. Thematisch steht diese Ausgabe der vorgänge damit in einer langen Tradition, die  1973 mit Gerd Hirschauers Beitrag &#8222;Das neue Thema: Sterbehilfe&#8220; eröffnet wurde und sich über zwei Schwerpunktausgaben (Heft 36/1978 sowie Heft 175/2006) sowie zahlreiche Einzelbeiträge hinweg erstreckt. Die vorgänge haben sich im Spannungsfeld zwischen individueller Selbstbestimmung und staatlichen Schutzpflichten im Zweifel stets für die Verwirklichung der individuellen Ansprüche ausgesprochen. Dieser Ausrichtung folgt auch das vorliegende Heft. Es versammelt &#8211; mit einer Ausnahme &#8211; Beiträge, die der Bewahrung und Verteidigung von Grundrechten am Lebensende verpflichtet sind. In ihnen wird nicht neutral und zurückhaltend, aber stets  sachlich, einmal mehr wissenschaftlich, andererseits bürgerrechtlich engagiert mit einer Fülle von Argumenten bezweifelt, dass die vorgesehenen Einschränkungen weder politisch noch rechtlich notwendig, sinnvoll oder angemessen sind.</p>
<p>Im I. Teil des Heftes werden die ins Gesetzgebungsverfahren eingebrachten Entwürfe sowie ein weiterer, gescheiterter Antrag der Abgeordneten Keul systematisierend vorgestellt. Neben einer Dokumentation der zentralen Regelungstexte werden die Reichweite und die Auswirkungen der einzelnen Gesetzentwürfe bzw. Anträge tabellarisch verglichen. Allen Abgeordnetengruppen haben wir daneben einen Fragenkatalog vorgelegt, mit dem wir ihnen Gelegenheit gegeben wollten, ihre vorgeschlagenen Einschränkungen der bestehenden Rechtslage zu begründen und die unterschiedlichen Ansätze besser gegeneinander abzugrenzen. Leider haben zwei Initiativgruppen (Brandt und Künast)  auf unsere  Fragen nicht geantwortet. Um gleichwohl unsere Leser/innen zu informieren, haben wir auf die Gesetzesbegründungen zurückgegriffen und mit ihrer Hilfe die Fragen beantwortet.</p>
<p>Der II. Teil analysiert die Gruppenanträge vor dem Hintergrund des bislang geltenden Rechts zur Sterbehilfe in Deutschland und der Rechtsprechung des EGMR. <i>Georgios Sotiriadis </i>zeigt in seinem Beitrag über &#8222;Die Behandlung der Suizidbeteiligung im geltenden Strafrecht&#8220;, dass in der aktuellen Debatte die geltende Rechtslage zur Straffreiheit der Suizidbeihilfe häufig ungenau dargestellt wird. Das liege daran, dass zur Ermittlung der Strafbarkeit der Suizidbeteiligung die Interpretation der einschlägigen Normen nicht ausreicht, vielmehr müsse auch die einschlägige Rechtsprechung berücksichtigt werden, um die komplexen rechtsdogmatischen Figuren zu verstehen. Sotiriadis informiert über die teilweise unübersichtliche Rechtslage und deren Konsequenzen, räumt mehrere Missverständnisse aus und zeigt auf, wo nach seiner Meinung der Gesetzgeber gefordert ist, um bestehende Ungereimtheiten (wie sie beispielsweise durch das Verbot der Abgabe todbringender Mittel nach dem Betäubungsmittelgesetz verursacht werden) zu beseitigen.</p>
<p>Der Grundsatzartikel von <i>Bijan Fateh-Moghadam </i>zu den Grenzen der Kriminalisierung von Suizidbeihilfe analysiert die vier Gesetzentwürfe mit dem Redaktionsstand nach der ersten Lesung im Bundestag. In der generellen bzw. partiellen Kriminalisierung der bislang straflosen Beihilfe zum Suizid sieht er eine rechtspolitische Weichenstellung für die Strafrechtskultur als Ganzes. Der Autor sieht die rechtsstaatlichen Grenzen für eine Kriminalisierung der Suizidbeihilfe durch die Vorschläge teilweise als überschritten an.</p>
<p>Der sich anschließende Beitrag von <i>Anette Grünewald </i>zeigt die rechtsgeschichtliche Entwicklung bis zur Straffreiheit des Suizids und der Suizidbeihilfe in Deutschland. Dazu wird die Diskussion seit der Antike bis zur Straffreistellung durch das Reichsstrafgesetzbuch 1871 skizziert und gezeigt, wie dies in die Rechtsordnung des Grundgesetzes überführt wurde. Die Autorin kritisiert, dass die Gesetzesvorschläge auf die Suizidteilnahme fixiert sind und diese bereichsweise kriminalisieren, anstatt die Sterbehilfe insgesamt weiter zu liberalisieren.</p>
<p><i>Nicola Jacob </i>stellt die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zur Zulässigkeit verschiedener Formen der Sterbehilfe vor. Sie zeigt, welche Kriterien und Maßstäbe das Gericht für die Zulässigkeit der aktiven und passiven Sterbehilfe sowie der Suizidbeihilfe entwickelt hat. Dazu skizziert sie die Auslegungen und Interpretationen des EGMR zum Recht auf Leben (Artikel 2), dem Verbot von Folter und unmenschlicher/erniedrigender Behandlung (Artikel 3), der Achtung des Privatlebens (Artikel 8) und zum Diskriminierungsverbot (Artikel 14). Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des EGMR beschreibt Jacob den aus menschenrechtlicher Sicht zulässigen Gestaltungsspielraum, den der Staat im Rahmen seiner Schutzpflichten nutzen kann, was er dem/der Einzelnen beim Sterben verbieten darf oder erlauben muss. Ein Übersicht über den Rechtsstand zu den verschiedenen Formen der Sterbehilfe in den Mitgliedsstaaten der EU und der Schweiz ergänzt diesen Beitrag.</p>
<p>Dass die bis hierher versammelten wissenschaftlichen Kritiken an den Gesetzentwürfen keine Einzelmeinungen darstellen, belegt eindrucksvoll eine Resolution von über 140 Strafrechtslehrer/innen, die sich im April diesen Jahres öffentlich gegen die geplante Kriminalisierung der Suizidbeihilfe ausgesprochen haben. Wir stellen dem Resolutionstext kurze einleitende Bemerkungen von <i>Eric Hilgendorf </i>voran, der den Aufruf gemeinsam mit Henning Rosenau initiiert hat. Den Abschluss dieses Teils bildet ein Interview mit dem Vorsitzenden des zweiten Strafsenats des Bundesgerichtshofes, <i>Thomas Fischer</i>. Er geht auf die grundsätzlichen Probleme der gegenwärtigen Sterbehilfedebatte ein und führt das ganze Ausmaß der drohenden gesetzlichen Regelung vor Augen.</p>
<p>Im III. Teil wird das berufsrechtliche Verbot des ärztlich assistierten Suizids auf seine verfassungsrechtliche und ethische Vertretbarkeit hin untersucht. <i>Rosemarie Will</i> stellt das in 10 von 17 deutschen Ärztekammerbezirken geltende berufsrechtliche Verbot einer ärztlichen Assistenz beim Suizid dar. Nach ihrer Auffassung sind diese Verbote sowohl formell als auch materiell verfassungswidrig. Jedoch bezweifelt sie auch, dass der Bundesgesetzgeber die Kompetenz dazu hat, diese berufsrechtlichen Verbote einfach aufzuheben, wie es die Entwürfe von Künast und Hintze vorsehen. Der Arzt und Medizinethiker <i>Meinolfus Strätling</i> sowie die Ärztin <i>Beate Sedemund-Adib </i>begründen in ihrem Beitrag, warum sie die Sterbehilfe dennoch als ärztliche Aufgabe sehen, auch wenn die Musterordnung der Bundesärztekammer etwas anderes behauptet. Das Verbot sei sowohl aus ethischer wie aus medizinischer Sicht unverhältnismäßig und könne deshalb keinen Bestand haben. Auch unter präventiven Gesichtspunkten sei der ärztlich assistierte Suizid unverzichtbar, weil nur Ärzte die Suizident_innen professionell über Alternativen beraten können.</p>
<p>Der IV. Teil setzt sich mit den wichtigsten Argumenten auseinander, die gegen die Zulässigkeit des assistierten Suizids ins Feld geführt werden.  Die Rechtmäßigkeit des Freitodes wird heute nur noch selten bestritten. Häufig jedoch wird von Psychologen, Medizinern und auch Sozialwissenschaftlern die Freiverantwortlichkeit jedweden Suizids in Frage gestellt. Zum Teil wird jedoch unterstellt, dass die Straffreiheit der Beihilfe einer Suizidprävention entgegen wirke. Dagegen wendet sich <i>Robert Poll </i>in seinem Beitrag über den &#8222;Streit um die Freiverantwortlichkeit des Suizids&#8220;. Er geht auf die verschiedenen Arten von Zweifeln an der Selbstbestimmung bzw. Freiverantwortlichkeit von Suizidentscheidungen ein, die letztendlich alle darauf hinauslaufen, dass äußere Umstände diese Entscheidung maßgeblich beeinflusst hätten. Im Ergebnis sprechen sie den Suizidenten die Selbstbestimmung und ihren Helfern die Legitimität ab und münden damit in einem Paternalismus. Poll hält die Straffreiheit von Suizid und Suizidbeihilfe für eine notwendige Bedingung, damit es zu einer offenen und respektvollen Kommunikation über den Todeswunsch kommen kann und eine Auseinandersetzung mit den konkreten Problemen und Befürchtungen der Patienten stattfinden kann. Strafrechtliche Verbote schränken diese Kommunikationsmöglichkeiten erheblich ein und erweisen sich damit für die Suizidprävention als kontraproduktiv.</p>
<p>Als ein weiteres Argument in der aktuellen Diskussion wird der notwendige Ausbau und die Entwicklung von Palliativmedizin und Hospizplätzen gegen den assistierten Suizid ins Feld geführt. Der assistierte Suizid sei, wenn man nur die palliativen Behandlungsmöglichkeiten ausreichend zur Verfügung stelle, überflüssig bzw. er verhindere sogar deren Nutzung. Die Anhänger des &#8222;Überflüssigkeitsargumentes&#8220; bedient ein parallel zur Sterbehilfe-Debatte von der Bundesregierung eingebrachter Gesetzentwurf &#8222;zur Verbesserung der Hospiz- und Palliativversorgung in Deutschland&#8220;, kurz Hospiz- und Palliativgesetz (HPG), den <i>Gita Neumann </i>in ihrem Beitrag untersucht. Sie gibt einen Überblick über zentrale Inhalte des Gesetzentwurfs und unterzieht seine Prämissen einer kritischen Analyse. Dank ihrer langjährigen eigenen Erfahrung in der Hospizarbeit kann sie beurteilen, wer vom neuen Gesetz profitiert würde und wer aufgrund der gesetzlichen Zugangsvoraussetzungen außen vor bleibt. Dem &#8222;Sterben 1. Klasse&#8220; im Hospiz sind auch nach diesem Gesetz eindeutige Grenzen gesetzt, das &#8222;Überflüssigkeitsargument&#8220; wird von ihr als Mythos entlarvt, der die Wirklichkeit des Sterbens nicht zur Kenntnis nimmt.</p>
<p><i>Lukas Rhiel </i>befasst sich mit dem &#8222;Dammbruch- oder Slippery-Slope-Argument&#8220; in der Debatte um Sterbehilfe. Der Beitrag geht auf die wiederkehrenden Argumentationsmuster ein, wonach durch eine zu liberale Regelung der Sterbehilfe ein Druck auf Alte und Kranke entstehen könne, dass jene sich das Leben nehmen. Außerdem könnten sich alte und kranke Menschen zunehmend als Belastung für ihre Umwelt empfinden, die (un-)freiwillige Euthanasie zum weitverbreiteten Normalfall werden. Rhiel stellt die zwei Grundvarianten dieses Argumentes dar und belegt den ideologischen und unsachlichen Charakter dieser Argumentationsweise.</p>
<p>Der sich anschließende Artikel von <i>Erika Feyerabend </i>entstand im Nachgang zur Tagung &#8222;Ökonomie des Sterbens&#8220;, die im November 2014 mit Unterstützung des Bildungswerkes der Humanistischen Union in NRW stattgefunden hat. Feyerabend sieht die Forderung nach einem autonom bestimmten, selbst gestalteten Tod im Kontext ökonomischer Zwänge des Gesundheitswesens. Die Debatte um Sterbehilfe sei geeignet, genau so wie die gesetzliche Anerkennung von Patientenverfügungen, die (Selbst-) Wahrnehmung von Alten, Kranken und Behinderten zu beeinträchtigen und sie in den Tod bzw. die Sterbehilfe zu drängen. Autonomie und Selbstbestimmung am Lebensende werden als ideologisch motivierte Fehlvorstellungen in Frage gestellt. Feyerabends Warnung vor den drohenden Gefahren einer liberalen Sterbehilfepraxis lässt erahnen, warum auch viele sozialliberale, grüne oder linke Abgeordnete die repressive Stoßrichtung der vorliegenden Gesetzentwürfe unterstützen. Leider bleibt in ihrem Beitrag offen, wer eigentlich anstelle der Betroffenen nach welchen Maßstäben die Entscheidungen am Lebensende treffen solle. Die grundsätzliche Kritik am gegenwärtigen Zustand unseres Gesundheitswesens mündet darin, die Rechte des/der Einzelnen bei Entscheidungen zum Lebensende zu negieren. Solange wir Sterbenden oder Sterbewilligen nicht ausreichend helfen können, seien sie auch nicht frei genug, um selbst zu entscheiden.</p>
<p>Der sich anschließende Aufsatz von <i>Wolfgang van den Daele </i>zur Entscheidungslast der Abgeordneten bei der Abstimmung über die Sterbehilfe ist eine dezidierte Gegenargumentation zu Feyerabends Beitrag. Van den Daele plädiert dafür, die Entscheidung über eine gesetzliche Beschränkung der Suizidbeihilfe nicht auf der Basis individueller Wertmaßstäbe zu fällen (die von der Mehrheit der Bevölkerung nicht geteilt werden), sondern sich mit den empirischen Fakten und vergleichbaren Erfahrungen in anderen Ländern auseinander zu setzen. &#8222;Wer mit Annahmen über drohende Folgen argumentiert, übernimmt Beweislasten und unterwirft sich Standards kognitiver Rationalität. Dazu gehört ein unverstellter, nicht-selektiver Blick auf die Fakten.&#8220; Gestützt auf empirische Befunde zur deutschen und internationalen Sterbehilfedebatte zeigt er, dass zentrale Annahmen über die Gefahren einer (ärztlichen) Suizidbeihilfe, wie sie in der parlamentarischen Debatte vorgetragen wurden, nicht belegbar sind. Allen Leser/innen, denen die juristischen Argumentationen zu kompliziert oder nicht verständlich genug sind, sei dieser Artikel wärmstens empfohlen.</p>
<p>Im  V. Teil des Heftes wollten wir die Praxis der in Deutschland tätigen Sterbehilfeorganisationen und Einzelhelfer möglichst umfassend darstellen. Unser Anspruch war es, diejenigen, deren sterbebegleitende Tätigkeit kriminalisiert werden soll, zu Wort kommen zu lassen, um mehr Transparenz und Sachlichkeit in die Diskussion zu bringen. Leider waren Sterbehilfe Deutschland und Dignitas nicht bereit, die von uns gestellten Fragen zu beantworten. Es liegt auf der Hand, dass diese Weigerung nicht vertrauensbildend ist, sondern die Mythen derjenigen nährt, die sie verbieten wollen. Gleichwohl halten wir einige der Fragen zentral dafür um zu beurteilen, ob etwa eine Regelung zur ärztlichen Beihilfe ähnlich suizidpräventiv wirksam sein kann wie es die Arbeit dieser Organisationen vermutlich bereits ist. Wir drucken unsere nicht beantworteten Fragen deshalb im Heft ab &#8211; nicht zuletzt als Aufforderung an den Gesetzgeber, der sich selbst um die Antworten bemühen sollte, bevor er über die eingebrachten Entwürfe entscheidet. Nur mit den Antworten auf diese oder ähnliche Fragen lässt sich beurteilen, ob die geplanten Grundrechtseingriffe tatsächlich zu rechtfertigen sind, ob sie geeignet, erforderlich und angemessen sind, um das gesetzgeberische Ziel zu erreichen.</p>
<p>Weil wir als Redaktion dazu beitragen wollen, die Diskussion über die organisierten Sterbehelfer zu versachlichen, hat Sven Lüders die verfügbaren Fakten über den <i>Verein Sterbehilfe Deutschland </i>zusammenzutragen. Dieser Verein ist der erklärte Anlass, wenn nicht gar der Hauptgrund für die derzeitigen gesetzgeberischen Bemühungen; ihn vor allem würde das Verbot geschäftsmäßiger Sterbehilfe treffen. Die Dokumentation zeigt, wie durchdacht und gewissenhaft die Suizidbegleitung durch den Verein angeboten wird &#8211; und welche marginale Rolle diese Form der Suizidbeihilfe einnimmt. Ein weiteres Interview, das Claudia Krieg mit <i>Peter Puppe </i>führte, einem der wenigen bekannten deutschen Sterbebegleiter, verschafft Einblick in dessen Praxis. Puppe betont, dass bei seiner Beratung das Verhältnis von Lebenshilfe zu Sterbehilfe etwa 6:1 betrage, was sich mit den Angaben Schweizer Sterbehilfevereine deckt.</p>
<p>Der abschließende VI. Teil des Schwerpunkt ist dem bürgerrechtlichen Engagement der Humanistischen Union auf dem Gebiet der Sterbehilfe gewidmet. Er beginnt mit einer historischen Reminiszenz, dem Nachdruck eines Artikels von <i>Gerd Hirschauer </i>&#8222;Über Freitod, Selbstmord, aktive Sterbehilfe und Tötung auf Verlangen&#8220; aus den vorgängen 36 (1978). Hirschauer war als langjähriger Redakteur der vorgänge der wichtigste intellektuelle Vorkämpfer für die Liberalisierung der Sterbebegleitung innerhalb der Humanistischen Union. In seinem hier nachgedruckten Beitrag erinnert Hirschauer an Jean Amery, der am 17. Oktober 1978 den Freitod wählte. Hirschauer appelliert an die Freiheit zum Freitod, die nicht auf bestimmte Krankheitsstadien beschränkt oder gar selbst als Krankheit deklariert werden dürfe und zeichnet eine klare Argumentation im grundsätzlichen Streit um die Selbstbestimmung bei der Sterbehilfe auf, die auch heute noch lesenswert ist.</p>
<p><i>Jürgen Roth </i>geht in seinem Beitrag auf die aktuellen bürgerrechtlichen Herausforderungen beim Recht auf Sterbehilfe ein. Er zeichnet die Forderungen der Humanistische Union für Selbstbestimmung am Lebensende in ihrer historischen Abfolge nach und stellt die zentralen bürgerrechtlichen Kritikpunkte an den im Bundestag beratenen Entwürfen heraus.</p>
<p>Den Abschluss des Schwerpunkts bildet ein ganz neuer Vorschlag von <i>Helga Killinger </i>und <i>Heide Hering</i>, die analog zur Patientenverfügung einen Sterbepass fordern. Die beiden Autorinnen sehen einen solchen Pass als konsequente Weiterentwicklung des Selbstbestimmungsrechtes am Lebensende an.</p>
<p>Mit diesem zugegebenermaßen sehr umfangreichen Schwerpunkt der vorliegenden Ausgabe verfolgen wir mehrere Ziele: Zum einen möchten wir unsere Leserinnen und Leser über das laufende Gesetzgebungsverfahren informieren und zugleich ermutigen, ihre Erwartungen mit den Abgeordneten ihres Wahlkreises zu diskutieren. Im parlamentarischen Alltag gibt es nur wenige Momente, in denen die Stimme jeder und jedes einzelnen Abgeordneten zählt und das Ergebnis der Abstimmung nicht vorhersehbar ist &#8211; die Gesetzgebung zur Suizidbeihilfe ist einer dieser seltenen Momente. Nutzen Sie ihn! Zugleich wollen wir auch alle Abgeordneten des Deutschen Bundestags über unsere Kritik an den vorliegenden Gesetzentwürfen informieren. Deshalb stellen wir ihnen das Heft kostenfrei zur Verfügung &#8211; verbunden mit der Hoffnung, dass die hier versammelten Argumente beachtet und aufgegriffen werden.</p>
<p>Wie gewohnt bietet auch diese Ausgabe der vorgänge neben dem Schwerpunkt weitere Beiträge zu aktuellen bürgerrechtlichen Fragen. Wir möchten Sie an dieser Stelle besonders auf den Aufruf zur aktuellen Flüchtlingssituation und der Bitte um konkrete Unterstützung hinweisen, den wir dieser Ausgabe voran gestellt haben. Die in der vorletzten Ausgabe (Heft 208) beschriebenen Versuche einer &#8222;Abschottung Europas&#8220; gegenüber den Flüchtlingen aus Osten und Süden sind vorerst gescheitert &#8211; eine politische Lösung, die nicht auf neue Mauern, Zäune oder Kriegsschiffe setzt, vorerst noch nicht in Sicht. Umso mehr ist gegenwärtig die Zivilgesellschaft gefragt, um den hier ankommenden Flüchtlingen schnell zu helfen.</p>
<p>Darüber hinaus finden Sie in dieser Ausgabe eine Bilanz der jüngsten Reform des Bundesdatenschutzgesetzes von Hartmut Aden; und Axel Bußmer stellt den neuen Film über Fritz Bauer, den früheren Hessischen Generalstaatsanwalt und Mitbegründer  der Humanistischen Union vor. Wir wünschen Ihnen bei der Lektüre dieser Ausgabe der vorgänge viele erhellende Momente und freuen uns über Ihre Anregungen und Kritiken.</p>
<p><i>Claudia Krieg, Sven Lüders und Rosemarie Will<br />für die Redaktion</i></p>
<h2 class="auto-created">Heftvorschau:</h2>
<p>Heft 212 (4/2015)  Reflexhaftes Strafrecht<br />Heft 213 (1/2016)  10 Jahre Versammlungsrecht der Länder</p>
<h2 class="auto-created">Anmerkungen:</h2>
<p>[1] S. BVerfGE 52, 171 (174).</p>
<p>[2] Fischer, Kommentar zum Strafgesetzbuch, 61. Aufl., Vorbemerkungen zu §§ 211-216, Rdnr. 35a.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/210-211/publikation/editorial-35/">Editorial</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Zeit zu Handeln!</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/210-211/publikation/zeit-zu-handeln/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 20 Sep 2015 20:30:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Ein Aufruf aus aktuellem Anlass, in: vorg&#228;nge 210/211 (2+3/2015), S. 9f. Die aktuelle Fl&#252;chtlingssituation spaltet die Republik. Die Pegida-Aufm&#228;rsche waren gerade abgeklungen, da breitete sich eine neue Welle gewaltsamer Proteste gegen Migrant_innen aus. Die Chronik fl&#252;chtlingsfeindlicher &#220;berf&#228;lle in Deutschland verzeichnet f&#252;r dieses Jahr (Stand: 7.9.): 305 Angriffe auf Fl&#252;chtlingsunterk&#252;nfte, davon 45 Brandanschl&#228;ge:, 77 t&#228;tliche &#220;bergriffe [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Ein Aufruf aus aktuellem Anlass, in: vorg&auml;nge 210/211 (2+3/2015), S. 9f.</p>
<p><i>Die aktuelle Fl&uuml;chtlingssituation spaltet die Republik. Die Pegida-Aufm&auml;rsche waren gerade abgeklungen, da breitete sich eine neue Welle gewaltsamer Proteste gegen Migrant_innen aus. Die Chronik fl&uuml;chtlingsfeindlicher &Uuml;berf&auml;lle in Deutschland verzeichnet f&uuml;r dieses Jahr (Stand: 7.9.): 305 Angriffe auf Fl&uuml;chtlingsunterk&uuml;nfte, davon 45 Brandanschl&auml;ge:, 77 t&auml;tliche &Uuml;bergriffe mit 140 K&ouml;rperverletzten und 154 fl&uuml;chtlingsfeindliche Demonstrationen. </i></p>
<p><i>W&auml;hrend die Berliner Koalition den Spagat zwischen Abschreckung (durch schnellere Abschiebungen, l&auml;ngere Lagerfristen, Sachmittel statt Geld etc.) und demonstrativem Gutmenschentum in Heidenau und andernorts versucht, erleben wir eine spontane Welle der Hilfsbereitschaft f&uuml;r die hier ankommenden Fl&uuml;chtlingen, die von ehrenamtlichen Helfer_innen empfangen und versorgt werden. Wir dokumentieren aus diesem Anlass einen aktuellen Aufruf von Pro Asyl, der vor weiteren rechtlichen Repressionen gegen Fl&uuml;chtlinge warnt, aber zugleich an unser aller Verantwortung appelliert. Am Ende des Aufrufs finden sich konkrete Hinweise, wo und wie sich jede_r ganz konkret engagieren kann, um die hier ankommenden Menschen mit dem N&ouml;tigsten zu versorgen und zu sch&uuml;tzen.</i></p>
<p>Wir sind entsetzt, w&uuml;tend und in gro&szlig;er Sorge. Es brennt in Deutschland. Nahezu t&auml;glich werden Fl&uuml;chtlingsunterk&uuml;nfte angez&uuml;ndet, es gibt rassistische Demonstrationen und Ausschreitungen in erschreckend vielen Orten. Schutzsuchenden Menschen schl&auml;gt blanker Hass und brutale Gewalt entgegen.</p>
<p>Wir wollen nicht l&auml;nger ohnm&auml;chtig zuschauen. Wir sagen: Es ist Zeit zu handeln. Damit sich Menschlichkeit durchsetzt und Rassismus ge&auml;chtet wird. Damit es kein neues Rostock-Lichtenhagen gibt. &Uuml;ber 150 Menschen wurden seit der Wiedervereinigung von Neonazis verbrannt, erschossen oder zu Tode gepr&uuml;gelt. Bereits 340 Anschl&auml;ge im Jahr 2015 &#8211; das ist der gegenw&auml;rtige Terror.</p>
<p>Die vergangenen Monate lassen uns bef&uuml;rchten, dass bald weitere Tote zu beklagen sind. Diejenigen, die gemeinsam mit Neonazis gegen Fl&uuml;chtlinge auf die Stra&szlig;e gehen und auf Facebook hetzen, sind keine &raquo;Asylkritiker&laquo; und auch keine &raquo;besorgten B&uuml;rger&laquo;. Es ist brandgef&auml;hrlich, den Hass derart zu verharmlosen. Es sind Rassisten. Man muss sie auch so bezeichnen. Wir haben eine politische und eine menschliche Verantwortung, Fl&uuml;chtlinge aufzunehmen. Das Recht auf Asyl ist nicht verhandelbar, es ist ein Menschenrecht.</p>
<p>1. Die Polizei muss endlich ihrem Auftrag nachkommen und die rechten Gewaltt&auml;ter stoppen. Fl&uuml;chtlingsunterk&uuml;nfte m&uuml;ssen dauerhaft und konsequent gesch&uuml;tzt werden. Rufe nach einer Aush&ouml;hlung des Versammlungsrechts und Bannmeilen helfen dabei nicht.</p>
<p>2. Die Politik ist in der Verantwortung, die gegenw&auml;rtigen Herausforderungen anzugehen. Fl&uuml;chtlinge m&uuml;ssen menschenw&uuml;rdig behandelt werden. Selbst am Minimalen, einer vern&uuml;nftigen Unterbringung, scheitert es derzeit. Es braucht winterfeste Unterk&uuml;nfte, Sprachkurse, Hilfestellungen bei der Arbeitsmarktintegration sowie Bildungsma&szlig;nahmen f&uuml;r junge Fl&uuml;chtlinge. Das alles kostet zu Beginn des Aufenthalts Geld. Die Kosten einer langfristigen Desintegrationspolitik werden jedoch deutlich h&ouml;her ausfallen.</p>
<p>3. Die Zivilgesellschaft muss auf der Stra&szlig;e dagegenhalten, wenn gegen Fl&uuml;chtlinge demonstriert wird. Und zwar auch direkt sch&uuml;tzend vor den Heimen selbst, wie jetzt in Heidenau. Dieses Engagement ist wertvoll und richtig. Nicht die Engagierten, die die Unterk&uuml;nfte sch&uuml;tzen, sind das Problem, sondern diejenigen, die die Fl&uuml;chtlinge bedrohen und angreifen.</p>
<p>4. Wir alle m&uuml;ssen aktiv werden. Gegen Neonazis und Rassisten. Und in der direkten Unterst&uuml;tzung der Fl&uuml;chtlinge. Ihre Bed&uuml;rfnisse m&uuml;ssen geh&ouml;rt werden. Tausende Menschen helfen bereits. Ehrenamtlich, in ihrer Freizeit und bis zum Rande der Ersch&ouml;pfung. Wir sagen Danke an alle, die sich bereits engagieren und hoffen, dass es noch viel mehr werden.</p>
<p><i>PRO ASYL &amp; Kein Bock auf Nazis unterst&uuml;tzt von Antilopen Gang, Die &Auml;rzte, Beatsteaks, Broilers, Deichkind, Donots, Feine Sahne Fischfilet, Fettes Brot, Frittenbude, Irie R&eacute;volt&eacute;s, Jan Delay, Jennifer Rostock, Jupiter Jones, Kettcar, Madsen, Marteria, The Prosecution, Sportfreunde Stiller, Sookee, Die Toten Hosen, Thees Uhlmann, Tocotronic, Turbostaat und ZSK.</i></p>
<p><i>Wie jede/r hier ankommenden Fl&uuml;chtlingen auf einfache Weise helfen kann, vermittelt ein Leitfaden von Pro Asyl: &#8222;Herzlich Willkommen. Wie man sich f&uuml;r Fl&uuml;chtlinge engagieren kann&#8220;, abrufbar unter </i><a href="http://www.proasyl.de/fileadmin/fm-dam/q_PUBLIKATIONEN/2015/Willkommen_Leit_web_doppel" target="_blank" rel="noopener"><i>http://www.proasyl.de/fileadmin/fm-dam/q_PUBLIKATIONEN/2015/Willkommen_Leit_web_doppel</i></a><i>.pdf oder zu bestellen &uuml;ber F&ouml;rderverein PRO ASYL, Postfach 160624, 60069 Frankfurt/M.</i></p>
<p><i>&Uuml;ber Internet und soziale Medien vernetzen sich auf lokaler Ebene viele Menschen, um konkrete Hilfe vor Ort zu leisten. Ein guter Ausgangspunkt f&uuml;r die Suche nach M&ouml;glichkeiten f&uuml;r die eigene Hilfe ist diese &Uuml;bersichtskarte: </i><a href="https://www.google.com/maps/d/viewer?mid=zc6TdvfelKuY.kUvriXoSREXw" target="_blank" rel="noopener"><i>https://www.google.com/maps/d/viewer?mid=zc6TdvfelKuY.kUvriXoSREXw</i></a>.</p>
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		<title>Dokumentation Gesetzentwürfe zur Suizidbeihilfe</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/210-211/publikation/dokumentation-gesetzentwuerfe-zur-suizidbeihilfe/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 20 Sep 2015 08:54:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>In: vorgänge 210/211 (2-3/2015), S. 11-16 In der letzten Legislaturperiode hatte die schwarz-gelbe Koalition bereits einen Anlauf unternommen, mit einem &#132;Gesetz zur Strafbarkeit der gewerbsmäßigen Förderung der Selbsttötung&#147; die Arbeit von Sterbehilfe-Vereinen in Deutschland zu verbieten. Der damalige Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drs. 17/11126) wurde nach einer Sachverständigenanhörung des Rechtsausschusses im Dezember 2012 jedoch fallen gelassen. [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>In: vorgänge 210/211 (2-3/2015), S. 11-16</p>
<p><i>In der letzten Legislaturperiode hatte die schwarz-gelbe Koalition bereits einen Anlauf unternommen, mit einem &#132;Gesetz zur Strafbarkeit der gewerbsmäßigen Förderung der Selbsttötung&#147; die Arbeit von Sterbehilfe-Vereinen in Deutschland zu verbieten. Der damalige Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drs. 17/11126) wurde nach einer Sachverständigenanhörung des Rechtsausschusses im Dezember 2012 jedoch fallen gelassen. Zu groß waren die Bedenken, ob ein solches Verbot notwendig und angemessen sei. Umso überraschender die Ankündigung des neuen Bundesgesundheitsministers Gröhe, der zu Beginn dieser Legislatur ein noch weitergehendes Verbot nicht nur der gewerbsmäßigen, sondern aller organisierten Formen der Suizidbeihilfe ankündigte. Seinen ursprünglichen Plan einer Kabinettsvorlage gab er jedoch schnell auf: in bioethischen Fragen verlaufen die Differenzen quer durch alle Parteien. Stattdessen verständigte man sich darauf, die Gesetzgebung aus dem Parlament heraus zu organisieren. Im Bundestag bildeten sich nach einer ersten Diskussionsphase im vergangenen Jahr fünf Abgeordnetengruppen, die sich jeweils auf Eckpunkte für die bevorstehende Gesetzgebung verständigten; im Plenum fand am 13. November 2014 eine erste Orientierungsdebatte statt. Daraus entstanden vier Gesetzentwürfe, die nun zur parlamentarischen Beratung anstehen. Wir dokumentieren hier (zum Teil in Auszügen) diese vier Gesetzentwürfe sowie einen weiteren Entschließungsantrag, auf die sich die nachfolgenden Beiträge dieser Ausgabe der vorgänge immer wieder beziehen.</i></p>
<p>Brand, Griese, Vogler u.a.: Verbot der geschäftsmäßigen Suizidbeihilfe<br />Die mit insgesamt 214 Unterzeichner_innen stärkste Gruppe um die Abgeordneten Brand, Griese und Vogler hat den &#132;Entwurf eines Gesetzes zur Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung&#147; (BT-Drs. 18/5373 v. 1.7.2015) eingereicht. Der Vorschlag beschränkt sich auf eine neue Norm im Strafrecht, die jegliche geschäftsmäßige (zu Deutsch: jede wiederkehrende, vorbereitete bzw. organisierte) Suizidbeihilfe sowie deren Bewerbung und Vermittlung verbietet. Von dem Verbot sind lediglich Angehörige und nahestehende Personen ausgenommen. Damit kommt der Entwurf dem von Bundesgesundheitsminister Gröhe angekündigten Vorhaben am nächsten.</p>
<p>Änderung des Strafgesetzbuches (StGB)<br />§ 217 Geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung <br />(1) Wer in der Absicht, die Selbsttötung eines anderen zu fördern, diesem hierzu geschäftsmäßig die Gelegenheit gewährt, verschafft oder vermittelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.<br />(2) Als Teilnehmer bleibt straffrei, wer selbst nicht geschäftsmäßig handelt und entweder Angehöriger des in Absatz 1 genannten anderen ist oder diesem nahesteht.&#147;<br />Hintze, Reimann, Lauterbach u.a.: Gesetzliche Regelung der ärztlichen Suizidbeihilfe<br />Einen gänzlich anderen Weg schlagen die Abgeordneten Hintze, Reimann und Lauterbach vor. Ihr &#132;Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der ärztlich begleiteten Lebensbeendigung (Suizidhilfegesetz)&#147; (BT-Drs. 18/5374 v. 30.6.2015) reguliert allein die Suizidhilfe für Ärzte, die auf finale Krankheitsphasen eingeschränkt und durch Verfahrensauflagen abgesichert werden soll. Die Suizidbeihilfe durch Angehörige oder organisierte/professionelle Sterbehelfer_innen wird dagegen nicht angetastet und bliebe weiterhin zulässig.</p>
<p>Ergänzung des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)<br />Abschnitt 4 Selbstbestimmung des Patienten<br />§ 1921a Ärztlich begleitete Lebensbeendigung<br />(1) Ein volljähriger und einwilligungsfähiger Patient, dessen unheilbare Erkrankung unumkehrbar zum Tod führt, kann zur Abwendung eines krankheitsbedingten Leidens die Hilfestellung eines Arztes bei der selbst vollzogenen Beendigung seines Lebens in Anspruch nehmen.<br />(2) Eine Hilfestellung des Arztes nach Absatz 1 darf nur erfolgen, wenn der Patient dies ernsthaft und endgültig wünscht, eine ärztliche Beratung des Patienten über andere Behandlungsmöglichkeiten und über die Durchführung der Suizidassistenz stattgefunden hat, die Unumkehrbarkeit des Krankheitsverlaufs sowie die Wahrscheinlichkeit des Todes medizinisch festgestellt und ebenso wie der Patientenwunsch und die Einwilligungsfähigkeit des Patienten durch einen zweiten Arzt bestätigt wurde.<br />(3) Die Hilfestellung des Arztes ist freiwillig.<br />(4) Die Entscheidung über den Zeitpunkt, die Art und den Vollzug seiner Lebensbeendigung trifft der Patient. Der Vollzug der Lebensbeendigung durch den Patienten erfolgt unter medizinischer Begleitung.<br />Künast, Sitte, Gehring u.a.: Suizidbeihilfegesetz<br />Den umfassendsten Regulierungsentwurf legten die Abgeordneten Künast, Sitte und Gehring vor. Ihr &#132;Entwurf eines Gesetzes über die Straffreiheit der Hilfe zur Selbsttötung&#147; (BT-Drs. 18/5375 v. 30.6.2015) lässt die Suizidbeihilfe für alle Gruppen weiterhin und ohne Einschränkungen auf bestimmte Krankheitsphasen zu; zugleich werden umfangreiche Auflagen zum Ablauf von,  der notwendigen Beratung und Dokumentation organisierter Sterbehilfe erlassen.</p>
<p>§ 1 Zweck des Gesetzes <br />Zweck dieses Gesetzes ist es, <br />1. die Voraussetzungen für die Hilfe zur Selbsttötung zu bestimmen; <br />2. die rechtlichen Unsicherheiten für Einzelpersonen und Organisationen, die Hilfe zur Selbsttötung leisten, auszuräumen; <br />3. für Ärzte klarzustellen, dass sie Hilfe zur Selbsttötung leisten dürfen, und <br />4. Regeln für Organisationen aufzustellen, deren Zweck es ist, Hilfe zur Selbsttötung zu leisten. <br />§ 2 Grundsatz der Straffreiheit <br />(1) Die Selbsttötung ist straflos. <br />(2) Die Hilfe zur Selbsttötung ist grundsätzlich straflos. <br />§ 3 Voraussetzungen <br />(1) Hilfe zur Selbsttötung darf nur dann geleistet werden, wenn der sterbewillige Mensch den Wunsch zur Selbsttötung freiverantwortlich gefasst und geäußert hat. <br />(2) Wer in organisierter oder geschäftsmäßiger Form Hilfe zur Selbsttötung leistet, muss sich aufgrund eines Beratungsgesprächs (§ 7) des Umstands vergewissert haben, dass der sterbewillige Mensch freiwillig, selbstbestimmt und nach reiflicher Überlegung die Hilfe zur Selbsttötung verlangt. <br />(3) Zwischen dem Beratungsgespräch und der Hilfeleistung zur Selbsttötung müssen mindestens 14 Tage vergehen.</p>
<p>§ 4 Gewerbsmäßige Hilfe zur Selbsttötung <br />(1) Wer Hilfe zur Selbsttötung mit der Absicht leistet, sich oder einem Dritten durch wiederholte Hilfehandlungen eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen (gewerbsmäßiges Handeln), wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. <br />(2) Die Beihilfe zu einer Tat nach Absatz 1 ist nicht rechtswidrig. <br />§ 5 Gewerbsmäßige Förderung der Selbsttötung <br />Wer gewerbsmäßig und in der Absicht, Selbsttötungen zu fördern, Mittel oder Gegenstände, die dazu geeignet sind, in den Verkehr bringt und dadurch einen anderen zur Selbsttötung verleitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. <br />§ 6 Ärzte als Helfer zur Selbsttötung <br />(1) Wer als Arzt von einem sterbewilligen Menschen um Hilfe zur Selbsttötung gebeten wird, hat nicht die Pflicht, dieser Bitte zu entsprechen.  <br />(2) Die Hilfe zur Selbsttötung kann eine ärztliche Aufgabe sein und darf Ärzten nicht untersagt werden. Dem entgegenstehende berufsständische Regelungen sind unwirksam. <br />§ 7 Beratungspflicht bei organisierter oder geschäftsmäßiger Hilfe zur Selbsttötung <br />&#8230;<br />§ 8 Dokumentationspflicht bei organisierter oder geschäftsmäßiger Hilfe zur Selbsttötung <br />&#8230;<br />§ 9 Pflichtverletzungen <br />(1) Wer in organisierter oder geschäftsmäßiger Form Hilfe zur Selbsttötung leistet und dabei <br />1. entgegen den Voraussetzungen des § 3 handelt, <br />2. zuvor die Beratungspflicht (§ 7) verletzt oder <br />3. die Dokumentationspflicht (§ 8) verletzt, <br />wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. <br />(2) Sterbehilfeorganisationen, deren Mitglieder oder Angestellte sich wegen einer Tat gemäß § 4 oder § 5 strafbar gemacht oder eine Pflicht gemäß Absatz 1 verletzt haben, können verboten werden.</p>
<p>Sensburg, Dörflinger u.a.: Absolutes Verbot der Suizidbeihilfe<br />Im Frühsommer legten Patrick Sensburg und Thomas Dörflinger überraschend einen weiteren Entwurf vor, der das Spektrum an Positionen zur Suizidbeihilfe erweiterte. Ihr &#132;Entwurf eines Gesetzes über die Strafbarkeit der Teilnahme an der Selbsttötung&#147; (BT-Drs. 18/5376 v. 30.6.2015) sieht ein absolutes, ausnahmsloses Verbot der Suizidbeihilfe für alle betroffenen Gruppen vor.</p>
<p>Änderung des Strafgesetzbuches (StGB)<br />§ 217 Teilnahme an einer Selbsttötung <br />(1) Wer einen anderen dazu anstiftet, sich selbst zu töten oder ihm dazu Hilfe leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft. <br />(2) Der Versuch ist strafbar. <br />Katja Keul u.a.: Vorschlag auf Regelungsverzicht<br />Nachdem der Gesetzentwurf von Renate Künast u.a. (BT-Drs. 18/5375) entgegen seiner Ankündigung, auf eine strafrechtliche Einschränkung der Suizidbeihilfe verzichten zu wollen, doch neue Sanktionen enthielt, hat die Abgeordnete Katja Keul (Bündnis 90/Die Grünen) einen weiteren Antrag zur Diskussion gestellt: Sie schlägt vor, auf jegliche Gesetzgebung in Sachen Suizidbeihilfe zu verzichten. Ihr Antrag erzielte nicht die für eine Einreichung im Bundestag nötige Anzahl an Unterstützer/innen, soll hier dennoch dokumentiert werden &#150; weil er mit einem begründeten Regelungsverzicht eine grundsätzliche Alternative zu den anderen Gruppenanträgen ist.</p>
<p>I. Der Deutsche Bundestag stellt fest: Neue Straftatbestände im Hinblick auf die Beihilfe zur Selbsttötung sind nicht erforderlich.  (&#133;)<br />II. Der Deutsche Bundestag bekräftigt daher, dass eine Änderung des Strafrechts in Bezug auf die Sterbehilfe nicht erforderlich ist.</p>
<p>Zusammenstellung: Sven Lüders</p>
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		<title>Die Begründungen der vier Gesetzentwürfe</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/210-211/publikation/die-begruendungen-der-vier-gesetzentwuerfe/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 20 Sep 2015 08:50:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>In: vorgänge 210/211 (2-3/2015), S. 17-37 Wir haben die Sprecher_innen der vier Gruppenentwürfe sowie des Antrags auf Regelungsverzicht (s.S. 11 ff.) gebeten, ihre Vorschläge genauer zu erläutern. Wir wollten wissen, wie die Abgeordneten zu den grundsätzlichen Fragen der Strafbarkeit stehen, welche Auswirkungen sie bei einer Umsetzung ihres Vorschlags erwarten, welche Rolle die Palliativversorgung dabei spielt und [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>In: vorgänge 210/211 (2-3/2015), S. 17-37</p>
<p><i>Wir haben die Sprecher_innen der vier Gruppenentwürfe sowie des Antrags auf Regelungsverzicht (s.S. 11 ff.) gebeten, ihre Vorschläge genauer zu erläutern. Wir wollten wissen, wie die Abgeordneten zu den grundsätzlichen Fragen der Strafbarkeit stehen, welche Auswirkungen sie bei einer Umsetzung ihres Vorschlags erwarten, welche Rolle die Palliativversorgung dabei spielt und wie diese verbessert werden könnte; ferner wie sie zur ärztlichen Suizidbeihilfe stehen und warum sie sich gegen andere möglichen Verfahrensvorgaben für Suizidbeihilfevereine entschieden haben. Geantwortet haben Katja Keul für den Vorschlag auf Regelungsverzicht, Carola Reimann für den Vorschlag einer gesetzlichen Regelung der ärztlichen Suizidbeihilfe sowie Patrick Sensburg für den Entwurf eines absoluten Verbots der Suizidbeihilfe. Wir hatten auch Michael Brand gebeten, für den Gesetzentwurf zum Verbot der geschäftsmäßigen Suizidbeihilfe Stellung zu nehmen &#150; was er leider im letzten Moment ablehnte, so dass wir keinen Ersatz mehr finden konnten. Auch Renate Künast sah sich aus Termingründen nicht in der Lage, ihren Entwurf eines Suizidbeihilfegesetzes hier noch einmal zu erläutern. Wir haben in beiden Fällen versucht, die mutmaßlichen Antworten dieser Gruppen aus den Begründungen ihrer Gesetzentwürfe (BT-Drs. 18/5373 für Brand und BT-Drs. 18/5375 für Künast) zu erschließen. Die entsprechenden Zitate sind in der nachfolgenden Übersicht mit * gekennzeichnet. </i></p>
<p>[Straffreiheit]<br />1. Wie stehen Sie zur Straffreiheit der Suizidhilfe für Ärzte, Angehörige und Freunde bzw. organisierte Sterbehelfer? Warum soll diese erhalten bzw. (für einzelne Gruppen) beschränkt werden? <br />MICHAEL BRAND*  Das deutsche Rechtssystem verzichtet darauf, die eigenverantwortliche Selbsttötung unter Strafe zu stellen, da sie sich nicht gegen einen anderen Menschen richtet und der freiheitliche Rechtsstaat keine allgemeine, erzwingbare Rechtspflicht zum Leben kennt. Dementsprechend sind auch der Suizidversuch oder die Teilnahme an einem Suizid(-versuch) straffrei. Dieses Regelungskonzept hat sich grundsätzlich bewährt. Die prinzipielle Straflosigkeit des Suizids und der Teilnahme daran sollte deshalb nicht infrage gestellt werden. <br />Eine Korrektur ist aber dort erforderlich, wo geschäftsmäßige Angebote die Suizidhilfe als normale Behandlungsoption erscheinen lassen und Menschen dazu verleiten können, sich das Leben zu nehmen. Der hier vorgelegte Entwurf will nicht die Suizidhilfe kriminalisieren, die im Einzelfall in einer schwierigen Konfliktsituation oder aus rein altruistischen Gründen gewährt wird. Ein vollständiges strafrechtliches Verbot der Beihilfe zum Suizid, wie es etwa in anderen europäischen Staaten besteht, wäre sowohl rechtssystematisch problematisch als auch in der Abwägung unterschiedlicher ethischer Prämissen ein überscharfer Eingriff in die Selbstbestimmung von Sterbewilligen.</p>
<p>KATJA KEUL (zu den Fragen 1-3)  Ich halte die aktuelle Rechtslage für richtig, nach der Suizidhilfe straffrei ist. Dabei sollten wir es belassen, um die betroffenen Menschen nicht zu isolieren und den Zugang zu ergebnisoffener Beratung zu erhalten. Strafdrohungen sind nicht geeignet Menschen vom Suizid abzubringen und dienen daher nicht wirklich dem Schutz des Lebens. Das gilt unabhängig davon, ob sich diese Strafdrohung gegen den Hausarzt oder die Angehörigen richtet. Wem sich die notleidenden Menschen am Ende anvertrauen wollen, ist nicht Sache des Gesetzgebers.</p>
<p>RENATE KÜNAST*  Staat und Gesellschaft dürfen es einem Menschen nicht abverlangen, einen qualvollen Weg bis zum bitteren Ende zu gehen und zu durchleiden. Deswegen muss es auch möglich sein, Menschen zu helfen, wenn diese sich selbstbestimmt und aus objektiv verständlichen Gründen das Leben nehmen möchten. Strafrechtlich ist dies nicht verboten. Sich selbst zu töten, ist in Deutschland straffrei. Seit der Schaffung des Strafgesetzbuches im Jahr 1871 ist es legal, Menschen beim Suizid Hilfe zu leisten; für Angehörige und dem sterbewilligen Menschen nahestehende Personen genauso wie für Ärztinnen, Ärzte und Vereine. <br />Diese Straffreiheit ist keine Strafbarkeitslücke. Das Strafrecht hat seit 140 Jahren  die Hilfe zur Selbsttötung nicht verboten, ohne dass es zu gravierenden Fehlentwicklungen gekommen wäre. Seit der Geltung des Grundgesetzes gibt es in Deutschland keine Rechtspflicht des Einzelnen, sich am Leben zu halten. Eine solche Vorstellung kann in einem säkularen Rechtsstaat auch nicht als Richtschnur moralischen Verhaltens angesehen werden.</p>
<p>CAROLA REIMANN  Bei den vielen Veranstaltungen und Gesprächen in den letzten Wochen hat sich für mich das bestätigt, was Umfragen schon lange immer wieder zeigen. Die Menschen wollen nicht, dass der Staat mit Verboten in den sensiblen Bereich zwischen Leben und Tod eingreift. Sie wollen sich nicht vorschreiben lassen, wie viel Leid und Kontrollverlust sie am Lebensende ertragen müssen. Wer ein Leben lang für sich selbst entscheidet, der will dies auch am Lebensende tun. Diesem Wunsch entsprechen wir mit unserem Gesetzentwurf. Wir verzichten als einzige Gesetzesinitiative auf eine Verschärfung der derzeitigen Rechtslage. Wir lehnen jeden Eingriff in das Strafrecht kategorisch ab.</p>
<p>PATRICK SENSBURG  Unser Antrag spricht sich grundsätzlich gegen die Hilfe beim Selbstmord aus. Schon eine Ausnahmeregelung für den durch Angehörige oder Ärzte assistierten Suizid würde für das Lebensende einen völlig neuartigen Erwartungs- und Entscheidungshorizont eröffnen. Wenn lebenserhaltende Therapie und unterstützter Selbstmord als gleichwertige Alternativen gesehen werden, wird der Patient, der sich für die Lebenserhaltung entscheidet, den Angehörigen und der Gesellschaft gegenüber dafür begründungspflichtig. Mit seiner Entscheidung verursacht er in der Folge nämlich weitere Kosten für Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung und belastet seine Familie. Das Leben wird nur noch eine von zwei möglichen Alternativen, zwischen denen er entscheiden soll. Dieser Erwartungs- und Entscheidungshorizont eröffnet sich für den Betroffenen in einer gesundheitlichen Lage, in der er schwach und an der Grenze seiner Entscheidungsfähigkeit angelangt ist.<br />2. Wie begründen Sie das von ihnen vorgeschlagene strafrechtliche Verbot bzw. warum lehnen Sie ein solches ab?<br />MICHAEL BRAND*  Ziel des vorliegenden Gesetzentwurfes ist es, die Entwicklung der Beihilfe zum Suizid (assistierter Suizid) zu einem Dienstleistungsangebot der gesundheitlichen Versorgung zu verhindern. In Deutschland nehmen Fälle zu, in denen Vereine oder auch einschlägig bekannte Einzelpersonen die Beihilfe zum Suizid regelmäßig anbieten, beispielsweise durch die Gewährung, Verschaffung oder Vermittlung eines tödlichen Medikamentes. Dadurch droht eine gesellschaftliche Normalisierung, ein Gewöhnungseffekt an solche organisierten Formen des assistierten Suizids, einzutreten. Insbesondere alte und/oder kranke Menschen können sich dadurch zu einem assistierten Suizid verleiten lassen oder gar direkt oder indirekt gedrängt fühlen. Ohne die Verfügbarkeit solcher Angebote werden sie eine solche Entscheidung nicht erwägen, geschweige denn treffen. Solchen nicht notwendig kommerziell orientierten, aber geschäftsmäßigen, also auf Wiederholung angelegten Handlungen ist deshalb zum Schutz der Selbstbestimmung und des Grundrechts auf Leben auch mit den Mitteln des Strafrechts entgegenzuwirken. &#8230;<br />Geschäftsmäßig im Sinne unseres Vorschlags handelt, wer die Gewährung, Verschaffung oder Vermittlung der Gelegenheit zur Selbsttötung zu einem dauernden oder wiederkehrenden Bestandteil seiner Tätigkeit macht, unabhängig von einer Gewinnerzielungsabsicht und unabhängig von einem Zusammenhang mit einer wirtschaftlichen oder beruflichen Tätigkeit. Das so verstandene Tatbestandsmerkmal der Geschäftsmäßigkeit weist auf eine besondere Gefährdung der autonomen Entscheidung Betroffener hin. Entscheidend ist dabei, dass die Suizidhelferinnen und -helfer spezifische, typischerweise auf die Durchführung des Suizids gerichtete Eigeninteressen verfolgen und ihre Einbeziehung damit eine autonome Entscheidung der Betroffenen infrage stellt. Diese potenzielle Interessenkollision ist nicht auf Fälle beschränkt, in denen die Suizidhilfe entgeltlich angeboten wird &#8230; Denn auch ohne Einnahme- oder Gewinnerzielungsabsicht entstehen autonomiegefährdende Gewöhnungseffekte und Abhängigkeiten. Die daraus resultierenden Konsequenzen sind überaus problematisch: Wenn infolge der wiederholten Suizidhilfe diese als eine Art Standard etabliert wird, dient das zum einen mit Blick auf die Suizidhelfer der professionellen Profilbildung. Es baut zum anderen gegenüber den Betroffenen zusätzlichen (Entscheidungs-)Druck auf. Autonomiegefährdende Interessenkonflikte sind insoweit keineswegs notwendigerweise finanziell bedingt. <br />Nach § 9 Abs. 2 Satz 2 StGB ist eine Bestrafung nach dem deutschen Strafrecht auch dann möglich, wenn die im Ausland begangene Haupttat dort straflos ist. Wird danach die im Ausland betriebene und dort straffreie geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung im Inland beworben, macht sich der im Inland werbende Gehilfe strafbar, soweit er mit seiner Tätigkeit die Haupttat fördert. Damit tritt die Neuregelung auch Versuchen entgegen, den assistierten Suizid als grenzüberschreitende Dienstleistung anzubieten. <br />Verfassungsrechtlich steht der Gesetzentwurf im Spannungsfeld der grundlegenden Schutzgarantien der menschlichen Selbstbestimmung einerseits und des menschlichen Lebens andererseits. &#133; Insoweit sollen zwei höchstrangige Rechtsgüter, nämlich das in Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 GG verankerte Recht auf Leben und die verfassungsrechtlich geschützte individuelle Garantie autonomer Willensentscheidungen geschützt, werden. Damit steht das Verbot nicht außer Verhältnis zu dem mit ihm angestrebten Ziel. Es handelt sich mithin um eine zulässige Beschränkung der allgemeinen Handlungsfreiheit. Nichts anderes gilt hinsichtlich des in Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG verankerten Selbstbestimmungsrechts jedes Menschen. Entscheidend ist insoweit, dass die Neuregelung nicht nur die Möglichkeit jedes Einzelnen, frei und eigenverantwortlich über das Ende des eigenen Lebens zu entscheiden, unberührt lässt, sondern im Gegenteil sogar auf den Schutz einer von Fremdbeeinflussung freien Willensbildung abzielt. Einen hierüber hinausgehenden Anspruch auf Hilfe zum eigenen Suizid kennt weder das Grundgesetz noch die Europäische Konvention für Menschenrechte. Das hier vorgeschlagene strafbewehrte Verbot ist auch erforderlich. Mildere Maßnahmen wie dem strikten strafrechtlichen Verbot vorgelagerte Kontrollmaßnahmen sind kein gleichermaßen geeignetes Mittel. Der hier vorgelegte Entwurf kriminalisiert ausdrücklich nicht die Suizidhilfe, die im Einzelfall in einer schwierigen Konfliktsituation gewährt wird.</p>
<p>RENATE KÜNAST*  Der Gesetzentwurf normiert explizit, dass Hilfe zur Selbsttötung nicht strafbar ist. Zwar beschreibt dies die derzeitige Rechtslage. Dennoch kommt der Regelung mehr als nur deklaratorischer Charakter zu. Denn sie beseitigt Rechtsunsicherheiten in der Bevölkerung sowie bei Ärzten. Darüber hinaus werden die gewerbsmäßige, also auf Gewinnerzielung ausgerichtete Hilfe zur Selbsttötung sowie das Verleiten zur Selbsttötung, verboten. Für alle organisierten oder geschäftsmäßigen Hilfestellungen zur Selbsttötung werden hohe Bedingungen an Beratung und Dokumentation aufgestellt. Ziel des Gesetzes ist es, die von Angehörigen, Nahestehenden, Ärzten und Sterbehilfeorganisationen geleistete Hilfe zur Selbsttötung bzw. den assistierten Suizid weiterhin straflos zu lassen. Dabei darf Hilfe zum Suizid wie bisher nur geleistet werden, wenn die sterbewillige Person freiverantwortlich über ihr Leben entscheiden kann. Dafür ist insbesondere erforderlich, dass sie volljährig ist. Darüber hinaus ist die Freiverantwortlichkeit anhand der Maßstäbe zu bestimmen, die man nach herrschender Auffassung auch ansonsten bei der Disposition über Rechtsgüter heranzieht, also anhand der Regelungen über die Voraussetzung der Einwilligung bzw. der Ernstlichkeit eines Tötungsverlangens im Sinne des § 216 StGB.<br />Mit der Hilfe zur Selbsttötung darf nicht Profit gemacht werden. Dies könnte die Rechtsgüter des Lebens und der Selbstbestimmung anderer Menschen gefährden. Denn wer ein kommerzielles Interesse an der Selbsttötung anderer Menschen hat, beeinflusst diese möglicherweise in ihrer Entscheidungsfindung einseitig. Eine Kommerzialisierung der Hilfe zur Selbsttötung birgt die Gefahr, dass bei geneigten Menschen um einen Hilfsauftrag regelrecht geworben oder subtiler psychischer Druck ausgeübt werden könnte, anstatt ihnen die Hilfe anzubieten, die sie erst in die Lage zur freiverantwortlichen Entscheidung versetzen würde. Nach einheitlicher Auslegung von Literatur und Rechtsprechung liegt Gewerbsmäßigkeit vor, wenn jemand in der Absicht handelt, sich durch wiederholte Handlungen eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen  Verglichen mit dem Begriff der Geschäftsmäßigkeit ist der Begriff der Gewerbsmäßigkeit also enger, da er eine Gewinnerzielungsabsicht voraussetzt. Im Unterschied zur Organisation kann auch ein Einzelner gewerbsmäßig handeln. <br />Es ist für die Gesellschaft nicht hinnehmbar, wenn Einzelpersonen oder Organisationen aus dieser Hilfe zum Sterben in der Not eine kommerzielle Geschäftsidee machen möchten. Dies birgt die Gefahr, dass für den Suizid geworben werden könnte oder Menschen gar dazu verleitet werden. Eine Kommerzialisierung der Hilfe zur Selbsttötung kann die Rechtsgüter des Lebens und der Selbstbestimmung gefährden. Denn wer ein kommerzielles Interesse an der Selbsttötung anderer Menschen hat, mag diese möglicherweise in ihrer Entscheidungsfindung einseitig beeinflussen oder ihnen den eigentlich noch vorbehaltenen Rücktritt vom eigenen Selbsttötungsentschluss psychisch erschweren. Doch darüber hinaus sollte es der Gesetzgeber unterlassen, das Strafrecht zu ändern. <br />Aber vorhandene Fragen und Besorgnisse im Zusammenhang mit diesen Organisationen müssen aufgenommen und gesetzlich flankiert werden, um Missbrauch zu vermeiden. Der Arbeit von Sterbehilfeorganisationen muss deswegen ein klarer Rahmen gesetzt werden. Schon heute ist klar, dass sie sich bei ihrer Tätigkeit an das geltende Recht halten müssen.</p>
<p>CAROLA REIMANN  Aus meiner Sicht lösen strafrechtliche Verbote keine Probleme, sie schaffen zusätzliche. Egal ob ich gewerbliche oder geschäftsmäßige, auf Wiederholung angelegte Sterbehilfe unter Strafe stelle, die Folge ist immer ein Risiko für Ärzte, die regelmäßig mit Grenzfällen zu tun haben. Davor warnen auch über 140 Strafrechtler, die hierzu eine Stellungnahme veröffentlicht haben. [s. Dokumentation in diesem Heft] Gesetzliche Regelungen im Strafrecht gefährden das vertrauensvolle Arzt-Patienten-Verhältnis.</p>
<p>PATRICK SENSBURG Die strafrechtliche Sanktion ist die Ausprägung eines Verbots. So haben alle Regelungen, welche die Hilfe zum Selbstmord auch nur irgendwie beschränken wollen, notwendigerweise eine entsprechende Sanktion zu bestimmen. Lediglich diejenigen, die Hilfe zum Selbstmord in jeder Lage für zulässig erachten, kommen ohne strafrechtliche Sanktion aus. Danach wäre es denn aber auch straffrei und damit vom Staat toleriert, wenn ein Arzt einem jungen Mann ein Sterbemittel zur Verfügung stellt, wenn ihn seine erste große Liebe verlässt und er in diesem Moment sterben will. Dies kann doch nicht ernsthaft akzeptiert werden und sanktionslos bleiben.<br />3. Inwiefern halten Sie es für gerechtfertigt, bei der Straffreiheit / dem Verbot der Suizidbeihilfe zwischen Ärzten, Angehörigen/Freunden und organisierten Sterbehelfern zu differenzieren und einzelne Gruppen vom Verbot bzw. der Straffreiheit auszunehmen?<br />MICHAEL BRAND*  Durch eine gesonderte Regelung wird im Entwurf klargestellt, dass Angehörige oder andere dem Suizidwilligen nahestehende Personen sich nicht strafbar machen, wenn sie lediglich Teilnehmer an der Tat sind und selbst nicht geschäftsmäßig handeln. Absatz 2 enthält daher einen persönlichen Strafausschließungsgrund für Angehörige und andere dem Suizidwilligen nahestehende Personen. Die Regelung berücksichtigt, dass kein Strafbedürfnis gegenüber Personen besteht, die ihren Angehörigen oder anderen engen Bezugspersonen in einer in der Regel emotional sehr belastenden und schwierigen Ausnahmesituation beistehen wollen. <br />Angesichts der Gleichstellung [von nahestehenden Personen] mit den Angehörigen wird das Bestehen eines auf eine gewisse Dauer angelegten zwischenmenschlichen Verhältnisses vorausgesetzt; entscheidend ist dabei, dass dem Angehörigenverhältnis entsprechende Solidaritätsgefühle existieren und deshalb auch eine vergleichbare psychische Zwangslage gegeben ist. Als derartige Verhältnisse basaler Zwischenmenschlichkeit gelten etwa Liebesbeziehungen, enge Freundschaften, nichteheliche bzw. nicht eingetragene Lebens- und langjährige Wohngemeinschaften. Demgegenüber genügt der bloße sympathiegetragene gesellschaftliche Umgang mit Sports- und Parteifreunden oder Berufskollegen und Nachbarn diesen Anforderungen nicht.</p>
<p>RENATE KÜNAST*  Einige Menschen, die sich dazu entscheiden, ihr eigenes Leben zu beenden, haben Angehörige oder ihnen nahestehende Personen, die sie um Hilfe bitten können. Andere wollen lieber mit Dritten reden, um den Angehörigen oder Freunden die Belastung zu ersparen. Letztere sollten wir nicht schlechter behandeln als jene, die Angehörige und ein soziales Umfeld haben. Deswegen soll es dabei bleiben, dass ein assistierter Suizid nicht nur Einzelpersonen gestattet wird, sondern es soll weiterhin auch Vereine geben dürfen, die Beratung und Hilfe anbieten. Es wäre falsch, Einzelpersonen zwingend immer für vertrauenswürdiger zu halten, als Sterbehilfeorganisationen. Auch im persönlichen Nahbereich existiert theoretisch eine interessensgeleitete Missbrauchsgefahr. Was Einzelnen erlaubt ist, kann zudem aus verfassungsrechtlichen Gründen einem Verein nicht verboten werden. Existierende Sterbehilfeorganisationen sollen deswegen nicht strafrechtlich sanktioniert werden. Sterbehilfeorganisationen bieten Angehörigen, nahestehenden Personen sowie Ärztinnen und Ärzten Entlastung für den Fall, dass sie aus ihren ethischen Überzeugungen heraus weder an der Beratung noch an der Hilfe zur Selbsttötung teilhaben wollen.</p>
<p>PATRICK SENSBURG  Unser Entwurf richtet sich grundsätzlich gegen eine Erlaubnis zur Hilfe beim Selbstmord. In den meisten Fällen wird die Verantwortung auf den Arzt geschoben werden, wenn Angehörige den Tod eines Familienmitglieds in der letzten Lebensphase wollen. Sie selber werden nur in seltenen Fällen selbst das Sterbemittel auswählen wollen und es dann so zur Verfügung stellen, wie es mit Blick z.B. auf eine Krankheit notwendig ist. Nicht der Sterbende wird dann die Entscheidung treffen, sondern der Arzt, ob er ein Sterbemittel zur Verfügung stellt oder nicht. Dies entspricht aber nicht dem Berufsverständnis von Ärzten. Sie wollen heilen, nicht töten. Nach welchen Kriterien soll ein Arzt denn auch die Entscheidung treffen? In den übrigen Gesetzesentwürfen steht hierzu nichts und das jeweilige Einzelschicksal lässt sich in einem Gesetz, das immer generell-abstrakt ist, ja auch nicht regeln. All dies spricht für ein grundsätzliches Verbot, wenn man den Lebensschutz ernst nimmt und nicht mit Begriffen, wie &#132;Selbstbestimmtheit&#147; täuscht.<br />4. Auf welche Fakten bzw. empirischen Problemlagen stützen Sie Ihren Vorschlag zur Neuregelung bzw. Beibehaltung der gegenwärtigen Rechtslage?<br />MICHAEL BRAND*  Zahlreiche Untersuchungen geben deutliche Hinweise darauf, dass sich viele Menschen davor fürchten, als Last empfunden zu werden, vollständig auf die Hilfe Dritter angewiesen zu sein und dabei ihre Autonomie zu verlieren. Hinzu kommen tiefsitzende Ängste, schlecht und würdelos versorgt zu werden oder starke Schmerzen erdulden zu müssen &#8230; Eine Umfrage in Deutschland hat ergeben, dass Ängste vor einem langen Sterbeprozess (61,8 Prozent), vor starken Schmerzen oder schwerer Atemnot (60,1 %) am weitesten verbreitet sind, daneben auch die Sorge, den eigenen Angehörigen zur Last zu fallen (53,8 %).1 <br />Die Suizidhilfe wird in der Regel, neben der Vermittlung der Möglichkeit, im Ausland bereits existierende entsprechende Strukturen zu nutzen, vornehmlich dadurch geleistet, dass tödlich wirkende Substanzen und/oder Apparaturen bereitgestellt sowie gegebenenfalls auch Räumlichkeiten für die Durchführung des Suizids zur Verfügung gestellt werden. Es geht daher eindeutig nicht um eine bloße, die autonome Willensbildung unterstützende Beratungsfunktion. &#8230;<br />Der Deutsche Ethikrat macht auf etwa 100.000 Suizidversuche im Jahr aufmerksam. Im Jahr 2013 töteten sich 10.076 Menschen selbst. Damit ist rund 1 Prozent aller jährlichen Todesfälle in Deutschland suizidbedingt. Nach Angaben des Nationalen Suizidpräventionsprogramms für Deutschland (NaSPro) gehen etwa zwei Drittel aller Suizide im Alter auf eine depressive Erkrankung zurück. &#8230; Gerade bei älteren Menschen werden depressive Erkrankungen oft nicht oder nicht korrekt erkannt und entsprechend nicht oder nur unzureichend behandelt. So weisen das NaSPro, die Deutsche Gesellschaft für Suizidprävention (DGS), der Deutsche Ethikrat, die Diakonie Deutschland und weitere Organisationen im Zusammenhang mit der Debatte über die Neuregelung des assistierten Suizids auf die Bedeutung der Suizidprävention vor allem für ältere Menschen hin.2<br />Die Zahl der nach Definition des vorliegenden Gesetzentwurfes geschäftsmäßig assistierten Suizide in Deutschland nimmt nach allen bekannten Daten zu. Konkret bereitet Sorgen, dass seit Längerem aufgrund einer gesetzlichen Regelungslücke auch in Deutschland (wie schon seit längerer Zeit in einigen Nachbarstaaten) Organisationen und Personen auftreten, die das Modell eines sogenannten assistierten Suizids nachhaltig öffentlich als Alternative zum natürlichen, medizinisch und menschlich begleiteten Sterben propagieren und geschäftsmäßig Unterstützung bei der Selbsttötung anbieten. Presseberichten zufolge hat etwa ein Berliner Arzt, der sich offen zur Suizidassistenz bekennt, nach eigener Aussage in den vergangenen 20 Jahren als selbst ernannter Sterbehelfer beim Suizid von über 200 Menschen assistiert &#8230; Ein in Deutschland existierender Verein hat im Jahr 2012 insgesamt 29 und im Jahr 2013 insgesamt 41 sogenannte Suizidbegleitungen durchgeführt3 &#8230; Allein im Jahr 2013 soll es insgesamt mindestens 155 Fälle von begleiteten Suiziden durch zwölf nicht bekannte Sterbehelfer gegeben haben (Katholische Nachrichten-Agentur, Meldung vom 14.1.2014). <br />Es handelt sich bei diesem Phänomen also um ein aktuelles, die Gegenwart prägendes und soweit auch aus den Zahlen bei den europäischen Nachbarn ersichtlich in der Tendenz zunehmendes Problem. Aktuelle Berichte über die Entwicklung in der Schweiz weisen in diese Richtung. Dort ist nach Medienberichten die Zahl der assistierten Suizide stark angestiegen. Danach haben sich im Jahr 2014 25 Prozent mehr Menschen als im Vorjahr zum assistierten Suizid entschieden, darunter ein großer Anteil deutscher Staatsbürgerinnen und -bürger.</p>
<p>KATJA KEUL  Die bisherige Rechtslage in Deutschland hat sich bewährt. Ein gesetzgeberischer Handlungsbedarf aufgrund zunehmender Suizidassistenzen ist nicht erkennbar.</p>
<p>RENATE KÜNAST*  Dass Selbstbestimmung und Würde durch die geltende Rechtslage verletzt werden, wird in der öffentlichen Debatte über den assistierten Suizid gar nicht vorgetragen. Allenfalls werden Gefahren für die Zukunft beschworen: Kranke und Alte könnten sich als zur Last fallend empfinden und deshalb den nicht selbstbestimmten Weg der Sterbehilfe wählen, wenn Vereine erlaubt blieben, die Hilfe zur Selbsttötung anbieten. Wissenschaftliche Belege für eine solche Wirkung, die ja, wäre die Befürchtung begründet, längst eingetreten sein müsste, werden nicht vorgetragen. Auch liegen keine Tatsachen vor, warum eine solche Wirkung bei organisierter Sterbehilfe, jedoch nicht bei der durch Verwandte, eintreten sollte bzw. gegeben wäre.<br />Dass Sterbehilfeorganisationen den Willen der zu Beratenden hin zu einer vorschnellen Entscheidung oder überhaupt zum Suizid beeinflussen, ist also weder belegt noch plausibel. Schon in dem Gesetzentwurf der Bundesregierung der 17. Wahlperiode (BT-Drs. 17/11126, S. 7) gab die Bundesregierung an, es fehlt an gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen, inwieweit gerade die gewerbsmäßige Förderung der Selbsttötung die Suizidrate beeinflussen kann. Neue Erkenntnisse dazu liegen auch heute nicht vor.</p>
<p>PATRICK SENSBURG  In Deutschland geht aus Befragungen hervor, dass 93 % der Bürger der Überzeugung sind, Suizidbeihilfe sei strafbar. Es fallen hier also Rechtsempfinden und tatsächliche Rechtssituation auseinander. Wir wollen dies wieder zusammenfügen. Die Erfahrungen aus anderen Ländern, wie z.B. den Niederlanden, zeigen, dass eine Öffnung des assistierten Selbstmordes rechtliche Unsicherheiten zeigt und zu viel mehr Selbstmorden führt. Dies wollen wir für Deutschland nicht.<br />5. Worin sehen Sie die besonderen Vorzüge Ihres Gesetzentwurfs gegenüber den anderen Entwürfen?<br />MICHAEL BRAND*  [D]urch die Einbeziehung der Suizidhelferinnen und Suizidhelfer, die spezifische Eigeninteressen verfolgen, können die Willensbildung und Entscheidungsfindung der betroffenen Personen beeinflusst werden. Dem ist mit einer autonomiesichernden Regelung der Suizidbeihilfe zu begegnen. Der Deutsche Ethikrat hat ganz in diesem Sinne hervorgehoben: Des Weiteren und vor allem ist der Gefahr fremdbestimmender Einflussnahme in Situationen prekärer Selbstbestimmung vorzubeugen.4 Hingegen ist ein vollständiges strafbewehrtes Verbot der Beihilfe zum Suizid, wie es Sensburg u.a. vorschlagen und es in einzelnen anderen europäischen Staaten besteht, politisch nicht gewollt und wäre mit den verfassungspolitischen Grundentscheidungen des Grundgesetzes kaum zu vereinbaren, es wäre nicht verhältnismäßig. Auch eine Begrenzung des Verbots allein auf gewerbsmäßige Angebote der Förderung der Selbsttötung ist nicht zielführend, denn dies wird dem Problem nicht gerecht. Bei der Gewerbsmäßigkeit wird auf die Gewinnerzielungsabsicht des Täters, also die Absicht, sich eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang zu verschaffen, abgestellt.<br />Grundsätzlich ist die Gewerbsmäßigkeit nicht darauf beschränkt, dass der Täter unmittelbar vom Suizidwilligen einen Vermögensvorteil erhält. Eine Gewinnerzielungsabsicht ist im Rahmen der Vereinsorganisation insbesondere über die Berechnung von Verwaltungskosten leicht zu verschleiern oder aber solche Organisationen arbeiten dann unentgeltlich. Das zeigt auch das Beispiel der Organisation Sterbehilfe Deutschland, die in Erwartung des Verbots der gewerbsmäßigen Suizidbeihilfe 2012 ihre Satzung dahingehend änderte, dass im Falle einer Suizidbegleitung alle vom Mitglied gezahlten Beiträge wieder an die Hinterbliebenen zurückgezahlt werden sollten. So sollte verhindert werden, dass der Eindruck von kommerziellem Handeln entsteht.<br />Als das Gesetzgebungsverfahren scheiterte, wurde 2014 in der neuen Satzung diese bisher geltende Geld-zurück-Garantie dann wieder gestrichen. In der aktuellen Satzung ist außerdem festgelegt, dass gegen eine Zahlung eines einmaligen Mitgliedbeitrags in Höhe von 7.000 Euro die Wartefrist bis zur Suizidbegleitung, die in der Regel 1 bis 3 Jahre beträgt, entfällt und damit der Antrag schneller bearbeitet wird. Andere, nicht strafrechtliche Maßnahmen sind wenig erfolgversprechend und mithin nicht gleichermaßen geeignet. Im Fall des Berliner Arztes, der nach eigenen Angaben über 200 Menschen beim Suizid begleitet hat, hob das Verwaltungsgericht Berlin sogar eine berufsrechtliche Unterlassungsverfügung auf.5</p>
<p>RENATE KÜNAST*  Zweck dieses Gesetzes ist es, die Voraussetzungen für die Hilfe zur Selbsttötung zu bestimmen; die rechtlichen Unsicherheiten für Einzelpersonen und Organisationen, die Hilfe zur Selbsttötung leisten, auszuräumen; für Ärzte klarzustellen, dass sie Hilfe zur Selbsttötung leisten dürfen, und Regeln für Organisationen aufzustellen, deren Zweck es ist, Hilfe zur Selbsttötung zu leisten. Würde man die Hilfe zur Selbsttötung ganz oder teilweise verbieten oder sie nur bestimmten Personen- und Berufsgruppen gestatten, würde mehr verboten, als es der Schutz der Rechtsgüter des Lebens und der Selbstbestimmung gebietet. Diese könnten insbesondere durch die Kommerzialisierung der Hilfe zur Selbsttötung gefährdet werden. Wer darüber hinaus jede organisierte Form, also etwa von ehrenamtlichen Vereinen, oder jede geschäftsmäßige Form, also etwa von Ärztinnen und Ärzten, ausschließt, nimmt vielen betroffenen und leidenden Menschen die Möglichkeit zu einem selbstbestimmten und würdevollen Tod. Denn viele Menschen wollen ihre Verwandten und nahestehenden Personen nicht um Hilfe zu einer geplanten Selbsttötung bitten, weil sie diese damit nicht belasten möchten. Manche insbesondere ältere Menschen haben diese Möglichkeit zudem gar nicht mehr. Verwandte, nahestehende Personen, Ärztinnen und Ärzte sind unter Umständen aufgrund ethischer oder persönlicher Überzeugungen auch nicht bereit oder in der Lage, den Betroffenen zu helfen.</p>
<p>CAROLA REIMANN  Wir haben bewusst das Arzt-Patienten-Verhältnis ins Zentrum unseres Gesetzentwurfes gestellt und nicht die Aktivitäten einer überschaubaren Zahl von selbsternannten Sterbehelfern. Ich will nicht, dass sich verzweifelte Menschen an anonyme Sterbehilfevereine wenden müssen. Ich will, dass Menschen in großer Not sich ihrem persönlichem Umfeld und ihrem Arzt anvertrauen können, weil er es ist, der sie fachlich am besten beraten kann. Dafür wollen wir einen rechtssicheren Rahmen schaffen.</p>
<p>PATRICK SENSBURG  Im Gegensatz zu den anderen Entwürfen ist unser Entwurf hinreichend bestimmt und klar, so dass er den verfassungsrechtlichen Vorgaben entspricht. Diejenigen Entwürfe, die eine Freigabe der Suizidassistenz wollen, werden letztlich Ärzten die Entscheidung aufbürden, wer ein Sterbemittel bekommt und wer nicht. Im Ergebnis wollen Angehörige und besonders der Selbstmörder einen schnellen und schmerzfreien Tod. Diesen werden sie sich von einem Arzt wünschen. <br />Palliativärzte belegen aber, dass durch eine gute Betreuung der immer wieder aufkommende Sterbewunsch sich regelmäßig in einen Lebenswunsch umkehrt. Oft will der Mensch in der letzten Lebensphase &#132;nicht mehr so leben&#147; &#150; leben will er aber doch. Der assistierte Suizid ist daher keine Sterbebegleitung, sondern das Beenden des Lebens, in Fällen, in denen der Tod noch nicht von alleine kommt. Dies wollen wir nicht.<br />[Palliativversorgung]<br />6. Kann der Ausbau der Palliativmedizin und der Hospizversorgung das Problem des assistierten Suizids beseitigt? <br />MICHAEL BRAND*  Zunächst müssen Konsequenzen aus den beschriebenen Ängsten und Sorgen der Menschen gezogen werden, indem die gesundheitlichen und pflegerischen Versorgungsangebote sowie die Hospiz- und Palliativversorgung verbessert werden. &#8230; Die Möglichkeiten der modernen Palliativmedizin, Schmerzen und Leiden gut zu behandeln, müssen in der Öffentlichkeit bekannter gemacht werden, um den Ängsten der Menschen begegnen und flächendeckend eine menschlich und medizinisch würdevolle Begleitung beim Sterben erreichen zu können.</p>
<p>KATJA KEUL  Der Ausbau der Palliativmedizin ist zu begrüßen. Dadurch können allerdings nicht alle Notlagen vollumfänglich erfasst werden.</p>
<p>RENATE KÜNAST*  Für die Frage ist der Begründung zum Gesetzentwurf keine Antwort zu entnehmen. Die Stellungnahmen zum Gesetz zur Verbesserung der Palliativ-und Hospizversorgung sind hier nicht übertragbar, da dort der Fraktionszwang nicht aufgehoben wurde.</p>
<p>CAROLA REIMANN  In der Regel ermöglicht die Palliativmedizin eine ausreichende Schmerzlinderung, aber in sehr wenigen Fällen stößt sie in der Praxis an Grenzen. Dies ist dann der Fall, wenn eine ausreichende Schmerzbehandlung nach Maßgabe der für die Durchführung palliativmedizinischer Maßnahmen geltenden fachlichen Richtlinien ausnahmsweise nicht ermöglicht werden kann oder das Leiden daher rührt, dass der Patient seine Situation nicht mehr anzunehmen vermag. Insofern werden der (zwingend erforderliche) Ausbau der Hospiz- und Palliativversorgung und die damit einhergehende Verbesserung der Versorgung vielleicht dazu führen, dass manche von ihrem Suizidwunsch abrücken. Aber es wird auch weiter Menschen geben, die Suizidhilfe in Anspruch nehmen wollen.</p>
<p>PATRICK SENSBURG  Natürlich nie zu 100 Prozent, aber Palliativmedizin und eine gute Hospizversorgung führen dazu, dass Menschen bis in den Tod begleitet werden und der Selbstmord nicht als gleichberechtigte Alternative gesehen wird. In diesem Rahmen müssen wir dafür Sorge tragen, dass Menschen nicht unnötig leiden. Denn darum geht es im Kern. Menschen, die sich mit dem Gedanken an Suizid tragen, wollen oft &#132;nicht mehr so leben&#147;. Eigentlich wollen diese Menschen also dem Leid bzw. Schmerz ein Ende bereiten und nicht ihrem Leben. Mit den Fortschritten in der heutigen Medizin, insbesondere der Schmerzmedizin, müssen aber viel weniger Menschen an unerträglichen Schmerzen in der letzten Lebensphase leiden. Eine umfassende palliative Versorgung ermöglicht daher oftmals ein schmerzfreies Leben bis zu dessen natürlichem Ende.<br />7. Wo sehen Sie gegenwärtig die größten Defizite bei der palliativmedizinischen und der Hospizversorgung? Sehen Sie weitergehenden Handlungsbedarf, über den Regierungsentwurfes hinaus? (z.B. gesetzliches Leistungsspektrum; Kreis der Leistungsberechtigten; Verfügbarkeit von Angeboten; Änderungen der Gebührenordnungen f. sterbebegleitende Hilfen)<br />MICHAEL BRAND*  Die jüngsten Initiativen zur Stärkung der Hospiz- und Palliativversorgung sowie zur Stärkung der Pflege sind weitere wichtige Pfeiler einer Kultur des menschlichen Begleitens von Älteren und Schwerstkranken.</p>
<p>KATJA KEUL  Ambulante Palliativ-Versorgung muss derzeit gezielt verordnet werden und ist ausdrücklich als Ersatz für Krankenhausbehandlung gedacht. Das führt zu einer &#132;Zwei-Klassen-Versorgung&#147; und schließt insbesondere in ländlichen Regionen viele Patienten aus. Besser wäre ein integratives System, das Palliativ-Versorgung durch Hausärzte ebenfalls besser honoriert, so wie es u.a. der Antrag der grünen Bundestagsfraktion vorsieht (BT-Drs. 18/4563).</p>
<p>RENATE KÜNAST*  Für die Frage ist der Begründung zum Gesetzentwurf keine Antwort zu entnehmen. Die Stellungnahmen zum Gesetz zur Verbesserung der Palliativ-und Hospizversorgung sind hier nicht übertragbar, da dort der Fraktionszwang nicht aufgehoben wurde.</p>
<p>CAROLA REIMANN  Völlig unstrittig ist, dass wir eine gezielte Weiterentwicklung der Hospiz- und Palliativversorgung in Deutschland brauchen. Das von der Bundesregierung auf den Weg gebrachte Hospiz- und Palliativgesetz setzt aus meiner Sicht die richtigen Schwerpunkte: finanzielle Stärkung der Hospize, ein Anspruch auf individuelle Beratung und Hilfestellung und die Möglichkeit, unterschiedliche Angebote der Hospiz- und Palliativversorgung zu vernetzen, auch im Hinblick auf die Versorgung in Pflegeheimen. Wichtig ist, dass Sterbebegleitung, Pflege und ärztliche Versorgung besser miteinander verknüpft werden. <br />PATRICK SENSBURG  Mit dem in diesem Jahr vorgelegten Kabinettsentwurf des Gesetzes zur Verbesserung der Hospiz- und Palliativversorgung werden wir ein flächendeckendes Hospiz- und Palliativangebot in ganz Deutschland bekommen. Schwerstkranken Menschen wird damit die Gewissheit gegeben, dass sie eben nicht allein gelassen werden in ihrer letzten Lebensphase und in jeder Hinsicht gut versorgt sind. Das neue Gesetz stärkt Palliativversorgung und Hospizkultur dort, wo die Menschen ihre letzte Lebensphase verbringen. Und genau das brauchen wir in Deutschland.<br />[Änderungsprognosen]<br />8. Was erwarten Sie von der Umsetzung Ihres Vorschlags? Wie wird sich die bisherige Praxis der Suizidassistenz durch Ärzte, Angehörige oder Vereine in Deutschland ändern?<br />MICHAEL BRAND*  Für die Frage ist der Begründung zum Gesetzentwurf keine Antwort zu entnehmen.</p>
<p>KATJA KEUL  Ich denke nicht, dass sich die bisherige Praxis der Suizidassistenz ändern wird, wenn wir die jetzige Rechtslage beibehalten.</p>
<p>RENATE KÜNAST*  Beseitigung der rechtlichen Unsicherheiten für Einzelpersonen und Organisationen, die Hilfe zur Selbsttötung leisten; für Ärzte wird klargestellt, dass sie Hilfe zur Selbsttötung leisten dürfen; die Regeln für die Hilfe zur Selbsttötung werden Missbrauch verhindern.</p>
<p>PATRICK SENSBURG  Ein klares &#132;ja&#147; zum Leben. Die Beförderung in den Tod darf keine Alternative zur Sterbebegleitung werden. Durch unser klares Verbot setzen wir ein Zeichen und eine politische Wertentscheidung. Es wird in den kommenden Jahren in Deutschland hierdurch zu einer Stärkung der Hospiz- und Palliativversorgung kommen, wenn unser Gesetzesentwurf umgesetzt wird. <br />9. Welche Wirkungen erwarten Sie von der Umsetzung Ihres Vorschlags hinsichtlich der Suizidprävention? Rechnen Sie mit mehr oder weniger Suizidversuchen? Gehen Sie davon aus, dass mehr Menschen als bisher eine Beratung zur Suizidbeihilfe in Anspruch nehmen oder dass die Zahl der selbstausgeführten Suizide zurückgehen wird?<br />MICHAEL BRAND*  Für die Frage ist der Begründung zum Gesetzentwurf keine Antwort zu entnehmen.</p>
<p>KATJA KEUL  Die Suizidprävention sollte verbessert werden. Dies ist allerdings nicht mit einer verschärften Strafdrohung zu erreichen, sondern mit verbesserten Beratungsangeboten.<br />RENATE KÜNAST*  Mehr Fürsorge und Beratung, nicht mehr Strafrecht; dies brauchen sterbewillige Menschen. Änderungen im Strafrecht sind keine Antwort auf schwierigste Lebenssituationen. Ein Verbot der Suizidassistenz nimmt Menschen, die sich in großen Nöten befinden, die Chance, ein ergebnisoffenes Gespräch zu führen. Die Tabuisierung würde noch vergrößert, die Prävention aber nicht gestärkt. Auch deswegen ist es der falsche Ansatz, die Hilfe zur Selbsttötung verbieten zu wollen. So können reflektierte und selbstbestimmte Entscheidungen ermöglicht und spontane Verzweiflungssuizide vermieden werden. Sterbewillige Menschen sollen ermutigt werden, sich mit Personen ihres Vertrauens in einem umfassenden Beratungsgespräch auszutauschen. So soll eine eigenverantwortliche Entscheidung unterstützt werden.</p>
<p>CAROLA REIMANN  Untersuchungen zeigen, dass die Fälle der ärztlichen Suizidassistenz in Belgien, der Schweiz, den Niederlanden und dem Staat Oregon (USA) sich relativ konstant auf niedrigem Niveau bewegen, während die Fälle der aktiven Sterbehilfe in Belgien und den Niederlanden signifikant gestiegen sind. Die geringen Fallzahlen im Bereich der ärztlichen Suizidassistenz belegen, dass die Notwendigkeit, das eigene Leben nur selbst beenden zu können, eine besondere Entscheidungsqualität und Entscheidungstiefe erfordert und daher eine wirksame Schwelle vor übereilten Entscheidungen bildet.<br />Erfahrungen aus der ärztlichen, psychologischen und seelsorgerischen Begleitung zeigen zudem, dass bereits ein sicheres Wissen des Erkrankten um die Möglichkeit, im Fall eines als unerträglich empfundenen Leidens sein Leben beenden zu können, häufig dazu führt, dass von dieser Möglichkeit auch bei einem starken Leidensdruck letztlich Abstand genommen wird. Demnach kann eine ausdrückliche gesetzliche Gestattung der ärztlichen Suizidassistenz suizidpräventiv wirken. Besteht für todkranke Menschen in einer aussichtslosen Situation die Möglichkeit, den behandelnden Arzt des Vertrauens um Hilfe bei der selbst vollzogenen Lebensbeendigung zu bitten, wird dem Wirken von Sterbehilfevereinen in Deutschland die Grundlage entzogen.</p>
<p>PATRICK SENSBURG  Am Beispiel Holland sehen wir, wie unbefriedigend gesetzliche Regelungen sein können und dass sie mehr Unsicherheiten schaffen, als Klarheiten zu bringen. Aufgrund der Legalisierung der aktiven Sterbehilfe, wie auch der Suizidassistenz, kommt es hier zu immer mehr Fällen. Die Suizidprävention nimmt im Gegenzug ab. Durch ein Verbot der Hilfe beim Selbstmord werden die Zahlen in Deutschland, wie in vielen anderen europäischen Ländern, gering bleiben. Gleichzeitig wollen wir die Suizidprävention ausbauen. Es gibt beispielsweise in Deutschland immer noch keine 24h-Hotline für Suizidgefährdete, die auch tatsächlich immer erreichbar ist. <br />10. Wie bewerten Sie die verschiedenen Arten der Suizidbeihilfe durch Ärzte, Angehörige/ Freunde oder Vereine? Halten Sie eine der Arten für vorzugswürdig, auch im Vergleich zum nicht-assistierten Suizid? Glauben Sie, dass sich nach der Umsetzung Ihres Vorschlags das zahlenmäßige Verhältnis zwischen den Suizid(beihilfe)arten ändern wird, sich beispielsweise suizidwillige Menschen von den Sterbehilfe-Vereinen ab- und der ärztlichen Suizidberatung zuwenden werden?<br />MICHAEL BRAND*  Für die Frage ist der Begründung zum Gesetzentwurf keine Antwort zu entnehmen.</p>
<p>KATJA KEUL  An wen sich ein Sterbewilliger wendet, ist eine persönliche Vertrauensfrage und kann nicht pauschal beantwortet werden. Ich denke, dass sich mehr Menschen an Ihren Arzt wenden würden und weniger an einen Verein, wenn das ärztliche Berufsrecht das zulassen würde. Das kann allerdings nicht durch ein Bundesgesetz geregelt werden, sondern nur durch das landesrechtliche Berufsrecht, bzw. durch die Ärztekammern selber.</p>
<p>RENATE KÜNAST*  Wer als Mitglied oder als Angestellter einer Sterbehilfeorganisation um Hilfe zur Selbsttötung gebeten wird, ohne selber Arzt zu sein, hat die Pflicht, die Leitung der Organisation unverzüglich darüber zu informieren. Eine solche Form der Organisation ist zwingend erforderlich, um Hilfe zur Selbsttötung in Arbeitsteilung anbieten zu dürfen. Sterbehilfeorganisationen müssen gewährleisten, dass die sterbewillige Person unverzüglich durch einen Arzt beraten wird. Erst wenn der sterbewillige Mensch durch einen Arzt beraten wurde, darf ein Mitglied oder ein Angestellter der Sterbehilfeorganisation ein eigenes Beratungsgespräch führen. Hierdurch wird zum einen sichergestellt, dass immer auch ein Arzt ein Beratungsgespräch mit der sterbewilligen Person führt. Zum anderen wird gewährleistet, dass der sterbewillige Mensch zuerst alle medizinischen Argumente erfährt, bevor er von einem medizinisch nicht in gleichem Maße versierten Mitglied oder Angestellten einer Sterbehilfeorganisation noch einmal beraten wird.<br />Die Anforderungen an diese Beratung sind weniger ausgeprägt als bei Ärzten. Das Verbot für das Mitglied oder den Angestellten einer Sterbehilfeorganisation, bei dem Beratungsgespräch mit dem Arzt anwesend zu sein, ergibt sich zum einen aus der ärztlichen Schweigepflicht. Auch soll damit gewährleistet werden, dass die Beratungsgespräche nicht zu ähnlich verlaufen. Schließlich soll die Gefahr vermieden werden, dass die Anwesenheit des Mitglieds oder des Angestellten einer Sterbehilfeorganisation den Inhalt oder die Qualität des ärztlichen Beratungsgesprächs beeinflusst.</p>
<p>CAROLA REIMANN  keine Antwort</p>
<p>PATRICK SENSBURG  Diejenigen Entwürfe, die eine Freigabe der Suizidassistenz wollen, werden letztlich Ärzten die Entscheidung aufbürden, wer ein Sterbemittel bekommt und wer nicht. Es ist aber nicht Aufgabe des Arztes, den Tod herbeizuführen. Aufgabe des Arztes ist es nicht, Sterbehelfer zu sein, sondern den Sterbenden im Rahmen der Möglichkeiten zu begleiten und mit einer verbesserten Palliativmedizin den Menschen die große Angst vor dem Sterben zu nehmen. Begleiten kann der Arzt zum Beispiel mit der Palliativsedierung, einer hoch dosierten Gabe von Schmerzmitteln, die auch nach unserem Antrag selbstverständlich zulässig ist.</p>
<p>[Ärztliche Suizidbeihilfe]<br />11. Wie beurteilen Sie das von verschiedenen Ärztekammern geregelte berufsrechtliche Verbot des ärztlich assistierten Suizids? Wie wirkt sich ihr Vorschlag darauf aus?<br />MICHAEL BRAND*  Eindeutig nicht strafbar ist die sogenannte Hilfe beim Sterben die durch medizinisches und pflegerisches Personal etwa in Krankenhäusern, Pflegeheimen, Hospizen und anderen palliativmedizinischen Einrichtungen geleistet wird. Im Gegensatz hierzu ist der assistierte Suizid gerade nicht medizinisch indiziert und entspricht deshalb nicht dem Selbstverständnis dieser Berufe und Einrichtungen. Insofern unterscheidet er sich von dem auf dem tatsächlichen oder mutmaßlichen Patientenwillen beruhenden Behandlungsabbruch und der oder von der sogenannten indirekten Sterbehilfe oder Therapiezieländerung. Diese sind Konstellationen, in denen eine ärztlich gebotene, vor allem schmerzlindernde Maßnahme einen Sterbevorgang potentiell beschleunigen kann, was eine unbeabsichtigte, aber in Einzelfällen unvermeidbare Nebenfolge darstellt. Der assistierte Suizid wird daher von den oben genannten Berufen und Einrichtungen grundsätzlich auch nicht gewährt und ist auch von den Kostenerstattungsregelungen nicht erfasst.</p>
<p>KATJA KEUL  Ich halte das berufsrechtliche Verbot für einen unzulässigen Eingriff in die Berufsfreiheit nach Art. 12 GG. Als Bundesgesetzgeber fehlt uns allerdings die Gesetzgebungskompetenz, diese landesrechtliche Regelung zu ändern. Der Antrag von Hintze u.a. dürfte daher formal verfassungswidrig sein. <br />Gegen das Verbot der Ärztekammern könnte betroffenen Ärzten allerdings der Weg zum Verfassungsgericht offen stehen. Es wäre wünschenswert, wenn auf diesem Wege eine gerichtliche Entscheidung herbeigeführt werden würde.</p>
<p>RENATE KÜNAST*  Sollte sich der Patient für einen Suizid entscheiden, sollen Ärzte weiterhin dabei helfen dürfen, ohne dass ihnen daraus Nachteile erwachsen. Davon abweichende Regelungen etwa in Berufsordnungen der Ärztekammern sind vor dem Gleichheitsgrundsatz nicht hinnehmbar und deswegen unwirksam. <br />Niemand, auch kein Arzt, hat die Pflicht, Hilfe zur Selbsttötung zu leisten. Zu den ärztlichen Aufgaben gehört unter anderem, beim Sterben zu helfen. Aber daraus folgt weder eine Pflicht noch ein Verbot, auch zum Sterben zu helfen. Ärzte sind Helfer ihrer Patienten. In manchen Fällen ist die einzige humane Hilfe, die noch zur Verfügung steht, die Hilfe zum Sterben. Ärzte können und dürfen dies selber aus persönlichen und ethischen Gründen verweigern, doch es darf ihnen nicht verweigert werden. Andernfalls würde ein letzter Rest an Unmoral für die Ärzteschaft reklamiert mit einem Lehrsatz, der nirgendwo plausibel begründet wird. Zwar greift [unsere] Regelung in die Selbstverwaltungsautonomie der Landesärztekammern ein, die sich aus den Kammergesetzen der Bundesländer ergibt. Doch ist § 6 Absatz 2 Satz 2 notwendiger Bestandteil des Schutzkonzepts für die betroffenen sterbewilligen Menschen und die sie betreuenden Ärzte. Ärzte bieten Sterbehilfe und die Hilfe zur Selbsttötung an. Sie brauchen hierbei Rechtsklarheit im Sinne des Zweckes dieses Gesetzes (§ 1 Nummer 3). Wären von der gesetzlich geregelten Rechtslage weiterhin Abweichungen in den unterschiedlichen Berufsordnungen möglich, würde der Gesetzeszweck durchbrochen. Die Regelung des § 16 Satz 3 der Musterberufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte wird in den Berufsordnungen der Ärztekammern unterschiedlich oder gar nicht umgesetzt. Dies schafft in ungerechtfertigter Weise ungleiche Betreuungssituationen für die Menschen und ungleiche Berufsausübungsregeln für Ärzte. Soweit dieses Gesetz mit den Kammergesetzen der Bundesländern im Hinblick auf die dort geregelten Kompetenzen der Ärztekammern zu ihren Berufsordnungen kollidiert, bricht dieses Gesetz Landesrecht (Artikel 31 Grundgesetz).</p>
<p>CAROLA REIMANN (zu den Fragen 11-14)  Leider hat die Bundesärztekammer 2011 auf Betreiben ihres Präsidenten Frank Ulrich Montgomery eine Musterberufsordnung verabschiedet, die Ärzten die Beihilfe zum Suizid untersagt. Diese Musterberufsordnung haben einige Ärztekammern übernommen, andere nicht. Das heißt, in manchen Bundesländern müssen Ärzte, die Beihilfe zum Suizid leisten, berufsrechtliche Konsequenzen fürchten. In anderen Bundesländern ist dies nicht der Fall. Dieser Flickenteppich an unterschiedlichen Regelungen verunsichert Ärzte und Patienten. Das ist ein unhaltbarer Zustand. Mit der zivilrechtlichen Regelung, die unser Gesetzesvorschlag vorsieht, werden wir Rechtssicherheit schaffen. Rechtssicherheit, die nötig ist für ein vertrauensvolles Arzt-Patienten-Verhältnis. Zur Sicherstellung eines möglichst hohen medizinischen Schutzniveaus haben wir die Durchführung der Suizidassistenz und der ihr vorgelagerten Beratung ausdrücklich auf Ärzte beschränkt.</p>
<p>PATRICK SENSBURG  Grundsätzlich halte ich das von den Ärztekammern geregelte berufsrechtliche Verbot des ärztlich assistierten Suizids für richtig. Momentan haben wir in Deutschland aber eine unklare Lage beim ärztlichen Standesrecht, da es Ärzten in Deutschland nicht überall verboten ist, Beihilfe bei einer Selbsttötung zu leisten. Dies gilt z.B. für Ärzte in Bochum, Dortmund oder Hagen. Dort haben sie größere Spielräume als bspw. ihre Kollegen in Essen oder Duisburg. Durch ein gesetzliches Verbot schaffen wir Rechtssicherheit für Patienten und Ärzte.<br />12. Warum sollen nur für Ärzte besondere Beschränkungen in der Suizidbeihilfe gelten, nicht jedoch für das andere medizinische Personal?<br />MICHAEL BRAND*  Für die Frage ist der Begründung zum Gesetzentwurf keine Antwort zu entnehmen.</p>
<p>RENATE KÜNAST*  Für die Frage ist der Begründung zum Gesetzentwurf keine Antwort zu entnehmen.</p>
<p>CAROLA REIMANN  Eine Vertretung durch nichtärztliches Personal, etwa durch Pfleger, ist ausgeschlossen. Ärzte verfügen über das notwendige fachliche Wissen, um zu beurteilen, ob der Wunsch zu sterben bei suizidgeneigten Patienten auf einer Depression oder anderen psychischen Erkrankungen beruht, die anderweitig behandelt werden können. Damit können vom Patienten nicht wirklich gewollte Suizide vermieden werden.</p>
<p>PATRICK SENSBURG  Alleine diese Frage macht deutlich, dass man die Suizidassistenz kaum einschränken kann, wenn man nicht für ein grundsätzliches Verbot ist. Man wird dann auch fragen dürfen, nach welchen Regeln soll denn dann die Suizidassistenz durch anderes medizinisches Personal erfolgen. Welche Voraussetzungen kann es prüfen? Eine medizinische Diagnose kann es ja dann nicht sein, womit es also nicht mehr darauf ankommt, ob der Sterbewillige unheilbar krank ist und z.B. Schmerztherapien nicht wirken. <br />13. Wie viel Zeit sollten Ärzte für die Beratung und Begleitung eines Suizids aufwenden können resp. finanziert bekommen? <br />MICHAEL BRAND*  Die ärztliche Suizidbeihilfe ist nach dem Vorschlag unzulässig, die Frage erübrigt sich.</p>
<p>KATJA KEUL  Die Suizidberatung sollte keinen gesonderten Gebührentatbestand auslösen. Es müsste allerdings eine Beratungsgebühr geben für die Ermittlung des Patientenwillens hinsichtlich der Therapiewünsche und der Therapiebegrenzung am Lebensende. Ein solches Gespräch kann nicht in der Behandlungspauschale von 50 Euro pro Quartal enthalten sein. Angemessen könnte eine Gesprächsdauer von 60 Minuten und eine Gebühr entsprechend einer Psychotherapiesitzung sein.</p>
<p>RENATE KÜNAST*  Für die Frage ist der Begründung zum Gesetzentwurf keine Antwort zu entnehmen.</p>
<p>PATRICK SENSBURG  Nach unserem Vorschlag stehen die palliativmedizinische Betreuung und das Hospizwesen im Vordergrund. Den Facharzt für Suizid darf es nach unserem Verständnis nicht geben. Eine Diskussion über die Abrechnung der Unterstützung von Selbstmorden halte ich für unerträglich. <br />14. Warum regeln Sie nicht die Möglichkeit der Verschreibung tödlicher Medikamente, die zur Suizidbeihilfe benötigt werden?<br />MICHAEL BRAND*  Die ärztliche Suizidbeihilfe ist nach dem Vorschlag unzulässig, die Frage erübrigt sich.</p>
<p>KATJA KEUL  In der aktuellen Debatte geht es vorrangig darum, eine Verschärfung der Rechtslage zu verhindern. Für die Erweiterung der Möglichkeiten gibt es offensichtlich keine Mehrheiten im Deutschen Bundestag. Ich persönlich kann mir durchaus vorstellen, Wege für die Verschreibung tödlicher Medikament zu eröffnen. Vielleicht müsste man dann allerdings über eine Begrenzung für speziell geschulte und zugelassene Ärzte nachdenken.</p>
<p>RENATE KÜNAST*  Für die Frage ist der Begründung zum Gesetzentwurf keine Antwort zu entnehmen.</p>
<p>PATRICK SENSBURG  Weil der Missbrauch und die individuellen Risiken zu hoch sind. Statt Menschen mit einem, wenn auch verschreibungspflichtigen, Medikament alleine zu lassen, ist es ein Akt der Nächstenliebe, sie aufopfernd bis in den Tod zu betreuen und zu pflegen. <br />[Verfahrensvorgaben/-regelungen]<br />15. Wie begründen bzw. beurteilen Sie die Dokumentations- und Beratungspflichten, wie sie der Entwurf von Künast u.a. vorsieht? <br />MICHAEL BRAND*  Für die Frage ist der Begründung zum Gesetzentwurf keine Antwort zu entnehmen.</p>
<p>RENATE KÜNAST*  Ärzte, Mitarbeiter in einem Hospiz oder einem Krankenhaus, Sterbehelfer oder Mitglieder beziehungsweise Angestellte einer Sterbehilfeorganisation dürfen nur dann Hilfe zur Selbsttötung leisten, wenn sie aufgrund eines persönlichen und umfassenden Beratungsgesprächs mit dem sterbewilligen Menschen zu der Überzeugung gelangt sind, dass er die Hilfe zur Selbsttötung freiwillig, selbstbestimmt und nach reiflicher Überlegung ernstlich verlangt. § 7 regelt detailliert für jeweils unterschiedliche Personengruppen deren Beratungspflicht bei organisierter oder geschäftsmäßiger Hilfe zur Selbsttötung. Leisten Ärzte in Ausübung ihrer ärztlichen Tätigkeit Hilfe zur Selbsttötung, so ist dies geschäftsmäßig. <br />Die Dokumentation kann schriftlich oder durch Ton- oder Bildaufnahmen erfolgen. Für Ton- oder Bildaufnahmen ist eine schriftliche Einwilligung des sterbewilligen Menschen erforderlich. Die Dokumentation muss mindestens fünf Jahre (vgl. § 78 Absatz 3 Nr. 4 StGB) als Beweismittel aufbewahrt werden.</p>
<p>CAROLA REIMANN  Bevor auf Wunsch des Patienten eine Suizidassistenz gewährt wird, muss aus meiner Sicht eine ärztliche Beratung des Patienten sowohl über infrage kommende alternative Behandlungen als auch über die Art und Weise der Suizidassistenz stattgefunden haben. So kann eine ausreichend informierte Entscheidung des Patienten gewährleistet und der Patienten vor übereilten Entscheidungen geschützt werden. Eine darüber hinausgehende Mindestfrist bietet meiner Meinung nach keinen größeren Schutz für den Patienten.</p>
<p>PATRICK SENSBURG  Der Entwurf Künast bindet die Suizidbeihilfe nur an die vorherige ärztliche Beratung und die anschließende Dokumentation. Weder wird eine solche von einer unaufhaltsam zum Tode führenden Erkrankung, von großem Leiden oder einem zweiten ärztlichen Urteil abhängig gemacht. Dies kann eine Gesellschaft nicht wollen. Staatlich tolerierte Tötungen darf es nicht geben.<br />16. Wie begründen bzw. beurteilen Sie die Einführung einer Mindestfrist zwischen Beratung/ Anfrage und Ausführung der Suizidbeihilfe, wie sie u.a. der Entwurf von Künast u.a. (hier: 14 Tage) vorsieht?<br />MICHAEL BRAND*  Für die Frage ist der Begründung zum Gesetzentwurf keine Antwort zu entnehmen.</p>
<p>RENATE KÜNAST*  § 7 Absatz 3 statuiert die Pflicht zur Einhaltung einer Bedenkzeit. Diese beginnt nicht mit dem Moment der erstmaligen Äußerung der Bitte um Hilfe zur Selbsttötung. Vielmehr setzt ihr Beginn mindestens ein Beratungsgespräch nach § 7 Absatz 1 voraus. Es ist nicht möglich, auf die Bedenkzeit zu verzichten.</p>
<p>PATRICK SENSBURG  Die Absicht ist natürlich verständlich und soll spontane Aktionen verhindern. Berücksichtigt wird aber nicht, dass es viele psychische Situationen gibt, die länger als 14 Tage dauern, z.B. die Trauer um den Verlust eines geliebten Menschen. Nach 14 Tagen kann man dann dem Trauernden zu seinem eigenen Selbstmord helfen. Dies kann doch nicht gewollt sein.<br />17. Wie begründen bzw. beurteilen Sie die Einführung eines 4-Augen-Prinzips bei der Suizidberatung bzw. -beihilfe, wie im Entwurf von Reimann u.a. für die ärztliche Beratung vorgesehen?<br />MICHAEL BRAND*  Für die Frage ist der Begründung zum Gesetzentwurf keine Antwort zu entnehmen.</p>
<p>KATJA KEUL  Dokumentation, Mindestfrist und 4-Augen Prinzip sollten im Rahmen einer ärztlichen Suizidhilfe selbstverständlich sein &#150; schon aus rechtlicher Absicherung des Suizidhelfers, der ein Interesse daran hat, sich nicht dem Verdacht einer aktiven Sterbehilfe, also eines Tötungsdeliktes, auszusetzen.<br />Die Frage ist allerdings, in welchem rechtlichen Rahmen dieses Vorgehen festgelegt werden sollte. Das BGB ist dafür nicht der geeignete Ort, da die Konsequenzen eines Verstoßes keine zivilrechtlichen sein können. Denkbar wäre ein gesondertes Beratungsgesetz, ähnlich dem Schwangerschaftskonfliktgesetz. Zu entscheiden wäre dann über die Konsequenz eines ärztlichen Pflichtverstoßes. In Betracht kommen berufsrechtliche oder strafrechtliche Regelungen. Ich halte berufsrechtliche Sanktionen für ausreichend, soweit es sich trotz des Pflichtverstoßes zweifelsfrei um eine Suizidbeihilfe handelt. <br />Führt der Pflichtverstoß dazu, dass ein Überschreiten der Grenze zur aktiven Tötung nicht mehr ausgeschlossen werden kann, ist ein Ermittlungsverfahren wegen eines Tötungsdeliktes ohnehin unumgänglich. Es besteht daher m.E. keine Notwendigkeit neue Straftatbestände für ärztliches Handeln auf den Weg zu bringen.</p>
<p>RENATE KÜNAST*  Diese ist in unserem Entwurf auch vorgesehen. Wer als Arzt, als Sterbehelfer oder als Mitglied beziehungsweise im Rahmen seiner Tätigkeit für einen Sterbehilfeverein Hilfe zu einer Selbsttötung leistet, muss hohe Standards einhalten. Dazu gehören insbesondere die Feststellung der freiverantwortlichen Entscheidung, das Vorhandensein einer Patientenverfügung und ein Vier-Augen-Prinzip bei der Begutachtung.</p>
<p>CAROLA REIMANN  Sowohl das Vorliegen einer unheilbaren Erkrankung als auch die Wahrscheinlichkeit, dass die Erkrankung tödlich verläuft, müssen nach unserem Gesetzesvorschlag durch mindestens zwei Ärzte nach dem Vier-Augen-Prinzip medizinisch festgestellt werden. Das Vier-Augen-Prinzip erstreckt sich auch auf die Feststellung, dass der Patient einwilligungsfähig ist und eine ärztliche Suizidhilfe ernsthaft und endgültig wünscht. Das Erfordernis des Vier-Augen-Prinzips dient einerseits dem Schutz des Patienten vor missbräuchlichem Verhalten und anderseits dem Schutz des Arztes vor möglichen Fehldiagnosen.</p>
<p>PATRICK SENSBURG  Natürlich führt ein Vier-Augen-Prinzip zu mehr Objektivität. Wenn es aber bereits an der Prämisse fehlt und es sich nur um eine Beratung handelt und im Ergebnis jedem zur Selbsttötung geholfen wird, ist das Vier-Augen-Prinzip nur ein Deckmäntelchen.</p>
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		<title>Die Behandlung der Suizidbeteiligung im geltenden Strafrecht</title>
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		<pubDate>Sun, 20 Sep 2015 08:48:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>In: vorgänge 210/211 (2-3/2015), S. 38-52 Die strafrechtliche Behandlung der Suizidbeteiligung ist aktuell Gegenstand gesetzgeberischer Debatten. Im Rahmen der parlamentarischen Arbeit wird aber die Rechtslage nicht selten ungenau dargestellt. Dies liegt wohl darin begründet, dass sich die Straffreiheit bzw. Strafbarkeit einer Suizidbeteiligung nicht allein aus den einschlägigen strafrechtlichen Normen ergibt; dafür ist vielmehr auch ein [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/210-211/publikation/die-behandlung-der-suizidbeteiligung-im-geltenden-strafrecht/">Die Behandlung der Suizidbeteiligung im geltenden Strafrecht</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>In: vorgänge 210/211 (2-3/2015), S. 38-52</p>
<p><i>Die strafrechtliche Behandlung der Suizidbeteiligung ist aktuell Gegenstand gesetzgeberischer Debatten. Im Rahmen der parlamentarischen Arbeit wird aber die Rechtslage nicht selten ungenau dargestellt. Dies liegt wohl darin begründet, dass sich die Straffreiheit bzw. Strafbarkeit einer Suizidbeteiligung nicht allein aus den einschlägigen strafrechtlichen Normen ergibt; dafür ist vielmehr auch ein Verständnis komplexer rechtsdogmatischer Figuren und der einschlägigen Rechtsprechung notwendig. Georgios Sotiriadis räumt im folgenden Beitrag mit einigen juristischen Missverständnisse zu diesem Bereich auf und zeigt Konsequenzen aus der unübersichtlichen Rechtslage auf.</i></p>
<p>Die Bewertung der im Bundestag diskutierten Vorschläge zur Neuregelung der Suizidassistenz setzt eine Bestandsaufnahme des geltenden Rechts der Suizidbeteiligung voraus. Im Folgenden wird deshalb die Strafbarkeit der Suizidteilnahme de lege lata analysiert. Dazu wird zunächst eine Abgrenzung zwischen strafloser Suizidteilnahme und strafbarer Tötung auf Verlangen vorgenommen. Anschließend wird auf das Kriterium der Freiverantwortlichkeit des Suizides sowie auf das Problem der strafrechtlichen Rettungspflichten nach einem Suizidversuch eingegangen. Da sich eine Strafbarkeit der Suizidteilnahme nicht nur aus den Tötungsdelikten (§§ 211 ff. StGB) ergeben kann, werden in der gebotenen Kürze auch andere Strafvorschriften, die bei Suizidteilnahme relevant werden können, wie der Straftatbestand der unterlassenen Hilfeleistung gem. § 323c StGB thematisiert. <br />Zum besseren Verständnis und um den Rahmen nicht zu sprengen, wird auf strafrechtsdogmatische Einzelheiten bewusst verzichtet. Das Gleiche gilt für die Wiedergabe von und die Auseinandersetzung mit der mittlerweile unübersichtlich gewordenen Literatur. Ziel dieses Aufsatzes ist es aber gleichwohl, einen Umriss über die strafrechtsdogmatischen &#132;Untiefen&#147; der Suizidbeteiligung zu liefern. Dabei lassen sich die Einzelheiten dieses Rechts nicht einfach durch eine Auslegung der relevanten Vorschriften ermitteln, vielmehr spielt bei der Ausgestaltung des Rechts der Suizidbeteiligung die Rechtsprechung eine zentrale Rolle. Aber auch das dabei entstandene Richterrecht lässt sich dogmatisch nicht &#132;sauber&#147; einordnen. Es unterliegt starken normativen &#150; nicht immer unangefochtenen &#8211; rechtsethischen Wertungen. Ähnlich disparat verläuft auch der strafrechtswissenschaftliche Diskurs. In ihm wird aber nicht über die kriminalpolitische Ausrichtung von Sterbehilfe gestritten. Es herrscht weitgehend Konsens bzgl. der Zulässigkeit der passiven und indirekten Sterbehilfe sowie der Zulässigkeit des assistierten Suizides. Rege debattiert werden nur die Begründungswege und -strategien.1 <br />1. Die strafrechtliche Behandlung des assistierten Suizids &#150; vor dem Suizid <br />a) Die Straflosigkeit des Suizids<br />Bevor man sich mit der Frage einer eventuellen Strafbarkeit der Suizidteilnahme beschäftigt, stellt sich die viel grundsätzlichere Frage, ob der Suizid als solcher strafbar ist. In der Moralphilosophie gibt es bekanntlich stark differierende Urteile über die ethische Bewertung des Suizids2, nur in der christlichen Theologie wird der Suizid ganz überwiegend missbilligt.3 Die strafrechtliche Antwort auf diese Frage war nicht immer einhellig. Strafrechtsdogmatisch betrachtet lässt der Wortlaut von § 212 StGB (&#132;wer einen Menschen tötet&#147;&#8230;) keinen eindeutigen Schluss zu. Denkbar wäre auch eine Identität zwischen Täter_in und Opfer. Seit in Krafttreten des Reichstrafgesetzbuches 1871 wird aber in Deutschland eine Strafbarkeit des Suizidenten mehrheitlich verworfen.4 <br />Dieser dogmatische Konsens geht auf rechtsgeschichtliche Argumente sowie auf das Telos der Tötungsdelikte zurück.5 Die graduelle Entkriminalisierung des Suizids seitens des historischen Gesetzgebers zeugt von einem gesetzgeberischen Willen und einem darauf zurückführenden gesellschaftlichen Konsens, den Suizid straflos zu stellen. Zum gleichen Ergebnis kommt man auch, wenn man die historisierende Auslegung verlässt und objektiv teleologisch argumentiert wird. Schutzgut der Tötungsdelikte der §§ 211 ff. StGB ist das Leben eines Individuums, jedoch nicht als ein abstrakter Wert. Entgegen dem oftmals vorgetragenen Gemeinplatz ist der strafrechtliche Schutz des Rechtsguts Leben nicht absolut. Das Leben wird im Strafrecht vielmehr vor Fremdgefährdungen und &#150;verletzungen geschützt.6 Gesetzessystematisch lässt sich diesbezüglich anführen, dass es widersprüchlich wäre, eine einverständliche Fremdtötung, wie z.B. nach einem ernstlichen und ausdrücklichen Verlangen des Getöteten durch § 216 StGB (Tötung auf Verlangen) privilegierend zu behandeln und gleichzeitig die Selbsttötung (oder genauer: einen Suizidversuch) als einen Fall des Totschlags gem. § 212 StGB strenger zu bestrafen.7 Nicht zuletzt wäre eine Strafbarkeit des Suizids von einer verfassungsrechtlichen Warte aus kaum tragfähig, weil damit mittelbar eine Rechtspflicht zum Leben eingeführt würde, die grundgesetzlich keinesfalls begründbar ist.8 Der Suizid(-versuch) ist somit stets tatbestandslos.9</p>
<p>b) Die Akzessorietät der Teilnahme<br />Wenn aber der Suizident/die Suizident_in straflos bleibt, kann dann der/die Teilnehmer_in an einem Suizid bestraft werden? Ein ausdrücklicher Straftatbestand, welcher die Verleitung oder die Beihilfe zur Selbsttötung kriminalisiert, ist im deutschen Strafrecht, anders als in vielen europäischen Rechtsordnungen, bisher nicht vorhanden.10 Die Frage der Strafbarkeit der Suizidteilnahme ist deshalb zu verneinen. Der erste Gedanke, der dagegen spricht, ist strafrechtsdogmatischer Natur und entspringt der Konzeption jeder Teilnahmestrafbarkeit. Demnach gilt gem. §§ 26 f. StGB für die Strafbarkeit der Teilnahmeformen (scil. Anstiftung und Beihilfe) das Prinzip der sog. limitierten Akzessorietät. Das bedeutet, dass die Strafbarkeit des Teilnehmers/der Teilnehmer_in an das Vorliegen einer vorsätzlichen und rechtswidrigen Tat des Haupttäters/der Haupttäter_in anknüpft. Liegt beim Suizid, wie dargelegt, keine solche Haupttat vor, macht sich auch der Teilnehmer/die Teilnehmer_in nicht strafbar (sog. Akzessorietätsargument). <br />Oft wird in der Literatur dieses etwas rechtstechnisch anmutende Argument als zu formalistisch angegriffen. Stattdessen wird die rechtsphilosophische Figur der Autonomie und der Eigenverantwortung bemüht, um zur Straflosigkeit des Suizidteilnehmers/der Suizidteilnehmer_in zu gelangen. Denn der Vollzug einer autonomen Entscheidung über die Lebensbeendigung kann nicht Strafbarkeitsrisiken für diejenigen Personen bergen, die letztendlich an der Durchführung dieser fremden autonomen Entscheidung lediglich mitgewirkt haben.11 Meines Erachtens hängen beide Argumente sehr eng miteinander zusammen. Denn die Installierung eines Systems limitierter Akzessorietät in der gängigen Strafrechtsdogmatik hat unter anderem zum Ziel, die Strafbarkeit der Teilnahme in solchen Konstellationen auszuschließen, bei denen eine (nicht tatbestandliche oder rechtswidrige) Handlung als Realisierung von Selbstbestimmungsrechten erscheint. <br />c) Mögliche Teilnahmehandlungen<br />Wie kann sich ein_e Suizidwillige_r helfen lassen? Die Förderung einer Selbsttötung kann sehr unterschiedlich ausfallen. Im gegenwärtigen Gesetzgebungsprozess werden vor allem zwei Konstellationen hervorgehoben: a) der sog. ärztlich assistierte Suizid, zugespitzt durch die Verschreibung eines todbringenden Arzneimittels, das der Suizident/die Suizident_in selber zu sich nimmt und b) das Angebot von Sterbehilfevereinen, einen institutionellen Rahmen zu schaffen durch Vermittlung eines Arztes/einer Ärzt_in, der/die unter bestimmten Bedingungen bereit ist, ein solches Rezept zu erstellen sowie durch Begleitung des gesamten Sterbegeschehens durch so genannte &#132;Sterbehelfer&#147;. Die Konzentration auf diese Konstellationen versperrt den Blick auf die Möglichkeit vieler anderer Fallgestaltungen, deren juristische Beurteilung sich nicht ohne weiteres unproblematisch gestaltet. <br />Hinsichtlich der Akteure gilt, dass suizidfördernde Beiträge nicht nur von Ärzt_innen geleistet werden können, sondern von sämtlichen Personen, die einen kausalen Beitrag zur Durchführung eines Suizids erbringen. Im Rahmen der Beihilfe ist eine nicht näher zu konkretisierende Kasuistik denkbar: Als Gehilfe/Gehilf_in einer Selbsttötung ist z.B. sowohl der Waffenverkäufer einzustufen, der einem/einer Suizidwilligen im Wissen seines/ihres Vorhabens eine Schusswaffe verkauft, als auch der/die Angehörige des Suizidenten,/der Suizident_in der ihm/ihr die erforderlichen Kugeln verschafft. Als Suizidteilnahme ist darüber hinaus auch die Anstiftung zu einem Suizid zu bewerten, wobei als Anstiftung gem. § 26 StGB die Verursachung einer Tatentscheidung zu bewerten ist. Die Aufforderung gegenüber einer anderen Person z.B. angesichts eines körperlichen oder seelischen Leids Suizid zu begehen, fällt dementsprechend unter Anstiftung, die in der Regel straflos bleiben wird. <br />d) Das Kriterium der Freiverantwortlichkeit<br />Die Straflosigkeit der Hilfe beim Suizid wird jedoch aufgehoben wenn der Suizident/die Suizident_in nicht aus freien Stücken, in der einschlägigen Terminologie also nicht freiverantwortlich handelt. Deshalb ist zu fragen, ob ein Suizid freiverantwortlich sein kann. Dabei handelt es sich um eine Frage, die nicht nur den juristischen Bewertungshorizont überschreitet, sondern wissenschaftstheoretisch anzuzweifeln ist, ob diese Frage überhaupt &#132;beantwortbar&#147; ist. Gleichwohl entspricht es dem heutigen Konsens in Psychologie und Psychiatrie, dass ein freiverantwortlicher Suizid möglich ist.12 Bei der Beurteilung der Freiverantwortlichkeit überschneiden sich disziplinäre Vorverständnisse (z.B. der Medizin) und kulturelle Wertungen mit anthropologischen Konstanten (hohe psychische Hemmschwelle für eine Selbsttötung) und gesellschaftspolitischen Zwängen (Tabuisierung jeder Selbsttötung). Dem (Straf)Recht kommt dabei eine integrierende Funktion zu. Erst das strafrechtliche Verständnis der Freiverantwortlichkeit schafft und gewährleistet eine intrasystematische (Rechts-)kohärenz und Rechtssicherheit. <br />e) Abgrenzung strafloser Suizidteilnahme von der strafbaren Fremdtötung<br />Das Kriterium der Freiverantwortlichkeit ist deswegen so wichtig, weil es Verantwortungssphären festlegt und somit die Zurechnung einer Handlung zu einem bestimmten Akteur zulässt. Demzufolge bleibt die Teilnahme an einem Suizid dann straflos, solange das Suizidgeschehen auf einer freiverantwortlichen Willensentschließung des Suizidenten/der Suizident_in beruht. Fehlt diese freiverantwortliche Willensentschließung, geht der Beitrag dieser Teilnahme in eine täterschaftliche Fremdtötung über. Es stellt sich die Frage, ob seitens des Mitwirkenden an einem nicht-freiverantwortlichen Suizid ein Tötungsdelikt in mittelbarer Täterschaft vorliegt. <br />Zur Bewertung der Freiverantwortlichkeit13 werden im strafrechtlichen Schrifttum bisher zwei Ansätze vertreten. Bei diesen theoretischen Konstruktionen handelt es sich nicht um akademische Selbstlegitimationsversuche, vielmehr münden diese verschiedenen Ansätze zur Konkretisierung der Freiverantwortlichkeit in eine jeweils unterschiedliche Behandlung von Hilfen beim Suizid. Je nach dem welchem Ansatz man folgt, kann man zu einer Bejahung der Freiverantwortlichkeit und somit zu einer straflosen Teilnahme kommen oder zu einer strafbaren Fremdtötung. <br />aa) Die Exkulpationslösung<br />Nach diesem Ansatz ist eine Suizidentscheidung als freiverantwortlich einzustufen, solange keinerlei Anzeichen für psychische Störungen erkennbar sind, aufgrund derer die natürliche Einsichts- oder Urteilsfähigkeit hinsichtlich der Tragweite dieser Entscheidung ausgeschlossen oder wesentlich beeinträchtigt sein könnte. Als Maßstab dafür kommen die verschiedenen strafrechtlichen Vorschriften in Betracht, die zur Schuldunfähigkeit oder zu einer Entschuldigung eines Täters/einer Täter_in führen, namentlich die §§ 19, 20 und 35 StGB sowie § 3 JGG. Danach werden für die Beurteilung der Freiverantwortlichkeit eines Suizids Umstände zugrunde gelegt, bei deren Vorliegen irgendein/e (wohl hypothetische/r) Straftäter_in entschuldigt wäre. Dieser theoretischen Konstruktion haftet eine systematische Schwäche an: die Übertragung von Grundsätzen zur Beurteilung eines fremdschädigenden Verhaltens auf eine Selbstschädigung. Dagegen wird eingewendet, dass die Freiverantwortlichkeit im Fall einer Fremdverletzung anders als für eine unwiderrufliche Selbstverletzung eigener Rechtsgüter zu beurteilen ist. Von dieser Kritik wird jedoch ein gewichtiger Umstand verkannt: Gerade diese Vorschriften legen eine Grenze fest, bis zu der ein Individuum für seine Handlungen als selbst verantwortlich gilt und somit die Verantwortung keinen anderen Dritten zugeordnet werden kann. Wird diese Grenze überschritten, ist der Verantwortungshorizont des Handelnden abgeschlossen, so dass fraglich wird, ob eine dritte Person die Tat verantworten kann. Hinzu kommt eine weitere kriminalpolitische Stärke dieser Lösung: Die Freiverantwortlichkeit ist danach erst dann abzulehnen, wenn beim Suizidenten/bei der Suizident_in verschiedene auch sonst schuldausschließende Umstände vorliegen: Mit der Ausnahme von psychiatrisch-klinisch relevanten krankhaften Erscheinungen steckt dieser Ansatz einen relativ weiten Bereich von straflosen Suizidteilnahmehandlungen ab. Auf diese Weise kann sich der/die Suizidwillige der Hilfe von anderen Personen bedienen, ohne dass diese mit einem Strafbarkeitsrisiko belastet würden. Dadurch wird dem Selbstbestimmungsinteresse des Suizidenten/der Suizident_in zu einer größeren Geltung verholfen, als bei der Einwilligungslösung.14 <br />bb) Die Einwilligungslösung<br />Nach dieser im Schrifttum wohl vordringenden Auffassung sind die Grenzen der Freiverantwortlichkeit im Rückgriff auf die Dogmatik der rechtfertigenden Einwilligung zu bestimmen. Demnach handelt ein Suizident/eine Suizident_in nur dann freiverantwortlich, wenn er/sie in der Lage ist, die Tragweite seiner Entscheidung richtig zu erfassen und nach dieser Einsicht zu handeln. Zudem fungiert als Merkmal der Freiverantwortlichkeit die Mangelfreiheit der Willensbildung des Suizidenten/der Suizident_in. Innerhalb dieses Ansatzes wird ebenso auf die Kriterien der Ernstlichkeit des Verlangens gem. § 216 StGB (Tötung auf Verlangen) Bezug genommen.15 Dieser dogmatischen Konstruktion wohnt eine in der Suizidforschung vertretene Auffassung inne, wonach nahezu jeder Suizid als Endpunkt einer Krankheit oder krankhaften Entwicklung anzusehen sei. Die Mehrheit der Suizide seien Appell-Suizide. Dementsprechend scheint es geboten, die Messlatte der Freiverantwortlichkeit höher zu legen und das Feld der straflosen Suizidbeteiligung zu minimieren. Hier schwingt jedenfalls auch die generalpräventive Erwägung mit, der zufolge die Strafbarkeit der Suizidbeteiligung in Fällen so verstandener fehlender Freiverantwortlichkeit zur Suizidverhinderung führen könnte. Zusammenfassend ist bei diesem Ansatz von einem freiverantwortlichen Suizid nur dann auszugehen, wenn dieser als Ergebnis einer rationalen Abwägung des/der Sterbewilligen erscheint. Nur in diesen Fällen bliebe dann die Suizidbeteiligung seitens eines Dritten straflos. <br />Die Einwilligungslösung wird einerseits von einer kriminalpolitisch nachvollziehbaren Intention getragen, nämlich einer erhofften Suizidprävention. Normstrukturell erscheint es auch konsequent, zur Bewertung der Freiverantwortlichkeit eines Suizids die Ernstlichkeit des Verlangens gem. § 216 StGB als Maßstab heranzuziehen. Denn der Straftatbestand des § 216 StGB (Tötung auf Verlangen) demonstriert mit dem Merkmal der Ernstlichkeit, in welchen Fällen dieses Sterbeverlangen freiverantwortlich ist und somit der/die Täter_in eine leichtere Bestrafung verdient. Andererseits stößt dieser Ansatz an seine Grenze bei vielen Irrtumskonstellationen. Dabei geht es um Fälle, in denen jemand eine_n Andere_n zum Suizid veranlasst, indem er/sie z.B. dem Opfer einredet, dass es an einer unheilbaren Krankheit leidet. Diese so genannte Motivirrtümer können jedoch viel belangloser sein, wie z.B. Herbeiführen des Suizidentschlusses beim Opfer wegen angeblich bevorstehender wirtschaftlicher Not, wegen einer durchgefallenen Klausur oder wegen der Zusage, der Täter/die Täter_in werde nach dem Tod des Opfers sein Grab pflegen.16 Nach der Einwilligungslösung führt das Hervorrufen von derartigen Motivirrtümern, zu einem Ausschluss der Autonomie des Sterbewilligen, so dass der/die Täuschende ein_e mittelbare_r Täter_in eines Tötungsdelikts ist. Bestimmte Motivirrtümer können tatsächlich sehr schwer wiegen und die Handlungsspielräume der Betroffenen auf ein Minimum reduzieren, so dass es nahe liegt, die Täuschungshandlung als eine Tötungshandlung anzusehen. Die Wertigkeit dieser Motivirrtümer für die Herbeiführung eines Suizidentschlusses wird jedoch sehr stark vom subjektiven Wertehorizont des Opfers abhängen. Denkbar sind Fälle, in denen nichtige Irrtümer bei bestimmten Personen suizidfördernd wirken, so dass sich fragt, ob sich diese Irrtümer seitens der Suizident_innen nicht leicht vermeiden ließen. Einiges wird jedoch dabei von den Umständen des Einzelfalles abhängen und gerade das stellt die größte Schwäche der Einwilligungslösung dar, nämlich ihr Unvermögen, die hier nötige Rechtssicherheit im gleichen Umfang wie die Exkulpationslösung zu gewährleisten.17</p>
<p>f) Die Abgrenzung zwischen strafloser Suizidbeteiligung und strafbarer Tötung auf Verlangen<br />Legt man die Freiverantwortlichkeit als das maßgebende Kriterium zugrunde, um straflose Suizidbeteiligung von strafbarer Manipulation eines Tatmittlers/einer Tatermittler_in gegen sich selbst abzugrenzen, drängt sich eine andere, schwierige Frage auf: Warum bleibt die Beteiligung an einem freiverantwortlichen Suizid straflos, während die Tötung eines anderen Menschen nach seinem ernstlichen und ausdrücklichen Verlangen (§ 216 StGB) ein Vergehen darstellt, das mit einer Höchststrafe von 5 Jahren bestraft wird? Dabei wird auf die plausible Erwägung abgestellt, dass im Fall eines eigenhändig begangenen Suizids die Freiverantwortlichkeit eher anzunehmen ist als im Fall der Handlung eines Dritten. Diesem Argument für die Begründung der unterschiedlichen Behandlung von zwei ähnlichen Konstellationen liegt eine Alltagshypothese zugrunde: es sei wahrscheinlicher, dass der Tod auf eine freie Entscheidung zurückgeht, wenn der Suizident den Tod selbst herbeiführt. Diese Unterscheidung scheint somit eine Art Beweisfunktion zu übernehmen. Die Eigenhändigkeit fungiert als eine (widerlegliche) Vermutung der Freiverantwortlichkeit. Darin liegt jedoch ein logischer Fehler, denn die Behauptung des Gegenteils ist weder psychologisch, noch alltagstheoretisch möglich: das Verlangen nach einer Tötung in die Richtung eines Dritten wird durch die Kriminalisierung dieser Tötung zu einer unwiderleglichen Vermutung einer unfreien Entscheidung. Spräche die Einbeziehung einer dritten Person stets für die Nicht-Freiverantwortlichkeit eines Suizidentschlusses, müsste man konsequenterweise auch die Ernstlichkeit des Verlangens gem. § 216 StGB verneinen.18 Dieses Argument verfängt also nicht und reicht nicht zur Legitimation der Abgrenzung zwischen der straflosen Suizidbeteiligung und der strafbaren Tötung auf Verlangen gem. § 216 StGB. Erforderlich sind deshalb andere Argumentationsstränge vorwiegend generalpräventiver und konsequentialistischer Natur. Auch diese dürfen jedoch das Gefälle bei der strafrechtlichen Behandlung nicht ohne weiteres ausräumen.19 <br />Die Grenze zur Strafbarkeit wegen Tötung auf Verlangen bestimmt sich nach den allgemeinen Regeln zur Unterscheidung zwischen Täter_innenschaft und Teilnahme: Setzt sich der Suizident/die Suizident_in die Spritze mit dem tödlichen Gift selbst, bleibt bei einer freien eigenen Entscheidung der/diejenige, der/die ihm/ihr das Gift bereitgestellt hat, wegen strafloser Suizidbeteiligung straflos. Wird die Spritze dem Sterbewilligen nach dessen ernstlichem Verlangen durch einen Dritten injiziert, ist der/die Dritte Täter_in eines Tötungsdelikts nach § 216 StGB. Diese Abgrenzung bereitet keine besonderen Probleme, wenn der/die Täter_in einer Tötung auf Verlangen sämtliche Handlungen, die zum Tod des/der Suizidwilligen führen, selbst vollzieht. Viel komplexer verhält es sich, wenn neben der kausal zum Tode führenden Handlung des Täters/der Täter_in (also eines Dritten) das &#132;Opfer&#147; (mehr oder weniger) aktiv mitwirkt. Paradigmatisch dafür steht der aus den späten 1950er Jahren stammende Gisela-Fall, ein einseitig fehlgeschlagener Doppelsuizid.20 Zwei sich liebende junge Menschen hatten aufgrund der Missbilligung ihrer Liebesbeziehung seitens der Familie den Entschluss gefasst haben, Suizid zu begehen. Nach ihrem Plan sollte der Tod eintreten, indem der Mann die Auspuffgase in das Wageninnere durch Treten des Gaspedals leitete. Die Frau wurde tot aufgefunden, während der Mann den Selbsttötungsversuch überlebte und wegen einer Tötung auf Verlangen gem. § 216 StGB verurteilt wurde. <br />Seitdem schwelt ein dogmatisch scharfsinniger Konflikt hinsichtlich der Kriterien, die in ähnlichen Situationen zur Abgrenzung zwischen strafloser Suizidbeteiligung und strafbarer Tötung auf Verlangen aufzustellen sind. Die Rechtsprechung knüpft dabei an die faktische Tatherrschaft an.21 Demzufolge kommt es darauf an, wer das zum Tode führende Geschehen tatsächlich beherrscht und welches Gewicht die Verfügung des/der Getöteten über sein/ihr Leben im Rahmen der Umsetzung des Gesamtplans gewonnen hat. Straflose Beihilfe liegt jedenfalls vor, wenn der Todeswillige bis zuletzt die freie Entscheidung und die Kontrolle über den Geschehensablauf behält.22 Beim genaueren Hinsehen wird allerdings deutlich, dass es sich dabei um eine rein wertende Betrachtung handelt, die zu inadäquaten praktischen Ergebnissen führen kann. Denn das Ergebnis dieser Wertung wird davon abhängen, welche Handlung als die maßgebliche Tötungshandlung angesehen wird.23 Beim Injizieren eines tödlichen Gifts kann somit als Tötungshandlung das Spritzen durch den Dritten angesehen werden, so dass eine Fremdtötung vorliegt, oder das Vorhalten des Arms durch den Suizidenten, so dass eine Selbsttötung anzunehmen wäre. Letztendlich ist bei fast jeder Tötung auf Verlangen irgendeine Mitwirkung des Opfers erforderlich, so dass das Ergebnis bei dieser dogmatischen Konstruktion von zufälligen Gegebenheiten des jeweiligen Falls abhängen wird. Deswegen wird diese Ansicht in der Literatur zu Recht kritisiert.24 Ebenso abzulehnen ist der frühere subjektive Ansatz der Rechtsprechung, wonach lediglich auf das voluntative Kriterium abgestellt wurde, ob der/die Suizident_in die Tat als eigene (dann: straflose Suizidbeteiligung) oder als fremde (dann: Tötung auf Verlangen, § 216 StGB) wollte. Ein derartiges Verständnis zur Abgrenzung von Verantwortungssphären steht in unmittelbarem Widerspruch zur Wertung des § 216 StGB. Denn im Idealtypus einer Tötung auf Verlangen unterwirft sich der/die Täter_in immer dem Willen des Opfers, d.h. Der/die Täter_in betrachtet die Tat nie als die eigene und könnte somit nie als Täter gem. § 216 StGB bestraft werden. Darüber hinaus werden unterschiedliche dogmatische Abgrenzungsversuche unternommen, die hier nicht dargestellt werden können. Vorzugswürdiger erscheint jedenfalls der Ansatz von Roxin, demgemäß eine Person einen Suizid selbständig begehe, wenn sie die Grenze zur Handlungsunfähigkeit (&#132;point of no-return&#147;) selbst überschreitet.25 Allerdings sind auch innerhalb dieser dogmatischen Konstruktion Wertungswidersprüche nicht immer zu vermeiden.</p>
<p>2. Die strafrechtliche Behandlung des assistierten Suizids &#150; nach dem Suizidversuch: Das Problem der Unterlassensstrafbarkeit<br />Als Suizidbeteiligung ist nicht nur eine aktive Förderung des Suizidwillens oder die Veranlassung eines Suizidgeschehens einzuordnen, sondern auch das Untätigbleiben einer Person bei oder nach einem Suizidversuch. Hier stellt sich somit die Frage, inwieweit ein passives Verhalten bei einem Suizidversuch eine Strafbarkeit wegen eines Tötungsdelikts durch Unterlassen (z.B. §§ 212, 13 StGB) für diese Person begründet. Dies setzt allerdings eine Garantenstellung voraus. Fehlt eine solche Garantenstellung, kann sich jedoch eine Rettungspflicht eines Dritten aus dem echten Unterlassungsdelikt des § 323c StGB (unterlassene Hilfeleistung) ergeben. <br />In solchen Fällen drängt sich wieder auf, zur Statuierung von Handlungspflichten das Kriterium der Freiverantwortlichkeit zugrunde zu legen. Demgemäß macht sich wegen eines Totschlags durch Unterlassen derjenige/diejenige strafbar, der eine_n noch lebende_n Suizidenten/Suizident_in antrifft und den Todeseintritt nicht abwendet, obwohl z.B. aufgrund einer dem Täter/der Täter_in bekannten Geisteskrankheit eine freie Willensentschließung nach den Exkulpationsregeln auszuschließen und eine Rettung dem Dritten möglich und zumutbar ist.<br />Viel differenzierter wird die Frage der Unterlassensstrafbarkeit im Fall eines freiverantwortlichen Suizids diskutiert. Die frühere Rechtsprechung postulierte im Rückgriff auf den Höchstwert des Lebens eine Rettungspflicht für Lebensschutzgaranten stets und ohne Einschränkungen bei jedem Suizid.26 Dieser restriktive Ansatz der Rechtsprechung rekurriert auf die vorhin erläuterte Wertung hinsichtlich des pathologischen Charakters des Suizids.27 In der Folgezeit hat sich die Rechtsprechung von diesem starren Schema entfernt und wertete das passive Untätigbleiben eines Garanten/einer Garant_in eher nach Tatherrschaftskriterien. Eine freiverantwortliche Willensentschließung wurde dadurch grundsätzlich anerkannt, jedoch mit einer erheblichen Einschränkung: Die Verhinderungs- und Rettungspflicht des Garanten/der Garant_in lebt trotz der Freiverantwortlichkeit der Suizidhandlung nach dem Eintritt der Bewusstlosigkeit und bis zum Todeszeitpunkt wieder auf. Denn in solchen Fällen finde im Zeitpunkt des Bewusstseinsverlustes des Suizidenten ein sog. Tatherrschaftswechsel statt, der den Garanten/die Garant_in unter Androhung von Strafe die Pflicht auferlegt, in das Geschehen rettend einzugreifen.28 Diese Rechtsprechungslinie ist einer Reihe von rechtsdogmatischen aber vor allem logischen Einwänden ausgesetzt. Denn sie verlangt vom Garanten/von der Garant_in ein völlig widersprüchliches Verhalten. Dieselbe Person, die im Vorfeld des Suizids dem Suizidenten/der Suizident_in möglicherweise straflose Beihilfe geleistet hat, ist verpflichtet, nach der Bewusstlosigkeit des Suizidenten/der Suizident_in den vorhin geförderten Erfolg zu verhindern. Um einer Strafbarkeit wegen einer Unterlassungsstrafbarkeit zu entkommen, kann der Garant/die Garant_in alternativ den Suizidenten/die Suizident_in vor dem Eintritt der Bewusstlosigkeit allein lassen, so dass die Erfolgsabwendung für den Garanten unmöglich wird. Dabei handelt es sich um einen gewichtigen Wertungswiderspruch, der nicht nur die intrasystematisch nötige Kohärenz auf den Kopf stellt, sondern auch völlig unmenschlich, ja zynisch erscheint. Versuche der Rechtsprechung, z.B. durch die Schaffung einer Abwägungspflicht zwischen dem Lebensschutzinteresse (von wem?) und dem Selbstbestimmungsinteresse des/der Sterbewilligen unter Heranziehung situativer und schwer konkretisierbarer berufsethischer Prinzipien (z.B. für Ärzt_innen) tragen ebenso wenig zur Rechtssicherheit bei.29 Strafrechtsdogmatisch schlüssiger ist somit, auf die Freiverantwortlichkeit des Suizidenten/der Suizident_in abzustellen: Diese vermag die Garantenpflicht eines Lebensschutzgaranten einer Lebensschutzgarant_in aufzuheben und lässt die Nicht-Verhinderung eines freiverantwortlichen Suizids eindeutig zu.30 Hingegen macht ein Garant/eine Garant_in sich mindestens wegen eines versuchten Tötungsdelikts strafbar, wenn er/sie nach Beendigung des Suizidversuchs merkt, dass der Suizident/die Suizident_in nicht mehr sterben will und trotzdem untätig bleibt.31 Erste Anzeichen, dass allmählich von dieser Rechtsprechung abgerückt wird, bietet die staatsanwaltliche Einstellungspraxis. In einer Einstellungsverfügung der StA München wurde das Unterlassen von Rettungsmaßnahmen zur Verhinderung einer freiverantwortlichen Selbsttötung als nicht strafbar eingestuft.32 Wünschenswert wäre allerdings eine höchstrichterliche Klärung dieses Sachverhalts. Berücksichtigt man die immer stärkere Gewichtung der Patientenautonomie im rechtspolitischen Diskurs, nicht zuletzt durch die Formalisierung des Rechts der Patientenverfügungen im Zivilrecht, ist eine derartige Richtungsänderung auch von der Rechtsprechung zu erwarten. <br />a) Die Strafbarkeit wegen unterlassener Hilfeleistung (§ 323c StGB)<br />Probleme bereitet schließlich die Frage der Anwendbarkeit der Strafvorschrift der unterlassenen Hilfeleistung (§ 323c StGB). Die Diskussion kreist um die Auslegung des Merkmals &#132;Unglücksfall&#147; im § 323c StGB. Stellt ein freiverantwortlicher Suizid einen solchen Unglücksfall dar, der eine strafbewehrte Solidarität von jeder dritten Person fordert? Auch dies ist umstritten. Denn die Rechtsprechung sieht in jedem Suizidversuch einen Unglücksfall, früher unter Berufung auf das Sittengesetz33, später unter Heranziehung des Schutzzwecks des § 323c zum solidarischen Lebensschutz. Dabei spielen auch Praktikabilitätserwägungen eine Rolle. Dem Adressaten/der Adressat_in der Norm dürfte es in aller Regel unmöglich sein, die Freiverantwortlichkeit einer Suizidsituation mit der nötigen Sicherheit festzustellen.34 Einer solchen Betrachtung wird in der Literatur entgegengehalten, dass die zulässige Grenze einer grammatikalischen Auslegung des Unglücksfalls bereits überschritten wird, wenn ein freiverantwortlicher Selbstschädigungsakt als ein äußeres Ereignis umgedeutet wird. Darüber hinaus ist ein Wertungswiderspruch nicht zu übersehen, wenn einerseits die aktive Suizidbeteiligung im Vorfeld straflos bleibt und andererseits die nachfolgende Respektierung des freiverantwortlichen Suizidwillens strafrechtlich belangt werden soll.<br />Letztlich scheint diese Rechtsprechung, die in jedem freiverantwortlichen Suizid einen Unglücksfall sieht, das Telos der Strafnorm des § 323c StGB zu missverstehen: Der Tatbestand der unterlassenen Hilfeleistung schützt weder sittlich begründbare Solidaritätspflichten noch kommunitaristisch aufzufassende Gesellschaftsinteressen. Die unterlassene Hilfeleistung bezweckt stattdessen einen sekundären Schutz von Individualinteressen jeder in Not geratenen Person.35 Demgemäß wird eine strafbewehrte Hilfspflicht erst dann aktiviert, wenn situativ eindeutig wird, dass der Suizident/die Suizident_inentweder nicht frei handelt oder an seinem ursprünglich freien Willensentschluss nicht mehr festhält.<br />b) Die Strafbarkeit eines/einer Suizidbeteiligten für Betäubungsmittelstraftaten<br />Nach der geltenden Rechtslage kann eine Suizidbeteiligung eine strafrechtliche Haftung aus den Vorschriften des BtMG (Betäubungsmittelgesetz) zur Folge haben. Für Ärzte/Ärzt_innen, die z.B. Pentobarbital zum Zweck der Suizidbeihilfe verschreiben, kann das Überlassen dieser nach Anlage III des BtMG verschreibungspflichtigen Substanz gem. § 29 I Nr. 6b i.V.m. § 13 I S. 1 BtMG strafbar sein. Denn § 13 I S. 1 BtMG erlaubt Ärzt_innen die Verschreibung dieser Mittel nur im Rahmen einer ärztlichen Behandlung, wenn die Anwendung im oder am menschlichen Körper begründet ist. Ein Verständnis des Merkmals &#132;begründet&#147;, so dass die Verwendung dieser Mittel zum Suizid gedeckt wäre, würde eindeutig die Auslegungsgrenzen dieses Rechtsbegriffs überschreiten. Sowohl die Orientierung des BtMG am Schutzzweck der Volksgesundheit als auch die ergänzende Heranziehung des Standesrechts sprechen dafür, dass das Überlassen solcher Substanzen von Ärzt_innen zum Suizid nicht begründet ist und somit eine Strafbarkeit wegen eines Betäubungsmitteldelikts mit sich bringt.36 <br />Denkbar wäre jedoch in ähnlichen Fällen im Rückgriff auf einen Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrund (z.B. einen Notstand) zu einer Straflosigkeit des Arztes/der Ärzt_in zu gelangen. Der BGH lässt dies offen und signalisiert, dass eine Berufung auf die Gewissensfreiheit des Arztes hier durchaus erwägenswert ist.37 An dieser Stelle sei angemerkt, dass diese Rechtsunsicherheit die betroffenen Ärzte vom Bereitstellen dieser Substanzen zu Suizidzwecken eher abschrecken würde. Durch diese Weigerung der Rechtsprechung, sich klar zu positionieren, wird somit die grundsätzliche Wertung des Gesetzgebers, die Suizidbeteiligung straflos zu halten, wenn auch nicht konterkariert, mindestens aber relativiert.38<br />c) Der Widerspruch zwischen Straf- und Standesrecht<br />Die rechtliche Einordnung der Straflosigkeit der Suizidbeteiligung bei einem freiverantwortlichen Suizidentschluss sowie die Abgrenzung von ähnlichen Handlungsmustern in der klinischen Praxis wie den Figuren des Behandlungsabbruchs (sog. passive Sterbehilfe) und der todbeschleunigenden Leidensminderung (sog. indirekte Sterbehilfe) werden, wie bereits erläutert, vom Pflege- und vom medizinischen Personal oft verkannt, das aus einer Furcht vor einem Strafverfahren nicht die angemessenen, ja gebotenen Handlungsentscheidungen trifft. Das ist der Grund, warum in der einschlägigen Diskussion eine Verrechtlichung dieser Materie zur Förderung der Rechtssicherheit verlangt wird.39 Diese Verwirrung hinsichtlich der rechtlichen Lage wird potenziert durch einen normativen Widerspruch zwischen Strafrecht und Standesrecht. (S. den Beitrag von Robert Poll in diesem Heft.)<br />3. Ausblick <br />Nach alledem bleibt die Suizidbeteiligung in den Fällen eines freiverantwortlichen, eigenhändigen Suizides nach den Vorschriften des StGB straflos. Diese Einsicht scheint unter den Ärzt_innen nicht gefestigt zu sein. Sie wähnen sich gleichwohl einer Strafverfolgungsgefahr ausgesetzt. Dieses Phänomen ist nicht zuletzt rechtstheoretisch interessant. Denn es zeigt, dass eine Strafvorschrift manchmal auch außerhalb ihres rechtsdogmatischen Radius Handlungsspielräume begrenzt und somit individuelle Freiheit beschränken kann.<br />Zudem ergibt die kursorische Analyse des strafrechtlichen Status Quo im Bereich der Suizidbeteiligung ein verwirrendes Bild: Einerseits ist eine gesetzgeberische Wertung zu registrieren, die Suizidbeteiligung straflos zu stellen. Dabei kann nicht, wie von einigen Gesetzentwürfen gegenwärtig behauptet wird, von einer planwidrigen Strafbarkeitslücke die Rede sein. Die Straflosigkeit der Suizidteilnahme beruht auf einem kriminal- und verfassungspolitischen Konsens, die Autonomie eines freiverantwortlich handelnden Individuums zu respektieren, Suizid zu begehen. Dieser Konsens würde jedoch durch die Strafbarkeit einer an einem Suizid beteiligten Person ausgehöhlt. Aus diesem Grund fehlt bisher eine ausdrückliche Strafbestimmung zur Suizidbeteiligung. Lediglich nicht-freiverantwortliche Suizidhandlungen, denen der Verdacht der Manipulation anhaftet, werden durch Rechtsfiguren des Allgemeinen Teils des Strafrechts (konkreter durch eine Strafbarkeit eines Totschlags wegen mittelbarer Täterschaft) kriminalisiert. Das Strafrecht enthält zugleich mit dem Straftatbestand der Tötung auf Verlangen (§ 216 StGB) eine zentrale Norm, welche die Grenzen einer zulässigen Suizidbeteiligung im Normalfall aufzeigt. Wie bereits erörtert, ist jedoch diese gesetzgeberische Entscheidung in kompliziert gelagerten Konstellationen nicht frei von Wertungswidersprüchen. Diese grundsätzliche Straflosigkeit der Suizidteilnahme wird vom Nebenstrafrecht (im BtMG) sowie vom Standesrecht stark relativiert. Denn das Betäubungsmittelrecht macht es den Ärzt_innen unmöglich, ohne Strafbarkeitsrisiko suizidwilligen Patient_innen durch die Verschreibung der einschlägigen Präparate zu helfen. Das Berufsrecht der Ärzt_innen mindert in vielen Bundesländern deren Handlungsspielräume.<br />Zu dieser schwer verständlichen Rechtslage trägt auch die Rechtsprechung bei. In einigen nicht unwichtigen Fallkonstellationen, vor allem im Bereich der Strafbarkeit durch Unterlassen nach einem freiverantwortlichen Suizidversuch, wurde ein Richterrecht geschaffen, das nicht nur widersprüchlich und wirklichkeitsfern erscheint, sondern auch die gesetzgeberische Entscheidung statt zu konkretisieren, verwässert.<br />Diese Umstände &#150; Widersprüchlichkeit und Rechtsunsicherheit &#8211; führen zu einer interessanten, jedoch äußerst kritischen Situation: die Rechtsadressaten/Rechtsadressat_innen sehen oft von Suizidbeteiligungshandlungen ab, auch wenn diese Handlungen rechtsdogmatisch betrachtet nicht strafbar sind. Die Reichweite eines Strafverbots ist also faktisch größer, als der demokratisch legitimierte Gesetzgeber es beabsichtigte. Dieser Umstand mag für einen Rechtswissenschaftler aus rechtstheoretischer Perspektive interessant erscheinen, für die Betroffenen kann er jedoch tragisch sein, vor allem wenn man die verfassungsrechtlich verbürgten Selbstbestimmungsrechte ernst nehmen will. Deshalb wäre eine Aktualisierung des gesetzgeberischen Willens, die Suizidbeteiligung straflos zu stellen zu begrüßen. Dabei müssten die rechtsdogmatischen Widersprüche, welche die Suizidbeteiligung faktisch erschweren, beseitigt werden. Gleichzeitig würde man so Rechtssicherheit schaffen.<br />Denn bei der Problematik von Sterbehilfe und Suizidbeteiligung stellt die Rechtssicherheit nicht nur ein rechtliches Gebot, sondern und vor allem eine humanitäre Pflicht dar. Dem kommt der Gesetzgeber mit den jetzt vorgelegten Entwürfen erkennbar nicht nach.</p>
<p>GEORGIOS SOTIRIADIS  Dr. jur., Jahrgang 1979, Wissenschaftlicher Assistent am Lehrstuhl für Straf- und Strafprozessrecht von Prof. Dr. Georg Steinberg, EBS Universität für Wirtschaft und Recht. Seine wichtigste Buchveröffentlichung: Die Entwicklung der Gesetzgebung über Gewinnabschöpfung und Geldwäsche unter Berücksichtigung der jeweiligen kriminalpolitischen Tendenzen, Duncker und Humblot, Berlin, 2009. Derzeit arbeitet er an einem Habilitationsprojekt zur strafrechtlichen Erfassung der Suizidteilnahme.<br />Anmerkungen:</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/210-211/publikation/die-behandlung-der-suizidbeteiligung-im-geltenden-strafrecht/">Die Behandlung der Suizidbeteiligung im geltenden Strafrecht</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Suizidbeihilfe: Grenzen der Kriminalisierung</title>
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		<pubDate>Sun, 20 Sep 2015 08:45:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>In: vorg&#228;nge 210/211 (2-3/2015), S. 53-68 Von den vier im Bundestag diskutierten Gesetzentw&#252;rfen zielen drei auf eine generelle oder partielle Kriminalisierung der bislang straflosen Beihilfe zum Suizid. Ein solcher Schritt h&#228;tte grunds&#228;tzliche Bedeutung f&#252;r die Strafrechtskultur, weit &#252;ber das Thema hinaus.&#160; Nicht zuletzt deshalb haben sich &#252;ber 140 deutschsprachige Strafrechtslehrer_innen in einer &#246;ffentlichen Stellungnahme gegen [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/210-211/publikation/suizidbeihilfe-grenzen-der-kriminalisierung/">Suizidbeihilfe: Grenzen der Kriminalisierung</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>In: vorg&auml;nge 210/211 (2-3/2015), S. 53-68</p>
<p><i>Von den vier im Bundestag diskutierten Gesetzentw&uuml;rfen zielen drei auf eine generelle oder partielle Kriminalisierung der bislang straflosen Beihilfe zum Suizid. Ein solcher Schritt h&auml;tte grunds&auml;tzliche Bedeutung f&uuml;r die Strafrechtskultur, weit &uuml;ber das Thema hinaus.&nbsp; Nicht zuletzt deshalb haben sich &uuml;ber 140 deutschsprachige Strafrechtslehrer_innen in einer &ouml;ffentlichen Stellungnahme gegen eine Ausweitung der Strafbarkeit der Suizidbeihilfe ausgesprochen (s. den Beitrag von Hilgendorf in diesem Heft). Vor diesem Hintergrund geht Bijan Fateh-Moghadam der Frage nach, welche rechtsstaatlichen Grenzen f&uuml;r eine Kriminalisierung der Suizidbeihilfe bestehen. Anhand seiner Ergebnisse unterzieht sein Beitrag die Reformvorschl&auml;ge einer kritischen W&uuml;rdigung.<br /></i>I. Geltendes Recht und Reformdebatte<br />Die aktuelle rechtspolitische Diskussion kn&uuml;pft nahtlos an den in der 17. Legislaturperiode gescheiterten Versuch an, einen Straftatbestand der gewerbsm&auml;&szlig;igen F&ouml;rderung der Selbstt&ouml;tung im Strafgesetzbuch zu verankern.1 Fragt man nach den Motiven f&uuml;r den erneuten Anlauf zu einer gesetzlichen Regelung der Suizidbeihilfe,&nbsp; stehen zwei Gesichtspunkte im Vordergrund. Zum einen die Skepsis gegen&uuml;ber der T&auml;tigkeit von sogenannten Sterbehilfevereinen und anderen Formen organisierter Sterbehilfe, zum anderen die un&uuml;bersichtliche Gemengelage von konfligierenden strafrechtlichen, bet&auml;ubungsmittelrechtlichen und standesrechtlichen Regelungen, die die geltende deutsche Rechtslage zur Suizidbeihilfe kennzeichnet. Erst die Gesamtbetrachtung dieser Vorschriften erhellt den scheinbar paradoxen Befund, dass die Praxis des &auml;rztlich assistierten Suizids und der organisierten Suizidbeihilfe in Deutschland effektiv gr&ouml;&szlig;eren Beschr&auml;nkungen unterliegt als in der Schweiz, obwohl das Schweizer Strafgesetzbuch, anders als hierzulande, zumindest die Beihilfe aus selbsts&uuml;chtigen Motiven verbietet (Art. 115 StGB-Schweiz).2 Der Grund hierf&uuml;r liegt zusammengefasst darin, dass in Deutschland die Beihilfe zum Suizid nach geltendem Strafrecht zwar auch f&uuml;r &Auml;rzt_innen und organisierte Suizidhelfer_innen straflos ist,3 gleichzeitig aber der Zugang zu geeigneten Substanzen, die einen sicheren und leidensfreien Tod erm&ouml;glichen, durch die verwaltungsgerichtliche Auslegung des Bet&auml;ubungsmittelgesetzes versperrt wird.4 Hinzu kommt, dass die Mitwirkung an einem Suizid im &auml;rztlichen Standesrecht in einigen Bundesl&auml;ndern (z.B) ausdr&uuml;cklich untersagt ist5 und von der Bundes&auml;rztekammer als mit der &auml;rztlichen Standesethik unvereinbar angesehen wird (Bundes&auml;rztekammer 2011).6 Auch wenn ausnahmslose standesrechtliche Verbote der &auml;rztlichen Suizidassistenz in den von den Landes&auml;rztekammern erlassenen Berufsordnungen nach &uuml;berzeugender Auffassung formell und materiell verfassungswidrig sind (Lindner 2013),7 beschr&auml;nken sie doch praktisch die M&ouml;glichkeit der Inanspruchnahme von &auml;rztlichem Rat und Hilfe. Patient_innen, die ihrem Leiden ein selbstbestimmtes Ende setzen wollen, k&ouml;nnen gerade hierdurch in den &#8222;Brutal-Suizid&#8220; (Hilgendorf/Rosenau 2015) mittels Schusswaffen, selbstgemixten Medikamentencocktails oder dem Sprung aus dem Fenster getrieben werden (Borasio 2014: 102 f.).<br />II. Ethisierung des Medizinstrafrechts?<br />Betrachtet man die Vielfalt der normativen Perspektiven, die sich zur Frage der strafrechtlichen Grenzen der Suizidbeihilfe &auml;u&szlig;ern, dr&auml;ngt sich der Befund einer Hyper-Materialisierung des Rechts auf. F&uuml;r die rechtliche Beurteilung der Suizidbeihilfe gen&uuml;gt es offenbar nicht mehr, deren Rechtm&auml;&szlig;igkeit zu gew&auml;hrleisten, vielmehr scheint dar&uuml;ber hinaus eine vermeintlich h&ouml;here Weihe, n&auml;mlich ihre &#8222;ethische Vertretbarkeit&#8220; erforderlich zu sein. Diese bildet sodann eine Br&uuml;cke f&uuml;r den Einfluss au&szlig;errechtlicher Perspektiven auf die rechtspolitische Diskussion, wie derjenigen der &auml;rztlichen Standesethik bis hin zu religi&ouml;s motivierten Stellungnahmen. Eine solche Ethisierung des Medizinstrafrechts steht freilich vor dem Problem, dass es weder die eine standesethische Position, noch die eine gesellschaftlich konsentierte ethische Position zur Suizidbeihilfe gibt; eine Erkenntnis, die das Schweizer Vernehmlassungsverfahren zur geplanten Reform der Suizidbeihilfe im Jahr 2011 best&auml;tigt. Danach &#8222;besteht keinerlei Konsens &uuml;ber die L&ouml;sung f&uuml;r dieses schwierige und heikle Problem (Schweizer Bundesrat 2011, S.29).8 <br />Eine zun&auml;chst nahe liegende L&ouml;sung f&uuml;r das Problem des Pluralismus der ethischen Positionen zur Suizidbeihilfe besteht darin, die (straf-)rechtlichen Grenzen der Suizidbeihilfe der demokratischen Mehrheitsentscheidung zu &uuml;berlassen. Der besonderen ethischen Relevanz der Fragestellung wird dabei dadurch Rechnung getragen, dass man die individuelle Gewissensentscheidung der Abgeordneten betont und den sogenannten &#8222;Fraktionszwang&#8220; aufhebt. Dementsprechend handelt es sich bei den vorliegenden Gesetzentw&uuml;rfen zur Suizidbeihilfe um fraktions&uuml;bergreifende Gruppenantr&auml;ge, die das ethische Meinungsspektrum weitgehend abdecken. Zu erwarten ist, dass auch diese Parlamentsdebatte zur Suizidbeihilfe hoch emotional verlaufen und Sprecher_innen auf den Plan rufen wird, die aus ihren je h&ouml;chstpers&ouml;nlichen Erfahrungen und ethischen &Uuml;berzeugungen sch&ouml;pfen.9 Der zuk&uuml;nftige (straf-)rechtliche Standard der Sterbehilfe w&auml;re dann letztlich davon abh&auml;ngig, welche der vielf&auml;ltigen individualethischen &Uuml;berzeugungen auf der &#8222;Suche nach dem guten Tod&#8220;10 sich als mehrheitsf&auml;hig erweist.<br />III. Die ethische Neutralit&auml;t des Strafrechts<br />Auch wenn der Hinweis auf das Mehrheitsprinzip in einer Demokratie ebenso nahe liegend wie respektabel ist, m&uuml;ssen die Grenzen zul&auml;ssiger Kriminalisierung der Suizidbeihilfe im pluralistischen Rechtsstaat deutlich enger gezogen werden. Den zentralen argumentativen Ankn&uuml;pfungspunkt f&uuml;r eine solche Strafrechtsbegrenzungstheorie bildet die rechtsphilosophische Theorietradition des politischen Liberalismus,11 die sich verfassungs- und strafrechtlich in Form des Grundsatzes der weltanschaulichen Begr&uuml;ndungsneutralit&auml;t (straf-)rechtlicher Normen abbilden l&auml;sst.<br />Was mit ethischer Neutralit&auml;t des Medizinstrafrechts gemeint ist, l&auml;sst sich im Kontrast zum Begriff der Toleranz verdeutlichen. Letzterer bildet zugleich den sch&auml;rfsten Konkurrenten des Neutralit&auml;tsgrundsatzes im Streit um den richtigen Umgang mit dem &#8222;Faktum des Pluralismus&#8220; (Rawls 2003:12). Das Toleranzgebot soll nicht anders als der Neutralit&auml;tsgrundsatz ein Korrektiv gegen&uuml;ber einer drohenden Hegemonie der Mehrheitsmoral in bioethischen Fragen bilden. Exemplarisch f&uuml;r diese Position sind die rechtsethischen Stellungnahmen des Bonner Sozialethikers Hartmut Kre&szlig;. Toleranz sei heute nicht mehr nur f&uuml;r Religion oder religi&ouml;se Dogmen, sondern f&uuml;r den Lebensalltag in Allgemeinen bedeutsam geworden. Pers&ouml;nliche und kulturelle Toleranz sei unerl&auml;sslich, weil Menschen unterschiedliche Lebensformen praktizierten und etwa gerade dann geboten, wenn der eine zu Themen der Sterbehilfe anders denke als der andere (Kre&szlig; 2015:45). Alldem k&ouml;nnte man zustimmen, wenn es sich um eine Erinnerung an die Tugendpflichten guter Staatsb&uuml;rger_innen im gesellschaftlichen Miteinander handeln w&uuml;rde. Kre&szlig; charakterisiert aber auch und gerade die Haltung der Rechtsordnung gegen&uuml;ber der Vielfalt ethischer Lebensentw&uuml;rfe als tolerant im Sinne einer materialen Konzeption der Toleranz. Diese gesteigerte Form &#8222;bioethischer Toleranz&#8220; zeichne sich dadurch aus, wie Kre&szlig; im Anschluss an &Uuml;berlegungen des Frankfurter Philosophen Rainer Forst ausf&uuml;hrt, dass sie abweichende &Uuml;berzeugungen nicht nur dulde, sondern als gleichberechtigt respektiere (Kre&szlig; 2015:45).<br />Aber auch eine solche Respekts-Konzeption der Toleranz (Forst 2003:45) kann als rechtsphilosophische Pluralismustheorie nicht &uuml;berzeugen, weil sie den kategorialen Unterschied zwischen der Ebene der B&uuml;rger und der Ebene des Staates bzw. der Rechtsordnung als Adressaten des Toleranzgebotes verfehlt. Der Toleranzbegriff beinhaltet, das ist unbestritten, neben einer positiven Akzeptanz-Komponente, stets auch eine negative Ablehnungs-Komponente (Forst 2003:32): Tolerieren kann man nur eine ethische &Uuml;berzeugung oder Lebensweise, die man selbst ablehnt. Staatliche Toleranz setzte mithin voraus, dass Staat und Rechtsordnung selbst Partei ergreifen und eine bestimmte bioethische Position beziehen. In unserem Fall also etwa die Position einer grunds&auml;tzlichen Missbilligung auch des freiverantwortlichen Suizids, die dann aber in bestimmten Grenzen hiervon abweichende individuelle Entscheidungen toleriert. Wo die Grenze des Tolerierbaren verl&auml;uft w&auml;re dann eine graduelle Frage, die typischerweise im Wege einer Abw&auml;gung beantwortet wird wie sie das Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeitsprinzip kennzeichnet.<br />Genau diese Parteinahme in Bezug auf ethische Fragen des guten Lebens ist der Rechtsordnung indes durch den Neutralit&auml;tsgrundsatz verwehrt (Forst 1996:55 ff; Nussbaum 2011:36).12 Der Rechtsordnung steht es danach nicht zu, die Entscheidung eines Menschen, freiverantwortlich aus dem Leben zu scheiden, inhaltlich zu bewerten. Sich zu entscheiden, ob das Leben wert ist gelebt zu werden oder nicht, bedeutet nach dem Diktum von Albert Camus, auf die Grundfrage der Philosophie zu antworten. Die individuelle Freiheit hierzu wird dabei vorausgesetzt; sie zu negieren, bedeutete die Freiheit des Menschen schlechthin zu negieren. In der Terminologie des politischen Liberalismus handelt es sich um eine h&ouml;chstpers&ouml;nliche ethische Frage und nicht um eine Frage des gerechten Zusammenlebens im Sinne der Abgrenzung kollidierender Freiheitssph&auml;ren. Das Recht bildet gem&auml;&szlig; dem Modell eines solchen Neutralit&auml;tsliberalismus eine Schutzh&uuml;lle, unter der die B&uuml;rger_Innen auch und gerade im Wege kritischer Lebensentscheidungen ihre je eigenen Vorstellungen des ethisch Guten verfolgen (Forst 1996:203; Nussbaum 2011:36) und so schrittweise eine ihnen entsprechende Lebensform entwerfen. Rechtliche Normen, die einen allgemeinen Geltungsanspruch erheben, m&uuml;ssen dagegen unabh&auml;ngig von partikularen ethischen oder religi&ouml;sen &Uuml;berzeugungen gerechtfertigt werden. Diesem liberalen Gebot &ouml;ffentlicher Rechtfertigung (Rawls 2003:312 ff; Habermas 2005: 126ff.) von Rechtsnormen korrespondiert die strafrechtliche Rechtsgutstheorie, die die Aufgabe des Strafrechts darauf beschr&auml;nkt, &#8222;seinen B&uuml;rgern ein freies und friedliches Zusammenleben unter Gew&auml;hrleistung aller verfassungsrechtlichen Grundrechte zu sichern&#8220; (Roxin 2006:16). <br />IV. Begr&uuml;ndungsneutralit&auml;t als Verfassungsgrundsatz<br />In verfassungsrechtlicher Hinsicht l&auml;sst sich die ethische Neutralit&auml;t des Strafrechts &uuml;ber den vom Bundesverfassungsgericht zur religions- und integrationspolitschen &Uuml;bernorm (Waldhoff 2010:42) ausgebauten Grundsatz der religi&ouml;s-weltanschaulichen Neutralit&auml;t des Staates abbilden.13 In seiner Auspr&auml;gung als Begr&uuml;ndungsneutralit&auml;t verlangt dieser, dass Freiheitseingriffe gegen&uuml;ber dem Betroffenen &#8222;nicht unter Hinweis auf religi&ouml;s-weltanschauliche Wahrheitsanspr&uuml;che oder partikulare Konzeptionen des Guten gerechtfertigt werden&#8220; (Huster 2002: 652) k&ouml;nnen (vgl. auch Dreier 2013:17). Die Verpflichtung zur Neutralit&auml;t ist dabei &uuml;ber religi&ouml;se und weltanschauliche Lebensentw&uuml;rfe hinaus zu einer umfassenden Lebensformneutralit&auml;t14 zu erweitern. Was bedeutet nun aber ein solches Recht auf ethisch neutrale Rechtfertigung von Grundrechtseingriffen f&uuml;r die rechtliche Regulierung der Suizidbeihilfe?<br />1. Unzul&auml;ssigkeit der ethischen Bewertung des freiverantwortlichen Suizids<br />Die ethische Neutralit&auml;t des Sterbehilferechts verlangt zun&auml;chst, dass Beschr&auml;nkungen der Suizidbeihilfe nicht mit einer direkten oder indirekten negativen ethischen Bewertung des freiverantwortlichen Suizids verbunden sind. Das Recht, das eigene Leben zu beenden, wird &uuml;ber die freiheitsrechtliche Dimension des Grundrechts auf Leben und k&ouml;rperliche Unversehrtheit (Antoine 2004:242), jedenfalls aber &uuml;ber die allgemeine Handlungsfreiheit und das allgemeine Pers&ouml;nlichkeitsrecht in Verbindung mit der Menschenw&uuml;rde gesch&uuml;tzt.15 Auch der EGMR erkennt das Recht auf Selbstbestimmung &uuml;ber den eigenen Tod an und bezieht dabei auch die M&ouml;glichkeit der Erlangung eines Mittels zum Zweck der eigenverantwortlichen Lebensbeendigung in den Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Privatlebens (Art. 8 EMRK) mit ein.16 Mit dieser grund- und menschenrechtlichen Verankerung des Rechts auf ein selbstbestimmtes Sterben ist es nicht vereinbar, den Suizid als rechtswidrig anzusehen, wie dies der Bundesgerichtshof indes noch im Jahr 2001 getan hat (Saliger 2015:135).17 Dass sich die Rechtswidrigkeit des Suizids nicht &uuml;ber eine religi&ouml;s begr&uuml;ndete Heiligkeit des Lebens begr&uuml;nden l&auml;sst, ist eine allgemein anerkannte Folge der Neutralit&auml;tsdoktrin, die eine s&auml;kulare Begr&uuml;ndung von Normen verlangt (Saliger 2015:133 f.).<br />Der Neutralit&auml;tsgrundsatz verbietet es aber auch, die Unzul&auml;ssigkeit des Suizids und die Notwendigkeit einer Kriminalisierung der Beihilfe zum Suizid unmittelbar aus einer &#8211; bestreitbaren &#8211; Interpretation der kantischen Moralphilosophie abzuleiten. Beispielhaft hierf&uuml;r steht der Ansatz des Hamburger Rechtsphilosophen Michael K&ouml;hler, der aus &#8222;Grundpflichten der rechtlichen Selbstkonstitution die Rechtspflichtwidrigkeit der Selbstt&ouml;tung ableitet und hieran die Pflicht des Staates kn&uuml;pft, jegliche akzessorische Teilnahme an einer Selbstt&ouml;tung unter Strafe zu stellen (K&ouml;hler 2006:443). Dies ist nicht nur deshalb nicht &uuml;berzeugend, weil es gute rechtsphilosophische Gr&uuml;nde daf&uuml;r gibt, die kantischen Pflichten gegen sich selbst als Tugend- und nicht als Rechtspflichten zu verstehen und den anti-paternalistischen Charakter der kantischen Rechtslehre zu betonen (Kersting 1993: 215). Gegen K&ouml;hler ist vielmehr der methodische Einwand zu erheben, dass rechtliche Freiheitseinschr&auml;nkungen sich unter Geltung des Neutralit&auml;tsgrundsatzes nicht unmittelbar auf eine umfassende partikulare moralphilosophische Lehre st&uuml;tzen lassen. <br />Der Neutralit&auml;tsgrundsatz schlie&szlig;t dar&uuml;ber hinaus auch (hart) paternalistische Rechtfertigungen aus, die mit dem wohlverstandenen Interesse des Suizidenten weiterzuleben argumentieren. Denn paternalistische Interventionen setzen eine inhaltliche Bewertung des Freiheitsgebrauchs des Rechtsgutstr&auml;gers voraus, die gegen das Neutralit&auml;tsgebot verst&ouml;&szlig;t (Rigopoulou 2013:73).18 Dabei wird die h&ouml;chstpers&ouml;nliche und unvertretbare Abw&auml;gung zwischen dem Interesse weiterzuleben und dem Interesse an der Beendigung eines subjektiv nicht ertr&auml;glichen Leidenszustands, durch eine vermeintlich objektive Interessenabw&auml;gung zwischen Selbstbestimmungsrecht und Lebensschutz ersetzt. Eine solche Abspaltung von Selbstbestimmungs- und Lebensschutz w&auml;re aber nur dann m&ouml;glich, wenn man das Rechtsgut &#8222;Leben&#8220; nicht dem Rechtsgutstr&auml;ger als Individuum, sondern einem Kollektiv (dem Staat, der Gemeinschaft) oder einer transzendenten Gr&ouml;&szlig;e (Gott) zuordnet. Das Modell einer Abw&auml;gung von Selbstbestimmungs- und Lebensschutz tr&auml;gt noch nicht einmal den Schutz vor nicht frei verantwortlichen Suiziden, denn auch hier ist es gerade der Schutz der Dispositionsfreiheit &uuml;ber das eigene Leben, der staatliche Eingriffe zur Sicherstellung der Freiverantwortlichkeit des Sterbewunsches rechtfertigen kann und eben nicht ein abstrakter Lebensschutz.</p>
<p>2. Materielle Akzessoriet&auml;t von Beihilfe und freiverantwortlichem Suizid<br />W&auml;hrend bisher nur der Suizid als solcher in den Blick genommen wurde, ist im n&auml;chsten Schritt zu fragen, ob sich an der rechtsphilosophischen und rechtlichen Bewertung etwas &auml;ndert, wenn es nicht um die Handlung des Suizidenten, sondern um die eines Dritten geht, der den Suizid f&ouml;rdert oder erm&ouml;glicht. Nach verbreiteter Auffassung soll sich die rechtliche Bewertung der Beihilfehandlung von der Bewertung der Haupttat grunds&auml;tzlich trennen lassen. Der strafrechtliche Grundsatz, dass eine strafbare Beihilfehandlung eine rechtswidrige Haupttat voraussetzt (Akzessoriet&auml;t der Teilnahme), woran es bei der Beihilfe zum Suizid schon wegen dessen Tatbestandslosigkeit fehlt, erscheint gem&auml;&szlig; dieser Auffassung als eine blo&szlig; regelungstechnische H&uuml;rde, die der Gesetzgeber ohne weiteres dadurch &uuml;berwinden kann, dass er die Beihilfehandlung selbst&auml;ndig unter Strafe stellt. <br />Der &uuml;ber den Akzessoriet&auml;tsgrundsatz hergestellte Zusammenhang zwischen der Rechtm&auml;&szlig;igkeit einer Handlung und der rechtlichen Bewertung ihrer F&ouml;rderung im Wege der Beihilfe ist aber auch materiell-inhaltlich begr&uuml;ndet. Akzeptiert man die Pr&auml;misse, dass der freiverantwortliche Suizid nicht rechtswidrig, sondern vielmehr Ausdruck des Grundrechts auf ein selbstbestimmtes Sterben ist, so st&ouml;&szlig;t eine Durchbrechung des Akzessoriet&auml;tsgrundsatzes auf un&uuml;berwindbare Probleme. Die Beihilfe zum freiverantwortlichen Suizid stellt sich dann als F&ouml;rderung oder Erm&ouml;glichung einer rechtm&auml;&szlig;igen Grundrechtsaus&uuml;bung dar und kann als solche nicht zugleich von der Rechtsordnung missbilligt werden. Solange der Suizid freiverantwortlich und tatherrschaftlich durchgef&uuml;hrt wird, fehlt es aus strafrechtstheoretischer Sicht hinsichtlich des Todes des Suizidenten an einem Erfolgsunrecht, das dem Helfer zugerechnet werden k&ouml;nnte. Da niemand in strafrechtlich relevanter Weise seine eigenen Rechtsg&uuml;ter angreifen kann (Roxin 2006:&sect; 13, Rn. 12), kann auch in der Beihilfe zu einem eigenverantwortlichen Suizid kein rechtswidriger Angriff auf ein fremdes Rechtsgut liegen. Aber auch ein Handlungsunrecht liegt nicht vor, solange der Teilnehmer wei&szlig;, dass der Suizident freiverantwortlich handelt und seinen eigenen Beitrag hiervon abh&auml;ngig macht. Dies gilt sogar dann, wenn der Teilnehmer zugleich selbsts&uuml;chtige Motive verfolgt, denn das strafw&uuml;rdige Unrecht w&uuml;rde sich sonst allein aus einer missbilligenswerten Gesinnung ergeben.19<br />Gegen eine grunds&auml;tzlich unterschiedliche Bewertung von Suizid und Handlungen Dritter, die diesen f&ouml;rdern, spricht zudem, dass staatliche Verbote der Beihilfe zum Suizid nicht nur die Grundrechte derjenigen betreffen, die einem Angeh&ouml;rigen oder einem Patienten bei dessen freiverantwortlichen Suizid beistehen m&ouml;chten. Als indirekt paternalistische Normen (Fateh-Moghadam 2010a: 24) greifen sie in gleicher Weise in das Selbstbestimmungsrecht des Suizidenten ein, der f&uuml;r die Beendigung seines Lebens die Hilfe Dritter in Anspruch nehmen m&ouml;chte oder hierauf sogar zwingend angewiesen ist. Das Verbot der Suizidbeihilfe kann dar&uuml;ber hinaus sogar die abwehrrechtliche Dimension des Grundrechts auf Leben unheilbar erkrankter Personen betreffen, weil diese sich gezwungen sehen k&ouml;nnen, bereits zu einem so fr&uuml;hen Zeitpunkt aus dem Leben zu scheiden, dass sie hierzu noch ohne fremde Hilfe in der Lage sind.20 <br />Dass die Gesellschaftsbezogenheit der Suizidbeihilfe21 keinen normativen Grund f&uuml;r eine Einschr&auml;nkung des Selbstbestimmungsrechts des Suizidenten bildet, zeigt schlie&szlig;lich die neuere Rechtsprechung zum Behandlungsabbruch nach Ma&szlig;gabe des Patientenwillens.22 Danach h&auml;ngt die Rechtfertigung sogar der tatherrschaftlichen Herbeif&uuml;hrung des Todes eines Patienten durch Dritte allein davon ab, dass der Behandlungsabbruch dem (mutma&szlig;lichen) Willen des Patienten entspricht. Dies muss erst Recht gelten, wenn der Dritte dem Patienten lediglich dabei hilft, eine lebenserhaltende Behandlung selbst abzubrechen und damit Beihilfe zu einem Suizid leistet. All dies zeigt, dass die F&ouml;rderung einer vom Staat nicht zu bewertenden rechtm&auml;&szlig;igen Handlung als solche nicht ohne Wertungswiderspr&uuml;che als rechtswidrig qualifiziert werden kann. <br />3. Sicherung der Freiverantwortlichkeit des Suizids als legitimes Regulierungsziel<br />In neutralit&auml;tskonformer Weise lassen sich gesetzliche Beschr&auml;nkungen der Suizidbeihilfe nur dann rechtfertigen, wenn sie der Sicherung der Freiverantwortlichkeit des Suizids dienen (Dworkin et al. 1997) und damit zugleich eine Bewertung des freiverantwortlichen Suizids vermeiden. Eine solche autonomie-orientierte, &#8222;weich&#8220; paternalistische Regelung der Suizidbeihilfe setzt indes zum einen voraus, dass der von der Norm vorausgesetzte Zusammenhang zwischen den Umst&auml;nden der Beihilfehandlung und einer erh&ouml;hten Gefahr der fehlenden Freiverantwortlichkeit des Suizids plausibel gemacht werden kann (Fateh-Moghadam 2010a:37; Geth 2012:75). Zum anderen darf die Verbotsnorm die Grundrechte von Patient_innen mit Sterbewunsch und potentiellen Helfer_innen nicht unverh&auml;ltnism&auml;&szlig;ig beschr&auml;nken. Prozeduralen Modellen der Absicherung der Freiwilligkeit des Suizids im Wege von Einzelfallpr&uuml;fungen geb&uuml;hrt daher der Vorrang vor pauschalen Verboten bestimmter Formen der Suizidbeihilfe. Die derzeit diskutierten Gesetzentw&uuml;rfe werden diesen Rechtfertigungsbedingungen, wie abschlie&szlig;end zu zeigen ist, nur teilweise gerecht.<br />V. Bewertung der aktuellen Gesetzentw&uuml;rfe <br />Die bisher vorgestellten Gesetzentw&uuml;rfe zur Suizidbeihilfe wurden in diesem Heft&nbsp; bereits ausf&uuml;hrlich dokumentiert. Die mit ihnen umgesetzten Positionen reichen von einer umfassenden Kriminalisierung der Beihilfe zum Suizid (Entwurf Sensburg,&nbsp; Doerflinger et al.)23, der Strafbarkeit der gesch&auml;ftsm&auml;&szlig;igen F&ouml;rderung der Selbstt&ouml;tung (Entwurf Brand, Griese et al)24, der Strafbarkeit der gewerbsm&auml;&szlig;igen Hilfe zur Selbstt&ouml;tung in Verbindung mit strafbewehrten Verfahrensregelungen f&uuml;r die gesch&auml;ftsm&auml;&szlig;ige Suizidhilfe (Entwurf K&uuml;nast, Sitte et al.)25, bis hin zum Vorschlag auf den Einsatz des Strafrechts zu verzichten und gleichzeitig zivilrechtlich klarzustellen, dass die &auml;rztlich begleitete Lebensbeendigung unter spezifischen Voraussetzungen zul&auml;ssig ist (Entwurf Reimann, Hintze et al.).26 Daneben gibt es einen Antrag der sich daf&uuml;r ausspricht an der bestehenden Rechtslage festzuhalten und insbesondere auf neue Straftatbest&auml;nde f&uuml;r die Suizidbeihilfe zu verzichten (Antrag Keul).27 Gemeinsam ist den ersten drei der genannten Gesetzentw&uuml;rfe eine repressive und punitive Tendenz, die sich darin ausdr&uuml;ckt, dass auf vermeintliche oder tats&auml;chliche Gef&auml;hrdungslagen im Bereich der Suizidbeihilfe vorrangig durch den exzessiven Einsatz des Strafrechts reagiert werden soll.28<br />1. Das kategorische Verbot der Suizidbeihilfe<br />Das kategorische Verbot der F&ouml;rderung der Hilfe zur Selbstt&ouml;tung gem&auml;&szlig; dem Gesetzentwurf von Sensburg und Doerflinger 29 best&auml;tigt die hier behauptete Abh&auml;ngigkeit der rechtlichen Bewertung der Beihilfehandlung von der Bewertung des Suizids unter umgekehrten Vorzeichen. Dem Entwurf liegt die im s&auml;kularen Rechtsstaat unhaltbare Pr&auml;misse zugrunde, dass der Suizid(-versuch) selbst rechtswidrig sei und lediglich deshalb nicht bestraft w&uuml;rde, weil der den Selbstmordversuch &Uuml;berlebende ausreichend durch die Folgen seiner Tat gestraft sei.30 Die Gesetzesbegr&uuml;ndung zielt auf den Schutz der Unverf&uuml;gbarkeit des Lebens, indem sie Art. 1 Abs. 1 GG von einer Grundnorm personaler Autonomie31 in einen staatlichen Eingriffstitel umdeutet, der den Bereich gesch&uuml;tzter Autonomie begrenzt. Mit dem behaupteten Widerspruch zwischen Selbstt&ouml;tung und Autonomie wird in der Sache eine Rechtspflicht zum Weiterleben um jeden Preis postuliert, die sich nicht ohne R&uuml;ckgriff auf partikulare religi&ouml;se oder weltanschauliche Vorstellungen begr&uuml;nden l&auml;sst und damit das Gebot der Begr&uuml;ndungsneutralit&auml;t verletzt. <br />Ein kategorisches Verbot der Beihilfe zum Suizid w&auml;re mit Blick auf die betroffenen Grundrechte dar&uuml;ber hinaus selbst dann unverh&auml;ltnism&auml;&szlig;ig (Lindner 2013, 138; Hilgendorf 2014, 551), wenn man es begr&uuml;ndungsneutral als abstraktes Gef&auml;hrdungsdelikt zum Schutz vor defizit&auml;ren Suizidentscheidungen konzipieren w&uuml;rde. Diese Auffassung wird durch ein historisches Urteil des Supreme Court of Canada best&auml;tigt, der das kategorische Verbot der Beihilfe zum Suizid des kanadischen Strafrechts f&uuml;r verfassungswidrig erkl&auml;rt hat.32 Der Umgang eines Menschen mit einer schweren und nicht heilbaren Erkrankung, einschlie&szlig;lich der Entscheidung das Leben zu beenden, sei ein zentrales Element seiner W&uuml;rde und seiner Autonomie (Carter v. Canada (Attorny General), 2015 SCC 5:Rn. 75). Das gesetzgeberische Ziel, besonders verletzliche Personen davor zu bewahren, in einem Moment der Schw&auml;che zum Suizid verleitet zu werden, trage jedenfalls kein pauschales Verbot der Beihilfe zum Suizid. <br />Ein solches Gesetz sei nicht nur nicht erforderlich im Sinne der Existenz milderer Mittel, sondern es sei overbroad (ebenda:Rn. 85 ff), also in seinem Anwendungsbereich zu breit, weil es auch unheilbar erkrankte Patienten erfasse, die sich autonom, rational und stabil daf&uuml;r entschieden haben, ihr Leben zu beenden. Das pauschale Verbot erfasse mithin Verhaltensweisen, die in keinem Zusammenhang mit dem&nbsp; &#8211; einzig legitimen &#8211; Ziel des Schutzes vor nicht frei verantwortlichen Suiziden st&uuml;nden. Den allgemeinen Lebensschutz (&#8222;the preservation of life&#8220;) als Ziel des Verbotes der Suizidbeihilfe anzusehen (Rn. 75), weist das Gericht dagegen ausdr&uuml;cklich zur&uuml;ck, was im Hinblick auf die im common law verbreitete Doktrin der sanctity of life (Fateh-Moghadam 2010b: 925) bemerkenswert ist. <br />2. Strafbarkeit der gesch&auml;ftsm&auml;&szlig;igen F&ouml;rderung der Selbstt&ouml;tung <br />Die zweitrestriktivste Strategie zielt auf die Strafbarkeit der gesch&auml;ftsm&auml;&szlig;igen F&ouml;rderung der Selbstt&ouml;tung (Entwurf Brand, Griese et al.)33 Gesch&auml;ftsm&auml;&szlig;ig handelt nach herk&ouml;mmlicher und auch von den Entwurfsverfassern geteilter Ansicht bereits derjenige, der die Wiederholung gleichartiger T&auml;tigkeiten zum Gegenstand seiner Besch&auml;ftigung machen will (Fischer 2015, Vor. &sect; 52, Rn. 63). Im Unterschied zum Kriterium der Gewerbsm&auml;&szlig;igkeit kommt es weder auf das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht noch &uuml;berhaupt auf einen Zusammenhang mit einer wirtschaftlichen oder beruflichen T&auml;tigkeit an.34 Damit w&uuml;rde indes nicht nur die T&auml;tigkeit von Sterbehilfeorganisationen umfassend kriminalisiert, sondern auch der &auml;rztlich assistierte Suizid. Palliativmediziner_innen werden zwar selten, im Zweifel aber nicht nur einmal mit dem Suizidwunsch ihrer Patient_innen konfrontiert (Schildmann et al 2015:22). Entschlie&szlig;t sich eine &Auml;rztin bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen den Suizid ihrer unheilbar erkrankten Patientin zu begleiten, so wird sie dies in vergleichbaren F&auml;llen ebenso handhaben wollen. Bereits der erstmalige &auml;rztlich begleitete Suizid w&auml;re somit auf Wiederholung angelegt und damit als strafbare gesch&auml;ftsm&auml;&szlig;ige F&ouml;rderung der Selbstt&ouml;tung zu qualifizieren. <br />Gegen ein Verbot der gesch&auml;ftsm&auml;&szlig;igen F&ouml;rderung des Suizids spricht vor allem, dass es&nbsp; sich nicht begr&uuml;nden l&auml;sst, wie aus einer rechtm&auml;&szlig;igen Suizidbeihilfe durch blo&szlig;e Wiederholung bzw. Wiederholungsabsicht strafrechtliches Unrecht entstehen soll. Gesch&auml;ftsm&auml;&szlig;igkeit ist ein Steigerungsbegriff, der sich allenfalls zur Quantifizierung begangenen Unrechts &#8211; im Rahmen der Strafzumessung oder eines Qualifikationstatbestandes &#8211; nicht aber als unrechtskonstituierendes Tatbestandsmerkmal eignet. Eine absurde Konsequenz der Regelung w&auml;re, dass sich jedermann daf&uuml;r entscheiden k&ouml;nnte, einmal im Leben Beihilfe zum Suizid zu leisten, nicht aber dazu, dies unter identischen Rahmenbedingungen zu wiederholen. <br />Die Entwurfsbegr&uuml;ndung legt auch nicht plausibel dar, dass das Vorliegen von Gesch&auml;ftsm&auml;&szlig;igkeit seitens des Sterbehelfers die Freiverantwortlichkeit des Sterbewunsches des Patienten bedrohen w&uuml;rde. Diesen Zusammenhang verfehlt insbesondere das Normalisierungsargument. Das Gesetz soll gem&auml;&szlig; seiner Begr&uuml;ndung die &#8222;gesellschaftliche Normalisierung&#8220; der Suizidbeihilfe verhindern und gew&auml;hrleisten, dass diese nicht als &#8222;normale Therapieoption&#8220; verstanden w&uuml;rde. Normalisierung verweist auf eine quantitative, auf die Gesamtbev&ouml;lkerung oder ein Patientenkollektiv bezogene Gr&ouml;&szlig;e. Als solche steht sie in keinem Zusammenhang mit der individuellen Freiverantwortlichkeit des Suizidwunsches. Der pauschale Hinweis auf einen diffusen Erwartungsdruck und Eigeninteressen der Suizidhelfer_innen gen&uuml;gt nicht, um ein erh&ouml;htes Risiko f&uuml;r defizit&auml;re Entscheidungen von Suizidwilligen plausibel zu machen. Das Normalisierungsargument beruht damit letztlich auf einer neutralit&auml;tswidrigen negativen Bewertung des freiverantwortlichen Suizids.</p>
<p>3. Strafbarkeit der gewerbsm&auml;&szlig;igen Suizidbeihilfe<br />Der Entwurf eines Gesetzes &uuml;ber die Straffreiheit der Hilfe zur Selbstt&ouml;tung (K&uuml;nast, Sitte et al.)35 h&auml;lt an der grunds&auml;tzlichen Straflosigkeit der Hilfe zum Suizid fest und stellt klar, dass &Auml;rzt_innen Hilfe zur Selbstt&ouml;tung leisten d&uuml;rfen (&sect;&sect; 1 Nr. 3 und 2 Abs. 2 des Entwurfes). Strafrechtlich verboten wird jedoch die gewerbsm&auml;&szlig;ige Hilfe zur Selbstt&ouml;tung, w&auml;hrend die organisierte und gesch&auml;ftsm&auml;&szlig;ige Hilfe zur Selbstt&ouml;tung an eine Reihe von strafrechtlich abgesicherten Verfahrensvorschriften, insbesondere an eine umfassende Beratungspflicht gekn&uuml;pft werden soll. Insgesamt formuliert der sich liberal und strafrechtsskeptisch pr&auml;sentierende Entwurf nicht weniger als zehn neue Straftatbest&auml;nde.36 Wie schon im Falle des im Vorfeld der Bundestagsdebatte lancierten Gesetzentwurfs &#8222;Selbstbestimmung im Sterben &#8211; F&uuml;rsorge zum Leben&#8220; (Borasio, Jox et al. 2014)37, wird hier die Liberalisierung des Standesrechts durch eine erhebliche Versch&auml;rfung des Strafrechts erkauft. Die liberale Selbstcharakterisierung beider Entw&uuml;rfe beruht damit auf einem Kategorienfehler: Sie zielen auf eine &Auml;nderung des allgemeinen Strafrechts, messen sich in der Bewertung ihrer freiheitsbeschr&auml;nkenden Konsequenzen aber nicht am geltenden Strafrecht, sondern an hiervon teilweise abweichenden (verfassungswidrigen) Regelungen des Standesrechts. Hieran zeigt sich einmal mehr, dass es zu rechtsstaatlichen Kollateralsch&auml;den f&uuml;hrt, wenn sich der medizinstrafrechtliche Diskurs von den Selbstbeschreibungen der medizinischen Profession und den Institutionen ihrer Selbstorganisation abh&auml;ngig macht. <br />Mit Blick auf die Kriminalisierung der gewerbsm&auml;&szlig;igen Beihilfe zum Suizid gilt, &auml;hnlich wie im Falle der Gesch&auml;ftsm&auml;&szlig;igkeit, dass auch insoweit der behauptete Zusammenhang zwischen der Kommerzialisierung der Beihilfe zum Suizid und der Unfreiwilligkeit des Sterbewunsches nicht plausibel gemacht wird. Im Kontext einer kapitalistischen Marktwirtschaftsordnung, die auch den Bereich der medizinischen Versorgung durchdringt, ist es schwer begr&uuml;ndbar, warum gerade beim assistierten Suizid die Gewerbsm&auml;&szlig;igkeit eines Angebots mit der Entscheidungsfreiheit des Patienten nicht vereinbar sein soll (Henking 2015:179). Dass man &#8222;mit dem Tod keine Gesch&auml;fte machen solle&#8220;, wie vielfach betont wird, deutet denn auch eher auf eine allein an der sozialethischen Verwerflichkeit orientierte, moralistische Norm hin, die den Anforderungen an die strafrechtliche Normenbegr&uuml;ndung im Rechtsstaat nicht gerecht wird (Neumann/Saliger 2006:288). Erw&auml;genswert w&auml;re es allenfalls, Patient_innen mit Suizidwunsch vor einer wucherischen Ausbeutung einer Zwangslage zu sch&uuml;tzen (Schroth 2006, 571). Dies w&uuml;rde indes einen wucher&auml;hnlichen Straftatbestand voraussetzen, der auf den Schutz vor der Ausbeutung einer Zwangslage bei gleichzeitigem Vorliegen eines groben Missverh&auml;ltnisses von Angebot und Leistung zielt.<br />Die strafbewehrte Beratungspflicht f&uuml;r Formen organisierter oder gesch&auml;ftsm&auml;&szlig;iger Hilfe zur Selbstt&ouml;tung (&sect; 9 iVm &sect;&sect; 3, 7 und 8 des Entwurfs) statuiert ein prozedurales Strafrecht, bei dem es f&uuml;r die Strafbarkeit nicht darauf ankommt, ob der Suizid tats&auml;chlich freiverantwortlich durchgef&uuml;hrt wurde oder nicht, sondern allein auf die Nichtbeachtung bestimmter Verfahrensvorschriften. Die verfahrensm&auml;&szlig;ige Absicherung von Autonomiebedingungen bei der Beihilfe zur Selbstt&ouml;tung ist mit dem hier vorgeschlagenen Legitimationsmodell der Begr&uuml;ndungsneutralit&auml;t grunds&auml;tzlich vereinbar. Die zehn unterschiedlichen Tatvarianten kriminalisieren aber in geradezu exzessiver Weise die Verletzung von neu geschaffenen Beratungs- und Informationspflichten, die sich weit im Vorfeld einer m&ouml;glichen Gef&auml;hrdung von Patient_innen bewegen, wie etwa die Pflicht von Mitarbeiter_innen eines Hospizes oder eines Krankenhauses, die Leitung des Hauses unverz&uuml;glich dar&uuml;ber zu informieren, dass sie um Hilfe zur Selbstt&ouml;tung gebeten wurden. Grob wertungswiderspr&uuml;chlich ist zudem, dass &sect; 9 iVm &sect; 3 Abs. 1 des Entwurfs die Hilfe zu einer nicht freiverantwortlichen Selbstt&ouml;tung auf derselben Unrechtsstufe ansiedelt wie Verst&ouml;&szlig;e gegen blo&szlig;e Verfahrensvorschriften (&sect; 9 iVm &sect; 3 Abs. 1 des Entwurfs). Damit w&uuml;rde der Unterschied zwischen einer blo&szlig; abstrakten Gef&auml;hrdung der k&ouml;rperlichen Dispositionsfreiheit durch einen Verfahrensversto&szlig; und ihrer Verletzung willk&uuml;rlich eingeebnet. Schlie&szlig;lich wird die kriminalpolitische Notwendigkeit einer umfassenden Regulierung und P&ouml;nalisierung des Verfahrens bei organisierter und gesch&auml;ftsm&auml;&szlig;iger Sterbehilfe nicht hinreichend durch gesicherte empirische Erkenntnisse &uuml;ber existierende Missst&auml;nde gest&uuml;tzt.<br />4. Klarstellung der Zul&auml;ssigkeit &auml;rztlich begleiteter Lebensbeendigung im Zivilrecht <br />Auf systematisch elegante Weise l&ouml;st der Entwurf Reimann, Hintze et al.38 die Aufgabe, die rechtliche Zul&auml;ssigkeit &auml;rztlich begleiteter Lebensbeendigung klarzustellen, deren Voraussetzungen gesetzlich zu konkretisieren und zugleich auf eine Versch&auml;rfung des Strafrechts zu verzichten. Es ist der einzige vorliegende Gesetzentwurf, der konsequent auf eine zus&auml;tzliche P&ouml;nalisierung verzichtet.39 Die Entwurfsbegr&uuml;ndung betont, insoweit durchaus in &Uuml;bereinstimmung mit dem hier entwickelten Standpunkt, die Pluralit&auml;t religi&ouml;ser, weltanschaulicher und moralischer Einstellungen zur Hilfe zum Suizid, den Charakter der Suizidassistenz als h&ouml;chstpers&ouml;nliche Gewissensentscheidung und die fehlende Ber&uuml;hrung von Rechtsg&uuml;tern Dritter oder der Allgemeinheit.40 Vor diesem Hintergrund zielt der Entwurf gem&auml;&szlig; seinem eigenen Anspruch darauf, &#8222;die unterschiedlichen Orientierungen in der Gesellschaft und innerhalb der &Auml;rzteschaft gleicherma&szlig;en Geltung zu verschaffen und zugleich ein hohes Ma&szlig; an Schutz vor &uuml;bereilten und medizinisch nicht ausreichend fundierten Entscheidungen zu gew&auml;hrleisten&#8220;.41 Umgesetzt wird das strafrechtsskeptische Regelungsmodell durch eine &Auml;nderung des B&uuml;rgerlichen Gesetzbuchs. In einem neu zu schaffenden eigenen Abschnitt im Familienrecht (4. Buch) mit dem Titel &#8222;Selbstbestimmung des Patienten&#8220; soll E-&sect;&nbsp;1921a BGB (&#8222;&Auml;rztlich begleitete Lebensbeendigung&#8220;) klarstellen, dass Patienten bei der selbst vollzogenen Beendigung ihres Lebens die Hilfestellung eines Arztes &#8222;zur Abwendung eines krankheitsbedingten Leidens&#8220; in Anspruch nehmen k&ouml;nnen. Als materielle Voraussetzungen des &auml;rztlich assistierten Suizids werden die Vollj&auml;hrigkeit und Einwilligungsf&auml;higkeit der Patient_innen, deren ernsthafter und endg&uuml;ltiger Sterbewunsch sowie eine unheilbare Erkrankung, die unumkehrbar zum Tode f&uuml;hrt genannt. Hinzu kommt in prozeduraler Hinsicht die Notwendigkeit einer &auml;rztlichen Beratung insbesondere &uuml;ber andere Behandlungsm&ouml;glichkeiten und die medizinische Feststellung der Unumkehrbarkeit des Krankheitsverlaufs sowie die Wahrscheinlichkeit des t&ouml;dlichen Verlaufs, wobei s&auml;mtliche Voraussetzungen durch einen zweiten Arzt best&auml;tigt werden m&uuml;ssen. <br />Die doppelte Sto&szlig;richtung des Entwurfs, einerseits Klarstellung der Zul&auml;ssigkeit des &auml;rztlich assistierten Suizids, andererseits Verhinderung der Beihilfe zu nicht freiverantwortlichen Suiziden, ist &uuml;berzeugend. Problematisch ist indes, dass der Entwurf die Rechtm&auml;&szlig;igkeit des &auml;rztlich assistierten Suizids wie oben beschrieben von der Art und dem Stadium einer Erkrankung sowie von dem &#8211; hochgradig unbestimmten &#8211; Kriterium der &#8222;Wahrscheinlichkeit des Todeseintritts&#8220; abh&auml;ngig macht. Eine solche &#8222;Reichweitenbeschr&auml;nkung&#8220; f&uuml;r die Ma&szlig;geblichkeit des freiverantwortlichen Willens des Patienten ist ebenso wie im Falle der Patientenverf&uuml;gung (&sect;&nbsp;1901 a BGB) abzulehnen.42 Sie schr&auml;nkt das Selbstbestimmungsrecht &uuml;ber den eigenen Tod auf eine Weise ein, die mit dem Recht auf neutrale Rechtfertigung von Freiheitseingriffen nicht vereinbar ist. Zwar sind die in E-&sect; 1921 a BGB genannten Voraussetzungen nicht selbst&auml;ndig strafbewehrt und lassen daher den Grundsatz der Straflosigkeit der Beihilfe zum Suizid unber&uuml;hrt,43 sie formulieren aber au&szlig;erstrafrechtliche Rechtm&auml;&szlig;igkeitsbedingungen f&uuml;r den &auml;rztlich assistierten Suizid, die u.a. zivilrechtlich, berufsrechtlich und versicherungsrechtlich relevant sind. Als solche bringen Sie zum Ausdruck, dass die Hilfestellung eines Arztes zu einem Suizid in allen anderen F&auml;llen auch dann von der Rechtsordnung missbilligt wird, wenn dieser freiverantwortlich erfolgt. Damit ist eine negative ethische Bewertung des freiverantwortlichen Suizids von nicht unheilbar erkrankten und unmittelbar vom Tode bedrohten Patienten verbunden, die gegen das Neutralit&auml;tsgebot verst&ouml;&szlig;t. Denn Anforderungen an Art und Stadium der Erkrankung eignen sich nicht dazu, die Freiverantwortlichkeit des Sterbewunsches zu garantieren. Die gesetzliche Formulierung von objektiven Kriterien f&uuml;r die Plausibilit&auml;t des Sterbeverlangens setzt sich vielmehr der zus&auml;tzlichen Kritik aus, dass damit implizit die Lebensinteressen von Patienten im Endstadium einer Erkrankung abgewertet werden, was mit der Gleichwertigkeit allen menschlichen Lebens unvereinbar ist. Vor diesem Hintergrund sollte eine gesetzliche Klarstellung der Zul&auml;ssigkeit auch des &auml;rztlich assistierten Suizids von einer Reichweitenbeschr&auml;nkung in Bezug auf die Art und Stadium der Erkrankung des Patienten absehen. Daher gilt auch f&uuml;r diesen Entwurf, jedenfalls in seiner derzeitigen Fassung, dass die mit der (Zwangs-)Liberalisierung des Standesrechts verbundenen Kosten f&uuml;r die Liberalit&auml;t und Rechtsstaatlichkeit des allgemeinen Rechts der Suizidbeihilfe zu hoch sind. <br />VI. Fazit<br />Das Recht auf neutrale Rechtfertigung von Grundrechtseingriffen sperrt sich gegen moralistisch und paternalistisch begr&uuml;ndete strafrechtliche Verbote der Suizidbeihilfe. Die rechtliche Regulierung der Suizidbeihilfe darf insbesondere weder direkt noch indirekt eine ethische Bewertung des freiverantwortlichen Suizids implizieren. Die F&ouml;rderung einer rechtm&auml;&szlig;igen Handlung kann, als solche, nicht ohne Wertungswiderspruch als rechtswidrig qualifiziert werden. In neutralit&auml;tskonformer Weise lassen sich allein solche Beschr&auml;nkungen der Suizidbeihilfe legitimieren, die das &#8222;weich&#8220; paternalistische Ziel verfolgen, die Freiverantwortlichkeit des Suizids abzusichern. Im Kontrast hierzu erweisen sich die gegenw&auml;rtig diskutierten pauschalen Verbote von gewerbsm&auml;&szlig;iger, gesch&auml;ftsm&auml;&szlig;iger oder gar jeglicher Hilfe zur Selbstt&ouml;tung als Ausdruck des Versuchs einer Re-Ethisierung des Strafrechts, die die Fundamente des hier skizzierten Neutralit&auml;tsliberalismus angreift. Eine gesetzliche Klarstellung, dass auch &Auml;rzt_innen im Rahmen ihrer Berufs- und Gewissensfreiheit den freiverantwortlichen Suizid eines Patienten begleiten d&uuml;rfen ohne negative standesrechtliche Konsequenzen bef&uuml;rchten zu m&uuml;ssen, w&auml;re dagegen w&uuml;nschenswert. Damit w&uuml;rde betroffenen Patient_innen die M&ouml;glichkeit er&ouml;ffnet, sich mit ihrem Wunsch nach begleitetem Sterben an die &Auml;rzte ihres Vertrauens zu wenden. Diese St&auml;rkung des Vertrauensverh&auml;ltnisses zwischen &Auml;rzt_innen und Patient_innen w&uuml;rde eine gr&ouml;&szlig;ere suizidprophylaktische Wirkung entfalten als strafrechtliche Verbote und zugleich die Inanspruchnahme organisierter Sterbehilfe praktisch weitgehend &uuml;berfl&uuml;ssig machen. Eine Versch&auml;rfung des Strafrechts der Suizidbeihilfe ist dagegen kriminalpolitisch nicht geboten und im &Uuml;brigen an enge rechtsstaatliche Grenzen gebunden.</p>
<p>BIJAN&nbsp;FATEH-MOGHADAM&nbsp;&nbsp; Dr. jur. Privatdozent an der Juristischen Fakult&auml;t der Westf&auml;lischen-Wilhelms-Universit&auml;t M&uuml;nster, Mitglied des Exzellenzclusters &#8222;Religion und Politik in den Kulturen der Vormoderne&nbsp;und Moderne&#8220; und vertritt gegenw&auml;rtig den Lehrstuhl f&uuml;r Strafrecht, Strafprozessrecht und Wirtschaftsstrafrecht an der Ludwig-Maximilians-Universit&auml;t M&uuml;nchen. Sein Forschungsinteresse gilt einer grundlagenorientierten, international und interdisziplin&auml;r ausgerichteten Strafrechtswissenschaft mit einem besonderen Schwerpunkt im Medizinstrafrecht. <br />Literatur<br />Antoine, J&ouml;rg 2004: Aktive Sterbehilfe in der Grundrechtsordnung, Berlin<br />Borasio, Gian D. et al. 2014: Selbstbestimmung im Sterben &#8211; F&uuml;rsorge zum Leben, Ein Gesetzesvorschlag zur Regelung des assistierten Suizids, Stuttgart<br />Borasio, Gian D. 2014: selbst bestimmt sterben, M&uuml;nchen<br />Dobrinski, Matthias 2015: Suche nach dem guten Tod; in: S&uuml;ddeutsche Zeitung, abrufbar unter <a href="http://www.sueddeutsche.de/politik/sterbehilfe-vom-guten-tod-1.2545782" target="_blank" rel="noopener">http://www.sueddeutsche.de/politik/sterbehilfe-vom-guten-tod-1.2545782</a><br />Dreier, Horst 2013: Bioethik. Politik und Verfassung, T&uuml;bingen<br />Dworkin, R./Nagel, T. /Nozick, R./Scanlon, T. /Thomson, J. J.: Assisted Suicide. The Philosophers&#8217; Brief, in: The New York Review of Books, 23.3.1997, 41&#8211;47<br />Fateh-Moghadam, Bijan 2010a: Grenzen des weichen Paternalismus; in: Fateh-Moghadam et al. (Hrsg.), Grenzen des Paternalismus, Stuttgart, S. 21-47<br />Fateh-Moghadam, Bijan 2010b: Grundstrukturen des englischen Arztstrafrechts, in: Roxin/Schroth, Handbuch des Medizinstrafrechts, 888-930<br />Fischer, Thomas 2014: Kommentar zum Strafgesetzbuch, 60. Aufl., M&uuml;nchen<br />Fischer, Thomas 2015, Kommentar zum Strafgesetzbuch, 61. Aufl., M&uuml;nchen<br />Forst, Rainer 2003: Toleranz im Konflikt. Geschichte, Gehalt und Gegenwart eines umstrittenen Rechtsbegriffs, Frankfurt/Main<br />Forst, Rainer 1996 [1994]: Kontexte der Gerechtigkeit. Politische Philosophie jenseits von Liberalismus und Kommunitarismus, Frankfurt/Main<br />Freund, Georg/ Timm, Frauke 2012: Stellungnahme zum Referentenentwurf des BMJ zu einem Gesetz zur Strafbarkeit der gewerbsm&auml;&szlig;igen F&ouml;rderung der Selbstt&ouml;tung; in: Goltdammer&#8217;s Archiv f&uuml;r Strafrecht, Jg. 159, S. 491-497<br />Geth, Christopher 2012: Organisierte Suizidhilfe in der Schweiz &#8211; aktuelle rechtspolitische Entwicklungen, in: Zeitschrift f&uuml;r Lebensrecht, Heft 3, S. 70-75<br />Gutmann, Thomas 2012: Religi&ouml;ser Pluralismus und liberaler Verfassungsstaat, in: Gabriel, Karl et al. (Hrsg.): Modelle des religi&ouml;sen Pluralismus, Paderborn, S. 291-315<br />Habermas, J&uuml;rgen 2005: Zwischen Naturalismus und Religion. Philosophische Aufs&auml;tze, Frankfurt/Main<br />Henking, Tanja 2015: Der &auml;rztlich assistierte Suizid und die Diskussion um das Verbot von Sterbehilfeorganisationen, in: Juristische Rundschau, Heft 4, S. 174-183<br />Hilgendorf, Eric/Rosenau Henning 2015: Stellungnahme deutscher Strafrechtslehrerinnen und Strafrechtslehrer zur geplanten Ausweitung der Strafbarkeit der Sterbehilfe, abrufbar unter <a href="https://idw-online.de/de/attachmentdata43853.pdf" target="_blank" rel="noopener">https://idw-online.de/de/attachmentdata43853.pdf</a>.<br />Hilgendorf, Eric 2014: Zur Strafw&uuml;rdigkeit organisierter Sterbehilfe; in: JuristenZeitung, Jg. 69, H. 11, S. 545-552<br />Huster, Stefan 2002: Die ethische Neutralit&auml;t des Staates. Eine liberale Interpretation der Verfassung, T&uuml;bingen<br />Kersting, Wolfgang 1993 [1984]: Wohlgeordnete Freiheit. Immanuel Kants Rechts- und Staatsphilosophie, Paderborn<br />K&ouml;hler, Michael 2006: Die Rechtspflicht gegen sich selbst; in: Byrd et al (Hrsg.), Jahrbuch f&uuml;r Recht und Ethik, Berlin, S. 425-446<br />Koranyi, Johannes/Verrel, Torsten 2013: Die straf- und standesrechtliche Bewertung &auml;rztlicher Suizidbeihilfe, Anmerkungen anl&auml;sslich der Entscheidung des Europ&auml;ischen Gerichtshofs f&uuml;r Menschenrechte in der Sache Gross gegen die Schweiz vom 14.05.2013; in: Forensische Psychiatrie, Psychologie, Kriminologie, Jg. 7. H. 4, S. 273-281<br />Kre&szlig;, Hartmut 2015: Pr&auml;implantationsdiagnostik in der pluralistischen Gesellschaft im Licht des Toleranzgebots, mit kritischen Bemerkungen zu den Befugnissen der PID-Ethikkommission; in: Max-Emanuel Geis et. al. (Hrsg.), Von der Kultur der Verfassung, Festschrift f&uuml;r Friedhelm Hufen zum 70. Geburtstag, M&uuml;nchen, S. 43-52<br />Kunz, Dominik/Saake, Irmhild 2006: Von Kommunikation &uuml;ber Ethik zu &#8222;ethischer Sensibilisierung&#8220;: Symmetrisierungsprozesse in diskursiven Verfahren; in: Zeitschrift f&uuml;r Soziologie, Jg. 35, H. 1, S. 41-55<br />Lindner, Josef F. 2013: Verfassungswidrigkeit des &#8211; kategorischen &#8211; Verbots &auml;rztlicher Suizidassistenz; in: Neue Juristische Wochenschrift, Jg. 66, H. 3, S. 136-139 <br />Montgomery, Frank U. 2015: Wir brauchen keine &auml;rztlichen Sterbehelfer; in: Zeitschrift f&uuml;r Medizinstrafrecht, Jg. 1, H. 2, S. 65-67<br />Neumann, Ulfrid 2013: Vorbemerkung zu den &sect;&sect; 211; in: Urs Kindh&auml;user et. al. (Hrsg.), Kommentar zum Strafgesetzbuch, 4. Aufl., Baden-Baden<br />Neumann, Ulfrid 2015: Beihilfe zur Selbstt&ouml;tung &#8211; nur durch &Auml;rzte?; in: Zeitschrift f&uuml;r Medizinstrafrecht, Jg. 1, H. 1, S. 16-18<br />Neumann, Ulfrid/ Saliger, Frank 2006: Sterbehilfe zwischen Selbstbestimmung und Fremdbestimmung &#8211; Kritische Anmerkungen zur aktuellen Sterbehilfedebatte; in: Onlinezeitschrift f&uuml;r H&ouml;chstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht, Jg. 7, H. 8-9, S. 280-288<br />Nussbaum, Martha C. 2011: Perfectionist Liberalism and Political Liberalism; in: Philosophy &amp; Public Affairs 39, Vol. 39, No. 1, S. 4-45<br />Rigopoulou, Maria 2013: Grenzen des Paternalismus im Strafrecht, Berlin<br />Roxin, Claus 2006 [1992]: Strafrecht Allgemeiner Teil Band I: Grundlagen. Der Aufbau der Verbrechenslehre, M&uuml;nchen<br />Saliger, Frank: Freitodbegleitung als Sterbehilfe &#8211; Fluch oder Segen? In: Zeitschrift f&uuml;r Medizinstrafrecht, Jg. 1, H. 3, S.132-138<br />Schildmann, Jan/ W&uuml;nsch, Kerstin/ Winkler, Eva 2015: &Auml;rztlich assistierte Selbstt&ouml;tung. Eine Umfrage zur Handlungspraxis und den Einstellungen unter Mitgliedern der Deutschen Gesellschaft f&uuml;r H&auml;matologie und Medizinische Onkologie (DGHO), in: DGHO: &Auml;rztlich assistierte Selbstt&ouml;tung. Umfrage zur &auml;rztlichen Versorgung von Krebspatienten. Ethische &Uuml;berlegungen und Stellungnahme, Gesundheitspolitische Schriftenreihe der DGHO, Band 7, S. 13-30<br />Schroth, Ulrich 2006: Sterbehilfe als strafrechtliches Problem, Selbstbestimmung und Schutzw&uuml;rdigkeit des t&ouml;dlich Kranken; in: Goltdammer&#8217;s Archiv f&uuml;r Strafrecht, Jg. 153, S. 549-572<br />Schwarzenegger, Christian 2013: Kommentierung zu Art. 115 Schweiz-StGB; in: Marcel A. Niggli/Hans Wipr&auml;chtiger (Hrsg.), Basler Kommentar, Strafrecht II, Art. 111-392 StGB, 3. Aufl., Basel<br />Schweizerische Eidgenossenschaft, Der Bundesrat 2011: Palliative Care, Suizidpr&auml;vention und organisierte Suizidhilfe, Bericht des Bundesrates, abrufbar unter <a href="http://www.ejpd.admin.ch/" target="_blank" rel="noopener">http://www.ejpd.admin.ch</a><br />Verrel, Torsten 2015: Anmerkung zu VG K&ouml;ln, Urt. v. 13.5.2014 &#8211; 7 K 254/13; in: Zeitschrift f&uuml;r Medizinstrafrecht, Jg. 1, H. 2, S. 117-119 Waldhoff, Christian 2010: Neue Religionskonflikte und staatliche Neutralit&auml;t. Erfordern weltanschauliche und religi&ouml;se Entwicklungen Antworten des Staates?; in: Verhandlungen des 68. Deutschen Juristentages &#8211; Berlin 2010 Band I: Gutachten / Teil D: Neue Religionskonflikte und staatliche Neutralit&auml;t, M&uuml;nchen</p>
<p>Gesetzesentw&uuml;rfe:<br />Deutscher Bundestag, 18. Wahlperiode, Gesetzesentwurf der MdB Brand/Griese et. al. &#8222;Entwurf eines Gesetzes zur Strafbarkeit der gesch&auml;ftsm&auml;&szlig;igen F&ouml;rderung der Selbstt&ouml;tung&#8220; vom 1.7.2015,&nbsp; BT-Drs. 18/5373<br />Deutscher Bundestag, 18. Wahlperiode, Gesetzesentwurf der MdB Hintze/Reimann et. al. &#8222;Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der &auml;rztlich begleiteten Lebensbeendigung (Suizidhilfegesetz)&#8220; vom 30.6.2015, BT-Drs. 18/5374<br />Deutscher Bundestag, 18. Wahlperiode, Gesetzesentwurf der MdB K&uuml;nast/Sitte et. al. &#8222;Entwurf eines Gesetzes &uuml;ber die Straffreiheit der Hilfe zur Selbstt&ouml;tung&#8220; vom 30.6.2015, BT-Drs. 18/5375<br />Deutscher Bundestag, 18. Wahlperiode, Gesetzesentwurf der MdB Sensburg/Doerflinger zur &#8222;Strafbarkeit der Teilnahme an der Selbstt&ouml;tung&#8220; vom 30.6.2015, BT-Drs. 18/5376<br />Anmerkungen:</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/210-211/publikation/suizidbeihilfe-grenzen-der-kriminalisierung/">Suizidbeihilfe: Grenzen der Kriminalisierung</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Zur Bewertung von Suizid und Sterbehilfe im Strafrecht unter Berücksichtigung der Rechtsgeschichte</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/210-211/publikation/zur-bewertung-von-suizid-und-sterbehilfe-im-strafrecht-unter-beruecksichtigung-der-rechtsgeschichte/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 20 Sep 2015 08:40:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>In: vorgänge 210/211 (2-3/2015), S. 70-78 Anlässlich der aktuellen Debatte zur Kriminalisierung von Hilfen beim Suizid zeigt Anette Grünewald die rechtsgeschichtliche Entwicklung bis zur Straffreiheit des Suizides und der Suizidbeihilfe in Deutschland auf. Dazu skizziert sie die Diskussion seit der Antike bis zur Straffreistellung durch das Reichsstrafgesetzbuch von 1871 und zeigt, wie dies in die [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/210-211/publikation/zur-bewertung-von-suizid-und-sterbehilfe-im-strafrecht-unter-beruecksichtigung-der-rechtsgeschichte/">Zur Bewertung von Suizid und Sterbehilfe im Strafrecht unter Berücksichtigung der Rechtsgeschichte</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>In: vorgänge 210/211 (2-3/2015), S. 70-78</p>
<p><i>Anlässlich der aktuellen Debatte zur Kriminalisierung von Hilfen beim Suizid zeigt Anette Grünewald die rechtsgeschichtliche Entwicklung bis zur Straffreiheit des Suizides und der Suizidbeihilfe in Deutschland auf. Dazu skizziert sie die Diskussion seit der Antike bis zur Straffreistellung durch das Reichsstrafgesetzbuch von 1871 und zeigt, wie dies in die Rechtsordnung unter dem Grundgesetz übernommen wurde. Die Autorin kritisiert, dass die Gesetzesvorschläge auf die Suizidteilnahme fixiert sind und diese bereichsweise kriminalisieren, anstatt die Sterbehilfe insgesamt weiter zu liberalisieren.</i></p>
<p>In der gegenwärtigen rechtspolitischen Debatte steht die Straflosigkeit von Teilnahmehandlungen in Sterbehilfesituationen zur Disposition &#150; Handlungen, die seit mehr als hundert Jahren straflos sind. Unter Sterbehilfe ist eine Hilfe zu verstehen, die einem schwerkranken Menschen auf dessen Wunsch oder mutmaßlichen Willen hin geleistet wird, um ihm einen menschenwürdigen Tod zu ermöglichen1. Lässt man den Sterbehilfe-Kontext beiseite und betrachtet die Problematik allgemeiner, geht es um die strafrechtliche Zulässigkeit oder Unzulässigkeit einer Teilnahme am Suizid. Historisch gesehen wurde das Thema unter dem Terminus &#132;Suizid&#147; diskutiert, bis in den letzten Jahrzehnten, bedingt durch die rasante Entwicklung in der Medizin und Pharmakologie, Sterbehilfesituationen ganz in den Vordergrund des öffentlichen Interesses getreten sind. Die Diskussion um die Bewertung von Selbsttötungen lässt sich bis in die Antike zurückverfolgen. Vor allem Philosophen, Theologen, Juristen und Mediziner haben sich mit der Thematik auseinandergesetzt und sind zu unterschiedlichen Antworten gelangt2. Daran hat sich bis heute nichts geändert. <br />Im römischen Recht war die Selbsttötung prinzipiell straflos3. Man kann sogar sagen, dass dem Suizidenten &#132;nicht nur Duldung, sondern grundsätzlich Achtung&#147; entgegengebracht wurde4. Diese Sichtweise änderte sich grundlegend unter dem Einfluss des kanonischen Rechts. Suizid und Suizidversuch waren nun entschieden negativ besetzt5. Dem Einzelnen wurde das Recht abgesprochen, über sich selbst zu verfügen, da dieses Recht ausschließlich Gott zukam. Dementsprechend galt die Selbsttötung als Verstoß gegen das göttliche Gesetz, als schwere Sünde und Verbrechen. Ausnahmen hiervon gab es nicht, auch nicht in Fällen extremen Leidens. Vielmehr wurde dem Leiden ein Sinn zugesprochen6. Die darin liegende spirituelle Überhöhung des Leidens offenbarte zugleich einen Mangel an Empathie mit den konkret betroffenen, &#132;leidenden&#147; Personen7. Diese im Kern moraltheologische Position wird heute gelegentlich auch außerhalb der Theologie vertreten8.<br />In der Constitutio Criminalis Carolina von 1532 gab es zwar eine Vorschrift mit der Überschrift &#132;Straff eygner tödtung&#147; (Art. 135 CCC). Anders als es die Überschrift vermuten lässt, ging es darin aber nicht um eine Strafe für die Selbsttötung. Die Vorschrift ordnete vielmehr an, dass im Falle eines Suizids eine Vermögenskonfiskation nur stattfinden sollte, wenn eine Anklage wegen einer Tat vorlag, die eine solche Rechtsfolge vorsah, und wenn der Betreffende sich dieser Rechtsfolge durch seine Selbsttötung entziehen wollte. In allen anderen Fällen sollte das Vermögen dagegen den Erben belassen werden. Damit sollte die Selbsttötung als solche gerade kein Grund für die Einziehung des Vermögens sein9. Auf der anderen Seite entsprach es allerdings einer weit verbreiteten Praxis, das Vermögen aller Suizidenten zu konfiszieren, wie sich ebenfalls aus Art. 135 CCC ergibt. Denn Ziel des Art. 135 CCC war es, diese Gepflogenheiten einzudämmen. Darüber hinaus waren in der gemeinrechtlichen Praxis und ebenso in manchen Partikularrechten neben der Konfiskation des Vermögens infamierende Begräbnisarten, Exekutionen am Leichnam und Bestrafungen bei versuchtem Suizid üblich10. Diese Maßnahmen standen im Einklang mit den Anschauungen der Bevölkerung11. <br />Noch der Codex Juris Bavarici Criminalis von 1751 bestimmte, dass die vorsätzliche Selbstentleibung mit dem Einzug des dritten Teils der Erbschaft bestraft und der tote Körper vom Scharfrichter unter dem Galgen vergraben wird (1. Teil, 3. Kapitel, § 25). Das unehrenhafte Begräbnis oder die Übergabe des Leichnams an ein Anatomieinstitut fanden sich als Sanktionen in einigen Gesetzen bis in die zweite Hälfte des 18. Jahrhunderts12. Nach dem Allgemeinen Landrecht für die preußischen Staaten (ALR) von 1794 durften &#132;Selbstmörder&#147; nach ihrem Tod zwar nicht mehr beschimpft werden. Eine standesgemäße Ehrung wurde ihnen aber versagt (ALR, 2. Teil, 20.Titel, § 803). Wollte der Suizident sich durch seine Tötung einer Strafe entziehen, wurde er auf dem Richtplatz verscharrt (ARL, 2. Teil, 20. Titel, § 804). Wenn bereits ein Strafurteil gegen ihn vorlag, wurde die Strafe am toten Körper vollstreckt (ALR, 2. Teil, 20. Titel, § 805). Diesen Folgen konnte man allenfalls entkommen, wenn man als &#132;wahnsinnig&#147; eingestuft wurde13. Die Pathologisierung des Suizidenten bot somit immerhin die Möglichkeit einer milden Bewertung14. <br />Im 19. Jahrhundert setzte sich die Straflosigkeit des Suizids schließlich durch. Als die wohl bedeutendsten Strafgesetzbücher jener Zeit lassen sich das Bayerische Strafgesetzbuch von 1813 sowie das Preußische Strafgesetzbuch von 1851 anführen. So gilt das Bayerische Strafgesetzbuch gemeinhin als das erste moderne Strafgesetz, während das Preußische Strafgesetzbuch später weitgehend zum Reichsstrafgesetzbuch wurde. Alle drei Gesetzbücher enthielten weder eine Vorschrift zur Selbsttötung noch zur Teilnahme an einer solchen15. Im Schrifttum wurde, um die Straflosigkeit des Suizids darzutun, vielfach Bezug genommen auf die aufklärerischen Werke von Montesquieu, Voltaire und Beccaria16. Hervorzuheben ist ferner die Schrift &#132;Of Suicide&#147; von David Hume. Hume prüft dort die typischerweise für die Einordnung des Suizids als Verbrechen vorgebrachten Argumente, namentlich eine Pflichtverletzung gegenüber Gott, unserem Nächsten oder uns selbst, und verwirft diese als nicht stichhaltig17. Mit zunehmender Entschiedenheit wurde daher im strafrechtlichen Diskurs des 19. Jahrhunderts die Umsetzung elementarer Erkenntnisse der Aufklärung gefordert, insbesondere die Trennung von Recht und Moral oder Religion. In den genannten Gesetzeswerken schlugen sich diese Forderungen nieder. In dieser klaren Haltung zum Suizid lässt sich eine Errungenschaft des 19. Jahrhunderts sehen.<br />Hinzufügen muss man allerdings, dass die Straflosigkeit des Suizids nicht zu dessen Entstigmatisierung führte18. Während nämlich auf der einen Seite die strafrechtlichen Autoren des 19. Jahrhunderts (von wenigen Ausnahmen abgesehen19) in aller Deutlichkeit und mit Vehemenz geltend machten, dass der Suizid im Strafrecht keinen Platz haben dürfe, weil das Verbrechen nicht mit einer Sünde zu verwechseln sei, wurde auf der anderen Seite von denselben Autoren mit gleicher Intensität die Unsittlichkeit oder Widernatürlichkeit dieser Handlung herausgestellt20. Der Suizid ging folglich zwar das Strafrecht nichts mehr an, den Staat aber schon. Letzterer wurde auch weiterhin als befugt angesehen, gegen diese &#132;moralische Schwäche und Pflichtverletzung&#147; vorzugehen21, nur eben nicht mit dem Strafrecht, sondern mit polizeilichen Maßnahmen22. Für diese Ambivalenz fand schon mancher Zeitgenosse nur spöttische Worte. So wurde den Strafrechtswissenschaftlern vorgehalten, dass sie, &#132;seitdem die Königin der Philosophie [&#133;] ihren Thron aufschlug, [&#133;] [sich] an den Ehren und Titeln ihres Hofes [&#133;] gefielen&#147;, dass sie aber alles, &#132;was sie aus der juristischen Welt hinausconstruirt hatten, der neugebildeten polizeilichen&#147; hinzufügten23. Vom 19. bis in das 20. Jahrhundert hinein fungierte jedenfalls die Kategorie der Sittlichkeit als Zufluchtsort für religiöse und moralische Inhalte.24 Ab der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts setzte jedoch erneut ein folgenreicher Wandel ein: In einer freiheitlich-pluralistischen Gesellschaft, in der die Autonomie einen zentralen Stellenwert einnimmt, kann die Sittlichkeit ebenso wenig wie religiöse Überzeugungen einen allgemeingültigen Maßstab abgeben. Als verallgemeinerbare Kategorien sind beide demzufolge nicht mehr anschlussfähig. Hieraus nun zu schließen, damit sei auch die Stigmatisierung des Suizids an ihr Ende gekommen, wäre aber voreilig. <br />In einem Rechts- und Gesellschaftssystem, in dem das Selbstbestimmungsrecht an vorderster Stelle steht, bleibt noch die Möglichkeit, dieses kleinzureden oder zu destruieren. Erreichen lässt sich das durch die (weitgehende, teils ausnahmslose) Psychopathologisierung des Sterbewunsches25; oder aber dadurch, dass dem Selbstbestimmungsrecht die Menschenwürde oder das &#132;Prinzip der Fürsorge&#147; entgegengesetzt  werden26, als handele es sich dabei um unvereinbare Gegensätze. Folge hiervon ist es, dass der Wunsch, sterben zu wollen, entweder als unbeachtlich bzw. heteronom bestimmt oder wegen einer psychischen Krankheit als defizitär und somit nicht &#132;freiverantwortlich&#147; eingestuft wird. Das wird vielfach  auch in den Fällen angenommen, in denen ein Patient unheilbar erkrankt ist, unerträgliche Schmerzen hat und Aussichten auf Besserung nicht mehr bestehen. Im Ergebnis läuft diese Sichtweise auf eine allgemeine Pflicht zum Weiterleben hinaus. Eine solche Pflicht ist jedoch abzulehnen und mit dem Grundgesetz nicht vereinbar27; auch wenn man im Weiteren darüber streiten mag, ob es ein Recht auf Suizid gibt und das verneint28. <br />Selbst wenn sich nämlich ein solches Recht nicht begründen lässt, folgt daraus nicht etwa im Umkehrschluss eine Pflicht zum Weiterleben29. Nähme man hingegen eine Pflicht zum Weiterleben an, so fiele man damit gleichsam hinter den Erkenntnisstand des 19. Jahrhunderts zurück. Denn dort wurde bereits geltend gemacht, dass der Mensch gegenüber dem Staat zwar verpflichtet ist, solange er lebt, nicht aber dem Staat  verpflichtet ist, am Leben zu bleiben30. Geht man außerdem davon aus, dass die Entscheidung, sich zu suizidieren, aus einer akuten Krise heraus getroffen werden kann, in der professionelle Hilfe zum Weiterleben und eben nicht zum Suizid angezeigt ist31, spricht auch das nicht für eine strafrechtliche Pönalisierung von Teilnahmehandlungen, sondern dagegen. Es ist bekannt, dass viele Menschen, bevor sie sich das Leben nehmen, Ärzte kontaktieren und daher selbst aktiv Hilfe suchen32. Unstrittig ist aber ebenfalls, dass diesen Menschen nur geholfen werden kann, wenn ein Klima besteht, das es ihnen erlaubt, ihre Suizidwünsche offen zu äußern, ohne abgewertet zu werden33. Ein strafrechtliches Verbot der Teilnahme am Suizid birgt nun aber gerade die Gefahr, Suizidwillige mit ihren Konflikten allein zu lassen und in die Isolation zu treiben34. Die Strafbarkeit der Suizidteilnahme wurde indes bereits im 19. Jahrhundert diskutiert35. <br />Diese Debatte muss man vor dem Hintergrund des § 216 StGB bzw. § 216 RStGB sehen. Denn danach ist es strafbar, eine andere Person auf deren ausdrückliches und ernstliches Verlangen hin zu töten. Weist man dem Selbstbestimmungsrecht jedoch die herausragende Bedeutung zu, die ihm die Verfassung einräumt, erweist sich dieses strafrechtliche Verbot als fragwürdig. Weshalb nämlich wird es vom Selbstbestimmungsrecht nicht auch umfasst, wenn jemand sich von einer anderen Person töten lassen möchte und diese Entscheidung ernsthaft und wohlerwogen ist, mithin ohne Defizite im Entscheidungsprozess oder bei der Willensbildung? Als besonders problematisch gelten hier Fälle wie der vom EGMR entschiedene Fall der Diane Pretty36. Pretty litt an einer weit fortgeschrittenen, unheilbaren Krankheit, deren Endstadium &#132;qualvoll und entwürdigend&#147; war, konnte sich aber wegen erheblicher körperlicher Beeinträchtigungen infolge dieser Krankheit nicht selbst das Leben nehmen. <br />Im 19. Jahrhundert, als der Begriff &#132;Selbstbestimmungsrecht&#147; noch nicht vorkam, tauchte das Argument gleichwohl auf, und zwar in Form des altbekannten Rechtsprinzips &#132;Volenti non fit iniuria&#147;37. Gestützt auf diesen Grundsatz führte Feuerbach in seinem Lehrbuch aus, es sei &#132;kein Verbrechen vorhanden, wenn der Berechtigte die seinem Recht widersprechende und durch Strafgesetz, bedrohte Handlung ausdrücklich erlaubt (Volenti non fit injuria)&#147;; und dieser Satz galt ihm zufolge einschränkungslos, also auch beim Tötungsdelikt38. Feuerbach hat diesen Standpunkt später aufgegeben. Teilt man jedoch die Prämisse, dass der Einzelne über sein Leben verfügen darf &#150; und hierauf gründet die Straffreiheit des Suizids &#150;, ist es prima facie wenig einleuchtend, die Dispositionsbefugnis auf Selbsttötungen zu beschränken und Tötungen, die Dritte auf Verlangen des Getöteten vornehmen, hiervon gänzlich auszunehmen. Zwanglos begründen ließe sich das strafrechtliche Verbot der Tötung auf Verlangen daher nur, wenn man eine Verfügungsbefugnis des Einzelnen über sein Leben ablehnt. Das ist aber in einer auf Freiheit basierenden Rechtsordnung nicht vertretbar. Es fällt deshalb auch keineswegs leicht, § 216 StGB als Strafvorschrift zu legitimieren39. <br />Am überzeugendsten dürfte es sein, den Strafgrund des § 216 StGB in einer vermuteten mangelnden Vollzugsreife (also einem Übereilungsschutz) und möglichen Entscheidungsdefiziten des Sterbewilligen zu sehen40. Deutet man § 216 StGB in diesem Sinn, hat dies erhebliche Konsequenzen: Steht nämlich im konkreten Fall fest, dass Entscheidungsdefizite nicht vorhanden sind und die Übertragung der Tötungshandlung auf einen Dritten nicht Ausdruck einer mangelnden Vollzugsreife ist (siehe den Fall der Diane Pretty), scheidet das Unrecht des § 216 StGB aus41. Zugleich folgt hieraus, dass aktive und direkte Sterbehilfe jedenfalls in bestimmten Fällen zulässig sein muss und kein Unrecht sein kann. Dem haben in der Vergangenheit zwei von Strafrechtsprofessoren verfasste Alternativentwürfe Rechnung getragen. Einheitlich wurde vorgeschlagen, in § 216 StGB einen Absatz 2 einzufügen, der einen entsprechenden Ausnahmetatbestand enthält42. Darüber hinaus lässt sich das Unrecht, welches § 216 StGB enthält, nicht auf eine Stufe mit einem gewöhnlichen Tötungsunrecht stellen. Die Differenz, die zwischen einem Totschlag (§ 212 StGB) und einer Tötung auf Verlangen (§ 216 StGB) liegt, ist nicht nur eine quantitative, sondern eine qualitative43. So handelt es sich bei § 216 StGB nicht um eine Norm, die dem Schutz des Lebens des konkret seinen Tod Verlangenden dient, sondern lediglich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt44. <br />In einem weiteren Schritt stellt sich dann allerdings die Frage, weshalb die Teilnahme an einer Selbsttötung bislang strafrechtlich nicht erfasst ist. Sind nicht auch hier Fälle denkbar, in denen Entscheidungsdefizite vorliegen oder ein Schutz vor übereiltem Handeln angezeigt ist? Das Allgemeine Landrecht für die preußischen Staaten enthielt eine Vorschrift, in der sämtliche Beteiligungskonstellationen, täterschaftliche wie teilnehmende, erfasst waren (ALR, 2. Teil, 20. Titel, § 834). Diese lautete: &#132;Wer einen Anderen auf dessen Verlangen tödtet, oder ihm zum Selbstmorde behülflich ist, hat sechs- bis zehnjährige, und bey einem überwiegenden Verdachte, den Wunsch nach dem Tode bei dem Getödteten selbst veranlaßt zu haben, lebenswierige Festungs- und Zuchthausstrafe verwirkt.&#147; <br />Im 19. Jahrhundert wurde die Suizidteilnahme indes ganz überwiegend abgelehnt. Als Begründung wurde, wie es auch heute noch üblich ist, auf die Akzessorietät der Teilnahme verwiesen. Dieses Argument ist jedoch rein formal45 und wenig überzeugend. Denn dass eine Teilnahmestrafbarkeit lediglich möglich ist, wenn eine vorsätzliche und rechtswidrige Haupttat vorliegt (§§ 26 und 27 StGB), besagt zunächst nur, dass kein Gericht wegen Teilnahme bestrafen darf, wenn es keine entsprechende Haupttat gibt. Hingegen besagt der Akzessorietätsgrundsatz nicht, dass der Gesetzgeber keinen Straftatbestand erlassen darf, in dem Teilnahmebeiträge unabhängig von einer Haupttat pönalisiert werden46. Gewichtiger ist jedoch ein anderer Einwand: Gegen die Strafbarkeit einer Suizidteilnahme wurde geltend gemacht, dass bei einer Selbsttötung kein Unrecht vorhanden sei, an dem ein anderer teilnehmen könne. Dieser Einwand ist nicht mit dem soeben erwähnten rein formalen Akzessorietätserfordernis zu verwechseln, denn er ist materieller Art. Dahinter steht die zutreffende Erkenntnis, dass das Unrecht eine interpersonale Struktur hat. Tötet jemand sich selbst, dann betrifft dieser Akt ausschließlich sein Verhältnis zu sich selbst und weist demzufolge eine intrapersonale (und eben keine interpersonale) Struktur auf. Der Mensch steht zu sich selbst aber nicht in einem Rechtsverhältnis und kann daher auch gegen sich selbst kein Unrecht begehen47. <br />Allerdings steht damit nur fest, dass die Selbsttötung als strafrechtliches Unrecht nicht fassbar ist. Ob sich hingegen die Straflosigkeit einer Suizidteilnahme auf diese Erwägung stützen lässt, ist zweifelhaft. Zwischen dem Teilnehmer (Anstifter oder Gehilfe) und dem Suizidenten liegt nämlich ein interpersonales Verhältnis vor, weshalb sich die Teilnahme an einer Selbsttötung prinzipiell auch als Unrecht darstellen lässt48.<br /> Insofern kann man die Kluft, die das Strafrecht derzeit zwischen der strafbaren Tötung auf Verlangen (§ 216 StGB) und der straflosen Teilnahme am Suizid aufbaut, als unangemessen monieren. Dies spräche dafür, eine Angleichung vorzunehmen49. Auf der anderen Seite kann man Zweifel hegen an der Notwendigkeit und Angemessenheit einer solchen Strafnorm. Bereits das Unrecht des § 216 StGB lässt sich nicht mit dem eines herkömmlichen Tötungsdelikts vergleichen. Bei der Teilnahme an einer Selbsttötung hätte man es mit einem noch geringeren Unrechtsgehalt zu tun. Zudem können schon nach derzeitiger Rechtslage jedenfalls im Falle von nicht freiverantwortlich vorgenommenen Selbsttötungen Außenstehende, die daran beteiligt sind, über die Regeln der mittelbaren Täterschaft strafrechtlich belangt werden50. <br />Die jetzt geführte Debatte um die Strafbarkeit einer Suizidteilnahme geht an diesen Problemen vorbei. Aus strafrechtlicher Perspektive ist die gegenwärtige rechtspolitische Entwicklung nicht zuletzt deshalb bemerkenswert, weil es bereits zwei Alternativentwürfe zum Thema Selbsttötung bzw. Sterbehilfe gab. Beide Entwürfe befürworten eine ausdrückliche gesetzliche Regelung der Sterbehilfe, die sich aber durch eine partielle Legalisierung auszeichnet. Dass der Gesetzgeber sich der Thematik endlich annimmt, ist erfreulich. Bedauerlich ist es aber, dass die vorgelegten Gesetzesvorschläge auf die Suizidteilnahme fixiert sind und ausschließlich eine Pönalisierung verfolgen. Statt die Sterbehilfe in Teilen zu liberalisieren, wird sie also bereichsweise kriminalisiert. Einseitiger können Gesetzesvorhaben nicht ausfallen.</p>
<p>ANETTE GRÜNEWALD   Prof. Dr., lehrt Strafrecht und Strafprozessrecht an der Humboldt-Universität zu Berlin.</p>
<p>Anmerkungen:</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/210-211/publikation/zur-bewertung-von-suizid-und-sterbehilfe-im-strafrecht-unter-beruecksichtigung-der-rechtsgeschichte/">Zur Bewertung von Suizid und Sterbehilfe im Strafrecht unter Berücksichtigung der Rechtsgeschichte</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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		<title>Sterbehilfe unter der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/210-211/publikation/sterbehilfe-unter-der-europaeischen-menschenrechtskonvention-emrk/</link>
		
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		<pubDate>Sun, 20 Sep 2015 08:36:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>In: vorgänge 210/211 (2-3/2015), S. 79-98 Immer wieder musste sich der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) mit Fragen der Zulässigkeit verschiedener Sterbehilfe-Formen befassen. In seinen Entscheidungen hat er Kriterien und Maßstäbe für die Zulässigkeit der aktiven und passiven Sterbehilfe sowie der Suizidbeihilfe entwickelt. Zugleich ging es in diesen Entscheidungen auch immer darum, was der Staat [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/210-211/publikation/sterbehilfe-unter-der-europaeischen-menschenrechtskonvention-emrk/">Sterbehilfe unter der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>In: vorgänge 210/211 (2-3/2015), S. 79-98</p>
<p><i>Immer wieder musste sich der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) mit Fragen der Zulässigkeit verschiedener Sterbehilfe-Formen befassen. In seinen Entscheidungen hat er Kriterien und Maßstäbe für die Zulässigkeit der aktiven und passiven Sterbehilfe sowie der Suizidbeihilfe entwickelt. Zugleich ging es in diesen Entscheidungen auch immer darum, was der Staat im Rahmen seiner Schutzpflichten der/dem Einzelnen beim Sterben verbieten darf oder erlauben muss. Die dabei entstandenen Auslegungen und Interpretationen der europäischen Grundrechte aus den Artikeln 2, 3, 8 und 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) stellt Nicola Jacob vor.</i> </p>
<p>Im Zentrum dieses Beitrags stehen die Ausformungen der Grenzen der staatlichen Schutzpflicht des Lebens aus Art. 2 EMRK und die Ausformungen der Reichweite des Selbstbestimmungsrechtes beim Sterben, das Teil des Rechtes auf Achtung des Privat- und Familienlebens aus Art. 8 EMRK ist. Wie weit darf der Staat unter Berufung auf den Schutz des Lebens das Selbstbestimmungsrecht der/des Einzelnen aus Art. 8 bei Entscheidungen zum Lebensende begrenzen? Was müssen bzw. dürfen die Mitgliedsstaaten der EMRK zur Sicherung des Lebensschutzes und der Selbstbestimmung am Lebensende regeln? Welche Rechte auf Selbstbestimmung am Lebensende haben die Bürger_innen der Mitgliedsstaaten der EMRK? Der EGMR musste in einigen Fällen auch prüfen, ob das Verbot von bestimmten Sterbehilfeformen in einigen Mitgliedsländern u. U. das Folterverbot aus Art. 3 oder das Diskriminierungsverbot aus Art. 14 EMRK verletzt. Zur Frage der Erlaubtheit der aktiven Sterbehilfe an sich hat sich der EGMR noch nicht geäußert. Von besonderem Interesse war und ist es daher, ob unter der EMRK die aktive Sterbehilfe, wie sie in den Beneluxstaaten geregelt wurde, erlaubt ist. Dieser Frage wird abschließend nachgegangen.</p>
<p>Das Recht auf Leben (Artikel 2 EMRK) &#150; die Grenzen der staatlichen Schutzpflicht <br />Art. 2 EMRK enthält nach der Rechtsprechung des EGMR eine staatliche Schutzpflicht für das Leben, die die Mitgliedsstaaten der EMRK beachten müssen. Nach Art. 2 Abs. 1 S. 1 EMRK, ist das Recht auf Leben gesetzlich zu schützen. Im &#132;Paradefall&#147; Pretty ./. Vereinigtes Königreich (EGMR Pretty ./. Vereinigtes Königreich, Urt. v. 29.04.2002 &#8211; Az. 2346/02, in: NJW 2002, S. 2851 ff.), in dem die an Amyotropher Lateralsklerose erkrankte Britin Diane Pretty von den britischen Strafverfolgungsbehörden begehrte, dass ihrem Ehemann vor einer eventuellen Sterbehilfe-Leistung zugesichert werde, nicht strafrechtlich verfolgt zu werden, führte der EGMR aus, dass Art. 2 EMRK die staatliche Verpflichtung beinhalte, menschliches Leben zu schützen, und zwar auch und gerade durch effektive präventive Maßnahmen wie den Erlass entsprechender Strafvorschriften (Ebd. S. 2851 f., Rdn. 37 ff.). Das in Art. 2 EMRK verankerte Recht auf Leben enthalte keinen negativen Aspekt, d. h., nicht das Recht, zu sterben. Ebenso wenig enthalte es ein Selbstbestimmungsrecht dahin gehend, &#132;dass eine Person das Recht hat, den Tod zu wählen an Stelle des Lebens.&#147; (Ebd. S. 2852, Rdn. 39). Wohl aber enthalte Art. 2 EMRK Schutzpflichten, die es gebieten, menschliches Leben effektiv zu schützen. Diese starke Betonung der in Art. 2 enthaltenen Schutzpflichten war dem Umstand geschuldet, dass in Großbritannien die Beihilfe zum Suizid verboten ist1. Gleichwohl bedeutet diese Betonung der in Art. 2 enthaltenen Schutzpflicht nicht, dass von Art. 2 EMRK die Formen der passiven, indirekten, aktiven Sterbehilfe und der Beihilfe zum Suizid verboten werden. Art. 2 EMRK beinhaltet aber keinen gegen den Staat gerichteten Anspruch, sich &#150; ohne staatliche &#132;Einmischung&#147; &#150; Sterbehilfe leisten zu lassen. Erst recht folgt hieraus nicht der Anspruch, dass dem /der potentiellen Sterbehelfer_in vor Leistung der Sterbehilfe bereits Straffreiheit zugesichert wird. <br />Die Bedeutung der staatlichen Lebensschutzverpflichtung unterstrich der EGMR auch im Fall in Haas ./. Schweiz (EGMR Haas ./. Schweiz, Urt. v. 20.01.2011 &#150; Az. 31322/07, in: NJW 2011, S. 3773 ff.). Der Beschwerdeführer war seit etwa 20 Jahren manisch-depressiv erkrankt, hatte zwei Suizidversuche unternommen und war mehrfach stationär psychiatrisch behandelt worden. Er ersuchte sodann um Verschreibung einer tödlichen Dosis Natrium-Pentobarbital. Behördlicherseits wurde seine Bitte abgelehnt; auch von 170 angeschriebenen Psychiater_innen reagierte niemand positiv (Ebd. S. 3773, dortige Sachverhaltsschilderung). Der EGMR positionierte sich deutlich: &#132;Art. 2 EMRK verpflichtet die Behörden, eine Person an einer Selbsttötung zu hindern, wenn sie die Entscheidung dazu nicht frei und in Kenntnis aller Umstände getroffen hat.&#147; (Ebd. S. 3774, Rdn. 54). Insbesondere dort, wo &#150; wie in der Schweiz &#150; von Gesetzgeber und Praxis ein relativ liberaler Umgang mit der Suizidbeihilfe getroffen worden sei, &#132;müssen geeignete Maßnahmen zur Durchführung einer solchen Gesetzgebung insbesondere zur Verhinderung von Missbrauch getroffen werden.&#147; (Ebd. S. 3774, Rdn. 57). Die staatliche Schutzpflicht aus Art. 2 EMRK reicht daher jedenfalls so weit, als dass der Staat denjenigen, der nicht- oder sogar unfreiwillig Suizid begehen bzw. sich Sterbehilfe leisten lassen will, hieran hindern kann und muss. Zentrales Abgrenzungskriterium ist die freiverantwortliche Entscheidung des Sterbewilligen: Der in Art. 2 EMRK verankerte Schutz des Lebens verpflichte die Mitgliedstaaten dazu, <br />&#132;durch ein angemessenes Verfahren sicherzustellen, dass die Entscheidung, sein Leben zu beenden, tatsächlich dem freien Willen des Betroffenen entspricht. Das Erfordernis einer ärztlichen Verschreibung auf Grund eines umfassenden psychiatrischen Gutachtens ist ein Mittel, das diese Anforderungen erfüllt.&#147; (Ebd. S. 3775, Rdn. 58). <br />Hiernach ist es also denkbar und seitens der EMRK gestattet, ein Verfahren zu entwickeln, in welchem der Wille des/der Sterbewilligen untersucht wird und in dem das Ergebnis durchaus sein kann, dass der/die Sterbewillige freiwillig und eigenverantwortlich aus dem Leben scheiden möchte. Mangels anderweitiger Entscheidungen bis dato müsste ein solches Verfahren jedenfalls dem der Schweiz entsprechen, um den Anforderungen der EMRK Stand zu halten2. Ferner wird durch die Haas-Entscheidung bestätigt, dass bestimmte Formen von Sterbehilfe mit Art. 2 EMRK vereinbar sein können. Die &#132;Grenze&#147; der Vereinbarkeit liegt dort, wo der freie Wille der/des Betroffenen nicht (mehr) festgestellt werden kann. Ab hier beginnt die staatliche Verpflichtung zum Lebensschutz &#150; und zwar auch gegen den Willen des/der Betroffenen. Dass Art. 2 EMRK auch in Zukunft nicht als Anspruchsgrundlage eingestuft werden kann, ist auch der Entscheidung Hristozov u. a. ./. Bulgarien (EGMR Hristozov u. a. ./. Bulgarien, Urt. v. 13.11.2012 &#150; Az. 47039/11, 358/12, in: NJW 2014, S. 447 ff.) zu entnehmen. Mehrere Beschwerdeführer hatten versucht, die Genehmigung für ein in der Erprobung befindliches, aber nicht zugelassenes Medikament zur Behandlung einer Krebs-Erkrankung zu erhalten. Der EGMR hielt hierzu fest, dass es in Bulgarien durchaus Vorschriften über den Zugang zu nicht zugelassenen Medikamenten gebe, und zwar auch in Fällen, in denen die herkömmlichen Behandlungsmethoden nicht ausreichten. Aus Art. 2 EMRK folge jedoch nicht, dass der Zugang zu nicht zugelassenen Medikamenten für Kranke im Endstadium in einer bestimmten Art und Weise geregelt werden müsse (Ebd. S. 449, Rdn. 108). Hierfür blieben in der EU die Mitgliedstaaten zuständig und die Vertragsstaaten der EMRK hätten &#132;die Voraussetzungen und die Art und Weise des Zugangs zu nicht zugelassenen Medikamenten unterschiedlich geregelt&#147; (Ebd. S. 449, Rdn. 108). <br />Die jüngste Entscheidung des EGMR zu der Frage, welche Schutzpflichten Art. 2 EMRK aufstellt und welche Grenzen diese haben, ist Lambert u. a. ./. Frankreich (EGMR Lambert and Others v. France, Urt. v. 05.06.2015 &#8211; Az. 46043/14)3. Der Betroffene Vincent Lambert hatte schwerste Hirnverletzungen bei einem Verkehrsunfall erlitten. Seitdem war er Tetraplegiker und befand sich im Wachkoma (Ebd. Rdn. 11); jegliche Versuche, seinen gesundheitlichen Zustand zu verbessern, scheiterten (Ebd. Rdn. 12 f.). Eine Patientenverfügung hatte Lambert vor seinem Unfall nicht verfasst (Ebd. Rdn. 17). Als &#150; mit Einverständnis der Ehefrau Lamberts &#150; die Nahrungszufuhr eingestellt und die Flüssigkeitszufuhr reduziert werden sollten (Ebd. Rdn. 15), intervenierten Lamberts Eltern und zwei seiner Geschwister (Ebd. Rdn. 16 ff.). Im weiteren Verlauf wurden mehrere ärztliche Spezialist_innen sowie sämtliche Angehörige Lamberts hinzugezogen.<br />Die Mehrheit der Angehörigen und Ärzt_innen sprachen sich für den Abbruch der lebenserhaltenden Maßnahmen aus, während die Eltern und zwei der Geschwister dagegen waren (Ebd. Rdn. 19 ff.). Im Januar 2014 sollte die künstliche Ernährung Lamberts abermals eingestellt werden (Ebd. Rdn. 22), wogegen sich die Eltern und zwei Geschwister wieder erfolgreich wehrten (Ebd. Rdn. 23 ff.). Das angerufene Gericht sah Lamberts Recht auf Leben als verletzt an, weil der behandelnde Arzt Lamberts (mutmaßliche) Wünsche falsch ermittelt habe und die lebenserhaltenden Maßnahmen auch nicht als unverhältnismäßig angesehen werden könnten, solange Lambert nicht unter ihnen leide (Ebd. Rdn. 27 f.). Nun wandte sich u. a. die Ehefrau Lamberts an den Conseil d&#146;Etat (Ebd. Rdn. 29 ff.). Nach Einholung eines umfangreichen Sachverständigengutachtens (Ebd. Rdn. 38 ff.) gelangte der Conseil d&#146;Etat zu dem Ergebnis, dass der behandelnde Arzt Lamberts sich bei der Entscheidung, die lebenserhaltenden Maßnahmen zu beenden, im Rahmen der einschlägigen französischen Gesetze bewegt habe (Ebd. Rdn. 29 ff. und insb. 45 ff.). <br />Nunmehr wandten sich die Eltern und zwei Geschwister Lamberts an den EGMR  (Ebd. Rdn. 80). Eine rechtliche Vertretung Lamberts durch die Angehörigen vor dem EGMR war zwar rechtlich nicht möglich (Ebd. Rdn. 82 ff., insb. auch 102 ff.; 106; 112). Der Gerichtshof prüfte jedoch, ob die eigenen Rechte der Beschwerdeführer_innen aus Art. 2 EMRK durch die Entscheidung des Conseil d&#146;Etat verletzt worden waren (Ebd. Rdn. 82 ff., 102 ff., 106, 115). Der EGMR nahm Bezug auf die Haas-Entscheidung (EGMR Haas, in: NJW 2011, S. 3774, Rdn. 54) und führte aus, dass auf die Lebensschutzverpflichtung aus Art. 2 EMRK zurückgegriffen werden könne, wenn eine mögliche Verletzung des Selbstbestimmungsrechts aus Art. 8 EMRK im Raum steht (vgl. EGMR Lambert, Rdn. 142). In die Auslegung des in Art. 8 Abs. 1 EMRK verankerten Selbstbestimmungsrechts fließt nämlich die staatliche Lebensschutzverpflichtung aus Art. 2 EMRK mit ein (vgl. EGMR Haas, in: NJW 2011, S. 3774, Rdn. 54) (siehe hierzu unten). In Lambert führte der EGMR nunmehr aus, dass dies auch &#132;umgekehrt&#147; möglich sein müsse, d. h., dass bei der Frage nach einer Verletzung von Art. 2 EMRK auch auf Art. 8 EMRK und das von ihm beinhaltete Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens zurück gegriffen werden könne (vgl. EGMR Lambert, Rdn. 142). Genau so, wie die staatliche Lebensschutzverpflichtung im Ergebnis einen Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht rechtfertigen kann, könne das Selbstbestimmungsrecht auch der staatlichen Lebensschutzverpflichtung Grenzen setzen. Im Rahmen der positiven Lebensschutzverpflichtung hätten aber, so der EGMR weiter, die Konventionsstaaten &#150; auf Grund eines fehlenden Konsens &#150; gerade in Fragen der Sterbehilfe und des Abbruchs lebenserhaltender Maßnahmen einen gewissen Ermessensspielraum (&#132;margin of appreciation&#147;) (Ebd. Rdn. 144, 147). Einigkeit bestehe lediglich dahin gehend, dass dem Willen des Patienten/der Patientin überragende Bedeutung zukommen solle (Ebd. Rdn. 147). Der Beurteilungsspielraum bestehe daher nicht nur im Hinblick auf die Frage, ob lebenserhaltende Maßnahmen generell abgebrochen werden dürfen, sondern auch im Hinblick auf die Abwägung zwischen dem Schutz des Rechts auf Leben einerseits und dem Schutz des Rechts auf Achtung des Privatlebens und der persönlichen Autonomie andererseits (Ebd. Rdn. 148, 168). Die einschlägigen französischen Normen, wie sie vom Conseil d&#146;Etat interpretiert worden seien, bildeten hierfür jedenfalls einen genügend klaren rechtlichen Rahmen (Ebd. Rdn. 160, 181). Die gesetzlichen Anforderungen seien im Falle Lamberts durch das aufwendige Verfahren sogar überobligatorisch erfüllt worden (Ebd. Rdn. 166, 181 f.), indem alle Beteiligten ausreichend mit einbezogen und alle Aspekte des Falles sorgsam abgewogen worden seien (Ebd. Rdn. 181 f.). <br />Die Reichweite des Selbstbestimmungsrechtes am Lebensende aus Artikel 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens)<br />Zentrale Norm bei der Frage nach Rechten bzw. &#132;Ansprüchen&#147; aus der EMRK auf Sterbehilfe oder Suizidbeihilfe ist Art. 8 EMRK. Nach Art. 8 Abs. 1 hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens. Nach Art. 8 Abs. 2 darf eine Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.<br />Die Diskussion von Fragen der Sterbehilfe und Suizidbeihilfe unter Art. 8 EMRK hat dazu geführt, dass der EGMR nach und nach ein Selbstbestimmungsrecht in Bezug auf die Sterbehilfe anerkannt hat. Bereits in der Pretty-Entscheidung wurde davon ausgegangen, dass Art. 8 Abs. 1 EMRK ein Selbstbestimmungs- und/oder Autonomierecht enthält (Vgl. EGMR Pretty, in: NJW 2002, S. 2853 f., Rdn. 61 ff.)4. Der EGMR sah die Vorstellung von der Autonomie einer Person als wichtigen Grundsatz an, der der Auslegung von Art. 8 zu Grunde liegt (Ebd. S. 2853, Rdn. 61) und führte aus, <br />&#132;dass die Fähigkeit, sein Leben so zu leben, wie man selbst bestimmt hat, auch die Möglichkeit einschließen kann, Dinge zu tun, die für die Person körperlich oder seelisch schädlich oder gefährlich sind.&#147; (Ebd. S. 2853, Rdn. 62). <br />Da Diane Pretty durch ihre Krankheit daran gehindert war, die Schlussphase ihres Lebens selbst zu gestalten, konnte der EGMR einen Eingriff in Art. 8 Abs. 1 nicht ausschließen (Ebd. S. 2854, Rdn. 64 ff.). Die Weigerung der britischen Strafverfolgungsbehörden, bereits vor der Suizidbeihilfe einem/einer potentiellen Sterbehelfer/Sterbehelferin Immunität zuzusichern, sah der EGMR in Pretty aber als gerechtfertigt an. Bei der Frage, ob ein Eingriff &#132;in einer demokratischen Gesellschaft notwendig&#147; sei, stehe den Konventionsstaaten der schon erwähnte Beurteilungsspielraum (margin of appreciation) zu (Ebd. S. 2854, Rdn. 70). Gerade bei der Sterbehilfe ist dieser Ermessensspielraum erheblich, weil unter den Mitgliedstaaten des Europarates kein Konsens herrscht über das Recht einer Person, zu entscheiden, wann und auf welche Weise sie ihr Leben beenden möchte (Vgl. EGMR Haas, in: NJW 2011, S. 3773, Leits. 3 der Bearb. und S. 3774, Rdn. 55; ebenso EGMR Koch, in: NJW 2013, S. 2953 Leits. 5 der Bearb. und S. 2956, Rdn. 70). Insofern seien Staaten dazu berechtigt, &#132;mit Mitteln des Strafrechts Handlungen zu regeln, die für Leben und Sicherheit einer Person schädlich sind&#147; (EGMR Pretty, in: NJW 2002, S. 2854, Rdn. 74). Drohende Schäden müssten gegen das Selbstbestimmungsrecht abgewogen werden (Ebd. S. 2854, Rdn. 74). Dem britischen Verbot der Suizidbeihilfe liege letztlich die Verletzbarkeit von Personen, auch Sterbewilligen, zu Grunde. <br />Insofern sei es <br />&#132;in erster Linie Aufgabe der Staaten, die Gefahr und die Wahrscheinlichkeit von Missbräuchen zu beurteilen, wenn das allgemeine Verbot der Beihilfe zum Selbstmord gelockert wird oder wenn Ausnahmen vorgesehen werden.&#147; (Ebd. S. 2855, Rdn. 74). <br />Es liegt somit auch im Beurteilungsspielraum des jeweiligen Konventionsstaates, zu entscheiden, ob eine Sterbehilfe in bestimmten Fällen legal sein kann. Insofern ist das unbedingte Verbot der Suizidbeihilfe im Vereinigten Königreich nach Ansicht des EGMR nicht unverhältnismäßig, da zugleich &#132;ein System der Durchsetzung und Aburteilung&#147; bestehe, <br />&#132;das es erlaubt, in jedem Einzelfall dem öffentlichen Interesse an einer Strafverfolgung Rechnung zu tragen sowie den fairen und angemessenen Anforderungen an Sühne und Abschreckung.&#147; (Ebd. S. 2855, Rdn. 76).<br />Infolgedessen sei auch die Weigerung der britischen Strafverfolgungsbehörden, dem Ehemann Prettys bereits vorab Straffreiheit zuzusichern, nicht unverhältnismäßig. Die Ausnahme einzelner oder Gruppen von Personen von der Gesetzesanwendung begegne vielmehr erheblichen rechtsstaatlichen Bedenken (Ebd. S. 2855, Rdn. 77).<br />Die Art und Weise der Rechtfertigung des Eingriffs in Art. 8 EMRK durch den EGMR im Falle Prettys hat im Anschluss daran für die Rechtspraxis im Umgang mit dem Beihilfeverbot zum Suizid erhebliche Folgen. Aus dem Verständnis von Art. 8 Abs. 1 EMRK im Falle Prettys wurde ein Recht auf Veröffentlichung von Kriterien, die die Strafverfolgungsbehörden bei ihrer Ermittlungsarbeit zu Grunde legen, gefolgert5.<br />Debbie Purdy setzte vor dem House of Lords durch, dass die britischen Strafverfolgungsbehörden die Kriterien veröffentlichen, welche sie bei der Verfolgung von Fällen der Suizidbeihilfe anwenden. Im Gegensatz zu Pretty ging es Purdy nicht darum, dass ihrem potentiellen Sterbehelfer vorab Immunität zugesichert werden sollte. Sie wollte vielmehr Informationen über die Verfolgung von Suizidbeihilfe erlangen, um selbst abschätzen zu können, ob sie ihren Mann darum bitten kann, sie auf eine Reise in die Schweiz zu begleiten, auf der sie Suizid begehen wollte (Vgl. Lord Hope of Craighead, House of Lords, Purdy, S. 13, Rdn. 31). Den britischen Strafverfolgungsbehörden wird durch den Suicide Act grundsätzlich ein gewisses Ermessen bei der Frage, ob sie in Fällen der Suizidbeihilfe eine Strafverfolgung aufnehmen oder nicht, eingeräumt6.<br />Der Anwendungsbereich des Ermessens und die Art und Weise der Ausübung müssten jedoch, so Lord Hope of Craighead, klar erkennbar sein, da nur so dem/der Einzelnen ein Schutz gegen willkürliche Eingriffe gewährt werden kann (vgl. Lord Hope of Craighead, House of Lords, Purdy, S. 18, Rdn. 41, m. w. N.). Insofern reichten die bisherigen Entwicklungen in der britischen Rechtswirklichkeit nicht dazu aus, um die erforderliche Rechtssicherheit in Fällen des assistierten Suizids zu gewährleisten. Den von der EMRK aufgestellten Kriterien der &#132;accessibility&#147; und &#132;forseeability&#147; würde bis dato nicht gerecht (Ebd. S. 24, Rdn. 53). Insofern wurde der Anspruch Purdys nicht daraus abgeleitet, dass die Strafverfolgungsbehörden ein Ermessen als solches hatten. Vielmehr wichen die britische Gesetzeslage und die Wirklichkeit der Strafverfolgung so eklatant voneinander ab, dass es im Interesse Purdys lag &#150; und von ihrem Selbstbestimmungsrecht gedeckt wurde &#150;  eine wohl informierte und autonome Entscheidung treffen zu können7. Im Ergebnis wurde dem Begehren Purdys stattgegeben und vom Director of Public Prosecutions gefordert, eine straftatspezifische Richtlinie zu veröffentlichen, in der die Fakten und Umstände, die bei einer Entscheidung über die (weitere) Strafverfolgung in Fällen wie Purdy berücksichtigt werden, offen gelegt werden8. Diese Richtlinie wurde später unter dem Titel &#132;Policy for prosecutors in respect of cases of encouraging or assisting suicide&#147; veröffentlicht9.<br />In der Entscheidung Haas stellte der EGMR dann ausdrücklich fest, dass das Recht einer Person, zu entscheiden, wie und zu welchem Zeitpunkt ihr Leben beendet sein soll, Teil des Rechts aus Art. 8 Abs. 1 EMRK sei; vorausgesetzt, diese Person könne ihren Willen frei bilden und entsprechend handeln (Vgl. EGMR Haas, in: NJW 2011, S. 3773 Leits. 1 der Bearb. und S. 3774, Rdn. 51). Diese Rechtsprechung bestätigte der EGMR u. a. in Koch ./. Bundesrepublik Deutschland (Vgl. EGMR Koch ./. Bundesrepublik Deutschland, Urt. v. 19.07.2012 &#150; Az. 497/09, in: NJW 2013, S. 2953 ff., S. 2953 Leits. 3 der Bearb. und S. 2955, Rdn. 52) und im Wesentlichen auch in Hristozov u. a. (Vgl. EGMR Hristozov, in: NJW 2014, S. 450, Rdn. 116). Aus Art. 8 Abs. 1 EMRK folge jedoch kein Anspruch dahin gehend, dass ein Staat einem/einer Sterbewilligen den Zugang zu einem todbringenden Mittel ohne weitere Prüfung ermöglichen muss (Vgl. EGMR Haas, in: NJW 2011, S. 3774 f., Rdn. 55 ff.). In die Interpretation des Art. 8 Abs. 1 fließe die staatliche Lebensschutzverpflichtung aus Art. 2 EMRK mit ein (Ebd. S. 3774, Rdn. 54; siehe schon oben). Das bedeutet, dass die staatliche Lebensschutzverpflichtung der Ausübung des Selbstbestimmungsrechts Grenzen setzt. Insofern verfolge, so der EGMR in Haas, das nach dem Schweizer Recht vorgeschriebene Erfordernis einer ärztlichen Verschreibung das berechtigte Ziel, die Sterbewilligen vor einer voreiligen Entscheidung zu schützen sowie Missbräuche zu verhindern und zwar insbesondere dahin gehend, &#132;dass ein nicht urteilsfähiger Patient eine tödliche Dosis [&#8230;] erhält&#147; (Ebd. S. 3774, Rdn. 56). Gerade dann, wenn &#150; wie in der Schweiz &#150;<br />&#132;ein Land eine liberale Lösung wählt, müssen geeignete Maßnahmen zur Durchführung einer solchen Gesetzgebung insbesondere zur Verhinderung von Missbrauch getroffen werden.&#147; (Ebd. S. 3774, Rdn. 57).<br />Während es im Fall Haas noch um die Reichweite des Selbstbestimmungsrechtes bei der Sterbehilfe und seine möglichen Begrenzungen durch die staatliche Lebensschutzpflicht ging, forderte der EGMR dann in Gross ./. Schweiz (EGMR Gross ./. Switzerland, Urt. v. 14.05.2013 &#8211; Az. 67810/10)10 aus Art. 8 EMRK &#150; ähnlich wie das britische House of Lords in Purdy &#150; vom betroffenen Mitgliedstaat die Schaffung konkreter Inhalte in Bezug auf die Sterbehilfe. Der Wunsch der dortigen Beschwerdeführerin Gross, eine Dosis Natrium-Pentobarbital zur Verfügung gestellt zu bekommen, um ihr Leben zu beenden, sei Teil des Rechts aus Art. 8 EMRK (Ebd. Rdn. 60). Demgegenüber stelle es einen nicht zu rechtfertigenden Eingriff in Art. 8 Abs. 1 EMRK dar, dass das Schweizer Recht keine klaren Kriterien für den Fall aufstellt, in dem ein/e nicht schwer kranke/r, aber frei verantwortlich entscheidende/r Sterbewillige/r eine tödliche Dosis Natrium-Pentobarbital erhalten möchte, um sich das Leben zu nehmen (Ebd. Rdn. 66 f., 69). Dies sei, so der EGMR in Gross, für Betroffene wie für Ärzt_innen gleichermaßen abschreckend (Ebd. Rdn. 65 f.). Auf Grund der bestehenden Unsicherheit werde der/die Sterbewillige in einem sehr wichtigen Bereich seines/ihres Lebens Qualen ausgesetzt (Ebd. Rdn. 66). Dies würde unterbleiben, wenn es eindeutige, staatlich anerkannte Richtlinien gäbe, die die Umstände definierten, ob und wie Ärzt_innen einem/einer freiverantwortlich handelnden, aber nicht tödlich erkrankten Sterbewilligen eine tödliche Dosis Natrium-Pentobarbital verschreiben dürfen (Ebd. Rdn. 66, 69).<br />Dass auch nationale Gerichte in Fragen der Sterbehilfe oder Suizidbeihilfe eine mögliche Rechtsverletzung nach der EMRK prüfen müssen, bekam die bundesrepublikanische Justiz zu spüren. In Koch ./. Bundesrepublik Deutschland bejahte der EGMR eine Verletzung der Rechte des Ehemannes einer schwer kranken Frau aus Art. 8 Abs. 1 EMRK, die erfolglos versucht hatte, in Deutschland eine Erlaubnis zum Erwerb einer tödlichen Dosis Natrium-Pentobarbital zu erhalten und zwischenzeitlich in der Schweiz Suizid begangen hatte. Der Ehemann hatte den von seiner verstorbenen Frau begonnen Rechtsstreit fortgeführt, wobei die deutschen Gerichte sich allerdings schon mit der Begründetheit der Klage nicht auseinander gesetzt hatten, weil sie die Rechte des Ehemannes als nicht verletzt ansahen (Vgl. EGMR Koch, in: NJW 2013, S. 2953, Sachverhaltsschilderung). Der EGMR hielt dies für eine Verletzung von Art. 8 Abs. 1 EMRK. Zwar könne der Ehemann nicht etwaige Rechtsverletzungen seiner verstorbenen Frau geltend machen, da die Rechte insofern höchstpersönlich und nicht übertragbar seien (Ebd. S. 2956 f., Rdn. 78 ff.). Die eigenen Rechte des Ehemannes aus Art. 8 Abs. 1 EMRK erforderten aber eine Auseinandersetzung mit der materiellen Rechtslage, und dies &#150; auf Grund der Subsidiarität &#150; schon vor den deutschen Gerichten (Ebd. S. 2956, Rdn. 65 ff.).<br />Im &#132;zweiten Teil&#147; des innerstaatlichen Rechtsstreits, den Koch im Wege der Restitutionsklage führte, hob das Verwaltungsgericht (VG) Köln sein früheres Urteil auf, wies aber die Klage Kochs im Ergebnis trotzdem ab (Vgl. VG Köln, Urt. v. 13.05.2014 &#8211; 7 K 254/13, in: BeckRS 2014, 52372). Das VG Köln ging nunmehr von einer eigenen Klagebefugnis Kochs aus Art. 8 Abs. 1 EMRK aus (Ebd.), was es zuvor noch abgelehnt hatte (Vgl. VG Köln, Urt. v. 21.02.2006 &#8211; 7 K 2040/05, in: BeckRS 2006, 22244). In der Begründung führte das VG Köln aus, dass die verstorbene Ehefrau Kochs keinen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb eines bestimmten Betäubungsmittels zum Zwecke der Selbsttötung gehabt habe. Dem habe ein zwingender Versagungsgrund entgegen gestanden, weil das Mittel gezielt zur Selbsttötung habe eingesetzt werden sollen.<br />Zwar gehöre<br />&#132;zur notwendigen medizinischen Versorgung auch die Versorgung mit schmerzstillenden Medikamenten am Ende des Lebens [&#8230;], selbst wenn als Nebenwirkung hierbei ein schnellerer Eintritt des Todes&#147; erfolge (VG Köln, Urt. v. 13.05.2014 &#8211; 7 K 254/13, in: BeckRS 2014, 52372). <br />Dies sei &#132;jedoch medizinisch und ethisch streng abzugrenzen von der Aushändigung eines tödlichen Betäubungsmittels zur gezielten Lebensbeendigung.&#147; (Ebd.) Auch die Entscheidung des EGMR in Koch führe nicht zu einem anderen Ergebnis. Denn der EGMR habe <br />&#132;den Vertragsstaaten [&#8230;] einen weiten Beurteilungsspielraum bei der Verwirklichung der Rechte des Art. 8 EMRK eingeräumt, der auch die Möglichkeit umfasst, eine Sterbehilfe durch die Verschreibung oder Gewährung tödlicher Medikamente auszuschließen.&#147; (Ebd.) <br />Bei der im Rahmen von Art. 8 Abs. 1 i. V. m. Art. 2 EMRK gebotenen Abwägung hinsichtlich der Frage, &#132;ob der Staat seine [&#8230;] positiven Verpflichtungen zum effektiven Schutz des Selbstbestimmungsrechts verletzt&#147; habe, sei es <br />&#132;nicht zu beanstanden, wenn ein Vertragsstaat den Gefahren des Fehlgebrauchs von Betäubungsmitteln für Gesundheit und Leben eines Menschen den Vorrang vor dem Selbstbestimmungsrecht des einzelnen über die Gestaltung seines Lebensendes einräumt. Denn hierdurch wird der überragenden Bedeutung des Rechts auf Leben bzw. der Schutzpflicht des Staates für das Leben und den erheblichen Missbrauchsgefahren Rechnung getragen.&#147; (Ebd.) <br />Zwar gewinne in einem Falle &#132;wie dem vorliegenden, in dem ein freier und nachvollziehbarer Entschluss zur Lebensbeendigung vorliegt, [&#8230;] der Eingriff in das Recht zur Selbstbestimmung am Lebensende an Bedeutung&#147; (Ebd.). Dem Selbstbestimmungsrecht müsse dennoch nicht der Vorrang eingeräumt werden. Denn weder müsse das geltende Betäubungsmittelgesetz <br />&#132;dahingehend erweiternd ausgelegt werden, dass in diesem Fällen die medizinische Versorgung auch die Versorgung mit Arzneimitteln zur Selbsttötung umfasst, noch ist der Gesetzgeber nach Art. 8 EMRK verpflichtet, für diese Fälle eine Ausnahmeregelung zu schaffen.&#147; (Ebd.).<br />Entscheidend wird auch in Zukunft sein, dass die Mitgliedstaaten der EMRK im gesundheitlichen Bereich einen erheblichen Ermessensspielraum haben (Vgl. EGMR Hristozov, in: NJW 2014, S. 447, Leits. 5 der Bearb. und S. 451, Rdn. 123 f.). Denn die jeweiligen staatlichen Behörden und Gerichte sind &#132;am besten dazu in der Lage [&#133;], Prioritäten, die Verwendung von Ressourcen und die sozialen Bedürfnisse zu beurteilen&#147; (Ebd. S. 447, Leits. 5 der Bearb. und S. 450, Rdn. 119). Bzgl. der Genehmigung der Verwendung eines (noch) nicht zugelassenen Arzneimittels ist &#150; wie in den anderen Fällen &#150; zu berücksichtigen, dass <br />&#132;die Betroffenen wegen ihrer Verwundbarkeit und des Fehlens eindeutiger Daten über mögliche Risiken und Nutzen solcher Medikamente vor einer Behandlung geschützt werden, die ungeachtet des Endstadiums ihrer Krankheit eine Gefahr für Leib und Leben sein kann&#147; (Ebd. S. 451, Rdn. 122).<br />Darüber hinaus sollen vom nationalen Gesetzgeber aufgestellte medizinische Standards nicht abgeschwächt oder umgangen werden (Ebd.). Sofern im jeweiligen Mitgliedstaat eine Interessen- und Risikoabwägung stattfindet, ist es nicht Aufgabe des EGMR, zu prüfen, ob es eine noch bessere Möglichkeit gegeben hätte, einen Ausgleich zwischen den widerstreitenden Interessen zu finden. Die Prüfung des EGMR beschränkt sich vielmehr darauf, ob staatliche Stellen den ihnen zustehenden Ermessensspielraum überschritten haben (Ebd. S. 451, Rdn. 125). <br />Artikel 3 EMRK (Verbot der Folter)<br />Das Verbot von Sterbehilfe oder assistiertem Suizid ist keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i. S. d. Art. 3 EMRK. Art. 3 EMRK verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht dazu, die Suizidbeihilfe nicht strafrechtlich zu verfolgen oder gar eine rechtmäßige Möglichkeit einer Sterbehilfe zur Verfügung zu stellen (Vgl. EGMR Pretty, in: NJW 2002, S. 2851, Leits. 2 der Bearb. und S. 2852 f., Rdn. 49 ff.). Bei der Definition des in Art. 3 EMRK verankerten Begriffes der &#132;Behandlung&#147; geht der EGMR von einer Art &#132;Misshandlung&#147; aus, &#132;die ein Mindestmaß an Schwere erreicht und körperliche Verletzungen oder intensives physisches oder psychisches Leid mit sich bringt&#147; (EGMR Pretty, in: NJW 2002, S. 2853, Rdn. 52, m. w. N.). Dieses Voraussetzungen sah der Gerichtshof im Falle Pretty als nicht erfüllt an und zwar auch nicht bei der Frage nach der &#132;Unmenschlichkeit&#147; des britischen Verbots der Suizidbeihilfe an sich (Ebd. S. 2853, Rdn. 54). Insofern zeigten die Richterinnen und Richter zwar Verständnis für die tatsächliche Situation der Beschwerdeführerin und das von ihr empfundene Leiden (Ebd. S. 2853, Rdn. 55). Aus Art. 3 EMRK folge aber keine positive Schutzverpflichtung des Staates dahin gehend, eine Sterbehilfe zu erlauben. Denn hierdurch würde der Staat Handlungen billigen müssen, die darauf abzielten, Leben zu beenden, obwohl er nach Art. 2 EMRK grundsätzlich zum Lebensschutz verpflichtet ist (Ebd. S. 2853, Rdn. 55 f.; siehe auch oben unter Art. 2 EMRK).<br />Auch die Weigerung der bulgarischen Behörden im Falle Hristozov u. a., die Verwendung des bis dato nicht zugelassenen Medikaments zu genehmigen, ist keine Folter bzw. unmenschliche oder erniedrigende Behandlung (vgl. EGMR Hristozov, in: NJW 2014, S. 447, Leits. 4 der Bearb. und S. 449 f., Rdn. 111 ff.). Denn anderenfalls würde der Vorschrift des Art. 3 EMRK eine extensive Auslegung zukommen, auf die sie nicht abzielt bzw. nicht angelegt ist (vgl. EGMR Hristozov, in: NJW 2014, S. 450, Rdn. 113; siehe schon EGMR Pretty, in: NJW 2002, S. 2853, Rdn. 54). Ebenso wenig verpflichtet Art. 3 EMRK die Mitgliedstaaten, &#132;die Unterschiede der in verschiedenen Ländern gewährten Gesundheitsversorgung zu mildern&#147; (EGMR Hristozov, in: NJW 2014, S. 450, Rdn. 113, m. w. N.). Aus Art. 3 EMRK folgt also jedenfalls kein positiver Anspruch auf Annäherung verschiedener Standards bei der Gesundheitsversorgung, wenngleich eine Untergrenze dahin gehend gezogen werden kann, dass jemand einer derart schlechten gesundheitlichen Versorgung, die zu einer schweren Gesundheits- oder gar Todesgefahr führen kann, nicht ausgesetzt werden darf (vgl. EGMR Pretty, in: NJW 2002, S. 2853, Rdn. 52 mit Verweis auf EGMR D ./. Vereinigtes Königreich, Urt. v. 02.05.1997 &#8211; 146/1996/767/964, in: NVwZ 1998, 161 ff. Siehe dort S. 162, Rdn. 51 ff.).<br />Artikel 14 EMRK (Diskriminierungsverbot)<br />Es stellt schließlich auch keine Diskriminierung nach Art. 14 EMRK dar, wenn es einem/einer Sterbewilligen faktisch verwehrt ist, Suizid zu begehen. Nach Auffassung des EGMR in Pretty gibt es <br />&#132;eine sachliche und vernünftige Rechtfertigung dafür, nicht grundsätzlich zwischen Personen, die physisch in der Lage sind, Selbstmord zu begehen, und solchen, die das nicht sind, zu unterscheiden.&#147; (EGMR Pretty, in: NJW 2002, S. 2855, Rdn. 89). <br />Ähnlich wie im Rahmen der Rechtfertigung eines Eingriffs nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gebe es auch bei Art. 14 EMRK gute Gründe, keine Unterscheidung zwischen Menschen, die ohne Hilfe Suizid begehen können, und solchen, die dies nicht können, zu treffen. Der Schutz des Lebens würde &#132;ernsthaft untergraben&#147; und die Missbrauchsgefahr erheblich vergrößert (vgl. EGMR Pretty, in: NJW 2002, S. 2855 f., Rdn. 89.).<br />Aktive Sterbehilfe unter der EMRK<br />Die Benelux-Staaten (Niederlande, Belgien und Luxemburg) haben sowohl die aktive Sterbehilfe als auch die Beihilfe zur Selbsttötung in den vergangenen Jahren legalisiert. Dabei haben alle drei Staaten in den jeweiligen Gesetzen eine Reihe von Bedingungen aufgestellt, die erfüllt sein müssen, damit ein Sterbehelfer/eine Sterbehelferin sich nicht strafbar macht.<br />Die Kriterien, die in den Benelux-Staaten die aktive Sterbehilfe und die Beihilfe zur Selbsttötung von der Strafbarkeit ausnehmen, gelten für beide Begehungsformen gleichermaßen. Die jeweils einschlägigen Rechtsnormen weisen viele Gemeinsamkeiten auf11. So darf eine Sterbehilfe oder Suizidbeihilfe grundsätzlich nur von einem Arzt / einer Ärztin geleistet werden12. Diese/r muss bestimmte Sorgfaltsanforderungen erfüllen, um straffrei zu bleiben13. Beispielsweise beinhalten die im niederländischen Gesetz festgeschriebenen, vom Arzt/von der Ärztin zu beachtenden Sorgfaltsanforderungen, dass er/sie a) zu der Überzeugung gelangt ist, dass ein freiwilliges und wohlüberlegtes Sterbeverlangen vorliegt, b) er/sie davon überzeugt ist, dass das Leiden des Patienten/der Patient_in aussichtslos und unerträglich ist, c) den Patienten/die Patient_in über seine/ihre Situation und die bestehenden Aussichten aufgeklärt hat, d) mit dem Patienten/der Patientin zu der Überzeugung gelangt ist, dass es für die Situation keine vernünftige andere Lösung gibt, e) mindestens einen anderen unabhängigen Arzt/eine andere unabhängige Ärztin zu Rate gezogen hat, die/der den Patienten/die Patientin gesehen hat und f) die aktive Sterbehilfe oder Suizidbeihilfe medizinisch sorgfältig ausgeführt hat14. Ähnliche Anforderungen beinhalten auch das belgische15 und das luxemburgische16 Sterbehilfegesetz. Zentrale Kriterien sind nach allen drei Gesetzen eine umfassende Aufklärung des Patienten/der Patientin, ein aussichtsloser und unerträglicher Krankheitszustand, eine aktuelle und freiverantwortliche Sterbeentscheidung sowie die Hinzuziehung mindestens eines anderen Arztes/einer anderen Ärztin. Darüber hinaus sind jeweils Kommissionen zur Überprüfung von geleisteter Sterbehilfe bzw. Suizidbeihilfe eingerichtet worden17. Diese beurteilen auf Grund eines vom Arzt/von der Ärztin zu verfassenden Berichts, ob dieser/diese die Sorgfaltskriterien eingehalten hat18. Sofern die Kommission zu der Auffassung gelangt, dass dies nicht der Fall ist, kann sie die Strafverfolgungsbehörden einschalten19. <br />Aktive Sterbehilfe und Suizidbeihilfe sind in den Benelux-Staaten damit auch weiterhin grundsätzlich unter Strafe gestellt. Nur unter Einhaltung sämtlicher Sorgfaltskriterien begehen Ärztinnen und Ärzte, die Sterbehilfe oder Suizidbeihilfe leisten, keine Straftat. Eine Überprüfung dessen findet erst nach Ausführung der Sterbehilfe oder Suizidbeihilfe statt. Niemand kann sich also im Vorfeld bereits einer Immunität sicher sein. Eine Überprüfung der Gesetzeslage in den Benelux-Staaten durch den EGMR hat bis dato nicht stattgefunden. Allerdings können an Hand der bisher erarbeiteten Kriterien Indizien für die Zulässigkeit der aktiven freiwilligen Sterbehilfe unter der EMRK festgestellt werden. Die EMRK gewährt in Art. 8 Abs. 1 ein Selbstbestimmungsrecht, zu dem auch die Entscheidung gehört, selbst über das Ende des eigenen Lebens zu bestimmen (Pretty; Haas; Koch; Gross). Dem Einzelnen muss es möglich sein, eine wohl informierte und überlegte Entscheidung zu treffen (Purdy). Die Entscheidung muss freiwillig und in Kenntnis aller relevanten Umstände getroffen werden (Haas). In diesem Falle ist der Staat auch nicht dazu verpflichtet, das Leben der/des Sterbewilligen gegen ihren/seinen Willen zu schützen (Haas). Vor diesem Hintergrund ist die Legalisierung einer aktiven freiwilligen Sterbehilfe unter der Voraussetzung der umfassenden Aufklärung der/des Sterbewilligen und deren/dessen frei verantwortlich getroffener Sterbeentscheidung vorstellbar. <br />Da der Staat grundsätzlich nach Art. 2 EMRK zum Lebensschutz verpflichtet ist (Pretty; Haas), kann er im Rahmen seines Beurteilungsspielraums unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit die Ausführung der Sterbehilfe verbieten (Pretty; Haas; Lambert). Aus der EMRK kann also kein Anspruch auf Sterbehilfe abgeleitet werden (Pretty; Haas). Daher ist auch ein Verbot der aktiven freiwilligen Sterbehilfe mit der EMRK vereinbar, wenn der jeweilige Gesetzgeber zu dem Ergebnis gelangt, dass Missbrauchsgefahren oder Risiken zu hoch sind. <br />Umgekehrt setzt aber auch das Selbstbestimmungsrecht aus Art. 8 Abs. 1 EMRK der staatlichen Schutzpflicht aus Art. 2 EMRK Grenzen. So können Verfahren geschaffen werden, die der Ermittlung des wirklichen oder mutmaßlichen Willens der/des Betroffenen dienen und die den Anforderungen aus Art. 2 EMRK genügen. In Bezug auf die Schweiz und Frankreich liegen bereits Entscheidungen des EGMR vor (Haas; Gross; Lambert). Bis auf Weiteres können sich andere Mitgliedstaaten bei der Frage danach, ob ein Sterbehilfe-Gesetz gegen Art. 2 EMRK verstößt, an den Vorgaben aus der Schweiz und aus Frankreich orientieren. Die Benelux-Staaten haben in ihren jeweiligen Gesetzen entsprechende Vorgaben dahin gehend getroffen, dass ein frei verantwortliches und wohlüberlegtes Sterbeverlangen der/des Patienten/Patientin vorliegt und sich diese/r in einer medizinisch aussichtslosen und unerträglichen Lage befindet. Er/sie muss umfassend aufgeklärt worden sein. Auch darf es keine Behandlungsalternative zur Sterbehilfe geben. Ferner muss mindestens ein weiterer Arzt/eine weitere Ärztin zu der Entscheidungsfindung hinzu gezogen werden. Damit soll &#150; wie im Schweizer Verfahren zur Suizidbeihilfe &#150; sicher gestellt werden, dass der/die Sterbewillige zum Einen sein/ihr Selbstbestimmungsrecht ausüben kann, zum Anderen aber der jeweilige Staat dem Lebensschutz ausreichend Rechnung trägt. <br />Darüber hinaus gibt es weder ein Recht auf Zusicherung von Straffreiheit im Vorfeld der Sterbehilfe-Handlung (Pretty) noch ein Recht auf rezeptfreien Zugang zu Natrium-Pentobarbital (Haas). Insofern liegt kein Verstoß gegen die EMRK vor, wenn ein Mitgliedstaat die Sterbehilfe nur mit Hilfe eines detaillierten Verfahrens zulässt. Überdies ist auch die Entscheidung der Benelux-Staaten, erst im Nachgang der Sterbehilfe-Leistung durch die entsprechende Kommission die Rechtmäßigkeit der Sterbehilfe überprüfen zu lassen, konventionskonform. Bevor die Sterbehilfe nicht ausgeführt worden ist, kann sich der handelnde Arzt/die handelnde Ärztin einer Immunität vor der Strafverfolgung nicht sicher sein. Ferner ist ein Staat nach der EMRK nicht dazu verpflichtet, den Zugang zu nicht zugelassenen Medikamenten in einer bestimmten Art und Weise zu regeln (Hristozov). Diese Vorgaben können weder als Folter/unmenschliche Behandlung noch als Diskriminierung angesehen werden (Pretty; Hristozov). Vor diesem Hintergrund verstößt es nicht gegen die EMRK, wenn ein Staat die freiwillige Sterbehilfe nicht legalisiert oder lediglich bestimmte Formen hiervon zulässt. Ein Staat ist jedoch nach der Rechtsprechung des EGMR dazu verpflichtet, klare Richtlinien aufzustellen, die die Umstände definieren, in denen Ärzte/Ärztinnen einem freiverantwortlich entscheidenden, aber nicht tödlich Kranken möglicherweise eine tödliche Dosis Natrium-Pentobarbital verschreiben dürfen (Gross). Wenn also ein Staat schon liberalere Regelungen zur Sterbehilfe oder Suizidbeihilfe getroffen hat, dann ist der jeweilige Gesetzgeber gefordert, für Klarheit dahin gehend zu sorgen, ob ein/e nicht tödlich Erkrankter/Erkrankte, der/die aufgeklärt ist und frei verantwortlich handelt, sich Sterbehilfe oder Suizidbeihilfe leisten lassen darf. <br />Fazit<br />Für die aktuelle Debatte in Deutschland und das laufende Gesetzgebungsverfahren bedeutet die oben getroffenen Feststellungen Folgendes: Vor dem Hintergrund der zentralen Vorgabe aus der Rechtsprechung des EGMR, dass Art. 2 EMRK dem Staat die Verpflichtung zum Schutz des Rechts auf Lebens auferlegt, ist der Gesetzgeber gehalten, Auswirkungen und Risiken eines möglichen Gesetzes im Rahmen seines Ermessenspielraumes zu beurteilen. Hiernach kann er den Einzelnen/die Einzelne auch vor sich selbst schützen, er muss es aber dann nicht, wenn der/die Betroffene freiverantwortlich handelt. Die staatliche Schutzpflicht endet also dort, wo der/die Einzelne eine eigenverantwortliche und freiwillige Sterbeentscheidung trifft. <br />Zum Anderen ist &#150; bei einer Zulassung bestimmter Formen der Sterbehilfe oder Suizidbeihilfe &#150; entscheidend, wie das zugehörige Verfahren ausgestaltet wird, d. h., wie der Staat gesetzlich sicherstellt, dass der/die Einzelne nicht gegen seinen/ihren Willen in seinem/ihrem Recht auf Leben beeinträchtigt wird. Orientieren kann sich der Gesetzgeber bis auf Weiteres an den Verfahren in der Schweiz (Suizidbeihilfe) und in Frankreich (passive Sterbehilfe). Die in den Benelux-Staaten erlassenen Gesetze zur Legalisierung der Sterbehilfe und der Suizidbeihilfe zeigen, dass ein umfangreiches und detailliert ausgestaltetes Verfahren erforderlich ist, um eine Sterbehilfe oder Suizidbeihilfe als zulässig ansehen zu können. Insbesondere muss der wirkliche Wille des Patienten/der Patientin ermittelt und damit zum Einen seinem/ihrem Selbstbestimmungsrecht, zum Anderen aber auch der Verpflichtung zum Schutz des Lebens Rechnung getragen werden. Insofern kann auch nicht im Vorfeld der Sterbehilfe-Leistung &#150; man denke an Pretty &#150; eine Immunitätszusage gegenüber dem potentiellen Sterbehelfer/der potentiellen Sterbehelferin abgegeben werden. Eine Handlung &#150; sei sie strafbar oder auch nicht &#150; kann erst beurteilt werden, wenn sie begangen wurde. Daher kann nur vorab durch ein möglichst vielschichtiges, aber gleichzeitig transparentes Verfahren abgesteckt werden, welche Handlung gegebenenfalls straffrei bleibt.</p>
<p>NICOLA JACOB   Jahrgang 1983, Dr. jur., Richterin in Nordrhein-Westfalen, Buchveröffentlichung: Aktive Sterbehilfe im Rechtsvergleich und unter der Europäischen Menschenrechtskonvention (2013).<br />Anmerkungen</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/210-211/publikation/sterbehilfe-unter-der-europaeischen-menschenrechtskonvention-emrk/">Sterbehilfe unter der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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		<title>Die Stellungnahme der deutschen Strafrechtslehrerinnen und Strafrechtslehrer zur Neuregelung der Sterbehilfe</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/210-211/publikation/die-stellungnahme-der-deutschen-strafrechtslehrerinnen-und-strafrechtslehrer-zur-neuregelung-der-ste/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 20 Sep 2015 08:32:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>In: vorgänge 210/211 (2-3/2015), S. 99 -104 Eric Hilgendorf und sein Kollege Henning Rosenau haben im Frühjahr 2015 eine Resolution gegen die geplante gesetzliche Einschränkung der Sterbehilfe verfasst, die von mittlerweile über 140 Strafrechtslehrer_innen unterschrieben wurde. Die Resolution warnt eindringlich vor den Folgen einer Kriminalisierung der (ärztlichen) Suizidbeihilfe &#150; diese sei nicht nur verfassungsrechtlich fragwürdig, [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/210-211/publikation/die-stellungnahme-der-deutschen-strafrechtslehrerinnen-und-strafrechtslehrer-zur-neuregelung-der-ste/">Die Stellungnahme der deutschen Strafrechtslehrerinnen und Strafrechtslehrer zur Neuregelung der Sterbehilfe</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>In: vorgänge 210/211 (2-3/2015), S. 99 -104</p>
<p><i>Eric Hilgendorf und sein Kollege Henning Rosenau haben im Frühjahr 2015 eine Resolution gegen die geplante gesetzliche Einschränkung der Sterbehilfe verfasst, die von mittlerweile über 140 Strafrechtslehrer_innen unterschrieben wurde. Die Resolution warnt eindringlich vor den Folgen einer Kriminalisierung der (ärztlichen) Suizidbeihilfe &#150; diese sei nicht nur verfassungsrechtlich fragwürdig, sondern würde auch praktisch das Vertrauensverhältnis zwischen Ärzten und Patienten beschädigen.</i></p>
<p>Nachdem der Bundesgesundheitsminister zu Beginn der laufenden Legislaturperiode erklärt hatte, jede Form organisierter Sterbehilfe strafrechtlich verbieten lassen zu wollen, entwickelte sich eine lebhafte und teilweise sehr emotional geführte Diskussion um das Für und Wider dieses Vorhabens. Die angestrebte Neuregelung ärztlicher Hilfeleistung beim Suizid ist eine Gratwanderung zwischen dem Verbot der Angebote sog. Sterbehilfe-Vereinigungen einerseits, und der Zulassung und Förderung der Möglichkeiten der Palliativstationen und Hospize andererseits. Auch Palliativmediziner helfen Sterbenden organisiert (und nicht unorganisiert), geschäftsmäßig (und nicht bloß in Einzelfällen) sowie gewerbsmäßig (und nicht unentgeltlich). Ein zu breit formuliertes strafrechtliches Verbot organisierter, geschäfts- und/oder gewerbsmäßiger Sterbehilfe könnte deshalb sehr leicht auch ihre Tätigkeit umfassen. <br />Es bedarf daher großer gesetzgeberischer Sorgfalt und einer Reflexion auf sämtliche potentiellen Folgen einer Regelung. Für Mediziner, seien sie nun in Einzelpraxen, Krankenhäusern, Palliativstationen oder Hospizen tätig, kann schon der Verdacht einer strafrechtlich verboten Tätigkeit die Berufsausübung erheblich stören; ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren würde in vielen Fällen das berufliche Ende bedeuten. Das Arzt-Patienten-Verhältnis zeichnet sich durch seinen besonders intimen, auf Vertrauen basierenden Charakter aus und ist deshalb nur sehr eingeschränkt rechtlich regulierbar. Schon hier wird deutlich, warum gerade das Strafrecht kaum als geeignetes Mittel für eine Regelung der ärztlichen Rolle im Sterbeprozess anzusehen ist. <br />Vor diesem Hintergrund hat der Verfasser dieser Zeilen zusammen mit seinem Augsburger Kollegen Henning Rosenau im Frühjahr 2015 die nachfolgend abgedruckte Resolution verfasst, der sich mittlerweile (Stand 28.6.2015) 147 deutschsprachige Strafrechtslehrerinnen und Strafrechtslehrer angeschlossen haben.</p>
<p>Ihre wesentlichen Inhalte sind<br />eine Klarstellung des Begriffs &#132;Sterbehilfe&#147;<br />ein Hinweis auf die besondere Sensibilität des Arzt-Patientenverhältnisses<br />die Betonung des Selbstbestimmungsrechts der Patienten<br />die Empfehlung einer einheitlichen Regelung im ärztlichen Berufsrecht und<br />eine Warnung vor unüberlegten Neukriminalisierungen.</p>
<p>Die Resolution hat eine breite Resonanz erfahren und wurde auch von den politisch Verantwortlichen zur Kenntnis genommen. Im Gesetzentwurf der Abgeordneten Dr. Carola Reimann, Peter Hintze, Prof. Dr. Karl Lauterbach u.a. ist sie explizit aufgegriffen worden.</p>
<p>ERIC HILGENDORF   hat den Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht, Rechtstheorie, Informationsrecht und Rechtsinformatik an der Julius-Maximilians-Universität Würzburg inne. Hilgendorf ist u.a. Mitglied der deutschen Strafrechtslehrervereinigung, der Gesellschaft für Analytische Philosophie, des wissenschaftlichen Beirats der Humanistischen Akademie Deutschland, der Giordano Bruno Stiftung und der Humanistischen Union sowie Korrespondent der Hans-Kelsen-Gesellschaft (Wien). Mehrfach hat er den deutschen Bundestag und die Bundesregierung in Fragen des Medizinstrafrechts und der Internetkriminalität beraten. Er ist Sprecher des Würzburger Zentrums für rechtswissenschaftliche Grundlagenforschung.</p>
<p>Dokumentation<br />Stellungnahme deutscher Strafrechtslehrerinnen und Strafrechtslehrer zur geplanten Ausweitung der Strafbarkeit der Sterbehilfe </p>
<p>I. Sterbehilfe ist ein moralisch wie rechtlich höchst sensibles Thema. Wir verstehen darunter jede Hilfe, die einer zumeist schwer erkrankten oder sterbenden Person im Hinblick auf ihren geäußerten oder mutmaßlichen Willen geleistet wird, um ihr einen ihren Vorstellungen entsprechenden menschenwürdigen Tod zu ermöglichen. </p>
<p>II. Mit Sorge beobachten wir politische Bestrebungen, im Zusammenhang mit der Sterbehilfe den Anwendungsbereich des Strafrechts auszuweiten. Mit der Strafbarkeit des assistierten Suizids würde die in den letzten Jahren durch den Bundesgesetzgeber und die Gerichte erreichte weitgehende Entkriminalisierung des sensiblen Themas Sterbehilfe konterkariert. Die Vorschläge, welche in diese Richtung zielen, setzen vor allem bei der Tätigkeit einzelner Personen oder einiger weniger sog. &#132;Sterbehilfe-Vereinigungen&#147; an, deren Treiben als unseriös und gefährlich eingestuft wird. Das geltende Polizei- und Strafrecht stellen jedoch hinlänglich Mittel zur Verfügung, um gegen Aktivitäten vorzugehen, bei denen die Freiverantwortlichkeit des Suizids nicht hinreichend geprüft wird. Dagegen wäre es verfehlt, durch eine nicht hinlänglich reflektierte Ausweitung des Strafrechts auch solche Tätigkeitsfelder in einen Graubereich möglicher Strafbarkeit zu ziehen, die &#150; wie das Arzt-Patienten- Verhältnis &#150; auf Vertrauen gründen und ihrer Natur nach auf strafrechtliche Regulierungen sehr sensibel reagieren. </p>
<p>III. Folgende Punkte verdienen besondere Beachtung: </p>
<p>a) Im Zusammenhang mit der Diskussion um die sog. passive und die indirekte Sterbehilfe ist schon lange anerkannt, dass ein vom Patienten artikulierter Sterbehilfewunsch zu beachten ist und entsprechend Sterbehilfe auch dann rechtlich zulässig ist, wenn sie im Ergebnis zu einer Verkürzung von Lebenszeit führt. <br />b) In Hospizen und Palliativstationen wird tagtäglich organisiert Sterbehilfe geleistet. In vielen Fällen kommt es dabei zu einer Verkürzung der verbleibenden Lebenszeit. Trotzdem ist die Tätigkeit dieser Einrichtungen uneingeschränkt positiv zu bewerten. Statt sie unnötig mit Strafbarkeitsrisiken zu hemmen, sollte ihre Arbeit durch großzügige finanzielle Hilfen unterstützt werden. <br />c) Aus der Straflosigkeit des Suizids ergibt sich nach bewährten strafrechtsdogmatischen Regeln, dass auch die Beihilfe zum Suizid nicht strafbar ist. Dies zu ändern würde zu einem Systembruch führen, dessen Auswirkungen nicht absehbar sind. <br />d) Das Recht auf Selbstbestimmung jedes Menschen, verfassungsrechtlich durch Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG garantiert, umfasst auch das eigene Sterben. Mit dem Patientenverfügungsgesetz aus dem Jahre 2009 hat der Gesetzgeber dies ausdrücklich anerkannt. Eine Strafbarkeit der Suizidbeihilfe greift in das Selbstbestimmungsrecht unverhältnismäßig ein. Der Grundsatz, dass Strafrecht ultima ratio sein muss, wird nicht beachtet.  <br />e) Das Arzt-Patienten-Verhältnis ist seiner Natur nach nur eingeschränkt rechtlich regulierbar. Das gilt auch und gerade für das Strafrecht. Die Einführung einer Strafbarkeit von Ärzten wegen Beihilfe zum Suizid ist deshalb entschieden abzulehnen. Deren Grundrecht der Gewissensfreiheit, Art. 4 Abs. 1 GG, umfasst auch das Verhältnis zwischen dem Arzt und dessen Patienten, so dass eine strafrechtliche Neuregelung schon aus verfassungsrechtlichen Gründen abzulehnen ist. <br />f) Das ärztliche Berufsrecht sollte nicht ärztliche Maßnahmen zu unterbinden suchen, die nach Maßgabe der Medizin- und Sozialethik sowie des Strafrechts zulässig und oft sogar positiv zu bewerten sind. Wir plädieren deshalb dafür, das Berufsrecht so zu vereinheitlichen, dass die Hilfe beim Suizid als ärztliche Gewissensentscheidung zulässig bleibt. <br />g) Menschen mit einem Sterbewunsch benötigen in besonderer Weise Fürsorge und Begleitung. Die Strafbarkeit der Beihilfe zum Suizid würde dagegen dazu führen, dass professionelle Hilfe, die gerade Ärzte und Ärztinnen leisten könnten, erschwert oder unmöglich wird, weil sich Beistehende aus Furcht vor einer Strafbarkeit von den Sterbewilligen abwenden. Diese werden in den Brutal-Suizid gedrängt. Ziel muss es dagegen sein, möglichst viele Menschen mit Sterbewunsch zu erreichen, um so die Zahl der Suizide in Deutschland zu senken. Das Strafrecht ist dafür ein gänzlich ungeeignetes Mittel.</p>
<p>15. April 2015 <br />Prof. Dr. Dr. Eric Hilgendorf, Universität Würzburg und Prof. Dr. Henning Rosenau, Universität Augsburg </p>
<p>Diese Stellungnahme wird unterstützt von: <br />1. Prof. Dr. Hans Achenbach, Universität Osnabrück  2. Prof. Dr. Jörg Arnold, Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Strafrecht, Freiburg im Breisgau  3. Prof. Dr. Susanne Beck, Universität Hannover  4. Prof. Dr. Werner Beulke, Universität Passau  5. Prof. Dr. Dennis Bock, Christians-Albrechts-Universität Kiel  6. Prof. Dr. Lorenz Böllinger, Universität Bremen  7. Prof. Dr. Martin Böse, Rheinische Friedrichs-Wilhelms-Universität Bonn  8. Prof. Dr. Jens Bülte, Universität Mannheim  9. Prof. Dr. Wilhelm Degener, Universität Hamburg  10. Prof. Dr. Mark Deiters, Westfälische Wilhelms-Universität Münster  11. Prof. Dr. Friedrich Dencker, Westfälische Wilhelms-Universität Münster  12. Prof. Dr. Alfred Dierlamm, Universität Trier  13. Prof. Dr. Kirstin Drenkhahn, Freie Universität Berlin  14. Prof. Dr. Frieder Dünkel, Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald  15. Prof. Dr. Udo Ebert, Friedrich-Schiller Universität Jena  16. Prof. Dr. Ulrich Eisenberg, Freie Universität Berlin  17. Prof. Dr. Volker Erb, Johannes-Gutenberg-Universität Mainz  18. Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Albin Eser, M.C.J., Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Strafrecht, Freiburg im Breisgau  19. Prof. Dr. Dr. h.c. Dirk Fabricius, Goethe-Universität Frankfurt am Main  20. PD Dr. Bijan Fateh-Moghadam, Westfälische Wilhelms-Universität Münster  21. Prof. Dr. Dr. h.c. Martin Fincke, Universität Passau  22. Prof. Dr. Thomas Fischer, Bundesgerichtshof, Julius-Maximilians-Universität Würzburg  23. Prof. Dr. Georg Freund, Philipps-Universität Marburg  24. Prof. Dr. Wolfgang Frisch, Albert-Ludwigs-Universität Freiburg  25. Prof. Dr. Helmut Frister, Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf  26. Prof. Dr. Karsten Gaede, Bucerius Law School Hamburg  27. Prof. Dr. Klaus Geppert, Freie Universität Berlin  28. Prof. Dr. Heinz Giehring, Universität Hamburg  29. Prof. Dr. Sabine Gless, Universität Basel  30. Prof. Dr. Ingke Goeckenjan, Ruhr-Universität Bochum  31. Prof. Dr. Anette Grünewald, Humboldt-Universität zu Berlin  32. Prof. Dr. Fritjof Haft, Eberhard Karls Universität Tübingen  33. Prof. Dr. Monika Harms, Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg  34. Prof. Dr. Bernhard Hardtung, Universität Rostock  35. Prof. Dr. Pierre Hauck, Universität Trier  36. Prof. Dr. Bernd Hecker, Universität Trier  37. Prof. Dr. Martin Heger, Humboldt-Universität zu Berlin  38. Prof. Dr. Michael Heghmanns, Westfälische Wilhelms-Universität Münster  39. Prof. Dr. Bernd Heinrich, Humboldt-Universität zu Berlin  40. Prof. Dr. Uwe Hellmann, Universität Potsdam  41. Prof. Dr. Joachim Herrmann, Universität Augsburg  42. Prof. Dr. Felix Herzog, Universität Bremen  43. Prof. Dr. Michael Hettinger, Johannes-Gutenberg-Universität Mainz  44. Prof. Dr. Dr. Eric Hilgendorf, Julius-Maximilians-Universität Würzburg  45. Prof. Dr. Dr. h.c. Thomas Hillenkamp, Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg  46. Prof. Dr. Katrin Höffler, Georg-August-Universität Göttingen  47. Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Günther Jakobs, Rheinische Friedrichs-Wilhelms-Universität Bonn  48. Prof. Dr. Jan C. Joerden, Europa-Universität Viadrina Frankfurt an der Oder  49. Prof. Dr. Johannes Kaspar, Universität Augsburg  50. Prof. Dr. Erhard Kausch, Fachhochschule Münster  51. Prof. Dr. Gabriele Kett-Straub, Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg  52. Prof. Dr. Hans-Jürgen Kerner, Eberhard Karls Universität Tübingen  53. Prof. Dr. Urs. Kindhäuser, Rheinische Friedrichs-Wilhelms-Universität Bonn  54. Prof. Dr. Christoph Knauer, Ludwig-Maximilians-Universität München  55. Prof. Dr. Ralf Kölbel, Ludwig-Maximilians-Universität München  56. PD Dr. Erik Kraatz, Freie Universität Berlin  57. Prof. Dr. Ralf Krack, Universität Osnabrück  58. Prof. Dr. Arthur Kreuzer, Justus-Liebig-Universität Gießen  59. Prof. Dr. Matthias Krüger, Ludwig-Maximilians-Universität München  60. Prof. Dr. Michael Kubiciel, Universität zu Köln  61. Prof. Dr. Hans Kudlich, Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg  62. Prof. Dr. Hermann Christoph Kühn, Universität Augsburg  63. Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Hans-Heiner Kühne, Universität Trier  64. Prof. Dr. Otto Lagodny, Universität Salzburg  65. Prof. Dr. Werner Leitner, Universität Augsburg  66. Prof. Dr. Heiko Lesch, Rheinische Friedrichs-Wilhelms-Universität Bonn  67. Prof. Dr. Hans Lilie, Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg  68. Prof. Dr. Michael Lindemann, Universität Bielefeld  69. Prof. Dr. Klaus Lüderssen, Goethe-Universität Frankfurt am Main  70. PD Dr. Christoph Mandla, Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg  71. Prof. Dr. Helmut Marquardt, Rheinische Friedrichs-Wilhelms-Universität Bonn  72. Prof. Dr. Volkmar Mehle, Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg  73. Prof. Dr. Grischa Merkel, Universität Basel  74. Prof. Dr. Reinhard Merkel, Universität Hamburg  75. Prof. Dr. Frank Meyer, LL.M., Universität Zürich  76. Prof. Dr. Lutz Meyer-Goßner, Philipps-Universität Marburg  77. Prof. Dr. Wolfgang Mitsch, Universität Potsdam  78. Prof. Dr. Carsten Momsen, Universität Hannover  79. Prof. Dr. Egon Müller, Universität des Saarlandes, Saarbrücken  80. Prof. Dr. Henning Ernst Mueller, Universität Regensburg  81. Prof. Dr. Dr. h.c. Heinz Müller-Dietz, Universität des Saarlandes, Saarbrücken  82. Prof. Dr. Bernd Müssig, Rheinische Friedrichs-Wilhelms-Universität Bonn  83. Prof. Dr. Wolfgang Naucke, Goethe-Universität Frankfurt am Main  84. Prof. Dr. Cornelius Nestler, Universität zu Köln  85. Prof. Dr. Ralf Neuhaus, Universität Bielefeld  86. Prof. Dr. Dres. h.c. Ulfrid Neumann, Goethe-Universität Frankfurt am Main  87. Prof. Dr. Dr. h.c. Harro Otto, Universität Bayreuth  88. Prof. Dr. Hans-Ullrich Paeffgen, Rheinische Friedrichs-Wilhelms-Universität Bonn  89. Prof. Dr. Walter Perron, Albert-Ludwigs-Universität Freiburg  90. PD Dr. Helmut Pollähne, Universität Bremen  91. Prof. Dr. Andreas Popp, Universität Konstanz  92. Prof. Dr. Cornelius Prittwitz, Goethe-Universität Frankfurt am Main  93. Prof. Dr. Ingeborg Puppe, Rheinische Friedrichs-Wilhelms-Universität Bonn  94. PD Dr. Jens Puschke, LL.M., Albert-Ludwigs-Universität Freiburg  95. Prof. Dr. Holm Putzke, LL.M., Universität Passau  96. Prof. Dr. Rudolf Rengier, Universität Konstanz  97. Prof. Dr. Joachim Renzikowski, Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg  98. Prof. Dr. Klaus Rolinski, Universität Regensburg  99. Prof. Dr. Henning Rosenau, Universität Augsburg  100. Prof. Dr. Thomas Rotsch, Justus-Liebig-Universität Gießen  101. Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Claus Roxin, Ludwig-Maximilians-Universität München  102. Prof. Dr. Dorothea Rzepka, Goethe-Universität Frankfurt am Main  103. Prof. Dr. Helmut Satzger, Ludwig-Maximilians-Universität München  104. Prof. Dr. Hero Schall, Universität Osnabrück  105. Prof. Dr. Uwe Scheffler, Europa-Universität Viadrina Frankfurt an der Oder  106. Prof. Dr. Anja Schiemann, Deutsche Hochschule der Polizei Münster  107. Prof. Dr. Horst Schlehofer, Universität Düsseldorf  108. Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Hans-Ludwig Schreiber, Universität Göttingen  109. Prof. Dr. Roland Schmitz, Universität Osnabrück  110. Prof. Dr. Heinz Schöch, Ludwig-Maximilians-Universität München  111. Prof. Dr. h.c. Wolfgang Schomburg, Durham University  112. Prof. Dr. Edward Schramm, Friedrich-Schiller Universität Jena  113. Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Friedrich-Christian Schroeder, Universität Regensburg  114. Prof. Dr. Ulrich Schroth, Ludwig-Maximilians-Universität München  115. Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Bernd Schünemann, Ludwig-Maximilians-Universität München  116. Prof. Dr. Lorenz Schulz, Goethe-Universität Frankfurt am Main  117. PD Dr. Antje Schumann, Universität Regensburg  118. Prof. Dr. Frank Schuster, Julius-Maximilians-Universität Würzburg  119. Prof. Dr. Gerhard Seher, Freie Universität Berlin  120. Prof. Dr. Arndt Sinn, Universität Osnabrück  121. Prof. Dr. Georg Steinberg, EBS Universität für Wirtschaft und Recht, Wiesbaden  122. Prof. Dr. Detlev Sternberg-Lieben, Technische Universität Dresden  123. Prof. Dr. Christoph Sowada, Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald  124. Prof. Dr. Sabine Swoboda, Ruhr-Universität Bochum  125. Prof. Dr. Hans Theile, Universität Konstanz  126. Prof. Dr. Brian Valerius, Universität Bayreuth  127. Prof. Dr. Torsten Verrel, Rheinische Friedrichs-Wilhelms-Universität Bonn  128. PD Dr. Moritz Vormbaum, Humboldt-Universität zu Berlin  129. Prof. Dr. Heinz Wagner, Christians-Albrechts-Universität Kiel  130. Prof. Dr. Tonio Walter, Universität Regensburg  131. Prof. Dr. Martin Waßmer, Universität zu Köln  132. Prof. Dr. Carsten Wegner, Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg  133. Prof. Dr. Bettine Weißer, Westfälische Wilhelms-Universität Münster  134. Prof. Dr. Peter Wetzels, Universität Hamburg  135. Prof. Dr. Petra Wittig, Ludwig-Maximilians-Universität München  136. Prof. Dr. Gabriele Wolfslast, LL.M. (LSE), Justus-Liebig-Universität Gießen  137. Prof. Dr. Jürgen Wolter, Universität Mannheim  138. Prof. Dr. Gereon Wolters, Ruhr-Universität Bochum  139. PD Dr. Benno Zabel, Universität Leipzig  140. Prof. Dr. Ulrich Ziegert, Ludwig-Maximilians-Universität München  141. Prof. Dr. Jan Zopfs, Johannes Gutenberg-Universität Mainz.</p>
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		<title>„Sterbehilfe ist ein Thema, das nicht irgendwelche Minderheiten betrifft“</title>
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		<pubDate>Sun, 20 Sep 2015 08:27:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Gespräch mit Thomas Fischer, Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof. In: vorgänge 210/211 (2-3/2015), S. 105-110 Prof. Dr. Thomas Fischer war von 1988 bis 1990 Strafrichter an den Amtsgerichten Ansbach und Weißenburg i.B. Anschließend studierte er bis 1993 Soziologie an der Universität Würzburg und wurde danach zum Richter am Landgericht Leipzig berufen. Dort hatte er ab 1993 [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Gespräch mit Thomas Fischer, Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof. In: vorgänge 210/211 (2-3/2015), S. 105-110</p>
<p><i>Prof. Dr. Thomas Fischer war von 1988 bis 1990 Strafrichter an den Amtsgerichten Ansbach und Weißenburg i.B. Anschließend studierte er bis 1993 Soziologie an der Universität Würzburg und wurde danach zum Richter am Landgericht Leipzig berufen. Dort hatte er ab 1993 den Vorsitz einer allgemeinen großen Strafkammer und der Schwurgerichtskammer inne, war 1994 bis 1996 Vorsitzender Richter und Vorsitzender der Schwurgerichtskammer. Danach wechselte er als Ministerialrat in das  Sächsische Staatsministerium der Justiz, wo er bis 2000 als Referatsleiter für Strafprozessrecht, strafrechtlichen Datenschutz, strafrechtliche Aufarbeitung des SED-Unrechts und Rehabilitierung tätig war. Seit dem Jahr 2000 ist Thomas Fischer Richter am Bundesgerichtshof (BGH), als Mitglied des 2. Strafsenats. Seit 2008 ist er dessen stellvertretender Vorsitzender und Mitglied des Großen Senats für Strafsachen des BGH, seit dem 1. Juni 2013 Vorsitzender Richter am BGH und Vorsitzender des 2. Strafsenats. Er ist Mitglied des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes. Fischer lehrte und lehrt an den Universitäten von Würzburg (Strafrecht, Strafprozessrecht, Rechtssoziologie) sowie Leipzig (von 1993 bis 2000: Strafrecht und Strafprozessrecht). Seit 1999 gibt er die &#132;Neue Zeitschrift für Strafrecht&#147; mit heraus. </i></p>
<p>Herr Fischer, Sie haben die Stellungnahme deutscher Strafrechtslehrerinnen und Strafrechtslehrer gegen die geplante Strafbarkeit des assistierten Suizides unterzeichnet. Diese Stellungnahme fordert, dass die bisherige deutsche Rechtslage, wonach der Suizid und die Beihilfe dazu straffrei sind, beibehalten werden sollen. Bedarf es aber nicht mehr als nur der Erhaltung des Status quo, ist eine weitere Liberalisierung der Sterbehilfe nicht überfällig? Wenn ja, was ist dazu nötig? Zum Beispiel eine Regelung im Betäubungsmittelgesetz, damit Ärzte auch todbringende Medikamente verschreiben dürfen; eine Aufhebung der Garantenstellung für Ärzte bei der Sterbehilfe; oder die Freigabe der aktiven Sterbehilfe für Ärzte, wie in den Beneluxstaaten?<br />Ich habe die Stellungnahme deutscher Strafrechtslehrerinnen und Strafrechtslehrer unterzeichnet, weil sie sich gegen eine Verschärfung der geltenden Regeln, also gegen die Mobilisierung des Strafrechts gegen die heute bereits bestehenden Möglichkeiten der Sterbehilfe wendet. Unabhängig davon meine ich in der Tat, dass eine Rücknahme strafrechtlicher Sanktionierung von Sterbehilfe geboten sei, und zwar weit über die heute diskutierten Varianten hinaus. <br />In einer merkwürdigen Allianz der Vor-Verständigung haben sich die Medien mit den Lobbygruppen und den politischen Parteien darauf geeinigt, dass jede Diskussion über die Sterbehilfe vor allem auch dem Ziel zu dienen habe, &#132;Exzesse&#147; zu verhindern. Fragt man nach, was ein &#132;Exzess&#147; sein soll, erfährt man, dies sei ein Hamburger Verein (als Stellvertreter einer nicht existierenden &#132;Flut&#147; von gewerblichen Sterbehelfern, die angeblich unschuldige Menschen für teures Geld (!) zum Suizid überreden, obwohl die Betroffenen noch jahrelang friedlich das ZDF-Programm hätten betrachten können. Ich halte dies für eine absurde Überzeichnung und Verdrehung des eigentlichen Problems. <br />Wahrlich nichts spricht derzeit dafür, dass durch einen angeblichen &#132;Missbrauch&#147; der geltenden Regelungen eine Ausuferung von Suiziden oder Fällen der Sterbehilfe drohe. Sondern das Gegenteil ist der Fall: Die ganze Debatte scheint mir von Lobbygruppen eines gesellschaftlichen Roll-Back initiiert und gesteuert, auf die Medien wie Politik in bemerkenswert unintelligenter Weise hereinfallen. <br />Dem kann man sinnvoll nur begegnen, indem man die Gegenposition deutlich formuliert: Ich befürworte eine Regelungslage, die dem persönlichen Willen der betroffenen Person und der individuellen Freiheit von Ärzten, Hilfspersonen und Angehörigen den größtmöglichen Rahmen einräumt. Es geht daher nach meiner Ansicht nach keineswegs um ein Regelungskonzept, das, von einem paternalistischen Schutz des Rechtsguts ausgehend, nach Möglichkeiten der Einräumung von &#132;vertretbarer&#147; Freiheit sucht, sondern um ein Konzept, das die Freiheit der Selbstbestimmung in einem vertretbaren Maß einschränkt. Das ist keine begriffliche Erbsenzählerei, sondern bittere Notwendigkeit. <br />Welches sind ihrer Meinung nach die dringendsten Probleme, die der Gesetzgeber auf dem Feld der Sterbehilfe regeln sollte? <br />Straflosigkeit für jede Person, die eine frei verantwortliche Selbsttötung unterstützt. Straflosigkeit der &#132;aktiven&#147; Sterbehilfe unter den Voraussetzungen einer prozeduralen Absicherung, die Missbrauch und krankheitsbedingte Fehlentscheidungen nach Möglichkeit ausscheidet. Anspruch auf palliative Versorgung und Fürsorge für jede Person, unabhängig von Versicherungsstatus und Kosten. Zurücknahme der moralisierenden, ethisch und medizinisch nicht zu rechtfertigenden Sanktionierungs-Drohungen gegen Ärzte und andere Heilpersonen für den Fall der aktiven Sterbehilfe.<br />Ist das Thema Sterbehilfe ein wichtiges Thema oder sollten wir uns nicht lieber um eine bessere Versorgung von Kranken und Sterbenden kümmern? <br />Das Thema Sterbehilfe ist für unsere Gesellschaft von herausragender Bedeutung. Wir leben derzeit in einer Phase der sozialen Entwicklung, in der beinahe alles stillzustehen scheint, wie gewaltig und existenziell die Probleme auch immer sein mögen: Solange die Bundeskanzlerin den Knopf ihrer Jacke noch schließen und ein paar salbungsvolle Worte daherreden kann, dass es entweder so komme oder auch anders, steht die Luft still. Alles, was noch tickt, scheint die Uhr des Lebens. Und wie auch immer dieser Traum-Zustand eines der größten Länder des Planeten begründet werden oder enden mag: Ich bin zuversichtlich, dass jedenfalls das eigene Sterben die Zombies aus dem Tal des Lebens aufzurütteln vermag. Dies ist eine Beurteilung, die nicht, wie in den vergangenen Jahrzehnten, auf bloße politische Opportunität gestützt ist.<br />Die Menschen, die zwischen 1945 und 1975 geboren sind und daher demnächst sterben müssen, werden sich eine Behandlung nach Maßgabe der letzten Jahrzehnte nicht gefallen lassen. Sterbehilfe ist ein Thema, das nicht irgendwelche Minderheiten von &#132;Alten&#147; betrifft. Es kann nicht länger entsorgt werden mit Bildern von verwelkenden 95-Jährigen Patienten auf Intensiv-Stationen. Jede(r) einzelne von uns will wissen, auf was er sich verlassen kann und was ihm droht, wenn er oder sie zu schwach ist, sich selbst zu helfen. Heutzutage muss ein Mensch, der nicht entweder wie ein Tier verrecken und/oder sich in die Hände von Verbandsvertretern oder Programmverwaltern geben will, mit hohem finanziellem, intellektuellem und emotionalem Aufwand seinen eigenen Tod planen, als ob das eine letzte Heldentat sei. Eine Mehrzahl von Menschen kriegt das nicht hin. Das gilt vielen als Sieg der Moral. In Wahrheit ist es die Durchsetzung einer Zwangsmoral auf Kosten der Schwächsten und Hilflosesten. <br />Derzeit drohen 10 von 17 Landesärztekammern ihren Mitgliedern mit berufsrechtlichen Sanktionen, wenn Ärzte beim Suizid assistieren. Ist ein Satzungsgeber dazu befugt, wenn der Bundesgesetzgeber diese Beihilfe ausdrücklich straffrei stellt?<br />Ich befürchte: Ja. Aber ich bin nicht wirklich kompetent, dies zu beurteilen. Umgekehrt wäre es noch schlimmer: Wenn der (Bundes)Gesetzgeber gezwungen wäre oder sich gezwungen fühlte, nach Maßgabe der Satzungen von Lobbygruppen die Strafgesetze des Bundes zu formulieren. <br />In der gegenwärtigen Debatte um die Suizidbeihilfe wird immer wieder davor gewarnt, dass bei einer Regulierung der ärztlichen Suizidbeihilfe diese zum Normalfall werde. Dadurch könnten, so die Befürchtungen, mehr Patienten in den Suizid gedrängt werden. Zudem stünden auch die Grenzen der Suizidbeihilfe stärker in Frage: die Forderungen nach einer Zulassung aktiver Sterbehilfe würden dadurch zunehmen. Was halten Sie von diesem Dammbruchargument? Warum ist die Tabuisierung des Themas Sterbehilfe so groß und sind die Aufklärungsanstrengungen so gering, obwohl das Thema alle angeht und jeden berührt? <br />Ich halte das &#132;Dammbruch&#147;-Argument für nicht plausibel. Ich kann ihm im Übrigen schon insoweit nicht folgen, als es androht, die &#132;Grenzen zur Zulassung aktiver Sterbehilfe&#147; würden möglicherweise durchlässig. Denn eben dies hielte ich für erstrebenswert. &#132;Aktive Sterbehilfe&#147; ist nicht, wie immer wieder behauptet wird, eine Zulassung willkürlicher Tötungen oder eine Form der Überwältigung Wehrloser. Aktive Sterbehilfe ist tägliche Praxis in tausenden von Krankenhäusern, Pflegeheimen und Arztpraxen! Auch die so genannte &#132;indirekte Sterbehilfe&#147; ist nichts anderes als aktiv! Jeder weiß das; es wird mit dem verschwiemelten Begriff der &#132;Indirektheit&#147; wegdefiniert. <br />Warum kommt es Ihrer Meinung nach beim Thema Sterbehilfe, wie auch in der gegenwärtigen Debatte um den assistierten Suizid, immer wieder zum Schulterschluss zwischen konservativen und linken politischen Kräften? <br />Beide eint ein moral-gestützter, paternalistischer Blick auf die Menschen. Sie halten tatsächlich alle anderen außer sich selbst für annähernd unfähig oder jedenfalls für unreif, über das eigene Leben und Sterben selbstbewusst und verantwortlich zu entscheiden. Zur Anerkennung dieser Freiheit ist es natürlich erforderlich, auch die Fehlsamkeit solcher Entscheidungen zu akzeptieren. Denn man muss ja auch die Kehrseite der Freiheit erkennen: Wer selbst entscheiden will, kann &#150; und wird gelegentlich &#150; irren; das gilt auch für diese existenzielle, unumkehrbare Frage. Diese Freiheit auch des möglichen Irrtums ist schwierig zu akzeptieren. Während die Wurzel der Ablehnung bei Konservativen häufig in rigiden normativen Anforderungen liegt &#150; ob sie religiös begründet werden oder nicht &#150;, speist sich der linke Paternalismus aus einer Art abstrahierter Empathie und dem darauf gestützten Bedürfnis, allen Menschen permanent zum Wohl und zum &#132;richtigen&#147; Bewusstsein zu verhelfen. Beide gleichermaßen können schwer ertragen, dass Personen sich dem aus autonomen Gründen entziehen können wollen. <br />Trägt die gegenwärtige Debatte um eine Sterbehilfegesetzgebung zur Entwicklung einer wirksameren Suizidprävention bei? <br />Es kommt darauf an, wie die Debatte ausgeht, denn eine Debatte an sich trägt zu gar nichts bei außer zu sich selbst. Sollte sich ein allgemeiner Roll-Back durchsetzen, wie es leider derzeit befürchtet werden kann, wird das die gesellschaftliche Diskussion auf lange Zeit lähmen und zurückwerfen. Eine wirksame Suizidprävention wäre &#150; nach meiner Vorstellung &#150; nicht das Ergebnis einer Suizid-Verteufelung, sondern einer dem Menschen zugewandten Öffnung der Lebens(!)-Perspektiven auch in Richtung auf den Suizid. Könnte man offen und vertrauensvoll darüber sprechen &#150; mit Angehörigen, Ärzten, Psychologen, Beratern &#150;, so könnte der Einzelne abwägen. Eine suizid-geneigte Person könnte Alternativen wirklich offen durchdenken und entscheiden, ohne ständig in Furcht davor zu leben, den &#132;richtigen&#147; Zeitpunkt möglicherweise unwiderbringlich zu verpassen und danach keine Chance mehr zu haben, aus einem als unerträglich oder auch nur als &#132;beendet&#147; angesehenen Leben freiwillig auszusteigen.<br />Der Tod an sich verursacht uns große Angst. Oder die Vorstellung, im Moment des Lebensendes ganz allein zu sein mit unserer Furcht, unserem körperlichen oder seelischen Schmerz, und unserer Sehnsucht nach der Schönheit des Lebens. Umso mehr sollten die Menschen einander erlauben, dieser Furcht und unausweichlichen Grenze ins Auge zu sehen so, wie sie sind; ohne Verpflichtungen gegenüber irgendwelchen Vereinszwecken, politischen Plänen, religiösen Fantasien. Der Tod ist nicht das Ende der Welt, aber das Ende einer einzigartigen, jeweils für sich großartigen Existenz. Die Einzigartigkeit des individuellen Lebens und Sterbens muss nach meiner Ansicht gesichert und geschützt werden. Das geht am schlechtesten dadurch, dass man den Menschen, sobald er schwach oder hilflos ist, entmündigt und in ein eisernes Regelwerk des Leidens einbindet, auf dass die anderen (!) dadurch Erbauung oder Beruhigung erfahren. <br />Wie erklären Sie das Schweigen des Gesetzgebers in den Fragen der Sterbehilfe und jetzt sogar den Versuch zur strafrechtlichen Repression auf dem Feld der Sterbehilfe? <br />Wer ist &#132;der Gesetzgeber&#147;? Es sind Menschen wie alle anderen. Darüber hinaus besteht der Gesetzgeber aus &#132;Programmen&#147;, Strukturen, Funktionszusammenhängen, Interessen. Der/die einzelne Gesetzgeber/in ist in Fragen des Sterbens ungefähr so fachkundig wie jeder andere Mensch in diesem Land. Deshalb sind die Abgeordneten ja so gerührt von sich selbst, dass sie &#132;den Fraktionszwang&#147; aufheben und der Reihe nach, mit Tränen in den Augen, an das Rednerpult des Bundestags treten. Sie übersehen dabei ein paar wichtige Details: Wenn es nur darum geht, ganz &#132;Mensch&#147; zu sein, dann sollte man einfach auf die Mehrheit derjenigen hören, die einem am nächsten stehen: die anderen &#132;Menschen&#147;. Wenn man ein Kasperletheater der Betroffenheit inszenieren möchte, das sich in den Formen, Grenzen und Bedrohlichkeiten des &#132;Fraktionszwangs&#147; windet, sollte man es lassen und einfach seine Pflicht tun. &#132;Der Gesetzgeber&#147; schweigt, weil er nichts zu sagen hat. Er unterhält 80 Millionen Bürger ein Jahr lang mit den unvorstellbarsten Dummheiten, deren Widerlegungen sowie deren abermaligen Verdammungen über das Thema, ob es ein paar selbsternannten Volkstribunen aus dem Freistaat Bayern gelingen soll, eine ausländerdiskriminierende Autobahnmaut einzuführen, ohne dass die Ausländer es bemerken. Dann ist die Kraft erschöpft. Zum Sterben fällt ihm nichts ein, dem Gesetzgeber. Er fürchtet sich sehr vor dem Zentralkomitee von irgendwas oder vor der großen Tarifkommission der Friedhofsgärtnergewerkschaft oder dem Politbüro der intensivmedizinischen Internationale. Und er schweigt, weil er ratlos ist. Der Gesetzgeber ist eine Abgeordnete. Alles, was diese Person ist, scheint bedeutend, so lange sie es ist. Einen Tag danach tritt ein langes Schweigen ein. Wenn und solange man aber bedeutend ist, empfindet man gern eine Verpflichtung, dies zu rechtfertigen, indem man anderen die Fähigkeit abspricht, auch nur die allerpersönlichsten Dinge rational zu durchschauen. Armer Gesetzgeber! Er schweigt und schweigt und redet und redet. Aus lauter Angst vor dem Sterben. <br />Was bedeutet es, wenn die wesentlichen Entwicklungen des Sterbehilferechts durch die Rechtsprechung erfolgen und als Richterrecht etabliert werden? <br />Es bedeutet zunächst nur, dass die Rechtslage fragil ist und unter dem Vorbehalt von Strukturen und Bedeutungs-Bedingungen steht, die mir der Sache gar nichts zu tun haben. Das &#132;Richterrecht&#147; der obersten Gerichtshöfe hat mitnichten die immer die sachliche Ernsthaftigkeit und Verantwortungstiefe, die es suggeriert. Oft ist es Ergebnis von Abläufen, die eher sachfern sind, dann aber im Nachhinein ein seltsam bedeutend scheinendes Gewicht gewinnen. <br />Was sind Voraussetzungen dafür, dass der Gesetzgeber den Weg der Liberalisierung bei der Regelung der Sterbehilfe beschreiten kann? <br />10 Millionen Strafrechtslehrerinnen und Strafrechtslehrer, Strafrechtsunterworfene und Rechtsfreunde, Bürgerinnen und Bürger sollten den Aufruf/Appell der Strafrechtslehrer/innen unterstützen, unterzeichnen. 25 Millionen Internet-fähige Menschen sollten an ihren Herrn oder ihre Frau Gesetzgeberin schreiben, dass sie es sich in aller Freundschaft verbitten, von einer Handvoll Verkehrs-, Dax- und Geflügelzucht-Experten vorgeschrieben zu kriegen, ob, wie, wann und unter welchen Umständen sie sterben dürfen. &#132;Die Medien&#147;, unsere Freunde der kritischen, noch kritischeren und allerkritischsten Hinterfragungs-Kultur der ganzen Welt und aller Zeiten, sollten aufhören, mit verlogenen Begriffen um die Wahrheit herum zu schreiben. Eine kleine Gruppe von Abgeordneten des Deutschen Bundestags müsste sich finden, denen das ganze heilige Gesülze egal ist und die hören wollen, was die Menschen draußen in ihrem Land bewegt und fordern. Nichts spricht dafür, dass die deutsche Bevölkerung zum massenhaften Suizid entschlossen oder auch nur geneigt ist. Nichts spricht dafür, dass die geplanten polizeistaatlichen, paternalistischen Gängeleien einer durch &#132;Bischofskonferenzen&#147; und andere Lobbygruppen in Angst und Schrecken versetzbaren Parteien-Landschaft an den realen Problemen irgendetwas zum Besseren ändert &#150; im Gegenteil.</p>
<p>Vielen Dank für das Gespräch!<br />Die Fragen stellte Rosemarie Will.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/210-211/publikation/sterbehilfe-ist-ein-thema-das-nicht-irgendwelche-minderheiten-betrifft/">„Sterbehilfe ist ein Thema, das nicht irgendwelche Minderheiten betrifft“</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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