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	<title>vorgänge Nr. 217: Der Islam als Bewährungsprobe fürs Religionsverfassungsrecht Archive - Humanistische Union</title>
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		<title>Editorial</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/217-vorgaenge/publikation/editorial-52/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 04 May 2017 17:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>aus: vorg&#228;nge Nr. 217 (Heft 1/2017), S. 1-4 &#8222;Der Islam geh&#246;rt zu Deutschland.&#8220; Dieser Satz des damaligen Bundespr&#228;sidenten Christian Wulff erregte 2010 die Gem&#252;ter. Dabei war weder die Formulierung neu, noch konnte seine Aussage angesichts von sch&#228;tzungsweise 3,6 bis 4,7 Millionen muslimischer Mitb&#252;rger_innen in Deutschland (1) wirklich &#252;berraschen. Aus dem Mund eines deutschen Bundespr&#228;sidenten reichte [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/217-vorgaenge/publikation/editorial-52/">Editorial</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>aus: vorg&auml;nge Nr. 217 (Heft 1/2017), S. 1-4</p>
<p>&#8222;<i>Der Islam geh&ouml;rt zu Deutschland.</i>&#8220; Dieser Satz des damaligen Bundespr&auml;sidenten Christian Wulff erregte 2010 die Gem&uuml;ter. Dabei war weder die Formulierung neu, noch konnte seine Aussage angesichts von sch&auml;tzungsweise 3,6 bis 4,7 Millionen muslimischer Mitb&uuml;rger_innen in Deutschland (1) wirklich &uuml;berraschen. Aus dem Mund eines deutschen Bundespr&auml;sidenten reichte die Aussage dennoch f&uuml;r eine Provokation; Wulf selbst behauptete sp&auml;ter gar, es sei diese These gewesen, die das Ende seiner Amtszeit einl&auml;utete. Man mag &uuml;ber eine Konnotation dieser Aussage streiten: inwiefern der Islam eine geschichtlich und kulturell pr&auml;gende Wirkung f&uuml;r Deutschland hatte. F&uuml;r die religionspolitische Gegenwart Deutschlands l&auml;sst sich das Ob nicht mehr ernsthaft in Frage stellen &#8211; offen bleibt nur: Wie geh&ouml;rt der Islam heute zu Deutschland?</p>
<p>Zun&auml;chst einmal geht es dabei um die Frage, wie weit der Islam heute mit anderen Religionen und Weltanschauungen in Deutschland &#8211; allen voran dem Christentum &#8211; formal gleichgestellt ist. Wie andere Grundrechte auch ist Religionsfreiheit keine Sch&ouml;nwetter-Veranstaltung: sie gilt nicht nur f&uuml;r jene Religionen, die in unserer Kultur verankert sind, quasi &#8218;dazu geh&ouml;ren&#8216;. So wie die Meinungsfreiheit nicht nur f&uuml;r harmlose oder sympathische Auffassungen gilt, so wie sich die rechtsstaatlichen Garantien der Unschuldsvermutung oder der Menschenw&uuml;rde gerade im Umgang mit abscheulichen Verbrechern bew&auml;hren m&uuml;ssen &#8211; genau so misst sich auch der Grad der Religionsfreiheit am Umgang mit jenen Religionen, deren &auml;u&szlig;ere Zeichen oder innere &Uuml;berzeugungen uns fremd, verst&ouml;rend oder gef&auml;hrlich vorkommen m&ouml;gen. Die kulturelle und rechtliche Integration des Islam in unsere Gesellschaft ist daher nicht nur eine Frage seiner Gleichbehandlung mit anderen Religionen und Weltanschauungen, sie stellt auch den grunds&auml;tzlichen Umgang mit dem Religi&ouml;sen, seinem Stellenwert in der Gesellschaft erneut zur Disposition. Sind wir bereit, alle jene Zugest&auml;ndnisse und Sonderrechte, die wir mehrheitlich den beiden Kirchen zugestehen, auch islamischen Gemeinschaften zu gew&auml;hren? Was w&uuml;rde passieren, wenn islamische Arbeitgeber in Deutschland die gleichen Sonderrechte f&uuml;r sich reklamieren wie Diakonie und Caritas, wenn islamische Krankenhausbetreiber bestimmte medizinische Behandlungen aus religi&ouml;sen Gr&uuml;nden ablehnen? Diesen &#8211; hypothetischen &#8211; Fragen geht die vorliegende Ausgabe der vorg&auml;nge nach, indem sie den Umgang mit den hier lebenden Muslimen als Bew&auml;hrungsprobe f&uuml;r das deutsche Religionsverfassungsrecht begreift.</p>
<p><i>Kirsten Wiese</i> er&ouml;ffnet den Themenschwerpunkt mit einem &Uuml;berblick zu den religionsrechtlichen Streitfragen, die sich mit der Anerkennung des Islam in Deutschland stellen. Sie skizziert die Grundlagen des Religionsverfassungsrechts und benennt die Konfliktpunkte, an denen gegenw&auml;rtig um eine Gleichbehandlung islamischer Gemeinschaften mit den christlichen Kirchen bzw. um Anpassungen im Religionsrecht gestritten wird. W&auml;hrend diese Gleichbehandlung auf kollektiver Ebene, bei der Anerkennung islamischer Dachverb&auml;nde als Ansprechpartner f&uuml;r den Staat, langsam voranschreitet, ist das Bild bei der Gew&auml;hrleistung der individuellen Religionsaus&uuml;bung f&uuml;r Muslime zwiesp&auml;ltiger. Darauf weist <i>Riem Spielhaus</i> im Interview mit den vorg&auml;ngen hin. Einerseits pflegt die Bundesregierung mit der Deutschen Islam-Konferenz einen institutionalisierten Diskurs mit islamischen Verb&auml;nden, was deren Anerkennung und Bedeutung aufwertet &#8211; zugleich planen der Bund und mehrere L&auml;nder (Baden-W&uuml;rttemberg und Bayern) derzeit Gesetze, mit denen die Vollverschleierung im &ouml;ffentlichen Dienst, aber zum Teil auch im zivilen Leben verboten werden soll. Spielhaus beschreibt, wie sich das Selbstverst&auml;ndnis vieler Migrant_innen in den letzten Jahren ver&auml;ndert hat, indem sie zunehmend als Muslime wahrgenommen und angesprochen wurden. Sie pl&auml;diert f&uuml;r eine st&auml;rkere Akzeptanz islamischer Religionsaus&uuml;bung in der Gesellschaft und spricht sich daf&uuml;r aus, islamischen Verb&auml;nden analog den christlichen Anbietern &ouml;ffentliche Aufgaben etwa der Wohlfahrtspflege zu &uuml;bertragen, um sie st&auml;rker in gesellschaftliche Verantwortung zu bringen.</p>
<p>Mit dem folgenden Beitrag von <i>Alex Flor</i> wechseln wir die Perspektive: Er berichtet von der Eskalation interreligi&ouml;ser Konflikte in Indonesien, die seit dem Ende der Suharto-Diktatur zu beobachten ist. Das Land galt lange Zeit als das Vorzeigebeispiel religi&ouml;ser Pluralit&auml;t und Beleg daf&uuml;r, dass Religionsfreiheit auch in muslimisch gepr&auml;gten Gesellschaften funktioniere. Diese Einsch&auml;tzung ist nach Flors Einsch&auml;tzung richtig und falsch zugleich. Angesichts der zunehmenden Verfolgung religi&ouml;ser und sexueller Minderheiten fragt er: &#8222;Wie lange wird die internationale Politik noch die indonesische Toleranz loben, bevor sie zur Kenntnis nimmt, welche Zeitbombe in der gr&ouml;&szlig;ten muslimischen Gesellschaft der Welt tickt?&#8220;</p>
<p>Die n&auml;chsten drei Beitr&auml;ge widmen sich einzelnen Aspekten des islamischen Lebens in Deutschland: <i>Sabine Berghahn</i> fasst die Rechtsprechung und die &ouml;ffentliche Debatte um die Zulassung bzw. das Verbot von Kopft&uuml;chern zusammen. Ausf&uuml;hrlich geht die Autorin auf die beiden letzten Urteile des Europ&auml;ischen Gerichtshofs vom 14. M&auml;rz 2017 zu Kopftuchverboten in privatwirtschaftlichen Unternehmen in Belgien und Frankreich ein. Dem stellt sie die deutsche Rechtsprechung gegen&uuml;ber, die bisher stark vom &#8222;Kopftuch der Lehrerin&#8220; gepr&auml;gt war. Berghahn wagt einen vorsichtigen Ausblick, wie in Deutschland mit den j&uuml;ngsten Luxemburger Urteilen umgegangen werden kann und welche Auswirkungen diese Entscheidungen hierzulande haben k&ouml;nnten. <i></i></p>
<p><i>Jameleddine Ben Abdeljelil</i> berichtet &uuml;ber die Ausbildung islamischer Religionslehrer an deutschen Hochschulen. Die Etablierung dieser Studieng&auml;nge war in den letzten Jahren von Innen- und Wissenschaftspolitikern vorangetrieben&nbsp; worden, um dem zunehmenden Bedarf an islamischen Religionslehrern wie islamischen Gelehrten gerecht zu werden. Dahinter steht jedoch auch ein gewisses Unbehagen, wenn nicht sogar Skepsis, gegen&uuml;ber dem bisherigen &#8222;Wildwuchs&#8220; islamischer Schulen und deren m&ouml;gliche Beeinflussung aus dem Ausland. Ben Abdeljelil stellt die interkulturellen und interreligi&ouml;sen Herausforderungen dar, mit denen die Lehramtsanw&auml;rter_innen konfrontiert werden.</p>
<p>Die Bef&uuml;rchtungen, dass hier t&auml;tige Imame auch politische Interessen des Auslands bedienen k&ouml;nnten, sind nicht aus der Luft gegriffen. Erst k&uuml;rzlich tauchten Vorw&uuml;rfe gegen zahlreiche im Auftrag der DITIB t&auml;tige Imame auf, die Informationen &uuml;ber regierungskritische Gl&auml;ubige an t&uuml;rkische Sicherheitsbeh&ouml;rden weitergegeben haben sollen. Die Kritik von <i>Jelal Cartal</i> am Einfluss der t&uuml;rkisch-islamischen DITIB bezieht sich jedoch nicht nur auf diese &#8211; vorerst noch ungekl&auml;rten &#8211; Vorw&uuml;rfe, sondern auf den generellen Einfluss dieses Verbandes auf die Auswahl der islamischen Religionslehrer_innen in Niedersachsen. Dadurch, dass die angehenden Lehrer_innen die Empfehlung einer Verbandsmoschee ben&ouml;tigen und zudem der Verband &uuml;ber die Erteilung (bzw. den Entzug) der Lehrerlaubnis entscheidet, werde innerhalb der Lehrerschaft ein konservatives wie konformistisches Klima bef&ouml;rdert.</p>
<p>Mit einer Perversion des Islam, dem gewaltbereiten Islamismus, besch&auml;ftigt sich der Beitrag von <i>Michaela Glaser</i> und <i>Carmen Figlestahler</i>. Die beiden Autorinnen, die am Deutschen Jugendinstitut in Halle t&auml;tig sind, berichten aus der p&auml;dagogischen Praxis der Distanzierung vom gewaltorientierten Islamismus. Es werden verschiedene Erkl&auml;rungsans&auml;tze f&uuml;r die Ursachen von Radikalisierungsprozessen vorgestellt, ebenso wie Ans&auml;tze der deradikalisierenden Jugendarbeit. Selbstkritisch sch&auml;tzen die Autorinnen jedoch ein, dass die bisherigen Angebote zu wenige Zielgruppen erreichen, weshalb sie eine st&auml;rkere Orientierung auf sozialraum- und lebensweltorientierte Zug&auml;nge zu den Jugendlichen vorschlagen.</p>
<p>Den Themenschwerpunkt beschlie&szlig;en wir mit einem Beitrag von <i>Andreas Neumann</i>, der eine Alternative zum bisherigen Verfahren der Kooperation des Staates mit Religionsgemeinschaften vorschl&auml;gt: Nach seiner &Uuml;berzeugung w&auml;re ein Religionsfreiheitsgesetz des Bundes wesentlich transparenter, demokratischer und vor allem religionsneutraler als die bisherigen Einzelvertr&auml;ge, die die Bundesl&auml;nder mit den Kirchen, humanistischen und Islam-Verb&auml;nden sowie anderen Gemeinschaften abgeschlossen haben. Ein solches Gesetz w&uuml;rde allgemein, f&uuml;r alle Religionen gleicherma&szlig;en gelten und k&ouml;nnte den gegen die Vertr&auml;ge erhobenen Einwand entkr&auml;ften, dass es nur um die Sicherung spezifischer Privilegien f&uuml;r die jeweilige Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft gehe.</p>
<p>Auch jenseits des Schwerpunkts bietet diese Ausgabe der vorg&auml;nge reichlich Lekt&uuml;restoff: <i>Wolfgang Ne&#353;kovic</i> spricht &uuml;ber das Versagen der Verfassungsschutz&auml;mter in der NSU-Mordserie. Sein Urteil ist deutlich: es herrsche weitgehend &#8222;H&uuml;hnerhofmentalit&auml;t und Narrenfreiheit&#8220; in den VS-Landes&auml;mtern, die personell und strukturell von ihren Aufgaben v&ouml;llig &uuml;berfordert seien. Ne&#353;kovic schl&auml;gt deshalb eine grundlegende Strukturreform, u.a. mit der Angliederung aller Landes&auml;mter an die Bundesbeh&ouml;rde vor.</p>
<p><i>Dieter Deiseroth</i> befasst sich mit der zum Jahresanfang in Kraft getretenen &Auml;nderung des deutschen V&ouml;lkerstrafgesetzbuches, die einige Unklarheiten bez&uuml;glich des Verbotes eines Angriffskrieges beseitige &#8211; aber neue Schutzl&uuml;cken er&ouml;ffne und den friedenspolitischen Auftrag unserer Verfassung (Artikel 26 Absatz 1 Grundgesetz) unerf&uuml;llt lasse. <i>G&ouml;tz-Dietrich Opitz</i> greift die Inauguralrede von Donald J. Trump auf, in der jener ein neues Zeitalter f&uuml;r die Amerikaner versprochen hat. Opitz ordnet die Trumpsche Rhetorik und Politik in die Tradition zyklischer <i>creedal passion periods </i>ein, in denen eine religi&ouml;s aufgeladene Erneuerungsbewegung den politischen Wandel einleite. <i>Arata Takeda</i> schlie&szlig;lich befasst sich in seinem Essay mit dem antirassistischen Diskurs in Deutschland, der von einer starken Ausweitung des Rassismusbegriffs gepr&auml;gt sei. Er hinterfragt, ob diese Ausweitung sinnvoll und zielf&uuml;hrend ist, oder ob sie nicht der intendierten Kritik schade und man besser von einen Kulturalismus der Ausgrenzung sprechen sollte.</p>
<p>Wir w&uuml;nschen allen Leserinnen und Lesern eine anregende Lekt&uuml;re.</p>
<p><i>Sven L&uuml;ders<br />f&uuml;r die Redaktion der vorg&auml;nge</i></p>
<p><b>Anmerkungen</b></p>
<p>1 Die Forschungsgruppe Weltanschauungen in Deutschland (fowid) sch&auml;tzt die Zahl der in Deutschland lebenden Muslime zum Jahresende 2015 auf 3,6 Millionen, wobei sie davon ausgeht, dass 1/5 der &uuml;blicherweise von anderen Quellen als Muslime eingeordneten Menschen &#8222;Kulturmuslime&#8220; seien, die keine religi&ouml;se Bindung aufweisen und daher von fowid bei der Berechnung der Anteile der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften herausgerechnet werden. Die Sch&auml;tzung des Bundesamts f&uuml;r Migration und Fl&uuml;chtlinge (BAMF) bel&auml;uft sich zum gleichen Zeitpunkt auf 4,4 bis 4,7 Millionen Muslime hierzulande, s. <a href="https://fowid.de/meldung/religionszugehoerigkeiten-deutschland-2015" target="_blank" rel="noopener">https://fowid.de/meldung/religionszugehoerigkeiten-deutschland-2015</a>.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/217-vorgaenge/publikation/editorial-52/">Editorial</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Islam und Grundgesetz</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/217-vorgaenge/publikation/islam-und-grundgesetz-1/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 04 May 2017 15:53:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Religion]]></category>
		<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>in: vorg&#228;nge Nr. 217 (Heft 1/2017), S. 5-9 Im deutschen Recht sind zahlreiche Privilegien f&#252;r Religionsgemeinschaften mit dem Status einer K&#246;rperschaft verbunden. Eine in der Sache liegende Begr&#252;ndung, warum dies so sein muss, gibt es nicht. Die Anerkennung islamischer Gemeinschaften als Tr&#228;ger korporierter Rechte stellt das deutsche Religionsverfassungsrecht deshalb vor neue Herausforderungen. Kirsten Wiese skizziert [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/217-vorgaenge/publikation/islam-und-grundgesetz-1/">Islam und Grundgesetz</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>in: vorg&auml;nge Nr. 217 (Heft 1/2017), S. 5-9</p>
<p><i>Im deutschen Recht sind zahlreiche Privilegien f&uuml;r Religionsgemeinschaften mit dem Status einer K&ouml;rperschaft verbunden. Eine in der Sache liegende Begr&uuml;ndung, warum dies so sein muss, gibt es nicht. Die Anerkennung islamischer Gemeinschaften als Tr&auml;ger korporierter Rechte stellt das deutsche Religionsverfassungsrecht deshalb vor neue Herausforderungen. Kirsten Wiese skizziert die Grundlagen des Religionsverfassungsrechts und benennt die Konfliktpunkte, an denen gegenw&auml;rtig um eine Gleichbehandlung islamischer Gemeinschaften mit den christlichen Kirchen bzw. um Anpassungen im Religionsrecht gestritten wird.</i></p>
<p>Ein Islamgesetz fordern die CDU-PolitikerInnen Julia Kl&ouml;ckner und Jens Spahn im Wahljahr 2017. Dieses soll unter anderem regeln, dass Moscheen nicht mehr vom Ausland finanziert werden d&uuml;rfen und Predigten auf Deutsch gehalten werden m&uuml;ssen. Die Forderung erntet Zustimmung[1] wie Ablehnung[2]. Dass in Deutschland angesichts von f&uuml;r die T&uuml;rkei spionierenden Imamen, steigenden Salafistenzahlen und Berichten &uuml;ber Freitagspredigten, in denen die Mehrheitsgesellschaft abgelehnt werde,[3] weiterhin &uuml;ber den Umgang des Staates mit Muslim*innen gerungen wird, ist verst&auml;ndlich. Das Religionsverfassungsrecht des Grundgesetzes und die ausf&uuml;hrenden Gesetze bieten aber schon jetzt ein gutes Rechtsger&uuml;st f&uuml;r den Umgang mit diesen Fragen. Im folgenden Beitrag soll aufgezeigt werden, welche rechtlichen Vorgaben das Grundgesetz f&uuml;r das Verh&auml;ltnis des Staates zu Religionsgemeinschaften und die individuelle Religionsaus&uuml;bung macht, was diese Vorgaben f&uuml;r muslimische Religionsaus&uuml;bung und muslimisches Gemeindeleben bedeuten und inwieweit diese Vorgaben &uuml;berhaupt f&uuml;r Muslime in Deutschland passen.&nbsp;</p>
<p>Das Grundgesetz garantiert in Artikel (Art.) 4 &#8222;die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religi&ouml;sen und weltanschaulichen Bekenntnisses&#8220; sowie die &#8222;ungest&ouml;rte Religionsaus&uuml;bung&#8220;, Art.&nbsp;3 verbietet eine Benachteiligung von Menschen aufgrund ihres Glaubens. Zudem wurden die Vorgaben der Weimarer Reichsverfassung (WRV) f&uuml;r das Verh&auml;ltnis von Staat und Religion &uuml;ber Art. 140 in das Grundgesetz inkorporiert. Dort hei&szlig;t es unter anderem: &#8222;Es besteht keine Staatskirche&#8220; (Art.&nbsp;137 I WRV) und &#8222;Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbst&auml;ndig innerhalb der Schranken des f&uuml;r alle geltenden Gesetzes.&#8220; (Art.&nbsp;137 III WRV). Dar&uuml;ber hinaus regelt Art.&nbsp;7 GG den konfessionellen Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach und die Freiheit, Bekenntnisschulen zu gr&uuml;nden. Diese religionsverfassungsrechtlichen Normen des Grundgesetzes wurden vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in wenigen Leitentscheidungen ausgelegt. Danach erstreckt sich die Religionsfreiheit sowohl auf die innere Freiheit, einen Glauben zu haben, zu verschweigen und sich von seiner Religion loszusagen, als auch auf die &auml;u&szlig;ere Freiheit, den eigenen Glauben zu bekunden und zu verbreiten, f&uuml;r ihn zu werben und andere von ihrem Glauben abzuwerben. Umfasst sind dabei nicht nur kultische Handlungen und die Aus&uuml;bung religi&ouml;ser Gebr&auml;uche wie Gottesdienste, Muezzinrufe und Glockengel&auml;ute, sondern auch religi&ouml;se Erziehung und andere &Auml;u&szlig;erungen des religi&ouml;sen und weltanschaulichen Lebens wie religi&ouml;s motivierte Kleidung.</p>
<p>Das BVerfG hat bereits 1968 statuiert, dass die Religionsfreiheit dem Einzelnen das Recht gebe, &#8222;sein gesamtes Verhalten an den Lehren seines Glaubens auszurichten und seiner inneren Glaubens&uuml;berzeugung gem&auml;&szlig; zu handeln&#8220;. Ob ein Verhalten eine Religionsaus&uuml;bung darstellt, ist dabei ma&szlig;geblich vom Selbstverst&auml;ndnis der jeweils betroffenen Individuen oder Gruppen abh&auml;ngig. Der Staat darf Glaubens&uuml;berzeugungen der B&uuml;rger_innen nicht als richtig oder falsch bezeichnen. Allerdings darf eine Person ebenso wenig g&auml;nzlich selbst bestimmen, dass ihr Verhalten unter die Religionsfreiheit f&auml;llt. Vielmehr kann der Staat entscheiden, ob die Glaubensmotivation f&uuml;r das entsprechende Verhalten plausibel und in den Vorgaben der Religionsgemeinschaft hinreichend verankert ist. Die Religionsfreiheit wird zudem nicht schrankenlos gew&auml;hrt. Sie endet dort, wo eine religi&ouml;se Handlung die Grundrechte Anderer oder mit Verfassungsrang ausgestattete Gemeinschaftsinteressen wie den staatlichen Schulauftrag oder den Tierschutz verletzt.</p>
<p>Diese religionsverfassungsrechtlichen Vorgaben des Grundgesetzes gelten f&uuml;r alle Religionen und Weltanschauungen, aber auch f&uuml;r nicht religi&ouml;s oder weltanschaulich gebundene Menschen gleicherma&szlig;en. Sie bilden das Ger&uuml;st, entlang dessen Verwaltung und Gerichte L&ouml;sungen in religionsbezogenen Konflikten finden k&ouml;nnen. Die religi&ouml;se Vielfalt in Deutschland mit noch christlicher Mehrheit (ca. 60&nbsp;%), einem wachsenden Anteil an Muslim_innen und einem starken Anteil an Nicht-Religi&ouml;sen (ca. 30&nbsp;%) sowie die nicht klar vollzogene Trennung von Staat und Kirchen sorgen f&uuml;r eine Reihe von Konflikten. Gestritten wird um das Kopftuchtragen im &ouml;ffentlichen Dienst, die Beschneidung von Jungen oder den Bau von Moscheen, aber auch um Tanzverbote an Karfreitag oder kirchliches Arbeitsrecht. Allerdings m&uuml;ssen Muslim_ innen mehr Konflikte ausfechten als Christ_innen. W&auml;hrend das Christentum staatliche Normen und gesellschaftliche Vorstellungen davon, was hierzulande religi&ouml;s und letztlich auch kulturell normal ist, &uuml;ber Jahrhunderte gepr&auml;gt hat, m&uuml;ssen Muslim_ innen noch um Akzeptanz und Rechte ringen. So sind Kopft&uuml;cher von Lehrerinnen weit umstrittener als Kreuze an Halsketten,[4] und w&auml;hrend Kirchen bereits vor Jahrhunderten errichtet wurden, m&uuml;ssen f&uuml;r Moscheen jetzt Baugenehmigungen erteilt werden.</p>
<p>Diese im Zusammenhang mit muslimischer Religionsaus&uuml;bung entstehenden Einzelfragen lassen sich aber gut &uuml;ber die Religionsfreiheit mit ihren Schranken sowie den sie ausf&uuml;hrenden einfachen Gesetzen (zum Beispiel im Baurecht, Arbeitsrecht oder &ouml;ffentlichen Dienstrecht) l&ouml;sen. Die f&uuml;r alle grunds&auml;tzlich gleicherma&szlig;en geltenden einfachen Gesetze geben auch die staatlichen Handlungen in den eingangs skizzierten aktuellen Problemen vor: Wer aufgrund seines Glaubens Gewalttaten ver&uuml;bt, macht sich nach dem Strafgesetzbuch strafbar und kann, wenn er keine deutsche Staatsangeh&ouml;rigkeit hat, ggf. nach dem Aufenthaltsgesetzbuch des Landes verwiesen werden; ebenso macht sich strafbar, wer f&uuml;r eine fremde Staatsmacht spioniert. Etwas komplexer ist die Stellung der muslimischen Religionsgemeinschaften im Staat. Das Grundgesetz verlangt keinerlei f&ouml;rmliche Anerkennung von Religionsgemeinschaften, damit diese die kollektive Religionsfreiheit in Anspruch nehmen k&ouml;nnen, also zum Beispiel gemeinsam &ouml;ffentlich beten oder religi&ouml;se St&auml;tten errichten k&ouml;nnen. Vielmehr sagt Art.&nbsp;140 GG in Verbindung mit (i.V.m.) Art.&nbsp;137 II WRV: &#8222;Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gew&auml;hrleistet.&#8220; Allerdings k&ouml;nnen Religionsgemeinschaften bestimmte Privilegien nur erlangen, wenn sie K&ouml;rperschaften des &ouml;ffentlichen Rechts nach Art.&nbsp;140 GG i.V.m. Art.&nbsp;137 V WRV werden. Die katholische und die evangelische Kirche sind historisch bedingt K&ouml;rperschaften des &ouml;ffentlichen Rechts. Daneben sind aber auch kleine Religionsgemeinschaften wie j&uuml;dische Synagogengemeinschaften, die Heilsarmee, und nach jahrelangem Rechtsstreit, der schlie&szlig;lich vom BVerfG entschieden wurde, auch die Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas. In vier Bundesl&auml;ndern (Baden-W&uuml;rttemberg, Bayern, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen) hat zudem der Humanistische Verband als Weltanschauungsgemeinschaft den Status einer K&ouml;rperschaft des &ouml;ffentlichen Rechts.</p>
<p>Mit dem K&ouml;rperschaftsstatus ist eine Reihe von Rechten verbunden, die ihn auch f&uuml;r muslimische Vereinigungen attraktiv macht. So k&ouml;nnen Religionsgemeinschaften als K&ouml;rperschaften des &ouml;ffentlichen Rechts nach Art.&nbsp;140 i.V.m. Art.&nbsp;137 VI WRV von ihren Mitgliedern Steuern erheben. Zahlreiche weitere Privilegien f&uuml;r K&ouml;rperschaften des &ouml;ffentlichen Rechts finden sich in anderen Gesetzen, wie Steuerbefreiungen, Verg&uuml;nstigungen im Geb&uuml;hrenrecht und Teilhaberechte am &ouml;ffentlichen Leben (etwa Sitze in Rundfunkr&auml;ten).<br />Eine muslimische Gemeinschaft muss allerdings einige Voraussetzungen erf&uuml;llen, um den Status einer K&ouml;rperschaft des &ouml;ffentlichen Rechts zu haben. Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 V WRV setzt voraus, dass die Religionsgesellschaft &#8222;durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gew&auml;hr der Dauer bietet&#8220;. Als ungeschriebene Voraussetzung verlangt das BVerfG au&szlig;erdem die Rechtstreue. Eine Religionsgemeinschaft, die K&ouml;rperschaft des &ouml;ffentlichen Rechts werden will, muss das geltende Recht beachten und Gew&auml;hr daf&uuml;r bieten, dass ihr k&uuml;nftiges Verhalten die fundamentalen Prinzipien der deutschen Verfassung und die Grundrechte Dritter nicht gef&auml;hrdet. Ma&szlig;geblich ist dabei nicht der Glaube oder die Lehre der Religionsgemeinschaft, sondern ihr tats&auml;chliches Verhalten. Nicht jeder einzelne Versto&szlig; gegen ein Gesetz stellt die Rechtstreue in Frage. Eine korporierte Religionsgemeinschaft muss aber grunds&auml;tzlich bereit sein, Recht und Gesetz zu achten und sich in die verfassungsm&auml;&szlig;ige Ordnung einzuf&uuml;gen.</p>
<p>In Deutschland ist von muslimischer Seite bislang nur die Ahmadiyya Muslim Jamaat (AMJ) in Hessen als K&ouml;rperschaft des &ouml;ffentlichen Rechts anerkannt worden. Damals sah der Vorsitzende der Vereinigung in Deutschland, Abdullah Uwe Wagishauser, die Anerkennung als Signal an alle Muslim_innen in Deutschland. Die rechtliche Gleichstellung mit den gro&szlig;en christlichen Kirchen motiviere die Muslim_innen, sich noch st&auml;rker in die Gesellschaft zu integrieren.[5] Andere muslimische Gemeinschaften scheitern in ihrem Wunsch, K&ouml;rperschaft des &ouml;ffentlichen Rechts zu werden, m&ouml;glicherweise daran, dass sie keine festen Organisationsstrukturen haben. Da Organisationen im Islam theologisch gesehen keine wichtige Rolle spielen, fehlt es oft an klaren Vorschriften zur pers&ouml;nlichen Mitgliedschaft. Muslim_innen sind in Deutschland vor allem in ihrer jeweiligen Moschee organisiert, zum Teil geh&ouml;ren sie zus&auml;tzlich einem der vier gro&szlig;en islamischen Verb&auml;nde an (DITIB, Zentralrat der Muslime, Islamrat, Verband der Islamischen Kulturzentren). Insgesamt sind jedoch nur ca. 20 Prozent der in Deutschland lebenden ca. 4 Millionen Muslim_innen als Mitglieder in religi&ouml;sen Vereinen und Gemeinden organisiert.</p>
<p>Rechtlich ist fraglich, ob die Dachverb&auml;nde Religionsgesellschaften im Sinne des Art.&nbsp;137 WRV sind. Nach der Rechtsprechung kann zwar auch ein Dachverband Religionsgemeinschaft sein, wenn diese Religionsgemeinschaft durch ein organisatorisches Band zusammen gehalten wird, das vom Dachverband an der Spitze bis hinunter zum einfachen Gemeindemitglied reicht. Bisher wurde diese Frage nur im Zusammenhang mit dem konfessionellen Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach entschieden, nicht jedoch f&uuml;r die Frage des K&ouml;rperschaftsstatus nach Art.&nbsp;137 V WRV. Nach Art.&nbsp;7 GG ist der Religionsunterricht in den &ouml;ffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. &#8222;Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in &Uuml;bereinstimmung mit den Grunds&auml;tzen der Religionsgemeinschaften erteilt.&#8220; 2005 entschied das Bundesverwaltungsgericht, dass der Zentralrat der Muslime eine Religionsgemeinschaft im Sinne des Art.&nbsp;7 GG sei und deshalb Anspruch darauf habe, dass er den Inhalt des Islamunterrichts in Nordrhein-Westfalen mitbestimmen k&ouml;nne.[6]</p>
<p>Diskutieren lie&szlig;e sich zwar, ob die organisationalen Anforderungen an den K&ouml;rperschaftsstatus gesenkt werden k&ouml;nnen, um muslimischen Gemeinschaften den Zugang zu erleichtern. Dagegen spricht aber aus b&uuml;rgerrechtlicher Sicht, dass der privilegierte Status der religi&ouml;sen K&ouml;rperschaften des &ouml;ffentlichen Rechts ohnehin eher abgeschafft als ausgeweitet geh&ouml;rt; denn in einer freiheitlich-demokratischen und s&auml;kularen Republik ist wenig verst&auml;ndlich, warum der Staat Religionsgemeinschaften, insbesondere den christlichen Kirchen, im Vergleich zu anderen zivilgesellschaftlichen Organisationen Privilegien einr&auml;umt, sie finanziell f&ouml;rdert und mit ihnen in besonderer Weise kooperiert. Zu nennen sind hier die M&ouml;glichkeit der Religionsgemeinschaften mit K&ouml;rperschaftsstatus, Dienstverh&auml;ltnisse &ouml;ffentlich-rechtlicher Natur zu begr&uuml;nden, die nicht dem Arbeits- und Sozialversicherungsrecht unterliegen (Dienstherrenf&auml;higkeit), die Staatsleistungen an die Kirchen oder ein besonderer zivilrechtlicher Eigentumsschutz. Zivilgesellschaftliche Gruppen wie Amnesty International oder Greenpeace erhalten demgegen&uuml;ber keinen besonderen Rechtsschutz, keine pauschale finanzielle Unterst&uuml;tzung und weniger Mitspracherechte in Rundfunkr&auml;ten und bei Gesetzgebungsprozessen.</p>
<p>Allen Religionsgemeinschaften steht des Weiteren die M&ouml;glichkeit offen, sich als Verein nach dem B&uuml;rgerlichen Gesetzbuch eintragen zu lassen. Das hat den Vorteil, dass f&uuml;r die im Rahmen der Religionsaus&uuml;bung anfallenden Gesch&auml;ftsvorg&auml;nge, etwa die Verwaltung von Spendeneinnahmen, die Anmietung von R&auml;umen oder das Einholen von Baugenehmigungen, eine juristische Person verf&uuml;gbar ist. F&uuml;r den Staat wiederum stehen mit den Vereinsvorst&auml;nden Ansprechpartner_innen zur Verf&uuml;gung, zum Beispiel um Pr&auml;ventions- und Deradikalisierungsstrategien f&uuml;r Jugendliche, die sich dem Salafismus zuwenden, zu besprechen. Vereine k&ouml;nnen vom Staat nach dem Vereinsgesetz verboten werden, wenn ihre Zwecke dem Strafgesetzbuch zuwiderlaufen. Von dieser M&ouml;glichkeit haben die L&auml;nder mehrfach bei muslimischen Vereinen Gebrauch gemacht, wenn deren Mitglieder als gewaltbereit eingesch&auml;tzt wurden.[7]</p>
<p>Die Ausweitung der Rechte von Muslim_innen entspricht dem grundgesetzlichen Gleichbehandlungsgebot und dem vorherrschenden Neutralit&auml;tsverst&auml;ndnis einer freundlichen Kooperation von Staat und Religionsgemeinschaften. Zugleich mehren sich aber auch Stimmen, die angesichts zunehmender Konflikte im Zusammenhang mit Muslim_innen und religi&ouml;ser Radikalisierungstendenzen ein st&auml;rkeres Zur&uuml;ckdr&auml;ngen der Religion in den privaten Bereich und eine striktere Trennung von Staat und Religionsgemeinschaften fordern. Die Humanistische Union muss die Diskussion um das Verh&auml;ltnis von Staat und Religion mit besonderem Blick auf folgende Aspekte weiter f&uuml;hren: Wie k&ouml;nnen einerseits Muslim_innen unter Anerkennung ihrer Religion und Gew&auml;hrung von Gleichbehandlung mit anderen Religi&ouml;sen integriert werden, und wie kann andererseits die grundgesetzlich vorgegebene Trennung von Staat und Kirchen / Religion umgesetzt und die ausreichende Ber&uuml;cksichtigung aller Nicht-Religi&ouml;sen erreicht werden?</p>
<p><b>KIRSTEN&nbsp;WIESE</b>&nbsp;<i>&nbsp; Dr. jur., Jahrgang 1972, Juristin, promovierte 2008 mit einer Arbeit zur Zul&auml;ssigkeit eines muslimisch motivierten Kopftuches im &ouml;ffentlichen Dienst. Sie lehrt gegenw&auml;rtig an der Hochschule f&uuml;r &ouml;ffentliches Recht in Bremen und ist Mitglied im Bundesvorstand der Humanistischen Union.</i></p>
<p><b>Anmerkungen</b></p>
<p>1 Z.B. Jasper von Altenbockum in Frankfurter Allgemeine vom 4.4.2017, <a href="http://www.faz.net/aktuell/politik/harte-bretter/kommentar-zum-islamgesetz-islam-chinesisch-14955883.html" target="_blank" rel="noopener">http://www.faz.net/aktuell/politik/harte-bretter/kommentar-zum-islamgesetz-islam-chinesisch-14955883.html</a> (letzter Aufruf am 19.4.2017).</p>
<p>2 Z.B. Matthias Dobrinski in S&uuml;ddeutsche Zeitung vom 4.4.2017, <a href="http://www.sueddeutsche.de/politik/islamgesetz-naiv-falsch-gefaehrlich-1.3450173" target="_blank" rel="noopener">http://www.sueddeutsche.de/politik/islamgesetz-naiv-falsch-gefaehrlich-1.3450173</a> (letzter Aufruf am 19.4.2017).</p>
<p>3 S. Constantin Schreiber, Inside Islam, 2017; zur Kritik an Schreibers Buch s. u.a. Eren G&uuml;vercin, Deutschlandradio Kultur vom 10.4.2017, <a href="http://www.deutschlandradiokultur.de/kritik-an-constantin-schreibers-inside-islam-angeprangert.1005.de.html?dram:article_id=383463" target="_blank" rel="noopener">http://www.deutschlandradiokultur.de/kritik-an-constantin-schreibers-inside-islam-angeprangert.1005.de.html?dram:article_id=383463</a> (letzter Aufruf am 19.4.2017).</p>
<p>4 Allerdings wurde aufgrund des Berliner Neutralit&auml;tsgesetzes in Berlin wohl auch einer evangelischen Lehrerin das Tragen einer Halskette verboten, s. FAZ vom 8.4.2017.</p>
<p>5 S. Claudia Krieg, Steuern werden nicht erhoben. Hessische Ahmadiyya-Gemeinde wird K&ouml;rperschaft des &ouml;ffentlichen Rechts, in: vorg&auml;nge Nr. 203 (3/2013), S. 103.</p>
<p>6 BVerwG, Urteil vom 23.2.2005, 6 C 2.04.</p>
<p>7 Siehe z.B. zum Verbot des &#8222;Fussilet&#8220;-Moscheevereines in Berlin im Februar 2017: <a href="https://www.rbb-online.de/politik/beitrag/2017/02/fussilet-moscheeverein-berlin-verboten.html" target="_blank" rel="noopener">https://www.rbb-online.de/politik/beitrag/2017/02/fussilet-moscheeverein-berlin-verboten.html</a> (letzter Aufruf am 24.4.2017).</p>
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		<title>„Die individuelle Religionsausübung ist bisher nur partiell gegeben“</title>
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		<pubDate>Thu, 04 May 2017 15:30:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Religion]]></category>
		<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Interview mit Riem Spielhaus, in: vorg&#228;nge Nr. 217 (Heft 1/2017), S. 11-20 RIEM&#160;SPIELHAUS&#160;&#160; Jahrgang 1974, studierte Islamwissenschaften und Afrikawissenschaften an der Humboldt-Universit&#228;t zu Berlin. Nach ihrem Magisterabschluss war sie zun&#228;chst als Referentin der Bundesbeauftragten f&#252;r Migration, Fl&#252;chtlinge und Integration sowie als wissenschaftliche Mitarbeiterin im Bereich Islamwissenschaft an der Humboldt-Universit&#228;t t&#228;tig. Sie promovierte 2008 mit der [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Interview mit Riem Spielhaus, in: vorg&auml;nge Nr. 217 (Heft 1/2017), S. 11-20</p>
<div><span class="migrated-image"><a href="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/spielhaus2.jpg" target="_blank" rel="noopener"><img fetchpriority="high" decoding="async" class="alignnone wp-image-4736 size-medium" src="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/spielhaus2-360x450.jpg" alt="&#8222;Die individuelle Religionsaus&uuml;bung ist bisher nur partiell gegeben&#8220;" width="360" height="450" srcset="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/spielhaus2-360x450.jpg 360w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/spielhaus2-600x750.jpg 600w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/spielhaus2-768x960.jpg 768w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/spielhaus2-1229x1536.jpg 1229w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/spielhaus2-1639x2048.jpg 1639w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/spielhaus2-480x600.jpg 480w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/spielhaus2-270x337.jpg 270w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/spielhaus2.jpg 1729w" sizes="(max-width: 360px) 100vw, 360px" /></a></span></p>
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</div>
<p><i><b>RIEM&nbsp;SPIELHAUS</b>&nbsp;&nbsp; Jahrgang 1974, studierte Islamwissenschaften und Afrikawissenschaften an der Humboldt-Universit&auml;t zu Berlin. Nach ihrem Magisterabschluss war sie zun&auml;chst als Referentin der Bundesbeauftragten f&uuml;r Migration, Fl&uuml;chtlinge und Integration sowie als wissenschaftliche Mitarbeiterin im Bereich Islamwissenschaft an der Humboldt-Universit&auml;t t&auml;tig. Sie promovierte 2008 mit der Arbeit &#8222;Wer ist hier Muslim? Die Entwicklung eines islamischen Bewusstseins in Deutschland zwischen Selbstidentifikation und Fremdzuschreibung&#8220;. Es folgten Forschungsaufenthalte am Centre for European Islamic Thought an der Theologischen Fakult&auml;t der Universit&auml;t Kopenhagen sowie am Erlanger Zentrum f&uuml;r Islam und Recht in Europa (EZIRE) der Friedrich-Alexander-Universit&auml;t Erlangen-N&uuml;rnberg, wo sie u.a. zur rechtlichen Anerkennung des Islams in Deutschland arbeitete. Heute ist sie Professorin an der Georg-August-Universit&auml;t G&ouml;ttingen und leitet seit 2016 die Abteilung Schulbuch und Gesellschaft am Georg-Eckert-Institut in Braunschweig.</i></p>
<p><i>Frau Spielhaus, Sie haben sehr viel geforscht und gearbeitet zum Selbstverst&auml;ndnis und zur Identit&auml;tsbildung von muslimischen Menschen in Deutschland. Wenn Sie die Entwicklungen der letzten Jahre auf einen Nenner bringen sollten: Was hat sich ge&auml;ndert?</i></p>
<p>Als wichtigste &Auml;nderung ist zu nennen, dass Muslime in Deutschland &uuml;berhaupt als solche wahrgenommen werden. Alle, die einen sichtbaren Hintergrund in einem mehrheitlich muslimischen Land haben, m&uuml;ssen sich heute in Deutschland zum Islam positionieren &#8211; entweder als Muslime oder Ex-Muslime, als Juden oder Christen. Ein gro&szlig;er Anteil der Identit&auml;tsbildung von Muslimen erfolgt derzeit &uuml;ber Zuschreibungen. Das betrifft ganz stark Jugendliche in der Schule, aber auch Prominente, Unternehmer, Sportler, K&uuml;nstler. Und es hat dazu gef&uuml;hrt, dass wir pl&ouml;tzlich viele Muslime im Land haben.</p>
<p><i>W&auml;hrend es vorher Nationalit&auml;ten waren?</i></p>
<p>Genau. Dieselben Menschen wurden in den 1980er und 1990er Jahren als T&uuml;rken wahrgenommen &#8211; &uuml;brigens auch, wenn sie Araber waren. Fr&uuml;her dominierten ethnische und nationale Herk&uuml;nfte den Diskurs und die Wahrnehmung Eingewanderter, heute ist es die Religion. Mit der &Auml;nderung der Fremdwahrnehmung wurden neue Gruppen geschaffen: In den 1970er Jahren wurden die &#8222;S&uuml;dl&auml;nder&#8220; in einen Topf gesteckt &#8211; Griechen, Spanier, T&uuml;rken und Jugoslawen, die als Gastarbeiter nach Westdeutschland gekommen waren. Seitdem hat sich dieser &#8222;Topf&#8220; stark ver&auml;ndert. Die Italiener, die Griechen und die Spanier wurden in den &#8222;europ&auml;ischen Topf&#8220; integriert, w&auml;hrend die T&uuml;rken mit den Arabern und den Pakistanis in einem anderen &#8222;Topf&#8220; behandelt werden. Als Afrikaner Markierte werden in der Regel nicht als Muslime wahrgenommen, auch wenn viele der Senegalesen und Ghanaer in Deutschland sich als solche verstehen. Wichtig ist daher, sich bewusst zu machen, dass die Kategorisierungen nicht den Beziehungen der vermeintlichen Gruppen untereinander, ihrem Gemeinschaftsempfinden und ihrer Solidarisierung entsprechen, und dass sie auch nicht unbedingt mit der Selbstwahrnehmung der darin zusammengefassten Menschen &uuml;bereinstimmen.</p>
<p><i>Wie wirken sich diese Fremdzuschreibungen auf die Selbstwahrnehmung der hier lebenden Migranten aus? Nehmen sie sich jetzt beispielsweise st&auml;rker als Muslime denn als T&uuml;rken wahr?</i></p>
<p>Identit&auml;ten lassen sich nicht als &#8222;entweder oder&#8220; darstellen. Auf der pers&ouml;nlichen Ebene ist Selbstwahrnehmung manchmal ambivalent und meist vielf&auml;ltig. Identit&auml;ten haben ihre Konjunkturen, und ihre Bedeutungen k&ouml;nnen sich schnell verschieben. Menschen haben immer mehrere Identit&auml;ten und w&uuml;rden nicht unbedingt ihre muslimische als erste angeben &#8211; auch wenn sie vor allem &uuml;ber diese wahrgenommen werden. Zuschreibungen und Adressierungen als muslimisch f&uuml;hren dazu, dass mehr Menschen mit Migrationshintergrund als Muslime in der &Ouml;ffentlichkeit sichtbar werden und sich als solche in Debatten einbringen. Sie werden im Islamdiskurs ja auch immer wieder dazu aufgefordert, sich zu positionieren, werden zu Talk-Shows eingeladen und sollen auf Podiumsdiskussionen als Muslime sprechen.</p>
<p>Dass solche permanenten Aufforderungen die Betroffenen nicht unber&uuml;hrt lassen, sehen wir beispielsweise am <i>i,Slam</i>, einem Poetry-Wettbewerb, der von als muslimisch markierten Jugendlichen initiiert wurde. Die Beitr&auml;ge spiegeln h&auml;ufig das Ringen mit der Identit&auml;t: &#8218;Bin ich jetzt eher dies, bin ich eher jenes, oder will ich etwas ganz anderes sein?&#8216; Oder DJane Ipek, die nach dem 11. September 2001 ein T-Shirt mit dem Spruch trug: &#8222;<i>Don&#8217;t panic, I&#8217;m islamic.</i>&#8220; Dieses Bild brachte es sogar auf die Titelseite eines Magazins. Ipek Ipekcioglu ist bekennend lesbisch und will vor allem als Musikerin wahrgenommen werden. Oder der Schriftsteller Navid Kermani, der sich lange Zeit gegen das Label &#8222;Berufs-Muslim&#8220; wehren musste. Ihm ist es gelungen, mit seiner professionellen Identit&auml;t als Schriftsteller sichtbar zu werden, die weit &uuml;ber die religi&ouml;se hinausgeht.</p>
<p>F&uuml;r Menschen muslimischen Hintergrunds stellt die Islamdebatte mittlerweile einen schmerzhaften Kampf dar &#8211; in dem sie ihren eigenen Weg finden, sich positionieren und abgrenzen m&uuml;ssen, um ihre Identit&auml;t auszuhandeln. Die Islamdebatte ist ja in gro&szlig;en Teilen ein Abgrenzungsdiskurs. Einerseits wird Muslimen darin nicht selten die Zugeh&ouml;rigkeit zu Deutschland abgesprochen, andererseits sollen sie sich vom Terrorismus abgrenzen. Aber es reicht nicht zu sagen, was der Islam nicht ist. Muslime m&uuml;ssen diese Identit&auml;t gemeinschaftlich und individuell f&uuml;llen. F&uuml;r Jugendliche beispielsweise ist das eine durchaus anspruchsvolle Aufgabe.</p>
<p>Wenn man sieht, wie viele muslimische Jugendliche heute als Muslime aktiv sind, dann ist das ein gro&szlig;er Unterschied gegen&uuml;ber dem Stand vor 20 Jahren. Damals waren das kleine, marginale Gr&uuml;ppchen, die als muslimische Jugendliche aktiv waren. Heute sehen wir: Menschen die als Muslime angesprochen werden, antworten auch h&auml;ufig als Muslime.</p>
<p><i>Teilen Sie die Kritik, dass speziell mit der Deutschen Islam Konferenz und den dort eingebundenen Verb&auml;nden die konservativen bzw. restriktiven Stimmen innerhalb der islamischen Community in Deutschland gest&auml;rkt wurden?</i></p>
<p>Die Label &#8222;konservativ&#8220; und &#8222;liberal&#8220; sind f&uuml;r das muslimische Feld nur sehr schwer anwendbar. Die islamischen Organisationen sind &auml;u&szlig;erst vielf&auml;ltig sowohl in Bezug auf politische als auch auf religi&ouml;se Positionen. Was klar ist: bei den an der Islam Konferenz Beteiligten handelt es sich um organisierte Gruppen. Das Bundesinnenministerium hat zwar in der ersten Phase versucht, auch Stimmen der Nichtorganisierten zu integrieren. Das ist aber nur begrenzt gelungen und wurde von Anfang an stark kritisiert.</p>
<p><i>Warum?</i></p>
<p>Genau weil sie nicht &#8211; zumindest nicht in religi&ouml;sen Gemeinschaften &#8211; organisiert sind. So funktioniert eben die Demokratie in unserem Land: Um geh&ouml;rt zu werden und eine Stimme zu haben, muss man sich zusammenschlie&szlig;en und einen Verein oder eine Partei gr&uuml;nden. Die Einbeziehung der T&uuml;rkischen Gemeinde Deutschlands &#8211; einer entlang nationaler Linien organisierten Gemeinschaft &#8211; in die Islam Konferenz bildet dabei die gro&szlig;e Ausnahme. Wenn man die Menschen an einen Tisch holt, die sich entlang von Religionsfragen engagieren, sich &uuml;ber das Merkmal Religion zusammenfinden, dann hat man eine ganz bestimmte Gruppe einbezogen &#8211; und andere eben nicht. Sind diese Menschen nun konservativer als die anderen? Es sind vor allem diejenigen, die sich um die Gestaltung des religi&ouml;sen Lebens in diesem Land bem&uuml;hen.</p>
<p>Wenn wir uns die Individuen anschauen, etwa so jemanden wie Aiman Mazyek[1]: der hat in den 1990er Jahren f&uuml;r die Liberalen als B&uuml;rgermeister kandidiert. Einige in Moscheegemeinden und Vereinen engagierte Musliminnen und Muslime sind Mitglieder in CDU oder SPD; schauen Sie sich den Arbeitskreis muslimischer Sozialdemokratinnen und Sozialdemokraten an. Es ist nicht davon auszugehen, dass Menschen automatisch konservativ sind, nur weil sie sich in einem religi&ouml;sen Verband engagieren, in dem es gewiss auch viele konservative Stimmen gibt. Die organisierten Muslime sind diejenigen, die sich die M&uuml;he machen, in einem Moscheeverein mitzuwirken, ihre Zeit einbringen und Geld daf&uuml;r zahlen, dass z.B. jeden Freitag das Gebet m&ouml;glich ist. Personen, die das Gebet unwichtig finden, sind vermutlich weniger in solchen Vereinen organisiert. Das unterscheidet islamische Organisationen von Kirchen, in denen &uuml;ber die Taufe auch Menschen Mitglied werden, die sich sp&auml;ter &uuml;berhaupt nicht f&uuml;r Religion interessieren.</p>
<p>Im Rahmen der Islam Konferenz ist es sicher nicht falsch, mit denen &uuml;ber Fragen der Bestattung zu reden, die wissen, wie eine Bestattung nach den islamischen Vorschriften durchzuf&uuml;hren ist. Solche Gespr&auml;che sind mit Menschen zu f&uuml;hren, die &uuml;ber eine religi&ouml;se Kompetenz in den Sachfragen verf&uuml;gen. Wie die Gr&uuml;ndung des Liberal-Islamischen Bundes [2] zeigt, organisieren sich auch dezidiert religi&ouml;s-liberale Stimmen innerhalb des Islam in separaten Strukturen.</p>
<p><i>Noch einmal nachgefragt: Es gibt &Auml;u&szlig;erungen von DITIB-Vertretern, die beispielsweise die Gleichstellung der Geschlechter oder den umfassenden, auch das Recht der Nicht-Gl&auml;ubigen integrierenden Begriff der Religionsfreiheit, wie ihn unsere Verfassung enth&auml;lt, in Frage stellen. Die DITIB ist in der Islam-Konferenz vertreten, die lesbische DJane nicht. Ist es nicht ein Problem, dass ihre Positionen bei der Islam-Konferenz hinten unter fallen?</i></p>
<p>Aber das ist nicht nur ein Problem der islamischen Vertreter in der Konferenz. Frauen waren auf beiden Seiten &#8211; also auch als Repr&auml;sentanten des deutschen Staates &#8211; kaum vertreten. Das hat sich in der zweiten Phase ge&auml;ndert, wo gerade auch Vereinigungen muslimischer Frauen einbezogen wurden und es explizit um Geschlechterrollenbilder ging.</p>
<p><i>Sehen Sie einen strukturellen Konservatismus solcher Dialogformen?</i></p>
<p>Jeder und jedem steht es frei, sich entsprechend zu organisieren. Die DJane k&ouml;nnte auch in diesem Umfeld aktiv werden und einen Verband f&uuml;r ihre Position begr&uuml;nden oder einem bestehenden beitreten. Wenn der Liberal-Islamische Bund w&auml;chst, wird er auch zunehmend politische Bedeutung erlangen und Geh&ouml;r finden. Vielleicht f&uuml;hlen sich viele Muslime in ihm heimischer als in den bisher bestehenden Verb&auml;nden &#8211; das kann gut sein. Die Vielfalt innerhalb einer religi&ouml;sen Szene muss sich allerdings selbst organisieren und darf nicht von au&szlig;en vorgeschrieben werden. Hier greift das Neutralit&auml;tsgebot des Staates. Ob eine DJane dann in der Islam Konferenz sitzen oder sich doch eher auf die Musik konzentrieren m&ouml;chte, ist dann noch eine andere Frage. Es gibt ja auch Muslime, die sagen: &#8218;Ich sehe mich im Bundestag vertreten, weil ich eine bestimmte Partei w&auml;hle oder sogar Mitglied bin &#8211; das ist meine demokratische Repr&auml;sentanz, auch im Hinblick auf die Islampolitik, aber nicht mein religi&ouml;ser Zugang.&#8216; Wo w&auml;ren wir denn, wenn wir Menschen verpflichten, sich in einem religi&ouml;sen Kontext zu organisieren? Und was w&uuml;rde es religionspolitisch bedeuten, wenn wir denen, die sich organisieren, absprechen w&uuml;rden, f&uuml;r ihre religi&ouml;sen Bed&uuml;rfnisse Lobbyarbeit zu betreiben und Vereinbarungen mit staatlichen Stellen zu treffen, z.B. f&uuml;r Bestattungen nach islamischem Ritus?</p>
<p>Die Diskussion um die Repr&auml;sentativit&auml;t islamischer Organisationen ber&uuml;hrt nicht zuletzt immer wieder das Thema Zuschreibung, denn hier werden Menschen aus mehrheitlich muslimischen L&auml;ndern schnell mit Muslimen gleichgesetzt, die in Gespr&auml;che &uuml;ber den Islam einzubinden sind. Daran wurden Organisationen wie DITIB und Zentralrat immer gemessen: Vertreten sie die gesch&auml;tzten 4 Millionen Muslime im Land oder nicht? Nein, die repr&auml;sentieren sie nicht, weil sich viele von ihnen &#8211; so wie viele andere Menschen in Deutschland auch &#8211; die Freiheit nehmen, nichts mit Religion zu tun haben zu wollen. In der Islamdebatte ist aber der Druck hoch, sich zum Islam zu positionieren. Und die Debatte &uuml;bt Druck auf religi&ouml;se Organisationen aus, Menschen, die nichts mit Religion zu tun haben wollen, unter ihre Fittiche zu nehmen. Das l&ouml;ste in den letzten Jahren viele Spannungen aus. So haben 2005 DITIB-Vertreter erkl&auml;rt: &#8218;Nat&uuml;rlich sind wir bereit, alle Muslime in Deutschland zu vertreten.&#8216; Das wurde von Anh&auml;ngern anderer islamischer oder areligi&ouml;ser Gemeinschaften als &uuml;bergriffig zur&uuml;ckgewiesen. Ich bin nicht sicher, ob DITIB von Anfang an diesen Anspruch hatte. Sicher ist aber, dass den Vertretern der Dachorganisation immer wieder gesagt wurde: &#8218;Wenn Ihr nicht die Mehrheit der Muslime vertretet, nehmen wir Euch nicht ernst.&#8216;</p>
<p><i>W&uuml;rden Sie der Einsch&auml;tzung zustimmen, dass es bei den kollektiven Religionsrechten (z.B. der Lehrerausbildung, den Staatsvertr&auml;gen, dem Moscheebau) gewisse Fortschritte zu verzeichnen gibt &#8211; trotz aller offenen Fragen?<br /></i></p>
<p>Ja, auch wenn diese den islamischen Religionsgemeinschaften vielleicht noch zu langsam gehen und auch wenn sie von Land zu Land unterschiedlich ausfallen und mancherorts bis heute nichts passiert.</p>
<p><i>Gehen wir auf der anderen Seite &#8211; etwa im Umgang mit religi&ouml;ser Bekleidung &#8211; nicht gerade einige Schritte r&uuml;ckw&auml;rts?</i></p>
<p>In den Debatten: ja &#8211; auf der juristischen Ebene: jein. Die Situation ist recht komplex. Die Forderung nach einem Burka-Verbot, das eigentlich Niqab-Verbot hei&szlig;en m&uuml;sste, scheint besonders in Wahlkampfzeiten immer wieder hervorgeholt zu werden. Insgesamt tendiert die &ouml;ffentliche Debatte eher in Richtung einer Reglementierung als die juristische. Auf gerichtlicher Ebene gab es 2015 eine zweite Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Frage der Lehrerin mit Kopftuch. Mit dieser Entscheidung st&auml;rkte das Gericht die Religionsfreiheit und speziell die Bekenntnisfreiheit von Lehrerinnen.[3] Es stellte fest, dass ein pauschales gesetzliches Verbot nicht zul&auml;ssig ist, sondern im Einzelfall entschieden werden muss. Au&szlig;erdem seien etwaige Konflikte so zu l&ouml;sen, dass das Recht der Lehrerin auf Bekenntnisfreiheit nicht vollkommen au&szlig;er Kraft gesetzt wird. Das ist ein starkes Votum f&uuml;r die Religionsfreiheit und die individuelle Religionsaus&uuml;bung. Die war 2003 &#8211; mit der ersten Kopftuch-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts &#8211; zun&auml;chst eingeschr&auml;nkt worden. Die Situation war vor 2003 deshalb nicht unbedingt freier &#8211; es gab einfach kaum Regelungsbedarf. In NRW unterrichteten damals nur vereinzelt kopftuchtragende Lehrerinnen an staatlichen Schulen. &Uuml;ber die Migrations- und Islamfragen tauchen solche Regulationsdiskussionen auf. Ich kann da aber keine einheitliche Tendenz festmachen.</p>
<p><i>Derzeit ber&auml;t der Deutsche Bundestag &uuml;ber einen Gesetzentwurf der Regierung zum Verbot der Gesichtsverschleierung im gesamten &ouml;ffentlichen Dienst des Bundes, im Stra&szlig;enverkehr, bei der Bundeswehr etc. Und im Bereich der Rechtsprechung haben wir die Entscheidung des EGMR, der Kopftuchverbote f&uuml;r Arbeitgeber zul&auml;sst. Gerade im privaten Sektor verzeichnen Monitoringstellen seit Jahren eine starke Diskriminierung von Muslimen, etwa bei der Vermietung von Wohnraum &#8230; Sehen Sie keinen Widerspruch zwischen dem institutionalisierten Diskurs mit dem Islam einerseits und der Einschr&auml;nkung individueller Religionsfreiheit f&uuml;r Muslime andererseits? </i></p>
<p>Ja, da geht es nat&uuml;rlich stark um die Bekleidungsgebote bzw. -verbote. Auf der Ebene der Religionspraxis gibt es letztlich aber nach meinem Eindruck wenige Beschr&auml;nkungen in Deutschland. Ich will einfach auf andere Felder hinweisen: etwa die Versammlungsm&ouml;glichkeiten f&uuml;r das Freitagsgebet, die M&ouml;glichkeiten, Moscheevereine zu gr&uuml;nden &#8230; &#8211; all das ist schon lange, seit Gr&uuml;ndung der Bundesrepublik m&ouml;glich und wird praktiziert. Ein Problem gibt es bei den Feiertagen mit dem Recht auf Beurlaubung. Diese Frage wurde in einigen Bundesl&auml;ndern per Staatsvertrag, in manchen Bundesl&auml;ndern (wie Berlin) durch die &Auml;nderung von Verordnungen gel&ouml;st. Das sind Fragen, die in manchen Bundesl&auml;ndern noch zu kl&auml;ren und f&uuml;r muslimische Menschen wichtig sind: Kann ich &uuml;berhaupt an religi&ouml;sen Feiertagen am Gebet teilnehmen und mein Familienfest begehen, wie Christen Weihnachten gemeinsam begehen k&ouml;nnen?</p>
<p><i>Sind Staatsvertr&auml;ge der richtige Weg, um solche Fragen zu kl&auml;ren?</i></p>
<p>Sie sind eine M&ouml;glichkeit. In manchen L&auml;ndern scheinen Gesetzes&auml;nderungen, Verwaltungsvorschriften und Einzelvertr&auml;ge &#8211; wie in Niedersachsen der 2011 zur Gef&auml;ngnisseelsorge geschlossene Vertrag &#8211; auszureichen, um offene Fragen zu regeln, in anderen wurden daf&uuml;r mehrere Themen umfassenden Vertragswerke gew&auml;hlt. Das ist abh&auml;ngig von den Gegebenheiten der einzelnen Bundesl&auml;nder, und h&auml;ngt nicht zuletzt von der religionspolitischen Geschichte des Landes ab. In jedem Fall braucht es eine langfristige und nachhaltige Kommunikation, also auf Dauer angelegte Gespr&auml;che mit den muslimischen Akteuren in dem jeweiligen Bundesland. Das ist die wichtigste Voraussetzung f&uuml;r die Erm&ouml;glichung der islamischen Religionspraxis. Die Frage ist also: Werden die verschiedenen Regelungen in einem Staatsvertrag gesammelt, oder handelt man das einzeln, in einzelnen Vertr&auml;gen oder Verordnungen ab? In Berlin etwa wurden 2005 zuerst die islamischen Feiertage und 2012 dann die Bestattungen geregelt, aber auf Landesebene existiert bis heute kein Vertrag mit islamischen Organisationen.</p>
<p><i>Inwiefern hat nach Ihrer Ansicht die nicht-muslimische &Ouml;ffentlichkeit ein Recht, an der Aushandlung solcher Fragen beteiligt zu werden? Soll und darf der Staat solche Regelungen allein mit den betroffenen Religionsgruppen aushandeln?</i></p>
<p>Hier sprechen sie eine Frage der Gleichbehandlung an. Mit welcher Begr&uuml;ndung sollten islamische Religionsgemeinschaften hier anders behandelt werden als christliche oder j&uuml;dische? Inwiefern tangieren die Regelungen die nicht-muslimische &Ouml;ffentlichkeit und m&uuml;sste diese daher an den Aushandlungen beteiligt werden? Und wenn ja, in welcher Form? Dahinter verbergen sich grundlegende Fragen zur <i>Governance</i> und Beteiligung der Bev&ouml;lkerung an Entscheidungsfindungen im gesellschaftlichen Zusammenleben. Im Land Berlin nehmen derzeit B&uuml;rgerplattformen, an denen viele zivilgesellschaftliche Akteure beteiligt sind, darunter auch Moscheegemeinden, sich der Anliegen von Musliminnen und Muslimen im Stadtviertel an. Im Bezirk Neuk&ouml;lln engagiert sich die Plattform seit Jahren daf&uuml;r, Grabfelder f&uuml;r innerst&auml;dtische islamische Grabpl&auml;tze zu finden, auch im Gespr&auml;ch mit christlichen Gemeinden. Wie bereits erw&auml;hnt ist Berlin ein Bundesland, in dem bisher Einzelregelungen favorisiert wurden. An diesem Beispiel kann man auch die Vor- und Nachteile eines solchen Vorgehens erkennen. In Ruhe kann und muss f&uuml;r jedes Problem separat eine L&ouml;sung gefunden werden. Insgesamt ist dieser Weg vom Engagement Einzelner oder &#8211; im Fall der B&uuml;rgerplattformen &#8211; Vieler abh&auml;ngig.</p>
<p><i>Kritiker wenden gegen die Staatsvertr&auml;ge ein, dies sei kein demokratischer und transparenter Weg der Regelung religi&ouml;ser Fragen: Solche Vertr&auml;ge werden zwischen staatlichen Vertretern und den Betroffenen intern ausgehandelt &#8211; die &Ouml;ffentlichkeit bleibt, im Gegensatz zu normalen Gesetzgebungsverfahren, bei der Erarbeitung des Regelungsvorschlags au&szlig;en vor und auch das Parlament hat keinen Gestaltungsspielraum mehr, sondern kann dem Vertrag nur noch zustimmen oder ihn ablehnen.</i></p>
<p>Das ist sehr davon abh&auml;ngig, wie die Vorbereitung solcher Vertr&auml;ge gestaltet wird: ob man hinter verschlossenen T&uuml;ren tagt, oder Parlament und B&uuml;rgerschaft durch Informationsveranstaltungen und Anh&ouml;rungen beteiligt. Angst vor Gegenwind ist hierbei sicher kein guter Ratgeber.</p>
<p><i>Die bisher genannten Regelungen gehen davon aus, dass die Anerkennung des Islam vor allem &uuml;ber die Gleichbehandlung mit anderen Religionen verl&auml;uft, also das religionsrechtliche System gleich bleibt und nur ein neuer Akteur hinzu kommt. Die Integration des Islam k&ouml;nnte doch f&uuml;r eine Reform nicht mehr zeitgem&auml;&szlig;er religionsrechtlicher Grunds&auml;tze genutzt werden &#8211; weil beispielsweise der K&ouml;rperschaftsstatus als implizit oder explizit vorausgesetzte Organisationsform bei der heutigen Vielfalt religi&ouml;ser Gemeinschaften nicht mehr angemessen ist?</i></p>
<p>Wir sehen, dass dies bereits passiert: Das Religionsverfassungsrecht ver&auml;ndert sich in seiner praktischen Anwendung. Zum Beispiel beim K&ouml;rperschaftsstatus vertraten Rechtswissenschaftler in den 1970er Jahren noch die Auffassung, dieser Status sei n&ouml;tig, um in der Schule Religionsunterricht anbieten zu k&ouml;nnen. Heute finden sich unter den Anbietern von Religionsunterricht Gemeinschaften, die nicht als K&ouml;rperschaft organisiert sind &#8211; und das betrifft nicht nur islamische Religionsgemeinschaften. Die &Auml;nderungen wurden nicht allein durch Muslime verursacht. Eine ganze Reihe kleiner Religionsgemeinschaften hat zu Ver&auml;nderungen des Religionsverfassungsrechts beigetragen, zum Beispiel die Bahai[4] und die Zeugen Jehovas[5], die die Bedingungen f&uuml;r den K&ouml;rperschaftsstatus ge&auml;ndert haben. Es reicht nicht, den Islam in Kirchenform zu pressen &#8211; die religi&ouml;se Vielfalt stellt komplexere Fragen.</p>
<p>Eine Anpassung der islamischen Religionsgemeinschaften an das Niveau der Kirchen ist derzeit aber nicht abzusehen. Deren Sonderstatus ist bislang weitgehend unbestritten. Sie sind altkorporierte Religionsgemeinschaften, die bereits zur Zeit der Weimarer Republik K&ouml;rperschaftsstatus hatten und Jahrhunderte alte Vertr&auml;ge mit Bund und L&auml;ndern haben. In diesem Sinne wird es hierzulande auf absehbare Zeit keine Angleichung islamischer Strukturen an den Status der beiden Kirchen geben. Ich w&uuml;rde daher anders formulieren: Es geht derzeit um die Gew&auml;hrleistung der umfassenden Religionsaus&uuml;bung, denn die ist bis jetzt nur partiell gegeben.</p>
<p><i>Aber welchen Stellenwert haben dann Gesetze zu Bekleidungsvorschriften, die per se nur einzelne Religionsgemeinschaften treffen, in denen die Kleidung eine Rolle spielt?</i></p>
<p>Diese Frage stellt sich in der Tat. Insgesamt sollten wir uns meines Erachtens fragen: Wie gehen wir mit religi&ouml;ser Vielfalt in der Gesellschaft um? Diese Frage ist nicht allein gesetzlich zu regeln, sondern muss gesellschaftlich gekl&auml;rt werden. Das betrifft zum Beispiel den Bildungssektor: Wie wird religi&ouml;se Vielfalt in Schulb&uuml;chern thematisiert? Bisher geht es dort vor allem um Konflikte. Religi&ouml;se Vielfalt f&uuml;hrt aber nicht nur und nicht zwingend zu Konflikten, sondern hat auch andere Dimensionen. Der interreligi&ouml;se Dialog oder die kulturelle und spirituelle Bereicherung durch Religionen und Weltanschauungen kommen in aktuellen Schulb&uuml;chern allerdings kaum vor.</p>
<p><i>Sehen Sie andere Bereiche, in denen staatlicher Handlungsbedarf f&uuml;r eine bessere Anerkennung des Islam besteht?</i></p>
<p>Ein spannender Bereich ist momentan die Wohlfahrtspflege, da geht es um viel Geld. In diesem Bereich besteht auch ein gro&szlig;es Potenzial im Sinne einer Integration des Islams in das &ouml;ffentliche Leben. Die Generation der &auml;lteren Gastarbeiter hat das Rentenalter erreicht, deshalb brauchen wir schnellstm&ouml;glich religionssensibles Pflegepersonal und Einrichtungen &#8211; entweder durch eine starke religi&ouml;se und kulturelle &Ouml;ffnung der bestehenden Angebote, oder eben neue Angebote aus dem muslimischen Spektrum. Davon k&ouml;nnen Impulse f&uuml;r die Verortung der hier lebenden Muslime ausgehen.</p>
<p><i>Aber was bedeutet das beispielsweise f&uuml;r das Leistungsspektrum in Krankenh&auml;usern? M&uuml;ssen wir dann mit weiteren Einschr&auml;nkungen beim Angebot von Schwangerschaftsabbr&uuml;chen oder Sterbehilfe rechnen, wenn neben Krankenh&auml;usern in kirchlicher Tr&auml;gerschaft auch muslimische Krankenh&auml;user solche Behandlungen ablehnen? Wie weit d&uuml;rfen Religionsgemeinschaften dar&uuml;ber entscheiden, was zul&auml;ssige Behandlungen sind und was nicht?</i></p>
<p>Lassen Sie uns das diskutieren, wenn das erste islamische Krankenhaus im Aufbau ist. Derzeit sieht es so aus, als ob das noch einige Jahrzehnte brauchen wird. Sicher k&ouml;nnte das zu neuen Fragen und Problemen f&uuml;hren, die wir heute nicht voraussehen k&ouml;nnen. Der Islam ist in Bezug auf die ethischen Linien in einigen Lebensfragen ebenso wenig eindeutig und einheitlich wie das Christentum. Ein Blick auf mehrheitlich muslimische L&auml;nder zeigt ganz verschiedene Antworten und Praktiken. Von daher ist nicht so einfach vorauszusehen, welche Sichtweise innerhalb des Islam sich in Deutschland durchsetzen und wie sich muslimische Anbieter hierzulande verhalten w&uuml;rden. Zum Beispiel bei der Pr&auml;nataldiagnostik gibt es innerhalb des Islams sehr verschiedene Str&ouml;mungen und unterschiedliche Schulen.</p>
<p>Indem Muslime in eine Verantwortung kommen f&uuml;r unsere Gesellschaft, stellen sich f&uuml;r sie Fragen, die sie hier wom&ouml;glich ganz anders beantworten werden als in &Auml;gypten oder in der T&uuml;rkei. Das bedeutet es, den Islam zu lokalisieren. Je mehr islamische Organisationen in die Pflicht genommen werden, solche Fragen mit zu entscheiden und dadurch eine Wertsch&auml;tzung erfahren, umso st&auml;rker werden sie sich mit dieser Gesellschaft auseinandersetzen &#8211; egal, ob es sich um Migranten handelt oder um Konvertiten, die schon seit mehr als drei Generationen hier leben. Damit werden sich sicherlich auch neue theologische und ethische Fragen stellen, die wom&ouml;glich anders beantwortet werden als bisher.&nbsp; Es verspricht au&szlig;erdem spannend zu werden, ob und wie es gelingen wird, das mit anderen Religionsgruppen auszuhandeln und nat&uuml;rlich auch mit den Humanisten.</p>
<p><i>Vielen Dank f&uuml;r das Gespr&auml;ch!<br />Die Fragen stellte Sven L&uuml;ders.</i></p>
<p><b>Anmerkungen</b></p>
<p>1 Vorsitzender des Zentralrates der Muslime.</p>
<p>2 Liberal-Islamischer Bund e.V., siehe <a href="https://lib-ev.jimdo.com/" target="_blank" rel="noopener">https://lib-ev.jimdo.com/</a>.</p>
<p>3 Ausf&uuml;hrlich zur Rechtsprechung in der Kopftuch-Frage s. den Beitrag von Berghahn in diesem Heft.</p>
<p>4 S. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5.2.1991 (2 BvR 263/86 &#8211; BVerfGE 83, 341), in dem das Gericht objektive Kriterien f&uuml;r die Anerkennung einer Religionsgemeinschaft sowie den Schutzbereich der Vereinigung formulierte.</p>
<p>5 S. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 30.6.2015 (2 BvR 1282/11).</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/217-vorgaenge/publikation/die-individuelle-religionsausuebung-ist-bisher-nur-partiell-gegeben/">„Die individuelle Religionsausübung ist bisher nur partiell gegeben“</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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		<title>Sein und (Heiligen-)Schein in Indonesien</title>
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		<pubDate>Thu, 04 May 2017 15:16:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Zur Lage der Religionsfreiheit in der gr&#246;&#223;ten islamischen Gesellschaft der Welt. In: vorg&#228;nge Nr. 217 (Heft 1/2017), S. 21-29 Indonesien galt lange Zeit als das Vorzeigebeispiel interreligi&#246;ser Harmonie und Beleg daf&#252;r, dass religi&#246;se Toleranz auch in muslimisch gepr&#228;gten Gesellschaften funktioniere. Diese Einsch&#228;tzung ist nach Meinung von Alex Flor richtig und falsch zugleich. Er geht in [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/217-vorgaenge/publikation/sein-und-heiligen-schein-in-indonesien-1/">Sein und (Heiligen-)Schein in Indonesien</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Zur Lage der Religionsfreiheit in der gr&ouml;&szlig;ten islamischen Gesellschaft der Welt. In: vorg&auml;nge Nr. 217 (Heft 1/2017), S. 21-29</p>
<p><i>Indonesien galt lange Zeit als das Vorzeigebeispiel interreligi&ouml;ser Harmonie und Beleg daf&uuml;r, dass religi&ouml;se Toleranz auch in muslimisch gepr&auml;gten Gesellschaften funktioniere. Diese Einsch&auml;tzung ist nach Meinung von Alex Flor richtig und falsch zugleich. Er geht in seinem Beitrag auf die Eskalation interreligi&ouml;ser Konflikte ein, die das Land seit dem Ende der Suharto-Diktatur pr&auml;gte.</i></p>
<p>Indonesien ist ein Staat der Superlative: gemessen an der Bev&ouml;lkerungszahl der viertgr&ouml;&szlig;te Staat, die drittgr&ouml;&szlig;te Demokratie und nicht zuletzt der Staat mit der gr&ouml;&szlig;ten muslimischen Bev&ouml;lkerung weltweit. Fast 90% der 260 Mio. EinwohnerInnen bekennen sich offiziell zum Islam. Keine der in Europa als islamisch wahrgenommenen Gesellschaften der arabischen Staaten, des Iran oder der T&uuml;rkei reicht auch nur ann&auml;hernd an diese Zahlen heran. Andererseits &uuml;bertrifft die kleine Minderheit von Katholiken, die in Indonesiens Hauptstadt Jakarta leben, zahlenm&auml;&szlig;ig die katholischen EinwohnerInnen der Domstadt K&ouml;ln. In bestimmten Regionen Indonesiens stellen evangelische oder katholische Christen die Mehrheit, in Bali dominiert der Hinduismus. Indonesien ist ein Vielv&ouml;lkerstaat mit einer Unzahl unterschiedlicher Ethnien, Kulturen, Sprachen und Religionen.</p>
<h5>Erbe des Koloni&shy;a&shy;lismus</h5>
<p>Diese Vielf&auml;ltigkeit ist ein Erbe des Kolonialismus. Die heutige Republik Indonesien ist Resultat einer Unabh&auml;ngigkeitsbewegung, die sich zum Ziel gesetzt hatte, s&auml;mtliche von den Niederlanden beherrschten Gebiete vom Joch des Kolonialismus zu befreien und unter einem Dach zu vereinen. Sie bezog sich dabei auf den &#8222;Schwur der Jugend&#8220;, eine nationale Bewegung von 1928, deren Motto lautete: &#8222;Ein Land, eine Nation, eine Sprache&#8220;. Dass die einst als &#8222;Niederl&auml;ndisch Ostindien&#8220; zusammengeraubten Gebiete des Inselreiches au&szlig;er der gemeinsamen Kolonialmacht wenig bis keine verbindenden Elemente aufzuweisen hatten, nahmen die Gr&uuml;nder der Republik in Kauf.</p>
<p>Keine der heute anerkannten Religionen Indonesiens basiert auf einheimischen Wurzeln. Aus fr&uuml;hen Kontakten mit Indien wurden der Hinduismus und der Buddhismus &uuml;bernommen. Als Mehrheitsreligion hat sich der Hinduismus nur auf Bali erhalten. Dennoch spielen die gro&szlig;en Epen des Mahabharata und des Ramayana, vor allem auch in der Kultur Javas, bis heute eine tragende Rolle. Handelsbeziehungen mit islamischen Partnern, etwa aus dem indischen Gujarat und aus China, sorgten f&uuml;r die Verbreitung des Islam.</p>
<p>Das Intermezzo der portugiesischen Herrschaft hinterlie&szlig; seine Spuren vor allem auf der Insel Flores, die bis heute fest in katholischer Hand ist. Die niederl&auml;ndische Kolonialherrschaft schlie&szlig;lich gab in ausgewiesenen Regionen Raum f&uuml;r protestantische Missionsgesellschaften, deren Vertreter nicht zuletzt aus Deutschland stammten. Zwar scheiterten die ersten Missionsversuche in Nordsumatra kl&auml;glich. Das dort ans&auml;ssige Volk der Batak wehrte sich gegen&uuml;ber jedem Einfluss von au&szlig;en. Es bedurfte eines zweiten Anlaufs durch den deutschen Missionar Ludwig Ingwer Nommensen, einen Pietisten, der wegen seiner konservativen Anschauungen schon damals nicht mehr ins Muster der evangelischen Kirchen in Deutschland zu passen schien. Bis zu seinem Tode 1918 bekannten sich rund 180.000 Menschen in der Region zum Christentum. Heute ist der protestantische Glaube die dominierende Religion unter den Batak. Nommensen wird von ihnen verehrt wie ein Prophet, eine gro&szlig;e Universit&auml;t tr&auml;gt seinen Namen &#8211; w&auml;hrend ihn in Deutschland kaum jemand mehr kennt.</p>
<h5>Toleranz und Synkre&shy;tismus</h5>
<p>Der Erfolg aller ins heutige Indonesien vorgedrungenen Religionen lag in der F&auml;higkeit der Menschen, den neuen Glauben nicht in Widerspruch zur bisher gelebten Tradition und Weltanschauung zu stellen, sondern &#8211; die Harmonie suchend &#8211; das Alte mit dem Neuen zu verbinden. Wichtige Rituale des adat (traditionelle Gewohnheiten und Riten) mussten nicht komplett aufgegeben werden, sondern wurden soweit wie m&ouml;glich in Einklang mit der neuen Religion gebracht. Das gelang nicht immer zur hundertprozentigen Zufriedenheit von &Uuml;berbringern der reinen Lehre. Aber wo diese nicht in Form synkretistischer Kompromisse zufriedengestellt werden konnten, wurden bestimmte als wichtig erachtete Riten als &#8222;rein kulturelle&#8220; Gebr&auml;uche au&szlig;erhalb der Religion oder gar heimlich weiter gepflegt.</p>
<p>So gedieh in Java (in etwa die heutigen Provinzen Zentral- und Ostjava sowie DKI Yogyakarta umfassend) &uuml;ber hunderte von Jahren eine Glaubensrichtung, die als abangan bezeichnet wird. Abangan bedeutet grob dargestellt: die Leute bekennen sich eindeutig zum Islam, bewahren sich aber andererseits den Glauben an bestimmte, die javanische Kultur pr&auml;gende Mystizismen, die sich wiederum zum Teil auf alte animistische oder hindu-buddhistische Urspr&uuml;nge beziehen.</p>
<p>Obgleich auch andere V&ouml;lker und Religionen Indonesiens &auml;hnliche Merkmale aufzeigen, so war und ist es vor allem die zahlenm&auml;&szlig;ig dominante Kultur der abangan in Java, die bis heute das Bild der &#8222;religi&ouml;sen Toleranz&#8220; Indonesiens pr&auml;gt. Als Beleg muss h&auml;ufig genug die Nahdlatul Ulama (NU) herhalten, die mit rund 40 Mio. Mitgliedern gr&ouml;&szlig;te muslimische Organisation der Welt. H&auml;ufig mit NU in einem Atemzug genannt wird die Muhammadiyah, eine &#8222;modernistische&#8220; (sprich: au&szlig;erhalb des Islam als eher konservativ zu verstehende) islamische Massenorganisation mit fast ebenso vielen Mitgliedern. Die Muhammadiyah gibt sich staatstragend und steht damit gegen jegliche religi&ouml;se Radikalisierung. &Auml;u&szlig;erungen einzelner prominenter Mitglieder gehen nicht immer mit diesem Bild konform. Mitunter scheint es schwer zu fallen, sich von bestimmten Str&ouml;mungen und Einzelpersonen zu distanzieren. Eine solche Distanzierung w&uuml;rde &#8211; so die Bef&uuml;rchtung &#8211; die Einigkeit der Umma, der weltweiten Glaubensgemeinde aller Br&uuml;der und Schwestern im Islam, infrage stellen. Beiden Organisationen gemeinsam ist, dass sie &uuml;berwiegend auf der Insel Java verankert sind.</p>
<h5>Keine Toleranz</h5>
<p>&Auml;hnlich wie bei den Batak in Nordsumatra werden auch in Westpapua zwei deutsche Missionare, Carl Wilhelm Ottow und Johann Gottlob Gei&szlig;ler, wie Propheten verehrt. Die beiden landeten 1855 auf Mansinam, einer Insel nahe der heutigen Provinzhauptstadt Manokwari. Nach Ansicht vieler indigener Papua brachten sie Licht ins Dunkel einer finsteren Vergangenheit. Tats&auml;chlich gelang es der Mission &uuml;ber mehr als hundert Jahre hinweg, nicht nur das Evangelium zu verbreiten, sondern auch blutige Stammeskriege zu beenden und ein Mindestma&szlig; an Bildung und Gesundheitsversorgung sicherzustellen. Erst in den 60er Jahren des letzten Jahrhunderts konnte Indonesien seine Gebietsanspr&uuml;che auf Westpapua in die Tat umsetzen, welches sich bis dahin noch unter niederl&auml;ndischer bzw. internationaler Kontrolle befand.</p>
<p>Seither hei&szlig;t der Feind vieler Papua Indonesien. Der Staat beansprucht zwar das ressourcenreiche Territorium Westpapuas, zeigte sich bislang aber nicht in der Lage, den dort lebenden Menschen zur Verbesserung ihrer Lebensbedingungen zu verhelfen. Im Gegenteil kommen immer mehr Menschen aus anderen Landesteilen Indonesiens nach Westpapua. Sie dr&auml;ngen die urspr&uuml;nglichen BewohnerInnen des Gebiets &ouml;konomisch und zunehmend auch zahlenm&auml;&szlig;ig an den Rand. Der Mehrheit der ersten Migrationswelle entsprechend nehmen die Papua s&auml;mtliche Migranten als &#8222;Javaner&#8220; und &#8222;Muslime&#8220; wahr, obgleich viele Zuwanderer l&auml;ngst nicht mehr diesen Zuordnungen entsprechen.</p>
<p>Eine Neigung zum Synkretismus im Glauben mag auch in Westpapua vorhanden sein, insoweit alte adat-Riten nicht v&ouml;llig vom Christentum verdr&auml;ngt wurden. Hieraus allerdings eine Bereitschaft zur Toleranz ableiten zu wollen, w&auml;re vermessen. In den Augen vieler Papua sind die &#8222;javanischen Muslime&#8220; gleichbedeutend mit neuen Kolonialherren. Die ablehnende Haltung hat alles andere als religi&ouml;se Ursachen. Aber im Zweifelsfall stellen ethnische und religi&ouml;se Abstammung, stellvertretend f&uuml;r viel komplexere Probleme, die einfachsten Identifikationsmuster dar.</p>
<h5>Endlich unabh&auml;ngig: die Republik Indonesien</h5>
<p>Wie auch vielen anderen Staaten verhalfen die Wirren des Zweiten Weltkriegs und seiner Folgen Indonesien letztlich zur lange ersehnten Unabh&auml;ngigkeit. Sukarno, zusammen mit Mohammad Hatta einer der Staatsgr&uuml;nder und erster Pr&auml;sident der neuen Republik, war die Problematik des Vielv&ouml;lkerstaates von Anfang an bewusst. Als eine seiner wichtigsten Aufgaben verstand er das nation building &#8211; den Aufbau eines Bewusstseins f&uuml;r die gemeinsame Nation jenseits aller ethnischen, religi&ouml;sen, kulturellen, sprachlichen und sonstigen Unterschiede.</p>
<p>In die Zeit der Staatsgr&uuml;ndung fallen das Grundgesetz (UUD 45), das Staatsmotto Bhinneka Tunggal Ika (Einheit in Vielfalt) und die Staatsphilosophie Pancasila (die f&uuml;nf S&auml;ulen). Die erste S&auml;ule der Pancasila lautet: Ketuhanan Yang Maha Esa &#8211; w&ouml;rtlich &uuml;bersetzt: &#8222;der Glaube an eine allm&auml;chtige Gottheit&#8220;. Von offizieller Seite wird dies als verpflichtender Glaube an den &#8222;einen und einzigen Gott&#8220; ausgelegt und f&uuml;hrt bis heute dazu, dass zahlreiche animistische oder andere nicht-monotheistische Glaubensrichtungen in Indonesien nicht offiziell anerkannt werden. F&uuml;r die betroffenen B&uuml;rgerInnen hat dies zur Folge, dass sie zahlreiche Rechte verlieren, etwa keine Heiratsurkunde oder keine Geburtsurkunde f&uuml;r ihre Kinder ausgestellt bekommen. Letztere ist essentiell notwendig, um dem Kind eine schulische Bildung zu erm&ouml;glichen.</p>
<p>Warum der keinesfalls monotheistische Glaube der Hindus dennoch als mit ersten S&auml;ule der Pancasila konform angesehen wurde, l&auml;sst sich nur mit dem Interesse an der Einheit des indonesischen Volkes um jeden Preis verstehen. &Ouml;konomische Gr&uuml;nde waren daf&uuml;r zun&auml;chst nicht ausschlaggebend, der Massentourismus auf Bali und sein Beitrag zum Deviseneinkommen des Staates waren seinerzeit noch nicht absehbar. Eine religi&ouml;s begr&uuml;ndete territoriale Abspaltung Balis, einer Insel in der geografischen Mitte des indonesischen Archipels, war und ist bis heute eine ernsthafte Bedrohung f&uuml;r den &#8222;Einheitsstaat&#8220; Indonesien (NKRI).</p>
<h5>F&uuml;nf S&auml;ulen, sieben Worte, 28 Stockhiebe</h5>
<p>Streng muslimische Kr&auml;fte versuchten bereits zu Zeiten der Republikgr&uuml;ndung, ihre Interessen durchzusetzen. Sie bestanden auf einer Erg&auml;nzung der ersten S&auml;ule der Pancasila &#8211; dem Glauben an eine allm&auml;chtige Gottheit &#8211; um die Worte &#8222;mit der Verpflichtung f&uuml;r Muslime, nach den Regeln des islamischen Gesetzes (der Scharia) zu leben&#8220;. Diese (im Indonesischen) &#8222;sieben Worte&#8220; umfassende Erg&auml;nzung, auch bekannt unter der Bezeichnung Jakarta Charter (Piagam Jakarta), wurde von den Gr&uuml;ndern der Republik seinerzeit aus R&uuml;cksicht auf die anderen im Archipel vertretenen Religionsgemeinschaften abgelehnt.</p>
<p>Dabei waren die damaligen Forderungen der Islamisten noch vergleichsweise moderat, zielten sie doch nur auf Muslime. Im letzten Jahr (2016) wurde in der unter Sonderautonomie stehenden Provinz Aceh erstmals eine Christin entsprechend der dort geltenden Scharia-Gesetzgebung der Pr&uuml;gelstrafe unterzogen. 28 Schl&auml;ge mit dem Rohrstock erhielt die 60j&auml;hrige Dame daf&uuml;r, dass sie verbotenerweise unter dem Tisch Bier verkauft hatte. Remita Sinaga ist somit wohl die erste Nicht-Muslimin, auf die trotz zahlreicher anderweitiger Bekundungen das der Scharia entsprechende Strafrecht angewandt wurde.</p>
<h5>USA: Unter&shy;st&uuml;t&shy;zung radika&shy;l&shy;is&shy;la&shy;mi&shy;scher Kr&auml;fte </h5>
<p>Islamische und islamistische Bewegungen machten dem jungen Staat Indonesien von Beginn an zu schaffen. In den 1950er Jahren kam es zu bewaffneten Aufst&auml;nden in verschiedenen Landesteilen, deren Ziele nicht immer dieselben waren. W&auml;hrend einige f&uuml;r einen islamisch verfassten Staat k&auml;mpften, schlossen sich Kr&auml;fte aus Aceh diesem Kampf an, da sie sich um die versprochene Autonomie ihres Landesteils betrogen f&uuml;hlten &#8211; wobei es ebenfalls um die Anerkennung islamischer Gesetzgebung ging.</p>
<p>Die nationalistische Regierung unter Sukarno feierte 1958 einen Propagandaerfolg, als es ihr gelang, den US-amerikanischen Piloten Allen Lawrence Pope abzuschie&szlig;en und gefangen zu nehmen. Damit war bewiesen, dass die USA Sukarno, den selbst ernannten K&auml;mpfer gegen den Imperialismus, Hand in Hand mit extremistischen islamischen Aufst&auml;ndischen zu st&uuml;rzen suchten. &Auml;hnliche Szenarien sollten sich sp&auml;ter in zahlreichen anderen L&auml;ndern wiederholen.</p>
<h5>NASAKOM &ndash; ein unm&ouml;gliches Experiment </h5>
<p>Pr&auml;sident Sukarno war sich sehr wohl bewusst &uuml;ber die unterschiedlichen und zum Teil sich widersprechenden gesellschaftlichen Str&ouml;mungen im Land. Mit einer Kunstformel namens NASAKOM (Nationalismus, Religion und Kommunismus) versuchte er, die drei wesentlichen Lager des Landes unter einen Hut zu bringen. <br />Um dem religi&ouml;sen Lager zu gefallen, erlie&szlig; Sukarno 1965 ein Dekret (PNPS No. 1/1965), welches vier Jahre sp&auml;ter von seinem Nachfolger, Diktator Suharto, in ein Blasphemiegesetz &uuml;berf&uuml;hrt wurde. In der Erkl&auml;rung dieses Dekrets werden der Islam, das evangelische und r&ouml;misch-katholische Christentum, der Hinduismus, der Buddhismus und Khong Hu Cu (Konfuzianismus) als in Indonesien praktizierte Religionen anerkannt. Andere Religionen, wie etwa Judaismus, Taoismus und Shintoismus werden ebenfalls genannt und geduldet, solange sie nicht gegen bestimmte andere Artikel oder relevante Gesetze versto&szlig;en.</p>
<h5>Die Neue Ordnung: kein Platz f&uuml;r die extreme Mitte</h5>
<p>Die von Diktator Suharto ausgerufene Neue Ordnung verordnete seinen Landsleuten ein simples Leitprinzip: alles war erlaubt, was vordergr&uuml;ndig der wirtschaftlichen Entwicklung Indonesiens Erfolg dient; freilich unter der Voraussetzung, dass seine S&ouml;hne und T&ouml;chter an den fraglichen Projekten angemessen beteiligt wurden.</p>
<p>Radikale politische Ideologien standen dem Entwicklungsmodell Suhartos entgegen. Mit der &#8222;extremen Linken&#8220; hatte er im Rahmen seiner Machtergreifung bereits aufger&auml;umt. Mindestens eine Million Menschen wurden in den Jahren nach 1965 Opfer extralegaler Hinrichtungen. Mit der unwahren Behauptung, s&auml;mtliche Kommunisten seien zugleich Atheisten, traf Suharto auf Sympathie im islamischen Lager, dessen Anh&auml;ngerschaft sich besonders in Java bereitwillig am Massenmord beteiligte. Als &#8222;extrem rechts&#8220; bezeichnete der Diktator bestimmte radikal-islamistische Bewegungen, die nicht bereit waren, den Staat &uuml;ber das islamische Recht zu stellen. F&uuml;hrende Vertreter dieser Bewegungen, darunter Abu Bakar Ba&#8217;asyir, derzeit inhaftierter Hassprediger und mutma&szlig;licher Inspirator diverser Terrorkommandos, sahen sich vor&uuml;bergehend gezwungen, in Malaysia Zuflucht zu suchen.</p>
<p>Die politische Linie Suhartos gegen jede Form des Extremismus schien klar &#8211; oder doch nicht? Zunehmend gerieten auch Menschenrechtsverteidiger und Leute, die sich f&uuml;r nichts anderes als die grundlegenden demokratischen Werte einsetzten, ins Visier des Diktators. Der prominente Menschenrechtsanwalt Adnan Buyung Nasution wagte auf einer &ouml;ffentlichen Diskussion die sinngem&auml;&szlig;e Frage: &#8222;Wenn es extrem links und extrem rechts gibt, was ist dann die extreme Mitte?&#8220;</p>
<p>Unter dem wachsenden Einfluss des Islam sah sich Suharto seit den fr&uuml;hen 1990er Jahren gezwungen, sich selbst als praktizierender Muslim in Szene zu setzen und pilgerte nach Mekka. Seine religi&ouml;se R&uuml;ckbesinnung half jedoch auch nicht mehr: &#8222;Viel zu sp&auml;t f&uuml;r einen, der sich die Reise leisten kann!&#8220;, hallte ihm aus dem islamischen Lager entgegen. Suharto konnte damit die Islamisierung des Landes genauso wenig aufhalten wie dessen Demokratisierung, die ihn letztlich zum R&uuml;cktritt zwang.</p>
<h5>Zur&uuml;ck zu den Wurzeln</h5>
<p>Der Zusammenbruch des politischen Systems 1998 ging einher mit der schwersten wirtschaftlichen Krise, die Indonesien seit langem erlebte. F&uuml;r Millionen von Menschen folgte eine Phase der Zukunftsangst und Orientierungslosigkeit. Die alten Werte der Neuen Ordnung waren nichts mehr wert, andere Werte oder Orientierungsm&ouml;glichkeiten waren aufgrund einer &uuml;ber drei Jahrzehnte anhaltenden Zensur und Gehirnw&auml;sche praktisch unbekannt. Infolge der Asienkrise war pl&ouml;tzlich auch das wenige Ersparte nichts mehr wert. Der Rechtsstaat versagte. Niemand hatte noch Vertrauen in dessen Institutionen, Selbstjustiz griff um sich. In Jakarta wurden Taschendiebe von Mobs gejagt und auf offener Stra&szlig;e verbrannt.</p>
<p>In dieser Situation versprach die R&uuml;ckbesinnung auf ethnische oder religi&ouml;se Identit&auml;ten den einzigen Halt. Grauenhafte Konflikte mit Tausenden von Opfern entspannten sich auf den Molukken, in Poso (Zentralsulawesi), in Westkalimantan und anderenorts. Diese Konflikte entz&uuml;ndeten sich oft an &#8222;banalen&#8220; Streitigkeiten auf dem Markt, der verweigerten Bezahlung einer Busfahrt und dergleichen mehr &#8211; auch wenn niemand glauben konnte, dass dies die Ursachen waren. Nach den ersten abgebrannten Moscheen und Kirchen, den ersten jeweils von der anderen Religion get&ouml;teten Glaubensbr&uuml;dern spielte die Frage nach der Ursache keine Rolle mehr. Nun galt es, sich selbst zu verteidigen und Rache zu &uuml;ben und die Auseinandersetzung eskalierte zum religi&ouml;sen Konflikt.</p>
<p>Bis heute hat niemand eine umfassende Antwort auf die Frage, wer in diesem Konflikt eigentlich die Lunte gelegt hat, und warum. Wichtige Konfliktbeteiligte werden wohl nie ihre Archive der &Ouml;ffentlichkeit zug&auml;nglich machen, denn zu ihnen z&auml;hlen nicht zuletzt auch Einheiten der indonesischen Sicherheitskr&auml;fte, die &#8211; um die Verwirrung komplett zu machen &#8211; keinesfalls vereint auf einer Seite standen. Eine andere obskure Konfliktpartei waren die Laskar Jihad (Dschihadk&auml;mpfer), die vor allem auf Java erfolgreich Freiwillige rekrutierten, um auf den Molukken und in Poso zu k&auml;mpfen. Es war ein offenes Geheimnis, dass diese Miliz mit Geldern aus Saudi-Arabien gef&ouml;rdert wurde. V&ouml;llig unerwartet l&ouml;sten sich die Laskar Jihad wenige Tage nach dem Angriff auf das World Trade Center vom 9. September 2001 auf, offenbar auf Gehei&szlig; aus Saudi-Arabien.</p>
<h5>Demokratie hei&szlig;t doch, dass die Mehrheit bestimmt?</h5>
<p>Der genannte blutige Konflikt auf den Molukken ist l&auml;ngst beigelegt. Auch in Poso herrscht vordergr&uuml;ndig Ruhe, wenngleich dort noch immer terroristische Zellen agieren, gegen die das indonesische Milit&auml;r mit harter Hand vorgehen will. In beiden Regionen entspricht der Status quo allerdings eher dem Begriff eines &#8222;negativen Friedens&#8220;: ehemals harmonisch zusammenlebende Menschen wurden segregiert. Muslime auf Ambon (Molukken) leben im Norden, Christen im S&uuml;den der Insel. Die Stadt Poso ist heute weitgehend islamisch, w&auml;hrend die Christen sich im nahen Tentena konzentrieren. Es ist f&uuml;r niemanden mehr gef&auml;hrlich, in das Gebiet &#8222;der anderen&#8220; zu fahren &#8211; aber dort zu leben ist undenkbar.</p>
<p>Dies entspricht dem &#8222;religi&ouml;sen Frieden&#8220; in anderen Regionen des Archipels. In Nordsumatra, Nordsulawesi oder Westtimor, wo Christen die Mehrheit stellen, haben sie nichts zu bef&uuml;rchten. Hier besetzen sie hohe politische &Auml;mter und niemand w&auml;re in der Lage, den Bau einer Kirche zu verhindern. Problematischer ist es, wenn christliche Migranten beispielsweise in einer der Satellitenst&auml;dte der Hauptstadt Jakarta eine Kirche bauen wollen, wo Muslime in der Mehrheit sind. Hier helfen auch Genehmigungen und h&ouml;chstrichterliche Urteile nicht immer weiter. In Bogor steht seit Jahren eine versiegelte Kirche, deren Bau mit allen beh&ouml;rdlichen Genehmigungen versehen war. Bereits vor Jahren urteilte das Oberste Gericht Indonesiens letztinstanzlich, dass die Kirche legal sei und zur Nutzung freigegeben werden m&uuml;sse. Passiert ist nichts. Eine kleine, aber lautstarke und gewaltbereite Gruppe von Islamisten widersetzt sich weiterhin der &Ouml;ffnung der Kirche, und vom B&uuml;rgermeister der Stadt bis hin zum Staatspr&auml;sidenten hat niemand den Mut, die Gerichtsentscheidung und damit den Rechtsstaat durchzusetzen.</p>
<p>Warum man sie als undemokratisch bezeichnet, verstehen die Islamisten nicht. &#8222;Demokratie hei&szlig;t doch, dass die Mehrheit bestimmt? Und hier sind wir in der Mehrheit.&#8220;</p>
<h5>Die Demokratie ging zu weit</h5>
<p>Tats&auml;chlich er&ouml;ffnete die Demokratie auch radikalen Gruppen neue Handlungsspielr&auml;ume. Nicht nur, dass Hassprediger wie Abu Bakar Ba&#8217;asyir aus dem Exil zur&uuml;ckkehren konnten. Auch viele andere unter dem diktatorischen Regime Suhartos einst zum Schweigen verurteilte Gruppen genie&szlig;en nun Rede-, Meinungs- und Versammlungsfreiheit. Und w&auml;hrend es fr&uuml;her neben dem staatlichen Fernsehen und Rundfunk nur eine begrenzte Anzahl streng zensierter Printmedien gab, ist heute die Meinungsmache &uuml;ber die sozialen Medien l&auml;ngst nicht mehr zu kontrollieren. Wie &uuml;berall auf der Welt verstehen sich radikale Gruppen bestens darauf, auch in Indonesien effizienten Gebrauch davon zu machen.</p>
<p>&#8222;Die Demokratie ging zu weit&#8220;, meinte k&uuml;rzlich kein Geringerer als Staatspr&auml;sident Joko Widodo, der vor zwei Jahren ins Amt gew&auml;hlt wurde. Die Mehrheit seiner W&auml;hlerinnen und W&auml;hler sahen ihn als Hoffnungstr&auml;ger f&uuml;r ein demokratischeres Indonesien. Widodos Bemerkung ist ein unfreiwilliges Eingest&auml;ndnis, dass der Staat unf&auml;hig ist Recht und Gesetz walten zu lassen. Es ist ein Eingest&auml;ndnis der Machtlosigkeit gegen Stimmungsmache auf den Stra&szlig;en und in den Medien.</p>
<h5>Wenn der Mob regiert</h5>
<p>Politische BeobachterInnen im Westen werden nicht m&uuml;de zu betonen, dass die islamischen Parteien Indonesiens bei Wahlen noch nie auch nur ann&auml;hend in die N&auml;he einer Mehrheit gelangt sind. Das soll beruhigend klingen. Tatsache ist, dass gro&szlig;e politische Parteien, die im Westen als &#8222;s&auml;kular&#8220; wahrgenommen werden, dem Druck der Stra&szlig;e und der Medien folgend l&auml;ngst den Islamisten nach dem Munde reden. Ein Gro&szlig;teil kommunaler Verordnungen, die beispielsweise Frauen vorschreibt das Kopftuch zu tragen, wurde in den lokalen Parlamenten von diesen scheinbar s&auml;kularen Parteien eingebracht.</p>
<p>Die Mehrheit der &#8222;s&auml;kularen Parteien&#8220; zeigt ebenso wenig wie Exekutive und Judikative den Willen, sich mit religi&ouml;sen Gruppen anzulegen, die durch Selbstjustiz, Einsch&uuml;chterung und Razzien offenkundig gegen Recht und Gesetz versto&szlig;en.</p>
<p>Eine der bekanntesten dieser Gruppen ist die Front der Verteidiger des Islam (FPI). Sie entstand Ende der 1990er Jahre aus der von Milit&auml;r und Polizei gebildeten &#8222;B&uuml;rgermiliz&#8220; Pam Swakarsa und hat sich seither verselbstst&auml;ndigt. Ihre Mitglieder sind gr&ouml;&szlig;tenteils gewaltbereite junge M&auml;nner aus unterprivilegierten Schichten. Die FPI pflegt nach wie vor gute Kontakte zu den Sicherheitskr&auml;ften, woraus sich erkl&auml;rt, warum jene nicht entschlossener vorgehen, sondern bei &Uuml;bergriffen h&auml;ufig nur zusehen. Mitunter erledigt die FPI auch die &#8222;Dreckarbeit&#8220; f&uuml;r die Sicherheitskr&auml;fte.</p>
<p>2011 wurde gegen die als vom Islam abtr&uuml;nnig angesehene Gemeinschaft der Ahmadiyyah mobil gemacht, die in Indonesien seit fast 100 Jahren unbehelligt ihren Glauben aus&uuml;ben durfte. Hunderte von Fanatikern &uuml;berfielen ein Treffen der Ahmadiyyah in der Ortschaft Cikeusik. Drei Ahmadis wurden dabei bestialisch get&ouml;tet. In einem sp&auml;teren Prozess wurde eines der schwer verletzten Opfer zur selben Strafh&ouml;he verurteilt wie der Anf&uuml;hrer des &Uuml;berfalls. Die gewaltt&auml;tigen Angriffe auf Ahmadiyyah begannen 2005, als der indonesische Rat der Islamgelehrten (Majelis Ulama Indonesia, MUI) durch eine Fatwa die Ahmadiyyah als h&auml;retisch bezeichnete. Auf diese Fatwa bezog sich 2008 die Regierung, als sie in einem gemeinsamen Ministererlass die Ahmadiyyah verbot. Seitdem nimmt die Verfolgung der Ahmadiyyah landesweit zu, weswegen heute hunderte Familien als Binnenfl&uuml;chtlinge in Lagern leben m&uuml;ssen.</p>
<p>Es folgten Angriffe auf andere vom &#8222;wahren Islam abtr&uuml;nnige&#8220; Minderheiten wie Schiiten und zuletzt die als Sekte bezeichnete Gerakan Fajar Nusantara (Gafatar). Im letzten Jahr gerieten insbesondere LGBTI ins Visier der religi&ouml;sen Fanatiker.</p>
<p>Religion wird auch sehr h&auml;ufig im Wahlkampf instrumentalisiert. Seite Ende 2016 l&auml;uft ein Prozess gegen den Gouverneur von Jakarta, Basuki &#8218;Ahok&#8216; Cahaya Purnama &#8211; einen Christen, der sich f&uuml;r die n&auml;chste Regierungsperiode wieder zur Wahl stellt. Er hatte sich bei einem &ouml;ffentlichen Auftritt auf einen Koranvers bezogen, womit er nach Auffassung seiner Gegner den Islam beleidigte. Hunderttausende Islamisten gingen auf die Stra&szlig;e und forderten seine Bestrafung, Polizei und Staatsanwaltschaft er&ouml;ffneten ein Expressverfahren. Der Fall spaltet die indonesische Gesellschaft weit &uuml;ber die Grenzen Jakartas hinaus. Wann das Urteil f&auml;llt, ist noch offen.</p>
<p>Wie auch immer das Urteil ausf&auml;llt &#8211; das Problem des unzureichenden Schutzes religi&ouml;ser Minderheiten wird dadurch nicht gel&ouml;st werden. Das Spektrum der religi&ouml;sen und ethnischen Verfolgungen in Indonesien weitet sich aus. Mit &#8222;abtr&uuml;nnigen&#8220; religi&ouml;sen Minderheiten fing es an, mit nicht der Norm entsprechenden sexuellen Minderheiten ging es weiter. Wo diese Spirale der Ausgrenzung und Gewalt endet, wei&szlig; niemand. Wie lange wird die internationale Politik noch die indonesische Toleranz loben, bevor sie zur Kenntnis nimmt, welche Zeitbombe in der gr&ouml;&szlig;ten muslimischen Gesellschaft der Welt tickt?</p>
<p><b>ALEX&nbsp;FLOR</b><i>&nbsp;&nbsp; Jahrgang 1963, ist Dipl.-Ing. f&uuml;r Technischen Umweltschutz. Im Rahmen seines Studiums absolvierte er 1989 ein erstes Projekt im indonesischen Padang (Westsumatra), ein Jahr sp&auml;ter kehrte er nach Indonesien zur&uuml;ck und forschte am Institut Teknologi Bandung &uuml;ber die Reinigung von Abw&auml;ssern aus der Textilindustrie. Unter dem Eindruck des Sta.&nbsp;Cruz-Massakers 1991 in Dili (Osttimor) begr&uuml;ndete er 1991 den Verein Watch Indonesia! mit, den er seit 1997 als Co-Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer vertritt. Von 2000 bis 2007 war Flor Vorstandsmitglied von INFID (International Network for Indonesian Development), derzeit vertritt er seine Organisation auch im Vorstand des deutschen West-Papua Netzwerks. Zahlreiche Ver&ouml;ffentlichungen in Zeitschriften SUARA, iz3w, S&uuml;dlink, Neues Deutschland u.a.; What Future for Papua? in: Eva Streifeneder/Antje Missbach (eds); Indonesia &#8211; The Presence of the Past, Berlin 2007; demn&auml;chst: Peace-building in Aceh? Vom Tsunami zur Scharia, regiospectra Berlin (Hrsg. mit Basilisa Dengen). </i><a href="http://www.watchindonesia.org/" target="_blank" rel="noopener"><i>www.watchindonesia.org</i></a><i> </i></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/217-vorgaenge/publikation/sein-und-heiligen-schein-in-indonesien-1/">Sein und (Heiligen-)Schein in Indonesien</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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		<title>Kopftuchdebatten  und kein Ende</title>
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		<pubDate>Thu, 04 May 2017 14:34:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Religion: Symbole]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>in: vorg&#228;nge Nr. 217 (Heft 1/2017), S. 31-46 Die Frage, wie Besch&#228;ftigte ihr &#196;u&#223;eres gestalten d&#252;rfen, war schon vor der Kopftuchdebatte ein Thema (lange Haare, T&#228;towierungen etc.). Aber erst mit dem Kopftuch erlangte die Diskussion verfassungsrechtliche Brisanz. In der Bundesrepublik schien die Frage nach der Entscheidung des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) aus dem Jahre [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/217-vorgaenge/publikation/kopftuchdebatten-und-kein-ende-1/">Kopftuchdebatten  und kein Ende</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>in: vorg&auml;nge Nr. 217 (Heft 1/2017), S. 31-46</p>
<p><i>Die Frage, wie Besch&auml;ftigte ihr &Auml;u&szlig;eres gestalten d&uuml;rfen, war schon vor der Kopftuchdebatte ein Thema (lange Haare, T&auml;towierungen etc.). Aber erst mit dem Kopftuch erlangte die Diskussion verfassungsrechtliche Brisanz. In der Bundesrepublik schien die Frage nach der Entscheidung des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) aus dem Jahre 2015 beantwortet. K&uuml;rzlich hat aber der Europ&auml;ische Gerichtshof das Thema erneut auf die Tagesordnung gebracht. Der Beitrag zeichnet die Entscheidungen kritisch nach und lotet aus, wie mit den j&uuml;ngsten Urteilen umgegangen werden k&ouml;nnte.</i></p>
<h5>1. Einleitung</h5>
<p>Das islamische Kopftuch ist eine Alltagserscheinung. &Uuml;berall in Deutschland und Europa &ndash; in manchen St&auml;dten mehr, in anderen weniger &ndash; sind Frauen und M&auml;dchen im &ouml;ffentlichen Raum zu sehen, die ihr Haar, den Hals und die Ohren bedecken. Bei erwachsenen Frauen l&auml;sst sich &ndash; trotz der Vielfalt m&ouml;glicher Motive &ndash; zumindest schlie&szlig;en, dass sie sich zur Bedeckung verpflichtet f&uuml;hlen und als gl&auml;ubige Musliminnen erkennbar sein wollen.(1) Muslimische Studentinnen, Referendarinnen, Lehrerinnen, Rechtsanw&auml;ltinnen und andere Frauen mit Kopftuch symbolisieren die Qualifikations- und Aufstiegsorientierung junger Muslimas in akademischen Ausbildungen oder Berufspositionen. Aber diese Frauen d&uuml;rften sich des beruflichen und gesellschaftlichen Diskriminierungsrisikos bewusst sein. Am Beispiel angehender Lehrerinnen, die allein wegen ihres Kopftuchs auf Ablehnung bei staatlichen Einstellungsbeh&ouml;rden stie&szlig;en, wird das Stigma anschaulich. Es droht ihnen eine Art Berufsverbot (Berghahn 2013; Boos-Niazy 2011), wie das Beispiel Fereshta Ludins bereits vor 20 Jahren zeigte, die in Baden-W&uuml;rttemberg nicht Lehrerin an einer staatlichen Schule werden durfte (Ludin 2015).</p>
<p>Hoffnungen setzten Musliminnen mit Hijab, wie das Kopftuch auch genannt wird, jahrelang in die europ&auml;ische Antidiskriminierungspolitik und -rechtsprechung, namentlich in den Europ&auml;ischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg, der als H&uuml;ter der europ&auml;ischen Vertr&auml;ge und Richtlinien, also auch der Antidiskriminierungsrichtlinien (2) gilt. Jedoch blieben Vorlagen nationaler Gerichte gem&auml;&szlig; Art. 267 des Vertrages &uuml;ber die Arbeitsweise der Europ&auml;ischen Union (AEUV) zum Thema Kopftuch lange aus, statt dessen wendete in Deutschland der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) im Januar 2015 das Blatt und revidierte die pauschale gesetzliche Verbotsm&ouml;glichkeit f&uuml;r das &bdquo;Kopftuch der Lehrerin&ldquo;, die der Zweite Senat im September 2003 er&ouml;ffnet hatte (ausf&uuml;hrlich: Berghahn 2008; 2017).(3) Im Vergleich zum Kopftuch von Lehrerinnen und anderen Staatsbediensteten galt das Kopftuchtragen von Arbeitnehmerinnen in der Privatwirtschaft juristisch als unproblematischer, zumal seit August 2006 das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in Deutschland gilt und f&uuml;r das Arbeits- und Teile des Zivilrechts ein Verbot der Benachteiligung u.a. wegen der Religion ausspricht. Das AGG setzte die europ&auml;ischen Antidiskriminierungsrichtlinien in nationales Recht um und verbietet sowohl unmittelbare als auch mittelbare Benachteiligungen. Verschiedene Gerichte, auch das Bundesarbeitsgericht (BAG), haben daher &ndash; zum Teil vor Inkrafttreten des AGG &ndash; zugunsten einer grunds&auml;tzlichen Tolerierung des islamischen Kopftuchs von Besch&auml;ftigten in privaten Unternehmen entschieden (s. 5.).</p>
<p>Aus aktuellem Anlass werden zun&auml;chst die am 14. M&auml;rz 2017 ergangenen Urteile des Europ&auml;ischen Gerichtshofs zu privatwirtschaftlichen Vorlagef&auml;llen aus Belgien und Frankreich vorgestellt (2). Danach sollen die deutschen Rechtsprechungsergebnisse zu anderen Facetten des Kopftuchs betrachtet werden: Ein Merkmal der deutschen Debatte war es in der Vergangenheit, dass sie haupts&auml;chlich vom Streit um das &bdquo;Kopftuch der Lehrerin&ldquo; beherrscht wurde (3). In j&uuml;ngerer Zeit schiebt sich nun das &bdquo;Kopftuch der Richterin&ldquo; in den Mittelpunkt der politischen und juristischen Aufmerksamkeit (4). Anschlie&szlig;end kehrt das Kopftuch in der Privatwirtschaft noch einmal in den Fokus dieses Beitrags zur&uuml;ck; mit aller Vorsicht soll ausgelotet werden, wie in Deutschland mit den j&uuml;ngsten Luxemburger Urteilen umgegangen werden k&ouml;nnte (5).</p>
<h5>2. Neues aus Luxemburg: Der Europ&auml;ische Gerichtshof entscheidet zugunsten einer unter&shy;neh&shy;me&shy;ri&shy;schen Verbots&shy;m&ouml;g&shy;lich&shy;keit</h5>
<p>W&auml;hrend die Kopftuchproblematik aus deutscher Sicht als (nahezu) ausdiskutiert und durch Rechtsprechung sowohl im staatlichen Schulbereich als auch in der Privatwirtschaft als weitgehend gekl&auml;rt gilt, hat nun der Europ&auml;ische Gerichtshof das zweifelhafte Kunstst&uuml;ck vollbracht, mit seinen Entscheidungen vom 14. M&auml;rz 2017 die Karten noch einmal neu zu mischen. Vordergr&uuml;ndig beschr&auml;nkt sich der Entscheidungssatz, mit dem die Pressemitteilung des Gerichtshofs(4) und die Entscheidung zum belgischen Vorlagefall selbst(5) &uuml;berschrieben sind, auf einen Teilaspekt der juristischen Problematik: &bdquo;Eine unternehmerische Regel, die das sichtbare Tragen jedes politischen, philosophischen oder religi&ouml;sen Zeichens verbietet, stellt keine unmittelbare Diskriminierung dar.&ldquo; Entscheidend f&uuml;r die M&ouml;glichkeit, das islamische Kopftuch am Arbeitsplatz zu verbieten, soll demnach sein, ob es in dem konkreten Unternehmen eine interne Regelung gibt, die den Besch&auml;ftigten, &bdquo;insbesondere&ldquo; wenn sie im Kontakt mit Kunden stehen, wirksam untersagt, sichtbare religi&ouml;se, weltanschauliche oder politische Bekenntnisse oder rituelle Bekundungen abzugeben. Eine solche M&ouml;glichkeit zu schaffen erwachse aus dem unternehmerischen Recht, die Au&szlig;endarstellung gegen&uuml;ber Kunden und &Ouml;ffentlichkeit zu gestalten und den Besch&auml;ftigten im Rahmen des sog. Direktionsrechts Vorgaben zu deren Verhalten und Outfit zu machen.</p>
<p>Im belgischen Vorlagefall(6) ging es um die Frage, ob ein Unternehmen durch ein pauschales Verbot f&uuml;r die Besch&auml;ftigten, sichtbare religi&ouml;se, weltanschauliche oder politische Zeichen am K&ouml;rper zu tragen, das Kopftuchtragen wirksam verbieten kann. Die Kl&auml;gerin, Samira Achbita, war Rezeptionistin einer Sicherheitsfirma (G4S Secure Solutions), die auch Empfangsdienste anbietet. Sie wurde schlie&szlig;lich gek&uuml;ndigt wegen ihrer Weigerung, das Kopftuch abzunehmen. Auch im franz&ouml;sischen Fall(7) erhielt eine Frau als Software-Designingenieurin am Ende die K&uuml;ndigung. Ein Kunde der IT-Firma Micropole AS hatte sich beschwert, nachdem deren Mitarbeiterin Asma Bougnaoui mit Kopftuch zur Beratung erschienen war. In Zukunft wollte der Kunde dies nicht mehr akzeptieren, Frau Bougnaoui jedoch auch in Zukunft nicht auf ihre Kopfbedeckung verzichten, worauf ihr die IT-Firma k&uuml;ndigte.</p>
<p>Interessanterweise pl&auml;dierten die beiden Generalanw&auml;ltinnen am EuGH gegens&auml;tzlich: Die deutsche Generalanw&auml;ltin, Juliane Kokott, hielt eine pauschale betriebliche Regelung, mit der sichtbare religi&ouml;se Zeichen oder Kleidungsst&uuml;cke verboten werden, f&uuml;r eine nur mittelbare Diskriminierung im Sinne der Richtlinie 2000/78/EG und im Ergebnis f&uuml;r gerechtfertigt.(8) Als Begr&uuml;ndung f&uuml;hrte sie ein Recht des Unternehmers an (gem&auml;&szlig; Art. 16 EU-GR-Ch), der im Rahmen seines sog. Direktionsrechts(9) eben auch ein &bdquo;neutrales&ldquo; Unternehmensprofil durchsetzen d&uuml;rfe, so wie andere Unternehmen ein Profil der &bdquo;Vielfalt&ldquo; realisieren d&uuml;rften. Dieses Recht des Unternehmers sei gegen&uuml;ber dem Recht der Angestellten auf Nichtdiskriminierung wegen der Religion als gewichtiger einzusch&auml;tzen, weil das Kopftuchtragen lediglich eine Art &bdquo;Brauch&ldquo; und auf die Freizeit beschr&auml;nkbar sei. Im Gegensatz dazu seien unab&auml;nderliche Merkmale wie das Geschlecht, die Hautfarbe oder die sexuelle Orientierung untrennbar mit der Person verbunden und k&ouml;nnten daher nicht &bdquo;an der Garderobe abgegeben werden&ldquo;.(10) Jedenfalls m&uuml;ssten sich Besch&auml;ftigte &bdquo;im Verhalten&ldquo; zur&uuml;ckhalten, und das Nichtbedecken der Haare k&ouml;nne als wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung im Sinne des Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie interpretiert werden.</p>
<p>Dagegen stufte die britische Generalanw&auml;ltin Eleanor Sharpston im franz&ouml;sischen Fall die K&uuml;ndigung als unmittelbare Diskriminierung wegen der Religion ein und lehnte im Einklang mit der Richtlinie eine Rechtfertigungsm&ouml;glichkeit ab. Auch betonte sie, dass das Kopftuch f&uuml;r seine Tr&auml;gerinnen in der Regel als bindende religi&ouml;se Pflicht angesehen werde, so dass auch das Kopftuch &ndash; anders als es die deutsche Generalanw&auml;ltin behauptet hatte &ndash; nicht &bdquo;an der Garderobe abgegeben&ldquo; werden k&ouml;nne. Die Antidiskriminierungsrichtlinien der EG bzw. EU seien gerade dazu geschaffen worden, um solche Benachteiligungen zu verhindern; nicht dazu, unternehmerische Rechte aus wirtschaftlicher R&uuml;cksichtnahme auf Kunden (und ihre Vorurteile) auszudehnen und die Rechte potenziell diskriminierter Arbeitnehmer_innen einzuschr&auml;nken.(11) Im Ergebnis folgte der Gerichtshof im franz&ouml;sischen Fall der Einsch&auml;tzung der britischen Generalanw&auml;ltin und stufte die K&uuml;ndigung von Frau Bougnaoui als verbotene unmittelbare Diskriminierung ein, da das IT-Unternehmen kein internes Verbot sichtbarer Zeichen besa&szlig; und der Verweis auf Kundenw&uuml;nsche f&uuml;r ein Kopftuchverbot nicht ausreiche.(12) Der EuGH hatte bereits 2008 im Fall Feryn eine Rechtfertigung der Diskriminierung von Arbeitskr&auml;ften einer bestimmten ethnischen Herkunft aufgrund von Kundenaversionen abgelehnt.(13)</p>
<h2 class="auto-created">2.1 Kopftuch&shy;verbot lediglich mittelbare Diskri&shy;mi&shy;nie&shy;rung, bei &bdquo;interner Regel&ldquo; leichter zu recht&shy;fer&shy;ti&shy;gen?</h2>
<p>In der Privatwirtschaft &ndash; das beweisen Untersuchungen &uuml;ber Bewerbungschancen, Testingverfahren und Befragungen Betroffener &ndash; gibt es noch immer viel antimuslimische Diskriminierung. Mit Kopftuch eine qualifizierte Stelle zu finden ist besonders schwer, weil die Sichtbarkeit des religi&ouml;sen Bekenntnisses meist negativ ins Gewicht f&auml;llt. Zudem werden Bewerberinnen wegen der zugeschriebenen Symbolik des Kopftuchs r&uuml;ckst&auml;ndige und gleichberechtigungswidrige Einstellungen zum Geschlechterverh&auml;ltnis, politischer Fundamentalismus oder noch Schlimmeres unterstellt. Zum Beweis des Gegenteils erhalten die Betroffenen meist keine Chance. Aber auch konservative Ansichten w&auml;ren nicht unbedingt ein legitimer Grund, eine Kopftuchtr&auml;gerin zu diskriminieren, wenn gew&auml;hrleistet ist, dass sie ihren Job ordnungsgem&auml;&szlig; und im Einklang mit den beruflichen Anforderungen aus&uuml;bt (vgl. Art. 4 Abs. 1 RL 2000/78/EG sowie &sect;&nbsp;8 AGG).</p>
<p>Der EuGH hat nun am 14. M&auml;rz 2017 &ndash; zwar mit gewissen Einschr&auml;nkungen, aber doch im Ergebnis klar &ndash; zugunsten einer vom jeweiligen Willen des Unternehmers abh&auml;ngigen M&ouml;glichkeit zum Verbot sichtbarer religi&ouml;ser, philosophischer (weltanschaulicher) oder politischer Zeichen entschieden. Gegen&uuml;ber dem Schlussantrag der Generalanw&auml;ltin Kokott nahm der Gerichtshof kleine Einschr&auml;nkungen vor. Eine Begrenzung der Verbotsm&ouml;glichkeit besteht darin, dass das Verbot &bdquo;insbesondere&ldquo; f&uuml;r Arbeitspl&auml;tze mit Sichtkontakt zu Kunden gelten darf.(14) Die beklagte Firma des belgischen Ausgangsverfahrens wird daher aufgefordert zu pr&uuml;fen, ob sie Samira Achbita einen Arbeitsplatz ohne Sichtkontakt zu Kunden anbieten kann. Eine andere Einschr&auml;nkung hatte auch schon die Generalanw&auml;ltin betont, dass n&auml;mlich das von ihr als &bdquo;generelle betriebliche Regelung&ldquo; und vom EuGH als &bdquo;interne Regel&ldquo; bezeichnete Verbot seinerseits diskriminierungsfrei sein m&uuml;sse, ohne dass spezifische Vorurteile gegen Musliminnen beim Zustandekommen oder bei der Durchf&uuml;hrung eine Rolle spielen d&uuml;rften.(15) Hier ergibt sich allerdings ein schwerwiegender materiell-rechtlicher Selbstwiderspruch, wenn man mit guten Gr&uuml;nden der Ansicht ist, dass bereits das Kriterium der &bdquo;Sichtbarkeit&ldquo; religi&ouml;ser Zeichen oder Kleidungsst&uuml;cke die Diskriminierung von Angeh&ouml;rigen solcher Religionen ausmacht, die &auml;u&szlig;erlich sichtbare Bedeckungs- oder Bekenntnisformen fordern.</p>
<p>Die &bdquo;interne Regel&ldquo; im Betrieb oder Unternehmen, die neben sichtbaren religi&ouml;sen auch sichtbare philosophische (weltanschauliche) oder politische Bekenntnisse und Riten erfasst, muss entsprechend den Vorgaben der Generalanw&auml;ltin und des Gerichtshofs so beschaffen sein, dass sie keine gezielte Diskriminierung von Kopftuchtr&auml;gerinnen darstellt. Der zu beurteilende Wortlaut im Fall der Sicherheitsfirma erf&uuml;lle die Anforderung der Diskriminierungsfreiheit schon deshalb, weil es nicht allein um die Religion als solche gehe, sondern nur um eine Sichtbarmachung von religi&ouml;sem oder sonstigem Bekenntnis. Das sei allenfalls eine mittelbare Diskriminierung, also eine Benachteiligung als Folge neutraler Kriterien und faktischer Umst&auml;nde. Diese mittelbare Diskriminierung k&ouml;nne aber im Regelfall durch die unternehmerische &bdquo;Neutralit&auml;tspolitik&ldquo; gerechtfertigt werden. Der Gerichtshof formulierte zus&auml;tzlich zu den Anforderungen der Generalanw&auml;ltin, dass sich die Anforderung eines neutralen Erscheinungsbildes der Besch&auml;ftigten aus dem unternehmerischen Verh&auml;ltnis zu seinen Kunden sachlich rechtfertigen lassen m&uuml;sse.(16) Nur dann k&ouml;nne sich die Anforderung, kein Kopftuch oder andere Bekenntniszeichen zu tragen, als wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung verstehen lassen.</p>
<p>Es liegt auf der Hand, dass gl&auml;ubige muslimische Frauen, die sich durch die islamische Bedeckungsregel verpflichtet f&uuml;hlen, ein Kopftuch zu tragen, durch eine solche interne Regelung von Firmen gravierend benachteiligt werden; und es ist auch offenkundig, dass sich eine solche &bdquo;Neutralit&auml;tspolitik&ldquo; faktisch durchaus vor allem gegen muslimische Bewerberinnen und Besch&auml;ftigte mit Kopftuch richtet, denn Angeh&ouml;rige anderer Religionen, die sich dazu verpflichtet f&uuml;hlen, sichtbare Attribute ihres Glaubens zu tragen, gibt es in der europ&auml;ischen Arbeitswelt eher selten. Allenfalls w&auml;ren es Angeh&ouml;rige einer anderen religi&ouml;sen Minderheit, wie z.B. m&auml;nnliche Sikhs mit Turban oder Juden mit Kippa. Musliminnen mit Kopftuch gibt es demgegen&uuml;ber deutlich &ouml;fter, und es ist kein Geheimnis, dass sie &ndash; je nach Umgebung &ndash; ohnehin angefeindet und diskriminiert werden (vgl. Cetin 2016; Boos-Niazy 2016a; Weichselbaumer 2016). Wenn sie vor die Wahl gestellt werden, den Arbeitsplatz zu verlieren bzw. aus dem Kundenbereich entfernt zu werden oder ihr Kopftuch abzulegen, geraten sie in einen inneren Konflikt, dem sie nicht ohne pers&ouml;nlichen Nachteil entgehen k&ouml;nnen. Dass hier ein unmittelbarer Bezug zu ihrer Religion besteht, wurde von der deutschen Generalanw&auml;ltin bestritten, auch wenn sie einr&auml;umte, dass die Einstufung eines Kopftuchverbots als unmittelbare Diskriminierung in Europa von vielen Expert_innen, Gerichten und beteiligten Staaten bejaht wird. Der EuGH folgte dennoch der deutschen Generalanw&auml;ltin und stufte das Verbot sichtbarer religi&ouml;ser Zeichen oder Kleidung als lediglich mittelbare Diskriminierung ein, w&auml;hrend er das individuelle Kopftuchverbot wie im franz&ouml;sischen Fall als unmittelbare Diskriminierung ansah. Die Differenzierung bringt es mit sich, dass f&uuml;r die mittelbare Diskriminierung eine Rechtfertigung zugelassen wird, die bei unmittelbaren Diskriminierungen praktisch ausgeschlossen ist. Die Rechtfertigung durch ein rechtm&auml;&szlig;iges Ziel soll im Fall einer &bdquo;internen Regel&ldquo; eben jene &bdquo;Neutralit&auml;tspolitik&ldquo; des Unternehmens gegen&uuml;ber Kunden sein. Jedoch m&uuml;ssten die Mittel zur Erreichung des Ziels angemessen und erforderlich sein.</p>
<h2 class="auto-created">2.2 Spielr&auml;ume f&uuml;r nationale Recht&shy;spre&shy;chung</h2>
<p>Die Entscheidung dar&uuml;ber, ob dies im konkreten Fall zutrifft, weist der Gerichtshof ausdr&uuml;cklich den vorlegenden nationalen Gerichten und konkret dem belgischen Kassationshof zu. F&uuml;r die nationalen Gerichte ist das eine neue Situation. Bislang ging man davon aus, dass Unternehmen sogar Uniformen f&uuml;r ihre Besch&auml;ftigten verordnen k&ouml;nnen, gl&auml;ubigen Musliminnen in diesem Fall aber erm&ouml;glichen m&uuml;ssen, eine Kopfbedeckung im Design der Jobuniform zu tragen.(17) Nun ist zu bef&uuml;rchten, dass Unternehmen im allgemeinen Klima antimuslimischer Ressentiments, wenn sie das Kopftuchtragen und die Anstellung von bedeckten Musliminnen vermeiden wollen, sich eine generell gemeinte, interne unternehmerische Verbotsregelung f&uuml;r sichtbare u.a. religi&ouml;se Bekenntnisse geben und m&ouml;glichst f&uuml;r jede T&auml;tigkeit &ndash; schon in der Stellenausschreibung &ndash; Kundenkontakt ank&uuml;ndigen. Das d&uuml;rfte Musliminnen mit Kopftuch bereits abschrecken, sich zu bewerben. Auf diese Weise k&ouml;nnten Unternehmen leicht das Diskriminierungsverbot wegen der Religion und auch wegen des Geschlechts unterlaufen. Ein gerichtliches Vorgehen dagegen w&auml;re relativ anspruchsvoll. Gibt es gar keine Musliminnen mit Kopftuch im Betrieb oder Unternehmen und auch keine klagenden Bewerberinnen, so sind den Gerichten in Rechtssystemen mit lediglich individueller Klagebefugnis &ndash; wie in Deutschland gem&auml;&szlig; dem AGG &ndash; ohnehin die H&auml;nde gebunden. Ein Gerichtsverfahren ohne konkret benachteiligte Kl&auml;gerin k&auml;me nicht zustande. Ohne eine echte Verbandsklage oder eine staatliche Stelle mit Klagebefugnis gegen die Praktik an sich k&ouml;nnte eine solche mittelbare Diskriminierung also gar nicht gepr&uuml;ft werden. Ob die nationalen Gerichte in den Mitgliedstaaten somit in der Lage sein werden, solchen faktischen Ausschlussregelungen und antimuslimischen Abschottungsman&ouml;vern &uuml;berzeugend zu begegnen, ist &auml;u&szlig;erst fraglich.</p>
<h5>3. Nach zwei Entschei&shy;dungen des Bundes&shy;ver&shy;fas&shy;sungs&shy;ge&shy;richts zum &bdquo;Kopftuch der Lehrerin&ldquo;: grund&shy;s&auml;tz&shy;liche Klarheit, aber partielle Obstruktion! </h5>
<p>In die umgekehrte Richtung verlief die Entwicklung bei Lehrerinnen mit Kopftuch in Deutschland. Fereshta Ludin, die 1998 in Baden-W&uuml;rttemberg nicht Lehrerin werden durfte, fand 2003 beim Bundesverfassungsgericht zwar Geh&ouml;r, errang aber nur einen &bdquo;halben Sieg&ldquo;. Das Gericht attestierte ihr eine Verletzung ihres Grundrechts auf Bekenntnisfreiheit (Art. 4 GG), denn es gab damals keine gesetzliche Grundlage f&uuml;r ein Verbot religi&ouml;s motivierter Kleidung im Schuldienst des Landes. Die andere H&auml;lfte des Urteils aber erlaubte den Bundesl&auml;ndern pauschale schulgesetzliche Verbote f&uuml;r religi&ouml;s oder weltanschaulich motivierte Kleidung oder am K&ouml;rper getragene Symbole.(18) Damit d&uuml;rfe die &bdquo;abstrakte Gefahr&ldquo;, die im Kopftuch gesehen werden k&ouml;nne, gebannt werden. Die abstrakte Gefahr des Kopftuches &ndash; so das Gericht &#8211; k&ouml;nne angesichts der zunehmenden religi&ouml;sen Vielfalt f&uuml;r den Schulfrieden und/oder die staatliche Neutralit&auml;t gesehen werden sowie f&uuml;r die &bdquo;negative&ldquo; Religionsfreiheit der Sch&uuml;lerinnen und Sch&uuml;ler oder Eltern. Mit Letzterem ist das Recht gemeint, nicht missioniert oder indoktriniert zu werden, insbesondere nicht in der Schule, wo Schulpflicht herrscht und ein Ausweichen nicht m&ouml;glich ist.(19)</p>
<p>Auf der Grundlage dieser Entscheidung verabschiedeten acht Landesparlamente in den Jahren 2004 bis 2006 pauschale Verbotsregelungen f&uuml;r den Schulbereich, in Berlin und Hessen auch dar&uuml;ber hinaus f&uuml;r einige hoheitliche und sichtbare Staatsberufe (Berlin) bzw. f&uuml;r Beamte generell (Hessen). In manchen L&auml;ndern wurde auch Erzieherinnen in Kindertagesst&auml;tten das Kopftuchtragen verboten oder erschwert. Die folgende Zeit wurde f&uuml;r die wenigen Lehramtsbewerberinnen und praktizierenden Lehrerinnen, die das Kopftuch nicht ablegen wollten, zu einer Zeit der beruflichen Exklusion, nicht nur in den acht Bundesl&auml;ndern mit Verbotsgesetzen. F&uuml;r Bewerberinnen mit Kopftuch bedeutete die Gesetzeslage in der H&auml;lfte der L&auml;nder eine Art Berufsverbot in staatlichen Schulen, und f&uuml;r die Wenigen, die schon oder noch als Lehrerinnen oder Schulsozialp&auml;dagoginnen arbeiteten, eine st&auml;ndige Bedrohung. In etlichen F&auml;llen kam es zu Entlassungen bzw. K&uuml;ndigungen. Der Weg vor die Fachgerichte erbrachte f&uuml;r die meisten Kl&auml;gerinnen keinen Erfolg, aber zwei Musliminnen aus Nordrhein-Westfalen (NRW) erhoben 2010 erneut Verfassungsbeschwerden in Karlsruhe. Damit kam im Januar 2015 die Wende: Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts revidierte am Beispiel des Schulgesetzes von NRW das Urteil des Zweiten Senats von 2003. Fortan galt, dass eine &bdquo;konkrete&ldquo; Gefahr f&uuml;r Grundrechte von Sch&uuml;ler_innen oder Eltern oder die gef&auml;hrdeten Allgemeing&uuml;ter Schulfrieden und staatliche Neutralit&auml;t vorliegen und nachgewiesen werden muss, damit ein individuelles Kopftuchverbot ausgesprochen werden darf. Grunds&auml;tzlich sei das Kopftuchtragen f&uuml;r eine Lehrerin im Unterricht zul&auml;ssig. Entsprechendes gelte nat&uuml;rlich auch f&uuml;r andere Bekenntnisformen wie die j&uuml;dische Kippa oder das christliche Kreuz an der Halskette.(20)</p>
<p>Das pauschale gesetzliche bzw. administrative Verbot, &auml;u&szlig;erliche Zeichen eines religi&ouml;sen Bekenntnisses zu tragen, wurde als Grundrechtsverletzung gewertet. Eine Gesetzes&auml;nderung hielt der Erste Senat aber nicht f&uuml;r unbedingt erforderlich, denn das Schulgesetz von NRW (&sect;&nbsp;57) k&ouml;nne &bdquo;verfassungskonform&ldquo; interpretiert werden. Bei Einw&auml;nden und Vorw&uuml;rfen gegen eine Lehrerin sei eine Einzelfallabw&auml;gung stets erforderlich, wobei dem Grundrecht der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit (Art. 4 GG), auf das sich Kopftuchtr&auml;gerinnen berufen, gro&szlig;es Gewicht beigemessen werden m&uuml;sse. Der Erste Senat erkl&auml;rte allerdings f&uuml;r extreme Ausnahmef&auml;lle, wenn es in gr&ouml;&szlig;erem Umfang zu ernsten Konflikten und Konfrontationen an einer Schule kommen sollte, eine &ndash; zumindest vor&uuml;bergehende &ndash; Untersagung des Kopftuchtragens als ultima ratio f&uuml;r zul&auml;ssig. Gleichwohl kehrte der Erste Senat die Entscheidungsrichtung gegen&uuml;ber dem problematischen Kompromiss des Zweiten Senats von 2003 um und stellte die Rechtslage sozusagen &bdquo;vom Kopf wieder auf die F&uuml;&szlig;e&ldquo;.(21)</p>
<p>F&uuml;r Erzieherinnen in &ouml;ffentlichen Kindertagesst&auml;tten (Kitas) hat das Bundesverfassungsgericht mit einer Kammerentscheidung vom 18. Oktober 2016(22) noch einmal die Grunds&auml;tze der zweiten Kopftuchentscheidung vom 27. Januar 2015 bekr&auml;ftigt. Es ging um eine Erzieherin in einer Stuttgarter Kita in kommunaler Tr&auml;gerschaft, die wegen ihrer islamischen Kopfbedeckung eine Abmahnung erhielt. Dagegen ging sie gerichtlich vor, verlor aber in den drei Instanzen der Arbeitsgerichtsbarkeit. Die zweite Kammer des Ersten Senats gab ihr nun erstmals Recht: Ihr Grundrecht aus Art. 4 GG sei verletzt worden. Das baden-w&uuml;rttembergische Kita-Gesetz mit seiner Verbotsklausel (&sect;&nbsp;7), die der 2004 eingef&uuml;hrten Verbotsklausel im Schulgesetz nachgebildet war, sei wegen des pauschalen Charakters der Norm verfassungswidrig und m&uuml;sse im Einzelfall verfassungskonform angewandt werden.</p>
<p>Die im Anschluss an die zweite Karlsruher Senatsentscheidung von 2015 vorgenommenen Anpassungen der Schul-, Kita- oder Beamtengesetze bestanden au&szlig;er in NRW meist nur in administrativen Runderlassen. In einzelnen Bundesl&auml;ndern mit Verbotsgesetzen &auml;nderte sich gar nichts, und es blieb bisweilen unklar, wie z.B. in Bayern und im Saarland, ob Lehrerinnen mit Kopftuch unterrichten d&uuml;rfen oder nicht (Boos-Niazy 2016b, S.&nbsp;6, 9; Follmar-Otto 2015). Gleichwohl sollen aber in den meisten der acht L&auml;nder mit Verbotsgesetzen inzwischen einige Bewerberinnen mit Kopftuch eingestellt worden sein. Hartn&auml;ckiger Widerstand gegen deren Zulassung kommt erstaunlicher Weise aus dem Land Berlin, wo sich der Senat bislang einer Liberalisierung des Verbots &bdquo;sichtbarer&ldquo; religi&ouml;ser oder weltanschaulicher Zeichen im sog. Neutralit&auml;tsgesetz verweigert, obwohl der Wissenschaftliche Dienst des Berliner Abgeordnetenhauses dringenden &Auml;nderungsbedarf feststellte (Wissenschaftlicher Dienst 2015). Nach dem Wechsel von der gro&szlig;en (rot-schwarzen) Koalition zur rot-rot-gr&uuml;nen Koalition 2016 sperrt sich nur noch die SPD gegen eine Anpassung an den verfassungsgerichtlichen Beschluss.(23) Und so gibt es in unseren Tagen wieder eine ausgebildete P&auml;dagogin mit Kopftuch, die allein wegen ihrer Kopfbedeckung nicht Grundschullehrerin werden darf. Unter Berufung auf das AGG klagt sich diese Bewerberin durch die Instanzen der Arbeitsgerichtsbarkeit. In erster Instanz verlor sie,24 in zweiter Instanz gewann sie den Prozess und bekam eine Entsch&auml;digung in H&ouml;he von zwei Monatsgeh&auml;ltern zugesprochen.(25) Wenn das Land Berlin Revision beim Bundesarbeitsgericht einlegt, geht der Prozess weiter. F&uuml;r betroffene Bewerberinnen verz&ouml;gert sich so die Kl&auml;rung der Rechtslage und verbaut ihnen u.U. eine berufliche Zukunft als Lehrkraft.</p>
<p>Auch Rechtsreferendarinnen mit Kopftuch machen von sich reden: Wiederum in Berlin stellte Bet&uuml;l Ulusoy 2015 die Praxis des Berliner Bezirksamts Neuk&ouml;lln in Frage, welches &uuml;ber das sog. Neutralit&auml;tsgesetz hinaus zun&auml;chst kategorisch keine Kopftuchtr&auml;gerin, nicht einmal als kurzzeitige Referendarin f&uuml;r die Verwaltungsstation, einstellen wollte.(26) 2016 wurde au&szlig;erdem der Fall einer Rechtsreferendarin in Bayern publik, der das Verwaltungsgericht Augsburg Recht gab, ihr Kopftuch im Dienst zu tragen.(27)</p>
<h5>4. Das Kopftuch der Richterin, Staats&shy;an&shy;w&auml;ltin oder Polizistin</h5>
<p>Aktuelle juristische Debatten drehen sich zunehmend um die Frage, ob Richterinnen, Staatsanw&auml;ltinnen und andere Vertreterinnen von Staatsberufen, die mit deutlich hoheitlichen Funktionen und Insignien des Gewaltmonopols ausgestattet sind, nach den vom BVerfG liberalisierten Grunds&auml;tzen ein Kopftuch tragen und ihr religi&ouml;ses Bekenntnis sichtbar zum Ausdruck bringen d&uuml;rfen.</p>
<p>Die Diskussion ist bislang nur eine hypothetische. Aber die erw&auml;hnte Rechtsreferendarin, die einen Erfolg beim Verwaltungsgericht Augsburg erzielte (s.o.), hat sozusagen im Vorhof des Richteramtes ihren Anspruch deutlich gemacht, ihr Kopftuch auch im Gerichtssaal zu tragen. Das Oberlandesgericht M&uuml;nchen, welches die Rechtsreferendarausbildung in Bayern leitet und anleitet, verf&uuml;gte 2008, dass Rechtsreferendarinnen im Gerichtssaal ihr Kopftuch ablegen m&uuml;ssen, wenn sie in richterlicher oder staatsanwaltlicher Funktion auftreten, z.B. Zeugen vernehmen. Das Verwaltungsgericht Augsburg verneinte jedoch eine solche Obliegenheit, weil es an einer gesetzlichen Grundlage fehle. Auch hier wurde eine Entsch&auml;digung wegen der Diskriminierung zugesprochen.</p>
<p>Rechtsreferendar_innen befinden sich in einer praktischen Ausbildung, die monopolartig unter staatlicher Verantwortung durchgef&uuml;hrt wird, das gleiche gilt f&uuml;r Studienreferendar_innen. F&uuml;r diese haben die entsprechenden Verbotsgesetze und auch verschiedene Gerichte bereits vor der normativen Wende des Bundesverfassungsgerichts von 2015 Ausnahmen zugelassen, denn bei dem Vorbereitungsdienst f&uuml;r das zweite Staatsexamen geht es auch um die Gew&auml;hrleistung des Grundrechts auf Berufswahl und Berufsausbildung gem&auml;&szlig; Art. 12 Abs. 1 GG. Referendar_innen agieren jedoch nicht auf Dauer im Staatsdienst und werden zudem engmaschig von ihren Ausbildern &uuml;berwacht.</p>
<p>Strenger sehen manche Vertreter des Staates und der Justiz, aber auch viele andere Meinungstr&auml;ger daher die Frage, ob auch auf Lebenszeit bestallte Richterinnen, Staatsanw&auml;ltinnen oder Polizistinnen, d.h. Amtstr&auml;gerinnen, die die Hoheitlichkeit der Staatsgewalt nach au&szlig;en symbolisieren, ein Kopftuch oder andere religi&ouml;se Zeichen tragen d&uuml;rfen. Zwar gibt es bislang keinen Fall dieser Art, in juristischen Publikationen und rechtswissenschaftlichen Internet-Blogs entbrannte aber dennoch eine Grundsatzdiskussion &uuml;ber dieses Thema.</p>
<p>Gegen&uuml;ber stehen sich die Ansicht, einfach den Grunds&auml;tzen des BVerfG vom Januar 2015 zu folgen, sowie die Gegenansicht, die eine &bdquo;striktere&ldquo; und &bdquo;distanzierende&ldquo; Neutralit&auml;t f&uuml;r derart herausgehobene hoheitliche Funktionen fordert.(28) Der staatliche und der weltanschaulich-religi&ouml;se Verhaltensbereich sollen nach dieser Ansicht beim pers&ouml;nlichen Auftritt einer Richter_in strikt getrennt sein. Ein solches Verst&auml;ndnis wird zum Teil in der juristischen Literatur gefordert (&Uuml;berblick vgl. Wiese 2008), zum Teil wird sogar eine &bdquo;personale Nichtidentifikation&ldquo;(29) gefordert. F&uuml;r eine &Uuml;bertragung der liberalen Grunds&auml;tze des Ersten Senats auf Justiz, Polizei und weitere Bereiche spricht allerdings die Grunds&auml;tzlichkeit der in Karlsruhe herausgearbeiteten Kriterien (individuelle Einzelfallpr&uuml;fung, konkrete Gefahr, Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeit) und die Bindungskraft des Beschlusses (vgl. &sect; 31 BVerfGG), der somit Geltung f&uuml;r alle Staatsdiener_innen beanspruchen kann. Die Kriterien der Einzelfallabw&auml;gung und der konkreten Gefahr stellen eigentlich Kernelemente der liberalen Rechtsstaatlichkeit dar, waren aber aus Gr&uuml;nden der Mehrheitsbeschaffung im Zweiten Senat mit der verfassungsgerichtlichen Entscheidung von 2003 kompromissartig modifiziert worden.&nbsp;</p>
<p>Die Gegner der &Uuml;bertragung der liberalen Grunds&auml;tze der zweiten verfassungsgerichtlichen Entscheidung auf den Justizbetrieb f&uuml;rchten um die Akzeptanz und das Ansehen der Justiz, insbesondere der Richterschaft. Sie meinen, dass sich die staatliche Neutralit&auml;t und die Unabh&auml;ngigkeit der Gerichte auch im &auml;u&szlig;erlichen Erscheinungsbild der Richter_innen und Staatsanw&auml;lt_innen ausdr&uuml;cken sollten, wenn schon bei ehrenamtlichen Richter_innen (Sch&ouml;ffinnen) (Wiese 2017) ein Kopftuch meist geduldet wird und Rechtsanw&auml;ltinnen, die zwar &bdquo;Organe der Rechtspflege&ldquo; sind, aber einen &bdquo;freien Beruf&ldquo; aus&uuml;ben, das Kopftuch nicht verboten werden kann. Dies werde von den B&uuml;rger_innen erwartet. So begr&uuml;ndet z.B. Tatjana H&ouml;rnle, Rechtsprofessorin an der Berliner Humboldt-Universit&auml;t, &bdquo;warum Vertrauen in die Neutralit&auml;t der Justiz ein sch&uuml;tzenswertes Verfassungsgut ist&ldquo; (H&ouml;rnle 2017). Aqilah Sandhu, die als Rechtsreferendarin das Augsburger Urteil erstritt, kontert kritisch, dass es h&ouml;chst zweifelhaft sei, ob der blo&szlig; &auml;u&szlig;erliche &bdquo;Anschein der Neutralit&auml;t&ldquo; als sch&uuml;tzenswertes Verfassungsgut definiert werden k&ouml;nne (Sandhu 2017). Vielmehr dr&uuml;cke sich Neutralit&auml;t im Agieren, d.h. Reden und Handeln der Person aus.</p>
<p>Neutralit&auml;t bedeutet &ndash; gem&auml;&szlig; der Definition des BVerfGs &ndash; im Wesentlichen die Nicht-Identifikation des Staates mit partikularen Bekenntnissen oder Bindungen sowie die Pflicht der Amtstr&auml;ger_innen zur Gleichbehandlung der B&uuml;rger_innen als Rechtsunterworfene. Allerdings ist die Befolgung kaum kontrollierbar, denn die innere Einstellung der Amtstr&auml;ger_innen ist in der Regel nicht erkennbar, und Entscheidungen oder Handlungen der Personen lassen sich auf vielf&auml;ltige Weise begr&uuml;nden. Deshalb sind Diskriminierungen aus unsachlichen Motiven nicht unbedingt nachweisbar. Beamte, Richter und sonstige Staatsdiener sollen sich gem&auml;&szlig; den Beamten- und Richtergesetzen &bdquo;m&auml;&szlig;igen&ldquo;, sich also zur&uuml;ckhalten mit entsprechenden Meinungs&auml;u&szlig;erungen. Staatsdiener_innen sollen sich selbst an den Z&uuml;gel der religi&ouml;sen, weltanschaulichen und politischen Neutralit&auml;t und speziell als Richter_innen an den Z&uuml;gel der Unabh&auml;ngigkeit nehmen. Nat&uuml;rlich sollen sie ihre Neutralit&auml;t bzw. Unabh&auml;ngigkeit dem jeweiligen Gegen&uuml;ber, d.h. den Beteiligten der amtlichen oder justiziellen Verfahren, vermitteln. Das gilt f&uuml;r Lehrkr&auml;fte mit Kopftuch im Prinzip genauso wie f&uuml;r andere Staatsdiener_innen, aber Lehrkr&auml;fte haben ein anderes Publikum, n&auml;mlich Sch&uuml;ler_innen sowie ggf. aufmerksame Eltern. F&uuml;r beide Gruppen besteht bisweilen die kommunikative Herausforderung, ihr Kopftuchtragen zu erkl&auml;ren und Missverst&auml;ndnisse und Vorurteile auszur&auml;umen.</p>
<p>Diese &bdquo;Selbsterkl&auml;rung&ldquo; ist in der offeneren und nicht von Formalien und Zeitdruck reglementierten Atmosph&auml;re des schulischen Unterrichts meist leichter m&ouml;glich als im Justiz- oder Polizeibereich. Im Gerichtssaal ist vieles formalisiert und ritualisiert, und es herrscht Zeitdruck und kommunikative Beschr&auml;nkung. Wer sich als Partei oder Angeklagter schlecht behandelt f&uuml;hlt, ist h&auml;ufig geneigt, auf eine Befangenheit der Amtsperson zu schlie&szlig;en, nicht nur wenn diese ein Kopftuch tr&auml;gt. Legitime subjektive Aversionen gegen das Kopftuch k&ouml;nnen insbesondere Menschen zugebilligt werden, die leidvolle Erfahrungen mit Verh&uuml;llungspflicht und Sanktionen bei Versto&szlig; z.B. in islamistischen &bdquo;Gottesstaaten&ldquo; gemacht haben; tritt eine solche Person &ndash; z.B. als Asylbewerberin &ndash; in Deutschland einer Richterin mit Kopftuch gegen&uuml;ber, d&uuml;rfte das Gef&uuml;hl des Misstrauens in Bezug auf Neutralit&auml;t und Unabh&auml;ngigkeit kaum auszur&auml;umen sein (Wiese 2008).</p>
<p>Andererseits gibt es bei Indizien von Befangenheit formalisierte Verfahren, und Justiz sowie Verwaltung haben ausreichend legitime rechtlich festgelegte Mittel, Verdachtsmomente ordnungsgem&auml;&szlig; zu pr&uuml;fen und dar&uuml;ber zu entscheiden. Es geh&ouml;rt auch zur professionellen Qualifikation der Amtstr&auml;gerin, sich mit pers&ouml;nlichen Irritationsquellen, die die eigene Person und ihr Auftreten darstellen k&ouml;nnen, auseinanderzusetzen und selbst angemessene und verst&auml;ndigungsorientierte Verhaltensweisen zu entwickeln. Das mag im aufgeheizten antimuslimischen Klima gerade f&uuml;r Richterinnen besonders schwer sein, aber sie m&uuml;ssten es auf sich nehmen, wenn es auf die Substanz ihrer Neutralit&auml;t und Unabh&auml;ngigkeit ankommen soll. Die praktische Aus&uuml;bung von staatlicher Neutralit&auml;t ist dann tats&auml;chlich eine Sache von Reden und Handeln. Kleidung und &Auml;u&szlig;erlichkeiten, auch die richterliche Robe, sind nur Hilfsmittel bei der Darstellung von staatlicher Neutralit&auml;t, Unabh&auml;ngigkeit und Unparteilichkeit.</p>
<p>Andererseits m&uuml;ssen auch die Beteiligten vor Gericht und die &Ouml;ffentlichkeit von platten Vorurteilen gegen den Islam, gegen muslimische Frauen oder eine migrantische Herkunft Abschied nehmen. Das jeweilige B&uuml;rgerpublikum k&ouml;nnte sich also &uuml;ber kurz oder lang an den Anblick kopftuchtragender Amtspersonen, sogar Richterinnen oder Polizistinnen gew&ouml;hnen. Wenn das islamische Kopftuch als pers&ouml;nliches Attribut nicht &uuml;ber lange Zeit so politisiert und stigmatisiert worden w&auml;re, lie&szlig;e sich schon heute vermutlich undramatischer damit umgehen, und es g&auml;be weniger Angst und weniger &bdquo;Abwehr von Putativgefahren&ldquo; (Sandhu 2017), d.h. von nur vermuteten Gefahren.</p>
<h5>5. Nationale Entschei&shy;dungen zum Kopftuch in der Privat&shy;wirt&shy;schaft und die m&ouml;glichen Folgen der j&uuml;ngsten EuGH-Ent&shy;schei&shy;dungen </h5>
<p>In Deutschland entschied 2002 das Bundesarbeitsgericht (BAG) in dritter Instanz zugunsten einer Verk&auml;uferin in der Parf&uuml;merieabteilung eines Kaufhauses.(30) Sie hatte ihr Kopftuch nach der R&uuml;ckkehr aus der Elternzeit im Job angelegt und wurde gek&uuml;ndigt. Sie verlor in den unteren Instanzen der Arbeitsgerichtsbarkeit und erhielt erst beim BAG Recht. Die Begr&uuml;ndung: Ihre F&auml;higkeit, den Job anforderungsgem&auml;&szlig; auszu&uuml;ben, habe sich durch das Kopftuch nicht ver&auml;ndert.(31) Die Abw&auml;gung des sog. Direktionsrechts des Arbeitgebers gegen das Recht auf Bekenntnisfreiheit der Arbeitnehmerin schlage beim Kopftuch zugunsten des letzteren aus. Denn das Grundrecht des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG ist ohne ausdr&uuml;ckliche Gesetzesschranken (Gesetzesvorbehalt) ausgestattet und wirkt laut st&auml;ndiger verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung durch bestimmte Generalklauseln des Arbeitsrechts mittelbar und durch die Brille des Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeitsprinzips gesehen auch gegen&uuml;ber dem Arbeitgeber. Das unternehmerische Recht aus Art. 16 der EU-Grundrechte-Charta, welches die deutsche Generalanw&auml;ltin und mit ihr nun auch der Europ&auml;ische Gerichtshof als dominantes Recht ansehen, muss nach der vorherrschenden deutschen Rechtsdogmatik gerade dann bei einer Kollision mit einem Grundrecht der Arbeitnehmerin, das den Pers&ouml;nlichkeitskern betrifft, zur&uuml;cktreten &ndash; was beim Kopftuch regelm&auml;&szlig;ig der Fall ist. Das gilt jedoch nur, soweit die Religionsaus&uuml;bung oder das Bekenntnis nicht den Betriebsablauf oder die Rechte anderer Angeh&ouml;riger im Unternehmen beeintr&auml;chtigt. Unternehmer haben ihre Besch&auml;ftigten in der Regel so hinzunehmen, wie sie sind. F&uuml;r das Geschlecht, das Alter, die sexuelle Ausrichtung gilt dies nicht anders als f&uuml;r eine religi&ouml;se Gl&auml;ubigkeit, die sich nach au&szlig;en sichtbar manifestiert. Beispielhaft sind daher weitere Entscheidungen, die sich f&uuml;r einen toleranten Umgang des Unternehmens mit dem Kopftuch von besch&auml;ftigten Musliminnen aussprechen. So wurde z.B. einer Bewerberin f&uuml;r eine Ausbildungsstelle als Zahnarzthelferin in Berlin eine Entsch&auml;digung nach dem AGG zugesprochen(32), und eine Verwaltungsinspektorin bekam in NRW beim Verwaltungsgericht D&uuml;sseldorf(33) 2013 Recht, weil sie wegen ihres Kopftuchs nach erfolgreicher Ausbildung und Erprobung nicht wie andere Absolventen unbefristet &uuml;bernommen worden war.</p>
<p>Tats&auml;chlich haben Arbeitsgerichte aber nicht immer Musliminnen mit Hijab Recht gegeben, ohnehin kommen nur wenige F&auml;lle vor Gericht. So best&auml;tigte sogar das BAG die K&uuml;ndigung einer kopftuchtragenden Krankenschwester in einem Evangelischen Krankenhaus.(34) Hier wurde vom Arbeitgeber die sog. Kirchenklausel des &sect;&nbsp;9 AGG geltend gemacht, das Kopftuchtragen wurde als Verletzung der Obliegenheit zur religi&ouml;sen Zur&uuml;ckhaltung als Andersgl&auml;ubige angesehen. Jedoch stellt sich die Frage, warum eine bereits als Muslima eingestellte Person ihr Bekenntnis in einem religi&ouml;s gepr&auml;gten Krankenhaus nicht &auml;u&szlig;erlich zeigen darf.</p>
<p>Von solchen Sonderf&auml;llen abgesehen haben sich Rechtsprechung und Literatur in Deutschland in letzter Zeit eher f&uuml;r die Abkehr von Kopftuchverboten ausgesprochen (Berghahn/Klapp/Tischbirek 2016, S.&nbsp;87-90). Wird sich das nun &auml;ndern? K&ouml;nnte die Entscheidung des EuGH im belgischen Vorlagefall (s. 2.) die Rechtslage und Praxis auch in Deutschland erneut umkehren? Aus verfassungsrechtlichen Gr&uuml;nden, die mit der grunds&auml;tzlich schrankenlosen Garantie der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit im Grundgesetz zusammenh&auml;ngen, k&ouml;nnte sich die deutsche Rechtsprechung, insbesondere das BVerfG, auf die notwendige grundrechtliche Einzelabw&auml;gung zur&uuml;ckziehen und vorgelegte &bdquo;interne Regeln&ldquo; wegen allzu pauschaler Normierung f&uuml;r nicht rechtfertigungsf&auml;hig im Hinblick auf Diskriminierungen wegen des Kopftuchs erkl&auml;ren. Der EuGH hat daf&uuml;r &ndash; je nach Interpretation &ndash; den n&ouml;tigen Spielraum gelassen. F&uuml;r Deutschland w&auml;re es besonders problematisch und widerspr&uuml;chlich, wenn sich private Unternehmen mit Kundenkontakt durch Aufstellung einer &bdquo;internen Regel&ldquo; eine Rechtslage schaffen k&ouml;nnten, in der sie leichter Kopftuchverbote aussprechen und gl&auml;ubige Musliminnen ausschlie&szlig;en k&ouml;nnen, als dies in staatlichen Schulen oder im &ouml;ffentlichen Dienst m&ouml;glich ist. Die dem strengeren Regime untergeordneten Staatsdiener_innen (vgl. &sect;&nbsp;24 AGG) d&uuml;rften nach deutscher Rechtsprechung ihr Bekenntnis zeigen, den insoweit weniger pflichtgebundenen Arbeitnehmerinnen in der Privatwirtschaft k&ouml;nnte dagegen nach den neuesten Entscheidungen des EuGH u.U. vom Unternehmen ein pauschales Verbot eines sichtbaren religi&ouml;sen Bekenntnisses auferlegt werden. Die Anforderung der religi&ouml;sen Neutralit&auml;t existiert f&uuml;r die Privatwirtschaft im Prinzip gar nicht, weil Besch&auml;ftigte im Betrieb nicht handelnde Organe des Unternehmens sind &ndash; im Gegenteil, das Arbeitsrecht ist Schutzrecht f&uuml;r Arbeitnehmer_innen. Also d&uuml;rfte nicht die Gefahr bestehen, dass das Unternehmen ernsthaft mit einzelnen Kopftuch, Kippa oder Turban tragenden Besch&auml;ftigten identifiziert wird. Sie sind weisungsabh&auml;ngige Arbeitnehmer_innen, die durch das Direktionsrecht des Unternehmers bzw. der Vorgesetzten zu einem bestimmten Verhalten, auch in &auml;u&szlig;erlicher Hinsicht, angeleitet werden. Diese Vorgaben haben jedoch Grenzen, wenn es um den Pers&ouml;nlichkeitskern geht. Der Glaube bleibt etwas Pers&ouml;nliches, genauso wie etwa die ethnische Herkunft, das Alter oder eine Behinderung. Wenn schon bei den Staatsbediensteten zwischen der Person der Amtstr&auml;gerin und ihrer Funktion f&uuml;r das Handeln des Staates zu unterscheiden ist, so muss dies erst recht f&uuml;r abh&auml;ngig Besch&auml;ftigte eines privaten Unternehmens gelten.</p>
<p>Wenn man vern&uuml;nftigerweise den innerpers&ouml;nlichen Bindungscharakter der religi&ouml;sen Verpflichtung und die geschlechtsspezifischen Aspekte der Genese solcher Bedeckungspflichten in der Religionsgeschichte des Islam und anderer Religionen betrachtet, l&auml;sst sich auch die Sichtbarkeit des Bekenntnisses zum Islam nicht als Differenzierungskriterium zwischen erlaubten und nicht erlaubten Bekenntnisformen interpretieren. Hierin liegt wohl der gr&ouml;&szlig;te Irrtum der Generalanw&auml;ltin Kokott und des Gerichtshofs. Ob Bedeckungen als obligatorisch gelten, ob Bekenntnisse sichtbar sein sollen, h&auml;ngt mit den Inhalten einer Religion, Konfession oder mit bestimmten Interpretationen zusammen. Der Staat und auch die Europ&auml;ische Union d&uuml;rfen solche Inhalte und Interpretationen von Lehren grunds&auml;tzlich nicht bewerten, sofern nicht kollidierende Grundrechte dagegen stehen. Religionen haben fast immer starke geschlechtsspezifische Leitbilder und Pflichtenkataloge. Dass sich in Europa ein liberalisiertes Christentum entwickelt und in weiten Teilen der Bev&ouml;lkerungen sogar Religionslosigkeit oder Atheismus herrscht, gilt global gesehen als Besonderheit Europas. Daraus lassen sich bei fairer Betrachtung von Sinn und Zweck der individuellen Religionsfreiheit keine Argumente f&uuml;r die Unterdr&uuml;ckung sichtbarer Bekenntnisse ableiten. Das jeweilige Gegen&uuml;ber sollte so aufgekl&auml;rt sein um zu wissen, dass das Kopftuch aus vielen Motiven heraus getragen wird und jedenfalls hierzulande keine einheitliche Botschaft &uuml;ber die Gl&auml;ubigkeit hinaus symbolisiert.</p>
<p><b>SABINE&nbsp;BERGHAHN</b><i>&nbsp;&nbsp; Dr. iur., Juristin und Politikwissenschaftlerin, t&auml;tig als Rechtsanw&auml;ltin und freischaffende Wissenschaftlerin, Privatdozentin am Otto-Suhr-Institut f&uuml;r Politikwissenschaft der Freien Universit&auml;t Berlin. Langj&auml;hrige Besch&auml;ftigung mit der Kopftuchproblematik, u.a. im Rahmen eines vergleichenden EU-Forschungsprojekts &uuml;ber Debatten und Regulierungen in acht europ&auml;ischen L&auml;ndern (VEIL).</i></p>
<h2 class="auto-created">Bibliographie</h2>
<p>Berghahn, Sabine, 2013: Berufsverbote im Wandel der Zeiten. In: Fredrik Roggan/D&ouml;rte Busch (Hrsg.): Das Recht in guter Verfassung? Festschrift f&uuml;r Martin Kutscha, Baden-Baden, S. 265-277.</p>
<p>Berghahn, Sabine, 2008: Deutschlands konfrontativer Umgang mit dem Kopftuch der Lehrerin. In: Dieselbe/Petra Rostock (Hrsg.): Der Stoff, aus dem Konflikte sind. Debatten um das Kopftuch in Deutschland, &Ouml;sterreich und der Schweiz, S. 33-72.</p>
<p>Berghahn, Sabine, 2017: Die Kopftuchdebatte in Deutschland. In: Karim Fereidooni/Meral El (Hrsg.): Rassismuskritik und Widerstandsformen. Wiesbaden, S. 193-212.</p>
<p>Berghahn, Sabine, 2016: Stellungnahme zu den Schlussantr&auml;gen der Generalanw&auml;ltin am EuGH vom 31.05.2016. Zur Rechtssache C-157/15, Samira Achbita (und Centrum voor gelijkheid van kansen en voor racismebestrijding) ./. G4S Secure Solutions NV, vorgelegt vom Belgischen Kassationshof. Abrufbar unter: <a href="http://www.muslimische-frauen.de/wp-content/uploads/2016/10/Berghahn-Amicus-Curiae-Statement-deutsch.pdf" target="_blank" rel="noopener">http://www.muslimische-frauen.de/wp-content/uploads/2016/10/Berghahn-Amicus-Curiae-Statement-deutsch.pdf</a>, 18.03.17.</p>
<p>Berghahn/Klapp/Tischbirek, 2016: Evaluation des AGG, erstellt im Auftrag der Antidiskriminierungsstelle des Bundes. Berlin/Baden-Baden.</p>
<p>Boos-Niazy, Gabriele, 2011: D&eacute;j&agrave; vu. Abrufbar unter: <a href="http://www.muslimische-frauen.de/wp-con-tent/uploads/2011/02/Manifest-der-Vielen-Beitrag-Gabriele-Boos-Niazy.pdf" target="_blank" rel="noopener">http://www.muslimische-frauen.de/wp-con-tent/uploads/2011/02/Manifest-der-Vielen-Beitrag-Gabriele-Boos-Niazy.pdf</a>, 12.03.2017.</p>
<p>Boos-Niazy, Gabriele (f&uuml;r Aktionsb&uuml;ndnis muslimischer Frauen, AmF), 2016a: Amicus Curiae &#8211; Stellungnahme zu den Schlussantr&auml;gen der Generalanw&auml;ltin am EuGH, Juliane Kokott vom 31. Mai 2016. Abrufbar unter: <a href="http://www.muslimische-frauen.de/wp-content/uploads/2016/10/AmF-Amicus-Curiae-EuGH-Endfassung-Deutscher-Text.pdf" target="_blank" rel="noopener">http://www.muslimische-frauen.de/wp-content/uploads/2016/10/AmF-Amicus-Curiae-EuGH-Endfassung-Deutscher-Text.pdf</a>, 18.03.17.</p>
<p>Boos-Niazy, Gabriele, 2016b: Die Situation kopftuchtragender Frauen nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts von 2015. In: Sabine Berghahn/Ulrike Schultz (Hrsg.): Rechtshandbuch f&uuml;r Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte. Hamburg, 60. Lieferung (November 2016).</p>
<p>Cetin, Zeynep (Netzwerk gegen Diskriminierung und Islamfeindlichkeit (Inssan e.V.), 2016: Stellungnahme in der Rechtssache C 157/15, Samira Achbita gegen Secure Solutions NV. Bewertung der Schlussantr&auml;ge der Generalanw&auml;ltin Juliane Kokott aus dem Blickwinkel der Antidiskriminierungsberatungspraxis vom 30. Juni 2016. Abrufbar unter: <a href="http://www.muslimische-frauen.de/wp-content/uploads/2016/10/Inssan_Amicus-Curiae_EuGH_Endfassung-deutsch.pdf" target="_blank" rel="noopener">http://www.muslimische-frauen.de/wp-content/uploads/2016/10/Inssan_Amicus-Curiae_EuGH_Endfassung-deutsch.pdf</a>, 18.03.17.</p>
<p>H&ouml;rnle, Tatjana, 2017: Warum Vertrauen in die Neutralit&auml;t der Justiz ein sch&uuml;tzenswertes Verfassungsgut ist. In: verfassungsblog.de. Abrufbar unter: <a href="http://verfassungsblog.de/warum-vertrauen-in-die-neutralitaet-der-justiz-ein-schuetzenswertes-verfassungsgut-ist/18.03.17" target="_blank" rel="noopener">http://verfassungsblog.de/warum-vertrauen-in-die-neutralitaet-der-justiz-ein-schuetzenswertes-verfassungsgut-ist/18.03.17</a>.</p>
<p>Ludin, Fereshta und Abed, Sandra, 2015: Enth&uuml;llung der Fereshta Ludin. Die mit dem Kopftuch. Berlin.</p>
<p>Kr&uuml;ger, Herbert, 1964: Allgemeine Staatslehre. Stuttgart.</p>
<p>Sandhu, Aqilah, 2017: Der &bdquo;Anschein der Neutralit&auml;t&ldquo; als sch&uuml;tzenswertes Verfassungsgut? In: verfassungsblog.de. Abrufbar unter: <a href="http://verfassungsblog.de/der-anschein-der-neutralitaet-als-schuetzens%C2%ACwertes-verfassungsgut/18.03.17" target="_blank" rel="noopener">http://verfassungsblog.de/der-anschein-der-neutralitaet-als-schuetzens&not;wertes-verfassungsgut/18.03.17</a>.</p>
<p>Weichselbaumer, Doris, 2016: Discrimination against Female Migrants Wearing Headscarves, IZA DP No 10217-Forschungspapier. Linz.</p>
<p>Wiese, Kirsten, 2008: Richterinnen mit Kopftuch. In: Mitteilungen der Humanistischen Union Nr. 201, S. 18-22.</p>
<p>Kirsten Wiese: Religionsfreiheit im Lichte der Neutralit&auml;t. Zu den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg, des Verwaltungsgerichts Augsburg und des Europ&auml;ischen Gerichtshofes zu Musliminnen mit Kopftuch am Arbeitsplatz. In: Zeitschrift f&uuml;r Recht und Islam (ZRI) 1/2016, S. 15-42.</p>
<p>Wissenschaftlicher Dienst des Berliner Abgeordnetenhauses, 2015: Gutachten zu den Auswirkungen der &bdquo;Kopftuch-Entscheidung&ldquo; des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Januar 2015 auf die Rechtslage im Land Berlin (25.06.2015). Abrufbar unter: <a href="https://www.rbb-online.de/politik/beitrag/2015/12/berlin-kopftuch-schule-wpd-gutachten-Neutralitaetsgesetz.file.html/WPD-Gutachten%20zu%20Berliner%20Neutralit%E4tsgesetz.pdf" target="_blank" rel="noopener">https://www.rbb-online.de/politik/beitrag/2015/12/berlin-kopftuch-schule-wpd-gutachten-Neutralitaetsgesetz.file.html/WPD-Gutachten%20zu%20Berliner%20Neutralit%E4tsgesetz.pdf</a>, 18.03.17.</p>
<h2 class="auto-created">Anmerkungen</h2>
<p>1 Eine religi&ouml;se Pflicht f&uuml;r Frauen, ihre weiblichen &bdquo;Reize&ldquo; zu bedecken, wird aus bestimmten Versen des Korans abgeleitet.</p>
<p>2 Insbesondere nach der RL 2000/78/EG (Rahmenrichtlinie f&uuml;r die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Besch&auml;ftigung und Beruf) sind Diskriminierungen u.a. aus Gr&uuml;nden der Religion und Weltanschauung verboten.</p>
<p>3 BVerfG vom 24.09.2003, 2 BvR 1436/02, BVerfGE 108, 282; BVerfG vom 27.01.2015, 1 BvR 471/10, 1 BvR 1181/10, BVerfGE 138, 296.</p>
<p>4 Pressemitteilung des EuGH Nr. 30/17 vom 14.03.2017, abrufbar unter: <a href="http://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2017-03/cp170030de.pdf" target="_blank" rel="noopener">http://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2017-03/cp170030de.pdf</a>, 16.03.17.</p>
<p>5 Urteil des EuGH vom 14.03.2017, Gro&szlig;e Kammer, Rs. C-157/15, Samira Achbita und Centrum voor gelijkheid van kansen en voor racismebestrijding v. G4S Secure Solutions NV.</p>
<p>6 EuGH, Rs. C-157/15, Rn. 10 ff.</p>
<p>7 Urteil des EuGH, Gro&szlig;e Kammer, Rs. C-188/15, Asma Bougnaoui und Association de defense des droits de l&rsquo;homme (ADDH) v. Micropole SA.</p>
<p>8 Schlussantr&auml;ge der Generalanw&auml;ltin Juliane Kokott im Verfahren Rs. C-157/15 vom 31.05.2016; Schlussantr&auml;ge der Generalanw&auml;ltin Eleanor Sharpston im Verfahren Rs. C-188/15 vom 13.07.2016. (Kritisch zur Argumentation von Kokott: Berghahn 2016, Boos-Niazy 2016a sowie Cetin 2016).</p>
<p>9 Direktionsrecht ist das Recht des Unternehmers, den Betriebsablauf zu gestalten und die Grunds&auml;tze f&uuml;r das Auftreten und Verhalten der Besch&auml;ftigten festzulegen.</p>
<p>10 Schlussantr&auml;ge der Generalanw&auml;ltin Juliane Kokott im Verfahren Rs. C-157/15 vom 31.05.2016, Rn. 116.</p>
<p>11 Schlussantr&auml;ge der Generalanw&auml;ltin Eleanor Sharpston im Verfahren Rs. C-188/15 vom 13.07.2016, Rn. 118, 133.</p>
<p>12 Urteil des EuGH, Gro&szlig;e Kammer, Rs. C-188/15, Asma Bougnaoui und Association de defense des droits de l&rsquo;homme (ADDH) v. Micropole SA.</p>
<p>13 EuGH, Urteil vom 10.07.2008, Rs. C-54/07, Firma Feryn NV.</p>
<p>14 Urteil des EuGH vom 14.03.2017, Gro&szlig;e Kammer, Rs. C-157/15, Rn. 38. Auff&auml;llig ist, dass der Gerichtshof hinsichtlich des unternehmerischen Verbots sichtbarer Zeichen nur von &bdquo;interner Regel&ldquo; spricht, w&auml;hrend die deutsche Generalanw&auml;ltin die erforderliche Regelung noch als &bdquo;generelle betriebliche Regelung&ldquo; bezeichnete. Daraus l&auml;sst sich vermutlich ablesen, dass der Gerichtshof mit seiner Ma&szlig;gabe in Rn. 40, dass die Politik der Neutralit&auml;t &bdquo;koh&auml;rent und systematisch&ldquo; verfolgt, aber nach Rn. 42 auch auf das &bdquo;unbedingt Erforderliche beschr&auml;nkt&ldquo; werden m&uuml;sse, dem Hinweis auf die Kundenbezogenheit besonderes Gewicht gibt. Ob sich das Verbot nur an die mit Kunden in Sichtkontakt tretenden Arbeitnehmer im Ausgangsfall richtet, sei zu kl&auml;ren. Dann aber sei das Verbot laut Rn. 42 auch als erforderlich anzusehen.</p>
<p>15 Urteil des EuGH vom 14.03.2017, Gro&szlig;e Kammer, Rs. C-157/15, Rn. 40.</p>
<p>16 Siehe zweiten Entscheidungssatz am Schluss von Rs. C-157/15.</p>
<p>17 Vgl. Schlussantr&auml;ge der Generalanw&auml;ltin Eleanor Sharpston im Verfahren Rs. C-188/15 vom 13.07.2016, Rn. 123 mit Beispielen.</p>
<p>18 BVerfG vom 24.09.2003, Az. 2 BvR 1436/02, BVerfGE 108, 282 ff.</p>
<p>19 Dieses Recht hatte das Bundesverfassungsgericht vom 16.05.1995 im &bdquo;Kruzifixbeschluss&ldquo; bekr&auml;ftigt (BVerfGE 85, 94); dieser betraf allerdings die staatliche Anordnung in Bayern, Kreuze in den Klassenr&auml;umen aufzuh&auml;ngen.</p>
<p>20 Ganz anders verh&auml;lt es sich, wenn Personen ihr Gesicht ganz oder zum Teil verh&uuml;llen, wie es bei der Burka (Stoffgitter vor dem Gesicht) oder dem Niqab (nur freier Sehschlitz f&uuml;r die Augen) der Fall ist. Bei dieser hermetischen Bedeckung sehen Rechtsprechung und Literatur die unverstellte Kommunikation von Angesicht zu Angesicht auch unter Kolleg_innen im Betrieb beeintr&auml;chtigt, so dass eine Arbeitnehmerin mit dieser Verh&uuml;llung in der Regel nicht mehr den wesentlichen und entscheidenden beruflichen Anforderungen ihres Jobs entspricht (&sect; 8 Abs. 1 AGG).</p>
<p>21 Der Erste Senat hob auch die &bdquo;Ausnahmeklausel&ldquo; auf, mit der in NRW und in vier anderen Bundesl&auml;ndern &bdquo;christlich-abendl&auml;ndische&ldquo; Symbole, Werte und Traditionen vom Verbot ausgenommen worden waren, was nach der Absicht der jeweiligen Gesetzgebung Lehrkr&auml;ften das Tragen des Nonnenhabits und der j&uuml;dischen Kippa gestatten sollte.</p>
<p>22 BVerfG, 2. Kammer d. 1. Senats, vom 18.10.2016, 1 BvR 354/11.</p>
<p>23 Bericht in: Der Tagesspiegel vom 8.02.2017: Unerw&uuml;nschter Schulstoff (Veronika V&ouml;llinger).</p>
<p>24 ArbG Berlin vom 14.04.20116, 58 Ca 13376/15.</p>
<p>25 LArbG Berlin-Brandenburg vom 9.02.2017, 14 Sa 1038/14.</p>
<p>26 Sp&auml;ter gab das Bezirksamt nach, Ulusoy sollte die Verwaltungsstation dort absolvieren k&ouml;nnen, aber mit Kopftuch keine hoheitlichen Akte vollziehen d&uuml;rfen. Die Referendarin trat diese Stelle am Ende jedoch nicht an und zog eine andere Verwaltungsstelle vor. Darauf war die Emp&ouml;rung im Bezirksamt und in Teilen der Politik gro&szlig;. Bericht im Tagesspiegel vom 15.015: &bdquo;Im Prinzip hat Bet&uuml;l Ulusoy Recht&ldquo; (Bodo Straub). <a href="http://www.tagesspiegel.de/berlin/kopftuch-debatte-in-berlin-imprinzip-hat-betuel-ulusoy-recht/11916732.html" target="_blank" rel="noopener">http://www.tagesspiegel.de/berlin/kopftuch-debatte-in-berlin-imprinzip-hat-betuel-ulusoy-recht/11916732.html</a>, 18.3.17.</p>
<p>27 VG Augsburg vom 30.06.2016, Az. Au 2 K 15.457.</p>
<p>28 Die Distanzierung bezieht sich auf die Definition der staatlichen Neutralit&auml;t in religi&ouml;sen Fragen, wie sie das BVerfG versteht, n&auml;mlich als &bdquo;offene&ldquo;, &bdquo;umfassende&ldquo; und &bdquo;kooperative&ldquo; Neutralit&auml;t. D.h. der Staat arbeitet mit Kirchen und Religionsgemeinschaften zusammen, und auch die einzelnen Staatsdiener_innen d&uuml;rfen ihre religi&ouml;sen Bindungen zum Ausdruck bringen, solange sie nicht den Staat mit ihrer Religion oder mit Religion &uuml;berhaupt identifizieren, missionieren oder indoktrinieren. F&uuml;r Justizpersonal erwarten manche Interpreten demgegen&uuml;ber eine distanzierende Haltung zur eigenen oder fremden Religion (vgl. Wiese 2008, 2017 m.w.N.).</p>
<p>29 Diese Ansicht geht auf Herbert Kr&uuml;ger zur&uuml;ck (Kr&uuml;ger 1964, 160, 179, vgl. Wiese 2008, 2017).</p>
<p>30 BAG vom 10.10.2002, 2 AZR 472/01.</p>
<p>31 Dass negative Kund_innenreaktionen zu wirtschaftlichen Einbu&szlig;en gef&uuml;hrt h&auml;tten, wurde als nicht substantiierte Behauptung angesehen.</p>
<p>32 ArbG Berlin vom 28.03.2012, 55 Ca 2426/12 (Zahnarzthelferin).</p>
<p>33 VG D&uuml;sseldorf vom 8.11.2013, 26 K 5907/12 (Verwaltungsinspektorin).</p>
<p>34 BAG vom 24.09.2014, 5 AZR 611/12 (Krankenschwester mit Kopftuch in evangelischem Krankenhaus).</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/217-vorgaenge/publikation/kopftuchdebatten-und-kein-ende-1/">Kopftuchdebatten  und kein Ende</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Islamische Religionslehre(r) an deutschen Hochschulen: Erwartungen und Herausforderungen</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/217-vorgaenge/publikation/islamische-religionslehrer-an-deutschen-hochschulen-erwartungen-und-herausforderungen-1/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 04 May 2017 14:05:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Religion: Schule]]></category>
		<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.humanistische-union.de/publikationen/publikation/islamische-religionslehrer-an-deutschen-hochschulen-erwartungen-und-herausforderungen-1/</guid>

					<description><![CDATA[<p>In: vorg&#228;nge Nr. 217 (Heft 1/2017), S. 47-53 Islamische Religionslehre hat sich in den letzten Jahren zu einem Studienfach entwickelt, das an einer Reihe von Hochschulen in Deutschland belegt werden kann. Dort werden insbesondere Religionslehrer_innen f&#252;r den Schulunterricht ausgebildet. Der Autor analysiert diese Entwicklung und diskutiert dabei einige Fragen. Die aktuellen &#246;ffentlichen Islam-Debatten, nicht nur [weiterlesen]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>In: vorg&auml;nge Nr. 217 (Heft 1/2017), S. 47-53</p>
<p><i>Islamische Religionslehre hat sich in den letzten Jahren zu einem Studienfach entwickelt, das an einer Reihe von Hochschulen in Deutschland belegt werden kann. Dort werden insbesondere Religionslehrer_innen f&uuml;r den Schulunterricht ausgebildet. Der Autor analysiert diese Entwicklung und diskutiert dabei einige Fragen.</i></p>
<p>Die aktuellen &ouml;ffentlichen Islam-Debatten, nicht nur in Deutschland, sondern auch in anderen europ&auml;ischen L&auml;ndern, sind gezeichnet von der Kopftuch-, Burka- und Burkini-Verbotspolemik, der Aufregung &uuml;ber die ausl&auml;ndische Einflussnahme auf bzw. die Finanzierung von islamischen Organisationen und dem extremistisch-islamistischen Terror &#8211; der bis auf wenige Einzelt&auml;ter_innen meist von politischen Terrororganisationen und Netzwerken ausgeht. Derartige extremistische islamistische Gruppierungen sind global aktiv und pr&auml;gen die &ouml;ffentliche Wahrnehmung des Islams (El Abdaoui und Kramer, 2017: 2). Sowohl die Politik als auch gesellschaftliche Partner, insbesondere Vertretungsinstitutionen muslimischer Mitb&uuml;rger_innen, sehen sich aufgefordert, Strategien und L&ouml;sungsmodelle f&uuml;r den Umgang mit einer solchen Situation zu entwickeln.</p>
<p>In diesem Zusammenhang stellt sich u.a. die Frage, in welchem Kontext, unter welchen Bedingungen, nach welchem Verst&auml;ndnis und in welchen Strukturen der Islam als Diskurs vermittelt wird. Es wird erwartet, dass das hinterfragte Islamverst&auml;ndnis mit dem Grundgesetz konform geht. Mit dieser Frage des Islamverst&auml;ndnisses und der Vermittlung bzw. Entwicklung des islamischen Diskurses ist die Debatte &uuml;ber den islamischen Religionsunterricht in Deutschland verkn&uuml;pft. Bei einer Tagung der Deutschen Islam Konferenz (DIK) zum Thema &#8222;Islamischer Religionsunterricht: Perspektiven und Herausforderungen&#8220; brachte Bundesinnenminister Thomas de Maizi&egrave;re in seiner Rede ein gewisses Unbehagen in Bezug auf dieses Thema zum Ausdruck:</p>
<blockquote>
<p class="bodytext"><i>&#8222;Wir bewegen uns jedoch auf einem schmalen Grat, denn auf der einen Seite m&ouml;chten wir den islamischen Religionsunterricht endlich &#8222;raus aus den Hinterh&ouml;fen&#8220; und rein in die staatlichen Schulen bringen. Auf der anderen Seite m&uuml;ssen wir auch darauf achten, dass wir unser bew&auml;hrtes Religionsverfassungsrecht nicht verw&auml;ssern.&#8220; (De Maizi&egrave;re 2011: 17)</i>
</p>
<p class="bodytext"><i>&#8222;Bereits im Jahr 2001 hatten sich die Regierungschefs von Bund und L&auml;ndern f&uuml;r die Einf&uuml;hrung von islamischem Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach in deutscher Sprache ausgesprochen&#8220; (De Maizi&egrave;re 2011: 15).</i></p>
</blockquote>
<h5>Empfeh&shy;lungen des Wissen&shy;schafts&shy;rats</h5>
<p>2010 hatte der Wissenschaftsrat (WR), das zentrale Beratungsgremium f&uuml;r den Bund und die L&auml;nder in Hochschul- und Wissenschaftsfragen, in seinen Empfehlungen zur Weiterentwicklung von Theologien und religionsbezogenen Wissenschaften an deutschen Hochschulen auf die diversen damals bereits vorhandenen Modelle f&uuml;r die Ausbildung bzw. Zusatzqualifikation von Studierenden und Lehrer_innen f&uuml;r islamische Religion bzw. islamische Theologie hingewiesen. &#8222;An verschiedenen Orten in Deutschland wurden in den vergangenen Jahren einzelne Professuren fu?r Islamische Religionslehre eingerichtet. Vielfach erfolgte die Einrichtung im Kontext von Schulversuchen zur Einf&uuml;hrung islamischen bekenntnisgebundenen Religionsunterrichts.&#8220; (WR 2010: 39-40). Schlussfolgernd empfahl der Wissenschaftsrat explizit, islamische Studien bzw. Theologie an deutschen Hochschulen und Universit&auml;ten einzurichten, um vor allem qualifizierte Lehrer f&uuml;r den islamischen Religionsunterricht an deutschen Schulen und islamische Religionsgelehrte auszubilden.</p>
<p>Es ist nicht zu &uuml;bersehen, dass die Etablierung der Studieng&auml;nge f&uuml;r islamische theologische Studien an deutschen Hochschulen und Universit&auml;ten nicht blo&szlig; aus reinem wissenschaftstheoretischen Interesse erfolgte, sondern vielmehr an akute gesellschaftspolitische Forderungen gebunden ist. In &ouml;ffentlichen Debatten in Deutschland werden viele Probleme, die muslimischen Mitb&uuml;rger_innen zugeschrieben werden, haupts&auml;chlich als islamisch-religi&ouml;ses Ph&auml;nomen behandelt. Dadurch werden komplexe Sachverhalte in Gesellschaft und Kultur unter den Begriff des Islam subsumiert (WR 2010: 74; vgl. dazu das Interview mit Spielhaus in diesem Heft).</p>
<p>Auf wissenschaftlicher Ebene, aber auch in der &ouml;ffentlichen Debatte, wurden &#8222;Islam&#8220; und &#8222;Muslime&#8220; bisher &uuml;berwiegend als Kultur- und Gesellschaftsph&auml;nomene, als stummes Subjekt und passiver Gegenstand der wissenschaftlichen Forschung betrachtet. Ich sehe daher in der Etablierung der Studienf&auml;cher f&uuml;r islamische Religionslehre bzw. Theologie und Religionsp&auml;dagogik an deutschen Hochschulen und Universit&auml;ten, die haupts&auml;chlich von muslimischen Akademiker_innen und Wissenschaftler_innen gef&uuml;hrt werden, einen wichtigen emanzipatorischen Schritt. Sie tr&auml;gt zu einer aktiven wissenschaftlichen Beteiligung und einer st&auml;rkeren gesellschaftlichen Pr&auml;senz der Muslime in Deutschland bei. Die gesellschaftliche Relevanz dieser hochschulpolitischen bzw. bildungspolitischen Entscheidung basiert u.a. auf dem Sch&uuml;lerpotenzial f&uuml;r islamischen und alevitischen Religionsunterricht. Nach der Studie &#8222;Muslimisches Leben in Deutschland&#8220; (MLD), einer bundesweit repr&auml;sentativen des Bundesamtes f&uuml;r Migration und Fl&uuml;chtlinge, die 2008 im Auftrag der DIK durchgef&uuml;hrt wurde, w&uuml;rden etwa 650.000 Sch&uuml;lerinnen und Sch&uuml;ler im Alter von 6 bis 17 Jahren an einem regul&auml;ren islamischen oder alevitischen Religionsunterricht teilnehmen, wenn es ein solches Angebot an &ouml;ffentlichen Schulen in Deutschland g&auml;be (Stichs und Kappe: 2011). Diese Zahl der potenziellen muslimischen Sch&uuml;ler_innen d&uuml;rfte sich in den letzten Jahren weiter erh&ouml;ht haben (Schenk 2016). Bei der Einf&uuml;hrung eines regul&auml;ren islamischen Religionsunterrichts sind auf staatlicher Seite die L&auml;nder &#8211; in der Regel die Kultusministerien oder nachgeordnete, beauftragte Beh&ouml;rden &#8211; Kooperationspartner der Religionsgemeinschaften, denn der Religionsunterricht unterliegt der staatlichen Schulaufsicht. Sie achtet vor allem auf die Qualifikation der Lehrkr&auml;fte sowie die Einhaltung p&auml;dagogischer und wissenschaftlicher Standards (DIK 2008). Der Wissenschaftsrat hebt in seiner o.g. Empfehlung hervor, dass die Etablierung der Studienf&auml;cher f&uuml;r islamische Studien bzw. islamische Theologie und Religionsp&auml;dagogik</p>
<blockquote>
<p class="bodytext"><i>&#8222;die Voraussetzung daf&uuml;r [bildet], dass der religionsp&auml;dagogischen Ausbildung k&uuml;nftiger islamischer Religionslehrer und -lehrerinnen eine methodisch fundierte Reflexion religi&ouml;ser Schriften, Deutungs- und Normativit&auml;tsanspru?chen sowie Praktiken zugrunde liegt, die wissenschaftlichen Anspr&uuml;chen gen&uuml;gt [&#8230;]. Akademisch fundierte Islamische Studien bilden nicht allein die Voraussetzung f&uuml;r eine qualifizierte Religionsp&auml;dagogik, sondern sie er&ouml;ffnen auch die M&ouml;glichkeit einer wissenschaftlich fundierten Ausbildung von Religionsgelehrten in den wissenschaftsgepr&auml;gten Gesellschaften Europas. Eine solche Fundierung kann dazu beitragen, islamische Normen und Wertvorstellungen &#8211; parallel zu den Positionen und Perspektiven anderer Religionen &#8211; in angemessener Weise in die akademischen, aber auch in die &ouml;ffentlichen Debatten einzubringen.&#8220; (WR 2010: 75f.) </i></p>
</blockquote>
<p>Dieser Kontext der Diskussionen &uuml;ber die Etablierung islamischer Studien bzw. Theologie und Religionsp&auml;dagogik zeigt, welche wissenschaftlichen und gesellschaftspolitischen Motivationen und Erwartungen dieser Entscheidung zugrunde liegen.</p>
<h5>Antworten auf religi&ouml;se Plura&shy;li&shy;sie&shy;rung und Heraus&shy;for&shy;de&shy;rungen an die islamische Theologie</h5>
<p>Das Bundesministerium f&uuml;r Bildung und Forschung (BMBF) best&auml;tigt diese Feststellung und unterstreicht die Verkn&uuml;pfung zwischen kulturgesellschaftlichem Wandel und wissenschaftlichen Forderungen. Die Etablierung der islamischen Theologie und Religionsp&auml;dagogik ist eine institutionelle Reaktion und langfristige Antwort des Wissenschaftssystems auf die wachsende religi&ouml;se Pluralisierung in Deutschland. Im Wintersemester 2016/17 sind rund 2.000 Studierende in Bachelor-, Master- oder Lehramts-Studieng&auml;ngen eingeschrieben. Dass die meisten von ihnen nach Angaben des BMBF ins schulische Lehramt streben, zeigt, wie gro&szlig; das Interesse bei den jungen Muslimen ist, an diesem Prozess mitzuwirken (BMBF 2017). Der Aufbau von Studieng&auml;ngen f&uuml;r islamische Theologie und Religionsp&auml;dagogik an Hochschulen stellt ein Novum dar, nicht nur f&uuml;r Deutschland, sondern auch f&uuml;r die islamische Theologie. Es ist eine unvergleichbare neue Herausforderung f&uuml;r die islamische Theologie, sich in einem qualitativ neuen wissenschaftlichen und kulturgesellschaftlichen Kontext zu entwickeln. Die islamische Theologie ist aufgefordert, sich als Teil eines religi&ouml;s-pluralistischen Kontextes zu verstehen. Hier ist eine islamische Theologie der Inklusion statt der Exklusion zu begr&uuml;nden. Die Pluralit&auml;t sollte m.E. erst innerislamisch verankert und koh&auml;rent begr&uuml;ndbar sein, um diese dann nach au&szlig;en ohne Widerspruch vermitteln und praktisch leben zu k&ouml;nnen.</p>
<p>Den Islam in seiner theologischen und diskursiven Heterogenit&auml;t umfassend zu verstehen, kann dazu beitragen, konfessionalistisch gepr&auml;gte Takfir-Diskurse und -Praktiken zu entsch&auml;rfen, bei denen Muslime allein aufgrund unterschiedlicher theologischen Auffassungen zu vom Islam abgefallenen Personen (Apostaten) erkl&auml;rt werden. Die verheerenden Konsequenzen solcher Diskurse k&ouml;nnen wir gegenw&auml;rtig global in verschiedenen islamischen Konfliktregionen beobachten, besonders am Beispiel der sunnitischen/schiitischen oder der wahhabitischen (salafistischen) bzw. der innersunnitischen Gewaltkonflikte. Es w&auml;re sinnvoller, fr&uuml;h genug dagegen zu wirken und solchen konfessionalistisch-exklusivistischen Islamverst&auml;ndnissen den Boden zu entziehen, um der Gefahr einer Ausbreitung pr&auml;ventiv vorzubeugen.</p>
<p>Die islamische Theologie an deutschen Hochschulen ist in diesem Sinne tats&auml;chlich ein Novum und eine positive Herausforderung. Sie bietet die Chance, sich von negativen Vorurteilen und Zwangsbindungen zu befreien, die kulturhistorisch, gesellschaftlich und politisch das Verst&auml;ndnis und die Wahrnehmungen vieler Muslime in den islamisch-traditionellen Gesellschaften pr&auml;gen. Die islamische Theologie ist in ihrer Diskursgeschichte auf schulischer Ebene sowie in ihren Fachdisziplinen vom historischen Kontext und seinen Ver&auml;nderungsprozessen stark gepr&auml;gt. Eine strukturelle Anpassung an den neuen europ&auml;ischen bzw. deutschen Kontext ist f&uuml;r die islamische Theologie in einer Kontinuit&auml;t und Koh&auml;renz mit der eigenen Tradition zu sehen. Den Gedanken der innerislamischen Pluralit&auml;t theologisch zu begr&uuml;nden, ist nicht nur als Maxime in unserem pluralistischen Kontext erforderlich, sondern kann auch f&uuml;r das Islamverst&auml;ndnis bzw. f&uuml;r die eigene Religiosit&auml;t selbstbefreiend und heilend wirken.</p>
<p>Ein solches Islamverst&auml;ndnis zu entwickeln bzw. zu vermitteln, bedarf einer diskursiven Reflexionsfreiheit, die m.E. au&szlig;erhalb des akademischen Hochschulmilieus nicht vorzufinden ist. Islamische Religionsgruppen blicken meistens aufgrund ihrer Strukturen und Pr&auml;gungen nicht &uuml;ber ihre eigenen, engen theologische Grenzen hinaus. Einen Metadiskurs &uuml;ber islamische theologische Fragen auf interdisziplin&auml;rer und interschulischer Ebene zu f&uuml;hren, d&uuml;rfte aus methodischen und intellektuellen Gr&uuml;nden nur in einem wissenschaftlichen Kontext m&ouml;glich sein. Die diskursiven Rahmenbedingungen daf&uuml;r sind im deutschen wissenschaftlichen Kontext gew&auml;hrleistet. Die feste Verankerung der Freiheit der Wissenschaft, Forschung und Lehre im Grundgesetz (Art.&nbsp;5 Abs.&nbsp;3) ist f&uuml;r die islamische Theologie als wissenschaftlichem Diskurs ein Novum bzw. eine Chance, die anderswo nicht selbstverst&auml;ndlich ist. Dieses Privileg bzw. diese Chance ist f&uuml;r muslimische Theolog_innen nicht immer und &uuml;berall zu haben, und oft gar nicht in den traditionellen islamischen Gesellschaften.</p>
<h5>P&auml;dago&shy;gi&shy;sche Heraus&shy;for&shy;de&shy;rungen f&uuml;r islamische Studien&shy;g&auml;nge</h5>
<p>K&uuml;nftige Lehrer_innen f&uuml;r den islamischen Religionsunterricht sollten m.E. die wissenschaftstheologische und p&auml;dagogische Kompetenz f&uuml;r ein solches Islamverst&auml;ndnis vermittelt bekommen. Der Pluralit&auml;tsgedanke l&auml;sst sich in der Schule am besten den Sch&uuml;ler_innen vermitteln. F&uuml;r Kinder aus muslimischen Familien ist die Schule meist der Ort, an dem sie erste direkte Erfahrungen mit Kindern aus nicht-muslimischen Familien haben. Die Schule ist in dieser Hinsicht ein exemplarischer Ort, an dem sich Sch&uuml;ler_innen unterschiedlicher Herkunft mit unterschiedlicher famili&auml;rer und religi&ouml;ser Sozialisation begegnen. Die Schule ist folglich sowohl Ort des Konflikts als auch das Feld, in dem das Zusammenleben am besten einge&uuml;bt werden kann (Uslucan 2011: 30). Hier ist eine inklusive P&auml;dagogik, verkn&uuml;pft mit einem Islamverst&auml;ndnis bzw. einer islamischen Theologie der Inklusion, sinnvoll und nachvollziehbar umzusetzen und zu vermitteln.</p>
<p>Die Heterogenit&auml;t der islamischen theologischen Diskurse wird in der Praxis durch die charakteristische Diversit&auml;t der Studierendenschaft besonders akzentuiert. Die Diversit&auml;t der Studierenden spiegelt auch die kulturell-ethnische Vielfalt der muslimischen Welt mit ihren unterschiedlichen Ausrichtungen und verschiedenen Glaubenspraktiken wider. F&uuml;r die Lehre der islamischen Theologie kann diese ethnisch-religi&ouml;se Vielfalt, Transkulturalit&auml;t und Mehrsprachigkeit wichtige Impulse liefern.</p>
<p>Ich verweise an dieser Stelle auf das Positionspapier &#8222;Islamische Theologie in Deutschland: Herausforderungen im Spannungsfeld divergierender Erwartungen&#8220; (Agai et al. 2014: 27-28), an dessen Entwicklung ich mitgewirkt habe. Die universit&auml;re Lehre soll den Studierenden M&ouml;glichkeiten er&ouml;ffnen, sich eigenst&auml;ndig, autonom und in einer wissenschaftlich begr&uuml;ndeten Weise mit ihrer Religion auseinanderzusetzen und eigene Entscheidungen und Pr&auml;ferenzen in Glaubensfragen zu treffen. Die Lehre soll auf eine wissenschaftlich fundierte und reflektierte Auseinandersetzung mit der Religion des Islams in ihren verschiedenen Auspr&auml;gungen ausgerichtet sein. Sie soll nicht darauf abzielen, ausschlie&szlig;lich bestimmte Lehrmeinungen oder die Vermittlung von Glaubensinhalten im Sinne einer Glaubensunterweisung oder religi&ouml;sen Erziehung zu vermitteln. Dies w&auml;re eine Bevormundung und eine Einmischung in den funktionalen Bereich der Religionsgemeinschaften. Die islamisch-theologischen Studien und die Religionsp&auml;dagogik als Hochschulf&auml;cher haben die M&uuml;ndigkeit und Eigenst&auml;ndigkeit von Studierenden als Individuen in einem reflexiven Umgang mit der Religiosit&auml;t bzw. mit der theologischen Diskurstradition zu f&ouml;rdern. Ich darf hier als islamischer Theologe selbstkritisch anmerken, dass die islamische theologische Tradition im Allgemeinen den Gehorsam f&ouml;rdert und die Kritik marginalisiert. Die M&uuml;ndigkeit spielt eine nur periphere Rolle. Hier bietet sich eine neue Chance f&uuml;r die islamische Theologie, an die aufkl&auml;rungsorientierten Ans&auml;tze in ihrer Tradition anzukn&uuml;pfen, um die Bef&auml;higung zur Kritik und M&uuml;ndigkeit statt entm&uuml;ndigte Gehorsamkeit zu f&ouml;rdern.</p>
<p>Zum Schluss sei hervorgehoben, dass eine religionsp&auml;dagogische Ausbildung theologisch fundiertes Grundwissen und p&auml;dagogische Schl&uuml;sselkompetenzen gleicherma&szlig;en voraussetzt. Eine solche Haltung schlie&szlig;t auch Offenheit, Respekt und Vorurteilslosigkeit gegen&uuml;ber den Studierenden und ihren Glaubensvorstellungen ein. Die Studierenden wurden zum gr&ouml;&szlig;ten Teil im Moschee- und Familienumfeld religi&ouml;s sozialisiert, meistens unter Bezug auf eine einzige theologische Auslegung des Islam. Sie werden an der Universit&auml;t erstmalig sowohl mit anderen Glaubensans&auml;tzen als auch mit einem wissenschaftlichen Umgang mit dem Islam konfrontiert. Oft erheben sie die aus dem privaten Umfeld mitgebrachten Meinungen und &Uuml;berzeugungen zu einem normativen Ma&szlig;stab f&uuml;r die Qualit&auml;t der Lehre, manchmal auch zu einem Bewertungsma&szlig;stab f&uuml;r die religi&ouml;se Konformit&auml;t und die Akzeptanz der wissenschaftlichen Autorit&auml;t der Lehrenden.</p>
<p>Diese Einsch&auml;tzung best&auml;tigen Kollegen der islamischen Theologie und Religionsp&auml;dagogik an den verschiedenen Standorten. So &auml;u&szlig;ert der islamische Religionsp&auml;dagoge Harry Harun Behr von der Goethe-Universit&auml;t in Frankfurt am Main seine Sorge dar&uuml;ber ganz offen:</p>
<blockquote>
<p class="bodytext"><i>&#8222;&#8218;Viele meiner Studenten streben nach Glaubensvertiefung, nicht nach wissenschaftlichem Arbeiten.&#8216; [&#8230;] Was er oft erlebt: Fordert er seine Studenten auf, einen Essay zu schreiben, bekommt er zu h&ouml;ren, in der islamischen Tradition sei es doch verboten, sich &uuml;ber den Koran eine eigene Meinung zu bilden. &#8218;Wie wollen diese Studenten einmal unterrichten?&#8216;, fragt Behr. Der Unterricht solle ja nicht Glauben vermitteln, sondern zum Umgang mit Glaubensfragen bef&auml;higen.&#8220; (Schenk 2016)</i></p>
</blockquote>
<p>Diese Situation erfordert nicht nur eine intensive fachliche Betreuung, sondern auch eine stete Kommunikations- und Gespr&auml;chsbereitschaft auf Seiten der Lehrenden. Es gilt hier an die spezifischen Kompetenzen und Ressourcen der Studierenden anzukn&uuml;pfen, die durch Mehrsprachigkeit und interkulturelle Erfahrung gekennzeichnet sind. Ferner gilt es, didaktische und p&auml;dagogische Strategien zu entwickeln, mit denen den Studierenden die Prinzipien der Wissenschaftlichkeit und der grundgesetzlich garantierten Lehrautonomie sowie die Bedeutung dieser Prinzipien in ihrem Bezug zur theologischen Religionsforschung vermittelt werden k&ouml;nnen. Ebenso ist es von gro&szlig;er Bedeutung, den Erwartungen der Studierenden in Bezug auf die islamische Theologie und Religionsp&auml;dagogik im Vorfeld des Studiums informativ und transparent zu begegnen, und sie &uuml;ber die Berufsperspektiven f&uuml;r Absolvent_innen der islamischen Theologie und Religionsp&auml;dagogik aufzukl&auml;ren.</p>
<p><b>JAMELEDDINE&nbsp;BEN&nbsp;ABDELJELIL<i>&nbsp;</i></b><i>&nbsp; 1968, Mag. Dr phil., Juniorprofessor und Leiter der Abteilung Islamische Theologie/Religionsp&auml;dagogik an der P&auml;dagogischen Hochschule Ludwigsburg. Publikationen: Historizit&auml;t und Transzendenz im Islam (2017 &#8211; im Druck), Maq??id a&#353;-&#352;ar??a. Die Maximen des islamischen Rechts (2014), Die Moderne im interkulturellen Diskurs. Perspektiven aus dem arabischen, lateinamerikanischen und europ&auml;ischen Denken (Hrsg. gem. mit Hans Schelkshorn, 2012).</i></p>
<p><b>Literatur</b></p>
<p>Agai, Bekim et al.: Statt eines Vorworts / In Lieu of a Preface. Islamische Theologie in Deutschland: Herausforderungen im Spannungsfeld divergierender Erwartungen, in: Frankfurter Zeitschrift f&uuml;r islamisch-theologische Studien Band 1: Kontexte, Methoden, Inhalte. Ausgabe 1|2014, S. 7-28, abrufbar unter <a href="https://www.uni-frankfurt.de/58246066/Positionspapier.pdf" target="_blank" rel="noopener">https://www.uni-frankfurt.de/58246066/Positionspapier.pdf</a>.</p>
<p>Bundesministerium f&uuml;r Bildung und Forschung (BMBF): Islamische Theologie, abrufbar unter <a href="https://www.bmbf.de/de/islamische-theologie-367.html" target="_blank" rel="noopener">https://www.bmbf.de/de/islamische-theologie-367.html</a>.</p>
<p>Deutsche Islam Konferenz (DIK): Islamischen Religionsunterricht einf&uuml;hren. Online-Beitrag v. 24.11.2008, abrufbar unter <a href="http://www.deutsche-islam-konferenz.de/DIK/DE/DIK/5ReligionsunterrichtSchule/Religionsunterricht/religionsunterricht-node.html;jsessionid=147427FCB149BA0CA107AB8055108E9B.1_cid368" target="_blank" rel="noopener">http://www.deutsche-islam-konferenz.de/DIK/DE/DIK/5ReligionsunterrichtSchule/Religionsunterricht/religionsunterricht-node.html;jsessionid=147427FCB149BA0CA107AB8055108E9B.1_cid368</a></p>
<p>Deutsche Islam Konferenz (Hrsg.), Islamischer Religionsunterricht in Deutschland. Perspektiven und Herausforderungen. Tagungsdokumentation N&uuml;rnberg 13./14.2.2011, abrufbar unter <a href="http://www.deutsche-islam-konferenz.de/SharedDocs/Anlagen/DIK/DE/Downloads/Sonstiges/Dokumentation%20IRU-Tagung%202011.pdf?__blob=publicationFile" target="_blank" rel="noopener">http://www.deutsche-islam-konferenz.de/SharedDocs/Anlagen/DIK/DE/Downloads/Sonstiges/Dokumentation%20IRU-Tagung%202011.pdf?__blob=publicationFile</a>.</p>
<p>El Abdaoui, Khalid und Kramer, Michael: Eine islamische Theologie europ&auml;ischer Pr&auml;gung als Integrationsinstrument im 21. Jahrhundert. Wien 2017, abrufbar unter: <a href="http://oegfe.at/wordpress/wp-content/uploads/2017/01/OEGfE_Policy_Brief-2017.01.pdf" target="_blank" rel="noopener">http://oegfe.at/wordpress/wp-content/uploads/2017/01/OEGfE_Policy_Brief-2017.01.pdf</a></p>
<p>Maizi&egrave;re, Thomas de: Islamischer Religionsunterricht in Deutschland: ein wertvoller Beitrag zur Integration, in: DIK (2011), S. 6-19</p>
<p>Schenk, Arnfrid: Islamische Theologie: Mission erf&uuml;llt? Vor f&uuml;nf Jahren wurde an deutschen Unis das Fach Islamische Theologie eingef&uuml;hrt. Eine Bilanz. DIE ZEIT Nr. 7/2016 v. 11.2.2016, abrufbar unter <a href="http://www.zeit.de/2016/07/islamische-theologie-universitaet-fach-studium-bilanz/komplettansicht" target="_blank" rel="noopener">http://www.zeit.de/2016/07/islamische-theologie-universitaet-fach-studium-bilanz/komplettansicht</a>.</p>
<p>Stichs, Anja/Kappe, Susanne: Sch&uuml;lerpotenzial f&uuml;r islamischen und alevitischen Religionsunterricht. Onlinebeitrag v. 21.11.2011, abrufbar unter <a href="http://www.deutsche-islam-konferenz.de/DIK/DE/DIK/5ReligionsunterrichtSchule/Schuelerpotenzial/schuelerpotenzial-node.html" target="_blank" rel="noopener">http://www.deutsche-islam-konferenz.de/DIK/DE/DIK/5ReligionsunterrichtSchule/Schuelerpotenzial/schuelerpotenzial-node.html</a></p>
<p>Uslucan, Haci-Halil: Islamischer Religionsunterricht in Deutschland &#8211; Erwartungen und Vorbehalte, in: DIK (2011), S. 27-49.</p>
<p>Wissenschaftsrat: Empfehlungen zur Weiterentwicklung von Theologien und religionsbezogenen Wissenschaften an deutschen Hochschulen. Berlin 29.1.2010, abrufbar unter <a href="http://www.wissenschaftsrat.de/download/archiv/9678-10.pdf" target="_blank" rel="noopener">http://www.wissenschaftsrat.de/download/archiv/9678-10.pdf</a>.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/217-vorgaenge/publikation/islamische-religionslehrer-an-deutschen-hochschulen-erwartungen-und-herausforderungen-1/">Islamische Religionslehre(r) an deutschen Hochschulen: Erwartungen und Herausforderungen</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Der Einfluss der türkisch-islamischen DITIB auf die Auswahl der Religionslehrer_innen</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/217-vorgaenge/publikation/der-einfluss-der-tuerkisch-islamischen-ditib-auf-die-auswahl-der-religionslehrer-innen-1/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 04 May 2017 13:44:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Religion: Schule]]></category>
		<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>In: vorg&#228;nge Nr. 217 (Heft 1/2017), S. 55-61 Dieser Beitrag untersucht am Beispiel Niedersachsens und der T&#252;rkisch-Islamischen Union der Anstalt f&#252;r Religion (Diyanet Isleri T&#252;rk Islam Birligi, DITIB) den Einfluss islamischer Verb&#228;nde auf die Auswahl von Religionslehrer_innen in Niedersachsen. Der Einfluss dieser Organisation auf die Auswahl von Lehrkr&#228;ften und die Erteilung der Lehrerlaubnis werden im [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/217-vorgaenge/publikation/der-einfluss-der-tuerkisch-islamischen-ditib-auf-die-auswahl-der-religionslehrer-innen-1/">Der Einfluss der türkisch-islamischen DITIB auf die Auswahl der Religionslehrer_innen</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>In: vorg&auml;nge Nr. 217 (Heft 1/2017), S. 55-61</p>
<p><i>Dieser Beitrag untersucht am Beispiel Niedersachsens und der T&uuml;rkisch-Islamischen Union der Anstalt f&uuml;r Religion (Diyanet Isleri T&uuml;rk Islam Birligi, DITIB) den Einfluss islamischer Verb&auml;nde auf die Auswahl von Religionslehrer_innen in Niedersachsen. Der Einfluss dieser Organisation auf die Auswahl von Lehrkr&auml;ften und die Erteilung der Lehrerlaubnis werden im Vergleich zu den Kirchen analysiert, auch im Hinblick auf das Abh&auml;ngigkeitsverh&auml;ltnis dieses Verbandes zur T&uuml;rkei.</i></p>
<h5>1. Die Rolle der DITIB in Deutschland</h5>
<p>Die Abk&uuml;rzung DITIB steht f&uuml;r T&uuml;rkisch-Islamische Union der Anstalt f&uuml;r Religion e.&nbsp;V. (1) Sie hat ihren zentralen Sitz in K&ouml;ln und ist dem Ministerpr&auml;sidenten der T&uuml;rkei unterstellt. Die DITIB verf&uuml;gt in Deutschland &uuml;ber 896 Moscheen (Stand 2014), davon 80 in Niedersachsen. Sie ist damit der gr&ouml;&szlig;te muslimische Dachverband in Deutschland.</p>
<p>Die DITIB verfolgt in Deutschland nicht zuletzt politische Ziele, die von der Regierung der T&uuml;rkei vorgegeben werden. Ihre Imame werden in der T&uuml;rkei ausgebildet, erst danach nach Deutschland entsandt. Somit unterliegt die DITIB einer gewissen Konjunktur, da sie immer nur so ideologisch gem&auml;&szlig;igt sein kann, wie es die t&uuml;rkische Regierung ihr vorschreibt. Die gegenw&auml;rtige Regierung der T&uuml;rkei verfolgt das Ziel, eine &#8222;religi&ouml;se Generation der Jugend&#8220; zu erziehen. (2) Hierbei will die Regierung durch ihre in Deutschland eingesetzten Imame, konsularische Vertretungen in den einzelnen Bundesl&auml;ndern und Auslandslehrer Einfluss auf das Leben der t&uuml;rkischst&auml;mmigen Muslime in Europa nehmen. So belegen bestimmte Print- und Onlinemedien, dass die DITIB in Deutschland im Sinne der Regierung der T&uuml;rkei handelt. Nicht zuletzt die Imame der DITIB nehmen in ihrer Freitagspredigt zu politischen Themen regelm&auml;&szlig;ig Stellung: Vor allem tritt die DITIB als bildungspolitischer Akteur in alten Bundesl&auml;ndern auf. Sie erstellt in Zusammenarbeit mit den Kultusministerien Lehrpl&auml;ne, verteilt ihre Lehrmaterialien, &uuml;berpr&uuml;ft die von den Bundesl&auml;ndern finanzierten Islamlehrer_innen und wirkt vor allem an der Erteilung der Lehrerlaubnis (&#8222;Bevollm&auml;chtigung&#8220;) mit. Sie schlie&szlig;t neuerdings mit den Bundesl&auml;ndern &#8222;Staatsvertr&auml;ge&#8220; (3) &uuml;ber diese Zusammenarbeit. Auch in Niedersachsen steht ein solcher Vertrag kurz vor seiner Unterzeichnung. (4) Mit der Schlie&szlig;ung des Vertrags w&auml;re das Land Niedersachsen verpflichtet, die DITIB finanziell zu unterst&uuml;tzen (Art. 8) und daf&uuml;r Sorge zu tragen, dass der Verband in Aufsichtsgremien des Rundfunks vertreten wird (Art. 10). Damit sollen die DITIB und ihre Partnerorganisation mit den Kirchen gleichgestellt werden. Diese Gleichstellung ist angesichts der inhaltlichen Positionen der DITIB nicht unproblematisch. So versuchte die DITIB, die Anerkennung des V&ouml;lkermords an Armeniern durch den Bundestag zu verhindern. Sie stellte eine Sammlung von Koranspr&uuml;chen ins Netz, in der Juden exzessiv negativ charakterisiert wurden. (5) An Islamlehrer_innen verteilt sie Lehrmaterialien, die den islamischen M&auml;rtyrergedanken propagieren. (6) Sie verbreitet damit genau die Agitation des amtierenden Staatspr&auml;sidenten und seiner Anh&auml;nger, die nicht selten f&uuml;r den M&auml;rtyrertod im Islam werben. (7) Auch in Comics, die an Islamlehrer_innen verteilt werden, verherrlicht die DITIB den M&auml;rtyrertod. (8) Zus&auml;tzlich betreibt die DITIB eine Art geheimdienst&auml;hnliche T&auml;tigkeit in Deutschland. So sind die Imame der DITIB seit 1994 verpflichtet, alle vier Monate einen Bericht &uuml;ber das Innenleben der t&uuml;rkischen Gemeinden in Deutschland zu schreiben. Sie sind angewiesen, Informationen &uuml;ber Kritiker des derzeitigen t&uuml;rkischen Staatspr&auml;sidenten sowie Personenfotos &uuml;ber &#8222;Landesverr&auml;ter&#8220; zu liefern. (9) Die DITIB versucht nicht nur durch ihre Imame, sondern mit regelm&auml;&szlig;igen Veranstaltungen und Lehrmaterialien auf die Islamlehrer_innen Einfluss zu nehmen, die wohl gegen&uuml;ber der Organisation in einer Art Loyalit&auml;tsverh&auml;ltnis stehen.</p>
<h5>2. Islam&shy;un&shy;ter&shy;richt in Nieder&shy;sachsen und der Beirat </h5>
<p>Niedersachsen f&uuml;hrte im Jahr 2003 den Islamunterricht ein. Anf&auml;nglich fand der Islamunterricht nur an sieben Schulen statt. Seine Einf&uuml;hrung wurde mit der fehlenden Integration muslimischer Kinder begr&uuml;ndet. Aus diesem Schulversuch wurde inzwischen ein ordentliches Unterrichtsfach an Schulen.</p>
<p>Zu Beginn wurden einige Islamverb&auml;nde &uuml;ber den Schulversuch nur pro forma informiert. Inzwischen besteht Niedersachsen darauf, dass Lehrkr&auml;fte, welche &#8222;Unterricht Islamischer Religion&#8220; erteilen wollen, eine Lehrerlaubnis (Bevollm&auml;chtigung) ben&ouml;tigen. Hierzu wurde ein Beirat eingesetzt. Dieser setzt sich aus Vertreter_ innen von zwei wichtigen muslimischen Verb&auml;nden zusammen, der DITIB und der Schura Niedersachsen. Nicht alle muslimischen Verb&auml;nde sind eingebunden. In der Schura Niedersachsen ist u.a. die Organisation Milli G&ouml;r&uuml;s vertreten, die bis 2014 vom Verfassungsschutz beobachtet wurde; eine Organisation, die ideologisch der Muslimbruderschaft nahe steht und sich an einem radikalen Verst&auml;ndnis des Islam orientiert.(10)</p>
<p>Der Beirat wurde ins Leben gerufen, weil das Land einen Ansprechpartner ben&ouml;tigte. Somit wurden gleich am Anfang Tatsachen geschaffen, ohne sich eines legitimen Ansprechpartners zu vergewissern. Aus rechtlicher Sicht soll der an &ouml;ffentlichen Schulen angebotene Religionsunterricht in &Uuml;bereinstimmung mit den Grunds&auml;tzen der Religionsgemeinschaft erfolgen (Art.&nbsp;7 Abs.&nbsp;3 S.&nbsp;2 GG). Dazu muss der Ansprechpartner legitim sein und auf Dauer (sog. Bestandsdauer) (11) mitwirken k&ouml;nnen. Hieran fehlt es, wenn der Ansprechpartner (Beirat (12)) vom Land nur provisorisch ins Leben gerufen wurde. Dies gilt erst recht, wenn die Gefahr besteht, dass der Ansprechpartner eine Ideologie verfolgt, die bef&uuml;rchten l&auml;sst, dass die in Art. 79 Abs. 3 GG niedergelegten Fundamentalnormen (insbesondere die Bindung an die Menschen- und B&uuml;rgerrechte) nicht hinreichend beachtet werden. Somit stellt sich auch die Frage, ob das Land mit Ansprechpartnern zusammenarbeiten darf, die diese Verfassungsprinzipien umgehen.</p>
<h5>3. Einfluss der islamischen Verb&auml;nde am Beispiel der DITIB </h5>
<p>Niedersachsen hat mit der Gr&uuml;ndung des Beirats zwei Verb&auml;nden ein Mitspracherecht bei inhaltlichen Fragen des Faches (u.a. Erstellung der Lehrpl&auml;ne, Zulassung von Lehrmaterialien) und bei der Zulassung von Lehrkr&auml;ften an Schulen einger&auml;umt. Der Einfluss der DITIB und der Schura Niedersachsen auf die Lehrer_innenauswahl ist nicht unerheblich. (13) Er l&auml;sst sich am besten am Beispiel der Lehrbefugnis f&uuml;r die Religionslehrkr&auml;fte (Idschza) und deren Praxis verdeutlichen. (14) So wirkt die DITIB im Beirat bei der Erteilung der Lehrerlaubnis mit. Durch die Befugnis zur Erteilung der Lehrerlaubnis (&sect;&nbsp;2 Abs. 3 Idschaza-Ordnung) ist sichergestellt, dass sich die Lehrer_innen an islamische Vorschriften halten. Wer sich z.B. nicht nach islamischen Vorschriften richtet, riskiert den Verlust der Lehrerlaubnis (&sect;&nbsp;7 Idschaza-Ordnung Niedersachsen). So wurden bei f&uuml;nf Lehrerinnen die Lehrerlaubnisse befristet (Stand 2014). Faktisch erhalten nur diejenigen die Lehrerlaubnis, die den Islam streng auslegen. Bevorzugt werden Lehrerinnen mit Kopftuch, w&auml;hrend s&auml;kular eingestellten die Lehrerlaubnis verweigert bzw. befristet wird. Gegen die Ablehnung (&sect;&nbsp;6 Abs.&nbsp;2) oder die nachtr&auml;gliche Entziehung der Lehrerlaubnis (&sect;&nbsp;7) gibt es keinen Rechtsschutz. Diese &#8222;Rechtslage&#8220; ist nicht unproblematisch. Selbst die islamischen L&auml;nder kennen keine Lehrerlaubnis (Idschaza) f&uuml;r Schulen. Gleichwohl ist nach der nieders&auml;chsischen Idschaza-Ordnung die Lehrerlaubnis vorgeschrieben. Jede Lehrkraft muss den Unterricht in &Uuml;bereinstimmung mit den Lehren des Islam und glaubw&uuml;rdig erteilen. Er/sie muss in der pers&ouml;nlichen Lebensweise die Grunds&auml;tze islamischer Lebensf&uuml;hrung, die ethisch-moralischen Werte ber&uuml;cksichtigen (&sect;&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Buchstabe c). Islamlehrer_innen m&uuml;ssen den aktiven Nachweis der Teilnahme am Gemeindeleben erbringen (Buchstabe b). Vor allem m&uuml;ssen alle Lehrkr&auml;fte ein Empfehlungsschreiben einer Moschee einreichen, die entweder von Schura Niedersachsen oder von DITIB vertreten wird (&sect;&nbsp;2 Abs. 1 Buchstabe e i.V.m. &sect;&nbsp;3). Empfehlungsschreiben anderer Moscheen lehnt der Beirat ab.</p>
<p>Im Vergleich stellt sich die Frage, wie die Kirchen ihre Lehrbefugnisse praktizieren. Anders als die islamischen Verb&auml;nde ist nicht bekannt, ob die Kirchen ihre Lehrerlaubnisse &uuml;berhaupt befristen d&uuml;rfen. In der Praxis gelten die Lehrerlaubnisse als erteilt, wenn die Lehramtsanw&auml;rter ihre Studien abgeschlossen haben. Hingegen vertritt der Beirat die Meinung, er orientiere sich an den katholischen bzw. evangelischen Vorschriften. (15) Er verkennt oder &uuml;bersieht, dass die evangelischen Kirchen in Niedersachsen kein besonderes Zulassungsverfahren kennen. Vielmehr gilt die Vokatio mit der abgeschlossenen Lehrerausbildung als erteilt. Anschlie&szlig;end m&uuml;ssen die Bewerber_innen nur noch pro forma an einer zweieinhalbt&auml;gigen Veranstaltung teilnehmen. Demnach ist die Lehrerlaubnis faktisch an die Pr&uuml;fer im Studium und in der Lehrerausbildung delegiert. Nur bei &#8222;schwerwiegenden Verst&ouml;&szlig;en&#8220; gegen die (unterschiedlichen) Lehrmeinungen schreitet die Kirche ein. Eher orientiert sich die islamische Idschaza-Ordnung an der katholischen Kirche. So verlangt das Bistum Osnabr&uuml;ck von Religionslehrer_innen auch im Privatleben die Ber&uuml;cksichtigung kirchlicher Normen. Paare m&uuml;ssen in einer g&uuml;ltigen Ehe leben, und Eltern m&uuml;ssen ihre Kinder katholisch erziehen. Wie bei der islamischen Idschaza ben&ouml;tigen auch katholische Religionslehrer_innen Empfehlungsschreiben &uuml;ber eine &#8222;aktive Teilnahme am Leben der Kirche&#8220;(16).</p>
<h5>4. Die Lehrpraxis unter dem Einfluss der DITIB</h5>
<p>Ca. 40 Islamlehrer_innen erteilten in Niedersachsen &uuml;berwiegend herkunftssprachlichen Unterricht an Grundschulen. Die meisten stammen aus der T&uuml;rkei, einige wenige sind in Tunesien, &Auml;gypten, Aserbaidschan und in Syrien geboren bzw. dort ausgebildet. Abweichende Meinungen, kritisches Hinterfragen des Koran, zeitgem&auml;&szlig;e Auslegung der islamischen Quellen (Koran, Hadithe) werden zumeist nicht toleriert. Au&szlig;erdem hat der Beirat, in dem die DITIB federf&uuml;hrend vertreten ist, den Lehrer_innen untersagt, die Verse des Koran zeitgem&auml;&szlig; auszulegen. Sie sind angewiesen, bei Auslegungsfragen des Koran und der Sunna des Propheten Imame der DITIP bzw. von Mitgliedsorganisationen des Schura einzuschalten. Auseinandersetzungen &uuml;ber Texte und Lehrmaterialien finden nicht statt. Nicht wenige der Islamlehrer_innen sind entweder Mitglied der t&uuml;rkischen DITIB oder stehen ihr nahe. Durch die von der DITIB an Islamlehrer_innen verteilten Lehrmaterialien findet der zuvor genannte M&auml;rtyrergedanke und die Jihad-Lehre Eingang in den islamischen Religionsunterricht. Nicht selten werden Lehrmaterialien an die Sch&uuml;ler_innen verteilt, in denen die kuffars als die &#8222;Gottlosen&#8220; oder wertlose Menschen beschimpft werden.(17) In einem dem Verfasser vorliegenden Manuskript hei&szlig;t es z.B.: &#8222;zwischen den G&ouml;tzendienern und uns herrscht Feindschaft, bis ihr euch dem einzigen Gott zuwendet &#8230;&#8220;</p>
<p>Medial auftretende Mitglieder der DITIP legen nicht selten eine &#8222;Doppelmoral&#8220; an den Tag. Sie treten gegen&uuml;ber der &#8222;&Ouml;ffentlichkeit&#8220; anders auf als im Umgang mit Islam- und T&uuml;rkischlehrer_innen. Religionsfreiheit, wie sie im Grundgesetz garantiert ist, lassen sie nicht f&uuml;r alle Muslime (z.B. Frauen) gelten. Ihr &#8222;Menschenbild&#8220; gleicht dem der AKP(18), die den M&auml;rtyrertod verherrlicht.(19) So teilt die DITIB-Gemeinde Garbsen (Niedersachsen) Menschen in Gl&auml;ubige (Muslime), Schriftbesitzer (geduldete Christen, Juden) und Ungl&auml;ubige (Atheisten) ein.(20) Wenn gewisse Mitglieder der DITIB von &#8222;Gerechtigkeit&#8220; reden, dann meinen sie wohl kaum den im Grundgesetz geltenden Grundsatz der Gleichberechtigung aller Menschen, sondern die Gerechtigkeit nach dem Koran. Diese Gerechtigkeit kennt keine Gleichbehandlung zwischen Mann und Frau. Kritische, liberal eingestellte Muslime sowie Religions- und Geisteswissenschaftler_innen werden so gut wie nicht zur Kenntnis genommen oder meistens ausgegrenzt. Diese Haltung ist pluralistisch als auch integrationspolitisch kaum f&ouml;rderlich.</p>
<h5>5. Schluss&shy;fol&shy;ge&shy;rungen </h5>
<p>Viele Bundesl&auml;nder, darunter vor allem Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen, erkennen de facto die DITIB als Vertreter der in Deutschland lebenden Muslime an, obwohl sie kaum mehr als 10&nbsp;% der t&uuml;rkischen Muslime vertritt.(21) Vor dem Hintergrund ihrer Abh&auml;ngigkeit von der Regierung der T&uuml;rkei und ihrer inhaltlichen Positionen ist die Anerkennung als Ansprechpartner des Landes nicht unproblematisch.(22) Gleichwohl ist die DITIB einer der zwei Verb&auml;nde, die im Beirat vertreten sind. Es sieht so aus als ob die L&auml;nder auf die DITIB nicht wirklich verzichten k&ouml;nnen bzw. wollen. Wie dargelegt ist die DITIB mit der T&uuml;rkei organisatorisch verflochten. Es sind wohl vor allem sicherheitspolitische Gr&uuml;nde, die das Land Niedersachsen und seine Organe veranlasst haben, die DITIB als Ansprechpartner auszuw&auml;hlen. Das Land macht sich insofern zum &#8222;religi&ouml;sen Schiedsrichter&#8220; und pr&auml;feriert innerhalb des Islam bestimmte Str&ouml;mungen.(23)</p>
<p>Vieles spricht daf&uuml;r, dass der vom Land Niedersachsen gegr&uuml;ndete Beirat verfassungswidrig ist und das Land mit der Einsetzung dieses Gremiums seine Neutralit&auml;tspflicht verletzt hat.(24) Die Imame der DITIB kennen sich kaum mit dem Wertekanon der im Grundgesetz verankerten Grund- und Menschenrechte aus. Es ist die DITIB, die mit der Verteilung von Lehrmaterialien eine menschenrechtswidrige Ideologie betreibt. Wegen der dargelegten Weisungsgebundenheit kann niemand ausschlie&szlig;en, dass sie in Treue und Bindung zur T&uuml;rkei bestimmte Aspekte der islamischen Scharia propagiert und somit auch die Normen des Grundgesetzes umgeht. So steht der T&uuml;rkei durch die bevorstehende und durch die Machtverh&auml;ltnisse im Parlament angestrebte Verfassungs&auml;nderung die Aufhebung der f&uuml;r den Rechtsstaat und Demokratie essentiellen Gewaltenteilung bevor. Die Machtkonzentration in der Hand eines einzelnen Pr&auml;sidenten, der gleichheitswidrige Aspekte der Scharia propagiert, k&ouml;nnte zur Abschaffung demokratischer und rechtsstaatlicher Grunds&auml;tze f&uuml;hren.</p>
<p>Die DITIB ist bisher keine K&ouml;rperschaften des &ouml;ffentlichen Rechts. Bereits jetzt hat sich durch die Macht der DITIB und weiterer Verb&auml;nde ein &#8222;konservativer Islam&#8220; in Deutschland etabliert, der nicht in der Lage ist, kritisch mit seiner Historie und den Quellen umzugehen.</p>
<p><b>JELAL&nbsp;CARTAL</b><i>&nbsp;&nbsp; Dr. jur., Religions- und Politikwissenschaftler, arbeitet als Sachverst&auml;ndiger f&uuml;r Gerichte und Beh&ouml;rden.</i></p>
<p><b>Anmerkungen:</b></p>
<p>1 S. <a href="http://www.ditib.de/index.php?lang=de" target="_blank" rel="noopener">http://www.ditib.de/index.php?lang=de</a></p>
<p>2 Ba bakan Erdogan, AK Parti Gen&ccedil;lik Kongresi&#8217;nde partililere hitap etti. In: s Sabah v. 29.4.2012, <a href="http://www.sabah.com.tr/gundem/2012/04/29/basbakan-erdogan-konusuyor" target="_blank" rel="noopener">http://www.sabah.com.tr/gundem/2012/04/29/basbakan-erdogan-konusuyor</a>.</p>
<p>3 In Hamburg etwa besteht ein Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt und dem DITIB-Landesverband. Er regelt das Zusammenleben der Muslime und der anderen Religionsgruppen im Bundesland.</p>
<p>4 M.E. sind Art. 8 Abs. 1 und Art. 18 dieses Vertrags mit dem Neutralit&auml;tsgrundsatz des Staates nicht vereinbar. Art. 18 dieses Vertrags legt nahe, dass das Land Niedersachsen mit diesem Vertrag einen sich genehmen Staatsislam schaffen will; s. Nieders&auml;chsisches Kultusministerium, Vertragsverhandlungen mit DITIB und SCHURA sowie der Alevitischen Gemeinde, in: <a href="http://www.mk.niedersachsen.de/aktuelles/vertragsverhandlungen-mit-ditib-und-schura-sowie-der-alevitischengemeinde-139428" target="_blank" rel="noopener">http://www.mk.niedersachsen.de/aktuelles/vertragsverhandlungen-mit-ditib-und-schura-sowie-der-alevitischengemeinde-139428</a>. html (Stand vom 16.6.2016).</p>
<p>5 Darin wurden Juden als Diebe, L&uuml;gner, Vertragsbrecher, Prophetenm&ouml;rder sowie geizig und arrogant charakterisiert, vgl. T&uuml;rkisch-Islamische Union der Anstalt f&uuml;r Religion, in: <a href="https://de.wikipedia.org/wiki/T%C3%BCrkisch-Islamische_Union_der_Anstalt_f%C3%BCr_Religion#cite_note-3" target="_blank" rel="noopener">https://de.wikipedia.org/wiki/T%C3%BCrkisch-Islamische_Union_der_Anstalt_f%C3%BCr_Religion#cite_note-3</a> (Stand vom 25.12.2016).</p>
<p>6 S. Asim Uysal/M&uuml;rside Uysal, Geschichten aus dem Koran Nr. 1 (f&uuml;r Kinder ab 6 Jahre), Uysal Yayinevi Istanbul, S. 15; dies., Erste Religionskenntnisse f&uuml;r Kinder &#8211; 2. Die 32 Vorschriften des Islam in Erz&auml;hlungen, Uysal Yayinevi Istanbul, S. 27.</p>
<p>7 Mehrere Minister erkl&auml;rten, ihr Ziel sei es, den Rang eines M&auml;rtyrers zu erreichen (Redetexte v. 21.8.2015, G&uuml;ncel v. 12.12.2016); Staatspr&auml;sident Erdogan erkl&auml;rte in einer Rede vom 4.1.2017 vor den versammelten Dorfvorstehern in Ankara, er werde, wenn n&ouml;tig, auch zum M&auml;rtyrer.</p>
<p>8 Daraufhin musste das Land Nordrhein-Westfalen die Zusammenarbeit im Pr&auml;ventionsprogramm &#8222;Wegweiser&#8220; gegen den islamischen Extremismus beenden. Die Imame der DITIB werden gegenw&auml;rtig in Nordrhein-Westfalen vom Verfassungsschutz &uuml;berpr&uuml;ft.<br />9 Informativ und lesenswert: &#8222;T&uuml;rkisch-Islamische Union der Anstalt f&uuml;r Religion&#8220;, Eintrag in Wikipedia, <a href="https://de.wikipedia.org/wiki/T%C3%BCrkisch-Islamische_Union_der_Anstalt_f%C3%BCr_Religion" target="_blank" rel="noopener">https://de.wikipedia.org/wiki/T%C3%BCrkisch-Islamische_Union_der_Anstalt_f%C3%BCr_Religion</a> (Stand vom 25.12.2016).</p>
<p>10 Lesenswert hierzu: Gabi Schmidt und Edward von Roy, Zur geplanten Einf&uuml;hrung des bekennenden Islamischen Religionsunterrichts, in: <a href="https://schariagegner.wordpress.com/2011/12/20/nein-zum-gesetz-zur-einfuehrung-von-islamischem-religionsunterricht-als-ordentliches-lehrfach/" target="_blank" rel="noopener">https://schariagegner.wordpress.com/2011/12/20/nein-zum-gesetz-zur-einfuehrung-von-islamischem-religionsunterricht-als-ordentliches-lehrfach/</a></p>
<p>11 Vgl. dazu Stefan Muckel, &#8222;Handelt es sich bei dem DITIB-Landesverband Niedersachsen-Bremen e.V. und der SCHURA Niedersachsen &#8211; Landesverband der Muslime e.V. um Religionsgemeinschaften i.S. des Art. 7 Abs. 3 GG &#8230;&#8220;, Rechtsgutachten im Auftrag des Kultusministeriums des Landes Niedersachsen, K&ouml;ln 2015, S. 37; abrufbar unter: <a href="http://www.mk.niedersachsen.de/aktuelles/vertragsverhandlungen-mit-ditib-und-schura-sowie-der-alevitischen-gemeinde-139428.html" target="_blank" rel="noopener">http://www.mk.niedersachsen.de/aktuelles/vertragsverhandlungen-mit-ditib-und-schura-sowie-der-alevitischen-gemeinde-139428.html</a>.</p>
<p>12 S. Beirat f&uuml;r den Islamischen Religionsunterricht in Niedersachsen, Informationen zur Lehrerlaubnis f&uuml;r Lehrkr&auml;fte des Islamischen Religionsunterrichts an &ouml;ffentlichen und freien Schulen in Niedersachsen, in: <a href="http://beirat-iru-n.de/idschaza/" target="_blank" rel="noopener">http://beirat-iru-n.de/idschaza/</a>.</p>
<p>13 Die islamischen Verb&auml;nde haben einen Einfluss auch auf die Auswahl der Hochschullehrer in NRW, s. dazu: &#8222;Verb&auml;nde gegen Universit&auml;t&#8220;, Frankfurter Rundschau v. 25.3.2014.</p>
<p>14 Rabeya M&uuml;ller, &Uuml;ber die Schwierigkeit, den Islam zu lehren. Islamischer Religionsunterricht in Deutschland, in: Fikrun wa Fann Juni 2014, unter <a href="http://www.goethe.de/ges/phi/prj/ffs/the/a101/de13024773.htm" target="_blank" rel="noopener">http://www.goethe.de/ges/phi/prj/ffs/the/a101/de13024773.htm</a>.</p>
<p>15 Hermann Horstkotte, Lehrer von Gnaden des Dorfpastors, in: Zeit-Online v. 20.6.2012.</p>
<p>16 Horstkotte 2012 (Anm. 15).</p>
<p>17 S. &#8222;ABRAHAM&#8220;, in: Seminar f&uuml;r Islamlehrer Dezember 2003, S. 21/23.</p>
<p>18 Adalet ve Kalkinma Partisi: Partei der Gerechtigkeit und Entwicklung.</p>
<p>19 Vgl. Horstkotte 2012 (Anm. 15).</p>
<p>20 Garbsen Kocatepe Moschee e.V., Mitteilungszeitschrift Sayi 3/2013, S. 72 f. (87).</p>
<p>21 So w&uuml;nschen sich 76 Prozent der Muslime Religionsunterricht, aber nur knapp 25 Prozent f&uuml;hlen sich von den gro&szlig;en Dachverb&auml;nden vertreten; vgl. Mark Chal&icirc;l Bodenstein/DIK-Redaktion, &#8222;Muslimische Verb&auml;nde: neue Zahlen, aber kein Ende der Diskussion&#8220;, Online-Beitrag v. 2.10.2009, in: <a href="http://www.deutsche-islam-konferenz.de/DIK/DE/Magazin/Gemeindeleben/BekanntheitOrg/bekanntheit-org-mld-node.html" target="_blank" rel="noopener">http://www.deutsche-islam-konferenz.de/DIK/DE/Magazin/Gemeindeleben/BekanntheitOrg/bekanntheit-org-mld-node.html</a>.</p>
<p>22 W&auml;re der missgl&uuml;ckte Umsturzversuch in der T&uuml;rkei am 15.7.2016 nicht erfolgt, h&auml;tte Niedersachsen l&auml;ngst diesen Vertrag unterzeichnet.</p>
<p>23 Vgl. z.B. Hartmut Kre&szlig;, Islamischer Religionsunterricht zwischen Grundsatzproblemen und neuen Rechtsunsicherheiten, in: ZRP 1/2010, S. 14.</p>
<p>24 So auch J&ouml;rg-Uwe Hahn, zit. nach: &#8222;J&ouml;rg-Uwe Hahn: Islam-Unterricht in NRW verfassungswidrig&#8220;, Migazin v. 6.3.2012, in: <a href="http://www.migazin.de/2012/03/06/islam-unterricht-in-nrw-verfassungswidrig" target="_blank" rel="noopener">http://www.migazin.de/2012/03/06/islam-unterricht-in-nrw-verfassungswidrig</a>.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/217-vorgaenge/publikation/der-einfluss-der-tuerkisch-islamischen-ditib-auf-die-auswahl-der-religionslehrer-innen-1/">Der Einfluss der türkisch-islamischen DITIB auf die Auswahl der Religionslehrer_innen</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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		<title>Distanzierung vom gewaltorientierten Islamismus  Ansätze und Erfahrungen etablierter pädagogischer Praxis*</title>
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		<pubDate>Thu, 04 May 2017 13:18:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>In: vorg&#228;nge Nr. 217 (Heft 1/2017), S. 63-78 Der islamistische Extremismus rekrutiert und findet seine Anh&#228;nger/innen in Deutschland vor allem unter Jugendlichen und jungen Erwachsenen. In Reaktion darauf wurden in den letzten Jahren p&#228;dagogische Spezialangebote entwickelt, die junge Menschen bei einer Distanzierung von dieser Ideologie und ihren Strukturen unterst&#252;tzen sollen. Basierend auf einer Befragung von [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/217-vorgaenge/publikation/distanzierung-vom-gewaltorientierten-islamismus-ansaetze-und-erfahrungen-etablierter-paedagogischer/">Distanzierung vom gewaltorientierten Islamismus  Ansätze und Erfahrungen etablierter pädagogischer Praxis*</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>In: vorg&auml;nge Nr. 217 (Heft 1/2017), S. 63-78</p>
<p><i>Der islamistische Extremismus rekrutiert und findet seine Anh&auml;nger/innen in Deutschland vor allem unter Jugendlichen und jungen Erwachsenen. In Reaktion darauf wurden in den letzten Jahren p&auml;dagogische Spezialangebote entwickelt, die junge Menschen bei einer Distanzierung von dieser Ideologie und ihren Strukturen unterst&uuml;tzen sollen. Basierend auf einer Befragung von Praxisakteuren werden im Beitrag zentrale Ans&auml;tze vorgestellt, dahinterstehende Pr&auml;ventionslogiken analysiert und die jeweiligen Potenziale verschiedener Vorgehensweisen diskutiert. Es zeigt sich, dass mit dem etablierten Angebotsspektrum junge Menschen in unterschiedlichen Phasen der Hinwendung bzw. Einbindung in islamistische Szenen erreicht und unterst&uuml;tzt werden k&ouml;nnen &ndash; wobei die unterschiedlichen Ans&auml;tze hier je spezifische St&auml;rken und Begrenzungen aufweisen. Als eine Herausforderung wird erkennbar, das Spektrum bisher erreichter Zielgruppen zu verbreitern. Dazu gilt es unter anderem, die direkte Arbeit mit jungen Menschen, etwa durch den Ausbau sozialraum- und lebensweltorientierter Zug&auml;nge, zu st&auml;rken.</i></p>
<p>Extremistische, gewaltorientierte politische Bewegungen, die sich auf den Islam bzw. eine bestimmte Islamauslegung berufen (1), verzeichnen in Deutschland seit einigen Jahren wachsenden Zulauf. Sp&auml;testens mit dem Aufkommen des sog. &bdquo;Islamischen Staates&ldquo; (IS) und den Ausreisewellen in die syrischen und irakischen Kampfgebiete wurde deutlich, dass diese Bewegungen und ihre Botschaften vor allem unter Jugendlichen und jungen Menschen ihre Anh&auml;nger/innen finden. Vor allem der IS setzt in Europa auch sehr gezielt auf Jugendliche als Zielgruppe seiner Propaganda: mit professionellen, jugendgem&auml;&szlig; aufgemachten Videobotschaften, mit eigenen Modeaccessoires und Musikproduktionen sowie der individuellen Ansprache &uuml;ber Facebook und Youtube werden bewusst jugendspezifische Formen der Werbung und Rekrutierung gew&auml;hlt.</p>
<p>In Reaktion auf diese Entwicklungen sind in den letzten Jahren zum einen p&auml;dagogische Angebote entstanden, die mit vorbeugender Zielstellung, d.h. bevor sich junge Menschen diesen Gruppen zuwenden, mit Jugendlichen und Erwachsenen zu diesen Themen arbeiten; zum anderen wurden verschiedene Spezialangebote aufgelegt, um junge Menschen, die bereits (unterschiedlich ausgepr&auml;gte) Affinit&auml;ten zum gewaltorientierten Islamismus zeigen, in einer Distanzierung von diesen Gruppierungen und ideologischen Positionen zu unterst&uuml;tzen. &Uuml;bergeordnete Zielstellung dieser Angebote ist es, eine (weitere) Hinwendung (2) Jugendlicher und junger Menschen zu extremistischen islamistischen Str&ouml;mungen und insbesondere ihre Ausreise in die IS-Kampfgebiete zu verhindern; vereinzelt betreuen Angebote auch F&auml;lle, in denen es um das Zur&uuml;ckholen ausgereister Jugendlicher geht, bei einzelnen Angeboten umfassen die Ziele der Arbeit auch die ideologische Deradikalisierung und gesellschaftliche Re-Integration von R&uuml;ckkehrenden.</p>
<p>Diese Spezialangebote, ihre p&auml;dagogischen Antworten auf die Gef&auml;hrdung durch den gewaltorientierten Islamismus sowie die mit dieser Arbeit gewonnenen Erfahrungen sind das Thema des folgenden Beitrags. Die folgenden Ausf&uuml;hrungen konzentrieren sich hierbei auf eine &bdquo;erste Generation&ldquo; von Angeboten, die inzwischen einen gewissen Erfahrungsschatz zu dieser Arbeit aufweisen kann. (3)</p>
<p>Um diese p&auml;dagogische Arbeit fachlich einordnen zu k&ouml;nnen, wird zun&auml;chst ein kurzer &Uuml;berblick &uuml;ber den Forschungsstand zum Ph&auml;nomen gegeben. Daran anschlie&szlig;end werden in den letzten Jahren erprobte Ans&auml;tze in ihren Grundz&uuml;gen skizziert, dazu vorliegende Erfahrungen diskutiert sowie erste Einsch&auml;tzungen zu Entwicklungsperspektiven und -bedarfen formuliert.</p>
<h5>I. Stand der Forschung </h5>
<p>F&uuml;r die p&auml;dagogische Arbeit in diesem Handlungsfeld sind vor allem Studien von Interesse, die sich auf der sog. Mikro- und Mesoebene bewegen: Ansatzpunkte f&uuml;r p&auml;dagogische, d.h. auf individuelle Lern- und Ver&auml;nderungsprozesse ausgerichtete Interventionen lassen sich insbesondere aus Erkenntnissen zu Erfahrungshintergr&uuml;nden und Motivationen derjenigen ableiten, die sich gewaltorientierten islamistischen Gruppierungen anschlie&szlig;en bzw. wieder von ihnen distanzieren. Der Forschungsstand zu diesen Dimensionen des Ph&auml;nomens &bdquo;gewaltorientierter Islamismus&ldquo; ist allerdings noch sehr begrenzt. Das gilt in besonderem Ma&szlig;e f&uuml;r den deutschsprachigen Raum. Zu manchen relevanten Bereichen (wie z.B. zur Rolle fr&uuml;her familialer Erfahrungen) liegen bisher auch aus internationalen Studien keine eindeutigen empirischen Befunde vor; zu anderen Dimensionen, etwa dem Stellenwert sozio-&ouml;konomischer Marginalisierung oder der Bedeutung von Diskriminierungserfahrungen finden sich zwar in der internationalen wie in der deutschen Forschung eine Reihe von Hinweisen; doch ist die Forschungslage hier insgesamt nicht einheitlich bzw. die heterogenen Befunde verweisen darauf, dass entsprechende Belastungen nicht immer urs&auml;chlich sein m&uuml;ssen, wenn sich junge Menschen extremistischen islamistischen Str&ouml;mungen anschlie&szlig;en. (4)<br />Erkennbar wird in der Gesamtschau (5) allerdings, dass Erfahrungen der Nichtanerkennung und der Nichtzugeh&ouml;rigkeit, die aus unterschiedlichen Bereichen resultieren k&ouml;nnen, in vielen F&auml;llen eine Rolle spielen. Entsprechend lassen sich das Gemeinschaftsversprechen und die sozialen Gratifikationen, die extremistische Gruppierungen ihren Mitgliedern bieten, als ein zentrales Hinwendungsmotiv und Attraktivit&auml;tsmoment identifizieren. (6) Relativ gut belegt ist zudem, dass biografische Krisenerfahrungen eine Hinwendung zu diesen Ideologien und Szenen ausl&ouml;sen k&ouml;nnen.</p>
<p>Die bisherige Befundlage legt au&szlig;erdem nahe, dass eine Hinwendung zum gewaltorientierten Islamismus nicht als lineare Folge einer besonders intensiv praktizierten Religiosit&auml;t gedeutet werden kann: diejenigen, die sich diesen Str&ouml;mungen zuwenden, stammen h&auml;ufig aus eher s&auml;kularisierten Elternh&auml;usern, waren selbst zuvor kaum oder nicht religi&ouml;s (oder sind Konvertiten) und verf&uuml;gen oft nur &uuml;ber begrenztes religi&ouml;ses Wissen. (7)</p>
<p>Deutlich wird zudem eine spezifische Bedeutung der Jugendphase f&uuml;r diese Prozesse, sowohl das Alter als auch die Motivlagen betreffend. So wird das Einstiegsalter in diese Szenen von Sicherheitsbeh&ouml;rden und feldkundigen Expert/innen auf 16-19 Jahre (mit sich verj&uuml;ngender Tendenz) gesch&auml;tzt. (8) Aber auch unter denjenigen, die sich tats&auml;chlich zur Ausreise in den &bdquo;Dschihad&ldquo; entschlie&szlig;en, ist ein deutliche Mehrheit im Jugend- oder Jungerwachsenenalter; die j&uuml;ngsten aus Deutschland Ausgereisten waren sicherheitsbeh&ouml;rdlichen Erkenntnissen zufolge erst 13 und 14 Jahre alt.</p>
<p>Dar&uuml;ber hinaus zeigt sich auch eine Relevanz von Motiven und Faktoren, die in der Jugendphase einen besonderen Stellenwert haben. Zu nennen ist hier zum einen eine bewusst provokative Abgrenzung von der Elterngeneration und der Mehrheitsgesellschaft sowie eine Suche nach Grenzerfahrungen und Abenteuer (vor allem bei jungen M&auml;nnern auch die Faszination des K&auml;mpfens selbst); zum anderen wird erkennbar, dass die islamistische Ideologie mit ihren strikten Vorgaben und klaren Gut-B&ouml;se-Dichotomien sowie ihren vermeintlich h&ouml;heren Zielen bei manchen Jugendlichen aus einer adoleszenzspezifischen Orientierungs- und Sinnsuche heraus ihre spezifische Attraktivit&auml;t zu entfalten vermag. (9) Neben idealistischen Motiven wie der Unterst&uuml;tzung der syrischen Zivilbev&ouml;lkerung erweist sich hier v.a. bei jungen M&auml;nnern das Bild des heroischen K&auml;mpfers f&uuml;r eine edle Sache als bedeutsam.</p>
<p>Nicht zuletzt verweisen die vorliegenden, unterschiedliche Aspekte und Ursachenkonstellationen beleuchtenden Studien auf die Vielschichtigkeit und individuelle Spezifik von Hinwendungs- und Radikalisierungsverl&auml;ufen.</p>
<p>Prozesse der L&ouml;sung von extremistisch-islamistischen Ideologien, Gruppierungen und Verhaltensweisen (sog. kognitive und habituelle Deradikalisierung (10)) sind bisher noch deutlich weniger erforscht. Die Forschung zu Rechtsextremismus liefert jedoch Hinweise, dass f&uuml;r Losl&ouml;sungsprozesse das zunehmende Alter der Akteure, Ersch&ouml;pfung und der Wunsch nach Normalit&auml;t eine Rolle spielen k&ouml;nnen; als bedeutsam erweisen sich hier auch berufliche Perspektiven, famili&auml;re Gr&uuml;nde oder auch die Wahrnehmung von Widerspr&uuml;chen zwischen den propagierten Zielen der Bewegung und dem Verhalten ihrer Protagonisten bzw. den Mitteln, die zum Verfolgen dieser Ziele eingesetzt werden. Die vorliegende Forschung zu Ausstiegen aus extremistischen Szenen verweist au&szlig;erdem darauf, dass der Aufbau bzw. die Reaktivierung alternativer Sozialbez&uuml;ge, Anerkennungserfahrungen in anderen Kontexten, aber auch der konsequente Abbruch von Szenekontakten sowie habituelle Ver&auml;nderungen (z.B. das Ablegen von szenetypischer Kleidung) Distanzierungsprozesse bef&ouml;rdern k&ouml;nnen. (11) Vereinzelt finden sich Hinweise, dass das religi&ouml;se Moment im Islamismus, insbesondere die Jenseitsorientierung und die damit verkn&uuml;pften Versprechungen bzw. Drohungen, eine Losl&ouml;sung zu erschweren vermag und insofern ein &#8211; im Vergleich mit anderen Extremismen &#8211; spezifisches Distanzierungshindernis sein k&ouml;nnte. (12)</p>
<h5>II. P&auml;dago&shy;gi&shy;sche Antworten der Distan&shy;zie&shy;rungs&shy;a&shy;r&shy;beit </h5>
<p>Dieser Komplexit&auml;t und individuellen Unterschiedlichkeit von Hinwendungs- und Distanzierungsdynamiken begegnen Angebote, die junge Menschen bei einer Distanzierung vom gewaltorientierten Islamismus unterst&uuml;tzen wollen, mit Ans&auml;tzen und Methoden, die an den je spezifischen Fallkonstellationen ansetzen. Dabei lassen sich in der bisher etablierten Angebotslandschaft im Wesentlichen zwei Typen von Angeboten unterscheiden, die mit unterschiedlichen Hauptzielgruppen arbeiten:</p>
<blockquote>
<p class="bodytext">a) &nbsp;die Arbeit mit dem sozialen Nahfeld (potenziell) gef&auml;hrdeter Personen und
</p>
<p class="bodytext">b) &nbsp;die direkte Arbeit mit Jugendlichen und jungen Menschen. </p>
</blockquote>
<p>In der Praxis vermischen sich diese beiden Angebotstypen insofern, als einige Angebote beide Ans&auml;tze verfolgen. Dar&uuml;ber hinaus bieten viele Angebote zus&auml;tzlich zu ihren Kernaufgaben Fortbildungen f&uuml;r Multiplikator/innen und Informationsveranstaltungen an, die der Bekanntmachung der Angebote dienen, mit denen sie de facto aber auch generelle Aufkl&auml;rungs- und Sensibilisierungsfunktionen im Themenfeld &uuml;bernehmen (sog. &bdquo;Universalpr&auml;vention&ldquo;).<br />Dennoch zeigt sich in den einzelnen Angeboten meist eine deutliche Schwerpunktsetzung in der Arbeit entweder mit dem sozialen Nahfeld oder mit den Jugendlichen (13) selbst. Diese beiden Angebotstypen sollen im Folgenden in ihren wesentlichen Handlungslogiken und Vorgehensweisen skizziert werden.</p>
<h2 class="auto-created">Pr&auml;ventionslogiken</h2>
<p>Bei Angeboten, die mit dem sozialen Nahfeld arbeiten, bilden die sozialen und hier insbesondere die famili&auml;ren Beziehungen der Jugendlichen den zentralen Ansatzpunkt der Arbeit. Zum einen gelten sie als Ressource im Distanzierungsprozess: Sie werden als bedeutsames &bdquo;emotionales Band&ldquo; erachtet, das genutzt werden kann, um Jugendliche vor einer st&auml;rkeren Verstrickung in diese Szenen oder gar vor einer Ausreise zu bewahren (bzw. bei Jugendlichen, die bereits ausgereist sind, R&uuml;ckkehrimpulse zu setzen). Zum anderen werden sie aber auch als potenzieller Bestandteil des Ursachengeflechts gesehen, aus dem heraus eine Anf&auml;lligkeit f&uuml;r islamistischen Extremismus erwachsen kann. Interpersonale, speziell famili&auml;re Konflikte und hinwendungsf&ouml;rdernde Beziehungsdynamiken werden deshalb, sofern sie in der Begleitung erkennbar werden, selbst zum Gegenstand der Beratungsarbeit.</p>
<p>Die Arbeit beinhaltet deshalb zum einen ganz konkrete Verhaltenstipps, wie &ndash; in welcher Weise und mit welchen Inhalten &ndash; das Gespr&auml;ch mit den betroffenen Jugendlichen aufrechterhalten bzw. wieder aufgenommen werden kann (diese Fragen sind vor allem bei ausgereisten Jugendlichen sowie bei Jugendlichen, die als konkret ausreisegef&auml;hrdet gelten, von gro&szlig;er Bedeutung). Ein Schwerpunkt liegt aber auch darauf, gemeinsam mit den Beratungssuchenden bestehende Konflikte und problematische Beziehungsdynamiken herauszuarbeiten, L&ouml;sungen f&uuml;r einen alternativen Umgang zu entwickeln und die Kommunikation zwischen den Beteiligten wieder zu verbessern &ndash; und auf diese Weise das emotionale Band zwischen den Akteuren zu st&auml;rken. Dies kann auch bedeuten, dass Angeh&ouml;rige lernen, streng religi&ouml;se (aber nicht extremistische) Orientierungen und Praxen von Jugendlichen zu akzeptieren und einen konstruktiven Umgang damit zu finden.</p>
<p>Zum Teil fungieren Beratungssuchende aus dem sozialen Nahfeld zudem als &bdquo;Mittelspersonen&ldquo;, mit deren Hilfe tragf&auml;hige Alternativen (Freizeitangebote, Hilfen beim Einstieg in Ausbildung und Beruf etc.) f&uuml;r die Jugendlichen identifiziert und &ndash; unter Einbindung entsprechender Kooperationspartner &ndash; erschlossen werden. Anders als in der direkten Arbeit mit den Jugendlichen (s.u.) stehen derartige Unterst&uuml;tzungsaktivit&auml;ten jedoch nicht im Vordergrund der Arbeit. <br />Gearbeitet wird hier vor allem mit Eltern (insbesondere M&uuml;ttern) und anderen Familienangeh&ouml;rigen, aber auch mit Freunden und in Einzelf&auml;llen &ndash; wenn eine enge Beziehung zu den Jugendlichen besteht &ndash; auch mit professionellen Akteurinnen/Akteuren (v.a. Lehrer/innen, Schulsozialarbeiter/innen) aus dem Umfeld der Jugendlichen.</p>
<p>In der direkten Arbeit mit Jugendlichen bildet die Annahme, dass jugendliche Hinwendungen zum gewaltorientierten Islamismus spezifische Bed&uuml;rfnisse erf&uuml;llen und aus je spezifischen biografischen Erfahrungen und Konstellationen heraus erkl&auml;rt werden m&uuml;ssen, einen wesentlichen Ausgangspunkt der Arbeit. Als relevante Einfl&uuml;sse werden hier neben famili&auml;ren Belastungen vor allem gesellschaftliche Marginalisierung und Diskriminierungserfahrungen, aber auch adoleszente Sinnsuche erachtet. Dementsprechend wird es als wesentlich angesehen, diese Bed&uuml;rfnisse und Erfahrungen den Jugendlichen bewusst zu machen bzw. sie im gemeinsamen Gespr&auml;ch zu bearbeiten. Davon ausgehend sollen Ver&auml;nderungen angeregt und &ndash; auch unter Einbindung anderer professioneller Akteure &ndash; unterst&uuml;tzt werden. Ma&szlig;nahmen k&ouml;nnen hier &ndash; je nach konkreter Fallkonstellation &ndash; die Erarbeitung sozialer Alternativen (z.B. Aufbau bzw. Reaktivierung von Beziehungen jenseits der Szene), das Erschlie&szlig;en von Zukunftsperspektiven (Unterst&uuml;tzung beim &Uuml;bergang in Ausbildung und Beruf) sowie die Aufarbeitung biografischer Belastungen und erlebter Diskriminierungen umfassen. Weiteres Ziel und Bestandteil der Arbeit ist die Schw&auml;chung der ideologischen Bindung der Jugendlichen. Ein wichtiger Ansatzpunkt ist hier die Beobachtung, dass die Jugendlichen in religi&ouml;sen Fragen h&auml;ufig unwissend sind. Durch Informationen &uuml;ber den Islam, Aufzeigen von verk&uuml;rzten Auslegungen, Konfrontation mit Widerspr&uuml;chen im eigenen Verhalten (&bdquo;Einpflanzen von Paradoxen&ldquo;) sollen Unsicherheit und Zweifel ausgel&ouml;st und so Distanzierungsimpulse gesetzt bzw. verst&auml;rkt werden.</p>
<p>Zielgruppen sind junge Menschen, die sich in unterschiedlichsten Phasen der Hinwendung zu bzw. Involviertheit in gewaltorientierte, islamistische Str&ouml;mungen befinden bzw. die von ihrer Umwelt entsprechend wahrgenommen werden (es deshalb aber nicht zwangsl&auml;ufig auch sind!). Relevante Bezugspersonen und Akteure aus dem sozialen Umfeld in die Arbeit einzubeziehen, ist h&auml;ufig auch (angestrebter) Bestandteil der Arbeit, aber im Zentrum steht die Arbeit mit den Jugendlichen selbst.</p>
<h2 class="auto-created">Gemeinsame Grund&shy;prin&shy;zi&shy;pien und Kernele&shy;mente der Arbeit</h2>
<p>Trotz verschiedener Zielgruppen und damit verbundener unterschiedlicher Schwerpunktsetzungen in Ursachenannahmen und Vorgehensweisen sind f&uuml;r die bisher etablierten Angebote eine Reihe gemeinsamer Kernelemente und Grundprinzipien kennzeichnend.</p>
<p>So sehen sich alle Angebote vor der Aufgabe zu entscheiden, ob in einem Fall, der ihnen zur Kenntnis gelangt, tats&auml;chlich eine Hinwendung- und Radikalisierungsgefahr besteht, die eine l&auml;ngerfristige Begleitung durch ein entsprechendes Spezialangebot erforderlich macht. Bei dieser Falleinsch&auml;tzung st&uuml;tzen sich die Akteure auf im Projekt vorhandenes (z.T. schriftlich fixiertes) Erfahrungswissen zu Gef&auml;hrdungs- und Radikalisierungshinweisen, wobei die Einsch&auml;tzung jeweils unter Einbeziehung der aktuellen Lebensumst&auml;nde wie auch der biografischen Hintergr&uuml;nde erfolgt. Standardisierte Verfahren wie Checklisten kommen nicht zum Einsatz; in den etablierten Angeboten besteht Konsens dar&uuml;ber, dass keine eindeutigen Indikatoren bestimmbar seien und es stets der vertieften Betrachtung der konkreten Einzelfallkonstellation bedarf, um m&ouml;gliche Hinweise einordnen zu k&ouml;nnen.</p>
<p>Damit Beratungswillige in eine Fallbetreuung aufgenommen werden, m&uuml;ssen allerdings nicht in allen Angeboten bereits inhaltliche Affinit&auml;ten oder soziale Bez&uuml;ge der Jugendlichen zu problematischen Szenen erkennbar sein. In einigen Angeboten, die mit dem sozialen Nahfeld arbeiten, gilt eine f&uuml;r eine Betreuung relevante Gef&auml;hrdungskonstellation auch dann als gegeben, wenn Jugendliche sich (nicht extremistischen) islamischen &Uuml;berzeugungen und Glaubenspraxen zuwenden und ihr Umfeld, vor allem die Eltern, mit Ablehnung reagieren.</p>
<p>In der Fallbetreuung selbst haben in beiden Arbeitsfeldern biografisch orientierte Arbeitsweisen einen hohen Stellenwert. Die Auseinandersetzung mit den individuellen bzw. famili&auml;ren Biografien der Beratungsnehmenden dient dabei zum einen der Analyse von Erfahrungshintergr&uuml;nden und Problemkonstellationen, die im konkreten Fall die Hinwendung zum gewaltorientierten Islamismus beg&uuml;nstigt und bef&ouml;rdert haben (bzw. bef&ouml;rdern k&ouml;nnten). Darauf aufbauend werden, ausgerichtet auf den jeweiligen Einzelfall, die Schwerpunkte der Betreuung einschlie&szlig;lich der evtl. Einbindung externer Hilfen (s.u.) bestimmt. Zum anderen ist die gemeinsame Thematisierung und Reflexion biografischer Erfahrungen ein zentraler Aspekt der Distanzierungsarbeit selbst: Durch das Bewusstmachen problematischer Erfahrungen und ihrer Zusammenh&auml;nge mit aktuellen Hinwendungsprozessen soll der Weg zu alternativen Umgangsweisen miteinander (Arbeit mit dem sozialen Nahfeld) bzw. zu weniger selbst- und fremdsch&auml;digenden Anerkennungsquellen und Zugeh&ouml;rigkeitsoptionen (direkte Arbeit mit jungen Menschen) freigelegt werden.</p>
<p>Die Einbindung externer Akteure in die Fallbetreuung sowie die damit verbundene Netzwerkpflege ist ein weiteres zentrales Element beider Ans&auml;tze. Bedeutsamen Stellenwert hat in beiden Angebotstypen die Zusammenarbeit mit therapeutischen Akteuren und Jugend&auml;mtern; vor allem dort, wo mit Jugendlichen gearbeitet wird, sind zudem Kooperationen mit Schulen, Berufsberatungsstellen und Sportvereinen sowie mit religi&ouml;sen Autorit&auml;ten (Imamen, Moscheegemeinden) von hoher Relevanz. Sofern m&ouml;glich und verf&uuml;gbar werden au&szlig;erdem (ideologisch nicht belastete) Freunde und andere Vertrauenspersonen involviert.</p>
<h2 class="auto-created">Zielgruppengewinnung</h2>
<p>Deutliche Unterschiede zeigen sich dagegen in den angewandten Strategien der Zielgruppenansprache.</p>
<p>Ans&auml;tze, die mit dem sozialen Nahfeld arbeiten, sind darauf angewiesen, dass sich die Beratungssuchenden selbst &ndash; per Telefon oder E-Mail &ndash; bei ihnen melden, teilweise existieren Hotlines, die f&uuml;r mehrere Angebote eine Anlauf- und Weitervermittlungsfunktion &uuml;bernehmen. Um das Angebot bekannt zu machen, ist &Ouml;ffentlichkeitsarbeit in Form von Internetauftritten, Flyern und gezielter Medienarbeit, aber auch durch Vernetzung mit lokalen Akteuren des Bildungs- Jugendhilfe und Sozialsystems und mit Sicherheitsbeh&ouml;rden ein wichtiger Bestandteil dieser Arbeit.&nbsp;</p>
<p>Auch in der direkten Arbeit mit jungen Menschen ist die Kontaktaufnahme durch die Ratsuchenden selbst ein m&ouml;glicher Weg der Zielgruppengewinnung. Angebote, die auf diesen Zugang setzen, bieten in der Regel ein breiteres Beratungs- und Hilfespektrum jenseits der Extremismusproblematik (z.B. Beratung zu Diskriminierungserfahrungen oder zu Religion allgemein) an, um f&uuml;r junge Menschen als Ansprechpartner attraktiv zu sein. Au&szlig;erdem sind sie bestrebt, das Angebot &uuml;ber eine Pr&auml;senz im Sozialraum potenzieller Zielgruppen, etwa &uuml;ber Aktivit&auml;ten der Jugendsozialarbeit (durch das Angebot selbst oder durch seinen Tr&auml;ger) bekannt zu machen. Eine weitere praktizierte Strategie ist eine pro-aktive Ansprache von Jugendlichen durch die Angebote. In diesen F&auml;llen treten die Mitarbeitenden eines Beratungsangebots an Jugendliche heran, die ihnen &ndash; seitens des sozialen Umfelds, aber auch von Sicherheitsbeh&ouml;rden &ndash; als &bdquo;problematisch&ldquo; gemeldet werden und versuchen, diese f&uuml;r eine Zusammenarbeit zu gewinnen.</p>
<h5>III. Erfahrungen</h5>
<p>Aufgrund der Erfahrungen, die mit den skizzierten Ans&auml;tzen gesammelt wurden, lassen sich erste Schlussfolgerungen in Bezug auf gelingende Aspekte dieser Arbeit wie auch auf ungel&ouml;ste Herausforderungen bzw. Begrenzungen aktueller Vorgehensweisen ziehen.</p>
<h2 class="auto-created">Zielgruppenerreichung</h2>
<p>Die in den Interviews gemachten Angaben und geschilderten F&auml;lle verweisen darauf, dass mit den aktuell praktizierten Zug&auml;ngen Jugendliche in unterschiedlichen Phasen der Affinisierung und Einbindung in islamistische Szenen sowohl indirekt &ndash; &uuml;ber die Arbeit mit dem sozialen Nahfeld &ndash; als auch direkt erreicht werden. (14)</p>
<p>So verzeichnen Angebote, die mit dem sozialen Nahfeld arbeiten, inzwischen ein sehr hohes Meldeaufkommen. Meldungen erfolgen zudem fr&uuml;hzeitiger bzw. aufgrund weniger spezifischer Hinweise als in der Anfangszeit der Arbeit, als F&auml;lle h&auml;ufig erst gemeldet wurden, wenn Ausreisen kurz bevorstanden oder bereits stattgefunden hatten. <br />Zug&auml;nge gelingen aber auch &uuml;ber beide praktizierten Wege in der direkten Arbeit mit Jugendlichen. Dabei hat es sich in verschiedener Hinsicht als bedeutsam erwiesen, dass die Angebote bzw. die Mitarbeitenden bei der Ansprache der Jugendlichen Bez&uuml;ge zu deren Lebenswelten aufweisen oder herzustellen verm&ouml;gen.</p>
<p>So ist es f&uuml;r einen gelingenden Erstkontakt und f&uuml;r den Vertrauensaufbau f&ouml;rderlich, wenn Jugendliche bei Projektmitarbeitenden einen gemeinsamen Erfahrungshorizont wahrnehmen bzw. voraussetzen k&ouml;nnen. Besonders betonen die Befragten in diesem Zusammenhang die Bedeutung eines Migrationshintergrundes oder muslimischen Hintergrundes von Fachkr&auml;ften; einzelnen Akteuren zufolge vermag aber auch eine lebensweltliche N&auml;he aufgrund von Alter und (jugendkulturellem) Habitus entsprechende Br&uuml;cken zu schlagen. Das Geschlecht der Mitarbeitenden ist erfahrungsgem&auml;&szlig; im Zugang zu m&auml;nnlichen Jugendlichen nicht entscheidend; als hoch relevant erweist sich jedoch f&uuml;r die Erreichung von (und Arbeit mit) M&auml;dchen und jungen Frauen, dass es weibliche Ansprechpartnerinnen in den Angeboten gibt.</p>
<p>Zudem gelingt es mit der Strategie einer bed&uuml;rfnis- und lebensweltorientierten Ansprache (breiteres Beratungsspektrum, Pr&auml;senz im Sozialraum) dass sich Jugendliche auch aus eigener Initiative an die Angebote wenden. D.h. mit entsprechend ausgerichteten Angeboten k&ouml;nnen Jugendliche auch ohne Vermittlung &uuml;ber hinweisgebende Dritte erreicht werden. (15) Im Gesamtfeld der etablierten Angebotspraxis wird dieser Zugang allerdings nur von einer Minderheit von Angeboten praktiziert; der Gro&szlig;teil der &#8211; direkt oder indirekt &ndash; betreuten F&auml;lle kommt &uuml;ber Fallmeldungen von Dritten zustande.</p>
<p>Insgesamt wird im Rahmen der etablierten Ans&auml;tze den Interviewangaben zufolge ein Spektrum von (potenziell) Einstiegsgef&auml;hrdeten &uuml;ber st&auml;rker Involvierte und Ausreisewillige bis hin zu R&uuml;ckkehrern erreicht. Zu den jeweiligen Anteilen dieser Gruppen sind f&uuml;r die Arbeit mit dem sozialen Nahfeld keine Angaben verf&uuml;gbar; in der direkten Arbeit mit Jugendlichen zeigt sich ein st&auml;rkerer Schwerpunkt auf Jugendlichen im Ann&auml;herungsprozess (u.a. auch deshalb, weil ein Teil der Angebote nicht mit R&uuml;ckkehrern, z.T. auch nicht mit stark Involvierten arbeitet).</p>
<h2 class="auto-created">Distan&shy;zie&shy;rungs&shy;er&shy;folge </h2>
<p>Nicht immer gelingt es allerdings, nach einer Kontaktaufnahme auch produktive Arbeitsbeziehungen aufzubauen. So sind einige Eltern nicht bereit, sich auf eine (kritische) Thematisierung der eigenen Familienstrukturen einzulassen und brechen die Beratung ab; umgekehrt beenden in manchen F&auml;llen auch Berater/innen eine Fallbetreuung, wenn aus ihrer Sicht keine ausreichende Mitwirkungs- und Ver&auml;nderungsbereitschaft bei den Angeh&ouml;rigen besteht. Auch k&ouml;nnen dort, wo Arbeitsbeziehungen etabliert wurden, nicht immer Ausreisen verhindert oder sonstige Stabilisierungs- und Distanzierungsprozesse erreicht werden.</p>
<p>Doch k&ouml;nnen alle Befragten von positiven Entwicklungen und Erfolgen berichten, zu denen es im Rahmen von Fallbetreuungen kam. Genannt werden Ann&auml;herungen an problematische Gruppierungen und Personen, die unterbrochen wurden sowie Ausreiseabsichten, die (bisher) nicht realisiert wurden, aber auch die Verbesserung potenziell hinwendungsf&ouml;rdernder Konfliktsituationen. In Einzelf&auml;llen konnte auch das Zur&uuml;ckholen ausgereister Jugendlicher erfolgreich unterst&uuml;tzt werden.</p>
<p>Hinsichtlich der Stabilit&auml;t der erreichten Distanzierungserfolge sind die Aussagen allerdings insgesamt eher zur&uuml;ckhaltend. So wird in der Regel nicht von &bdquo;abgeschlossenen&ldquo;, sondern nur von &bdquo;ruhenden&ldquo; F&auml;llen gesprochen, in denen f&uuml;r den gegenw&auml;rtigen Zeitpunkt nicht von einer Selbst- und Fremdgef&auml;hrdung ausgegangen werden muss.</p>
<h2 class="auto-created">Familien als Ressource</h2>
<p>Als bedeutsame Ressource f&uuml;r die Arbeit in diesem Handlungsfeld haben sich die Familien, vor allem Eltern (und hier insbesondere M&uuml;tter) erwiesen. Sie sind zum einen die gr&ouml;&szlig;te fallmeldende Gruppe und damit sowohl in der Arbeit mit dem sozialen Nahfeld wie auch in Angeboten, die Jugendliche aufgrund von Fallmeldungen kontaktieren, von entscheidender Bedeutung f&uuml;r den Zielgruppenzugang. Zum anderen zeigen Familienangeh&ouml;rige in diesem Arbeitsfeld &ndash; anders als etwa in der Arbeit zu Rechtsextremismus, wo die Familie h&auml;ufig als nicht verf&uuml;gbare Ressource geschildert wird &ndash; eine relativ hohe Mitwirkungsbereitschaft. Sie sind deshalb auch ein wichtiger Ansatzpunkt und Partner in der Fallbetreuung selbst. Als besonders bedeutsam erweisen sich der Zugang &uuml;ber die Familie und die Arbeit &uuml;ber die famili&auml;re Bindung bei ausgereisten Jugendlichen, die &uuml;ber andere Wege nicht mehr erreichbar sind.</p>
<h2 class="auto-created">Begren&shy;zungen und Schwie&shy;rig&shy;keiten</h2>
<p>Die zentrale Rolle, die Familien im Zugang spielen, verweist zugleich auf Zielgruppen, die durch das etablierte Angebotsspektrum bisher weniger gut erreicht werden. Dazu geh&ouml;ren Jugendliche, deren Familien kein Problem mit ihren Orientierungen haben (diese ggf. sogar teilen) oder &ndash; wie etwa im Fall unbegleiteter minderj&auml;hriger Fl&uuml;chtlinge &ndash; in ihrem Leben nicht (mehr) pr&auml;sent sind. Der Ansatz, &uuml;ber die Familien indirekt jugendliche Distanzierungsprozesse zu unterst&uuml;tzen, st&ouml;&szlig;t dar&uuml;ber hinaus dort an Grenzen, wo Familien nicht bereit oder (z.B. aufgrund kultureller, sprachlicher, schichtbedingter Barrieren) nicht in der Lage sind, sich auf den &#8211; f&uuml;r die Arbeit mit dem sozialen Nahfeld zentralen &#8211; Ansatz der (kritischen) Reflexion eigener famili&auml;rer Verh&auml;ltnisse einzulassen.</p>
<p>Zudem gilt die gute Erreichbarkeit von Angeh&ouml;rigen nicht f&uuml;r alle Bev&ouml;lkerungsgruppen. So sind unter den Meldenden Eltern von Konvertiten stark &uuml;berproportional vertreten, d.h. Jugendliche aus muslimischen Familien werden &uuml;ber diesen Zugang deutlich weniger erreicht. M&ouml;gliche Gr&uuml;nde hierf&uuml;r k&ouml;nnten sprachliche Zugangsbarrieren sein, aber auch h&ouml;here Hemmschwellen seitens muslimischer Familien, Hilfsangebote zu diesem Thema zu nutzen &ndash; zumal, wenn diese durch die Mehrheitsgesellschaft offeriert werden. (16)</p>
<p>Aber auch in der Fallbetreuung weist die Arbeit &uuml;ber Familien &ndash; neben den genannten St&auml;rken des Ansatzes &ndash; spezifische Begrenzungen auf. So beinhaltet die &uuml;ber die Elternperspektive vermittelte Sicht auf den Jugendlichen bzw. auf die Fallkonstellation eben auch, dass andersgelagerte Problematiken jenseits des famili&auml;ren Rahmens, ebenso wie andere Perspektiven und Relevanzsetzungen der Jugendlichen, weniger gut in den Blick geraten.</p>
<p>Au&szlig;erdem erscheint der Ansatz, Distanzierungen von extremistischen Milieus &uuml;ber eine St&auml;rkung famili&auml;rer Bindungen und die Re-Integration in famili&auml;re Systeme zu erreichen, zwar in akuten Gef&auml;hrdungssituationen plausibel; doch steht diese Zielstellung auch in einem Spannungsverh&auml;ltnis zu adoleszenten Abl&ouml;sungsdynamiken und -notwendigkeiten, weshalb sie m&ouml;glicherweise nicht in allen F&auml;llen die geeignetste Antwort darstellt.</p>
<p>Diese Schwierigkeiten stellen sich in Ans&auml;tzen, die direkt mit Jugendlichen arbeiten, so nicht. Diese Ans&auml;tze k&ouml;nnen zudem, sofern sie Wege der Ansprache jenseits des Elternhauses nutzen, Zug&auml;nge auch zu anderen, &uuml;ber den elternzentrierten Ansatz bisher weniger gut erreichten Zielgruppen er&ouml;ffnen. Das gilt insbesondere dann, wenn sie in Sozialr&auml;umen mit entsprechenden Bev&ouml;lkerungsgruppen angesiedelt sind. Allerdings ist anzunehmen, dass diese Ans&auml;tze eine vergleichsweise kleinere betreuungsrelevante Zielgruppe erreichen bzw. diese zu erreichen im Rahmen dieser Ans&auml;tze vergleichsweise zeit- und ressourcenintensiver ist. (17) Die bisher in der Arbeit mit jugendlichen Zielgruppen praktizierten Ans&auml;tze geraten au&szlig;erdem dort an Grenzen, wo Jugendliche nicht im lokalen Sozialraum erreichbar sind &ndash; entweder weil sie &ouml;ffentliche R&auml;ume und &ouml;ffentlich zug&auml;ngliche Angebote (noch) nicht nutzen oder nur wenig nutzen (M&auml;dchen aus traditionellen, streng religi&ouml;sen Familien, jugendliche Fl&uuml;chtlinge), oder weil sie in diesen R&auml;umen nicht mehr erreichbar sind (Ausgereiste).</p>
<h2 class="auto-created">Spezifische Heraus&shy;for&shy;de&shy;rungen des Handlungs&shy;feldes</h2>
<p>Vergleicht man die bisher entwickelten Ans&auml;tze in diesem Handlungsfeld mit der seit vielen Jahren praktizierten Distanzierungs- und Ausstiegsarbeit im Feld des Rechtsextremismus, dann zeigen sich deutliche Parallelen hinsichtlich Pr&auml;ventionslogiken und zu bearbeitender Herausforderungen. (18) Die Arbeit kann deshalb in verschiedener Hinsicht von den Erfahrungen profitieren, die in der Arbeit mit rechtsextrem orientierten bzw. gef&auml;hrdeten Jugendlichen gesammelt wurden. (19) Allerdings ist dieses Handlungsfeld auch durch Spezifika gepr&auml;gt, die Praktiker/innen vor eigene Herausforderungen stellen.</p>
<p>Zu nennen ist hier zun&auml;chst die territoriale Distanz der IS-Kampfgebiete, die Praxisakteure nicht nur mit spezifischen Schwierigkeiten konfrontiert, wenn Jugendliche ausgereist und somit nicht mehr direkt erreichbar sind (s.o.). Die r&auml;umliche Entfernung, verbunden mit der starken Abschottung und Kontrolle dorthin Ausgereister, stellt auch eine besondere Schwierigkeit in der inhaltlichen Auseinandersetzung mit gef&auml;hrdeten Jugendlichen dar, da sie den Wahrheitsgehalt der IS-Propaganda &uuml;ber die dortigen Lebensbedingungen nur schwer &uuml;berpr&uuml;fbar macht. In den sozialen Medien verbreitete positive Berichte &uuml;ber das Leben unter IS-Herrschaft genie&szlig;en unter den Jugendlichen h&auml;ufig hohe Glaubw&uuml;rdigkeit, zumal wenn sie von gleichaltrigen Ausreisenden verfasst wurden. Praktiker/innen f&auml;llt es demgegen&uuml;ber schwer, diese Aussagen zu entkr&auml;ften, da ihnen keine vergleichbare Authentizit&auml;t zugebilligt wird.</p>
<p>Als besondere Herausforderung und Distanzierungshemmnis erweist sich zudem der Jenseitsbezug der Ideologie, da sich die in Aussicht gestellten Belohnungen bzw. Bestrafungen in einem &bdquo;Leben nach dem Tod&ldquo; ebenfalls einer &Uuml;berpr&uuml;fung und damit m&ouml;glichen Widerlegung entziehen. Insbesondere zu diesen Themen hat es sich als hilfreich erwiesen, wenn Fachkr&auml;fte entweder selbst &uuml;ber fundiertes religi&ouml;ses Wissen verf&uuml;gen oder aber dieses Wissen durch Externe einbinden, um die Legitimit&auml;t islamistischer Islamauslegungen glaubhaft hinterfragen zu k&ouml;nnen.</p>
<p>Nicht zuletzt ist als ein Spezifikum eine im Vergleich zum Rechtsextremismus erh&ouml;hte Gef&auml;hrdungswahrnehmung zu nennen, die dieses Handlungsfeld pr&auml;gt. Diese speist sich aus der Ausreiseoption und den damit verbundenen Gefahren f&uuml;r die Jugendlichen, aus einer erh&ouml;hten (auch medial vermittelten) gesellschaftlichen Bedrohungswahrnehmung infolge der j&uuml;ngsten Terroranschl&auml;ge, aber auch aus aktuell stark polarisierten Debatten um &bdquo;Einwanderung&ldquo; und &bdquo;Islam&ldquo;, die dieses Wahrnehmung mit befeuern und denen viele Fachkr&auml;fte im Hinblick auf Hinwendungs- und Radikalisierungsprozesse zugleich selbst ein hohes Gef&auml;hrdungspotenzial zuweisen. Diese hohe Gef&auml;hrdungswahrnehmung schl&auml;gt sich einerseits in einem erh&ouml;hten Meldeverhalten und einer vergleichsweise gr&ouml;&szlig;eren Mitwirkungsbereitschaft bestimmter Akteure nieder; sie erzeugt andererseits aber auch einen erh&ouml;hten Verantwortungs- und Handlungsdruck gegen&uuml;ber den Angeboten bzw. ihren Mitarbeitenden.(20)</p>
<h5>IV. Fazit und Ausblick </h5>
<p>In relativ kurzer Zeit haben sich in diesem hoch komplexen Handlungsfeld Angebotsstrukturen entwickelt, in denen mit oft begrenzten Ressourcen ein insgesamt beachtliches Aufgabenspektrum bew&auml;ltigt wird. Angebote der Distanzierungsarbeit leisten De-Eskalationsarbeit in famili&auml;ren Situationen, die problematische Entwicklungen vorantreiben k&ouml;nnten, setzen sich mit Jugendlichen selbst, ihren &Uuml;berzeugungen und Erfahrungen auseinander, unterst&uuml;tzen bei sozialer und beruflicher Integration, leisten akute Krisenintervention bei Ausreisegef&auml;hrdeten, begleiten Bem&uuml;hungen, Ausgereiste zur&uuml;ckzuholen und betreuen Familien, deren ausgereiste Kinder umgekommen sind. Dar&uuml;ber hinaus leisten sie durch Aufkl&auml;rungs- und Informationsarbeit einen Beitrag zu Bestrebungen, f&uuml;r problematische Entwicklungen zu sensibilisieren, aber auch unbegr&uuml;ndete Bef&uuml;rchtungen sowie Vorbehalte gegen&uuml;ber dem Islam abzubauen.&nbsp;</p>
<p>Die mit dieser Arbeit gewonnenen Erfahrungen zeigen, dass es unterschiedlicher Ans&auml;tze und Zug&auml;nge bedarf, um die verschiedenen in diesem Handlungsfeld relevanten Zielgruppen zu erreichen und den divergierenden Anforderungen in der Arbeit mit diesen Rechnung zu tragen. Die in den letzten Jahren etablierten Ans&auml;tze der Arbeit mit dem sozialen Nahfeld und der direkten Arbeit mit Jugendlichen besitzen hier je spezifische St&auml;rken und k&ouml;nnen jeweils mit Blick auf ihre Zielstellungen Erfolge aufweisen.</p>
<p>Als Herausforderung f&uuml;r die zuk&uuml;nftige Arbeit kristallisiert sich vor allem heraus, Zug&auml;nge zu bestimmten, bisher weniger gut erreichten Zielgruppen zu verbessern. In der Arbeit mit dem sozialen Nahfeld gilt es zu diesem Zweck, Zugangsbarrieren und bestehende Hemmschwellen muslimischer Familien bzw. von Familien mit Migrationshintergrund gegen&uuml;ber den Angeboten weiter abzubauen. M&ouml;gliche Ansatzpunkte k&ouml;nnten eine verst&auml;rkte Vernetzung mit religi&ouml;sen und ethnischen Communities und die Einbindung sogenannter &bdquo;Br&uuml;ckenpersonen&ldquo; in der Ansprache sein oder auch die Realisierung von Tandemprojekten mit Akteuren aus diesen Communities. Auch w&auml;re zu pr&uuml;fen, ob die Auffindbarkeit von Angeboten im Internet bei Suchen in nichtdeutscher Sprache ggf. noch verbessert werden k&ouml;nnte. In der direkten Arbeit mit Jugendlichen w&auml;ren zum einen solche Ans&auml;tze breiter auszubauen und l&auml;ngerfristiger zu verankern, die (potenziell) gef&auml;hrdete Zielgruppen &uuml;ber andere jugendliche Sozialisationsr&auml;ume jenseits des Elternhauses (Freizeit- und peer-Kontexte; Moscheegemeinden) zu erreichen suchen. (21) Um Zielgruppen zu erreichen, die &uuml;ber diese Ans&auml;tze nicht ansprechbar sind, erscheint es zudem lohnend, Ans&auml;tze zu erproben, die aufsuchende Zug&auml;nge &uuml;ber das Internet ausloten und diese mit Betreuungsformaten im nicht-virtuellen Raum verkn&uuml;pfen (22). Gefragt sind au&szlig;erdem Ans&auml;tze, mit denen jugendliche Fl&uuml;chtlinge erreicht werden k&ouml;nnen und die einerseits den spezifischen Anforderungen dieser Zielgruppe Rechnung tragen, andererseits der Stigmatisierungsgefahr, die mit einer gezielten Adressierung verbunden sein kann, konzeptionell Rechnung tragen.</p>
<p>Derartige Ans&auml;tze der direkten Arbeit mit jungen Menschen st&auml;rker auszubauen, k&ouml;nnte nicht nur ein Beitrag sein, um Zugang zu bisher weniger gut erreichten Zielgruppen zu erhalten; es erscheint auch deshalb lohnenswert, weil diese Arbeit andere Handlungsoptionen im Umgang mit adoleszenzspezifischen Dynamiken birgt. <br />Um den medialen Versprechungen der IS-Propaganda glaubw&uuml;rdig entgegentreten zu k&ouml;nnen, k&ouml;nnten au&szlig;erdem die Erfahrungen von R&uuml;ckkehrenden eine m&ouml;gliche Ressource sein. Angesichts widerspr&uuml;chlicher Erfahrungen mit der Einbindung rechtsextremer Aussteiger in die Distanzierungsarbeit (23) w&auml;re allerdings zu pr&uuml;fen, ob und wie solche Erfahrungsberichte in die p&auml;dagogische Arbeit mit gef&auml;hrdeten Jugendlichen eingebunden werden k&ouml;nnen.</p>
<p><b>MICHAELA&nbsp;GLASER</b><i>&nbsp;&nbsp; Jahrgang 1966, studierte Soziologie und Politik in Freiburg. Nach ihrem Studium war sie freie Mitarbeiterin u.a. beim SPD-Landesverband Berlin und der Heinrich-B&ouml;ll-Stiftung, von 2000 bis 2003 Wissenschaftliche Mitarbeiterin beim Institut f&uuml;r Stadtplanung und Sozialforschung Weeber+Partner in Berlin. Seit 12/2003 ist sie wissenschaftl. Referentin im Deutschen Jugendinstitut, Au&szlig;enstelle Halle, wo sie seit Januar 2011 die Projektleitung der Arbeits- und Forschungsstelle Rechtsextremismus und Fremdenfeindlichkeit inne hat.</i></p>
<p><b>CARMEN&nbsp;FIGLESTAHLER<i>&nbsp;&nbsp; </i></b><i>studierte Soziologie, Ethnologie und VWL an der Martin-Luther-Universit&auml;t Halle-Wittenberg. Von 2010 bis 2015 hielt sie ein Promotionsstipendium an der Universit&auml;t Kassel. Seit 2015 ist sie wissenschaftliche Referentin am Deutschen Jugendinstitut in Halle.</i></p>
<h2 class="auto-created">Literaturverzeichnis</h2>
<p>Arbeits- und Forschungsstelle Rechtsextremismus und Radikalisierungspr&auml;vention (2015): Expertenfachgespr&auml;ch &sbquo;Politische Extremismen im Netz &ndash; Herausforderungen f&uuml;r die Jugendhilfe&lsquo; &#8211; erste Ergebnisse, abrufbar unter <a href="http://www.dji.de/fileadmin/user_upload/bibs2016/Fachgespr%C3A4ch_Politische_Extremismen_im_Netz_Erste" target="_blank" rel="noopener">http://www.dji.de/fileadmin/user_upload/bibs2016/Fachgespr%C3A4ch_Politische_Extremismen_im_Netz_Erste</a> _Thesen.pdf.</p>
<p>Bundesamt f&uuml;r Verfassungsschutz/Bundeskriminalamt/Hessisches Informations- und Kompetenzzentrum gegen Extremismus (2014): Analyse der den deutschen Sicherheitsbeh&ouml;rden vorliegenden Informationen &uuml;ber die Radikalisierungshintergr&uuml;nde und -verl&auml;ufe der Personen, die aus islamistischer Motivation aus Deutschland in Richtung Syrien ausgereist sind, abrufbar unter <a href="http://www.innenministerkonferenz.de/IMK/DE/termine/to-beschluesse/14-12-11_12/anlage-analyse.pdf?__blob=publica" target="_blank" rel="noopener">www.innenministerkonferenz.de/IMK/DE/termine/to-beschluesse/14-12-11_12/anlage-analyse.pdf?__blob=publica</a> tionFile&amp;v=2 (04.08.2016).</p>
<p>De Koning, M. (2009): Changing Worldviews and Friendship. An exploration of the life stories oft two female salafists in the Netherlands. In: Meijer, R. (Hrsg.), Global salafism. Islam&rsquo;s new religious movement. London: Hurst &amp; Co, S. 372-392.</p>
<p>Glaser, M. (2016a): Gewaltorientierter Islamismus im Jugendalter. Eine Diskussion vorliegender Erkenntnisse zu Hinwendungsmotiven und Attraktivit&auml;tsmomenten f&uuml;r junge Menschen. In: Kinder- und Jugendschutz in Wissenschaft und Praxis (KJug), 61. Jg., H. 1, S. 3-7.</p>
<p>Glaser, M. (2016b): Was ist &uuml;bertragbar, was ist spezifisch? Rechtsextremismus und islamistischer Extremismus im Jugendalter und Schlussfolgerungen f&uuml;r die p&auml;dagogische Arbeit, in: bpb-Infodienst Radikalisierungspr&auml;vention, abrufbar unter <a href="http://www.bpb.de/politik/extremismus/radikalisierungspraevention/239365/rechtsextremismus-und-islamistischer-extremismus-im-jugendalter" target="_blank" rel="noopener">http://www.bpb.de/politik/extremismus/radikalisierungspraevention/239365/rechtsextremismus-und-islamistischer-extremismus-im-jugendalter</a>.</p>
<p>Glaser, M./Herding, M./K&ouml;nig, F./Langner, J./Leistner, A. (2015): Glossar zum Thema &bdquo;Politische Gewalt im Jugendalter&ldquo; In: DJI-Impulse. Jung und radikal. Politische Gewalt im Jugendalter. Nr. 109/H. 1, abrufbar unter: <a href="http://www.dji.de/fileadmin/user_upload/bulletin/d_bull_d/bull109_d/DJI_1_15_Web.pdf" target="_blank" rel="noopener">http://www.dji.de/fileadmin/user_upload/bulletin/d_bull_d/bull109_d/DJI_1_15_Web.pdf</a>.</p>
<p>Glaser, M./Hohnstein, S./Greuel, F. (2014): Ausstiegshilfen in Deutschland. Ein vergleichender &Uuml;berblick &uuml;ber Akteure und Vorgehensweisen. In: Rieker, Peter (Hrsg.): Hilfe zum Ausstieg? Ans&auml;tze und Erfahrungen professioneller Angebote zum Ausstieg aus dem Rechtsextremismus. Weinheim/Basel: Beltz Juventa, S. 45-76.</p>
<p>Hemmingsen, A.-S. (2010): The Attractions of Jihadism. An identity approach to three Danish terrorism cases and the gallery of characters around them. University of Copenhagen, abrufbar unter <a href="http://www.nyidanmark.dk/" target="_blank" rel="noopener">www.nyidanmark.dk</a> (29.04.2015).</p>
<p>Herding, M., Langner, J., Glaser, M. (2015). Junge Menschen und gewaltorientierter Islamismus. Forschungsbefunde zu Hinwendungs- und Radikalisierungsfaktoren. (bpb Infodienst Radikalisierungspr&auml;vention), abrufbar unter <a href="http://www.bpb.de/politik/extremismus/radikalisierungspraevention/" target="_blank" rel="noopener">www.bpb.de/politik/extremismus/radikalisierungspraevention/</a> (04.08.2016).</p>
<p>Hohnstein, S. /Greuel, F., unter Mitarbeit von M. Glaser (2015): Einstiege verhindern, Ausstiege begleiten. P&auml;dagogische Ans&auml;tze und Erfahrungen im Handlungsfeld Rechtsextremismus. Band 12. Halle (Saale): DJI.</p>
<p>Horgan, J. (2008): Deradicalization or disengagement? A process in need of clarity and a counterterrorism initiative in need of evaluation, in: Perspectives on Terrorism II, S.&nbsp;3&ndash;8.</p>
<p>Langner, J. (2016): Hinwendung und Radikalisierung junger Menschen zum gewaltorientierten Islamismus. Aufarbeitung des Forschungsstandes, Halle: DJI. (unver&ouml;ff. Manuskript).</p>
<p>Neumann, P. (2013): Radikalisierung, Deradikalisierung und Extremismus. In: Aus Politik und Zeitgeschichte (APuZ), Heft 29&ndash;31/2013, S. 4&nbsp;ff.</p>
<p>Pisoiu, D., Koehler, D. (2013). Individuelle Losl&ouml;sung von Radikalisierungsprozessen. Stand der Forschung und eine &Uuml;berpr&uuml;fung bestehender Theorien anhand eines Ausstiegsfalls aus dem militanten Salafismus. In: Journal Exit-Deutschland. Zeitschrift f&uuml;r Deradikalisierung und demokratische Kultur, S. 241&ndash;274.</p>
<p>Schmid, A.P. (2013). Radicalisation, De-Radicalisation, Counter-Radicalisation: A conceptual discussion and literature review. International Center for Counter-Terrorism. Den Haag.</p>
<p>Sinclair, K. (2010): The Caliphate as Homeland: Hizb ut-Tahrir in Denmark and Britain. University of South Denmark, abrufbar unter <a href="http://static.sdu.dk/" target="_blank" rel="noopener">http://static.sdu.dk</a> (29. 04.2015)</p>
<p>Wiktorowicz, Q. (2005): Radical Islam Rising: Muslim extremism in the West. Lanham: Rowman &amp; Littlefield.</p>
<h2 class="auto-created">Anmerkungen</h2>
<p>1 Bisher besteht kein Konsens, wie extremistische, gewaltbef&uuml;rwortende Str&ouml;mungen, die sich &uuml;ber eine bestimmte Auslegung des Islams legitimieren, angemessen zu bezeichnen sind. In der Diskussion sind u. a. Begriffe wie (Neo)Salafismus, Dschihadismus, religi&ouml;s begr&uuml;ndeter Extremismus, die allerdings mit je spezifischen Engf&uuml;hrungen und Ungenauigkeiten verbunden sind. Mangels &uuml;berzeugender Alternativen wird hier der Begriff &bdquo;gewaltorientierter Islamismus&ldquo; verwendet &ndash; auch wenn die N&auml;he zum &bdquo;Islam&ldquo;-Begriff ebenfalls Schwierigkeiten birgt (zu den unterschiedlichen Begriffen siehe auch Glaser et al. (2015).</p>
<p>2 Im Folgenden verwenden wir den Begriff &raquo;Radikalisierung&laquo; &ndash; in Orientierung an etablierten Definitionen (vgl. Schmid 2013) &ndash; f&uuml;r jene Prozesse der Ann&auml;herung an radikale und extremistische Str&ouml;mungen, die bei Individuen mit einer Ausbildung beziehungsweise &Uuml;bernahme polarisierter Einstellungen und/oder gewalthaltiger Handlungsweisen einhergehen. Davon unterscheiden wir Ann&auml;herungen an entsprechende Gruppierungen, die aus anderen (etwa sozialen) Motiven und Intentionen heraus erfolgen und (noch) nicht ideologisch-weltanschaulich begr&uuml;ndet sind bzw. mit erh&ouml;hter Gewaltbereitschaft einhergehen. Um diese Dimensionen mit zu erfassen, wird im Folgenden f&uuml;r die Gesamtheit der diskutierten Ann&auml;herungsbewegungen der &ndash; hinsichtlich der Motive offenere &ndash; Begriff &raquo;Hinwendungsprozesse&laquo; verwendet.</p>
<p>3 Dieser Beitrag st&uuml;tzt sich auf Interviews, die in 2015 und 2016 mit Praxisakteuren im Handlungsfeld gef&uuml;hrt wurden. Befragt wurden Akteure, die zum Interviewzeitpunkt bereits mindestens zwei Jahre in diesem Arbeitsfeld aktiv waren. An der Erhebung wirkte au&szlig;er den Autorinnen Maruta Herding mit, Alexander Leistner steuerte Interviews bei. Die folgende Darstellung des Forschungsstandes zum Ph&auml;nomen st&uuml;tzt sich in relevanten Teilen auf eine Aufarbeitung desselben, die von Joachim Langner geleistet wurde (vgl. Langner 2016).</p>
<p>4 Vgl. auch Glaser 2016a.</p>
<p>5 Eine Darstellung der hier relevanten Studien w&uuml;rde den Umfang dieses Beitrags sprengen. Die folgenden Autorenangaben sind deshalb sehr selektiv, f&uuml;r einen etwas ausf&uuml;hrlicheren &Uuml;berblick vgl. Herding/Langner/Glaser 2015 sowie Glaser 2016.</p>
<p>6 Vgl. z.B. De Koning 2009</p>
<p>7 Vgl. z.B. Wictorowicz 2005</p>
<p>8 Bundesamt f&uuml;r Verfassungsschutz u.a. 2014</p>
<p>9 Vgl. De Koning 2009; Sinclair 2010; Hemmingsen 2010</p>
<p>10 Vgl. Horgan 2008, Neumann 2013</p>
<p>11 Vgl. Schmid 2013; Pisoiu/K&ouml;hler 2013</p>
<p>12 Vgl. Sinclair 2010</p>
<p>13 Das Altersspektrum der direkt oder indirekt durch die Arbeit erreichten (potenziell) gef&auml;hrdeten Personen umfasst in beiden Angebotstypen eine Spanne von ca. 12 bis 30 Jahren, d.h. es reicht von Kindern bis zu jungen Erwachsenen. Der Schwerpunkt liegt jedoch auf Jugendlichen, die zwischen 15 und 19 Jahren alt sind. Aus Gr&uuml;nden der Lesbarkeit wird im Folgenden deshalb f&uuml;r die adressierten bzw. erreichten Zielgruppen der Begriff &bdquo;Jugendliche&ldquo; verwendet.</p>
<p>14 Konkrete Fallzahlen lassen sich auf der Datengrundlage nicht benennen. Das liegt zum Teil an unterschiedlichen Z&auml;hlweisen der Angebote (die Differenzierung zwischen Fallmeldungen bzw. Beratungsanfragen und l&auml;ngerfristigen Fallbetreuungen betreffend); zum Teil waren Angaben &uuml;ber Fallzahlen auch nicht verf&uuml;gbar.</p>
<p>15 Bei Angeboten, die in ihrem Beratungsfokus enger auf die Problematik ausgerichtet sind und vor allem auf klassische Formen der &Ouml;ffentlichkeitsarbeit setzen, melden sich Jugendliche dagegen kaum oder gar nicht.</p>
<p>16 Der hohe Anteil von Meldungen aus Familien von Konvertiten d&uuml;rfte allerdings auch durch eine erh&ouml;hte Meldebereitschaft nicht-muslimischer Eltern zumindest mit bedingt sein. So finden sich in dieser Meldegruppe auch Eltern, die sich an die Beratungsstellen wenden, weil ihr Kind Interesse an (nicht extremistischer) muslimischer Religiosit&auml;t zeigt.</p>
<p>17 Diese Einsch&auml;tzung st&uuml;tzt sich auf Erfahrungswerte aus dem Handlungsfeld &bdquo;Rechtsextremismus&ldquo; zur Kooperationsbereitschaft von Jugendlichen in der Hinwendungsphase, aber auch auf den Umstand, dass die erfolgversprechenden Wege der Ansprache in diesem Handlungsfeld sehr viel aufwendiger sind.</p>
<p>18 Vgl. Glaser 2016b.</p>
<p>19 Vgl. zu dieser Arbeit Glaser/Greuel/Hohnstein 2014 sowie Hohnstein/Greuel 2015.</p>
<p>20 Dies d&uuml;rfte auch mit ein Grund daf&uuml;r sein, dass viele Akteure in diesem Handlungsfeld gro&szlig;e Zur&uuml;ckhaltung zeigen, wenn es darum geht, Personen als &bdquo;nicht gef&auml;hrdet&ldquo; oder F&auml;lle als &bdquo;nicht mehr betreuungsrelevant&ldquo; einzustufen.</p>
<p>21 Vereinzelt werden entsprechende Ans&auml;tze im 2015 neu aufgelegten Bundesprogramm &bdquo;Demokratie Leben!&ldquo; realisiert: einige Modellprojekte, die mit (potenziell) gef&auml;hrdeten bzw. bereits affinen Jugendlichen arbeiten, versuchen dort gezielt, Zug&auml;nge zu diesen Jugendlichen beispielsweise &uuml;ber Moscheegemeinden oder jugendhilfliche Kontexte aufzubauen.</p>
<p>22 Vgl. Arbeits- und Forschungsstelle Rechtsextremismus und Radikalisierungspr&auml;vention 2015</p>
<p>23 Vgl. Glaser/Hohnstein/Greuel 2014</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/217-vorgaenge/publikation/distanzierung-vom-gewaltorientierten-islamismus-ansaetze-und-erfahrungen-etablierter-paedagogischer/">Distanzierung vom gewaltorientierten Islamismus  Ansätze und Erfahrungen etablierter pädagogischer Praxis*</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Religionsfreiheitsgesetze des Bundes und der Länder</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/217-vorgaenge/publikation/religionsfreiheitsgesetze-des-bundes-und-der-laender/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 04 May 2017 13:05:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Religion: Staatskirchenverträge]]></category>
		<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Vorschlag einer gesetzlichen L&#246;sung f&#252;r mehr Rechtsklarheit und Gleichberechtigung zwischen den Religionen. In: vorg&#228;nge Nr. 217 (Heft 1/2017), S. 79-86 In Deutschland wird die Kooperation zwischen Staat und Religionsgemeinschaften h&#228;ufig durch Staatsvertr&#228;ge und Konkordate geregelt. Dieses Regelungsmodell wird immer wieder kritisiert, weil die Vertr&#228;ge weitgehend intransparent sind, allein zwischen Regierung und Religionsgemeinschaft ausgehandelt werden, w&#228;hrend [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/217-vorgaenge/publikation/religionsfreiheitsgesetze-des-bundes-und-der-laender/">Religionsfreiheitsgesetze des Bundes und der Länder</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Vorschlag einer gesetzlichen L&ouml;sung f&uuml;r mehr Rechtsklarheit und Gleichberechtigung zwischen den Religionen. In: vorg&auml;nge Nr. 217 (Heft 1/2017), S. 79-86</p>
<p><i>In Deutschland wird die Kooperation zwischen Staat und Religionsgemeinschaften h&auml;ufig durch Staatsvertr&auml;ge und Konkordate geregelt. Dieses Regelungsmodell wird immer wieder kritisiert, weil die Vertr&auml;ge weitgehend intransparent sind, allein zwischen Regierung und Religionsgemeinschaft ausgehandelt werden, w&auml;hrend &Ouml;ffentlichkeit und Parlamente weitgehend au&szlig;en vor bleiben. Als eine Alternative bietet sich das &ouml;sterreichische Islamgesetz an. Andreas Neumann skizziert, warum dies eine schlechte Alternative w&auml;re und wie allgemeine, f&uuml;r alle Religionsgemeinschaften gleicherma&szlig;en geltende Religionsfreiheitsgesetze aussehen k&ouml;nnten.<br /></i></p>
<h5>1. Einf&uuml;hrung</h5>
<p>Alle Jahre wieder wird p&uuml;nktlich zu Wahlen oder zu christlichen Feiertagen &uuml;ber ein Islamgesetz f&uuml;r Deutschland am &ouml;sterreichischen Beispiel debattiert. In aller Regel erheben sich dann die Stimmen der Gerechten, die ein solches Gesetz f&uuml;r &uuml;berfl&uuml;ssig halten. Gerade arrivierte Islamwissenschaftlerinnen und Islamwissenschaftler neigen zur eher unkreativen Antwort, im Grundgesetz und den vielen anderen Gesetzen sei doch schon alles geregelt. Dies trifft aber nicht zu, wie nicht zuletzt die mannigfaltige Rechtsprechung belegt.</p>
<p>Im folgenden Beitrag vertrete ich die schon vor etwa zehn Jahren entwickelte These: Einerseits kommt ein Islamgesetz f&uuml;r die Bundesrepublik Deutschland nicht in Betracht. Andererseits sind bekenntnisneutrale Religionsfreiheitsgesetze auf Bundes- und Landesebene zu schaffen.</p>
<p>Die Religionsfreiheitsgesetze k&ouml;nnten mittelfristig die existierenden Vertr&auml;ge mit religi&ouml;sen Verb&auml;nden, die Kirchenvertr&auml;ge sowie Konkordate und konkordat&auml;ren Einzelvereinbarungen ersetzen. Die Ungleichbehandlung von Religionsgemeinschaften k&ouml;nnte beendet und die weitere S&auml;kularisierung gef&ouml;rdert werden. Zweck der Religionsfreiheitsgesetze ist nicht zuletzt die Information aller Mitb&uuml;rgerinnen und Mitb&uuml;rger einschlie&szlig;lich der Zuwanderer &uuml;ber die Grenzen der grundrechtlich gew&auml;hrleisteten Religionsfreiheit.</p>
<h5>2. Zum Islamgesetz in &Ouml;sterreich</h5>
<p>Mit dem Islamgesetz (1) wurde 1912 in &Ouml;sterreich-Ungarn zun&auml;chst die hanafitische Schariaschule anerkannt. (2) Seitdem wurde das Islamgesetz immer wieder reformiert. Regelm&auml;&szlig;ig gab es Diskussionen dar&uuml;ber, ob in der Bundesrepublik Deutschland ein vergleichbares Gesetz einzuf&uuml;hren sei.</p>
<p>2015 trat in &Ouml;sterreich das neu gefasste Islamgesetz in Kraft. (3) Es regelt die Belange der &bdquo;Islamischen Religionsgesellschaften in &Ouml;sterreich&ldquo;, insbesondere der bereits anerkannten und best&auml;tigten &bdquo;Islamischen Glaubensgemeinschaft in &Ouml;sterreich&ldquo; (Abschnitt 3) sowie der &bdquo;Islamischen Alevitischen Glaubensgemeinschaft in &Ouml;sterreich&ldquo; (Abschnitt 4).</p>
<p>Nach &sect; 31 Absatz 3 des Islamgesetzes sind alle Vereine, deren Zweck in der Verbreitung der Religionslehre einer islamischen Religionsgesellschaft besteht, mit Bescheid des Bundesinnenministers aufzul&ouml;sen, wenn der Vereinszweck nicht den Erfordernissen des Islamgesetzes gen&uuml;gt. Damit wird nicht nur der Vorrang staatlichen Rechts vor dem islamischen Recht statuiert, sondern dem Islam in &Ouml;sterreich regelrecht ein Korsett verpasst.</p>
<p>&sect; 6 des aktuellen Islamgesetzes mit dem Titel &bdquo;Verfassungen islamischer Religionsgesellschaften&ldquo; lautet:</p>
<blockquote>
<p class="bodytext">&bdquo;<i>(1) Eine im Rahmen der inneren Angelegenheiten erstellte Verfassung einer islamischen Religionsgesellschaft hat, um die Wirkung f&uuml;r den staatlichen Bereich sicherzustellen, folgende Angaben in der Amtssprache zu enthalten:<br />1. Name und Kurzbezeichnung, wobei die Religionsgesellschaft klar erkennbar und eine Verwechslung mit anderen Kirchen oder Religionsgesellschaften, Vereinen, Einrichtungen oder anderen Rechtsformen ausgeschlossen sein muss;<br />2. Sitz der Religionsgesellschaft;<br />3. Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft;<br />4. Rechte und Pflichten der Mitglieder;<br />5. Darstellung der Lehre, einschlie&szlig;lich eines Textes der wesentlichen Glaubensquellen (Koran), die sich von bestehenden gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaften, Bekenntnisgemeinschaften oder Religionsgesellschaften unterscheiden m&uuml;ssen;<br />6. innere Organisation, wobei zumindest Kultusgemeinden vorzusehen sind;<br />7. angemessene Ber&uuml;cksichtigung aller innerhalb der Religionsgesellschaft bestehenden Traditionen;<br />8. Art der Bestellung, Dauer der Funktionsperiode und Abberufung der Organe;<br />9. Art der Besorgung des Religionsunterrichts und die Aufsicht &uuml;ber diesen;<br />10. Aufbringung der Mittel, deren Verwaltung und die Rechnungslegung;<br />11. Schlichtung von Streitigkeiten innerhalb der Religionsgesellschaft;<br />12. Erzeugung und &Auml;nderung der Verfassung.</i>
</p>
<p class="bodytext"><i>(2) Die Aufbringung der Mittel f&uuml;r die gew&ouml;hnliche T&auml;tigkeit zur Befriedigung der religi&ouml;sen Bed&uuml;rfnisse ihrer Mitglieder hat durch die Religionsgesellschaft, die Kultusgemeinden bzw. ihre Mitglieder im Inland zu erfolgen.</i>&ldquo;</p>
</blockquote>
<p>Neben dem umstrittenen Verbot der Auslandsfinanzierung in Absatz 2 enth&auml;lt &sect;&nbsp;6 Islamgesetz und parallel dazu die Vorschrift zu den Kultusgemeinden in &sect; 8 Islamgesetz ein weitgehendes Transparenzgebot.</p>
<p>Nach &sect; 7 Islamgesetz geh&ouml;ren zu den Aufgaben der islamischen Religionsgemeinschaft unter anderem die Vertretung der Interessen ihrer Mitglieder als religionsgesellschaftliche Oberbeh&ouml;rde. Die Religionsgemeinschaften werden verpflichtet, folgende Akte an den Bundeskanzler vorzulegen:</p>
<ul>
<li>die Verfassung der Religionsgesellschaft, </li>
<li>die Statuten der Kultusgemeinden, deren jeweilige &Auml;nderungen sowie </li>
<li>die &Auml;nderungen in der Zusammensetzung ihrer Organe.</li>
</ul>
<h5>3. Keine &Uuml;bertrag&shy;bar&shy;keit auf die Bundes&shy;re&shy;pu&shy;blik Deutschland</h5>
<p>Ein solches Korsett f&uuml;r den Islam kommt zumindest f&uuml;r die Bundesrepublik Deutschland meiner Ansicht nach nicht in Betracht. Es stellte eine Diskriminierung islamischer Religionsgemeinschaften dar, w&uuml;rde den Vorrang der Kirchen zementieren und w&auml;re kontraproduktiv im Hinblick auf die w&uuml;nschenswerte Vielseitigkeit und die n&ouml;tige Diversit&auml;t. Ein Islamgesetz nach &ouml;sterreichischem Vorbild &uuml;bt einen Konformit&auml;tsdruck aus, der nirgends auf der Welt w&uuml;nschenswert ist. Diversit&auml;t wird verstanden als M&ouml;glichkeit vielseitiger individueller Sonderentwicklungen. Diversit&auml;t ist eine Ressource, die eine Gesellschaft kulturell, aber auch wirtschaftlich braucht. Diversit&auml;t erm&ouml;glicht Flexibilit&auml;t und Anpassung an die rasanten Ver&auml;nderungen und sichert so die &Uuml;berlebensf&auml;higkeit einer Gesellschaft. In den Religionen steckt jeweils wertvolles Erfahrungswissen. Staatlicher Einfluss hierauf wirkt kontraproduktiv.</p>
<p>Ein Sondergesetz f&uuml;r den Islam ist in Deutschland im Hinblick auch auf die m&ouml;gliche Alternative allgemeiner gesetzlicher Regelungen nicht erforderlich und wegen Artikel 3 Grundgesetz und des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes rechtlich gar nicht m&ouml;glich. Abgesehen davon w&auml;re es auch politisch nicht durchsetzbar, wie die regelm&auml;&szlig;igen Debatten immer wieder zeigen.</p>
<p>Zu ber&uuml;cksichtigen ist neben dem Verwaltungs- und Verfassungsrecht auch das Europa- und V&ouml;lkerrecht. Ein deutsches Islamgesetz k&ouml;nnte gegen die Europ&auml;ische Menschenrechtskonvention (V&ouml;lkerrecht) oder auf europ&auml;ischer Ebene gegen die Grundrechtecharta und Artikel 17 des Vertrags &uuml;ber die Arbeitsweise der Europ&auml;ischen Union und hierzu ergangene Richtlinien versto&szlig;en. Ob das &ouml;sterreichische Islamgesetz gegen V&ouml;lker- und Europarecht verst&ouml;&szlig;t, sei einmal dahingestellt. Die Pr&uuml;fung dieser Frage kann an dieser Stelle nicht vorgenommen werden.</p>
<h5>4. Begriff&shy;liche Sch&auml;rfungen zu Freiheit, Religion und S&auml;kula&shy;ri&shy;sie&shy;rung sowie zur Religi&shy;ons&shy;frei&shy;heit</h5>
<h2 class="auto-created">a) Freiheit</h2>
<p>Freiheit war in der Antike nur individuelles Privileg der Gebildeten und der Oberschichten. Unfrei waren Sklaven und unterworfene V&ouml;lker. <br />Die individuelle Freiheit wird in der Neuzeit erg&auml;nzt durch die politische und die &ouml;konomische Freiheit. (4) Nach Immanuel Kant ist Freiheit bedingt durch die Vernunft und den kategorischen Imperativ. Jeder darf seine Gl&uuml;ckseligkeit auf seine Weise suchen, wenn er dabei die Freiheit Anderer nicht schm&auml;lert, ebensolches zu tun, und sein Handeln vor einem m&ouml;glichen allgemeinen Gesetz besteht.</p>
<h2 class="auto-created">b) Religion</h2>
<p>Religion kann definiert werden als ein wissenschaftlich nachvollziehbarer Zusammenhang von Glaubenss&auml;tzen, welche den Sinn des menschlichen Lebens, des Daseins, bestimmter Symbole und auch die Beziehungen der Menschen zueinander sowie zu guten und b&ouml;sen M&auml;chten betreffen. (5) Religion hat es seit Menschengedenken gegeben. Sie ist f&uuml;r viele nach wie vor ein unverzichtbarer Bestandteil eines erf&uuml;llten Lebens.</p>
<p>Marcus Tullius Cicero schreibt in seinem Werk &uuml;ber die Existenz und das Wesen der G&ouml;tter (De natura deorum), schon die Vorfahren h&auml;tten den Aberglauben von der positiv besetzten Religion klar unterschieden.(6) Religion wurde als Beachtung und wiederholtes Durchgehen, als regelm&auml;&szlig;ige Aus&uuml;bung dessen verstanden, was zur G&ouml;tterverehrung geh&ouml;rte &#8211; also im Wesentlichen als eine Glaubenspraxis. Der Begriff religio, in dem das zentrale Wort legere (lesen, ausw&auml;hlen) stecke, habe einen positiven Sinn erhalten, so Cicero.</p>
<p>In der Neuzeit hat sich insbesondere Jean-Jacques Rousseau in seinem Werk &uuml;ber den Gesellschaftsvertrag (<i>Du contrat social ou Principes du droit politique</i>) ma&szlig;geblich zur Religion ge&auml;u&szlig;ert und die Konzeption einer Zivilreligion entwickelt. Diese b&uuml;rgerliche Religion sollte einen gemeinschaftlichen Willen bef&ouml;rdern und Intoleranz ausschlie&szlig;en.</p>
<h2 class="auto-created">c) S&auml;kula&shy;ri&shy;sie&shy;rung</h2>
<p>S&auml;kularisierung ist die Befreiung des Individuums vom staatlichen Aufzwingen von Religion. Diese Definition der S&auml;kularisierung kann aus Platzgr&uuml;nden an dieser Stelle nicht n&auml;her erl&auml;utert und begr&uuml;ndet werden.</p>
<p>Drei Stufen k&ouml;nnen zur konkreten Erl&auml;uterung des heute in der Bundesrepublik Deutschland erreichten &ndash; noch nicht hinreichenden &ndash; Grads an S&auml;kularisierung unterschieden werden: I. Aufl&ouml;sung der Einheit von Reich und Kirche durch den Augsburger Religionsfrieden von 1555 und den Westf&auml;lischen Frieden von 1648, II. das Allgemeine Preu&szlig;ische Landrecht von 1794 und III. die Aufhebung der Staatskirche durch Artikel 137 der Weimarer Reichsverfassung.</p>
<p>Aktuell ist staatliches Verwaltungsrecht f&uuml;r Kirchen und Religions- und Weltanschauungsgesellschaften mit K&ouml;rperschaftsstatus anwendbar. Wegen des den Kirchen zugesprochenen Selbstverwaltungsrechts wird davon der innerkirchliche und gegebenenfalls vom kirchlichen Recht geregelte Bereich (forum internum) ausgenommen. (7) &sect;&nbsp;2 Absatz&nbsp;1 Verwaltungsverfahrensgesetz nimmt zwar auch die &ouml;ffentlich-rechtliche Verwaltungst&auml;tigkeit vom Anwendungsbereich des Verwaltungsverfahrensgesetzes aus. (8) Anwendbar ist es derzeit aber auf die Aus&uuml;bung staatlich verliehener Hoheitsmacht durch kirchliche Stellen. Hierzu geh&ouml;ren unter anderem die Erhebung der Kirchensteuer, die Zulassung zu kirchlichen Kinderg&auml;rten, die Bestattung auf kirchlichen Friedh&ouml;fen, die Besoldung von kirchlichen Amtstr&auml;gern und der Kirchenaustritt.</p>
<p>Zu hinterfragen ist vor dem Hintergrund der S&auml;kularisierung bereits die Verleihung staatlicher Macht an Kirchen und Religionsgemeinschaften &uuml;berhaupt. Auch f&uuml;r diese F&auml;lle sollte ein Religionsfreiheitsgesetz zumindest die passenderen Vorschriften bereitstellen, denn kirchliche und staatliche Macht sind wesensm&auml;&szlig;ig verschieden. Der Privatrechtsweg erscheint f&uuml;r diese F&auml;lle geeigneter als der Verwaltungsrechtsweg.</p>
<h2 class="auto-created">d) Religi&shy;ons&shy;frei&shy;heit</h2>
<p>Unter Religionsfreiheit wird das einheitliche, in den Abs&auml;tzen 1 und 2 des Artikels 4 Grundgesetz niedergelegte Grundrecht in Abgrenzung zur Gewissensfreiheit verstanden. Religionsfreiheit ist der Oberbegriff f&uuml;r die Glaubensfreiheit, die religi&ouml;se wie weltanschauliche Bekenntnisfreiheit, die Freiheit der Religionsaus&uuml;bung und auch die religi&ouml;se Vereinigungsfreiheit.</p>
<p>Der Begriff der Religionsfreiheit umfasst daneben auch alle Formen der negativen Religionsfreiheit. Letztere besteht unter anderem gerade darin, keine Religion zu bekennen und von der Religionsaus&uuml;bung anderer nicht unzumutbar behelligt und damit gest&ouml;rt zu werden.</p>
<p>Zu differenzieren ist zwischen der unmittelbaren Wirkung der Religionsfreiheit im &ouml;ffentlichen Recht und der mittelbaren Wirkung im Privatrecht. Die Grundrechte sind prim&auml;r Freiheitsrechte und Abwehrrechte gegen&uuml;ber Eingriffen des Staates und erst sekund&auml;r auch im Verh&auml;ltnis der Menschen untereinander zu ber&uuml;cksichtigen. Der Grundsatz der Privatautonomie erlaubt Vereinbarungen zun&auml;chst einmal unabh&auml;ngig davon, ob sie religi&ouml;s motiviert sind oder nicht.</p>
<h5>5. Unzul&auml;ng&shy;lich&shy;keit des deutschen Religi&shy;ons&shy;rechts </h5>
<p>Die Aufhebung der Staatskirche durch Artikel 137 der Weimarer Reichsverfassung etablierte die Grunds&auml;tze des deutschen Religionsrechts: die Neutralit&auml;t, Nichtidentifikation, Parit&auml;t und Toleranz des Staates gegen&uuml;ber den Religionsgemeinschaften. Der Staat muss danach Zur&uuml;ckhaltung gegen&uuml;ber den Zielen und Inhalten der religi&ouml;sen Gemeinschaften &uuml;ben, den Glauben auch von Minderheiten sch&uuml;tzen und alle Religionsgemeinschaften gleich behandeln. In diesem Beitrag werden diese Grunds&auml;tze kurz als Gleichberechtigung zusammengefasst.</p>
<p>Das Grundgesetz misst der Religionsfreiheit einen sehr hohen Rang bei. Dies zeigt sich darin, dass die Abs&auml;tze 1 und 2 des Artikels 4 Grundgesetz selbst keine Schranke enthalten. Die Religionsfreiheit ist aber keineswegs schrankenlos gew&auml;hrleistet. (9) Sie findet vielmehr ihre Grenzen in den Freiheiten anderer und in anderen kollidierenden Gemeinschaftsg&uuml;tern mit Verfassungsrang. Hierzu geh&ouml;ren zum Beispiel der Tierschutz oder der Schulfrieden.</p>
<p>Zwar wurde die damit grunds&auml;tzlich immer n&ouml;tige Abw&auml;gung zwischen den infrage stehenden Rechtsg&uuml;tern in einigen einfachgesetzlichen Vorschriften abstrakt vorweggenommen. So enthalten &sect;&sect; 21, 157 Strafvollzugsgesetz, &sect; 1 Baugesetzbuch, &sect; 118 Betriebsverfassungsgesetz, &sect; 4a Tierschutzgesetz, das Vereinsrecht (staatliche Gr&uuml;ndungskontrolle) (10) sowie das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz bereits Regelungen, die durch grundlegende Richtungsentscheidungen Streit vermeiden helfen. Aber die Rechtspraxis in der Bundesrepublik Deutschland zeigt, dass die Konfliktfelder mit religi&ouml;sem Hintergrund zunehmend die Gerichte herausfordern.</p>
<p>Immer wieder entstehen Streitigkeiten &uuml;ber religi&ouml;se Bekleidungsvorschriften und Gebetszeiten, ob aus verwaltungsrechtlicher oder aus arbeitsrechtlicher Perspektive (s. dazu die Beitr&auml;ge von Berghahn und Spielhaus in diesem Heft). (11) Der Grund daf&uuml;r ist oft das Fehlen pr&auml;ziser einschl&auml;giger Regelungen und gesetzlicher Grundlagen.</p>
<p>Die Auswirkungen der Religionsfreiheit auf den Moscheebau und einen m&ouml;glichen Gebetsruf sind ebenso regelungsbed&uuml;rftig wie die Anerkennung religi&ouml;s bedingter Ausnahmen vom Tierschutz zum Beispiel f&uuml;r das Sch&auml;chten, religi&ouml;se Feiertage, das Sonder-Arbeitsrecht der Kirchen, Gebetszeiten, Sexualkunde- und Schwimmunterricht sowie religi&ouml;s bedingte Befreiungen hiervon, die Einrichtung und Unterhaltung theologischer Fakult&auml;ten an den deutschen Universit&auml;ten und die Ausbildung und Anerkennung des religi&ouml;sen Lehrpersonals. Zu denken ist ferner an die Beschneidung und die Genitalverst&uuml;mmelung.</p>
<p>Zahlreiche ungekl&auml;rte Fragen stellen sich bei der Bestattung auf kirchlichen wie auf kommunalen Friedh&ouml;fen. Viele dieser Fragen wurden mit einzelnen Religionsgemeinschaften im Wege des Vertrags geregelt. So bestehen einige Vertr&auml;ge von L&auml;ndern mit islamischen Verb&auml;nden, etwa in Bremen und Hamburg, sowie Kirchenvertr&auml;ge mit den evangelischen Landeskirchen und Konkordate mit dem Heiligen Stuhl.<br />Regelungen zur m&ouml;glichen Beendigung dieser Vertr&auml;ge fehlen weitgehend. Dennoch d&uuml;rfte es m&ouml;glich sein, diesen Weg der vertraglichen Regelung durch die geeignetere gesetzliche L&ouml;sung auf Landes- und Bundesebene zu ersetzen. Der Weg &uuml;ber ein Bundesgesetz und entsprechende Landesgesetze wird der Sache gerechter, da Religionsgemeinschaften dem Staat nicht gleichgeordnet sind und die Regelungen des Verwaltungsvertrags nicht einschl&auml;gig sind.</p>
<h5>6. Schluss&shy;pl&auml;&shy;doyer</h5>
<p>Auch f&uuml;r alle anderen Religionsgemeinschaften gelten die durch Artikel 4, 7, 140 f. Grundgesetz in Verbindung mit Artikel 136 ff. der Weimarer Reichsverfassung und die praktische Konkordanz der grundrechtlichen Freiheiten anderer gezogenen Grenzen, zu denen es inzwischen eine F&uuml;lle verwaltungs- und verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung gibt. (12) Vorstehend wurde gezeigt, dass die Religionsfreiheit besser im Wege eines Gesetzes gestaltet werden sollte. Ausgehend vom Schatz der zwischenzeitlich mit der Religionsfreiheit bundesdeutscher Auspr&auml;gung gemachten Erfahrungen und unter Ber&uuml;cksichtigung des V&ouml;lkerrechts, des Europarechts und der Rechtsprechung des Europ&auml;ischen Gerichtshofs f&uuml;r Menschenrechte, sollte zun&auml;chst ein Bundesgesetz geschaffen werden, das Religionsfreiheitsgesetz des Bundes. Dieses sollte entsprechende Landesgesetze nach sich ziehen. <br />Die Religionsfreiheitsgesetze des Bundes und der L&auml;nder sollten neben dem Regelungscharakter gleichzeitig auch informativen Charakter f&uuml;r alle Mitb&uuml;rgerinnen und Mitb&uuml;rger einschlie&szlig;lich der Zuwanderer dahingehend haben, wo die Grenzen der Religionsfreiheit in der Bundesrepublik Deutschland verlaufen. Pr&auml;zise gesetzliche Regelungen f&uuml;hren zu mehr Rechtsklarheit und weniger Auslegungsbedarf durch die Gerichte. Sie sollten dem Grundsatz der Gleichberechtigung und der S&auml;kularisierung verpflichtet sein.</p>
<p><i><b>ANDREAS&nbsp;NEUMANN</b>&nbsp;&nbsp; Jahrgang 1975, Dr. phil., Rechtsanwalt, seit Anfang 2017 Partner der neu gegr&uuml;ndeten Kanzlei Port7 Rechtsanw&auml;lte am M&uuml;nsteraner Hafen, spezialisiert auf Bau- und Immobilienrecht. Letzte Ver&ouml;ffentlichungen u.a.: Widerstreitende Interessen bei der Anwaltstreuhand, NJW 2016, 1126 (zus. mit Lorenz K&auml;hler, Bremen); Mehr Transparenz bei Geodaten, baurecht 2017, 26 (zus. mit Andreas Neumann, Bonn); Zur Novelle der BauO NRW, baurecht 5/2017 (zus. mit Petra Beckerhoff, M&uuml;nster/im Erscheinen).</i></p>
<h2 class="auto-created">Anmerkungen</h2>
<p>1 Gesetz vom 16.07.1912 betreffend die Anerkennung der Anh&auml;nger des Islams nach hanefitischem Ritus als Religionsgesellschaft; Rohe, Das islamische Recht. Geschichte und Gegenwart, 3. Aufl. M&uuml;nchen 2011, S. 8 mit Fn. 14 und weiterem Nachweis.</p>
<p>2 Zu den islamischen Rechtsschulen siehe meine ausf&uuml;hrliche Einf&uuml;hrung in meinem Buch &bdquo;Rechtsgeschichte, Rechtsfindung und Rechtsfortbildung im Islam&ldquo;, Hamburg 2012, S. 40-54.</p>
<p>3 Bundesgesetz &uuml;ber die &auml;u&szlig;eren Rechtsverh&auml;ltnisse islamischer Religionsgesellschaften &ndash; Islamgesetz 2015, BGBl. I Nr. 39/2015, im Internet abrufbar unter <a href="https://www.ris.bka.gv.at/" target="_blank" rel="noopener">https://www.ris.bka.gv.at</a> (Gesetzesnummer 20009124, letzter Abruf 19.04.2017)</p>
<p>4 Siehe den Artikel zum Liberalismus (Lib&eacute;ralisme) von Didier Deleule im Europ&auml;ischen Lexikon der Aufkl&auml;rung (Dictionnaire europ&eacute;en des Lumi&egrave;res), herausgegeben von Michel Delon (Hg.), 2. Aufl. Paris 2010, Presses Universitaires de France, S. 742 ff. (1. Aufl. 1997).</p>
<p>5 Neumann, Rechtsgeschichte, Rechtsfindung und Rechtsfortbildung im Islam, Hamburg 2012, S. 1.</p>
<p>6 Zur Weiterentwicklung in der Neuzeit siehe den Artikel zur Popul&auml;rreligion (Religion populaire) von Jean Qu&eacute;niart, in: Michel Delon (Hg.), Dictionnaire europ&eacute;en des Lumi&egrave;res, 2. Aufl. Paris 2010, Presses Universitaires de France, S. 1065 ff. (1. Aufl. 1997).</p>
<p>7 Zum umstrittenen Begriff der innerkirchlichen Angelegenheiten siehe W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 21. Aufl. 2015, &sect; 40 Rn. 38 ff.</p>
<p>8 Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 16. Aufl. 2015, &sect; 2 Rn. 7 ff.</p>
<p>9 Vgl. Classen, Religionsrecht, 2. Aufl. 2015, S. 73 ff.</p>
<p>10 Palandt/Ellenberger, B&uuml;rgerliches Gesetzbuch, 76. Aufl. 2017, Einf&uuml;hrung vor &sect; 21, Rn. 18.</p>
<p>11 Siehe zur Ausstrahlung der Religionsfreiheit &uuml;ber &sect; 242 BGB in das Privatrecht Palandt/Gr&uuml;neberg, B&uuml;rgerliches Gesetzbuch, 76. Aufl. 2017, &sect; 242 Rn. 9.</p>
<p>12 Vgl. die in der Datenbank <a href="http://religaredatabase.cnrs.fr/" target="_blank" rel="noopener">http://religaredatabase.cnrs.fr/</a> zusammengetragene und zusammengefasste Rechtsprechung.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/217-vorgaenge/publikation/religionsfreiheitsgesetze-des-bundes-und-der-laender/">Religionsfreiheitsgesetze des Bundes und der Länder</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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		<title>Hühnerhofmentalität und Narrenfreiheit</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/217-vorgaenge/publikation/huehnerhofmentalitaet-und-narrenfreiheit/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 04 May 2017 09:30:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Geheimdienste: BfV]]></category>
		<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Interview mit Wolfgang Ne&#353;kovic &#252;ber die Lage des Verfassungsschutzes in der Bundesrepublik, in: vorg&#228;nge Nr. 217 (Heft 1/2017), S. 87-94 WOLFGANG NE&#352;KOVIC&#160;&#160; war viele Jahre Richter, zun&#228;chst am LG L&#252;beck, von 2002 bis 2005 am Bundesgerichtshof. Im Anschluss war er bis 2013 parteiloses Mitglied des Deutschen Bundestags, bis 2012 geh&#246;rte er der Linksfraktion an. Von [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/217-vorgaenge/publikation/huehnerhofmentalitaet-und-narrenfreiheit/">Hühnerhofmentalität und Narrenfreiheit</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Interview mit Wolfgang Ne&#353;kovic &uuml;ber die Lage des Verfassungsschutzes in der Bundesrepublik, in: vorg&auml;nge Nr. 217 (Heft 1/2017), S. 87-94</p>
<div><span class="migrated-image"><a href="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/Neskovic.jpg" target="_blank" rel="noopener"><img decoding="async" class="alignnone wp-image-4744 size-medium" src="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/Neskovic.jpg" alt="H&uuml;hnerhofmentalit&auml;t und Narrenfreiheit" width="213" height="320"></a></span></p>
<p class="news-single-imgcaption">
</div>
<p><i><b>WOLFGANG NE&#352;KOVIC</b>&nbsp;&nbsp; war viele Jahre Richter, zun&auml;chst am LG L&uuml;beck, von 2002 bis 2005 am Bundesgerichtshof. Im Anschluss war er bis 2013 parteiloses Mitglied des Deutschen Bundestags, bis 2012 geh&ouml;rte er der Linksfraktion an. Von 2005 bis 2012 war Ne&#353;kovic Mitglied des Parlamentarischen Kontrollgremiums, das die deutschen Nachrichtendienste kontrollieren soll; zwei Jahre lang war er au&szlig;erdem Mitglied im BND-Untersuchungsausschuss der 16. Legislaturperiode. Er ist Herausgeber der deutschen Ausgabe des CIA-Folterberichts. <br />Auf die Wissensl&uuml;cken der parlamentarischen Kontrolleure machte Ne&#353;kovic aufmerksam, als er vor Ort beim BND (eine Woche) als auch beim Bundesamt f&uuml;r Verfassungsschutz (drei Tage) jeweils ein &#8222;Praktikum&#8220; absolvierte. Er ist damit einer der wenigen, wenn nicht der einzige Parlamentarier, der die Arbeit unserer Geheimdienste zumindest ansatzweise aus der Binnensicht kennt. Auf die Defizite der parlamentarischen Kontrolle hat er mehrfach aufmerksam gemacht, zuletzt in den vorg&auml;ngen Nr. 215 (Heft 3/2016).</i></p>
<p><i>Die Geheimdienste sind im Zusammenhang mit dem NSU-Verfahren kritisiert worden. Es geht um das Verhalten in der Zeit, in der die Morde begangen wurden, aber auch um die Zeit der Aufkl&auml;rung dieser Vers&auml;umnisse und Fehler. Welche Bedeutung messen Sie dieser Kritik zu?</i></p>
<p>Ich stimme der heftigen Kritik zu, die an dem desastr&ouml;sen Versagen der Nachrichtendienste, der Polizei und der zust&auml;ndigen Staatsanwaltschaften im Rahmen der Aufkl&auml;rung der Mordserie des NSU ge&uuml;bt worden ist. Der fr&uuml;here Verfassungsschutzpr&auml;sident Fromm hat zu Recht von einem &#8222;Waterloo der Sicherheitsbeh&ouml;rden&#8220; gesprochen. Diverse Untersuchungsaussch&uuml;sse haben die &ouml;ffentliche Kritik best&auml;tigt. So hat zum Beispiel die in Th&uuml;ringen eingesetzte Sch&auml;fer-Kommission dem Th&uuml;ringischen Landeskriminalamt eine chaotische Aktenf&uuml;hrung attestiert. Dem Th&uuml;ringischen Landesamt f&uuml;r Verfassungsschutz wird eine mangelhafte Kommunikation innerhalb der Beh&ouml;rde vorgeworfen. Eine effektive Zusammenarbeit zwischen beiden &Auml;mtern soll nicht existiert haben. Das Verh&auml;ltnis sei von Konkurrenzdenken gepr&auml;gt. Quellenmeldungen seien nicht im Gesamtzusammenhang erfasst worden, das Th&uuml;ringische Landeskriminalamt sei nicht ausreichend unterrichtet worden, eine Weitergabe der Informationen an das Bundeskriminalamt sowie den Generalbundesanwalt sei unterblieben. Das Th&uuml;ringische Landesamt f&uuml;r Verfassungsschutz sei seinen &Uuml;bermittlungspflichten nicht nachgekommen.</p>
<p>Es kann davon ausgegangen werden, dass der &#8222;Sch&auml;fer-Bericht&#8220; beispielhaft das allgemeine Kompetenz-, Organisations- und Kooperationschaos der zust&auml;ndigen Sicherheitsbeh&ouml;rden belegt. Ich halte die Kritik f&uuml;r berechtigt, die an den Nachrichtendiensten wegen ihres Verhaltens bei der Aufkl&auml;rung der Vers&auml;umnisse und Fehler im Kontext der NSU-Morde vorgebracht wurde. Auch hier hat sich weitgehend die Erkenntnis best&auml;tigt, dass die Nachrichtendienste nur insoweit zuverl&auml;ssig arbeiten, wenn es darum geht, ihre eigenen Vers&auml;umnisse zu l&ouml;schen.</p>
<p><i>Ist das f&uuml;r Sie &uuml;berraschend?<br /></i></p>
<p>Nein.</p>
<p><i>Sehen Sie konkrete Fehler auch &uuml;ber die Ergebnisse der verschiedenen Untersuchungsaussch&uuml;sse hinaus? Und wenn ja, welche?<br /></i></p>
<p>Im Kern haben die verschiedenen Untersuchungsaussch&uuml;sse das Versagen und die Fehlerquellen zutreffend ermittelt und beschrieben. Hervorzuheben sind jedoch f&uuml;r die &ouml;ffentliche Diskussion neben den vielen organisatorischen und handwerklichen Fehlern zwei Aspekte: Zum einen offenbart sich in den festgestellten Fehlerquellen gleichzeitig ein Versagen der entsprechenden Kontrollinstanzen bei Verfassungsschutz, Polizei und Staatsanwaltschaften. Zum anderen bin ich davon &uuml;berzeugt, dass bei den betreffenden Beh&ouml;rden &#8211; insbesondere bei den Verfassungsschutzbeh&ouml;rden &#8211; eine latente Untersch&auml;tzung rechtsextremistischer Straftaten die Fehler und Fehleinsch&auml;tzungen dieser Beh&ouml;rden beg&uuml;nstigt hat. Hier sind die zust&auml;ndigen Kontrollinstanzen aufgefordert, zuk&uuml;nftig f&uuml;r eine nachhaltige Sensibilisierung zu sorgen. Es muss einer Mentalit&auml;t entgegengewirkt werden, die linksextremistische Gewalttaten mit dem Elektronenmikroskop und rechtsextremistische mit getr&uuml;btem Blick wahrnimmt.</p>
<p><i>Die Verfassungsschutzbeh&ouml;rden gelten als abgeschlossen &#8211; nach au&szlig;en und nach innen. Sie haben beim BND und im Bundesamt f&uuml;r Verfassungsschutz vor Ort Einblick in deren Arbeit erhalten. Ist Ihnen eine Abschottung der Abteilungen zueinander aufgefallen? Oder eine Abschottung nach oben?<br /></i></p>
<p>Wenn es mir aufgefallen w&auml;re, d&uuml;rfte ich dar&uuml;ber &ouml;ffentlich nicht reden. Generell ist aber festzuhalten, dass bei Nachrichtendiensten das Prinzip &#8222;need to know&#8220; &#8211; also das Abschottungsprinzip &#8211; gilt. Dieses Prinzip ist ein wesentlicher Bestandteil nachrichtendienstlicher Arbeit. Ob und in welchem Umfang es nach dem Versagen bei den NSU-Morden fortgef&uuml;hrt wird, kann ich nicht beurteilen. Hier ist sicherlich ein sorgf&auml;ltiges Abw&auml;gen der Vor- und Nachteile im Einzelfall einer schematischen Anwendung vorzuziehen.</p>
<p><i>Was ist Ihnen sonst noch aufgefallen?</i></p>
<p>Wie bereits gesagt, kann ich nicht &ouml;ffentlich &uuml;ber das reden, was ich dort vor Ort geh&ouml;rt und gesehen habe. Ich kann allerdings dar&uuml;ber reden, was dieser Besuch bei mir ausgel&ouml;st hat. In meinem Beruf als Richter habe ich es immer als die gr&ouml;&szlig;te Herausforderung angesehen, mich gegen meine eigenen Vorurteile &#8211; so gut es geht &#8211; zu sch&uuml;tzen. Mein Besuch diente auch dazu, dieser prinzipiellen Schwachstelle menschlichen Urteilsverm&ouml;gens entgegenzutreten. Unter diesem Gesichtspunkt war er lohnend. Er hat nicht nur zu einer Relativierung meiner Vorurteile gef&uuml;hrt, sondern mir auch eine authentische Einsch&auml;tzung &uuml;ber die dort arbeitenden Menschen und ihre Denk- und Verhaltensstrukturen vermittelt.</p>
<p><i>Wie erkl&auml;ren Sie es sich, dass Sie bislang der einzige Abgeordnete bzw. Kontrolleur sind, der &uuml;ber&nbsp; bei den Nachrichtendiensten vor Ort hospitiert hat?</i></p>
<p>Warum andere Kollegen von dieser M&ouml;glichkeit bislang keinen Gebrauch gemacht haben, kann ich nicht beantworten, da ich sie nicht danach befragt habe. Ich kann mich auch nicht daran erinnern, dass ich von Ihnen auf meine &#8222;Praktika&#8220; angesprochen worden bin.</p>
<p>Grunds&auml;tzlich ist in diesem Zusammenhang jedoch festzuhalten, dass sich die T&auml;tigkeit eines Abgeordneten in einem parlamentarischen Gremium zur Kontrolle der Nachrichtendienste atypisch von anderen T&auml;tigkeitsfeldern parlamentarische Arbeit unterscheidet: Eine verantwortungsvolle und ernsthafte Kontrolle der nachrichtendienstlichen T&auml;tigkeiten erfordert einen gewaltigen Arbeitseinsatz, ohne das sichergestellt w&auml;re, daf&uuml;r &ouml;ffentlich (insbesondere im Wahlkreis) belobigt zu werden. Die strenge Geheimhaltungspflicht verhindert im Regelfall den &ouml;ffentlichen Applaus. Das ist f&uuml;r Politiker die H&ouml;chststrafe: Viel Arbeit, ohne dar&uuml;ber reden zu d&uuml;rfen.</p>
<p>Verst&auml;rkt wird dieses prinzipielle Dilemma noch dadurch, dass Zeit das kostbarste Gut eines Abgeordneten ist. Wer seine Wiederaufstellung als Abgeordneter sicherstellen will, der muss sich genau &uuml;berlegen, f&uuml;r welche T&auml;tigkeiten er sein knappes Zeitbudget verwenden will. Da ist eine Woche im Wahlkreis sicherlich eine bessere Investition als eine Woche beim BND.</p>
<p><i>Im Kontext der NSU-Ermittlungen gab es Vorw&uuml;rfe, das verschiedene Landes&auml;mter f&uuml;r Verfassungsschutz (etwa aus Brandenburg) ihre Erkenntnisse nicht an die Strafverfolgungsbeh&ouml;rden weitergegeben und damit eine fr&uuml;here Festnahme der drei Neonazis erm&ouml;glicht haben. Hat diese Weigerung der Geheimdienste, ihr Wissen an die Polizei weiter zu geben, System?</i></p>
<p>In den einschl&auml;gigen Gesetzen gibt es Rechtsnormen, die die Weitergabe von Informationen, &uuml;ber die die Geheimdienste verf&uuml;gen, an andere Beh&ouml;rden regeln. Diese sogenannten &Uuml;bermittlungsvorschriften regeln den Informationsverkehr zwischen unterschiedlichen Beh&ouml;rden &#8211; also auch zwischen Polizeibeh&ouml;rden und den Verfassungsschutz&auml;mtern. Ob und in welchem Umfang diese Vorschriften gesetzeskonform angewandt werden, dar&uuml;ber k&ouml;nnen nur die zust&auml;ndigen Kontrollorgane Auskunft geben, die dabei jedoch an ihre Geheimhaltungspflichten gebunden sind. Erkenntnisse &uuml;ber systemische Fehler k&ouml;nnen daher regelm&auml;&szlig;ig nur dann in die &ouml;ffentliche Diskussion einflie&szlig;en, wenn sie Gegenstand eines Untersuchungsausschusses werden. Der eingangs von mir zitierte &#8222;Sch&auml;fer-Bericht&#8220; aus Th&uuml;ringen liefert daf&uuml;r einen anschaulichen Beleg. Er benennt systemische Fehler. Ich empfehle, diesen Bericht zu lesen.</p>
<p><i>17 Dienste des Verfassungsschutzes arbeiten in der Bundesrepublik. Arbeiten diese effizient zusammen oder h&uuml;tet jedes Land seine Erkenntnisse wie einen kostbaren Schatz?</i></p>
<p>Diese Frage veranlasst mich zu einer grunds&auml;tzlichen Aussage: S&auml;mtliche Landes&auml;mter sollten aufgel&ouml;st und zu Au&szlig;enstellen des Bundesamtes umgebaut werden. Damit erreicht man eine zentrale Bearbeitungsperspektive und bewahrt sich gleichzeitig l&auml;nderspezifische Ortskenntnisse. Mit uneinsichtiger Hartn&auml;ckigkeit und abstrusen Argumenten verteidigen die L&auml;nder hier jedoch gegen alle Vernunft ihre &#8222;H&uuml;hnerh&ouml;fe&#8220;.</p>
<p>Es ist offenkundig, dass die L&auml;nder, um ihre gesetzlichen Aufgaben (Bek&auml;mpfung von Extremismus, Terrorismus, Spionage, Proliferation, Sicherheits&uuml;berpr&uuml;fungen usw.) erf&uuml;llen zu k&ouml;nnen, personell &uuml;berfordert sind. Bei umfangreichen und komplexen Sachverhalten reicht die Personalausstattung nicht aus, um den n&ouml;tigen &Uuml;berblick zu gewinnen. Manche L&auml;nder verf&uuml;gen nicht einmal &uuml;ber 100 Mitarbeiter, Bremen sogar weniger als 50 Mitarbeiter. Das Bundesamt hingegen besch&auml;ftigt ca. 2700 Mitarbeiter. Allein diese Zahlen verdeutlichen die unterschiedlichen Handlungsoptionen und die Notwendigkeit eines zentralen Bundesamtes mit Au&szlig;enstellen.</p>
<p>Wie hemmend sich der F&ouml;deralismus im Bereich des Verfassungsschutzes auswirken kann, ist am Fall des NSU belegbar. Das Trio hat &uuml;ber die Landesgrenzen hinweg gemordet &#8211; die Verfassungssch&uuml;tzer haben ihre T&auml;tigkeit jedoch nur innerhalb ihrer Landesgrenzen entfaltet. Observationen wurden an Landesgrenzen abgebrochen, denn dort endeten die Kompetenzen der Verfassungssch&uuml;tzer. In Bayern haben Profiler angenommen, dass die T&auml;ter &#8222;T&uuml;rkenhasser&#8220; aus der rechten Szene sein k&ouml;nnten. Jedoch wurden diese &Uuml;berlegungen nicht weiterverfolgt, weil sie &#8211; wegen bestimmter Tatortkenntnisse &#8211; vermuteten, dass die T&auml;ter aus N&uuml;rnberg stammten. Ihnen fehlte eine zentrale Bearbeitungsperspektive.</p>
<p>Wenn die L&auml;nder im Streit um eine solche Reformperspektive das Gespenst einer &#8222;Monsterbeh&ouml;rde&#8220; an die Wand malen, dann fragt sich, warum dieses &#8222;Argument&#8220; nicht schon gegen den BND vorgebracht worden ist, der &uuml;ber ca. 6000 Mitarbeiter verf&uuml;gt. Bei einer Zusammenlegung der 16 Landes&auml;mter mit dem Bundesamt k&auml;men auch nicht mehr Mitarbeiter zusammen.</p>
<p><i>In der Vorbereitung der NPD-Verbotsverfahren war zu h&ouml;ren, die Dienste h&auml;tten ihre V-Leute voreinander verschwiegen. Halten Sie diese Praxis f&uuml;r m&ouml;glich und wie erkl&auml;ren Sie sich dies?</i></p>
<p>Ich halte das f&uuml;r m&ouml;glich. Einer der Gr&uuml;nde k&ouml;nnte die von mir angeprangerte &#8222;H&uuml;hnerhofmentalit&auml;t&#8220; von Landes&auml;mtern sein.</p>
<p><i>&Uuml;ber den fr&uuml;heren Direktor des Verfassungsschutzes in Th&uuml;ringen war &uuml;ber sonderbares Verhalten zu lesen: Halten Sie das f&uuml;r einen Ausnahmefall? Er soll sich selbst mit V-Leuten getroffen haben. Halten Sie das f&uuml;r einen Ausnahmefall?</i></p>
<p>Ich glaube schon, dass es sich hier um einen Ausnahmefall handelt. Andererseits haben mich auch andere Leiter von Verfassungsschutz&auml;mtern bzw. entsprechender Abteilungen in den jeweiligen Innenministerien &#8211; von Ausnahmen abgesehen, etwa&nbsp; Claudia Schmid in Berlin &#8211; insbesondere fachlich nicht &uuml;berzeugt. Mein Eindruck ist, dass die Verfassungsschutz&auml;mter auf der F&uuml;hrungsebene ein grunds&auml;tzliches Personalproblem haben. Nicht ohne Grund haben im Zuge des NSU-Komplexes mehrere Verfassungsschutzchefs ihre &Auml;mter verloren. Es spricht einiges daf&uuml;r, dass diese Positionen, die &uuml;berwiegend von Juristen (gelegentlich auch von Juristinnen) besetzt werden, von den Parteien weitgehend zur Versorgung f&uuml;r karriereorientierte Parteimitglieder der zweiten und dritten Reihe benutzt werden. Immerhin sind diese &Auml;mter &#8211; im Verh&auml;ltnis zur Aufgabe und dem jeweiligen Personalstand &#8211; &uuml;berproportional gut dotiert und daher f&uuml;r karrierebewusste Parteikader ausgesprochen lukrativ.</p>
<p><i>Die V-Leute erhalten Geld, zum Teil erhebliche Summen, die sie z.B. in Th&uuml;ringen zum Aufbau von Strukturen genutzt haben, zu deren Aufkl&auml;rung sie eigentlich eingesetzt werden. All die inzwischen bekannten V-Leute haben die NSU-Taten jedenfalls nicht verhindert. Geh&ouml;rt das V-Leute-System daher nicht ganz abgeschafft?</i></p>
<p>Ich bin aus mehreren Gr&uuml;nden f&uuml;r eine Abschaffung des V-Leute-Systems:</p>
<p>Ob V-Leute einen tats&auml;chlichen Nutzen f&uuml;r die Arbeit des Verfassungsschutzes erbringen, hat der Verfassungsschutz bisher nicht nachgewiesen. Unter Verweis auf die Geheimhaltung wird jede Evaluation des Einsatzes von V-Leuten und anderer geheimdienstlicher Mittel abgeblockt. So wird verhindert, genaue Feststellungen dar&uuml;ber zu treffen, wie ergiebig die Informationen von V-Leuten tats&auml;chlich f&uuml;r die Aufgabenwahrnehmung des Verfassungsschutzes sind, z.B. frage ich, welche Anschl&auml;ge&nbsp; konkret allein durch die Hinweise von V-Leuten verhindert wurden. Eine solche Evaluierung ist schon deshalb erforderlich, weil die Vorg&auml;nge um die NSU gerade die Erfolglosigkeit des V-Leute-Systems beweisen. Solange die Geheimdienste den Nachweis der Notwendigkeit des V-Leute-Systems nicht f&uuml;hren k&ouml;nnen, sollte auf deren Einsatz verzichtet werden, also Umkehr der Darlegungslast.</p>
<p>Au&szlig;erdem wird die behauptete N&uuml;tzlichkeit der V-Leute f&uuml;r den Verfassungsschutz grunds&auml;tzlich schon dadurch in Frage gestellt, dass ihren Informationen im Regelfall kein ausschlaggebender Beweiswert zukommt. V-Leute im Nazimilieu sind keine Demokraten mit lauteren Motiven, sondern bleiben Nazis, die gegen Geld oder sonstige Verg&uuml;nstigungen dem Staat Informationen liefern. Sie sind schon deswegen prinzipiell unglaubw&uuml;rdig, denn sie sind belastet mit dem moralischen Defizit der Szene, aus der sie stammen.</p>
<p>Der Einsatz von V-Leuten ist nicht nur ein rechtsstaatlich unvertretbares, sondern auch ein untaugliches Mittel zur Bek&auml;mpfung verfassungsfeindlicher Bestrebungen. Es stehen andere effektivere Mittel der &Uuml;berwachung zur Verf&uuml;gung: Observation, Video&uuml;berwachung, Einsatz von verdeckten Ermittlern, Lauschangriff, Online-Durchsuchung usw. Diese Ma&szlig;nahmen sind teilweise ebenfalls rechtsstaatlich h&ouml;chst fragw&uuml;rdig bzw. unverh&auml;ltnism&auml;&szlig;ig. Doch selbst die Verfechter des &Uuml;berwachungsstaates, die all diese Mittel f&uuml;r erforderlich halten, haben bislang nicht den Nachweis erbracht, warum sie angesichts dieser &uuml;ppigen &Uuml;berwachungsm&ouml;glichkeiten dennoch den Einsatz von V-Leute ben&ouml;tigen.</p>
<p><i>Das &#8222;Gesetz zum besseren Informationsaustausch bei der Bek&auml;mpfung des internationalen Terrorismus&#8220; soll dem Bundesamt f&uuml;r Verfassungsschutz das Anlegen gemeinsamer Personendateien mit ausl&auml;ndischen Nachrichtendiensten erm&ouml;glichen. Muss man nicht bef&uuml;rchten, dass Menschen, die in Deutschland ohne konkreten Straftatenverdacht nachrichtendienstlich beobachtet werden, zuk&uuml;nftig in anderen L&auml;ndern mit polizeilichen Ermittlungen oder administrativen Sanktionen wie Einreise- oder Flugverboten konfrontiert werden?</i></p>
<p>Diese Gefahr besteht in der Tat. Im Hinblick auf die unterschiedlichen Rechtssysteme und dem damit verbundenen unterschiedlichem Rechtsstaatsniveau der Staaten, mit denen ein solcher Informationsaustausch stattfindet, ist es deswegen zwingend geboten, die schutzw&uuml;rdigen Interessen der betreffenden Personen mit den Sicherheitsinteressen des Empf&auml;ngerstaates sorgf&auml;ltig abzuw&auml;gen. Um hier einen&nbsp; achtsamen Abw&auml;gungsprozess sicherzustellen, sollten entsprechende verfahrensrechtliche Sicherungen, etwa Dokumentationspflichten, Zustimmung der entsprechenden parlamentarischen Kontrollgremien usw. gew&auml;hrleistet sein.</p>
<p><i>Jede andere Beh&ouml;rde in Deutschland w&auml;re nach einer Skandalgeschichte, wie sie der Verfassungsschutz auch bereits vor dem NSU-Versagen vorzuweisen hatte, umgewandelt oder in seiner jetzigen Form abgeschafft worden. Was macht ihn denn angeblich so unentbehrlich vor dem Hintergrund dieser Geschichte von Pannen, Verfehlungen und struktureller Defizite?</i></p>
<p>Es stimmt, die Skandalgeschichte des Verfassungsschutzes ist verst&ouml;rend. Der Dienst scheint von jeher ein Eigenleben im Staat zu f&uuml;hren. Die unheimliche Heimlichkeit der Geheimdienste und ihr unkontrolliertes Agieren im Schatten befl&uuml;geln die Forderungen nach ihrer Abschaffung. Zudem entsteht der Eindruck, dass jeder Skandal in seiner Konsequenz den Verfassungsschutz nicht schw&auml;cht, sondern sachlich und personell st&auml;rkt. Dieses Paradoxon h&auml;ngt mit dem gesellschaftlichen Aberglauben zusammen, dass Nachrichtendienste allein schon aufgrund ihrer Existenz unentbehrlich seien. Seit seiner Gr&uuml;ndung wurde der Verfassungsschutz jedoch noch nie umfassend daraufhin &uuml;berpr&uuml;ft, ob und in welchem Umfang er als Fr&uuml;hwarnsystem f&uuml;r Politik und Sicherheitsbeh&ouml;rden tats&auml;chlich nennenswerte Erfolge vorzuweisen hat. Das mittlerweile in jeder anderen Beh&ouml;rde &uuml;bliche &#8222;Controlling&#8220; findet nicht statt. Das ist ein deprimierender Befund.</p>
<p>Wir m&uuml;ssen jedoch darauf achten, &#8222;das Kind nicht mit dem Bade auszusch&uuml;tten&#8220;. Denn das Gegenteil fehlender Kontrolle ist nicht Abschaffung, sondern eine umfassende Reform, die in einer wirksamen rechtlichen und tats&auml;chlichen Kontrolle besteht. Schlie&szlig;lich fordert auch niemand die Abschaffung von Staatsanwaltschaft und Polizei, obwohl das Versagen der Sicherheitsbeh&ouml;rden bei den Mordtaten der NSU vorrangig ein Versagen dieser beiden war. Denn sie sind f&uuml;r die Verfolgung von konkreten Straftaten und die Festnahme von Tatverd&auml;chtigen zust&auml;ndig und nicht der Verfassungsschutz. Dies wird in der &ouml;ffentlichen Diskussion teils &uuml;bersehen und teils ignoriert.</p>
<p>Deshalb sollte &#8211; unabh&auml;ngig von der Frage, ob die Abschaffung des Verfassungsschutzes politisch und verfassungsrechtlich &uuml;berhaupt durchsetzbar ist &#8211; vorrangig die von mir geforderte umfassende Reform der Nachrichtendienste erfolgen. Erbringt in der Folgezeit eine umfassende empirische Untersuchung, dass die Nachrichtendienste &#8211; trotz dieser Reform &#8211; die von ihr stets behaupteten Erfolge gar nicht oder nur in kaum nennenswertem Umfange erzielen, dann h&auml;tte eine Diskussion &uuml;ber die Abschaffung der Dienste eine tatsachenbasierte und rationale Basis.</p>
<p><i>Unter dem Schlagwort &#8222;Extremismusbek&auml;mpfung&#8220; forschte der Verfassungsschutz seit vielen Jahren zahlreiche B&uuml;rgerinnen und B&uuml;rger aus (unter vielen Rolf G&ouml;ssner und Bodo Ramelow), die der Regierungspolitik kritisch gegen&uuml;berstehen und f&uuml;r grundlegende &Auml;nderungen eintreten, ohne unsere Verfassungsordnung in Frage zu stellen. Ist der Verfassungsschutz selbst damit nicht zu einer Gef&auml;hrdung unserer demokratischen Verfassungsordnung geworden, weil freie und un&uuml;berwachte politische Bet&auml;tigung unverzichtbar f&uuml;r ein demokratisches System ist, wie das Bundesverfassungsgericht u.a. in seinem Volksz&auml;hlungsurteil unmissverst&auml;ndlich deutlich gemacht hat?</i></p>
<p>Ein nicht ausreichend kontrollierter Verfassungsschutz kann zu einer Gef&auml;hrdung unserer demokratischen Verfassungsordnung f&uuml;hren. Deswegen sind weiterreichende Reformen erforderlich. So m&uuml;ssen die Rechtsvorschriften, die die Arbeit der Nachrichtendienste regeln, umfassend reformiert werden. Die gegenw&auml;rtige Gesetzeslage schafft mit ihren vielen unbestimmten Rechtsbegriffen &#8222;entgrenztes&#8220; Recht und so &#8222;Narrenfreiheit&#8220; f&uuml;r die Dienste. Die administrative und parlamentarische Kontrolle muss deutlich personell und sachlich ausgeweitet werden.</p>
<p><i>F&uuml;r die Gefahrenabwehr, also auch f&uuml;r die Verhinderung von Straftaten sowie deren Aufkl&auml;rung ist seit jeher die Polizei unter Anleitung der Staatsanwaltschaft zust&auml;ndig. F&uuml;r Situationen, in denen ausnahmsweise heimliche Ermittlungsmethoden notwendig sind, verf&uuml;gen Polizeien und insbesondere das Bundeskriminalamt l&auml;ngst &uuml;ber entsprechende Befugnisse. Wozu bedarf es des Verfassungsschutzes in diesem Bereich?</i></p>
<p>Diese Frage ist mehr als berechtigt. Sie wird weder in der &Ouml;ffentlichkeit, damit meine ich auch die parlamentarisch-politische, noch in der juristischen Fach&ouml;ffentlichkeit mit dem notwendigen Engagement gef&uuml;hrt. Wer in die Polizeigesetze der L&auml;nder schaut, muss mit Erstaunen feststellen, dass das sogenannte Trennungsprinzip &#8211; also das Prinzip der organisatorischen und funktionellen Trennung zwischen Polizei und Geheimdiensten &#8211; rechtlich und faktisch nicht mehr existent ist. Es taugt allenfalls noch zu &Uuml;bungszwecken f&uuml;r juristische Seminare, um entsprechende Unterschiede und Unterscheidungen herauszuarbeiten. Es w&auml;re lohnend, entsprechende Doppelzust&auml;ndigkeiten konkret zu benennen und eine ehrliche Diskussion dar&uuml;ber zu f&uuml;hren, ob und in welchem Umfang das Trennungsprinzip aufrechterhalten werden soll.</p>
<p><i>Kann der Verfassungsschutz wirklich die Funktion eines Fr&uuml;hwarnsystems erf&uuml;llen angesichts der Tatsache, dass einschl&auml;gige Forschung und Initiativen der Zivilgesellschaft sehr viel fr&uuml;her und genauer im Bilde sind &uuml;ber politisch bedenkliche Str&ouml;mungen wie Rassismus und antidemokratische Einstellungen in unserer Gesellschaft?</i></p>
<p>Solange die von mir geforderte Evaluation der Nachrichtendienste nicht stattgefunden hat, bin ich mir nicht sicher, ob Ihre Behauptung gerechtfertigt ist, es sei eine &#8222;Tatsache&#8220;, dass einschl&auml;gige Forschung und Initiativen der Zivilgesellschaft &uuml;ber politisch bedenkliche Str&ouml;mungen sehr viel fr&uuml;her und genauer im Bilde seien als die Nachrichtendienste. Ich habe keinen Zweifel, dass die von Ihnen angef&uuml;hrten Institutionen im Bereich extremistischer Bestrebung &uuml;ber fundierte Erkenntnisse verf&uuml;gen. Mir fehlt jedoch das entsprechende Wissen, um beurteilen zu k&ouml;nnen, dass sie in der Lage w&auml;ren, &#8222;fr&uuml;her und genauer&#8220; als die Nachrichtendienste relevante Informationen zu generieren.</p>
<p>Aber selbst, wenn das der Fall sein sollte, k&ouml;nnte das nicht die Abschaffung des Verfassungsschutzes rechtfertigen. Es k&ouml;nnte allenfalls ein Argument daf&uuml;r sein, diesen Bereich aus dem Aufgabenkreis des Verfassungsschutzes herauszunehmen. F&uuml;r andere Bereiche (Terrorismus und Proliferation) d&uuml;rfte das jedoch nicht gelten. Diese Personen oder Personengruppen arbeiten &uuml;berwiegend heimlich, so dass in diesen Aufgabenfeldern der Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel eine wesentliche Grundlage f&uuml;r die Informationsgewinnung bildet. &Uuml;ber den Einsatz dieser Mittel verf&uuml;gen die von Ihnen genannten Organisationen nicht, so dass sie hier regelm&auml;&szlig;ig nicht in der Lage sein werden, relevante Informationen zu gewinnen.</p>
<p><i>Vielen Dank, Herr Ne&#353;kovic.<br />Die Fragen stellte Herbert Mandelartz.<br /></i></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/217-vorgaenge/publikation/huehnerhofmentalitaet-und-narrenfreiheit/">Hühnerhofmentalität und Narrenfreiheit</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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