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	<title>vorgänge Nr. 221/222: Perspektiven des Datenschutzes nach der DSGVO Archive - Humanistische Union</title>
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		<title>Editorial</title>
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		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 18 May 2018 14:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>in: vorgänge Nr. 221/222 (1-2/2018), S. 1-4 Bis vor wenigen Jahren pflegten nicht nur die Politik, sondern auch deutsche Gerichte das Bild, wonach das Datenschutz-Niveau hierzulande vorbildhaft sei und deutlich mehr Schutz biete als die europäischen Gemeinschaftsstandards. Dieses Bild ist mittlerweile überholt, wie nicht zuletzt die beiden Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des Gerichtshofs der Europäischen [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/221-222/publikation/editorial-56/">Editorial</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>in: vorgänge Nr. 221/222 (1-2/2018), S. 1-4</p>
<p>Bis vor wenigen Jahren pflegten nicht nur die Politik, sondern auch deutsche Gerichte das Bild, wonach das Datenschutz-Niveau hierzulande vorbildhaft sei und deutlich mehr Schutz biete als die europäischen Gemeinschaftsstandards. Dieses Bild ist mittlerweile überholt, wie nicht zuletzt die beiden Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Vorratsdatenspeicherung zeigen: was in Deutschland noch als verfassungskonform galt, stufte das europäische Gericht als Verstoß gegen die Grundrechte-Charta und weitgehend unzulässig ein. Die Maßstäbe haben sich verschoben, grundrechtliche Schutzstandards (wie etwas das &#132;Recht auf Vergessenwerden&#147;) werden in zunehmendem Maß auf europäischer Ebene definiert und durchgesetzt. Umso größer waren und sind die Erwartungen an die neue Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) der EU, die am 25. Mai 2018 auch in Deutschland anwendbar wird. Was beinhaltet das neue europäische Datenschutzrecht? Welche Zugewinne, aber auch welche Verluste für den Schutz der informationellen Selbstbestimmung gilt es zu verzeichnen? Und was ändert sich konkret für Bürger, Verbraucher und private Anbieter? Mit diesen Fragen befasst sich die neue Ausgabe der vorgänge in ihrem Schwerpunkt.</p>
<p>Der erste Beitrag des Themenschwerpunkts stammt von <b><i>Thilo Weichert</i></b>. Er stellt die Grundzüge der neuen Verordnung vor: ihre Ziele, ihre grundlegenden Prinzipien und Regelungsinhalte sowie ihren Anwendungs- und Geltungsbereich. Die Gewinne der Verordnung sieht er vor allem in einer stärkeren Systematik des Datenschutzrechts (die freilich durch zahlreiche nationale Öffnungsklauseln wieder verschenkt wird), in einigen neuen Betroffenenrechten (z.B. Breach Notification und Übertragbarkeit), in verbesserten Möglichkeiten ihrer Durchsetzung sowie in schärferen Sanktionsmöglichkeiten für die Aufsichtsbehörden.</p>
<p>Eine grundlegende Einordnung des neuen Datenschutzrechts nimmt <b><i>Alexander Roßnagel </i></b>vor. Er beschreibt die bisherige Entwicklung des Datenschutzrechts seit den 1970er Jahren, das zunächst als Reaktion auf maschinelle Informationsverarbeitungen in Großrechenanlagen entstand. Dabei macht er drei Stufen des Datenschutzrechts aus, die an technologische Entwicklungssprünge der Informationsverarbeitung gekoppelt sind: die Computerisierung von Abläufen; die zunehmende Vernetzung der IT-Systeme; die Durchdringung aller Lebensbereiche mit Smarten Technologien. Die DSGVO ist nach Roßnagels Einschätzung kaum in der Lage, die speziellen Risiken neuer Informationstechnologien adäquat einzuhegen. Von einigen kleinen Neuerungen (etwa dem Recht auf Datenübertragbarkeit oder den Vorgaben zur Systemgestaltung) abgesehen, bleibe die Verordnung auf dem Stand der alten EU-Datenschutzrichtlinie von 1995; eine wirkliche Modernisierung des Datenschutzrechts finde nicht statt. Letztlich beschränken sich die materiellen datenschutzrechtlichen Vorgaben der Grundverordnung auf ein zu allgemeines und formelhaftes Niveau, das den &#132;Bäcker um die Ecke&#147; mit den gleichen Maßstäben wie Facebook behandle. Konkrete Antworten auf spezielle Risiken, wie sie etwa mit Sozialen Netzwerken, mit Cloud Computing, Big Data oder &#132;intelligenter&#147; Videoüberwachung einher gehen, suche man daher in der Verordnung vergebens. Ihren größten Gewinn sieht Roßnagel noch in den teilweise gestärkten Kontrollkompetenzen und den verschärften Sanktionsmöglichkeiten gegen Datenschutzverstöße.</p>
<p>Nach dieser Darstellung des europäischen Standards widmet sich <b><i>Peter Schaar</i></b> der Umsetzung der europäischen Vorgaben im neuen Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Obwohl die DSGVO als Verordnung in allen Mitgliedstaaten unmittelbar geltendes Recht darstellt, das keiner speziellen Umsetzung in deutsches Recht bedarf, enthält sie 70 Öffnungsklauseln, mit deren Hilfe die nationalen Gesetzgeber einzelne Bereiche des Datenschutzrechts (z.B. für Gesundheitsdaten, die Datenverarbeitung von Berufsgeheimnisträgern oder Kirchen) gesondert regeln können bzw. dort, wo die Verordnung selbst keine Regelungen trifft, sogar erlassen müssen. Mit den Öffnungsklauseln bietet sich die Chance, auf besondere Gefahren einzelner Sachgebiete sowie auf nationale Tradierungen zu reagieren. Von dieser Möglichkeit hat der Bundesgesetzgeber im vergangenen Jahr reichlich Gebrauch gemacht, als er das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) an die Vorgaben der DSGVO anpasste. Schaar geht zunächst auf die Entstehungsgeschichte der Grundverordnung ein, vor deren Hintergrund die Öffnungsklauseln zu verstehen sind. Dann stellt er das neu gefasste BDSG in Grundzügen vor, das nicht nur die bestehenden Öffnungsklauseln exzessiv nutzt, sondern zum Teil sogar darüber hinaus Sonderregeln aufstellt, mit denen der deutsche Datenschutzstandard gegenüber der DSGVO abgesenkt wird: So werden die Rechte der Betroffenen beschnitten, die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden sowie ihre Sanktionsmöglichkeiten gegenüber staatlichen Stellen deutlich eingeschränkt. Für die Zukunft sieht Schaar sogar die Gefahr, dass sich andere Mitgliedstaaten an der deutschen Umsetzung auf Minimalniveau orientieren und Deutschland zum Negativvorbild eines Unterbietungswettbewerbs im Datenschutz werde.</p>
<p>Nach diesen eher grundsätzlichen Abhandlungen widmen wir uns im Folgenden konkreten Einzelfragen der Datenschutzreform: <b><i>Marie-Theres Tinnefeld</i></b> diskutiert die Möglichkeiten und Grenzen der selbstbestimmten Einwilligung durch Betroffene, die nach wie vor wichtigste Legitimationsquelle für Datenverarbeitungsvorgänge ist. Tinnefeld schildert zunächst den menschenrechtlichen Kontext des Datenschutzes und der freien Einwilligung, bevor sie die konkreten Anforderungen an die Freiwilligkeit, die Folgenabschätzung, die Transparenz und die Formerfordernisse bzw. Nachweispflichtigkeit der Erteilung darstellt. Zum Schluss ihres Beitrags zeigt sie die Grenzen der Einwilligung auf, d.h. welche Datenverarbeitung auch bei etwaiger Zustimmung der Betroffenen unzulässig ist. Angesichts der immer komplexeren Verarbeitungsprozesse, die gerade bei smarten, global vernetzten Systemen zum Einsatz kommen, bleibt jedoch offen, wie weit das Konzept einer informierten und sachkundigen Entscheidung heute noch realistisch ist, wo die AGB-Texte vieler Angebote fast so umfangreich wie klassische Romane sind und die Konsequenzen selbst für IT-Kundige kaum zu überblicken sind.</p>
<p><i><b>Marit Hansen</b> </i>und <b><i>Sven Polenz </i></b>knüpfen an diese grundsätzlichen Betrachtungen an und stellen die wichtigsten Änderungen vor, die sich aus Verbrauchersicht mit der DSGVO ergeben. Sie erläutern die praktischen Voraussetzungen, die für eine wirksame Einwilligung erfüllt sein müssen und geben anschließend einen Überblick über die wichtigsten Neuerungen bei den Verbraucherrechten, etwa den Informations- und Benachrichtigungspflichten. Nach einem kurzen Überblick der technischen und systemischen Vorgaben zum Datenschutz gehen sie auf die Möglichkeiten zur Durchsetzung der Betroffenenrechte sowie die Klage-, Untersagungs- und Sanktionsmöglichkeiten von Verbraucherverbänden bzw. Aufsichtsbehörden ein.</p>
<p>Wenn die rechtlichen Möglichkeiten zur Durchsetzung von Datenschutz-Anforderungen an ihre Grenzen kommen, wird häufig der Ruf nach einem bereits auf technischer bzw. systemischer Ebene verankerten Datenschutz laut. <i>Privacy by design</i> und <i>Privacy by default </i>finden sich als Vorgaben auch in der DSGVO wieder. Inwiefern sie dazu beitragen können, das europäische Schutzniveau anzuheben, ist Thema des Beitrags von <i><b>Clemens Heinrich Cap</b></i>. Bevor er diese Frage beantwortet, geht er zunächst auf den Stellenwert von Privatheit und informationeller Selbstbestimmung in der heutigen Gesellschaft ein. Daran schließt eine Bestandsaufnahme an, welche Möglichkeiten für einen stärkeren Datenschutz sich ergeben, wenn dessen Anforderungen von Anfang an beim Technik- und Ablaufdesign berücksichtigt werden. Cap warnt jedoch vor zu hohen Erwartungen an einen programmierten Datenschutz, denn die Gestaltung neuer Informationstechniken folge i.d.R. anderen (mutmaßlichen) Nutzerwünschen, und das schwächste Glied in der IT-Systemreihe seien immer noch die nach Bequemlichkeit strebenden Anwender, die Sicherheitsvorkehrungen außer Kraft setzen. Cap fordert deshalb eine digitale Aufklärung 2.0, um den unmündigen Umgang mit IT-Systemen und ihrer Datenverarbeitung zu beenden.</p>
<p>Mit einigen Banalisierungen und Verengungen des Datenschutz-Begriffes befasst sich <b><i>Martin Rost</i></b>: Seine Kritik wendet sich dagegen, Datenschutz allein auf die Minimierung von technischen Risiken und damit ein Problem der Systemsicherheit zu reduzieren. Das Ziel des Datenschutzes sei nicht die Bewahrung einer &#130;idyllischen Privatheit&#145;, die sich von der Gesellschaft abschotten will, sondern bestehe darin, den Einzelnen gegenüber staatlicher wie unternehmerischer Übermacht zu bewahren, die sich aus der Verfügbarkeit über Daten ergeben kann. Wenn die DSGVO daher von den Risiken der Datenverarbeitung spreche (wie in Erwägungsgrund 75 der Verordnung), dürfe die Risikoanalyse nicht auf Missbrauchs- und Fehlerszenarien beschränkt bleiben, sondern müsse auch die strukturellen Gefahren für die Betroffenen in den Blick nehmen, die mit einer fehlerfrei funktionierenden Verarbeitung verbunden sind. Rost spannt dazu acht Dimensionen des Risikobegriffs auf, die für eine umfassende Folgeabschätzung, aber auch für eine wirksame Datenschutzkontrolle zu berücksichtigen sind.</p>
<p>Den Themenschwerpunkt schließen wir mit drei Beiträgen ab, die über den Tellerrand der DSGVO hinaus schauen: Parallel zur DSGVO wurde auch eine europäische Richtlinie zur Datenverarbeitung bei Strafverfolgungs- und Strafvollstreckungsbehören verabschiedet (EU-RL 2016/680), die einen einheitlichen Datenschutzstandard in diesem Bereich vorgibt. Mit dem Anwendungsbereich der Richtlinie, den zahlreichen Ausnahmen und ihrer ersten Umsetzung im Bundesdatenschutzgesetz sowie im BKA-Gesetz befasst sich der Beitrag von <b><i>Hartmut Aden</i></b>.</p>
<p><b><i>Florian Glatzer </i></b>geht auf die Verordnung über Privatsphäre und elektronische Kommunikation (ePrivacy-Verordnung) ein, mit der die Datenschutzstandards für den gesamten digitalen Kommunikationsbereich neu geregelt werden. Mit der Verordnung soll der Schutz vertraulicher Kommunikation, der nach der bisherigen EU-Richtlinie nur für klassische telefoniegestützte Kommunikation (einschließlich SMS) gilt, auf die neuen netzbasierten Angebote von Instant Messenger Diensten (bspw. WhatsApp) und Sozialen Netzwerken (etwa Facebook) erweitert werden. Die neue ePrivacy-Verordnung sollte ursprünglich zeitgleich mit der DSGVO in Kraft treten &#150; bisher liegen aber erst der Kommissionsentwurf und die Stellungnahme des EU-Parlaments vor, im Herbst beginnen voraussichtlich die Trilog-Verhandlungen mit dem Rat.</p>
<p><b><i>Martin Kutscha</i></b> nimmt einen kürzlich erschienenen Sammelband zur &#132;Informationellen Selbstbestimmung im digitalen Wandel&#147; zum Anlass, um die ketzerische Frage zu stellen, ob das Datenschutz-Grundrecht überhaupt noch eine realistische Zukunft habe. Mit seinem Kommentar beenden wir diesen Schwerpunkt.</p>
<p>Daneben bietet diese Ausgabe eine Fülle weiterer Berichte, Kommentare und Hintergrundbeiträge: So bewerten die Mitglieder des <b><i>Bundesvorstands der Humanistischen Union</i></b> verschiedene Politikfelder des neuen Koalitionsvertrags; <b><i>Zahra Jamal</i></b> schildert die bürgerrechtliche Lage in den USA nach einem Jahr Präsidentschaft von Donald Trump; <b><i>Rainer Land</i></b> befasst sich mit der Frage, wie Produktivitäts- und Lohndifferenzen zwischen Volkswirtschaften ausgeglichen werden können &#150; und warum dieser Ausgleich innerhalb des europäischen Wirtschaftsraums nicht mehr funktioniert; Wolfang Wette schließlich geht auf die rechtsradikalen Traditionen innerhalb der Bundeswehr und deren historischen Hintergrund ein.</p>
<p>Ich wünsche Ihnen wie immer eine interessante und anregende Lektüre mit den vorgängen.</p>
<p><i>Sven Lüders<br />für die Redaktion</i></p>
<p>Heftvorschau:</p>
<p>Nr. 223 (3/2018) Bürgerrechte im Sport (erscheint voraussichtlich August 2018)</p>
<p>Nr. 224 (4/2018) Die Rechte im Osten? (erscheint voraussichtlich November 2018)</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/221-222/publikation/editorial-56/">Editorial</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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		<title>Die Europäische Datenschutz-Grundverordnung</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/221-222/publikation/die-europaeische-datenschutz-grundverordnung-1/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 18 May 2018 13:05:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Datenschutz]]></category>
		<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>in: vorg&#228;nge Nr. 221/222 (1-2/2018), S. 5-16 Die am 25.5.2016 in Kraft getretene Datenschutz-Grundverordnung zielt auf den Schutz des Grundrechts auf Datenschutz bzw. generell der in der Europ&#228;ischen Grundrechte-Charta (GRCh) enthaltenen Freiheiten und die Garantie des freien Verkehrs personenbezogener Daten zwischen den Mitgliedstaaten. Der Autor stellt den Inhalt der Verordnung im Einzelnen dar und zieht [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/221-222/publikation/die-europaeische-datenschutz-grundverordnung-1/">Die Europäische Datenschutz-Grundverordnung</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>in: vorg&auml;nge Nr. 221/222 (1-2/2018), S. 5-16</p>
<p><i>Die am 25.5.2016 in Kraft getretene Datenschutz-Grundverordnung zielt auf den Schutz des Grundrechts auf Datenschutz bzw. generell der in der Europ&auml;ischen Grundrechte-Charta (GRCh) enthaltenen Freiheiten und die Garantie des freien Verkehrs personenbezogener Daten zwischen den Mitgliedstaaten. Der Autor stellt den Inhalt der Verordnung im Einzelnen dar und zieht Vergleiche zur bisherigen Rechtslage. Er kommt dabei zu dem Ergebnis, dass der EU mit der DSGVO zweifellos ein fortschrittliches Regelwerk zum Datenschutz gelungen ist. Es hat indes weiterhin Defizite, die sich m&ouml;glicherweise erst bei der Anwendung erweisen. </i></p>
<h2 class="auto-created">1. Rechtlicher Rahmen</h2>
<p>Am 2.5.2016 trat nach Beschl&uuml;ssen des Rats der Europ&auml;ischen Union (EU) und des Parlaments der EU ein neuer Rechtsrahmen zum Schutz personenbezogener Daten in der Europ&auml;ischen Union in Kraft, auf den sich diese am 15.12.2015 mit der Kommission der EU im sog. Trilog geeinigt hatten. Dieser Rechtsrahmen hat zwei Bestandteile: eine Richtlinie f&uuml;r den Datenschutz in den Bereichen Justiz und Polizei[1] sowie eine Europ&auml;ische Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).[2] Das Kernst&uuml;ck des neuen Rechtsrahmens ist die DSGVO, mit der die Europ&auml;ische Datenschutzrichtlinie (EG-DSRl) aus dem Jahr 1995[3] abgel&ouml;st wird.</p>
<p>Die DSGVO zielt auf den Schutz des Grundrechts auf Datenschutz bzw. generell der in der Europ&auml;ischen Grundrechte-Charta (GRCh) enthaltenen Freiheiten und die Garantie des freien Verkehrs personenbezogener Daten zwischen den Mitgliedstaaten. Die v&ouml;lkerrechtlichen Grundlagen daf&uuml;r sind insbesondere Art.&nbsp;8 der Europ&auml;ischen Menschenrechtskonvention (EMRK) sowie die Art.&nbsp;7 und 8 GRCh mit den Grundrechten auf Achtung des Privat- und Familienlebens sowie auf Datenschutz.</p>
<h2 class="auto-created">2. Zielset&shy;zungen</h2>
<p>Um die Ziele eines hohen Datenschutzstandards und eines freien Datenflusses im Binnenmarkt zu erreichen, normiert die DSGVO folgende Zwischenziele:</p>
<ul>
<li>Es werden einheitliche verbindliche Regelungen angestrebt, die europaweit gelten und direkt anwendbar sind.</li>
<li>F&uuml;r die Anwendbarkeit der DSGVO soll das Marktortprinzip gelten; d.&nbsp;h. die europ&auml;ischen Verbraucher und Betroffenen sollen durch das f&uuml;r sie vor Ort geltende europ&auml;ische Recht gesch&uuml;tzt werden, unabh&auml;ngig davon, wo die Datenverarbeitung erfolgt und wo der Sitz der verarbeitenden Stelle liegt.</li>
<li>&Uuml;ber den sog. One-Stop-Shop steht f&uuml;r Unternehmen und Betroffene vorrangig die jeweilige &ouml;rtliche Datenschutzbeh&ouml;rde bereit, mit der die wesentliche Kommunikation erfolgt. Deren Abstimmung mit den anderen Aufsichtsbeh&ouml;rden, in deren Zust&auml;ndigkeit ein Unternehmen auf dem Markt agiert, hat innerhalb des administrativen Bereichs zu erfolgen und ist &uuml;ber umfangreiche Kooperations- und Koh&auml;renzregeln festgelegt (s. u. 11).</li>
<li>Die Transparenz f&uuml;r die Betroffenen soll verbessert und den modernen technischen Gegebenheiten angepasst werden.</li>
<li>Der technische Datenschutz soll durch neue Instrumente verbessert werden. Privacy by Design, Privacy by Default und Datensparsamkeit werden zu zentralen Prinzipien bei der Technikgestaltung.</li>
<li>&Uuml;ber eine Risikofolgenabsch&auml;tzung wird zwischen risikoreichen Anwendungen und sonstigen Verfahren differenziert. Bei geringerem Risiko soll f&uuml;r die Unternehmen der b&uuml;rokratische Aufwand reduziert werden; bei komplexen Verfahren wird ein ad&auml;quater Schutz angestrebt.</li>
<li>Nicht nur der Datenaustausch innerhalb der EU bzw. des Binnenmarktes soll gef&ouml;rdert werden, sondern auch mit Staaten, in denen ein angemessener Datenschutz besteht. Fehlt dieser, so sind verbindliche und rechtssichere Instrumente f&uuml;r den Drittland-Datentransfer vorgesehen.</li>
<li>&Uuml;ber verbesserte Rechtsanspr&uuml;che der Betroffenen und bessere Rechtsschutzm&ouml;glichkeiten sowie &uuml;ber administrative und gerichtliche Verfahren sollen Vollzugsdefizite abgebaut werden.</li>
<li>&Uuml;ber pr&auml;ventiv wie auch repressiv wirkende, angemessen hohe Sanktionen soll die Bereitschaft zur Umsetzung des Datenschutzes und zur Compliance bei den verantwortlichen Stellen gef&ouml;rdert werden.</li>
</ul>
<h2 class="auto-created">3. Anwen&shy;dungs&shy;be&shy;reich</h2>
<p>Die DSGVO wird die zentrale Datenschutzregelung in der EU, ist aber nicht in allen Bereichen in der EU anwendbar. Dort, wo Unionsrecht keine G&uuml;ltigkeit hat, gilt auch die DSGVO nicht, z. B. im Geheimdienstbereich. Entsprechendes gilt f&uuml;r T&auml;tigkeiten nach Titel V Kapitel 2 EUV, also die gemeinsame Au&szlig;en- und Sicherheitspolitik. F&uuml;r T&auml;tigkeiten zum Zweck der polizeilichen und justiziellen Verh&uuml;tung und Verfolgung von Straftaten gilt die zeitgleich konsentierte EU-Datenschutzrichtlinie f&uuml;r Justiz und Polizei.[4] Eine weitere Ausnahme ist die personenbezogene Datenverarbeitung, die ausschlie&szlig;lich den pers&ouml;nlichen oder famili&auml;ren Bereich erfasst (sog. Haushaltsausnahme). Soweit Organe der EU t&auml;tig werden, gilt weiterhin die Verordnung EG Nr. 45/2001. Unber&uuml;hrt bleibt auch die Datenschutzrichtlinie f&uuml;r den Telekommunikationsbereich, welche die Verarbeitung von Bestands- und Verkehrsdaten von Netzdiensteanbietern regelt (Art.&nbsp;2). Diese Richtlinie sollte noch bis zum 25.5.2018 durch eine ePrivacy-Verordnung abgel&ouml;st werden. Hierzu gibt es einen Vorschlag der EU-Kommission vom Januar 2017[5] und eine Stellungnahme des EU-Parlaments vom Oktober 2017[6] (s. hierzu den Beitrag von Glatzner in diesem Heft).</p>
<p>Es gilt das Marktortprinzip. Danach kommt es nicht darauf an, wo physisch die Datenverarbeitung erfolgt. Relevant ist vielmehr, dass die Verarbeitung einer verantwortlichen Stelle oder eines Auftragsdatenverarbeiters auf eine Person abzielt, die sich in der EU aufh&auml;lt (Art. 3).</p>
<p>Die Begriffsbestimmungen bringen im Vergleich zur EG-DSRl keine wesentlichen inhaltlichen &Auml;nderungen, wohl aber Erweiterungen: Neu definiert werden z.&nbsp;B. Begriffe wie &#8222;Profiling&#8220;, &#8222;Pseudonymisierung&#8220;, &#8222;genetische Daten&#8220;, &#8222;biometrische Daten&#8220;, &#8222;Hauptniederlassung&#8220;, &#8222;Vertreter&#8220;, &#8222;Unternehmen&#8220;, &#8222;Unternehmensgruppe&#8220; oder &#8222;verbindliche unternehmensinterne Datenschutzvorschriften&#8220;, was bisher mit dem englischen Begriff &#8222;Binding Corporate Rules&#8220; (BCRs) bezeichnet worden ist (Art. 4).</p>
<h2 class="auto-created">4. Grund&shy;prin&shy;zi&shy;pien</h2>
<p>Das deutsche Datenschutzrecht kannte bisher keine normierten Grundprinzipien, anders nun in Europa gem. Art. 5 DSGVO. Bei der Auslegung der Regelungen kann und muss hierauf zur&uuml;ckgegriffen werden:</p>
<ul>
<li>Rechtm&auml;&szlig;igkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben,</li>
<li>Transparenz,</li>
<li>Zweckbindung,</li>
<li>Richtigkeit,</li>
<li>Erforderlichkeit, die etwas sperrig &bdquo;Speicherbegrenzung&ldquo; genannt wird,</li>
<li>Integrit&auml;t und Vertraulichkeit,</li>
<li>Verantwortlichkeit, die unter dem Begriff &bdquo;Rechenschaftspflicht&ldquo; gef&uuml;hrt wird.</li>
</ul>
<p>Als weiterer Grundsatz wird die &#8222;Datenminimierung&#8220; erw&auml;hnt. Wirtschaftsvertreter wie auch die deutsche Bundesregierung hatten noch kurz vor Abschluss des Trilogs daf&uuml;r gek&auml;mpft, das Prinzip der Datensparsamkeit aus der DSGVO zu verbannen, weil damit die Chancen der europ&auml;ischen Wirtschaft bei der Entwicklung zukunftsweisender und lukrativer Big-Data-Konzepte beschnitten w&uuml;rden.[7] Davon unbeeindruckt findet sich dieser Grundsatz nicht nur eingangs prominent, sondern an vielen weiteren Stellen, so insbesondere in Art.&nbsp;25, wo als Instrumente der Datenminimierung die Pseudonymisierung und Privacy by Default genannt werden.</p>
<p>Das schon bisher in der EG-DSRl geltende Verbot mit Erlaubnisvorbehalt ergibt sich aus Art.&nbsp;6, der die &#8222;Rechtm&auml;&szlig;igkeit der Verarbeitung&#8220; regelt. &Uuml;bersichtlicher und systematischer als z. B. in den bisher in Deutschland g&uuml;ltigen &sect;&sect;&nbsp;28 ff. Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) werden die Legitimationsm&ouml;glichkeiten f&uuml;r die Verarbeitung aufgez&auml;hlt:</p>
<ul>
<li>Einwilligung,</li>
<li>Vertragserf&uuml;llung,</li>
<li>Erf&uuml;llung einer rechtlichen Verpflichtung,</li>
<li>Schutz lebenswichtiger Interessen,</li>
<li>Erf&uuml;llung einer Aufgabe im &ouml;ffentlichen Interesse oder in Aus&uuml;bung &ouml;ffentlicher Gewalt,</li>
<li>Wahrnehmung berechtigter Interessen, sofern die schutzw&uuml;rdigen Interessen nicht &uuml;berwiegen.</li>
</ul>
<p>Der letztgenannte Punkt war umstritten. W&auml;hrend Datensch&uuml;tzer f&uuml;r eine Eingrenzung der berechtigten Interessen pl&auml;dierten, setzten sich vor allem der Rat und die Wirtschaftslobby f&uuml;r eine Ausweitung ein. Letztendlich kam es insofern zu keiner &Auml;nderung des bisherigen Rechtszustands, der eine offene Abw&auml;gungsformel enth&auml;lt.</p>
<p>Den Mitgliedstaaten wird in Art. 6 Abs. 3 und 4 insbesondere f&uuml;r die Verarbeitung &ouml;ffentlicher Stellen und zur Erf&uuml;llung rechtlicher Pflichten ein sehr weitgehendes Konkretisierungsrecht zugesprochen. Dabei sind aber Regeln zu beachten: Eine klare Zweckbestimmung muss erkennbar sein. Datenarten und Verarbeitungsbedingungen (z. B. Speicherfristen), die Betroffenen und die verarbeitenden Stellen m&uuml;ssen pr&auml;zise benannt werden. In jedem Fall muss ein im &ouml;ffentlichen Interesse liegendes Ziel in verh&auml;ltnism&auml;&szlig;iger Weise verfolgt werden.</p>
<p>Damit k&ouml;nnen die meisten in Deutschland geltenden bereichsspezifischen Datenschutzregelungen im Wesentlichen beibehalten werden. Die in der Verordnung genannten Anforderungen an solche bereichsspezifischen Regelungen entsprechen denen des&nbsp; Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) an die Verfassungsm&auml;&szlig;igkeit gesetzlicher Regelungen zur personenbezogenen Datenverarbeitung.</p>
<p>&Auml;u&szlig;erst umstritten war Art. 6 Abs. 4, der die Voraussetzungen f&uuml;r Zweck&auml;nderungen regelt. Die Norm muss im Zusammenhang mit den Abs&auml;tzen 1 und 2 gelesen werden, die allgemeine Voraussetzungen f&uuml;r rechtm&auml;&szlig;ige Datenverarbeitungen definieren. Zus&auml;tzlich werden Kriterien benannt, die bei einer Zweck&auml;nderung zu ber&uuml;cksichtigen sind: a) die Verbindung des neuen mit dem urspr&uuml;nglichen Zweck, b) der Erhebungszusammenhang, c) die Sensibilit&auml;t der Daten, d) die m&ouml;glichen Folgen der Weiterverarbeitung f&uuml;r die Betroffenen und e) angemessene Schutzma&szlig;nahmen wie z.&nbsp;B. Verschl&uuml;sselung oder Pseudonymisierung.</p>
<h2 class="auto-created">5. Einwil&shy;li&shy;gung</h2>
<p>Die Einwilligung bleibt eine zentrale Legitimation f&uuml;r die Datenverarbeitung (Art. 7). Die allgemeinen Anforderungen an die Einwilligung &auml;ndern sich nicht: inhaltliche Bestimmtheit, Hervorhebungspflicht, Widerrufsm&ouml;glichkeit, Freiwilligkeit.<br />K&uuml;nftig muss die Einwilligung bzw. das Ersuchen danach &#8222;in verst&auml;ndlicher und leicht zug&auml;nglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache&#8220; erfolgen. Beim Widerruf d&uuml;rfen keine formellen H&uuml;rden errichtet werden. In Art.&nbsp;7 Abs.&nbsp;4 wird unter dem Stichwort Freiwilligkeit ein Koppelungsverbot normiert: Wird f&uuml;r einen Vertrag oder eine Dienstleistung eine Einwilligung abverlangt, &#8222;die f&uuml;r die Erf&uuml;llung des Vertrags nicht erforderlich ist&#8220;,&nbsp; ist sie im Zweifel nicht freiwillig und damit unwirksam.</p>
<p>Die Autoren der DSGVO legten sich nicht auf eine Altersgrenze f&uuml;r die Einwilligungsf&auml;higkeit von Kindern bzw. Jugendlichen fest. In Deutschland wird bisher auf die Einsichtsf&auml;higkeit abgestellt. Da hier&uuml;ber in den nationalen Rechtskulturen unterschiedliche Vorstellungen herrschten und eine Einigung nicht m&ouml;glich war, k&ouml;nnen die nationalen Gesetzgeber k&uuml;nftig zwischen vollendetem 13. und 16. Lebensjahr eigene Festlegungen vornehmen. Unter dieser Grenze muss bei einem Einwilligungsbedarf die Zustimmung der Eltern eingeholt werden (Art. 8).</p>
<h2 class="auto-created">6. Besondere Daten&shy;ka&shy;te&shy;go&shy;rien</h2>
<p>Hinsichtlich der Verarbeitung sensitiver Daten, also von Daten aus &#8222;besonderen Kategorien&#8220;, gibt es keine wesentlichen &Auml;nderungen: Einen besonderen Schutz gibt es f&uuml;r Daten zur rassischen und ethnischen Herkunft, zu politischen Meinungen, religi&ouml;sen oder weltanschaulichen &Uuml;berzeugungen, zur Gewerkschaftszugeh&ouml;rigkeit, Gesundheit, zum Sexualleben und zur sexueller Ausrichtung. Hinzugekommen sind mit der DSGVO genetische Daten sowie biometrische Daten zur eindeutigen Personenidentifizierung (Art. 9 Abs. 1).</p>
<p>Die Ausnahmen von dem grunds&auml;tzlichen Verarbeitungsverbot erinnern an den bisherigen europ&auml;ischen Regelungsrahmen. M&ouml;glich bleibt die explizite Einwilligung; per Spezialgesetz k&ouml;nnen aber auch Einwilligungsverbote festgelegt werden. In folgenden F&auml;llen gen&uuml;gt eine gesetzliche Regelung und bedarf es keiner Einwilligung: bei Aus&uuml;bung von Rechten aus dem Arbeitsrecht, der sozialen Sicherheit und des Sozialschutzes, zum Schutz lebenswichtiger Interessen bei Einwilligungsunf&auml;higkeit, bei der Verarbeitung durch einen sog. Tendenzbetrieb, bei vom Betroffenen offenkundig ver&ouml;ffentlichten Daten, zur Durchsetzung rechtlicher Anspr&uuml;che, zur Gesundheitsvorsorge, Arbeitsmedizin, medizinischen Diagnostik, zur Versorgung und Behandlung, zur Verwaltung im Gesundheits- und Sozialbereich, im &ouml;ffentlichen Gesundheitswesen, f&uuml;r Archivzwecke, zur wissenschaftlichen und historischen Forschung und f&uuml;r statistische Belange.</p>
<p>Bez&uuml;glich der sensitiven Daten bestehen weitgehend nationale gesetzliche Konkretisierungsm&ouml;glichkeiten. Damit kann z.&nbsp;B. das hochkomplexe Regelungsgeflecht beim Datenschutz in den deutschen Sozialgesetzb&uuml;chern (SGB) weitgehend beibehalten werden. Spezifisch (national) regelungsf&auml;hig bleibt auch die Verarbeitung besonders sensibler Berufsgeheimnisse durch Fachpersonal.</p>
<h2 class="auto-created">7. Betrof&shy;fe&shy;nen&shy;rechte</h2>
<p>Die Rechte der Betroffenen und deren Beschr&auml;nkungen sind in den Art. 12 bis 23 geregelt. In einem allgemeinen Teil werden dabei Adressatengerechtigkeit, Pr&auml;zision, Transparenz, Verst&auml;ndlichkeit, leichte Zug&auml;nglichkeit und weitestgehende Unentgeltlichkeit eingefordert. Als Standard-Reaktionsfrist wird der verantwortlichen Stelle ein Monat vorgegeben (Art. 12).</p>
<p>Die meisten der normierten Betroffenenrechte sind bekannt: Information bei der Erhebung (Art. 13) bzw. Information, wenn die Daten nicht beim Betroffenen erhoben werden (Art. 14), Auskunft (Art. 15), Berichtigung (Art. 16), L&ouml;schung (Art. 17), Sperrung (Art. 18), was technisch pr&auml;ziser als &bdquo;Einschr&auml;nkung der Verarbeitung&ldquo; bezeichnet wird, Widerspruch generell (Art. 21) bzw. bei automatisierten Einzelentscheidungen (Art. 22) und der zu einem Nutzungsverbot f&uuml;r Werbezwecke f&uuml;hrende spezifische Werbewiderspruch (Art. 21 Abs. 2 u. 3). Der L&ouml;schanspruch wird mit dem schillernden Marketing-Begriff des &#8222;Rechts auf Vergessenwerden&#8220; flankiert. Als Abw&auml;gungstopoi f&uuml;r den L&ouml;schungsanspruch werden u. a. die Rechte auf freie Meinungs&auml;u&szlig;erung und auf Information genannt.</p>
<p>Neu ist das Recht auf Daten&uuml;bertragbarkeit. Dieses Recht bezieht sich auf Daten, die ein Wirtschaftsunternehmen vom Betroffenen auf der Basis eines Vertrages oder einer Einwilligung erhalten hat. Wenn die Verarbeitung automatisiert erfolgt, soll der Betroffene deren Bereitstellung in einer zu einem anderen Unternehmen &uuml;bertragbaren Form verlangen k&ouml;nnen (Art. 20). Wie dies in der Praxis umgesetzt werden soll, ist noch weitgehend unklar.</p>
<p>Die Norm zur automatisierten Einzelentscheidung wird mit dem Zusatz &#8222;einschlie&szlig;lich Profiling&#8220; erg&auml;nzt (Art.&nbsp;22). Letztlich wird versucht, damit insbesondere sog. Big Data-Auswertungen zu regulieren. In Ermangelung eines differenzierenden Instrumentariums behilft sich die DSGVO auch hier mit einer &Ouml;ffnungsregelung. Gefordert werden aber &#8222;geeignete Ma&szlig;nahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten&#8220;. Unter Juristen ist streitig, ob von der Regelung auch das Profiling f&uuml;r Werbezwecke erfasst wird. Daf&uuml;r spricht die explizite Nennung des Profilings, dessen praktisches Hauptanwendungsfeld das Marketing ist.<br />Ungew&ouml;hnlich und &auml;rgerlich ist, dass bei der Beschr&auml;nkung der Betroffenenrechte zugunsten nationaler Gesetzgebung eine &Ouml;ffnungsklausel besteht, etwa zum &#8222;Schutz der nationalen Sicherheit&#8220; oder zum &#8222;Schutz der Rechte und Freiheiten anderer Personen&#8220; (Art.&nbsp;23). Der deutsche Gesetzgeber hat von dieser M&ouml;glichkeit zum Nachteil der Betroffenen &uuml;berm&auml;&szlig;ig Gebrauch gemacht (vgl. dazu den Beitrag von Schaar in diesem Heft).</p>
<h2 class="auto-created">8. Verant&shy;wort&shy;lich&shy;keit</h2>
<p>Fehlt es in der EU an einer zur Verantwortung zu ziehenden Niederlassung,&nbsp; muss gem&auml;&szlig; Art. 27 ein in der EU ans&auml;ssiger &#8222;Vertreter&#8220; benannt werden, der im Auftrag der verantwortlichen oder der auftragsverarbeitenden Stelle bzgl. aller Datenschutzfragen als &#8222;Anlaufstelle&#8220; t&auml;tig wird.</p>
<p>Die Auftragsdatenverarbeitung in Art. 28 hat einen &uuml;ber den heutigen &sect; 11 BDSG hinausgehenden Detaillierungsgrad, ohne aber die darin enthaltenen Grundprinzipien in Frage zu stellen. Der Auftragsverarbeiter muss den Verantwortlichen pr&auml;ziser &uuml;ber Unterauftragsverh&auml;ltnisse informieren, welche die gleiche Regelungstiefe aufweisen m&uuml;ssen wie Auftr&auml;ge. Es wird klargestellt, dass ein Auftragsverarbeiter, der auftragswidrig Zwecke und Mittel der Datenverarbeitung bestimmt, als Verantwortlicher zu behandeln ist.</p>
<p>Ein erkl&auml;rtes Ziel der EU-DSVGO ist es, den b&uuml;rokratischen Aufwand des Datenschutzes abzubauen. Dies soll aber nicht dazu f&uuml;hren, dass der f&uuml;r einen wirksamen Datenschutz n&ouml;tige Aufwand nicht erbracht wird. Und n&ouml;tig ist in jedem Fall der &Uuml;berblick &uuml;ber die personenbezogene Datenverarbeitung f&uuml;r die Verantwortlichen bzw. Vertreter, weshalb diese weiterhin ein Verfahrensverzeichnis, genauer ein &#8222;Verzeichnis von Verarbeitungst&auml;tigkeiten&#8220; f&uuml;hren m&uuml;ssen (Art.&nbsp;30). Dies gilt auch f&uuml;r Auftragsverarbeiter.</p>
<p>Hinsichtlich der Datensicherheit wird neuerdings ein risikoorientierter Ansatz verfolgt. Es werden keine Schutzma&szlig;nahmen aufgef&uuml;hrt; vielmehr wird die Umsetzung von Datenschutzgrunds&auml;tzen eingefordert, zu denen auch die Datenminimierung z&auml;hlt (Art.&nbsp;25 Abs.&nbsp;3; s. dazu auch den Beitrag von Rost in diesem Heft).</p>
<p>An die Stelle des technisch v&ouml;llig &uuml;berholten &sect;&nbsp;9 BDSG mit Anlage tritt hinsichtlich der technisch-organisatorischen Ma&szlig;nahmen der Art.&nbsp;32. Dieser fordert statt bestimmter Schutzma&szlig;nahmen die Einhaltung der Schutzziele Vertraulichkeit, Integrit&auml;t, Verf&uuml;gbarkeit und Belastbarkeit und benennt als Instrumente u. a. die Pseudonymisierung und die Verschl&uuml;sselung. Gefordert werden vor Durchf&uuml;hrung einer Verarbeitung eine explizite Risikobewertung, ein darauf abgestimmtes Schutzkonzept sowie eine regelm&auml;&szlig;ige Evaluierung.</p>
<p>An die Stelle der bisherigen Vorabkontrolle tritt die risikoorientierte &#8222;Datenschutz-Folgeabsch&auml;tzung&#8220; bei spezifisch benannten Verfahren (systematische Personenbewertung, Verarbeitung sensibler Daten, &Uuml;berwachung &ouml;ffentlicher R&auml;ume) unter Einbeziehung eines m&ouml;glicherweise vorhandenen Datenschutzbeauftragten (Art. 35). Es besteht die Pflicht zu einer &#8222;Konsultation&#8220; der Datenschutzaufsichtsbeh&ouml;rde, wenn ein hohes Risiko besteht, sofern der &#8222;Verantwortliche keine Ma&szlig;nahmen zur Eind&auml;mmung des Risikos trifft&#8220; (Art. 36).</p>
<p>In den Art. 33 und 34 ist die Meldung bzw. Benachrichtigung von Datenschutzverletzungen gegen&uuml;ber der Aufsichtsbeh&ouml;rde sowie den Betroffenen (sog. Breach Notification) geregelt.</p>
<p>Entgegen der Bef&uuml;rchtung vieler deutscher Datensch&uuml;tzer sind in den Art. 37 bis 39 prominent die Benennung, die Stellung und die Aufgaben der (betrieblichen bzw. beh&ouml;rdlichen) Datenschutzbeauftragten festgeschrieben. Die Pflicht zur Bestellung besteht bei &ouml;ffentlichen Stellen, bei der &#8222;systematischen Beobachtung von betroffenen Personen&#8220; und bei der Verarbeitung sensibler Daten. Dies kann national noch umfassender geregelt werden. Deutschland hat hiervon Gebrauch gemacht.</p>
<h2 class="auto-created">9. Regulierte Selbst&shy;re&shy;gu&shy;lie&shy;rung</h2>
<p>Das Instrument der Verhaltensregeln im privaten Bereich hat in Deutschland (&sect;&nbsp;38a BDSG) bisher wenig Resonanz gefunden. Das soll sich k&uuml;nftig dadurch &auml;ndern, dass deren Funktion und die Anreize hierf&uuml;r erh&ouml;ht werden (Art.&nbsp;40, 41). So k&ouml;nnen hier&uuml;ber f&uuml;r Kleinst- bzw. kleinere und mittlere Unternehmen durch Wirtschaftsverb&auml;nde Standardisierungen und damit Vereinfachungen vorgenommen werden. &Uuml;ber Verhaltensregeln k&ouml;nnen &#8222;geeignete Garantien&#8220; festgelegt werden, die bei Daten&uuml;bermittlungen in Drittl&auml;nder innerhalb einer Branche verpflichtend sind. Die Regeln m&uuml;ssen eine &#8222;obligatorische &Uuml;berwachung&#8220; durch installierte Verbandsmechanismen z. B. in einer Branche vorsehen. Sie unterliegen, wie bisher, der Genehmigungspflicht durch die zust&auml;ndige Aufsichtsbeh&ouml;rde und k&ouml;nnen k&uuml;nftig von der EU-Kommission f&uuml;r verbindlich erkl&auml;rt werden.</p>
<p>V&ouml;llig neu ist auf europ&auml;ischer Ebene die Zertifizierung gem&auml;&szlig; den Art. 42, 43. Zertifizierungsverfahren, die freiwillig sind und transparent sein m&uuml;ssen, k&ouml;nnen von privaten Zertifizierungsstellen oder Aufsichtsbeh&ouml;rden durchgef&uuml;hrt werden. Private Zertifizierungsstellen bed&uuml;rfen einer Akkreditierung durch die Aufsichtsbeh&ouml;rde oder durch eine nationale Akkreditierungsstelle, wobei die Voraussetzungen pr&auml;zise in der Verordnung festgelegt sind.</p>
<h2 class="auto-created">10. Auslands&shy;da&shy;ten&shy;transfer</h2>
<p>Hinsichtlich des grenz&uuml;berschreitenden Datentransfers ergeben sich gegen&uuml;ber der Richtlinie keine grunds&auml;tzlichen Ver&auml;nderungen. Es wurden Konkretisierungen vorgenommen, die auf die Rechtsprechung des EuGH zur&uuml;ckgehen.</p>
<p>Innerhalb der EU gibt es keine spezifischen &Uuml;bermittlungsbeschr&auml;nkungen (Art.&nbsp;1 Abs. 3). Gleiches gilt, wenn von der Kommission die Angemessenheit des Datenschutzstandards im Empf&auml;ngerland festgestellt wurde. F&uuml;r die Angemessenheitspr&uuml;fung enth&auml;lt Art.&nbsp;41 Abs.&nbsp;2 einen umfangreichen Kriterienkatalog, der an die Kriterien des Safe-Harbor-Urteils des EuGHs[8] ankn&uuml;pft und als Bedingungen nennt: Grundrechtsgeltung (auch im Sicherheitsbereich), geltende Datenschutz-Rechtsvorschriften und unabh&auml;ngige Datenschutzkontrolle.</p>
<p>Liegt kein genereller Angemessenheitsbeschluss der Kommission vor, so k&ouml;nnen anstelle staatlicher Datenschutzsicherungen im Empf&auml;ngerland &#8222;geeignete Garantien&#8220; treten, die bindend und durchsetzbar sein m&uuml;ssen. Als Beispiele werden nun ausdr&uuml;cklich Standardvertragsklauseln und unternehmensinterne Datenschutzvorschriften (sog. Binding Corporate Rules &ndash; BCRs) genannt, aber auch genehmigte Verhaltensregeln oder Zertifizierungen (Art. 46). In einem neuen Artikel 48, der implizit auf US-Regelungen wie den Patriot Act Bezug nimmt, wird klargestellt, dass Drittlands-Gerichts- oder Verwaltungsentscheidungen nach europ&auml;ischem Recht nur dann umgesetzt werden d&uuml;rfen, wenn diese auf internationalen Abkommen basieren.</p>
<h2 class="auto-created">11. Aufsichts&shy;be&shy;h&ouml;rden, Kooperation und Koh&auml;renz</h2>
<p>Dass es bisher massive Vollzugs- und Durchsetzungsdefizite im Datenschutz gibt, liegt u.&nbsp;a. daran, dass es keine verbindlichen Konfliktl&ouml;sungsinstrumente zwischen den unabh&auml;ngigen Datenschutzbeh&ouml;rden gab. Unternehmen z.&nbsp;B. in Irland profitierten von der dortigen unzureichenden Datenschutzkontrolle. Hinsichtlich der Rechtsstellung der Datenschutzbeh&ouml;rden wurde einiges pr&auml;zisiert, etwa zur Unabh&auml;ngigkeit (Art.&nbsp;52), zur demokratischen Legitimation und fachlichen Qualifikation (Art.&nbsp;43), zur Verschwiegenheit (Art.&nbsp;54 Abs.&nbsp;2), zur Zust&auml;ndigkeit (Art.&nbsp;55), zu den sehr umfassenden Aufgaben (Art.&nbsp;57) und zu den ebenso &auml;u&szlig;erst umfassenden Befugnissen (Art.&nbsp;58). Die Aufsichtsbeh&ouml;rden sind mit den ben&ouml;tigten &#8222;personellen, technischen und finanziellen Ressourcen&#8220; auszustatten (Art.&nbsp;52 Abs.&nbsp;4).</p>
<p>F&uuml;r jedes Unternehmen gibt es k&uuml;nftig eine federf&uuml;hrende Aufsichtsbeh&ouml;rde, welche die wesentliche Datenschutzkommunikation mit dieser verantwortlichen Stelle f&uuml;hrt. F&uuml;r die Federf&uuml;hrung ist der Ort der Hauptniederlassung in Europa ausschlaggebend (Art. 56).</p>
<p>Handelt es sich um einen Vorgang, der mehrere Aufsichtsbeh&ouml;rden betrifft oder zieht die federf&uuml;hrende Beh&ouml;rde einen Fall an sich, kommen die Regelungen zur Zusammenarbeit zur Anwendung (Art.&nbsp;60). Dazu geh&ouml;ren die Amtshilfe f&uuml;r einzelne Fragestellungen oder Sachverhaltsermittlungen, wozu der angefragten Beh&ouml;rde regelm&auml;&szlig;ig nur ein Monat zur Verf&uuml;gung steht (Art.&nbsp;61), ein umfassender zweckdienlicher Informationsaustausch und die Vorlage eines Beschlussvorschlags durch die federf&uuml;hrende Beh&ouml;rde. Besteht zwischen den betroffenen Aufsichtsbeh&ouml;rden keine Einigkeit, kommt ein recht komplizierter verbindlicher Abstimmungsprozess zur Anwendung (Art.&nbsp;67). Bei diesem Koh&auml;renzverfahren kommt der Europ&auml;ische Datenschutzausschuss (EDSA) zum Einsatz. Jede betroffene Aufsichtsbeh&ouml;rde kann sich dabei einbringen. Die Beschlussfassung erfolgt regelm&auml;&szlig;ig innerhalb von 8 Wochen mit einer einfachen Mehrheit der EDSA-Mitglieder, im Rahmen eines qualifizierten Streitbeilegungsverfahrens durch den EDSA mit 2/3-Mehrheit (Art.&nbsp;65).</p>
<p>Der Europ&auml;ische Datenschutzausschuss (EDSA) besteht aus den Leitern der Aufsichtsbeh&ouml;rden, je einer pro EU-Mitgliedsland. In Deutschland muss aus den f&ouml;deralen Aufsichtsbeh&ouml;rden nach nationalen Regeln ein Beh&ouml;rdenleiter benannt werden (Art.&nbsp;68). Geleitet wird der EDSA von einem Vorsitzenden und zwei Stellvertretern. Das EDSA-Sekretariat wird beim Europ&auml;ischen Datenschutzbeauftragten eingerichtet (Art. 75).</p>
<h2 class="auto-created">12. Rechts&shy;schutz und Sanktionen</h2>
<p>Bisher waren die national geregelten Rechtsfolgen im Datenschutzrecht beschr&auml;nkt wirkungsvoll. Im Safe-Harbor-Urteil hat der EuGH in Bezug auf Rechtsschutz und Sanktionsm&ouml;glichkeiten Verbesserungen eingefordert,[9] welche die DSGVO nun bereitstellt:</p>
<p>Betroffene haben nicht nur gegen&uuml;ber der Aufsichtsbeh&ouml;rde ein Beschwerderecht (Art.&nbsp;77), sondern auch gerichtliche Rechtsbehelfsm&ouml;glichkeiten (Art.&nbsp;78). Ein Informationsanspruch besteht nicht nur zu den Verfahrensergebnissen, sondern auch zum Bearbeitungsstand. Mit dem neuen Instrument kann ein Betroffener eine materiellrechtlich korrekte Entscheidung gegen&uuml;ber der Aufsichtsbeh&ouml;rde einklagen. Rechtsschutzm&ouml;glichkeiten bestehen f&uuml;r den Betroffenen weiterhin gegen&uuml;ber der verantwortlichen Stelle oder dem Auftragsverarbeiter, wobei verbraucherfreundlich gegen private Verantwortliche die Klage im Mitgliedstaat des Betroffenen eingelegt werden kann.</p>
<p>Neu ist die nationale M&ouml;glichkeit zur Regelung einer Verbandsklage, bei der eine Einrichtung, Organisation oder Vereinigung die Rechte des Einzelnen oder von vielen Betroffenen gerichtlich geltend machen kann (Art.&nbsp;80). Eine solche Norm besteht seit 2016 in Deutschland im Unterlassungsklagegesetz.[10]</p>
<p>Wie schon bisher (in Deutschland nur im privaten Bereich), haben die Aufsichtsbeh&ouml;rden die M&ouml;glichkeit, Warnungen und Untersagungsverf&uuml;gungen zu erlassen (Art.&nbsp;58 Abs.&nbsp;2 lit. a-h, j).</p>
<p>Daneben sind Sanktionen in Form von empfindlichen Geldbu&szlig;en m&ouml;glich, die &#8222;in jedem Fall wirksam, verh&auml;ltnism&auml;&szlig;ig und abschreckend&#8220; sein m&uuml;ssen (Art.&nbsp;83 Abs.&nbsp;1). Abh&auml;ngig vom Versto&szlig; k&ouml;nnen Geldbu&szlig;en bis zu einer H&ouml;he von 10 Mio. Euro, in vielen F&auml;llen bis zu 20 Mio. Euro bzw. &#8222;im Fall von Unternehmen von bis zu 2&nbsp;% (4%) seines gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Gesch&auml;ftsjahres&#8220; verh&auml;ngt werden. Geldbu&szlig;en gegen &ouml;ffentliche Stellen k&ouml;nnen national ausgeschlossen werden (Art.&nbsp;83 Abs. 7). Hiervon hat Deutschland Gebrauch gemacht.</p>
<h2 class="auto-created">13. Sonder&shy;re&shy;ge&shy;lungen</h2>
<p>In einigen Bereichen &uuml;berl&auml;sst der europ&auml;ische Verordnungsgeber es den Mitglied&shy;staaten, spezifische Regelungen zu erlassen und macht hierf&uuml;r allgemeine Vorgaben. Dies gilt u.&nbsp;a. f&uuml;r die Datenverarbeitung &#8222;zu journalistischen Zwecken und zu wissenschaftlichen, k&uuml;nstlerischen oder literarischen Zwecken&#8220; (Art. 85), f&uuml;r den Zugang der &Ouml;ffentlichkeit zu amtlichen Dokumenten (Art. 86), die Datenverarbeitung im Besch&auml;ftigtenkontext (Art. 88) und die Verarbeitung &#8222;zu im &ouml;ffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken, zu wissenschaftlichen und historischen Forschungszwecken und zu statistischen Zwecken&#8220; (Art. 89).</p>
<p>Europ&auml;isch oder national geregelte (berufliche) Geheimhaltungspflichten k&ouml;nnen neben dem Datenschutzrecht weiterhin Anwendung finden. Dies betrifft in Deutschland beispielsweise den &sect;&nbsp;203 StGB und bereichsspezifische Konkretisierungen etwa im Anwalts-, Arzt- oder Notarrecht. Das in Deutschland geltende Kirchenprivileg zur Normierung des Datenschutzes soll weiterbestehen, soweit die Vorschriften &#8222;mit dieser Verordnung in Einklang gebracht werden&#8220; (Art. 91).</p>
<p>In Art.&nbsp;97 ist eine regelm&auml;&szlig;ige Evaluation der Verordnung vorgesehen, deren Ergebnis erstmals sp&auml;testens vier Jahre nach Inkrafttreten vorgelegt werden muss.</p>
<h2 class="auto-created">14. Ausblick</h2>
<p>Die DSGVO ist ab dem 25.5.2018 direkt anwendbar. Der Anspruch der Verordnung, ein EU-weit einheitliches Datenschutzniveau festzulegen, wurde in vielen Bereichen wegen der &Ouml;ffnungsklauseln nicht erreicht. Diese gehen insbesondere auch auf deutsche Forderungen zur&uuml;ck. Das Resultat ist auch k&uuml;nftig eine begrenzte Heterogenit&auml;t.</p>
<p>Diese Heterogenit&auml;t wird aber in keiner Weise zementiert. Zwar ist es sehr wahrscheinlich, dass auslegungsbed&uuml;rftige Regelungen der DSGVO national oder gar regional von Anwendern, Aufsichtsbeh&ouml;rden und Gerichten unterschiedlich ausgelegt werden. Durch die Vorlagem&ouml;glichkeit beim EuGH nach Art. 267 AEUV sowie generell durch die Rechtsprechung des EuGH &ndash; etwa in F&auml;llen des Art. 263 AEUV &ndash; kommt diesem Gericht auf lange Sicht eine wichtige, rechtsvereinheitlichende Funktion zu.</p>
<p>Die &Ouml;ffnungsklauseln belassen den nationalen Gesetzgebern in den Mitgliedstaaten noch wichtige Regelungsspielr&auml;ume. Nationale Gesetzgeber k&ouml;nnten dar&uuml;ber mit innovativer Gesetzgebung zum Vorbild f&uuml;r andere Mitglieder der EU werden und dadurch den digitalen Grundrechtsschutz voranbringen. Dies ist etwa im Bereich des Besch&auml;ftigtendatenschutzes m&ouml;glich und w&uuml;nschenswert.[11] Innovationsbedarf besteht aber nicht nur hier, sondern in vielen Bereichen der personenbezogenen Datenverarbeitung, etwa bei Big-Data-Anwendungen, bei Anforderungen an Hersteller, bei der Forschung oder im Bereich des Pers&ouml;nlichkeitsschutzes im Internet. Deutschland hat insofern bisher leider wenig Ehrgeiz gezeigt.</p>
<p>Der EU ist mit der DSGVO zweifellos ein fortschrittliches Regelwerk zum Datenschutz mit globaler Strahlkraft gelungen. Dieses hat aber weiterhin Defizite, die sich m&ouml;glicherweise erst bei der Anwendung erweisen. Die technische, &ouml;konomische und soziale Entwicklung fordert schon heute und laufend weitere Erg&auml;nzungen und Modifikationen, mit denen der digitale Grundrechtsschutz fortgeschrieben werden kann und muss.</p>
<p><b>DR.&nbsp;THILO&nbsp;WEICHERT</b><i>&nbsp;&nbsp; Jahrgang 1955, studierte Rechts- und Politikwissenschaften und promovierte mit einer Arbeit zum Datenschutz im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren. Er geh&ouml;rte von 1984 bis 1986 dem Landtag von Baden-W&uuml;rttemberg an, danach war er als Rechtsanwalt und Berater und ab 1992 als Referent beim nieders&auml;chsischen Datenschutzbeauftragten t&auml;tig. 1998 wechselte er nach Schleswig-Holstein, wo er von 2004 bis 2015 Datenschutzbeauftragter des Landes war. Er ist Mitglied des Netzwerks Datenschutzexpertise: </i><a href="http://www.netzwerk-datenschutzexpertise.de/" target="_blank" rel="noopener"><i>www.netzwerk-datenschutzexpertise.de</i></a><i>.</i></p>
<h5>Anmerkungen:</h5>
<p>1 Weichert, Die EU-Richtlinie f&uuml;r den Datenschutz bei Polizei und Justiz, DANA 1/2016, 8ff.,<br /><a href="http://www.netzwerk-datenschutzexpertise.de/dokument/eu-datenschutzrichtlinie-f%C3%BCrpolizei-und-justiz" target="_blank" rel="noopener">http://www.netzwerk-datenschutzexpertise.de/dokument/eu-datenschutzrichtlinie-f%C3%Bcrpolizei-und-justiz</a>.</p>
<p>2 ABl. L 119/1 v. 04.05.2016, <a href="http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?from=DE&amp;uri=CELEX:32016R0679" target="_blank" rel="noopener">http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32016R0679&amp;from=DE</a>.</p>
<p>3 Richtlinie 95/46/EG, ABl. L 281 v. 23.11.1995</p>
<p>4 Weichert 2016 (Anm. 1), 8.</p>
<p>5 Europ&auml;ische Kommission, Vorschlag f&uuml;r eine Verordnung des Europ&auml;ischen Parlaments und des Rates &uuml;ber die Achtung des Privatlebens und den Schutz personenbezogener Daten in der<br />elektronischen Kommunikation und zur Aufhebung der Richtlinie 2002/58/EG (Verordnung &uuml;ber Privatsph&auml;re und elektronische Kommunikation), v. 10.1.2017 2017/0003 (COD).</p>
<p>6 Europ&auml;isches Parlament, Bericht &uuml;ber den Vorschlag f&uuml;r eine Verordnung &uuml;ber die Achtung des Privatlebens und den Schutz personenbezogener Daten in der elektronischen Kommunikation,<br />COM(2017)0010 &ndash; &lsquo;C8-0009/2017 &ndash; 2017/003(COD).</p>
<p>7 Weichert/Schuler, Datenschutz contra Wirtschaft und Big Data, 31.12.2015, <a href="http://www.netzwerkdatenschutzexpertise.de/big-data" target="_blank" rel="noopener">http://www.netzwerkdatenschutzexpertise.de/big-data</a>.</p>
<p>8 EuGH, U. v. 06.10.2015, C-362/14, NJW 2015, 3151 ff.</p>
<p>9 EuGH, U. v. 06.10.2015, C-362/14, NJW 2015, 3151 ff., Rn. 64 f.</p>
<p>10 Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbrauchersch&uuml;tzenden Vorschriften des Datenschutzrechts v. 17.02.2016, BGBl. I S. 233.</p>
<p>11 Siehe hierzu die Vorschl&auml;ge des Netzwerks Datenschutzexpertise, <a href="http://www.netzwerk-datenschutzexpertise.de/file/150/download?token=1y0VgnAz" target="_blank" rel="noopener">http://www.netzwerk-datenschutzexpertise.de/file/150/download?token=1y0VgnAz</a>.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/221-222/publikation/die-europaeische-datenschutz-grundverordnung-1/">Die Europäische Datenschutz-Grundverordnung</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Datenschutz-Grundverordnung  was bewirkt sie für den Datenschutz?</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/221-222/publikation/datenschutz-grundverordnung-was-bewirkt-sie-fuer-den-datenschutz/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 18 May 2018 13:03:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Datenschutz]]></category>
		<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.humanistische-union.de/publikationen/publikation/datenschutz-grundverordnung-was-bewirkt-sie-fuer-den-datenschutz/</guid>

					<description><![CDATA[<p>in: vorg&#228;nge Nr. 221/222 (1-2/2018), S. 17-29 Die Datenschutz-Grundverordnung der Europ&#228;ischen Union hat hohe Erwartungen geweckt und wird mit gro&#223;en Hoffnungen erwartet. Der Beitrag untersucht, ob diese berechtigt sind und ob die Verordnung dazu beitragen kann, den Datenschutz tats&#228;chlich zu verbessern. Das Ergebnis ist gemischt: N&#252;chtern betrachtet f&#252;hrt sie weder zu einem einheitlichen Datenschutzrecht in [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/221-222/publikation/datenschutz-grundverordnung-was-bewirkt-sie-fuer-den-datenschutz/">Datenschutz-Grundverordnung  was bewirkt sie für den Datenschutz?</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>in: vorg&auml;nge Nr. 221/222 (1-2/2018), S. 17-29</p>
<p><i>Die Datenschutz-Grundverordnung der Europ&auml;ischen Union hat hohe Erwartungen geweckt und wird mit gro&szlig;en Hoffnungen erwartet. Der Beitrag untersucht, ob diese berechtigt sind und ob die Verordnung dazu beitragen kann, den Datenschutz tats&auml;chlich zu verbessern. Das Ergebnis ist gemischt: N&uuml;chtern betrachtet f&uuml;hrt sie weder zu einem einheitlichen Datenschutzrecht in Europa noch zu Datenschutzregelungen, die den modernen Herausforderungen gerecht werden. Gewisse Hoffnungen sind jedoch berechtigt, dass sie den Vollzug des Datenschutzrechts verbessert.</i></p>
<h2 class="auto-created">1. Daten&shy;schutz-&shy;Grund&shy;ver&shy;ord&shy;nung &ndash; Hoffnungen und Erwartungen</h2>
<p>Nach mehreren Jahren vorbereitender Diskussion und einem anschlie&szlig;enden Gesetzgebungsprozess von &uuml;ber vier Jahren ist die Verordnung (EU) 2016/679 des Europ&auml;ischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz nat&uuml;rlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DSGVO)[1] am 25. Mai 2016 in Kraft getreten. Sie gilt vom 25. Mai 2018 an mit all ihren Regelungen[2] in allen Mitgliedstaaten unmittelbar und wird Teil ihrer Rechtsordnung.</p>
<p>Die DSGVO sollte durch eine Verordnung &uuml;ber den Schutz der Privatsph&auml;re in der elektronischen Kommunikation, abk&uuml;rzend E-Privacy-VO genannt, bereichsspezifisch erg&auml;nzt werden. Diese Verordnung soll die Datenschutzrichtlinie f&uuml;r elektronische Kommunikation (RL 2002/58/EG) von 2002 abl&ouml;sen. Sie sollte ebenfalls am 25. Mai 2018 Geltung erlangen. Da sie aber bisher nur in Form eines Vorschlags der Kommission vom 10. Januar 2017 [3] und einer Stellungnahme des Parlaments vom 24. Oktober 2017 [4] vorliegt, ist mit ihrer Verabschiedung vor Ende 2018 nicht zu rechnen.[5]</p>
<p>Die DSGVO wurde mit gro&szlig;en Versprechen angek&uuml;ndigt,[6] mit hohen Erwartungen versehen,[7] mit tiefen Entt&auml;uschungen aufgenommen[8] und durch viel Lobby-Arbeit beeinflusst.[9] Sie wird im Ergebnis sehr unterschiedlich bewertet. Sie wird &ndash; vor allem von den an ihrem Entstehen Beteiligten &ndash; als &bdquo;Meilenstein&ldquo; bezeichnet,[10] als &bdquo;Goldstandard&ldquo; gepriesen[11] sowie als &bdquo;<i>Beginn einer neuen Zeitrechnung im Datenschutzrecht</i>&ldquo;[12] und als &bdquo;<i>festes Fundament f&uuml;r die anstehenden Herausforderungen der Digitalisierung</i>&ldquo; gefeiert.[13] Umgekehrt wird sie von anderen zu &bdquo;<i>einem der schlechtesten Gesetze des 21. Jahrhunderts</i>&ldquo; gek&uuml;rt und f&uuml;r das Datenschutzrecht als &bdquo;<i>gr&ouml;&szlig;te Katastrophe des 21. Jahrhunderts</i>&ldquo; bezeichnet.[14]</p>
<h2 class="auto-created">2. Daten&shy;schutz-&shy;Grund&shy;ver&shy;ord&shy;nung &ndash; ein weiterer Schritt in der Entwicklung des Daten&shy;schutz&shy;rechts </h2>
<p>Das geltende Datenschutzrecht &ndash; auch die DSGVO &ndash; stammt konzeptionell aus den 1960er und 1970er Jahren. In dieser Zeit fand die Datenverarbeitung in Rechenzentren statt. Die Daten wurden in Formularen erfasst und per Hand eingegeben. Die Datenverarbeitung betraf nur einen kleinen Ausschnitt des Lebens und war &ndash; soweit die Daten bei der betroffenen Person erhoben worden waren &ndash; f&uuml;r diese weitgehend kontrollierbar. Wurde die Zweckbindung beachtet, wusste der Betroffene in der Regel, wo welche Daten &uuml;ber ihn verarbeitet wurden. F&uuml;r diese erste Stufe der Datenverarbeitung sind die grundlegenden Schutzkonzepte des Datenschutzrechts entwickelt worden. Aus dieser Zeit stammen die Regelungen zur Zul&auml;ssigkeit der Datenverwendung, die Individualisierung der Rechtsdurchsetzung durch Unterrichtung und Benachrichtigung der betroffenen Person, durch ihre Einwilligung und durch ihre Kontrolle in Form von Rechten auf Berichtigung und L&ouml;schung, die Anforderungen an Zweckbestimmung, Zweckbindung und Erforderlichkeit der Datenverarbeitung sowie die erg&auml;nzende Kontrolle durch Aufsichtsbeh&ouml;rden. Die Nutzung von PCs ab den 1980er Jahren hat die Datenschutzrisiken zwar deutlich erh&ouml;ht, aber nicht auf eine neue qualitative Stufe gehoben.</p>
<p>Die zweite, qualitativ neue Entwicklungsstufe wurde mit der &ndash; weltweiten &ndash; Vernetzung der Rechner erreicht. Dadurch entstand ein eigener virtueller Sozialraum, in den nahezu alle Aktivit&auml;ten aus der k&ouml;rperlichen Welt &uuml;bertragen wurden. Jede Handlung in diesem Cyberspace hinterl&auml;sst Datenspuren, die ausgewertet werden k&ouml;nnen und auch werden. Weder die Erhebung der Daten noch deren &ndash; letztlich weltweite &ndash; Verbreitung und Verwendung k&ouml;nnen von der betroffenen Person noch kontrolliert werden. Web 2.0 oder Cloud-Computing sind weitere Auspr&auml;gungen dieser Entwicklungsstufe. F&uuml;r sie versuchten die in den 1990er Jahren erlassenen Multimedia-Datenschutzgesetze die Risiken in den Griff zu bekommen. Sie haben f&uuml;r die Internetdienste die Anforderungen an Transparenz, Zweckbindung und Erforderlichkeit versch&auml;rft und vor allem die neuen Prinzipien der Datensparsamkeit und des Datenschutzes durch Technik eingef&uuml;hrt. Diese normativen Vorgaben konnten allerdings nur im Wirkungsbereich des Nationalstaats zur Geltung gebracht werden. Die neue Datenverarbeitung betrifft das komplette Leben im virtuellen Sozialraum, je nach Nutzung des Internet einen gro&szlig;en oder kleinen Ausschnitt des t&auml;glichen Lebens. Diesen Risiken zu entgehen, w&uuml;rde voraussetzen, den virtuellen Sozialraum zu meiden &ndash; f&uuml;r viele keine realistische Alternative. Jedoch besteht zumindest grunds&auml;tzlich die M&ouml;glichkeit, bildlich gesprochen, den Stecker zu ziehen.</p>
<p>In einer weiteren, dritten Entwicklungsstufe gelangt die Datenverarbeitung in die k&ouml;rperliche Welt. Ubiquitous Computing mit seinen Auspr&auml;gungen wie z.B. Smart Cars, Smart Health, Smart Home, Smarten Assistenten, Robotern und sonstige Techniken des Internet der Dinge, die auf der Erfassung der Umgebung durch vielf&auml;ltige Sensoren und auf der Lernf&auml;higkeit der Systeme durch K&uuml;nstliche Intelligenz aufbauen, f&uuml;hren zu einer allgegenw&auml;rtigen Verarbeitung personenbezogener Daten, die potenziell alle Lebensbereiche und diese potenziell vollst&auml;ndig erfasst. In dieser Welt wachsen K&ouml;rperlichkeit und Virtualit&auml;t zusammen. Informationen aus der virtuellen Welt werden in der k&ouml;rperlichen Welt verf&uuml;gbar, Informationen aus der realen Welt in die virtuelle Welt integriert. Aus dieser Welt und der in ihr stattfindenden Datenverarbeitung gibt es aber keinen Ausweg mehr. Insofern versch&auml;rft sich das Problem des Datenschutzes radikal und seine L&ouml;sung wird existenziell. F&uuml;r diese neuen Herausforderungen gibt es noch keine datenschutzrechtlichen Regelungen.</p>
<p>Und auch die alten Regelungen greifen nicht mehr. In einer Welt allgegenw&auml;rtiger Datenverarbeitung laufen die bekannten Anforderungen der Zweckbindung, der Erforderlichkeit, der Transparenz, der Einwilligung und der Betroffenenrechte ins Leere. Wenn die allgegenw&auml;rtige Rechnertechnik gerade im Hintergrund und damit unmerklich den Menschen bei vielen Alltagshandlungen unterst&uuml;tzen soll, wird es niemand akzeptieren, wenn er t&auml;glich zur Durchsetzung des Transparenzprinzips tausendfach bei meist allt&auml;glichen Verrichtungen Anzeigen, Unterrichtungen oder Hinweise zur Kenntnis nehmen m&uuml;sste. Wenn die Techniksysteme kontextsensitiv und selbstlernend sein sollen, werden sie aus den vielf&auml;ltigen Datenspuren, die der Nutzer bei seinen Alltagshandlungen hinterl&auml;sst, und seinen Pr&auml;ferenzen, die seinen Handlungen implizit entnommen werden k&ouml;nnen, entgegen jeder Zweckbindung im Interesse des Nutzers vielf&auml;ltige und umfassende Profile erzeugen. Wenn die Nutzer auf die Datenspeicher der sie umgebenden Gegenst&auml;nde zur&uuml;ckgreifen, um ihr eigenes l&ouml;chriges Ged&auml;chtnis zu erweitern, l&auml;uft das Erforderlichkeitsprinzip in Leere. F&uuml;r die Ged&auml;chtnisfunktion ist f&uuml;r sehr lange Zeit eine Datenspeicherung auf Vorrat erforderlich, weil niemand wissen kann, an was man sich irgendwann einmal erinnern m&ouml;chte. Diese Beispiele zeigen: Die allgegenw&auml;rtige Datenverarbeitung verursacht nicht nur ein weiteres Vollzugs-, sondern ein grundlegendes Konzeptproblem. Sie stellt die zentralen Schutzkonzepte des Datenschutzrechts in Frage.[15]</p>
<p>Alle drei Entwicklungsstufen bestehen heute parallel und beeinflussen sich gegenseitig. F&uuml;r jede besteht ein spezifischer Modernisierungsbedarf &ndash; f&uuml;r die erste Stufe etwa in der Umsetzung der Datenschutzprinzipien beim Aufbau gro&szlig;er Datenverarbeitungssysteme f&uuml;r staatliche oder private Zwecke. Die unterschiedliche Umsetzung der Datenschutzrichtlinie (DSRL) von 1995 hat zu verschiedenen Datenschutzniveaus gef&uuml;hrt, die auch als Standortvorteil genutzt wurden (Stichwort: Irland). Noch immer hat das Datenschutzrecht mit einem gro&szlig;en Vollzugsdefizit zu k&auml;mpfen. F&uuml;r die zweite Stufe besteht der Modernisierungsbedarf vor allem darin, dass global agierende Konzerne mit Suchalgorithmen, sozialen Netzwerken, Plattformen und modernen Kommunikationsm&ouml;glichkeiten unverzichtbare Internet-Infrastrukturen ausgebildet haben, die Monopolcharakter haben und deren Gesch&auml;ftsmodell die massenhafte Verarbeitung personenbezogene Daten voraussetzt. Moderne Datenschutzregelungen m&uuml;ssen den Gef&auml;hrdungen der informationellen Selbstbestimmung durch diese neuen Infrastrukturen in einer Weise entgegentreten, die der Abh&auml;ngigkeit von ihnen gerecht wird. F&uuml;r die dritte Stufe besteht der Modernisierungsbedarf vor allem darin, neue Schutzkonzepte f&uuml;r die informationelle Selbstbestimmung zu entwickeln, weil die bisherigen gegen&uuml;ber den neuen Technikanwendungen leerlaufen. Die Zukunftsf&auml;higkeit neuer Datenschutzregelungen muss daran gemessen werden, ob sie den Herausforderungen auf allen drei Entwicklungsstufen gerecht werden und neue L&ouml;sungen f&uuml;r die Gef&auml;hrdungen der Grundrechtsverwirklichung bieten.</p>
<p><b>3. Zielsetzungen der Datenschutz-Grundverordnung</b> <br />&nbsp;<br />Die DSGVO erhebt den Anspruch, den genannten Anforderungen an den Datenschutz gerecht zu werden und die festgestellten Defizite zu beseitigen. Ausweislich ihrer Erw&auml;gungsgr&uuml;nde (EG) verfolgt sie drei gro&szlig;e Zielsetzungen:</p>
<ul>
<li>Zum einen will sie das Datenschutzrecht unionsweit vereinheitlichen und einen soliden, &bdquo;<em>koh&auml;renten und durchsetzbaren Rechtsrahmen im Bereich des Datenschutzes in der Union</em>&ldquo; schaffen (EG 3, 9 und 13).</li>
<li>Zum anderen will sie einheitliche Vorgaben f&uuml;r gleiche wirtschaftliche Bedingungen in der Union bieten und damit den Binnenmarkt st&auml;rken (EG 5, 10, 13). &bdquo;<em>Die Vorschriften zum Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten von nat&uuml;rlichen Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sollten unionsweit gleichm&auml;&szlig;ig und einheitlich angewandt werden</em>&ldquo; (EG 10).</li>
<li>Schlie&szlig;lich stellt sie fest, dass &bdquo;<em>rasche technologische Entwicklungen und die Globalisierung &hellip; den Datenschutz vor neue Herausforderungen gestellt</em>&ldquo; haben (EG 6). Die Verordnung will den Datenschutz angesichts dieser Herausforderungen modernisieren und den Schutz der Grundrechte verbessern (EG 1, 2 und 4). </li>
</ul>
<h2 class="auto-created">4. Wirkungen der Daten&shy;schutz-&shy;Grund&shy;ver&shy;ord&shy;nung</h2>
<p>Um zu verstehen, warum die DSGVO diese Ziele weitgehend verfehlt, ist der Machtkampf um die Zukunft des europ&auml;ischen Datenschutzrechts w&auml;hrend der Entstehung der Verordnung zu ber&uuml;cksichtigen. Da nahezu alle Lebens-, Wirtschafts- und Verwaltungsbereiche davon abh&auml;ngig sind, personenbezogene Daten zu verarbeiten, hat derjenige, der &uuml;ber die Fortentwicklung des Datenschutzes bestimmt, ein zentrales Instrument zur Gestaltung der digitalen Gesellschaft in Europa in der Hand. Daher entspann sich ein heftiger Kampf, wer mit welchen Kompetenzen k&uuml;nftig die Datenverarbeitung reguliert (4.1). Er wirkte sich auf die Kontroversen &uuml;ber die Inhalte der Verordnung aus (4.2 &ndash; 4.4), mit denen diese Entwicklung begonnen werden sollte.</p>
<h2 class="auto-created">4.1 Kompetenzen zur Steuerung der Zukunft </h2>
<p>Seit einigen Jahren hat die Kommission ihre Strategie zur europ&auml;ischen Integration versch&auml;rft. Sie wechselte von einer &bdquo;Angleichung der Rechtsvorschriften&ldquo; (Art. 114 Abs.&nbsp;1 AEUV) durch die Mitgliedstaaten zur einer &bdquo;Vereinheitlichung der Rechtsordnungen&ldquo; durch den Unionsgesetzgeber. Als Instrument nutzt sie nicht mehr vorrangig die Richtlinie, sondern die Verordnung.[16] W&auml;hrend eine Richtlinie durch die Mitgliedstaaten umgesetzt werden muss und diese nur hinsichtlich ihrer Zielsetzungen bindet, gilt eine Verordnung in den Mitgliedstaaten unmittelbar. Verordnungen entziehen daher ganze Politikbereiche der nationalen Demokratie.[17]</p>
<p>In ihrem Entwurf vom 25. Januar 2012[18] schlug die Kommission eine sehr radikale L&ouml;sung f&uuml;r die notwendige kontinuierliche Modernisierung des Datenschutzrechts vor: Durch die Wahl einer Verordnung wollte sie die Mitgliedstaaten von der weiteren Gesetzgebung im Bereich des Datenschutzes ausschlie&szlig;en, durch viele unbestimmte und ausf&uuml;llungsbed&uuml;rftige Vorgaben sowie inhaltsleere Generalklauseln wichtige Datenschutzregelungen offen halten und innerhalb der Union sich selbst die Kompetenz vorbehalten, sie auszuf&uuml;llen und fortzuentwickeln. Zu diesem Zweck sah der Entwurf 26 Erm&auml;chtigungen vor, die Verordnung durch delegierte Rechtsakte nachtr&auml;glich zu konkretisieren, und 23 Erm&auml;chtigungen, sie durch Durchf&uuml;hrungsrechtsakte auszugestalten. Au&szlig;erdem behielt sie sich das Recht vor, bei einer Meinungsverschiedenheit zwischen verschiedenen Aufsichtsbeh&ouml;rden am Ende verbindlich zu entscheiden. Dadurch h&auml;tte die Kommission die k&uuml;nftige Rechtsetzung im Datenschutzrecht bei sich zentralisiert und monopolisiert.[19]</p>
<p>Dieser Entwurf h&auml;tte zur Folge gehabt, dass die Datenschutzregelungen der Mitgliedstaaten, die gerade f&uuml;r &ouml;ffentliche Stellen stark ausdifferenzierte bereichsspezifische Regelungen enthalten, aufgrund des umfassenden Regelungsanspruchs der Verordnung hinf&auml;llig geworden w&auml;ren. Doch nicht nur f&uuml;r das bestehende Datenschutzrecht h&auml;tte der Entwurf gravierende Auswirkungen gehabt. Seine tiefgreifendste Folge w&auml;re die Entmachtung der Mitgliedstaaten und die Erm&auml;chtigung der Kommission zur Fortentwicklung des Datenschutzrechts gewesen.</p>
<p>Auf den Angriff der Kommission auf Gewaltenteilung und Demokratie in der Union hat das Parlament nur beschr&auml;nkt reagiert.[20] Im Machtkampf zwischen Union und Mitgliedstaaten hielt das Parlament am Rechtsinstrument einer Verordnung fest. Insofern trug es die Entmachtung der Mitgliedstaaten mit. Es gab jedoch der Kritik insofern nach, als es &Ouml;ffnungsklauseln f&uuml;r nationale Regelungen vorsah. Dadurch aber gab das Parlament selbst die Zielsetzung eines einheitlichen europ&auml;ischen Datenschutzrechts weitgehend auf.</p>
<p>Hinsichtlich der Gewaltenteilung innerhalb der Union reagierte das Parlament st&auml;rker. Es belie&szlig; der Kommission nur zehn Erm&auml;chtigungen und war bem&uuml;ht, vieles in der Verordnung selbst zu regeln. Die normative Inhaltsleere der Regelungen versuchte es mit vielf&auml;ltigen Pr&auml;zisierungen und Erweiterungen auszugleichen, ohne jedoch ein eigenst&auml;ndiges Regelungskonzept zu entwickeln. In den entscheidenden Fragen kam auch das Parlament angesichts der Komplexit&auml;t und Breite der Regelungsmaterien &uuml;ber abstrakte Regelungen selten hinaus.</p>
<p>Auch der Rat hat die Wahl einer Verordnung, die, soweit sie reicht, den Mitgliedstaaten den Datenschutz als Gegenstand ihrer Politik und Gesetzgebung nimmt, akzeptiert.[21] Nicht akzeptiert hat er aber die Machtkonzentration der Kommission und belie&szlig; ihr nur neun Erm&auml;chtigungen f&uuml;r nebens&auml;chliche Fragen. Der Rat strich auch viele Detaillierungen des Parlaments. Die Macht, &uuml;ber die Zukunft der digitalen Gesellschaft zu bestimmen, sollte zum gro&szlig;en Teil bei den Mitgliedstaaten bleiben &ndash; insbesondere, wenn es ihre eigenen Angelegenheiten und nicht den europ&auml;ischen Binnenmarkt betrifft. &Uuml;berall, wo die geringe Komplexit&auml;t der Regelungen des Kommissionsentwurfs Detaillierungen forderten, wurden &ndash; statt der Kommission &ndash; die Mitgliedstaaten erm&auml;chtigt, bestehende eigene Regelungen beizubehalten oder neue zu erlassen.</p>
<p>Im &bdquo;Trilog&ldquo;, in dem sich Vertreter des Rats und des Parlaments unter Vermittlung der Kommission auf eine gemeinsame, die sp&auml;ter verabschiedete Fassung einigten, blieben nur zwei Erm&auml;chtigungen der Kommission, delegierte Rechtsakte zu erlassen, und sieben Erm&auml;chtigungen f&uuml;r Durchf&uuml;hrungsrechtsakte &uuml;brig. In Verh&auml;ltnis der Union zu den Mitgliedstaaten konnte der Rat seine Ziele uneingeschr&auml;nkt durchsetzen. Die mangelnde Komplexit&auml;t der Verordnungsregelungen wird dadurch ausgeglichen, dass die Mitgliedstaaten ihre bereichsspezifischen Datenschutzreglungen beibehalten oder neue erlassen k&ouml;nnen. Der Machtkampf bewirkte aber auch, dass die drei expliziten Ziele der DSGVO weitgehend verloren gingen.&nbsp;</p>
<h2 class="auto-created">4.2 Ko-Re&shy;gu&shy;lie&shy;rung statt Verein&shy;heit&shy;li&shy;chung des Daten&shy;schutz&shy;rechts </h2>
<p>Die DSGVO hat ein grundlegendes Problem, das durch den Machtkampf verst&auml;rkt und nicht beseitigt wurde: die hohe Diskrepanz zwischen der enormen Komplexit&auml;t des Regelungsbedarfs einerseits sowie die Abstraktheit und damit Unterkomplexit&auml;t ihrer Vorschriften andererseits. Sie will in 50 Artikeln des materiellen Datenschutzrechts die gleichen Probleme behandeln, f&uuml;r die im deutschen Datenschutzrecht Tausende von bereichsspezifischen Vorschriften bestehen. Wer Datenschutz regelt, verursacht Ver&auml;nderungen in allen Gesellschaftsbereichen &ndash; vom Archivwesen bis zum Zeitungsverlag. Wer meint, die vielen und vielf&auml;ltigen gesetzlichen Regelungen zum Datenschutz in den Mitgliedstaaten durch wenige generelle und abstrakte Regelungen ersetzen zu k&ouml;nnen, untersch&auml;tzt nicht nur diese Aufgabe gewaltig, sondern &uuml;bersieht auch die negativen Auswirkungen, die dadurch entstehen, wenn er die Vielfalt und Differenzierung bestehender Regelungen beseitigt und dadurch gewaltige L&uuml;cken der Rechtsunsicherheit erzeugt.[22]</p>
<p>Durch diesen unterkomplexen Regelungsansatz muss die DSGVO ihr eigentliches Ziel, einen soliden, koh&auml;renten, einheitlichen Rechtsrahmen f&uuml;r den Datenschutz in allen Mitgliedstaaten der Union zu bilden, verfehlen. Vollzugsf&auml;hig und rechtssicher sind die Regelungen der Verordnung nur, wenn sie pr&auml;zisiert, konkretisiert und erg&auml;nzt werden. Dies ist &uuml;berwiegend Aufgabe der Mitgliedstaaten.[23] Das wichtigste Ergebnis aus dem Machtkampf um die Verordnung sind die 70 &Ouml;ffnungsklauseln, durch die die Union den Mitgliedstaaten explizit Regelungskompetenzen im Datenschutzrecht &uuml;bertr&auml;gt. Diese sind unterschiedlich ausgestaltet. Sie er&ouml;ffnen den Mitgliedstaaten eigene Regelungsbereiche ohne spezifische Vorgaben &ndash; wie in Art. 88[24] f&uuml;r den Besch&auml;ftigtendatenschutz.[25] Sie erm&auml;chtigen aber auch die Mitgliedstaaten, &bdquo;spezifische Anforderungen f&uuml;r die Verarbeitung sowie sonstige Ma&szlig;nahmen pr&auml;ziser&ldquo; zu bestimmen. Die umfangreichsten Erm&auml;chtigungen dieser Art sind in Art. 6 Abs.&nbsp;2 und 3 zu finden.[26] Danach kann jeder Mitgliedstaat f&uuml;r den gesamten Bereich der Datenverarbeitung in &ouml;ffentlichen Stellen und in nicht &ouml;ffentlichen Stellen, die zur Datenverarbeitung verpflichtet werden oder diese im &ouml;ffentlichen Interesse vornehmen, eigene Regeln erlassen oder beibehalten.</p>
<p>Die &Ouml;ffnungsklauseln verhindern eine unionsweite Vereinheitlichung des Datenschutzrechts. Dies widerspricht zwar den W&uuml;nschen und Hoffnungen, die viele mit der Verordnung verbunden haben. Mehr als dieses Nebeneinander von Unions- und nationalem Datenschutzrecht, das im g&uuml;nstigen Fall zu einer Ko-Regulierung f&uuml;hrt, hat der Unionsgesetzgeber aber nicht gewollt.</p>
<p>Wie sehr im Ergebnis ein unionsweit einheitliches Datenschutzrecht verfehlt wird, kann in der Anpassung des deutschen Datenschutzrechts an die DSGVO besichtigt werden. Noch in der 18. Legislaturperiode hat der deutsche Gesetzgeber erg&auml;nzend zu ihr erste neue Datenschutzgesetze erlassen. Das Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 vom 30. Juni 2017[27] enth&auml;lt in Art. 1 das neue Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Dieses tritt am 25. Mai 2018 in Kraft und wird das bisherige BDSG vollst&auml;ndig ersetzen.[28] Art. 2 bis 6 enthalten Anpassungen des BVerfSchG, des MAD-G, des BND-G, des Si&Uuml;G und des G10-G. Au&szlig;erdem hat der Bundesgesetzgeber im Gesetz zur &Auml;nderung des Bundesversorgungsgesetzes vom 24. Juli 2017[29] durch Art. 17 Neuregelungen zum Datenschutzrecht in der AO und durch Art.&nbsp;19 und 24 im SGB I und X getroffen.</p>
<p>Das in K&uuml;rze in den Gesetzgebungsprozess einzubringende Zweite Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 wird in etwa 140 Artikeln weitere Regelungen zum Datenschutz in Fachgesetzen des Bundes an die Verordnung anpassen. Auch die L&auml;nder haben Gesetzgebungsverfahren angesto&szlig;en, in denen ihre jeweiligen Landesdatenschutzgesetze sowie ihre bereichsspezifischen Datenschutzregelungen neu gefasst werden.</p>
<p>Der Regulierungsstil dieser nationalen Anpassungsgesetze ist identisch. Sie sind von der Zielsetzung gepr&auml;gt, das bestehende materielle Datenschutzrecht zu erhalten und nur formelle Anpassungen vorzunehmen. Es entf&auml;llt jedoch kein einziges Datenschutzgesetz und auch kein Abschnitt zum Datenschutz in den Fachgesetzen.</p>
<p>Im Ergebnis verfehlt die DSGVO weitgehend ihr Ziel, das Datenschutzrecht in der Union zu vereinheitlichen. F&uuml;r Rechtsanwender und Rechtsbetroffene ist die Gemengelage aus DSGVO sowie dem weitgehend unver&auml;nderten deutschen Datenschutzrecht schwer zu durchschauen und verursacht ein hohes Ma&szlig; an Rechtsunsicherheit.</p>
<h2 class="auto-created">4.3 Kontinuit&auml;t in den Mitglied&shy;s&shy;taaten statt einheit&shy;li&shy;cher Daten&shy;schutz&shy;praxis </h2>
<p>St&auml;rker kommt die DSGVO im Bereich der Wirtschaft zur Anwendung. Doch auch wenn in allen Mitgliedstaaten die gleichen Vorschriften gelten, f&uuml;hrt dies nicht immer zu unionsweit einheitlichen Wettbewerbsbedingungen. Gerade ihre vielen abstrakten und unbestimmten Regelungen bed&uuml;rfen in der Praxis der Pr&auml;zisierung und Konkretisierung durch die Verantwortlichen, betroffenen Personen, nationalen Aufsichtsbeh&ouml;rden und Gerichte.</p>
<p>Es ist ein entscheidender Unterschied, ob eine Richtlinie f&uuml;nf Erlaubnistatbest&auml;nde als Ziele vorgibt, die eine bereichs- und problemspezifische Konkretisierung durch nationale Gesetze erfahren sollen, oder ob die gleichen f&uuml;nf Erlaubnistatbest&auml;nde in einer Verordnung unmittelbare Rechtsgeltung haben und die bestehenden ausdifferenzierten und risikobezogenen nationalen Regelungen ersetzen sollen. Die Auslegung der identischen abstrakten Begriffe wird in jedem Mitgliedstaat nach der jeweiligen Datenschutztradition und -kultur erfolgen. Insbesondere die offene Abw&auml;gung berechtigter Interessen der Verantwortlichen mit den schutzw&uuml;rdigen Interessen der betroffenen Person wird in jedem Mitgliedstaat unterschiedlich sein. Dies ist z.B. f&uuml;r die Video&uuml;berwachung, f&uuml;r Werbung, Auskunfteien, Marktforschung, Scoring, Bonit&auml;tsausk&uuml;nfte oder Internetangebote zu erwarten. Europ&auml;ischer Datenschutz wird hinsichtlich der Zul&auml;ssigkeit der Datenverarbeitung in jedem Mitgliedstaat praktisch einen anderen Inhalt haben. Dadurch entsteht kein einheitlich durchgesetztes und gelebtes Recht. Wettbewerbsgleichheit ist so nicht zu erreichen.[30]</p>
<p>Indem die Verordnung die Entscheidung &uuml;ber die Abw&auml;gung letztlich auf die Gerichte &uuml;bertr&auml;gt, entstehen aber noch viel unterschiedlichere Ergebnisse als unter der DSRL. Bisher waren die typisierten vom Gesetzgeber vorgenommenen Interessenabw&auml;gungen wenigstens f&uuml;r Deutschland einheitlich. Jetzt wird es m&ouml;glich sein, dass sie f&uuml;r lange Zeit von Gerichtsbezirk zu Gerichtsbezirk unterschiedlich ausfallen. Zwar haben f&uuml;r die Anwendung der unbestimmten Rechtsbegriffe die Aufsichtsbeh&ouml;rden des Bundes, der L&auml;nder und aller Mitgliedstaaten einen bestimmenden Einfluss. Um diesen unionsweit zu vereinheitlichen, gibt es umst&auml;ndliche Koordinationsmechanismen.[31] Da aber die Beschl&uuml;sse des Europ&auml;ischen Datenschutzausschusses nach Art.&nbsp;65 DSGVO nur die Aufsichtsbeh&ouml;rden verpflichten und kein allgemeinverbindliches (Exekutiv-)Recht setzen,[32] unterliegen die divergierenden oder vereinheitlichten Versuche der Aufsichtsbeh&ouml;rden, die Verordnung zu interpretieren, der &Uuml;berpr&uuml;fung durch die &ouml;rtlichen Gerichte. Diese k&ouml;nnen jeden vereinheitlichten Interpretationsversuch durch den Datenschutzausschuss konterkarieren. Eine Vereinheitlichung der Rechtsprechung ist allenfalls in einzelnen F&auml;llen bezogen auf die jeweils enge Fallfrage nach jahrelangen Prozessen[33] durch den EuGH zu erwarten.</p>
<h2 class="auto-created">4.4 Keine inhaltliche Moder&shy;ni&shy;sie&shy;rung des Daten&shy;schutz&shy;rechts</h2>
<p>Die DSGVO f&uuml;hrt f&uuml;r das materielle Datenschutzrecht die Grundkonzeption der Datenschutz-Richtlinie von 1995 fort. Sie enth&auml;lt keinen grundlegenden innovativen Ansatz, weist jedoch einige sinnvolle Neuerungen auf: Angesichts der Globalisierung der Datenverarbeitung ist die Ausweitung ihres r&auml;umlichen Anwendungsbereichs hilfreich. Danach ist die Verordnung auch anwendbar, wenn ein Datenverarbeiter &ndash; egal wo &ndash; personenbezogene Daten von Personen verarbeitet, die sich in der Union aufhalten und der er entweder Waren oder Dienstleistungen anbietet oder die er durch seine Datenverarbeitung in ihrem Verhalten beobachtet.[34] Bisher unbekannt ist das Recht f&uuml;r betroffene Personen in Art. 20 DSGVO, ihre Daten, die sie einem Verantwortlichen bereitgestellt haben, auf einen anderen Datenverarbeiter zu &uuml;bertragen. Innovativ sind auch die Anforderungen an den Datenschutz durch Systemgestaltung und Voreinstellungen in Art. 25 DSGVO[35] und die Datenschutz-Folgenabsch&auml;tzung in Art. 35 DSGVO.[36]</p>
<p>Inhaltlich verursacht die Verordnung Defizite &ndash; auch gegen&uuml;ber dem bisherigen Datenschutzniveau[37] &ndash; und verfehlt ihr Modernisierungsziel vor allem durch ihren spezifischen Ansatz der Technikneutralit&auml;t.[38] Technikneutralit&auml;t ist sinnvoll, wenn sie verhindern soll, dass rechtliche Vorschriften technische Weiterentwicklungen ausschlie&szlig;en.[39] In der DSGVO wird Technikneutralit&auml;t aber ideologisch &uuml;berh&ouml;ht und im Sinne einer Risikoneutralit&auml;t[40] genutzt: In keiner Regelung werden die spezifischen Grundrechtsrisiken z.B. von smarten Informationstechniken im Alltag, von Big Data, Cloud Computing oder datengetriebenen Gesch&auml;ftsmodellen, K&uuml;nstlicher Intelligenz und selbstlernenden Systemen angesprochen oder gar gel&ouml;st. Die gleichen Zul&auml;ssigkeitsregeln, Zweckbegrenzungen oder Rechte der betroffenen Person gelten f&uuml;r die wenig riskante Kundenliste beim &bdquo;<i>B&auml;cker um die Ecke</i>&ldquo; ebenso wie f&uuml;r diese um Potenzen risikoreicheren Datenverarbeitungsformen. Insbesondere durch abstrakte Zul&auml;ssigkeitsregelungen wie in Art. 6 Abs. 1 werden die spezifischen Grundrechtsrisiken verfehlt.[41] Damit wird die Verordnung keiner der identifizierten Herausforderungen der zweiten und dritten Entwicklungsstufe der Datenverarbeitung[42] auch nur im Ansatz gerecht.&nbsp;&nbsp;</p>
<p>Letztlich muss klar sein, welche Anforderungen an die Verarbeitungsvorg&auml;nge gestellt werden. Diese Zielsetzung darf einerseits nicht dazu f&uuml;hren, dass die Vorschriften an technische Detailmerkmale ankn&uuml;pfen, so dass sie technische Weiterentwicklungen ausschlie&szlig;en. Andererseits d&uuml;rfen technikunspezifische Regelungen nicht dazu f&uuml;hren, dass der demokratisch legitimierte und zur Regelung berufene Gesetzgeber sich nicht mit den besonderen Interessenlagen und Risiken sowie passenden L&ouml;sungen einer Technikanwendung auseinandersetzt. Technikbezogene Regelungen sind gerade in einem so technikgepr&auml;gten Bereich wie dem Datenschutz unabdingbar, sollen die rechtlichen Ziele erreicht werden. Daher m&uuml;ssen spezifische Technikfunktionen und die typischen Verarbeitungszwecke, ihre Risiken und L&ouml;sungsans&auml;tze interessengerecht und risikoad&auml;quat geregelt werden. Nur so kann die notwendige Rechtssicherheit und Interessengerechtigkeit erreicht werden. Dass es im Unionsrecht sehr wohl m&ouml;glich ist, sowohl technikneutrale als auch funktions- und risikobezogene Datenschutzvorgaben vorzusehen, zeigen etwa Art. 6 der eCall-VO (EU) 2015/758,[43] der klare Datenschutzanforderungen an die Zul&auml;ssigkeit des automatisierten Notrufs stellt, oder die Regelungen zur Datenverarbeitung in der elektronischen Kommunikation, zum Schutz von Endger&auml;ten und zur Steuerung zul&auml;ssiger Werbung in den Art. 6, 8 und 16 des Entwurfs einer E-Privacy-VO.[44]</p>
<p>Die deutschen Gesetzgeber haben bisher weder im neuen BDSG noch in den Entw&uuml;rfen zu den neuen Landesdatenschutzgesetzen die innovativen Impulse der DSGVO aufgenommen noch deren Risikoneutralit&auml;t durch die risikobezogene Regelung moderner Herausforderungen &uuml;berwunden. Sie haben die &Ouml;ffnungsklauseln fast ausschlie&szlig;lich dazu benutzt, M&ouml;glichkeiten zur Verarbeitung personenbezogener Daten zu erweitern und Rechte der betroffenen Personen zu beschr&auml;nken. Damit haben sie im Ergebnis das Datenschutzniveau in Deutschland sowohl gegen&uuml;ber dem bisherigen BDSG als auch sogar gegen&uuml;ber der DSGVO reduziert.[45]</p>
<h2 class="auto-created">5. Innova&shy;ti&shy;onen im Vollzug</h2>
<p>Die Differenz zwischen Sollen und Sein ist im Datenschutzrecht besonders gro&szlig;. Daher ist es vor allem relevant, wie die Rechtsdurchsetzung in der DSGVO geregelt ist. Hier d&uuml;rfte die wirkliche Innovation der Verordnung zu finden sein.</p>
<p>Die Regelung der Unabh&auml;ngigkeit, der Aufgaben und der Befugnisse der Aufsichtsbeh&ouml;rden sowie deren Zusammenarbeit in der Union umfasst insgesamt 26 Artikel. Die Verordnung hat die Aufgaben und die Befugnisse erheblich ausgeweitet. Wichtig ist vor allem, dass die Aufsichtsbeh&ouml;rde nach Art. 58 Abs. 2 unmittelbare Durchsetzungsbefugnisse hat und z.B. eine rechtswidrige Datenverarbeitung verbieten kann. Eine auff&auml;llige Ver&auml;nderung bringt auch Art. 83, der f&uuml;r Verst&ouml;&szlig;e gegen die Verordnung drastische Sanktionen erm&ouml;glicht. Wichtig ist ferner, dass die Aufsichtsbeh&ouml;rde nach Art. 83 Abs. 6 bei Nichtbefolgung ihrer Anweisung Geldbu&szlig;en von bis zu 20 Mio. Euro oder im Fall eines Unternehmens von bis zu 4&nbsp;% seines gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Gesch&auml;ftsjahrs verh&auml;ngen kann, je nachdem, welcher der Betr&auml;ge h&ouml;her ist.</p>
<p>Bei Vollzug der Verordnung entsteht allerdings ein Spannungsverh&auml;ltnis zwischen der Sicherung der &bdquo;v&ouml;lligen&ldquo; Unabh&auml;ngigkeit jeder einzelnen Aufsichtsbeh&ouml;rde in Art.&nbsp;52 Abs. 1 und dem einheitlichen Vollzug der Verordnung in der Union. Wie der EuGH in drei Entscheidungen zur Stellung der Aufsichtsbeh&ouml;rde in Deutschland, in &Ouml;sterreich und in Ungarn festgestellt hat, darf niemand der unabh&auml;ngigen Aufsichtsbeh&ouml;rde Weisungen erteilen. Genau dies aber erlaubt Art. 65 Abs. 6 dem Europ&auml;ischen Datenschutzausschuss. Er kann Entscheidungen treffen, die die betreffende Aufsichtsbeh&ouml;rde binden. Diese ist insoweit nicht mehr unabh&auml;ngig, sondern muss die Entscheidung der Mehrheit der anderen Aufsichtsbeh&ouml;rden im Ausschuss befolgen. Auch in Deutschland wird die einzelne Aufsichtsbeh&ouml;rde im &bdquo;kleinen Koh&auml;renzverfahren&ldquo; nach &sect; 18 BDSG-neu in ihrer Entscheidung von der Mehrheit der anderen Aufsichtsbeh&ouml;rden abh&auml;ngig. Ein einheitlicher Vollzug in der Union wird wohl ohne Koordination der Aufsichtsbeh&ouml;rden nicht zu erreichen sein und diese Koordination kann nur nach dem Mehrheitsprinzip erfolgen. Dennoch ist zu konstatieren, dass die Mehrheit die einzelne Aufsichtsbeh&ouml;rde zwingen kann und Art. 65 die in Art. 52 garantierte Unabh&auml;ngigkeit &bdquo;auf dem Altar&ldquo; des einheitlichen Vollzugs &bdquo;opfert&ldquo;.</p>
<p>Wichtig ist aber auch, dass die Zivilgesellschaft in den Vollzug eingebunden wird. B&uuml;rger und in ihrer Vertretung Datenschutzverb&auml;nde k&ouml;nnen bei der Aufsichtsbeh&ouml;rde Beschwerde einlegen und gegen die Aufsichtsbeh&ouml;rde und gegen den Verantwortlichen Rechtsbehelfe einlegen, wenn sie der Meinung sind, dass gegen die Verordnung versto&szlig;en wird. Haben sie dadurch einen Schaden erlitten, k&ouml;nnen sie auch Schadensersatz geltend machen.&nbsp;&nbsp;</p>
<p>Ob diese neuen Regelungen die Durchsetzung des Datenschutzrechts in der Wirklichkeit verbessern, h&auml;ngt davon ab, wie sie in der Praxis angewendet werden. Dies setzt eine den neuen Aufgaben entsprechende Ausstattung der Aufsichtsbeh&ouml;rden voraus,[46] die derzeit noch fehlt. Daran wird der politische Wille zu besserem Datenschutz zu messen sein.[47] Die bisherigen Regelungen im BDSG und in den Landesdatenschutzgesetzen beschr&auml;nken jedoch die Aufsicht im &ouml;ffentlichen Bereich im Vergleich zur Verordnung.</p>
<h2 class="auto-created">6. Moder&shy;ni&shy;sie&shy;rung des europ&auml;&shy;i&shy;schen Daten&shy;schutz&shy;rechts </h2>
<p>Die DSGVO hat weder zu einer Vereinheitlichung und Modernisierung des Datenschutzrechts gef&uuml;hrt noch wird sie eine einheitliche Datenschutzpraxis in allen Mitgliedstaaten begr&uuml;nden. Statt einer Monopolisierung und Zentralisierung in der Weiterentwicklung des Datenschutzrechts hat sie eine sinnvolle Arbeitsteilung zwischen Union und Mitgliedstaaten eingerichtet. Nur so ist die notwendige Komplexit&auml;t der Datenschutzregelungen angesichts einer gesellschaftsweiten Verarbeitung personenbezogener Daten zu erreichen. Die angeordnete Ko-Regulierung kann auch f&uuml;r die Suche nach einem modernen Datenschutzrecht eingesetzt werden: Angesichts der Vielfalt und Dynamik der zuk&uuml;nftigen, heute noch unbekannten Herausforderungen der Informationstechnik und ihrer Anwendungen f&uuml;r die Grundrechte kann auf der Ebene der Mitgliedstaaten mit unterschiedlichen Regelungskonzepten experimentiert werden. Deren Vielfalt kann dazu beitragen, dass sich in der Union ein lebendiger Datenschutz entwickelt. Statt einer Vereinheitlichung der Datenschutzpraxis erm&ouml;glichen unbestimmte Rechtsbegriffe und ihre situationsgerechte Konkretisierung, dass in den einzelnen Mitgliedstaaten Datenschutz den lokalen Bedingungen angepasst werden kann. Schlie&szlig;lich bieten die vielen Regelungsm&ouml;glichkeiten der Mitgliedstaaten Chancen f&uuml;r eine Modernisierung des Datenschutzrechts, indem dort versucht wird, durch risikoad&auml;quate Regelungen einen ausreichenden Schutz der Grundrechte gegen k&uuml;nftige Herausforderungen zu gew&auml;hrleisten. In den Evaluationen und &Uuml;berarbeitungen der DSGVO gem&auml;&szlig; Art. 97 kann dann das Bew&auml;hrte unionsweit &uuml;bernommen werden.&nbsp;</p>
<p><i>PROF. DR. ALEXANDER RO&szlig;NAGEL&nbsp;&nbsp; ist Universit&auml;tsprofessor f&uuml;r &ouml;ffentliches Recht, Leiter der Projektgruppe verfassungsvertr&auml;gliche Technikgestaltung (provet) im Wissenschaftlichen Zentrum f&uuml;r Informationstechnikgestaltung (ITeG) und Sprecher der Forums Privatheit.</i></p>
<p>Anmerkungen:</p>
<p>1 EU ABl. L 119 vom 4.5.2016, 1.</p>
<p>2 Zu den einzelnen Regelungen der DSGVO s. die Beitr&auml;ge von Schaar und Weichert in diesem Heft.</p>
<p>3 KOM(2017) 10 endg.</p>
<p>4 Europ&auml;isches Parlament, A8-0324/2017.</p>
<p>5 S. Ro&szlig;nagel, MedienWirtschaft 1/2018, 32ff.</p>
<p>6 Mitteilung der Europ&auml;ischen Kommission: Der Schutz der Privatsph&auml;re in einer vernetzten Welt. Ein europ&auml;ischer Datenschutzrahmen f&uuml;r das 21. Jahrhundert, KOM(2012) 9 endg.; Justizkommissarin Reding, ZD 2012, 195.</p>
<p>7 S. z.B. Schaar, DuD 2012, 154.</p>
<p>8 S. z.B. Berufsverband der Datenschutzbeauftragten Deutschlands (BvD), Positionspapier zum Entwurf der DSGVO vom 25.1.2012.</p>
<p>9 S. z.B. Albrecht, CR 2016, 97.</p>
<p>10 Albrecht, CR 2016, 97; BfDI Vo&szlig;hoff nach heise-online, <a href="http://heise.de/-3179872" target="_blank" rel="noopener">http://heise.de/-3179872</a> vom 21.4.2016.</p>
<p>11 Albrecht, CR 2016, 98.</p>
<p>12 Schantz, NJW 2016, 1841.</p>
<p>13 Albrecht, CR 2016, 97.</p>
<p>14 Hoeren, nach heise-online, <a href="http://heise.de/-3190299" target="_blank" rel="noopener">http://heise.de/-3190299</a> vom 27.4.2016; &auml;hnlich negativ Giesen, Euphorie ist kein Prinzip des Rechtsstaats, in: Stiftung Datenschutz (Hrsg.), Zukunft der informationellen Selbstbestimmung, 2016, 23 ff.</p>
<p>15 S. hierzu Ro&szlig;nagel, Datenschutz in einem informatisierten Alltag, 2007.</p>
<p>16 So z.B. in der Mitteilung der Kommission &bdquo;Eine Vision f&uuml;r den Binnenmarkt f&uuml;r Industrieprodukte&ldquo; vom 22.1.2014, KOM(2014) 24 endg., 9.</p>
<p>17 S. hierzu auch Ro&szlig;nagel, in: ders. (Hrsg.), Das neue Datenschutzrecht, 2018, &sect; 1 Rn. 16 ff.</p>
<p>18 KOM(2012) 11 endg.</p>
<p>19 Nach dem Scheitern dieser Strategie werden beide Instrumente der Machtsteigerung vom Generalsekret&auml;r der Kommission, Selmayr, nachtr&auml;glich als geniale Scheingefechte dargestellt, die nie<br />ernst gemeint waren, sondern nur die Mitgliedstaaten zu entsprechenden Entscheidungen verleiten sollten &ndash; s. Selmayr/Ehmann, in: Ehmann/Selmayr, DSGVO, 2017, Einleitung Rn. 56.</p>
<p>20 EU-Parlament, P7_TA-PROV(2014)0212.</p>
<p>21 Rat der Europ&auml;ischen Union, 9565/15.</p>
<p>22 S. n&auml;her Ro&szlig;nagel/Geminn/Jandt/Richter, Datenschutzrecht 2016 &ndash; &bdquo;Smart&ldquo; genug f&uuml;r die Zukunft?, 2016, 176f.</p>
<p>23 S. hierzu n&auml;her Ro&szlig;nagel (Fn. 17), &sect; 1 Rn. 31 ff. und &sect; 2 Rn. 1 ff.</p>
<p>24 Art. und EG ohne Gesetzesbezeichnung sind solche der DSGVO.</p>
<p>25 S. z.B. Maier, DuD 2017, 169; Ro&szlig;nagel, DuD 2017, 292.</p>
<p>26 S. Ro&szlig;nagel, in: Simitis/Hornung/Spiecker, DSGVO, 2018, Art. 6 Abs. 2 Rn. 1 ff. und Art. 6 Abs. 3 Rn. 1 ff.; Ro&szlig;nagel (Anm. 17), &sect; 2 Rn. 21 ff.; Schaller, in: Ro&szlig;nagel (Hrsg.), Das neue Datenschutzrecht,<br />2018, &sect; 7 Rn. 16f.</p>
<p>27 BGBl. I, 2097.</p>
<p>28 S. dazu den Beitrag von Schaar in diesem Heft.</p>
<p>29 BGBl. I, 2541.</p>
<p>30 So aber Vo&szlig;hoff, in: BfDI-Info 6: Datenschutz-Grundverordnung, 2016, 7.</p>
<p>31 S. Ro&szlig;nagel, Datenschutzaufsicht nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung, 2017, 77 ff., 146 ff.</p>
<p>32 S. Ro&szlig;nagel (Anm. 31), 151 ff.</p>
<p>33 Das Urteil zur Vorratsdatenspeicherung vom 8.4.2014 erfolgte &uuml;ber acht Jahre nach Erlass der Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung, das Urteil zu Safe Harbor vom 6.10.2015 erging &uuml;ber 15 Jahre nach der Entscheidung der Kommission zur Anerkennung des Safe-Harbor-Systems.</p>
<p>34 Diese Erweiterung sorgt auf dem europ&auml;ischen Markt f&uuml;r Wettbewerbsgleichheit zwischen Anbietern in der Union und Anbietern au&szlig;erhalb der Union und vereinfacht die Wahrnehmung von Betroffenenrechten.</p>
<p>35 Die Anforderung richtet sich jedoch an den verantwortlichen Technikanwender, statt an den Hersteller.</p>
<p>36 Die sich hoffentlich nicht in einem Formalismus ersch&ouml;pfen wird.</p>
<p>37 Entgegen der Zusicherung der damaligen Justizkommissarin Reding, ZD 2012, 197.</p>
<p>38 S. EG 15; Reding, ZD 2012, 198.</p>
<p>39 S. grunds&auml;tzlich Ro&szlig;nagel, Technikneutrale Regulierung: M&ouml;glichkeiten und Grenzen, in: Eifert/Hoffmann-Riem (Hrsg.), Innovationsf&ouml;rdernde Regulierung, 2009, 323 ff.</p>
<p>40 Der &bdquo;Risikoansatz&ldquo; der DSGVO &ndash; s. z.B. Albrecht, CR 2016, 94 &ndash; beschr&auml;nkt sich darauf, bestimmte Pflichten des Verantwortlichen &bdquo;entsprechend der Risiken von Datenverarbeitungsprozessen&ldquo; zu<br />reduzieren; s. kritisch Ro&szlig;nagel, DuD 2016, 565, weil dieser Ansatz bewirkt, dass nur ein Bruchteil der Verantwortlichen und Auftragsverarbeiter diese Pflichten erf&uuml;llen muss.</p>
<p>41 S. n&auml;her Ro&szlig;nagel, DuD 2016, 565.</p>
<p>42 S. Kap. 2.</p>
<p>43 EU ABl. L 123 vom 19.5.2015, 77.</p>
<p>44 S. hierzu Ro&szlig;nagel, MedienWirtschaft 1/2018, 32ff.</p>
<p>45 S. dazu den Beitrag von Schaar in diesem Heft.</p>
<p>46 Ro&szlig;nagel (Anm. 31), 179 ff.</p>
<p>47 S. zum Datenschutz in der Koalitionsvereinbarung Forum Privatheit, Datenschutz st&auml;rken, Innovationen erm&ouml;glichen &ndash; Wie man den Koalitionsvertrag ausgestalten sollte, Policy Paper, 2018.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/221-222/publikation/datenschutz-grundverordnung-was-bewirkt-sie-fuer-den-datenschutz/">Datenschutz-Grundverordnung  was bewirkt sie für den Datenschutz?</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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		<title>Deutscher Sonderweg beim Datenschutz?</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/221-222/publikation/deutscher-sonderweg-beim-datenschutz-1/</link>
		
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		<pubDate>Fri, 18 May 2018 13:01:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Datenschutz]]></category>
		<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>in: vorg&#228;nge Nr. 221/222 (1-2/2018), S. 31-39 Lange Zeit wurden Verhandlungen um eine Reform und weitergehende Angleichung der europ&#228;ischen Datenschutznormen von deutscher Seite mit dem Einwand entgegnet, dem st&#252;nde das h&#246;here Datenschutzniveau hierzulande im Wege, das man nicht der Gemeinschaft zuliebe absenken wolle. Die Geschichte des Zustandekommens der Datenschutz-Grundverordnung sowie ihre Umsetzung in Deutschland sprechen [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/221-222/publikation/deutscher-sonderweg-beim-datenschutz-1/">Deutscher Sonderweg beim Datenschutz?</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>in: vorg&auml;nge Nr. 221/222 (1-2/2018), S. 31-39</p>
<p><i>Lange Zeit wurden Verhandlungen um eine Reform und weitergehende Angleichung der europ&auml;ischen Datenschutznormen von deutscher Seite mit dem Einwand entgegnet, dem st&uuml;nde das h&ouml;here Datenschutzniveau hierzulande im Wege, das man nicht der Gemeinschaft zuliebe absenken wolle. Die Geschichte des Zustandekommens der Datenschutz-Grundverordnung sowie ihre Umsetzung in Deutschland sprechen jedoch eine andere Sprache: Peter Schaar schildert im folgenden Beitrag die Verhandlungen zur DSGVO, bei der sich deutsche Regierungsvertreter darum bem&uuml;hten, den europ&auml;ischen Standard m&ouml;glichst niedrig zu definieren und mit vielen &Ouml;ffnungsklauseln zu versehen, die nationale Abweichungen auch nach unten erlauben. Er stellt zudem die Grundz&uuml;ge des mitterweile reformierten Bundesdatenschutzgesetzes vor, das die Verordnung in deutsches Datenschutzrecht umsetzt und zahlreiche Verschlechterungen gegen&uuml;ber dem europ&auml;ischen Referenzrahmen enth&auml;lt. </i></p>
<p>&#8222;Wir brauchen [&#8230;] endlich eine smarte Datenkultur vor allem f&uuml;r Unternehmen. Tats&auml;chlich existiert in Deutschland aber ein Datenschutz wie im 18. Jahrhundert.&#8220; Dieser Satz stammt nicht etwa von dem Vertreter einer der viel gescholtenen Datenkraken aus den USA, sondern von Dorothee B&auml;r (CSU), der Staatsministerin &#8222;f&uuml;r Digitales&#8220; der neu aufgelegten gro&szlig;en Koalition.[1] Was kennzeichnet die &#8222;smarte Datenkultur&#8220;, die hier gefordert wird? Ganz bestimmt nicht Datenvermeidung und Datensparsamkeit, also die Minimierung personenbezogener Daten, wie sie in &sect; 3a des bisherigen Bundesdatenschutzgesetzes gefordert werden. An Stelle dieser &#8222;Datensparsamkeitsdiktatur&#8220; soll die Digitalisierung dem Leitbild des &#8222;Datenreichtums&#8220; und der &#8222;Datenvielfalt&#8220; folgen.[2]</p>
<p>Wer geglaubt hatte, dass das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung mehr als 30 Jahre nach dem Volksz&auml;hlungsurteil des Bundesverfassungsgerichts[3] in Deutschland eine Selbstverst&auml;ndlichkeit sei, den haben die Diskussionen der letzten Jahre eines Schlechteren belehrt. Grundlegende Kritik an den angeblich &uuml;berholten Vorstellungen des an Grundrechten orientierten Datenschutzes wurde insbesondere im Zusammenhang mit der Reform des Datenschutzrechts laut, deren Kernst&uuml;ck, die &#8222;Datenschutz-Grundverordnung&#8220; der EU (DSGVO)[4], ab dem 25. Mai 2018 auch in Deutschland anwendbares Recht sein wird.</p>
<p>Auch die immer neuen Sicherheitsgesetze[5] mit ihrer Befugniserweiterung f&uuml;r staatliche Stellen belegen, dass der Datenschutz im Verh&auml;ltnis zu anderen Rechtsg&uuml;tern und Interessen vielfach als zweitrangig betrachtet wird und hinter anderen Gestaltungszielen zur&uuml;ckstehen m&uuml;sse, etwa hinter dem vom ehemaligen Bundesinnenminister Friedrich vor f&uuml;nf Jahren proklamierten &#8222;Supergrundrecht auf Sicherheit&#8220;.[6]</p>
<h5>Europa geht voran</h5>
<p>Anders als in vielen anderen Politikbereichen hat die Europ&auml;ische Union beim Datenschutz ihre Handlungsf&auml;higkeit bewiesen. Die mit dem Vertrag von Lissabon 2011[7] erfolgte Aufwertung der EU-Grundrechtecharta (EUGrCh) hat die datenschutzrechtliche Landschaft stark ver&auml;ndert. Art. 7 der Charta verlangt &#8211; wie schon Art. 8 der Europ&auml;ischen Menschenrechtskonvention[8] &#8211; die Achtung des Privat- und Familienlebens, Art. 8 EUGrCh garantiert den Schutz personenbezogener Daten und schreibt eine unabh&auml;ngige Datenschutzaufsicht vor.</p>
<p>Die Aufwertung des Datenschutzes durch die Grundrechtecharta hatte Konsequenzen auf unterschiedlichen Ebenen: So hat der Gerichtshof der Europ&auml;ischen Union (EuGH) in verschiedenen Urteilen verdeutlicht, dass er sich &#8211; ebenso wie schon der Stra&szlig;burger Gerichtshof f&uuml;r Menschenrechte &#8211; nun als H&uuml;ter der EU-Grundrechte auf Privatsph&auml;re und Datenschutz versteht und sich nicht mehr auf die Rolle eines EU-Verwaltungsgerichtshofs beschr&auml;nkt. Diese neue Rollenbestimmung des EuGH wurde besonders deutlich in den Urteilen zur Vorratsdatenspeicherung[9] und zu Safe Harbour[10] &#8211; eine angesichts der zunehmenden Bedeutung der Informationstechnologie und anschwellender transnationaler Datenstr&ouml;me uneingeschr&auml;nkt positiv zu beurteilende Entwicklung.</p>
<p>Ohne den Vertrag von Lissabon w&auml;re auch die im Mai 2016 im EU-Amtsblatt verk&uuml;ndete Datenschutzreform &#8211; bestehend aus einer Datenschutz-&#8222;Grundverordnung&#8220; (DSGVO) und einer Datenschutzrichtlinie f&uuml;r Polizei und Justiz (DS-JIRL)[11] &#8211; kaum durchsetzbar gewesen. Die Datenschutz-Grundverordnung hatte den Trilog von Rat, Kommission und Europ&auml;ischem Parlament vergleichsweise gut &uuml;berstanden. Dazu beigetragen hat sicherlich auch der Umstand, dass nach den auf Edward Snowden zur&uuml;ckgehenden Erkenntnissen die globalen &Uuml;berwachungsaktivit&auml;ten[12], ma&szlig;geblich ins Werk gesetzt von US-Nachrichtendiensten, aber mit tatkr&auml;ftiger Unterst&uuml;tzung befreundeter Dienste (darunter auch des BND) nicht mehr ernsthaft bestritten werden konnten.</p>
<p>Gleichwohl darf nicht ausgeblendet werden, dass die EU-Datenschutzreform in mancherlei Hinsicht die erhoffte St&auml;rkung des Datenschutzes nicht in vollem Umfang bringen wird. Dies gilt zum einen f&uuml;r Polizei und Justiz, denn hier legt die zeitgleich mit der DSGVO verk&uuml;ndete Richtlinie nur datenschutzrechtliche Mindeststandards fest. Die Richtlinie erm&ouml;glicht es den Mitgliedstaaten zwar, strengere nationale Bestimmungen zu erlassen. Andererseits werden die Zugriffsm&ouml;glichkeiten von Polizei- und Justizbeh&ouml;rden auf Daten, die in anderen Mitgliedstaaten gespeichert sind, weiter ausgebaut &#8211; auch von Beh&ouml;rden aus Staaten, in denen das nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geforderte hohe Schutzniveau nicht garantiert ist.</p>
<p>Weiterhin gibt es keine europarechtlichen Beschr&auml;nkungen f&uuml;r die T&auml;tigkeit der Nachrichtendienste, sofern sie der &#8222;nationalen Sicherheit&#8220; dient, denn dieser Bereich f&auml;llt nach dem Prim&auml;rrecht der Europ&auml;ischen Union weiterhin in die alleinige Verantwortung der Mitgliedstaaten.[14] Die Hoffnung, das EU-Recht w&uuml;rde der weltweiten geheimdienstlichen &Uuml;berwachung zumindest in Europa wirksame Grenzen setzen, wird sich deshalb in absehbarer Zukunft nicht erf&uuml;llen.</p>
<h5>Bremsen oder beschleu&shy;ni&shy;gen?</h5>
<p>Welche Rolle hat Deutschland bei der EU-Datenschutzreform eingenommen? Eigentlich h&auml;tte man annehmen m&uuml;ssen, dass Deutschland &#8211; wie bereits beim Ringen um die Datenschutzrichtlinie von 1995 &#8211; erneut eine Vorreiterrolle einnehmen w&uuml;rde. Schlie&szlig;lich war das erste Datenschutzgesetz der Welt &#8211; das hessische &#8211; &#8222;Made in Germany&#8220;. Und auch sonst beriefen sich manche Politiker und Journalisten immer wieder auf das angeblich &#8222;hohe deutsche Datenschutzniveau&#8220;, das bewahrt werden m&uuml;sse. Hier soll die Frage nicht vertieft werden, ob angesichts der vielf&auml;ltigen, in den letzten zwei Jahrzehnten vorgenommenen Einschr&auml;nkungen des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung von einem besonders hohen deutschen Datenschutzniveau noch ernsthaft die Rede sein kann.</p>
<p>Auch der Blick auf den Werdegang der Datenschutzreform verst&auml;rkt den Eindruck, dass es sich beim Hohelied auf den guten deutschen Datenschutz vielfach eher um eine Floskel statt um innere &Uuml;berzeugung handelt. Nachdem die Europ&auml;ische Kommission im Januar 2012 nach mehrj&auml;hrigen Vorarbeiten ihren Entwurf des Datenschutz-Reformpakets[14] auf den Tisch gelegt hatte, setzte ein erbittertes Ringen ein, bei dem &uuml;ber lange Zeit nicht einmal klar war, ob es &uuml;berhaupt am Ende zu der beabsichtigten Reform kommen w&uuml;rde. Unternehmen und Wirtschaftsverb&auml;nde liefen Sturm gegen die strengeren Regeln zur Verarbeitung personenbezogener Daten und insbesondere gegen die beabsichtigte St&auml;rkung der Aufsichtsbeh&ouml;rden und die erheblich versch&auml;rften Sanktionen bei Datenschutzverst&ouml;&szlig;en. Abgeordnete des EP berichteten dar&uuml;ber, dass gro&szlig;e US-Unternehmen ganze Flugzeugladungen an Lobbyanw&auml;lten nach Br&uuml;ssel in Bewegung setzten, um das drohende Unheil f&uuml;r ihre datengetriebenen Gesch&auml;ftsmodelle abzuwenden. Auf der anderen Seite bem&uuml;hten sich Datenschutzbeh&ouml;rden, Verbraucherschutz- und Datenschutzverb&auml;nde und B&uuml;rgerrechtsorganisationen erfolgreich um den Aufbau von Gegenpositionen.</p>
<p>Die &auml;u&szlig;erst intensive Lobbyarbeit in Br&uuml;ssel und in den Hauptst&auml;dten der EU-Mitgliedstaaten blieb nicht ohne Folgen. Eine Vielzahl der mehreren Tausend im Europ&auml;ischen Parlament eingebrachten &Auml;nderungsantr&auml;ge hatten eine Verw&auml;sserung der Kommissionsvorschl&auml;ge zum Gegenstand. Das Europ&auml;ische Parlament positionierte sich nach z&auml;hem Ringen mit erstaunlich klaren Mehrheiten f&uuml;r eine deutliche Verbesserung des Datenschutzes in der Union[15], nicht zuletzt aufgrund der z&auml;hen Arbeit des Berichterstatters Jan-Phillip Albrecht (Gr&uuml;ne) und der Schattenberichterstatter aus den anderen Parlamentsfraktionen, von denen viele aus Deutschland stammen oder zumindest &#8211; wie etwa der Berichterstatter zur JI-RL, der griechische Abgeordnete Dimitris Droutsas (S&amp;D Fraktion) &#8211; umfassende Kenntnisse des deutschen Rechtssystems hatten. Zudem war es schon auff&auml;llig, dass auch ma&szlig;gebliche Vertreter der Europ&auml;ischen Kommission, die sich mit der Datenschutzmaterie besch&auml;ftigten, aus Deutschland stammen.</p>
<p>Deutlich schwieriger als im EP verlief die Debatte im Rat, der Vertretung der Regierungen der Mitgliedstaaten.[16] Niemanden konnte es verwundern, dass die britische Regierung sich sehr zur&uuml;ckhielt. F&uuml;r viele Beobachter &uuml;berraschend war es aber, dass auch die Bundesregierung lange Zeit nicht etwa zu den treibenden Kr&auml;ften der Reform geh&ouml;rte, sondern im Bremserh&auml;uschen Platz genommen hatte. W&auml;hrend man einerseits in eher allgemeiner Form Zustimmung signalisiere, wurde bei den Fachdebatten soviel Sand ins Getriebe gestreut, dass der Reformprozess zu scheitern drohte.[17] Die deutsche Verhandlungsf&uuml;hrung war dabei gekennzeichnet durch eine eigenartige Melange von fundamentalistischen und opportunistischen Positionen. So wurde beklagt, das Reformpaket der Kommission ginge nicht weit genug. Erforderlich w&auml;ren vielmehr deutlich klarere, die Datenverarbeitung begrenzende Regelungen. Zum anderen setzten sich die Deutschen in den Gremien, speziell in der Dapix-AG des Rats, daf&uuml;r ein, statt der vorgeschlagenen, in s&auml;mtlichen Mitgliedstaaten direkt anwendbaren Verordnung eine neue Datenschutz-Richtlinie zu beschlie&szlig;en, deren Umsetzung durch nationales Recht erfolgen m&uuml;sste. Damit wollten die Regierungsvertreter den &Auml;nderungsbedarf am deutschen Recht m&ouml;glichst klein halten. Zugleich bek&auml;mpften sie ausdauernd Regelungen, die als &#8222;Hindernis&#8220; f&uuml;r die Wirtschaft angesehen wurden, (etwa Vorgaben zur strikten Zweckbindung), obwohl sie dem bisherigen deutschen Datenschutzrecht entsprachen. Besonders erbittert war das Bem&uuml;hen der Bundesregierung, die &ouml;ffentlichen Stellen generell von der Verordnung auszunehmen. Erst in der Endphase der Verhandlungen im Rat gab der seinerzeitige Bundesinnenminister de Maizi&egrave;re den grunds&auml;tzlichen Widerstand gegen die Verordnung auf, als klar geworden war, dass Deutschland und Gro&szlig;britannien (anders als offenbar erwartet) f&uuml;r ihre Position kaum Verb&uuml;ndete in den anderen Mitgliedsstaaten gefunden hatten.</p>
<p>Wesentliche Elemente des Reformpakets, die w&auml;hrend des mehr als vierj&auml;hrigen Verhandlungsmarathons immer wieder in Frage gestellt worden waren, blieben bei der im April 2016 vom EP gebilligten Datenschutzreform erhalten oder wurden sogar gegen&uuml;ber dem Anfang 2012 vorgelegten Entwurfstext[18] st&auml;rker akzentuiert. Dies gilt etwa f&uuml;r die Ausdehnung des Anwendungsbereichs auf Anbieter elektronischer Dienste mit Sitz in einem Drittland (&#8222;Marktortprinzip&#8220;) oder die sehr deutliche Versch&auml;rfung der Sanktionen bei Datenschutzverst&ouml;&szlig;en.</p>
<p>Auf den Rat ist es allerdings zur&uuml;ckzuf&uuml;hren, dass die beschlossene Datenschutzgrundverordnung viele &#8211; je nach Z&auml;hlart bis zu 70 &#8211; Klauseln enth&auml;lt, die den nationalen Gesetzgebern Regelungskompetenzen belassen. Zwar beharrt die Europ&auml;ische Kommission darauf, dass es sich dabei nicht um &#8222;&Ouml;ffnungsklauseln&#8220; handele, sondern lediglich um M&ouml;glichkeiten zur Konkretisierung der Bestimmungen der DSGVO durch nationales Recht. Festzustellen ist jedenfalls, dass diese Klauseln herangezogen wurden, um erhebliche Abweichungen des neu gefassten deutschen Datenschutzrechts[19] von der DSGVO zu rechtfertigen.</p>
<h5>Deutscher Sonderweg?</h5>
<p>Sp&auml;testens im September 2016, als der Blog &#8222;Netzpolitik&#8220; einen ersten Referentenentwurf des Bundesinnenministeriums f&uuml;r ein neues Bundesdatenschutzgesetz ver&ouml;ffentlichte,[20] wurde klar, dass es dem BMI in erster Linie nicht darum ging, das &#8222;hohe deutsche Datenschutzniveau&#8220; zu erhalten, sondern vorrangig um dessen Absenkung.</p>
<p>Staatliche Stellen sollten mehr Befugnisse zur Verarbeitung personenbezogener Daten erhalten. An die Stelle spezifischer Vorgaben f&uuml;r die Erhebung, Speicherung, &Auml;nderung und Nutzung sollten Generalerm&auml;chtigungen zur Verarbeitung treten. Spezifische Zweckbindungsregeln sollten durch biegsame Verwendungsregeln abgel&ouml;st werden, die den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (und der DSGVO) Hohn sprachen. Bei den Nachrichtendiensten &#8211; die ja durch das EU-Reformpaket gar nicht ber&uuml;hrt waren[21] &#8211; sollten nach dem Referentenentwurf die Schwellen zur Erhebung von Daten weiter abgesenkt werden. Die Betroffenenrechte und die Kontrollbefugnisse der Datenschutzbeh&ouml;rden sollten dagegen eingeschr&auml;nkt werden, wo immer es die EU-Vorgaben zulassen und teils sogar dort, wo solche Spielr&auml;ume nicht bestehen. Bemerkenswert waren die vorgesehenen Lockerungen der Zweckbindung f&uuml;r die Verwendung personenbezogener Daten. Zugleich sollten Unternehmen erheblich von l&auml;stigen Auskunfts- und L&ouml;schungspflichten entbunden werden, etwa wenn damit ein &#8222;unverh&auml;ltnism&auml;&szlig;iger Aufwand&#8220; verbunden w&auml;re. Letztlich zog das Bundesjustizministerium aus verfassungsrechtlichen und handwerklichen Gr&uuml;nden die Notbremse und stoppte die offizielle Versendung des Entwurfs.</p>
<p>W&auml;hrend des Gesetzgebungsverfahrens zum deutschen Datenschutzanpassungsgesetz konnten eine Reihe besonders problematischer Vorschl&auml;ge entsch&auml;rft werden. Dennoch tr&auml;gt das vom Bundestag im Sommer 2017 beschlossene neue Bundesdatenschutz&shy;gesetz (BDSG-neu)[22] der im Gesetzgebungsverfahren vorgebrachten Kritik an dem Regierungsentwurf[23] nur unzureichend Rechnung. Das neue BDSG belegt die anhaltende Distanz der Bundesregierung und der sie tragenden Parteien zur Europ&auml;ischen Datenschutzreform, unbeschadet der Tatsache, dass Deutschland dem EU-Datenschutzpaket im Rat letztlich doch zugestimmt hatte. Die Unhandlichkeit der neuen deutschen Regelungen &#8211; allein das neue BDSG ist mit 85 Paragraphen fast doppelt so umfangreich wie das bisherige Gesetz &#8211; ist ein Indiz daf&uuml;r, dass die Bundesregierung in vielen Punkten mit der Europ&auml;ischen Datenschutzreform unzufrieden ist. Den ganzen Text durchzieht das Bem&uuml;hen, soviel vom alten BDSG zu &#8222;retten&#8220; wie m&ouml;glich.</p>
<p>Noch gravierender war es, das in der Substanz des neuen BDSG von den europarechtlichen Vorgaben abgewichen werden sollte, deutlich &uuml;ber die von der DSGVO einger&auml;umten Regelungsspielr&auml;ume f&uuml;r die nationalen Gesetzgeber hinaus. Dies gilt in besonderem Ma&szlig;e f&uuml;r diejenigen Regelungen, die sich auf Unternehmen beziehen.</p>
<p>So enth&auml;lt das neue BDSG deutliche Einschr&auml;nkungen der Betroffenenrechte. Abweichend von den Vorgaben der DSGVO muss der Betroffene nicht &uuml;ber die Datenverarbeitung informiert werden, soweit &#8222;die ordnungsgem&auml;&szlig;e Erf&uuml;llung der in der Zust&auml;ndigkeit des Verantwortlichen liegenden Aufgaben [&#8230;] gef&auml;hrden w&uuml;rde [&#8230;]&#8220; oder &#8222;[&#8230;] die &ouml;ffentliche Sicherheit oder Ordnung gef&auml;hrden oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten w&uuml;rde [&#8230;]&#8220; (&sect; 32 Abs. 1 BDSG-neu). Auch die Auskunftsrechte der betroffenen Person werden eingeschr&auml;nkt. Kritisch zu sehen ist auch die gegen&uuml;ber der DSGVO abgeschw&auml;chte Zweckbindung personenbezogener Daten.</p>
<p>Im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens wurde eine brisante Neuregelung nur wenig thematisiert, die von zentraler Bedeutung f&uuml;r den Schutz der Privatsph&auml;re ist: Die Einschr&auml;nkung der Datenschutzkontrolle bei &#8222;Berufsgeheimnistr&auml;gern&#8220; (&sect; 29 Abs. 3 BDSG-neu). Die Mitarbeiter der Aufsichtsbeh&ouml;rden haben danach keinen Anspruch mehr, Krankenh&auml;user, Arztpraxen, Anwalts- oder Notariatskanzleien, Apotheken, Steuerberatungs- und Buchf&uuml;hrungsb&uuml;ros oder Suchtberatungsstellen zu betreten, um vor Ort die Datenverarbeitung zu kontrollieren, wenn dadurch der Bruch eines strafbewehrten Berufsgeheimnisses zu bef&uuml;rchten sei. Nicht mehr effektiv pr&uuml;fbar w&auml;ren auch Unternehmen der privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung oder einer privat&auml;rztlichen, steuerberaterlichen oder anwaltlichen Verrechnungsstelle. Die Aufsichtsbeh&ouml;rden h&auml;tten auch keinen Zugang mehr zu den sensiblen Daten, die in diesen Bereichen verarbeitet werden.</p>
<p>Die bisherige einschl&auml;gige Regelung, welche die Datenschutzbeh&ouml;rden ausdr&uuml;cklich zur Pr&uuml;fung entsprechender Daten erm&auml;chtigte, wurde nicht ins neue Gesetz &uuml;bernommen (&#8222;die Kontrolle der oder des Bundesbeauftragten erstreckt sich auf [&#8230;] personenbezogene Daten, die einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis &#8230; unterliegen.&#8220;)[24]. Die neue Rechtslage bedeutet, dass sich Berufsgeheimnistr&auml;ger nach &sect; 203 StGB strafbar machen w&uuml;rden, wenn sie den Aufsichtsbeh&ouml;rden entsprechende Daten zug&auml;nglich machen. In diesen f&uuml;r den Datenschutz zentralen Bereichen &#8211; hier werden besonders sensible Daten verarbeitet &#8211; k&ouml;nnten die Datenschutzbeh&ouml;rden nur noch allgemeine Befragungen hinsichtlich der Datenverarbeitung durchf&uuml;hren, aber keinen Einblick in Datenbanken oder &uuml;bertragene Informationen nehmen; und sie k&ouml;nnen Behauptungen zum konkreten Umgang mit personenbezogenen Daten nicht mehr nachpr&uuml;fen. Da ein derartiger aufsichtsfreier Raum den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts und den Maximen der Datenschutz-Grundverordnung widerspricht, wonach eine l&uuml;ckenlose Kontrolle der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften durch unabh&auml;ngige Datenschutzbeh&ouml;rden unverzichtbar ist, bleibt abzuwarten, wie die entsprechenden Regelungen durch das Bundesverfassungsgericht oder durch den EuGH bewertet werden.</p>
<p>Paradoxer Weise werden trotz der hohen Regelungsintensit&auml;t der deutschen Bestimmungen zur Umsetzung der DSGVO &#8211; neben dem BDSG wurden inzwischen zahlreiche weitere, bereichsspezifische Gesetze novelliert &#8211; die in der Verordnung enthaltenen Gestaltungsspielr&auml;ume f&uuml;r konkretisierende nationale Datenschutzbestimmungen bisher nur unzureichend ausgef&uuml;llt. Dies gilt in besonderem Ma&szlig; f&uuml;r den Besch&auml;ftigtendatenschutz, der durch das neue BDSG nur unzureichend geregelt wird.</p>
<p>Auch fehlen im Bundesrecht Bestimmungen zum Ausgleich zwischen den Rechtsg&uuml;tern Datenschutz und Meinungsfreiheit. Diese schwierige Materie hat der Bund vollst&auml;ndig den L&auml;ndern &uuml;berlassen. Diese beschr&auml;nken sich allem Anschein nach darauf, Regelungen f&uuml;r Medienunternehmen auszuarbeiten, nicht jedoch f&uuml;r die immer wichtigeren sozialen Netzwerke. Solche Konkretisierungen w&auml;ren aber dringend erforderlich. Die vielleicht wichtigste L&auml;nderregelung zum Datenschutz in den Medien ist der 21. Rundfunk&auml;nderungsstaatsvertrag, der den Landesparlamenten seit Ende letzten Jahres zur Ratifizierung vorliegt.[25] Danach sollen der Rundfunk und die von Rundfunkanstalten angebotenen Mediendienste bei ihrer redaktionellen Datenverarbeitung von s&auml;mtlichen materiellen Datenschutzbestimmungen, der Kontrolle durch die Datenschutzbeh&ouml;rden und den Rechten der betroffenen Personen ausgenommen bleiben. Auch bei den L&auml;ndern dominiert offensichtlich eine Haltung, den bisherigen, teils unbefriedigenden deutschen Rechtszustand unver&auml;ndert beizubehalten, obwohl der europ&auml;ische Gesetzgeber hier eine genaue Interessenabw&auml;gung gefordert hat. Es darf bezweifelt werden, dass die vorgesehene vollst&auml;ndige Suspendierung der materiellen Datenschutzbestimmungen und der Betroffenenrechte diese Mindestanforderungen des europ&auml;ischen Rechts erf&uuml;llt.</p>
<h5>Fazit</h5>
<p>Angesichts der neuen deutschen Datenschutzbestimmungen und der DSGVO wird viel Arbeit auf die Datenschutzbeh&ouml;rden zukommen, welche die Bestimmungen auszulegen und anzuwenden haben. Die nationalen Gerichte und letztlich auch der EuGH werden sich in den n&auml;chsten Jahren verst&auml;rkt mit dem Datenschutz befassen m&uuml;ssen, um Auslegungsprobleme zu kl&auml;ren. So wird es voraussichtlich viele Jahre dauern, bis die wesentlichen Streitfragen gekl&auml;rt sind, die sich aus den widerspr&uuml;chlichen Vorgaben des europ&auml;ischen und des nationalen Rechts ergeben.</p>
<p>Problematisch ist zudem die Perspektive, dass sich die Gesetzgeber anderer Mitgliedstaaten am deutschen Beispiel orientieren und eigene Sonderwege beim Datenschutz einschlagen. Entsprechende Gesetzgebungsverfahren sind in verschiedenen Mitgliedstaaten bereits auf den Weg gebracht, zum Teil schon abgeschlossen. Statt des angestrebten einheitlichen EU-Datenschutzrechts besteht deshalb die Gefahr, dass es in der Europ&auml;ischen Union weiterhin einen datenschutzrechtlichen Flickenteppich geben wird &#8211; mit allen Problemen, die eigentlich durch die mit der Datenschutzreform angestrebten Vollharmonisierung &uuml;berwunden werden sollten. Dies w&auml;re insbesondere f&uuml;r diejenigen Unternehmen eine schlechte Nachricht, die grenz&uuml;berschreitende Dienste anbieten wollen. Es w&auml;re aber vor allem eine schlechte Nachricht f&uuml;r die B&uuml;rgerinnen und B&uuml;rger, deren Grundrechte auf Privatsph&auml;re und Datenschutz auch weiterhin nur unzureichend gesch&uuml;tzt w&uuml;rden.</p>
<p><b>PETER SCHAAR</b>&nbsp;&nbsp; <i>Jahrgang 1954, ist gelernter &Ouml;konom. Er war ab 1980 in der Verwaltung der Hansestadt Hamburg t&auml;tig und wechselte 1986 zum Hamburger Landesdatenschutzbeauftragten. 2003 wurde er auf Vorschlag der rot-gr&uuml;nen Bundesregierung vom Deutschen Bundestag zum f&uuml;nften Bundesbeauftragte f&uuml;r Datenschutz gew&auml;hlt. Seine zweite Amtszeit endete am 16. Dezember 2013. Seit September 2013 steht Schaar der Europ&auml;ischen Akademie f&uuml;r Informationsfreiheit und Datenschutz (EAID) vor. </i></p>
<h5>Anmerkungen:</h5>
<p>1 S. &#8222;Die neue Digital-Ministerin Dorothee B&auml;r im Bild-Interview&#8220;, Bild v. 5.3.2018.</p>
<p>2 Vgl. Bundesministerium f&uuml;r Wirtschaft und Energie, Leitplanken Digitaler Souver&auml;nit&auml;t, 2015, S. 5.</p>
<p>3 Bundesverfassungsgericht, Urteil v. 15.12.1983 (= BVerfGE 65, 1, S. 1).</p>
<p>4 Verordnung (EU) 2016/679 v. 27.4. 2016 zum Schutz nat&uuml;rlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), EU-Amtsblatt L 119/1 v. 4.5.2016.</p>
<p>5 Vgl. Schaar, Peter, Tr&uuml;gerische Sicherheit &#8211; Wie die Terrorangst uns in den Ausnahmezustand treibt, Hamburg 2017, S. 231 ff.</p>
<p>6 Die Welt v. 16.7.2013, &#8222;Friedrich erkl&auml;rt Sicherheit zum ,Supergrundrecht&#8216;&#8220;.</p>
<p>7 Vertrag von Lissabon zur &Auml;nderung des Vertrags uuber die Europ&auml;ische Union und des Vertrags zur Gruundung der Europ&auml;ischen Gemeinschaft, unterzeichnet in Lissabon, EU-Amtsblatt C 306, 13.12. 2007.</p>
<p>8 Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europ&auml;ische Menschenrechtskonvention) v. 4. 11.1950.</p>
<p>9 EuGH, Urteil vom 8.4.2014, (verbundene Rechtssachen C-293/12 und C-594/12); Urteil v. 21.12.2016 (verbundene Rechtssachen 203/15 und 698/15).</p>
<p>10 EuGH, Urteil vom 6.10.2015 (Rechtssache C-362/14).</p>
<p>11 Richtlinie (EU) 2016/680 vom 20.4.2016 zum Schutz nat&uuml;rlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zust&auml;ndigen Beh&ouml;rden zum Zwecke der Verh&uuml;tung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung (EU-Amtsblatt L 119, S. 89).</p>
<p>12 Vgl. Rosenbach/Stark, der NSA Komplex, M&uuml;nchen 2014; Schaar, &Uuml;berwachung total, Berlin 2014.</p>
<p>13 Art. 3a Abs. 2 Vertrag uuber die Europ&auml;ische Union (AEUV), vgl. Anm. 7.</p>
<p>14 Europ&auml;ische Kommission, Mitteilung &#8222;Der Schutz der Privatsph&auml;re in einer vernetzten Welt &#8211; ein europ&auml;ischer Datenschutzrahmen f&uuml;r das 21. Jahrhundert&#8220;, KOM (2012) 0009 v. 25.1.2012.</p>
<p>15 Legislative Entschlie&szlig;ung des Europ&auml;ischen Parlaments vom 12. M&auml;rz 2014, <a href="http://www.europarl.-europa.eu/sides/getDoc.do?pubRef=-//EP//TEXT+TA+P7-TA-2014-0212+0+DOC+XML+V0//DE" target="_blank" rel="noopener">http://www.europarl.-europa.eu/sides/getDoc.do?pubRef=-//EP//TEXT+TA+P7-TA-2014-0212+0+DOC+XML+V0//DE</a>.</p>
<p>16 Vgl. Berichte der &#8222;Gruppe Informationsaustausch und Datenschutz (DAPIX)&#8220; des Rats, Parlamentsdokumentation der Republik &Ouml;sterreich, <a href="https://www.parlament.gv.at/" target="_blank" rel="noopener">https://www.parlament.gv.at</a></p>
<p>17 Vgl. Spiegel online v. 2.12.2013, &#8222;EU-Ministerrat Deutsche Beamte bremsen Europas Datenschutz aus&#8220;, <a href="http://www.spiegel.de/netzwelt/netzpolitik/deutsche-beamte-bremsen-europas-datenschutz-aus-a-936704.html" target="_blank" rel="noopener">http://www.spiegel.de/netzwelt/netzpolitik/deutsche-beamte-bremsen-europas-datenschutz-aus-a-936704.html</a></p>
<p>18 Europ&auml;ische Kommission, Vorschlag f&uuml;r eine Verordnung zum Schutz nat&uuml;rlicher Personen Datenschutz- Grundverordnung), Mitteilung KOM (2012) 0011 v. 25.1.2012.</p>
<p>19 Vgl. insb. den Entwurf der Bundesregierung v. 1.2.2017 f&uuml;r ein Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO) und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (JI-RL) &#8211; Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetz EU DSAnpUG-EU).</p>
<p>20 Netzpolitik.org v. 7.9.2016, &#8222;Innenministerium will rechtswidrige Datenverarbeitung bei Geheimdiensten sanktionsfrei machen&#8220;, <a href="https://netzpolitik.org/2016/innenministerium-will-rechtswidrige-datenverarbeitung-bei-geheimdiensten-sanktionsfrei-machen/" target="_blank" rel="noopener">https://netzpolitik.org/2016/innenministerium-will-rechtswidrige-datenverarbeitung-bei-geheimdiensten-sanktionsfrei-machen/</a></p>
<p>21 Vgl. Anm. 13.</p>
<p>22 Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetz EU &#8211; DSAnpUGEU) v. 30.6.2017, BGBl. I S. 2097).</p>
<p>23 Vgl. Stellungnahme der Europ&auml;ischen Akademie f&uuml;r Informationsfreiheit und Datenschutz (EAID) vom 23.11.2016, <a href="https://www.eaid-berlin.de/wp-content/uploads/2016/12/EAID-Stellungnahmezum-DSAnpUG-EU_final.pdf" target="_blank" rel="noopener">https://www.eaid-berlin.de/wp-content/uploads/2016/12/EAID-Stellungnahmezum-DSAnpUG-EU_final.pdf</a></p>
<p>24 &sect; 24 Abs. 2 Satz 1 BDSG-alt. Diese Bestimmung galt gem. Abs. 6 auch f&uuml;r die zust&auml;ndigen Landesdatenschutzbeh&ouml;rden.</p>
<p>25 Einundzwanzigster Staatsvertrag zur &Auml;nderung rundfunkrechtlicher Staatsvertr&auml;ge (Einundzwanzigster Rundfunk&auml;nderungsstaatsvertrag), Bremische B&uuml;rgerschaft, Drs. 19/1282 vom 2.11.2017.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/221-222/publikation/deutscher-sonderweg-beim-datenschutz-1/">Deutscher Sonderweg beim Datenschutz?</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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		<title>Die selbstbestimmte Einwilligung  Bedeutung, Möglichkeiten und Grenzen Menschenrechtliche Betrachtung</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/221-222/publikation/die-selbstbestimmte-einwilligung-bedeutung-moeglichkeiten-und-grenzen-menschenrechtliche-betrachtu/</link>
		
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		<pubDate>Fri, 18 May 2018 12:58:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Datenschutz]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>in: vorg&#228;nge Nr. 221/222 (1-2/2018), S. 41-50 Die Einwilligungserkl&#228;rung Betroffener ist nach wie vor eine der wichtigsten Rechtsgrundlagen f&#252;r die Verarbeitung personenbezogener Daten durch &#246;ffentliche Stellen und durch Private (z.B. Online-H&#228;ndler). Die EU-Datenschutz-Grundverordnung konkretisiert die Anforderungen an eine rechtswirksame Einwilligung. Der Beitrag von Marie-Theres Tinnefeld analysiert diese Bestimmungen im Kontext der zunehmend europ&#228;isch gepr&#228;gten Menschenrechte. [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>in: vorg&auml;nge Nr. 221/222 (1-2/2018), S. 41-50</p>
<p><i>Die Einwilligungserkl&auml;rung Betroffener ist nach wie vor eine der wichtigsten Rechtsgrundlagen f&uuml;r die Verarbeitung personenbezogener Daten durch &ouml;ffentliche Stellen und durch Private (z.B. Online-H&auml;ndler). Die EU-Datenschutz-Grundverordnung konkretisiert die Anforderungen an eine rechtswirksame Einwilligung. Der Beitrag von Marie-Theres Tinnefeld analysiert diese Bestimmungen im Kontext der zunehmend europ&auml;isch gepr&auml;gten Menschenrechte.</i></p>
<p>Der wichtigste Schritt auf dem m&uuml;hseligen Weg hin zur freien Selbstbestimmung des Menschen beginnt in Europa nach den traumatischen Unrechtserfahrungen am Ende des Zweiten Weltkrieges. Ohne dieses Ende im Jahre 1945 zur Stunde Null stilisieren zu wollen, so stellt jene Erfahrungsgeschichte doch eine Z&auml;sur dar. Hier beginnt die Konstitution Europas &#8211; nicht nur Deutschlands &#8211; als ein eindeutiges anderes Europa, als ein Europa durch Menschenrechte (Schmale/Tinnefeld 2017: 343).</p>
<p>Gemeint ist eine ver&auml;nderte Betrachtung des Individuums. Das europ&auml;ische Recht spricht seitdem jedem Menschen wegen seiner Menschlichkeit eine unantastbare W&uuml;rde zu, allein weil er lebt und unabh&auml;ngig von der Frage, wie er lebt, welcher Herkunft oder welchen Geschlechts er ist, ob er alt oder jung, ob er krank oder gesund ist. Auch ein unheilbar Kranker oder &#8222;schwieriger&#8220; Mensch darf nicht entrechtet werden, wie dies unter den Nationalsozialisten der Fall war. Beispielhaft sei hier nur auf die Geschichte des 1944 ermordeten Ernst Lossa im Dritten Reich verwiesen.[1] Die Rekonstruktion dieser Geschichte legt die Zielsetzungen der Nationalsozialisten offen, zu denen unter Mitwirkung von &Auml;rzten, Anthropologen und Genetikern eine Politik geh&ouml;rte, die auf &#8222;Rassenreinheit&#8220; setzte und zu Euthanasie und staatlich gelenkten Massenmorden f&uuml;hrte.</p>
<p>Mit der Anerkennung der Gleichheit aller Menschen vor dem Gesetz im deutschen Grundgesetz (Art. 3 Abs. 1 GG) ist die Aufforderung verbunden, keinen Menschen zu entw&uuml;rdigen oder ver&auml;chtlich zu machen (Diskriminierungsverbot, Art. 3 Abs. 3 GG, und Gleichberechtigungsgebot, Art. 3 Abs. 2 S. 1 GG). Eine Rechtsvorstellung, die sich von der Menschenw&uuml;rde her versteht, gewinnt nur einen &uuml;bereinstimmenden Sinngehalt in &#8222;Gleichheit in der Freiheit&#8220; (Fries 1803: 33). Es ist daher grundlegend immer zu fragen, ob personenbezogene Unterschiede rechtlich &uuml;berhaupt beeinflusst werden k&ouml;nnen und d&uuml;rfen. Das Gleichheitsgebot entspricht der verfassungsrechtlichen Garantie von Menschenw&uuml;rde und individueller Freiheit, die das Bundesverfassungsgericht in der digitalen Informationsgesellschaft immer wieder hervorgehoben hat.</p>
<p>Das Gericht hat schon fr&uuml;hzeitig auf grundrechtliche Schutzl&uuml;cken reagiert, die durch die automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten in den siebziger Jahren des zwanzigsten Jahrhunderts entstanden sind, und aus dem allgemeinen Pers&ouml;nlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m Art. 1 Abs. 1 GG) ein Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung bzw. ein Grundrecht auf Datenschutz gesch&ouml;pft (BVerfGE 65, 1). Das &#8222;neue&#8220; Grundrecht basiert auf dem uralten Schutz von Privatheit und Intimit&auml;t. Das Bundesverfassungsgericht hat den Sinn von Privatheit unter dem Aspekt der r&auml;umlichen Privatheit &#8211; hier der Wohnung &#8211; eindr&uuml;cklich als Innenraum beschrieben, wo man &#8222;sich selbst besitzt&#8220; (BVerfGE 27, 1, 6). Der Schutz schlie&szlig;t heute vielf&auml;ltige Formen des Raumes ein (Tinnefeld 2018: 44, 48 f.).</p>
<p>Zu den notwendigen Bedingungen gleicher Freiheit ist zu sagen, dass der Einzelne auf gesch&uuml;tzte, abgeschirmte Sph&auml;ren des privaten Lebens angewiesen ist, die Hannah Arendt &#8222;die Dunkelheit des Verborgenen und Geborgenen&#8220; nennt (Arendt 1967: 50). Ohne unbeobachtete Freir&auml;ume und ohne Zeiten f&uuml;r ein intimes und privates Leben abseits vom &#8222;blendend unerbittlichen Licht, das aus der &Ouml;ffentlichkeit strahlt&#8220;, g&auml;be es keine M&ouml;glichkeit, eine individuelle Identit&auml;t zu entwickeln und soziale Kontakte mit der Au&szlig;enwelt zu kn&uuml;pfen.</p>
<p>Das Recht auf Privatheit bedarf angesichts der subtilen neuen Technologien, des multifunktionalen Einsatzes von &#8222;Big Data&#8220; und &#8222;Data Analytics&#8220;, einer Gew&auml;hrleistung durch h&ouml;here datenschutzrechtliche Barrieren. Das Bundesverfassungsgericht betonte in seinem bahnbrechenden Volksz&auml;hlungsurteil bereits im Jahre 1983: &#8222;Im Mittelpunkt der grundgesetzlichen Ordnung stehen Wert und W&uuml;rde der Person, die in freier Selbstbestimmung als Glied einer freien Gesellschaft wirkt&#8220; (BVerfGE 65, 1, 41). Das hei&szlig;t auch, dass die informationelle Selbstbestimmung nicht nur eine Grundbedingung f&uuml;r die &#8222;individuellen Entfaltungschancen des Einzelnen&#8220; ist, sondern auch f&uuml;r seine freien &#8222;Handlungs- und Mitwirkungsrechte in einem demokratischen Gemeinwesen&#8220; (BVerfGE 65, 1, 43).</p>
<p>Die Orientierung am Individuum als einem &#8222;autonomen Willens- und Handlungssubjekt&#8220; scheidet die Bereiche von Staatsmacht und B&uuml;rgerfreiheit (Denninger 1994: 9). Die eigene Person und ihre Privatheit kennzeichnen den Lebensbereich, in den der Staat nicht oder nur unter einer rechtfertigungsbed&uuml;rftigen Ausnahme aufgrund eines Gesetzes oder/und der wirksamen Einwilligung einer betroffenen Person eingreifen darf. Das Vorrecht der betroffenen Person, grunds&auml;tzlich selbst &uuml;ber die Verwendung ihrer Daten im Wege der Einwilligung zu entscheiden, ist auch gegen&uuml;ber Privaten von Bedeutung. Angesichts der M&ouml;glichkeiten der exzessiven globalen Verbreitung pers&ouml;nlicher Daten kann eine Einwilligung aber nur dann Wirkkraft entfalten, wenn sie an einen bestimmten Zweck gebunden wird. Nur dann kann die betroffene Person die Verarbeitungskonsequenzen &uuml;berschauen. Dieses Rechtsverst&auml;ndnis entspricht dem supranationalen Unionsrecht.</p>
<h5>Europ&auml;ische Tonlage</h5>
<p>Das Recht auf Privatheit (right to privacy) ist vor allem in der Europ&auml;ischen Menschenrechtskonvention (Art. 8 EMRK) von 1950 verankert und umfasst heute auch das Recht auf Datenschutz. Dieses Recht findet seinen Vorl&auml;ufer im Recht der Vereinten Nationen, das in der Allgemeinen Erkl&auml;rung der Menschenrechte (Art. 12 AEMR) von 1948 festh&auml;lt, dass das Private als &#8222;universelles Menschenrecht&#8220; zu sch&uuml;tzen ist (Guradze 1956: 201 ff.). Das right to privacy wurde sp&auml;ter im UN-Zivilpakt[2] von 1966 eigens verbrieft (Art. 17 IPbpR) und von allen Mitgliedern des Europarates unterzeichnet.</p>
<p>Das Recht auf Privatheit und Datenschutz hat Eingang in die EU-Grundrechtecharta gefunden. Die Charta ist zusammen mit dem Vertrag von Lissabon am 1. Dezember 2009 in Kraft getreten und besitzt den gleichen Rang wie diese, sie geh&ouml;rt also zum Prim&auml;rrecht der Union. Die Charta hat das Menschenrecht auf Privatheit (Art. 7 GRCh) verankert und es explizit um ein Datenschutzgrundrecht (Art. 8 GRCh) erg&auml;nzt. Damit wird auf der Unionsebene das historische Menschenrechtsverst&auml;ndnis an den Lebensverh&auml;ltnissen und -bedingungen im digitalen Zeitalter ausgerichtet: Art. 8 Abs. 2 S. 1 GRCh h&auml;lt fest, dass personenbezogene Daten &#8222;nur nach Treu und Glauben f&uuml;r festgelegte Zwecke und mit Einwilligung der betroffenen Person oder auf einer sonstigen gesetzlichen legitimen Grundlage verarbeitet werden [d&uuml;rfen].&#8220; Das Grundrecht schreibt zudem ein Auskunfts- und Berichtigungsrecht der betroffenen Person &uuml;ber die sie betreffenden Daten fest (Art. 8 Abs. 2 S. 2 GRCh) und statuiert die &Uuml;berwachung dieser Vorschriften durch eine unabh&auml;ngige Stelle (Art. 8 Abs. 3 GRCh).</p>
<p>Die Auslegung des Menschen- und Grundrechts auf Privatheit und Datenschutz hat sich von nationalen Verfassungsgerichten auf die h&ouml;chsten europ&auml;ischen Gerichte verlagert: den Europ&auml;ischen Gerichtshof f&uuml;r Menschenrechte (EGMR) in Stra&szlig;burg und den Europ&auml;ischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg. Das Stra&szlig;burger Gericht st&auml;rkt europarechtlich seit langem die Abwehr von unzul&auml;ssigen oder unverh&auml;ltnism&auml;&szlig;igen staatlichen Informationszugriffen. In den letzten Jahren ist auch der EuGH zunehmend zu einer herausragenden Instanz in Fragen des Grundrechtsschutzes mit dem Schwerpunkt Datenschutz geworden, der gegen&uuml;ber staatlichem und privatem Eingreifen Wirkkraft entfaltet.[3]</p>
<p>Voraussetzung einer freiwilligen Einwilligung ist eine umfassende Information (Jarass 2016: Art. 8 Rn. 9). Die betroffene Person ist &uuml;ber die jeweiligen Verwendungsabsichten und deren m&ouml;gliche Konsequenzen zu informieren. Sie muss vor einer Zustimmung, etwa f&uuml;r die Datenverarbeitung bei einer Kreditvergabe durch die Bank, einer Behandlung durch den Arzt oder einer Video&uuml;berwachung durch den Arbeitgeber so aufgekl&auml;rt werden, dass sie in der Lage ist, sich von der Bedeutung ihrer Erkl&auml;rung ein Bild zu machen, um eine Einwilligung ggf. auch verweigern zu k&ouml;nnen.</p>
<p>Die Forderung nach Autonomie des Einzelnen macht es verst&auml;ndlich, dass im Datenschutzrecht die Einwilligung und ihre f&uuml;r die Datenverarbeitung konstitutive Funktion betont wird. Vor dem Hintergrund praktischer Erfahrungen mit der Einwilligung ist es allerdings fraglich, ob die vorausgesetzte autonome Entscheidung etwa im Bereich des Datenschutzes f&uuml;r Arbeitnehmer oder f&uuml;r Patienten nicht in erster Linie dazu dient, einseitige Regelungen im Interesse des Verantwortlichen f&uuml;r die Datenverarbeitung zu sanktionieren. Ist daher eine Reduktion der Legitimationswirkung der Einverst&auml;ndniserkl&auml;rung in abh&auml;ngigen Verh&auml;ltnissen zugunsten von zwingenden gesetzlichen Vorgaben notwendig? Diese Frage stellt sich auch bei der Einwilligung von Kindern, Jugendlichen oder Schwerkranken. Sind sie einsichtsf&auml;hig? Es gibt nicht immer ein klares Ja oder Nein. Hier ist eine R&uuml;ckbesinnung auf die prim&auml;re Funktion der Einwilligung im Datenschutzrecht notwendig. Eine letztlich die betroffene Person v&ouml;llig &uuml;bergehende Verarbeitung ihrer pers&ouml;nlichen Daten ist jedenfalls ohne eine Legitimationsgrundlage schrankenlos, so wie dies in der Zeit des Nazi-Regimes der Fall war.</p>
<p>Die Charta bindet die Legitimation der Datenverarbeitung an den &#8222;Grundsatz von Treu und Glauben mit R&uuml;cksicht auf die vereinbarte Zweckbindung&#8220;. Anders ausgedr&uuml;ckt: Zweckentfremdungen sind nur zul&auml;ssig, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind oder mit Kenntnis der betroffenen Person und deren Einwilligung erfolgen. Mit der informationellen Selbstbestimmung w&auml;re es unvereinbar, wenn der Zweckbindungsgrundsatz vom Verantwortlichen f&uuml;r die Datenverarbeitung ignoriert oder heruntergespielt w&uuml;rde.</p>
<p>Seit dem Volksz&auml;hlungsurteil des BVerfG folgt aus der informationellen Selbstbestimmung, dass eine Verarbeitung personenbezogener Daten f&uuml;r die betroffene Person durch die M&ouml;glichkeiten von Kontrolle und Korrektur durchsichtig sein muss. Zu den flankierenden prozeduralen Schutzvorschriften geh&ouml;rt daher der Grundsatz der Transparenz sowie auch das Gebot unabh&auml;ngiger Aufsichtsbeh&ouml;rden. Ziel ist es, die Autonomie des Einzelnen und somit seine Kommunikations- und Partizipationsf&auml;higkeit zu sichern. Eben diese F&auml;higkeit ist auch erforderlich, um eine demokratische Gesellschaft zu erhalten.</p>
<p>Im Vertrag von Lissabon findet sich eine grunds&auml;tzlich umfassende Rechtsetzungskompetenz f&uuml;r das sekund&auml;re Datenschutzrecht (Art. 16 AEUV). Der Unionsgesetzgeber hat auf dieser Grundlage die allgemeine Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) 2016 (VO (EU) 2016/679) verabschiedet. Sie gilt ab 25. Mai 2018 in allen EU-Mitglied&shy;staaten und l&ouml;st die bis dahin geltende Datenschutz-Richtlinie (RL 95/46/EG) ab.</p>
<h5>Unionsweite Verordnung</h5>
<p>Im digitalen Zeitalter sind staatliche Aktivit&auml;ten f&uuml;r die betroffene Person ebenso gef&auml;hrlich wie diejenigen von Privaten, etwa der Konzernriesen Google und Facebook. Die neuen Technologien werden im &ouml;ffentlichen wie im nicht-&ouml;ffentlichen Sektor mit dem stets gleichen Ziel angewendet, &uuml;ber die betroffene Person nicht nur alles zu erfahren, sondern auch allt&auml;gliche Prozesse durch Big Data und datenauswertende Algorithmen zu steuern. Die Verarbeitungsanl&auml;sse m&ouml;gen im &ouml;ffentlichen und privaten Bereich verschieden sein. Der Informationswert ist aber auch dann in beiden Bereichen von gro&szlig;em Interesse, wenn die Reaktionen verschieden ausfallen. F&uuml;r beide gilt &#8222;Ordne so lange, bis du Dein Ziel erreicht hast&#8220; (Schirrmacher 2011: 191). Erst recht kommt es darauf an, dass die betroffene Person von jedem &ouml;ffentlichen und nicht-&ouml;ffentlichen Verantwortlichen f&uuml;r die Datenverarbeitung in verst&auml;ndlicher Form &uuml;ber ihre jeweils verarbeiteten Daten informiert wird und ggf. auch ein Beschwerderecht bei einer zust&auml;ndigen Aufsichtsbeh&ouml;rde hat. Im Zeichen der digitalen vernetzten Datenverarbeitung ist allerdings eine getrennte Kompetenz der Aufsichtsbeh&ouml;rden nach den Kategorien &ouml;ffentlicher bzw. nicht-&ouml;ffentlicher Bereich unhaltbar.</p>
<p>Die DSGVO hat unmittelbare Geltung: Sie will in den Mitgliedstaaten ein gleichm&auml;&szlig;ig hohes Datenschutzniveau unionsweit gew&auml;hrleisten und bezieht in ihrem Anwendungsbereich grunds&auml;tzlich &ouml;ffentliche und nicht-&ouml;ffentlich Verantwortliche ein. Grundvoraussetzungen einer wirksamen Einwilligung sind in der DSGVO in &Uuml;bereinstimmung mit der Grundrechte-Charta geregelt.</p>
<h5>Ma&szlig;st&auml;be f&uuml;r die Einwil&shy;li&shy;gung</h5>
<p>Es stellt sich die Frage, ob ein selbstbestimmtes Entscheiden angesichts von Vorselektionen durch die digitale Auswertung enormer Datenmengen in der Praxis noch m&ouml;glich ist. Der ehemalige Bundesverfassungsrichter und ausgewiesene Kenner riskanter Datenverarbeitung, Wolfgang Hoffmann-Riem, der federf&uuml;hrend ein IT-Grundrecht[4] initiiert hat, beantwortet diese Frage positiv mit Blick auf die Reformen in der DSGVO (Hoffmann-Riem 2016: 646). Es gilt, die Ma&szlig;st&auml;be der Einwilligung zu betrachten, die im Spiegel der Grundrechte-Charta und technischer Gef&auml;hrdungslagen entstanden sind.</p>
<p>Unter der Verordnung kommt der Einwilligung als Erlaubnistatbestand f&uuml;r eine rechtm&auml;&szlig;ige Datenverarbeitung weiterhin eine zentrale Rolle zu.[5] Die Verordnung enth&auml;lt eine Definition der freiwilligen Einwilligung (Art. 4 Nr. 11 DSGVO), die in Art. 7 Abs. 4 DSGVO sowie in den Erw&auml;gungsgr&uuml;nden (EG) ausdifferenziert wird. EG 43 macht die Freiheit in der Gleichheit zur Antriebsfeder bei der Beurteilung der Freiwilligkeit. Anders ausgedr&uuml;ckt: Es darf kein Ungleichgewicht zwischen der betroffenen Person und den Verantwortlichen in staatlichen oder privaten Lebensbereichen geben. Damit sich Machtungleichheiten etwa zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer durch eine &#8222;fiktive&#8220; Einwilligung nicht verfestigen, kann diese durch eine gesch&auml;rfte, ggf. auch nationale gesetzliche Regelung in angemessene Bahnen gelenkt werden. Bei einer informationellen Unterlegenheit kann keine freiwillige Entscheidung der betroffenen Person angenommen werden (Spindler 2012: F 99 f.). Sie steht auch nicht im Einklang mit dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 1 lit. a DSGVO).</p>
<h5>Welche Person kann eine wirksame Einwil&shy;li&shy;gung abgeben?</h5>
<p>Voraussetzung ist, dass eine betroffene Person einwilligungsf&auml;hig ist. In diesem Kontext muss auch die Handlungskompetenz und Selbstverantwortlichkeit von solchen Personengruppen, die im Dritten Reich rechtlos gestellt waren (Erbkranke, Juden, &#8222;Asoziale&#8220; u.a.), nach dem Gleichheitsgrundsatz gesehen werden. Es gilt auch einen verantwortungsvollen Umgang mit den M&ouml;glichkeiten und Konsequenzen etwa genetischer Diagnostik zu suchen. In seinem 1970 erschienenen Buch &#8222;The Patient as Person&#8220; fordert Paul Ramsey eine nicht-paternalistische, nicht-direktive Arzt-Patient-Beziehung ein, in der die Entscheidungsfreiheit des Patienten geachtet wird.</p>
<p>Die Verordnung behandelt vor allem die Einwilligungsf&auml;higkeit von Kindern (EG 65). Kinder bed&uuml;rfen eines besonderen Schutzes, weil sie sich der langfristigen und weitreichenden Folgen ihres Handelns hinsichtlich der Verarbeitung ihrer Daten in der Regel (noch) weniger bewusst sind als Erwachsene (EG 38, 58, 65). Diese Einsch&auml;tzung findet sich in mehreren Artikeln (Art. 6, 8, 12, 14 und 57) der DSGVO wieder. Die der Einwilligung vorausgehenden Hinweise sollen in einer verst&auml;ndlichen Sprache erfolgen (EG 58), die allerdings h&auml;ufig in Online-Klauselwerken fehlt, die vielfach schon vollj&auml;hrige Personen nicht verstehen.</p>
<p>Die im deutschen Recht zu findende Unterscheidung von Kindern und Jugendlichen trifft die Verordnung zwar nicht. Sie sieht aber in Bezug auf &#8222;Dienste der Informationsgesellschaft&#8220; eine Regelgrenze von 16 Jahren vor. Bei Pr&auml;ventions- und Beratungsdiensten, die unmittelbar einem Kind angeboten werden, ist davon auszugehen (EG 38), dass eine Einwilligung des Tr&auml;gers der elterlichen Verantwortung entbehrlich sein kann bzw. sein muss (Ernst 2017: 111). Die Verordnung legt allerdings eine absolute Untergrenze von 13 Jahren fest, die der Gesetzgeber in den Mitgliedstaaten auf keinen Fall unterschreiten darf.</p>
<h5>Wann ist eine selbst&shy;be&shy;stimmte Einwil&shy;li&shy;gung &bdquo;freely given&ldquo; und konkret?</h5>
<p>In der Verordnung lautet durchg&auml;ngig die Vorgabe: Es darf keinen Zwang bei der Abgabe einer Einwilligung geben, jede/r muss so handeln k&ouml;nnen, wie es ihr/ihm bis zur Todesstunde richtig erscheint (Borasio 2014:116 ff.). <br />Die Freiwilligkeit l&auml;sst sich an vielen Kriterien festmachen. Sie kn&uuml;pft u.a. auch an das aus dem deutschen Recht bekannte Koppelungsverbot an. Danach darf die Erf&uuml;llung eines Vertrages nicht von der Verarbeitung personenbezogener Daten abh&auml;ngig gemacht werden, &#8222;die f&uuml;r die Erf&uuml;llung eines Vertrages nicht erforderlich sind&#8220; (Art. 7 Abs. 4 DSGVO und EG 43). Beispielsweise kann die Koppelung einer Leistung, etwa die des Zugangs zu einem Telemediendienst, nicht mit einer Einwilligung in eine Datennutzung, die daf&uuml;r nicht zwingend erforderlich ist, verbunden werden. Dies d&uuml;rfte f&uuml;r die Mehrzahl der Online-Dienstleistungen gelten, die ihre Gesch&auml;ftsmodelle auf dem Prinzip &#8222;Dienstleistungen gegen Daten&#8220; aufbauen.</p>
<p>Die Verordnung h&auml;lt fest, dass die betroffene Person ihre Einwilligung nur &#8222;f&uuml;r einen oder mehrere bestimmte Zwecke&#8220; geben darf (Art. 6 Abs. 1 lit. a EG 32). Die autonome Zwecksetzung darf keinen pauschalen Charakter haben, darf nicht zur Bedeutungslosigkeit herabsinken. Auch mit Hilfe der Technik darf der Zweck eines Verwendungszusammenhangs nicht determiniert werden, etwa im pr&auml;ventiv-medizinischen Bereich. Je tiefer der Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht ist, desto exakter muss der Zweck der Datennutzung oder -weitergabe angegeben werden, in die eingewilligt werden soll. Demnach ist auch eine Zweck&auml;nderung zu nicht kompatiblen Zwecken bei einer Weiterverarbeitung nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen m&ouml;glich (Art. 6 Abs. 4 DSGVO).</p>
<h5>Was sind die Voraus&shy;set&shy;zungen f&uuml;r eine informierte und trans&shy;pa&shy;rente Einwil&shy;li&shy;gung?</h5>
<p>Die betroffene Person muss ihre Einwilligung in &#8222;informierter Weise&#8220; (Art. 4 Nr. 11 DSGVO) abgeben. Ein &#8222;informed consent&#8220; liegt nur dann vor, wenn sie zumindest wei&szlig;, &#8222;wer der Verantwortliche ist und f&uuml;r welche Zwecke ihre personenbezogenen Daten verarbeitet werden sollen&#8220; (EG 42 S. 4).</p>
<p>Im Nachlass von Franz Kafka findet sich eine kurze Erz&auml;hlung mit dem Titel &#8222;Zur Frage der Gesetze&#8220; (Kafka 2004), in dem der Autor davon spricht, wie qu&auml;lend es sei, von Gesetzen beherrscht zu werden, die man nicht kennt. Deshalb sollte ein Gesetz jedem zug&auml;nglich sein und einfach, klar und verst&auml;ndlich formuliert und publiziert werden. &Auml;hnliches gilt f&uuml;r eine selbstbestimmte Einwilligungserkl&auml;rung, die Legitimationswirkung erzeugen kann. Die betroffene Person muss daher nicht nur wissen, wer nach der von ihr zu gebenden Einwilligung welche seiner Daten zu welchem Zweck verwenden darf, sondern auch, dass sie ihre Einwilligung f&uuml;r die Zukunft jederzeit widerrufen kann (Art. 7 Abs. 3 S. 1 DSGVO). Die Forderung betrifft insbesondere auch vorformulierte Einwilligungen in Allgemeinen Gesch&auml;ftsbedingungen (AGB), die nicht nur hervorgehoben, sondern von anderen Sachverhalten klar unterschieden werden m&uuml;ssen (Art. 7 Abs. 2 S. 1 DSGVO). Von einer informierten Einwilligung kann nur gesprochen werden, wenn die Hinweise, die die erforderlichen Fragen erkl&auml;ren sollen, in einer verst&auml;ndlichen Sprache verfasst sind. Anders gesagt: Normen, die juristische Regeln f&uuml;r die Einwilligung und damit f&uuml;r das Zusammenleben der Menschen enthalten, sollten nicht in einer unverst&auml;ndlichen Rechtssprache vorgelegt werden. Wenn ein internationaler Konzern von deutschen Verbrauchern eine wirksame Einwilligung in die Nutzung ihrer Daten erwartet, dann sollte er die Datenschutzhinweise in deren Muttersprache formulieren. Er ist zudem verpflichtet, eine Widerrufsbelehrung anzuf&uuml;gen. Sie ist notwendig, um eine &#8222;faire und transparente&#8220; Verarbeitung zu gew&auml;hrleisten (vgl. Art. 13 Abs. 2 lit. c).</p>
<h5>In welcher Form ist die Abgabe einer Einwil&shy;li&shy;gung zul&auml;ssig?</h5>
<p>Eine unmissverst&auml;ndliche Einwilligungserkl&auml;rung (Art. 4 Nr. 11 DSGVO) ist grunds&auml;tzlich in jeder Form m&ouml;glich, auch als elektronisch in Textform abgegebene Erkl&auml;rung (EG 32). Ebenso ist die m&uuml;ndliche Einwilligung m&ouml;glich, wegen der Beweislastverteilung aber weniger praktikabel (Art. 7 Abs. 1 DSGVO). Eine Einwilligung kann auch dann vorliegen, wenn die betroffene Person per Mausklick &#8222;ich bin einverstanden&#8220; erkl&auml;rt (EG 32). M&ouml;glich ist auch eine aktive Auswahl technischer Einstellungen bei Diensten der Informationsgesellschaft (EG 31). Schweigen und Unt&auml;tigkeit sind anders als etwa im r&ouml;mischen Recht keine Erkl&auml;rung (EG 31). Dasselbe gilt f&uuml;r sogenannte Widerspruchsl&ouml;sungen. Bei einer vorformulierten &#8222;fingierten&#8220; Einwilligung, die die betroffene Person etwa per Mail erreicht, muss sie bei Einw&auml;nden nicht widersprechen. Verzicht auf den Widerspruch ist keine eindeutige best&auml;tigende Handlung. Gleiches gilt f&uuml;r Opt-out-K&auml;stchen. Ihre Nichtbeachtung erzeugt keine Einwilligung.</p>
<p>Die Frage nach der Formwirksamkeit einer Einwilligung stellt sich auch im Medizinbereich (Buchner 2013: 340). Die Einwilligung des betroffenen Patienten in die &auml;rztliche Verarbeitung seiner Daten muss zwar grunds&auml;tzlich nicht in Schriftform erfolgen. Stimmt der Patient damit aber auch wirksam der Weitergabe seiner Daten etwa an eine externe Abrechnungsstelle zu? Die freie Selbstbestimmung des Einzelnen w&uuml;rde bedeutungslos, wenn er sich bestimmten Angeboten und Entscheidungen nicht aktiv entziehen kann bzw. sich nicht dem Ma&szlig; einer Anwendung zu entziehen wei&szlig;.</p>
<h5>Ist eine wirksame Einwil&shy;li&shy;gung in die Verar&shy;bei&shy;tung besonderer (sensitiver) Daten m&ouml;glich?</h5>
<p>F&uuml;r die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten enth&auml;lt die Verordnung bereichsspezifische Verbote (Art. 9 Abs. 1 DSGVO). Es handelt sich jeweils um gebotene und nunmehr auch im Unionsrecht anerkannte informationelle Diskriminierungsverbote. Eine Einwilligung in die Verarbeitung von Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religi&ouml;se und weltanschauliche &Uuml;berzeugungen oder die Gewerkschaftszugeh&ouml;rigkeit hervorgehen, sowie die Verarbeitung von genetischen Daten, biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung einer nat&uuml;rlichen Person, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung einer nat&uuml;rlichen Person ist nur dann wirksam, wenn die betroffene Person f&uuml;r einen oder f&uuml;r mehrere festgelegte Zwecke ausdr&uuml;cklich eingewilligt hat (Art. 9 Abs. 2 lit. a DSGVO).</p>
<p>Diese Regelung kommt nicht zur Anwendung, wenn nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten das Verarbeitungsverbot durch die Einwilligung der betroffenen Person nicht aufgehoben werden kann (Art. 9 Abs. 2 lit. a DSGVO). Anders ausgedr&uuml;ckt: Die nationalen Gesetzgeber haben bei der Umsetzung der Einwilligungsbestimmung einen Gestaltungsspielraum. Sie k&ouml;nnen die Einwilligung in die Verarbeitung besonderer Datenkategorien ausschlie&szlig;en oder mit zus&auml;tzlichen Bedingungen versehen, etwa f&uuml;r genetische und biometrische sowie f&uuml;r Gesundheitsdaten (s. Art. 9 Abs. 4 DSGVO). Denn biometrische und genetische Daten (Art. 4 Nr. 13 und 14 DSGVO) zeichnen sich dadurch aus, dass sie eine eindeutige Identifikation der betroffenen Person erm&ouml;glichen.[6] Wenn Fingerabdr&uuml;cke oder biometrische Daten zur Gesichtserkennung (EG 53 S. 3) verwendet werden oder Gesundheitsdaten (Art. 4 Nr. 15 DSGVO) R&uuml;ckschl&uuml;sse auf den Gesundheitszustand oder die sexuelle Orientierung einer Person zulassen, dann fallen sie unter die Kategorie und den Schutz sensitiver Daten (Art. 9 Abs. 1 DSGVO). Ausnahmen von dem allgemeinen Verbot der Verarbeitung etwa von Gesundheitsdaten f&uuml;r Forschungszwecke (Art. 9 Abs. 2 lit. j und i DSGVO) sollten speziell im mitgliedstaatlichen Recht oder bei ausdr&uuml;cklicher Einwilligung der betroffenen Person und bei bestimmten Notwendigkeiten (EG 51) konkretisiert werden.</p>
<h5>Perspektiven</h5>
<p>Die allgemeine Datenschutz-Grundverordnung hat notwendige Bedingungen gleicher informationeller Selbstbestimmung in der Union geschaffen. Varianten des mitgliedstaatlichen Datenschutzrechts &#8211; so auch das am 25. Mai 2018 in Kraft tretende neue Bundesdatenschutzgesetz &#8211; d&uuml;rfen nur in vorgesehenen F&auml;llen von den Vorgaben des Unionsrechts abweichen.</p>
<p>Bei der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften findet sich zu einem Projekt der Verst&auml;ndlichkeitsforschung des Rechts folgender Text: &#8222;Ein juristischer Text soll verst&auml;ndlich, aber zugleich unmissverst&auml;ndlich sein, zwei Eigenschaften, die leicht im Widerstreit stehen&#8220;.[7] &Uuml;bertragen auf die Anforderungen an eine selbstbestimmte Einwilligung kann demnach betont werden: Das Gemeinte muss nicht nur im Gesetz stehen, sondern sich auch aus einer unmissverst&auml;ndlichen wirksamen Einwilligungserkl&auml;rung ergeben &#8211; und zwar einfach und nicht verklausuliert. Das Recht muss f&uuml;r diejenigen verst&auml;ndlich sein, die nach ihm handeln und leben sollen. Diese Forderung gewinnt im Europ&auml;ischen Kulturerbejahr 2018 f&uuml;r das Menschenrecht auf Privatheit und Datenschutz als Teil unseres Kulturerbes gro&szlig;e Bedeutung: Im Jahre 2018 darf nach der Datenschutzgrundverordnung die selbstbestimmte Einwilligung einer betroffenen Person in den einzelnen EU-Mitgliedstaaten nicht mehr unterschiedlich stark oder gering gew&auml;hrleistet werden.</p>
<p><b>MARIE-THERES TINNEFELD</b>&nbsp;&nbsp; <i>Prof. Dr. iur. utr., Publizistin. Zuletzt erschienen: &Uuml;berleben in Freir&auml;umen. 12 Denkst&uuml;cke 2018, Verlag B&ouml;hlau, Wien/K&ouml;ln/ Weimar; Marie-Theres Tinnefeld in: Dies./ Buchner, Benedikt/Petri, Thomas/ Hof, Hans-Joachim, Einf&uuml;hrung in das Datenschutzrecht. Datenschutz und Informationsfreiheit in europ&auml;ischer Sicht, 6. Auflage 2017, Verlag de Gruyter, Berlin/ Boston</i></p>
<h5>Literaturverzeichnis:</h5>
<p>Arendt, Hannah 1967: Vita activa oder vom T&auml;tigen Leben, M&uuml;nchen</p>
<p>Buchner, Benedikt 2013: Outsourcing in der Arztpraxis &#8211; zwischen Datenschutz und Schweigepflicht, MedR (Zeitschrift f&uuml;r Medizinrecht) S. 337- 342</p>
<p>Borasio, Gian Domenico 2014: selbst bestimmt sterben, M&uuml;nchen</p>
<p>Ernst, Stefan 2017: Die Einwilligung nach der Datenschutzgrundverordnung, ZD (Zeitschrift f&uuml;r Datenschutz), S. 110-114</p>
<p>Fries, Jakob Friedrich 1803: Philosophische Rechtslehre und Kritik aller positiven Gesetzgebung, Jena</p>
<p>Guradze, Heinz 1956: Der Stand der Menschenrechte im V&ouml;lkerrecht, G&ouml;ttingen</p>
<p>Hoffmann-Riem, Wolfgang 2016: Innovation und Recht &#8211; Recht und Innovation, Frankfurt a. Main</p>
<p>Jarass, Hans D. 2016: GRCh, Charta der Europ&auml;ischen Grundrechte, Kommentar (3. Auflage), M&uuml;nchen</p>
<p>K&uuml;hling, J&uuml;rgen/Buchner, Benedikt 2017: Datenschutz-Grundverordnung, Kommentar, M&uuml;nchen</p>
<p>Kafka, Franz 2004: Zur Frage der Gesetze und andere Schriften aus dem Nachlass (Taschenbuchausgabe), Frankfurt a. Main</p>
<p>Ramsey, Robert 1970: The Patient as Person, Yale University Press, New Haven</p>
<p>Schirrmacher, Frank 2011: Payback. Warum wir im Informationsalter gezwungen sind zu tun, was wir nicht tun wollen, und wie wir die Kontrolle &uuml;ber unser Denken zur&uuml;ckgewinnen, M&uuml;nchen</p>
<p>Schmale, Wolfgang/Tinnefeld, Marie-Theres 2017: Europa durch Menschenrechte, in: Datenschutz und Datensicherheit (DuD) Heft 6, S. 343 &#8211; 347</p>
<p>Spindler, Gerold 2012: Pers&ouml;nlichkeitsschutz im Internet &#8211; Anforderungen und Grenzen einer Regulierung, Gutachten F zum 69. Deutschen Juristentag, F 1 ff.</p>
<p>Tinnefeld, Marie-Theres 2018: &Uuml;berleben in Freir&auml;umen. 12 Denk-St&uuml;cke, Wien/K&ouml;ln/ Weimar&nbsp;</p>
<p>Tinnefeld et al. 2017: Einf&uuml;hrung in das Datenschutzrecht. Datenschutz und Informationsfreiheit in europ&auml;ischer Sicht (6. Auflage), Berlin, Boston</p>
<h5>Anmerkungen:</h5>
<p>1 Mit der Perversion des &#8222;Euthanasie&#8220;-Systems am Beispiel der Ermordung von &#8222;geisteskranken&#8220; oder &#8222;schwierigen&#8220; Kindern durch Aushungern oder t&ouml;dliche Spritzen von Nazi-Psychiatern befasst sich der Film &#8222;Nebel im August&#8220; (2016, Regie: Kai Wessel) nach dem gleichnamigen, 2008 erschienenen Buch, in dem Robert Domes das Leben und die Ermordung von Ernst Lossa darstellt, der zum fahrenden Volk der Jenischen geh&ouml;rte, einer heterogenen Gruppe, die von den Nationalsozialisten als &#8222;Zigeuner&#8220; bezeichnet wurde.</p>
<p>2 Internationaler Pakt &uuml;ber b&uuml;rgerliche und politische Rechte (IPbpR).</p>
<p>3 Tinnefeld, in Tinnefeld et al. 2017: Prolog S. XIX.</p>
<p>4 IT-Grundrecht = Grundrecht auf Gew&auml;hrleistung der Vertraulichkeit und Integrit&auml;t informationstechnischer Systeme; s. BVerfG, Urteil des Ersten Senats v. 27. Februar 2008 &#8211; 1 BvR 370/07 (=BVerfGE 120, 274 ff.).</p>
<p>5 Buchner/K&uuml;hling, in K&uuml;hling/Buchner 2017: Art. 7 Rn. 5 ff.</p>
<p>6 Tinnefeld, in Tinnefeld et al. 2017: 208 ff.</p>
<p>7 &#8222;Sprache des Rechts. Vermitteln, Verstehen, Verwechseln.&#8220; Interdisziplin&auml;re Arbeitsgruppe an der BBAW, <a href="http://www.bbaw.de/iag/ag_sprache/ueber.html" target="_blank" rel="noopener">http://www.bbaw.de/iag/ag_sprache/ueber.html</a>.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/221-222/publikation/die-selbstbestimmte-einwilligung-bedeutung-moeglichkeiten-und-grenzen-menschenrechtliche-betrachtu/">Die selbstbestimmte Einwilligung  Bedeutung, Möglichkeiten und Grenzen Menschenrechtliche Betrachtung</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Die DSGVO  die wichtigsten Neuerungen aus Sicht der Verbraucher*innen</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/221-222/publikation/die-dsgvo-die-wichtigsten-neuerungen-aus-sicht-der-verbraucherinnen/</link>
		
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		<pubDate>Fri, 18 May 2018 12:56:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Datenschutz]]></category>
		<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>in: vorg&#228;nge Nr. 221/222 (1-2/2018), S. 51-64 W&#228;hrend die europ&#228;ische Datenschutz-Grundverordnung die Befugnisse zur Erhebung und Verarbeitung pers&#246;nlicher Daten f&#252;r private Stellen (sprich: f&#252;r Firmen) ausweitet, werden im Gegenzug eine Reihe neuer Rechtsanspr&#252;che und Durchsetzungsm&#246;glichkeiten f&#252;r die Verbraucher*innen geschaffen. Marit Hansen und Sven Polenz stellen die wichtigsten Neuerungen aus Verbrauchersicht dar. 1. Einleitung Ab dem [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>in: vorg&auml;nge Nr. 221/222 (1-2/2018), S. 51-64</p>
<p><i>W&auml;hrend die europ&auml;ische Datenschutz-Grundverordnung die Befugnisse zur Erhebung und Verarbeitung pers&ouml;nlicher Daten f&uuml;r private Stellen (sprich: f&uuml;r Firmen) ausweitet, werden im Gegenzug eine Reihe neuer Rechtsanspr&uuml;che und Durchsetzungsm&ouml;glichkeiten f&uuml;r die Verbraucher*innen geschaffen. Marit Hansen und Sven Polenz stellen die wichtigsten Neuerungen aus Verbrauchersicht dar.</i></p>
<h2 class="auto-created">1. Einleitung</h2>
<p>Ab dem 25. Mai 2018 gilt die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), die f&uuml;r ein einheitliches und gutes Datenschutzniveau in allen europ&auml;ischen Mitgliedstaaten sorgen soll. Neben der Grundverordnung treten in der n&auml;chsten Zeit weitere Neuregelungen in Kraft, z.B. die Datenschutz-Richtlinie f&uuml;r den Bereich Justiz und Inneres, die ebenfalls bis zum 25. Mai 2018 von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden muss und u.a. die Datenverarbeitung der Polizei regelt, oder die f&uuml;r einen etwas sp&auml;teren Zeitpunkt erwartete ePrivacy-Verordnung, die Datenschutzvorgaben f&uuml;r Telekommunikation und Internet machen wird.[1]</p>
<p>Mit dieser europ&auml;ischen Datenschutzreform soll das Datenschutzrecht modernisiert und gleichzeitig der starken Zersplitterung der rechtlichen Anforderungen in den Mitgliedstaaten entgegengewirkt werden. Dieses Ziel hatte bereits die EU-Datenschutz-Richtlinie von 1995, doch zum einen sind die Datenverarbeitung und die Risiken von damals mit der heutigen informationstechnisch gepr&auml;gten Welt nicht vergleichbar, zum anderen haben die Mitgliedstaaten die Vorgaben unterschiedlich interpretiert. Dies &ndash; so die Hoffnung des europ&auml;ischen Gesetzgebers &ndash; soll sich nun &auml;ndern, denn die DSGVO gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Eigentlich. Denn im mehrj&auml;hrigen Gesetzgebungsprozess konnte man sich nicht auf alle Details einigen und hat den Mitgliedstaaten in etwa 70 &Ouml;ffnungsklauseln eigene Regelungsm&ouml;glichkeiten einger&auml;umt, in denen abweichende Interpretationen m&ouml;glich sind, beispielsweise im Besch&auml;ftigtendatenschutz oder bei der Festlegung, ab welchem Alter Jugendliche selbst ihre Einwilligung zu einer Verarbeitung ihrer Daten geben k&ouml;nnen.</p>
<p>Eine riesige Gesetzesanpassungswelle rollt durch Deutschland, da nicht nur auf Bundesebene, sondern auch in den Bundesl&auml;ndern im Sinne der Rechtsklarheit Hunderte, vielleicht Tausende von Gesetzen, Verordnungen, Erlassen oder Staatsvertr&auml;gen angepasst werden m&uuml;ssen. F&uuml;r die Verbraucher*innen in Deutschland besonders wichtig sind aber vor allem zwei Gesetze: die DSGVO selbst und das neue Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) mit seinen Regelungen f&uuml;r die Wirtschaft.[2]</p>
<p>Die Grundz&uuml;ge des Datenschutzrechts bleiben aber dieselben: Personenbezogene Daten d&uuml;rfen in der Regel nur auf Basis einer Rechtsgrundlage oder einer Einwilligung verarbeitet werden. Die f&uuml;r die Verarbeitung verantwortliche Stelle (&bdquo;der Verantwortliche&ldquo;) muss im Rahmen ihrer Rechenschaftspflicht nachweisen k&ouml;nnen, dass sie die DSGVO einh&auml;lt. Auftragsverarbeiter haben erweiterte Pflichten im Gegensatz zum bisherigen Datenschutzrecht.</p>
<p>F&uuml;r die Verbraucher*innen &ndash; als betroffene Personen &ndash; ergeben sich zahlreiche Neuerungen, die im Folgenden vorgestellt werden.</p>
<h2 class="auto-created">2. Neue Anfor&shy;de&shy;rungen an eine Einwil&shy;li&shy;gung</h2>
<p>Die Anforderungen an eine Einwilligung, die Verbraucher*innen erteilen k&ouml;nnen, waren schon immer anspruchsvoll. Die Grundlage einer wirksamen Einwilligung ist die freie und informierte Entscheidung der betroffenen Person &ndash; so die rechtliche Anforderung. Die DSGVO &auml;ndert dies nicht und sattelt sogar noch etwas drauf: z.B. dass immer ein T&auml;tigwerden der betroffenen Person n&ouml;tig ist und aus Stillschweigen keinesfalls auf die Einwilligung geschlossen werden darf (was der Bundesgerichtshof vor Jahren auf Basis des alten BDSG noch anders entschieden hatte) oder dass auf das Widerspruchsrecht explizit hingewiesen werden muss. Die Schriftform wird f&uuml;r die Einwilligung nicht mehr erforderlich sein. Mehr Klarheit soll es online geben, wenn Kinder oder Jugendliche einwilligen. Unsch&ouml;n, dass sich die Mitgliedstaaten nicht auf eine fixe Altersgrenze einigen konnten. Alles zwischen 13 und &ndash; so in Deutschland festgelegt &ndash; 16 Jahren kann der Mitgliedstaat als Altersgrenze bestimmen, damit nicht zus&auml;tzlich die Eltern ihre datenschutzrechtliche Einwilligung f&uuml;r ihren Sohn oder ihre Tochter abgeben m&uuml;ssen. Voraussetzung ist nat&uuml;rlich ein Altersnachweis, wie dies beispielsweise mit dem elektronischen Personalausweis auch online und ohne &uuml;berschie&szlig;ende Informationen technisch m&ouml;glich ist.</p>
<p>Im Folgenden wird f&uuml;r die Einwilligung erl&auml;utert, was bleibt und was sich &auml;ndert:<br />&nbsp;<br /><i>2.1 Was bleibt unver&auml;ndert?</i></p>
<p>Wie bisher in &sect;&nbsp;4a Abs.&nbsp;1 BDSG a.F.[3] geregelt, bedarf die Einwilligung f&uuml;r ihre Wirksamkeit einer freien Entscheidung der betroffenen Person. Dies erfordert auch weiterhin, dass die entsprechenden Erkl&auml;rungen ohne Druck, T&auml;uschung oder Zwang erfolgen. Der betroffenen Person muss eine echte Wahlm&ouml;glichkeit zustehen. Ferner muss sie auf den Zweck der Verarbeitung hingewiesen werden. Dies impliziert f&uuml;r Verantwortliche etwa die Verpflichtung, konkret &uuml;ber die Verfolgung von Werbe- oder Marketingzwecken aufzukl&auml;ren. Unver&auml;ndert bleibt auch die Pflicht, auf die Folgen der Verweigerung der Einwilligung hinzuweisen. Soll die Einwilligung zusammen mit anderen Erkl&auml;rungen schriftlich erteilt werden, ist sie besonders hervorzuheben (&sect;&nbsp;4a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;4 BDSG a.F.), Die entsprechenden Anforderungen spiegeln sich in der Definition f&uuml;r die Einwilligung in Art.&nbsp;4 Nr.&nbsp;11 DSGVO wider. Demnach ist als Einwilligung zu verstehen jede freiwillig f&uuml;r den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverst&auml;ndlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erkl&auml;rung oder einer sonstigen eindeutigen best&auml;tigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist.</p>
<p><i>2.2 Was ist nun zus&auml;tzlich zu beachten?</i></p>
<p>2.2.1 Keine Schriftform erforderlich</p>
<p>Einwilligungen bed&uuml;rfen zu ihrer Wirksamkeit nicht mehr der Schriftform. Die DSGVO enth&auml;lt keine dem &sect;&nbsp;126 BGB vergleichbare Voraussetzung. Nach Erw&auml;gungsgrund (ErwGr)&nbsp;32 Satz&nbsp;1 DSGVO sind neben schriftlichen auch elektronische oder m&uuml;ndliche Erkl&auml;rungen ausreichend. Auch an die elektronischen Erkl&auml;rungen werden keine besonderen Anforderungen gekn&uuml;pft, insbesondere wird nicht die Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur gefordert. Erkl&auml;rungen in Textform sind wirksam. Insbesondere wird nicht die Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur gefordert. Erforderlich ist nur, dass bei elektronischen Erkl&auml;rungen die Aufforderung zur Abgabe einer Einwilligung in klarer und knapper Form und ohne unn&ouml;tige Unterbrechung des Dienstes, f&uuml;r den die Einwilligung gegeben wird, erfolgt. Unabh&auml;ngig von der Wirksamkeit m&uuml;ndlicher und elektronischer Erkl&auml;rungen bleibt der Verantwortliche nach Art. 5 Abs. 2 DSGVO verpflichtet, die Einhaltung der allgemeinen Grunds&auml;tze f&uuml;r die Verarbeitung personenbezogener Daten nachweisen zu k&ouml;nnen (Rechenschaftspflicht). Von Bedeutung sind hier vor allem die Grundprinzipien einer rechtm&auml;&szlig;igen und transparenten Verarbeitung (Art. 5 Abs. 1 a) DSGVO) und der Datenerhebung f&uuml;r festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke (Art. 5 Abs. 1 b) DSGVO).</p>
<p>Vor diesem Hintergrund erweist sich die Einholung einer schriftlichen Einwilligung als Vorteil, da der Verantwortliche so die Einhaltung der Anforderungen (Art.&nbsp;7 und 8 DSGVO) belegen kann. F&uuml;r elektronische Erkl&auml;rungen kann der Verantwortliche seinen Pflichten aus Art.&nbsp;5 Abs. 2 DSGVO u.a. nachkommen, indem er vor allem gew&auml;hrleistet, dass die betroffene Person ihre Erkl&auml;rung unter Ber&uuml;cksichtigung der Voraussetzungen nach Art.&nbsp;7 und 8 DSGVO bewusst und eindeutig abgibt und die Einwilligung protokolliert wird. Bei m&uuml;ndlichen Erkl&auml;rungen kann zur Erf&uuml;llung der Rechenschaftspflicht die Bitte an die betroffene Person um &Uuml;bersendung einer schriftlichen oder elektronischen Best&auml;tigung der abgegebenen Erkl&auml;rung ratsam sein.</p>
<p>2.2.2 Verpflichtung auf Opt-in</p>
<p>Einwilligungen k&ouml;nnen auch in Allgemeinen Gesch&auml;ftsbedingungen vorformuliert werden. Bisher wurde es dabei als ausreichend betrachtet, dass die betroffene Person eine &bdquo;Einwilligung&ldquo; erkl&auml;rt, indem sie von der M&ouml;glichkeit einer Streichung der Einwilligungsklausel Gebrauch macht oder etwa ein Feld ankreuzt, wonach eine Einwilligung nicht erkl&auml;rt werde (BGH, Urteil vom 11.11.2009, VIII ZR 12/08). Die Abgabe einer wirksamen Einwilligung muss nach ErwGr 32 DSGVO nun durch eine eindeutige und best&auml;tigende Handlung erfolgen. Stillschweigen, bereits angekreuzte K&auml;stchen oder eine unterstellte Zustimmung, ohne dass die betroffene Person t&auml;tig geworden ist, stellen daher keine Einwilligung mehr dar. Erkl&auml;rungen im Wege eines &bdquo;Opt-out&ldquo; sind nicht mehr zul&auml;ssig.</p>
<p>2.2.3 Belehrung &uuml;ber ein Widerrufsrecht</p>
<p>Gem&auml;&szlig; Art. 7 Abs. 3 DSGVO hat die betroffene Person das Recht, ihre Einwilligung jederzeit zu widerrufen. Durch den Widerruf wird die Rechtm&auml;&szlig;igkeit der vorher erfolgten Verarbeitung nicht ber&uuml;hrt. Die betroffene Person ist vor der Einwilligung &uuml;ber das Widerrufsrecht und die entsprechende Wirkung eines Widerrufs vom Verantwortlichen in Kenntnis zu setzen. Die bisherigen Einwilligungen nach &sect; 4a BDSG a.F. sind zwar auch widerrufbar. Allerdings fehlte bisher eine entsprechend umfassende Unterrichtungsverpflichtung des Verantwortlichen. Diese Verpflichtung ist ab dem 25. Mai 2018 nun ein zwingender Bestandteil einer jeden Einwilligungserkl&auml;rung. Jeder betroffenen Person wird damit vor Augen gef&uuml;hrt, dass der Bestand ihrer Erkl&auml;rung von ihrem Willen abh&auml;ngt.</p>
<p>2.2.4 Anforderungen an die Freiwilligkeit der Einwilligung</p>
<p>Einwilligungen m&uuml;ssen bereits nach &sect; 4a BDSG a.F. auf der freien Entscheidung der betroffenen Person beruhen. Erkl&auml;rungen, die unter Druck oder Zwang abgegeben werden, sind unwirksam. Nach &sect; 28 Abs. 3b BDSG a.F. darf die verantwortliche Stelle den Abschluss eines Vertrags nicht von einer Einwilligung der betroffenen Person bez&uuml;glich der Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten f&uuml;r Zwecke des Adresshandels oder der Werbung abh&auml;ngig machen, wenn der betroffenen Person ein anderer Zugang zu gleichwertigen vertraglichen Leistungen ohne die Einwilligung nicht oder nicht in zumutbarer Weise m&ouml;glich ist. Eine unter solchen Umst&auml;nden erteilte Einwilligung ist unwirksam. &sect; 28 Abs. 3b BDSG a.F. soll dabei Sachverhalte erfassen, bei denen der Verantwortliche eine marktbeherrschende Stellung hat, dieser etwa die Preise f&uuml;r Waren oder Dienstleistungen bestimmen kann, und folglich kein gleichwertiger Zugang zu vertraglichen Leistungen anderer Anbieter m&ouml;glich ist.</p>
<p>Das Kriterium der marktbeherrschenden Stellung des Verantwortlichen sowie die Begrenzung auf F&auml;lle der Werbung und des Adresshandels werden mit der neuen Gesetzeslage aufgegeben. Nach Art. 7 Abs. 4 DSGVO muss k&uuml;nftig bei der Beurteilung der Freiwilligkeit der Einwilligung gepr&uuml;ft werden, ob die Erf&uuml;llung eines Vertrags, einschlie&szlig;lich die Erbringung einer Dienstleistung, von der Einwilligung zu einer Verarbeitung personenbezogener Daten abh&auml;ngig gemacht wird, die f&uuml;r die Erf&uuml;llung des Vertrags nicht erforderlich sind.</p>
<p>Beispiel: Ein Verbraucher kauft Schuhe und m&ouml;chte diese an seinen Wohnsitz liefern lassen. Hierf&uuml;r ben&ouml;tigt der Verk&auml;ufer die Lieferanschrift. Diese ist zur Erf&uuml;llung des Vertrags erforderlich. Der Schuhkauf, einschlie&szlig;lich der Lieferung der Schuhe, d&uuml;rfen aber vom Verk&auml;ufer z.B. nicht davon abh&auml;ngig gemacht werden, dass der Verbraucher ihm die Schuhgr&ouml;&szlig;e seiner Ehefrau offenbart. Das letztere Datum ist zur Erf&uuml;llung des Vertrags &uuml;ber den Erwerb der Schuhe nicht erforderlich. Der Verbraucher wird davor gesch&uuml;tzt, personenbezogene Angaben zu &uuml;bermitteln, die f&uuml;r die Abwicklung einer vertraglichen Leistung nicht erforderlich sind.</p>
<p>2.2.5 Bedingungen bei Einwilligungen von Kindern</p>
<p>Richten sich Dienste der Informationsgesellschaft (Art. 4 Nr. 25 DSGVO) direkt an Kinder, so ist die auf einer Einwilligung basierende Verarbeitung personenbezogener Daten des Kindes rechtm&auml;&szlig;ig, wenn das Kind das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat. Anderenfalls ist die Zustimmung eines Elternteils[4] ma&szlig;gebend (Art. 8 Abs. 1 DSGVO). Dienste der Informationsgesellschaft sind regelm&auml;&szlig;ig gegen Entgelt, in elektronischer Form, im Wege des Fernabsatzes erbrachte Dienstleistungen. Es m&uuml;ssen Ger&auml;te zum Einsatz kommen, die eine Speicherung der Daten vornehmen, und das Kind muss die Dienstleistung gezielt abrufen k&ouml;nnen. Sprachtelefonie und die blo&szlig;e Nutzung eines Fernsehangebots z&auml;hlen nicht hierzu. Im Kern sind solche Dienste erfasst, die im Internet auf Webseiten f&uuml;r Kinder angeboten werden. Hierbei wird neben dem Inhalt auch die grafische und sprachliche Gestaltung des Angebots den Ausschlag daf&uuml;r geben, ob sich der Dienst direkt an Kinder richtet. Verbraucher*innen, die das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sollen generell aufgrund fehlender Einsicht und Reife davor bewahrt bleiben, wirksame Einwilligungserkl&auml;rungen im Internet abzugeben.</p>
<h2 class="auto-created">3. &Auml;nderungen bei den Betrof&shy;fe&shy;nen&shy;rechten</h2>
<p>Verbraucher*innen haben h&auml;ufig noch nichts davon geh&ouml;rt, dass sie Datenschutzrechte gegen&uuml;ber den Verarbeitern ihrer personenbezogenen Daten wahrnehmen k&ouml;nnen. Dabei ist es gar nicht neu, dass jede betroffene Person Auskunft &uuml;ber die zur eigenen Person gespeicherten Daten verlangen, die Berichtigung unrichtiger Daten einfordern oder auf die L&ouml;schung von nicht mehr ben&ouml;tigten Daten hinwirken kann. Einen Schritt nach vorn leistet die DSGVO bei den Anforderungen an die Transparenz: Verbraucher*innen sollen k&uuml;nftig mehr Informationen &uuml;ber die Datenverarbeitung erhalten. Schlie&szlig;lich wurde ein ganz neues Recht begr&uuml;ndet, dessen langfristige Auswirkungen noch nicht abzusch&auml;tzen sind: das Recht auf Daten&uuml;bertragbarkeit.</p>
<p>Die Betroffenenrechte und ihre Wirkung f&uuml;r die Verbraucher*innen werden im Folgenden erkl&auml;rt:</p>
<p><i>3.1 Generelle Anforderungen</i></p>
<p>Zu den Rechten der Verbraucher*innen nach der DSGVO z&auml;hlen Informationspflichten bei der Erhebung von personenbezogenen Daten (Art. 13 und 14 DSGVO), das Auskunftsrecht (Art. 15 DSGVO), das Recht auf Berichtigung (Art. 16 DSGVO), das Recht auf L&ouml;schung (Art. 17 DSGVO), das Recht auf Einschr&auml;nkung der Verarbeitung (Art.&nbsp;18 DSGVO), die Mitteilungspflicht in Bezug auf die Berichtigung, L&ouml;schung oder Einschr&auml;nkung der Verarbeitung (Art. 19 DSGVO), das Recht auf Daten&uuml;bertragbarkeit (Art. 20 DSGVO), das Widerspruchsrecht (Art. 21 DSGVO) und das Recht, nicht einer ausschlie&szlig;lich auf einer automatisierten Verarbeitung &ndash; einschlie&szlig;lich Profiling &ndash; beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden, die der betroffenen Person gegen&uuml;ber rechtliche Wirkung entfaltet oder sie in &auml;hnlicher Weise erheblich beeintr&auml;chtigt (Art. 22 DSGVO). Die Verantwortlichen m&uuml;ssen den betroffenen Personen die Aus&uuml;bung ihrer Rechte k&uuml;nftig nach Art. 12 Abs. 2 Satz 1 DSGVO erleichtern. Hierzu z&auml;hlt etwa, dass Verbraucher*innen auf ihre Rechte m&uuml;ndlich, schriftlich oder elektronisch hingewiesen werden.</p>
<p>Ferner besteht die Verpflichtung des Verantwortlichen, im Falle der Geltendmachung eines Rechts durch eine Verbraucherin/einen Verbraucher innerhalb eines Monats entsprechende Ma&szlig;nahmen zu ergreifen und die gestellten Antr&auml;ge zu erf&uuml;llen &ndash; also beispielsweise die Anfrage bei einem Verantwortlichen nach allen gespeicherten personenbezogenen Daten im Sinne des Auskunftsrechts. Die Monatsfrist darf unter Ber&uuml;cksichtigung der Komplexit&auml;t und der Anzahl der Antr&auml;ge um weitere zwei Monate verl&auml;ngert werden. In dieser Situation muss der/die Verbraucher*in allerdings eine Zwischennachricht innerhalb des ersten Monats nach Antragseingang erhalten.</p>
<p><i>3.2 Informationspflichten </i></p>
<p>Werden personenbezogene Daten bei Verbraucher*innen erhoben, so muss der Verantwortliche diesen zum Zeitpunkt der Datenerhebung eine Reihe von Angaben mitteilen. Gleiches gilt bei Datenerhebungen bei Dritten in Abwesenheit des Verbrauchers, wobei eine nachtr&auml;gliche Unterrichtung erfolgt. Dazu z&auml;hlen etwa Angaben zu den Verarbeitungszwecken, zu den Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten, zu den Datenempf&auml;ngern, zur Speicherdauer, zu den Rechten betroffener Personen nach der DSGVO und zum Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbeh&ouml;rde. Gleiches gilt bei Datenerhebungen bei Dritten in Abwesenheit der Verbraucher*in, wobei eine nachtr&auml;gliche Unterrichtung erfolgt. Da die Angaben im Zeitpunkt der Datenerhebung vorliegen m&uuml;ssen, k&ouml;nnen Verantwortliche gehalten sein, z.B. Vertragstexte und Allgemeine Gesch&auml;ftsbedingungen anzupassen. Im Falle einer Datenerhebung am Telefon wird die Erf&uuml;llung der Informationspflichten am Telefon in Betracht kommen. Da m&uuml;ndlich weitergegebene Informationen beim Verbraucher schneller in Vergessenheit geraten k&ouml;nnen und der Verantwortliche die Einhaltung der Informationspflichten andererseits nachweisen k&ouml;nnen muss (Art. 5 Abs. 2 DSGVO), ist zu empfehlen, dass f&uuml;r den/die Verbraucher*in die am Telefon mitgeteilten Informationen zus&auml;tzlich &uuml;ber elektronische Dienste abrufbar bereitgehalten oder &uuml;bermittelt werden.</p>
<p><i>3.3 Auskunftsrecht</i></p>
<p>Neu ist zugunsten der Verbraucher*innen, dass jede betroffene Person gem&auml;&szlig; Art.&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 DSGVO von dem Verantwortlichen eine Best&auml;tigung dar&uuml;ber verlangen kann, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden. Diese Negativauskunft war nach bisherigem Datenschutzrecht nicht vorgesehen und f&uuml;hrte in der Praxis zu dem Problem, dass im Einzelfall nicht deutlich wurde, ob der Verantwortliche seiner Auskunftsverpflichtung nicht nachkommt oder er schlicht nicht &uuml;ber Informationen verf&uuml;gt. Neu ist weiterhin, dass die Auskunftsverpflichtung neben den gespeicherten Daten, den Angaben zu den Empf&auml;ngern und der Herkunft der Daten nun auch weitere Informationen umfasst, wie etwa Verarbeitungszwecke, geplante Speicherdauer und Hinweise zu Rechten nach der DSGVO. Die betroffene Person muss allerdings in Zukunft damit rechnen, dass ihr nur eine einzige Kopie kostenfrei zusteht. Nach Art.&nbsp;15 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 DSGVO d&uuml;rfen die Verantwortlichen f&uuml;r jede weitere Kopie ein angemessenes Entgelt verlangen.</p>
<p><i>3.4 Mitteilungspflicht</i></p>
<p>Zugunsten der Verbraucher*innen hat der Verantwortliche nach Art.&nbsp;19 DSGVO k&uuml;nftig die Pflicht, allen Empf&auml;ngern, denen personenbezogene Daten offengelegt wurden, jede Berichtigung, L&ouml;schung oder Einschr&auml;nkung der Datenverarbeitung mitzuteilen &#8211; es sei denn, dies erweist sich als unm&ouml;glich oder ist mit einem unverh&auml;ltnism&auml;&szlig;igen Aufwand verbunden. Die Verbraucher*innen haben das Recht, von dem Verantwortlichen eine Unterrichtung &uuml;ber die Empf&auml;nger der Daten einzufordern. Mit der Neuregelung ist der Verantwortliche einerseits gehalten, seinen Datenbestand im eigenen Wirkungskreis mit korrekten Angaben zu f&uuml;hren (vgl. Art.&nbsp;5 Abs.&nbsp;1d) DSGVO &ndash; Grundsatz der Richtigkeit der Daten), wozu auch die Datenverarbeitung durch beauftragte Dienstleister im Wege einer Auftragsverarbeitung (Art.&nbsp;28 DSGVO) z&auml;hlt. Andererseits besteht die Verpflichtung, eigene Korrekturen auch Dritten mitzuteilen, um diesen die F&uuml;hrung eines korrekten Datenbestands zu erm&ouml;glichen. Hierdurch sollen Nachteile f&uuml;r Verbraucher*innen vermieden werden, die sich stattdessen an jeden Verantwortlichen wenden m&uuml;ssten, um Korrekturw&uuml;nsche geltend zu machen. Von Bedeutung kann dies z.B. sein, wenn Verantwortliche an Auskunfteien Angaben &uuml;bermittelt haben (etwa rechtskr&auml;ftige Schuldtitel, anerkannte Anspr&uuml;che, Informationen zu f&auml;lligen und angemahnten Forderungen), die sich nach der &Uuml;bermittlung als falsch herausgestellt haben. Die Auskunftei wird ihren Datenbestand auf Hinweis des Verantwortlichen aktualisieren und somit daf&uuml;r sorgen, dass bez&uuml;glich der betroffenen Person keine falsche Bonit&auml;tsaussage getroffen wird.</p>
<p><i>3.5 Werbung</i></p>
<p>Verbraucher*innen m&uuml;ssen vom Verantwortlichen auch weiterhin dar&uuml;ber unterrichtet werden, dass ein Recht besteht, einer Datenverarbeitung f&uuml;r Zwecke der Direktwerbung zu widersprechen. Im Falle eines Widerspruchs ist eine weitere Verarbeitung f&uuml;r Werbezwecke unzul&auml;ssig (Art.&nbsp;21 Abs.&nbsp;2-4 DSGVO). Insoweit bestehen keine wesentlichen Abweichungen gegen&uuml;ber der bestehenden Rechtslage (vgl. &sect;&nbsp;28 Abs.&nbsp;4 BDSG a.F.). Neu f&uuml;r die Verbraucher*innen ist der Umstand, dass das sogenannte Listenprivileg ab dem 25. Mai 2018 entf&auml;llt. Der entsprechende in &sect;&nbsp;28 Abs. 3 BDSG a.F. geregelte Grundsatz r&auml;umt den Unternehmen bisher die M&ouml;glichkeit ein, einen bestimmten Datensatz (bestehend aus z.B. Namen, Vorname, Titel, Anschrift, Geburtsjahr) f&uuml;r Werbezwecke zu verarbeiten, soweit die Daten aus &ouml;ffentlich zug&auml;nglichen Branchenverzeichnissen stammen oder im Zusammenhang mit einem Vertragsverh&auml;ltnis rechtm&auml;&szlig;ig erhoben wurden. Mit der neuen Generalbefugnis zur Rechtm&auml;&szlig;igkeit der Datenverarbeitung (Art.&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 DSGVO) kommt k&uuml;nftig grunds&auml;tzlich jedes personenbezogene Datum f&uuml;r Werbezwecke in Betracht. Einschr&auml;nkungen werden voraussichtlich dort bestehen, wo die Spezialregelungen wie in &sect;&nbsp;7 Abs.&nbsp;2 UWG (z.B. Werbung per Telefon und E-Mail) zur Anwendung kommen und damit regelm&auml;&szlig;ig Einwilligungserkl&auml;rungen erforderlich sind.</p>
<p>F&uuml;r die &uuml;brigen Werbeformen, f&uuml;r welche keine Spezialbestimmungen eingreifen, ist nach Art.&nbsp;6 Abs.&nbsp;1f DSGVO zu pr&uuml;fen, ob die Verarbeitung des jeweiligen Datums zur Wahrung berechtigter Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, &uuml;berwiegen. Das gilt insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt. Nach ErwGr 47 DSGVO kann eine Datenverarbeitung f&uuml;r Zwecke der Direktwerbung einem berechtigten Interesse des Verantwortlichen entsprechen. Es zeichnet sich ab, dass besondere Datenkategorien (Art.&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 DSGVO) wie Gesundheitsdaten, politische Meinungen und Religion regelm&auml;&szlig;ig nicht f&uuml;r Werbezwecke verarbeitet werden d&uuml;rfen, da die Interessen der Verbraucher*innen &uuml;berwiegen werden. Werbung gegen&uuml;ber Kindern wird selbst mit personenbezogenen Daten, die nicht unter Art. 9 Abs. 1 DSGVO fallen (z.B. Adresse, Angaben zu Hobbys), regelm&auml;&szlig;ig kaum zul&auml;ssig sein, da hier vor allem das Kindeswohl und die Einsichtsf&auml;higkeit von Kindern von hoher Bedeutung sind und auch das Vorhandensein eines berechtigten Interesses eines Verantwortlichen zur Datenverarbeitung f&uuml;r die Direktwerbung im Einzelfall argumentativ verneint werden kann.</p>
<p><i>3.6 Recht auf Daten&uuml;bertragbarkeit</i></p>
<p>Art. 20 DSGVO erlaubt es den Verbraucher*innen, die sie betreffenden personenbezogenen Daten vom Verantwortlichen in einem maschinenlesbaren Format zu erhalten. Dahinter steht die &Uuml;berlegung, dass die betroffenen Personen mit ihren Daten zu anderen Anbietern &bdquo;umziehen&ldquo; k&ouml;nnen &ndash; besonders interessant, wenn (datenschutzfreundlichere) Alternativen zu Quasi-Monopol-Anbietern auf dem Markt auftauchen. Allerdings erwarten einige Beobachter des Marktes einen Effekt, der dem Datenschutzgedanken zuwiderlaufen k&ouml;nnte: Statt ein Mehr an Schutz und Selbstbestimmung zu erreichen, k&ouml;nnten Verbraucher*innen ihre Daten immer dorthin bringen, wo sie den besten monet&auml;ren Gegenwert erwarten &ndash; also Daten(nutzungs)verkauf statt grundrechtlicher Schutz.</p>
<h2 class="auto-created">4. Technischer Datenschutz</h2>
<p>Die Basis der DSGVO sind die Datenschutz-Grunds&auml;tze aus Art. 5 DSGVO, die so umzusetzen sind, dass etwaige Risiken f&uuml;r die Rechte und Freiheiten nat&uuml;rlicher Personen einged&auml;mmt werden. Die Stelle, die f&uuml;r die Datenverarbeitung verantwortlich ist, muss sich der Risiken bewusst sein und angemessene Gegenma&szlig;nahmen treffen. Ein Schwerpunkt dabei besteht im technischen Datenschutz. Dabei geht es jedoch nicht nur um technische und organisatorische Sch&ouml;nheitskorrekturen der Datenverarbeitung, sondern die Gestaltung der Verarbeitung soll von Anfang an darauf ausgerichtet sein, dass die Anforderungen der DSGVO erf&uuml;llt werden.[5] Datenschutz soll in die Systeme eingebaut und nicht nachtr&auml;glich &ndash; meistens mit geringerem Wirkungsgrad &ndash; aufgepfropft werden. Das soll auch durch Zertifizierungen best&auml;tigt werden k&ouml;nnen. Au&szlig;erdem fordert die DSGVO einen professionellen Umgang mit hohen Risiken: In solchen F&auml;llen ist eine Datenschutz-Folgenabsch&auml;tzung verpflichtend.</p>
<p>Die wichtigsten Auswirkungen f&uuml;r die Verbraucher*innen: Zum einen f&uuml;hren die Anforderungen an Datenschutz und Sicherheit zu einer gesteigerten Vertrauensw&uuml;rdigkeit der Verarbeitung, wenn der Verantwortliche seine Systeme fortlaufend im Griff hat &ndash; d.h. er verf&uuml;gt &uuml;ber ein funktionierendes Datenschutz- und Informationssicherheitsmanagement. Dann sind auch die personenbezogenen Daten der Verbraucher*innen ausreichend gut gesch&uuml;tzt. Zum anderen wird sich die aufgrund der DSGVO zwangsl&auml;ufig erh&ouml;hte Nachfrage f&uuml;r Produkte und Dienstleistungen mit eingebautem Datenschutz auf den Markt auswirken. Auch f&uuml;r Verbraucher*innen werden verbesserte Systeme mit mehr Schutz zur Verf&uuml;gung stehen. Besonders relevant dabei: Datenschutz als Default-Einstellung.</p>
<p><i>4.1 Eingebauter Datenschutz und Datenschutz &bdquo;by Default&ldquo;</i></p>
<p>Basis f&uuml;r die Anforderungen des technischen Datenschutzes ist Art.&nbsp;24 DSGVO, der die Verantwortung regelt. Der darauffolgende Art.&nbsp;25 regelt Datenschutz durch (Technik-) Gestaltung (Abs.&nbsp;1) und Datenschutz durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen (Abs.&nbsp;2). Der Verantwortliche muss schon beim Festlegen der Mittel f&uuml;r die Verarbeitung daf&uuml;r Sorge tragen, dass die rechtlichen Datenschutzanforderungen in geeigneter Weise erf&uuml;llt werden. Dies betrifft s&auml;mtliche Datenschutz-Grunds&auml;tze. Besonders genannt wird die Datenminimierung. Welche technischen und organisatorischen Ma&szlig;nahmen f&uuml;r den eingebauten Datenschutz geeignet sind, muss der Verantwortliche abw&auml;gen. Dabei sind der Stand der Technik, die Implementierungskosten, Art, Umfang, Umst&auml;nde und Zwecke der Verarbeitung sowie die Risiken zu ber&uuml;cksichtigen.</p>
<p>Eine solche Abw&auml;gung wird nicht gefordert f&uuml;r die Wahl der Voreinstellungen:[6] Hier besteht die absolute Notwendigkeit, solche Defaults vorzusehen, dass nur die f&uuml;r den jeweiligen Zweck erforderlichen Daten und nur im n&ouml;tigen Umfang verarbeitet werden. Die Verbraucher*innen m&uuml;ssen aktiv die Konfiguration &auml;ndern, damit mehr Daten als erforderlich verarbeitet werden. Hierbei handelt es sich um einen Paradigmenwechsel, denn sehr h&auml;ufig &ndash; beispielsweise in sozialen Netzwerken oder in Apps &ndash; sind die Voreinstellungen alles andere als datenschutzfreundlich.</p>
<p><i>4.2 Datenschutz-Folgenabsch&auml;tzung</i></p>
<p>Bei einem voraussichtlich hohen Risiko der Verarbeitung muss der Verantwortliche nach Art. 35 DSGVO eine Datenschutz-Folgenabsch&auml;tzung durchf&uuml;hren, bevor die Verarbeitung beginnt. Dies ist beispielsweise der Fall bei einer systematischen und umfassenden Bewertung pers&ouml;nlicher Aspekte wie beim Profiling, bei einer umfangreichen Verarbeitung sensibler Daten und bei einer systematischen umfangreichen &Uuml;berwachung &ouml;ffentlich zug&auml;nglicher Bereiche. Ziel ist die Beherrschbarkeit des Risikos und Abhilfe durch geeignete Ma&szlig;nahmen. Interessant f&uuml;r Verbraucher*innen: Art. 35 Abs. 9 DSGVO sieht vor, dass der Verantwortliche ggf. den Standpunkt der betroffenen Personen oder ihrer Vertreter einholt. Das kann z.B. bedeuten, dass Verbrauchersch&uuml;tzer um Stellungnahme gebeten werden.</p>
<p><i>4.3 Sicherheit und Meldepflichten bei Datenpannen</i></p>
<p>Auch bei der Informationssicherheit sollen die Verantwortlichen und Auftragsverarbeiter nachlegen. Dies ergibt sich aus Art. 32 DSGVO, wonach geeignete technische und organisatorische Sicherheitsma&szlig;nahmen zu treffen sind. Mindestens genauso motivierend f&uuml;r ein gutes Sicherheitsniveau ist aber die Meldepflicht im Falle von Datenpannen: Nach Art. 33 DSGVO muss der Verantwortliche die Aufsichtsbeh&ouml;rde m&ouml;glichst binnen 72 Stunden informieren. Wenn aus der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten voraussichtlich ein hohes Risiko f&uuml;r die Verbraucher*innen resultiert, m&uuml;ssen nach Art. 34 DSGVO grunds&auml;tzlich auch die betroffenen Personen benachrichtigt werden. Der verlorene USB-Stick mit Kundendaten ist also meldepflichtig &ndash; nur dann nicht, wenn ein Risiko faktisch ausgeschlossen werden kann, z.B. wenn es sich um eine Datensicherung handelt, die mit einem Verschl&uuml;sselungsverfahren nach Stand der Technik verschl&uuml;sselt wurde und ein Finder des USB-Sticks nicht an die Daten herankommen kann.</p>
<h2 class="auto-created">5. Rechts&shy;be&shy;helfe und Sanktionen</h2>
<p>Bislang hatte kaum ein Unternehmen Angst vor m&ouml;glichen Strafen bei Verst&ouml;&szlig;en gegen das Datenschutzrecht. Zum einen war die Wahrscheinlichkeit, von der Datenschutzaufsichtsbeh&ouml;rde gepr&uuml;ft zu werden, ziemlich klein. Zum anderen waren die Sanktionen, die verh&auml;ngt werden k&ouml;nnten, vergleichsweise zahnlos, d.h. bestimmt nicht beeindruckend f&uuml;r gro&szlig;e Firmen, die ein Bu&szlig;geld zur Not aus der Portokasse begleichen konnten.</p>
<p>Die Pr&uuml;fdichte wird sich auch im neuen Datenschutzregime nicht wesentlich &auml;ndern, da die meisten Datenschutzaufsichtsbeh&ouml;rden bislang kaum mehr Pr&uuml;fpersonal bekommen. Aber innerhalb von drei Monaten nach Eingang einer Beschwerde m&uuml;ssen die Beh&ouml;rden aktiv geworden sein &ndash; sonst laufen sie Gefahr, verklagt zu werden. Neu sind auch m&ouml;gliche Schadensersatzanspr&uuml;che von betroffenen Personen und der stark erweiterte, recht eindrucksvolle Bu&szlig;geldrahmen, selbst wenn nicht st&auml;ndig die Maximalh&ouml;he an Bu&szlig;geldern verh&auml;ngt werden wird.</p>
<p><i>5.1 Rechtsbehelfe</i></p>
<p>Betroffene Personen k&ouml;nnen nach Ma&szlig;gabe von Art. 77 Abs. 1 DSGVO im EU-Mitgliedstaat ihres Aufenthaltsorts, ihres Arbeitsplatzes oder des Orts des mutma&szlig;lichen Versto&szlig;es Beschwerde bei einer Aufsichtsbeh&ouml;rde einlegen. Die kontaktierte Aufsichtsbeh&ouml;rde wird die betroffene Person &uuml;ber den Stand des Beschwerdeverfahrens oder gegebenenfalls &uuml;ber das Ergebnis dieses Verfahrens unterrichten. Betroffene Personen k&ouml;nnen nach Art. 78 Abs. 2 DSGVO einen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen&uuml;ber einer zust&auml;ndigen[7] Aufsichtsbeh&ouml;rde im Zusammenhang mit einem Beschwerdeverfahren geltend machen, wenn innerhalb von drei Monaten keine Befassung mit der Beschwerde erfolgte. Weiterhin besteht ein gerichtlicher Rechtsbehelf auch dann gegen&uuml;ber einer Aufsichtsbeh&ouml;rde, wenn diese den Beschwerdef&uuml;hrer nicht innerhalb von drei Monaten zum Stand des Beschwerdeverfahrens oder gegebenenfalls zu den Pr&uuml;fergebnissen unterrichtet. Betroffene Personen haben dar&uuml;ber hinaus das Recht, eine Klage gegen Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter wegen der Verletzung von Vorgaben der DSGVO zu erheben. Nach Art. 79 Abs. 2 DSGVO sind in diesem Fall die Gerichte des Mitgliedstaats zust&auml;ndig, in dem der Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter eine Niederlassung hat. Wahlweise w&auml;re auch eine Klageerhebung am Ort des Aufenthaltsorts der betroffenen Person zul&auml;ssig, soweit es sich bei der Klagegegnerin nicht um die Beh&ouml;rde eines anderen Mitgliedstaats handelt.</p>
<p><i>5.2 Schadensersatz</i></p>
<p>Entsteht den Verbraucher*innen aufgrund der Verletzung von Vorgaben der DSGVO ein materieller oder immaterieller Schaden, so kommt ein Schadensersatzanspruch gegen den Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter in Betracht. Auftragsverarbeiter haften nur dann f&uuml;r einen verursachten Schaden, wenn diese ihre spezifischen Pflichten aus dem Auftragsverh&auml;ltnis verletzen (vgl. vor allem Art.&nbsp;28 Abs.&nbsp;2, 3 und 10 DSGVO) oder einer rechtm&auml;&szlig;ig erteilten Weisung des Auftraggebers (vgl. Art.&nbsp;29 DSGVO) zuwiderhandeln. Dem Verantwortlichen und dem Auftragsverarbeiter obliegen die Beweislast daf&uuml;r, dass sie f&uuml;r einen eingetretenen Schaden nicht verantwortlich sind. Eine Besonderheit ist k&uuml;nftig auch die gesamtschuldnerische Haftung von Verantwortlichem und Auftragsverarbeiter nach Art. 82 Abs. 4 DSGVO. Die Zust&auml;ndigkeit der Gerichte in den Mitgliedstaaten f&uuml;r Klagen, mit denen ein Schadensersatzanspruch verfolgt wird, richtet sich nach Art. 79 Abs. 2 DSGVO und damit nach dem Sitz der Niederlassung des Klagegegners oder wahlweise nach dem Ort des Aufenthalts der betroffenen Person, mit Ausnahme von Klagen gegen eine Beh&ouml;rde im letzteren Fall.</p>
<p><i>5.3 Bu&szlig;gelder</i></p>
<p>Die Aufsichtsbeh&ouml;rden haben nach Art. 58 Abs. 2i DSGVO die Befugnis, bei Verst&ouml;&szlig;en gegen die Vorgaben der DSGVO Geldbu&szlig;en zu verh&auml;ngen. Der europ&auml;ische Verordnungsgeber hat daf&uuml;r hohe Bu&szlig;geldrahmen vorgesehen, die Geldbu&szlig;en von bis zu 10 bzw. 20 Millionen Euro oder im Falle eines Unternehmens von bis zu 2&nbsp;bzw. 4&nbsp;Prozent seines gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Gesch&auml;ftsjahres umfassen k&ouml;nnen. Die Mitgliedstaaten k&ouml;nnen nach Art. 83 Abs. 7 DSGVO f&uuml;r ihren Hoheitsbereich Vorschriften festlegen, ob und in welchem Umfang gegen Beh&ouml;rden und andere &ouml;ffentliche Stellen Geldbu&szlig;en verh&auml;ngt werden k&ouml;nnen. Nach derzeitigem Kenntnisstand ist f&uuml;r die laufenden Gesetzgebungsverfahren in den Bundesl&auml;ndern nicht zu erwarten, dass von dieser Gesetzgebungsbefugnis Gebrauch gemacht wird &ndash; es bleibt also dabei, dass Datenschutzbeh&ouml;rden gegen&uuml;ber &ouml;ffentlichen Stellen in Deutschland keine Bu&szlig;gelder verh&auml;ngen k&ouml;nnen. Im Zusammenhang mit Auskunftsverlangen von Darlehensgebern bei Verbraucherkrediten kommt ein neuer Bu&szlig;geldtatbestand nach nationalem Recht hinzu (vgl. &sect;&nbsp;30 BDSG n.F. &ndash; BGBl. I, Nr. 44 v. 5.7.2017).</p>
<h2 class="auto-created">6. Instru&shy;men&shy;ten&shy;-Mix neben der Daten&shy;schutz&shy;auf&shy;sicht</h2>
<p>Neben den Datenschutzaufsichtsbeh&ouml;rden werden weiterhin die Verbraucherzentralen eine wichtige Rolle im Sinne der Datenschutz-Compliance spielen. Au&szlig;erdem k&ouml;nnen Vereine die Verbraucher*innen in ihren Rechten unterst&uuml;tzen:</p>
<p>Wer Vorschriften zuwiderhandelt, die dem Schutz der Verbraucher*innen dienen, kann im Interesse des Verbraucherschutzes nach &sect;&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 des Unterlassungsklagengesetzes (UklaG) auf Unterlassung und Beseitigung in Anspruch genommen werden. Die Verbraucherzentralen pr&uuml;fen in diesem Kontext nach &sect;&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;11 UKlaG auch Vorschriften, welche die Zul&auml;ssigkeit der Datenerhebung von Verbraucher*innen durch ein Unternehmen bzw. der Verarbeitung oder der Nutzung personenbezogener Daten, die von Unternehmen &uuml;ber Verbraucher*innen erhoben wurden, betreffen. Das k&ouml;nnen F&auml;lle sein, in denen die Daten zu Zwecken der Werbung, Markt- und Meinungsforschung, des Betreibens einer Auskunftei, des Erstellens von Pers&ouml;nlichkeits- und Nutzungsprofilen, des Adresshandels, des sonstigen Datenhandels oder zu vergleichbaren kommerziellen Zwecken erhoben, verarbeitet oder genutzt werden. Um der Gefahr einer divergierenden Beurteilung von Datenschutzverst&ouml;&szlig;en durch die Verbraucherzentralen und die Aufsichtsbeh&ouml;rden zu begegnen, sind die Gerichte (wie bisher auch) angehalten, vor ihrer Entscheidung in Verfahren &uuml;ber einen Anspruch nach &sect;&nbsp;2 UKlaG die zust&auml;ndige inl&auml;ndische Datenschutzaufsichtsbeh&ouml;rde anzuh&ouml;ren.</p>
<p>Die Verbraucher*innen k&ouml;nnen sich zudem durch Nicht-Regierungs-Organisationen wie den j&uuml;ngst gegr&uuml;ndeten Verein noyb[8] helfen lassen. Diesem und &auml;hnlich ausgerichteten Vereinen geht es darum, den Klageweg f&uuml;r eine effektivere Durchsetzung des neuen EU-Datenschutzrechts zu nutzen und mit strategischen Klagen die Rechte und Freiheiten der B&uuml;rger*innen zu st&auml;rken. Diese Herangehensweise basiert auf Art.&nbsp;80 DSGVO, nach dem solche Organisationen im Namen von betroffenen Personen die Beschwerde einreichen oder auch das Recht auf Schadensersatz gem&auml;&szlig; Art.&nbsp;82 in Anspruch nehmen k&ouml;nnen.</p>
<p>Die n&auml;chsten Jahre werden gepr&auml;gt sein von Aushandlungsprozessen, wie die einzelnen Regelungen in der Praxis europaweit m&ouml;glichst einheitlich zu interpretieren sind. Im optimalen Fall wird ein Wetteifern &uuml;ber den besseren Datenschutz und die cleversten L&ouml;sungen zum Schutz der Rechte und Freiheiten entstehen. Risiken werden einged&auml;mmt, jeder ist sich seiner Verantwortung bewusst, Missst&auml;nde werden sanktioniert und abgestellt. Und wenn die DSGVO keinen Fortschritt im Datenschutz bringen sollte? Die DSGVO ist nicht statisch, sondern sieht einen Anpassungsmechanismus vor. Nach Art. 97 DSGVO steht die erste Evaluation bis zum 25. Mai 2020 an. Bis dahin sollte Klarheit bestehen, wo Verbesserungen notwendig sind.</p>
<p><i>MARIT HANSEN&nbsp;&nbsp; Jahrgang 1969, Dipl.-Inform., seit 2015 Landesbeauftragte f&uuml;r Datenschutz Schleswig-Holstein und Leiterin des Unabh&auml;ngigen Landeszentrums f&uuml;r Datenschutz Schleswig-Holstein, seit 1995 beruflich im Datenschutz t&auml;tig. Ihr Schwerpunkt liegt auf der Gestaltung von Systemen im Sinne des Datenschutzes &bdquo;by Design &amp; by Default&ldquo;.</i></p>
<p><i>SVEN POLENZ&nbsp;&nbsp; Jahrgang 1976, Dr. iur., LL.M., Referatsleiter f&uuml;r die Bereiche Datenschutz in der Privatwirtschaft und Informationsfreiheit am Unabh&auml;ngigen Landeszentrum f&uuml;r Datenschutz Schleswig-Holstein. J&uuml;ngste Ver&ouml;ffentlichung: Brink/Polenz/Blatt, Informationsfreiheitsgesetz (Kommentar), C.H. Beck 2017.</i></p>
<p>Anmerkungen:</p>
<p>1 S. dazu die Beitr&auml;ge von Aden und Glatzner in diesem Heft.</p>
<p>2 S. dazu die Beitr&auml;ge von Weichert und Schaar in diesem Heft.</p>
<p>3 Das bisherige BDSG wird in diesem Beitrag mit &bdquo;BDSG a.F.&ldquo; bezeichnet, das ab dem 25.05.2018 geltende BDSG mit &bdquo;BDSG n.F.&ldquo;.</p>
<p>4 Um ganz pr&auml;zise zu sein: die Zustimmung der Tr&auml;ger des elterlichen Sorgerechts.</p>
<p>5 Zur Reichweite des Risikobegriffs nach der DSGVO vgl. den Beitrag von Rost in diesem Heft.</p>
<p>6 Wer aus dem Wort &bdquo;grunds&auml;tzlich&ldquo; in Art. 25 Abs. 2 S. 1 DSGVO schlie&szlig;t, dass Ausnahmen vorgesehen sind, sei auf die englische Sprachfassung verwiesen &ndash; es handelt sich im Deutschen um einen<br />&Uuml;bersetzungsfehler.</p>
<p>7 Dies ist der Fall, sofern die Aufsichtsbeh&ouml;rde in ihrem eigenen Hoheitsbereich bzw. Mitgliedstaat t&auml;tig werden kann (Art. 55 DSGVO) bzw. es sich um eine federf&uuml;hrende Aufsichtsbeh&ouml;rde i.S.v. Art. 56 DSGVO handelt.</p>
<p>8 Der Verein wurde von dem Datenschutz-Aktivisten Max Schrems gegr&uuml;ndet. Der Namen steht f&uuml;r &bdquo;none of your business&ldquo;, s. <a href="https://www.noyb.eu/" target="_blank" rel="noopener">https://www.noyb.eu/</a>.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/221-222/publikation/die-dsgvo-die-wichtigsten-neuerungen-aus-sicht-der-verbraucherinnen/">Die DSGVO  die wichtigsten Neuerungen aus Sicht der Verbraucher*innen</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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		<title>Privacy by Design  Chancen eines programmierten Grundrechts</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/221-222/publikation/privacy-by-design-chancen-eines-programmierten-grundrechts-1/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 18 May 2018 12:51:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Datenschutz]]></category>
		<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>in: vorg&#228;nge Nr. 221/222 (1-2/2018), S. 65-78 Mit dem Konzept einer Privacy by Design verbinden manche Datensch&#252;tzer die Hoffnung, Datenschutz lie&#223;e sich auch jenseits nachl&#228;ssiger Nutzer realisieren. Aber l&#228;sst sich das Grundrecht auf Informationelle Selbstbestimmung rein technisch, durch Privacy by Design gew&#228;hrleisten? Um diese Frage zu beantworten, geht Clemens Cap im folgenden Beitrag zun&#228;chst auf [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/221-222/publikation/privacy-by-design-chancen-eines-programmierten-grundrechts-1/">Privacy by Design  Chancen eines programmierten Grundrechts</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>in: vorg&auml;nge Nr. 221/222 (1-2/2018), S. 65-78</p>
<p><i>Mit dem Konzept einer Privacy by Design verbinden manche Datensch&uuml;tzer die Hoffnung, Datenschutz lie&szlig;e sich auch jenseits nachl&auml;ssiger Nutzer realisieren. Aber l&auml;sst sich das Grundrecht auf Informationelle Selbstbestimmung rein technisch, durch Privacy by Design gew&auml;hrleisten? Um diese Frage zu beantworten, geht Clemens Cap im folgenden Beitrag zun&auml;chst auf den Stellenwert der Privatheit ein: Brauchen wir Privatheit noch &#8211; oder kann das weg? Anschlie&szlig;end kl&auml;rt er einige Begrifflichkeiten zum technischen Datenschutz und gibt eine (vorl&auml;ufige) Prognose: Da das Problem weniger bei der Technik, sondern bei den Menschen zu suchen sei, kann auch nur dort eine L&ouml;sung gefunden werden.</i></p>
<h5>1 Was hei&szlig;t und zu welchem Ende brauchen wir Privatheit?</h5>
<p>Privatheit ist ein alter menschlicher Wert. Bereits die Antike erkannte seine Bedeutung und formulierte im hippokratischen Eid die &auml;rztliche Schweigepflicht. Ver&auml;nderungen in der Informationstechnologie f&uuml;hrten dann regelm&auml;&szlig;ig zu einem Nachjustieren des gesellschaftlichen und juristischen Konzepts: So definierten Warren und Brandeis[1] 1890 Privatheit als right to be left alone und das deutsche Bundesverfassungsgericht leitete 1983 im sogenannten Volksz&auml;hlungsurteil[2] das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung direkt aus der Menschenw&uuml;rde und dem ersten Artikel des Grundgesetzes ab. Seine Forderung: Die B&uuml;rger m&uuml;ssen wissen k&ouml;nnen, wer was wann und bei welcher Gelegenheit &uuml;ber sie wei&szlig;, denn wer unsicher ist, ob abweichende Verhaltensweisen jederzeit notiert und als Information dauerhaft gespeichert, verwendet oder weitergegeben werden, wird versuchen, nicht durch solche Verhaltensweisen aufzufallen. Diese Sorge w&uuml;rde die Selbstbestimmung und individuelle Entfaltung des Einzelnen und damit die Handlungsf&auml;higkeit einer freiheitlichen, demokratischen Gesellschaft besch&auml;digen.</p>
<p>Aus heutiger Sicht sind das damalige Urteil und seine Definition von Privatheit von bemerkenswerter Aktualit&auml;t. Die Weiterentwicklung der Technologie, insbesondere die allgegenw&auml;rtige Pr&auml;senz des Internet und die mit ihm verbundenen Gesch&auml;ftsmodelle und &Uuml;berwachungsm&ouml;glichkeiten haben die Privatsph&auml;re massiv besch&auml;digt. Wesentliche Schuld an dieser Entwicklung trifft die Nutzer, da sie vielen Verletzungen ihrer Privatsph&auml;re aus Unkenntnis, aus Bequemlichkeit, im Interesse angeblich erh&ouml;hter Sicherheit oder f&uuml;r kurzfristige &ouml;konomische Vorteile zustimmen.</p>
<p>Die Preisgabe von Daten kann im heutigen Internet rasch teuer kommen. So verraten die meisten Internetbrowser, welche Webseiten ein Anwender besucht hat und welche Hardware er beim Surfen benutzt. Beim sogenannten Cookie-Pricing[3] macht ein Server die Preise angebotener Produkte von diesen Informationen abh&auml;ngig. Nach einer amerikanischen Studie[4] zahlen Nutzer von Apple-Produkten (einer hochpreisigen Marke) bei Hotelbuchungen 30% mehr als andere Anwender. Selbstfahrende Staubsauger orientieren sich &uuml;ber Kameras und entwickeln dadurch neben einer Hinderniskarte auch eine gute Vorstellung &uuml;ber die Gr&ouml;&szlig;e der Wohnung, die Anzahl der M&ouml;belst&uuml;cke und die Lebensqualit&auml;t der Bewohner. Manche Systeme &uuml;bertragen diese Informationen an den Hersteller, der daraus detaillierte Profile erstellt, um die Daten selber zu verwenden oder weiterzuverkaufen.[5] Bei Sicherheitsl&uuml;cken im System erfahren Kriminelle, wann niemand zu Hause ist und ob sich ein Einbruch angesichts der Wohnungsausstattung der Opfer rentiert.</p>
<p>In sogenannten pay-as-you-drive-Tarifen[6] &uuml;berwacht ein Sensor das Verhalten von Autofahrern. Neben nutzungsabh&auml;ngigen Tarifen erlaubt das Ger&auml;t auch eine allgemeine Einsch&auml;tzung des Risikoverhaltens seiner Nutzer. Aus Sicht der Versicherungswirtschaft gilt das als Vorteil, da die Datenbest&auml;nde genutzt werden, um das asymmetrische Informationsverh&auml;ltnis zwischen Versicherer und Versicherten zu reduzieren.[7] Bei anderen Versicherungsprodukten wird die Problematik noch deutlicher: Fitness-Tracker und Smart Watches beobachten die Sportaktivit&auml;ten und den Herzrhythmus ihrer Tr&auml;ger. Die Daten sind f&uuml;r Krankenversicherungen interessant, die Sammelger&auml;te werden von ihnen daher bezuschusst.[8] Je nach Lebenssituation kann sich daraus ein besonders g&uuml;nstiger oder teurer Tarif ergeben, eine Ablehnung bei der Abdeckung bestimmter Risiken oder eine Karriereentscheidung durch den Arbeitgeber. Sicherlich erzeugen diese Ger&auml;te vielschichtige Motivationslagen f&uuml;r den Nutzer, die sowohl f&uuml;r das Wohlbefinden des Einzelnen als auch f&uuml;r die Gesundheitskosten der Gesellschaft von Vorteil sein k&ouml;nnen.[9] Trotz der Beliebtheit und der finanziellen F&ouml;rderung der Ger&auml;te zur Selbstvermessung bleiben die Effekte auf das individuelle Verhalten Studien[10] zufolge &uuml;berschaubar. &Uuml;bernehmen Versicherungen weiterhin die Rolle einer Solidargemeinschaft zum Ausgleich von Risiken und Schicksalsschl&auml;gen, wenn Datenbest&auml;nde eine pr&auml;zise Vorhersage der Schadenserwartung erlauben? Sobald konkrete Verhaltensweisen &ouml;konomisch abgerechnet werden, tangiert das die Handlungs- und Entscheidungsfreiheit des Einzelnen viel st&auml;rker als bei einer simplen Volksz&auml;hlung.</p>
<p>Die Nutzer erlauben die Weitergabe aller dieser Daten typischerweise durch den ber&uuml;hmten &#8222;OK-Klick&#8220; unter seitenlange, komplexe juristische Texte, die sie weder verstehen noch lesen.[11] Jeder gesetzliche Schutz wird aber ausgehebelt, wenn die B&uuml;rger ihre Rechte freiwillig preisgeben.</p>
<p>Die Nachteile einer Datenweitergabe werden gelegentlich erst &uuml;ber erstaunliche Umwege bemerkbar: Viele Benutzer von Fitness-Trackern laden ihre Sportdaten (teilweise unbewusst) in &ouml;ffentliche Lauf-Foren hoch. Eine k&uuml;rzlich ver&ouml;ffentlichte Studie zeigte, dass sich daraus die Positionen und die Belegungszahlen milit&auml;rischer Einrichtungen ermitteln lassen.[12] Aber auch pers&ouml;nliche Nachteile sind denkbar. Bei einer Einreise in die USA werden die Benutzernamen f&uuml;r soziale Netze wie Facebook oder Twitter abgefragt. Damit k&ouml;nnen die Beamten die &ouml;ffentlichen Beitr&auml;ge den einreisenden Personen zuordnen. Medienberichten zufolge wird dar&uuml;ber nachgedacht, Reisende auch nach den Passw&ouml;rtern f&uuml;r diese Dienste zu fragen &#8211; dann w&auml;re auch ein Zugriff auf pers&ouml;nliche Nachrichten m&ouml;glich.[13] Eine unbedachte &Auml;u&szlig;erung auf Facebook, von einem Beamten im falschen Kontext interpretiert, kann Probleme bei der Einreise machen.[14]</p>
<p>H&auml;ufig h&ouml;rt man in Datenschutz-Debatten den Satz &#8218;Ich habe doch nichts zu verbergen.&#8216; Theoretisch und in einem ideal funktionierenden Staat k&ouml;nnen leichtgl&auml;ubige B&uuml;rger hoffen, dass gesetzestreues Verhalten vor Strafverfolgung sch&uuml;tzt. Diese Ansicht offenbart jedoch ein ungeheures Ma&szlig; historischer Naivit&auml;t und vollst&auml;ndige Unkenntnis &uuml;ber das Funktionieren der Wirtschaft im Zeitalter der Digitalisierung. Der Konkurrenzkampf fordert von heutigen Unternehmen, dass sie jede Information &uuml;ber Kunden zur Gewinnmaximierung nutzen &#8211; die Weitergabe von Daten wird daher nicht im Interesse der Kunden sein. Das staatliche Rechtssystem ist nicht vor Fehlinterpretationen und Justizirrt&uuml;mern gefeit. Interpretationsrahmen &auml;ndern sich und mit ihnen auch die m&ouml;glichen Vor- und Nachteile von Daten.[15]<br />Diskriminierung wird nicht erst zur Gefahr, wenn sie real wird: Bereits die Beobachtung durch Dritte l&auml;sst Menschen ihr Verhalten ver&auml;ndern und an die mutma&szlig;lichen Normen der Beobachter anpassen. Einsch&uuml;chterung und &#8222;chilling effects&#8220;, also die ber&uuml;hmte &#8222;Schere im Kopf&#8220;, wirken bereits bei der Datenerfassung, aber auch schon durch die grunds&auml;tzliche M&ouml;glichkeit einer Beobachtung und Erfassung unseres Verhaltens. &#8222;Wir f&uuml;hlen uns frei, aber wir sind es nicht&#8220;, meint Byung-Chul Han[16] und erg&auml;nzt: &#8222;Vertrauen macht Beziehungen zu anderen Menschen auch ohne genauere Kenntnisse &uuml;ber diese m&ouml;glich. Die digitale Vernetzung erleichtert die Informationsbeschaffung derma&szlig;en, dass Vertrauen als soziale Praxis immer unbedeutender wird.&#8220;</p>
<p>Bis vor kurzem standen nur jene Daten im Brennpunkt der Diskussion, die sich unmittelbar auf identifizierbare Personen bezogen. Mit der Nutzung automatisierter Entscheidungen tauchen weitere Probleme auf, hier sei nur auf die m&ouml;gliche Diskriminierung durch Algorithmen und den Zwang des Normativen verwiesen.</p>
<p>In vielen Situationen d&uuml;rfen[17] Menschen gegen Mitmenschen nicht aufgrund von Merkmalen wie Herkunft oder religi&ouml;se Orientierung diskriminieren. Nun gibt es F&auml;lle, in denen Algorithmen genau dies tun und beispielsweise Schwarze bei Entscheidungen &uuml;ber strafrechtliche R&uuml;ckf&auml;lle anders beurteilen als Wei&szlig;e.[18] Handelt es sich hier um eine echte Benachteiligung, die ein Algorithmus etwa durch Beobachtung von Menschen gelernt hat? Wie ist damit umzugehen, wenn sich aus Datenbest&auml;nden tats&auml;chlich f&uuml;r Menschen einer bestimmten Hautfarbe eine erh&ouml;hte R&uuml;ckfallquote ergibt? Was macht unterschiedliche Behandlung aufgrund &#8222;objektiver&#8220; Eingangsdaten zur gesellschaftlich unerw&uuml;nschten Diskriminierung? Will man die entsprechenden Algorithmen verbieten oder rechnet man die Ungleichbehandlung gegen &#8222;besseres&#8220;, weil statistisch belegbares Wissen heraus?</p>
<p>Die statistische Analyse von Daten erzeugt eine fiktive Normalit&auml;t: Die ermittelten Durchschnittswerte besagen, was als &#8222;okay&#8220; gilt. Durch die Bewertung &uuml;ben sie einen Zwang auf das Individuum aus und ver&auml;ndern sein Verhalten. Das Wissen um angeblich m&ouml;gliche Selbstoptimierung &#8211; nach welchen fremden Ma&szlig;st&auml;ben und Wertvorstellungen auch immer &#8211; l&ouml;st das Schicksalhafte der menschlichen Existenz auf zugunsten einer Illusion der Erreichbarkeit aller Ziele. Die &#8211; sinnvolle &#8211; Verantwortlichkeit f&uuml;r das eigene Dasein weicht dem Gef&uuml;hl einer Schuld und erzeugt einen dauernden Druck zur Optimierung. Gesamtgesellschaftliches Resultat ist eine M&uuml;digkeitsgesellschaft (Byung-Chul Han[19]), die in permanenter Selbst&uuml;berforderung gefangen ist und sich immer mehr einer Beschleunigung und Entfremdung (Hartmut Rosa[20]) ausliefert. Heute bietet es sich an, die Definition von Privatheit als &#8222;right to be left alone&#8220; zu erweitern zu einem &#8222;right to be different&#8220;.[21]</p>
<h5>2 Was ist und was leistet Privacy by Design?</h5>
<p>Privacy by Design ist[22] der Entwurf eines (Informatik-)Systems auf eine solche Art, dass Fragen der Privatheit und des Schutzes personenbezogener und personenbeziehbarer Daten in allen Phasen der Verarbeitung umfassend beachtet werden.</p>
<p>In allen Phasen der Verarbeitung bedeutet beispielsweise, dass auch archivierte Daten einbezogen werden und nicht mehr ben&ouml;tigte Daten wirksam[23] zu l&ouml;schen sind. Nachnutzungen gewonnener Daten in anderen Systemen, Kontexten oder Jurisdiktionen sind zu beachten, soweit sie nicht ohnehin verboten sind. Fragen des Datenschutzes m&uuml;ssen bereits ganz zu Beginn ber&uuml;cksichtigt werden, wenn der Ablauf eines Vorgangs beschrieben und seine technische Umsetzung geplant wird, sie d&uuml;rfen nicht erst im Nachhinein oder gar als Reaktion auf einen Datenunfall umgesetzt werden.</p>
<p>Privacy by Default bedeutet: Wenn an bestimmten Stellen im System Nutzer den Schutz ihrer Privatsph&auml;re aufgeben k&ouml;nnen, so ist bei den Voreinstellungen darauf zu achten, dass von einer Ablehnung der Zustimmung ausgegangen wird. Die Aufgabe der Privatheit darf den Nutzern nicht durch Vertrauen auf Bequemlichkeit oder Unwissenheit abgerungen werden, sondern muss als dokumentierter, informierter, aktiver Vorgang von den Anwendern best&auml;tigt werden (Opt-In statt Opt-Out).</p>
<p>Die genutzten Prinzipien des Datenschutzes sollen dokumentiert werden, die Beschreibung wird in verst&auml;ndlicher Form den Endanwendern zug&auml;nglich gemacht. Die &Uuml;berpr&uuml;fung der Umsetzung durch eine unabh&auml;ngige Stelle ist wesentlich. Nat&uuml;rlich sind weitere Konzepte des Datenschutzes zu beachten: Grunds&auml;tzlich sollen so wenig Daten wie n&ouml;tig anfallen (Datenminimierung); es sollen nur jene Daten erhoben und verarbeitet werden, die f&uuml;r den entsprechenden Zweck unbedingt erforderlich sind, keine weiteren Daten (Datenvermeidung); die ben&ouml;tigten Daten sollen nur so lange gespeichert werden, wie es f&uuml;r den entsprechenden Zweck erforderlich ist (Datensparsamkeit); und sie d&uuml;rfen nur f&uuml;r einen bestimmten, bereits vor der Erhebung dokumentierten Zweck benutzt werden (Zweckbindung).</p>
<p>Zwei Beispiele sollen die Anwendung von Privacy by Design illustrieren:</p>
<p>Welche Informationen erhalten Sachbearbeiter, die &uuml;ber einen Antrag nach Hartz 4 befinden? D&uuml;rfen sie wissen, welche Fahrzeuge auf die Antragsteller zugelassen sind? Mit welchen Personen sie zusammenleben? Die Gesetzgebung bejaht beide Fragen und kennt den Begriff der Bedarfsgemeinschaft, in dessen Rahmen die Finanzkraft der Mitbewohner gepr&uuml;ft wird. D&uuml;rfen die Sachbearbeiter auf die Ortungsinformation von Mobiltelefonen zugreifen oder die in einem Lauf-Forum hochgeladenen Daten eines Fitness-Trackers mit GPS-Funktion nutzen, um aus dem regelm&auml;&szlig;igen n&auml;chtlichen Aufenthalt von Antragstellern bei wohlhabenden Personen oder aus gemeinschaftlichem Freizeitverhalten Bedarfsgemeinschaften zu behaupten? Mit Privacy by Design k&ouml;nnte dieses Problem so gel&ouml;st werden: Die Beschreibung des Entscheidungsvorgangs muss (abschlie&szlig;end) alle Daten anf&uuml;hren, die in die Bewertung einflie&szlig;en d&uuml;rfen. Die technische Umsetzung darf in der spezifischen Beratungs-Situation dem Sachbearbeiter nur diese Daten vorlegen. Die Prozessbeschreibung soll die Einhaltung nachvollziehbar und &uuml;berwachbar gestalten.</p>
<p>Ein weiteres Beispiel sind Hochleistungskopierer: Dabei handelt es sich meist um kleine Computer mit Scanner-Einheit und Drucker. Eingelesene Dokumente werden auf einem internen Speicher abgelegt. Verkauft ein Unternehmen sp&auml;ter diesen Kopierer, so finden sich alle in der Vergangenheit kopierten Dokumente auf diesem Speicher und k&ouml;nnen vom neuen Inhaber ausgelesen werden. Privacy by Design m&uuml;sste sich hier um ein dauerhaftes L&ouml;schen der Dokumente Gedanken machen, das in sinnvollem Verh&auml;ltnis zur Protokollierung und Abrechnung der Kopierer-Nutzung steht.[24]</p>
<p>Privacy by Design ist in seiner Wirkung aber insofern eingeschr&auml;nkt, da es sich (nur) um die Personenbezogenheit oder Personenbeziehbarkeit von Daten k&uuml;mmert. Viele andere Schwierigkeiten umfassender Datenspeicherung und -auswertung, etwa die Diskriminierung oder ein normativer Druck, bleiben bestehen.</p>
<p>Datenschutz kann zudem auch unerw&uuml;nschte Nebeneffekte verursachen. Naturgem&auml;&szlig; sind in einer v&ouml;llig transparenten Gesellschaft, die alle Vorg&auml;nge speichert, viele Dinge leichter kontrollierbar und die Menschen besser zu &uuml;berwachen. Ob man diese Tatsache als Vorteil oder Nachteil empfindet, h&auml;ngt von der eigenen Rolle in der Gesellschaft ab und ist eine Frage des pers&ouml;nlichen politischen Standpunkts sowie der Pr&auml;ferenzen f&uuml;r offene oder totalit&auml;re Gesellschaftsformen.</p>
<p>Auf einer abstrakten Ebene scheint die Entscheidung f&uuml;r oder gegen Datenschutz einfach zu sein, am konkreten Beispiel zeigen sich die Schwierigkeiten: 2013 hatte ein Autobahnsch&uuml;tze &uuml;ber 700 Mal auf andere Lastwagen geschossen, bevor er durch eine eigens f&uuml;r diesen Tatbestand eingerichtete Kennzeichenerfassung verhaftet werden konnte. Die erforderlichen Bewegungsdaten w&auml;ren bereits beim Mautbetreiber Toll Collect vorr&auml;tig gewesen, konnten aber aus Datenschutzgr&uuml;nden nicht genutzt werden.[25] Solche Beispiele&nbsp; f&uuml;hren immer wieder zu dem Vorwurf, dass Datenschutz eigentlich T&auml;terschutz sei. &Uuml;berwachung scheint zur &Uuml;berf&uuml;hrung von T&auml;tern sinnvoll und kann als Pr&auml;ventionsma&szlig;nahme das Sicherheitsgef&uuml;hl der B&uuml;rger verbessern. Wie wirksam gro&szlig;fl&auml;chige Datenerfassungen jedoch sind, ist aber stark umstritten.[26] Zudem kann ein abgestufter Datenschutz helfen: Dieser k&ouml;nnte bei Video- und Handy&uuml;berwachung aus einer strikten Zweckbindung bestehen, aus einem Richtervorbehalt vor der Datennutzung, aus engen L&ouml;schfristen, sowie aus Ma&szlig;nahmen zur Verringerung des Missbrauchsrisikos, indem bspw. nur mehrere Personen die Daten einsehen k&ouml;nnen (technische Vorkehrungen) und d&uuml;rfen (juristische Vorkehrungen).</p>
<p>Aber auch gegen derart abgesicherte &Uuml;berwachungsma&szlig;nahmen gibt es theoretische und praktische Einw&auml;nde: Theoretische, weil eine solche Regelung einen demokratiepolitisch problematischen Generalverdacht gegen alle B&uuml;rger festschreibt; und praktische, weil der tats&auml;chliche Umgang der Beh&ouml;rden mit bestehenden Einschr&auml;nkungen von &Uuml;berwachungsma&szlig;nahmen wenig vertrauenserweckend ist. Das wurde zuletzt durch einen Sachstandsbericht &uuml;ber Abh&ouml;rma&szlig;nahmen des BND in Bad Aibling deutlich, aber auch ein &auml;lterer Bericht des Bundesbeauftragten f&uuml;r den Datenschutz zur Quellen-Telekommunikations&uuml;berwachung durch das BKA, der beim Chaos Computer Club als Leak[27] verf&uuml;gbar ist, offenbart den hemmungslosen Eingriff in die Intimsph&auml;re der Betroffenen. So zitiert der Bericht aus den Akten zu einem &uuml;berwachten Skype Telefonat des Verd&auml;chtigen mit seiner Freundin: &#8222;Danach Sexgespr&auml;ch. (Anm. &Uuml;bers. Ab 15:52:20 bis 16:01:00 finden offensichtlich Selbstbefriedigungshandlungen statt)&#8220;. Obwohl hier der gesetzlich gesch&uuml;tzte Kernbereich privater Lebensgestaltung betroffen ist, wurden pers&ouml;nlichste Details rechtswidrig protokolliert. Die Tondateien zu diesen Gespr&auml;chen l&auml;gen ebenso noch vor und w&auml;ren deshalb nicht wie vorgesehen gel&ouml;scht worden, weil &#8222;eine Teill&ouml;schung technisch nicht m&ouml;glich gewesen sei&#8220; [sic].</p>
<p>Ein weiteres Problem entsteht durch jene Anwendungen, die auf einer umfassenden Datenspeicherung und -auswertung beruhen, beispielsweise im medizinischen Bereich. Gesundheitsdaten k&ouml;nnen in der Hand von Arbeitgebern, Krankenversicherungen oder Banken zu Entscheidungen f&uuml;hren, die nicht im Interesse der Betroffenen sind. Andererseits sind wir an medizinischem Fortschritt interessiert und wollen die Vorteile individualisierte &auml;rztlicher Behandlung nutzen. Als datenschutzfreundlicher Ansatz bietet sich Anonymisierung von Gesundheitsdaten an, doch ist diese nicht so effektiv und zuverl&auml;ssig, wie man sich das erhofft hat.[28]</p>
<p>Fazit: Privacy by Design ist ein wichtiges Entwurfsprinzip, das auf datenschutzfreundliche Informationsverarbeitung abzielt. In seiner praktischen Anwendung zeigen sich jedoch viele grunds&auml;tzliche Probleme.</p>
<h5>3 Menschen zwischen Regulierung und Program&shy;mie&shy;rung</h5>
<p>In diesem Abschnitt untersuche ich den Menschen und sein Verhalten im Spannungsfeld zwischen einer de jure Position (Regulierung) sowie einer de facto Position (Programmierung). Die Analyse soll eine Antwort auf die Frage nach der Chance vertrauensw&uuml;rdiger, datensparsamer Systeme und Dienste erm&ouml;glichen.</p>
<h5>Regulie&shy;rung: Die de-ju&shy;re-&shy;Si&shy;tua&shy;tion</h5>
<p>Datenschutz wird unterschiedlich bewertet. Versucht man die einzelnen Positionen etwas zu sortieren, so kann man drei Doktrinen ausmachen:</p>
<blockquote>
<p class="bodytext"><i>1. Grundrecht: Datenschutz, Privatheit und informationelle Selbstbestimmung begr&uuml;nden ein Abwehrrecht des Einzelnen gegen Staat, Gesellschaft und Wirtschaft zur Wahrung seiner Menschenw&uuml;rde. Als Grundrecht besteht es absolut, es ist konstitutiv f&uuml;r den Menschen als Person und Individuum, alle Eingriffe m&uuml;ssen vom Gesetzgeber besonders gerechtfertigt oder von Betroffenen genehmigt werden. Daten sind die virtuellen Entsprechungen menschlicher Wesen und sind als solche besonders zu sch&uuml;tzen. Diese Position findet sich (derzeit noch) in Deutschland und einigen europ&auml;ischen Staaten.</i>
</p>
<p class="bodytext"><i>2. Wirtschaftsgut: Daten und Aufmerksamkeit f&uuml;r Daten sind ein immaterielles Wirtschaftsgut mit hohem monetarisierbarem Wert. Es kann gehandelt und getauscht werden, etwa Verhaltensdaten auf Webseiten gegen Suchdienste und Speicherplatz auf Portalen, Fitnessdaten gegen Tarifreduktion oder Aufmerksamkeit auf Produktplatzierungen gegen Nachrichten. Es bestehen Besitz-, Eigentums- und Nutzungsrechte. Regulierung zielt auf die Sicherung dieser Rechte ab, auf die Vereinfachung des Austausches und den Abbau von Handelsschranken. Menschen und ihre Daten sind Objekte des Wirtschaftskreislaufs. Diese Position findet sich in den USA und Asien, sowie bei internationalen Handelsorganisationen; von dort dringt sie nach Europa.</i>
</p>
<p class="bodytext"><i>3. Archaische Fiktion: Nach dieser Position ist Privatheit veraltet und in der heutigen digitalen Gesellschaft nicht mehr vorhanden. Wir sollten uns damit abfinden, da wir in einer Post Privacy Gesellschaft leben. Glaubt man dieser Position, bewegen wir uns hin zu einer radikalen Transparenz- und Abrechnungsgesellschaft, in der alles &uuml;ber jeden bekannt ist. In dieser werden die gesellschaftlichen Entscheidungen von uninformierten Massen, einem Smart Mob oder sogar von Algorithmen automatisiert getroffen. Angesichts der Brisanz dieser Zero-Privacy Doktrin[29] kann man leidenschaftliche Proteste[30] dagegen gut nachvollziehen. Diese Position findet sich in Dystopien, aber auch bei Unternehmen der Informations- und Kommunikationstechnologie sowie bei Sicherheitsfirmen und ihnen nahestehenden Lobbys.</i></p>
</blockquote>
<p>Das Spannungsfeld zwischen der Position Grundrecht und der Position Wirtschaftsgut ist insofern von Bedeutung, als sich hier die Frage kl&auml;rt, wem welche Rechte an Daten zukommen:[31] den Personen, von denen die Daten stammen und auf welche sich die Daten beziehen; oder den Unternehmen, welche diese Daten ermitteln, nutzen und mit ihnen handeln. F&uuml;r beide Positionen k&ouml;nnen Gr&uuml;nde gefunden werden &#8211; jedoch mit g&auml;nzlich unterschiedlichen Auswirkungen auf die W&uuml;rde des Menschen und seine Stellung in der digitalen Wirtschaft.</p>
<p>Rechtlich wird die Speicherung und Nutzung personenbezogener Daten meist als Verbot mit Erlaubnisvorbehalt konstruiert. Dies besagt: Grunds&auml;tzlich d&uuml;rfen personenbezogene Daten nicht gespeichert oder verwendet werden. Wie stringent dieses Verbot umgesetzt wird, ist von Land zu Land sehr verschieden. Noch wichtiger ist aber die Erlaubnis: Geben Betroffene Einblick in ihre Daten oder gestatten sie gar in aktiver Mitwirkung die Nutzung, so enden die Schutzm&ouml;glichkeiten dieses Rechtsansatzes. Die Freiheit einer offenen Gesellschaft erlaubt ihren Mitgliedern die Entscheidung zu selbstsch&auml;digendem Verhalten. Hat diese Selbstbesch&auml;digung einen &ouml;konomischen Vorteil f&uuml;r Dritte und verf&uuml;gen diese &uuml;ber eine finanzstarke Lobby, dann wird die &ouml;ffentliche Kommunikation &uuml;ber das Thema schwierig. Die Debatten &uuml;ber Tabak-Konsum und Tabak-Werbung sind bekannt und verlaufen entlang &auml;hnlicher Linien wie die Warnungen vor einer datenschutztechnischen Selbstbesch&auml;digung bei der Nutzung von Diensten wie Google oder Facebook.[32]</p>
<p>Rechtliche Probleme im Datenschutz bestehen viele: Zu den wichtigsten z&auml;hlen uneinheitliche Standards in den L&auml;ndern, die zum Forum-Shopping einladen (d.h. Anbieter w&auml;hlen das Recht jenes Landes, das ihnen die meiste Handlungsfreiheit bietet) oder wirkungslose Sanktionen, die f&uuml;r den T&auml;ter &ouml;konomisch wenig schmerzhaft sind. Ob dies innerhalb der EU durch die neue Datenschutz-Grundverordnung besser wird, muss sich zeigen; im internationalen Umfeld bestehen diese Probleme fort.</p>
<h5>Program&shy;mie&shy;rung: Die de-fac&shy;to-&shy;Si&shy;tua&shy;tion</h5>
<p>Programmierung ist ein faktisches Normativ. Code is law. Der technische Aufbau eines informationsverarbeitenden Systems erzeugt eine Datenschutz-Realit&auml;t, die wirksam wird und unabh&auml;ngig von den rechtlichen Rahmenbedingungen und den Pr&auml;ferenzen der Anwender von diesen hinzunehmen ist. Ich will hier exemplarisch drei Aspekte herausarbeiten:<br />Die Anwender wollen ihre Daten nicht sch&uuml;tzen. Der Zugang zu wichtigen Kommunikationsdiensten, etwa der Google-Suche, dem sozialen Netzwerk Facebook oder den vielen Diensten auf Smart Phones, wird erst freigegeben, wenn die Benutzer der weitgehenden Nutzung ihrer privaten Daten zugestimmt haben. Der Konstruktionsfehler ist, dass es zwar f&uuml;r die Grundversorgung mit unerl&auml;sslichen Diensten wie Wasser- und Stromversorgung Kontrahierungspflichten gibt, Vertr&auml;ge &uuml;ber digitale Dienste aber der Privatautonomie unterliegen. Aus der Sicht der Anbieter beruht die Finanzierung ihrer Dienste auf der Vermarktung der Nutzerdaten. Darauf lassen sich die Anwender &#8222;freiwillig&#8220; ein.</p>
<p>Problematisch ist dabei die Asymmetrie des Preises: W&uuml;rden die Dienstleistungen in Euro oder Dollar bezahlt, k&ouml;nnten die Nutzer eine Vorstellung vom Wert ihrer Daten ableiten. Bei den &#8222;kostenlosen&#8220; Angeboten k&ouml;nnen sie jedoch den &#8222;Wert&#8220; ihrer Gesundheits- und Verhaltensdaten&#8211; im Gegensatz zu den Dienst-Providern &#8211; nicht einsch&auml;tzen.</p>
<p>Den Anwendern wird es praktisch verwehrt, ihre Daten zu sch&uuml;tzen. F&uuml;r Emails gibt es etwa relativ zuverl&auml;ssige Verschl&uuml;sselungssysteme.[33] Sie werden von den Massenanbietern jedoch nicht eingesetzt, da diese die Mails ihrer Nutzer auswerten wollen.[34] Die verf&uuml;gbaren Systeme erfordern vom Benutzer einen hohen Aufwand, sind schwer zu bedienen und verlangen f&uuml;r die tats&auml;chliche Gew&auml;hrleistung von Sicherheit fortgeschrittene technische Fertigkeiten.[35] Dar&uuml;ber hinaus gibt es Systeme, die zwar kraft Gesetz als sicher gelten, den Herstellern aber eine technisch unsichere Umsetzung erlauben. Das deutsche De-Mail-System etwa fordert nur eine Transport-Verschl&uuml;sselung (f&uuml;r die &Uuml;bertragung zwischen den Providern), aber keine Ende-zu-Ende Verschl&uuml;sselung (vom Absender bis zum Empf&auml;nger). Damit k&ouml;nnen die Betreiber des Dienstes weiterhin auf die Inhalte der Mails zugreifen.[36]</p>
<p>Die Anwender k&ouml;nnen ihre Daten nicht sch&uuml;tzen, wenn informationstechnische Systeme so (fehl-)konstruiert wurden, dass Dritte unerkannt auf ihre Datenbest&auml;nde zugreifen k&ouml;nnen. Der amerikanische Geheimdienst NSA hat beispielsweise daf&uuml;r gesorgt, dass die Normierungsbeh&ouml;rde NIST einen kryptografischen Algorithmus standardisierte, in den die NSA zuvor eine Hintert&uuml;re eingebaut hatte.[37] Der Forschung sind viele systematische Fehler in der Sicherheitsarchitektur der Mobilfunksysteme GSM, LTE sowie im Signalisierungssystem 7 bekannt.[38] Dabei handelt es sich nicht um theoretische Spitzfindigkeiten, sondern um L&uuml;cken, die von Kriminellen unter anderem bereits genutzt wurden, um sich Zugriff auf fremde Bankkonten zu verschaffen und diese abzur&auml;umen.[39]</p>
<h5>Bequem&shy;lich&shy;keit und mensch&shy;li&shy;ches Verhalten &ndash; Pl&auml;doyer f&uuml;r die Digitale Aufkl&auml;rung 2.0</h5>
<p>Das schw&auml;chste Glied in der Kette zwischen Recht und System sind die Menschen mit ihren Verhaltensweisen. Aus Bequemlichkeit und Unkenntnis nehmen sie ihnen zustehende Rechte nicht wahr und verzichten auf ihre M&ouml;glichkeiten als Konsumenten und Stimmb&uuml;rger. Die Wahlm&ouml;glichkeiten sind bereits eingeschr&auml;nkt: Wir k&ouml;nnen aus hunderten Modellen von Mobiltelefonen und Computern nach Bildschirmgr&ouml;&szlig;en, Farbe und Formen w&auml;hlen, wir k&ouml;nnen Profile auf Facebook, Twitter, Instagram etc. gestalten. Die Freiheit, diese Systeme in datenschutzfreundlicher Weise zu nutzen, ist jedoch sehr eingeschr&auml;nkt. Die Gestaltung des digitalen Lebensraums ist Informatikern unter Einsatz von sehr viel Zeit m&ouml;glich, wird aber durch Unternehmen und Politik erschwert. Die digitale Gesellschaft entwickelt sich in Richtung eines Feudalismus 2.0. Es mehren sich daher die Stimmen, die nach einer Aufkl&auml;rung 2.0 rufen. Mit Kant wollen wir fordern:[40]</p>
<p>Digitale Aufkl&auml;rung ist der Ausgang des Menschen aus seiner selbst verschuldeten Unm&uuml;ndigkeit. Unm&uuml;ndigkeit ist das Unverm&ouml;gen, sich seiner Daten und digitalen Endger&auml;te ohne Leitung, Bevormundung und &Uuml;berwachung eines anderen zu bedienen. Selbst&shy;ver&shy;schuldet ist diese Unm&uuml;ndigkeit, wenn die Ursache derselben nicht am Mangel technischer M&ouml;glichkeiten sondern der Entschlie&szlig;ung und des Mutes liegt, sich seiner ohne Leitung, Bevormundung und &Uuml;berwachung eines anderen zu bedienen.</p>
<p>Der Leitspruch einer digitalen Aufkl&auml;rung k&ouml;nnte lauten:<br />Habe Mut, die eigene Hoheit &uuml;ber Deine Daten zur&uuml;ck zu gewinnen!</p>
<h5>4 Ein Ausblick</h5>
<p>Die Debatte &uuml;ber Privatheit ist nur ein Symptom der Krise unserer Gesellschaftsordnung. Die pr&auml;zise Einsch&auml;tzung des Gegen&uuml;ber erlaubt gute Vorhersagen von Werten, Pr&auml;ferenzen und Interessen. Informationen &uuml;ber Mitmenschen werden umgerechnet in Chancen der Machtaus&uuml;bung. Die wirksamste Form struktureller Machtaus&uuml;bung ist jene, welche den Gegner eliminiert und dem Einzelnen die Illusion der Chance zur Selbstverwirklichung vermittelt: Aus Fremdausbeutung wird Selbstausbeutung. Erm&ouml;glicht wird diese durch glaubhafte Phantasien der Allmachbarkeit: das Versprechen, dank weitgehender Unterst&uuml;tzung durch digitale Systeme und smarte Assistenten das pers&ouml;nliche Optimum erreichen zu k&ouml;nnen. Diese Illusion ist auf vielen Ebenen wirksam, sie zieht sich von der Hochschule 4.0 bis zur Industrie 4.0.</p>
<p>Die Entwicklung ist nur schwer zu hinterfragen, da alles nur der Optimierung dient. Kritiker sehen sich rasch als N&ouml;rgler verunglimpft, deren angeblich r&uuml;ckst&auml;ndigen Argumente ins L&auml;cherliche gezogen werden, da sie sich dem Rausch ewiger Verbesserung entgegenstellen.[41] Die philosophische Antwort gibt Byung-Chul Han in seinem Text &uuml;ber die M&uuml;digkeitsgesellschaft mit dem Hinweis:[42] &#8222;Protect me from what I want&#8220;. Eine treffende k&uuml;nstlerische Charakterisierung liefert das Lied &#8218;Der Wilde mit seiner Maschin&#8216;&#8216;, in welchem der &ouml;sterreichische Kabarettist Gerhard Bronner 1956 die Begeisterung eines Halbstarken an seinem Motorrad beschreibt:[43]</p>
<p>&#8222;Zwar hab ich ka Ahnung wo ich hinfahr, aber daf&uuml;r bin i g&#8217;schwinder dort.&#8220;</p>
<p>Man kann die Situation mit Paul Watzlawick als ein systemisches Problem zweiter Ordnung betrachten, bei dem ein &#8222;mehr der bisherigen L&ouml;sung&#8220; das Problem nur weiter verschlimmert, und bei dem das Ignorieren der eigentlichen Problematik daf&uuml;r benutzt wird, sich echten L&ouml;sungen zu verweigern.</p>
<p>Die Debatte &uuml;ber Privatheit ist wichtig. Sie ist aber nur ein Stellvertreterkrieg f&uuml;r die wichtigere Frage, wie &ouml;konomische Probleme unseres Zusammenlebens gel&ouml;st werden sollen. Erstaunlich daran ist, dass sich diese Frage zu einer Zeit stellt, in der wir &uuml;ber unglaublich leistungsf&auml;hige Technologien und bemerkenswerte wissenschaftliche Erkenntnisse verf&uuml;gen. Das Problem besteht daher nicht in einem Mangel an technischen L&ouml;sungen oder einer unerwarteten, unvermeidlichen Katastrophe. Nachhaltige L&ouml;sungen k&ouml;nnten bei den philosophischen Fragen nach der Bestimmung des Menschen und seinem Verh&auml;ltnis zu Mitmensch und Umwelt ansetzen.</p>
<p><b>CLEMENS HEINRICH CAP</b>&nbsp;&nbsp; <i>hat Mathematik, Informatik und Physik studiert und in Mathematik promoviert. Nach T&auml;tigkeiten an den Universit&auml;ten Innsbruck, Mannheim und Z&uuml;rich hat er derzeit den Lehrstuhl f&uuml;r Informations- und Kommunikationsdienste an der Universit&auml;t Rostock inne. Seine fachlichen Interessen umfassen Internet-Anwendungen und Dienste, Systemsicherheit, verteilte Systeme und gesellschaftliche Auswirkungen der Informatik. Er ist Titularprofessor an der Universit&auml;t Z&uuml;rich und h&auml;lt regelm&auml;&szlig;ig Vorlesungen im Baltikum.</i></p>
<h5>Anmerkungen:</h5>
<p>1 Louis Brandeis and Samuel Warren: The Right to Privacy. Harvard Law Review 4 (1890-1891), pp 193-220.</p>
<p>2 BVerfG, Urteil v. 15. Dezember 1983, Az. 1 BvR 209, 269, 362, 420, 440, 484/83.</p>
<p>3 William J. McGee: How to Get the Lowest Airfares. Consumer Reports, 25. 8. 2016, <a href="https://www/" target="_blank" rel="noopener">https://www</a>. consumerreports.org/airline-travel/how-to-get-the-lowest-airfares/ und Catherine McGloin: Do Browser Cookies Increase Flight Prices? Skyscanner v. 20.1.2017, <a href="https://www.skyscanner.net/" target="_blank" rel="noopener">https://www.skyscanner.net/</a> news/tips/do-cookies-increase-flight-prices/ sowie Jennifer Valentino-DeVries et al: Websites Vary Prices, Deals Based on Users Information. The Wall Street Journal v. 24.12.2012, <a href="https://www/" target="_blank" rel="noopener">https://www</a>. wsj.com/articles/SB10001424127887323777204578189391813881534</p>
<p>4 Dana Mattioli: On Orbitz, Mac Users Steered to Pricier Hotels. The Wall Street Journal, 23. 8. 2012, <a href="https://www.wsj.com/articles/SB10001424052702304458604577488822667325882" target="_blank" rel="noopener">https://www.wsj.com/articles/SB10001424052702304458604577488822667325882</a></p>
<p>5 Patrick Beuth: Wenn der Staubsauger die Wohnung filmt. Die Zeit v. 26.5.2015, <a href="http://www.zeit.de/digital/internet/2015-05/staubsauger-roboter-roomba-vernetzter-haushalt" target="_blank" rel="noopener">http://www.zeit.de/digital/internet/2015-05/staubsauger-roboter-roomba-vernetzter-haushalt</a> und Martin Holland: Roomba: Hersteller der Staubsaugerroboter will Karten der Wohnungen verkaufen. Heise Online v. 25.7.2017, <a href="https://www.heise.de/newsticker/meldung/Roomba-Hersteller-der-Staubsaugerrobot" target="_blank" rel="noopener">https://www.heise.de/newsticker/meldung/Roomba-Hersteller-der-Staubsaugerrobot</a> er-will-Karten-der-Wohnungen-verkaufen-3782216.html</p>
<p>6 Mia Franke: Pay-as-you-Drive-Versicherungen noch Zukunftsmusik? Individuelle Pr&auml;mien. Auto Zeitung v. 12.10.2015, <a href="https://www.autozeitung.de/pay-as-you-drive-versicherungen-deutschl" target="_blank" rel="noopener">https://www.autozeitung.de/pay-as-you-drive-versicherungen-deutschl</a> and-praemien-74153.html</p>
<p>7 Wiltrud Weidner im Interview mit Rafael Kurz. Versicherungswirtschaft Heute v. 11.4.2016, <a href="http://versicherungswirtschaft-heute.de/vertrieb/echter-pay-as-you-drive-bleibt-zukunftsmusik/" target="_blank" rel="noopener">http://versicherungswirtschaft-heute.de/vertrieb/echter-pay-as-you-drive-bleibt-zukunftsmusik/</a></p>
<p>8 Stephan D&ouml;rner: Diese Krankenkassen bezuschussen die Apple Watch. Die Welt v. 4.8.2015, <a href="https://www.welt.de/wirtschaft/article144818188/Diese-Krankenkassen-bezuschussen-die-Apple-Watch.html" target="_blank" rel="noopener">https://www.welt.de/wirtschaft/article144818188/Diese-Krankenkassen-bezuschussen-die-Apple-Watch.html</a> sowie Irene Berres und Nina Weber: Zuschuss f&uuml;r Wearables: die Kasse trainiert mit. Spiegel Online v. 7.8.2015, <a href="http://www.spiegel.de/gesundheit/ernaehrung/apple-watch-und-co-was-soll-die-krankenkasse-bezuschussen-a-1046835.html" target="_blank" rel="noopener">http://www.spiegel.de/gesundheit/ernaehrung/apple-watch-und-co-was-soll-die-krankenkasse-bezuschussen-a-1046835.html</a></p>
<p>9 Oliver Budzinski und Sonja Schneider: Smart Fitness: &Ouml;konomische Effekte einer Digitalisierung der Selbstvermessung. Diskussionspapier Nr. 105, TU Ilmenau, Institut f&uuml;r Volkswirtschaftslehre, M&auml;rz 2017, <a href="https://www.tu-ilmenau.de/fileadmin/media/wth/Diskussionspapier_Nr_105.pdf" target="_blank" rel="noopener">https://www.tu-ilmenau.de/fileadmin/media/wth/Diskussionspapier_Nr_105.pdf</a></p>
<p>10 Mitesh S. Patel et al: Wearable Devices as Facilitators, Not Drivers, of Health Behavior Change. JAMA, 2015; 313(5):459-460. doi:10.1001/jama.2014.14781</p>
<p>11 Nach einer Analyse von Rich Parris (Online T&amp;Cs Longer Than Shakespeare Plays &#8211; Who Reads Them Which Conversation, 23.3.2012, <a href="https://conversation.which.co.uk/technology/length-of-75" target="_blank" rel="noopener">https://conversation.which.co.uk/technology/length-of-75</a> Cap: Privacy by Design vorg&auml;nge #221/222 website-terms-and-conditions/) sind die Terms of Services von Paypal l&auml;nger als Shakespeares Hamlet und die Bedingungen von Apples iTunes immerhin noch l&auml;nger als Shakespeares Macbeth.</p>
<p>12 Martin Holland: Fitnesstracker: Strava-Aktivit&auml;tenkarte legt Milit&auml;rbasen und Soldaten-Infos in aller Welt offen. Heise Online, 29.1.2018, <a href="https://www.heise.de/newsticker/meldung/Fitnesstracker-Strava-Aktivitaetenkarte-legt-Militaerbasen-und-Soldaten-Infos-in-aller-Welt-offen-3952875.html" target="_blank" rel="noopener">https://www.heise.de/newsticker/meldung/Fitnesstracker-Strava-Aktivitaetenkarte-legt-Militaerbasen-und-Soldaten-Infos-in-aller-Welt-offen-3952875.html</a></p>
<p>13 S. <a href="http://www.sueddeutsche.de/digital/donald-trump-tausche-usa-visum-gegen-facebook-passwo" target="_blank" rel="noopener">http://www.sueddeutsche.de/digital/donald-trump-tausche-usa-visum-gegen-facebook-passwo</a> rt-1.3369298</p>
<p>14 Bernd Kramer: Gescheiterte US-Einreise: Ich kam mir vor wie eine Schwerverbrecherin. Spiegel Online, 5.8.2015, <a href="http://www.spiegel.de/lebenundlernen/schule/usa-einreise-abgelehnt-20-jaehri" target="_blank" rel="noopener">http://www.spiegel.de/lebenundlernen/schule/usa-einreise-abgelehnt-20-jaehri</a> ge-wegen-facebook-chat-abgewiesen-a-1046792.html</p>
<p>15 Das klassische Beispiel ist das sog. Judenregister, dass aus Mitgliederdaten j&uuml;discher Gemeinden sowie Volksz&auml;hlungsdaten erstellt wurde und den Nationalsozialisten dabei half, die &#8222;Effizienz&#8220; des Holocaust erheblich zu steigern, s. <a href="https://de.wikipedia.org/wiki/Judenkartei" target="_blank" rel="noopener">https://de.wikipedia.org/wiki/Judenkartei</a></p>
<p>16 Byung-Chul Han: Im digitalen Panoptikum. Spiegel Online, 6. 1. 2014, <a href="http://www.spiegel.de/spiegel/print/d-124276508.html" target="_blank" rel="noopener">http://www.spiegel.de/spiegel/print/d-124276508.html</a></p>
<p>17 In Deutschland aufgrund des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes, das im Bereich der Arbeitswelt, des Sozialschutzes, der Gesundheitsdienste, der Bildung und der Versorgung mit &ouml;ffentlich zug&auml;nglichen G&uuml;tern, Dienstleistungen und Wohnraum Benachteiligungen wegen Rasse, Ethnie, Geschlecht, Religion, Weltanschauung, Behinderung, Alter oder sexueller Orientierung verbietet.</p>
<p>18 Aaron M. Bornstein: Are Algorithms Building the New Infrastructure of Racism? Nautilus 55 (2017). <a href="http://nautil.us/issue/55/trust/are-algorithms-building-the-new-infrastructure-of-racism" target="_blank" rel="noopener">http://nautil.us/issue/55/trust/are-algorithms-building-the-new-infrastructure-of-racism</a></p>
<p>19 Byung-Chul Han: M&uuml;digkeitsgesellschaft. Reihe: Fr&ouml;hliche Wissenschaft. Matthes &amp; Seitz, 2010.</p>
<p>20 Hartmut Rosa: Beschleunigung und Entfremdung &#8211; Entwurf einer kritischen Theorie sp&auml;tmoderner Zeitlichkeit. Suhrkamp, 2013.</p>
<p>21 Clemens H. Cap: Risks and Side Effects of Data Science and Data Technology. In: M. Braschler, T. Stadelmann, &amp; K. Stockinger (Hrsg.): Applied Data Science &#8211; Lessons Learned for the Data-Driven Business, Springer, 2018.</p>
<p>22 G&uuml;rses Seda, Carmela Troncoso und Claudia Diaz: Engineering Privacy by Design. Computers, Privacy &amp; Data Protection 14 (2011).</p>
<p>23 Im Unterschied zur oftmals gleich bezeichneten L&ouml;schmarkierung, die zwar den normalen Zugriff auf die Daten unterbindet, deren Rekonstruktion aber technisch gestattet.</p>
<p>24 Das deutsche Bundesamt f&uuml;r Sicherheit in der Informationstechnik h&auml;lt dazu im Dokument SYS.4.1 Drucker, Kopierer und Multifunktionsger&auml;te Richtlinien bereit: <a href="https://www.bsi.bund.de/DE/Themen/ITGrundschutz/ITGrundschutzKompendium/bausteine/SYS/SYS_4_1_Drucker%2C_Kopierer_und_Multifunktionsger%C3%A4te.html" target="_blank" rel="noopener">https://www.bsi.bund.de/DE/Themen/ITGrundschutz/ITGrundschutzKompendium/bausteine/SYS/SYS_4_1_Drucker,_Kopierer_und_Multifunktionsger%C3%A4te.html</a></p>
<p>25 Deutsche Vereinigung f&uuml;r Datenschutz e. V.: Polizei ermittelt Autobahnsch&uuml;tzen mit Kfz-Kennzeichenerfassung und Funkzellenkontrolle. Datenschutznachrichten 3/2013, S. 115-116. <a href="https://www/" target="_blank" rel="noopener">https://www</a>. datenschutzverein.de/wp-content/uploads/2015/04/DANA_13_3_Heft.pdf</p>
<p>26 Eine gute Zusammenfassung findet sich in der Stellungnahme von Thomas Feltes und Andreas Ruch zum Video&uuml;berwachungsverbesserungsgesetz, A-Drs. 18 (4) 785 C des Innenausschusses, <a href="https://www.bundestag.de/blob/495434/95e763508e5400acbad1bc0b71386d98/18-4-785-c-data.pdf" target="_blank" rel="noopener">https://www.bundestag.de/blob/495434/95e763508e5400acbad1bc0b71386d98/18-4-785-c-data.pdf</a></p>
<p>27 S. <a href="https://www.ccc.de/system/uploads/103/original/Schaar-Bericht.pdf" target="_blank" rel="noopener">https://www.ccc.de/system/uploads/103/original/Schaar-Bericht.pdf</a></p>
<p>28 Paul Ohm: Broken Promises of Privacy: Responding to the Surprising Failure of Anonymization. UCLA Law Review 1701 (2010), 1701-1777, <a href="http://www.uclalawreview.org/pdf/57-6-3.pdf" target="_blank" rel="noopener">http://www.uclalawreview.org/pdf/57-6-3.pdf</a></p>
<p>29 &#8220;You have zero privacy. Get over it&#8221;. Scott Mc Nealy in: Polly Sprenger: &#8222;Sun on Privacy: &#8218;Get Over It'&#8220;. Wired, 26. 1. 1999, <a href="http://www.wired.com/politics/law/news/1999/01/17538" target="_blank" rel="noopener">http://www.wired.com/politics/law/news/1999/01/17538</a></p>
<p>30 &#8222;I&#8217;ve heard quite a lot of people that talk about post-privacy, and they talk about it in terms of feeling like, you know, it&#8217;s too late, we&#8217;re done for, there&#8217;s just no possibility for privacy left&#8220; in vorg&auml;nge #221/222 Schwerpunkt: Perspektiven des Datenschutzes nach der DSGVO &#8222;[&#8230;] and we just have to get used to it. And this is a pretty fascinating thing, because it seems to me that you never hear a feminist say that we&#8217;re post-consent because there is rape. And why is that? The reason is that it&#8217;s bullshit.&#8220; Jacob Appelbaum an der re:publica 2012 in: Appelbaum &amp; Kleiner &#8211; Resisting the Surveillance State and its Network Effects., <a href="https://www.youtube.com/watch?t=7m46s&amp;v=Y3h46EbqhPo" target="_blank" rel="noopener">https://www.youtube.com/watch?v=Y3h46EbqhPo&amp;t=7m46s</a></p>
<p>31 &#8222;Meine Daten geh&ouml;ren mir&#8220;. Es dr&auml;ngt sich ein Vergleich mit dem Satz aus der Abtreibungsdebatte auf: &#8222;Mein Bauch geh&ouml;rt mir&#8220;.</p>
<p>32 Clemens H. Cap: Verpflichtung der Hersteller zur Mitwirkung bei informationeller Selbstbestimmung. In: Friedewald, M., Lamla, J. &amp; Ro&szlig;nagel, A. (Eds.): Informationelle Selbstbestimmung im digitalen Wandel. Springer Vieweg, DuD-Fachbeitr&auml;ge, 2016 und Clemens H. Cap: Vertrauen in der Krise: Vom Feudalismus 2.0 zur Digitalen Aufkl&auml;rung. In: Haller, M. (Ed.): &Ouml;ffentliches Vertrauen in der Mediengesellschaft. Halem Verlag.</p>
<p>33 Etwa die Systeme PGP (Pretty Good Privacy) oder GPG (Gnu Privacy Guard).</p>
<p>34 Jose Pagliery: Microsoft Defends Its Right to Read Your Email. CNN Tech, 21. 3. 2014, <a href="http://money.cnn.com/2014/03/21/technology/security/microsoft-email/index.html" target="_blank" rel="noopener">http://money.cnn.com/2014/03/21/technology/security/microsoft-email/index.html</a>, Russell Brandom: Microsoft Just Exposed Email&#8217;s Ugliest Secret. The Verge, 21.3.2014, <a href="https://www.theverge.com/" target="_blank" rel="noopener">https://www.theverge.com/</a> 2014/3/21/5533814/google-yahoo-apple-all-share-microsofts-troubling-email-privacy-policy und Janko Roettgers: Google Will Keep reading Your Emails, Just Not for Ads. Variety, 23.6.2017, <a href="http://variety.com/2017/digital/news/google-gmail-ads-emails-1202477321/" target="_blank" rel="noopener">http://variety.com/2017/digital/news/google-gmail-ads-emails-1202477321/</a></p>
<p>35 Alma Whitten und J. D. Tygar: Why Johnny Can&#8217;t Encrypt. In: L. Cranor und G. Simson (Hrsg.): Security and Usability: Designing Secure Systems that People Can Use. O&#8217;Reilly, 2005, pp. 679-702, <a href="https://people.eecs.berkeley.edu/~tygar/papers/Why_Johnny_Cant_Encrypt/Oreilly.pdf" target="_blank" rel="noopener">https://people.eecs.berkeley.edu/~tygar/papers/Why_Johnny_Cant_Encrypt/Oreilly.pdf</a>; 10 Jahre sp&auml;ter: Scott Ruoti, Jeff Andersen et al: Why Johnny Still, Still Can&#8217;t Encrypt: Evaluating the Usability of a Modern PGP Client. <a href="https://arxiv.org/pdf/1510.08555.pdf" target="_blank" rel="noopener">https://arxiv.org/pdf/1510.08555.pdf</a></p>
<p>36 Einige Anbieter haben nachgebessert. Siehe auch Holger Bleich: De-Mail: Ende-zu-Ende-Verschl&uuml;sselung mit PGP gestartet. Heise Security v. 22.4.2015, <a href="https://www.heise.de/security/meldung/De-Mail-Ende-zu-Ende-Verschluesselung-mit-PGP-gestartet-2616388.html" target="_blank" rel="noopener">https://www.heise.de/security/meldung/De-Mail-Ende-zu-Ende-Verschluesselung-mit-PGP-gestartet-2616388.html</a> Die Nachbesserungen &#8211; Javascript-basierte Verschl&uuml;sselung oder Browser-PlugIns &#8211; sind aus technischer Sicht problematisch und erlauben dem Anbieter ein einfaches Unterlaufen der angeblich sicheren Verfahren.</p>
<p>37 Nicole Perlroth, Jeff Larson und Scott Shane: NSA Able to Foil Basic Safeguards of Privacy on Web. The New York Times, 5.9.2013, <a href="http://www.nytimes.com/2013/09/06/us/nsa-foils-much-internet-encryption.html" target="_blank" rel="noopener">http://www.nytimes.com/2013/09/06/us/nsa-foils-much-internet-encryption.html</a> sowie Thomas C. Hales: The NSA Back Door to NIST. Notices of the AMS, Vol 62 No 2, 2014, <a href="http://www.ams.org/notices/201402/rnoti-p190.pdf" target="_blank" rel="noopener">http://www.ams.org/notices/201402/rnoti-p190.pdf</a></p>
<p>38 Mohsen Toorani und Ali A. Beheshti: Solutions to the GSM Security Weaknesses, Proc. 2nd IEEE International Conference on Next Generation Mobile Applications, Services, and Technologies, pp. 576&#8211;581, Cardiff, UK, September 2008, arXiv:1002.3175 sowie Syed Raiful Hussain, Omar Chowdhury et al: LTEInspector: A Systematic Approach for Adversarial Testing of 4G LTE. Network and Distributed Systems Security Symposium, San Diego, 2018, <a href="http://homepage.divms.uiowa.edu/~comarhaider/publications/LTE_NDSS18_paper.pdf" target="_blank" rel="noopener">http://homepage.divms.uiowa.edu/~comarhaider/publications/LTE_NDSS18_paper.pdf</a> und Swati Khandelwal: Real-World SS7 Attack &#8212; Hackers Are Stealing Money from Bank Accounts. The Hacker News, 3.5.2017, <a href="https://thehackernews.com/2017/05/ss7-vulnerability-bank-hacking.html" target="_blank" rel="noopener">https://thehackernews.com/2017/05/ss7-vulnerability-bank-hacking.html</a></p>
<p>39 Fabian Scherschel: Deutsche Bankkonten &uuml;ber UMTS-Sicherheitsl&uuml;cken ausger&auml;umt. Heise Online, 3.5.2017, <a href="https://www.heise.de/newsticker/meldung/Deutsche-Bankkonten-ueber-UMTS-Sicherheitsluecken-ausgeraeumt-3702194.html" target="_blank" rel="noopener">https://www.heise.de/newsticker/meldung/Deutsche-Bankkonten-ueber-UMTS-Sicherheitsluecken-ausgeraeumt-3702194.html</a></p>
<p>40 Clemens H. Cap: Verpflichtung der Hersteller zur Mitwirkung bei informationeller Selbstbestimmung. In: Friedewald, M., Lamla, J. &amp; Ro&szlig;nagel, A. (Eds.): Informationelle Selbstbestimmung im digitalen Wandel. Springer Vieweg, DuD-Fachbeitr&auml;ge, 2016.</p>
<p>41 August-Wilhelm Scheer: Hochschule 4.0. Whitepaper Nr 8, AWSi Institut, 2015. Hier: Seite 32.</p>
<p>42 Niels Boeing und Andreas Lebert: Interview mit Byung-Chul Han. Zeit Online v. 7.9.2014. 77 Cap: Privacy by Design vorg&auml;nge #221/222 <a href="http://www.zeit.de/zeit-wissen/2014/05/byung-chul-han-philosophie-neoliberalismus/komplettansicht" target="_blank" rel="noopener">http://www.zeit.de/zeit-wissen/2014/05/byung-chul-han-philosophie-neoliberalismus/komplettansicht</a></p>
<p>43 Gerhard Bronner: &#8222;Der Wilde mit seiner Maschin&#8217;&#8220;. Weltmusik Edition International. Aufgef&uuml;hrt auf <a href="https://www.youtube.com/watch?v=vM3CmTkwHVM" target="_blank" rel="noopener">https://www.youtube.com/watch?v=vM3CmTkwHVM</a> 78</p>
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		<title>Risiken im Datenschutz</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/221-222/publikation/risiken-im-datenschutz-1/</link>
		
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		<pubDate>Fri, 18 May 2018 12:47:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>in: vorg&#228;nge Nr. 221/222 (1-2/2018), S. 79-91 Der bisherige Kommentarliteratur zur Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) bezieht den Begriff des &#8222;Datenschutz-Risikos&#8220; &#252;berwiegend auf die Vermeidung sichtbarer Sch&#228;den oder Kontrollverluste f&#252;r Betroffene durch die Nutzung einer notorisch unsicheren IT. Eine solche Engf&#252;hrung des Verst&#228;ndnisses vom &#8222;risk-based-approach&#8220; (RBA) verliert jedoch den Grundrechtseingriff und die Konditionierung der Machtasymmetrie zwischen Organisationen und [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>in: vorg&auml;nge Nr. 221/222 (1-2/2018), S. 79-91</p>
<p><i>Der bisherige Kommentarliteratur zur Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) bezieht den Begriff des &#8222;Datenschutz-Risikos&#8220; &uuml;berwiegend auf die Vermeidung sichtbarer Sch&auml;den oder Kontrollverluste f&uuml;r Betroffene durch die Nutzung einer notorisch unsicheren IT. Eine solche Engf&uuml;hrung des Verst&auml;ndnisses vom &#8222;risk-based-approach&#8220; (RBA) verliert jedoch den Grundrechtseingriff und die Konditionierung der Machtasymmetrie zwischen Organisationen und Personen aus dem Blick. Martin Rost stellt in diesem Beitrag acht klar unterscheidbare Risikotypen vor.</i></p>
<h5>Einleitung</h5>
<p>Datenschutz wird mittlerweile h&auml;ufig auf einen Schutz der Privatheit reduziert und missverstanden. Die Dringlichkeit oder Entbehrlichkeit des Datenschutzes wird dadurch zu einer Frage lediglich pers&ouml;nlicher Wertungen und Vorlieben. Datenschutz hat jedoch eine viel weiter reichende Funktion: Er wacht in modernen Gesellschaften dar&uuml;ber, dass Organisationen die bestehenden Autonomieerwartungen, die sich mit verschiedenen Rollen verkn&uuml;pfen (bspw. als B&uuml;rger*in, Kund*in, Patient*in) nicht unterlaufen. Zu einem solchen Verst&auml;ndnis von Datenschutz geh&ouml;ren deshalb auch Elemente von Staatlichkeit, wie die Gewaltenteilung, die Rechtsstaatlichkeit und die Demokratie, die einerseits die Willk&uuml;r von Organisationen brechen und andererseits &#8222;den modernen B&uuml;rger&#8220; historisch &uuml;berhaupt erst haben entstehen lassen. Der Umgang der Organisationen &#8211; z.B. Beh&ouml;rden, Unternehmen, Hochschulinstitute, Vereine, Arztpraxen und Notare &#8211; mit ihrem internen und externen Personal in einer modernen Gesellschaft ist einer der deutlichsten Indikatoren f&uuml;r Besch&auml;digungen strukturell notwendiger Trennungen und Gewaltenteilungen zum Schutz vor Organisationswillk&uuml;r. Organisationswillk&uuml;r zielt darauf ab, aus w&uuml;rdevollen Subjekten willf&auml;hrige Objekte zu machen. Die Willk&uuml;r findet ihre Grenzen da, wo Grundrechte anerkannt sind und durch Aufsicht und wirksame Sanktionen durchgesetzt werden, nicht aber dort, wo nur ein Markt durchgesetzt ist. Wer geh&ouml;rt zu einer Organisation und muss mit einer weitgehend ungefragten Auswertung und Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten rechnen? Wer kommt mit einer Organisation nur punktuell, etwa als Kundin oder B&uuml;rger, in Ber&uuml;hrung und darf mit einem gewissen Schutz seiner personenbezogenen Daten rechnen? Diese Fragen zu entscheiden und die Beziehungen zu gestalten fallen heute wieder zunehmend ausschlie&szlig;lich in das Belieben der Organisationen. Dass der wirksame Schutz vor Organisations-Willk&uuml;r, gleichg&uuml;ltig ob durch staatliche oder private Stellen, die zentrale Funktion von Datenschutz ist, kann man seit den 1970er Jahren wissen. Dieses Wissen erodierte allerdings in den letzten Jahrzehnten (vgl. Pohle 2018). Es zeigt sich aktuell wieder sehr deutlich: Ein operativ wirksamer Datenschutz erfordert klare staatliche und zivilrechtliche Sanktionen. [1]</p>
<h5>Risiko&shy;dis&shy;kus&shy;si&shy;ons&shy;felder im Kontext von Datenschutz</h5>
<p>Die DSGVO legt hinsichtlich ihrer Auswahl und Dimensionierung technisch-organisatorischer Schutzma&szlig;nahmen eine Orientierung an Risiken nahe. Es w&auml;re aber falsch, deshalb gleich von einem &#8222;risk-based-approach&#8220; der Grundverordnung zu sprechen, wie er bspw. in der IT-Sicherheit verfolgt wird. Dieser aus der Finanz- und Versicherungswirtschaft stammende Begriff findet sich in der DSGVO jedenfalls nicht.</p>
<p>Die Orientierung an Risiken soll es erm&ouml;glichen, die in Artikel 5 DSGVO abstrakt formulierten Grunds&auml;tze der Datenverarbeitung sowie die auf deren Umsetzung, Wirksamkeit und Nachweisbarkeit abzielenden Vorschriften (bes. Artikel 24, 25, 32 und 35) in konkrete Verarbeitungs- und Schutzfunktionen zu transformieren. Die Risiko-Orientierung folgt der durchaus einleuchtenden Idee, dass ein Betroffener am Eintreten oder Ausbleiben von Sch&auml;den handfest und unmittelbar sp&uuml;ren kann, ob die operative Behandlung von Risiken, die durch eine personenbezogene Verarbeitungst&auml;tigkeit entstehen, gelungen ist oder nicht. In Erw&auml;gungsgrund (EG) 75 wird zudem die betriebswirtschaftlich bew&auml;hrte Risikoformel zur Anwendung empfohlen, wonach ein unmittelbares Risiko f&uuml;r Personen nach der Formel &#8222;Schadensh&ouml;he mal Eintrittswahrscheinlichkeit&#8220; bestimmbar sei. Die Anwendung dieser Formel im Datenschutz erscheint plausibel, zumal sie z. B. Teil der bew&auml;hrten IT-Grundschutz-Methodik des Bundesamts f&uuml;r Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) ist, mit der die Auswahl und die Intensit&auml;t der Wirksamkeit von Schutzma&szlig;nahmen der IT-Sicherheit festgesetzt wird. Allerdings schr&auml;nkt das BSI den Nutzen dieser Risikoformel ein: &#8222;Solche umfangreichen Erfahrungswerte fehlen in den meisten F&auml;llen im sehr dynamischen Umfeld der Informationssicherheit. Daher ist es in den meisten F&auml;llen praktikabler, sowohl f&uuml;r die Eintrittsh&auml;ufigkeit als auch f&uuml;r die potenzielle Schadensh&ouml;he mit qualitativen Kategorien zu arbeiten.&#8220; (BSI 2017: 26) Mit anderen Worten: Die Risikoformel ist im Kontext der IT-Sicherheit nur als Heuristik geeignet.</p>
<p>Im Datenschutz besch&auml;ftigt man sich mit Risiken, seit die Sicherheit von Informationstechnologien &#8211; zun&auml;chst im professionellen Umfeld, sp&auml;ter dann auch im privaten Nutzungsbereich und in Computernetzen &#8211; zu einem relevanten Problem wurde. Mittlerweile haben die anhaltende &#8222;Computerisierung&#8220;, &#8222;Digitalisierung&#8220; und &#8222;Vernetzung&#8220; insbesondere bei technischen Datensch&uuml;tzern dazu gef&uuml;hrt, Risiken des Datenschutzes mit Risiken der IT weitgehend gleichzusetzen (vgl. Rost 2013). Aus Sicht der IT-Sicherheit sind personenbezogene Daten lediglich &#8222;besonders sch&uuml;tzenswerte Daten&#8220;, die es sicherheitstechnisch vor unbefugtem Zugriff (von Au&szlig;en wie von Innen) zu sch&uuml;tzen gilt. Vielfach vertreten selbst professionelle Datensch&uuml;tzer*innen die Ansicht: Wenn die IT nur hinreichend sicher betrieben wird und eine Rechtsgrundlage f&uuml;r eine Datenverarbeitung vorliegt, ist auch grundrechtlich alles Notwendige getan. Eine solche Auffassung greift aus Datenschutzsicht nicht nur zu kurz, sie ist falsch. IT-Sicherheit herzustellen ist selbstverst&auml;ndlich auch f&uuml;r den operativen Datenschutz unverzichtbar. Aber dies kann erst der zweite Schritt sein, davor besteht die anders gelagerte Aufgabe, die Grundrechtseingriffe operativ auf ein unabweisbares Mindestma&szlig; zu reduzieren. Dazu gleich mehr.</p>
<p>Die technisch verengte, die Interessen Dritter und der Allgemeinheit vernachl&auml;ssigende, Vorstellung vom Datenschutz wird zus&auml;tzlich durch eine &ouml;konomische Sichtweise verst&auml;rkt. Danach besteht das zu l&ouml;sende Problem der Betroffenen bzw. Kund*innen vornehmlich darin, ihre personenbezogenen Daten m&ouml;glichst teuer an die sich daf&uuml;r interessierenden Firmen zu verkaufen: &#8222;Meine Daten geh&ouml;ren mir (und ich bestimme ihren Preis)!&#8220; In dieser Wahrnehmung besteht das Risiko der Betroffenen darin, dass sie ihre Daten zu billig verkaufen. Wenn diese Schn&auml;ppchen-Mentalit&auml;t nicht in ein grundrechtliches Verst&auml;ndnis von Sinn und Zweck des Datenschutzes &uuml;bergeht (was eine trivialisierende &Ouml;konomisierung von Daten ausschlie&szlig;t), ist nichts an einer Souver&auml;nit&auml;t f&uuml;r Betroffene gewonnen.</p>
<p>Eine weitere Trivialisierung des Datenschutzes besteht darin, den Schutz vor Werbematerialien f&uuml;r dessen Kardinalproblem zu halten. Hier gilt es zu verstehen, dass es im Kontext von &#8222;Werbung&#8220; inzwischen viel weiter greifend um die Vorhersage von Verhalten und um die gezielte Steuerung von Personen auf Basis der Auswertung entsprechender gesammelter Daten geht. Das muss ebenfalls ber&uuml;cksichtigt werden, wenn ein Unwohlsein vor US-amerikanischen Kommunikationsunternehmen und Geheimdiensten formuliert wird, nur weil deren Aktivit&auml;ten nicht hinreichend transparent sind. Es geht um mehr als Transparenz, es geht inzwischen auch um subtiles F&auml;lschen und Manipulieren von Kommunikationen. Ebenso wird das Hacker-Risiko als gro&szlig;es Problem in den Blick gestellt, wonach B&uuml;rger*innen damit rechnen m&uuml;ssen, dass Kriminelle beliebigen Zugriff auf PCs nehmen k&ouml;nnen. Mit jedem dieser Narrative ger&auml;t der Datenschutz mehr aus dem Blick oder wird kleingeredet. Zudem legen sie den Gedanken nahe, dass der einzelne Betroffene Datenschutz nur bei sich und f&uuml;r sich selbst l&ouml;sen k&ouml;nne. Insofern erscheint dann &#8222;Selbstschutz&#8220; sogar als aussichtsreichste Risikobew&auml;ltigungsstrategie, die (wenn &uuml;berhaupt) nur jenen IT-Expert*innen vorbehalten bleibt, die Privacy-Enhancing-Technologies beherrschen. Nein, nicht die Menschen sind Schuld, wenn Organisationen sich nicht an Datenschutzrecht halten.</p>
<p>Nach derartigen falschen Vereinfachungen zum Datenschutzproblem ist es an der Zeit, die Dimensionen des Risiko-Begriffs im Kontext eines grundrechtsorientierten Datenschutzes neu zu bestimmen. Diese Bestimmung muss ansetzen an einer wirksamen Umsetzung der &#8222;Rechte und Freiheiten von Personen&#8220;, wie die franz&ouml;sische Formel das nennt, was im Deutschen &#8222;Grundrechte&#8220; hei&szlig;t.</p>
<h5>Risiken im Kontext der DSGVO</h5>
<p>Im EG 75 ist hinsichtlich der Risiken mangelhaften Datenschutzes von einem &#8222;physischen, materiellen oder immateriellen Schaden&#8220;, von &#8222;Diskriminierung, Identit&auml;tsdiebstahl oder -betrug, einem finanziellen Verlust, Rufsch&auml;digung, Verlust der Vertraulichkeit von dem Berufsgeheimnis unterliegenden personenbezogenen Daten, der unbefugten Aufhebung der Pseudonymisierung oder anderen erheblichen wirtschaftlichen oder gesellschaftlichen Nachteilen&#8220; die Rede. Weiterhin wird auf F&auml;lle verwiesen, bei denen Personen &#8222;&#8230; daran gehindert werden, die sie betreffenden personenbezogenen Daten zu kontrollieren, wenn personenbezogene Daten, aus denen die rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinungen, religi&ouml;se oder weltanschauliche &Uuml;berzeugungen oder die Zugeh&ouml;rigkeit zu einer Gewerkschaft hervorgehen, und genetische Daten, Gesundheitsdaten oder das Sexualleben oder strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten oder damit zusammenh&auml;ngende Sicherungsma&szlig;regeln betreffende Daten verarbeitet werden, wenn pers&ouml;nliche Aspekte bewertet werden, insbesondere wenn Aspekte, die die Arbeitsleistung, wirtschaftliche Lage, Gesundheit, pers&ouml;nliche Vorlieben oder Interessen, die Zuverl&auml;ssigkeit oder das Verhalten, den Aufenthaltsort oder Ortswechsel betreffen, analysiert oder prognostiziert werden &#8230;&#8220;</p>
<p>In einem der ersten, vom Bundesministerium des Innern herausgegebenen Kommentare zur DSGVO interpretiert Winfried Veil den EG 75 unter der problematischen &Uuml;berschrift &#8222;risikobasierter Ansatz&#8220;. Ihn &uuml;berzeugt die &#8222;holzschnittartige Auflistung&#8220; nicht, u. a. weil die DSGVO an keiner Stelle die Schutzg&uuml;ter definiere, gegen die das Risiko bzw. die Sch&auml;den f&uuml;r Rechte und Freiheiten abgesch&auml;tzt werden k&ouml;nnen (vgl. Veil 2018: 721). Er &uuml;bersieht jedoch, dass gerade durch die Auflistung m&ouml;glicher Sch&auml;den der Grundrechtsbezug verloren geht. Anstatt diesem Problem zu begegnen, weitet Veil die EG-75-Liste aus und erg&auml;nzt sie um weitere Risiken, die er dadurch zu rechtfertigen versucht, dass sie nunmehr &#8222;wissenschaftlich fundiert&#8220; seien. Als weitere Risiken nennt Veil: &#8222;Erh&ouml;hung individueller Verletzlichkeit durch Straftaten&#8220;, &#8222;Schamgef&uuml;hl und Publizit&auml;tssch&auml;den&#8220;, &#8222;Selektivit&auml;tssch&auml;den&#8220; (unerw&uuml;nschte Informationsverwendung in Auswahlprozessen), &#8222;Informationspermanenz&#8220; (Sch&auml;den aus unbegrenzter Speicherbarkeit von Daten), &#8222;Entkontextualisierung&#8220;, &#8222;Informationsemergenz&#8220;, &#8222;Informationsfehlerhaftigkeit&#8220;, &#8222;Behandlung des Menschen als Objekt&#8220;, &#8222;Fremdbestimmung&#8220; und die &#8222;Entt&auml;uschung von Vertraulichkeitserwartungen&#8220; (Veil 2018: 724). Die Auflistung m&ouml;glicher Datenschutz-Risiken in dieser Konkretion ist durchaus verdienstvoll. Aber Veil teilt offenbar nicht die Auffassung, dass die von ihm genannten Risiken bereits vollst&auml;ndig durch die Grunds&auml;tze in Artikel 5 DSGVO erfasst werden! Das Schutzgut der DSGVO ist, anders als Veil behauptet, ganz klar ausgewiesen: Es betrifft zum einen die aus Artikel 5 DSGVO ableitbaren Rechte, die auf Artikel 8 der EU-Grundrechte-Charta (GrCh) zur&uuml;ckgehen. Und es sind zum anderen die daraus resultierenden tats&auml;chlichen Freiheitsgarantien f&uuml;r Personen, die aus einer wirksamen Umsetzung dieser und weiterer Grunds&auml;tze der DSGVO gegen die strukturelle &Uuml;bermacht der Organisationen resultieren.</p>
<p>Diese Interpretation des Artikels 5 verlangt die Bereitschaft, die Grunds&auml;tze im Sinne von Gew&auml;hrleistungs- und Schutzzielen auszulegen, die in IT-Systemen methodisch umzusetzen sind. Veil weist darauf hin, dass der Normengeber in Artikel 5 explizit nicht von Schutzzielen spreche (Veil 2018: 722). Diese Lesart kann nicht &uuml;berzeugen. Schutzziele sind ein inzwischen methodisch etabliertes Instrument, um Beeintr&auml;chtigungen, also Grundrechtseingriffe und Schutzma&szlig;nahmen, zu identifizieren. Schutzziele sind insofern eine Antwort auf die rechtsphilosophische Einsicht David Humes, wonach aus dem Sein kein Sollen folge, und auch aus einem Sollen kein unmittelbar erzeugbares Sein. Genau daf&uuml;r, f&uuml;r die Vermittlung zwischen Sein und Sollen, bedarf es vermittelnder Modelle. Schutzziele machen in einer gegenseitig schonenden Weise beide Seiten &#8211; Technik und Recht &#8211; f&uuml;reinander relevant und aufeinander beziehbar. Zumindest das Bundesverfassungsgericht findet dieses Konzept der Schutzziele &uuml;berzeugend, wie sich im 2008 ergangenen Urteil &uuml;ber die Vertraulichkeit und Integrit&auml;t von IT-Systemen zeigt (vgl. BVerfG 2008).</p>
<p>F&uuml;r jeden der Grunds&auml;tze aus Artikel 5 sowie die &#8222;Optimierungsgebote der Schutzziele&#8220; (Bock/Robrahn 2018) steht ein Katalog mit Umsetzungsma&szlig;nahmen bereit, deren Wirkintensit&auml;t durch die H&ouml;he des Risikos bzw. die H&ouml;he des Schutzbedarfs bestimmbar ist (vgl. SDM 2016). Die Risiken f&uuml;r Betroffene bestehen im engen Sinne darin, dass Organisationen die in Artikel 5 DSGVO bzw. in Artikel 8 GrCh formulierten Grunds&auml;tze nicht beachten. Diese Grunds&auml;tze und deren Umsetzung sind es, gegen die jede Verarbeitungst&auml;tigkeit &#8211; bspw. im Kontext der Datenschutz-Folgenabsch&auml;tzung gem&auml;&szlig; Artikel 35 oder des Data-Protection-By-Design gem&auml;&szlig; Artikel 25 &#8211; zu planen, zu betreiben und nicht zuletzt auch zu pr&uuml;fen ist. Die Liste konkret erwartbarer Sch&auml;den in EG 75 gibt daf&uuml;r zus&auml;tzlichen Halt, sie ist aber bei Weitem nicht hinreichend, um alle wesentlichen Datenschutz-Risiken zu identifizieren und mit Blick auf die betroffenen Personen zu analysieren, zu bewerten und angemessen zu bearbeiten.</p>
<p>Felix Bieker hat einen ungleich &uuml;berzeugenderen Ansatz vorgestellt, wie die Datenschutz-Risiken auf den Schutz der Rechte und Freiheiten zu fokussieren sind. Bieker macht zun&auml;chst die vergleichsweise kurze Passage des EG 75 stark, in der ausdr&uuml;cklich auch von den &#8222;immateriellen Sch&auml;den&#8220; und der &#8222;Verletzung der Rechte und Freiheiten der Personen&#8220; die Rede ist. Zus&auml;tzlich zieht er EG 94 hinzu, der noch einmal ausdr&uuml;cklich besagt, &#8222;&#8230; dass ein Risiko nicht nur einen m&ouml;glichen Schaden, sondern bereits die Beeintr&auml;chtigung eines Grundrechts umfasst. F&uuml;r das Grundrecht auf Datenschutz nach Art. 8 GrCh bedeutet dieses Risiko, dass die &#8211; bereits durch jegliche Verarbeitung bestehende &#8211; Beeintr&auml;chtigung nicht in dem Ma&szlig;e verringert wird, wie es der Schutz der nat&uuml;rlichen Person erfordert.&#8220; (Bieker 2018: 29)</p>
<p>Bezogen auf die technisch-organisatorischen Ma&szlig;nahmen hei&szlig;t das: F&uuml;r eine personenbezogene Verarbeitung sind Vorkehrungen zu treffen, die die Beeintr&auml;chtigungen und Risiken f&uuml;r die Rechte und Freiheiten, die bereits durch die blo&szlig;e Verarbeitungst&auml;tigkeit immer und notwendig entstehen, auf das geringst m&ouml;gliche Ma&szlig; verringern. Es gilt, nicht erst einen m&ouml;glicherweise eintretenden materiellen (finanziellen) oder immateriellen (Rufsch&auml;digung) Schaden abzuwarten, um einen manifesten Datenschutzkonflikt identifiziert zu haben.</p>
<h5>Acht Risikotypen</h5>
<p>Viele Kommentatoren, und vor allem viele Datenschutz-Praktiker beziehen sich in einer Risikoanalyse ausschlie&szlig;lich auf die in EG 75 konkret gelisteten Risiken (typisch: Schmitz 2018). Mit den sich daraus ergebenden wenigen Schutzma&szlig;nahmen zur Erh&ouml;hung der IT-Sicherheit k&ouml;nnen Organisationen sehr gut leben. So beruhigt bspw. Veil die Verantwortlichen damit, dass zwar zu ber&uuml;cksichtigen sei, &#8222;&#8230; in welchem Ausma&szlig; Risiken durch die konkrete Art der Datenverarbeitung entstehen, aber auch, wie sie bspw. durch technisch-organisatorische Ma&szlig;nahmen, Transparenzma&szlig;nahmen oder die M&ouml;glichkeit zur Geltendmachung von Betroffenenrechten wieder begrenzt werden [&#8230;]. Aus Sicht eines Verantwortlichen k&ouml;nnen zus&auml;tzliche risikobegrenzende Ma&szlig;nahmen also ein Weg sein, eine Interessensabw&auml;gung zu &#8218;gewinnen&#8216;.&#8220; (Veil 2018: 238, Rn. 143)</p>
<p>Diese Kommentatoren verkennen die Funktion des Rechts bei der Bearbeitung spezifischer Konflikte: Recht macht Konflikte sichtbar, indem es diesen eine kommunizierbare Form gibt.[2] Allerdings l&ouml;st die rechtliche Bearbeitung eines Datenschutzkonflikts den Konflikt nicht auf; das muss man auch vielen Datenschutz-Jurist*innen immer wieder ins Ged&auml;chtnis rufen. Um bspw. Umweltschutz durch ein angemessenes Umweltschutzrecht zu bef&ouml;rdern, m&uuml;ssen Sachexpert*innen auch zu den biologischen, chemischen, physikalischen Eigenschaften der Umwelt herangezogen werden, die dem Konflikt zwischen &Ouml;kologie und &Ouml;konomie eine kommunikativ zug&auml;ngliche Form geben k&ouml;nnen, die sich dann politisch, rechtlich, wissenschaftlich bearbeiten l&auml;sst. F&uuml;r die Umsetzung von Datenschutz m&uuml;ssen analog dazu Expert*innen f&uuml;r Organisationen, Sozialstrukturen und technische Systeme zu Rate gezogen werden. Das war in der ersten Phase der Entwicklung des Datenschutzrechts in den 1970er Jahren auch noch der Fall (vgl. Podlech et al. 1976). Seit der Macht&uuml;bernahme der Jurist*innen in den Datenschutzaufsichtsbeh&ouml;rden werden materielle Analysen zentraler Datenschutzkonflikte offenbar f&uuml;r entbehrlich gehalten; Datenschutz wird sp&auml;testens seit dem Volksz&auml;hlungsurteil auf Datenschutzrecht reduziert. Ohne die verschiedenen Dimensionen struktureller Datenschutzkonflikte zu ber&uuml;cksichtigen ist es jedoch unm&ouml;glich, einen Ma&szlig;stab f&uuml;r die Beurteilung der Qualit&auml;t und Wirkung datensch&uuml;tzerischer Aktivit&auml;ten zu gewinnen (vgl. Pohle 2018). Der durch Datenschutz zu bearbeitende Konflikt besteht eben gerade nicht im unmittelbaren Abwenden von Sch&auml;den f&uuml;r einzelne Personen oder im &#8222;Bewahren einer Schneckenhaus-Privatheit&#8220; (Paul M&uuml;ller), die es so auch nie gab, sondern in der strukturellen Machtasymmetrie zwischen Organisationen als notorischen Risikogebern und Personen als unterlegenen Risikonehmern. Diese Asymmetrie wird durch die Nutzung der Informations- und Kommunikationstechnik auf Seiten der Organisationen seit den 1980er Jahren best&auml;ndig verst&auml;rkt und hat sich gegenw&auml;rtig derma&szlig;en verfestigt, dass es den Anschein hat, als lie&szlig;e sie sich mit den aktuellen rechtsstaatlichen Normen und kontrollierenden Aktivit&auml;ten nicht mehr ausreichend bearbeiten. Mehr noch: Gewaltenteilung, Rechtsstaatlichkeit, M&auml;rkte und freie Diskurse als moderne Quellen der personalen Souver&auml;nit&auml;t und Autonomie sind nicht mehr nur bedroht, sondern sie sind dabei, sich aufzul&ouml;sen.</p>
<p>Es gibt ungleich mehr und andere Risiken f&uuml;r Personen, die der operative Datenschutz deshalb thematisieren und die die Datenschutzaufsichtsbeh&ouml;rden sowohl im Hinblick auf den unmittelbaren Schutz f&uuml;r Betroffene als auch zum Schutz der gesellschaftlichen Strukturen moderner Gesellschaften bearbeiten m&uuml;ssen. Wenn aber niemand den professionellen Datensch&uuml;tzer*innen die Pr&uuml;fung der real wirksamen Bearbeitung aller Risiken tats&auml;chlich abverlangt, dann wird das auch nicht geschehen.[3]</p>
<p><i>1. Legitimit&auml;tsrisiko:</i> Es ist heute durchaus m&ouml;glich, als Organisation innerhalb der EU eine personenbezogene Verarbeitungst&auml;tigkeit zu betreiben, die nicht legitim ist, d. h. genauer: die sich gar nicht grundrechtskonform betreiben l&auml;sst, weil schon ihre Zwecksetzung unzul&auml;ssig ist und die Subjektqualit&auml;t der betroffenen Personen nicht beachtet. Diese Objektivierung macht den Kern einer jeden &#8222;automatisierten Entscheidung&#8220; aus, wenn Maschinen intelligent erscheinend auf Aktivit&auml;ten von Menschen reagieren. Automatisierte Einzelfallentscheidungen sind insofern betrieblicher Alltag, selbstverst&auml;ndlich auch bei Organisationen, die ihren Firmensitz innerhalb der EU haben und insofern von der DSGVO erreichbar sind. Diese Formen der Datenverarbeitung sind aber insbesondere bei den durchindustrialisierten Verarbeitungst&auml;tigkeiten amerikanischer Kommunikationsfirmen anzutreffen. Wenn offensichtlich illegitime Verarbeitungst&auml;tigkeiten, in denen personenbezogene Daten wie Erbsen betrachtet werden, massenhaft betrieben werden k&ouml;nnen, untergr&auml;bt das das Vertrauen von B&uuml;rger*innen in die Rechtsordnung. Zugleich ist offensichtlich: Die staatliche Exekutive, insbesondere die Sicherheitsbeh&ouml;rden inklusive ihrer Geheimdienste profitieren vom ungez&uuml;gelten Agieren der Unternehmen, auf deren Datenbest&auml;nde gern zur&uuml;ckgegriffen wird.[4] Warum sollte ein Staat diese Win-Win-Situation beenden wollen?</p>
<p><i>2. Legalit&auml;tsrisiko:</i> Selbst wenn eine Organisation mit einer Verarbeitungst&auml;tigkeit grunds&auml;tzlich legitime Zwecke verfolgt, kann die Rechtsgrundlage, die das Verbot mit Erlaubnisvorbehalt aus Artikel 6 DSGVO (bzw. Artikel 8 der EU-Grundrechtecharta) f&uuml;r den gesondert auszuweisenden Zweck aufheben w&uuml;rde, fehlen oder unzureichend sein. Fehlt eine Rechtsgrundlage, geht das zun&auml;chst einmal zu Lasten der Organisation, denn gerade das Fehlen l&auml;sst sich leicht feststellen und sanktionieren. Ungleich schwieriger kann es seitens der Datenschutzaufsichtsbeh&ouml;rden oder Gerichte sein zu beurteilen, ob eine vom Verantwortlichen vorgelegte Rechtsgrundlage zur Rechtfertigung einer Verarbeitungst&auml;tigkeit ausreicht. F&uuml;r den Betroffenen bedeutet eine vorhandene, belastbare Rechtsgrundlage vor allem: der/die Verantwortliche hat sich mit der Datenverarbeitung befasst. Das verbessert zumindest die Chancen, dass eine Datenverarbeitung von anderen Verarbeitungen getrennt betrieben wird und auch Ma&szlig;nahmen der IT-Sicherheit getroffen wurden. Ist der Zweck einer Datenverarbeitung hinreichend eng ausgewiesen, k&ouml;nnen insbesondere die Erforderlichkeit der Datenerhebung und m&ouml;gliche &#8222;Zweckdehnungen&#8220; im Betrieb vor Gericht nachgewiesen werden. Allerdings spricht die DSGVO bspw. in Art. 24 von Verarbeitungszwecken im Plural und erleichtert rechtlich begr&uuml;ndbare Zweck&auml;nderung gegen&uuml;ber den bisher g&uuml;ltigen deutschen Datenschutzregelungen.</p>
<p><i>3. Modellierungsrisiko:</i> Selbst bei einer datenschutzrechtlich konformen Datenverarbeitung besteht das Risiko, dass in der praktischen Umsetzung des Verarbeitungszwecks die Intensit&auml;t des Grundrechtseingriffs durch Datenschutzma&szlig;nahmen nicht auf das unbedingt erforderliche Ma&szlig; verringert wird. Das ist eine h&auml;ufig anzutreffende Konstellation: Die Datenverarbeitung sieht auf der konzeptionellen Ebene rechtskonform aus, der Betrieb ist es jedoch nicht, allein weil die Intensit&auml;t des Grundrechtseingriffs nicht auf der Grundlage eines relevanten Angreifermodells bestimmt oder die Intensit&auml;t untersch&auml;tzt wurde. Bei der Modellierung sind deshalb zwei Aspekte zu beachten: a) Es ist ein Angreifermodell zu explizieren: Wer ist Angreifer mit welchen Motiven und Ressourcen? b) Was sind die spezifischen operativen Risiken f&uuml;r den Betroffenen?</p>
<p>zu a) Der Hauptangreifer auf Personen bzw. personenbezogene Daten ist aus Datenschutzsicht immer die datenverarbeitende Organisation selbst, nicht aber bspw. &#8222;der Hacker&#8220;. Dass die Organisation, die die Datenverarbeitung betreibt, als Hauptangreifer zu modellieren ist, bildet den Kern jeder grundrechtlich orientierten Risikobestimmung und Datenschutzanalyse. Hiervon ausgehend gilt es, weitere strukturelle Angreifer-Organisationen zu identifizieren und deren Zugriffsmotive und -ressourcen auf eine Verarbeitungst&auml;tigkeit abzusch&auml;tzen. Konkret sind dabei die Sicherheitsbeh&ouml;rden, die Leistungsverwaltung, die Bereitsteller von IT-(Infrastruktur)Diensten und kritischen Infrastrukturen (wie Energieversorger), Versicherungen und Banken, die Finanz&auml;mter, die Forschungsinstitute (insbesondere psychologischer und sozialwissenschaftlicher Art), Krankenh&auml;user, &Auml;rzte, Rechtsanw&auml;lte, aggressive Start-ups und Werbeagenturen in Betracht zu ziehen. Am Ende bilden dann nat&uuml;rlich auch Hacker bzw. Cracker ebenso wie bspw. unt&auml;tige Datenschutzbeauftragte oder Datenschutz-Aufsichtsbeh&ouml;rden ein zu beachtendes Risiko f&uuml;r Betroffene.</p>
<p>zu b) Die spezifischen operativen Risiken, die durch Schutzma&szlig;nahmen zu bearbeiten sind, sind den Anforderungen der DSGVO zu entnehmen. Einen konkretisierenden ersten Ausgangspunkt bilden die Grunds&auml;tze aus Artikel 5 DSGVO. Artikel 5 enth&auml;lt, teilweise unn&ouml;tig verklausuliert, sieben Schutzziele. Negiert man diese Grunds&auml;tze &#8211; eine Datenverarbeitung wird nicht sicher verf&uuml;gbar, nicht integer, nicht vertrauensw&uuml;rdig, nicht transparent, nicht eng zweckbestimmt, nicht &auml;nderbar und nur mit den unbedingt n&ouml;tigen Datenvolumen betrieben &#8211; dann lassen sich aus diesem Ansatz heraus konkrete Schutzma&szlig;nahmen gewinnen. So muss eine Verarbeitung personenbezogener Daten redundant ausgelegt sein, es m&uuml;ssen Datenbest&auml;nde und Kommunikationen verschl&uuml;sselt erfolgen, alles muss spezifiziert, dokumentiert und protokolliert sein, es muss wirkungsvoll ge&auml;ndert und gel&ouml;scht werden k&ouml;nnen usw.. Das alles immer mit dem Blick darauf, dass die betroffenen Personen zu sch&uuml;tzen sind, nicht die Organisationen. Die deutschen Datenschutz-Aufsichtsbeh&ouml;rden empfehlen, ebenso wie das Bundesamt f&uuml;r Sicherheit in der Informationstechnik (BSI), zur Bestimmung angemessener Schutzma&szlig;nahmen die Anwendung des Standard-Datenschutzmodells (SDM).[5]</p>
<p>Eine Risikoanalyse derart methodisch entlang eines Angreifermodells zu entwickeln, das die Organisation als Angreifer begreift und die betroffenen Personen als zu sch&uuml;tzen in den Mittelpunkt stellt, und die sich dabei auch nicht auf Risiken und Sicherheitsm&auml;ngel der IT beschr&auml;nkt, ist nat&uuml;rlich heikel. Es fehlt in vielen Organisationen, aber auch bei vielen Datenschutzaufsichtsbeh&ouml;rden, an der Bereitschaft und der Erfahrung, den Datenschutzkonflikt derart klar herauszuarbeiten. Wenn die nunmehr verlangte Datenschutz-Folgenabsch&auml;tzung in Artikel 35 DSGVO ernsthaft durchgef&uuml;hrt wird und sich die Datenschutz-Aufsichtsbeh&ouml;rden nicht mit schlechten Simulationen davon abspeisen lassen, wird es f&uuml;r Organisationen schwieriger als bislang werden, diesen Konflikt ins Unkenntliche zu verschmieren (vgl. Forum Privatheit 2017).</p>
<p><i>4. Transparenzrisiko:</i> Selbst wenn eine Organisation eine legitime Verarbeitungst&auml;tigkeit rechtskonform betreibt und den Grundrechtseingriff auf das nach dem Stand der Technik minimale Ma&szlig; reduziert, so ist diese T&auml;tigkeit vielfach in den realen Auswirkungen nicht transparent im Sinne von beobachtbar oder sogar messbar. Viele Eigenschaften von IT-Systemen (Hardware/Software) und Prozessabl&auml;ufen k&ouml;nnen in der Praxis nicht gepr&uuml;ft werden, weder durch Betroffene noch durch die Datenschutzaufsichtsbeh&ouml;rden, noch durch die verantwortliche Organisation (bzw. deren interne Datenschutzbeauftragte). Meist scheitert dies allein an der mangelnden Pr&uuml;fkompetenz, da die Komplexit&auml;t insbesondere der Informationstechnik sehr gro&szlig; geworden ist. Die Transparenz einer Datenverarbeitung herzustellen ist dabei kein Selbstzweck (vgl. Engeler 2018), Transparenz hat allein eine dienende Funktion: Sie ist wesentliche Voraussetzung f&uuml;r die Kontrollierbarkeit (f&uuml;r das Zusammenstellen aller f&uuml;r die Verarbeitungst&auml;tigkeit relevanten Komponenten), die Pr&uuml;fbarkeit (Soll-Ist-Abgleich der Aktivit&auml;ten der Komponenten) und die Beurteilbarkeit (der Pr&uuml;fergebnisse durch Jurist*innen) von Verarbeitungst&auml;tigkeiten im Hinblick darauf, ob Verantwortliche die Grunds&auml;tze insbesondere des Artikels 5 sowie weiterer Anforderungen der DSGVO beachtet und wirksam umgesetzt haben. Eine Organisation die beabsichtigt, Datenschutz-Anforderungen nachzukommen, und die Schutzma&szlig;nahmen und Pr&uuml;ftools installiert, muss allerdings damit rechnen, dass sogar von diesen Ma&szlig;nahmen neue Risiken ausgehen, die nicht zu erkennen und zu bew&auml;ltigen sind.</p>
<p><i>5. Zweckbindungsrisiko:</i> Selbst wenn eine Organisation ordnungsgem&auml;&szlig; rechtskonform und transparent bzw. pr&uuml;fbar personenbezogene Daten verarbeiten sollte, so ist im laufenden Betrieb permanent damit zu rechnen, dass die Organisation den mit der Rechtsgrundlage ausgewiesenen Zweck unterl&auml;uft, ausdehnt oder erweitert. Dies kann vors&auml;tzlich, etwa durch den Einsatz von Big-Data-Technologien, oder spontan angeregt durch besondere sich ergebende Gewinnmitnahmechancen, durch &#8222;leichte Unfairness&#8220; oder durch die schleichende Ausbildung einer leichtsinnigen Kultur des weitgehend zweckbefreiten Datenumgangs passieren. Typisch werden in sicherheitskritischen Ausnahmesituationen Regeln missachtet und Schutzma&szlig;nahmen umgangen. Das schleichende Unterlaufen des urspr&uuml;nglichen Verarbeitungszwecks geschieht oft durch neue IT-Optionen und Schutzma&szlig;nahmen, die zur &Uuml;berwachung von Mitarbeiter*innen genutzt werden, deren Nutzung aber nicht durch den Zweck gedeckt ist. Viele der in der zweiten H&auml;lfte von EG 75 aufgez&auml;hlten Sch&auml;den unterfallen dem hier angesprochenen Risikotypus.</p>
<p><i>6. IT-Sicherheitsrisiko:</i> Nat&uuml;rlich ist es ein Risiko f&uuml;r Betroffene, wenn eine Organisation keine angemessene Auswahl und Dimensionierung an Schutzma&szlig;nahmen f&uuml;r ihren operativen Datenschutz und ihre IT-Sicherheit getroffen hat. Diese Risiken sind es, die der EG 75 besonders klar und gut in den Blick stellt und die durch Grundschutzma&szlig;nahmen des BSI bearbeitbar sind. Ein weiteres, h&auml;ufig unbeachtetes Risiko im Kontext der IT-Sicherheit ist allerdings die Notwendigkeit, dass die IT-Schutzma&szlig;nahmen ihrerseits nach Ma&szlig;gabe des Datenschutzrechts bzw. des operativen Datenschutzes zu konfigurieren sind. Denn auch die Ma&szlig;nahmen der IT-Sicherheit m&uuml;ssen grundrechtskonform betrieben werden. Nicht datenschutzkonform betriebene IT-Sicherheitsma&szlig;nahmen intensivieren in aller Regel den Grundrechtseingriff.</p>
<p><i>7. Datenschutzdurchsetzungsrisiko:</i> Unterlassene oder mangelhafte Datenschutzkontrollen stellen ein in der Praxis sehr hohes Datenschutz-Risiko dar. Dieses Risiko resultiert nicht prim&auml;r aus der skandal&ouml;s geringen personellen Ausstattung der Datenschutz-Aufsichtsbeh&ouml;rden (vgl. Schulzki-Haddouti 2015), sondern mehr noch aus deren mangelhafter Pr&uuml;fqualit&auml;t.</p>
<p>Selbst wenn personenbezogene Verarbeitungst&auml;tigkeiten von Aufsichtsbeh&ouml;rden gepr&uuml;ft werden, dann ist in der Regel unklar, was genau und wie Datenverarbeitungen gepr&uuml;ft wurden. Die Transparenz und Integrit&auml;t der meisten Datenschutzpr&uuml;fungen durch die Aufsichtsbeh&ouml;rden ist massiv infrage zu stellen, wenn keine Ausk&uuml;nfte &uuml;ber den Pr&uuml;fstandard und die Pr&uuml;fmethode gegeben und keine Pr&uuml;fkonzepte, Pr&uuml;fdokumente und Pr&uuml;fprotokolle vorgelegt werden k&ouml;nnen, die &uuml;ber das Niveau kurzer Rechenschaftsberichte f&uuml;r das Parlament hinausgehen.</p>
<p>Den Anforderungen, die Datenschutzaufsichtsbeh&ouml;rden an die Verarbeitungst&auml;tigkeiten anderer Organisationen stellen, m&uuml;ssen die Kontrollbeh&ouml;rden gegen&uuml;ber ihren Verfahren &#8211; n&auml;mlich Verarbeitungst&auml;tigkeiten anderer Organisationen zu &uuml;berwachen und die Anforderungen der DSGVO durchzusetzen (vgl. Art. 57, Abs. 1 lit. a DSGVO) &#8211; selbst gen&uuml;gen. Selbst wenn Datenschutzpr&uuml;fungen im Sinne des Art. 5 DSGVO hinreichend transparent, integer, zweckorientiert usw. durchgef&uuml;hrt werden, bspw. mit R&uuml;ckgriff auf das bereits erw&auml;hnte Standard-Datenschutzmodel, so bleiben negative Pr&uuml;fergebnisse seitens der Aufsichtsaufsichtsbeh&ouml;rden vielfach ohne Konsequenzen f&uuml;r den verantwortlichen Datenverarbeiter. Negative Pr&uuml;fergebnisse f&uuml;hren dar&uuml;ber hinaus auch nicht zwingend zur Verbesserung von Verarbeitungst&auml;tigkeiten, selbst wenn Sanktionen erfolgten. Bei mehrfachen Beanstandungen im T&auml;tigkeitsbericht eines Landesbeauftragten verliert sich, wenn keine weiteren Konsequenzen hinzutreten, schnell der ohnehin m&auml;&szlig;ige Sanktionscharakter.</p>
<p>Aber selbst wenn eine Datenschutz-Aufsichtsbeh&ouml;rde einen Datenschutzkonflikt mit den Verantwortlichen vor Gericht bringt, entscheiden Gerichte vielfach nicht in der Sache, sondern retten sich mit der Beanstandung von Formfehlern. Und selbst wenn ein Gericht bereit ist, in der Sache zu entscheiden, dann erweisen sich die gesetzlichen Regelungen oft als unzureichend &#8211; was wiederum auf das anhaltend mangelnde Interesse des Gesetzgebers am Datenschutz schlie&szlig;en l&auml;sst.</p>
<p><i>8. Politikrisiko:</i> Gegenw&auml;rtig ist in Deutschland keine Partei auszumachen, die den vom Datenschutz zu bearbeiten Konflikt und die daraus resultierenden Grundrechtsrisiken analytisch auf den Grund zu gehen vermag, von Einzelpersonen insbesondere bei den Gr&uuml;nen abgesehen. Das gleiche gilt f&uuml;r NGOs oder Interessensvertretungen, denen &uuml;ber sinnf&auml;llige Skandalisierungen hinaus schnell die Luft ausgeht (vgl. Rost 2017). Betroffene haben aktuell keinen m&auml;chtigen Anwalt ihrer Interessen; die Schutzfunktion der Datenschutz-Aufsichtsbeh&ouml;rden ist nicht mehr nennenswert. Das vorherrschende Framing (vgl. Wehling 2016) der politischen Diskurse zum Datenschutz verzwergt und trivialisiert die wirksame Umsetzung von Grundrechten entweder, wie oben gezeigt, zur Privatangelegenheit oder zu einem Risiko der IT-Sicherheit und nimmt den Datenschutzgesetzen ihre Sch&auml;rfe, wenn anstatt auf deren Durchsetzung zu dringen wohlfeile Ethik-Diskurse gef&uuml;hrt werden, wie das der europ&auml;ische Datenschutzbeauftragte Butarrelli gern praktiziert. Das alles n&uuml;tzt einzig den ohnehin &uuml;berm&auml;chtigen Organisationen, die die gesellschaftlichen Kommunikationen weiter ausformen und beherrschen. Wenn Datenschutz parteipolitisch nicht mehr auf Resonanz st&ouml;&szlig;t &#8211; das war mal anders &#8211;, dann k&ouml;nnte dies ein Indikator daf&uuml;r sein, dass die Gesellschaft sozialstrukturell in die Vormoderne zur&uuml;ckzufallen droht &#8211; also in eine Zeit, als wenige Organisationen und einzelne Personen noch strikt hierarchisch das Leben von Menschen bestimmten. Zugespitzt formuliert lautet die These: Gegenw&auml;rtig k&ouml;nnen wir dabei zusehen, wie eine moderne, und das hei&szlig;t soziologisch fundiert formuliert, funktional-differenzierte Gesellschaft entweder zu einer stratifizierten Gesellschaft regrediert (so Rost 2012) oder alt wird (so Lehmann 2015). An der wirksamen Umsetzung von Grundrechten zeigt sich, ob Modernisierungschancen der funktionalen Differenzierung genutzt werden.</p>
<h5>Fazit</h5>
<p>Die Zuspitzung der Interpretation von Risiken der DSGVO auf einen risk-based-approch wird selbst zum Risiko f&uuml;r einen an der wirksamen Umsetzung von Grundrechten interessierten Datenschutz, wenn sich der Fokus auf die in Erw&auml;gungsgrund 75 DSGVO aufgelisteten konkreten Sch&auml;den und Kontrollverluste reduziert. Es geraten zumindest die grundrechtlich wesentlichen Risiken f&uuml;r Personen dann in den Blick, wenn der f&uuml;r den Datenschutz konstitutive Konflikt der asymmetrischen Machtbeziehung zwischen den Risiken erzeugenden Organisationen und Personen zum Ausgangspunkt von Risikoanalysen wird. Die DSGVO gibt, insbesondere mit den Grunds&auml;tzen der Datenverarbeitung in Artikel 5 sowie den auf die wirksame Umsetzung abzielenden Artikeln 24, 25, 32 und 35, einen guten Rahmen f&uuml;r die Bestimmung und Dimensionierung technisch-organisatorischer Ma&szlig;nahmen zur Verringerung einer Vielzahl von Datenschutz-Risiken. Ohne eine politisch gewollte massive St&auml;rkung der Datenschutz-Aufsichtsaktivit&auml;ten, die auch zu wirksamen Sanktionen f&uuml;hren, ist allerdings, gerade wegen des Einsatzes besonders wirksamer moderner &Uuml;berwachungstechniken, der gesellschaftliche R&uuml;ckfall wieder in die Vormoderne wahrscheinlich.</p>
<p><b>MARTIN ROST</b>&nbsp;&nbsp; <i>Martin Rost arbeitet als stellvertretender Leiter des Technikreferats des Unabh&auml;ngigen Landeszentrums f&uuml;r Datenschutz Schleswig-Holstein. Er leitet die Unterarbeitsgruppe </i>&#8222;Standard-Datenschutzmodell&#8220;<i> des </i>&#8222;Arbeitskreis Technik&#8220;<i> der Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der L&auml;nder Deutschlands.</i></p>
<h5>Literatur:</h5>
<p>Bieker, Felix, 2018: Die Risikoanalyse nach dem neuen EU-Datenschutzrecht und dem Standard-Datenschutzmodell, in: Datenschutz und Datensicherheit (DuD), 2018, Nr. 1: 27-31.</p>
<p>BSI 2017: Standard-200-3, Risikoanalyse auf der Basis von IT-Grundschutz, <a href="https://www.bsi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/BSI/Grundschutz/Kompendium/standard_200_3.html" target="_blank" rel="noopener">https://www.bsi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/BSI/Grundschutz/Kompendium/standard_200_3.html</a> (abgerufen: 20.01.2018).</p>
<p>BVerfG 2008: Urteil des Ersten Senats vom 27. Februar 2008 &#8211; 1 BvR 370/07 (=BVerfGE 120, 274 &#8211; 350), &#8222;Grundrecht auf Gew&auml;hrleistung der Vertraulichkeit und Integrit&auml;t informationstechnischer Systeme&#8220;.</p>
<p>Engeler, Malte, 2018: Das &uuml;bersch&auml;tzte Kopplungsverbot. Die Bedeutung des Art. 7 Abs. 4 DS-GVO in Vertragsverh&auml;ltnissen; in: Zeitschrift f&uuml;r Datenschutz (ZD), Nr. 2: 55ff.</p>
<p>Forum Privatheit, 2017: Whitepaper Datenschutz-Folgenabsch&auml;tzung, 3. &uuml;berarbeitete Auflage, <a href="https://www.forum-privatheit.de/forum-privatheit-de/publikationen-und-downloads/veroeffentlichungen-des-forums/themenpapiere-white-paper/Forum-Privatheit-WP-DSFA-3-Auflage-2017-11-29.pdf" target="_blank" rel="noopener">https://www.forum-privatheit.de/forum-privatheit-de/publikationen-und-downloads/veroeffentlichungen-des-forums/themenpapiere-white-paper/Forum-Privatheit-WP-DSFA-3-Auflage-2017-11-29.pdf</a> (abgerufen: 20.01.2018).</p>
<p>Lehmann, Maren, 2015: Das &#8222;Altwerden funktionaler Differenzierung&#8220; und die &#8222;n&auml;chste Gesellschaft&#8220;, in: Soziale Systeme (Special Issue), Jg. 20, Nr. 2: 308-336.</p>
<p>Podlech, Adalbert; Dierstein, R&uuml;diger; Fiedler, Herbert; Schulz, Arno (Hg.), 1976: Gesellschaftstheoretische Grundlage des Datenschutzes, Datenschutz und Datensicherung, Bachem-Verlag: 311-327.</p>
<p>Pohle, J&ouml;rg, 2018: Datenschutz und Technikgestaltung (Dissertation, im Erscheinen).</p>
<p>Robrahn, Rasmus; Bock, Kirsten, 2018: Schutzziele als Optimierungsgebote; in: Datenschutz und Datensicherheit (DuD), 2018, Nr. 1: 7-12.</p>
<p>Rost, Martin, 2012: Zur Soziologie des Datenschutzes; in: Datenschutz und Datensicherheit (DuD), Nr. 37: 85-91.</p>
<p>Rost, Martin, 2013: Eine kurze Geschichte des Pr&uuml;fens, in: BSI (ed.), Informationssicherheit st&auml;rken &#8211; Vertrauen in die Zukunft schaffen, Secumedia-Verlag: 25-35.</p>
<p>Rost, Martin, 2017: Bob, es ist Bob!, in: FifF-Kommunikation, Jg. 34, Nr. 4: 63-66.</p>
<p>Schmitz, Barbara, 2018: Der Abschied vom Personenbezug. Warum der Personenbezug nach der DS-GVO nicht mehr zeitgem&auml;&szlig; ist; in: Zeitschrift f&uuml;r Datenschutz (ZD), Nr. 2: 5-8.</p>
<p>Schulzki-Haddouti, Christiane, 2015: Zu kurz gekommen. Deutsche Datenschutzbeh&ouml;rden leider unter Personalknappheit; in: c&#8216;t 2015, Nr. 17: 76-78.</p>
<p>SDM 2016: Das Standard-Datenschutzmodell. Eine Methode zur Datenschutzberatung und -pr&uuml;fung auf der Basis einheitlicher Gew&auml;hrleistungsziele, V 1.0, <a href="https://www.datenschutzzentrum.de/uploads/sdm/SDM-Methode_V1.0.pdf" target="_blank" rel="noopener">https://www.datenschutzzentrum.de/uploads/sdm/SDM-Methode_V1.0.pdf</a> (auch in englischer Version verf&uuml;gbar; abgerufen: 20.01.2018).</p>
<p>Veil, Winfried, 2018: Risikobasierter Ansatz; in: Gierschmann, S.; Schlender, K.; Stentzel, R.; Veil, W., 2018: Kommentar Datenschutz-Grundverordnung, 1. Aufl., K&ouml;ln, Bundesanzeiger-Verlag: 712ff.</p>
<p>Wehling, Elisabeth, 2016: Politisches Framing. Wie eine Nation sich ihr Denken einredet &#8211; und daraus Politik macht; edition Medienpraxis 14.</p>
<h5>Anmerkungen:</h5>
<p>1 Versicherbare Risiken k&ouml;nnen in Preise hinein verrechnet werden. Nicht-bezifferbare und deshalb auch nicht versicherbare Risiken lassen sich jedoch nicht verrechnen. Als Beispiel f&uuml;r eine zivilrechtliche Behandlung lie&szlig;e sich an ein Sammelklagesystem mit dem Ziel eines nicht prognostizierbaren und deshalb nicht versicherbaren Strafschadenersatzes etwa US-amerikanischer Pr&auml;gung denken.</p>
<p>2 Der gesellschaftliche Bezug, den die DSGVO in den EG 4 und 6 herstellt, ist auffallend schwach ausgebildet und offenbar von dem Motiv getrieben, dass Datensch&uuml;tzer Verst&auml;ndnis f&uuml;r die besonderen N&ouml;te der Datenverarbeiter aufbringen sollen. Man muss grundrechtlich nicht zwingend die Vorstellung teilen, dass durch die &#8222;Globalisierung Datenschutz vor neuen Herausforderungen steht&#8220; (EG 6). Das leitet schon analytisch fehl, weil es nicht &#8222;die Globalisierung&#8220; sein kann, sondern es international agierende Organisationen sind, die sich nicht an Grundrechte halten, u. a. weil ihre Aktivit&auml;ten keiner wirksamen Datenschutzkontrolle unterliegen.</p>
<p>3 Eine intrinsische Motivation gilt unter Verwaltungsmitarbeiter*innen als unprofessionell. Dabei sind die Mitarbeiter*innen einer oder eines Beauftragten f&uuml;r den Datenschutz keine neutralen Verwaltungsmitarbeiter*innen und auch keine Richter*innen, die alle beteiligten Interessen abzuw&auml;gen haben: Sie sollen entschieden Partei f&uuml;r Betroffene ergreifen.</p>
<p>4 Das ist nat&uuml;rlich auch dem Bundesverfassungsgericht l&auml;ngst aufgefallen. Prof. Vo&szlig;kuhle, der aktuelle Pr&auml;sident des Bundesverfassungsgerichts, deutete bereits im November 2011 an, dass sich das BVerfG mit Facebook besch&auml;ftigen werde. &#8222;Verfassungsgerichtspr&auml;sident warnt vor Facebook (&#8230;) Er deutete an, dass das Bundesverfassungsgericht gezwungen sein k&ouml;nnte zu pr&uuml;fen, ob sich das Facebook-Angebot mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung vertr&auml;gt. &#8218;Da will ich dem f&uuml;r solche Fragen zust&auml;ndigen Ersten Senat nicht vorgreifen. Es spricht jedenfalls einiges daf&uuml;r, dass das Bundesverfassungsgericht in den n&auml;chsten Jahren gefordert sein wird, die Bedeutung und Reichweite der Grundrechte in einer Welt der digitalen Vernetzung neu zu bestimmen.'&#8220; (RP-Online v. 6.11.2011, <a href="http://www.rp-online.de/" target="_blank" rel="noopener">http://www.rp-online.de/</a> digitales/internet/verfassungsgerichtspraesident-warnt-vor-facebook-aid-1.2542329, abgerufen: 21.01.2018).</p>
<p>5 Bislang ist Anwendung des SDM in einigen Aufsichtsbeh&ouml;rden allerdings noch keine g&auml;ngige Pr&uuml;f- und Beratungspraxis (vgl. SDM 2016).</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/221-222/publikation/risiken-im-datenschutz-1/">Risiken im Datenschutz</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Besserer Datenschutz  auch für Polizei und Strafjustiz?*</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/221-222/publikation/besserer-datenschutz-auch-fuer-polizei-und-strafjustiz-1/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 18 May 2018 12:44:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Datenschutz]]></category>
		<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.humanistische-union.de/publikationen/publikation/besserer-datenschutz-auch-fuer-polizei-und-strafjustiz-1/</guid>

					<description><![CDATA[<p>in: vorg&#228;nge Nr. 221/222 (1-2/2018), S. 93-102 Parallel zur EU-Datenschutz-Grundverordnung wurde eine EU-Richtlinie f&#252;r den Datenschutz im Polizei- und Strafjustizbereich ausgehandelt und verabschiedet. Sie war von den Mitgliedstaaten bis zum 6. Mai 2018 umzusetzen. Hartmut Aden analysiert im folgenden Beitrag diese Richtlinie und stellt ausgew&#228;hlte Aspekte ihrer teilweise defizit&#228;ren Umsetzung in Deutschland im Kontext des [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/221-222/publikation/besserer-datenschutz-auch-fuer-polizei-und-strafjustiz-1/">Besserer Datenschutz  auch für Polizei und Strafjustiz?*</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>in: vorg&auml;nge Nr. 221/222 (1-2/2018), S. 93-102</p>
<p><i>Parallel zur EU-Datenschutz-Grundverordnung wurde eine EU-Richtlinie f&uuml;r den Datenschutz im Polizei- und Strafjustizbereich ausgehandelt und verabschiedet. Sie war von den Mitgliedstaaten bis zum 6. Mai 2018 umzusetzen. Hartmut Aden analysiert im folgenden Beitrag diese Richtlinie und stellt ausgew&auml;hlte Aspekte ihrer teilweise defizit&auml;ren Umsetzung in Deutschland im Kontext des Ausbaus der polizeilichen Informationsverarbeitung in Europa vor.</i></p>
<p>Die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) klammert die Datenverarbeitung durch Polizei und Strafjustiz weitgehend aus (Art. 2 Abs. 2 lit. d DSGVO). Diese Felder der EU-Politik waren bis 2009 als &#8222;dritte S&auml;ule&#8220; von der Zusammenarbeit zwischen den Regierungen der Mitgliedstaaten, also intergouvernemental gepr&auml;gt. Auch unter den Rahmenbedingungen des Vertrages von Lissabon sind die Regierungen der Mitgliedstaaten in diesem Bereich weiterhin faktisch besonders einflussreich (hierzu Albrecht 2015). Sie konnten sich daher f&uuml;r den Polizei- und Strafjustizbereich nicht auf eine &auml;hnlich weitreichende Harmonisierung des Datenschutzrechts verst&auml;ndigen wie f&uuml;r den privaten Sektor und die &uuml;brigen staatlichen Beh&ouml;rden, die in den Anwendungsbereich der direkt wirkenden DSGVO fallen. Pr&auml;gend f&uuml;r die Datenverarbeitung durch Polizei und Strafjustiz ist, dass sie in der Regel auf gesetzlichen Eingriffsbefugnissen und nicht auf einer freiwilligen Einwilligung der Betroffenen beruht.[1]</p>
<p>Datenschutz und Privatsph&auml;re sind seit dem Vertrag von Lissabon (2009) auch in der EU verbindliche Grundrechte, garantiert in Art. 7 und 8 der Grundrechte-Charta. Folglich ist auch der grenz&uuml;berschreitende Datenaustausch von Polizei und Strafjustiz an diese Grundrechte gebunden. Datenschutzma&szlig;nahmen haben mit Art. 16 des Vertrages &uuml;ber die Arbeitsweise der EU (AEUV) eine weitere prim&auml;rrechtliche Grundlage. Parallel zur DSGVO wurde daher eine EU-Richtlinie ausgehandelt und verabschiedet, die nicht unmittelbar gilt, sondern deren Ziele die EU-Staaten in ihre Gesetzgebung &uuml;bernehmen m&uuml;ssen. Der offizielle Titel lautet: Richtlinie (EU) 2016/680[2] des Europ&auml;ischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz nat&uuml;rlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zust&auml;ndigen Beh&ouml;rden zum Zwecke der Verh&uuml;tung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr [&#8230;]. Wie bei der DSGVO macht bereits der Titel deutlich, dass es nicht nur um Datenschutz geht, sondern auch um &#8222;freien Datenverkehr&#8220; &#8211; was im Anwendungsbereich der Richtlinie vor allem die Erleichterung des grenz&uuml;berschreitenden Austauschs von Informationen mit oder ohne Personenbezug zwischen den fachlich zust&auml;ndigen Beh&ouml;rden meint. Zuvor gab es f&uuml;r den Datenschutz beim Informationsaustausch durch Polizei und Strafjustiz nur den nun aufgehobenen Rahmenbeschluss 2008/977/JI[3] aus der ehemaligen dritten EU-S&auml;ule, dessen Inhalte weder besonders ambitioniert waren noch engagiert von den Mitgliedstaaten umgesetzt wurden.</p>
<p>In Deutschland wurde die Richtlinie (EU) 2016/680 als eigener Teil des f&uuml;r die Anpassung an das EU-&#8222;Datenschutzpaket&#8220; grundlegend &uuml;berarbeiteten Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) umgesetzt. Gesetzgebungstechnisch ungew&ouml;hnlich wurden dabei quasi &#8222;zwei Gesetze in einem&#8220; geschaffen. Mit Teil 3 des neuen BDSG (&sect;&sect; 45ff.) beginnt ein v&ouml;llig eigenst&auml;ndiger Abschnitt mit neuen Begriffsdefinitionen. Diese gesetzgeberische Umsetzung erscheint wenig &uuml;berzeugend. Denn das Anfang 2012 von der Europ&auml;ischen Kommission vorgelegte EU-&#8222;Datenschutzpaket&#8220; verfolgte die Intention, einen Datenschutz &#8222;aus einem Guss&#8220; zu schaffen. Die Trennung in Richtlinie und Verordnung sollte lediglich den Mitgliedstaaten etwas gr&ouml;&szlig;ere Gestaltungsspielr&auml;ume f&uuml;r das Datenschutzrecht im Polizei- und Strafverfolgungsbereich &uuml;berlassen.</p>
<h5>1. Daten&shy;schutz&shy;richt&shy;linie f&uuml;r Polizei und Strafjustiz im Schatten der DSGVO</h5>
<p>Die Datenschutzrichtlinie (EU) 2016/680 f&uuml;r Polizei und Strafjustiz stand in der &ouml;ffentlichen Wahrnehmung seit der gemeinsamen Einbringung der Entw&uuml;rfe durch die Europ&auml;ische Kommission Anfang 2012 im Schatten der DSGVO. Dies ist angesichts der hohen praktischen Relevanz problematisch, die der Datenaustausch zwischen Sicherheitsbeh&ouml;rden seit den 1990er Jahren und verst&auml;rkt im Zusammenhang mit der Terrorismusbek&auml;mpfung der letzten Jahre erlangt hat. Kernanwendungsbereich der Richtlinie ist der grenz&uuml;berschreitende Datenaustausch. Der transnationale Informationsaustausch ist seit langem das zentrale Instrument der internationalen Zusammenarbeit (ausf&uuml;hrlich hierzu Aden 2014 und 2016). Die technischen M&ouml;glichkeiten, die Rechtsgrundlagen und die Kooperationspraxis zwischen den hier relevanten Beh&ouml;rden der Mitgliedstaaten (Polizei u.a.) haben sich in den letzten Jahren aber erheblich weiterentwickelt. <br />Die ausgeweitete Praxis ist mit Risiken f&uuml;r die Grundrechte der Bev&ouml;lkerung verbunden, insbesondere f&uuml;r die Privatsph&auml;re und die informationelle Selbstbestimmung sowie die daran ankn&uuml;pfenden Grundrechte im Strafverfahren (Unschuldsvermutung, Schutz vor willk&uuml;rlichen Freiheitsentziehungen usw.). Diese Grundrechtspositionen lassen sich nur durch rigorose Ma&szlig;nahmen zur Gew&auml;hrleistung der Qualit&auml;t der hier verarbeiteten personenbezogenen Daten sch&uuml;tzen, die Fehlinformationen, Verwechslungen oder unberechtigte Datenverarbeitung verhindern. Eine solche Qualit&auml;tssicherung f&uuml;r die Datenbest&auml;nde liegt zugleich im Interesse der Sicherheitsbeh&ouml;rden selbst, da Reibungsverluste und fehlinvestierte Arbeitszeit durch veraltete oder unrichtige Daten so vermieden werden k&ouml;nnen (n&auml;her hierzu Aden 2014). Daher ist die Harmonisierung der Datenschutzstandards durch die Richtlinie (EU) 2016/680 grunds&auml;tzlich sowohl f&uuml;r die Betroffenen als auch f&uuml;r die erfassten Beh&ouml;rden ein Schritt in die richtige Richtung.</p>
<h5>2. Wachsende Datenmengen bei der europ&auml;&shy;i&shy;schen Sicher&shy;heits&shy;zu&shy;sam&shy;me&shy;n&shy;a&shy;r&shy;beit &ndash; veraltete und zersplit&shy;terte Rechts&shy;grund&shy;lagen</h5>
<p>Das Datenschutzrecht f&uuml;r die polizeiliche Zusammenarbeit in der Europ&auml;ischen Union war bisher stark fragmentiert und entsprach weder dem Stand der Zusammenarbeitspraxis noch der technischen Entwicklung (kritische W&uuml;rdigung bei Boehm 2012: 175ff.; Guti&eacute;rrez Zarza 2015; de Hert &amp; Papakonstantinou 2015: 181ff.).</p>
<p>Ein Kernelement der polizeilichen Informationszusammenarbeit in Europa ist der Datenaustausch &uuml;ber zentralisierte Datenbanken, der allerdings von der Richtlinie (EU) 2016/680 gar nicht erfasst wird. Datenbanken wie das Schengener Informationssystem und die Europol-Datensammlungen enthalten wachsende Mengen personenbezogener Daten, ebenso Eurodac und das Visainformationssystem als Datenbanken, die f&uuml;r die Migrationssteuerung errichtet wurden, aber in erheblichem Umfang von Sicherheitsbeh&ouml;rden mit genutzt werden. In den n&auml;chsten Jahren werden neue Datenbanken im Zusammenhang mit der Au&szlig;engrenzsicherung der EU (Entry-Exit-System) hinzukommen. Diese Datenbanken werden von eu-LISA, der 2012 gegr&uuml;ndeten EU-Agentur f&uuml;r das Betriebsmanagement von IT-Gro&szlig;systemen im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht verwaltet und betrieben. Da die Richtlinie &#8211; ebenso wie die DSGVO &#8211; nicht f&uuml;r die Datenverarbeitung durch die EU-Organe und -Agenturen gilt, ist die Rechtslage weiterhin zersplittert. Jede Datenbank hat eigene Rechtsgrundlagen und Kontrollstrukturen. Zwar ist bei der &Uuml;berf&uuml;hrung der Rechtsgrundlagen aus der ehemaligen dritten EU-S&auml;ule in verbindliche EU-Verordnungen zu beobachten, dass die Datenschutzbestimmungen ausf&uuml;hrlicher werden. Die Potentiale f&uuml;r eine Vereinheitlichung auf hohem Niveau wurden aber bisher nicht ausgesch&ouml;pft (n&auml;her hierzu Aden 2016: 334ff.). Pl&auml;ne, die &#8222;Interoperabilit&auml;t&#8220; dieser Datenbanken zu erh&ouml;hen,[4] also die Trennung zwischen den Datenbest&auml;nden f&uuml;r Recherchezwecke teilweise aufzuheben, werden eine Neukonzeption des Datenschutzes erfordern (hierzu FRA 2017).</p>
<p>Die Richtlinie (EU) 2016/680 gilt f&uuml;r die beh&ouml;rdliche Verarbeitung personenbezogener Daten &#8222;zum Zwecke der Verh&uuml;tung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, einschlie&szlig;lich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren f&uuml;r die &ouml;ffentliche Sicherheit&#8220; (Art. 1 Abs. 1). Damit umfasst sie nach deutschem Recht die T&auml;tigkeit von Polizei, Staatsanwaltschaften, Zoll, Steuerfahndung und Strafvollstreckungsbeh&ouml;rden. Auch die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten wird erfasst (n&auml;her hierzu B&auml;cker 2017: 65f.). Soweit Polizeibeh&ouml;rden auch andere Aufgaben wahrnehmen, fallen diese unter die DSGVO.</p>
<p>&Uuml;berall wo Polizei und Strafjustiz der Mitgliedstaaten bei der Wahrnehmung der genannten Aufgaben in horizontalen Netzwerken direkt zusammenarbeiten und Informationen austauschen, gilt die Richtlinie (EU) 2016/680. Hierunter fallen auch die Instrumente, die einen Abgleich mit Datenbanken anderer Mitgliedstaaten im Direktzugriff erm&ouml;glichen, wie sie 2006 von Deutschland und einigen anderen EU-Staaten im Vertrag von Pr&uuml;m vereinbart wurden. Dieses Instrumentarium wurde sp&auml;ter weitgehend in den Rahmen der EU &uuml;berf&uuml;hrt (n&auml;her hierzu Balzacq &amp; Hadfield 2012). Die beteiligten L&auml;nder k&ouml;nnen so wesentlich einfacher als zuvor herausfinden, ob z.B. eine gefundene DNA-Spur auch in dem anderen Mitgliedstaat bereits in strafrechtlichen Ermittlungsverfahren eine Rolle gespielt hat.</p>
<p>Auch die vielf&auml;ltigen Formen der Informationszusammenarbeit in Polizei- und Zollkooperationszentren in den Grenzgebieten (n&auml;her hierzu Gruszczak 2016) fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie. Da die Bediensteten der beteiligten Mitgliedstaaten hier &#8222;unter einem Dach&#8220; zusammenarbeiten, ist der Informationsaustausch wesentlich weniger standardisiert als bei Datenbankabfragen, bei denen die Zugriffsberechtigungen technisch festgelegt und begrenzt sind. &Auml;hnlich funktionieren die Zusammenarbeit und der Informationsaustausch &uuml;ber informelle Netzwerke &#8211; etwa zwischen Personen, die sich aus fr&uuml;heren gemeinsamen Ermittlungsverfahren, aus Gremien oder gemeinsamen Fortbildungsveranstaltungen kennen. Der rechtliche Rahmen des zul&auml;ssigen Informationsaustausches ist hier wesentlich gr&ouml;ber abgesteckt als bei den zentralisierten Datenbanken &#8211; was die Durchsetzung von Datenschutzstandards erschwert (n&auml;her hierzu Aden 2016: 330ff.).</p>
<p>T&auml;tigkeiten, die nicht in den Anwendungsbereich des EU-Rechts fallen, sind vom Geltungsbereich der Richtlinie ausgenommen (Art 2 Abs. 3 lit. b). Damit w&uuml;rde die rein innerstaatliche Datenverarbeitung auf der Basis von Rechtsgrundlagen des mitgliedstaatlichen Rechts nicht unter die Richtlinie fallen. Allerdings kann damit gerechnet werden, dass der Gerichtshof der EU (GHEU/EuGH) diese Regel in konkreten Streitf&auml;llen eher eng auslegen und damit &#8211; wie in vergleichbaren F&auml;llen auf anderen Rechtsgebieten &#8211; den Anwendungsbereich des EU-Rechts und der Richtlinie eher ausweiten wird.</p>
<h5>3. Neue Impulse f&uuml;r h&ouml;here Daten&shy;schutz&shy;stan&shy;dards in der EU</h5>
<p>Seit der Etablierung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung durch das Bundesverfassungsgericht im Jahr 1983[5] gelten f&uuml;r Sicherheitsbeh&ouml;rden Mindeststandards f&uuml;r das Datenschutzrecht &#8211; auch wenn die Einhaltung in der Praxis mit vielen Defiziten behaftet ist. So bedarf jede Verarbeitung personenbezogener Daten einer normenklaren Rechtsgrundlage. Der Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeitsgrundsatz ist gerade im Hinblick auf die Ableitung der informationellen Selbstbestimmung auch aus der Menschenw&uuml;rde (Art. 1 Abs. 1 GG) besonders zu beachten. Der Zweckbindungsgrundsatz, nach dem Daten nur f&uuml;r die Zwecke verarbeitet werden d&uuml;rfen, f&uuml;r die sie erhoben wurden, ist einzuhalten. Sollen Daten f&uuml;r einen anderen Zweck verarbeitet werden, so ist auch hierf&uuml;r eine Rechtsgrundlage erforderlich.</p>
<p>Diese in Deutschland bereits geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen werden mit der Richtlinie auch f&uuml;r die Datenverarbeitung durch Polizei und Strafjustiz in der EU zum Standard. So verpflichtet die Richtlinie die Mitgliedstaaten, in den Rechtsgrundlagen f&uuml;r die Datenverarbeitung &#8222;zumindest die Ziele der Verarbeitung [&#8230;] und die Zwecke der Verarbeitung&#8220; anzugeben (Art. 8 Abs. 2). Dieser Mindeststandard f&uuml;r gesetzliche Eingriffsbefugnisse zur Verarbeitung personenbezogener Daten ist essentiell f&uuml;r die Kontrolle der rechtm&auml;&szlig;igen Datenverarbeitung durch Datenschutzaufsicht und Gerichte. Personenbezogene Daten, &#8222;aus denen die rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinungen, religi&ouml;se oder weltanschauliche &Uuml;berzeugungen oder die Gewerkschaftszugeh&ouml;rigkeit hervorgehen, sowie die Verarbeitung von genetischen Daten, biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung einer nat&uuml;rlichen Person, Gesundheitsdaten oder Daten zu Sexualleben oder sexueller Orientierung&#8220; d&uuml;rfen nur verarbeitet werden, wenn dies unbedingt erforderlich ist und geeignete &#8222;Garantien f&uuml;r die Rechte und Freiheiten der betroffenen Person&#8220; vorgesehen sind (Art. 10). Auch der Zweckbindungsgrundsatz wird weiter konkretisiert (Art. 9). Selbst wenn diese Grunds&auml;tze bereits seit langem im deutschen Recht gelten, gibt die Richtlinie doch Anlass, die bestehenden gesetzlichen Eingriffsbefugnisse auf ihre Notwendigkeit und die klare Definition der Verarbeitungszwecke hin zu &uuml;berpr&uuml;fen.</p>
<p>F&uuml;r den grenz&uuml;berschreitenden Informationsaustausch sind die Vorschriften der Richtlinie zur Berichtigung fehlerhafter Daten von besonderer Bedeutung. Denn gerade hier besteht das Risiko, dass nur eine der beteiligten Beh&ouml;rden fehlerhafte Daten l&ouml;scht oder berichtigt, diese aber weiterhin bei Beh&ouml;rden anderer Mitgliedstaaten vorhanden sind, an die diese Informationen zuvor &uuml;bermittelt wurden. Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten nun ausdr&uuml;cklich dazu, die Quellen und Empf&auml;nger von Informationen &uuml;ber Berichtigungsbedarf zu informieren (Art. 16 Abs. 5 und 6).</p>
<p>Dar&uuml;ber hinaus enth&auml;lt die Richtlinie einige Elemente, die auch im Vergleich zum bisherigen deutschen Recht Verbesserungen bringen. Hier sei insbesondere die Data Breach Notication genannt &#8211; die Verpflichtung, die Datenschutzaufsicht und unter Umst&auml;nden auch die Betroffenen zu informieren, wenn bei der Datenverarbeitung 2Verletzungen&#8220; bekannt werden, die zu einem Risiko f&uuml;r die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen f&uuml;hren. Neben Pannen, die innerhalb der Beh&ouml;rde verursacht werden, k&ouml;nnen auch Angriffe von au&szlig;en solche &#8222;Verletzungen&#8220; sein, wenn sie dazu f&uuml;hren, dass Unbefugte Kenntnis von personenbezogenen Daten erlangen. Diese f&uuml;r die Transparenz gegen&uuml;ber den Betroffenen und daher auch f&uuml;r die informationelle Selbstbestimmung wichtigen Informationspflichten gelten somit nicht nur im Anwendungsbereich der DSGVO (dort Art. 33 und 34), sondern auch f&uuml;r die Informationsverarbeitung durch Polizei und Strafjustiz (Art. 30 und 31 RL (EU) 2016/680). F&uuml;r die Benachrichtigung der Betroffenen enth&auml;lt die Richtlinie allerdings die f&uuml;r den Sicherheitsbereich &uuml;bliche &#8222;Hintert&uuml;r&#8220;, nach der die Benachrichtigung u.a. aus Sicherheitsgr&uuml;nden unterbleiben kann (Art. 31 Abs. 5 i.V.m. Art. 13 Abs. 3). Die Datenschutzaufsicht wird darauf zu achten haben, dass diese &#8222;Hintert&uuml;r&#8220; nicht dazu f&uuml;hrt, dass Ausk&uuml;nfte an Betroffenen bei Sicherheitsbeh&ouml;rden weitgehend unterbleiben &#8211; so wie es bei vergleichbaren gesetzlichen Auskunftsregelungen in Deutschland zu beklagen war und ist.</p>
<h5>4. Weiterhin gro&szlig;e Spielr&auml;ume f&uuml;r Daten&shy;samm&shy;lungen</h5>
<p>Die Richtlinie w&auml;hlt einen vorwiegend prozeduralen Ansatz: Sie legt Verfahren fest, die zu beachten sind, wenn Daten erhoben oder &uuml;bermittelt werden, wenn sie berichtigt oder gel&ouml;scht werden m&uuml;ssen oder wenn Datenverarbeitungspannen passiert sind (s.o., Abschnitt 3).</p>
<p>Ihr gr&ouml;&szlig;tes Defizit besteht indes darin, dass sie keine konkreten inhaltlichen Ma&szlig;st&auml;be enth&auml;lt, die dar&uuml;ber entscheiden, ob Daten f&uuml;r Sicherheitszwecke gesammelt, aufbewahrt und &uuml;bermittelt werden d&uuml;rfen. Die Mitgliedstaaten haben hier weiterhin erhebliche Spielr&auml;ume, etwa bei der Frage, inwieweit Strategien der Big Data-Analyse f&uuml;r Strafverfolgungsbeh&ouml;rden zugelassen werden. Erforderlich w&auml;ren klarere materiell-rechtliche Grenzen f&uuml;r die Datenerhebung und die weitere Verarbeitung. Diese m&uuml;ssen nun von der mitgliedstaatlichen Gesetzgebung etabliert werden. Auch f&uuml;r das deutsche Recht gibt es hier noch erheblichen Entwicklungsbedarf. Immerhin haben die Mitgliedstaaten dabei aber Grunds&auml;tze wie die Fairness der Datenverarbeitung, die Zweckbindung und die Pflicht zur L&ouml;schung nicht mehr erforderlicher Daten zu beachten (Art. 4 RL (EU) 2016/680). Auf der Basis dieser Ma&szlig;st&auml;be werden die Datenschutzaufsicht, die mitgliedstaatlichen Gerichte und der Gerichtshof der EU die Datenverarbeitung der Strafverfolgungsbeh&ouml;rden zuk&uuml;nftig &uuml;berpr&uuml;fen k&ouml;nnen.</p>
<h5>5. Probleme der Umsetzung im Bundes&shy;da&shy;ten&shy;schutz&shy;ge&shy;setz und in weiteren Bundes- und Landes&shy;ge&shy;setzen</h5>
<p>Mit der Umsetzung im neu gefassten Bundesdatenschutzgesetz[6] und im Gesetz &uuml;ber das Bundeskriminalamt[7] hat der Bundesgesetzgeber gegen&uuml;ber der EU signalisiert, dass er bereit ist, die Richtlinie fristgerecht in das deutsche Recht umzusetzen. Allerdings ist die Umsetzung damit noch lange nicht abgeschlossen. Denn auch die anderen Gesetze &uuml;ber die T&auml;tigkeit der Strafverfolgungs- und Gefahrenabwehrbeh&ouml;rden der L&auml;nder und des Bundes m&uuml;ssen entsprechend angepasst werden.</p>
<p>Ob die Umsetzung in einem eigenst&auml;ndigen Teil des novellierten Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) auf die Dauer zielf&uuml;hrend ist, kann bezweifelt werden. Das neue BDSG spiegelt eher die Zust&auml;ndigkeitsverteilung f&uuml;r die beiden EU-Rechtsakte in einer arbeitsteilig organisierten Ministerialverwaltung wider als eine ambitionierte, an der Schaffung systematischer Rechtsgrundlagen orientierte Gesetzgebung. Chancen f&uuml;r die Schaffung eines einheitlichen, benutzerfreundlichen Datenschutzrechts wurden damit vertan. Wesentlich sinnvoller w&auml;re es gewesen, allgemeine Fragen wie Definitionen und Grunds&auml;tze in einem gemeinsamen allgemeinen Teil voranzustellen und sodann in einem besonderen Teil zun&auml;chst die Anpassung an die DSGVO und in einem weiteren Teil die Umsetzung der Richtlinie vorzunehmen. Trotz des Nebeneinanders unmittelbar geltender Verordnungsinhalte und umsetzungsbed&uuml;rftiger Richtlinienvorgaben w&auml;re eine Vereinheitlichung der Begrifflichkeiten und allgemeinen Prinzipien im Interesse koh&auml;renter Rechtsanwendung sinnvoll gewesen.</p>
<p>Mangelhaft ist u.a. die Umsetzung der Richtlinienvorgaben zur Zweckbindung. Die Zweckbindung folgt unmittelbar aus dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) und auf den Schutz personenbezogener Daten (Art. 8 EU-Grundrechte-Charta). Sie ist damit ein zentraler Grundsatz f&uuml;r die Datenverarbeitung in Deutschland und in der EU, auch und gerade f&uuml;r den Sicherheitsbereich. Sicherheitsbeh&ouml;rden k&ouml;nnen f&uuml;r einen bestimmten Zweck erhobene Daten nicht nach Belieben f&uuml;r andere Zwecke verwenden. Zweck&auml;nderungen stellen vielmehr erneute Grundrechtseingriffe dar und bed&uuml;rfen daher einer klaren gesetzlichen Grundlage. Art. 9 der Richtlinie (EU) 2016/680 regelt dies den &uuml;blichen Standards entsprechend. Problematisch ist dagegen die Umsetzung der Zweckbindung in &sect; 49 BDSG (neu). Sie d&uuml;rfte kaum den Anforderungen des grundgesetzlichen Bestimmtheitsgebots gen&uuml;gen. Der pauschale Verweis in &sect; 49 Satz 1 auf die in &sect; 45 genannten &#8222;Zwecke&#8220; ist viel zu allgemein und unbestimmt. Denn dort sind die nur sehr allgemein genannten Zwecke &#8222;Verh&uuml;tung, Aufdeckung, Verfolgung oder Ahndung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten&#8220; genannt. Die neue Regelung erm&ouml;glicht es dem Wortlaut nach, im Rahmen des Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igen vorhandene Datenbest&auml;nde zwischen diesen verschiedenen Aufgabenbereichen und Zweckbestimmungen hin- und herzuschieben. Eine so allgemein und weit gefasste Zweck&auml;nderungs-Generalklausel fiele erheblich hinter den bisherigen Stand der spezialgesetzlichen Zweck&auml;nderungsvorschriften in der Strafprozessordnung, den Polizeigesetzen und anderen Fachgesetzen zur&uuml;ck (kritisch zur Entwurfsfassung auch B&auml;cker 2017: 72). Das Bestimmtheitsgebot erfordert vielmehr spezialgesetzliche Zweck&auml;nderungsregelungen. Im Hinblick auf das Wesentlichkeitsprinzip f&uuml;r gravierende Grundrechtseingriffe k&ouml;nnen diese nur in anderen Parlamentsgesetzen erlassen werden. Die Aufweichung bisheriger Zweckbindungsstandards d&uuml;rfte auch kaum den Vorgaben in Art. 9 der Richtlinie (EU) 2016/680 entsprechen.</p>
<p>Problematisch ist auch die deutsche Umsetzung der EU-Richtlinienvorgaben zur Verarbeitung besonders sensibler personenbezogener Daten im neuen BDSG, die f&uuml;r die Betroffenen einen schweren Grundrechtseingriff darstellt: Informationen zur rassischen und ethnischen Herkunft, zu religi&ouml;sen oder weltanschaulichen &Uuml;berzeugungen, genetische und biometrische Daten sowie Informationen zur Gesundheit oder zum Sexualleben d&uuml;rfen von Sicherheitsbeh&ouml;rden nur ausnahmsweise und mit besonderer Vorsicht verarbeitet werden. Art. 10 der Richtlinie (EU) 2016/680 erkennt an, dass dieser Ausnahmecharakter auch einer besonderen rechtlichen Absicherung bedarf. Die Regelung in &sect; 48 BDSG (neu) k&ouml;nnte so interpretiert werden, dass eine Verarbeitung solcher Daten bereits dann zul&auml;ssig sein soll, wenn die dort genannten Voraussetzungen und nur beispiel&shy;haft aufgef&uuml;hrten Verfahrensvorkehrungen getroffen werden. Dies w&uuml;rde indes der Schwere des Grundrechtseingriffs durch die Verarbeitung derartiger Daten nicht gerecht. Vielmehr sind im Hinblick auf das grundgesetzliche Bestimmtheitsgebot die Zwecke, f&uuml;r die solche Daten ausnahmsweise erhoben und weiter verarbeitet werden d&uuml;rfen, in den Fachgesetzen konkret darzulegen. Wegen der Eingriffsintensit&auml;t erfordert das Wesent&shy;lichkeitsprinzip auch hier normenklarere parlamentsgesetzliche Regelungen &#8211; die BDSG-Regelung allein kann als Eingriffsbefugnis nicht ausreichen.</p>
<p>Die Auskunftsrechte der betroffenen Personen sind in Art. 14 und 15 der Richtlinie (EU) 2016/680 geregelt und gehen bez&uuml;glich des Umfangs des Auskunftsanspruchs weiter als die bisherigen Regelungen im deutschen Recht (hierzu n&auml;her B&auml;cker 2017: 81). Art. 15 erm&ouml;glicht zwar Einschr&auml;nkungen des Auskunftsrechts. Diese sind aber im Lichte der grundrechtlichen Verb&uuml;rgungen auszugestalten. In &sect; 57 Abs. 7 BDSG (neu) wird eine Konstruktion gew&auml;hlt, die vorsieht, dass die Bundesdatenschutzbeauftragte in F&auml;llen der Auskunftsverweigerung die mit der Auskunftserteilung verbundene Kontrolle bez&uuml;glich der Korrektheit der Daten und der Rechtm&auml;&szlig;igkeit der Verarbeitung f&uuml;r die Betroffenen wahrnimmt. Diese Konstruktion ist grunds&auml;tzlich geeignet, das Spannungsverh&auml;ltnis zwischen berechtigten Auskunfts- und Kontrollbegehren der Betroffenen und in manchen F&auml;llen berechtigten Geheimhaltungsanliegen der Sicherheitsbeh&ouml;rden aufzul&ouml;sen. Allerdings enth&auml;lt &sect; 57 Abs. 7 Satz 3 BDSG (neu) eine Ausnahmeklausel, nach der diese &Uuml;berpr&uuml;fung durch die Datenschutzaufsicht im Einzelfall durch die zust&auml;ndige oberste Bundesbeh&ouml;rde wegen Gef&auml;hrdung &#8222;der Sicherheit des Bundes oder eines Landes&#8220; verweigert werden kann. Diese und weitere Ausnahmeklauseln d&uuml;rften kaum mit den Bestimmungen der EU-Richtlinie vereinbar sein.[8] Die Bundesbeauftragte verf&uuml;gt &uuml;ber gen&uuml;gend vertrauensw&uuml;rdiges und sicherheits&uuml;berpr&uuml;ftes Personal, um diese Aufgabe auch in solchen besonderen F&auml;llen zuverl&auml;ssig zu erf&uuml;llen. Die Einschr&auml;nkung im BDSG (neu) ist daher weder erforderlich noch mit der Richtlinie vereinbar.</p>
<p>Schwierigkeiten in der praktischen Anwendung k&ouml;nnen sich auch dort ergeben, wo Vorschriften im Zuge der Richtlinien-Umsetzung auf mehrere Gesetze verteilt wurden. So finden sich die Regelungen zur Data Breach Notification in &sect;&sect; 65, 66 BDSG. Das novellierte BKA-Gesetz enth&auml;lt zu diesem und weiteren Themen erg&auml;nzende Regelungen mit zahlreichen Querverweisen auf das BDSG. Solche Querverweise f&uuml;hren dazu, dass die Vorschriften f&uuml;r interessierte B&uuml;rgerinnen und B&uuml;rger und f&uuml;r die anwendenden Polizeibediensteten nicht mehr aus sich heraus verst&auml;ndlich sind.</p>
<h5>6. Schluss&shy;fol&shy;ge&shy;rungen und Ausblick</h5>
<p>F&uuml;hrt die Europ&auml;isierung des Datenschutzrechts im Ergebnis auch zu einem verbesserten Datenschutz f&uuml;r Polizei und Strafjustiz? F&uuml;r die EU-Staaten, die bisher &uuml;ber kein ausdifferenziertes Eingriffsrecht auf diesem Gebiet verf&uuml;gten, d&uuml;rfte diese Frage mit &#8222;ja&#8220; zu beantworten sein.</p>
<p>Dar&uuml;ber hinaus wird es darauf ankommen, wie die Potentiale der Richtlinie und ihrer mitgliedstaatlichen Umsetzung in der Praxis genutzt werden. Eine zentrale Rolle d&uuml;rfte dabei der Gerichtshof der EU spielen. Er hat in den letzten Jahren signalisiert, dass er den Grundrechten auf Privatsph&auml;re und Datenschutz auch in der Abw&auml;gung mit Sicherheitsbelangen einen hohen Stellenwert zumisst &#8211; so in seinen Entscheidungen zur Vorratsdatenspeicherung[9] und zur Passagierdaten&uuml;bermittlung.[10] Daher kann erwartet werden, dass der Gerichtshof auch den Grundrechtsschutz durch die EU-Richtlinie f&uuml;r den Datenschutz im Polizei- und Strafjustizbereich eher ausweitend interpretieren wird. Manche Regelung der halbherzigen Umsetzung in das deutsche Recht d&uuml;rfte daher nicht lange Bestand haben.</p>
<p><b>HARTMUT ADEN</b>&nbsp;&nbsp; <i>ist Jurist und Politikwissenschaftler. Er ist Professor f&uuml;r &Ouml;ffentliches Recht, Europarecht, Politik- und Verwaltungswissenschaft an der Hochschule f&uuml;r Wirtschaft und Recht Berlin, dort stellv. Direktor des </i>Forschungsinstituts f&uuml;r &Ouml;ffentliche und Private Sicherheit (F&Ouml;PS)<i> sowie beh&ouml;rdlicher Datenschutzbeauftragter der Hochschule. Webseite: </i><a href="http://www.hwr-berlin.de/prof/hartmut-aden" target="_blank" rel="noopener"><i>www.hwr-berlin.de/prof/hartmut-aden</i></a><i>.</i></p>
<h5>Literatur:</h5>
<p>Aden, Hartmut 2014: Koordination und Koordinationsprobleme im ambivalenten Nebeneinander: Der polizeiliche Informationsaustausch im EU-Mehrebenensystem, in: Der Moderne Staat, Zeitschrift f&uuml;r Public Policy, Recht und Management (7. Jg., Nr. 1), 55-73.</p>
<p>Aden, Hartmut 2016: The Role of Trust for the Exchange of Police Information in the European Multilevel System, in: Ross, Jacqueline &amp; Delpeuch, Thierry (eds.), Comparing the Democratic Governance of Police Intelligence. New Models of Participation and Expertise in the United States and Europe. Cheltenham, UK: Edward Elgar, 322-344.</p>
<p>Aden, Hartmut 2017: Europ&auml;isierung der Polizeiarbeit &#8211; ein Sonderfall im europ&auml;ischen Verwaltungsraum?, in: Kopke, Christoph &amp; K&uuml;hnel, Wolfgang (Hg.), Demokratie, Freiheit und Sicherheit. Festschrift zum 65. Geburtstag von Hans Gerd Jaschke, Baden-Baden: Nomos, 241-253.</p>
<p>Albrecht, Jan Philipp 2015: EU police cooperation and information sharing: more influence for the European Parliament?, in: Aden, Hartmut (ed.), Police Cooperation in the European Union under the Treaty of Lisbon &#8211; Opportunities and Limitations, Baden-Baden: Nomos, 223-233.</p>
<p>B&auml;cker, Matthias 2017: Die Datenschutzrichtlinie f&uuml;r Polizei und Strafjustiz und das deutsche Eingriffsrecht, in: Hill, Hermann, Kugelmann, Dieter &amp; Martini, Mario (Hg.), Perspektiven der digitalen Lebenswelt, Baden-Baden: Nomos, 63-88.</p>
<p>B&auml;cker, Matthias &amp; Hornung, Gerrit 2012: EU-Richtlinie f&uuml;r die Datenverarbeitung bei Polizei und Justiz in Europa, in: Zeitschrift f&uuml;r Datenschutz, 147-152.</p>
<p>Balzacq, Thierry &amp; Hadfield, Amelia 2012: Differentiation and trust: Pr&uuml;m and the institutional design of EU internal security, in: Cooperation and Conflict (vol. 47, no. 4), 539-561.</p>
<p>Boehm, Franziska 2012: Information Sharing and Data Protection in the Area of Freedom, Security and Justice. Towards Harmonised Data Protection Principles for Information Exchange at EU-level, Heidelberg: Springer.</p>
<p>FRA (European Union Agency for Fundamental Rights) 2017: Fundamental rights and the interoperatbility of EU information systems: borders and security, Wien: FRA</p>
<p>Gruszczak, Artur 2016: Police and Customs Cooperation Centres and their Role in EU Internal Security, in Bossong, Raphael &amp; Carrapico, Helena (eds.), EU Borders and Shifting Internal Security. Heidelberg: Springer, 157-175.</p>
<p>Guti&eacute;rrez Zarza, &Aacute;ngeles (ed.) 2015: Exchange of Information and Data Protection in Cross-border Criminal Proceedings in Europe, Heidelberg: Springer.</p>
<p>Hert, Paul de &amp; Papakonstantinou Vagelis 2015: Data protection. The EU institutions&#8217; batlle over data processing vs individual rights, in: Trauner, Florian &amp; Ripoll Servent, Ariadna (eds.), Policy Change in the Area of Freedom, Security and Justice. London: Routledge, 178-196.</p>
<p>Stief, Matthias 2017: Die Richtlinie (EU) 2016/680 zum Datenschutz in der Strafjustiz und die Zukunft der datenschutzrechtlichen Einwilligung im Strafverfahren, in: Strafverteidiger (StV) (37. Jg., Nr. 7), 470-477.</p>
<h5>Anmerkungen:</h5>
<p>1 Zur m&ouml;glichen Rolle von Einwilligungen in diesem Bereich: Stief 2017.</p>
<p>2 Verabschiedete Fassung: Amtsblatt EU L 119 v. 4.5.2016, 89ff.; Entwurf: KOM 2012(10) endg&uuml;ltig v. 25.1.2012; kritische W&uuml;rdigung der Entwurfsfassung bei B&auml;cker &amp; Hornung 2012.</p>
<p>3 Amtsblatt EU L 350 vom 30.12.2008, 60ff.</p>
<p>4 Vgl. hierzu die Vorschl&auml;ge der Europ&auml;ischen Kommission, COM(2017) 793 endg&uuml;ltig v. 12.12.2017.</p>
<p>5 BVerfGE 65, 1.</p>
<p>6 BDSG in der Fassung des Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetzes EU v. 30.6.2017, BGBl. I, 2097.</p>
<p>7 Gesetz zur Neustrukturierung des Bundeskriminalamtgesetzes v. 1.6.2017, BGBl. I, 1354ff.</p>
<p>8 S. auch B&auml;cker 2017, 81f. zu den Ausnahmen zur Auskunftsregelung in der deutschen Umsetzung und ihrer Unvereinbarkeit mit der Richtlinie.</p>
<p>9 U.a. GHEU/EuGH, Rechtssachen C-293/12 und C-594/12, Urteil v. 8.4.2014.</p>
<p>10 U.a. GHEU/EuGH, Gutachten 1/15 v. 26.7.2017.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/221-222/publikation/besserer-datenschutz-auch-fuer-polizei-und-strafjustiz-1/">Besserer Datenschutz  auch für Polizei und Strafjustiz?*</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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		<title>Erwartungen an die ePrivacy-Verordnung aus Sicht des Verbraucherschutzes</title>
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		<pubDate>Fri, 18 May 2018 12:42:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Datenschutz]]></category>
		<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>in: vorg&#228;nge Nr. 221/222 (1-2/2018), S. 103-114 Die EU-Datenschutz-Grundverordnung klammert den Datenschutz im Zusammenhang mit der elektronischen Kommunikation aus. F&#252;r die Internetnutzung und andere Formen elektronischer Kommunikation hat die Europ&#228;ische Kommission daher Anfang 2017 einen Vorschlag f&#252;r eine ePrivacy-Verordnung vorgelegt, die eine EU-Richtlinie zu diesem Thema aus dem Jahr 2002 abl&#246;sen soll. Florian Glatzner analysiert [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>in: vorg&auml;nge Nr. 221/222 (1-2/2018), S. 103-114</p>
<p><i>Die EU-Datenschutz-Grundverordnung klammert den Datenschutz im Zusammenhang mit der elektronischen Kommunikation aus. F&uuml;r die Internetnutzung und andere Formen elektronischer Kommunikation hat die Europ&auml;ische Kommission daher Anfang 2017 einen Vorschlag f&uuml;r eine ePrivacy-Verordnung vorgelegt, die eine EU-Richtlinie zu diesem Thema aus dem Jahr 2002 abl&ouml;sen soll. Florian Glatzner analysiert diesen Vorschlag und die Debatten hierzu aus der Perspektive des Verbraucherschutzes.</i></p>
<p>Die Datenschutzrichtlinie f&uuml;r elektronische Kommunikation[1] (folgend ePrivacy-Richtlinie) spezifizierte und erg&auml;nzte die bisherige europ&auml;ische Datenschutzrichtlinie[2], die ab Mai 2018 durch die europ&auml;ische Datenschutz-Grundverordnung[3] (folgend DSGVO) abgel&ouml;st wird. In der Mitteilung &#8222;Strategie f&uuml;r einen digitalen Binnenmarkt f&uuml;r Europa&#8220; (COM(2015) 192 final) vom 6. Mai 2015 legte die EU-Kommission fest, dass die ePrivacy-Richtlinie &uuml;berpr&uuml;ft werden sollte, sobald die DSGVO beschlossen wurde. Infolge dieser &Uuml;berpr&uuml;fung legte die EU-Kommission am 10. Januar 2017 einen Vorschlag f&uuml;r eine Verordnung &uuml;ber Privatsph&auml;re und elektronische Kommunikation[4] (folgend ePrivacy-Verordnung) vor. Das Europ&auml;ische Parlament stimmte nach kontroversen Verhandlungen seine Position am 23. Oktober 2017 ab. Die generelle Ausrichtung des Rats der Europ&auml;ischen Union steht bisher noch aus.</p>
<h5>Grund&shy;s&auml;tz&shy;liche Betrach&shy;tungen</h5>
<p>W&auml;hrend die europ&auml;ische Datenschutzrichtlinie und die ePrivacy-Richtlinie weitgehend aufeinander abgestimmt waren, wird das Zusammenspiel der DSGVO und der ePrivacy-Richtlinie ab Mai 2018 von Unklarheiten f&uuml;r alle Beteiligten gepr&auml;gt sein. Dementsprechend ist eine &Uuml;berarbeitung der ePrivacy-Richtlinie unausweichlich, um einen konsistenten Rechtsrahmen in Europa zu schaffen. Doch nicht nur &Auml;nderungen des europ&auml;ischen Rechts, auch die schnell voranschreitenden technischen Entwicklungen im Bereich der elektronischen Kommunikation machen eine Novelle dringend erforderlich. Eine Modernisierung und die Entwicklung eines EU-weit einheitlichen Rechts ist also geboten, um den Schutz der pers&ouml;nlichen Daten und die Privatsph&auml;re der Verbraucher_innen auch in Zukunft zu gew&auml;hrleisten und gleichzeitig die Rechtssicherheit und Wettbewerbsf&auml;higkeit der europ&auml;ischen Unternehmen zu st&auml;rken.</p>
<h5>Notwen&shy;dig&shy;keit einer sektor&shy;spe&shy;zi&shy;fi&shy;schen Regelung</h5>
<p>Ziel der kommenden ePrivacy-Verordnung ist, das Recht auf Privatsph&auml;re und der Vertraulichkeit der elektronischen Kommunikation sicherzustellen. Dieses Ziel kann nur mit einer sektorspezifische Regelung erreicht werden. Die ab Mai 2018 geltende DSGVO ist daf&uuml;r alleine nicht ausreichend. Aufgrund der spezifischen Risiken im Bereich der elektronischen Kommunikation m&uuml;ssen die abstrakten Vorschriften der DSGVO f&uuml;r diesen spezifischen Bereich konkretisiert werden. Insofern soll die ePrivacy-Verordnung in erforderlicher Weise die DSGVO detaillieren.</p>
<p>Ferner bildet die DSGVO lediglich Artikel 8 der EU-Grundrechtecharta (Schutz personenbezogener Daten) ab, w&auml;hrend die ePrivacy-Verordnung dar&uuml;ber hinaus Artikel 7 der EU-Grundrechtecharta (Achtung des Privat- und Familienlebens) ausgestaltet. Dieser schreibt unter anderem das Recht auf vertrauliche Kommunikation fest. Vertrauliche Kommunikation ist nicht nur unerl&auml;sslich, um die Pers&ouml;nlichkeitsrechte Einzelner zu sch&uuml;tzen, sondern auch um die Funktionsf&auml;higkeit demokratischer Gesellschaften sicherzustellen. Allerdings steht die Vertraulichkeit der Kommunikation in Zeiten der Digitalisierung durch die neuen M&ouml;glichkeiten und Fortschritte bei der Datenverarbeitung unter starkem Beschuss. Daher sind weiterhin klare und strikte Regelungen notwendig, um diese Vertraulichkeit zu sch&uuml;tzen.</p>
<p>Vor diesem Hintergrund erkl&auml;rt sich auch, dass auf Basis der ePrivacy-Verordnung eine Verarbeitung von Daten der elektronischen Kommunikation nur auf Grundlage eines gesetzlichen Erlaubnistatbestands oder mit Einwilligung der Nutzer_innen m&ouml;glich sein soll und eine Verarbeitung auf Basis einer Interessenabw&auml;gung f&uuml;r diesen besonders sensitiven Bereich ausgeschlossen wird. Eine solche Abw&auml;gung zwischen den berechtigten Interessen eines Unternehmens und den Interessen oder Grundrechten einer betroffenen Person ist in der DSGVO als eine m&ouml;gliche Rechtgrundlage f&uuml;r die Verarbeitung von personenbezogenen Daten vorgesehen.</p>
<p>Dar&uuml;ber hinaus werden wesentliche verbrauchersch&uuml;tzende Vorschriften der ePrivacy-Verordnung durch die DSGVO nicht abgedeckt. Dazu geh&ouml;ren beispielsweise Regelungen zum Schutz von Informationen, die auf den Kommunikationsger&auml;ten der Nutzer_innen gespeichert sind sowie Vorschriften zu unerbetener Kommunikation, wie beispielweise telefonischer Direktwerbung. Somit detailliert die ePrivacy-Verordnung nicht nur die DSGVO, sondern erg&auml;nzt sie auch.</p>
<p>Dar&uuml;ber hinaus ist eine &Uuml;berarbeitung der ePrivacy-Richtlinie notwendig, um das verlorene Vertrauen der Menschen in die digitale Wirtschaft wieder herzustellen. Im Jahr 2015 vertrauten lediglich 32 Prozent der Deutschen den Internet- und Telefonanbietern, nur 19 Prozent vertrauten der Internetwirtschaft (Europ&auml;ische Kommission 2015:66). 70 Prozent der Deutschen zeigten sich besorgt, dass ihre Daten zu anderen Zwecken verwendet werden, als sie urspr&uuml;nglich erhoben wurden (wie Direktmarketing, Profilbildung oder interessensbezogene Werbung) (Europ&auml;ische Kommission 2015:69). 42 Prozent der deutschen Internetnutzer_innen vermeiden sogar bestimmte Webseiten, weil sie bef&uuml;rchten, dass ihre Onlineaktivit&auml;ten beobachtet werden (Europ&auml;ische Kommission 2016:39).</p>
<p>Auch in einer breit angelegten Umfrage des Vodafone Instituts f&uuml;r Gesellschaft und Kommunikation vom Januar 2016 spiegelt sich das geringe Vertrauen der Verbraucher_innen in datenverarbeitende Dienste wider. Beispielsweise vermeiden es 56 Prozent der deutschen Befragten, in E-Mails oder Textnachrichten &uuml;ber sehr pers&ouml;nliche Dinge zu schreiben, da sie bef&uuml;rchten, dass Dritte auf diese zugreifen k&ouml;nnten (Vodafone Institut 2016:53). Au&szlig;erdem gaben 36 Prozent der Deutschen an, g&auml;nzlich auf soziale Netzwerke zu verzichten, um ihre Daten zu sch&uuml;tzen (Vodafone Institut 2016:76). Und selbst wenn ihre Daten anonymisiert w&auml;ren, w&uuml;rden sich nur 42 Prozent der deutschen Befragten damit wohl f&uuml;hlen, diese Daten an die Gesundheitsforschung zu geben (Vodafone Institut 2016:122). Dies zeigt, dass sogar die Erfolgschancen vorbildlicher oder datenschutzfreundlicher Dienste durch das mangelnde Vertrauen der Verbraucher_innen in Mitleidenschaft gezogen werden k&ouml;nnen. Im Gegensatz dazu wirken Privatsph&auml;re und Vertraulichkeit der Kommunikation vertrauensbildend, da sie Risiken f&uuml;r die Nutzer_innen verringern. Das Vertrauen der Verbraucher_innen ist eine Grundbedingung f&uuml;r den Erfolg datenintensiver Gesch&auml;ftsmodelle in Europa.</p>
<h5>Europaweite Harmo&shy;ni&shy;sie&shy;rung</h5>
<p>Ein weiteres Ziel der ePrivacy-Verordnung ist es, eine europaweite Harmonisierung des Rechts auf Privatsph&auml;re und der Vertraulichkeit der elektronischen Kommunikation auf einem hohen Niveau sicherzustellen. Dieses Ziel wurde zwar schon bisher durch die ePrivacy-Richtlinie verfolgt, konnte in der Vergangenheit jedoch nicht erreicht werden. Die Mitgliedsstaaten nutzten nicht nur die ihnen einger&auml;umten Spielr&auml;ume, sondern setzten auch einzelne Vorschriften h&ouml;chst unterschiedlich um, wie beispielsweise Regelungen zu Cookies und &auml;hnlichen Tracking-Technologien (DLA Piper 2016). In Folge dessen konnten zum Beispiel deutsche Verbraucher_innen in der Vergangenheit ihre europarechtlich vorgesehenen Rechte zum Schutz ihrer Privatsph&auml;re nur unzureichend wahrnehmen (DSK 2015).</p>
<p>Vor diesen Hintergrund ist es positiv, dass die EU-Kommission in ihrem Vorschlag die Form einer Verordnung gew&auml;hlt und in diesem entsprechend der DSGVO das Marktortprinzip festgelegt hat. Demnach ist einheitlich jede Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste f&uuml;r Verbraucher_innen und die Nutzung dieser Dienste in der EU erfasst, unabh&auml;ngig davon, ob eine Bezahlung verlangt wird und unabh&auml;ngig davon, ob ein Unternehmen in der EU niedergelassen ist oder nicht. So kann die europaweite Harmonisierung und eine hohe Konsistenz zur DSGVO erreicht werden.</p>
<h5>Ausweitung des Anwen&shy;dungs&shy;be&shy;rei&shy;ches</h5>
<p>Zwar war die ePrivacy-Richtlinie schon bisher ein wichtiges Instrument, um das Recht auf Privatsph&auml;re und Vertraulichkeit in der elektronischen Kommunikation sicherzustellen, jedoch konnte ein umfassender Schutz aufgrund des eingeschr&auml;nkten Anwendungsbereichs der Richtlinie auf klassische Telekommunikationsanbieter nicht gew&auml;hrleistet werden. Dem &ouml;konomischen, sozialen und politischen Bedeutungszuwachs von Over-The-Top-Kommunikationsanbietern[5] (folgend OTTs) wurde die ePrivacy-Richtlinie bisher nicht ausreichend gerecht.</p>
<p>W&auml;hrend noch vor wenigen Jahren der Gro&szlig;teil der elektronischen Kommunikation &uuml;ber traditionelle Telekommunikationsanbieter gef&uuml;hrt wurde, kommunizieren Verbraucher_innen heute in erster Linie &uuml;ber diese OTT-Dienste. Beispielsweise sendeten die deutschen Verbraucher_innen im Jahr 2012 &#8211; als die ePrivacy-Richtlinie in Deutschland umgesetzt wurde &#8211; noch &uuml;ber 160 Millionen SMS-Nachrichten und 20 Millionen WhatsApp-Nachrichten am Tag. Im Jahr 2015 hatten sich diese Zahlen umgekehrt: die Deutschen sendeten weniger als 40 Millionen SMS-Nachrichten pro Tag, aber &uuml;ber 660 Millionen WhatsApp-Nachrichten (Statista 2015). Diese Nachrichten stehen jedoch nicht unter einem vergleichbaren Schutz wie klassische SMS-Nachrichten.</p>
<p>Diese Unterscheidung ist f&uuml;r viele Verbraucher_innen im h&ouml;chsten Ma&szlig;e irritierend. So glauben 62 Prozent der Deutschen f&auml;lschlicher Weise, dass per Gesetz Instant-Messaging- und VoIP-Telefonate vertraulich seien und niemand auf diese ohne ihre Einwilligung zugreifen d&uuml;rfe (Europ&auml;ische Kommission 2016:27). F&uuml;r sie ist nicht verst&auml;ndlich, weshalb eine Nachricht die per SMS versendet wird, einen h&ouml;heren Schutz genie&szlig;t als eine Nachricht, die sie &#8211; m&ouml;glicherweise sogar &uuml;ber dieselbe Smartphone-Applikation &#8211; &uuml;ber das Internet versenden. So verstehen sie beispielsweise nicht, warum Anbieter von OTT-Diensten derzeit die Inhalte von Nachrichten auslesen und auswerten d&uuml;rfen.</p>
<p>Damit einhergehend ist auch aus grundrechtlicher Perspektive die bisherige Unterscheidung heutzutage nicht mehr nachvollziehbar. Denn w&uuml;rde das Schutzniveau nicht an die heutigen Kommunikationsgegebenheiten angepasst werden, w&uuml;rde sich das allgemeine Schutzniveau durch die Verlagerung der Kommunikation massiv verringern. Daher ist es richtig, dass der Anwendungsbereich der ePrivacy-Verordnung auf alle Kommunikationsdienste ausgeweitet werden soll, wenn diese &auml;quivalent zu klassischen Telekommunikationsdiensten sind und diese substituieren.</p>
<h5>Die Regelungen im Einzelnen</h5>
<p>Aber was sehen nun die einzelnen Regelungen der ePrivacy-Verordnung vor? Schon der Vorschlag der EU-Kommission enthielt aus Verbrauchersicht viele gute Ans&auml;tze, aber auch kritische Punkte und offene Detailfragen. Das Europ&auml;ische Parlament f&uuml;hrte diesen grunds&auml;tzlich verbraucherfreundlichen Ansatz fort und sch&auml;rfte ihn weiter. Aus dem EU-Rat und den Mitgliedsstaaten sind bisher nur wenige konkrete Vorschl&auml;ge an die &Ouml;ffentlichkeit gedrungen.<br />Besonders strittig wird derzeit die Frage diskutiert, auf welchen Rechtsgrundlagen elektronische Kommunikationsdaten verarbeitet werden d&uuml;rfen. Au&szlig;erdem stehen die Regelungen zum Schutz von Informationen, die mit den Kommunikationsger&auml;ten der Nutzer_innen in Verbindung stehen, sowie Vorgaben zur datenschutzfreundlichen Voreinstellung von Kommunikationssoftware im Zentrum der kontroversen Debatte.</p>
<h5>Schutz der Kommu&shy;ni&shy;ka&shy;tion</h5>
<p>Die ePrivacy-Verordnung soll regeln, unter welchen Bedingungen und auf Basis welcher gesetzlichen Grundlagen elektronische Kommunikationsdaten verarbeitet werden d&uuml;rfen. Demnach soll eine Verarbeitung von elektronischen Kommunikationsdaten k&uuml;nftig nur auf Grundlage eines gesetzlichen Erlaubnistatbestands oder mit Einwilligung der Nutzer m&ouml;glich sein. Zu diesen elektronischen Kommunikationsdaten geh&ouml;ren sowohl die Inhalte elektronischer Kommunikation, als auch Metadaten. Grunds&auml;tzlich ist es also untersagt, Verbindungsdaten und Inhalte von Nachrichten abzufangen oder zu &uuml;berwachen, au&szlig;er wenn die betroffenen Nutzer_innen eingewilligt haben oder es daf&uuml;r eine gesetzliche Erm&auml;chtigung gibt.</p>
<p>Inhalte der elektronischen Kommunikation k&ouml;nnen hochsensible Informationen &uuml;ber die daran beteiligten nat&uuml;rlichen Personen offenlegen, von pers&ouml;nlichen Erlebnissen und Gef&uuml;hlen oder Erkrankungen bis hin zu sexuellen Vorlieben und politischen &Uuml;berzeugungen, was zu schweren Folgen im pers&ouml;nlichen und gesellschaftlichen Leben oder zu wirtschaftlichen Einbu&szlig;en f&uuml;hren kann. Daher war es Telekommunikationsanbietern bisher nicht gestattet, &uuml;berhaupt die Inhalte elektronischer Kommunikation zu verarbeiten. K&uuml;nftig soll die Verarbeitung von Inhalten jedoch f&uuml;r die Betreiber elektronischer Kommunikationsdienste erlaubt sein, wenn alle betroffenen Nutzer_innen ihre Einwilligung zur Verarbeitung ihrer elektronischen Kommunikationsinhalte f&uuml;r bestimmte Zwecke gegeben haben.</p>
<p>W&auml;hren diese Regelungen also f&uuml;r Telekommunikationsunternehmen neue Verarbeitungsm&ouml;glichkeiten er&ouml;ffnen, stellen sie f&uuml;r die OTT-Dienste eine aus Verbrauchersicht begr&uuml;&szlig;enswerte Einschr&auml;nkung dar. So war es beispielsweise bei vielen vermeintlich kostenlosen E-Mail-Anbietern bisher &uuml;blich, die Nachrichteninhalte der Nutzer_innen zu analysieren, um diesen dann ma&szlig;geschneiderte Produktinformationen anzuzeigen (vzbv 2016). Da auch OTT-Dienste k&uuml;nftig von der ePrivacy-Verordnung erfasst werden, wird nach den bisherigen Vorschl&auml;gen die Einwilligung aller beteiligten Kommunikationspartner_innen notwendig sein, wenn beispielsweise ein E-Mail-Anbieter die Inhalte von Nachrichten zu Werbezwecken verarbeiten m&ouml;chte.</p>
<p>Wichtig ist jedoch, dass sich der besondere Schutz der ePrivacy-Verordnung nicht nur auf elektronischen Kommunikationsdaten w&auml;hrend ihrer &Uuml;bertragung erstrecken darf, sondern sich auch auf Kommunikationsdaten, die auf den Servern der Anbieter gespeichert sind. Ansonsten w&uuml;rden die engen Ausnahmen f&uuml;r die Verarbeitung ins Leere laufen. W&uuml;rde sich der Schutz nur auf die &Uuml;bertragung erstrecken, k&ouml;nnten die Anbieter k&uuml;nftig unter anderem Inhaltsdaten auf Basis der DSGVO verarbeiten. Diese Ausweitung der Verarbeitungsm&ouml;glichkeiten k&ouml;nnte das derzeitige Schutzniveau massiv verringern und w&uuml;rde dem Recht auf vertrauliche Kommunikation nach Artikel 7 der EU-Grundrechtecharta entgegenstehen.</p>
<p>Auch hinsichtlich der Kommunikationsmetadaten ist es kritisch, dass die M&ouml;glichkeiten der Verarbeitung durch die Telekommunikationsanbieter ausgeweitet werden sollen. Zu diesen Metadaten geh&ouml;ren unter anderem angerufene Nummern, der geografische Standort, Uhrzeit, Datum und Dauer eines get&auml;tigten Anrufs. Deren Verarbeitung war f&uuml;r Telekommunikationsunternehmen bisher auf Dienste beschr&auml;nkt, f&uuml;r die Betroffene einwilligten und die gleichzeitig einen Mehrwert f&uuml;r diese Betroffenen boten. Nach den Vorschl&auml;gen der EU-Kommission und des EU-Parlaments soll die Verarbeitung k&uuml;nftig zu jedem Zweck m&ouml;glich sein, zu dem die Betroffenen einwilligen. Auf der anderen Seite ist es hier ebenso zu begr&uuml;&szlig;en, dass in Zukunft somit auch andere Anbieter von OTT-Diensten die Metadaten der Nutzer_innen nur mit deren Einwilligung verarbeiten d&uuml;rfen.</p>
<p>Besorgniserregend sind jedoch vor allem aktuelle Debatten &#8211; besonders in der Wirtschaft aber auch innerhalb der Bundesregierung und des EU-Rats &#8211; die diese grundlegende Sto&szlig;richtung der Verordnungsvorschl&auml;ge in Frage stellen und weitere Verarbeitungsbefugnisse fordern. Nach diesen Vorschl&auml;gen sollen in Zukunft auch ohne Einwilligung der Betroffenen Kommunikationsmetadaten auf der Rechtsgrundlage der Interessenabw&auml;gung von Betreibern elektronischer Kommunikationsdienste genutzt oder sogar &#8222;f&uuml;r kompatible Zwecke&#8220; weiterverarbeitet werden d&uuml;rfen. Andere Forderungen lauten, dass es grunds&auml;tzlich gestattet sein sollte, pseudonymisierte Metadaten auch ohne Einwilligung der Betroffenen zu verarbeiten.</p>
<p>Da Kommunikationsmetadaten eine besondere Aussagekraft haben, k&ouml;nnen durch sie sehr sensible und pers&ouml;nliche Informationen offengelegt werden &#8211; wie es auch der Europ&auml;ische Gerichtshof ausdr&uuml;cklich feststellte.[6] Daher sollten entsprechende Informationen grunds&auml;tzlich nur mit Einwilligung der betroffenen Nutzer_innen oder auf Basis einer rechtlichen Grundlage verarbeitet werden d&uuml;rfen. Eine Datenverarbeitung auf Basis einer durch die Unternehmen vorgenommenen Abw&auml;gung zwischen ihren berechtigten Interessen und den schutzw&uuml;rdigen Interessen der Verbraucher_innen sowie eine Weiterverarbeitung f&uuml;r &#8222;kompatible Zwecke&#8220; w&auml;re im besonders sensiblen Kommunikationsbereich nicht akzeptabel.</p>
<h5>Schutz der mit den Ger&auml;ten der Nutzer_innen in Verbindung stehenden Infor&shy;ma&shy;ti&shy;onen</h5>
<p>Kommunikationsger&auml;te k&ouml;nnen &#8211; wie es der verstorbene Vizepr&auml;sident des Bundesverfassungsgerichts Winfried Hassemer formulierte &#8211; so etwas wie ein ausgelagertes Gehirn der Nutzer_innen sein. Entsprechend relevant sind die mit den Kommunikationsger&auml;ten verbundenen Informationen f&uuml;r die Pers&ouml;nlichkeit und Privatsph&auml;re ihrer Nutzer_innen. Daraus ergibt sich ein hohes Schutzbed&uuml;rfnis f&uuml;r diese Ger&auml;teinformationen.</p>
<p>Gleichzeitig ist es heutzutage nahezu unm&ouml;glich, auf moderne Kommunikationsmittel oder Dienste der Informationsgesellschaft zu verzichten, wenn man am sozialen Leben oder am gesellschaftlichen Diskurs teilnehmen m&ouml;chte. Jedoch speichern viele dieser Dienste und Anwendungen Informationen auf den Kommunikationsger&auml;ten, rufen bereits gespeicherte Informationen von diesen Ger&auml;ten ab oder nutzen deren Verarbeitungsm&ouml;glichkeiten. So legen nahezu alle Webseiten oder Applikationen Cookies auf den Rechnern oder Smartphones der Verbraucher ab oder verwenden Technologien wie das Device- oder Browser-Fingerprinting, um die Anwender zu identifizieren (Artikel-29-Datenschutzgruppe 2014).</p>
<p>Der Einsatz dieser Technologien kann zu vielen Zwecken erfolgen, beispielsweise zur Reichweitenmessung von Inhalten oder zur Individualisierung von Preisen. H&auml;ufigster Anwendungsfall d&uuml;rfte aber sein, das Verhalten der Nutzer_innen &uuml;ber Webseiten, Apps oder Endger&auml;te hinweg zu erfassen bzw. Profile zu erstellen, um diesen anschlie&szlig;end personalisierte Werbung anzeigen zu k&ouml;nnen. Viele Verbraucher_innen empfinden ein solches &#8222;Tracking&#8220; als Eingriff in ihre Privatsph&auml;re und die Vertraulichkeit ihrer Kommunikation. Nach einer Studie der EU-Kommission f&uuml;hlen sich lediglich 29 Prozent der Deutschen damit wohl, dass Internet-Unternehmen Informationen &uuml;ber ihre Online-Aktivit&auml;ten nutzen, um Werbung an ihre Interessen anzupassen (Europ&auml;ische Kommission 2015:66).</p>
<p>Problematisch ist, dass sich das Tracking im Internet und auf dem Smartphone kaum umgehen l&auml;sst. Im Jahr 2014 untersuchte das Fraunhofer SIT 1.600 Webseiten und fand auf diesen &uuml;ber 600 verschiedene Tracking-Dienste eingebunden (Schneider et al. 2014). Die Top-3-Tracker wurden auf 994, 780 und 474 Seiten verwendet. Auf den Top-3-Seiten fand das Fraunhofer SIT jeweils &uuml;ber 70 verschiedene Tracker, die Top-25-Seiten hatten alle &uuml;ber 50 Tracker eingebunden.</p>
<p>Auf mobilen Ger&auml;ten sieht die Lage nicht besser aus. Das Australia&#8217;s Information and Communications Technology Research Centre of Excellence untersuchte im Jahr 2015 die Top-100 Android-Apps (Seneviratne et al. 2015). &Uuml;ber 85 Prozent der kostenlosen Apps beinhalteten mindestens ein Tracking-Framework, 30 Prozent mehr als f&uuml;nf. Bei kostenpflichtigen Apps beinhalteten &uuml;ber 60 Prozent einen Tracker, etwa 20 Prozent drei oder mehr. &Uuml;ber 50 Prozent der Smartphones waren mit mehr als 25 Trackern in Kontakt, 20 Prozent der Telefone sogar mit &uuml;ber 40 Trackern. Diese Tracker &uuml;bertrugen eine Vielzahl von personenbezogenen Daten und Identifikationsnummern (inklusive des Standorts, der Kontakte oder der Kalender).</p>
<p>Dar&uuml;ber hinaus vers&auml;umte die Werbeindustrie jahrelang die Gelegenheit, wirksame Selbstverpflichtungen einzurichten. So wird seit dem Jahr 2007 der Do-Not-Track-Standard entwickelt, der inzwischen von allen Webbrowsern unterst&uuml;tzt wird.[7] Von der Werbeindustrie wird der Standard jedoch nicht anerkannt. Die Do-Not-Track-Liste enth&auml;lt gerade einmal 21 eingetragene Unternehmen, Google, Facebook, Yahoo etc. fehlen (Mayer, Narayanan 2018). Auch andere &#8222;Selbstverpflichtungen&#8220; und Widerspruchssysteme gelten als wirkungslos (BEUC 2011). Insofern gibt es derzeit kaum eine M&ouml;glichkeit, sich dem umfassenden Tracking zu entziehen, au&szlig;er keine modernen Kommunikationsmittel zu nutzen und damit auf Teilhabe am sozialen Leben und der politischen Willensbildung zu verzichten.</p>
<p>Schon nach der bisherigen ePrivacy-Richtlinie war eigentlich eine Einwilligung der Nutzer_innen notwendig, wenn Daten auf ihren Kommunikationsger&auml;ten gespeichert oder von diesen abgerufen wurden. Jedoch muss in den meisten F&auml;llen bezweifelt werden, dass diese Einwilligungen frei, informiert und unmissverst&auml;ndlich erteilt wurden. So wurde bisher beispielsweise die schlichte Nutzung einer Webseite als eine Einwilligung zum Tracking gewertet. Dar&uuml;ber hinaus wurde die ePrivacy-Richtlinie in Deutschland nach Ansicht von Daten- und Verbrauchersch&uuml;tzer_innen nicht richtlinienkonform umgesetzt, da das Telemediengesetz lediglich eine Widerspruchsl&ouml;sung vorsieht (DSK 2015).<br />Die kommende ePrivacy-Verordnung soll die bisherigen Regelungen EU-weit vereinheitlichen, konkretisieren und der Datenschutzaufsicht Mittel zur effektiven Durchsetzung des Rechts an die Hand geben. Unternehmen sollen nach den Vorschl&auml;gen der EU-Kommission und des EU-Parlaments weiterhin nur mit Einwilligung der Betroffenen Informationen von den Endger&auml;ten nutzen oder darauf speichern d&uuml;rfen &#8211; es sei denn diese Verarbeitung ist notwendig, um einen von den Nutzer_innen gew&uuml;nschten Dienst zu erbringen. Diese Einwilligung soll den strengen Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung entsprechen.</p>
<p>Beide Vorschl&auml;ge sehen au&szlig;erdem eine Ausnahme f&uuml;r die Reichweitenmessung vor, die vom Parlament nochmals etwas klarer gefasst wurde. Demnach ist eine solche Reichweitenmessung bzw. Webseitenanalyse auch ohne Einwilligung erlaubt, wenn sie durch den Anbieter oder im Rahmen einer Auftragsverarbeitung vorgenommen wird, lediglich einer statistischen Z&auml;hlung dient, die Daten aggregiert werden, Sicherheitsma&szlig;nahmen (wie Pseudonymisierung der Daten) getroffen werden und die Daten nach Erreichen des Zwecks gel&ouml;scht werden. Au&szlig;erdem sollen die Nutzer_innen &uuml;ber die Verarbeitung und ihre Zwecke informiert werden und &uuml;ber eine Widerspruchsm&ouml;glichkeit verf&uuml;gen. <br />Dar&uuml;ber hinaus sollen Verbraucher_innen ihren Widerspruch zum Tracking k&uuml;nftig &uuml;ber die Einstellungen ihrer Softwareprogramme ausdr&uuml;cken k&ouml;nnen, also beispielsweise &uuml;ber ihren Webbrowser oder innerhalb einer App. Die Software soll den Wunsch der Nutzer den Diensteanbietern signalisieren. Dieses Signal soll rechtlich verbindlich sein.</p>
<p>Der Parlamentsentwurf sieht dar&uuml;ber hinaus ein Kopplungsverbot vor, so dass Nutzer_innen der Zugang zu einem Dienst nicht mit der Begr&uuml;ndung verweigert werden darf, sie h&auml;tten ihre Einwilligung in die Verarbeitung personenbezogener Daten nicht gegeben, die f&uuml;r die Erbringung des Dienstes nicht notwendig ist. Ein solches Kopplungsverbot ist ein wichtiger Baustein, um die Freiwilligkeit der Einwilligung sicherstellen.</p>
<p>Eine Datenverarbeitung auf Basis einer durch die Unternehmen vorgenommenen Abw&auml;gung zwischen ihren berechtigten Interessen und den schutzw&uuml;rdigen Interessen der Verbraucher_innen, wie Teile der Wirtschaft fordern, w&auml;re auch hier nicht akzeptabel und w&uuml;rde hinter dem geltenden Recht zur&uuml;ck bleiben. Dementsprechend sind auch reine Widerspruchsl&ouml;sungen f&uuml;r das Tracking von Nutzer_innen abzulehnen.</p>
<h5>Daten&shy;schutz&shy;freund&shy;liche Vorein&shy;stel&shy;lungen</h5>
<p>In ihrem Vorschlag konnte sich die EU-Kommission leider nicht zu einer Regelung durchringen, dass Kommunikationssoftware stets datenschutzfreundlich voreingestellt sein muss. Sie schlug lediglich vor, dass die Software bei der Installation die Nutzer_innen &uuml;ber die Einstellungsm&ouml;glichkeiten zur Privatsph&auml;re informieren soll. Die Installation lie&szlig;e sich dann nur fortsetzen, wenn die Nutzer_innen sich f&uuml;r eine Privatsph&auml;reneinstellung entschieden haben.</p>
<p>Dabei zeigt das Flash Eurobarometer 443 der EU-Kommission, dass sich die Verbraucher_innen datenschutzfreundliche Voreinstellungen ihrer Kommunikationssoftware w&uuml;nschen. 90 Prozent der deutschen Internetnutzer_innen sprachen sich f&uuml;r solche Voreinstellungen in ihren Webbrowsern aus (Europ&auml;ische Kommission 2016:46). Gleichzeitig zeigt die Studie auch, dass besonders &Auml;ltere, Personen mit niedrigerer Bildung sowie Menschen, die das Internet wenig verwenden, seltener &Auml;nderungen der Datenschutzeinstellungen ihrer Software vornehmen (Europ&auml;ische Kommission 2016:37). Datenschutzfreundliche Voreinstellungen sch&uuml;tzen also in erster Linie diese besonders vulnerablen Verbrauchergruppen.</p>
<p>Das EU-Parlament griff diese Kritik auf und schl&auml;gt vor, das Hersteller von Kommunikationssoftware Datenschutz und Datensicherheit durch technische Gestaltung der Systeme und entsprechende Voreinstellungen gew&auml;hrleisten m&uuml;ssen. Nach der Installation der Software sollen Nutzer_innen dann entscheiden k&ouml;nnen, ob sie die datenschutzfreundlichen Voreinstellungen beibehalten oder ab&auml;ndern wollen.</p>
<h5>Ausblick</h5>
<p>Die Zeit dr&auml;ngt. Nach den urspr&uuml;nglichen Pl&auml;nen der EU-Kommission sollte die ePrivacy-Verordnung gemeinsam mit der Datenschutz-Grundverordnung ab dem 25. Mai 2018 angewendet werden. Inzwischen hat sich jedoch herauskristallisiert, dass dieser Termin nicht zu halten ist. Zwar hat das Europ&auml;ische Parlament seine Position bereits im Oktober 2017 abgestimmt, die Verhandlungen im EU-Rat waren aber bis M&auml;rz 2018 noch nicht sehr weit fortgeschritten. Auch innerhalb der Bundesregierung gab es zu den oben genannten Punkten bis M&auml;rz 2018 noch keine abgestimmte Position. Die bulgarische Ratspr&auml;sidentschaft k&uuml;ndigte zwar an, eine allgemeine Ausrichtung des Rates bis Juni 2018 anzustreben, um anschlie&szlig;end in die Trilog-Verhandlungen mit dem EU-Parlament und der EU-Kommission eintreten zu k&ouml;nnen. Aber es ist fraglich, ob die Verhandlungen im Rat zu diesem Zeitpunkt abgeschlossen sein werden.</p>
<p>Diese Situation ist f&uuml;r alle Beteiligten h&ouml;chst unbefriedigend. Das Nebeneinander von Datenschutz-Grundverordnung und ePrivacy-Richtlinie f&uuml;hrt vor allem zu Rechtsunsicherheit. Diese Rechtsunsicherheit wird voraussichtlich noch einige Jahre aufrechterhalten bleiben. Selbst optimistische Prognosen gehen inzwischen davon aus, dass die Trilog-Verhandlungen bis Ende 2018 andauern werden. Au&szlig;erdem ist derzeit eine &Uuml;bergangsfrist von einem Jahr vorgesehen, so dass die ePrivacy-Verordnung voraussichtlich Ende 2019 in Kraft treten k&ouml;nnte.</p>
<p>Es ist zu hoffen, dass die europ&auml;ischen Gesetzgeber und die Mitgliedsstaaten eine schnelle L&ouml;sung finden. Gleichzeitig d&uuml;rfen sie den Datenschutz und die Vertraulichkeit elektronischer Kommunikation nicht den Versprechungen und W&uuml;nschen der Telekommunikations- und Werbeindustrie opfern, die oftmals auf Mythen und fehlgeleiteten Argumenten basieren und gesellschaftlichen Interessen entgehen stehen k&ouml;nnen (vgl. Dachwitz 2017). Der Entwurf des Parlaments bietet eine gute Grundlage, der der EU-Rat folgen sollte.</p>
<p>Wohin die Reise gehen wird, ist derzeit aber noch nicht absehbar. Klar ist: Ein R&uuml;ckschritt hinter das Schutzniveau der bisherigen ePrivacy-Richtlinie w&auml;re nur in eng begrenzten F&auml;llen unter strengen Voraussetzungen tragbar. Viele der derzeit diskutierten Vorschl&auml;ge sind dies aber nicht. Besonders Bestrebungen, das Schutzniveau der Datenschutz-Grundverordnung durch die ePrivacy-Verordnung abzuschw&auml;chen, sind aus Verbrauchersicht inakzeptabel. Ob die ePrivacy-Verordnung zu einer Verbesserung des Datenschutzes und der Vertraulichkeit der Kommunikation f&uuml;hren wird oder ob der unbefriedigende Status Quo erhalten bleibt, h&auml;ngt nun stark von den Mitgliedsstaaten im Rat der EU &#8211; und damit auch von der deutschen Bundesregierung &#8211; ab.</p>
<p><b>FLORIAN GLATZNER</b>&nbsp;&nbsp; <i>Jahrgang 1980, Politikwissenschaftler (M.A.), Referent im Team Digitales und Medien des Verbraucherzentrale Bundesverbands e.V. (vzbv) in Berlin, begleitet den Gesetzgebungsprozess zur ePrivacy-Verordnung aus Verbrauchersicht. Wichtigste Buchver&ouml;ffentlichung: </i>&#8222;Die staatliche Video&uuml;berwachung des &ouml;ffentlichen Raumes: Spielr&auml;ume und Grenzen eines Instruments der Kriminalit&auml;tsbek&auml;mpfung&#8220;<i> (2008).</i></p>
<h5>Literaturverzeichnis:</h5>
<p>Artikel-29-Datenschutzgruppe 2014: Opinion 9/2014 on the application of Directive 2002/58/EC to device fingerprinting; abrufbar unter <a href="https://collections.internetmemory.org/haeu/20170615232552/http%3A/ec.europa.eu/justice/data-protection/article-29/documentation/opinion-recommendation/files/2014/wp224_en.pdf" target="_blank" rel="noopener">https://collections.internetmemory.org/haeu/20170615232552/http://ec.europa.eu/justice/data-protection/article-29/documentation/opinion-recommendation/files/2014/wp224_en.pdf</a></p>
<p>BEUC &#8211; Bureau Europ&eacute;en des Unions de Consommateurs 2011: EASA &#8211; IAB Best Practice Recommendations; abrufbar unter <a href="http://www.beuc.eu/publications/2011-09975-01-e.pdf" target="_blank" rel="noopener">http://www.beuc.eu/publications/2011-09975-01-e.pdf</a></p>
<p>DLA Piper 2016: EU Law on Cookies; abrufbar unter <a href="https://www.dlapiper.com/~/media/Files/Other/EU_Cookies_Update.pdf" target="_blank" rel="noopener">https://www.dlapiper.com/~/media/Files/Other/EU_Cookies_Update.pdf</a></p>
<p>Europ&auml;ische Kommission 2015: Special Eurobarometer 431; abrufbar unter <a href="http://ec.europa.eu/public_opinion/archives/ebs/ebs_431_en.pdf" target="_blank" rel="noopener">http://ec.europa.eu/public_opinion/archives/ebs/ebs_431_en.pdf</a></p>
<p>Europ&auml;ische Kommission 2016: Flash Eurobarometer 443; abrufbar unter <a href="https://data.europa.eu/euodp/en/data/dataset/S2124_443_ENG" target="_blank" rel="noopener">https://data.europa.eu/euodp/en/data/dataset/S2124_443_ENG</a></p>
<p>Dachwitz, Ingo 2017: ePrivacy-Mythen unter der Lupe: &#8222;Eine der schlimmsten Lobby-Kampagnen, die wir je erlebt haben&#8220; ; abrufbar unter <a href="https://netzpolitik.org/2017/" target="_blank" rel="noopener">https://netzpolitik.org/2017/</a> eprivacy-mythen-unter-der-lupe-eine-der-schlimmsten-lobby-kampagnen-die-wir-je-erlebt-haben/</p>
<p>DSK &#8211; Konferenz der unabh&auml;ngigen Datenschutzbeh&ouml;rden des Bundes und der L&auml;nder 2015: Keine Cookies ohne Einwilligung der Internetnutzer; abrufbar unter <a href="https://www.bfdi.bund.de/SharedDocs/Publikationen/Entschliessungssammlung/DSBundLaender/Entschliessung_Cookies.html" target="_blank" rel="noopener">https://www.bfdi.bund.de/SharedDocs/Publikationen/Entschliessungssammlung/DSBundLaender/Entschliessung_Cookies.html</a></p>
<p>Mayer, Jonathan et al. 2018: Do Not Track: Implementations; abrufbar unter <a href="http://donottrack.us/implementations" target="_blank" rel="noopener">http://donottrack.us/implementations</a></p>
<p>Schneider, Markus et al. 2014: Web-Tracking-Report 2014; abrufbar unter <a href="https://www.sit.fraunhofer.de/de/wtr/" target="_blank" rel="noopener">https://www.sit.fraunhofer.de/de/wtr/</a></p>
<p>Seneviratne, Suranga 2015: Short: A Measurement Study of Tracking in Paid Mobile Applications; in: WiSec &#8217;15 Proceedings of the 8th ACM Conference on Security &amp; Privacy in Wireless and Mobile Networks, Article No. 7; abrufbar unter <a href="https://dl.acm.org/citation.cfm?id=2766523" target="_blank" rel="noopener">https://dl.acm.org/citation.cfm?id=2766523</a></p>
<p>Statista 2015: Anzahl gesendeter SMS-Nachrichten pro Tag in Deutschland bis 2015; abrufbar unter <a href="http://de.statista.com/statistik/daten/studie/3624/umfrage/entwick" target="_blank" rel="noopener">http://de.statista.com/statistik/daten/studie/3624/umfrage/entwick</a> lung-der-anzahl-gesendeter-sms&#8211;mms-nachrichten-seit-1999/ vzbv &#8211; Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. 2016: vzbv mahnt Datenschutzerkl&auml;rung von Google erneut ab; abrufbar unter <a href="https://www.vzbv.de/pressemitteilung/" target="_blank" rel="noopener">https://www.vzbv.de/pressemitteilung/</a> vzbv-mahnt-datenschutzerklaerung-von-google-erneut-ab</p>
<p>Vodafone Institut f&uuml;r Gesellschaft und Kommunikation 2016: Big Data &#8211; A European Survey on the Opportunities and Risks of Data Analytics; abrufbar unter <a href="http://www.vodafone-institut.de/wp-content/uploads/2016/01/VodafoneInstitute-Survey-BigData-en.pdf" target="_blank" rel="noopener">http://www.vodafone-institut.de/wp-content/uploads/2016/01/VodafoneInstitute-Survey-BigData-en.pdf</a></p>
<h5>Anmerkungen:</h5>
<p>1 Richtlinie 2002/58/EG des Europ&auml;ischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 &uuml;ber die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsph&auml;re in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie f&uuml;r elektronische Kommunikation) in der Fassung der Richtlinie 2009/136/EG vom 25. November 2009</p>
<p>2 Richtlinie 95/46/EG des Europ&auml;ischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz nat&uuml;rlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr</p>
<p>3 Verordnung (EU) 2016/679 des Europ&auml;ischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz nat&uuml;rlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG.</p>
<p>4 Vorschlag f&uuml;r eine Verordnung &uuml;ber die Achtung des Privatlebens und den Schutz personenbezogener Daten in der elektronischen Kommunikation und zur Aufhebung der Richtlinie 2002/58/EG, COM (2017) 10 final vom 10. Januar 2017. 113 Glatzner: Erwartungen an die ePrivacy-Verordnung vorg&auml;nge #221/222</p>
<p>5 OTTs sind Dienste, die &uuml;ber einen Internetzugangsdienst angeboten werden, ohne jedoch daf&uuml;r eine eigene Telekommunikationsinfrastruktur zu verwenden. Darunter fallen zum Beispiel Voice-Over-IP-Telefonate oder Instant Messaging.</p>
<p>6 Siehe verbundene Rechtssachen C-293/12 und C-594/12 Digital Rights Ireland und Seitlinger und andere, ECLI:EU:C:2014:238; verbundene Rechtssachen C-203/15 und C-698/15 Tele2 Sverige AB und Secretary of State for the Home Department, ECLI:EU:C:2016:970</p>
<p>7 Do Not Track (DNT; englisch f&uuml;r &#8222;nicht verfolgen&#8220;) ist ein HTTP-Header-Feld und signalisiert einer Website oder Webanwendung den Wunsch, dass diese &uuml;ber die Aktivit&auml;ten des Besuchers kein Nutzungsprofil erstellt</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/221-222/publikation/erwartungen-an-die-eprivacy-verordnung-aus-sicht-des-verbraucherschutzes-1/">Erwartungen an die ePrivacy-Verordnung aus Sicht des Verbraucherschutzes</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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