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	<title>vorgänge Nr. 234: Strafvollzug in der Pandemie Archive - Humanistische Union</title>
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		<title>Editorial</title>
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		<dc:creator><![CDATA[huadminuser]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 16 Dec 2021 11:00:57 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Die vom SARS-CoV-2-Virus weltweit ausgelöste Pandemie hat schlagartig ein für viele Menschen in unserem Land eigentlich selbstverständliches Grundrecht in das Zentrum politischer Debatten gerückt: das Recht, sich innerhalb des Landes frei zu bewegen. Innerhalb kürzester Zeit kam es zu den bisher größten Einschränkungen der Bewegungsfreiheit (als Ausdruck der Freiheit der Person nach Artikel 2 Abs. [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/234-vorgaenge/publikation/editorial-69/">Editorial</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Die vom SARS-CoV-2-Virus weltweit ausgelöste Pandemie hat schlagartig ein für viele Menschen in unserem Land eigentlich selbstverständliches Grundrecht in das Zentrum politischer Debatten gerückt: das Recht, sich innerhalb des Landes frei zu bewegen. Innerhalb kürzester Zeit kam es zu den bisher größten Einschränkungen der Bewegungsfreiheit (als Ausdruck der Freiheit der Person nach Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 104 GG) in der Geschichte der Bundesrepublik. Während des „Lockdowns“ konnten viele Menschen enge Bezugspersonen nicht mehr sehen, wurden ihre Bewegungsmöglichkeiten extrem eingeschränkt und öffentliche Plätze gesperrt. Viele Bundesbürger*innen erfuhren dadurch erstmals am eigenen Körper, wie fundamental die Selbstverständlichkeit der Bewegungsfreiheit für ihr Selbstverständnis und ihren Alltag ist, oder juristisch gesprochen: wie stark der Gebrauch zahlreicher anderer Grund- und Menschenrechte von der Bewegungsfreiheit abhängt.</p>
<p>Diese Erfahrung der eingeschränkten Bewegungsfreiheit widerfährt in „normalen Zeiten“ vor allem den Insassen geschlossener Institutionen, allen voran den Gefängnissen. Was der Mehrheit der Deutschen in den letzten anderthalb Jahren teils absurd, teils irreal anmuten mochte – dieser Zustand ist für Gefangene normal. Dabei bietet selbst der härteste Lockdown in den eigenen vier Wänden noch eine vergleichsweise humane „Haft“. Für die Gefangenen dagegen bedeutete die Pandemie zusätzliche, teilweise gravierende Beschränkungen. Ist unter solchen Bedingungen ein menschenwürdiger Vollzug und eine Resozialisierung der Gefangenen noch denkbar? Kann es die Gesellschaft überhaupt vertreten, Menschen unter solchen Bedingungen einzusperren? Wie wirkt sich die Pandemie aus auf unsere Perspektive auf Menschen, die Straftaten begehen, und auf die Notwendigkeit der Freiheitsstrafe überhaupt? Diesen und weiteren Fragen gehen die vorgänge mit ihrem aktuellen Schwerpunkt zu „Strafvollzug in der Pandemie“ nach. Für uns ist die aktuelle Pandemie ein guter Anlass, sich wieder einmal aus bürger*innenrechtlicher Perspektive mit dem Strafvollzug, seinen ungelösten Problemen und uneingelösten Versprechen zu beschäftigen – auch jenseits der aktuellen Herausforderungen, die die Corona-Pandemie mit sich bringt.</p>
<p>Den Schwerpunkt eröffnen wir mit einem Text von Johannes Feest, Christine Graebsch und Melanie Schorsch: einer Bestandsaufnahme zu „Corona im Justiz- und Maßregelvollzug“. Dafür werteten sie Informationen der zuständigen Justizministerien, aus den Parlamenten, von Aufsichtsstellen und NGOs aus und führten eine eigene Umfrage unter Insassen durch. Ihr vorläufiges Fazit: das Infektionsgeschehen verlief in deutschen Gefängnissen vergleichsweise glimpflich ab – jedoch auf Kosten zahlreicher Einschränkungen in den Besuchs- und Vollzugsmaßnahmen, deren Auswirkungen sich u.a. in einer deutlich höheren Suizidrate innerhalb der Gefängnisse niederschlug.<br />
Eine andere Perspektive nimmt die Berliner Strafverteidigerin Ria Halbritter ein. Sie beschreibt die Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die gesamten Abläufe innerhalb der Strafjustiz, von der Strafverfolgung über die gerichtliche Hauptverhandlung bis zu Strafantritt und Strafvollzug. Ihre Beobachtungen ergeben dabei ein ambivalentes Bild: So wurde mit Blick auf die Infektionsgefahren in den Haftanstalten häufiger auf die Anordnung der Untersuchungshaft verzichtet (ohne dass sich die Beschuldigten massenhaft den Verfahren entzogen hätten); wurden in den laufenden Verhandlungen häufiger „Angebote“ unterbreitet und auch angenommen, mit denen die Verfahren abgekürzt werden konnten; verschoben einzelne Bundesländern für viele Deliktgruppen den Haftantritt für bereits Verurteilte bzw. setzten diesen ganz aus. Auf der anderen Seite sieht Halbritter die Durchführung rechtsstaatlichen Anforderungen genügender Hauptverhandlungen durch die Corona-Beschränkungsmaßnahmen ernsthaft beeinträchtigt. Die deutsche Strafprozessordnung setze stark auf die Augenscheinnahme sowie die Anhörung von Zeugen und Sachverständigen – was mit dem Prinzip der Kontaktbeschränkung, dem Einhalten von Mindestabständen oder dem Tragen von Atemschutzmasken kollidiere. Halbritter spricht sich angesichts dieser zwiespältigen Eindrücke für eine gründliche Auswertung der Corona-Erfahrungen in der Strafjustiz aus, um sich einerseits von überholten Praktiken und Verfahrensvorschriften zu trennen und andererseits neu entstandene rechtsstaatliche Schutzlücken zu schließen.</p>
<p>Jan Fährmann befasst sich im folgenden Beitrag mit der noch einmal verschärften Unterbindung von Außenkontakten während der Pandemie: Es wurden Besuchsmöglichkeiten eingeschränkt bzw. ganz ausgesetzt, Vollzugslockerungen oder Ausgänge gestrichen. Diese Maßnahmen sollten einer möglichen Masseninfektion in den Anstalten vorbeugen. Für die ohnehin prekären Familienverhältnisse stellten sie eine zusätzliche Belastung dar, was die Resozialisierungsperspektive der Gefangenen weiter verschlechterte. Zum Teil versuchten die Anstalten, diese Einschränkungen mit zusätzlichen Telefon- und Videomöglichkeiten zu kompensieren – was aufgrund begrenzter Internetressourcen in den Anstalten aber nur rudimentär gelang. Fährmann macht in diesem Zusammenhang auf die nicht nur durch die Pandemie gestiegene Bedeutung der Telekommunikation für das Leben außerhalb der Anstalten aufmerksam. Vor diesem Hintergrund sollten die grundsätzlichen Einschränkungen solcher Kontakte im Strafvollzug neu bewertet werden, weil mit ihnen angesichts der fortschreitenden Nutzung in allen Lebensbereichen eine immer stärkere Isolation verbunden ist.<br />
Die gegenwärtige Pandemie hat sichtbar gemacht, wie wichtig eine flexible und kurzfristige Anpassung bestehender Regeln und Verfahrensweisen sein kann, wenn sich die Voraussetzungen und Bedingungen einschneidend ändern. Das stellt den Strafvollzug vor besondere Herausforderungen, zeichnet er sich doch durch eine gewisse Veränderungsresistenz aus. Welche Gefahr das für die Insassen bedeuten kann, verdeutlicht der Beitrag von Jan Fährmann, Wolfgang Lesting, Heino Stöver, Ulrike Häßler, Susanne Schuster und Karlheinz Keppler zur Substitutionsbehandlung in deutschen Gefängnissen. Eine solche Behandlung ist nicht nur unter medizinischen Aspekten angezeigt, weil sie beispielsweise die Gefahr von Überdosierungen verringert; sie senkt auch die Wahrscheinlichkeit eines erneuten kriminellen Verhaltens nach der Haftentlassung. Dennoch wird die Substitution in manchen Bundesländern faktisch kaum angeboten, stattdessen auf eine Abstinenztherapie gesetzt, bei der die Sozialprognose deutlich schlechter ausfällt.</p>
<p>Ein zentrales Motiv für dieses Festhalten an erkennbar dysfunktionalen Regeln spricht der Kommentar von Till Steffen an: den reflexhaften Ruf nach Strafverschärfungen als Antwort auf gescheiterte Resozialisierungsbemühungen. Der frühere Hamburger Justizsenator schildert aus seiner rechtspolitischen Praxis, wie nicht nur in der Frage der Drogen(beschaffungs)kriminalität, sondern auch bei anderen Delikten wie dem sogenannten „Schwarzfahren“ (der Leistungserschleichung im ÖPNV) die Fixierung auf Strafmaße immer wieder eine kluge Kriminalpolitik verhindert, die faktenbasiert und rational die bestehenden Alternativen prüfen würde.</p>
<p>Eine vielversprechende Alternative in der Straffälligenhilfe stellen Saskia Jaschek, Julian Knop, Marie Langner und Jana Sophie Lanio vor: In dem von ihnen entwickelten Messenger-Projekt werden ehemalige Gefangene zu Mentor*innen für jugendliche Intensivstraftäter*innen. Gegenüber klassischen Konzepten der Kriminalprävention durch Sozialarbeiter*innen mit ihrer klaren Rollenverteilung zwischen Hilfegebenden und Hilfesuchenden weist dieser Ansatz einige Vorteile auf: für die jugendlichen Straftäter*innen sind die Ex-Häftlinge viel authentischere Ansprechpartner, mit denen sie sich leichter identifizieren können als mit Sozialarbeiter*innen; für die Ex-Häftlinge bietet das Mentoring den Wiedereinstieg in bezahlte Arbeit, bei dem sie in sinnvoller Weise auf ihre eigenen biografischen Erfahrungen zurückgreifen können. Die Autor*innen stellen das Projekt, das auf dem Konzept „glaubwürdiger Akteur*innen“ beruht und bereits in der Suchtbehandlung, der Psychiatrie und der Schulprävention angewandt wird, ausführlich vor. Entwickelt wurde dieses Projekt von „Tatort Zukunft e.V.“ – einem Verein, den die Autor*innen in einem zweiten Beitrag vorstellen. Mit der von ihnen begründete Initiative setzen sie sich „(f)ür einen gerechten, humanen und effektiven Umgang mit Kriminalität“ ein.</p>
<p>Zum Abschluss des Themenschwerpunkts beschäftigt sich Britta Rabe mit einem justizpolitischen Dauerbrenner: der „Einbeziehung von Strafgefangenen in die Rentenversicherung“. Der Umstand, dass dieses Versprechen des Gesetzgeber nach über 40 Jahren immer noch nicht eingelöst ist, führt viele Insassen direkt in die vorprogrammierte Altersarmut. Die Beschäftigungssituation hat sich für die Gefangenen in der Pandemie weiter verschärft, wurden bis auf wenige Ausnahmen der für das Anstaltsleben notwendigen Betriebe (z.B. Wäschereien oder Küchen) im Frühjahr 2020 die meisten Arbeitsstätten für die Gefangenen geschlossen. Der damit verbundene Arbeits- und Lohnausfall verschlechtert die ohnehin schwierige finanzielle Situation vieler Insassen und beraubt sie darüber hinaus auch wichtiger Kontaktmöglichkeiten.</p>
<p>Jenseits des Schwerpunkts kommentiert Felix Ekardt die „Klima-Entscheidung“ des Bundesverfassungsgerichts vom März diesen Jahres, die nicht nur unter Verfassungsrechtler*innen für viel Aufsehen sorgte. Mit der Entscheidung hatte das Gericht erstmals die Grundrechtsansprüche kommender Generationen in seine Abwägung widerstreitender Rechtsansprüche an Klimaschutzmaßnahmen „eingepreist“ – was eine wichtige Weichenstellung für die verfassungsrechtliche Bewertung derart langfristig wirkender, systemischer Bedrohungen darstellt. Trotz dieser dogmatischen Leistung verweist Ekardt auch auf Schwachstellen und Lücken in der Entscheidung.<br />
Schließlich dokumentieren wir in diesem Heft auch die Verleihung des Fritz-Bauer-Preises der Humanistischen Union an die Redaktion von netzpolitik.org, dem führenden deutschen Blog zu digital- und netzpolitischen Themen. Die Preisverleihung fand am 11. September 2021 statt, wir dokumentieren die Laudatio der früheren Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger und die Dankesrede des netzpolitik.org-Begründers Markus Beckedahl.</p>
<p>Wir wünschen allen Leser*innen eine anregende Lektüre mit dieser Ausgabe der vorgänge und freuen uns auf Ihre Rückmeldungen.</p>
<p><em>Jan Fährmann</em> und <em>Sven Lüders</em><br />
für die gesamte Redaktion</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/234-vorgaenge/publikation/editorial-69/">Editorial</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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		<title>Corona im Justiz- und Maßregelvollzug*</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/234-vorgaenge/publikation/corona-im-justiz-und-massregelvollzug/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[huadminuser]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 16 Dec 2021 11:15:19 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Corona]]></category>
		<category><![CDATA[Coronakrise und Grundrechte]]></category>
		<category><![CDATA[Strafvollzug]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>In: vorgänge Nr. 234 (2/2021), S. 5 &#8211; 21 Menschen in Gefängnissen und andere geschlossenen Einrichtungen waren und sind durch die Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung besonders schwer belastet. Aufgrund von Defiziten bei der Erfassung von Daten bei den zuständigen Behörden ist es schwierig, sich ein Bild vom Infektionsgeschehen in den genannten Einrichtungen zu machen. Für den [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/234-vorgaenge/publikation/corona-im-justiz-und-massregelvollzug/">Corona im Justiz- und Maßregelvollzug*</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>In: vorgänge Nr. 234 (2/2021), S. 5 &#8211; 21</p>
<p><em>Menschen in Gefängnissen und andere geschlossenen Einrichtungen waren und sind durch die Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung besonders schwer belastet. Aufgrund von Defiziten bei der Erfassung von Daten bei den zuständigen Behörden ist es schwierig, sich ein Bild vom Infektionsgeschehen in den genannten Einrichtungen zu machen. Für den folgenden Beitrag werteten die Autor*innen Berichte von NGOs und Aufsichtsbehörden aus, haben aber auch selbst Untergebrachte sowie Bedienstete befragt. Ihre Ergebnisse zeigen, dass im Zuge der Pandemiebekämpfung wesentliche Rechte – z. B. Besuchsrechte, Freigänge und Lockerungsmaßnahmen – eingeschränkt wurden. Obwohl man mancherorts auf die „nachdrückliche Vollstreckung“ von Kurzzeit- oder Ersatzfreiheitsstrafen verzichtete, waren coronabedingte Entlassungen eher selten. Die schlimmen Pandemie-Erfahrungen in den genannten Einrichtungen sollten Anlass sein, „an der Logik der Einsperrung selbst (zu) zweifeln“.i</em></p>
<p>Das Coronavirus (COVID-19 und seine immer zahlreicheren Mutationen) stellt in totalen Institutionen für die dort Lebenden oder Arbeitenden eine hohe Gefährdung dar. In Gefängnissen und gefängnisähnlichen Einrichtungen (psychiatrischen Kliniken, Polizeizellen, Geflüchtetenunterkünften, Altersheimen etc.) sind die außerhalb geltenden Empfehlungen schwieriger einzuhalten. So ist es dort beispielsweise oft unmöglich, Abstand zu halten, weil dafür zu viele Menschen auf engem Raum leben (müssen), sich Gemeinschaftsbereiche teilen, in Gruppen zu warten haben und weniger auf Außenräume ausweichen können. Eine Ausbreitung des Virus kann daher besonders fatale Folgen haben. Das gilt in gesteigertem Maße für Justizvollzugsanstalten, Maßregelvollzugsanstalten, Abschiebungshaftanstalten u.ä., da hier Menschen gegen ihren Willen festgehalten werden und normalerweise nicht „auf eigene Gefahr“ entlassen werden können. Hinzu kommen weitere erschwerende Faktoren, die schon vor einem Jahr von einer Reihe deutscher Fachorganisationen in einem Rundschreiben an die Justizministerien der Länder wie folgt beschrieben wurden:<br />
<em>„Hier sind Menschen untergebracht, die wesentlich häufiger von schweren Vorerkrankungen betroffen sind als die Gesamtbevölkerung. Wie Sie wissen, leidet der Justizvollzug schon seit längerer Zeit an einem Ärztemangel, freie Stellen können aufgrund fehlender geeigneter Bewerber_ innen nicht nachbesetzt werden. Ein weiteres Problem ist, dass viele Menschen auf engem Raum untergebracht sind und die baulichen Gegebenheiten oftmals eine gute Zufuhr frischer Luft erschweren. Dies alles sind Faktoren, die eine Ausbreitung dieses Virus begünstigen“ (Knorr 2020).</em></p>
<p>Ähnlich haben sich auch verschiedene internationale Organisationen geäußert (CPT 2020a)ii. Besonders ausführlich nahm Penal Reform International Stellung, die bedeutendste internationale zivilgesellschaftliche Organisation im Bereich der Kriminalpolitik (PRI 2020). Diese Analysen werden ergänzt und bestätigt durch Statistiken, welche zeigen, dass sich die Pandemie in Gefängnissen und gefängnisähnlichen Institutionen stärker ausbreitet als außerhalb (vgl. Antigone 2021).</p>
<h4>Informationsgrundlage</h4>
<p>Auch über ein Jahr nach dem offiziellen Beginn der Pandemie ist es schwierig, sich ein Bild vom Infektionsgeschehen in Gefängnissen und gefängnisähnlichen Einrichtungen zu machen. Da der Bund seit der Föderalismusreform für die meisten dieser Einrichtungen nicht mehr zuständig ist, findet sich nichts auf den Webseiten der Bundesministerien. Auch das Bundesamt für Justiz, zuständig für eine Ergänzung der durch das Statistische Bundesamt veröffentlichten Daten, meldet zwar weiterhin Todesfälle, einschließlich Suiziden, im Justizvollzug, erhält aber offenbar bisher von den Bundesländern keine Zahlen zum Tod im Zusammenhang mit Corona, geschweige denn Zahlen über Inzidenzen bzw. Erkrankungen bei Bediensteten und Gefangenen. Nur wenige Bundesländer machen dazu auf ihren Webpages laufend Angaben (BE, NI, NRW); die meisten beschränken sich auf Informationen zu den Einschränkungen beim Besuch von Gefangenen bzw. auf die Wiedergabe gelegentlicher Pressemitteilungen. Ein ähnliches Bild ergibt sich im Maßregelvollzug. Öffentlich zugängliche Informationen der psychiatrischen Kliniken und der zuständigen Ministerien sind begrenzt. Forensische Kliniken veröffentlichen gelegentlich Informationsblätter auf ihrer Website. Oftmals beziehen sich die Informationen jedoch auf das gesamte Krankenhaus, ohne auf die spezifischen Umstände der forensischen Abteilungen einzugehen.</p>
<p>Seit einigen Jahren existiert eine Nationale Stelle zur Verhütung von Folter. Diese verzichtete während der ersten Welle der Pandemie zwischen März und Juli sowie der zweiten Welle ab November 2020 auf Besuche an sämtlichen Haftorten. Anstelle der Besuche wurden „die Bestandteile des Besuchsverfahrens aus der Ferne“ telefonisch bzw. per Videokonferenz virtuell observiert. Hinzu kamen schriftliche Abfragen bei den Ministerien, wobei bisher aber nur die Fragen, nicht aber die Antworten veröffentlicht sind. Auch auf dieses Verfahren hat man zunächst beim gesamten Justizvollzug verzichtet, um Doppelungen mit Abfragen des CPT zu vermeiden. Im Rahmen einer späteren Abfrage im Dezember 2020 erkundigte sich die Nationale Stelle nach der Umsetzung der Maßnahmen. Zwischen Juli und November besuchte die Nationale Stelle diverse Einrichtungen (Nationale Stelle 2020a; Nationale Stelle 2021). Hier wäre von einer so wichtigen Kontrollinstanz mehr Engagement zu erwarten gewesen.</p>
<p>Die einzige deutsche Fachzeitschrift zum Justizvollzug (Forum Strafvollzug) hat sich im ersten Jahr der Pandemie mit genaueren Informationen sehr zurückgehalten. Nur zwei kurze Artikel aus dem Berliner Vollzug (in Heft 2 bzw. 4) befassen sich mit Corona, beschränken sich aber auf eine Beschreibung der getroffenen Maßnahmen, ohne auf das Infektionsgeschehen genauer einzugehen. Dafür ist im Frühjahr 2021 ein Schwerpunktheft (Stand März) vorgelegt worden, welches eine Reihe informativer Texte zur Vollzugsentwicklung unter Coronabedingungen enthält. Auch hier finden sich jedoch kaum quantitative Angaben, weder für einzelne Länder, noch bzw. erst recht nicht im Ländervergleich. Sehr anschaulich geschildert ist jedoch der Verlauf des Corona-Ausbruchs in der JVA Dresden durch die Anstaltsleiterin (Stange 2021).</p>
<p>Auch die Gefangenenzeitungen behandeln das Thema bisher allenfalls am Rande, was daran liegen mag, dass die Anstaltsleiter*innen fast durchwegs als Herausgeber* innen firmieren und keine Veröffentlichung zu diesen Fragen wünschen. Die einzige „unzensierte Gefangenenzeitung seit 1968“ ist der „Lichtblick“ (Berlin, JVA Tegel). Diese hat in der vorletzten Nummer (1/2021) gleich mehrere einschlägige Artikel veröffentlicht, vor allem über den Corona-Ausbruch im Dezember in der JVA Berlin Moabit (Bach 2021a). Leider gibt es aber auch hier keine generelle Beschreibung der Pandemie-Folgen im Berliner Vollzug, dafür aber eine sehr ausführliche Darstellung der bayerischen Situation aus der Feder des dortigen Staatsministeriums der Justiz. In der zuletzt erschienenen Nummer (2/20121) findet sich der Abdruck einer Entscheidung des Kammergerichts, in welcher die Verweigerung von Langzeitbesuchen für rechtswidrig erklärt und die Anstalt verpflichtet wird, solche Besuche auch unter Corona-Bedingungen zu ermöglichen. Ein Kommentar der Redaktion enthält scharfe Angriffe auf den Justizsenator („schlampige Arbeit“) und die Anstaltsleitung (sie gängle und schädige die Insassen).<br />
Wir selbst haben zunächst zwei sehr kleine eigene Erhebungen durchgeführt. Sie können eine gründliche Untersuchung nicht ersetzen, sollen aber einen ersten Einblick in ein von der Öffentlichkeit abgeschirmtes Feld geben.</p>
<p>Das Strafvollzugsarchiv als Teil des Netzwerks European Prison Observatory beabsichtigte bereits im April 2020 im Rahmen einer kurzfristigen internationalen Erhebung, die durch das britische Centre for Crime and Justice Studies koordiniert wurde, Informationen aus Deutschland beizusteuern. Wir versendeten zu diesem Zweck Fragebögen an die Landesjustizministerien. Aufgrund der spärlichen Rückmeldung konnten wir keinen Beitrag zu dieser internationalen Erhebung leisten.iii Dies steht exemplarisch für die mangelnde Transparenz und Kooperation mit externer Forschung. Wir entschieden uns daher, über den Lichtblick (Ausgabe 2/2020) Gefangene mit einigen Fragen zu bitten, uns zu ihren Erfahrungen betreffend den Umgang mit der Pandemie in Haftanstalten zu berichten. Darauf gingen 26 Antworten aus 25 unterschiedlichen Haftanstalten in 12 Bundesländern ein. Sie dienten neben Pressemeldungen als eine wesentliche Grundlage für unseren Bericht über Deutschland in der Zeitschrift der italienischen Organisation Antigone (Schorsch, Graebsch 2020) sowie für diverse Beiträge in den Medieniv.</p>
<p>Zwischen Juli 2020 und März 2021 befragten wir, im Rahmen des internationalen Projektes „Open research behind closed doors“v, Patient*innen in vier forensischen Kliniken in drei Bundesländern (22 ausgewertete Antworten), Angehörige via Online-Befragung (sieben ausgewertete Antworten) und interviewten fünf Expert*innen in semi-strukturierten Interviews. Mit dieser kleinen qualitativen Studie erhielten wir immerhin einige Einblicke und Einschätzungen zur Lage in den forensischen Kliniken.<br />
Anfang März 2021 folgte eine kleine (Blitz-)Umfrage bei den Landesjustizministerien. Sie umfasste fünf Fragen (zu Inzidenz, Besuch, Lockerungen, Vollstreckungspolitik und Impf-Priorisierung). Die folgende Zusammenstellung beruht auf den Antworten von 15 Ministerien und wird ergänzt durch die in der Gefangenenzeitung Lichtblick abgedruckte Antwort des bayerischen Ministeriums.</p>
<h4>Inzidenz und Todesf&auml;lle im Justiz&shy;voll&shy;zug.</h4>
<p>Daten zu infizierten Untergebrachten und Bediensteten bzw. Todesfällen in den Kliniken der forensischen Psychiatrie liegen uns derzeit nicht vor.</p>
<p>Für den Strafvollzug werden nur in zwei Bundesländern (BE, NRW) aktuelle Inzidenzzahlen auf den Webseiten der Justizressorts veröffentlicht. In den meisten Bundesländern erhält man solche Informationen nur „auf Anfrage bei berechtigtem Interesse“. Die uns von dreizehnvi Bundesländern mitgeteilten Daten ergeben folgendes Bild (Stand Ende März 2021):</p>
<p>Seit Beginn der Pandemie sind im Justizvollzug 1.079 Bedienstete und 667 Gefangene als durch das Coronavirus infiziert registriert worden. Hinzukommen 175 Bedienstete und 81 Gefangene in Bayern (Stand 12.01.2021; Bach 2021b). Auffällig ist zunächst die deutlich höhere Zahl der infizierten Bediensteten gegenüber den Gefangenen; dies trifft mit nur einer Ausnahme (HH) für alle Bundesländer zu. Es könnte darauf beruhen, dass die Bediensteten regelmäßiger und systematischer getestet werden als die Gefangenen; entsprechend größer dürfte dann bei den Gefangenen das Dunkelfeld sein. Ein anderer Grund könnte sein, dass Bedienstete sich auch außerhalb der Anstalten aufhalten, was bei den Gefangenen vielfach vollständig unterbunden, zumindest jedoch ganz erheblich eingeschränkt wurde.</p>
<p>Von keinem der Ministerien wurden Todesfälle im Zusammenhang mit dem Coronavirus mitgeteilt. Das ist überraschend und erklärungsbedürftig; denn für Deutschland gilt generell, dass auf 100 als infiziert gemeldete Personen statistisch 2,4 Todesfälle kommen (Radtke 2021) – was bedeuten würde, dass es auch im Vollzug Todesfälle geben müsste. Im italienischen Strafvollzug kam es im gleichen Zeitraum zu 18 Todesfällen im Zusammenhang mit Corona (Antigone 2021). Einen Hinweis zur Erklärung gibt hier das bayerische Justizministerium: „Eine Person, die noch als Gefangener positiv getestet worden war und aus dem Justizvollzug erkrankt entlassen wurde, ist ca. zweieinhalb Monate nach der Entlassung verstorben […]. Ob für den Tod die Infektion mit dem Corona-Virus (mit-)ursächlich war, ist uns nicht bekannt“ (siehe Bach 2021a: 38). Es ist anzunehmen, dass bei schweren Krankheitsverläufen (z.B. Notwendigkeit künstlicher Beatmung) eine Strafunterbrechung nach § 455 Abs. 4 Nr. 3 StPO erfolgt und der Tod dann gegebenenfalls außerhalb des Vollzuges eintritt. Auf Nachfrage bei einzelnen Ministerien wurde diese Möglichkeit aber bestritten.</p>
<p>Da auch die Inzidenzen im deutschen Strafvollzug deutlich niedriger sind als etwa im italienischen, könnte das dafür sprechen, dass die deutschen Vollzugsverwaltungen erfolgreicher bei der Eindämmung des Infektionsgeschehens sind. Umso mehr stellt sich die Frage, was in Deutschland getan wird, um ein so relativ günstiges Ergebnis zu erzielen.</p>
<h4>Haftbe&shy;din&shy;gungen in Zeiten von Corona</h4>
<p>Im Folgenden versuchen wir aus den vorhandenen Quellen im Rückblick ein Gesamtbild zu entwickeln. Wir folgen dabei mehr oder weniger chronologisch dem Haftablauf. Unsere eigene Erhebung hat gezeigt, dass die Unterschiede zwischen den einzelnen Bundesländern vorhanden, aber nicht erheblich sind. Auf die Ausnahmen von dieser Regel werden wir speziell hinweisen. Generell ist eine Entwicklung zu verzeichnen, die von starken Einschränkungen während der „ersten Welle“, anschließenden Lockerungen und neuerlichen Verschärfungen während der „zweiten Welle“ verlaufen ist. Erneute Lockerungen sind im Frühjahr 2021 zu verzeichnen, wobei eine komplette Rückkehr zum Status vor Beginn der Pandemie nicht stattfand. Allgemeine Präventionsmaßnahmen sind mit einiger Verzögerung, inzwischen überall etabliert, auch wenn es immer noch sehr unterschiedliche und widersprüchliche Ausgestaltungen der Maskenpflicht, des Abstandsgebots u.ä. gibt (vgl. Pollähne 2021; Nationale Stelle 2021; Müller-Monning 2021).</p>
<p><strong>Quarantäne</strong><br />
Im Strafvollzug kommen die Neuzugänge fast überall in eine Absonderung. Die Dauer der Isolierung reicht von fünf bis zu 16 Tagen (Nationale Stelle 2021: 39). Die entsprechenden Zugangs-Stationen sind von anderen Haftbereichen strikt getrennt, aber nach innen offen. In einer Reihe von Bundesländern werden Gefangene jedoch in Einzelzellen untergebracht (Nationale Stelle 2021: 40). Das unterscheidet sich kaum vom bisherigen Zugangsverfahren, allerdings gilt das grundsätzlich auch für Gefangene, die sich per Ausgang oder Ausführung außerhalb der Anstalt befunden haben bzw. soweit beim Besuch Körperkontakt erlaubt wurde (Nationale Stelle 2021: 41). Gefangenen, die wegen Alter oder Vorerkrankungen zu den Risikogruppen gehören, wird geraten, sich „freiwillig in die Selbstisolation zu begeben“ (Drescher 2021: 92). Für infizierte Gefangene sind spezielle medizinische Quarantänebereiche vorgesehen. Bei größeren Corona-Ausbrüchen, wie in Dresden, wird ein „Anstalts-Lockdown“ verhängt, d.h. der grundsätzliche Einzel-Einschluss sämtlicher Gefangener in ihren Zellen, während einer entsprechenden Quarantäne-Zeit (Stange 2021: 107).</p>
<p>Auch viele forensische Kliniken haben Quarantänestationen eingerichtet und/ oder Aufnahmestationen umfunktioniert. Personen mit Symptomen werden in der Regel auf diese Stationen verlegt und dort getestet. Neu aufzunehmende Patient*innen werden für maximal 14 Tage isoliert. Gerade diese Aufnahmestationen können jedoch starken Belegungsschwankungen unterliegen. Im Rahmen unserer Studie zum Maßregelvollzug wurde berichtet, dass sich diese Stationen sehr schnell füllen können, weil neue Patient*innen aller Stationen dort untergebracht werden. Einerseits wird aufgrund des Belegungsdrucks darauf verzichtet, Patient*innen für die geplante Zeit von zwei Wochen dort unterzubringen (z.B. durch Schnelltests). Andererseits werden die Patient*innen länger auf der Aufnahmestation untergebracht, weil die regulären Stationen überbelegt sind. Eine längere Verweildauer auf diesen Aufnahme-/ Quarantänestationen ist immer dann problematisch, wenn keine weiterführenden Maßnahmen angeboten werden. Die Patient*innen haben teilweise keinen Zugang zu Therapien, sondern nur (eingeschränkten) Kontakt zum Sozialdienst und zum medizinischen Dienst. Es herrscht Tageseinschluss, die Patient*innen dürfen jedoch telefonieren, fernsehen und rauchen. Bei Verdachtsfällen wurden jedoch auch schon komplette Stationen gesperrt (Pollähne 2021: 60). Dieses Vorgehen hat auch für Patient*innen, die keine Symptome zeigen, drastische Folgen und bedeutet für die Bediensteten Berufsquarantäne. Patient*innen berichteten, dass Verdachtsfälle auch in Zimmern auf der regulären Station oder in Beobachtungsräumen untergebracht werden.<br />
„<em>Zum Bsp.: Als ich getestet wurde, wurde ich sofort zu einem abgetrennten Bereich gesperrt bzw. Beobachtungsraum. Klinik ist zur Zeit sehr streng bei Covid 19.</em>“ (U29)vii<br />
Räume mit reizarmer Innenausstattung sind laut Empfehlungen der Nationalen Stelle jedoch nicht für die Quarantäne geeignet (Nationale Stelle 2020b: 10) und müssen zuvor für eine Alltagsnutzung ausgestattet werden (Nationale Stelle 2021: 34).<br />
Die Eindämmungsmaßnahmen betreffen außerdem noch weitere Vollzugsbedingungen, die sich seit Beginn der Pandemie drastisch verändert haben.</p>
<p><strong>Besuch</strong><br />
Die Förderung von Außenkontakten gehörte zu den Errungenschaften der Vollzugsreform der 1970er Jahre. Ein Recht auf Besuch ist in allen Vollzugsgesetzen verbrieft; der Besuch von Angehörigen soll sogar besonders gefördert, die Besuchszeit ausgeweitet werden (vgl. COE 2020: Nr. 24.1 ff.). In den ersten Wochen der Pandemie kam es sowohl im Justizvollzug als auch im Maßregelvollzug zu einem totalen Besuchsverbot, von dem Anwält*innen und andere wenige Berufsgruppen ausgenommen waren. Diese mit den Gesetzen völlig unvereinbare Maßnahme wurde bald wieder aufgehoben. Besuche sind jedoch seither nur unter erheblichen Einschränkungen zulässig. Selbstverständlich wird die Einhaltung der draußen üblichen Hygieneregeln (Abstand, Mund/Nasenschutz, Desinfektion) verlangt. Hinzukommt jedoch ein striktes Berührungsverbot, welches durch Trennvorrichtungen erzwungen wird, wobei es sich zumeist um Plexiglasabtrennungen („Spuckschutz“) handelt, die auf den Besuchertischen angebracht wurden. Teilweise finden die Besuche jedoch auch in echten Trennscheibenräumen statt.</p>
<p>Als Folge des Berührungsverbots sind in allen Bundesländern mehrstündige, unbeaufsichtigte Besuche („Langzeitbesuche“) untersagt. Diese Möglichkeit des Besuchs mit Übernachtung ist seit Jahren in allen Landesgesetzen vorgesehen. Zu diesem „Familienbesuch“ heißt es jetzt auf der Webpage der JVA Hünfeld (Hessen) ebenso lapidar wie abschließend: „muss leider ersatzlos entfallen!“ Das wird auch in Brandenburg nicht anders gehandhabt, obwohl das Gesetz dort eigentlich einen Rechtsanspruch auf Langzeitbesuch kennt, „wenn dies zur Pflege der familiären, partnerschaftlichen oder ihnen gleichzusetzenden Kontakte“ geboten erscheint (§ 34 Abs. 4 BbgJVollzG).<br />
Eine Sonderregelung findet sich in Berlin, wo im Frauenvollzug das Berührungsverbot im Hinblick auf Kinder aufgehoben wurde; allerdings müssen die Gefangenen Maske tragen und die Kinder dürfen weder Maske noch Gesicht der Mütter berühren; alternativ wird eine „Kinderspielstunde“ angeboten (bis zu drei Kinder und drei Stunden) bei der keine Maskenpflicht und kein Berührungsverbot besteht. Die Gefangenen müssen dann allerdings für sechs Tage in „Präventivisolation“ in ihren Zellen verbleiben; vor Rückkehr in den Normalbetrieb wird ein PCR-Test durchgeführt.</p>
<p>Die Besuchszeit im Strafvollzug ist zumeist auf das gesetzliche Minimum (je nach Bundesland 1 bis 4 Stunden pro Monat) reduziert. Die Anzahl der Besucher*innen ist normalerweise auf einen (manchmal zwei) Erwachsene und ein bis zwei Kinder beschränkt, wobei die Besucher*innen in manchen Bundesländern Angehörige sein müssen. Im Maßregelvollzug sind die Besuchsbedingungen von Klinik zu Klinik unterschiedlich geregelt. Nach dem Besuchsverbot ermöglichen die Kliniken allmählich wieder Besuche für die Patient*innen. In einer Vielzahl von Kliniken können nur max. zwei Besuchspersonen aus einem Haushalt benannt werden. Die Besuchergruppen können zudem auf bestimmte Angehörigengruppen begrenzt werden. Die Besuchszeiten reichen von 30 Minuten bis zu zwei Stunden wöchentlich oder (mittlerweile auch) täglich. Es wurde jedoch auch berichtet, dass die Besuche auf einmal pro Monat begrenzt waren.</p>
<p>Als Kompensation für diese rigorosen Besuchseinschränkungen wird inzwischen vielfach ein „Video-Besuch“ angeboten, was vorher nur vereinzelt möglich war. Das hat den Vorteil, dass hohe Telefonkosten vermieden werden können. Darüber hinaus werden vereinzelt weitere (digitale) Alternativen angeboten (Nationale Stelle 2021: 42). Äußerst problematisch ist allerdings die sich verbreitende Praxis, diese Videokommunikation auf die Besuchszeit anzurechnen (so ausdrücklich im neu formulierten § 34 Abs. 1 S. 2 HStVollzG). Diese – auch nach Kritik des Strafvollzugsarchivs (Graebsch 2020) – mit den „guten Erfahrungen in Verbindung mit der Corona-Pandemie“ gerechtfertigte Regelung könnte zu einem völligen Verzicht auf physischen Besuch führen. Sie wurde jedoch entgegen den verfassungs- und menschenrechtlichen Anforderungen an das Besuchsrecht beschlossen.</p>
<p>Auch in einigen forensischen Kliniken wurden Alternativen zu dem Besuch auf den Stationen geschaffen. So gibt es teilweise die Möglichkeit, Videogespräche mit Angehörigen zu führen oder begleiteten Ausgang für Besuche auf dem Klinikgelände durchzuführen. Dies ist jedoch eng mit der Verfügbarkeit von Personal verbunden. Teilweise wurden Möglichkeiten zum „inoffiziellen“ Kontakt mit Angehörigen im Freien beschrieben.</p>
<p>Während des Besuchsverbotes und der Restriktionen hat sich ein immenser Leidensdruck bei Angehörigen und Patient*innen aufgebaut:<br />
„Es war eine persönliche Katastrophe für mich als Mutter, weil ich die Verzweiflung meines Sohnes nicht lindern konnte, wie es sonst durch persönliche Besuche möglich gewesen wäre.“ (A40)</p>
<p>Die Einschränkungen der Besuche und insbesondere die Besuchsverbote verstärken die Vereinsamung der Patient*innen. Das Fehlen der Berührungen, von Nähe und Zwischenmenschlichkeit belastet auch die Angehörigen. Durch das Tragen der Maske wird die Kommunikation zudem erschwert.</p>
<p>„Besonders schlimm finde ich, dass man sich nicht umarmen darf und die benutzten Masken undurchsichtig sind, man also die Mimik nicht sieht und nicht mal einmal im Monat ein kurzer Körperkontakt möglich ist.“ (A33)</p>
<h4>Vollzugs&shy;&ouml;ff&shy;nende Ma&szlig;nahmen</h4>
<p>Die Abschottung nach außen zeigt sich nicht nur in den Einschränkungen der Besuchsregelungen, sondern auch in der Reduzierung der Vollzugslockerungen. Es wird zudem die (wenn auch unausgesprochene) Grundannahme deutlich, dass das Virus hauptsächlich durch Interaktion der Gefangenen und Untergebrachten mit der Außenwelt in den Anstalten und Kliniken verbreitet werde – während das Personal selbstverständlich weiterhin aus- und eingeht.</p>
<p>Ausgang, Langzeitausgang („Urlaub“) und Freigang waren die vielleicht wichtigsten und erfolgreichsten Arten von Außenkontakten, mit deren Hilfe die Desozialisierung verhindert werden sollte. Diese Maßnahmen sind seit Beginn der Pandemie drastisch zurückgenommen bzw. auf „dringende Fälle“ reduziert worden. Das gilt auch für die Kliniken der forensischen Psychiatrie.</p>
<p>Zur ursprünglichen Praxis ist man in den Justizvollzugsanstalten seither nicht wieder zurückgekehrt. Im Ergebnis bedeutet dies, dass aus dem geschlossenen Vollzug Lockerungen in den meisten Bundesländern nur noch bei „unabdingbarem Bedarf“ und für „zwingend erforderliche Anlässe“ gewährt werden. Beispiele dafür sind Wohnungssuche, Behördengänge und andere entlassungsvorbereitende Maßnahmen. Fast überall ist dies aus dem geschlossenen Vollzug nur noch in Begleitung von Bediensteten oder Vollzugshelfer*innen möglich. Darüber hinaus gehende Lockerungen setzen ferner zumeist eine Verlegung in den offenen Vollzug und das heißt eine „entsprechende Eignung“ voraus.</p>
<p>Zum Teil wird der offene Vollzug allerdings auch zu erweiterten Lockerungen benutzt, was der Entlastung der Anstalten dienen soll. So wird aus dem offenen Vollzug in Berlin berichtet, dass sich 40 bis 60 Prozent der Gefangenen im Langzeitausgang befinden. Allerdings unterliegen sie einem Korsett detaillierter Weisungen, weshalb die Maßnahme „durchaus einem besonders eng ausgelegten Hausarrest“ (Micheli/Luxa 2021: 95) vergleichbar sei. Deshalb würden diese Möglichkeiten teilweise als einschränkender und belastender empfunden als die regulären Lockerungen, weshalb einzelne Gefangene um Ablösung vom Langzeitausgang bitten würden (Micheli/Luxa 2021: 94 f.).<br />
Im Maßregelvollzug werden nur unter Einschränkungen Ausführungen und Ausgänge durchgeführt. Selbst Personen, die sich bereits für lange Zeiträume in Freiheit bewegt bzw. hohe Lockerungsstufen erreicht hatten, werden in ihrer Bewegungsfreiheit stark eingeschränkt. Der Gewährung von und der Aussicht auf Lockerungen sowie Besuche wird im Maßregelvollzug auch eine Motivationsfunktion betreffend die Kooperation mit der Einrichtung beigemessen.</p>
<p>„<em>Diese Aussichtslosigkeit in Anführungszeichen, also zumindest eine gefühlte Aussichtslosigkeit für die Patienten, macht es natürlich viel viel schwerer, einfach ja ein therapeutisches Klima und ein sinnvolles Arbeiten hinzubekommen.</em>“ (E4)</p>
<p>Insgesamt zeigt sich, dass mit der Corona-Pandemie diejenigen Aspekte des Strafvollzugs nahezu aufgehoben wurden, die dessen Verbindung zur Außenwelt erhalten, für sein Resozialisierungsversprechen unabdingbar und auch sonst schon nur höchst rudimentär verwirklicht sind. Im Ergebnis bedeutet dies eine sehr erhebliche Einschränkung gegenüber den gesetzlichen Vorgaben und den ursprünglichen Zielen, deren Fundierung im Ziel des Infektionsschutzes noch nicht einmal durchgehend deutlich wird. Im Straf- und Maßregelvollzug bedeutet der Verzicht auf insbesondere Lockerungen auch, dass die Hoffnung auf eine baldige Entlassung genommen wird und diese in weitere Ferne rückt, weil man sich nicht außerhalb des Vollzugs erproben und beweisen konnte.<br />
Impfung als Hoffnung auch im Vollzug</p>
<p>Die Impfung gegen das Coronavirus gilt heute außerhalb der Gefängnisse als der Königsweg zu Lockerungen und zurück zur Normalität. In Deutschland wurde dafür in der Corona-Impfverordnung eine Reihenfolge in vier Stufen festgelegt (höchste, hohe, erhöhte bzw. keine Priorität). Trotz der deutlichen Wünsche der Justizminister*innen ist es zu keiner ausdrücklichen Berücksichtigung der Bediensteten bzw. Gefangenen in der Coronavirus-Impfverordnung (CIV) gekommen. Dies führte in einzelnen Bundesländern zu beträchtlicher Unklarheit und unterschiedlichen Einstufungen der Bediensteten, aber auch der Gefangenen. Die Einstufung erfolgt in Abstimmung mit dem jeweiligen Gesundheitsressort. Eindeutig und einheitlich geregelt ist eigentlich nur die Zuordnung nach Alter und die nach bestimmten, aufgezählten Vorerkrankungen.</p>
<p>Höchste Priorität (§ 2 CIV) auf Schutzimpfung haben jene wenigen Gefangenen, welche das 80. Lebensjahr vollendet haben; ferner das Personal in Vollzugskrankenhäusern und Krankenabteilungen, soweit sie einem sehr hohen Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf ausgesetzt sind. Wenn in einem Bundesland eigene Seniorenabteilungen bestehen, werden diese (z.B. in Sachsen) wie Altersheime behandelt, sodass die betreffenden Bediensteten und Gefangenen höchste Priorität erlangen. Hinzukommen mit hoher Priorität (§ 3 CIV) alle Gefangenen, die das 70. Lebensjahr überschritten haben; ferner Bedienstete im medizinischen Bereich mit hohem Expositionsrisiko, insbesondere in Quarantäneabteilungen, ferner Personen mit bestimmten gesundheitlichen Vorbelastungen.<br />
Hinzu kommen mit „erhöhter Priorität“ (§ 4 CIV) ohne Weiteres noch die Gefangenen und Bediensteten über 60 Jahre. Damit ist jedoch der Großteil der Gefangenen und auch der Bediensteten nicht erfasst. Zur Zeit unserer Erhebung war der Prozess der Einstufung vielfach „noch nicht abgeschlossen“. Über die Einzelheiten wird von verschiedenen Lobbygruppen noch gestritten. In einem Aufruf hat sich im Februar 2021 die Gefangenengewerkschaft GG/BO für eine „Priorisierung von Gefängnissen“ (d.h. von Gefangenen und Bediensteten) eingesetzt; sie ist dabei von einschlägigen CSOs unterstützt worden.viii Dass die Gewerkschaften der Bediensteten dabei eine starke Stellung haben, kann man an zwei Beispielen erkennen, wo die vorgegebene Reihenfolge schlicht übergangen wurde. Aus Rheinland-Pfalz wurde uns mitgeteilt: „Um das Infektionsrisiko auch für die Gefangenen zu senken“ habe man dort bereits seit dem 25.2. damit begonnen, „das Vollzugspersonal mit eigenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern außerhalb der Impfzentren zu impfen“, weshalb bereits ein großer Teil des Personals eine erste Impfung hinter sich habe. Und aus Berlin heißt es, die Zielgruppe gemäß § 2 CIV sei bereits abgeschlossen, derzeit liefen die Abstimmungen bezüglich § 3 CIV. „Darüber hinaus ist es gelungen, bei der Senatsverwaltung für Gesundheit für alle Bediensteten im Berliner Justizvollzug Impfeinladungen für die Berliner Impfzentren zu bekommen. Auch hier haben die ersten Impfungen schon stattgefunden.“</p>
<p>Diese Auseinandersetzungen dürften inzwischen (Juni 2021) überholt sein, nachdem auch außerhalb des Vollzuges auf eine Beachtung der vorgesehenen Impfreihenfolge verzichtet werden soll. Die Frage ist jetzt nur noch, ob die Anstaltsärzte an die Stelle der Hausärzte treten können (Drescher 2021: 93). Die Abläufe zeigen jedoch, dass bei der Impfreihenfolge dem besonderen Infektionsrisiko in geschlossenen Institutionen zu wenig Beachtung geschenkt wurde, obwohl sich die Betroffenen dort zwangsweise und unter staatlicher Obhut aufhalten. Zudem waren die Forderungen zur Priorisierung von Bediensteten öffentlich deutlicher vernehmbar als die betreffend Gefangene.<br />
Vollstreckungsverzicht und Entlassungen</p>
<p>Als Alternative zu den drastischen Einschränkungen der Außenkontakte wurde von nationalen und internationalen Fachorganisationen vorgeschlagen, der Ausbreitung des Virus im Vollzug durch Verminderung der Gefangenenzahl entgegenzuwirken. Auf diese Weise könne die Einhaltung der wichtigsten Hygienevorschriften gesichert und die Entstehung von Hotspots verhindert werden (CPT 2020a: Nr. 7). In einem Aufruf deutscher CSOs wurde das in der folgenden Forderung konkretisiert:</p>
<p>„<em>Um Inhaftierte, Bedienstete und damit auch die Gesamtbevölkerung zu schützen, fordern die unterzeichnenden Organisationen und Verbände die Aussetzung der Ersatzfreiheits- und Kurzzeitstrafen. Insbesondere unter denen, die eine Ersatzfreiheitsstrafe verbüßen, befinden sich viele Menschen mit einer Suchterkrankung, die auch unter chronischen Atemwegserkrankungen leiden. Die ersatzweise Verbüßung einer Geldstrafe erscheint uns insbesondere in diesen Zeiten als unverhältnismäßig und zu risikobehaftet. Jetzt besteht noch die Möglichkeit vorausschauend zu handeln. Mit der Entlassung oder der Aussetzung der Ersatzfreiheitsstrafe wären 10% und mit der Entlassung oder Aussetzung der Kurzzeitstrafen (bis einschl. 9 Monate) weitere 34% weniger Gefangene in den Haftanstalten</em>“ (Knorr 2020).<br />
In den Anfängen der Pandemie waren die Ministerien (in Absprache mit den Strafvollstreckungsbehörden) bereit, auf die „nachdrückliche Vollstreckung“ (§ 2 StrVollstrO) bei manchen Freiheitsstrafen zu verzichten. Das galt in allen Bundesländern für die Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen (EFS), meist aber auch darüber hinaus für kürzere Freiheitsstrafen. In manchen Bundesländern waren das sogar Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren (vgl. Puchta 2021: 102). In derartigen Fällen wurde auch die laufende Strafvollstreckung zur Entspannung der Belegungssituation vorläufig unterbrochen. Ausgenommen waren und sind allerdings zumeist bestimmte Deliktsgruppen (insbesondere Sexualstraftaten). Im Ergebnis waren im Juni 2020 die Gefangenenzahlen insgesamt um 15 Prozent zurückgegangen, wobei der Rückgang bei den Ersatzfreiheitsstrafen über 70 Prozent betrug (Bögelein 2021: 21)</p>
<p>Inzwischen sind, nach unserer Befragung, beträchtliche Unterschiede zu verzeichnen: in manchen Ländern werden wieder sämtliche Strafen vollstreckt, zumeist ist nur die Vollstreckung der EFS erneut befristet ausgesetzt. Dies gilt aber auch nur, „soweit nicht im Einzelfall zwingende Gründe der Spezialprävention oder eine Vollstreckungsverjährung dem entgegenstehen“. Nur in wenigen Bundesländern sind auch Freiheitsstrafen mittlerer Länge weiterhin ausgesetzt, sie werden aber grundsätzlich nicht erlassen, sondern „sind zu einem späteren Zeitpunkt anzutreten“. Dies ist nur dann nicht der Fall, wenn durch Sammelgnadenerweis auf die Vollstreckung ganz oder teilweise verzichtet wird. Soweit ersichtlich ist dies nur in Berlin bei den Ersatzfreiheitsstrafen erfolgt, mit dem Ziel „die hohe Fluktuation in den Anstalten zu verringern“. In anderen Bundesländern bilden sich virtuelle Warteschlangen von Gefangenen, die auf den Strafantritt warten, dessen Zeitpunkt aber unsicher ist. Gerade bei EFS wird es vielen nicht gelingen, die Inhaftierung abzuwenden, „da ihre desolaten Lebensumstände dafür keine Ressourcen bieten“ (Bögelein 2021: 23).</p>
<p>Im Maßregelvollzug ist die Überbelegung eine zentrale Erschwernis für die Bewältigung der Pandemie geblieben (Steinböck 2020: 134). Für Menschen, denen die Freiheit nicht im Strafvollzug, sondern zum Zweck ihrer Behandlung für unbestimmte Zeit entzogen ist, hat die aktuelle Pandemie teilweise nicht zu einer Verkürzung ihrer Unterbringung geführt, sondern gerade umgekehrt, eher zu einer Verlängerung. Abhilfe ist hier weniger leicht zu bewerkstelligen, da die Unterbringung nur beendet werden kann, wenn ein Gericht bescheinigt, dass „außerhalb des Maßregelvollzuges keine erheblichen rechtswidrigen Taten“ mehr zu erwarten sind (§ 67d Abs. 2 StGB).</p>
<h4>Fazit und Forderungen</h4>
<p>1. Im Zuge der Pandemie sind unsere verschiedenen Gefängnisse und die darin Gefangenen noch mehr als üblich aus dem Blick der Öffentlichkeit verschwunden. Eine erste Forderung muss daher die Herstellung von mehr Transparenz im Hinblick auf Gefängnisse und gefängnisähnliche Institutionen sein. Das kann nicht den Webpages der jeweiligen Ministerien überlassen bleiben. Auch nach der Föderalismusreform bleibt der Bund zuständig für die Grund- und Menschenrechte von Gefangenen. Das Bundesamt für Justiz sollte aus seinem Dornröschenschlaf geweckt und in die Lage versetzt werden, auf Entwicklungen wie diese Pandemie zu reagieren. In Deutschland gibt es leider nichts Vergleichbares zur CSO Antigone in Italien. Versuche von unabhängiger Seite an tiefergehende und systematische Informationen zu gelangen, scheitern regelmäßig an den Zugangsbeschränkungen, welche die Kriminologischen Dienste in Deutschland für die Forschung im Strafvollzug setzen (näher Graebsch 2017: Rn. 24ff).</p>
<p>2. Dem deutschen Justizvollzug ist es offenbar gelungen, durch drastische Einschränkungen der Außenkontakte und durch Einschränkungen innerhalb der Anstalten die Inzidenz von Corona-Infektionen relativ niedrig zu halten und coronabedingte Todesfälle weitgehend zu vermeiden. Das widerspricht der Situation in anderen vergleichbaren Staaten, wo die Fallzahlen in den Gefängnissen deutlich über denen außerhalb liegen (Klein/Norman 2021).</p>
<p>Allerdings ist die Zahl der Suizide erheblich angestiegen. Nach Angaben der Bundesregierung ist die Zahl der Suizide in Justizvollzugsanstalten bundesweit von 43 (2019) auf 77 (2020) gestiegen (Deutscher Bundestag 2021). In NRW soll sich während des ersten Corona-Jahres die Zahl der Selbsttötungen hinter Gittern mehr als verdoppelt haben (Welt 2021). In Berlin gab es im Jahre 2019 keine Suizide, während die Senatsverwaltung für das Jahr 2020 acht Suizide meldet, was eine Verdopplung gegenüber dem Durchschnitt der letzten acht Jahre darstellt (Berliner Justizvollzug 2021).</p>
<p>Dabei ist zu bedenken, dass Gefangene ohnehin per definitionem zu einer Situation des permanenten und überwachten Lockup verurteilt sind. Eine Verschärfung dieser Situation, ein Lockdown innerhalb des Lockups, verstärkt den repressiven und unmenschlichen Charakter des Gefängniswesens. Auch ist der Lockdown in Gefängnissen wesentlich strikter als außerhalb. Das gilt für den Justizvollzug ebenso wie für den Maßregelvollzug. Auf diese Weise werden Reformen rückgängig gemacht, die mit dem Anspruch auf Heilung, Resozialisierung bzw. Wiedereingliederung verbunden waren.</p>
<p>Je länger das so geht, desto mehr muss befürchtet werden, dass dies nicht nur zeitweilig, sondern auf Dauer so bleiben wird. Die Seuche könnte sich auch hier als probate „Regierungstechnologie“ erweisen (Legnaro/Klimke 2020: 252).</p>
<p>3. Juristisch ist schon die Rechtsgrundlage der erwähnten Einschränkungen sehr zweifelhaft (Gietl 2021). Die Möglichkeiten, dagegen gerichtlich vorzugehen, sind unter den Bedingungen einer totalen Institution sehr beschränkt und zumeist illusorisch. Grundsätzlich besteht zwar ein Recht auf Außenkontakte und sogar eine Förderungspflicht durch die Vollzugsbehörden. Die gesetzlichen Vorschriften zum Besuch und zu Vollzugslockerungen sind jedoch in vielfältiger Weise eingeschränkt, insbesondere dadurch, dass den Anstalten vom Gesetz Ermessensspielräume eingeräumt werden, in welche die Gerichte nur in Ausnahmefällen („Ermessensreduzierung auf Null“) eingreifen dürfen. Dementsprechend gering ist die Anzahl gerichtlicher Entscheidungen, durch die coronabedingte Einschränkungen aufgehoben werden. Ein seltener Lichtblick ist hier eine Entscheidung des Kammergerichts Berlin (2021) durch welche die JVA Tegel dazu verpflichte wird, über einen abgelehnten Langzeitbesuch neu zu entscheiden, da diese vollzugsöffnende Maßnahme auch unter dem Gesichtspunkt der Pandemie nicht generell untersagt werden dürfe.</p>
<p>4. Man kann und sollte daher auch an der Logik der Einsperrung selbst zweifeln.ix Aus gefängniskritischer, abolitionistischer Perspektive könnte die Pandemie Möglichkeiten eröffnen. Zum einen gibt es die Chance, dass bei den Bürger*innen außerhalb der Gefängnisse mehr Mitgefühl und Solidarität mit den Eingeschlossenen entsteht. Zum anderen legt die Pandemie einen Verzicht auf nachdrückliche Vollstreckung nahe und kann damit zum Eingeständnis führen, dass Strafe nicht (immer) nötig ist (vgl. Hefendehl 2020).<br />
In diesem Zusammenhang ist es sehr zu bedauern, dass der zeitweilige Verzicht auf nachhaltige Vollstreckung nicht von Forschung begleitet wurde. Bei der Ersatzfreiheitsstrafe wäre das in vielen Bundesländern nach wie vor möglich. Man könnte auf diese Weise ein für alle Mal die These prüfen, wonach die Ersatzfreiheitsstrafe das „Rückgrat der Geldstrafe“ darstellt. Eine Widerlegung dieser These könnte die schon lange geforderte Abschaffung dieser unsinnigen Institution herbeiführen. Und das könnte ein erster, wichtiger Schritt zur Delegitimierung der Freiheitsstrafe als solcher sein (Feest 2020b).</p>
<p><em>Johannes Feest hat Rechtswissenschaft und Soziologie studiert. Er war Professor für Strafverfolgung, Strafvollzug und Strafrecht an der Universität Bremen. Er ist Mitherausgeber des (Alternativ-) Kommentars zu den Strafvollzugsgesetzen (8. Auflage 2022).</em><br />
<em>Christine Graebsch Juristin und Kriminologin, ist Hochschullehrerin für Recht der Sozialen Arbeit an der Fachhochschule Dortmund und Leiterin des dortigen Strafvollzugsarchivs. Publikationen über Gefängnisse, Straffälligenhilfe, Crimmigration und Evidence-based Crime Prevention.</em><br />
<em>Melanie Schorsch (MRes) ist Kriminologin und wissenschaftliche Mitarbeiterin an der Fachhochschule Dortmund. Seit 2019 engagiert sie sich für das Strafvollzugsarchiv.</em><br />
<em>Näheres zu allen drei Autor*innen unter <a href="https://strafvollzugsarchiv.de" rel="nofollow noopener">https://strafvollzugsarchiv.de</a></em></p>
<h4>Literaturverzeichnis</h4>
<p>Antigone 2021: Covid e pandemia in Italia, abrufbar unter <a href="https://www.rapportoanti" rel="nofollow noopener">https://www.rapportoanti</a> gone.it/diciassettesimo-rapporto-sulle-condizioni-di-detenzione/covid-e-pandemia-in-italia/ (8.4.2021).<br />
Bach, Andreas 2021a: Das Corona-Debakel im Dezember 2020; in: Lichtblick, H. 1, S. 4-7.<br />
Bach, Andreas 2021b: Bayerische Tugenden in Corona-Zeiten; in: Lichtblick, H. 1, S. 38 -39.<br />
Berliner Justizvollzug: Suiziden vorbeugen. Abrufbar unter: <a href="https://www.berlin.de/" rel="nofollow noopener">https://www.berlin.de/</a> justizvollzug/auftrag/suiziden-vorbeugen/ (1.8.2021).<br />
Bögelein, Nicole 2021: Und plötzlich ging alles ganz einfach. Die Ersatzfreiheitsstrafe in Zeiten von Corona. In: Informationsdienst Straffälligenhilfe 1, S. 19-25.<br />
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CPT 2020a: Grundsatzerklärung zur Behandlung von Personen im Freiheitsentzug im Zusammenhang mit der Coronavirus (COVID-19)-Pandemie vom 20.3.2020, abrufbar unter <a href="https://rm.coe.int/16809cfde3" rel="nofollow noopener">https://rm.coe.int/16809cfde3</a> (03.05.2021).<br />
CPT 2020b: Follow-up statement regarding the situation of persons deprived of their liberty in the context if the ongoing Covid-19 vom 9.7.2020, abrufbar unter <a href="https://rm.coe.int/16809ef566" rel="nofollow noopener">https://rm.coe.int/16809ef566</a> (03.05.2020).<br />
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Drescher, Heidi 2021: „In der Krise sind Vollzug und Medizin zusammengerückt“. Interview mit Marco Vahlen, Arzt in der JVA Celle. In: Forum Strafvollzug 2, 91-93.<br />
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Feest, Johannes 2020b: Ersatzfreiheitsstrafe: Ärgernis und Lösungen. In: Feest, Johannes: Definitionsmacht, Renitenz und Abolitionismus. Wiesbaden: Springer. S. 323-328.<br />
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Gietl, Andreas 2021: Infektionsschutz gegen SARS-CoV-2 im Justizvollzug – eine Verordnungslücke; in: COVuR, S. 853-856.<br />
Graebsch, Christine 2020: Stellungnahme zur Anhörung des Rechtspolitischen Ausschusses und Unterausschusses Justizvollzug am 17.9.2020 zum Gesetzentwurf der Landesregierung „Zweites Gesetz zur Änderung hessischer Vollzugsgesetze“, LT-Drs. 20/2967 vom 10.06.2020, abrufbar unter <a href="https://hessischer-landtag.de/sites/default/" rel="nofollow noopener">https://hessischer-landtag.de/sites/default/</a> files/scald/files/RTA-AV-12_UJV-AV-05_Teil_3.pdf (03.05.2021).<br />
Graebsch, Christine 2017: § 92 LandesR – Evaluation, kriminologische Forschung; in Feest, Johannes; Lesting, Wolfgang; Lindemann, Michael (Hrsg.): Strafvollzugsgesetze, 7. Auflage, Köln: Carl Heymanns Verlag/Wolters Kluwer.<br />
Hefendehl, Roland 2020: Gefängnisse in Not: Was für eine Chance?!, in: Neue Kriminalpolitik, J 32 H 4, S. 415-431.<br />
Kammergericht Berlin, Beschluss vom 31.5.2021 – 5 Ws 64/21, abrufbar unter: <a href="https://strafvollzugsarchiv.de/wp-content/uploads/2021/06/KG-Berlin-vom-31.05." rel="nofollow noopener">https://strafvollzugsarchiv.de/wp-content/uploads/2021/06/KG-Berlin-vom-31.05.</a> 2021-5-Ws-64-21-Vollz-Langzeitbesuch.pdf.<br />
Klein, Ann Hinga; Norman, Derek M. 2021: Covid outbreaks devastated prisons, but state inmates’ access to the vaccine varies widely, abrufbar unter <a href="https://www.nytimes.com/2021/03/17/us/covid-prisoners-vaccine.html" rel="nofollow noopener">https://www.nytimes.com/2021/03/17/us/covid-prisoners-vaccine.html</a> (02.05.2021).<br />
Knorr, Bärbel 2020: Rundschreiben vom 13.3.2020 der Deutschen AIDS‑Hilfe im Auftrag folgender Organisationen und Verbände: akzept e.V., Katholische Bundesarbeitsgemeinschaft Straffälligenhilfe; Komitee für Grundrechte und Demokratie e.V.; Strafvollzugsarchiv; Tatort Zukunft; trans*Ratgeber; Vereinigung Demokratischer Juristinnen und Juristen e.V., abrufbar unter <a href="https://strafvollzugsarchiv.de/wp-content/" rel="nofollow noopener">https://strafvollzugsarchiv.de/wp-content/</a> uploads/2020/03/Rundschreiben-Justizministerinnen.pdf (30.04.2021).<br />
Legnaro, Aldo; Klimke, Daniela 2020: Covid-19. Präventive Sicherheitsordnung 2.0. In: Kriminologisches Journal 3, S. 250-256.<br />
Micheli, Marcella; Luxa, Thorsten 2021: Neue Wege bei der Gewährung von Vollzugslockerungen. Ein Jahr offener Männervollzug in Berlin unter den Bedingungen der Corona-Pandemie. In: Forum Strafvollzug 2, S. 93-95.<br />
Müller-Monning, Tobias 2021: Corona und der Strafvollzug. Wie sich der lockdown in den Strafanstalten auswirkt. In: freispruch, H. 16, S. 64-67.<br />
Nationale Stelle zur Verhütung von Folter 2021: Jahresbericht 2020, abrufbar unter <a href="https://www.nationale-stelle.de/fileadmin/dateiablage/Dokumente/Berichte/Jahresberichte/Nationale_Stelle_-_Jahresbericht_2020.pdf" rel="nofollow noopener">https://www.nationale-stelle.de/fileadmin/dateiablage/Dokumente/Berichte/Jahresberichte/Nationale_Stelle_-_Jahresbericht_2020.pdf</a> (27.07.2021).<br />
Nationale Stelle zur Verhütung von Folter 2020a: Kurzinformation zu den Aktivitäten der Nationalen Stelle während der Covid-19-Pandemie, abrufbar unter <a href="https://www." rel="nofollow noopener">https://www.</a> nationale-stelle.de/fileadmin/dateiablage/Dokumente/Aktivitaeten_der_Nationalen _Stelle_zur_Verhuetung_von_Folter_waehrend_der_Covid-19-Pandemie.pdf (28.04.2021).<br />
Nationale Stelle zur Verhütung von Folter 2020b: Empfehlungen zum Umgang mit Einschränkungen im Rahmen der Covid-19-Pandemie, abrufbar unter <a href="https://www." rel="nofollow noopener">https://www.</a> nationale-stelle.de/fileadmin/dateiablage/Dokumente/Empfehlungen_zu_Covid-19.pdf (03.05.2021).<br />
Pollähne, Helmut 2021: Corona hinter Gittern oder: Vollstreckung und Vollzug in den Zeiten einer Pandemie. In: freispruch, H. 16, S. 56 – 63.<br />
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Radtke, Rainer 2021: Fallsterblichkeit bei Coronavirus (COVID-19) nach Ländern 2021, abrufbar unter <a href="https://de.statista.com/statistik/daten/studie/1103785/umfrage/" rel="nofollow noopener">https://de.statista.com/statistik/daten/studie/1103785/umfrage/</a> mortalitaetsrate-des-coronavirus-nach-laendern/ (7.4.2021).<br />
Schorsch, Melanie; Graebsch, Christine 2020: GERMANY – COVID 19 shows substantial problems in the German prison system, in: Rivista ‚Antigone‘ Anno XV N. 1, Have prisons learnt from Covid-19? How the world has reacted to the pandemic behind bars, S. 47-53, abrufbar unter <a href="https://www.antigone.it/rivista-archivio/Rivista_Anno_XV_" rel="nofollow noopener">https://www.antigone.it/rivista-archivio/Rivista_Anno_XV_</a> N1/_Rivista%20Anno%20XV%20N1.pdf (03.05.2021).<br />
Stange, Rebecca 2021: Corona-Ausbruch in der Justizvollzugsanstalt Dresden. In: Forum Strafvollzug 2, S. 106-111.<br />
Steinböck, Herbert 2020: Maßregelvollzug in den Zeiten der Corona-Pandemie. In: Recht und Psychiatrie, J 38, S. 131-134.<br />
Welt (2021): Selbsttötungen hinter Gittern haben sich mehr als verdoppelt, abrufbar unter <a href="https://www.welt.de/regionales/nrw/article223818140/Selbsttoetungen-hinter-Gittern-haben-sich-mehr-als-verdoppelt.html" rel="nofollow noopener">https://www.welt.de/regionales/nrw/article223818140/Selbsttoetungen-hinter-Gittern-haben-sich-mehr-als-verdoppelt.html</a> (25.07.2021).</p>
<h4>Anmerkungen:</h4>
<p>1 Vgl. das Manifest zur Abschaffung der Strafanstalten und anderer Gefängnisse <a href="https://strafvollzugsarchiv.de/abolitionismus/manifest" rel="nofollow noopener">https://strafvollzugsarchiv.de/abolitionismus/manifest</a> (03.05.2021).<br />
2 S. auch das Follow-up Statement vom 9.7.2020 (CPT 2020b). Ähnlich haben sich auch die Weltgesundheitsorganisation sowie einschlägige NGOs bzw. CSOs positioniert; Nachweise bei Feest 2020a.<br />
3 Vgl. für die anderen Ergebnisse Ford/Grimshaw 2020.<br />
4 Vgl. für eine Zusammenstellung die Webpage des Strafvollzugsarchivs unter <a href="https://strafvollzugsarchiv.de/blog" rel="nofollow noopener">https://strafvollzugsarchiv.de/blog</a> (30.4.2021).<br />
5 Ludwig Boltzmann Institut für Grund- und Menschenrechte: <a href="https://bim.lbg.ac.at/en/project/current-projects-projects-human-dignity-and-public-security/open-research-behind-closed-doors-assessing-impact-covid-19-measures-persons-deprived-liberty-psychosocial-and-intellectual-disabilities." rel="nofollow noopener">https://bim.lbg.ac.at/en/project/current-projects-projects-human-dignity-and-public-security/open-research-behind-closed-doors-assessing-impact-covid-19-measures-persons-deprived-liberty-psychosocial-and-intellectual-disabilities.</a><br />
6 Das Justizministerium Brandenburg teilte mit, dass dort die Zahl der mit dem Virus infizierten Personen „für den Justizvollzug nicht kumulativ erfasst“ werde. Die Mitteilung der Gesamtzahl bislang infiziert gewesener Gefangener oder Bediensteter sei daher „nicht möglich“ (16.03.2021).<br />
7 Im Folgenden werden Patient*innen als (U), Angehörige als (A) und interviewte Expert*innen als (E) zitiert.<br />
8 Strafvollzugsarchiv 2021: Gemeinsame Forderung nach Priorisierung von Gefangenen bei der Corona-Impfung, abrufbar unter <a href="https://strafvollzugsarchiv.de/gemeinsame-forderung-nach-priorisierung-von-gefangenen-bei-der-corona-impfung" rel="nofollow noopener">https://strafvollzugsarchiv.de/gemeinsame-forderung-nach-priorisierung-von-gefangenen-bei-der-corona-impfung</a> (25.07.2021).<br />
9 Vgl. das Manifest zur Abschaffung der Strafanstalten und anderer Gefängnisse (s. Anm. 1).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/234-vorgaenge/publikation/corona-im-justiz-und-massregelvollzug/">Corona im Justiz- und Maßregelvollzug*</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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		<title>Strafjustiz in Zeiten der Pandemie</title>
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		<pubDate>Thu, 16 Dec 2021 16:00:39 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Corona]]></category>
		<category><![CDATA[Strafvollzug]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>In: vorgänge Nr. 234 (2/2021), S.21 &#8211; 30 Wenn Fritz Bauers Satz stimmt, dass sich die Humanität der Rechtsordnung gerade im Umgang einer Gesellschaft mit ihren Gefangenen zeigt, so gilt dies nicht nur für normale Zeiten, sondern umso mehr noch für Ausnahmesituationen, in denen die bestehenden Regeln neu ausgehandelt werden. Der folgende Beitrag schildert aus [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/234-vorgaenge/publikation/strafjustiz-in-zeiten-der-pandemie-copy/">Strafjustiz in Zeiten der Pandemie</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>In: vorgänge Nr. 234 (2/2021), S.21 &#8211; 30</p>
<p><em>Wenn Fritz Bauers Satz stimmt, dass sich die Humanität der Rechtsordnung gerade im Umgang einer Gesellschaft mit ihren Gefangenen zeigt, so gilt dies nicht nur für normale Zeiten, sondern umso mehr noch für Ausnahmesituationen, in denen die bestehenden Regeln neu ausgehandelt werden. Der folgende Beitrag schildert aus der Perspektive einer Berliner Strafverteidigerin, welche Spuren die Corona-Pandemie in der Strafverfolgung, den gerichtlichen Abläufen und dem Strafvollzug hinterlassen hat. Der Autorin geht es dabei keineswegs nur um kritische Anmerkungen, sie zeigt auch Gewinne und Ambivalenzen des justiziellen Umgangs mit der Pandemie auf.</em></p>
<h4>1. Einleitung</h4>
<p>Wenn man die verschiedenen Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie auf einen Nenner bringen sollte, wäre das sicher unter der Überschrift „Kontaktbeschränkungen“. Es gehört dagegen zur Natur der Strafjustiz, dass sie solche Kontaktbeschränkungen in Gänze nicht zulässt. Die Strafjustiz hatte und hat also in den zurückliegenden Monaten eine Aufgabe zu stemmen, die ihrer Aufgabe widerspricht: nämlich Kontakte zu unterlassen dort, wo beispielsweise im Zusammenhang mit Festnahmen nicht nur körperliche Kontakte zugelassen, sondern in geringem Maße sogar Gewalt gerechtfertigt sein soll; und dort, wo als absolute ultima ratio Freiheit nicht nur beschränkt, sondern Menschen nahezu isoliert werden durften und werden.</p>
<p>Die Strafjustiz ist nie frei von Widersprüchen, erst recht nicht in diesen Zeiten. Entsprechend wurden „pandemiebedingt“ in allen Bereichen der Strafjustiz Gesetze generiert und Entscheidungen begründet, die sich mit dem existentiellen Widerspruch zwischen Gesundheitsschutz einerseits und den ordnungsgemäßen Erfordernissen der Strafjustiz andererseits beschäftigen.</p>
<p>Spiegelbildlich ist die Strafverteidigung aktuell nur unter sehr verschärften Bedingungen möglich. Nicht wenige Strafverteidiger*Innen sind existentiell betroffen, indem sie ihren Beruf nur noch sehr eingeschränkt ausüben können, weil sie die Betreuung und Bildung ihrer Kinder zu übernehmen haben. Doch selbst dort, wo der Beruf weiterhin ausgeübt werden kann, ist diese Ausübung ebenfalls von existentiellen Fragen belastet &#8211; beispielsweise der, wie viel Kontakt man im eigenen Büro, in Gefängnissen oder auch im Gerichtssaal möglich machen muss und wie viel man im Hinblick auf gesundheitlich stärker gefährdete Angehörige möglich machen möchte. Der gesamte (Berufs)Alltag ist auf den Kopf gestellt. Auch wenn es derzeit vielen Menschen so ergeht, so darf nicht unterschätzt werden, wie notwendig eine ordnungsgemäße Strafverteidigung für das Bestehen des Rechtsstaats ist und wie schnell dieser durch eine insgesamt nicht gut funktionierende Strafrechtspflege gefährdet ist.</p>
<p>Die folgenden Ausführungen beschränken sich zumeist auf meine in Berlin als Strafverteidigerin gemachten Beobachtungen und Erfahrungen. Interessanterweise ist festzustellen, dass – wie oft in der Strafjustiz – trotz identischer oder nahezu gleichlautender Regelungen eine sehr unterschiedliche Handhabung dieser Regelungen, also eine unterschiedliche Praxis in verschiedenen Bundesländern zu beobachten ist.</p>
<p>In diesem Zusammenhang ist weiter interessant, dass sich die Praxis im Lauf der zurückliegenden 22 Pandemie-Monate erheblich verändert hat, trotz teilweise gleichbleibender oder gar steigender Infektionsraten. Die Reaktionen der Strafjustiz auf die Pandemie und ihre Entwicklung ist ebenso wenig faktenbasiert, wie wir teilweise die Handlungen und Vorgaben der Politik erleben. Vielmehr scheint sich die Praxis eher an einer zunächst tiefgreifenden Verunsicherung, einer stetigen Gewöhnung und schließlich aktuell an einer häufiger zu beobachtenden Gleichgültigkeit zu orientieren, als daran, was wissensbasiert empfohlen wird.</p>
<h4>2. Straf&shy;ver&shy;fol&shy;gung</h4>
<p>Der Beginn der Pandemie im März 2020 zeichnete sich hierzulande in den ersten Monaten dadurch aus, dass die Strafverfolgung nahezu gegen Null tendierte: die Schließung der Grenzen ließ (zumindest in der Statistik) die Kriminalitätsraten drastisch sinken, beispielsweise im grenzüberschreitenden Drogenhandel, der auf eine stark nachlassende Nachfrage infolge der Schließung der Gastronomie und Partylocations zurückzuführen war. Das währte allerdings nur solange, bis die Temperaturen sich verbesserten und die User im darauffolgenden Winter fantasiereich illegale Partykonzepte entwickelten.</p>
<p>Nicht nur die Verfolgung dieser Drogendelikte wurde durch ins homeschooling verbannte Einsatzkräfte und eine bundesweit überwiegend mangelhafte Digitalisierung der Strafverfolgungsbehörden massiv reduziert, auch beispielsweise die Strafverfolgung im Wirtschaftsstrafrechtsbereich, unter anderem von Steuerhinterziehungen, wurde durch das Aussetzen von Betriebsprüfungen und ähnlichen Kontrollmaßnahmen für mehrere Monate nahezu eingestellt.</p>
<p>Besonders interessant war im letzten Frühjahr in Berlin zu beobachten, dass sehr viel weniger Freiheitsentziehungen erfolgten oder fortdauerten. Die Polizei sprach sich viel seltener für die Anordnung von Untersuchungshaft aus. „Erwischte“ ein Verteidiger einmal einen kürzlich Festgenommenen, so erfuhr er nicht selten an entsprechender Stelle, dass dieser – an einem gewöhnlichen Mittwochnachmittag in Berlin – der einzige sei, der sich aktuell im Gewahrsam am Tempelhofer Damm befinde! Ebenso erfuhren Verteidiger von der ohne ihre Einbindung erfolgten „Sekundenentlassung“ ihrer Mandanten aus der Untersuchungshaft, weil die Richter nach monatelanger Annahme einer Fluchtgefahr diese auf einmal nicht mehr sahen – noch vor Beginn der Hauptverhandlung. Entgegen allen früheren Befürchtungen wird in diesem Zusammenhang gerade nicht davon berichtet, dass diese Beschuldigten sich dann im weiteren Verlauf ihren Verfahren durch Flucht entzogen! Die Strafjustiz sollte beim Thema Freiheitsentziehungen/Untersuchungshaft an diese Erfahrungen mit der Pandemie anknüpfen.</p>
<p>Die Pandemie hat zudem deutlich gemacht, dass für eine funktionierende Strafverfolgung ein ausreichendes Maß an personeller Ausstattung erforderlich ist, ebenso wie dessen digitale Ausstattung für eine funktionierende Strafverfolgung zwingend notwendig ist. Selbst da, wo man Datenschutz einhalten wollte, war dies angesichts fehlender VPN-Tunnel oder nichtexistierender E-Mail-Accounts nicht möglich. Doch nicht nur aus Berlin wird von zahlreichen Umstellungsproblemen berichtet: So sollen Rostocker Staatsanwälte angewiesen worden sein, in zwei Schichten beginnend ab 6 Uhr morgens „inhouse“ zu arbeiten. Dagegen führte die vom Berliner Senat für Justiz und Verbraucherschutz ausgerufene 80:20-Regelung, wonach 20% der Mitarbeiter in Staatsanwaltschaften und Gerichten vor Ort arbeiten sollten, der Rest – bitte – von Zuhause aus, mangels entsprechender Digitalisierung dazu, dass dort die Aktenberge der zu bearbeitenden Fälle anwuchsen. Dagegen beschwerten sich in anderen Bundesländern Amtsrichter über die stark gestiegene Anzahl von Anklagen, weil die dortigen Staatsanwälte – befreit von den Sitzungsdiensten in den nicht stattfindenden Hauptverhandlungen – die Zeit nutzten, auch länger Liegengebliebenes aufzuarbeiten.</p>
<p>Nach über einem Jahr Pandemie sind Verbesserungen eingetreten. Zwischenzeitlich wurden auch in Berlin VPN-Tunnel eingerichtet, und jedenfalls für einen Teil der Strafrichter beim Landgericht Berlin sollen inzwischen datenschutzkonforme Laptops bereitstehen, die sich dem Vernehmen nach aber mehrere Richter teilen müssen.</p>
<p>Nachdem – anders als in den Prozessordnungen anderer Länder – in der deutschen Strafprozessordnung vieles inhaltlich, nahezu aber nichts in zeitlicher Hinsicht geregelt ist, gibt es – soweit ersichtlich – keine pandemiebezogenen Regelungen für den Ablauf der Strafverfolgung. Die Strafjustiz ist mal aus guten, mal aus schlechten Gründen daran gewöhnt, lange zurückliegende Sachverhalte aufzuklären. Für die Strafverteidigung gilt der Satz, wonach es sich mit einem Strafverfahren oft wie mit einem guten Rotwein verhält: Was lange liegt, wird gut!</p>
<h4>3. Straf&shy;pro&shy;zesse</h4>
<p>Für die Strafjustiz im engeren Sinne, also in Bezug auf die Durchführung von Gerichtsprozessen (Hauptverhandlungen), hat sich die Praxis im Guten wie im Schlechten stark verändert:<br />
„Beschleunigung“</p>
<p>Die an dieser Stelle untechnisch gemeinte Beschleunigung von Strafprozessen (nicht von Untersuchungshaftsachen) ist überall dort zu beobachten, wo Verzögerungen allein den fehlenden Ressourcen – oder auch dem fehlenden Willen der Beteiligten – geschuldet waren, nicht aber dysfunktionalen Regelungen.</p>
<p>Wie schon erwähnt, ist stellenweise eine Beschleunigung der Anklageerhebungen dadurch zu beobachten, dass die Staatsanwälte freigewordene Zeit dafür nutzten, offene Fälle abzuarbeiten und anzuklagen. Häufiger als zuvor wurde auch von der Möglichkeit des in §§ 407 ff. StPO vorgehaltenen Instruments des Strafbefehlsverfahrens Gebrauch gemacht. Dieses ist ein schriftliches „Verurteilungs-Angebot“ an den Beschuldigten, das dieser annimmt, sofern er nicht rechtzeitig Einspruch einlegt. Das Instrument erspart die Durchführung einer Hauptverhandlung mit grundsätzlich mindestens vier zwingend zu beteiligenden Personen (Angeklagter, Staatsanwalt, Strafrichter und Protokollführer). Zeugen sind in dieser Konstellation ebenso wenig präsent wie ein öffentliches Verfahren.</p>
<p>Das Strafbefehlsverfahren ist in seinen Rechtsfolgemöglichkeiten beschränkt, also grundsätzlich für Fälle kleinerer und mittlerer Kriminalität vorgesehen. Zulässig sind allein die Verhängung einer Geldstrafe, die Verwarnung mit Strafvorbehalt oder „kleinerer Nebenfolgen“ wie ein Fahrverbot, allerdings auch die Entziehung der Fahrerlaubnis und Ähnliches sowie die Verhängung einer Freiheitsstrafe – zwingend ausgesetzt zur Bewährung und nur unter der Bedingung, dass der Angeschuldigte einen Verteidiger hat.<br />
Da statistisch gesehen die Mehrzahl der Strafverfahren Vorwürfe kleinerer und mittlerer Kriminalität beinhalten, ist die gesteigerte Anwendung dieser Erledigungs-/ Verurteilungsmöglichkeit grundsätzlich nicht zu beanstanden. Die Wahrnehmungen und Einschätzungen aus Verteidigersicht dazu gehen aber auseinander: Dem Vernehmen nach sind Strafverteidiger aus dem Süden des Landes erfreut bis verwundert über die massiv gehäuften Verurteilungs-Angebote ihrer Kollegen aus der Staatsanwaltschaft. Erzählungen zu diesem Punkt enden oft mit der Bemerkung, dass es „vorher“ dafür zwei Jahre gegeben hätte.</p>
<p>Aus Berliner Strafverteidiger-Sicht sorgt diese Praxis dagegen eher, als sie beruhigt. Die Erfahrungen mit den in ihren sprachlichen Fähigkeiten und intellektuellem Vermögen eingeschränkten Mandanten zeigen zu oft, dass sie die Konsequenzen dieses schriftlichen Verurteilungs-Angebots ebenso wenig erfasst haben, wie sie im Stande waren, eine Einspruchsfrist einzuhalten, obwohl sie gute Verteidigungsansätze gehabt hätten – und sei es auch nur zur Höhe der „angebotenen“ Geldstrafe.</p>
<p>In der Strafverfolgung „höherer Ordnung“ (bei höherem Strafrahmen) ist bundesweit eine pandemiebedingte „Entspannung“ dahingehend zu beobachten, dass die im Verfahren gegenüberstehenden Antagonisten – Staatsanwaltschaft, Verteidigung und Richterschaft – zu einer schnellen Erledigung bereit sind, schneller als sonst „Angebote“ gemacht und auch angenommen werden, um längere Hauptverhandlungen zu verhindern.</p>
<p>Ich bin der festen Überzeugung, dass diese Angebote nicht zu einer milderen Aburteilung als sonst führen, sondern vielmehr die ohnehin im Lauf einer Beweisaufnahme zu erwartende Relativierung eigenen Vorstellungen schneller einsetzt. Im Übrigen bezieht sich die beschriebene Annäherung auch mehr auf „Annexfolgen“, wie beispielsweise die mit einer Verurteilung einhergehende Haftverschonung; diese wird pandemiebedingt zum gemeinsamen Ziel, weil sowohl der inhaftierte Angeklagte ein Interesse an der Wiedererlangung seiner Freiheit hat, ebenso wie der Verteidiger den damit verbundenen Erfolg für sich verbuchen will, und Staatsanwälte sowie Gerichte die Strafanstalten entlasten wollen.</p>
<p>Die medienwirksame Einstellung des sogenannten Loveparade-Verfahrens durch das Landegericht Duisburg war sicherlich auch weniger der Pandemie geschuldet als der bereits zuvor langen Bearbeitungszeit. Straftaten verjähren nicht überraschend und keine der im Sommer 2020 etablierten pandemiebedingten Regelungen hat die Fortführung von Strafprozessen per se untersagt.<br />
„Entschleunigung“</p>
<p>Dort, wo die zuvor beschriebene Beschleunigung der Strafprozesse nicht gelungen ist, trat oft spiegelbildlich eine pandemiebedingte Entschleunigung ein. Diese ist maßgeblich gesetzesbedingt, weil mit dem Infektionsschutzgesetz und sämtlichen damit verbundenen neuen Regelungen für den Strafprozess (vermeintliche) Hürden aufgestellt wurden, die es revisionssicher zu nehmen gilt.<br />
Diese Hürden bedeuten Einschränkungen, wie für die übrige Gesellschaft auch, und sie stellen Versuche dar, das Spannungsverhältnis aufzulösen, das zwischen originären verfassungsrechtlich verbürgten Rechten besteht. Auf den Punkt gebracht geht es stets um das Freiheitsrecht des Einzelnen und dessen Ausflüsse einerseits und dem Recht auf Gesundheitsschutz andererseits.<br />
Die „alte Oma“ Strafprozessordnung vom 1. Februar 1877 und ihre bisherigen Entwicklungen befasste sich noch nie mit dem Gesundheitsschutz im Allgemeinen, und erst recht nicht orientierten sich ihre Regelungen an diesem Zweck.<br />
Eingangs wurde die oftmals mit der Strafverfolgung zwingend verbundene körperliche Nähe beschrieben, die beispielsweise mit der Entnahme von Speichelproben, mit Sachverständigenuntersuchungen und Ähnlichem verbunden ist. Diese Nähe ist unter pandemischen Gesichtspunkten äußerst bedenklich, aber dem Strafprozess dem Wesen nach genauso immanent wie die grundsätzliche Vielzahl von Beteiligten.</p>
<p>Der Strafprozess wird beispielsweise durch die Anordnung von Untersuchungshaft gesichert. Das bedeutet, dass der inhaftierte Angeklagte von vielen Justizbediensteten „begleitet“ bzw. zu sichern ist, die deshalb eine bestimmte Nähe zu diesem haben müssen und deren Gesundheit ebenso zu schützen ist wie von allen anderen. Der inhaftierte Angeklagte ist in den Saal zu führen, dort ist die Verteidigung sicherzustellen. Letzteres bedeutet grundsätzlich ebenfalls eine räumliche Nähe zum Angeklagten, denn der Strafverteidiger muss und will sich mit diesem vertraulich besprechen (können), Unterlagen sind gemeinsam zu sichten usw.</p>
<p>Der Strafprozess kennt nur vier Beweismittel zur Wahrheitserforschung: den Augenschein, den Sachverständigen, die Urkunden und die Zeugen. Die Handhabung jedes dieser Beweismittel zwingt grundsätzlich zu einer körperlichen Nähe. Insbesondere die Urkunden und der Augenschein, also die Sichtung von Gegenständen, ist jahrzehntelang in der Art vollzogen worden, dass die Prozessbeteiligten sich am Richtertisch zusammenfanden, also nur mit wenigen Zentimetern Abstand zu einander standen.</p>
<p>Dies ist nicht mehr möglich bzw. wird derzeit – ohne dass es hierzu geänderte Regelungen in der Strafprozessordnung gäbe – nicht mehr so gelebt. Vielmehr bemühen alle Beteiligten sich um Abstand; meistens ist man durch Plexiglasscheiben getrennt. Als Strafverteidiger überlegt man sich jeden Gang zum Richtertisch gut und begnügt sich zumeist damit, die im Laptop oder in der Akte vorhandene Urkunde selbst einzusehen und sie im Anschluss dem Mandanten zugänglich zu machen.</p>
<p>Mit dieser Verfahrensweise ist möglicherweise weniger ein Qualitätsverlust verbunden, als atmosphärisch die Ernsthaftigkeit verloren geht, mit der ein Strafprozess verbunden ist: Wenn es mehr darum geht, die Übertragung von Viren zu verhindern, als die Wahrheit durch eine dezidierte Auseinandersetzung mit Beweismitteln vorzunehmen, verliert der Strafprozess und damit der Rechtsstaat an Glaubwürdigkeit.<br />
Aus gutem Grund hat daher in meinen Verfahren noch kein Richter darauf bestanden, dass derjenige, der in der Hauptverhandlung gerade spricht, seine Maske aufbehält; und erst recht nicht habe ich erlebt, dass ein Zeuge seine Maske aufbehalten dürfte. Der vernehmungspsychologisch ohnehin fragwürdige Zeugenbeweis verlöre endgültig an Seriosität, wenn die Gesichter von Zeugen während ihrer Einvernahme zu dreiviertel bedeckt wären.</p>
<p>Einige Richter meinen im Übrigen mit Verweis auf das Gerichtsverfassungsgesetz, dass Maskierungen im Gerichtssaal ohnehin verboten seien. Wie auch außerhalb der Gerichte gibt es auch unter den Prozessbeteiligten pandemiebedingt verschiedene Brüche: Vorsitzende mussten unter der Androhung, sich anderenfalls aus dem Gerichtssaal zu entfernen, von Staatsanwälten ebenso wie von Verteidigern davon abgehalten werden, ganztägige Hauptverhandlungen durchzuführen; Berufungsrichter beim Landgericht Berlin scheitern mit der Terminierung von Hauptverhandlungen in Nichthaftsachen daran, einen Staatsanwalt als Sitzungsvertreter zu finden, weil große Teile der Staatsanwaltschaft wegen Vorerkrankungen vom Sitzungsdienst befreit ist. In manchen Konstellationen fragt man sich als Verteidiger, warum eine Nichthaftsache mit einer Vielzahl von Zeugen im Januar 2021 ad hoc terminiert und durchgeführt werden muss; andere Verteidiger drängen dagegen auf die Durchführung von Hauptverhandlungen, weil sie auf die Vergütungen angewiesen sind.</p>
<p>Die Unabhängigkeit der Richter wird hochgehalten. Im Ergebnis führt das dazu, dass Hauptverhandlungen weniger aus Pandemiegründen unterbleiben, sondern die Terminierungen allein von dem Interesse des jeweiligen Richters abhängig ist, ein „sauberes Dezernat“ zu haben.<br />
Selbst die direkt pandemiebedingten Auswirkungen auf den Strafprozess, wie etwa die seit dem 27. März 2020 geltende Regelung zur Hemmung der Unterbrechungsfristen (§ 229 Abs. 3 StPO, § 10 EGStPO) führt nicht zu einer durchgängig geänderten Praxis. Nach meiner Erfahrung wird hiervon eher interessengeleitet Gebrauch gemacht, als der Zweck verfolgt wird, Kontakte tatsächlich zu beschränken.<br />
Insgesamt lässt sich eine Tendenz beobachten, die Hauptverhandlung – abgesehen von einigen Regeln zu deren Ausgestaltung (Maske, Plexiglas usw.) – ungeachtet der Pandemie nicht weiter einzuschränken. Dies dürfte insbesondere dem Ansinnen der beteiligten Richter geschuldet sein, ihre Verfahren und Verurteilungen revisionssicher zu handhaben. Deshalb hat man sich im zurückliegenden Jahr auch zu Themen wie der Öffentlichkeit des Verfahrens oder der Beschleunigung von Hauptverhandlungen „ausgetobt“. Die hierbei herausgebildete höchstrichterliche Rechtsprechung hat Fallgruppen zur sogenannten abstrakten, potenziellen und konkreten Infektionsgefahr entwickelt (beispielsweise OLG Karlsruhe, NSTZ 2020, 375), die stets mit dem Interesse des Staates an einer effektiven Strafverfolgung abgewogen wird. Soweit ersichtlich wurde dabei durchgehend zugunsten des staatlichen Interesses entschieden (Bundesverfassungsgericht, Beschluss v. 16.11.2020 – 2 BvQ 87/20). Demnach verletzt beispielsweise die pandemiebedingte Reduzierung von Zuschauerplätzen weder die Öffentlichkeit des Verfahrens, noch dürfte eine Corona-Regelung zur Ausgangssperre bzw. dem Verlassen der häuslichen Unterkunft Bestand haben, die die Teilnahme an einer Gerichtsverhandlung als Zuschauer untersagen würde. Ebenso wenig kann eine Verurteilung wegen Verletzung des in § 169 Abs. 1 GVG niedergelegten Grundsatzes der Öffentlichkeit der Hauptverhandlung angefochten werden (BGH, Beschluss vom 17.11.2020 – 4 StR 390/20).</p>
<p>Selbst der sensibelste Bereich des Strafprozesses, nämlich die Frage nach pandemiebedingten Verzögerungen von Gerichtsverfahren und den damit verbundenen Verlängerungen von Untersuchungshaft, wurde insoweit zulasten der Inhaftierten beantwortet, als die Verzögerungen zum Beginn oder der Fortführung einer Hauptverhandlung als „anderer wichtiger Grund“ nach § 121 Abs. 1 StPO für die Fortdauer der Untersuchungshaft über die Sechsmonatsgrenze hinaus bewertet wird (vgl. OLG Karlsruhe a. a. O.).</p>
<h4>4. Straf&shy;voll&shy;stre&shy;ckung</h4>
<p>Die Ambivalenz in der Handhabung von Verfahren setzt sich auch in der Strafvollstreckung fort: Zum einen gab es Erleichterungen für jene Verurteilten, die sich auf freiem Fuß befanden, als in den meisten Bundesländern im Frühjahr 2020 ein irgendwie gearteter Aufnahmestopp für Strafantritte in Kraft trat. Teilweise wurden Verurteilte mit einer Verurteilung bis zu drei Jahren (ausgenommen bestimmte Delikte) nicht zum Strafantritt geladen, entsprechende Vollstreckungshaftbefehle nicht vollzogen, teilweise betrafen diese Regelungen nur Verurteilte mit einer geringeren (Rest)Strafe.</p>
<p>Der Senator für Justiz und Verbraucherschutz des Landes Berlin traf eine sehr beachtliche und weitreichende Regelung, wonach im letzten Frühjahr zunächst Inhaftierte, die eine sogenannte Ersatzfreiheitsstrafe wegen fehlender Begleichung von Geldstrafen verbüßten, freigelassen und neue Ersatzfreiheitsstrafen nicht vollstreckt wurden; auf die weitere Beitreibung dieser Geldstrafen, also letztlich die Fortsetzung der Vollziehung der Ersatzfreiheitsstrafen wurde ebenfalls verzichtet. In dieses – schon länger stark kritisierte – Institut ist also pandemiebedingt Bewegung geraten, ohne dass der Rechtsstaat hierdurch ins Wanken geraten wäre.<br />
Auch der seit dem Frühjahr 2020 zu beobachtende zurückhaltende Gebrauch von Untersuchungshaft führte nicht dazu, dass die hiervon betroffenen Personen sich der Vollstreckung entzogen hätten. Sie folgten ebenso „brav“ der später erfolgten Ladung zum Strafantritt wie zuvor auch. Auch das ist eine Beobachtung, die die oftmals angeordnete Fortdauer von Untersuchungshaft nach Verurteilungen sehr infrage stellt.</p>
<p>Weniger Gutes lässt sich nach meinen Beobachtungen über die Beendigung von Strafvollstreckungen berichten: Zwar haben sich die befürwortenden Stellungnahmen der Justizvollzugsanstalten zur Frage einer möglichen Haftentlassung zum Halbstrafenzeitpunkt oder später signifikant erhöht. Allerdings stiegt die Zahl der tatsächlich erfolgten Aussetzungsentscheidungen zur Bewährung nicht im gleichen Maße wie die Zahl der befürwortenden Stellungnahmen. Vielmehr waren die entsprechenden Verfahren im letzten Jahr oft dadurch gestört, dass Richter sich nicht in der Lage sahen, die zwingend durchzuführende persönliche Anhörung des Inhaftierten aus Infektionsschutzgründen durchzuführen. Sie mussten erst höchstrichterlich hierzu eines Besseren belehrt werden (KG, Beschluss vom 12.06.2020, 5 Ws 92/20). In diesem Zusammenhang wurde erwogen, die persönliche Anhörung durch eine Videoschalte zu ersetzen, was vielerorts aber an den fehlenden technischen Vorrichtungen scheitert. Nachdem an diesen Anhörungen grundsätzlich nur zwei Personen teilnehmen, ein Richter und der Inhaftierte, gegebenenfalls noch ein Verteidiger oder auch Sachverständiger, und jedenfalls in Berlin ausreichend große Säle zur Verfügung stehen, ging dieser Bereich soweit ersichtlich wieder in den „Normalbetrieb“ über.<br />
Die vorzeitige Entlassung leidet daher weniger an pandemiebedingten Einschränkungen hinsichtlich der Durchführungsmöglichkeiten, als an pandemiebedingt fehlenden Möglichkeiten der Inhaftierten, vollzuglich derart voranzukommen, dass ein Strafvollstreckungsrichter ihre vorzeitige Entlassung zur Bewährung entscheiden dürfte. Zum Beispiel wurden die meisten Behandlungsangebote eingestellt, die von Externen durchgeführt werden (Drogengruppen, Antigewaltgruppen usw.).</p>
<h4>5. Straf&shy;vollzug</h4>
<p>Die bislang beschriebene Ambivalenz der pandemiebedingt geänderten Praxis in der Strafjustiz spitz sich im Bereich des Strafvollzugs zu:<br />
Quantitativ betrachtet haben einige wenige Inhaftierte insofern enorme Vorteile erlangt, als sie noch umfangreichere sogenannte Lockerungen erhielten als zum Beginn der Pandemie bereits gewährt. Das gilt jedenfalls in Berlin für diejenigen Inhaftierten, die im März 2020 bereits im Offenen Vollzug des Landes Berlin untergebracht und dort umfangreich gelockert waren; sie hatten also bereits die Möglichkeit, nahezu täglich die Justizvollzugsanstalt zu verlassen, arbeiten zu gehen und Ähnliches. Diese Inhaftierten wurden seither – teilweise ununterbrochen –aus dem Offenen Vollzug „entfernt“ – sie durften aus Infektionsschutzgründen rund um die Uhr „draußen“ sein, trotzdem diese Zeit auf die Haft angerechnet wird. Was so manchem Richter als „paradiesisch“ anmutet, ist tatsächlich mit strengen Auflagen, Vorgaben und auch einer Vielzahl von Kontrollen verbunden. Beispielsweise war und ist es vielen dieser Inhaftierten abgesehen von ihrer Arbeit nur gestattet, die eigene Wohnung am Wochenende lediglich für die Dauer von zwei Stunden täglich zu verlassen. Die Verantwortlichen des Offenen Vollzuges nehmen ihre Aufsichts- und Behandlungsverpflichtungen weiterhin sehr ernst, sodass aus meiner Sicht das Konzept des Offenen Vollzuges vollgültig gelebt wird.</p>
<p>Diese Erleichterung gilt allerdings nur für wenige „Glückliche“. Für die weitaus größere Zahl der im geschlossenen Strafvollzug untergebrachten Inhaftierten sind die pandemiebedingten Konsequenzen im Strafvollzug existentiell einschneidender:<br />
Im zurückliegenden Jahr stellten beispielsweise viele externe Träger ihre dringend nötigen Behandlungsangebote in den geschlossenen Vollzugsanstalten ein. So finden weder Drogenberatungen durch externe Drogenberater statt noch können die sonst üblichen Gruppenangebote durchgeführt werden. Die menschliche Fluktuation in den Strafvollzugsanstalten ist auf ein Minimum reduziert. Schon Teilanstalten (innerhalb derselben Strafvollzugsanstalt) haben untereinander die sonst üblichen Bewegungen stark eingeschränkt, sei es in Bezug auf Arbeitsbetriebe oder auch Verlegungen, um in einer anderen Teilanstalt bessere Behandlungen durchführen zu können.<br />
Ganz besonders sind aber die Inhaftierten während der Pandemie dadurch beschränkt, dass der Besuch von Angehörigen im Jahr 2020 über mehrere Monate untersagt war bzw. in den zurückliegenden Monaten quantitativ und qualitativ nur sehr eingeschränkt stattfinden konnte, beispielsweise nur mit trennender Glasscheibe, ohne Berührungen und vielerorts ist der Besuch von Kleinkindern weiterhin untersagt. Nicht wenige inhaftierte Väter haben ihre Kinder noch gar nicht oder sehr lange nicht sehen dürfen. Dieses Maß an Freiheitsbeschränkungen ist verfassungsrechtlich sehr bedenklich. Auch wenn sie zugunsten des Gesundheitsschutzes erfolgen, sollte das nicht davon ablenken, dass dies einer Isolationshaft gleichkommt.</p>
<p>Die massiven Konsequenzen der Pandemie werden im Berliner Strafvollzug und anderswo zwar durch die ohnehin bereits beschlossene Digitalisierung etwas abgefedert, als den Inhaftierten Möglichkeiten eingeräumt werden, ihre Angehörigen mittels Videotelefonie zu sehen; insgesamt wurden die medialen Kommunikationsmöglichkeiten sehr verbessert. Es ist aber nicht bekannt, dass eine besondere Priorisierung von Inhaftierten und Vollzugsbediensteten im Hinblick auf Impfungen, häufiges Testen oder Ähnliches vorgenommen worden wäre.<br />
Für die Inhaftierten gilt unter Corona-Bedingungen einmal mehr, dass sie leider über keine einflussreiche Lobby verfügen. Umso wichtiger ist es, aus den Lehren der Pandemie die richtigen Schlüsse zu ziehen, das heißt, die Pandemie als Chance dafür zu begreifen, die Freiheitsentziehungen an sich zu überdenken ebenso wie deren Ausgestaltung. Haftanstalten mit mehreren Hundert Inhaftierten sind ebenso wenig zeitgemäß, wie sie einer heutigen Gesellschaft würdig sein können. Die „Wiederbelegung“ der im Zuge der Terroristenprozesse in den siebziger Jahren etablierten Trennschreiben kann und darf das Nachdenken über einen humaneren Strafvollzug nicht ersetzen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Ria Halbritter ist seit 2001 Rechtsanwältin und seit 2004 als Fachanwältin im Strafrecht tätig mit u.a. Spezialisierungen im Strafvollzugs- und Strafvollstreckungsrecht sowie als zertifizierte Beraterin für Steuerstrafrecht. Sie engagiert sich seit über zehn Jahren rechtspolitisch im Vorstand der Vereinigung Berliner Strafverteidiger und als Referentin zu verschiedenen strafrechtlichen Themen; u.a. wurde die Fortbildungsreihe „Berliner Gefangenentage“ von ihr initiiert und organisiert.</em></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/234-vorgaenge/publikation/strafjustiz-in-zeiten-der-pandemie-copy/">Strafjustiz in Zeiten der Pandemie</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Außenkontakte während der Pandemie</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/234-vorgaenge/publikation/aussenkontakte-waehrend-der-pandemie-copy/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[huadminuser]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 16 Dec 2021 15:58:40 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Corona]]></category>
		<category><![CDATA[Strafvollzug]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Auswir&#173;kungen der Krise auf den Schutz der Familie und die Resozi&#173;a&#173;li&#173;sie&#173;rung im Gef&#228;ngnis* In: vorgänge Nr. 234 (2/2021), S. 31 &#8211; 39 Obwohl die Corona-Pandemie noch nicht vorbei ist, treten einige ihrer Auswirkungen bereits deutlich zutage – ebenso wie die Reaktionen hierauf. Dazu gehört auch die Frage nach den Außenkontakten von Gefangenen in der Pandemie. [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/234-vorgaenge/publikation/aussenkontakte-waehrend-der-pandemie-copy/">Außenkontakte während der Pandemie</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h2>Auswir&shy;kungen der Krise auf den Schutz der Familie und die Resozi&shy;a&shy;li&shy;sie&shy;rung im Gef&auml;ngnis*</h2>
<p>In: vorgänge Nr. 234 (2/2021), S. 31 &#8211; 39</p>
<p><em>Obwohl die Corona-Pandemie noch nicht vorbei ist, treten einige ihrer Auswirkungen bereits deutlich zutage – ebenso wie die Reaktionen hierauf. Dazu gehört auch die Frage nach den Außenkontakten von Gefangenen in der Pandemie. Der Autor zeigt im folgenden Beitrag auf, welche Auswirkungen die Pandemie auf Strafvollstreckung und Strafvollzug hat, in welchem Maße die Grundrechte der Gefangenen eingeschränkt wurden und welche Kompensationsversuche es für die Defizite im Vollzug gab. Sein Fazit: Resozialisierung funktioniert außerhalb des Gefängnisses in der Regel deutlich besser.</em></p>
<p>&nbsp;</p>
<h4>Einleitung</h4>
<p>Die Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die Gesellschaft sind immens. Innerhalb kürzester Zeit wurden im März 2020 die Kontakte der Menschen auf ein Minimum reduziert. Da der Kontakt mit anderen Menschen durch zahlreiche Grundrechte geschützt ist, waren und sind die Menschen mit Grundrechtseingriffen in einer Intensität und Streubreite in einer bisher in der Bundesrepublik Deutschland nie dagewesenen Form konfrontiert (Aden/Arzt/Fährmann 2020). Diese Entwicklungen machten auch vor den Gefängnismauern nicht halt – wo die Gefangenen ohnehin von intensiven Grundrechtseingriffen betroffen sind. In dem Beitrag wird analysiert, wie sich der beschränkte Kontakt nach außen auf den Grundrechtsgebrauch der Gefangenen auswirkt. Dabei wird der Fokus auf den Schutz der Familie und den staatlichen Resozialisierungsauftrag gelegt. Aktuell (Januar 2021) ist in der Öffentlichkeit und in der Strafvollzugsforschung wenig bekannt, wie die Situation im Strafvollzug ist. Insofern kann in diesem Beitrag nur auf Wissen aus Internetquellen und nicht systematisch geführten Gesprächen mit Anwält*innen und Vollzugspersonal zurückgegriffen werden.<br />
Auswirkungen der Pandemie auf Strafvollstreckung und Strafvollzug</p>
<p>Ein Ausbruch von Covid-19 hätte im Gefängnis schwerwiegende gesundheitliche Folgen, da dort ein hoher Anteil potenzieller Risikopatient*innen eingesperrt ist; viele Gefangene sind suchtkrank, leiden an Hepatitis C oder HIV. Erfahrungen aus einem Gefängnis in den USA zeigen, dass sich das Virus sehr schnell verbreiten kann – dort haben sich etwa 1.000 Gefangene (von wie vielen?) infiziert (Hefendehl 2020). In den US-amerikanischen Gefängnissen sind zwar mehr Gefangene auf engerem Raum eingesperrt als in Deutschland. Dennoch ist auch in Deutschland zu befürchten, dass sich das Virus im Gefängnis schnell ausbreiten würde. Die Gefangenen bewegen sich zusammen mit den Bediensteten auf sehr engem Raum. Die Möglichkeiten, sich aus dem Weg zu gehen, sind begrenzt; etwa beim Duschen, Essen oder in den gefängniseigenen Betrieben. Auch war vor der Pandemie ein Viertel der Gefangenen in einem Haftraum mit anderen Gefangenen untergebracht (Dünkel/Morgenstern 2020); in der JVA Amberg in Bayern waren es bis zu acht Gefangene (Fährmann 2019, S. 111). Ob und ggf. wie sich das geändert hat, ist nicht bekannt. Maßnahmen zur Resozialisierung bergen ebenfalls Ansteckungsrisiken, z. B. Gruppentherapien oder Bildungsmaßnahmen.</p>
<p>ie Anstalten und die Justizministerien bzw. senatorischen Behörden für Justiz ergriffen im März 2020 Maßnahmen, um die Ausbreitung des Virus im Gefängnis zu verhindern, die offenbar erfolgreich waren (Dünkel/Morgenstern 2020), auch wenn es einzelne Infizierte gab.i Dadurch setzten sie ihre Schutzpflicht gegenüber den Gefangenen um. Die Schutzpflicht umfasst die essentielle staatliche Aufgabe, die Integrität der Rechtsgüter der Menschen und verfassungsrechtlich anerkannten Institutionen vor Beeinträchtigungen von nichtstaatlicher Seite zu schützen (Calliess 2006, S. 980). Sie ist notwendig, da ein Abwehranspruch gegen den Staat nicht ausreicht, um die Grund- und Menschenrechte umfassend zu schützen, da diese auch von nichtstaatlicher Seite oder durch Naturereignisse beeinträchtigt werden können (vgl. BVerfGE 125, 39 (78)). Die Schutzpflicht wird unterschiedlich hergeleitet. Nach dem BVerfG folgt sie aus einer objektiven Wertentscheidungen des jeweils betroffenen Grundrechts (BVerfGE 49, 24 (53 ff.)), während andere die Schutzpflicht als Gegenstück des staatlichen Gewaltmonopols sehen (zur Übersicht Fährmann 2019, 189 ff.). Während der Pandemie drückt sich die Pflicht vornehmlich in Maßnahmen des Infektionsschutzes aus (Fährmann/Arzt 2020, S. 802). Aus ihr folgt für die Gefängnisbehörde beispielsweise die Pflicht, Desinfektionsmittel und Masken zur Verfügung zu stellen. Gleichzeitig muss die Ausbreitungswahrscheinlichkeit des Virus durch ein Gesamtkonzept verringert werden. Auch ist es geboten, Gefangene in der Impfstrategie besonders zu berücksichtigen, gerade die Risikogruppen unter ihnen.</p>
<p>Es wurden zahlreiche Maßnahmen umgesetzt. Innerhalb kürzester Zeit wurden Hafthäuser für infizierte Gefangene oder solche mit einem Infektionsverdacht freigeräumt, um eine Quarantäne sicherstellen zu können. Eine Quarantäne wurde auch bei Haftantritt angeordnet. Aus Berlin wurde berichtet, dass die Anzahl an krankgeschriebenen Vollzugsbediensteten zurückging, die im Gefängnis aufgrund der belastenden Arbeitsverhältnisse üblicherweise hoch ist (dazu Schwarz/Stöver 2010), da offenbar das Gefühl bestand, unter diesen Umständen besonders gebraucht zu werden, gerade zum Schutz der Gefangenen.ii Eine Beamtin berichtete, dass sie selten so viele schlaflose Nächte gehabt hätte, aber gleichzeitig die gemeinsamen Anstrengungen und auch die hohe Akzeptanz für die Gefangenen als besonders positiv empfunden hätte.<br />
Die Justizverwaltungen erkannten, dass die Infektionsrisiken umso größer sind, je voller die Gefängnisse sind. Daher verzichteten einige Verwaltungen bei Verurteilten mit kürzeren Strafen auf die Ladung zur Haft. Auch wurden weniger Ersatzfreiheitsstrafen vollstreckt bzw. die entsprechenden Gefangenen entlassen. In Berlin wurde die Ersatzfreiheitsstrafe von etwa 1.000 Menschen erlassen, die ihre Geldstrafe nicht zahlen konnten.iii Die Gefangenenzahlen sanken auf einen historischen Tiefstand. Im Verlauf der Pandemie änderten einige Bundesländer allerdings ihre Strategie und luden die Verurteilten wieder umfangreicher zum Haftantritt (zur Übersicht Dünkel/Morgenstern 2020).<br />
Einschränkungen der Grund- und Menschenrechte der Gefangenen</p>
<p>Es wurden aber auch im Gefängnis Kontaktverbote angeordnet, die mit erheblichen Grundrechtseinschränkungen für die Gefangenen einhergingen. Als Ausdruck der staatlichen Schutzpflicht wurde der Vollzugsalltag teilweise so umorganisiert, dass der Kontakt zwischen Gefangenen und der Außenwelt erheblich beschränkt wurde. Lockerungen wie Langzeitausgänge oder Ausführungen wurden einerseits reduziert (Dünkel/Morgenstern 2020), andererseits durften sich in Berlin einige lockerungsgeeignete Gefangene in eine Art kontrollierten Hausarrest begeben, der unter Langzeitausgänge subsumiert wurde. Anfangs wurden nahezu überall die Besuchsmöglichkeiten beschränkt. Zu Beginn der Pandemie wurden Besuche bundesweit nicht mehr zugelassen.iv Ausnahmen bestanden nur für Anwält*innen.v<br />
Zwischenzeitlich wurden die Besuchsmöglichkeiten im Gefängnis schrittweise gelockert. Es sind aber weniger Besuche als vor der Pandemie möglich und die Besucher*innen sind von den Gefangenen durch Scheiben getrennt.vi D. h., dass Gefangene ihre Bezugspersonen seit März 2020 nicht mehr berühren konnten.</p>
<p>Auch wenn all diese Einschränkungen dem Schutz der Gefangenen dienen, wirken sich diese für die Gefangenen und ihre Bezugspersonen teilweise gravierend aus. Insbesondere ihre Rechte aus Art. 6 GG und das Recht auf Resozialisierung sind stark betroffen. Diese und andere Grund- und Menschenrechte müssen bei den Schutzmaßnahmen angemessen berücksichtigt werden.<br />
Art. 6 Abs. 1 GG dient u. a. dem Schutz vor Eingriffen des Staates in Ehe und Familie (BVerfGE 6, 55 (72)). Eine Familie ist die umfassende Gemeinschaft zwischen Eltern und Kindern (BVerfGE 10, 59 (66)). Der Schutz umfasst den Kontakt zueinander, alle Bereiche des Zusammenlebens und die gegenseitige Unterstützung (BVerfGE 76, 1 (42)). Auch bei der Ehe sind alle Bereiche des Zusammenlebens geschützt (BVerfG, Beschl. v. 7.5.2013 &#8211; 2 BvR 909/06 -, Rn. 81 f.).</p>
<p>Durch den Vollzug der Freiheitsstrafe werden Gefangene von ihrer Familie und ihren Ehepartner*innen räumlich getrennt, wodurch das Zusammenleben von Eheleuten und Familienmitgliedern verhindert und der Kontakt zueinander erheblich beschränkt wird. Die Inhaftierung ist somit ein schwerer Eingriff in den Schutzbereich von Ehe und Familie, der sowohl die Gefangenen als auch ihre Kinder, Eltern und Ehepartner*innen betrifft.</p>
<p>Ferner haben inhaftierte Eltern nach Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG sowohl das Recht als auch die Pflicht, für die Erziehung ihrer Kinder zu sorgen (BVerfGE 121, 69 (92)). Selbst bei einer Trennung besteht ein Recht auf Umgang, damit sich Eltern über das körperliche und geistige Befinden der Kinder fortlaufend persönlich informieren, die Beziehung zu ihnen aufrechterhalten und dem Liebesbedürfnis beider Seiten Rechnung tragen können (BVerfG, Beschl. v. 29.11.2012 &#8211; 1 BvR 335/12 -, Rn. 16). Pflege und Erziehung setzen Nähe und Kontakt zwischen Eltern und Kindern voraus, sodass die Inhaftierung einen erheblichen Eingriff in das Erziehungsrecht bedeutet (Fährmann 2019, 218 ff. m. w. N.). Viele Kinder reagieren auf die Inhaftierung und die damit verbundene Trennung von Elternteilen mit Angst, Betroffenheit und Enttäuschung, wodurch die Entwicklung von aggressivem Verhalten, Leistungsabfall in der Schule, Schlafstörungen und Depressionen beeinflusst werden können (z. B. Murray/Farrington 2008; Kury/Kern 2003).</p>
<p>Besuche und Lockerungen sind für viele Gefangene eine wichtige Kontaktmöglichkeit nach außen. Auch Familienmitglieder können so ihre Rechte aus Art. 6 GG wahrnehmen. Die Trennung von ihren Bezugspersonen wird von vielen Gefangenen als besonders belastend empfunden (Fährmann 2019, 77 m. w. N.). Daher ist der Besuch besonders durch Art. 6 GG geschützt. Gerade in Zeiten einer Krise wollen viele Gefangene wissen, wie es ihren Bezugspersonen geht. Auch kann der Kontakt sehr entlastend sein, da Gefangene so Probleme mit Vertrauenspersonen besprechen können. Wie hoch die Belastung durch ein Besuchsverbot sein kann, offenbaren Erfahrungen aus italienischen Gefängnissen.vii Besuchsbeschränkung aufgrund der Pandemie haben Aufstände zumindest mitbeeinflusst, wobei mindestens sechs Gefangene gestorben sind.</p>
<p>Auch der Resozialisierungsprozess wird maßgeblich von den Bezugspersonen außerhalb des Gefängnisses beeinflusst.<br />
Das BVerfG führt zur Resozialisierung u. a. aus:<br />
<em>„Verfassungsrechtlich entspricht diese Forderung [nach Resozialisierung] dem Selbstverständnis einer Gemeinschaft, die die Menschenwürde in den Mittelpunkt ihrer Wertordnung stellt und dem Sozialstaatsprinzip verpflichtet ist. (…). Vom Täter aus gesehen erwächst dieses Interesse an der Resozialisierung aus seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG. Von der Gemeinschaft aus betrachtet verlangt das Sozialstaatsprinzip staatliche Vor- und Fürsorge für Gruppen der Gesellschaft, die aufgrund persönlicher Schwäche oder Schuld, Unfähigkeit oder gesellschaftlicher Benachteiligung in ihrer persönlichen und sozialen Entfaltung behindert sind; dazu gehören auch die Gefangenen und Entlassenen. Nicht zuletzt dient die Resozialisierung dem Schutz der Gemeinschaft selbst. Diese hat schließlich ein unmittelbares eigenes Interesse daran, dass der Täter nicht wieder rückfällig wird (BVerfGE 35, 202 (236 f.)).“</em><br />
<em>Daraus wird deutlich, dass die Gefangenen einen Anspruch auf staatliche Resozialisierungsmaßnahmen sowie ein Abwehrrecht gegen staatliche Störungen des Resozialisierungsprozesses haben und der Staat zu Resozialisierungsmaßnahmen verpflichtet ist</em> (Fährmann 2019, 167 ff.).</p>
<p>Der Kontakt zu (familiären) Bezugspersonen kann sich sehr positiv auf den Resozialisierungsprozess auswirken. Bezugspersonen können den Abbruch einer kriminellen Karriere positiv beeinflussen. Aus Längsschnittstudien, die Daten aus Jahrzehnten enthalten, folgt, dass wesentliche Faktoren dafür der Aufbau einer stabilen Beziehung sowie ein stabiles Arbeitsverhältnis sind (vgl. zur Desistance Forschung; Sampson/Laub 1993; Maruna/Immarigeon/Lebel 2004; Farrall 2002). Bezugspersonen können den Gefangenen nicht nur entsprechende Beziehungen ermöglichen, sondern ihnen dabei helfen, einen Arbeitsplatz nach der Entlassung zu finden (Fährmann 2016, S. 262, 2019; 45 ff.).</p>
<h4>Kompen&shy;sa&shy;ti&shy;ons&shy;ver&shy;suche hinsicht&shy;lich Grund&shy;recht&shy;s&shy;einschr&auml;n&shy;kungen</h4>
<p>Aufgrund der massiven Einschränkungen sind zumindest Kompensationsmaßnahmen verfassungsrechtlich geboten. Dazu wurden die Telefonmöglichkeiten in vielen Anstalten ausgeweitet, Telefonate wurden bezuschusst und es wurden vermehrt Skype-Gespräche zugelassen.viii In Hamburg wurden Handys an Gefangene verteilt, die nach einiger Zeit – pünktlich zur zweiten Welle – aber wieder eingesammelt wurden.ix</p>
<p>Telefonate können Besuche aber nur eingeschränkt kompensieren, da bei Besuchen die Möglichkeit besteht, sich zu sehen oder zu berühren. Auch fehlt in vielen Anstalten die Infrastruktur für flächendeckende Telefonate und Skype-Gespräche bzw. ist nur beschränkt vorhanden. So ergab eine Untersuchung aus den Jahren 2013/2014, dass Gefangene in Bayern und in einigen Anstalten in Nordrhein-Westfalen ihre Bezugspersonen nur im Notfall über Telefone der Bediensteten erreichen konnten (Fährmann 2019, 87 ff.), vielfach über die Apparate der Sozialarbeiter*innen. So konnten Gefangene nur wenige Minuten im Monat telefonieren bzw. gar nicht. Die Möglichkeit der Internetnutzung bestand in den Anstalten kaum und überwiegend fehlten diesbezügliche Bestrebungen. Sofern sich die Situation in diesen Anstalten nicht geändert hat, können Gefangene und ihre Familienangehörigen aktuell kaum noch oder gar nicht mehr direkt kommunizieren. Zumindest ist nicht von einem flächendeckenden Telefonangebot auszugehen, vor allem, da in Art. 35 Abs. 1 S. 1 BayStVollzG Telefonieren nur in Ausnahmefällen vorgesehen ist. Ein breites Telefonangebot ist vom bayerischen Gesetzgeber nicht gewollt.</p>
<p>Telefonieren im Gefängnis ist zudem vielfach extrem teuer, sodass sich viele Gefangene nur wenige Telefonate leisten können. Die Tarife wurden bereits vom BVerfG als verfassungswidrig eingestuft (BVerfG, Beschl. v. 8.11 2017 &#8211; 2 BvR 2221/16). Auch wenn Gebühren gesenkt wurden oder die Gefangenen sogar Freiminuten erhalten haben, muss kritisch geprüft werden, ob die Gefangenen wirklich ausreichend telefonieren können, um den Verlust der Besuchsmöglichkeiten in Teilen kompensieren zu können. Dabei muss berücksichtigt werden, dass aufgrund der Pandemie Arbeitsmöglichkeiten der Gefangenen wegfallen können, sodass sie noch weniger Geld zur Verfügung haben als es ohnehin schon der Fall ist.</p>
<p>Die Kompensation der schweren Eingriffe ist also allenfalls beschränkt möglich. Es wird deutlich, dass durch das Besuchsverbot bzw. die starken Einschränkungen der Besuchsmöglichkeiten nunmehr einige Gefangene nur noch sehr wenig direkten Kontakt haben oder sogar nahezu komplett von ihren Familien getrennt sein können, insbesondere, wenn eingeschränkte Besuche unzulänglich kompensiert werden. Das stellt einen schweren Eingriff sowohl in die Rechte der Gefangenen, als auch ihrer Familien dar. Es sind Situationen möglich, in denen die Rechte aus Art. 6 GG kaum noch wahrgenommen werden können. Von Art. 6 GG bleibt im schlimmsten Falle nicht mehr viel übrig, sodass ein Risiko besteht, dass der Wesensgehalt des Grundrechts gemäß Art. 19 Abs. 2 GG beeinträchtigt wird. Auch für Gefangene mit Telefonmöglichkeiten wirkt sich ein Besuchsverbot schwerwiegend aus, da sie so ihre Bezugspersonen auf unbestimmte Zeit nicht mehr sehen und berühren können. Zusätzlich können Kontakte nach außen weniger resozialisierungsfördernde Wirkung entfalten, während Resozialisierungsmaßnahmen im Strafvollzug nicht oder nur beschränkt stattfinden können. Dadurch wird das verfassungsrechtliche Resozialisierungsprinzip erheblich beeinträchtigt. Ob der Resozialisierungsprozess aktuell noch wirksam gefördert werden kann, ist zu bezweifeln, vor allem, da die Resozialisierungsbedingungen in Haft ohnehin strukturell bedingt defizitär sind (z. B. Maelicke 2003; Cornel 2018).</p>
<p>Besuchsverbote und eingeschränkte Resozialisierungsmaßnahmen sind aufgrund der Schwere der Eingriffe und des staatlichen Resozialisierungsauftrags nur über einen beschränkten Zeitraum zu rechtfertigen. Zwar gibt es Gefangene, die die Abgeschiedenheit begrüßen. Gerade potenzielle Risikopatient*innen könnten sich im abgeschotteten Gefängnis sicher fühlen. Für einige Gefangene ist der Kontakt zu Bezugspersonen auch nicht so wichtig, da sie nur noch wenige oder sogar gar keine haben (lange Haftstrafen haben vielfach zerstörerische Auswirkungen auf Beziehungen). Auf der anderen Seite gibt es Gefangene mit Familien, die zudem ein geringes Risiko von einem schwerwiegenden Verlauf einer COVID-19 Erkrankung aufweisen. Für diese Gefangenen und ihre Familien wirkt das Besuchsverbot besonders schwer, da mit der zunehmenden Dauer der Trennung das Risiko steigt, dass Beziehungen die Haft nicht überstehen.<br />
Je länger die Eingriffe dauern, desto mehr stellt sich die Frage, ob sie erforderlich und angemessen sind. Aufgrund der Höhe der Gesundheitsrisiken und der Ausbreitungswahrscheinlichkeit können die Eingriffe zumindest für einen kurzen Zeitraum gerechtfertigt sein, da Anstalten kurzfristig den Schutz der Gefangenen sicherstellen müssen. Je länger die schweren Eingriffe dauern und je weniger Kompensationsmaßnahmen es gibt, desto höhere Anforderungen bestehen aber an die Pflicht der Vollzugsbehörde, Alternativkonzepte zu erarbeiten, die die Ansteckungsrisiken so minimieren, dass Besuche und Resozialisierungsmaßnahmen so weit wie möglich stattfinden können. Dabei ist zu beachten, dass neben den untersuchten Rechten noch zahlreiche andere Grund- und Menschenrechte beeinträchtigt sein können.</p>
<p>Alternative Lösungsansätze könnten z. B. eine stärkere Gruppenbildung sein, die sicherstellt, dass Gefangene immer nur mit den gleichen Personen interagieren, um das Ausbreitungsrisiko zu beschränken. So könnte es unter der Berücksichtigung von weiteren Schutzmaßnahmen wie Mundschutz und Desinfektion auch zu rechtfertigen sein, dass die Gefangenen wieder normale Besuche erhalten oder an Resozialisierungsmaßnahmen teilnehmen. Dies setzt aber mehr Abstand voraus. Das wäre möglich, wenn mehr Gefangene entlassen oder nicht zur Haft geladen werden, was auch rechtlich geboten ist. Die erschwerten Haftbedingungen sind bei der Frage des Strafantritts und bei der Aussetzung zur Bewährung nach den §§ 57 StGB ff. zu berücksichtigen, insbesondere da es in Haft den Gefangenen nicht möglich ist, sich selbst effektiv gegen eine Infektion zu schützen und das Risiko einer sozialen Isolation und eines extrem angespannten Anstaltsklimas besteht. Unter diesen Umständen sind die Vollstreckung bzw. der Vollzug von zahlreichen Haftstrafen nicht mehr verhältnismäßig.</p>
<h4>Defizite im Vollzug &ndash; bereits vor Corona</h4>
<p>Die Zustände in vielen Anstalten überraschen nicht. Durch beschränkte Telefonmöglichkeiten und fehlenden Internetzugang sowie andere Missstände wurden Gefangene und ihre Familienangehörigen bereits vor der Corona-Krise schwer in ihren Grundrechten beeinträchtigt, was aus einer grund- und menschenrechtlichen Perspektive nicht tragbar ist. Die Krise wirkt in vielen gesellschaftlichen Bereichen als eine Art „Brennglas“, welches vorhandene soziale Missstände erheblich verschärft, so auch im Strafvollzug.</p>
<p>So wird deutlich, dass es nicht mit dem staatlichen Schutzauftrag zu vereinbaren ist, viele Gefangene auf engem Raum zusammen unterzubringen (dies gilt auch für andere Einrichtungen wie Psychiatrien oder Unterkünfte von Geflüchteten). Neben diversen anderen Nachteilen kann im Falle von Infektionskrankheiten eine Ausbreitung nur unter massiven Grundrechtseingriffen verhindert werden.<br />
Auch wird in der Krise offensichtlich, dass im Strafvollzug seit vielen Jahren gesellschaftliche Entwicklungen nicht umgesetzt wurden, die die Trennung von Gefangenen und Bezugspersonen zumindest verringert hätten. Die Perspektive auf den Strafvollzug hätte sich durch neue Kommunikationsformen, die es erlauben, zu kommunizieren, ohne sich fortzubewegen, schon lange verändern müssen. Durch den technischen Fortschritt und aufgrund des gesellschaftlichen Wandels wurde die grundrechtliche Relevanz der Telekommunikation erheblich erhöht. Aufgrund von Internetanwendungen und Mobiltelefonen ist es fast immer möglich, auf der ganzen Welt erreichbar zu sein und andere Menschen zu erreichen. Distanzen, die früher eine Kommunikation schwer oder unmöglich gemacht haben, können mittlerweile mit einem Anruf oder einem Klick überwunden werden. Meinungen lassen sich über soziale Netzwerke oder Internetseiten rasend schnell über die ganze Welt verbreiten. Außerdem besteht über das Internet Zugang zu Unmengen an Informationen und es werden immer mehr kreiert und verbreitet. Viele Berufe sind ohne Telefon, Computer und Internet daher gar nicht mehr vorstellbar. Aber auch in der Freizeit hat die Kommunikation über weite Distanzen eine große Bedeutung.</p>
<p>Diese Entwicklungen führen dazu, dass mittlerweile zahlreiche Freiheiten unabhängig vom Aufenthaltsort der Person und von der körperlichen Bewegungsfreiheit ausgeübt werden können (ausführlich Fährmann 2019, 162 ff.). Zahlreiche Freiheitsbeschränkungen, die bisher mit dem Entzug der körperlichen Bewegungsfreiheit zwangsläufig verbunden waren, sind nicht mehr zwingend erforderlich. Früher stellte nämlich der Aufenthalt in einer Justizvollzugsanstalt eine Abschottung von der Außenwelt dar, die nur durch Besuche, Briefe und Lockerungen durchbrochen werden konnte. Direkter Kontakt aus der Anstalt nach außen war nicht möglich. Dies ist nunmehr dank Telefonen und Internetanwendungen nicht mehr der Fall, da sie problemlos direkten Kontakt aus der Anstalt heraus ermöglichen, ohne dass die Gefangenen die Anstalt verlassen oder Personen von außen in die Anstalt kommen müssen. Dadurch kann der Kontakt nach außen erheblich gesteigert werden; die strikte Trennung von der Gesellschaft ist nicht mehr notwendig.</p>
<p>Das Verhältnismäßigkeitsprinzip sieht unter anderem vor, dass Eingriffe erforderlich sein müssen, d. h. das mildeste unter den gleich geeigneten Mitteln. Eine Versagung der Kontakte nach außen ist bei vielen Gefangenen aber gerade nicht erforderlich. Selbst wenn es Gefangene gibt, deren Kontakt nach außen aus Sicherheitsgründen beschränkt werden muss, reicht es aus, den Kontakt nach außen nur für diese Gruppen von Gefangenen zu beschränken.</p>
<p>Vor diesem Hintergrund könnte es sinnvoll sein, den Vollzug der Freiheitsstrafe nicht bloß als Entzug der Fortbewegungsfreiheit zu begreifen, sondern zwischen den zu entziehenden Freiheiten genauer zu differenzieren. Dadurch können das Strafrecht und das Strafvollzugsrecht flexibler werden, da jeweils nur die Freiheit entzogen werden kann, die zur Erreichung der Zielsetzung der Resozialisierung erforderlich ist, ohne die übrigen Freiheiten zu beschränken. So ist etwa ein Strafvollzug denkbar, der nur die Fortbewegungsfreiheit entzieht, aber alle anderen Formen der Kommunikation zulässt (Knauer 2006, S. 174). Dies könnte z. B. bei Menschen sinnvoll sein, die wegen Gewaltdelikten verurteilt worden sind und aus Sicherungsgründen inhaftiert werden müssen, aber gleichzeitig ihre sozialen Bezugspunkte außerhalb der Haft aus Gründen der Resozialisierung nicht verlieren sollen. Umgekehrt wäre es möglich, dass nur die Freiheit zur Telekommunikation entzogen wird und die Fortbewegungsfreiheit im größeren Maße erhalten bleibt. Beispiel wäre ein elektronisch überwachter Hausarrest, während dem der Zugang zu Kommunikationsmedien eingeschränkt oder verstärkt geprüft wird (Fährmann 2019, S. 164). Strafen könnten insgesamt differenzierter und individueller ausgestaltet werden und es müssten nicht länger pauschal Freiheiten entzogen werden, unabhängig davon, ob dies erforderlich ist. So könnten auch die Rechte von Familienangehörigen besser geschützt werden.</p>
<p>Und was passiert im Gefängnis? Während Smartphones außerhalb des Vollzuges nicht mehr wegzudenken sind, ist Telefonieren im Gefängnis überwiegend noch teuer und die meisten Gefangenen haben keinen Zugang zum Internet. Der Internetzugang wird in den Gesetzen entweder nicht erwähnt oder es gibt nur sehr unklare Regelungen. Dadurch wird die Eingliederung der Gefangenen in die Gesellschaft zunehmend schwieriger. Wenn Gefangenen der Zugang zum Internet und anderen digitalen Medien vorenthalten wird, besteht die Gefahr, dass sie den Umgang mit diesen Medien verlernen und wesentliche technische Entwicklungen versäumen (Knauer 2006, S. 2 f.). Ohne ein Basiswissen im Umgang mit digitalen Medien verschlechtern sich die Aussichten, einen Arbeitsplatz zu finden, erheblich (z. B. Theine/Elgeti-Starke 2018, S. 111). Informations- und Kommunikationstechnologien müssen daher im Strafvollzug einen ebenso bedeutenden Platz einnehmen wie in Freiheit (Dathe-Morgeneyer/Pfeffer-Hoffmann 2010, S. 43).</p>
<h4>Fazit und Ausblick</h4>
<p>Die Einschränkung der Telekommunikation im Strafvollzug wirkt sich mit der fortschreitenden technischen Entwicklung immer intensiver auf die Grundrechte aus. Je weiter sie voranschreitet und je mehr neue Möglichkeiten zum Grundrechtsgebrauch eröffnet werden, desto schwerer werden die Grundrechte auch durch die Beschränkung der Telekommunikation beeinträchtigt. Daher stellt sich die Frage, ob die zahlreichen Grundrechtseingriffe, die heutzutage gar nicht mehr zwangsläufig mit dem Einsperren verbunden sind, noch stattfinden dürfen.<br />
Die Corona-Pandemie macht deutlich, dass die Anstalten kaum in der Lage sind, die Kontaktmöglichkeiten nach außen auf ein angemessenes Maß zu steigern, obwohl im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten viel versucht wurde. Strukturell sind die Anstalten meistens nicht darauf ausgerichtet, dass dort entsprechende Anwendungen genutzt werden, da technische Möglichkeiten fehlen. WLAN funktioniert aufgrund der dicken Mauern oft nicht; der Mobilfunk wird sogar bewusst verhindert, indem Mobilfunkblocker für viele Millionen Euro in die Anstalten eingebaut werden. Spätestens durch die Pandemie sollte deutlich geworden sein, dass dies so nicht länger funktionieren kann.</p>
<p>Oberste Maxime sollte aber bleiben, dass Haftstrafen aufgrund der diversen Nachteile generell vermieden und viel mehr von den Möglichkeiten der vorzeitigen Entlassung aus § 57 StGB Gebrauch gemacht werden sollte. Dies bestätigt sich auch eindrucksvoll durch die Corona-Pandemie. Resozialisierung außerhalb des Gefängnisses funktioniert in der Regel deutlich besser.</p>
<p><em>Dr. Jan Fährmann ist Jurist und Kriminologe. Nach einer Tätigkeit in der Strafverteidigung arbeitet er aktuell im Forschungsinstitut für öffentliche und private Sicherheit an der HWR Berlin, an der er auch als Dozent tätig ist. Seine Forschungsschwerpunkte liegen im Polizei-, Strafvollzugs-, Datenschutz- und Betäubungsmittelrecht.</em></p>
<h4>Literaturverzeichnis</h4>
<p>Aden, Hartmut; Arzt, Clemens; Fährmann, Jan (2020): Gefährdete Freiheitsrechte in Krisenzeiten – Lehren aus der COVID-19-Pandemie. In: Vorgänge 59, 2020, 2, S. 99–112<br />
Calliess, Christian (2006): Schutzpflichten. In: Merten, Detlef u. a. (Hrsg.): Grundrechte in Deutschland. Allgemeine Lehren I. Heidelberg, S. 963–992<br />
Cornel, Heinz (2018): Zum Begriff der Resozialisierung. In: Cornel, Heinz u. a. (Hrsg.): Resozialisierung. Handbuch. Baden-Baden, S. 31–62<br />
Dathe-Morgeneyer, Sebastian; Pfeffer-Hoffmann, Christian (2010): BLis &#8211; Blended Learning im Strafvollzug. In: Bewährungshilfe 57, 2010, 1, S. 42–55<br />
Dünkel, Frieder; Morgenstern, Christine (2020): Der Einfluss von Covid-19 auf den Strafvollzug und die Strafvollzugspolitik in Deutschland. In: Neue Kriminalpolitik (NK) 32, 2020, 4, S. 432-457<br />
Fährmann, Jan (2016): Telefonieren im geschlossenen Strafvollzug. In: Neubacher, Frank; Bögelein, Nicole (Hrsg.): Krise &#8211; Kriminalität &#8211; Kriminologie. Mönchengladbach, S. 257–266<br />
Fährmann, Jan (2019): Resozialisierung und Außenkontakte im geschlossenen Vollzug. Eine kriminologische, strafvollzugs- und verfassungsrechtliche Untersuchung am Beispiel des Telefonierens. Berlin<br />
Fährmann, Jan (2020): Pandemie und Strafvollzug. <a href="https://verfassungsblog.de/pandemie-und-strafvollzug/" rel="nofollow noopener">https://verfassungsblog.de/pandemie-und-strafvollzug/</a> (Zugriff: 26.11.2020)<br />
Fährmann, Jan; Arzt, Clemens (2020): Polizeilicher Umgang mit personenbezogenen Daten in der Corona-Pandemie. In: Datenschutz und Datensicherheit (DuD) 44, 2020, 12, S. 801–805<br />
Farrall, Stephen (2002): Rethinking what works with offenders. Probation, social context and desistance from crime. Cullompton<br />
Hefendehl, Roland (2020): Gefängnisse in Not: Was für eine Chance?! In: NK 32, 2020, 4, S. 415-431<br />
Knauer, Florian (2006): Strafvollzug und Internet. Rechtsprobleme der Nutzung elektronischer Kommunikationsmedien durch Strafgefangene. Berlin<br />
Kury, Helmut; Kern, Julia (2003): Angehörige von Inhaftierten – zu den Nebeneffekten des Strafvollzugs. In: Zeitschrift für Strafvollzug und Straffälligenhilfe 52, 2003, 5, S. 269–278<br />
Maelicke, Bernd (2003): Überbelegung = Fehlbelegung? !!! Plädoyer für grundlegende Systemverbesserung im deutschen Strafvollzug. In: NK 15, 2003, 4, S. 143–144<br />
Maruna, Shadd; Immarigeon, Russ; Lebel, Thomas (2004): Ex-offender reintegration: theory and practice. In: Maruna, Shadd (Hrsg.): After crime and punishment. Pathways to offender reintegration. Cullompton, 104-129<br />
Murray, Joseph; Farrington, David (2008): The Effects of Parental Imprisonment on Children. In: Crime and Justice 37, 2008, 1, S. 133–206<br />
Sampson, Robert; Laub, John (1993): Crime in the making. Pathways and turning points through life. Cambridge<br />
Schwarz, Kathleen; Stöver, Heino (2014): Stress und Belastung im geschlossenen Justizvollzug. Oldenburg<br />
Theine, Elisabeth; Elgeti-Starke, Brigitte (2018): Bildung und Qualifizierung. In: Maelicke, Bernd u. a. (Hrsg.): Das Gefängnis auf dem Prüfstand. Zustand und Zukunft des Strafvollzugs. Wiesbaden, S. 109–128.</p>
<h4>Anmerkungen:</h4>
<p>1 Z. B. <a href="https://www.welt.de/regionales/thueringen/article207290631/Vier-bestaetigte-Corona-Infektionen-im-Gefaengnis-Untermassfeld.html." rel="nofollow noopener">https://www.welt.de/regionales/thueringen/article207290631/Vier-bestaetigte-Corona-Infektionen-im-Gefaengnis-Untermassfeld.html.</a><br />
2 Vgl. <a href="https://www.tagesspiegel.de/berlin/corona-risiko-in-der-jva-warum-es-kaum-infektionen-in-berlins-haftanstalten-gibt/25915376.html." rel="nofollow noopener">https://www.tagesspiegel.de/berlin/corona-risiko-in-der-jva-warum-es-kaum-infektionen-in-berlins-haftanstalten-gibt/25915376.html.</a><br />
3 <a href="https://www.tagesspiegel.de/berlin/behrendts-corona-gnadenerlass-berlin-erspart-schwarzfahrern-und-ladendieben-gefaengnis/25963162.html" rel="nofollow noopener">https://www.tagesspiegel.de/berlin/behrendts-corona-gnadenerlass-berlin-erspart-schwarzfahrern-und-ladendieben-gefaengnis/25963162.html</a><br />
4 <a href="https://www.watson.de/leben/interview/718630251-gefaengnisse-und-corona-warum-insassen-nun-entlassen-werden-koennten." rel="nofollow noopener">https://www.watson.de/leben/interview/718630251-gefaengnisse-und-corona-warum-insassen-nun-entlassen-werden-koennten.</a><br />
5 <a href="https://www.spiegel.de/panorama/justiz/wie-sich-gefaengnisse-fuer-corona-wappnen-a7a006e7f-7811-4a00-a26b-ee98c817ba13." rel="nofollow noopener">https://www.spiegel.de/panorama/justiz/wie-sich-gefaengnisse-fuer-corona-wappnen-a7a006e7f-7811-4a00-a26b-ee98c817ba13.</a><br />
6 <a href="https://gefaengnisseelsorge.net/corona-besuch," rel="nofollow noopener">https://gefaengnisseelsorge.net/corona-besuch,</a> <a href="https://justiz.sachsen-anhalt.de/justizvollzug/wissenswertes/besuchsregeln-in-den-justizvollzugsanstalten/" rel="nofollow noopener">https://justiz.sachsen-anhalt.de/justizvollzug/wissenswertes/besuchsregeln-in-den-justizvollzugsanstalten/</a> oder <a href="https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/presse/pressemitteilung/pid/ab-29-juni-besuche-von-jeweils-einer-person-fuer-gefangene/." rel="nofollow noopener">https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/presse/pressemitteilung/pid/ab-29-juni-besuche-von-jeweils-einer-person-fuer-gefangene/.</a><br />
7 <a href="https://www.spiegel.de/panorama/coronavirus-mehrere-tote-bei-gefaengnisrevolten-in-italien-wegen-besuchsverbot-a-7b4f0075-a1eb-49a1-9800-d541d9afe968." rel="nofollow noopener">https://www.spiegel.de/panorama/coronavirus-mehrere-tote-bei-gefaengnisrevolten-in-italien-wegen-besuchsverbot-a-7b4f0075-a1eb-49a1-9800-d541d9afe968.</a><br />
8 Z. B. <a href="https://www.justiz.bayern.de/service/corona/Umgang_Justiz.php;" rel="nofollow noopener">https://www.justiz.bayern.de/service/corona/Umgang_Justiz.php;</a> <a href="https://www.tagesspiegel.de/berlin/corona-risiko-in-der-jva-warum-es-kaum-infektionen-in-berlins-haftanstalten-gibt/25915376.html." rel="nofollow noopener">https://www.tagesspiegel.de/berlin/corona-risiko-in-der-jva-warum-es-kaum-infektionen-in-berlins-haftanstalten-gibt/25915376.html.</a><br />
9 <a href="https://netzpolitik.org/2020/hamburger-justizvollzugsanstalten-gefangene-wehren-sich-gegen-wegnahme-von-handys/" rel="nofollow noopener">https://netzpolitik.org/2020/hamburger-justizvollzugsanstalten-gefangene-wehren-sich-gegen-wegnahme-von-handys/</a></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/234-vorgaenge/publikation/aussenkontakte-waehrend-der-pandemie-copy/">Außenkontakte während der Pandemie</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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			</item>
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		<title>Die Substitutionsbehandlung</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/234-vorgaenge/publikation/die-substitutionsbehandlung-copy/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[huadminuser]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 16 Dec 2021 15:56:44 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Corona]]></category>
		<category><![CDATA[Strafvollzug]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die Ver&#228;n&#173;de&#173;rungs&#173;re&#173;sis&#173;tenz des Straf&#173;voll&#173;zugs als Gefahr f&#252;r Grund- und Menschen&#173;rechte der Gefangenen* In: vorgänge Nr. 234 (2/2021), S.43 &#8211; 56 Wie weit gesetzlicher Anspruch und Realität des Strafvollzugs auseinanderklaffen, zeigt sich auch in der gesundheitlichen Versorgung der Gefangenen. Die Autor*innen des folgenden Beitrags verdeutlichen dies am Beispiel der Substitutionsbehandlung, die in Deutschland keineswegs flächendeckend, in [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/234-vorgaenge/publikation/die-substitutionsbehandlung-copy/">Die Substitutionsbehandlung</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h3 class="v-autor-western">Die Ver&auml;n&shy;de&shy;rungs&shy;re&shy;sis&shy;tenz des Straf&shy;voll&shy;zugs als Gefahr f&uuml;r Grund- und Menschen&shy;rechte der Gefangenen*</h3>
<p>In: vorgänge Nr. 234 (2/2021), S.43 &#8211; 56</p>
<p class="v-teaser-western"><em>Wie weit gesetzlicher Anspruch und Realität des Strafvollzugs auseinanderklaffen, zeigt sich auch in der gesundheitlichen Versorgung der Gefangenen. Die Autor*innen des folgenden Beitrags verdeutlichen dies am Beispiel der Substitutionsbehandlung, die in Deutschland keineswegs flächendeckend, in manchen Bundesländern gar extrem selten angeboten wird. Vielerorts werde noch auf das (als überholt geltende) Abstinenzkonzept gesetzt, den Gefangenen eine leidmindernde, zeitgemäßen medizinischen Standards entsprechende Behandlung ihrer Drogenabhängigkeit im Strafvollzug vorenthalten. Der Beitrag geht auf die medizinischen Behandlungsstandards genauso wie auf (menschen-)rechtlichen Rahmenbedingungen dieser Behandlungsmethode ein.</em></p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western">Einleitung</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western">Während der Corona-Pandemie veränderte sich der Alltag im Gefängnis erstaunlich schnell, insbesondere Abläufe und Routinen.1 Dies ist sehr ungewöhnlich. Gesellschaftliche Entwicklungen und Fortschritte werden dort meist (wenn überhaupt) mit erheblicher Verzögerung umgesetzt. Die Veränderungsresistenz der Gefängnisse bzw. der Vollzugsbehörden führt dazu, dass grund- und menschenrechtliche Standards teilweise stark beeinträchtigt sind. Dies soll am Beispiel der Substitutionsbehandlung von opiatabhängigen Gefangenen verdeutlicht werden.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Trotz umfangreicher wissenschaftlicher Evaluationen und praktischer Erfolge wird die Behandlungsmethode der Substitution für Gefangene, die von Heroin oder anderen Opiaten2 abhängig sind, vielfach nicht angeboten bzw. deren Einsatz teilweise sogar (bewusst) blockiert. Das Thema der Substitution in Haft wird schon seit Jahrzehnten diskutiert. Immer wieder wird suchtkranken Gefangenen durch die Vollzugsbehörden bzw. die Anstaltsärzt*innen der Zugang zu einer solchen Behandlung versagt, obwohl es sich oftmals um schwerkranke, dringend behandlungsbedürftige Menschen handelt. Beschwerden der Gefangenen gegen die Behandlungsverweigerung bleiben oft erfolglos, auch vor Gericht. Am Umgang mit suchtkranken Menschen in Haft wird die Abhängigkeit der Gefangenen von Vollzugsbehörden bzw. Anstaltsärztinnen deutlich.</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western">Ver&auml;n&shy;de&shy;rungs&shy;re&shy;sis&shy;tente Vollzugs&shy;be&shy;h&ouml;rden</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western">Eine Inhaftierung hat extreme Auswirkungen auf die Ausübung von Grund- und Menschenrechten der Betroffenen. Auf den ersten Blick wird zwar „nur“ in die durch Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG geschützte körperliche Fortbewegungsfreiheit eingegriffen, indem die Gefangenen eingesperrt werden. Dieser Eingriff beeinträchtigt aber gleichzeitig zwangsläufig zahlreiche andere Freiheitsrechte,<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote3sym" name="sdendnote3anc"></a><sup>3</sup><a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote3sym" name="sdendnote3anc"></a> da die Fortbewegungsfreiheit oftmals die Voraussetzung für deren Ausübung ist. So können Gefangene beispielsweise nicht an einer Versammlung teilnehmen (Art. 8 GG) und nicht mehr völlig selbstständig für ihre Bedürfnisse – etwa Ernährung oder Hygiene – sorgen,<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote4sym" name="sdendnote4anc"></a><sup>4</sup><a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote4sym" name="sdendnote4anc"></a> sondern sind auf eine Versorgung durch die Vollzugsbehörde angewiesen. Gleiches gilt für medizinische Behandlungen und den Zugang zur Medikation. Insofern kann die Weigerung der Vollzugsbehörde, die entsprechende Versorgung der Gefangenen sicherzustellen, Grund- und Menschenrechte verletzen.<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote5sym" name="sdendnote5anc"></a><sup>5</sup><a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote5sym" name="sdendnote5anc"></a>Zugleich beeinflussen gesellschaftliche Entwicklungen und dadurch entstehende Bedürfnisse sowie neue (wissenschaftliche) Erkenntnisse die Grund- und Menschenrechtsstandards im Gefängnis und verpflichten die Vollzugsbehörde, die Haftbedingungen gesellschaftlichen Entwicklungen anzupassen. Dies spiegelt sich auch in den Strafvollzugsgesetzen im Angleichungsgrundsatz wider, beispielsweise in § 3 Abs. 3 StVollzG Bln, der die Vollzugsbehörden verpflichtet, das Leben im Strafvollzug soweit wie möglich an die Verhältnisse in Freiheit anzugleichen. Ein statisches, abgeschlossenes Gefängnissystem, welches sich nicht an gesellschaftliche Entwicklungen anpasst, gewährleistet demgegenüber den Schutz von Grund- und Menschenrechten nicht ausreichend.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western"><a name="_GoBack"></a>Grundsätzlich sind Vollzugsbehörden sehr behäbige und unbewegliche Institutionen. Gesellschaftliche Entwicklungen kommen meist nur mit langer Verzögerung im Strafvollzug an. Dies hat unterschiedliche Gründe. Einerseits ist oftmals der politische Wille gering, auf Bedürfnisse von Gefangenen einzugehen, da damit kaum Wähler*innenstimmen zu gewinnen sind. Andererseits ist der Strafvollzug stark symbolisch aufgeladen: es soll der Eindruck eines „Hotelvollzuges“ vermieden werden, in dem es den Gefangenen womöglich besser geht als nicht straffällig Gewordenen. Zusätzlich werden neue gesellschaftliche Entwicklungen oftmals von den Vollzugsbehörden als Sicherheitsrisiko eingestuft. Das betrifft z. B. technische Entwicklungen, sodass es lange dauert, bis „neue“ technische Geräte Gefangenen zur Verfügung stehen.<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote6sym" name="sdendnote6anc"><sup>6</sup></a> Dies zeigt sich beispielsweise bei Telefonmöglichkeiten für Gefangene, die immer noch nicht in allen Vollzugsanstalten angeboten werden bzw. teilweise stark beschränkt sind,<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote7sym" name="sdendnote7anc"></a><sup>7</sup><a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote7sym" name="sdendnote7anc"></a> was sich gerade während der Corona-Pandemie wegen der eingeschränkten Besuchsmöglichkeiten gravierend für die Gefangenen auswirkt.<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote8sym" name="sdendnote8anc"><sup>8</sup></a></p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Eine solche Veränderungsresistenz zeigt sich auch in der Debatte über die Substitutionsbehandlung im Gefängnis.</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western">Substitutionsbehandlung</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western">Die Bundesärztekammer (BÄK) definiert Opioidabhängigkeit als eine behandlungsbedürftige, schwere chronische Krankheit.<sup>9</sup><a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote9sym" name="sdendnote9anc"></a> Die Substitution ist eine wissenschaftlich umfangreich evaluierte Behandlungsform für diese Erkrankung.<sup>10</sup><a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote9sym" name="sdendnote9anc"></a> Die Betroffenen erhalten ein Medikament zur Reduktion bzw. Aufhebung des Suchtdrucks. Sie werden mit genau definierten Mengen chemisch reinen Methadons oder eines anderen Substituts unter einwandfreier Hygiene versorgt, um sowohl die Folgen unsteriler Injektionen – wie virale und bakterielle Infektionen – zu minimieren, als auch den allgemeinen Gesundheitszustand der – oft verwahrlosten – Suchtkranken zu stabilisieren. Da der Suchtdruck so stark sein kann, dass der gesamte Alltag der Suchtkranken dadurch geprägt ist, wird durch dessen Verringerung etwa eine substitutionsgestützte Therapie ermöglicht. So können Opioidabhängige einen Weg aus der Abhängigkeit finden, weniger psychotrope Substanzen konsumieren und/oder mit ihrer Abhängigkeit unter menschenwürdigen Umständen (über)leben. Bei vielen Schwerstabhängigen hilft allein diese Behandlungsform. Durch die Substitutionsbehandlung wird den Kranken ein Weg aus der Sucht aufgezeigt, sie erhalten Zugang zu Institutionen der Suchthilfe und können in weitere ärztliche Behandlungen eingebunden werden (z.B. HIV/AIDS- und Hepatitis C-Behandlungen).<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote11sym" name="sdendnote11anc"><sup>11</sup></a></p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Die Substitutionsbehandlung wurde erstmals in den 1940er Jahren in den USA eingesetzt. Anfangs bestand ihr gegenüber eine große Skepsis, die oftmals durch unbestätigte Vorurteile geprägt war. Dementsprechend gab es eine stark emotionalisierte politische Debatte über den Einsatz dieser Behandlungsmethode.<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote12sym" name="sdendnote12anc"><sup>12</sup></a> Im Zusammenhang mit Drogen verlaufen politische Debatten oftmals nicht faktenbasiert, sondern sind stärker von Emotionen geprägt.<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote13sym" name="sdendnote13anc"><sup>13</sup></a> Mit zunehmenden Erfahrungen und wissenschaftlichen Evaluationen wurde die Behandlung dennoch immer umfassender eingesetzt<sup>14</sup><a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote14sym" name="sdendnote14anc"></a> und muss mittlerweile als <i>best practice</i> und Methode der Wahl zur Behandlung von opioidabhängigen Menschen eingestuft werden.<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote15sym" name="sdendnote15anc"><sup>15</sup></a></p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Wissenschaftliche Erkenntnisse belegen, dass Gesundheitsrisiken durch Substitution gesenkt werden<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote16sym" name="sdendnote16anc"><sup>16</sup></a>. Die Todesrate für Suchtkranke in einer Substitutionsbehandlung ist bis zu einem Drittel geringer als ohne eine solche Behandlung. Auch das Risiko von – oft tödlichen – Überdosierungen wird deutlich verringert.<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote17sym" name="sdendnote17anc"></a><sup>17</sup><a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote17sym" name="sdendnote17anc"></a> Eine kontinuierliche Substitutionsbehandlung trägt außerdem substantiell zur Verringerung von HIV-Infektionen bei.<sup>18</sup><a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote18sym" name="sdendnote18anc"></a></p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Viele Suchtkranke finden durch die Substitution einen Weg aus der (Beschaffungs-) Kriminalität. Es gibt zahlreiche internationale Studien zur Wirkung von Substitutionsbehandlungen auf die Reduktion kriminellen Verhaltens. Egli et al. untersuchten in ihrer Metaanalyse qualitativ hochwertiger Studien,<sup>19</sup><a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote19sym" name="sdendnote19anc"></a> ob und wie sich die Behandlung mit Substitutionsmitteln auf die Häufigkeit von (Wieder-)Verurteilungen oder (Wieder-)Inhaftierungen auswirkte. Dabei zeigte sich, dass opioidabhängige Personen, die irgendeine Art von Substitutionsbehandlung erhielten, signifikant seltener strafrechtlich auffällig wurden als solche, die nicht behandelt wurden oder die ein Placebo erhielten. Aus einer Metaanalyse von Koehler et al. folgt, dass Behandlungen/Therapien häufiger zu einer Reduktion kriminellen Verhaltens führten als der „<i>natürliche Ausstiegsprozess</i>“ ohne Therapie.<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote20sym" name="sdendnote20anc"></a><sup>20</sup><a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote20sym" name="sdendnote20anc"></a> Insgesamt zeigten sich die positivsten Ergebnisse mit eindeutig signifikanten Effekten bei vielen Studien zur Substitutionsbehandlung: Es kam seltener zu erneutem strafrechtlich relevanten Handeln und zum Konsum illegaler Suchtmittel. Für eine abstinenzorientierte Therapie sind die Befunde weniger eindeutig.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Ferner muss berücksichtigt werden, dass die Substitutionsbehandlung dazu beitragen kann, chronische Schmerzen zu lindern, die bei langjährig Suchterkrankten auftreten können und der Abbruch einer Substitutionsbehandlung zusätzliches körperliches und psychisches Leid bei den Erkrankten verursacht.</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western">Substi&shy;tu&shy;ti&shy;ons&shy;be&shy;hand&shy;lung im Gef&auml;ngnis</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western">Durch den Suchtdruck werden Suchtkranke immer wieder zu Straftaten getrieben.<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote21sym" name="sdendnote21anc"></a><sup>21</sup><a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote21sym" name="sdendnote21anc"></a> Dementsprechend ist der Anteil von Drogenabhängigen an der Gefangenenpopulation sehr hoch.<sup>22</sup><a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote22sym" name="sdendnote22anc"></a> Trotz dieses Befunds und der wissenschaftlich bestätigten Erfolge von Substitutionsbehandlungen und ihrer positiven Einflüsse auf die Legalbewährung lehnen einige Vollzugsbehörden die Substitutionsbehandlung immer noch ab. Die Deutsche Aidshilfe und andere Expert*innen gehen davon aus, dass zwischen unter einem Prozent (Sachsen) bis 65 Prozent (Bremen) der suchtkranken Gefangenen eine Substitutionsbehandlung erhalten.<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote23sym" name="sdendnote23anc"><sup>23</sup></a> Zudem werden schätzungsweise 70 Prozent der begonnenen Substitutionsbehandlungen während der Inhaftierung abgebrochen.<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote24sym" name="sdendnote24anc"></a><sup>24</sup><a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote24sym" name="sdendnote24anc"></a> Die Vollzugsbehörden rechtfertigen ihre Verweigerungshaltung damit, die Vergabe eines Ersatzstoffes „heile“ die Sucht nicht, sondern ersetze eine Abhängigkeit durch eine andere und die Substitution sei nicht für jede*n Opioidabhängige*n die passende Behandlungsmethode. Damit herrscht bei vielen Behördenvertretern immer noch der Gedanke vor, eine Suchterkrankung müsse durch Abstinenz geheilt werden, was ganz offensichtlich einem Großteil der Gefangenen nicht gelingt, die immer wieder aufgrund von Beschaffungskriminalität auffällig und verurteilt werden.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Diese Herangehensweise führt dazu, dass eine Abstinenz allenfalls während des Vollzuges erreicht wird und nach der Entlassung der Gesundheitszustand der Gefangenen wieder gefährdet ist, da sie dann nicht mehr (fortwährend) durch die Vollzugsbehörden kontrolliert werden. Da im Gefängnis häufig ein reger Drogenhandel betrieben wird, muss selbst diese „offizielle“ Abstinenz allerdings bei vielen Gefangenen zumindest angezweifelt werden.<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote25sym" name="sdendnote25anc"><sup>25</sup></a></p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Manche Vollzugsbehörden und Teile der Rechtswissenschaft gehen weiter davon aus, dass eine Substitution der Resozialisierung der Gefangenen entgegenlaufe.<sup>26</sup><a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote26sym" name="sdendnote26anc"></a> Empirische Untersuchungen deuten jedoch auf eine Förderung der Resozialisierung von Gefangenen durch Substitution hin. So gibt es Hinweise darauf, dass durch eine Substitutionsbehandlung in Haft abhängigkeitsbedingte Delikte nach der Entlassung sowie ein Verstoß gegen Bewährungsauflagen reduziert werden und Gefangene während der Haft besser an Resozialisierungsmaßnahmen mitwirken. So zeigten sich im Gefängnisalltag positive Effekte der Behandlung (z. B. Reduktion gewalttätigen Handelns oder Steigerung der Arbeitsfähigkeit).<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote27sym" name="sdendnote27anc"><sup>27</sup></a> Therapie und Substitution bedeuten keinen Widerspruch; eine Substitution ist vielmehr oft die Voraussetzung für weitere Therapien. Ferner begeben sich opioidabhängige Gefangene öfter aus der Haft heraus in eine Entwöhnungs- bzw. medizinische Rehabilitationsbehandlung oder beenden diese häufiger regulär, wenn eine Anschlussbehandlung durch Substitution in der Therapieeinrichtung gewährleistet ist,<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote28sym" name="sdendnote28anc"><sup>28</sup></a> wodurch sie auch nach der Entlassung weiter ihre Opioidsucht bekämpfen können.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Dementsprechend kann festgehalten werden, dass die alleinige Fokussierung auf eine abstinenzorientierte Behandlung im Vollzug überholt sein sollte, die Praxis jedoch teilweise immer noch vom „Abstinenzparadigma“ geprägt ist. Dies mag daran liegen, dass sich unter den kontrollierten Bedingungen der Haft viele Gefangene gesundheitlich stabilisieren und möglicherweise auch kurzfristig abstinent leben können. Ob und wie es nach der Entlassung weitergeht, bleibt der Vollzugsbehörde im Regelfall jedoch verschlossen, sollte aber mit Blick auf eine nachhaltige Stabilisierung Suchtkranker stärker berücksichtigt werden.</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western">Rechtlicher Anspruch auf eine Substi&shy;tu&shy;ti&shy;ons&shy;be&shy;hand&shy;lung</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western">Die Veränderungsresistenz des Vollzugs setzt sich häufig sogar vor Gericht durch. Für Gefangene ist es äußerst schwierig, Substitutionsbehandlungen einzuklagen. Dabei muss berücksichtigt werden, dass viele Gefangene bereits in ihren Rechtsschutzmöglichkeiten eingeschränkt sind und sich häufig aus unterschiedlichen Gründen nicht gegen eine verweigerte medizinische Behandlung wehren. Die Verfahren dauern für Gefangene meistens nicht nur (zu) lange und erledigen sich häufig bereits durch Verlegung in eine andere Anstalt oder ihre Entlassung, sondern können von vielen Gefangenen oftmals nicht finanziert werden. Zwar sind die Gerichtsgebühren gering, viele Gefangene werden sich jedoch eine anwaltliche Vertretung nicht leisten können, auf die sie aber aufgrund des komplexen Rechtsschutzsystems, fehlender Rechts- und/oder Deutschkenntnisse sowie Schreib- und Leseschwäche angewiesen sind.<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote29sym" name="sdendnote29anc"><sup>29</sup></a> Selbst mit anwaltlicher Unterstützung bleiben Klagen zudem oft erfolglos, sodass viele Gefangene keinen Zugang zu einer Substitutionsbehandlung haben, obwohl diese aus rechtlichen Gründen geboten wäre.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Nach den Landesstrafvollzugsgesetzen haben Gefangene einen Anspruch auf angemessene medizinische Behandlung, beispielsweise in Bayern auf notwendige Krankenbehandlung gemäß Art. 60 Abs. 1 BayStVollzG. Bei der Substitution handelt es sich um eine solche medizinische Behandlung im Sinne der Strafvollzugsgesetze. Erläuterungsbedürftig ist, wann ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf eine bestimmte Behandlung – hier die Substitution – besteht.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Ein Anspruch auf Substitution folgt aus der Indikation der Behandlung. Dementsprechend stellt sich die Frage, wer diese bestimmt und nach welchen Kriterien die Indikation beurteilt wird. Für die gesundheitliche Betreuung der Gefangenen sind die Anstaltsärzt*innen zuständig. Die Wahl der richtigen Behandlungsmethode und die Bestimmung des medizinisch Erforderlichen sind grundsätzlich allein ihre Sache.<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote30sym" name="sdendnote30anc"><sup>30</sup></a> Sie haben im Rahmen ärztlicher Therapiefreiheit u.U. einen medizinischen Ermessensspielraum. Im Falle einer eindeutigen Indikation besteht kein Ermessensspielraum. Raum für die Auswahl von Therapien besteht nur dann, wenn medizinische Standards nicht eindeutig vorgeben, welche von mehreren möglichen Therapien die für die Patient*innen geeignetere ist.<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote31sym" name="sdendnote31anc"></a><sup>31</sup><a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote31sym" name="sdendnote31anc"></a> Gefangene sind, da sie keinen Anspruch auf eine freie Ärzt*innen-Wahl haben, besonders darauf angewiesen, dass zum Schutz ihrer Grundrechte eine <span lang="de-DE">gerichtliche Überprüfung</span> von Entscheidungen hinsichtlich ihrer medizinischen Behandlung stattfinden kann.<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote32sym" name="sdendnote32anc"><sup>32</sup></a> Die Gerichte haben deshalb zu prüfen, ob die Grenzen pflichtgemäßen ärztlichen Ermessens eingehalten worden sind.<sup>38</sup><a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote33sym" name="sdendnote33anc"><sup>i</sup></a> Aufgrund der potentiell gravierenden gesundheitlichen Auswirkungen einer fehlerhaften ärztlichen (Nicht-)Behandlung besteht eine besondere gerichtliche <span lang="de-DE">Aufklärungspflicht</span>. Die zuständigen Richter*innen müssen also das konkrete Krankheitsbild, die erforderliche Medikation etc. ermitteln, ggf. unter Zuziehung von Sachverständigen. Dies umfasst auch die Bestimmung der Grenzen ärztlicher Therapiefreiheit.<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote34sym" name="sdendnote34anc"><sup>39</sup></a></p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Die Grenzen der ärztlichen Therapiefreiheit bei der Substitution ergeben sich aus betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften und daraus resultierenden ärztlichen Standards. Aus § 5 Abs. 12 BtMVV folgt, dass die BÄK den allgemein anerkannten wissenschaftlichen Stand für die Substitution und die Voraussetzungen für eine entsprechende Behandlung in einer Richtlinie zur Durchführung der substitutionsgestützten Behandlung Opiatabhängiger festlegt, die auf Basis wissenschaftlicher und medizinischer Erkenntnisse stetig aktualisiert wird.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Als Indikation für eine Substitutionsbehandlung gilt nach dieser Richtlinie eine diagnostizierte Opioidabhängigkeit, sodass eine Substitutionsbehandlung im Regelfall bei einer Opioidabhängigkeit indiziert ist. Eine Versagung bedarf einer besonderen Begründung und muss sich an der Richtlinie der BÄK orientieren, weshalb genau zu begründen ist, warum von der regelmäßig indizierten Behandlung im Einzelfall abgewichen werden soll. Nach der Substitutionsrichtlinie soll die Kontinuität der Behandlung sichergestellt werden. In aller Regel wird deshalb ein Abbruch der Behandlung gegen den Willen des Betroffenen nicht in Betracht kommen.<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote35sym" name="sdendnote35anc"><sup>40</sup></a></p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western">Fr&uuml;here Recht&shy;spre&shy;chung in Deutschland</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western">Lange Zeit entschieden Vollzugsbehörden und Gerichte über das Verlangen von Gefangenen nach einer Substitutionsbehandlung, ohne die BÄK-Richtlinie zu berücksichtigen oder die Entscheidung der Anstaltsärzt*innen einer angemessenen Überprüfung zu unterziehen. Das OLG Hamburg wies z. B. lediglich darauf hin, dass die Überprüfungsmöglichkeiten ärztlicher Entscheidungen stark eingeschränkt seien,<sup>45</sup><a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote36sym" name="sdendnote36anc"></a> ohne den gerichtlichen Prüfungsrahmen näher zu bestimmen oder selbst in eine Überprüfung einzusteigen. Der Antrag des Gefangenen wurde abgelehnt.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Auch das LG Augsburg führte lediglich aus, dass es keinerlei Zweifel an der Kompetenz des Anstaltsarztes habe. Es läge deshalb eine qualifizierte ärztliche Überprüfung der medizinischen Notwendigkeiten vor, die nachvollziehbar eine Indikation verneint habe.<sup>47</sup><a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote37sym" name="sdendnote37anc"></a> Die Vollzugsbehörde hatte ausgeführt: „<i>Wie bereits mehrfach vom Anstaltsarzt festgestellt, handelt es sich bei dem Antragsteller jedoch nicht um einen kranken Gefangenen. Vielmehr ist er langjähriger Drogenkonsument und massiv drogenabhängig.</i>“<sup>48</sup><a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote38sym" name="sdendnote38anc"></a> Bereits aus der Präambel der BÄK folgt, dass eine Drogenabhängigkeit eine Erkrankung darstellt, sodass bereits die Prämisse des Gerichts und der Vollzugsbehörde verfehlt war. Auch die Beschwerdeinstanz – das OLG München – verzichtete auf eine Prüfung der Plausibilität der ärztlichen Entscheidung unter Berücksichtigung der Richtlinien.<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote39sym" name="sdendnote39anc"><sup>49</sup></a></p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western">Einfluss des Europ&auml;&shy;i&shy;schen Gerichts&shy;hofs f&uuml;r Menschen&shy;rechte</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western">Diese Entscheidungen auf nationaler Ebene sind mittlerweile überholt. 2016 gab der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) der Klage eines suchtkranken deutschen Gefangenen statt.<sup>50</sup><a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote40sym" name="sdendnote40anc"></a> Geklagt hatte ein Gefangener eines bayerischen Gefängnisses, dem jahrelang eine Substitutionsbehandlung verweigert worden war, obwohl er seit seiner Jugend heroinabhängig, mittlerweile HIV-positiv und an Hepatitis C erkrankt war. Diverse Versuche, die Abhängigkeit zu überwinden, waren gescheitert. Vor seiner Inhaftierung war er 17 Jahre mit Methadon substituiert worden; die Behandlung wurde erst nach der Entlassung wiederaufgenommen. Die Vollzugsbehörde hatte die Substitutionsbehandlung abgelehnt, weil sie weder aus medizinischen Gründen noch aus Gründen der Resozialisierung indiziert gewesen sei.<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote41sym" name="sdendnote41anc"><sup>51</sup></a></p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Der EGMR gab der Klage des Gefangenen mit der Begründung statt, dass kein externer Sachverständiger hinzugezogen wurde, um zu beurteilen, ob die Substitutionsbehandlung indiziert war. Die Richter*innen führten aus, dass zu den besonderen Schutzpflichten gegenüber Gefangenen auch gehöre, Untersuchungen durch Ärzt*innen zuzulassen, zu denen ein Vertrauensverhältnis besteht,52 auch von solchen, die auf Substitution spezialisiert seien.<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote43sym" name="sdendnote43anc"></a><sup>53</sup><a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote43sym" name="sdendnote43anc"></a> Sollten hinsichtlich der Frage, welche Behandlung zur angemessenen Gewährleistung der Gesundheit von Gefangenen notwendig sind, die Meinungen der Ärzt*innen auseinandergehen, könne es erforderlich sein, zusätzlichen Rat von spezialisierten medizinischen Sachverständigen einzuholen. Andernfalls sei nicht von einem ausreichend aufgeklärten Sachverhalt auszugehen.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Zusätzlich verdeutlichte der EGMR aber auch, dass eine verweigerte Substitutionsbehandlung eine Verletzung von Art. 3 EMRK in Form einer erniedrigenden Behandlung darstellen kann. Nach Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung ausgesetzt werden. Unmenschlich ist eine Behandlung, die absichtlich ungerechtfertigte, schwere psychische oder physische Leiden verursacht.<sup>54</sup><a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote44sym" name="sdendnote44anc"></a> Nach Ansicht des EGMR kann eine verweigerte Substitutionsbehandlung bei Langzeitopiatabhängigen starke körperliche Belastungen und extremen psychischen Stress verursachen, wodurch die Schwelle der Anwendbarkeit des Art. 3 EMRK erreicht sein kann. Der EGMR stellte überdies fest, dass nicht zwingend körperliche Entzugserscheinungen für eine Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig sind.<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote45sym" name="sdendnote45anc"></a><sup>55</sup><a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote45sym" name="sdendnote45anc"></a> Auch chronische Schmerzen können im Einzelfall mit einer Substitutionstherapie wirkungsvoller gelindert werden als mit herkömmlichen Schmerz­mitteln. Das Leid des Betroffenen werde dadurch verschlimmert, dass eine Therapie bekannt sei, die die Schmerzen des Betroffenen besser lindern kann, diese aber dennoch verweigert werde.<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote46sym" name="sdendnote46anc"><sup>56</sup></a></p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Auch wenn der EGMR – im konkreten Fall – aufgrund der unterlassenen Hinzuziehung eines externen Sachverständigen nicht mehr abschließend entscheiden musste, ob die vorliegende Behandlung unmenschlich war, ist aufgrund der von ihm aufgestellten Maßstäbe davon auszugehen, dass bei einer indizierten, aber verweigerten Substitutionsbehandlung regelmäßig die Schwelle von Art. 3 EMRK erreicht sein wird. Die Entscheidung kann daher als Leitlinie für den Umgang mit suchtkranken Gefangenen auf andere Fallkonstellationen übertragen werden. Gerade bei Langzeitabhängigen, bei denen bisher nur eine Substitutionsbehandlung erfolgreich war, ist eine Verletzung von Art. 3 EMRK sehr wahrscheinlich, wenn die Behandlung nach Haftantritt beendet wird.<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote47sym" name="sdendnote47anc"><sup>xlvii</sup></a> Die Fortsetzung einer bereits bei Haftantritt laufenden Substitutionsbehandlung darf dementsprechend nur dann abgelehnt werden, wenn dies aus (externer) medizinischer Sicht geboten ist.<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote48sym" name="sdendnote48anc"><sup>xlviii</sup></a></p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Daher sind aus der Entscheidung des EGMR Konsequenzen für die Praxis und Rechtsprechung zu erwarten. Ob und welche Änderungen dadurch angestoßen und umgesetzt werden, kann noch nicht abschließend beurteilt werden. Es gibt Hinweise darauf, dass die vollzugliche Veränderungsresistenz selbst durch ein Urteil des EGMR nicht zwangsläufig überwunden wird. Die Zahl der Substitutionsbehandlungen in Haft sind besonders in Sachsen und – trotz steigender Anzahl von Substituierten<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote49sym" name="sdendnote49anc"><sup>xlix</sup></a> – auch in Bayern noch immer gering.<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote50sym" name="sdendnote50anc"><sup>l</sup></a> Auch ist noch unklar, wie die Rechtsprechung mit der Entscheidung des EGMR umgehen wird. Aus einigen Entscheidungen können jedoch erste Hinweise gezogen werden.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Das OLG München<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote51sym" name="sdendnote51anc"><sup>li</sup></a> setzte sich umfassend mit der Entscheidung des EGMR auseinander und griff die Verpflichtung zu einer Beteiligung eines/r externen Ärzt*in auf, die im zugrundeliegenden Fall unterblieben war. Deshalb – sowie aus anderen Gründen – sei der Sachverhalt noch nicht abschließend geklärt; die Entscheidung wurde an das Ausgangsgericht zurückverwiesen. Zwar hob das OLG München die Bedeutung der Richtlinien der BÄK hervor, betonte allerdings nach wie vor, dass sich die Substitution auch an den Erfordernissen des Vollzuges zu orientieren habe und die Richtlinie nur ein Aspekt der Ermessensentscheidung sei. Welche vollzuglichen Erwägungen bei medizinischer Indikation entgegenstehen können, wird nicht erklärt.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Auch die Strafvollstreckungskammer des LG Regensburg griff die medizinische Indikation nach der Richtlinie der BÄK auf und betonte zu Recht, dass aus dem Urteil des EGMR folge, dass suchtkranke Menschen im Gefängnis nicht anders behandelt werden dürfen als außerhalb des Gefängnisses.<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote52sym" name="sdendnote52anc"><sup>lii</sup></a> Diese Entscheidung wurde vom BayObLG – mittlerweile höchste fachgerichtliche Instanz in Bayern – unter Hinweis auf alternative Behandlungsmethoden, deren Anwendung im Ermessen des ärztlichen Personals stünden, aufgehoben.<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote53sym" name="sdendnote53anc"><sup>liii</sup></a> Um welche Methoden es sich im konkreten Fall handelte, ob sie evidenzbasiert sind, und warum sie zur Behandlung ausreichend sein sollen, blieb dabei genauso unklar, wie der Umstand, ob die ärztliche Entscheidung auf ihre Plausibilität hin überprüft wurde. Im Urteil heißt es nur, dass „<i>die Vollzugsbehörde (…) auch die weiteren in den Richtlinien der BÄK enthaltenen Ziele des Substitutionsprogrammes im Blick</i>“ hatte. Zudem wird darauf hingewiesen, dass der EGMR nur über den Abbruch einer Substitutionsbehandlung entschieden habe und nicht über den Neubeginn. Die negativen Auswirkungen eines Abbruches oder die medizinische Indikation sind vielfach die gleichen, wenn eine Behandlung nicht (erneut) aufgenommen wird. Auch die Erstaufnahme einer Substitution kann medizinisch indiziert sein, worüber im konkreten Einzelfall zu entscheiden ist.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Insgesamt bleibt noch unklar, ob die Entscheidung des EGMR mehr Gefangenen den Zugang zu einer medizinisch indizierten Behandlung ermöglichen wird. Die ausgewerteten Entscheidungen und die Praxis in einigen Vollzugsanstalten und -behörden lassen hieran zweifeln, wobei ein langfristiger Einfluss nicht ausgeschlossen werden kann.</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western">Fazit und Ausblick</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western">Die Veränderungsresistenz im Strafvollzug kann einen großen Einfluss auf die Durchsetzung von Grund- und Menschenrechen der Gefangenen haben. Dabei kann nicht nur entscheidend sein, was im Gefängnis verboten ist, sondern welche gesellschaftlichen Entwicklungen und Erkenntnisse im Strafvollzug nicht umgesetzt werden. Insofern ist es wichtig, die Bedeutung des Angleichungsgrundsatzes im Gefängnis zu betonen und diesen stärker bei gerichtlichen Entscheidungen zu beachten. Neue Perspektiven auf gesellschaftliche Entwicklungen sind gerade in Zeiten einer Pandemie, die zahlreiche Schwächen des Strafvollzuges wie unter dem Brennglas zeigt, nötiger denn je.<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote54sym" name="sdendnote54anc"><sup>liv</sup></a></p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Der Umgang mit Substitutionsbehandlungen in Haft ist in einigen Bundesländern dringend reformbedürftig. Wissenschaftliche Evidenz wird von einigen Gerichten und Vollzugsbehörden genauso ignoriert wie Grund- und Menschenrechte suchtkranker Gefangener, zumal die Substitutionsbehandlung in zahlreichen Bundesländern und Anstalten durchaus angeboten wird. Aufgrund der ungleichen Anwendung sollten Überlegungen angestellt werden, wie der Anspruch der Gefangenen auf eine indizierte medizinische Behandlung gestärkt werden kann. Oftmals werden den Vollzugsbehörden bzw. Anstaltsärzt*innen (zu) große Entscheidungsspielräume zugebilligt, von denen letztlich abhängt, wie effektiv Grund- und Menschenrechte der Gefangenen hinsichtlich ihrer medizinischen Versorgung gewährleistet sind. Zwar sind Standards, die festlegen, wann eine Substitution geboten ist, durchaus vorhanden, jedoch eröffnen diese in der Praxis anscheinend noch zu weite Interpretationsmöglichkeiten, um ihre Verweigerung zu rechtfertigen.</p>
<p class="v-autoreninfo-western"><em><strong class="western">Dr. Jan Fährmann</strong> ist Jurist und Kriminologe. Nach einer Tätigkeit in der Strafverteidigung arbeitet er aktuell im Forschungsinstitut für öffentliche und private Sicherheit an der HWR Berlin, an der er auch als Dozent tätig ist. Seine Forschungsschwerpunkte liegen im Polizei-, Strafvollzugs-, Datenschutz- und Betäubungsmittelrecht.</em></p>
<p class="v-autoreninfo-western"><em><strong class="western">Dr. Wolfgang Lesting</strong> war bis zu seiner Pensionierung Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Oldenburg. Er beschäftigt sich seit mehr als 40 Jahren mit Fragen des Strafvollzugs, zuletzt vor allem mit der medizinischen Versorgung von Strafgefangenen.</em></p>
<p class="v-autoreninfo-western"><em><strong class="western">Prof. Dr. </strong><strong class="western">Heino Stöver</strong> ist Dipl.-Sozialwissenschaftler und seit 2009 Professor an der Frankfurt University of Applied Sciences (Fachbereich 4 „Soziale Arbeit und Gesundheit“) mit dem Schwerpunkt „Sozialwissenschaftliche Suchtforschung“. Er ist geschäftsführender Direktor des Instituts für Suchtforschung der Frankfurt University of Applied Sciences <span style="color: #000000;">(</span><span style="color: #000080;"><span lang="zxx"><a href="http://www.isff.info/"><span style="color: #000000;">www.isff.info</span></a></span></span><span style="color: #000000;">).</span></em></p>
<p class="v-autoreninfo-western"><em><strong class="western">Ulrike Häßler</strong> Sozial-und Organisationspädagogin (M.A.), wissenschaftliche Mitarbeiterin im Kriminologischen Dienst Niedersachsen.</em></p>
<p class="v-autoreninfo-western"><em><strong class="western">DR. Susanne  Schuster</strong> ist derzeit Richterin in einer großen Straf- und Berufungskammer in Brandenburg (Landgericht Cottbus). Zuvor hat sie als wissenschaftliche Mitarbeiterin für das Forschungsinstitut für Öffentliche und Private Sicherheit (FÖPS Berlin), die Nationale Stelle zur Verhütung von Folter <span style="color: #000000;">(</span><span style="color: #000080;"><span lang="zxx"><a href="http://www.nationale-stelle.de/"><span style="color: #000000;">www.nationale-stelle.de</span></a></span></span><span style="color: #000000;">) </span>sowie die Europa-Universität Viadrina gearbeitet.</em></p>
<p class="v-autoreninfo-western"><em><strong class="western">Dr. K</strong><strong class="western">arlheinz</strong><strong class="western"> Keppler</strong> M.A., Medizinaldirektor i.R. Er arbeitete 25 Jahre Gefängnisarzt in Niedersachsen. Die Arbeitsschwerpunkte waren allgemeinmedizinische und gynäkologische Versorgung der Inhaftierten, Sucht, Drogen, Infektionsprophylaxe, Prävention, Gesundheitsförderung, Hepatitis-Situation im Gefängnis. Pensioniert seit August 2016.</em></p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western">Literatur</h3>
<p class="v-literaturverzeichnis-western">Arloth, Frank (2019): BeckOK Strafvollzugsrecht Bayern. München</p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western">Bäumler, Ester; Schmitz, Magdalene; Neubacher, Frank (2019): Drogen im Strafvollzug. Einschätzungen und Bewertungen von Gefangenen. In: Neue Kriminalpolitik 31, 3/2019, S. 301–318</p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western">Bögelein, N. (2020): Corona und der Umgang mit den Ersatzfreiheitsstrafen (EFS): und plötzlich ging alles ganz einfach. Vortrag auf den 5. Gefängnismedizintagen, 4.-5.12.2020</p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western">Burmester, Alexander (2016): Analyse der drogenbezogenen Todesfälle 2003-2013 in Hamburg: Risikofaktor Haftentlassung. <a href="https://ediss.sub.uni-hamburg.de/bitstream/ediss/7077/1/Dissertation.pdf" rel="nofollow noopener">https://ediss.sub.uni-hamburg.de/bitstream/ediss/7077/1/Dissertation.pdf</a> (Zugriff: 06.03.2021)</p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western">Egli, Nicole; Pina, Miriam; Skovbo Christensen, Pernille; Aebi, Marcelo F.; Killias, Martin (2009): Effects of drug substitution programs on offending among drug-addicts</p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western">Fährmann, Jan (2016): Telefonieren im geschlossenen Strafvollzug. In: Neubacher, Frank; Bögelein, Nicole (Hrsg.): Krise &#8211; Kriminalität &#8211; Kriminologie. Mönchengladbach, S. 257–266</p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western">Fährmann, Jan (2018): Drogenpolitik – soziale Kontrolle durch Repressionen? In: Mercer, Milena u. a. (Hrsg.): Altered States. Substanzen in der zeitgenössischen Kunst. Berlin, S. 220–22</p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western">Fährmann, Jan (2019): Resozialisierung und Außenkontakte im geschlossenen Vollzug. Eine kriminologische, strafvollzugs- und verfassungsrechtliche Untersuchung am Beispiel des Telefonierens. Berlin</p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western">Fährmann, Jan; Knop, Julian (2019): Wie man ins Gefängnis kommt – Staatliche Begrenzung von Strafvollzugsforschung im Lichte von Kontrolle und Transparenz. In: Neue Kriminalpolitik 31, 4/2019, S. 395–409</p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western">Feest, Johannes; Lesting, Wolfgang; Lindemann, Michael: Strafvollzugsgesetze, Kommentar. 8. Aufl. Köln. Im Erscheinen.</p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western"> Frowein, Jochen; Peukert, Wolfgang (2019): Europäische Menschenrechts-Konvention. EMRK-Kommentar. Kehl am Rhein</p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western">Graebsch, Christine M. (2014): Kontrolle des Strafvollzugs durch unabhängiges Monitoring und die Prävention von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe. In: Forum Strafvollzug 63, 6/2014, S. 390–396</p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western">Groenemeyer, Axel (2012): Drogen, Drogenkonsum und Drogenabhängigkeit. In: Albrecht, Günter u. a. (Hrsg.): Handbuch soziale Probleme. Wiesbaden, S. 433–493</p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western">Groß, G. (5.-6.12.2019): Opioid-Substitutions-Therapie (OST) – Entwicklung der Substitutionsbehandlung im Justizvollzug in Bayern. Vortrag auf den 4. Gefängnismedizintagen in Frankfurt am Main</p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western">Groß, G. (2021): Entwicklung der Substitutionsbehandlung im bayerischen Strafvollzug am Beispiel der Justizvollzugsanstalt Straubing. In: Suchtmedizin 1/2021 (im Druck)</p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western">Häßler, Ulrike; Maiwald, Thomas (2018): Drogenabhängige Inhaftierte. In: Maelicke, Bernd u. a. (Hrsg.): Das Gefängnis auf dem Prüfstand. Zustand und Zukunft des Strafvollzugs. Wiesbaden, S. 423–442</p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western">Häßler, Ulrike; Suhling, Stefan (2017): Wer nimmt denn im Gefängnis Drogen? Prävalenz und individuelle Prädiktoren des Suchtmittelkonsums im Justizvollzug. In: Bewährungshilfe 64, 1/2017, S. 17–33</p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western">Keppler, K.; Stöver H. (2020): Forderungen zum Schutz vor SARS-CoV-2 im Justizvollzug. Positionspapier. In: Sucht 66, 4/2020, S. 207-211</p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western">Hedrich, Dagmar; Alves, Paula; Farrell, Michael; Stöver, Heino; Møller, Lars; Mayet, Soraya (2012): The effectiveness of opioid maintenance treatment in prison settings: a systematic review. In: Addiction 107, 3/2012, S. 501–517</p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western"><span lang="en-US">Koehler, Johann A.; Humphreys, David K.; Akoensi, Thomas D.; Sánchez de Ribera, Olga; Lösel, Friedrich (2013): A systematic review and meta-analysis on the effects of European drug treatment programmes on reoffending. </span>In: Psychology, Crime &amp; Law 20, 6/2013, S. 584–602</p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western">Krausz, M.; Raschke, P.; Naber, D. (1999): Substitution von Heroinabhängigen mit Methadon. In: Der Internist 40, 6/1999, S. 645–650</p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western">Peters, Helge (2012): Soziale Kontrolle. In: Albrecht, Günter u. a. (Hrsg.): Handbuch soziale Probleme. Wiesbaden, S. 1255–1284</p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western">Schlebusch, Stephan (2020): Corona im Knast. In: Sozial Extra 44, 4/2020, S. 239–243</p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western">Schuster, Susanne; Fährmann, Jan (2019): Substitutionsbehandlung im Gefängnis aus einer menschenrechtlichen Perspektive. In: akzept e. V. Bundesverband u. a. (Hrsg.): 6. Alternativer Drogen- und Suchtbericht. Lengerich, S. 157–165</p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western"> Stöver, Heino (2018): Gesundheitliche und soziale Ungleichheiten in der Behandlung von Gefangenen. In: Festschrift für Arthur Kreuzer. In: Bartsch, Tillmann u. a. (Hrsg.): Mittler zwischen Recht und Wirklichkeit. Festschrift für Arthur Kreuzer zum 80. Geburtstag. Frankfurt am Main, 429 ff.</p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western">Stöver, Heino; Stallwitz (2007): Wirksamkeit und Bedeutung der Substitutionsbehandlung im Gefängnis – ein Literaturüberblick. <span lang="en-US">In: Stöver, Heino (Hrsg.): Substitution in Haft. Berlin, S. 88–95</span></p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western">Stöver, H.; Keppler, K. (2021): Opioidsubstitutionsbehandlung im Justizvollzug: Welche Belege für die Wirksamkeit, welche Hindernisse und welche Lösungsmöglichkeiten bestehen? In: Suchtmedizin 1/2021 (im Druck)</p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western">WHO (2010): Prevention of acute drug-related mortality in prison populations during the immediate post-release period. <a href="https://www.rsat-tta.com/Files/Prison_Mortality.pdf" rel="nofollow noopener">https://www.rsat-tta.com/Files/Prison_Mortality.pdf</a> (Zugriff: 06.03.2021)</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western">Anmerkungen:</h3>
<p>1 Schlebusch 2020; Bögelein 2020.</p>
<p>2 Als Sammelbezeichnung wird im Folgenden von Opioiden gesprochen. Gemeint sind alle natürlich vorkom-<br />
menden, halbsynthetischen oder vollsynthetischen Stoffe aus diesem Wirkspektrum (z.B. Heroin, Morphin, Fentanyl).</p>
<p>3 BVerfGE, 45, 187 (223).</p>
<p>4 BVerfGE 98, 169 (200); Fährmann 2019, 177.</p>
<p>5 BVerfG, Beschl. v. 10.10.2012 &#8211; 2 BvR 922/11 &#8211; Rn. 16 ff.</p>
<p>6 Fährmann 2019, 308.</p>
<p>7 Ausführlich dazu Fährmann 2019; Fährmann 2016.</p>
<p>8 Fährmann im selben Heft.</p>
<p>9 BÄK zur Durchführung der substitutionsgestützten Behandlung Opioidabhängiger, mit der Veröffentlichung<br />
im Bundesanzeiger am 2. Oktober 2017 in Kraft getreten (BÄK-RiLi).</p>
<p>10 Deutscher Bundestag, WD 9– 3000 – 049/16, 12; United Nations Office on Drugs and Crime/International<br />
Labour Organization/UNDP/World Health Organization/UNAIDS, 2013; Koehler/Humphreys/Akoensi et al 2013, 584 ff.</p>
<p>11 Krausz/Raschke/Naber 1999.</p>
<p>12 Groenemeyer 2012, 435; Krausz/Raschke/Naber 1999</p>
<p>13 Zur Übersicht: Fährmann 2018.</p>
<p>14 Krausz/Raschke/Naber 1999; Groememeyer 2012, 435.</p>
<p>15 BÄK-RiLi, 6.</p>
<p>16 Stöver/Keppler 2021.</p>
<p>17 Burmester 2016; WHO 2010.</p>
<p>18 Hedrich/Alves/Farrell et al. 1991, 501 ff.</p>
<p>19 Egli/Pina/Skovbo et al., 2009, 3. Es wurden mindestens Kontrollgruppenstudien mit mehreren Messzeitpunkten zu Grunde gelegt.</p>
<p>20 Koehler/Humphreys/Akoensi et al. 2013, 595.</p>
<p>21 Häßler/Suhling 2017, 17 ff.</p>
<p>22 Stöver 2018, 429 ff.</p>
<p>23 Stöver/Jamin/Michels et al., 2019.</p>
<p>24 Deutscher Bundestag, WD 9– 3000 – 049/16.</p>
<p>25 Bäumer/Schmitz/Neubacher, Neue Kriminalpolitik, 2019, 301 (307).</p>
<p>26 Vgl. Arloth, 2019, Art. 60 Rn. 4.</p>
<p>27 Stöver/Stallwitz 2007; Häßler/Maiwald 2018, 423 ff.</p>
<p>28 Koehler/Humphreys/Akoensi et al., 2013, 584 ff.</p>
<p>29 Fährmann/Knop 2019, 301 f.; Graebsch, 2014, 391 ff.</p>
<p>30 KG StV 2018, 361.</p>
<p>31 Lesting in Feest/Lesting/Lindemann § 62 LandesR Rn. 99.</p>
<p>32 BVerfG StV 2013, 578.</p>
<p>33 BVerfG NStZ-RR 2014, 259; OLG Celle StV 2018, 639 m. Anm. Lesting.</p>
<p>34 Lesting a.a.O.</p>
<p>35 Lesting a.a.O. Rn. 77.</p>
<p>36 OLG Hamburg, BeckRS 2001, 30204998.</p>
<p>37 LG Augsburg zitiert aus dem Tatbestand von OLG München, BeckRS 2012, 26014, Rn. 64 f.</p>
<p>38 Aus den Ausführungen der Vollzugsbehörde im Sachverhalt von OLG München, BeckRS 2012, 26014, Rn. 7.</p>
<p>39 OLG München, BeckRS 2012, 26014, Rn. 104 ff.</p>
<p>40 Ausführlich Schuster/Fährmann 2019.</p>
<p>41 EGMR, Wenner./.Deutschland, Urt. v. 1. September 2016 – 62303/13.</p>
<p>42 EGMR, Algür./.Türkei, Urt. v. 22. Oktober 2002 – 32574/96 Rn. 44.</p>
<p>55 Fährmann et al.: Die Substitutionsbehandlung vorgänge #234</p>
<p>43 EGMR, Wenner./.Deutschland, Urt. v. 1. September 2016 – 62303/13 Rn. 56; Keenan./.GB – 27229/95 Rn. 115-116 = ECHR 2001-III.</p>
<p>44 Frowein/Peukert, 2019, Art. 3 Rn. 2.</p>
<p>45 EGMR, Wenner./.Deutschland, Urt. v. 1. September 2016 – 62303/13, Rn. 70.</p>
<p>46 EGMR, Wenner./.Deutschland, Urt. v. 1. September 2016 – 62303/13, Rn. 78.</p>
<p>47 Schuster/Fährmann 2019.</p>
<p>48 Lesting a.a.O. Rn. 77.</p>
<p>49 Groß 2021.</p>
<p>50 Groß 2019.</p>
<p>51 OLG München, Beschl. v. 6.12.2018 – 5 Ws 19/18 (R).</p>
<p>52 LG Regensburg zitiert nach dem Sachverhalt von BayObLG, Beschl. v. 15.4.2019, 203 StObWs 227/19.</p>
<p>53 BayObLG, Beschl. v. 15.4.2019, 203 StObWs 227/19.</p>
<p>54 Keppler/Stöver 2020.</p>
<p>&nbsp;</p>
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<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/234-vorgaenge/publikation/die-substitutionsbehandlung-copy/">Die Substitutionsbehandlung</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Strafverschärfungen sind oft die falsche Antwort</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/234-vorgaenge/publikation/strafverschaerfungen-sind-oft-die-falsche-antwort-copy/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[huadminuser]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 16 Dec 2021 15:55:00 +0000</pubDate>
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		<category><![CDATA[Strafvollzug]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Entkri&#173;mi&#173;na&#173;li&#173;sie&#173;rungs&#173;an&#173;s&#228;tze zum Schwa&#173;rz&#173;fahren und dem Kleinhandel mit Bet&#228;u&#173;bungs&#173;mit&#173;teln In: vorgänge Nr. 234 (2/2021), S. 57 &#8211; 60 Im Strafvollzug sind zahlreiche Menschen anzutreffen, die dort wegen „Schwarzfahrens“ (Erschleichung von Leistungen, § 265a StGB) oder wegen Straßenhandels mit illegalen Drogen ihre Freiheitsstrafen verbüßen. Solche Fälle wären durch eine Beschränkung des Strafrechts auf das ultima-ratio-Prinzip bzw. eine [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h2>Entkri&shy;mi&shy;na&shy;li&shy;sie&shy;rungs&shy;an&shy;s&auml;tze zum Schwa&shy;rz&shy;fahren und dem Kleinhandel mit Bet&auml;u&shy;bungs&shy;mit&shy;teln</h2>
<p>In: vorgänge Nr. 234 (2/2021), S. 57 &#8211; 60</p>
<p><em>Im Strafvollzug sind zahlreiche Menschen anzutreffen, die dort wegen „Schwarzfahrens“ (Erschleichung von Leistungen, § 265a StGB) oder wegen Straßenhandels mit illegalen Drogen ihre Freiheitsstrafen verbüßen. Solche Fälle wären durch eine Beschränkung des Strafrechts auf das ultima-ratio-Prinzip bzw. eine Entkriminalisierung leicht zu vermeiden, wie der folgende Beitrag zeigt. Der Autor, früherer Justizsenator in Hamburg, stellt die Entkriminalisierung hier als Teil eines alternativen Problemlösungsansatzes vor, der weit über das Strafrechtssystem hinausreicht. Zugleich ordnet er die Entkriminalisierungsdiskussion in den Kontext der gegenläufigen Tendenz ein, bei der Strafverschärfungen das gängige politische Reaktionsmuster darstellen.</em></p>
<p>Bei vielen gesellschaftlichen Problemen ist ganz schnell der Ruf nach härteren Strafen da. Genaue Analyse der Ursachen des Problems, der Aufbau von wirksamen Präventionsmaßnahmen, die Evaluation von Best-practice-Modellen – das alles dauert in unserer politischen Debatte mit nur kurzer Aufmerksamkeitsspanne viel zu lang. Es ist so schön einfach, neue Straftatbestände und härtere Strafen zu fordern. Dass eine härtere Strafandrohung abschreckende Wirkung zeigt, wird gerne geglaubt. Und so war das Strafgesetzbuch stets gefüllt mit Straftatbeständen, die überholte und teilweise diskriminierende gesellschaftspolitische Vorstellungen aufrecht erhielten, wie z.B. im Falle des § 175 StGB (Verbot homosexueller Handlungen unter Männern). Sie haben gemeinsam, dass sie kaum geeignet sind, ein bestimmtes gesellschaftliches Verhalten zu erzwingen. Weder konnte die Strafbarkeit der Gotteslästerung den Respekt vor Religionen sicherstellen, noch konnte die Normierung der Heterosexualität den Befreiungskampf von Lesben und Schwulen aufhalten. Ein aktuelleres Beispiel ist die Strafbarkeit von Doping im Sport: Hier soll das Strafrecht richten, was durch strukturelle Fehler im System des Leistungssports verursacht wird.</p>
<p>Mit dem in der Strafrechtswissenschaft hoch gehaltenen ultima-ratio-Prinzip hat das wenig gemeinsam. Nimmt man es ernst, dürfte das Strafrecht nur in den Fällen zum Einsatz kommen, wo das gesellschaftliche Leben elementar gestört wird. Aber auch aus praktischer Perspektive stellt sich die Frage: Worauf sollen die Ressourcen der Strafverfolgungsbehörden gerichtet werden? Dank des Legalitätsprinzips müssen sie sämtlichen Straftaten nachgehen. Eine freie Prioritätensetzung scheidet aus. Da aber dennoch die Ressourcen nicht endlos sind, können nicht alle Straftaten zu Ende verfolgt werden. Auf der Strecke bleiben dann oft Verfahren, die besonders aufwändiger Ermittlungen bedürfen, wie etwa im Bereich der Wirtschaftsstrafverfahren. Gerade auf diese Verfahren kann aber nicht verzichtet werden, da die entsprechenden Straftaten sehr großen gesellschaftlichen Schaden anrichten.</p>
<p>In meiner Zeit als Justizsenator von Hamburg von 2008-2010 und von 2015-2020 habe ich viele Justizministerkonferenzen erlebt. Neben dem Dauerbrenner der Fußfessel (die sich im Praxiseinsatz als weitgehend untauglich gezeigt hat) hatten die Kolleg*innen der CDU/CSU auf fast jeder Tagung einen Vorschlag für neue Straftatbestände, neue Qualifikationen oder Strafschärfungen im Gepäck. Als grüne Justizminister*innen wollten wir dem nicht nur abwehrend gegenübertreten, sondern haben eine Vielzahl von Vorstößen gemacht, das ultima-ratio-Prinzip stärker in den Mittelpunkt zu rücken. So haben wir uns eingesetzt für eine Entrümpelung des Strafgesetzbuchs, weil es eine Menge von Straftatbeständen gibt, die bei genauerer Betrachtung sehr fragwürdig wirken (beispielsweise die Doppelehe § 172 StGB). Warum es besondere Strafvorschriften zum Verbrennen ausländischer Flaggen (§ 104 StGB) gibt war deswegen ein längerer Diskussionspunkt. Die allermeisten dieser Entrümpelungsvorschläge haben allerdings nur geringe praktische Relevanz, so dass die Diskussion meist auch nur den Effekt hat, das Prinzip zu betonen und so indirekt dem Wildwuchs im Strafrecht entgegen zu treten. Es gab jedoch eine berühmte Ausnahme: Die Beleidigung ausländischer Staatsoberhäupter war Gegenstand im Strafverfahren gegen Jan Böhmermann. Die Prominenz des Beschuldigten trug dazu bei, dass eine Bundesratsinitiative erfolgreich war, diese zuvor kaum praxisrelevante Vorschrift abzuschaffen.</p>
<p>Größere praktische Relevanz hat die Debatte um Entkriminalisierung beim Schwarzfahren und dem Handel mit Betäubungsmitteln, insbesondere Cannabis. Beide Felder haben gemeinsam, dass die Strafverfolgung offenkundig wenig sinnvoll ist, die Entkriminalisierung aber eingebettet sein muss in ein ganzes Feld von Maßnahmen außerhalb des Strafrechts.</p>
<p>Die Straftat des Erschleichens von Leistungen, insbesondere im Bereich des öffentlichen Personennahverkehrs (§ 265a StGB) hat Relevanz durch die Praxis der Verkehrsunternehmen, ihre Fahrgäste meistens nicht bei Einstieg, sondern nur stichprobenartig zu kontrollieren. In aller Regel kommt es gar nicht sofort zu einer Strafanzeige. Beim ersten und zweiten Mal bleibt es beim erhöhten Beförderungsentgelt, erst nach dem dritten Erwischtwerden kommt es zu einer Strafanzeige. Die daraufhin verhängte Geldbuße ist also eine weitere Eskalationsstufe. Bei Gesprächen mit Verkehrsunternehmen zeigt sich, dass es zwei Gruppen von Schwarzfahrer*innen gibt: Die wirtschaftlich Denkenden und jene, die durch Regeln auch sonst nicht erreicht werden. Die wirtschaftlich Denkenden kaufen keine Fahrkarte, weil sie tatsächlich sehr häufig fahren können, ohne kontrolliert zu werden und das erhöhte Beförderungsentgelt die gesparten Fahrpreise nicht übersteigt. Sie richten ihr Verhalten so aus, dass es zu einer Anzeige oder gar einer wiederholten Anzeige nicht kommt, weil das dann teurer käme. Daneben steht die andere Gruppe, die eingehende Post nicht aufmacht oder gar nicht postalisch zu erreichen ist. Tatsächlich dürfte es sich hier im großen Umfang um obdachlose Menschen handeln. Die verhängte Geldbuße wird nicht gezahlt, Angebote zur Abarbeitung der Geldbuße werden nicht angenommen, es kommt zur Umwandlung in eine Ersatzfreiheitsstrafe. Vollstreckt wird die dann irgendwann, wenn die Person zufällig in eine Polizeikontrolle gerät. In den Gefängnissen zeigt sich dann vielfach, dass diese Menschen umfangreiche Probleme haben, seien es Suchtprobleme oder psychische Erkrankungen. Während der Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 30 oder 60 Tagen ist es nicht möglich, irgendwas davon sinnvoll anzugehen. In der Zeit klappt in der Regel nicht einmal ein Entzug. Stellt sich schon generell die Frage, ob Gefängnisse die Menschen bessern, wird die Sinnlosigkeit von Vollzug in diesen Fällen auf die Spitze getrieben. Gerade in Zeiten der Corona-Pandemie wird deutlich, dass die Aussetzung von Ersatzfreiheitsstrafen, wie etwa in Hamburg, nicht zum Untergang des Rechtsstaates führt. Es ist vielmehr die Konsequenz aus einer wohlüberlegten Abwägung zwischen staatlichem Strafanspruch und sozialen Gesichtspunkten.</p>
<p>Was wir stattdessen brauchen: Hilfen für Menschen, die obdachlos sind und effektive Maßnahmen innerhalb des Systems ÖPNV. Denkbar wäre etwa die Staffelung des erhöhten Beförderungsentgelts, so dass Schwarzfahren einfach unwirtschaftlich wird.<br />
Bei der Verfolgung von Drogenhandel zeigt sich fortgesetzt die Erfolglosigkeit des bisherigen Ansatzes. Es gelingt überhaupt nicht, den Konsum von Cannabis oder Kokain einzudämmen. Selbst größere Ermittlungserfolge haben keinerlei Einfluss auf den Preis der Drogen. Getroffen werden meistens nur die Straßendealer, die nur einen kleinen Teil der Gewinnspanne einstreichen dürften. Sie nehmen aber im großen Umfang Haftplatzkapazitäten in Anspruch, weil bei Zweifeln am Wohnsitz sehr schnell Untersuchungshaft verhängt wird. Die Fokussierung auf den Straßenhandel lässt auch weite Teile des Drogenhandels unbehelligt, der über Lieferdienste und Postversand funktioniert. Statt am letzten Ende der Kette gilt es an den Ursachen anzusetzen. Wir brauchen jedenfalls für Cannabis eine kontrollierte Abgabe. Das würde nicht nur dazu führen, dass die kriminellen Strukturen hinter dem Drogenhandel deutlich weniger Umsatz hätten, sondern böte auch die Chance, viel mehr zu tun für die Gesundheitsprävention, weil nur so Qualitätskontrolle und Aufklärung Raum haben können. Das geht also nur mit einem sehr guten begleitenden gesundheitspolitischen Konzept. So muss es aber auch sein: Die Strafverfolgung ist ungeeignet, die Schwächen der Gesundheitsprävention aufzufangen.</p>
<p>Es geht bei den Beispielen oft nicht darum, die Probleme zu negieren, deren Lösung der Strafverfolgung zugeschoben werden. Es geht um die Frage, wie wir Ressourcen sinnvoll einsetzen: Ist es nicht besser, mehr für Obdachlose und Drogenabhängige präventiv zu tun, statt teure Strukturen von Strafverfolgung und Justizvollzug auf sie zu verwenden? Ist es nicht sinnvoller, Polizei, Staatsanwaltschaft und Gerichte stärker dort einzusetzen, wo es um wirklich große gesellschaftliche Schäden durch systematische Wirtschaftskriminalität geht, statt sich mit den allerkleinsten Fischen zu beschäftigen? Grüne Rechtspolitik verfolgt hier einen integrierten Ansatz, der Fragen der Prävention einen mindestens so großen Stellenwert gibt wie der Repression.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Dr. Till Steffen Jahrgang 1973, studierte Jura an den Universitäten Mainz, Hamburg sowie Aberdeen und promovierte 2004 im Bereich des europäischen Naturschutzrechts. Seitdem arbeitet er als Rechtsanwalt mit Schwerpunkt im Verwaltungsrecht zuerst in der Kanzlei von Harten und seit 2008 als Partner bei der Sozietät elblaw Rechtsanwälte. Er war von 2008 bis 2010 und von 2015 bis 2020 Justizsenator der Freien und Hansestadt Hamburg unter der Leitung von Ole von Beust, Christoph Ahlhaus, Olaf Scholz und Peter Tschentscher.</em></p>
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		<title>Ehemalige Gefangene als Mentor*innen für jugendliche Straftäter*innen &#8211; Volltext</title>
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		<dc:creator><![CDATA[huadminuser]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 16 Dec 2021 12:10:23 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Strafvollzug]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Ein Paradig&#173;men&#173;wechsel in der Straf&#173;f&#228;l&#173;li&#173;gen&#173;hilfe In: vorgänge Nr. 234 (2/2021), S. 61 &#8211; 70 Resozialisierung als oberste Aufgabe des Strafvollzuges bedeutet gleichzeitig ein Recht Strafgefangener auf staatliche Unterstützung bei der gesellschaftlichen Wiedereingliederung zum Ende ihrer Haftstrafe. Hierfür ist das Konzept der Desistance bedeutsam, da es – anstelle eines problemzentrierten Fragens nach der Entstehung von Kriminalität [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h2>Ein Paradig&shy;men&shy;wechsel in der Straf&shy;f&auml;l&shy;li&shy;gen&shy;hilfe</h2>
<p>In: vorgänge Nr. 234 (2/2021), S. 61 &#8211; 70</p>
<p><em>Resozialisierung als oberste Aufgabe des Strafvollzuges bedeutet gleichzeitig ein Recht Strafgefangener auf staatliche Unterstützung bei der gesellschaftlichen Wiedereingliederung zum Ende ihrer Haftstrafe. Hierfür ist das Konzept der Desistance bedeutsam, da es – anstelle eines problemzentrierten Fragens nach der Entstehung von Kriminalität – auf die Bedingungen für das Ablassen von kriminellem Verhalten fokussiert. Dieser Artikel stellt das in Anlehnung an Erkenntnisse der aktuellen Desistance-Forschung entwickelte Konzept des Credible Messengers vor. Dabei handelt es sich um ein innovatives Mentoringprogramm im Bereich der Resozialisierung, das zugleich ehemalige Gefangene und junge Straftäter*innen dabei unterstützt, straffrei zu leben.</em></p>
<h3></h3>
<h3>Einleitung</h3>
<p>Straffälligenhilfe und Justizvollzug weisen eine verfassungsrechtliche Bedeutung auf. Zum einen leitet sich die Zielvorgabe der Resozialisierung, welche sich programmatisch durch alle Bemühungen beider Bereiche zieht, aus dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 GG) ab. Zum anderen resultiert das Recht straffällig gewordener Menschen auf Resozialisierung aus Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 GG und hat daher verfassungsrechtlichen Rang (vgl. BVerfGE 35, 202, 236).</p>
<p>Der Terminus Resozialisierung ist keinesfalls als gesetzlich oder anderweitig klar definierter Fachbegriff zu verstehen. Vielmehr gibt es eine Vielzahl unterschiedlicher Definitionen, die jedoch als kleinsten gemeinsamen Nenner allesamt die Formulierung des Bundesverfassungsgerichts aufgreifen, nach der das Ziel in der „Wiedereingliederung des Straftäters und der Straftäterin [sic] in die Gesellschaft“ besteht (vgl. BVerfGE 35, 202, 235). Der Begriff Resozialisierung ist daher, Cornel folgend, als Kurzform für ein ganzes Programm zu begreifen, welches es auszugestalten gilt (Cornel 2018: 39ff.). Sichtbar wird dies daran, dass es in der Theorie sowie in der Praxis keinesfalls nur ein Modell der Resozialisierungsmaßnahmen gibt. Vielmehr versucht eine Vielzahl unterschiedlichster Ansätze die zentrale Frage zu beantworten, was geschehen muss, damit Menschen nicht mehr straffällig werden. Besondere Bedeutung kommt dahingehend der Desistance-Forschung zu, die untersucht, welche Mechanismen Straftäter*innen helfen können, die kriminelle Karriere abzubrechen und eine straffreie Lebensgestaltung langfristig aufrechtzuerhalten. Auf ihren Erkenntnissen aufbauend können verschiedene konkrete Programme entwickelt werden. Eines davon ist das der sogenannten Credible Messenger, ein neuartiges Resozialisierungskonzept, das gleichsam ehemaligen Strafgefangenen wie auch jungen Straftäter*innen eine Möglichkeit der Wiedereingliederung bietet.<br />
Credible Messenger: Ein zweifach wirkendes Resozialisierungskonzept</p>
<p>Jede*r zweite Strafgefangene in Deutschland wird nach der Entlassung rückfällig. Die Re-Integration in die Gesellschaft wird durch fehlende soziale und ökonomische Ressourcen der ehemaligen Gefangenen zusätzlich erschwert.<br />
Zwei Gruppen stellen in der Kriminalitätsbekämpfung eine besondere Herausforderung dar: ehemalige Strafgefangene und jugendliche sog. Intensivtäter*innen. Ehemalige Strafgefangene stellen den Staat aufgrund ihrer hohen Rückfallquote (Jehle et al. 2016:94ff.) vor eine Herausforderung. Die Angst der Gesellschaft vor Rückfälligkeit wiederum steigert das Misstrauen gegenüber ehemaligen Gefangenen und erschwert so die Wiedereingliederung in die Gesellschaft. Gerade die mit fehlenden sozialen und finanziellen Ressourcen verbundene Perspektivlosigkeit führt die Entlassenen häufig innerhalb der ersten Monate nach der Entlassung zurück in die Kriminalität (Galli 2020:47f.).</p>
<p>Junge Straftäter*innen sind unter den Straffälligen überproportional vertreten (Laubenthal et al. 2015:4f.).  Während deviantes Verhalten unter Jugendlichen mithin als ubiquitär und episodenhaft gilt (Dölling 2008:156), spielt bei den schwereren Jugendstraftaten hingegen die Gruppe der sog. Intensivtäter*innen eine besondere Rolle. So begehen etwa 10 Prozent aller jugendlichen Tatverdächtigen etwa 50 Prozent der bekannt gewordenen Delikte (vgl. Grundies 1999; Block et al. 2009) und ca. 70-80 Prozent der schweren Gewaltstraftaten (vgl. Albrecht 1998). Im Umkehrschluss bedeutet dies: Wenn junge Intensivtäter*innen Wege aus der Kriminalität finden, sinkt die Zahl der Delikte insgesamt drastisch.</p>
<p>Die Probleme dieser Täter*innengruppe leiten sich jedoch zumeist aus einem problembelasteten Umfeld ab (Dölling 2008:158). Es mangelt häufig an Stabilität sowie festen Bezugspersonen. Die Biographien der vom Staat eingesetzten Sozialarbeiter*innen oder Bewährungshelfer*innen unterscheiden sich allerdings in der Regel stark von den Lebenswelten der Jugendlichen. Zudem müssen sie staatlichen Richtlinien folgen und eine professionelle Distanz bewahren. Den Jugendlichen fällt es deshalb oft schwer, sich auf diese offiziellen Helfer*innen einzulassen, was den Beziehungsaufbau – und damit die Re-Integrationsaufgabe – erschwert.</p>
<p>Der Einsatz von Mentor*innen mit ähnlichen lebensweltlichen Erfahrungen kann an dieser Stelle Abhilfe schaffen. Grundgedanke des Konzeptes ist es, ehemalige Strafgefangene, die den Ausstieg aus der Kriminalität geschafft haben, als glaubhafte Mentor*innen (Credible Messenger) für aktuell straffällige junge Menschen anzustellen. Unter Mentoring wird „eine zeitlich relativ stabile dyadische Beziehung“ zwischen einem*r Mentor*in mit einem bestimmten Erfahrungsschatz und einem*r weniger erfahrenen Mentee verstanden, die „durch gegenseitiges Vertrauen und Wohlwollen geprägt“ ist. Ziel dieser Beziehung sind „die Förderung des Lernens und der Entwicklung sowie das Vorankommen“ der Mentees (Ziegler 2009:11). Insbesondere bei jugendlichen Adressat*innen mit individuellen wie umweltbezogenen Risikofaktoren zeigen Studien große Effekte des Mentorings (Stöger, Ziegler 2012:139).</p>
<p>Die Mentor*innen sind deshalb glaubhaft, weil sie ähnliche Erfahrungen gemacht haben und daher am besten verstehen können, was in den Jugendlichen vorgeht, wie sie sich fühlen und wo Grenzen, Herausforderungen und Potenziale auf gesellschaftlicher, aber auch persönlicher Ebene liegen. Insbesondere der meist nicht geradlinige Lebensweg der Mentor*innen und deren individuellen Charaktereigenschaften sind es, die es ihnen ermöglichen, einen Zugang zu den jugendlichen Mentees zu erlangen (Aitken 2014:8). Dies schafft eine völlig andere Basis für Vertrauen und gegenseitigen Austausch als es bei den offiziellen Helfer*innen möglich ist. Die jungen Straftäter*innen können sich mit den Mentor*innen identifizieren, da sie ähnliche biographische Erfahrungen teilen. Dazu zählen beispielsweise die erlebten Folgen der Straffälligkeit wie etwa Gerichtsverhandlung und Inhaftierung. Es ist weithin belegt, dass starke soziale Bindungen die Veränderung devianten Verhaltens ermöglichen, wenn positive Verhaltensweisen aus dem sozialen Umfeld übernommen werden können. Werte und Normen, die nicht durch die eigene Bezugsgruppe vertreten werden, werden hingegen nicht übernommen oder sogar abgelehnt (vgl. Hirschi 1969). Es gilt also, soziale Bezugsgruppen bereit zu stellen, die dem Werte- und Normsystem der Gesamtgesellschaft positiv gegenüberstehen.</p>
<h3>Desistance als multi&shy;fak&shy;to&shy;ri&shy;eller Ansatz in Resozi&shy;a&shy;li&shy;sie&shy;rungs&shy;kon&shy;zepten</h3>
<p>Desistance beschreibt das Beenden kriminellen Verhaltens und den Abbruch krimineller Karrieren. Der Ausstieg aus einer kriminellen Karriere kann sowohl sehr abrupt als auch schleichend über einen längeren Zeitraum erfolgen. Das Ende strafrechtlich relevanter Aktivitäten stellt dabei jedoch keine Ausnahme dar: der überwiegende Teil delinquenter Personen begeht früher oder später keine Straftaten mehr (Hofinger 2012; Schneider 2008). Dennoch liegen wenige empirische Erkenntnisse über diese Prozesse vor, was mitunter an einer fehlenden Definition von Desistance liegt. Die Kriterien, die erfüllt sein müssen, um als desister zu gelten, sind unklar. Auch gibt es weder eine einheitliche Vorgabe für eine Mindestdauer ohne delinquente Rückfälle, noch lässt sich Kriminalität an sich einfach operationalisieren (Hofinger 2012; Schneider 2008; Walsh 2016).</p>
<p>Desistance-Prozesse waren lange kein Thema kriminologischer Forschung, da vielmehr der Frage nachgegangen wurde, wie abweichendes Verhalten entsteht (Rieker 2016). Zur Erklärung von Desistance-Prozessen lassen sich aktuell vor allem zwei Ansätze unterscheiden. Laub und Sampson sehen in äußeren Bedingungen, sogenannten turning points, die Hauptursache für ein straf- und verurteilungsfreies Leben. Diese Wendepunkte gehen oftmals mit einer Zunahme sozialer Bindungen, beispielsweise durch eine Partnerschaft oder die Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses, einher. Die dadurch erhöhte soziale Kontrolle mache deviantes Verhalten unwahrscheinlicher (Laub, Sampson 2001; Hofinger 2012). Maruna weist zudem auf die Bedeutung interpersonaler Veränderungsprozesse hin (Maruna 2001). In Interviews mit ehemaligen Straftäter*innen zeigte sich, dass sich desister und persister (rückfällig gewordene Straftäter*innen) vor allem in ihrer Selbstwahrnehmung unterschieden. Die desister zeichneten sich durch Eigenverantwortlichkeit und ein positives Selbstbild aus (ebd.). Neuere Ansätze bemühen sich um eine Integration dieser beiden Stränge und verdeutlichen die Wechselwirkung von soziostrukturellen Möglichkeiten, der eigenen Handlungsfähigkeit sowie individuellen Einstellungs- und Verhaltensänderungen (Rieker 2016).</p>
<p>Auch wenn die Formulierung konkreter Implikationen nicht Ziel der Desistance-Forschung ist, lassen sich dennoch hilfreiche Anregungen ableiten (Kawamura, Hofinger 2012). Die Desistance-Forschung fokussiert vor allem auf die individuellen Prozesse der Betroffenen und legt damit nahe, im Rahmen der Straffälligenhilfe auf die individuellen Bedürfnisse der Klient*innen einzugehen und Maßnahmen flexibel zu gestalten (Hofinger 2012). Zusätzlich empfiehlt es sich, den Fokus auf die Stärken und Ressourcen der Betroffenen zu legen und ein positives Selbstbild zu fördern (Hofinger 2012, Maruna 2004). Ferner kann die Möglichkeit einer ehrenamtlichen Tätigkeit den Wunsch nach Wiedergutmachung erfüllen (Hofinger 2012). Uggen und Janikula konnten basierend auf den Daten einer prospektiven Längsschnittuntersuchung zeigen, dass Jugendliche, die in der Schulzeit einer ehrenamtlichen Tätigkeit nachgingen, eine geringere Verhaftungsrate im jungen Erwachsenenalter aufwiesen (Uggen, Janikula 1999). Die Autor*innen argumentieren, dass die informelle soziale Kontrolle, die durch ehrenamtliche Arbeit entsteht, antisoziales Verhalten hemmt. Dem Aufbau einer tragfähigen Beziehung zwischen Betreuer*in und Betreuten kommt deshalb eine besondere Bedeutung zu. Diese Beziehung sollte partizipativ gestaltet sein und sich durch Wertschätzung und Respekt auszeichnen (Hofinger 2012).</p>
<h3>Wirkfak&shy;toren aus der Desistan&shy;ce-&shy;For&shy;schung im Konzept der Credible Messenger</h3>
<p>Unabhängig von der Intensität und Dauer der kriminellen Laufbahn kommt es bei betroffenen Jugendlichen nach einem kriminellen „Höhepunkt“ zur signifikanten Abnahme des straffälligen Verhaltens. Ausschlaggebend für den Abbruch der kriminellen Karriere und den Desistance-Prozess hin zu einem gesellschaftskonformen Lebensstil sind sowohl persönliche als auch soziale Faktoren. Zu den Veränderungen im sozialen Kontext können etwa die Aufnahme einer Arbeits- oder Ausbildungsstelle oder die Gründung einer Familie zählen. Auf der Ebene persönlicher Fähigkeiten sind eine Einstellungsänderung oder eine positive Veränderung der Selbstwirksamkeitserwartung bedeutsam (Mulvey et al. 2004:224f.). Insbesondere bei jugendlichen Intensivtäter*innen gilt, dass sowohl die Persönlichkeitsentwicklung als auch die Entwicklung kognitiver und mentaler Fähigkeiten nicht vollständig abgeschlossen sind. Sie unterliegen daher in größerem Maße Veränderungen, als dies im Erwachsenenalter der Fall ist (ebd.).</p>
<p>Für Maßnahmen der Tertiärprävention sind die Prozesse, die Desistance begünstigen, von zentraler Bedeutung. Ressourcenorientierte Programme wie das Good-Lives-Modell zielen besonders darauf ab, die individuellen Ressourcen der Klient*innen zu stärken und realistische positive Ziele für die eigene Lebensgestaltung zu erarbeiten (vgl. Barnao et al. 2016). Die Biografie der eingesetzten Mentor*innen wird hier zu einem theoretisch fundierten und praktisch anwendbaren Werkzeug, da sie als „Blaupause“ für eine positive Selbsterzählung und zur Stärkung einer nicht-kriminellen Identität beitragen kann. Kriminalitätsfreie Alternativen für die individuelle Lebensgestaltung werden durch die Mentor*innen zu etwas real Erreichbaren, da sie den Ausstieg, trotz eines vergleichbaren Hintergrundes de facto bereits gelebt haben und somit authentisch vermitteln können. Die Identifikation mit Messengern erleichtert nicht nur die Übernahme der vermittelten Inhalte, sondern fördert außerdem die Selbstwirksamkeit der Jugendlichen bezüglich der Umsetzung neuer Verhaltensweisen zur individuellen Zielerreichung. Aus der bisherigen Forschung ist bekannt, dass Selbstwirksamkeit und Selbstwert bei der Rückfallprognose eine entscheidende Rolle insofern spielen, dass sie sich auf die intrinsische Motivation zur Abkehr von Kriminalität und der Erreichung eigener Lebensziele auswirken (Senkans 2020:126f.).</p>
<p>Ebenfalls fördert die Mentor*innentätigkeit die Desistance der Messenger selbst. In der Forschung wird davon ausgegangen, dass ehemalige Straftäter*innen, die aus kriminellen Karrieren ausgestiegen sind, einen starken Wunsch nach gesellschaftlicher Wiedergutmachung haben (vgl. Brotherton et al. 2019; Cramer et al. 2018; Cid et al. 2018; Maruna 2001). Bei dem Konzept des Credible Messenger kann dieser Wunsch zu einer sehr hohen Motivation der Mentor*innen zu ihrer Tätigkeit führen. Während des Mentoring können sie den jungen Straftäter*innen bei der Entwicklung zu einem kriminalitätsfreien und damit gesellschaftskonformen Lebensstil verhelfen und so ihrem Bedürfnis nach Wiedergutmachung nachgehen. Gleichzeitig können sie sich weiter mit ihrer eigenen kriminellen Vergangenheit auseinandersetzen, diese aufarbeiten und gleichsam ihren eigenen Desistance-Prozess stärken.</p>
<p>Die Tätigkeit bietet den ehemaligen Gefangenen außerdem die Möglichkeit, die eigene Handlungsfähigkeit und Selbstwirksamkeit zu spüren. Sie übernehmen Verantwortung und ihnen wird Vertrauen und Wertschätzung von Seiten des Staates entgegengebracht. So nehmen die ehemaligen Gefangenen den Staat in diesem Kontext nicht nur als repressives Organ wahr, was ihnen ermöglicht, selbst eine positive Rechtserfahrung zu machen. Positive Erfahrungen mit Staat und Recht wiederum haben einen positiven Einfluss auf die Befolgung von Gesetzen (Mulvey et al. 2004:224). Dadurch hat das Mentoringprogramm einen weiteren wertvollen, indirekten kriminalpräventiven Effekt, indem auch die Desistance der Mentor*innen selbst gefördert wird.</p>
<h3>Umsetzung des Konzeptes</h3>
<p>In Gruppentreffen mit ihren Mentor*innen lernen die Jugendlichen den Umgang mit persönlichen, kriminogenen Risikofaktoren wie beispielsweise den Umgang mit sozialen Konflikten, Strategien zur Affektkontrolle und persönlicher Zielerreichung sowie Kommunikationsstrategien. Gleichzeitig werden die Teilnehmer*innen ermutigt, individuelle Ziele und positive soziale Rollen zu erarbeiten. Gemeinsam werden realistische Handlungsstrategien für ein straffreies Leben erarbeitet. Dies kann für die jungen Menschen ein turning point sein, an dem sie sich selbst entscheiden, den Weg aus der Kriminalität zu gehen (vgl. Cid, Marti 2012).</p>
<p>Die Mentor*innen werden unter psychologischer Begutachtung sorgfältig ausgewählt sowie während der gesamten Projektlaufzeit pädagogisch geschult und begleitet. Eine weitere Besonderheit des Projektes ist, dass die Mentor*innentätigkeit im Rahmen einer sozialversicherungspflichtigen Anstellung ausgeführt wird. Die Credible Messenger werden demnach nicht „nur“ ehrenamtlich tätig, sondern für ihre Arbeit entlohnt. Dies soll zum einen den Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt erleichtern und einen ersten Schritt in die finanzielle Unabhängigkeit ermöglichen. Zum anderen sollen für die Mentor*innen die Erfahrung von Anerkennung und Selbstwirksamkeit gestärkt werden (Aitken 2014:23).</p>
<h3>Fazit und Ausblick</h3>
<p>Das Konzept einer Hilfe zur Selbsthilfe für die Jugendlichen bei gleichzeitiger Stärkung der Resozialisierung ehemaliger Strafgefangener durch ihre Einbindung in die Kriminalprävention und Straffälligenhilfe ist nachhaltig angelegt. Das Entgegenbringen von Vertrauen in die ehemaligen Gefangenen von öffentlicher Seite fördert die gesellschaftliche Bereitschaft zur Vergebung und steigert die Chancen für die Wiedereingliederung. Vorurteile und Stigmatisierungen können reduziert und Türen für Integration und soziale Teilhabe geöffnet werden. Dies kann zur Senkung der allgemeinen Kriminalitätsfurcht beitragen.</p>
<p>Es handelt sich dabei um eine neue Praktik in der Straffälligenarbeit sowie in der sozialen Kriminalprävention. Die Innovation des Ansatzes liegt in dessen Ressourcenorientierung: Eine eigentlich als Problem verstandene Gesellschaftsgruppe wird hier zur Lösung eines Problems. Im internationalen Kontext werden Messenger-Programme, die Menschen mit Kriminalitätserfahrungen in die Betreuung devianter Jugendlicher einbinden, bereits vielerorts erfolgreich und unter unterschiedlichen kulturellen, rechtlichen und politischen Ausgangsbedingungen praktiziert (vgl. Brotherton et al. 2019; Cramer et al. 2018; Cid et al. 2018; Aitken 2014). In den USA ist dieser Ansatz zunehmend fester Bestandteil der Jugendkriminalprävention und hat bereits jetzt große Erfolge erzielt, indem er zur Reduzierung von Jugendkriminalität um bis zu 50 Prozent geführt hat (vgl. Lynch et al. 2018).<br />
Auch innerhalb Deutschlands haben mehrere Projekte bereits erfolgreich die Idee des Mentoring in ihre Konzepte integriert. In der</p>
<p>Suchtbehandlung, Psychiatrie und Schulprävention werden „glaubwürdige Akteur*innen“ mit ihren spezifischen biographischen Erfahrungen bereits seit langem für verschiedene präventive sowie rehabilitative Zwecke eingesetzt (vgl. Walsh &amp; Gansewig 2020; Utschakowski 2012; Grüner et al. 2002). Ein solches Vorgehen ist im Kontext der Kriminalprävention in Deutschland indes neu.<br />
Glaubhafte Mentor*innen ersetzen keineswegs bereits vorhandene sozialarbeiterische oder psychologische Wiedereingliederungsmaßnahmen, sondern sind insgesamt als Erweiterung der Klaviatur jugendkriminalpräventiver Maßnahmen anzusehen. Als solche haben sie sich jedoch vielerorts als äußerst erfolgreich erwiesen. Es bleibt zu hoffen, dass die Politik auch in Deutschland das Potenzial eines solchen Ansatzes erkennt und die Erkenntnisse der Desistance-Forschung künftig vermehrt in Resozialisierungsmaßnahmen einfließen lässt.</p>
<p><em><strong>Saskia Jaschek</strong> 1992,  Rehabilitationswissenschaften M.A., beschäftigt sich vornehmlich mit Themen der Jugendkriminalität, Subjektivierungsprozessen und Perspektiven der Queer und Gender Studies; arbeitet bei Tatort Zukunft e.V. in der Projektentwicklung. s.jaschek@tatort-zukunft.org</em><br />
<em><strong>Julian Knop</strong> 1985, Kriminologe M.A., Vorstandsvorsitzender von Tatort Zukunft e.V. und wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Rehabilitationswissenschaften der Humboldt Universität zu Berlin. Jüngste Veröffentlichung: „Ein bisschen wie zu Hause“. Langzeitbesuche als Maßnahme zur erweiterten Einbindung von Außenkontakten im Jugendstrafvollzug (Kriminologische und sanktionenrechtliche Forschungen, 26). Berlin: Duncker &amp; Humblot. j.knop@tatort-zukunft.org</em><br />
<em><strong>Marie Langner</strong> 1995, Juristin B.A., arbeitet bei Tatort Zukunft e.V. in der Projektentwicklung. Jüngste Veröffentlichung: Suizide als Herausforderung für den Justizvollzug – Rechtliche Aspekte, Empirische Erkenntnisse und Prävention, in: Berliner Rechtszeitschrift, Jg. 1, H. 1/2020, S. 62-72. m.langner@tatort-zukunft.org</em><br />
<em><strong>Jana Sophie Lanio</strong> 1995, Psychologin M.Sc., Geschäftsführerin von Tatort Zukunft e.V. Jüngste Veröffentlichung: Bode, L., Ernst, S., Fährmann, J., Knauer, F., Knop, J. &amp; Lanio, J.S. (2021). Jugendstrafvollzug und Corona – Rechtstatsächliche Veränderungen in deutschen Jugendstrafanstalten im Zuge der Coronapandemie, in: Zeitschrift für Jugendkriminalrecht und Jugendhilfe, 3, 206-213. j.lanio@tatort-zukunft.org</em></p>
<h3>Literaturverzeichnis:</h3>
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Ziegler, Albert 2009: Mentoring: Konzeptuelle Grundlagen und Wirksamkeitsanalyse, in: Stöger, Heidrun et al. (Hrsg.): Mentoring: Theoretische Hintergründe, empirische Befunde, und praktische Anwendungen, Lengerich u. a., S. 7-31.</p>
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		<title>Tatort Zukunft e.V.</title>
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		<pubDate>Thu, 16 Dec 2021 15:47:20 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Corona]]></category>
		<category><![CDATA[Strafvollzug]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>F&#252;r einen gerechten, humanen und effektiven Umgang mit Krimi&#173;na&#173;lit&#228;t!* In: vorgänge Nr. 234 (2/2021), S. 71 &#8211; 80 Zur Entwicklung innovativer Projekte im Gefängnis und der Straffälligenhilfe wurde Tatort Zukunft e.V. 2018 an der Freien Universität Berlin gegründet. Inspiriert von der strukturellen Verknüpfung von Gefängnissen und US-amerikanischen Hochschulen schafft der Verein in Deutschland Bildungs- und [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h2>F&uuml;r einen gerechten, humanen und effektiven Umgang mit Krimi&shy;na&shy;lit&auml;t!*</h2>
<p>In: vorgänge Nr. 234 (2/2021), S. 71 &#8211; 80</p>
<p><em>Zur Entwicklung innovativer Projekte im Gefängnis und der Straffälligenhilfe wurde Tatort Zukunft e.V. 2018 an der Freien Universität Berlin gegründet. Inspiriert von der strukturellen Verknüpfung von Gefängnissen und US-amerikanischen Hochschulen schafft der Verein in Deutschland Bildungs- und Beratungsangebote, die Studierende und Gefangene zusammenbringen. Zudem setzt sich die Organisation für die Rechte von Gefangenen ein und etabliert sich zunehmend in der Straffälligenhilfe. Die Arbeit von Tatort Zukunft e.V. orientiert sich stets am Leitgedanken eines gerechten, humanen und effektiven Umgangs mit Kriminalität. Im Folgenden werden die Organisation und ihre Projekte vorgestellt.</em></p>
<p>Leider steht dieser Artikel nur in der Kaufversion der Zeitschrift vorgänge zur Verfügung. Sie können das Heft hier im <a href="https://www.humanistische-union.de/shop/vorgaenge/">Online-Shop</a> der Humanistischen Union erwerben: die Druckausgabe für 14.- € zzgl. Versand, die PDF-/Online-Version für 5.- €.</p>
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		<title>Eine Frage der Würde: Die Einbeziehung von Strafgefangenen in die Rentenversicherung</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/234-vorgaenge/publikation/eine-frage-der-wuerde-die-einbeziehung-von-strafgefangenen-in-die-rentenversicherung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[huadminuser]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 16 Dec 2021 12:16:48 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Strafvollzug]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Ein Geset&#173;zes&#173;ver&#173;spre&#173;chen bleibt uneingel&#246;st In: vorgänge Nr. 234 (2/2021), S. 81 &#8211; 86 Vielen der rund 50.000 länger inhaftierten Strafgefangenen in Deutschland droht Altersarmut. Ihr Verdienst liegt weit unter dem Mindestlohn, zudem sind sie von der Rentenversicherung und weiteren Sozialsystemen ausgeschlossen, obwohl das Bundes-Strafvollzugsgesetz seit 1977 ihre Einbeziehung in die Rentenversicherung vorsieht. Dieses Versprechen ist [weiterlesen]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2>Ein Geset&shy;zes&shy;ver&shy;spre&shy;chen bleibt uneingel&ouml;st</h2>
<p>In: vorgänge Nr. 234 (2/2021), S. 81 &#8211; 86</p>
<p><em>Vielen der rund 50.000 länger inhaftierten Strafgefangenen in Deutschland droht Altersarmut. Ihr Verdienst liegt weit unter dem Mindestlohn, zudem sind sie von der Rentenversicherung und weiteren Sozialsystemen ausgeschlossen, obwohl das Bundes-Strafvollzugsgesetz seit 1977 ihre Einbeziehung in die Rentenversicherung vorsieht. Dieses Versprechen ist jedoch bis heute uneingelöst. Welche konkreten Konsequenzen das für die Inhaftierten hat, schildert der folgende Beitrag.</em></p>
<p>Inzwischen ist es zehn Jahren her, seitdem das Grundrechtekomitee im Verbund mit vielen weiteren Organisationeni eine Petition beim Deutschen Bundestag einreichte: Dieser „<em>möge beschließen: Gefangene, die im Strafvollzug einer Arbeit oder Ausbildung nachgehen, werden in die Rentenversicherung einbezogen. Die seit über 30 Jahren suspendierten §§ 190-193 des Strafvollzugsgesetzes (StVollzG) werden gemäß § 198 Abs. 3 StVollzG – in angepasster Form – in Kraft gesetzt</em>.“ Drei Argumente hoben wir dabei besonders heraus:</p>
<ul>
<li>Die Einbeziehung in die Rentenversicherung ergibt sich aus dem Wiedereingliederungsauftrag des Strafvollzuges, denn eine eigenverantwortliche Lebensführung nach der Entlassung bedarf der sozialen Absicherung.</li>
<li>Die Würde des arbeitenden Strafgefangenen wird angetastet, wenn seine Arbeitszeiten keine (sozialversicherungsrechtliche) Anerkennung finden.</li>
<li>Das Gleichheits- und das Sozialstaatsprinzip des Grundgesetzes werden verletzt, wenn die Arbeit im Strafvollzug nicht mit üblicher Arbeit gleichgesetzt wird.</li>
</ul>
<p>Weiterhin begründeten wir: „<em>Zusätzlich zu solchen grundrechtlichen Erwägungen hat der Ausschluss der Gefangenen aus der Rentenversicherung – neben der geringen Entlohnung – konkrete praktische negative Folgen: Wegen der großen Versicherungslücken durch Haftzeiten beträgt die Rente im Alter eine Höhe, von der niemand leben kann. Bei längerer Inhaftierung kann es passieren, dass die rentenrechtlich vorausgesetzten Zeiten gar nicht erfüllt sind. Bei der Erwerbsminderungsrente kann sich eine mehr als zweijährige Haft bereits so auswirken, dass schon erworbene Anwartschaftszeiten sogar entwertet werden. Dies bedeutet eine Verletzung des in Artikel 14 Grundgesetz verbürgten Grundrechts auf Eigentu</em>m.“</p>
<p>Im Jahr 1977 trat das reformierte Strafvollzugsgesetz in Kraft. Dort wurde angekündigt, dass arbeitende Gefangene in die gesetzliche Rentenversicherung einzubeziehen sind. Die sozialversicherungsrechtlichen Regeln sollten „durch besonderes Bundesgesetz [&#8230;] in Kraft gesetzt“ werden. Das versprochene Bundesgesetz wurde jedoch bis heute, also 45 Jahre später, nicht erlassen. Geregelt sind bislang lediglich die Unfall- und die Arbeitslosenversicherung, nicht aber die Rentenversicherung. Zudem sind Strafgefangene auch von weiteren Sozialsystemen ausgeschlossen. So haben sie auch keinen Anspruch auf Kranken- und Pflegeversicherung während der Haft.</p>
<p>In deutschen Gefängnissen arbeiten bundesweit knapp 39.000 Strafgefangene – dies entspricht 77% der Inhaftierten. Für sie gilt die Forderung nach Einbeziehung in die Rentenversicherung. Weitere 11.500 Gefangene arbeiten allerdings nicht – aus verschiedenen Gründen. Die Beschäftigungsquote variiert dabei sehr stark: In einigen Bundesländern – etwa in Sachsen und im Saarland – stehen nur knapp mehr als 50% aller Strafgefangenen in einem Arbeitsverhältnis. Die Forderung nach einer Einbeziehung von arbeitenden Strafgefangenen in die Rentenversicherung käme demzufolge zwar vielen, aber längst nicht allen zugute.</p>
<h3>Doppelt bestraft</h3>
<p>Wer von den derzeit rund 50.500 Strafgefangenen in Deutschland (Stand 31.3.2020) längere Zeit inhaftiert ist, dem droht die Altersarmut. Denn die Arbeit im Gefängnis wird schlecht entlohnt: Der durchschnittliche Stundenverdienst betrug im Jahr 2016 nach den Angaben der Bundesregierung 1,58 Euro. Dies entspricht einem durchschnittlichen Tagesverdienst von 12,55 Euro und liegt weit unter dem gesetzlichen Mindestlohn. Selbst in der höchsten Vergütungsstufe der Strafvollzugsordnung wird ein Stundensatz von weniger als 2 Euro erreicht. Zudem erwerben Strafgefangene keine Rentenansprüche. Menschen, die lange Zeit inhaftiert sind, werden damit doppelt bestraft: Sie stehen nach ihrer Entlassung oft ohne Wohnung da, sind ohne familiäre Unterstützung und müssen befürchten, spätestens im Alter zum Sozialfall zu werden. Strafgefangene bekommen also durch den niedrigen Lohn und den Ausschluss aus der Rentenversicherung noch lange nach der Haft die Folgen ihrer Taten zu spüren. Die Zeit in Haft wird bei der Rentenberechnung nicht angerechnet, anders bei Studium, Mutterschaft oder Arbeitslosigkeit: Es ist, als würden Strafgefangene gar nicht existieren. Ihnen steht zwar grundsätzlich die Möglichkeit offen, sich freiwillig zu versichern, aber die notwendigen Beiträge müssten sie selbst entrichten. Angesichts ihrer äußerst geringen Verdienste stellt aber selbst der zu entrichtende Mindestbeitrag von aktuell 83,70 Euro pro Monat eine Überforderung dar.</p>
<p>Die im Strafvollzug real erreichten „Arbeitsentgelte“ sind mit Blick auf die Alterssicherung zudem ungenügend, insofern bei der Rentenberechnung ein Verdienst in Höhe des tatsächlich erzielten Einkommens angesetzt wird. Aus diesem Grund fordern viele eine entsprechend höhere, fiktive Beitragsbemessungsgrundlage. In der Justizministerkonferenz JuMiKo 2018 gingen die Minister*innen von einer Bezugsgröße von 50% aus.ii In Anlehnung an die Pläne von 1976 fordert das Grundrechtekomitee als Bezugsgröße einen Satz von 90%.</p>
<h3>Arbeits&shy;pflicht w&auml;hrend der Pandemie</h3>
<p>Die Maßnahmen gegen die Ausbreitung der Corona-Pandemie in den Justizvollzugsanstalten sind wie andere Regelungen Ländersache.iii Zu Beginn der Pandemie im Frühling 2020 wurden in den Gefängnissen viele Arbeitsbetriebe zunächst geschlossen, Ausnahmen bildeten notwendige Betriebe wie etwa Wäschereien oder Küchen. Um deren Weiterführung in jedem Fall zu gewährleisten, wurden in der JVA Bruchsal beispielsweise zwei wechselnde Gruppen in getrennten Häusern untergebracht.iv</p>
<p>In der JVA Hünfeld etwa wurde Mitte November 2020 die Arbeit wieder aufgenommen, allerdings mit reduzierter Platzzahl, um die vorgegebenen Abstände einzuhalten: „Viele sind in Werkbetrieben beschäftigt, verpacken zum Beispiel Kaugummis, Katzenfutter oder Aromaölbäder. Andere arbeiten in der Reinigung, der Küche, im Elektro- oder Metallbereich. Die Gefangenen, die infolge der Coronabeschränkungen ihre Arbeit – auch teilweise – verloren haben, erhalten einen entsprechenden finanziellen Ausgleich“, sagt der dortige Anstaltsleiter.v Aus Gefangenenbriefen geht allerdings hervor, dass der Lohnausfall nicht überall bzw. nicht durchgehend ersetzt wurde.vi Lediglich der Betrag, den Verwandte oder Freund*innen als „Sondergeld“ senden dürfen, wurde angehoben. Davon profitieren jedoch nur diejenigen, die überhaupt zusätzliches Geld von außen erhalten. Haben die Gefangenen weder Familie noch Freund*innen oder sind diese zu arm, um die Gefangenen finanziell zu unterstützen, hilft ihnen dieser Bonus nicht. In NRW können Gefangene, die derzeit aufgrund Pandemie-bedingter Einschränkungen einer Beschäftigung außerhalb des Gefängnisses nicht mehr nachgehen können, eine Billigkeitsentschädigung von der Hälfte ihres ohnehin geringen Verdienstes beantragen.vii</p>
<p>Neben der verstärkt prekären finanziellen Situation während der Corona-Pandemie spitzt sich aber auch die soziale Lage für Gefangene durch das veränderte Arbeitsleben weiter zu, da Kontakte allgemein noch massiver beschränkt sind als ohnehin: Die reduzierte Arbeitszeit bedeutet weniger Zeit unter Mithäftlingen in den Betrieben und damit noch mehr Zeit (allein) in der Zelle, zusätzlich zu reduziertem Besuch und eingeschränkten Lockerungen.viii</p>
<h3>Von &bdquo;unent&shy;behr&shy;lich&ldquo; zu &bdquo;nutzlos&ldquo;</h3>
<p>1977 hielt der Gesetzgeber die Einbeziehung von Strafgefangenen in die sozialen Sicherungssysteme für „unentbehrlich“ und betonte, dass es „nicht gerechtfertigt ist, neben den notwendigen Einschränkungen, die der Freiheitsentzug unvermeidbar mit sich bringt, weitere vermeidbare wirtschaftliche Einbußen zuzufügen“ (BT-Drs. 7/918, 67). In den Jahren 1979 und 1981 gab es zwei vergebliche Versuche, das Gesetz zu erlassen (BT-Drs. 8/3335 und 9/566). Beide Gesetzentwürfe scheiterten am Widerstand des Bundesrates. In dem Statement der Bundesregierung zu dessen Stellungnahme war 1981 sogar von einem „Gesetzesbefehl“ die Rede.<br />
Seitdem nahmen sich Fachministerkonferenzen der Länder des Themas an. Die Justizministerkonferenzen sprachen sich wiederholt für eine Einbeziehung aus. Zuletzt hatte die Justizministerkonferenz der Länder im Juni 2018 einen neuen Anlauf versucht, die in Haft arbeitenden Strafgefangenen in die gesetzliche Rentenversicherung aufzunehmen. Wieder wurde dies als „sinnvoll“ erachtet (Beschluss TOP II.26, 6./7. Juni 2018) – Das Gremium hielt dies aber bereits vor zehn Jahren schon für „sinnvoll.“ Die damalige Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz, Dr. Katarina Barley, wurde aufgefordert, sich bei dem Bundesminister für Arbeit und Soziales (Hubertus Heil) für eine entsprechende Änderung des 6. Sozialgesetzbuches (SGB VI) einzusetzen, die keine zusätzliche Belastung der Länderhaushalte verursache. Auch die Arbeits- und Sozialministerkonferenz (ASMK) begrüßte den letzten Vorstoß, sprach sich (TOP 5.14, 5./6. Dezember 2018) allerdings zugleich gegen eine für die Länderhaushalte kostenneutrale Änderung des SGB VI aus, falls diese mangels Beitragszahlungen zu Lasten der Versicherten gehen würde. Sie fürchteten, der Bund könnte die Rentenbeiträge auf die Arbeitgeber*innen und Arbeitnehmer*innen abwälzen.</p>
<p>Nach dem Beschluss der Justizminister*innen im Jahr 2018 hatte das Grundrechtekomitee sämtliche Landesjustizministerien angefragt, wie sie den Beschluss nun umzusetzen gedenken. Nur wenige Ministerien reagierten, die Antworten blieben oberflächlich und allgemein. Allein die Antwort des Justizministeriums Schleswig-Holstein vom 23. Mai 2019 war gehaltvoll – im negativen Sinne: Der Minister hielt der Forderung nach einer Einbeziehung von Strafgefangenen in die Rentenversicherung deren beruflichen Qualifizierungsbedarf entgegen:<br />
„Der tatsächliche Rentenbezug trifft in den allermeisten Fällen erst Jahrzehnte nach der Haftentlassung ein. Eine Wirkung auf die Wiedereingliederung in die Gesellschaft nach der Haft kann also in der Regel nicht angenommen werden bzw. ist nicht empirisch belegt. Durch eine Einbeziehung würde sich zudem in den allermeisten Fällen keine Verbesserung der finanziellen Situation beim Renteneintritt ergeben, da bereits bei Haftantritt eine Erwerbsbiographie gegeben ist, die einer eigenständigen Altersversorgung absehbar unumkehrbar entgegensteht. Im Bedarfsfall können ebenso wie in anderen Bedarfsfällen ohne haftbedingte Versorgungslücken Ansprüche aus dem sozialen Sicherungssystem des AGB XII (Grundsicherung, Wohngeld) geltend gemacht werden. Eine sehr große Bedeutung kommt demgegenüber der schulischen und beruflichen Qualifizierung der Gefangenen zu. Die Einbeziehung der Gefangenen erfolgt – da diese darauf angelegt ist, in der Regel direkt nach der Haftentlassung zu einem Leistungsanspruch zu führen – wenn der nahtlose Übergang in den Arbeitsmarkt nicht gelingt.“</p>
<p>Zuletzt erklärte die Bundesregierung in einer Kleinen Anfrage im März 2019ix: Da die Länder weiterhin keine Bereitschaft signalisiert hätten, die bei einer Einbeziehung der Strafgefangenen und Sicherungsverwahrten anfallenden Beiträge zu tragen, sehe die Bundesregierung derzeit keine weiteren Schritte vor.</p>
<p>Zwar ist der Bund für eine entsprechende Gesetzesänderung zuständig. Wegen der anhaltenden Weigerung der Länder, für die Arbeit der Inhaftierten die fälligen Rentenbeiträge zu übernehmen, gibt es hinsichtlich der Forderung bis zum heutigen Tag jedoch keinen Fortschritt. Um möglichst keine finanziellen Mehrkosten zu tragen, verhallt die Forderung nach einer Einbeziehung von Strafgefangenen in die Rentenversicherung ungehört. Die Corona-Pandemie verschob die Aufmerksamkeit gänzlich weg von dem Thema. Im Zuge des weiter voranschreitenden Abbaus des Sozialstaats und der generellen Rentenfrage rückt das Anliegen zudem in weite Ferne. Dazu kommt das Erstarken einer gesellschaftlichen Position, wonach Strafgefangene allein für ihr Schicksal verantwortlich seien. Derzeit gibt es wenig Verständnis dafür, dass die Resozialisierung von Strafgefangenen eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe ist.<br />
Perspektivisch erscheint es uns daher als Grundrechtekomitee weiterhin unverzichtbar, auf das grundgesetzliche Defizit der Einbeziehung der Strafgefangenen in die Rentenversicherung hinzuweisen. Doch kann es dabei nicht bleiben: Der Mindestlohn auch für die Gefangenenarbeit in den Gefängnisbetrieben sowie die Einbeziehung in die Krankenversicherung sind wichtige Forderungen, in Zeiten von Corona einmal mehr.</p>
<p><em>Britta Rabe Dr. phil., 1971, politische Referentin für Strafvollzug und Flucht/Migration beim Komitee für Grundrechte und Demokratie.</em></p>
<h3>Anmerkungen:</h3>
<p><span dir="ltr" role="presentation">1 Humanistische Union, Strafvollzugsarchiv Bremen, Bundesarbeitsgemeinschaft für Straffälligen</span><span dir="ltr" role="presentation">&#8211;</span><br role="presentation" /><span dir="ltr" role="presentation">hilfe (BAG-S), Vereinigung Demokratischer Juristinnen und Juristen u.a.</span><br role="presentation" /><span dir="ltr" role="presentation">2</span> <span dir="ltr" role="presentation">S.</span> <span dir="ltr" role="presentation"><a href="https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/rente-ansprueche-strafgefangene-haft-arbeit-sozi" rel="nofollow noopener">https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/rente-ansprueche-strafgefangene-haft-arbeit-sozi</a></span><span dir="ltr" role="presentation">&#8211;</span><br role="presentation" /><span dir="ltr" role="presentation">alversicherung-jumiko/.</span> <span dir="ltr" role="presentation">D</span><span dir="ltr" role="presentation">ie Bezugsgröße berechnet sich aus dem Durchschnittseinkommen aller</span><br role="presentation" /><span dir="ltr" role="presentation">Rentenversicherten. Da für Strafgefangene Arbeitspflicht besteht und sie nur ein Entgelt erhalten,</span><br role="presentation" /><span dir="ltr" role="presentation">wird für sie ein</span> <span dir="ltr" role="presentation">„</span><span dir="ltr" role="presentation">fiktives Bemessungsentgelt</span><span dir="ltr" role="presentation">“</span> <span dir="ltr" role="presentation">festgelegt.</span><br role="presentation" /><span dir="ltr" role="presentation">3</span> <span dir="ltr" role="presentation">In den Bundesländern herrscht Arbeitspflicht für Strafgefangene, abweichend Brandenburg und</span><br role="presentation" /><span dir="ltr" role="presentation">Rheinland-Pfalz (nach: WD 7-3000-155/16).</span><br role="presentation" /><span dir="ltr" role="presentation">4</span> <span dir="ltr" role="presentation">Laut Bericht eines Inhaftierten aus der JVA Bruchsal vom 03.04.2020 <a href="https://freiabos.de/briefe-" rel="nofollow noopener">https://freiabos.de/briefe-</a></span><br role="presentation" /><span dir="ltr" role="presentation">aus-dem-gefaengnis-zu-corona/ (abgerufen am 24.2.2021)</span><br role="presentation" /><span dir="ltr" role="presentation">5</span> <span dir="ltr" role="presentation"><a href="https://www.fuldaerzeitung.de/huenfelder-land/coronavirus-gefaengnis-quarantaene-besucher" rel="nofollow noopener">https://www.fuldaerzeitung.de/huenfelder-land/coronavirus-gefaengnis-quarantaene-besucher</a></span><span dir="ltr" role="presentation">&#8211;</span><br role="presentation" /><span dir="ltr" role="presentation">verbot-jva-huenfeld-frankfurt-lars-streiberger-gefangene-90094470.ht</span>ml<br />
<span dir="ltr" role="presentation">6 17.10.2020, Gefangener, JVA Bruchsal nach <a href="https://freiabos.de/briefe-aus-dem-gefaengnis-zu-co" rel="nofollow noopener">https://freiabos.de/briefe-aus-dem-gefaengnis-zu-co</a></span><span dir="ltr" role="presentation">&#8211;</span><br role="presentation" /><span dir="ltr" role="presentation">rona/ (abgerufen am 24.2.2021). Nicht ersetzt wurde der Lohn in der JVA Freiburg: 17.06.2020, Ge</span><span dir="ltr" role="presentation">&#8211;</span><br role="presentation" /><span dir="ltr" role="presentation">fangener, JVA Freiburg, ebenda.</span><br role="presentation" /><span dir="ltr" role="presentation">7</span> <span dir="ltr" role="presentation"><a href="https://opal.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMV17-4547.pdf" rel="nofollow noopener">https://opal.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMV17-4547.pdf</a></span><span dir="ltr" role="presentation">,</span><br role="presentation" /><span dir="ltr" role="presentation"><a href="https://www.wn.de/NRW/4177385-Krankheiten-Kein-Homeoffice-fuer-Haeftlinge-JVA-Betriebe-" rel="nofollow noopener">https://www.wn.de/NRW/4177385-Krankheiten-Kein-Homeoffice-fuer-Haeftlinge-JVA-Betriebe-</a></span><br role="presentation" /><span dir="ltr" role="presentation">laufen-weiter</span> <span dir="ltr" role="presentation">(abgerufen am 24.2.2021)</span><br role="presentation" /><span dir="ltr" role="presentation">8</span> <span dir="ltr" role="presentation">S. dazu auch den Beitrag von Feest, Graebsch und Schorsch in diesem Heft.</span><br role="presentation" /><span dir="ltr" role="presentation">9</span> <span dir="ltr" role="presentation">S. BT-Drs. 19/8234 v. 7.3.201</span></p>
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		<title>Rezension: Denn wer nicht hat, dem wird genommen</title>
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		<dc:creator><![CDATA[huadminuser]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 16 Dec 2021 12:19:24 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Armut]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>In: vorgänge Nr. 234 (2/2021), S. 87 -89 Denn wer nicht hat, dem wird genommen Carolin Butterwegge, Christoph Butterwegge: Kinder der Ungleichheit. Wie sich die Gesellschaft ihrer Zukunft beraubt. Frankfurt/M. und New York: Campus 2021, 303 Seiten, 22,95 Euro [ISBN 978-3-5935-14833] Das Ehepaar Christoph und Carolin Butterwegge hat zur rechten Zeit ein populärwissenschaftliches Werk zur [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/234-vorgaenge/publikation/rezensionen/">Rezension: Denn wer nicht hat, dem wird genommen</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>In: vorgänge Nr. 234 (2/2021), S. 87 -89</p>
<h3>Denn wer nicht hat, dem wird genommen</h3>
<p><em>Carolin Butterwegge, Christoph Butterwegge: Kinder der Ungleichheit. Wie sich die Gesellschaft ihrer Zukunft beraubt. Frankfurt/M. und New York: Campus 2021, 303 Seiten, 22,95 Euro [ISBN 978-3-5935-14833]</em></p>
<p>Das Ehepaar Christoph und Carolin Butterwegge hat zur rechten Zeit ein populärwissenschaftliches Werk zur Ungleichheit von Kindern verfasst. Die Erziehungswissenschaftlerin und der Sozialwissenschaftler sind mit ihrer Expertise in der Armutsforschung ausgewiesen. In neun Arbeitsschritten werden Ursachen sozialer Ungleichheit von Kindern und Familien benannt, soziale, ökonomische und psychosoziale Folgen von Armut beschrieben und schlussendlich sehr konkrete politische Lösungsmöglichkeiten dargestellt.</p>
<p>Das Paar definiert in einem ersten Schritt präzise die Ungleichheit und das Gegensatzpaar „arm“ und „reich“. Damit erfolgt eine Hypothesenbildung im Brechtschen Sinne, dass es Armut ohne die Existenz von Reichtum nicht geben kann. Dieser Grundgedanke durchzieht das Werk und wird vielfältig belegt. Ein zweites Kapitel beweist die Konzentration von Vermögen bei wenigen Reichen und zugleich die Ausweitung von Armut bis hinein in die Mitte der Gesellschaft. Deutlich wird, wie Armut in Deutschland schon seit geraumer Zeit nicht mehr auf sogenannte Randgruppen beschränkt ist.</p>
<p>In einem dritten Kapitel befassen sich Autorin und Autor mit der sozialen Ungleichheit von Kindern und damit, wie stark die Ungleichheit in der Welt der Erwachsenen auf die Kinder zurückschlägt. Sie belegen die Spaltung der Gesellschaft, indem sich die verschiedenen sozialen Gruppen in wachsender Geschwindigkeit voneinander entfernen. Unter den Wohlhabenderen entsteht eine stigmatisierende Ausgrenzung der Armen. In der aktuellen Entwicklung Deutschlands handelt es sich um eine Gesellschaft, in der immer mehr Menschen der Aufstieg verwehrt wird.</p>
<p>Ein Kapitel befasst sich mit der Lebenssituation kinderreicher Familien, Alleinerziehender, Arbeitsloser und von Menschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit, deren besondere Armutsrisiken dezidiert erläutert und belegt werden. Neben weiteren Facetten wird der exorbitante Anstieg der Wohnungsmieten als ein in die Armut treibender Kostenfaktor benannt.</p>
<p>Unter der Überschrift „Wo eine Villa ist, ist auch Weg …“ setzen sich die Butterwegges sensibel mit „infrastruktureller Ungleichheit“ auseinander, wenn sie auf die Unterschiede zwischen dem Leben im Luxusquartier und im Hochhaus am Rand der Stadt verweisen. Armut gekoppelt mit exponentiell steigenden Mieten verdrängt arme Familien in arme Quartiere ohne eine Infrastruktur, die anspruchsvolle Freizeit, Sport und Bildungsmöglichkeiten ermöglicht. Städte werden durch Quartiersbildung somit Orte sozialer Spaltung. Urbane Spaltung plus Sparmaßnahmen bei der sozialen Infrastruktur in benachteiligten Quartieren, wie das Einsparen von Jugendfreizeitheimen, erschweren den sozialen Aufstieg armer Kinder zusätzlich. Die Mehrgliedrigkeit des Schulwesens wirkt ebenfalls als Katalysator für die Verstetigung der Armut. Leider bleibt dieser Teil des Buches wenig ausgeleuchtet. Richtig aber führen beide aus, wie sehr die Bildungsunterschiede eher den Klassengegensätzen geschuldet sind als einer vermeintlichen „Begabung“. Deutlich wird nachgewiesen, wie umfangreich die Bildungsmöglichkeiten reicher Kinder gegenüber den Kindern aus von Armut betroffenen Familien sind. Dies artikuliere sich auch in der explosionsartigen Zunahme privater Bildungseinrichtungen. Eher am Rande erwähnt wird die Austeritätspolitik als Ursache für Ausstattungsmängel in öffentlichen Schulen, was reiche Eltern veranlasst, der staatlichen Schule den Rücken zu kehren. Insofern ist es die Politik der schwarzen Null, die eine Ökonomisierung auch des Bildungswesens ermöglicht.</p>
<p>Wie bei der Bildung, so auch bei der Gesundheit: Es erschüttert die sachliche Aussage des Paares, dass die mittlere Lebenserwartung von Armut bedrohter Männer gegenwärtig 10,8 Jahre kürzer ist als die einkommensstarker Männer. Ähnliche Zahlen werden in Bezug auf die nachgeburtliche Sterblichkeit von Säuglingen konstatiert. Die Butterwegges skandalisieren die Zahlen nicht, sondern referieren sie – was den Skandal nicht minder aussagekräftig macht.</p>
<p>Um Kinderarmut bekämpfen zu können, bedarf es des Wissens über ihre Ursachen. Dazu gehen Autorin und Autor auf die Eigentums-, Einkommens- und Vermögensverteilung ein, in der die soziale Ungleichheit wurzelt. Sie problematisieren die Kernforderungen des neoliberalen Umbauprozesses nach Liberalisierung und Deregulierung, nach Privatisierung öffentlichen Eigentums und der Ökonomisierung nahezu aller Lebensbereiche. Einen Abschnitt widmen sie der Verbilligung der Arbeit mittels der Agenda 2010 und den Hartz-Gesetzen, dem Ausbau des Niedriglohnsektors und des Kombilohns. Den so sinkenden Löhnen und steigenden Gewinnen stehen steigende Mieten und Vermietungsgewinne gegenüber. Die sich herausbildende Wohnungsmisere verschärft die Armutsgefährdung. Im Ergebnis dieses Prozesses werden Kinder und Jugendliche zu den Hauptleidenden der sogenannten Sozialreformen, wie sie von der Agenda 2010 ausgehen.<br />
Detailliert wird nachgewiesen, in welchem Umfang die Familienpolitik an der Mittelschicht orientiert ist. Leider wird der Begriff der Mittelschicht nicht explizit definiert; gleichwohl wird dies im fortlaufenden Zusammenhang implizit deutlich. Deutlich wird jedoch eine Familienpolitik und das vorherrschende Besteuerungsprinzip nach dem Prinzip, dass dem gegeben werde, der bereits hat.<br />
Hochaktuell wird das Buch in dem Kapitel über die sozialen Spaltungen in der „Generation Corona“. Weder wurden in der Politik des Bundes und der Länder die Auswirkungen der Pandemie auf die verschiedenen ökonomisch unterschiedlichen Bevölkerungsgruppen analysiert, noch konnten aus der nicht vorhandenen Analyse Konzepte für den Schutz der besonders gefährdeten sozial benachteiligten Gruppierungen getroffen werden. Das schreibende Paar weist auf die Gefahren hin, die durch leere Kassen der Kommunen nach der Pandemie entstehen, wenn keine notwendigen Investitionen in die soziale Infrastruktur geleistet werden können. Differenziert und sensibel wird auf die Isolationsbedingungen von Kindern und Jugendlichen während der Coronakrise eingegangen und auf die besonders intensiven Auswirkungen bei den von Armut betroffenen Kindern, wie auch auf die Planlosigkeit der Kultusverwaltungen während der Pandemie.<br />
In den abschließenden zwei Kapiteln werden konkrete politische Maßnahmen gegen die Armut benannt und beschreitbare Wege aufgezeigt, um die Zukunft des Landes nicht aufs Spiel zu setzen. Dabei helfe nicht der stereotyp vorgeschlagene Weg, mittels Bildung die Armut zu überwinden. Es wird nachgewiesen, dass die Anzahl der von Armut Betroffenen, die einen Ausbildungs- und oft den Abschluss einer Hochschule nachweisen können, fast drei Viertel der Armen ausmacht. Der offenbar einzige Weg der Überwindung der Armut ist die Umkehr der Reichtumsverteilung: Sie muss von oben nach unten erfolgen. Dazu schlagen Autorin und Autor im letzten Kapitel keynesianische Methoden vor und argumentieren engagiert gegen die Bekämpfung der Armut mittels Almosen, die die Rechtlosigkeit verstärken. Dies wird in einem Abschnitt über die Politik von Stiftungen differenziert nachgewiesen. Hilfreich ist die Argumentation zu Aspekten der Grundsicherung. Gleiches gilt für den Abschnitt zur notwendigen Stärkung der sozialen Infrastruktur, um auch so der Bildungsbenachteiligung entgegenzuwirken. Zu Recht endet das Buch mit einem Abschnitt über die Notwendigkeit, das Wohnen bezahlbar zu machen.</p>
<p>Carolin und Christoph Butterwegge legen ein engagiertes, differenziert argumentierendes Buch vor, das trotz kleinerer Wiederholungen stringent in der Argumentation ist und leicht lesbar eine populäre Darstellung des Problems bietet. Ein in den aktuellen Zeitläuften notwendiges und zudem höchst aktuelles Buch.</p>
<p><em>Wolfram Grams</em></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/234-vorgaenge/publikation/rezensionen/">Rezension: Denn wer nicht hat, dem wird genommen</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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