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	<title>vorgänge 4-1970 Archive - Humanistische Union</title>
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		<title>Negative und positive Religionsfreiheit?</title>
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		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 31 Jan 1970 21:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Religion]]></category>
		<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Aus: vorgänge Heft 4/1970, S. 4-7 (vg) Im Szczesny Verlag ist 1964 die erste Auflage von &#132;Trennung von Staat und Kirche&#148; erschienen. Das Buch hat viel Widerspruch erregt und vor allem die Auseinandersetzung auf dem Gebiet des Staatskirchenrechts befruchtet. Das Werk ist vom Alfred Metzner Verlag in Frankfurt und Berlin übernommen worden. Er wird die [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/4-1970/publikation/negative-und-positive-religionsfreiheit/">Negative und positive Religionsfreiheit?</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Aus: vorgänge Heft 4/1970, S. 4-7</p>
<p><i>(vg) Im Szczesny Verlag ist 1964 die erste Auflage von &#132;Trennung von Staat und Kirche&#148; erschienen. Das Buch hat viel Widerspruch erregt und vor allem die Auseinandersetzung auf dem Gebiet des Staatskirchenrechts befruchtet. Das Werk ist vom Alfred Metzner Verlag in Frankfurt und Berlin übernommen worden. Er wird die zweite, neu bearbeitete und erweiterte Auflage im Herbst 1970 publizieren.</i></p>
<p><i>Wir veröffentlichen mit freundlicher Genehmigung des Verlags ein neu eingefügtes Kapitel, in dem ein aktuelles Problem der Religionsfreiheit behandelt wird.</i></p>
<p>Als sich die Vereinigung der deutschen Staatsrechtslehrer 1952 mit der Gegenwartslage des Staatskirchenrechts befaßte, hat in den Referaten von Hans Peters und Werner Weber die Religionsfreiheit überhaupt keine Rolle gespielt. Sie ist nicht einmal erwähnt worden (1). Die gleiche Vereinigung widmete sich 1967 dem Beratungsgegenstand &#132;Die Kirchen unter dem Grundgesetz&#8220; (2). Diesmal wurde die Religionsfreiheit nicht ausgeklammert. Sowohl in den Referaten als auch in den Diskussionsbeiträgen wurde ihre Bedeutung für das Thema anerkannt. Vor allem ging es um die negative und positive Religionsfreiheit (3), um Bezeichnungen, die meines Wissens vorher bei der Auslegung der Religionsfreiheit keine Rolle gespielt hatten. Lediglich Hollerbach aber, einer der beiden Tagungsreferenten, hat in seinem Beitrag über &#132;Das Staatskirchenrecht in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts&#8220; (4) davon gesprochen, daß Art. 4 Abs. 1 GG &#132;nicht nur die Glaubensfreiheit im positiven, sondern auch im negativen Sinne&#148; gewährleiste. Aus der weiteren Bemerkung, daß dieses Grundrecht auch die Freiheit zur Irreligiosität in der Form der bloßen Areligiosität oder der aktiven Antireligiosität umschließe, ergibt sich seine Auffassung, daß die Religionsfreiheit den Einzelnen dazu berechtigt, sich auf dem Gebiet von Religion und Weltanschauung eine beliebige Lebensform zu geben. Diese Auffassung ist unangefochten bereits zu Art. 135 WRV vertreten worden (5).</p>
<p>Hinsichtlich Hollerbachs Religionsfreiheit im positiven bzw. negativen Sinne hat nun auf der erwähnten Tagung eine Akzentverschiebung stattgefunden. Heckel (6) führte aus, das längst fällige Aufgreifen der Freiheitsfrage durch gewisse &#132;humanistische&#148;, kulturpolitische und verfassungsrechtliche Strömungen und Urteile habe sich auf die negative Glaubens- und Bekenntnisfreiheit geworfen. Das Grundrecht werde als Freiheit zur Abkehr von der Kirche und von den staatlichen Staatskircheninstitutionen verstanden, so daß &#8211; so gesehen &#8211; der Sinn der Glaubensfreiheit in der Freiheit, nicht zu glauben, in der Negation oder der sogenannten &#132;negativen&#148; Glaubensfreiheit liege, die man nach dem Maß der Dissidenten und (später) der Atheisten zumesse, während für den Gläubigen der großen landeskirchlichen Bekenntnisse &#8211; also für die noch heute ganz überwiegende Mehrheit der Bevölkerung &#8211; Glaube und Glaubensfreiheit (die sogenannte &#132;positive&#148; Glaubensfreiheit!) sozusagen stellvertretend von den großen Institutionen wahrgenommen und auf sie verrechnet werde. Daraus leitet Heckel die Behauptung ab: die Religionsfreiheit schrumpfe auf ein schmales Segment zusammen, sie schlage um &#132;in eine Intoleranz der Negation&#148;. Somit werde aus der Freiheit, nicht zum Bekenntnis gezwungen zu werden, &#132;das Zwangsrecht, anderen die Bekenntnisausübung zu verbieten&#148;. Aus der Freiheit des Glaubenslosen in der Erziehung werde der Anspruch, daß auch die anderen glaubenslos erzogen werden müßten. Hollerbach (7) schloß sich diesen Ausführungen an mit der Bemerkung, die Auslegung des Art. 4 GG werde vornehmlich vom Gedanken des Schutzes der kleinen bekenntnislosen Minderheit bestimmt. Das Grundgesetz fordere aber nicht das zu Minimalismus und Nivellierung führende Diktat der Minderheit.</p>
<p>Die Folge dieser Angriffe gegen eine vom Standpunkt der erwähnten Autoren aus verfehlte Auslegung war jedenfalls, daß die weitere Diskussion von den Begriffen der positiven und negativen Religionsfreiheit beherrscht wurde. Heckel (8) umschrieb den von ihm abgelehnten negativen Freiheitsbegriff in seinen weiteren Ausführungen als &#132;laizistische Freiheit der Ausgrenzung des Religiösen aus dem Recht&#148; und aus dem staatlichen Bereich. Scheuner (9) unterstützte die Ausführungen Heckels mit dem Hinweis, daß Freiheit im modernen Gruppenleben und in der modernen Präponderanz des Staates nicht mehr das bedeute, was der Liberale, die liberale Theorie sich vor 150 Jahren darunter vorgestellt habe. Unter Bezugnahme auf die Wissenschaftsfreiheit, die heute bedeute, daß der Staat die Wissenschaft positiv fördern müsse, meinte er, es sei einfach nicht mehr so, daß man einen Raum der Freiheit ausgrenzen könne.</p>
<p>Es fehlte nicht an Gegenstimmen. Vor allem Böckenförde(10) wies darauf hin, daß die große Leistung des liberalen Rechtsstaates darin lag, durch Ausgrenzungen die Gesellschaft wirklich in Freiheit von staatlichen Eingriffen zu setzen und sie sich selbst zu überlassen. Wenn der Staat jetzt beginne, etwa einen positiven und nicht-ausgrenzenden Begriff von Freiheit zu bilden und festzulegen, der z. B. dem kirchlichen Selbstverständnis entspreche oder den moralisch-religiös bestimmten inneren Bindungen des christlichen Bürgers bei Wahrnehmung seiner Handlungsfreiheit, dann griffe er doch wieder gerade über seinen Bereich hinaus und halte sich nicht an den Verzicht, über geistliche und kirchliche Dinge von sich aus nichts festzulegen. Auch Ekkehart Stein(11) wandte sich gegen eine positive Religionsfreiheit in dem Sinne, daß der Staat verpflichtet oder auch nur berechtigt sei, den offiziellen Glaubensinhalt zu fördern. Und Pirson(12) gab zu bedenken, daß gerade die negative Wendung dieser Grundrechte für die Kirche nicht odios, sondern geradezu Voraussetzung für die Entfaltung ihrer Freiheit sei. Man könne nicht die negative Seite dieser Freiheit, also die Inkoinpetenz des Staates auf diesem Bereich geltend machen, um die Freiheit der Kirchen zu begründen, anderseits diese Freiheit positiv wenden, um den Staat zu verpflichten, in diesem Bereich tätig zu werden. Die Besonderheit der Religionsfreiheit und auch des Selbstbestimmungsrechts der Kirche liege eben darin, daß sie objektivrechtlich für den Staat eine sachliche Schranke seiner Regelungsbefugnis aufweise.</p>
<p>Ausgangspunkt einer jeden Auseinandersetzung über negative und positive Religionsfreiheit, die vom Gegenstand her zu irrationalen und emotionalen Behauptungen geradezu herausfordert, muß das Gebot sein, sich einer streng wissenschaftlichen Beweisführung zu bedienen. Hinter dem Vorwurf der Intoleranz der Negation steht die immer wieder betonte Feststellung, 95 °/o der Bevölkerung seien Bürger und Christen zugleich, man könne daher ihren Anspruch auf positive Religionsfreiheit nicht zu Gunsten einer kleinen Minderheit ignorieren. Die Vertreter dieser Auffassung übersehen aber, daß es doch gerade der Sinn der Religionsfreiheit ist, eine Minderheit zu schützen. Dies wird dadurch sichergestellt, daß alles, was mit Religion und Weltanschauung zusammenhängt, in rechtlicher Hinsicht irrelevant ist. Dies kann nur dadurch erreicht werden, daß der Staat sich auf dem Gebiet von Religion und Weltanschauung nicht betätigt. Für die aktive Betätigung auf diesen Gebieten ist ein staatsfreier Raum geschaffen.</p>
<p>In welcher Weise sich der Einzelne oder eine von Einzelnen gebildete Gemeinschaft in diesem staatsfreien Bereich betätigt, steht ihnen frei. Da sich die Pflege von Religion und Weltanschauung zumeist in Gemeinschaften abspielt, ist eigens den Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen das Selbstbestimmungsrecht zugebilligt worden, das ihnen eine umfassende Autonomie gewährt. Die Äußerungen auf diesen Gebieten sind für den Staat wertneutral. Sie als negativ oder positiv zu bezeichnen, verbietet sich daher. Aus der Sicht des Selbstverständnisses der einzelnen Gemeinschaft mag der Glaube oder die Weltanschauung der anderen als Unglaube erscheinen. Solche Aussagen haben nur einen Sinn für die bewertende Gemeinschaft; für alle übrigen dagegen sind sie bedeutungslos. Es ist daher sinnlos, überhaupt von negativer oder positiver Religionsfreiheit zu sprechen. Dieses Grundrecht eröffnet Möglichkeiten, sich dem Gebiet von Religion und Weltanschauung zu widmen. Jedes Wirken könnte daher als eine positive Äußerung der Religionsfreiheit im Sinn einer aktiven Betätigung bezeichnet werden, wobei es gleichgültig ist, welchen Inhalt die jeweilige Äußerung hat. Wer den Standpunkt der Mehrheit aber als positiv, den Standpunkt einer Minderheit dagegen als negativ bewertet, hat das Wesen der Religionsfreiheit gründlich mißverstanden.</p>
<p>Wenn die Vertreter einer bestimmten Religionsgesellschaft fordern, daß der Staat ihnen die Möglichkeit gebe, entsprechend ihrem Glauben &#151; um ein praktisches Beispiel zu nennen &#151; die Erziehung ihrer Kinder zu ermöglichen, so darf der Staat sie nur auf die Religionsfreiheit verweisen, die sich im privaten und kirchlichen Bereich äußern kann, ja sogar im öffentlichen, soweit kraft des Grundrechts der Privatschulfreiheit Privatschulen errichtet werden, die man dem öffentlichen Bereich zuordnen kann. Nur auf den staatlichen Bereich darf nicht verwiesen werden; aber nicht, weil der Staat die Überzeugungen derjenigen unterstützen will, die sich zu einer areligiösen Weltanschauung bekennen, sondern lediglich, weil er keine irgendwie geartete Überzeugung auf dem Gebiet von Religion und Weltanschauung fördern darf. Wenn sich daraus ergibt, daß der Staat und seine Einrichtungen in religiöser und weltanschaulicher Beziehung neutral sind, so ist dies eine unvermeidbare Konsequenz, die sich aus der Religionsfreiheit ergibt. Es ist daher völlig verfehlt, den Vertretern dieser Auffassung vorzuwerfen, sie forderten einen &#132;offiziellen staatlich verordneten Agnostizismus und Indifferentismus&#8220;(13). Jede Glaubensrichtung kann sich frei entfalten, aber nur dank der allen Überzeugungen offen stehenden Religionsfreiheit. Eine noch so große Mehrheit auf Grund einer Identität von Staatsbürgern und Gläubigen zu privilegieren und ihren Glauben als die Äußerung einer positiven Religionsfreiheit zu bewerten, ist schlechterdings unmöglich(14).</p>
<p>Daß die Einteilung der Grundrechte in die Rechte des negativen und des positiven Status eine Rolle bei der verfehlten Unterscheidung zwischen negativer und positiver Religionsfreiheit gespielt hat, ist möglich. Jedenfalls steht fest, daß die Religionsfreiheit zu den klassischen Grundrechten gehört. Diese sind nach allgemeiner Auffassung Rechte des negativen Status. Sie billigen dem Einzelnen ein Recht auf Unterlassung staatlicher Eingriffe zu. Dadurch wird die sogenannte staatsfreie Sphäre geschaffen (Klein(15)). Diese auf staatliches Unterlassen gerichteten Freiheitsrechte enthalten Ausgrenzungen (Dürig(16) unter Bezugnahme auf Forsthoff ). Innerhalb des von staatlichem Einfluß ausgegrenzten Bereichs ist der Einzelne frei, sich aktiv zu betätigen. Im Gegensatz dazu versteht man unter den Rechten des positiven Status Rechte des Einzelnen auf bestimmte Leistungen des Staates. Sie verpflichten, diesen eine Tätigkeit zu entfalten. Vornehmlich die sozialen Grundrechte &#151; Recht auf Arbeit, auf Bildung u. a. &#151; gehören hierher. Daß die Religionsfreiheit nicht zu diesen Grundrechten gehört, bedarf keines besonderen Nachweises. Da Religion und Weltanschauung deswegen ausgegrenzt sind, damit der Einzelne sich unabhängig von jedem staatlichen Einfluß auf dieses Gebiet entscheiden und betätigen kann, wäre es geradezu absurd, vom Staat eine Förderung von Religion und Weltanschauung zu verlangen.</p>
<p>Lediglich in Verbindung mit der Religionsfreiheit als einem Grundrecht des negativen Status wäre es möglich, die Bezeichnung &#132;negativ&#148; in dem Sinne zu verwenden, daß eine Tätigkeit des Staates auf dem staatsfreien Gebiet zu negieren ist, und &#132;positiv&#148;, daß der Einzelne sich insoweit frei betätigen darf. Da Heckel u. a. mit diesen Bezeichnungen in Verbindung mit der Religionsfreiheit aber etwas völlig anderes meinen, was dem Wesen der Religionsfreiheit widerspricht, ist es geboten, weder von negativer noch von positiver Religionsfreiheit zu sprechen.</p>
<p>Scheuners bereits erwähnter Hinweis auf die Wissenschaft und die Verpflichtung des Staates, sie zu fördern, geht fehl. Man darf Religion und Weltanschauung nicht mit Wissenschaft oder Kunst vergleichen. Religion und Weltanschauung bemühen sich um die Deutung der Welt. Die Wissenschaft bemüht sich um die Erkenntnis der Welt. Sie ist eine Lebensnotwendigkeit des modernen Menschen; sie ist das Licht auf seinem dunklen Weg, die Führerin aus dem Chaos zur Ordnung; sie ist es, die dem Menschen die Natur unterwirft, die ihn auch sich selbst kennen und verstehen lehrt. Aber sie kann ihre Funktion nur ausüben, wenn sie ihrem eigenen Gesetz folgen darf, das man den kategorischen (das heißt unbedingten) Imperativ der Wahrheit genannt hat. Infolgedessen hat Köttgen betont, daß nicht das wissenschaftlich interessierte Individuum und seine Freiheit, sondern die &#132;Sache&#148; der Wissenschaft den Gegenstand besonderer verfassungsrechtlicher Garantierung bildet. Ob man neben der institutionellen Garantie und der Gewährleistung der akademischen Selbstverwaltung aus Art.S Abs. 3 GG auch das subjektive öffentliche Recht auf Freiheit der Betätigung in Wissenschaft, Forschung und Lehre ableitet(18), ist nicht von entscheidender Bedeutung. In jedem Fall geht es in Art. 5 Abs. 3 GG primär um die Sache der Wissenschaft, während es in Art. 4 GG um die Freiheit des Einzelnen geht, sich auf dem religiösen und weltanschaulichen Gebiet frei zu betätigen. Aus diesem Grunde ist auch in Art. 5 Abs. 3 GG die Formulierung gebraucht: die Wissenschaft ist frei. In Art. 4 GG dagegen ist die Freiheit des Glaubens und Bekenntnisses sowie der Religionsausübung garantiert. Diese Rechte sind nicht auf den Glauben, das Bekenntnis oder die Religion und Weltanschauung bezogen, sondern auf das Individuum und die Gemeinschaften, die diese Freiheiten in Anspruch nehmen.</p>
<p>Diese unterschiedliche Regelung ist allein sinnvoll. Wenn es auch viele wissenschaftliche Disziplinen gibt, gelten für alle die gleichen Prinzipien wie z. B. der Verzicht auf</p>
<p>dogmatische Fixierung ihrer Voraussetzung, die Widerspruchslosigkeit aller in der betreffenden Disziplin zu bildenden Sätze und die Vernunfteinsicht als einziges Wahrheitskriterium. Es ist evident, daß eine staatliche Förderung der Wissenschaft der Sache der freien Wissenschaft keinen Abbruch tut, wenn die für alle Wissenschaftszweige anerkannten Grundsätze nicht verletzt werden und die wissenschaftliche Autonomie nicht angetastet wird.</p>
<p>Anders bei Religion und Weltanschauung! Zunächst ist schon zweifelhaft, welche Religion oder Weltanschauung gefördert werden sollte. Oder soll das im Bereich der Grundrechte wesensfremde Mehrheitsprinzip zur Anwendung gelangen? Dies ist unmöglich, da es dem Staat untersagt ist, im Bereich von Religion und Weltanschauung zu differenzieren. Er darf lediglich, worauf Köttgen(19) mit Recht hinweist, dank seines Säkularismus alle religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisse tolerieren. Infolgedessen muß er sich in einem Konfliktsfall zwischen wissenschaftlicher Wahrheit und religiösem Offenbarungsglauben zu Gunsten der Wissenschaft entscheiden. Ihre Erkenntnisse sind nämlich nachprüfbar. Scheuners Folgerung, aus der positiven Religionsfreiheit ergebe sich die Notwendigkeit einer staatlichen Förderung in gleicher Weise wie bei der Wissenschaft, ist daher ebenso unhaltbar wie die Vorstellung einer negativen und positiven Religionsfreiheit überhaupt.</p>
<p>1 Veröffentlichungen der Vereinigung deutscher Staatsrechtslehrer Heft 11 (1954).</p>
<p>2 Veröffentl. d. Vereinigung deutscher Staatsrechtslehrer Heft 26 (1968).</p>
<p>3 aa0. S. 13, 14, 26, 95, 111, 117, 122, 123, 124, 130, 131, 132, 136, 138, 139.</p>
<p>4 AöR Bd. 92, S. 105.</p>
<p>5 s. Anschütz Art. 135 Anm. 4.</p>
<p>6 aa0. S. 13 f, 24.</p>
<p>7 aa0. S. 98.</p>
<p>8 aa0. S. 125.</p>
<p>9 aa0. S. 131.</p>
<p>10 aa0. S. 123.</p>
<p>11 aa0. S. 130.</p>
<p>12 aa0. S. 132 f.</p>
<p>13 Dieser Vorwurf ist von Heckel (aa0. S. 29) gegen mich erhoben worden. 13 vgl. Quaritsch in Veröffentlichungen der Vereinigung der Deutschen Staatsrechtslehrer, Heft 26, S. 112.</p>
<p>15 von Mangoldt-Klein S. 59 und 216.</p>
<p>16 Maunz-Dürig-Herzog Art. 1111 Rdnr. 88.</p>
<p>17 Die Grundrechte Bd. II S. 302.</p>
<p>18 von Mangoldt-Klein S. 253; BVerfGE 15, 256 (263).</p>
<p>19 aa0. S. 303.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Gegen Ausländerdiskriminierung</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/4-1970/publikation/gegen-auslaenderdiskriminierung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 15 Apr 1970 12:10:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[MigrantInnen]]></category>
		<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Aus: vorgänge Heft 4/1970, S. 118 Das war eine bewegende Ansprache, die Innenminister Hans Dietrich Genscher am 21. März über Rundfunk und Fernsehen hielt, am &#132;Internationalen Tag zur Beseitigung der Rassendiskriminierung&#148;. Der Minister sagte, dieser Tag werde in vielen Ländern der Welt begangen, und die Vereinten Nationen hätten dazu aufgerufen. Schön und gut, leider aber [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Aus: vorgänge Heft 4/1970, S. 118</p>
<p>Das war eine bewegende Ansprache, die Innenminister Hans Dietrich Genscher am 21. März über Rundfunk und Fernsehen hielt, am &#132;Internationalen Tag zur Beseitigung der Rassendiskriminierung&#148;. Der Minister sagte, dieser Tag werde in vielen Ländern der Welt begangen, und die Vereinten Nationen hätten dazu aufgerufen. Schön und gut, leider aber eine unvollständige Information. Wessen nämlich gedachten die Vereinten Nationen an diesem Tage? Des Massakers von Sharpeville in Südafrika am 21. März 1960, vor genau zehn Jahren also. Dort hatten Schwarzafrikaner gegen den Identitätskartenzwang der weißen südafrikanischen Regierung demonstriert und waren auf offenem Platz von der Polizei zusammengeschossen worden. Man zählte 69 Tote und 180 Verwundete. Während am Trafalgar-Platz in London rund 3 000 Demonstranten vor dem Südafrika-Haus ein großes Happening vollführten, in dem sie das Massaker von Sharpeville mit Platzpatronen, Scheintoten und wehklagenden Frauen wie ein Theater wiederholten, fiel der Name Sharpeville in der Ansprache des Bundesinnenministers nicht. Der UN-Generalsekretär U Thant dagegen gab eine Erklärung heraus, in der er vor den möglichen, unkalkulierbaren Folgen der Rassendiskriminierung in Südafrika warnte. Kein Wort dazu aus dem Munde des Innenministers.<br />Zur gleichen Zeit geriet sein Kabinettskollege Eppler in Tansania unter kritischen Beschuß wegen des wachsenden Handels der Bundesrepublik mit Südafrika. Man müsse Handel und politische Beziehungen auseinanderhalten, sagte Entwicklungsminister Eppler, und mit ihren wirtschaftlichen Beziehungen zu Südafrika billige die Bundesrepublik keineswegs die Politik der Rassentrennung. Gut, ein schwieriges Thema, das man nicht mit zwei Sätzen kommentieren kann. Kann man aber gegen Rassendiskriminierung sprechen, ohne sie beim Namen zu nennen? Gut, diplomatische Höflichkeit gebietet dies offenbar auch einem liberalen Minister.<br />Seine Rede enthält jedoch Sätze, die man sich genau merken sollte, merken sollte deshalb, weil man Minister Genscher beim Wort nehmen kann und muß auf einem Gebiet, für das er unmittelbar im eigenen Land zuständig ist. Zum Beispiel folgende Sätze: &#132;Die Unantastbarkeit der Würde jedes einzelnen Menschen, das ist Inhalt unserer Rechts- und Verfassungsordnung. So bestimmt es das Grundgesetz: alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.&#148; Die Würde jedes einzelnen Menschen, hörten wir da recht? Also auch die Würde jedes einzelnen Studenten, Arbeiters, Kaufmanns, Wissenschaftlers, der aus fremden Ländern zu uns kam, auch aus Ländern, deren Staatsangehörige nicht die Vorteile der EWG genießen? Ausländer sind, das lehrt leider die Erfahrung, nur zu oft vor dem deutschen Gesetz nicht gleich behandelt worden, und dies liegt großen teils an unserem Ausländergesetz, für das der Innenminister Genscher zuständig ist.<br />Zu Unrecht wird davon geredet, dieses Ausländergesetz von 1965 sei liberal und weltoffen. Stattdessen unterwirft es die bei uns lebenden Ausländer der praktisch schrankenlosen Herrschaft der Verwaltung deshalb, weil das angeblich weltoffene Ausländergesetz den Aufenthalt von Ausländern bei uns dem Ermessen von Polizei- und Verwaltungsbehörden überläßt. Ein Gesetz in einem Rechtsstaat aber muß die Verwaltung inhaltlich binden, sonst droht Willkür, sonst sind auch die Richter machtlos, wenn sie Gesetz und Verfassung zur Geltung bringen sollen. Zwei Tage vor Minister Genschers Rede gegen die Rassendiskriminierung ist von der Humanistischen Union bei Bundestag und Bundesregierung eine Petition überreicht worden, die wegen der Ereignisse in Erfurt nicht die wünschenswerte öffentliche Aufmerksamkeit fand. Es gibt einen Alternativentwurf zum geltenden Ausländergesetz mit Begründungen, die beachtlich sind, weil sie das Grundgesetz gegen die bisherige Praxis anführen. Wenn ein Ausländer sich bei uns schon nicht auf die Grundrechte der Freizügigkeit und der Berufsfreiheit berufen kann, so doch auf das Recht der freien Entfaltung der Persönlichkeit. Heißt das aber beispielsweise nicht auch, daß er nicht länger mehr in der Furcht leben sollte, bei bloßem Arbeitsplatzwechsel seine Aufenthaltsgenehmigung zu verlieren? Rassendiskriminierung heißt für uns auch Ausländerdiskriminierung. Mit den Worten des Ministers Gen-scher: &#132;Die Gleichheit vor dem Gesetz gilt für alle Menschen&#148;. Daher meine Bitte an den Minister, daß er prüft, wie man Gleichheit und Freiheit auf angemessene Weise ins Ausländergesetz bringen und an die Stelle des bisher unbeschränkten Ermessens der Verwaltung setzen kann, aus Achtung vor Verfassung und Rechtsstaatlichkeit.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Besondere Schranken der Pressefreiheit von Großverlegern?</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/4-1970/publikation/besondere-schranken-der-pressefreiheit-von-grossverlegern/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 15 Apr 1970 11:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Aus: vorgänge Heft 4/1970, S. 134f In den jüngsten Auseinandersetzungen um die den Meinungsmarkt stark beherrschende Stellung des Springer-Konzerns wurde auch die Frage aufgeworfen, ob man der Presse- und Gewerbefreiheit eines Großverlegers stärkere Schranken ziehen dürfe als der Meinungsfreiheit eines einzelnen Bürgers. Diese Frage soll hier auf der Grundlage einer vertiefenden Betrachtung sowohl des herkömmlichen [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/4-1970/publikation/besondere-schranken-der-pressefreiheit-von-grossverlegern/">Besondere Schranken der Pressefreiheit von Großverlegern?</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Aus: vorgänge Heft 4/1970, S. 134f</p>
<p>In den jüngsten Auseinandersetzungen um die den Meinungsmarkt stark beherrschende Stellung des Springer-Konzerns wurde auch die Frage aufgeworfen, ob man der Presse- und Gewerbefreiheit eines Großverlegers stärkere Schranken ziehen dürfe als der Meinungsfreiheit eines einzelnen Bürgers. Diese Frage soll hier auf der Grundlage einer vertiefenden Betrachtung sowohl des herkömmlichen Grundrechtsverständnisses als auch des Sinns von Grundrechtsschranken untersucht werden.<br />Eine vertiefende Betrachtung des herkömmlichen Grundrechts-Verhältnisses zeigt die Grundrechte als Rechte sozialer Minderheiten. Sie sind dies ebenso wie die tragenden Verfassungsprinzipien vom Vorbehalt und vom Vorrang des Gesetzes (der Verfassung) und ebenso wie Verfassungsstaatlichkeit und Gesetzesstaatlichkeit überhaupt sowie die Gerichtsweg-Generalklausel.<br />In die Rechte sozialer Minderheiten soll der Staat nicht unbegrenzt eingreifen (Freiheitsrechte, Abwehrrechte, sog. negativer Status), Minderheiten sollen von der Daseinsvorsorge nicht ausgeschlossen sein (soziale Grundrechte auf Leistungen des Staates, sog. positiver Status) und Minderheiten sollen auch wählen und abstimmen sowie sich mit Bitten, Beschwerden und Vorschlägen an den Staat wenden dürfen (Teilhabe-Grundrechte, politische oder staatsbürgerliche Grundrechte, sog. aktiver Status).<br />Von Minderheitenrechten wird dabei nicht in einem rein quantitativ-zahlenmäßigen Sinne gesprochen: Minderheit ist nicht einfach die geringere Zahl im Verhältnis zur zahlenmäßigen Mehrheit. Minderheit, das sind die politisch Schwächeren, welche die Staatstätigkeit ohne Inanspruchnahme von Grundrechten nicht beeinflussen könnten, weder begrenzend noch teilhabend. Die Minderheit, die Schwächeren, das ist die große Menge der Bürger als Einzelne und als Angehörige einflußschwacher Gruppen. Minderheit, das sind demgemäß nicht einflußstarke Einzelne oder Gruppen, also z. B. nicht diejenigen, die durch Finanzierung der Machthaber größten, wenn nicht maßgeblich bestimmenden Einfluß auf die Staatstätigkeit haben. Finanzierung der Machthaber gab es bekanntlich bei den Fuggern und anderen Bankiers und gibt es bei solchen auch heute; es gibt sie bei den großen Wirtschaftsverbänden mit ihren sog. Förderergesellschaften zur Parteienfinanzierung. Mitwirkung an der Macht geschieht auch durch psychische Einflußnahme auf den Willensbildungsprozeß, z.B. als einer der von Paul Sethe apostrophierten 200 reichen Leute, die in Ausübung des Grundrechts der Pressefreiheit nicht nur ihre Meinung äußern und verbreiten, sondern diese durch &#8222;veranlaßte&#8220; Berichterstattung und Meinungsbildung auch zur Meinung großer Teile der Wähler und/oder jedenfalls zur Grundlage der Willensbildung der von einer wirklichen oder vermeintlichen Wählermeinung abhängigen aktiven Politiker machen können.</p>
<p>Für den Inhaber solcher politisch erheblichen gesellschaftlichen Macht besteht kein Bedürfnis nach abwehrendem, forderndem oder teilhabendem Grundrechtsschutz kraft sozialer<br />Minderheitsposition. Ein solches Bedürfnis besteht für ihn ebensowenig wie für den Inhaber hoheitlicher Rechtsmacht. Nähme ein solcher Machtinhaber gleichwohl Grundrechte in demselben Maße in Anspruch wie ein sozial Schwacher, so wäre seine vorgrundrechtliche Rechtsmacht oder/und gesellschaftliche Macht noch um die Macht vermehrt, die jedwede Grundrechtsberechtigung verleiht. Das wäre nicht nur grundrechts-sinnwidrig. Es widerspräche auch dem allgemeinen Gleichheitssatz, der jegliche Privilegierung verbietet, mithin auch die Privilegierung durch Anerkennung tatsächlich unterschiedlich starker und nur formal-rechtlich gleicher Grundrechtspositionen, und d.h. auch die Über-Privilegierung von Positionen gesellschaftlicher Macht durch Zuerkennung von Grundrechtspositionen, die nur noch in einem extrem formalen Sinne gleich den Grundrechtpositionen aller Bürger ohne solche Machtpositionen sind, weil diese ihre formal gleiche Grundrechtsberechtigung zum Erwerb eines Gewerbebetriebs überhaupt oder gar zum Aufbau eines Pressekonzerns tatsächlich nicht ausüben können.<br />Dies kann hier nur für die als Teilhabe-Grundrechte im aktiven Status zu verstehenden Grundrechte der Meinungs- und Pressefreiheit näher ausgeführt werden. Hier besteht ein Unterschied zwischen einerseits der sozialen Teilhabemacht eines einzelnen Bürgers oder örtlichen Bürgerforums, welche die Regierungspolitik kritisch beobachten und mit Petitionen beeinflussen möchten, und andererseits der sozialen Teilhabemacht eines Presse-Großverlegers mit hohem nationalen, regionalen oder lokalen Verbreitungsanteil überhaupt oder für eine bestimmte Zeitungsgattung. Dieser hat schon kraft seiner gesellschaftlich-politisch dominierenden Rolle mehr Teilhabe als andere und er schließt in seiner Position und kraft ihrer andere von gleicher Freiheit und Teilhabe aus; sowohl seine konkurrierenden Verleger als auch die von ihm gegenwärtig oder womöglich zukünftig abhängigen Redakteure, Techniker und Händler sowie vor allem die Leser mit ihrem Grundrechtsanspruch auf eine Pluralität von Informationsquellen. Diese Machtposition würde noch gestärkt, jene Machtlosigkeit vertieft, Freiheit, Gleichheit und Demokratie mithin entscheidend geschwächt, wollte man unter dem Stichwort Pressefreiheit (und Gewerbefreiheit) jegliche Ausübung sozialer Pressemacht sanktionieren.<br />Deshalb kann der Inhaber politisch erheblicher gesellschaftlicher Pressemacht trotz formal gleicher Grundrechtssubjektivität im Ergebnis konkreter Grundrechtsanwendung nicht dieselbe Grundrechtsposition haben wie der Bürger ohne solche Macht. Theorie und Dogmatik der Grundrechtsschranken müssen ihn stärker eingrenzen als seine machtlosen oder mindermächtigen Mitbürger oder Mitbürgergruppen: Die Befugnisse zur konkreten Inanspruchnahme der Pressefreiheit muß je nach der sozialen Teilhabemacht unterschiedlich stark sein.<br />Sowohl vom Freiheits- wie vom Teilhabeverständnis muß sich der Inhaber politisch erheblicher gesellschaftlicher Macht stärkere Grundrechtsschranken auferlegen lassen als seine machtlosen Mitbürger. Wir müssen uns darüber klar sein, daß die Grundrechtsschranken nicht schlechthin Freiheitsbeschränkungen sind. Vielmehr stellen die gesetzlichen Schranken sozialer Macht zwar für den Träger solcher Macht Grundrechtsschranken dar, für die Adressaten seiner Machtausübung aber eröffnen sie reale Freiheitsräume. Das gilt nicht nur für das Eigentum, dessen Gebrauch bereits nach der Gewährleistungsschranke der ausdrücklichen Verfassungsbestimmung des Art. 14 II GG verpflichtend dem Wohle der Allgemeinheit dienen soll. Insbesondere erhalten oder schaffen solche Schranken der Pressefreiheit eines Großverlegers der Informationsfreiheit seiner Leser einen Freiheitsraum, die ihm verbieten, seine Meinung mit den Mitteln emotional-affektiv-aufreizender Meinungsbeeinflussung und/oder Informationsverfälschung und/oder der rationalen Erzeugung eines irrationalen, vor- oder antidemokratischen Glaubens an Idee, Norm, Wirklichkeit oder Möglichkeit einer konfliktlosen heilen Welt in Politik, Wirtschaft und Gesellschaft von Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft zu verbreiten.<br />Dieser Freiheitsraum der Leser durch Freiheitsbeschränkung der Schreiber hat unterschiedliches Gewicht, je nachdem die Leser das Gelesene im negativen oder im aktiven Status verwenden wollen und/oder sollen. Je mehr die Leser nicht nur private Meinungen [135] sondern öffentliche Meinung bilden und Staat und Gesellschaft gestalten sollen, je mehr sie also auf Inanspruchnahme aktiver Teilhaberechte angewiesen und hingeordnet sind, desto mehr müssen solche Rechte von Verlagen und Redaktionen beschränkt sein, welche die Leser an ihre Teilhabe aufgrund rational-diskursiver Willensbildung hindern können.</p>
<p>Zunehmende Hinordnung auf Inanspruchnahme aktiver Statusrechte ist aber vorrangiger Grundsatz nicht nur des Grundgesetzes, sondern vielfältiger staatsbürgerlicher Aktivität sowie vielfältiger Absichtserklärungen aus allen politischen Richtungen: Die hier untersuchte Frage steht im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang verschiedenartigster und vielschichtigster Bestrebungen nach verstärkter Demokratisierung und Mitbestimmung, nach mehr Demokratie durch Mitbestimmung in Staat und Gesellschaft, nach einer endgültigen kritisch reflektierenden Abkehr vom obrigkeitsstaatlichen Prinzip akklamierter Oligarchien, die ihre Macht der Verknüpfung von bürgerlichem Informationsdefizit und darin begründeter Ansprechbarkeit für emotionale Aufreizung verdanken.<br />Diese vom Grundgesetz gebotene, es eigentlich erst erfüllende Entwicklung zu einem demokratischen Gemeinwesen verlangt auch eine ihr konforme Bestimmung von Grundrechtsschranken. Wer seine soziale Macht dafür einsetzt, sich jener Entwicklung entgegenzustellen, kann sich dafür nicht auf Teilhabe-Grundrechte, insbesondere die Pressefreiheit berufen. Denn diese sind von ihrer inhaltlichen und funktionellen Struktur her schon mit ihrer Gewährleistung durch das Demokratiegebot beschränkt. Wer Pressemacht dafür einsetzt, Informationen nicht zu verbreiten, sondern zu verkürzen und damit zu verfälschen, aus welchem politischen oder kommerziellen Interesse auch immer, steht damit schon von vornherein außerhalb der Pressefreiheit, weil diese nur die tendenziell wahre Information deckt.<br />Wer mit Nachrichtenverkürzung und damit Nachrichtenverfälschung noch dazu emotional-affektive Aufreizung verknüpft, geht darauf aus, die Entfaltung staatsbürgerlicher reflektierender Ratio nicht zu fördern sondern zu behindern, ja sogar das Mindestmaß von Ratio aus der Meinungs- und Willensbildung auszuschalten oder gar nicht erst aufkommen zu lassen, auf dem die Teilhaberechte von jeher aufbauen. Wer so handelt, dessen formale Pressefreiheits-Subjektivität muß schließlich hinter die durch sein Handeln vielfältig untergrabenen Rechte anderer zurücktreten : von den konkreten Grundrechten auf freie rationale plurale Information, auf freie rational begründete Meinungsbildung (für sich und als Grundlage der Vereinigungs-, Versammlungs-, Petitions- und Parteienfreiheit, des aktiven und passiven freien Wahlrechts) bis zu der allgemeinen Persönlichkeitsfreiheit und zur Menschenwürde. Dabei spielt es keine Rolle, auf welchem konstruktiv-demokratischen Wege diese Rechte-anderer-Schranken gezogen werden, ob über die ausdrückliche Rechte-anderer-Schranken in Art 2 I 2 GG, über die systematische Interpretation des Art. 5 I aus den genannten anderen Grundrechtsbedingungen und der Staatszielbestimmung des Art. 20 in Verb. mit 21 oder über eine Immanenztheorie.<br />Alle diese Grenzen der Pressefreiheit sind im Grunde Grenzen aus der Achtung vor dem Leser als Glied des souveränen Volkes, das zur Selbst- und Mitbestimmung berufen ist. Diese Grenzen erkennen zu helfen, bedeutet gleichzeitig einen Beitrag zum Abbau der Rechtsfremdheit in diesem Volke einschließlich seiner Journalisten, wie sie sich Anfang Februar etwa in der Formel äußerte, selbst ein infamer Journalismus sei noch kein Rechtsbruch. Man mag solche rechtsfremde Solidarisierungen dem Traum des Mißbrauchs von Pressefreiheitsschranken durch die Staatsmacht in Vergangenheit und Gegenwart zugute halten. Doch darf die Furcht vor diesem Mißbrauch von Staatsmacht gegen Presse, Leser-Bürger und Demokratie nicht blind machen für den Mißbrauch von Pressemacht gegen Leser-Bürger und Demokratie. Die Vorgänge der letzten Wochen sollten endlich Staat und Öffentlichkeit dazu veranlassen, nicht mehr Ruhe zu geben, bis die &#8211; wie dargelegt &#8211; durchaus vorhandene Theorie und Dogmatik zur Praxis eines Gesetzes zum Schutze freier Information und Meinungsbildung gedeiht.<br />Artikel 5 GG schützt nicht die Verfälschung von Nachrichten und nicht die Konzentration von Pressemacht in der Hand von Großverlegern, er ermöglicht vielmehr gesetzgeberische Maßnahmen zur Behebung solcher Gefahren.</p>
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		<title>vorgänge Heft 4/1970</title>
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		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 01 Apr 1970 15:12:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[vorgänge: Ausgaben]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Inhaltsverzeichnis: Robinsohn, Hans, Unterschiede gibt es&#8230;.! (4/70), S. 117 Skriver, Ansgar, Griechen in der Bundesrepublik &#8211; und ihr Konsul (4/70), S. 117-118 Skriver, Ansgar, Gegen Ausl&#228;nderdiskriminierung (4/70), S. 118 N.N., Ausl&#228;ndergesetz 1965 &#8211; Alternativentwurf 1970 (4/70), S. 119 Franz, Fritz, Unser Fremdenrecht &#8211; R&#252;ckfall in den Polizeistaat? (4/70), S. 119-124 Heldmann, Hans Heinz, Wie der [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<div><span class="migrated-image"><a href="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/vorg7004.jpg" target="_blank" rel="noopener"><img fetchpriority="high" decoding="async" class="alignnone wp-image-4933 size-medium" src="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/vorg7004-313x450.jpg" alt="vorg&auml;nge Heft 4/1970" width="313" height="450" srcset="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/vorg7004-313x450.jpg 313w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/vorg7004-522x750.jpg 522w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/vorg7004-417x600.jpg 417w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/vorg7004-234x337.jpg 234w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/vorg7004.jpg 596w" sizes="(max-width: 313px) 100vw, 313px" /></a></span></p>
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</div>
<p>Inhaltsverzeichnis:</p>
<p><b>Robinsohn, Hans</b>, Unterschiede gibt es&#8230;.! (4/70), S. 117</p>
<p><b>Skriver, Ansgar</b>, Griechen in der Bundesrepublik &#8211; und ihr Konsul (4/70), S. 117-118</p>
<p><b>Skriver, Ansgar</b>, Gegen Ausl&auml;nderdiskriminierung (4/70), S. 118</p>
<p><b>N.N.</b>, Ausl&auml;ndergesetz 1965 &#8211; Alternativentwurf 1970 (4/70), S. 119</p>
<p><b>Franz, Fritz</b>, Unser Fremdenrecht &#8211; R&uuml;ckfall in den Polizeistaat? (4/70), S. 119-124</p>
<p><b>Heldmann, Hans Heinz</b>, Wie der Gesetzgeber das Ausl&auml;nderrecht liberalisiert, und wie die Verwaltung ihm dabei geholfen hat (4/70), S. 124-128</p>
<p><b>Rondholz, Eberhard</b>, Nach deutscher Art und Sitte&#8230;. Anmerkung zu einigen Ausl&auml;nderrechtskommentaren (4/70), S. 128-130</p>
<p><b>N.N.</b>, Alternativentwurf 1970 zum Ausl&auml;ndergesetz 1965 (4/70), S. 130-132</p>
<p><b>N.N.</b>, Zur Petition der Humanistischen Union (4/70), S. 132-133</p>
<p><b>K&uuml;chenhoff, Erich</b>, Besondere Schranken der Pressefreiheit von Gro&szlig;verlegern? (4/70), S. 134-</p>
<p><b>Dr&ouml;ge, Franz</b>, Die Macht der Massenmedien. &Uuml;ber den politischen Gebrauchswert der Kommunikationswissenschaften (4/70), S. 135-137</p>
<p><b>von Olenhusen, Albrecht G&ouml;tz</b>, Zur Presse- und Meinungsfreiheit. Die Dokumentation des &#8222;Arbeitskreises Pressefreihiet&#8220; (4/70), S. 137-140</p>
<p><b>Breyvogel, Wilfried</b>, Die Verfassungswidrigkeit der Milit&auml;rseelsorge (4/70), S. 140-145</p>
<p><b>N.N.</b>, Die Reform des Demonstrationsstrafrechtes (4/70), S. 146-147</p>
<p><b>N.N.</b>, BGH-Ehesenat &auml;ndert Scheidungsrechtsprechung. Verlassen der Ehefrau nicht unbedingt Schuldgrund (4/70), S. 147-148</p>
<p><b>N.N.</b>, Zum Thema: &#8222;Teilweiser&#8220; Kirchenaustritt (4/70), S. 148</p>
<p><b>N.N.</b>, Bundesverwaltungsgericht zum Kirchenaustritt (4/70), S. 148</p>
<p><b>N.N.</b>, Die Kirchenaustrittsregelung in Nordrhein-Westfalen (4/70), S. 148</p>
<p><b>N.N.</b>, Bayern: Staatspension f&uuml;r Bisch&ouml;fe (4/70), S. 149</p>
<p><b>N.N.</b>, Krankenhausseelsorge in N&uuml;rnberg (4/70), S. 149-150</p>
<p><b>N.N.</b>, Bundesverfassungsgericht wird Abh&ouml;rverfahren pr&uuml;fen (4/70), S. 150</p>
<p><b>N.N.</b>, Katholische Eltern gegen Streichung des Pornographie-Paragraphen (4/70), S. 150</p>
<p><b>Maack, Charlotte</b>, Lenin als Heiland? Oder: Ist politischer Chiliasmus noch zumutbar? Kritische Anmerkung zu Emil Belzners &#8222;Aide-m&eacute;moire&#8220;: Die Fahrt in die Revolution (4/70), S. 150-152</p>
<p><b>Derrik, Leo, Metzer, Herr, Jacobsen, Walter, Limberger, Horst, Bohnenkamp, Herr &amp; Robinsohn, Hans</b>, Aus der Generaldebatte (4/70), S. 151-152</p>
<p><b>Derrik, Leo</b>, Demokratiemodell und politische Bildung. Einige kritische Anmerkungen zum unhistorischen Demokratieverst&auml;ndnis (4/70), S. 152-153</p>
<p><b>Ro&szlig;, Hartmut</b>, Politische Bildung: Theorie und Praxis in der Schule (4/70), S. 153-154</p>
<p><b>Jacobsen, Walter</b>, Jugendprotest und politische Bildung. Zur Plenardiskussion, Zweiter Teil (4/70), S. 154-156</p>
<p><b>Werres, Johannes</b>, Wie soll man m&auml;nnliche Prostitution bek&auml;mpfen? Auch nach dem Wegfall des &sect; 175 StGB wird die &#8222;gewerbliche Unzucht&#8220; schwer bestraft (4/70), S. 154-156</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/4-1970/publikation/vorgaenge-heft-41970/">vorgänge Heft 4/1970</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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