<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?><rss version="2.0"
	xmlns:media="http://search.yahoo.com/mrss/"
	xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"
	xmlns:wfw="http://wellformedweb.org/CommentAPI/"
	xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/"
	xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom"
	xmlns:sy="http://purl.org/rss/1.0/modules/syndication/"
	xmlns:slash="http://purl.org/rss/1.0/modules/slash/"
	>

<channel>
	<title>vorgänge 40-41 Archive - Humanistische Union</title>
	<atom:link href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/40-41/feed/" rel="self" type="application/rss+xml" />
	<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/40-41/</link>
	<description></description>
	<lastBuildDate>Mon, 30 Aug 2021 13:39:11 +0000</lastBuildDate>
	<language>de</language>
	<sy:updatePeriod>
	hourly	</sy:updatePeriod>
	<sy:updateFrequency>
	1	</sy:updateFrequency>
	<generator>https://wordpress.org/?v=7.0.4</generator>
	<item>
		<title>Problem Arbeitslosigkeit</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/40-41/publikation/problem-arbeitslosigkeit/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 26 Sep 1979 10:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arbeitslosigkeit]]></category>
		<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.humanistische-union.de/publikationen/publikation/problem-arbeitslosigkeit/</guid>

					<description><![CDATA[<p>aus vorgänge Nr. 40/41 (Heft 4/5/1979), S. 161-163 Klaus Heinemann: Arbeitslose Jugendliche. Ursache und individuelle Bewältigung eines sozialen Problems. Eine empirische Untersuchung, Luchterhand Darmstadt/Neuwied 1978, 236 Seiten, DM 19,80 (Soziologische Texte 107).Projektgruppe Arbeitsmarktpolitik/Claus Offe (Hrsg.).: Opfer des Arbeitsmarktes. Zur Theorie der strukturierten Arbeitslosigkeit, Luchterhand Darmstadt/Neuwied, 1977, 280 Seiten 19,80 DM (Kritische Texte: Sozialarbeit Sozialpädagogik Soziale [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/40-41/publikation/problem-arbeitslosigkeit/">Problem Arbeitslosigkeit</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>aus vorgänge Nr. 40/41 (Heft 4/5/1979),  S. 161-163</p>
<p><i>Klaus Heinemann: Arbeitslose Jugendliche. Ursache und individuelle Bewältigung eines sozialen Problems. Eine empirische Untersuchung, Luchterhand Darmstadt/Neuwied 1978, 236 Seiten, DM 19,80 (Soziologische Texte 107).<br />Projektgruppe Arbeitsmarktpolitik/Claus Offe (Hrsg.).: Opfer des Arbeitsmarktes. Zur Theorie der strukturierten Arbeitslosigkeit, Luchterhand Darmstadt/Neuwied, 1977, 280 Seiten 19,80 DM (Kritische Texte: Sozialarbeit Sozialpädagogik Soziale Probleme).<br />Karl Heinz Balon/Joseph Dehler/Bernhard Schön (Hrsg.): Arbeitslose: Abgeschoben, diffamiert, verwaltet. Arbeitsbuch für eine alternative Praxis. Fischer Taschenbuchverlag, Frankfurt 1978, 356 Seiten 7,80 DM (Informationen zur Zeit 4204).<br />Elke Stark-von der Haar: Arbeiterjugend heute. Jugend ohne Zukunft? Luchterhand Darmstadt/ Neuwied, 1977, 220 Seiten, 19,80 DM (Kritische Texte: Sozialarbeit Sozialpädagogik. Soziale Probleme).<br />Axel Bolder: Bildungsentscheidungen im Arbeitermilieu. Campus Verlag Frankfurt/New York, 1978, 291 Seiten 29,&#151; DM (Untersuchungen des Instituts zur Erforschung sozialer Chancen, Köln).</i></p>
<p>Die wissenschaftlichen Bemühungen um die Arbeitslosigkeit scheinen weithin im umgekehrten Verhältnis zur Bedeutung des Problems zu stehen; jedenfalls bestand bis vor kurzem ein eklatanter Mangel an verläßlichen empirischen Untersuchungen. Erst in letzter Zeit hat eine Reihe von Publikationen dieses Versäumnis im Ansatz auszugleichen versucht.</p>
<p>Für den Bereich des Arbeitsamtes Trier beispielsweise hat Klaus Heinemann in &#132;Arbeitslose Jugendliche&#148; eine Erhebung unter Betroffenen zu Ursachen und individueller Bewältigung des Arbeitslosigkeitsproblems veröffentlicht. Dabei geht Heinemann von der Voraussetzung aus, daß Jugendarbeitslosigkeit nicht einfach ein Unterproblem allgemeiner Arbeitslosigkeit darstellt, weil &#132;berufliche Wertorientierung und Leistungsmotivation, wie sie in der ersten Phase des Erwerbslebens vermittelt werden, zugleich die künftige Wirtschaftskraft unserer Gesellschaft bestimmen&#148; &#151; ohne die &#132;reibungslose Integration der Jugendlichen in den beruflichen Prozeß&#148; seien &#132;Stabilität und Erhalt der gesamtgesellschaftlichen Ordnung&#148; nicht gewährleistet. Die sozialintegrativen Leistungen dieser &#132;Enkulturation&#148; durch die Arbeit sieht Heinemann vorallem in der Strukturierung unseres Lebens durch die berufliche Tätigkeit, die Vermittlung sozialer Kontakte sowie die Zuweisung von Status und Prestige, den Erwerb unseres Lebensunterhalts sowie die Entwicklung unserer personalen Identität. Demgegenüber ist der Verlust all dieser Erfahrungen als Krise, als Prozeß der Entstrukturierung darstellbar, &#132;in dem die Lebensbedingungen sowohl in ihrer Reichhaltigkeit, Binnendifferenzierung und Spannungsgeladenheit, in ihrer zeitlichen Tiefe und Strukturiertheit und ihrem Realitätsgehalt zunehmend aufgelöst werden.&#148;<br />Diese empirische Untersuchung war auf männliche jugendliche Arbeitslose abgestellt, wobei interessierte, &#132;warum einzelne Jugendliche aufgrund individueller Merkmale ihrer Biographie, ihrer Berufsausbildung, aufgrund der Struktur der Elternfamilie, ihrer Arbeitsorientierung &#8230; arbeitslos werden, während andere ihre Beschäftigung behalten.&#148; Die Interpretation der Ergebnisse zeigt, daß es sich bei arbeitslosen Jugendlichen um eine in sich heterogene Gruppe handelt, die durch sehr verschiedenartige Qualifikationen und Wertorientierungen ausgewiesen ist. Heinemann unterschied nach dem Grad von Qualifikation und Anpassungsbereitschaft vier Problemgruppen, innerhalb derer sich differenzierte Erlebens- und Bewältigungsformen von Arbeitslosigkeit ausmachen lassen; entsprechend unterschiedlich müßten hier auch die sozial- und arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen ansetzen.</p>
<p>Was sich hinsichtlich der Differenziertheit von Arbeitslosigkeitsproblemen in der Gruppe &#132;Arbeitslose Jugendliche&#148; zeigte, gilt erst recht für die besonderen Problemgruppen des Arbeitslosenmarktes: für Frauen und ältere Arbeitende, Behinderte und Ausländer sowie für Arbeitslose in strukturschwachen (ländlichen) Regionen. Diesen Problemgruppen haben Claus Offe und die Projektgruppe Arbeitsmarktpolitik einen eigenen Band gewidmet, in dem es um das Phänomen der &#132;gruppenspezifischen Verteilung&#148; von &#132;Arbeitsmarktrisiken&#148; geht. Ausgangs- und Ansatzpunkt dieser Untersuchungsreihe ist die empirische Beobachtung, daß sich Arbeitsmarktkrisen bei bestimmten Gruppen wechselseitig verstärken.<br />Auf eine dieser Problemgruppen, die Behinderten, sei hier kurz eingegangen, weil sie &#151; ohnehin<br />unterprivilegiert &#151; partiell aus der Betrachtung der wichtigen Arbeitslosengruppen herausfallen. Für den Bereich der Rehabilitationseinrichtungen stellen Leppin/Ritz eine verstärkte Leistungs- und Konkurrenzorientierung fest, was seinen Grund unter anderem darin hat, daß diese Einrichtungen auf die &#132;Bewährung&#148; auf dem Markt angewiesen sind; im Interesse der Vermittlungsfähigkeit ihrer Absolventen auf dem Arbeitsmarkt kommt es ferner zu einer mehr oder weniger ausgeprägten Selektion der Behinderten. Hierdurch und aufgrund der Öffnung dieser Einrichtungen in Richtung auf &#132;normale Leistungsfähigkeit&#148; droht den Schwerbehinderten besonders in Krisenzeiten Verdrängung. Während diese Selektionsprozesse für die eine Gruppe der Behinderten mit vollwertiger beruflicher Rehabilitation enden, ist eine andere weithin von Behinderung, Armut und Unterprivilegiertheit betroffen. Faktisch wird das Problem der beruflichen (Wieder-)Eingliederung von Behinderten also auf die unspektakulärste Weise gelöst: auf kosten und zulasten der Schwerbehinderten, die zu einer Vertretung ihrer Interessen und Belange weniger fähig, also für die Sozialstaatsillusion zugleich ungefährlich sind &#8230;</p>
<p>Boten die Veröffentlichungen von Heinemann und Offe/Projektgruppe Arbeitsmarktpolitik vorallem entscheidungsrelevantes Material inbezugauf verschiedene Gruppen Arbeitsloser in der sozialpolitischen Diskussion, so wendet sich das Arbeitsbuch &#132;Arbeitslose: Abgeschoben, diffamiert, verwaltet&#148; an die Betroffenen selbst bzw. an engere Kontaktpersonen &#151; dies vorallem in der Absicht einer &#132;Gegenwehr&#148;, der Selbsthilfe, um den Arbeitslosen zu beweisen, daß, wer arbeitslos ist, deswegen nicht abgestempelt sein muß. Zwar schätzen die Herausgeber und Autoren Arbeitsverwaltungen, Sozial- und Jugendämter sowie Verbände als &#132;weitgehend hilflos&#148; ein, aber die Beiträge setzen dennoch auf eine im Ansatz alternativer Praxis, die &#151; wie bescheiden auch immer &#151; selbst innerhalb der institutionellen Möglichkeiten ansetzen kann. Dies bezieht sich einmal auf die Vertretung und Unterstützung von Ansprüchen Arbeitsloser gegenüber dem Arbeitsamt, auf die Durchsetzung von Sozialhilfeansprüchen, vorallem aber auf handlungsorientierte Information über berufliche Weiterbildung nach dem Arbeitsförderungsgesetz.<br />Den wichtigsten Aspekt innerhalb der Überlegungen zu einer alternativen Praxis jedoch bildet nebem dem Materialteil das Kapitel &#132;Praktische Alternativen zum Arbeitslosenalltag&#148; von Reinhold Rühl, in dem über Selbsthilfealternativen berichtet wird. Dem größten Teil der staatlichen Maßnahmen kann nach Rühl zwar nicht die Absicht abgesprochen werden, die Jugendlichen von der Straße holen zu wollen, aber ihr Bedürfnis nach einer &#132;konkret erfahrbaren, kurzfristigen Veränderung ihrer Lebenssituation&#148; werde dadurch nicht erfüllt; die psychosozialen Probleme wie Isolierung, materielle Misere und unbegrenzte Freizeit bestehen weiter. Die &#132;selbstentwickelten solidarischen Formen der Bewältigung des Arbeitslosenalltags&#148; gewinnen deshalb besonders dort an Bedeutung, wo selbst die ihre Hilflosigkeit spüren, die vonberufswegen mit diesen Jugendlichen zu tun haben.<br />Insbesondere seit der Rezession 1974/75 ist einiges an solchen Selbsthilfe-Initiativen entstanden &#151; erinnert sei nur an die bekannte Sozialistische Selbsthilfe Köln (SSK). Solche Initiativen werden insbesondere dort zu einer real erlebten Möglichkeit und Alternative, wo Jugendliche durch die Mühlen des Lohnarbeiteralltags noch nicht soweit angepaßt sind, daß sie die &#132;Lebensperspektive Lohnarbeit&#148; überhaupt verweigern. Diese Jugendlichen haben sich &#132;durch Übernahme von wichtigen Funktionen im Jugendfreizeitheim bis hin zur Entwicklung von Selbstverwaltungsversuchen einen Tätigkeitsbereich geschaffen, der sie weitgehend ausfüllt und von ihnen als vollwertige Arbeit begriffen wird. Hier entwickeln sie Fähigkeiten, die für die kapitalistische Arbeitsorganisation geradezu disfunktional sind: Planungsvermögen, Umsicht und Eigeninitiative, Ordnungstalent und Phantasie, Artikulationsmöglichkeiten und einen Grad an Zuverlässigkeit, der von diversen Defizit-Theorien der bürgerlichen Psychologie gerade diesen Jugendlichen bestritten wird&#148;, wie es M. Kappeler 1976 in der deutschen jugend formulierte. Rühl stellt in seinem Beitrag das ganze Spektrum dieser Selbsthilfeorganisationen vor, von auf eigene Rechnung Entrümpelungsaktionen durchführenden Kooperativen bis hin zu ökologischen und Sponti-Gruppen, die ihre eigenen Handwerksbetriebe aufbauen. Damit werden zugleich Verweigerungsformen gegenüber entfremdender Lohnarbeit praktiziert, deren Berechtigung in der Darstellung Heinemanns bestritten wird &#151; vermengt dieser doch mit seinen Formulierungen von der &#132;reibungslosen Integration der Jugendlichen in den beruflichen Prozeß&#148; und vom &#132;Erhalt der gesamtgesellschaftlichen Ordnung&#148; unerlaubt das Recht auf Arbeit mit der Sanktion kapitalistischer Herrschaftsformen. Doch auch an Rühls Einschätzung erscheint Kritik notwendig, wenn er diesen Selbsthilfemaßnahmen eine gesellschaftliche Perspektive abspricht. Zwar halte ich mit Rühl dafür, daß &#132;eine Mitarbeit von arbeitslosen Jugendlichen in diesen Gruppen Übergangscharakter haben und die Wiedereingliederung in den Produktionsprozeß deren wichtigstes Ziel&#8220; bilden sollte; aber unterschlagen werden dürfte auch nicht, daß die Selbsthilfeorganisation wichtige Erfahrungen mit nichtentfremdeter Arbeit ermöglichen, die innerhalb einer antikapitalistischen Perspektive ihren genuinen Erkenntnis-Beitrag und damit ihre Berechtigung und Bedeutung haben.</p>
<p>Um die Arbeiterjugend insgesamt geht es Elke Stark-von der Haar in ihrem engagierten Buch &#132;Arbeiterjugend heute&#148;. Sie versteht ihre Veröffentlichung als &#132;Beitrag zur theoretischen Bestimmung der grundlegenden Verhältnisse der Arbeiterjugend&#148;; zumandern will sie den &#132;Abwehrkampf der Jugendlichen gegen das Ziel der Unternehmer&#148; stärken, &#132;die Krisenlast voll auf den Rücken der arbeitenden Jugend abzuladen&#148;. Für die Darstellung ist die Krise und damit der ökonomische Bezugsrahmen verbindlich, denn &#132;die konkrete Entwicklung der Arbeits- und Lebensverhältnisse der Jugend &#8230; können nur vor dem Hintergrund der ökonomischen Entwicklung begriffen werden&#148;. Diese Lebens- und Arbeitsverhältnisse werden in den Bereichen physischer und psychischer Gesundheit, bei den Arbeitsbedingungen, im Kampf um verbesserten Jugendarbeitsschutz, Kinderarbeit und betriebliche Berufsausbildung umfassend geschildert. In sämtlichen Bereichen verzeichnet die Autorin eine krisenbedingte Verschlechterung von Lebens- und Arbeitslage bis hin zu Verelendungserscheinungen, die empirisch belegt werden durch umfangreiches Zahlenmaterial. Diesem Befund stellt Elke Stark die Notwendigkeit einer gewerkschaftlichen Gegenmachtbildung entgegen, ohne freilich zu verschweigen, daß es hier ungleich mehr Energie der Gewerkschaften als bisher bedarf. Den Begriff Arbeiterjugend setzt Elke Stark-von der Haar dabei dem der bürgerlichen Jugend entgegen, weil sie das Klassen- gegenüber dem Altersmerkmal als sozial dominant und damit ausschlaggebend betrachtet: &#132;Im Durchschnitt gesehen realisiert die Jugend der Bourgoisie völlig andere soziale Funktionen und Verhaltensweisen als die Jugend der Arbeiterklasse. Die Sozialen Funktionen und Verhaltensweisen stehen im antagonistischen Klassengegensatz zu denen der anderen, nicht, weil sie Jugendliche sind, sondern weil sie der jugendliche Teil entgegengesetzter Klassen sind.&#148;</p>
<p>Daß dieses antagonistische Erklärungsmuster &#132;trägt&#148;, beweist für den Bildungsbereich die Untersuchung &#132;Bildungsentscheidungen im Arbeitermilieu&#148; von Axel Bolde. Weniger auf einen marxistischen Klassenbegriff als auf die Disparitätentheorie Claus Offes zurückgehend, interpretiert Bolder die Ergebnisse einer empirischen Erhebung, die 1971/ 72 in fünf nordrhein-westfälischen Regionen bei allen Eltern veranstaltet wurde, deren Kinder soeben in den Sekundarschulbereich übergewechselt waren.<br />Im Zusammenhang mit der Bildungsdiskussion und der Reformeuphorie im Bildungswesen noch Anfang der 70er Jahre war dem Begriff der (regionalen wie qualifikatorischen) Mobilität eine gewisse Bedeutung zugekommen.</p>
<p>Bolders Ergebnisse zeigen nun, daß es eine spezifische Zurückhaltung in dieser Mobilitätsbereitschaft gibt, deren Gründe vorallem in den Lebensformen und Lebensanforderungen des Arbeitermilieus liegen; der Autor spricht im Zusammenhang mit der geforderten Mobilität gar von einer Zumutung: &#132;&#8230; in weiten Kreisen der Bevölkerung existieren Erfahrungssysteme, die Verhaltenszumutung (die Zumutung der Mobilität eben, MB) und versprochene Gratifikationen nicht auf einen Nenner bringen können &#8230; Dies trifft gerade in den Bevölkerungskreisen zu, wo die behaupteten positiven Effekte von Arbeitskraftmobilität am ehesten akut gefragt sind: in der Arbeiterschaft.&#148;<br />Soziale Mobilität als Strukturprinzip aber, so Bolders Ergebnis, beschränkt sich auf den Mittelbereich der Schichtenzwiebel. &#132;Je marginaler die soziale Lage, desto geringer die Mobilitätsraten, desto verbindlicher sind Kultur- und Sozialisationsmuster.&#148;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/40-41/publikation/problem-arbeitslosigkeit/">Problem Arbeitslosigkeit</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Arbeitsrecht für Lohnabhängige</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/40-41/publikation/arbeitsrecht-fuer-lohnabhaengige/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 25 Sep 1979 09:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arbeitswelt]]></category>
		<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.humanistische-union.de/publikationen/publikation/arbeitsrecht-fuer-lohnabhaengige/</guid>

					<description><![CDATA[<p>aus vorgänge Nr. 40/41 (Heft 4/5/1979), S. 177-179 Wolfgang Däubler: Das ArbeitsrechtLeitfaden für Arbeitnehmer. Von der Kinderarbeit zur Betriebsverfassung, Rowohlt-Verlag (rororo aktuell 4057 A), Reinbek 1976; 380 S; DM 8,80 Das Arbeitsrecht &#151; bislang zumeist Domäne für darauf spezialisierte Juristen&#151;soll mit diesem Buch endlich denjenigen zugänglich gemacht werden, deren Leben zum großen Teil von der [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/40-41/publikation/arbeitsrecht-fuer-lohnabhaengige/">Arbeitsrecht für Lohnabhängige</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>aus vorgänge Nr. 40/41 (Heft 4/5/1979),  S. 177-179</p>
<p><i>Wolfgang Däubler: Das Arbeitsrecht<br />Leitfaden für Arbeitnehmer. Von der Kinderarbeit zur Betriebsverfassung, Rowohlt-Verlag (rororo aktuell 4057 A), Reinbek 1976; 380 S; DM 8,80</i></p>
<p>Das Arbeitsrecht &#151; bislang zumeist Domäne für darauf spezialisierte Juristen&#151;soll mit diesem Buch endlich denjenigen zugänglich gemacht werden, deren Leben zum großen Teil von der Anwendung dieses Rechts geprägt ist. Es sind dies immerhin 85 Prozent aller Erwerbstätigen, die wir als Lohnabhängige, im weitesten Sinne als abhängig Arbeitende bezeichnen. Sie sind gezwungen, ihre Arbeitskraft an die Produktionsmitteleigner zu verkaufen. Im Produktionsbereich z.B. geschieht dies zu der Grundbedingung, daß der Lohnabhängige mehr wirtschaftliche Werte schafft, als er selbst in Form des Lohnes erhält. Aus dieser Differenz, dem Mehrwert &#151; Grundelement der Ausbeutung im kapitalistischen Wirtschaftssystem &#151;, rekrutiert sich der Profit des Unternehmers.<br />Das Arbeitsrecht ist Ausdruck dieses Gegensatzes zwischen Kapital und Arbeit, dieser ökonomischen Herrschaftsstrukturen, die ursächlich durch die kapitalistischen Produktions- und Eigentumsverhältnisse gekennzeichnet sind, durch das Privateigentum an und die Verfügungsgewalt über Produktionsmittel, durch die Vergesellschaftung der Produktion in Verbindung mit der privaten Aneignung von Produkt und Mehrwert.<br />Das Arbeitsrecht regelt seinem Gegenstand nach die Beziehungen zwischen Unternehmer und abhängig Arbeitenden, zwischen Kapital und Lohnarbeit. Es regelt die Bedingungen, zu denen die Ware Arbeitskraft angekauft wird und die Bedingungen, zu denen der tägliche Verkauf von Arbeitskraft abläuft. Nicht um vor Ausbeutung zu schützen, sondern um sie zu gewährleisten.<br />Das Arbeitsrecht ist der Sammelbegriff nicht nur für alles auf den Lebensbereich Arbeit bezogene Gesetzesrecht, sondern umfaßt auch das in Arbeitsgerichtsurteilen entwickelte Richterrecht, die sog herrschende Lehre in der juristischen Literatur sowie die Tarifverträge und betrieblichen Rechtssetzungen und nicht zuletzt die im Völkerrecht entwickelten Arbeitsrechtsnormen, die auch nationale Wirkung entfalten.</p>
<p>Wolfgang Däubler folgt in seiner Darstellung nicht der herkömmlichen Unterteilung der Materie &#132;Arbeitsrecht&#148; in &#132;Individualarbeitsrecht&#148; und &#132;kollektives Arbeitsrecht&#148;, wonach im einen Fall das Individuum, im anderen das Kollektiv im Mittelpunkt stehen soll; er ist der Auffassung, diese Untergliederung verzerre die Realität und besitze insoweit ideologischen Charakter, da hierdurch von der Zielsetzung und Funktion her Zusammengehörendes zerrissen werde. Schließlich dienten einerseits Tarifvertrags- und Betriebsverfassungsrecht letztlich ebenso dem einzelnen abhängig Arbeiten-den wie zum Beispiel der Kündigungsschutz. Andererseits seien ohne den solidarischen Einsatz des Kollektivs keine Fortschritte im Einzelarbeitsverhältnis erreichbar.<br />Aus diesem Grund gliedert Däubler seine Arbeit in &#132;das Recht der gewerkschaftlichen und betrieblichen Selbsthilfe&#148; und daran anschließend in einzelne konkrete Problemkomplexe. Unter dem Abschnitt &#132;Selbsthilferecht&#148; stellt er diejenigen Rechtsnormen und Probleme dar, die sich auf Gewerkschaften und Betriebsvertretungen als den Motor der Arbeitsrechtsentwicklung beziehen. Hierunter fallen besonders die Koalitionsfreiheit, das Tarifvertragsrecht, das Arbeitskampfrecht, das Recht der betrieblichen Interessenvertretung sowie die Mitbestimmung in Unternehmen. Jener Teil mit den einzelnen Problemkomplexen ist als gesonderter Folgeband vorgesehen. Zu diesen Sachgebieten zählen unter anderem: Erwerb und Verlust des Arbeitsplatzes, Schutz vor inhumanen Arbeitsbedingungen und Sicherung des Lohnanspruchs sowie das Sozialversicherungsrecht.</p>
<p>Die Bedeutung des vorliegenden Buches liegt nun vorallem darin, daß es Wolfgang Däubler gelungen ist, eine kritische und auch für den Laien verständliche Darstellung der arbeitsrechtlichen Grundstrukturen auf dem Hintergrund der ökonomischen Zusammenhänge und Mechanismen vorzulegen.<br />Als Recht in einem kapitalistischen Land, so erkennt Däubler, sind die arbeitsrechtlichen Normen ihrer Natur nach bürgerliches Klassenrecht, &#132;indem sie unter den gegebenen gesellschaftlichen Verhältnissen die bürgerlichen Interessen sichern&#148; (35). Gleichzeitig jedoch seien sie auch Waffenstillstandslinien zwischen der besitzenden und der arbeitenden Klasse, &#132;die anzeigen, in welchem Umfang die Arbeitnehmer der Gegenseite die Beachtung ihrer Interessen aufzwingen konnten&#148; (35). Insofern sei auch der Kampf der Arbeiter und Angestellten um Rechtspositionen nicht unnütz. So habe erst der Zusammenschluß der abhängig Arbeitenden in einzelnen spontanen Kampfaktionen und später in festeren gewerkschaftlichen Organisationen die Gegenwehr gegen Unternehmerwillkür und schrankenlose Ausbeutung ermöglicht, was auch seinen Niederschlag im Arbeitsrecht fand.<br />&#132;Der vom Arbeitgeber mit dem einzelnen Arbeitnehmer ,vereinbarte` Arbeitsvertrag wurde durch den von der Gewerkschaft ausgehandelten Tarifvertrag ergänzt, der einen Mindeststandard an Lohn und Arbeitsbedingungen garantierte&#148; (30). So können heute auch wesentliche Verbessserungen zunächst in einzelnen Tarifverträgen erkämpft werden, um dann vom Gesetzgeber auf alle Beschäftigten ausgedehnt zu werden. Als Beispiel führt Däublers unter anderem die Tarifverträge an, welche einen Bildungsurlaub gewährten, der jetzt zumindest in einigen Bundesländern &#151; gesetzlich anerkannt ist. Ähnlich verlief der Kampf um die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall: sie wurde in vollem Umfang erstmals im schleswigholsteinischen Metallarbeiterstreik 1956 erreicht und dann später durch das Arbeiterkrankheitsgesetz 1957 und das Lohnfortzahlungsgesetz 1969 auf alle übrigen Arbeiter ausgedehnt.<br />Ein weiteres Beispiel, das sich bei Däublers findet, bietet die Fließbandarbeit: &#132;Für sich allein genommen hat sie ohne Zweifel einen produktivitätssteigernden Effekt, doch beeinträchtigt sie auf der anderen Seite die Arbeitsmotivation und Einsatzbereitschaft der beteiligten Arbeiter. Im Extremfall kann dies so weit gehen, daß es profitabler wird, das Fließband wieder völlig abzuschaffen und stattdessen zu einem (durchaus menschlicheren) Arbeitsgruppensystem überzugehen, wie dies in einem englischen und in schwedischen Automobilbetrieben geschah&#148; (32).<br />Däubler macht an den Beispielen des Arbeitszeit- und Urlaubsrechts sowie der Fließbandarbeit recht deutlich, daß mithilfe jener &#132;Schutz&#8220;rechte zugunsten des Arbeitsvermögens der abhängig Arbeiten den letztlich die systembedingte Möglichkeit geschützt wird, die gesunde und funktionsfähige Arbeitskraft der Mehrheit auszubeuten, um des Profits der Minderheit willen. Voraussetzung hierfür ist in der Tat der Schutz der Arbeitskraft, insbesondere vor einem vorzeitigen Verschleiß. Damit wird über das Arbeitsrecht zweierlei erreicht: Erstens läßt sich auf diese Weise der Fortgang der Ausbeutung gewährleisten, also letztlich der kapitalistische Statusquo stabilisieren; zweitens werden die abhängig Arbeitenden gleichzeitig vor allzu krasser Ausbeutung geschützt, was, in Verbindung mit der entsprechenden Ideologiebildung und psychischen Deformation, eine Befriedigung dergestalt bewirkt, daß sie die Tatsache der Ausbeutung ihrer Arbeitskraft durch die Kapitalisten nicht mehr als solche empfinden und sich nicht dagegen gemeinsam erheben.<br />In diesem Zusammenhang ist auch Däublers Hinweis auf die im Arbeitsrecht festgeschriebene Trennung von Arbeitern und Angestellten bedeutsam. Die Privilegierung der letzteren bei den Kündigungsfristen und früher auch bei der Altersversorgung und der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall sollten ein einheitliches, solidarisches Vorgehen aller abhängig Arbeitenden verhindern oder zumindest erschweren.<br />Abgesehen von den unmittelbar gegen die Arbeiterbewegung gerichteten Normen warnt Däubler bezüglich des Arbeitsschutzrechts vor dem folgenschweren Irrtum, ein bestimmter Schutz- und Besitzstand sei gesichert, weil er sich nun in Gesetzesform oder in einer ständigen Rechtsprechung niedergeschlagen hat. Er verweist auf die geschichtlichen Erfahrungen, die zeigen, daß Zeiten der Schwäche der Arbeiterbewegung immer auch Zeiten des arbeitsrechtlichen Rückschritts sind. So wurden in den zwanziger Jahren der gesetzliche Acht-Stunden-Tag nachundnach ausgehöhlt, in der Weltwirtschaftskrise die Tarifautonomie faktisch aufgehoben, 1933 die Gewerkschaften zerschlagen und das Koalitions- und Streikrecht abgeschafft. Die periodischen Krisen des Kapitalismus, von denen wir gegenwärtig wieder eine durchleben, schaffen auch heute jenes Klima, in dem sozialer Abbau gedeiht. Wie Däubler richtig feststellt, ist nicht allein die Durchsetzung von Fortschritten, sondern eben auch die Verteidigung einmal erreichter Positionen von der Kampfkraft der Organisationen der Lohnabhängigen abhängig.</p>
<p>Däubler geht es bei seiner Arbeit vorallem darum, unter den gegebenen Bedingungen den Arbeitsrechtsnormen gegenüber dem herrschenden einen anderen Inhalt zu geben. Was er denn auch betreibt mit seinen eigenen Auslegungen kapitalistischen Klassenrechts, mit der Begründung einer alternativen (&#132;linken&#148;) Rechtsdogmatik. Damit hat er eine beachtliche Minderheitsposition erklommen, von der aus er gegen die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts angeht. Die Gefahr besteht darin, daß auf diese Weise Illusionen genährt werden können, mit solchen Interpretationen zugunsten der Lohnabhängigen könne das kapitalistische System nach und nach aus den Angeln gehoben, ein friedlicher Übergang zum Sozialismus zustandegebracht werden.<br />Die Grenze der Däublerschen Arbeit liegt dort, wo damit Grundprinzipien der kapitalistischen Wirtschaftsordnung &#151; der Widerspruch zwischen Lohnarbeit und Kapital &#151; tangiert werden. Seine Forderung, die rechtliche und formale Gleichheit solle zur realen gesellschaftlichen Gleichheit ergänzt werden, versucht Däubler von der bestehenden Rechtsordnung aus zu formulieren und aus den allgemeinen Normen abzuleiten. Damit bindet er sich an die Substanz des rechtlichen Statusquo, ohne der Tatsache gerecht zu werden, daß dem Arbeitsrecht, wie jedem Recht als Überbauphänomen, die materielle Basis, hier die kapitalistische Produktionsweise zugrundeliegt, deren Organisation also letztlich das Leben der Menschen bestimmt. Diese Erkenntnis erst zeigt, daß eine grundlegende Änderung der Lebensverhältnisse folglich auch an dieser Basis anzusetzen hat und nicht an der hiervon abhängigen, allgemeinen, formalen und abstrakt egalitären Rechtsordnung.</p>
<p>Trotz dieser Kritik an der Arbeit Däublers bleibt sein Buch äußerst wichtig, zumal wenn seine Ausführungen als Übergangsforderungen bis hin zur Arbeitskontrolle begriffen werden. So könnten die Argumentationen und vorgelegten Materialien zu einer Politisierung der bundesrepublikanischen Klassenauseinandersetzung beitragen und besonders im gewerkschaftlichen Bereich eine zumindest aufklärerische Wirkung entfalten. Nicht zuletzt seine Positionen etwa zum &#132;wilden&#148; Streik und zur Aussperrung weisen Däubler als einen Interessenvertreter der abhängig Arbeitenden aus, der eben versucht, das geltende Recht für diese voll auszuschöpfen.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/40-41/publikation/arbeitsrecht-fuer-lohnabhaengige/">Arbeitsrecht für Lohnabhängige</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Vorschläge zur Änderung des Beamtenrechts</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/40-41/publikation/vorschlaege-zur-aenderung-des-beamtenrechts/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 25 Sep 1979 07:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.humanistische-union.de/publikationen/publikation/vorschlaege-zur-aenderung-des-beamtenrechts/</guid>

					<description><![CDATA[<p>aus: vorgänge Nr. 40/41 (Heft 4/5-1979), S. 189-195 (vg) Die Vorschläge und Erwägungen der &#8222;Gustav-Heinemann-Initiative&#8220; zur Neuregelung des Beamtenrechts sind notwendig und &#8211; angesichts der unklaren Praxis des sogenannten &#8222;Extremistenbeschlusses&#8220; dringlich. Sie sind ein erster Versuch, tatsächlich Gesetzinitiativen ingangzusetzen. Dazu gehören noch ein paar Texte, die die Vg hier aus Platzgründen nicht abdrucken können. Was [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/40-41/publikation/vorschlaege-zur-aenderung-des-beamtenrechts/">Vorschläge zur Änderung des Beamtenrechts</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>aus: vorgänge Nr. 40/41 (Heft 4/5-1979),  S. 189-195</p>
<p><i>(vg) Die Vorschläge und Erwägungen der &#8222;Gustav-Heinemann-Initiative&#8220; zur Neuregelung des Beamtenrechts sind notwendig und &#8211; angesichts der unklaren Praxis des sogenannten &#8222;Extremistenbeschlusses&#8220; dringlich. Sie sind ein erster Versuch, tatsächlich Gesetzinitiativen ingangzusetzen. Dazu gehören noch ein paar Texte, die die Vg hier aus Platzgründen nicht abdrucken können.</i></p>
<p><i>Was mich irritiert, ist, daß die nach dem Bundespräsidenten Heinemann benannte Initiative genau an dem Punkt, an dem es um ein Bekenntnis ginge, dem &#8222;Staat&#8220; Recht gibt und ihn um Milde bittet: Wer in den &#8222;öffentlichen Dienst&#8220; will, soll nicht mehr mi</i><i>t 18, sondern mit 21 Jahren auf seine Treue zur Verfassung geprüft werden. die Kautel diffamiert die 20jährigen. Sind sie wirklich (noch) unzurechnungsfähig, oder wollen nur die Mitt-Vierziger, die in der Heinemann-Initiative fürsorglich über den Rechtsstaat zu wachen meinen, &#8222;ihren&#8220; Staat, den sie (auch) nicht &#8222;gemacht&#8220; haben, vor &#8222;revolutionärem&#8220; Ungemach bewahren?</i></p>
<h2 class="auto-created">Grunds&auml;tze</h2>
<p><b>I.</b></p>
<p>1. Der Beschluß der Regierungschefs von Bund und Ländern zur Prüfung der Verfassungstreue von Bewerbern für den öffentlichen Dienst vom 28. Januar 1972 (&#8222;Extremistenerlaß&#8220;) hat sich als Irrweg erwiesen. Insbesondere die Praxis der &#8222;Regelanfrage&#8220; in Hunderttausenden von Bewerbungsfällen ist zu einem schweren Ärgernis geworden und hat große Teile der jüngeren Generation unserer Verfassung entfremdet. Deren Vertrauen in die Gewährleistung der Grundrechte hat Schaden gelitten. Daher setzt sich auch immer mehr die Einsicht durch, daß es so wie bisher nicht weitergehen darf. So hat die Bundesregierung am 17. Januar 1979 neue &#8222;Grundsätze für die Prüfung der Verfassungstreue&#8220; verabschiedet, an die die Gustav-Heinemann-Initiative anknüpfen kann.</p>
<p>2. Eine Demokratie ist nicht &#8222;wehrhaft&#8220;, wenn sie blindlings und unterschiedslos agiert, sondern nur dann, wenn sie maßvoll reagiert und auf überflüssige oder gar fragwürdige Maßnahmen verzichtet. Eben dadurch gewinnt sie das Vertrauen und die Sympathie der Bürger. Die abwehrbereite Demokratie muß unter allen Umständen rechtsstaatlich und freiheitlich bleiben.</p>
<p>3. Es geht nicht an, garantierte Grundrechte wie die Freiheit der Meinungsäußerung, der Vereinigung oder der Berufswahl zugunsten überkommener Vorstellungen und Vorschriften des Beamtenrechts einzuschränken. Auch in seinen beamtenrechtlichen Bestimmungen ist das Grundgesetz zeitgemäß und unter Beachtung des Vorrangs der Grundrechte auszulegen. Gesetze, die einer solchen Auslegung entgegenstehen, sind im Sinne des Vorrangs der Grundrechte zu erneuern. Auch das Beamtenrecht ist nicht für alle Zeiten festgeschrieben.</p>
<p>4. Der Freiraum der Verfassung ist unverzüglich voll auszuschöpfen. Eine Änderung des Beamtenrechts ist möglich und geboten. Zur zeitgemäßen Weiterentwicklung gehört auch die Anpassung an geänderte Auffassungen, welche Anforderungen an das außerdienstliche Verhalten des Beamten gestellt werden dürfen und müssen.</p>
<p>5. Vor allem in seinem Amte hat der Beamte entsprechend seiner jeweiligen Funktion die freiheitliche Grundordnung zu vertreten und zu schützen. Nur dort, wo die Grundordnung auf dem Spiele steht, kann und muß sie auch verteidigt werden. Zwar schuldet jeder Beamte, Richter und Berufssoldat Verfassungstreue. Diese Verpflichtung kann sich aber nur in den Funktionen konkretisieren, die er auszuüben hat. An das Verhalten eines Staatssekretärs sind insofern andere Maßstäbe anzulegen als an das eines Postsekretärs, sowohl innerhalb als auch außerhalb des Dienstes.</p>
<p>6. Verfassungstreue bedeutet also, daß der Beamte sich in seinem gesamten Verhalten, insbesondere in der Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben, für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und für deren Verwirklichung im Alltag einsetzt. Auf Gesinnung und Lippenbekenntnis darf es nicht ankommen.</p>
<p>7. Die wichtigsten Eigenschaften, die der Bürger vom Beamten erwartet, sind Unparteiischkeit und Uneigennützigkeit bei der Amtsausübung. Das außerdienstliche Verhalten einschließlich einer politischen Betätigung darf nur von Bedeutung sein, soweit es die Amtsausübung zu beeinträchtigen vermag, insbesondere das Vertrauen des Bürgers berechtigtermaßen erschüttert. Der Beamte ist nicht &#8222;immer im Dienst&#8220;.</p>
<p>8. Bei der Einstellung in den öffentlichen Dienst ist von der Verfassungstreue des Bewerbers auszugehen. Wer nicht durch sein Verhalten Anlaß zu begründeten Zweifeln an seiner Verfassungstreue gibt, ist einzustellen, falls die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Die Gewährbieteformel der Beamtengesetze ist zu streichen, weil sie einer Gesinnungsprüfung Vorschub leistet.</p>
<p>9. Zweifel an der Verfassungstreue eines Bewerbers werden in der Regel nicht durch Tatsachen begründet, die vor Vollendung des 21. Lebensjahrs liegen oder mehr als zwei Jahre zurückliegen. Die von der Bundesregierung beschlossene Altersgrenze von 18 Jahren liegt zu früh; gerade in der Altersgruppe bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres neigt der Heranwachsende am ehesten zu extremen Äußerungen und Handlungen, die rückschauend als &#8222;Jugendsünden&#8220; bewertet werden dürfen.</p>
<p>10. Auskünfte der Verfassungsschutzämter dürfen von den Einstellungsbehörden nur dann eingeholt werden, wenn bereits Tatsachen bekannt sind, die begründete Zweifel an der Verfassungstreue erwecken.</p>
<p><b>II.</b></p>
<p>1. Die Weitergabe von &#8222;Erkenntnissen&#8220; durch die Ämter für Verfassungsschutz entbehrt der hinreichenden Rechtsgrundlage. Weder Artikel 35 Abs 1 GG noch § 5 VerwVfG sind auf die speziellen Probleme der Personalauskunft zugeschnitten. Es ist daher eine Rechtsgrundlage für die Erteilung von Auskünften an die Einstellungsbehörden zu schaffen.</p>
<p>2. Dabei ist sicherzustellen, daß nur erhebliche Tatsachen mitgeteilt werden, nicht aber solche, die ohne Belang sind oder nicht weiterverwertet werden dürfen. Dazu gehören insbesondere Erkenntnisse, die vor Gericht nicht verwertet werden dürfen oder unter eine berufliche Schweigepflicht fallen. Aber auch die bloße Mitgliedschaft in einer nicht verbotenen politischen Partei ist nicht mitzuteilen.</p>
<p>3. Die Einstellungsbehörde muß bei ihrer Anfrage dartun, daß sie den genannten Bewerber einzustellen beabsichtigt, daß jedoch Tatsachen bekannt sind, die Zweifel an seiner Verfassungstreue begründen. Kann die Einstellungsbehörde dies nicht überzeugend darlegen, so dürfen die Ämter für Verfassungsschutz keine Auskunft erteilen. Mit diesem Verfahren wird jegliche &#8222;Regelanfrage&#8220; unterbunden.</p>
<p>4. Für die Daten der Ämter für Verfassungsschutz sind Tilgungsvorschriften zu erlassen, die denen des Bundeszentralregistergesetzes (Strafregister) entsprechen, also unter Berücksichtigung der Bedeutung der gespeicherten Erkenntnisse sowie des Zeitablaufs.</p>
<p>5. Es bleibt zu prüfen, ob nicht auch die Erteilung von Auskünften an Privatunternehmen gesetzlich zu regeln ist. Diese Frage würde jedoch den selbstgesetzten Rahmen dieses Vorschlags sprengen.</p>
<h2 class="auto-created">Begr&uuml;ndung der Geset&shy;ze&shy;s&shy;ent&shy;w&uuml;rfe</h2>
<p><b>I. Beamtenrechtsrahmengesetz idF vom 3. Januar 1977</b></p>
<p><i>§ 4 Abs 1 Nr 2 BRRG</i>:<br />&#8222;Wenn die Einstellungsbehörde nach pflichtgemäßer Prüfung keinen Anlaß zu Zweifeln an der Verfassungstreue des Bewerbers hat, so kann und muß sie von seiner Verfassungstreue ausgehen. Dieser Grundsatz läßt sich zwanglos aus dem Demokratieprinzip ableiten: Da Regierung und Verwaltung ihre Legitimität vom Volke ableiten, würde eine Regelvermutung des Mißtrauens gegenüber dem Volke auf eine Verselbständigung des Staatsapparates gegenüber seinem Auftraggeber hindeuten. Auch der gesetzliche Auftrag, für die Verfassungsloyalität des öffentlichen Dienstes Sorge zu tragen, ist demokratisch legitimiert. Da auch dieser Auftrag vom Volke ausgeht, kann er nicht so verstanden werden, daß eine Mißtrauensvermutung gegenüber dem Auftraggeber selbst mit ihm vereinbar wäre&#8220; (<i>Martin Kriele </i>in <i>NJW</i> 1979, 1). Im übrigen kann zur Begründung der Vermutung der Verfassungstreue aller Bürger auf die Begründung der <i>Bundesregierung</i> zu den &#8222;Grundsätzen für die Prüfung der Verfassungstreue&#8220; in der Neufassung vom 17. Januar 1979 (<i>Bulletin Nr 6</i>, 45 ff) verwiesen werden.</p>
<p>Dementsprechend wird als Einstellungsvoraussetzung nicht mehr das Gewährbieten gefordert, sondern das Fehlen begründeter Zweifel. Maßstab der Prüfung ist nicht die Gesinnung, sondern allein das Verhalten des Bewerbers bis zu seiner Einstellung (mit den Einschränkungen des Absatz 3) und in der Probezeit. Von ihm wird erwartet und darf bis zum Beweis des Gegenteils erwartet werden, daß er sich jederzeit, also sowohl innerhalb als auch außerhalb des Dienstes, für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einsetzt. Dazu mag unter bestimmten Umständen auch das verbale Eintreten für unsere Grundordnung gehören. Der Schwerpunkt der Treuepflicht liegt aber nicht im Bekennen, sondern im tätigen, alltäglichen Einsatz für die Verwirklichung unserer Verfassungsordnung. Darum wird gefordert, daß der Beamte sich für sie &#8222;einsetzt&#8220;. Im übrigen wird für die Pflichten des Beamten auf <i>§ 35</i> BRRG in der vorgeschlagenen Fassung verwiesen.</p>
<p><i>§ 4 Abs 3 BRRG:</i></p>
<p>Zwischen die derzeitigen, unverändert bleibenden Absätze 2 und 3 soll ein weiterer Absatz eingeschoben werden, so daß sich Absatz 2 wie bisher auf Absatz 1 Nr 1, der neue Absatz 3 auf Absatz 1 Nr 2 und der bisherige Absatz 3, jetzt Absatz 4 auf Absatz 1 Nr 3 beziehen.</p>
<p>Obgleich bereits die Formulierung des Absatz 1 Nr 2 von der Vermutung der Verfassungstreue des Bewerbers ausgeht, erscheint es doch nicht überflüssig, dies in Absatz 3 Satz 1 für die Verwaltungspraxis ausdrücklich festzustellen.</p>
<p>Satz 2 schreibt vor, daß Tatsachen, die vor Vollendung des 21. Lebensjahres des Bewerbers liegen oder mehr als zwei Jahre zurückliegen, in der Regel Zweifel an der Verfassungstreue nicht begründen. Bei der Unterscheidung zwischen Regel und Ausnahme ist die Verwaltung nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen gehalten, auf Verhältnismäßigkeit zu achten. Nur dann, wenn solche zurückliegenden Umstände bei der gebetenen Prognose des künftigen Verhaltens des Bewerbers wegen ihres besonderen Gewichtes nicht außer Betracht gelassen werden können, dürfen sie zur Begründung des Zweifels an der Verfassungstreue herangezogen werden. In der Regel sollen Jugendtorheiten außer Betracht bleiben. Ist aber zB noch ein Strafverfahren aus jener Zeit anhängig, so muß das Ergebnis wohl zumeist abgewartet und dann angemessen bewertet werden.</p>
<p>Im Unterschied zu den von der <i>Bundesregierung </i>am 17. Januar 1979 verabschiedeten Grundsätzen wird hier die Unerheblichkeitsgrenze nicht bei Vollendung des 18. Lebensjahres, sondern erst des 21. gezogen. Es kann nicht übersehen werden, daß gerade in der Altersspanne zwischen dem 18. und 21. Lebensjahr der junge Mensch am ehesten zu extremen Äußerungen und Handlungen neigt. Meinungen und Vorstellungen sind noch nicht ausgereift, Vorbehalte gegen Elternhaus und Schule noch virulent. Idealistische Ansätze gleiten nicht selten in Verbalradikalismus und Aktionismus ab (vgl die Ausführungen des <i>Bundesverfassungsgerichts</i> unter <i>C I 7 c-BVerfGE 39, 334, 356</i>). Die Einsicht in diese Zusammenhänge liegt auch den Vorschriften des <i>Jugendgerichtsgesetzes</i> zugrunde, welche die Behandlung des Heranwachsenden wie eines Jugendlichen erlauben und vorschreiben. Wenn schon Straftaten, die vor Vollendung des 21. Lebensjahres begangen werden, als Jugendsünden behandelt werden können, dann muß dies umsomehr für politischen Extremismus ohne Strafbarkeit gelten. Die Vorverlegung des Wahlalters und der Geschäftsfähigkeit auf die Vollendung des 18. Lebensjahrs vor einigen Jahren stellt &#8211; von ihrer Weisheit abgesehen &#8211; kein überzeugendes Argument dafür dar, dem Heranwachsenden nicht in aller Regel die Wohltat des Vergessens zukommen zu lassen.</p>
<p><i>§ 35 BRRG:</i></p>
<p>Es erscheint angebracht, die heute in der §§ 35,36 BRRG zusammengefaßten Beamtenpflichten nicht nur den Einstellungserfordernissen des neuen § 4 anzupassen, sondern auch imübrigen zeitgemäßer zu formulieren.</p>
<p><i>§ 35 Abs 1 BRRG:</i></p>
<p>Der überkommene, an sich selbstverständliche Obersatz, daß der Beamte dem ganzen Volke dient &#8211; von dem ja alle Staatsgewalt ausgeht -, bedarf keiner Ergänzung. Der Zusatz im geltenden Satz 1 &#8222;nicht einer Partei&#8220; erklärt sich historisch als Kontrapunkt zum nationalsozialistischen Beamtenrecht, welches den Beamten zum &#8222;Vollstrecker des Willens des von der <i>NSDAP</i> getragenen Staates&#8220; machte (<i>§ 1 Abs 2 DBG</i>). Auch der gelegentliche Einfluß der heutigen Parteien auf Einstellung und Beförderung von Beamten gibt keinen Anlaß, an diesem Zusatz festzuhalten.</p>
<p>Die im geltenden Satz 2 ausgesprochene Verpflichtung des Beamten, gerecht zu sein und bei seiner Amtsführung auf das Wohl der Allgemeinheit bedacht zu nehmen, entbehrt jeglicher Konkretisierung und stellt eine bloße Leerformel dar. Auf das Wohl der Allgemeinheit bedacht zu nehmen ist vorallem Sache des Gesetzgebers. Der Beamte hat die Gesetze korrekt auszuführen und dient auf diese Weise dem allgemeinen Wohl. Darum erscheint es geboten, die Aufgabenerfüllung zunächst einmal an die Verfassung und die übrigen Gesetze zu binden und den Beamten zu verpflichten, sein Amt unparteiisch &#8211; also ohne Ansehen der Person, ohne Wohl- oder Übelwollen &#8211; und uneigennützig &#8211; also ohne Rücksicht auf erhoffte Vorteile oder befürchtete Nachteile &#8211; wahrzunehmen. Unparteiischkeit und Uneigennützigkeit sind die zentralen Forderungen des Bürgers an &#8222;seine&#8220; Beamten, die ihm zu dienen haben, oft aber Macht über ihn ausüben. Bedacht auf das Allgemeinwohl kann leicht zur Ausflucht mißbraucht werden. Vielmehr sind die Gesetze im Lichte der Verfassung anzuwenden und dabei vorallem auf Achtung der Grundrechte bedacht zu nehmen.</p>
<p>In Satz 3 ist wie in <i>§ 4 Abs 1 Nr 2</i> zu fordern, daß der Beamte sich gemäß seinen Amtsaufgaben für die Grundordnung einzusetzen hat. Der Zusatz &#8222;gemäß seinen Amtsaufgaben&#8220; besagt zunächst, daß sich der Einsatz für die Grundordnung vorallem in der Erfüllung der Amtsaufgaben verwirklicht. Zumanderen wird damit zum Ausdruck gebracht, daß die spezifische Funktion des Beamten im Staatsapparat die Art und den Umfang des konkreten Einsatzes für die Grundordnung bestimmt. An den Beamten des höheren Dienstes sind auch insofern höhere Anforderungen zu stellen als an den des einfachen Dienstes, wenn auch alle Verfassungstreue schulden. Von einem Angehörigen der Justiz oder der Polizei wird zurecht ein höheres Maß an tätigem Engagement zur Verteidigung unserer Rechtsordnung verlangt als von einem Beamten des technischen Dienstes. Das Dienst- und Treueverhältnis, dem alle Angehörigen des öffentlichen Dienstes unterworfen sind, schließt eine Differenzierung der Anforderungen gemäß den Amtsaufgaben nicht aus, sondern fordert sie sogar.</p>
<p>In den hier vorgeschlagenen <i>Absatz 1</i> sind somit inhaltlich auch die <i>Sätze 1 und 2 </i>des geltenden <i>§ 36 BRRG </i>hineingenommen. <i>Satz 3</i> des <i>§ 36</i> geht in dem vorgeschlagenen <i>Absatz 2 des § 35 </i>auf, so daß <i>§ 36 BRRG </i>insgesamt entfallen kann.</p>
<p><i>§ 35 Abs 2 BRRG</i>:</p>
<p>In diesem <i>Absatz 2</i> werden Grundsätze für das Verhalten des Beamten innerhalb und außerhalb des Dienstes aufgestellt, soweit sie nicht bereits durch <i>Absatz 1</i>, insbesondere für die Verfassungstreue, fixiert sind. Kern des dienstlichen Verhaltenskodex ist die Rechtfertigung des Vertrauens der Bürger in die gesetzgemäße Amtsausübung. In allen Situationen hat der Beamte sich so zu verhalten, daß dieses Vertrauen nicht zurecht leidet. Die &#8222;Achtung&#8220; des Amtes und der Person ergibt sich daraus von selbst und bedarf keiner Erwähnung (wie jetzt in <i>§ 36 Satz 3 BRRG</i>).</p>
<p>Das Verhalten des Beamten außerhalb des Dienstes läßt sich zumutbarerweise nur negativ abgrenzen; er hat alles zu unterlassen, was die Erfüllung seiner Amtspflichten nicht unerheblich erschwert. Was nicht auf die Amtsausübung zurückschlägt, geht die Disziplinarbehörde nichts an, mag es auch nach allgemeinen Verhaltensmaßstäben zu mißbilligen sein. In seinem Privatleben schuldet der Beamte grundsätzlich nicht mehr als jeder andere Bürger. Nur wenn außerdienstliches Verhalten die Erfüllung der Amtspflichten erheblich &#8211; dh nicht nur geringfügig oder vorübergehend &#8211; beeinträchtigt, kann ein Verstoß gegen die Beamtenpflichten angenommen werden. Dieser Grundsatz entspricht weitgehend der heutigen Disziplinarrechtsprechung, mögen sich auch gelegentlich noch Relikte eines Sonderstatus auch für den privaten Bereich finden.</p>
<p><i>§ 35 Abs 3 BRRG:</i></p>
<p>Der geltende <i>Absatz 2</i> geht zwar davon aus, daß dem Beamten eine politische Betätigung gestattet ist, setzt ihr aber Grenzen nicht nur aus Rücksicht auf die Pflichten seines Amtes, sondern auch &#8222;aus seiner Stellung gegenüber der Gesamtheit&#8220;. Was das praktisch bedeuten soll, ist bis heute unklar geblieben.</p>
<p>Es erscheint daher angebracht, zunächst einmal das Recht des Beamten auf politische Betätigung als ein staatsbürgerliches Recht zu bekräftigen. Seine Ausübung findet aber ihre selbstverständliche Grenze an der verfassungsmäßigen Ordnung und an der Unparteiischkeit der Amtsausübung. Die politische Betätigung darf weder gegen das Gebot der Verfassungstreue verstoßen, noch die Unparteiischkeit oder das Vertrauen der Bürger in sie infragestellen. Die allgemeine Bezugnahme auf die Amtspflichten im geltenden <i>Absatz 2 </i>ist viel zu unbestimmt. Es kann durchaus sein, daß bereits eine an sich unbedenkliche politische Betätigung des Beamten den Umgang mit andersdenkenden Bürgern erschwert; dies allein darf aber noch kein Hindernis für die politische Betätigung sein. Auch der Beamte. darf politische Toleranz von jedermann erwarten, solange er sich im Rahmen der Grundordnung betätigt. Nur wenn die politische Betätigung dazu führt, daß der Beamte bei der Ausübung seines Amtes seiner politischen Richtung den Vorzug gibt oder zu geben scheint, so daß das Vertrauen in seine Unparteiischkeit zerstört wird, kann eine Amtspflichtverletzung vorliegen. Insgesamt wird mit einem neuen <i>§ 35 BRRG </i>versucht, die Anforderungen des Staates an seine Diener so zu formulieren, daß sie sowohl den Interessen der Bürger als auch den Persönlichkeitsrechten des Beamten sowie den heutigen Anschauungen zum Beamtenstand gerecht werden und &#8222;alte Zöpfe abschneiden&#8220;.</p>
<h2 class="auto-created">II. Gesetz &uuml;ber die Zusam&shy;me&shy;n&shy;a&shy;r&shy;beit des Bundes und der L&auml;nder in Angele&shy;gen&shy;heiten des Verfas&shy;sungs&shy;schutzes idF vorn 7. August 1972</h2>
<p><i>: 3a Abs 1 des Gesetzes</i></p>
<p><i>Absatz 1</i> entscheidet sich in der Kontroverse, ob die Einstellungsbehörde einer Prüfung der Eignungsvoraussetzung des <i>§ 4 Abs 1 Nr 2 BRRG</i> nur durch die sogenannte Regelanfrage beim Verfassungsschutzamt gerecht wird oder nur unter bestimmten Voraussetzungen anzufragen berechtigt und verpflichtet ist, für das letztere. Die Anfrage soll in den Grenzen des <i>§ 5 Abs 2 </i>und <i>3 VwVfG</i> nur dann statthaft sein, wenn einer beabsichtigten Einstellung ausschließlich begründete Zweifel an der Verfassungstreue des Bewerbers entgegenstehen.</p>
<p>Die Anfrage einer Behörde bei einer anderen unterfällt der sogenannten Amtshilfe. Gemäß <i>Art 35 Abs 1 GG</i> haben sich alle Behörden des Bundes und der Länder gegenseitig Amtshilfe zu leisten. Diese Pflicht wird durch die <i>§§ 4 ff VwVfG</i> konkretisiert. Gemäß <i>§ 1 Vw VfG </i>binden die Normen dieses Gesetzes alle Behörden in Bund, Ländern und Gemeinden. Dennoch erscheint es zweckmäßig, ausdrücklich auf die Grenzen der Amtshilfe, die in <i>§ 5 Abs 2 und 3 VwVfG</i> gezogen sind, hinzuweisen, damit nicht die Verfassungsschutzgesetze des Bundes und der Länder als Spezialregelungen gegenüber den Normen des <i>VwVfG</i> angesehen werden können. Die vorgeschlagene Fassung des Absatz 1 sichert insofern ab, daß die Verfassungsschutzämter nicht Auskunft erteilen dürfen, wenn sie hierzu aus rechtlichen Gründen nicht in der Lage sind (<i>§ 5 Abs 2 Satz 1 Nr 1 VwVfG</i>) oder durch die Hilfeleistung dem Wohl des Bundes oder eines Landes erhebliche Nachteile bereitet würden (<i>Nr 2 aa0</i>). Auch brauchen die Verfassungsschutzämter nicht Amtshilfe zu leisten, wenn dies nach Art und Aufwand unverhältnismäßig wäre (<i>§ 5 Abs 3 VwVfG</i>).</p>
<p>Die Vorschrift, daß die <i>Ämter für Verfassungsschutz </i>nur aus bereits vorhandenen Unterlagen Auskunft an die Einstellungsbehörden geben dürfen, soll verhindern, daß die Ämter auf das Auskunftsersuchen hin erst Ermittlungen anstellen. Die Bewerber für den öffentlichen Dienst sollen bei Anfragen von auskunftsberechtigten Behörden nicht schlechter gestellt sein als andere Bürger, die in den Dateien des Verfassungsschutzes geführt werden; Sondermaßnahmen wären mit dem Gleichheitsgrundsatz schwerlich vereinbar.</p>
<p>Daß eine Anfrage der Einstellungsbehörde bei dem zuständigen <i>Verfassungsschutzamt</i> nur dann zulässig ist, wenn die Einstellung des Bewerbers wirklich beabsichtigt ist, ergibt sich aus den Rechtsstaatsprinzipien unserer Verfassung und der <i>Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (unter Cl7c &#8211; BVerfGE39, 334, 356)</i>. Soweit der Staat von dem vom <i>Bundesverfassungsgericht</i> anerkannten Regelungsvorbehalt Gebrauch macht, muß dies unter<br />Beachtung der Grundsätze des Rechtsstaats geschehen (<i>BVerfGE 7, 377, 405</i>). Für die gesetzliche Regelung der Einstellungsvoraussetzungen im öffentlichen Dienst bedeutet das, daß bei Anwendung des <i>§ 4 Abs 1 Nr 2 BRRG</i> unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in Persönlichkeitsrechte nur eingegriffen werden darf, soweit der Schutz überragender Gemeinschaftsgüter es zwingend erfordert. Zwingend erforderlich ist die Anfrage beim <i>Verfassungsschutzamt </i>jedenfalls erst dann, wenn die Einstellungsbehörde den Bewerber einzustellen entschlossen ist und nur noch seine Verfassungstreue infragesteht. Die Regelanfrage jedes Bewerbers wegen für den öffentlichen Dienst, die bei etwa 500000 Einstellungen (in Bund und Ländern) in den Jahren 1976/77 und 287 förmlichen Ablehnungen mangels Verfassungstreue (die &#8222;stillen&#8220; Ablehnungen mit anderen Gründen sind statistisch nicht erfaßt &#8211; vgl FAZ vom 31. 1. 1979) zu einem ganz unangemessenen Eingriff in die individuelle Sphäre der Bewerber, deren Zahl über die der Einstellungen weit hinausging, geführt hat, muß in Zukunft unterbleiben.</p>
<p>Darüberhinaus schränkt der Entwurf die Anfrageberechtigung der Einstellungsbehörde auf die Fälle ein, in denen der Vermutung der Verfassungstreue eines jeden Bewerbers begründete Zweifel in der Person eines zur Einstellung anstehenden Bewerbers entgegenstehen. Die Einstellungsbehörde soll verpflichtet sein, dem um Auskunft ersuchten Verfassungsschutzamt diese Zweifel darzulegen, andernfalls das Amt Auskunft nicht erteilen darf.</p>
<p>Diese Fassung des <i>Absatz 1</i> ist verfassungsrechtlich nicht zwingend geboten, sondern stellt eine rechtspolitische Entscheidung zwischen zwei verfassungsrechtlich gleichermaßen zulässigen Alternativen dar. Die eine Alternative ist die, daß die Einstellungsbehörde wegen eines jeden Bewerbers, der tatsächlich eingestellt werden soll, anzufragen berechtigt ist, um sich seiner Verfassungstreue gemäß <i>§ 4 Abs 1 Nr 2 BRRG</i> zu vergewissern. Grundsätzlich ist die Einstellungsbehörde unter den Voraussetzungen des <i>§ 5 Abs 1 VwVfG </i>zu einem Amtshilfeersuchen berechtigt, wenn sie dazu Anlaß sieht.</p>
<p>Das führt jedoch dazu, daß die <i>Ämter für Verfassungsschutz</i> eine permanente Hilfsfunktion für die Einstellungsbehörden ausüben, wie dies heute weitgehend der Fall ist. Außerdem bedeutet dies, daß jeder Bewerber für den öffentlichen Dienst vor seiner Einstellung einem Verfahren unterworfen wird, das er weder tatsächlich noch rechtlich zu durchschauen vermag. Dies ist mit dem Rechtsstaatspostulat der Normenklarheit schwerlich vereinbar. Während für den Bürger hinsichtlich von Maßnahmen der Strafverfolgungsbehörden Rechtsklarheit und somit auch Rechtssicherheit bestehen, vermag er die Tätigkeit und die Erkenntniskriterien des <i>Verfassungsschutzes</i> weder zu durchschauen noch gar zu kontrollieren. Das bei den Ämtern für Verfassungsschutz gespeicherte Material unterliegt weder einer Auskunftspflicht (<i>§§ 12, 13 Bundesdatenschutzgesetz</i>) noch der Löschung nach Zeitablauf. Jeden einzustellenden Bewerber diesem Auskunftsverfahren zu unterwerfen, bewirkt genau die &#8222;Vergiftung der politischen Atmosphäre&#8220;, vor der das <i>Bundesverfassungsgericht</i> (aa0) ausdrücklich gewarnt hat.<br />Eine der anderen Alternative entsprechende Lösung in der Art, daß die Anfrageberechtigung auf Fälle begründeten Zweifels an der Verfassungstreue des einzustellenden Bewerbers beschränkt wird, ist verfassungsrechtlich gleichfalls statthaft, vermeidet aber die rechtspolitischen Nachteile der ersten Alternative.</p>
<p>Unsere Verfassungsordnung basiert auf der Vermutung der Verfassungstreue der Bürger. Die Grundrechte als die von der Verfassung garantierten Freiheitsräume des Individuums sind konstitutives Element unserer Staatlichkeit. Das ergibt sich einmal aus der unabänderlichen Bindung der Staatsgewalt an die Grundrechte (<i>Art 1 Abs 3, 20 Abs 3 79 Abs 3, GO</i>), mit der klargestellt ist, daß die Freiheit der Bürger das staatliche Handeln und nicht das staatliche Handeln die Freiheit der Bürger zu bestimmen hat. Zumanderen wird die Staatsgewalt in einem demokratischen Staat erst durch die Wahrnehmung der Grund-rechte (Meinungsäußerungs- und Informationsfreiheit, Versammlungs-, Vereinigungs- und Wahlfreiheit) konstituiert (<i>Art 20 Abs 1 und 2 GG</i>). Besteht aber die Vermutung der Verfassungstreue eines jeden Bürgers und damit auch jeden Bewerbers für den öffentlichen Dienst, so ist es legitim, der Einstellungsbehörde die Regelanfrage durch Gesetz zu untersagen und Auskunftsersuchen auf jene Fälle zu beschränken, in denen bereits begründete Zweifel an der Verfassungstreue bestehen.</p>
<p>Die entsprechende Änderung des <i>§ 4 Abs 1 Nr 2 BRRG </i>erfordert zwangsläufig eine angepaßte Regelung in den Verfassungsschutzgesetzen, Beide Gesetzestexte bewirken, daß das bisher gemäß <i>§ 5 Abs 1 VwVfG </i>bestehende Ermessen der Einstellungsbehörden bei einem Amtshilfeersuchen an die <i>Verfassungsschutzämter</i> modifiziert wird: Das Ersuchen ist nur dann rechtmäßig, wenn in ihm die begründeten Zweifel der Einstellungsbehörde an der Verfassungstreue des einzustellenden Bewerbers dargelegt werden. Die Einstellungsbehörde kann nicht &#8222;für alle Fälle&#8220; ohne begründeten Anlaß auf &#8222;Erkenntnisse&#8220; der Verfassungsschutzämter zurückgreifen, deren Zustandekommen weder von dem Betroffenen noch von der Einstellungsbehörde kontrolliert werden kann. Eine Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung braucht deswegen nicht befürchtet zu werden, weil der Ernennung eines Richters oder Beamten auf Lebenszeit zwingend eine Probezeit vorauszugehen hat, in der ein Mangel an Verfassungsloyalität in aller Regel offenbar wird. Davon geht auch das <i>Bundesverfassungsgericht</i> (aa0) aus. Auch ist unser strafrechtliches Normensystem derart umfassend, daß verfassungsfeindliche Aktivitäten ohnehin von den Strafverfolgungsbehörden verfolgt werden und die staatliche Ordnung bereits dadurch hinreichend abgesichert wird.</p>
<p><i>§ 3 a Abs 2 des Gesetzes:</i></p>
<p>Dieser Zweite Absatz setzt dem Auskunftsgebahren der Ämter für Verfassungsschutz Grenzen. Er errichtet insofern rechtliche Hindernisse im Sinne des <i>§ 5 Abs 2 Nr 1 VwVfG</i>.</p>
<p><i>Nr 1</i> zwingt die <i>Ämter für Verfassungsschutz</i>, ihre &#8222;Erkenntnisse&#8220; zunächst einmal auf Tatsachen zu filtern, die geeignet erscheinen, Zweifel an der Verfassungstreue des Bewerbers zu begründen. Dazu können auch Tatsachen gehören, die nur im Zusammenhang mit anderen &#8211; etwa den von der Einstellungsbehörde zur Begründung ihres Ersuchens mitgeteilten &#8211; (Mosaik) Zweifel begründen können. Die Ämter dürfen die Auswahl nicht der ersuchenden Einstellungsbehörde überlassen.</p>
<p><i>Nr 2</i> hindert die <i>Ämter für Verfassungsschutz</i>, &#8222;Erkenntnisse&#8220; aus dubiosen Quellen (&#8222;vom Hörensagen&#8220;) weiter-zugeben, für die vor Gericht der Wahrheitsbeweis nicht angetreten werden kann, und sei es auch nur, weil man den V-Mann nicht preisgeben mag. Andernfalls wäre die Rechtsschutzgarantie (<i>Art 19 Abs 4 GG</i>) verletzt.</p>
<p>Aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (<i>Nr 3</i>) und (<i>Nr 4</i>) ergeben sich nach der mehrfach erwähnten Entscheidung des <i>Bundesverfassungsgerichts</i> Konsequenzen. Insofern kann auf die Begründung zu <i>§ 4 Abs 3 BRRG </i>und die neuen &#8222;Grundsätze&#8220; der Bundesregierung bezuggenommen werden.</p>
<p><i>Nr 5</i> entspricht den allgemeinen Normierungen zur Absicherung der beruflichen Schweigepflicht sowie den &#8222;Grundsätzen&#8220;.</p>
<p><i>Nr 6 </i>trägt der Entscheidung des <i>Bundesverfassungsgerichts (unter C II 3 &#8211; BVerfGE 39, 334, 359)</i> Rechnung, daß die Mitgliedschaft des Bewerbers in einer nicht verbotenen Partei allein Zweifel an der Verfassungstreue des Bewerbers nicht begründen kann, sondern nur mit anderen Tatsachen zusammen. Teilt das <i>Verfassungsschutzamt</i>, dem nichts anderes als, eine solche Mitgliedschaft des Bewerbers in einer als verfassungsfeindlich angesehenen Partei bekannt ist, dies der Einstellungsbehörde mit, so ist die Versuchung groß, Umstände, denen an sich keine Bedeutung zukommt, heranzuziehen, um einen Zweifel an der Verfassungstreue zu begründen. Das soll verhindert werden. (&#8230;)</p>
<p>Die Autoren dieser Gesetzesvorschläge haben erwogen, ob den <i>Ämtern für Verfassungsschutz </i>nicht in einer weiteren Bestimmung untersagt werden sollte, ihre &#8222;Erkenntnisse&#8220; &#8211; soweit sie nicht Sicherheitsrisiken (Spionage, Sabotage) betreffen &#8211; an private Arbeitgeber weiter-zugeben. Sie haben aber gemeint, sich auf die Einstellungsregeln für den öffentlichen Dienst beschränken zu sollen.</p>
<h2 class="auto-created">Entwurf zu &Auml;nderungen</h2>
<p><b>I. des Beamtenrechtsrahmengesetzes idF vom 3. Januar 1977</b></p>
<p><i>§4</i></p>
<p>(1) In das Beamtenverhältnis darf nur berufen werden, wer<br />1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist,<br />2. durch sein Verhalten keinen Anlaß zu begründeten Zweifeln gibt, daß er sich jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einsetzt,<br />3. die für seine Laufbahn vorgeschriebene oder &#8211; mangels solcher Vorschriften &#8211; übliche Vorbildung besitzt (Laufbahnbewerber)</p>
<p>(2) &#8230; (wie bisher).</p>
<p>(3) Bei der Prüfung der Voraussetzung des Absatz 1 Nr 2 ist von der Vermutung der Verfassungstreue des Bewerbers auszugehen. Zweifel werden in der Regel nicht durch Tatsachen begründet, die vor Vollendung des 21. Lebensjahres des Bewerbers liegen oder mehr als zwei Jahre zurückliegen.</p>
<p>(4) &#8230; (wie bisher Absatz 3).</p>
<p><i>§35</i></p>
<p>(1) Der Beamte dient dem ganzen Volk. Er hat seine Aufgaben gemäß der Verfassung und den Gesetzen unparteiisch und uneigennützig zu erfüllen. Er hat sich in seinem gesamten Verhalten gemäß seinen Amtsaufgaben für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzusetzen.</p>
<p>(2) Das dienstliche Verhalten des Beamten darf das Vertrauen in eine gesetzesgemäße Amtsausübung nicht beeinträchtigen. Außerhalb des Dienstes hat der Beamte alles zu unterlassen, was die Erfüllung seiner Amtspflichten erheblich erschwert.</p>
<p>(3) Der Beamte hat das staatsbürgerliche Recht auf politische Betätigung, soweit sie nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen die Unparteiischkeit der Amtsausübung verstößt.</p>
<p><i>§ 36 entfällt.</i></p>
<h2 class="auto-created">II. des Gesetzes &uuml;ber die Zusam&shy;me&shy;n&shy;a&shy;r&shy;beit des Bundes und der L&auml;nder in Angele&shy;gen&shy;heiten des Verfas&shy;sungs&shy;schutzes idF vom 7. August 1972</h2>
<p>§3a</p>
<p>(1) Das Bundesamt und die Landesämter für Verfassungsschutz sind in den Grenzen des § 5 Abs. 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zur Auskunft aus vorhandenen Unterlagen gegenüber Behörden, denen die Einstellung von Bewerbern in den öffentlichen Dienst obliegt, nur befugt, soweit die ersuchende Behörde darlegt, daß einer beabsichtigten Einstellung des Bewerbers ausschließlich begründete Zweifel an seiner Verfassungstreue im Sinne des § 4 Abs 1 Nr 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes entgegenstehen.</p>
<p>(2) Der ersuchenden Behörde dürfen solche Tatsachen nicht mitgeteilt werden, welche</p>
<p>1. weder allein noch im Zusammenhang mit anderen Tatsachen Zweifel an der Verfassungstreue des Bewerbers begründen können.<br />2. vor Gericht nicht verwertet werden können,<br />3. vor Vollendung des 21. Lebensjahres des Bewerbers liegen, es sei denn, sie sind Gegenstand eines anhängigen Strafverfahrens,<br />4. mehr als zwei Jahre zurückliegen, es sei denn, ihre Mitteilung ist wegen ihres besonderen Gewichts nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geboten,<br />5. sich aus Äußerungen ergeben, die unter eine gesetzlich geregelte Schweigepflicht fallen,<br />6. ausschließlich die Mitgliedschaft in einer nicht verbotenen politischen Partei betreffen.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/40-41/publikation/vorschlaege-zur-aenderung-des-beamtenrechts/">Vorschläge zur Änderung des Beamtenrechts</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>vorgänge Nr. 40/41 (Heft 4/5/1979) Zeitfragen &#8217;79</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/40-41/publikation/vorgaenge-nr-4041-heft-451979-zeitfragen-79/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 22 Sep 1979 11:54:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[vorgänge: Ausgaben]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.humanistische-union.de/publikationen/publikation/vorgaenge-nr-4041-heft-451979-zeitfragen-79/</guid>

					<description><![CDATA[<p>Inhaltsverzeichnis: Robinsohn, Hans, Vorschau auf 1980 (40/41), S. 5-8 Blanke, Thomas, Nach dem Oldenburger Proze&#223; um den Buback-Nachruf (40/41), S. 9-15 Sternheim-Goral, Walter A., Offener Brief eines deutschen Juden an den neugew&#228;hlten Bundespr&#228;sidenten (40/41), S. 15-16 G&#246;ssner, Rolf, Abri&#223; der sozialgeschichtlichen Dimension der Menchenrechte (40/41), S. 21-25 Robinsohn, Hans, Antwort an einen Parlamentarier. Zu den [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/40-41/publikation/vorgaenge-nr-4041-heft-451979-zeitfragen-79/">vorgänge Nr. 40/41 (Heft 4/5/1979) Zeitfragen &#8217;79</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div><span class="migrated-image"><a href="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/vorg40-41.jpg" target="_blank" rel="noopener"><img fetchpriority="high" decoding="async" class="alignnone wp-image-4428 size-medium" src="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/vorg40-41-301x450.jpg" alt="vorg&auml;nge Nr. 40/41 (Heft 4/5/1979) Zeitfragen '79" width="301" height="450" srcset="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/vorg40-41-301x450.jpg 301w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/vorg40-41-502x750.jpg 502w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/vorg40-41-402x600.jpg 402w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/vorg40-41-226x337.jpg 226w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/vorg40-41.jpg 631w" sizes="(max-width: 301px) 100vw, 301px" /></a></span></p>
<p class="news-single-imgcaption">
</div>
<p><b>Inhaltsverzeichnis:</b></p>
<p><b>Robinsohn, Hans</b>, Vorschau auf 1980 (40/41), S. 5-8</p>
<p><b>Blanke, Thomas</b>, Nach dem Oldenburger Proze&szlig; um den Buback-Nachruf (40/41), S. 9-15</p>
<p><b>Sternheim-Goral, Walter A.</b>, Offener Brief eines deutschen Juden an den neugew&auml;hlten Bundespr&auml;sidenten (40/41), S. 15-16</p>
<p><b>G&ouml;ssner, Rolf</b>, Abri&szlig; der sozialgeschichtlichen Dimension der Menchenrechte (40/41), S. 21-25</p>
<p><b>Robinsohn, Hans</b>, Antwort an einen Parlamentarier. Zu den offenen Briefen zwischen den SPD-Abgeordneten. Dieter Lattmann und Dietrich Sperling (40/41), S. 25-28</p>
<p><b>Damm, Diethelm</b>, Ist der Jugendhilfe noch zu helfen, oder : Wem hilft Jugendhilfe wirklich? (40/41), S. 28-32</p>
<p><b>Schmidt, Hendrik</b>, Cuius regio &#8211; eius radio? Der L&auml;nderstreit um den Norddeutschen Rundfunk (40/41), S. 33-36</p>
<p><b>Skriver, Ansgar</b>, Das neue Radio-Bremen-Gesetz (40/41), S. 36-37</p>
<p><b>Lutzmann, Karlheinz</b>, Die &#8222;Chemische Keule&#8220; im Polizeieinatz. Bericht &uuml;ber einen Musterproze&szlig; (40/41), S. 37-43</p>
<p><b>Scheuer, Georg</b>, Frankreich nach den EG-Wahlen (40/41), S. 43-45</p>
<p><b>Sammet, Gerald</b>, Gleichungen mit Bekanntem. &Uuml;ber die Vertreibung der Geschichte aus der Politik (40/41), S. 46-48</p>
<p><b>Skriver, Ansgar</b>, Die Firma Siemens und ihre Vergangenheit bei Auschwitz (40/41), S. 49-50</p>
<p><b>G&uuml;nter, Uwe</b>, Was mu&szlig; man als Bundesb&uuml;rger vom Grundgesetz wissen? (40/41), S. 50-52</p>
<p><b>Gl&ouml;tzner, Johannes</b>, Bayernhymne und Deutschlandlied (personifiziert) (40/41), S. 52-53</p>
<p><b>Sonnet, Peter</b>, Preu&szlig;en f&uuml;r die Zukunft? (40/41), S. 54-55</p>
<p><b>Henke, Jutta &amp; Kehl, Elke</b>, Gewerkschaftseigene M&auml;nnerwelt (40/41), S. 55-56</p>
<p><b>Gl&ouml;tzner, Johannes</b>, Das Jahr der Frau ist l&auml;ngst pass&eacute; (40/41), S. 57</p>
<p><b>Gamm, Hans-Jochen</b>, Druckfahnen&#8230; (40/41), S. 58</p>
<p><b>Pollak, Thomas</b>, Wehmut nach dem Tod der G&ouml;tter. Thesen (40/41), S. 59</p>
<p><b>Skriver, Ansgar</b>, Die wirklichen Interessen der Dritten Welt und der Starrsinn der Industrienationen (40/41), S. 60-70</p>
<p><b>Flechtheim, Ossip K.</b>, Die politische Kultur der Bundesrepublik und der Terrorismus (40/41), S. 71-82</p>
<p><b>Bergmann, Klaus</b>, Was ist des deutschen Sch&uuml;lers Vaterland? Diktatische Anmerkungen zu einer politischen Zumutung (40/41), S. 83-95</p>
<p><b>v. Friedeburg, Ludwig</b>, Bildungsgerechtigkeit unter dem Zwang des Besch&auml;ftigungssystems (40/41), S. 96-110</p>
<p><b>Tschirner, Ulrich</b>, Ann&auml;herung an die Arbeiterbewegung. Lern- und Erfahrungsbericht eines Betriebsrates und Gewerkschafters in einem Druck- und Verlagsunternehmen (40/41), S. 111-116</p>
<p><b>Klees, Bernd</b>, Die Ausgesto&szlig;enen des Arbeitsmarktes- die Elendsindustrie und Anderes. Heimarbeit und Leiharbeit in der Bundesrepublik (40/41), S. 117-121</p>
<p><b>Korte, Ilse</b>, Warum werden Frauen zu Terroristen? Versuch einer Analyse (40/41), S. 121-128</p>
<p><b>Simonis, Udo Ernst</b>, &#8222;Reihen-Sanierung&#8220; : &Ouml;konomische Probleme und Fragestellungen (40/41), S. 128-133</p>
<p><b>Sonntag, Philip</b>, Die Wechselwirkung von Wirtschaftspolitik und Katastrophen (40/41), S. 134-146</p>
<p><b>Brauch, Hans G&uuml;nter</b>, Ein neues Feindbild gegen Entspannung in den USA? (II) (40/41), S. 147-156</p>
<p><b>L&uuml;derssen, Klaus</b>, Biko &#8211; eine Untersuchung. (The Biko Inquest). Dokumentationsspiel des Schiller- Theaters Berlin (40/41), S. 157-160</p>
<p><b>Bosch, Manfred</b>, Problem Arbeitslosigkeit (40/41), S. 161-163</p>
<p><b>Ott, Sieghart</b>, Die Bundesrepublik nach drei&szlig;ig Jahren. Ein Literaturbericht (40/41), S. 163-167</p>
<p><b>Benedict, Hans-J&uuml;rgen</b>, Ver&auml;ndert ein anderer Privatstil die Gesellschaft? (40/41), S. 167-170</p>
<p><b>K&uuml;hne, Rudolf &amp; Cervik, Karl</b>, Politische Gewalt und Terrorismus (40/41), S. 17-20</p>
<p><b>Sternstein, Wolfgang</b>, Die Alternativbewegung und die (neue ) Linke (40/41), S. 170-172</p>
<p><b>G&ouml;ssner, Rolf</b>, Berichte aus der Arbeit von amnesty international (40/41), S. 172-173</p>
<p><b>Piper, Ernst</b>, Der Dialog des Peter Glotz (40/41), S. 173-175</p>
<p><b>Lutterbeck, Ernst</b>, Zur Ideengeschichte des Sozialismus (40/41), S. 175-176</p>
<p><b>G&ouml;ssner, Rolf</b>, Arbeitsrecht f&uuml;r Lohnabh&auml;ngige (40/41), S. 177-179</p>
<p><b>Gl&ouml;tzner, Johannes</b>, Die traurige Bilanz der Sexualerziehung (40/41), S. 179-180</p>
<p><b>Ott, Sieghart</b>, Paul Feyerabends allzufreie Erkenntnisse f&uuml;r freie Menschen (40/41), S. 180-182</p>
<p><b>der BRD, Evangelische Christen</b>, Memorandum zum Rassismusproblem. &Ouml;kumenische Freiheit und Verantwortung. Pl&auml;doyer f&uuml;r eine &ouml;kumenische Zukunft (40/41), S. 182-187</p>
<p><b>Arbeiterwohlfahrt(AW)</b>, Die Arbeiterwohlfahrt (AW) fordert bessere Straff&auml;lligenhilfe (40/41), S. 187-189</p>
<p><b>Gustav-Heinemann-Initiative</b>, Vorschl&auml;ge zur &Auml;nderung des Beamtenrechtes und des Verfassungsschutzgesetzes (40/41), S. 189-199</p>
<p><b>Parlament, Europ&auml;isches</b>, Entschlie&szlig;ung des Europ&auml;ischen Parlamentes vom 9. Mai 1979 (Dokument 98/79). Gleiches Arbeitsentgelt f&uuml;r Mann und Frau in der EG (40/41), S. 200-201</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/40-41/publikation/vorgaenge-nr-4041-heft-451979-zeitfragen-79/">vorgänge Nr. 40/41 (Heft 4/5/1979) Zeitfragen &#8217;79</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
		<media:content url="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/vorg40-41.jpg" medium="image"></media:content>
            	</item>
	</channel>
</rss>
