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	<title>vorgänge 61 Archive - Humanistische Union</title>
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		<title>vorgänge Nr. 61 (Heft 1/1983) Ethik und Atomwaffen</title>
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		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 21 Jan 1983 15:28:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[vorgänge: Ausgaben]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Seifert, J&#252;rgen (1983), Zur Bundestagswahl 1983, Vorg&#228;nge, 61, S. 1-2 M&#252;ller-Dietz, Heinz (1983), Vom ewigen Kreislauf im Strafvollzug, Vorg&#228;nge, 61, S. 2-3 Waterstradt, Klaus (1983), Ein Vorschlag zur Wiederherstellung von Gesundheit, Vorg&#228;nge, 61, S. 4-5 Hirschauer, Gerd, Guha, Anton-Andreas &#38; Ott, Sieghard (1983), In eigener Sache, Vorg&#228;nge, 61, S. 6 Hirschauer, Gerd &#38; Guha, Anton-Andreas [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<div><span class="migrated-image"><a href="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/vorg61.jpg" target="_blank" rel="noopener"><img fetchpriority="high" decoding="async" class="alignnone wp-image-4862 size-medium" src="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/vorg61-303x450.jpg" alt="vorg&auml;nge Nr. 61 (Heft 1/1983) Ethik und Atomwaffen" width="303" height="450" srcset="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/vorg61-303x450.jpg 303w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/vorg61-505x750.jpg 505w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/vorg61-404x600.jpg 404w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/vorg61-227x337.jpg 227w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/vorg61.jpg 582w" sizes="(max-width: 303px) 100vw, 303px" /></a></span></p>
<p class="news-single-imgcaption">
</div>
<p>Seifert, J&uuml;rgen (1983), Zur Bundestagswahl 1983, Vorg&auml;nge, 61, S. 1-2</p>
<p>M&uuml;ller-Dietz, Heinz (1983), Vom ewigen Kreislauf im Strafvollzug, Vorg&auml;nge, 61, S. 2-3</p>
<p>Waterstradt, Klaus (1983), Ein Vorschlag zur Wiederherstellung von Gesundheit, Vorg&auml;nge, 61, S. 4-5</p>
<p>Hirschauer, Gerd, Guha, Anton-Andreas &amp; Ott, Sieghard (1983), In eigener Sache, Vorg&auml;nge, 61, S. 6</p>
<p>Hirschauer, Gerd &amp; Guha, Anton-Andreas (1983), Editorial, Vorg&auml;nge, 61, S. 7-9</p>
<p>Born, Max (1983), Die Zerst&ouml;rung der Ethik durch die Naturwissenschaft. &Uuml;berlegungen eines Physikers, Vorg&auml;nge, 61, S. 9-15</p>
<p>Guha, Anton-Andreas (1983), Phantasie f&uuml;r den Frieden, Vorg&auml;nge, 61, S. 15-31</p>
<p>Papcke, Sven (1983), Was hei&szlig;t heute Verantwortungsethik?, Vorg&auml;nge, 61, S. 31-34</p>
<p>Probst, Ulrich (1983), &Ouml;kologie aud Verteidigung. Unbequeme Gedanken in einer unbequemen Zeit, Vorg&auml;nge, 61, S. 34-37</p>
<p>Paech, Norman (1983), &#8222;Nachr&uuml;stung&#8220;-V&ouml;lkerrecht und Grundgesetz: ein noch ungel&ouml;ster Widerspruch, Vorg&auml;nge, 61, S. 38-51</p>
<p>D&uuml;x, Heinz (1983), Das Friedensangebot des Artikel 26 Grundgesetz, Vorg&auml;nge, 61, S. 52-56</p>
<p>Huber, Wolfgang (1983), Theologische Position zum Friedens- und Sicherheitsverst&auml;ndnis. Ihre Ver&auml;nderung seit den Heidelberger Thesen und der Losung &#8222;Friedensdienst mit und ohne Waffen&#8220;, Vorg&auml;nge, 61, S. 57-73</p>
<p>de Maiziere, Ulrich (1983), Von den ethischen Grundlagen der Verteidigung, Vorg&auml;nge, 61, S. 74-83</p>
<p>Burlazki, Fjodor (1983), Friede and Philosophie des Friedens, Vorg&auml;nge, 61, S. 84-88</p>
<p>Gamm, Hans-Jochen (1983), Grundprobleme der Friedenserziehung, Vorg&auml;nge, 61, S. 88-104</p>
<p>Erd, Rainer (1983), Ronald Reagans &#8222;neues&#8220; Amerika. Zu Alan Wolfes Buch vom &#8222;Amerikanischen Dilemma&#8220;, Vorg&auml;nge, 61, S. 105-107</p>
<p>Perels, Joachim (1983), Element und Kontrahent der Demokratie:Amerikas Oberster Gerichtshof, Vorg&auml;nge, 61, S. 108-111</p>
<p>Metzger, Ludwig (1983), Die Startbahn West ist &uuml;berall, Vorg&auml;nge, 61, S. 112-115</p>
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		<item>
		<title>Ein Vorschlag zur Wiederherstellung von Gesundheit</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/61-vorgaenge/publikation/ein-vorschlag-zur-wiederherstellung-von-gesundheit/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 31 Jan 1983 10:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>aus: vorgänge Nr. 61 (Heft 1/1983), S. 4/5 In der augenblicklichen Situation der unzureichenden Finanzen auf fast allen Gebieten (Rüstung im wesentlichen ausgenommen), hervorgerufen nicht zuletzt durch kritiklose Fortschrittsgläubigkeit und Wissenschaftsgläubigkeit (Motto: Wachstum, Wachstum über alles), bemühen sich kompetente und inkompetente Geister um das Aufzeigen einzuschlagender Schritte, um das Vorbringen von Vorschlägen zu Auswegen aus [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>aus: vorgänge Nr. 61 (Heft 1/1983), S. 4/5</p>
<p>In der augenblicklichen Situation der unzureichenden Finanzen auf fast allen Gebieten (Rüstung im wesentlichen ausgenommen), hervorgerufen nicht zuletzt durch kritiklose Fortschrittsgläubigkeit und Wissenschaftsgläubigkeit (Motto: Wachstum, Wachstum über alles), bemühen sich kompetente und inkompetente Geister um das Aufzeigen einzuschlagender Schritte, um das Vorbringen von Vorschlägen zu Auswegen aus dieser Sackgasse.<br />Die meisten von ihnen kurieren wie immer am Symptom und nicht an der Wurzel des Übels, denn dazu wäre ja die ideologisch so berüchtigte &#8222;Systemveränderung&#8220; vonnöten.<br />Allerdings scheinen sich auch hier inzwischen grundlegende Denkveränderungsprozesse einzuleiten. Immerhin ist es heute schon nicht mehr ganz einfach, neue Technologien mit großzügig zukunftsweisenden&#8220; und sogar &#8222;arbeitsplatzschaffenden&#8220; Perspektiven einer begeistert konsumbereiten Öffentlichkeit anzudienen. Selbst die publicity-trächtigen Automationen und Rationalisationen der Glasfaserverkabelungen, Teletextprojekte und BIGFON-Manipulationen stoßen auf zunehmende kritische Bewertungen vielfältiger Initiativen.<br />Geistige Umweltverschmutzung ist hier das Schlagwort in Analogie zu der heute von allen Bürgern bereits als Bedrohung empfundenen Umweltverschmutzung durch Produktionsergebnisse von technischem &#8222;Fortschritt&#8220; und von Industrialisierung mit allen ihren krankmachenden Folgen.<br />Nicht nur die Vielzahl der krebserzeugenden Stoffe, nicht nur die Hautschädigungen, die Beeinträchtigung der Atmungs- und Sinnesorgane, des Herz-Kreislaufsystems oder der Verdauungsorgane, des Knochen- und Gerüstapparates, auch die unübersehbare Gefährdung der Nachkommenschaft, der folgenden Generationen, auch die Aufrüstung mit atomaren, biologischen und chemischen Kriegskampfmitteln (A-B-C Waffen), all dies liegt im Blickfeld einer wachsenden Zahl mehr ökologisch als ökonomisch denkender Menschen und führt zu Gegendruck und zur Forderung, den Frieden zu sichern ohne Rüstung.<br />Dessen ungeachtet gibt es natürlich eine große Anzahl von Menschen, die einfach den Kopf in den Sand stecken angesichts der massenhaften Einwirkungen, weil sie glauben, doch nichts mehr ändern zu können und es gibt eine beträchtliche Zahl von unaufgeklärten Mitmenschen, die mangels einschlägiger Informationen meinen, die da oben machen trotz einiger Fehler schließlich doch alles zum besten.<br />Die sogenannten denkenden Menschen finden sich zu öffentlichen Anhörungen und Diskussionen zusammen. Sie üben zum Teil auch positive Kritik und machen dabei Vorschläge, wie schon gesagt, zur Minderung der Übel und zur Verbesserung der Fehler.</p>
<p>Auf einer solchen Veranstaltung hörte ich gerade wieder die bekannten Empfehlungen zur Kostendämpfung im Gesundheitswesen, nämlich die sogenannte &#8222;Selbstbeteiligung&#8220; im System der kassenärztlichen Versorgung. Dies werde schon &#8211; und eigentümlicherweise nicht das ärztliche Handeln &#8211; dazu beitragen, daß nicht über das Maß des Notwendigen hinaus die Mittel der Versicherungsgemeinschaft in Anspruch genommen werden. Daß dabei manchmal auch das Notwendige außeracht gelassen wird, ist nur ein Aspekt. Erfahrungen in anderen Ländern zeigen, daß auch dort die Kostenausweitung im Gesundheitswesen durch &#8222;Selbstbeteiligung&#8220; nicht verhindert wird. Und ist bei uns etwa neben den Kosten für Arbeitslosen- und Rentenversicherung eine 13% vom Lohn betragende Beitragssumme zur Kränkenversicherung noch nicht Selbstbeteiligung genug?</p>
<p>Die Monopolmittel etwa, die der Staat einnimmt aus der systematischen Vergiftung der Bevölkerung durch den Konsum von Alkohol und Nikotin, der mit meterhohen Reklametafeln angeheizt wird, reichen bei weitem nicht aus, um die Entziehungs- und Rehabilitationsfolgen der dadurch entstandenen Körper- und Geistesschäden zu finanzieren.</p>
<p>1976 habe ich in vorgänge 21 geschrieben: &#8222;Wir müssen einsehen lernen, daß das Anreizen zum Konsum bestimmter Güter, die zum Teil als Statussymbole anzusehen sind, die primären menschlichen Bedürfnisse verdrängt und eine gesundheitsschädigende Lebensweise herbeiführt, die im Zusammenwirken mit anderen Schädigungen und Umwelteinflüssen eine krankmachende Wirkung ausübt.&#8220;</p>
<p>Und an anderer Stelle: &#8222;Im übrigen sollte in einem Sozialstaat auch nicht mit dem Versuch gespielt werden, den Versicherten, der durch eine mit Milliarden steuerbegünstigte Werbung für gesundheitsschädigende Produkte, durch raffinierte psychologische Konsumanreize zu gesundheitswidrigen Verhalten veranlaßt wurde, danach zu disziplinieren, indem die eintretenden Folgen durch Selbstbeteiligung mit Strafen belegt werden.&#8220;</p>
<p>Nun, heute, nach sechs Jahren, kann man lange suchen, um in unserer Umwelt noch Dinge auszumachen, die wir zu uns nehmen oder mit denen wir umgehen, und die keine krankmachenden Auswirkungen haben.<br />Und so kam ich in der genannten Veranstaltung auf eine Idee, die ich hier wiederholen möchte.<br />Wie wäre es denn, wenn man den Gedanken der Selbstbeteiligung so nachdrücklich, wie er immer verfochten wird, auf das Verursacherprinzip anwenden würde. Wenn der Gesetzgeber also jedem Hersteller von Stoffen, die sich in irgendeiner Form umwelt- und damit gesundheitsschädigend auswirken können, die Auflage verordnen würde, (natürlich unter angemessener Strafandrohung bei Nichtbeachtung), in seinem Etat einzuplanen, bzw. von seinem Umsatz abzuführen einen gewissen auszuhandelnden Prozentsatz an Finanzvolumen, der zweckgebunden dem Gesundheitswesen zur Aufklärung, Verhütung, Behandlung und Rehabilitation zur Verfügung steht.<br />Ich werde diesen Vorschlag den zuständigen Gremien, den Parlamentariern und den Bürgerinitiativen zur Diskussion zugänglich machen und bin der festen Überzeugung, daß so nicht allein eine deutliche Verminderung der Ausgaben der bisherigen sogenannten Kostenträger eintritt, sondern langfristig auch eine Verminderung der Ausbreitung umwelt- und gesundheitsschädigender Produkte.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Element und Kontrahent der demokratie</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/61-vorgaenge/publikation/joachim-perels-element-und-kontrahent-der-demokratie/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 30 Jan 1983 10:18:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Amerikas Oberster Gerichtshof aus: Vorgang Nr 61 / Heft 1/1983), S.108-111 Günter Frankenberg/Ulrich Rödel: Von der Volkssouveränität zum Minderheitenschutz. Die Freiheit politischer Kommunikation im Verfassungsstaat, untersucht am Beispiel der Vereinigten Staaten von Amerika. Europäische Verlagsanstalt, Frankfurt am Main 1981, 348 Seiten, DM 38. Demokratische Verfassungspraxis beschränkt sich in der Bundesrepublik, ungeachtet mancher bahnbrechender Entscheidungen des [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/61-vorgaenge/publikation/joachim-perels-element-und-kontrahent-der-demokratie/">Element und Kontrahent der demokratie</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Amerikas Oberster Gerichtshof</p>
<p>aus: Vorgang Nr 61 / Heft 1/1983), S.108-111</p>
<p><i>Günter Frankenberg/Ulrich Rödel: Von der Volkssouveränität zum Minderheitenschutz. Die Freiheit politischer Kommunikation im Verfassungsstaat, untersucht am Beispiel der Vereinigten Staaten von Amerika. Europäische Verlagsanstalt, Frankfurt am Main 1981, 348 Seiten</i>, DM 38.</p>
<p>Demokratische Verfassungspraxis beschränkt sich in der Bundesrepublik, ungeachtet mancher bahnbrechender Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts der Ära Adenauer, oftmals auf die Kritik an autoritären Entscheidungen der Justiz und der Behörden. Positive und real wirksame Konstruktionen politischer Freiheitsrechte sind demgegenüber in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs der Vereinigten Staaten, jedenfalls in seiner heroisch demokratischen Periode, in viel stärkerem Maße anzutreffen. So liegt es nahe, sich diese Ausformung demokratischen Verfassungsrechts in unserem Lande anzueignen, in dem anders als in den USA die Nation nicht durch eine gelungene bürgerliche Revolution geschaffen wurde und daher demokratische Traditionen bis heute mehr subversiven als konstitutiven Charakter haben.</p>
<p>Die Bedeutung der Arbeit von Frankenberg und Rödel liegt in der Verbindung von historischem Vorgehen und dem Entwurf einer demokratischen Konzeption von Rede- und Pressefreiheit. Basierend auf einer ebenso umfassenden wie pointierenden Aufarbeitung der Rechtsprechung des Supreme Court und fortgeschrittener amerikanischer Analysen werden die Elemente politischer Kommunikationsfreiheit nicht in einer verselbständigten, scheinbar immanent juristischen Logik vorgeführt. Sie werden auf die konkreten geschichtlichen Auseinandersetzungen um ihre jeweilige rechtliche Gestalt bezogen. Die historisch-spezifizierende Darstellung, angereichert durch Exkurse über die rechtliche Behandlung der Bewegung gegen die Sklaverei, der radikalen Arbeiterbewegung zu Anfang dieses Jahrhunderts und der Bürgerrechtsbewegung, macht die Untersuchung &#151; trotz der Mühe mit den langen englischsprachigen Zitaten &#151; zu einer lehrreichen Lektüre. Ihr Ansatz wird in der Einleitung, die allerdings den Gegenstand erst nach einigen Umwegen erreicht, weil sie dem internen forschungsstrategischen Streit im Max Planck-Institut für Sozialwissenschaften zu stark verhaftet bleibt, in Auseinandersetzung mit einem evolutionstheoretischen Konzept begründet, das die wirkliche geschichtliche Bewegung nicht ernst genug nimmt, sondern sie in Form einer linearen Fortschrittskonstruktion überspringt.</p>
<p>Das verfassungsgeschichtliche Material wird durch eine theoretische Fragestellung organisiert: Sie bezieht sich auf das Verhältnis von Volkssouveränität und der Garantie der Rede-und Pressefreiheit, konkreter auf das Verhältnis von Mehrheitsherrschaft und der Artikulationsfreiheit für Minderheitspositionen. Die Fragestellung wird in einem Bewertungsrahmen erörtert, der, aus der revolutionären bürgerlichen Verfassungstheorie gewonnen, die jeweiligen juristischen Lösungen an dem Kriterium der allgemeinen Zustimmungsfähigkeit mißt. Je näher die rechtlichen Konstruktionen diesem Kriterium, das auf einen nicht-hierarchischen Typus von Recht zielt, kommen, um so mehr sprechen die Autoren von einem sogenannten normativen Lernprozeß.</p>
<p>Die verfassungsrechtliche Funktion von Rede-und Pressefreiheit wird erkennbar, wenn man bedenkt, wogegen sie sich richtet. Bis 1694 galt in England und entsprechend in seinen amerikanischen Kolonien ein System der Vorzensur, das die öffentliche Kommunikation der staatlichen Vormundschaftgewalt unterwarf. Freie Äußerung von Meinungen galt als staatsgefährdende Quelle des Ungehorsams. Nachdem durch den Druck des englischen Parlaments die Vorzensur gefallen war, wurde die Common-Law-Tradition begründet, welche die Rede- und Pressefreiheit mit der Abwesenheit der Vorzensur ineins setzte, dafür aber die Möglichkeit eröffnete, durch einfache Gesetze unbotmäßige Meinungsäußerungen zu ahnden. Nach diesen Normen genügte eine ab-strakte Gefährdung des Staates, um die politische Kommunikationsfreiheit aufzuheben. Selbst der Wahrheitsbeweis bot für die Meinungsäußerung keinen Schutz.</p>
<p>Die Frage, wieweit die Common-Law-Tradition mit der amerikanischen Verfassung vereinbar war, in der es heißt: »Der Kongreß soll kein Gesetz erlassen, das die Rede- und Pressefreiheit verkürzt«, bildete fortan das zentrale Problem der juristischen Definition politischer Kommunikationsfreiheit. Schon in den ersten Jahren der Vereinigten Staaten entstand unter dem maßgeblichen Einfluß von Madison eine Interpretationsrichtung, die versuchte, die Meinungsfreiheit nicht nur gegen Maßnahmen der Exekutive in der Form des Verbots der Vorzensur zu schützen, sondern auch die Legislative an die prinzipiellen Schranken der demokratischen Verfassung zu binden: Das Prinzip politischer Selbstbestimmung werde nicht ernst genommen, wenn es auf die Fixierung der Mehrheitsherrschaft verkürzt würde, weil sonst der in der Minderheit verbliebene Teil des Volkes seine Souveränität verlöre und er damit normativ keinerlei Chance hätte, zur Mehrheit zu werden. Diese Interpretation, die im Widerspruch zur Interessenlage der regierenden Eliten stand, blieb allerdings für die durch den Supreme Court bestimmte juristische Praxis folgenlos. Fortgeführt wurde vielmehr die vorrevolutionäre Common-Law-Tradition, welche die Rede- und Pressefreiheit in engen Grenzen hielt. Entsprechend einer von Hamilton 1804 geprägten Formel war die Meinungsfreiheit ein gesetzlich einschränkbares Privileg, das nur diejenigen Äußerungen schützte, die der »Wahrheit«, »ehrbaren Motiven« und »gerechtfertigten Zielen« verpflichtet waren (S. 77). In diesem weiten Rahmen konnten die Legislativen die politische Kommunikationsfreiheit regulieren.</p>
<p>Erst Anfang dieses Jahrhunderts veränderte sich die Rechtsprechung des Supreme Court durch die Sondervoten der Richter Harlan, Holmes und Brandeis. Anknüpfend an die seit über hundert Jahren verschüttete Tradition von Madison vollzogen sie den Bruch mit der systematischen Relativierung politischer Kommunikationsfreiheit. Beschränkt wurden die staatlichen Eingriffsbefugnisse in die Rede- und Pressefreiheit durch die Formel der konkreten und gegenwärtigen Gefährdung für den Bestand des Staates, die alle bloß abstrakten Gefährdungen und Beeinträchtigungen der Regierendenden der Verfolgung entzog. Diese Linie setzte sich, Mitte der 20er Jahre beginnend, im Supreme Court unter den sozialreformerischen Aufbruchsbedingungen der Roosevelt-Ära schließlich mehrheitlich durch. Sie wurde in der Doktrin der herausgehobenen Positionen des ersten, die Unverbrüchlichkeit der Rede-und Pressefreiheit garantierenden Zusatzes zur amerikanischen Verfassung positiv so formuliert: »Das eigentliche Ziel der Bill of Rights ist, bestimmte Gegenstände den Wechselfällen politischer Kontroversen zu entziehen, sie jenseits der Reichweite von Majoritäten und Behörden anzusiedeln&#8230; Redefreiheit, Pressefreiheit dürfen Wahlentscheidungen nicht unterworfen werden« (S. 146). Denn die Kontroversität der Meinungen ist gerade das Lebenselexier der Demokratie: »Die Freiheit, eine abweichende Meinung zu vertreten, bezieht sich nicht auf Gegenstände von geringer Bedeutung. Dies wäre ein bloßer Schatten der Freiheit: Der Beweis ihrer Substanz ist das Recht, in Angelegenheiten abzuweichen, die das Herz der bestehenden Ordnung betreffen« (S. 147). In direkter Umkehrung des bis Mitte der 20er Jahre dominierenden Argumentationsmusters, das die Freiheit des Privateigentums, nicht aber die Freiheit der politischen Kommunikation grundsätlich schützte, garantierte der Supreme Court in der Roosevelt-Periode nicht nur die Meinungsfreiheit nahezu unverbrüchlich, sondern öffnete nach zunächst heftiger Gegenwehr private Besitzpositionen sozialstaatlich-egalisierenden Eingriffen des Gesetzgebers.</p>
<p>Mit Beginn des Kalten Krieges 1947/48, in dessen Folge in den USA die antikommunistische Hexenjagd vor allem gegen öffentliche Bedienstete einsetzte, änderte der Supreme Court seine Rechtsprechung zur Meinungsfreiheit fundamental. Die Lehre von der herausgehobenen Stellung der Rede- und Pressefreiheit wurde durch die Doktrin richterlicher Selbstbeschränkung, welche die gerichtliche Kontrolle der Eingriffe in Grundrechte systematisch reduziert, ersetzt. Die Folge war, daß die in der McCarthy-Ära praktizierten umfangreichen Durchbrechungen der politischen Kommunikationsfreiheit dadurch sanktioniert wurden, daß der Supreme Court nicht einschritt. Diese Wendung der Rechtsprechung vollzog sich mit Hilfe eines sogenannten Abwägungsdenkens, das den staatlichen Interessen auch gegen politische Freiheitsrechte zum Durchbruch verhalf. Zurecht wurde in Sondervoten, besonders von Black und Douglas, die Methode, Grundrechte und staatliche Interessen auf einer Ebene anzusiedeln, um sie dann gegeneinander auszuwiegen, als ein Instrument zur Sicherung des »Regierungsabsolutismus« (S. 182) kritisiert, der</p>
<p>an die Stelle der unverbrüchlich garantierten politischen Freiheitsrechte tritt.</p>
<p>Als der Kalte Krieg zu Beginn der 60er Jahre zu Ende ging, knüpfte der Supreme Court, nachdem er bereits Mitte der 50er Jahre die Gesetze zur Diskriminierung der Schwarzen aufgehoben hatte, teilweise an die demokratischen Argumentationslinien der Roosevelt-Zeit an und formuliert &#8211; übrigens im Gegensatz zur Rechtslage in der Bundesrepublik &#8211; ein bedingtes Privileg für die Kritik an den Inhabern politischer Macht. Insgesamt wurden jedoch die einmal entwickelten Grundsatz-</p>
<p>positionen des Vorrangs politischer Kommunikationsfreiheit nicht wieder bezogen, vielmehr verfolgte der Supreme Court ein situationsbezogenes Pendelkonzept, das einmal den staatlichen Interessen, einmal den Grundrechten den Vorrang einräumte. So wurde z.B. den provokativen und aktivistischen Protestformen gegen den Vietnamkrieg mit Hilfe der Unterscheidung von Handlung und Äußerung nur ein höchst beschränkter verfassungsrechtlicher Schutz gewährt.</p>
<p>Mittlerweile dominiert, dank der durch die Nixon-Administration veränderten Zusammensetzung des Supreme Court, eine ausgesprochen konservative Spruchpraxis, welche die Funktionsanforderungen des Staatsapparats &#8211; in der extensiven Garantie der Geheimpraxis der Exekutive, in der Strafrechtspflege etc. &#8211; der politischen Kommunikationsfreiheit überordnet. Damit wurde die lange Zeit überwundene Common-Law Tradition, die Grund-rechte unter die Interessen der gerade Regieren-den zu beugen, wiederbelebt.</p>
<p>Für die gesellschaftstheoretische Erklärung der Rolle des Supreme Court gehen Frankenberg und Rödel, leider weitgehend unabhängig von den in der historischen Abfolge vorgeführten juristischen Argumentationsformen, von einer abstrakt-allgemeinen Funktion des Obersten Gerichtshofs im amerikanischen Gesellschaftsund Verfassungsgefüge aus. Die Interpretation schwankt zwischen normativen Anforderungen an den Supreme Court und der Unterstellung von Zwangsläufigkeiten. Auf der einen Seite heißt es, daß der gegenwärtige konservative Burger-Senat »gezwungen war, die neue Moral aufzunehmen« (S. 312), während auf der anderen Seite davon gesprochen wird, daß die bundesstaatlichen Organe bei struktureller Mißachtung der Interessen von Minoritäten aus deren Perspektive ihre Legitimationsgrundlage verlören (S. 162). Auf der Erklärungsebene tauchen konstruierte normative Systemanforderungen auf, die, aus der hohen Zeit der demokratischen Judikatur des Supreme Court gewonnen, unhistorisch auf die konservativen Perioden der Judikatur bezogen werden. Es wird nicht bedacht, daß der Supreme Court eine gegen Minoritäten gerichtete Praxis der staatlichen Organe &#8211; mit der großen Ausnahme der Zeit von Ende der 20er bis Mitte der 40er Jahre &#8211; judikativ abgestützt hat, ohne daß das Regierungssystem der Vereinigten Staaten in Gefahr geriet; im Gegenteil. Umgekehrt werden gelegentlich gesellschaftliche Gründe für eine autoritäre Rechtsprechung vorschnell in verfassungsrechtlich zwingende Folgen verwandelt. Diese Widersprüche hängen damit zusammen, daß Frankenberg und Rödel die Ebene der soziologischen Erklärung für die historischen Varianten der juristischen Argumentation zur politischen Kommunikationsfreiheit nicht präzise von der der verfassungstheoretischen Bewertung unterscheiden.</p>
<p>Stimmiger erörtern die Verfasser das Problem, unter welchen Voraussetzungen eine durch die Souveränität des Volkes nur höchst indirekt legitimierte Institution wie der Supreme Court, dessen Richter unabhängig von politischen Mehrheitssituationen auf Lebenszeit tätig sind, eine konstitutive Bedeutung für die Demokratie haben kann. Angeregt von der Interpretation der Richter Harlan, Holmes und Brandeis und der Spruchpraxis des Supreme Court in der Roosevelt-Ära wird dem Verfassungsgericht eine einzige Funktion zugemessen, die es gegenüber den demokratisch legitimierten parlamentarischen und exekutiven Instanzen wahrnehmen kann: Es fungiert als Garant für die Offenheit des demokratischen Prozesses und insofern als Institution des Minderheitsschutzes für diejenigen Gruppen und Kräfte, die jeweils in Gefahr sind, von der dominieren-den Majorität als mögliche Alternative zu den gegebenen Machtverhältnissen an den Rand gedrängt zu werden. Das Verfassungsgericht ist so weder Schutzpatron der gegebenen Regierungspolitik noch hat es die Aufgabe, materiale Werte und Ziele durchzusetzen. Es ist darauf beschränkt, die politischen Freiheitsrechte gegen Anmaßungen der jeweiligen Machtträger zu schützen. Dann erst ist ein Verfassungsgericht Element und nicht Kontrahent der Demokratie. Die Untersuchung von Frankenberg und Rödel kann helfen, daß dieser Gedanke bei uns mehr Wurzeln schlägt.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/61-vorgaenge/publikation/joachim-perels-element-und-kontrahent-der-demokratie/">Element und Kontrahent der demokratie</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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