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	<title>vorgänge 80 Archive - Humanistische Union</title>
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		<title>vorgänge Nr. 80 (Heft 2/1986) Politische Konflikte vor Gericht</title>
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		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 21 Mar 1986 13:55:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[vorgänge: Ausgaben]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Surmann, Rolf (1986), Sklavenarbeiter, NS-Opfer, Wieder&#8220;gut&#8220;machung. Die fortw&#228;hrende Aktualit&#228;t eines &#8222;vergessenen&#8220; Themas, Vorg&#228;nge, 80, S. 1-5 Buro, Andreas (1986), Sozialdemokraten zwischen friedenspolitischer Wende und R&#252;ckwende, Vorg&#228;nge, 80, S. 5-8 Vack, Klaus (1986), Ziviler Ungehorsam bis zur Abr&#252;stung. F&#252;r eine gewaltfreie Eskalation in Mutlangen!, Vorg&#228;nge, 80, S. 9-13 Ott, Sieghart (1986), Aus zwingenden Gr&#252;nden ohne GR&#220;NEN. [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/80-vorgaenge/publikation/vorgaenge-nr-80-heft-21986-politische-konflikte-vor-gericht/">vorgänge Nr. 80 (Heft 2/1986) Politische Konflikte vor Gericht</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<div><span class="migrated-image"><a href="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/Vorg80.jpg" target="_blank" rel="noopener"><img fetchpriority="high" decoding="async" class="alignnone wp-image-4845 size-medium" src="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/Vorg80.jpg" alt="vorg&auml;nge Nr. 80 (Heft 2/1986) Politische Konflikte vor Gericht" width="190" height="279"></a></span></p>
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</div>
<p>Surmann, Rolf (1986), Sklavenarbeiter, NS-Opfer, Wieder&#8220;gut&#8220;machung. Die fortw&auml;hrende Aktualit&auml;t eines &#8222;vergessenen&#8220; Themas, Vorg&auml;nge, 80, S. 1-5</p>
<p>Buro, Andreas (1986), Sozialdemokraten zwischen friedenspolitischer Wende und R&uuml;ckwende, Vorg&auml;nge, 80, S. 5-8</p>
<p>Vack, Klaus (1986), Ziviler Ungehorsam bis zur Abr&uuml;stung. F&uuml;r eine gewaltfreie Eskalation in Mutlangen!, Vorg&auml;nge, 80, S. 9-13</p>
<p>Ott, Sieghart (1986), Aus zwingenden Gr&uuml;nden ohne GR&Uuml;NEN. Wie das BVerfG die Demokratie um ein St&uuml;ck k&uuml;rzen l&auml;&szlig;t, Vorg&auml;nge, 80, S. 13-16</p>
<p>Haselbach, Dieter (1986), Alternativ&ouml;konomie und Krise in der BRD, Vorg&auml;nge, 80, S. 17-21</p>
<p>Schmid, Franz Xaver &amp; Tragikus, Erich (1986), Das Unterbringungsgesetz in der Psychatrie. Dargestellt an der Situation in Bayern, Vorg&auml;nge, 80, S. 22-25</p>
<p>Buckmiller, Michael (1986), Zur Novellierung des &sect; 116 AFG. Streik in Zukunft nur nicht ein Fall f&uuml;r die Sozialhygiene?, Vorg&auml;nge, 80, S. 26-29</p>
<p>Busch, Heiner (1986), St&auml;ndig verteidigen, was st&auml;ndig bedroht ist. Das Komitee zur Verteidigung der Menschenrechte in Kolumbien, Vorg&auml;nge, 80, S. 29-34</p>
<p>Perels, Joachim (1986), Licht auf blinde Flecken des Marxismus. Ernst Blochs politische Philosophie, Vorg&auml;nge, 80, S. 35-44</p>
<p>Hoffmann, Dieter (1986), Editorial, Vorg&auml;nge, 80, S. 45-47</p>
<p>Vultejus, Ulrich (1986), Der politische Straf-Proze&szlig;, Vorg&auml;nge, 80, S. 48-57</p>
<p>Kramer, Helmut (1986), Justiz und Pazifismus. Eine historische Betrachtung, Vorg&auml;nge, 80, S. 58-72</p>
<p>Saathoff, G&uuml;nter (1986), Grenzen der Staatsgewalt und das Recht auf zivilen Ungehorsam, Vorg&auml;nge, 80, S. 73-86</p>
<p>Schubert, Michael (1986), &#8222;Terrorismusbek&auml;mpfung&#8220; als Vorwand f&uuml;r die Kriminalisierung politischer Kr&auml;fte. Westeurop&auml;ische Zusammenarbeit und Strafrechtsvereinheitlichung gegen den &#8222;inneren Feind&#8220;, Vorg&auml;nge, 80, S. 87-114</p>
<p>Preu&szlig;, Ulrich K. (1986), Politische Justiz im Verfassungsstaat. 10 Thesen, Vorg&auml;nge, 80, S. 115-121</p>
<p>Ott, Sieghart (1986), Literarischer Maulwurf XXXIV. Staat, Recht und Gesellschaft, Vorg&auml;nge, 80, S. 122-125</p>
<p>Komitee f&uuml;r Grundrechte und Demokratie (1986), &#8222;Die &#8222;fairen Chancen&#8220; sind leere Versprechungen geblieben!&#8220; Forderung der Freilassung der &#8222;RAF&#8220;-Aussteiger Gert Schneider und Christof Wackernagel, Vorg&auml;nge, 80, S. 126-132</p>
<p>N.N. (1986), Wider die abgrundtiefe Denkfaulheit. 14 Thesen zur Friedenspolitik der SPD, Vorg&auml;nge, 80, S. 133-136</p>
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		<title>Licht auf blinde Flecken des Marxismus</title>
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		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 30 Mar 1986 15:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Ernst blochs politische Philosophie aus: Vorgänge Nr. 80 (Heft 2/1986), S.35-44 Entfernung des Stachels kritischer Utopie Die gängigen Formen des Umgangs mit der Philosophie Blochs haben eine fatale Kehrseite. Die Anerkennung, die Bloch bei uns zuteil wird, ist oftmals nichts anderes als ein subtiles Mittel, um sich gegen den kritischen Geist seiner Philosophie, ihren Rammstoß [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Ernst blochs politische Philosophie</p>
<p>aus: Vorgänge Nr. 80 (Heft 2/1986), S.35-44</p>
<p>Entfernung des Stachels kritischer Utopie</p>
<p>Die gängigen Formen des Umgangs mit der Philosophie Blochs haben eine fatale Kehrseite. Die Anerkennung, die Bloch bei uns zuteil wird, ist oftmals nichts anderes als ein subtiles Mittel, um sich gegen den kritischen Geist seiner Philosophie, ihren Rammstoß gegen die Oberen jeglicher Gestalt, zu immunisieren. Bloch droht entpolitisiert, bildungsbürgerlich kaltgestellt zu werden. Seine Philosophie verwandelt sich in einen interessanten, aber zu nichts verpflichtenden Ansatz innerhalb der unendlichen Fülle geistiger Produktionen. Sein plebejischer Blick, dazu bestimmt, die Lage der Ohnmächtigen, Geschlagenen und Unterdrückten zu verändern, verschwindet in einer adressatenlosen, höchstens noch ästhetisch stimulierenden Präsentation seines Werks. Dann aber kann die »Herr-und-Knechtzeit«, wie Bloch sie mit scharfem und überschreitendem Blick nennt, bleiben wie sie ist.</p>
<p>Blochs Denken hat, im Gegensatz zur herrschenden, kontemplativen Stillegung seiner Philosophie, keinen bloßen Selbstzweck: »Jedes Denken und Herausbringen geschieht um des Bringens, folglich des Tuns willen. Auf das Tun und sein Gelingen verweist letztlich jedes richtig Gedachte, eigentlich Wahre.«[1]</p>
<p>Da &#8211; Blochs Kerngedanken entsprechend &#151; die Welt als Heimat der nicht mehr durch Herrschaftsverhältnisse entfremdeten Menschen erst noch geschaffen werden muß, ist seine Philosophie notwendig auf geschichtsbildende Praxis angelegt. Blochs Begriff des Verhältnisses von Theorie und Praxis, systematisch entwickelt in der Interpretation der Feuerbachthesen von Marx im 19. Kapitel des »Prinzip Hoffnung«, steht in einer doppelten Frontstellung. Sie richtet sich ebenso gegen ein erkenntnisloses, die objektiven Gegebenheiten überschlagendes Handeln, wie gegen eine bloß selbstgenügsam betrachtende Beziehung zur Wirklichkeit: »Gediegende Veränderung, gar die zum Reich der Freiheit, kommt einzig durch gediegene Erkenntnis zustande&#8230; Praktizisten aus der hohlen Hand, Schematiker mit Zitatenschatz haben sie nicht verändert.« So gilt: »Bei Marx ist nicht deshalb ein Gedanke wahr, weil er nützlich ist, sondern weil er wahr ist, ist er auch nützlich.« Theorie als Schlüssel, Praxis als Hebel, so lautet Blochs Formel &#8211; und das heißt: »Die dialektisch historische Tendenzwissenschaft Marxismus ist&#8230; vermittelte Zukunftswissenschaft der Wirklichkeit plus der objektiv-realen Möglichkeiten in ihr; all das zum Zweck der Handlung.«[2].</p>
<p>Nicht nur durch eine leere, dekorative Vereinnahmung wird Blochs Denken die politische Spitze abgebrochen. Sein wie immer undogmatischer Marxismus hat zur Zeit wenig Konjunktur auf dem wissenschaftlichen Markt gerade auch kritischer Theorien. Da spricht nicht allein Gorz über den Abschied vom Proletariat als einem Subjekt gesellschaftlicher Veränderung, da konstatiert auch Habermas das Veralten des sogenannten Produktionsparadigmas und der arbeitsgesellschaftlichen Utopien: der Vorstellung also, daß sich die Befreiung der Menschen wesentlich als Emanzipation von den fremdbestimmten Zwängen des Arbeitsprozesses darzustellen hätte. So wenig auf derartige Revisionen der sozialistischen Theorie hier im einzelnen eingegangen werden kann, mag festgehalten werden, daß Habermas sich hauptsächlich deshalb von der arbeitsgesellschaftlichen Utopie lossagt, weil er der Marxschen Tradition einen technischen Begriff des Arbeitsprozesses zuordnet. Zumal von Bloch aber wäre zu lernen, daß die Form des durch Arbeit vermittelten Stoffwechsels mit der Natur von den Beziehungen der Menschen nicht abzulösen ist.</p>
<p>Blochs Denken verweigert sich einer Absage an die Marxsche Theorie. Bloch ist vielmehr, wie Negt treffend formuliert, der produktivste Ketzer im Marxismus, der dessen offene Probleme zum Thema macht, gerade weil er an dem ursprünglichen Ziel von Marx, »alle Verhältnisse umzuwerfen, in denen der Mensch ein erniedrigtes, ein geknechtetes, ein verlassenes, ein verächtliches Wesen ist«[3], ohne Einschränkung, ja leitmotivisch festhält.</p>
<p>Zentrale Fragestellungen der politischen Philosophie Blochs lassen sich als der Versuch begreifen, zu erklären, warum der Sozialismus, die Aufhebung der ökonomischen und politischen Herr-Knecht-Beziehungen, bisher &#8211; sieht man von kurzen geschichtlichen Augenblicken ab &#8211; nicht Wirklichkeit wurde. Bloch nimmt die Umschlagspunkte, die den Sozialismus blockieren, theoretisch ganz ernst. Er zieht sich nicht ins Wetterhäuschen der Klassiker zurück, sondern stellt etwa die für einen Sozialisten schockierende Frage, ob sich der Marxismus im Stalinismus auch zur Kenntlichkeit gewandelt habe. Aber er läuft damit nicht, wie manche enttäuschten Sozialisten, zum Kapitalismus über, im Gegenteil: Bloch nimmt kaum erkannte Probleme des Marxismus allein deshalb ins Visier, weil von ihrer Lösung nicht zuletzt die Möglichkeit abhängt, daß der Sozialismus als gesellschaftliche Demokratie geschichtliche Realität werden kann.</p>
<p>So sehr sich Blochs philosophisch-politische Existenz seit dem Ersten Weltkrieg bis zu seinem Tod 1977 im vielfältigen schriftstellerischen Kampf gegen die Oberen, ihre Herrschaftsverhältnisse, Kriege und Konterrevolutionen niederschlug &#8211; vor allem das Buch »Erbschaft dieser Zeit« von 1935, aber auch der Band »Politische Messungen« von 1970 legen davon Zeugnis ab -. so liegt der Akzent unserer Erörterungen nicht auf einer &#8211; gewiß lehrreichen &#8211; Chronologie und geschichtlichen Einordnung der politischen Artikel, Aufsätze und Bücher Blochs, zumal wir hierzu mit der Biographie Peter Zudeiks eine ausgezeichnete, die stalinistische Periode des Blochschen Denkens nicht ausklammernde Darstellung besitzen[4]. Für uns stehen vielmehr Kernpunkte der Blochschen Theorie sozialer Befreiung im Zentrum; denn Bloch ist, wie er halbironisch in einem Brief an Klaus Mann schreibt, »eine Art Kirchenvater kommender Probleme und noch verdeckter Lösungsinhalte« [5].</p>
<p>Zu diesen von Bloch systematisch durchdachten Fragen zählen wesentlich drei: das Problem der Verankerung politischer Freiheit im Sozialismus, das Problem der Aufhebung des bisherigen Ausbeutungsverhältnisses zur Natur und das Problem der Entwicklung einer handlungsanleitenden politischen Pädagogik, die den Menschen nicht einfach von oben ein sogenanntes richtiges Bewußtsein überstülpt.</p>
<p>Keine Installierung der Menschenrechte<br />ohne Ende der Ausbeutung</p>
<p>Die Bedeutung des bürgerlich revolutionären Naturrechts für die Konstruktion einer freien Gesellschaft, in der nicht nur die soziale Not, sondern auch die politische Fremdbestimmung der Erniedrigten und Beleidigten aufgehoben ist, faßt Bloch so: »Naturrechtler wurden selten zu Vorläufern des Sozialismus gezählt. Trotz bedeutsamer Marx- und Engelsstellen über individuelles Kolorit, über sozialistische Freisetzung aller Individuen, das Ende der Regierung über Personen, das Absterben des Staates insgesamt. Ein Nachlassen, zuweilen auch Ausfallen der Belichtung liegt trotzdem vor, hat auch zweifellos im Stalinismus den zentralistischen Effekt verstärkt, der aus dem russischen Manko an bürgerlich errungenen Freiheiten kam. Die behauptete Herkunft der Unterdrückung und Selbstentfremdung einzig aus dem Privatbesitz der Produktionsmittel, diese rein ökonomische Beschränkung gibt für die Unterdrückung nur den halben Grund an. Wie neu entfremdet macht gerade der Funktionärsstaat und kraft des Ausfalls naturrechtlicher Praxis sozusagen, soll heißen, der sowenig strapazierten Postulate des aufrechten Gangs «[6].</p>
<p>Bloch knüpft am Vernunftrecht der Aufklärung, das als Brechstange gegen tyrannische Herrschermacht fungierte, deshalb an, weil dessen Fragestellung auch für eine sozialistische Gesellschaft nicht überholt ist. Rousseau formuliert sie &#8211; und Bloch bezieht sich ausdrücklich darauf: »Wie findet man eine Gesellschaftsform, die mit der ganzen gemeinsamen Kraft die Person und das Vermögen jedes einzelnen Gesellschaftsglieds verteidigt und schützt, und kraft dessen jeder einzelne, obgleich er sich mit allen vereint, gleichwohl nur sich selbst gehorcht und so frei bleibt wie vorher?«[7] Diese Fragestellung findet ihre versuchte Antwort in dem Gedanken, daß nur die Beteiligung aller an der Hervorbringung des allgemeinen Willens &#8211; die demokratische Konstitution des Gemeinwesens also -, die Unterwerfung der Individuen unter einen fremden Zwang ausschließen kann. In der Konsequenz dieser Antwort liegt es, daß der Staat, soweit er eine von den Individuen abgehobene und sie dirigierende Einrichtung ist, dazu bestimmt ist abzusterben, wie dies Fichte, aber auch der frühe Hegel ins Auge faßten &#8211; lange vor Marx und Engels.</p>
<p>Die sozialistische Vergegenwärtigung des bürgerlich-revolutionären Vernunftrechts, das durch die Volkssouveränität, durch die Menschen- und Bürgerrechte die politischen Angelegenheiten in die Hände der Individuen legt, bringt Bloch in einen Gegensatz zum kapitalistischen wie zum staatssozialistischen System. Hierfür prägt er die Formel: »Keine wirkliche Installierung der Menschenrechte ohne Ende der Ausbeutung, kein wirkliches Ende der Ausbeutung ohne Installierung der Menschenrechte.«[8] Das heißt: Die Menschenrechte, Inbegriff der (von der Sanktionierung des Bourgeois abtrennbaren) Normen politischer und gesellschaftlicher Selbstbestimmung, weisen über die kapitalistische Gesellschaft, die deren Realisierung in den materiellen Lebensverhältnissen durch private ökonomische Herrschaft blockiert, ebenso hinaus wie über die staatssozialistische Ordnung politischer Unfreiheit, die eine tatsächliche gesellschaftliche Aneignung des Produktionsprozesses unmöglich macht.</p>
<p>Es ist kein Zufall, daß im Kapitalismus von der Theorie des revolutionären bürgerlichen Naturrechts vielfach nur noch, wie Bloch formuliert, »Tod und Scheinleben«[9] übrig bleibt. Dazu, kursorisch, einige Beispiele: bei Hans Kelsen &#8211; obgleich einer der größten demokratischen Juristen &#8211; ist die demokratische Konstituierung des Gemeinwesens rechtstheoretisch nicht mehr zu begründen; bei Carl Schmitt, dem autoritären Antipoden Kelsens, wird das kodifizierte Vernunftrecht einer demokratischen Verfassung anti-rechtlichen Dezisionen des Staatsapparats ausgeliefert;[10] bei Peter Graf Kielmannsegg, einem profilierten zeitgenössischen Politikwissenschaftler, gilt das utopische, in den Freiheitsrechten enthaltene Potential demokratischer Verfassungen als unvereinbar mit den gesellschaftlichen Stabilitätserfordernissen.[11] Und Niklas Luhmann setzt den Schlußpunkt, indem er die vernunftrechtliche Idee der Selbstbestimmung für erledigt erklärt und an ihre Stelle das Prinzip funktionaler Systemstabilierung treten läßt.[12]</p>
<p>Auch in der Rechtstheorie des sogenannten realen Sozialismus, die im Stalinismus ausgeformt wurde und modifiziert bis heute fortwirkt, bleibt von der vernunftrechtlichen Gedankenwelt, die allgemeinen Angelegenheiten durch den freien und gleichen Willen aller zu regeln, nichts übrig als dessen Gegenteil: nämlich verselbständigtes staatliches Zwangsrecht. Bloch exemplifiziert dies an der Position Wyschinskijs, des führenden Rechtstheoretikers der Stalinära, der zugleich Ankläger in den Moskauer Prozessen war: Bei Wyschinskij, »Formulator der unter Stalin seit 1936 mehr und mehr personifizierten Allmacht&#8230; bleibt nur Staatsrecht übrig, so formidabel wie je und formidabler&#8230; Sichtbar steht hier Lenins, vorher von Engels formulierte Prognose eines allmählichen Absterbens des Staates überhaupt nicht zur aktuellen Diskussion.«[13] Das ist kein Zufall, denn: »Absterben des Staates, darin ist gewiß nicht das gute Gewissen für Staatsomnipotenz, also für alte&#8230;, herrschaftliche norma agendi allein.«[14]</p>
<p>Nur dann also, wenn das bürgerliche revolutionäre Ideal des Citoyen, der Selbstbestimmung der Individuen, in einer nicht mehr durch das Privateigentum definierten Gesellschaft praktisch aufgenommen wird, kann Sozialismus als ein Prozeß der Befreiung aus gesellschaftlicher Unmündigkeit zu entstehen beginnen. Die politischen Staatsbürgerrechte, die Vereinigungsfreiheit, die Versammlungsfreiheit, die Meinungsfreiheit bilden so die Voraussetzung dafür, daß die gesellschaftliche Aneignung des Produktionsprozesses sich in demokratischen, also kontroversen Formen der Diskussion und Entscheidungsbildung vollzieht. Die Freiheitsrechte, »das Inventar des bisherigen Naturrechts«, bilden, formuliert Bloch zusammenfassend, »nützliche Instrumente&#8230; gegen alle Verdinglichung von Machtmitteln, Kontrollosigkeit der Macht«[15]. Und positiv bedeutet dies: »Subjektive-öffentliche Rechte in wirklicher Konsequenz und Fülle enthalten derart die Aufhebung der gesamten Aus-</p>
<p>beutung.[16]</p>
<p>Diese theoretische Kernthese Blochs wurde geschichtlich beglaubigt von den großen Reformbewegungen im Staatssozialismus: durch den Prager Frühling von 1968 und durch die Konstituierung der Gewerkschaft Solidarität in Polen 1980/81. In beiden Reformbewegungen ging es darum, die verselbständigte Staatsmaschine &#8211; nicht unähnlich der absolutistischen, gegen die das Vernunftrecht angetreten war &#8211; zunächst der Bestimmungsgewalt der Gesellschaft zu öffnen, um sie schließlich grundlegend zu verändern. Im Prager Frühling, dem Bloch sich mit »brüderlichen Kampfesgrüßen«[17] ausdrücklich verbunden erklärte, geschah dies hauptsächlich durch die Aufhebung der Zensur und der Garantie der Meinungsfreiheit, durch welche die Formulierung des allgemeinen Willens nicht mehr unverrückbar in den Händen des abgehobenen Partei- und Staatsapparats lag.[18] Grundstürzender noch wirkte in Polen die Garantie der Koalitionsfreiheit, die einen Keil in das Fundament der staatszentrierten ökonomischen Herrschaftsstrukturen schlug. Denn aus der Koalitionsfreiheit folgte ein Mitwirkungsrecht an der Lenkung des ökonomischen Prozesses; die Bestimmung des Verhältnisses von Akkumulations- und Konsumtionsrate, insgesamt also die Verwendungsformen des gesellschaftlichen Mehrprodukts wurden demokratischer Einwirkung zugänglich.[19] Daß die polnischen und die tschechoslowakischen Reformbewegungen allein aus machtpolitischen Gründen scheiterten, keineswegs aber deshalb, weil die historisch kaum erprobte Verbindung von Sozialismus und Demokratie nicht funktionsfähig gewesen wäre, zeigt, daß in ihnen, bis heute, ein Stück Zukunft in der Vergangenheit steckt. Die wie immer kurze Existenz eines Sozialismus politischer Freiheit zeugt dafür, daß die folgenden, zielgebenden Sätze Blochs keine abstrakte Utopie, sondern eine reale Möglichkeit bezeichnen: »Freiheit ist Freiheit vom Beherrschtwerden durch andere Menschen, letzthin durch Verhältnisse, welche dieses Beherrschtwerden objektiv ermöglichen. Der Sozialismus aber intendiert bereits auf seinem Weg, indem er ein gelingender Weg ist, Aufhebung genau dieser Verhältnisse. Denn er intendiert die öffentliche Ordnung&#8230; nur als die unverdinglichte Ordnung einer öffentlich möglich gewordenen Freiheit&#8230; aller.«[20]</p>
<p>Ende des Tierbändigerstandpunkts<br />gegenüber der Natur</p>
<p>Wenn politische Entfremdung und ökonomische Unterdrückung aufgehoben sind, kann sich in einem weiteren, für Bloch unabdingbaren, Emanzipationsschritt auch das Verhältnis zur Natur ändern. Solange der Umgang mit der Natur kapitalistisch unter die Zwänge des Profitprinzips gestellt ist oder staatssozialistisch den durch totale Bürokratisierung erzwungenen Gesetzen »organisierter Verantwortungslosigkeit« (Hegedüs) folgt, läßt sich das Verhältnis zur Natur schwerlich ins reine bringen. Bloch ist, lange bevor das allgemeine Bewußtsein von der ökologischen Krise entstand, in der marxistischen Tradition einer der ganz wenigen, die das für die Fortexistenz der menschlichen Gattung folgenreiche Problem der Beziehung zur Natur nicht unter dem eindimensionalen Aspekt der Naturbeherrschung faßt &#8211; Bloch entfaltet vielmehr systematisch die frühe, bald in Vergessenheit geratene oder als schlecht metaphysisch verworfene Marxsche Formel von der »Resurrektion der Na-</p>
<p>tur«. In einem Brief an Adolf Lowe von 1944 bezeichnet Bloch die besondere Fragerichtung seiner Philosophie der Natur: »Gibt es; wie eine mögliche Vermittlung mit dem Subjekt der Geschichte, so auch eine mit dem &#8211; wie immer hypothetischen &#8211; Subjekt der Natur?&#8230; Liegt in dieser Linie Marxismus der Technik? Engels hat dergleichen noch nicht, denn er parallelisiert die sozialistische Gesellschaft mit der &#8218;gebändigten Elektrizität des Telegraphen und des Lichtbogens&#8216;. Was ältere Sozialdemokraten, wie Dietzgen etwa, über &#8218;Naturbeherrschung&#8216; schreiben, klingt, als wäre das Credo des Freiherrn von Stümm auf die Natur abgebildet. Es ist von einem konkreten Verhältnis zur Natur und ihren &#8211; wie immer hypothetischen &#8211; Kräften &#8230; weit entfernt&#8230; Ist es nicht ein Grenzideal für den (unvorhandenen) Marxismus konkreter Technik, in Natur, sage man, wie in den Busen eines Genossen zu schauen?«[21]</p>
<p>Der bisherige durch die moderne Naturwissenschaft und die ihr entsprechende Technik bestimmte Umgang mit der Natur geschieht &#8211; im Westen wie im Osten &#8211; in einer instrumentellen Form, die die qualitativen Eigenheiten der Natur, ihren Geschmack, ihre Farbe, ihre Sinne, ihr inneres, lebendiges Gleichgewicht in der Quantifizierung ihrer Gesetzmäßigkeiten verschwinden läßt. War im vornaturwissenschaftlichen Weltbild jener qualitative Blick noch vorhanden, so verschwindet er mit dem Siegeszug der Naturwissenschaft. Nur untergründig bleibt etwa bei Goethe (in seiner Farbenlehre) oder beim frühen Marx (im Postulat von der »Humanisierung der Natur«) ein Stück des alten Naturverständnisses erhalten. Der technische Umgang mit der Natur aber hat fatale Konsequenzen: »Unsere bisherige Technik steht in der Natur wie eine Besatzungsarmee in Feindesland, und vom Landesinneren weiß sie nichts, die Materie der Sache ist ihr transzendent.«[22]</p>
<p>Die Folgen einer bloß ausbeutenden Beziehung zur Natur lassen das Zusammenleben der Menschen nicht unberührt: » Fortschritten der &#8218;Naturbeherrschung&#8216; können sehr große Rückschritte der Gesellschaft entsprechen.«[23] Wenn nämlich, wie es die Logik technischer Verfügung gerade möglich macht, aus der Natur gewaltige Destruktionskräfte entbunden werden, die von ökologischen Katastrophen &#8211; die Verseuchung von Grundwasser, von Flüssen, das Sterben von Wäldern sind nur das augenfälligste Indiz &#8211; bis zur atomaren Selbstvernichtung der Gattung reichen, schlagen sie unmittelbar auf die Menschen zurück. Entsprechend formuliert Brecht im »Leben des Galilei«, wohin eine Enthumanisierung der Natur, die Entfesselung ihrer Zerstörungspotentiale führt: »Ihr mögt mit der Zeit alles entdecken, was es zu entdecken gibt, und euer Fortschritt wird doch nur ein Fortschreiten von der Menschheit weg sein.«</p>
<p>Blochs Perspektive für eine grundlegende Veränderung der Beziehungen zwischen Mensch und Natur kristallisiert sich in den spekulativen Begriffen eines »hypothetischen Natursubjekts« und einer ihr korrespondierenden »Allianztechnik«. Gemeint ist damit, die Eigenart der Natur, zumal ihre ökologischen Gesetzmäßigkeiten zu respektieren, eine Technik zu entwickeln, die diese Eigenarten erhält und fördert, nicht aber zerstört. Damit negiert Bloch nicht etwa, in einer einfachen Antithese, die bisherige naturwissenschaftliche Erkenntnisform, denn gewiß entspricht ihr &#8211; etwa in Gestalt des Gesetzes vom freien Fall &#8211; ein bestimmter Ausschnitt des Natur-</p>
<p>ganzen. Bloch geht es allein darum, die in der herrschenden Form der Naturbeziehung ausgeblendeten qualitativen Momente in die Begriffsbildung zurückzuholen: »Marxismus der Technik, wenn er einmal durchdacht sein wird, ist keine Philantropie für mißhandelte Metalle, wohl aber das Ende der naiven Übertragung des Ausbeuter- und Tierbändigerstandpunkt auf die Natur.«[24]</p>
<p>Bloch begreift das Verhältnis zur Natur nicht als isoliertes, gleichsam bloß technisch zu lösendes Problem, sondern als ein Element der gesellschaftlichen Gesamtverfassung. Das heißt: Erst eine Gesellschaft, in der die Menschen nicht mehr von herrschaftssichernden äußeren Zwangsgesetzen gelenkt werden, kann der Natur ein anderes Gesicht zuwenden. Wird das bürgerlich-revolutionäre Vernunftrecht, abgelöst von seiner Fixierung des Privateigentums, zum Konstruktionsgerüst der politischen Freiheit aller Individuen, verändert sich auch das Verhältnis zur Natur. Dann nämlich hängt die Gestalt der Natur wirklich vom bewußten Handeln der Menschen ab: »Und erst wenn das Subjekt der Geschichte: der arbeitende Mensch, sich als Hersteller der Geschichte erfaßt, folglich das Schicksal in der Geschichte aufgehoben hat, könnte er auch dem Produktionsherd in der Naturwelt nähertreten«. [25]</p>
<p>Ob dieses weitgesteckte Ziel Realität wird, ist, auch bei Bloch, nicht ausgemacht. Hoffnung kann, da sie keine Zuversicht ist, enttäuscht werden, ihr Scheitern ist möglich. Welche Tendenz sich geschichtlich durchsetzt, hängt von der Praxis der Menschen, ihrem politischen Kampf ab. Weder die Haltung des Fatalismus noch die des fortschrittssicheren Optimismus ist angebracht, weil damit eingreifendes, den historischen Prozeß bestimmendes Handeln ausfällt.</p>
<p>Traumenergien<br />als politisches Mobilisierungspotential</p>
<p>Wie aber emanzipatorisches Handeln entstehen kann, das ist nicht zuletzt ein Problem politischer Pädagogik. Bloch entwickelt hierfür eine produktive und politisch weitertreibende Fragerichtung, die über Positionen des überkommenen Marxismus hinausführt. In der von Karl Kautsky begründeten, von Lenin aufgegriffenen, bis heute weiterwirkenden Konzeption der Vermittlung von Theorie und praktisch folgenreicher politischer Einsicht besteht die Vorstellung, daß den in ökonomischer Abhängigkeit gefesselten Schichten von aufgeklärten Intellektuellen das Bewußtsein für ihre Lage vermittelt werden müsse: »Das moderne sozialistische Bewußtsein kann«, sagt Kautsky, »nur entstehen auf Grund tiefer wissenschaftlicher Einsicht&#8230; Der Träger der Wissenschaft ist aber nicht das Proletariat, sondern die bürgerliche Intelligenz; in einzelnen Mitgliedern dieser Schicht ist denn auch der moderne Sozialismus entstanden und durch sie erst geistig hervorragenden Proletariern mitgeteilt worden, die ihn dann in den Klassenkampf des Proletariats hineintragen, wo die Verhältnisse es gestatten. Das sozialistische Bewußtsein ist also etwas in den Klassenkampf des Proletariats von außen Hineingetragenes, nicht etwas aus ihm urwüchsig entstandenes.«[26] Gewiß enthält dieser Gedanke Kautskys, trotz der fatalen und starren, um nicht zu sagen autoritären Entgegensetzung von Intelligenz und Proletariat, ein Wahrheitsmoment, wenn man sich vergegenwärtigt, welche geschichtliche Rolle aus dem Bürgertum kommende Intellektuelle, nämlich Karl Marx und Friedrich Engels, für den Selbsterkenntnisprozeß der Arbeiterschaft im vorigen Jahrhundert gespielt haben. Bloch negiert nicht dieses Wahrheitsmoment. Er relativiert nur entschieden dessen rationalistische Überspannung, kritisiert den »Kopfglauben« als »baren Idealismus«, daß »das Wahre nur gesagt zu werden braucht, um unweigerlich zu wirken.«[27]</p>
<p>Den geschichtlichen Ausgangspunkt für Blochs nicht bloß einlinig rationalistische Idee politischer Pädagogik bildet die Erfahrung, daß im heraufziehenden Nationalsozialismus die proletarisierten Schichten der Kleinbürger, der Angestellten, der Bauern trotz und sogar wegen der in ihnen ausgeprägten emotionalen antikapitalistischen Sehnsucht, die etwa in der nazistischen Formel von der »Brechung der Zinsknechtschaft« zum Ausdruck kam, zur Massenbasis des Faschismus wurden, ohne die er nur schwerlich hätte siegen können. Daß diese Schichten nicht auf die Seite des Sozialismus hinübergezogen werden konnten, resultiert, nach Blochs nicht überholter Einsicht, vor allem daraus, daß die Besonderheiten der sozialen Lage der proletarisierten Mittelschichten und ihres Bewußtseins von der Arbeiterbewegung nur unzureichend erkannt wurden. Das widersprüchliche Bewußtsein derer, die entgegen ihren vernünftigen Interessen dem Nationalsozialismus folgten, wurde in der sozialistischen Agitation als zurückgeblieben denunziert &#8211; allein bestimmt durch die Betrugsabsichten der faschistischen Führer und ihrer gesellschaftlichen Hintermänner. Bloch setzt gegen diese abstrakt aufklärerische Position die Notwendigkeit, die gesamte Gefühlswelt der den Faschismus tragenden Mittelschichten nicht auszukreisen, sondern als Anknüpfungspunkt ernst zu nehmen: »Gefühle sind Besonderheiten, die der Rotstift heilt, das Alogische im Menschen hat keinen Rang als den, beschimpft oder mindestens wegkonstruiert zu werden. Die Gleichgültigkeit gegen das dumpfe Gefühl (worin so viele Opfer Hitlers stecken, geradezu hilfeschreiend stecken) ist bei Hegel genau so groß wie bei manchen Marxisten. &#8218;Wenn ein Mensch&#8216;, sagt Hegel, &#8217;sich über etwas nicht auf den Begriff der Sache oder wenigstens auf Gründe, die Verstandesallgemeinheit, sondern auf sein Gefühl beruft, so ist nichts anderes zu tun, als ihn stehen zu lassen, weil er sich dadurch der Gemeinschaft der Vernünftigkeit verweigert, sich in seine isolierte Subjektivität, die Partikularität, abschließt`«.[28] Umgekehrt aber gilt es &#8211; und die politische Notwendigkeit dieses Perspektivwechsels hat Bloch am klarsten gesehen &#8211; die affektiven Antriebskräfte der absinkenden Mittelschichten, ihre Träume, Wünsche und Erwartungen &#8211; freilich nicht unkritisch &#8211; aufzugreifen, um sie überhaupt für das Projekt des Sozialismus zu gewinnen. Diese affektiven Antriebskräfte drücken sich in utopisch gezielten Idealen &#8211; zum Beispiel denen des Reiches, des Retters, der Gemeinschaft &#8211; aus, die aber von den faschistischen Gegenrevolutionären besetzt wurden. »Es ist an der Zeit«, schreibt Bloch 1934 im Vorwort zu seinem Buch »Erbschaft dieser Zeit«, »der Reaktion diese Waffen aus der Hand zu schlagen«, denn: »Nicht alles noch &#8218;Irrationale` ist einfach auflösbare Dummheit«.[29] Bestimmte von den Nazis manipulativ herausgestellte Ideale einer interessenharmonischen Gemeinschaft dürfen nicht nur als Instrument des Betrugs, das sie angesichts der im Faschismus noch äußerst zugespitzten Herrschafts- und Unterdrückungsverhältnisse tatsächlich sind, verworfen werden, ihr utopischer, die Klassengesellschaft richtender Gehalt muß hiervon abgetrennt werden.</p>
<p>An der Selbstbezeichnung des Nationalsozialismus in Deutschland &#8211; am Wort vom »Dritten Reich« &#8211; macht Bloch in einem großen 1937 in Moskau zuerst erschienen Aufsatz mit dem Titel »Zur Originalgeschichte des Dritten Reiches« beispielhaft deutlich, daß der »Traumkeim«, der in diesem Wort einst enthalten war, »das ungeheure Falsifikat widerlegt, das die Nazis hergestellt haben«.[30] Denn mit dem Zielbegriff vom erst herzustellenden Dritten Reich verbanden sich in der christlichen Ketzergeschichte sozialrevolutionäre Antriebe, die eine Aufhebung von Herr-Knecht-Beziehungen, wie sie sich wesentlich in der Trennung der Menschen durch das Sondereigentum weniger manifestierten, intendierten: das vollkommene Gegenteil dessen, was die Nazis mit der terroristischen Sicherung der privatkapitalistischen Gesellschaft praktizierten.</p>
<p>Insgesamt also sucht Bloch eine handlungsaktivierende politische Pädagogik über ein intellektuelles Aufklärungsmodell, so wichtig ihr Stellenwert ist, hinauszuführen: Die affektiven Traumenergien der Menschen werden als ein Mobilisierungspotential begriffen, das nicht länger rechts liegen gelassen werden darf. Das führt zu einer Gewichtsverschiebung der Kernpole marxistischen Denkens: nämlich des Verhältnisses von Kritik und Antizipation. Zu diesem Zweck trifft Bloch die grundlegende Unterscheidung zwischen Marxismus als Kältestrom und als Wärmestrom. Kältestrom meint, die ökonomischen Zwänge, Gesetze und ideologischen Nebelbildungen durch das Licht der rationalen Ideolögie- und Interessenanalyse aufzuklären. Die Instrumentarien des Kältestroms dienen der bestimmten Negation des schlecht Bestehenden: So wenn Marx die Prinzipien von Freiheit und Gleichheit als Verhüllungsformel der in der privaten Produktionssphäre herrschenden Fremdbestimmung der unmittelbaren Produzenten kennzeichnet. Der Wärmestrom des Marxismus existierte aber lange Zeit nur am Rande, weil für Marx und Engels &#8211; als fast zu getreuen Schülern Hegels &#8211; die Utopie in der Wissenschaft der gesellschaftlichen Bewegungsgesetze aufzugehen schien: »So erschien zuweilen ein allzu großer Fort-schritt von der Utopie zur Wissenschaft, dergestalt, daß mit der Wolke auch die Feuersäule der Utopie liquidiert werden konnte, das Mächtig-Vorherziehende.«[31]</p>
<p>Der Wärmestrom des Marxismus, den Bloch stärker in den Vordergrund rückt, vereinigt die Erwartungsaffekte der unteren Klassen, zielt auf das positive, geschichtlich zu realisierende Bild einer nicht mehr in gegensätzliche Klassen getrennten Gesellschaft. Dieses antizipierende Bild »greift nicht nur in den Verstand, sondern ebenso in die Phantasie, die sozialistisch so lange unterernährt worden war.«[32]</p>
<p>[1] E. Bloch, Experimentum Mundi, Frankfurt am Main 1975, S.239</p>
<p>[2] E. Bloch, Das Prinzip Hoffnung, Frankfurt am Main 1959, S. 326, S. 321 f, S. 333, S. 331</p>
<p>[3] K. Marx, Kritik der Hegelschen Rechtsphilosophie. Einleitung (1843/44), in: K. Marx, Frühe Schriften 1. Band, hg. von H.-J. Lieber und P. Furth, Stuttgart 1962, S.497</p>
<p>[4] P. Zudeik, Der Hintern des Teufels. Ernst Bloch &#8211; Leben und Werk, Moos/Baden-Baden 1985; vgl. auch J. Perels, Theorie als Schlüssel, Praxis als Hebel. Zum Gedenken an Ernst Bloch, Junge Kirche H. 11/1977, S.560 &#8211; 564</p>
<p>[5] E. Bloch, Briefe 1903 &#8211; 1975, 2. Band, Frankfurt am Main 1985, S.646</p>
<p>[6] E. Bloch, Marx, aufrechter Gang, konkrete Utopie (1968), in: ders., Politische Messungen. Pestzeit, Vormärz, Frankfurt am Main 1970, S. 454</p>
<p>[7] J. J. Rousseau, Der Gesellschaftsvertrag (1762), Stuttgart 1966, 5.43 (1. Buch, 6. Kapitel), vgl. auch Blochs Bezugnahme auf diese Stelle: E. Bloch, Das Prinzip Hoffnung, a.a.O., S.626</p>
<p>[8] E. Bloch, Naturrecht und menschliche Würde, Frankfurt am Main 1961, S. 13</p>
<p>[9] Ebd., S. 151</p>
<p>[10] Ebd, S. 168 ff, S. 172 ff</p>
<p>[11] P. Graf Kielmansegg, Demokratieprinzip und Regierbarkeit, in: Regierbarkeit. Studien zu ihrer Problematisierung, hg. von W. Hennis, P. Graf Kielmansegg, U. Matz, Stuttgart 1977, S. 118 ff</p>
<p>[12] Vgl. J. Habermas, Theorie der Gesellschaft oder Sozialtechnologie. Eine Auseinandersetzung mit Niklas Luhmann, in: J. Habermas/N. Luhmann, Theorie der Gesellschaft oder Sozialtechnologie &#8211; was leistet die Systemforschung?, Frankfurt am Main 1971, S. 266</p>
<p>[13] E. Bloch, Naturrecht und menschliche Würde, a.a.O., S. 255 f</p>
<p>[14] Ebd., S.258</p>
<p>[15] Ebd., S.232</p>
<p>[16] Ebd., S.252</p>
<p>[17] E. Bloch, Politische Messungen, a.a.O., 5.418</p>
<p>[18] Vgl. J. Perels, Meinungsfreiheit als Element des Sozialismus, Frankfurter Hefte H.7/1979, S. 20ff</p>
<p>[19] Vgl. J. Perels, Koalitionsfreiheit und »realer« Sozialismus, Kritische Justiz H.4/1980, S.403 ff</p>
<p>[20] E. Bloch, Naturrecht und menschliche Würde, a.a.O., S.258</p>
<p>[21] E. Bloch, Briefe, 2. Band, a.a.O., S.741</p>
<p>[22] E. Bloch, Das Prinzip Hoffnung, a.a.O., S.914</p>
<p>[23] Ebd.</p>
<p>[24] Ebd., S.813</p>
<p>[25] Ebd.</p>
<p>[26] K. Kautsky zit. nach W. I. Lenin, Was tun? (1920), in: ders., Ausgewählte Werke Bd. I, Berlin 1970, S.174</p>
<p>[27] E. Bloch, Sokrates und die Propaganda (1936), in: ders., Vom Hasard zur Katastrophe. Politische Aufsätze aus den Jahren 1934 &#8211; 1939, Frankfurt am Main 1972, S.104</p>
<p>[28] Ebd., S. 105</p>
<p>[29] E. Bloch, Erbschaft dieser Zeit (1935), erweiterte Ausgabe, Frankfurt am Main 1962, S. 16, 5.19</p>
<p>[30] Ebd., S. 147</p>
<p>[31] E. Bloch, Das Prinzip Hoffnung, a.a.O., S.726</p>
<p>[32] E. Bloch, Kritik der Propaganda (1937), in: ders., Vom Hasard zur Katastrophe, a.a.O., S. 197</p>
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		<title>Der politische Straf-Prozess</title>
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		<pubDate>Sun, 30 Mar 1986 15:00:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Aus: vorgänge Nr. 80, Heft 2/1986, S. 48-57 Soweit die geschichtliche Erinnerung reicht, bestrafen Menschen ihre Mitmenschen. Wir haben heute ein voll entwickeltes Strafrechtssystem. Deshalb mag folgende Feststellung paradox klingen, dennoch ist sie wahr: noch ist es nicht gelungen, Einigkeit darüber herzustellen, warum wir bestrafen. Zwei Begründungsmuster stehen bereit, in welche sich die Strafrechtstheorien einordnen [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Aus: vorgänge Nr. 80, Heft 2/1986, S. 48-57</p>
<p>Soweit die geschichtliche Erinnerung reicht, bestrafen Menschen ihre Mitmenschen. Wir haben heute ein voll entwickeltes Strafrechtssystem. Deshalb mag folgende Feststellung paradox klingen, dennoch ist sie wahr: noch ist es nicht gelungen, Einigkeit darüber herzustellen, warum wir bestrafen. Zwei Begründungsmuster stehen bereit, in welche sich die Strafrechtstheorien einordnen lassen: eine ethisch-religiöse Begründung, die durch. Frevel den Frieden der Menschen mit Gott gestört sieht und durch Strafe diesen Frieden wieder herstellen will. Die zweite Begründung sieht im Strafrecht eine Funktion des Staates, um die bestehende gesellschaftliche Ordnung gegen Störungen zu schützen. Sie allein vermag in einer modernen pluralistischen Demokratie das Strafrecht zu rechtfertigen. Und doch wirken stetig ethisch-religiöse Elemente in die moderne Strafrechtstheorie hinein, wie auch der tägliche Sprachgebrauch zeigt, wenn die ethische Verwerflichkeit einer Straftat angesprochen wird. So wenig wir über die Gründe des Strafens einig sind, so gut sind wir heute durch die Kriminologie über seine Wirkung unterrichtet: der bestrafte Täter wird in das Abseits der Gesellschaft gestellt, die Bevölkerung wird von der Durchsetzbarkeit strafrechtlicher Normen überzeugt, ihre »Rechtstreue« wird gestärkt, wie es schön-färbend genannt wird. So wird die Gesellschaft in ihrem gegenwärtigen Bestande bewahrt und damit auch das »oben« und »unten« in der Gesellschaft gefestigt.</p>
<p>Dies scheint mir heute die wichtigste Funktion des Strafrechts zu sein. Fast alle anderen Funktionen lassen sich hier leicht einordnen. Dies gilt insbesondere für die fast zum Schlagwort erstarrte »Resozialisierung« des Straftäters. Um diese Vokabel hat sich ein lebhafter Streit entwickelt. Wer sich modern dünkt, bestreitet die Richtigkeit des Wortes: Resozialisierung. Die meisten Kriminellen seien infolge der Ungunst ihres Lebensweges nie »sozialisiert« worden und deshalb müsse man anstelle von »Resozialisierung« besser von »Sozialisierung« sprechen. Mir scheinen hier Begriffsebenen durcheinander zu geraten. Der Begriff der »Resozialisierung« ahnt, dass die Bestraften erst durch die Strafe aus der Gesellschaft ausgegliedert werden und deshalb ein Prozess in Gang zu setzen ist, um sie wieder einzugliedern, da keine Gesellschaft mit einer großen Zahl Ausgegliederter leben kann, die &#8211; wenn ihre Ausgliederung ein für sie hoffnungsloser Dauerzustand wird &#8211; folgerichtig auch die Normen der Gesellschaft nicht anerkennen können.</p>
<p>Das Wechselspiel zwischen Ausgrenzung und Wiedereingliederung einerseits sowie der Festigung der Rechtstreue der Bevölkerung andererseits ist sozialpsychologisch ein sehr viel heiklerer Balanceakt als dies allgemein angenommen wird.</p>
<p>Die verfassungsrechtliche Seite des Problems täuscht. Nach dem Verfassungsrecht ist die Sachlage denkbar einfach. Danach kann der Gesetzgeber &#8212; fast &#8212; jedes menschliche Verhalten unter Strafe stellen und den strafrechtlichen Mechanismus in Gang setzen. Die erstrebte sozialpsychologische Wirkung wird jedoch nur erreicht, wenn die Berechtigung der Strafverfolgung von der Bevölkerung auch akzeptiert wird. Anders formuliert: <i>Die Sorge um die Akzeptanz von Strafbestimmungen schränkt einen weisen Gesetzgeber sehr viel stärker ein als die Verfassung.</i></p>
<p>Bevor ich mich dem politischen Strafrecht unmittelbar zuwende, sei noch ein Exkurs als Beleg gestattet. Die strafrechtlichen Bestimmungen haben in diesem Jahrhundert auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland &#8212; und nicht nur hier &#8212; eine Dichte erreicht, wie noch nie zuvor in der Geschichte. Diese Entwicklung ist lange nicht bemerkt worden und, als dies geschah, hat der Gesetzgeber einen erheblichen Teil der »Strafbestimmungen« aus dem Strafrecht herausgenommen und das Recht der »Ordnungswidrigkeiten« geschaffen, um das Schwert des Strafrechts scharf zu halten und nicht durch die Vermischung »kriminellen« Unrechts mit Verstößen, die von jedermann begangen werden, stumpf werden zu lassen, weil, wenn nahezu alle Bürger ausgegrenzt würden, in Wahrheit niemand ausgegrenzt wird. Wir hatten kurzfristig nach dem letzten Weltkrieg einen solchen Zustand erreicht, als nahezu auch alle »ehrbaren« Bürger sich durch den überlebensnotwendigen Schwarzhandel mit gutem Gewissen nach Wirtschaftsstrafbestimmungen strafbar gemacht hatten.</p>
<h2 class="auto-created">Begriff: Politische Straf&shy;ver&shy;fahren</h2>
<p>Nach dieser Vorrede zu den politischen Strafverfahren. Doch hier stocke ich schon. Der Begriff des »politischen Strafverfahrens« ist im offiziellen Sprachgebrauch verpönt und gilt, bezogen auf die BRD, als unzulässiger Kampfbegriff der Linken, während er für historisch zurückliegende Zeit wie auch für andere Staaten ohne Beanstandung allgemein gebräuchlich ist. Der Staat bietet als Ersatz den Begriff der Straftaten »politisch motivierter Täter« an, ohne dass dies Angebot vom Sprachgebrauch akzeptiert worden wäre. Dieser Streit ist jedoch mehr als nur ein Streit um Worte, führt er doch unmittelbar in den Kernbereich jedes politischen Strafrechts. Politisches Strafrecht kann in einer Demokratie nur greifen, wenn es von der Mehrheit der Bevölkerung akzeptiert wird und wenn es mit seiner Hilfe gelingt, die politischen Täter aus der Gesellschaft auszugliedern. Dieser Versuch aber muss misslingen, wenn der Eindruck entsteht, die Angeklagten würden wegen ihrer politischen Überzeugung und nicht wegen krimineller Straftaten verfolgt, weil dann nicht mehr das allgemein akzeptierte Kriminalstrafrecht Grundlage der Strafverfolgung ist. Die verfolgte politische Überzeugung würde alsdann zum Gegenstand der Diskussion, an der die Geister sich scheiden. Diejenigen, die die politische Überzeugung der Angeklagten teilen, würden die Strafverfolgung als ungerecht empfinden und sich mit den Angeklagten solidarisieren; der Strafprozess würde nur noch bei denen die erstrebte sozialpsychologische Wirkung zeigen, die die politische Überzeugung der Angeklagten ohnehin ablehnen.</p>
<p>Wir kommen damit unmittelbar zu einem Grundmuster jedes politischen Strafprozesses. Die Strafverfolgungsbehörden müssen bestrebt sein, die Angeklagten als »gewöhnliche Kriminelle« erscheinen zu lassen, während diese wiederum bestrebt sind, nicht von ihrer Kriminalität &#8212; im Sinne des Strafgesetzbuches &#8212; zu sprechen, sondern von ihren politischen Zielen und vorhandene »echte« Kriminalität als Mittel zu erklären, das durch den Zweck geheiligt wird.</p>
<p>Dieser »Kampf um die Seele des zuschauenden Volkes« ist für beide Seiten heikel. Kein Staat verzichtet auf ein eigenes politisches Strafrecht. Setzt er aber dies Straf-recht ein, so bringt der politische Gehalt dieses Rechts ihn sofort in den Verdacht, in Wahrheit die politische Haltung der Angeklagten treffen zu wollen. Diese Gefahr ist umso größer, als das moderne Strafrecht &#8212; und gerade das politische Strafrecht &#8212; in immer stärkerem Umfang Beweggründe und Ziele des Täters in den gesetzlichen Tatbestand einbezieht und so leicht zu belegen ist, dass die Angeklagten eben dieser Beweggründe und Ziele wegen verfolgt werden.</p>
<p>Die Angeklagten auf der anderen Seite müssen sich regelmäßig auch den Verdacht allgemein als Unrecht empfundener krimineller Straftaten gefallen lassen &#8212; vom Diebstahl bis zum Mord. Je geringer das Gewicht der kriminellen Straftat, desto leichter ist es, den überschießenden politischen Teil der Strafverfolgung darzutun und umgekehrt.</p>
<p>Vor diesem Hintergrund werden die publizistischen Auseinandersetzungen verständlich, die politische Strafverfahren begleiten und bis in die Hauptverhandlung hineinwirken. Diese Auseinandersetzung kann nicht in all ihren Facetten aufgezeigt werden, doch Beispiele sind zu benennen. Gemäß dem skizzierten Grundmuster lässt sich die Publizistik in politischen Strafverfahren jedoch an jeder Stelle leicht analysieren.</p>
<p>Auf Seiten der Strafverfolgung entfaltet sich das publizistische Bemühen bereits lange vor der Anklage in der Fahndung. Fahndungsaufrufe und Fahndungsplakate sind allein auf den kriminellen Gehalt der Straftaten abgestellt, sie kennzeichnen die Gesuchten als Gewaltverbrecher &#8211; »Vorsicht Schusswaffen! «&#8212;, sie versuchen, die Bevölkerung in die Fahndungsbemühungen einzubeziehen und gegen die Angeklagten zu mobilisieren. Die gezeigten Fahndungsbilder sind möglichst abschreckend, obwohl sie dem Fahndungserfolg zuwiderlaufen; dieser würde gerade durch lebensnahe Bilder gefördert. In der Hauptversammlung versucht die Staatsanwaltschaft &#8212; meist erfolgreich &#8212; politische Erklärungen der Angeklagten zu verhindern. Die Angeklagten wiederum zeigen das Bestreben, möglichst umfangreiche politische Erklärungen abzugeben und zu den Vorwürfen mit kriminellem Gehalt zu schweigen. Politische Täter sind &#8212; gerade wenn sie sich in Haft befinden &#8212; darauf angewiesen, Vertrauensanwälte zu finden, die auch außerhalb der beengten Möglichkeiten der Hauptverhandlung ihre Ideen publizistisch darstellen. Nicht zufällig gehört es zum Repertoire politischer Strafverfolgung, diese Vertrauensanwälte zu diskreditieren. Aus diesem Grundmuster lässt sich unschwer der Satz ableiten, dass die politischen Interessen einer Strafverfolgung umso schwieriger zu wahren sind, je größer die all-gemeine Zustimmung zu den politischen Zielen der Angeklagten sowie je geringer der kriminelle Gehalt ist und umgekehrt.</p>
<p>Als Beispiel seien die Strafprozesse gegen Blockierer in Mutlangen wegen Nötigung genannt. Die Strafverfolgungsbehörden haben sich geweigert, gegen die Teilnehmer der »Prominentenblockade« vorzugehen. Auch die Selbstanzeige des Fritz-Bauer Preisträgers Prof. Erich Küchenhoff in Münster blieb ohne Erfolg. Hätte die Staatsanwaltschaft hier den Verdacht einer Straftat gehabt und Anklage erhoben, wäre die Solidarisierung mit den Angeklagten allgemein gewesen. Aber auch so ist die Staatsanwaltschaft kaum auf Zustimmung gestoßen. Wie anders soll man es sonst werten, dass die Verteidigungsrede des Angeklagten Prof. Walter Jens in der meinungsbildenden Presse allgemein im Wortlaut abgedruckt worden ist.</p>
<p>Als weiteres Beispiel sind Verfahren gegen Mitglieder der Umweltschutzorganisationen Greenpeace und Robin Wood zu nennen, die sich bis weit in die Kreise der Justiz hinein unverholener Sympathie erfreuen.</p>
<p>Auf der anderen Seite ist es den Strafverfolgungsbehörden gelungen, allgemeinen Abscheu vor den Morden der Baader-Meinhof-Gruppe zu erwecken.</p>
<p>Die Hauptverhandlung in einer Strafsache ist in einem demokratischen Rechtsstaat zu einer politischen Auseinandersetzung denkbar ungeeignet. In ihr ist von den Richtern darüber zu entscheiden, ob ein bestimmter Straftatbestand mit rechtsstaatlich zulässigen Mitteln erwiesen ist oder nicht. Je wirksamer die Hauptverhandlung auf die Erörterung der Vorwürfe mit kriminellem Gehalt beschränkt wird, desto weniger besagt ihr Ergebnis über die Richtigkeit oder Unrichtigkeit der von den Angeklagten vertretenen politischen. Ideen aus &#8212; wenn für die Beantwortung dieser Frage überhaupt objektive Kriterien auffindbar sind. Trotzdem wird wegen der publizistischen Begleitung dieser Prozesse ihr Ausgang allzu schnell als gerichtliche »objektive« Bestätigung oder Verwerfung der von den Angeklagten vertretenen politischen Ideen gewertet. Dies müssen alle Verfahrensbeteiligten als fatal empfinden, auch wenn sie an dieser Folge mitschuldig sind. Insbesondere führt diese Folge die Strafverfolgungsbehörden in die Versuchung, die Verurteilung der Angeklagten mit allen &#8212; und auch zweifelhaften, ja unerlaubten &#8212; Mitteln sicherzustellen. Natürlich wehren sich die Angeklagten gegen derartige Versuche und die Diskussionen über die Methoden der Strafverfolgung kann dem Verfahren die erstrebte politische Wirkung nehmen. Dieser Konflikt ist für die Strafverfolgungsbehörden unlösbar.</p>
<p>Als besonders gefährlich erweist sich dieser Konflikt, wie zum Beispiel in dem Verfahren gegen die Baader-Meinhof-Gruppe, wenn sich sogar die Staatsführung mit dem Strafverfolgungsinteresse identifiziert. Die Folge: wenn damals die Gefahr bestand, dass strafprozessuale Vorschriften der Verteidigung Aufschub geben könnten, wurden sie im Schnellverfahren vom Deutschen Bundestag zum Nachteil der Verteidigung geändert. Gewiss hat dies die Prozessführung erleichtert, aber gleichzeitig dem Ergebnis viel von seiner Glaubwürdigkeit genommen; ob zu recht oder unrecht sei hier dahingestellt.</p>
<h2 class="auto-created">Die Vorver&shy;ur&shy;tei&shy;lung</h2>
<p>Jeder interessierte Bürger macht sich aus der Berichterstattung ein Bild vom wahrscheinlichen Prozessausgang und setzt ihn auch zu seinen eigenen Zielvorstellungen in Beziehung. Es liegt auf der Hand, dass diese Unterrichtung durch die Medien nur recht unvollkommen sein kann und gerade in politischen Prozessen wegen der Zugriffsmöglichkeiten des Staates auf die Berichterstattung gelegentlich auch gefärbt ist. Man vergleiche hierzu nur die Berichterstattung zum Verfahren gegen die Baader-Meinhof-Gruppe mit der gegen die Graf-Lambsdorff-Gruppe. Die Unterschiede spiegeln sich schon darin wieder, dass die Mitglieder der Baader-Meinhof-Gruppe durchgängig als »Bande« bezeichnet worden sind, während die Mitglieder der Graf-Lambsdorff-Gruppe nicht einmal als »Gruppe« tituliert, sondern mit Namen genannt werden. Um keinen falschen Eindruck zu erwecken: ich befürworte keinesfalls die Bezeichnung des Grafen Lambsdorff und seiner Mitangeklagten als »Bande«, auch wenn sie &#8212; unabhängig von einer strafrechtlich fassbaren Schuld &#8212; dem Ansehen unseres Staates mehr Schaden zugefügt haben als es die Baader-Meinhof-Gruppe je vermocht hätte. Nur: Ich hätte mir bei der Baader-Meinhof-Gruppe dieselbe rechtsstaatlich gebotene Zurückhaltung gewünscht.</p>
<p>Zur »Vorverurteilung« trägt nicht unwesentlich der äußere Rahmen des Prozesses bei. Überschreiten die Sicherungsmaßnahmen das gewöhnliche Maß, ist der Außen-stehende zunächst geneigt, auf die besondere Gefährlichkeit der Angeklagten zu schließen und umgekehrt. Hiervon profitieren etwa die Wirtschaftskriminellen, bei denen Gewalttätigkeit kaum zu befürchten ist und besondere Sicherungsmaßnahmen deshalb in der Regel nicht für erforderlich gehalten werden. Werden die Sicherungsmaßnahmen dagegen überzogen, schlagen sie in ihrer psychologischen Wirkung in ihr Gegenteil um. Das haben die Regisseure der Stammheimer Prozesse in ihrer Maßlosigkeit verkannt. Es will mir unmöglich erscheinen, glaubhaft zu machen, dass die »Justizfestung Stammheim« ein Ort unvoreingenommenen Bemühens um Gerechtigkeit gewesen sei. Kommt &#8212; wie in Stammheim &#8212; hinzu dass die Sicherheitsvorschriften auch auf angesehene Verteidiger, wie Otto Schily und Heinrich Hannover, erstreckt werden, so muss dies auch bei Gutwilligen mindestens zu Unverständnis führen. Ich habe in politischen Prozessen in der Türkei mehrere Hundert kahlgeschorene Angeklagte eingepfercht nebeneinander in einem fabrikhallenähnlichen Gebäude von schussbereiten Soldaten bewacht gesehen. Mitleid und Entsetzen ist die unausbleibliche Folge, was immer die Angeklagten auch getan haben mögen.</p>
<h2 class="auto-created">Die Richter in politischen Straf&shy;ver&shy;fahren</h2>
<p>Ich habe bisher nur von den Strafverfolgungsbehörden einerseits und den Angeklagten und ihren Verteidigern andererseits gesprochen, aber die Frage, wie die Richter sich verhalten oder doch verhalten sollten, ausgespart.</p>
<p>Wenn ich mich ihr jetzt widmen will, so muss ich ein Wort zu ihrer Auswahl in politischen Strafverfahren vorausschicken. Unsere Prozessordnung ist weiser, als man ihr gemeinhin zutraut. Sie geht unausgesprochen davon aus, dass das Urteil nicht zuletzt auch von der Person des Richters abhängt. In dieser Deutlichkeit wird dies zwar nirgends gesagt; aber nur so ist zu erklären, dass das Gesetz ein umfangreiches Regelwerk enthält, das sicherzustellen versucht, dass die Auswahl der Richter nicht der Willkür der Gerichtspräsidenten anheimgegeben ist, sondern nach abstrakten 1Wlerkmalen feststeht, noch bevor die Anklage bei dem Gericht eingegangen ist. Jede Manipulation, ja jeder Verdacht einer Manipulation muss die Glaubwürdigkeit des Verfahrensergebnisses in Zweifel ziehen. Und doch wird an dieser Stelle immer wieder gesündigt. Würde ich an dieser Stelle das Sündenregister der Justiz ausbreiten, so wäre es länger als mancher Strafregisterauszug. Ich muss mich deshalb beschränken. Als die Nazis mit der Prozessführung im Reichstagsbrandprozess vor dem Reichsgericht unzufrieden waren, nahmen sie ihm die Zuständigkeit für politische Prozesse und übertrugen sie dem deshalb neu gegründeten Volksgerichtshof mit den bekannten Folgen. Den Landgerichten wurden auch in minder bedeutsamen politischen Prozessen die Zuständigkeit entzogen und Sondergerichten übertragen. Ich erwähne dies nicht deshalb, weil ich eine Parallele zur Gegenwart ziehen will, sondern weil ich darauf hinweisen will, dass diese frische historische Erinnerung den Gesetzgeber der BRD hätte davon abhalten müssen, bei dem Bundesgerichtshof und den Oberlandesgerichten besondere Staatsschutzsenate &#8212; überdies ohne ehrenamtliche Richter &#8212; zu schaffen, die auch bei bestem Willen mit dieser historischen Hypothek belastet in die Verfahren gehen, die es in jedem Verfahren erneut abzutragen gilt.</p>
<p>Vorsitzender des ersten Stammheimer Verfahrens vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts war in der Person von Prinzing ein Mann, der eben noch Richter am Landgericht gewesen war und aus Anlass des Baader-Meinhof-Verfahrens an das Oberlandesgericht befördert worden war. Schon vor diesem Hintergrund war es für ihn schwierig, glaubwürdig zu prozedieren. Die Tatsache, dass Prinzing nach seinem unrühmlichen Ausscheiden aus dem Baader-Meinhof-Verfahren abermals, diesmal zum Gerichtspräsidenten in Tübingen, befördert worden ist, zeugt auch nicht gerade von justizpolitischem Fingerspitzengefühl.</p>
<p>Indessen will ich im übrigen diesen Hintergrund, den man auch an anderer Stelle aufhellen könnte, im Dunkeln lassen und nach dem rechten Verhalten eines idealen Richters fragen. Ich könnte mir diese Frage unangreifbar leicht machen, würde ich sagen, er habe einzig nach Recht und Gesetz zu entscheiden und damit die eben eröffnete Diskussion wieder beenden.</p>
<p>Natürlich soll der Richter in politischen Strafverfahren, wie in jedem anderen Verfahren auch, nur nach Recht und Gesetz entscheiden. Vielleicht ist das schon ein großer Satz, wenn man sich im Lande und gar in der Rechtsgeschichte umschaut. Und doch beinhaltet er nicht alles. Gesetze können und sollten für das Verfahren nur Eckdaten setzen. Ausgefüllt wird das Verfahren durch nicht normierbares Verhalten der Richter, Staatsanwälte, Verteidiger und Angeklagten. Jedes Verfahren hat sein spezifisches Klima, das zum erheblichen Teil durch die Persönlichkeit des die Verhandlung leitenden Richters geprägt wird. Es gibt nur vergleichsweise wenige Verfahren, in denen es trotz guten Willens und entsprechendem Können, des Richters den anderen Verfahrensbeteiligten gelingt, das Verhandlungsklima zu zerstören. Dem Staatsanwalt kann dies eigentlich gegen den entschlossenen Widerstand des Richters nie gelingen, da er sich bei Destruktion leicht selbst isoliert; Angeklagte und Verteidiger verfügen in dieser Richtung über mehr Möglichkeiten. Doch dies sind Gemeinsamkeiten aller Strafverfahren.</p>
<h2 class="auto-created">Die politische Dimension des Verfahrens</h2>
<p>In politischen Strafprozessen muss jeder Richter sich der politischen Dimension des Verfahrens stellen. Weicht er dieser Aufgabe aus, hat er bereits verloren. Die entscheidende Frage ist &#8211; und hier kehre ich zum Ausgangspunkt zurück -&#8218; ob es ihm gelingt, deutlich zu machen, dass die Entscheidung des Gerichts nicht von ihren politischen Folgen beeinflusst sein werden und dass das Gericht sich bemühen wird, dem Denken des Angeklagten gerecht zu werden. Diese Forderung ist schwerer zu erfüllen als es den Anschein hat. Wie selbstverständlich geht die Öffentlichkeit davon aus, dass die Gerichte als Teil der staatlichen Gewalten &#8211; und von der Öffentlichkeit bezahlt &#8211; auch deren Interesse wahrzunehmen haben. Im Grundsatz ist dieser Gedanke auch richtig; hier aber liegt die Schwierigkeit. Die Wahrnehmung des öffentlichen Interesses durch Richter besteht gerade auch darin, dem Einzelinteresse einen gesicherten Raum gegenüber dem öffentlichen Interesse zu sichern.</p>
<p>Es gibt zwei Punkte, in denen die Unparteilichkeit des Strafrichters allgemein und besonders in politischen Strafverfahren auf dem Prüfstand steht: Er hat den Angeklagten und seinen Verteidiger vor jeder Demütigung wirksam und notfalls auch mit nach außen erkennbarem Nachdruck zu schützen. Jedes Strafverfahren ist ohnehin eine starke seelische Belastung des Angeklagten. Sie kann nur geringfügig gemildert, leicht aber ins Unerträgliche gesteigert werden. Hierzu gehören die Äußerlichkeiten des Verfahrens ebenso wie höhnische und ironische Bemerkungen. Schon in diesem Punkt haben etwa die Richter des Baader-Meinhof-Verfahrens versagt. Der Prozess war für sie schon verloren, als sie sich auf eine Verhandlung in der »Justizfestung Stammheim« einließen, Es ist nicht schwer, sich vorzustellen, dass der Prozess einen völlig anderen Verlauf genommen hätte, wenn die Richter den Anträgen der Verteidigung gefolgt wären und die Verhandlung in einem Gerichtssaal durchgeführt hätten, dem auch gegen jeden anderen Angeklagten verhandelt worden wäre. Natürlich hätten sie gegen öffentliche Sicherheitsinteressen verstoßen, aber gerade durch die Betonung ihrer Unabhängigkeit gegenüber kurzatmigen öffentlichen Interessen ihre öffentliche Aufgabe viel wirksamer wahrgenommen. Ich muss offen lassen, ob die Angeklagten auch dann die Richter angepöbelt hätten, wie dies später geschehen ist. Jedenfalls hätten die Angeklagten sich dann viel eindeutiger ins Unrecht gesetzt.</p>
<p>Der zweite Punkt ist einschneidender. Unser Strafprozessrecht gibt den Angeklagten in umfangreicher Weise das Recht, Erklärungen abzugeben und durch Beweisanträge die Aufklärung des Sachverhalts zu erzwingen. Die Grenze ist &#8211; kurz gefasst -&#8218; dass Erklärungen und Anträge »zur Sache«, das heißt zum Anklagevorwurf gehören müssen. Es liegt auf der Hand, dass gerade im politischen Strafprozess Angeklagte versuchen, den Gerichtssaal zum Forum ihrer politischen Ideen zu machen, das Staatsinteresse es aber nicht zulassen will, dass das Strafverfahren zur Plattform unangenehmer Wahrheiten oder auch Unwahrheiten wird. Ich kann Richter verstehen, die hier gelegentlich die Geduld verlieren. Aber es geht kein Weg an dem Grundsatz vorbei: Auch das Unerhörte verdient Gehör!</p>
<p>Die Freiheit des Wortes ist der Kern des Strafprozesses &#8211; auch wenn sie in der Strafprozessordnung so nicht festgeschrieben ist. Sie ist letztlich die einzige Waffe des Angeklagten und seines Verteidigers gegenüber der Macht des Staates. Um Irrtümern vorzubeugen: Ich rede Pöbeleien nicht das Wort, und es gehört zu den Aufgaben des die Verhandlung leitenden Richters, sie zu unterbinden. Wird aber die Form des Anstandes gewahrt, muss jeder Verfahrensbeteiligte sagen können, was er für notwendig hält. Dies ist der Punkt, an dem sich der Strafprozess in einem freiheitlichen Rechtsstaat von dem in einer autoritären Staatsform unterscheidet.</p>
<p>Kämpft der Richter mit aller Kraft für die Freiheit des Wortes, so werden alle uolontereoAbmiob1co, den Strafprozess zu politischer Verfolgung zu missbrauchen, zuschanden. Jede Staatsführung ist in der Versuchung, den Strafprozess zu politischen Zwecken zu missbrauchen. Wir sollten dies als der Politik immanent begreifen, nicht beklagen, sondern auf Gegenmittel sinnen. Mir scheint, dass keine Staatsführung der Versuchung nachgeben wird, wenn sie gewiss sein muss, der politische Gegner werde in der Hauptverhandlung Gelegenheit haben, den Missbrauch darzustellen. Die Staatsführung sollte die richterliche Unabhängigkeit ebenso fürchten lernen, wie die Angeklagten.</p>
<p>Zugegeben: dies war ein zu langes Vorwort für Ausführungen, mit denen die Pläne der Bundesregierung für neue Sicherheitsgesetze einer Kritik unterzogen werden sollen. Es galt indes darzulegen: die dem Gesetzgeber vom Grundgesetz eingeräumte Freiheit, die Strafverfolgung nach seinem Ermessen zu regeln, mag groß sein. Jede Änderung der die Strafverfolgung regelnden Gesetze greift aber in ein auf Grund langer bis in das Mittelalter (Inquisitionsprozesse) zurückreichender, vielfach schmerzlicher Erfahrung mühsam ausbalanciertes Gebilde von Kräften und Gegenkräften ein und kann die Balance zerstören. Stärkt man nur die Strafverfolgungsbehörden, wie es die Bundesregierung beabsichtigt, vergisst aber die Verteidigung, ist es mit der viel beschworenen, ohnehin nie durchgesetzten »Waffengleichheit« zwischen Staatsanwaltschaft und Verteidigung dahin. Erfolgt die Stärkung der Strafverfolgungsbehörden gar in geheimgehaltenen Bereichen, so muss in den auf Offenheit angelegten Strafprozess Misstrauen einziehen &#8211; und zwar auch in den Fällen, in denen die Computer in Wirklichkeit leer sind.</p>
<p>Ich habe absichtlich undeutlich einmal den Begriff »Strafverfolgungsbehörden« als Oberbegriff für Staatsanwaltschaft und Polizei und dann den Begriff »Staatsanwaltschaft« gebraucht. In Wirklichkeit verbirgt sich hinter dieser Unklarheit ein der Öffentlichkeit bislang verborgener Machtkampf zwischen der Staatsanwaltschaft und der Polizei &#8211; insbesondere der Behörde des Generalbundesanwalts und dem Bundeskriminalamt &#8211; um den Zugang zu geheimen Informationen. Man höre hierzu einmal, was Beamte des Generalbundesanwalts über ihre oft vergeblichen Versuche berichten, vom Bundeskriminalamt geheim gespeicherte Informationen zu erhalten. Ich kann an dieser Stelle das Problem der Machtverschiebung von der der Justiz zugeordneten Staatsanwaltschaft zur Polizei nur benennen; eine Einzeldarstellung muss ich mir versagen.</p>
<p>Ich will mit den neuen Sicherheitsgesetzen bzw. den entsprechenden Entwürfen fair umgehen. Jede Medaille hat zwei Seiten und man sollte nicht verleugnen, dass sie es ermöglichen könnten, mehr Straftäter zur Strecke zu bringen, wie man in diesem Zusammenhang wohl formulieren darf. Man muss jedoch fragen, welche Gruppe von Straftätern in die neuen Schleppnetze geraten wird. Ein echter Bedarf, mehr Kleinkriminelle einzufangen, besteht kaum. Schon heute quillen die Gefängnisse von Kleinkriminellen über. Wir haben in Europa außerhalb des Ostblocks die höchsten Gefangenenzahlen auf die Zahl der Bevölkerung umgerechnet. Echte Schwachstellen weist die Strafverfolgung immer noch im Bereich der Wirtschaftskriminalität und der Umweltkriminalität auf. Doch hier, wo vermehrter staatlicher Einsatz gefordert ist, bringen uns die Sicherheitsgesetze keinen Schritt voran. Dies kann man in Zusammenhang mit der Tatsache sehen, dass Niedersachsens Innenminister Möcklinghof (CDU) erst jüngst die Polizei bei der Verfolgung von Umweltkriminalität zurückgepfiffen hat und dass die Steuerstrafverfahren in Folge der Parteispendenaffäre in CDU-regierten Bundesländern merkwürdig oft versickern. Es bleibt das Feld der politischen Straftäter. Hier wird beabsichtigt, aber nicht offen ausgesprochen der Schwerpunkt der neuen Sicherheitsgesetze liegen, wie allein das sog. Zusammenarbeitsgesetz (ZAG) zwischen Polizei und Verfassungsschutz belegt.</p>
<p>Und damit wären wir wieder bei unserem Thema.</p>
<p>Denkt man über die Folgen der Machtverschiebung zugunsten der Strafverfolgungsbehörden im Strafprozess nach, so könnten sie darin bestehen, dass die Strafrichter versuchen, das Gleichgewicht dadurch anzustreben, dass sie sich entgegen den Traditionen der deutschen Justiz im Zweifelsfall auf die Seite der Verteidigung schlagen. Erste Ansatzpunkte sind vornehmlich in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs schon zu erkennen. Diese notwendige Entwicklung jedoch dürfte kaum das Ziel der Sicherheitsgesetze sein. Nehmen die Richter dagegen die Verschiebung des Kräfteverhältnisses nicht wahr, müssen die Urteile der Gerichte gerade in kritischen Fällen in der Bevölkerung notwendigerweise an Akzeptanz verlieren. Einer solchen Entwicklung aber müssen wir Richter uns in Wahrnehmung unserer öffentlichen Verantwortung mit aller Kraft entgegenstemmen.</p>
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		<title>Justiz und Pazifismus</title>
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		<pubDate>Mon, 31 Mar 1986 14:25:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Eine historische Betrachtung; aus: vorgänge Nr. 80, Heft 2/1986, S. 58-72 Zu den traditionellen Wesenszügen der deutschen Justiz gehört bekanntlich die Obrigkeitsmentalität in dem Sinne, dass Juristen sich im Konflikt zwischen Macht und Freiheit überwiegend auf die Seite der Machthaber geschlagen haben. Diese Justizpraxis erreichte ihre Höhepunkte in Prozessen mit militärpolitischem Hintergrund, insbesondere dann, wenn [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/80-vorgaenge/publikation/justiz-und-pazifismus/">Justiz und Pazifismus</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Eine historische Betrachtung;</p>
<p>aus: vorgänge Nr. 80, Heft 2/1986, S. 58-72</p>
<p>Zu den traditionellen Wesenszügen der deutschen Justiz gehört bekanntlich die Obrigkeitsmentalität in dem Sinne, dass Juristen sich im Konflikt zwischen Macht und Freiheit überwiegend auf die Seite der Machthaber geschlagen haben. Diese Justizpraxis erreichte ihre Höhepunkte in Prozessen mit militärpolitischem Hintergrund, insbesondere dann, wenn es um die Durchsetzung einer umstrittenen Remilitarisierung ging oder darum, Kritiker der Streitmächte und von Kriegsvorbereitungen mundtot zu machen. Um Pazifisten zu kriminalisieren, griffen die Gerichte immer wieder zu abenteuerlichen Begriffskonstruktionen. Nicht übersehen werden sollten allerdings auch einige rechtsstaatliche Entscheidungen, die Pazifisten heute mehr Freiräume belassen, als sie oftmals wahrgenommen werden.</p>
<p>Die justizielle Auseinandersetzung mit pazifistischen Aktivisten lässt sich nach Art der strafrechtlichen Vorwürfe in verschiedene Gruppen einteilen: Verfahren wegen Landesverrats, Wehrverrats, Verfassungsverrats, Nötigung und immer wieder wegen Beleidigung von Soldaten und Militärpolitikern. Nach Einführung des Art. 4 GG ist die versuchte Aushöhlung des Grundrechts auf Kriegsdienstverweigerung hinzugekommen. Angesichts der ständigen Frage nach Kontinuitäten wird es bei dem folgenden Versuch eines kurzen geschichtlichen Abrisses zwangsläufig immer wieder zu zeitlichen Vor- und Rückblenden kommen müssen.[1]</p>
<h2 class="auto-created">Krimi&shy;na&shy;li&shy;sie&shy;rung von Pazifisten im Kaiserreich</h2>
<p>Am 24.9.1913 sprach <i>Rosa Luxemburg </i>in Frankfurt zum Thema »Gegen Militarismus und imperialistischen Krieg«, was ihr die Anklage eintrug, zum Ungehorsam gegen die Obrigkeit aufgewiegelt zu haben. In der Hauptverhandlung vor dem Landgericht Frankfurt sagte ein Polizei-Spitzel aus, Rosa Luxemburg habe erklärt: »Wenn uns zugemutet wird, die Mordwaffe gegen unsere französischen oder anderen Brüder zu erheben, dann rufen wir: &#8218;Das tun wir nicht!&#8217;« Trotz zweifelhafter Rechts- und Beweislage &#8212; Fragen des Verteidigers zur Glaubwürdigkeit des Zeugen wurden abgelehnt &#8211; wurde Rosa. Luxemburg am 20.2.1914 zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt. Nach Zurückweisung der Berufung verbüßte sie die Strafe, bevor sie im Juli 1916 erneut verhaftet &#8211; diesmal war es »Schutzhaft« &#8211; und bis zum 8.11.1918 in verschiedenen Gefängnissen inhaftiert wurde.</p>
<p>Bezeichnend für die meisten Prozesse gegen Friedensfreunde ist die Scheu der Gerichte vor einer umfassenden Wahrheitsermittlung. Vielfach wurden Beweisanträge mit der Erklärung zurückgewiesen, auf die behauptete Tatsache komme es nicht an. Was aber, wenn der Angeklagte, dem Verunglimpfung der Streitkräfte vorgeworfen wurde, den Wahrheitsbeweis antrat? Eben dies geschah in einem weiteren Prozess gegen Rosa Luxemburg: Auf einer großen Freiburger Volksversammlung am 7.3.1914 hatte sie kritisiert, dass in der deutschen Armee Soldatenmisshandlungen auf der Tagesordnung standen. Ihre Verteidiger warteten schon am ersten Prozesstage, 29. Juni 1914, vor dem Landgericht Berlin mit Zeugenmaterial für rund 30000 Soldatenmisshandlungen auf (Ergebnis von Aufrufen in der sozialdemokratischen Presse); an diesem Tag erschienen 100 von der Verteidigung gestellte Zeugen, die ganz konkret über Misshandlungen und Quälereien durch Vorgesetzte, in einigen Fällen mit Selbstmordfolge, berichten sollten. In einer solchen Situation hat der Angeklagte einen Anspruch auf Freispruch. Um aber den guten Ruf der Armee zu wahren, verlegte sich das Gericht darauf, den Prozess auf unbestimmte Zeit zu vertagen.</p>
<p>In der damals aufsehenerregenden Schrift »Militarismus und Antimilitarismus« (1907) deckte <i>Karl Liebknecht </i>das weitverzweigte System des preußisch-deutschen Militarismus auf und verwies auf dessen Gefährlichkeit. Er stellte fest, dass der Proletarier in der Armee nicht dem Vaterland, sondern dem Schutz der herrschenden Klasse dient. Daher verurteilte ihn das Reichsgericht wegen Hochverrats zu 1 1/2 Jahren Festungshaft. Anlässlich seines Strafantritts kam es unter der Berliner Arbeiterschaft zu einer Sympathiekundgebung und noch während seiner Inhaftierung wurde er 1907 ins Preußische Abgeordnetenhaus gewählt. Bezeichnend für die Seitenlage und Rüstungsfreundlichkeit der Justiz war ihre Reaktion, nachdem Liebknecht als Reichstagsabgeordneter im Jahre 1912 Zusammenhänge zwischen der Steigerung des Rüstungshaushalts und dem Rüstungskapital beleuchtet und dies durch Hinweise auf Bestechungen hoher Beamter durch die Firma Krupp konkretisiert hatte: Die meisten staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren gegen ihn wurden eingestellt.</p>
<p>Am 1. Mai 1916 veranstaltete der Spartakusbund unter Führung von Karl Liebknecht und Rosa Luxemburg eine nicht angemeldete Demonstration in Berlin auf dem Potsdamer Platz, an der fast 10000 Menschen teilnahmen. Das Gelände war schon vorher von der Polizei umstellt. Nach dem Ausruf »Nieder mit dem Krieg, nieder mit der Regierung«, wurde Liebknecht festgenommen und am 28. Juni 1916 zu 2 1/2 Jahren Zuchthaus verurteilt. Im Berufungsverfahren verschärfte das Oberkriegsgericht durch Urteil vom 23.9.1916 die Strafe auf vier Jahre, ein Monat Zuchthaus; auch erkannte es Liebknecht wegen »ehrloser Gesinnung« die bürgerlichen Ehrenrechte auf sechs Jahre ab (das bedeutete für diesen Zeitraum automatisch Berufsverbot für die Anwaltstätigkeit und Verlust des aktiven und passiven Wahlrechts &#8212; Bemerkenswerterweise hatte noch das Gericht der ersten Instanz die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte abgelehnt, weil der Verurteilte nicht aus ehrloser Gesinnung gehandelt habe). Hier sollte man sich an das Urteil des Münchener Volksgerichts vom 9.11.1923 gegen Hitler erinnern. Die nach dem Republikschutzgesetz bei Ausländern in Hochverratsfällen zwingend vorgeschriebene Ausweisung lehnte das Gericht mit der Begründung ab: »Auf einen Mann, der so deutsch denkt und fühlt wie Hitler, &#8230; kann die Vorschrift &#8230; des Republikschutzgesetzes keine Anwendung finden.« Offensichtlich hatte das Gericht dabei vor allem den Kampf Hitlers gegen die Beschränkungen der Wiederaufrüstung Deutschlands im Auge.</p>
<h2 class="auto-created">Justiz und Pazifismus in der Weimarer Republik</h2>
<p>Aus den Erfahrungen mit dem Wahnwitz des ersten Weltkrieges entwickelte sich ab 1919 neben den revanchistischen Positionen eine weitgreifende Bewegung gegen Krieg und Militarismus. Politikern und Juristen, die aus einem Krieg nichts gelernt haben und im Begriff sind, geschichtliche Fehler zu wiederholen, musste die vorbehaltlose Suche nach den Ursachen des Krieges ein Dorn im Auge sein. Das bekamen auch Friedenskämpfer der Weimarer Republik zu spüren, als sie sich um die Aufklärung der Ursachen des ersten Weltkriegs und der deutschen Kriegsverbrechen bemühten: Bereits die geschichtliche Aufarbeitung wurde von Gerichten als strafbarer Landesverrat gewertet[2].</p>
<p>Einen Höhepunkt erreichte diese justizförmige Geschichtsunterdrückung in dem Prozess gegen den pazifistischen Journalisten und Politiker <i>Felix Fechenbach</i>. Dieser hatte der Öffentlichkeit interessantes Material präsentiert: ein Telegramm des bayerischen Gesandten beim Vatikan, das die deutsche (und päpstliche) Kriegstreiberei belegte sowie das Memorandum eines Zentrumpolitikers von 1914 mit alldeutschen Annexionsplänen für den erwarteten Sieg. Auch hatte er eine englische Zeitung über illegale rechtsradikale paramilitärische Geheimorganisationen unterrichtet: Das Volksgericht München verurteilte ihn am 20.10.1922 zu elf Jahren Zuchthaus.</p>
<p>Besonders große Verdienste in der Friedensarbeit erwarb sich der Heidelberger Mathematikprofessor <i>Emil Julius Gumbel</i>, der in den Jahren ab 1919 die Erfahrungen des ersten Weltkrieges verarbeitete. Als er 1924 auf einer »Nie wieder Krieg-Veranstaltung« vom Schlachtfeld als »Feld der Unehre« sprach, kam es zu einem ersten Disziplinarverfahren, das nur durch die Fürsprache Albert Einsteins, Karl Jaspers und anderer Prominenter im Sande verlief. Den Hass der Militaristen &#8212; und drei (später eingestellte) Verfahren wegen »Landesverrats« &#8212; hatte Gumbel sich schon zuvor durch seine bekannten Enthüllungen über die Verfolgungspraxis bei politischen Morden und zur Tätigkeit der illegalen nationalistischen Geheimbünde zugezogen. Die Wut verstärkte sich nach einer Veranstaltung im Mai 1932, auf der Gumbel erklärte, die einzig angemessene Form eines Mahnmals für den ersten Weltkrieg sei (in Anspielung auf die Hauptmahlzeit der breiten Volksschichten im Ersten Weltkrieg) die Gestalt einer Kohlrübe. Daraufhin wurde ihm auf Antrag der Heidelberger Universität am 5.8.1932 vom badischen Kultusministerium die Lehrbefugnis entzogen. Erschwerend wurde seine »weitreichende Verständnislosigkeit gegenüber andersgearteten Anschauungen« und seine »Unterschriftensammlung zugunsten des Landesverräters von Ossietzky« gewertet. Gumbel wusste, was er mit einer verwaltungsgerichtlichen Klage von einer durchweg militaristisch eingestellten Justiz zu erwarten hatte und emigrierte noch vor der »Machtübernahme«.</p>
<p>Der Versuch der Warner, das Grauen und das Bestialische des Krieges beim Namen zu nennen, ist von der Justiz immer wieder mit Schärfe bekämpft worden.</p>
<p>In einem der vielen Prozesse, die gegen <i>Carl von Ossietzky </i>angestrengt wurden, wurde er auch wegen Beleidigung des Militärs angeklagt. Am 4.8.1931 veröffentlichte er zum Jahrestag des Kriegsausbruchs von 1914 eine Glosse von Kurt Tucholsky. Ossietzky ergänzte den Artikel: »Da gab es vier Jahre lang ganze Quadratmeilen Landes, auf denen war Mord obligatorisch, während der eine halbe Stunde davon ebenso streng verboten war. Sagte ich: Mord? Natürlich Mord. Soldaten sind Mörder.« Reichswehrminister Groener stellte Strafantrag wegen Beleidigung. Die Verteidiger Ossietzkys belegten, dass eine Vielzahl von Schriftstellern &#8212; unter ihnen Voltaire, Lessing, Herder, Schiller, Goethe und Friedrich II &#8212; Soldaten »Mörder« genannt hatten. Außerdem konnten sie sich auf eine ständige Reichsgerichtsrechtsprechung berufen, in denen bei Beleidigung von Kollektiven einzelnen Personen regelmäßig die Legitimation, sich beleidigt zu fühlen, bestritten worden war. Ohnehin richtet sich der inkriminierte Ausdruck nicht gegen den einzelnen unter Befehl handelnden Soldaten, sondern gegen diejenigen, die Kriege ermöglichen und sie zu verantworten haben. Ossietzky sagte in seinem Plädoyer, der lautstarken Verherrlichungspropaganda müsse immer wieder entgegengehalten werden, dass Krieg nichts heldenhaftes bedeutet, sondern einzig Schrecken und Verzweiflung über die Menschheit bringe. Die Staatsanwaltschaft beantragte sechs Monate Gefängnis. Damals wurde Ossietzky freigesprochen &#8212; das Urteil war einem der wenigen republikanischen Richter der Weimarer Jahre zu verdanken.</p>
<p>Auch heute gibt es wieder Versuche, derartige Äußerungen zu inkriminieren: Anlässlich der kritischen Auseinandersetzung mit bevorstehenden »Großen Zapfenstreichen« und öffentlichen Rekrutenvereidigungen nannte der in Wetzlar erscheinende »Lahn-Dill-Bote« im Juni 1980 solche auf Verklärung, des Militärischen abzielende Großspektakel Attribute undemokratischer Gesellschaften und führte dazu unter anderem aus: »Jeder Soldat ist ein berufsmäßiger, trainierter Mörder; jeder Ausbilder ein Anstifter zu Mordtaten, jeder Luftwaffenpilot ein professioneller Bombenwerfer, &#8230; jeder Musiker einer Militärkapelle ein Publik-Relations-Mann des Todes usw.: Jede Armee ist eine Terrorbande&#8230;« Das führte neben einem Aufruhr im Wetzlarer Stadtparlament und in den Spalten der Tageszeitungen zu einer Verurteilung durch das Schöffengericht Wetzlar: der Herausgeber Rüdiger Kreissl erhielt 1000.- DM, der Verfasser Horst Stowasser 3 500.&#8212; DM Geldstrafe wegen Beleidigung »der Soldaten schlechthin, der Bundeswehr als Institution und der Soldaten der Bundeswehr«. Im Berufungs- und lZevisionsverfahren[3] wurde Stowasser allerdings freigesprochen. Danach sind Ausdrücke wie »Soldaten sind Mörder« zulässig, solange sie sich auf alle Armeen der Welt (und nicht speziell auf eine Einzelperson oder eine überschaubare Personengruppe wie die Bundeswehr) beziehen.</p>
<p>So übereifrig die Justiz bei der Verfolgung von Pazifisten vorging, so passiv blieb sie, wenn es darum ging, Pazifisten Schutz gegenüber Verunglimpfungen zu gewähren. Ja, die Strafverfolgungsbehörden schritten mitunter nicht einmal bei politischen Morden ein. Im Mai 1920 wurde der ehemalige Marineoffizier Hans Paasche ermordet. Paasche, als engagierter Pazifist 1917 in ein Nervensanatorium gesteckt, hatte sich nach dem Kriege um die Klärung der deutschen Kriegsverbrechen und der Kriegsschuldfrage bemüht und für die Inhaftierung und Bestrafung der für den Krieg und für die Kriegsverlängerung Verantwortlichen ausgesprochen. Unter dem Vorwand des Verdachtes, auf Paasches Landgut befänden sich Waffen für kommunistische Kampforganisationen, ordneten Offiziere eine Hausdurchsuchung an, in deren Verlauf Paasche »auf der Flucht« erschossen wurde. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren gegen die Täter am 17.11.1920 ein, weil der Tod Paasches auf »ein Zusammentreffen nicht voraussehbarer unglücklicher Umstände zurückzuführen (sei), zu welchem niemand strafrechtlich verantwortlich zu machen ist.« Bei den Schützen habe »ein entschuldbarer, ihre Strafbarkeit ausschließender Irrtum vorgelegen.«</p>
<p>Mit solcher Nachlässigkeit ging die Justiz in unzähligen Fällen von Straftaten vor, deren Opfer Pazifisten waren, so in den Verfahren gegen die Mörder Kurt Eisners, Gustav Landauers und Matthias Erzbergers. Mit ihrer Begünstigung von rechtsextremistischen Mördern trug die Justiz indirekt zu der Verjagung vieler Antimilitaristen noch vor 1933 bei, wie zum Beispiel des pazifistischen Philosophieprofessors Friedrich-Wilhelm Foerster, der nach konkreten Morddrohungen bereits 1922 aus Deutschland in die Schweiz floh.</p>
<p>Ein besonders spektakuläres Beispiel für solche Einäugigkeit der Justiz bieten die Vorgänge nach der Ermordung Rosa Luxemburgs und Karl Liebknechts. Der mit der Untersuchung der Morde beauftragte Kriegsgerichtsrat Jorns legte es in jeder Beziehung bewusst darauf an, die Täter einer Bestrafung zu entziehen. Als dies Jahre später durch die Presse an die Öffentlichkeit gebracht worden war, wurde nicht etwa gegen den inzwischen zum Reichsanwalt beförderten Jorns vorgegangen, vielmehr wurde &#8212; mit Nachhilfe durch das Reichsgericht &#8212; der verantwortliche Redakteur Joseph Bornstein strafrechtlich verurteilt.</p>
<p><b>* </b></p>
<p>Mit besonderer Energie verfolgte die Weimarer Justiz Pazifisten, wenn sie geheime Rüstungsvorkehrungen ans Licht brachten, insbesondere solche Maßnahmen, die den Versailler Vertrag und damit der internationalen Friedensordnung zuwiderliefen. Als Landesverräter galten der Justiz auch Demokraten, die die Existenz der zahlreichen demokratie- und friedensbedrohenden geheimen Militärorganisationen &#8212; größtenteils terroristische Vereinigungen &#8212; aufzudecken suchten. Damit übernahm die Justiz den Schutz der Todfeinde der Demokratie und der völkerrechtswidrigen Kriegsvorbereitungen.</p>
<p>Eines der Opfer, der schon im Kaiserreich als Pazifist verfolgte Professor <i>Ludwig Quidde</i>, der in. einem Presseartikel vom März 1924 unter anderem die Existenz der »Schwarzen Reichswehr« aufgedeckt hatte, entging nach anfänglicher Verhaftung einer Verurteilung nur dank massiver internationaler Proteste. Als im Sinne der Landesverratsvorschriften schutzwürdige »Staatsgeheimnisse« wurden in der Folgezeit unter anderem gewertet: die Verbindung der Reichswehr zu den erwähnten Geheimbünden, die Bildung einer »Verkehrswehr«, die Sabotageakte im besetzten Ruhrgebiet verübten sollte, Mobilmachungspläne der vaterländischen Verbände und Staatsstreichpläne der Nationalsozialisten vom August 1923 sowie der Aufbau militanter nationalsozialistischer Kampforganisationen. Ein besonders übles Beispiel ist die Verurteilung des Oberlagerverwalters Bullerjahn durch Urteil des Reichsgerichts vom 11.12.1925 wegen »Landesverrats« zu 15 Jahren Zuchthaus. Er hatte die »Interalliierte Militärkommission«, die Einhaltung des Versailler Vertrages zu kontrollieren hatte, über die Existenz eines illegalen (!) Waffenlagers unterrichtet.</p>
<p>Der berühmteste »Landesverrats«-prozess dieser Art ist das Verfahren gegen Carl von Ossietzky wegen eines Artikels von März 1928 in der »Weltbühne«, in welchem er auf die Verwendung von Haushaltsmitteln für die geheime Anschaffung von Kampfflugzeugen kritisiert und auf die verdeckte militärische Zusammenarbeit mit der Sowjetunion anspielte. In dieser Information über eine völkerrechtswidrige Aufrüstung sah das Reichsgericht in dem Urteil vom 23.11.1931 den Tatbestand des Landesverrats erfüllt und verurteilte von Ossietzky zu 1&#8217;/2 Jahren Gefängnis[4]. Angesichts der Möglichkeit einer Wahl zwischen den demokratischen und an einem internationalen Ausgleich interessierten Kräften einerseits und den auf Kriegsvorbereitung drängenden nationalistischen Interessengruppen stellte sich das Reichsgericht damit auf die Seite des Militarismus und Revanchismus.</p>
<p>Der Schutz des illegalen Staatsgeheimnisses durch Gerichte macht die über die Jahr-zehnte hindurch bestehenden Kontinuitäten besonders deutlich. Schon in einem Urteil vom 14. März 1928 hatte das Reichsgericht die beiden pazifistischen Journalisten <i>Berthold Jakob </i>und <i>Fritz Küster </i>wegen Landesverrats zu je neuen Monaten Festungshaft verurteilt, weil sie die völkerrechtswidrige Existenz der »Schwarzen Rechtswehr« aufgedeckt hatten. Gegenüber dem geschriebenen Recht, das keinen Schutz rechtswidriger Akte des Staates kannte, konstruierte das Reichsgericht eine &#8212; sich angeblich aus dem »Naturrecht« ergebende &#8212; »Treuepflicht gegenüber Volk und Vaterland«, wonach der vaterlandstreue Staatsbürger die Augen selbst vor verfassungswidrigen Zuständen zu verschließen habe &#8212; allenfalls dürfe er Beschwerden über ungesetzliche Zustände an die zuständigen Behörden herantragen.</p>
<p>In der Grundeinstellung gegenüber Pazifisten unterschied sich die Weimarer Justiz nicht von den Nazis. Diese verschärfte ihren Kampf gegen Pazifisten allerdings im Grad der Aggressivität. Viele Pazifisten &#8212; darunter auch Berthold Jakob und letztlich auch von Ossietzky &#8212; wurden »im Dritten Reich« umgebracht, andere, wie Fritz Küster, jahrelang in KZ&#8217;s gesperrt.</p>
<h2 class="auto-created">Natio&shy;nal&shy;so&shy;zi&shy;a&shy;lismus und Pazifismus</h2>
<p>Von einer Justiz, die lange vor 1933 die bloße Aufarbeitung des zurückliegenden Krieges zu unterbinden suchte, führt ein geradliniger Weg zu der Einstellung der Nationalsozialisten. Wie diese mit Pazifisten umgehen würden, konnte jeder bereits in einem Antrag der NSDAP-Reichstagsfraktion zum Republikschutzgesetz im Jahr 1930 nachlesen. Der Gesetzentwurf sah die Todesstrafe für Landesverrat vor, dem ebenfalls der sog. journalistische Landesverrat zugerechnet wurde. Auch sollte die Aufforderung zur Kriegsdienstverweigerung und die Werbung für die »geistige, körperliche oder materielle Abrüstung des deutschen Volkes« wegen »Wehrverrats« mit dem Tode bestraft werden. Zudem wurde mit dem Tode bestraft, wer »öffentlich in Wort, Schrift, Druck, Bild oder in anderer Weise Deutschlands Alleinschuld oder Mitschuld am Weltkrieg behauptet.« Berühmte deutsche Strafrechtslehrer &#8212; mehrere von ihnen nach 1945 wieder hochangesehene Rechtsprofessoren &#8212; begrüßten solche Entwürfe, insbesondere (so Georg Dahm) den »mutigen Verzicht auf alle tatbestandlichen Abgrenzungen«, und sahen (so Otto Nagler) »Defätismus aller Art« und »die Beeinträchtigung der Wehrkraft und des Wehrwillens der Nation« wirksam bekämpft.</p>
<p>Auf eine Verabschiedung des Gesetzes konnten die Nazis verzichten. Schon in der Nacht des Reichstagsbrandes wurden die meisten Pazifisten verhaftet und in Konzentrationslager verschleppt. Oft bezog man sich dabei auf die Verurteilungen der Justiz der Weimarer Jahre, dies ein weiterer Hinweis für die Kontinuität bei der Verfolgung von Pazifisten. Ihren Höhepunkt erreichte diese im 2. Weltkrieg. Unter den mindestens 12 000 Todesurteilen der Wehrmachtskriegsgerichtsbarkeit und den ungefähr      16 000 Todesurteilen des Volksgerichtshofs und der Sondergerichte waren mehrere tausend Urteile, in denen die Schuld der Verurteilten allein oder zum Teil darin gesehen wurde, dass sie in öffentlichen oder meist privaten Äußerungen den Sinn des Krieges bezweifelt, auf seine Unmenschlichkeit hingewiesen oder an der Möglichkeit des »Endsieges« gezweifelt hatten. Einer der häufigsten mit Todesstrafe bedachten Tatbestände war die »Wehrkraftzersetzung«. Hierhin gehören natürlich auch die Fälle der Hinrichtung von Soldaten, die durch »Fahnenflucht« die Konsequenzen aus ihrer Einsicht gezogen hatten.</p>
<h2 class="auto-created">Aufar&shy;b&shy;ei&shy;tung nach 1945 </h2>
<p>Die Erfahrungen des »Dritten Reiches« und die schrecklichen Ergebnisse des zweiten deutschen Großversuchs in Sachen Militarismus hätten für die Justiz der Bundesrepublik eine ausreichende Lektion sein sollen. Jedoch taten unsere Richter sich mitunter schon dann schwer, wenn es darum ging, die Verbrechen des Zweiten Weltkriegs aufzuarbeiten und Unrecht wiedergutzumachen, das Pazifisten durch Faschisten vor 1945 angetan worden war.</p>
<p>Ein Dreher aus Bremen hatte im September 1939 einem Einberufungsbefehl aus Gewissensgründen nicht Folge geleistet und den Gestellungsbefehl zerrissen. Dafür verurteilte ihn im folgenden Jahr ein Kriegsgericht zu 3 1/2 Jahren Haft. Unter den Bedingungen der Haft und seines nachfolgenden Einsatzes bei einem der berüchtigten Bewährungsbataillone erlitt er schwere Gesundheitsschäden. Eine Anwendung des Bundesentschädigungsgesetzes wurde vom Bundesgerichtshof abgelehnt: zwar habe der Kläger den Kriegsdienst aus politischer Gegnerschaft zum Nationalsozialismus verweigert. Er dürfe aber nicht jenen vorgezogen werden, die es »als ihre Pflicht angesehen haben, sich dem Wehrdienst, wie er von der staatlichen Gewalt von ihnen gefordert wurde, nicht zu entziehen«. Ebenfalls sei er (durch seine spätere Weigerung, Minen zu legen) seinen Kameraden in den Rücken gefallen. Ein führender Jurist bemerkte dazu: »Auch der Unrechtsstaat, der den Gedanken der Gerechtigkeit täglich verhöhnt, erfüllt doch &#8230; als Notdach ein Gebot der Rechtssicherheit.«[6]</p>
<p>Ganz ähnlich billigte der Bundesgerichtshof in seinem Huppenkothen-Urteil[7] von 1956 SS-Mördern die Möglichkeit zu, straflos Pazifisten und Widerstandskämpfer &#8212; darunter Dietrich Bonhoeffer &#8212; noch in den letzten Kriegstagen aufgrund einer in einer KZ-Baracke geführten »Verhandlung« standgerichtlich hinrichten zu lassen: insbesondere im Krieg habe der Staat ein »Recht auf Selbstbehauptung«. Im zweiten Weltkrieg habe sich Deutschland »in einem Kampf um Sein oder Nichtsein« befunden.</p>
<p>In ihrem Obrigkeitsfetischismus gingen Richter nach 1945 soweit, dass sie Pazifisten nicht einmal gestatteten, sich ihrer Hinrichtung zu widersetzen: Nachdem er im Dezember 1943 vom Kriegsgericht wegen Fahnenflucht und Wehrkraftzersetzung zum Tode verurteilt war, war dem Journalisten Garbe die Flucht gelungen, wobei er einen Polizeibeamten mit Verletzungsfolge niederschlagen musste. Nach Kriegsende wurde er deshalb im Dezember 1946 vom Landgericht Lübeck[8] zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt: Das Todesurteil sei schließlich rechtskräftig gewesen.</p>
<h2 class="auto-created">Justiz, Pazifismus und Wieder&shy;auf&shy;r&uuml;s&shy;tung </h2>
<p>Ihren ersten Beitrag zur Aufrüstung der Bundesrepublik leistete die westdeutsche Justiz damit, dass sie die führenden Offiziere der Hitler-Wehrmacht fast sämtlich von der Verfolgung der NS-Gewaltverbrechen ausnahm, obgleich spätestens seit den Nürnberger Kriegsverbrecherprozessen die Beteiligung der Wehrmacht unter anderem an der Ermordung sowjetischer Kriegsgefangener, an der Vernichtung der jüdischen Bevölkerung im Osten und anderer Bevölkerungsgruppen bekannt war. Die Untätigkeit der Strafverfolgungsbehörden dürfte wesentlich damit zusammenhängen, dass entsprechende Strafverfahren sich auch gegen zahlreiche leitenden Offiziere der Bundeswehr hätte richten müssen.</p>
<p>Aus den gleichen Gründen war die Justiz zur Stelle, als Pazifisten auf die personellen Kontinuitäten zwischen den Armeen vor 1945 und ab 1949/55 hinwiesen. Dies bekam auch <i>Lorenz Knorr </i>zu spüren. In einer Rede im Juli 1961 in Solingen hatte er unter Namensnennung einige Generäle der Bundeswehr als »Nazi-Generale« und »Massenmörder« bezeichnet. Er wurde zunächst durch das Landgericht Wuppertal am 27.4.1964 zu 2000.- DM Geldstrafe verurteilt. Nachdem die Sache wegen eines prozessualen Fehlers an das Landgericht zurückverwiesen worden war, hätte Beweis über die Behauptungen der Verteidigung zu der Verbrechensbeteiligung der Generäle erhoben werden müssen. Das Landgericht verschleppte das Verfahren über acht Jahre, um sich dann am 3.5.1972 mit einer Einstellung wegen Geringfügigkeit (§ 153 StPO) aus der Affäre zu ziehen[9]. Wir kennen dies Muster einer sich in auswegloser Lage befindlichen obrigkeitsstaatlichen Justiz bereits aus dem zweiten Verfahren gegen Rosa Luxemburg.</p>
<p>Heute ist es an der Zeit, dass die Friedensbewegung bei noch intensiverer Befassung mit der Geschichte der Remilitarisierung der Bundesrepublik die der Öffentlichkeit fast unbekannten personellen Kontinuitäten aufarbeitet und dabei, soweit belegbar, auf die Beteiligung an Massenmorden nicht nur der Wehrmacht im allgemeinen, sondern auch bestimmter, später maßgeblich am Aufbau der Bundeswehr beteiligter Generäle und anderer Offiziere hinweist. Angesichts des heutigen Standes der Rechtsprechung und der öffentlichen Meinung zur Notwendigkeit einer solchen Aufarbeitung stehen juristische Bedenken nicht im Wege.</p>
<p><b>*</b></p>
<p>Die Erfahrungen vergangener Kriege bilden ein starkes psychologisches Hemmnis für neue Wiederaufrüstungsversuche. Deshalb versuchen Militaristen immer wieder, zurückliegende Kriege auf die Ebene des Abstrakten und Verklärten zu heben. Neben Heldengedenktagen &#8212; heute »Volkstrauertag« unter theoretischer Einbeziehung auch anderer Opfer des Nationalsozialismus &#8212; dienen diesem Zweck vor allem Gefallenen-Ehrenmale, wobei der Staat sich anmaßt, selbst noch über die Namen der Toten zu verfügen. Hierzu allerdings musste der Bundesgerichtshof von seiner eigenen Rechtssprechung, wonach grundsätzlich das Namensrecht auf die nächsten Angehörigen übergeht, abweichen: Wie schon nach dem. Ersten Weltkrieg witterten auch nach dem Zweiten Weltkrieg geschäftstüchtige Unternehmer ein neues Geschäft. Um selbst noch den »Heldentod« gewinnbringend zu vermarkten, hausierten sie bei Gemeindeverwaltungen, um für die Aufstellung von Gedenktafeln für die Gefallenen zu werben. Dazu ließen sie sich von den Gemeinden eine Art Lizenz ausstellen, deren Abgabe den Gemeinden infolge Privatisierung der Unkosten nicht schwer fiel: die große Gedenktafel sollte kostenlos sein; finanziert wurde sie trickreich dadurch, dass Miniaturausgaben davon den Angehörigen der Gefallenen (zu überhöhten Preisen) verkauft wurden. Die Hinterbliebenen konnten sich der Zumutung kaum entziehen, da die Haustürvertreter über eine Aufforderung der jeweiligen Gemeindedirektion verfügten, in der »die Bürger um eine vollständige Beteiligung« gebeten wurden. Der Bundesgerichtshof unterstützte diese unlautere Werbung, indem er sich weigernden Angehörigen gegenüber den Firmen das Recht absprach, sich gegen die Aufnahme des Namens in die Tafel zu wehren, sei es um den Namen nicht in den Dienst einer unreflektierten Kriegsverklärung stellen zu müssen. In seinem Urteil vom 5.12.1958[10] stellte er dem Namensrecht des Toten und der Angehörigen »ranghöhere Interessen der Allgemeinheit«, das Herkommen und die Genehmigung durch die Gemeinde gegenüber. Schließlich habe sich das Schicksal der Gefangenen »im Dienste der Gemeinschaft« erfüllt.</p>
<h2 class="auto-created">Flanken&shy;schutz f&uuml;r die Remili&shy;ta&shy;ri&shy;sie&shy;rung</h2>
<p>Besonders gefordert musste eine staatstreue, die Aufrüstung bejahende Justiz sich sehen, wenn es galt, einem sich in der Bevölkerung gegen die Remilitarisierung regenden Widerstand den Boden zu entziehen. Nach den Erfahrungen zweier Weltkriege musste sich die Justiz zwar subtilerer Mittel bedienen als die Justiz zwischen 1919 und 1933 doch stand ihr im Vergleich zur Weimarer Republik seit 1950 ein geändertes (teils aus dem NS-Staat übernommenes) politisches Strafrecht zu Gebote, dessen Hauptmerkmal der sog. »vorverlegte Staatsschutz« war.</p>
<p>Ein ernsthafter Gegner der Wiederaufrüstung waren die seit 1951 gebildeten »Ausschüsse für Volksbefragung« unter dem Dach des »Hauptausschusses für Volksbefragung«. Diese hatten rund 72 000 Aktionen in Betrieben, Wohnvierteln und Dörfern durchgeführt, bei denen sich annähernd zehn Millionen Bürger gegen die Aufrüstung und für den Abschluss eines Friedensvertrages ausgesprochen hatten. Diesem Versuch, die Bevölkerung in die politische Willensbildung in einer Existenzfrage einzubeziehen, schob der Bundesgerichtshof einen Riegel vor. In dem Prozess gegen Funktionäre des Hauptausschusses (Neumann, Bickel und Bechtel) verhängte er Gefängnisstrafen mit der Konstruktion, sie hätten »Hetze« gegen die Bundesregierung und die oppositionelle SPD betrieben, und zwar »mittels einer bestimmten Methode« systematisch, so dass die Ausschüsse als »kriminelle Vereinigung« im Sinne der §§ 90 a, 129 StGB anzusehen seien[11]. Zur Strategie der Justiz gehörte es, dass die Anklage ausschließlich Kommunisten herausgriff, um damit den Anschein zu erwecken, es ginge nur um die Bekämpfung kommunistischer Propaganda, nicht aber pazifistischer Bestrebungen. Insgesamt wurden im Verlauf der Volksbefragung 7321 Helfer verhaftet, über 1000 Ermittlungsverfahren eingeleitet. Dies und die ständigen Bemühungen der Bundesregierung, die Volksbefragungsaktion als kommunistisch und von Moskau gesteuert zu diffamieren, hatte schließlich das Ergebnis, dass fast alle Nichtkommunisten aus den zunächst von vielen gesellschaftlichen Gruppen unterstützten Volksbefragungsausschüssen austraten &#8212; bis in der Tat schließlich nur noch ein harter Kern von Kommunisten übrig blieb.</p>
<p>Nach einem ähnlichen Muster ging die Justiz in dem Verfahren gegen das 1949 gegründete Friedenskomitee vor. In diesem umfangreichsten politischen Prozess jener Jahre verurteilte das Landgericht Düsseldorf am 8. April 1960 nach 56-tägiger Verhandlung die Angeklagten zu Gefängnisstrafen.</p>
<p>Obgleich die Geschichte den Warnern, wie Ossietzky, recht gegeben hat, hat die bundesdeutsche Justiz daraus keine nachhaltigen Lehren gezogen. Insbesondere hat sie, im Paetsch-Urteil des Bundesverfassungsgerichts[12]; die unter anderem gegen Ossietzky angewandte Rechtsprechung des Reichsgerichts zum illegalen Staatsgeheimnis übernommen. Für den Militärbereich engte das Bundesverfassungsgericht die Möglichkeit zur demokratischen Information und Pressekritik noch stärker ein, indem es bereits im »Spiegel-Urteil«[13] ausführte: »Das Informationsbedürfnis tritt (im Bereich der militärisch-technischen Einzelheiten) zurück, einmal weil die Leser mangels zureichender Fachkenntnisse sich ein selbständiges Urteil ohnehin nicht bilden können, zum anderen, weil sie dieser Erkenntnisse zu ihrer politischen Urteilsbildung auch nicht bedürfen.«</p>
<p><b>* </b></p>
<p>Mitunter konnte sich die Justiz ein weniger scharfes Vorgehen gegenüber Pazifisten erlauben. Militaristen können mit dem erreichten Rüstungsstand zufrieden sein, die »Gefahr« einer internationalen Abrüstung ist nicht in Sicht: da ist auch der Repressionsbedarf gegenüber Pazifisten geringer geworden.</p>
<p>So ist es, soweit ersichtlich, bislang noch nicht wieder zu einer Verurteilung wegen Wehrkraftzersetzung (§ 89 StGB &#8212; heute als »verfassungsfeindliche Einwirkung auf Bundeswehr« bezeichnet) gekommen. Hartnäckige Versuche dazu hat es allerdings bereits gegeben. So wurde der Arzt Carl Christian Ebell aus Mainz vor der Staatsschutzkammer (!) des Landesgerichts Koblenz wegen eines von ihm verteilten Flugblatts angeklagt[14], in dem es unter anderem hieß: »Wir Soldaten und Reservisten der Bundeswehr &#8230; lieben unser Land und lehnen es daher ab, dieses Land in den Krieg zu führen, Werktätige anderer Völker zu töten und Frauen und Müttern Söhne und Männer zu nehmen &#8230; Wir wenden uns gegen jede Form der Kriegshetze und aggressiver Kriegspolitik.« Nach einigem Hin und Her zwischen Landgericht und Oberlandesgericht sprach die Strafkammer in Koblenz Ebell schließlich frei.</p>
<h2 class="auto-created">Den Untergang in Ruhe und Ordnung abwarten</h2>
<p>Das Hauptkonfliktfeld zwischen Justiz und Pazifismus bietet sich seit einigen Jahren im Bereich der Sitzblockaden und ähnlich demonstrativer Regelverletzungen. Hierzu ist in früheren Ausgaben der »Vorgänge« das Nötige gesagt worden[15]. Für den vorliegenden Zusammenhang soll die bewusstseinsgespaltene, im Ergebnis aber machtstaatliche Logik der Mehrheitsjustiz lediglich mit einem Beispiel beleuchtet werden: In einer Entscheidung vom März 1985 bezeichnet das Landgericht Stuttgart die »Stationierung der Pershing-Raketen für verhängnisvoll«; dadurch seien die Bewohner, der Bundesrepublik ständig »an Leib und Leben gefährdet«.</p>
<p>Schlimmer noch sei aber die Gefahr, dass »die Rechtsordnung überhaupt aufgegeben wird.« Deshalb müsse die drohende Katastrophe in Ruhe und Ordnung abgewartet werden: »Eine Rechtsgemeinschaft gibt sich selbst auf, wenn sie aus Angst vor einer befürchteten Katastrophe beginnt, ihre eigenen Regeln nicht mehr zu beachten, da dies &#8212; auf andere Weise &#8212; zur sicheren Katastrophe führt.« Unverkennbar wirkt hier die u.a. aus dem erwähnten Huppenkothen-Urteil bekannte Theorie von dem »Recht des Staates zur Selbstbehauptung« und seiner »Notdach«-Funktion weiter: den Militärs wird ein Freibrief für die aberwitzigsten Kriegsvorbereitungsmaßnahmen zugestanden.</p>
<p>In eine solche Ablehnung jeder heute verbleibenden effektiven Demonstrationsmöglichkeit gegen die ins Kalkül gezogene Vernichtung der Menschheit fügt es sich, wenn die Finanzgerichte nicht einmal einen &#8212; auf einen dem Rüstungsetat entsprechenden Teil der Abgaben &#8212; beschränkten Steuerboykott zulassen[16].</p>
<p><b>*</b></p>
<p>In besonders auffälliger Weise stellte sich die Hildesheimer Staatsanwaltschaft auf die Seite des Militärs[17]: Der Rechtsreferendar Willi Schmitt hatte anlässlich der Herbstmanöver 1985 sein Gehöft in Brüggen für ein »Friedenscamp« zur Verfügung gestellt. Nach seiner und anderer Zeugen Darstellung (die Zeugen der Bundeswehr waren lediglich von den eigenen Dienstvorgesetzten vernommen worden) war ein Reserveoffizier zur Nachtzeit in das Haus Schmitts mit vorgehaltener Pistole eingedrungen und hatte ihn bei einem erneuten »Besuch« in Begleitung von drei Soldaten mit einem Klappspaten bearbeitet und in bedrohlicher. Weise gewürgt. Die Verletzungsfolgen waren u.a. durch ein ärztliches Attest bewiesen. Die Staatsanwaltschaft Hildesheim ergriff zunächst Partei für die Bundeswehr, indem sie das Verfahren gegen die Bundeswehrangehörigen einstellte, obgleich u.a. die Gründe, aus denen der Offizier das Grundstück aufgesucht haben wollte, überaus dubios waren (man habe nach dem Verbleib eines Panzers forschen wollen usw.). Schlimmer noch war es, dass die Staatsanwaltschaft stattdessen Anklage gegen Willi Schmitt wegen gefährlicher Körperverletzung, Beleidigung, Bedrohung und falscher Verdächtigung erhob. Die Strafkammer in Hildesheim ließ die Anklage zu, eröffnete die Hauptverhandlung und bestimmte den Termin zur Hauptverhandlung auf den 23.9.1985. Nach einem hart an die Grenze der Nötigung gehenden Versuch, Schmitt zu einem Einverständnis zu einer Verfahrenseinstellung gegen empfindliche Geldbuße zu bewegen, stellte die Strafkammer mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft das Verfahren ohne jegliche Auflage wegen Geringfügigkeit (§ 153 StPO) ein. Bei unveränderter Beweislage rechnete man offensichtlich nun mit einem Freispruch, der die Bundeswehr in ein schlechtes Licht gestellt hätte. Allerdings hat hier offensichtlich die starke Publizität des Skandals die Justiz zu einem Überdenken des Falles veranlasst.</p>
<p>Geradezu an Rechtsmethoden des »Dritten Reiches« erinnert der Versuch der Staatsanwaltschaften Hannover und Hildesheim, sog. »Langsamfahrern«, die bei den Herbstmanövern 1984 den Manöververkehr aufzuhalten suchten, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Ähnlich hatte das Preußische Oberverwaltungsgericht im Jahre 1937 Bürgern, deren »staatsfeindliche Einstellung« bekannt war, den Führerschein versagt[18].</p>
<p><b>* </b></p>
<p>Bei der Abwehr des Pazifismus begnügt sich die Justiz nicht mit dem strafrechtlichen Instrumentarium, sondern geht gelegentlich auch mit Hilfe der &#8212; Gesinnungsprüfungen zulassenden &#8212; Berufsverbotspraxis gegen Pazifisten vor. So hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof dem Pädagogen Gerhard Bitterwolf die Einstellung als Lehrer u.a. mit der Begründung versagt, er sei bayerischer Landesvorsitzender der Deutschen Friedensunion (DFU)[19]. Nach dem bewährten Muster wurde hier wieder einmal der Kommunismusverdacht ins Spiel gebracht. Auch im Fall des Lehramtsbewerbers Heinrich Häberlein war für das in erster Instanz ergangene Berufsverbotsurteil (Verwaltungsgericht Ansbach v. 10.1.1978) nach Einschätzung vieler Beobachter mit entscheiden, dass dieser Landesvorsitzender der Sektion Bayern der Deutschen Friedensgesellschaft &#8212; Verein der Kriegsgegner (DFG-VK) war.</p>
<p>Ein Beispiel besonderer Verwilderung bei der Bekämpfung eines politischen Gegners und Pazifististen ist das Berufsverbotsurteil des Bundesverwaltungsgerichts gegen den Postbeamten Hans Peter. Darin hat das Gericht Anstoß daran genommen, dass Peter sich nicht von einer schlagwortartigen Passage des DKP-Programms von 1978 distanzieren wollte, in dem u.a. vom Einfluss neonazistischer und militaristischer Kräfte in der Bundesrepublik die Rede war.</p>
<p><b>* </b></p>
<p>Grobe Suchraster passen allerdings nicht mehr recht zu einem Vokabular, das im Zeichen immer kürzerer Vorwarnzeichen das bramarbasierende Getön der wilhelminischen Ära gegen eine sich nüchtern gebende pseudologische Argumentation ausgetauscht hat. Fragt man nach den hinter formaler Logik stehenden Vorverständnissen, so findet man aber militaristische Positionen auch und gerade dort, wo man sie am allerwenigsten vermuten sollte: beim Bundesverfassungsgericht, vor allem bei dessen zweiten Senat mit dem unter sozialdemokratischer Etikettierung in das Gericht gelangten Präsidenten Dr. Wolfgang Zeidler. Wie soll man anders ein Kriegsdienstverweigerer diskriminierendes Urteil[21] werten, das ein in der Verfassung garantiertes Grundrecht &#8212; das Recht auf Kriegsdienstverweigerung &#8212; hinter ein erst von den Karlsruher Richtern konstruiertes »ungeschriebenes« Prinzip zurücktreten lässt, nämlich eine angebliche Grundentscheidung für eine »funktionsfähige Landesverteidigung«? Eine Verbeugung vor der militärischen Staatsraison bedeutet auch das Karlsruher Pershing-Urteil vom 18.12.1984[22]. Ein schlimmes Beispiel für verfassungsferne Begriffsakrobatik und zugleich &#8211; für die totale Unfähigkeit solcher Richter, sich in die Gewissensproblematik von Kriegsdienstverweigerern hineinzuversetzen, hat das Bundesverfassungsgericht in den Nichtannahmebeschlüssen[23] zur Mehrfachbestrafung von Totalverweigerern vom Dezember 1982 geliefert.</p>
<h2 class="auto-created">Die Justiz nicht aufgeben!</h2>
<p>Den vielen gegen Pazifisten gerichteten Entscheidungen stehen freilich solche gegenüber, in denen die Richter die ihnen garantierte Unabhängigkeit wahrnehmen und sich in sorgfältig begründeten Entscheidungen mit den durch Hochrüstung und demokratische Gegenwehr aufgeworfenen Fragen intensiv auseinandersetzen. Hierhin gehören etwa Urteile, die den Nötigungstatbestand bei bloß »passiver Resistenz« demonstrativen Charakters (z.B. Sitzstreikdemonstrationen) als nicht erfüllt ansehen[24] oder sich &#8212; gegenüber Totalverweigerern &#8212; dem verfassungsrechtlichen Verbot der Doppelbestrafung verpflichtet fühlen. Solche Urteile stammen meist von Amts- und Landgerichten. Wenn diese Entscheidungen aus diesem Grunde oft keine Rechtskraft erlangen, so zwingen sie doch ihre Kollegen zu präziserem Argumentieren und setzen sie der öffentlichen Kritik aus.</p>
<p>Dem entsprechen Veränderungen in der Einstellung der Richterschaft insgesamt. Auf der einen Seite gibt es zwar noch immer viele Richter und Staatsanwälte, die sich dem Militärbereich näher fühlen als denjenigen, die aus der Erkenntnis der Bedrohung Konsequenzen gezogen sehen möchten; immerhin war es &#8212; abstoßend genug &#8212; doch nur eine kleine Minderheit von Juristen, die sich aus freien Stücken für die mit konspirativer Heimlichkeit vorbereitete Kriegsgerichtsbarkeit des Dritten Weltkrieges zur Verfügung gestellt und an entsprechenden Planspielen beteiligt haben. Auf der anderen Seite sind es inzwischen mehr als tausend Richter und Staatsanwälte, die sich aktiv gegen die Hochrüstung engagieren, unter anderem in den beiden Foren »Richter und Staatsanwälte für den Frieden« von 1983 in Bonn und 1985 in Kassel[25] oder an Unterschriftenaktionen, dies ungeachtet versuchter dienstlicher Maßregelungen. Bei der nötigen Entwicklung eines neuen richterlichen Selbstverständnisses kommt dem Rückhalt, den solche Richter in Organisationen wie dem Richterratschlag oder bei den gewerkschaftlich organisierten Richtern finden, allerdings ebenso große Bedeutung zu wie dem Gefühl der Solidarität mit den Organisationen der Rüstungsgegner. Schon aus diesem Grunde und um auch mit innerlich noch schwankenden Richtern ins Gespräch zu kommen, sollten Friedensfreunde die Richterschaft nicht pauschal abschreiben, sondern nach Möglichkeit verstärkter Zusammenarbeit zwischen den pazifistischen Gruppen der verschiedenen Berufe suchen.</p>
<p>[1] Die Belege für Fundstellen sind auf das Nötigste beschränkt worden, um den Anmerkungsapparat klein zu halten und weil einige der genannten Entscheidungen nicht oder an nur schwer zugänglicher Stelle veröffentlicht sind. Der Verfasser ist aber bereit, auf Anfrage Einzelheiten mitzuteilen. &#8212; Insgesamt wird für das Thema auf folgende Veröffentlichungen verwiesen: <i>Hartmut Donat/Karl Holl</i>, Die Friedensbewegung (Hermes Handlexikon), Düsseldorf 1983; <i>Helmut Donat/ Johann P. Tammen</i>, Friedenszeichen &#8212; Lebenszeichen, Pazifismus zwischen Verächtlichmachung und Rehabilitierung, Bremerhaven 1982 (insbesondere mit Beitrag von Ingo Müller »Pazifimus und Justiz«)</p>
<p>[2] Vgl. u.a. <i>H. Hannover/E. Hannover-Drück</i>, Politische Justiz 1918 &#8212; 1933, 2. Aufl., Hamburg 1977</p>
<p>[3] Urteile Schöffengericht Wetzlar und Landgericht Limburg; in: Demokratie und Recht, 1983, S. 97 ff und 102 ff &#8212; In einem weiteren Verfahren wurde Stowasser zwar am 31.10.1984 wegen ähnlicher Äußerungen verurteilt, diese waren diesmal aber auf einen namentlich genannten Oberleutnant gemünzt.</p>
<p>[4] Vgl. u.a. <i>Ingo Müller </i>in: Festschrift für Richard Schmid, Baden-Baden 1985, S. 297 ff</p>
<p>[5] BGH NJW 1962, 195</p>
<p>[6] Ministerialdirektor im Bundesjustizministerium Dr. Gerhard Erdsiek , NJW 1962, S. 192</p>
<p>[7] Das in der Bundesrepublik nie amtlich veröffentlichte Urteil ist teilweise abgedruckt bei <i>Jörg Friedrich</i>, Freispruch für die Nazi-Justiz, Reinbek 1983, S. 218 ff</p>
<p>[8] Bestätigt vom Oberlandesgericht Kiel, Süddeutsche Juristenzeitung 1947, S. 326</p>
<p>[9] Vgl. <i>H. Hannover</i>, Klassenherrschaft und Politische Justiz, 2. Aufl., Hamburg 1978, S. 92 &#8212; Lorenz Knorr war bis 1960 Bundessekretär der sozialistischen Jugend, dann Mitorganisator zahlreicher Friedensinitiativen</p>
<p>[10] NJW 1959, S. 525. &#8212; Um ähnliche Fragen geht es in der verwaltungsgerichtlichen Klage der Angehörigen des Oberst Eberhard Finckh gegen die Benennung der »Eberhard-Finckh-Kaserne« in Großengstingen. Vgl. dazu Demokratie und Recht 1985, S. 483 ff</p>
<p>[11] Zu den Prozessen der Mitglieder der »Ausschüsse für Volksbefragung« und des »Friedenskomitees« vgl. <i>Alexander von Brünneck</i>, Politische Justiz gegen Kommunisten in der BRD 1949 &#8212; 1968, Frankfurt 1978, S. 62 ff, 83, 146 ff; <i>H. Hannover</i>, in: Demokratie und Recht 1985, S. 290 ff</p>
<p>[12] NJW 1970, S. 1498. &#8212; Paetsch wurde vom Bundesgerichtshof zu vier Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, weil er die verfassungswidrige Abhörpraxis der fünfziger Jahre an die Öffentlichkeit gebracht hatte</p>
<p>[13] NJW 1966, 5. 1603, 1613</p>
<p>[14] Einzelheiten bei <i>U. Vultejus</i>, Kampfanzug unter der Robe, Hamburg 1984, S. 123 f</p>
<p>[15] Vgl. u.a. S. Ott, in: Vorgänge, Bd. 75, S. 6 f</p>
<p>[16] nach: Der Spiegel Nr. 13/1985, S. 173 ff, 192</p>
<p>[17] Urteil des Finanzgerichts Köln, NJW 1985, S. 3040</p>
<p>[18] Vgl. TAZ v. 25.9.1984; Der Spiegel v. 1.10.1984</p>
<p>[19] Verkehrsrechtliche Abhandlungen 1937, S. 319. &#8212; in den Herbstmanöverfällen blieb es schließlich bei einem Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 14.3.1985 &#8212; IV Qs 37/85 &#8212;, wonach bloßes »Langsamfahren« keine »charakterliche Eignung« zum Autofahren begründet</p>
<p>[20] Vgl. Frankfurter Rundschau vom 14.11.1985. &#8212; Über zwei weitere Fälle berichtet <i>P. Grottian </i>in Vorgänge, 1983, Heft 2/3, S. 100 ff</p>
<p>[21] Vgl. Vorgänge 1983, Heft 2/3, S. 3, 59, 67, 140, 160; Heft 64/65, S. 43; Heft 75, S. 6 f</p>
<p>[22] Urteil vom 24.4.1985, NJW 1985, S. 1519. &#8212; Vgl. dazu <i>Bubenzer</i>, Demokratie und Recht 1985, S. 257 f. &#8212; Zum KdV-Urteil des BVerfGer. vom 17.4.1978 vgl. <i>Eckert</i>, Kritische Justiz 1983, S. 215 ff</p>
<p>[23] NJW 1985, S. 603</p>
<p>[24] Beschluss des BVerfG vom Dezember 1982. &#8212; Das Landgericht Frankfurt wertete die Überzeugungstäterschaft des Totalverweigerers Bausenwein, mit der er sich zum »Wortführer« der Totalverweigerer gemacht habe, sogar straferschwerend; ähnlich das Amtsgericht Philipsburg in einem Totalverweigererurteil vom 24.9.1985</p>
<p>[25] Z.B. Amtsgericht Stade, »Demokratie und Recht« 1985, S. 348; Landgericht Heidelberg v. 29.1.1986, vgl. FR v. 31.1.1986, zu dem Problem vgl. Vorgänge 79/1986, S. 140 ff</p>
<p>[26] Erwähnt seien hier nur die Urteile der Amtsgerichte Münster, NJW 1985, S. 213; Reutlingen in »Strafverteidiger« 1985, S. 62; Stuttgart, Kritische Justiz 1983, S. 430 und des Amtsgericht Frankfurt in »Betrifft Justiz« 1985, Heft 3. &#8212; Zu erwähnen ist hier auch das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 20.12.1984 zur Wirkungslosigkeit einer auf die Weigerung eines Druckers, kriegsdienstverherrlichende Schriften zu drucken, ausgesprochenen Kündigung</p>
<p>[27] Zum 2. Friedensforum in Kassel vgl. »Betrifft Justiz« 1985, Heft 4, S. 149 ff</p>
<p>[28] Vgl. Lausnicker, »Betrifft Justiz« 1985, S. 51 ff; Dammann, in »Demokratie und Recht«, 1985, S. 388 ff</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/80-vorgaenge/publikation/justiz-und-pazifismus/">Justiz und Pazifismus</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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