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	<title>vorgänge Nr. 138: Sterben und Tod Archive - Humanistische Union</title>
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		<title>Die Seifenblase des „kritischen Dialogs&#8220;</title>
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		<pubDate>Sat, 30 Jun 2018 21:59:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Roman Herzogs Thesen zur Menschenrechtspolitik Aus: vorgänge Nr. 138 (Heft 2/1997), S. 1-7 Der kalte Krieg war gerade beendet, als der amerikanische Politikwissenschaftler Francis Fukuyama im Jahre 1989 in einem vielbeachteten Aufsatz in National Interest die These vertrat, daß mit der Zeit rechte wie linke Tyranneien abgeschüttelt würden und die Welt sich insgesamt zu einem [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/vorg-138/publikation/die-seifenblase-des-kritischen-dialogs/">Die Seifenblase des „kritischen Dialogs&#8220;</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Roman Herzogs Thesen zur Menschenrechtspolitik</p>
<p>Aus: vorgänge Nr. 138 (Heft 2/1997), S. 1-7</p>
<p>Der kalte Krieg war gerade beendet, als der amerikanische Politikwissenschaftler Francis Fukuyama im Jahre 1989 in einem vielbeachteten Aufsatz in <i>National Interest </i>die These vertrat, daß mit der Zeit rechte wie linke Tyranneien abgeschüttelt würden und die Welt sich insgesamt zu einem System liberaler Demokratie mit kapitalistischer Wirtschaftsordnung entwickeln würde, womit das &#8222;Ende der Geschichte&#8220; erreicht sei.[1] Dieser Optimismus ist unter den amerikanischen außenpolitischen Vordenkern mittlerweile einem realpolitischen Relativismus gewichen, der den Kampf der Systeme abgelöst sieht durch den Kampf der Kulturen, den <i>Clash of Civilizations</i>, wie es der Harvard-Professor Samuel Huntington eingängig in einem 1993 erschienenen, Furore machenden Aufsatz in <i>Foreign Affairs </i>formulierte.[2] Was der Paradigmenwechsel von Fukuyama zu Huntington zumindest deutlich werden läßt, ist die Tatsache, daß die Akzeptanz des westlichen Gesellschaftssystems im Rest der Welt alles andere als gesichert gelten darf. Der Gegensatz zwischen den traditionellen westlichen Kulturstaaten und der übrigen Welt läßt sich aber &#8211; und das scheint das Neuartige &#8211; nicht mehr an unterschiedlichen Wirtschaftssystemen festmachen. Die Tendenz läuft hier wohl deutlich in Richtung eines nach kapitalistischen Gesetzen funktionierenden einheitlichen Weltmarktes. Anders als im ökonomischen Bereich ist die Globalisierung im Bereich der angeblichen &#8222;westlichen&#8220; Werte, die sich vor allem in dem Vertrauen auf einen mehr oder weniger gefestigten Kanon universaler Menschenrechte manifestieren sollen, nicht wesentlich vorangeschritten. Islamischer Fundamentalismus und Autoritarismus in den ökonomisch aufstrebenden Staaten Ostasiens, allen voran China, scheinen es vor allem, die die weitere Proliferation der Menschenrechte behindern. Die westlichen Demokratien sehen sich zunehmend vor die Frage gestellt, ob sie die von allen Seiten gewünschte wirtschaftliche Kooperation von Vorbedingungen im Bereich der Verwirklichung der Menschenrechte abhängig machen sollten. Vor diesem Hintergrund verwundert es nicht, daß die Menschenrechtsdebatte überall neu entflammt ist, wobei sich die Diskussion grob gesagt zwischen den Positionen Universalismus/Relativismus und Idealismus/Pragmatismus bewegt.</p>
<h2 class="auto-created">Pragma&shy;tismus statt Gesin&shy;nungs&shy;ethik?</h2>
<p>In Deutschland hat sich in diese Debatte, die auf der anderen Seite des Atlantiks &#8211; ganz besonders im Hinblick auf die China-Politik der USA &#8211; unter ähnlichen Vorzeichen geführt wird, im letzten Herbst auch Bundespräsident Roman Herzog mit einem Beitrag in der &#8222;Zeit&#8220; eingeschaltet.[3] Herzogs Ausführungen sind nicht nur deshalb von Interesse, weil hinter ihnen die Autorität des durch sein Amt zur Neutralität verpflichteten Bundespräsidenten steht, sondern auch, weil sich an ihnen die Problematik bundesdeutscher Menschenrechtspolitik exemplarisch diskutieren läßt. Nach eigenem Bekunden geht es Herzog darum, die Diskussion aus der Sackgasse eines starren &#8222;Schulenstreites&#8220; auf eine pragmatische Ebene zu führen. Ausgangspunkt ist für ihn die Feststellung, daß der Menschenrechtsgedanke Universalität beanspruchen könne. Das Pochen auf die Einhaltung dieser Rechte könne schon deshalb nicht mehr als Verletzung nationaler Souveränität angesehen werden, weil die wichtigsten Menschenrechte in internationalen Verträgen niedergelegt worden seien, denen die meisten Staaten aus eigenem Entschluß beigetreten seien. Herzog geht es aber um die Frage des &#8222;Wie&#8220; der Durchsetzung der Menschenrechte. Bei &#8222;absoluter Unbeirrtheit in der Zielrichtung&#8220;, so der Bundespräsident, könne es nicht darauf ankommen, lediglich Bekennermut zu zeigen. Was gefragt sei, sei nicht ein unpolitischer Moralismus, mit dem viele Universalisten nur eine absolut kompromißlose Haltung gelten ließen. Vielmehr müsse pragmatisch bestimmt werden, welches Mittel jeweils das geeignete sei, das gesteckte Ziel zu erreichen. Das führt Herzog dazu, bei Regimen, die wirksam isoliert werden können, eine andere Strategie vorzuschlagen, als bei einem &#8222;Staat von mehreren hundert Millionen Menschen&#8220;, womit ganz offensichtlich China gemeint ist.</p>
<p>Zunächst sieht Herzog bei der Menschenrechtspolitik zwei Differenzierungen angebracht. Eine betrifft die Qualität der Menschenrechte, die er in Fundamentalrechte, demokratische, ökonomische und Gewissensrechte unterteilt. Die andere betrifft die Struktur der menschenrechtsverletzenden Staaten: auf dem Weg zur Demokratie befindliche einerseits, Menschenrechte grundsätzlich negierende Staaten andererseits. Bei den Fundamentalrechten, nämlich Recht auf Leben, Schutz vor Sklaverei, Folter und willkürlicher Freiheitsentziehung sowie Verbot der Diskriminierung aus rassischen, religiösen und ähnlichen Gründen, handelt es sich nach Auffassung des Bundespräsidenten um universal unbestrittene Rechte, bei denen folglich kein Kompromiß gemacht werden könne. Demgegenüber ist für ihn z.B. die Meinungsfreiheit als Teil der Gedankenfreiheit eher ein weiches Menschenrecht, auf dessen Einhaltung man angesichts der spezifischen Situation eines Landes vorübergehend weniger Nachdruck zu legen bräuchte: &#8222;Für hungrige Menschen hat Meinungsfreiheit zwangsläufig geringere Bedeutung als für satte.&#8220; Neben diesem &#8222;pragmatischen&#8220; Aspekt erwähnt Herzog aber auch einen &#8211; nicht ausdrücklich zu bezeichneten &#8211; &#8222;werterelativistischen&#8220; Gesichtspunkt. In Ländern, in denen eine mehr kommunitarische Mentalität vorherrschend sei, die also weniger Wert auf individuelle Freiheiten legten als auf soziale Bindungen, müsse der internationale Menschenrechtsdialog diesen Umstand berücksichtigen.</p>
<h2 class="auto-created">Wohlstand und Menschen&shy;rechte</h2>
<p>Diese Argumentation begegnet einer Reihe grundsätzlicher Bedenken. Zunächst weicht Herzog von seiner eigenen Prämisse ab, denn auch die Meinungsfreiheit ist ein im Rahmen universeller Konventionen garantiertes Recht. Sicherlich, man könnte gleichwohl Prioritäten dahingehend aufstellen, welche Menschenrechte zuallererst durchgesetzt werden sollten. Wenn der Bundespräsident das geringere Insistieren auf die Meinungsfreiheit aber damit begründet, daß die Befriedigung der Grundbedürfnisse für eine Reihe von Staaten absoluten Vorrang vor dem individuellen Recht der Meinungsfreiheit habe, so ist bereits die damit implizierte Gegenüberstellung eine Scheinalternative. Damit wird das Argument mancher Entwicklungsländer, daß es der Einschränkung der Meinungsfreiheit bedürfe, um eine Entwicklung zum Wohlstand für <i>alle</i> zu ermöglichen, voreilig akzeptiert. Warum soll es aber etwa für die weitere wirtschaftliche Entwicklung Chinas nützlich sein, daß Entscheidungen weitgehend einer Clique von alten Männern überlassen bleiben, anstatt einen kritischen Dialog zwischen allen Teilen der Gesellschaft zu ermöglichen? Eine solche Öffnung muß ja &#8211; und nur insoweit mag man dem Bundespräsidenten Recht geben &#8211; nicht gleich zur Kopierung des westlichen politischen Systems führen. Untersuchungen belegen darüber hinaus, daß das Verhältnis zwischen wirtschaftlicher Entwicklung und Menschenrechtsverwirklichung ein dialektisches ist und keine Einbahnstraße. Zwar läßt sich statistisch eine gewisse Tendenz feststellen, daß wirtschaftlich prosperierende Staaten eher zur Respektierung der Menschenrechte neigen; es besteht in dieser Hinsicht aber alles andere als ein Automatismus. Selbst wenn man sich indes der deterministischen Illusion hingibt, daß zunehmender Wohlstand in moralischen Fortschritt umschlage, könnte man bei dieser Feststellung kaum stehenbleiben. Man müßte sich nämlich gleichzeitig mit der Frage auseinandersetzen, ob es möglich ist, weltweit ein als Voraussetzung für die Verwirklichung der Menschenrechte wohl notwendiges Wohlstandsniveau vergleichbar dem in den westlichen Industriestaaten zu erzielen. Diese Utopie sollte uns spätestens seit dem Bericht des <i>Club of Rome </i>abhanden gekommen sein, auch wenn sich dessen Voraussagen glücklicherweise nicht gänzlich erfüllt haben. Menschenrechtspolitik, die ihren Namen verdient, kann sich daher nicht in bloßer Wirtschaftskooperation und Förderung marktwirtschaftlicher Rahmenbedingungen erschöpfen. Wer sich darauf beschränkte, müßte im übrigen die Afrikaner, deren Kontinent trotz jahrzehntelanger bi- und multilateraler Entwicklungspolitik wirtschaftlich weiter zurückgefallen ist, in Sachen Gewährleistung der Menschenrechte auf den Sankt-Nimmerleins-Tag vertrösten.</p>
<h2 class="auto-created">Kultur&shy;par&shy;ti&shy;ku&shy;la&shy;rismus als Alibi</h2>
<p>Außerdem wird das demokratische (und damit auch kommunitarische) Element der Meinungsfreiheit vom Bundespräsidenten unterschätzt. Gewiß, Herzog räumt ein, daß auch Staaten, die in einer mehr kommunitarischen Tradition stehen, nicht als monolithisch angesehen werden sollten. Auch dort gebe es Menschen, die &#8222;zur Gedankenfreiheit fähig&#8220; seien und sie ausüben wollten. Diese Bemerkung, die Herzog auf Staaten wie Birma und Indonesien bezieht, in denen der Ruf der Bevölkerung (und nicht nur Einzelner) nach Demokratie seit Jahrzehnten zunehmend brutaler unterdrückt wird, läßt diese Bemerkung Herzogs fast zynisch erscheinen (wobei man einräumen sollte, daß er sich vielleicht etwas mißverständlich ausgedrückt haben mag). In jedem Fall sollte der Kultur der Unterdrücker, wie Richard Herzinger gegen den Bundespräsidenten ganz richtig eingewandt hat[4] , nicht Vorrang vor der Kultur der Unterdrückten gegeben werden. Die These vom kulturellen Partikularismus entpuppt sich nur zu oft als eine wohlfeile Legitimation für Unterdrückung. Wie es der arabische Philosophieprofessor Sadik Al-Azm bemerkt, geht der Kampf um die Menschenrechte nicht zwischen, sondern in den Kulturen vonstatten.[5] In gewissem Maße reflektieren die Menschenrechte daher tatsächlich ein universales Verständnis, allerdings nicht in einer kruden kulturimperialistischen Weise, bei der der Westen dem Rest der Welt seine Werte aufgezwungen hat. Es gibt durchaus kulturelle Eigenarten. Um diese aufzuspüren, sollte man aber genauer hinsehen und sie nicht vorschnell mit der von den Unterdrückern &#8222;verordneten Wahrheit&#8220; (Al-Azm) verwechseln.</p>
<p>Auch dort, wo man unterschiedliche kulturelle Ausprägungen am deutlichsten zutage treten sehen mag, bei der Stellung der Geschlechter, ist Vorsicht gegenüber dem Argument des Kulturpartikularismus angebracht. Hat die Gleichstellung der Frau nicht auch in der westlichen Kultur erst in letzter Zeit Fortschritte gemacht? Der Beispielcharakter der &#8222;universalen&#8220; Menschenrechte könnte auch hier auf die Dauer Wirkungen zeigen. Und selbst wenn man etwa die islamische Kultur als eine maskuline; Frauen unterdrückende Kultur ansehen sollte, bedeutet dies bereits, daß wir uns aus dieser Auseinandersetzung gänzlich heraushalten sollten? Auch wenn man der algerischen Frauenrechtlerin Khalida Messaoudi nicht ganz beipflichten mag, daß der Schleier heute das für Frauen sei, was einst der gelbe Stern für die Juden war (denn ihnen steht nicht die Ausrottung bevor), so ist der Vergleich zwischen der Verbannung der Frauen aus dem gesellschaftlichen Leben in manchen islamischen Staaten mit dem Status der Juden als &#8222;sozial Tote&#8220; in Nazi-Deutschland doch nicht völlig verfehlt. Vielleicht ist gerade die sich als Unterdrückung auswirkende unterschiedliche Kulturauffassung über die Stellung der Frau ein Bereich, in dem ein gewisses Maß westlichen &#8222;Kulturimperialismus&#8220; seine Berechtigung hat, weil es sich letzten Endes nur um die Einforderung der Einhaltung <i>des</i> Grundprinzips der Menschenrechte handelt, nämlich der Gleichheit aller Menschen.</p>
<p>Grundsätzlich aber ist Zurückhaltung geboten, wo das Argument von der kulturellen Verschiedenheit zu hören ist. Stärkere soziale Bindungen sollten feinsäuberlich auseinandergehalten werden von der Unterdrückung von Dissidenten oder gar der Mehrheit des Volkes. Wenn Herzog zur Unterstützung von Dissidenten lediglich zu sagen hat, daß niemandem deren Verfolgung gleichgültig sein könne, ist dies außerordentlich vage. Vor allem bleibt unklar, ob deren Schicksal ein Faktor ist, der in die praktische (Außen- bzw. Außenwirtschafts-)Politik einfließen sollte. Aus den Sätzen des Bundespräsidenten läßt sich eher Gegenteiliges schließen, denn er verweist in diesem Zusammenhang etwas ominös auf den besonderen Wert der Freiheit der wissenschaftlichen Forschung, mit deren Hilfe man eine Brücke zur Gedankenfreiheit bauen könne.</p>
<h2 class="auto-created">&bdquo;Kritischer Dialog&ldquo; oder oppor&shy;tu&shy;nis&shy;ti&shy;sche Hinnahme von Menschen&shy;rechts&shy;ver&shy;let&shy;zun&shy;gen?</h2>
<p>Worauf läuft die zweite Differenzierung des Bundespräsidenten hinsichtlich der Struktur der menschenrechtsverletzenden Staaten hinaus? Länder, die sich auf dem Weg zur Demokratie befinden, sollten Herzog zufolge im geduldigen Dialog zur Einhaltung der Menschenrechte animiert werden, was besonders erfolgversprechend sei, wenn diese den Anschluß an internationale Gemeinschaften wie NATO oder EU suchten. Aber auch bei Ländern, die sich bewußt ignorant gegenüber rechtsstaatlichen und demokratischen Prinzipien erweisen, spricht sich der Bundespräsident mit Blick auf die Erfahrungen im KSZE-Prozeß gegen den Abbruch des Dialogs aus. Angesichts dieser Aussage fragt es sich aber, wie sich bei diesen Ländern die von Herzog geforderte Kompromißlosigkeit im Eintreten für fundamentale Menschenrechte ausnehmen soll. Der Hinweis auf den KSZE-Prozeß bedarf einer Qualifizierung. Entgegen heutigen, vor allem aus den Reihen der CDU/CSU zu vernehmenden Stimmen, daß die sozialliberale Bundesregierung bei ihrer Ostpolitik die Dissidentenbewegungen in Osteuropa nicht wahrgenommen hätte, war zumindest mit der KSZE ein &#8222;do ut des&#8220; &#8211; wirtschaftliche Kooperation als Gegenleistung für Zugeständnisse im Menschenrechtsbereich (Korb III) &#8211; verbunden. Das sieht heute in der Politik gegenüber Staaten wie China oder Iran ganz anders aus. Oft werden bloße Lippenbekenntnisse als ausreichend angesehen, um den weiteren &#8222;kritischen Dialog&#8220; zu rechtfertigen, und nicht selten wird trotz hartnäckiger Weigerung dieser Länder, Menschenrechte überhaupt zu thematisieren, der eingeschlagene Weg vor allem wirtschaftlicher Kooperation unbeirrt weiterbeschritten.</p>
<p>Zunehmend kommt es gar zu einem &#8222;Menschenrechtsdialog&#8220; mit umgekehrten Vorzeichen. Staaten, die die Einhaltung der Menschenrechte, zu der sich deren &#8222;Dialogpartner&#8220; ja völkerrechtlich verpflichtet haben, ansprechen wollen, wird von jenen recht unmißverständlich bedeutet, daß dieses Thema beim &#8222;Dialog&#8220; auszusparen sei, wenn man nicht mit der Verschlechterung der wirtschaftlichen Beziehungen sanktioniert werden wolle. Die Furcht der demokratischen Staaten vor Repressalien wirtschaftsstarker Menschenrechtsverletzer-Regime wächst. Bestes Beispiel aus der jüngsten Zeit sind die Drohungen Chinas gegenüber Dänemark, das sich im Gegensatz zu den größeren EU-Staaten, die um ihre Handelsbeziehungen mit China besorgt waren, nicht scheute, eine Resolution über die Menschenrechtsverletzungen im Reich der Mitte bei der UN-Menschenrechtskommission in Genf einzubringen. Bundespräsident Herzog lehnt gegenüber &#8222;nicht zu isolierenden&#8220; Ländern einen absoluten Konfliktkurs ab.</p>
<p>Heißt das aber, daß man sich von Regimen, die sich permanent weigern, selbst fundamentale Menschenrechte und internationale Rechtsnormen zu beachten, alles gefallen lassen muß? Aus Herzogs unklaren und zum Teil wenig systematischen Ausführungen ließe sich zumindest ein Argument gewinnen, daß wenigstens ein partieller Konfliktkurs möglich oder gar notwendig sein kann Ein solcher hätte zwar direkte Wirtschaftssanktionen auszusparen, müßte aber wenigstens ein irgendwie erkennbares <i>Dringen</i> auf die Verbesserung der Menschenrechtssituation beinhalten. Leider äußert sich Herzog nicht darüber, wie ein solcher Kurs in der Praxis aussehen könnte. Das Mindeste, was man der Bundesregierung in puncto Menschenrechte abverlangen können sollte, wenn man mit der Kompromißlosigkeit bei der Durchsetzung fundamentaler Menschenrechte ernst machen wollte, wäre aber, gegenüber dem &#8222;Dialogpartner&#8220; unmißverständlich erkennen zu geben, daß die Menschenrechtssituation ein entscheidendes Hindernis für den weiteren Ausbau bilateraler Beziehungen bleibt. Heiner Geißler hat dies in einer Reaktion auf Herzogs Beitrag recht treffend formuliert: &#8222;Die Machthaber müssen im ständigen Zustand des schlechten Gewissens gehalten werden.&#8220;[6]</p>
<p>Statt dessen läßt sich der deutsche Außenminister wegen der Anmahnung der Menschenrechte von China düpieren. Zwar hat Kinkel die Meinungsverschiedenheiten in Menschenrechtsfragen nach seiner ersten Ausladung wegen der Tibet-Resolution des Deutschen Bundestags bei seinem letzten Besuch im Reich der Mitte angesprochen, allerdings nur in einer &#8222;nicht konfrontativen Art&#8220;. Ähnlich leisetreterisch verhielt sich der Bundespräsident, ein Verhalten, das durch seinen &#8222;Zeit&#8220;-Artikel gewissermaßen legitimierend vorbereitet war. Kein Wunder, daß selbst der CDU-Politiker Schwarz-Schilling davon sprach, daß die deutsche China-Politik &#8222;ohne Würde&#8220; erscheine. Das Verhalten von Kinkel und Herzog mutete in der Tat eher wie eine Entschuldigung an, daß man das Thema &#8211; wegen innenpolitischer Vorgaben &#8211; überhaupt auf den Tisch bringen mußte, nicht aber wie pragmatisches Handeln zur Verbesserung der Menschenrechtssituation. Wie kann da der Dialogpartner den Eindruck gewinnen, daß die Menschenrechte seinem Gegenüber wirklich am Herzen liegen? Helmut Kohls Brief an Rafsandschani im November letzten Jahres anläßlich des Mykonos-Prozesses wirkte gar noch würdeloser. Anstatt selbstbewußt die iranischen Angriffe auf das Gericht als unannehmbar zurückzuweisen, versicherte der deutsche Bundeskanzler dem iranischen Staatspräsidenten damals fast entschuldigend, daß die Justiz in Deutschland unabhängig sei. Dialog &#8211; oder besser Wirtschaftskontakte &#8211; um jeden Preis!</p>
<p>Daß die schillernde, aber hohle Seifenblase des &#8222;kritischen Dialogs&#8220; mit dem Iran schließlich zerplatzen mußte, war vorhersehbar. Ernüchternd ist aber, daß dies nicht einer politischen Entscheidung der Bundesregierung zu verdanken ist, sondern dem mutigen Verhalten der Berliner Justiz. Ausschlaggebend für den &#8222;Kurswechsel&#8220; waren dabei keineswegs die andauernden schweren Menschenrechtsverletzungen im Iran, sondern der &#8222;auf die Spitze getriebenen&#8220; Versuch des Regimes, seine fundamentalistischen Ansprüche ohne Rücksicht auf dem Boden anderer Staaten durchzusetzen. Nicht die Verletzung der Menschenrechte, sondern die der Souveränität des deutschen Staates brachte den ohnehin niemals kritischen, sondern eher beschwichtigenden Dialog vorerst zu Fall. Auch dabei bleibt erstaunlich, wie lang der Iran es mit seinem universalen Totalitätsanspruch treiben konnte, ohne daß ihm die betroffenen Staaten entgegentraten. Weder das Todesurteil gegen Salman Rushdie, noch die Ermordung des früheren iranischen Premiers Bachtiar in Paris, noch andere Mordanschläge in Österreich oder der Schweiz, bei denen außer Frage stand, daß die Strippenzieher in iranischen Regierungskreisen zu suchen waren, bewirkten irgendeine nachhaltige Trübung der Beziehungen zum Iran. Der Öffentlichkeit war es sei vielen Jahren kein Geheimnis, daß die iranische Botschaft in Bonn als logistisches Zentrum für Terroranschläge dient. Wenn der Bundesnachrichtendienst von irgendeinem Wert ist, wird der Bundesregierung dies allemal bekannt gewesen sein. Dennoch mußten erst fünf Richter dem Wissen um diese Verstrickungen ihr Siegel geben, um der offiziellen <i>Appeasement</i>-Politik einen Strich durch die Rechnung zu machen. Ob die diplomatische Verstimmung zwischen Deutschland (einschließlich seiner europäischen Partner) und dem Iran ein dauerhaftes Umdenken bewirkt, bleibt indes abzuwarten. Zu befürchten ist, daß ähnlich wie nach den Vorfällen auf dem Tiananmen-Platz in Peking nach einer Schamfrist so weiter gemacht (gewirtschaftet) wird wie bisher.</p>
<p>Daß man in den USA ob des allzu offensichtlichen Schiffbruchs der Politik des &#8222;kritischen Dialogs&#8220; der Europäischen Union gegenüber dem Iran sich nun bestätigt sieht in der Einschätzung dieses Landes als Pariah-Staat, ist verständlich. Unangebracht ist es aber, wenn selbst kritischere Stimmen der amerikanischen Haltung ein moralischeres Verhalten als den Europäern bescheinigen, weil Iran, Irak, Kuba und Nordkorea von der amerikanischen Politik schon seit Jahren &#8211; angeblich wegen ihrer Menschenrechtsverletzungen &#8211; zu isolieren versucht werden. Dabei wird übersehen, daß nicht die Menschenrechtssituation, sondern Wohlverhalten oder Nützlichkeit gegenüber den USA das Kriterium für Tolerierung oder Ächtung darstellt. Der Irak wurde vor dem Kuwait-Konflikt trotz aller Menschenrechtsverletzungen aufgerüstet. China erhält Jahr für Jahr seinen <i>Most Favored Nation</i>-Status, und auch Regime wie Indonesien oder das türkische Militär, ganz zu schweigen von den strategisch unermeßlich wichtigen Saudis, werden von den Amerikanern im Sattel gehalten.</p>
<p>Die Erkenntnis, daß auf der Welt eine große Anzahl von Staaten wegen ihrer Menschenrechtssituation eigentlich eine Isolierung oder Abstrafung verdienten, führt in der konkreten Politik allerdings kaum weiter, denn es ist schier unmöglich, all diese Staaten ins Visier zu nehmen. Ein solcher Versuch würde rasch an den Realitäten einer wirtschaftlich verflochtenen, aber politisch uneinigen und unsolidarischen Welt scheitern. Von daher mag man Herzog durchaus beipflichten, wenn er fordert, daß bei der Durchsetzung der Menschenrechte nicht inflexible und unrealistische Schemata oder Theorien zugrunde gelegt werden sollten. Mit bloßer Gesinnungsethik ist noch keinem geholfen. Allerdings läßt der &#8222;Pragmatismus&#8220; Herzogs mehr Fragen offen, als er beantwortet, und es drängt sich der Eindruck auf, daß der pragmatische Akzent seines Ansatzes nicht so sehr auf der Durchsetzung der Menschenrechte, sondern auf der Fortführung der Wirtschaftskontakte trotz Menschenrechtsverletzungen liegt. Wenn man Herzog dennoch guten Willen nicht absprechen will, so wird sein Pragmatismus aber spätestens dann Farbe bekennen müssen, wenn man daran geht, seine Grundsätze auf die praktische Politik anzuwenden. Welche Handlungsanweisungen . ergeben sich beispielsweise für die Politik gegenüber einem Land wie der Türkei? Wie erst kürzlich wieder von Amnesty International[7] und in einer umfassenden Studie von Physicians for Human Rights[8] festgestellt wurde, werden in diesem nach außen als Demokratie auftretenden Land die von Herzog explizit genannten fundamentalen Menschenrechte Folterverbot, körperliche Integrität, Schutz vor willkürlicher Verhaftung und sogar Recht auf Leben tagtäglich systematisch mit Füßen getreten.[9] Andererseits hat Staatspräsident Demirel während seines Deutschlandbesuchs im November erneut den Wunsch seines Landes wiederholt, Vollmitglied der Europäischen Union werden zu wollen. Nach Herzog müßte sich daher ein besonderer &#8222;Anreiz, den Menschenrechten zum Durchbruch zu verhelfen&#8220;, ergeben. Anders gesagt, wenn die europäischen Regierungen an der Verwirklichung der Menschenrechte in der Türkei interessiert sind, haben sie hier ein wirksames Druckmittel, das sie aber bisher &#8211; siehe die Aufnahme des Landes in die Zollunion mit der EU Ende 1995 &#8211; kaum wirksam eingesetzt haben. An der Politik gegenüber der Türkei dürfte sich aber weit eher als im Verhältnis zu China oder Iran erweisen, ob ein pragmatischer Ansatz, wie vom Bundespräsidenten gefordert, zu praktischen Konsequenzen bei der Gestaltung der Außen-und Außenwirtschaftspolitik führen kann oder doch nur die bestehende Gleichgültigkeit gegenüber der Menschenrechtsverwirklichung bzw. deren Unterordnung unter wirtschaftliche Gesichtspunkte verschleiert.</p>
<p>1 Siehe das aus dem Aufsatz entwickelte Buch von Francis Fukuyama, Das Ende der Geschichte. Wo stehen wir?, München 1992.</p>
<p>2 Dieser Aufsatz ist gerade ebenfalls in erweiterter Form als Buch erschienen: Samuel P. Huntington, Kampf der Kulturen. Die Neugestaltung der Weltpolitik im 21. Jahrhundert, München/Wien 1996. Siehe dazu auch Dieter Senghaas. Die fixe Idee vom Kampf der Kulturen, Blätter für deutsche und internationale Politik 1997, 215.</p>
<p>3 Roman Herzog, Die Rechte des Menschen, Die Zeit, Nr. 37 v. 6.9.1996.</p>
<p>4 Richard Herzinger, Die Moral als Sahnehäubchen, Die Zeit, Nr. 40 v. 27.9.1996.</p>
<p>5 Sadik Al-Azm, Das Wahrheitsregime der Verbrecher, FR v. 26.11.1996.</p>
<p>6 Heiner Geißler, Wir müssen uns einmischen, Die Zeit, Nr. 42 v. 11.10.1996.</p>
<p>7 Türkei. Unsichere Zukunft ohne Menschenrechte, Bonn 1996.</p>
<p>8 Torture in Turkey and Its Unwilling Accomplices. The Scope of State Persecution and the Coercion of Physicians, Boston 1996. Siehe dazu auch die in der FR v. 23.1.1997 dokumentierten Auszüge.</p>
<p>9 Dazu auch Manfred H. Wiegandt, Doppelstaat Türkei. Hinter einer demokratischen Fassade regieren die Sicherheitskräfte mittels Folter, Verschwindenlassen von Personen und Mord, Die Neue Gesellschaft/ Frankfurter Hefte 5/1997.</p>
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		<title>vorgänge Nr. 138 (Heft 2/1997) Sterben und Tod</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/vorg-138/publikation/vorgaenge-nr-138-heft-21997-sterben-und-tod/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 13 Jun 1997 12:44:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[vorgänge: Ausgaben]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Inhalte: Wiegandt, Manfred H. (1997), Die Seifenblase des &#8222;kritischen Dailoges&#8220;. Roman Herzogs Thesen zur Menschenrechtspolitik, Vorg&#228;nge, 138, S. 1-7 Finckh, Andreas (1997), Rundfunkfreiheit zwischen Regierungseinflu&#223; und Pateienproporz. Zur Neuordnung des &#246;ffentlich-rechtlichen Rundfunks in S&#252;dwestdeutschland durch den SWR-Staatsvertrag, Vorg&#228;nge, 138, S. 8-15 Adam, Thomas (1997), &#214;kologie im Spannungsfeld zwischen emanzipatorischem Anspruch und administrativer Realit&#228;t, Vorg&#228;nge, 138, [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<div><span class="migrated-image"><a href="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/Vorg138.jpg" target="_blank" rel="noopener"><img fetchpriority="high" decoding="async" class="alignnone wp-image-4414 size-medium" src="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/Vorg138.jpg" alt="vorg&auml;nge Nr. 138 (Heft 2/1997) Sterben und Tod" width="190" height="278"></a></span></p>
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</div>
<h5>Inhalte:</h5>
<p>Wiegandt, Manfred H. (1997), Die Seifenblase des &#8222;kritischen Dailoges&#8220;. Roman Herzogs Thesen zur Menschenrechtspolitik, Vorg&auml;nge, 138, S. 1-7</p>
<p>Finckh, Andreas (1997), Rundfunkfreiheit zwischen Regierungseinflu&szlig; und Pateienproporz. Zur Neuordnung des &ouml;ffentlich-rechtlichen Rundfunks in S&uuml;dwestdeutschland durch den SWR-Staatsvertrag, Vorg&auml;nge, 138, S. 8-15</p>
<p>Adam, Thomas (1997), &Ouml;kologie im Spannungsfeld zwischen emanzipatorischem Anspruch und administrativer Realit&auml;t, Vorg&auml;nge, 138, S. 16-19</p>
<p>Mennemann, Hugo (1997), Krieg oder Vertrag der Generationen? &Auml;ltere Menschen und die Zukunft des Sozialstaates, Vorg&auml;nge, 138, S. 20-28</p>
<p>Mahr, Manfred (1997), Mehr als nur Papier. Der Abschlu&szlig;bericht des Parlamentarischen Untersuchungsausschusses &#8222;Hamburger Polizei&#8220;, Vorg&auml;nge, 138, S. 29-34</p>
<p>G&ouml;ll, Edgar (1997), &Uuml;ber das Fehlen von Utopie. Politik in &#8222;Star Trek&#8220;, Vorg&auml;nge, 138, S. 35-45</p>
<p>Schroth, Ulrich (1997), Auf dem Wege zu einem neuen Transplantationsrecht, Vorg&auml;nge, 138, S. 46-55</p>
<p>Ott, Sieghart (1997), Der Tod und der Schutz des Lebens und der Menschenw&uuml;rde. Verfassungsrechtliche &Uuml;berlegungen zur Wahl des Todeszeitpunktes, Vorg&auml;nge, 138, S. 56-60</p>
<p>Ach, Johann S. (1997), Kriterien der Organverteilung &#8211; Anspruch und Realit&auml;t, Vorg&auml;nge, 138, S. 61-72</p>
<p>Romer, Elisabeth (1997), Gibt es einen &#8222;freien&#8220; Tod? Suizidmotivation und suizidprophylaktische Intervention, Vorg&auml;nge, 138, S. 73-83</p>
<p>Guha, Anton-Andreas (1997), Der Mensch und das Tier oder die Mi&szlig;achtung des Lebens, Vorg&auml;nge, 138, S. 84-89</p>
<p>Finckh, Ulrich (1997), Am liebsten tot umfallen. Anmerkungen eines Seelsorgers, Vorg&auml;nge, 138, S. 90-91</p>
<p>Ott, Sieghart (1997), Literarischer Maulwurf LXXVII. Verfassung und Recht, Vorg&auml;nge, 138, S. 92-96</p>
<p>Macke, Carl-Wilhelm (1997), Nicht nur Helden. Eine deutsche Studie &uuml;ber die italienische Abrechnung mit dem Faschismus, Vorg&auml;nge, 138, S. 97-98</p>
<p>Papcke, Sven (1997), Marktwirtschaft als Anomie, Vorg&auml;nge, 138, S. 99-101</p>
<p>Rasehorn, Theo (1997), NS-&#8222;Euthanasie vor Gericht&#8220;, Vorg&auml;nge, 138, S. 102-106</p>
<p>Wiegandt, Manfred H. (1997), Die positive Tradition des Widerstandes gegen den Nationalsozialismus bewahren, Vorg&auml;nge, 138, S. 107-108</p>
<p>N.N. (1997), &#8222;Stellungnahme der GAL-Abgeordneten&#8220; zum Hamburger Untersuchungsausschu&szlig;, Vorg&auml;nge, 138, S. 109-113</p>
<p>N.N. (1997), Darmst&auml;dter Signal. Zur neuen Rolle der Bundeswehr, Vorg&auml;nge, 138, S. 114-117</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/vorg-138/publikation/vorgaenge-nr-138-heft-21997-sterben-und-tod/">vorgänge Nr. 138 (Heft 2/1997) Sterben und Tod</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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		<title>Rundfunkfreiheit zwischen Regierungseinfluß und Parteienproporz</title>
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		<pubDate>Mon, 30 Jun 1997 21:30:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Zur Neuordnung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Südwestdeutschland durch den SWR-Staatsvertrag Aus: vorgänge Nr. 138 (Heft 2/1997), S. 8-15 Verfassungsauftrag und Verfassungswirklichkeit klaffen vielfach auseinander. Ob es viele Regelungsfelder gibt, in denen diese Aussage so sehr zutrifft wie im Bereich der Massenmedien, darf indes mit Fug und Recht bezweifelt werden. Unter Mißachtung der verfassungsnormativen Vorgaben ist [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/vorg-138/publikation/rundfunkfreiheit-zwischen-regierungseinfluss-und-parteienproporz/">Rundfunkfreiheit zwischen Regierungseinfluß und Parteienproporz</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Zur Neuordnung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in</p>
<p>Südwestdeutschland durch den SWR-Staatsvertrag</p>
<p>Aus: vorgänge Nr. 138 (Heft 2/1997), S. 8-15</p>
<p>Verfassungsauftrag und Verfassungswirklichkeit klaffen vielfach auseinander. Ob es viele Regelungsfelder gibt, in denen diese Aussage so sehr zutrifft wie im Bereich der Massenmedien, darf indes mit Fug und Recht bezweifelt werden. Unter Mißachtung der verfassungsnormativen Vorgaben ist vor allem der Rundfunk immer wieder Ziel politischer Einflußnahme[1]; zudem werden Vielfalt, Qualität und Überparteilichkeit als wesentliche Elemente eines dem traditionellen public-service Modell verpflichteten Verständnisses zunehmend abgelöst durch ökonomische Paradigmen wie Effizienz und Wettbewerbsfähigkeit. Ein typisches Beispiel für derartige Erosionen der Rundfunkfreiheit[2] ist der zwischen den Ländern Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz ausgehandelte Staatsvertrag über den Südwestrundfunk (SWR-StaatsV), durch den Süddeutscher Rundfunk und Südwestfunk zu einer neuen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt verschmolzen werden sollen.</p>
<p>Der von den Ministerpräsidenten Teufel (CDU) und Beck (SPD) unterzeichnete, noch nicht ratifizierte Staatsvertrag, der am 1. Januar 1998 in Kraft treten soll, zielt ausweislich seiner Präambel darauf ab, langfristig eine stabile und wettbewerbsfähige öffentlich-rechtliche Rundfunkstruktur für den Südwesten Deutschlands zu schaffen. Allerdings schränkt der Vertrag die Handlungsfreiheit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks derart ein, daß der Verdacht naheliegt, es gehe insgeheim auch darum, die Wettbewerbschancen privater Rundfunkveranstalter zu stärken.[3] Zumindest fällt bei der Lektüre des Vertrags eine Dominanz ökonomischer Standortlogik gegenüber publizistischen Kategorien auf. Im Folgenden sollen jedoch nur die im Staatsvertrag verankerten Möglichkeiten staatlicher Einflußnahme untersucht werden, die Zweifel daran zulassen, ob er mit der im Grundgesetz festgeschriebenen Rundfunkfreiheit vereinbar ist.</p>
<h2 class="auto-created">Staats&shy;frei&shy;heit des Rundfunks als Verfas&shy;sungs&shy;gebot</h2>
<p>&#8222;Die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk&#8220; wird gewährleistet, heißt es in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Die Frage, was das denn sei, die Freiheit des Rundfunks, treibt Verfassungsrechtler bis heute um. Zum gesicherten Grundbestand der Rundfunkfreiheit gehört jedenfalls das Gebot der Staatsfreiheit oder Staatsferne des Rundfunks: Ein unmittelbarer oder mittelbarer Staatsrundfunk ist verboten, grundsätzlich unzulässig auch jeder staatliche Einfluß auf das Rundfunkprogramm.[4] Das Grundgesetz zieht damit die Konsequenz aus den Erfahrungen mit der Instrumentalisierung des Rundfunk &#8211; damals nur Hörfunk &#8211; als Propagandamittel im Nationalsozialismus. Seitdem ist die Bedeutung des Rundfunks, vor allem des Fernsehens, für den Prozeß der öffentlichen Kommunikation noch wesentlich größer geworden. Das Bundesverfassungsgericht hebt auf die besondere Breitenwirkung, Aktualität und Suggestivkraft des Rundfunks ab[5] und betont, er sei zugleich &#8222;Medium und Faktor&#8220; der gesellschaftlichen Meinungsbildung.[6] Das ist eine sehr vorsichtige Formulierung. Rundfunk ist ein äußerst wirkungsvolles Machtmittel. Und dementsprechend ist er heute wie früher Objekt politischer Begehrlichkeiten. Demokratie kann aber nur funktionieren, wenn nicht die Herrschenden über den Rundfunk die Meinung des Volkes manipulieren, sondern wenn der Prozeß gesellschaftlicher Kommunikation zumindest soweit herrschaftsfrei abläuft, daß eine Willensbildung von unten nach oben möglich wird.</p>
<p>Genügt nun der SWR-Staatsvertrag dem verfassungsrechtlichen Gebot der Staatsfeme? Zwei besonders problematische Regelungsfelder sollen hier näher untersucht werden: Wahl bzw. Zusammensetzung der Organe des SWR und die besonderen Sendezeiten für Parteien und Regierung.</p>
<h2 class="auto-created">Politischer Einflu&szlig; auf die Organe des SWR</h2>
<p>Die wichtigsten Organe des Südwestrundfunks, über die der Staat Einfluß auf das Programm der neuen Rundfunkanstalt nehmen könnte, sind Rundfunkrat, Verwaltungsrat und Intendant.</p>
<p>Der Rundfunkrat, in dem nach üblichem Muster die gesellschaftlichen Kräfte (Arbeitgeber, Gewerkschaften, Kirchen, Frauenverbände usw.) vertreten sind, vertritt die Interessen der Allgemeinheit. Er hat insbesondere die Aufgabe, die Einhaltung der programminhaltlichen Vorgaben für die Tätigkeit des SWR zu überwachen. Daneben ist der Rundfunkrat unter anderem für die Genehmigung des Haushaltsplans und &#8211; gemeinsam mit dem Verwaltungsrat &#8211; für Wahl und Abberufung des Intendanten zuständig. Von seinen 74 Mitgliedern werden 3 Mitglieder von den Landesregierungen in Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz, weitere 12 von den beiden Landtagen entsandt. Diese Vertreter können als staatsnah im engeren Sinne bezeichnet werden. Im weiteren Sinne sind darüber hinaus die 5 Mitglieder dem Staat zuzurechnen, die von den Kommunen entsandt werden. Ein weiteres, schwer quantifizierbares Einflußpotential für staatliche Stellen liegt darin, daß sich teilweise mehrere Verbände auf gemeinsame Vertreter einigen müssen. Gelingt dies nicht innerhalb von drei Monaten, kann der zuständige Ausschuß des jeweiligen Landtages aus den Vorschlägen auswählen. Es liegt nahe, daß bei dieser Entscheidung die politische Ausrichtung der Kandidatinnen und Kandidaten im Vordergrund steht. Unterm Strich sind also je nach Zählweise etwa 20 bis 30 Prozent der Mitglieder des Rundfunkrats als staatsnah zu bezeichnen, wobei deren politische Ausrichtung in der Regel nicht homogen sein dürfte.[7] Auch sorgt die im Staatsvertrag festgelegte Verteilung auf die beiden beteiligten Länder dafür, daß der Staatsanteil der Mitglieder gewissermaßen föderalistisch aufgesplittet wird.</p>
<p>Um den tatsächlichen Einfluß des Staates im Rundfunkrat des SWR richtig einzuschätzen, müssen allerdings Charakter und Zusammensetzung des Gremiums näher in Augenschein genommen werden. Angesichts der für pluralistische Gremien typischen, stark fragmentierten Zusammensetzung des Rundfunkrats kann die Mehrheitsfindung dort in der Regel nur auf relativ abstrakten gemeinsamen Grundeinstellungen beruhen. Politische Parteien, zu deren klassischen Funktionen die Integration heterogener Interessen im Zuge der gesellschaftlichen Meinungs- und Willensbildung gehört, können in dieser Situation eine beträchtliche katalytische Kraft entfalten. Es liegt mit anderen Worten nahe, daß Konfliktlinien im Rundfunkrat häufig entlang den Parteiengrenzen verlaufen werden. Da etliche der hier vertretenen gesellschaftlichen Gruppen zudem von vorneherein eine beachtliche Affinität zum einen oder anderen politischen Lager aufweisen (das gilt etwa für die Vertreter der Gewerkschaften auf der einen und der Arbeitgeber auf der anderen Seite), ist eine Bildung fraktionsähnlicher &#8222;Freundeskreise&#8220; im Rundfunkrat zu prognostizieren, wie sie auch andernorts zu beobachten ist.[8] Der tatsächliche Einfluß von Staat und Parteien im Rundfunkrat liegt unter diesen Bedingungen deutlich höher, als die Zahl der eigentlichen Staatsvertreter zunächst vermuten läßt.</p>
<p>Anders als der Rundfunkrat hat der Verwaltungsrat keine unmittelbaren Programmkompetenzen, sondern überwacht die Geschäftsführung des Intendanten, soweit sie nicht die inhaltliche Gestaltung des Programms betrifft. Allerdings wählt der Verwaltungsrat den Intendanten mit und hat machtvolle Kontroll- und Entscheidungsrechte auf wirtschaftlichem Gebiet. Damit vermag er indirekt Programmpolitik zu machen, so daß auch staatlicher Einfluß auf den Verwaltungsrat unter dem Aspekt des Staatsfernegebots problematisch sein kann. Vor diesem Hintergrund ist zu sehen, daß 7 der 15 Mitglieder des Verwaltungsrats direkt vom Staat (Landesregierungen und Landtage) entsandt werden. Die übrigen 8 wählt der Rundfunkrat aus seiner Mitte. Zwar darf es sich dabei nicht um Staatsvertreter im engeren Sinne handeln, die beschriebene politische Vorprägung des Rundfunkrats läßt jedoch erwarten, daß auch diese 8 Mitglieder maßgeblich unter dem Aspekt ihrer politischen Grundhaltung ausgewählt werden. Der Verwaltungsrat ist also in noch stärkerem Maße als der Rundfunkrat ein Gremium, dessen Besetzung parteipolitischem Proporz entspricht.</p>
<p>Der Intendant schließlich ist im Einklang mit der üblichen Organisation öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten das wichtigste Leitungsorgan des SWR. Er trägt die Verantwortung für den gesamten Betrieb und die Programmgestaltung. Gewählt wird er vom Rundfunk- und Verwaltungsrat in gemeinsamer Sitzung. Damit setzt sich der beschriebene Staatseinfluß in diesen Gremien bei der Wahl des Intendanten fort. Verschärfend wirkt sich aus, daß die nichtstaatlichen Mitglieder des Verwaltungsrats ohnehin schon Mitglieder des Rundfunkrats sind. Die gemeinsame Sitzung von Verwaltungs- und Rundfunkrat ist also de facto eine Rundfunkratssitzung, die um 7 Staatsvertreter &#8211; nämlich diejenigen Mitglieder des Verwaltungsrats, die nicht gleichzeitig Mitglieder des Rundfunkrats sind &#8211; erweitert ist.[9] Damit ist die Wahl des Intendanten in hohem Maße politisiert, ein gemeinsamer Kandidat der beiden großen Parteien wird im Regelfall ohne weiteres die erforderliche Mehrheit erhalten.</p>
<p>Schon diese kurze Bestandsaufnahme zeigt, daß die Gremienstruktur des Südwestrundfunks in vielen programmrelevanten Bereichen Möglichkeiten politischer Einflußnahme eröffnet. Dabei ist weniger eine einseitige Beherrschung durch die Regierung zu befürchten als eine Vereinnahmung des Rundfunks nach Kriterien des Parteienproporzes.</p>
<p>Wegen der engen Verflechtung zwischen Staatsorganen und Parteien wird ganz überwiegend auch ein solcher parteipolitischer Einfluß auf den Rundfunk unter dem Gesichtspunkt der Staatsferne problematisiert.[10] Das gilt in besonderem Maße für den Einfluß der die Regierung tragenden Mehrheitsparteien.[11] Die verfassungsrechtliche Bewertung dieser Situation wird jedoch durch eine gewisse Inkonsistenz in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erschwert: In einigen wichtigen Entscheidungen zur Staatsferne des Rundfunks betont das Gericht, daß jede Gefahr einer staatlichen Einflußnahme auf das Rundfunkprogramm mit diesem Verfassungsgrundsatz unvereinbar ist.[12] Schon die Möglichkeit mittelbarer Einflußnahme und die staatlicherseits geförderte Gefahr einer Selbstzensur werden insoweit als nicht mehr hinnehmbar angesehen.[13] Demgegenüber hat das Verfassungsgericht bei der Besetzung von Rundfunkräten und strukturell vergleichbaren pluralistischen Gremien der Privatfunkaufsicht mehrfach einen anderen Maßstab angelegt. Bereits im Fernsehurteil von 1961 hat es entschieden, daß die Rundfunkfreiheit nicht verletzt wird, wenn auch Vertretern des Staates &#8222;ein angemessener Anteil&#8220; in den Organen einer Rundfunkanstalt eingeräumt wird.[14] Das Gebot der Staatsferne wird also vom Verfassungsgericht in diesem Zusammenhang lediglich als Verbot unmittelbarer oder mittelbarer Beherrschung des Rundfunks durch den Staat verstanden. An dieser Rechtsprechung wurde auch in der Folge grundsätzlich festgehalten.[15]</p>
<p>Eine ausdrückliche Begründung für die Zulässigkeit eines gewissen Staatseinflusses in den Gremien des Rundfunks hat das Bundesverfassungsgericht bisher ebenso wenig gegeben wie es eine prozentuale Grenze für den Anteil der staatsnahen Vertreter gezogen hat. Allerdings hat das Gericht in seiner Rundfunkgebührenentscheidung im Jahr 1994 noch einmal ausdrücklich betont, daß sich der Grundsatz der Staatsferne nicht in einem Beherrschungsverbot erschöpft.[16] Vielmehr solle jede politische Instrumentalisierung des Rundfunks ausgeschlossen werden. Dieser Schutz beziehe sich nicht nur auf die manifesten Gefahren unmittelbarer Lenkung oder Maßregelung, sondern umfasse auch die subtileren Mittel indirekter Einwirkung, mit denen sich staatliche Organe Einfluß auf das Programm verschaffen könnten. Derartige Einflußmöglichkeiten habe der Staat wegen seiner Rolle als Garant der Rundfunkfreiheit zwangsläufig, sie sollten jedoch so weit wie möglich ausgeschaltet werden.[17] Diese Ausführungen lassen sich so interpretieren, daß die Möglichkeit politischer Einflußnahme auf das Rundfunkprogramm zwar nicht per se als verfassungswidrig anzusehen ist, daß derartige Einflußmöglichkeiten jedoch nach Möglichkeit zu minimieren sind und ihre Rechtfertigung in der staatlichen Funktionsverantwortung für den Rundfunk finden müssen.[18]</p>
<p>Da die primäre Funktion pluraler Gremien im Rundfunk darin liegt, dafür Gewähr zu tragen, daß die verschiedenen gesellschaftlichen Kräfte im Programm des Rundfunk angemessen zu Wort kommen und so programminhaltliche Vielfalt strukturell abzusichern, läßt sich eine gewisse Beteiligung politischer Parteien an diesen Gremien durchaus rechtfertigen. Gemäß Art. 21 Abs. 1 GG wirken die Parteien bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Dieser Verfassungsauftrag und die tatsächliche Bedeutung der Parteien als gesellschaftliche Kräfte sprechen für ihre Beteiligung an pluralen Gremien im Rundfunk. Zudem kann die gegenseitige Kontrolle der verschiedenen Parteien ein wirkungsvolles Instrument zur Verhinderung einseitiger politischer Einflußnahme sein. Niemand wacht so aufmerksam über die parteipolitische Beeinflussung des Rundfunks wie die gegnerische Partei. Würden Parteien ganz aus den Rundfunkräten verbannt, bestünde die Gefahr, daß sie auf dem Umweg über die sonstigen Verbände doch Einflußmöglichkeiten suchen (und finden) würden, ohne daß deren Ausgewogenheit gesichert wäre.</p>
<p>Ob diese Funktionen einer parteipolitischen Beteiligung es notwendig machen, daß 12 Mitglieder des Rundfunkrats des SWR von den Landtagen entsandt werden, läßt sich natürlich mit guten Gründen bezweifeln. Vom Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers dürfte jedoch auch die jetzt vorgesehene Vertretung der Landtage noch gedeckt sein, solange das jeweilige Wahlverfahren dabei eine parteipolitische Einseitigkeit verhindert. In ähnlicher Weise ist auch die Vertretung der Kommunen im Rundfunkrat des SWR begründbar. Sie können den lokalen Belangen im Rundfunk zur Geltung verhelfen und so die regionale Vielfalt des Rundfunkprogramms stärken. Schwieriger ist es, die übrigen Möglichkeiten der staatlichen Einflußhahme auf die Organe des SWR verfassungsrechtlich zu rechtfertigen. Insbesondere die Beteiligung von Vertretern der jeweiligen Landesregierung entspricht zwar dem in der Bundesrepublik weithin üblichen schlechten Brauch, läuft aber dem Zweck der Rundfunkfreiheit, eine unbeeinflußte freie Meinungsbildung von unten nach oben zu ermöglichen, diametral entgegen. Unbefriedigend ist auch die Beteiligung eines Landtagsausschusses an der Auswahl von Rundfunkratsmitgliedern, wenn sich mehrere im Staatsvertrag genannte Gruppierungen nicht auf die Entsendung eines Vertreters einigen können. Zumindest an der Grenze des verfassungsrechtlich Zulässigen liegt schließlich der Staatseinfluß auf den Verwaltungsrat des SWR, der über seine wirtschaftlichen Zuständigkeiten und die Beteiligung an der Intendantenwahl indirekt programmrelevante Befugnisse hat.</p>
<p>Insgesamt liegt die Staatsnähe der Organe des SWR im Rahmen dessen, was aus anderen Bundesländern bekannt ist.[19] Einseitige politische Beherrschung der Rundfunkanstalt durch die Regierung oder die sie tragenden politischen Parteien ist auf diesem Wege nicht zu befürchten. Zu beobachten ist jedoch &#8211; im Südwesten wie auch anderswo &#8211; eine parteipolitische Durchdringung der Organisationsstruktur des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, die im Ansatz der Idee eines staatsfreien Rundfunks widerspricht. Durch den Staatseinfluß auf die Besetzung der einzelnen Organe und durch das Zuständigkeitsgefüge der Anstalt insgesamt wird der Zugriff auf den SWR nach den Regeln des Parteiproporzes abgesichert. Auch wenn dies im wesentlichen (noch) innerhalb der vom Verfassungsgericht vorgegebenen Grenzen geschieht, stellt sich doch die Frage, wie lange Rundfunkfreiheit bestehen kann, wenn die staatlichen Instanzen fortlaufend austesten, welchen Grad der Inbesitznahme des Rundfunks sie sich &#8211; politisch und juristisch &#8211; leisten können. Daß es auch anders geht, beweist gerade das Beispiel des Süddeutschen Rundfunks, in dessen Rundfunkrat bis lang in geradezu vorbildlicher Weise weder Regierungen noch Landtage oder Parteien vertreten sind.</p>
<h2 class="auto-created">Sendezeiten f&uuml;r Parteien und Regierungen</h2>
<p>Während der politische Einfluß auf Gremien des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in vielen Bundesländern bedenkliche Ausmaße erreicht, hält der SWR-Staatsvertrag an anderer Stelle einen ganz besonderen Leckerbissen für Staat und Parteien bereit. Dieser verbirgt sich in § 9 SWR-StaatsV, mit dem eine der finstersten Dunkelnormen des bisherigen SWF-Staatsvertrages noch verschärft wird. Neben den üblichen, rechtlich weitgehend unproblematischen Sendezeiten für amtliche Verlautbarungen in Katastrophenfällen und für Parteienwerbung im Wahlkampf normiert die Vorschrift in ihrem Absatz 3 ein in seinem Umfang beispielloses Recht von Staat und Parteien zur politischen Instrumentalisierung des Rundfunks. Danach ist unter anderem &#8222;&#8230; den Regierungen der Länder sowie den politischen Parteien, soweit sie in einem der Parlamente der Länder Fraktionsstärke besitzen &#8230; Gelegenheit zu geben, ihre Auffassungen in zweckentsprechenden Sendezeiten des SWR angemessen zu vertreten.&#8220;</p>
<p>Diese Bestimmung könnte zunächst so verstanden werden, daß die genannten Organisationen in der Berichterstattung des SWR, etwa in Nachrichten, Magazinen oder Diskussionssendungen angemessen beteiligt werden müssen. So ist wohl auch der offensichtlich als Vorbild dienende § 6 Abs. 1 SWF-StaatsV auszulegen. Die nähere Analyse zeigt jedoch, daß anderes gemeint ist. § 9 ist insgesamt mit &#8222;Sendezeiten für Dritte&#8220; überschrieben.[20] Gemäß § 9 Abs. 4 ist für Inhalt und Gestaltung der Sendungen derjenige verantwortlich, dem die Sendezeit zugebilligt worden ist. Nach der Gesetzessystematik gilt das auch für das Äußerungsrecht von Parteien und Regierungen. Es geht also nicht um die Inhalte des vom SWR redaktionell gestalteten Programms, sondern um Sendungen, deren Inhalt und Gestaltung allein den genannten Organisationen zustehen.</p>
<p>Problematisch ist dabei schon das Artikulationsrecht politischer Parteien, soweit es nicht &#8211; wie sonst üblich &#8211; auf die Zeit des Wahlkampfs begrenzt bleibt. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Recht darauf hingewiesen, daß das Interesse politischer Parteien an einer gezielten Beeinflussung der individuellen und öffentlichen Meinungsbildung in einem gewissen Widerspruch zur Aufgabe des Rundfunks steht, den Kommunikationsprozeß offenzuhalten.[21] Zwar gehört es zum Programmauftrag des Rundfunks, in seinem redaktionellen Programm auch und gerade über die Aussagen der politischen Parteien zu informieren. Dabei ist jedoch gerade die journalistische Aufarbeitung in Bericht, Analyse und Kommentar essentiell. Ein direktes Äußerungsrecht der Parteien macht demgegenüber den Rundfunk zu einem bloßen Sprachrohr der Parteien und greift in die von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 geschützte Programmfreiheit ein, ohne daß dafür außerhalb des Wahlkampfs legitimierende Gründe ersichtlich wären.</p>
<p>Erst recht verfassungswidrig sind schließlich die den Landesregierungen eingeräumten Sendezeiten. Zwar gibt es in vielen Rundfunkgesetzen Vorschriften, die den Regierungen das Recht zubilligen, den Rundfunk für amtliche Verlautbarungen zu nutzen. Verfassungsrechtlich ist das wegen des damit verbundenen Eingriffs in die Programmfreiheit der betroffenen Rundfunkanstalt aber nur in sehr engen Grenzen zulässig. Zum einen muß es sich um die Bekanntgabe von Tatsachen handeln, zum anderen muß der Inhalt der Verlautbarung eine Verbreitung gerade durch den Rundfunk erforderlich machen. Das ist allein in besonderen Not- und Ausnahmesituationen, z.B. bei Überschwemmungen oder anderen Katastrophen, der Fall.[22] Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor: Weder ist in § 9 Abs. 3 SWR-StaatsV eine Beschränkung auf tatsächliche Mitteilungen enthalten, noch werden besondere tatbestandliche Voraussetzungen für regierungsamtliche Äußerungen im Rundfunk verlangt. Auch ein Erwiderungsrecht der Opposition ist nicht vorgesehen.[23] Vielmehr statuiert die Vorschrift ein inhaltlich nicht gebundenes Recht der Regierung, in besonderen Sendezeiten &#8222;ihre Auffassungen zu vertreten`&#8220;.[24] Ausgerechnet die Exekutive, gegen die sich das Gebot der Staatsferne in erster Linie richtet, darf also den Rundfunk politisch instrumentalisieren, der SWR wird zum Zentralorgan der Landesregierungen. Ein solches allgemeines Äußerungsrecht der Regierung in eigenen Sendezeiten stellt einen Rückfall in ein vordemokratisches Rundfunkverständnis dar und ist politisch wie verfassungsrechtlich inakzeptabel. Mit Staatsferne des Rundfunkprogramms hat das nichts mehr zu tun.</p>
<h2 class="auto-created">Man gew&ouml;hnt sich an alles?</h2>
<p>Der Staatsvertrag über den Südwestrundfunk bewegt sich, soweit es um die Besetzung seiner Organe geht, am Rand des verfassungsrechtlich Zulässigen; die besonderen Sendezeiten für Regierung und Parteien überschreiten sogar die Grenze zur Verfassungswidrigkeit. Ungewöhnlich ist das nicht: In anderen Bundesländern gelten, was die Organstruktur angeht, vielfach ähnliche, teils sogar weitergehende Bestimmungen. Bei realistischer Betrachtung sind vergleichbare Bedrohungen der Rundfunkfreiheit durch Staats- und Parteieneinfluß auch kaum vollständig abzuwehren. Zu stark sind die Anreize, Rundfunk politisch zu instrumentalisieren, zu sensibel für externe Einflußnahmen sind kommunikative Prozesse. Das verfassungsrechtliche Postulat eines umfassend vor staatlicher Beeinflussung geschützten massenmedialen Kommunikationsprozesses mutet insofern fast ein wenig naiv an. Als Leitbild ist diese Forderung jedoch unentbehrlich, um ein Gegengewicht zu den Vermachtungstendenzen des sich selbst und den interessierten politischen Kreisen überlassenen Rundfunks zu bilden. Der Fortbestand einer freiheitlichen Kommunikationsverfassung hängt nicht zuletzt davon ab, ob Einflußmöglichkeiten, wie sie der SWR-Staatsvertrag vorsieht, noch als Übergriffe wahrgenommen werden, oder ob die normative Kraft des Faktischen zu einer Verschiebung der Toleranzschwelle führt. Wenn das geschieht und die Instrumentalisierung der Massenmedien zur Normalität wird, bleibt die Rundfunkfreiheit auf der Strecke.</p>
<p>1 Besonders eklatante staatliche Einflußnahmen auf den Rundfunk waren in jüngerer Zeit in den neuen Bundesländern zu verzeichnen, vgl. Dazu etwa <i>Wolfgang Hoffmann-Riem</i>, Rundfunkneuordnung in Ostdeutschland, 1991; speziell zur Privatrundfunkaufsicht in Sachsen auch <i>Ders./Andreas Finckh</i>, Rundfunkaufsicht zwischen Staatsfreiheit und Staatseinfluß, 1995.</p>
<p>2 Vgl. <i>Wolfgang Hoffmann-Riem</i>: Erosionen des Rundfunkrechts. Tendenzen der Rundfunkrechtsentwicklung in Westeuropa, 1990.</p>
<p>3 Vgl. <i>Rainer Frenkel</i>, SDR + SWF = SWR, schamlos, in: Die Zeit Nr. 18 v. 25.4.1997, S. 53. Auffällig ist insbesondere die in § 3 SWR-StaatsV vorgenommene detaillierte Bestimmung von Zahl und Art der vom SWR zu veranstaltenden Programme. Ob diese Determination mit der grundgesetzlichen Programmfreiheit des Rundfunks in Einklang steht, kann hier nicht näher untersucht werden.</p>
<p>4 Vgl. z.B. Entscheidungen des Bundesverfassungsgericht Bd. 57, S. 295, 320; Bd. 73, S. 118, 182f.; ständige Rechtsprechung; <i>Hubertus Gersdorf</i>, des Rundfunks in der Dualen Rundfunkordnung der Bundesrepublik Deutschland, 1991; <i>Wolfgang Hoffmann-Riem</i>, Finanzierung und Finanzkontrolle der Landesmedienanstalten, 2. Aufl. 1994, S. 49ff.</p>
<p>5 Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts Bd. 90, S. 60, 87.</p>
<p>6 Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts Bd. 57, S. 295, 320.</p>
<p>7 Es fehlt im SWR-StaatsV eine ausdrückliche Bestimmung, nach der die von den Landtagen entsandten Vertreter im Wege der Verhältniswahl zu bestimmen sind. Ein Wahlverfahren, das es den jeweiligen Regierungsmehrheiten erlaubte, die Landtagsvertreter nur mit Abgeordneten der eigenen politischen Ausrichtung zu besetzen, widerspräche allerdings eindeutig dem Verbot einseitiger Einflußnahme und wäre daher unzulässig.</p>
<p>8 Vgl. Zu entsprechenden Entwicklungen im Rundfunkrat des NDR <i>Klaus Berg</i>. Nach langem Streit ein konservatives Modell, in: <i>Wolfram Köhler (Hrsg.)</i>, Der NDR. Zwischen Programm und Politik, 1991, S. 307ff., 322ff.</p>
<p>9 Zur Wahl des Intendanten ist die Mehrheit der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder von Rundfunkrat und Verwaltungsrat erforderlich. Ob die &#8222;Doppelmitglieder&#8220; dabei auch doppeltes Stimmrecht haben sollen, ist im Staatsvertrag nicht geregelt.</p>
<p>10 Vgl. Etwa <i>Christoph Degenhart </i>in: Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Art. 5 Abs. 1, 2, Rnr. 556; <i>Dieter Grimm </i>in: Handbuch des Verfassungsrechts, 2. Aufl. 1994, Rnrn. 74ff.; <i>Detlev Schuster</i>, Meinungsvielfalt in der Dualen Rundfunkordnung, 1990, S. 148; <i>Christoph Wagner</i>, Die Landesmedienanstalten, 1990, S. 130. Anderer Ansicht etwa <i>Hubertus Gersdorf</i>, Staatsfreiheit des Rundfunks in der Dualen Rundfunkordnung der Bundesrepublik Deutschland, 1991, S. 106ff.</p>
<p>11 Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts Bd. 73, S. 118, 164.</p>
<p>12 Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts Bd. 57, S. 295, 334; Bd. 73, S. 118, 182; Bd. 74, S. 297, 324; Bd. 83, S. 238, 323.</p>
<p>13 Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts Bd. 73, S. 118; Bd. 83, S. 238, 323.</p>
<p>14 Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts Bd. 12, S. 205, 263.</p>
<p>15 Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts Bd. 73, S. 118, 165; Bd. 83, S. 238, 330.</p>
<p>16 Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts Bd. 90, S. 60, 88.</p>
<p>17 Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts Bd. 90, S. 60, 88f. </p>
<p>18 Vgl. <i>Wolfgang Hoffmann-Riem</i>, Finanzierung und Finanzkontrolle der Landesmedienanstalten, 2. Aufl. 1994, S. 51f. Vgl. Auch schon Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts Bd. 83, S. 238, 331, wo das Gericht eine sachliche Rechtfertigung der kommunalen Beteiligung an der Veranstaltung von Rundfunk in Nordrhein-Westfalen darin erblickt, daß sie ein &#8222;Gegengewicht gegen die Gefahr eines vorwiegend kommerziellen Interesses an der Rundfunkveranstaltung schafft und dazu beitragen kann, die lokalen Belange im Rundfunk angemessen zur Geltung zu bringen.&#8220;</p>
<p>19 Allerdings wird der Verwaltungsrat in einigen Bundesländern ausschließlich vom Rundfunkrat gewählt, so daß der Staatseinfluß in diesem Organ kleiner ist, als im SWRStaatsV vorgesehen. Auch die Besetzung des Rundfunkrats ist teilweise deutlich staatsferner: Beim Ostdeutschen Rundfunk Brandenburg (ORB) sind z.B. keine Regierungsvertreter und nur ein Parteienvertreter pro Landtagsfraktion Mitglied des Rundfunkrats.</p>
<p>20 Das gilt auch für § 6 SWF-StaatsV, dort muß diese Überschrift allerdings wohl als bloße Ungenauigkeit angesehen werden.</p>
<p>21 Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts Bd. 60, S. 53, 67.</p>
<p>22 <i>Ernst W. Fuhr</i>; ZDF-Staatsvertrag, 2. Aufl. 1985, S. 140ff., 142.</p>
<p>23 Einen derartigen Ausgleich sehen die Vorschriften in einigen anderen europäischen Ländern vor, vgl. <i>Bernd Holznagel</i>, Rundfunkrecht in Europa, 1996, S. 289.</p>
<p>24 Lediglich das Ausmaß der Äußerungsbefugnis wird durch das Wörtchen &#8222;angemessen&#8220; begrenzt. Angemessen ist eine solche Instrumentalisierung des Rundfunks jedoch nie.</p>
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		<title>Ökologie im Spannungsfeld zwischen emanzipatorischem Anspruch und administrativer Realität</title>
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		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 30 Jun 1997 21:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Aus: vorgänge Nr. 138 (Heft 2/1997), S. 16-19 Zunehmend verbindet sich für den Bürger und Normalverbraucher mit dem Schlagwort Ökologie eine ganze Palette zunächst unerfreulicher Aussichten: Da ist die Rede von einer massiven Erhöhung des Preises für Mineralöl, von Ökosteuem, von finanziellen Mehrbelastungen der Umwelt wegen, von der Aussperrung erholungssuchender Sommerfrischler aus schützenswerten Landschaftsteilen. Und [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Aus: vorgänge Nr. 138 (Heft 2/1997), S. 16-19</p>
<p>Zunehmend verbindet sich für den Bürger und Normalverbraucher mit dem Schlagwort <i>Ökologie</i> eine ganze Palette zunächst unerfreulicher Aussichten: Da ist die Rede von einer massiven Erhöhung des Preises für Mineralöl, von Ökosteuem, von finanziellen Mehrbelastungen der Umwelt wegen, von der Aussperrung erholungssuchender Sommerfrischler aus schützenswerten Landschaftsteilen. Und wo in die Ausweisung von Naturschutzgebieten größere Flächen von Land in Privatbesitz einbezogen werden, dort empfindet der Bürger dies &#8211; wie gerade Erfahrungen aus jüngster Zeit gezeigt haben &#8211; zunehmend als &#8222;kalte Enteignung&#8220;, die seine Liebe zur Natur und zu &#8222;den Naturschützern&#8220; nicht eben zu mehren angetan ist. Der Kern all dieser Entwicklungen ist im wesentlichen derselbe: Maßnahmen des Umwelt- und Naturschutzes werden zunehmend als obrigkeitliche Reglementierung empfunden, werden als Beengung und Dirigismus gedeutet, dem Bürger auferlegt und von diesem erst einmal zu verkraften.</p>
<p>Stehen die Naturschutzverbände damit nicht vor einem erheblichen Problem, vor der Gefahr nämlich, sich &#8211; da sie die Verfügung entsprechender gesetzlicher Maßnahmen mittragen, ja durch einschlägige Empfehlungen selbst initiieren &#8211; zahlreiche Sympathien zu verscherzen? Wenn Umweltschutz zunehmend in Vorschriften gepreßt und mithin als breite Pa lette von Zwängen empfunden wird, könnte dann nicht der Tag kommen, an dem die Naturschutzverbände zwar einigen Erfolg, aber ausgesprochen wenige Freunde haben? Es dürfte noch nicht ganz in Vergessenheit geraten sein, daß die Renaissance der Naturschutzbewegung in den siebziger Jahren auf das engste gerade mit dem Kampf gegen obrigkeitliche Ukase verknüpft war, kamen doch zahllose Planungsvorhaben von Kernkraftwerken, Industriewüsten und Straßenmonstren just als solche daher. Der ohnmächtige Zorn, dies sollte erinnerlich bleiben, den der rein administrative und damit bürger- und demokratiefeindliche Charakter dieser Planungen auslöste, trug den frühen Umweltschützern Sympathien zu, und diese verkündeten denn auch vollmundig die Bedeutung der Ökologie als Regulativ gegenüber staatlicher Paragraphen- und Verordnungspraxis. Die von Nina Gladitz 1976 in ihrer Dokumentation &#8222;Lieber heute aktiv als morgen radioaktiv&#8220; gesammelten Äußerungen der Bauern von Wyhl belegen, wie sehr gerade die Tatsache der &#8222;von oben&#8220; kommenden, der Bevölkerung aufoktroyierten Planungen und Verordnungen zum Bau des Kernkraftwerkes den Widerstand der Bauern und Winzer am Kaiserstuhl und darüber hinaus angestachelt hat. Geradezu wurde die lange Tradition des alemannischen Widerstandes gegen administratives Handeln beschworen, die sich an Bauernkrieg und badischer Revolution 1849 ablesen lasse, und die stets gezeigt habe, &#8222;daß wir unsere Führer vom hohen Roß runterholen&#8220;. Dieser seiner vorgeblichen Volkstümlichkeit bediente sich der Naturschutz und erntete denn auch Sympathien ob seiner Bürgernähe und Opposition gegen Paragraphen.</p>
<p>Und heute? Im wesentlichen kommt der Naturschutz &#8211; zumindest vordergründig &#8211; nicht ganz unähnlich daher wie einst sein erklärter Gegner, der Technokratismus. Wenn ehedem von Industrieprojekten die Rede war, dachte jedermann an administrative Verordnungen und Papier und Paragraphen; wenn heute von Umwelt- und Naturschutz die Rede ist, denken immer mehr Menschen gleichfalls an administrative Verordnungen und Papier und Paragraphen. Die Mär vom Naturschutz als Regulativ gegenüber staatlicher Statutenpolitik ist obsolet, im Gegenteil, der Naturschutz ist längst ein Teilaspekt administrativen Handelns und sucht sich auch selbst in hohem Maße des Instrumentes der Mußbestimmung zu bedienen. Die notwendige Allianz von staatlichem und ehrenamtlichem Umweltschutz ist unabdingbar, führt aber dazu, daß die Verbände von vielen Bürgerinnen und Bürgern direkt mit Restriktionen in Verbindung gebracht werden.</p>
<p>Um nun kein Mißverständnis aufkommen zu lassen: Die vermeintlich seligen Zeiten der Ökologiebewegung sind vorüber, da es noch möglich war, den Umweltschutz als Schlüssel für die Eingangspforte in eine weitaus selbstbestimmter, freier und dabei eben auch grüner gedachte Zukunft anzusehen. Es wurden in den siebziger und bis Mitte der achtziger Jahre -ganz entsprechend dem, was der Historiker Fritz Stern über den deutschen Kulturpessimismus an der Wende vom 19. zum 20. Jahrhundert treffend anmerkte &#8211; wehmütige Träume von einer niemals dagewesenen Vergangenheit und die Prophezeiung einer niemals möglichen Zukunft beschworen. Umweltschutz wurde überhöht zur gesellschaftsverändernden, libertären Kraft &#8211; und kann doch in Wahrheit, wie sich immer mehr zeigt, selbst kaum anders als in Verordnungen und gesetzliche Vorschriften gefaßt werden. Der Naturschutz stärkt im Moment nicht unsere Bürgerrechte, er vermehrt nicht unsere Freizügigkeit und er erweitert nicht unsere Spielräume, im Gegenteil: Er schränkt sie ein und kann gar nicht anders als sie einzuschränken. Alles andere wäre süße (oder nicht vielmehr bittere?) Selbsttäuschung. Eben daraus aber resultiert zunehmend die Gefahr, daß der Naturschutzbewegung insgesamt und den Verbänden im besonderen rasch ein Negativimage anhängt. Was tun?</p>
<p>Wo das Problem im Detail liegt &#8211; etwa bei der Sperrung von schutzwürdigen Bereichen einer Erholungslandschaft für den Freizeitbetrieb oder der Unterschutzstellung von Grundstücken in Privatbesitz -, dort ließen sich (entsprechende konkrete Modelle sind vereinzelt bereits umgesetzt) vergleichsweise einfach neue Wege der Kooperation zwischen Naturschutz und Betroffenen beschreiten. (Der Begriff &#8222;vom Naturschutz Betroffene&#8220; ist im übrigen keine ketzerische Wortschöpfung des Autors, sondern &#8211; so traurig es ist &#8211; zumindest in kommunalpolitischen Diskussionen mittlerweile gang und gäbe.) Diese neuen Wege, so die Einbeziehung von Eigentümern und bisherigen Nutzern in die Schutzbemühungen, hier zu beschreiben ist nicht der Raum.</p>
<p>Was aber, wenn das Problem nicht im örtlich eingrenzbaren Detail, sondern in der Struktur liegt? Etwa bei Ökosteuern, die weit weniger als bestimmte Landnutzungsreglements individuell auslegbar sind, sondern deren Gültigkeit und zwangsläufige Repressivität sich auf die gesamte Gesellschaft und jeden einzelnen erstreckt? Wenn also aus ökologischen Gründen jeder Bürger zwar graduell abhängig von der Umweltverträglichkeit seiner Lebensweise, aber doch grundsätzlich in der ein oder anderen Form für die Natur zur Kasse gebeten wird? Und eben dieser Bürger darum zunehmend mit seinen Sympathien für die Naturschutzbewegung zu geizen beginnt?</p>
<p>Es gilt, in allen entsprechenden Diskussionen <i>einen</i> Sachverhalt mit Entschiedenheit und großem Nachdruck herauszuarbeiten: Die Tatsache nämlich, daß der finanzielle Aufwand, der heute und in absehbarer Zukunft vom einzelnen für den Umweltschutz zu leisten ist, und die administrative Pression, die er zugunsten desselben Zwecks zu erdulden hat, doch noch in relativ entspannter Atmosphäre angesiedelt sind und im Vergleich von Aufwand und Resultat eine positive Bilanzrechnung ergeben dürften. Werden hingegen beide Leistungen nicht erbracht, wird ein verträglicher finanzieller Aufwand nicht in Kauf genommen, bleibt also alles wie gehabt und entwikkelt sich die Umweltzerstörung (letztlich auch durch die Teilschuld eines jeden einzelnen) weiter wie bislang, so stünde der daraus auf kurz oder lang resultierende, viel massivere Druck in keinem Verhältnis zu den heute noch vergleichsweise erträglichen Einschränkungen. Wird die Natur weiter zerstört und nicht ausreichend Leistung zu ihrer Erhaltung erbracht, so wird vor dem Hintergrund dieser Naturzerstörung auch die Gesellschaft eine geradezu destruktive, anomische Entwicklung erleben müssen. Die Folgekosten, und dies sowohl in sozialer wie materieller und ideeler Hinsicht, die aus der Nichtbeachtung des heute zuweilen als Dirigismus empfundenen Umweltschutzes resultieren müßten, wären um ein Vielfaches &#8211; auch und gerade für jeden einzelnen &#8211; höher als die jetzt und in naher Zukunft zu erbringenden Leistungen. Wer sich selbst unvoreingenommen Rechenschaft darüber ablegt, welchem Zweck die in Kauf zu nehmenden Einschränkungen und Mehrbelastungen der Gegenwart dienen, wird zunehmend bereit sein, diese mitzutragen.</p>
<p>Als Gewährsmann sei der Biologe Hermann Remmert zitiert, der im Jahre 1988 anmerkte: &#8222;Wenn ein Arzt bei einem Patienten eine Krankheit diagnostiziert, so gibt er dem Patienten eine Reihe von Verhaltensregeln. Diese Maßnahmen schränken die persönliche Freiheit des Patienten ein, sie senken seinen Lebensstandard und sie scheinen die Qualität seines Lebens zu mindern (obwohl in Wirklichkeit meist das Gegenteil der Fall ist: Man denke an Tabak und Alkoholgenuß). Natürlich braucht sich der Patient nicht nach diesen Maßregeln zu richten. Das ist sein eigenes Risiko. Dem Arzt vergleichbar ist heutzutage der Ökologe. Er diagnostiziert Krankheiten des Ökosystems Erde. Er weiß, daß diese Krankheiten gefährlich sind für das Leben des Menschen&#8220;. Wie ein Arzt schlage der Ökologe sodann nach der Diagnose eine Therapie vor -und dies im vollen Bewußtsein der Tatsache, daß dadurch der Lebensstandard der Bevölkerung absinken werde. &#8222;Er weiß, daß die persönliche Freiheit des Einzelnen bei Beachtung dieser Therapievorschläge beeinträchtigt wird&#8220;.</p>
<p>Ebenso wie im Falle des einzelnen Patienten hat auch die Gesamtgesellschaft die Wahl, entweder auf die Ratschläge des Therapeuten zu hören oder schlimmere Folgen zu gewärtigen. Noch einmal mit Blick auf diese Analogie: Zumindest auf kürzere Frist führen ökologische Maßnahmen keinesfalls zu mehr Selbstbestimmung und zu emanzipatorischer ökologischer Humanität, sondern eher zu Restriktionen &#8211; und entsprechende gegenteilige Hoffnungen, die an die Ökologiebewegung im Laufe der letzten zwanzig Jahre gestellt worden sind, waren zumindest trügerisch.</p>
<p>Diese Argumentationsweise hat nichts gemein mit Vorstellungen ä la Herbert Gruhl und seiner &#8222;Überlebensdiktatur&#8220; oder gar mit der scheußlichen Vision eines grünen Machtstaates. Wovon hier allein die Rede sein soll, ist ausschließlich die Palette von demokratisch legitimierten und legitimierbaren Restriktionen, deren es schon heute zehntausende gibt und die den jeweiligen gesellschaftlichen Erfordernissen (zu denen eine Forcierung des Umweltschutzes fraglos zählt) entspringen und entsprechen. Zunehmende Reglementierungen zugunsten des Umweltschutzes werden unsere Demokratie nicht zerstören, sondern sind &#8211; man mag dies, wie der Autor selbst, bedauern &#8211; vonnöten gerade um der Erhaltung dieser Demokratie willen.</p>
<p>Diese Überlegungen mögen nun jene schrecken, die den Umweltschutz als eine eigenständige Philosophie erachten und sich aus seinem Schoß die Niederkunft einer selbstbestimmteren Zukunft erhoffen. Die Umweltschutzbewegung selbst hat zeitweilig die (Zweck?)Unwahrheit genährt, Naturschutz bedeute primär eine Kampfansage an staatlich-administrative Planungen. Natürlich ist der Umweltschutz auch ein Regulativ gegenüber ökologisch verheerenden staatlichen Planungsmonstren, aber zu glauben, darin liege seine originäre und eigentliche Natur, ist irrig. Denn im selben Moment, da die Ökologiebewegung einen solchen Anspruch äußert, hängt sie selbst (und dies zwangsläufig) zur Umsetzung ihrer Forderungen von denselben staatlichen Organen und Schaltstellen ab. Jene Kluft zwischen Anspruch und Wirklichkeit rührt noch her aus Zeiten phosphoreszierender Vielfältigkeit der Bewegung. Unüberwindbar aber wird diese Kluft dadurch, daß Ökologie (entgegen allen irgendwann an sie geknüpften Erwartungen) eben doch keine Ersatzreligion und auch keine neue Staatsform ist (und selbst wenn sie eines davon oder auch beides wäre, so würde sie mit einiger Sicherheit reichlich repressiv sein), sondern zuvörderst und zunächst ausschließlich ein Politikziel in einer demokratischen Gesellschaft. Und die hochnotwendige Aufgabe der Umweltverbände ist es, der entsprechenden Gewichtung dieses Politikzieles auf allen Ebenen der politischen Bühne soviel Nachdruck als irgend möglich zu verleihen.</p>
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		<title>Krieg oder Vertrag der Generationen?</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/vorg-138/publikation/krieg-oder-vertrag-der-generationen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 30 Jun 1997 10:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Generationen]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialstaat]]></category>
		<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Ältere Menschen und die Zukunft des Sozialstaates Aus: vorgänge Nr. 138 (Heft 2/1997), S. 20-28 Der für seine polemischen Darstellungen bekannte Gießener Sozialwissenschaftler Reimer Gronemeyer prophezeite bereits Ende der 80er Jahre in seinem Buch &#132;Die Entfernung vom Wolfsrudel&#148; den bevorstehenden &#132;Krieg&#8216; der Generationen&#148; auf politischer und wirtschaftlicher Ebene: &#132;Die Alten haben vorerst gesiegt, sie besetzen die [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Ältere Menschen und die Zukunft des Sozialstaates</p>
<p>Aus: vorgänge Nr. 138 (Heft 2/1997), S. 20-28</p>
<p>Der für seine polemischen Darstellungen bekannte Gießener Sozialwissenschaftler Reimer Gronemeyer prophezeite bereits Ende der 80er Jahre in seinem Buch &#132;Die Entfernung vom Wolfsrudel&#148; den bevorstehenden &#132;Krieg&#8216; der Generationen&#148; auf politischer und wirtschaftlicher Ebene: &#132;Die Alten haben vorerst gesiegt, sie besetzen die Schlüsselpositionen, und ihre Zahl wächst unaufhörlich. Immer mehr Junge müssen immer mehr arbeiten, um Renten und Intensivstationen zu bezahlen &#8211; auf Kosten der eigenen Zukunft. Bald werden viele glauben, wir könnten die ganz Alten nicht mehr versorgen, ihr Leben nicht mehr verlängern mit hohem Aufwand. Und: Wann werden die Jungen sich rächen für das vergiftete Erbe, das sie anzutreten haben?&#148;</p>
<p>Ungeachtet einer Erläuterung der Fragen (Von welchen alten Menschen soll hier die Rede sein? Und: Welche Schlüsselpositionen sollen alte Menschen wo besetzt haben?) geistern derartige Szenarien durch die Medienlandschaft: Der Spiegel wählte Anfang Februar dieses Jahres den Aufmacher: &#132;Die Rentenreform oder Wie die Alten die Jungen ausplündern&#148;. Neben dem stempelartigen Schriftzug &#132;Modellrechnung: Was bleibt wem im Alter&#148; sind &#8211; obwohl der Titeltext zu einer derart einseitigen Fragestellung keinen Anlaß gibt &#8211; fünf unbekleidete &#150; offensichtlich von den gierigen Alten ausgeplünderte bzw. ausgezogene &#8211; junge Menschen zu sehen.</p>
<p>Die Gemüter erregende Titel wie &#132;Leben wir zu lange?&#148; oder &#132;Altersexplosion&#148; und Reizworte wie &#132;Altenlast&#148; oder &#132;Pflegerisiko Alter&#148; tragen wohl ebenfalls kaum zur Erklärung, geschweige denn zur Lösung von Problemlagen bei.</p>
<p>Den einstweiligen Höhepunkt einer lustvoll geführten alten feindlichen Debatte markiert die Ärztin Heidi Schüller &#150; ehemalige Leistungssportlerin und Gesundheitsministerin im SPD-Schattenkabinett zur Bundestagswahl 1994 &#150; mit ihrem Vorschlag, &#132;unwürdigen Greisen&#148; das Wahlrecht zu nehmen und ihnen teure Operationen zu verweigern. Politikerinnen, die derartige Vorschläge in aller Öffentlichkeit meinen unterbreiten zu müssen, erregen zwar Aufsehen, tragen zur sachlichen Erörterung anstehender Handlungsnotwendigkeiten jedoch nicht bei.</p>
<p>Nach dem Ende der Klassenkampfdiskussion und dem einstweiligen Verstummen des Geschlechterkrieges kommt einigen JournalistInnen, Politikerinnen und WissenschaftlerInnen die angebliche neue Front zwischen den Generationen anscheinend gerade Recht &#150; zumal sie, wie die Journalistin Cora Stephan zurecht feststellt, angesichts der Feminisierung des Alters latent ein Angriff auf die Frauen ist (1996, S.50).</p>
<p>Es stellt sich die Frage: Auf welche Argumente stützt sich die These vom &#132;Krieg der Generationen&#148;? Um zunächst der polemisierenden Rhetorik vom &#132;Krieg zwischen den Generationen&#148; gleich zu Beginn den Wind aus den Segeln zu nehmen, sollen Ergebnisse einer Umfrage der Infas Sozialforschung GmbH im Auftrag des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zum Verhältnis der Generationen angeführt werden: Nach dieser Untersuchung sind 84% der im August und September 1996 befragten 3000 Männer und Frauen ab dem 14. Lebensjahr der Meinung, ältere Menschen sollten abgesichert sein, weil sie viel für das Land getan hätten. 98% der Befragten bezeichneten es als wünschenswert, daß alt und jung sich gegenseitig unterstützten (Lohse 1996). Nach einer Umfrage des Alterswissenschaftlers Martin Kohli sprachen sich nicht einmal 3% der 18 bis 44jährigen Befragten dafür aus, die Höhe der Renten zu kürzen (Perina 1996, S.54). Von einem Krieg zwischen den Generationen kann angesichts dieser Zahlen keine Rede sein. Im Gegenteil: Offensichtlich gibt es starke intergenerative Solidaritätsbeziehungen. Trotzdem wäre es unangmessen und vorschnell zu behaupten, das Verhältnis der Generationen sei unbelastet.</p>
<p>Ausgangspunkt v.a. der finanzpolitischen Überlegungen zur Rentenversicherung ist vielfach die demographische Entwicklung. Es gibt derzeit mindestens 15 verschiedene Prognosen bezüglich der Bevölkerungsentwicklung. Allen ist eine Plausibilität nicht abzusprechen. Auch wenn angesichts dieser prognostischen Vielfalt das Ergebnis der demographischen Entwicklung nicht sicher voraussagbar ist, so sind doch eindeutig einige nicht nur rentenpolitisch bedeutsame Tendenzen zu erkennen. Es wird in Zukunft immer mehr alte im Vergleich zu immer weniger jungen Menschen geben, wobei die Menschen zudem noch immer älter werden (&#132;dreifaches Altem&#8220;).</p>
<p>Die demographische Entwicklung deutet zum einen einen grundlegenden Strukturwandel des Alters an: Die Lebensphase &#132;Alter&#148; dehnt sich aus und dank des medizinischen Fortschritts und des weit vorangetriebenen sozialen Sicherungssystems gewinnt das Alter an Lebensqualität (ich werde später auf die Strukturveränderungen aus sozial gerontologisch Perspektive zurückkommen). Zum anderen hat die Bevölkerungsentwicklung finanzpolitisch Auswirkungen auf die Rentenversicherung; Der sogenannte &#132;Rentenquotient&#148; verschlechtert sich: Die Relation von Beitragszahlern zu Leistungsempfängern verändert sich ungünstig Es gibt immer mehr Leistungsempfänger, die zudem infolge der steigenden Lebenserwartung immer länger Leistungen beziehen.</p>
<p>Zu beachten ist jedoch, daß die Leistungsfähigkeit der Rentenversicherung nicht direkt von der demographischen Entwicklung, sondern &#8211; sicherlich in Abhängigkeit von ihr &#8211; vom <i>Verhältnis der Erwerbstätigen zu dei Nichterwerbstätigen </i>abhängt. Das Schrumpfei der Anzahl von Erwerbstätigen belastet maßgeblich das bestehende Versicherungssystem. Das sozialstaatliche Zentralproblem ist nicht die demographische Entwicklung, die gleichsam als unveränderbares Faktum v.a. dem medizinischen Fortschritt geschuldet ist, sondere die hohe Arbeitslosenquote (vgl. Schwanz 1997; Bäcker/Ebert 1996, S.81). Nicht ein möglicher politischer Machtkampf der Generationen bedroht ihr Verhältnis, sondern die Tatsache, daß der Markt weniger und weniger Arbeitskräfte aufnimmt. Nicht der Sozialstaat, sondern v.a. die Arbeitslosigkeit ist zu teuer. Mit Cora Stephan läßt sich die sozialstaatliche Krise wie folgt präzisieren: Das Gerede vom Generationenkonflikt lenkt ab vom eigentlichen Problem, nämlich von der Infragegestellung der Arbeitsgesellschaft (1996, S.53). Die für die Zukunft des Sozialversicherungssystems entscheidende Frage lautet, ob es möglich sein wird, die hohe Zahl Arbeitsloser in absehbarer Zeit zu reduzieren.</p>
<p>Die Ausführungen verdeutlichen, daß die Rede vom intergenerativen, sozialstaatlichen Konflikt wohl zu allererst in einer &#132;Zeit der knappen Haushaltskassen&#148; einen Verteilungskonflikt meint: Es geht um die Renten. Ernster als das medial vermittelte Gerede vom &#132;Krieg der Generationen&#8220; aufgrund der wachsenden politischen Macht der alten Menschen ist der finanzpolitische Anschlag auf das soziale Sicherungssystem zu nehmen, u.a. auf das Rentenversicherungssystem &#150; zurecht haben die Kirchen in einem &#132;Sozialwort&#148; die Sozialverträglichkeit der finanzpolitischen Maßnahmen eingeklagt.</p>
<p>Das Verhältnis der Generationen zueinander läßt sich, das haben die bisherigen Ausführungen bereits deutlich gemacht, auf verschiedenen Ebenen beschreiben. Den bisher angesprochenen politischen und wirtschaftlichen Aspekten auf der Grundlage der demographischen Entwicklung ließen sich noch weitere Dimensionen hinzufügen, etwa kulturell-normative, intergenerative Unterschiede auf der Grundlage des allgemeinen gesellschaftlichen Wertewandels.</p>
<p>In<b> </b>der öffentlichen Diskussion wird primär der ökonomische Faktor isoliert fokussiert. Eine finanzpolitisch verengte Perspektive übersieht jedoch, worum es letztlich geht: das Verhältnis der Menschen unterschiedlicher Generationen zueinander. Die Einbeziehung ausgewählter Ergebnisse der Sozialgerontologie zu der Frage: Wer sind die alten Menschen? vermag den Blick auf die Menschen und deren &#150; letztlich auch wieder finanzpolitisch relevanten &#150; Potentiale zu öffnen. Eine Ergänzung der Erläuterung des Genetationenverhältnisses über das Rentenversicherungssystem mit sozialwissenschaftlichen Beschreibungsmodellen zu alten Menschen ist, so werde ich im folgenden aufzuzeigen versuchen, eine gewinnbringende Perspektiverweiterung. Damit ist zugleich der Weg der weiteren Ausführungen vorgegeben: Zunächst werden das Rentenversicherungsmodell und Reformvorschläge erläutert. An-schließend werden auf der Grundlage von sozialwissenschaftlichen Beschreibungsmodellen zu alten Menschen politische Handlungsmöglichkeiten zur Verbesserung des Genetationenverhältnisses thesenhaft skizziert.</p>
<p>Der Generationenvertrag traditioneller Prägung bestimmte in Deutschland bis ins 19. Jahr-hundert hinein die Beziehungen zwischen den Generationen. Er beruht auf einer stillschweigenden Übereinkunft dreier Generationen innerhalb einer (Groß-)Familie: Die jeweils erwerbstätige Generation versorgt sowohl die jüngeren, noch nicht erwerbstätigen als auch die älteren Menschen aus dem erwirtschafteten Einkommen. Dieser familiären beziehungsweise sozialen Norm lag weder ein expliziter Vertragsabschluss noch ein staatliches Arrangement zugrunde. Es handelte sich um eine historisch begründete wechselseitige Verpflichtung zwischen den Generationen.</p>
<p>Mit Beginn der Industrialisierung wurde aufgrund der massenhaften Verarmung infolge der Landflucht und dem Zerfall der Institution Großfamilie ein staatlich geregeltes, kollektives Sicherungssystem notwendig. Die Rentenversicherung wurde 1889 vom Reichskanzler Otto von Bismarck als Ausdruck eines <i>Generationenvertrages moderner Prägung </i>neben weiteren Versicherungssystemen gesetzlich fixiert.</p>
<p>Das System der öffentlichen sozialen Sicherung ist in der Folgezeit ausgeweitet und vielfach differenziert worden. Es umfaßt drei Bereiche: die Sozialversorgung, die Sozialversicherung und die Sozialfürsorge. Die gesetzliche Rentenversicherung ist eine der sogenannten &#132;fünf Säulen&#148; des Sozialversicherungssystems in Deutschland neben der Arbeitslosenversicherung, der gesetzlichen Krankenversicherung, der gesetzlichen Unfallversicherung und der sozialen Pflegeversicherung. Noch vor der Krankenversicherung beinhaltet die Rentenversicherung die mit Abstand größte Ausgabensumme von Sozialleistungen mit 317,7 Milliarden DM im Jahr 1993.</p>
<p>Der heutige, &#132;moderne&#148; Generationenvertrag ist ein staatlich verfügtes, weitgehend versicherungsmäßig organisiertes Beitrags-Transfersystem, das zwei Generationen umfaßt: Die jeweils erwerbstätige und beitragspflichtige Generation finanziert die laufenden Sozialrenten. Diese finanziell einseitige Geber-Nehmer-Beziehung ist geknüpft an die staatliche Zusage, daß die durch die Beitragszahlung erworbenen Anwartschaften von der nachwachsenden Generation aus deren Beiträgen bedient werden. Das &#132;moderne&#148; intergenerative Sicherungssystem ist im Vergleich zum traditionellen Generationenvertrag halbiert: Die Finanzierung der jüngeren Generation muß durch einen Familienlastenausgleich zusätzlich sichergestellt werden.</p>
<p>Die gesetzliche Rentenversicherung basiert zudem auf den folgenden <i>Grundsätzen: </i>Die Höhe der Renten ist lohn- und beitragsbezogen (Äquivalenzprinzip). Zudem ist sie über die &#132;Rentenformel&#148; an das Durchschnittseinkommen gekoppelt. Damit ist sie in ihrer Grundgestalt dynamisch. Die Renten werden finanziert nach dem sogenannten Umlageverfahren, nicht nach dem alternativ denkbaren Kapitaldeckungsverfahren: D.h. die Beiträge der heutigen Arbeitnehmer und Arbeitgeber werden nicht angespart bis zu ihrer Rente, sondern aus ihnen werden, wie bereits dargestellt, die jetzigen Renten finanziert. Des weiteren gibt es gesetzlich geregelt Leistungsbemessungsgrenzen, die ohne Brechung des Äquivalenzprinzips aus Beitragsbemessungsgrenzen resultieren.</p>
<p>Aus der Rentenversicherung werden neben dem durch die Beitragszahlungen abgedeckten Lebensunterhalt im Alter die folgenden Leistungen mitfinanziert: arbeitsmarktbedingte Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsrenten, vorgezogene Altersrenten, Berufsbildungszeiten und Anrechnungszeiten des Studiums, Krankenversicherung der Rentner, Kindererziehungszeiten sowie Zuschläge für Ostrenten. Diese Aufzählung verdeutlicht, daß viele Leistungen entgegen dem Äquivalenzprinzip nicht zuvor durch Beitragszahlungen erworben wurden. Als Ausgleich für die zu finanzierenden sogenannten &#132;versicherungsfremden Leistungen&#148; wird die Rentenversicherung nicht nur von den Arbeitgebern und Arbeitnehmern paritätisch, sondern zudem vom Bund aus Steuermitteln finanziert &#150; zu bedenken ist jedoch daß nicht eindeutig geklärt ist, welche Leistungen als &#132;versicherungsfremd&#148; einzustufen sind.</p>
<p>Die demographischen Veränderungen &#8211; d.h. für die Finanzierung der Rentenversicherung: die Verschlechterung des Verhältnisse: der Anzahl von Beitragszahlern zu Leistungsempfängern, die steigende Lebenserwartung und die damit einhergehende längere Inanspruchnahme von Rentenbezügen &#150; sowie das im Durchschnitt niedrige Rentenzugangsalter (59 Jahre) führten 1992 zur <i>Rentenreform. </i>Ziel dieser Reform ist es, sprunghaft ansteigende Beitragszahlungen zu verhindern. Dies soll neben einigen anderen Maßnahmen vornehmlich erreicht werden durch eine Anhebung der Altersgrenze. Diese Maßnahme hat einen doppelten Entlastungseffekt: Die Zahl der Beitragszahler steigt bei gleichzeitig sinkender Zahl der Rentenempfänger. Zweitens wird der Rentenanspruch bei vorzeitiger Pensionierung pro Jahr um 3,6 Prozent verringert. Bei gleichzeitigem Interesse der Unternehmen, junge Arbeitnehmer zu beschäftigen, geht diese Maßnahme auf Kosten der dem formellen und informellen Druck ausgesetzten und / oder Frühinvaliden Erwerbstätigen. (Zu alternativen Modellen der Neuorganisation der Alterserwerbstätigkeit s. Bäcker / Nägele 1993.) Schließlich hat drittens die Nettolohnbezogenheit der Rente einen nicht unerheblichen &#132;Schatteneffekt&#148; zur Folge. Sie trägt zur Herabsetzung der Rentenbezüge bei, wenn entweder die Lohnsteuer oder die Sozialbeiträge der Arbeitnehmer erhöht werden.</p>
<p>Trotz der Reformbemühungen ist ein neuerliches Reagieren auf die Progression der Rentenbeiträge notwendig geworden. Ende des letzten Jahres setzte die Bundesregierung eine Rentenreformkommission unter der Leitung des Bundesministers für Arbeit und Soziales, Norbert Blüm, ein. Ohne die Details der Erörterungen der Rentenkommission aufzuzählen, lassen sich unübersehbar zentrale Entwicklungstendenzen ausmachen: Die Lebensarbeitszeit soll zum einen früher als in der Rentenreform 1992 vorgesehen heraufgesetzt werden, um einerseits den Rentenquotienten zu verbessern und andererseits einem möglichen Arbeitnehmermangel ab dem Jahr 2010 frühzeitig vorzubeugen. Zum zweiten ist eine deutliche Schlechterstellung künftiger Rentenbezieher unter den bestehenden Bedingungen zu erwarten: Die heutigen jungen Erwerbstätigen zahlen mehr in die Rentenkasse ein und werden später weniger Rente herausbekommen im Vergleich zur jetzigen Rentenhöhe. Der Auszahlungsbetrag soll von 70% des Nettolohnes auf ca. 63% im Jahr 2030 sinken. Bedenkt man zudem, daß immer weniger Arbeitnehmer die Mindestzahl von 45 Beitragsjahren zum Erhalt der vollen Rente aufweisen können, so wird deutlich, daß betriebliche und private Versicherungen in Zukunft als Ergänzung zur gesetzlichen Rentenversicherung an Bedeutung gewinnen werden. Eine private Vorsorge wird jedoch um so schwerer, je größer die Steuerbelastungen werden. Setzt die Rentenkommission ganz offensichtlich auch auf private Vorsorgemöglichkeiten für das Alter, so ist es erforderlich, daß die Steuer- und die Rentenpolitik aufeinander abgestimmt werden. Belasten beide die Erwerbstätigen, so sinkt das Rentenniveau unaufhaltsam und geht für viele auf das Sozialhilfeniveau zu.</p>
<p>Bei allen diskutierten Maßnahmen geht es letztlich um die Kürzung der (zukünftigen) Renten und um die Erhöhung der Beitragssumme insgesamt durch eine Anhebung der Anzahl der Einzahlenden und / oder eine Anhebung des Beitragssatzes für jeden einzelnen.</p>
<p>Trotz der aufgezeigten Misere spricht in einer individualisierten Gesellschaft vieles dafür, die gesetzliche Rentenversicherung in ihren Grundzügen aufrechtzuerhalten. Sie garantiert im Alter Sicherheit und entpflichtet die jüngere Generation moralisch von ihrer Fürsorgepflicht. Das bestehende System muß jedoch reformiert werden, wenn es finanzierbar bleiben soll: es besteht unübersehbar Handlungsbedarf.</p>
<p>In der Diskussion um die Rentenversicherung werden &#150; ungeachtet der bereits herausgestellten arbeits- und rentenpolitischen Priorität, die hohe Arbeitslosenzahl zu verringern &#150; verschiedene Reformvorschläge kontrovers erörtert. Es gibt jedoch keine bedenkenlos umsetzbare Globallösung. Einige Vorschläge sollen im folgenden kurz angesprochen werden: Die Diskussion um &#132;versicherungsfremde Leistungen&#148; ist voranzutreiben, um diese Leistungen nicht der Rentenversicherung und damit den Beitragszahlern weiterhin unhinterfragt aufzubürden.</p>
<p>Die Beiträge für die Renten könnten sich darüber hinaus stärker personenunabhängig aus der Wertschöpfung der Betriebe ergeben. Das hätte den Vorteil, dass personenintensive Bereiche, wie z.B. der Dienstleistungsbereich, finanziell entlastet und produktionsorientierte und maschinenintensive Betriebe stärker an der Rentenfinanzierung beteiligt würden. Erhöht würde mit dieser Maßnahme jedoch die Wahrscheinlichkeit, daß noch mehr Betriebe ins Ausland abwandern.</p>
<p>Weiterhin wäre es möglich, mittels einer bevölkerungsdynamischen Rente die Anzahl der Kinder zu berücksichtigen. So könnte verhindert werden, dass Frauen, die zwar viele Kinder großgezogen haben, jedoch keine Rentenbeiträge einzahlen konnten, eine Rente unter Sozialhilfeniveau erhalten. Im Zusammenhang mit der Anerkennung von Erziehungsjahren für die Rente ist hier zu denken an die Einführung einer &#132;Familienkasse&#148;.</p>
<p>Des weiteren wird über die Finanzierung der Pensionen von Beamten zu diskutieren sein. Auch sie werden einen Beitrag zur Finanzierung ihrer eigenen Ruhegelder leisten müssen.</p>
<p>Zudem wird die steigende Lebenserwartung und die damit einhergehende längere Inanspruchnahme der Rente in die Rentenformel eingerechnet werden müssen.</p>
<p>Quer zu den Reformen auf der Basis der Prinzipien des bestehenden Versicherungssystems wird auch die Möglichkeit einer steuerfinanzierten Grundrente gekoppelt mit einer privaten Altersvorsorge, die nach dem Kapitaldeckungsverfahren funktioniert, erörtert (vgl. Miegel, in: FR, 6.2.1997). Zu bedenken ist jedoch bei einem Systemwechsel, dass die derzeitigen Beitragszahler einer doppelten Belastung ausgesetzt werden: Sie müssen das staatliche Versprechen einlösen, die bestehenden Rentenansprüche zu sichern, und zugleich ihre eigene Rente (privat) finanzieren.</p>
<p>Bei allen Vorschlägen ist zu berücksichtigen, dass die zu erzielenden Einsparungen, um nichts anderes geht es letztlich, sozialverträglich bleiben. Ziel der Maßnahmen muß es m.E. sein, die Bedürftigen quer zu den Generationen zu entlasten. Nicht die Rente der verwitweten alten Frau, die am Sozialhilfeniveau lebt &#150; und davon gibt es nicht wenige &#150;, darf in Frage gestellt und weiter gesenkt werden, wohl aber die Höhe der Bezüge derjenigen alten Menschen, die nicht wissen, wie sie ihren finanziellen, für ihren Lebensunterhalt unnötigen Überschuss am effektivsten anlegen sollen. Angesichts einer angeblichen &#132;Diskussion ohne Tabus&#148; zur Sicherung der Finanzierbarkeit des sozialen Sicherungssystems ist es doch erstaunlich, daß z.B. der Vorschlag, die Beitragsbemessungsgrenzen aufzuheben und zugleich die Höhe der Renten nach oben zu begrenzen, um nicht finanzierbare Rentenansprüche zu verhindern, kaum erörtert wird.</p>
<p>Die Rede vom &#132;Krieg der Generationen&#148; lenkt ab vom eigentlich anstehenden Verteilungskampf quer zu den Generationen: das voranschreitende Auseinanderfallen der Schere zwischen Reichen und Armen ist zu verhindern.</p>
<p>Ein Generationenvertrag, der für eine solidarische Verteilung der Rentenbezüge Sorge trägt, ist notwendig. Zwar gibt es rentenpolitischen Handlungsbedarf, aber es muß angesichts des bestehenden Veränderungsdrucks nicht zum Zusammenbruch des System kommen. Zur Lösung der anstehenden Probleme ist es notwendig, dass Konfliktpotential nüchtern ins Auge zu fassen und Dramatisierungen, die das Diskussionsklima unnötig anheizen, zu vermeiden. Die Anstrengungen können nur gemeinsam, und das heißt in diesem Zusammenhang intergenerativ, erfolgreich unternommen werden. Die gewagte konstruktive Auseinandersetzung schafft Kultur. Politik in einer alternden Gesellschaft ist Politik für alle Lebensalter: Das Kapital der Solidaritätsbeziehungen sollte nicht leichtfertig aufs Spiel gesetzt werden, sondern im Gegenteil Ausgangspunkt der Überlegungen sein.</p>
<p>Die medizinische Beobachtung des körperlichen Abbaus im Alter und die genetische Begründung der Abnahme körperlicher Leistungsfähigkeit haben sehr früh in der gerontologischen Theoriebildung zum sogenannten Defizit-Modell geführt: Im Vergleich zum jungen Erwachsenenalter nehme die Leistungsfähigkeit auf geistiger und körperlicher Ebene mit zunehmendem Alter ab. Diese These steht in engem Zusammenhang mit der Annahme daß der Rückzug alter Menschen aus der Gesellschaft sowohl ihnen zur gewünschten Ruhe verhelfe und der Vorbereitung auf den Tod diene, als auch für das Fortbestehen und die Weiterentwicklung der Gesellschaft notwendig sei (Disengagement). Diese Überlegungen konnten durch die Bonner Altersforschung ir den 70er/80er Jahren eindeutig widerlegt werden. Diese wies in einer Längsschnittstudie nach, daß auch größere körperliche und sensorische Einschränkungen kompensiert werden können. So ist es durchaus möglich, im gerontologischen Sinn &#132;erfolgreich zu altem&#148; (Kompetenzmodell). Im Anschluß an die Bonner Altersforschung wird u.a. die <i>Differenziertheit des Alters </i>betont: &#132;Den&#148; alten Menschen gibt es nicht. Vielmehr lassen sich biographisch und sozialisatorisch bedingte, geschlechts- und auch schichtspezifische Unterschiede des Lebens im Alter ausmachen. Altem als Prozeß ist demnach zu unterscheiden nach unterschiedlichen Entwicklungsverläufen zwischen unterschiedlichen Personen (interpersonal), zudem auch nach unterschiedlichen Potentialen verschiedener Funktionsbereiche innerhalb einer Person (intrapersonal) und schließlich nach dem Lebensalter. Die Berliner Altersstudie hat die These des englischen Historikers Peter Laslett vom Entstehen des &#132;dritten Lebensalters&#148; bestätigt und inhaltlich ergänzt um ein &#132;viertes Lebensalter&#148; (Mayer/-Baltes u.a. 1996, S.631). Die meisten alten Menschen erfreuen sich einer relativ stabilen Gesundheit bei einer guten finanziellen Absicherung bis zum 80./ 85. Lebensjahr. Mit dem &#132;dritten Lebensalter&#148;, das, so Laslett, der Selbsterfüllung des Menschen auf der Grundlage seiner finanziellen und persönlich-sozialen Errungenschaften diene, ist im Alter eine Lebensphase mit einer neuen Lebensqualität entstanden.</p>
<p>Auch die Beschreibung des Strukturwandels des Alters durch den Soziologen Hans Peter Tews legt eine Differenzierung des Alters u.a. nach Lebensabschnitten nahe. Tews charakterisiert die Veränderungen des Alters mit den Begriffen: Verjüngung, Hochaltrigkeit, Feminisierung, Singularisierung und Entberuflichung. Niemand käme auf die Idee, alle Menschen zwischen dem 1. und 30. Lebensjahr soziologisch unter einen Sammelbegriff zu subsumieren. Die Differenziertheit des Alters rechtfertigt eine derartige Kategorie auch nicht für Menschen vom 60. bis 90. Lebensjahr. Das Leben ab dem 60. Lebensjahr hat sich nicht nur in quantitativer, sondern v.a. auch in qualitativer Hinsicht verändert.</p>
<p>Historisch gesehen ist grundlegend neu, daß es für relativ viele Menschen ab dem 60./65. Lebensjahr eine Phase gibt, in der sie körperlich und geistig vergleichsweise leistungsstark, finanziell abgesichert und zudem von gesellschaftlichen, beruflichen und sozialen Verpflichtungen frei sind oder sich freimachen können, ca. 25% der Menschen im Alter von 60-75 Jahren machen diese Gruppe der <i>&#132;neuen Alten&#148; </i>aus: Sie begegnen uns beispielsweise als Reiselustige im Ausland, als Studierende an den Universitäten oder als sozial Engagierte.</p>
<p>Die &#132;neuen Alten&#148; unterstreichen, daß traditionelle Sichtweisen vom Alter &#151; alte Menschen seien hinfällig und pflegebedürftig, lästig und unproduktiv &#151; gründlich korrigiert werden müssen. Ausgangspunkt der Überlegungen zum Verhältnis zwischen jungen und alten Menschen muß ein neues Altenbild sein. Alte Menschen sind nicht nur Leistungsempfänger, deren Not durch staatliche oder karitative Einrichtungen gelindert werden muß, sondern auch kompetente BürgerInnen und KonsumentInnen, die ihre Lebenslage selbst bestimmen und zwischen verschiedenen Möglichkeiten der Lebensführung wählen können. Sie bringen sich nicht nur als Wähler, sondern auch als kulturelle Mitgestalter und nicht zuletzt als Geldgeber und Erblasser ins Spiel.</p>
<p>Angesichts der Diskrepanz zwischen der einseitigen Betrachtung alter Menschen unter sozialökonomischen Gesichtspunkten auf der einen Seite und der vielfältigen, unbeachteten ehrenamtlich inner- und außerfamilialen Aktivitäten alter Menschen auf der anderen Seite titelte die tageszeitung am 19.2.97: &#132;Eins ist sicher: Die Rentner sind sauer. RentnerInnen arbeiten auch: Ehrenamtlich und engagiert. Mehr noch als die Rentenkürzungen ärgert sie, daß sie als Last der Gesellschaft diskriminiert werden.&#148;</p>
<p>Unsere Gesellschaft braucht m.E. die Potentiale alter Menschen. Dazu bedarf es neuer Formen demokratischer Beteiligung bis ins Alter hinein. Ein Vorbild könnte diesbezüglich Dänemark sein. Dort ist die Mitbestimmung von alten Menschen in Seniorenbeiräten seit Januar 1996 gesetzlich geregelt.</p>
<p>Die Rhetorik vom &#132;Krieg der Generationen&#148; ist wahrscheinlich nur möglich, weil es keine kulturellen, geschweige denn gesetzlich geregelten, intergenerativen, demokratischen Aushandlungsverfahren gibt. Hierbei ist jedoch weniger an eine Verlängerung ausgeübter Funktionen einzelner politisch Aktiver bis ins hohe Alter hinein zu denken &#151; beispielsweise in Seniorenabteilungen der Parteien oder in Stadtbeiräten. Vielmehr können <i>politische Aktivbürgerschaften </i>der Gesellschaft Impulse geben (vgl. Kohli/Neckel/Wolf 1997, S.22): neue Formen des intergenerativen Austausches und der Aktivität alter Menschen müssen ortsbezogen, prozeßhaft, dialogisch, kreativ, themen- und projektbezogen und gleichsam basispolitisch gefunden werden (vgl. auch Schmidt/Schweppe 1995).</p>
<p>Die Angst vor der Übermacht alter Menschen und das Gerede vom &#132;Krieg der Generationen&#148; sind nicht nur faktisch in dieser Einseitigkeit unbegründet, sie verstellen auch &#151; und das ist folgenreicher &#151; den Weg für die Vorstellung eines intergenerativ gestalteten, d.h. nicht nur Jugend fixierten Gemeinwesens. Denn in der Tat: Das kulturelle und soziale Potential alter Menschen ist durch die einseitige gesellschaftliche Wertschätzung ökonomisch verwertbarer Leistungen noch gar nicht ins Blickfeld geraten. Eine Öffnung der ökonomisch und leistungs- fixierten Interpretation von Produktivität wird eine vertiefte Wertschätzung der Fähigkeiten alter Menschen zur Folge haben. &#132;Man wünscht dem Thema (der Beziehung zwischen den Generationen, H.M.) endlich unverstellte Neugier und Wahrnehmungsfreude, denn es reizt doch eigentlich ungemein, sich eine Gesellschaft vorzustellen, die nicht mehr Jugend fixiert und altersvergessen, sondern anders ist&#148; (Stephan 1996, S.53).</p>
<p>Die vielfältigen Produktivitätspotentiale der &#132;neuen&#148; Alten geben allen Grund, Demokratisierungsbemühungen voranzutreiben bis ins hohe Alter. Die sozial gerontologischen Ausführungen und die rentenpolitischen Erörterungen laufen auf einen gemeinsamen Zielpunkt hinaus: Es wird wichtig sein, Lösungen <i>mit </i>den alten Menschen gemeinsam zu finden.</p>
<p><b>Literatur</b></p>
<p><i>Bäcker, Gerhard/Naegele, Gerhard: </i>Geht die Entberuflichung des Alters zu Ende? &#150; Perspektiven einer Neuorganisation der Alterserwerbsarbeit. In: Naegele, Gerhard/ Tews, Hans Peter (Hrsg.): Lebenslagen im Strukturwandel des Alters. Alternde Gesellschaft &#150; Folgen für die Politik. Westdeutscher Verlag: Opladen 1993, S.135-15</p>
<p><i>Bäcker, Gerhard/Ebert, Thomas: </i>Zukunft des Sozialstaates. Defizite und Reformbedarf in ausgewählten Bereichen der sozialen Sicherung. Hrsg. vom Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen, satz+druck gmbh: Düsseldorf 1996</p>
<p><i>Behrend, Christoph: </i>Krieg der Generationen statt Generationenvertrag &#150; ein realisitisches Szenario?. In: Sozialer Fortschritt 11, 1996, S.264-268</p>
<p>&#132;Eine Grundversorgung widerspricht dem Leistungsprinzip&#148;. Vorschläge der Kommission &#132;Fortentwicklung der Rentenversicherung&#148; und ein Sondervotum. In: Frankfurter Rundschau 31, 6. Februar 1997, S.12</p>
<p><i>Gronemeyer, Reimer: </i>Die Entfernung vom Wolfsrudel. Über den drohenden Krieg der Jungen gegen die Alten. Claassen: Düsseldorf, 2. Auflage 1989</p>
<p><i>Kohli, Martin/Neckel, Sighard/Wolf, Jürgen: </i>Krieg der Generationen? Die politische Macht der Älteren. In: Studienbrief 7 zum Funkkolleg Altern, TC Druck: Tübingen 1997, Studieneinheit 20</p>
<p><i>Lohse, Eckart: </i>&#132;Gib mir eine Zukunft, Opa, und ich bezahle deine Rente&#148;. In der jungen Generation greift Angst um sich. In: Frankfurter Allgemeine Zeitung 1.11.1996</p>
<p><i>Mayer, Karl Ulrich/Baltes, Paul </i><b>B. u.a.: </b>Wissen über das Alter(n): Eine Zwischenbilanz der Berliner Altersstudie. In: Dies. (Hrsg.): Die Berliner Altersstudie. Akademie Verlag Berlin 1996, S.599-634</p>
<p><i>Perina, Udo: </i>Der konstruierte Konflikt. In: ZeitPunkte. Keine Angst vor dem Alter. Der Krieg der Generationen findet nicht statt. Zeitverlag 1, 1996, <i>S.54-56</i></p>
<p><i>Rürup, Bert: </i>Hält der Generationenvertrag? Soziale Sicherung im Alter. In: Studienbrief 6 zum Funkkolleg Altern, TC Druck: Tübingen 1997, Studieneinheit 16</p>
<p><i>Schmidt, Roland/Schweppe, Cornelia: </i>Zur Entwicklung und Profilierung Sozialer Altenarbeit im offenen Bereich. In: <i>Hedtke-Becker, Astrid/Schmidt, Roland: </i>Profile Sozialer Arbeit mit alten Menschen. &#132;Weiße Reihe&#148; des Deutschen Zentrums für Altersfragen e.V.: Berlin; Frankfurt am Main 1995, 5.135-157</p>
<p><i>Schwartz, Rolf Dietrich: </i>Junge Menschen in der Gesellschaft der Greise? Arbeitslose und Erwerbstätige bestimmen die Rentenproblematik weit mehr als die Alterspyramide. In: Frankfurter Rundschau, 31, 1997</p>
<p><i>Stephan, Cora: </i>Droht ein Krieg der Generationen? In: ZeitPunkte. Keine Angst vor dem Alter. Der Krieg der Generationen findet nicht statt. Zeitverlag 1, 1996, S.50-53</p>
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		<title>Mehr als nur Papier</title>
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		<pubDate>Mon, 30 Jun 1997 09:30:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der Abschlußbericht des Parlamentarischen Untersuchungsausschusses &#8222;Hamburger Polizei&#8220; Aus: vorgänge Nr. 138 (Heft 2/1997), S. 29-34 Mit dem Hamburger Polizeiskandal von 1994 wurden schwere Vorwürfe gegen die Hamburger Polizei öffentlich, die nur diejenigen erschrecken konnten, die bisher die Augen vor Realitäten verschlossen hatten nach dem Motto, &#8222;daß nicht sein kann, was nicht sein darf!&#8220; Derartige Vorwürfe [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Der Abschlußbericht des Parlamentarischen Untersuchungsausschusses &#8222;Hamburger Polizei&#8220;</p>
<p>Aus: vorgänge Nr. 138 (Heft 2/1997), S. 29-34</p>
<p>Mit dem Hamburger Polizeiskandal von 1994 wurden schwere Vorwürfe gegen die Hamburger Polizei öffentlich, die nur diejenigen erschrecken konnten, die bisher die Augen vor Realitäten verschlossen hatten nach dem Motto, &#8222;daß nicht sein kann, was nicht sein darf!&#8220; Derartige Vorwürfe hatte es in der Vergangenheit nicht nur in der Hansestadt immer wieder gegeben; sie haben aber alle keine durchgreifenden Konsequenzen nach sich gezogen.</p>
<p>Noch im Januar 1994 hatte die Mehrheit von CDU, SPD und STATT-Partei im Innenausschuß der Bürgerschaft einen diesbezüglichen Antrag der GAL-Fraktion auf Einsetzung eines Parlamentarischen Untersuchungsausschusses abgelehnt. Jetzt war das anders. Ein sichtlich angeschlagener Innensenator Hackmann trat zurück, weil diesmal der Hinweisgeber nicht der schmuddeligen linken Szene, nicht anmesty, der GAL oder der bürgerrechtlich orientierten, linksliberalen Presse angehörte. Diesmal war ein Polizeibeamter ausgebrochen und hatte aufgeschrieben, was ihm von einem anderen, eingeschüchterten Kollegen zu Ohren gekommen war.</p>
<p>Ich bin in der letzten Zeit mehrfach gefragt worden, ob sich der Einsatz gelohnt habe, ob der Untersuchungsausschuß denn aus Sicht der Kritischen Polizistinnen und der GAL-Fraktion, als deren innen- und rechtspolitischer Sprecher ich seit 1993 in der Hamburgischen Bürgerschaft Abgeordneter bin, ein politischer Erfolg war. Wenn auch die Mehrheit von SPD, CDU und STATT-Partei sich mit ihrer Abschlußbewertung schwer taten: Immerhin wurden Schweigemauern, strukturell bedingter Korpsgeist, die systematischen Mißhandlungen von Menschen mit geringer Beschwerdemacht durch bestimmte Dienstschichten und die Ausgrenzung mißliebiger Kritiker aus den eigenen Reihen bei der Polizei eingeräumt. Und was besonders wichtig ist: Dies seien nicht etwa nur spezielle Erscheinungsweisen der Hamburger Polizei. Die Ergebnisse lassen sich nach Überzeugung auch der Ausschußmehrheit auf jede Großstadtpolizei der Bundesrepublik übertragen. So gesehen könnte dieser Untersuchungsbericht tatsächlich bundesweite Bedeutung entfalten.</p>
<p>Aber dieses Ergebnis greift leider meiner Ansicht nach zu kurz. Die Auswertung des gesamten Aktenmaterials und die Vernehmung von über 100 Zeugen haben nach Bewertung der GAL-Abgeordneten im Untersuchungsausschuß außerdem noch einen ganz anderen Zusammenhang aufgezeigt. Mit Verschärfung der gesetzlichen Rahmenbedingungen seit Anfang der 90er Jahre und den parallel ausgegebenen politischen Vorgaben nach hartem Durchgreifen etablierte sich im Polizeialltag eine Praxis, die der Konflikttrainer und Mitglied der BAG-Kritischer Polizistinnen Holger Jänicke-Petersen als Polizeizeuge vor dem</p>
<p>Die im folgenden diskutierten Untersuchungsergebnisse stellen nur die nach meiner Bewertung wichtigsten Punkte dar. Wer sich näher mit der Problematik beschäftigen will, sollte den 1200 Seiten starken Abschlußbericht des Untersuchungsausschusses studieren (Bericht des Parlamentarischen Untersuchungsausschusses &#8222;Hamburger Polizei&#8220;, Drucksache 15/6200, vom 13.11.1996)</p>
<h2 class="auto-created">Fremden&shy;feind&shy;liche, rassistisch motivierte Polizei&shy;&uuml;ber&shy;griffe in St.Georg</h2>
<p>Das im August 1991 in Kraft getretene novellierte Hamburger Polizeigesetz, die Mitteilung des Senats an die Bürgerschaft vom 9. April 1991(&#8222;Betreungskonzept für die Gesamtverkehrsanlage Hamburger Hauptbahnhof&#8216;) und das Einsatzkonzept &#8222;KORA&#8220; (Koordinationsstelle zur Bekämpfung der offenen Drogenszene: der Auftragsbefehl von Landespolizeidirektor Heinz Krappen erging am 30. August 1991) sind nicht zufällig parallel umgesetzt worden und stehen nach meiner Überzeugung in einem unmittelbaren Zusammenhang mit den untersuchten Vorwürfen. Das Elend sollte unsichtbar gemacht werden. Diese Rahmenbedingungen begünstigten letztlich die Nischen, in denen sich Hardliner unter dem Deckmantel der Rechtsstaatlichkeit unwidersprochen an Minderheiten abreagieren konnten. Die Asyldebatte jener Tage und die sich anschließende Demontage des Grundrechts auf Asyl heizte die Stimmung zusätzlich auf.</p>
<p>Die polizeiliche Praxis im Hamburger Stadtteil St. Georg hat alle bösen Vorahnungen weit übertroffen. In der Folgezeit wurde regelrecht Jagd auf die &#8222;Szene&#8220; gemacht. Der Abschlußbericht läßt nur erahnen, was sich im Polizeialltag abgespielt haben muß. Afrikaner wurden von Einsatzkräften umzingelt, aneinandergefesselt und nach Sklavenhaltermanier zur Wache geführt. Die Aussagen weniger Polizeizeugen sprechen von provozierten Widerständen, Stoßen gegen Mauervorspünge, Einsprühen mit Tränengas und Desinfekti onsmitteln bis hin zu Scheinhinrichtungen, die zwar nicht bewiesen werden konnten, weil mutmaßliche Zeugen vor der Staatsanwaltschaft und dem Untersuchungsausschuß die Aussage zur Sache verweigerten, um sich nicht selbst der Gefahr der Strafverfolgung auszusetzen, die vom Ausschuß aber nicht für unwahrscheinlich gehalten werden.</p>
<h2 class="auto-created">E-Schicht im Schan&shy;zen&shy;viertel</h2>
<p>Ähnlich negative Auswirkungen auf die polizeiliche Praxis hatte eine politische Entscheidung Ende der 80er Jahre, die die die Unterdrückung politischen Protestes im Hamburger Schanzenviertel und St. Pauli zum Ziel hatte. Bewohnern des Schanzenviertels war es gemeinsam mit der linksautonomen Szene gelungen, Bürgerprotest zu organisieren und den Bau eines Musicaltheaters im Viertel zu verhindern. Um das Gelände und die Reste eines vormaligen Kinos und Theaters und vorübergehend als Haushaltsgeschäft genutzten Gebäudes kam es in der Folgezeit zu heftigen Auseinandersetzungen mit der Polizei.</p>
<p>Der Senat entschloß sich, hart durchzugreifen. Innensenator Hackmann gab die Parole aus: &#8222;Es ging auch darum, klarzumachen, wer in diesem Stadtteil das Sagen hat.&#8220; (Hamburger Morgenpost, 24.7.1991) Die berüchtigte sogenannte 16 E-Schicht wurde mit dem klaren Auftrag, das sogenannte &#8222;RAF-Umfeld&#8220; auf Trab zu halten, ins Leben gerufen. (vgl. Senatsdrucksache 1476 aus dem Jahr 1988)</p>
<p>Die politisch abgesegnete Feindbildfixierung führte zu einem Eigenleben dieser neuen Einsatzgruppe, das nach kurzer Zeit ein gefährliches Ausmaß annahm. Es kam zu Mißhandlungen von Festgenommenen aus der &#8222;Szene&#8220;, die regelmäßig dementiert oder als Widerstandshandlungen deklariert wurden. Wie sich herausgestellt hat, bestimmten ausgesuchte Hardliner in bestimmten Bereichen der Hamburger Polizei weitgehend unwidersprochen die polizeiliche Vorgehensweise. Polizeiliche Schläger konnten sich ziemlich sicher fühlen &#8211; entscheidend war allein ein äußerst fragwürdiger polizeilicher Erfolg. Maximal konnte sich hin und wieder der Senat dazu durchringen, &#8222;bedauerliche Einzelfälle&#8220; zu beklagen. Grundsätzlich wurden die politischen Vorgaben und ihre polizeiliche Umsetzung aber bis heute nicht infrage gestellt. Die E-Schichten wurden entgegen ursprünglicher Ankündigungen nicht aufgelöst, sondern lediglich umbenannt. Jetzt heißen sie &#8222;P-Schichten&#8220; (Präsenz-Schichten), und ein Großteil der bisherigen Beamten soll dort gleichwohl noch Dienst verrichten.</p>
<p>Erleichtert wurde das weitgehend ungestörte Vorgehen von Hardlinern im Polizeialltag durch eine Personalpolitik der Polizeiführung, die offenkundig nur den (zweifelhaften) &#8222;Erfolg&#8220; sah, nicht aber die Gefährlichkeit der eingesetzten Polizeiführer wahrhaben wollte. So wurde Christoph St. als der Leiter der 16E-Schicht, die von amnesty international 1994 in ihrem Januar-Index erwähnt wurde, von der Polizeiführung nur kurzfristig aus dem Verkehr gezogen; nach einer Zwischenstation beim Einsatzstab der Polizeidirektion Mitte wurde er ausgerechnet am berüchtigten Polizeirevier 11 am Hauptbahnhof als Dienstgruppenleiter eingesetzt. Obwohl die Vorwürfe hinsichtlich seiner Dienstführung erdrückend waren, wurde Christoph St. bis zuletzt von seinem ehemaligen Revierführer vor dem PUA als äußerst kompetenter Beamter verteidigt und gelobt.</p>
<p>Der Hamburger Senat &#8211; und nicht nur er &#8211; neigt zunehmend dazu, sozialen und gesellschaftspolitischen Problemen mit einem ausgeklügelten System gesetzlicher Verschärfungen und politischer &#8222;Handlungskonzepte&#8220;, die polizeiliches Vorgehen in den Mittelpunkt stellen, zu begegnen. Da die erklärten Adressaten polizeilichen Handelns weitgehend marginalisierten Bevölkerungsschichten angehören oder über eine nur geringe Beschwerdemacht verfügen, fühlt sich die Öffentlichkeit kaum berührt, bringt zum Teil sogar Verständnis für das inkriminierte polizeiliche Vorgehen auf. Ein klassischer Fall von Sündenbockpolitik! Beamte wie Christoph St. haben hier eine Schlüsselfunktion. Nur wenn menschenverachtendes Verhalten wie in Hamburg ins Hellfeld befördert werden kann, macht sich kurzfristig Empörung breit, die aber nicht lange vorhält. Dann soll wieder Ruhe einkehren in die Polizei. Da von den Regierungsverantwortlichen niemand bereit ist, etwas an den politischen Vorgaben und gesetzlichen Rahmenbedingungen zu ändern, wird die alleinige Verantwortung zurück in die Polizei gegeben. Es ist bedauerlich, daß die Ausschußmehrheit sich dieser Analyse verschlossen hat &#8211; sie konnte und wollte es wahrscheinlich auch nicht wahrhaben, weil damit nicht nur die Polizei, sondern ihre eigene Politik auf dem Prüfstand gestanden hätte.</p>
<h2 class="auto-created">Bei Licht betrachtet: Die Abteilung Staats&shy;schutz (LKA 3)</h2>
<p>Eher widerwillig hat der Ausschuß die Hintergründe des sogenannten &#8222;Plattenlegerprozesses&#8220; untersucht. Zwei junge Männer aus dem Hamburger Schanzenviertel standen aufgrund dubioser Staatsschutzaktionen unter Verdacht, im Juli 1991 in Pinneberg bei Hamburg Betonplatten auf den Gleiskörper der Bundesbahnstrecke &#8222;Hamburg-Kiel&#8220; gelegt zu haben. Die Vorwürfe haben sich am Ende als haltlos erwiesen. Wie bereits erwähnt, hatten die Fraktionen von SPD, CDU und Statt-Partei einen Antrag der GAL-Fraktion auf Einrichtung eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses im Januar 1994 im Innenausschuß zunächst abgelehnt. Schon damals hatten sich Senats- und Polizeivertreter schwergetan, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen, daß zwei unschuldige junge Menschen aufgrund von Vernebelungs- und Vertuschungsaktionen des LKA 3 wegen Mordverdachts 6 Monate in Untersuchungshaft zubringen mußten. So konnten die Untersuchung dieses Komplexes im zweiten Anlauf genauso wie die Vorfälle am PR 16 und noch anderer kleinerer Komplexe nur aufgrund des von der GAL entwickelten enormen politischen Drucks erzwungen werden. Ursprünglich wollten die anderen Fraktionen diese Punkte nur &#8222;statistisch ohne öffentliche Verhandlungen&#8220; abarbeiten.</p>
<p>Den GAL-Abgeordneten gelang es dann im PUA, die von ihr benannten Zeugen des Staatsschutzes in ernsthafte Erklärungsnöte zu bringen. Es taten sich förmlich Abgründe auf. Der damalige Leiter des Staatsschutzes hatte sich nichts dabei gedacht, die Beamten, die Ralf G. und Knud A. festgenommen hatten, anzuweisen, den Anlaß der Observation, ein Auftrag des BKA, aus dem Bericht herauszulassen. Bei der Festnahme hatten die Beamten festgestellt, daß sie die falschen Personen ins Visier genommen hatten. Damit fühlten sich die Beamten gezwungen, einen Anlaß auszudenken: Die beiden jungen Männer seien ihnen von &#8222;früheren Aktionen&#8220; aus dem Umfeld der &#8222;Roten Flora&#8220; bekannt gewesen. Die damit produzierte &#8222;Verdachtsdunstwolke&#8220; (Richter Selbmann) dürfte auch die Haftrichterin bei ihrem Beschluß beeinflußt haben, gegen Ralf G. und Knud A. wegen Mordversuchs U-Haft anzuordnen.</p>
<p>Intensive Recherchen seitens der GAL-Abgeordneten förderten darüberhinaus Akten zu Tage, die alltägliches Handeln der Hamburger Staatsschutzabteilung deutlich machten. Im Zusammenhang mit den Verhandlungen in Itzehoe wurden Solidaritätsveranstaltungen von Eltern, Lehrern und Mitschülern der Angeklagten beobachtet und der Tenor der Gespräche und Verlautbarungen protokolliert.</p>
<p>Von sämtlichen Kraftfahrzeugen der Prozeßbesucher wurden die Halter ermittelt und die Personalien mit dem Polizeilichen Auskunftssytem abgeglichen. Auf Vorhalt konnten die Zeugen des Staatsschutzes keine Rechtsgrundlage nennen, nur daß das normale Praxis des LKA 3 sei. Von der Ausschußmehrheit werden diese Zustände im Abschlußbericht leider nur zurückhaltend kritisiert und bei den geforderten Konsequenzen stillschweigend vernachlässigt. Auch die Staatsanwaltschaft wird von der Ausschußmehrheit weitgehend ungeschoren gelassen &#8211; zu Unrecht, wie die Analysen der GAL ergeben haben.</p>
<h2 class="auto-created">Staats&shy;an&shy;walt&shy;schaft und polizei&shy;in&shy;terne Ermitt&shy;lungen</h2>
<p>In verschiedenen Untersuchungskomplexen wurde deutlich, daß die Bezeichnung &#8222;PUA Hamburger Polizei&#8220; irreführend&#8220; war. Der Hamburger Polizeiskandal war auch ein Skandal der Hamburger Staatsanwaltschaft! Das Zusammenwirken der Staatsanwaltschaft mit der damaligen Ermittlungsstelle der Polizei für Beamtendelikte (PS3) zeichnete in weiten Zügen durch mangelndes Aufklärungsinteresse, Inkompetenz und Überforderung aus. Besonders deutlich wurde dies bei der presseöffentlichen Mißhandlung des Jounalisten Oliver Neß, wo Beweismittel verschwanden und wieder auftauchten, einseitige Vernehmungen stattfanden und notwendige Durchsuchungen und Recherchen bei betroffenen Dienststellen der Polizei unterblieben, während unverblümt eine von der Polizeiführung über den Innensenator lancierte absurde Rädelsführertheorie zunächst unwidersprochen im Raum stehen blieb. Im Ergebnis kann festgehalten werden, daß durch die Ermittlungsmethoden dieser Dienststellen beschuldigten Beamten Absprachen erleichtert und Ermittlungschancen regelmäßig nicht genutzt wurden. PS3 und Staatsanwaltsschaft haben so gemeinsam &#8211; ob gewollt oder nicht gewollt -mit dazu beigetragen, daß die &#8222;Mauer des Schweigens&#8220; hielt: Sie waren Steine dieser Mauer. Hier dürfte wie bei der Polizeiführung das politische Interesse am Erhalt des guten Rufes der Stadt Hamburg und ihrer Polizei handlungsleitend gewesen sein.</p>
<h2 class="auto-created">Rechts&shy;ex&shy;tre&shy;mis&shy;ti&shy;sche Tendenzen</h2>
<p>Entgegen der eher verharmlosenden Feststellung von SPD und STATT-Partei, die Hamburger Polizei sei insgesamt nicht rechtsextremistisch (was übrigens niemand behauptet hatte) es habe aber &#8222;verschiedene Belege für eine verrohte Sprache&#8220; gegeben, &#8222;die nicht nur wenige Einzelpersonen betrafen und die eine Abgrenzung zwischen Sprache und Gesinnung nur schwer möglich machen&#8220; (siehe S. 1084 des Abschlußberichts), ist das Thema Rechtsextremismus nach Überzeugung der GAL-Fraktion viel zu kurz abgehandelt und zu den Akten gelegt worden. Es hat Hinweise auf rechtsextremistische Tendenzen bei einigen Beamten des PR 11 und des Einsatzzugs Mitte gegeben, denen nicht ausreichend und zum Teil dilletantisch nachgegangen worden ist. So fand ein Beamter, der Vorgesetzte auf rechtsextremistische Denkmuster und Vorgehensweisen hingewiesen hatte, praktisch kaum Gehör. Dieser Beamte hat später den Polizeidienst quittiert.</p>
<h2 class="auto-created">Verfahren im PUA</h2>
<p>Wirklich ärgerlich war das Bemühen der Ausschußmehrheit, die Aufklärungsbereitschaft dem ohne Not selbst verordneten Termindruck unterzuordnen. Zahlreiche, nach meiner Ansicht zur Erfüllung des Untersuchungsauftrages notwendige Beweisanträge der GAL-Abgeordneten, wurden leider abgelehnt. Wichtige Zeugen sind deshalb vom Ausschuß nicht gehört worden. Ihre Einvernahme hätte möglicherweise einige unverbesserliche Stimmen innerhalb der polizeilichen Berufsvertretungen verstummen lassen. So sollte es nachdenklich stimmen, daß die GDP, wie in der Dezemberausgabe von 1996 nachzulesen ist, die Hamburger Polizei durch die Untersuchungsergebnisse &#8222;eindeutig entlastet&#8220; sah und nicht müde wird, immer noch vom &#8222;sogenannten Polizeiskandal&#8220; zu sprechen. Das ist ein Schlag ins Gesicht jener Beamten, die den Mut gehabt haben, vor Gericht und vor dem Untersuchungsausschuß Farbe zu bekennen.</p>
<p>Hilfreicher wäre es auch gewesen, wenn Abgeordnete der anderen Fraktionen besser vorbereitet in die Sitzungen gekommen wären. SPD, CDU und STATT-Partei beschränkten sich darauf, sich mit den Vorlagen und den Recherchen des dem PUA beigeordneten Arbeitsstabes zu begnügen. Zwangsläufig kam es zu ärgerlichen Auseinandersetzungen im PUA, wenn die GAL-Abgeordneten Zeugen und Ausschußmehrheit mit brisanten Aktenmaterial konfrontierten, mit dem diese sich bisher nicht beschäftigt hatten. Das gipfelte mitunter in dem Vorwurf, der Autor würde ihm dienstlich bekanntgewordene Fakten nutzen, um den Ausschuß vorzuführen. Dabei war alles schwarz auf weiß in den Akten nachzulesen. Aber jeder blamiert sich halt, so gut er kann.</p>
<h2 class="auto-created">Ausblick</h2>
<p>In zwei Jahren hat der Hamburger Untersuchungsausschuß eine Fülle von Material zusammengetragen, das bundesweit wohl einmalig sein dürfte und nach Überzeugung von Experten nicht allein spezifisch hamburgische Probleme beleuchtet. Daran werden auch die Gerichtsurteile nichts ändern, die in den meisten Fällen zu Freisprüchen im Einzelfall geführt haben und noch führen werden, weil letztlich im Strafprozeß das Postulat &#8222;in dubio pro reo&#8220; zu gelten hat. An den festgestellten Mißständen ändern diese Urteile aber nichts! Die Untersuchungsergebnisse werden sich ohne Zweifel auf die Gestaltung und Ausbildung bundesdeutscher Polizeien auswirken müssen).</p>
<p>Deshalb möchte ich abschließend zu den Konsequenzen kommen, die aus den Ergebnissen des Untersuchungsausschusses zu ziehen sind. Es ist sicher gut, wenn die Dienstaufsicht verbessert, mehr in die Aus- und Fortbildung investiert und die Arbeitsbedingungen der Beamten menschlicher gestaltet werden. Da war sich der Gesamtausschuß in vielen Punkten einig. Das ändert aber nichts an der Tatsache, daß die vorgesehenen Kontrollinstanzen versagt haben und auch nicht gesundgebetet werden können.</p>
<p>Überraschend war am Ende des PUA die Kehrtwende der SPD-Fraktion in der Beurteilung der Frage zur Kontrolle der Polizei. Das war nicht unbedingt zu erwarten. Die Überschriften, unter denen die von SPD und STATT-Partei vorgeschlagene &#8222;Kontrollkommission&#8220; arbeiten soll, decken sich weitgehend mit den Kernforderungen meiner Fraktion zur Einführung eines Polizeibeauftragten. (vgl. Gesetzentwurf der GAL-Fraktion zur Einsetzung eines Polizeibeauftragten, Abschlußbericht S. 1012ff, der u.a. ein Akteneinsichtsrecht und ein jederzeitiges Zutrittsrecht zu Polizeidienststellen für den Polizeibeauftragten vorsieht, ihn als Hilfsorgan der Bürgerschaft beschreibt, eine Berichtspflicht vorsieht und klarstellt, daß er Ansprechpartner für Bürgerinnen und Polizistinnen sein soll, die sich über Mißstände und Fehlverhalten bei der Polizei beschweren wollen).</p>
<p>Wie man das Kind nennt, ist letztlich egal. Entscheidend wird am Ende die Ausgestaltung und das Ansehen dieser neuen Einrichtung in der Öffentlichkeit sein. Eine allein auf ehrenamtlicher Basis tätige Kontrollkommission wird die in sie gesetzten Erwartungen aber kaum erfüllen können. Trotzdem dürfte dieser Beschluß dazu beitragen, daß bundesweit die Debatte über die Kontrolle der Polizei neu eröffnet werden kann. Insofern könnte hier Hamburg wirklich Vorreiter sein. Polizeipräsident, Senator und Polizeigewerkschaften werden in Hamburg umdenken müssen. Aber ich bin mir ziemlich sicher: Wenn das Projekt gelingt, wird auch die Akzeptanz bei der Polizei steigen. Das zeigen alle Erfahrungen mit vergleichbaren Institutionen im Ausland. Der Erfolg wird nicht zuletzt von unserem politischen Beharrungsvermögen abhängig sein.</p>
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		<title>Über das Fehlen von Utopie</title>
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		<pubDate>Mon, 30 Jun 1997 09:00:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Politik in &#8222;Star Trek&#8220; Aus: vorgänge Nr. 138 (Heft 2/1997), S. 35-45 Der Verlust von Utopien wird in häufig beklagt. Selbst der Zusammenbruch der osteuropäischen realsozialistischen Systeme brachte nicht den von manchen erhofften Schwall neuer utopischer gesellschaftlicher Entwürfe. Das Kreieren und Formulieren solcher Utopien scheint eine äußerst voraussetzungsvolle Aufgabe zu sein. Denn immerhin sind gerade [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/vorg-138/publikation/ueber-das-fehlen-von-utopie/">Über das Fehlen von Utopie</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Politik in &#8222;Star Trek&#8220;</p>
<p>Aus: vorgänge Nr. 138 (Heft 2/1997), S. 35-45</p>
<p>Der Verlust von Utopien wird in häufig beklagt. Selbst der Zusammenbruch der osteuropäischen realsozialistischen Systeme brachte nicht den von manchen erhofften Schwall neuer utopischer gesellschaftlicher Entwürfe. Das Kreieren und Formulieren solcher Utopien scheint eine äußerst voraussetzungsvolle Aufgabe zu sein. Denn immerhin sind gerade auch im Bereich des Science Fiction innovative Gesellschaftsentwürfe äußerst rar. In den populären Werken dieser Kulturgattung werden recht eindimensionale Projektionen dargeboten. Ein besonders prägnantes Beispiel für diese Art Denkträgheit bietet die Classic-Serie von Star Trek, die immer wieder in den Fernsehprogrammen ausgestrahlt wird.</p>
<p>In diesem Beitrag sollen drei Aspekte untersucht und erörtert werden. Erstens: Ob und in welcher Weise wird Politik in den ersten beiden Star Trek Serien &#8222;Classic&#8220; und &#8222;The Next Generation&#8220; thematisiert. &#8222;Politik&#8220; wird dabei weit gefaßt und verstanden als individuelle oder kollektive Durchsetzung von Interessen, wobei die prozessuale (politics), die institutionelle (polity) und die inhaltliche (policy) Dimension berücksichtigt werden. Zweitens: Ob und inwiefern werden in den Classic-Serien von Star Trek gesellschaftliche Utopien gezeigt? Drittens: Welches sind die Gründe für den weitgehenden Mangel an gesellschaftlichen Utopien selbst in Science Fiction-Filmen und darüber hinaus?</p>
<p>Nun mag es verwundern, in der US-Serie Star Trek nach politischem Gehalt zu forschen. Aber bereits der bundesdeutsche Filmemacher Wim Wenders hat einmal sinngemäß gesagt, daß gerade diejenigen Filme, die vorgeben sie seien unpolitisch, eigentlich eminent politisch sind, denn mit jeder Einstellung &#8222;proklamierten&#8220; sie, so wie es ist, müsse es bleiben. In ähnlicher Weise ließe sich dies auf Science Fiction-Werke übertragen, wenn gerade dort gesellschaftliche Utopien nicht gezeigt werden. Die Frage nach den Gründen für das verbreitete Utopiedefizit ist gerade in einer Zeit der Krisen und Orientierungslosigkeit brisant. Deshalb bietet sich eine populäre SF-Serie wie Star Trek an, um einige Hemmnisse für utopische Entwürfe aufzudecken und zu diskutieren.</p>
<p>Zu untersuchen ist konkret, wie verschiedene Grundaspekte des Politischen, beispielsweise Interesse und Macht, in Star Trek implizit oder explizit gezeigt werden. Nach einer einführenden Charakterisierung von Star Trek sollen deshalb drei wesentliche Bereiche von Star Trek nach ihrem politischen Gehalt betrachtet werden: das Verhältnis der Raumschiffcrew zur Heimat, die Verhältnisse innerhalb der Crew und das Außenverhältnis. Durch Darstellung der politisch &#8222;blinden Flecken&#8220; einerseits und der in den Filmen thematisierten Aspekte andererseits werden einige politische Elemente von Star Trek ausgewählt und auf ihren ideologischen Gehalt hin analysiert und diskutiert. Damit verbunden wird nach Fragmenten gesellschaftlicher bzw. politischer Utopien gesucht. Abschließend werden Faktoren erörtert, die erklären können, warum soziale und politische Utopien auch in Star Trek einen sehr geringen Stellenwert einnehmen und welche etwaigen Hürden es zu überwunden gilt &#8211; nicht nur im Feld der Science Fiction.</p>
<p>Die Science Fiction-Serie Star Trek</p>
<p>Mitten in der Vorbereitungszeit für das ehrgeizige Mondlandungsprogramm der USA (&#8222;Apollo&#8220;) entwarf der Ex-Weltkriegspilot Gene Roddenberry mit seiner Frau Majel Barrett-Roddenberry 1964/65 die erfolgreichste Science Fiction-Serie aller Zeiten. Bislang wurden fünf Serien (wie die &#8222;klassisch&#8220; genannte Raumschiff Enterprise, danach Next Generation, Deep Space Nine, Voyager) mit insgesamt 415 Folgen ausgestrahlt und acht Kinofilme gezeigt. Die eminente Popularität der Serie wird darüber hinaus auch durch die weltweite Fangemeinde und das umfangreiche Devotionalienangebot offenkundig.</p>
<p>Gerade die Science Fiction-Serie Star Trek kann in gewisser Weise als Nachfolger der Westernfilme angesehen werden. Während Western vom Leben bzw. Überleben weißer Männer an einer &#8222;Grenze&#8220; (frontier) auf dem neuen Kontinent des Planeten Erde spielten, eilt(e) das Raumschiff Enterprise mit ähnlicher Intention an den Grenzen des Weltalls umher. Roddenberry persönlich hat Star Trek als &#8222;Wagon Train to the Stars&#8220; bezeichnet und verweist damit direkt auf die Tradition der Western.</p>
<p>Zugleich, und übereinstimmend mit der Funktion als spezifische Projektionsfläche für US-amerikanische Befindlichkeiten seit den sechziger Jahren, lassen sich insbesondere in der Classic-Serie zahlreiche Reminiszenzen finden, die auf zentrale Themen und Aspekte der zeitgenössischen US-Gesellschaft verweisen (kalter Krieg, Bürgerrechtsbewegung, etc.).</p>
<p>Bei all dem mangelt es der Classic-Serie trotz ihrer Zugehörigkeit zum Bereich Science Fiction allerdings sehr an Elementen gesellschaftlich-politischer Utopie, was in den drei folgenden Abschnitten genauer beschrieben wird.</p>
<p>Das Heimatverhältnis der Enterprise</p>
<p>Über die Heimat der Enterprise-Crew wird in den Star Trek-Episoden nur äußerst selten berichtet. Beispielsweise werden die ökonomischen, sozialen, politischen oder kulturellen Verhältnisse auf der Erde nicht oder nur sehr rudimentär beschrieben. Deutlich wird einzig, daß im 23. Jahrhundert auf der Erde eine Vereinte Weltraumbehörde und eine Vereinte Föderation der Planeten existiert. Die sogenannte Sternenflotte und die Enterprise fungieren als deren militärischer Arm.</p>
<p>Selbst Kommunikation mit der Heimat fehlt fast völlig. Daher erscheinen die Star Trekker in ihrer Rolle als autonome Kreuzzügler oder Entdeckungsreisende. Außerdem werden sie meist als geschichtslose Menschen dargestellt; Einblicke in ihre individuellen oder kollektiven Biographien erfolgen äußerst selten. So fällt Geschichte und Geschichtsbewußtsein als Orientierungsraum oder Maßstab für Entwicklungsprozesse aus.</p>
<p>Nur die generelle Aufgabe der Enterprise-Crew wird immer wieder artikuliert. Als Einleitung jeder Sendung erfolgt die Proklamation über die &#8222;Mission&#8220; der Enterprise: &#8222;Dies sind die Abenteuer des Raumschiffes Enterprise, das viele Lichtjahre entfernt unterwegs ist, um fremde Welten zu entdecken, unbekannte Lebensformen und neue Zivilisationen &#8230;&#8220; Unter Berücksichtigung der verschiedenen Filme können der Enterprise-Besatzung zwei Aufgaben zugeordnet werden. Die erste besteht in der Sicherung der Außengrenzen der Föderation. Zur zweiten Aufgabe gehört die Erkundung neuer galaktischer Regionen und Planeten. Die Mission der Enterprise ist demnach sowohl polizeilich-militärischer als auch wissenschaftlich-forschender Art. Zu diesem Zweck ist sie grundsätzlich auf Schutz und Verteidigung der bestehenden Grenzen und allem Anschein nach auch der gesellschaftlichen Verhältnisse ausgerichtet. So resümiert beispielsweise Captain Kirk, der Chef der Enterprise-Crew, am Ende seines erfolgreichen letzten Fluges mit der Enterprise stolz: &#8222;Wieder einmal haben wir unsere Zivilisation gerettet.&#8220; Dies kann wohl eher als traditionelle denn als utopische Haltung interpretiert werden.</p>
<p>In diesem Zusammenhang spielt die &#8222;Hauptdirektive&#8220; der Föderation eine herausragende Rolle. Sie stellt eine Art von Verhaltenskodex für die Crew der Enterprise dar, die sie als rechtliche Grundlage ihrer Aktivitäten zu beachten hat. Die Anwendung und Einhaltung der Hauptdirektive ist jedoch häufig umstritten und wird immer wieder problematisiert, wie weiter unten ausgeführt wird.</p>
<p>Die Personen von Star Trek, zumindest die wichtigsten Mitglieder der Crew, stellen eine neue Art von Volkshelden dar. Sie müssen bzw. wollen immer neue Abenteuer in den Weiten des Weltraums bestehen, allerdings mit althergebrachten Tugenden, wie wir sie beispielsweise aus Westernfilmen kennen. Der Weltraum erscheint dabei als moderne Wildnis, als Chiffre für das Andere. Die Grenze zwischen Innen und Außen, zwischen Zivilisation und Barbarei, zwischen &#8222;Wir&#8220; und &#8222;Ihnen&#8220;, das Wahrnehmungs- und Denkmuster der Unterscheidung zwischen Gut und Böse wird in allen Filmen immer wieder neu thematisiert und reproduziert.</p>
<p>Also auch in dieser Hinsicht lassen sich Parallelen zu Westernfilmen ziehen, genauer: zur allmählichen Westausdehnung der Weißen in Nordamerika während der letzten Jahrhunderte. Damals drangen zur Unterwerfung und Kontrolle der Indianer weißhäutige Abenteurer und Soldaten in Indianergebiete ein und brachten &#8222;die Zivilisation&#8220; mit. In dieser Parallele zur Geschichte der USA wird der Name Star Trek auch inhaltlich verständlich: Ähnlich wie der alte Trek der nordamerikanischen Siedler nach Westen, &#8222;zur Frontier&#8220; und darüber hinaus fliegen die Star Trek Helden in die äußersten Quadranten des bekannten Weltraums. Ähnlich wie in Western wird nur selten deutlich, von welchen Motiven, Interessen und Triebkräften diese mutigen Typen getrieben werden<br />bzw. wovon sie sich treiben lassen. Zumindest in der Classic-Serie kommt dies nicht zur Sprache.</p>
<p>Neben diesen inhaltlichen und dramaturgischen Ähnlichkeiten zwischen der Geschichte bzw. Gegenwart in den USA und der Ära Star Trek im 23. Jahrhundert werden auch im Bereich der Symbolik und Ausstattung Parallelen benutzt. So stellt das Emblem des Präsidenten der Planetenföderation in Star Trek eine Mischung aus dem heutigen UN-Emblem und dem Hoheitszeichen des US-Präsidenten dar.</p>
<p>Binnenverhältnis</p>
<p>Innerhalb der Enterprise, im Bereich der Arbeits- und Lebensweise, werden ebenfalls keinerlei utopische Rollen gezeigt oder ausprobiert. Die Hierarchien und Verhaltensstrukturen innerhalb der Crew der Enterprise werden als stabil und frei von grundlegenden bzw. ernsthaften Konflikten dargestellt. Außer einigen kameradschaftlichen Sticheleien herrschen in der Enterprise auch zwischen den Vertretern unterschiedlicher Hierarchieebenen, Geschlechtern und Ethnien Grundkonsens, Akzeptanz und Friedfertigkeit. Das zum Ausdruck kommende Menschenbild ist in einseitiger Weise positiv. Die Individuen der Crew werden als unproblematische Menschen dargestellt, die keine destruktiven Persönlichkeitsanteile ausgebildet haben. Aus diesem Grunde kann das Problematische und Böse, das in den Episoden immer wieder auftaucht, nur außerhalb des Raumschiffes existieren und nur aus den Weiten des Weltalls kommen. Dementsprechend stammen sämtliche Herausforderungen und Aktivitäten aus der Interaktion mit anderen Raumschiffen und Lebewesen. Lediglich &#8222;Fremd&#8220;-Einwirkung generiert Probleme und Konflikte: diese naive, antiquierte und heute noch weit verbreitete Einschätzung gilt demnach auch noch in 200 Jahren &#8230;</p>
<p>Das &#8222;ethnisch Fremde&#8220; wurde allerdings in zunehmendem Maße in die EnterpriseBesatzung integriert &#8211; je jünger die Episode, umso deutlicher ist dies. Somit tauchen immer exotischere Figuren als Teil der Crew auf, und es etablierte sich eine entsprechende Multikulturalität. Diese hatte zur Zeit der ersten Ausstrahlungen durchaus avantgardistische Qualitäten, erhielt realen Input durch die &#8222;Rassenintegration&#8220; in der US-Armee der sechziger Jahre.</p>
<p>An Bord der Enterprise herrscht üblicherweise militärische Hierarchie und eine Arbeitsatmosphäre wie heute zum Beispiel auf Flugzeugträgern. Trotz der gelegentlich auftretenden und mit beschränkten Kompetenzen ausgestatteten Frauen handelt es sich bei Star Trek insbesondere in den ersten Serien um eine Art von Männerbund, in dem unterschiedliche männliche Charaktermerkmale zum Tragen kommen. Als Prototyp der Classic-Serie kann Captain Kirk gelten, der trotz (oder wegen?) seiner Position als Kommandant des Raumschiffes Enterprise in zahlreichen Episoden als Abenteurer auftritt. Durch Entscheidungen und Maßnahmen, die manchmal die Grenzen der Legalität überschreiten, agiert er erfolgreich und meistert sämtliche Aufgaben und Herausforderungen. Selten nur werden die daraus resultierenden Konflikte mit der Föderation der Planeten dargestellt, manchmal wird angedeutet, daß er bei erfolgreichen Missionen trotz illegaler Aktionen &#8211; wie unter richtigen Männern &#8211; kameradschaftlich und augenzwinkernd gelobt wird und dadurch besondere Anerkennung genießt.</p>
<p>Das gelegentliche riskante oder gar illegale Verhalten von Captain Kirk erfolgt vornehmlich in gefährlichen Ausnahme- und Krisensituationen. Für die Abwehr von Bedrohungen des Systems, die nur von außen zu befürchten sind, können also illegale Maßnahmen ergriffen werden, das heißt, es müssen keine strukturverändernden internen Maßnahmen ergriffen werden. Im Gegenteil: nach jeder erfolgreichen Abwehr von äußeren Gefahren kann die eigene Identität und Kultur gefestigt werden als eine Art von Sieg über die Wandlungsanmaßungen.</p>
<p>Als Alternativmodell männlicher Charaktere steht dem Abenteurer Kirk am anderen Ende des Verhaltensspektrums ein menschenähnliches Lebewesen gegenüber, dessen Loyalität und sogar Freundschaft zu Kirk zweifelsfrei bleibt: der Vulkanier Spock. Mit seinem hochintellektuellen Habitus, seiner durchgängig rational-trockenen Haltung und seinen spitzen Ohren repräsentiert er andere männliche Verhaltensdispositionen als Kirk. Als &#8222;komplementäre&#8220; Elemente fehlen eigentlich &#8222;nur noch&#8220; sensible, emotionale und ähnliche &#8222;weibliche&#8220; Verhaltensweisen, die in der Classic-Serie stark unterbelichtet sind.</p>
<p>In den neueren Serien allerdings, das sei angemerkt, werden diese konservativ-patriarchalen Rollenverteilungen etwas aufgelöst. Das zeigt sich beispielsweise bei einem Vergleich der Führungsstile von Captain Kirk und seinem Nachfolger Picard (in der Serie &#8222;Next Generation&#8220;). Die beiden Raumschiffkommandanten sind charaktermäßig sehr unterschiedlich. Picard spielt nicht einen abenteurerhaften, sondern einen besonnenen und sehr reflektierten Kommandeur. Bemessen an den vielfältigen und wohl auch komplizierten Aufgaben der Enterprise verfügt die Crew erstaunlicherweise über keinen erwähnenswerten Stab nicht-technischer Experten (wie z.B. Völkerkundler, Kulturwissenschaftler, Mediatoren). Zur Entscheidungsfindung dienen keine Gruppenberatungen geschweige denn Vollversammlungen, sondern meist nur bilaterale Besprechungen oder Debatten; Rückfragen zur Erde bzw. zur Föderation kommen nicht vor. Nur Computer unterstützen die Entscheidungsfindung durch Lieferung von Daten und Wissen. Selbst der Konferenzraum von Captain Jean-Luc Picard wird nur einmal bei einer Personalentscheidung kollektiv genutzt, suggeriert aber &#8211; im Unterschied zu Captain Kirk &#8211; gleichwohl Teamwork und erscheint als Reminiszenz an demokratische Verfahren oder kollektive Beratungen.</p>
<p>Wie bereits für das Heimatverhältnis der Enterprise konstatiert, wird über soziale Verhältnisse und Hintergründe wenig gezeigt und ausgesagt. Über die Erwerbsarbeit, die Beschäftigungsverhältnisse und Arbeitszeitsysteme, über Familien- bzw. Beziehungsleben, Freizeit und Urlaub, über Kunst und Kultur (die Serie ist übrigens im Vergleich mit vielen anderen Science Fiction-Filmen äußerst arm an Musik) wird kaum ein Wort oder eine Szene verloren. In welcher Weise gesellschaftlicher Reichtum erzeugt und ausgetauscht wird, verbleibt unklar. Demokratische Prozesse und Willensbildung u.ä. wird nicht thematisiert; kollektive Interessenvertretung, Wahlen, Abstimmungen, etc., also allesamt Mechanismen zur Klärung von Handlungsoptionen und Regeln und organisierte Formen letztendlich zur erfolgreichen Meisterung der komplizierten Lebensprozesse, finden nicht statt bzw. werden nicht gezeigt. Oppositionelles Denken und Verhalten kommt daher auch nicht vor. Unterschiedliche Interessen und Machtkonstellationen bleiben im Dunkeln, Geschlechterverhältnisse und Sexualität sind tabu. Die existierende Ordnung gilt dadurch als selbstverständlich. Dies wiederum wirkt einerseits steril, andererseits aber sicher, weil es für die Zuschauer keinerlei persönliche Herausforderung bedeutet. Gesellschaftlich-politische Utopien kommen nicht vor.</p>
<p>Außenverhältnis</p>
<p>Die beiden Hauptfunktionen der Enterprise sind zum einen die Verteidigung der Außengrenzen der Föderation und zum zweiten die Erkundung neuer galaktischer Räume. Beide Funktionen bringen es mit sich, daß Kontakte mit Lebewesen anderer Zivilisationsformen und Entwicklungsstufen eingegangen und gestaltet, daß also Differenzen und Ungleichzeitigkeiten überbrückt werden müssen. Von grundsätzlicher Bedeutung für die Außenkontakte ist die oben erwähnte &#8222;Hauptdirektive&#8220; der Föderation. Diese ist vergleichbar mit dem Prinzip der &#8222;Nichteinmischung&#8220; wie es in heutigen internationalen Organisationen wie der UN festgeschrieben ist. Danach ist es nur unter bestimmten Bedingungen und in bestimmten Ausnahmesituationen gestattet, sich in die internen Angelegenheiten anderer (Mitglieds-)Länder einzumischen. Im 23. Jahrhundert gilt der Grundsatz der Nichteinmischung nicht nur gegenüber den Mitgliedern der Föderation, sondern auch gegenüber Nichtmitgliedern. Dementsprechend ist es den Mitgliedern der Sternenflotte gemäß der Hauptdirektive nicht gestattet, in die Entwicklung anderer Kulturen direkt oder indirekt einzugreifen. Die eigenständige, natürliche Entwicklung darf demnach nicht gestört oder beeinflußt werden. Aber insbesondere Captain Kirk interpretiert die Hauptdirektive gelegentlich etwas sehr weit und übergeht sie von Fall zu Fall. Er begründet dies damit, daß er den anderen Völkern aufgrund seiner Erfahrungen mit der Geschichte der Menschen harte Umwege und unnötiges Leid ersparen und der Freiheit zum Durchbruch verhelfen möchte &#8211; übrigens eine geradezu leninistische oder maoistische Haltung.</p>
<p>Fast ohne Ausnahme handelt die Enterprise-Crew aus einer Position der zivilisatorisch-technischen Überlegenheit heraus. Die Kameraführung untermauert diese einseitige Sicht der Enterprise-Crew, die in jeder Situation aus der Perspektive der Stärke denkt und handelt und auch nicht aus anderer alternativer Sicht gezeigt wird. Aus ihrer Position erscheinen andere Kulturen und Lebensweisen als unterentwickelt und defizitär. Eine in ähnlicher Weise kritische Sicht auf die eigene Kultur, auf das eigene Tun und Lassen wird jedoch nie entwickelt und zu einem Dialog entfaltet. Entsprechend simpel sind zu Beginn der Serien die Feindbilder. Sie verkörpern das geschichtslose Böse schlechthin. Warum die Anderen so böse Wesen wurden, ihre Beweggründe, Motivationen, Interessen und Hintergründe werden nicht beleuchtet. In den späten Folgen der ClassicSerie sind die Feindbilder etwas differenzierter, nun sind es oft Lebewesen und Kulturen, die andere gesellschaftliche Vorstellungen haben und tyrannisch regiert werden. Doch auch hier werden &#8222;Fremde&#8220; und &#8222;Andersdenkende&#8220; nach den üblichen Klischees mit Masken und Kostümen &#8222;kenntlich gemacht&#8220;. Das zivilisatorische und humanitäre Ziel des &#8222;Verstehen&#8220; wird weder angestrebt noch möglich gemacht oder erleichtert.</p>
<p>Mit einer solchen Projektion des &#8222;Bösen&#8220; nach Außen, die wohl nur zum Teil der Aufgabenstellung der Enterprise geschuldet ist, wird von eigenen immanenten Problemen und Defiziten abgelenkt. Es herrschen nach außen gerichtete und außengelenkte und extrovertierte Muster der Identitäts- und Sinnsuche vor, was wiederum als expansiv-maskuliner Modus definiert werden kann. Statt unterschiedliche Sicht- und Lebensweisen deutlich darzustellen und alternative Entwicklungspfade aufzuzeigen, steht klischeebeladene Unterhaltung eindeutig im Vordergrund. Polititsche Utopien fehlen auch in diesem Bereich der Star Trek-Classic-Serie.</p>
<p>Ideologischer Gehalt</p>
<p>Wie sich oben zeigte, werden in den frühen Star Trek-Episoden äußerst selten politische Themen offen angesprochen. Doch gerade deshalb ist es spannend, die in den Filmen unterschwellig verbreiteten Ideologieelemente näher zu betrachten.</p>
<p>In verschiedenen wissenschaftlichen Arbeiten über Star Trek ist herausgestellt worden, daß diese US-Serie u.a. dazu beiträgt, den &#8222;American Dream&#8220; im Kontext moderner Zeiten und Verhältnisse neu zu definieren. So finden sich zahlreiche politische Elemente des American Dream in Star Trek wieder, wie zum Beispiel der missionarische Eifer zur Weltverbesserung und die (zeitweilig arrogante) Haltung der überlegenen Zivilisation.</p>
<p>Außerdem gibt es unzählige Analogien mit realen Zuständen und Geschehnissen in den USA der 60er und 70er Jahre. Beispielsweise wird die Föderation im 23. Jahrhundert als Weltpolizist dargestellt. Auch der Krieg der USA in Vietnam wird &#8222;gespielt&#8220;, wie zum Beispiel in der Episode &#8222;A Private Little War&#8220;. In dieser Episode sind zahlreiche Analogien identifizierbar: Die Föderation ist vergleichbar mit den USA, die Klingonen repräsentieren die Einwohner der UdSSR, das Bergvolk weckt Assoziationen mit Südvietnamesen, die Dorfbewohner stellen die Nordvietnamesen dar, und die Person Apella repräsentiert Ho Chi Minh.</p>
<p>Die Überheblichkeit der weißen männlichen Eliten wird an einem Dialog zwischen dem Vulkanier Spock und Doktor McCoy in dem Film &#8222;The Apple&#8220; nachvollziehbar. Spock: &#8222;Doctor, you insist an applying human standards to non-human cultures. I remind you that humans are only a tiny minority in this galaxy.&#8220; McCoy: &#8222;There are certain absolutes, Mr. Spock, and one of them is the right of humanoids to a free and unchained environment. The right to have conditions that permit growth.&#8220; Die Kehrseiten dieser &#8222;Arroganz der Macht&#8220;, die Perspektive von Nichtmenschen, werden nicht dargestellt, immer nur wird die Perspektive des Stärkeren eingenommen; vermutlich bringt genau das für Zuschauer eine gewisse Befriedigung durch simple Identifikation.</p>
<p>Auffallend ist, daß einige zentrale Aspekt von Gesellschaften weder in Wort noch Bild vorkommen. Insbesondere die Ökonomie findet keinerlei Erwähnung, sogar von Geld wird überhaupt nicht gesprochen, Macht- und Verteilungsfragen tauchen nicht auf, Ökologie und Habitat sind kein Thema, zivilgesellschaftliche Strukturen und politische Organisationen existieren nur am Rande, systemimmanente Konflikte, geschweige denn Interessengegensätze kommen nicht vor. Wichtige gesellschaftliche Gruppen wie Kinder und Senioren sind überhaupt nicht, Frauen und Minderheiten nur unzureichend repräsentiert.</p>
<p>Aus diesen Beobachtungen lassen sich einige ideologische Muster ableiten, aus denen sichtbar wird, welche politisch relevanten Inhalte und Klischees in Star Trek transportiert werden. Hier sei nur ein zentrales Ideologiemuster diskutiert: der Vergleich mit alternativen Lebensweisen, Kulturen und Gesellschaftsordnungen in Star Trek.</p>
<p>Dies wird in der Episode über den &#8222;Gott der Mintakaner&#8220; sichtbar. Auf seinem Planeten sind alle Lebewesen zufrieden, es herrscht Friede, und die Leute glauben an einen Gott. Aber der Enterprise-Besatzung mißfällt dieses Paradiesmodell. Erstens verurteilen sie die herrschende Unterwürfigkeit und Gehorsamkeit der Mintakaner. Zweitens fehlt Ihnen dort eine dynamische und mit Mühen betriebene Entwicklung (ggf. als Synonym oder Metapher für Wirtschaftswachstum?) und Fortschritt. Verglichen mit dem für die Crew gewohnten Individualismus, dem Erfolgsdenken, dem Leistungsstreben, der technologischen Dynamik erscheint ihnen dieses Paradies als stagnierende und unterentwickelte Lebensform, in der nur das Kollektiv zählt, Einzelne nichts.</p>
<p>Interessanterweise ist in all den Episoden noch niemand ernsthaft auf die Idee gekommen, die Lebensweise der Enterprise bzw. Föderation radikal in Frage zu stellen.</p>
<p>Das heißt, am Allgemeingültigkeitsanspruch der irdischen &#8211; also der US-amerikanischen &#8211; Lebensweise wird nicht gerüttelt. Sie wird als am weitesten entwickelt, als Maßstab und Vorbild zur allgemeinen Nachahmung empfohlen. Kehrseite ist, daß diese Haltung der Föderalen ihre mangelnde und defizitäre Selbstreflexion (und die der Zuschauerinnen) zementiert und die soziale und politische Reifung hemmt.</p>
<p>Aus den meisten Classics-Episoden läßt sich schließen, daß die irdische &#8211; das heißt die US-amerikanische &#8211; Zivilisation als die beste aller Welten angesehen werden muß. Fazit der politisch-sozialen Aspekte der Ideologie von Star Trek: Das Eigene ist gut. So wie es ist, soll es bleiben. Akzeptable Alternativen zum Bestehenden gibt es keine. Gesellschaftliche Utopien werden nicht benötigt. Fortschritt ist nur als technischer Fortschritt begreifbar, sinnvoll und wünschbar.</p>
<p>Doch genau an diesem Punkt deutet sich ein grundlegender Widerspruch an, der sich in der gesellschaftlichen Entwicklung der Menschheit, also im Verlauf der Zivilisationsgeschichte zeigte und auf den Wissenschaftler immer wieder kritisch hingewiesen haben: das Auseinanderklaffen zwischen technischen Fertigkeiten und menschlichen Fähigkeiten. Dieser Widerspruch wird in Star Trek in einer Episode der Classics-Serie besonders deutlich. Dort wird ein Mann namens Gary Seven unbeabsichtigt an Bord der Enterprise gebeamt. Er befindet sich auf dem Weg zurück in die Vergangenheit, um die Erde am Ende des 20. Jahrhunderts vor dem Untergang zu retten, der aufgrund verschiedener selbstzerstörerischer Prinzipien unausweichlich scheint. Ein gravierendes Problem besteht seiner Auffassung nach darin, daß &#8222;Earth technology and science have progressed faster than political and social knowledge.&#8220; Auch Captain Kirk<br />äußert ähnliches in der Episode &#8222;A Private Little War&#8220;: &#8222;We once were as you are. Spears and arrows. Came a time when our weapons grew faster than our wisdom, and we almost destroyed ourselves. We learned from this to make a rule during all of our travels: never to cause the same to happen to other worlds.&#8220; Dieses &#8222;selbstzerstörerische Grundübel&#8220; scheint demnach im 23. Jahrhundert immer noch zu bestehen und von Star Trek nicht überwunden zu sein.</p>
<p>Allerdings kommen in einigen Star Trek Episoden auch progressive Prinzipien facettenhaft vor, die eine fortgeschrittene und reife politische Kultur auch in Zukunft kennzeichnen werden: Pluralismus, Toleranz, Multikulturalismus. In einigen Hinsichten war die Enterprise sogar Vorreiter in den USA der sechziger Jahre: Eine Afroamerikanerin wurde in die Crew aufgenommen, während im Lande schlimme Rassenunruhen tobten. Und in der Folge &#8222;Das unentdeckte Land&#8220; klingt sogar leichte Selbstkritik an der zeitgenössischen Zivilisation und Politik an. Der weißhaarige Präsident der Föderation hält zu Beginn einer Friedenskonferenz eine Rede und sagt darin unter anderem: &#8222;Lassen Sie uns den Begriff Fortschritt neu definieren in dem Sinne, daß es nicht unbedingt notwendig ist etwas zu tun, nur weil wir in der Lage sind, auf diesem Gebiet etwas zu tun.&#8220; Damit wurde ein zentrales Element von Hans Jonas&#8216; Prinzip Verantwortung zum Ausdruck gebracht.</p>
<p>Derartige Offenheit und Reflektiertheit wird in den neueren, hier aber nicht berücksichtigten, Star Trek-Serien &#8222;Deep Space Nine&#8220; und &#8222;Voyager&#8220; häufiger sichtbar. Sie sind allem Anschein nach pluraler und mit einem demokratischeren Geist angereichert. Doch auch ihnen mangelt es in hohem Maße an Elementen gesellschaftlicher Utopie.</p>
<p>Der Mangel an gesellschaftlichen Utopien</p>
<p>Anhand der Classic-Serie von Star Trek wurde versucht, exemplarisch nachzuweisen, daß diese als unpolitisch angesehenen Filme einerseits eminent politisch sind und andererseits trotz des Anspruches, Science Fiction zu sein, gerade gesellschaftliche Utopien völlig ignorieren. Außer technischen Utopien werden für den Bereich des menschlichen Zusammenlebens, insbesondere für politische Strukturen und Prozesse, keinerlei Ideen entwickelt und keinerlei Entwürfe skizziert.</p>
<p>In dieser Art der Science Fiction wird so getan, als wäre das menschliche Zusammenleben und dessen Regelung auch in dreihundert Jahren noch nach denselben oder ähnlichen Prinzipien und Maßstäben organisiert wie im heutigen zwanzigsten Jahrhundert. Vielleicht muß man bei dieser kritischen Betrachtung dreihundert Jahre zurückgehen, um die politische Naivität bzw. Phantasielosigkeit (oder Ignoranz) dieser Serie zu ermessen: Die politischen Strukturen vor der Zeit der US-amerikanischen oder der französischen Revolution wären dementsprechend in der damaligen Science Fiction bis heute verlängert worden!</p>
<p>Woraus resultiert nun dieses eklatante Defizit hinsichtlich gesellschaftlich-politischer Utopien? In Bezug auf Star Trek lassen sich einige spezifische Gründe benennen.</p>
<p>Im &#8222;Star Trek Guide for writers&#8220; ist erklärt, daß die Menschheit im 23. Jahrhundert eine gewisse Art von Zusammenhalt und Einigkeit gefunden hat, daß aber Details der Politik auf der Erde möglichst nicht erwähnt werden sollten. Dies wird leider nicht weiter begründet. Des weiteren antwortet der Guide auf die Frage, ob sich denn die Bedürfnisse der Menschen hinsichtlich Nahrung, körperliche Liebe, Schlaf, etc. bis zum 23. Jahrhundert nicht verändert haben würden: &#8222;Probably. But remember, the only Westerns which failed miserably were those which authentically portrayed the men, values, and morals of 1870. The audience applauds John Wayne playing what is essentially a 1966 man.&#8220; Der vermeintliche apolitische Geschmack des zahlungsfähigen Publikums und der damit verbundene Erfolg und Profit der TV-Serie werden als Legitimation für die Gestaltung der Rollen und Plots herangezogen.</p>
<p>Im utopischen Defizit der Star Trek-Serien spiegelt sich meines Erachtens ein weit verbreitetes, allgemeines Defizit an gesellschaftlichen Utopien. In unseren Gesellschaften existieren verschiedene Ursachen für die verbreitete Schwierigkeit, soziale Utopien zu entwerfen und zu kultivieren. Hier seien einige skizziert.</p>
<p>Allgemein werden langfristige Perspektiven vom permanenten Überlebenskampf und den alltäglichen Routinen verschüttet. Das kurzfristige Überleben, insbesondere im wirtschaftlichen Bereich, läßt langfristiges Denken und Handeln besonders luxuriös erscheinen.</p>
<p>Aufgrund der durch die herrschende Sozialisationspraxis und aktuelle Zwänge kultivierten Selbstentfremdung sind viele Menschen nicht gewohnt, ihre ureigensten Bedürfnisse wahrzunehmen, anzuerkennen, zu reflektieren und zu artikulieren. Gerade das Bewußtsein gegenüber Bedürfnissen und Räume zu deren Artikulation sind Voraussetzung für utopisches Denken. Ein weiteres Hemmnis sind die üblichen Mühen kollektiven Engagements und demokratischer Aktivitäten. Sie werden durch die zunehmende Individualisierung und die damit verbundene &#8222;instant satisfaction&#8220; für die derart sozialisierten Individuen &#8222;zu teuer&#8220;. Die Mühe kollektiver Aktion und nachhaltiger Partizipation wird gescheut.</p>
<p>Das in den meisten älteren Star Trek-Folgen festgestellte &#8222;Politik-Defizit&#8220; korrespondiert mit einem prinzipiellen Merkmal bürgerlicher Gesellschaften: der Ideologie, daß die Verhältnisse, so wie sie sind, auch weiterhin existieren werden. Der Status quo wird nicht als historische Periode, sondern absolut gesetzt (Fukuyamas These vom Ende der Geschichte nach 1989 ist ein prononciertes aktuelles Beispiel für diese Haltung).</p>
<p>In vielen Science Fiction- und noch stärker in anderen Kulturerzeugnissen werden Veränderungen häufig nur in technischer oder persönlicher Hinsicht für möglich gehalten oder erwartet. Macht- und Herrschaftsstrukturen, Ausbeutungsprozesse und ungerechte Verhältnisse werden weder theoretisch noch praktisch angetastet. Daraus ergibt sich auch als &#8222;Ausweichstrategie&#8220; entweder die zunehmende Personalisierung oder die Entfremdung von Politik.</p>
<p>Angesichts der von Kirk angedeuteten Notwendigkeit, daß auf der Erde statt technologischer eher politisch-soziale Innovationen notwendig sind, um das Überleben der Menschheit zu ermöglichen, stimmt das Ergebnis der vorliegenden Überlegungen &#8211; daß politische Utopien in den älteren Episoden der SF-Serie Star Trek derart unterbelichtet und unterentwickelt sind &#8211; bedenklich. Schlimmer noch: Gerade die offengelegte Ideologie des &#8222;weiter so&#8220; ermöglicht und unterstützt unser Weitertreiben in &#8222;stille Katastrophen&#8220; (Charles Perrow).</p>
<p>Eine Basis bzw. Bedingung für den Mangel an politischen Utopieentwürfen ist die Ignoranz gegenüber systemimmanenten Problemen und strukturellen Konflikten.</p>
<p>Resumie</p>
<p>Bei der Suche nach dem Politischen und Utopischen in der Star Trek-Classic Serie wurde gezeigt, daß dort das Politische und Utopische selten in offener Weise thematisiert, aber dennoch massive politisch-ideologische Inhalte vermittelt werden. Zweitens ist das Politische in Star Trek weit weniger phantasievoll entwickelt als die dargebotenen technischen Neuheiten. Drittens beinhalten die Star Trek-Episoden in Bezug auf das Politische nichts Utopisches, sie zeigen weder Organisationsformen oder Verfahren, die über heute existierendes hinausgehen, noch werden alternative Lebensweisen und Gesellschaftssysteme ausführlich und einfühlsam gezeigt und ernsthaft mit den eigenen verglichen. Im Gegenteil, einige Episoden dienen der lapidaren Ablehnung alternativer gesellschaftlicher Konzeptionen. So gesehen kann Star Trek als Propagandist des American Way of Life betrachtet werden, der vor allem in Zeiten des Kalten Krieges entsprechende Feindbilder spiegelte und vermutlich entsprechende Haltungen reproduziert(e). Wichtige Elemente der hegemonialen US-amerikanischen Ideologie finden sich in den Serien wieder, Denkmuster und Ideologieelemente des &#8222;American Way of Life&#8220; dominieren die Episoden: ausgeprägter Individualismus, der Ethos des einzelnen maskulinen Helden, männerbündischer-militärischer Teamgeist, Technikfixiertheit und entsprechende filmische Effekte, Antikommunismus, Entpolitisierung und scheinbare Entideologisierung.</p>
<p>Die hier geäußerte kritische Einschätzung der älteren Star Trek-Serien in Bezug auf ihren politischen Gehalt und ihr utopisches Defizit ist allerdings in einer Hinsicht zu relativieren: Die Hürden für utopisches Denken sind zahlreich, auch der Zukunftsforschung sind die Schwierigkeiten bei der Ausarbeitung plausibler utopischer Entwürfe bekannt. Dazu bedarf es beispielsweise der Zusammenarbeit unterschiedlicher wissenschaftlicher Disziplinen, einer langfristigen Sichtweise, und einem Denken in komplexen und dynamischen Zusammenhängen. Mit besonderen Methoden versuchen Zukunftsforscher dieses Ziel zu erreichen. Die Nutzung solcher Erkenntnisse kann von Science Fiction-Serien nicht erwartet werden, denn letztere werden auf den vermuteten Unterhaltungsbedarf des Publikums zugeschnitten. Grundsatzkritik, Infragestellung von Selbstverständlichem, und &#8222;radikal Neues&#8220; wird meist nur in vorsichtig dosierter und oberflächlicher Weise angeboten, um die Vermarktungschancen und Gewinnspannen zu maximieren.</p>
<p>Das in der Classics-Serie von Star Trek aufgespürte Defizit an politischen Utopien und die darin vermittelte Ideologie des &#8222;weiter so&#8220; scheint in diesem Ausmaß allerdings unnötig. Die neuen Star Trek-Serien bieten eine Kost an, die weiterhin technikfixiert, aber hinsichtlich des &#8222;Politischen&#8220; schon komplexer und anregender ist. Interessante politisch-gesellschaftliche Utopieangebote können wir davon aber auch nicht erwarten. Wir sollten daher unsere eigenen Erfahrungen, Hoffnungen und Phantasien ausprobieren.<br />Der Verlust von Utopien wird in häufig beklagt. Selbst der Zusammenbruch der osteuropäischen realsozialistischen Systeme brachte nicht den von manchen erhofften Schwall neuer utopischer gesellschaftlicher Entwürfe. Das Kreieren und Formulieren solcher Utopien scheint eine äußerst voraussetzungsvolle Aufgabe zu sein. Denn immerhin sind gerade auch im Bereich des Science Fiction innovative Gesellschaftsentwürfe äußerst rar. In den populären Werken dieser Kulturgattung werden recht eindimensionale Projektionen dargeboten. Ein besonders prägnantes Beispiel für diese Art Denkträgheit bietet die Classic-Serie von Star Trek, die immer wieder in den Fernsehprogrammen ausgestrahlt wird.</p>
<p>In diesem Beitrag sollen drei Aspekte untersucht und erörtert werden. Erstens: Ob und in welcher Weise wird Politik in den ersten beiden Star Trek Serien &#8222;Classic&#8220; und &#8222;The Next Generation&#8220; thematisiert. &#8222;Politik&#8220; wird dabei weit gefaßt und verstanden als individuelle oder kollektive Durchsetzung von Interessen, wobei die prozessuale (politics), die institutionelle (polity) und die inhaltliche (policy) Dimension berücksichtigt werden. Zweitens: Ob und inwiefern werden in den Classic-Serien von Star Trek gesellschaftliche Utopien gezeigt? Drittens: Welches sind die Gründe für den weitgehenden Mangel an gesellschaftlichen Utopien selbst in Science Fiction-Filmen und darüber hinaus?</p>
<p>Nun mag es verwundern, in der US-Serie Star Trek nach politischem Gehalt zu forschen. Aber bereits der bundesdeutsche Filmemacher Wim Wenders hat einmal sinngemäß gesagt, daß gerade diejenigen Filme, die vorgeben sie seien unpolitisch, eigentlich eminent politisch sind, denn mit jeder Einstellung &#8222;proklamierten&#8220; sie, so wie es ist, müsse es bleiben. In ähnlicher Weise ließe sich dies auf Science Fiction-Werke übertragen, wenn gerade dort gesellschaftliche Utopien nicht gezeigt werden. Die Frage nach den Gründen für das verbreitete Utopiedefizit ist gerade in einer Zeit der Krisen und Orientierungslosigkeit brisant. Deshalb bietet sich eine populäre SF-Serie wie Star Trek an, um einige Hemmnisse für utopische Entwürfe aufzudecken und zu diskutieren.</p>
<p>Zu untersuchen ist konkret, wie verschiedene Grundaspekte des Politischen, beispielsweise Interesse und Macht, in Star Trek implizit oder explizit gezeigt werden. Nach einer einführenden Charakterisierung von Star Trek sollen deshalb drei wesentliche Bereiche von Star Trek nach ihrem politischen Gehalt betrachtet werden: das Verhältnis der Raumschiffcrew zur Heimat, die Verhältnisse innerhalb der Crew und das Außenverhältnis. Durch Darstellung der politisch &#8222;blinden Flecken&#8220; einerseits und der in den Filmen thematisierten Aspekte andererseits werden einige politische Elemente von Star Trek ausgewählt und auf ihren ideologischen Gehalt hin analysiert und diskutiert. Damit verbunden wird nach Fragmenten gesellschaftlicher bzw. politischer Utopien gesucht. Abschließend werden Faktoren erörtert, die erklären können, warum soziale und politische Utopien auch in Star Trek einen sehr geringen Stellenwert einnehmen und welche etwaigen Hürden es zu überwunden gilt &#8211; nicht nur im Feld der Science Fiction.</p>
<p>Die Science Fiction-Serie Star Trek</p>
<p>Mitten in der Vorbereitungszeit für das ehrgeizige Mondlandungsprogramm der USA (&#8222;Apollo&#8220;) entwarf der Ex-Weltkriegspilot Gene Roddenberry mit seiner Frau Majel Barrett-Roddenberry 1964/65 die erfolgreichste Science Fiction-Serie aller Zeiten. Bislang wurden fünf Serien (wie die &#8222;klassisch&#8220; genannte Raumschiff Enterprise, danach Next Generation, Deep Space Nine, Voyager) mit insgesamt 415 Folgen ausgestrahlt und acht Kinofilme gezeigt. Die eminente Popularität der Serie wird darüber hinaus auch durch die weltweite Fangemeinde und das umfangreiche Devotionalienangebot offenkundig.</p>
<p>Gerade die Science Fiction-Serie Star Trek kann in gewisser Weise als Nachfolger der Westernfilme angesehen werden. Während Western vom Leben bzw. Überleben weißer Männer an einer &#8222;Grenze&#8220; (frontier) auf dem neuen Kontinent des Planeten Erde spielten, eilt(e) das Raumschiff Enterprise mit ähnlicher Intention an den Grenzen des Weltalls umher. Roddenberry persönlich hat Star Trek als &#8222;Wagon Train to the Stars&#8220; bezeichnet und verweist damit direkt auf die Tradition der Western.</p>
<p>Zugleich, und übereinstimmend mit der Funktion als spezifische Projektionsfläche für US-amerikanische Befindlichkeiten seit den sechziger Jahren, lassen sich insbesondere in der Classic-Serie zahlreiche Reminiszenzen finden, die auf zentrale Themen und Aspekte der zeitgenössischen US-Gesellschaft verweisen (kalter Krieg, Bürgerrechtsbewegung, etc.).</p>
<p>Bei all dem mangelt es der Classic-Serie trotz ihrer Zugehörigkeit zum Bereich Science Fiction allerdings sehr an Elementen gesellschaftlich-politischer Utopie, was in den drei folgenden Abschnitten genauer beschrieben wird.</p>
<p>Das Heimatverhältnis der Enterprise</p>
<p>Über die Heimat der Enterprise-Crew wird in den Star Trek-Episoden nur äußerst selten berichtet. Beispielsweise werden die ökonomischen, sozialen, politischen oder kulturellen Verhältnisse auf der Erde nicht oder nur sehr rudimentär beschrieben. Deutlich wird einzig, daß im 23. Jahrhundert auf der Erde eine Vereinte Weltraumbehörde und eine Vereinte Föderation der Planeten existiert. Die sogenannte Sternenflotte und die Enterprise fungieren als deren militärischer Arm.</p>
<p>Selbst Kommunikation mit der Heimat fehlt fast völlig. Daher erscheinen die Star Trekker in ihrer Rolle als autonome Kreuzzügler oder Entdeckungsreisende. Außerdem werden sie meist als geschichtslose Menschen dargestellt; Einblicke in ihre individuellen oder kollektiven Biographien erfolgen äußerst selten. So fällt Geschichte und Geschichtsbewußtsein als Orientierungsraum oder Maßstab für Entwicklungsprozesse aus.</p>
<p>Nur die generelle Aufgabe der Enterprise-Crew wird immer wieder artikuliert. Als Einleitung jeder Sendung erfolgt die Proklamation über die &#8222;Mission&#8220; der Enterprise: &#8222;Dies sind die Abenteuer des Raumschiffes Enterprise, das viele Lichtjahre entfernt unterwegs ist, um fremde Welten zu entdecken, unbekannte Lebensformen und neue Zivilisationen &#8230;&#8220; Unter Berücksichtigung der verschiedenen Filme können der Enterprise-Besatzung zwei Aufgaben zugeordnet werden. Die erste besteht in der Sicherung der Außengrenzen der Föderation. Zur zweiten Aufgabe gehört die Erkundung neuer galaktischer Regionen und Planeten. Die Mission der Enterprise ist demnach sowohl polizeilich-militärischer als auch wissenschaftlich-forschender Art. Zu diesem Zweck ist sie grundsätzlich auf Schutz und Verteidigung der bestehenden Grenzen und allem Anschein nach auch der gesellschaftlichen Verhältnisse ausgerichtet. So resümiert beispielsweise Captain Kirk, der Chef der Enterprise-Crew, am Ende seines erfolgreichen letzten Fluges mit der Enterprise stolz: &#8222;Wieder einmal haben wir unsere Zivilisation gerettet.&#8220; Dies kann wohl eher als traditionelle denn als utopische Haltung interpretiert werden.</p>
<p>In diesem Zusammenhang spielt die &#8222;Hauptdirektive&#8220; der Föderation eine herausragende Rolle. Sie stellt eine Art von Verhaltenskodex für die Crew der Enterprise dar, die sie als rechtliche Grundlage ihrer Aktivitäten zu beachten hat. Die Anwendung und Einhaltung der Hauptdirektive ist jedoch häufig umstritten und wird immer wieder problematisiert, wie weiter unten ausgeführt wird.</p>
<p>Die Personen von Star Trek, zumindest die wichtigsten Mitglieder der Crew, stellen eine neue Art von Volkshelden dar. Sie müssen bzw. wollen immer neue Abenteuer in den Weiten des Weltraums bestehen, allerdings mit althergebrachten Tugenden, wie wir sie beispielsweise aus Westernfilmen kennen. Der Weltraum erscheint dabei als moderne Wildnis, als Chiffre für das Andere. Die Grenze zwischen Innen und Außen, zwischen Zivilisation und Barbarei, zwischen &#8222;Wir&#8220; und &#8222;Ihnen&#8220;, das Wahrnehmungs- und Denkmuster der Unterscheidung zwischen Gut und Böse wird in allen Filmen immer wieder neu thematisiert und reproduziert.</p>
<p>Also auch in dieser Hinsicht lassen sich Parallelen zu Westernfilmen ziehen, genauer: zur allmählichen Westausdehnung der Weißen in Nordamerika während der letzten Jahrhunderte. Damals drangen zur Unterwerfung und Kontrolle der Indianer weißhäutige Abenteurer und Soldaten in Indianergebiete ein und brachten &#8222;die Zivilisation&#8220; mit. In dieser Parallele zur Geschichte der USA wird der Name Star Trek auch inhaltlich verständlich: Ähnlich wie der alte Trek der nordamerikanischen Siedler nach Westen, &#8222;zur Frontier&#8220; und darüber hinaus fliegen die Star Trek Helden in die äußersten Quadranten des bekannten Weltraums. Ähnlich wie in Western wird nur selten deutlich, von welchen Motiven, Interessen und Triebkräften diese mutigen Typen getrieben werden<br />bzw. wovon sie sich treiben lassen. Zumindest in der Classic-Serie kommt dies nicht zur Sprache.</p>
<p>Neben diesen inhaltlichen und dramaturgischen Ähnlichkeiten zwischen der Geschichte bzw. Gegenwart in den USA und der Ära Star Trek im 23. Jahrhundert werden auch im Bereich der Symbolik und Ausstattung Parallelen benutzt. So stellt das Emblem des Präsidenten der Planetenföderation in Star Trek eine Mischung aus dem heutigen UN-Emblem und dem Hoheitszeichen des US-Präsidenten dar.</p>
<p>Binnenverhältnis</p>
<p>Innerhalb der Enterprise, im Bereich der Arbeits- und Lebensweise, werden ebenfalls keinerlei utopische Rollen gezeigt oder ausprobiert. Die Hierarchien und Verhaltensstrukturen innerhalb der Crew der Enterprise werden als stabil und frei von grundlegenden bzw. ernsthaften Konflikten dargestellt. Außer einigen kameradschaftlichen Sticheleien herrschen in der Enterprise auch zwischen den Vertretern unterschiedlicher Hierarchieebenen, Geschlechtern und Ethnien Grundkonsens, Akzeptanz und Friedfertigkeit. Das zum Ausdruck kommende Menschenbild ist in einseitiger Weise positiv. Die Individuen der Crew werden als unproblematische Menschen dargestellt, die keine destruktiven Persönlichkeitsanteile ausgebildet haben. Aus diesem Grunde kann das Problematische und Böse, das in den Episoden immer wieder auftaucht, nur außerhalb des Raumschiffes existieren und nur aus den Weiten des Weltalls kommen. Dementsprechend stammen sämtliche Herausforderungen und Aktivitäten aus der Interaktion mit anderen Raumschiffen und Lebewesen. Lediglich &#8222;Fremd&#8220;-Einwirkung generiert Probleme und Konflikte: diese naive, antiquierte und heute noch weit verbreitete Einschätzung gilt demnach auch noch in 200 Jahren &#8230;</p>
<p>Das &#8222;ethnisch Fremde&#8220; wurde allerdings in zunehmendem Maße in die EnterpriseBesatzung integriert &#8211; je jünger die Episode, umso deutlicher ist dies. Somit tauchen immer exotischere Figuren als Teil der Crew auf, und es etablierte sich eine entsprechende Multikulturalität. Diese hatte zur Zeit der ersten Ausstrahlungen durchaus avantgardistische Qualitäten, erhielt realen Input durch die &#8222;Rassenintegration&#8220; in der US-Armee der sechziger Jahre.</p>
<p>An Bord der Enterprise herrscht üblicherweise militärische Hierarchie und eine Arbeitsatmosphäre wie heute zum Beispiel auf Flugzeugträgern. Trotz der gelegentlich auftretenden und mit beschränkten Kompetenzen ausgestatteten Frauen handelt es sich bei Star Trek insbesondere in den ersten Serien um eine Art von Männerbund, in dem unterschiedliche männliche Charaktermerkmale zum Tragen kommen. Als Prototyp der Classic-Serie kann Captain Kirk gelten, der trotz (oder wegen?) seiner Position als Kommandant des Raumschiffes Enterprise in zahlreichen Episoden als Abenteurer auftritt. Durch Entscheidungen und Maßnahmen, die manchmal die Grenzen der Legalität überschreiten, agiert er erfolgreich und meistert sämtliche Aufgaben und Herausforderungen. Selten nur werden die daraus resultierenden Konflikte mit der Föderation der Planeten dargestellt, manchmal wird angedeutet, daß er bei erfolgreichen Missionen trotz illegaler Aktionen &#8211; wie unter richtigen Männern &#8211; kameradschaftlich und augenzwinkernd gelobt wird und dadurch besondere Anerkennung genießt.</p>
<p>Das gelegentliche riskante oder gar illegale Verhalten von Captain Kirk erfolgt vornehmlich in gefährlichen Ausnahme- und Krisensituationen. Für die Abwehr von Bedrohungen des Systems, die nur von außen zu befürchten sind, können also illegale Maßnahmen ergriffen werden, das heißt, es müssen keine strukturverändernden internen Maßnahmen ergriffen werden. Im Gegenteil: nach jeder erfolgreichen Abwehr von äußeren Gefahren kann die eigene Identität und Kultur gefestigt werden als eine Art von Sieg über die Wandlungsanmaßungen.</p>
<p>Als Alternativmodell männlicher Charaktere steht dem Abenteurer Kirk am anderen Ende des Verhaltensspektrums ein menschenähnliches Lebewesen gegenüber, dessen Loyalität und sogar Freundschaft zu Kirk zweifelsfrei bleibt: der Vulkanier Spock. Mit seinem hochintellektuellen Habitus, seiner durchgängig rational-trockenen Haltung und seinen spitzen Ohren repräsentiert er andere männliche Verhaltensdispositionen als Kirk. Als &#8222;komplementäre&#8220; Elemente fehlen eigentlich &#8222;nur noch&#8220; sensible, emotionale und ähnliche &#8222;weibliche&#8220; Verhaltensweisen, die in der Classic-Serie stark unterbelichtet sind.</p>
<p>In den neueren Serien allerdings, das sei angemerkt, werden diese konservativ-patriarchalen Rollenverteilungen etwas aufgelöst. Das zeigt sich beispielsweise bei einem Vergleich der Führungsstile von Captain Kirk und seinem Nachfolger Picard (in der Serie &#8222;Next Generation&#8220;). Die beiden Raumschiffkommandanten sind charaktermäßig sehr unterschiedlich. Picard spielt nicht einen abenteurerhaften, sondern einen besonnenen und sehr reflektierten Kommandeur. Bemessen an den vielfältigen und wohl auch komplizierten Aufgaben der Enterprise verfügt die Crew erstaunlicherweise über keinen erwähnenswerten Stab nicht-technischer Experten (wie z.B. Völkerkundler, Kulturwissenschaftler, Mediatoren). Zur Entscheidungsfindung dienen keine Gruppenberatungen geschweige denn Vollversammlungen, sondern meist nur bilaterale Besprechungen oder Debatten; Rückfragen zur Erde bzw. zur Föderation kommen nicht vor. Nur Computer unterstützen die Entscheidungsfindung durch Lieferung von Daten und Wissen. Selbst der Konferenzraum von Captain Jean-Luc Picard wird nur einmal bei einer Personalentscheidung kollektiv genutzt, suggeriert aber &#8211; im Unterschied zu Captain Kirk &#8211; gleichwohl Teamwork und erscheint als Reminiszenz an demokratische Verfahren oder kollektive Beratungen.</p>
<p>Wie bereits für das Heimatverhältnis der Enterprise konstatiert, wird über soziale Verhältnisse und Hintergründe wenig gezeigt und ausgesagt. Über die Erwerbsarbeit, die Beschäftigungsverhältnisse und Arbeitszeitsysteme, über Familien- bzw. Beziehungsleben, Freizeit und Urlaub, über Kunst und Kultur (die Serie ist übrigens im Vergleich mit vielen anderen Science Fiction-Filmen äußerst arm an Musik) wird kaum ein Wort oder eine Szene verloren. In welcher Weise gesellschaftlicher Reichtum erzeugt und ausgetauscht wird, verbleibt unklar. Demokratische Prozesse und Willensbildung u.ä. wird nicht thematisiert; kollektive Interessenvertretung, Wahlen, Abstimmungen, etc., also allesamt Mechanismen zur Klärung von Handlungsoptionen und Regeln und organisierte Formen letztendlich zur erfolgreichen Meisterung der komplizierten Lebensprozesse, finden nicht statt bzw. werden nicht gezeigt. Oppositionelles Denken und Verhalten kommt daher auch nicht vor. Unterschiedliche Interessen und Machtkonstellationen bleiben im Dunkeln, Geschlechterverhältnisse und Sexualität sind tabu. Die existierende Ordnung gilt dadurch als selbstverständlich. Dies wiederum wirkt einerseits steril, andererseits aber sicher, weil es für die Zuschauer keinerlei persönliche Herausforderung bedeutet. Gesellschaftlich-politische Utopien kommen nicht vor.</p>
<p>Außenverhältnis</p>
<p>Die beiden Hauptfunktionen der Enterprise sind zum einen die Verteidigung der Außengrenzen der Föderation und zum zweiten die Erkundung neuer galaktischer Räume. Beide Funktionen bringen es mit sich, daß Kontakte mit Lebewesen anderer Zivilisationsformen und Entwicklungsstufen eingegangen und gestaltet, daß also Differenzen und Ungleichzeitigkeiten überbrückt werden müssen. Von grundsätzlicher Bedeutung für die Außenkontakte ist die oben erwähnte &#8222;Hauptdirektive&#8220; der Föderation. Diese ist vergleichbar mit dem Prinzip der &#8222;Nichteinmischung&#8220; wie es in heutigen internationalen Organisationen wie der UN festgeschrieben ist. Danach ist es nur unter bestimmten Bedingungen und in bestimmten Ausnahmesituationen gestattet, sich in die internen Angelegenheiten anderer (Mitglieds-)Länder einzumischen. Im 23. Jahrhundert gilt der Grundsatz der Nichteinmischung nicht nur gegenüber den Mitgliedern der Föderation, sondern auch gegenüber Nichtmitgliedern. Dementsprechend ist es den Mitgliedern der Sternenflotte gemäß der Hauptdirektive nicht gestattet, in die Entwicklung anderer Kulturen direkt oder indirekt einzugreifen. Die eigenständige, natürliche Entwicklung darf demnach nicht gestört oder beeinflußt werden. Aber insbesondere Captain Kirk interpretiert die Hauptdirektive gelegentlich etwas sehr weit und übergeht sie von Fall zu Fall. Er begründet dies damit, daß er den anderen Völkern aufgrund seiner Erfahrungen mit der Geschichte der Menschen harte Umwege und unnötiges Leid ersparen und der Freiheit zum Durchbruch verhelfen möchte &#8211; übrigens eine geradezu leninistische oder maoistische Haltung.</p>
<p>Fast ohne Ausnahme handelt die Enterprise-Crew aus einer Position der zivilisatorisch-technischen Überlegenheit heraus. Die Kameraführung untermauert diese einseitige Sicht der Enterprise-Crew, die in jeder Situation aus der Perspektive der Stärke denkt und handelt und auch nicht aus anderer alternativer Sicht gezeigt wird. Aus ihrer Position erscheinen andere Kulturen und Lebensweisen als unterentwickelt und defizitär. Eine in ähnlicher Weise kritische Sicht auf die eigene Kultur, auf das eigene Tun und Lassen wird jedoch nie entwickelt und zu einem Dialog entfaltet. Entsprechend simpel sind zu Beginn der Serien die Feindbilder. Sie verkörpern das geschichtslose Böse schlechthin. Warum die Anderen so böse Wesen wurden, ihre Beweggründe, Motivationen, Interessen und Hintergründe werden nicht beleuchtet. In den späten Folgen der ClassicSerie sind die Feindbilder etwas differenzierter, nun sind es oft Lebewesen und Kulturen, die andere gesellschaftliche Vorstellungen haben und tyrannisch regiert werden. Doch auch hier werden &#8222;Fremde&#8220; und &#8222;Andersdenkende&#8220; nach den üblichen Klischees mit Masken und Kostümen &#8222;kenntlich gemacht&#8220;. Das zivilisatorische und humanitäre Ziel des &#8222;Verstehen&#8220; wird weder angestrebt noch möglich gemacht oder erleichtert.</p>
<p>Mit einer solchen Projektion des &#8222;Bösen&#8220; nach Außen, die wohl nur zum Teil der Aufgabenstellung der Enterprise geschuldet ist, wird von eigenen immanenten Problemen und Defiziten abgelenkt. Es herrschen nach außen gerichtete und außengelenkte und extrovertierte Muster der Identitäts- und Sinnsuche vor, was wiederum als expansiv-maskuliner Modus definiert werden kann. Statt unterschiedliche Sicht- und Lebensweisen deutlich darzustellen und alternative Entwicklungspfade aufzuzeigen, steht klischeebeladene Unterhaltung eindeutig im Vordergrund. Polititsche Utopien fehlen auch in diesem Bereich der Star Trek-Classic-Serie.</p>
<p>Ideologischer Gehalt</p>
<p>Wie sich oben zeigte, werden in den frühen Star Trek-Episoden äußerst selten politische Themen offen angesprochen. Doch gerade deshalb ist es spannend, die in den Filmen unterschwellig verbreiteten Ideologieelemente näher zu betrachten.</p>
<p>In verschiedenen wissenschaftlichen Arbeiten über Star Trek ist herausgestellt worden, daß diese US-Serie u.a. dazu beiträgt, den &#8222;American Dream&#8220; im Kontext moderner Zeiten und Verhältnisse neu zu definieren. So finden sich zahlreiche politische Elemente des American Dream in Star Trek wieder, wie zum Beispiel der missionarische Eifer zur Weltverbesserung und die (zeitweilig arrogante) Haltung der überlegenen Zivilisation.</p>
<p>Außerdem gibt es unzählige Analogien mit realen Zuständen und Geschehnissen in den USA der 60er und 70er Jahre. Beispielsweise wird die Föderation im 23. Jahrhundert als Weltpolizist dargestellt. Auch der Krieg der USA in Vietnam wird &#8222;gespielt&#8220;, wie zum Beispiel in der Episode &#8222;A Private Little War&#8220;. In dieser Episode sind zahlreiche Analogien identifizierbar: Die Föderation ist vergleichbar mit den USA, die Klingonen repräsentieren die Einwohner der UdSSR, das Bergvolk weckt Assoziationen mit Südvietnamesen, die Dorfbewohner stellen die Nordvietnamesen dar, und die Person Apella repräsentiert Ho Chi Minh.</p>
<p>Die Überheblichkeit der weißen männlichen Eliten wird an einem Dialog zwischen dem Vulkanier Spock und Doktor McCoy in dem Film &#8222;The Apple&#8220; nachvollziehbar. Spock: &#8222;Doctor, you insist an applying human standards to non-human cultures. I remind you that humans are only a tiny minority in this galaxy.&#8220; McCoy: &#8222;There are certain absolutes, Mr. Spock, and one of them is the right of humanoids to a free and unchained environment. The right to have conditions that permit growth.&#8220; Die Kehrseiten dieser &#8222;Arroganz der Macht&#8220;, die Perspektive von Nichtmenschen, werden nicht dargestellt, immer nur wird die Perspektive des Stärkeren eingenommen; vermutlich bringt genau das für Zuschauer eine gewisse Befriedigung durch simple Identifikation.</p>
<p>Auffallend ist, daß einige zentrale Aspekt von Gesellschaften weder in Wort noch Bild vorkommen. Insbesondere die Ökonomie findet keinerlei Erwähnung, sogar von Geld wird überhaupt nicht gesprochen, Macht- und Verteilungsfragen tauchen nicht auf, Ökologie und Habitat sind kein Thema, zivilgesellschaftliche Strukturen und politische Organisationen existieren nur am Rande, systemimmanente Konflikte, geschweige denn Interessengegensätze kommen nicht vor. Wichtige gesellschaftliche Gruppen wie Kinder und Senioren sind überhaupt nicht, Frauen und Minderheiten nur unzureichend repräsentiert.</p>
<p>Aus diesen Beobachtungen lassen sich einige ideologische Muster ableiten, aus denen sichtbar wird, welche politisch relevanten Inhalte und Klischees in Star Trek transportiert werden. Hier sei nur ein zentrales Ideologiemuster diskutiert: der Vergleich mit alternativen Lebensweisen, Kulturen und Gesellschaftsordnungen in Star Trek.</p>
<p>Dies wird in der Episode über den &#8222;Gott der Mintakaner&#8220; sichtbar. Auf seinem Planeten sind alle Lebewesen zufrieden, es herrscht Friede, und die Leute glauben an einen Gott. Aber der Enterprise-Besatzung mißfällt dieses Paradiesmodell. Erstens verurteilen sie die herrschende Unterwürfigkeit und Gehorsamkeit der Mintakaner. Zweitens fehlt Ihnen dort eine dynamische und mit Mühen betriebene Entwicklung (ggf. als Synonym oder Metapher für Wirtschaftswachstum?) und Fortschritt. Verglichen mit dem für die Crew gewohnten Individualismus, dem Erfolgsdenken, dem Leistungsstreben, der technologischen Dynamik erscheint ihnen dieses Paradies als stagnierende und unterentwickelte Lebensform, in der nur das Kollektiv zählt, Einzelne nichts.</p>
<p>Interessanterweise ist in all den Episoden noch niemand ernsthaft auf die Idee gekommen, die Lebensweise der Enterprise bzw. Föderation radikal in Frage zu stellen. Das heißt, am Allgemeingültigkeitsanspruch der irdischen &#8211; also der US-amerikanischen &#8211; Lebensweise wird nicht gerüttelt. Sie wird als am weitesten entwickelt, als Maßstab und Vorbild zur allgemeinen Nachahmung empfohlen. Kehrseite ist, daß diese Haltung der Föderalen ihre mangelnde und defizitäre Selbstreflexion (und die der Zuschauerinnen) zementiert und die soziale und politische Reifung hemmt.</p>
<p>Aus den meisten Classics-Episoden läßt sich schließen, daß die irdische &#8211; das heißt die US-amerikanische &#8211; Zivilisation als die beste aller Welten angesehen werden muß. Fazit der politisch-sozialen Aspekte der Ideologie von Star Trek: Das Eigene ist gut. So wie es ist, soll es bleiben. Akzeptable Alternativen zum Bestehenden gibt es keine. Gesellschaftliche Utopien werden nicht benötigt. Fortschritt ist nur als technischer Fortschritt begreifbar, sinnvoll und wünschbar.</p>
<p>Doch genau an diesem Punkt deutet sich ein grundlegender Widerspruch an, der sich in der gesellschaftlichen Entwicklung der Menschheit, also im Verlauf der Zivilisationsgeschichte zeigte und auf den Wissenschaftler immer wieder kritisch hingewiesen haben: das Auseinanderklaffen zwischen technischen Fertigkeiten und menschlichen Fähigkeiten. Dieser Widerspruch wird in Star Trek in einer Episode der Classics-Serie besonders deutlich. Dort wird ein Mann namens Gary Seven unbeabsichtigt an Bord der Enterprise gebeamt. Er befindet sich auf dem Weg zurück in die Vergangenheit, um die Erde am Ende des 20. Jahrhunderts vor dem Untergang zu retten, der aufgrund verschiedener selbstzerstörerischer Prinzipien unausweichlich scheint. Ein gravierendes Problem besteht seiner Auffassung nach darin, daß &#8222;Earth technology and science have progressed faster than political and social knowledge.&#8220; Auch Captain Kirk<br />äußert ähnliches in der Episode &#8222;A Private Little War&#8220;: &#8222;We once were as you are. Spears and arrows. Came a time when our weapons grew faster than our wisdom, and we almost destroyed ourselves. We learned from this to make a rule during all of our travels: never to cause the same to happen to other worlds.&#8220; Dieses &#8222;selbstzerstörerische Grundübel&#8220; scheint demnach im 23. Jahrhundert immer noch zu bestehen und von Star Trek nicht überwunden zu sein.</p>
<p>Allerdings kommen in einigen Star Trek Episoden auch progressive Prinzipien facettenhaft vor, die eine fortgeschrittene und reife politische Kultur auch in Zukunft kennzeichnen werden: Pluralismus, Toleranz, Multikulturalismus. In einigen Hinsichten war die Enterprise sogar Vorreiter in den USA der sechziger Jahre: Eine Afroamerikanerin wurde in die Crew aufgenommen, während im Lande schlimme Rassenunruhen tobten. Und in der Folge &#8222;Das unentdeckte Land&#8220; klingt sogar leichte Selbstkritik an der zeitgenössischen Zivilisation und Politik an. Der weißhaarige Präsident der Föderation hält zu Beginn einer Friedenskonferenz eine Rede und sagt darin unter anderem: &#8222;Lassen Sie uns den Begriff Fortschritt neu definieren in dem Sinne, daß es nicht unbedingt notwendig ist etwas zu tun, nur weil wir in der Lage sind, auf diesem Gebiet etwas zu tun.&#8220; Damit wurde ein zentrales Element von Hans Jonas&#8216; Prinzip Verantwortung zum Ausdruck gebracht.</p>
<p>Derartige Offenheit und Reflektiertheit wird in den neueren, hier aber nicht berücksichtigten, Star Trek-Serien &#8222;Deep Space Nine&#8220; und &#8222;Voyager&#8220; häufiger sichtbar. Sie sind allem Anschein nach pluraler und mit einem demokratischeren Geist angereichert. Doch auch ihnen mangelt es in hohem Maße an Elementen gesellschaftlicher Utopie.</p>
<p>Der Mangel an gesellschaftlichen Utopien</p>
<p>Anhand der Classic-Serie von Star Trek wurde versucht, exemplarisch nachzuweisen, daß diese als unpolitisch angesehenen Filme einerseits eminent politisch sind und andererseits trotz des Anspruches, Science Fiction zu sein, gerade gesellschaftliche Utopien völlig ignorieren. Außer technischen Utopien werden für den Bereich des menschlichen Zusammenlebens, insbesondere für politische Strukturen und Prozesse, keinerlei Ideen entwickelt und keinerlei Entwürfe skizziert.</p>
<p>In dieser Art der Science Fiction wird so getan, als wäre das menschliche Zusammenleben und dessen Regelung auch in dreihundert Jahren noch nach denselben oder ähnlichen Prinzipien und Maßstäben organisiert wie im heutigen zwanzigsten Jahrhundert. Vielleicht muß man bei dieser kritischen Betrachtung dreihundert Jahre zurückgehen, um die politische Naivität bzw. Phantasielosigkeit (oder Ignoranz) dieser Serie zu ermessen: Die politischen Strukturen vor der Zeit der US-amerikanischen oder der französischen Revolution wären dementsprechend in der damaligen Science Fiction bis heute verlängert worden!</p>
<p>Woraus resultiert nun dieses eklatante Defizit hinsichtlich gesellschaftlich-politischer Utopien? In Bezug auf Star Trek lassen sich einige spezifische Gründe benennen.</p>
<p>Im &#8222;Star Trek Guide for writers&#8220; ist erklärt, daß die Menschheit im 23. Jahrhundert eine gewisse Art von Zusammenhalt und Einigkeit gefunden hat, daß aber Details der Politik auf der Erde möglichst nicht erwähnt werden sollten. Dies wird leider nicht weiter begründet. Des weiteren antwortet der Guide auf die Frage, ob sich denn die Bedürfnisse der Menschen hinsichtlich Nahrung, körperliche Liebe, Schlaf, etc. bis zum 23. Jahrhundert nicht verändert haben würden: &#8222;Probably. But remember, the only Westerns which failed miserably were those which authentically portrayed the men, values, and morals of 1870. The audience applauds John Wayne playing what is essentially a 1966 man.&#8220; Der vermeintliche apolitische Geschmack des zahlungsfähigen Publikums und der damit verbundene Erfolg und Profit der TV-Serie werden als Legitimation für die Gestaltung der Rollen und Plots herangezogen.</p>
<p>Im utopischen Defizit der Star Trek-Serien spiegelt sich meines Erachtens ein weit verbreitetes, allgemeines Defizit an gesellschaftlichen Utopien. In unseren Gesellschaften existieren verschiedene Ursachen für die verbreitete Schwierigkeit, soziale Utopien zu entwerfen und zu kultivieren. Hier seien einige skizziert.</p>
<p>Allgemein werden langfristige Perspektiven vom permanenten Überlebenskampf und den alltäglichen Routinen verschüttet. Das kurzfristige Überleben, insbesondere im wirtschaftlichen Bereich, läßt langfristiges Denken und Handeln besonders luxuriös erscheinen.</p>
<p>Aufgrund der durch die herrschende Sozialisationspraxis und aktuelle Zwänge kultivierten Selbstentfremdung sind viele Menschen nicht gewohnt, ihre ureigensten Bedürfnisse wahrzunehmen, anzuerkennen, zu reflektieren und zu artikulieren. Gerade das Bewußtsein gegenüber Bedürfnissen und Räume zu deren Artikulation sind Voraussetzung für utopisches Denken. Ein weiteres Hemmnis sind die üblichen Mühen kollektiven Engagements und demokratischer Aktivitäten. Sie werden durch die zunehmende Individualisierung und die damit verbundene &#8222;instant satisfaction&#8220; für die derart sozialisierten Individuen &#8222;zu teuer&#8220;. Die Mühe kollektiver Aktion und nachhaltiger Partizipation wird gescheut.</p>
<p>Das in den meisten älteren Star Trek-Folgen festgestellte &#8222;Politik-Defizit&#8220; korrespondiert mit einem prinzipiellen Merkmal bürgerlicher Gesellschaften: der Ideologie, daß die Verhältnisse, so wie sie sind, auch weiterhin existieren werden. Der Status quo wird nicht als historische Periode, sondern absolut gesetzt (Fukuyamas These vom Ende der Geschichte nach 1989 ist ein prononciertes aktuelles Beispiel für diese Haltung).</p>
<p>In vielen Science Fiction- und noch stärker in anderen Kulturerzeugnissen werden Veränderungen häufig nur in technischer oder persönlicher Hinsicht für möglich gehalten oder erwartet. Macht- und Herrschaftsstrukturen, Ausbeutungsprozesse und ungerechte Verhältnisse werden weder theoretisch noch praktisch angetastet. Daraus ergibt sich auch als &#8222;Ausweichstrategie&#8220; entweder die zunehmende Personalisierung oder die Entfremdung von Politik.</p>
<p>Angesichts der von Kirk angedeuteten Notwendigkeit, daß auf der Erde statt technologischer eher politisch-soziale Innovationen notwendig sind, um das Überleben der Menschheit zu ermöglichen, stimmt das Ergebnis der vorliegenden Überlegungen &#8211; daß politische Utopien in den älteren Episoden der SF-Serie Star Trek derart unterbelichtet und unterentwickelt sind &#8211; bedenklich. Schlimmer noch: Gerade die offengelegte Ideologie des &#8222;weiter so&#8220; ermöglicht und unterstützt unser Weitertreiben in &#8222;stille Katastrophen&#8220; (Charles Perrow).</p>
<p>Eine Basis bzw. Bedingung für den Mangel an politischen Utopieentwürfen ist die Ignoranz gegenüber systemimmanenten Problemen und strukturellen Konflikten.</p>
<p>Resumie</p>
<p>Bei der Suche nach dem Politischen und Utopischen in der Star Trek-Classic Serie wurde gezeigt, daß dort das Politische und Utopische selten in offener Weise thematisiert, aber dennoch massive politisch-ideologische Inhalte vermittelt werden. Zweitens ist das Politische in Star Trek weit weniger phantasievoll entwickelt als die dargebotenen technischen Neuheiten. Drittens beinhalten die Star Trek-Episoden in Bezug auf das Politische nichts Utopisches, sie zeigen weder Organisationsformen oder Verfahren, die über heute existierendes hinausgehen, noch werden alternative Lebensweisen und Gesellschaftssysteme ausführlich und einfühlsam gezeigt und ernsthaft mit den eigenen verglichen. Im Gegenteil, einige Episoden dienen der lapidaren Ablehnung alternativer gesellschaftlicher Konzeptionen. So gesehen kann Star Trek als Propagandist des American Way of Life betrachtet werden, der vor allem in Zeiten des Kalten Krieges entsprechende Feindbilder spiegelte und vermutlich entsprechende Haltungen reproduziert(e). Wichtige Elemente der hegemonialen US-amerikanischen Ideologie finden sich in den Serien wieder, Denkmuster und Ideologieelemente des &#8222;American Way of Life&#8220; dominieren die Episoden: ausgeprägter Individualismus, der Ethos des einzelnen maskulinen Helden, männerbündischer-militärischer Teamgeist, Technikfixiertheit und entsprechende filmische Effekte, Antikommunismus, Entpolitisierung und scheinbare Entideologisierung.</p>
<p>Die hier geäußerte kritische Einschätzung der älteren Star Trek-Serien in Bezug auf ihren politischen Gehalt und ihr utopisches Defizit ist allerdings in einer Hinsicht zu relativieren: Die Hürden für utopisches Denken sind zahlreich, auch der Zukunftsforschung sind die Schwierigkeiten bei der Ausarbeitung plausibler utopischer Entwürfe bekannt. Dazu bedarf es beispielsweise der Zusammenarbeit unterschiedlicher wissenschaftlicher Disziplinen, einer langfristigen Sichtweise, und einem Denken in komplexen und dynamischen Zusammenhängen. Mit besonderen Methoden versuchen Zukunftsforscher dieses Ziel zu erreichen. Die Nutzung solcher Erkenntnisse kann von Science Fiction-Serien nicht erwartet werden, denn letztere werden auf den vermuteten Unterhaltungsbedarf des Publikums zugeschnitten. Grundsatzkritik, Infragestellung von Selbstverständlichem, und &#8222;radikal Neues&#8220; wird meist nur in vorsichtig dosierter und oberflächlicher Weise angeboten, um die Vermarktungschancen und Gewinnspannen zu maximieren.</p>
<p>Das in der Classics-Serie von Star Trek aufgespürte Defizit an politischen Utopien und die darin vermittelte Ideologie des &#8222;weiter so&#8220; scheint in diesem Ausmaß allerdings unnötig. Die neuen Star Trek-Serien bieten eine Kost an, die weiterhin technikfixiert, aber hinsichtlich des &#8222;Politischen&#8220; schon komplexer und anregender ist. Interessante politisch-gesellschaftliche Utopieangebote können wir davon aber auch nicht erwarten. Wir sollten daher unsere eigenen Erfahrungen, Hoffnungen und Phantasien ausprobieren.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/vorg-138/publikation/ueber-das-fehlen-von-utopie/">Über das Fehlen von Utopie</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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		<title>Auf dem Wege zu einem neuen Transplantationsrecht</title>
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		<pubDate>Mon, 30 Jun 1997 08:30:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Aus: vorgänge Nr. 138 (Heft 2/1997), S. 46-55 Der Gesetzgeber beabsichtigt seit einiger Zeit ein Transplantationsgesetz zu erlassen. Mit der Grundgesetznovelle vom 27.10.1994 (BGBl I, S. 3146) hat der Bund die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz zur Transplantationsregelung für Organe erhalten. Ein interfraktioneller Entwurf liegt inzwischen vor (TPG, BT-Dr. 13/2926 v. 7.11. 1995). Er soll Regelungen treffen für [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/vorg-138/publikation/auf-dem-wege-zu-einem-neuen-transplantationsrecht/">Auf dem Wege zu einem neuen Transplantationsrecht</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Aus: vorgänge Nr. 138 (Heft 2/1997), S. 46-55</p>
<p>Der Gesetzgeber beabsichtigt seit einiger Zeit ein Transplantationsgesetz zu erlassen. Mit der Grundgesetznovelle vom 27.10.1994 (BGBl I, S. 3146) hat der Bund die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz zur Transplantationsregelung für Organe erhalten. Ein interfraktioneller Entwurf liegt inzwischen vor (TPG, BT-Dr. 13/2926 v. 7.11. 1995). Er soll Regelungen treffen für die Organentnahme nach endgültigem Ausfall der gesamten Hirnfunktionen oder dem Stillstand von Herz und Kreislauf und für die Organentnahme bei Lebenden.</p>
<p>Ziel ist es, klare Rechtsgrundlagen für die Entnahme von Organen zu schaffen. Es soll gewährleisten, daß man eine Organspende ablehnen kann. Das Handeltreiben mit menschlichen Organen soll bestraft werden. Die Vermittlung lebenswichtiger Organe nach Maßgabe medizinischer Kriterien soll gewährleistet werden.</p>
<p>Bevor wir uns mit einigen Problemen dieses Entwurfes auseinandersetzen, soll kurz die gegenwärtige Rechtslage dargestellt werden.</p>
<h2 class="auto-created">Die gegen&shy;w&auml;r&shy;tige Rechtslage</h2>
<p><i>Die Organimplantation</i>: Von der Rechtsprechung wird die Organimplantation, ob sie gelingt oder nicht als unter die Körperverletzungstatbestände fallend, angesehen. Die Rechtmäßigkeit eines solchen Eingriffs hängt damit davon ab, daß eine wirksame Einwilligung in die Organimplantation gegeben wurde. Eine Einwilligung ist nur dann wirksam, wenn und soweit der Organempfänger hinreichend über Chancen, Risiken und Bedeutung des Eingriffs aufgeklärt wurde.</p>
<p><i>Die Organexplantation</i>: Die postmortale Spende ist nach derzeitigem Recht zulässig, wenn und soweit der Gesamthirntod oder der irreversible Stillstand von Herz und Kreislauf des Spenders von zwei Ärzten in unabhängiger Weise festgestellt wurde und der Tote vor seinem Ableben seine (freiwillige) Zustimmung zur Explantation der Organe, die ihm entnommen wurden, gegeben hat. Auch eine mutmaßliche Einwilligung des Spenders vermag nach geltendem Recht die Explantation zu rechtfertigen. Von einer mutmaßlichen Einwilligung des Toten kann man ausgehen, wenn es begründeten Anlaß für die Annahme gibt, daß der Tote in die Explantation dieser Organe eingewilligt hätte.</p>
<p>Der Organspender ist bei der postmortalen Spende geschützt über die Tötungsdelikte. Liegt kein Gesamthirntod des Spenders vor und wird trotzdem ein lebenswichtiges Organ entnommen, so begeht der Explanteur eine vorsätzliche Tötung im Sinne unseres Strafgesetzbuches. Zweifelhaft nach deutschem Strafrecht ist allerdings, ob der Explanteur sich auch strafbar macht, wenn er dem Toten ein Organ entnimmt, obwohl dieser mit der Entnahme nicht einverstanden ist, bzw. die Organentnahme auch nicht nach den Regeln über die mutmaßliche Einwilligung gerechtfertigt ist. In Betracht kommt als Tatbestand hier nur die &#8222;Störung der Totenruhe&#8220; (§ 168 StGB). Es ist umstritten, ob dieser Tatbestand greift. Einmal passt das Rechtsgut nicht, da mit diesem Tatbestand zentral das Pietätsgefühl geschützt wird. Bei der unzulässigen Explantation von Organen von Toten wird aber das postmortale Persönlichkeitsrecht verletzt. Weiter ist zweifelhaft, ob man bei der unzulässigen Organentnahme davon sprechen kann, daß Leichenteile aus dem Gewahrsam des Berechtigten weggenommen werden. Nur wenn man den Begriff der Wegnahme in anderer Weise benutzt als der Begriff in anderen Tatbeständen benutzt wird, kommt man dazu, daß die unzulässige Explantation von Organen eine Wegnahme von Leichenteilen im Sinne von § 168 StGB ist. Ein neuer Tatbestand, der das postmortale Persönlichkeitsrecht schützt, wäre dringend angezeigt.</p>
<p>Die Lebendspende ist immer verboten, wenn lebenswichtige Organe entnommen werden sollen. Dies gilt auch für den Fall, daß der Spender bereit ist zu sterben und die Organspende verlangt. Dies wäre nämlich eine Tötung auf Verlangen. Diese stellt das deutsche Strafrecht mit § 216 StGB unter Strafe. Lebendspende kommt nur in Betracht, soweit die Organspende keine Lebensgefährdung bedeutet. Eine Niere beispielsweise kann gespendet werden. Diese Art der Lebendspende ist dann zulässig, wenn Spender nach umfänglicher Aufklärung, auch über die Risiken, freiwillig in die Spende, vor der Explantation eingewilligt hat. Die Einwilligung ist natürlich jederzeit widerrufbar.</p>
<p>Der Spender ist umfänglich geschützt über einerseits die Tötungsdelikte, andererseits die Körperverletzungsdelikte des Strafgesetzbuches.</p>
<p>Was es im deutschen Recht jedoch nicht gibt, ist eine Norm, die den Organhandel ausschließt. Organhandel ist an sich nicht strafbar. Derjenige, der mit Organen handelt kann sich allerdings dann strafbar machen, wenn in diesem eine Mitwirkung an einer unfreiwilligen Organspende liegt. Soweit behauptet wird, jeder Organkauf führe dazu, daß die Einwilligung in die Organspende sittenwidrig ist, ist dies nicht richtig. Kommerzialisierung bedeutet nicht automatisch Sittenwidrigkeit.</p>
<p>Insgesamt sind die Regeln gerade des Strafrechts zum Transplantationsrecht besser als ihr Ruf. Sie sind allerdings ergänzungsbedürftig.</p>
<h2 class="auto-created">Reform&shy;be&shy;stre&shy;bungen zum Trans&shy;plan&shy;ta&shy;ti&shy;ons&shy;recht</h2>
<p>Inzwischen liegen einige Gesetzesentwürfe zu einem Transplantationsgesetz vor. Mit einigen umstrittenen Punkten des interfraktionellen Entwurfes wollen wir uns hier befassen.</p>
<p><i>1. Problem</i>: Wann ist der Spender tot? Soll der Todeszeitpunkt gesetzlich geregelt werden?</p>
<p>Weder im Strafrecht noch in anderen Teilen der Rechtsordnung ist bisher der Todeszeitpunkt festgelegt. Anerkannt ist allerdings in der strafrechtlichen Dogmatik als Todeszeitpunkt schon lange der sogenannte &#8222;Gesamthirntod&#8220;.</p>
<p>Unter Gesamthirntod wird der vollständige und irreversible Ausfall aller Funktionen des Gesamthirns verstanden, also der unumkehrbare Verlust des Bewußtseins sowie der irreversible Funktionsausfall von Groß- und Kleinhirn sowie des Hirnstammes. Dieser Gesamthirntod geht zurück auf die Harvard-Deklaration aus dem Jahre 1968. Diese sprach vom irreversiblen Koma, erläuterte dieses aber so, daß nur die Zerstörung des gesamten Hirns gemeint sein konnte.</p>
<p>Der Gesamthirntod bedeutet, daß der Sterbensprozeß in ein unaufhaltsames und unumkehrbares Stadium geraten ist. Er beinhaltet den unumkehrbaren und endgültigen Verlust der Fähigkeit zu denken, zu fühlen, zu handeln, zu erleben, Bewußtsein haben zu können. Gegen dieses Hirntodkriterium wird neuerdings in unterschiedlichster Weise argumentiert.</p>
<p>Der Kern der Argumentation gegen den Gesamthirntod ist der, daß behauptet wird, ein Hirntoter lebe noch, da der Sterbensprozeß dem Leben zuzurechnen sein. Zugegeben wird, daß die Hirntoddiagnose Sicherheit dafür gewährleiste, daß keine Aussichten mehr auf Weiterleben bestehe.</p>
<p>Weiter wird gegen den Gesamthirntod dahingehend argumentiert, daß behauptet wird, die Gesamthirntodthese ginge von einem reduzierten Menschenbild aus und eröffne totalitären Tendenzen die Möglichkeit sich zu entfalten, erlaube der Gesellschaft die Verfügung über die Organe ihrer Mitglieder.</p>
<p>Zunächst ist zu sagen, daß es richtig ist, daß Sterben ein Prozeß ist. Bis die letzte Zelle beim Menschen abgestorben ist, dauert es vier Monate.</p>
<p>Allerdings ist die Kritik am Gesamthirntod, die dahin geht, daß er nur ein Moment des Sterbens sei, inadäquat. Gesamthirntod ist nämlich eine entscheidende Zäsur im Sterbeprozeß. Diese besteht darin, daß ab dem Moment des Gesamthirntodes der Sterbensprozeß unaufhaltbar und unumkehrbar geworden ist und der Mensch unwiederbringlich die Fähigkeiten verloren hat, die ihn zu einem Menschen machen. Es ist daher nicht einzusehen, wieso der Gesamthirntod nicht als Tod im Rechtssinne anerkannt werden sollte. Man kann ab der Zäsur &#8222;Gesamthirntod&#8220; im Sterbeprozeß eben nicht mehr argumentieren, Sterben gehöre zum Leben. Das Menschsein hat nämlich mit dem Gesamthirntod aufgehört.</p>
<p>Auch die Behauptung, das Kriterium des Gesamthirntodes gehe von einem reduzierten Menschenbild aus, ist nicht überzeugend. Das Gehirn ist eben nicht nur Repräsentant des geistigen Menschen, sondern in ihm konstituieren sich alle Qualitäten des Menschen, auch die Empfindungsfähigkeit und die Fähigkeit, Gefühle haben zu können. Damit kann nicht argumentiert werden, daß die Anhänger des Gesamthirntodes von einem reduzierten Menschenbild getragen seien. Es erscheint vielmehr umgekehrt. Wer behauptet, daß der Mensch trotz Gesamthirntod nicht tot sei, da er über gewisse Vitalfunktionen noch verfüge, die mit apparativer Unterstützung noch aufrecht erhalten werden können, argumentiert seinerseits von einem reduzierten Menschenbild aus, da er Menschsein auf die Aufrechterhaltungsmöglichkeit gewisser Vitalfunktionen reduziert.</p>
<p>Auch die Behauptung, der Gesamthirntod als Todeskriterium gebe die Einheit von Körper und Geist preis, ist meines Erachtens unangemessen. Gerade im Gesamthirntod findet die Anschauung Anerkennung, daß der Mensch mehr ist, als die Summe seiner Teile.</p>
<p>Weiter ist anzuführen, daß die Konsequenz der These, der Gesamthirntote sei noch nicht tot, zwangsläufig dazu führt, daß man den Schutz von einigen Vitalfunktionen auf Kosten des Schutzes Lebender betreibt. Ist der Gesamthirntote nämlich nicht tot, so ist er geschützt über die Tötungsdelikte des Strafrechts. Leben wird hier unbedingt und ohne Rücksicht auf die Lebenschancen geschützt. Dies bedeutet, daß derjenige, der eine Garantenpflicht hat (der Arzt beispielsweise, der die Behandlung übernommen hatte) verpflichtet ist, gewisse Vitalfunktionen zu erhalten. Dies gilt auf jeden Fall dann, wenn es vor dem Gesamthirntod keine Einwilligung in das Abschalten von Apparaten gab und auch eine mutmaßliche Einwilligung nicht feststellbar ist.</p>
<p>Dies bedeutet aber, die Medizin ist verpflichtet eine Menge medizinischer Ressourcen für die Aufrechterhaltung von Vitalfunktionen von Gesamthirntoten zu verwenden, die dann den Lebenden verloren gehen.</p>
<p>Würde der Gesetzgeber Leben über den Gesamthirntod hinaus schützen, würde er sich außerdem in erhebliche Wertungswidersprüche verwickeln. In § 218 StGB wird die Leibesfrucht in den ersten drei Monaten in nur sehr reduzierter Weise strafrechtlich geschützt. Hierfür gibt es Gründe. Es ist jedoch aberwitzig, wenn man werdendes Leben, was zur Person heranreift, nur reduziert schützt, dagegen den Gesamthirntoten, dessen Leben als Person ja nach einhelliger Auffassung unaufhaltbar und unumkehrbar verloren ist und der nie wieder Person werden kann, in seinem Lebensinteresse noch über die Tötungsdelikte umfänglich schützt.</p>
<p>Über die Frage, ob der Gesetzgeber den Gesamthirntod als Zeitpunkt des Todes festlegen sollte, kann man sicherlich streiten. Meines Erachtens spricht mehr dafür als dagegen. Die Normierung des Gesamthirntodes schafft Rechtsklarheit. Für die Ärzte ist dann klargestellt, daß die Tötungsdelikte Vitalfunktionen nach dem Gesamthirntod nicht mehr schützen. Gleichzeitig wird auch die Diskussion darüber abgeschnitten, ob man nicht auch schon von Tod ab einem früheren Zeitpunkt ausgehen könnte. Bis zu dem Gesamthirntod sind dann alle eindeutig durch die Tötungsdelikte geschützt. Völlig klar ist dann auch, daß der Anenzephale in den Schutzbereich der Tötungsdelikte fällt.</p>
<p>Das Abstellen auf den Gesamthirntod bedeutet im Übrigen auch nicht, daß die Organe von Menschen sozialisiert würden. Dies verbietet das postmortale Persönlichkeitsrecht. In einem neuen Tatbestand sollte dies auch klar unter strafrechtlichen Schutz gestellt werden.</p>
<p><i>2. Problem</i>: Legitimationsmodelle für die Rechtfertigung der Organentnahme von Toten. Im Hinblick darauf, wann es zulässig ist, Organe nach dem Gesamthirntod zu entnehmen, werden verschiedene Modelle vorgeschlagen.</p>
<p>Nach der <i>Widerspruchslösung</i> ist es dem Transplanteur erlaubt nach dem Gesamthirntod eine Explantation durchzuführen, soweit ein entgegenstehender Wille des Gesamthirntoten nicht existiert. Eine derartige Regelung ist unangemessen. Das frühere Schweigen eines Verstorbenen kann nicht einfach als Zustimmung zur Entnahme von Organen gewertet werden. Dies verbietet der verfassungsmäßig gewährleistete postmortale Persönlichkeitsschutz.</p>
<p>Die <i>Erklärungspflichtlösung</i> fordert zu Lebzeiten von allen Bürgern eine Verpflichtung zur Erklärung, ob sie als Organspender nach dem Gesamthirntod zur Verfügung stehen oder nicht. Dieses Modell hat unlängst der Bundesminister der Justiz vorgeschlagen. Auch dieser Vorschlag zur Regelung der Zulässigkeit der postmortalen Spende ist unbefriedigend! Einmal ist zweifelhaft, ob man von dem Bürger verlangen kann, zu seinen Lebzeiten sich so mit dem Tod auseinanderzusetzen, daß er für sich entscheidet, stehe ich nach dem Gesamthirntod als Organspender zur Verfügung oder nicht. Es wird ihm eine Entscheidung abverlangt, die er in einer spezifischen Lebenssituation gar nicht treffen möchte. Dies ist bedenklich.</p>
<p>Weiter wird ein derartiger Erklärungszwang sicherlich eine kontraproduktive Wirkung entfachen. Alle diejenigen, die sich noch nicht entschieden haben im Hinblick auf die Organspende, sich aber nicht staatlichem Druck aussetzen lassen wollen, werden eine Entscheidung gegen die Organspende treffen, ohne eigentlich richtig dagegen zu sein.</p>
<p>Als Organspender zur Verfügung zu stehen muß auf einen Akt der Freiwilligkeit zurückgeführt werden. Freiwilligkeit muß immer auch die Möglichkeit enthalten, hier und jetzt keine Entscheidung zu treffen.</p>
<p>Nach der <i>engen Zustimmungslösung </i>ist eine Organtransplantation nur zulässig, wenn und soweit ausdrücklich die Zustimmung zur Organentnahme vor dem Gesamthirntod erklärt wurde. Eine derartige Lösung bedeutet, nach all dem was wir wissen, das Ende der Transplantationsmedizin. Sie wird dazu führen, daß sehr viel weniger Organe zur Verfügung stehen, als dies derzeitig der Fall ist. Vielfach wird nämlich heute eine postmortale Organentnahme gerechtfertigt über die mutmaßliche Einwilligung. Dies ist dann nicht mehr möglich. Die enge Zustimmungslösung ist auch normativ nicht überzeugend. Sie ist systemwidrig. Immer, wenn der Eingriff in individuelle Rechtsgüter über Einwilligung gerechtfertigt werden kann, wirkt legitimierend auch immer die mutmaßliche Einwilligung. Die mutmaßliche Einwilligung ist nämlich nichts anderes als der verlängerte Arm der Einwilligung. Es ist deshalb auch nicht einzusehen, warum nicht auch über mutmaßliche Einwilligung ein Eingriff in das postmortale Persönlichkeitsrecht möglich sein soll. Mutmaßliche Einwilligung kann auch die Verletzung erheblicher individueller Rechtsgüter rechtfertigen. Warum dann nicht solche des postmortalen Persönlichkeitsrechtes?</p>
<p>Weiter wird noch die <i>erweiterte Zustimmungslösung </i>als Modell für die Zulässigkeit der Organentnahme vorgeschlagen. Hiernach ist eine postmortale Organentnahme zulässig, wenn entweder der Organspender vor seinem Ableben der Organentnahme zugestimmt hat. Eine Organentnahme ist auch zulässig, wenn Angehörige (in bestimmter Reihenfolge) der Organentnahme zustimmen. Hierzu ist anzumerken, daß dieser Modellentwurf durchaus den Interessen der Transplantationsmedizin gerecht wird. Normativ fraglich erscheint mir allerdings zu sein, wieso die Angehörigen aus eigenem Recht entscheiden können sollen. Die Organentnahme bei einem Toten von Kautelen abhängig zu machen, soll ja dem Interesse des Toten, dem postmortalen Persönlichkeitsrecht, dienen. Es soll dann keine Organentnahme stattfinden, wenn der Tote es aus persönlichem Wertempfinden zu Lebzeiten nicht wollte. Damit ist nicht entscheidend, wie Angehörige die Organspende beurteilen. Es kommt vielmehr darauf an, was der Organspender gewollt hat, oder wenn man das nicht feststellen kann mutmaßlich gewollt hätte.</p>
<p>Damit muß eine Lösung genauso aussehen, wie es die derzeitige Rechtslage vorsieht. Eine Organentnahme ist zulässig, wenn der Organspender zu Lebzeiten dieser zugestimmt hat oder, wenn dieser Wille nicht feststellbar ist, wenn er mutmaßlich zugestimmt hätte.</p>
<p><i>3. Problem</i>: Einschränkung der Lebendspende bei Organen, die sich nicht wiederbilden auf bestimmten Personenkreis. In dem gegenwärtigen interfraktionellen Entwurf eines Transplantationsgesetzes wird die Möglichkeit der Lebendspende bei Nieren auf einen bestimmten Personenkreis eingeschränkt. Das soll den Gefahren des Organhandels begegnen. In diesem Entwurf soll die Entnahme von Organen, die sich nicht wieder bilden können (vor allem die Niere), nur zulässig sein bei Übertragung auf Verwandte ersten und zweiten Grades, Ehegatten, Verlobten und anderen Personen, die dem Spender in besonderer persönlicher und sittlicher Verbundenheit nahestehen.</p>
<p>Gegen diese Art der Einschränkung spricht zunächst einmal, daß sie reichlich unbestimmt ist. Unbestimmt ist vor allen Dingen, wann man davon sprechen kann, daß zwischen Personen eine persönliche und sittliche Verbundenheit herrscht. Welchen Personenkreis will man mit dieser Kennzeichnung eigentlich ausschließen? In der Begründung dieses Entwurfes heißt es, daß der Begriff der sittlichen Verbundenheit kennzeichnen soll, daß die Motivation des Spenders aus einem Gefühl der sittlichen Pflicht erfolgen soll. Aber eine derartige Kennzeichnung der sittlichen Verbundenheit ist völlig verfehlt. Der Staat hat nicht die Aufgabe, den Bürger damit er spenden darf, auf bestimmte Geisteshaltungen hin zu verpflichten. Außerdem erscheint es ethisch hoch fragwürdig, ob es überhaupt eine moralische Pflicht zum Spenden von Organen gibt.</p>
<p>Kaum zu legitimieren ist es meines Erachtens, weshalb der Spenderkreis bei der Lebendspende überhaupt eingeschränkt werden soll. Es muß doch möglich sein, daß derjenige, der in altruistischer Weise seine Niere zur Verfügung stellt, dies auch tun darf. Dem altruistischen Spender kann dies doch nicht mit dem Argument verwehrt werden, daß er nicht zum Spenderkreis gehöre. Macht man dies, so erläßt man eine materiell nicht begründete paternalistische Regelung. Darauf hinzuweisen ist, daß als in jüngster Zeit ein Nierentransplanteur seine Niere altruistisch an einen anonymen Empfänger gespendet hatte, dies in der Öffentlichkeit begeistert aufgenommen wurde.</p>
<p>Eine Begrenzung des Spenderkreises ist auch nicht notwendig, um den Gefahren eines Organhandels vorzubeugen. Dieser Gefahr läßt sich auf einfachere Weise begegnen. Einerseits ließe sich die atruistische Spende als anonyme Fremdspende ausgestalten, andererseits könnten Dokumentationspflichten begründt werden, die den Arzt verpflichten, die Gespräche, die zu den Motiven der Lebendspende stattgefunden haben, aufzuzeichnen. Derartige Dokumentationspflichten würden sicherlich Manipulationsgefahren entgegenwirken.</p>
<p><i>4. Problem</i>: Einschränkung der Lebendspende für den Fall, daß ein postmortal entnommenes Organ nicht zur Verfügung steht. Der interfraktionelle Entwurf zum Transplantationsgesetz sieht vor, daß die Entnahme eines Organs eines lebenden Spenders nur zulässig ist, wenn das Organ eines Toten nicht zur Verfügung steht.</p>
<p>Eine derartige Einschränkung überzeugt nicht. Es gibt bereits Studien, die zeigen, daß der medizinische Erfolg bei Transplantationen von lebenden Spendern höher ist als bei der Verwendung von Organen, die Toten entnommen wurden. Eine derartige Subsidiaritätsklausel würde bedeutet, daß per Gesetz der Patient auf eine schlechtere Therapie verwiesen würde.</p>
<p><i>5. Problem</i>: Einschränkung der Lebendspende durch Einrichtung von Verfahren. Im interfraktionellen Entwurf wird bestimmt, daß die Entnahme von Organen bei einem Lebendspender nur erfolgen darf, wenn eine Kommission bei der Ärztekammer dazu Stellung genommen hat, ob eine Einwilligung in die Spende freiwillig erfolgt ist oder Gegenstand des verbotenen Handeltreibens war. Der Kommission kommt kein Vetorecht zu. Die Stellungnahme der Kommission hat empfehlenden Charakter. In Wirklichkeit hätte allerdings die Kommission doch die Möglichkeit der Verhinderung der Entnahme des Organs, da kein Arzt es sich erlauben kann ein Organ zu entnehmen, wenn eine Kommission ausdrücklich bekundet, daß Zweifel an der Freiwilligkeit des Spendebegehrens aufgekommen sind. Der Arzt setzt sich dann nämlich einem erheblichen Bestrafungsrisiko aus.</p>
<p>Gegen das Einsetzen einer derartigen Kommission wurde vorgetragen, daß sie negative Auswirkungen auf die Vertrauensbildung zwischen Empfängern, bzw. Spendern und Ärzten habe.</p>
<p>Ob eine derartige Kommission sinnvoll ist, läßt sich ohne Beantwortung der Frage, wie die Kommission die Freiwilligkeit der Lebendspende prüfen kann, kaum beantworten. Sie macht nur Sinn, wenn sie auch gewisse Rechte und Möglichkeiten hat, die Freiwilligkeit der Spendeentscheidung auf den Prüfstand zu stellen. Auf die legitimierende Wirkung von Verfahren überhaupt abzustellen, ist unangemessen. Nicht Verfahren als solche legitimieren, vielmehr wirkt rechtfertigend, wenn Verfahren in der Lage sind, ein Stück Wahrheit zu produzieren.</p>
<p>Sinnvoll erscheint es jedenfalls für die Lebendspende zu verlangen, daß Persönlichkeitspsychologen bzw. kompetente Psychiater mit dem Spender Gespräche führen. Diese müssen dem entscheidenden Arzt zugänglich gemacht werden, damit dieser Aufschluß über den psychischen Hintergrund erhält. Nur von diesem aus läßt sich die Entscheidung des Spenders für die Organspende sinnvoll beurteilen.</p>
<p><i>6. Problem</i>: Strafbarkeit des Handels mit Organen. Nach dem interfraktionellen Entwurf ist es verboten, mit Organen Handel zu treiben, die einer Heilbehandlung zu dienen bestimmt sind. Dieses Verbot enthält noch (unbestimmte) Ausnahmen. Es ist weiter verboten, Organe, die Gegenstand verbotenen Handeltreibens sind, zu entnehmen oder auf andere Menschen zu übertragen. Diese Verbote sind strafbewehrt. Auch der Versuch das Verbot zu übertreten ist strafbar.</p>
<p>Zunächst einmal ist zu sagen, daß die Fassung des Strafgesetzes nicht überzeugend ist. Das Verbot des Organhandeltreibens hat den Charakter eines Blankettgesetzes. Blankettstrafgesetze bieten zahlreiche Probleme. Unklar ist beispielsweise, was Vorsatzgegenstand eines Blankettgesetzes ist.</p>
<p>Aber auch der erkennbare Inhalt dieses Strafgesetzes ist nicht unbedenklich. Der Begriff des Handeltreibens, der dem Betäubungsmittelrecht entnommen ist, steht für eigennützige auf Umsatz von Organen gerichtete Tätigkeit. Dies bedeutet, daß beim Erwerb eines Organs für den Eigenbedarf der Käufer nicht strafbar ist, da er nicht eigennützig, auf den Umsatz von Organen hinausgerichtet, handelt. Er will ja ausschließlich eine Therapiemöglichkeit. Der Spender macht sich aber strafbar, wenn er für sein Organ Geld verlangt, er handelt nämlich eigennützig auf den Umsatz von Organen hin. Damit taucht die Frage auf, wie es sich normativ begründet ließe, daß der Spender bestraft wird, aber der Käufer, der zum Eigenbedarf kauft nicht. Während zunächst als primäres Schutzgut des Verbots des Organhandels angesehen wurde, den Schutz des Spenders vor Ausbeutung durch reiche Empfänger zu gewährleisten, ist im Entwurf des Transplantationsgesetzes die Umkehrung daraus entstanden. Der Organempfänger soll vor wucherischer Ausbeutung, von wem auch immer, geschützt werden. Dieser Schutzzweck ist möglich. Die bisher bekannt gewordenen Fälle des Organhandels zeichneten sich aber dadurch aus, daß die Initiative von reichen Käufern ausging, die in Not geratenen Organspender ausbeuteten. Die Strafvorschrift geht damit an der Realität vorbei. Selbst wenn man wie der Gesetzgeber den Organempfänger vor wucherischer Ausbeutung einer Notlage schützen wollte, müßte man den Straftatbestand anders fassen. Die Bestimmung, die der Gesetzgeber sich zum Verbot des Organhandels ausgedacht hat, schützt nämlich vor wucherischer Ausbeutung auch dann, wenn gar keine Ausbeutungssituation des Empfängers gegeben ist. Will man den Empfänger vor wucherischer Ausbeutung bewahren, wäre ein Straftatbestand, der dem § 302 a StGB ähnelt, dem Wucher also, angemessen.</p>
<p>Auch die Begründung, die für den Tatbestand des Organhandels noch angeführt wird, er solle die körperliche Integrität und die Menschenwürde des Organspenders schützen, ist wenig überzeugend. Man kann die Menschenwürde des Organspenders nicht dadurch schützen, daß man ihn als Verkäufer seines Organs bestraft. Wichtig bevor man den Organhandel kriminalisiert ist, daß man sich genau überlegt, was überhaupt kriminalisiert werden soll.</p>
<p>Verhindert werden muß sicherlich jede Art des Zwischenhandels, die Organspender und Organempfänger ausbeuten. Verhindert werden muß weiter, jegliche Art der Ausbeutung von Notlagen des Organempfängers und des Organspenders. Verhindert werden müssen schließlich auch nur abstrakte Gefahren für die Beeinträchtigung der Freiwilligkeit des Organspenders. Jede nötigende Art der Willensbeeinträchtigung muß als besonders schwere Art der Nötigung (§ 240 StGB) bestraft werden können.</p>
<p><i>7. Problem</i>: Zulässigkeit der Cross-Lebendspende. Wenig diskutiert ist bisher die Cross-Lebentspende. Hier spendet bei mindestens zwei Paaren der gesunde Teil des einen Paares seine Niere dem kranken Teil des anderen Paares unter der Voraussetzung, daß dies auch umgekehrt geschieht. Dies macht Sinn, wenn eine Direktspende aus medizinischen Gründen (nicht verträgliche Blutgruppen beispielsweise) nicht möglich ist.</p>
<p>Nach dem Transplantationsgesetzentwurf ist eine derartige Spende zumeist ausgeschlossen. Der Spenderkreis bei Lebendspende ist ja für die Nierenspender begrenzt. Außerdem wäre die Frage zu stellen, ob ein derartiger Naturalhandel nicht auch unter den Tatbestand des verbotenen Organhandels fällt.</p>
<p>Eine Cross-Spende ist aber auch nach geltendem Recht problematisch. Es läßt sich nämlich juristisch nicht garantieren, ob die Bedingungen unter denen der Spender bereit ist zu spenden, eingehalten werden. Jeder Spender kann nämlich bis zur Spende jederzeit seine Einwilligung in die Spende widerrufen. Damit können derartige Bedingungen nur eingehalten werden, wenn die Cross-Spenden gleichzeitig stattfinden. Weiter gibt es auch ein strafrechtliches Problem. Für jede Organentnahme bedarf es einer wirksamen Einwilligung. Damit muß man fragen, ob die Einwilligung noch wirksam ist, wenn sie unter einer Bedingung erteilt wird, die von Rechts wegen gar nicht garantiert werden kann. Ich tendiere dazu, daß die Einwilligung &#8211; abgesehen von dem Fall, daß sie vor dem Eintritt objektiver Bedingungen abgegeben wird &#8211; überhaupt bedingungsfeindlich ist. Jedenfalls ist sie es, wenn mit einer Operation irreparable Folgen verbunden sind.</p>
<p>Auch ist darauf hinzuweisen, daß wenn ein Partner bei einer derartigen Einwilligung über die Organentnahmebereitschaft des anderen getäuscht würde, ein rechtsgutsbezogener Irrtum vorläge, der die Einwilligung unwirksam machen würde. Auch der Arzt handelt in diesem Fall nicht mehr legitimiert und macht sich strafbar, wenn ihm ein Fahrlässigkeitsvorwurf gemacht werden muß. Dies bedeutet in Quintessenz, daß es die Cross-Spende, die verbunden ist mit der Auflage, daß auch ein anderer spendet, rechtlich nicht geben kann. Zulässig wäre diese allenfalls, wenn bei zwei Paaren jeder in unbedingter Form und altruistisch für den anderen spendet und seine Einwilligung von keinerlei Voraussetzungen abhängig macht.</p>
<p>Diese Ausführungen zeigen, daß einige Fragen der postmortalen und der Lebendspende noch nicht geklärt sind. Weitere Diskussionen sind sicherlich erforderlich. Beachtet werden muß jedoch, daß keine Regelungen geschaffen werden dürfen, die das Ende der Transplantationsmedizin bedeuten. Eine Menge von Patienten ist nämlich auf ihre Hilfe angewiesen.</p>
<h2 class="auto-created">Literaturhinweise</h2>
<p>Angstwurm, Heinz: Der vollständige und endgültige Hirnausfall als sicheres Todeszeichen des Menschen, in: Hoff/in der Schmitten (Hrsg.): Wann ist der Mensch Tot? Reinbeck 1994, S. 50ff.</p>
<p>Gutmann, Thomas: Problem einer gesetzlichen Regelung der Lebendspende von Organen, in: Medizinrecht, 1997, S. 147ff.</p>
<p>Hoff, Johannes/in der Schmitten, Jürgen: Kritik der Hirntod-Konzeption, in: Hoff/in der Schmitten (Hrsg.): Wann ist der Mensch tot? Reinbeck 1994, S.153ff.</p>
<p>Höfling, Wolfram: Um Leben und Tod: Transplantationsgesetzgebung und Grundrecht auf Leben, in: JZ 1995, S. 26ff.</p>
<p>Hoerster, Norbert: Definition des Todes und Organtransplantation, in: Universitas, 1996, S. 42ff.</p>
<p>Jörns, Klaus-Peter: Organentnahme: Eingriff im Sterbegeschehen, in: Deutsches Ärzteblatt, 1992, S. 1328ff.</p>
<p>Schreiber, Hans-Ludwig: Wann darf ein Organ entnommen werden? in: Festschrift für Erich Steffen, 1995, S. 451ff.</p>
<p>Sternberg-Lieben, Detlev: Tod und Strafecht, in: JA 1997, S. 80ff.</p>
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		<title>Der Tod und der Schutz des Lebens und der Menschenwürde</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/vorg-138/publikation/der-tod-und-der-schutz-des-lebens-und-der-menschenwuerde/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 30 Jun 1997 08:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Verfassungsrechtliche Überlegungen zur Wahl des Todeszeitpunktes Aus: vorgänge Nr. 138 (Heft 2/1997), S. 56-60 Der Tod hat, wie nicht verwunderlich, den Menschen geistig umgetrieben, seit er kulturell prähistorisch faßbar ist. Nicht nur der Tod des Menschen, auch der des Tieres ging ihm nahe, dem er als Spender seiner Existenzgrundlagen (Nahrung, Kleidung, Schmuck) und vielleicht auch [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Verfassungsrechtliche Überlegungen zur Wahl des Todeszeitpunktes</p>
<p>Aus: vorgänge Nr. 138 (Heft 2/1997), S. 56-60</p>
<p>Der Tod hat, wie nicht verwunderlich, den Menschen geistig umgetrieben, seit er kulturell prähistorisch faßbar ist. Nicht nur der Tod des Menschen, auch der des Tieres ging ihm nahe, dem er als Spender seiner Existenzgrundlagen (Nahrung, Kleidung, Schmuck) und vielleicht auch in des wahren Wortsinns Bedeutung natürlich verbunden war.[1] Seit dem Moustérien (80.000 bis 50.000 v.u.Z.) sind rituelle Bestattungen von Menschen und Tieren bekannt.[2] Totenkulte entstanden in überschwenglichen Ausmaßen (natürlich vor allem für die Oberschicht): von altägyptischen Pyramiden und Kammergräbern über Grabmonumente der Renaissance und des Barock bis zu trivialen Friedhöfen unserer Zeit. Die Toten wurden verehrt oder gefürchtet (und dann im Grab gefesselt oder durch Opfer besänftigt). Jenseitsvorstellungen entwickelten die Menschen, denen der Gedanke unerträglich war, daß der physische Tod definitiv ihr Ende bedeute. Daher mußten Reste des Körpers bewahrt werden: Schädel bei den Völkern Neu-Guineas, Mumien im alten Ägypten. Für wichtig gehaltene Organe wurden gelegentlich besonders konserviert, Herzen etwa (als vermeintlicher Sitz der Seele) im frühneuzeitlichen und barocken Europa. Niemals aber war zweifelhaft, wann der Mensch tot war. Die Zäsur schien eindeutig.</p>
<p>Wiederholt zitiert wird in jüngster Zeit die Feststellung des Juristen Friedrich Carl von Savigny (1779-1861): &#8222;Der Tod, als die Grenze der natürlichen Rechtsfähigkeit, ist ein so einfaches Naturereignis, daß derselbe nicht, so wie die Geburt, eine genauere Feststellung seiner Elemente nöthig macht.&#8220;[3] Aber auch der Philosoph Arthur Schopenhauer (1788-1860), der als Student auch medizinische Vorlesungen gehört hatte, meinte: &#8222;Der Tod ist so natürlich, wie das Leben; und dann wollen wir weiter sehen.&#8220;[4] Im später zu erörternden Zusammenhang wichtiger aber ist Schopenhauers Überlegung, was den Tod so furchtbar mache, sei die Zerstörung des Organismus. &#8222;Diese Zerstörung fühlen wir aber wirklich nur in den Übeln der Krankheit oder des Alters; hingegen der Tod selbst besteht für das <i>Subjekt</i> bloß in dem Augenblick, da das Bewußtsein schwindet, indem die Tätigkeit des Gehirns stockt. Die hierauf folgende Verbreitung der Stockung auf alle übrigen Teile des Organismus ist eigentlich schon eine Begebenheit nach dem Tode. Der Tod in subjektiver Hinsicht betrifft also allein das Bewußtsein.&#8220;[5] Das ist eine erstaunliche Vorwegnahme des modernen Hirntodkonzeptes aus philosophischer Sicht. Es wird zu untersuchen sein, inwieweit es unter den Bedingungen unserer Medizintechnik tragfähig ist.</p>
<p>Die Verfügung des Menschen über das eigene Leben erfolgt &#8211; vom gesundheitlichen Raubbau abgesehen &#8211; vor allem in drei Formen: durch Selbsttötung, durch Bitte um Sterbehilfe und letztlich vielleicht auch durch Einwilligung in eine umfassende Organspende nach Eintritt des Hirntodes.</p>
<h2 class="auto-created">Selbstt&ouml;tung</h2>
<p>Das Grundgesetz (GG) verbietet die Selbsttötung nicht.[6] Die Beendigung des eigenen Lebens als Akt freien Willens stellt jedenfalls keinen Verstoß gegen die Menschenwürde dar (Art. 1 Abs. 1 GG), sondern findet darin seine verfassungsrechtliche Grundlage.[7] Der &#8222;objektive Wertgehalt&#8220; der Grundrechte darf nicht gegen die subjektive Selbstbestimmung des Grundrechtsträgers gerichtet werden.[8] Richtigerweise ist davon auszugehen, daß es keine verfassungsrechtliche Pflicht des Menschen gibt, gegen den eigenen Willen weiterzuleben.[9] Vielmehr gebietet die Achtung der menschlichen Würde und Selbstbestimmung, einen wohlerwogenen Entschluß des Menschen, seinem Leben ein Ende zu setzen, zu respektieren.[10]</p>
<p>Es kann daher nur darum gehen, ob es einem Dritten erlaubt ist, unter bestimmten Voraussetzungen dem Menschen, der nicht (mehr) in der Lage ist, diesen Entschluß allein in die Tat umzusetzen, Hilfe zu leisten (was derzeit § 216 StGB verbietet, falls er verfassungsgemäß ist) und wann der Staat zum Schutz des Lebensmüden eingreifen darf oder muß: wenn ernstliche Zweifel bestehen, daß eine selbstverantwortliche Entscheidung vorliegt oder wenn Dritte gefährdet sind. In beiden Fällen bejaht die herrschende Meinung die Pflicht zu hoheitlichem Eingriff, im letztgenannten Fall sicher zu Recht.</p>
<h2 class="auto-created">Sterbehilfe</h2>
<p>Art. 1 Abs.1 GG schützt auch das Recht, in Würde zu sterben.[11] Das Recht auf einen menschenwürdigen Tod ist jedenfalls insoweit grundrechtlich gewährleistet, als es keinen legitimen Grund gibt, der es rechtfertigen könnte, einen Menschen gegen seinen ausdrücklichen Willen durch medizinische Maßnahmen am Leben zu halten. Richtiger Ansicht nach ist ein entsprechender Wunsch des Patienten, auch wenn er in einer antizipierten Patientenverfügung niedergelegt ist, zu respektieren.[12] Der Staat darf daher zumindest das Recht auf passive Sterbehilfe nicht beeinträchtigen, sofern von der freien selbstverantwortlichen Entscheidungsfähigkeit des Sterbenden zum Zeitpunkt der Abgabe seiner Erklärung auszugehen ist.[13] Das ist der Fall, wenn keine gegenteiligen Tatsachen bekannt sind. Da dieses Selbstbestimmungsrecht aus Art. 1 Abs. 1 GG folgt, kann in es auch nicht aufgrund des Gesetzesvorbehaltes in Art. 2 Abs.2 Satz 3 GG eingegriffen werden.</p>
<p>Unter passiver Sterbehilfe versteht man den Verzicht auf lebensverlängernde Maßnahmen oder die Einstellung einer lebensverlängernden Therapie. Um dem Sterbenden diese Entscheidung zu ermöglichen, hat er Anspruch auf ärztliche Aufklärung. Denn die Entscheidung über einen ärztlichen Eingriff steht grundsätzlich dem betroffenen Patienten zu.[14]</p>
<p>Aus dem durch Art.1 Abs.1 GG gewährleisteten Anspruch auf einen menschenwürdigen Tod kann auch ein Recht auf aktive Sterbehilfe hergeleitet werden, wenn ein Kranker sie bei vollem Bewußtsein verlangt[15] und das Prinzip der Verhältnismäßigkeit sie rechtfertigt, wenn der bevorstehende Tod also gewiß ist und die Sterbehilfe dazu dient, das Leiden und die Agonie abzukürzen. Nach geltendem deutschen Strafrecht ist sie allerdings verboten, von extremen Ausnahmefällen abgesehen.[16] Der Gesetzgeber könnte aufgrund des Gesetzesvorbehaltes des Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG diese Art der Sterbehilfe legalisieren, doch ist damit in absehbarer Zeit nicht zu rechnen. In Australien ist ein derartiger Versuch soeben gescheitert. Der Senat hat ein Gesetz des Nordterritoriums, das aktive Sterbehilfe erlaubte, aufgehoben.</p>
<h2 class="auto-created">Hirntod</h2>
<p>War dem Juristen von Savigny vor 150 Jahren der Todeszeitpunkt noch kein Problem, so ist er heute heftig umstritten. Die Intensivmedizin hat Methoden der Behandlung lebensbedrohlich Erkrankter entwickelt, die die Wiederherstellung der Funktionen lebenswichtiger Organsysteme erlaubt, um ein weiteres Leben unter tragbaren Bedingungen zu gewährleisten. Sie scheinen die Grenze zwischen Leben und Tod zu verwischen, ja die Grenzüberschreitung reversibel zu machen: Herzdruckmassage und Atemspende können heute zur Reanimation führen, lebensverlängernde Maßnahmen den Tod hinauszögern, auch bei infauster (aussichtsloser) Prognose.</p>
<p>Seit der ersten erfolgreichen Herztransplantation 1967 in Südafrika stellte sich das Problem neu, für welchen Zeitpunkt der Tod eines Menschen festgestellt werden kann und ihm &#8211; möglicherweise ohne seine Einwilligung &#8211; Organe zum Zweck der Transplantation entnommen werden dürfen. Das ist keine rein medizinische Entscheidung, sondern nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG (&#8222;Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.&#8220;) eine vor allem auch verfassungsrechtliche, von ethischen, religiösen und weltanschaulichen Aspekten abgesehen, die nicht vernachlässigt werden dürfen, aber die Diskussion nicht emotionalisieren sollten. Nur dieser verfassungsrechtlichen Frage soll hier nachgegangen werden: Wann endet der Schutz des Grundrechtes auf Leben und körperliche Unversehrtheit?</p>
<p>Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat wiederholt betont, die Achtung vor diesem Grundrecht gebiete ganz allgemein, bei der Beurteilung der Zulässigkeit von Eingriffen das Prinzip der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Es genüge nicht, daß der Eingriff auf einer gesetzlichen Grundlage beruhe, denn auch dieses Gesetz müsse im Lichte der Bedeutung des Grundrechtes gesehen werden.[17] Im übrigen war das BVerfG mit Fragen des Lebensschutzes vor allem im Zusammenhang mit Vorschriften zur Regelung des Schwangerschaftsabbruchs befaßt. Es hat unmißverständlich festgestellt, das Grundgesetz verpflichte den Staat, menschliches Leben zu schützen. Zum menschlichen Leben gehöre auch das ungeborene, zumindest ab dem Zeitpunkt der Einnistung des befruchteten Eies in der Gebärmutter (Nidation).[18] Daraus läßt sich allerdings nicht notwendig ein Grundsatz &#8222;In dubio pro vita&#8220; (im Zweifel für das Leben) herleiten, wie versucht wurde.[19] Man wird aber damit rechnen müssen, daß das BVerfG gesetzliche Regelungen mißbilligen wird, die die Entnahme von Organen vor Eintritt des Herz-Kreislaufstillstandes unabhängig von der Einwilligung des Betroffenen oder seiner Angehörigen erlauben, weil es sich dann von dem von ihm postulierten weitreichenden postmortalen Persönlichkeitsschutz lösen müßte,[20] womit nicht ohne weiteres zu rechnen ist. Mit Sicherheit würde eine Abwägung zwischen den Interessen des Sterbenden und denen potentieller Organempfänger nicht zugunsten letzterer ausfallen, wie die Interessenabwägung Mutter-Leibesfrucht durch das BVerfG zeigt.</p>
<p>Wie also ist verfassungsrechtlich der Hirntod zu bewerten? Seine Kriterien wurden erstmals 1968 von einer Kommission der Harvard Medical School entwickelt, sie werden vom Wissenschaftlichen Beirat der Bundesärztekammer (Stand 29.6.1991) definiert &#8222;als Zustand des irreversiblen Erloschenseins der (integrativen) Gesamtfunktion des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstamms bei einer durch kontrollierte Beatmung noch aufrechterhaltenen Herz-Kreislauffunktion&#8220;.[21] Der irreversible Ausfall der Hirnfunktionen muß dabei kritisch von voneinander unabhängigen Ärzten festgestellt werden, die auch nicht an der Organtransplantation beteiligt sein dürfen.</p>
<p>Die moderne Medizin hat Schopenhauers eher diffuse Feststellung bestätigt: Der Tod der Persönlichkeit, der Individualität des Menschen ist der Tod seines Gehirns. Andererseits werden für die Organtransplantation die körperlichen Funktionen Atem und Kreislauf künstlich aufrechterhalten, so daß man diese Menschen als sterbende und somit noch nicht tote wird ansehen müssen, die vom Grundrecht des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG geschützt sind.</p>
<p>Da nach der hier vertretenen Ansicht jedoch dem infaust Kranken, dem Sterbenden, das Recht auf einen menschenwürdigen Tod zusteht und er selbst über das Ende seines Lebens befinden kann, muß eine (auch in einem antizipierten Patiententestament enthaltene) Verfügung, im Falle seines Hirntodes seine Organe zu spenden, beachtet werden. Auch ein Zeugnis nächster Angehöriger, daß die sterbende Person sich in diesem Sinne geäußert habe, sollte genügen.[22] Dagegen wäre eine Vermutung der Einwilligung mangels Widerspruchs mit deutschem Verfassungsrecht wohl nicht vereinbar.</p>
<p>1 Vgl. Nitschke, Soziale Ordnungen im Spiegel der Märchen, Band 1.</p>
<p>2 Giedion, Ewige Gegenwart &#8211; Die Entstehung der Kunst, 1964, S. 76, 139, 206.</p>
<p>3 System des heutigen Römischen Rechts, 2. Band (1840), S. 17.</p>
<p>4 Handschriftlicher Nachlaß, zit. nach Frauenstädt, Schopenhauer-Lexikon (1871) Band 2 S. 381.</p>
<p>5 Die Welt als Wille und Vorstellung Band II, zit. nach Frhr. von Löhneysen (Hrsg.), Sämtliche Werke, Band II, S. 597f.</p>
<p>6 Lorenz in: Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland, Band VI, § 128 RdNr. 62.</p>
<p>7 Dreier (siehe den Literarischen Maulwurf in diesem Heft), RdNr. 93 zu Art. 1 Abs. 1 GG; Sachs/ Murswiek, RdNr. 211 zu Art. 2 GG.</p>
<p>8 Sachs/Murswiek, aaO (Fn. 7); streitig, zweifelnd z.B. v. Münch/Kunig, 4. Aufl., RdNr. 50 zu Art. 2 GG m.w.N.; Jarass/Pieroth, 3. Aufl., RdNrn. 24, 53 zu Art. 2 GG.</p>
<p>9 Lorenz aaO (Fn. 6).</p>
<p>10 Vgl. BK/Zippelius, RdNr. 75 zu Art. 1 Abs. 1 u. 2 GG ohne eigene Stellungnahme.</p>
<p>11 Dreier (Fn. 7), RdNr. 93 zu Art. 1 Abs. 1 GG.</p>
<p>12 Sachs/Murswiek (Fn. 8), RdNr. 212 zu Art. 2 GG; aus ärztlicher Sicht streitig.</p>
<p>13 Dreier/Schulze-Fielitz, aaO (Fn. 7), RdNr. 43 zu Art. 2 Abs. 2 GG.</p>
<p>14 BVerfGE 89, 120, 130; 52; 131, 178 &#8211; abweichendes Votum der Bundesverfassungsrichter Hirsch, Niebler und Steinberger &#8211; beide Entscheidungen sind <i>nicht</i> zur Sterbehilfe ergangen.</p>
<p>15 Jarass/Pieroth, aaO (Fn. 8), RdNr. 56 zu Art. 2 GG.</p>
<p>16 Aus strafrechtlicher Sicht: Otto, Gutachten für den 56. DJT 1986, D 56ff.</p>
<p>17 BVerfGE 17, 108, 117.</p>
<p>18BVerfGE 88, 203, 251.</p>
<p>19 So Höfling, MedR 1996, 6, 8 und Höfling/Rixen, Verfassungsfragen der Transplantationsmedizin, Tübingen 1996.</p>
<p>20 BVerfGE 30, 173, 196 &#8211; &#8222;Mephisto&#8220;.</p>
<p>21 Schlake/Roosen, Der Hirntod als der Tod des Menschen, 1995 (Klammerzusatz von den Verfassern), S. 13.</p>
<p>22 Vgl. Jung, Die französische Rechtslage auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin, MedR 1996, 355, 361.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Kriterien der Organverteilung &#8211; Anspruch und Realität</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/vorg-138/publikation/kriterien-der-organverteilung-anspruch-und-realitaet/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 30 Jun 1997 07:30:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Aus: vorgänge Nr. 138 (Heft 2/1997), S. 61-72 Wenn im Deutschen Bundestag demnächst über ein neues Transplantationsgesetz für die Bundesrepublik Deutschland entschieden wird, dann werden verschiedene Gesetzentwürfe miteinander konkurrierenden.[1] Uneinigkeit herrscht zwischen den Opponentinnen im Streit um das neue Transplantationsgesetz vor allem über die beiden Fragen, die auch die Öffentlichkeit am stärksten beschäftigen: Erstens die [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Aus: vorgänge Nr. 138 (Heft 2/1997), S. 61-72</p>
<p>Wenn im Deutschen Bundestag demnächst über ein neues Transplantationsgesetz für die Bundesrepublik Deutschland entschieden wird, dann werden verschiedene Gesetzentwürfe miteinander konkurrierenden.[1] Uneinigkeit herrscht zwischen den Opponentinnen im Streit um das neue Transplantationsgesetz vor allem über die beiden Fragen, die auch die Öffentlichkeit am stärksten beschäftigen: Erstens die Frage nach dem Konzept des Hirntodes, also die Frage danach, ob es sich bei hirntoten Menschen tatsächlich um Tote handelt oder um lebende, wenn auch sterbende, Menschen. Umstritten ist zweitens die Frage nach dem Modell einer legitimen Organentnahme am Leichnam. Muß die (verstorbene) Organspenderin einer Organentnahme zu Lebzeiten ausdrücklich zugestimmt haben oder reicht es als Rechtfertigung aus, wenn sie keinen Widerspruch eingelegt hat und welche Rolle spielen die Angehörigen bei dieser Entscheidung? Während über diese Fragen ausgiebig &#8211; und zum Teil massiv &#8211; gestritten wird, wird ein anderes zentrales Problem der Transplantationsmedizin kaum thematisiert. Der Frage nämlich, wie bzw. nach welchen Kriterien knappe Spendeorgane auf die große Zahl möglicher Organempfängerinnen verteilt werden sollen. Hält man jedoch die Gesetzentwürfe von CDU/CSU, SPD und FDP auf der einen Seite und den Entwurf der Bündnisgrünen sowie Teilen der SPD auf der anderen Seite einander gegenüber, zeigt sich schnell, welcher Sprengkraft gerade in der Allokationsfrage steckt. Im Entwurf der CDU/CSU, SPD und FDP wird unter §11, Absatz 3 festgelegt, vermittlungspflichtige Organe seien von einer Vermittlungsstelle &#8222;nach Regeln, die dem Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechen, insbesondere nach Erfolgsaussicht und Dringlichkeit für geeignete Patienten zu vermitteln&#8220;. Der von Bündnisgrünen und Teilen der SPD getragene Entwurf sieht in §15, Absatz 1 dagegen vor, daß die Vermittlung von Organen entsprechend den Bestimmungen einer Rechtsverordnung zu erfolgen habe, die das Bundesministerium für Gesundheit auf der Grundlage einer Sachverständigenkommission erläßt, und die das &#8222;Ziel einer möglichst gerechten Verteilung&#8220; haben solle.</p>
<h2 class="auto-created">Die Schere von Angebot und Nachfrage</h2>
<p>1995 wurden in Deutschland 2128 Nieren, 498 Herzen und 595 Lebern übertragen.[2] Dazu kommen Übertragungen von Lungen und Bauchspeicheldrüsen, von Knochenmark, Augenhornhäuten und anderen Geweben. Die &#8222;Nachfrage&#8220; nach Organen übersteigt das &#8222;Angebot&#8220; an zur Transplantation freigegebenen und geeigneten Organen bei weitem. Transplantationsmediziner gehen davon aus, daß der Bedarf an Transplantationen in etwa doppelt so hoch ist, die erforderlichen Transplantationen jedoch vor allem aufgrund des Mangels an geeigneten Spendeorganen nicht durchgeführt werden können.[3] Das gilt zumal für ein Land wie Deutschland, das im <i>Eurotransplant</i>-Verbund den Status eines Organ-Importeurs besitzt. Regelmäßig werden in Deutschland mehr von der <i>Eurotransplant Foundation </i>in Leiden zugewiesene Organe transplantiert als spendetaugliche Leichenorgane nach Leiden gemeldet werden können.</p>
<p>An der Knappheit von Spendeorganen wird sich &#8211; darüber herrscht unter den Transplantationsmedizinern weitgehende Übereinstimmung &#8211; auch auf längerfristige Sicht wenig ändern. Weder ist zu erwarten, daß politische Initiativen wie die Erarbeitung und Verabschiedung eines Transplantationsgesetzes in der Bundesrepublik das Organaufkommen wesentlich erhöhen werden,[4] noch ist von medizinisch-technischer Seite eine Entspannung der Situation in naher oder weiterer Zukunft zu erwarten. Auch wenn die Entwicklung eines künstlichen Organersatzes zum Beispiel beim Herzen oder auch bei der Leber &#8211; zum Teil ermutigende &#8211; Fortschritte macht, so erlauben diese technischen Optionen derzeit doch allenfalls einen Einsatz als Assist-Systeme oder ein Organbridging, also eine Überbrückung des Zeitraums, bis dem betroffenen Patienten bzw. der betroffenen Patientin ein Spendeorgan transplantiert werden kann, und verschärfen damit die aus der Organknappheit resultierenden moralischen Probleme eher noch, als daß sie sie verringern könnten.[5] Und auch die Zukunftsvision der Xenotransplantation, also der Übertragung tierischer Organe auf den Menschen, befindet sich derzeit noch so sehr im experimentellen Stadium, daß sie &#8211; von der grundsätzlichen ethischen Problematik einmal abgesehen[6] &#8211; kaum dazu geeignet scheint, berechtigte Hoffnungen auf ein Ende des beklagten Organmangels zu nähren. Im Gegenteil muß man davon ausgehen, daß die zunehmenden Möglichkeiten der Immunsuppression und optimierte Operationstechniken zu einer Ausweitung der Spender- wie der Empfängergruppen und einer Ausweitung der Indikation zur Transplantation führen werden und damit zu einem zusätzlichen Organbedarf.[7] Die Schere von Angebot und Nachfrage wird, induziert durch den medizinisch-technischen Fortschritt, in Zukunft also eher noch weiter auseinanderklaffen als bereits jetzt.</p>
<h2 class="auto-created">Spender- und system&shy;be&shy;zo&shy;gene Gr&uuml;nde f&uuml;r die Organ&shy;knapp&shy;heit</h2>
<p>Daß eine &#8222;optimale&#8220; Nutzung grundsätzlich zur Transplantation geeigneter Organe nicht erreicht wird, ist im wesentlichen auf zwei Faktoren bzw. Faktorenkomplexe zurückzuführen. Man kann <i>spenderbezogene</i> von <i>systembezogenen</i> Faktoren unterscheiden, wobei es eine Asymmetrie hinsichtlich der öffentlichen Wahrnehmung der beiden Faktorenbündel gibt. Während die spenderbezogenen Gründe in der Öffentlichkeit in den Vordergrund gerückt werden, spielen die systembezogenen Gründe bislang allenfalls in professionsinternen Diskussionen eine Rolle.</p>
<p>Die <i>spenderbezogenen</i> Gründe für die suboptimale Nutzung der Organressourcen lassen sich anhand der Ergebnisse einer Gallup-Untersuchung aus den USA verdeutlichen. Der im Auftrag des <i>American Council on Transplantation</i> durchgeführten Umfrage zufolge kannten 93% der Befragten den Vorgang der Organtransplantation. 75% bejahten die Organspende grundsätzlich, aber nur 27% erklärten ihre Bereitschaft zur Spende der eigenen Organe. Nur 17% der Befragten waren der Gallup-Untersuchung zufolge im Besitz eines Spendeausweises.[8] Auch wenn die genannten Zahlen bereits über zehn Jahre alt sind und zudem nur ein Schlaglicht auf die Situation in den USA werfen können, zeigen sie immerhin eine Tendenz an, die auch auf die Situation in der Bundesrepublik zutrifft.[9] Daß nur ein sehr geringer Teil derjenigen Personen, die als Organspender bzw. Organspenderinnen in Frage kommen, einen Spendeausweis besitzen und damit die Bereitschaft zur Spende der eigenen Organe im Falle ihres Todes dokumentieren, hat vielfältige Gründe. Diese konzentrieren sich, auch das hat die zitierte Gallup-Untersuchung gezeigt, vor allem auf die Probleme der Feststellung des Todes und betreffen weniger eine grundsätzliche Ablehnung der Transplantation selbst. &#8222;Man mag mir etwas zufügen, bevor ich wirklich tot bin&#8220; und &#8222;Die Ärzte könnten meinen Tod beschleunigen&#8220; waren die in der zitierten Gallup-Befragung am häufigsten genannten Gründe für das Versagen der Erlaubnis zur Organentnahme. [10] In diesen Äußerungen kommt zum einen die tiefe Verunsicherung zum Ausdruck, die die Einführung des Hirntod-Kriteriums in der Öffentlichkeit (aber auch bei den Angehörigen des medizinischen und pflegerischen Personals) hervorgerufen hat, zum anderen aber auch der &#8211; zumindest partielle &#8211; Vertrauensverlust, den das medizinische System infolge vor allem einer zunehmenden Ökonomisierung erfahren hat. Neben der Problematik der Todesfeststellung ist für die Zurückhaltung auf Seiten der möglichen Spender und Spenderinnen auch die Befürchtung von Bedeutung, die gespendeten Organe könnten ungerecht verteilt werden. Wenn man den Eindruck hat, daß reiche bzw. berühmte Patientinnen und Patienten im Zweifel schneller ein Organ zugeteilt bekommen als der Durchschnittspatient bzw. die Durchschnittspatientin, dann ist eine solche Einschätzung &#8211; ob berechtigt oder nicht &#8211; einer altruistisch motivierten Bereitschaft zur Organspende nicht gerade förderlich. Nachvollziehbar ist darüber hinaus, daß eine altruistische Einstellung um so schwerer fällt, je anonymer und bürokratischer das &#8222;Transplantationssystem&#8220;[11] organisiert ist. Wie sensibel dieser Bereich tatsächlich ist, zeigt die &#8211; von Transplantationsmedizinerinnen und Transplantationsmedizinern oft beklagte &#8211; Tatsache, daß negative Darstellungen der Transplantationsmedizin in den Medien regelmäßig gravierende Folgen für die Spendebereitschaft haben.</p>
<p>Die spenderbezogenen Gründe für den Verlust grundsätzlich transplantabler Organe sind weitgehend bekannt und seit langem Gegenstand öffentlicher Diskussionen. Sie haben zu vielfältigen Interventionsversuchen geführt, die das Ziel verfolgen, Informationsdefizite hinsichtlich der Organspende zu beheben, bestehende Vorurteile zu korrigieren und vorhandene Befürchtungen zu zerstreuen. Vor allem aber haben sie das Ziel, die vorhandenen <i>moralischen </i>Ressourcen der Gesellschaft zu aktivieren.</p>
<p>Über die <i>systembezogenen</i> Gründe gibt es bislang keine vergleichbare öffentliche Diskussion. Das könnte sich mit zunehmender Knappheit der Organe, einem Fortschreiten der &#8222;Ermüdungserscheinungen des systemischen Engagements&#8220;[12] und einer kritischeren Beobachtung der Transplantationsmedizin durch die gesellschaftliche Öffentlichkeit allerdings bald ändern. Einstweilen bleibt die Debatte jedoch weitgehend auf die fachinterne Auseinandersetzung beschränkt.</p>
<p>Mit systembezogenen Gründen sind hier ganz unterschiedliche Faktoren angesprochen, die eine suboptimale Transplantationsfrequenz und einen Verlust an Organressourcen bedingen. Dazu gehören unter anderem die folgenden:</p>
<ul>
<li>die Tatsache, daß insbesondere an kleineren Krankenhäusern die Angehörigen von möglichen Organspender/innen gar nicht erst um ihre Zustimmung zur Entnahme eines oder mehrerer Organe gebeten werden, weil die Organentnahme für die Beteiligten mit einem finanziellen, psychischen und emotionalen Mehraufwand ebenso verbunden ist wie mit einer größeren Arbeitsbelastung, die aber allenfalls durch den &#8222;guten Ruf&#8220; kompensiert werden, den solche Einrichtungen bei den Transplantationsmedizinern möglicherweise besitzen, die sich als kooperativ erwiesen haben. (Was das öffentliche Image angeht, kann es allerdings auch genau umgekehrt sein.) So beklagt zum Beispiel Schoeppe, daß es &#8222;ein Kommunikationsproblem zwischen den Transplantationszentren und den Krankenhäusern im Lande&#8220; gebe, &#8222;das wahrscheinlich die Ursache dafür ist, daß keine ausreichende Nennung von Organspendern erfolgt&#8220;[13];</li>
<li>die von Feuerstein beobachtete &#8222;Systemermüdung&#8220;, die dazu führt, daß die Entnahme und Konservierung von Spendeorganen nachlässig oder gar unsachgemäß durchgeführt und auf diese Weise eine schlechte oder zumindest geminderte Organqualität verursacht wird. Feuerstein verweist zum Beleg dafür unter anderem auf eine von Kirste durchgeführte Untersuchung über die Qualität der im Eurotransplant-Verbund ausgetauschten Spendenieren, derzufolge 16% der importierten Nieren schwere und 15% leichte Komplikationen aufwiesen[14] und zitiert Eigler, der in einem Report of the Eurotransplant User Meeting 1991 beklagte, daß es zu fehlerhaften Angaben bei der HLA-Typisierung und bei der Bestimmung der Blutgruppe und damit zu ernsthaften Problemen bei der Transplantation bzw. zum Organverlust gekommen sei[15];</li>
<li>die Konkurrenz zwischen verschiedenen Transplantationszentren, ausgelöst etwa durch ein Organverteilungsverfahren, das es Transplantationszentren erlaubt, einen Teil der im eigenen Zentrum oder in kooperierenden auswärtigen Krankenhäusern entnommenen Organe zentrumsintern zu übertragen.[16] Solche Regelungen führen, wie Pichlmayr feststellt, &#8222;letztlich zwangsläufig zur Konkurrenz zwischen Zentren um Organspendebereiche, und zwar besonders bei Programmausweitung oder Neugründung von Transplantationszentren. Die Konkurrenz zwischen Zentren wird in den &#8222;umworbenen&#8220; Krankenhäusern die Motivation zur Kooperation kaum erhöhen, sondern das Gefühl verstärken, &#8222;für die Interessen einer bestimmten Gruppe oder eines bestimmten Transplantationschirurgen arbeiten zu sollen.&#8220;[17] Daß die Konkurrenzsituation sich darüber hinaus auch prestige- und karrierestrategischen Gesichtspunkten der betroffenen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler verdankt, ist angesichts des Umstandes, daß es sich bei der Transplantationsmedizin um eine &#8222;Spitzentechnologie&#8220; handelt und organspezifisch teilweise noch immer um eine (hoch)experimentelle Therapievariante bzw. angesichts der Tatsache, daß größere Transplantationszentren oftmals über eigene Forschungsschwerpunkte verfügen, nicht weiter verwunderlich;</li>
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<li>der Mangel an Intensiv- und Pflegekapazitäten, der &#8211; vor allem in größeren Zentren &#8211; &#8222;häufig, zunehmend regelmäßig&#8220; gravierend ist[18] und ebenfalls zu einer suboptimalen Nutzung der Organressourcen führt, sowie der Mangel an qualifiziertem Personal, das die aufwendige und schwierige logistische Vor- und Zuarbeit (Labor, Koordination, Transport etc.), die für Organübertragungen notwendig sind, leisten kann.</li>
<p>Von zahlreichen anderen Verteilungsproblemen in der Medizin unterscheidet sich die Allokation von Spendeorganen v.a. darin, daß die Knappheit an Organen nicht durch eine Erhöhung der bereitgestellten finanziellen Mittel allein behoben werden kann. Finanzielle Beschränkungen mögen zwar auch &#8211; und vielleicht zunehmend mehr &#8211; eine Rolle spielen; einstweilen aber scheint es so zu sein, daß, wie Transplantationsmediziner, Krankenhaus- und Versicherungsträger versichern, die Kosten der Organübertragung in der Bundesrepublik keine direkte Begrenzung der Transplantationsfrequenz darstellen. Eine Erhöhung der Zahl der transplantablen Spendeorgane und der Transplantationsfrequenz läßt sich, wenn überhaupt, also nur durch eine Optimierung der Systemkooperation und vor allem durch eine Aktivierung und Nutzung der moralischen Ressourcen der Gesellschaftsmitglieder erreichen. Mit anderen Worten: vor allem durch eine Verbesserung der &#8222;Spendemoral&#8220; der Bevölkerung. Spendeorgane sind allerdings, wie Fuchs treffend festgestellt hat, &#8222;von Natur aus knapp&#8220;[19], &#8222;Angebot&#8220; an und &#8222;Nachfrage&#8220; nach Spendeorganen werden daher auch unter sonst optimalen Bedingungen nicht ausgeglichen sein.</p>
<h2 class="auto-created">Die Eurotrans&shy;plant-Re&shy;geln</h2>
<p>Seit März letzten Jahres folgt man bei Eurotransplant in Leiden einem neuen Verteilungsmodus[20] Gründe für die Änderung waren der hohe Prozentsatz an Nierenpatientinnen und -patienten mit Wartezeiten von über 5 Jahren, die geringen Chancen für Patientinnen und Patienten mit einem seltenen HLA-Phänotyp, ein Organ zu erhalten, und die immer größer werdende Diskrepanz zwischen den &#8222;Organbilanzen&#8220; sowohl hinsichtlich verschiedener Transplantationszentren als auch verschiedener Länder im Eurotransplantbereich.[21] Der neue Verteilungsmodus versucht diesen Problemen dadurch Rechnung zu tragen, daß das alte Modell, das mögliche Empfängerinnen und Empfänger nach den Kriterien der Gewebeverträglichkeit, der medizinischen Dringlichkeit und der Wartezeit einstufte, durch ein Punktesystem ersetzt wird, demzufolge alle Organe aus einem gemeinsamen Organpool verteilt werden sollen. Liegt keine große HLA-Übereinstimmung zwischen einer Patientin auf der Warteliste und einem Spendeorgan vor und befindet sich keine (geeignete) <i>high urgency</i>-Patientin auf der Warteliste, dann werden Organe nach fünf Allokationsparametern zugeteilt. Dabei handelt es sich um die HLA-Kompatibilität (4), die Entfernung zwischen dem Transplantationszentrum, das ein Spendeorgan anmeldet, und dem Transplantationszentrum, bei dem eine mögliche Transplantatempfängerin bzw. ein möglicher Transplantatempfänger angemeldet ist (2,6) die nationale Organbilanz (2), die Wartezeit (2), und die Wahrscheinlichkeit eines HLA-<i>mismatch</i> aufgrund der Häufigkeit des HLA-Phänotyps einer möglichen Transplantatempfängerin bzw. eines möglichen Transplantatempfängers. (1)[22] Das neue <i>Eurotransplant</i>-Regelwerk beinhaltet ausführliche Regelungen, anhand derer den fünf genannten Allokationsparametern jeweils scores zugeordnet und diese gewichtet werden können. Mögliche Empfängerinnen und Empfänger werden dann hinsichtlich der erreichten aufsummierten Punktzahl eingestuft.</p>
<p>Die neuen Regeln, die hier nur grob und nur für die Verteilung von Nieren skizziert wurden, sind noch deutlicher als die alten Regeln von <i>Wertentscheidungen </i>abhängig[23] Für die Anwendung einiger der herangezogenen Allokationsparameter ist medizinisches Sachwissen zwar offenkundig erforderlich &#8211; die Entscheidung für die gewählten Kriterien selbst ist aber ebenso offenkundig keine medizinische Frage mehr.</p>
<p>So folgt das Eurotransplant-Allokationsschema offenbar dem Prinzip der <i>individuellen Nutzenmaximierung</i>, wenn nach wie vor die Bedeutung der Histokompatibilität als Allokationsparameter als zentral hervorgehoben wird. Hinter dem Allokationsfaktor Entfernung zwischen Spenderin und Transplantationsprogramm kann man eine Berücksichtigung des Prinzips der <i>kollektiven Nutzenmaximierung </i>im Sinne einer möglichst effektiven Ressourcenverwendung vermuten. Die Aufnahme eines Allokationsparameters, der die Wahrscheinlichkeit eines HLA-<i>mismatch </i>aufgrund der Häufigkeit des HLA-Phänotyps einer möglichen Transplantatempfängerin bzw. eines möglichen Transplantatempfängers berücksichtigt, trägt dem Prinzip der Chancen<i>gleichheit </i>Rechnung. Daß auch im neuen System soziale und personenbezogene Kriterien keine Rolle spielen, spricht wiederum für eine Berücksichtigung des <i>Gleichheitsprinzips</i> usw. Auch das neue Regelwerk, das sich, wie man insbesondere am Allokationsparameter Nationale Organbilanz ablesen kann, letztlich einem pragmatischen Kompromiß der am Transplantationssystem Beteiligten verdankt,[24] ist also Ergebnis einer moralischen &#8222;Mischlegitimation&#8220; (Wiesing).</p>
<h2 class="auto-created">Moral und Markt</h2>
<p>Daß in marktwirtschaftlich organisierten Gesellschaften in einer Situation der Knappheit an und Konkurrenz um Spendeorgane auch über den kommerziellen Handel mit Körperorganen von lebenden ebenso wie von toten Spenderinnen und Spendern nachgedacht wird und ein solcher Handel in verschiedenen Teilen der Welt bereits &#8211; offen oder versteckt, legal, illegal oder halblegal &#8211; praktiziert wird, ist kaum erstaunlich. Für die Einzelne bietet er (vermeintlich oder tatsächlich) die Chance, durch Kauf schnell an ein dringend benötigtes Organ zu gelangen, das sie, als auf der Warteliste eines Transplantationszentrums angemeldete potentielle Organempfängerin, sonst möglicherweise nicht rechtzeitig oder nur nach langer, qualvoller Wartezeit erhalten würde. Für die Gesellschaft eröffnete die Möglichkeit des Organhandels, wie manche vermuten bzw. erhoffen, die Chance einer Erhöhung des Organaufkommens, resultierend aus der Tatsache, daß angeblich finanzielle Anreize statt bloßer Appelle an altruistische Einstellungen potentielle Organspenderinnen eher zur Organspende motivieren könnten.</p>
<p>Hierzulande löst die Vorstellung, menschliche Körperteile könnten zu einer auf dem Markt handelbaren Ware werden, meist Abscheu und Empörung aus. Gefühlsmäßige Reaktionen allein, wie verständlich sie auch immer sein mögen, reichen als Antwort auf die Forderung nach einer Freigabe des Handels mit Körperorganen allerdings nicht aus. &#8222;To make the case against market transactions in transplantable organs, advocates must&#8220;, wie Blumstein zu Recht feststellt, &#8222;establish the unique features of organs and organ transplantation. Since, in a market economy, market-based transactions are the norm, those seeking to curtail the operation of a market must Show that there are special reasons justifying the restriction.&#8220;[25] Übersehen wird, daß auch die Forderung nach einer Freigabe des Organhandels <i>moralisch </i>begründet werden kann und sich nicht notwendig einfach nur der kapitalistischen Profitgier von Einzelnen oder von Unternehmen verdankt. Übersehen wird darüber hinaus, daß schon jetzt die &#8222;Vermarktung des Körpers&#8220;[26] sehr weit fortgeschritten ist und daß diese offenbar weitgehend akzeptiert wird. So werden Körperteile und -substanzen zum Beispiel zur Herstellung von Therapeutika, Diagnostika oder Impfstoffen oder in der kosmetischen Industrie verwendet. Wer gegen den Handel mit Körperorganen argumentieren will, muß daher erklären, warum der Handel mit Blut oder mit Samenzellen, warum die Vermarktung von fetalem Gewebe oder von Operationsabfällen usw. entweder ebenfalls moralisch unakzeptabel sind bzw. worin sie sich vom Handel mit Körperorganen unterscheiden.</p>
<p>Die Diskussion über die Chancen und Risiken bzw. Gefahren des Handels mit menschlichen Organen muß schließlich auch den unterschiedlichen gesellschaftlichen Voraussetzungen Rechnung tragen, in denen Verkauf und Kauf von Organen stattfinden. In Ländern, in denen soziale Sicherungssysteme weitgehend fehlen und den Menschen oftmals noch nicht einmal das zum bloßen Überleben Nötigste zur Verfügung steht, ist eine Entscheidung für den Verkauf zum Beispiel einer Niere offenbar anders zu bewerten als sie dies in den westlichen Industrieländern wäre. Die Berücksichtigung unterschiedlicher gesellschaftlicher Voraussetzungen in verscheidenen Teilen der Welt muß jedoch nicht notwendig und darf möglicherwiese auch nicht zu moralischen Doppelstandards führen, wie von Transplantationsmedizinerinnen aus Indien und anderen Ländern, in denen der Handel mit Organen teilweise zumindest de facto etabliert ist, zunehmend kritisiert wird. So sieht zum Beispiel Abouna einen Grund für die Notwendigkeit einer international einheitlichen Regelung hinsichtlich der Kommerzialiserungsproblematik darin, &#8222;that the people and the medical profession in India, the Far East and elsewhere will consider it an insult if they are relegated a second rate standard of ethics by condoning organ sales in their country while the West prides itself of having a different and higher standard of conduct.&#8220;[27]</p>
<p>Im Gegensatz zum offenen Handel mit Organen, der weltweit überwiegend abgelehnt wird und auch in Deutschland nach Zustandekommen eines Transplantationsgesetzes verboten sein wird,[28] gibt es seit einiger Zeit eine kontrovers geführte Debatte darüber, ob die Hergabe eines Organes nicht durch monetäre oder nicht-monetäre &#8222;Kompensationsleistungen&#8220; begleitet sein sollte. Entsprechende Vorschläge werden zum Beispiel unter dem Titel &#8222;<i>rewarded gifting</i>&#8220; diskutiert und sollen für mögliche Organspenderinnen eine Art von Aufwandsentschädigung darstellen, diese gegen Operations- und andere Risiken versichern oder sie zur Hergabe eines Organes allererst motivieren. Kritikerinnen befürchten hier allerdings eine schleichende Kommerzialisierung der Transplantationsmedizin.</p>
<h2 class="auto-created">Medizin, Gerech&shy;tig&shy;keit, Politik</h2>
<p>Was in der Forderung nach einer kommerzialisierten Transplantationsmedizin, aber auch in manchem in der aktuellen gesundheitsökonomischen Diskussion gemachten Vorschläge, die eine stärkere Eigenverantwortung durch Risikozuschläge etc. fordern, zum Ausdruck kommt, ist die Preisgabe der Idee eines Gesundheitssystems, in dem wechselseitige Hilfe, Uneigennützigkeit, Großzügigkeit und Sorge für den Mitmenschen wichtiger sind als bloße Reziprozitätsbeziehungen.[29] Die Preisgabe der Medizin als einer dezidiert auch <i>moralischen Institution </i>also. Genau hier müßte die Kritik ansetzen, in einer, wenn man so will, neuerlichen gesellschaftlichen Verständigung über die moralischen Grundlagen des Medizin- bzw. Gesundheitssystems.</p>
<p>Das zeigt sich an der Frage der Verteilung knapper Spendeorgane in der Transplantationsmedizin besonders eindringlich: Wenn die Allokationskriterien, nach denen Spendeorgane derzeit verteilt werden, keine medizinischen Kriterien sind, sondern diesen vielmehr Wertentscheidungen unausgesprochen zugrundeliegen, dann folgt daraus, daß Medizinerinnen und Mediziner wie auch die übrigen am Transplantationssystem beteiligten Wissenschaftlerinnen bzw. Wissenschaftler keine Spezialkompetenz für die Festlegung von Allokationskriterien besitzen. Es wäre daher auch unangemessen, wollte man, wie es der Gesetzentwurf von CDU/CSU, SPD und FDP vorsieht, den Angehörigen der medizinischen Profession die Entscheidung überlassen bzw. zumuten indem man die Verteilung von Spendeorganen an den &#8222;Regeln, die dem Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechen&#8220; ausrichtet.</p>
<p>Das macht die Frage um so dringlicher, wie die im Entwurf von Bündnisgrünen und Teilen der SPD geforderten Kriterien, die das &#8222;Ziel einer möglichst gerechten Verteilung&#8220; haben sollen, inhaltlich aussehen und begründet werden sollen. Im genannten Gesetzentwurf findet man hier, wenig verwunderlich, nicht mehr als den Verweis auf ein Sachverständigengremium, das entsprechende Kriterien erarbeiten soll. Die Suche nach solchen Kriterien aber führt, wie Günter Feuerstein treffend festgestellt hat &#8222;zielsicher in ein unentwirrbares Dickicht von medizinischen Begründungen, versorgungsstrategischen Konzepten, ethischen Prinzipien und sozialphilosophischen Gerechtigkeitstheorien.&#8220;[30] Erwartet wird nicht weniger, als daß Spendeorgane nach &#8222;objektiven, rationalen, transparenten, sozial nicht diskriminierenden und allgemein anerkannten Kriterien&#8220;[31] ver- und zugeteilt werden.</p>
<p>Einstweilen gibt es in dieser Frage kaum Ansätze für eine öffentliche, über Expertinnen-Runden hinausgehende, Diskussion und kaum Vorschläge dafür, wie ein Allokationsschema aussehen könnte, das den genannten Anforderungen standhalten könnte.[32] Erst recht gibt es kaum eine Diskussion darüber, welche Instanz politisch dazu legitimiert wäre, entsprechende Regeln festzulegen. Das ist insofern besonders mißlich, weil gerade in der Frage der Allokation von knappen Spendeorganen der Legitimationsdruck, unter dem solche Entscheidungen stehen, besonders hoch ist. Geht es doch in dieser Frage für viele Patientinnen und Patienten im Wortsinne um Leben und Tod.</p>
<p>Unbefriedigend ist dieser Umstand aber auch noch aus einem anderen Grund. Allokationsentscheidungen werden in der Medizin ja längst nicht nur in der Transplantationsmedizin getroffen, sondern prägen zunehmend auch alle anderen Bereiche des Gesundheitswesens. Immer deutlicher stellt sich heraus, daß die Vorstellung einer<i> optimalen </i>medizinischen Versorgung <i>für alle </i>illusorisch ist. Zwar ist die Krise des bundesrepublikanischen Gesundheitssystems zweifellos erheblich durch die anhaltende hohe Zahl an von Arbeitslosen und entsprechend fehlenden Beiträgen mitverursacht. Ein ebenso entscheidender Faktor aber ist, auch wenn dies paradox klingen mag, die Tatsache, daß die moderne Medizin unerhört <i>erfolgreich</i> ist. &#8222;Das Hauptproblem des modernen Gesundheitswesens &#8211; so offen zutage liegend und doch so intensiv verdrängt &#8211; ist&#8220;, wie Walter Krämer zu Recht festgestellt hat, &#8222;ein embarras de richesse&#8220;, ein Übermaß der guten Dinge. &#8222;Nicht Korruption und Mißwirtschaft &#8230;, sondern die prinzipielle Unmöglichkeit, allen Menschen die Wunderdinge der modernen Medizin in gleichem Maße mitzuteieln, sind das eigentliche Hauptproblem. Ob wir 10, 20 oder 30 Prozent unseres Sozialproduktes nur der Gesundheit widmen, es werden trotzdem Wünsche offenbleiben, der Graben zwischen dem, was medizinisch sinnvoll machbar wäre und dem, was praktisch finanzierbar ist, wird weiterhin bestehen. Vielleicht wäre dieser Graben bei mehr Wettbewerb in der Pharmaindustrie, bei bescheideneren Ärzten und effizienteren Krankenhäusern etwas kleiner, aber vorhanden wäre er auch dann, und deshalb hilft es wenig, durch bequemes Ausweichen auf Nebenthemen dieser unangenehmen Wahrheit auszuweichen&#8220;.[33]</p>
<p>Wenn dem so ist, dann wird die Diskussion über eine <i>Rationalisierung</i> des Gesundheitswesens auch in Deutschland über kurz oder lang einer Diskussion über die Notwendigkeit der <i>Rationierung</i> weichen. Spätestens dann stellt sich die Frage der Verteilungsgerechtigkeit auch in der Medizin mit aller Dringlichkeit. Erforderlich wäre daher eine organsierte gesellschaftliche Diskussion darüber, wie die Ressourcen und wie der Zugang zu den Ressourcen, die wir für den Bereich des Gesundheitswesens aufwenden wollen, verteilt werden sollen. Oder, was auf das selbe hinauskommt, eine Diskussion darüber, welche Art von Medizin und Gesundheitswesen wir wollen.</p>
<p>Für die Beantwortung dieser moralischen bzw. politischen Frage sind medizinische und andere Expertinnen und Experten weder mehr noch weniger kompetent als jede andere Bürgerin und jeder andere Bürger. Will man am Modell einer treuhänderisch ausgerichteten Arzt-Patient-Beziehung festhalten, dann <i>müssen</i> Allokationsentscheidungen grundsätzlich und <i>muß </i>auch die Entscheidung über die Frage der Verteilung begrenzt verfügbarer Organe für die Transplantation sogar &#8222;unmißverständlich oberhalb der Arzt-Patient-Beziehung&#8220; getroffen werden. Aufgrund seiner Rollenverpflichtung muß der einzelne Arzt &#8222;stets das Bestmögliche für seinen Patienten tun. Wenn er zu entscheiden hat, welcher seiner Patienten in den Genuß der besten, wiewohl knappen Therapie kommt, so steht dies in diametralem Gegensatz zu seiner sonstigen Verpflichtung als Arzt &#8211; ganz abgesehen davon, daß der Arzt mit dieser Aufgabe aufgrund seiner Ausbildung und moralischen Kompetenzen überfordert wäre. Als Verteiler begrenzter Dienstleistungen, gar als Gesundheitspolitiker wäre die Rolle des Arztes in ihren Fundamenten erschüttert und die Vertrauensbasis der Arzt-Patient-Beziehung würde zerstört&#8220;.[34]</p>
<p>Mit der Problematik der Allokation von Spendeorganen stellen sich diese Fragen besonders drastisch. Und sie stehen, im Zusammenhang des zu schaffenden Transplantationsgesetzes, auf der politischen Tagesordnung. Das Problem der Allokation knapper Spendeorgane in der Transplantationsmedizin böte daher, wie kaum eine andere Frage, die Chance, mit dieser Diskussion endlich zu beginnen.</p>
<p>1 Vgl. die im Anhang bei Ach/Quante 1997 abgedruckten Gesetzentwürfe</p>
<p>2 Smit/Schoeppe o.J.</p>
<p>3 a.a.O. Vgl. dazu auch Pichlmayr/Nagel/Gubernatis 1994, S. 54.</p>
<p>4 Es sollte allerdings klar sein, daß eine Erhöhung der Transplantationsfrequenz, wenn überhaupt, allenfalls ein nachrangiges Ziel des Transplantationsgesetzes sein kann, das vor allem Rechtssicherheit für alle Beteiligten garantieren und insbesondere die Rechte und Interessen möglicher Organspender/innen schützen soll.</p>
<p>5 Annas 1985, 16</p>
<p>6 Ach 1997b</p>
<p>7 Es gibt freilich auch gegenläuftige Tendenzen. Die Einführung von Assistsystemen zum Beispiel hat auch dazu geführt, daß die Organfunktion bei manchen Patientinnen und Patienten auch ohne anschließende Transplantation auf Dauer in befreidigender Weise wieder hergestellt werden kann.</p>
<p>8 Zitiert nach: Viefhues 1989, S. 73</p>
<p>9 Auch eine am Transplantationszentrum Kiel durchgeführte Untersuchung ergab &#8222;a huge discrepancy in the general population between the support of organ donation, as declared in an anonymous survey, and the actual support of organ donation, when approached in the real situation.&#8220; (Schütt et al. 1995)</p>
<p>10 Viefhues 1989, 74</p>
<p>11Feuerstein 1995</p>
<p>12 a.a.O., 261</p>
<p>13 Schoeppe 1993, 148</p>
<p>14 Feuerstein 1995, 260f</p>
<p>15 Eigler, zitiert nach a.a.O., 261</p>
<p>16 Nach den neuen, im Eurotransplant-Bereich geltenden Regeln fällt diese Zentrumsautonomie allerdings weitgehend weg (s.u.). Dies mag mit ein Grund dafür sein, daß diese Regeln offenbar nur zuückhaltend umgesetzt werden.</p>
<p>17 Pichlmayr/Nagel/Gubernatis 1994, 58</p>
<p>18 Pichlmayr 1993, 90</p>
<p>19 Fuchs 1993, 14</p>
<p>20 Vgl. zum folgenden noch einmal Meester 1996. Ursprünglich geht das neue Verfahren offenbar auf einen Vorschlag von Wujciak/Opelz 1993 zurück; vgl. Schmidt 1996, 17Off.</p>
<p>21 Meester 1996, 153</p>
<p>22 Die Zahlen in Klammern geben jeweils den Gewichtungsfaktor an, mit dem die Allokationsparameter in die Entscheidung eingehen.</p>
<p>23 Wiesing 1997</p>
<p>24 Meester 1996, 151</p>
<p>25 Blumstein 199?, 129</p>
<p>26 Kimbrell 1994</p>
<p>27 Abouna 1992, 551</p>
<p>28 Vgl. dazu noch einmal die im Anhang bei Ach/Quante abgedruckten Gesetzesvorlagen. Zur gegenwärtige geltenden rechtlichen Situation: Sasse 1996</p>
<p>29 So auch Singer 1981; vgl. auch Kühn 1996</p>
<p>30 Feuerstein 1995, 234</p>
<p>31 a.a.O.</p>
<p>32 Vgl. aber die Beiträge in Lachmann/Meuter 1996. Ich selbst habe vorgeschlagen, den aus einer Transplantation resultierenden prognostischen Lebensqualitäts-Surplus als Allokationskriterium heranzuziehen: Ach 1997a</p>
<p>33 Krämer 1993, 46f<br />34 Wiesing 1997, 244</p>
<h2 class="auto-created">Literatur</h2>
<p>Abouna, G. M. (1992): Moral, ethical and medical values sacrificed by commercalization in human organs, In: Abouna, G. M. et al. (Hg.): Organ Transplantation 1990, Dordrecht, S. 554-553</p>
<p>Ach, Johann S. (1997a): &#8222;Von Natur aus knapp&#8220; Gerechtigkeitstheoretische Überlegungen zur Verteilung knapper Spendeorgane in der Transplantationsmedizin; in: Zeitschrift für medizinische Ethik 43, S. 31-52</p>
<p>Ach, Johann S. (1997b): Ersatzteillager Tier? Moralische Probleme der Xenotransplantation; in: Ach/Quante (Hg.), S. 291-312</p>
<p>Ach, Johann S./Michael Quante (Hg.) (1997): Hirntod und Organverpflanzung. Ethische, medizinische, psychologische und rechtliche Aspekte der Transplantationsmeditin, Stuttgart-Bad Cannstatt Annas, George J. (1985): The Phoenix Heart: What We Have to Lose, In: The Hastings Center Report, June 1985, S. 15-16.</p>
<p>Bumstein, James F. (199?): Legalizing payment for transplantable cadaveric organs; in: Thomasma, David C., und Thomasine Kushner (Hg.): Birth to Death. Science and Bioethics, Cambridge, S. 119-132</p>
<p>Feuerstein, Günter (1995): Das Transplantationssystem, Weinheim und München</p>
<p>Fuchs, Christoph (1993): Allokationsprobleme bei knappen Ressourcen; in: Nagel, Eckhard, und Christoph Fuchs (Hg.) 1993: Soziale Gerechtigkeit im Gesundheitswesen. Ökonomische, ethische, rechtliche Fragen am Beispiel der Transplantationsmedizin, Berlin u.a., S. 6-15</p>
<p>Kimbrell, Andrew (1994): Ersatzteillager Mensch. Die Vermarktung des Körpers, Frankfurt/M.</p>
<p>Krämer, Walter (1993): Wir kurieren uns zu Tode. Die Zukunft der modernen Medizin, Frankfurt/M.</p>
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<p>Sasse, Ralf (1996): Zivil- und strafrechtliche Aspekte der Veräußerung von Organen Verstorbener und Lebender, Frankfurt/M. u.a.</p>
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<p>Wujciak, T./G. Opelz (1993): A Proposal for Improved Cadaver Kidney Allocation; in: Transplantation 56, S. 1513-1517</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/vorg-138/publikation/kriterien-der-organverteilung-anspruch-und-realitaet/">Kriterien der Organverteilung &#8211; Anspruch und Realität</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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