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	<title>vorgänge Nr. 144: Öffentliche und private Räume Archive - Humanistische Union</title>
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		<title>Memorandum in Sachen Menschen- und Bürgerrechte vom 8. Oktober 1998</title>
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		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 13 Jul 2011 12:57:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Umdenken und Umsteuern in der Politik der &#132;Inneren Sicherheit&#8220; Zumutungen an eine rot-grüne Bundesregierung Vorgänge 144, S. 90-97 &#8222;Arbeit, Arbeit, Arbeit&#8220; &#252;ber alles? Die Koalitionsverhandlungen zwischen SPD und Bündnis 90/Die Grünen haben begonnen. Nach bisheriger Erkenntnis konzentrieren sie sich auf den alles entscheidenden Großbereich &#8222;Arbeit&#8220; &#8211; auf die Schaffung von Arbeitsplätzen, eines Bündnisses für Arbeit, [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/vorg-144/publikation/memorandum-in-sachen-menschen-und-buergerrechte-vom-8-oktober-1998/">Memorandum in Sachen Menschen- und Bürgerrechte vom 8. Oktober 1998</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Umdenken und Umsteuern in der Politik der &#132;Inneren Sicherheit&#8220; Zumutungen an eine rot-grüne Bundesregierung</p>
<p>Vorgänge 144, S. 90-97</p>
<h5 align="center">&bdquo;Arbeit, Arbeit, Arbeit&ldquo; &uuml;ber alles?</h5>
<p>Die Koalitionsverhandlungen zwischen SPD und Bündnis 90/Die Grünen haben begonnen. Nach bisheriger Erkenntnis konzentrieren sie sich auf den alles entscheidenden Großbereich &#8222;Arbeit&#8220; &#8211; auf die Schaffung von Arbeitsplätzen, eines Bündnisses für Arbeit, auf Senkung der &#8222;Lohnnebenkosten&#8220; etc. Abgesehen davon, daß es dabei nicht allein auf die Quantität, sondern ganz entscheidend auf die sozialen Bedingungen für Arbeit ankommen wird, dürfen über diese Problematik jedoch andere wichtige Politikbereiche nicht vernachlässigt werden.</p>
<h5 align="center">Problemzone &bdquo;Innere Sicherheit&ldquo; und B&uuml;rger&shy;rechte</h5>
<p>Einer dieser wichtigen Bereiche ist die sog. Innere Sicherheit, besser: die Öffentliche Sicherheit. Hier sind die Erwartungen an Rotgrün hoch: Das Bürgerrechtsspektrum in der Bundesrepublik erwartet nicht weniger als ein deutliches Umdenken und Umsteuern in der bislang herrschenden Politik der &#8222;Inneren Sicherheit&#8220;: Der stete Abbau von Grund- und Bürgerrechten in diesem Land muß endlich gestoppt werden; die prekäre Lage der Menschen- und Bürgerrechte muß entscheidende Verbesserungen erfahren; darüber hinaus braucht dieses Land einen Demokratisierungsund Humanisierungsschub; die Exekutive muß transparenter werden und sich konsequenter als bisher der öffentlichen Kontrolle stellen.<br />Nun wird auch vielen Bürgerrechtlern klar sein, daß von einer rot-grünen Regierungskoalition nicht erwartet werden kann, daß sie die gesamte Misere der Kantherschen law-and-order-Hinterlassenschaften in nur vier Jahren würde bewältigen können. Das wäre illusorisch. Allein schon deshalb werden die Erwartungen von vornherein stark gedämpft. Auch ist abzusehen, daß etliche bürgerrechtliche Forderungen entweder dem über allem schwebenden Diktat der leeren Kassen oder aber vorrangig erscheinenden Forderungen aus anderen Bereichen zum Opfer fallen werden. Auf der anderen Seite ist zu berücksichtigen, daß viele Reformen, sofern sie in anderen Politikfeldern &#8211; etwa der Wirtschafts- und Sozialpolitik &#8211; Gegenstand der Koalitionsvereinbarung sind und tatkräftig angepackt werden, sich positiv auf die Entwicklung von Kriminalität und Gewalt auswirken können.<br />Die ständigen Beteuerungen der potentiellen Koalitionspartner &#8222;Wir wollen nicht alles<br />anders, aber vieles besser machen&#8220; und &#8222;Wir wollen keine andere Republik&#8220;, die ständige Rede von &#8222;Kontinuität&#8220; und &#8222;Normalität&#8220;, lassen zwar nichts Gutes ahnen und dämpfen die Aussichten auf einen wirklichen Politikwechsel erheblich. Doch will man trotz alledem nicht einem lähmenden Realitätspessimismus erliegen, sondern noch an einen angemessenen politischen Entscheidungsspielraum glauben, und dabei vor allem ins Kalkül ziehen, daß es zu Rot-grün keine Alternative gibt, so stellt sich die entscheidende Frage: Wird Rot-grün nicht nur Akzente und Signale setzen, sondern auch Weichen in eine bürgerrechtsorientierte Zukunft stellen? Der Erfolg des rot-grünen Projektes wird nicht zuletzt entscheidend davon abhängen, ob diese Gesellschaft und dieser Staat im Verlaufe der anstehenden Regierungsperiode ein Stück menschlicher, demokratischer und bürgerrechtsverträglicher geworden sein werden. Diese Entwicklung wird schonungslos, aber differenziert zu analysieren und zu beurteilen sein.</p>
<h5 align="center">16 Jahre law-an&shy;d-or&shy;der-&shy;PoI&shy;itik</h5>
<p>Um was geht es beim Thema &#8222;Innere Sicherheit&#8220;? Wir erlebten in der 16jährigen Ära der schwarz-gelben Regierungskoalition eine permanente Erweiterung von Polizeibefugnissen, eine Expansion der Geheimdienste und immer wieder einschneidende Strafrechtsverschärfungen &#8211; streckenweise angerichtet und serviert von einer faktischen Großen Koalition der &#8222;Inneren Sicherheit&#8220;. Legalisiert wurden u.a. nachrichtendienstliche Ermittlungsmethoden für die Polizei &#8211; Verdeckte Ermittler, präventive Lausch- und Spähangriffe, zuletzt der Große Lauschangriff zur Strafverfolgung. Verdachtsunabhängige Kontrollen wurden legalisiert, Strafverfahren beschleunigt, die Hauptverhandlungshaft eingeführt, das Asylrecht ausgehöhlt, Abschiebungen erleichtert. Stattgefunden hat eine Umstrukturierung des öffentlichen Raumes, die mit fatalen Folgen für &#8222;Randständige&#8220; verbunden ist. In den Städten<br />werden dichte &#8222;Sicherheitsnetze&#8220; geknüpft, unter denen präventive Intoleranz herrscht: Mithilfe von Platzverweisen, Aufenthaltsverboten und Vorbeugehaft werden Angehörige störender sozialer Minderheiten aus Bahnhöfen und Konsummeilen vertrieben &#8211; nach der verhängnisvollen Masche: kollektive Verdrängung von Armut und sichtbarem Elend mit Polizeigewalt statt Lösung der zugrundeliegenden sozialen Problemlagen und Konflikte. In den vergangenen Jahren ist der &#8222;Sicherheitsstaat&#8220; in dem Maße aufgerüstet worden, wie der Sozialstaat abgetakelt wurde &#8211; was letztlich zu einem dramatischen Grundrechtezerfall und zu einem entsprechenden staatlichen Machtzuwachs geführt hat.<br />Die Zahl der gesetzlich legitimierten polizeilichen Überwachungs- und Kontrollmöglichkeiten und damit die Kontrolldichte in der Bundesrepublik hat in den vergangenen Jahren erheblich zugenommen. Der bürgerliche Rechtsstaat hat sich &#8211; im Zuge innerer Feindbekämpfung &#8211; auf den Weg von der Disziplinar- zur Kontrollgesellschaft gemacht, einer Gesellschaft, die dem Kontrollideal der Geheimdienste folgend, präventiv kontrolliert und Übenvachungsdaten auf Vorrat sammelt und verarbeitet &#8211; ohne damit allerdings &#8222;Sicherheit&#8220; produzieren zu können. Verdachtsunabhängige Kontrollen machen alle zu potentiell Verdächtigen, aus deren Kreis die wirklich Verdächtigen herausgefiltert werden sollen: jeder Mensch ein (potentielles) Sicherheitsrisiko. Doch die Ausforschung von Unverdächtigen ist prinzipiell grund- und menschenrechtswidrig.</p>
<h5 align="center">Herrschende Sicher&shy;heits&shy;po&shy;litik -l&auml;ngst gescheitert</h5>
<p>Die permante innere Nachrüstung, der stete Abbau von Bürgerrechten, die geradezu hilflos erscheinende Einfallslosigkeit des &#8222;more of the same&#8220; im Bereich der &#8222;Inneren Sicherheit&#8220; ist längst schon kläglich gescheitert &#8211; schließlich ist trotz dieser Aufrüstungspolitik die (Massen- und Gewalt-) Kriminalität in bestimmten Bereichen und Regionen weiter angewachsen und haben sich Phänomene herausgebildet, die bis in jüngste Zeiten als sog. Organisierte Kriminalität die immer neue Legitimation abgeben für das beharrliche Weiterschrauben an der inneren &#8222;Aufrüstungsspirale&#8220;.<br />Kriminalität und Gewalt gibt es in jeder Gesellschaft &#8211; mehr oder weniger, je nach dem, welche Definition zugrunde gelegt wird, je nach den systemimmanenten krimininalitätsverursachenden bzw. -fördernden Bedingungen, Strukturen und Faktoren. Kriminalität und Gewalt können auch mit noch so viel und einer noch so mächtigen und geheimen Polizei, mit einer noch so schnellen und schlagkräftigen Strafjustiz nicht aus der Welt geschafft werden.<br />In der deutschen Geschichte war die Freiheit mehr von der Obrigkeit und der Staatsgewalt bedroht, mehr bedroht von ökonomischen Expansionsinteressen, von staatlich-gesellschaftlichen Strukturdefekten und vom &#8222;gesunden Volksempfinden&#8220; als etwa von gewöhnlicher Kriminalität, gesellschaftlichen Außenseitern oder von sozialen und politischen Minderheiten, denen sich Polizei, Strafjustiz und Geheimdienste traditionell so überaus vehement widmen.<br />Solange nicht die (psycho-)sozialen und (sozio-)ökonomischen Ursachen und Bedingungen von Kriminalität und Gewalt bekämpft werden, sondern mit polizeilichen und strafrechtlichen Scheinlösungen ausschließlich an den Symptomen angesetzt wird, solange wird sich nichts zum Positiven ändern. Statt Ausgrenzung und Drohgebärden ist eine Verbesserung der Lebensqualität, vor allem der Lebensperspektiven für sozial Schwache und insbesondere für Jugendliche gefragt. In bestimmten Bereichen &#8211; wie in der Drogenpolitik &#8211; sind Entkriminalisierungen und in politischen Konfliktfällen konsequent angewandte Deeskala-tionskonzepte vonnöten und dazu gehört auch ein kritischer Dialog mit den betroffenen Szenen und Gruppen.</p>
<h5 align="center">Historische Chance ergreifen</h5>
<p>Der durch die Bundestagswahl 1998 möglich gewordene Machtwechsel bietet die historische Chance, den in Jahren und Jahrzehnten systematisch malträtierten Grund- und Bürgerrechten wieder Geltung zu verschaffen &#8211; eine Geltung, wie sie ihnen nach dem Anspruch einer freiheitlichen, demokratisch verfaßten Gesellschaft und eines liberalen, demokratischen Rechtsstaates zukommt.<br />Um diese Chance ergreifen zu können, ist ein grundlegendes Umdenken in der Politik der sog. Inneren Sicherheit Voraussetzung. Es wird mittelfristig einer strukturellen Neuorientierung bedürfen, die bereits in der anstehenden Legislaturperiode eingeleitet werden muß.<br />1. Zeichen setzen, Weichen stellen: Wichtig ist zunächst, daß von beiden potentiellen Koalitionspartnern ein neues Staatsbürgerschaftsrecht geschaffen wird, mit dem auf Geburtsort und Lebensmittelpunkt statt auf &#132;deutsches Blut&#8220; bzw. Abstammung abgestellt wird. Dies wird die Rechtsposition von hier geborenen und langfristig lebenden Ausländerinnen erheblich stärken und damit ihre Integration, wozu auch das Wahlrecht für Ausländer beitragen wird. Die Bedeutung eines solchen Reformschrittes ist jedenfalls nicht zu unterschätzen. Doch schon beim Problem der doppelten Staatsbürgerschaft und eines Einwanderungsgesetzes wird es Dissens zwischen beiden Koalitionären geben. Die einverständliche, wenn auch überfällige Feststellung, daß Deutschland ein Einwanderungsland ist, wird hier nicht ausreichen.<br />Für den Bürgerrechtsbereich seien folgende weitergehenden Merkposten als vorrangig erwähnt: Eine neue Politik muß sich grundlegend von der bislang herrschenden Sicherheitspolitik unterscheiden: Diese setzt auf eine polizeiliche &#8222;Lösung&#8220; sozialpolitisch und ökonomisch (mit) verursachter Probleme und Konflikte; der Polizeieinsatz gerät zum Politik-Ersatz, repressive Kriminalpolitik per Strafrecht zur Kompensation wirtschafts- und<br />sozialpolitischer Versäumnisse. Demgegenüber muß eine deutliche Absage an die Dominanz polizeilicher bzw. strafrechtlicher Lösungsversuche sichtbar werden; gefordert ist der Mut zu einschneidenden sozial- und wirtschaftspolitischen Lösungsansätzen, die geeignet sind, die soziale Desintegration und Entsolidarisierung in dieser Gesellschaft zu beenden, Angehörige sozialer Minderheiten zu schützen und gleichzeitig der sozialschädlichen Kriminalität und Gewalt den Nährboden zu entziehen, ohne dabei die Grundrechte zu unterhöhlen.<br />Viele Bereiche, die gegenwärtig als Probleme der &#8222;Inneren Sicherheit&#8220; gehandelt und entsprechend (unverhältnismäßig) behandelt werden, gehören schwerpunktmäßig in andere Ressorts, etwa in das Sozialressort (u.a. Migrationspolitik, Drogenproblematik, Kinderkriminalität, Jugendgewalt). Das trifft auch für notwendige Programme gegen Neonazismus und rechte Gewalt zu sowie für ein zivilrechtlich orientiertes Antidiskriminierungsgesetz.<br />Das nach wie vor verfassungskräftige Gebot der organisatorischen und funktionellen Trennung von Geheimdiensten und Polizei muß wieder in Kraft gesetzt werden, nachdem es in der Vergangenheit &#8211; u.a. durch Legalisierung von nachrichtendienstlichen Mitteln für die Polizei, durch Zusammenarbeit und Informationsaustausch &#8211; bis zur Unkenntlichkeit durchlöchert wurde. Das Trennungsgebot dient der Verhinderung staatlicher Machtkumulation. Auch die Aufgabenüberschneidungen zwischen Polizei und Geheimdiensten -insbesondere beim Staatsschutz &#8211; gilt es zu entflechten.<br />Die demokratische Kontrolle der Apparate der &#132;Inneren Sicherheit&#8220; ist dringend zu verbessern, insbesondere die der Bundespolizeien. Darüber hinaus steht eine Verbesserung des Datenschutzes auf der Tagesordnung: Zunächst gilt es, die Europäische Datenschutz-Richtlinie als Mindeststandard innerstaatlich umzusetzen. Hierbei ist den neuen technischen Entwicklungen der Informationsgesellschaft (Internet, Chipkarten, CD-ROM, Videoüberwachung etc.) Rechnung zu tragen. Datenschutz steht nicht in Widerspruch zur Schaffung eines Informationsfreiheitsgesetzes (free-dom of information act), beides ergänzt sich gegenseitig. Die Verbesserung des Datenschutzes erfordert auch eine bessere Regelung und Kontrolle der Privaten Sicherheitsdienste. Denn hier finden umfangreiche Datensammlungen und Grundrechtseingriffe in einer rechtlichen Grauzone statt.<br />Die &#8222;Europäisierung der Inneren Sicherheit&#8220; ist einer kritischen Überprüfung zu unterziehen &#8211; insbesondere Europol und das Schengener Informationssystem. Dabei geht es u.a. um die mangelhafte demokratische Legitimation, das angegriffene Föderalprinzip, die problematischen exekutiven Polizei-Kompetenzen, die mangelhafte öffentliche Kontrolle und den fehlenden Grundrechtsschutz von Betroffenen sowie um die unerträgliche Immunität der Europolizisten.<br />Die in den vergangenen Jahren und Jahrzehnten im Zuge einer repressiven Law-and-order-Politik erfolgten Gesetzesverschärfungen und staatlichen Befugniserweiterungen dürfen nicht tabu sein. Das bedeutet: Sämtliche problematischen bzw. umstrittenen Gesetze sollten &#8211; was ihre Bürger- und Menschen-rechtsverträglichkeit sowie ihre Effizienz anbelangt &#8211; auf den (unabhängigen) Prüfstand und je nach Erkenntnisstand wieder rückgängig gemacht oder aber modifiziert werden. Eine solche Revision ist eine rot-grüne Koalition sich und dem Wählerauftrag schuldig.<br />Das Erfordernis, Gesetze einer gründlichen Revision zu unterziehen, muß für den Großen Lauschangriff, die (BGS-)Schleierfahndung und das Gen-Datei-Gesetz ebenso gelten wie u.a. für das Demonstrationsrecht, das politische Strafrecht, die Kronzeugenregelung und insbesondere für die &#8222;Anti-Terror&#8220;-Gesetze und das §-129a-Sonderrechtssystem, das aus rechtsstaatlichen, bürger-rechtlichen und politischen Gründen aufgelöst werden sollte. Auch bei künftigen Gesetzen sollten solche Prüfungen nach angemessener Zeit vorgenommen werden. Dabei muß dafür Sorge getragen werden, daß die gesetzesausfüh-renden Bundesländer die nötigen Daten für eine solche Überprüfung zur Verfügung stellen.<br />2. Konfliktpotentiale: Schwierig wird, so ist vorauszusehen, eine entsprechende Verständigung bei jenen Grundrechtsdemontagen dieses Jahrzehnts, an denen Teile der SPD in einer faktischen Großen Koalition mit der nun abgewählten CDU/CSU-FDP-Bundesregierung mitgewirkt haben: Das betrifft insbesondere den sog. Asylkompromiß, der eine Aushöhlung des Asylgrundrechts bewirkte, sowie den Großen Lauschangriff, der zur Aushöhlung des Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung führte. Eine Aufhebung der Grundrechtsänderungen würde bereits an der notwendigen Zwei-Drittel-Mehrheit scheitern. Allerdings sollte im Koalitionsvertrag festgeschrieben werden, daß ein Ausbau des Großen Lauschangriffs zum Großen Spähangriff nicht in Betracht kommt.<br />Einfache Gesetze sind durch die neue Mehrheit ohne weiteres änderbar: So sollte die Regelung des Großen Lauschangriffs in der Strafprozeßordnung ersatzlos gestrichen werden; zumindest aber müßte dringend eine einschränkende Abänderung vorgenommen werden &#8211; u.a. durch Erweiterung des vom Lauschangriff ausgenommenen Personenkreises auf alle Personen, die ein Aussage- und Zeugnisverweigerungsrecht haben, und durch Reduzierung des Katalogs von Straftaten, die im Falle eines Verdachts Abhörmaßnahmen rechtfertigen.<br />Darüber hinaus müssen aus der Tatsache, daß Deutschland seit Jahren Weltmeister im Abhören von Telefongesprächen ist, geeignete Konsequenzen gezogen werden &#8211; u.a. per Ent-rümpelung des § lOOa StPO mit seinen über 80 Anlaß-Tatbeständen sowie einer intensiveren Richterkontrolle (Verlaufs- und Ergebniskontrolle).<br />Insbesondere für das Asylrecht gibt es -unterhalb der grundgesetzlichen Vorgaben -Handlungsbedarf, um endlich zu einem menschlicheren Umgang mit Ausländerinnen zu finden. Das gesamte Asyl- und Ausländerrecht ist zu überprüfen und den völkerrechtlichen Standards anzupassen; mittelfristig muß es um den Verfahrenszustand vor dem &#8222;Asylkompromiß&#8220; von 1993 gehen.<br />3. Strukturelle Veränderungen: Neben den wichtigsten Gesetzesänderungen wird eine rot-grüne Bundesregierung daran gemessen werden, ob sie strukturelle Richtungsentscheidungen trifft und umsetzt. Hierfür seien wenige Beispiele aufgeführt:<br />Umfassende Polizeireform auf Bundesebene (im Zuge einer demokratischen Verwaltungsreform), die u.a. eine Struktur- und Ausbildungsreform umfaßt: In einem demokratischen und liberalen Rechtsstaat führt kein&#8220; Weg vorbei an dem Reformziel einer demokratischen &#8222;Bürger-Polizei&#8220; und einer &#8222;Entpolizeilichung&#8220; der Zivilgesellschaft &#8211; das gilt auch für Bundeskriminalamt und den Bundesgrenzschutz, der in den vergangenen Jahren -entgegen dem machtbegrenzenden föderalen Prinzip &#8211; immer mehr zu einer zentralen Bundespolizei ausgebaut worden ist. Die Zentralisierung der Polizei erschwert die Kontrolle. Der zunehmende Einsatz des BGS in den Ländern und Städten zur Bekämpfung von Alltagskriminalität ist aus verfassungsrechtlichen (föderalen) Gründen zu stoppen.<br />Zu einer Polizeireform gehört auch die Verbesserung der notorisch mangelhaften Kontrolle von Polizeihandeln und des Polizeiapparates. Deshalb sollte ein unabhängiges Kontrollorgan &#8211; Polizeibeauftragte/r oder Polizeikontrollkommission &#8211; geschaffen werden, mit eigenen Kontrollbefugnissen, um etwa Fehlentwicklungen und Polizeiübergriffe besser, als dies bislang geschieht, aufarbeiten zu können. Sowohl betroffene Bürgerinnen als auch Polizeibeamte sollten dieses Kontrollor-<br />gan direkt aktivieren können (vgl. z.B. das rot-grüne Hamburger Modell).<br />Bekämpfung der &#8222;Organisierten Kriminalität&#8220;: In diesem Bereich hat sich in der Bundesrepublik schon allzu viel an geheimpolizeilichen Strukturen zusammengebraut, die längst nicht mehr kontrollierbar sind (auf europäischer Ebene stehen demnächst weitreichende Entscheidungen an). Bei der bisherigen Bekämpfung der sog. Organisierten Kriminalität, für die es keine Legaldefmition gibt, geht es im Kern um die &#8222;Unterwelt-Kriminalität&#8220; und kaum um Wirtschafts-, Steuer- und Umweltkriminalität. Gerade hier sollten entsprechende Signale gesetzt werden, die deutlich machen, daß die Schonzeit für die in hohem Maße sozialschädliche Oberweltkriminalität der Mächtigen zu Ende geht. Hier sind verstärkt präventive Instrumente außerhalb des Strafrechts anzusetzen: u.a. Korruptionsregister, Kapitalverkehrskontrollen, gewerbliche Kontroll- und Meldepflichten.<br />Keine &#8222;Geheim-Polizei&#8220;: Was die Bekämpfung der OK anbelangt, so kann sich dieses Land keine staatlich organisierte &#8222;Gegen-Mafia&#8220; leisten, die mit der &#8222;Organisierten Kriminalität&#8220; Schritt hält und sie bis zur Ver-wechselbarkeit zu durchdringen versucht. Dieses Land verträgt &#8211; schon aus historischen Gründen &#8211; keine &#8222;Geheim-Polizei&#8220;, die in der Lage ist, gesellschaftliche Bereiche zu infiltrieren und die sich der öffentlichen Kontrolle mehr und mehr entziehen kann. Denn: Im Rechtsstaat kann es keine &#8222;Waffengleichheit&#8220; mit dem organisierten Verbrechen geben, es sei denn um den Preis von staatlich (mit-)organisierter Kriminalität (was es teilweise schon gibt), von staatlicher Machtkonzentration zu Lasten der Bürgerrechte, um den Preis einer nicht mehr kontrollierbaren Geheim-Polizei und einer partiellen Geheimjustiz. Der Staat muß sich nicht nur in der Zielsetzung, sondern auch in den Methoden von der &#8222;Organisierten Kriminalität&#8220; unterscheiden.<br />Wende in der Drogenpolitik: Die repressive Drogenpolitik, die Kriminalität erst schafft<br />und dann mit viel polizeilichem und justitiel-lem Aufwand und wenig Effizienz &#8222;verwaltet&#8220;, ist grandios gescheitert. Hier werden allzu viele Kräfte der Polizei und Justiz gebunden -die allerdings nichts bewältigen, sondern die Situation vor Ort noch verschärfen, etwa durch Vertreibung der Drogenabhängigen und durch Drogen-Beschlagnahmen, die die Schwarzmarktpreise in die Höhe treiben und zu verstärkter Beschaffungskriminalität und letztlich zu sozialer Verelendung führen. Dieser Teufelskreis muß endlich wirksam mit einer Liberalisierung und Entkriminalisierung (u.a. kontrollierte Heroinabgabe an Schwerabhängige, Entkriminalisierung von weichen Drogen) durchbrochen werden. Motto: &#8222;Hilfe statt Strafe&#8220; Die Polizei muß aus diesem Bereich weitgehend herausgezogen werden, denn eine sinnvolle Drogenpolitik ist im Kern Gesundheitspolitik. Im übrigen hat sich die Polizei mit ihren klandestinen Mitteln und Methoden schon heillos in die kriminellen Szenen verstrickt. Dabei sind die Drogenkonsum-Szenen und nicht etwa die Drogen-Kartelle durchsetzt mit Verdeckten Ermittlern, V-Leuten und agents provocateurs der Polizei; hier kommt es zu regelrechten Verflechtungen, Geschäfte werden von polizeilichen Schein(ver)käufern angezettelt und auf diese Weise kleine Fische (Kleindealer) zu großen Fischen befördert. Doch an die Drogenbosse und Drahtzieher ist offenbar auch mit solchen Mitteln nicht heranzukommen &#8211; das zeigen auch die Erfahrungen aus anderen Ländern. Solange der schwarze Markt solche Profite abwirft wie im Drogenbereich, wird sich nicht viel ändern lassen.<br />Der illegale Drogenhandel bildet mit bis zu 60 Prozent den Kern dessen, was als sog. Organisierte Kriminalität gilt; und die Beschaffungskriminalität, eine der gravierenden Folgen der prohibitiven Drogenpolitik, bildet in Ballungszentren mit über 50 Prozent das Schwergewicht der Alltags- bzw. Massenkriminalität. Gerade hier und an der zunehmenden Verelendung der Drogenabhängigen wird deutlich, wie kontraproduktiv und letztlich inhuman sich der &#8222;starke Staat&#8220; auswirken kann. Nur eine Politik der behutsamen Liberalisierung und Entkriminalisierung, wie sie selbst von vielen Polizeipräsidenten gefordert wird, kann hier etwas verändern und dem harten Kern der OK und der Massenkriminalität mit sozial- und bürgerrechtsverträglichen Methoden die Geschäftsgrundlage entziehen.<br />Zu den notwendigen rechtspolitischen Reformen, insbesondere zur Justizreform, gehören u.a. eine Justizentlastung durch Entkriminalisierung im Drogenbereich und von Bagatelldelikten (z.B. bei Ladendiebstahl, Schwarzfahren). Dabei sollte der Wiedergutmachung vor einer Strafverfolgung Vorrang eingeräumt werden; im übrigen wären Bagatelldelikte auch mit Bußgeldern ausreichend sanktionierbar. Insgesamt geht es um die Suche nach Alternativen zur repressiven Kriminalpolitik: u.a. Ausbau des Täter-Opfer-Ausgleichs, Wiedergutmachung, Haftvermeidung; verbesserter Opferschutz. Eine solche Umorientierung könnte auch Justiz und Justizvollzug entlasten. Auf den Prüfstand müssen u.a. Hauptverhandlungshaft und lebenslange Haftstrafe.<br />Einstieg in eine geheimdienstfreie Gesellschaft: Geheimdienste &#8222;entschleiern&#8220; (Bundesamt für Verfassungsschutz, Bundesnachrichtendienst, Militärischer Abschirmdienst). Es gibt gute Gründe für eine Auflösung der Geheimdienste: Demokratie und Geheimdienste sind &#8211; was Strukturen und methodische Ansätze betrifft &#8211; grundsätzlich unvereinbar. Geheimdienste, die als Schutz der Demokratie legitimiert werden, widersprechen ihrerseits selbst dem Prinzip der demokratischen Transparenz und der öffentlichen Kontrolle. Eine Kontrolle kann nur sehr eingeschränkt stattfinden gegenüber einer Institution, die geheim und abgeschottet arbeitet und zu deren auftragsgemäßer Kunstfertigkeit es gehört, ihre eigenen Machenschaften gewerbsmäßig zu verdunkeln. Die Parlamentarischen Kontrollkommissionen liefern zahlreiche Belege für chronische Kontrolldefizite. Regelmäßig beklagten sich Parlamentarier über die Unmöglichkeit einer effektiven Kontrolle: so Gerhard Jahn, Gerhard Schröder, Alfred Emmerlich, Burkhard Hirsch, Manfred Such u.a.. Daher ist eine Überprüfung der Bürgerrechts- und Demokratieverträglichkeit dieser Geheimdienste vorzunehmen sowie kurzfristig eine deutliche Verbesserung der (parlamentarischen) Kontrolle sowie des Auskunfts- und Aktenein-sichtsrechts (per Gesetz). Ein schrittweiser personeller und finanzieller Abbau dürfte aus unterschiedlichen (u.a. Effizienz- und finanziellen) Gründen konsensfähig sein. Das Anfang der 90er Jahre in Niedersachsen realisierte rot-grüne Beispiel einer &#8222;rechtsstaatlichen Zähmung&#8220; könnte &#8211; neben entsprechenden Passagen aus den Verfassungsschutzgesetzen Berlins und Schleswig-Holsteins &#8211; Vorbild sein.<br />Von einer rot-grünen Regierungskoalition wird die Humanisierung der Gesellschaft und ein konsequenter Ausbau demokratischer Strukturen erwartet: die Verbesserung von Transparenz und demokratischer Kontrolle in Staat, Wirtschaft und Gesellschaft, die Schaffung von Strukturen, die sozialverträgliche Problemlösungen und Konfliktbewältigung unter verstärkter Bürgerbeteiligung ermöglichen &#8211; etwa über direkte Teilhabe (plebiszitäre Elemente), Runde Tische, Präventionsräte (ohne polizeiliche Federführung), jedoch keine sog. Sicherheitspartnerschaften. Die aus vordemokratischer Zeit stammende Bannmeile um Parlamente und andere öffentliche Gebäude ist aufzuheben.</p>
<h5 align="center">&bdquo;Seien wir realistisch, versuchen wir das Unm&ouml;gliche!&ldquo;?</h5>
<p>Dieser Satz, der Che Guevara zugeschrieben wird, kommt einem leicht in den Sinn, wenn man die Anforderungen an eine Politikveränderung im Bereich der &#8222;Inneren Sicherheit&#8220; liest. Politik unter den gegebenen Verhältnissen heißt jedoch: &#8222;Seien wir realistisch: Versuchen wir das Mögliche und Machbare&#8220;. Es wäre in der Tat unrealistisch, wenn all die aufgeworfenen Punkte umgesetzt würden. Doch die alles entscheidende Frage wird sein: Ist von einer rot-grünen Bundesregierung ein Politik- und Klimawechsel (auch) im Bereich der Öffentlichen Sicherheit zu erwarten? Um dies mit Ja beantworten zu können, darf rot-grüne Politik nicht zur Zementierung der gewachsenen, bürgerrechtsfeindlichen Realität verkommen, darf nicht ungebrochen auf der fatalen Polizeientwicklung hin zu einer neuen Geheim-Polizei aufbauen.<br />Der Koalitionsvertrag muß es rechtfertigen, Rot-grün überhaupt als politische Alternative begreifen zu können. Das hängt davon ab, ob die Menschen- und Bürgerrechte in diesem Lande wieder stärkere Bedeutung und Beachtung gewinnen. Um wenigstens dies zu erreichen, ist es von entscheidender Bedeutung, daß sich die in der Bundesrepublik aktiven Bürgerrechtsgruppen einmischen, daß sie<br />nicht lockerlassen mit der Einforderung von bürgerrechtlichen Essentials. Gerade in rot-grünen Zeiten scheint die Entwicklung einer Bürgerrechtsbewegung ganz besonders sinnvoll und notwendig, um die rot-grüne Regierungsära kritisch zu begleiten und den vorhandenen Gestaltungsspielraum optimal zu nutzen.<br />Für die Bürgerrechtsorganisationen Gustav-Heinemann-Initiative, Humanistische Union, Internationale Liga für Menschenrechte, Strafverteidiger-Vereinigungen, Vereinigung Demokratischer Juristinnen und Juristen, BAG Kritische Polizistinnen und Polizisten, Deutsche Vereinigung für Datenschutz und Europäische Vereinigung von Juristinnen und Juristen für Demokratie und Menschenrechte in der Welt e.V.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/vorg-144/publikation/memorandum-in-sachen-menschen-und-buergerrechte-vom-8-oktober-1998/">Memorandum in Sachen Menschen- und Bürgerrechte vom 8. Oktober 1998</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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			</item>
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		<title>Neubewertung der Familienarbeit &#8211; Erziehungsgehalt als Perspektive?1</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/vorg-144/publikation/neubewertung-der-familienarbeit-erziehungsgehalt-als-perspektive1/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 20 Dec 1998 10:40:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Frauen]]></category>
		<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>aus: vorgänge Nr. 144 (Heft 4/1998), S. 19-27   M&#252;tte&#173;r&#173;lich&#173;keit als Konzept oder &#132;alter Wein in neuen Schl&#228;uchen&#148; 1987 forderten Unterzeichnerinnen des Müttermanifest innerhalb der Grünen eine neues weibliches Emanzipationsbild, in dem die soziale und finanzielle Anerkennung &#132;mutternder Arbeit&#148; integriert werden sollte. &#132;Letztlich geht es darum, ein Emanzipationsbild zu entwickeln, in dem die Inhalte traditioneller [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/vorg-144/publikation/neubewertung-der-familienarbeit-erziehungsgehalt-als-perspektive1/">Neubewertung der Familienarbeit &#8211; Erziehungsgehalt als Perspektive?1</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>aus: vorgänge Nr. 144 (Heft 4/1998), S. 19-27</p>
<h5> </p>
<h5 align="justify"><strong>M&uuml;tte&shy;r&shy;lich&shy;keit als Konzept oder &#132;alter Wein in neuen Schl&auml;uchen&#148;</strong></h5>
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<p>1987 forderten Unterzeichnerinnen des Müttermanifest innerhalb der Grünen eine neues weibliches Emanzipationsbild, in dem die soziale und finanzielle Anerkennung &#132;mutternder Arbeit&#148; integriert werden sollte. &#132;Letztlich geht es darum, ein Emanzipationsbild zu entwickeln, in dem die Inhalte traditioneller Frauenarbeit, d.h. die Versorgung von Personen, Wahrnehmung sozialer Bezüge, Hinterfragung von sogenannten Sachzwängen als legitime Werte integriert sind und entsprechend werte mäßig sozial, politisch, finanziell anerkannt werden. Die Grundfrage der Wertigkeit von Arbeit, d.h. welche Arbeit in der Gesellschaft zu welchem Status, welchen Sicherungen verhilft, ist neu zu stellen.&#148; (Müttermanifest 1987:203) Mit ihrem Plädoyer für einen erweiterten Emanzipationsanspruch, in dem die Inhalte traditioneller Frauenarbeit integriert sind, wenden sich die Autorinnen so-wohl gehen einen Emanzipationsbegriff, der nur Arbeit außer Haus gelten lasse und mithin über Antidiskriminierungsgesetze, Quotierungsforderungen etc. die kinderlose, unabhängige, qualifizierte Frau bevorzuge und deren Anpassung an die Männerwelt betreibe als auch gegen den (illusionären) Anspruch einer partnerschaftlichen Teilhabe der Geschlechter in der Familie. Die Geschlechtscharaktere zu verändern sei schwer bis unmöglich, darüber hinaus auch nicht wünschenswert, denn ein Emanzipationskonzept, welches Fürsorglichkeit und andere Formen der Beziehungsarbeit aus der Alleinzuständigkeit der Frauen herauslöst und gleichermaßen zwischen Mann und Frau verteilt, zerstöre eine Form der Frauenkultur, welche Frauen eine relative Autonomie gestattet. Umgekehrt spreche nichts dafür, dass Männer mütterliche Qualitäten entwickelten, wenn sie Mütterarbeit verrichten, sondern daß sie im Gegenteil diesen frauenspezifischen Raum mit ihrer Gewalt und Willkür durchtränkten (vgl. Erler 1985). Nicht die gerechte Verteilung der Lohnarbeit und die Aufhebung der geschlechtsspezifischen Arbeitsteilung in Bezug auf Hausarbeit und Kinderbetreuung wird folglich verlangt, sondern ein angemessener Grundlohn für Frauenarbeit.<br />Etwas verspätet haben sich nun Sozial-und Familienpolitiker der damalig in der Frauenbewegung heftig und kontrovers diskutierten Thesen des Müttermanifestes angenommen und die Vorschläge unter dem Begriff &#132;Einführung eines Erziehungsgehaltes&#148; neu aufgelegt (Leipert, Opielka 1998). Doch nicht die Originalität des Reformkonzeptes steht zur Debatte. Was dem Vorschlag neues Leben einhaucht, ist vielmehr seine Passgenauigkeit zu einer heute auch vom Mainstream der (männlichen) Wissenschaft geführten Debatte um die Zukunft der Arbeit und des Sozialstaats. &#132;Ein zukunftsweisender Umbau des Sozialstaats muß ein neues Verständnis von Arbeit fördern. Die ganz überwiegende Bindung von Entlohnung und sozialer Sicherung für Gegenwart und Zukunft an die klassische (Voll-)Erwerbsarbeit ist kein zukunftsfähiges Modell. Eine Neubewertung der verschiedenen gesellschaftlich bedeutsamen Arbeitsformen ist unumgänglich&#8220; (Geisler 1998).<br />Tatsächlich ist die Lage auf dem Arbeitsmarkt durch ein wachsendes Mißverhältnis zwischen dem Rückgang des gesellschaftlichen Arbeitsvolumens und der wachsenden Nachfrage nach bezahlter Erwerbsarbeit, ins-besondere der auf den Arbeitsmarkt drängenden Frauen charakterisiert. Nach Auffassung der Kommission für Zukunftsfragen der Freistaaten Bayern und Sachsen sind Frauen mit ihrer im Westen ansteigenden und im Osten auf hohem Niveau verharrenden Erwerbsneigung nicht nur eine wesentliche Ursache der Krise des Arbeitsmarktes. Sie tragen vorgeblich auch einen Teil der Verantwortung für die Krise des Sozialstaats. Denn nicht nur die hohe Arbeitslosigkeit, auch die demographischen Veränderungen im Gefolge abnehmender Geburtenraten und einer immer größeren &#132;Altenlast&#148; sowie die abnehmende Integrationsfähigkeit der &#132;Solidargemeinschaft Familie&#148;, die zunehmende Risikoanfälligkeit von Ein-Eltern-Familien für Sozialhilfeabhängigkeit etc. gefährden den Sozialstaat. Was liegt angesichts dieser Krisendiagnosen näher, als durch eine Aufwertung der Familienarbeit sowohl den Druck auf den Arbeitsmarkt zu mindern als auch die Familie als Ressource der Sozialpolitik zu stärken?</p>
<p>Der Vorschlag zur Einführung eines Erziehungsgehaltes liegt mittlerweile in mehreren Modellvarianten auf dem Tisch. Monatlich 2000 DM für das erste und 1000 DM für jedes weitere Kind sollen Eltern, die seit mindestens fünf Jahren mit erstem Wohnsitz in Deutschland leben, drei Jahre lang für ihren Nach-wuchs erhalten. Im Alter von vier bis sieben Jahren des Kindes wird ein Teil des Gehaltes in Form eines Erziehungsgutscheins ausgezahlt, der in Kindergärten oder bei Tagesmüttern eingelöst werden kann. Das Gehalt soll wie ein normales Einkommen versteuert, die Anerkennung der Erziehungszeiten in der Renten auf sieben Jahre verlängert werden. Das Gutachten sieht weiter vor, später ein einkommensabhängiges Erziehungsgehalt II zu planen, für Mütter und Väter von 8- bis 18jährigen Kinder  2. Alternativ wird hierzu eine erwerbszeitabhängige Variante vorgeschlagen, wonach das Niveau des Erziehungsgehaltes mit zunehmender Erwerbstätigkeit sinkt. Allerdings räumen die Autoren dieser Variante keine Priorität ein.<br />Die Finanzierung des Erziehungsgehaltes soll durch &#132;automatische Einsparungen&#148; (bei Erziehungsgeld, Sozialhilfe, Arbeitslosenhilfe und Wohngeld) und &#132;Umschichtungen&#148; der staatlichen Mittel für Kinderbetreuung, Veränderungen der steuerlichen Veranlagung von Ehepaaren sowie ggf. durch einen Familienzuschlag auf die Lohn- und Einkommenssteuer erfolgen.<br />Einen Entwurf zur realpolitischen Umsetzung hat das Sächsische Innenministerium vorgelegt. Etwas bescheidener in der finanziellen Ausstattung (bis zum Ende des dritten Lebensjahres 1.100 DM netto, vom vierten bis zum Ende des sechsten Lebensjahres 800 DM netto) soll das Erziehungsgehalt sozialabgabenpflichtig eingeführt werden, von seiner Besteuerung soll dagegen abgesehen werden. Kernelement des Vorschlages ist der sogen. Übergang von der ,Subjekt- zur Objektförderung&#8216; der außerhäuslichen Kinderbetreuung. Indem ein Teil des Erziehungsgehaltes als &#132;Betreuungsscheck&#148; ausgegeben wird, ermöglicht es den Eltern &#132;die eigenverantwortliche Entscheidung, wer, wie lange und in welcher Form ihre (kleinen) Kinder während des Tages betreuen soll&#148; (Geisler 1998:3).</p>
<h5>Die Unter&shy;be&shy;wer&shy;tung der Erzie&shy;hungs&shy;a&shy;r&shy;beit &ndash;<br />f&uuml;r einen neuen Arbeits&shy;be&shy;griff?</h5>
<p>In der Bundesrepublik wird außerhalb des Erwerbssektors in einem enormen Umfang unbezahlte Arbeit geleistet. 1991 wurde in der BRD die erste gesamtdeutsche Zeitbudgetuntersuchung in 7 200 Haushalten durchgeführt. Danach wurden insgesamt 77 Milliarden Stunden unbezahlter Hausarbeit gegenüber 47 Milliarden Stunden Erwerbsarbeit geleistet. 76 vH der unbezahlten Tätigkeiten sind hauswirtschaftlicher Natur, 11 vH werden zur Betreuung und Pflege von Kindern, Kranken und Alten aufgewendet, 9 vH sind handwerkliche Tätigkeiten, und 4 vH entfallen auf Ehrenamt und soziale Dienstleistungen (Blanke, Ehling, Schwarz 1996).<br />Die in privaten Haushalten geleistete Arbeit ist weit überwiegend Frauenarbeit. Dabei variiert der Zeitumfang, den Frauen in die Haus- und Fürsorgearbeit investieren in Abhängigkeit von der Zahl der im Haushalt lebenden Kinder und davon, ob sie erwerbstätig sind oder nicht. Demgegenüber unterscheidet sich der Aufwand bei den männlichen Befragten nicht signifikant: Egal, ob die Paare ohne Kinder leben, ob sie Kinder haben, ob die Frau erwerbstätig ist oder nicht, die Zeit, die Männer im Haushalt verbringen, ist immer auf gleich niedrigem Niveau angesiedelt.<br />Haus- und Fürsorgearbeit in den privaten Haushalten ist verborgene Arbeit. Sie gilt häufig wenig im Selbstverständnis derer, die sie verrichten, gesellschaftlich wird sie als unbedeutend gegenüber der Erwerbsarbeit angesehen und volkswirtschaftlich ist sie keine Größe, die wie jede marktwirtschaftlich organisierte Arbeit im Bruttosozialprodukt ausgerückt wird und mithin den gesellschaftlichen Reichtum einer Nation definiert.<br />Aus der Übernahme der Haus- und Erziehungsarbeit leiten sich darüber hinaus keine eigenständigen Ansprüche auf soziale Sicherung ab. Das soziale Sicherungssystem knüpft an das Normalarbeitsverhältnis und seine Gratifikationen an und verhält sich sanktionierend gegenüber denen, die &#8211; wie die Mehrheit der Frauen &#8211; diskontinuierliche Erwerbsverläufe haben.<br />Zwar stellt das deutsche Sozialsystem in erheblichem Umfang Mittel zur Verfügung, um die Hausfrauen-Ehe ökonomisch attraktiv zu machen. Bis heute wird durch ein vielfältiges Instrumentarium von Anreizen im Bereich der Steuer-, Sozial- und Familienpolitik sowie im Familien- und Unterhaltsrecht die längere Erwerbsunterbrechung der Frauen bei Kindererziehung (oder eine geringfügige, nicht sozialversicherte Tätigkeit) im Sinne des Leitbildes der Phasenerwerbstätigkeit gezielt gefördert. Zu erwähnen sind hier vor allem das Ehegattensplitting im Steuerrecht, die Hinterbliebenenversorgung, die kostenfreie Mitversicherung der Ehefrauen in der Krankenversicherung etc. Diese sozialpolitischen Umverteilungsmaßnahmen zugunsten der Hausfrauen-Ehe bleiben aber an Erwerbsverlauf und -status des Ehemannes gebunden, begründen mithin keine eigenständigen Ansprüche der Hausfrau.<br />Nun hat zwar die Zunahme der Frauen- und Müttererwerbstätigkeit zu einer Ausdehnung der eigenständigen finanziellen und sozialen Sicherung der Frauen geführt. Doch auf dem Hintergrund verschärfter Arbeitsmarktkonkurrenz und wenig veränderter geschlechtsspezifischer Arbeitsteilung erfolgt die Erwerbsintegration von Frauen vorrangig in prekären Erwerbsformen, in befristeten Beschäftigungsverhältnissen und Teilzeitarbeit, häufig unterhalb der Sozialversicherungsgrenzen. Die aus der Erwerbstätigkeit erzielten Einkommen und Sozialversicherungsansprüche reichen zur eigenständigen Existenzsicherung oberhalb der Armutsgrenze kaum aus. Hier hat die (begrenzte) Anerkennung von Kindererziehungs- und Pflegezeiten in der Rentenversicherung lediglich eine gewisse Verbesserung der sozialen Sicherung der Frauen bewirkt.<br />Es ist daher nur zu verständlich, daß ein Ansatz gesucht wird, der der fatalen Logik des Erwerbssystems eine gerechtere und sozialere Sicht auf die Leistungen der Gesellschaft und ihrer Mitglieder entgegensetzt.<br />Der bisher nicht quantifizierte und gesellschaftliche Nutzen der soll in Form einer Gehaltszahlung endlich jene Anerkennung bekommen, die ihm zusteht. Die so definierte Familienarbeit ist eine radikale Erweiterung der bisher gängigen Konzepte der Erfassung von gesellschaftlich notwendiger Arbeit.<br />Diese Interpretation wird durch die unmittelbare Erfahrung im Bereich der haushaltsnahen Dienstleistungen gestützt. Das Hemdenbügeln kostet 3 DM je Stück, die ErzieherInnen der öffentlichen Kinderbetreuungseinrichtungen erhalten einen tariflich definierten Lohn, fast jede Haushaltstätigkeit hat ein professionelles Komplement. Was spricht also dagegen, die familiären Leistungen in der Erziehungsphase aufzuaddieren und zu honorieren? Haben wir hier nicht einen reformerischen Zugriff auf überkommene Tabus einer Volkswirtschaftlehre, die nicht mehr in der Lage ist, ihren Arbeitsbegriff veränderten gesellschaftlichen Verhältnissen anzupassen?<br />Das Postulat der Gleichwertigkeit von Familienarbeit und Erwerbsarbeit ist aus arbeitstheoretischer Sicht problematisch. Verausgabung von Erwerbsarbeit steht in einem Kontext von einzelbetrieblicher bzw. öffentlicher Rationalität. Das findet Ausdruck in definierten Standards für Arbeitszeit, Gestaltung des Arbeitsplatzes, Formen des Entgelts, Regulierung von Mehrarbeit und Urlaub u.v.m. Diese konkurrenzwirtschaftlich vermittelte Rationalität spiegelt sich bei privat organisierten Unternehmen in einer ständigen Umwälzung des Produktionsapparates mit einem wachsenden Risiko für die Beschäftigten, ihren Arbeitsplatz zu verlieren, wider.<br />Die private Erziehung von Kindern ist vollständig anderen Rationalisierungsmustern unterworfen. Fürsorge, Betreuung, Unterrichtung sind verschränkt mit der Organisation des persönlichen und familiären Alltagslebens. Eine Verallgemeinerung von Standards &#8211; wie dies in der Erwerbstätigkeit durchgesetzt wird<br />&#8211; ist auf der Ebene der Familie (von strafbaren Verhaltsensweisen abgesehen) nicht durchsetzbar und nicht wünschenswert. Soweit die Gesellschaft Anspruch erhebt, bestimmte Qualifikationen und moralische Überzeugungen der nachwachsenden Generation zu vermitteln, bleibt es ihr überlassen, durch geeignete öffentliche Angebote diesen Standards zum Durchbruch zu verhelfen. Jede quasi-tarifliche Gehaltszumessung simuliert in diesem Bereich lediglich die Gleichwertigkeit zur Erwerbsarbeit. Tatsächlich handelt es sich um einen Lastenausgleich für eine bestimmte Lebensphase, unabhängig von der Bezeichnung des Transfers.<br />Es bleibt sicher unstrittig, daß die Kindererziehung eine unverzichtbare Grundlage für die Reproduktion eines Gemeinwesens ist. Diese Leistungen erfordern Zeit und Geld, wobei es ebenso unbestreitbar ist, daß eine entwickelte Gesellschaft in Form eines Lastenausgleichs und durch die Bereitstellung von Betreuungs- und Bildungseinrichtungen wesentliche Teile der Aufwendungen für die Erziehung aufzubringen hat. Welche relative und absolute Höhe der gesellschaftliche &#132;Erziehungsaufwand&#148; hat, in welchem Verhältnis Leistungen für die private bzw. die öffentliche Erziehung aufgebracht werden, variiert jedoch selbst in Ländern mit vergleichbarem Entwicklungstand &#8211; wie denen der EU &#8211; stark. In Frankreich bspw. mit einer ausgeprägten staatlichen Rolle bei der Betreuung und Unterrichtung von Krippen-, Kindergarten- und Schulkindern besteht der objektiv erforderliche Zeitaufwand seitens der Eltern nur in einem Bruchteil des erforderlichen Zeitbudgets hierzulande. Familienarbeit ist in Deutschland zu einem erheblichen Teil Ersatz für öffentliche Betreuung und Unterrichtung.<br />Bleibt das Volumen von Haushaltstätigkeiten von immerhin 76 vH der unbezahlten Tätigkeiten. Die immense Anzahl von Hausarbeitsstunden ist von den historisch spezifischen Merkmalen der bundesrepublikanischen Arbeitsmarkt- und Geschlechterordnung geprägt. Auf dem Hintergrund hoher wirtschaftlicher Wachstumsraten, der Vollbeschäftigung der männlichen Arbeitskräfte und hoher Tarifeinkommen hat sich eine Kultur des Alltagslebens entwickeln lassen, die man als Steigerung des Lebensstandards und Individualisierungsentwicklung begrüßen mag. Diese Wohlstandsmehrung hat aber unter den Bedingungen unveränderter geschlechtsspezifischer Arbeitsteilung zugleich zu der Ausprägung einer spezifisch weiblichen Kultur des Alltagslebens geführt. Eine gesellschaftliche Subventionierung dieses Sektors erscheint mit dem Abschied von dem &#132;kurzen Traum immerwährender Prosperität&#148; (Lutz 1984) weder machbar, noch sinnvoll.</p>
<h5>Wahlfrei&shy;heit von Beruf und Familie?</h5>
<p>Bleibt die Frage, ob durch eine Neubewertung der Familienarbeit ein entscheidender Beitrag zur Überwindung noch vorhandener Diskriminierungen von Frauen geleistet wird? Wäre das Erziehungsgehalt nicht ein Weg, über die individuelle Einkommensausstattung für Erziehungsleistung hinaus allgemein die Anerkennung des Beitrags von Frauen zu Wohlstand und Wohlergehen dieser Gesellschaft zu dokumentieren? Wird endlich dem Dilemma der weiblichen Biographie &#8211; dem schlechten Kompromiss zwischen Familie und Beruf mit der daraus resultierenden Doppelbelastung &#8211; die individuelle Wahl entgegengesetzt?<br />Der Abschied vom traditionellen Arbeitsbegriff und seine Neuausrichtung, Familienarbeit der Erwerbsarbeit gleichzustellen und die soziale Sicherung von der Erwerbsarbeit abzukoppeln, deutet scheinbar das perspektivische Zurückdrängen von Frauendiskriminierung an. Der Abschied findet jedoch nicht nur auf der Ebene wissenschaftlicher Begrifflichkeit statt, indem der Zwang zur Wahl über die Behauptung, auch Familie sei Beruf schlicht weg definiert wird. Der (frauen-)politische Anspruch, das Beschäftigungssystem selbst unter Gesichtspunkten der Gleichberechtigung und der Neuverteilung von Arbeit und Einkommen zwischen den Geschlechtern zu gestalten, wird ersatzlos gestrichen. Die Arbeitsmarktkrise wird zu Lasten der Berufsperspektiven von Frauen bewältigt und der Erwerbssektor von &#132;überflüssigen&#148; Regulierungen zu Gunsten einer Vereinbarkeit von Beruf und Familie freigehalten. Die Trennung und Hierarchisierung der Lebenswelten wird fortgeschrieben; hier-durch wird zugleich die Diskriminierung von Frauen im Beschäftigungssystem zementiert. Der Druck auf erwerbstätige Mütter, ihren Arbeitsplatz aufzugeben, wird enorm steigen, während ihre Wiedereinstiegschancen nach langjährigen Unterbrechungsphasen und fehlenden Beschäftigungsgarantien sowie fehlen-den Anspruchsvoraussetzungen an Maßnahmen der Arbeitsförderung gegen Null gehen dürften.<br />Während den Männern die vollwertige, in ihren Strukturen nicht veränderte Erwerbsarbeit vorbehalten bliebe, fiele die finanzielle und soziale Sicherung der Frauen &#8211; bei realistischer Sicht &#8211; nur minimal aus. Ein Erziehungsgehalt, das ein wirkliches Äquivalent zum Vollzeiteinkommen bietet, dürfte kaum bezahlbar sein. Massive und steigende Abzüge vom Einkommen der Erwerbstätigen wären zu verkraften. Zudem sind Verteilungsungerechtigkeiten angelegt, wenn das Erziehungsgehalt bedarfs- und einkommensunabhängig, das heißt dann auch unabhängig vom Haushaltseinkommen und Vermögen, gezahlt würde.</p>
<h5>Von der Objekt zur Subjekt&shy;f&ouml;r&shy;de&shy;rung?</h5>
<p>Zum Konzept &#132;Erziehungsgehalt 2000&#148; gehört die Möglichkeit der Inanspruchnahme eines &#132;Erziehungsgutscheins&#148;, der sich zunächst auf das Kindergartenalter beschränken soll, wobei die Autoren hier die Altersgruppe 4-7 (bzw. Schulantritt) im Auge haben und die Kostendeckung auf eine Halbtagesbetreuung (ca 5-6 Stunden) auslegen. Die bisherige öffentliche Finanzierung der Einrichtungen soll ersetzt werden durch eine &#132;Subjektförderung&#148;, d.h. im Kindergartenalter würde dann ein Teil des Erziehungsgehaltes unbar in Form eines Erziehungsgutscheins ausgezahlt werden. Dabei bleibt sowohl unklar, ob dieser obligatorisch einzuführen wäre als auch, welchen Anteil die Kindergartenkosten an dem Erziehungsgehalt tatsächlich ausmachen. Hierzu liegen keine regionalspezifische Daten zur Kostenstruktur der Vorschulpädagogik vor.<br />Für die fakultative Einführung des Erziehungsgutscheines spricht das Prinzip der Wahlfreiheit, mit dem Eltern die Entscheidung über das Verhältnis von öffentlicher und privater Betreuung selbst treffen können. Diese Wahlfreiheit ist aber bereits dadurch eingeschränkt, indem Kinder unter 4 Jahren von der &#132;Subjektförderung&#148; ausgeschlossen werden und lediglich eine Halbtagsbetreuung finanziert werden soll. Mithin ist für die Kindergartenphase allenfalls die Halbtagsarbeit eines Erziehenden vorgesehen, wobei die Autoren je-den Hinweis auf das mangelnde quantitative und qualitative Angebot betrieblicher Teilzeitarbeitsplätze unterlassen. Darüberhinaus dürften auch nach der Einführung des Erziehungsgehaltes alleinerziehende Elternteile auf die Aufnahme einer Vollzeitarbeit angewiesen sein.<br />Wie aber würde sich der Übergang von der &#132;Objekt- zur Subjektförderung&#148; auf das quantitative und qualitative Angebot der Vorschulpädagogik auswirken? Bleibt die Freiheit der Wahl, besteht ein starker ökonomischer Anreiz für den Verzicht auf einen Kindergartenplatz. Der Vorschlag unterstellt sowohl eine Gleichwertigkeit von öffentlicher und Familienbetreuung als auch eine Orientierung der elterlichen Entscheidungen an den Bedürfnissen der Kinder. Die in der Familienpädagogik weithin bekannte Tatsache, daß Familien heute weder aus ihren inneren Strukturen und Potentialen heraus noch von den externen Bedingungen her, wie Flexibilität und Mobilitätserfordernisse des Arbeitsmarktes, kinderfeindliche Wohn- und Wohnumfeldbedingungen etc. diese Freiheit der Wahl tatsächlich zugunsten der Kinder treffen können, bleibt in den Vorschlägen ausgeklammert. Familie ist nicht allein ein Ort, an dem physische und psychische Bedürfnisse der nachwachsenden Generation erfüllt werden, in denen zentrale Sozialisationserfahrungen und Wertevermittlung stattfindet, sondern auch ein Ort der Isolation, Verwahrlosung und Gewalt. Öffentliche Räume sind nicht nur die Grundlage für Erfahrungen von Gemeinschaftlichkeit und Solidarität, sondern auch Schutz vor der familiären Überforderung und Gleichgültigkeit und Raum möglicher Gegenerfahrung. Öffentliche Betreuung folgt professionellen Standards und ermöglicht, zumindest in Grenzen, die Verallgemeinerung materieller und sozialisatorischer Ressourcen in der Entwicklung von Kindern.<br />Die sogenannte &#132;Objektförderung&#148; hat einen weiteren Vorteil: Anzahl und Ausstattung der Kinderbetreuung geht nicht von der tatsächlichen Nachfrage, sondern von dem Bedarf der Kinder aus. Mit dem Übergang zur &#132;Subjektförderung&#148; kehren Marktmechanismen in die Planung des Angebotes an öffentlicher Kinderbetreuung ein. Darüber hinaus ist nicht einmal vorgesehen, die Kosten des Erziehungsgutscheins an die reale Entwicklung der Kosten im Kindergartenbereich anzupassen. Sollen die Einkommen des pädagogischen Personals eingefroren werden? Wird der Erziehungsgutschein in wenigen Jahren nurmehr 2-3 Stunden Kinderbetreuung abdecken? Übernimmt die öffentliche Hand die Defizitdeckung, in welchem Umfang und nach welchen Kriterien? Die Fragen bleiben unbeantwortet.<br />Der Vorschlag einer grundsätzlichen Neuorientierung in der Finanzierung öffentlicher Einrichtungen der Kinderbetreuung erweist sich mithin nicht allein als geschicktes Ablenkungsmanöver hinsichtlich der aktuellen Probleme, den Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz einzulösen, sondern als gefährlicher Einstieg in die Privatisierung der Vorschulpädagogik, mit der sich Angebot, professionelle Standards und Kosten öffentlicher Einrichtungen im Niveau senken lassen.</p>
<h5>Reform&shy;kon&shy;zept f&uuml;r eine Verein&shy;bar&shy;keit von Beruf und Familie</h5>
<p>In den gewerkschaftlichen Debatten um die Zukunft der Arbeit und Strategien zur Umverteilung von Arbeit spielen geschlechterpolitische Aspekte nach wie vor eine untergeordnete Rolle. Der Umverteilung nicht nur der bezahlten, sondern auch der Erziehungsarbeit zwischen den Geschlechtern wird allenfalls Rechnung getragen, indem eine Ausweitung von Teilzeitarbeit gefordert wird. Eine Förderung von Teilzeitarbeit wird jedoch kaum nachhaltige Wirkungen auf den Arbeitsmarkt haben. Das Potential einer freiwilligen Arbeitszeitreduzierung ist bescheiden, wie eine Befragung des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung unter beschäftigten und unbeschäftigten. Frauen in Ost und West belegt hat (Beckmann, Kempf 1996). Danach steht dem Teil der voll- und teilzeitbeschäftigten Frauen, die ihre Erwerbsarbeitszeit reduzieren möchten, eine wesentlich größere Anzahl von Frauen (insbesondere im Osten) gegenüber, die eine Erhöhung ihres Arbeitsvolumens an-streben. Rein rechnerisch gesehen, ließen sich mit dem verfügbaren Reduzierungspotential nicht einmal alle Arbeitszeitwünsche der beschäftigten Frauen befriedigen. Von den nicht-erwerbstätigen Frauen (40 vH der westdeutschen und 80 vH der ostdeutschen nichterwerbstätigen Frauen möchten lieber arbeiten!) hätten nur dann einige eine Chance auf einen Arbeitsplatz, wenn innerhalb der Beschäftigung nur Arbeitszeit abgebaut, aber nicht an anderer Stelle aufgestockt würde. Dabei bleibt allerdings offen, in welchem Umfang der Arbeitsmarkt von einer Expansion der Teilzeitarbeit von Männern entlastet werden könnte.<br />Auch wenn unter dem Gesichtspunkt einer beschäftigungswirksamen Arbeitsumverteilung einer allgemeinen Arbeitszeitverkürzung Priorität zu geben ist, bleibt die soziale Gestaltung individueller Arbeitszeitoptionen eine unbestrittene Notwendigkeit. In krasser Form widerspricht das derzeitige Profil der Teilzeitarbeit hinsichtlich des gewünschten Erwerbsumfangs, des Qualifikationsniveaus, der branchenbezogenen Verbreitung etc. den Beschäftigteninteressen (Bäcker, Stolz-Willig 1995). Einer Arbeitszeitverkürzung entsprechend den in verschiedenen Lebenslagen unterschiedlichen Bedürfnissen und Wünschen der Beschäftigten sind massive Hindernisse entgegengestellt. Dies u.a. deshalb, weil dies für den einzelnen mit aktuellen und langfristigen Einkommensnachteilen, mit Einbußen in der sozialen Sicherung und nicht zuletzt beruflichen Nachteilen verbunden ist. Da diese Nachteile unter den gegebenen Bedingungen fast ausschließlich von Frauen in Kauf genommen werden, müssen Strategien zur Förderung von Teilzeitarbeit ausweisen, wie diese geschlechtsspezifische Benachteiligung aufgehoben werden kann. Dabei ist von der Prämisse auszugehen, daß grundsätzlich die Einkommens- und soziale Sicherung an eine kontinuierliche Erwerbsbiograhie gebunden sind, mithin Zeiten der Erwerbsreduzierung phasenweise begrenzt und reguliert bleiben. Darüber hinaus muß eine Teilzeitarbeit aus Familiengründen den Lebensstandard der Familien sichern und Benachteiligungen in den sozialen Sicherungssystemen vermeiden.<br />Daraus ergeben sich als strategische Ansatzpunkte einer Neugestaltung von Erwerbsarbeit und Familienarbeit: Zum einen muß eine Förderung der Teilzeitarbeit mit einer arbeits- und tarifrechtlichen Neuregelung des Normalarbeitsverhältnis verbunden werden. Teilzeitarbeit soll grundsätzlich in allen Berufspositionen möglich werden und mit Rückkehrgarantien zur Normalarbeitszeit verbunden werden. Zum anderen soll bei den Arbeitnehmerinnen der Ausfall an aktuellem Einkommen sowie sozialer Sicherung für die geförderten Teilzeit- und Unterbrechungsphasen zumindest teilweise durch Lohnersatzleistungen ausgeglichen werden. Der Einkommensausgleich wird folglich nicht &#8211; wie im Vorschlag des Erziehungsgehaltes &#8211; als Betreuungsgeld konzipiert, sondern als Einkommensersatzleistung, die auf das vorherige Erwerbseinkommen bezogen bleibt. Damit soll zum einen erreicht werden, daß der Lebensstandard der Familien gerade in Zeiten hoher familiärer Belastungen nicht unvertretbar ein-geschränkt wird, zum anderen soll damit insbesondere den in der Regel besserverdienenden Vätern die Möglichkeit gegeben werden, Familienzeit gegen Erwerbsarbeitszeit einzutauschen.<br />Im Sozialpolitischen Programm des DGB wurde 1990 bereits die Forderung aufgestellt, Familienarbeit als neues Element in den Risikoausgleich des sozialen Sicherungssystems einzubeziehen. Danach sollte der dreijährige Elternurlaub als Zeitkonto bis zum 6. Lebensjahr eines Kindes gewährt werden und Einkommensersatzleistungen in der Höhe des Arbeitslosengeldes ausgestattet werden. Mit einer Fachtagung im Dezember 1995 wurde die Forderung konkretisiert und in einigen Punkten modifiziert. Unter dem Begriff der &#132;geschützten Teilzeitarbeit&#148; liegen zur arbeits- und sozialrechtlichen Ausgestaltung sowie zur Finanzierung Alternativvorstellungen zur Einführung eines Erziehungsgehaltes vor (DGB 1995, Kirner, Meinhard 1997). In den Forderungskatalog geht als Zielperspektive ein, jedem der beiden Elternteile ein individuelles Recht auf das Arbeitszeitverkürzungsvolumen einzuräumen. Zwar ist derzeit kaum mit einer gesellschaftlichen Akzeptanz für eine obligatorische Teilung der Erziehungzeiten zwischen Müttern und Vätern zu rechnen, doch zweifelsohne ist die Orientierung auf eine geteilte Elternschaft nicht nur unter gleichberechtigungspolitischen Gründen geboten, sondern unterstreicht auch das Ziel einer geschlechterübergreifenen Umverteilung von Arbeit.</p>
<h5>Res&uuml;mee</h5>
<p>Die Forderung nach einer besseren sozialen Sicherung für erziehende Personen ist nur all-zu berechtigt. Nach wie vor bedeutet die Übernahme von Erziehungs- und Pflegearbeit ein meist nicht zu überwindendes Hindernis für den in der Sozialversicherung erforderlichen kontinuierlichen Erwerbsverlauf, mit dem materielle Unabhängigkeit und Risikoabsicherung erreicht werden. Das deutsche Soialversicherungssystem muß sich zu Recht kritisieren lassen, daß wichtige gesellschaftliche Bereiche ausgespart bleiben, da die Fokussierung der Risiko- und Leistungsstruktur auf das (männlich dominierte) Normalarbeitsverhältnis eigenständige soziale Sicherungsansprüche von Frauen vernachlässigt.<br />Alle Vorschläge, die eine Lösung der gravierenden Defizite der sozialen Sicherung von Frauen anstreben, besitzen weitreichende Implikationen hinsichtlich der ihnen zugrundeliegenden gesellschaftlichen Leitbilder. Diese Dimension der verschiedenen Modelle bleibt oft unausgesprochen und daher kaum diskutiert.<br />Auf der einen Seite steht der Versuch, Familienarbeit per Postulat einer Gleichwertigkeit der Arbeit und per Gehaltsüberweisung (satt Sozialtransfer) aufzuwerten. Damit kann dem Imageproblem der &#132;Nur-Hausfrau&#148; etwas entgegengesetzt werden. Leere Haushaltskassen und die aufgepuschte Diskussion um die Lohnnebenkosten werden jedoch der Höhe des Erziehungsgehaltes enge Grenzen setzen. Wieweit damit eine materielle Besserstellung der Frauen zu erreichen ist, bleibt abzuwarten.<br />Auf der anderen Seite wird auch das Modell der &#132;geschützten Teilzeitarbeit&#148; und die geteilte Elternschaft auf starke Widerstände der Finanzpolitiker stoßen. Die Durchsetzungschancen dieses Ansatzes hinsichtlich einer materiellen Besserstellung der Erziehungsleistenden sind jedoch aus zwei Gründen günstiger: Zum einen entspricht dieser Vorschlag dem Wunsch insbesondere der jüngeren Frauengeneration nach einer Vereinbarkeit von Beruf und Familie. Zum anderen bleibt eine Ergänzung des bestehenden sozialen Sicherungssystems für eine schrittweise Durchsetzung offen.<br />Als Zwischenresultat der bisherigen Diskussion ergibt sich damit folgendes Paradoxon: Der Aufbau einer neuen sozialen Sicherungsstruktur (Erziehungsgehalt) mit der scheinradikalen Behauptung einer prinzipiellen Gleichwertigkeit von Familien- und Erwerbsarbeit fördert &#8211; bewußt oder unbewußt &#8211; eine konservative Festlegung der Geschlechterrollen. Der pragmatische Vorschlag, auf der Basis des bestehenden Sicherungssystems durch einen ergänzenden Risikoausgleich Frauen besser zu sichern, erfordert ein konsequentes Zurückdrängen der noch vorhandenen tradierten Geschlechterrollen. Nur durch einen neuen Geschlechtervertrag über die Neuverteilung von Familien- und Erwerbsarbeit kann die Sicherung der Frauen auf der Basis des bestehenden Sozialversicherungssystems durchgesetzt werden.<br />Freilich stellt sich auch bei dem Reformvorschlag der &#132;geschützten Teilzeitarbeit&#148; die Frage nach den Prioritäten bei der Verbesserung der sozialen Sicherungsstruktur für Erziehende. Jeder Ausbau der Transferleistungen steht in Gefahr, zu Lasten kollektiver Einrichtungen der Kinderbetreuung, Altenpflege etc. zu gehen. Zudem gewinnen Vorschläge zur Entprofessionalisierung und Deregulierung der sozialen Arbeit, wie zuletzt im Vorschlag der &#132;Bürgerarbeit&#148;, der Förderung freiwilliger und ehrenamtlicher Arbeit, an Boden. Umso wichtiger wird es, die Frage der Neubewertung der Familienarbeit in den Zusammenhang einer Verständigung über die gesellschaftlichen Organisationsformen, Standards und Qualifikationen in der Familien-Pflege- und Betreuungsarbeit zu rücken.</p>
<p>1 Eine erweiterte Fassung des Beitrages erscheint in: Brigitte Stolz-Willig, Mechthild Veil (Hg.), Arbeitsmärkte, Wohlfahrtsstaaten und feministische Perspektiven im Wandel, VSA Verlag 1998<br />2  wird hierzu eine erwerbszeitabhängige Variante vorgeschlagen, wonach das Niveau des Erziehungsgehaltes mit zunehmender Erwerbstätigkeit sinkt. Allerdings räumen die Autoren dieser Variante keine Priorität ein.</p>
<p><strong>Literatur<br /></strong>Bäcker, Gerd/Stolz-Willig, Brigitte: Mehr Teilzeitarbeit &#8211; aber wie? Zur Diskussion über Förderung und soziale Absicherung optionaler Arbeitszeiten, in: Sozialer Fortschritt 3/1995, S. 54-64<br />Beckmann, Petra/Kempf, Birgit: Arbeitszeit und Arbeitszeitwünsche von Frauen in West- und Ostdeutschland, in: Mitteilungen aus der Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (MittAB) 03/1996, S. 388-408<br />Blanke, K./Ehling, M./Schwarz, N.: Zeit im Blickfeld, Ergebnisse einer repräsentativen Zeitbudgeterhebung, Stuttgart/Berlin/Köln 1996<br />DGB (Hrsg.): Elternurlaub mit Zeitkonto und Lohnersatzleistung, Dokumentation des ExpertInnengesprächs am 18.Dezember 1995 in Düsseldorf<br />Erler, Gisela: Frauenzimmer, Berlin 1985<br />Geisler, H. (Sächsisches Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie): Diskussionspapier zum Modell eines Erziehungsgehaltes, Dresden Februar 1998<br />Kirner, Ellen/Meinhardt, Volker: Allgemeine Arbeitszeitverkürzung und ihre Auswirkung auf Einkommen und soziale Sicherung, Hans-Böckler-Stiftung (Hrsg.), Düsseldorf 1997<br />Kommission für Zukunftsfragen der Freistaaten Bayern und Sachsen, Erwerbstätigkeit und Arbeitslosigkeit in Deutschland, Entwicklung,Ursachen und Maßnahmen, Bd. 1-3, Bonn 1996<br />Leipert, Christian/Opielka Michael: Erziehungsgehalt 2000, ein Weg zur Aufwertung der Erziehungsarbeit, Gutachten im Auftrag des Deutschen Arbeitskreises für Familienhilfe, Freiburg 1998<br />Müttermanifest: in: Beiträge zur feministischen Theorie und Praxis,   H. 21/22, 1988</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/vorg-144/publikation/neubewertung-der-familienarbeit-erziehungsgehalt-als-perspektive1/">Neubewertung der Familienarbeit &#8211; Erziehungsgehalt als Perspektive?1</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Am Anfang Kant, am Ende Adorno?</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/vorg-144/publikation/am-anfang-kant-am-ende-adorno/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 20 Dec 1998 13:16:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Zum philosophisch-politischen Diskurs über Öffentlichkeit und Privatheit Vorgänge 144, S. 39-48 Unser heutiges Denken über die moralische und politische Bedeutung von Öffentlichkeit ist, wie so vieles andere, Produkt des säkularen Prozesses der Durchsetzung der Moderne, die Hans Blumenberg treffend als Bedingungsverhältnis von Säkularisation und Selbstbehauptung beschrieben hat. Mit dem Zerfall religiöser Welterklärungsmuster und Sinnstiftungen geht [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Zum philosophisch-politischen Diskurs über Öffentlichkeit und Privatheit</p>
<p>Vorgänge 144, S. 39-48</p>
<p>Unser heutiges Denken über die moralische und politische Bedeutung von Öffentlichkeit ist, wie so vieles andere, Produkt des säkularen Prozesses der Durchsetzung der Moderne, die Hans Blumenberg treffend als Bedingungsverhältnis von Säkularisation und Selbstbehauptung beschrieben hat. Mit dem Zerfall religiöser Welterklärungsmuster und Sinnstiftungen geht eine dramatische Expansion des Wissens und des Wissenwollens als entscheidender Bemeisterungsstrategie von Individuen und Gesellschaften gegenüber ihren jeweiligen Umwelten einher. Das Fehlen der göttlichen Apellationsinstanz zwingt in die Erforschung der äußeren und inneren Natur. Zwangsläufig korrespondiert diese Ausgangslage eines permanenten Bewährungsdrucks der Selbstbehauptung mit einer neuen Bewertung von Kommunikation, und die Verständigung der aktiven Gesellschaftsmitglieder wird zum konstitutiven Bestandteil ihres Wissenserwerbs. In den Lese- und Theatergesellschaften, in den wissenschaftlichen Vereinigungen, in den zahlreichen korrespondierenden Körperschaften pflegt man einen Diskurs unter den Gleichen der jeweiligen Kommunikationsgemeinschaft, dem Publikum, welchem traditionelles Offenbarungswissen fremd geworden ist. Der soziale Dynamis-mus läßt nur noch eine funktional gestützte Hierarchisierung der Kommunikation zu; es gibt keinen durch traditionellen Stand privilegierten Wissensraum. Die Zugehörigkeit zum Publikum beweist sich in der sachlichen Kompetenz und nicht in außerhalb dieser Sachkenntnis liegenden Distinktionsmerkmalen. Man muß &#8222;verständig&#8220; sein, dann gehört man dazu. Die großen politischen Theorien des Liberalismus &#8211; man denke nur an Arbeiten John St. Mills &#8211; setzen dann auch auf Erziehungsprogramme der bisher Minderbemittelten, um sie nach erfolgreicher Bildung und Ausbildung an der Öffentlichkeit teilnehmen lassen zu können. Die Egalität der wissensbasierten Partizipation verlangt nach einer Sphäre, in der diese Kenntnisse artikuliert werden können. Das Wissenmüssen gebiert die Öffentlichkeit als moralische Anstalt.<br />Damit entwickelt sich eine Neubestimmung des Begriffs von Öffentlichkeit, der als Raum staatlicher Regulierung vorher lange Zeit das politische Denken geprägt hatte. Die Souveränität des Staates zeigte sich in seiner öffentlichen Darstellung und die Legitimität seiner Herrschaft war an diese Veröffentlichung seiner Gewaltausübung gebunden. Letztere Idee ist etwa Hobbes noch so wichtig, daß er ihr im &#8222;Leviathan&#8220; gehörigen Platz einräumt. Dem öffentlichen Staat steht als letztes Refugium das private Gewissen gegenüber, das sich aufgrund seiner Verborgenheit zwar der Kontrolle entziehen kann, aber diese Freiheit mit politischer, öffentlicher Wirkungslosigkeit bezahlen muß. Die Privatheit sichert sich nur vor der öffentlichen Herrschaft, in dem sie durch den Verzicht auf Kommunikation ihre Defensivität betont.</p>
<p>Altes Vatikanisches Sprichok.wort:</p>
<p>Denke nicht,<br />Wenn Du denkst, dann rede nicht,<br />Wenn Du denkst und redest,<br />dann schreibe nichts auf,<br />Wenn Du denkst und redest<br />und aufschreibst, dann<br />wundere Dich nicht.</p>
<p>Mit der Aufwertung des Wissens dreht sich dieses Verhältnis von Öffentlichkeit und Privatheit um. Die Artikulation der Individuen, die sich ihres Verstandes zu bemächtigen haben, füllt den öffentlichen Raum und setzt das politische Steuerungszentrum unter einen neuen Legitimationsdruck. Der Staat muß sich vor dem Publikum, das die Stellung des passiv Empfangenen längst aufgegeben hat, rechtfertigen. Die Öffentlichkeit wird zum Korrektiv der politischen Ordnung, ja sie konstituiert diese erst. Ohne Öffentlichkeit gibt es keine Demokratie, und John Locke hält sie für einen unverzichtbaren Teil seines Systems der Gewaltenteilung, in dem die veröffentlichte Meinung Verfassungsrang einnimmt.<br />Keiner hat sich wohl um die Rhetorik dieser Umwidmung des Verhältnisses von Öffentlichkeit und Privatheit so verdient gemacht wie Kant. Erst der öffentliche Gebrauch der Vernunft läßt Aufklärung möglich werden. In Anlehnung an Rousseaus Idee einer &#8222;volonte generale&#8220; formuliert er als Bedingung für die Rechtmäßigkeit von Gesetzen ihre Bindung an den öffentlichen Willen im Sinne der gedankenexperimentell herzustellenden Zustimmung aller Bürger.<br />Dabei greift er auch die Doppelbedeutung der Öffentlichkeit als Raum des freien Gedankenaustausches einschließlich der darin zu entbindenden allgemeinen Vernunft und als Subjekt universaler Emanzipation auf. Diese Kongruenz von Raum und Akteur hat Rousseau dazu gebracht, jede Distanz zwischen dem politischen Raum und dem Publikum in Form einer Repräsentation der politischen Einzelwillen abzulehnen. Die Öffentlichkeit als Herrschaftsraum/subjekt erträgt keine Delegation und verlangt nach direkter, unmittelbarer Demokratie. In der Schrift &#8222;Zum ewigen Frieden&#8220; (1795) präsentiert Kant zwar demgegenüber seine Vorstellung einer möglichen Stellvertretung der Allgemeinheit, aber gleichzeitig heißt es im Begründungszusammenhang der Einhelligkeit von Politik mit der Moral: &#132;Alle Maximen, die der Publizität bedürfen (um ihren Zweck nicht zu verfehlen), stimmen mit Recht und Politik vereinigt zusammen. Denn, wenn sie nur durch die Publizität ihren Zweck erreichen können, so müssen sie dem allgemeinen Zweck des Publikums (der Glückseligkeit) gemäß sein, womit zusammen<br />zu stimmen (es mit seinem Zustande zufrieden machen) die eigentliche Aufgabe der Politik ist. Wenn aber dieser Zweck nur durch die Publizität, d.i. durch die Entfernung allen Mißtrauens gegen die Maximen derselben, erreichbar sein soll, so müssen diese auch mit dem Recht des Publikums in Eintracht stehen; denn in diesem allein ist die Vereinigung der Zwecke aller möglich.&#8220; Politische Legitimität können nur noch solche Herrschaftsakte beanspruchen, die die Zustimmung aller Herrschaftsunterworfenen finden können. Zwar kann auf solche Verallgemeinerung zielende Überlegung auch privat vom aufgeklärten Monarchen vorgenommen werden, ihre Veröffentlichung stellt aber den eigentlichen Probierstein dieser Verallgemeinerungsfähigkeit dar. Was nicht vor dem Publikum standhalten kann, gilt als ungerechtfertigt. In selbsteingestandener polemischer Überspitzung geht Kant an anderer Stelle sogar soweit, das Verhältnis von auf den Staat bezogener Öffentlichkeit und Privatheit auch begrifflich umzukehren: Staatliche Verwaltungsakte sind für ihn aufgrund ihrer Distanz zum Publikum privat, während die schon allein in ihrem Räsonnement zum Publikum vereinigten vernünftigen Individuen Öffentlichkeit markieren.<br />Doch diese Umwidmung setzt sich nicht durch. Nach wie vor verweist Öffentlichkeit auf staatliches Handeln, aber dieses ist jetzt einem Publikum verpflichtet, das die Politik seiner Moral unterwirft. Ganz und gar unannehmbar sind etwa die Arkaden Räume politischer Entscheidungsfindung, und die Geheimhaltung von Parlamentsdebatten, wie sie bis Mitte des 18. Jahrhunderts im britischen Unterhaus üblich war, verliert jede Legitimationsbasis. Der &#8222;ewige Friede&#8220;, um wieder bei Kant anzuknüpfen, tritt dann ein, wenn es wirklich ein öffentliches Recht gibt, das seinen Namen als Ausdruck der Einheit der differenten einzelnen verdient. Öffentlichkeit trägt damit in sich ein Versprechen des Endes aller Gewalt.<br />Mit der Aufwertung der Öffentlichkeit zur moralischen Instanz, die in einer merkwürdigen Doppelfigur nicht nur das Forum für die Auseinandersetzung zwischen Wahrheit/Unwahrheit, Richtigkeit/Falschheit, das Gute und das Böse wird, sondern gleichzeitig in diese Unterscheidungen auf der Seite des Wahren, Richtigen und Guten wieder eintritt, entsteht ein politischer Doppelstandard. Neben die öffentliche Sphäre tritt ein geheimer Raum, in dem die eigentlichen Beschlüsse fallen. Parlamente bilden Ausschüsse, Kabinette Küchenkabinette, und wenn es denn gar nicht mehr anders geht, zieht man sich in Clubs zurück. In Großbritannien soll ja die Auswahl der Premierminister bis in die sechziger Jahre dieses Jahrhunderts im &#8222;Carlton&#8220;, bei &#8222;Whites&#8220; oder -in der egalitären Variante &#8211; in Gewerkschaftszentralen erfolgt sein. Doch die Teilnahme an diesen kleinen Gruppen kann allenfalls höhere Effektivität beanspruchen, muß sich aber politisch-moralisch geschlagen geben. Dem Geheimnis haftet in aufgeklärten Zeiten permanent ein gewisser Hautgout an. Alle verhalten sich zuweilen klandestin und feiern gleichzeitig das Prinzip der Öffentlichkeit. Von diesem Doppelstandard lebt die kritische Presse als Wahrerin der prinzipiellen Publizität nicht schlecht. Einerseits ist die ambivalente Einstellung zur Öffentlichkeit für sie nicht akzeptabel und Grund ihrer investigativen Anstrengungen, andererseits profitiert sie vom privilegierten Wissen der Geheimnisträger, die ihr wichtige Informationen zutragen.<br />Kant hat bereits im schon zitierten &#8222;Ewigen Frieden&#8220; implizit darauf aufmerksam gemacht, daß die &#8222;Zweizüngigkeit&#8220; der Politik ihre Öffentlichkeitsbejahung als eigene Großzügigkeit und &#8222;süßes Wohltun&#8220; ausgebe, während sie doch dabei nur einer letztlich aus dem Sozialvertrag resultierenden &#8222;Pflicht&#8220; folge, &#8222;welche Hinterlist einer lichtscheuen Politik doch von der Philosophie durch die Publizität jener ihrer Maximen leicht vereitelt werden würde, wenn jene es nur wagen wollte, dem Philosophen die Publizität der seinigen angedeihen zu lassen.&#8220; Gegen die politische Heuchelei hilft nur die Veröffentlichung und Mobilisierung des Publikums, das in seinem Urteil nicht fehlgehen kann, weil sich in ihm die allgemeine Vernunft verkörpert. Die &#8222;volonte generale&#8220; kann nicht irren. Kant verkörpert auch den Optimismus einer permanenten Aufklärung, der von der Konstitution von Öffentlichkeit als moralischer Kategorie nicht zu trennen ist. Die Politik muß dem kritischen Geist den Zugang zur Publizität verwehren, will sie ihren Doppelstandard bewahren können. Wäre die Öffentlichkeit informiert über die Dunkelzonen des politischen Handelns, dann brächen sich zwangsläufig Vernunft, Wahrheit und Moral bahn. Defizite in der rationalen Gestaltung der politischen Ordnung können in einem solchen Denken immer auf die Verhinderung von Öffentlichkeit geschoben werden. Damit trägt die Hoffnung auf Veröffentlichung aber eine Meßlatte zur Bewertung des Politischen in sich, mit deren Hilfe sie flexibel ihr eigenes Scheitern auf die pervertierte öffentliche Debatte projizieren kann. Die Forderung nach wahrer, bisher noch nicht erreichter Öffentlichkeit, immunisiert das Selbstbewußtsein der moralischen Überlegenheit vor Reflexion: Die Dunkelmänner und Geheimnisträger versperren den Weg zu Vernunft, Wahrheit und Glück.<br />Mit der &#8222;öffentlichen Meinung&#8220; differenziert sich semantisch ein Bereich heraus, der je nach Standpunkt der Öffentlichkeit voraus ist und quasi als Avantgarde dieser die Richtung vorgibt, oder manipulativ auf das Publikum einwirkt und dieses vom Wege der deliberativen Vernunft abbringt. Öffentliche Meinung ist Ferment, Substrat oder böser Geist der Öffentlichkeit. Semantik begleitet hier einen gesellschaftlichen Prozeß der funktionalen Differenzierung, in der auch die Vorstellung einer einheitlichen Vernunft den pluralen Interessenkämpfen gegenüber wenigstens soweit aufgeben muß, daß nur von der Durchsetzung bestimmter Partialinteressen eine solche Vereinheitlichung noch erwartet werden kann. Paradigmatisch steigt im 19. Jahrhundert die &#8222;proletarische Öffentlichkeit&#8220; zu einer solchen Teilöffentlichkeit und Utopie einer wahren, authentischen Öffentlichkeit auf. Einen rhetorischen Höhepunkt erlebt diese Vision in Lenins &#8222;Dekret über den Frieden&#8220;, dieser Programmschrift der Oktoberrevolution. Dort heißt es: &#8222;Die Regierung schafft die Geheimdiplomatie ab, sie erklärt, daß sie ihrerseits fest entschlossen ist, alle Verhandlungen offen vor dem ganzen Volke zu führen &#8230;&#8220;. Dieses Versprechen richtet sich an die revolutionäre Öffentlichkeit Rußlands und verweist gleichzeitig über sich hinaus und universalisiert das Publikum. Damit wird die letzte Zitadelle des politischen Geheimnisses, die internationale Politik, wenigstens semantisch geschliffen. Auch der zwischenstaatliche Status hobbesienne kann sich damit dem Prinzip der Öffentlichkeit nicht mehr entziehen. Bezeichnenderweise reagiert das bürgerliche Publikum darauf in Form der &#8222;Vierzehn Punkte&#8220; Woodrow Wilsons, die zwei Monate nach Lenins Erklärung veröffentlicht werden. Danach soll in die internationale Politik &#8222;soziale Kontrolle&#8220; einziehen, die auf dem Prinzip umfassender Demokratisierung der politischen Systeme der internationalen Akteure basiert. Diese Demokratien werden aber deshalb als grundsätzlich pazifistisch eingestellt, weil sie durch die jeweiligen Öffentlichkeiten kontrolliert werden. Wilson setzt auf die &#8222;word public opinion&#8220; als universales und binnengesellschaftliches Organisationsprinzip. Nur am Rande sei vermerkt, daß dieses Vertrauen ohne gewisse institutionelle Stützungen nicht auskommt, denn unter Woodrow Wilson wird in der Administration die Öffentlichkeitsarbeit als staatliche Aufgabe entdeckt. Kritiker sprechen von Propaganda.<br />Die Utopie einer herzustellenden Beteiligung aller lädt zur Parusie ein. So können Enttäuschungen über das Versagen der Öffentlichkeit in Hoffnungen umgeformt werden, die auf eine Verallgemeinerung der Gegen- oder Modellöffentlichkeit zielen. Wobei immer wieder der Zusammenhang von Information und Rationalität betont wird. Könnte nur die Wahrheit bekannt gemacht werden, dann würde vieles gut. Gegenöffentlichkeiten hängen dann auch besonders der bestimmten Details hinterherspürenden, etwas krampfhaft wirkenden Aufklärungsgeste an.<br />Solche Suche nach Wahrheit in den Tatsachen findet in der Politik ein reichliches Betätigungsfeld, weil in dieser die Herstellung passender Tatsachen mitunter zum Geschäft gehört. Man denke nur an die Klitterung der Geschichte der KPdSU je nach politischer Großwetterlage. Da gerät Leo Trotzky zur Unperson, verschwindet einfach aus den einschlägigen Historiographien. Fotografien, die ihn zeigen, werden retuschiert. Ein anderes Beispiel aus einem anderen politischen System: Auch nach der &#8222;Wehrmachtsausstellung&#8220; findet bis heute in Deutschland eine Debatte über die von Wehrmachtseinheiten (und nicht von SS-Einsatzgruppen) begangenen Greueltaten an der Zivilbevölkerung der besetzten Gebiete eher verschämt statt. Offensichtlich ist hier, daß die Konstruktion von Wirklichkeit und Wahrheit politisches Kampffeld ist. Das ruft ja gerade die Öffentlichkeit und ihre Anwälte auf den Plan. Doch die Beispiele zeigen auch, daß sich diese scheinbare, das Publikum antreibende Sicherheit der Fakten bei genauerem Nachdenken verflüchtigt. Auch wenn alles bekannt ist, hört die Lüge nicht auf, sich als Wahrheit zu drapieren.<br />Konversionen sind selten. Tatsachen wirken als Tatsachen nur innerhalb eines Bedeutungsrahmens, der sie umgibt. Als solche bedeuten sie nichts; erst im Kontext von Sinnzuschreibungen werden sie brisant. Deshalb verpuffen sehr oft die Bemühungen investigativer Journalisten, die immer zur Tatsachenwahrheit vorstoßen wollen und dann feststellen müssen, daß diese ihre Wahrheit, daß ihre Aufklärung nichts ändert. So gelangte während des Golfkriegs zur Befreiung Kuwaits ein deutscher Reporter nach Bagdad. Dort entlarvte er die Behauptung, die von den USA geführten Streitkräfte nähmen sogenannte &#8222;klinische&#8220; Bombardierungen vor, unter denen die irakische Zivilbevölkerung nicht sehr zu leiden hätte, als Propaganda. Selbstverständlich stimmte diese Behauptung nicht; wie in vielen modernen Kriegen gehörte die Bevölkerung auch im Irak zu den Hauptleidtragenden. Dem Reporter war es gelungen, Tatsachen festzustellen, die bisher geleugnet worden waren. Aber diese Recherche hat die Stellung der Öffentlichkeit zu diesem Krieg nicht verändert. Wer der Aktion am Golf vorher kritisch gegenüberstand, hatte jetzt neues Argumentationsmaterial erhalten, wer ihn befürwortete, hatte das ohnehin schon getan mit dem Wissen um die vielen Opfer eines Bombardements. Tatsachen gewinnen ihre Relevanz erst, wenn sie für die jeweilige Öffentlichkeit etwas bedeuten. Das Konzept einer Öffentlichkeit, die aufgrund von mehr Wissen als moralisches Korrektiv konstruiert wird, erleidet hier Schiffbruch. Wahrheit kann Öffentlichkeit nicht vereinheitlichen, und doch kann Öffentlichkeit auf Wahrheit und Wahrhaftigkeit als Kern ihrer Existenz nicht verzichten. In der Wahrheit setzt sich die räumlich und sozial zersplitterte Öffentlichkeit wieder zum Ganzen von Vernunft und Moral zusammen. Ohne eine solche Wahrheitsontologie verlöre gerade der emanzipatorische Begriff des öffentlichen Räsonnements seine Kraft und würde zur regulativen Idee ohne inhaltliche Füllung. Der gedankenexperimentellen Herstellung eines Konsenses der Subjekte zum Kollektivsubjekt Öffentlichkeit wäre die Grundlage entzogen. Weil die Öffentlichkeit an Wahrheit gebunden bleibt, steht sie in kritischer Distanz zum Politischen, das eine eigene Räson ausbildet, die nicht aufgrund der Unterscheidung von Wahrheit/Unwahrheit, Moral/Unmoral arbeitet, sondern eher die Differenz von Klugheit/Unklugheit operationalisiert. Wer politische Auseinandersetzungen zu Wahrheitsfragen stilisiert und damit die Legitimität anderer, abweichender Meinungen bestreitet, ist in der Regel verhandlungs- und kompromißunfähig. Wahrheit ist nicht aushandelbar; Aushandeln ist aber der Kern des Politischen.<br />Mit der Erfindung der öffentlichen Meinung, die noch weiter in &#8222;veröffentlichte Meinung(en)&#8220; unterschieden und relativiert werden kann, bewahrt sich die Rede von der Öffentlichkeit als Lenkungsinstanz der Moderne ihre Unschuld. Allenfalls schwächt sich die Hoffnung auf Öffentlichkeit als Sphäre der moralischen Politik ab und konvertiert bei dem einen oder anderen gar zum kulturkritischen Skeptizismus angesichts der universellen, industriellen Manipulationszusammenhänge. Theodor W. Adorno schreibt einhundertsechsundsechzig Jahre nach Kants &#8222;Ewigem Frieden&#8220; einen Aufsatz mit dem bezeichnenden Titel &#8222;Meinung, Wahn, Gesellschaft&#8220; und konstatiert, daß die Kontrolle der veröffentlichten Meinung durch eine Wahrheit in den westlichen Ländern angesichts der sozialen Partikularismen unmöglich geworden ist: &#8222;Soll öffentliche Meinung legitim jene Kontrollfunktion ausüben, welche &#8230; die Theorie einer demokratischen Gesellschaft zuschreibt, dann muß sie selber in ihrer Wahrheit kontrollierbar sein. Statt dessen ist sie kontrollierbar nur als der statistische Durchschnittswert der Meinungen aller einzelnen. In diesem Durchschnittswert müssen notwendig die Irrationalitäten jener Meinung, das Moment ihrer Beliebigkeit und sachlichen Unverbindlichkeit, wiederkehren; sie wäre also gerade nicht jene objektive Instanz, die sie dem eigenen Begriff nach, als Korrektiv fehlbarer politischer Einzelhandlungen, zu sein beansprucht.&#8220;<br />Die &#132;Dialektik der Aufklärung&#8220; läßt auch den Optimismus der Publizität nicht ungeschoren und so wie die unaufgeklärte Rationalität sich selbst zum Opfer fällt, sich zur halbierten instrumenteilen Vernunft versehrt, gerät auch der Begriff der Öffentlichkeit unter Druck. Der Rhetorik der nur noch scheinhaften Deliberation, die in der durchkalkulierten Welt der technischen S achzwänge ohnehin keine Entscheidungen mehr mög-<br />lich, sondern nur noch akzeptabel machen soll, weil es angeblich nichts mehr zu entscheiden gebe und alles berechnet werden könne, hat Adorno ja in seiner Kritik am &#132;Jargon der Eigentlichkeit&#8220; die negative Utopie der Authentizität durch Diskursverweigerung entgegengehalten. In der in authentischen Gesellschaft kann es danach keine authentische Repräsentation unversehrter Individualität geben. Der Vorstellung einer Bindung politischer Legitimität an den freien Willen der einzelnen wird eine deutliche Absage erteilt, weil vom Menschen in der bürgerlichen Gesellschaft nur noch in Form der &#8222;Festrede&#8220; gesprochen werden kann, in Wirklichkeit sei diese Idee einer entfalteten Individualität nur noch Schein. Hinter dieser Kritik steht aber eine Bejahung der Legitimationsgrundlagen. Eigentlich müßte es so sein, aber die gesellschaftlichen, ökonomisch fundierten Machtverhältnisse verhindern, daß dieser Anspruch Wirklichkeit werden kann. Der &#8222;Mensch&#8220; ist für Adorno &#8222;das Wahre&#8220; und damit auch die entscheidende Instanz zur Legitimation/Delegitimation der politischen Verhältnisse, aber der Kapitalismus läßt eine solches Zu-Sich kommen der Individuen nicht zu. So vegetieren sie als &#8222;verdammte Anhängsel&#8220; des &#8222;Unwahren&#8220;. Doch vom &#8222;Unwahren&#8220; kann nur reden, wer über einen Begriff des &#8222;Wahren&#8220; verfügt. Öffentlichkeit ist hier aber weder Raum noch Subjekt dieser Wahrheit. Statt dessen soll sich die Vernunft im Kunstwerk der Nichtidentität, im Schweigen gegenüber dem haltlosen Gerede der Öffentlichkeitsindustrie artikulieren. Trotzdem erkennt Adorno in dieser Schrumpfform von Öffentlichkeit noch einen Sinn: &#8222;Wollte man indessen &#8230; den Begriff der öffentlichen Meinung einfach ausstreichen, auf sie ganz verzichten, so fiele damit doch wieder ein Moment weg, das noch in einer antagonistischen Gesellschaft, solange sie nicht zur totalitären übergegangen ist, das Schlimmste verhindern kann.&#8220; Die Instanz von Wahrheit und Moral ist zum kleineren Übel degeneriert.<br />Dieses beachtliche Maß an Klugheit lassen zeitgenössische Positionen vermissen, in denen der Abstand zum öffentlichen Betrieb als eigentliches Distinktionsmerkmal gilt. Der Abscheu der Schweigenden heftet sich insbesondere an eine vermeintliche doppelte Verzerrung der Öffentlichkeit. So werden zwar immer mehr Informationen zur Verfügung gestellt, aber diese Flut überschwemmt die Einordnungsmöglichkeiten des Publikums. Immer mehr Wissen korrespondiert mit immer weniger Sinn. Darüber hinaus besteht dieser Informationsüberfluß aus Nichtigkeiten trivialer Unterhaltung. Befürchtete Martin Waiser in seiner jüngst anläßlich der Auszeichnung mit dem Friedenspreis des deutschen Buchhandels gehaltenen Rede eine Diktatur der allgegenwärtigen &#8222;Meinungssoldaten&#8220; des politisch korrekten Neusprech, so drückte sich in dieser Larmoyanz noch die Angst vor einer bestimmten politischen Gleichschaltung der Öffentlichkeit aus. Waiser artikulierte sich innerhalb des klassischen Bezugsrahmens eines auf vernünftigen Diskurs eingestellten Publikums, das er vor bestimmten Manipulationen warnen möchte. Ein solcher Kampf um Öffentlichkeit gehört in diese hinein und versandet doch angesichts einer Verstümmelung der öffentlichen Rede zum banalen Gestammel von Krethi und Plethi über ihre gegenwärtigen Befindlichkeiten, wie Botho Strauss vor Jahren &#8211; übrigens in einem für den &#8222;Spiegel&#8220; verfaßten Beitrag &#8211; feststellte. Die berüchtigte &#8222;Talk-Show&#8220; gilt als Symbol dieses Inhalts-, Funktions- und Strukturwandels<br />von Publizität. Über alles und jeden wird gefaselt, und in der selbstgewählten Distanz zu diesem Unfug entsteht ein neues soziales Distinktionsmittel. Sachverstand und Vernunft verrät jetzt gerade derjenige, der sich dieser Öffentlichkeit entzieht. Das Private erfährt hier eine Aufwertung, die ihre Kraft aus der im Schweigen artikulierten Unterscheidungsfähigkeit des Sinns vom Unsinns bezieht. Das &#8222;wahre&#8220; Publikum besteht aus den einzelnen, die nicht zu ihm gehören wollen.<br />Neben diesem weißen Rauschen der Kommunikation als solcher macht den Medienskeptikern besonders zu schaffen, daß damit innerhalb des politischen Diskurses eine Neuformierung des Verhältnisses von Privatheit und Öffentlichkeit verbunden ist. Die moralische Instanz beschäftigt sich heute vor allem mit dem Privatleben der einzelnen. Die öffentliche Kontrolle der Politik konzentriert sich auf den &#8222;human touch&#8220;, wobei die individuelle Moral im Mittelpunkt steht.<br />Die Affäre um Präsident Clinton kann für diesen Zusammenhang als Ausgangspunkt der Beschreibung eines Idealtyps gelten. Stand am Beginn des Wirkens von Sonderanwalt Starr noch der Versuch, politische Korruption zu untersuchen, veränderte sich dieses Ziel langsam zur Charakterüberprüfung Clintons. Die Legitimationsinstanz der amerikanischen Öffentlichkeit wurde dann auch vor allem mit den Details der Lewinsky-Affäre konfrontiert. Nichts schien für die Verbreitung via Internet und Fernsehen so relevant zu sein, wie die intimen Geständnisse. Der Hinweis der Clinton-Gegner, es gehe nicht um Sex, sondern um Straftaten wie Meineid, Verleitung zu Falschaussagen, Behinderung der Justiz usw. klingen hohl, denn diese Vorwürfe hätte man auch klären können, ohne die sexuellen Details dem Publikum gegenüber ausbreiten zu müssen. Sicherlich spielt der politische Machtkampf zwischen Demokraten und Republikanern für die Art und Weise wie Clinton ans Licht gezogen wurde eine gewisse Rolle, entscheidender für die Untersuchungsführung und die Präsentation ihrer Ergebnisse ist aber ein Begriff von Öffentlichkeit, der einerseits das demokratische Pathos der Aufklärung weiter transportiert und andererseits gleichzeitig auf Talk-Show-Niveau abgestiegen ist.<br />Gegen diese unangenehme Mischung aus moralischem Überlegenheitsdünkel und schmatzender Unterhaltungssucht wäre nun das Schweigen vielleicht gar keine schlechte Strategie, wenn nur nicht die vermeintlichen Opfer solcher Hypokrisie selbst freiwilliger Teil des Spektakels wären. Denn immerhin hat Clinton seinen politischen Siegeszug ins Oval Office als Charakterwahlkampf gegen Bush und Dole begonnen, und die Intimisierung der Politik gehörte dazu. Die vehementen Kritiker des Vorgehens der Republikaner, die ganz in der aufklärerischen Tradition vor einer neuen Inquisition warnten, die Trennung von öffentlichem Amt und privatem Leben betonten und für eine Rückkehr zur Vernunft im politischen Diskurs warben, verteidigten nicht die verfolgte Unschuld gegen Machenschaften und Verschwörung. Denn Sex scheint doch gar nicht der Anlaß zur Empörung zu sein; in den unvermeidlichen Meinungsumfragen schneidet der Präsident nicht nur bei Männern gut ab. Das Publikum bringt also nicht moralische Empörung zum Ausdruck, sondern verfügt offenbar über keine anderen Kategorien als die von Privatheit und Intimität, um politisch räsonnieren zu können. Dazu paßt, daß Clinton sich in diese Thematik fügt und als reuiger Sünder auftritt, Entschuldigungen an<br />Frau und Tochter öffentlich abgibt und sich privat jede Woche zur Buße mit drei Pfarrern trifft, die die moralische Therapie des Patienten natürlich öffentlich machen. Das gehört zur gewollten Demütigung.<br />Richard Sennett hat ähnliche in seiner epochalen Studie zum &#8222;Verfall und Ende des öffentlichen Lebens. Die Tyrannei der Intimität&#8220; vor Jahren untersucht. Er beschreibt die Veränderung der Formen und Inhalte des öffentlichen Diskurses als Verfallsgeschichte: &#8222;Heute dominiert die Anschauung, Nähe sei ein moralischer Wert an sich. Es dominiert das Bestreben, die Individualität im Erlebnis menschlicher Wärme und in der Nähe zu anderen zu entfalten. Es dominiert ein Mythos, demzufolge sich sämtliche Mißstände der Gesellschaft auf deren Anonymität, Entfremdung, Kälte zurückführen lassen. Aus diesen drei Momenten erwächst eine Ideologie der Intimität&#8230; Diese Ideologie verwandelt alle politischen Kategorien in psychologische. Sie definiert die Menschenfreundlichkeit einer Gesellschaft ohne Götter: Menschliche Wärme ist unser Gott. Aber die Geschichte von Aufstieg und Fall der öffentlichen Kultur stellt diese Menschenfreundlichkeit in Frage&#8220;. Traditionelle, kantsche Öffentlichkeit verträgt diese Nähe nicht. Die Vernunft verabschiedet sich aus dem politischen Diskurs und macht Glaubwürdigkeitsdebatten Platz. &#8222;Read it on my lips&#8220; gehört zur Standardformel derer, die auf diese Privatisierung des Politischen setzen. Der Leviathan menschelt.<br />Diese Intimisierung des Publikums steht in einem merkwürdigen Verhältnis zum Auseinanderfallen dieses Publikums. Auch dafür können die Vereinigten Staaten als Beispiel gelten. Die Segmentierung der Gesellschaft führt zu Einhegungen bestimmter Lebens-, insbesondere Wohnbereiche, die sich umzäunen, mit vielfältiger Überwachungstechnologie ausgestattet sind und von privater Polizei (eigentlich ein Widerspruch in sich) kontrolliert werden. Binnengesellschaftlich bilden sich exterritoriale Zonen, dazu gehören auch die staatlich aufgegebenen Slums, die ihre Exklusion nun allerdings mit Technologie und &#8222;Polizei&#8220; besonderer Art organisieren. Diese räumliche Auflösung einer einheitlichen Öffentlichkeit korrespondiert mit einer entsprechenden Ideologie der Fragmentierung der Bürgergesellschaft in spezifische, geschlechtliche, ethnische, gesundheitliche usw. Gruppenidentitäten, die sich über Quotierungsstrategien ihren Anteil an den ökonomischen und politischen Ressourcen sichern. Das Publikum gibt es nicht mehr als Selbstbild einer moralischen Kontrollinstanz gegenüber dem Staat.<br />Räumliche und ideologische Auflösung der Öffentlichkeit werden begleitet von Diskussionen über den Anstieg der Kriminalität und das Einbunkern derjenigen, die außer ihrem Leben noch anderes zu verlieren haben, drückt massive Ängste aus. Verfügten 1970 gerade l % der amerikanischen Haushalte über eine Alarmanlage, so stieg dieser Anteil bis 1998 auf 20 %. Pro Jahr werden inzwischen 80 Milliarden $ für private Wachmannschaften, Sicherheitstechnologien etc. ausgegeben. Das ist eine Verzehnfachung seit 1975. Eine solchermaßen im Hochsicherheitstrakt lebende Bevölkerung kann wohl nur noch schwer einen Begriff von Öffentlichkeit pflegen, der den fremden Anderen in die Deliberation einbezieht. Die Klagen des Kommunitarismus und seine Versuche, eine neue Gemeinschaftlichkeit zu begründen, zielen genau in diese Richtung der Monadisierung. Erfolge bei der Rekonstruktion von Öffentlichkeit sind allerdings nicht zu vermelden. So bleibt es bei der Intimisierung und der Konstruktion von Nähe, die nur in der Einhegung noch sicher erreicht werden kann. Diese Nähe allerdings führt nicht zu neuer Verallgemeinerung einer Gefühlskultur, sondern bleibt konsequent räumlich und ideologisch eingehegt. Das Internet ist ihr Medium. Es ist &#8211; auch das zeigen die USA &#8211; die Zukunft der Öffentlichkeit, aus deren &#132;chats&#8220; die einzelnen mit Knopfdruck aus- und einsteigen können, ohne die Risiken der Sozialität in Kauf nehmen zu müssen.<br />Was von der öffentlichen Meinung als Sicherung gegen Totalitarismus und Uniformierung bleiben wird, steht dahin. Vielleicht war Adorno doch noch zu optimistisch, aber was war dann Kant?</p>
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		<title>Vom Recht auf Öffentlichkeit und Privatheit</title>
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		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 20 Dec 1998 12:47:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Vorgänge 144, S. 49-51 Einfach scheint es, öffentlichen und privaten Raum zu trennen. In seinen vier Wänden ist (bzw. wähnt sich) der Bürger frei; in der Öffentlichkeit ist er den Schranken des Gemeinwohls verpflichtet. Doch diese biedermeierliche Sicht ist trügerisch und stimmte nie. Im Zeitalter der Informationsgesellschaft, in dem wir uns befinden, ist eine solch [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Vorgänge 144, S. 49-51</p>
<p>Einfach scheint es, öffentlichen und privaten Raum zu trennen. In seinen vier Wänden ist (bzw. wähnt sich) der Bürger frei; in der Öffentlichkeit ist er den Schranken des Gemeinwohls verpflichtet. Doch diese biedermeierliche Sicht ist trügerisch und stimmte nie. Im Zeitalter der Informationsgesellschaft, in dem wir uns befinden, ist eine solch simple Scheidung Illusion. Der öffentliche Raum war, rechtlich gesehen, stets umkämpft, ebenso wie der private. Staatliche Herrschaft, religiöse Institutionen, ständische Kräfte versuchten und versuchen, beide zu reglementieren. Die Bürger haben sich mühsam rechtliche Freiheitsräume erkämpft, deren Existenz immer wieder bedroht wird und verteidigt werden muß, nicht zuletzt gegen moderne Techniken der Kommunikation und ihrer rechtlichen Verortung, um hier nur ein Beispiel zu nennen.</p>
<h5 align="center">Grundrechtsgarantien</h5>
<p>Das Grundgesetz &#8211; wie auch die Verfassungen der Bundesländer &#8211; schützt die Privatsphäre vielfach, wenn auch nicht immer wirksam. So gewähren insbesondere Art. 1 Abs. 1 GG (Schutz der Menschenwürde), Art. 2 Abs. 1 GG (Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit) und Art. 4 GG (Glaubens-, Gewissens- und Weltanschauungsfreiheit) dem Bürger Abwehrrechte gegen das Eindringen anderer, auch des Staates, in den privaten Bereich. Auch Art. 10 GG (Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis) und Art. 13 GG (Unverletzlichkeit der Wohnung, auch von Geschäftsräumen) schützen weitgehend das Recht auf Privatheit, wenngleich diese beiden Grundrechte durch nachträgliche Änderungen stark erodiert wurden.Im Zusammenhang mit dem Beschluß der &#8222;Notstandsgesetze&#8220; wurde 1968 Art. 10 Abs. 2 GG um einen weiteren Satz ergänzt, wonach zu Zwecken des Verfassungs- und Staatsschutzes Eingriffe in das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis auch ohne Unterrichtung des Betroffenen zulässig seien. Das Bundesverfassungsgericht hat die Regelung bei verfassungskonformer Auslegung mit knapper Mehrheit gebilligt. Die verfassungsrechtliche Literatur lehnt sie zum überwiegenden Teil als verfassungswidrig ab, weil die Verfassungsänderung in den Kern der Grundrechtsgarantie eingreife, was nach Art. 79 Abs. 3 GG verboten ist (Dreier/Hermes, RdNr. 54 zu Art. 10 GG m.w.N.).Ähnlich verhält es sich mit dem Gesetz zum großen Lauschangriff von 1998 (Gesetz vom 26.3.1998, BGB1. I S. 610.), mit dem die Garantie der Unverletzlichkeit der Woh-nung und Geschäftsräume zur Disposition des einfachen Gesetzgebers gestellt wurde, wenn der begründete Verdacht besteht, daß bestimmte besonders schwere Straftaten begangen wurden oder zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit die Überwachung von Räumen durch technische Mittel erforderlich erscheint. Der Schutz der Vertraulichkeit des nichtöffentlich gesprochenen Wortes und sonstiger nichtöffentlicher Vorgänge in Räumen von Personen, die aus beruflichen Gründen zur Verschwiegenheit verpflichtet sind (Geistliche, Rechtsanwälte, Ärzte, Mitglieder von anerkannten Beratungsstellen), wird nur noch durch die Strafprozeßordnung gewährt, dieser Schutz kann vom Gesetzgeber jederzeit mit einfacher Mehrheit beseitigt werden. Auch diese Änderung des Grundgesetzes steht mit Art. 79 Abs. 3 GG nicht im Einklang und ist somit nichtig; doch auch in diesem Fall ist es zweifelhaft, ob das Bundesverfassungsgericht dieser Argumentation folgen wird.Dem Eindringen des Staates in den privaten Raum wurde in beiden Fällen in bedenklicher Weise Vorschub geleistet. Zwischen Öffentlichkeit und Privatheit etabliert sich immer mehr eine Grauzone, in der aus Gründen der Staatssicherheit und der Bekämpfung des organisierten Verbrechens mehr und mehr die Intimsphäre der Bürger bedroht wird.Den die Privatsphäre schützenden Grundrechten stehen die Kommunikationsgrundrechte gegenüber, insbesondere also die Grundrechte auf freie Meinungsäußerung, In-formations-, Presse-, Rundfunk- und Filmfreiheit (Art. 5 Abs. l GG), der Versammlungsund Vereinigungsfreiheit (Art. 8, 9 GG). Ihnen korrespondiert jeweils das Recht, von dieser Freiheit keinen Gebrauch zu machen, sich also nicht zu äußern, an Versammlungen nicht teilzunehmen oder sich an Vereinigungen nicht zu beteiligen. Diese für die Willensbildung der Bürger und das Funktionieren einer Demokratie unerläßlichen Freiheitsrechte gewährleisten auch ein Recht auf Öffenlichkeit, auf Veröffentlichung. Sie bedürfen des öffentlichen Raums, um die Botschaft, die Nachricht, die Information an die Frau und an den Mann zu bringen.Veranstalter, Leiter und Teilnehmer von öffentlichen Versammlungen und Aufzügen (Demonstrationen) haben daher Anspruch auf (weitgehend) ungehinderte und kostenlose Nutzung öffentlicher Verkehrsflächen. Öffentlich-rechtlicher und privater Rundfunk haben Anspruch auf Zuteilung von Frequenzen und Sendezeiten durch die Landesmedienanstalten. Stehen sie nicht in ausreichendem Maß zur Verfügung, bedarf ihre Verteilung der zumindest eingeschränkt gerichtlich nachprüfbaren Abwägung.Einschränkungen der ÖffentlichkeitAber auch der öffentliche Raum gewährleistet keinen uneingeschränkten Zugriff. Auch in ihm sind Regeln einzuhalten, die sich aus Sicherheitsgründen wie auch aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes ergeben können.Versammlungen gegenüber können Auflagen gemacht werden, die allerdings das Versammlungsrecht nicht beeinträchtigen dürfen. Kriminelle Vereinigungen können sich selbstverständlich nicht auf das Grundrecht der Vereinigungsfreiheit berufen, wie überhaupt die Begehung von Straftaten nicht von Grundrechten gedeckt sein kann. Heiß umstritten ist inWahlzeiten die Pflicht zur Ausstrahlung von Werbesendungen für politische Parteien, die für öffentlich-rechtliche und private Rundfunkanstalten unterschiedlich geregelt ist.Wer den öffentlichen Raum zu Erwerbszwecken nutzt, bedarf der Erlaubnis, für die er in der Regel Sondernutzungsgebühren zu zahlen hat. Das gilt für Freischankflächen auf öffentlichem Grund ebenso wie für den Straßenmusikanten. Auch die Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 Satz l GG) rechtfertigt in der Regel nicht die Nutzung fremden Eigentums. Eine Ausnahme gilt für künstlerische Darbietungen im Rahmen eines Demonstrationszugs. Auch im öffentlichen Raum gibt es ein Recht auf Privatheit, das nur in Ausnahmefällen eingeschränkt ist. So ist der Bürger, der sich auf öffentlichen Straßen bewegt, kein Freiwild. Fotografiert darf er nur mit seiner Einwilligung werden, es sei denn, er sei eine Person der Zeitgeschichte oder er komme nur zufällig als &#8222;Beiwerk&#8220; neben einer Landschaft oder einer sonstigen Örtlichkeit ins Bild. Auch Bilder von Versammlungen und Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen eine Person teilgenommen hat, sind zulässig, eine polizeiliche Dokumentation derartiger Veranstaltungen nach den Sondervorschriften des Versammlungsgesetzes.Aber auch Personen &#8222;aus dem Bereich der Zeitgeschichte&#8220; müssen sich nicht stets und uneingeschränkt fotografieren lassen. Vor allem die Berichterstattung der Boulevard- und Sensationspresse beschäftigt nachhaltig die Gerichte, in Deutschland und anderswo. Die hierzu ergangenen Urteile sind nicht immer einsichtig. Andererseits haben auch Prominente (wer immer hierzu zählen mag) ein Recht auf Privatheit, nicht nur in der Intimsphäre, sondern unter Umständen auch im öffentlichen Bereich, nämlich dann, wenn sie sich ersichtlich in einen abgeschiedenen Teil eines öffentlich zugänglichen Gebiets zurückgezogen und damit dokumentiert haben, daß sie unbelästigt bleiben und auch nicht fotografiert werden wollen. Die damit zusammenhängenden Probleme der freien Berichterstattung einerseits, des Rechtsschutzes andererseits sind nicht schwer zu lösen. Konflikte entstehen einzig dann, wenn die Sensationslust den Anstand verdrängt. In eine Grauzone gerät man in diesem Zusammenhang jedoch unweigerlich bei der Frage, wer denn eine Person aus dem Bereich der Zeitgeschichte ist, wobei die Juristen noch zwischen absoluten und relativen Personen der Zeitgeschichte unterscheiden. Viele Prominente verdienen diese Bezeichnung nur, weil sie sich selbst in die Öffentlichkeit gedrängt haben, um aus der damit gewonnenen &#8222;Prominenz&#8220; Kapital zu schlagen, oft in klingender Münze. Wer seine Haut selbst zu Markte trägt, um sie dort zu verkaufen, sollte sich nicht auf das Recht der Privatheit berufen dürfen, um ein Schmerzensgeld einzuklagen für eine Beeinträchtigung, die er selbst provoziert hat. Die &#8222;Paparazzi-Rechtsprechung&#8220; des Bundesgerichtshofs ist weitgehend ausgewogen, die Instanzgerichte hingegen haben manchesmal Schwierigkeiten damit.Öffentlichkeit und Privatheit lassen sich nicht sauber scheiden, die Bereiche durchdringen sich. Das war zu allen Zeiten so. Der gegenwärtige Schutz der Privatsphäre ist auf durchaus hohem Niveau angesiedelt. Zum Skandal werden Einbruchstellen nur, wenn der Staat &#8211; und sei es zu Zwecken der Staatssicherheit oder der Verbrechensbekämpfung- sich anschickt, in private Sphären und berufliche Vertrauensverhältnisse einzubrechen, indem er seinen Zielen ausschließlich den Vorzug gibt.</p>
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		<title>Audio- und Videoüberwachung im öffentlichen Raum</title>
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		<pubDate>Sun, 20 Dec 1998 07:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Videoüberwachung]]></category>
		<category><![CDATA[Datenschutz: Videoüberwachung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>aus: vorgänge Nr. 144 (Heft 4/1998), S. 62-71 Einleitung George Orwell: &#8222;Ich wollte in dem Unterholz nicht sprechen&#8216;, fuhr sie fort, &#130;für den Fall, daß dort ein Mikrophon versteckt ist. Ich glaube es zwar nicht, aber es könnte doch sein. Es besteht immer die Möglichkeit, daß einer von diesen Schweinen unsere Stimme erkennt`&#8230;. Mit der [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/vorg-144/publikation/audio-und-videoueberwachung-im-oeffentlichen-raum/">Audio- und Videoüberwachung im öffentlichen Raum</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>aus: vorgänge Nr. 144 (Heft 4/1998), S. 62-71</p>
<h5>Einleitung</h5>
<p>George Orwell: &#8222;Ich wollte in dem Unterholz nicht sprechen&#8216;, fuhr sie fort, &#130;für den Fall, daß dort ein Mikrophon versteckt ist. Ich glaube es zwar nicht, aber es könnte doch sein. Es besteht immer die Möglichkeit, daß einer von diesen Schweinen unsere Stimme erkennt`&#8230;. Mit der Entwicklung des Fernsehens und bei dem technischen Fortschritt, der es ermöglichte, mit Hilfe desselben Instruments gleichzeitig zu empfangen und zu senden, war das Privatleben zu Ende. Jeder Bürger oder wenigstens jeder Bürger, der wichtig genug war, um einer Überwachung für Wert befunden zu werden, konnte vierundzwanzig Stunden den Argusaugen der Polizei und dem Getrommel der amtlichen Propaganda ausgesetzt gehalten werden, während ihm alle anderen Verbindungswege verschlossen blieben. &#8230; Natürlich gab es keine Möglichkeit zu wissen, ob man in irgendeinem Augenblick gerade beobachtet wurde oder nicht&#8220;. [1]</p>
<p>Horst Herold: &#8222;Wenn die neue Rechnergeneration fähig ist, Informationen wie mit den Sinnen eines Menschen zu erfassen und digital zu speichern, könnte es technisch möglich werden, die Fahndung nach gesuchten Straftätern unmittelbar auf Maschinen zu übertragen. Beispiele: Überwachung eines gefährdeten Hauses durch einen Rechner, in dem Bilder der Top-Terroristen gespeichert sind; der Rechner läßt Unbeteiligte passieren, verständigt aber die Polizei, wenn er den Gesuchten erkennt. Oder: ein gesuchter Mörder, dessen Stimme im öffentlichen Telefonnetz gespeichert ist, wird beim Telefonieren erkannt.&#8220; [2]</p>
<p>Als in der deutschen Öffentlichkeit über die Zulassung des großen &#8222;Lauschangriffs&#8220; in Wohnungen diskutiert wurde, war schon der Claim markiert, auf dem der nächste Grundrechtsabbau stattfinden sollte: Insbesondere Polizisten, aber auch konservative Politiker meinten, ohne den &#8222;Spähangriff&#8220; in Wohnungen das organisierte Verbrechen nicht hinreichend bekämpfen zu können.[3]  Ist innerhalb von Wohnungen aus technischen Gründen der Lauschangriff einfacher und ergiebiger und damit auch häufiger, so dominiert außerhalb von Wohnungen der Spähangriff. Durch die Änderung des Art. 13 GG wurden die vor informationellen Angriffen schützenden rechtlichen Mauern eingerissen. Schutz vor dem Audio- und Videografieren außerhalb von Wohnungen, im öffentlichen Raum, bestand bisher vor allem dadurch, daß das Aufzeichnen von Wort und Bild technisch sehr aufwendig war. Diese Schranke wird durch die technische Entwicklung eingerissen. Die Erhebung von Bildern und Tönen ist technisch kein Problem mehr und wird allerorten im öffentlich zugänglichen Raum praktiziert. Was im Kassenbereich eines hessischen Schwimmbads [4] oder in der Rechtsantragsstelle eines Sozialgerichts [5] noch die Ausnahme ist, gehört im Eingangs- und Automatenbereich von Banken schon zum Standardangebot: der kombinierte Lausch- und Spähangriff.</p>
<h5>Kleine Geschichte der &ouml;ffent&shy;li&shy;chen Bild. und Ton&uuml;ber&shy;wa&shy;chung in Deutschland</h5>
<p>Die optische Überwachung von öffentlichen Straßen und Plätzen hat in Deutschland eine lange Geschichte. 1958 wurde in München eine Verkehrszentrale eingerichtet, an die von stationären Fernsehkameras über 17 Verkehrsschwerpunkte bewegte Bilder übertragen wurden. 1959 kam zur Überwachung des Straßenverkehrs zur Industriemesse und zur Luftfahrtausstellung in Hannover eine Industriefernsehanlage zum Einsatz; ein Jahr später ergänzt durch mobile, u.a. in Hubschraubern installierte Kameras. Hannover war 1976 auch die erste deutsche Stadt, wo mit 25 ferngesteuerten schwenkbaren stationären Zoom-Kameras der Dauereinsatz der Videotechnik praktiziert wurde. Überwacht wurde von Anfang an nicht nur der Autoverkehr. Auf der Mönkebergstraße in Hamburg, am Kröpcke in Hannover oder auf dem Münchener Marienplatz zielten die Maßnahmen von Beginn an gegen &#8222;Rand- und Problemgruppen&#8220;. 1964 wurde der Münchner Stadtpolizei die erste mobile Fernsehaufnahme-Anlage übergeben -zum Füllen der Lücken der stationären Beobachtung, z.B. bei &#8222;größeren Menschenansammlungen, Aufmärschen, Versammlungen unter freiem Himmel, evtl. Streiks, Krawalle o.ä.&#8220;. Die Anlage war damals auf einem 6-Tonnen-LKW-Gestell mit ausfahrbaren Bodenstützen installiert, hatte einen drei Meter hohen Kameramast und eine 7 Meter hohe Antenne. [6]</p>
<p>Inzwischen hat sich die Technik weiterentwickelt. Die Kameras wurden kleiner und leichter und vor allem leistungsfähiger und zahlreicher. Schon in den 70er Jahren wurden die Kameras so billig, daß sie zur flächendeckenden Kontrolle von Bahnsteigen, Rolltreppen, Tunneln, Kreuzungen, Fußgänger- und Einkaufszonen, Warenhäusern und Bahnhöfen, genutzt werden konnten. Video wurde zum nicht täuschbaren Gefahrenmelder und, z.B. bei Verkehrskontrollen, zum unbestechlichen Beweismittel. Die seit 1976 bundeseinheitlich ausgebildeten polizeilichen Beweissicherungs- und Dokumentations-(Bedo-)Trupps überwachten Demonstrationen mit kleinen, handlichen Videokameras, mit deren Zoom-Technik gestochene Portraitaufnahmen gefertigt werden konnten. [7]</p>
<p>Ein weiterer Meilenstein auf dem Weg zur verdeckten Globalbeobachtung war die &#8222;Aktion Paddy&#8220;, bei der das Bundeskriminalamt mit Unterstützung von BND und Bundesamt für Verfassungsschutz zur Absicherung des amerikanischen NATO-Hauptquartiers vor RAF-Anschlägen in einem Umkreis von 30 km um Heidelberg 13 im öffentlichen Raum installierte, versteckte Hochleistungskameras aufbaute. Nach sechs Monaten wurde die Anlage ohne den erhofften Ermittlungserfolg abgebaut. Kurz danach wurde knapp außerhalb des Überwachungsbereichs auf den zuvor mitgeschützten Vier-Sterne-General Kroesen von der RAF ein Anschlag verübt. [8]</p>
<p>Anfang der 80er Jahre waren von westlicher Seite am &#8222;eisernen Vorhang&#8220; automatische Kameras in Grenzkontrollbereichen installiert worden. Nachdem der &#8222;antifaschistische Schutzwall&#8220; Ende der 80er Jahre von östlicher Seite aus eingerissen war, wurde weiter im Osten ein neuer elektronischer Vorhang bzw. Schutzwall aufgebaut. An der deutschen Ostgrenze zu Tschechien und Polen sollen neben Lichtschranken und Bewegungsmeldern vor allem Infrarot- und Videokameras unerlaubte Grenzübertritte frühzeitig anzeigen. Erklärtes Vorbild ist die Überwachung der südlichen US-Grenze zu Mexiko. [9]</p>
<p>Mit großem publizistischen Trara hat die Polizeidirektion Leipzig Anfang 1996 ein Pilotprojekt zur &#8222;Videoüberwachung von Kriminalitätsschwerpunkten&#8220; gegen Kfz-Aufbrüche, Taschendiebstähle und Drogenhandel begonnen. Vergleichbare Aktivitäten gibt es aber auch in anderen Orten. [10] Die Polizei ist schon lang nicht mehr die Institution, die am umfassendsten diese Technik einsetzt. Die Erfassung erfolgt inzwischen vor allem durch Kommunen [11], auf dem Wertstoffsammelplatz ebenso wie auf dem Schulhof. Öffentliche Einrichtungen bis hin zu den Hochschulen sehen in dieser Technik eine Möglichkeit, sich selbst ein Stückchen &#8222;Sicherheit&#8220; zu schaffen. [12]</p>
<p>Anders als von Orwell in &#8222;1984&#8220; befürchtet, waren in diesem Jahr die Städte und erst recht Feld, Wald und Wiesen noch frei von versteckten Mikrofonen. Als aber 1986 nach der Atomreaktorkatastrophe von Tschernobyl über 100 Strommasten umgesägt worden waren, besann man sich des literarischen Vorbilds und machte sich an die Installierung von Schalldetektoren, mit denen Sägegeräusche in einem Umkreis von 30 Metern registriert werden konnten. [13] Während in Wohngebieten in den USA akustische Überwachungssysteme schon in der Erprobung und im Einsatz sind, sind in Deutschland vergleichbare Pläne noch nicht bekannt. In einzelnen US-Städten werden die von einem Netz von Mikrofonen registrierten Signale automatisiert danach ausgewertet, ob sie von Gewehr- oder Pistolenschüssen stammen können, und sehr präzise angezeigt. [14] Dagegen gibt es vor allem im privaten Bereich auch in der Bundesrepublik schon erste Beispiele öffentlicher Lauschangriffe, z.B. im Automatenbereich von Banken. Hier werden nicht nur Geräusche erfaßt, sondern auch das gesprochene Wort der Anwesenden.</p>
<h5>&Ouml;ffentliche &Uuml;berwachung im Ausland</h5>
<p>Die Bundesrepublik ist in Sachen Audio- und Videoüberwachung nicht Vorreiter. In Großbritannien und in den USA lassen sich Trends feststellen, die auch auf uns zukommen werden. Interessant ist, daß in den genannten Staaten oder auch in Frankreich [15] große Vorbehalte bestehen gegenüber jeder konventionellen direkten staatlichen Personenkontrolle, z.B. mit Hilfe von Ausweisen, daß aber die anmaßendere und heimtückischere Form der technischen Überwachung weitgehend akzeptiert wird. Noch ganz andere Dimensionen hat die Praxis in den asiatischen Überwachungs-Hochburgen Singapur oder Hongkong. [16]</p>
<p>Schon Ende 1996 war in Großbritannien in jeder zweiten Kommunalverwaltung eine öffentlich-rechtliche Überwachung installiert. Die Wunderwaffe gegen das örtliche Verbrechen heißt Closed Circuit Television (CCTV). Allein für 1997 und 1998 ist der Aufbau von 20.000 Polizeikameras geplant. Pro Jahr werden dort über 300.000 Sicherheitskameras verkauft. Die hohe Akzeptanz ist sicher durch die bisherige Angst vor nordirischen Terroraktionen mit erklärbar. Mit Hilfe der Videoüberwachung konnte der blutige Bombenanschlag auf das Londoner Kaufhaus Harrods von 1983 ebenso aufgeklärt werden wie zehn Jahre später der Mord an dem kleinen James Bulger in Merseyside durch zwei Heranwachsende. [17]</p>
<p>Die britische Polizei kontrolliert sämtliche Fahrzeuge im Eurotunnel mit einem elektronischen Überwachungssystem, dessen Kameras die Kfz-Kennzeichen aufnehmen und an eine zentrale Polizeidatei in London melden. Diese meldet innerhalb von vier Sekunden zurück, ob ein verdächtiges Kennzeichen erfaßt worden ist. [18] Ebenso anlaßunabhängig erfaßt werden mit dem CCTV der &#8222;City of London Police&#8220; täglich über 100.000 Kraftfahrzeuge an acht Zufahrtpunkten zur Londoner City. Die seit Februar 1997 in Betrieb befindlichen Kameras arbeiten auch mit dem &#8222;Automatic Number Plate Reading&#8220;, der vollautomatischen Datenerfassung der Kennzeichen und dem sofortigen Abgleich mit Polizeidatenbanken. [19]</p>
<h5>Gewinn und Verlust&shy;rech&shy;nung</h5>
<p>Die Audio- und Videoüberwachung im öffentlichen Raum hat sowohl eine private wie eine öffentliche Komponente. [20] Nicht nur die Polizei, auch Privatpersonen setzen diese Überwachungstechniken ein. Anlaß hierfür kann ein Nachbarstreit [21] sein; zumeist wird aber die Überwachung der privaten Grundstücke [22] von Verkehrsanlagen [23], im Taxi [24] bis hin zur optischen Kontrolle von Kundenräumen, Geldautomaten [25], Warenhäusern und Einkaufspassagen [26] aus allgemeinen Sicherheitsgründen praktiziert. Inzwischen kann zumindest in städtischen Räumen schon fast von einer flächendeckenden Überwachung durch eine Vielzahl unterschiedlicher Betreiber gesprochen werden.<br />Wegen ihrer Privatnützigkeit erfolgt die Überwachung zumeist nicht flächendeckend, systematisch und in strategischer Absicht. Eine Schnittstelle zwischen privatem und öffentlichem Bereich besteht bei der Bild- und Ton-Erhebung durch private Sicherheitsunternehmen, die ihr &#8222;Beweismaterial&#8220; den Sicherheitsbehörden weitergeben. [27]<br />Während die Polizei bei der personellen Datenerhebung schon einmal eher &#8222;Outsourcing&#8220; praktiziert, da dieses erheblich billiger ist als die hoheitliche Lösung, spielt diese Überlegung beim reinen Technikeinsatz eine geringere Rolle. Um von vornherein und vollständig die Bestimmungsmöglichkeit über die Beobachtungsoperationen zu behalten, wird die typische hoheitliche Audio- und Videoüberwachung regelmäßig nicht aus der staatlichen Hand gegeben. Doch auch dieser Bereich ist dem Outsourcing zugänglich, wenn polizeiliche und private Interessen gleichläufig sind, wie die Nutzung der 3-S-Zentralen der Deutschen Bahn AG zur Bahnhofsüberwachung durch den Bundesgrenzschutz erweist. [28]</p>
<p>Kostenprobleme bestehen heute weniger in der Beschaffung der Überwachungshardware. Teuer ist derzeit die noch von Menschen vorzunehmende Auswertung der Aufzeichnungen. Daher erfolgt zumeist nur dann eine Aufzeichnung, wenn hierfür ein konkreter Anlaß besteht. Die Aufzeichnung wird personell von einer Person am Bildschirm, aber auch schon durch Bewegungsmelder oder durch einfache Mustererkennung (bei besonderen Geräuschen), initialisiert. Statt des Durchlaufens von Bildern erfolgt oft die technisch etwas aufwendigere Kurzzeitspeicherung, die z.B. nach wenigen Tagen überspielt wird. Dadurch kann die Entscheidung über die längerfristige Aufbewahrung bestimmter Aufzeichnungen hinausgezögert werden. Solange aber keine, derzeit noch sehr teure elektronische Selektion eventuell relevanter Aufnahmen möglich ist, werden mit der flächendeckenden Überwachung vielleicht erwünschte psychologische, abschreckenden Wirkungen erreicht, noch nicht aber die automatisierte Totalkontrolle. Audio- und Videoüberwachung hat also die gleichen Vorteile wie sämtliche sonstigen elektronischen Überwachungsmethoden: Sie ist (zunehmend) billig und ersetzt personal- und kostenintensive Wachtätigkeit.</p>
<p>Während letztere bestenfalls Zeugenbeweise produziert, liefert die maschinelle Version den unbestechlichen Sachbeweis: &#8222;Der Sachbeweis ist objektiv, er wertet nicht, er lügt nicht, sein Erinnerungsvermögen läßt nicht nach, er widerspricht sich nicht&#8220;. [29] Die menschliche Wahrnehmungsmöglichkeit wird technisch verlängert und erweitert. Möglich ist nicht nur das Registrieren von üblichem Licht und Schall, sondern auch z.B. von Wärmestrahlen. Dunkelheits- oder wetterbedingte Behinderungen können kompensiert werden. Durch Heranzoomen (Vergrößerung) und elektronische Verstärkung können weit entfernte, besonders abgeschottete oder von den menschlichen Sinnen nicht mehr wahrnehmbare Objekte registriert werden. All dies kann unbeobachtet und unabhängig von Ort und Zeit erfolgen und für beliebige Beobachter beliebig oft reproduziert werden. [30]</p>
<p>Sind sich die technisch Beobachteten der Beobachtung bewußt, so beeinflußt dies deren Verhalten. Welche psychologische Auswirkungen dies bei rechtschaffenen Menschen haben kann, erläuterte das Bundesverfassungsgericht: &#8222;Wer unsicher ist, ob abweichende Verhaltensweisen jederzeit notiert und als Informationen dauerhaft gespeichert, verwendet und weitergegeben werden, wird versuchen, nicht durch solche Verhaltensweisen aufzufallen. Wer damit rechnet, daß etwa die Teilnahme an einer Versammlung oder Bürgerinitiative behördlich registriert wird und daß ihm dadurch Risiken entstehen können, wird möglicherweise auf eine Ausübung seiner entsprechenden Grundrechte (Art. 8, 9 GG) verzichten. Dies würde nicht nur die individuellen Entfaltungschancen des einzelnen beeinträchtigen, sondern auch das Gemeinwohl.&#8220; [31] Dieses zentrale bürgerrechtliche Argument gegen jede Form der elektronischen Rundum-Überwachung hat angesichts der Konjunktur von Sicherheitsphraseologie einen schweren Stand.</p>
<p>Offene Überwachung eignet sich wegen ihrer präventiven disziplinierenden Wirkung zur Abschreckung. Im Einzelfall ist damit konkrete Gefahrenabwehr oder die Beweisführung im Strafverfahren möglich (repressiver Überführungseffekt). Die verdeckte Überwachung kann dagegen keine präventive Wirkung entfalten; sie ist aber, da sich der &#8222;Täter&#8220; unbeobachtet wähnt, repressiv einsetzbar. Denkbar ist auch eine Kombination offener und verdeckter Installationen: Mit der offenen Erfassung werden die Menschen in Bereiche verdrängt, in denen sie dann gezielt verdeckt überwacht werden können.</p>
<p>Die sicherheitspolitische Bilanz der Technologie ist jedoch nicht berauschend. Das Verhalten von potentiellen Störern und Rechtsbrechern wird sicherlich durch die Beobachtung in der Form beeinflußt, daß es im Beobachtungszeitraum zu erheblich weniger Rechtsverletzungen kommt. Erfolgsquoten von über 75 Prozent Kriminalitätsrückgang werden vermeldet. [32] Diese psychologische Wirkung der &#8222;Abschreckung&#8220; funktioniert aber nur, wenn auf die Observation hingewiesen wird. Sie läßt sich schon dadurch erreichen, daß glaubwürdig auf eine elektronische Überwachung hingewiesen wird, ohne daß diese tatsächlich erfolgen müßte. Erreicht wird aber keine Verringerung von Rechtsverletzungen, sondern durchgängig nur deren Verdrängung bzw. Verlagerung. Überwachung bessert keine Übeltäter, sondern verscheucht diese. Werden bestimmte Gebiete sicherer, so werden andere dafür zwangsläufig gefährlicher: Überwachen z.B. polizeiliche Bedo-Trupps ein Fußballstadion, so kommt es eben auf den An- und Abmarschwegen zu Ausschreitungen. [33]</p>
<p>Unter Umständen ist auch eine Abhärtung gegen die Überwachung oder gar eine Verschärfung der Sicherheitslage festzustellen: Die Aufzeichnungsgeräte werden geklaut. Es kann zum Sport werden, unter den Augen der Kameras unerkannt Straftaten zu begehen. So objektiv das Medium auch sein mag, so unsicher ist oft die Zuordnung zu einem Tatverdächtigen. Der psychologische Effekt, daß Festgenommene schneller und leichter zu einem Geständnis gebracht werden, wenn sie mit der Aufnahme der Tat oder des Tatortes konfrontiert werden, nutzt sich schnell ab, wenn Gerichte im Zweifel Täter damit doch nicht identifizieren können. Der Umstand hat unter Umständen nur eine kurzfristige Abschreckungswirkung. Das Beobachtetwerden kann vor allem bei sozial Schwächeren Aggressionen aufstauen und dazu führen, daß diese schon mittelfristig sich schubweise entladen. Die Sanktionierung bereits geringer Ordnungsverstöße fördert zudem die Entwurzelung der Betroffenen und von deren Umfeld. In Großbritannien wurde außerdem festgestellt, daß die elektronische Überwachung die soziale Verantwortlichkeit der Menschen sinken läßt. Die Anzeigebereitschaft nimmt ab &#8211; die Polizei hat ja mitgesehen und -gehört -&#130; ebenso &#8211; in der Erwartung professioneller Intervention &#8211; die Neigung zum persönlichen Eingreifen bei An- und Übergriffen. Die Angst, für möglicherweise unsachgemäße Hilfe aufgrund der elektronischen Dokumentation zur Rechenschaft gezogen zu werden, ist für das Engagement sicherlich nicht förderlich. [34]</p>
<p>Betroffen vom Verdrängungsprozeß durch optische und akustische Überwachung ist nicht der raffiniert und organisiert agierende Täter, der großen materiellen Schaden anrichtet, sondern der &#8222;kleine&#8220; Straßenkriminelle. Mitverdrängt werden diejenigen, denen lediglich vorgeworfen werden kann, daß sich andere von ihnen belästigt fühlen. So wurde etwa auf Sylt Videotechnik gezielt gegen Punker eingesetzt, die das touristische Treiben in der Fußgängerzone von Westerland behinderten. [35] Verdrängt werden Bettler,<br />Obdachlose und Jugendliche und sonstige ohnehin sozial ausgegrenzte Minderheiten, unabhängig davon, ob sie mit dem Gesetz in Konflikt geraten oder nicht. Den &#8222;rechtschaffenen&#8220; Bürgerinnen und Bürgern wird im Gegenzug eine saubere Stadt geboten, in der diese sich subjektiv sicher fühlen. Daß dieses Gefühl mit dem objektiven Befund nicht übereinstimmen muß, steht auf einem anderen Blatt.</p>
<p>Hinsichtlich der psychologischen Wirkungen wie der Rechtsbeeinträchtigung ist es relativ unbedeutend, ob eine Maßnahme von der Polizei selbst vorgenommen wird oder von einem privaten bzw. von einem privaten Träger vor Ort, wenn das relevante Bild- und Tonmaterial ausgewertet und an die Polizei weitergegeben wird.</p>
<h5>Rechtliches</h5>
<p>Die Antworten des Gesetzgebers auf die Audio- und Videotechnik sind vielfältig, aber bei weitem nicht umfassend, geschweige denn befriedigend.[36] Noch heute gilt das Kunsturhebergesetz (KUG) aus dem Jahr 1907 mit seinen § 22-24 u. 33, die das Verbreiten und Zurschaustellen von Bildnissen ohne Einwilligung des Abgebildeten unter Strafe stellt. Keiner Einwilligung bedürfen Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte, als Beiwerk, von Versammlungen und Aufzügen, im Interesse der Kunst ( 23 KUG) oder der öffentlichen Sicherheit ( 24 KUG).</p>
<p>Das Datenschutzrecht selbst ist in bezug auf Bild- und Tonträger unmodern und überholt. Als bestünden keine Möglichkeiten der systematischen Auswertung, werden diese von fast allen allgemeinen Datenschutzgesetzen noch als Akten behandelt (z.B. § 3 Abs. 3 5. 1 BDSG). Dies hat im privaten Bereich zur Folge, daß bei der Erhebung das Datenschutzrecht überhaupt nicht anwendbar ist. Innerhalb von privaten Grundstücken oder in nicht für den öffentlichen Verkehr bestimmten Räumen läßt sich der Einsatz von Videokameras mit dem Hausrecht begründen. Im öffentlichen Raum dagegen stellt die Überwachung einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar, der einer besonderen (gesetzlichen) Rechtfertigung bedarf. [37]</p>
<p>Bei der Erhebung wird unterschieden zwischen unlaßunabhängiger und anlaßbezogener Überwachung. Letztere ist zulässig, wenn dies zur Strafverfolgung (§163 StPO) oder zur Gefahrenabwehr bei öffentlichen Ansammlungen und Veranstaltungen (z.B. § 32 Abs. 5 NGefAG) erforderlich ist. Im Rahmen konkreter Ermittlungsverfahren kann gem. § 100c Abs. 1 Nr. 1 StPO auf Anordnung eines Richters und bei Gefahr im Verzug durch einen Staatsanwalt oder einen Polizeibeamten die temporäre Beobachtung konkreter tatkritischer Objekte oder Örtlichkeiten erfolgen. § § 12a, 19a VersammlG erlauben das Anfertigen von Bild- und Tonaufnahmen bei An- und Versammlungen. [38] Die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder verlangen schon seit langem, umfassend die hoheitliche wie die private Videoüberwachung normenklar gesetzlich zu regeln. [39] Bisher gibt es dazu nur vereinzelte Normen, z.B. § 32 LDSG Schleswig-Holstein [40] oder § 33c LDSG Brandenburg. Einen Regelungsvorschlag auf Bundesebene enthält nunmehr § 33 eines Entwurfs zum Bundesdatenschutzgesetz der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen. [41] Rechtlich ist zu unterscheiden zwischen der offenen Überwachung und einer verdeckten Erhebung, von der die Betroffenen nichts mitbekommen. Schon aus verfassungsrechtlichen Gründen muß die hoheitliche Aufzeichnung von Ton und Bild im öffentlichen Raum offen erfolgen, d.h. die Betroffenen müssen sie ohne große Umstände erkennen können. Verdeckte Erhebungen bedürfen einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage. Eine solche Grundlage findet sich in vielen Landespolizeigesetzen (z.B. § 35 NGefAG).</p>
<p>Insbesondere digitale Bild- und Tonaufzeichnungen lassen sich heute ohne große Schwierigkeiten verändern und damit verfälschen. Deren objektiver Beweiswert gerät dadurch massiv in Gefahr. Um digitale Aufzeichnungen gerichtsfest zu machen, wird daher in Polizeikreisen darüber diskutiert, Bild und Ton durch eine Art elektronisches Wasserzeichen gegen Verfälschung zu sichern. [42]</p>
<h5>Perspektiven</h5>
<p>Hinsichtlich der Audio- und Videoüberwachung befinden wir uns derzeit mitten in einer rasanten technischen Entwicklung. Nicht nur, daß die Aufnahmegeräte kleiner, billiger, leistungsfähiger und präziser werden, auch bei der Weiternutzung des Materials werden qualitative Grenzen gesprengt: Die Mustererkennung von Tonaufnahmen ist so weit ausgereift, daß mit Sprachdatenbanken massenhaft Abgleiche gefahren werden können. Was zur Realisierung dieses Kontrollgelüstes fehlt, sind derzeit abgleichfähige hoheitliche Sprach-Datenbanken für Identifizierungszwecke. Es ist nur eine Frage von Speicher- und Rechenkapazität, daß auch bzgl. sonstiger biometrischer Merkmale, insbesondere bei der Gesichtserkennung, Abgleiche möglich sind. Die in Florida beheimatete Fa. NeuroMetric hat ein System entwickelt, das aus einer Menschenmasse pro Sekunde 20 Gesichter herausfiltern kann. Deren biometrische Daten lassen sich innerhalb von Sekunden in einer Datenbank mit 50 Mio. Datensätzen abgleichen. [43]</p>
<p>Eine völlig neue Dimension wird auch dadurch eröffnet, daß Bilder über Internet weltweit verbreitet werden können. Die Einspeisung digitaler Bild- und Tonaufzeichnung ins Internet erfreut sich einer gefährlich zunehmenden Beliebtheit. Mehr als eine Million Besucher haben z.B. eine Web-Kamera-Homepage besucht, über die festgestellt werden konnte, wer an einer Haltestelle in Beverly Hills einen Bus betritt oder verläßt. [44] Jede Überwachungskamera läßt sich auch als Web-Cam benutzen, sei sie in einem Supermarkt, auf einem öffentlichen Platz, in einem Hotelzimmer oder in der Brille eines Internet-Freaks installiert. [45]</p>
<p>Ein anderer völlig neuer Blickwinkel, im wahrsten Sinne des Wortes, entsteht durch die Luft- und Satellitenüberwachung. [46] Inzwischen werden privat auf dem Markt gestochen scharfe Luftbilder, wie aus 25 m Höhe geknipst, angeboten. Adressat dieses Angebots sind neben öffentlichen Stellen (Grundbuch-, Kataster- und Planungsverwaltung) z.B. Adressenhändler, die den Grundstücken Bewohnernamen zuordnen. Auf die Möglichkeit des Einsatzes der Luftbildtechnik zur Observation von Grundstücken oder zum Verfolgen von Fahrzeugen ist bisher (vielleicht) nur noch niemand gekommen.</p>
<p>Audio- und Videotechniken tragen zum unaufhaltsamen Run in die Informationsgesellschaft bei. Für das Persönlichkeitsrecht besonders fatal ist bei diesen Techniken, dass die Erhebung direkt beim Betroffenen zumeist in einer Form erfolgt, daß er hiervon nichts mitbekommt. Für den privaten Markt muß die Frage beantwortet werden, ob entsprechende Geräte weiterhin genehmigungsfrei verkauft werden können sollen. [47] War dieser Bereich bisher relativ klar von der klassischen Datenverarbeitung und von Multimedia getrennt, so eröffnen Biometrie, Mustererkennung und die weltweite Vernetzung völlig neue Überwachungsperspektiven. Neben der qualitativen Aufrüstung erfolgt &#8211; vor allem im Namen der Sicherheit &#8211; eine rasante quantitative Zunahme der eingesetzten Geräte. Was vordergründig vor allem individuellem Voyeurismus zu dienen scheint und zweifelsfrei Rationalisierungseffekte hat, fördert auch Law- and Order-Denken. Gegenstrategien zum Schutz von Grundrechten und Privatsphäre sind noch nicht in Sicht.</p>
<p><b>Anmerkungen:</b><br />[1]  Orwell, 1984 (1950), Zürich [22]1974, S. 109f., 188.</p>
<p>[2]  Herold, in Symposium der Hessischen Landesregierung, Informationsgesellschaft oder Überwachungsstaat, Protokoll, 1984, 221f.</p>
<p>[3]  DANA (Datenschutz Nachrichten) 3/1997, 16.</p>
<p>[4]  26. TB HDSB 1997, 104ff., DANA 1/1998, 22.</p>
<p>[5]  20. TB LD SH 1998, 74.</p>
<p>[6]  Weichert, Videoüberwachung, DANA Sonderheft 3/4-1988, 7f.</p>
<p>[7]  Weichert, Videoüberwachung, 8ff.</p>
<p>[8]  Weichert, Videoüberwachung, 14.</p>
<p>[9]   DANA 4/1997, 20; zur Videogrenzüberwachung in der Schweiz DANA 1-1995, 25.</p>
<p>[10] DANA 4/1997, 20f.; vgl. Nds. LT-Drs. 13/2198.</p>
<p>[11] Wohlfahrt, RDV 1995, 10ff.</p>
<p>[12] 2. TB TLfD 1996/97, 103ff.</p>
<p>[13] Weichert, Videoüberwachung, 15.</p>
<p>[14] Der Spiegel 34/1996, 88, 90.</p>
<p>[15] Zur Rechtslage in Frankreich DANA 1-1995, 26f.; Salvert, WIK (Zeitschrift für Wirtschaft, Kriminalität und Sicherheit) 2/1997, 40; zu Spanien DANA 4/1997, 26; eine umfassende Darstellung der Entwicklung im Ausland enthält Sack/Nogala/Lindenberg, Social Control Technologies, Hamburg 1977, 306ff.</p>
<p>[16] Weichert, Videoüberwachung, 18; DANA 3/1997, 24, 2/1997, 30, 6-1996, 21, 5-1995,28f.</p>
<p>[17] Heimrich, FAZ 5.11.1996; Levine, Kleiner Bruder beobachtet dich, taz 4.9.1996, 12.</p>
<p>[18] DANA 3/1997, 22; vgl. schon Weichert, Videoüberwachung, 21f.</p>
<p>[19] DANA 4/1997, 26f.</p>
<p>[20] JB B1nDSB 1996, 153ff.</p>
<p>[21] Vgl. z.B. DANA 3-1996, 17f., DANA 3/4-1995, 23f.</p>
<p>[22] Vgl. z.B. NJW-RR 1995, 1226.</p>
<p>[23] 24. TB HDSB 1995, 127ff.; 11. TB LfD NRW 1991/92, 46f.</p>
<p>[24] JB B1nDSB 1995, 195f.</p>
<p>[25] Weichert, DANA 3/4-1995, lOf.; XL TB LfD Nds. 1991/92, 231ff.; 12. TB LfD NRW 1993/94, 128f.</p>
<p>[26] Weichert, Videoüberwachung, 5ff.</p>
<p>[27] Weichert, DP 1994, 315ff.; ders. in Gössner (Hg.), Mythos Sicherheit, 1995, 173ff.; ders., DANA 2/1997, 18.</p>
<p>[28] Jacobs, Zeitschrift des BGS Nr. 1/2-1998, 9ff.</p>
<p>[29] Herold, Kriminalistik 1979, 18f.</p>
<p>[30] Sack/Nogala/Lindenberg, Social Control Technologies, 295ff.</p>
<p>[31] BVerfG, NJW 1984, 422.</p>
<p>[32] Für Großbritannien Heimrich, Viktorianische Grundsätze siegen über Argumente aus dem 20. Jahrhundert, FAZ 5.11.1996; kritisch dazu Sack/Nogala/Lindenberg, Social Control Technologies, 315ff.</p>
<p>[33] Weichert, Videoüberwachung, 13.</p>
<p>[34] Sack/Nogala/Lindenberg, Social Control Technologies, 318f.</p>
<p>[35] 20. TB LD SH 1998, 36.</p>
<p>[36] Dazu Ahlf, CR 1991, 424ff.; Geiger, Verfassungsfragen zur polizeilichen Anwendung der Video-Überwachungstechnologie bei der Straftatbekämpfung, 1994; Weichert, Videoüberwachung, S. 24ff.; ders. in Kilian/Heussen, ComHdB, Kap. 135 Rdn. 48ff.; Wohlfahrt, RDV 1995, 10ff.</p>
<p>[37] Zur privaten Videoüberwachung 14. TB HmbDSB 1995, 121f.; 13. TB HmbDSB 1994, 183f. Kniesel in Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 1992, Kap. H Rdn. 393ff.; 17. TB BayLfD 1996, 57ff.; 2. TB LfD Bbg 1993, 73ff.</p>
<p>[39] 16. TB BfD 1995-96, Kap. 1.4., 31.1., Anlage 15 Nr. 7 (Beschluß DSB-Konferenz).</p>
<p>[40] Dazu Nr. 183 der Hinweise zur Durchführung des LDSG, Abl. SH. 1992, 777.</p>
<p>[41] BT-drs. 13/9082.</p>
<p>[42] WIK 2/1997, 38.</p>
<p>[43] Levine, taz 4.9.1996, 12.</p>
<p>[44] Stehling, Peeping Web, taz 9.1.1997; zur globalen Nachbarschaftshilfe über Internet Sack/Nogala/Lindenberg, Social Control Technologies, 326f.</p>
<p>[45] Zur Übertragung von Bildern des öffentlichen Verkehrs über einen lokalen Fernsehsender 13. TB HmbDSB 1994, 38ff.</p>
<p>[46] Weichert, Videoüberwachung, 17; Weichert, ComHdB Kap. 135 Rdn. 53.</p>
<p>[47] PE LD SH v. 24.3.1998.</p>
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		<title>vorgänge Nr. 144 (Heft 4/1998)</title>
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		<pubDate>Mon, 28 Dec 1998 15:29:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Inhaltsverzeichnis: J&#228;ger, Thomas, Steht das deutsche Parteiensystem vor grundlegenden &#196;nderungen? (144), S. 1-6 Roth, Winfried, Spiel mit Angst. Zur Ideologie der Globalisierung (144), S. 7-12 G&#246;ssner, Rolf, Wider das Vergessen. Justizopfer des Kalten Krieges fordern ihre Rehabilitierung (144), S. 13-15 Wahdat-Hagh, Wahied, Mullahkratie und Wahnsinn (144), S. 16-18 Stolz-Willig, Brigitte, Neubewertung der Familienarbeit &#8211; Erziehungsgehalt [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<div><span class="migrated-image"><a href="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/vorg144.jpg" target="_blank" rel="noopener"><img fetchpriority="high" decoding="async" class="alignnone wp-image-4407 size-medium" src="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/vorg144-301x450.jpg" alt="vorg&auml;nge Nr. 144 (Heft 4/1998)" width="301" height="450" srcset="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/vorg144-301x450.jpg 301w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/vorg144-502x750.jpg 502w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/vorg144-402x600.jpg 402w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/vorg144-226x337.jpg 226w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/vorg144.jpg 575w" sizes="(max-width: 301px) 100vw, 301px" /></a></span></p>
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</div>
<p>Inhaltsverzeichnis:</p>
<p><b>J&auml;ger, Thomas</b>, Steht das deutsche Parteiensystem vor grundlegenden &Auml;nderungen? (144), S. 1-6</p>
<p><b>Roth, Winfried</b>, Spiel mit Angst. Zur Ideologie der Globalisierung (144), S. 7-12</p>
<p><b>G&ouml;ssner, Rolf</b>, Wider das Vergessen. Justizopfer des Kalten Krieges fordern ihre Rehabilitierung (144), S. 13-15</p>
<p><b>Wahdat-Hagh, Wahied</b>, Mullahkratie und Wahnsinn (144), S. 16-18</p>
<p><b>Stolz-Willig, Brigitte</b>, Neubewertung der Familienarbeit &#8211; Erziehungsgehalt als Perspektive? (144), S. 19-27</p>
<p><b>Benseler, Frank</b>, Kultur und Gesellschaftsbegr&uuml;ndung durch Kunst (144), S. 28-36</p>
<p><b>(vg)</b>, Editorial (144), S. 37-38</p>
<p><b>Noetzel, Thomas</b>, Am Anfang Kant, am Ende Adorno? Zum philosophisch-politischen Diskurs &uuml;ber &Ouml;ffentlichkeit und Privatheit (144), S. 39-48</p>
<p><b>Ott, Sieghart</b>, Vom Recht auf &Ouml;ffentlichkeit und Privatheit (144), S. 49-51</p>
<p><b>Hennig, Eike</b>, Fortress L.A. = Die Engelsburg? (144), S. 52-61</p>
<p><b>Weichert, Thilo</b>, Audio- und Video&uuml;berwachung im &ouml;ffentlichen Raum (144), S. 62-71</p>
<p><b>Guha, Anton-Andreas</b>, Die Konstruktion von Realit&auml;ten durch Medien. Einige unvollst&auml;ndige und unsystematische &Uuml;berlegungen zu einem alten Problem (144), S. 72-81</p>
<p><b>Ott, Sieghart</b>, Literarischer Maulwurf LXXXIII. Macht und ihr Mi&szlig;brauch (144), S. 82-86</p>
<p><b>Macke, Carl-Wilhelm</b>, Eingreifende Geschichtswissenschaft: Hans-Ulrich Wehler (Kritik) (144), S. 87-89</p>
<p><b>G&ouml;ssner, Rolf</b>, Memorandum in Sachen Menschen- und B&uuml;rgerrechte vom 8. Oktober 1998. Umdenken und Umsteuern in der Politik der &#8222;Inneren Sicherheit&#8220;. Zumutungen an eine rot-gr&uuml;ne Bundesregierung (144), S. 90-97</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/vorg-144/publikation/vorgaenge-nr-144-heft-41998/">vorgänge Nr. 144 (Heft 4/1998)</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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