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	<title>vorgänge Nr. 155: 40 Jahre Bürgerrechtsbewegung Archive - Humanistische Union</title>
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		<title>Datenschutz und Informationelle Selbstbestimmung als Grundrechte in der Informationsgesellschaft</title>
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		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 01 Sep 2001 18:30:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Aus: vorgänge Nr. 155( Heft 3/2001),S. 128-135 Mit dem Siegeszug des Computers in Unternehmen und Behörden seit Mitte des letzten Jahrhunderts eng verbunden ist die Diskussion darüber, ob und mit welchen Instrumenten die &#132;Kehrseite der Datenverarbeitung&#148; (Steinmüller 1971:34) durch rechtliche und technische Maßnahmen ausgeglichen werden kann. In Deutschland bürgerte sich im Anschluss an die Maschinenschutzgesetzgebung [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/vorg-155/publikation/datenschutz-und-informationelle-selbstbestimmung-als-grundrechte-in-der-informationsgesellschaft/">Datenschutz und Informationelle Selbstbestimmung als Grundrechte in der Informationsgesellschaft</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Aus: vorgänge Nr. 155( Heft 3/2001),S. 128-135</p>
<p><b>Mit dem Siegeszug des Computers in Unternehmen und Behörden seit Mitte des letzten Jahrhunderts eng verbunden ist die Diskussion darüber, ob und mit welchen Instrumenten die &#132;Kehrseite der Datenverarbeitung&#148; (Steinmüller 1971:34) durch rechtliche und technische Maßnahmen ausgeglichen werden kann. In Deutschland bürgerte sich im Anschluss an die Maschinenschutzgesetzgebung das (missverständliche) Wort &#132;Datenschutz&#148; als Bezeichnung für diese Zielsetzung ein. Dieser Begriff, erstmals offiziell im Hessischen Datenschutzgesetz von 1970 enthalten, hat sich trotz anfänglicher Kritik in der ganzen Welt verbreitet (Data protection, Protection des donndes, zaschtschyta datych usw.), zuletzt ist er in die Europäische Charta der Grundrechte und Freiheiten vom Dezember 2000 aufgenommen worden.</b></p>
<p>Bezugspunkt für den Datenschutz war zunächst die Wahrung der Persönlichkeitsrechte gegenüber der automatisierten Datenverarbeitung, aber auch die Wahrung des informationellen Gleichgewichts zwischen Legislative und Exekutive spielte eine zentrale Rolle. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Aufsehen erregenden Entscheidung zum Volkszählungsgesetz 1983 den Begriff der &#132;Informationellen Selbstbestimmung&#148; geprägt.</p>
<p>In der weltweiten Diskussion um die Fortentwicklung der Informationsgesellschaft, in den letzten Monaten vor allem bei der Frage, welche Gewährleistungen für Informations- und Dienstleitungsangebote im Internet (&#132;e -Commerce&#8220;) erforderlich sind, stehen Datenschutz und informationelle Selbstbestimmung ganz oben auf der Agenda. Umfragen in den letzten Jahren bestätigen einhellig, dass der Datenschutz unter den gesellschaftlichen Werten einen ganz hohen Rang einnimmt.</p>
<p>Der Weg dahin war mühsam. Die Humanistische Union hat sich an den Debatten häufig beteiligt.</p>
<h5 lang="en-US">Die Anf&auml;nge</h5>
<p>Die Geburtsstunde der Datenschutzdiskussion schlug Anfang der sechziger Jahre mit den Plänen der Kennedy-Administration, beim Statistischen Bundesamt der USA eine nationale Datenbank mit Daten aller Staatsbürger aufzubauen, um die Daten für Planungszwecke der Bundesverwaltung zu verwenden. Nachdem Computer in der Verwaltung bereits für arithmetische Aufgaben (Volkszählung, Steuerverwaltung, Sozialverwaltung) eingesetzt worden waren, sollten nunmehr auch personenbezogene Daten im großen Stil verarbeitet werden. In den USA, denen ein Einwohnermeldewesen in unserem Sinne unbekannt ist, löste dies eine heftige nationale Debatte aus, zumal die Presse eine Reihe von problematischen Datensammlungen, u.a. der amerikanischen Armee zu politischen Anschauungen oder von Kreditinformationsunternehmen zu sensiblen Daten aller Art aufgedeckt hatte. Am Ende der Debatte stand die Ablehnung der Bundesdatenbank sowie der Entschluss, dem Staat gesetzliche Grenzen für die Verarbeitung von Daten der Staatsbürger und -bürgerinnen zu ziehen.</p>
<p>Das daraufhin in Gang gesetzte Gesetzgebungsverfahren knüpfte an die seit Ende des vorletzten Jahrhunderts geführte Diskussion über Stellenwert und Inhalt des &#132;Right to Privacy&#148; an. Unter diesem Titel hatten im Jahr 1890 die Anwälte Samuel Warren und Louis Brandeis (letzterer ein späterer Bundesrichter) einen Aufsatz geschrieben, in dem erstmals das Recht der Menschen, selbst darüber zu entscheiden, welche Daten über ihn offenbart werden, formuliert wurde (Warren/Brandeis 1890). Die daraufhin einsetzende juristische Debatte führte zur Qualifizierung von mindestens drei Verletzungsformen, die auch bei der Datenverarbeitung in Computern eine zentrale Rolle spielen: das Eindringen in die Privatsphäre, die Offenbarung von Daten über die Privatsphäre sowie die Verarbeitung falscher oder unvollständiger Daten.</p>
<p>Nach einigen Jahren legislativer Aktivitäten wurde der Privacy Act von 1974 vom US-Kongress verabschiedet, der allerdings gegenüber dem heutigen Standard der weltweiten Datenschutzgesetzgebung deutliche Defizite aufweist. Er gilt nur für die Bundesverwaltung (später schufen auch die Einzelstaaten Datenschutzgesetze), nicht aber für Privatunternehmen. Deren Einbeziehung war von einer eigens eingerichteten Kommission mit dem Argument abgelehnt worden, die Konkurrenz werde schon für hinreichenden Datenschutz sorgen &#150; eine Annahme, die sich im Laufe der Jahre als falsch erwies. Das amerikanische Gesetz ist auf die Verarbeitung von Daten in Computern beschränkt, umfasst also die zu jener Zeit noch dominierende Form der Datenverarbeitung in Akten, Karteien oder anderen herkömmlichen Datensammlungen nicht. Schließlich sieht das amerikanische Gesetz keine Kontrollinstanz vor; erst Bill Clinton ordnete vor wenigen Jahren an, dass jede amerikanische Regierungsbehörde einen internen Datenschutzbeauftragten zu benennen hat.</p>
<p>Zwar wurde die Privacy -Gesetzgebung durch sektorale Regelungen ergänzt (z.B. Kreditinformationen, Führerscheindaten, Finanzdienstleistungsdaten oder gar Daten im Videoverleih), eine umfassende Datenschutzregelung gibt es in den USA jedoch bis heute nicht, Vorstöße von Wissenschaftlern und Bürgervereinigungen sind bislang erfolglos geblieben.</p>
<p>In der Bundesrepublik Deutschland und in anderen europäischen Ländern wurde die amerikanische Diskussion mit der üblichen Verspätung von rund fünf Jahren aufgenommen. Auch hier war der Aufbau einer &#132;Bundesdatenbank&#148; geplant, das Einwohnerwesen sollte mit Hilfe von standardisierten Personenkennzahlen vereinheitlicht werden. Aber auch hier wurde Kritik laut, die ebenfalls zum Verzicht auf diese Projekte führte. Dafür setzte 1970 die Debatte über die Schaffung eines deutschen Datenschutzgesetzes ein, das Wort selbst war ja inzwischen in der Welt. Die eigens eingesetzte Interparlamentarische Arbeitsgemeinschaft legte bereits im Januar 1970 einen &#132;Vorentwurf eines Gesetzes zum Schutz der Privatsphäre gegen Missbrauch von Datenbankinformationen&#148; vor, das erwähnte Hessische Datenschutzgesetz folgte. Noch waren die Gesetze primär auf die Kontrolle der staatlichen Bürokratien zugeschnitten. Anmeldung und Überwachung von Datenbanken, Registerführung, Protokollierungspflichten standen im Vordergrund der Regelung.</p>
<p>Ein Gutachten im Auftrag des zuständigen Bundesministeriums (Steinmüller et.al. 1971), Anhörungen, heftige Gegenäußerungen von Vertreter aus Wirtschaft und Verwaltung kennzeichneten die weitere Diskussion um den Datenschutz. Der deutsche Juristentag beschäftigte sich 1974 mit der Materie, schließlich wurde kurz vor dem Ende der Legislaturperiode 1976 nach einem vom ersten Bundesdatenschutzbeauftragten als &#132;dramatischer Wettlauf gegen die Zeit&#148; (Bull 1984:106) bezeichneten Hin und Her zwischen den verschiedenen Gesetzgebungsorganen am 10. November 1976 das Bundesdatenschutzgesetz verabschiedet. Selbst Bundespräsident Scheel zögerte mit der Ausfertigung. Diese Gesetzgebungsgeschichte zeigt, wie schwierig es war, in der damaligen Situation &#151; trotz der prinzipiellen Offenheit der sozialliberalen Regierungskoalition &#151; eine neue Rechtsmaterie zu etablieren. Maßlose Argumente waren dabei vorgebracht worden. Es wurde vorgerechnet, dass der Datenschutz mehr kosten würde als die Summe des ganzen Umsatzes eines Unternehmens, Vergleiche mit der Abschaffung der Kinderarbeit (!) wurden angestellt.</p>
<p>Immerhin: Es gab nunmehr ein Gesetz, das über das US-amerikanische Vorbild hinaus die nicht automatisierte Datenverarbeitung umfasste, auch für die Privatwirtschaft galt und &#151; wie sich bald herausstellte &#151; effektive Kontrollmechanismen einrichtete.</p>
<p>Die Prinzipien des neuen deutschen Datenschutzrechts folgten im Wesentlichen den amerikanischen Vorgaben, die inzwischen selbst in die &#132;Richtlinie betreffend personenbezogene Daten in automatisierten Dateien&#148; der Vereinten Nationen von 1990 Eingang gefunden haben: Rechtmäßigkeit, Richtigkeit, Erforderlichkeit, Einsichtsrechte und Datensicherheit &#151; ergänzt um die Einrichtung interner und externer Kontrollorgane.</p>
<p>Nachdem im Bund das Datenschutzgesetz verabschiedet wurde, zogen sukzessive alle Länder nach, in das Zehnte Buch des Sozialgesetzbuches wurden alsbald Regelungen zum Schutz der Sozialdaten eingeführt (18. August 1980), mehr und mehr spezialrechtliche Regelungen in Bund und Ländern folgten. Auf dem Gebiet der Gesetzgebung hatte der Datenschutz seinen Durchbruch geschafft.</p>
<h5 lang="en-US">Reaktionen</h5>
<p>Während des Gesetzgebungsverfahrens blieb die Öffentlichkeit relativ passiv; die komplizierten Gesetzgebungsstreitigkeiten wurden zwischen den Fraktionen des Bundestages, der Bundesregierung, den Verwaltungen und den Wirtschaftsunternehmen ausgetragen. Nachdem das Bundesdatenschutzgesetz in Kraft getreten und der erste Bundesbeauftragte für den Datenschutz, Hans Peter Bull ernannt worden war, änderte sich dies schlagartig.</p>
<p>Die öffentliche Aufmerksamkeit wendete sich schnell der Gewährleistung des Datenschutzes bei Sicherheits- und Ordnungsbehörden zu. Die Speicherung von Demonstrationsteilnehmern, die Zusammenarbeit zwischen Grenzbehörden und Bundesnachrichtendienst, die Transparenz der Datensammlungen des Bundeskriminalamtes und anderer Polizeibehörden wurden mehr und mehr thematisiert. Eine Spiegel-Serie mit dem Titel &#132;Das Stahlnetz stülpt sich über uns&#148;, anschließend auch in Buchform erschienen (Bölsche 1979), machte Furore. Erstmals meldete sich die Humanistische Union zu Wort und forderte die Länderinnenminister auf, die Ausreisesperrvermerke abzuschaffen, mit denen &#132;zweierlei Klassen von Menschen&#148; geschaffen würden (Humanistische Union 1979a). Im gleichen Jahr noch veröffentlichte die HU Forderungen zum Datenschutz im Sicherheitsbereich (Humanistische Union 1979b). Die damalige Opposition kritisierte die Aufgeschlossenheit des Bundesinnenministers Gerhard Baum gegenüber derartigen Forderungen, die Regierungspolitik sei &#132;so erbärmlich wie gefährlich&#148;. Der Innenminister würde zu einem &#132;Sicherheitsrisiko&#148;.</p>
<p>Im Jahr 1980 entdeckten große Teile der sich bis dahin nicht betroffen wähnenden Bevölkerung bei der Durchführung der Fahndungsmaßnahme &#132;Energieprogramm&#148; gegen Mitglieder der RAF, dass auch jeder Unbescholtene in die Mühlen der Sicherheitsbehörden geraten kann: Zehntausende von Kunden der Elektrizitätsunternehmen wurden durchgerastert, an die Polizeibehörden weitergemeldet und von diesen in Einzelaktionen überprüft (in Berlin 17.000 Personen &#151; erfolglos). Die einzige &#132;Verfehlung&#148; bestand darin, dass die Betroffenen in ihren Wohnungen wenig Elektrizität verbrauchten &#151; ein Merkmal, dass auch auf einige der von den Terroristen angemieteten Verstecke zutraf.</p>
<p>Die immer heftiger werdenden Diskussionen führten zunehmend zu der Einsicht, dass sich auch die Sicherheitsbehörden an das im Datenschutzrecht niedergelegte Erforderlichkeitsprinzip halten, ihre Datensammlungen transparenter machen und Datenbestände auch &#151; für die Sicherheitsbehörden anfangs besonders schmerzlich &#151; nach einer gewissen Zeit löschen müssten. Der damalige Präsident des Bundeskriminalamtes, Horst Herold, erntete mit seinen Fantasien zum polizeilichen &#132;Sonnenstaat&#148; kaum mehr Beifall.</p>
<p>Dieser Druck verschaffte der Diskussion um die Einführung eines fälschungssicheren und &#132;maschinenlesbaren&#148; Personalausweises (diese Funktion wird bis heute kaum genutzt) erste Erfolge: Zahlreiche Diskussionen und Aktionen (z.B, das öffentliche &#132;Waschen&#148; von Personalausweisen), aber auch eine klare Position der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder, die inzwischen mit ihren Entschließungen bei Politik und Verwaltung mehr und mehr Gehör fanden, erreichten deutliche Einschränkungen der zulässigen Verwertung dieses neuen Ausweispapiers.</p>
<p>Den Höhepunkt der öffentlichen Befassung mit dem Datenschutz stellte ohne Zweifel der Widerstand gegen die Durchführung der Volkszählung im Jahre 1983 dar. Die bisher auf die Sicherheitsbehörden konzentrierte Kritik verlagerte sich auf die Frage, ob es erforderlich und damit verfassungsmäßig sei, dass der Staat die in der Volkszählung geplante Vielzahl von Daten von jedem einzelnen Bürger erhebt und diese dann auch noch mit dem Melderegister abgleicht. Das Bundesverfassungsgericht erreichten über 1200 Eingaben, deren Autoren weit in das bisher datenschutzpolitischen Aktivitäten eher fern stehende rechte Spektrum reichten: Mehrere Verfassungsbeschwerden richteten sich gegen die Erhebung von Daten zu Wohnverhältnissen mit dem Argument, staatliche Stellen könnten damit auf rechtswidrige Weise Daten über die Vermögensverhältnisse oder steuerpflichtige Umstände Kenntnis erhalten.</p>
<p>Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes zur Aussetzung und später zum vorläufigen Verbot der Volkszählung (Bundesverfassungsgericht 1983) stellen einen Meilenstein in der Geschichte des Datenschutzes dar. Das Gericht griff aus dem Steinmüller-Gutachten das Prinzip der &#132;Informationellen Selbstbestimmung&#148; auf und ordnete es dem Grundrechtsgehalt der Art. 1 und 2 des Grundgesetzes zu, zunächst ohne den Begriff &#132;Datenschutz&#148; zu verwenden. Der daraufhin einsetzenden Debatte, ob das Gericht wirklich ein &#132;Grundrecht auf Datenschutz&#148; begründen wollte, begegneten die Karlsruher Richter in späteren Urteilen, in denen sie diesen Begriff ausdrücklich verwandten. Den Inhalt dieses Grundrechtes umschreibt das Gericht in seinem ersten Leitsatz mit einer an den Aufsatz von Warren und Brandeis angelehnten Formulierung: &#132;Das Grundrecht gewährleistet (&#8230;) die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen.&#148;</p>
<p>Die Entscheidung zwang Bundes- und Landesgesetzgeber zu umfassenden Novellierungen nicht nur der Datenschutzgesetze selbst, sondern auch einer Vielzahl anderer Gesetze, in denen die Verarbeitung personenbezogener Daten geregelt wird. Insbesondere die Forderung des Gerichts nach gesetzlichen Grundlagen für die Datenverarbeitung, &#132;aus denen sich die Voraussetzungen und der Umfang klar und für den Bürger erkennbar ergeben und die damit dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entsprechen&#148;, zwang zu einer erheblich präziseren Formulierung der Rechtsgrundlagen als dies bisher üblich war.</p>
<p>Diese Phase der Gesetzgebung, die mit der Verabschiedung des neuen Bundesdatenschutzgesetzes am 20. Dezember 1990 einen gewissen Höhepunkt fand, erstreckte sich bis ins neue Jahrtausend. So wurde die von Anfang an von vielen Seiten geforderte datenschutzgerechte Ausgestaltung der Strafprozessordnung erst am 2. August 2000 vollzogen, entsprechende Änderungen der Abgabenordnung für die Steuerverwaltung stehen noch immer aus.</p>
<h5 lang="en-US">Neue europ&auml;ische Anfor&shy;de&shy;rungen</h5>
<p>Die europäischen Gremien begannen in den achtziger Jahren, in der Entwicklung des europäischen Informationsmarktes eine große Chance für neue wirtschaftliche Sektoren</p>
<p>zu erblicken. Teilweise euphorische Darstellungen gingen bereits zu jener Zeit davon aus, dass die Informationsgesellschaft als Paradigma der gesamtgesellschaftlichen Entwicklung das Paradigma der Industriegesellschaft ablösen würde. Der Euphorie hinsichtlich der Entwicklung der Informationstechnik stand keinerlei angemessene Einschätzung der Risiken gegenüber, die Begriffe &#132;Datenschutz&#148; oder gar &#132;Informationelle Selbstbestimmung&#148; tauchten in den Dokumenten der Europäischen Gemeinschaft nicht auf. Es bedurfte erst eines energischen Anstoßes der bis dahin eingesetzten europäischen Datenschutzbeauftragten während der Internationalen Konferenz der Datenschutzbeauftragten 1989 in Berlin, um die Europäische Kommission (nicht ohne Mitwirken des mit dem Kommissionspräsidenten Delors befreundeten Präsidenten der französischen Datenschutzkommission Fauvet) dahin zu bringen, erste Überlegungen zur Einführung des Datenschutzgedankens in das Regelwerk der Europäischen Gemeinschaften anzustellen. Sie mündeten 1995 in die Verabschiedung der Europäischen Datenschutzrichtlinie, die verschiedene Rechtsgedanken zur Sicherstellung des Datenschutzes aus den europäischen Staaten bündelte.</p>
<p>Wie nicht ungewöhnlich bei europäischen Gesetzgebungsaktivitäten nahm die Öffentlichkeit kaum Anteil an der Entwicklung dieser Richtlinie, obwohl sie durchaus einschneidende Änderungen der nationalen Datenschutzgesetze erzwang. Vor diesem Hintergrund konnte es sich die Regierung Kohl leisten, die Notwendigkeit der Umsetzung der Datenschutzrichtlinie zwar einzuräumen, jedoch nur die unbedingt erforderlichen Änderungen einzuarbeiten, und zwar ohne sonderliche Eile. So lief die Umsetzungsfrist der Richtlinie im Herbst 1998 ab, gerade zu der Zeit, als die neue Bundesregierung ihr Amt antrat.</p>
<p>Diese war sich bewusst, dass der von der Vorgängerregierung übernommene Entwurf zu komplex, ja geradezu unverständlich war, auch moderne technische Entwicklungen nicht hinreichend berücksichtigte, dass aber eine grundsätzliche Neustrukturierung des Datenschutzrechtes nicht mehr möglich war: Drohte doch im Hintergrund eine Klage der Europäischen Kommission gegen die Bundesregierung wegen Nichtumsetzung der Richtlinie. Der Kompromiss, den man fand, war, den bisherigen Entwurf um einige zukunftsweisende Regelungen insbesondere im Bereich des Systemdatenschutzes (Datensparsamkeit, Datenschutzaudit, Vorabkontrolle) sowie um Regelungen zu Videoüberwachung und Chipkarten zu ergänzen. Eine Reihe technischer Änderungen kam hinzu. Gleichzeitig mit der Ingangsetzung des Gesetzgebungsverfahrens zu diesem Entwurf wurde die Absicht verkündet, eine zweite Stufe der Novellierung noch in der laufenden Legislaturperiode vorzunehmen. Zur Vorbereitung dieser Arbeiten wurde ein Sachverständigenausschuss berufen, der unter Einbeziehung externen Sachverstandes in Form einer Begleitkommission und Expertengruppen ein Gutachten über die Erforderlichkeit der neuen Strukturen bis zum Herbst 2001 erarbeiten soll (Gutachterausschuss 2001).</p>
<h5 lang="en-US">Die Perspek&shy;tiven</h5>
<p>Diese Neuorientierung muss die gewaltigen Veränderungen berücksichtigen, die die Informationstechnologie und deren Verbreitung in der Gesellschaft inzwischen erfahren hat. Ging das ursprüngliche Datenschutzrecht von der Datenverarbeitung in abgeschlossenen Systemen aus und sah man die Hauptgefahr für die Persönlichkeitsrechte in der Nutzung der Daten durch den Staat, insbesondere durch Sicherheits- und Ordnungsbehörden, beherrscht nunmehr die Informationstechnik, die sich mit der Telekommunikationstechnik vereinigt hat, alle Lebensbereiche, über Behörden und Unternehmen hinaus auch das Privat- und Freizeitleben. Das Entstehen einer &#132;ubiquitären Datenverarbeitung&#148;, d.h. die Allgegenwart von Verarbeitungskapazitäten in den Gegenständen des täglichen Gebrauchs, lässt kaum mehr Freiräume, in denen Informationstechnik nicht präsent ist.</p>
<p>Diese Entwicklung und die mit ihr verbundenen technologischen Zwänge führten dazu, dass jedenfalls hinsichtlich der technisch bedingten Datenverarbeitungsabläufe die weltweit anerkannten Grundprinzipien des Datenschutzes, z.B. Erforderlichkeit, Zweckbindung, Auskunftsanspruch oder Kontrollmöglichkeiten nicht mehr gewährleistet werden können. Diese Prinzipien sind nur noch auf Datenbestände anwendbar, die gezielt für Verwaltungsabläufe oder die Vertragsabwicklung gesammelt werden; im Übrigen müssen neue Schutzmechanismen geschaffen werden. Im Vordergrund werden dabei technische Mechanismen stehen müssen, wie z.B. schnellstmögliche Löschung oder technisch erzwungener Schutz vor Zweckänderungen.</p>
<p>Auch der Bezugspunkt der Datenschutzdiskussion in Form personenbezogener Daten, also solcher, die unmittelbar mit einem bestimmbaren Menschen verbunden sind, wird fragwürdig: Das ganze Universum der Daten, die sich durch das Internet bewegen, gespeichert und verändert und für andere Zwecke wieder zur Verfügung gestellt werden, entzieht sich einer Prüfung, ob bestimmte Daten einer Person, einer Aktiengesellschaft oder gar nur einer Maschine zuordenbar sind. Dieser Umstand wird den Datenschutz über die Sicherstellung des Grundrechts auf Informationelle Selbstbestimmung hinaus weiterentwickeln müssen hin zu einer Datenverkehrsordnung. Sie muss das institutionelle und technische Grundgerüst für die Informationsgesellschaft darstellen. Die Informationelle Selbstbestimmung muss in sie eingebettet werden als zwar das wesentliche, aber auch nur eines der Rechtsgüter, die das Regelungswerk bestimmen. Andere wie der Schutz von Geschäftsgeheimnissen, der Schutz vor Verletzlichkeit durch unbeabsichtigte oder gar böswillige Angriffe und die Herstellung von Transparenz zur Gewährleistung politischer Verantwortung in der Informationsgesellschaft werden hinzukommen müssen.</p>
<p>Insbesondere wird in dieser Umgebung der einzelne vielmehr gefordert sein, seine eigenen Rechte wahrzunehmen und die bereitgestellten technischen Möglichkeiten zum Schutz seiner Privatsphäre auch zu nutzen. Es ist zu hoffen, dass das gesellschaftliche Engagement gegenüber dem Einsatz von Datenverarbeitung, das sich zu Beginn der Diskussion eher auf die Abwehr staatlicher Hoheitsmaßnahmen richtete, sich nunmehr der konstruktiven Gestaltung der Informationsgesellschaft zuwendet, selbstverständlich und gerade zur Wahrung der Informationellen Selbstbestimmung.</p>
<p>Literatur</p>
<p>Bölsche, Jochen 1979: Der Weg in den Überwachungsstaat, Reinbek b. Hamburg</p>
<p>Bull, Hans Peter 1984: Datenschutz oder die Angst vor dem Computer, München Bundesverfassungsgericht 1983: Urteil vom 15. Dezember 1983, BVerfGE 65, lff.</p>
<p>Garstka, Hansjürgen 1998: Empfiehlt es sich, Notwendigkeit und Grenzen des Schutzes personenbezogener &#151; auch grenzüberschreitender &#151; Informationen neu zu bestimmen?; in: Deutsches Verwaltungsblatt Heft 18 1998</p>
<p>Gutachterausschuss 2000: Modernisierung des Datenschutzrechts, Berlin; www.datenschutz-berlin.de/ jahresbel00/doc/f009_1 1.htm</p>
<p>Humanistische Union (1979a): Pressemitteilung vom 29. März 1979: Keine Sperrvermerke in Personalausweise</p>
<p>Humanistische Union (1979b): Forderungen der HU zum Datenschutz im Sicherheitsbereich. In: Der Spiegel Nr. 26/1979</p>
<p>Steinmüller, Wilhelm et al. (1971): Grundfragen des Datenschutzes, Bonn. Bundestagsdrucksache VI/3826</p>
<p>Warren, Samuel/Brandeis, Louis (1890): The Right to Privacy; in: Harvard Law Review Vol. 4</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Das Rechtsberatungsgesetz von 1935 -Ein Anachronismus gegen den Alturismus</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/vorg-155/publikation/das-rechtsberatungsgesetz-von-1935-ein-anachronismus-gegen-den-alturismus/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 01 Sep 2001 16:30:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Aus: vorgänge Nr. 155 (Heft 3/2001), S.193-200 Darf der Rechtsstaat es seinen Bürgern verwehren, einander uneigennützig mit Hilfe und Ratschlägen zur Seite zu stehen, wenn sie Gegenstand juristischer Auseinandersetzungen, vielleicht sogar Opfer justizförmigen Unrechts werden? Die Frage erscheint absurd. Tatsächlich gibt es ein solches Verbot nirgendwo &#151; mit Ausnahme der Bundesrepublik Deutschland. Deutschland ist der [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Aus: vorgänge Nr. 155 (Heft 3/2001), S.193-200</p>
<p><b>Darf der Rechtsstaat es seinen Bürgern verwehren, einander uneigennützig mit Hilfe und Ratschlägen zur Seite zu stehen, wenn sie Gegenstand juristischer Auseinandersetzungen, vielleicht sogar Opfer justizförmigen Unrechts werden? Die Frage erscheint absurd. Tatsächlich gibt es ein solches Verbot nirgendwo &#151; mit Ausnahme der Bundesrepublik Deutschland. Deutschland ist der einzige Staat, in dem es den Bürgern, sofern sie keine Rechtsanwälte sind, nicht erlaubt ist, sich von Freunden, Nachbarn oder anderen Mitmenschen in Rechtsfragen beraten zu lassen. Tun sie dies doch, so werden zwar nicht sie bestraft, wohl aber die Ratgeber, gleichviel ob sie unentgeltlich oder kommerziell gehandelt haben. So steht es im Rechtsberatungsgesetz.</b></p>
<p>Angesichts der Entstehungszeit dieses Gesetzes, das auf den 13. Dezember 1935 datiert, muss es erlaubt sein, etwas genauer nach dem Kontext zu fragen, in dem es verabschiedet wurde. Mit einer in einer Ausführungsverordnung versteckten Bestimmung (§ 5: &#132;Juden wird die Erlaubnis nicht erteilt&#148;) zielte es in erster Linie darauf ab, die aus ihren Berufen vertriebenen jüdischen oder politisch missliebigen Richter und Rechtsanwälte von jeder rechts beratenden Tätigkeit auszuschließen. Inzwischen, nachdem jener Paragraf 5 gestrichen worden ist, wird das Gesetz nach &#132;herrschender Meinung&#148; als vollständig entnazifiziert angesehen. Prominente Juristen reagieren empört und beleidigt auf die bloße Erwähnung der Entstehungsgeschichte. Dem NS-Gesetzgeber sei es in bester Absicht allein darum gegangen, die Anwaltschaft vor unguter Konkurrenz zu schützen und darum, den gutgläubigen Bürger vor Schaden durch &#132;unqualifizierte Rechtsberatung&#148; zu bewahren. Tatsächlich ist das Rechtsberatungsgesetz (RBerG) ein Lehrstück dafür, wie Juristen trotz ihres hoch entwickelten Methodeninstrumentariums, ja sogar mit dessen Hilfe Unrecht mit dem Schein des Rechts versehen und dieses Unrecht aus der öffentlichen Diskussion auszublenden verstehen.</p>
<p>Um die Verfassungswidrigkeit des Verbots altruistischer rechtsberaterischer Betätigung zu verschleiern, ist nur die &#132;geschäftsmäßige&#148; Rechtsberatung untersagt. Bei dem Begriff &#132;geschäftsmäßig&#148; stellt sich der nicht näher mit dem Gesetz befasste Bürger etwas Anrüchiges vor. Geschäftsmäßig handelt in der Fachsprache der Juristen aber nicht nur, wer aus der Rechtsberatung &#132;ein Geschäft&#148; macht, sondern bereits derjenige, der in einem einzigen Fall einem Freund oder Verwandten unentgeltlich eine Rechtsauskunft erteilt und sich dabei vorgenommen hat, auch künftig in Rechtsnot geratenen Mitbürgern seine Hilfe nicht zu versagen; bereits dann nehmen die Gerichte die für die Annahme von &#132;Geschäftsmäßigkeit&#148; erforderliche &#132;Wiederholungsgefahr&#148; an.</p>
<p>Die meisten Fälle solcher Beratungen werden allerdings stillschweigend geduldet. Für in Form eines Rechtsgutachtens erteilte Beratungen sieht das Gesetz sogar eine Ausnahme von dem Verbot vor. So konnte der Frankfurter Oberlandesgerichtspräsident Horst Heinrichs für die Beratung der IG Metall in einer Rechtsfrage ungestraft ein Honorar von 1,34 Millionen Mark kassieren. In einem selektiven Vorgehen wird die Waffe des RBerG von den Behörden vielmehr meist dann in Anschlag gebracht, wenn es gilt, Mitarbeitern von Menschenrechtsorganisationen wie amnesty international, von Bürgerinitiativen und den freien Wohlfahrtsverbänden in ihrem altruistischen Engagement zu Gunsten von Randgruppen in Bereichen mit anwaltlicher Unterversorgung zu behindern.</p>
<h5 lang="en-US">Wen es trifft&hellip;</h5>
<p>Opfer des RBerG sind fast immer sozial Schwächere, Angehörige gesellschaftlicher oder politischer Randgruppen. Je mehr am Rande der Gesellschaft Lebende auf Hilfe in sozialen Notlagen und auf Aufklärung über die ihnen zustehenden Rechte angewiesen sind, um so entschlossener besinnen sich Verwaltungsbehörden auf das Verbot der altruistischen Rechtsberatung, um ihnen lästig erscheinende Bittsteller und ihre Ratgeber sich auf bequeme Art vom Hals zu schaffen.</p>
<p>Auffällig viele Ordnungswidrigkeitsanzeigen &#151; Verstöße gegen das RBerG sind mit Geldbuße bis zu 10.000 Mark bedroht &#151; werden von Ausländerbehörden gegen in ihrer Freizeit tätige altruistische Helfer erstattet, die sich um die Rechte von ausländischen Flüchtlingen kümmern. Um diese Helfer zusätzlich unter Druck zu setzen, wird ihnen angedroht, man werde ihre Schützlinge, bei denen es sich mitunter um traumatisierte, unter Behördenphobie leidende Folteropfer handelt, vor die Kriminalpolizei laden, um sie über die Einzelheiten der ihnen zukommenden rechtlichen Beratung zu vernehmen.</p>
<p>Wer für einen von der Abschiebung bedrohten irakischen Flüchtling einen Antrag auf Gewährung des Bleiberechts formuliert, gerät leicht in Konflikt mit dem RBerG (belegt durch Vorkommnisse aus Augsburg, Kassel, Lindau, Meerbusch, Stuttgart und Iserlohn). Welcher Abschiebehäftling findet aber für sein Taschengeld von ca. elf Mark pro Woche einen Rechtsanwalt, der sich die Mühe macht, ihn in den von den Städten oft weit entfernt liegenden Abschiebegefängnissen aufzusuchen und ihn engagiert zu beraten?</p>
<p>Besonders unwillig &#151; nämlich mit einer Anzeige bei der Staatsanwaltschaft &#151; reagieren auch manche Behörden, wenn ihnen mit ehrenamtlicher Hilfe nachgewiesen wird, dass sie die Versagung etwa von Sozialhilfe auf eine vielleicht unrichtige Rechtsbelehrung gestützt haben. Selbst den ehrenamtlichen Mitarbeitern von Kirchengemeinden ist verboten worden, sozialhilfeberechtigten Flüchtlingen mit rechtlichem Rat und durch Formulierungshilfen beizustehen. Dass solche Verbote von Gerichten (unter anderem in Aachen und Münster) bestätigt worden sind, lässt den Verdacht aufkommen, dass einigen Richtern die bisherige Aushöhlung des Asylrechts nicht weit genug geht, dass es ihnen zumindest am notwendigen Einfühlungsvermögen in die Situation von Sprach-und Rechtsungewandten fehlt.</p>
<p>In Stuttgart ist auf Betreiben der dortigen Rechtsanwaltskammer der Caritas-Verband verurteilt worden, die Tätigkeit seiner Flüchtlingsberatungsstelle einzuschränken. Deren Mitarbeiter dürfen die Flüchtlinge nur noch in Ausnahmefällen beim Gang zum Sozialgericht begleiten, obwohl angesichts der geringen Gebührensätze in Sozialhilfesachen vertretungsbereite Rechtsanwälte kaum zu finden sind.</p>
<p>Gewiss ist es psychologisch verständlich, wenn manche Beamte sich nicht gern auf die Finger schauen lassen. Auch mag es für Behörden bequemer sein (und verringert die entstehenden finanziellen Verpflichtungen), wenn Anspruchsberechtigte sich nicht oder erst nach Ablauf von Rechtsmittelfristen melden. Mit den Grundsätzen des sozialen Rechtsstaats lässt sich diese Art, Bürgern die Ausübung von Rechten zu erschweren, aber nicht in Einklang bringen. Und schon gar nicht mit der Pflicht eines jeden Beamten und jeden Richters, rechtliche Benachteiligungen auszugleichen. Man hört auch immer wieder von Versuchen, Bewährungshelfer und Sozialarbeiter, die ihren von Rechtsproblemen bedrängten Schützlingen beistehen möchten, mit Hinweis auf das RBerG einzuschüchtern.</p>
<p>Wie sehr manche Juristen zum Missbrauch des Rechtsberatungsgesetzes neigen, zeigt ein Fall aus Velbert: Dort hatte die Staatsanwaltschaft den bosnischen Bürgerkriegsflüchtling Elvedin A. aus Srebeniza des &#132;illegalen Grenzübertritts&#148; beschuldigt. Die Staatsanwaltschaft billigte dem Muslim zwar im Prinzip das Recht zur Flucht zu, machte den straflosen Übertritt in die Bundesrepublik indessen von der vorherigen Erlangung eines Visums abhängig. Einen Rechtsanwalt konnte der Flüchtling sich nicht leisten. Deshalb wurde er zu der Gerichtsverhandlung von einem Pfarrer &#150; Mitglied einer Flüchtlingsinitiative &#150; begleitet. Den verwies der Richter unter stillschweigender Berufung auf das Rechtsberatungsgesetz in den Zuschauerraum, um sodann den seines einzigen Fürsprechers Beraubten unter Androhung einer möglichen Strafverschärfung dazu zu bringen, seinen Einspruch gegen den Strafbefehl zurückzunehmen. Unter der Robe eines Richters wird man nicht ohne weiteres Fremdenfeindlichkeit vermuten dürfen. Nur scheint es auch in der Justiz mitunter unterschiedliche Grade von ausländerfreundlicher Gesinnung zu geben. Und nimmt man den Gesamtbereich von Justiz und Verwaltung in den Blick, handelt es sich hier um keinen Einzelfall im Umgang mit Ausländern. Immer wieder hört man von Kammern der Verwaltungsgerichte, die ehrenamtlich tätige Fürsprecher von Ausländern von der Verhandlung ausschließen, während andere Kammern der Notwendigkeit einer Kompensation der erhöhten</p>
<p>Sprach- und Rechtsunkundigkeit von Ausländern Rechnung tragen.</p>
<p>So wenig Anstoß an der rechtlichen Beratung von besser Betuchten genommen wird &#150; etwa wenn Mitglieder des Rotary-Clubs untereinander beraten &#150; so rasch kann der mit</p>
<p>einem Bußgeldverfahren überzogen werden, der gesellschaftlich Benachteiligten zu ihrem Recht verhelfen möchte: Obdachlosen, Arbeitslosen, überschuldeten Bürgern oder in einem Seniorenheim untergebrachten alten Menschen, die sich gegen die oftmals entsetzlichen Missstände in der Altenpflege wehren möchten. Auch hier verkehrt sich der vorgebliche Schutzzweck &#151; die Rechtsuchenden vor Schaden zu bewahren &#151; in sein Gegenteil. Eher soll ein mittelloser Bürger völlig unberaten bleiben als vielleicht einmal eine falsche Empfehlung zu erhalten, die ihm übrigens selbst von einem Rechtsanwalt zuteil werden kann.</p>
<p>Auf einen Missbrauch des RBerG läuft es auch hinaus, wenn rechtlich versierte Strafgefangene daran gehindert werden, Mitgefangene über ihre Rechte nach dem Strafvollzugsgesetz zu informieren.</p>
<p>Als das <b>Komitee für Grundrechte und Demokratie </b>einem Strafgefangenen der Justizvollzugsanstalt Würzburg einen von ihm erbetenen Kommentar zur Strafvollzugsordnung übersandte, verweigerte der Anstaltsleiter unter Berufung auf das RBerG die Aushändigung. Die Beantwortung einer Beschwerde des <b>Komitees </b>lehnte er ab, da das <b>Komitee</b> mit dem (zurückhaltend formulierten) Hinweis auf den NS-Ursprung des Gesetzes die Vollzugspraxis der JVA Würzburg &#132;als grundrechtswidrig bezeichnet und mit einer menschenverachtenden Gesellschaftsordnung in Verbindung gebracht&#148; habe. In seinem Gesinnungsübereifer verkannte der auf die Verteidigung der F.D.G.O. bedachte Anstaltsleiter, dass der demokratische Rechtsstaat auch durch das rigorose Festhalten an einem verfassungswidrigen Gesetz nationalsozialistischer Herkunft beschädigt werden kann.</p>
<h5 lang="en-US">Zerschla&shy;gung von B&uuml;rger&shy;in&shy;itia&shy;tiven</h5>
<p>Gelegentlich dient das RBerG dem Versuch, solidarisches Vorgehen von Bürgern im Kampf gegen Behördenwillkür und andere Zumutungen zu unterbinden. Denn auch von einer zweifelhaften Maßnahme einer Verwaltung gemeinsam Betroffene dürfen sich nicht zu wechselseitiger Beratung zusammentun. Deshalb bewegen sich sogar Bürgerinitiativen und Selbsthilfegruppen, für die es um die Klärung und Durchsetzung gemeinsamer Rechtspositionen geht, in einer rechtlichen Grauzone. So wird unter Berufung auf das RBerG Arbeitsloseninitiativen das Leben schwer gemacht. Bieten sie öffentlich eine Beratung in Sozialhilfesachen an, kommt es prompt zu einer Durchsuchung der Wohnung der Organisatoren. So geschehen in Itzehoe. Auch der Arbeitslosenselbsthilfe Rendsburg e. V. wurde die Beratung in Sozialhilfesachen verboten. All dies geschieht unter dem Deckmantel des &#132;Verbraucherschutzes&#148;. Der Hinweis auf die Unbezahlbarkeit eines Anwalts für Mittellose und darauf, dass im Sozialversicherungsrecht versierte Anwälte kaum zu finden sind, verfängt da nicht. Was besagt dies schon angesichts der unbeschränkten Gültigkeit des Gleichheitssatzes, der da (frei nach Anatole France) lautet: Es ist dem armen Flüchtling und Sozialhilfeempfänger wie dem Multimillionär gleichermaßen gestattet, den honorarpflichtigen Rat eines zugelassenen Rechtsanwaltes in Anspruch zu nehmen oder aber nach freiem Belieben ganz auf Rechtsrat zu verzichten.</p>
<p>Von der Beratung von Menschen, die &#151; wie viele Flüchtlinge &#151; mit Bezügen weit unter dem Sozialhilfesatz auskommen müssen, geht der Anwaltschaft keine einzige Mark verloren. Deshalb wird von der Rechtsprechung noch ein weiterer Gesetzeszweck ins Feld geführt, mit dem schon die NS-Machthaber das Gesetz begründet hatten: die &#132;Sicherstellung eines reibungslosen Ablaufs von Verwaltung und Rechtspflege&#148;. Hier zeigt sich, wie untergründig vordemokratische Denkstrukturen in der Gegenwart fortwirken. Die strafbewehrte Abschirmung der Tätigkeit von Gerichten und Behörden vor engagierter Bürgerbeteiligung sollte autoritären Regierungssystemen vorbehalten bleiben.</p>
<h5 lang="en-US">Kritik des RBerG vor Gericht ist selbst verbotene Rechts&shy;be&shy;ra&shy;tung</h5>
<p>Um nichts anderes als um die Abwehr demokratischen, und zwar rechtspolitischen Engagements geht es in all den Fällen, in denen altruistisch tätige Bürger vor Gericht gestellt werden, deren fachliche Kompetenz außer Zweifel steht: beispielsweise rechtserfahrene Kriegsdienstverweigerer und ein ihnen zur Seite springender pensionierter Richter. Ein Fall aus Braunschweig, so unwahrscheinlich, dass man ihn als juristisches Lügenmärchen abtun möchte. Doch alles ist aktenkundig: Zwei Pazifisten werden vor dem Amtsgericht Braunschweig angeklagt, weil sie &#151; aus ihren eigenen Prozessen reichlich erfahren im Recht der Totalverweigerung &#151; andere Totalverweigerer mit gerichtlicher Zulassung (§ 138 Strafprozessordnung) verteidigt haben. Nun tritt ein Richter &#151; der Verfasser &#151; für sie ein, als Verteidiger, gleichfalls mit gerichtlicher Zulassung. Am Ende seines Plädoyers erstattet er Anzeige gegen sich selbst. Nun wird auch er vom Amtsgericht Braunschweig zu einer Geldbuße von 600 Mark verurteilt. Unerlaubte &#132;geschäftsmäßige Rechtsberatung&#148; sehen Amtsgericht und das Oberlandesgericht auch darin, dass der Verfasser neun Jahre zuvor (1990) die zunächst untätig gebliebene Staatsanwaltschaft Braunschweig dazu gebracht hat, ein nationalsozialistisches Terrorurteil gegen eine im Jahre 1944 hingerichtete junge Frau aufheben zu lassen. Auch hätte er es unterlassen müssen, einer wegen Mitunterzeichnung einer gegen den Krieg gegen Jugoslawien gerichteten Zeitungsanzeige angeklagten Pazifistin Auskünfte zum Völkerrecht und zur Rechtsproblematik eines als &#132;humanitäre Aktion&#148; deklarierten Angriffskrieges zu erteilen. Vor allem aber habe er dadurch gegen das RBerG verstoßen, dass er das RBerG auf den Prüfstand des Grundgesetzes habe stellen wollen, indem er die bei-den Totalverweigerer verteidigt habe.</p>
<h5 lang="en-US">Wer von dem NS-Gesetz profitiert &hellip;.</h5>
<p>Dass das Gesetz Gerichte und Behörden vor als lästig empfundener Inanspruchnahme abschirmt, liegt auf der Hand. Doch gibt es noch andere Nutzungsmöglichkeiten. Findige Rechtsanwälte machen ein Geschäft daraus, dass sie altruistische Helfer wegen &#132;geschäftsmäßiger Rechtsberatung&#148; auf Unterlassung verklagen. Das geht so: Nach dem &#132;Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb&#148; (UWG) genügt für eine Abmahnung jeder Verstoß gegen ein Gesetz, das eine Berufsgruppe &#151; hier die Anwaltschaft &#151; schützt. Das gibt jedem Rechtsanwalt eine Klagebefugnis an die Hand. Und dem Anwalt, der erfolg-reich eine solche Klage erhebt, winken die hohen Prozessgebühren, die Rechtsanwälte auch in eigener Sache liquidieren dürfen. So lässt sich unter Berufung auf ein Gesetz, das auch die uneigennützige Rechtsberatung verbietet, in einem von Eigennutz keineswegs freien Vorgehen Kapital herausschlagen. Ein Fall aus Köln, der inzwischen Nachahmer gefunden hat: Eine Frau lässt ihren Lebensgefährten in einer Mietrechtssache einen Brief an den Veimieter schreiben. Dessen Rechtsanwalt kontert erfolgreich mit einer Klage nach dem UWG: Der Mann wird zur Unterlassung verurteilt; an den Anwalt muss er allein für eine Gerichtsinstanz Anwaltskosten von 2.240 Mark zahlen, dies neben den Gerichtskosten und den Gebühren seines eigenen Anwalts, insgesamt 5.630 Mark. Verwandte und selbst dem Ehegatten darf man nun einmal rechtsberatend nicht zur Seite stehen, auch nicht kostenlos. So jedenfalls nach &#132;herrschender Meinung&#148;.</p>
<p>Allerdings werden manche Bürger von den Strafverfolgungsbehörden &#132;gleicher als die Gleichen&#148; behandelt. Das gilt natürlich für viele Staatsanwälte und Richter selbst. Würden sämtliche Verstöße gegen das RBerG verfolgt, so wären die Justizangehörigen mit Ermittlungen gegen sich selbst ausgelastet. Ein anderer Fall, wieder aus Braunschweig: Ein Universitätsprofessor vertritt gegen lukratives Honorar einen des Abrechnungsbetruges verdächtigen Chefarzt in einem Arbeitsgerichtsprozess. Die Staatsanwaltschaft erfährt davon aus der Presse, greift die Sache aber nicht auf.</p>
<h5 lang="en-US">Vom Nutzen und Nachteil der Historie</h5>
<p>Auf den ersten Blick erscheint es rätselhaft, dass ein Gesetz, das altruistisches und solidarisches Verhalten denunziert und verbietet, auch 55 Jahre nach dem Ende des Dritten Reiches weitergelten kann. Und das, nachdem übrigens in den 55 Jahren vor 1935 das Prinzip der freien Rechtsberatung sogar im kommerziellen Bereich gegolten hatte, ohne dass es zu nennenswerten Misshelligkeiten gekommen war. Schließlich gehört das Ausüben von Solidarität zu den vornehmsten Rechten des Bürgers. Man stelle sich einmal vor: Der unermüdlich auf das Wohl seiner Untertanen bedachte Gesetzgeber würde in allen Bereichen, in denen Fehlentscheidungen zu Nachteilen führen können, dem Bürger verbieten, seinem Nächsten altruistisch mit Rat und Tat zu helfen. Man denke etwa an elektrische Installationen, Autoreparaturen und andere gefahrenträchtige Verrichtungen. Tatsächlich ist unentgeltliche Nachbarschaftshilfe aber sonst uneingeschränkt erlaubt. Auch ist die Erteilung von Ratschlägen für gefährliche Alpintouren nicht etwa konzessionierten Bergführern vorbehalten. Und nach dem Heilpraktikergesetz (von 1939!) sind kostenlose medizinische Ratschläge und Behandlungen jedermann gestattet. Ein moderner barmherziger Samariter muss sich aber davor hüten, seinen Schützling über etwaige Schadensersatzansprüche gegen die Räuber aufzuklären.</p>
<p>Von all diesen riskanten mitbürgerlichen Hilfestellungen unterscheidet sich die Beratung in Rechtsfragen allerdings durch den ausgeprägten Politikbezug des Rechtsbereichs. Hier liegt der Grund dafür, dass die Nationalsozialisten besonderen Wert auf das Verbot der selbstlosen Rechtsberatung gelegt und das Verbot sogar auf Volljuristen ausgedehnt haben. Die kritische juristische Intelligenz erschien ihnen gerade dort gefährlich, wo sie sich lediglich altruistisch und nicht gegen klingende Münze oder gar mit Aussicht auf Aufstieg im Staatsapparat betätigte. Zu genaue Blicke in die Justiz-und Verwaltungspraxis sollten verhindert werden.</p>
<p>Wenn diese Vorgeschichte des in Frage stehenden Gesetzes (vgl. Kramer 2000: 600ff.) im Mainstream der heutigen Justiz ausgeblendet wird, liegt dies nicht zuletzt an der nahezu totalen Ausklammerung der Justizgeschichte in der Juristenausbildung. Angehende Juristen hören an den meisten Rechtsfakultäten kein Wort zu der Frage, warum Richter mit einer gediegenen, bis heute im Kern unverändert gebliebenen Juristenausbildung ab 1933 gewissermaßen über Nacht zu Mördern in der Robe werden konnten. Nur aus dem Desinteresse an der Justizvergangenheit lässt sich auch die Unbeschwertheit erklären, mit der der Hinweis auf den Ursprung des Gesetzes als ungehörig abgetan wird. So greift nach Ansicht des früheren Präsidenten der Bundesrechtsanwaltskammer Felix Busse &#132;tief unter die Gürtellinie&#148;, wer das Gesetz als Relikt aus der Nazi-Zeit bezeichnet. Diese Zurückweisung des rechtsgeschichtlichen Argumentierens nimmt sich um so merkwürdiger aus, als fast gleichzeitig Rainer Hamm, unbestritten ein renommierter Jurist, das entgegengesetzte Verfahren zum Nachweis dafür wählte, dass die Einstellung des Strafverfahrens gegen Helmut Kohl von der Zahlung einer Geldbuße abhängig gemacht worden sei, anstatt ihm seine absolute Unschuld zu attestieren: Schließlich stamme der Untreueparagraph (§ 266 StGB) in seiner heutigen Formulierung aus der Nazi-Zeit. Ein schönes Beispiel für die Vielseitigkeit der juristischen Methode und den ergebnisorientierten, zielbewussten Umgang vieler Juristen mit ihrem Methodeninstrumentarium: Je nach gewünschtem Ergebnis greift man mal in das eine, mal in das andere Argumentationsfach.</p>
<p>Würden sich Juristen mehr mit der Justiz im Dritten Reich beschäftigen, so würde ihnen ein Licht aufgehen: Unrecht kann auch im Gewand rechtlicher Formen auftreten. So wie die Nationalsozialisten scheinbar mit legalen Mitteln an die Macht gelangt sind, haben Juristen im weiteren Verlauf des Dritten Reiches auch die schlimmsten Unrechtshandlungen &#151; darunter mindestens 50.000 Todesurteile &#151; mit dem Schein des Rechts versehen, selbst das schreiendste Unrecht als Recht hingestellt. Und was den Tatbeitrag der Juristen besonders lehrreich macht, ist die Methode ihres Vorgehens: Indem sie ihre Entscheidungen mit dem Schein der Glaubwürdigkeit versahen, gewährten sie den Machthabern eine weitaus wirksamere Unterstützung, als dies bei Anordnungen von offensichtlich weisungsgebundenen Richtern der Fall gewesen wäre. Mit dem Einsatz ihres gesamten juristischen Methodeninstrumentariums verrechtlichten sie das Unrecht, legitimierten sie den Terror, errichteten sie vor dem Unrecht eine Legalitätsfassade. Sie kamen nicht trotz ihrer gediegenen juristischen Ausbildung, sondern mit Hilfe der noch zu demokratischen Zeiten erlernten Rechtstechniken zu ihren mörderischen Ergebnissen.</p>
<h5 lang="en-US">Bet&auml;tigung &#132;christ&shy;li&shy;cher N&auml;chs&shy;ten&shy;liebe&#148; verboten</h5>
<p>Wo liegen die tieferen Ursachen für das strikte Festhalten an dem Verbot der altruistischen Rechtsberatung? Geht es um die Einnahmequellen? Unentgeltliche Rechtsberatung bedeutet aber keine Konkurrenz für den Berufsstand. Stellt altruistisches Handeln etwa die Selbstgewissheit einer allein am Profitstreben ausgerichteten Gesellschaft in Frage? Ist es die Verunsicherung, die für das Wertesystem einer überwiegend kapitalistisch strukturierten Gesellschaft von Menschen ausgeht, die sich in ihrem Handeln nicht nur vom Eigennutz, sondern auch vom Gedanken an Solidarität und an das Gemeinwohl leiten lassen?</p>
<p>Auf eben eine solche Verachtung des Altruismus läuft es jedenfalls hinaus, wenn in dem führenden Kommentar zum Rechtsberatungsgesetz von Rennen -Caliebe ausgeführt wird, dass im Bereich, der Rechtsberatung auch die Betätigung von &#132;christlicher Nächstenliebe&#148; und &#132;sozialem Engagement&#148; verboten sei, so, als ließe sich in einer zunehmend verrechtlichten Welt humanitäre Hilfe von rechtlicher Beratung trennen. Hier fragt man sich unwillkürlich, wie lange ein vielleicht ursprünglich sozial und sensibel denkender Mensch der noch immer auf das rein Technokratische reduzierten Juristenausbildung ausgesetzt sein muss, bis er unreflektiert solche Formulierungen in Druck gibt. Nicht nur im &#132;Internationalen Jahr des Ehrenamtes&#148;, zu dem das Jahr 2001 erklärt worden ist, vernimmt man aus Politikermündern viele wohlklingende Appelle an Gemeinsinn und Hilfsbereitschaft. All diese Mahnungen werden unglaubwürdig, wenn gleichzeitig mit der Aufrechterhaltung und Praktizierung des RBerG Altruismus und Solidarität als Rechtsbruch denunziert werden.</p>
<p>Deshalb ist das Recht eine viel zu wichtige Sache, als dass man es den Juristen allein überlassen darf. Wie jede demokratische Institution bedarf auch das Recht der Partizipation des Bürger der Rückkoppelung eben durch den Bürger. Deshalb ist es die Aufgabe aller, sich um das Recht zu kümmern, in aktiver Einmischung über die Möglichkeiten zur Verwirklichung des Rechts nachzudenken und darüber, wie mit den Mitteln des Rechts Machtmissbrauch und Willkür zu verhindern, wie Gleichheit und sozialer Aus-gleich herzustellen und Grundrechte zu schützen sind.</p>
<p>Es ist zu hoffen, dass das Bundesverfassungsgericht auf die dem Gericht vorliegende Verfassungsbeschwerde des Autors (abrufbar im Internet unter www.dfg-vk.de/4_ 3/2000_2_a.htm ) uns endlich von der nationalsozialistischen Altlast .des Verbots der ehrenamtlichen Rechtsberatung befreien wird.</p>
<p><i>Literatur: Kramer, Helmut 2000: Die Entstehung des Rechtsberatungsgesetzes im NS-System und sein Fortwirken; in: Kritische Justiz 3 2000, S. 600-606</i></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/vorg-155/publikation/das-rechtsberatungsgesetz-von-1935-ein-anachronismus-gegen-den-alturismus/">Das Rechtsberatungsgesetz von 1935 -Ein Anachronismus gegen den Alturismus</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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		<title>Ein Jurist aus Freiheitssinn &#8211; Fritz Bauer</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/vorg-155/publikation/joachim-perels-ein-jurist-aus-freiheitssinn-fritz-bauer/</link>
		
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		<pubDate>Sat, 01 Sep 2001 15:45:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>aus: vorgänge Nr. 155 ( 3/201), S.219-224 Im Wirken Fritz Bauers (1903 &#8211; 1968) spiegelt sich die schmerzende Geschichte der frühen Bundesrepublik. Zurückgekehrt aus dem dänischen und schwedischen Exil, in das er nach neunmonatiger KZ-Haft geflohen war, ist er zunächst Landgerichtsdirektor und später Generalstaatsanwalt in Braunschweig, ehe er 1956 hessischer Generalstaatsanwalt wird. Aus dieser Zeit [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>aus: vorgänge Nr. 155 ( 3/201), S.219-224</p>
<p><b>Im Wirken Fritz Bauers (1903 &#8211; 1968) spiegelt sich die schmerzende Geschichte der frühen Bundesrepublik. Zurückgekehrt aus dem dänischen und schwedischen Exil, in das er nach neunmonatiger KZ-Haft geflohen war, ist er zunächst Landgerichtsdirektor und später Generalstaatsanwalt in Braunschweig, ehe er 1956 hessischer Generalstaatsanwalt wird. Aus dieser Zeit ist die bittere Selbstbeschreibung überliefert: &#132;In der Justiz lebe ich wie im Exil.&#8220; Oft war er der Resignation nahe, wollte sein Amt aufgeben. Aber Freunde wie Wolfgang Abendroth drängten ihn, seine wichtige Position nicht zu räumen. Konfrontiert mit einstigen Trägern der Nazi-Diktatur, die den Staats- und Justizapparat der jungen Demokratie dominierten, unzähligen Drohanrufen ausgesetzt, nahm Bauer, gerade als entschiedener Gegner des Hitlerregimes, in der Bonner Republik eine &#8211; oftmals sogar isolierte &#8211; Minderheitsposition ein.</b></p>
<p>Fritz Bauer, der &#8211; ungewöhnlich für einen Generalstaatsanwalt &#8211; eine Fülle juristischer, kriminologischer und rechtsgeschichtlicher Arbeiten publizierte, um auf die öffentliche Meinungsbildung Einfluss zu nehmen, war durch die Gedankenwelt eines &#132;realen Humanismus&#8220; (Marx) geprägt. Wichtig war für ihn die Programmatik der Weimarer Sozialdemokratie und ihr liberales und soziales Rechtsdenken. Unter dem Einfluss von Gustav Radbruch bildet sich bei Bauer, der als Amtsgerichtsrat dem gerade 500 Mitglieder zählenden Republikanischem Richterbund angehört, seine rechtliche Einstellung heraus. Mit Radbruch unterscheidet er zwei Juristentypen, den &#132;Juristen aus Ordnungssinn&#8220; und den &#132;aus Freiheitssinn&#8220;. Was der Unterschied meint, ergibt sich aus einer Passage in Radbruchs &#132;Einführung in die Rechtswissenschaft&#8220;, die sich Bauer als Student in Heidelberg dick unterstreicht: &#132;Der Neigung zur Reglementierung (&#8230;) ein Gegengewicht zu bieten, ist die historische Aufgabe des Juristen aus Freiheitssinn, vom Amtsrichter, der Übergriffe der polizeilichen Verordnungsgewalt als solche kennzeichnet, bis zum Verteidiger, der die Kunst gegen unzüchtige Betrachter schützt. Diese Juristen sind Vorposten des Rechtsstaats gegen unseren angeborenen Hang zum Polizeistaat. Rechtsstaat ist aber für uns nicht nur ein politischer, sondern ein kultureller Begriff. Er bedeutet, die Wahrung der Freiheit gegen die Ordnung, des Lebens gegen den Verstand, des Zufalls gegen die Regel, der Fülle gegen das Schema.&#8220; Ein Jurist aus Freiheitssinn ist, resümiert Bauer, Anwalt &#132;des Rechts der Menschen und ihrer sozialen Existenz gegen private und staatliche Willkür.&#8220;</p>
<p>Aufarbeitung der NS-Despotie</p>
<p>Die Aufarbeitung der &#8211; durch eigene Erfahrung vermittelten &#8211; rechtzerstörenden Gewalt der NS-Despotie, der er noch im Exil in seinem 1945 in Zürich erschienenen Buch &#132;Kriegsverbrecher vor Gericht&#8220; die Maßstäbe der rechtsstaatlich humanen Normenwelt entgegenstellt, wird zum wichtigsten Schwerpunkt in Bauers Tätigkeit in der Nachkriegsgesellschaft. Wie kein anderer Jurist der Bundesrepublik hat er die &#8211; schon psychisch äußerst belastende &#8211; juristische und kriminologische Aufhellung der Staatsverbrechen des Dritten Reiches systematisch in Gang gesetzt. Diesen Verbrechen fielen nach einer Berechnung des englischen Hauptanklägers im Nürnberger Prozess, Hardley Shawcross, zwölf Millionen unschuldiger Menschen zum Opfer.</p>
<p>Bauer bringt Schlüsselverfahren gegen Vertreter der Funktionseliten der NS-Diktatur, gegen Ärzte, Justizjuristen und SS -Schergen auf den Weg, die zumeist in die Nachkriegsgesellschaft problemlos integriert waren. Sein Ziel war, die individuelle Verantwortlichkeit für die Verbrechen des Anstaltsmords und der Vernichtung der Juden in den Blick der Öffentlichkeit zu rücken. Hierzu gehörte eine genaue Typologisierung der Täter. In einem 1965 erschienenen Lexikonbeitrag &#8211; in jener Zeit steckte die Kriminologie der Staatsverbrechen bei uns noch in den Anfängen &#8211; unterscheidet Bauer zwischen Gläubigen (fanatischen NS-Anhängern), Formalisten (jedem Befehl Gehorchenden) und Nutznießern (Kriminellen aus Karrieregründen). Nicht zufällig scheiterten die von Bauer initiierten Verfahren gegen die bürgerlichen Stützen der NS-Despotie. Der bis zur Anklage vorbereitete Prozess gegen Professor Werner Heyde, dem medizinischen Leiter der NS -Euthanasieaktion, der 70.000 Menschen zum Opfer fielen, kam nicht zustande, weil der Angeklagte in der Untersuchungshaft 1964 Selbstmord begehen konnte. Das Verfahren gegen Oberlandesgerichtspräsidenten und Generalstaatsanwälte, die sich 1941 auf die Nichtverfolgung der am Anstaltsmord Beteiligten verpflichten ließen und damit den strafrechtlichen Schutz des Lebens preisgaben, wurde 1970 fast stillschweigend eingestellt.</p>
<p>Mit dem Auschwitz-Prozess, der von 1963 bis 1965 in Frankfurt am Main stattfindet, gelingt es Bauer, der einen Zufallsfund eines Journalisten zur Beschönigung der Tötungen im Lager aufnimmt, eine Selbstaufklärung der Gesellschaft umfassend in Gang zu bringen. Dies geschieht insbesondere durch die kontinuierliche, tagebuchartig genaue Presseberichterstattung in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung durch Bernd Naumann. Problematische Ausführungen des Urteils, das etwa die Täterschaft des Adjutanten des Lagerkommandanten Höß verkennt, tun der öffentlichen Wirkung des Prozesses wenig Abbruch. Ohne Fritz Bauer wäre Peter Weiss&#8216; Stück &#132;Die Ermittlung&#8220;, das sich wesentlich auf die Berichte in der FAZ stützt, nicht geschrieben worden.</p>
<p>Bauer geht es weniger um das Einsperren der Täter als um den Schuldspruch. Für ihn haben die NS-Prozesse die Funktion, das staatlich gestützte höllische Potential unbeschränkter Machtausübung ans Licht zu bringen und das geschändete Recht kontrafaktisch wieder aufzurichten. In einem Rundfunkgespräch von 1963 bestimmt Bauer den Sinn der NS-Prozesse: &#132;Wenn man Christentum und Recht ernst nimmt, dann ist man nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, Nein zu sagen zu dem Befehl: ,Töte da und dort hunderttausend jüdische Kinder, Frauen, Männer&#8216;, ohne dass sie etwas getan haben.&#8220; So gesehen hatten die Prozesse die real unmögliche, aber als Postulat unverzichtbare Funktion, die Grundrechte der Ermordeten nachträglich wieder aufzurichten.</p>
<p>Mit Leidenschaft für das Widerstandsrecht</p>
<p>Die Aufarbeitung der Staatsverbrechen hatte für Bauer eine notwendige positive Kehrseite: Systematisch vergegenwärtigt er das Widerstandsrecht. Wie kein anderer hat Bauer in der Bundesrepublik seine Bedeutung für die Demokratie ins Zentrum gerückt. Die Wahrnehmung des Widerstandsrechts gegenüber &#8211; wie es in der hessischen Verfassung heißt &#8211; rechtswidrig ausgeübter öffentlicher Gewalt ist die Alternative zur Praxis der staatlichen Zerstörung rechtlicher Schutzpositionen. Bestimmte Widerstandskämpfer wie Helmuth James Graf von Moltke, für den die Entrechtung zahlloser Menschen zum Antrieb seines Handelns wurde,</p>
<p>verkörperten diese Alternative.</p>
<p>Bauer stellt den Zusammenhang zwischen dem Widerstandsrecht und den NS-Prozessen her: &#132;Einer der wichtigsten Aufgaben dieser Prozesse ist es, nicht nur das furchtbare Tatsachenmaterial vorzuführen, sondern eigentlich uns wieder etwas zu lehren, was wir in Deutschland im Laufe der vergangenen hundert Jahre völlig vergessen haben (&#8230;). Es ist ganz einfach, jenes Wort (&#8230;), das wir schon bei Sokrates finden, aber dann genauso in der Bibel: Du sollst Gott mehr gehorchen denn den Menschen (&#8230;). Wenn etwas befohlen wird &#8211; sei es durch Gesetz oder Befehl -, was rechtswidrig ist, was also im Widerspruch steht zu den ehernen Geboten, etwa den Zehn Geboten, die eigentlich jedermann beherrschen sollte, dann mußt Du Nein sagen.&#8220; In vielen Vorträgen und einem 1965 erschienenen Buch &#132;Widerstand gegen die Staatsgewalt &#8211; Dokumente der Jahrtausende&#8220; entwickelt Bauer seine Position. Er stellt sich gegen die Judikatur des Bundesgerichtshofs, der den Begriff des Widerstands an den Handlungserfolg bindet und damit entleert.</p>
<p>In einem Strafverfahren von 1952 wird Bauers Vergegenwärtigung des Widerstandsrechts auf bedeutsame Weise wirksam. Der stellvertretende Vorsitzende der rechtsextremistischen Deutschen Reichspartei, Otto Ernst Remer, hatte die Widerstandskämpfer des 20.Juli als Hoch- und Landesverräter beschimpft. In einer Situation, in der das Landgericht München dem terroristischen Scheinverfahren gegen Admiral Canaris, Hans v. Dohnanyi und Dietrich Bonhoeffer im KZ Sachsenhausen und im KZ Flossenbürg die Rechtsmäßigkeit zuerkannte und den Widerstandskämpfern, die für die Wiederherstellung des Rechts ihr Leben aufs Spiel setzten, die Anerkennung der Legalität ihres Handelns verweigerte, gelingt es Fritz Bauer, den Remer-Prozess, strategisch durchdacht, unterstützt von theologischen und historischen Gutachtern, zu einer öffentlichen Bühne zu machen, auf der die juristische Legitimität des Widerstands gegen Hitler im einzelnen nachgewiesen wird. Bauers Plädoyer müsste in jedem Schulbuch stehen. Er sagte: &#132;Ein Unrechtsstaat wie das Dritte Reich ist überhaupt nicht hochverratsfähig. Ein Unrechtsstaat, der täglich zehntausende Morde begeht, berechtigt jedermann zur Notwehr (&#8230;). Jedermann war berechtigt, den bedrohten Juden, oder den bedrohten Intelligenzschichten des Auslands Nothilfe zü gewähren.&#8220; Am Ende bekam das Plädoyer eine persönliche Färbung. Der vor Hitler geflohene einstige Emigrant und der Kopf des politischen Widerstands gegen Hitler verbinden sich in einer gemeinsamen Gedankenwelt: &#132;Meine Herren Richter, wenn ich nach vielen langen Jahren vor Ihnen heute die Rütli-Szenen beschwöre, gehen meine eigenen Gedanken zurück zum humanistischen Gymnasium in Stuttgart. Die Schüler des humanistischen Gymnasiums in Stuttgart, darunter Claus Schenk von Stauffenberg, zu dessen Mitschülern ich mich rechnen darf, hatten es als ihre Aufgabe angesehen, das Erbe Schillers zu wahren; denn wir Schüler sahen in uns die Nachfahren der Schüler der Hohen Karls-Schule, in der einst Schiller seine Räuber schrieb, ,in tyrannos&#8216;. Wir haben in unserem Gymnasium den Wilhelm Teil und die Rütli-Szene aufgeführt. Was dort Stauffacher sagte, tat später Stauffenberg. Er und seine Kameraden des 20. Juli, eingedenk dessen, was uns unsere Dichter und Denker gelehrt haben, eingedenk unseres guten alten deutschen Rechts.&#8220;</p>
<p>Die juristische Legitimation des Widerstands durch das Landgericht Braunschweig blieb freilich Episode. Die übrige Justiz, allen voran der Bundesgerichtshof, entzog fast durchgehend, unter Berufung auf das NS-Recht und seine Handhabung durch die Nazi-Gerichte, politisch Oppositionellen gegen Hitler die rechtliche Deckung und verdoppelte ihre einstige Verurteilung.</p>
<p>Eine Alternative zum traditionellen Deutschland</p>
<p>Fritz Bauer engagiert sich nicht allein in der Auseinandersetzung mit dem NS-System. Seine Kritik speist sich aus einer geschichtlichen Alternative zum traditionellen Deutschland. Diese Alternative, die als Antriebskraft in ihm wirkt, ist äußerst facettenreich; sie zielt zuförderst auf die Befreiung des Einzelnen, nicht zuletzt des aus seelischer und sozialer Not straffällig Gewordenen. Als Bauer einen Besuch in einem Gefängnis macht, beginnt er seine Ansprache mit den Worten: &#132;Meine Kameraden&#8220; &#8211; vielleicht eingedenk von Goethes Wort, es gäbe kein Verbrechen, das er nicht hätte begehen können. Wie eine Selbstwerdung für die Gefangenen aussehen kann, fasst Bauer, dem die große Literatur mehr humane Erkenntnisse vermittelte als manches steif lederne juristische Lehrbuch, in die auf einen Straftäter bezogenen Worte Schillers: &#132;An den Gedanken des Verbrechers liegt uns unendlich mehr als an seinen Taten, und noch weit mehr an den Quellen dieser Gedanken als an den Folgen seiner Taten. Man hat das Erdreich des Vesuvs untersucht, um sich die Entstehung seines Brandes zu erklären; warum schenkt man einer moralischen Erscheinung weniger Aufmerksamkeit als einer physischen? Warum achtet man nicht in eben dem Grade auch die Beschaffenheit und Stellung der Dinge, die einen solchen Menschen umgaben, bis der gesammelte Zunder in seinem Inwendigen Feuer fing? Der Freund der Wahrheit sucht sie in der unveränderlichen Struktur der menschlichen Seele und in den veränderlichen Bedingungen (&#8230;) Wenn ich auch keinen der Vorteile hier in Anschlag bringe, welche die Seelenkunde aus solcher Behandlungsart zieht, so behält sie schon allein darum den Vorzug, weil sie den grausamen Hohn und die stolze Sicherheit ausrottet, womit gemeiniglich die ungeprüft aufrechtstehende Tugend auf die gefallene herunterblickt, weil sie den sanften Geist der Duldung verbreitet, ohne welchen kein Flüchtling zurückkehrt, keine Aussöhnung des Gesetzes mit seinen Beleidiger stattfindet, kein angestecktes Glied der Gesellschaft von dem gänzlichen Brande gerettet wird.&#8220;</p>
<p>Der Einzelne ist ein gesellschaftliches Wesen. Daher steht für Bauer die Frage einer humanen Struktur der Gesamtgesellschaft im Zentrum. Bauer benutzt nicht die gängigen sozialistischen Zielformeln. Er formuliert ein allzu leicht als idealistisch belächeltes, aber die Achtung vor der Integrität des Anderen einforderndes Postulat: &#132;Auschwitz (kann) nur überwunden werden (&#8230;) durch die Brüderlichkeit und Nächstenliebe.&#8220; Bauer verbindet die in der Marxschen Theorie entwickelten Kategorien einer egalitären Wirtschaftsordnung mit den moralischen Impulsen der Bibel, die über einen ökonomischen Begriff einer freien Gesellschaft hinausweisen. &#132;Die Wirksamkeit des Marxschen Ethos und der sozialistischen Bewegung, das bleibend Bedeutende an ihnen (ist), dass ihr Humanismus nicht nur eine große (&#8230;) Geste (&#8230;) ist, sondern dass es ihnen immer zu-gleich um die wirtschaftliche und gesellschaftliche Ordnung geht, die allen einen angemessenen Teil an den materiellen und geistigen Leistungen sichern muss (&#8230;). Humanismus ohne Wirtschafts-, Sozial- und Erziehungspolitik ist bloß Donquichotterie.&#8220; Diese Perspektive ist unabgegolten, gerade weil sie durch einen Abgrund von der gegenwärtigen, mehrheitlich neoliberal gewendeten Sozialdemokratie getrennt ist, die die Gesetze des Kapitalismus, etwa in Gestalt einer sogenannten Ethik der Gewinnmaximierung, nur noch nachvollzieht.</p>
<p>Bauers antizipatorischer Antrieb ist notwendig mit eingreifendem Handeln verbunden. In der Spiegel-Affäre von 1962 interveniert er mit einem glanzvoll liberalen, im Spiegel selber veröffentlichten Artikel gegen die Umfunktionierung des Landesverrats Paragraphen in ein Kampfmittel gegen die Pressefreiheit. Als Jürgen Seifert, 1961 als Mitglied des SDS mit anderen aus der SPD ausgeschlossen, sein Buch &#132;Gefahr im Verzuge&#8220; mit einer kritischen Analyse der Pläne für eine Notstandsgesetzgebung veröffentlicht, schreibt Fritz Bauer ein Vorwort und trägt damit zu dessen Verbreitung gerade in den Gewerkschaften bei.</p>
<p>Um einer antiliberalen Rückbildung des Rechts, dem schlecht moralisch aufgeladenen Sexualstrafrecht, der Illegalisierung der Homosexualität, der Einschränkung der Kunstfreiheit, der Aufhebung der Trennung von Staat und Kirche, der Überhöhung der Institution der Ehe, der Einschränkung gewerkschaftlicher Aktionsfreiheit entgegenzutreten, engagiert sich Fritz Bauer in der HUMANISTISCHEN UNION, zu deren Gründungsmitgliedern er zählt. Als Frankfurter Referendare 1967/68 &#8211; unter ihnen Jan Gehlsen, Ulrich Stascheit und ich selber &#8211; Pläne für eine juristische Zeitschrift entwickeln, die an die Tradition der 1933 verbotenen Justiz, einst Organ des Republikanischen Richterbundes, anknüpfen sollte, unterstützt Bauer sie höchst engagiert. Um die &#8211; ihm so wichtige &#8211; Zeitschrift preiswert herauszubringen, erwog er sogar, sie in einem hessischen Gefängnis drucken zu lassen. Er lud mit anderen im März 1968 in die Akademie der Arbeit in Frankfurt am Main zur Gründungsversammlung der Kritischen Justiz ein und bestimmte gemeinsam mit Wolfgang Abendroth die Diskussion. Als das erste Heft der Kritischen Justiz erschien, das auch einen Beitrag von Robert Kempner enthielt, der bereits in der Justiz publiziert hatte, war Fritz Bauer mit erst 65 Jahren gestorben &#8211; vielleicht auch aufgrund der bedrückenden Erfahrungen mit dem kalten Vergessen der NS-Zeit. &#132;Sein Tod ist der schmerzlichste Verlust, der das deutsche Rechtsleben nach dem Kriege getroffen hat&#8220;, schrieb Richard Schmid. Das Vermächtnis Bauers aber lautet: &#132;Wir können aus der Erde keinen Himmel machen, aber jeder von uns kann etwas tun, dass sie nicht zur Hölle wird.&#8220;</p>
<p>Literatur</p>
<p><i>Bauer, Fritz </i>1998: Die Humanität der Rechtsordnung. Ausgewählte Schriften, hg. von Joachim Perels und Irmtrud Wojak, Frankfurt/Main</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/vorg-155/publikation/joachim-perels-ein-jurist-aus-freiheitssinn-fritz-bauer/">Ein Jurist aus Freiheitssinn &#8211; Fritz Bauer</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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		<title>Ethik in der Genmedizin</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/vorg-155/publikation/ethik-in-der-genmedizin/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 01 Sep 2001 09:41:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Eine Herausforderung &#8212; auch für Bürgerrechtler, aus: vorgänge Nr. 155, Heft 3/2001, S. 382-389 Die neuen Aspekte der Genmedizin haben unser Denken in Wallung gebracht. Im Kern gibt es, bisher jedenfalls, nicht viel Neues. Wir verstehen lediglich die Vererbung menschlicher Eigenschaften besser als früher. Es ist jedoch absehbar, dass wir bald tiefer in die Geheimnisse [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/vorg-155/publikation/ethik-in-der-genmedizin/">Ethik in der Genmedizin</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Eine Herausforderung &#8212; auch für Bürgerrechtler,</p>
<p>aus: vorgänge Nr. 155, Heft 3/2001, S. 382-389</p>
<p>Die neuen Aspekte der Genmedizin haben unser Denken in Wallung gebracht. Im Kern gibt es, bisher jedenfalls, nicht viel Neues. Wir verstehen lediglich die Vererbung menschlicher Eigenschaften besser als früher. Es ist jedoch absehbar, dass wir bald tiefer in die Geheimnisse der Menschen werden eindringen können. Die neuen Aspekte veranlassen uns, anders und erneut über ethische Probleme nachzudenken, die längst abgehakt erschienen.</p>
<p>Die neue Unruhe in der geistigen Welt wird auch Bürgerrechtsorganisationen wie die HUMANISTISCHE UNION erfassen. Die Zeit fast selbstverständlicher Einigkeit in den Grundpositionen ist vorbei. Deshalb erscheint es notwendig, dass sich die HUMANISTISCHE UNION unter den neuen Aspekten ihrer Grundpositionen vergewissert, auf denen die weitere gemeinsame Arbeit aufbauen kann. Ich kann und will an dieser Stelle nicht mehr tun, als meine eigene Auffassung wiederzugeben. Zustimmung und Widerspruch zu meinen Positionen werden uns allen helfen.</p>
<h2 class="auto-created">Wann beginnt das Leben?</h2>
<p>Die erste Frage richtet sich nach dem Beginn des menschlichen Lebens. Die biologische Grundlage dieses Problems ist vergleichsweise gut geklärt. Mit der Vereinigung der männlichen Samen- mit der weiblichen Eizelle im Körper der Frau beginnt eine Entwicklung, die &#8211; eine ungestörte Entwicklung vorausgesetzt &#8211; in die Geburt eines Kindes einmündet. Dies gilt ebenso bei einer Befruchtung in der Petrischale außerhalb des weiblichen Körpers (In vitro Fertilisation; IvF), wenn die befruchtete Eizelle in irgendeinen weiblichen Körper (also nicht notwendig den der Frau, von der die Eizelle stammt) eingepflanzt wird.</p>
<p>Die logische Folge dieser Ausführungen wäre, den Beginn des Lebens mit dem Zeitpunkt der Vereinigung der männlichen Samen- mit der weiblichen Eizelle anzunehmen. Dies ist in der Tat heute der Standpunkt der katholischen Kirche. Vor Jahrhunderten war sie vorsichtiger und sprach davon, das menschliche Leben beginne mit der &#8222;Beseelung&#8221; des Fötus. Diese wurde bei männlichen Föten mit sechs Wochen und bei weiblichen Fötus mit drei Monaten nach der Befruchtung angenommen. Die heutige Position des Katholizismus wird auch außerhalb dieser Kirche mit Vehemenz vertreten, so etwa von der Abgeordneten Margot von Renesse, die Vorsitzende der Ethik-Kommission des Deutschen Bundestages ist, und auch von der Abgeordneten Andrea Fischer, bis vor kurzem Bundesgesundheitsministerin. Unser Bürgerliches Recht ist vorsichtiger; es sagt nichts über den Beginn des Lebens und legt lediglich fest, dass die Rechtsfähigkeit des Menschen (erst) mit der Vollendung der Geburt beginne. Das Bundesverfassungsgericht hat sich in zwei Urteilen entgegen einer weit verbreiteten Annahme nicht eindeutig geäußert. Man kann aus dem Zusammenhang schließen, dass es vom Beginn des menschlichen Lebens mit dem Zeitpunkt der Befruchtung der Eizelle ausgeht, dies aber nicht explizit sagt, um den Gesetzgeber nicht zu zwingen, z.B. die ,Pille danach&#8216; zu verbieten.</p>
<p>Der Standpunkt, den Beginn des menschlichen Lebens auf den Zeitpunkt der Befruchtung festzusetzen, hat die Logik auf seiner Seite, aber vielleicht nur sie. Jedenfalls ist zuzugeben, dass der Annahme eines späteren Zeitpunkts immer eine gewisse Willkür anhaftet. Ärzte weigern sich allerdings regelmäßig, der kaum erkennbaren befruchteten Eizelle die Qualität eines Menschen zuzumessen.</p>
<p>Diese Erörterungen erscheinen zunächst sehr theoretisch; sie haben jedoch große praktische Bedeutung. Ich brauche kaum zu erläutern, dass die Straffreiheit des Schwangerschaftsabbruchs kaum zu begründen ist, wenn man den Beginn des menschlichen Lebens auf den Zeitpunkt der Befruchtung festsetzt. Ebenso schwierig wird es &#8212; und damit kommen wir zur Gentechnik &#8212; bei der Untersuchung der Gene einer befruchteten Zelle im Hinblick auf die Eigenschaften des zu erwartenden Menschen.</p>
<p>Die Untersuchung der Gene einer befruchteten Eizelle und des aus ihr hervorgehenden Embryos in und außerhalb des mütterlichen Körpers ist bei uns zulässig. Wenn die Frau sich auf Grund des Ergebnisses der Untersuchung zu einem Schwangerschaftsabbruch entschließt, so ist dies von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Dies gilt auch, wenn die Frau nur ein männliches Kind zur Welt bringen will. Verboten ist lediglich die <i>künstliche </i>Befruchtung mit einer Samenzelle, die nach den in ihr enthaltenen Geschlechtschromosomen ausgewählt worden ist (§ 3 Embryonenschutzgesetz). Es ist widersinnig, dass eine derartige Selektion verboten, ein Schwangerschaftsabbruch nach erfolgter Geschlechtsidentifizierung aber zulässig ist. Das Verbot spielt allerdings in der Praxis kaum eine Rolle. Nur auf Drängen von Feministinnen ist es in das Gesetz aufgenommen worden und sollte meiner Einsicht nach fallen.</p>
<p>Heikel ist die Präimplantationsdiagnostik (PID), dass heißt die Untersuchung der Gene einer künstlich außerhalb des weiblichen Körpers befruchteten Eizelle. Der hitzig aus-getragene öffentliche Streit zu diesem Thema übertreibt die praktische Bedeutung dieses Problemfeldes. Dies hat vor allem darin seine Ursache, dass sich an der Präimplantationsdiagnostik die gegensätzlichen Standpunkte beispielhaft vorführen lassen. Das Problem an sich ist schnell erklärt. Bei jeder Befruchtung in der Petrischale werden aus medizinisch-technischen Gründen mehr Eizellen befruchtet, als später zur Implantation in den weiblichen Körper benötigt werden. Wohin, so lautet die Frage, mit den &#8222;überzähligen&#8221; befruchteten Eizellen? Die konservative Position fordert ihre sofortige Vernichtung, die Gegenseite, insbesondere forschende Ärzte, will diese Eizellen vor ihrer Vernichtung noch zur Erforschung der Heilungsmöglichkeiten schwerer Erkrankungen, wie etwa Aids, verwenden.</p>
<p>Ich bin nicht in der Lage, den Beginn des menschlichen Lebens zu bestimmen und empfehle auch der HUMANISTISCHEN UNION, sich nicht darum zu bemühen. Es macht keinen Sinn, sich in Fragen zu verheddern, die nicht überzeugend beantwortet werden können. Lieber sollte man sich der Lösung praktischer Fragen zuwenden.</p>
<p>Wenn man nicht aus dogmatischen Gründen, und hier ist die katholische Kirche konsequent, die Strafbarkeit des Schwangerschaftsabbruches wieder einführen will, gibt es für mich keinen Grund, die pränatale Diagnostik, also die Untersuchung der Gene des Embryos, zu verbieten. Wenn sich die Frau auf Grund des Ergebnisses der Diagnostik zu einem Schwangerschaftsabbruch entschließt, so macht sie von der ihr im Gesetz zugestandenen Handlungsfreiheit Gebrauch und ist niemandem Rechenschaft schuldig. Aus meiner Sicht &#8212; und ich sage das mit aller gebotenen Vorsicht &#8212; ist es sogar menschlicher, ein schwer belastetes Menschenleben sich nicht entwickeln zu lassen. Ich weiß, dass Behinderte und ihre Verbände gegen diese Auffassung Sturm laufen. Aber eine fürsorgliche Einstellung zu Behinderten ist das eine Ding, das andere jedoch die Frage, ob man auf die werdende Mutter bei einer nur von ihr zu treffenden Entscheidung Druck ausüben darf. Wer hier anderer Meinung ist, steht bei mir immer in dem Verdacht der Wohltätigkeit auf Kosten Dritter, hier also des Selbstbestimmungsrechts der Frau.</p>
<p>Während ich mir zu dem Bereich der pränatalen Diagnostik und den sich aus ihr er-gebenden Folgerungen meine Meinung nur unter moralischen Qualen und mit schlechtem Gewissen bilden konnte, bin ich mir bei der Präimplantationsdiagnostik zu Forschungszwecken, also der Untersuchung der befruchteten Eizelle in der Petrischale, meiner Sache sicher: Es erscheint mir widersinnig, nur aus dogmatischen Gründen die Forschung zum Wohle von Schwerkranken an befruchteten Eizellen vor deren ohnehin unvermeidlicher Vernichtung zu verhindern. Die Diskussion ähnelt hier jener um die Bestimmung des Todeszeitpunkts bei der Organtransplantation. Es herrscht zwar Einigkeit darüber, dass &#8212;jedenfalls in der Regel &#8212; Organe erst entnommen werden dürfen, wenn der Patient verstorben ist, dessen Organe explantiert werden. Die Schwierigkeit besteht jedoch in der Bestimmung des Todeszeitpunkts, weil menschliche Organe nicht alle zum selben Zeitpunkt sterben, sondern nach und nach. Aus medizinischen Gründen müssen die Organe aber zu einem Zeitpunkt explantiert werden, zu dem sie noch lebensfähig sind. Deshalb kann von den Medizinern nicht der Tod des gesamten Körpers abgewartet werden, wenn eine Organtransplantation erfolgen soll. Und deshalb haben die Ärzte den Todeszeitpunkt neu definiert. Als solcher gilt heute, jedenfalls bei den Transplantationsmedizinern, der Zeitpunkt des Erlöschens der Hirnströme (&#8222;Hirntod&#8220;), weil er vor dem Tod der Organe liegt. Diese Definition ist von Papst Johannes Paul II. akzeptiert worden. Er hat die Freigabe der Organe durch den Sterbenden ausdrücklich als einen Akt der Nächstenliebe gepriesen. Damit wägt er die Hilfe für Kranke gegen die Menschenwürde des Sterbenden ab. Hier scheint mir ein Widerspruch zu der Haltung des Vatikans zur Präimplantationsdiagnostik zu liegen, bei der er eine Güterabwägung ablehnt.</p>
<h2 class="auto-created">Die Selektion nach den Genen</h2>
<p>Der Genforschung ist bewusst, dass nicht nur die Gene, sondern auch das Umfeld, in dem ein Mensch aufwächst, das Erscheinungsbild, den &#8222;Phänotyp&#8221; eines Menschen bestimmen. Dies haben bereits die älteren Forschungen an Klonen, nämlich an eineiigen Zwillingen, bewiesen. Welchen Anteil am Erscheinungsbild des Menschen die Gene und welchen das Umfeld haben, weiß man nicht. Eine amerikanische Wissenschaftlervereinigung hat sich gerade darauf geeinigt, einen Anteil von je 50 Prozent anzunehmen. Die Tatsache, dass es zu dieser Feststellung einer &#8222;Einigung&#8221; bedurfte, ist ein Anzeichen für die bestehende Unsicherheit.</p>
<p>Damit nähern wir uns einem politisch virulenten Streit zwischen dem Nationalsozialismus und dem Kommunismus. Während die Nationalsozialisten in der Vererbung den allein entscheidenden Faktor sahen (und damit unter anderem die Ermordung der Juden, aber auch den Gedanken an die Zucht des arischen Menschen rechtfertigten), setzten die Kommunisten allein auf das Umfeld und behaupteten die Vererbbarkeit erworbener Eigenschaften. Die Kommunisten glaubten, den ,wahren Menschen&#8216; durch Erziehung heranbilden zu können.</p>
<p>Wie dem auch sei: Das Bedürfnis, mit Hilfe der Gentechnik die künftige Entwicklung eines Menschen voraussagen zu können, ist bei der Strafjustiz, den Arbeitgebern und der Versicherungswirtschaft groß.</p>
<p>So ist die Strafrechtspflege dringend daran interessiert, das künftige Verhalten eines Menschen auf Grund der Gendaten vorauszusagen. Seit der Wende vom 19. zum 20. Jahrhundert sind die Strafgerichte bemüht, die Sanktionen nach einer Straftat (Dauer der Strafe, vorzeitige Entlassung aus der Strafhaft, Anordnung der Sicherheitsverwahrung oder der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus sowie die Beendigung dieser Maßnahmen) nicht nur nach der Schuld des Täters zu bestimmen, sondern gleichzeitig an der Überlegung auszurichten, wie sich künftige Straftaten des Verurteilten verhindern lassen. Hier könnte eine Analyse von Gendaten die Treffsicherheit der Sanktionen erhöhen. Dies wiederum könnte in der Strafjustiz zur Forderung nach Zulassung von Gentests führen, und der Gesetzgeber könnte eines Tages rechtliche Voraussetzungen für ihre Anwendung schaffen.</p>
<p>In welchem Maße, so lautet die Frage, ist es einem Gericht, und damit letztendlich dem Staat, erlaubt, in den Persönlichkeitskern eines Angeklagten einzudringen, um die &#8222;richtige&#8221; Sanktion zu wählen &#8212; sei es zur Minderung oder zur Heraufsetzung des Strafmaßes? Ich trete nachdrücklich dafür ein, den Persönlichkeitskern eines Angeklagten unberührt zu lassen und auf diese Art und Weise zu achten. Hier steht, wie an anderen Stellen auch, das Selbstbestimmungsrecht des Beschuldigten gegen das öffentliche Interesse an der Sicherheit. Die Menschenwürde des Angeklagten ist gegenüber der öffentlichen Sicherheit das höherwertige Rechtsgut.</p>
<p>Einen ähnlichen Ausgangspunkt sehe ich im Hinblick auf die das Versicherungs- und Arbeitsrecht betreffenden Fragen. Das Geschäftsprinzip einer jeden Versicherung besteht darin ein Risiko &#8212; die Wahrscheinlichkeit eines künftigen Schadens &#8212; gegen eine . Prämie zu übernehmen. Die Kalkulation einer Versicherung muss daran orientiert sein die Größe des Risikos möglichst zuverlässig abzuschätzen, um einerseits keine Prämie oberhalb des Risikos (einschließlich eines Gewinnaufschlags) zu fordern; anderseits keine Prämie unterhalb des versicherten Risikos zu verlangen, um so im Konkurrenzkampf zu bestehen. Hier kann die Kenntnis der Gene helfen, um in der Krankenversicherung und in der Lebensversicherung die Wahrscheinlichkeit einer künftigen Krankheit bzw. eines vorzeitigen Todes einschätzen zu können. Die Strategie einer Versicherung wird darauf hinauslaufen, nach Möglichkeit Menschen mit einer unterdurchschnittlichen Krankheitswahrscheinlichkeit bzw. mit der Wahrscheinlichkeit eines langen Lebens zu versichern. Sie wird Menschen mit ungünstigen Werten nur gegen einen &#8222;Mehrwertzuschlag&#8221; versichern. Das ist gewissermaßen die Weiterentwicklung der heute üblichen Fragen nach Vorerkrankungen. Hier gibt es einen klaren Interessengegensatz: Menschen mit günstigen Werten werden sich dagegen wehren, Prämien nach den Durchschnittswerten eines Kollektivs von Menschen mit guten und schlechten Werten zu zahlen. Sie wollen nur die Prämien zahlen, die nach den Werten eines günstigen Kollektivs berechnet sind, zu dem sie sich zählen können. Auf der anderen Seite werden Menschen mit schlechten Werten bemüht sein, unerkannt in einem möglichst großen Kollektivunterzuschlüpfen und damit Prämien unterhalb des wahren Risikos zu zahlen. Werden den Menschen mit schlechten Genen höhere Prämien abverlangt, so ist der Vorwurf der Diskriminierung schnell zur Hand.</p>
<p>Noch greifen die Versicherungen nur verschämt nach den Gendaten ihrer künftigen Versicherungsnehmer. Sie verlangen in Deutschland für den Abschluss eines Versicherungsvertrages noch keine Gentests. Aber wenn schon aus anderem Anlass ein Gentest gemacht worden ist, dann wollen sie ihn kennen. Sie brauchen hierzu auch keine ,Gewalt` anzuwenden. Es würde genügen, denjenigen eine günstigere Prämie anzubieten, die &#8222;freiwillig&#8221; einen Gentest vorlegen. Die Entsolidarisierung der Versicherungsnehmer würde das Weitere ohne Zutun der Versicherungen bewirken, und bald wären Gentests in der Versicherungswirtschaft der Regelfall. Politisch stellt sich damit die Frage, ob der Staat die Solidarität der Bürgerinnen und Bürger mit guten Gendaten mit solchen mit schlechten Gendaten dadurch erzwingen soll, dass er die Verwendung von Gendaten in der Versicherungswirtschaft verbietet. Wer, wie ich, die Auswertung von Gendaten in der Versicherungswirtschaft allgemein verboten sehen möchte, muss sich dazu bekennen, dass er diese Solidarität mit staatlichem Zwang durchsetzen will. Er wird die Träger guter Gene und diejenigen, die glauben, es zu sein, gegen sich haben.</p>
<p>Im Arbeitsrecht (und entsprechend im Beamtenrecht) haben wir vergleichbare Probleme. Vordergründig handelt es sich um den alten Gegensatz zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Wirtschaftlich handelt es sich aber eher um einen Interessengegensatz unter den Arbeitnehmern. Es liegt auf der Hand, dass ein Arbeitgeber daran interessiert sein muss, nur Arbeitnehmer mit möglichst geringem Ausfall durch Krankheit und mit möglichst langer Arbeitsfähigkeit einzustellen. So spart er (und die Betriebskrankenkasse) die mit den Krankheiten von Arbeitnehmern verbundenen Kosten und so amortisieren sich die auf die Arbeitnehmer aufgewandten Ausbildungs- und Fortbildungskosten besser. Mittelbar treffen die Folgen von Krankheiten auch die anderen Arbeitnehmer, weil sie, jedenfalls bei kurzfristigen Erkrankungen, die Arbeit der Kollegin, des Kollegen, die nicht zur Arbeit erschienen sind, mit erledigen müssen, und weil im Wettbewerb auf dem Markt dem Arbeitgeber nur eine bestimmte Geldsumme für Gehalts- und Lohnzahlungen zur Verfügung steht. Je mehr Geld für Krankheitskosten aufgewandt werden muss, desto weniger steht für Gehalts- und Lohnzahlungen zur Verfügung. Wie weit wird die Solidarität der Arbeitnehmer mit krankheitsanfälligen Kolleginnen und Kollegen reichen? Mit plattem Antikapitalismus jedenfalls ist das Problem nicht zu lösen. Ähnlich lässt sich bei der Dauer der Lebensarbeitszeit und damit der Amortisation der Ausbildungs- und Fortbildungskosten argumentieren.</p>
<p>Analog zu der von mir angestrebten Regelung bei den Versicherungen halte ich es für erforderlich, allen Arbeitgebern die Erhebung von Gendaten ihrer Arbeitnehmer und deren Auswertung zu untersagen. Mit dieser Forderung könnte ich an einer Klippe scheitern. Die Arbeitgeber könnten argumentieren, die Kenntnis der Gendaten sei erforderlich, um die Arbeitnehmer mit besonderer Empfindlichkeit gegenüber bestimmten Stoffen vor dem Umgang mit diesen zu schützen. Eine Ausnahme zugunsten dieser Fälle ist Missbrauchsanfällig. Zum einen ist nur schwer einzusehen, dass Stoffe, gegen die einzelne Menschen überempfindlich reagieren, für die anderen gesund sind. Trotzdem kann es derartige Fälle geben, bei denen man aus volkswirtschaftlicher Notwendigkeit die Verwendung dieser Stoffe nicht verbieten kann. Es hilft nur eine Lösung: Der Arbeitgeber muss diese Stoffe einer Behörde, etwa dem Gewerbeaufsichtsamt, mitteilen; diese Behörde veranlasst die gentechnische Untersuchung und teilt dem Arbeitgeber nur das Ergebnis der Untersuchung, nicht aber die Gendaten selbst mit.</p>
<h2 class="auto-created">Gendaten als Schl&uuml;ssel bei der Suche nach dem T&auml;ter</h2>
<p>Bei mit körperlicher Aktivität verbundenen Straftaten hinterlassen die Täter, oft ohne sich dessen bewusst zu sein, Gendaten, mit deren Hilfe sie identifiziert werden können. Es geht etwa um Speichel an Trinkgefäßen oder Briefmarken, bei Sexualdelikten vor allem um Spermaspuren. Bei der rechtlichen Bewertung der Verwendbarkeit dieser Spuren muss man zwei Fallgruppen unterscheiden: Der Vergleich am Tatort vorgefundener Spuren mit den Gendaten eines Beschuldigten; der nach Ermittlungen auf anderer Grundlage in Verdacht geraten ist, scheint mir unproblematisch zu sein. Es mag im Einzelfall nur Zweifel an der Zuverlässigkeit des Vergleichs und seiner Deutung geben.</p>
<p>Das Bundeskriminalamt hat aber 1998 auch damit begonnen, eine Datei mit Gendaten von allen Menschen anzulegen, die wegen schweren Straftaten aktenkundig geworden sind. Zur Zeit sind dort 90.000 Datensätze (das entspricht 0,107 Prozent der Bevölkerung) gespeichert. In naher Zukunft ist mit einer Verdoppelung der Datensätze zu rechnen, da einige Bundesländer mit der Anlieferung der Daten aus der Vergangenheit noch in Rückstand sind. Begeht ein vom Bundeskriminalamt registrierter Mensch erneut eine Straftat, so ist er gewissermaßen vom Schreibtisch aus als Täter identifizierbar, auch wenn es ihm zunächst gelingt, unerkannt vom Tatort zu entkommen.</p>
<p>An dieser Stelle kollidiert das Recht auf informationelle Selbstbestimmung mit dem Interesse an der öffentlichen Sicherheit. Ein Gesetz hat den Konflikt dahingehend entschieden, dass Gendaten eines Täters nur nach <i>besonders schweren </i>Straftaten gespeichert werden dürfen. Das scheint mir eine weise Lösung zu sein. Das Gesetz beinhaltet allerdings insoweit einen Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip, als die Speicherung bereits bei dem <i>Verdacht </i>einer besonders schweren Straftat und auch (bei Einverständnis des Beschuldigten) ohne richterlichen Beschluss zulässig ist. Hier waren die Bürgerrechtsorganisationen und damit auch die HUMANISTISCHE UNION während des Gesetzgebungsverfahren nicht wachsam genug. Das Gesetz muss nachgebessert werden. Die Speicherung darf erst nach rechtskräftiger Feststellung der Schuld und nur nach einem gerichtlichen Beschluss erfolgen. Das Einverständnis des Beschuldigten darf keine Grundlage der Speicherung sein, da der Beschuldigte die rechtlichen Voraussetzungen einer Speicherung und deren Konsequenzen ohne fachkundige Beratung nicht überblicken kann.</p>
<h2 class="auto-created">Das Patentrecht</h2>
<p>Die Patentierung von Gendaten ruft viele Ängste hervor. Immer wieder hört man den Ruf: &#8222;Meine Gene gehören mir.&#8221; Diese Ängste sind vielfach übertrieben. Natürlich hat kein Mensch ein Recht an den Genen eines anderen Menschen. Das Patentrecht ist Wirtschaftsrecht und hat von daher, jedenfalls vordergründig, keine Berührung mit den Menschenrechten. Das Patentrecht gewährt die zeitlich begrenzte Alleinnutzung einer Erfindung. Dahinter steht der Gedanke, dass der wirtschaftliche Wert der Offenbarung des Geheimnisses für die Allgemeinheit und der wirtschaftliche Wert der zeitlich begrenzten Alleinnutzung der Erfindung sich im Gleichgewicht befinden. So wird der Erfinder für seine Leistung belohnt und die Gesellschaft hat nach Ablauf der Schutzfrist den Nutzen. Dies ist sinnvoll und gerecht. Unser wirtschaftliche Aufschwung beruht zum erheblichen Teil auf dem Patentrecht. Das gilt natürlich auch für den Bereich der Biomedizin. Nur gibt es hier eine Besonderheit: Da dieser Bereich neu ist, gibt es die Möglichkeit, ohne wirkliche Eigenleistung große Bereiche der Grundlagen der Biomedizin auf Zeit zu monopolisieren. Dem ist durch eine entsprechende Änderung des Patentrechts entgegenzuwirken. Das Verbot, die Gene von Menschen, Tieren und Pflanzen zu patentieren, die seit Urzeiten Allgemeingut waren und sind, kann hier helfen.</p>
<h2 class="auto-created">Versuch eines thesen&shy;haften Fazits</h2>
<p>Der kurze Überblick über die mit der Gentechnik entstehenden oder drängender werdenden ethischen und bürgerrechtlichen Fragen zeigt, dass wir mit der Genforschung an Grundprobleme des Lebens stoßen. Ich möchte meine Auffassungen in den folgenden Thesen zusammenfassen:</p>
<ol>
<li>
<p>Es ist dem Menschen nicht möglich, den Beginn des Lebens festzulegen. </p>
</li>
<li>
<p>Es bleibt bei der Straffreiheit des Schwangerschaftsabbruchs nach dem geltenden Gesetz. </p>
<hr class="clearer-white">
<p>		<!--
			List browsing box:
		--></p>
</li>
</ol>
<li>
<p class="bodytext">Es gibt keine durchgreifenden Bedenken gegen die genmedizinische Untersuchung der befruchteten Eizellen, in oder außerhalb des Körpers der Frau, von der die Eizelle stammt (Pränatale Diagnostik; Präimplantationsdiagnostik). </p>
<p class="bodytext">
</li>
<li>
<p class="bodytext">Die Forschung an &#8222;überzähligen&#8221;, bei der Präimplantationsdiagnostik anfallenden, Eizellen ist frei. </p>
<p class="bodytext">
</li>
<li>
<p class="bodytext">Jeder Mensch hat ein Recht an den Daten seiner Gene. Niemand darf sich die Gendaten eines anderen Menschen ohne dessen Einverständnis beschaffen oder besitzen. Jeder Mensch hat das Recht, von anderen, auch Behörden, Auskunft über von ihm gespeicherte Gendaten kostenfrei zu erhalten. </p>
<p class="bodytext">
</li>
<li>
<p class="bodytext">Im Strafverfahren ist die Untersuchung der Gene eines Beschuldigten zu dem Zweck, die strafrechtliche Sanktion an dem Ergebnis auszurichten, verboten. </p>
<p class="bodytext">
</li>
<li>
<p class="bodytext">Die Gendaten dürfen weder von Versicherungen noch von Arbeitgebern genutzt werden, auch nicht auf &#8222;freiwilliger&#8221; Grundlage. </p>
<p class="bodytext">
</li>
<li>
<p class="bodytext">In der Kriminalistik ist der Vergleich von aus Tatortspuren gewonnenen Gendaten mit den Gendaten eines auf anderer Grundlage ermittelten Beschuldigten ohne Bedenken zulässig. Die Anlage einer Gendatenbank ,auf Vorrat&#8216; für künftige Straftaten ist nur für die Daten eines Beschuldigten zulässig, der wegen schwerer Straftaten rechtskräftig verurteilt worden ist. Sie bedarf eines richterlichen Beschlusses. </p>
<p class="bodytext">
</li>
<li>
<p class="bodytext">Das Patentrecht ist mit der Zielvorgabe zu überprüfen, dass nur echte Erfindungen und diese auch nur unter der Voraussetzung patentiert werden, dass der Wert der erfinderischen Leistung mit dem Wert der Alleinnutzung in Einklang steht. Es darf kein Patent auf die Gene von Menschen, Tieren und Pflanzen geben. </p>
<p class="bodytext">
</li>
<li>
<p class="bodytext">
<p>Die Einhaltung dieser Regeln muss staatlich überwacht werden. Es bietet sich an, diese Aufgabe den Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder zu übertragen, da sich die Aufgabengebiete berühren und da in den Behörden der Datenschutzbeauftragten eine eingespielte Organisation zur Verfügung steht.</p>
</li>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/vorg-155/publikation/ethik-in-der-genmedizin/">Ethik in der Genmedizin</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Fritz-Bauer-Preis an Erstunterzeichner des Aufrufs zur &#8222;Fahnenflucht&#8220; im Kosovo- Krieg</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/vorg-155/publikation/fritz-bauer-preis-an-erstunterzeichner-des-aufrufs-zur-fahnenflucht-im-kosovo-krieg/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 01 Sep 2001 20:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Verband: Fritz-Bauer-Preis]]></category>
		<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Presseerklärung vom 5. Februar 2001 Aus: vorgänge Nr. 155( Heft 3/2001),S. 393 Zum 25. Mal verleiht die HUMANISTISCHE UNION (HU) im 40. Jahr ihres Bestehens den Fritz-Bauer-Preis für herausragendes Engagement um Demokratie und Bürgerrechte. Der ideelle Bürgerrechtspreis wird im Gedenken an das HU-Gründungsmitglied Dr. Fritz Bauer, den 1968 verstorbenen hessischen Generalstaatsanwalt, verliehen.Die Reihe der prominenten [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Presseerklärung vom 5. Februar 2001</p>
<p>Aus: vorgänge Nr. 155( Heft 3/2001),S. 393</p>
<p>Zum 25. Mal verleiht die HUMANISTISCHE UNION (HU) im 40. Jahr ihres Bestehens den Fritz-Bauer-Preis für herausragendes Engagement um Demokratie und Bürgerrechte. Der ideelle Bürgerrechtspreis wird im Gedenken an das HU-Gründungsmitglied Dr. Fritz Bauer, den 1968 verstorbenen hessischen Generalstaatsanwalt, verliehen.<br />Die Reihe der prominenten Preisträger, darunter Gustav Heinemann (1970), Lieselotte Funcke (1990), Günter Grass (1997) oder Regine Hildebrandt (2000), wird nun erstmals um eine ganze Personengruppe erweitert: Den Fritz-Bauer-Preis für das Jahr 2001 erhalten die 28 Erstunterzeichnenden des Aufrufs, der sich zum Beginn des Kosovo-Krieges an deutsche Teilnehmer beim NATO-Kriegseinsatz richtete.<br />Der &#132;Aufruf an alle Soldaten, der Bundeswehr, die am Jugoslawien-Krieg beteiligt sind&#148; erschien als halb seitige Anzeige in der Tageszeitung &#132;taz&#148; vom 21. April 1999. Die Aufforderung, sich nicht weiter am militärischen Vorgehen zu beteiligen, wurde auch damit begründet dass es sich bei diesem ersten Kriegseinsatz der Bundeswehr um einen völkerrechtswidrigen Angriffskrieg ohne Mandat des Weltsicherheitsrates handele und massive Gefahren für Zivilpersonen durch Bombardierung und Vertreibungen abzusehen sind.<br />&#132;Mit der Preisverleihung möchte die HUMANISTISCHE UNION die Erstunterzeichnenden der Anzeige in der &#132;taz&#148; vom 21. April 1999 ehren, die hiermit ihrem Gewissen gefolgt und gegen die allgemeine Kriegseuphorie aufgetreten sind, die das Eintreten für ihre Überzeugung und für Völker- und Verfassungsrecht für wichtiger hielten als persönliche Nachteile, die voraussehbar waren: Anklagen und Strafverfahren&#148;, erklärt der HU-Bundesvorsitzende Dr. Till Müller-Heidelberg.<br />Friedensforscher, Pazifisten und Menschenrechtsgruppen, darunter auch die HU, hatten frühzeitig davor gewarnt, geltendes Völkerrecht zu missachten. Diese Warnungen wurden in den letzten Monaten dadurch untermauert, dass sich viele Angaben zu vermeintlichen Gräueltaten wie auch andere Begründungen des Angriffskrieges &#8211; beispielsweise der so genannte &#132;Hufeisenplan&#148; &#8211; als Unwahrheit herausgestellt haben.<br />&#132;Handlungen, die geeignet sind (&#8230;) das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, sind verfassungswidrig. Sie sind unter Strafe zu stellen&#148;, steht in Artikel 26 Abs. 1 des Grundgesetzes. Doch nicht gegen die verantwortlichen Militärs oder Politiker, sondern gegen die Unterzeichner rollt seit Ende 1999 eine Prozesswelle. In erster Instanz wurden, allein in Berlin, sieben Personen verurteilt. Dem gegenüber standen über 30 Freisprüche, zumeist mit der Meinungsfreiheit der Aufrufer begründet. Ein Urteil erkannte ausdrücklich die völkerrechtliche Begründung des Aufrufs an. Gegen sämtliche Urteile und Freisprüche wurde Berufung eingelegt, auch gegen die ersten Urteile der zweiten Instanz, vorwiegend Freisprüche, hat die Staatsanwaltschaft inzwischen Revision eingelegt.<br />Unter den Erstunterzeichnern des Aufrufs sind namhafte Pazifistinnen und Pazifisten. Einige Persönlichkeiten verkörpern den bundesdeutschen Pazifismus seit der Diskussion um die Wiederbewaffnung der Bundeswehr über die Ostermarsch- und Friedensbewegung der 80er Jahre bis heute. Dieser praktizierte Verfassungsschutz und die dabei gezeigte unbeirrte Haltung ist nach Ansicht der HU besonders hervorzuheben.<br />Namensliste der 28 Erst unterzeichnenden &#132;Aufruf an alle Soldaten der Bundeswehr,<br />am Jugoslawien-Krieg beteiligt sind&#148; (erschienen in der tageszeitung am 21. April 1999)<br />Dr. Volker Böge/Hamburg, Dr. Aris Christidis/Gießen, Alois Finke/Bonn, Brigitte Gärtner-Coulibaly/Herford, Dr. Wolfgang Hertle/Quickborn, Pfarrer Hubertus Janssen/Limburg, Wolfgang Kaleck/Berlin, Dr. Wilfried Kerntke/Offenbach, Brigitte Klaß/Frankfurt/M., EkkeHart Krippendorf/Berlin, Armin Lauven/Bonn, Volker Mergner/Frankfurt/M., Stephan Nagel/Greifswald, Wolf-Dieter Narr/Berlin, Ingrid Röseler/Steinbach-Hallenberg, Clemens Ronnefeldt/Krastel, Roland Roth/Bonn, Martin Singe/Bonn, Manni Stenner/Bonn, Dr. Elke Steven/Köln, Volker Storm/Bonn, Helga und Konrad Tempel/Ahrensburg, Sonja Tesch/Hamburg, Hermann Theisen/Heidelberg, Hanne und Klaus Vack/Sensbachtal, Dirk Vogelskamp/Düren.</p>
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		<title>Betreff: Kosovo. Einlassung in eigener Sache</title>
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		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 01 Sep 2001 19:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Verband: Fritz-Bauer-Preis]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Aus: vorgänge Nr.155( Heft 3/2001),S. 395-408 Vgl. Die Redaktion dokumentiert an dieser Stelle die Ausführungen des Berliner Politikwissenschaftlers Wolf-Dieter Narr, die dieser am 14.12.2000 vor der 74. Strafkammer des Landgerichts Berlin gehalten hat. Dort fand die Hauptverhandlung über die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 23.3.2000 statt. Anlass war der so genannte Desertions-Aufruf [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/vorg-155/publikation/betreff-kosovo-einlassung-in-eigener-sache/">Betreff: Kosovo. Einlassung in eigener Sache</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Aus: vorgänge Nr.155( Heft 3/2001),S. 395-408</p>
<p>Vgl. Die Redaktion dokumentiert an dieser Stelle die Ausführungen des Berliner Politikwissenschaftlers Wolf-Dieter Narr, die dieser am 14.12.2000 vor der 74. Strafkammer des Landgerichts Berlin gehalten hat. Dort fand die Hauptverhandlung über die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 23.3.2000 statt. Anlass war der so genannte Desertions-Aufruf verschiedenen Bürger- und Menschenrechtsgruppen während des Kosovo-Krieges. Unsere geringfügig gekürzte Dokumentation beruht auf der vom Autor angefertigten Schriftfassung seiner Ausführungen vor Gericht.<br />Sehr geehrter Herr Richter, sehr geehrte Frau Schöffin, sehr geehrter Herr Schöffe, sehr geehrter Herr Staatsanwalt, sehr geehrte und liebe Anwesende!<br />In meiner Einlassung in eigener Sache, zutreffender zur Frage, &#150; ob Einsprüche und Aktionen gegen einen menschenrechtlich nicht rechtfertigbaren Krieg, rechtens, ja bürgerlich, andere Bürgerinnen dafür werbend, gefordert gewesen seien, oder &#150; ob stattdessen zutreffe, wie Staatsanwaltschaft en bloc und einige Richterinnen bzw. Richter anklage- und urteilskräftig meinen, hier seien andere Menschen, Soldaten insbesondere &#132;zu einer rechtswidrigen Tat&#148; aufgefordert worden, indem sie an ihre Bürger- und Soldatenpflicht erinnert worden sind, sich grundgesetzgemäß zu verhalten, will ich folgendermaßen verfahren:<br />Ich werde zuerst das in meiner, genauer in menschen- und völkerrechtlicher Sache &#8211; denn diese &#132;Sache&#148; ist es, die allemal menschlicher Vertretung bedarf, die angeklagt ist &#8211; ergangene erstinstanzliche Urteil Revue passieren lassen. Hierbei kommt es mir nicht primär auf eine Urteilsschelte an. Selbige wäre wohlfeil. Sie versteht sich ohne anders dirigierende Vorurteile schier von selbst. Ich will vielmehr, indem ich am Urteil und seinen Argumenten entlang streife, die strittige Sache in einigen Facetten erneut aufdecken. Hierzu ist es unerlässlich, dass ich die Urteilsgründe kritisch aufspieße. In diesem Zusammenhang qualifiziere ich das Wehrstrafrecht samt seines fahnenflüchtigen Paragraphen 16 menschenrechtlich demokratisch und im Sinne eines so begründeten Rechtsstaats (I).<br />In einem II. Kapitel meiner Einlassung werde ich den völkerrechtlich strittigen Sachverhalt des Krieges skizzenhaft herausarbeiten. Damit verbunden soll das strittige Völkerrecht apostrophiert werden samt dem, was m. E. allem Streit enthoben festzuhalten wäre, soll das Völkerrecht nicht zur bloßen Hure der Staaten und ihrer Mundschenke gemacht werden.<br />Sind so Sach- und Rechtsverhalt geklärt, soweit mir dies in einem insgesamt viel zu kurzen Vortrag möglich ist &#151; eine ganze Bibliothek von Dokumenten und Büchern ist hier nicht aufzuhäufen &#151;, will ich im III. Abschnitt meiner Einlassung auf die Judikatur zur strittigen Sache eingehen. Ich werde begründen, warum ich jenseits aller Polemik mit vielen Urteilen unzufrieden bin auch und gerade dort, wo Richterinnen und Richter die Angeklagten freigesprochen haben. Darum hoffe ich, das Gericht heute überzeugen zu können, nicht oberflächlich zu überreden, dass es zu einem anderen, jedenfalls einem anders begründeten Urteil kommen müss(t)e:</p>
<p>&#8211; wenn Sie, der Richter und Sie, die Schöffen, den &#8211; jedenfalls behaupteten &#8211; Sinn des deutschen   Strafverfahrens ernst nehmen;<br />&#8211; wenn Sie die Anklage und ihre Vertreter achten;<br />&#8211; wenn Sie vor allem den Angeklagten inmitten einer grundrechtlich-demokratisch bezogenen und    qualifizierten Verfassung, der des Grundgesetzes und ihres also zu handhabenden Rechtsstaats    wahrnehmen.</p>
<p>Wenige summierende Bemerkungen werden meine Einlassung abschließen, nicht abrunden.</p>
<h5>I. Zum Urteil des Amtsge&shy;richts Tiergarten vom 23.3.2000 zuerst vorgetragen und sp&auml;ter schriftlich verfasst von der Amtsrich&shy;terin, Frau Miller</h5>
<p>Zunächst zu den Urteilsgründen. Zum ersten Grund: Dazu ist nichts weiteres zu bemerken. Ich möchte nur eine Kennzeichnung meiner Person einem möglichen Missverständnis entrücken. Ich werde zutreffend ein &#132;überzeugter Pazifist&#148; genannt. Diese Charakterisierung könnte so verstanden werden, als sei Pazifismus für mich, der &#132;-ismus&#148; legt solches sprachlich nahe, eine Art Glaubensangelegenheit. Das ist nicht der Fall. So hoch ich die Zeugen Jehovas wegen ihres Verhaltens beispielsweise in der NS-Zeit und im Umkreis ihrer totalen Kriegsdienstverweigerung achte, so wenig kann und will ich die religiöse Begründung ihres Verhaltens für mich in Anspruch nehmen. Ich bin Pazifist in und aus meiner Eigenschaft als sozialwissenschaftlicher: Hochschullehrer. Ich bin kein gelernter Pazifist. Ich bin erst im Lauf meines Lebens zu einem solchen geworden. Als 16 Jähriger beispielsweise habe ich der Wiederaufrüstung anlässlich einer Schülerbefragung noch zugestimmt. Als 19-jähriger hätte ich mich einer Truppe von Freiwilligen angeschlossen, um Imre Nagy und seine Reformen gegen die sowjetischen Panzer zu retten. Hätte es denn eine solche Truppe gegeben.<br />Heute bin ich davon überzeugt, dass Kriege nicht nur aktuell schlimm sind und entsetzliche Kosten entbergen. Kriege kosten schon Ungeheuerliches in Form der permanenten Kriegsvorbereitung, dem Kriegsvorbereitetsein. Auch in Habitus und Bewusstsein. Man denke nur an all die Rüstungen und an die verniedlichend Waffenhandel genannte globale Ökonomie unter hervorragender Beteiligung der etablierten westlichen Demokratien, die Bundesrepublik Deutschland unter den händlerisch führenden. Man beachte das Denken in kriegerischen &#132;Lösungen&#148;. Dafür ist der letzte NATO-Krieg ein sprechendes Exempel. Im Sinne der pervers gekehrten Clausewitz&#8217;schen Formulierung &#8211; Krieg sei die Fortsetzung der Politik mit anderen Mitteln &#8211; wird politisches Handeln im militärischen aufgehoben. Das zeigt die Art der Kriegszuspitzung spätestens seit Herbst 1998.</p>
<p>Nicht gerade wie eine Nebensache oder ein legitimatorisch wohlfeil zuhandenes Etikett kommt hinzu, dass Menschenrechte keine Handlungsorientierung und Handlungsrechtfertigung darstellen, die man wie einen Fiaker in Wien gebrauchen dürfte. Man steigt am Schwedenplatz ein und in der Nähe des Burgtheaters wieder aus. Um im Café Landtmann einen Kaiserschmarrn zu verzehren.<br />Zu aller erst und zentral gilt Albert Schweitzers Grundnorm konstitutiv: &#132;Ehrfurcht vor dem Leben&#148;, samt dem damit gekoppelten Gewaltverbot. Anders sind Menschenrechte nicht. Gewiss: Normen, und seien sie noch so essentiell, reichen als solche nicht aus. Sonst blieben sie situativ abstrakt, obwohl sie, handelt es sich um menschenrechtlich substantielle Normen, höchst Konkretes für jeden einzelnen Menschen, für alle Menschen bedeuten. Und jede Situation kann veränderte Konsequenzen aus den Menschenrechten um ihres konkreten humanen Sinns willen bedeuten. Deshalb ist es erforderlich, in jeder Situation neu zu bedenken, welche Konsequenzen angesichts derselben menschenrechtstreu zu ziehen sind. Das ist ein Abwägungsprozess, der oft nur in Furcht und Zittern geschehen kann. Automatische Reflexe sind menschenrechtlich nicht möglich.<br />Das war auch am 24.3.1999 der Fall. Und in den Tagen und Wochen zuvor. Allerdings muss die Situationsanalyse extrem skrupulös betrieben werden. Die starke Vermutung spricht menschenrechtlich immer für die Gewaltfreiheit. Letzterer müsste im jeweiligen Fall einmalig-ausnahmsweise widersprochen werden, käme man zur verzweifelten Schlussfolgerung, kollektiver Gewalteinsatz sei singulär notwendig, um noch mehr Gewalt zu vermeiden. Auch dann wäre Wissen, das Gewissen nicht zu verleugnen, das urteilsklares, vorstellungskräftiges Wissen meint, dass es menschenrechtlich nie und nimmer angeht, quantifizierend und qualifizierend Menschenleben mit Menschenleben additiv oder subtraktiv aufzurechnen (und nota bene: auch Soldaten sind Menschen &#8211; die Haager Landkriegsordnung ist nicht auf dem Fundament und unter dem Horizont der Menschenrechte Staatsrecht geworden!).<br />Am 24. März 1999 konnte und musste jedoch jeder/jedem genauer Hinsehenden der menschenrechtliche Unrechtscharakter des NATO-Krieges klar, ja eindeutig sein. Für alle, die ihren eigenen Verstand ernst nehmen und den Kant&#8217;schen Mut haben, sich seiner zu bedienen, verstand sich außerdem geradezu von selbst (und versteht sich noch): Misstrauen gegen den menschenrechtlichen (&#132;humanitären&#8220;) goodspeak der stärksten Militär- und Wirtschaftsmächte der Welt gehört zur ersten Bürgerpflicht. Demokratie und Menschenrechte sind keine Sache der blauen Augen und des blinden Vertrauens, sondern des analytischen Blicks und des guten Gedächtnisses.</p>
<p>Zum zweiten Grund: Ich stehe zu unserem Desertions-Aufruf vom April 1999, dem corpus criminandi, ohne Wenn und Aber. Ich würde denselben in vergleichbarer Situation erneut schreiben und unterschreiben. Ich würde allein durch Zusatzaktionen ungleich mehr dafür sorgen, dass er möglichst flächendeckend und viele Personen erreichend verbreitet werde. Hierbei würde ich insbesondere den letzten Satz des vorletzten Absatzes aus dem Aufruf besonders markieren: &#132;Gemäß unserem Verständnis der Menschenwürde trägt jeder die Verantwortung für seine Entscheidung selbst.&#148; Gleicherweise unterstriche ich den letzten Satz: &#132;Deserteure und Kriegsdienstverweigerer jedoch sind Friedensboten.&#148;<br />Zum dritten Grund: Meine eigenen Aussagen anlässlich des ersten Prozesses sind zu modifizieren, soweit diese im Begründungstext des Urteils wiedergegeben werden. Ich habe selbst insoweit den Aufruf verbreitet, als ich dessen weitere Verbreitung gewünscht und gefordert habe. Allein aus Zeitgründen war ich nicht in der Lage, Desertions-Aufruf-Boten zu spielen. Das, was Hermann Theisen, mein Doktorand, dazu getan hat, den Aufruf weiter adressatengenauer zu verbreiten, billig(t)e ich vorbehaltlos. Der aus meiner seiner zeitigen Einlassung zitierte Satz gilt heute unverändert. Ich werde darauf zurückkommen: &#132;Er (also ich, WDN) verlange, freigesprochen zu werden, und zwar nicht deshalb, weil er von seiner Meinungsfreiheit Gebrauch gemacht habe, sondern weil die Angriffe völkerrechtswidrig gewesen seien.&#148;</p>
<p>Zum vierten Grund: Ich hätte mich schuldig gemacht im Sinne der § 111 Abs. 1 und 2, 25 Abs.2 StGB, der Verführung zu rechtswidrigen Taten, nämlich zur Fahnenflucht. Ich verzichte darauf, die einschlägigen Strafrechtsparagraphen zu kritisieren. Eine solche bürgerrechtliche Kritik wäre längst angezeigt. Beide Paragraphen zeichnen sich durch ihren unpräzisen Umfang (Geltungscharakter) und eine Beliebigkeit aus, die geradezu so etwas wie Kontaktschuld kreieren lässt. Die gelernten Juristen mögen diese Bemerkung dem gelernten Rechtssoziologen nachsehen. Darauf, dass die § 111 und 25 Abs.2 StGB in meiner, in unserer, in der Menschenrechts- und Friedenssache ohne Grund sind, komme ich noch zurück. Wenn diese Paragraphen auf keinem Grund halt finden, wenn vielmehr gezeigt werden kann, dass andere und ich aus völker-, menschen- und grundrechtlichen Gründen zu Recht an Soldaten herangetreten sind, um sie anzuregen, sich zu verweigern, entfällt auch die Anknüpfungstat, nämlich der Aufruf zur Desertion.<br />Wir behaupteten und behaupten, unser Aufruf sei grundgesetzkonform gewesen. Wir wollten die Soldaten davon überzeugen, statt handelnd einer regierungsamtlich befohlenen Desertion vom Grundgesetz zu folgen, also konformistisch mitkriegend an einer Grundgesetzflucht teilzunehmen, das allein grundgesetzkonforme Gegenteil zu tun.</p>
<p>Nämlich, sich dem qua Befehl aufgenötigten kollektiven Gehorsam zu entziehen, wie es jedem Bürger in Uniform als seiner ersten Pflicht geziemt. Nicht Befehlsempfänger-Gehorsam, so Helmut Gollwitzer einmal über das Verhalten der meisten Deutschen im Zuge des &#132;Dritten Reiches&#148;, der Soldaten zumal, Grundgesetzgehorsam war und ist es, was wir bei uns und anderen, den Soldaten in diesem Falle zuerst, anmahn(t)en.</p>
<p>Wenn mein menschenrechtlich-völkerrechtlich begründetes Rechtsstaatsverständnis zutrifft, dann war die Aufforderung zur &#132;Fahnenflucht&#148; richtig, ja geboten. Gleicherweise wäre die praktizierte &#132;Fahnenflucht&#148; richtig und geboten gewesen. Staatsanwaltschaft und verurteilende Gerichte &#150; samt der in der Kommentarliteratur erkennbaren &#132;hM&#148; &#8211; arbeiten nun lebensfremd und der Situation unangemessen mit einer höchst fragwürdigen Unterscheidung. Sie konzedieren dem Wehrstrafgesetz gemäß (§§ 20 und 22) die Möglichkeit einer bedingten Gehorsamsverweigerung des Soldaten. Die sog. Fahnenflucht gemäß WStG heben sie jedoch auf die Empore eines geradezu absoluten Straftatbestands. Der  Straftatbestand des § 15 WStG, als da lautet: &#132;Eigenmächtige Abwesenheit&#148;, wird dem einschlägigen Kurzkommentar von Schölz/Lingens gemäß intensiviert, ja absolutiert. Die Kommentatoren unterscheiden hierbei zwischen einer subjektiven Seite &#8211; die da bedeutet: &#132;schwerste Verletzung der Pflicht des Soldaten&#148; &#8211; und einer &#132;objektiven&#148;, die Fahnenflucht vollends zum &#132;reinen Vorsatzdelikt&#148; macht: dass nämlich das &#132;objektiv geschützte Rechtsgut&#148;, sprich &#132;die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr&#148; infrage gestellt werde.<br />Abgesehen davon, dass im Unterschied zu dem von den Kommentatoren (der Staatsanwaltschaft und den fahnenfluchtfesten Gerichten) angenommenen Willen des Soldaten, allgemein &#132;aufhören&#148; zu wollen &#132;Soldat zu sein&#148;, unser Aufruf zur Desertion &#8211; und seine mögliche Folgeleistung durch Soldaten &#8211; sich nur auf einen bestimmten Krieg zu einem bestimmten Zeitpunkt mit einem bestimmten Zweck bezieht, gerät der in verschiedenen Funktionen versammelten &#132;hM&#148; die Differenz zwischen &#132;subjektiven&#148; und &#132;objektiven&#148; Verletzungen verräterisch. Unter &#132;subjektiv&#148; wird allein ein &#132;innerer Vorgang beim Täter&#148; verstanden &#8211; nota bene in typisch deutscher Tradition einer Gesinnungsmoral allein im Séparée des abgedunkelten Innenraums einer Person. Dass Menschen, Soldaten beispielsweise, infolge politisch grundgesetzlicher Einsicht und menschenrechtlicher Urteilskraft einen Beschluss der Art, an diesem unrechten Krieg nehme ich nicht teil, fassen könnten, ist nicht vorgesehen. Noch verräterischer ist das Verständnis unerschütterlicher, also mit fester Fahne beflaggter Objektivität. Das verletzungsempfindliche Objekt ist nicht die Verfassung des Grundgesetzes insgesamt. Verletzungsempfindlich ist exklusiv die Totalität der Truppe als soldatisch gültige Ersatzverfassung.</p>
<p>Wie die so genannte Fahnenflucht die äußerste Straftat gegen eine militärische Dienstpflicht darstellt und deswegen &#132;mit aller Härte des Gesetzes&#148; bestraft wird, wird auch die mögliche &#132;Anstiftung&#148; dazu schon sanktionskräftig traktiert. Dem schon zitierten Kommentatorenpaar gemäß ist &#132;Versuchte Anstiftung&#148; &#132;nur bei Verbrechen strafbar.&#148; Ein solches unfragliches Verbrechen aber stellt die Fahnenflucht dar. Widerrede ausgeschlossen. Also ist zu bestrafen.<br />Wie das gesamte Wehrstrafgesetz, so atmet insbesondere sein fahnenflüchtiger § 16 den Geist einer auch noch anderwärts kräftig riechenden und wirksamen schlimmen deutschen Tradition. An die Wehrmachtausstellung und ihre im Kern stimmige Aussage &#8211; die unterlaufenen Fehler sind gerade darum sehr zu bedauern und kaum zu entschuldigen &#8211; will ich gar nicht besonders erinnern. Der Großteil der im Wehrstrafgesetz und im Soldatengesetz (mitsamt den diversen Konnexgesetzen) vor 1945 geprägten Form, die in der Bundesrepublik weiterentwickelt worden ist, hat mit dem Konzept &#132;Bürger in Uniform&#148;, hat mit einer Wehrmacht, wenn sie denn sein muss, als selbst Menschenrechten und Demokratie verpflichteter Institution in einer Demokratie wenig zu tun, in der Menschenrechte und Völkerrecht unmittelbar gelten (vgl. Art.l Abs.3 GG und Art.25 und 26 GG). Die Kommentatoren greifen deshalb ohne Scheu auf frühere Wehrstrafgesetze und deren Auslegung zurück, um die heute gültigen Paragraphen &#132;angemessen&#148; auszulegen. Vor allem den § 16 WStG. Und also tut es die Staatsanwaltschaft hier und heute. Als gelte das geflügelte Wort des &#132;Verwaltungs&#8220;-Mayer im Vorwort zur Neuausgabe seiner Standardeinführung ins Verwaltungsrecht nach dem 1. Weltkrieg analog. Verfassungsrechte vergehen, Wehrstrafgesetze (und das in ihnen geborgene Soldatenverständnis) bleiben bestehen. Und also verfuhren auch die Amtsgerichte in meinem und in anderen Fällen.<br />Ungeheuerlich ist hierbei zuerst das vordemokratische ,Soldatenbild`. Ungeheuerlich ist zum zweiten die Vorstellung von der Bundeswehr als einer kollektiven, auf sich selbst bezogenen Gehorsamsphalanx. Ungeheuerlich ist erst an dritter Stelle der abgeleitete Gehorsam, zu dem gewöhnliche Bürger wie wir verpflichtet werden. Wehe, wenn wir der Sonder &#8211; und Überorganisation, genannt Bundeswehr in unserem Verhalten, in diesem Fall einem angeblich fehl platzierten und fehl adressierten Aufruf nicht gerecht werden. Hinzu kommt als grundrechtliches Ärgernis im Ärgernis, wie mit Hilfe des Symbols &#132;Fahne&#148; und des Antisymbols und Verhaltens &#132;Fahnenflucht&#148; Gehorsam unterhalb aller eigenen Vernunft &#132;eingeseelt&#148; und kopflose Identifikation mit der Truppe gleichsam automatisiert werden sollen. Diese kopflose, alles eigene Nachdenken ersparende Identifikation soll just mit einem Symbol eingeübt, ja erzwungen werden, das geradezu emphatisch alle bürgerlich demokratische Vernunft zugunsten der nationalstaatlichen Gedankenlosigkeit hat ausverkaufen lassen. Wie ungebrochen andere Länder immer national staatliche Symbole, allemal problematisch, einsetzen mögen, die deutsche Geschichte, nicht nur, aber vor allem die zwölf Jahre Nationalsozialismus und gemindert auch die vierzig Jahre DDR, lassen einen solchen Missbrauch anlockender Symbole nicht mehr zu. Oder derselbe verrät die Spannungen, in denen sich seine (Miss-)Braucher zu Grundrechten und Demokratie befinden.<br />Wie kommt es nur, dass das Wehrstrafgesetz als ein Sonderrecht einer schwer kontrollierbaren, de jure und mehr noch de facto höchst dürftig kontrollierten Institution &#8211; des Militärs also -, deren Aktionsbegründungen informationell meist geheim erfolgen, ebenso wie deren wichtigste Entscheidungsverläufe, nicht einmal gründlich im Lichte liberaler Demokratie und ihres Rechtsstaates durch- und aufgeforstet worden ist. Meines Wissens hat noch kein Richter die Notwendigkeit empfunden, nicht de lege lata eines solchen Gesetzes und seines unmöglichen § 16 WStG zu entscheiden, sondern, sein Urteil einstweilen suspendierend, Karlsruhe anzurufen. Das ist, wenn ich so in Thomas-Mann&#8217;scher streitbarer Einfalt argumentieren darf, kein grundgesetzmäßiges Gesetz, vor allem ist der § 16 WStG kein grundgesetzlich akzeptabler Paragraph.<br />Die das Urteil fundierende Behauptung, weder das Recht auf Kriegsdienstverweigerung noch § 22 WStG erlaubten, dass sich ein Soldat von der Truppe entferne, belegt, mit Verlaub gesagt, dass die Amtsrichterin jenseits meiner allgemeinen Einwände wenig Ahnung vom Sozialverhalt einer Truppe und darüber hinaus einer Truppe mitten im Krieg hat. Dass Frau Miller es außerdem versäumt, die soldatische Pflicht zum Gehorsam gegenüber dem Grundgesetz auch nur zu erwähnen, mag angesichts der aufgezählten Mängel geradezu als eine lässliche Unterlassungssünde gewertet werden. Nur im Vorübergehen will ich eine andere unzureichende Feststellung des Urteils notieren. Auf Seite 8 desselben heißt es: &#132;Der Angeklagte war und ist davon überzeugt, dass der Einsatz der Bundeswehr im Kosovo wegen des Verstoßes gegen das Gewaltverbot der UN-Charta und fehlende Ermächtigung zu militärischen Maßnahmen durch den UN-Sicherheitsrat völkerrechtswidrig war und gegen Art. 25 GG verstoßen habe.&#148; Alle Grundgesetzartikel gegen die der Einsatz der Bundeswehr unmittelbar verstoßen hat &#8211; der mittelbare Verstoß machte einen Teilabdruck der Grundrechte und weiterer Grundgesetzartikel vonnöten &#150;, haben es verdient, wenigstens erinnert zu werden. Art.26 Abs.l GG lautet: &#132;Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, sind verfassungswidrig. Sie sind unter Strafe zu stellen.&#148;</p>
<p>Im übrigen, meint Richterin Miller, könne &#132;letztlich dahin stehen&#148;, ob die von mir &#132;vertretene Rechtsmeinung zur Völkerrechtswidrigkeit des Kosovo-Krieges&#148; zutreffe oder nicht. Aus Art.5 GG (Meinungsfreiheit) folge nach entsprechender Güterabwägung, &#132;dass der Aufruf zur Befehlsverweigerung aus Art.5 GG gerechtfertigt&#148; sei. Diese Rechtfertigung allerdings nicht &#132;für den Aufruf zur Fahnenflucht, weil Fahnenflucht (&#8230;) für keinen Soldaten die legale oder logische Konsequenz aus einer etwaigen Völkerrechtswidrigkeit &#8211; des Einsatzes hätte sein können und dürfen.&#148;<br />Ich lasse an dieser Stelle außer acht, in welch rechts systematisch fataler Weise hier die Hierarchie der Normen verkehrt, Völkerrecht und Grundgesetz mit der kleinen, aber wirksamen Spezialnorm des § 16 WStG ausgehebelt werden. Ich konzentriere mich allein auf den richterlichen Missbrauch der ohne Frage zentralen grundrechtlichen Norm der Meinungsfreiheit. Das Grundrecht auf Meinungsfreiheit wird so umfunktioniert, dass die Gerichte sich mit den substanziellen und zugleich umstrittenen Rechtsproblemen nicht zu befassen brauchen, die die Anklage und das Handeln der Angeklagten motivierten. In der Tat &#8211; korrekter, in der Norm -, die Vermutung spricht allemal dafür, die Meinungsfreiheit weit zu fassen und sie nicht zu beschränken. Gerade weil jedoch Einschränkungen möglich sind, das hebt die Staatsanwaltschaft in ihren mir bis jetzt vorliegenden Revisionsbegründungen logisch schlüssig hervor, kommt es entscheidend darauf an, die Meinungen substantiell ernst zu nehmen und ihre Begründung zu wägen. Die Staatsanwaltschaft, ihrerseits inkonsequent, müsste sich also eben sowohl mit den völkerrechtlichen und grundgesetzlichen Pro- und Kontra-Argumenten in Sachen Kosovo-Krieg beschäftigen wie die Richter.</p>
<p>Oberstaatsanwalt Arnold von der Staatsanwaltschaft zu Berlin-Moabit geht in seiner Revisionsrechtfertigung vom 31.10.2000 noch einen Schritt weiter. In diesem argumentativen Schritt wird kund, in welchem Ausmaß die Staatsanwaltschaft schlicht und einfach &#150; entgegen der institutionellen Vermutung der im grundrechtlichen Rechtsstaat eingebetteten Strafverfahren &#150; als Staats-, ja mehr noch als Regierungsanwaltschaft agiert. Also gilt: the king, modernisiert: the government can do no wrong. &#132;Die Angeklagten handelten auch schuldhaft&#148;, so tritt Oberstaatsanwalt Arnold mit ganzer Sohle auf. &#132;Bei Anspannung ihres Gewissens und ihrer Einsichtsfähigkeit hätten sie erkennen können, dass der Einsatz der NATO &#8211; unabhängig von seiner völkerrechtlichen Einordnung &#8211; kein kriminelles Unrecht darstellt, und dass die den Soldaten erteilten Einsatzbefehle verbindlich sind.&#148; Das Völkerrecht wird erneut wie selbstverständlich als eine Quantité négligeable behandelt. Als hätte es die nationalsozialistische Herrschaft und mögliche Lerneffekte gerade im Rahmen der Jurisprudenz nicht gegeben, setzt Oberstaatsanwalt Arnold auf einen Schelmen den zweiten. &#132;Die Angeklagten hätten sich daher ohne Schwierigkeiten&#148;, so klärt sich alles zu den kanten scharfen Bügelfalten bürgerlich soldatischen, in jedem Fall beamtenhaften Gehorsams, &#132;Klarheit darüber verschaffen können, dass ein Soldat, ebenso wie jeder andere Beschäftigte des öffentlichen Dienstes, zwar möglicherweise unter gewissen Umständen ein bestimmtes, von ihm verlangtes Verhalten verweigern kann, aber nicht den Dienst einstellen und ihm fern bleiben darf.&#148; Man könnte ob solcher unkompliziert phantasielosen Strammheit eine demokratisch menschenrechtliche Gänsehaut kriegen.</p>
<h5>II.Zum V&ouml;lker- und menschen&shy;recht&shy;li&shy;chen Fundament des &#132;Kosovo&ldquo;-, genauer des NATO-&shy;Krieges &#150; Eine exempla&shy;ri&shy;sche Inter&shy;pre&shy;ta&shy;tion</h5>
<p>Knut Ipsen gilt als einer der führenden, wenn nicht der führende Völkerrechtler der Bundesrepublik. Liest man einen juristischen Standardtext, Ipsens Einführung ins Völkerrecht, um herauszufinden, wie es um die völkerrechtliche Qualität des NATO-Krieges vom 24. März 1999 bestellt ist &#8211; oder las man ihn kurz vor dem Krieg -, dann wird der geneigt-kritische Leser an Ipsens Hand zur Folgerung gelangen, dieser Krieg war völkerrechtswidrig. Nicht so Ipsen selbst. Just in der &#132;Friedenswarte&#8220;(1) führt er vor, wie der &#132;an sich völkerrechtswidrige Krieg von einem real politisch denkenden Völkerrechtler völkerrechtskonform transformiert werden kann. Der Kürze halber präsentiere ich Ipsens neue, real politisch gegründeten Standardargumente für den NATO-Krieg und zeige, wie fadenscheinig herrschaftsdurchsichtig sie sind. Damit erschöpfe ich selbstredend nicht alle völkerrechtlichen Pro- und Kontra-Argumente, unterstelle jedoch, dass ich deren Herz treffe.</p>
<p><b>Erster Ipsenblick</b><br />Unter der Überschrift &#132;Der Kosovo-Einsatz &#150; Illegal? Gerechtfertigt? Entschuldbar?(2) referiert Ipsen zunächst die völkerrechtliche Position Jugoslawiens und der Russischen Föderation. Er hebt den Verstoß der NATO-Luftangriffe gegen Art.2 Nr.4 der UN-Charta hervor.<br />&#132;Alle Mitglieder unterlassen in ihren internationalen Beziehungen jede gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbare Androhung oder Anwendung von Gewalt.&#148;<br />Diese und andere vergleichsweise eindeutigen Normierungen, die die Einschaltung des Sicherheitsrats u.a. umfassen, macht Ipsen vor allem mit drei Argumenten porös.</p>
<p><b>Zweiter Ipsenblick<br /></b>Was, wenn &#132;schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen&#148; geschehen? Ipsens Argumente gehen aufrecht. &#132;Der Schutzbereich des Gewaltverbots ist durch die Charta ausdrücklich dahin bestimmt, dass Gewaltanwendung gegen die politische Unabhängigkeit, die territoriale Unversehrtheit auch dann verboten ist, sofern sie mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbar ist.&#148; &#132;Als Ziele der Vereinten Nationen in diesem Sinne sind indessen&#148;, so fährt Ipsen einleuchtend fort, &#132;in Art. 1 der UN-Charta der Weltfrieden, die internationale Sicherheit und die Achtung der Menschenrechte gleichrangig nebeneinander genannt.&#148; Sprich: bei &#132;schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen wie ethnischen Säuberungen in Form von Massenvertreibungen und Massentötungen&#148; bietet der &#132;Souveränitätsschutz&#148; keine unüberspringbare Schranke gegen militärische Interventionen. Es lässt sich nicht mehr begründen, dass die Androhung oder die Anwendung von Gewalt &#132;mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbar&#148; sei.(3)</p>
<p><b>Dritter Ipsenblick</b><br />Ein weiteres Argument sprengt den Betonsockel staatlicher Souveränität unter völkerrechtlicher Perspektive. Zum einen weist Ipsen plausibel im Rahmen des sich weiter entwickelnden Völkerrechts darauf hin &#150; etwa als Auswuchs von Art. 51 der Charta &#150;, dass ethnische Minderheiten zu &#132;partiellen Völkerrechtssubjekten&#148; würden und sich vor allem &#132;ihr Schutz gegen Gewaltanwendung durch den Herbergestaat dem Schutz des staatlichen Völkerrechtssubjekt&#148; angleiche. &#132;Dies ist eine logische Konsequenz (&#8230;), nach der großformatige Menschenrechtsverletzungen wie Massenvertreibungen und Massentötungen als Störungen des Friedens und der internationalen Sicherheit angesehen&#148; würden. Falls noch hinzukomme, dass der Sicherheitsrat &#132;wie bisher bei der faktischen Wahrnehmung des ihm normativ zukommenden Gewaltmonopols&#148; versage, sei es eine &#132;unausweichliche Entwicklungstendenz&#148;, Sanktionen zugunsten einer &#132;Volksgruppe&#148; zuzulassen, die das &#132;Völkerrecht zugunsten des angegriffenen Staates&#148; bereit halte.</p>
<p><b>Vierter Ipsenblick<br /></b>Eine &#132;Maßnahme des Notstands&#148; sei angebracht, wenn anders &#132;Massenvertreibungen und Massentötungen&#148; nicht Einhalt geboten werden könne. Vor allem sei jedoch eine &#132;Repressalie&#148; &#132;als letztes Mittel zur Erzwingung völkerrechtsmäßigen Verhaltens&#148; gerechtfertigt. Eine solche &#132;Repressalie&#148; &#132;ist die Beantwortung eines Völkerrechtsbruchs mit einer Völkerrechtsverletzung gegenüber dem Rechtsbrecher&#148;. Sie müsse selbstredend &#132;verhältnismäßig&#148; eingesetzt werden. Sie komme nur bei einer &#132;Völkerrechtsverletzung der schwersten Kategorie&#148; in Betracht.(4)</p>
<p>Auf dieser abstrakten Ebene leuchten Ipsens Argumente (fast) ein. Zwei Einwände untergraben und stürzen sie. Zum einen: Sie besitzen in Sachen NATO-Krieg kein tatbestandliches Fundament. Zum anderen: ihre völkerrechtlichen Stützbalken tragen menschenrechtlich unzureichend. Gerade darum entsprechen sie der neueren völkerrechtlichen Entwicklung nicht, die die Menschenrechte wie im Ansatz schon die UN-Charta von 1945, ergänzt durch die Menschenrechtserklärung von 1948 zu einem normativ verbindlichen Teil des Völkerrechts machte. Alle diejenigen haben deswegen unrecht, die den NATO-Krieg zum ersten &#132;Menschenrechtskrieg&#148;, einem neuen justum bellum, oberhalb des staatssouveränitätsverstocken Völkerrechts erklären. Ich gehe Ipsens Argumente &#150; die oben genannten &#132;Ipsenblicke&#148; unter dem Blickwinkel beider Einwände noch einmal durch. Dass Ipsen mit seinem ersten Argument die herkömmliche Auffassung relativiert, die die Souveränität des Staates geradezu absolut behauptet, wird von einem Menschenrechtler wie mir geradezu emphatisch begrüßt. Menschenrechte kennen prinzipiell keine Grenzen außer die freilich voraussetzungsreichen Grenzen personaler Integrität. Allerdings lässt Ipsen die albanisch bezogene Minderheit, im Kosovo die Mehrheit, einschließlich der organisierten Befreiungstruppe, der UCK unzulässiger weise völlig aus dem Spiel.</p>
<p>Auch Ipsens zweites Argument stößt ins Leere. Die NATO-Staaten haben bekanntlich den UN-Sicherheitsrat nicht einmal erprobt. Sie haben ihn vielmehr leichtfertig ausgespart. Sie haben die UNO und ihre Organe wie schon zuvor als bestenfalls nützliche Idioten behandelt, die je nach Interessenlage beachtet oder nicht beachtet werden können. Damit haben sie ohne Not gegen eine zentrale völkerrechtliche Norm und gegen eine ebenso zentrale völkerrechtliche Form bzw. Prozedur verstoßen.<br />Das dritte Argument Ipsens, die paradoxe Wahrung der Menschenrechte &#8211; &#132;großen&#148; Menschenrechtsverletzungen abzuhelfen, indem man &#132;im kleinen&#148; Menschenrechte verletzt -, verlangte, wenn man ihm normativ und praktisch folgen wollte, exzessiv begründet zu werden. Die Sorgfalt menschenrechtsverletzender Praxis müsste einer medizinischen Operation gleich jeden nicht schlechterdings notwendigen &#132;Kollateralschaden&#148; vermeiden lassen. Beides ist jedoch nicht der Fall gewesen. Zum einen haben die NATO-Staaten und ihre berufen unberufenen Vertreter nicht erkennen lassen, gewiss nicht im Schloss zu Ramboulliet, dass sie skrupulös das Gut des prinzipiellen Gewaltverbots mit dem Gut des aktuell vorgeblich nur gewalttätig möglichen Schutzes einer hier und heute direkt gefährdeten Minderheit gegeneinander abgewogen hätten. Stattdessen haben sie eilfertig und pauschal das Etikett &#132;humanitäre Intervention&#148; euphemistisch auf ihre kriegerische Intervention geklebt. Dass nur der Bombenteppich in der akuten Not hilfreich sei, wurde gleichfalls nur pauschal behauptet.</p>
<p>So wie der Urteilsprozess nicht in irgend ausreichender Form erfolgte, so wurden im praktischen Bombenteppiche-Legen mitnichten die gerade in diesem Krieg zum geflügelten Wort promovierten &#132;Kollateralschäden&#148; vermieden. Genau das Gegenteil passierte. Gerade das, was angeblich in akuter Not vermieden werden sollte, wurde kriegerisch schuldhaft enthemmt: von der jugoslawischen Regierung inszenierte Massenvertreibung und Massaker. An beidem hatte freilich die UCK ihren je eigenen Anteil.<br />Ipsens Argumente, die den Felsen des Art.2 Abs.4 der UN-Charta erwägungshaft und anscheinshaft porös mach(t)en und den NATO-Krieg eventuell hätten legitimieren können, entpuppen sich als normativ und praktisch irrelevante, ja fahrlässige, real politisch natohaft gezielte intellektuelle Fingerübung eines Völker- und darin eines Menschenrechtlers der seinen normativ eingedenkenden Beruf versäumt. Vor allem der Refrain Ipsens, der seine Argumente erst begründend zusammenhält, tönt geradezu radikal falsch. Es gab bis zum 24. März 1999 keine &#132;schwersten Menschenrechtsverletzungen&#148; direkt bezogen auf die freilich unmündig gehaltenen albanischen Kosovarinnen und Kosovaren. So und ähnlich lauten die extremen Ausdrücke und Epitheta Ipsens durchgehend. Sie suggerieren nur den argen, nämlich täuscherischen Schein menschenrechtlicher Rechtfertigung.<br />Die Lage im Kosovo war ohne Frage prekär, besorgniserregend, mordvoll. Sie heischte nach Handeln. Das Milosevic-Regime hatte eine gewalttätige Vergangenheit und hegte ethnozentristisch imperiale Pläne. Seinerzeit schon erkenntlich galt indes und gilt heute über anderthalb Jahre danach: Erst der NATO-Krieg hat die beiderseits geübte Gewalt vollends enthemmt. Die NATO-Staaten haben, von keinem &#132;humanitären&#148; Kriegsziel zu rechtfertigen, für sie selbst risikolose Bombengewalt unter anderem auf die zivile Bevölkerung und zivile Objekte geübt.<br />Angesichts der menschenrechtlichen Übermoralisierung des NATO-Krieges, die den Krieg fast wie einen &#132;Kollateralschaden&#148; seriöser Menschenrechtspolitik erscheinen und als eine Art Nicht-Krieg sprachlich retuschieren ließ, schlimmer noch wirkt der Missbrauch von Gefahren, Ereignissen und Symbolen. Solcher populistische Missbrauch ist geradezu kriegshetzerisch, kriegshysterisch, selbst- und fremdtäuscherisch von höchsten Regierungspositionen aus betrieben worden ist. Der bundesdeutsche Außen- und Verteidigungsminister taten sich, dazu nicht bestellt und berufen, mit Greuelgeschichten, Greuelgedichten, Kriegsschaum vor dem Mund, hervor. Schon um den 24. März 1999 konnte die substanzlose Erfindungskraft darum unverantwortlicher Politiker durchschaut werden. Sie bliesen in greuelbekratisch menschenrechtlichen Legitimationsmangel ihrer kriegszielenden Pseudo-Politik umgekehrt proportional sich blähten. Alle von soliden Untersuchungen zu Tage geförderten Informationen seither häufen Evidenz auf Evidenz, dass die von den Fischers, den Scharpings u.a.m. angelegten prachtvollen Menschenrechtskleider ihre klägliche Gestalt als verantwortliche Politiker nicht zu verhüllen vermögen. Sie haben sich nur menschenrechtlich prätentiös geriert; und sie haben dazu, mit einer geradezu perversen Lust, Massaker, Vertreibungspläne, genozidartige Handlungen medienbetört und medienbetörend als Lückenfüller ihrer Verantwortungslosigkeit funktionalisiert. Man betrachte nur die differenziert ausgebreiteten Belege; des ehemaligen Generals und OSZE-Beauftragten der Bundesrepublik, Heinz Loquai.(5)<br />Alle Notwehr- und humanitären Nothilfe-Behauptungen zerfallen wie schimmlige Pilze. Die menschenrechtsmoralisch triefende, tatsächlich kriegerisch antimenschenrechtliche Rechtfertigungsstrategie betrieb vor allem die bundesdeutsche Seite. Alle grundgesetzlichen, aus der deutschen Erfahrung des 20. Jahrhunderts erwachsenden und nicht zuletzt alle grundgesetzlich höherrangig geltenden Forderungen des Völkerrechts sollten erstickt werden. Noch das Leid der Menschen im Kosovo wurde für die eigenen Zwecke funktionalisiert. Nur so lässt sich die größte Augenmaß- und schamloseste Geschmacklosigkeit bundesdeutscher, regierungsamtlicher Begründungen verstehen: der deplazierte Gebrauch der längst metaphorisch leicht zu handhabenden Erinnerung an Auschwitz.<br />Angesichts des Gesagten, das sich umfänglich belegen ließe, schwinden völker- und mehr noch menschenrechtliche Argumente bodenlos, die den Krieg im goodspeak der &#132;humanitären Intervention&#148; rechtfertigen sollten. Auf abstruse Geschichtsphilosopheme a la Jürgen Habermas, die den NATO-Krieg angesichts des Fortschritts der menschenrechtlichen Zivilisation zur List der Vernunft erklärten, könnte nur sarkastisch bitter eingegangen werden.<br />Die Menschenrechte stehen in der Tat und in der Norm in modernem Völkerrecht und über allem zwischenstaatlichen Recht. Den Ausschlag gibt jedoch, wie sie zu schützen und wie sie am ehesten angemessen wahrzunehmen seien. Hierfür gilt als erste strikte Regel: die Substanz der Menschenrechte kann nur mit menschenrechtsgemäßen Mitteln zu verwirklichen versucht, erstritten und gewahrt werden. Das jedoch war genau im NATO-Krieg von Anfang bis Ende und darüber hinaus nicht der Fall; selbst noch in der Art der eingesetzten Waffen, selbst noch in der unverzeihlichen Lücke jeglicher Konzeption für die Nachkriegszeit.(6) Das glatte Gegenteil ist wahr. Zu aller erst klagen an die Toten; es klagen an die Überlebenden, die auf lange Zeit geschädigt sind: bis zur gewaltheckenden Verfestigung wechselseitigen Hasses. Die Gesamtheit der NATO verursachten Zerstörungen sind unter dem euphemistischen Rubrum &#132;Kollateralschäden&#148; nicht mehr zu verbuchen.<br />Auf Dauer fast noch schlimmer sind die mittelbaren Drittfolgen, die Drittwirkungen dieses unseligen, für alle möglichen, menschenrechtlich heterogenen Zwecke gewollten Krieges. Und sie wussten, was sie tun.</p>
<p>&#151; Der 45er UN-Konsens und seine Institutionen ist ohne Not NATO-willkürlich verletzt worden. Wer immer machtvoll genug ist, wird ihn beliebig verletzten. Nicht der Kalte Krieg und seine schreckliche Lähmung der Welt, die angeblich demokratisch organisierten, menschenrechtlich süß mündigen NATO-Staaten lähmen nun je nach Gusto selbst die völkerrechtlichen Minimal kollektiver Kriegsvermeidung.<br />&#151; Die Aufrüstungsspirale wurde kräftig beschleunigt. Wer sollte von anderen Staaten erwarten können, sich nicht dem Vorbild der NATO gemäß zu verhalten, das eine zusätzliche Botschaft enthält: nur der militärisch Starke kann mithalten; nur der militärisch Starke wird &#132;humanitär&#148; verpackte Interventionen der NATO-Staaten vermeiden können.<br />&#151; Ein Motiv der Hetze hin zum Krieg in Ramboulliet war die im April 1999 in Washington D.C. anstehende Reform der NATO anlässlich ihres fünfzigjährigen Geburtstages.(7) Diese Reform, die in der Zwischenzeit von der Bundeswehr in ihre eigene Reform verlängert wird, bedeutet ein Doppeltes: zum einen und am wichtigsten den Umbau der NATO und der Truppen aller Mitgliedsländer in Richtung ihres globalen Einsatzes. Der Kosovo-Krieg bildet insofern den Prototyp der &#132;neuen NATO&#148;. Zum anderen wird versucht unter dem Modeunnamen einer &#132;Europäischen Sicherheits- und Verteidigungsidentität&#148; eine zusätzliche europäische ,Aktionsfront` zu eröffnen. Krieg, menschenrechtlich kostümiert, soll erneut als Gehmasche der Staaten normalisiert werden.</p>
<h5>III. Exekutive, Legislative, Judikative &#150; Warum alle des &sect; 111 StGB in Verbindung mit den einschl&auml;&shy;gigen Paragraphen des Wehrstraf&shy;ge&shy;setzes halber Angeklagten freige&shy;spro&shy;chen werden m&uuml;ssten; warum es jedoch nicht angeht, dass freispre&shy;chende Gerichte sich &#132;nur&#148; auf Art.5 Abs.l GG (Meinungs&shy;frei&shy;heit) berufen</h5>
<p>Der erste Anschein zeigt eine trügerische Parallele der staatsanwaltlichen und meiner Argumentation. Recht besehen besteht jedoch eine Differenz ums Ganze. Anklagende Staatsanwälte, auch ein Teil der erst- und zweitinstanzlichen Richterinnen und Richter und ich (wie die meisten der in derselben Sache Angeklagten) legen Art.5 Abs.l GG sehr verschieden aus. Die Staatsanwaltschaft beruft sich hierbei zu Unrecht auf die gerade in Sachen Art.5 Abs.l GG einschlägige und grundrechtlich alles in allem konsequenten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts. Die qualitative Differenz zur Staatsanwaltschaft wird dort besonders deutlich, wo letztere in den ;oben schon genannten Revisionsrechtfertigungen Art.5. Abs.l GG, indem sie Meinungen gewichtet und bewertet, ausgesprochen restriktiv argumentiert und den freien Mund der Meinungen mit staatsanwaltlichen Spangen und Riegeln versehen will.<br />Die Differenz ums Ganze besteht zusätzlich insbesondere im Grad und der Art meiner Unzufriedenheit mit einem Teil der freisprechenden Urteilsbegründungen. Die Staatsanwaltschaft, sage ich, kümmert sich nicht im mindesten ums Grundgesetz und ums Völkerrecht. In beiden Rechtskodizes scheint sie nicht bewandert zu sein. Sie ist geradezu fixiert auf § 16 WStG, also das crimen der Fahnenflucht. Und sie argumentiert diesbezüglich nach dem Muster des Tempelherrn in Lessings &#132;Nathan der Weise&#148;. Tut nichts, Völkerrecht, Grundgesetz, Menschenrechte hin oder her, wer zum schlimmsten aller Verbrechen, der Fahnenflucht, aufruft, muss bestraft werden. Angesichts der Schwere des Vergehens der Angeklagten verwundert und erleichtert allenfalls die geldstrafende, freilich wehrstrafgesetzlich vornormierte Milde. Wo aber die &#132;Geschlossenheit der Truppe&#148; in Gefahr ist, kümmert der Qualitätssprung des Krieges, den dieser gerade in der Bundesrepublik Deutschland bedeutet(e), selbstredend nicht.<br />Art.5 Abs. 1 GG, ich wiederhole mich und unterstreiche erneut, ist ein überaus bedeutsames Grund- und Menschenrecht. Ich möchte nicht dahin missverstanden werden, als schätzte gerade ich dasselbe gering. Ich genieße dieses Recht auf Meinungsfreiheit auch im dritten Absatz von Art.5 GG überaus (Forschungs- und Lehrfreiheit). Die Richterinnen und Richter jedoch, die unter Berufung auf Art.5 Abs. 1 GG freisprechen, begründen ihre Urteile unzureichend. Indem sie dem Anscheine nach das Grundrecht auf Meinungsfreiheit stärken, schwächen sie dasselbe. Drei Gründe führe ich für diese partielle Urteilsschelte an.<br />Zum ersten der institutionelle Grund. Liberale Demokratie, ihre Grund- und Menschenrechte leben von der Gewaltenteilung, der wechselseitigen Gewaltenkontrolle, den checks and balances zwischen den Gewalten: Legislative, Exekutive, Judikative (ich lasse hier außer Acht, wieweit man heute von einer vierten Gewalt &#150; den Medien &#150; reden müsste und was die Annahme einer weiteren ,Gewalt` &#150; nur dieser einen? &#150; konstitutionell bedeutete). Die gewählte Exekutive hat im Kosovo-Krieg verantwortungsethisch versagt. Sie hat sich nicht an Recht und Gesetz gehalten. Dieser Sach-, Moral- und Rechtsverhalt besteht, wie immer das Handeln der Bundesregierung ansonsten begründet werden mag (etwa aus NATO-Nibelungentreue, aus US-amerikanischer Abhängigkeit, aus Angst vor zusätzlichen Flüchtlingen u.ä.m.). Die Legislative hat in der Vorkriegs- und Kriegszeit ihre systematische Mitwirkungs- und Kontrollschwäche bestätigt. Diese gilt in Sachen Außen- und Militärpolitik verschärft. Der Bundestag ließ sich geradezu in corpore politisch misshandeln, in jedem Fall exekutive hörig missachten. Nur wenige Abgeordnete wie Burkhard Hirsch von der FDP, Christian Ströbele von den Grünen, Gregor Gysi von der PDS hielten die Fahne der Legislative hoch.<br />Umso mehr war und ist die Judikative gefordert, ohne dieselbe in ihrer begrenzten Autonomie zu überschätzen und zu überfordern. Um der Zukunft des demokratischen Rechtsstaats willen, der nur funktionieren kann, wenn die oben genannte Balance wenigstens teilweise besteht und immer erneut hergestellt wird. Die Judikative hat ihren eigenen Grund in der Verfassung als ihrem primären Bezug. Das ist ihre Funktion. Die Judikative widerstreitet ihrem eigenen funktionalen und damit zugleich verfassungsnormativen Imperativ, wenn sie &#8211; erneut exekutive hörig &#8211;  statt die Verfassung und das ihr entsprechende Recht im verhandelten Falle zu aller erst das Völkerrecht, zum Ausgangs- und Endpunkt ihrer Urteilsbildung zu machen, der normativen Kraft des exekutivisch gemachten Faktischen folgt. In Sachen Kosovo-Krieg geht es deshalb schlechterdings nicht an, dass die Judikative in ihren einzelnen Organen, insbesondere dass die Gerichte Grundgesetz und Völkerrecht als urteilsunerheblich irgendwo liegen lassen.</p>
<p>Zum zweiten: Das Ermessen eines Gerichts ist groß. Dennoch geht es nicht an, die Staatsanwaltschaft und ihre Anklage nicht ernst zunehmen. Zwar versäumt es die Staatsanwaltschaft ihrerseits, Völkerrecht und Grundgesetz anklagend zur Kenntnis zu nehmen. Dieses staatsanwaltliche Fehlverhalten zeitigt sogar so etwas wie einen normativen horror vacui. Denselben dürfen die zuständigen Gerichte jedoch nicht verdoppeln und durch ihre normative leere Entscheidung gerichtsnotorisch bestätigen. Ein solches Verhalten schädigte den demokratischen Rechtsstaat. Außerdem gründet die Anklage auf einem von der Staatsanwaltschaft nicht thematisierten Fundament.<br />Der Annahme nämlich, dass der Kosovo-Krieg von der Bundesregierung, vom Bundestag abgesegnet, rechtskonform geführt worden sei. Wenn das Gericht diese unerwähnte Voraussetzung der Staatsanwaltschaft nicht aufgreift und gar der Anklage folgt, übernimmt es diese Voraussetzung. Damit machte es sich eines dreifachen Fehlers schuldig: die ausschlaggebende Prämisse der Anklage und des eigenen Urteils nicht aufgedeckt zu haben, also mit einem anderen dolus eventualis zu arbeiten; zum zweiten dann in der Luft hängende Normen anzuwenden, nämlich des § 111 StGB in Verbindung mit den §§ 16 und 21 WStG; zum dritten wider Grundgesetz und Völkerrecht zu verstoßen, ohne diesen Verstoß irgend begründet zu haben. Wie weit sich die Staatsanwaltschaft und gegebenenfalls auch das erkennende Gericht auf die exekutivisch vorgegebene normative Kraft des Faktischen einlassen, zeigt die schon mehrmals erwähnte Revisionsrechtfertigung durch den Oberstaatsanwalt Arnold. In einer dieser Rechtfertigungen argumentiert er: die Soldaten, die dem Desertionsaufruf gefolgt wären, hätten in jedem Fall rechtswidrig gehandelt. &#132;Denn&#148;, so Oberstaatsanwalt Arnold, &#132;der Befehl zum Einsatz im Rahmen der NATO-Intervention war &#8211; unabhängig von der völkerrechtlichen Einordnung des Einsatzes &#8211; verbindlich.&#148; Da staunt der rechts unkundige Laie und der rechtskundige Fachmann wundert sich. Es kommt sogleich noch dicker. &#132;Der Einsatz der NATO im Kosovo&#148;, so weiß der Oberstaatsanwalt, &#132;erfolgte jedoch unabhängig von der völkerrechtlichen Grundlage allein mit dem Ziel, eine völker- und menschenrechtswidrige Unterdrückung und Vertreibung der Kosovo-Albaner und damit Völkermord im Sinne von § 220 a StGB abzuwenden&#8220;.(8) Woher nimmt die Staatsanwaltschaft ihre Gewissheit, die sie sogleich normativ mit §220 a StGB krönt und abkappt? Wie kann sie den unerwiesenen Sachverhalt und die nicht belegte Intention (&#132;allein mit dem Ziel&#8220;), als befände sie sich im Bauch der Bundesregierung, erneut mit ihrer Nonchalance dem Völkerrecht gegenüber verbinden? Und wie kann ein erkennendes Gericht einem solchen normativ und faktisch, mit faulen Blättern gemischten Salat ernsthaft folgen. Es kann. Es kann jedoch nur zum Schaden der unverstellten Geltung des Grundgesetzes.<br />Zum dritten Grund: wie die staatsanwaltschaftliche Klage nicht zureichend ernst genommen wird, mit der Folge, dass sich das erkennende Gericht gegen die innere Gewaltenteilung im Rahmen der Judikative mit der Staatsanwaltschaft komplizengleich verhalten könnte, so werden auch die Beklagten und ihre Rechte nicht ernst genommen. Diese Missachtung der Angeklagten ist nicht nur dann zu beobachten &#8211; wie in meinem Fall -, wenn das Gericht im Schatten der Anklage den Sachverhalt beschreibt und urteilend eine recht beliebige Auswahl von Normen darauf appliziert. Eine solche Missachtung geschieht auch dann, wenn die Angeklagten unter Hinweis auf Art.5 Abs. 1 GG freigesprochen werden. Ich habe selbst mehrfach beobachtet, wie Angeklagte sich alle Mühe geben, zu begründen, warum wie sie dazu gekommen sind, den Desertionsaufruf zu unterschreiben. Sie haben von ihren persönlichen Motiven gesprochen, von ihrem Verständnis des Grundgesetzes, der Menschenrechte und des Völkerrechts. Und das erkennende Gericht hat sie mit ihrer Einlassung zur Sache, ohne mit einem Wort darauf einzugehen, schlicht ins Leere reden lassen. Die persönliche Kränkung, die aus solcher Missachtung der Angeklagten und ihrer Einlassungen erwächst, mag dahingestellt bleiben. Sie belegt ein hier nicht weiter zu erörterndes Verfahren der Gerichte, das nicht primär aus der auctoritas der Gesetze, der Verfassung zuerst, sich herleitet, sondern der autoritären Kontinuität einer in vor demokratische Zeiten zurückreichenden Institution entspricht. Nicht dahingestellt bleiben kann aber eine Prozedur des Gerichts, die den Angeklagten, ohne die Anschuldigungen zu beachten und die Entgegnung des Angeklagten darauf, mit in der Sache heterogenen Gründen geradezu zwangsweise frei spricht. Die Sache um die es geht und weswegen allein die Verfahren stattfinden, lautet nun einmal: Recht oder Unrecht des NATO-Krieges gegen die Bundesrepublik Jugoslawien. Hier muss sich ein Gericht stellen. Hic Rhodos grundgesetzlich begründeter Rechtsstaat, hic salta. Da gibt es keine die Meinungsfreiheit zur Ausflucht nehmende Drückebergerei. Wie anders soll eine rechtliche Kontrolle der Exekutive, eine grundrechtsbezogene auch der Legislative durch die Judikative anders zustande kommen?(9)</p>
<p><b>Schlussbemerkungen<br /></b>Wer würde nicht gerne von einer Anklage entlastet werden. Insofern strebe ich selbstverständlich einen Freispruch an. Ich will jedoch nur einen Freispruch cum fundamento in re et in constitutio et in jus gentium. Ein Schuldspruch des Gerichts, der der staatsanwaltlichen Anklage erneut folgte, belegte für mich die gerichtliche Fortsetzung der staatsanwaltlichen Inkompetenz und ihrer puppenhaften Begründungen im Dienste der normativen Kraft des herrschend Faktischen. Einen Freispruch des Gerichts mit Hilfe des Art. 5 Abs. 1 GG erführe ich als Drückebergerei desselben. Dass das Gericht nicht zu dem steht, was seine erste Pflicht im Rahmen grundgesetzlicher Gewaltenteilung ist: der norma normans des Grundgesetzes immer erneut eine Gasse zu öffnen. Das aber heißt hier: es muss sich auf die Frage einlassen, ob der von der NATO samt der Bundesrepublik Deutschland initiierte und einseitig geführte Krieg gegen die Bundesrepublik Jugoslawien Grund-, Völker- und Menschenrechts rechtens gewesen ist oder nicht. Ein Drittes gibt es nicht. Ich hoffe sehr, Richter und Schöffen nehmen ihre Aufgabe wahr. Damit der demokratische, menschenrechtlich pflichtige Rechtsstaat der Bundesrepublik anhand eines kleinen, jedoch bedeutsamen Falls einen Sonnenblick erfahre.</p>
<p>PS: Das Gericht hat am 14. Dezember 2000 meiner Berufung nicht stattgegeben und das erstinstanzliche Urteil im wesentlichen dupliziert. Auch alle von meiner Anwältin, Maria Wilken, kundig gestellten Beweisanträge einschließlich ihres Plädoyers wurden vom Gericht in souveräner Borniertheit übergangen. Nun steht die von mir sogleich via Anwältin eingelegte Revision an.</p>
<p>1 Friedenswarte, Hefte 1. und 2/1999; nachgedruckt in: Reinhardt Merkel: Der Kosovo- Krieg und das Völkerrecht, Frankfurt a. M. 2000. Ich zitiere aus dem Nachdruck.</p>
<p>2 In: Ebd., S 160- 166.</p>
<p>3 Ebd., S. 162 f.</p>
<p>4 Ebd., S 165 f.</p>
<p>5 S. Neben anderen Vorauspublikationen Heinz Loquai: &#132; Der Kosovo- Konflikt &#150; Wege in einen vermeidbaren Konflikt. Die Zeit von Ende November 1998 bis März 1999, Baden- Baden 2000; s. Zum angeblichen Plan der Bundesrepublik Jugoslawiens zu einer Großoffensive S. 44, zur Instrumentalisierung des &#132; Massaker von Racak&#147;, S. 51, zu den Als- Ob- Verhandlungen in Ramboulliet S. 83, zur humanitären Begründung und zu den zivilen Opfer und Objekte billigend in Kauf nehmenden Luftschlägen S. 103 und 106; und nicht zuletzt zum legitimatorischen Totschläger &#132;Hufeisenplan&#147; S. 103 f. Vgl. auch den Mehrheits- Beschluss der UN- Wirtschafts- und Sozialrats vom 19.08.1999, S. 57 ff</p>
<p>6 Vgl. auch W.-D. Narr/Roland Roth/Klaus Vack:<br />Wider kriegerische Menschenrechte. Eine pazifistisch- menschenrechtliche Streitschrift. Beispiel: Kosovo 1999 Nato- Krieg gegen Jugoslawien; hg. Vom KOMITEE FÜR GRUNDRECHTE UND DEMOKRATIE, Köln 1999</p>
<p>7 Vgl. Loquai 2000, S. 103</p>
<p>8 Revisionsrechtfertigungen vom 07.09.2000 AZ: 78 Js 151/99</p>
<p>9 Im Anschluss an diese Ausführung hat die Redaktion einen Exkurs von rund zwei Seiten aus dem Manuskript heraus gekürzt.</p>
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		<title>vorgänge Nr. 155 (Heft 3/2001) 40 Jahre Bürgerrechtsbewegung</title>
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		<pubDate>Fri, 01 Jun 2001 10:18:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Verband: HU-Geschichte]]></category>
		<category><![CDATA[vorgänge: Ausgaben]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Zeitschrift für Bürgerrechte und Gesellschaftspolitik 40. Jahrgang, Heft 3 (September 2001) 1. HU-Ge&#173;schichte, HU-Ge&#173;schichten Till M&#252;ller-HeidelbergDie HUMANISTISCHE UNION als &#228;lteste deutsche B&#252;rgerrechtsorganisation. Geschichte und Perspektiven Christian SzczesnyMein Gro&#223;vater Gerhard Szczesny und die HUMANISTISCHE UNION Gerhard Szczesny im Interview &#8222;Den Utopismus und Radikalismus habe ich mir selbst ins Haus geholt&#8220; Norbert ReichlingLiberale politische Kultur und beginnende [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p><i>Zeitschrift für Bürgerrechte und Gesellschaftspolitik</p>
<p>40. Jahrgang, Heft 3 (September 2001)</i></p>
<div><span class="migrated-image"><a href="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/vorg155b_01.jpg" target="_blank" rel="noopener"><img fetchpriority="high" decoding="async" class="alignnone wp-image-3757 size-medium" src="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/vorg155b_01-297x450.jpg" alt="vorg&auml;nge Nr. 155 (Heft 3/2001) 40 Jahre B&uuml;rgerrechtsbewegung" width="297" height="450" srcset="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/vorg155b_01-297x450.jpg 297w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/vorg155b_01-496x750.jpg 496w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/vorg155b_01-396x600.jpg 396w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/vorg155b_01-223x337.jpg 223w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/vorg155b_01.jpg 590w" sizes="(max-width: 297px) 100vw, 297px" /></a></span></p>
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<h5>1. HU-Ge&shy;schichte, HU-Ge&shy;schichten</h5>
<p><b>Till M&uuml;ller-Heidelberg</b><br />Die HUMANISTISCHE UNION als &auml;lteste deutsche B&uuml;rgerrechtsorganisation. Geschichte und Perspektiven</p>
<p><b>Christian Szczesny</b><br />Mein Gro&szlig;vater Gerhard Szczesny und die HUMANISTISCHE UNION</p>
<p><b>Gerhard Szczesny im Interview</b> <br />&#8222;Den Utopismus und Radikalismus habe ich mir selbst ins Haus geholt&#8220;</p>
<p><b>Norbert Reichling</b><br />Liberale politische Kultur und beginnende Aufkl&auml;rung &uuml;ber den Nationalsozialismus in der Bundesrepublik der 60er Jahre. Beitr&auml;ge der HUMANISTISCHEN UNION</p>
<p><b>Stefan Hemler</b><br />Wie die 68er-Revolte eines ihrer liberalen Kinder fra&szlig;. Eine kurze Geschichte der HUMANISTISCHEN STUDENTEN-UNION</p>
<p><b>Volkmar Braunbehrens</b><br />Aus den Anf&auml;ngen der HU. Pers&ouml;nliche Erfahrungen</p>
<p><b>Sieghart Ott </b><br />Die vorg&auml;nge: Entwicklungslinien 1962 bis 2001. Von der &#8222;kulturpolitischen Korrespondenz&#8220; zur &#8222;Zeitschrift f&uuml;r B&uuml;rgerrechte und Gesellschaftspolitik&#8220;</p>
<p><b>Helga Killinger</b> <br />Es ist Freitag oder: Politische Arbeit, etwas anders</p>
<p><b>Anna Elmiger</b><br />Fr&uuml;her&#8230; Private Erinnerungssplitter an meine aktive Zeit in der HU</p>
<p><b>Tobias Baur</b><br />Mission meist possible. Die Arbeit der HU-Bundesgesch&auml;ftsstelle in der Datenflut</p>
<h5>2. Die Themen der HU </h5>
<p><b>J&uuml;rgen Seifert </b><br />Verfassungspatriotismus im Streit um die Notstandsgesetzgebung. Erinnerungen aus der Zeit, in der ich &#8222;Notstands-Seifert&#8220; genannt wurde</p>
<p><b>Heide Hering</b><br />Geschafft! Eine Verfassungs&auml;nderung! &Uuml;ber eine erfolgreiche HU-Initiative in der Frauenpolitik</p>
<p><b>Udo Kau&szlig;</b><br />Die Proteste gegen die Volksz&auml;hlungen 1983 und 1987</p>
<p><b>Hansj&uuml;rgen Garstka</b><br />Datenschutz und Informationelle Selbstbestimmung als Grundrechte in der Informationsgesellschaft</p>
<p><b>Rolf G&ouml;ssner </b><br />Das KPD-Verbotsurteil als Anachronismus. Zur b&uuml;rgerrechtlichen Problematik eines Parteiverbots</p>
<p><b>Eckart Spoo</b><br />Was bleibt, ist mehr als Nachdenklichkeit. Die Berufsverbote und ihre Wirkungen</p>
<p><b>Dieter Wunder</b><br />Bildungsreform aus b&uuml;rgerrechtlicher Sicht. Ein Versuch</p>
<p><b>Johannes W. und Ursula Neumann</b><br />Die Kirchen: Staaten im Staate?</p>
<p><b>Franz-Josef Hanke</b><br />Beteiligung, Gleichstellung, Respekt. Behindert ist, wer behindert wird</p>
<p><b>Roland Erne</b><br />Direkte(re) Demokratie &#8211; Optionen f&uuml;r Deutschland? Skizze eines Modellvorschlags</p>
<p><b>Hans Lisken </b><br />Vom &#8222;nicht erf&uuml;llten&#8220; zum &#8222;&uuml;berlebten&#8220; Grundgesetz. Beispiele von Verfassungsbr&uuml;chen zur &#8222;St&auml;rkung&#8220; der Exekutivmacht</p>
<p><b>Helmut Kramer</b><br />Das Rechtsberatungsgesetz von 1935. Ein Anachronismus gegen den Altruismus</p>
<p><b>Anton-Andreas Guha</b> <br />Kampf um die &#8222;innere&#8220; Pressefreiheit: Vorerst erledigt</p>
<p><b>Rosi Wolf-Almanasreh</b><br />Ausl&auml;nderrechte &#8211; B&uuml;rgerrechte. Ein pers&ouml;nlicher R&uuml;ck- und Ausblick auf umk&auml;mpftes Terrain</p>
<h5>3. Formen, K&ouml;pfe, Formationen</h5>
<p><b>Joachim Perels</b> <br />Ein Jurist aus Freiheitssinn &#8211; Fritz Bauer</p>
<p><b>Carl Wilhelm Macke</b><br />Wie um eine Stadtmauer. &Uuml;ber den akademischen und politischen Lehrer J&uuml;rgen Seifert</p>
<p><b>Till M&uuml;ller-Heidelberg </b><br />Der Grundrechte-Report. Anmerkungen zum Konzept des &#8222;alternativen Verfassungsschutzberichtes&#8220;</p>
<p><b>Nina Helm</b><br />40 Jahre sind genug. Kritische Anmerkungen zu Gegenwart und Zukunft der HUMANISTISCHEN UNION</p>
<p><b>Thymian Bussemer</b><br />Ein Katalysator, aber keine Macht. Anmerkungen zur politischen Strategie der HUMANISTISCHEN UNION</p>
<h5>4. Fundamente der B&uuml;rger&shy;ge&shy;sell&shy;schaft</h5>
<p><b>Claudia Roth</b> <br />Bewegungspartei ohne Bewegung? Pl&auml;doyer f&uuml;r eine produktive Spannung zwischen B&Uuml;NDNIS 90/DIE GR&Uuml;NEN und den sozialen Bewegungen.<br /><a href="http://vorgaenge.humanistische-union.de/155/155_roth.php" target="_blank" rel="noopener">weiterlesen</a></p>
<p><b>Friedhelm Gr&uuml;tzner </b><br />Die Zivilgesellschaft &#8211; Volksgemeinschaft der Gutwilligen?</p>
<p><b>Ulrich Finckh</b><br />Das Eintreten f&uuml;r Menschenrechte &#8211; Eine Konsequenz christlicher Mitmenschlichkeit</p>
<p><b>Thomas Lemke</b> <br />Freiheit ist die Garantie der Freiheit&#8220;. Michel Foucault und die Menschenrechte</p>
<p><b>Karl-Heinz Hense</b> <br />Grundwerte in einer liberalen Gesellschaft</p>
<p><b>Hartmut von Hentig </b><br />B&uuml;rgerschaftliches Bewusstsein. Wie es entsteht, wenn man es l&auml;sst</p>
<p><b>Thomas Leif </b><br />Das demokratische Defizit. 15 Thesen zur Entwicklung von Demokratiekompetenz</p>
<p><b>Wolfgang Ullmann </b><br />Kreisau &#8211; eine gesamteurop&auml;ische Perspektive</p>
<p><b>Sven L&uuml;ders</b><br />B&uuml;rgerrechte im Zeitalter des &Uuml;bermenschen. Eine Kritik der b&uuml;rgerrechtlichen KritikerInnen</p>
<p><b>Sabine Leutheusser-Schnarrenberger </b><br />Eigentum oder Freiheit? Libert&auml;re Ver(w)irrungen</p>
<p><b>Wolfgang Kraushaar</b><br />&#8222;Der gro&szlig;e Katalysator&#8220;. Die Radikalisierung der Studenten in der Bewegung gegen den Vietnamkrieg</p>
<h5>5. Zeitfragen &ndash; Streit&shy;fragen</h5>
<p><b>Marcus Hawel </b><br />Die normalisierte Nation? Zur Geschichtsbew&auml;ltigung in der Berliner Republik</p>
<p><b>Martin Kutscha </b><br />Individuelle Selbstbestimmung in der technisierten Marktwirtschaft?</p>
<p><b>Klaus Staeck</b><br />Pl&auml;doyer f&uuml;r eine Neuauflage der Anti-Springer-Aktionen im Reich der Lemminge</p>
<p><b>Albrecht Funk </b><br />Stolze Deutsche. Falsche Vergleiche, wahre Gesinnung</p>
<p><b>Heribert Prantl</b><br />Die Fiktion von der Integrationspolitik. Anmerkungen zur Geschichte der Ausl&auml;nderpolitik in Deutschland</p>
<p><b>Burkhard Hirsch</b><br />Der Gro&szlig;e Bruder und das Recht auf Privatheit</p>
<p><b>Monika Frommel</b><br />Die feministische Forderung nach angemessener Sanktionierung von Gewalt gegen Frauen</p>
<p><b>Ulrich Vultejus</b><br />Ethik in der Genmedizin. Eine Herausforderung &#8211; auch f&uuml;r B&uuml;rgerrechtler</p>
<h5>6. Dokumente </h5>
<p><b>Humanistische Union <br /></b>Fritz-Bauer-Preis an Erstunterzeichner des Aufrufs zur &#8218;Fahnenflucht&#8216; im Kosovo-Krieg</p>
<p><b>Wolf-Dieter Narr </b><br />Betr.: Kosovo. Einlassungen in eigener Sache</p>
<p>Die &#8222;vorg&auml;nge&#8220; in einer anderen Republik. B&uuml;rgerrechtliche Beitr&auml;ge der Jahre 1962-1980</p>
<p>Vorsitzende, Vorstandsmitglieder und Beir&auml;te der HUMANISTISCHEN UNION 1961-2001</p>
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