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	<title>vorgänge Nr. 243: Kritische Kriminalpolitik Archive - Humanistische Union</title>
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		<title>Editorial</title>
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		<dc:creator><![CDATA[humanistischeunion]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 25 Mar 2024 14:25:30 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Innere Sicherheit]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtspolitik]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>In ihren Anfängen bildete die Kriminalpolitik, neben der Abgrenzung von Kirche und Staat, einen Schwerpunkt der Bürgerrechtsarbeit der Humanistischen Union (HU). Prominente Justizpraktiker und Kriminalwissenschaftler wie Fritz Bauer, Heinrich Hannover und Herbert Jäger gehörten zu ihren aktivsten Mitgliedern. Im Jahre 1964 schaltete man sich mit einer Denkschrift in die Diskussion um die Strafrechtsreform ein. Sie [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/vorg-243/publikation/editorial-82/">Editorial</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p class="v-absatz-ohne-western">In ihren Anfängen bildete die Kriminalpolitik, neben der Abgrenzung von Kirche und Staat, einen Schwerpunkt der Bürgerrechtsarbeit der Humanistischen Union (HU). Prominente Justizpraktiker und Kriminalwissenschaftler wie Fritz Bauer, Heinrich Hannover und Herbert Jäger gehörten zu ihren aktivsten Mitgliedern. Im Jahre 1964 schaltete man sich mit einer Denkschrift in die Diskussion um die Strafrechtsreform ein. Sie beginnt mit dem Satz: „Der ‚Entwurf eines Strafgesetzbuches (EStGB 1962) mit Begründung‘ (Bundesratsdrucksache 200/62) entspricht in wichtigen Teilen nicht den Anforderungen, die an eine moderne Kriminalgesetzgebung zu stellen sind“ (Humanistische Union 1964: 1). Nach einer Darstellung der „grundsätzlichen Mängel des Entwurfs und seiner Begründung“ folgten zehn konkrete Vorschläge und Formulierungsentwürfe. Damals ging es der HU vor allem um die Abschaffung der Zuchthausstrafe als einer verschärften Form des Strafvollzugs, um eine Neufassung der Bestimmungen zur Schuldfähigkeit, eine Streichung der Bestimmungen zur „Gotteslästerung“ und zur „Beleidigung von Persönlichkeiten des politischen Lebens“, sowie um die Einschränkung der Strafbarkeit der Abtreibung, der „unzüchtigen Schriften und Sachen“, und der „Störung der Strafrechtspflege“. Zu den Unterzeichnern gehörten unter anderen Fritz Bauer, Ossip K. Flechtheim, Herbert Jäger, René König, Golo Mann, Alexander Mitscherlich und Wilhelm Weischedel.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Vieles davon konnte in den folgenden Jahren erreicht werden: Die Zuchthausstrafe wurde abgeschafft, die Gotteslästerung entkriminalisiert und das Sexualstrafrecht immerhin rechtsstaatlichen Maßstäben im Sinne der sexuellen Selbstbestimmung angenähert. Aber nicht Weniges ist geblieben beziehungsweise neu hinzugekommen, wozu aus der Humanistischen Union – abgesehen von einer Kritik an der Kriminalpolitik insgesamt – immer wieder kritische Aufsätze oder Stellungnahmen veröffentlicht wurden. Das Themenspektrum umfasst etwa das Drogenstrafrecht (Lorenz Böllinger, Till Müller-Heidelberg und Jürgen Roth), die Forensische Psychiatrie (Elisabeth Kilali und Heinz Kammeier), die lebenslange Freiheitsstrafe (Charlotte Maack und Martin Singe), den Schwangerschaftsabbruch (Hans Robinsohn und Rosemarie Will), das Sexualstrafrecht (Monika Frommel), den Strafvollzug (Helga Einsele, Helmut Ortner, Reinhard Wetter und Jens Puschke) und die Sicherungsverwahrung (Lorenz Böllinger und Jens Puschke).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Darüber sah sich die HU zunehmend veranlasst, auf den Sicherheitswahn (Hassemer 1993) und die Gefahren eines Feindstrafrecht (Sack 2007) zu reagieren. Grundlegende Reflexion und Kritik von Strafrecht und Strafvollzug trat demgegenüber zunehmend zurück. Eine Ausnahme bildete das Schwerpunktheft der <b>vor</b><i>gänge</i> zum <i>Reflexhaften Strafrecht</i>. In dessen Editorial heißt es: „Gegen die sich historisch ergebende Akkumulation immer neuer Straftatbestände vertritt die Humanistische Union – wie viele Strafrechtler*innen übrigens auch – einen strafrechtlichen Minimalismus“ (Krieg/Lüders 2015: 3), allerdings ohne dass dieser Begriff dort näher erläutert wird.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">In den meisten strafrechtlichen Lehrbüchern ist von Strafrechtskritik keine Rede und von strafrechtlichem Minimalismus erst recht nicht. Es sind eher Kriminolog*innen, die sich dieser Fragen annehmen. Eine Ausnahme stellt in diesem Punkt der Strafrechtslehrer Wolfgang Naucke dar. Er weist auf empirische Befunde und Einsichten der „kritischen Kriminologie“ hin, wonach der Anspruch einer rationalen präventiven Kriminalpolitik sich als fragwürdig erwiesen habe. Eine Straftatverhinderung durch zweckmäßiges Strafen sei nicht nachweisbar. Die Folgerung aus dieser Empirie liege auf der Hand: „[E]rsatzlose Abschaffung des Strafrechts, wo immer es durchsetzbar ist (Abolitionismus) und Regulierung des Schadens aus der Tat durch private Abmachungen (Täter-Opfer-Ausgleich) ohne formale Strafverfahren (Konsensprinzip im Strafverfahren); oder aber: Neubegründung eines engeren, klaren rechtsstaatlichen Strafrechts“ (Naucke 2002: § 1; 187). Diese Ansätze sollen im vorliegenden Heft näher erläutert und durch konkrete Vorschläge für die praktische Kriminalpolitik ergänzt werden. Der Kriminalpolitik ist im Koalitionsvertrag der gegenwärtigen („Ampel“-)Regierung kein eigener Abschnitt gewidmet. Bemerkungen dazu finden sich verstreut unter dem Titel „Innere Sicherheit, Bürgerrechte, Justiz, Verbraucherschutz, Sport“. In einem einzigen Absatz wird dort die kriminalpolitische Konzeption der Regierung zusammengefasst:</p>
<blockquote class="western">
<p>Das Strafrecht ist immer nur Ultima Ratio. Unsere Kriminalpolitik orientiert sich an Evidenz und der Evaluation bisheriger Gesetzgebung im Austausch mit Wissenschaft und Praxis. Wir überprüfen das Strafrecht systematisch auf Handhabbarkeit, Berechtigung und Wertungswidersprüche und legen einen Fokus auf historisch überholte Straftatbestände, die Modernisierung des Strafrechts und die schnelle Entlastung der Justiz. Das Sanktionensystem einschließlich Ersatzfreiheitsstrafen, Maßregelvollzug und Bewährungsauflagen überarbeiten wir mit dem Ziel von Prävention und Resozialisierung (Koalitionsvertrag 2021: 106).</p>
</blockquote>
<p class="v-absatz-einzug-western">Dagegen ist fast nichts einzuwenden, außer dass die bisher bekannt gewordenen Vorhaben diesem Anspruch nicht genügen können.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Die Beiträge in diesem Heft zeigen beispielhaft nötige Veränderungen des deutschen Strafrechts auf. Sie sind inspiriert durch unterschiedliche Varianten einer kritischen Kriminalpolitik und eines mehr oder weniger radikalen strafrechtlichen Minimalismus.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Zunächst werden wir auf theoretischer Ebene die Varianten kritischer Kriminalpolitik mit drei Beiträgen beleuchten. In einem kurzen Beitrag berichtet <i>Johannes Feest</i> über den Strafrechtlichen Minimalismus (<i>penal minimalism, minimalismo penale</i>), der im Ausland eine starke Gefolgschaft hat. In Deutschland wurde diese Richtung fast ausschließlich von Alessandro Baratta vertreten, dessen Erinnerung der Aufsatz gewidmet ist. <i>Otmar Hagemann</i> fasst in seinem Artikel die Substanz seines vor Kurzem erschienenen umfassenden Buches <i>Restorative Justice. Heilung, </i><i>Transformation, </i><i>Gerechtigkeit und soziale</i><i>r</i><i> Frieden</i> für uns zusammen. Zudem argumentiert <i>Johannes Feest</i> in einem weiteren Beitrag, dass die Forderung nach der Abschaffung des Strafvollzugs der gemeinsame Nenner unterschiedlicher Strömungen der abolitionistischen Kriminalpolitik ist.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Auf diesen theoretischen Part folgen Texte, die sich mit konkreten Kritikansätzen einzelner strafrechtlicher Praxen befassen. <i>Katharina Reisch</i> zeigt im Hinblick auf die bisher noch undeutlichen Pläne des Bundesjustizministeriums zur Umsetzung des Koalitionsvertrages von 2021, wie viele Straftatbestände von Seiten der Strafrechtswissenschaft schon länger zur Streichung vorgeschlagen werden. <i>Henning Ernst Müller</i> setzt sich mit dem, im Strafrecht und in der Öffentlichkeit viel verwendeten Bagatellbegriff auseinander und fragt sich, ob es gelingen kann, den Ladendiebstahl ganz aus dem Strafrecht herauszunehmen. <i>Nicole Bögelein</i> begründet die, von ihr schon im Rechtsausschuss des Bundestages vorgetragenen Argumente für einen Verzicht auf die Ersatzfreiheitsstrafe und geht dabei auch auf das Problem der sozialen Ungleichheit ein, da hier Armut bestraft wird.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western"><i>Heino Stöver</i>, einer der Vordenker der Entkriminalisierung im Drogenbereich, zeigt wie diese praktisch umgesetzt werden könnte. <i>Thomas Meyer-Falk</i> berichtet über zehn Jahre eigener Erfahrung mit der Sicherungsverwahrung, einer Institution, die er für nicht zeitgemäß hält. <i>Heinz Kammeier</i> wiederholt die vom Fachausschuss Forensik der Deutschen Gesellschaft für Soziale Psychiatrie (DGSP) erhobene Forderung, die psychiatrischen Maßregeln in eine „zeitgemäße, menschenrechtlich akzeptable, sozial fortschrittliche und diskriminierungsfreie Gestalt zu transformieren“. Ergänzt wird Kammeiers Analyse der Forensik durch den Beitrag von <i>Susanne Lüftner</i> und <i>Werner Bergmann</i> zur Beziehung von Kunstfreiheit und Forensik, anhand eines persönlich erlebten Anwendungsfalls. Über die bisher vergeblichen Versuche einer Entnazifizierung des Mordparagrafen berichtet <i>Helmut Pollähne</i> und argumentiert, dass eine Reform der Tötungsdelikte erst nach Abschaffung der lebenslangen Freiheitsstrafe mit Aussicht auf Erfolg durchgeführt werden kann.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Es gäbe noch viele weitere Themen, die in diesem Heft nicht umfassend behandelt werden konnten. Dazu gehört etwa das reformbedürftige Strafbefehlsverfahren. Jedoch kann in diesem Heft leider nicht jedes der unzähligen Themen behandelt werden.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Dafür enthält diese Ausgabe wie gewohnt weitere Beiträge zu aktuellen bürgerrechtlichen Themen: <i>Till Müller-Heidelberg</i> fragt sich, ob Menschen, die bei Kirchen und kirchlichen Trägern angestellt sind, Arbeitnehmer*innen minderen Rechts sind und kritisiert die Sonderregelungen der Kirchen im Arbeitsrecht. Ferner berichtet <i>Ernst Fricke </i>über den Beschluss des Amtsgerichts München, nach dem das Abhören des Pressetelefons der „Letzten Generation“ keinen Eingriff in die Pressefreiheit darstelle und kritisiert die Intransparenz der Justiz im Kontext dieses fragwürdigen Urteils. <i>Benjamin-Immanuel Hoff, </i>selbst Minister für Kultur, Bundes- und Europaangelegenheiten in Thüringen sowie Chef der Thüringer Staatskanzlei, erörtert, warum akademische Qualifikationsstandards für Thüringer Minister*innen unnötig seien und nicht dazu beitragen, rechtsextreme und antidemokratische Personen als Minister*innen zu verhindern. Wir bleiben beim Thema Rechtsextremismus: Während die Humanistische Union diskutiert, was wir gegen den Aufstieg der AfD tun können und ob ein Parteiverbotsverfahren ein bürgerrechtlich sinnvolles Instrument ist, argumentiert <i>Manfred Pappenberger </i>für die Einleitung eines Parteiverbotsverfahrens, auch wenn er sich der damit verbunden Probleme bewusst ist.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Wir wünschen Ihnen – auch im Namen der gesamten Redaktion – eine anregende Lektüre der neuen Ausgabe der <b>vor</b><i>gänge</i> und freuen uns über Rückmeldungen und kritische Anmerkungen.</p>
<p class="v-absatz-ohne-western"><i>Johannes Feest und Philip Dingeldey</i></p>
<p>&nbsp;</p>
<h3 class="">Literatur</h3>
<p align="justify"><em>Hassemer, Winfried</em> 1993: Zur aktuellen Situation der Sicherheitspolitik, in: <em>vorgänge. Zeitschrift für Bürgerrechte und Gesellschaftspolitik</em>, Nr. 124 = Jg. 32, H. 4, S. 54-67.</p>
<p align="justify"><em>Humanistische Union</em> 1964: Vorschläge zur Strafrechtsreform, als Memorandum dem Strafrechtsausschuss des Deutschen Bundestages überreicht, München.</p>
<p align="justify"><em>Koalitionsvertrag </em>2021: Mehr Fortschritt wagen. Bündnis für Freiheit, Gerechtigkeit und Nachhaltigkeit. Koalitionsvertrag 2021-2025 zwischen der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands (SPD), Bündnis 90/Die Grünen und den Freien Demokraten, <a href="https://www.spd.de/fileadmin/Dokumente/Koalitionsvertrag/Koalitionsvertrag_2021-2025.pdf">https://www.spd.de/fileadmin/Dokumente/Koalitionsvertrag/Koalitionsvertrag_2021-2025.pdf</a>.</p>
<p align="justify"><em>Krieg, Claudia/Lüders, Sven</em> 2015: Editorial, in: <em>vorgänge. Zeitschrifrt für Bürgerrechte und Gesellschaftspolitik</em>, Nr. 212 = Jg. 54, H. 4, S. 1-5.</p>
<p align="justify"><em>Naucke, Wolfgang</em> 2002: Strafrecht. Eine Einführung, München.</p>
<p align="justify"><em>Sack, Fritz</em> 2007: Wer den Rechtsstaat verteidigen will, muss die Gründe seines Niedergangs in den Blick nehmen, in: <em>vorgänge. Zeitschrift für Bürgerrechte und Gesellschaftspolitik</em>, Nr. 178 = Jg. 46, H. 2, S. 5-26.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/vorg-243/publikation/editorial-82/">Editorial</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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		<title>Minimales Strafrecht. Zum Gedenken an Alessandro Baratta, 1933-2002</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/vorg-243/publikation/minimales-strafrecht-zum-gedenken-an-alessandro-baratta-1933-2002-2/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[humanistischeunion]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 25 Mar 2024 14:30:42 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[Alessandro Baratta]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>In seinem einleitenden Beitrag arbeitet Johannes Feest die Auseinandersetzung des kritischen Juristen Alessandro Baratta mit einem minimalen Strafrecht und der Bedeutung des Garantismus heraus. Während Baratta und seine Ideen in Deutschland kaum Verwendung finden, argumentiert Feest, dass sich ein Blick auf dessen Kritik des Strafrechts, das immer nur Ultima Ratio sein sollte, lohnt, wenn man [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/vorg-243/publikation/minimales-strafrecht-zum-gedenken-an-alessandro-baratta-1933-2002-2/">Minimales Strafrecht. Zum Gedenken an Alessandro Baratta, 1933-2002</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p class="v-teaser-western"><em>In seinem einleitenden Beitrag arbeitet Johannes Feest die Auseinandersetzung des kritischen Juristen Alessandro Baratta mit einem minimalen Strafrecht und der Bedeutung des Garantismus heraus. Während Baratta und seine Ideen in Deutschland kaum Verwendung finden, argumentiert Feest, dass sich ein Blick auf dessen Kritik des Strafrechts, das immer nur Ultima Ratio sein sollte, lohnt, wenn man kritische Kriminalpolitik gegen die Ausweitung des Strafrechts betreiben will. Wichtig dabei sei insbesondere, dass die Debatte um ein minimales Strafrecht nicht auf abstrakter prinzipieller Ebene bleiben dürfte, sondern konkrete Handlungsfelder und Straftatbestände adressieren und kritisieren müsse, um eine „Entrümpelung“ des Strafrechts zu ermöglichen.</em></p>
<p class="v-absatz-ohne-western"><i>Punitivität</i> gilt als Schlüsselbegriff der neueren Kritischen Kriminologie (Lautmann/Klimke 2004). Ein wichtiger Teil des so bezeichneten Phänomens ist die bevorzugte Nutzung des Strafrechts bei der Bewältigung sozialer Probleme (Smaus 1998, Rzepka 2004, Schlepper 2015). Dies als „neue Straflust“ zu bezeichnen, wie dies immer wieder getan wird, erscheint als eine unangebrachte Psychologisierung dieser Entwicklung. Nüchterner formuliert stellt die Kriminalisierung immer weitere Sachverhalte („Governing through Crime“) eine zunehmend als wahltaktisch erfolgversprechend erkannte neuere politische Strategie dar (Sack 2004), ein „Strafen als Mittel im parteipolitischen Machtkalkül“ (Naucke 2023: 49). Zugleich hat der herrschende Glaube an die präventive Kraft des Strafrechts zu einer zunehmenden Aushöhlung des Rechts-staates geführt (Naucke 2023: 60ff.).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Für eine kritische Kriminalpolitik müsste daher ein „minimales Strafrecht“ das naheliegende Ziel sein, auf welches sich auch die Humanistische Union bezieht (Krieg/Lüders 2015: 3). Umso überraschender ist es, dass diese Begrifflichkeit in Deutschland kaum verwendet wird. In deutschen Strafrechtslehrbüchern ist dieser Terminus nicht zu finden. Dort ist zwar gelegentlich vom „Kernstrafrecht“ die Rede. Darunter wird jedoch nicht der harte Kern eines für unverzichtbar gehaltenen Strafrechts verstanden und genauer bestimmt. Vielmehr wird der Begriff zumeist – rein formal – auf die Gesamtheit aller Rechtsnormen bezogen, die Eingang in das Strafgesetzbuch gefunden haben. Aber auch wenn man das gute alte liberale, anständige Kernstrafrecht früherer Epochen meint, muss man zur Kenntnis nehmen, dass es „dieses anständige Strafrecht nie gegeben“ hat beziehungsweise dass das „gute alte Strafrecht vor allem ein Klassenstrafrecht war“ (Lüderssen 1995: 384). Die Frage bleibt also, wie man zu einer sinnvollen Reduktion des wuchernden Normbestandes kommt.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Da ist zunächst der unbestrittene Grundsatz liberaler Kriminalpolitik, wonach das Strafrecht „letztes Mittel“ (Ultima Ratio) bei der staatlichen Machtausübung bleiben sollte (Jahn/Brodowski 2017). Juristisch wird er zumeist aus dem Verhältnismäßigkeitsprinzip hergeleitet und damit verrechtlicht. Diese Verrechtlichung und ihre Umsetzung in der Ausbildung von Jurist*innen hat den Vorteil allgemeiner Verbreitung. Sie hat jedoch den Nachteil der begrifflichen Unschärfe. Es bleibt unklar, welche anderen Mittel vorher von wem ausgeschöpft werden müssen, bevor nur noch das Strafrecht übrigbleibt. Dies hat sich neuerdings in einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gezeigt, wo es um die Strafbarkeit des „Containerns“ ging. Das Gericht hat dort im Einzelnen dargelegt, dass „der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und insbesondere das Ultima-Ratio-Prinzip [&#8230;] keine Einschränkung der Strafbarkeit eines Diebstahls nach § 242 Abs. 1 StGB für die Fallgruppe des sogenannten Containerns“ gebieten. Es sei grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, den Bereich strafbaren Handelns unter Berücksichtigung der jeweiligen Lage verbindlich festzulegen. Die hegemoniale Lehre der Strafrechtswissenschaft bezieht sich zur Begrenzung des Strafrechts auch auf den „Rechtsgüterschutz“. Kritisiert wird jede über den Schutz konkreter Rechtsgüter hinausgehende Verschärfung, Ausweitung und Vorverlagerung. Aber auch der Begriff des Rechtsgutes selbst ist juristisch umstritten (vgl. Baratta 1993) und hat durch die Ausdehnung von persönlichen auf überpersönliche Rechtsgüter zur zusätzlichen Ausweitung des Strafrechts beigetragen.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Radikaler hat sich für ein minimales Strafrecht immer wieder Alessandro Baratta ausgesprochen. Er hat in Rom über die Rechtsphilosophie von Gustav Radbruch promoviert und wurde später Direktor des Instituts für Rechts- und Sozialphilosophie in Saarbrücken. Schon frühzeitig hatte er es als das zentrale Anliegen einer alternativen Kriminalpolitik bezeichnet, nicht die „alternative Kriminalisierung, sondern die Entkriminalisierung, die rigoroseste Reduzierung des Strafrechts, die möglich ist“ anzustreben (Baratta 1985: 48). Immer wieder hat er versucht, „Prinzipien des minimalen Strafrechts“ zu umreißen (Baratta 1988). Besonders deutlich wird dies am Ende seiner Kritik des Rechtsgüterschutzes in der Sicherheitsgesellschaft (Baratta 1993). Dort fordert er „die Anerkennung der historischen Erfolglosigkeit und der strukturellen Grenzen des Kriminaljustizsystems der modernen Rechtsstaaten“. Eine alternative Verwendung des Strafrechts müsste darin bestehen, es „als Instrument einer rigorosen politischen und technischen Begrenzung dessen einzusetzen, was einmal eine nützliche Funktion zu sein schien und sich heute immer mehr als die unnütze Gewalt der Strafe erweist“ (Baratta 1993: 415). In seiner letzten größeren Veröffentlichung, dem Aufsatz <i>Kriminalpolitik und Verfassung</i>, konstatiert er die Entwicklung zu einem „totalitären Modell der Kriminalpolitik“ (Baratta 2003: 219) und sieht einen Ausweg nur dann, wenn das Strafrecht, „sich eine integrale Politik des Grundrechtsschutzes einverleibt. […] Als Strafrecht in den Grenzen der Verfassung impliziert das minimale Strafrecht einen ständigen Versuch, die Mechanismen der Kriminalisierung und die Änderungen in der Gesetzgebung, der Rechtsprechung und dem Vollzug zu kontrollieren“ (Baratta 2003: 225f.). Dabei verwendet er den aus der italienischen Diskussion entlehnten und in Deutschland nach wie vor ungebräuchlichen Begriff des <i>Garantismus</i>. Damit gemeint ist in erster Linie die Rolle eines äußerst reduzierten materiellen Strafrechts und eines rechtsstaatlichen Verfahrensrechts als Minimalgarantie gegen jede Klassenjustiz. Baratta bezeichnet dies als <i>negativen Garantismus</i>. Ronen Steinke (2022) hat kürzlich demonstriert, wie weit wir in Deutschland von der Erreichung solcher minimalen Ziele entfernt sind. Daneben sieht Baratta jedoch die Notwendigkeit eines <i>positiven Garantismus</i> durch die Verfassung selbst: als Quelle sozialer Leistungsrechte. Das erinnert an die berühmte Formulierung von Franz von Liszt, derzufolge die Sozialpolitik die beste Kriminalpolitik sei. Ausdrücklich bezieht sich Baratta auf Radbruchs Utopie einer letztlichen „Ersetzung des Strafrechts nicht durch ein besseres Strafrecht, sondern durch etwas Besseres als das Strafrecht“. Einschränkend betont er jedoch, dass ein solcher Abolitionismus<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote1sym" name="sdendnote1anc"><sup>i</sup></a> nur gelingen könne, wenn „wir unsere Gesellschaft durch eine bessere ersetzt haben werden“ (Baratta 2019: 193). Bis dahin muss es aber um die Durchsetzung eines minimalen Strafrechts gehen. Durch seinen Tod im Jahre 2002 ist es bei diesen Ansätzen geblieben. In Italien, Spanien und Lateinamerika wird Barattas Minimalismus nach wie vor unter vielen Kriminalwissenschaftler*innen in hohen Ehren gehalten (vgl. Zaffaroni 1989; Ferrajoli 1990; Melossi 2019). Auch in den USA werden unterschiedliche Versionen des kriminalpolitischen Minimalismus vertreten (Husak 2008; Langer 2020). In Deutschland ist Baratta zwei Jahrzehnte nach seinem Tod praktisch vergessen, und auch seine Ideen sind in der Rechtswissenschaft und der Öffentlichkeit nicht aufgegriffen worden.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Allerdings stellt Wolfgang Nauckes (1982: 564) berühmte Formel vom Strafrecht als „Verbrechensbekämpfungsbegrenzungsrecht“ einen konservativen Ansatz zu einem deutschen Garantismus dar. Aber in seinem Lehrbuch des Strafrechts (Naucke 2010) ist er selbst nicht mehr darauf zurückgekommen, und er hat Baratta dort auch nicht erwähnt. „Minima eines rechtsstaatlichen Strafens“ hat Peter-Alexis Albrecht wiederum in sein Lehrbuch der Kriminologie (welches er im Untertitel als <i>Grundlegung zum Strafrecht</i> bezeichnet) aufgenommen. „Nur die Verletzung spezifischer Freiheitsrechte (Menschenwürde, Willensfreiheit, Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit) Anderer in ihrem Kern rechtfertigt den Einsatz des Strafrechts“ (Albrecht 2010: 115).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">All dies bleibt jedoch zumeist auf der Höhe von abstrakten Prinzipien und wird nicht in die Niederungen einzelner Handlungsfelder und Straftatbestände hinunter dekliniert. Letzteres wäre jedoch für die Praxis der Politik von entscheidender Bedeutung. Deshalb ist es erforderlich, das geltende Strafrecht auf Verzichtbares durchzumustern, wie dies Peter-Alexis Albrecht, Elisa Hoven und Sebastian Scheerer in vorbildlicher Weise getan haben. Albrecht hatte schon 1992 Kommissionen „zur Reform des Strafrechts“ in Hessen und Niedersachsen angeführt. Dabei ging es primär um die Befreiung des Strafrechts und des Kriminaljustizsystems von Bagatellkriminalität (vgl. die Zusammenfassung bei Albrecht 2010: 325ff)<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote2sym" name="sdendnote2anc"><sup>ii</sup></a>. Hoven hat durch eine Befragung von Strafrechtslehrern eine Liste von 74 „entbehrlichen“ Straftatbeständen ermittelt. Allerdings konnten die befragten Strafrechtslehrer*innen sich nur selten darauf einigen, welche Tatbestände besonders entbehrlich sind; besonders häufig wird der § 173 StGB (Beischlaf zwischen Verwandten) und der inzwischen vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärte §217 StGB (geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung) genannt (Hoven 2017: 338). Scheerer (2019) unterscheidet „redundante Tatbestände“ (solche, die ein Verhalten kriminalisieren, welches bereits anderweitig unter Strafe gestellt ist) und Bagatellen (wie Ladendiebstahl, Schwarzfahren, Cannabiskonsum oder Unfallflucht). Darüber hinaus sieht er jedoch ein weites Feld möglicher und nötiger Entkriminalisierung, zum Beispiel die Volksverhetzung (§ 130 StGB), aber auch die Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen (§ 166 StGB). In einem Brief an den Bundesjustizminister hat eine Gruppe von Wissenschaftler*innen und Praktiker*innen Vorschläge zur Entkriminalisierung und zur Entrümpelung des Strafrechts<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote3sym" name="sdendnote3anc"><sup>iii</sup></a> vorgelegt. Zusätzlich zur Entkriminalisierung der erwähnten Bagatelldelikte, wird die „völlige Beseitigung“ der Ersatzfreiheitsstrafe und des rechtsstaatlich problematischen Strafbefehlsverfahrens (§§ 407ff. StPO) gefordert (Berger et al. 2022).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em><strong class="western">Prof. Dr. Johannes Feest</strong> hat Rechtswissenschaft in Wien und München sowie Soziologie in Tübingen und Berkeley studiert. Er war von 1974 bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand 2005 Professor für Strafverfolgung, Strafvollzug und Strafrecht an der Universität Bremen. Von 1995 bis 1997 leitete er das International Institute for the Sociology of Law im baskischen Oñati. Im Ruhestand kümmert er sich verstärkt um Fragen des Strafvollzuges und der Sicherungsverwahrung. Von 1977 bis 2011 leitete er das Strafvollzugsarchiv. Seit 2009 ist er Mitglied der Jury des Ingeborg-Drewitz Literaturpreises für Gefangene. Von 2011 bis 2014 war er Vorsitzender des Beirats des Instituts für Rechts- und Kriminalsoziologie in Wien. Er ist Mitglied im Beirat des Kriminologischen Journals und Mitglied im Schildower Kreis, welcher sich für die Legalisierung von Drogen einsetzt. Seit 2022 ist der Vorstandsmitglied der Humanistischen Union.</em></p>
<h3 class="">Literatur</h3>
<p align="justify">Albrecht, Peter-Alexis 2010: Kriminologie. Eine Grundlegung zum Strafrecht, 4. Auflage, München.</p>
<p align="justify">Baratta, Alessandro 1985: Die kritische Kriminologie und ihre Funktion in der Kriminalpolitik, in: Kriminalsoziologische Bibliografie, Jg. 12, H. 49, S. 38-51.</p>
<p align="justify">Baratta, Alessandro 1988: Prinzipien des minimalen Strafrechts. Eine Theorie der Menschenrechte als Schutzobjekt und Grenze des Strafrechts, in: Kaiser, G./Kury, H./Albrecht, H.-J (Hrsg.): Kriminologische Forschung in den 80er-Jahren, Freiburg im Breisgau.</p>
<p align="justify">Baratta, Alessandro 1993: Jenseits der Strafe. Rechtsgüterschutz in der Risikogesellschaft, in: Haft, F. et al. (Hrsg.): Festschrift für Arthur Kaufmann, Heidelberg, S. 393-422.</p>
<p align="justify">Baratta, Alessandro 2003: Kriminalpolitik und Verfassung. Überlegungen zum minimalen Strafrecht und zur Sicherheit der Rechte, in: Kritische Vierteljahresschrift für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft, Jg. 86, H. 2, S. 210-227.</p>
<p align="justify">Baratta, Alessandro 2019: Criminologia critica e critica del diritto penale, Milano.</p>
<p align="justify">Berger, Gundel at al. 2022: Entkriminalisierung und Entrümpelung des Strafrechts. Vorschläge der AG 1 des Netzwerks Abolitionismus, in: Strafvollzugsarchiv vom 18.06.2022, Abrufbar unter <a href="https://strafvollzugsarchiv.de/2176-2">https://strafvollzugsarchiv.de/2176-2</a>.</p>
<p align="justify">Ferrajoli, Luigi 1989: Diritto e ragione. Teoria del garantismo penale, Roma/Bari.</p>
<p align="justify">Hoven, Elisa 2017: Was macht Straftatbestände entbehrlich? – Plädoyer für eine Entrümpelung des StGB, in: Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft, Jg. 129, H. 2, S. 334-348.</p>
<p align="justify">Husak, Douglas 2007: Overcriminalization: the limits of the criminal law, Oxford 2007.</p>
<p align="justify">Jahn, Mathias/Brodowski, Dominik 2017: Das Ultima Ratio-Prinzip als strafverfassungsrechtliche Vorgabe zur Frage der Entbehrlichkeit von Strafrechtstatbeständen, in: Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft, Jg. 129, S. 363-381.</p>
<p align="justify">Krieg, Claudia/Lüders, Sven 2015: Editorial, in: vorgänge, Nr. 212 = Jg. 54, H. 4, S. 1-5.</p>
<p align="justify">Langer, Maximo 2020: Penal Abolitionism and Criminal Law Minimalism, in: Harvard Law Review Forum, Jg. 134, S. 42-77.</p>
<p align="justify">Lautmann, Rüdiger/Klimek, Daniela 2004: Punitivität als Schlüsselbegriff für eine Kritische Kriminologie, in: Kriminologisches Journal, 8. Beiheft, S. 9-29.</p>
<p align="justify">Lüderssen, Klaus 1995: Abschaffen des Strafens, Frankfurt am Main.</p>
<p align="justify">Melossi, Dario 2019: Prefazione, in: Simone, Anna (Hrsg.): Baratta, Criminologia critica e critica del diritto penale, Milano, S. 5-24</p>
<p align="justify">Naucke, Wolfgang 1982: Die Kriminalpolitik des Marburger Programm 1882, in: Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft, Jg.94, H. 2, S. 525-564.</p>
<p align="justify">Naucke, Wolfgang 2010: Strafrecht . Eine Einführung, 9.Auflage, Neuwied.</p>
<p align="justify">Naucke, Wolfgang 2023: Strafrecht als Teil politischer Macht: Beiträge zur juristischen Zeitgeschichte, Berlin/Boston.</p>
<p align="justify">Rzepka, Dorothea 2004: Punitivität in Politik und Gesetzgebung in: Kriminologisches Journal, 8. Beiheft, S. 138-151.</p>
<p align="justify">Sack, Fritz 2004: Wie die Kriminalpolitik dem Staat aufhilft. Governing through Crime als neue politische Strategie, in: Kriminologisches Journal, 8. Beiheft, S. 30-50.</p>
<p align="justify">Scheerer, Sebastian 2019: Entrümpelung und Entkriminalisierung, in: Kritische Justiz, Jg. 52, H. 2, S. 131-146.</p>
<p align="justify">Schlepper, Christina 2015: Immer mehr Strafrecht? Empirische Befunde zur Punitivität in Deutschland, in: vorgänge, Nr. 212 = Jg. 54, H. 4, S. 9-19.</p>
<p align="justify">Smaus, Gerlinda 1998: Das Strafrecht und die gesellschaftliche Differenzierung, Baden-Baden.</p>
<p align="justify">Steinke, Ronen 2022: Vor dem Gesetz sind nicht alle gleich: Die neue Klassenjustiz, München.</p>
<p align="justify">Zaffaroni, Raúl 1989: En busqueda de las penas perdidas, Buenos Aires.</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western ">Anmerkungen:</h3>
<div id="sdendnote1">
<p class="sdendnote-western"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote1anc" name="sdendnote1sym">i </a>Den Begriff <i>Abolitionismus</i> hat Baratta nur in seinem, im Jahre 1982 auf Italienisch erschienenen Hauptwerk verwendet. Es ist nach seinem Tod als „Klassiker“ neu aufgelegt worden (vgl. Baratta 2019).</p>
</div>
<div id="sdendnote2">
<p class="sdendnote-western"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote2anc" name="sdendnote2sym">ii </a>Vgl. zu Bagatelldelikten auch den Beitrag von Henning-Ernst Müller in diesem Heft.</p>
</div>
<div id="sdendnote3">
<p class="sdendnote-western"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote3anc" name="sdendnote3sym">iii </a>Zur Möglichkeit der „Entrümpelung“ des Strafrechts vgl. auch den Beitrag von Katharina Reisch in diesem Heft.</p>
<p>&nbsp;</p>
</div>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/vorg-243/publikation/minimales-strafrecht-zum-gedenken-an-alessandro-baratta-1933-2002-2/">Minimales Strafrecht. Zum Gedenken an Alessandro Baratta, 1933-2002</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Restorativer Abolitionismus</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/vorg-243/publikation/restorativer-abolitionismus-2/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[humanistischeunion]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 25 Mar 2024 14:41:20 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Demokratisierung]]></category>
		<category><![CDATA[Innere Sicherheit]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtspolitik]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Strafvollzug]]></category>
		<category><![CDATA[Abolitionismus]]></category>
		<category><![CDATA[restorative Gesellschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Restorative Justice]]></category>
		<category><![CDATA[Transformative Justice]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Ausgehend von der Kriminalisierung neuer sozialer Bewegungen erläutert Otmar Hagemann in seinem begriffs- und rechtstheoretischen Beitrag, was Restorative Justice sein kann und tritt für ein breites, inklusives Verständnis des Begriffs ein. Er erläutert, dass Restorative Justice für heilende Gerechtigkeit, sozialen Frieden und eine restorative Gesellschaft steht und daraus ein restorativer Abolitionismus folgt. Ohne eine Utopie [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/vorg-243/publikation/restorativer-abolitionismus-2/">Restorativer Abolitionismus</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p class="v-teaser-western"><em>Ausgehend von der Kriminalisierung neuer sozialer Bewegungen erläutert Otmar Hagemann in seinem begriffs- und rechtstheoretischen Beitrag, was Restorative Justice sein kann und tritt für ein breites, inklusives Verständnis des Begriffs ein. Er erläutert, dass Restorative Justice für heilende Gerechtigkeit, sozialen Frieden und eine restorative Gesellschaft steht und daraus ein restorativer Abolitionismus folgt. Ohne eine Utopie zu sein, steht die Idee einer restorativen Gesellschaft und einer transformativen Gerechtigkeit damit, so Hagemann, der hegemonialen sozialen Ordnung einer Politik des Strafens entgegen. Vor allem könnten mit der Restorative Justice Vorschläge und Lösungen für soziale und ökologische Probleme selbst diskutiert werden, die in Strafgerichtsverfahren als irrelevant ausgeklammert bleiben.</em></p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western ">Einleitung</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western">Seit 2022 tritt ein neues Phänomen abweichenden Verhaltens auf: Vorwiegend junge Menschen (organisiert als „Letzte Generation“) kleben sich selbst auf Straßen fest, um im Namen künftiger Generationen unter anderem gegen die unzureichende Bekämpfung des Klimawandels zu protestieren. Seitdem kommt es in Deutschland wegen solcher Aktionen neben Freisprüchen auch zu strafrechtlichen Verurteilungen.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Solche und andere neue soziale Bewegungen zielen auf eine restorative Gesellschaft. Ich möchte <i>Restorative Justice</i> (RJ), <i>Transformative Justice</i> und einige weitere Strömungen nicht gegeneinander ausspielen, sondern die Gemeinsamkeiten betonen und ein integratives Verständnis propagieren, das „Fridays for Future“ und „Black Lives Matter” als Bewegungen der RJ sieht, die auf Heilung, (sozialen) Frieden und eine restorative Gesellschaft ausgerichtet sind. Dafür müssen die gegenwärtigen hegemonialen Systeme erheblich transformiert werden.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Obwohl viele Leser*innen dieser Zeitschrift den Begriff <i>Restorative Justice</i> kennen dürften, soll hier ein umfassenderes, inklusiveres Verständnis, als es bisher in deutschsprachigen Texten der Fall ist (vgl. Früchtel/Halibrand 2016; Matt 2002; Lutz 2002), vorgestellt werden. RJ wird als Gegenentwurf zur <i>hegemonialen</i> <i>gesellschaftlichen Ordnung</i> verstanden. Sollte es dann nicht besser <i>Transformative Justice</i> heißen? Transformation ist Kern der RJ neben Heilung, der Herstellung von Gerechtigkeit und sozialem Frieden. So ergibt ein restorativer Abolitionismus Sinn (vgl. Pali/Pelikan 2014), der die Theorie der RJ auf dem Weg zu einer <i>Restorative Society</i> in ein konkretes (kriminal-)politisches Handeln umsetzt, was ich in Anlehnung an den Genderdiskurs als „restoratives Mainstreaming“ bezeichne. Beispiele aus dem Umweltschutz (Motupalli 2018; Biffi/Pali 2019), der Bürgerrechtsbewegung gegen Rassismus und der Ausgrenzung bestimmter gesellschaftlicher Gruppen (Davis 2019) sowie indigener Denk- und Umgangsweisen mit abweichendem Verhalten und Konflikten (Serrels 2021) stehen für diesen Weg. Für Gemeinsamkeiten zwischen Abolitionismus und <i>Restorative Justice</i> muss aus Platzgründen auf Hagemann (2023: 304ff.)<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote1sym" name="sdendnote1anc"><sup>i</sup></a>, den Diskurs über abolitionistische Demokratie (Davis 2022; Ehrmann/Thompson 2019) sowie andere Beiträge in diesem Heft<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote2sym" name="sdendnote2anc"><sup>ii</sup></a> verwiesen werden.</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western ">Sprache und hegemoniale Macht</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western">Da es hier um Kriminalpolitik geht, ergibt sich eine durch hegemoniale Kräfte – das jeweilige Strafrecht – vorgegebene Engführung. Nach Hanak et al. (1989) werden mindestens 99 Prozent aller kriminalisierbaren „problematischen Situationen“ (Hulsman 1986) von den Betroffenen nicht an das System gemeldet. Hulsman (1988: 117) beschreibt, wie das „soziale Problem“ der Kriminalität durch juristische Expert*innen konstituiert wird. Die Hauptfunktion des Strafrechts sei ein „blame allocation system“, denn die von seinen Vertreter*innen kommunizierte Verhaltenskorrekturfunktion ließe sich realiter kaum nachweisen (Hulsman 1988: 122). Übereinstimmend mit Habermas’ (1981) These von der Kolonialisierung der Lebenswelt durch Systeme weist Hulsman (1988: 123f.) darauf hin, dass sich dieses System nicht an der Lebenswelt der Betroffenen orientiert, sondern an abstrakten Gesetzen, für deren Auslegung entsprechende Expert*innen nötig sind, die dann beispielsweise den „Opfern“ ihre Konflikte stehlen (vgl. Christie 1977). Anknüpfend an einen feministischen (und marxistischen) Diskurs zeigt Smaus (2020), dass das Strafrecht vor allem männlichen Herrschaftsinteressen dient. Auch Iris M. Young (2011), die „Social Justice“ einfordert, muss hier gewürdigt werden. Sie vertritt eine intersektionale, feministische, marxistisch inspirierte herrschaftskritische Perspektive und arbeitet sich am US-amerikanischen Rassismus ab.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Die Verwendung einer (Fach-)Sprache ist nicht neutral, sondern lenkt das Denken in einen Korridor und verhindert manchmal eine offene und kreative Herangehensweise an Probleme und Herausforderungen. Spreche ich von „Täter*innen“ oder „Delikten“, bewege ich mich im eng umrissenen (straf-)rechtlichen Kontext und büße meine Freiheit ein, über bestimmte Phänomene restorativ – jedenfalls anders als der punitive, hegemoniale Diskurs – nachzudenken. Als Kriminalität oder schweres Delikt wird in einem Land die Gotteslästerung angesehen, in einem anderen die Benennung eines Krieges als Krieg, im Dritten vielleicht sexualisierte Gewalt oder Spionage, auch Armut qualifiziert sich für diese Kategorie.<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote3sym" name="sdendnote3anc"><sup>iii</sup></a> Kriminalität ist also eine soziale Konstruktion, keine ontologische Kategorie.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">In jüngerer Zeit wurden in Deutschland Klimaaktivist*innen, die sich teils auf Straßen festklebten oder „Anschläge“ auf Kunstwerke verübten, überwiegend zu Geldstrafen verurteilt, zuweilen jedoch auch zu Freiheitsstrafen ohne Bewährung. Ohne Gerichtsverfahren wurde ein einmonatiger Unterbindungsgewahrsam nach dem Bayerischen Polizeiaufgabengesetz verhängt; und wegen der Blockierung des Flugverkehrs Schadensersatzforderungen in Millionenhöhe erhoben. In einer weiteren Eskalationsstufe wurde in Analogie zur RAF sogar der Verdacht der Bildung einer terroristischen Vereinigung postuliert<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote4sym" name="sdendnote4anc"><sup>iv</sup></a>, bei der auch Unterstützer*innen in den Kreis der Verdächtigen gehoben wurden.<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote5sym" name="sdendnote5anc"><sup>v</sup></a> Dieses Beispiel zeigt, wie das Strafrecht eine sich abzeichnende Spaltung vorantreibt, während restorative Umgangsweisen<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote6sym" name="sdendnote6anc"><sup>vi</sup></a> dem sozialen Frieden in einer Gesellschaft gerecht würden.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Stellten wir Bedürfnisse und die Menschenwürde in den Mittelpunkt, ergäbe sich ein anderes Denken (vgl. Bregmann 2022). Grundbedürfnisse nach Nahrung, Sicherheit/Behausung, Zugehörigkeit, Anerkennung und Selbstverwirklichung gelten allgemein. Erst, wenn wir das Konzept <i>Bedürfnis</i> auf Wünsche wie nach Markenkleidung, Urlaubsfahrten oder dem Bestrafen anderer Menschen ausdehnen, wird es nicht mehr universell (vgl. Marcuse 1967 mit seiner Analyse „falscher Bedürfnisse“). Manche machen sich nichts aus Markenkleidung; andere können vielleicht gar keinen Urlaub machen oder streben nicht an ferne Orte; und viele haben kein Bedürfnis, anderen Leid zuzufügen (vgl. Kilchling 1995). Der Begriff <i>Bedürfnis</i> sollte für existenznotwendige und allen Menschen gemeine Aspekte reserviert werden. Für den Wunsch, anderen Menschen Leid und Schmerzen zuzufügen, sollte ein anderer Begriff (etwa <i>Straflust</i> oder <i>Punitivität</i>) genutzt werden. Strang (2002) und andere haben aufgezeigt, dass diese Straflust unter direkt Betroffenen gar nicht so verbreitet ist, wie vom Strafrechtssystem unterstellt wird.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Ist in „westlichen Gesellschaften“ des „globalen Nordens“ von Kriminalpolitik die Rede, geht es um das Strafen. Welche Strafe ist für ein unerwünschtes Verhalten die richtige? Strafe ist als staatliche Übelszufügung definiert. Braithwaite (1999) fragt, warum Strafe – lies: die justizielle Form der Missbilligung als Freiheitsentzug, Geldbuße oder anderer festgelegter Sanktionen – überhaupt eine angemessene Antwort auf Verhaltensformen sein soll, die als Kriminalität definiert werden? Trotz diverser „Straftheorien” wurde darauf bisher keine wissenschaftlich begründete Antwort gefunden.</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western ">Ein inklusives Verst&auml;ndnis von <i>Restorative Justice</i></h3>
<p class="v-absatz-ohne-western">Shapland et al. (2011: 4) sehen RJ pragmatisch „als Strategie oder Bündel von Strategien mit Anwendungen in zivilen, unternehmerischen, strafrechtlichen und politischen Bereichen [&#8230;], die sich auf die Lösung von Konflikten und Streitigkeiten zwischen Parteien orientieren“. Die Begriffsgeschichte der <i>Restorative Justice</i> geht mit theologischen Wurzeln ins Jahr 1955 (vgl. Schrey et al. 1995) zurück. RJ wird hier als relationale Gerechtigkeitstheorie zur Heilung individueller und gesellschaftlicher Wunden verstanden, sprich für die Bearbeitung aller Konflikte und problematischen Situationen. Ein irokesischer indigener Vertreter wies 1977 vor der UN darauf hin, dass zur Gesellschaft auch Millionen anderer auf der Erde lebender Spezies gehören (Serrels 2021: 96). Neben der Heilung sind die soziale Gerechtigkeit und der soziale Friede(n) Gegenstand der RJ-Theorie. Wenn Gletscher auftauen, Tierarten aussterben oder das Klima sich verändert, ist das ein Problem und stört den sozialen Frieden, zumal Weltregionen unterschiedlich betroffen sind.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">„Heilung“ bezieht sich auf individuelle und kollektive (gemeinschaftliche) Heilungserfahrungen – deshalb heilende Gerechtigkeit oder <i>therapeutical justice</i> –, auf Sklaverei und Rassismus, patriarchale Frauenunterdrückung und Sexismus, Nazi-Verbrechen, den russischen Angriff gegen die Ukraine, Genozide gegen Indigene sowie auf (kontinuierliche) Kolonialisierung anspielendes historisches Unrecht (inklusive Provenienzforschung).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Llewellyn und Howse (2001 [1998]) betonen die Etablierung sozialer Gerechtigkeit in Beziehungen als zentrales Anliegen der RJ. <i>Restorative Justice</i> geht von problematischen Situationen, vom Konflikt als einem Beziehungsereignis aus, in das „Täter*innen“, „Opfer“ und die Gemeinschaft involviert sind, schaut in die Zukunft und fragt, welches Problem gelöst werden muss, wer verantwortlich ist und etwas zur Lösung beitragen kann (vgl. Zehr 2010). RJ ist ohne Streben nach gerechten gesellschaftlichen Verhältnissen nicht denkbar, inhaltlich eng mit theoretischen Konzepten wie sozialer Inklusion, Empowerment, Demokratisierung, Lebensweltorientierung, aber auch Bedürfnissen und Verantwortung verbunden.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Während das Strafverfahren den Rechtsfrieden wiederherstellen soll geht es bei <i>Restorative Justice</i> primär um den sozialen Frieden. Sowohl die Position der <i>Restorative Justice</i> als auch die der Abolitionist*innen weisen darauf hin, dass seit dem Mittelalter die Staatsgewalt einen retributiven Ansatz fördert. Die Hegemonialmacht des Staates ist zu begrenzen und auf diejenigen zu übertragen, die am unmittelbarsten an der Straftat beziehungsweise Opferwerdung beteiligt sind (vgl. Morris und Maxwell 2001: 272).<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote7sym" name="sdendnote7anc"><sup>vii</sup></a></p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Ein maximalistisches Verständnis nähert sich vom Ergebnis einer Intervention her der RJ-Zielsetzung an und kann sich pragmatisch beispielsweise mit Bestrafung arrangieren, solange eine transformierende und möglichst heilende, Schäden ausgleichende Wirkung erzielt wird (vgl. Walgrave 2008). Danach solle <i>Restorative Justice</i> zwar das bestehende Strafrechtssystem soweit möglich ersetzen, könne aber übergangsweise mit einem auf Vergeltung basierenden Strafrecht kombiniert werden (vgl. Daly 2000); Duff (2003: 56) spricht gar von „restorative punishment“, Sautner (2010) von „Wiedergutmachungsstrafe“. Folglich wurde in England und Belgien mit RJ in Gefängnissen experimentiert (vgl. Edgar/Newell 2006), aber Leidzufügung und Heilung sind unvereinbar (vgl. Hagemann 2023: 304ff.) und entsprechend fordern Beichner und ich (2022) im abolitionistischen Sinne die Abschaffung zunächst von Frauengefängnissen.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Llewellyn und Howse (2001 [1998]) sind mit der maximalistischen Position nicht einverstanden und vertreten eine puristische Auffassung, nämlich die freiwillige, partizipatorische Bearbeitung von Konflikten ohne Verhängung von Strafen. „Nur dort, wo eine solche partizipatorische Lösung angestrebt wurde und zustande kam, sollte man ‚wirklich‘ von Restorative Justice sprechen“ (Pelikan/Kremmel 2018: 14).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Beim Projekt RJ geht es gleichzeitig um die wissenschaftliche Entwicklung einer Theorie und um die praktische Implementierung des entsprechenden Gedankenguts (Werte und Prinzipien) respektive einer restorativen Haltung im Alltag (vgl. Roche 2006). RJ ist die Bezeichnung für praktisches Handeln, das bestimmten Werten gerecht wird (Pranis 2007). Braithwaite (2022) formulierte: „Restorative justice is a social movement and a social science that has something to offer peacemaking“. RJ verbindet Auseinanderdriftendes, schafft Gemeinschaft. Sie fördert soziale Beziehungen, die als gerechte Beziehungen (wieder-)hergestellt werden sollen. Heilung und Wiederherstellung beziehen sich nicht auf den Status, der vor dem Fehlverhalten/der problematischen Situation bestand (Llewelly/Howse 2001 [1998]: 18).<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote8sym" name="sdendnote8anc"><sup>viii</sup></a> Die Suche nach einer konsensuellen Lösung, bei der der angerichtete Schaden möglichst wiedergutgemacht (vgl. Hagemann/Magiera 2023) wird, und der Ausblick auf das zukünftige Mit- oder Nebeneinander wirken integrativ.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Praktisch stellt eine restorative Gesellschaft (vgl. Wright 2010) die anzustrebende Vision dar, die gerade in diesen von Bauman (2000) so gut beschriebenen Zeiten der Unsicherheit und Orientierungslosigkeit notwendig ist. Nach Jonathan Boston (2007) ist die <i>Restorative Society</i> keine Utopie, sondern ein Orientierungspunkt, von dem schon recht viele konkrete Eigenschaften benannt werden können und die auch teilweise praktiziert werden. Die <i>Restorative Society</i> geht explizit davon aus, dass Menschen auch in Zukunft Fehler machen, aber vielleicht können wir die bereits bekannten etwas seltener wiederholen.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">RJ-Theorie und damit verbundene Praktiken werden von transnationalen Organisationen empfohlen und sind weltweit verbreitet, werden aber nur in einem geringen Teil der geeigneten Verfahren angewendet. Vielen Bürger*innen ist RJ immer noch unbekannt. Hegemoniale Gegenkräfte stehen einer Ausweitung entgegen. Malzahn (2022: 19) vermisst in Deutschland „eine Bürger*innenbewegung, die für den Einsatz von Restorative Justice streitet“. Immerhin gab es die in den Niederlanden (vgl. Blad et al. 2017). Malzahn (2022: 61) zufolge „fehlt es auch an radikaler Praxis, die restorative Verfahren herrschaftskritisch hinterfragt und weiterentwickelt, sowie an mündigen Bürger*innen, die die Möglichkeit eines RJ-Verfahrens selbstbewusst von der Justiz einfordern, wenn sie beschuldigt oder betroffen sind [sogenannte Selbstmelder*innen]. Das alles hemmt eine eigenständige Fortentwicklung von Restorative Justice.“ Für ihre Einschätzung spricht, dass <i>Restorative Justice</i> in Deutschland vor allem durch Jurist*innen zur Entledigung vieler Bagatellverfahren aufgegriffen wurde. Trotz der herrschaftskritischen Grundhaltung der Sozialen Arbeit (vgl. IFSW) spielt RJ ausgenommen sogenannter Conferencing-Verfahren hier keine Rolle.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Malzahn (2022) stellt in ihrem Buch diverse US-amerikanische und deutsche Praxisprojekte vor, die dem transformativen Anspruch der <i>Restorative Justice</i> gerecht werden, sich selbst häufig aber unter <i>Transformative Justice</i> verorten (vgl. z. B. Hooker 2016; Brazzell 2018).</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western ">Warum nicht <i>Trans&shy;for&shy;ma&shy;tive Justice</i>?</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western">Wenn Heilung, Transformation, Gerechtigkeit und sozialer Frieden die Kernelemente darstellen, warum sprechen wir dann nicht von <i>heilender Gerechtigkeit</i>, <i>Transformative Justic</i>e, <i>Social Justice</i> oder <i>Peacemaking</i>, sondern von <i>Restorative Justice</i>? Unter anderem Howard Zehr (2011) und Llewellyn (2020) haben deutlich gemacht, dass es bei <i>Restorative Justice</i> immer um eine Transformation des Bestehenden und nicht um ein Zurück zum Alten geht, wie es manche Vertreter*innen einer <i>Transformative Justice</i> kritisch formulieren (wie Nagel 2018). So sieht Harris (2006) in der Abkehr vom bloß punktuellen Blick auf ein Ereignis mit individuellen Beteiligten und dem Bewusstsein für strukturelle Ursachen und der Sicherstellung ihrer Berücksichtigung in der <i>Transformative Justice</i> eine Weiterentwicklung der <i>Restorative Justice</i> (vgl. auch Temme 2017). Die kritisierte Position haben RJ-Vertreter*innen wie Llewellyn und Howse (2001 [1998]) aber nie eingenommen. Malzahn (2022: 61) kritisiert an der <i>Transformative Justice</i> in Deutschland, dass sie „die machtvolle Begegnung zwischen Betroffenen und Beschuldigten aus dem Blick [verliere und] zudem sehr auf häusliche/partnerschaftliche/geschlechtsbezogene Gewalt zugeschnitten” sei.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Die Schöpferin des Begriffs <i>Transformative Justice</i> ist Ruth Morris (1994). Später haben Wozniak et al. (2008) in einer Würdigung von Quinneys Wirken den Begriff <i>Transformative Justice</i> wiederverwendet. Entsprechend ist <i>Transformative Justice</i> hier synonym verwendet und keine konkurrierende Theorie (vgl. Malzahn 2022, Davis 2021). Zehr (2011) hat sich in seinem Blog 2011 intensiv mit Harris (2006) befasst:</p>
<ol>
<li>
<p class="v-absatz-einzug-western">Restorative justice und transformative Gerechtigkeit sind zwei völlig unterschiedliche Sichtweisen.</p>
</li>
<li>
<p class="v-absatz-einzug-western">Der restorative Prozess zielt auf persönliche und zwischenmenschliche Transformation und kann Räume für soziale [=strukturelle] Transformation öffnen.</p>
</li>
<li>
<p class="v-absatz-einzug-western">Restorative Justice befindet sich auf einem Kontinuum zwischen retributiver und transformativer Gerechtigkeit.</p>
</li>
<li>
<p class="v-absatz-einzug-western">RJ und TJ sind, richtig verstanden, ein und dasselbe. Restorative und transformative Gerechtigkeit zielen sowohl auf zwischenmenschliche als auch auf größere gesellschaftliche Veränderungen ab. (Zehr 2011)</p>
</li>
</ol>
<p class="v-absatz-einzug-western">Er hofft, dass Nummer 4 zutrifft, sieht aber aufgrund praktischer Unzulänglichkeiten die Berechtigung für die Positionen 2 und 3 und möchte einwirken, um so transformativ wie möglich zu sein. Mich überzeugt seine Argumentation. Ich verwende den Begriff RJ bereits seit langem, und mich treibt die Sorge um, dass man durch die Verwendung verschiedener Bezeichnungen einen Zusammenhang zerstört, sich womöglich nur mit den Vertreter*innen einer anderen Bezeichnung auseinandersetzt, aber die gemeinsame inhaltliche Arbeit zu kurz kommt.</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western ">Fazit</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western">Ausgangspunkt war ein neues, von herrschenden Gruppen und Bürger*innen als abweichendes Verhalten angesehenes Phänomen, mit dem eine relativ kleine gesellschaftliche Gruppe auf drohende katastrophale Folgen des Klimawandels aufmerksam machen will, um die Gesellschaft zu angepasstem Verhalten zu bewegen und damit künftigen Generationen von Menschen, Tieren und anderen Naturphänomenen ein Leben auf diesem Planeten zu ermöglichen. Es zeichnet sich ab, dass die gewählten Protestformen unter Kriminalität subsumiert werden, der strafrechtliche Umgang jedoch ungeeignet ist, sozialen Frieden herzustellen. Durch dialogische Verfahren der RJ würde die Kriminalisierung vieler junger Menschen, die altruistisch im Sinne heutiger Kinder und künftiger Generationen handeln wollen, vermieden. Vor allem könnten Vorschläge und Lösungen in der Sache selbst diskutiert werden, die in Strafgerichtsverfahren als irrelevant ausgeklammert bleiben, da vom konkreten Anliegen abstrahiert wird und es nur um die Auslegung bestehender strafbewährter Rechtsvorschriften geht. Durch seine Individualisierung erweist sich das Strafrecht als vollkommen ungeeignet, einen Beitrag zum Umweltschutz, gegen das Artensterben und für die Erhaltung eines akzeptablen Klimas zu sorgen.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">RJ könnte die Transformation der Gesellschaft fördern, wie sie bezüglich des Umwelt- und Naturschutzes als Dekarbonisierung gefasst wird. Das würde durch die RJ, im Sinne der Bedürfnisse von Menschen wohl eher als Demokratisierung oder Emanzipation von herrschenden, hegemonialen Machtquellen formuliert werden. In individuellen und gesellschaftlichen Konfliktlagen besteht mittels restorativer Dialoge die Möglichkeit zur Aufarbeitung. Es gibt keinen Hinweis darauf, warum die Bestrafung/Freiheitsentziehung von Klimaaktivist*innen irgendwelche Fortschritte in Bezug auf gegenwärtige Umweltprobleme oder sonstige gesellschaftliche Fehlentwicklungen bringen sollte.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western"><i>Restorative/Transformative/Social etc.-Justic</i>e-Vertreter*innen sollten sich nicht auseinanderdividieren lassen, sondern gemeinsam eine Gegenhegemonie als Korrektiv zur bestehenden Herrschaftsstruktur bilden und bei gleichzeitiger Bewusstseinsbildung für wahre Bedürfnisse (vgl. Freire 1973) die radikale Entkriminalisierung und Entrümpelung des Strafrechts bis zu seiner Abschaffung vorantreiben.</p>
<p class="v-autoreninfo-western"><em><strong class="western">Prof. Dr. Otmar Hagemann</strong> ist Professor für Soziologie und Sozialpädagogik an der Fachhochschule Kiel. Hauptarbeitsgebiete sind Kriminologie, Viktimologie und Restorative Justice. 2006 initiierte er das erste deutsche Projekt für Gemeinschaftskonferenzen im Strafrecht. Er ist Mitglied verschiedener internationaler Organisationen wie der World Society of Victimology und des European Forum for Restorative Justice. 2023 erschien sein Buch Restorative Justice. Heilung, Transformation, Gerechtigkeit und sozialer Frieden (DBH e. V.: Köln)</em></p>
<h3 class="">Literatur</h3>
<p align="justify">Bauman, Z. 2000: Liquid Modernity, Cambridge.</p>
<p align="justify">Beichner, D./Hagemann, O. 2022: Frauengefängnisse abschaffen. Aktuelle internationale Gesichtspunkte., in: Forum Strafvollzug, Jg. 71, H. 1, S. 42-49.</p>
<p align="justify">Bianchi, H. 1988: Alternativen zur Strafjustiz. Biblische Gerechtigkeit. Freistätten. Täter-Opfer-Ausgleich, München/Mainz [orig. Gerechtigheid als vrijplaats 1988].</p>
<p align="justify">Biffi, E./Pali, B. (Hrsg.) 2019: Environmental Justice: Restoring the Future. European Forum for Restorative Justice, Leuven.</p>
<p align="justify">Blad, J. et al. 2017: Voorstel van Wet strekkende tot de invoering van een herstelgerichte afdoening via bemiddeling in strafzaken in het Wetboek van Strafvordering, inclusief Memorie van Toelichting, Nijmegen.</p>
<p align="justify">Boston, J. 2007: Towards a Restorative Society, in: Maxwell, G./Liu, J. H. (Hrsg.): Restorative Justice and Practices in New Zealand: Towards a Restorative Society, Wellington, S. 321-326.</p>
<p align="justify">Braithwaite, J. 1999: A future where punishment is marginalised: realistic or utopian? In: UCLA Law Review, Jg. 46, S.1727-1750.</p>
<p align="justify">Braithwaite, J. 2022: Macrocriminology and Freedom, Canberra.</p>
<p align="justify">Brazzell, M. (Hrsg.) 2018: Was macht uns wirklich sicher? Ein Toolkit zu intersektionaler, transformativer Gerechtigkeit jenseits von Gefängnis und Polizei, Münster.</p>
<p align="justify">Bregman, R. 2022: Im Grunde gut &#8211; Eine neue Geschichte der Menschheit, 7. Auflage, Hamburg.</p>
<p align="justify">Christie, N. 1977: Conflicts as Property, in: The British Journal of Criminology, Jg. 17, S. 1-15.</p>
<p align="justify">Daly, K. 2000: Revisiting the relationship between retributive and restorative justice, in: Strang, H./ Braithwaite, J. (Hrsg.): Restorative justice: Philosophy to practice. Aldershot, S. 33-54.</p>
<p align="justify">Davis, A. Y. 2022: Abolitionistische Demokratie. Ein Interview mit Eduardo Mendieta (2005), in: Loick, D./Thompson, V. E. (Hrsg.): Abolitionismus. Ein Reader, Berlin, S. 59-80.</p>
<p align="justify">Davis, F. E. 2019: The Little Book of Race and Restorative Justice: Black Lives, Healing, and US Social Transformation, Intercourse.</p>
<p align="justify">Duff, A. R. 2003: Restoration and Retribution, in: Hirsch, A. von et al. (Hrsg.): Restorative Justice and Criminal Justice: Competing or reconcilable paradigms? Oxford/Portland, S. 43-60.</p>
<p align="justify">Edgar, K./Newell, T. 2006: Restorative Justice in Prisons. A Guide to Making it Happen, Winchester.</p>
<p align="justify">Ehrmann, J./Thompson, V. E. 2019: Abolitionistische Demokratie: Intersektionale Konzepte und Praktiken der Strafkritik, in: Malzahn, R. (Hrsg.): Strafe und Gefängnis. Theorie, Kritik, Alternativen. Eine Einführung, Stuttgart, S. 161-181.</p>
<p align="justify">Freire, P. 1973: Pädagogik der Unterdrückten. Bildung als Praxis der Freiheit. Reinbek bei Hamburg.</p>
<p align="justify">Früchtel, F./Halibrand, A.-M. 2016: Restorative Justice. Theorie und Methode für die Soziale Arbeit, Wiesbaden.</p>
<p align="justify">Habermas, J. 1981: Theorie des kommunikativen Handelns. 2 Bde, Frankfurt am Main.</p>
<p align="justify">Hagemann, O. 2023: Restorative Justice. Heilung, Transformation, Gerechtigkeit und sozialer Frieden. Köln.</p>
<p align="justify">Hagemann, O./Magiera, K. 2023: Restorative Justice und Wiedergutmachung: was ähnlich klingt, ist nicht dasselbe, in: Bartsch, T. J. Et al. (Hrsg.): Resozialisierung, Opferschutz, Restorative Justice. Grundlagen und Rahmenbedingungen, Baden-Baden, S. 57-75.</p>
<p align="justify">Hanak, G./Stehr, J./Steinert, H. 1989: Ärgernisse und Lebenskatastrophen. Über den alltäglichen Umgang mit Kriminalität, Bielefeld.</p>
<p align="justify">Harris, M. K. 2006: Transformative Justice: the transformation of restorative justice, in: Sullivan, D./Tifft, L. (Hrsg.): The Handbook of Restorative Justice. A Global Perspective, London/New York, S. 555 – 565.</p>
<p align="justify">Hooker, D. A. 2016: The Little Book of Transformative Community Conferencing: A Hopeful, Practical Approach to Dialogue (Justice and Peacebuilding), Intercourse.</p>
<p align="justify">Hulsman, L. H. C. 1986: Critical Criminology and the Concept of Crime, in: Contemporary Crisis, Jg. 10, S. 63-80.</p>
<p align="justify">Hulsman, L. H. C. 1988: Widerstand gegen die Hegemonie staatlichen Strafens, in: Deichsel, W. et al.(Hrsg.): Kriminalität, Kriminologie und Herrschaft, Pfaffenweiler, S. 117-128.</p>
<p align="justify">Kilchling, M. 1995: Opferinteressen und Strafverfolgung, Freiburg im Breisgau.</p>
<p align="justify">Llewellyn, J. 2020: Webinar: The 2020 TIJRJ Annual Lecture by Jennifer Llewellyn – YouTube.</p>
<p align="justify">Llewellyn, J./Howse, R. 2001 [1998]: Restorative Justice &#8211; A Conceptual Framework. Prepared for the Law Commission of Canada. <a href="http://dalspace.library.dal.ca/bitstream/handle/10222/10287/Howse_Llewellyn%20Research%20Restorative%20Justice%20Framework%20EN.pdf?sequence=1">http://dalspace.library.dal.ca/bitstream/handle/10222/10287/Howse_Llewellyn%20Research%20Restorative%20Justice%20Framework%20EN.pdf?sequence=1</a> (Stand: 09.09.2023).</p>
<p align="justify">Lutz, T. 2002: Restorative Justice – Visionäre Alternative oder Version des Alten? Münster et al.</p>
<p align="justify">Malzahn, R. 2022: Restorative Justice. Eine radikale Vision, Stuttgart.</p>
<p align="justify">Marcuse, H. 1967: Der eindimensionale Mensch. Studien zur Ideologie der fortgeschrittenen Industriegesellschaft, Neuwied/Berlin.</p>
<p align="justify">Matt, E. 2002: Verantwortung und (Fehl-) Verhalten. Für eine restorative justice, Münster.</p>
<p align="justify">Morris, A./Maxwell, G. (Hrsg.) 2001: Restorative Justice for Juveniles. Conferencing, Mediation and Circles, Oxford/Portland.</p>
<p align="justify">Morris, R. 1994: A Practical Path to Transformative Justice, Toronto.</p>
<p align="justify">Motupalli, C. 2018: Intergenerational Justice, Environmental Law, and Restorative Justice, in: Washington Journal of Environmental Law &amp; Policy, Jg. 8, H. 2, S. 333-361.</p>
<p align="justify">Nagel, M. 2018: Ubuntu, Gender and Spirituality: Transformative Justice Considerations, in: Kalagatos Revista de Filosofia, Jg. 15, H. 2, S. 56-70.</p>
<p align="justify">Pali, B./Pelikan, C. 2014: Con-texting restorative justice and abolitionism: exploring the potential and limits of restorative justice as an alternative discourse to criminal justice, in: Restorative Justice: An International Journal, Jg. 2, H. 2, S. 142-164.</p>
<p align="justify">Parmentier, S. 2009: To Be or Not To Be a Victim. On the Developing Notion of Victimhood under the European Convention on Human Rights, in: Hagemann, O./Schäfer, P./Schmidt, S. (Hrsg.): Victimology, Victim Assistance and Criminal Justice. Perspectives Shared by International Experts at the Inter-University Centre of Dubrovnik, Mönchengladbach, S. 43-60.</p>
<p align="justify">Pelikan, Christa/Kremmel, Kathrin 2018: Zum Problem des staatlichen Gewaltmonopols, in: TOA-Magazin, H. 3, S. 12-15.</p>
<p align="justify">Pranis, K. 2007: Restorative values, in: Johnstone, G./Van Ness, D. (Hrsg.): Handbook of restorative justice. Cullompton, S. 59-74.</p>
<p align="justify">Roche, D. 2006: Dimensions of restorative justice, in: Journal of Social Issues. Jg. 62, H. 2, S. 217- 238.</p>
<p align="justify">Sautner, L. 2010: Opferinteressen und Strafrechtstheorien. Zugleich ein Beitrag zum restorativen Umgang mit Straftaten, Innsbruck et al.</p>
<p align="justify">Schrey, H.-H./Walz, H. H./Whitehouse, W. A. 1955: The Biblical Doctrine of Justice and Law. London.</p>
<p align="justify">Serrels, V. L. 2021: Radical Relationalism. Restorative Justice with the Earth, in: Lewis, T./Stauffer, C. (Hrsg.): Listening to the Movement: Essays on New Growth and New Challenges in Restorative Justice, Eugene, S. 95-117.</p>
<p align="justify">Shapland, J./Robinson, G./Sorsby, A. 2011: Restorative Justice in Practice. Evaluating what works for victims and offenders, London/New York.</p>
<p align="justify">Smaus, G. 2020: Ich bin ich. Beiträge zur feministischen Kriminologie, hrsg. von Feest, J./Pali, B., Wiesbaden.</p>
<p align="justify">Strang, H. 2002: Repair or Revenge: Victims and Restorative Justice, Oxford.</p>
<p align="justify">Temme, G. 2017: Transformative Justice, in: TOA-Magazin, H. 2, S. 25-28.</p>
<p align="justify">Van Garsse, L. 2015: Restorative justice in prisons. »Do not enter without precautions«, in: Ljetopis socijalnog rada, Jg. 22, H. 1, S. 15-35.</p>
<p align="justify">Walgrave, L. 2008: Restorative Justice, Self-interest and Responsible Citizenship, Cullompton.</p>
<p align="justify">Wozniak, J. F. et al. (Hrsg.) 2008: Transformative Justice. Critical and Peacemaking Themes Influenced by Richard Quinney, Plymouth.</p>
<p align="justify">Wright, M. 2010: Towards a Restorative Society: a problem-solving response to harm, London.</p>
<p align="justify">Young, I. M. 2011: Justice and the Politics of Difference. Princeton/Oxford.</p>
<p align="justify">Zehr, H. 2010: Fairsöhnt. Restaurative Gerechtigkeit. Wie Opfer und Täter heil werden können, Schwarzenfeld.</p>
<p align="justify">Zehr, H. 2011: Blog Restorative or transformative justice vom 10.3.2011 bezugnehmend auf B. P. Lofton und R. Morris, <a href="http://www.emu.edu/now/restorative-justice/page/4/">www.emu.edu/now/restorative-justice/page/4/</a> (Stand: 06.09.2023).</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western ">Anmerkungen:</h3>
<div id="sdendnote1">
<p class="sdendnote-western"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote1anc" name="sdendnote1sym">i </a>Im Text finden sich nicht gekennzeichnete Selbstzitierungen aus dem kürzlich von mir veröffentlichten Buch über Restorative Justice (Hagemann 2023).</p>
</div>
<div id="sdendnote2">
<p class="sdendnote-western"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote2anc" name="sdendnote2sym">ii </a>Vgl. hierzu insbesondere den Beitrag von Johannes Feest zum Gefängnis-Abolitionismus in diesem Heft.</p>
</div>
<div id="sdendnote3">
<p class="sdendnote-western"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote3anc" name="sdendnote3sym">iii </a>Aktuell wird über die Entkriminalisierung von Cannabis, das „Containern“ (die Rettung weggeworfener Lebensmittel) und „Catcalling“ (öffentliche beleidigende anzügliche Bemerkungen vor allem gegenüber Frauen) als abzuschaffende oder neue Delikte diskutiert.</p>
</div>
<div id="sdendnote4">
<p class="sdendnote-western"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote4anc" name="sdendnote4sym">iv </a>Vgl. die Manipulation an einer Ölpipeline in Brandenburg.</p>
</div>
<div id="sdendnote5">
<p class="sdendnote-western"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote5anc" name="sdendnote5sym">v </a>In Bayern wehren sich auch die Verfolgten mit strafrechtlichen Mitteln. Motupalli (2018) zeigt an einem amerikanischen Strafrechtsverfahren, wie Aktivist*innen als „surrogate victims“ im Namen künftiger Generationen Maßnahmen gegen den Klimawandel einzuklagen versuchen. Auch der EuGH hat zukünftige menschliche Erdbewohner*innen bereits als „Opfer“-Partei akzeptiert (vgl. Parmentier 2009).</p>
</div>
<div id="sdendnote6">
<p class="sdendnote-western"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote6anc" name="sdendnote6sym">vi </a>Gysi und diverse Bürgermeister*innen suchen als Systemrepräsentant*innen das Gespräch mit Protestierenden.</p>
</div>
<div id="sdendnote7">
<p class="sdendnote-western"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote7anc" name="sdendnote7sym">vii </a>Bianchis (1988) Studie über „Freistätten“ bietet einen Einblick in die Konfliktregelung vor Etablierung des modernen Strafrechts.</p>
</div>
<div id="sdendnote8">
<p class="sdendnote-western"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote8anc" name="sdendnote8sym">viii </a>Sie schlagen daher die Umbenennung in „relationale Gerechtigkeit“, „transformative Gerechtigkeit“ oder „gemeinschaftliche opferorientierte Gerechtigkeit“ vor, siehe auch: „Healthy Justice”, „Intergenerational Justice”, „Environmental Justice”. Ferner wird „Peacemaking“ oder „Peacebuilding“ sowie „Transcend“ von mir unter <i>Restorative Justice</i> subsumiert. Gelegentlich tauchen Begriffe auf wie „social justice“, „reparative justice“ oder „therapeutical justice“. Im wissenschaftlichen Diskurs überwiegt der Begriff RJ: Die Suchmaschine Google zeigte am 03. September 2023 circa 330.000 Treffer für „Transformative Justice“ gegenüber circa 11 Millionen Treffern für „Restorative Justice“.</p>
</div>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/vorg-243/publikation/restorativer-abolitionismus-2/">Restorativer Abolitionismus</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Gefängnis-Abolitionismus als Kritische Kriminalpolitik</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/vorg-243/publikation/gefaengnis-abolitionismus-als-kritische-kriminalpolitik/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[humanistischeunion]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 25 Mar 2024 15:10:11 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Strafvollzug]]></category>
		<category><![CDATA[Abolitionismus]]></category>
		<category><![CDATA[Gefängnis]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtspolitik]]></category>
		<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Während der Begriff Abolitionismus im 19. Jahrhundert noch die Forderung nach Abschaffung der Sklaverei bedeutete, hat sich bis heute der Begriff auf verschiedenste kriminalpolitische Abschaffungsforderungen ausgedehnt. Johannes Feest geht der vielleicht prominentesten Form auf den Grund: dem Gefängnis-Abolitionismus. Dazu rekonstruiert er nicht nur die Geschichte und den Forschungsstand des Gefängnis-Abolitionismus im 20. und 21. Jahrhundert, [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/vorg-243/publikation/gefaengnis-abolitionismus-als-kritische-kriminalpolitik/">Gefängnis-Abolitionismus als Kritische Kriminalpolitik</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p class="v-teaser-western"><em>Während der Begriff Abolitionismus im 19. Jahrhundert noch die Forderung nach Abschaffung der Sklaverei bedeutete, hat sich bis heute der Begriff auf verschiedenste kriminalpolitische Abschaffungsforderungen ausgedehnt. Johannes Feest geht der vielleicht prominentesten Form auf den Grund: dem Gefängnis-Abolitionismus. Dazu rekonstruiert er nicht nur die Geschichte und den Forschungsstand des Gefängnis-Abolitionismus im 20. und 21. Jahrhundert, sondern systematisiert verschiedenste Ansätze und Strategien mit verschiedener Radikalität zu einer Abschaffung der Gefängnisse wie auch die juristische Kritik daran.</em></p>
<p class="v-teaser-western"><em>Dabei geht es ihm jedoch eher um die Gemeinsamkeiten der abolitionistischen Konzepte, als um theoretische Differenzen. Für Feest ist der Abolitionismus eine Haltung und rechts- und sozialtheoretisch fundierte Bewegung zur Abschaffung von Gefängnissen. Gegen die Kritik am Abolitionismus als illusionär, argumentiert er, dass der Abolitionismus eine langfristige Strategie und konkrete humane Utopie der Emanzipation sein kann.</em></p>
<blockquote class="western">
<p>Das Wort Abolitionismus bezeichnet Lehren und Bestrebungen zur Aufhebung rechtlich institutionalisierter Zwangsverhältnisse und Sanktionsformen. Im 19.Jahrhundert war es vor allem im anglo-amerikanischen Raum zunächst mit dem Kampf gegen die Sklaverei, dann auch mit dem gegen die Reglementierung der Prostitution verbunden. Als Abolitionisten bezeichneten sich dort aber auch damals schon die Anhänger einer Abschaffung der Todesstrafe. Heutzutage bezeichnet das Wort Abolitionismus auch eine im engeren Sinne kriminalpolitische Strömung, die auf die Abschaffung der Gefängnisse und des Strafrechtssystems sowie eine Neudefinition der bisher als Kriminalität bezeichneten Phänomene und auf einen völlig anderen, weniger Leid verursachenden Umgang mit diesen Situationen abzielt. (Scheerer 1991: 287)</p>
</blockquote>
<p class="v-absatz-ohne-western">Dieser Versuch einer lexikalischen Definition erweist sich nach wie vor als zutreffend. Was ihre ersten beiden Sätze betrifft, so hat der Begriff inzwischen erhebliche Ausweitungen erfahren. Er wird nicht nur auf die Polizei (Loick 2018), sondern, insbesondere in den USA, auf immer mehr Herrschaftsphänomene ausgedehnt: auf Grenzen und Flüchtlingslager, Familie, Schule, Universität, Sozial- und Arbeitsämter, Psychiatrische Anstalten (Loick/Thompson 2022: 42); leider noch nicht auf den Krieg, obwohl der Pazifismus eindeutig eine Form von Abolitionismus ist. Das ist im Einzelnen anregend, insgesamt wohl der Versuch, viele verschiedene soziale Bewegungen zu einer Art revolutionären Kraft gegen Kapitalismus und ökologische Zerstörung zusammenzuführen (Loick/Thompson 2022: 36ff.; vgl. auch Scheerer 2022). Über den gegenwärtigen Zusammenhang einer kritischen Kriminalpolitik geht das weit hinaus. Ich beschränke mich daher auf den <i>Abolitionismus</i> als kriminalpolitische Strömung, wie er in den letzten beiden Sätzen der obigen Definition umrissen wird. Dieser kriminalpolitische oder pönale Abolitionismus<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote1sym" name="sdendnote1anc"><sup>i</sup></a> steht in engem Zusammenhang mit der kritischen Kriminologie. Ebenso knapp wie klar hat dies Alessandro Baratta (2019: 22) ausgedrückt: „Die Kritische Kriminologie analysiert die Widersprüche und Grenzen des Strafrechtssystems. Ihre epistemologische Grundlage ist die Erkenntnis, dass Kriminalität keine natürliche Eigenschaft der Subjekte und ihres Verhaltens darstellt, sondern eine Eigenschaft, die diesen in Definitionsprozessen attribuiert wird“. Und Sebastian Scheerer (2018: 167f.) hat beschrieben, wie sich in Deutschland im Sommer 1969 aus verschwundenen Reformhoffnungen „eine radikalisierte Sicht auf das Gefängnis innerhalb der kritischen Kriminologie“ entwickelt hat. Einem breiteren Publikum zugänglich gemacht hat diese Sicht der ehemalige Gefängnisleiter Thomas Galli (2016; 2017; 2020).</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western ">Gef&auml;ngnisse abschaffen</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western">Es gibt nicht einen, sondern viele pönale Abolitionismen (vgl. Smaus 1986; Feest/Paul 2008). Gemeinsam ist allen die Forderung, Gefängnisse abzuschaffen. Die Begründungen dafür sind unterschiedlich, verstärken sich aber gegenseitig:</p>
<ul>
<li>
<p class="v-absatz-ohne-western">„Gefängnisstrafe (<i>imprisonment</i>) ist moralisch verwerflich und unhaltbar und muss abgeschafft werden” (Knopp et al. 1976).</p>
</li>
<li>
<p class="v-absatz-ohne-western">„Diese Institutionen sind ein Übel in sich selber, geradeso wie die Folter, ja sie sind eine Art Folter!“ (Herman Bianchi, zitiert von van Dijk 1989: 438)</p>
</li>
<li>
<p class="v-absatz-ohne-western">Die Freiheitsstrafe hat keine intellektuelle Rechtfertigung; die üblichen Straftheorien sind unhaltbar (Steinert 1976; ähnlich Mathiesen 1979).</p>
</li>
<li>
<p class="v-absatz-ohne-western">Das Gefängnis ist eine politische Waffe der Herrschenden (Mitford 1977: 12).</p>
</li>
<li>
<p class="v-absatz-ohne-western">Gefängnisstrafe ist „eine sinnlose Form von Schmerzzufügung, die nichts bringt. Dieses Leiden ist sinnlos“ (Hulsman 2023: 72; ähnlich Christie 1986).</p>
</li>
<li>
<p class="v-absatz-ohne-western">„Strafrecht ist die Darstellung von Herrschaft mit Menschenopfern. Abolitionisten haben einen zunächst ganz bescheidenen Wunsch. Die Menschenopfer sollen aufhören“ (Steinert 1988: 1).</p>
</li>
<li>
<p class="v-absatz-ohne-western">Böses mit Bösem zu vergelten ist in einem laizistischen Staat nicht hinnehmbar (Ferrari/Pavarini 2018: These 1).</p>
</li>
<li>
<p class="v-absatz-ohne-western">„Es ist an der Zeit, das Gefängnissystem als globales Desaster wahrzunehmen und entsprechend zu reagieren. Es ist nicht nur gescheitert, es ist auch kontraproduktiv.“ (Scheerer 2018: 175).</p>
</li>
<li>
<p class="v-absatz-ohne-western">„Der Freiheitsentzug in Gefängnissen stellt eine ebenso unnötige wie menschenunwürdige Einrichtung dar“ (Feest et al. 2019: These 2).</p>
</li>
</ul>
<p class="v-absatz-einzug-western">In der abolitionistischen Literatur gibt es aber so gut wie keine Auseinandersetzung zur Frage, wann ein Gefängnis ein „Gefängnis“ ist. Es ist aber kaum zweifelhaft, dass es primär um Anstalten zur Verbüßung von Freiheitsstrafe geht. Aus den Beispielen bei Bianchi<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote2sym" name="sdendnote2anc"><sup>ii</sup></a> geht hervor, dass er auch die Untersuchungshaft im Auge hat. Auch Mathiesen meint sicherlich nicht nur Strafanstalten im engeren Sinne (sein erstes Buch handelt von einer Sicherungsanstalt, der erste Erfolg von KROM war die Abschaffung des Arbeitshauses). Hulsman ist an der Frage nicht interessiert, weil er ohnehin das ganze Strafsystem (<i>penal system</i>) abschaffen möchte.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Nur in dem Buch <i>No Prison</i> findet sich eine genauere Auseinandersetzung mit dieser Frage. Sollen wirklich alle Gefängnisse abgeschafft werden? Und sollen alle „gefährlichen Straftäter“ freigelassen werden? Die Antwort ist zugleich einfach wie schwierig. Sie ist einfach, weil Abolitionismus bedeutet, dass Strafanstalten total beseitigt werden sollen, wie immer sie auch genannt werden. Die Abschaffung der Gefängnisse bedeutet die Entfernung der Freiheitsstrafe aus den Strafgesetzbüchern, sodass kein Gericht sie mehr über jemand verhängen kann. Sie ist zugleich unbefriedigend, da die Abschaffung der Strafhaft nicht das Ende aller Formen von Einsperrung bedeutet. Beispiele solcher, nicht primär als Strafe gedachten Einrichtungen sind Erziehungsanstalten, Untersuchungshaftanstalten, Forensische Kliniken, Abschiebehaftzentren, Konzentrationslager und andere Beispiele für Administrativhaft. „Diese wichtigen gefängnisartigen Institutionen müssen als solche untersucht werden, sie fallen jedoch nicht in den Bereich des Abolitionismus i.e.S.“ (Feest/Scheerer 2018: 38f.)<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote3sym" name="sdendnote3anc"><sup>iii</sup></a>.</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western ">Einige Strategien</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western">Auch was die Strategien zur Abschaffung der Gefängnisse betrifft, gibt es mehrere Schulen, die sich nicht notwendigerweise ausschließen.</p>
<h4 class="">Strategie der Negation</h4>
<p class="v-absatz-ohne-western">Wie oben erwähnt, war Mathiesen sehr einflussreich mit seiner „Strategie der Negation“. Nur „negative“ Reformen<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote4sym" name="sdendnote4anc"><sup>iv</sup></a> sollten angestrebt werden, nur solche, die das System nicht stärkten (vgl. Mathiesen 1979). Diese konnte allerdings auch als Absage an jegliche Reformbemühungen (miss-)verstanden werden. Mathiesen hat sich später von einem solchen dogmatischen Verständnis seiner frühen Begriffsbestimmung distanziert: „Damals dachten wir [&#8230;], dass positive Reformen, welche die Gefängnisse humaner machen, zugleich das System verstärken. Es ist jedoch zweifelhaft, ob das wirklich so ist“ (Mathiesen 2015: 24). Er hält zwar an der Auffassung fest, dass Abolitionist*innen sich nicht mit „System-Rechtfertigung“ befassen, sich nicht mit der Verfeinerung des Bestehenden beschäftigen sollten. Aber er bietet jetzt auch eine positive Definition des Abolitionismus an:</p>
<blockquote class="western">
<p>Abolitionismus ist eine Haltung. Es ist die Haltung ‚nein‘ zu sagen“. Er erläutert dies wie folgt: „Ich wollte damals zweifellos Strategien für konkrete Abschaffungen entwickeln und das möchte ich immer noch. Dazu gehören auch kleine Abschaffungen, die kleine Siege bedeuten und zum Paradigma des Abolitionismus gehören. Das ist ein wichtiger Aspekt, der heute nicht übersehen werden sollte. Aber ich war auch bestrebt, eine abolitionistische Haltung zu entwickeln und zu nähren, eine ständige und zutiefst kritische Haltung zu Gefängnissen und Strafsystemen als menschliche (und unmenschliche) Lösungen (Mathiesen 2015: 32).</p>
</blockquote>
<h4 class="">Strategie der Attrition</h4>
<p class="v-absatz-ohne-western">Die Quakerinnen um Fay Honey Knopp legten frühzeitig eine Strategie vor, die sie, in aller Bescheidenheit, zur nicht allein seligmachenden erklärten. Sie nannten diese Strategie <i>attrition</i>, das heißt Abbau des Gefängnissystems durch einen graduellen Prozess von Abnutzung, Verschleiß, Zermürbung. Das System soll von verschiedenen Seiten her abgebaut werden. Fünf Hauptpunkte werden genannt:</p>
<ul>
<li>
<p class="v-absatz-ohne-western">Der Verzicht auf jegliche Gefängnis-Neubauten (<i>moratorium</i>),</p>
</li>
<li>
<p class="v-absatz-ohne-western">die Entwicklung von zusätzlicher Entlassungsmöglichkeiten (<i>decarceration</i>),</p>
</li>
<li>
<p class="v-absatz-ohne-western">die Entwicklung von Alternativen zur Einsperrung (<i>excarceration</i>),</p>
</li>
<li>
<p class="v-absatz-ohne-western">die Beschränkungen der Einsperrung auf Wenige (<i>restraint of the few</i>)</p>
</li>
<li>
<p class="v-absatz-ohne-western">und der Aufbau einer aufnahmebereiten Gesellschaft (<i>caring community</i>) (Knopp et al. 1976; Knopp 1991).</p>
</li>
</ul>
<p class="v-absatz-einzug-western">Dies ist offensichtlich ein Minimalismus oder Reduktionismus im Gewand des Abo-litionismus. Er zeugt von politischem Realismus und ist nach wie vor sehr lesenswert und hilfreich.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Dem in Deutschland veröffentlichten <i>abolitionistischen Manifest</i> liegt ein ähnlicher Gedanke zu Grunde (Feest et al. 2019): Die Abschaffung von Strafanstalten wird zum Langzeitprojekt erklärt, mit dem Abbau müsse jedoch sofort begonnen werden. Als Einstieg wird angeregt, die Ersatzfreiheitsstrafe ersatzlos abzuschaffen; die Durchsetzung von Geldstrafen solle ausschließlich zivilrechtlich erfolgen (These 3). Die Untersuchungshaft solle weitestmöglich vermieden werden, etwa durch die Ermöglichung sozialer Bürgschaften (These 4). Ferner werden Regelungen außerhalb des Strafrechts vorgeschlagen „etwa im gesamten Drogenbereich, bei Schwarzfahren und Ladendiebstahl“ (These 5).</p>
<h4 class="">Strategie der Ent-To&shy;ta&shy;li&shy;sie&shy;rung</h4>
<p class="v-absatz-ohne-western">Nach Erwing Goffman ist das Gefängnis der Prototyp einer totalen Institution. „Eine totale Institution lässt sich als Wohn- und Arbeitsstätte einer Vielzahl ähnlich gestellter Individuen definieren, die für längere Zeit von der übrigen Gesellschaft abgeschnitten sind und miteinander ein abgeschlossenes, formal reglementiertes Leben führen“ (Goffman 1973: 7). Ein Blick auf die Realität zeigt, dass viele Gefängnisse von diesem Extremtyp abweichen: Insbesondere die Abschottung von der Gesellschaft ist durch Besuchsmöglichkeiten, Briefkontakte und Medienzugang teilweise aufgehoben. Der sogenannte Angleichungsgrundsatz fordert eine möglichst weitgehende Normalisierung des Gefangenenstatus in faktischer wie rechtlicher Hinsicht. Die Schriftstellerin und Aktivistin Jessica Mitford hat die Logik und Dynamik dieser Entwicklung wie folgt beschrieben: „Durch das Bestreben, die Rechte des Gefangenen als Bürger und Arbeiter zu etablieren, wird die Trennung zwischen ihm und denen draußen verringert. In einem entscheidenden Sinne ist die innere Logik einer solchen Bewegung die Abschaffung des Gefängnisses, da in dem Maße, in dem solche Trennungen verwischt werden, das Gefängnis seiner lebendigen Funktion entkleidet wird“ (Mitford 1977: 30). Wolfgang Lesting hat dies mit Thomas Mathiesens Konzeption verglichen (und dabei bereits dessen „pragmatische Wendung“ berücksichtigt). Er kommt zum Ergebnis: „Für die kriminalpolitischen Initiativen kann die Normalisierungsidee zum Einstieg in eine abolitionistische Kriminalpolitik [&#8230;] werden. Weil der Angleichungsanspruch des Strafvollzugsgesetzes (zusätzliche) Legitimationsdefizite schafft, bietet er einen entscheidenden strategischen Ansatzpunkt für eine Kritik des Gefängnissystems“ (Lesting 1988: 118).</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western ">Aboli&shy;tio&shy;nismus als Bewegung</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western">Als internationaler Bezugspunkt der Abolitionist*innen existiert bisher nur die 1983 gegründete <i>International</i> <i>Conference on Prison Abolition </i>(ICOPA), deren Name später um <i>Penal Abolition</i> erweitert wurde. Initiiert wurde die ICOPA von Ruth Morris, einer kanadischen Quakerin, die später auch den Begriff <i>Transformative Justice</i> prägte (Morris 2000). Die (normalerweise) alle zwei Jahre stattfindende Konferenz hat eine Alleinstellung als globales Forum der Gefängnis- und Strafrechtskritik. Auf ihren Tagungen treffen sich Gefolgsleute des Abolitionismus mit solchen aus dem Lager der <i>Restorative Justice</i>, der <i>Transformative Justice</i> und anderen strafrechts- und strafvollzugskritischen Gruppen (Hagemann 2023)<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote5sym" name="sdendnote5anc"><sup>v</sup></a>. Zuletzt hat die ICOPA im Jahre 2018 in London stattgefunden. Nach einer durch Corona entstandenen Lücke, soll über Zeit und Ort der nächsten Konferenzen Ende 2023 entschieden werden (nach Auskunft von Justin Piché).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">In den USA strebt auch die 1997 gegründete Vereinigung <i>Critical Resistance</i> den Aufbau einer internationalen Bewegung an. Sie beruft sich auf die Kritische Kriminologie, aber auch auf W. E. B. DuBois. Zu den Gründer*innen gehören Ruth Gilmore Wilson und Angela Y. Davis. Das auf ihrer Homepage verkündete Motto lautet „Abolition now. Building an international Movement to abolish the prison industrial complex”<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote6sym" name="sdendnote6anc"><sup>vi</sup></a>. Die Abschaffung des <i>Prison Industrial Complex</i> (PIC) ist eine politische Vision mit dem Ziel, Einsperrung, Polizei und Überwachung zu eliminieren und dauerhafte Alternativen zu Strafe und Einsperrung zu schaffen. Die Zeitschrift der <i>Critical Resistance</i>, <i>The Abolitionist</i>, erscheint dreimal pro Jahr, wird im Abonnement verkauft und gratis an interessierte Gefangene abgegeben. In deutscher Übersetzung sind wichtige Beiträge der Protagonist*innen abgedruckt im Abolitionismus-Reader von Daniel Loick und Vanessa Thompson (2022). Über die USA hinaus, hat auch das <i>Journal of Prisoners on Prison</i> Bedeutung. Angeregt auf der dritten ICOPA in Montreal, erscheint die Zeitschrift seit 1988 und ist der abolitionistischen Bewegung verbunden geblieben. Die Beiträge werden von Gefangenen und ehemaligen Gefangenen verfasst und vor der Veröffentlichung einem peer-review-Verfahren unterzogen. Seit 2018 erscheint die Zeitschrift im Rahmen der Ottawa University Press. Herausgeber ist der Kriminologe und Abolitionist Justin Piché.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Von besonderer Bedeutung war das Erscheinen des ersten internationalen <i>Handbook on International Handbook on Penal Abolition</i> (Coyle/Scott 2021). Es stellt die bisher umfassendste Sammlung von Originalbeiträgen über abolitionistische Bewegungen weltweit dar. „Kriminalpolitische Abolitionisten in aller Welt haben stets darauf hingewiesen, dass alle Formen staatlicher Zufügung von Schmerz und Schaden moralisch und politisch ungerechtfertigt sind und dass gewaltlose, statt dessen an Bedürfnissen orientierte soziale Organisation und Intervention gefördert werden müssen“ (Coyle/Scott 2021: 2). Der Begriff <i>penal abolition</i> wird daher in einem weiten Sinne verwendet: Der Band enthält Beiträge über Strafhaft, Untersuchungshaft, psychiatrische Unterbringung, Abschiebungshaft, und er geht dabei dem Zusammenhang mit Kolonialismus, Rassismus und Sexismus nach. Die europäischen Theoretiker*innen des Abolitionismus werden nur am Rande erwähnt, das Handbuch der Quaker gar nicht. Im einleitenden Essay der Herausgeber werden sechs Nuancen (<i>hues</i>) des Abolitionismus unterschieden: erstens eine theoretische Perspektive, zweitens eine Kritik der Straf-Sprache, drittens eine soziale Bewegung, viertens Strategien zum Abbau des Strafapparats, fünftens eine Philosophie/Ethik des Strafens und sechstens eine revolutionäre Praxis. Das allein ist sehr lesenswert und müsste Gegenstand universitärer Seminare werden. Das Buch ist jedoch zu teuer, um weite Verbreitung zu finden. Sein langfristiger Einfluss auf die abolitionistischen Bewegungen bleibt abzuwarten.</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western ">Argumente gegen den Aboli&shy;tio&shy;nismus</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western">Die Vorstellungen und Forderungen des kriminalpolitischen Abolitionismus sind nicht ohne Widerspruch geblieben. Eine eingehende, kenntnisreiche Kritik des Abolitionismus haben vor allem zwei Autoren vorgelegt: der deutsche Jurist und Kriminologe Günther Kaiser und der argentinische Kriminalwissenschaftler Maximo Langer. Als wichtigste Einwände werden vorgebracht: der utopische/illusionäre Charakter, die mangelnde Praktikabilität und die Gefahren von Rechtsunsicherheit und Selbstjustiz sowie die Immunisierung gegen Kritik. Angesichts der Verschiedenheit der abo-litionistischen Positionen treffen diese Einwände einzelne ihrer Vertreter*innen mehr als andere.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Ein durchaus ernst zu nehmendes Argument ist die Entformalisierung als Gefahr von Rechtsunsicherheit und von Selbstjustiz. Dazu schreibt Kaiser:</p>
<blockquote class="western">
<p>Gerade im Hinblick auf verfassungsrechtliche Vorgaben und Garantien erscheint die Vorstellung, dass Sanktionen von ‚autonomen‘ Instanzen oder einzelnen Bürgen abhängig wären äußerst befremdlich, in engem Zusammenhang damit steht die Willkürgefahr. Wo sich aber der Abolitionismus von juristischen und rechtsstaatlichen Verfahren sowie vom Menschenrechtsansatz zugunsten einer Entformalisierung entfernt, stellen sich die erwähnten Bedenken verstärkt ein“. Deshalb seien die praktisch-kriminalpolitischen Implikationen der abolitionistischen Perspektive ‚unannehmbar‘. (Kaiser 1988: 286)</p>
</blockquote>
<p class="v-absatz-einzug-western">Das kann aber schwerlich dann gelten, wenn sich der Abolitionismus schrittweise im Rahmen von Verfassung und Rechtsstaat entwickelt. Das wird auch vom garantistischen Flügel des Abolitionismus so gesehen, weshalb Baratta (2003: 227; vgl. auch Baratta 2019) – vorläufig – für ein minimales „Strafrecht in den Grenzen der Verfassung“ plädiert<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote7sym" name="sdendnote7anc"><sup>vii</sup></a>.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Ein weiterer Einwand betrifft die Ineffizienz alternativer Verfahren. So heißt es bei Kaiser (1988: 387): „Dass und wie wenig alternative Konfliktlösungsmechanismen in der Lage wären, die sogenannte Gewalt in der Familie und schwere Wirtschaftsstraftaten zu bewältigen oder auch ‚nur‘ das Verkehrs- und Umweltrecht wirksam durchzusetzen, ist offenkundig“. Das könnte gegen eine vorschnelle Abschaffung jeglicher staatlichen Polizei sprechen, aber nicht gegen den Abbau des Gefängniswesens und die Förderung spezifischer außerstrafrechtlicher Strategien in den von Kaiser genannten Problembereichen.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Eine positivere Einstellung zum Abolitionismus kennzeichnet den ausführlichen Artikel von Maximo Langer (2020). Er berichtet davon, dass während seiner juristischen Ausbildung in Buenos Aires der kriminalpolitische Abolitionismus eine große Rolle gespielt habe, im Gegensatz zum völligen Fehlen dieses Gegenstandes Ende der 1990er Jahre in Harvard. Er sieht als wichtigste Herausforderung die Frage, wie man ohne Polizei und Gefängnisse mit schwerwiegend schädigendem Verhalten umgehen soll. Als Beispiele nennt er Mord, Vergewaltigung, häusliche Gewalt, schwere Körperverletzungs- und Raubdelikte sowie Brandstiftung. Hinzukommen massenhafte Menschenrechtsverletzungen (Holocaust, Genozide, Apartheid etc.). Er findet, dass diese Frage von den Fans des Abolitionismus mit Ausweichen, Verschiebung der Antwort auf eine utopische Gesellschaft oder mit einem Rückzug auf einen strafrechtlichen Minimalismus (dem Langer selbst anhängt) beantwortetet wird (Langer 2020: 58). Das trifft drei Schwachpunkte der abolitionistischen Literatur. Nur auf einen soll hier kurz eingegangen werden:</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Auch Kaiser (1987: 1036) findet, der Abolitionismus sei „utopisch“ und auch in seinen gemäßigten Formen „realitätsblind und sozialromantisch, ja totalitär“. Der Begriff <i>totalitär</i> passt allerdings auf keine der oben erwähnten Richtungen des Abolitionismus, schon gar nicht auf das Ziel einer Abschaffung von totalen Institutionen. Dagegen spricht auch die staatskritische Haltung mancher Abolitionist*innen, die man im weitesten Sinne als anarchistisch (vgl. Cuellar 2023), schwerlich aber als totalitär bezeichnen kann. Dem Vorwurf des Utopismus ist entgegenzuhalten, dass es für die meisten Abolitionist*innen nicht um abstrakte, in die ferne Zukunft verlegte und unrealistische Gesellschaftsentwürfe geht, sondern um „konkrete“ (Bloch 1967) oder „reale“ (Wright 2010) Utopien. Davon spricht man, wenn Ansätze schon in der Gegenwart vorhanden sind. Beispiele dafür sind offene und „freie Formen“ des Strafvollzuges, aber auch zivilgesellschaftliche und zivilrechtliche Formen der Konfliktverarbeitung (Hulsman/Bernat de Celis 2023: 137ff.). Vieles davon entwickelt sich, auch ohne ausdrücklichen Bezug auf den Abolitionismus, im Rahmen der Bewegung für eine <i>Restorative Justice </i>(Hagemann 2023). Kurzum: „Abolitionismus ist kein Quietismus, der bis zu einem messianischen Ereignis die Hände in den Schoß legt“ (Loick/Thompson 2022: 45f., mit Beispielen für „nichtreformistische Reformen“). Das entspricht auch Mathiesens zentralem Konzept des „Unfertigen“, wonach es nicht nur um das Anstreben eines umfassenden und langfristigen Ziels geht, „sondern auch gleichzeitig um die ganz nahe Zielsetzung, falls notwendig, auf einem sehr begrenzten Teilfeld“ (Mathiesen 1979: 182).</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western ">Fazit</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western">Vor Jahrzehnten wurde der Abolitionismus als eine Bewegung bezeichnet, „die im Begriffe steht, in der Gesetzgebungspolitik der Bundesrepublik, aber auch im westlichen Ausland, Einfluss zu gewinnen“ (Kaiser 1987: 1029). Diese Prognose hat sich zwar als verfrüht erwiesen, aber vielleicht kann ein erstarkender Abolitionismus etwas Bewegung in unsere zögerliche Kriminalpolitik bringen. Aber schon jetzt ist der intellektuelle Abolitionismus sehr real, als „Programm des denkerischen ‚Probehandelns‘, in dem festgehalten wird, was sogar empirisch offensichtlich ist: dass die Konflikte und sonst schwierigen Situationen, die unter ‚Kriminalität‘ ver- und behandelt werden, auch anderes bewältigt werden können – ohne Einschalten der staatlichen Strafgewalt, wie es in Alltagspraktiken im Großteil der vergleichbaren Fälle (was ‚Dunkelfeld‘ genannt wird) ohnehin geschieht“ (Cremer-Schäfer/Steinert 2021: 251f.).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Der Abolitionismus ist also eine Haltung, eine vielgestaltige Bewegung, mit unterschiedlichen Strategien zur Abschaffung von Gefängnissen und anderen unmenschlichen Praktiken, genährt von verschiedenartigen Theorie-Ansätzen. Viele halten den kriminalpolitischen Abolitionismus für utopisch und illusionär und erst recht den Versuch einer Ausweitung auf andere repressive Institutionen. Als langfristige Strategie und konkrete humane Utopie verdient er jedoch sehr ernst genommen zu werden.</p>
<p class="v-autoreninfo-western"><em><strong class="western">Prof. Dr. </strong><strong class="western">Johannes Feest</strong> hat Rechtswissenschaft in Wien und München sowie Soziologie in Tübingen und in Berkeley studiert. Er war von 1974 bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand 2005 Professor für Strafverfolgung, Strafvollzug und Strafrecht an der Universität Bremen. Von 1995 bis 1997 leitete er das International Institute for the Sociology of Law im baskischen Oñati. Im Ruhestand kümmert er sich verstärkt um Fragen des Strafvollzuges und der Sicherungsverwahrung. Von 1977 bis 2011 leitete er das Strafvollzugsarchiv. Seit 2009 ist er Mitglied der Jury des Ingeborg-Drewitz Literaturpreises für Gefangene. Von 2011 bis 2014 war er Vorsitzender des Beirats des Instituts für Rechts- und Kriminalsoziologie in Wien. Er ist Mitglied im Beirat des Kriminologischen Journals und Mitglied im Schildower Kreis, welcher sich für die Legalisierung von Drogen einsetzt. Seit 2022 ist der Vorstandsmitglied der Humanistischen Union.</em></p>
<h3 class="">Literatur</h3>
<p align="justify">Baratta, Alessandro 2019: Criminologia critica e critica del diritto penale: introduzione alla sociologia giuridico-penale, Milano.</p>
<p align="justify">Baratta, Alessandro 2003: Kriminalpolitik und Verfassung. Überlegungen zum minimalen Strafrecht und zur Sicherheit der Rechte, in: Kritische Vierteljahresschrift für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft, Jg. 86, H. 2, S. 210-231.</p>
<p align="justify">Bemmann, Kai 2002: Im Bannkreis des Heiligen. Freistätten und kirchliches Asyl als Geschichte des Strafrechts. Hamburg.</p>
<p align="justify">Bloch, Ernst 1967: Auswahl aus seinen Schriften, hrsg. v. Holz, Hans-Heinz, Frankfurt am Main.</p>
<p align="justify">Christie, Nils 1986: Grenzen des Leids, Bielefeld.</p>
<p align="justify">Coyle, Michael J./Scott, David (Hrsg.) 2021: The Routledge International Handbook on Prison Abolition, London/New York.</p>
<p align="justify">Cremer-Schäfer, Helga/Steinert, Heinz 2021: Straflust und Repression. Zur Kritik der populistischen Kriminologie, 2. Auflage, Münster.</p>
<p align="justify">Feest, Johannes et al. 2019: Manifest zur Abschaffung von Strafanstalten und anderen Gefängnissen, abrufbar unter <a href="https://strafvollzugsarchiv.de/abolitionismus/manifest">https://strafvollzugsarchiv.de/abolitionismus/manifest</a>.</p>
<p align="justify">Feest, Johannes/Paul, Bettina 2008: Abolitionismus: einige Antworten auf oft gestellte Fragen, in: Kriminologisches Journal, H. 1, S. 6-21.</p>
<p align="justify">Feest, Johannes/Scheerer, Sebastian 2018: Against penitentiaries, in: Pavarini, Massimo/Ferrari, Livio (Hrsg.): No Prison, Capel Devi, S. 13-54.</p>
<p align="justify">Ferrari, Livio/Pavarini, Massimo 2014: NO PRISON: Manifesto, auch abrufbar in mehreren Sprachen unter: <a href="http://noprison.eu/home/page2.html">http://noprison.eu/home/page2.html</a>.</p>
<p align="justify">Galli, Thomas 2016: Die Schwere der Schuld, Berlin.</p>
<p align="justify">Galli, Thomas 2017: Die Gefährlichkeit des Täters, Berlin.</p>
<p align="justify">Galli Thomas 2020: Weggesperrt. Warum Gefängnisse niemand nützen, Hamburg.</p>
<p align="justify">Goffman, Erving 1973: Asyle. Über die soziale Situation psychiatrischer Patienten und anderer Insassen, Frankfurt am Main.</p>
<p align="justify">Hagemann, Otmar 2023: Restorative Justice. Heilung, Transformation, Gerechtigkeit und sozialer Frieden, Köln.</p>
<p align="justify">Hulsman, Louk/Bernat de Celis, Jacqueline 2023: Pain in Vain – Challenging the Penal System, in: Piché, Justin (Hrsg.): Pain in Vain. Penal abolition and the legacy of Louk Hulsman, Ottawa, S. 23-145.</p>
<p align="justify">Kaiser, Günther 1988: Kriminologie. Ein Lehrbuch, Heidelberg.</p>
<p align="justify">Kaiser, Günther 1987: Abolitionismus – Alternative zum Strafrecht? Was läßt der Abolitionismus vom Strafrecht übrig? In: Küper, Wilfried (Hrsg.): Festschrift für Karl Lackner, Berlin/New York.</p>
<p align="justify">Knopp, Fay H. 1991: Community Solutions to Sexual Violence. Feminist/abolitionist perspectives, in: Pepinsky, Harold E./Quinney, Richard (Hrsg.): Criminology as Peace-Making, Bloomington, S. 181-193.</p>
<p align="justify">Knopp, Fay H. et al. 1976: Instead of Prisons, a handbook for abolitionists, Syracuse/New York, abrufbar unter: <a href="https://www.prisonpolicy.org/scans/instead_of_prisons/">https://www.prisonpolicy.org/scans/instead_of_prisons/</a>.</p>
<p align="justify">Langer, Máximo 2020: Penal Abolitionism and Criminal Law Minimalismus, in: Harvard Law Review, Jg. 134, H. 42, 42-77.</p>
<p align="justify">Lesting, Wolfgang 1988: Normalisierung im Strafvollzug. Potential und Grenzen des § 3 Abs. 1 StVollzG, Pfaffenweiler.</p>
<p align="justify">Loick, Daniel 2018: Kritik der Polizei, Frankfurt am Main/New York.</p>
<p align="justify">Loick, Daniel/Thompson, Vanessa (Hrsg.) 2022: Abolitionismus. Ein Reader, Berlin.</p>
<p align="justify">Mathiesen , Thomas 1974: The Politics of Abolitionism, Bergen.</p>
<p align="justify">Mathiesen, Thomas 1979: Überwindet die Mauern. Die skandinavische Randgruppenbewegung als Modell politischer Randgruppenarbeit, hrsg. und eingeleitet von Schumann, Karl F., Neuwied/Darmstadt.</p>
<p align="justify">Mathiesen, Thomas 2015: The Politics of Abolition Revisited, Milton Park.</p>
<p align="justify">Mitford, Jessica 1977: Für die Abschaffung der Gefängnisse, Teltge-Westbevern.</p>
<p align="justify">Morris, Ruth 2000: Stories of Transformative Justice, Toronto.</p>
<p align="justify">Pavarini, Massimo/Ferrari, Livio (Hrsg.) 2018: No Prison, Capel Devi.</p>
<p align="justify">Radbruch, Gustav 1932: Der Erziehungsgedanke im Strafwesen, in: Monatsblätter des deutschen Reichszusammenschlusses für Gerichtshilfe, Gefangenen- und Entlassungsfürsorge der freien Wohlfahrtspflege, Jg. 7, S. 103-109.</p>
<p align="justify">Scheerer, Sebastian 1991: Abolitionismus, in: Sieverts, Rudolf/Schneider, Hans Joachim (Hrsg.): Handwörterbuch der Kriminologie, Berlin, 287-300.</p>
<p align="justify">Scheerer, Sebastian 2018: Abschaffung der Gefängnisse. Prison abolition, in: Kriminologisches Journal, Jg. 50, H.3, S. 167-177.</p>
<p align="justify">Scheerer, Sebastian 2022: Rezension: Abolitionismus. Ein Reader, hrsg. Von Daniel Loick &amp; Vanessa Thompson, 2022, in: Criminologia.de, abrufbar unter: <a href="https://criminologia.de/2022/09/rezension-abolitionismus-ein-reader/">https://criminologia.de/2022/09/rezension-abolitionismus-ein-reader/</a>.</p>
<p align="justify">Smaus, Gerlinda 1986: Gesellschaftsmodelle in der abolitionistischen Bewegung, in: Kriminologisches Journal, Jg. 18, H. 1, S. 1-17.</p>
<p align="justify">Steinert, Heinz 1976: Über die Funktionen des Strafrechts, in: Neider, Michael (Hrsg.): Festschrift für Christian Broda, Wien, S. 335-371.</p>
<p align="justify">Steinert, Heinz 1988: „Sicherlich ist Zweifel am Sinn von Strafe, von Freiheitsstrafe erlaubt“. Über Abolitionismus als intellektuelle Praxis, in: Schumann, Karl F./Steinert Heinz/Voß, Michael (Hrsg.): Vom Ende des Strafvollzugs. Ein Leitfaden für Abolitionisten, Bielefeld, S. 1-15.</p>
<p align="justify">Van Dijk, Jan 1989: Strafsanktionen und Zivilisationsprozess, in: Monatsschrift für Kriminologie und Strafrechtsreform, Jg. 72, S. 437-450.</p>
<p align="justify">Wright, Erik Ohlin 2010: Envisioning real Utopias, New York.</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western ">Anmerkungen:</h3>
<div id="sdendnote1">
<p class="sdendnote-western"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote1anc" name="sdendnote1sym">i </a>Die Übertragung dieses Begriffs auf das Gefängnis geht auf Mathiesens <i>The Politics of Abolition</i> (1974) zurück. Dieses Buch beruht seinerseits auf einer norwegischen Fassung unter dem Titel <i>Det uferdige</i> von 1971, welches nunmehr das erste Kapitel seines oben genannten Hauptwerks bildet. Dessen erster Satz lautet; „I have gradually acquired the belief that the alternative lies in the unfinished, in the sketch, in what is not yet fully existing. The ‚finished alternative’ is finished in a double sense of the word” (Mathiesen 2015: 47).</p>
</div>
<div id="sdendnote2">
<p class="sdendnote-western"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote2anc" name="sdendnote2sym">ii </a>Herman Bianchis Vorstellungen von Freiplätzen haben sich zwar in der Kriminalpolitik bisher nicht durchgesetzt, sie sind aber Vorbild für das Kirchenasyl geworden (Bemmann 2002).</p>
</div>
<div id="sdendnote3">
<p class="sdendnote-western"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote3anc" name="sdendnote3sym">iii </a>Man muss sich aber fragen, ob alle Formen der Einsperrung, etwa kurzfristige und/oder komfortable, immer noch unter Steinerts Kategorie der „Menschenopfer“ fallen. Daran zweifelt offenbar auch Scheerer, selbst wenn diese der Vollstreckung von Freiheitsstrafe dienen (<a href="https://www.rescaled.org/replacing-prisons-with-detention-houses/">https://www.rescaled.org/replacing-prisons-with-detention-houses/</a>).</p>
</div>
<div id="sdendnote4">
<p class="sdendnote-western"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote4anc" name="sdendnote4sym">iv </a>Schon 50 Jahre vorher hatte Gustav Radbruch in einer Rede vermerkt, dass – zumindest in nächster Zeit – „unsere Kriminalpolitik wesentlich negative Kriminalpolitik“ bleiben soll (Radbruch 1932: 107).</p>
</div>
<div id="sdendnote5">
<p class="sdendnote-western"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote5anc" name="sdendnote5sym">v </a>Zur konzeptuellen Beziehung von <i>Restorative Justice</i> und <i>Transformative Justice</i> vgl. den Beitrag von Otmar Hagemann in diesem Heft.</p>
</div>
<div id="sdendnote6">
<p class="sdendnote-western"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote6anc" name="sdendnote6sym">vi </a><a href="https://criticalresistance.org/">https://criticalresistance.org/</a>.</p>
</div>
<div id="sdendnote7">
<p class="sdendnote-western"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote7anc" name="sdendnote7sym">vii </a>Zum Garantismus vgl. auch meinen Beitrag zum minimalen Strafrecht in diesem Heft.</p>
</div>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/vorg-243/publikation/gefaengnis-abolitionismus-als-kritische-kriminalpolitik/">Gefängnis-Abolitionismus als Kritische Kriminalpolitik</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
		<media:content url="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2024/03/vorg243_U1_page-0001-2-e1711379590364.jpg" medium="image"></media:content>
            	</item>
		<item>
		<title>„Entrümpelung“ des Strafgesetzbuchs: Vorschläge zur Streichung von Straftatbeständen</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/vorg-243/publikation/entruempelung-des-strafgesetzbuchs-vorschlaege-zur-streichung-von-straftatbestaenden/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[humanistischeunion]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 25 Mar 2024 15:22:55 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Strafvollzug]]></category>
		<category><![CDATA[Entrümpelung]]></category>
		<category><![CDATA[Strafgesetzbuch]]></category>
		<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.humanistische-union.de/?post_type=publikation&#038;p=19228</guid>

					<description><![CDATA[<p>Das Bundesjustizministerium plant derzeit, das Strafgesetzbuch zu modernisieren und obsolete Tatbestände zu streichen. Nach einer langen Zeit stetiger Strafverschärfungen und Neukriminalisierungen steht nun eine groß angelegte Entkriminalisierung bevor. Im vorliegenden Beitrag gibt Katharina Reischi einen Überblick darüber, welche Straftatbestände von Seiten der Strafrechtswissenschaft schon länger zur Streichung vorgeschlagen und möglicherweise im Zuge der aktuellen Entrümpelungs-Aktion [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/vorg-243/publikation/entruempelung-des-strafgesetzbuchs-vorschlaege-zur-streichung-von-straftatbestaenden/">„Entrümpelung“ des Strafgesetzbuchs: Vorschläge zur Streichung von Straftatbeständen</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p class="v-teaser-western"><em>Das Bundesjustizministerium plant derzeit, das Strafgesetzbuch zu modernisieren und obsolete Tatbestände zu streichen. Nach einer langen Zeit stetiger Strafverschärfungen und Neukriminalisierungen steht nun eine groß angelegte Entkriminalisierung bevor. Im vorliegenden Beitrag gibt Katharina Reisch<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote1sym" name="sdendnote1anc"><sup>i</sup></a> einen Überblick darüber, welche Straftatbestände von Seiten der Strafrechtswissenschaft schon länger zur Streichung vorgeschlagen und möglicherweise im Zuge der aktuellen Entrümpelungs-Aktion abgeschafft werden könnten.</em></p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western ">&bdquo;Mehr Fortschritt wagen&ldquo;</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western">Die Ampel-Regierung möchte in der aktuellen Legislaturperiode „mehr Fortschritt wagen“. Im gleichnamigen Koalitionsvertrag von 2021 hat sie sich darauf verständigt, „das Strafrecht systematisch auf Handhabbarkeit, Berechtigung und Wertungswidersprüche“ zu prüfen (SPD/BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN/FDP 2021: 106). Einen Fokus will sie „auf historisch überholte Straftatbestände, die Modernisierung des Strafrechts und die schnelle Entlastung der Justiz“ legen (SPD/BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN/FDP 2021: 106; zu den hieraus abgeleiteten Entkriminalisierungs-Erwartungen an die Kriminalpolitik bis 2025 vgl. Weigend 2022: 2/6). Das Bundesjustizministerium hat 2023 unter der Überschrift <i>Neustart in der Strafrechtspolitik</i> bereits eine Reform des Sanktionenrechts beschlossen (BT-Drs. 20/5913). Nun sollen Modernisierungen auf Tatbestandsebene folgen.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Medienberichten zufolge plant Bundesjustizminister Marco Buschmann (FDP), „in diesem Jahr den gesamten besonderen Teil des Strafgesetzbuches auf die Höhe der Zeit zu bringen“ (Jungholt 2023). Er kündigte bisher an, NS-Begriffe wie jenen des <i>Mörders</i> in §§ 211 und 212 StGB entfernen zu wollen<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote2sym" name="sdendnote2anc"><sup>ii</sup></a>. Über die Reform bekannt ist zudem auch der Vorschlag, die Unfallflucht nach § 142 StGB bei reinen Sachschäden als Ordnungswidrigkeit auszugestalten (Suliak 2023). Im November 2023 veröffentlichte das Bundesjustizministerium bereits ein Eckpunktepapier zur Modernisierung des StGB.</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western ">Trendwende in der Krimi&shy;nal&shy;po&shy;litik</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western">Die geplante Entrümpelung<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote3sym" name="sdendnote3anc"><sup>iii</sup></a> des Strafgesetzbuchs läutet eine Trendwende in der Kriminalpolitik ein. Denn in den vergangenen Jahren prägten stetige Strafschärfungen und Neukriminalisierungen den kriminalpolitischen Kurs in Deutschland. Diese Entwicklung kritisiert die Rechtswissenschaft schon lange. Die Strafrechtlerin Anja Schiemann sprach mit Blick auf die aktuelle Tendenz zur Strafrechtsexpansion etwa von „symbolische[m] Bekämpfungsstrafrecht“ (Schiemann 2022: 61). Ähnlich despektierlich äußerte sich auch der inzwischen emeritierte Potsdamer Strafrechtsprofessor Wolfgang Mitsch: Für ihn „verstärkt sich der Eindruck, dass die Politik das Strafrecht als Allzweckwaffe einsetzt zur Bekämpfung sozialer Störungen“ (Mitsch 2016: 352).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Kritiker*innen der bisherigen Kriminalpolitik richten sich allerdings nicht prinzipiell gegen jede Ausweitung des Strafrechts. Sie erkennen durchaus an, dass der Staat auf neue gesellschaftliche und technologische Entwicklungen reagieren und Rechtsgüter mit den Mitteln des Strafrechts schützen muss. Hintergrund ihrer Kritik ist aber, dass „Strafverschärfungen […] oft die falsche Antwort“ sind (Steffen 2021: 57ff.). Denn die kriminologischen Forschung hat empirisch nachgewiesen, dass sich harte Strafen nicht zur Kriminalprävention eignen. Die Überlegung, dass eine härtere Strafe zu höheren Abschreckungseffekten führt und damit eine wirksame Strategie zur Bekämpfung von Kriminalität darstellt, ist mit Blick auf Erkenntnisse der Generalpräventionsforschung ergo falsch. Viel wichtiger als die Höhe des im Gesetz festgelegten Strafrahmens ist nämlich die Wahrscheinlichkeit, mit der eine Tat entdeckt und bestraft wird. Kriminalität wird demzufolge also unwahrscheinlicher, je eher jemand mit einer Bestrafung rechnen muss – unabhängig davon, wie hart die Strafe ausfallen wird (vgl. zu diesen Zusammenhängen Dölling et al. 2009: 201ff./216; Eisenberg/Kölbel 2017: § 4 Rn. 11ff.; Kaspar 2014: 227f.; Kaspar 2017: 408f.; zur bislang empirisch nicht belegten Abschreckungswirkung der Todesstrafe vgl. Folter 2014: 326.). Die Leipziger Strafrechtlerin Elisa Hoven wirft der bisherigen Ausweitung strafrechtlicher Regelungen daher vor, „das Strafrecht mit Hoffnungen [zu] belaste[n], denen es nicht gerecht werden kann“ (Hoven 2017: 337).</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western ">Entr&uuml;m&shy;pe&shy;lung des Straf&shy;ge&shy;setz&shy;buchs ist dringend n&ouml;tig</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western">Doch nicht nur aufgrund der häufig unerfüllbaren generalpräventiven Hoffnungen, sondern vor allem mit Blick auf das Ultima-Ratio-Prinzip des Strafrechts ist die Streichung von Tatbeständen geboten (so auch SPD/BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN/FDP 2021: 106; dazu grundlegend vgl. Kindhäuser 2017: 389ff.; Jahn/Brodowski 2017: 363ff.). Das Ultima-Ratio-Prinzip charakterisiert das Strafrecht als letzte Handlungsoption des Staates. Das Strafrecht darf im liberalen Rechtsstaat nur eingesetzt werden, wenn Rechtsgüter nicht anders geschützt werden können. Oder, mit den Worten des Bundesverfassungsgerichts gesprochen: Das Strafrecht soll nur eingesetzt werden, „wenn ein bestimmtes Verhalten über sein Verbotensein hinaus in besonderer Weise sozialschädlich und für das geordnete Zusammenleben der Menschen unerträglich, seine Verhinderung daher besonders dringlich ist“ (BVerfGE 88/203/257).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Der Einsatz des Strafrechts muss verhältnismäßig sein. Dieses Prinzip ist auch verfassungsrechtlich verankert (Art. 1, Abs. 3 und Art. 20, Abs. 3 GG). Strafrechtliche Regelungen sind nämlich immer auch ein erheblicher Eingriff in die Grundrechte von Bürger*innen (vgl. zu dieser „juristische[n] Binsenweisheit“ Kaspar 2017: 402). Das führt dazu, dass Strafnormen einem legitimen Ziel dienen und zu dessen Erreichung ein geeignetes, erforderliches und angemessenes Mittel sein müssen. Im Strafgesetzbuch finden sich inzwischen viele Tatbestände, die diesen Anforderungen nicht (mehr) genügen und daher verfassungsrechtlich jedenfalls bedenklich sind. Tatbestände, die den Vorgaben des Strafverfassungsrechts nicht entsprechen, müssen gestrichen werden. Denn was nicht zwingend durch das Strafrecht geschützt werden muss, darf auch nicht durch das Strafrecht geschützt werden.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Hinzu kommt als weiterer Aspekt zur Stärkung des Rechtsstaats: die Entlastung der chronisch überlasteten Justiz (Schiemann 2022: 61). Hierin liegt auch ein wichtiges Motiv für den aktuellen Vorstoß des Bundesjustizministeriums. Ihm geht es bei der geplanten Verschlankung des Strafgesetzbuches um einen klaren Fokus der Ermittlungsbehörden (FAZ 2022).</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western ">Vorschl&auml;ge zur Streichung von Straf&shy;tat&shy;be&shy;st&auml;nden</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western">Trotz der von Seiten der Strafrechtswissenschaft mit seltener Einhelligkeit angenommenen Notwendigkeit von Tatbestandsstreichungen, sind „die letzten größeren Entrümpelungsaktionen […] lange her“ (Scheerer 2019: 131). Der deutsche Kriminologe und Soziologe Sebastian Scheerer weist mit beinahe melancholischem Rückblick auf vergangene große Strafrechtsreformen darauf hin, dass Entkriminalisierungen der jüngeren Vergangenheit meist „eher zufallsgeneriert“ waren – so etwa im Falle des im Zuge der „Causa Böhmermann“ im Jahr 2018 aufgehobenen § 103 StGB (Beleidigung von Organen und Vertretern ausländischer Staaten). Die letzte grundlegende Liberalisierung bestand darin, dass in den 1970er Jahren (unter anderem) die Strafbarkeit von Ehebruch, Kuppelei und Homosexualität aufgehoben wurde. (Zum Ganzen vgl. Scheerer 2019: 131)</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">An aktuellen Vorschlägen für die Entrümpelung des Strafrechts mangelt es aber nicht. Seit Elisa Hoven und der Kölner Strafrechtsprofessor Thomas Weigend den „entbehrlichen Tatbeständen“ 2016 eine gleichnamige Tagung widmeten und die strafrechtswissenschaftliche Debatte neu entfachten, liegen Ansätze zur Entkriminalisierung zahlreich auf dem Tisch. Hoven befragte anlässlich dieser Tagung bundesweit 72 Strafrechtswissenschaftler*innen danach, welche Tatbestände aus ihrer Sicht entbehrlich seien. Auf der Grundlage der Befragung arbeitete sie verschiedene „Kategorien von Entbehrlichkeit“ heraus. Sie identifizierte verfassungswidrige Tatbestände, Tatbestände, die als Teil eines „Präventionsstrafrechts“ faktisch den Zielen polizeirechtlicher Gefahrenabwehr dienten, sowie Tatbestände, die weniger konkrete Rechtsgüter als die gesellschaftliche Moral schützen sollten. Hinzu kamen redundante, rein symbolische, systemwidrige, paternalisierende, „tote“ und Lobby-Tatbestände sowie Fälle von Bagatellkriminalität (vgl. Hoven 2017: 338ff.).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Die in diesem Rahmen erarbeiteten Vorschläge wurden seither immer wieder aufgegriffen, bestätigt und ergänzt (etwa von Scheerer 2019: 131ff.; sowie von den Mitgliedern des Kriminalpolitischen Kreises 2021; und Berger et al. 2022). Auch der wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestags stützt sich in einer 2023 veröffentlichten Dokumentation auf diese Vorarbeiten und benennt verschiedene Straftatbestände, die aktuell von Seiten der Rechtswissenschaft zur Abschaffung vorgeschlagen werden (Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestags 2023: 4). Auf dieser Grundlage erscheinen die folgenden Delikte als potenzielle Entrümpelungs-Kandidaten.<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote4sym" name="sdendnote4anc"><sup>iv</sup></a></p>
<h4 class="">Tote Tatbest&auml;nde</h4>
<p class="v-absatz-ohne-western">Auch wenn bislang noch nicht viel darüber bekannt ist, welche Tatbestände das Bundesjustizministerium zur Streichung vorschlagen wird, eine Entrümpelungskategorie hat der Bundesjustizminister bereits benannt: Die Gruppe der „toten“ Tatbestände. Das sind diejenigen Tatbestände, die aufgrund gesellschaftlicher oder technischer Entwicklungen faktisch in der Bedeutungslosigkeit versunken sind und selten angewandt werden (Hoven 2017: 345; hierzu vgl. grundlegend mit weiteren Vorschlägen Kinzig 2017: 418ff.). Buschmann nannte als Beispiel § 134 StGB, der die Verletzung amtlicher Bekanntmachungen, etwa das Abreißen eines Zettels vom Schwarzen Brett, unter Strafe stellt. Der Tatbestand wirkt in der heutigen Zeit genauso obsolet wie § 266b StGB, der den Missbrauch der seit 20 Jahren abgeschafften „Scheckkarten“ bestraft.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Der Tübinger Strafrechtler und Kriminologe Jörg Kinzig identifizierte anhand der Strafverfolgungsstatistik und der Polizeilichen Kriminalstatistik im Zeitraum von 2012 bis 2014 „tote“ Tatbestände. Er fand 30 Delikte, die „vom Leben zum Tod befördert“ wurden. Ein von ihm als „Massengrab“ charakterisierter Schwerpunkt lag bei den Staatsschutzdelikten. Hier zeigten sich die meisten Delikte von geringer praktischer Relevanz. (vgl. Kinzig 2017: 418ff.) Ebenfalls zu den „toten“ Tatbeständen gehören Delikte wie die Störung einer Bestattungsfeier (§ 167a StGB) oder die Gefährdung einer Entziehungskur (§ 323b StGB).</p>
<h4 class="">Redundante Tatbest&auml;nde</h4>
<p class="v-absatz-ohne-western">Neben diese klassisch „toten“ Tatbestände treten oftmals symbolische Tatbestände, die aufgrund ihrer Redundanz zur Streichung vorzuschlagen sind. Es geht dabei um Delikte, deren Unrechtsgehalt bereits durch andere Vorschriften und damit quasi doppelt abgedeckt wird (Hoven 2017: 344). Als redundanter Tatbestand wird der räuberische Angriff auf Kraftfahrer (§ 316a StGB) schon länger diskutiert. Das in ihm erfasste Unrecht könne hinreichend durch die allgemeinen Raub- und Tötungstatbestände adressiert werden. Als redundant werden außerdem die Tatbestände des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte, die Verstümmelung weiblicher Genitalien und die Zwangsheirat (§§ 113, 226a und 237 StGB) eingestuft. Die dort erfassten Handlungen seien bereits durch die §§ 224-226 und § 240 StGB ausreichend kriminalisiert. (zum Ganzen vgl. Hoven 2017: 344; Scheerer 2019: 133f.). Gegen die Streichung dieser Tatbestände wird allerdings vorgetragen, dass dies ein völlig falsches Signal senden könnte. Es ist also ihre Symbolwirkung, die sie noch immer am Leben erhält. An Vorschlägen für eine die Streichung begleitende „Missverständnis-Prävention“ fehlt es allerdings nicht, wie etwa die Arbeit von Scheerer zeigt. Er weist darauf hin, dass der Gesetzgeber die Aufhebung redundanter Tatbestände beispielsweise mit Bildungsveranstaltungen, Aufklärungskampagnen der mit Fernsehdiskussionen und Regierungserklärungen flankieren könnte (Scheerer 2019: 133f.).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">In die Redundanzdebatte neu eingetreten ist aufgrund der jüngsten Geldwäschereform aus dem Jahr 2021 die Hehlerei. Unter der Überschrift <i>Der Tatbestand der Hehlerei ist überflüssig</i> fordern die Strafrechtsprofessoren Mohamad El-Ghazi und Christian Laustetter aktuell die ersatzlose Streichung von § 259 StGB (El-Ghazi/Laustetter: 2023: 121). Denn die Neufassung der Geldwäsche in § 261 StGB katapultierte die Hehlerei versehentlich in die Fallgruppe redundanter Tatbestände. Die Geldwäsche wurde nämlich im Zuge der Reform derart ausgeweitet, dass kaum ein eigenständiger Anwendungsbereich für die Hehlerei verbleibt. Neuerdings ist jede Hehlerei auch eine Geldwäsche. Es ist nicht ersichtlich, worin der eigene Anwendungsbereich des Tatbestands der Hehlerei noch bestehen soll. Angesichts dieser Funktionslosigkeit drängt sich der Gedanke auf, § 259 StGB zu streichen. Das wäre aber nur die konsequente Fortsetzung und damit Vertiefung der ohnehin hochproblematischen Geldwäschereform. Anstatt die Hehlerei zu streichen, sollte der Gesetzgeber besser erwägen, ob er nicht die stets mit dem verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsprinzip konfligierende Geldwäsche wieder einer stärkeren Begrenzung zuführt (Reisch 2023a: 210; Schiemann 2021: 151ff.).</p>
<h4 class="">Grund&shy;rechts&shy;ver&shy;let&shy;zende Tatbest&auml;nde</h4>
<p class="v-absatz-ohne-western">Zu diskutieren sind außerdem Straftatbestände, die Grundrechte verletzen. Ein regelrechter Klassiker ist hier § 183 StGB, der exhibitionistische Handlungen ausdrücklich nur für Männer, nicht aber für Frauen kriminalisiert (zu weiteren als verfassungswidrig bewerteten Tatbeständen vgl. Hoven 2017: 340). In § 183 Abs. 1 StGB heißt es nämlich:</p>
<blockquote class="western">
<p>„Ein Mann, der eine andere Person durch eine exhibitionistische Handlung belästigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.“</p>
</blockquote>
<p class="v-absatz-einzug-western">Der Exhibitionismus ist in Deutschland die einzige Straftat, die nur von Männern begangen werden kann. Dabei zeigt § 183 Abs. 4 StGB, dass der Gesetzgeber sich durchaus auch exhibitionistische Handlungen von Frauen vorstellen kann. Dort heißt es:</p>
<blockquote class="western">
<p>„Absatz 3 [Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung] gilt auch, wenn <b>ein Mann oder eine Frau</b> wegen einer exhibitionistischen Handlung 1. nach einer anderen Vorschrift, die im Höchstmaß Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe androht, oder 2. nach § 174 Absatz 3 Nummer 1 oder § 176a Absatz 1 Nummer 1 bestraft wird.“</p>
</blockquote>
<p class="v-absatz-einzug-western">Mit diesem Zuschnitt verstößt § 183 Abs. 1 StGB gegen den Gleichheitsgrundsatz in Art. 3 Abs. 2 S. 1 GG. Zwar verneinte das Bundesverfassungsgericht einen solchen Verstoß im Jahr 1999 und erklärte § 183 StGB für verfassungskonform (BVerfG, Beschl. v. 22.03.1999, Az. 2 BvR 398/99). Es begründete sein Ergebnis aber aber unter Bezugnahme auf seine schon damals inakzeptable Entscheidung zur Strafbarkeit der männlichen Homosexualität von 1957 (BVerfGE 6, 389). Heute müsste das Bundesverfassungsgericht den Exhibitionismustatbestand für verfassungswidrig erklären. Es besteht daher Bedarf für eine Neuregelung.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Für die angekündigte Strafrechtsreform bestehen zwei Regelungsmöglichkeiten (a. A. Heger 2018: 118, der für die Alternative einer unveränderten Beibehaltung plädiert): Zum einen könnten in einer Neufassung des § 183, Abs. 1 StGB exhibitionistische Handlungen aller Geschlechter tatbestandlich erfasst werden. Der Kölner Strafrechtler Thomas Weigend weist aber zutreffend darauf hin, dass der Gesetzgeber dann eine überzeugende Begründung dafür bieten müsse, warum exhibitionistische Handlungen strafwürdiges Unrecht und nicht lediglich bagatellhafte Störungen der öffentlichen Ordnung seien (vgl. grundlegend Weigend 2017: 521f.; zum Exhibitionismustatbestand als „Dauerbaustelle“ vgl. Heger 2018: 118). Zum anderen könnte der Tatbestand auch ersatzlos gestrichen werden. Dieser Schritt ließe sich etwa damit begründen, dass die Betroffenen lediglich kurzfristig psychisch beeinträchtigt werden und zudem der Blick auf die psychiatrische Forschung nahelegt, dass die beim Exhibitionismus befürchtete Eskalation zum sexuellen Übergriff meist ausbleibt (zu dieser Argumentation vgl. Weigend 2017: 521; zur psychiatrischen Forschung vgl. Görgen: 2005: 37ff.).</p>
<h4 class="">Bagatelldelikte</h4>
<p class="v-absatz-ohne-western">Ähnliche Überlegungen kreisen auch um die Gruppe der sogenannten Bagatelldelikte.<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote5sym" name="sdendnote5anc"><sup>v</sup></a> Zur Gruppe der Bagatelldelikte werden Tatbestände zum Schutz vor geringfügigen Rechtsgutsbeeinträchtigungen gezählt, die meist ebenso gut ins Ordnungswidrigkeitenrecht überführt werden könnten (Hoven 2017: 346; gegen eine Entkriminalisierung von Bagatelldelikten und zum Vorschlag, stattdessen die Freiheitsstrafe bei Bagatellunrecht abzuschaffen vgl. Meier 2017: 435/445ff.).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">In der von Hoven durchgeführten Befragung wurden unter anderem die Ausübung der durch Rechtsverordnung an bestimmten Orten oder zu bestimmten Zeiten verbotenen Prostitution (§ 184f StGB), die Verletzung der Unterhaltspflicht (§ 170 StGB) und die unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels (§ 284 StGB) aufgrund ihres bagatellarischen Charakters als „entbehrlich“ benannt (Hoven 2017: 341).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Ebenfalls dazu gehört das in § 265a StGB (Erschleichen von Leistungen) unter Strafe gestellten „Schwarzfahren“. Um diesen Tatbestand drehen sich schon lange kontroverse rechtspolitische Debatten. Der frühere Vorsitzende Richter des Zweiten Strafsenats am Bundesgerichtshofs, Thomas Fischer, sprach sich etwa ganz deutlich für eine Entkriminalisierung aus: „Schwarzfahren sollte nicht weiter bestraft werden. Es ist in der Substanz nur das Nichtzahlen einer Schuld“ (Fischer 2022). Wenn jemand kein Ticket für eine Bahnfahrt kaufe, dann sei das eine zivilrechtliche Angelegenheit und nichts, was mit den Mitteln des Strafrechts bekämpft werden müsse<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote6sym" name="sdendnote6anc"><sup>vi</sup></a> (so auch Berger et al. 2022). Fischer spricht sich auch dagegen aus, das „Schwarzfahren“ künftig als Ordnungswidrigkeit zu erfassen. Dies wäre nur ein „fauler Kompromiss“, der „die Probleme nur verlagern, nicht aber lösen“ würde (Fischer 2023b: 54).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Ähnlich lebhaft wird über das „Containern“, sprich die Mitnahme von entsorgten Lebensmitteln, gestritten. Wer „containert“, macht sich aktuell noch wegen Diebstahls nach § 242 Abs. 1 StGB strafbar. Dass dieses Ergebnis auch mit der Verfassung vereinbar ist, urteilte 2020 das Bundesverfassungsgericht: Der Gesetzgeber darf auch das Eigentum an wirtschaftlich wertlosen Sachen strafrechtlich schützen (BVerfG, Beschl. v. 05.08.2020, Az. 2 BvR 1985/19, 2 BvR 1986/19). Der Einsatz des Strafrechts als „schärfstem Schwert des Staates“ (Hefendehl 2011: 401) erscheint aber angesichts des geringen materiellen Wertes entsorgter Lebensmittel überzogen. Auch der Bundesjustizminister Buschmann sprach sich 2023 dafür aus, das „Containern“ künftig bei fortbestehender Strafbarkeit zumindest nicht mehr zu verfolgen (Buschmann 2023). Der Marburger Strafrechtler Boris Burghardt formulierte gegenüber dem ZDF zwei andere Ansätze und sprach sich für eine Entkriminalisierung des „Containerns“ aus. Seiner Einschätzung zufolge kann entweder das „Containern“ durch eine gesetzliche Regelung ganz aus dem Kreis strafbaren Unrechts herausgenommen oder aber im Rahmen einer „großen Lösung“ umfassend der Umgang mit Lebensmittelabfällen neu geregelt werden. (Zum Ganzen vgl. Kirsch 2023; Burghardt 2020: 167ff.)</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Über die geplante Entrümpelung des Strafrechts wurde nun außerdem der Vorschlag des Bundesjustizministers bekannt, die in § 142 StGB geregelte Unfallflucht für Unfälle ohne Personenschaden zu entkriminalisieren. Künftig soll § 142 StGB die Unfallflucht nur bei Personenschäden unter Strafe stellen. In allen anderen Fällen soll es sich um eine Ordnungswidrigkeit handeln. Statt einer Geld- oder Freiheitsstrafe droht dann nur noch ein Bußgeld. Auf diesem Weg soll die Polizei entlastet werden. Doch die Polizei selbst lehnte den Vorstoß zuletzt ab. Die Gewerkschaft der Polizei argumentiert, dass die Unfallflucht auch bei reinen Sachschäden „kein Kavaliersdelikt“ sei und die Entkriminalisierung hier ein völlig falsches Signal setzen würde (zitiert nach LTO 2023). Ein Gesetzentwurf zur Entkriminalisierung der Unfallflucht liegt aktuell aber noch nicht vor, sodass die weiteren Entwicklungen abzuwarten bleiben. Schon jetzt ist aber die Frage berechtigt, ob die Einrichtung einer neutralen Meldestelle, bei der Unfallflüchtige straffrei nachträglich ihre Feststellungen nachholen können, der Sicherung zivilrechtlicher Ansprüche nicht weitaus dienlicher wäre als die Aufrechterhaltung der gegenwärtigen Strafnorm (Posek 2023: 127).</p>
<h4 class="">Morali&shy;sie&shy;rende Tatbest&auml;nde</h4>
<p class="v-absatz-ohne-western">Mit dem Stichwort der „moralisierenden Tatbestände“ lassen sich jene Delikte zusammenfassen, die etwa religiöse Gefühle oder das sittliche Wohlbefinden im Sinne einer allgemeinen Moral schützen. Ohne klar erkennbares Rechtsgut bewegen sie sich auf dem schmalen Grat „zwischen Verfassungswidrigkeit und missglückter Kriminalpolitik“ (Hoven 2017: 342). Lediglich vereinzelt geht es einmal um den Schutz des öffentlichen Friedens (so etwa bei § 166 StGB). Zu denken ist dabei beispielsweise an das Verbot der Doppelehe (§ 172 StGB), des Beischlafs zwischen Verwandten (§ 173 StGB; vgl. hierzu umfassend Weigend 2017: 517; kritisch dazu auch Fischer 2023a: § 173 Rn. 3, 7) und die Erregung öffentlichen Ärgernisses (§ 183a StGB; vgl. Weigend 2017: 522). Diese Tatbestände sind das Abbild einer bestimmten gesellschaftlich tradierten Sexualmoral und werden aus diesem Grund zur Streichung vorgeschlagen (zu weiteren „Kandidat[en] für die Streichliste“ vgl. mit anschaulichen Beispielen Weigend 2017: 524ff.; zur Kritik an der Strafbarkeit von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild in § 184l StGB vgl. Frommel 2021: 150ff.). Denn es ist inzwischen in der Strafrechtslehre anerkannt, dass subjektive (Moral-)Empfindungen kein tauglicher Schutzgegenstand für ein modernes Strafrecht sind (m. w. N. Hörnle 2021: § 166 StGB Rn. 1).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Ein Entrümpelungskandidat ist auch § 166 StGB, der die Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen und damit die Verletzung religiöser Befindlichkeiten pönalisiert (umfassend dazu Valerius 2017: 529ff.). Im liberalen Diskurs einer säkularen Gesellschaft ist die Kritik am eigenen Glauben hinzunehmen und nicht unter „dem Deckmantel des öffentlichen Friedensschutzes“ (Hoven 2017: 343) abzustrafen. Hinzu kommt, dass die Strafbarkeit nach § 166 StGB an die Bedingung anknüpft, dass die Beschimpfung geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören. Diese Regelung belohnt doch aber gerade die „Militanz der Anhänger einer Religion“ (so anlässlich der aktuellen Koranverbrennungen in Schweden Prantl 2023).</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western ">Fazit und Ausblick</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western">Der aktuelle Vorstoß des Bundesjustizministeriums zur Entrümpelung des Strafgesetzbuchs gibt Anlass zur Hoffnung auf eine rationale und evidenzbasierte Kriminalpolitik. Derzeit sind allerdings noch viele Fragen zur Strafrechtsreform offen. Der Blick auf die Vorschläge aus der Strafrechtswissenschaft zeigt aber, dass bereits viele Straftatbestände mit guten Gründen zur Streichung vorgeschlagen wurden.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Es mangelt nicht an Ideen dafür, wo der Gesetzgeber den Rotstift ansetzen könnte. Doch die zuletzt wieder einmal heftig geführten Auseinandersetzungen um die Entkriminalisierung der Unfallflucht bei reinen Sachschäden und des „Schwarzfahrens“ deuten bereits an, dass der Weg zu einem modernen und aufgeräumten Strafrecht noch steinig werden könnte. Er könnte zu einer weiteren Bewährungsprobe für die stets mit Liberalisierung werbende FDP werden.</p>
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<p class="v-autoreninfo-western"><em><strong class="western">Katharina Reisch</strong> Jahrgang 1996, ist Diplom-Juristin und Doktorandin am Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht, Kriminologie und Rechtssoziologie an der Universität Leipzig (Prof. Dr. Katrin Höffler) sowie Stipendiatin der Studienstiftung des deutschen Volkes. Sie promoviert aus kriminologischer Perspektive zum Präventionswerkzeug „Criminal Compliance“. Seit 2022 schreibt sie als freie Mitarbeiterin für das Rechtsmagazin Legal Tribune Online (LTO).</em></p>
<h3 class="">Literatur</h3>
<p align="justify">Berger, Gundel et al. 2022: Vorschläge der AG 1 des Netzwerks Abolitionismus zur Entkriminalisierung und Entrümpelung des Strafrechts, in: Strafvollzugsarchiv vom 18.06.2022, URL: <a href="http://www.strafvollzugsarchiv.de/2176-2">www.strafvollzugsarchiv.de/2176-2</a>, (zuletzt abgerufen am 31.08.2023).</p>
<p align="justify">Burghardt, Boris 2020: Strafrecht als Ultima Ratio des Rechtsstaats: Containern ist kein Diebstahl!, in: Armbruster, Leoni Michal et al. (Hrsg.), Grundrechte-Report 2020, Frankfurt am Main, S. 167-171.</p>
<p align="justify">Buschmann, Marco 2023: Pressemitteilung Nr. 2/2023: Buschmann und Özdemir werben für Änderungen bei den Richtlinien zum Verfahrensrecht beim Containern. Containern muss nicht grundsätzlich strafrechtlich verfolgt werden – Länder können entscheiden, URL: <a href="http://www.bmel.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2023/02-containern.html">www.bmel.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2023/02-containern.html</a> (zuletzt abgerufen am 31.08.2023).</p>
<p align="justify">Dölling, Dieter et al. 2009: Is Deterrence Effective? Results of a Meta-Analysis of Punishment, in: European Journal on Criminal Policy and Research, Jg. 15, H. 1-2, S. 201-224.</p>
<p align="justify">Eisenberg, Ulrich/Kölbel, Ralf 2017: Kriminologie, 7. Auflage, Tübingen.</p>
<p align="justify">El-Ghazi, Mohamad/Laustetter, Christian 2023: Der Tatbestand der Hehlerei ist überflüssig! – Zum Konkurrenzverhältnis zwischen der Geldwäsche und der Hehlerei nach der Reform des § 261 StGB durch das Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche, in: Neue Zeitschrift für Wirtschafts-, Steuer- und Unternehmensstrafrecht, Jg. 12, H. 4, S. 121-126.</p>
<p align="justify">FAZ 2022: Buschmann will das Strafrecht ausmisten, in: Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 31.12.2022, URL: <a href="http://www.faz.net/aktuell/politik/inland/justizminister-buschmann-will-das-strafrecht-ausmisten-18570193.html">www.faz.net/aktuell/politik/inland/justizminister-buschmann-will-das-strafrecht-ausmisten-18570193.html</a> (zuletzt abgerufen am 31.08.2023).</p>
<p align="justify">Fischer, Thomas 2023a: Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen. Kommentar. 70. Auflage, München.</p>
<p align="justify">Fischer, Thomas 2023b: Schwarzfahren: Strafbar? Ordnungswidrig?, in: Betrifft Justiz, Jg. 39, H. 154, S. 54-55.</p>
<p align="justify">Fischer, Thomas 2022: Sollte Schwarzfahren weiter bestraft werden?, in: Legal Tribune Online vom 23.05.2022, URL: <a href="http://www.lto.de/persistent/a_id/48530/">www.lto.de/persistent/a_id/48530/</a> (zuletzt abgerufen am 31.08.2023).</p>
<p align="justify">Folter, Christian 2014: Die Abschreckungswirkung der Todesstrafe – Eine qualitative Metaanalyse, Berlin/Münster.</p>
<p align="justify">Frommel, Monika 2021: Die neue Strafbarkeit des Besitzes auf Kind gemachter Sexpuppen, in: Neue Kriminalpolitik, Jg. 33, H. 2, S. 150-158.</p>
<p align="justify">Görgen, Thomas 2005: Rückfallgefährdung und Gewaltrisiko bei exhibitionistischen Tätern: Forschungsstand und Forschungsbedarf. KFN-Forschungsberichte Nr. 88, Hannover.</p>
<p align="justify">Hefendehl, Roland 2011: Der fragmentarische Charakter des Strafrechts, in: Juristische Arbeitsblätter, Jg. 43, H. 6, S. 401-406.</p>
<p align="justify">Heger, Martin 2018: Baustellen des Strafrechts – Reform des Exhibitionismustatbestands, in: Zeitschrift für Rechtspolitik, Jg. 51, H. 4, S. 118-120.</p>
<p align="justify">Hirsch, Hans Joachim 1986: Bilanz der Strafrechtsreform, in: Hirsch, Hans Joachim/Kaiser, Günther/Marquardt, Helmut (Hrsg.): Gedächtnisschrift für Hilde Kaufmann, Berlin/New York, S. 133-165.</p>
<p align="justify">Hörnle, Tatjana 2021: §§ 166–168, in: Erb, Volker/Schäfer, Jürgen (Hrsg.): Münchener Kommentar zum StGB, Band 3: §§ 80-184k, 4. Auflage, München, S. 1242-1278.</p>
<p align="justify">Hoven, Elisa 2017: Was macht Straftatbestände entbehrlich? – Plädoyer für eine Entrümpelung des StGB, in: Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft, Jg. 129, H. 2, S. 334-348.</p>
<p align="justify">Jahn, Matthias/Brodowski, Dominik 2017: Das Ultima Ratio-Prinzip als strafverfassungsrechtliche Vorgabe zur Frage der Entbehrlichkeit von Straftatbeständen, in: Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft, Jg. 129, H. 2, S. 363-381.</p>
<p align="justify">Jungholt, Thorsten 2023: Justizminister Buschmann: „Transferempfänger sollten keinen Anspruch auf erleichterte Einbürgerung haben“, in: Die Welt vom 06.03.2023, URL: <a href="http://www.welt.de/politik/deutschland/plus244091555/Migration-Transferempfaenger-sollten-keinen-Anspruch-auf-erleichterte-Einbuergerung-haben.html">www.welt.de/politik/deutschland/plus244091555/Migration-Transferempfaenger-sollten-keinen-Anspruch-auf-erleichterte-Einbuergerung-haben.html</a> (zuletzt abgerufen am 31.08.2023).</p>
<p align="justify">Kaspar, Johannes 2014: Verhältnismäßigkeit und Grundrechtsschutz im Präventionsstrafrecht, Baden-Baden.</p>
<p align="justify">Kaspar, Johannes 2017: Redundante Tatbestände, in: Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft, Jg. 129, H. 2, S. 401-414.</p>
<p align="justify">Kindhäuser, Urs 2017: Straf-Recht und ultima-ratio-Prinzip, in: Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft, Jg. 129, H. 2, S. 382-389.</p>
<p align="justify">Kinzig, Jörg 2017: Tote Tatbestände, in: Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft, Jg. 129, H. 2, S. 415-424.</p>
<p align="justify">Kirsch, Samuel 2023: Lebensmittelabfälle: Wie Containern legal werden kann, in: ZDF vom 04.01.2023, URL: <a href="http://www.zdf.de/nachrichten/wirtschaft/lebensmittel-abfaelle-containern-gesetz-oezdemir-100.html">www.zdf.de/nachrichten/wirtschaft/lebensmittel-abfaelle-containern-gesetz-oezdemir-100.html</a> (zuletzt abgerufen am 31.08.2023).</p>
<p align="justify">LTO 2023: Unfallflucht bald nur noch Ordnungswidrigkeit? Polizeigewerkschaft schließt sich Kritik an Buschmann-Vorschlag an, in: Legal Tribune Online vom 16.08.2023, URL: <a href="http://www.lto.de/persistent/a_id/52495/">www.lto.de/persistent/a_id/52495/</a> (zuletzt abgerufen am 31.08.2023).</p>
<p align="justify">Meier, Bernd-Dieter 2017: Bagatellarische Tatbestände, in: Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft, Jg. 129, H. 2, S. 433-447.</p>
<p align="justify">Mitglieder des Kriminalpolitischen Kreises 2021: Vorschläge des Kriminalpolitischen Kreises zu kriminalpolitischen Reformen in der Legislaturperiode 2021-2025, in: Kriminalpolitische Zeitschrift, Jg. 6, H. 6, S. 322-326.</p>
<p align="justify">Mitsch, Wolfgang 2016: § 23 Abs. 3 StGB: grob unverständiges Strafrecht, in: Zeitschrift für Internationale Strafrechtsdogmatik, Jg. 11, H. 6, S. 352-365.</p>
<p align="justify">Poseck, Roman 2023: Unfallflucht bei Sachschäden entkriminalisieren?, in: Zeitschrift für Rechtspolitik, Jg. 56, H. 4, S. 127.</p>
<p align="justify">Prantl, Heribert 2023: Kolumne: Teufels Küche. Strafrecht hilft nicht gegen Verhöhnung von Religion, in: Süddeutsche Zeitung vom 11.08.2023, URL: <a href="http://www.sueddeutsche.de/meinung/koranverbrennung-schweden-blasphemie-strafrecht-kolumne-von-heribert-prantl-1.6117962?reduced=true">www.sueddeutsche.de/meinung/koranverbrennung-schweden-blasphemie-strafrecht-kolumne-von-heribert-prantl-1.6117962?reduced=true</a> (zuletzt abgerufen am 31.08.2023).</p>
<p align="justify">Reisch, Katharina 2023a: Die Geldwäsche (§ 261 StGB) – Ein Überblick, in: Juristische Schulung, Jg. 63, H. 3, S. 207-212.</p>
<p align="justify">Reich, Katharina 2023b: Geplante StGB-Reform – Ist das kriminell oder kann das weg?, in: Legal Tribune Online vom 20.04.2023, URL: <a href="http://www.lto.de/persistent/a_id/51591/">www.lto.de/persistent/a_id/51591/</a> (zuletzt abgerufen am 31.08.2023).</p>
<p align="justify">Scheerer, Sebastian 2019: Entrümpelung und Entkriminalisierung, in: Kritische Justiz, Jg. 52, H. 2, S. 131-146.</p>
<p align="justify">Schiemann, Anja 2022: Den Rechtsstaat stärken durch Entkriminalisierung, in: Zeitschrift für Rechtspolitik, Jg. 55, H. 2, S. 61-62.</p>
<p align="justify">Schiemann, Anja 2021, „Bekämpfungsstrafrecht“ außer Rand und Band – Zur unverhältnismäßigen Reform des Geldwäschetatbestands, in: Kriminalpolitische Zeitschrift, Jg. 6, H. 3, S. 151-157.</p>
<p align="justify">SPD/BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN/FDP 2021: Mehr Fortschritt wagen. Bündnis für Freiheit, Gerechtigkeit und Nachhaltigkeit. Koalitionsvertrag 2021 – 2025 zwischen der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands (SPD), BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN und den Freien Demokraten (FDP). URL: <a href="http://www.bundesregierung.de/resource/blob974430/1990812/1f422c60505b6a88f8f3b3b5b8720bd4/2021-12-10-koav2021-data.pdf">www.bundesregierung.de/resource/blob974430/1990812/1f422c60505b6a88f8f3b3b5b8720bd4/2021-12-10-koav2021-data.pdf</a> (zuletzt abgerufen am 31.08.2023).</p>
<p align="justify">Steffen, Till 2021: Strafverschärfungen sind oft die falsche Antwort. Entkriminalisierungsansätze zum Schwarzfahren und dem Kleinhandel mit Betäubungsmitteln, in: vorgänge. Zeitschrift für Bürgerrechte und Gesellschaftspolitik, Nr. 234 = Jg. 60, H. 2, S. 57-60.</p>
<p align="justify">Suliak, Hasso 2023: Pläne des BMJ zur Reform des § 142 StGB. Unfallflucht künftig straffrei?, in: Legal Tribune Online vom 25.04.2023, URL: <a href="http://www.lto.de/persistent/a_id/51626/">www.lto.de/persistent/a_id/51626/</a> (zuletzt abgerufen am 31.08.2023).</p>
<p align="justify">Valerius, Brian 2017: Tatbestände zum Schutz religiöser Einrichtungen, in: Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft, Jg. 129, H. 2, S. 529-540.</p>
<p align="justify">Weigend, Thomas 2022: Kriminalpolitik bis 2025 – Erwartungen und Wünsche, in: Kriminalpolitische Zeitschrift, Jg. 7, H. 1, S. 1-7.</p>
<p align="justify">Weigend, Thomas 2017: Tatbestände zum Schutz der Sexualmoral, in: Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft, Jg. 129, H. 2, S. 513-528.</p>
<p align="justify">Wissenschaftliche Dienste des deutschen Bundestags 2023: Dokumentation: Vorschläge aus der Strafrechtswissenschaft zur Streichung von Straftatbeständen, WD 7 – 3000 – 061/23, URL: <a href="http://www.bundestag.de/resource/blob/962380/4209e706337a07fce1df5a1d98795db8/WD-7-061-23-pdf-data.pdf">www.bundestag.de/resource/blob/962380/4209e706337a07fce1df5a1d98795db8/WD-7-061-23-pdf-data.pdf</a> (zuletzt abgerufen am 31.08.2023).</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western ">Anmerkungen:</h3>
<div id="sdendnote1">
<p class="sdendnote-western"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote1anc" name="sdendnote1sym">i </a>Teile dieses Beitrags basieren auf einer Publikation der Autorin im Online-Rechtsmagazin <i>Legal Tribune Online</i> vom 20. April 2023, URL: <a href="http://www.lto.de/persistent/a_id/51591/">www.lto.de/persistent/a_id/51591/</a> (Reisch 2023b).</p>
</div>
<div id="sdendnote2">
<p class="sdendnote-western"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote2anc" name="sdendnote2sym">ii </a>Vgl. zur Entnazifizierung des Mordparagrafen den Beitrag von Helmut Pollähne in diesem Heft.</p>
</div>
<div id="sdendnote3">
<p class="sdendnote-western"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote3anc" name="sdendnote3sym">iii </a>Das Bild von der „Entrümpelung“ des Strafgesetzbuchs geht zurück auf den inzwischen verstorbenen Kölner Strafrechtswissenschaftler Hans Joachim Hirsch. Er charakterisierte die durch das 1969 ergangene Erste Strafrechtsreformgesetz erfolgte Abschaffung „schon faktisch abgestorbene[r] Strafbestimmungen, nämlich Ehebruch, Zweikampf und Sodomie“ als „überfällige Entrümpelung des StGB“ (Hirsch 1986: 146).</p>
</div>
<div id="sdendnote4">
<p class="sdendnote-western"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote4anc" name="sdendnote4sym">iv </a>Die folgende Aufzählung von Straftatbeständen versteht sich keineswegs als vollständig, sondern gibt einen Ausblick auf jene Delikte, über die in den kommenden Monaten wohl am intensivsten diskutiert werden wird.</p>
</div>
<div id="sdendnote5">
<p class="sdendnote-western"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote5anc" name="sdendnote5sym">v </a>Zu Bagatelldelikten vgl. den Beitrag von Henning Ernst Müller in diesem Heft.</p>
</div>
<div id="sdendnote6">
<p class="sdendnote-western"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote6anc" name="sdendnote6sym">vi </a>Zur Ersatzfreiheitsstrafe beim Fahren im Öffentlichen Personenverkehr ohne Ticket vgl. auch den Beitrag von Nicole Bögelein in diesem Heft.</p>
</div>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/vorg-243/publikation/entruempelung-des-strafgesetzbuchs-vorschlaege-zur-streichung-von-straftatbestaenden/">„Entrümpelung“ des Strafgesetzbuchs: Vorschläge zur Streichung von Straftatbeständen</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
		<media:content url="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2024/03/vorg243_U1_page-0001-2-e1711379590364.jpg" medium="image"></media:content>
            	</item>
		<item>
		<title>Entkriminalisierung von Bagatellkriminalität – das Beispiel Ladendiebstahl</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/vorg-243/publikation/entkriminalisierung-von-bagatellkriminalitaet-das-beispiel-ladendiebstahl/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[humanistischeunion]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 25 Mar 2024 15:26:16 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Strafvollzug]]></category>
		<category><![CDATA[Abolitionismus]]></category>
		<category><![CDATA[Bagatelle]]></category>
		<category><![CDATA[Bagatellkriminalität]]></category>
		<category><![CDATA[Ladendiebstahl]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Bagatellkriminalität ist ein Oxymoron, da Bagatellen nicht – wie strafrechtlich relevante Kriminalität – unerträglich sind. Dies nimmt Henning Ernst Müller zum Anlass, sich den Bagatellcharakter von Delikten anzusehen. Dabei fokussiert er insbesondere den Ladendiebstahl und arbeitet heraus, wie geringfügig der daraus entstehende Schaden ist, um für eine Entkriminalisierung im Sinne verfahrensrechtlicher Lösungen zu argumentieren. Dazu [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/vorg-243/publikation/entkriminalisierung-von-bagatellkriminalitaet-das-beispiel-ladendiebstahl/">Entkriminalisierung von Bagatellkriminalität – das Beispiel Ladendiebstahl</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p class="v-teaser-western"><em>Bagatellkriminalität ist ein Oxymoron, da Bagatellen nicht – wie strafrechtlich relevante Kriminalität – unerträglich sind. Dies nimmt Henning Ernst Müller zum Anlass, sich den Bagatellcharakter von Delikten anzusehen. Dabei fokussiert er insbesondere den Ladendiebstahl und arbeitet heraus, wie geringfügig der daraus entstehende Schaden ist, um für eine Entkriminalisierung im Sinne verfahrensrechtlicher Lösungen zu argumentieren. Dazu rekonstruiert er auch historisch die Entkriminalisierungsdebatten um den Ladendiebstahl in der BRD seit den 1970ern.</em></p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western ">Bagatellkriminalit&auml;t</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western">Der Begriff <i>Bagatellkriminalität</i> ist kein Rechtsbegriff. Er kommt in der Alltagssprache und auch in der Kriminalpolitik häufig vor, aber welche Straftatbestände oder Verhaltensweisen darunterfallen, ist nirgendwo festgelegt (Portmann o. J.). Wenn <i>Bagatelle</i> alltagssprachlich definiert wird als „geringfügige, unbedeutende Sache“ oder als „Angelegenheit, die nicht ins Gewicht fällt“, dann wird im Wort <i>Bagatellkriminalität</i> ein erster Widerspruch erkennbar: Das Strafrecht soll ja nach verfassungsrechtlich begründeter Auffassung ohnehin nur solche Verhaltensweisen erfassen, die im Gemeinschaftsleben „unerträglich“ sind (BVerfG, Beschl. v. 26.02.2008 &#8211; 2 BvR 392/07). Die Androhung und Durchführung von strafrechtlichen Reaktionen soll Ultima Ratio sein, um solch gesellschaftlich „unerträgliches“ Verhalten zu unterdrücken (BVerfG, Beschl. v. 26.02.2008 &#8211; 2 BvR 392/07; Ignor et al. 2021:4). Aber wenn dies so ist, dann dürfte es keine Schnittmenge zwischen Bagatellen und Kriminalität geben. Die angeordnete strafrechtliche Reaktion stünde einer gleichzeitigen Bewertung als Bagatelle diametral entgegen. Wie „großer Zwerg“ oder „kleiner Riese“ handelte es sich dann beim Wort <i>Bagatellkriminalität</i> um ein Oxymoron.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Sowohl in der sprachlichen Praxis als auch in der Rechtspraxis ergibt sich allerdings eine Überschneidung des Bagatellraums mit dem Strafrechtsraum. Bei einer erheblichen Zahl von im Strafrecht normierten Verhaltensweisen werden zugleich solche mit geringerem Gewicht als Bagatellen bezeichnet. Das heißt, sie sind zwar grundsätzlich bedeutsam genug, um überhaupt strafrechtlich erfasst zu werden, aber innerhalb der Menge aller strafbaren Verhaltensweisen sind sie von relativ geringer Bedeutung. Der darin steckende Widerspruch ist eine Folge der notwendigen Abstraktion bei der tatbestandlichen Erfassung menschlichen Verhaltens. Eine Norm beschreibt abstrakt das kriminalisierte Verhalten, und strukturell notwendig erfasst dies in vielen Fällen eine Bandbreite von darunter subsumierbaren konkreten Verhaltensweisen ganz unterschiedlichen Gewichts. Vergehenstatbestände wie Diebstahl, Sachbeschädigung oder Betrug beschreiben abstrakt rechtsdogmatisch jeweils Elemente von Phänomenen, die in der konkreten lebensweltlichen Betrachtung aber ein Spektrum leichter bis schwerwiegender Taten beinhalten. So ergibt sich ein Bereich am unteren Ende der Schweregradskala, der nicht so unerträglich erscheint, wie es das Prinzip der Ultima Ratio eigentlich erwarten lässt. Ganz zutreffend schreibt Stefan Harrendorf (2018: 252), es sei „konstitutiv für eine Bagatelltat der bei wertender Betrachtung geringfügige Verstoß gegen eine Verhaltensnorm“. Aber welche strafrechtlich erfassten Verhaltensweisen nun genau in die Schnittmenge mit dem Bagatellbereich fallen, ist damit noch nicht geklärt. Nicht einmal über die Kriterien, die darüber entscheiden können und sollen, ist man sich (völlig) einig. An dieser Stelle soll eine Begriffsbestimmung der <i>Bagatellkriminalität</i> zunächst unabhängig von der daraus resultierenden Rechtsfolge versucht werden.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Ausgehend von den denkbaren Straftheorien beziehungsweise -zwecken geht es darum, formal strafbare Verhaltensweisen zu identifizieren, die weder Vergeltung noch Prävention notwendig erscheinen lassen. In Betracht kommen dafür an erster Stelle Kriterien, die aus dem objektiven Spektrum stammen: etwa eine vom erlaubten Verhalten nur gering abweichende Vorgehensweise bei Begehung des Delikts oder eine geringe Schadenssumme. Außerdem kommen Kriterien in Betracht, die die Beziehung der Täterperson zur Tat betreffen, etwa Fahrlässigkeit oder Vorsatzform oder auch die Häufigkeit der Delinquenz derselben Person. Schließlich können auch Aspekte aus der Opfersphäre eine Rolle bei der Frage des Bagatellcharakters spielen, etwa eine fehlende respektive nur geringfügige immaterielle Schädigung oder die Beteiligung des Opfers an der Tat. Wohl zutreffend stellt Harrendorf (2018: 253) darauf ab, Geringfügigkeit ergebe sich aus „dem Zusammenspiel […] der unrechts- und schuldbewertenden Umstände“, wobei das Wort <i>Zusammenspiel</i> allerdings die vorhandene Unbestimmtheit nur wenig abmildert.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Einige Autor*innen gehen bei der Definition der Bagatellkriminalität pragmatisch vor, indem sie etwa die Folge „Straflosigkeit“ gleich in die Bagatelldefinition hineinnehmen; so etwa, wenn die staatsanwaltliche Einstellung nach § 153 StPO als Kriterium für Bagatellkriminalität genannt wird (Portmann o. J.). Ebenfalls pragmatisch äußert sich Klaus Priebe in seiner Dissertation – nach eingehender Diskussion verschiedener Ansätze: Es gehe bei Bagatellkriminalität im Wesentlichen um Massenhaftigkeit des Auftretens und die geringe Schadenshöhe beim Fehlen von erschwerenden Umständen. Priebe beschränkt den Begriff der <i>Bagatellkriminalität</i> zudem auf Eigentums- und Vermögensdelikte und verknüpft ihn mit einer Wertschwelle, die einen Bagatellschaden bestimmt. (Priebe 2005: 35/51)</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Bei der Fragestellung, was im Strafrecht eine Bagatelle begründet, sollte aber weder die staatsanwaltliche Reaktion noch die Häufigkeit beziehungsweise Massenhaftigkeit eine Rolle spielen. Denn die staatsanwaltliche Reaktion der Einstellung wegen Geringfügigkeit (insbesondere § 153 StPO) setzt gerade den gesuchten Bagatellcharakter des Delikts voraus, kann also nicht gleichzeitig Voraussetzung für diesen Begriff sein. Massenhaftes Auftreten eines Delikts zeigt zunächst nur, dass eine große Anzahl von Personen die Norm missachtet. Zwar kann ein empfundener Bagatellcharakter eine Ursache für mangelnde Normakzeptanz sein, aber dies ist keineswegs der einzige dafür in Betracht kommende Grund. Massenhafte Normmissachtung kann vielmehr auch erst Folge der (täterseitig prognostizierten) fehlenden gesellschaftlichen Reaktion sein. Aus kriminologischer Sicht ist die Massenhaftigkeit von Normverstößen zudem assoziiert mit der Anzahl an Tatgelegenheiten. Auch dieser Umstand ist nicht deckungsgleich mit der Geringfügigkeit. Zudem ist eine Beschränkung der Bagatellkriminalität auf Eigentums- und Vermögensdelikte theoretisch kaum zu begründen: Auch Nichtvermögensdelikte, etwa die §§ 185ff. StGB, kennen das Phänomen der Bandbreite von Schweregraden, die sich eben nicht auf nur (messbare) Vermögensschäden beziehen. Pragmatismus sollte somit insgesamt nicht schon auf der Definitionsseite, sondern erst bei der Frage der rechtlichen Folge von Bagatellkriminalität eine Rolle spielen. Insofern liegt auch kein Automatismus dahingehend vor, dass aus dem Bagatellcharakter auf Entkriminalisierung zu schließen wäre.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Es bleibt daher im Wesentlichen bei den schon oben angegebenen Kriterien, die hier wie folgt benannt werden sollen:</p>
<ul>
<li>
<p class="v-absatz-einzug-western">bagatellhafte Tatumstände (objektives Unrecht),</p>
</li>
<li>
<p class="v-absatz-einzug-western">bagatellhaftes Opferinteresse (immaterielle Schädigung),</p>
</li>
<li>
<p class="v-absatz-einzug-western">bagatellhafte Täter*innenverantwortlichkeit (subjektiver Tatbestand respektive Schuld)</p>
</li>
</ul>
<p class="v-absatz-einzug-western">Im Folgenden soll hier versucht werden, das von Harrendorf genannte „Zusammenspiel“ zu konkretisieren:</p>
<ol>
<li>
<p class="v-absatz-einzug-western">Der sichere Bereich von Bagatellkriminalität ist dann gegeben, wenn alle drei oben genannten Kriterien erfüllt sind.</p>
</li>
<li>
<p class="v-absatz-einzug-western">Im Tatstrafrecht ist das objektive Unrecht erster Anknüpfungspunkt für die negative Bewertung. Konstitutiv für den Bagatellcharakter ist daher vor allem das geringe objektive Unrecht und damit die Geringfügigkeit der Tatumstände, insbesondere die geringe Schadenshöhe. Eine Bagatelltat liegt im unter(st)en Bereich eines jeweils tatbestandlich als Vergehen strafbaren Verhaltens. Ausgeschlossen aus dem Bagatellbereich wird eine Tat durch strafrechtlich qualifizierende Umstände (Portmann o. J.), denn hiermit werden schon formal Merkmale beschrieben, die eine Tat aus dem untersten Bereich des tatbestandlichen Unrechts herausheben.</p>
</li>
<li>
<p class="v-absatz-einzug-western">Fehlendes Opferinteresse ist – angesichts vieler Straftatbestände ohne Individualopfer – offenbar nicht konstitutiv für Bagatellkriminalität. Umgekehrt schließt aber eine gesteigerte Opferbeeinträchtigung Taten aus dem Bagatellbereich aus. Dies kann etwa bei den Äußerungsdelikten gemäß §§ 185ff. StGB der Fall sein: Viele äußerungsdeliktische Konstellationen fallen bei rein objektiver Betrachtung in den Bagatellbereich. Diese Bewertung kann sich jedoch bei besonderer Betroffenheit von individuellen Opfern ändern, was insbesondere etwa rassistisch oder antisemitisch motivierte Angriffe auf Minderheiten betrifft.</p>
</li>
<li>
<p class="v-absatz-einzug-western">Schaut man auf die subjektive Täter*innenseite, so wird man eine geringfügigere subjektive Beteiligung von Täter*innen nicht als konstitutiv für Bagatellkriminalität ansehen können. Zwar wird man bei Fahrlässigkeit eher einen Bagatellcharakter annehmen als bei Absicht, jedoch hängen auch hier die objektiven Tatfolgen stärker mit dem Bagatellcharakter zusammen als das subjektive Kriterium. So wird man bei schwerwiegenden Folgen (schwere Verletzung oder Tod) auch die nur fahrlässige Verursachung nicht als Bagatellkriminalität werten können. Umgekehrt wird sich gegebenenfalls am Bagatellcharakter einer Sachbeschädigung eines geringwertigen Gegenstands nichts ändern, wenn diese absichtsvoll geschehen ist.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Andererseits kann aber eine Häufung der Begehung durch dieselbe Täterperson den Bagatellcharakter der einzelnen Tat(en) aufheben, wenn die Summe des von derselben Person begangenen Unrechts insgesamt die Bagatellgrenze übersteigt. Dies muss mit Rücksicht auf die präventive Funktion des Strafrechts gelten: Eine Häufung von im einzelnen bagatellhaften Taten derselben Person aktiviert sowohl spezialpräventive als auch generalpräventive Motive der Gesellschaft.</p>
</li>
</ol>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western ">Zum Bagatell&shy;cha&shy;rakter des Laden&shy;dieb&shy;stahls</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western">Im Zusammenhang mit Entkriminalisierungsbestrebungen ist der Ladendiebstahl, sprich eine besonders häufige Form der Verwirklichung des § 242 StGB, als „Bagatelle“ in den Fokus der Aufmerksamkeit von Rechtswissenschaft und Kriminalpolitik geraten. Schaut man sich die oben genannten Kriterien an, dann erscheint diese Bewertung naheliegend:</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Das objektive Unrecht des Ladendiebstahls ist, gemessen an der Schadenshöhe, meist gering. Auch die Tatumstände sind jedenfalls dann von reduzierter Bedeutung, wenn Waren entwendet werden, die in einem Selbstbedienungsgeschäft den Kunden*innen ohne wirksame Gewahrsamsschranke präsentiert werden. Die Rechtswissenschaft muss hier auf die Konstruktion mit „Gewahrsamssphären“ beziehungsweise „Gewahrsamsenklaven“ zurückgreifen, um gegebenenfalls eine Verwirklichung der Wegnahme zu subsumieren, die sich äußerlich kaum vom normalen Kunden*innenverhalten unterscheidet: Die Kund*innen nehmen die Waren selbst an sich und müssen dazu keine sichtbare Gewahrsamsschranke überwinden (vgl. Harrendorf 2018: 259). Auch ein gegenüber dem materiellen Schaden erhöhtes Opferinteresse ist in den Fällen von Diebstahl in Selbstbedienungsläden kaum festzustellen: Es handelt sich meist um Filialen größerer Konzerne, in denen der durch Ladendiebstahl entstehende Gesamtschaden zwar wirtschaftlich ins Gewicht fällt, aber strukturell bei Preisgestaltung und Gewinnerwartung schon berücksichtigt wird. Ein immaterieller Schaden oder gar eine psychische Betroffenheit im Sinne einer Verunsicherung, wie sie beim Diebstahl mit individuellen Opfern auftreten kann, liegt hier offensichtlich nicht vor.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Ein Grund für das Deliktsphänomen Ladendiebstahl ist die Warenpräsentation in Supermärkten und Kaufhäusern. Seit den 1960er Jahren erfolgt der Vertrieb aus Marketinggründen und Effizienzbestrebungen weitgehend barrierefrei und personalreduziert. Dies hatte zugleich einen massiven Anstieg von Tatgelegenheiten im Hinblick auf alltägliche Konsumgüter zur Folge. Dass Ladendiebstähle in Selbstbedienungsläden bei geringer Schadenshöhe Bagatellcharakter haben, lässt sich im Ergebnis kaum bestreiten.</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western ">Entkri&shy;mi&shy;na&shy;li&shy;sie&shy;rung des Laden&shy;dieb&shy;stahls</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western">Die vorherigen Ausführungen machen den Ladendiebstahl geradezu zu einem Paradebeispiel eines Deliktsphänomens, dessen Entkriminalisierung zur Debatte steht. Aber aus dem Bagatellcharakter resultiert weder automatisch die Straflosigkeit noch unmittelbar die Pflicht des Gesetzgebers entkriminalisierend zu reagieren. Aber was bedeutet <i>Entkriminalisierung</i> eigentlich?</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Die auf den ersten Blick eindeutigste Form der Entkriminalisierung ist die ersatzlose Streichung eines Straftatbestands. Aber dies ist keineswegs die einzige relevante oder auch nur die praktisch häufigste Form. <i>Entkriminalisierung</i> bezeichnet insgesamt nicht ein bestimmtes Ergebnis, sondern einen Prozess, der ganz verschiedene Formen von Maßnahmen beinhalten kann: Rechtsförmlich geht es um den Prozess, durch den ein bisher existierender Straftatbestand enger gefasst oder gestrichen wird, so dass zuvor strafbare Verhaltensweisen strafrechtlich nicht mehr als solche erfasst werden. Aber es bedeutet nicht, dass ein vorher strafbares Verhalten nun keinerlei behördliche Beachtung mehr fände: Auch die Umbewertung eines bisherigen Straftatbestands in eine Ordnungswidrigkeit oder die bloß noch zivilrechtlich zu ahndende unerlaubte oder vertragswidrige Handlung ist Entkriminalisierung.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Wird ein (vormals) strafbares Verhalten ohne Strafrechtsänderung weniger intensiv oder nicht mehr verfolgt, liegt eine faktische Entkriminalisierung vor; eine Gesetzesänderung ist dazu nicht notwendig. Im faktischen Sinn können auch noch weitere Veränderungen als Entkriminalisierung bezeichnet werden, nämlich, wenn straftatbestandlich erfasste Verhaltensweisen mit nur noch geringerer Intensität verfolgt und/oder geringfügiger geahndet werden. Schon eine statistisch messbare Strafzumessungsreduktion durch gerichtliche Praxis kann als faktische Entkriminalisierung klassifiziert werden. Eine in diesem Sinne effektive Entkriminalisierung stellt etwa auch die durch Richtlinien bewirkte Milderung oder Aufhebung staatsanwaltlicher Verfolgungspraxis dar, wie sie etwa im Rahmen der §§ 153, 153a StPO erfolgen kann. Sogar eine bloße Änderung der Verfolgungsstrategie der Polizei kann eine faktische Entkriminalisierung darstellen, wenn diese Änderung grundsätzlich und auf Dauer angelegt ist.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Dies macht, um kriminologisch von einer Entkriminalisierung sprechen zu können, den Blick auf das Verfahrensrecht, die behördlichen Richtlinien bis hin zur Beobachtung des tatsächlichen Verhaltens der Behörden in Bezug auf konkrete Delikte oder Deliktgruppen notwendig.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Auch wenn es keinen Automatismus gibt, der dazu zwingt, Bagatellkriminalität zu entkriminalisieren: Dass beim bagatellhaften Ladendiebstahl, auch wenn es häufig zu Verfahrenseinstellungen kommt, nach wie vor ein nicht eingelöster Entkriminalisierungsbedarf besteht, hat insbesondere Scheerer jüngst noch einmal betont:</p>
<blockquote class="western">
<p>Dass die vielen Anläufe zur Entkriminalisierung in diesem Bereich regelmäßig scheiterten, ist durchaus erklärungsbedürftig, solange man gleichzeitig gebetsmühlenhaft vom Strafrecht als dem schärfsten Schwert des Staates spricht. […] Das schärfste Schwert des Staates […] gegenüber Kleinigkeiten einzusetzen ist Waffenmissbrauch gegenüber Wehrlosen und steht in einem merkwürdigen Gegensatz zum Grundsatz de minimis non curat lex. Das Schwert auf Ladendiebe und Schwarzfahrer niedersausen zu lassen, wirkt auch für diejenigen, die als Richterinnen und Richter dazu gezwungen sind, oft genug deprimierend, weil grotesk. Deshalb besteht bei allen Massendelikten mit typischerweise geringem Unrechtsgehalt dringender Entrümpelungsbedarf. (Scheerer 2019: 134f.)</p>
</blockquote>
<p class="v-absatz-einzug-western">Im vergangenen Jahrzehnt wurden jährlich zwischen 300.000 und 400.000 Fälle von Ladendiebstählen polizeilich registriert (BKA 2022: Tab 01, Zeitreihe, Schlüssel 326*00). Das waren zwischen fünf und knapp zehn Prozent aller polizeilich registrierten Delikte. Im Jahr 2022 wurden 322.647 Fälle polizeilich registriert (BKA 2023: Tab 01, Schlüssel 326*00). Meist geht es beim Diebesgut um Bagatellbeträge. Dabei gehen einigermaßen seriöse Schätzungen davon aus, dass circa 95 Prozent der Ladendiebstähle unentdeckt bleiben, der Inventurdifferenzstudie des EHI (2022) zufolge sollen es sogar 98 Prozent der Fälle sein. Hierin kann man bereits eine faktische Entkriminalisierung erkennen, da die deliktischen Handlungen zum größten Anteil gar nicht auffallen, beziehungsweise allenfalls in ihrem Umfang erst infolge der Inventur festgestellt werden. Eine Verfolgung und Ahndung des Ladendiebstahls erfolgt eher zufällig, erfasst aber mit höherer Wahrscheinlichkeit gerade die weniger geschickt vorgehenden Gelegenheitstäter*innen, weniger die professionellen Ladendiebstähle. Mit der plakativ ausgehängten Drohung, jeder Diebstahl werde zur Anzeige gebracht, erscheint jedoch ein guter Teil der durch die Präsentation verminderten Warensicherung praktisch an Strafrecht und Strafverfolgungsbehörden „outgesourced“ zu werden.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Auch wenn die meisten unentdeckt bleiben, führen somit die von den Geschäften gemeldeten Ladendiebstähle immer noch zu einer erheblichen zeitlichen Belastung der Polizei und Staatsanwaltschaften, die dann genötigt sind, durch eine hohe Einstellungsquote der Arbeits- und Ressourcenbelastung entgegenzuwirken. Die nicht einheitliche Anwendung der Opportunitätsnormen (§§ 153, 153a StPO) kann aber eine (indirekte) Diskriminierung von Teilen der Bevölkerung bedingen. Eine gerechte Ahndung ist bei dem hohen Zufallsanteil der Entdeckung jedenfalls auf diese Weise kaum zu gewährleisten.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Zwar ist das Strafbedürfnis bei Bagatellen typischerweise herabgesetzt, weshalb schon aus utilitaristischen Gründen eine (aufwändige) Befassung der ohnehin überlasteten Strafverfolgungsbehörden und Gerichte mit bloßen Bagatellen regelmäßig übertrieben erscheint. Aus diesem Zusammenhang ergibt sich gerade bei massenhaft begangenen Bagatelldelikten ein noch einmal erhöhtes Interesse an einer Entkriminalisierung. Andererseits bleibt eine Strafdrohung aus dogmatischen, praktischen und rechtspolitischen Erwägungen dennoch über Jahrzehnte erhalten, solange sich für Bagatellen keine angemessene und daher „bessere“ entkriminalisierende Lösung findet.</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western ">Konkrete Entkri&shy;mi&shy;na&shy;li&shy;sie&shy;rungs&shy;vor&shy;haben</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western">Die Forderung nach Entkriminalisierung des Ladendiebstahls wird seit fast 50 Jahren erhoben.</p>
<h4 class="">Entkri&shy;mi&shy;na&shy;li&shy;sie&shy;rungs&shy;vor&shy;schlag 1974</h4>
<p class="v-absatz-ohne-western">Ein „Arbeitskreis deutscher und schweizerischer Strafrechtslehrer“ legte 1974 einen im Wortlaut bereits ausgearbeiteten <i>Entwurf eines Gesetzes gegen Ladendiebstahl</i> (AE-GLD) vor (Arzt et al. 1974). Der „Grundgedanke“ war, dass eine „praktisch bedeutsame Zurückdrängung des Strafrechts in diesem Bereich durch eine Aktivierung des Zivilrechts ermöglicht werden“ könne (Arzt et al. 1974: 9). Gegenstand war somit die Ersetzung der strafrechtlichen Verfolgung des Ladendiebstahls durch eine konkrete zivilrechtliche Regelung. Anwendbar sei diese auf „während der Ladenöffnungszeit zum Nachteil des Geschäftsinhabers“ begangene Delikte, „wenn der Schaden 500,- DM nicht übersteigt“ (Arzt et al. 1974: 4). Das Regelwerk sah unter anderem vor:</p>
<ul>
<li>
<p class="v-absatz-einzug-western">eine strafrechtliche Verfolgung – zumindest bei Erst- und Zweittaten innerhalb eines Zwei-Jahres-Zeitraums – auszuschließen,</p>
</li>
<li>
<p class="v-absatz-einzug-western">den Geschäftsinhabenden eine zivilrechtliche Verfolgungsalternative zu bieten,</p>
</li>
<li>
<p class="v-absatz-einzug-western">zugleich ein Register zu installieren, um Mehrfachtäter*innen innerhalb des oben angegebenen Zeitraums zu erfassen, um diese dann einer strafrechtlichen Verfolgung zuzuführen.</p>
</li>
</ul>
<p class="v-absatz-einzug-western">Hier zeigt sich sogleich ein gewisses Dilemma der gesamten Diskussion um die Entkriminalisierung des Ladendiebstahls. Es erscheint unangemessen und ökonomisch auch kaum vertretbar, den Ladendiebstahl angesichts der heute meistverbreiteten Form des Warenvertriebs völlig sanktionslos zu stellen. Bei vollständiger Entkriminalisierung des Ladendiebstahls könnte die Diebstahlsnorm insgesamt erheblich an Akzeptanz einbüßen und damit die derzeitige Form des Warenbetriebs überhaupt zur Debatte stehen. Auch unterhalb der Bagatellgrenze, die im Vorschlag mit 500 DM sogar recht hoch angesetzt wurde, sollte deshalb die Prävention durch Androhung und Durchsetzung von (zivil-)rechtlichen Konsequenzen erhalten bleiben. Bei mehrfacher Begehung von Ladendiebstählen sollte das Strafrecht praktisch „in Reserve“ einspringen. Auch die für die Rechtsdurchsetzung der Geschäftsinhaber*innen gegebenen materiell- und prozessrechtlichen Vorgaben lassen neben der Rückgabe des durch Diebstahl Erlangten die Kostentragung der überführten Person als „punitiv“ erscheinen.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Den genannten Entwurf aufgreifend wurden dem 51. Deutschen Juristentag von Wolfgang Naucke (Strafrecht) und Erwin Deutsch (Zivilrecht) grundsätzliche Erwägungen zur zivilrechtlichen Alternative präsentiert und dort auch intensiv diskutiert (Naucke/Deutsch 1976). In der anschließenden Abstimmung wurden dann aber sämtliche Alternativen von den Anwesenden abgelehnt (Deutscher Juristentag 1976: N 165ff.). Die Mehrheit der Jurist*innen beharrte auf der praktizierten strafrechtlichen Reaktion, einschließlich der verfahrensrechtlichen Geringfügigkeitsoptionen nach §§ 153, 153a StPO.</p>
<h4 class="">Entkri&shy;mi&shy;na&shy;li&shy;sie&shy;rungs&shy;de&shy;batte in den 1990er Jahren</h4>
<p class="v-absatz-ohne-western">Einen weiteren Anlauf zur Entkriminalisierung kann man in den 1990er Jahren feststellen. In den Jahren unmittelbar nach der Wiedervereinigung ergab sich durch den erheblichen Anstieg der kriminalstatistischen Hellfeld-Zahlen die Notwendigkeit der Strafrechtsreduktion insbesondere zur Entlastung der Justiz. Erneut wurden Vorschläge diskutiert, den Ladendiebstahl förmlich straffrei zu belassen, die Reaktion in das Ordnungswidrigkeitenrecht zu verlagern beziehungsweise durch zivilrechtliche Vertragsstrafen zu ersetzen. Eine Gruppe von Strafrechtslehrer*innen verwarf jedoch insbesondere die Abstufung des Ladendiebstahls zur Ordnungswidrigkeit (Albrecht et al. 1992: 30).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Wie Günther Bertram später formulierte, würde die „Abschiebung dieser (und ähnlicher) Bagatellkriminalität“ in das Ordnungswidrigkeitenrecht „der Justiz eine gewisse Entlastung verschaffen“, aber das Problem werde eben nur verlagert, „und zwar auf die Kriminalpolizei. […] Für das Staatswesen insgesamt dürfte sich dabei ein deutlicher Minussaldo, eine Mehrbelastung ergeben.“ Zudem sei das Ordnungswidrigkeitenverfahren „abstrakt, unflexibel, starr, durchweg hart, potentiell sogar drakonisch und gegenüber Billigkeitsargumenten taub“ (Bertram 1995: 239).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Befürwortet werden von der genannten Kommission jedoch zwei Alternativen zur Entkriminalisierung, nämlich einerseits die bundesweite verbindliche Anwendung des § 153 StPO auf Ladendiebstähle bis 100 DM, andererseits eine zivilrechtliche Verfolgungsalternative in Anlehnung an das AE-GLD (Albrecht et al. 1992: 30f.). Vom (damaligen) Gesetzgeber wurden diese Vorschläge aber nicht aufgegriffen.</p>
<h4 class="">Entkri&shy;mi&shy;na&shy;li&shy;sie&shy;rungs&shy;de&shy;batte in der j&uuml;ngeren Zeit</h4>
<p class="v-absatz-ohne-western">Erst in jüngerer Zeit, unter anderem in dem Kontext „Entrümpelung des Strafrechts“<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote1sym" name="sdendnote1anc"><sup>i</sup></a> (vgl. Weigend 2019: 504) wird die Entkriminalisierung des Ladendiebstahls wieder vermehrt aufgegriffen.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Wie schon erwähnt, stellt und bejaht Harrendorf die Frage, ob der Ladendiebstahl phänomenologisch vom „normalen“ Diebstahl so weit abweicht, dass man ihn als „immer geringfügig“ aus § 242 StGB entfernen könne. Im Ergebnis plädiert er dafür, in Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes den Ladendiebstahl im Ordnungswidrigkeitenrecht zu verankern (Harrendorf 2018: 262f.).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Im Koalitionsvertrag der aktuellen Bundesregierung heißt es:</p>
<blockquote class="western">
<p>Das Strafrecht ist immer nur Ultima Ratio. Unsere Kriminalpolitik orientiert sich an Evidenz und der Evaluation bisheriger Gesetzgebung im Austausch mit Wissenschaft und Praxis. Wir überprüfen das Strafrecht systematisch auf Handhabbarkeit, Berechtigung und Wertungswidersprüche und legen einen Fokus auf historisch überholte Straftatbestände, die Modernisierung des Strafrechts und die schnelle Entlastung der Justiz. Das Sanktionensystem einschließlich Ersatzfreiheitsstrafen, Maßregelvollzug und Bewährungsauflagen überarbeiten wir mit dem Ziel von Prävention und Resozialisierung (SPD/Bündnis 90/Die Grünen/FDP 2021: 106).</p>
</blockquote>
<p class="v-absatz-einzug-western">Die Worte <i>Entkriminalisierung</i> und <i>Ladendiebstahl</i> tauchen im Koalitionsvertrag nicht auf. Immerhin deuten die Stichwörter <i>Ultima Ratio</i>, <i>Evaluation</i>, <i>historisch überholte Straftatbestände</i> und <i>Entlastung der Justiz</i> auf den Plan einer Reduktion des geltenden Strafrechts hin.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Dennoch erscheint aus heutiger Sicht eine förmliche Entkriminalisierung des Ladendiebstahls fast utopisch.</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western ">Fazit</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western">Festzustellen bleibt: Die Entkriminalisierung des Ladendiebstahls wurde seit dessen Aufkommen als Massenphänomen immer wieder zur Debatte gestellt, aber einzelne Vorschläge fanden nie die notwendige politische Unterstützung und wurden daher auch nicht vom Gesetzgeber aufgegriffen. In diesen Debatten hat sich vor allem gezeigt: Eine völlige Freistellung im Sinne einer „Legalisierung“ kommt im Hinblick auf den bagatellhaften Ladendiebstahl nicht in Betracht. Maßgeblich wurden drei Wege zur Diskussion gestellt:</p>
<ul>
<li>
<p class="v-absatz-ohne-western">Abstufung zur Ordnungswidrigkeit,</p>
</li>
<li>
<p class="v-absatz-ohne-western">Ersatz durch zivilrechtliche Sanktionierung und</p>
</li>
<li>
<p class="v-absatz-ohne-western">verfahrensrechtliche Lösung.</p>
</li>
</ul>
<p class="v-absatz-einzug-western">Die verfahrensrechtliche Lösung bietet das größte Konsenspotential im rechtspolitischen Raum, auch wenn damit keine echte materiellrechtliche Entkriminalisierung verbunden ist. In einem neuen Absatz des § 153 StPO sollte Bagatellkriminalität allgemein unter Einschluss der Ladendiebstahlsfälle katalogartig definiert werden – mit der Folge einer obligatorischen Einstellung des Verfahrens unter dort bestimmten Kautelen.</p>
<p class="v-autoreninfo-western"><em><strong class="western">Prof. Dr. Henning Ernst Müller</strong> geb. 1961, Dr. iur., ist Professor für Strafrecht und Kriminologie an der Universität Regensburg. Wichtigste Buchveröffentlichung: Falsche Zeugenaussage und Beteiligungslehre (Mohr Siebeck, Tübingen 2000). Derzeit arbeitet er im Forschungsprojekt zu rechtsextremistischen Gewaltdelikten in Bayern.</em></p>
<h3 class="">Literatur</h3>
<p align="justify">Albrecht, Peter-Alexis et al. 1992: Strafrecht – ultima ratio. Empfehlungen der Niedersächsischen Kommission zur Reform des Strafrechts und des Strafverfahrensrechts, Baden-Baden.</p>
<p align="justify">Arzt, Gunther et al. 1974: Entwurf eines Gesetzes gegen Ladendiebstahl (AE-GLD); in: Recht und Staat, H. 439.</p>
<p align="justify">Bertram, Günter 1995: Spatzen und Kanonen; in: Neue Juristische Wochenschrift, Jg. 48, H. 4, S. 238–240.</p>
<p align="justify">Bundeskriminalamt 2022: Polizeiliche Kriminalstatistik 2021, Wiesbaden; <a href="http://www.bka.de">www.bka.de</a>.</p>
<p align="justify">Bundeskriminalamt 2023: Polizeiliche Kriminalstatistik 2022, Wiesbaden; <a href="http://www.bka.de">www.bka.de</a>.</p>
<p align="justify">Deutscher Juristentag (Hrsg.) 1976: Verhandlungen des 51. DJT, Band 11, Sitzungsberichte, München.</p>
<p align="justify">EHI Retail Institute 2022: Diebstahl in Milliardenhöhe, Meldung vom 22.06.2022; <a href="https://www.ehi.org/presse/diebstahl-in-milliardenhoehe-2/">https://www.ehi.org/presse/diebstahl-in-milliardenhoehe-2/</a>.</p>
<p align="justify">Harrendorf, Stefan 2018: Überlegungen zur materiellen Entkriminalisierung absoluter Bagatellen am Beispiel der Beförderungserschleichung und des Ladendiebstahls; in: Neue Kriminalpolitik, Jg. 30, H. 3, S. 250 &#8211; 267.</p>
<p align="justify">Ignor, Alexander et al. 2021: Weniger ist mehr – den Rechtsstaat stärken durch Entkriminalisierung. Vorschläge der Bundesrechtsanwaltskammer für die 20. Legislaturperiode; in: Stellungnahme Bundesrechtsanwaltskammer Nr. 57, September 2021; <a href="https://www.brak.de/fileadmin/05_zur_rechtspolitik/stellungnahmen-pdf/stellungnahmen-deutschland/2021/september/stellungnahme-der-brak-2021-57.pdf">https://www.brak.de/fileadmin/05_zur_rechtspolitik/stellungnahmen-pdf/stellungnahmen-deutschland/2021/september/stellungnahme-der-brak-2021-57.pdf</a>.</p>
<p align="justify">Naucke, Wolfgang/Deutsch, Erwin 1976: Empfiehlt es sich, in bestimmten Bereichen der kleinen Eigentums- und Vermögenskriminalität, insbesondere des Ladendiebstahls, die strafrechtlichen Sanktionen durch andere, zum Beispiel zivilrechtliche Sanktionen abzulösen, gegebenenfalls durch welche? Gutachten D und E, Verhandlungen des 51. DJT, 1976.</p>
<p align="justify">Portmann, Meik o. J.: Bagatellkriminalität; in: Kriminologie Lexikon Online (KrimLEX) <a href="http://www.krimlex.de/artikel.php?BUCHSTABE=B&amp;KL_ID=26">http://www.krimlex.de/artikel.php?BUCHSTABE=B&amp;KL_ID=26</a>.</p>
<p align="justify">Priebe, Klaus 2005: Zur Kodifizierung der „Bagatellkriminalität“ in Deutschland und Europa, Potsdam.</p>
<p align="justify">Scheerer, Sebastian 2019: Entrümpelung und Entkriminalisierung; in: Kritische Justiz, Jg. 52, H2, S. 131-146.</p>
<p align="justify">SPD/Bündnis 90/Die Grünen/FDP 2021: Mehr Fortschritt wagen. Bündnis für Freiheit, Gerechtigkeit und Nachhaltigkeit. Koalitionsvertrag zwischen SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP, Berlin.</p>
<p align="justify">Weigend, Thomas 2019: Aufbau und Struktur des Strafgesetzbuchs; in: Hilgendorf, Eric/Kudlich, Hans/Valerius, Brian (Hrsg.) Handbuch des Strafrechts, Bd.1, Heidelberg, § 11.</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western ">Anmerkungen:</h3>
<div id="sdendnote1">
<p class="sdendnote-western"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote1anc" name="sdendnote1sym">i </a>Zur „Entrümpelung“ des Strafrechts vgl. auch den Beitrag von Katharina Reisch in diesem Heft.</p>
</div>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/vorg-243/publikation/entkriminalisierung-von-bagatellkriminalitaet-das-beispiel-ladendiebstahl/">Entkriminalisierung von Bagatellkriminalität – das Beispiel Ladendiebstahl</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Ersatzfreiheitsstrafe – Eine entbehrliche Sanktionsmaßnahme: Entkräftung sechs gängiger Thesen von Verteidiger*innen des Freiheitsentzugs wegen Zahlungsunfähigkeit</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/vorg-243/publikation/ersatzfreiheitsstrafe-eine-entbehrliche-sanktionsmassnahme-entkraeftung-sechs-gaengiger-thesen-von-verteidigerinnen-des-freiheitsentzugs-wegen-zahlungsunfaehigkeit/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[humanistischeunion]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 25 Mar 2024 15:33:19 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Armut]]></category>
		<category><![CDATA[Innere Sicherheit]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialpolitik]]></category>
		<category><![CDATA[Strafvollzug]]></category>
		<category><![CDATA[Ersatzfreiheitsstrafe]]></category>
		<category><![CDATA[Gefängnis]]></category>
		<category><![CDATA[Strafen]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.humanistische-union.de/?post_type=publikation&#038;p=19232</guid>

					<description><![CDATA[<p>Etwa jede*r zehnte Inhaftierte sitzt eine Ersatzfreiheitsstrafe ab, da diese Personen die verhängten Geldstrafen nicht zahlen können. Nicole Bögelein argumentiert, wie von ihr schon im Rechtsausschuss des Bundestages vorgetragen, für einen Verzicht auf die Ersatzfreiheitsstrafe, sei es de jure oder de facto, und geht dabei auch auf das Problem der sozialen Ungleichheit ein, da hier [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/vorg-243/publikation/ersatzfreiheitsstrafe-eine-entbehrliche-sanktionsmassnahme-entkraeftung-sechs-gaengiger-thesen-von-verteidigerinnen-des-freiheitsentzugs-wegen-zahlungsunfaehigkeit/">Ersatzfreiheitsstrafe – Eine entbehrliche Sanktionsmaßnahme: Entkräftung sechs gängiger Thesen von Verteidiger*innen des Freiheitsentzugs wegen Zahlungsunfähigkeit</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p class="v-teaser-western"><em>Etwa jede*r zehnte Inhaftierte sitzt eine Ersatzfreiheitsstrafe ab, da diese Personen die verhängten Geldstrafen nicht zahlen können. Nicole Bögelein argumentiert, wie von ihr schon im Rechtsausschuss des Bundestages vorgetragen, für einen Verzicht auf die Ersatzfreiheitsstrafe, sei es de jure oder de facto, und geht dabei auch auf das Problem der sozialen Ungleichheit ein, da hier Armut bestraft wird. Dazu hat sie sechs gängige Argumente für die Ersatzfreiheitsstrafe gesammelt und widerlegt diese systematisch und empirisch in ihrem Beitrag. Bögelein zufolge bestraft die Justiz Menschen ohne Geld härter, indem sie an der Ersatzfreiheitsstrafe festhält. Die Justiz sollte sich eingestehen, dass Ersatzfreiheitsstrafen Menschen für ihre Armut bestrafen, was unterbleiben muss.</em></p>
<p class="v-absatz-ohne-western">Abolitionismus hat zum Ziel, das Strafrecht abzuschaffen. Für viele Kritiker*innen, aber auch einige Befürworter*innen, ist es aber nicht ganz leicht, sich das konkret vorzustellen. Sie fragen sich: Was soll an dessen Stelle treten? Was ist mit den sogenannten „gefährlichen“ Straftäter*innen, die viele vor Augen haben, wenn sie solche Szenarien durchdenken? Also verwerfen sie den Gedanken als fixe Idee von Menschen, die sich Tagträumen hingeben.<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote1sym" name="sdendnote1anc"><sup>i</sup></a></p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Was aber, wenn viele Menschen in Haft wären, weil sie ohne Ticket ein Verkehrsmittel des Öffentlichen Nahverkehrs benutzt haben?</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Die allermeisten Menschen haben nämlich ein falsches Bild davon, wer sich in Justizvollzugsanstalten befindet. Sie denken, dort befänden sich vor allem schwere Gewaltverbrecher*innen und Mörder*innen. Weist man sie auf die Faktenlage hin, so meinen plötzlich doch viele Gesprächspartner*innen, dass an der aktuellen Lage etwas geändert werden müsste. Denn tatsächlich sitzen in deutschen Gefängnissen die meisten Menschen wegen Eigentums- und Vermögensdelikten. Zudem sitzt eine große Anzahl von Menschen in Haft, weil es ihnen nicht gelang, eine Geldstrafe zu bezahlen. Sie sitzen eine Ersatzfreiheitsstrafe ab. Wie viele davon jährlich vollstreckt werden, ist nicht mehr zu beantworten, seitdem die Zugänge zur Ersatzfreiheitsstrafe nicht mehr statistisch ausgewiesen werden. Im letzten Erfassungsjahr 2002 waren es rund 56.000 Zugänge. Bis heute werden schätzungsweise<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote2sym" name="sdendnote2anc"><sup>ii</sup></a> neun Prozent der Geldstrafen in Ersatzfreiheitsstrafen getilgt (vgl. Bögelein et al. 2014a: 27; Berliner Abgeordnetenhaus Drucksache 19/10370, eigene Berechnungen).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Gute Argumente gegen die Ersatzfreiheitsstrafe werden und wurden beständig vorgetragen (vgl. Dünkel 2022; Feest 2020; Treig/Pruin 2018; Wilde 2016; Seebode 1999). Ich schließe mich dem an und greife im Folgenden sechs gängige Argumente auf, die für die Ersatzfreiheitsstrafe angeführt werden. Diese werde ich mit empirischen Fakten entkräften. Der Text argumentiert somit nicht im starken abolitionistischen Sinn für eine Abschaffung des Strafrechts per se, sondern für eine Abschaffung der Ersatzfreiheitsstrafe. Strafe muss vollstreckt werden.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Das zentrale Argument von Befürworter*innen der Ersatzfreiheitsstrafe lautet, dass eine einmal ausgesprochene Strafe unbedingt getilgt werden müsse. Laut § 2 Abs. 1 StVollstrO ist eine Strafe „mit Nachdruck und Beschleunigung zu vollstrecken“. Für viele Bürger*innen und Politiker*innen erscheint es beunruhigend, dass eine Strafe „verhallen“ könnte. Sie fürchten, der Staat würde seinen Strafanspruch aufgeben, sollte er Strafen nicht konsequent vollstrecken. Dahinter steckt möglicherweise ein Dammbruch- beziehungsweise Slippery-Slope-Argument, demzufolge eine nicht getilgte Strafe dazu führen würde, dass der Staat irgendwann gänzlich seine Ordnungsfunktion verliert. Tiefer vergraben darunter liegt vermutlich die Annahme, jede*r müsse in der Lage sein, sich um die eigenen Angelegenheiten zu kümmern – und eine Prise der Binsenweisheit: Strafe muss sein.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Für jede*n, die*der sich in einer gesunden psychischen Verfassung befindet, ist das absolut einsichtig. Aber für diejenigen, die einmal eine Lebenskrise durchgemacht haben, ist nachvollziehbar, dass manchmal selbst wichtige Dinge schlicht nicht zu einem durchdringen; entweder, weil man akut keine Kapazitäten hat, oder weil man auf lange andauernde Arbeitslosigkeit mit Resignation und Apathie reagiert (vgl. Jahoda et al. 1975 [1933]). Denn bei der Gruppe der Menschen in Ersatzfreiheitsstrafen handelt es sich ganz überwiegend um solche, deren Lebenslagen sich durch die Brille der kriminologischen Forschung wie folgt beschreiben lassen: arm, abgehängt und erkrankt – oder wie Dolde (1999) formuliert hat: Weil man arm und einsam ist, muss man sitzen. Die Menschen in Ersatzfreiheitsstrafen sind durch soziale, finanzielle und gesundheitliche Belastungen charakterisiert. Drei Lebenslagen sind typisch bei Menschen, die eine Geldstrafe nicht bezahlten: Sie ist mindestens (1) <i>akut schwierig</i>. Bei dieser Gruppe trat vor Kurzem ein kritisches Lebensereignis ein, etwa der Tod einer*s Angehörigen oder ein Arbeitsplatzverlust. Bei der zweiten Gruppe, deren Lebenslage man als (2) <i>dauerhaft ungeordnet</i> beschreiben kann, ist die Person seit mindestens einem Jahr arbeitslos, hat keine Tagesstruktur, und häufig besteht zusätzlich ein Suchtproblem. Und schließlich ist die Lebenslage (3) <i>desolat</i>, wenn zusätzlich der feste Wohnsitz fehlt (vgl. Bögelein et al. 2014b).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Menschen in Ersatzfreiheitsstrafen weisen häufiger Suchterkrankungen und Angststörungen auf als die Durchschnittsbevölkerung, wie Alkoholismus (Müller-Foti et al. 2007). Bei 25 Prozent war eine psychiatrische Behandlung vorausgegangen, mehr als zehn Prozent hatten einen Suizidversuch unternommen. Rund 15 Prozent galten bei Haftantritt als akut suizidgefährdet. Bis zu 20 Prozent sind ohne festen Wohnsitz, leben in sozialen Einrichtungen oder sind obdachlos. Praktiker*innen aus Justizvollzugsanstalten berichten sogar von deutlich mehr. Vor Haftantritt waren 74 Prozent arbeitslos, davon die Hälfte langzeitarbeitslos. Die Meisten haben keinen Beruf erlernt, viele sind ärztlicher Beurteilung zufolge eingeschränkt arbeitsfähig (Lobitz/Wirth 2018).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Die Verhängung von Geldstrafen erfolgt in bis zu 90 Prozent der Fälle durch Strafbefehl nach §§ 407ff. StPO (Heinz 2017). Dabei handelt es sich um ein rein schriftliches Verfahren, das Menschen, die wohnungslos sind, psychische Erkrankungen haben oder allgemein überfordert sind, häufig entweder nicht zur Kenntnis nehmen oder dessen Bedeutung sie nicht erfassen. Anschließend vollstreckt die Staatsanwaltschaft (§ 451 Abs. 1 StPO). Ist die Geldstrafe uneinbringlich, tritt an ihre Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe (§ 43 StGB). Von der Möglichkeit, von der Vollstreckung wegen unbilliger Härte abzusehen (§ 459f StPO), wird selten Gebrauch gemacht.<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote3sym" name="sdendnote3anc"><sup>iii</sup></a> Dies liegt auch an dessen enger Auslegung, der zufolge unverschuldete Vermögenslosigkeit nicht genügt (MüKoStGB/Radtke, § 43 Rn. 16).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Betrachtet man die Vollstreckung der Geldstrafe durch die Ersatzfreiheitsstrafe, lässt sich frei nach Albert Camus sagen: Konsequenz ohne Gnade ist nicht viel mehr als Unmenschlichkeit. Gegen diese Gruppe eine Inhaftierung zu verhängen, weil es ihnen nicht gelang, die Geldstrafe zu bezahlen, nimmt eine deutliche Strafverschärfung durch Armut in Kauf (vgl. Wilde 2016). Doch nun zu den sechs Argumenten, die vermeintlich für die Ersatzfreiheitsstrafe sprechen.</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western " align="left">1. Menschen in Ersatz&shy;frei&shy;heits&shy;s&shy;trafen haben Straftaten begangen und die Haft verdient</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western">Die Allgemeinheit wird vermuten, dass in Gefängnissen nur Menschen landen, die sich schwerer Straftaten schuldig gemacht haben. Wer sich einmal mit dem Gefängniswesen beschäftigt hat, wird sehen, dass das mitnichten der Fall ist. Geldstrafen werden bei Vergehen eingesetzt, in aller Regel handelt es sich um Massendelikte der Alltagskriminalität. 2021 wurden Geldstrafen am häufigsten wegen der folgenden Delikte verhängt: Straftaten im Straßenverkehr, Betrug und Untreue, Diebstahl und Unterschlagung. Und das zieht sich fort in die Population der Inhaftierten.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Von den Menschen, die wegen Ersatzfreiheitsstrafen im Gefängnis sind, wurde ein Drittel wegen Eigentumsdelikten zur Geldstrafe verurteilt. Ein weiteres Viertel ist zur Geldstrafe verurteilt worden wegen eines Deliktes, das den Rand der Strafbarkeit im Rechtsgefühl vieler Menschen gerade berühren dürfte: Sie wurden wegen des Erschleichens von Leistungen, sogenannten Fahren ohne Fahrschein, §265a StGB verurteilt. Diese Gruppe ist statistisch gesehen diejenige, die am wahrscheinlichsten eine Geldstrafe mittels einer Ersatzfreiheitsstrafe tilgt, am höchsten ist. Jede siebte Person, die die Geldstrafe wegen Fahrens ohne Fahrschein erhält, tilgt zumindest teilweise in Haft. Zum Vergleich: Von denjenigen, die wegen Steuerdelikten verurteilt wurden, ist es nur jede 43. Person. Beim Übergang einer Geldstrafe zur Ersatzfreiheitsstrafe zeigt sich somit deutlich der Einfluss von Armut. Bei sogenannten „Reichtumsdelikten“, für die ein*e Täter*in über Zugang zu finanziellen Ressourcen verfügen muss, wird bezahlt, hingegen gelingt dies bei „Armutsdelikten“, die Personen ohne Geld verüben, deutlich seltener. Der Rest der Delikte beläuft sich auf Straßenverkehrsdelikte, Betrug und Untreue, Betäubungsmitteldelikte und erst dann folgen mit acht Prozent Körperverletzungsdelikte (Lobitz/Wirth 2018).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Letztlich zeigt sich hier eine gravierende Folge sozialer Ungleichheit. So stellt sich die Frage nach dem Delikt nicht für diejenigen, die bezahlen, wie ein Gesprächspartner einer Studie zur Ersatzfreiheitsstrafenvermeidung im Gespräch feststellte:</p>
<blockquote class="western">
<p>Also klar ist jedenfalls […], die Ersatzhaft betrifft finanziell den unteren Bereich der Gesellschaft, SICHER. Also der obere Bereich bezahlt seine Geldstrafe und damit ist das Thema zu Ende. […] Und wenn es 18.000 Euro sind, das wird bezahlt und Schluss. […] Und es ist dann eben weiter unten eben nicht so. Da muss man dann eben entweder man zahlt es ab aus Erspartem oder man legt es zurück oder man stottert es sonst wie ab oder man landet einfach hier. Man landet hier, es ist einfach so. Also den Unterschied gibt es also sicher (Bögelein 2016: 260).</p>
</blockquote>
<p class="v-absatz-einzug-western">Ungeachtet des Delikts erleiden nur Menschen ohne Geld das Zusatzübel des Freiheitsentzugs. Die Delikte sind in der weiten Mehrheit Armutsdelikte, die Menschen mit wenig Geld aus finanzieller Not heraus begehen. Die Allerwenigsten sind Delikte, wegen derer das allgemeine Rechtsgefühl eine Haftstrafe als angemessen erachten würde.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Menschen in Ersatzfreiheitsstrafen leiden aber, genau wie andere Gefangene, unter dem Entzug ihrer Freiheit und Autonomie. Die Ankunftsphase im Gefängnis prägt der Inhaftierungsschock (Konrad 2006): Man wird jäh aus sozialen Bezügen herausgerissen, isoliert und hat keine Kontroll- und Einflussmöglichkeiten mehr. Ebenso fehlt jede Privatsphäre, und plötzlich ist man weitgehend fremdbestimmt. Die Gefangenen sorgen sich um die Familie, die etwa auf den Bürger*innengeldsatz des*der Inhaftierten verzichten muss. Ein Gesprächspartner in einer Studie formulierte es einmal so drastisch:</p>
<blockquote class="western">
<p>[S]eit dem ersten Tag eigentlich schon/ habe ich mir dazu überlegt (&#8230;), dass man so auch gar nicht mehr leben will und ich bin froh, wenn ich das hinter mir gebracht habe und wieder nach vorne gucken kann (Bögelein 2016: 253).</p>
</blockquote>
<p class="v-absatz-einzug-western">Außerdem erleben Menschen in Ersatzfreiheitsstrafen im Vergleich zu anderen Gefangenen Nachteile im Vollzug: Sie können die Haft nicht früher verlassen, weder bei tadellosem Verhalten noch zugunsten einer Therapie (§ 35 BtMG greift nicht). Weiterhin stehen ihnen Angebote der Aus- und Weiterbildung häufig nicht offen, weil Ersatzfreiheitsstrafen im Durchschnitt „nur“ 70 Tage dauern (Lobitz/Wirtz 2018: 13f.; Bögelein et al. 2021: 62f.) und somit keine Zeit für eine Ausbildung bleibt. Zudem wird das kriminalpolitische Ziel, kurze Freiheitsstrafen zu vermeiden (§ 47 StGB), um schädliche Wirkungen des Freiheitsentzugs zu umgehen, verfehlt. Und schließlich ist der Aufwand für die Justizvollzugsanstalten enorm; bis zu 40 Prozent der Neuinhaftierungen sind Ersatzfreiheitsstrafen (Bögelein et al. 2019).</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western ">2. Wenn sie in Haft sind, bezahlen die meisten &ndash; das zeigt, das Geld da ist</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western">Ein weiteres Argument lautet, dass die Menschen doch letzten Endes Geld hätten, da sie ja dann, wenn sie in Haft seien, den ausstehenden Betrag bezahlen würden, spätestens, sobald sie am Gefängnistor ankämen. So wird die Ersatzfreiheitsstrafe als notwendiges Druckmittel beschworen. Auf Basis empirischer Daten ist diese Annahme nicht haltbar.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Geldstrafen richten sich in den allermeisten Fällen gegen Gesellschaftsmitglieder im unteren Einkommensbereich liegt, wie die Tagessatzhöhe zeigt. Sie beträgt gesetzlich ein Dreißigstel des monatlichen Nettoeinkommens und ist auf einen Betrag zwischen einem Euro und 30.000 Euro (§ 40 StGB) begrenzt. Gerichte vermuteten bei 59 Prozent der Menschen, die sie zu Geldstrafen verurteilt haben, ein Einkommen von höchstens 750 Euro pro Monat – so erklärt sich der Tagessatz. Die verurteilten Menschen liegen also weit unter der Armutsgefährdungsquote, die 2022 bei rund 1.250 Euro festgesetzt war. Wenn man nun aber Menschen, die bereits in Armut leben, damit bestraft, ihnen Geld zu nehmen, dann trifft man sie besonders hart, da in diesen prekären Verhältnissen keine Rücklagen bestehen.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Zwischen Ersatzfreiheitsstrafe oder Zahlung besteht zudem kein Wahlrecht. Wird die Vollstreckung konsequent durchgeführt (Einbezug von Gerichtsvollzieher*in), steht bei Haftantritt fest, dass kein Geld vorhanden ist. Und die Studien zeigen, dass 68 Prozent derjenigen, die eine Ersatzfreiheitsstrafe antreten, sie vollständig verbüßen (Bögelein et al. 2021; Geiter 2014). Dabei ist der Zusammenhang von Delikt und Haftverkürzung überzufällig. Mehr Personen, die wegen eines Straßenverkehrsdelikts oder Betrugs verurteilt waren, konnten sich auslösen. Hingegen gelang dies Menschen, die wegen eines Eigentumsdeliktes inhaftiert waren, seltener (Bögelein et al. 2021). Wegen Fahrens ohne Fahrschein Inhaftierten gelang die Auslösung in höchstens 30 Prozent der Fälle (Geiter 2014).<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote4sym" name="sdendnote4anc"><sup>iv</sup></a></p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Was ist aber mit dem knappen Drittel, denen es doch noch gelingt, sich Geld zu beschaffen? Hier wird in aller Regel die große Not, in der sich Menschen befinden, wenn sie einem Freiheitsentzug begegnen, dazu führen, dass sie sprichwörtlich Himmel und Hölle in Bewegung setzen, um an Geld zu kommen. Das hat dann zur Konsequenz, dass sie in den nächsten Monaten in Freiheit das Geld abstottern müssen, wie ein Mann in Haft beschreibt:</p>
<blockquote class="western">
<p>„Gestern hatte ich Besuch von zwei Freunden, die wollen mich jetzt auslösen am Ersten. Dann fängt aber bei mir das Problem wieder an. Denn, wenn ich hier raus komme, gehe ich zum Arbeitsamt, hole mir meinen Hartz-IV-Satz mit meinem Entlassungsschein und kann dann direkt an meine Freunde mein ganzes Hartz IV abgeben, weil die mir das ja von ihrem Hartz IV vorstrecken. So, dann sitze ich den ganzen Monat wieder ohne Kohle da und was mache ich denn ohne Geld? Genau dieselbe Scheiße wie vorher“ (Bögelein 2016: 188).</p>
</blockquote>
<p class="v-absatz-einzug-western">Dabei hatte der Befragte Glück, Freund*innen können aushelfen. Aber den Meisten ergeht es wie einem Mann in Haft, der auch im Freundes- und Bekanntenkreis keine Möglichkeit sieht: „A<i>lso ich hätte jetzt auch keinen gewusst, der mal so eben 1500 Euro auf der Hand hat und hier sagt ich löse Sie aus. Da ging irgendwie gar nichts</i>“ (Bögelein et al. 2014a: 59).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Menschen in Ersatzfreiheitsstrafen lassen sich in vier typische Gruppen einteilen: Erstens sind dies persistent Straffällige mit Suchtproblem; Straftaten sind in der Regel Bagatell- und/oder Armutsdelikte. Zweitens sind dies wenig auffällige Erstinhaftierte; sie kommen durch die nicht bezahlte Geldstrafe erstmals in Kontakt mit dem Gefängnis. Und drittens sind da noch Täter*innen mit Eigentumsdelikten und Suchtproblem sowie viertens wiederholt ohne Fahrschein Fahrende (Bögelein et al. 2019). Schon die Beschreibung dieser Charakteristika zeigt, dass es sich nicht um Menschen handelt, die viel Geld zu verschleiern haben.</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western ">3. Ohne Ersatz&shy;frei&shy;heits&shy;s&shy;trafen haben manche Menschen einen Freibrief</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western">Ein weiteres Argument lautet, dass bei einem Unterbleiben der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen manche Menschen immun wären gegen Strafen, weil man keine Mittel mehr gegen sie hätte. In Deutschland aber ist das System eskalierend. Jede weitere Straftat führt zu einer Verschlimmerung der Rechtsfolge. Nachdem – wenn es das Delikt zulässt – zunächst eingestellt wird, werden dann Geldstrafen ausgeurteilt, daraufhin gegebenenfalls Bewährungsstrafen und im Anschluss sogar Freiheitsstrafen verhängt.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Nehmen wir wieder das Beispiel des Fahrens ohne Fahrschein: Hier zeigt sich, dass circa 500 Menschen jedes Jahr in Deutschland eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung deshalb erhalten (Bögelein/Wilde 2023). Hier ist davon auszugehen, dass diese Menschen wiederholt entsprechend auffällig wurden, und die Gerichte irgendwann eine Geldstrafe für nicht mehr gerechtfertigt hielten. Diese Praxis kann man kritisch sehen, da die Frage der Sinnhaftigkeit von Bestrafung von bestimmten Delikten auf einem anderen Blatt steht. Für die hier zu besprechende Kritik der Ersatzfreiheitsstrafe kann man festhalten: Die Abschaffung würde – wenn sich nichts anderes im System ändert und insgesamt bestehender Reformbedarf einmal dahingestellt – eben nicht dazu führen, dass Menschen so oft bestimmte Delikte begehen könnten, wie sie wollen. Wenn sie dafür angeklagt werden, werden Gerichte an einem bestimmten Punkt davon absehen, weitere Geldstrafen zu verhängen. Ihnen bliebt die Möglichkeit, dann eben auch auf Bewährungs- und Freiheitsstrafen zurückzugreifen. An der Ersatzfreiheitsstrafe hängt keineswegs der Strafanspruch unseres Rechtsstaats.</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western ">4. Wenigstens bekommen die Menschen in Haft Hilfe</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western">„Wenn man es sehr krass ausdrücken würde, ist es möglicherweise auch der Haftantritt, der […] auch eine Anbindung an eine Struktur ermöglicht, die aus dieser desolaten Situation herausführt“ (Zitat der Vorsitzenden des Rechtsausschusses in Bremen; vgl. Protokolle Rechtsausschuss 2019: 36). Dieser Gedanke kommt in jeder Diskussion zur Ersatzfreiheitsstrafe als Grund, warum sie beizubehalten sei. Mit der desolaten Lebenssituation der Verurteilten wird dann argumentiert – jedoch nicht als Hinderungsgrund, diese in Haft zu schicken, sondern paradoxerweise als Grund, die Strafform beizubehalten, um die Haft als Hilfsmittel einzusetzen. Die Inhaftierung könne als Möglichkeit gelten, dass man einer ansonsten schwer zu erreichenden Gruppe Zugang zu Unterstützungsangeboten ermöglicht.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Hierauf ist aus straftheoretischer Sicht einzuwenden, dass der Freiheitsentzug als Ultima Ratio des Rechtsstaates kein Mittel der sozialen Hilfe ist. Er ist ein repressives, auf Sicherung der Allgemeinheit und Ausgleich von schwerwiegendem sozialen Schaden abzielendes Instrument. Wenn die Geldstrafe soziale Hilfen leisten wollte, so müsste sie diese aus Gleichbehandlungsgründen auch gutverdienenden Drogennutzer*innen mit Geldstrafe angedeihen lassen. Weiterhin reichen die kurzen Haftstrafen nicht aus, um in Freiheit Anschluss für gegebenenfalls angestoßene Therapiemaßnahmen zu erhalten. Und schließlich wird spätestens in dem Moment, in dem Geld zur sofortigen Auslösung führt, offensichtlich, dass die Ersatzfreiheitsstrafe keineswegs ein Mittel zur Hilfe, sondern zum Eintreiben von Geld ist.</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western ">5. Ohne Ersatz&shy;frei&shy;heits&shy;s&shy;trafe entgehen dem Staat Einnahmen aus Geldstrafen</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western">Eine Sorge könnte dahin gehen, dass dem Staat Einnahmen entgehen, wenn er die Geldstrafe nicht vollstreckt. Allerdings hinkt diese Überlegung, denn die Frage nach deren finanzieller Sinnhaftigkeit lässt sich mit einem einfachen Beispiel kontern: Schuldet einem jemand 100 Euro und man lässt die Person zur Strafe eine Woche bei sich einziehen, dann muss man für deren Kost und Logis aufkommen – und hat die 100 Euro trotzdem nicht zurückerhalten. Dieses Bestrafen kostet also mehr, als es finanziell nutzt.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Die finanzielle Lage der Menschen in Ersatzfreiheitsstrafen ist prekär. 16 Prozent verfügten vor Haftantritt über keinerlei Einkommen, nur 15 Prozent über Einkommen aus anderen Quellen als staatlichen Unterstützungsleistungen. Gleichzeitig waren drei Viertel verschuldet, zehn Prozent mit mehr als 20.000 Euro (Lobitz/Wirth 2018).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Der ökonomische Sinn der Ersatzfreiheitsstrafe lässt sich am Beispiel des Fahrens ohne Fahrschein plastisch zeigen. Ersatzfreiheitsstrafen wegen § 265a StGB kosten den Staat im Jahr 66.993.147,20 Euro (vgl. Bögelein/Wilde 2023). Es handelt sich um schätzungsweise 5.740 Fälle im Jahr.</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western ">6. Wer wirklich will, kann die Strafe ja auch vermeiden</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western">Tatsächlich tun die Bundesländer, deren Aufgabe die Vermeidung von Ersatzfreiheitsstrafen ist, so Art. 293 EGStGB, einiges, um die Haft zu vermeiden. Alle Länder haben Möglichkeiten geschaffen, um neben der Ratenzahlung auch die Ableistung gemeinnütziger Arbeit zu ermöglichen. Daher hört man das Argument, dass es doch jeder*jedem möglich sein müsse, die Strafe zu vermeiden.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">In der Praxis aber zeigt sich, dass die Zahl der Personen, die bundesweit Ersatzfreiheitsstrafen durch gemeinnützige Arbeit abwenden, sinkt: Von 32.500 Personen (2013), über 30.566 (2016) auf 21.174 (2019). Die Anzahl der vermiedenen Tagessätze fiel von 2013 bis 2019 um 30 Prozent (Bögelein/Kawamura-Reindl 2023). 2020 waren durch die Corona-Pandemie viele Einsatzstellen nicht aufnahmebereit oder -fähig, und so arbeiteten nur 15.877 Personen die Strafe ab. Ausschließlich durch gemeinnützige Arbeit wurden von 2013 bis 2015 nur zwei Prozent der Geldstrafen getilgt, der Anteil schwankt zwischen nur einem Prozent in Bayern und gerade einmal vier Prozent in Sachsen. In Nordrhein-Westfalen tilgten nicht mehr als sieben Prozent der rund 6.000 Personen, denen von 2012 bis 2016 gemeinnützige Arbeit angeboten wurde, tatsächlich die Strafe auf diese Weise (Bund-Länder-Arbeitsgruppe 2019: 75). In Berlin wurden lediglich vier Prozent vollständig durch gemeinnützige Arbeit erledigt. Über die Gründe kann mangels Studienlage nur spekuliert werden. Praktiker*innen verweisen auf die zurückgegangene Anzahl von Einsatzstellen, gerade nach Ende der Pandemiemaßnahmen seien viele Einsatz- beziehungsweise Beschäftigungsstellen nicht mehr zu dieser Tätigkeit zurückgekehrt. Weiterhin zeigt sich die zunehmende Verelendung der Adressat*innen, von denen viele täglich vier bis sechs Stunden zuverlässige Arbeit nicht leisten können.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Auch die Praxis der Ratenzahlung zeigt, dass viele Verurteilte keine finanziellen Ressourcen haben. Die Vollstreckungsverfahren laufen oft über Jahre, und es dauert unterschiedlich lange, bis ein Tagessatz getilgt ist (Bögelein et al. 2014a: 35-45). Eigeninitiativ Zahlende benötigten dafür rund vier Tage, Menschen, gegen die ein Haftbefehl wegen nicht geleisteter Zahlung erlassen worden war, brauchten 16 Tage und Menschen, die in anderer Sache in Haft waren, 22 Tage. Geht man von 30 Tagessätzen aus, so währte die Tilgung also im ersten Fall 120 Tage, im anderen 480 Tage, im letzten 660 Tage.</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western ">Eine Welt ohne Ersatz&shy;frei&shy;heits&shy;s&shy;trafe ist m&ouml;glich</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western">Politische Akteur*innen ignorieren „Armut als Kernproblem der uneinbringlichen Geldstrafe“ (Wilde 2022). Auch der Zusammenhang zwischen Armut und Kriminalisierung wird nicht anerkannt (Neubacher/Bögelein 2021). Richter*innen und Staatsanwält*innen machen Armut auch an stereotypen Bildern fest (Nagrecha/Bögelein 2019). Diejenigen, die über die Vergehen der Anderen urteilen oder darüber politische Entscheidungen treffen, scheinen weit weg von der Lebensrealität von Menschen in Armut.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Nun hat die Gesellschaft zwei Möglichkeiten: Entweder sie bestraft Menschen ohne Geld härter, indem sie an der Ersatzfreiheitsstrafe festhält. Oder sie gesteht sich ein, dass Ersatzfreiheitsstrafen Menschen für ihre Armut bestrafen – und unterbleiben müssen. In der aktuellen Praxis zeichnet sich ein Menschenbild ab, das Armut und Lebensüberforderung nicht als strukturelles Problem erfasst.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Aber Menschen härter zu bestrafen, weil sie arm sind, gehört nicht in ein Strafsystem des 21. Jahrhunderts. Menschen, die zahlungsfähig sind, könnte man der zivilrechtlichen Zwangsvollstreckung überlassen. Diejenigen, die nicht zahlen können, stellen ein soziales Problem dar, das nicht vom Strafrecht zu lösen ist. Zahlungsunfähigkeit darf nicht länger Grund für eine Inhaftierung sein. Konsequent wäre die Abschaffung der Ersatzfreiheitsstrafe. Die Reform aus dem Jahr 2023, die die Haft aufwertet, in dem ein Tag zwei Tagessätze tilgt, ist höchstens ein kleiner Schritt in die richtige Richtung.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p class="v-autoreninfo-western"><em><strong class="western">Dr. </strong><strong class="western">Nicole Bögelein</strong> ist wissenschaftliche Mitarbeiterin am Institut für Kriminologie der Universität zu Köln. Aktuell forscht sie zu Ersatzfreiheitsstrafe, Justiz und Institutionellem Rassismus und dem sozialen Klima im Gefängnis.</em></p>
<p>&nbsp;</p>
<h3 class="">Literatur</h3>
<p align="justify">Bögelein, Nicole 2016: Deutungsmuster von Strafe. Eine empirische Untersuchung am Beispiel der Geldstrafe, Wiesbaden.</p>
<p align="justify">Bögelein, Nicole/Ernst, André/Neubacher, Frank 2014a: Vermeidung von Ersatzfreiheitsstrafen: Evaluierung justizieller Haftvermeidungsprojekte in Nordrhein-Westfalen, Baden-Baden.</p>
<p align="justify">Bögelein, Nicole/Ernst, André/Neubacher, Frank 2014b: Wie kann die Vermeidung von Ersatzfreiheitsstrafen gelingen? Zur Lebenssituation der Verurteilten und zur Zusammenarbeit staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen, in: Bewährungshilfe, Jg. 61, H. 3, S. 282-294.</p>
<p align="justify">Bögelein, Nicole et al. 2019: Bestandsaufnahme der Ersatzfreiheitsstrafe in Mecklenburg-Vorpommern, in: Monatsschrift für Kriminologie und Strafrechtsreform, Jg. 102, H. 4, S. 282-296.</p>
<p align="justify">Bögelein, Nicole/Graaff, Anette/Geisler, Melanie 2021: Wenn das Kind schon in den Brunnen gefallen ist. Verkürzung von Ersatzfreiheitsstrafen in der Justizvollzugsanstalt Köln, in: Forum Strafvollzug, Jg. 70, H. 1, S. 59-64.</p>
<p align="justify">Bögelein, Nicole/Kawamura-Reindl, Gabriele 2023: Gemeinnützige Arbeit zur Vermeidung von Ersatzfreiheitsstrafen, in: Cornel, H. Et al. (Hrsg.): Resozialisierung. Handbuch für Studium, Wissenschaft und Praxis, Baden-Baden, S. 255-270.</p>
<p align="justify">Bögelein, Nicole/Wilde, Frank 2023: Der Rechtsstaat und das Fahren ohne Fahrschein (§ 265a StGB) – Was kostet die Verfolgung eines umstrittenen Straftatbestands? In: Kriminalpolitische Zeitschrift, H. 5, S. 360-370. <a href="https://kripoz.de/2023/09/20/der-rechtsstaat-und-das-fahren-ohne-fahrschein-%c2%a7-265a-stgb-was-kostet-die-verfolgung-eines-umstrittenen-straftatbestands/">https://kripoz.de/2023/09/20/der-rechtsstaat-und-das-fahren-ohne-fahrschein-%c2%a7-265a-stgb-was-kostet-die-verfolgung-eines-umstrittenen-straftatbestands/</a> (zuletzt abgerufen am 04.10.2023)</p>
<p align="justify">Bund-Länder-Arbeitsgruppe 2019: Prüfung alternativer Sanktionsmöglichkeiten – Vermeidung von Ersatzfreiheitsstrafen gemäß § 43 StGB. Abschlussbericht.</p>
<p align="justify">Dolde, Gabriele 1999: Zum Vollzug von Ersatzfreiheitsstrafen, in: Feuerhelm, W./Schwind, H.-D./Bock, M. (Hrsg.): Festschrift für Alexander Böhm zum 70. Geburtstag am 14. Juni 1999, Berlin, S. 581-596</p>
<p align="justify">Dünkel, Frieder 2022: Abschaffung oder Reform der Ersatzfreiheitsstrafe? In: NK Neue Kriminalpolitik, Jg. 34, H. 3, S. 253-269.</p>
<p align="justify">Feest, Johannes 2020: Ersatzfreiheitsstrafe: Ärgernis und Lösungen, in: Feest, J. (Hrsg.): Definitionsmacht, Renitenz und Abolitionismus. Schriftenreihe des Strafvollzugsarchivs, Wiesbaden, S. 323-328. <a href="https://doi.org/10.1007/978-3-658-28809-9_21">https://doi.org/10.1007/978-3-658-28809-9_21</a></p>
<p align="justify">Geiter, H. 2014: Ersatzfreiheitsstrafe: Bitterste Vollstreckung der mildesten Hauptstrafe des StGB: Erfahrungen bei Haftreduzierungsaktivitäten im Strafvollzug, in Neubacher, F./Kubink, M. (Hrsg.): Kriminologie – Jugendkriminalrecht – Strafvollzug, Berlin, S. 559-578.</p>
<p align="justify">Heinz, Wolfgang 2017: Kriminalität und Kriminalitätskontrolle in Deutschland-Berichtsstand 2015 im Überblick. Version: 1/2017, Konstanz.</p>
<p align="justify">Jahoda, Marie/Lazarsfeld, Paul Felix/Zeisel, Hans 1975 [1933]: Die Arbeitslosen von Marienthal. Ein soziographischer Versuch über die Wirkungen langandauernder Arbeitslosigkeit, Leipzig.</p>
<p align="justify">Konrad, Norbert 2006: Psychiatrie des Strafvollzugs, in: Kröber, H.-L. et al. (Hrsg.): Handbuch der forensischen Psychiatrie, Darmstadt, S. 234-242.</p>
<p align="justify">Lobitz, Rebecca/Wirth, Wolfgang 2018: Der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe in Nordrhein-Westfalen. Eine empirische Aktenanalyse, Düsseldorf.</p>
<p align="justify">Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch 2020: Band 2, §§ 38–79b StGB, Heintschel-Heinegg, Bernd von (Bandredakteur), 4. Aufl., München.</p>
<p align="justify">Müller-Foti, G. et al. 2007. Punishing the disoriented? Medical and criminological implications of incarcerating patients with mental disorders for failing to pay a fine, in: International Journal of Prisoner Health, Jg. 3, H. 2, S. 87-97.</p>
<p align="justify">Nagrecha, Mitali/Bögelein, Nicole 2019: Criminal-Legal System Actors’ Practices and Views on Day Fines, in: Kriminologie – Das Online-Journal | Criminology – The Online Journal, Jg. 4, H. 2, S. 267–283.</p>
<p align="justify">Neubacher, Frank/Bögelein, Nicole 2021: Kriminalität der Armen – Kriminalisierung von Armut? – Untersuchungen zu einem widerspenstigen Begriffspaar, in: Monatsschrift für Kriminologie und Strafrechtsreform, Jg. 104, H. 2, S. 107-123.</p>
<p align="justify">Protokolle Rechtsausschuss 2019: Öffentliche Niederschrift Rechtsausschuss 32. Sitzung am 16.01.2019. <a href="https://sd.bremische-buergerschaft.de/sdnetrim/UGhVM0hpd2NXNFdFcExjZc6hVxlsb5LACTF9Pi0ChEBk19M6llyfpN4qhTHQGWIh/Oeffentliche_Niederschrift_Rechtsausschuss_16.01.2019">https://sd.bremische-buergerschaft.de/sdnetrim/UGhVM0hpd2NXNFdFcExjZc6hVxlsb5LACTF9Pi0ChEBk19M6llyfpN4qhTHQGWIh/Oeffentliche_Niederschrift_Rechtsausschuss_16.01.2019</a>. pdf. (Zugegriffen am 04.10.2023)</p>
<p align="justify">Seebode, Manfred 1999. Problematische Ersatzfreiheitsstrafe, in: Feuerhelm, W./Schwind, H.-D./Bock, M. (Hrsg.): Festschrift für Alexander Böhm zum 70. Geburtstag am 14. Juni 1999, Berlin, S. 519-522.</p>
<p align="justify">Statistisches Bundesamt 2021: Rechtspflege. Staatsanwaltschaften 2020. Fachserie 10, Reihe 2.6, Wiesbaden.</p>
<p align="justify">Treig, Judith/Pruin, Ineke 2018. Kurze Freiheitsstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen als Herausforderung an den Strafvollzug – Möglichkeiten und Grenzen, in: Maelicke, B./Suhling, S. (Hrsg.): Das Gefängnis auf dem Prüfstand. Edition Forschung und Entwicklung in der Strafrechtspflege, Wiesbaden, S. 313–349. <a href="https://doi.org/10.1007/978-3-658-20147-0_14">https://doi.org/10.1007/978-3-658-20147-0_14</a></p>
<p align="justify">Wilde, Frank 2022: Der Referentenentwurf zur Reform der Ersatzfreiheitsstrafe – mehr Tradition als Fortschritt, in: Kriminalpolitische Zeitschrift, H. 5, S. 318-325.</p>
<p align="justify">Wilde, Frank 2016: Armut und Strafe. Zur strafverschärfenden Wirkung von Armut im deutschen Strafrecht, Wiesbaden.</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western ">Anmerkungen:</h3>
<div id="sdendnote1">
<p class="sdendnote-western"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote1anc" name="sdendnote1sym">i </a>Zu den Debatten um Abolitionismus vgl. auch die Beiträge von Otmar Hagemenn und Johannes Feest (zum Gefängnis-Abolitionismus) in diesem Heft.</p>
</div>
<div id="sdendnote2">
<p class="sdendnote-western"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote2anc" name="sdendnote2sym">ii </a>Dass man hier mit Schätzungen arbeiten muss, ist ein Ärgernis – Zugänge zur Ersatzfreiheitsstrafen müssen wieder erfasst werden, damit eine Überwachung möglich ist, auch weil ansonsten die im Regierungsentwurf angedachte – ohnehin eine kritikwürdige Minimallösung darstellende – Evaluation der geplanten Neuerungen über amtliche Zahlen schwer möglich ist. Die Stichtagszahlen zum Bestand der Gefangenen und Verwahrten zu je-dem Monatsende stiegen sogar um ein Viertel.</p>
</div>
<div id="sdendnote3">
<p class="sdendnote-western"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote3anc" name="sdendnote3sym">iii </a>In NRW etwa sind 2010 nur rund fünf Prozent der Geldstrafen durch Verjährung, Tod und unbillige Härte getilgt worden (vgl. Bögelein 2016: 87).</p>
</div>
<div id="sdendnote4">
<p class="sdendnote-western"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote4anc" name="sdendnote4sym">iv </a>Lobitz und Wirth (2018: 38) zufolge können sich rund 47 Prozent „freikaufen“. Wie es zu diesem Unterschied in den Daten kommt, ist nicht ersichtlich.</p>
</div>
<div id="sdendnote1">
<p class="sdendnote-western"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote1anc" name="sdendnote1sym"></a></p>
</div>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/vorg-243/publikation/ersatzfreiheitsstrafe-eine-entbehrliche-sanktionsmassnahme-entkraeftung-sechs-gaengiger-thesen-von-verteidigerinnen-des-freiheitsentzugs-wegen-zahlungsunfaehigkeit/">Ersatzfreiheitsstrafe – Eine entbehrliche Sanktionsmaßnahme: Entkräftung sechs gängiger Thesen von Verteidiger*innen des Freiheitsentzugs wegen Zahlungsunfähigkeit</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Kriminalisierung drogenkonsumierender Menschen in Deutschland: Wie weiter?</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/vorg-243/publikation/kriminalisierung-drogenkonsumierender-menschen-in-deutschland-wie-weiter-2/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[humanistischeunion]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 25 Mar 2024 15:41:51 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Lebensweisen / Pluralismus]]></category>
		<category><![CDATA[Strafvollzug]]></category>
		<category><![CDATA[CanG]]></category>
		<category><![CDATA[Cannabis]]></category>
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		<category><![CDATA[Entkriminalisierung]]></category>
		<category><![CDATA[Legalisierung]]></category>
		<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.humanistische-union.de/?post_type=publikation&#038;p=19234</guid>

					<description><![CDATA[<p>Drogenkonsum wird nach wie vor kriminalisiert. Zugleich werden Inhaftierte manchmal auch zu Drogenkonsumierenden. Heino Stöver zeichnet quantitativ nach, wie sich die Inhaftierung und Kriminalisierung von Drogenkonsum verändert hat und erklärt, dass beim Thema Drogen kein Erfahrungsaustausch, keine Informationsvermittlung und keine Begleitung stattfindet. Daher argumentiert er für eine Entkriminalisierung. Neue Formen der Prävention, Therapie und Schadensminderung [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/vorg-243/publikation/kriminalisierung-drogenkonsumierender-menschen-in-deutschland-wie-weiter-2/">Kriminalisierung drogenkonsumierender Menschen in Deutschland: Wie weiter?</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p class="v-teaser-western"><em>Drogenkonsum wird nach wie vor kriminalisiert. Zugleich werden Inhaftierte manchmal auch zu Drogenkonsumierenden. Heino Stöver zeichnet quantitativ nach, wie sich die Inhaftierung und Kriminalisierung von Drogenkonsum verändert hat und erklärt, dass beim Thema Drogen kein Erfahrungsaustausch, keine Informationsvermittlung und keine Begleitung stattfindet. Daher argumentiert er für eine Entkriminalisierung. Neue Formen der Prävention, Therapie und Schadensminderung in der Drogenpolitik/-hilfe würden nämlich erst möglich, wenn die Repression einer konstruktiven Regulation weicht und ein gesundheitspolitischer Ansatz mit akzeptanz-/problemorientiertem Schwerpunkt zum Tragen komme. Ziel dieser Arbeit wäre eine Regulierung aller illegaler Substanzen, das heißt ein Abbau repressiver Strukturen zugunsten gesundheitlicher Unterstützungen und Hilfen.</em></p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western ">Krimi&shy;na&shy;li&shy;sie&shy;rung von Drogen&shy;kon&shy;su&shy;mie&shy;renden</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western">Die Kriminalisierung, das heißt die Strafverfolgung, die gerichtliche Befassung, Verurteilung und Inhaftierung muss als ein langandauernder Prozess verstanden werden, der viele Konsumierende illegaler psychoaktiver Substanzen im Laufe ihrer Konsumphase betrifft. Dabei verläuft der Kriminalisierungsprozess bei den Konsumierenden verschiedener psychoaktiver Substanzen sehr unterschiedlich. Bei den Konsumierenden des bisher noch illegalen Cannabis führt die polizeiliche Auffälligkeit in der Regel – bei geringen Mengen zum Eigenbedarf und Ersttäterschaft – zu einer Einstellung des Verfahrens. Verbunden damit sind aber neben den strafrechtlichen auch oftmals zivilrechtliche Konsequenzen (zum Beispiel Beratungsauflagen oder Führerscheinentzug), und die Folgen für das soziale Nahfeld der Betroffenen sind oft erheblich (Ausgrenzung, Stigmatisierung und Diskriminierung). Anders verhält es sich bei den – oft abhängig – Konsumierenden von Opioiden (vor allem Heroin) und Kokain/Crack, die polizeilich auffällig geworden sind, wenn es um den Besitz bestimmter Mengen beziehungsweise sogenannte Beschaffungskriminalität geht. Es konnte gezeigt werden, dass die Zahlen zu Hafterfahrungen in dieser Gruppe bei über 80 Prozent liegen und zwar im Durchschnitt mit vier bis fünf Haftaufenthalten über insgesamt mehrere Jahre (Robert Koch-Institut 2016; siehe Tab. 1).</p>
<table width="100%" cellspacing="0" cellpadding="0">
<tbody>
<tr valign="top">
<td width="25%">
<p class="v-absatz-ohne-western"><b>Studie</b></p>
</td>
<td width="25%">
<p class="v-absatz-ohne-western"><b>Jemals inhaftiert</b></p>
</td>
<td width="25%">
<p class="v-absatz-ohne-western"><b>Gesamt Haftjahre</b></p>
</td>
<td width="25%">
<p class="v-absatz-ohne-western"><b>Anzahl Haftaufenthalte</b></p>
</td>
</tr>
<tr valign="top">
<td width="25%">
<p class="v-absatz-ohne-western" align="justify">DRUCK-Studie Frankfurt am Main</p>
</td>
<td width="25%">
<p class="v-absatz-ohne-western">84% der Befragten</p>
</td>
<td width="25%">
<p class="v-absatz-ohne-western">Ø 5,3 Jahre</p>
</td>
<td width="25%">
<p class="v-absatz-ohne-western">Ø 5,4</p>
</td>
</tr>
<tr valign="top">
<td width="25%">
<p class="v-absatz-ohne-western" align="justify">MoSyD Szenestudie Ffm 2020</p>
</td>
<td width="25%">
<p class="v-absatz-ohne-western">88% der Befragten</p>
</td>
<td width="25%">
<p class="v-absatz-ohne-western">Ø 5,1 Jahre</p>
</td>
<td width="25%">
<p class="v-absatz-ohne-western">Ø 4,8</p>
</td>
</tr>
<tr valign="top">
<td width="25%">
<p class="v-absatz-ohne-western" align="justify">Studie des ISFF im Rhein-Main-Gebiet</p>
</td>
<td width="25%">
<p class="v-absatz-ohne-western">88% der Befragten</p>
</td>
<td width="25%">
<p class="v-absatz-ohne-western">Ø 4,0 Jahre</p>
</td>
<td width="25%">
<p class="v-absatz-ohne-western">Nicht erhoben</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p class="v-absatz-ohne-western"><i>Tab. 1: Daten zu Hafterfahrungen Drogenabhängiger: MoSyD-Szenestudie 2020, DRUCK-Studie des RKI und Studie des ISFF zu älteren Drogenabhängigen im Rhein-Main-Gebiet</i></p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Auch wenn die Zahl der aufgrund von Delikten im Zusammenhang mit dem Betäubungsmittelgesetz Verurteilten bei nur etwa 15 Prozent aller Gefangenen liegt, gehen Expert*innen davon aus, dass wesentlich mehr Gefangene opioiderfahren oder -abhängig sind – nämlich etwa doppelt so viele (Stöver 2021a). Die Inhaftierung von Menschen mit einer Opioidgebrauchsstörung stellt für diese Personen gesundheitliche und soziale Herausforderungen dar, sowohl während der Inhaftierung als auch an den Schnittstellen der Übergänge vom Leben in Freiheit ins Gefängnis und wieder in Freiheit. Im Folgenden werden die Konsumierenden differenziert dargestellt und deren strafrechtliche Erscheinung sowie die medizinischen und psychosozialen Implikationen der Strafverfolgung und Inhaftierung näher untersucht.</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western ">Drogen&shy;be&shy;zo&shy;gene Delikte und Substanz&shy;konsum im Erwach&shy;se&shy;nen&shy;straf&shy;vollzug</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western">Der Prozess der Kriminalisierung der Konsumierenden illegaler psychoaktiver Substanzen hat in Deutschland ein hohes Ausmaß angenommen. Die Zahl der polizeilich festgestellten Rauschgiftdelikte steigt seit vielen Jahren kontinuierlich an und belief sich 2021 auf 361.048 Rauschgiftdelikte (Bundeskriminalamt 2022). Allein Cannabis-bezogene Delikte stiegen von 50.277 im Jahr 1993 auf 214.100 im Jahr 2021. Obwohl mit dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) in erster Linie der Handel und Schmuggel verfolgt und bestraft werden sollten, lag der Anteil der sogenannten konsumnahen Delikte (allgemeine Verstöße gemäß §29 BtMG in der Regel im Mengenbereich zum Eigenbedarf) nie unterhalb von 60 Prozent. Ab dem Jahr 2004 überschreitet er regelhaft die 70-Prozent-Marke und erreichte 2020 den neuen historischen Höchstwert von 79 Prozent. Im Jahr 2021 wurden insgesamt 280.204 und somit geringfügig weniger konsumnahe Rauschgiftdelikte als im Vorjahr verzeichnet (2020: 287.592; -2,6 Prozent). Rund zwei Drittel aller Delikte betrafen Cannabis. Bei Cannabis-bezogenen Delikten allein lag der Anteil konsumnaher Delikte im BKA-Berichtsjahr 2020 bei 83,8 Prozent (188.465 Delikte). Das sind mehr als 51 Prozent aller Rauschgiftdelikte (vgl. auch Cous-to/Stöver 2020: 120ff.). Die Zahl der Tatverdächtigen wegen Verstoßes gegen das BtMG lag 2021 bei 280.840 Personen; circa ein Drittel davon waren Jugendliche und Heranwachsende.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western"><img fetchpriority="high" decoding="async" width="645" height="349" class="aligncenter size-full wp-image-19235" src="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2024/03/Abb.1_Feest_Stoever.jpg" alt="" srcset="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2024/03/Abb.1_Feest_Stoever.jpg 645w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2024/03/Abb.1_Feest_Stoever-600x325.jpg 600w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2024/03/Abb.1_Feest_Stoever-450x243.jpg 450w" sizes="(max-width: 645px) 100vw, 645px" /></p>
<p class="v-absatz-ohne-western"><i>Abb. 1: Betäubungsmitteldelikte in Deutschland insgesamt und Delikte bezogen nur auf Cannabis (Cousto/Stöver 2020: 120).</i></p>
<p class="v-absatz-einzug-western"><img decoding="async" width="607" height="278" class="aligncenter size-full wp-image-19236" src="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2024/03/Abb.2_Feest_Stoever.jpg" alt="" srcset="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2024/03/Abb.2_Feest_Stoever.jpg 607w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2024/03/Abb.2_Feest_Stoever-600x275.jpg 600w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2024/03/Abb.2_Feest_Stoever-450x206.jpg 450w" sizes="(max-width: 607px) 100vw, 607px" /></p>
<p class="v-absatz-ohne-western"><i>Abb. 2: Anteile der diversen Cannabisdelikte in Prozent aller Cannabisdelikte (Cousto 2021).</i></p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Die Repression gegen Drogenkonsumierende hat in den vergangenen Jahren ein Rekordniveau erreicht. Im Jahre 2019 betrug die Zahl der Delikte, die im Zusammenhang mit Cannabis standen, 221.866 Fälle. Darunter entfielen auf sogenannte konsumnahe Delikte (Mengen zum Eigenbedarf) im Zusammenhang mit Cannabis und seinen Zubereitungen 186.367 Strafanzeigen (vgl. Abb. 1 und 2).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Die häufigsten Formen der Verurteilungen nach dem BtMG sind Geldstrafen, Freiheitsstrafen auf Bewährung und Freiheitsstrafen ohne Bewährung. Hinzu kommen die Sanktionen im Jugendstrafrecht. Im Jahr 2021 wurden von den 58.677 nach dem BtMG (nach allgemeinem Strafrecht) verurteilen Personen 14.607 zu einer Freiheitsstrafe und 44.070 zu einer Geldstrafe verurteilt (Statistisches Bundesamt 2022a).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Im Jahr 2021 wurden 67.188 Personen aufgrund eines BtMG-Verstoßes (nach allgemeinem Strafrecht und Jugendstrafrecht) verurteilt (Statistisches Bundesamt 2022a). Zum Stichtag 31. März 2022 befanden sich insgesamt 6.187 Personen, das heißt 14,6 Prozent aller Gefangenen, wegen eines BtMG-Verstoßes in Einrichtungen des Freiheitsentzugs (42.492 Strafgefangene und Sicherheitsverwahrte insgesamt) (Statistisches Bundesamt 2022b). Unklar ist, ob es sich dabei um Konsumierende, Abhängige oder Handelnde handelt. Man geht aber davon aus, dass ein erheblicher Teil, der wegen BtMG-Verstößen Inhaftierten selbst Drogen konsumiert respektive davon abhängig ist und darüber hinaus weitere Drogenkonsumierende beispielsweise wegen Beschaffungskriminalität verurteilt wurden, die in den Statistiken unter anderen Kategorien als BtMG-Verstößen aufgelistet werden (Jakob et al. 2013; Stöver 2012). Zudem sind vermutlich auch einige „unauffällige“ Drogenkonsumierende inhaftiert, das heißt Personen, die noch nie wegen ihres Drogenkonsums polizeilich auffällig geworden sind und auch solche, die erst in Haft beginnen Drogen zu konsumieren (Thane 2015).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Hellmann (2014) zeigt in ihrer Untersuchung auf, dass Drogendelikte der Anlass für die gegenwärtige Haftstrafe bei 19,5 Prozent der Männer, 26,2 Prozent der Frauen und 15,4 Prozent der Jugendlichen war. Die erste bundeseinheitliche Erhebung zur stoffgebundenen Suchtproblematik im Justizvollzug (Stichtag: 31. März 2018 unter der Beteiligung von zwölf Bundesländern) zeigt auf, dass zum Zeitpunkt des Haftantritts 27 Prozent der 41.896 erfassten Gefangenen eine Abhängigkeit und 17 Prozent einen schädlichen Gebrauch von psychotropen Substanzen (nach den Kriterien der WHO ICD-10) aufweisen (Drogenbeauftragte der Bundesregierung 2019). Ein erheblicher Teil der Gefangenen setzt seinen Drogenkonsum auch in Haft fort (Moazen et al. 2020). Allen voran die „DRUCK“-Studie des Robert Koch-Instituts (2016) zeigt die Kontexte der Kriminalisierung von Drogenkonsumierenden detailliert auf: Von den mehr als 2.000 in Freiheit befragten Drogenabhängigen waren 81 Prozent bereits zuvor inhaftiert. Die mediane Gesamthaftzeit betrug drei Jahre und sechs Monate. 30 Prozent der Befragten haben in Haft Drogen injiziert, elf Prozent haben in Haft mit dem intravenösen Drogenkonsum begonnen (Robert Koch-Institut 2016: 71).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Gegenwärtig muss man bei etwa 42.492 (31. März 2022) Strafgefangenen und Sicherungsverwahrten (Statistisches Bundesamt 2022b) und etwa 30 Prozent Opioiderfahrenen also von circa 12.700 Menschen ausgehen (ohne Maßregelvollzugsanstalten, Polizeiarrest) – im Verlaufe eines Jahres von etwa doppelt so vielen. Etwa jeder Vierzehnte der allgemein angenommenen Gesamtzahl von mindestens 166.000 Opioidabhängigen (Kraus et al 2019) ist somit gegenwärtig inhaftiert. Bei ungefähr 11.000 zur Verfügung stehenden Therapieplätzen befinden sich somit etwa genauso viele Drogenkonsumierende im Gefängnis wie in Therapieeinrichtungen (Stöver 2012). Weitere Studien in Europa zeigen, dass bis zu 60 Prozent der intravenös Drogenkonsumierenden auch nach einer Inhaftierung weiterhin Drogen konsumieren (Stöver et al. 2008).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Insgesamt muss davon ausgegangen werden, dass es sich bei drogenbezogenen Delikten im Wesentlichen um Kurzstrafen handelt, zu einem erheblichen Teil auch um Ersatzfreiheitsstrafen, weil sie die Geldstrafe nicht zahlen können (vgl. mit ähnlichen Daten: Bögelein et al. 2014; Hößelbarth et al. 2011; Neubacher/Bögelein 2021)<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote1sym" name="sdendnote1anc"><sup>i</sup></a>. Durch die Kürze der Strafen bergen die Übergänge von der Freiheit in die Haft und von der Haft in die Freiheit zurück erhebliche gesundheitliche und soziale Risiken, insbesondere was fatale Überdosierungen, Infektionsrisiken unmittelbar nach Inhaftierung und Haftentlassung anbelangt (WHO 2014; Stöver/Michels 2022), aber auch den Wohnungs-/Arbeitsplatzverlust und den Wiedereintritt in die gesetzliche Krankenversicherung (Stöver 2021b). Der Strafvollzug – das zeigen diese Daten – wird zu einer Durchgangsstation, zu einem wesentlichen Teil der Biographie für die meisten Drogenkonsument*innen, der massiven Drehtüreffekten unterliegt.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Dies geschieht vor dem Hintergrund ohnehin hoher Vorstrafenbelastung der meisten Gefangenen. Dem Statistischem Bundesamt (2022b) zufolge waren von den 42.492 Insassen (am 31. März 2022) 29.085 vorbestraft. Gefängnisse sind seit jeher Häuser der Armen und Kranken: Soziale und gesundheitliche Auffälligkeiten finden sich hier überproportional häufig wieder: Wohnungslosigkeit, niedriger Bildungsgrad, sowie psychische Störungen einschließlich Drogenabhängigkeiten und Infektionskrankheiten sind bei den Gefangenen stark verbreitet.</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western ">Das Beispiel Entkri&shy;mi&shy;na&shy;li&shy;sie&shy;rung des Besitzes von Canna&shy;bis&shy;pro&shy;dukten</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western">Grundsätzlich hatten sich die Regierungsparteien im Koalitionsvertrag 2021 darauf geeinigt, die kontrollierte Abgabe von Cannabis an Erwachsene zu Genusszwecken in lizenzierten Geschäften zu ermöglichen. Dieses Gesetzesvorhaben ist allerdings in zwei Säulen unterteilt worden (BMG 2023 a). Der Gesetzentwurf zur Cannabislegalisierung (‚Säule 1‘; DS 20/8763) wurde am 18. Oktober 2023 in den Bundestag eingebracht (BMG 2023 b). Der ursprüngliche Plan, Cannabis auch in lizenzierten Fachgeschäften zum Verkauf anzubieten (Säule 2), wird zunächst nicht umgesetzt.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Die Koalitionsfraktionen haben sich Ende November 2023 auf eine abschließende Fassung des Gesetzes über die Legalisierung von Cannabis verständigt. Das Gesetz soll am 1. April 2024 in Kraft treten. Zum Schutz von Konsument*innen soll die Qualität von Cannabis kontrolliert und die Weitergabe verunreinigter Substanzen verhindert werden. Der Besitz von bis zu 50 Gramm aus dem privaten Eigenanbau durch Erwachsene sowie der gemeinschaftliche, nichtgewerbliche Eigenanbau in Anbauvereinigungen („Cannabis Social Clubs“) soll erlaubt sein. Die Strafbarkeit soll dabei im privaten Raum erst ab 60 Gramm greifen, im öffentlichen ab 30 Gramm. Darunter gilt der Besitz als Ordnungswidrigkeit (BMG 2023 c).</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western ">Zusam&shy;men&shy;fas&shy;sung und Ausblick</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western">Neue Formen der Prävention, Therapie und Schadensminderung in der Drogenpolitik/-hilfe werden erst möglich, wenn die Repression einer konstruktiven Regulation weicht und im Gegensatz zum heute gültigen Abstinenzdogma ein vornehmlich gesundheitspolitischer Ansatz mit akzeptanz-/problemorientiertem Schwerpunkt zum Tragen kommt. Ziel dieser Arbeit wäre eine Regulierung aller illegaler Substanzen, das heißt ein Abbau repressiver Strukturen zugunsten gesundheitlicher Unterstützungen und Hilfen.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Durch eine Umverteilung der Mittel aus der Repression in die Prävention, Beratung und Therapie wäre deren Finanzierung in ganz neuen Größenordnungen möglich. Die Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen (DHS) fordert eine massive Erhöhung der Ausgaben von circa 30 Millionen Euro derzeit auf eine Milliarde Euro pro Jahr. Dies entspricht einem Viertel der Ausgaben für die Repression im Bereich illegaler Drogen.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Durch das Drogenverbot und das Abstinenzdogma entstehen eine Tabuisierung sowie eine Moralisierung drogenkonsumbedingter gesundheitlicher Störungen. Konsumierende, insbesondere die vulnerable Gruppe der Jugendlichen, sind gezwungen, ihren Drogengebrauch zu leugnen und zu verheimlichen. Bei drogenbezogenen Problemen (Überdosierungen, Abhängigkeit, Psychosen, HBV/HCV- und HIV-Infektionen, Selbst- oder Fremdverletzungen im Rausch) wird Hilfe häufig nicht in Anspruch genommen. Im Gegensatz zu Themen wie Sexualität oder Gewalt finden beim Thema Drogen kein Erfahrungsaustausch, keine Informationsvermittlung und keine Begleitung durch Eltern, Lehrkräfte oder Peers statt. So entsteht auch eine Lücke zwischen Prävention, Beratung/Unterstützung und Therapie. Dieser Problemkomplex könnte durch einen regulierenden statt ausgrenzenden rechtlichen Umgangs mit Drogen beziehungsweise Drogenkonsumierenden aufgelöst werden.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Die Entkriminalisierung der Konsumierenden aller Drogen ist ein längst überfälliger erster Schritt. Parallel hierzu können Erprobungen durchgeführt werden: Cannabis als Medizin (Michels/Stöver 2019), niedrigschwellige Heroinbehandlung für Abhängige, Entkriminalisierung des Besitzes kleiner Mengen Cannabis zum Eigenbedarf – geerntet in Anbauvereinigungen, wie sie 2023 mit dem Gesetz zur Legalisierung von der Bundesregierung beschlossen werden soll. Eine wissenschaftliche Fundierung der Drogenpolitik ist dringend gefordert, begleitet von einem Beirat, einer Enquetekommission oder einer neu besetzten Drogen- und Suchtkommission der zukünftigen Bundesregierung.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Beim vorgelegten Gesetzesentwurf zur Entkriminalisierung des Besitzes kleiner Mengen Cannabis handelt es sich aber bei weitem nicht um die im Koalitionsvertrag der (Ampel-)Regierung angekündigte und noch 2022 geplante vollständige Legalisierung im Sinne einer umfassenden Zugänglichkeit von qualitätsgeprüftem Cannabis für Erwachsene. Der vorliegende Gesetzentwurf „atmet“ zu großen Teilen den Geist des repressiven Betäubungsmittelgesetzes, die restriktive Auslegung des Drogenrechts durch die beteiligten Ministerien, detailversessene Regelungen und hohen bürokratischen Schranken führen im Ergebnis eher zu einem „BtMG Light“ als zu einer progressiv-pragmatischen Neuregulierung.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Hinzu kommt, dass die bisherige Regulierungsdebatte im Wesentlichen auf Cannabis fokussiert. Aber auch andere Substanzen müssen reguliert und damit dem Schwarzmarkt entrissen werden; beispielsweise MDMA (Schildower Kreis 2020), das nach Cannabis und Amphetamin die drittmeist genutzte illegale Droge unter den 15- bis 34-Jährigen in Deutschland ist. Seit Ende der 1980er findet die Droge in erster Linie Verbreitung in (Techno-)Partykontexten. Ecstasy kann auf dem Schwarzmarkt in sehr hohen Wirkstoffkonzentrationen angeboten werden, aber auch gefährliche Beimengungen beinhalten. Gerade in den vergangenen Jahren ist der durchschnittliche Wirkstoffgehalt deutlich gestiegen. Die Schwankungen sind erheblich, bis hin zu Tabletten mit deutlich mehr als 300 Milligramm MDMA (bei 60 bis 120 Milligramm als üblicher Einzeldosis) (EMCDDA/Europol 2016). Bei einer vernünftigen Regulierung könnten somit die Risiken des Konsums deutlich verringert werden. Der Verkauf von MDMA kann in staatlichen oder zumindest lizensierten und kontrollierten Geschäften erfolgen, die sich in der Nähe von relevanten Clubs oder Partybezirken befinden. Die Anzahl der Geschäfte sollte stark begrenzt sein.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p class="v-autoreninfo-western"><em><strong class="western">Prof. Dr. Heino Stöver</strong> ist Sozialwissenschaftler und Hochschullehrer an der Fakultät Soziale Arbeit und Gesundheit an der Frankfurt University of Applied Sciences und dort seit dem 1. September 2009 Geschäftsführender Direktor des Instituts für Suchtforschung Frankfurt (ISFF). Seine Arbeitsschwerpunkte sind Drogenhilfeangebote/-strukturen, Drogenpolitik, Gender-/Männerspezifischer Drogenkonsum, Evaluationen der Wirksamkeit von Hilfeangeboten innerhalb des Justizvollzugs, der Arbeit gesundheitlich-sozialer Institutionen, neue Interventionskonzepte, Methodenentwicklung und Planung von bedarfsgerechten Gesundheitsversorgungsstrategien und Praxisentwicklung.</em></p>
<p>&nbsp;</p>
<h3 class="">Literatur</h3>
<p align="justify">BMG – Bundesministerium für Gesundheit 2023a: Zwei-Säulen-Modell zu Cannabis, abrufbar unter <a href="http://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/cannabis-politik-2183814">www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/cannabis-politik-2183814</a>.</p>
<p align="justify">BMG – Bundesministerium für Gesundheit 2023b: Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit Entwurf eines Gesetzes zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften, abrufbar unter <a href="http://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/C/Cannabisgesetz-CanG_RefE.pdf">www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/C/Cannabisgesetz-CanG_RefE.pdf</a>.</p>
<p align="justify">BMG – Bundesministerium für Gesundheit 2023c: Gesetzentwurf der Bundesregierung. Entwurf eines Gesetzes zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften, abrufbar unter <a href="http://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/C/Cannabis/Gesetzentwurf_Cannabis_Kabinett.pdf">www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/C/Cannabis/Gesetzentwurf_Cannabis_Kabinett.pdf</a>.</p>
<p align="justify">Bögelein, Nicole et al. 2014: Wie kann die Vermeidung von Ersatzfreiheitsstrafen gelingen? Zur Lebenssituation der Verurteilten und zur Zusammenarbeit staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen, in: Bewährungshilfe, Jg. 61, H. 3, S. 282-294.</p>
<p align="justify">Bundeskriminalamt 2022: Rauschgiftkriminalität. Bundeslagebild 2021, abrufbar unter file://///fsa/share/home/uas0015310/Downloads/2021RauschgiftBundeslagebild-1.pdf.</p>
<p align="justify">Cousto, Hans 2021: Fahndungsziel Kiffer. 50 Jahre War on Drugs und 50 Jahre BtMG mit stetig steigender Repression in Deutschland, in: Taz-Blog vom 22.04.2021, abrufbar unter <a href="https://blogs.taz.de/drogerie/2021/04/22/fahndungsziel-kiffer-2/">https://blogs.taz.de/drogerie/2021/04/22/fahndungsziel-kiffer-2/</a>.</p>
<p align="justify">Cousto, Hans/Stöver, Heino 2020: Repression und kein Ende?! Erneute Würdigung der polizeilichen Zahlen zur Kriminalisierung von Drogengebraucher_innen, in: akzept e.V./Deutsche Aidshilfe e.V. (Hrsg.): 7. Alternativer Drogen- und Suchtbericht, Lengerich, S. 120-133.</p>
<p align="justify">Die Drogenbeauftragte der Bundesregierung 2019: Drogen- und Suchtbericht 2019, abrufbar unter <a href="http://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/5_Publikationen/Drogen_und_Sucht/Berichte/Broschuere/Drogen-_und_Suchtbericht_2019_barr.pdf">www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/5_Publikationen/Drogen_und_Sucht/Berichte/Broschuere/Drogen-_und_Suchtbericht_2019_barr.pdf</a>.</p>
<p align="justify">EMCDDA – European Monitoring Centre for Drugs and Drug Addiction/Europol 2016: EU drug markets report. In-depth analysis: 2016, abrufbar unter <a href="https://doi.org/10.2810/219411">https://doi.org/10.2810/219411</a>.</p>
<p align="justify">Hellmann, Deborah 2014: Repräsentativbefragung zu Viktimisierungserfahrungen in Deutschland. Forschungsbericht 122, abrufbar unter <a href="https://kfn.de/wp-content/uploads/Forschungsberichte/FB_122.pdf">https://kfn.de/wp-content/uploads/Forschungsberichte/FB_122.pdf</a>.</p>
<p align="justify">Hößelbarth, Susann et al. 2011: Lebensweisen und Gesundheitsförderung von älteren Drogenabhängigen im Rhein-Main-Gebie, in: 12. Interdisziplinärer Kongress für Suchtmedizin, München.</p>
<p align="justify">Jakob, Lisa et al. 2013: Suchtbezogene Gesundheitsversorgung von Inhaftierten in Deutschland – Eine Bestandsaufnahme, in: Sucht, Jg. 59, H. 1, S. 39-50.</p>
<p align="justify">Kraus, Ludwig et al. 2019: Estimation of the number of people with opioid addiction in Germany, in: Deutsches Ärzteblatt International, Jg. 116, S. 137-143.</p>
<p align="justify">Michels, Ingo Ilja/Stöver, Heino 2019: Cannabis als Medizin in Deutschland. Gesetzesgenese, historischer Hintergrund und aktuelle Herausforderungen der Verschreibungspolitik und –praxis, in: rausch – Wiener Zeitschrift für Suchttherapie, Jg. 8, H. 3, S. 104-114.</p>
<p align="justify">Moazen, Babak et al. 2020: Availability, Accessibility, and Coverage of Needle and Syringe Programs in Prisons in the European Union, in: Epidemiologic Reviews, Jg. 42, H. 1, S. 19-26.</p>
<p align="justify">Neubacher, Frank/Bögelein, Nicole 2021: Kriminalität der Armen – Kriminalisierung von Armut? In: Monatsschrift für Kriminologie und Strafrechtsreform, Jg. 104, H. 2, S. 107-123.</p>
<p align="justify">Robert Koch-Institut 2016: Drogen und chronische Infektionskrankheiten in Deutschland –DRUCK-Studie, Berlin.</p>
<p align="justify">Schildower Kreis 2020: Regulierungsvorschläge am Beispiel von MDMA und Cannabis: Entwürfe vom 1. Antiprohibitionistischen Kongress „Vom Schaden der Prohibition“, in: akzept e.V./Deutsche Aidshilfe e.V. (Hrsg.): 7. Alternativer Drogen- und Suchtbericht, Lengerich, S. 134-140.</p>
<p align="justify">Statistisches Bundesamt 2022a: Fachserie 10, Reihe 3, abrufbar unter <a href="http://www.destatis.de/DE/Themen/Staat/Justiz-Rechtspflege/Publikationen/Downloads-Strafverfolgung-Strafvollzug/strafverfolgung-2100300217004.pdf?__blob=publicationFile">www.destatis.de/DE/Themen/Staat/Justiz-Rechtspflege/Publikationen/Downloads-Strafverfolgung-Strafvollzug/strafverfolgung-2100300217004.pdf?__blob=publicationFile</a>.</p>
<p align="justify">Statistisches Bundesamt 2022b: Fachserie 10, Reihe 4.1, abrufbar unter <a href="http://www.destatis.de/DE/Themen/Staat/Justiz-Rechtspflege/Publikationen/Downloads-Strafverfolgung-Strafvollzug/strafvollzug-2100410227004.html">www.destatis.de/DE/Themen/Staat/Justiz-Rechtspflege/Publikationen/Downloads-Strafverfolgung-Strafvollzug/strafvollzug-2100410227004.html</a>.</p>
<p align="justify">Stöver, Heino 2012: Drogenabhängige in Haft – Epidemiologie, Prävention und Behandlung in Totalen Institutionen, in: Suchttherapie, Jg. 13, H. 2, 74-80.</p>
<p align="justify">Stöver, Heino 2021a: Drogenabhängige in Haft, in: Feest, Johannes et al. (Hrsg.): Drogenabhängige in Haft Alternativkommentar zum Strafvollzugsgesetz, Köln, S. 1233-1263.</p>
<p align="justify">Stöver, Heino 2021b: Aktueller Umgang mit Drogengebrauchenden bei Haftentlassung, in: Jamin, Daniela/Stöver, Heino (Hrsg.): Zwischen Haft und Freiheit. Bedarfe und Möglichkeiten einer guten Entlassungsvorbereitung von Drogengebrauchenden, Baden-Baden, S. 11-40.</p>
<p align="justify">Stöver, Heino/Michels, Ingo Ilja 2022: Vermeidung drogeninduzierter Mortalität nach Haftentlassung, in: Das Gesundheitswesen, Jg. 84, S. 1113-1118.</p>
<p align="justify">Stöver, Heino et al. 2008: Final Report on Prevention, Treatment, and Harm Reduction Services in Prison, on Reintegration Services on Release from Prison and Methods to Monitor/Analyse Drug use among Prisoners. European Commission, Directorate – General for health and Consumers. Drug policy and harm reduction. SANCO/2006/C4/02, abrufbar unter <a href="http://ec.europa.eu/health/ph_determinants/life_style/drug/documents/drug_frep1.pdf">http://ec.europa.eu/health/ph_determinants/life_style/drug/documents/drug_frep1.pdf</a>.</p>
<p align="justify">Thane, Katja 2015: Strukturelle Defizite in der Gesundheitsversorgung in Haft. Das Beispiel DrogenkonsumentInnen; Dissertation, Universität Bremen, Bremen.</p>
<p align="justify">WHO – World Health Organization 2014: Preventing overdose deaths in the criminal-justice system, abrufbar unter <a href="https://apps.who.int/iris/bitstream/handle/10665/326483/9789289042048-eng.pdf">https://apps.who.int/iris/bitstream/handle/10665/326483/9789289042048-eng.pdf</a>.</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western ">Anmerkungen:</h3>
<div id="sdendnote1">
<p class="sdendnote-western"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote1anc" name="sdendnote1sym">i </a>Zur Ersatzfreiheitsstrafe vgl. auch den Beitrag von Nicole Bögelein in diesem Heft.</p>
</div>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/vorg-243/publikation/kriminalisierung-drogenkonsumierender-menschen-in-deutschland-wie-weiter-2/">Kriminalisierung drogenkonsumierender Menschen in Deutschland: Wie weiter?</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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		<title>Ein Blick auf zehn Jahre Sicherungsverwahrung – aus der Innenperspektive</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/vorg-243/publikation/ein-blick-auf-zehn-jahre-sicherungsverwahrung-aus-der-innenperspektive/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[humanistischeunion]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 25 Mar 2024 15:54:23 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Innere Sicherheit]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Strafvollzug]]></category>
		<category><![CDATA[Gefängnis]]></category>
		<category><![CDATA[Sicherungsverwahrung]]></category>
		<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Auch wenn ein Aufenthalt von zehn Jahren in der Sicherungsverwahrung den Gerichten zufolge nur die Ausnahme sein sollte, ist es doch die Regel. Thomas Meyer-Falk berichtet in seinem Beitrag über zehn Jahre eigener Erfahrung mit der Sicherungsverwahrung, einer Institution, die er für nicht zeitgemäß hält. Meyer-Falk schreibt über den prekären Alltag in der Sicherungsverwahrung, die [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p class="v-teaser-western"><em>Auch wenn ein Aufenthalt von zehn Jahren in der Sicherungsverwahrung den Gerichten zufolge nur die Ausnahme sein sollte, ist es doch die Regel. Thomas Meyer-Falk berichtet in seinem Beitrag über zehn Jahre eigener Erfahrung mit der Sicherungsverwahrung, einer Institution, die er für nicht zeitgemäß hält. Meyer-Falk schreibt über den prekären Alltag in der Sicherungsverwahrung, die Verzweiflung der Inhaftierten ob ihrer Ohnmacht, die unmenschlichen Bedingungen und auch den Tod von Inhaftierten.<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote1sym" name="sdendnote1anc"><sup>i</sup></a></em></p>
<p class="v-absatz-ohne-western">„Bitte lächele nicht darüber, aber für mich ist die Entlassung wie eine Geburt!“ Das schrieb mir W., als er nach 48 Jahren Freiheitsentzug freigelassen wurde. In seiner Jugend hatte er erst in Psychiatrien, danach im Jugend-, hernach im Erwachsenenvollzug und zuletzt fast elf Jahre in der Sicherungsverwahrung (SV) zugebracht. Die wenigen Tage, die er sich in diesen fast fünf Jahrzehnten außerhalb von Anstaltsmauern befand, waren jeweils Folgen von Geiselnahmen. Nach seiner letzten, im Jahre 1995 wurde er über 15 Jahre lang in strenger Einzelhaft gehalten, solange, bis die <i>taz</i> ihm und seinem Mittäter F. eine Doppelseite widmete. Das brachte Bewegung in die Sache.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Ich habe selbst zehn Jahre in der Sicherungsverwahrung zugebracht. Als ich 2013 in Freiburg auf Station 2 der Abteilung Sicherungsverwahrung ankam, begrüßte mich H. und noch bevor ich in meiner Zelle anlangen sollte, wusste ich, dass in genau jenem Bett, in welchem ich heute Nacht schlafen würde, vor wenigen Monaten ein Insasse tot aufgefunden worden war. Er selbst, fügte er noch hinzu, sei übrigens nicht wirklich ein Sexualtäter, denn er habe „ihn nicht hineingesteckt“ und spende seit Jahren sein Anstaltstaschengeld dem Weißen Ring! Einige Monate später sollte H. tot an meiner Seite im Freizeitraum der Station sitzen.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">„Lasset alle Hoffnung fahren, die ihr hier eintretet“, so schrieb es in der Göttlichen Komödie vor rund 700 Jahren Dante über den Eingang zur Hölle – es könnte auch der Wahlspruch der Sicherungsverwahrten sein, denn an Hoffnung mangelt es allerorten. Auch wenn der Leiter der Freiburger Sicherungsverwahrung, Herr G., versichert, er hege bei allen, die hier ankommen, eben jene Hoffnung, die Zuversicht nämlich, sie eines Tages in die Freiheit begleiten zu können, so wie er dann auch mich in den zurückliegenden circa zehn Monaten begleitete.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Es wurden lange zehn Jahre für mich! Anfang 2014: H. saß still auf der Couch vor dem Fernseher im Freizeitraum, ich setzte mich neben ihn und zappte ein bisschen durch die Fernsehkanäle. Wenn H. mal schwieg, ließ ich ihn lieber still sein, denn sonst würde er mir wieder ungefragt und sehr detailfreudig berichten. Vielleicht zwanzig Minuten später fielen einem Mitverwahrten und mir auf, dass H. sich jetzt schon eine Weile gar nicht mehr bewegt hatte. Wir tippten ihn an, suchten nach Atemanzeichen. Als wir diese nicht fanden, informierten wir den Stationsbeamten. Sofort wurde „Alarm“ ausgelöst, alle Stationsbewohner sofort in den Zellen weggeschlossen, und später stellte sich heraus: H. war gestorben – wie die Obduktion ergab, an einem Hinterkammerinfarkt.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Immer wieder würden in den folgenden Jahren Mitverwahrte sterben, meist auf der Station, auf der ich selbst lebte, weshalb diese bald sarkastisch die „Todesstation“ genannt wurde. Insassen siechten vor sich hin: K. lief brabbelnd, mit entblößtem Unterkörper und abnorm vergrößertem Hoden dem Flur auf und ab. P. wiederum nässte und kotete sich regelmäßig ein, so dass phasenweise A., ein als Stations- und Desinfektionsreiniger tätiger Mitinsasse, täglich dessen Bettwäsche wechselte.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Die personelle Situation in der Sicherungsverwahrung ist dabei immer noch wesentlich besser als im sonstigen Bereich des Justizvollzugs. Nachdem der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte 2009 und – diesem zumindest in Teilen folgend – das Bundesverfassungsgericht die Haftbedingungen in den SV-Anstalten beanstandeten, wurden zum Sommer 2013 die gesetzgeberisch auf Bundes- wie auf Länderebene verabschiedeten Reformen, in die Tat umgesetzt. So habe ich mit meinem eigenen Antritt der SV den reformierten Vollzug der Sicherungsverwahrung kennengelernt.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Personell stockte der Staat erheblich auf. Berichtete der heutige Leiter der Freiburger Sicherungsverwahrung noch vor der Reform in einer Zeitschrift davon, dass ihm seinerzeit eine halbe Stelle für den Bereich der Sicherungsverwahrung im Bereich Sozialer Arbeit zur Verfügung gestanden habe, so sind heute vier Mitarbeitende des Sozialdienstes tätig. Im Bereich des Strafvollzugs sprechen wir von einem Personalschlüssel von etwa 90 bis 100 Insass*innen auf eine Fachkraft, im Bereich der Sicherungsverwahrung von circa eins zu 16.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Trotzdem vermag dies aus meiner Sicht an dem Vor-sich-hinsiechen – körperlich und vor allem seelisch – nichts zu ändern. Postulierte das BVerfG in seinem Urteil vom 04. Mai 2011 zur SV, dass die Verwahrung über zehn Jahre hinaus die Ausnahme bleiben müsse, ist sie de facto zur Regel geworden. Zumindest in Freiburg. Wie eine <i>taz</i>-Journalistin recherchierte, säßen in Freiburg mittlerweile mehr als 50 Prozent der Untergebrachten schon länger als zehn Jahre in der SV.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Wie viele Neuankömmlinge habe ich im Laufe der Jahre dort gesehen, die, wie dereinst ich selbst, mit Energie und Elan, den Vollzugsalltag nicht für wahr haltend könnend, meinten, sie würden etwas verändern können und dann nach einigen Monaten zu resignieren begannen. Meine ersten SV-Jahre waren geprägt von vielen Anträgen an die Gerichte und sonstige Institutionen. Die Telefone wanderten von den Fluren, wo jeder mithören konnte, in die Zellen. Die Zugangsmöglichkeit zum Hofareal wurde erheblich ausgeweitet, die Stromkostenbeteiligungen mussten gesenkt werden, und anderes mehr. Zudem hatte ich stets das Glück, von freundlichen Menschen vor den Mauern begleitet, besucht, unterstützt zu werden. Die Besuche, Telefonate, Briefe waren für mein Überleben essenziell.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Im Laufe der Jahre weitete sich mein Blick. In der Tat ist die jeweilige Anstaltsleitung nicht für jeden Missstand persönlich verantwortlich, denn sie ist eingebunden in die hierarchische Struktur einer Behörde. Es sprechen viele Beteiligte mit – gerade und besonders im Bereich der SV – Justizministerium, Sicherheitsbeauftragten etc. Aber viel Lebenszeit wird investiert in das Verfassen von Beschwerden und geht einerseits damit verloren. Andererseits gibt die Möglichkeit sich zu beschweren auch Halt und Struktur. Zudem ist es die einzige legale Möglichkeit, doch punktuell etwas zu verbessern.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Mit den Jahren schien ich immer deutlicher den unartikulierten Schmerz von Mitbewohnern zu spüren, wenn ich nur genau genug hinhörte und hinsah. Wie sie sich innerlich verzehrten und durch offiziell in reichlichem Maße verordnete Psychopharmaka zu dämpfen versuchten oder aber gleich zu Drogen griffen.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Zu Ostern 2023 ereignete sich der erste offizielle Suizid der vergangenen Jahre. Ein Insasse, Anfang 40, erhängte sich! Ich kannte ihn schon aus der vorangegangenen Zeit in der Strafhaft – und mich machte es traurig, dass er keinen anderen Weg für sich gefunden hat. Aber ich konnte seine Entscheidung nachfühlen. Das Leben dort zermürbt. Für ihn war seine Selbsttötung sogar eine Art von Fortschritt: zuvor hochaggressiv, als Psychopath klassifiziert, prügelnd durch sein und das Leben anderer gewalzt, richtete sich seine finale Gewalthandlung nicht mehr gegen andere. Aber seinen Schmerz, seine Ohnmacht so zu verarbeiten, dass er sich, aber auch seiner Familie – er hinterlässt Ehefrau, Adoptivmutter und Kinder – eine Chance auf eine Zukunft in Freiheit hätte geben können, dies gelang ihm nicht.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Für mich selbst öffneten sich am 29. August 2023 letztmalig die Stahltore der Haftanstalt; ich wurde entlassen. Nach zehn Jahren und knapp zwei Monaten in der Sicherungsverwahrung, nach insgesamt ununterbrochener Freiheitsentziehung von 26 Jahren und 10 Monaten. Ich ließ eine ganz eigene Welt hinter mir: etwa 600 Männer und mittlerweile drei Frauen leben in Deutschland im dunkelsten, hintersten Winkel des Blinddarms der Justiz und Gesellschaft. Fast vergessen, vielfach sich selbst überlassen!</p>
<p class="v-autoreninfo-western"><em><strong class="western">Thomas Meyer-Falk</strong> geb. 1971, wohnt in Süddeutschland, wurde im Oktober 1996 verhaftet und war von Juli 2013 bis 29. August 2023 in der Sicherungsverwahrung. Er schreibt seit vielen Jahren Artikel und Berichte aus dem Strafvollzug, über den Strafvollzug und auch zur Innenpolitik. Mittlerweile ist eine Auswahl seiner Artikel und Gedichte in zwei kleinen Büchern erschienen. <a href="https://www.freedomforthomas.wordpress.com/">https://www.freedomforthomas.wordpress.com/</a></em></p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western ">Anmerkungen:</h3>
<div id="sdendnote1">
<p class="sdendnote-western"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote1anc" name="sdendnote1sym">i </a>In einem etwa einstündigen Radiointerview mit Professorin Dr. Graebsch, sprach der Autor mit ihr über verschiedenste Facetten des Themas Sicherungsverwahrung. Es wurde deutlich, wie prekär die rechtliche und soziale Lage der Betroffenen ist, und auch wie ohnmächtig sich oftmals deren anwaltliche Vertreter*innen fühlen. <a href="https://www.freie-radios.net/123707">https://www.freie-radios.net/123707</a></p>
</div>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/vorg-243/publikation/ein-blick-auf-zehn-jahre-sicherungsverwahrung-aus-der-innenperspektive/">Ein Blick auf zehn Jahre Sicherungsverwahrung – aus der Innenperspektive</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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            	</item>
		<item>
		<title>Zur Forderung der DGSP nach einer „Transformation der Maßregeln“ – Hintergründe und Ziele einer Umstrukturierung der Forensik</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/vorg-243/publikation/zur-forderung-der-dgsp-nach-einer-transformation-der-massregeln-hinter-gruende-und-ziele-einer-umstrukturierung-der-forensik-2/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[humanistischeunion]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 26 Mar 2024 09:24:16 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Innere Sicherheit]]></category>
		<category><![CDATA[Lebensweisen / Pluralismus]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtspolitik]]></category>
		<category><![CDATA[Strafvollzug]]></category>
		<category><![CDATA[Forensik]]></category>
		<category><![CDATA[Freiheitsentzug]]></category>
		<category><![CDATA[Maßregelvollzug]]></category>
		<category><![CDATA[Psychiatrie]]></category>
		<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>In seinem Beitrag wiederholt Heinz Kammeier die vom Fachausschuss Forensik der Deutschen Gesellschaft für Psychiatrie erhobene Forderung, die psychiatrischen Maßregeln in eine zeitgemäße, menschenrechtlich akzeptable, sozial fortschrittliche und diskriminierungsfreie Gestalt zu transformiereni. Eine Transformation des Sanktionenrechts sieht er dabei als strafrechtsdogmatische und kriminologische Herausforderung. Er plädiert dafür, von im strafrechtlichen Freiheitsentzug befindlichen Personen in die [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/vorg-243/publikation/zur-forderung-der-dgsp-nach-einer-transformation-der-massregeln-hinter-gruende-und-ziele-einer-umstrukturierung-der-forensik-2/">Zur Forderung der DGSP nach einer „Transformation der Maßregeln“ – Hintergründe und Ziele einer Umstrukturierung der Forensik</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p class="v-teaser-western"><em>In seinem Beitrag wiederholt Heinz Kammeier die vom Fachausschuss Forensik der Deutschen Gesellschaft für Psychiatrie erhobene Forderung, die psychiatrischen Maßregeln in eine zeitgemäße, menschenrechtlich akzeptable, sozial fortschrittliche und diskriminierungsfreie Gestalt zu transformieren<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote1sym" name="sdendnote1anc"><sup>i</sup></a>. Eine Transformation des Sanktionenrechts sieht er dabei als strafrechtsdogmatische und kriminologische Herausforderung. Er plädiert dafür, von im strafrechtlichen Freiheitsentzug befindlichen Personen in die Sozialsysteme einbeziehen und die gesundheitliche Versorgung im Strafvollzug neu zu organisieren. Der Gesetzgeber, so Kammeier, sollte daran gehen, die straf- und sozialrechtlichen Relikte aus Kaiserreich und NS-Zeit aus dem deutschen Rechtssystem zu tilgen.</em></p>
<p>&nbsp;</p>
<p class="v-absatz-ohne-western">Seit vielen Jahren haben die <i>Deutsche Gesellschaft für Soziale Psychiatrie e.V.</i> (DGSP) und andere bürger- und menschenrechtlich engagierte Vereinigungen nachhaltige Reformen des Maßregelvollzugs, kurz der „Forensik“, angemahnt (vgl. DGSP 2014). Nicht nur die Rechtsstellung der untergebrachten Personen sei zu stärken, noch deutlicher wurde vielfach eine Verbesserung der medizinischen, insbesondere der therapeutischen und sozialen Versorgung eingefordert. Immer wieder stand dabei vorrangig die unbegrenzte Dauer dieser strafrechtlichen Unterbringung in der Kritik. In vielen Fällen geht sie weit über ein adäquates Strafmaß hinaus (Kammeier 2014a; Kammeier 2014b). Der Bund mit seiner Zuständigkeit für das Straf- und das Sozialrecht und die Länder, die für die Struktur und die Finanzierung der Vollzugsgestaltung verantwortlich sind, erwiesen sich bisher als reformunfähig oder -unwillig.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Nun hat die Politik eine weitreichende „Zeitenwende“ ausgerufen. Sie geht mit ungewollten Veränderungen und notwendig vorzunehmenden Bewegungen einher. Deshalb ist jetzt die Chance zu ergreifen, politisch-administrative Starre und Behäbigkeit zu überwinden. Der Koalitionsvertrag der Ampelkoalition (SPD/Bündnis 90/Die Grünen/FDP 2021) mit seinen Prüfaufträgen zum Sanktionen- und Maßregelrecht bietet einen Anknüpfungspunkt, den es für eine Reformdebatte aufzugreifen gilt. Der Bundesgesetzgeber sollte zeitnah daran gehen, die straf- und sozialrechtlichen Relikte aus Kaiserreich und NS-Zeit, deren Diskriminierungseigenschaft kaum zu leugnen ist, aus dem deutschen Rechtssystem zu tilgen<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote2sym" name="sdendnote2anc"><sup>ii</sup></a>. Sie belasten bis heute die strafrechtlich untergebrachten Personen – föderal betrachtet – erheblich ungleich hinsichtlich Anordnung und Dauer der Maßregeln (vgl. hierzu die aggregierten Daten aus verschiedenen Untersuchungen: Kammeier 2023: Ziff. 2.4.1. und 2.4.3.). Und sie diskriminieren darüber hinaus mit Blick auf die soziale Teilhabe im Sinne der UN-BRK und den Gleichheitsgrundsatz von Art. 3 Grundgesetz gegenüber freien Bürger*innen.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Nach Vorarbeiten durch den „Fachausschuss Forensik“ hat die DGSP deshalb im Oktober 2021 die Forderung aufgestellt, die Maßregeln unter Einbezug des Strafrechts, des Sozialrechts und der Versorgungspraxis in eine zeitgemäße menschenrechtlich akzeptable, sozial fortschrittliche und diskriminierungsfreie Gestalt zu transformieren. Eine solche Reform wäre auch ein wertvoller Beitrag zum gesellschaftlichen Modernisierungsprozess, den die altgewordene Republik jetzt mehr denn je benötigt.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Die DGSP hat hierzu von Martin Feißt, Ulrich Lewe und mir ein Gutachten ausarbeiten lassen und am 1. März 2022 veröffentlicht, das auf der Website der DGSP (2022) herunterzuladen ist.<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote3sym" name="sdendnote3anc"><sup>iii</sup></a></p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Die Konzentration der politischen und gesellschaftlichen Blickrichtung nach vorn hat keineswegs mit dem Ausrufen einer „Zeitenwende“ im Jahr 2022 ihren Anfang genommen. Sie hat längst begonnen. Die Geltung der UN-BRK in Deutschland<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote4sym" name="sdendnote4anc"><sup>iv</sup></a>, das Patientenverfügungs<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote5sym" name="sdendnote5anc"><sup>v</sup></a>&#8211; und das Patientenrechtegesetz<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote6sym" name="sdendnote6anc"><sup>vi</sup></a> und nicht zuletzt einige Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts haben bereits einen spürbaren Paradigmenwechsel für die hier in Rede stehenden Personen von Fürsorgeobjekten zu Rechtssubjekten in Gang gesetzt. Darüber hinaus kann der 2023 in Kraft getretenen Reform des Betreuungsrechts<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote7sym" name="sdendnote7anc"><sup>vii</sup></a> entnommen werden, wie es dort künftig weniger auf die Feststellung medizinischer beziehungsweise psychiatrischer Defizite als auf den tatsächlichen mehr- beziehungsweise vielseitigen, auch sozialen Handlungsbedarf benachteiligter Personen ankommt. Immerhin hat die Ausarbeitung dieser Reform im Zusammenspiel zwischen Bund und Ländern gezeigt, dass der Staat – wenn auch manchmal in mühevollen Verfahren – doch noch sinnvolle Erfolge erzielen kann. Als nächsten Schritt nach der Reform des Betreuungsrechts sind nun Bundes- und Landesgesetzgeber aufgerufen, Schritte zur Reform des Sanktionenrechts, speziell zur Transformation der Maßregeln einzuleiten.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Dabei ist der Blick aufs große Ganze zu werfen: Die Forensik hat sich über Jahrzehnte hin zu einem Knäuel angewachsener Probleme und offensichtlicher Ausweglosigkeiten entwickelt. Zwar hat der Bundesgesetzgeber wiederholt mit Reförmchen an den §§ 63<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote8sym" name="sdendnote8anc"><sup>viii</sup></a> und 64<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote9sym" name="sdendnote9anc"><sup>ix</sup></a> StGB versucht, das Knäuel ein wenig aufzudröseln, aber erfolglos. Eher hat er im Gegenteil weitere Zuwächse der Zahlen untergebrachter Personen und größere Unterschiede zwischen den Bundesländern, ja sogar zwischen den Landgerichtsbezirken eines Landes erreicht. Von einer gewissen Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse und einer diesbezüglichen Rechtseinheit (vgl. Art. 72 Abs. 2 GG) kann längst keine Rede mehr sein. Schließlich steht seit dem Jahr 1977<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote10sym" name="sdendnote10anc"><sup>x</sup></a> der Einbezug von Gefangenen und in den Maßregeln untergebrachten Personen in die Rentenversicherung aus. Noch gravierender stellt sich der Ausschluss dieser Personen aus der Krankenversicherung dar – der bereits seit dem Jahr 1911 besteht, in dem die Reichsversicherungsordnung (RVO)<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote11sym" name="sdendnote11anc"><sup>xi</sup></a> als Vorläufer des heutigen SGB V in Kraft gesetzt wurde.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Mit Erfüllung der Verfassungsaufträge zu Resozialisierung und Gleichstellung und der Übernahme der Forderungen der UN-BRK sollte jetzt nicht mehr so lange zugewartet werden, wie dies hinsichtlich der staatlichen Verpflichtung zur Ablösung der Staatsleistungen an die Kirchen seit 1919 (Art. 140 GG, Art. 138 WRV) – eigentlich bereits seit 1803! – der Fall ist.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Die Forderungen der DGSP zur Transformation der Maßregeln können in drei größeren Themenblöcken angegangen und politisch aufgearbeitet werden:</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western " align="left">1. Trans&shy;for&shy;ma&shy;tion des Sankti&shy;o&shy;nen&shy;rechts als straf&shy;rechts&shy;dog&shy;ma&shy;ti&shy;sche und krimi&shy;no&shy;lo&shy;gi&shy;sche Heraus&shy;for&shy;de&shy;rung</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western">Am Ende des 19. Jahrhunderts wurde von Kriminologen und Strafrechtlern nach Lösungen gesucht, verschiedene Gruppen von Tätern länger festhalten zu können, als die ausgesprochene Freiheitsstrafe zuließ. Man war der Überzeugung, die am Maß der Schuld ausgesprochene Strafe reiche nicht aus, den Rechtsfrieden und den gesellschaftlichen Anspruch auf Sicherheit zu gewährleisten. Die Diskussion drehte sich insbesondere um Wiederholungstäter, sogenannte Berufsverbrecher, und um psychisch kranke Täter, also um Personen, die man aus verschiedenen Gründen für hochgefährlich hielt (vgl. Kammeier 1996). Was Kaiserreich und Weimarer Republik nicht schafften, setzte die NS-Regierung<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote12sym" name="sdendnote12anc"><sup>xii</sup></a> kurzfristig um: Die „Lösung“ bestand in der Einführung von Maßregeln der „Sicherung und Besserung“ – in dieser Reihenfolge – neben der Strafe<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote13sym" name="sdendnote13anc"><sup>xiii</sup></a>. Die „Besserung“ in den Heil- und Pflegeanstalten bestand für viele von der Maßregel betroffene Personen allerdings dann darin, der sogenannten Euthanasie zugeführt zu werden.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Nach dem Zweiten Weltkrieg und auch noch im Rahmen der großen Strafrechtsreform 1975 hielt die Bundesrepublik im Grundsatz an diesem System fest<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote14sym" name="sdendnote14anc"><sup>xiv</sup></a> – dank des starken Engagements von Psychiatern in der Reformkommission der 1960er Jahre. Dabei wurden die bisherigen Sicherungsmaßregeln zu solchen der „Besserung und Sicherung“. Die Kriterien zur Feststellung der Schuldfähigkeit (§§ 20, 21 StGB) wurden neu gefasst. Sie bildeten fortan den Dreh- und Angelpunkt der psychiatrischen Begutachtung. Psychische „Krankheit“ wurde damit zur fundamentalen Grundlage von Schuldunfähigkeit, und die Schuldunfähigkeit erwuchs zum wesentlichen Indikator für Gefährlichkeit, und die Gefährlichkeit bildete die Rechtsgrundlage für eine unbestimmte Unterbringungsdauer in der Maßregel. Damit wurde diese Strafrechtsfolge medikalisiert (vgl. Kammeier 2020: 142). Die Bestimmung der Behandlungsbedürftigkeit als medizinisch-therapeutische Indikation wird somit zum Spielball und Machtinstrument der Psychiater*innen, die mit entsprechenden Gutachten den Richter*innen vor Augen halten, wie gefährlich und letztlich „sicherungsbedürftig“ jemand noch sei. Der Besserungsauftrag des Staates erfordere deshalb die weitere Behandlung in der freiheitsentziehenden Unterbringung.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Dieser Entwicklung tritt seit gut einer Dekade das durch internationales und deutsches Recht enorm gestärkte Selbstbestimmungsrecht (Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG; Art 2 II 1 GG; vgl. hierzu auch Staudinger-Gutmann 2021: Rz 14f.) in Behandlungs- und anderen sehr persönlichen Angelegenheiten entgegen. Als Konsequenz hieraus ergibt sich, dass bei Beachtung des Selbstbestimmungsrechts in der Behandlung inzwischen weder die Unterbringung in der Maßregel noch deren überlange Dauer strafrechtlich oder mit obrigkeitsstaatlichem Paternalismus des Helfen-Wollens legitimiert werden können. In gleicher Weise wie die Beachtung des letztlich drittbestimmten „Wohls“ weitgehend durch die Beachtung von Wille und Präferenzen (vgl. Brosey 2020: 161; Bernot 2022: 132) des Betroffenen im neuen Betreuungsrecht (§ 1821 Abs. 2 S. 2 BGB) in Anlehnung an die UN-BRK (Art. 12 Abs. 4) ersetzt wurden, wird in der Maßregel der sogenannte Besserungsauftrag obsolet: Eine Behinderung – dieser Begriff umfasst auch eine psychische Erkrankung – rechtfertigt in keinem Fall eine Freiheitsentziehung (Art. 14 Abs. 1 lit. b UN-BRK). Deshalb ist es jetzt an der Zeit, das Relikt „Maßregeln“ im Strafrecht abzuräumen, die Dominanz psychiatrischer Gutachten im Strafprozess aufzugeben und die Inkongruenz zwischen „Unterbringung wegen Gefährlichkeit“ und der „Dauer der Maßregel wegen noch nicht abgeschlossener psychiatrischer Behandlungsbedürftigkeit“ durch die Tilgung beider Kategorien zum Erlöschen zu bringen.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Das <i>Ziel der DGSP-Forderung</i> nach einer Transformation des Sanktionenrechts ist darauf gerichtet:</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Die Maßregeln der §§ 63 und 64 StGB und die mit ihnen zusammenhängenden §§ 20, 21 StGB sind aus dem Sanktionenrecht zu streichen. Eine solche Änderung des Normenbestands ist auch ohne eine vertiefte Diskussion über Strafzwecke möglich und durchaus zeitnah in Gang zu setzen. Für gleiche rechtswidrige Taten ist das gleiche zeitliche Maß an Freiheitsentzug vorzusehen (wenn dem Staat schon nichts anderes einfällt). Möglicherweise könnten doch gemeindepsychiatrische und sozialtherapeutische Versorgungssysteme für kranke Rechtsbrecher*innen eine Alternative zum einfachen Wegschluss sein!</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Der Bundesminister der Justiz beziehungsweise der Bundestag werden aufgefordert, eine multidisziplinär zusammengesetzte Kommission zu berufen, die einen entsprechenden Umbau des Sanktionensystems berät und Gesetzgebungsvorschläge erarbeitet.</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western " align="left">2. Einbezug von im straf&shy;recht&shy;li&shy;chen Freiheits&shy;entzug befind&shy;li&shy;chen Personen in die Sozial&shy;sys&shy;teme als Abkehr von sozialen Diskri&shy;mi&shy;nie&shy;rungen</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western">Wie oben bereits erwähnt, ging schon der Gesetzgeber der RVO im Jahr 1911 von der Tatsache aus, dass die Gesundheitsversorgung der Gefangenen von der Anstalt wahrgenommen werde<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote15sym" name="sdendnote15anc"><sup>xv</sup></a>. Dieser Zustand wurde ohne weitere Diskussionen beibehalten. Damit war der Ausschluss der Gefangenen aus dem entstehenden System der Sozialversicherung besiegelt – bis heute. Weder die Einführung des Strafvollzugsgesetzes 1977<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote16sym" name="sdendnote16anc"><sup>xvi</sup></a> noch die Überleitung der RVO im Rahmen des Gesundheitsreformgesetzes in das SGB V im Jahr 1988<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote17sym" name="sdendnote17anc"><sup>xvii</sup></a> haben diesen sozialrechtlichen Ausschluss der Gefangenen und der untergebrachten Personen aufgehoben. Selbst das Bundesverfassungsgericht hielt im Jahr 1998<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote18sym" name="sdendnote18anc"><sup>xviii</sup></a> eine Verhinderung des Erwerbs einer rentenrechtlichen Anwartschaft, trotz bestehender Arbeitspflicht der Gefangenen, noch für verfassungsrechtlich vertretbar und nicht dem sonst so hoch gehaltenen Resozialisierungsgebot für widersprechend. Auch in der ein Vierteljahrhundert später ergangenen Entscheidung zum Arbeitsentgelt für Strafgefangene stellte es den Einbezug Gefangener in die Rentenversicherung dem Bundesgesetzgeber bloß anheim<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote19sym" name="sdendnote19anc"><sup>xix</sup></a>.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Mehr denn je hat heute zu gelten, dass Bundes- wie Landesparlamente folgendem Grundsatz höchste Priorität einräumen: Wenn als Reaktion auf eine erhebliche rechtswidrige Tat als strafrechtliche Sanktion ein Freiheitsentzug angeordnet wird, ist damit „genug gestraft“. Es bedarf keiner inhaltlich und zeitlich darüber hinausgehenden – auch andere Personen, wie Angehörige, in Mitleidenschaft ziehenden – sozial wirksamen „Bestrafung“ in den Belangen gesundheitlicher und rentenrechtlicher Versorgung. An diesem Punkt ist der Bundesgesetzgeber gefordert, seinen ihm vom Bundesverfassungsgericht zugestandenen Gestaltungsspielraum auszuschöpfen und aufgrund von Art. 3 GG und der UN-BRK die im strafrechtlichen Freiheitsentzug befindlichen Personen endlich vollumfänglich in die Kranken- und Rentenversicherung einzubeziehen. Soweit in diesen Bereichen neue Aufwendungen zu tragen sind, ist davon auszugehen, dass sie durch Entlastungen in anderen Bereichen der sozialen Absicherung, zum Beispiel der Finanzierung von Altersarmut, aufgewogen werden.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Unter der Annahme, dass zwischen Bürger*innen und Gefangenen ein von Straferwägungen freies gesundheitliches und rentenrechtliches Gleichbehandlungsgebot besteht, erscheint es kaum noch legitimierbar, die Gesundheitsversorgung der einen Gruppe betroffener Personen – Strafgefangene und in einer Maßregel untergebrachte Personen – durch den Fiskus vorzusehen, während andere vom Versicherungssystem, der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), profitieren. Es geht aber nicht nur um eine Neuverteilung von Kosten und Leistungsberechtigungen zwischen Justiz und Versicherungsträgern. Vielmehr geht es um die Gestaltung und Erfüllung von sozialen Teilhaberechten der Personen, die sich im Freiheitsentzug befinden: Mit der von der DGSP geforderten Transformation der sozialen Versorgung erhalten sie etwa das Recht auf freie Arztwahl und auf Krankengeld, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen arbeitsunfähig werden, sowie gegebenenfalls auf rentenversicherungsrechtliche Rehabilitationsmaßnahmen (nach dem SGB VI). In diesem Sinn wird zu beobachten sein, ob zum Beispiel das Koalitionsversprechen der neuen NRW-Landesregierung vom Frühjahr 2022<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote20sym" name="sdendnote20anc"><sup>xx</sup></a> eingehalten wird: „Wir werden dafür sorgen, dass sich alle Menschen an allen Orten unseres Landes auf eine inklusive und diskriminierungsfreie Gesundheitsversorgung verlassen können“.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Auf diesbezüglich früher bereits vorgetragene Forderungen hat das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung in den Jahren 2014 und 2018 stets brieflich<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote21sym" name="sdendnote21anc"><sup>xxi</sup></a> so geantwortet, dass das BMAS den Einbezug der Gefangenen in die Sozialversicherung für sinnvoll halte, bei diesem Vorhaben aber immer wieder am Widerstand der Länder gescheitert sei. Beachtenswert ist deshalb nun auch diesbezüglich eine Aussage im neuen Koalitionsvertrag für NRW, in dem es heißt, dass die Rentenansprüche während der Haftzeit geprüft werden<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote22sym" name="sdendnote22anc"><sup>xxii</sup></a>.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Das <i>Ziel der DGSP-Forderung</i> nach einer Transformation der gegenwärtigen Benachteiligung von Personen im strafrechtsbezogenen Freiheitsentzug ist auf die <i>Herstellung von Gleichheit bei der sozialen Sicherung</i> aller Bürger*innen gerichtet. Für Täter*innen – und oft auch mittelbar für deren Angehörige – darf es keine über den Freiheitsentzug hinausgehenden und lebenslang wirkenden Benachteiligungen und Ausschlüsse aus den sozialen Sicherungssystemen (SGB V, SGB VI, SGB XI) mehr geben.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Der Bundesminister für Arbeit und Soziales beziehungsweise der Bundestag werden aufgefordert, eine multidisziplinär zusammengesetzte Kommission zu berufen, die entsprechende Änderungen im Sozialrecht und in der Kostentragung für die gesundheitliche Versorgung Gefangener und untergebrachter Personen berät und Gesetzgebungsvorschläge erarbeitet.</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western " align="left">3. Zur Organi&shy;sa&shy;tion der gesund&shy;heit&shy;li&shy;chen Versorgung im straf&shy;rechts&shy;be&shy;zo&shy;genen Freiheits&shy;entzug (&bdquo;Straf&shy;vollzug&ldquo;)</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western">Von vielen Seiten wird seit Langem auf eine weitgehend insuffiziente Gesundheitsversorgung im Strafvollzug – von lobenswerten Ausnahmen abgesehen – hingewiesen. Auch die medizinisch-therapeutische Effizienz der Maßregeln wird von der DGSP (2014; 2022) kritisch gesehen. Dabei führen vor allem zwei Aspekte zu erheblichen Zweifeln daran, ob diese Weise der Durchführung eines angenommenen obrigkeitsstaatlichen „Besserungsauftrags“ noch sinnvoll, legitimierbar und zeitgemäß ist: die fast inzestuöse Bindung der Unterbringungsdauer an eine behauptete langfristige Behandlungsbedürftigkeit bei der psychiatrischen Maßregel und die Abbruchquote der Suchtbehandlung (vgl. Querengässer/Traub 2021) von rund der Hälfte der in einer Entziehungsmaßregel untergebrachten Personen.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Die oben bereits angeführte Entwicklung zu einer Stärkung der Selbstbestimmung in Behandlungsangelegenheiten durch die UN-BRK, die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und die hierauf inzwischen abgestimmten Gesetzgebungsreformen von Bund und Ländern verlangen konsequenterweise einerseits eine Transformation des bisherigen Besserungs-„Auftrags“ im Kontext der Macht-Asymmetrie hin zu einem Behandlungs-„Angebot“<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote23sym" name="sdendnote23anc"><sup>xxiii</sup></a> an die von Freiheitsentzug betroffenen Personen, in dem Motivierungsanstrengungen zur Annahme eines solchen Angebots eine starke Rolle spielen können. Dieser Paradigmenwechsel fordert dann aber auch andererseits dazu auf, die somatischen, psychosozialen und suchttherapeutischen Gesundheitsdienstleistungen und die soziale Versorgung im Freiheitsentzug befindlicher Personen dieser Entwicklung organisatorisch anzupassen (ausführlich hierzu Zinkler/Peter 2019; Kammeier 2019). Dabei müssen die bisherigen qualitativ erfolgreichen Elemente, insbesondere der psychosozialen Angebote im Maßregelvollzug, keineswegs verloren gehen. Sie sind vielmehr bereichernd in einen künftig weitgehend „einheitlichen strafrechtsbezogenen Freiheitsentzug“ einzubringen.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Die Neuausrichtung der gesundheitlichen, vor allem der psychosozialen Versorgung der im Freiheitsentzug befindlichen Personen sollte die vorhandenen Standards der Gemeinde beziehungsweise der Region, ihre Institutionen und Dienste, wie sie für jedermann erreichbar sind, aufnehmen, einbeziehen und ausbauen. Wertvolle Hinweise hierzu bietet beispielsweise der Abschnitt 5.3 der WHO-Handlungsempfehlung für psychosoziale Dienste (WHO 2021: 188–191).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Auch die organisatorische Neuausrichtung der gesundheitlichen Versorgung von Personen im Freiheitsentzug sollte weder an einer Diskussion über Strafzwecke scheitern noch am Festhalten von althergebrachten Strukturen. Im Vordergrund einer transformierten Gesundheitsversorgung hat die Vermeidung weiterer Sanktionsfolgen in gesundheitlichen und sozialen Belangen über den Freiheitsentzug hinaus zu stehen. In der Konsequenz werden damit die staatlichen Schutz- und Sicherungspflichten und die gesundheitlichen und psychosozialen Dienstleistungen der hier tätigen vielfältigen Leistungserbringer voneinander entkoppelt: Dem Staat kommt dann im Rahmen seines Gewaltmonopols als einer hoheitliche Aufgabe allein die Sicherung aller im Freiheitsentzug untergebrachten Personen zu. Diese Sicherung dient zugleich dem Schutz der Allgemeinheit. Die Behandlung somatisch oder psychisch erkrankter Personen sowie die der von Suchtmitteln abhängigen wird, wie bei allen Bürger*innen, von Ärzt*innen, Kliniken, Rehabilitationseinrichtungen, sozialen Diensten und den vielfältig vorhanden freien Trägern angeboten und durchgeführt. Zuständig sind alle in der Region einer Einrichtung des Freiheitsentzugs tätigen Dienste und Institutionen. Soweit erforderlich und von den sich im Freiheitsentzug befindlichen Personen gewünscht, suchen sie die Personen in der Unterbringungseinrichtung auf, die ihre Dienstleistung nachfragen. Behandlung und Resozialisierung werden damit ausschließlich zu Angelegenheiten des Gesundheits- und Sozialsystems, nicht mehr des Justizvollzug (vgl. Zinkler/Peter 2019).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Das <i>Ziel der DGSP-Forderung</i> nach einer Transformation der gesundheitlichen und sozialen Versorgung im strafrechtsbezogenen Freiheitsentzug richtet sich darauf:</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">In einem formal „einspurigen strafrechtsbezogenem Freiheitsentzug“ (vgl. Kammeier 2023) sollte erstens die Vollzugsgestaltung auf eine differenzierte Unterbringungsgestaltung für gesunde, somatisch, psychisch sowie suchtkranke Täter*innen mit der adäquaten Zuweisung von Räumen und Personal reagieren. Zweitens sollte die gesundheitliche Versorgung an der Selbstbestimmung sowie an Wille und Präferenzen (UN-BRK) durch die für jedermann vorhandenen Ärzt*innen, Dienste und Einrichtungen am Ort ausgerichtet werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p class="v-autoreninfo-western"><em><strong class="western">Dr. </strong><strong class="western">Heinz Kammeier</strong> ist Jurist und Mitglied des „Fachausschuss Forensik“ der DGSP. Zudem ist Mitherausgeber der Fachzeitschrift Recht &amp; Psychiatrie und eines Kommentars zum Maßregelvollzugsrecht.</em></p>
<p>&nbsp;</p>
<h3 class="">Literatur</h3>
<p align="justify">Bernot, Sabine 2022: Nach der Reform ist vor der Reform – Menschenrechtliche Schlaglichter auf die Betreuungsrechtsreform, in: Recht &amp; Psychiatrie, Jg. 40, S. 132-138.</p>
<p align="justify">Brosey, Dagmar 2020: Reform des Betreuungsrechts: § 1821 BGB-E: Konsequente Stärkung des Selbstbestimmungsrechts betreuter Menschen? In: Betreuungsrechtliche Praxis, Jg. 29, S. 161-165.</p>
<p align="justify">DGSP 2014: = Deutsche Gesellschaft für Soziale Psychiatrie e.V. (DGSP): Forderungen an eine Reform von Recht und Durchführung der psychiatrischen Maßregel nach § 63 StGB unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit von Dauer und Eingriffsintensität. <a href="https://www.dgsp-ev.de/fileadmin/user_files/dgsp/pdfs/Stellungnahmen/Forderungen_an_eine_Reform_von_Recht_und_Durchfuehrung.pdf">https://www.dgsp-ev.de/fileadmin/user_files/dgsp/pdfs/Stellungnahmen/Forderungen_an_eine_Reform_von_Recht_und_Durchfuehrung.pdf</a> (Letzter Zugriff: 15.02.2023).</p>
<p align="justify">DGSP 2022: Plädoyer für eine Transformation der Maßregel, <a href="https://www.dgsp-ev.de/fileadmin/user_files/dgsp/pdfs/Stellungnahmen/2022/Plaedoyer_fuer_eine_Transformation_der_Massregel.pdf">https://www.dgsp-ev.de/fileadmin/user_files/dgsp/pdfs/Stellungnahmen/2022/Plaedoyer_fuer_eine_Transformation_der_Massregel.pdf</a> (Letzter Zugriff: 01.08.2023).</p>
<p align="justify">Kammeier, Heinz 1996: Maßregelrecht. Kriminalpolitik, Normgenese und systematische Struktur einer schuldunabhängigen Gefahrenabwehr, Berlin/New York.</p>
<p align="justify">Kammeier, Heinz 2014a: Zur Verhältnismäßigkeit der psychiatrischen Maßregel. Die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts von Mai bis August 2013, in: Sozialpsychiatrische Informationen, H. 2, S. 34-38.</p>
<p align="justify">Kammeier, Heinz 2014b: Reform der psychiatrischen Maßregel nach § 63 StGB, in: Forensische Psychiatrie und Psychotherapie, Jg. 21, S. 8-49.</p>
<p align="justify">Kammeier, Heinz 2019: Psychiatrische Versorgung ohne Sicherungsauftrag und Zwang? – Eine Skizze dann notwendiger Strukturänderungen, in: Recht &amp; Psychiatrie, Jg. 37, S. 210-218.</p>
<p align="justify">Kammeier, Heinz 2020: Die psychiatrische Maßregel nach § 63 StGB im Spannungsfeld von Sicherungsauftrag und Freiheitsanspruch, in: Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft, Jg. 132, S. 133-194.</p>
<p align="justify">Kammeier, Heinz 2023: Zur Transformation der Maßregel nach § 63 StGB – ausgehend von den Forderungen der Deutschen Gesellschaft für Soziale Psychiatrie e.V., in: Müller, Jürgen L./Koller, Matthias (Hrsg): Reformansätze zur Unterbringung nach § 63 StGB, Stuttgart (im Druck).</p>
<p align="justify">Querengässer, Jan/Traub, Hans-Joachim 2021: Warum die Bremse zum Gaspedal wird – Die Entwicklung der Unterbringungsanordnungen gemäß § 64 StGB vor und nach dessen Neuformulierung 2007, in: Recht &amp; Psychiatrie, Jg. 39, S. 19-27</p>
<p align="justify">SPD/Bündnis 90/Die Grünen/FDP 2021: Mehr Fortschritt wagen. Bündnis für Freiheit, Gerechtigkeit und Nachhaltigkeit. Koalitionsvertrag zwischen SPD, Bündnis90/Die Grünen und FDP, <a href="https://www.spd.de/fileadmin/Dokumente/Koalitionsvertrag/Koalitionsvertrag_2021-2025.pdf">https://www.spd.de/fileadmin/Dokumente/Koalitionsvertrag/Koalitionsvertrag_2021-2025.pdf</a> (Letzter Zugriff 01.08.2023).</p>
<p align="justify">Staudinger-Gutmann, J. von 2021: Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, §§ 630a-h, Berlin.</p>
<p align="justify">World Health Organisation (WHO) 2021: Guidance on community mental health services, „Service Model and the delivery of community-based mental health services“, 5.3. <a href="https://apps.who.int/iris/bitstream/handle/10665/341648/9789240025707-eng.pdf?sequence=1&amp;isAllowed=y">https://apps.who.int/iris/bitstream/handle/10665/341648/9789240025707-eng.pdf?sequence=1&amp;isAllowed=y</a> (Letzter Zugriff 01.08.2023).</p>
<p align="justify">Zinkler, Martin/Peter, Sebastian von 2019: Ohne Zwang – ein Konzept für eine ausschließlich unterstützende Psychiatrie, in Recht &amp; Psychiatrie, Jg. 37, S. 203-209.</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western ">Anmerkungen:</h3>
<div id="sdendnote1">
<p class="sdendnote-western"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote1anc" name="sdendnote1sym">i </a>Bei diesem Text handelt es sich um die überarbeitete, aktualisierte und um Nachweise erweitere Fassung des gleichnamigen Beitrags vom Autor in der Zeitschrift <i>Soziale Psychiatrie</i>, Nr. 178, Heft 4/2022.</p>
</div>
<div id="sdendnote2">
<p class="sdendnote-western"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote2anc" name="sdendnote2sym">ii </a>Vgl. etwa zur Entnazifizierung des Mordparagraphen den Beitrag von Helmut Pollähne in diesem Heft.</p>
</div>
<div id="sdendnote3">
<p class="sdendnote-western"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote3anc" name="sdendnote3sym">iii </a>Es ist auch in einer Kurzfassung abrufbar: <a href="https://www.dgsp-ev.de/fileadmin/user_files/dgsp/pdfs/Stellungnahmen/2022/Plaedoyer_fuer_eine_Transformation_der_Massregel_Kurzfassung.pdf">https://www.dgsp-ev.de/fileadmin/user_files/dgsp/pdfs/Stellungnahmen/2022/Plaedoyer_fuer_eine_Transformation_der_Massregel_Kurzfassung.pdf</a> (Letzter Zugriff 01.08.2023).</p>
</div>
<div id="sdendnote4">
<p class="sdendnote-western"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote4anc" name="sdendnote4sym">iv </a>Gesetz zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13.12.2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen sowie zu dem Fakultativprotokoll vom 13.12.2006 zum Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 21.12.2008, BGBl II, 1419, in Deutschland in Kraft getreten am 26.03.2009.</p>
</div>
<div id="sdendnote5">
<p class="sdendnote-western"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote5anc" name="sdendnote5sym">v </a>Drittes Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts, BGBl. I [2009], 2286.</p>
</div>
<div id="sdendnote6">
<p class="sdendnote-western"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote6anc" name="sdendnote6sym">vi </a>Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten, BGBl. I [2013], 277.</p>
</div>
<div id="sdendnote7">
<p class="sdendnote-western"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote7anc" name="sdendnote7sym">vii </a>Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, BGBl. I [2021], 882.</p>
</div>
<div id="sdendnote8">
<p class="sdendnote-western"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote8anc" name="sdendnote8sym">viii </a>BGBl. I [2007], 1327 und BGBl. I [2016], 1610; vgl. hierzu BT-Drs. 18/7244, 13.</p>
</div>
<div id="sdendnote9">
<p class="sdendnote-western"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote9anc" name="sdendnote9sym">ix </a>BGBl. I [2007], 1327.</p>
</div>
<div id="sdendnote10">
<p class="sdendnote-western"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote10anc" name="sdendnote10sym">x </a>Mit dem Inkrafttreten des Strafvollzugsgesetzes am 01.01.1977: BGBl. I [1976], 581, 2088.</p>
</div>
<div id="sdendnote11">
<p class="sdendnote-western"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote11anc" name="sdendnote11sym">xi </a>Reichsversicherungsordnung [RVO], vom 19.07.1911, RGBl., S. 509.</p>
</div>
<div id="sdendnote12">
<p class="sdendnote-western"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote12anc" name="sdendnote12sym">xii</a> Nach dem sogenannten Ermächtigungsgesetz vom 24. März 1933 (RGBl. I, 141) gab es kein parlamentarisches Gesetzgebungsverfahren mehr.</p>
</div>
<div id="sdendnote13">
<p class="sdendnote-western"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote13anc" name="sdendnote13sym">xiii</a> Gesetz gegen gefährliche Gewohnheitsverbrecher und über Maßregeln der Sicherung und Besserung (GewVbrG) RGBl. I [1933], 995.</p>
</div>
<div id="sdendnote14">
<p class="sdendnote-western"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote14anc" name="sdendnote14sym">xiv</a> Zweites Gesetz zur Reform des Strafrechts, v. 04.07.1969, BGBl. I , 717; vgl. dazu auch BVerfG NJW 2004, 750, 751.</p>
</div>
<div id="sdendnote15">
<p class="sdendnote-western"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote15anc" name="sdendnote15sym">xv</a> Vgl. RT-Dr., 1911, 6517.</p>
</div>
<div id="sdendnote16">
<p class="sdendnote-western"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote16anc" name="sdendnote16sym">xvi </a> BGBl. I [1976], 581, 2088.</p>
</div>
<div id="sdendnote17">
<p class="sdendnote-western"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote17anc" name="sdendnote17sym">xvii </a>Gesetz zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheitsreformgesetz &#8211; GRG) vom 20.12.1988, BGBl. I, 2477, § 16 Abs. 1 Nr. 4.</p>
</div>
<div id="sdendnote18">
<p class="sdendnote-western"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote18anc" name="sdendnote18sym">xviii </a>BVerfG NJW 1998, 3337.</p>
</div>
<div id="sdendnote19">
<p class="sdendnote-western"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote19anc" name="sdendnote19sym">xix </a>BVerfG, Urt. v. 20.06.2023 – 2 BvR 166/16, 2 BvR 1683/17, = NJW 2023, 2405 Rz 235.</p>
</div>
<div id="sdendnote20">
<p class="sdendnote-western"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote20anc" name="sdendnote20sym">xx </a>Zukunftsvertrag für Nordrhein-Westfalen. Koalitionsvereinbarung von CDU und Grünen 2022-2027: <a href="https://gruene-nrw.de/dateien/Zukunftsvertrag_CDU-GRUeNE_Vorder-und-Rueckseite.pdf">https://gruene-nrw.de/dateien/Zukunftsvertrag_CDU-GRUeNE_Vorder-und-Rueckseite.pdf</a> [Zugriff 01.08.2023], hier: Zeile 4614.</p>
</div>
<div id="sdendnote21">
<p class="sdendnote-western"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote21anc" name="sdendnote21sym">xxi </a>Kopien im Archiv des Verfassers.</p>
</div>
<div id="sdendnote22">
<p class="sdendnote-western"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote22anc" name="sdendnote22sym">xxii </a>S. Fn. 24, Zeile 4353.</p>
</div>
<div id="sdendnote23">
<p class="sdendnote-western"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote23anc" name="sdendnote23sym">xxiii </a>Siehe hierzu beispielhaft im StrUG-NRW § 8.</p>
</div>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/vorg-243/publikation/zur-forderung-der-dgsp-nach-einer-transformation-der-massregeln-hinter-gruende-und-ziele-einer-umstrukturierung-der-forensik-2/">Zur Forderung der DGSP nach einer „Transformation der Maßregeln“ – Hintergründe und Ziele einer Umstrukturierung der Forensik</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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