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	<title>Gutachten/Stellungnahmen Archive - Humanistische Union</title>
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		<title>Gemeinsame Stellungnahme zu den Gesetzentwürfen zur Stärkung digitaler Ermittlungsbefugnisse in der Polizeiarbeit u.a.</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/mitt-258/publikation/gemeinsame-stellungnahme-zu-den-gesetzentwuerfen-zur-staerkung-digitaler-ermittlungsbefugnisse-in-der-polizeiarbeit-u-a/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[humanistischeunion]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 04 Aug 2026 11:26:09 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Gemeinsame gutachterliche Stellungnahme]]></category>
		<category><![CDATA[Anti-Terror-Kampf]]></category>
		<category><![CDATA[Datenschutz]]></category>
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		<category><![CDATA[Verbandsnachrichten]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Gemeinsame Stellungnahme im Rahmen der Verbändebeteiligung zu den Gesetzentwürfen zur Stärkung digitaler Ermittlungsbefugnisse in der Polizeiarbeit sowie zum Gesetzentwurf zur Stärkung digitaler Ermittlungsbefugnisse zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus zu den Gesetzentwürfen betreffend §§ 98d, 98e StPO sowie §§ 9a, 9b, 22a,39a, 39b, 63b, 63c BKAG, §§ 46, 58a, 58b BPolG, § 15b AsylG [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/mitt-258/publikation/gemeinsame-stellungnahme-zu-den-gesetzentwuerfen-zur-staerkung-digitaler-ermittlungsbefugnisse-in-der-polizeiarbeit-u-a/">Gemeinsame Stellungnahme zu den Gesetzentwürfen zur Stärkung digitaler Ermittlungsbefugnisse in der Polizeiarbeit u.a.</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p class=""><em>Gemeinsame Stellungnahme im Rahmen der Verbändebeteiligung zu den Gesetzentwürfen zur Stärkung digitaler Ermittlungsbefugnisse in der Polizeiarbeit sowie zum Gesetzentwurf zur Stärkung digitaler Ermittlungsbefugnisse zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus zu den Gesetzentwürfen betreffend §§ 98d, 98e StPO sowie §§ 9a, 9b, 22a,39a, 39b, 63b, 63c BKAG, §§ 46, 58a, 58b BPolG, § 15b AsylG</em></p>
<h3 class="">I. Einleitung und Gegenstand der Stellung&shy;nahme</h3>
<p>Die unterzeichnenden Verbände nehmen gemeinsam Stellung zu den zwei vorliegenden Gesetzentwürfen, die einen automatisierten biometrischen Abgleich mit öffentlich verfügbaren Internetdaten sowie die automatisierte Datenanalyse &#8211; wie etwa durch Systeme wie PimEyes und von Palantir &#8211; für Bundes- und Landespolizeibehörden ermöglichen sollen. Das Vorhaben umfasst einen Entwurf des Bundesinnenministeriums zum Gefahrenabwehrrecht sowie einen Entwurf des Bundesjustizministeriums zur Strafverfolgung. Wir lehnen die Regelungen aus grundsätzlichen verfassungs- und menschenrechtlichen Erwägungen ab – und zwar sowohl für den strafprozessualen als auch für den gefahrenabwehrrechtlichen Bereich.</p>
<p>Die Bundesregierung trägt Verantwortung dafür, dass die Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger auch im Zeitalter automatisierter Massenüberwachung wirksam geschützt bleiben. Die vorgesehene Einführung dieser Überwachungsinstrumente steht dieser Verantwortung diametral entgegen.</p>
<h3 class="">II. Grund&shy;s&auml;tz&shy;liche Ablehnung der Vorhaben</h3>
<p>Der automatisierte biometrische Abgleich mit öffentlich zugänglichen Internetdaten – wie er durch Systeme wie PimEyes oder Clearview AI ermöglicht wird – stellt einen qualitativen Sprung in der Überwachungsinfrastruktur dar. Mit enormer Streubreite greift er in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung aller Menschen ein, die im Internet Fotos, Videos und andere Inhalte mit biometrischen Merkmalen veröffentlichen, ohne dass diese dafür einen Anlass gegeben hätten. Betroffen sind ferner Personen, die auch ohne ihr Wissen und Wollen etwa im Hintergrund auf einem Foto abgebildet sind. Auch &#8222;Nicht-Treffer&#8220; stellen einen Grundrechtseingriff dar. [1] Da Meinungs- und Versammlungsfreiheit heute wesentlich auch im digitalen Raum ausgeübt werden – etwa über die Publikation von Aufnahmen von Versammlungen in den sozialen Medien, um auf das eigene Anliegen aufmerksam zu machen – geht mit der Befugnis zudem auch ein möglicher Abschreckungseffekt auf die Ausübung dieser Rechte einher.</p>
<p>Der biometrische Abgleich erlaubt die Identifizierung von Personen im öffentlichen Raum und im Netz auf der Grundlage biometrischer Merkmale und schafft damit die technischen Voraussetzungen für eine flächendeckende Verfolgbarkeit der Bevölkerung. Dies ist mit dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) sowie dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten (Art. 8 GRCh und Art. 8 EMRK) aus unserer Sicht unvereinbar. Eine zusätzliche Gefährdung des Diskriminierungsverbots (Art. 3 Abs. 3 GG) ergibt sich aus der zahlreich empirisch belegten erhöhten Fehleranfälligkeit biometrischer Systeme insbesondere bei People of Colour. Diese könnten häufiger zu Unrecht von polizeilichen Folgemaßnahmen betroffen sein.</p>
<p>Gleiches gilt für die automatisierte Datenanalyse mittels Systemen wie denen von Palantir. Die in den Regelungen vorgesehene Zusammenführung und algorithmische Auswertung massenhafter Datenbestände erlaubt die Erzeugung tiefgreifender Persönlichkeitsprofile. Sie ermöglicht Schlussfolgerungen, die weit über die ursprünglichen Erhebungszwecke der analysierten Daten und auch über das Ziel der eigentlichen Suchanfrage an das Analysesystem hinausgehen. Solche Systeme sind strukturell fehleranfällig, intransparent und diskriminierungsfördernd. Dies gilt in verstärktem Maße für KI-Systeme, die auch nach Einführung weiterhin selbstlernend sind und in den Entwürfen nicht ausgeschlossen werden. Ihre Funktionsweise ist für Betroffene und möglicherweise auch Anwendende nicht nachvollziehbar. Für die Bevölkerung ist auch nicht vorhersehbar, welche grundrechtlich geschützten Verhaltensweisen Datenspuren hinterlassen könnten, die zu einem verdachtserzeugenden &#8222;Treffer&#8220; führen (etwa eine Anzeige zu erstatten; eine Versammlung zu besuchen, bei der es zu einer Identitätsfeststellung kommt; Kontakt zu bestimmten Personen; Social-Media-Aktivitäten u.v.m). Dies kann zu einschüchternden Auswirkungen auf die Grundrechtsausübung führen.</p>
<p>Besonders problematisch ist der Umfang der in die automatisierte Datenanalyse einbezogenen Daten. So ist etwa in § 9b BKAG-E ausdrücklich vorgesehen, dass das BKA alle Daten, auf die es im Rahmen seiner Aufgabe als Zentralstelle zugreifen darf, zur automatisierten Datenanalyse einbeziehen kann. Dies setzt ausweislich der Gesetzesbegründung voraus, dass die entsprechenden Datenbestände weitgehend zusammengeführt und in einem einheitlichen Format und vom Einzelfall unabhängig vorliegen und aufbereitet sind. Angesichts der schieren Masse dieser Daten &#8211; sämtliche im polizeilichen Informationsverbund vorliegenden Fall- und Vorgangsdaten, Daten aus Asservaten und Telekommunikations- Verkehrs- und Nutzungsdaten sowie im Einzelfall auch automatisiert abzurufende Registerdaten und Daten aus dem Internet &#8211; entsteht eine umfassende &#8222;Super-Datenbank&#8220;. Diese würde neben den Daten von Beschuldigten und Verdächtigen auch die Daten von Opfern, Zeugen und sogar gänzlich unbeteiligten Personen enthalten und zum Objekt einer automatisierten Datenanalyse werden.</p>
<p>Die Einführung dieser Systeme bedeutet einen fundamentalen Eingriff in Grundrechte und eine Gefahr für rechtsstaatliche Grundsätze wie Transparenz, Diskriminierungsfreiheit und effektiven Rechtsschutz, der durch die im Entwurf vorgesehenen Zwecke nicht gerechtfertigt wird.</p>
<p>Ferner führen die Regelungen die Möglichkeit ein, sensible personenbezogene Daten der Bevölkerung zum Testen und Trainieren von IT-Produkten, einschließlich Künstlicher Intelligenz, zu verwenden. Die ermöglichte Verwendung des nahezu gesamten Datenbestandes, auch in nicht anonymisierter Form, ist unverhältnismäßig. Dieser umfasst u.a. Daten von Zeug*innen, aus Maßnahmen mit großer Streubreite wie etwa aus Funkzellendatenabfragen, persönliche Informationen aus Asservaten oder Telekommunikationsüberwachung und besonders sensible Daten wie biometrische Informationen.</p>
<p>Die Entwürfe lassen die Nutzung personenbezogener Daten bereits zu, wenn der Aufwand einer Anonymisierung oder Pseudonymisierung als unverhältnismäßig hoch angesehen wird – und zwar selbst dann, wenn für das Training gar keine unveränderten Daten benötigt würden (§ 22 BKAG-E, § 46 BPolG-E). Da einerseits unbestimmt ist, wann ein Aufwand als unverhältnismäßig gilt, und dies andererseits der Selbsteinschätzung der Behörden überlassen ist, besteht das Risiko, dass häufig nicht anonymisierte Daten zur Verwendung kommen werden.</p>
<p>Zudem ist die Sicherheit der genutzten Daten und die Einhaltung ihrer Löschfristen gefährdet. Wie wissenschaftliche Arbeiten belegen [2], konnten Trainingsdaten oftmals wieder aus KI-Anwendungen extrahiert werden. Belegt ist die erfolgreiche Rekonstruktion von Text- und Bilddaten, etwa Namen, Telefonnummern, E-Mail-Adressen und Bildern. Nutzer*innen können sogenanntes &#8222;Data Leakage&#8220; auch unabsichtlich auslösen. Es besteht daher ein grundsätzliches, in der konkreten Ausprägung vom jeweiligen KI-System abhängiges Risiko, dass sensible personenbezogene Daten selbst nach Ablauf ihrer Löschvorschriften und durch Unbefugte (darunter auch private Unternehmen, die das Training durchführen dürfen, § 22Abs. 4 BKAG-E, § 46 Abs.4 BPolG-E) rekonstruierbar sind.</p>
<h3 class="">III. Keine verfas&shy;sungs&shy;kon&shy;forme Ausge&shy;stal&shy;tung m&ouml;glich</h3>
<p>Die von BMI und BMJV vorgeschlagene konkrete Ausgestaltung der Eingriffsbefugnisse verschärft die grundrechtliche Problematik weiter. Im Einzelnen:</p>
<ul>
<li><strong>Kein Richtervorbehalt:</strong> Weder §§ 98d, 98e StPO noch die parallelen Regelungen im BKAG, BPolG und AsylG sehen einen Richtervorbehalt vor. Angesichts der Eingriffstiefe der biometrischen Identifizierung und der automatisierten Massenauswertung ist dies mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) und dem Schutz der Grundrechte nicht vereinbar. Dies gilt erst recht, wenn die Polizei solche Maßnahmen bei &#8211; selbst definierter &#8211; &#8222;Gefahr im Verzug&#8220; selbst anordnet.</li>
<li><strong>Ungenügende Transparenz für Betroffene:</strong> Die Entwürfe sehen zwar [teilweise] eine Benachrichtigungspflicht gegenüber den von dem biometrischen Abgleich betroffenen Personen vor. Ohne Kenntnis eines Eingriffs ist es den Betroffenen faktisch unmöglich, ihre Rechte geltend zu machen. Angesichts der enormen Streubreite der vorgesehenen Maßnahmen ist davon auszugehen, dass das Problem der unzureichenden Benachrichtigung Betroffener [3] sich weiter verschärfen wird. In Bezug auf die vorgesehene automatisierte Datenanalyse ist eine Benachrichtigung der betroffenen Personen gar nicht erst vorgesehen. Beides verletzt das Recht auf effektiven Rechtsschutz.</li>
<li><strong>Unzureichende Dokumentation:</strong> Zwar sehen die Entwürfe im Grundsatz Protokollierungspflichten nach § 76 BDSG vor. Allerdings wird der Vorgang der automatisierten Datenanalyse respektive des biometrischen Abgleichs dadurch nicht aktenkundig. Es wird offenbleiben, wie genau die eingesetzten Programme arbeiten; das Black-Box-Problem, das mit derartigen Systemen einhergeht, wird nicht gelöst. Ohne belastbare Dokumentation sind parlamentarische, gerichtliche und unabhängige datenschutzrechtliche Kontrolle strukturell ausgehöhlt.</li>
<li><strong>Kaum Einschränkung von Art und Umfang der in die automatisierte Analyse einbezogenen Daten:</strong> Wie das BVerfG festgestellt hat, stellt die Verarbeitung bereits erhobener Daten im Rahmen einer automatisierten Datenanalyse einen eigenen Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung dar. Dieser wiegt umso schwerer, je weniger die in die Analyse einbezogenen Daten ihrer Art und ihrem Umfang nach eingeschränkt werden. [4] Die Entwürfe erlauben die automatisierte Analyse kaum eingeschränkter, enormer Datenmengen. Dazu gehören Daten aus Eingriffen mit großer Streubreite wie Funkzellenabfragen, besonders sensible Daten wie biometrische Daten, Daten von Personen, die keinen Anlass zu polizeilicher Beobachtung gegeben haben wie Zeug*innen aus Vorgangsdaten, Daten persönliche Natur aus Telekommunikationsüberwachung oder Asservaten oder gesondert hinzugefügte Daten aus Social Media u.v.m. Positiv zu werten ist, dass nach § 98e Abs.2 StPO-E einige Datenbestände explizit ausgewählt werden müssen, um in die Analyse einbezogen zu werden, und dies nur zulässig ist, &#8222;soweit dies erforderlich ist&#8220;. Diese Regelung findet sich in den Entwürfen zu BPolG und BKAG jedoch nicht und hat ohnehin keinen tatsächlich einschränkenden Charakter. Im Umkehrschluss zeigt sich zudem, dass die umfangreichen sonstigen Datenbestände offenbar auch dann in die Analyse einbezogen werden, wenn dies nicht erforderlich ist und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die einzubeziehenden Daten in Verbindung zum konkreten Suchanlass stehen könnten. Die Einführung der automatisierten Datenanalyse birgt im polizeilichen Alltag die Gefahr, dass Daten weniger verdachtsgeleitet und deutlich zahlreicher ausgewertet werden, da dies in sehr kurzer Zeit mit geringem Aufwand automatisiert möglich ist.</li>
<li><strong>Unzureichende Einschränkung der Analysemethode:</strong> Neben Art und Umfang der einbezogenen Daten wird das Eingriffsgewicht auch durch die zugelassene Methode der Datenanalyse bestimmt. [5] Zwar gibt es eine abschließende Aufzählung der erlaubten Analyseschritte, doch erlauben diese maschinelle Sachverhaltsbewertungen und gehen weit über einen einfachen Datenabgleich hinaus (z.B. automatisierte qualitative und quantitative Klassifizierung und Analyse von Beziehungen und Zusammenhängen). Dabei ist auch die Nutzung von nach ihrer Einführung im behördlichen Einsatz weiter selbstlernender KI nicht ausgeschlossen. Der Einsatz solcher KI-Systeme stellt ein inakzeptables Risiko für die Rechte auf Nicht-Diskriminierung und effektiven Rechtsschutz dar. Durch die insoweit fehlende Einschränkung stellen sich die Regelungen auch als evident unverhältnismäßig dar.</li>
<li><strong>Schwerwiegende Grundrechtseingriffe durch private Unternehmen:</strong> Erkennbar wurde sich darum bemüht, den Grundrechtseingriff beim biometrischen Abgleich durch die Vorgabe zu verringern, dass hierfür aus dem Internet erhobene Daten anschließend zu löschen sind. Dieses Bemühen konterkariert, dass der Abgleich auch durch andere öffentliche und nichtöffentliche Stellen &#8211; also insbesondere auch private Unternehmen &#8211; und (außer im Asylverfahren) sogar Stellen in nichteuropäischen Drittstaaten durchgeführt werden darf. Es bleibt offen, ob und wie die Löschpflichten durch Dritte sichergestellt werden sollen oder ob diese durch die Auslagerung der Maßnahme umgangen werden können. Die Übermittlung biometrischer Daten an private Unternehmen birgt zudem ein Risiko für die Datensicherheit. Bereits aus grundsätzlichen Erwägungen sollten derart schwerwiegende Grundrechtseingriffe auch nicht an private Unternehmen ausgelagert werden. Dies gilt auch für das durch die Regelungen ermöglichte Training von IT-Produkten mit personenbezogenen Daten durch private Unternehmen.</li>
<li><strong>Unzureichende Sicherstellung menschlicher Entscheidungsfindung und mangelnder Schutz vor nachteiligen Folgen automatisierter Entscheidungen:</strong> Die Regelungen zur automatisierten Datenanalyse sehen jeweils vor, dass &#8222;eine ausschließlich auf der Maßnahme (…) beruhende automatisierte Entscheidungsfindung, die unmittelbar eine nachteilige Rechtsfolge für die betroffene Person hat oder diese erheblich beeinträchtigt&#8220;, unzulässig ist (§§ 9b Abs.5, 39b Abs.5, 63c Abs.5 BKAG-E, § 58b Abs.5 BPol-GE). Eine ausschließlich automatisierte Entscheidungsfindung ist aus rechtsstaatlichen Gesichtspunkten jedoch per se inakzeptabel. Dies gilt auch, wenn diese zusätzlich auf anderen automatisierten Maßnahmen beruhen sollte, nur eine mittelbar nachteilige Rechtsfolge für Betroffene hätte oder diese nur in einer Weise beeinträchtigt, die noch nicht als erheblich gilt.</li>
</ul>
<p>Wir betonen, dass eine grundrechtskonforme Ausgestaltung dieser Befugnisse auch durch Nachbesserungen im Verfahrensrecht nicht erreichbar wäre. Die genannten Mängel sind keine bloßen Ausgestaltungsfehler, sondern symptomatisch für das strukturelle Defizit des gesamten Regelungsvorhabens. Schon dem Grunde nach fehlt es an einem verfassungsrechtlich tragfähigen Fundament.</p>
<h3 class="">IV. Besondere Kritik: &sect; 15b AsylG</h3>
<p>§ 15b AsylG gibt Anlass zu besonderer Besorgnis. Asylsuchende befinden sich in einer strukturellen Schutzlosigkeit: Sie sind auf staatliche Verfahren angewiesen, verfügen häufig über eingeschränkte Möglichkeiten zur Rechtswahrnehmung und sind besonders vulnerabel gegenüber staatlichem Missbrauch. Die Erstreckung biometrischer Massenabgleiche auf diesen Personenkreis verschärft ihre vulnerable und exponierte Situation. Sie birgt das ernste Risiko, dass biometrisch erhobene Daten für Zwecke genutzt werden, die dem Schutzzweck des Asylrechts diametral widersprechen.</p>
<p>Gegenüber dem derzeitigen § 15b AsylG entfallen bisher explizit im Wortlaut des Gesetzes aufgenommene Schutzmaßnahmen. Auch insofern sich diese aus anderweitigen gesetzlichen Vorgaben ergeben, verstieße die Streichung der Schutzvorschriften aus der Norm selbst aus unserer Sicht gegen das Gebot der Normenklarheit und ist daher abzulehnen.</p>
<p>Problematisch ist weiterhin der extrem weite Identitätsbegriff, der der Regelung zugrunde liegt. Zur Identität, zu deren Feststellung der biometrische Abgleich genutzt werden darf, gehören ausweislich der Begründung &#8222;Merkmale, die einen Menschen von anderen Menschen unterscheidet [sic] und damit zu einer individuellen Persönlichkeit macht&#8220;. Nicht abschließend werden Merkmale aufgezählt, &#8222;die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität der Person sind&#8220;, außerdem &#8222;Geburtsland, das Land des gewöhnlichen Aufenthalts, der Familienstand, die Volks- und Religionszugehörigkeit sowie die Sprachkenntnisse des Ausländers.&#8220; Dies erlaubt, sofern keine Identitätsdokumente vorliegen, den biometrischen Abgleich als Standardmaßnahme. Es ermöglicht das &#8222;Weitersuchen&#8220; und zahlreiche weitere Abgleiche auch dann, wenn zentrale Fragen bereits beantwortet und Angaben der Schutzsuchenden, wie sie sich aus einem Identitätsdokument ergeben hätten, bereits bestätigt sind. Eine derart umfassende Ausforschung von Asylsuchenden ist für die Durchführung eines Asylverfahrens nicht erforderlich und mit dem Recht auf Privatsphäre nach Art. 7 GRCh sowie Art. 8 EMRK nicht vereinbar. Der Entwurf reiht sich damit in eine lange Kette von Maßnahmen zum Abbau der Rechte von Schutzsuchenden ein.</p>
<h3 class="">V. Empfeh&shy;lungen</h3>
<p>Wir empfehlen:</p>
<ul>
<li>die Rücknahme der Gesetzentwürfe;</li>
<li>ein grundsätzliches gesetzliches Verbot des Einsatzes biometrischer Massenerkennungssysteme;</li>
<li>eine transparente parlamentarische und gesamtgesellschaftliche Debatte über den Einsatz algorithmischer Datenanalysesysteme sowie verbindliche Regelungen zu Transparenz, Kontrolle und Haftung;</li>
<li>die Stärkung des Richtervorbehalts sowie effektiver Benachrichtigungs- und Protokollierungspflichten bei allen Befugnissen zur digitalen Überwachung;</li>
<li>umfassende Transparenz über den Einsatz Künstlicher Intelligenz durch Sicherheitsbehörden, die über die Anforderungen der EU KI-Verordnung hinausgeht, da diese Transparenzausnahmen für die Bereiche Strafverfolgung und Asyl vorsehen.</li>
</ul>
<h4 class="">Unter&shy;zeich&shy;nende Organi&shy;sa&shy;ti&shy;o&shy;nen:</h4>
<ul>
<li>AG Kritis</li>
<li>Algorithm Watch</li>
<li>Amnesty International</li>
<li>Chaos Computer Club</li>
<li>D64 Zentrum für Digitalen Fortschritt</li>
<li>Digitale Gesellschaft</li>
<li>Humanistische Union</li>
<li>LOAD e.V.</li>
<li>Komitee für Grundrechte und Demokratie</li>
<li>Neue Richter*innenvereinigung</li>
<li>Pro Asyl Bundesarbeitsgemeinschaft BAG</li>
<li>Republikanischer Anwältinnen- und Anwälteverein</li>
<li>Seebrücke</li>
<li>Vereinigung Demokratischer Jurist*innen</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Hier können Sie die Stellungnahme als PDF herunterladen: </strong><a href="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2026/04/2026-04-01_Gemeinsame-Stellungnahme-gegen-Lex-Palantir.pdf"><strong>https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2026/04/2026-04-01_Gemeinsame-Stellungnahme-gegen-Lex-Palantir.pdf</strong></a></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>[1] BVerfG, Urteil vom 18. Dezember 2018, 1 BvR 142/15, Rn. 51.</p>
<p>[2] Vgl. etwa Shokri et. al., Membership Inference Attacks Against Machine Learning Models, 2017 IEEE Symposium on Security and Privacy, 2017, S. 3-18; Ahmed et. al., Extracting Books from Production Language Models, 2026, online abrufbar: <a href="https://arxiv.org/abs/2601.02671">https://arxiv.org/abs/2601.02671</a>; verschiedene Studien von Nicholas Carlini, online abrufbar: <a href="https://nicholas.carlini.com/papers/">https://nicholas.carlini.com/papers/</a>.</p>
<p>[3] Vgl. dazu nur Kahmen, Die Vorschriften zur Benachrichtigungspflicht gemäß § 101 IV-VI StPO und ihre praktische Umsetzung, 2017</p>
<p>[4] BVerfG, Urteil vom 16. Februar 2023, 1 BvR 1547/19, 1 BvR 2634/20, Rn. 78 ff.</p>
<p>[5] BVerfG, Urteil vom 16. Februar 2023, 1 BvR 1547/19, 1 BvR 2634/20, Rn. 77, 90ff.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/mitt-258/publikation/gemeinsame-stellungnahme-zu-den-gesetzentwuerfen-zur-staerkung-digitaler-ermittlungsbefugnisse-in-der-polizeiarbeit-u-a/">Gemeinsame Stellungnahme zu den Gesetzentwürfen zur Stärkung digitaler Ermittlungsbefugnisse in der Polizeiarbeit u.a.</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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		<item>
		<title>Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Identifikationsnummer in die öffentliche Verwaltung und zur Änderung weiterer Gesetze (Registermodernisierungsgesetz)</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/230/publikation/stellungnahme-zum-referentenentwurf-eines-gesetzes-zur-einfuehrung-einer-identifikationsnummer-in-di/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[huadminuser]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 14 Oct 2020 11:03:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Klage gegen das Registermodernisierungsgesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Gutachten/Stellungnahmen]]></category>
		<category><![CDATA[Steuer-ID]]></category>
		<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>&#160; in: vorgänge Nr. 230 (2/2020), S. 125-134 2008 wurde nach einem aufwändigen Registerabgleich in Deutschland die Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-ID) eingeführt. Sie ersetzte die bis dahin geltenden Steuernummern, die nur innerhalb eines Bundeslandes gültig waren, durch ein eineindeutiges Kennzeichen – jede*r Bürger*in hatte künftig nur noch eine Steuernummer, und aus jeder Steuer-ID ließ sich eindeutig auf [weiterlesen]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>&nbsp;</p>
<p>in: vorgänge Nr. 230 (2/2020), S. 125-134</p>
<p><em>2008 wurde nach einem aufwändigen Registerabgleich in Deutschland die Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-ID) eingeführt. Sie ersetzte die bis dahin geltenden Steuernummern, die nur innerhalb eines Bundeslandes gültig waren, durch ein eineindeutiges Kennzeichen – jede*r Bürger*in hatte künftig nur noch eine Steuernummer, und aus jeder Steuer-ID ließ sich eindeutig auf ein*e bestimmte*n Bürger*in schließen. Die Steuer-ID wurde mit vielen Vorteilen angepriesen, etwa mehr Steuergerechtigkeit und weniger Bürokratie. Ihr entscheidender Nachteil aber ist: sie weist alle Merkmale eines Personenkennzeichens auf, da sie als eineindeutiger Identifikator die technischen Voraussetzungen für unbegrenzte Datenabgleiche schafft. Die Datenschutz-Bedenken wurden damals jedoch damit abgetan, dass die Verwendung der Steuer-ID strikt auf steuerliche Angelegenheiten begrenzt bleiben soll. Diese Beschränkung wird mit dem jetzt vorliegenden Entwurf eines „Registermodernisierungsgesetzes“ aufgegeben. Wir dokumentieren im Folgenden eine Stellungnahme der Humanistischen Union zum Gesetzentwurf.</em></p>
<p>Die Humanistische Union bedankt sich für die Gelegenheit zur Stellungnahme. Aufgrund der knappen Frist konzentrieren wir uns auf die verfassungsrechtliche Problematik, die vom vorliegenden Gesetzentwurf ausgeht, und gehen nicht näher auf europarechtliche Aspekte ein.</p>
<p>Der uns übersandte Gesetzentwurf sieht die Nutzung eines registerübergreifenden eindeutigen und veränderungsfesten Personenkennzeichens (PKZ) vor. Dazu soll die steuerliche Identifikationsnummer (Steuer-ID) nach § 139b AO verwendet werden. Die Humanistische Union hat bereits bei Einführung der Steuer-ID darauf hingewiesen,<a href="#_edn1" name="_ednref1">[1]</a> dass damit die Gefahr der Einführung eines verfassungsrechtlich verbotenen PKZ entsteht. Der vorgelegte Gesetzentwurf will nun entgegen den damaligen Beteuerungen, dass es sich bei der Steuer-ID nur um eine bereichsspezifisch auf Besteuerungsverfahren begrenzte ID handle (vgl. § 139a Abs. 1 S. 1 AO), diese nunmehr auf praktisch alle öffentlichen Register ausdehnen. Jede Erfahrung im Umgang mit PKZs lehrt, dass diese im Laufe der Zeit zum alles bestimmenden Ordnungsmerkmal für die Grundrechtträger werden – nicht nur im Umgang mit dem Staat, sondern auch in allen anderen gesellschaftlichen Bereichen. Daher lehnen wir das Grundkonzept des Gesetzentwurfs aus verfassungsrechtlichen und datenschutzrechtlichen Gründen ab. Die im Entwurf vorgesehenen Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und in das durch die EU-Grundrechtecharta (EU-GrCh) garantierte Grundrecht auf Datenschutz genügen nicht den Anforderungen des Grundgesetzes (GG) und der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Der Gesetzentwurf greift verfassungswidrig in das Gebot der besonderen Zweckbindung von Daten ein und verstößt damit gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.</p>
<h2>I. PKZ und Schutz&shy;be&shy;reich des Grundrechts auf infor&shy;ma&shy;ti&shy;o&shy;nelle Selbst&shy;be&shy;stim&shy;mung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1)</h2>
<p>Der Gesetzentwurf muss mit den Grundrechten des Grundgesetzes, insbesondere mit dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, vereinbar sein. Soweit der Anwendungsbereich der DSGVO nach Art. 2 DSGVO eröffnet ist, wird den Mitgliedstaaten gemäß Art. 87 S. 1 DSGVO die Befugnis eingeräumt, näher zu bestimmen, unter welchen spezifischen Bedingungen eine nationale Kennziffer oder andere Kennzeichen von allgemeiner Bedeutung Gegenstand einer Verarbeitung sein dürfen. Neben den in der DSGVO gewährten Garantien für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Person (Art. 87 S. 2 DSGVO) und den Grundrechten der EU-GRCh bleiben innerhalb des von der DSGVO gewährten weiten nationalen Regelungsspielraumes die Grundrechte des GG weiter anwendbar.<a href="#_edn2" name="_ednref2">[2]</a></p>
<p>Die in § 4 ff. des Referentenentwurfes vorgesehenen (weiteren) Nutzungen der Steuer-ID sowie die entsprechende Speicherung und Verwendung personenbezogener Daten sind daher am Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG zu messen.</p>
<p>Mit den (weiteren) Nutzungen wird die Steuer-ID von einem bereichsspezifischen Ordnungskriterium für Besteuerungsverfahren zu einem PKZ, mit dem Register aus verschiedenen, inhaltlich nicht zusammenhängenden Verwaltungsbereichen bzw. Verwaltungsverfahren geordnet werden sollen.</p>
<p>Dabei hat das BVerfG im Volkszählungsurteil zwei explizite Aussagen zu einem PKZ gemacht:</p>
<p>„Das Erhebungsprogramm vermag zwar einzelne Lebensbereiche, zum Beispiel den Wohnbereich des Bürgers, jedoch nicht dessen Persönlichkeit abzubilden. Etwas anderes würde nur gelten, soweit eine unbeschränkte Verknüpfung der erhobenen Daten mit den bei den Verwaltungsbehörden vorhandenen, zum Teil sehr sensitiven Datenbeständen oder gar die Erschließung eines derartigen Datenverbundes durch ein einheitliches Personenkennzeichen oder sonstiges Ordnungsmerkmal möglich wäre; denn eine umfassende Registrierung und Katalogisierung der Persönlichkeit durch die Zusammenführung einzelner Lebensdaten und Personaldaten zur Erstellung von Persönlichkeitsprofilen der Bürger ist auch in der Anonymität statistischer Erhebungen unzulässig.“<a href="#_edn3" name="_ednref3">[3]</a></p>
<p>Sowie mit Blick auf eine mögliche Nutzung vorhandener Register:</p>
<p>„Auch die Übernahme sämtlicher Daten aus bereits vorhandenen Dateien der Verwaltung ist keine zulässige Alternative zu der vorgesehenen Totalzählung. Denn die Nutzung von Daten aus verschiedenen Registern und Dateien würde voraussetzen, daß technische, organisatorische und rechtliche Maßnahmen getroffen werden, die es erst erlauben, diese Daten, bezogen auf bestimmte Personen oder Institutionen, zusammenzuführen. Eine solche Maßnahme wäre zum Beispiel die Einführung eines einheitlichen, für alle Register und Dateien geltenden Personenkennzeichens oder dessen Substituts. Dies wäre aber gerade ein entscheidender Schritt, den einzelnen Bürger in seiner ganzen Persönlichkeit zu registrieren und zu katalogisieren. Die Verknüpfung vorhandener Dateien wäre danach auch nicht das mildere Mittel.“<a href="#_edn4" name="_ednref4">[4]</a></p>
<p>Die Rechtmäßigkeit speziell der Steuer-ID wurde vom FG Köln<a href="#_edn5" name="_ednref5">[5]</a> und dem BFH<a href="#_edn6" name="_ednref6">[6]</a> bejaht. Eine dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde hat das BVerfG ohne Begründung nicht zur Entscheidung angenommen.<a href="#_edn7" name="_ednref7">[7]</a></p>
<p>2017 hat die Universität Speyer im Auftrag des Normenkontrollrates die Zulässigkeit eines registerübergreifenden PKZ geprüft und bejaht.<a href="#_edn8" name="_ednref8">[8]</a> Die Stellungnahme fand Eingang in das vom Normenkontrollrat herausgegebene Gutachten „Mehr Leistung für Bürger und Unternehmen: Verwaltung digitalisieren. Register modernisieren“<a href="#_edn9" name="_ednref9">[9]</a>, das im Referentenentwurf erwähnt wird.</p>
<h2>II. Eingriff</h2>
<p>Der Referentenentwurf sieht die Einführung eines registerübergreifenden PKZ auf der Basis der Steuer-ID (im Folgenden: Maßnahme) vor.</p>
<p>Diese Maßnahme stellt einen Eingriff in den Schutzbereich des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung der betroffenen Bürgerinnen und Bürger dar. Der Eingriff verläuft in mehreren Schritten:</p>
<ul>
<li>Zentrale Speicherung und Bereitstellung der Steuer-ID durch das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) nach § 139b Abs. 2 AO. Dazu erweitert der Entwurf die gespeicherten Daten (Datum des letzten Verwaltungskontakts, Validitätswerte der Daten).</li>
<li>Das BVA greift auf die Steuer-ID-Datenbank zu und übermittelt die unter der Steuer-ID gespeicherten Daten an die Einzelregister.<a href="#_edn10" name="_ednref10">[10]</a></li>
<li>Es erfolgt ein automatischer Abgleich der öffentlichen Einzelregister mit den beim BZSt gespeicherten Daten. Dazu erfolgt eine automatisierte Übernahme der beim BZSt in der Steuer-ID-Datenbank gespeicherten Daten in das Einzelregister.</li>
<li>Das Einzelregister ordnet seine verfügbaren Daten der Steuer-ID und den aus der Steuer-ID-Datenbank gelieferten Daten zu.</li>
<li>Die Einzelregister tauschen mit Hilfe der Steuer-ID Daten aus und verknüpfen sie nach Maßgabe ihrer gesetzlichen Befugnisse.<a href="#_edn11" name="_ednref11">[11]</a></li>
</ul>
<p>Damit wird ein in seiner Intensität nie dagewesener Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ermöglicht, weil durch die Steuer-ID die Verknüpfung aller in öffentlichen Registern verfügbaren Daten erfolgen kann.</p>
<h2>III. Fehlende Recht&shy;fer&shy;ti&shy;gung des Eingriffs</h2>
<h4>a. Legitimer Zweck</h4>
<p>Der Referentenentwurf nennt zur verfassungsrechtlichen Rechtfertigung folgende Zwecke:<a href="#_edn12" name="_ednref12">[12]</a></p>
<ul>
<li>Das Bedürfnis nach einer eineindeutigen Zuordnung von Datensätzen zu der jeweils richtigen Person, einerseits auf Seiten des Staates (Funktionsfähigkeit und Effektivität der Verwaltung), andererseits auf Seiten der betroffenen Person (Richtigkeit der personenbezogenen Daten);</li>
<li>die Steigerung der Leistungsgerechtigkeit staatlichen Handelns durch Umsetzung des „Once Only“-Grundsatzes: Entlastung der Bürgerinnen und Bürger von Nachweispflichten; und</li>
<li>die Durchführung eines registerbasierten Zensus anhand verschiedener Informationen in Verwaltungsregistern.</li>
</ul>
<p>Grundsätzlich soll nach der Gesetzesbegründung also einerseits die Datenqualität erhöht und andererseits eine Verfahrensvereinfachung erzielt werden. Zudem soll mit einer Verknüpfbarkeit der Daten u.a. ein regelbasierter Zensus erleichtert werden.</p>
<p>Die vom Gesetz geschaffene Möglichkeit der automatisierten Verknüpfung und automatisierten Zusammenführung aller in öffentlichen Registern gespeicherten Daten auch außerhalb eines regelbasierten Zensus wird von der Entwurfsbegründung als Gesetzgebungszweck nicht benannt, ist aber in § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Referentenentwurfs klar angelegt und dürfte das grundsätzliche Ziel des Gesetzgebungsentwurfs sein. Die Legitimität dieses vom Entwurf zweifellos verfolgten Gesetzeszweckes bestreiten wir. Wir gehen davon aus, dass die automatische Verknüpfung aller in öffentlichen Registern verfügbaren Daten mit Hilfe der Steuer-ID seit dem Volkszählungsurteil von Verfassungs wegen verboten ist und daher vom Gesetzgeber nicht als Zweck verfolgt werden darf.</p>
<h4>b. Geeig&shy;net&shy;heit</h4>
<p>Unterstellt man die Legitimität der vom Entwurf benannten Gesetzeszwecke, fehlen in der Gesetzesbegründung Ausführungen zur Geeignetheit der Steuer-ID zur Erreichung dieser Zwecke. Ob und wie der unterstellte Nutzen<a href="#_edn13" name="_ednref13">[13]</a> tatsächlich mit der Steuer-ID erreichbar ist, wird behauptet, aber kaum begründet.</p>
<h4>c. Erfor&shy;der&shy;lich&shy;keit</h4>
<p>Als mögliches milderes Mittel zur Einführung der Steuer-ID nennt der Referentenentwurf selbst „die Möglichkeit, wie in einem anderen EU-Mitgliedstaat ein registerübergreifendes Identitätsmanagement aufzubauen, bei welchem bereichsspezifische Kennziffern verwendet werden und Sonderregelungen für bereichsübergreifende Datenübermittlungen bestehen“.<a href="#_edn14" name="_ednref14">[14]</a> Dieses Mittel sei aber nicht gleich geeignet, da die „Registerstruktur (…) für die Verwendung von bereichsspezifischen Ordnungsmerkmalen zunächst unter großen Aufwänden zurückgebaut und die gesamte Datenkommunikation reorganisiert werden [müsste]“.<a href="#_edn15" name="_ednref15">[15]</a> Datenzusammenführungen aufgrund des übergreifenden Ordnungskriteriums seien rechtlich unzulässig (Zweckbindung) und könnten zudem durch Technikgestaltung („4-Corner-Modell“) verhindert werden. Die Datenschutzkontrolle würde dagegen z.B. durch Protokollierungsmöglichkeiten gestärkt, eine Datenminimierung bei der Übertragung ermöglicht und die Datenqualität durch eine zentrale Auskunftsverteilung verbessert.<a href="#_edn16" name="_ednref16">[16]</a></p>
<p>Mit der vorliegenden Begründung des Referentenentwurfs würde der Gesetzgeber seinen Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Erforderlichkeit überschreiten. Die Entwurfsbegründung überspielt einfach, dass es im Ausland eine Technikgestaltung gibt, die unter Nutzung lediglich bereichsspezifischer Kennziffern auch einen registerübergreifenden Datenaustausch unter bestimmten Umständen ermöglicht. Weil diese aber nach Ansicht der Entwurfsbegründung aufwendiger umzusetzen wäre, behauptet sie seine geringere Effizienz. Allerdings dürfte das Einpflegen eines registerspezifischen Ordnungskriteriums in die verschiedenen Register einen ähnlich hohen technischen Aufwand verursachen wie das Einpflegen der Steuer-ID in die verschiedenen Register und die Schaffung von technischen Schnittstellen zur Steuer-ID-Datenbank. Warum ein registerübergreifendes Identitätsmanagement den „Rückbau“ der Registerstruktur erforderlich machen sollte, der bei der Verwendung der Steuer-ID nicht notwendig wäre, wird im Entwurf nicht begründet.</p>
<p>Zudem kann u. E. die Schaffung einer so hohen Gefährdungslage für das Recht auf informationelle Selbstbestimmung aller Bürgerinnen und Bürger kaum mit wirtschaftlichen Erwägungen gerechtfertigt werden.</p>
<p>Speziell mit Blick auf den Zensus lässt sich zudem auf den Zensus 2021 verweisen, bei dem temporäre Steuerungs- und Klassifizierungsmerkmale genutzt werden, vgl. §§ 5, 16 ZensVorbG 2021. Es wird vor diesem Hintergrund nicht klar, warum das nicht auch in Zukunft ausreichen und die Nutzung der lebenslang personengebundenen Steuer-ID für eine statistische Erhebung notwendig sein sollte. Die Aussage in der Begründung des Referentenentwurfs, dass das „Bundesverfassungsgericht anerkannt [habe], dass die Datenerhebung aus Registern zum Zwecke der Durchführung des Zensus gegenüber der Direktbefragung betroffener Personen der weniger intensive Grundrechtseingriff ist“,<a href="#_edn17" name="_ednref17">[17]</a> ist irreführend, da damit nichts über die Einführung eines PKZ zu diesem Zweck gesagt worden ist, die das BVerfG bereits im Volkszählungsurteil explizit als hochproblematisch bewertet hat<a href="#_edn18" name="_ednref18">[18]</a> (s. oben unter I.).</p>
<h4>d. Angemes&shy;sen&shy;heit</h4>
<p>Selbst wenn man die Erforderlichkeit bejaht, erweist sich die Maßnahme als nicht angemessen. Unserer Ansicht nach hat das BVerfG mit den oben unter I. zitierten Aussagen die Einführung eines PKZ bereits grundsätzlich und von vornherein als unverhältnismäßig und damit verfassungswidrig eingestuft<a href="#_edn19" name="_ednref19">[19]</a> (dazu aa.). Jedenfalls ergibt sich die Unverhältnismäßigkeit aber aus einer Abwägung (dazu bb.).</p>
<h3><em>aa. Generelles Verbot eines PKZ?</em></h3>
<p>Der unbegründete Nichtannahmebeschluss einer Kammer des BVerfG zu einer Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des BFH zur Steuer-ID<a href="#_edn20" name="_ednref20">[20]</a> ist kein Beleg dafür, dass das BVerfG bereichsspezifische Ordnungsmerkmale in engen Grenzen für zulässig hält. Dazu hätte es einer Begründung bedurft, nicht nur durch eine Kammer, sondern durch den zuständigen Senat. Da es sich, anders als der unbegründete Nichtannahmebeschluss unterstellt, um eine grundsätzliche verfassungsrechtliche Frage handelt, die nach dem Volkszählungsurteil noch nicht entschieden war, steht eine Entscheidung des BVerfG dazu noch aus. Als Bürgerrechtsorganisation gehen wir davon aus, dass es dazu noch einer verfassungsgerichtlichen Klärung bedarf bzw. der Verfassungsgeber selbst diese Frage entscheiden muss. Grundsätzlich bleibt es bis dahin umstritten, inwieweit ein bereichsspezifisches Ordnungskriterium oder ein darüber hinausgehendes PKZ zulässig ist, zumal eines, nach dem – wie hier – ein großer Umfang an Registern aus verschiedenen, inhaltlich nicht zusammenhängenden Verwaltungsbereichen bzw. Verwaltungsverfahren geordnet und abgeglichen werden sollen.</p>
<h4>a. Generelles Verbot des Instruments</h4>
<p>Nach unserer Ansicht hat das BVerfG ein grundsätzliches Verbot derartiger PKZ aufgestellt.<a href="#_edn21" name="_ednref21">[21]</a> Das FG Köln hat in diesem Sinne mit Blick auf die Steuer-ID darauf hingewiesen, dass ein PKZ grundsätzlich und von vornherein unverhältnismäßig im engeren Sinne und damit verfassungswidrig wäre. Die Steuer-ID sei nur deswegen kein PKZ, weil nur bestimmte Daten zum Zweck der Besteuerung darunter gespeichert würden.<a href="#_edn22" name="_ednref22">[22]</a></p>
<p>Der BFH hat sich im Revisionsverfahren zwar nicht allgemein zur Zulässigkeit eines PKZ geäußert, bei seiner Feststellung der Verfassungsmäßigkeit der Steuer-ID hat er aber ebenfalls maßgeblich auf den vom Gesetzgeber in § 139a f. AO festgelegten bereichsspezifischen Charakter der Steuer-ID abgestellt, d. h. hervorgehoben, dass die Nutzung der Steuer-ID zur Identifizierung des Steuerpflichtigen in steuerlichen Verfahren beschränkt ist. Er hat darauf hingewiesen, dass die Nutzung zu anderen Zwecken – auch im Rahmen der Amtshilfe – ausgeschlossen ist.<a href="#_edn23" name="_ednref23">[23]</a></p>
<p>Die vom BFH hervorgehobene Ausgestaltung der Steuer-ID nach § 139a f. AO verdeutlicht, dass auch der Gesetzgeber bewusst lediglich ein bereichsspezifisches Ordnungskriterium für steuerliche Verfahren schaffen wollte. Dies dürfte auch auf verfassungsrechtlichen Bedenken bezüglich der Einführung eines PKZ beruht haben</p>
<p>Der Gesetzentwurf sieht nunmehr aber die Verwendung der Steuer-ID in allen wesentlichen öffentlichen Registern vor, daher ist davon auszugehen, dass die betroffenen Register einen Gesamtinformationsgehalt aufweisen, der die Erstellung von umfassenden Persönlichkeitsprofilen ermöglicht.</p>
<p>Daher geht der Hinweis in der Begründung des Referentenentwurfs fehl, dass die Steuer-ID aus datenschutzrechtlichen Erwägungen genutzt werden solle, da ihre Konformität mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung und sonstigem Verfassungsrecht höchstrichterlich bestätigt worden sei.<a href="#_edn24" name="_ednref24">[24]</a> Die Verfassungsmäßigkeit der Steuer-ID wurde bisher gerade nur in ihrer Eigenschaft als bereichsspezifisches Ordnungskriterium beurteilt, dessen Anwendung strikt auf steuerliche Verfahren beschränkt ist.</p>
<h4>b. Kann nach Einf&uuml;hrung eines PKZ die verbotene Katalo&shy;gi&shy;sie&shy;rung der Pers&ouml;n&shy;lich&shy;keit effektiv ausge&shy;schlossen werden?</h4>
<p>Der Entwurf unterstellt, dass ein bereichsübergreifendes PKZ auch nach den Vorgaben des BVerfG im Volkszählungsurteil verfassungsrechtlich zulässig sein kann, ohne sich dabei mit den maßgeblichen Aussagen des BVerfG zu einem PKZ auseinanderzusetzen.</p>
<p>Im vom Normenkontrollrat beauftragten Gutachten wird eine verfassungskonforme Ausgestaltung für möglich erachtet, soweit durch wirksame technische, organisatorische und rechtliche Maßnahmen effektiv sichergestellt wird, dass eine umfassende Verknüpfung von Daten ausgeschlossen ist, die zu einer umfassenden Katalogisierung der Persönlichkeit führen könnte.<a href="#_edn25" name="_ednref25">[25]</a> Dafür wird angeführt, dass die grundsätzliche Möglichkeit der Zusammenführung von Daten nach den heutigen technischen Möglichkeiten bereits umfassend gegeben sei, und ein Personenkennzeichnen daher nicht mehr – anders als noch zum Zeitpunkt des Volkszählungsurteils – als das entscheidende Mittel zur fehlerfreien Identifizierung einer Person angesehen werden könne.<a href="#_edn26" name="_ednref26">[26]</a> Ihm wohne gleichsam „mit Blick auf die Möglichkeit zur Profilbildung keine diese erst ermöglichende, sondern lediglich eine die persönlichkeitssensible Datenverquickung erleichternde Funktion inne“.<a href="#_edn27" name="_ednref27">[27]</a></p>
<p>Der Referentenentwurf dürfte sich dem inhaltlich anschließen, da auch er in der Begründung auf eine verfassungsrechtliche Notwendigkeit organisatorischer und verfahrensrechtlicher Vorkehrungen verweist, um die Gefahr einer umfassenden unzulässigen Profilbildung durch die Nutzung der Steuer-ID als PKZ auszuschließen.<a href="#_edn28" name="_ednref28">[28]</a> Wie eine Profilbildung in der Praxis verhindert werden soll, beantwortet der Entwurf allerdings nicht.</p>
<h4>Y. Bewertung</h4>
<p>Das BVerfG führt im Volkzählungsurteil aus, dass die Einführung eines für alle Register und Dateien geltenden PKZ „ein entscheidender Schritt“ sei, „den einzelnen Bürger in seiner ganzen Persönlichkeit zu registrieren und zu katalogisieren“<a href="#_edn29" name="_ednref29">[29]</a>. Dass diese Bewertung immer noch zutreffend ist, zeigt gerade, für wie groß der Referentenentwurf den Mehrwert der Steuer-ID zur eindeutigen Identifizierung einer Person bzw. zum Datenabgleich zwischen den Registern und der Zusammenführung von Daten für den Zensus hält. Auch wenn sich die Möglichkeiten, Daten abzugleichen und zusammenzuführen, erweitert haben, ist ein einheitliches, eindeutiges Ordnungskriterium nach wie vor ein unverzichtbarer Schritt, um verschiedene Register mit großen Datenmengen mit der gewünschten Präzision vollautomatisiert abgleichen und zusammenführen zu können. Davon abgesehen ist auch grundsätzlich nicht klar, warum ein PKZ deshalb zulässig sein soll, weil es die Erstellung von Persönlichkeitsprofilen „nur“ erleichtert.</p>
<p>Der Aussage des BVerfG im Volkszählungsurteil ist zudem nicht zu entnehmen, dass ein unzulässiges PKZ auch (bereits bei seiner Einführung) zum Zweck der Katalogisierung der Persönlichkeit nutzbar sein muss. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung schützt gerade auch vor gesteigerten Gefährdungslagen im Vorfeld konkreter Bedrohungen benennbarer Rechtsgüter, die durch die technischen Möglichkeiten unter den Bedingungen der modernen Datenverarbeitung entstehen.<a href="#_edn30" name="_ednref30">[30]</a> In diesem Sinne soll das Verbot eines einheitlichen PKZ präventiv das Zusammenführen von Daten, z.B. zur Erstellung von Persönlichkeitsprofilen, verhindern.<a href="#_edn31" name="_ednref31">[31]</a> Es besteht daher nach wie vor ein grundsätzliches verfassungsrechtliches Verbot eines PKZ.</p>
<h4>bb. Abw&auml;gung</h4>
<p>Soweit ein registerübergreifendes PKZ nicht schon von vornherein unverhältnismäßig ist, käme auch eine Abwägung im konkreten Einzelfall zum gleichen Ergebnis. Dabei kommt der bereits dargestellten Schwere der durch ein PKZ geschaffenen Gefährdungslage besondere Bedeutung zu.</p>
<p>Bei der Gewichtung der Mittel und Ziele des Referentenentwurfs kann – wie oben ausgeführt – kaum auf die in der Rechtsprechung zur Steuer-ID entwickelten Maßstäbe zurückgegriffen werden. Darin wird nämlich zum einen von der bereichsspezifischen Beschränkung der Steuer-ID auf steuerliche Verfahren ausgegangen, die im Referentenentwurf gerade aufgegeben wird. Zum anderen weist das Besteuerungsverfahren spezifische Besonderheiten auf. Der Zweck der Steuer-ID, die Sicherstellung der Gesetzmäßigkeit und Gleichmäßigkeit der Besteuerung sicherzustellen, hat ein besonderes verfassungsrechtliches Gewicht.<a href="#_edn32" name="_ednref32">[32]</a> In diesem Bereich bestehen daher auch besonders umfassende Offenbarungspflichten der Bürgerinnen und Bürger gegenüber dem Staat. Zudem wurden gerade zu diesem Zweck elektronische Massenmeldeverfahren von steuerlichen Tatbeständen etabliert (z.B. Rentenbezugsmitteilungsverfahren, elektronisches Lohnsteuerverfahren), die ein eindeutiges Identifikationsmerkmal zur automatisierten Zuordnung der unterschiedlichen elektronischen Meldungen an ein Steuerkonto mit hoher Genauigkeit benötigen.</p>
<p>Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass für alle anderen Register das Ziel der eindeutigen Zuordnung von Datensätzen zu einem PKZ bzw. die bloße Verwaltungsvereinfachung ein vergleichbares verfassungsrechtliches Gewicht haben, und vor allem, dass der Mehrwert, der durch die Nutzung gerade der Steuer-ID für diese Register gesehen wird, noch in einem angemessenen Verhältnis zu der damit geschaffenen Gefährdungslage steht. Das gilt gerade auch vor dem Hintergrund, dass technische Gestaltungen bekannt sind, die ein in allen Registern verzeichnetes PKZ verzichtbar machen – auch wenn diese ggf. aufwendiger zu etablieren sind (s.o.).</p>
<p>Der Standpunkt des Gesetzgebungsentwurfes, dass die durch ein solches PKZ geschaffene Gefährdungslage durch technische, organisatorische und rechtliche Maßnahmen gesichert werden könne, ist unrealistisch. Die Maßnahme eröffnet umfassende technische Möglichkeiten zur Erstellung von Persönlichkeitsprofilen und setzt die Aufhebung der Zweckbindung der Daten irreversibel in Gang. Damit ist sie ein entscheidender Schritt, den einzelnen Bürger in seiner ganzen Persönlichkeit zu registrieren und katalogisieren.</p>
<p>Autor*innen: Mikey Kleinert, Michael Kuhn, Carola Otte, Prof. Dr. Rosemarie Will</p>
<h3>Anmerkungen:</h3>
<p><a href="#_ednref1" name="_edn1">[1]</a> S. <a href="http://www.humanistische-union.de/nc/publikationen/mitteilungen/hefte/nummer/nummer_%20detail/backmitteilungen-202/article/neuer-datenschutzvirus-in-umlauf-gebracht/">http://www.humanistische-union.de/nc/publikationen/mitteilungen/hefte/nummer/nummer_ detail/backmitteilungen-202/article/neuer-datenschutzvirus-in-umlauf-gebracht/./</a></p>
<p><a href="#_ednref2" name="_edn2">[2]</a> Statt vieler vgl. von Lewinski in BeckOK DatenschutzR, 32. Ed. 1.5.2020, DS-GVO Art. 87, Rn. 53.2; allgemein zur Anwendbarkeit der Grundrechte des GG bei mitgliedsstaatlichen Gestaltungsspielräumen vgl. Schwerdtfeger in: Meyer/Hölscheidt, Charta der Grundrechte der Europäischen Union, GRCh Art. 51 Rn. 43, beck-online.</p>
<p><a href="#_ednref3" name="_edn3">[3]</a> BVerfG, Urteil v. 15. Dezember 1983 – 1 BvR 209/83 – <em>Volkszählung</em>, BVerfGE 65, 1-71, Rn. 171 – juris.</p>
<p><a href="#_ednref4" name="_edn4">[4]</a> BVerfG, Urteil v. 15. Dezember 1983 – 1 BvR 209/83 – <em>Volkszählung</em>, BVerfGE 65, 1-71, Rn. 185 – juris.</p>
<p><a href="#_ednref5" name="_edn5">[5]</a> FG Köln, Urteil vom 07. Juli 2010 – 2 K 3093/08.</p>
<p><a href="#_ednref6" name="_edn6">[6]</a> BFH, Urteil vom 18. Januar 2012 – II R 49/10 –, BFHE 235, 151, BStBl II 2012, 168.</p>
<p><a href="#_ednref7" name="_edn7">[7]</a> BVerfG, Kammerbeschluss ohne Begründung vom 01. Juli 2016 – 1 BvR 2533/13 –, juris.</p>
<p><a href="#_ednref8" name="_edn8">[8]</a> Martini/Wagner/Wenzel: Rechtliche Grenzen einer Personen- bzw. Unternehmenskennziffer in staatlichen Registern, abrufbar unter <a href="https://www.normenkontrollrat.bund.de/Webs/NKR/SharedDocs/Downloads/DE/Gutachten/2017-nkr-gutachten-registermodernisierung.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=2">https://www.normenkontrollrat.bund.de/resource/blob/72494/476034/eebab686008cfec0a7919ca03e51abe3/2017-10-06-download-nkr-gutachten-2017-anlage-untersuchung-datenschutz-data.pdf.</a></p>
<p><a href="#_ednref9" name="_edn9">[9]</a> Gutachten <em>„Mehr Leistung für Bürger und Unternehmen: Verwaltung digitalisieren. Register modernisieren“, </em>abrufbar unter <a href="https://www.normenkontrollrat.bund.de/Webs/NKR/SharedDocs/Downloads/DE/Gutachten/2017-nkr-gutachten-registermodernisierung.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=2">https://www.normenkontrollrat.bund.de/resource/blob/300864/47600412c/91fffb877685f4771f34b9a5e08fd/2017-10-06-download-nkr-gutachten-2017-data.pdf.</a></p>
<p><a href="#_ednref10" name="_edn10">[10]</a> Vgl. § 3 des Referentenentwurfs.</p>
<p><a href="#_ednref11" name="_edn11">[11]</a> § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Referentenentwurfs.</p>
<p><a href="#_ednref12" name="_edn12">[12]</a> Referentenentwurf, S. 54.</p>
<p><a href="#_ednref13" name="_edn13">[13]</a> Vgl. Referentenentwurf, S. 2.</p>
<p><a href="#_ednref14" name="_edn14">[14]</a> Referentenentwurf, S. 5.</p>
<p><a href="#_ednref15" name="_edn15">[15]</a> Referentenentwurf, S. 55.</p>
<p><a href="#_ednref16" name="_edn16">[16]</a> Vgl. Referentenentwurf, S. 55.</p>
<p><a href="#_ednref17" name="_edn17">[17]</a> Referentenentwurf, S. 54.</p>
<p><a href="#_ednref18" name="_edn18">[18]</a> BVerfG Urteil v. 15. Dezember 1983 – 1 BvR 209/83 – <em>Volkszählung</em>, BVerfGE 65, 1-71, Rn. 185 &#8211; juris.</p>
<p><a href="#_ednref19" name="_edn19">[19]</a> Unternehmenskennziffer in staatlichen Registern“ (2017), S. 29.</p>
<p><a href="#_ednref20" name="_edn20">[20]</a> BVerfG, Kammerbeschluss ohne Begründung vom 01. Juli 2016 – 1 BvR 2533/13 –, juris.</p>
<p><a href="#_ednref21" name="_edn21">[21]</a> Vgl. dazu Martini/Wagner/Wenzel (2017): Rechtliche Grenzen einer Personen- bzw. Unternehmenskennziffer in staatlichen Registern, S. 30 mit Verweis auf FG Köln, Urteil v. 07. Juli 2010 – 2 K 3093/08.</p>
<p><a href="#_ednref22" name="_edn22">[22]</a> Vgl. FG Köln, Urteil v. 07. Juli 2010 – 2 K 3093/08.</p>
<p><a href="#_ednref23" name="_edn23">[23]</a> Vgl. BFH, Urteil v. 18. Januar 2012 – II R 49/10 –, BFHE 235, 151, BStBl II 2012, 168, Rn. 59 ff.</p>
<p><a href="#_ednref24" name="_edn24">[24]</a> Vgl. Referentenentwurf, S. 56.</p>
<p><a href="#_ednref25" name="_edn25">[25]</a> Vgl. dazu Martini/Wagner/Wenzel (2017): Rechtliche Grenzen einer Personen- bzw. Unternehmenskennziffer in staatlichen Registern, S. 31 f.</p>
<p><a href="#_ednref26" name="_edn26">[26]</a> Vgl. Martini/Wagner/Wenzel (2017): Rechtliche Grenzen einer Personen- bzw. Unternehmenskennziffer in staatlichen Registern, S. 32.</p>
<p><a href="#_ednref27" name="_edn27">[27]</a> Martini/Wagner/Wenzel (2017): Rechtliche Grenzen einer Personen- bzw. Unternehmenskennziffer in staatlichen Registern, S. 32.</p>
<p><a href="#_ednref28" name="_edn28">[28]</a> Vgl. Referentenentwurf, S. 54 f.</p>
<p><a href="#_ednref29" name="_edn29">[29]</a> Vgl. BVerfG, Urteil v. 15. Dezember 1983 – 1 BvR 209/83 – <em>Volkszählung</em>, BVerfGE 65, 1-71, Rn. 185 &#8211; juris.</p>
<p><a href="#_ednref30" name="_edn30">[30]</a> Vgl. BVerfG, Beschluss v. 04. April 2006 – 1 BvR 518/02 – , BVerfGE 115, 320-381, Rn. 70 -juris; BVerfG, Beschluss v. 10. März 2008 – 1 BvR 2388/03 –, BVerfGE 120, 351-377, BStBl II 2009, 23, Rn. 57 &#8211; juris; BFH, Urteil v. 18. Januar 2012 – II R 49/10 –, BFHE 235, 151, BStBl II 2012, 168, Rn. 34 f. m.w.N.</p>
<p><a href="#_ednref31" name="_edn31">[31]</a> Polenz in Kilian/Heussen, ComputerR-HdB, 1. Abschnitt. Erläuterungen Teil 13: Datenschutz. Verfassungsrechtliche Grundlagen des Datenschutzes Rn. 20, beck-online.</p>
<p><a href="#_ednref32" name="_edn32">[32]</a> Vgl. BFH, Urteil v. 18. Januar 2012 – II R 49/10 –, BFHE 235, 151, BStBl II 2012, 168, Rn. 4 m.w.N.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/230/publikation/stellungnahme-zum-referentenentwurf-eines-gesetzes-zur-einfuehrung-einer-identifikationsnummer-in-di/">Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Identifikationsnummer in die öffentliche Verwaltung und zur Änderung weiterer Gesetze (Registermodernisierungsgesetz)</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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            	</item>
		<item>
		<title>Noch mehr Eingriffs- und Überwachungs-Befugnisse für Polizei und Verfassungsschutz in Bayern.</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/veranstaltungen/2018/noch-mehr-eingriffs-und-ueberwachungs-befugnisse-fuer-polizei-und-verfassungsschutz-in-bayern/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[huadminuser]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 21 Mar 2018 08:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[2018]]></category>
		<category><![CDATA[Datenschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Klagen gegen Polizeigesetze]]></category>
		<category><![CDATA[Geheimdienste]]></category>
		<category><![CDATA[Gesetzentwürfe]]></category>
		<category><![CDATA[Gutachten/Stellungnahmen]]></category>
		<category><![CDATA[München: Termine]]></category>
		<category><![CDATA[Polizei]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Noch unter Ministerpräsident Seehofer hat die Bayerische Staatsregierung neue Gesetz-Entwürfe vorgelegt, die die Tür zur Totalüberwachung der BürgerInnen weiter öffnen werden. Eine öffentliche Debatte fehlt bisher. Michael Bahr: &#8222;Überall&#8220; Copyright W.Killinger Michael Bahr: &#8222;Überall&#8220; Copyright W.Killinger Mit dem Gesetz(-entwurf) zur Änderung des bayerischen Verfassungsschutz- gesetzes (Drucksache 17/20763) plant die bayerische Regierung die nahezu lückenlosen Überwachung [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p><i>Noch unter Ministerpräsident Seehofer hat die Bayerische Staatsregierung neue Gesetz-Entwürfe vorgelegt, die die Tür zur Totalüberwachung der BürgerInnen weiter öffnen werden. Eine öffentliche Debatte fehlt bisher.</i></p>
<div>
<p><span class="migrated-image"><a href="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/Schlapph_te_web.jpg" target="_blank" rel="noopener"><img fetchpriority="high" decoding="async" class="alignnone wp-image-5576 size-medium" src="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/Schlapph_te_web-600x408.jpg" alt="Noch mehr Eingriffs- und Überwachungs-Befugnisse für Polizei und Verfassungsschutz in Bayern." width="600" height="408" srcset="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/Schlapph_te_web-600x408.jpg 600w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/Schlapph_te_web-768x522.jpg 768w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/Schlapph_te_web-1000x680.jpg 1000w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/Schlapph_te_web-800x544.jpg 800w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/Schlapph_te_web-450x306.jpg 450w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/Schlapph_te_web.jpg 1442w" sizes="(max-width: 600px) 100vw, 600px" /></a>Michael Bahr: &#8222;Überall&#8220; Copyright W.Killinger</span></p>
<p class="news-single-imgcaption">Michael Bahr: &#8222;Überall&#8220; Copyright W.Killinger</p>
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<p>Mit dem Gesetz(-entwurf) zur Änderung des bayerischen <b>Verfassungsschutz- gesetzes</b> (Drucksache 17/<u><a href="http://www1.bayern.landtag.de/www/ElanTextAblage_WP17/Drucksachen/Basisdrucksachen/0000014000/0000014035.pdf" target="_top" rel="noopener">2076</a><a href="http://www1.bayern.landtag.de/www/ElanTextAblage_WP17/Drucksachen/Basisdrucksachen/0000014000/0000014035.pdf" target="_top" rel="noopener">3</a></u>) plant die bayerische Regierung die nahezu lückenlosen Überwachung durch den Verfassungsschutz:</p>
<p>• Belauschen der Smartphone-Kommunikation<br />
• Einsatz von Staatstrojanern in Smartphones, Tablets und PCs. Damit sitzt diese Behörde direkt im Computer<br />
• Durch einen Staatstrojaner können Daten der Information und Kommunikation sogar manipuliert werden<br />
• Der Schutz der Presse-Informanten wird aufgeweicht.</p>
<p>Mit der geplanten Verschärfung des <b>Polizeiaufgabengesetzes</b> (Gesetz zur Neuordnung des bayerischen Polizeirechts, Drucksache 17/<u><a href="http://www1.bayern.landtag.de/www/ElanTextAblage_WP17/Drucksachen/Basisdrucksachen/0000013000/0000013038.pdf" target="_top" rel="noopener">204</a><a href="http://www1.bayern.landtag.de/www/ElanTextAblage_WP17/Drucksachen/Basisdrucksachen/0000013000/0000013038.pdf" target="_top" rel="noopener">2</a><a href="http://www1.bayern.landtag.de/www/ElanTextAblage_WP17/Drucksachen/Basisdrucksachen/0000013000/0000013038.pdf" target="_top" rel="noopener">5</a></u> ) soll die Polizei weitgehend mit Geheimdienst-Befugnissen ausgestattet werden. Der bereits 2017 eingeführte schwammige Begriff der »drohenden Gefahr« wurde erweitert. Jetzt kann bei „Gefahr oder drohender Gefahr für ein bedeutendes Rechtsgut“ die Polizei im Freistaat künftig die gesamte Bandbreite an Ermittlungs- und Überwachungsmaßnahmen einsetzen. Das heißt u.a.:</p>
<p>• Einsatz von Drohnen<br />
• Einsatz von Spitzeln und Lauschwerkzeugen auch in der Privatsphäre<br />
• unbegrenzte „Übersichtsaufnahmen“ bei öffentlichen Veranstaltungen<br />
• präventive DNA-Entnahme<br />
• Verbannung von sogenannten Gefährdern (z.B. unliebsame Migranten) ohne jede weitere Kommunikationsmöglichkeit nach außen; z.B. in abgelegene Flüchtlingsunterkünfte.</p>
<p>Übrigens: Die schon jetzt mögliche Vorbeugehaft (in wiederkehrenden 3-Monatszyklen) wurde schon vor einigen Monaten in Bayern Gesetz (Gesetz zur effektiveren Überwachung gefährlicher Personen vom 24. Juli 2017).</p>
<p>Eine Ausweitung der Polizeibefugnisse hat es in dieser Größenordnung in Deutschland nach 1945 noch nie gegeben!</p>
<h2 class="auto-created">Die beiden Gesetz&shy;ent&shy;w&uuml;rfe sollen Ende Mai 2018 in Kraft treten.</h2>
<p>Die Opposition im Landtag hat eine öffentliche Sachverständigen-Anhörung beantragt. Sie wird stattfinden am</p>
<h2 class="auto-created">M i t t w o c h,&nbsp; 21. M&auml;rz 2018&nbsp; 09:00 Uhr &ndash; 11:30 Uhr im Konfe&shy;renz&shy;saal des Maximi&shy;li&shy;a&shy;ne&shy;ums.</h2>
<p>Bitte informieren Sie sich und andere. Helfen Sie mit, dass dieser Angriff auf unsere informationelle Selbstbestimmung und die Integrität unserer informationstechnischen Systeme abgewehrt wird.</p>
<p>Unsere Grundrechte und die Demokratie dürfen nicht noch mehr abgebaut werden!</p>
<h2 class="auto-created">Nachtrag vom 29. 4. 2018:</h2>
<p><b><a href="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/ANH_RUNGSPROTOKOLL.pdf">Das Protokoll der Sachverständigen-Anhörung</a></b></p>
<p><b><a href="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/AsJ-Handreichung_zum_BayPAG_e.pdf">Eine Gesetzesanalyse<br />
der Arbeitsgemeinschaft sozialdemokratischer Juristinnen und Juristen (AsJ) LV Bayern</a></b></p>
<h2 class="auto-created">Stimmen aus der Politik:</h2>
<p><b>Thomas Petri, Bayerns oberster Datenschützer</b>:  &#8222;In der Tat ist es so, dass die Vorverlagerung der polizeilichen Aufgaben in das Gefahrenvorfeld verfassungsrechtlich nicht geboten ist &#8211; auch nicht europarechtlich. Hier geht die Mehrheit im Landtag einen Weg, der für uns Bürger bedeutet, dass wir – weit im Vorfeld konkreter Gefahren – künftig mit polizeilichen Maßnahmen rechnen müssen.&#8220;</p>
<p>Der <b>SPD-Rechtsexperte Franz Schindler </b>erklärte, Polizeibeamte erhielten damit bereits vor der Begehung einer Straftat Rechte, die nicht einmal Richtern oder Staatsanwälten zustünden. Es bestehe die Gefahr des Aufbaus eines „Präventivstaates“ auf Kosten von Bürgerrechten. Bedenklich sei vor allem, dass die Befugnisse nicht nur der Abwehr terroristischer Gefahren dienten, sondern schon bei allgemein drohender Gefahr Anwendung finden könnten.</p>
<p><b>Grünen-Fraktionschefin Katharina Schulze </b>sagte, der Gesetzentwurf überschreite „an mehreren Stellen alle Stoppschilder, die die Verfassung aufstellt“. Sie betrachte die Entwicklung mit großer Sorge und setze darauf, dass die Expertenanhörung am 21.3.2018 im Landtag die CSU zu Änderungen an dem Entwurf bewege.</p>
<p><a href="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/SZ_Bayern_will_Befugnisse_der_Polizei_massiv_ausweiten.pdf">Auch die <b>Süddeutsche Zeitung </b>hat sich mit dem Vorhaben auseinandergesetzt.</a></p>
<p>Was die Süddeutsche Zeitung von der öffentlichen Wahrnehmung hält, hat sie in dem folgenden Artikel kommentiert.</p>
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            	</item>
		<item>
		<title>Unterstützen Sie die Petition des Bündnisses gegen das geplante bayerische Integrationsgesetz!</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/veranstaltungen/2016/unterstuetzen-sie-die-petition-des-buendnisses-gegen-das-geplante-bayerische-integrationsgesetz/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 13 Dec 2016 15:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[2016]]></category>
		<category><![CDATA[Innere Sicherheit]]></category>
		<category><![CDATA[Asyl & Migration]]></category>
		<category><![CDATA[Ausgrenzung]]></category>
		<category><![CDATA[Gesetzentwürfe]]></category>
		<category><![CDATA[Gutachten/Stellungnahmen]]></category>
		<category><![CDATA[MigrantInnen]]></category>
		<category><![CDATA[München: Presse]]></category>
		<category><![CDATA[München: Termine]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die Petition kann bis zum 13. Dezember 2016 unterschrieben werden. Die Regierung negiert die massive Kritik von Verb&#228;nden &#8211; auch der HU &#8211; an dem Entwurf eines Bayerischen Integrationsgesetzes. Wir bitte Sie deshalb, eine Petition des B&#252;ndnisses gegen das geplante bayerische Ausgrenzungsgesetz zu unterst&#252;tzen, die den Bayerischen Landtag auffordert, diesen Entwurf der Staatsregierung f&#252;r ein [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p><i>Die Petition kann bis zum 13. Dezember 2016 unterschrieben werden.</i></p>
<div><span class="migrated-image"><a href="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/logo_02.jpg" target="_blank" rel="noopener"><img decoding="async" class="alignnone wp-image-5290 size-medium" src="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/logo_02.jpg" alt="Unterst&uuml;tzen Sie die Petition des B&uuml;ndnisses gegen das geplante bayerische Integrationsgesetz!" width="400" height="400" srcset="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/logo_02.jpg 400w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/logo_02-150x150.jpg 150w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/logo_02-337x337.jpg 337w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/logo_02-250x250.jpg 250w" sizes="(max-width: 400px) 100vw, 400px" /></a></span></p>
<p class="news-single-imgcaption">
</div>
<p>Die Regierung negiert die massive Kritik von Verb&auml;nden &#8211; auch der HU &#8211; an dem <a href="http://www.bayern.landtag.de/www/ElanTextAblage_WP17/Drucksachen/Basisdrucksachen/0000007000/0000007265.pdf" target="_blank" rel="noopener">Entwurf eines Bayerischen Integrationsgesetzes</a>.</p>
<p>Wir bitte Sie deshalb, eine <b>Petition </b><b>des B&uuml;ndnisses</b><b> </b><b>gegen das geplante bayerische Ausgrenzungsgesetz </b><b>zu unterst&uuml;tzen</b>, die den Bayerischen Landtag auffordert, diesen Entwurf der Staatsregierung f&uuml;r ein sogenanntes Bayerisches Integrationsgesetz in den Aussch&uuml;ssen und in der abschlie&szlig;enden Lesung im Plenum in seinem gesamten Umfang abzulehnen. Auf der Seite <a href="http://www.integrationsgesetz.bayern/petition" target="_blank" rel="noopener">www.integrationsgesetz.bayern/petition</a> k&ouml;nnen Sie online unterschreiben oder Unterschriftlisten ausdrucken bis zum <b>13. Dezember 2016</b>.</p>
<p>Unsere Kritik finden Sie unten unter <b>&#8222;Verwandte News&#8220;.</b></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/veranstaltungen/2016/unterstuetzen-sie-die-petition-des-buendnisses-gegen-das-geplante-bayerische-integrationsgesetz/">Unterstützen Sie die Petition des Bündnisses gegen das geplante bayerische Integrationsgesetz!</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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            	</item>
		<item>
		<title>Demonstration am 22.10.16 gegen das Bayerische „Integrationsgesetz“</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/veranstaltungen/2016/demonstration-am-221016-gegen-das-bayerische-integrationsgesetz/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 22 Oct 2016 10:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[2016]]></category>
		<category><![CDATA[Klagen gegen Polizeigesetze]]></category>
		<category><![CDATA[Asyl & Migration]]></category>
		<category><![CDATA[Gesetzentwürfe]]></category>
		<category><![CDATA[Gutachten/Stellungnahmen]]></category>
		<category><![CDATA[MigrantInnen]]></category>
		<category><![CDATA[München: Termine]]></category>
		<category><![CDATA[Polizei]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Demo Gegen das Bayerische Integrationsgesetz am 22.10.16 in München, Schwanthalerstr. 64 Als B&#252;ndnismitglied rufen wir auf zur Beteiligung an der Demonstration am 22.10.16 gegen das Bayerische &#8222;Integrationsgesetz&#8220;&#160; Gut 60 Unterst&#252;tzerorganisationen im B&#252;ndnis gegen das geplante bayerische Integrationsgesetz &#8211; in Wahrheit ein Ausgrenzungsgesetz &#8211; rufen f&#252;r Samstag, den 22. 10. in M&#252;nchen zu einer Demonstration gegen [weiterlesen]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><i>Demo Gegen das Bayerische Integrationsgesetz am 22.10.16 in München, Schwanthalerstr. 64</i></p>
<div><span class="migrated-image"><a href="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/logo_01.jpg" target="_blank" rel="noopener"><img decoding="async" class="alignnone wp-image-5409 size-medium" src="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/logo_01.jpg" alt="Demonstration am 22.10.16 gegen das Bayerische &#8222;Integrationsgesetz&#8220;  " width="400" height="400" srcset="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/logo_01.jpg 400w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/logo_01-150x150.jpg 150w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/logo_01-337x337.jpg 337w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/logo_01-250x250.jpg 250w" sizes="(max-width: 400px) 100vw, 400px" /></a></span></p>
<p class="news-single-imgcaption">
</div>
<p>Als B&uuml;ndnismitglied rufen wir auf zur Beteiligung an der</p>
<p><b>Demonstration am 22.10.16 gegen </b></p>
<p><a href="http://www.bayern.landtag.de/www/ElanTextAblage_WP17/Drucksachen/Basisdrucksachen/0000007000/0000007265.pdf" target="_blank" rel="noopener"><b>das Bayerische &#8222;Integrationsgesetz&#8220;&nbsp; </b></a></p>
<p>Gut 60 Unterst&uuml;tzerorganisationen im B&uuml;ndnis gegen das geplante bayerische Integrationsgesetz &#8211; in Wahrheit ein Ausgrenzungsgesetz &#8211; rufen f&uuml;r Samstag, den 22. 10. in M&uuml;nchen zu einer Demonstration gegen die Verabschiedung des als sch&auml;dlich und gef&auml;hrlich&nbsp; eingestuften Gesetzentwurfs der Staatsregierung auf. &#8222;Wir wollen Solidarit&auml;t statt Ausgrenzung und &#8222;Leitkultur&#8220; per Gesetz&#8220;, erkl&auml;rten dazu gemeinsam die Landesbezirksleiterin&nbsp; von ver.di Bayern, Luise Klemens und der Landesvorsitzende der GEW Bayern, Anton Salzbrunn.&nbsp;&nbsp;</p>
<p>Auch der Regionalverband M&uuml;nchen-S&uuml;dbayern der HU hat erhebliche Kritik angemeldet, <a href="https://www.humanistische-union.de/veranstaltungen/veranstaltungsberichte/termin/bayerisches-integrationsgesetz-mangelhaft/">siehe hier&#8230;</a></p>
<p><b>Die Auftaktkundgebung beginnt um 12.00 Uhr vor dem DGB-Haus, Schwanthalerstr. 64 in&nbsp; M&uuml;nchen. Um 13.30 Uhr startet am Odeonsplatz die Abschlusskundgebung </b>mit einem Gru&szlig;wort von <b>Konstantin Wecker</b> und Beitr&auml;gen u. a. von&nbsp;</p>
<p><b>&#8226; Ernst Grube </b>Vereinigung der Verfolgten des Naziregimes&nbsp; <br /><b>&#8226; Margarete Bause </b>Fraktionsvorsitzende Gr&uuml;ne im Landtag&nbsp; <br /><b>&#8226; Nicole Gohlke </b>Mitglied des Bundestages, Die Linke&nbsp; <br /><b>&#8226; Markus Rinderspacher </b>Fraktionsvorsitzender SPD im Landtag&nbsp; <br /><b>&#8226; Anton Salzbrunn </b>Vorsitzender GEW Bayern&nbsp; <br /><b>&#8226; Norbert Huber </b>Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer der Caritas M&uuml;nchen und Sprecher des&nbsp; B&uuml;ndnisses M&uuml;nchen Sozial <br /><b>&#8226; Mitra Sharifi </b>AGABY, Arbeitsgemeinschaft der Ausl&auml;nder- und Migrationsbeir&auml;te in Bayern</p>
<p>Eine gr&ouml;&szlig;ere Gruppe von Fl&uuml;chtlingen wird sich nach der R&uuml;ckkehr von ihrem Protestmarsch von M&uuml;nchen nach N&uuml;rnberg der Demonstration anschlie&szlig;en.</p>
<p>Nach umfassender und teils vernichtender Kritik am Gesetzentwurf durch die ExpertInnen einer Landtagsanh&ouml;rung ist es nun an der Staatsregierung, darauf zu reagieren. Der federf&uuml;hrende sozialpolitische Ausschuss des Landtags wird bereits am 20.10. dazu beraten. Alle Oppositionsfraktionen und das B&uuml;ndnis bef&uuml;rworten die Aussetzung der Gesetzesberatung,&nbsp; bis die Enquetekommission &#8222;Integration&#8220; ihre Arbeit abgeschlossen hat. Sollte der vorliegende Entwurf beschlossen werden, werden JuristInnen aus dem B&uuml;ndnis dagegen Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht erheben.</p>
<p>Wir bitte Sie auch, eine <b>Petition zu unterst&uuml;tzen</b>, die den Bayerischen Landtag auffordert, den Entwurf der Staatsregierung f&uuml;r ein sogenanntes Bayerisches Integrationsgesetz in den Aussch&uuml;ssen und in der abschlie&szlig;enden Lesung im Plenum in seinem gesamten Umfang abzulehnen. Auf der Seite <a href="http://www.integrationsgesetz.bayern/petition" target="_blank" rel="noopener">www.integrationsgesetz.bayern/petition</a> k&ouml;nnen Sie online unterschreiben oder Unterschriftslisten ausdrucken bis zum&nbsp; <b>13.Dezember 2016</b>.</p>
<p>F&uuml;r R&uuml;ckfragen stehen zur Verf&uuml;gung:&nbsp; <br />Hedwig Krimmer, ver.di Bayern&nbsp; Tel. 089 / 5 99 77 &#8211; 1101, <a href="mailto:hedwig.krimmer%40verdi.de">hedwig.krimmer@verdi.de</a> und&nbsp; <br />Bernhard Baudler, GEW Bayern&nbsp; Tel. 089 / 54 40 81 &#8211; 21, <a href="mailto:bernhard.baudler%40gew-bayern.de">bernhard.baudler@gew-bayern.de</a></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/veranstaltungen/2016/demonstration-am-221016-gegen-das-bayerische-integrationsgesetz/">Demonstration am 22.10.16 gegen das Bayerische „Integrationsgesetz“</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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            	</item>
		<item>
		<title>Ein Verstoß gegen die ethische Neutralität des Strafrechts</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/215/publikation/ein-verstoss-gegen-die-ethische-neutralitaet-des-strafrechts/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 14 Oct 2016 09:01:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Selbstbestimmtes Sterben]]></category>
		<category><![CDATA[Gutachten/Stellungnahmen]]></category>
		<category><![CDATA[Sterbehilfe]]></category>
		<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Stellungnahme zur Strafbarkeit der gesch&#228;ftsm&#228;&#223;igen F&#246;rderung der Selbstt&#246;tung (Ausz&#252;ge). In: vorg&#228;nge Nr. 215 (Heft 3/2016), S. 109-124 Die Humanistische Union hat am 29. September eine Stellungnahme zu den bisher vorliegenden Verfassungsbeschwerden gegen das im vergangenen Jahr beschlossene Gesetz zur Strafbarkeit der gesch&#228;ftsm&#228;&#223;igen F&#246;rderung der Selbstt&#246;tung (2 BvR 2347/15, 2BvR 651/16, 2BvR 1261/16) vorgelegt. Die von [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/215/publikation/ein-verstoss-gegen-die-ethische-neutralitaet-des-strafrechts/">Ein Verstoß gegen die ethische Neutralität des Strafrechts</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Stellungnahme zur Strafbarkeit der gesch&auml;ftsm&auml;&szlig;igen F&ouml;rderung der Selbstt&ouml;tung (Ausz&uuml;ge). In: vorg&auml;nge Nr. 215 (Heft 3/2016), S. 109-124</p>
<p><i>Die Humanistische Union hat am 29. September eine Stellungnahme zu den bisher vorliegenden Verfassungsbeschwerden gegen das im vergangenen Jahr beschlossene Gesetz zur Strafbarkeit der gesch&auml;ftsm&auml;&szlig;igen F&ouml;rderung der Selbstt&ouml;tung (2 BvR 2347/15, 2BvR 651/16, 2BvR 1261/16) vorgelegt. Die von Rosemarie Will erarbeitete Stellungnahme h&auml;lt die Verfassungsbeschwerden gegen das Verbot der Suizidbeihilfe in &sect;&nbsp;217 StGB f&uuml;r zul&auml;ssig und begr&uuml;ndet. Der Gesetzgeber verfolge mit dem Verbot eine verfehlte gesellschaftspolitische Zielsetzung, der kontrafaktische Annahmen &uuml;ber die Bedeutung gesch&auml;ftsm&auml;&szlig;iger Suizidbeihilfe zu Grunde liegen und die nicht ethisch neutral begr&uuml;ndet werden k&ouml;nnen. Die Stellungnahme setzt sich dazu mit den angeblichen empirischen Befunden auseinander. Dar&uuml;ber hinaus wird die dem Verbot zugrundeliegende ethische Haltung gegen&uuml;ber dem Suizid hinterfragt und dessen verfassungsrechtliche Zul&auml;ssigkeit angezweifelt. Wir geben hier Ausz&uuml;ge aus der umfangreichen Stellungnahme wieder.</i></p>
<h5>Der moralische Pluralismus in Sachen Sterbehilfe und die Verpflich&shy;tung des Straf&shy;ge&shy;setz&shy;ge&shy;bers zur ethischen Neutralit&auml;t</h5>
<p>Der Wunsch, zur Vermeidung unn&ouml;tiger Qualen am Lebensende auf lebensverl&auml;ngernde Ma&szlig;nahmen verzichten zu k&ouml;nnen und u.U. aktiv den eigenen Tod herbeizuf&uuml;hren, ist in der Bev&ouml;lkerung zwar moralisch umstritten, jedoch &uuml;berwiegend akzeptiert. Aus zahlreichen Meinungsumfragen geht hervor, dass sich die deutsche Bev&ouml;lkerung seit Jahrzehnten mehrheitlich daf&uuml;r ausspricht, einen geregelten Zugang zu Sterbehilfe zu erm&ouml;glichen. Laut einer Umfrage des Instituts f&uuml;r Demoskopie Allensbach 2014 sprachen sich 67% der Befragten f&uuml;r eine Zulassung der &#8222;aktiven Sterbehilfe&#8220; aus. Diese Einstellung zog sich durch alle Bev&ouml;lkerungsgruppen. 60% waren f&uuml;r eine Zulassung privater Sterbehilfe-Organisationen, nur 20% waren dagegen.1 Alle bekannten Umfragen kommen zu &auml;hnlichen Ergebnissen (auch z.B. eine von der Evangelischen Kirche in Deutschland in Auftrag gegebene im Jahr 20152), und diese Haltung ist seit Jahren stabil. Die Frage aus einer Umfrage 2014, ob es &Auml;rzten erlaubt sein sollte, &#8222;Schwerstkranken ein t&ouml;dliches Medikament zur Selbsteinnahme zur Verf&uuml;gung zu stellen&#8220;, wurde von 79% der Befragten positiv beantwortet.3<br />Dabei belegen die verf&uuml;gbaren Zahlen auch, dass den Menschen das Gesp&uuml;r f&uuml;r die moralische Problematik der Selbstt&ouml;tung nicht abhanden gekommen ist. Das eigene Leben wird in allen religi&ouml;sen und weltanschaulichen Lagern nach wie vor als Gut angesehen, das man respektiert und sch&auml;tzt. &#8222;Daher gilt die Beihilfe zur Selbstt&ouml;tung, obwohl sie strafrechtlich nicht geahndet wird, im Urteil der Bev&ouml;lkerung grunds&auml;tzlich als moralisch verwerflich. Nur eben kehrt sich diese Wertung um, wenn es um die Hilfe zur Selbstt&ouml;tung bei todkranken, leidenden Patienten geht.&#8220;4<br />&sect;&nbsp;217 StGB negiert dies. Dem Faktum des moralischen Pluralismus in unserer Gesellschaft wird mit dem strafrechtlichen Verbot in &sect;&nbsp;217 StGB nicht Rechnung getragen. <br />Obwohl nach eigenem Bekunden des Gesetzgebers sich das Regelungskonzept des deutschen Rechtssystems grunds&auml;tzlich bew&auml;hrt hat und die prinzipielle Straflosigkeit des Suizids und die Teilnahme daran nicht infrage gestellt werden soll, wird der Grundsatz der Straflosigkeit mit der Regelung in &sect;&nbsp;217 StGB durchbrochen. &#8222;Eine Korrektur sei dort erforderlich, wo gesch&auml;ftsm&auml;&szlig;ige Angebote die Suizidhilfe als normale Behandlungsoption erscheinen lassen und Menschen dazu verleiten k&ouml;nnen, sich das Leben zu nehmen. In Deutschland nehmen F&auml;lle zu, in denen Vereine oder auch einschl&auml;gig bekannte Einzelpersonen die Beihilfe zum Suizid regelm&auml;&szlig;ig anbieten. Dadurch drohen eine gesellschaftliche &#8222;Normalisierung&#8220; und ein &#8222;Gew&ouml;hnungseffekt&#8220; an solche organisierte Formen des assistierten Suizids einzutreten.&#8220;5 Wohl wissend, dass das deutsche Rechtssystem deshalb darauf verzichtet, die eigenverantwortliche Selbstt&ouml;tung unter Strafe zu stellen, weil sie sich nicht gegen einen anderen Menschen richtet und der freiheitliche Rechtsstaat keine allgemeine, erzwingbare Rechtspflicht zum Leben kennt, stellt der Gesetzgeber die gesch&auml;ftsm&auml;&szlig;ige Suizidhilfe trotzdem unter Strafe. Ziel des neuen &sect;&nbsp;217 StGB ist ausweislich der Gesetzesbegr&uuml;ndung, &#8222;die Entwicklung der Beihilfe zum Suizid (assistierter Suizid) zu einem Dienstleistungsangebot der gesundheitlichen Versorgung zu verhindern. Insbesondere alte und/oder kranke Menschen k&ouml;nnen sich dadurch zu einem assistierten Suizid verleiten lassen oder gar direkt oder indirekt gedr&auml;ngt f&uuml;hlen. Ohne die Verf&uuml;gbarkeit solcher Angebote w&uuml;rden sie eine solche Entscheidung nicht erw&auml;gen, geschweige denn treffen. Solchen nicht notwendig kommerziell orientierten, aber gesch&auml;ftsm&auml;&szlig;igen, also auf Wiederholung angelegten Handlungen ist deshalb zum Schutz der Selbstbestimmung und des Grundrechts auf Leben auch mit den Mitteln des Strafrechts entgegenzuwirken.&#8220;6<br />Dem scheint das BVerfG in seinem Beschluss vom 21.12.20157, der den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Au&szlig;ervollzugsetzung des &sect;&nbsp;217 StGB ablehnt, zu folgen, wenn es feststellt, es sei bei einer Au&szlig;ervollzugsetzung &#8222;zu besorgen, dass sich insbesondere unter schweren Erkrankungen leidende, auf fremde Hilfe angewiesene Personen durch die dann fortsetzbaren Angebote gesch&auml;ftsm&auml;&szlig;iger F&ouml;rderung der Selbstt&ouml;tung zu einem Suizid verleiten lassen k&ouml;nnten&#8220;8.<br />In den Verfassungsbeschwerdeverfahren, zu denen hier Stellung zu nehmen ist, muss deshalb gekl&auml;rt werden, inwieweit der Gesetzgeber seine Annahmen der &#8222;Verleitung&#8220; und des Ansteigens der assistierten Suizide wegen eines &ouml;ffentlichen Angebotes zur Suizidhilfe empirisch belegen muss.<br />Wir meinen, dass der Gesetzgeber nur berechtigt ist, einer solchen von ihm angenommenen Entwicklung mit einem strafrechtlichen Verbot entgegenzutreten, wenn er empirisch belastbare Zahlen f&uuml;r seine Annahmen vorlegt. &#8222;Wer mit Annahmen &uuml;ber drohende Folgen argumentiert, &uuml;bernimmt Beweislasten und unterwirft sich Standards kognitiver Rationalit&auml;t.&#8220;9 <br />Das gebietet die ethische Neutralit&auml;t des Strafrechts, die sich aus dem Grundsatz der weltanschaulichen Begr&uuml;ndungsneutralit&auml;t (straf-)rechtlicher Normen herleitet.10 Im Streit um den richtigen Umgang mit dem &#8222;Faktum des Pluralismus&#8220;11 hat sich das Neutralit&auml;tsprinzip gegen das Toleranzprinzip durchgesetzt. Der Toleranzbegriff beinhaltet neben einer positiven Akzeptanz-Komponente stets auch eine negative Ablehnungs-Komponente12: Tolerieren kann man nur eine ethische &Uuml;berzeugung oder Lebensweise, die man selbst ablehnt. Staatliche Toleranz w&uuml;rde bedeuten, dass Staat und Rechtsordnung selbst Partei ergreifen und eine bestimmte ethische Position beziehen. Vorliegend die Position einer grunds&auml;tzlichen Missbilligung des freiverantwortlichen Suizids, die aber in bestimmten Grenzen toleriert w&uuml;rde.<br />&#8222;Genau diese Parteinahme in Bezug auf ethische Fragen des guten Lebens ist der Rechtsordnung indes durch den Neutralit&auml;tsgrundsatz verwehrt&#8220;13. Der Rechtsordnung steht es danach nicht zu, die Entscheidung eines Menschen, freiverantwortlich aus dem Leben zu scheiden, inhaltlich zu bewerten. Rechtliche Normen, die einen allgemeinen Geltungsanspruch erheben, m&uuml;ssen unabh&auml;ngig von partikularen ethischen oder religi&ouml;sen &Uuml;berzeugungen gerechtfertigt werden. Mit diesem liberalen Gebot &ouml;ffentlicher Rechtfertigung14 von Rechtsnormen korrespondiert die strafrechtliche Rechtsgutstheorie, die die Aufgabe des Strafrechts darauf beschr&auml;nkt, &#8222;seinen B&uuml;rgern ein freies und friedliches Zusammenleben unter Gew&auml;hrleistung aller verfassungsrechtlichen Grundrechte zu sichern&#8220;.15<br />Verfassungsrechtlich leitet sich die ethische Neutralit&auml;t des Strafrechts &uuml;ber den vom Bundesverfassungsgericht zur religions- und integrationspolitschen &Uuml;bernorm16 ausgebauten Grundsatz der religi&ouml;s-weltanschaulichen Neutralit&auml;t des Staates her17. Freiheitseingriffe d&uuml;rfen danach gegen&uuml;ber dem Betroffenen &#8222;nicht unter Hinweis auf religi&ouml;s-weltanschauliche Wahrheitsanspr&uuml;che oder partikulare Konzeptionen des Guten gerechtfertigt werden&#8220;18. Insoweit ist zu entscheiden, ob das strafrechtliche Verbot der gesch&auml;ftsm&auml;&szlig;igen Suizidbeihilfe ethisch neutral ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall. In neutralit&auml;tskonformer Weise lassen sich allein solche Beschr&auml;nkungen der Suizidbeihilfe legitimieren, die das Ziel verfolgen, die Freiverantwortlichkeit des Suizids abzusichern.19 Das pauschale Verbot von gesch&auml;ftsm&auml;&szlig;iger Hilfe zur Selbstt&ouml;tung geht weit dar&uuml;ber hinaus.</p>
<h5>Geraten Patienten durch die gesch&auml;fts&shy;m&auml;&shy;&szlig;ige Suizidhilfe unter Druck, Selbst&shy;t&ouml;&shy;tung zu w&auml;hlen? </h5>
<p>Die Gesetzesbegr&uuml;ndung suggeriert, dass eine Zulassung gesch&auml;ftsm&auml;&szlig;iger Suizidhilfe dazu f&uuml;hre, dass Patienten von der Gesellschaft, von ihren Angeh&ouml;rigen oder den &Auml;rzten unter Druck gesetzt w&uuml;rden, den Suizid zu w&auml;hlen, obwohl sie ihn eigentlich nicht wollen.<br />Dies wird mit einer Reihe Daten zu untermauern versucht. Zun&auml;chst werden &Auml;ngste der Menschen vor dem Sterben benannt: Die Furcht, als Last empfunden zu werden, Angst vor dem Verlust der Autonomie, schlecht und w&uuml;rdelos versorgt zu werden, Atemnot zu leiden oder starke Schmerzen zu erdulden.20 Dazu werden vier Quellen angef&uuml;hrt: Eine Analyse von Abschiedsbriefen alter und hochbetagter Menschen nach deren Suizid; ein Artikel aus dem Spiegel, in dem ein Palliativmediziner von seinen Erfahrungen erz&auml;hlt und in dem die Ergebnisse einer Bev&ouml;lkerungsumfrage gezeigt werden, eine Umfrage des Deutschen Hospiz- und PalliativVerbands und eine Umfrage der Evangelischen Kirche in Deutschland. <br />Im Folgenden werden in der Begr&uuml;ndung Daten zum Suizid genannt &#8211; 100.000 Suizidversuche im Jahr sch&auml;tzt das Nationale Suizidpr&auml;ventionsprogramm f&uuml;r Deutschland (NaSPro), etwa 10.000 Suizide geschehen j&auml;hrlich (Statistisches Bundesamt). Das NaSPro wird (unzutreffend) zitiert, dass &#8222;etwa zwei Drittel aller Suizide im Alter auf eine depressive Erkrankung zur&uuml;ck[gingen]&#8220;21. Tats&auml;chlich aber weist das NaSPro darauf hin, dass Depressionen im Alter h&auml;ufig vorkommen, selten diagnostiziert werden und einen wichtigen Risikofaktor darstellen22, dass aber Suizide in aller Regel multikausal sind. Es werden &#8222;eine Vielzahl von Risikofaktoren&#8220;23 genannt, wie Suchtkrankheiten und soziale Risikofaktoren, und diesen werden m&ouml;gliche Schutzfaktoren gegen&uuml;bergestellt. Die zitierten zwei Drittel der Suizide, die auf eine depressive Erkrankung zur&uuml;ckzuf&uuml;hren sein sollen, gehen aus der genannten Quelle nicht hervor.<br />Zu den Motiven f&uuml;r den Wunsch Schwerstkranker, ihr Leben vorzeitig zu beenden, gibt es mehrere deutsche und internationale wissenschaftliche Untersuchungen,24 die zum Teil widerspr&uuml;chliche Ergebnisse liefern. Ein Hauptmotiv in allen dieser Studien ist der Wunsch nach einer Kontrolle &uuml;ber die eigenen Todesumst&auml;nde. Tats&auml;chliche Schmerzen spielen eine untergeordnete Rolle; jedoch ist die Antizipation zuk&uuml;nftiger Schmerzen ein Motiv. Die Sorge, anderen Menschen zur Last zu fallen, spielt zum Teil eine Rolle, eine Studie aus Oregon macht jedoch darauf aufmerksam, dass dort diese Sorge gr&ouml;&szlig;tenteils von besonders stark nach Autonomie strebenden Patienten ge&auml;u&szlig;ert wurde.25 &#8230;<br />Dass Patienten sich auch deshalb f&uuml;r den Suizid entscheiden, weil sie ihren Angeh&ouml;rigen oder der Gesellschaft nicht zur Last fallen wollen, kann man nicht ausschlie&szlig;en. Als eigenverantwortliche Entscheidung der Betroffenen ist dieses Motiv zu akzeptieren. Es ist aber nach allem, was man aus der palliativmedizinischen Praxis und internationalen Studien wei&szlig;, kein dominantes Motiv. Daten aus Oregon zeigen, dass die betroffenen Patienten vor allem von der Angst davor getrieben sind, in einen Zustand des Verfalls zu geraten, in dem sie die Kontrolle &uuml;ber sich selber verlieren und vollst&auml;ndig handlungsunf&auml;hig und von anderen abh&auml;ngig werden.</p>
<p>Von den 991 Patienten, die in Oregon zwischen 1998 und 2015 durch die Einnahme von Medikamenten zur Selbstt&ouml;tung ihr Leben beendet haben, nannten 91,6% die Sorge vor dem Verlust der Autonomie als Motiv, 89,7% den drohenden Verlust der F&auml;higkeit, Dinge zu tun, die das Leben angenehm machen, 78,7% die Sorge vor dem Verlust ihrer W&uuml;rde, 48,2% den Verlust der Kontrolle &uuml;ber den eigenen K&ouml;rper. 41,1% nannten die Sorge vor den Belastungen f&uuml;r die Familie, 25,2% die Angst vor unstillbaren Schmerzen. Bef&uuml;rchtungen in Bezug auf die Kosten der Behandlung spielten keine Rolle (3,1%).26<br />Der Einwand, dass die Gefahr besteht, dass Patienten nicht durch die eigene Motivlage selbstverantwortlich den Suizid w&auml;hlen, sondern dass durch die Angebote gesch&auml;ftsm&auml;&szlig;iger Sterbehilfe solcher Druck in mehr oder weniger subtiler Form entsteht, ist durch die deutsche Praxis der Sterbehilfevereine nicht belegbar.27 Zudem ger&auml;t jede Handlungsfreiheit unter den Druck sozialer Erwartungen und Zumutungen. Die legitime Reaktion des Gesetzgebers darauf kann nicht sein, dass man die Handlungsfreiheit gar nicht erst einr&auml;umt oder sie wieder abschafft, sondern dass man den Betroffenen hilft, ihre Autonomie zu behaupten und externen Einfl&uuml;ssen zu widerstehen, z.B. indem man Aufkl&auml;rung und Beratung anbietet. &#8222;An diesem Punkt wird man dem Vergleich nicht ausweichen k&ouml;nnen: Die Gefahr, am Lebensende zum Sterben gedr&auml;ngt zu werden, besteht nicht nur bei den sehr wenigen F&auml;llen eines &auml;rztlich assistierten Suizids, sondern ebenso bei den sehr h&auml;ufigen F&auml;llen, in denen m&ouml;gliche lebensverl&auml;ngernde medizinische Ma&szlig;nahmen unterlassen oder abgebrochen werden. Hier ist aber unstrittig, dass man Patienten nicht die Entscheidungsfreiheit verweigern kann, weil sie sozial unter Druck geraten k&ouml;nnten.&#8220;28<br />F&uuml;r die Schweiz ergaben die im Rahmen europ&auml;ischer Vergleichsstudien durchgef&uuml;hrten anonymen &Auml;rztebefragungen, dass bei 75% aller nicht pl&ouml;tzlichen Todesf&auml;lle Entscheidungen am Lebensende getroffen wurden. Nur bei 0,52% der F&auml;lle handelte es sich um einen (in der Schweiz erlaubten) &auml;rztlich assistierten Suizid, bei 32,3% wurde eine Schmerzbehandlung eingeleitet, die m&ouml;glicherweise den Eintritt des Todes beschleunigte, 41,1% der F&auml;lle betrafen die Nichteinleitung oder Beendigung von lebensverl&auml;ngernden Ma&szlig;nahmen.29<br />Die Daten zeigen zudem, dass der &auml;rztlich assistierte Suizid quantitativ das kleinste Problemfeld darstellt, auf dem Missbr&auml;uche zu besorgen sind.<br />Der Gesetzgeber benutzt mit seinem Argument des sozialen Drucks, der von einer gesch&auml;ftsm&auml;&szlig;igen Sterbehilfe ausgeht, das h&auml;ufig von Gegnern der Straffreiheit des Suizids benutzte Argument der nicht gegebenen Freiverantwortlichkeit des Suizids.30 Ihre Zweifel an der Selbstbestimmung bzw. Freiverantwortlichkeit des suizidalen Entschlusses beziehen sich auf philosophische, medizinische, psychologische, soziologische Aspekte, die allen &auml;u&szlig;eren Determinanten einen ma&szlig;geblichen Einfluss auf die Suizidentscheidung unterstellen und den/der Suizidwilligen die Selbstbestimmung absprechen. Dieser Argumentationslinie folgt der Gesetzgeber hier. Ein Paternalismus, der einen Menschen vor sich selbst sch&uuml;tzt, um ihn wom&ouml;glich zum Leben zu zwingen, ist dem Gesetzgeber aber nach dem Freiheitsverst&auml;ndnis des Grundgesetzes grunds&auml;tzlich untersagt. <br />An welches Verst&auml;ndnis von Freiverantwortlichkeit ist der Gesetzgeber nach dem Grundgesetz gebunden? Eine freiheitlich demokratische Grundordnung muss dem Grundgesetz ein kompatibilistisches Verst&auml;ndnis der Welt unterstellen. Dabei trennt es nicht strikt im Sinne Kants Innen- und Au&szlig;enseite des Subjekts, welcher die Bildung des eigenen Willens au&szlig;erhalb der Kausalit&auml;tsordnung ansiedelt. Andererseits scheint ein liberal-demokratischer Verfassungsstaat mit einem deterministischen Weltbild unvereinbar. Dem Menschen muss prinzipiell Autonomie unterstellt werden, die Zurechnung und Verantwortung f&uuml;r das individuelle Handeln erm&ouml;glicht. Im speziellen Fall des Suizids wird der Streit philosophischer und medizinisch-psychologischer Ansichten in der strafrechtlichen Frage nach der begrifflichen Fassung von Freiverantwortlichkeit weiter ausgefochten. Unabh&auml;ngig vom Restriktionsgrad des anzulegenden Ma&szlig;stabs kann jedoch festgehalten werden, dass das Grundgesetz die M&ouml;glichkeit eines selbstbestimmten Suizids in sein Autonomieverst&auml;ndnis mit aufgenommen hat.<br />Art.&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 GG spricht von der Unantastbarkeit der W&uuml;rde des Menschen. Diese Setzung ist eng verwandt mit dem Kantischen Ideal eines &#8222;unabweisbaren, aber auch unbeweisbaren&#8220; moralischen Gebots in uns. Die darin Ausdruck findende Vorstellung von der Autonomie des Menschen, schl&auml;gt sich in allen Grundrechten, nat&uuml;rlich auch in Art.&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 S.&nbsp;1 GG nieder. Das Recht auf Leben beinhaltet deshalb den Schutz desselben, wie auch das Recht seiner Nichtaus&uuml;bung. Unter dem Grundgesetz w&auml;re nach diesem Verst&auml;ndnis ein strafrechtliches Verbot des Suizides verfassungswidrig.31 Das sieht auch der Gesetzgeber, wenn er davon ausgeht, dass ein Suizidverbot ein &uuml;berscharfer Eingriff w&auml;re.32 Das grundgesetzliche Autonomieverst&auml;ndnis unterstellt prinzipiell Willensfreiheit, aus der die Zurechnungsf&auml;higkeit menschlichen Handelns folgt. F&uuml;r die Annahme von Willensfreiheit ist es entscheidend zu fragen, ob auch andere Entscheidungen m&ouml;glich gewesen w&auml;ren. Dies gilt auch f&uuml;r die Suizidentscheidung. Zurechnung entf&auml;llt demnach bei schweren pathologischen Zust&auml;nden, nicht aber in sozialen Beziehungsgeflechten. <br />Aus dem grundgesetzlichen Autonomieverst&auml;ndnis des Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. dem Recht der Disponibilit&auml;t &uuml;ber das eigenen Leben oder Nichtleben aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG folgt, dass der Grundrechtstr&auml;ger eigene Ma&szlig;st&auml;be &#8211; eine individuelle Vernunft &#8211; entwickelt, die der Gesetzgeber nicht grunds&auml;tzlich in Frage stellen darf. Staatliche Eingriffe in die individuelle Entscheidungsfreiheit k&ouml;nnen daher nicht mit rationalen Kriterien bewertet werden, sondern m&uuml;ssen die Identit&auml;t des Grundrechtstr&auml;gers respektieren. Insofern ist nicht das Leben, sondern die Autonomie des Individuums das verfassungsrechtlich h&ouml;chste Gut. Dem steht die staatliche Pflicht, die k&ouml;rperliche Unversehrtheit und das Leben seiner B&uuml;rger zu sch&uuml;tzen, nicht entgegen.</p>
<h5>Die Straf&shy;lo&shy;sig&shy;keit eigen&shy;ver&shy;ant&shy;wort&shy;li&shy;cher Selbst&shy;t&ouml;&shy;tung und das von &sect;&nbsp;217 StGB gesch&uuml;tzte Rechtsgut<br /></h5>
<p>E</p>
<p>ntgegen der Warnungen von 150 deutschen Strafrechtsprofessoren33 hat der Gesetzgeber mit der Einf&uuml;hrung von &sect;&nbsp;217 StGB die seit 1871 in Deutschland geltende Straffreiheit der Suizidassistenz durchbrochen. &sect;&nbsp;217 StGB stellt in Absatz 1 die gesch&auml;ftsm&auml;&szlig;ige F&ouml;rderung der Selbstt&ouml;tung unter Strafe. Diese T&auml;tigkeit wird als abstrakt das Leben gef&auml;hrdende Handlung verboten. Gleichwohl soll nach der Gesetzesbegr&uuml;ndung die eigenverantwortliche Selbstt&ouml;tung ebenso wie deren Versuch oder die Teilnahme daran straffrei bleiben.34<br />Damit wird das Gesamtkonzept der Straflosigkeit eigenverantwortlicher Selbstt&ouml;tung konterkariert. Bereits vor Einf&uuml;hrung des&nbsp;&sect; 217 StGB war es nach dem Strafgesetzbuch strafbar, wenn der Einzelne auf den Suizidenten einwirkt mit der Zielrichtung, den Suizid zu f&ouml;rdern. Bei fehlender Freiverantwortlichkeit auf Seiten des Suizidenten kann ein solches Handeln nach den Grunds&auml;tzen der mittelbaren T&auml;terschaft &uuml;ber &sect;&nbsp;25 Abs.&nbsp;1 Alt.&nbsp;2 StGB bestraft werden.35 Die Abgrenzung zwischen einer strafbaren T&ouml;tung eines Anderen sowie einer straflosen Beteiligung an dessen Suizid erfolgt anhand der &#8222;Trennungslinie zwischen T&auml;terschaft und Teilnahme&#8220;36. Eine Handlung kann sich also entweder als strafbare t&auml;terschaftliche Fremdt&ouml;tung darstellen oder als straflose Teilnahme an der Selbstt&ouml;tung eines anderen Menschen. Um das F&ouml;rdern von nicht frei verantwortlichen Selbstt&ouml;tungen &#8211; aus welchen Gr&uuml;nden auch immer &#8211; zu bestrafen, bedarf es der vorgeschlagenen Regelung nicht. <br />Insoweit fragt es sich, welches Rechtsgut von &sect;&nbsp;217 StGB gesch&uuml;tzt wird? Der Gesetzgeber hat dazu ausgef&uuml;hrt: &#8222;Das Verbot der gesch&auml;ftsm&auml;&szlig;igen Suizidbeihilfe soll der Gefahr begegnen, dass durch derartige, Normalit&auml;t suggerierende Angebote Menschen zur Selbstt&ouml;tung verleitet werden, die dies ohne ein solches Angebot nicht tun w&uuml;rden. Insoweit sollen zwei h&ouml;chstrangige Rechtsg&uuml;ter, n&auml;mlich das in Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG verankerte Recht auf Leben und die verfassungsrechtlich gesch&uuml;tzte individuelle Garantie autonomer Willensentscheidungen gesch&uuml;tzt werden.&#8220;37 Diese Schutzgutbestimmung ist irref&uuml;hrend. Indem &sect;&nbsp;217 StGB die gesch&auml;ftsm&auml;&szlig;ige Suizidhilfe unter Strafe stellt, der Suizid aber straffrei bleibt, wird der Akzessoriet&auml;tsgrundsatz aufgegeben: &sect;&nbsp;217 StGB begr&uuml;ndet eine T&auml;terschaft unabh&auml;ngig von einer Haupttat. Danach m&uuml;sste sich die rechtliche Bewertung der Beihilfehandlung von der Bewertung der Haupttat trennen lassen. Geht man davon aus, dass der freiverantwortliche Suizid nicht rechtswidrig, sondern vielmehr Ausdruck des Grundrechts auf ein selbstbestimmtes Sterben ist, so st&ouml;&szlig;t die Durchbrechung des Akzessoriet&auml;tsgrundsatzes aber auf nicht l&ouml;sbare Widerspr&uuml;che. Die gesch&auml;ftsm&auml;&szlig;ige Suizidhilfe stellt sich dann als F&ouml;rderung oder Erm&ouml;glichung einer rechtm&auml;&szlig;igen Grundrechtsaus&uuml;bung dar. Die Erm&ouml;glichung einer rechtm&auml;&szlig;igen Grundrechtsaus&uuml;bung kann aber nicht mit Strafe sanktioniert werden. Solange der Suizid freiverantwortlich und tatherrschaftlich durchgef&uuml;hrt wird, fehlt es an einem Tatunrecht, das dem Helfer zugerechnet werden k&ouml;nnte. Da niemand in strafrechtlich relevanter Weise seine eigenen Rechtsg&uuml;ter angreifen kann38, kann auch in der Beihilfe zu einem eigenverantwortlichen Suizid kein rechtswidriger Angriff auf ein fremdes Rechtsgut liegen. Solange der gesch&auml;ftsm&auml;&szlig;ige Suizidhelfer wei&szlig;, dass der Suizident freiverantwortlich handelt und seinen eigenen Beitrag hiervon abh&auml;ngig macht, kann er nicht bestraft werden, weil es kein zu sch&uuml;tzendes Rechtsgut gibt.39<br />Das belegt auch die Rechtsprechung zum Behandlungsabbruch nach Ma&szlig;gabe des Patientenwillens.40 Danach h&auml;ngt die Rechtfertigung sogar der tatherrschaftlichen Herbeif&uuml;hrung des Todes eines Patienten durch Dritte allein davon ab, dass der Behandlungsabbruch dem (mutma&szlig;lichen) Willen des Patienten entspricht. Von daher kann auch die gesch&auml;ftsm&auml;&szlig;ige Suizidassistenz nicht ohne Wertungswiderspr&uuml;che als rechtswidrig qualifiziert werden.</p>
<h5>Gesch&auml;fts&shy;m&auml;&shy;&szlig;ig&shy;keit als Straf&shy;bar&shy;keits&shy;kri&shy;te&shy;rium<br /></h5>
<p>Das in &sect;&nbsp;217 StGB verwendete Strafbarkeitskriterium der Gesch&auml;ftsm&auml;&szlig;igkeit rekurriert ausweislich der Gesetzesbegr&uuml;ndung auf einen unter anderem in &sect; 206 Abs. 1 StGB verwendeten Begriff von Gesch&auml;ftsm&auml;&szlig;igkeit. Danach verlangt Gesch&auml;ftsm&auml;&szlig;igkeit eine wiederholte bzw. nachhaltige T&auml;tigkeit.41 Unter einem gesch&auml;ftsm&auml;&szlig;igen Erbringen ist demnach auch im Strafrecht &#8222;das nachhaltige Betreiben [&#8230;] oder Anbieten [&#8230;] gegen&uuml;ber Dritten mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht&#8220; zu verstehen.42 Sie unterscheidet sich von der Gewerbsm&auml;&szlig;igkeit dadurch, dass sie nicht auf die fortlaufende Erzielung eines nicht nur unerheblichen Gewinns gerichtet sein muss.43 Von daher w&auml;re zu begr&uuml;nden, wie aus einer rechtm&auml;&szlig;igen Suizidbeihilfe durch blo&szlig;e Wiederholung bzw. Wiederholungsabsicht strafrechtliches Unrecht entstehen soll. Normalerweise ist Gesch&auml;ftsm&auml;&szlig;igkeit ein Steigerungsbegriff, der zur Quantifizierung begangenen Unrechts &#8211; im Rahmen der Strafzumessung oder eines Qualifikationstatbestandes &#8211;, nicht aber als unrechtskonstituierendes Tatbestandsmerkmal benutzt wird. Die Gesetzesbegr&uuml;ndung zu &sect;&nbsp;217 StGB sieht in der Gesch&auml;ftsm&auml;&szlig;igkeit jedoch die Ursache einer abstrakten Gef&auml;hrdung der Freiverantwortlichkeit von Suizidenten. &sect;&nbsp;217 StGB soll die &#8222;gesellschaftliche Normalisierung&#8220; der Suizidbeihilfe verhindern und gew&auml;hrleisten, dass diese nicht als &#8222;normale Therapieoption&#8220; verstanden w&uuml;rde. Der Strafgrund wird also darin gesehen, dass &#8222;durch die Einbeziehung gesch&auml;ftsm&auml;&szlig;ig handelnder Personen und Organisationen die personale Eigenverantwortlichkeit, welche die Straflosigkeit des Suizids begr&uuml;ndet, beeinflusst&#8220; werde. Gesch&auml;ftsm&auml;&szlig;ige Suizidhilfe bedeute eine &#8222;zumindest abstrakte Gef&auml;hrdung h&ouml;chstrangiger Rechtsg&uuml;ter, n&auml;mlich des menschlichen Lebens und der Autonomie des Individuums.&#8220;44 Gegen&uuml;ber derartigen Gef&auml;hrdungen sei eine staatliche Reaktion auch mit den Mitteln des Strafrechts angezeigt. Der Gesetzgeber behauptet, die legale gesch&auml;ftsm&auml;&szlig;ige Suizidassistenz erzeuge einen diffusen Erwartungsdruck und diene Eigeninteressen der Suizidhelfer, die ein erh&ouml;htes Risiko f&uuml;r defizit&auml;re Entscheidungen von Suizidwilligen plausibel machten. Inwieweit dieses Risiko &uuml;ber normale Lebensrisiken hinausgeht, wie sie z. B. beim Kauf eines gesch&auml;ftsm&auml;&szlig;ig angebotenen Autos entstehen, m&uuml;sste nicht nur behauptet, sondern auch nachvollziehbar belegt werden. Dazu w&auml;ren auch eine Besch&auml;ftigung mit der Arbeit von Sterbehilfevereinen und &auml;rztlichen Sterbehelfern notwendig gewesen und nicht nur die blo&szlig;e Behauptung ihrer abstrakten Gef&auml;hrlichkeit. Die Annahme des Gesetzgebers, dass von einem gesch&auml;ftsm&auml;&szlig;igen Angebot zur Suizidhilfe eine Verleitung zum Suizid ausgehe, legt zudem nahe, dass der Gesetzgeber den Suizid ethisch nicht neutral beurteilt.<br />Gesch&auml;ftsm&auml;&szlig;igkeit als Strafbegrenzungskriterium<br />Der strafrechtliche Begriff der Gesch&auml;ftsm&auml;&szlig;igkeit ist zu weit gefasst, um als Strafbegrenzungskriterium zu wirken. Die Begrenzung einer gesch&auml;ftsm&auml;&szlig;igen F&ouml;rderung der Selbstt&ouml;tung, die mit &sect;&nbsp;217 StGB unter Strafe gestellt werden soll, ist sowohl personell als auch sachlich schwierig bis unm&ouml;glich. Da Gesch&auml;ftsm&auml;&szlig;igkeit auf Wiederholung und Nachhaltigkeit abstellt, sind auch alle &Auml;rzte, die beim Suizid als Teil ihrer &auml;rztlichen Praxis assistieren, von der strafrechtlichen Sanktion bedroht. Das Verfassungsgericht hat sich in seiner Eilentscheidung vom 21. Dezember 2015 dazu nicht verhalten. Eine Strafbarkeit der &Auml;rzte sei ausgeschlossen, sofern sie das Tatbestandsmerkmal der Gesch&auml;ftsm&auml;&szlig;igkeit nicht erf&uuml;llen.45 Von daher ist bislang nicht gekl&auml;rt, wann eine solche Gesch&auml;ftsm&auml;&szlig;igkeit bei &Auml;rzten anzunehmen ist. Nach dem Wortlaut der Norm und ihrer herrschenden Interpretation handeln &Auml;rzte zwangsl&auml;ufig gesch&auml;ftsm&auml;&szlig;ig. Zudem wirft das Verbot der gesch&auml;ftsm&auml;&szlig;igen Suizidassistenz auch Abgrenzungsprobleme zu erlaubten Formen der Sterbehilfe, insbesondere der indirekten Sterbehilfe, auf. Das &Uuml;berlassen von Schmerzmitteln, die Lebenszeit verk&uuml;rzend wirken, das als legale Form indirekter Sterbehilfe vor allem in der Palliativmedizin &uuml;blich ist, ebenso die &auml;rztliche Begleitung von Sterbefasten sind unter den Tatbestand subsumierbar. Von daher ist mindestens eine verfassungskonforme Interpretation angezeigt.</p>
<h5>&sect;&nbsp;217 StGB als abstraktes Gef&auml;hr&shy;dungs&shy;de&shy;likt<br /></h5>
<p>&sect;&nbsp;217 StGB ist als abstraktes Gef&auml;hrdungsdelikt konstruiert, da es keines Bezugs zu einer konkreten Selbstt&ouml;tung bedarf. Abstrakte Gef&auml;hrdungsdelikte zeichnen sich dadurch aus, dass sie eine bestimmte Handlung (das hei&szlig;t, eine blo&szlig;e T&auml;tigkeit) als generell gef&auml;hrlich ansehen, &#8222;ohne die Gef&auml;hrdung eines bestimmten Objekts im Einzelfall vorauszusetzen &#8220;.46 Das zu sch&uuml;tzende Rechtsgut muss also weder verletzt noch konkret gef&auml;hrdet sein. Es kommt nur darauf an, ob man eine Handlung f&uuml;r sich genommen schon als so gef&auml;hrlich ansehen will, dass diese T&auml;tigkeit als solche von vornherein verboten werden soll.47 Eine solche abstrakte Gef&auml;hrdungsnorm verl&auml;sst regelm&auml;&szlig;ig das rechtsstaatliche Tatprinzip des Strafrechts und verlagert Strafbarkeiten weit in das Vorfeld von eigentlichen Tatbez&uuml;gen.<br />Zun&auml;chst ist fraglich, worauf sich die abstrakte Gef&auml;hrlichkeit einer gesch&auml;ftsm&auml;&szlig;igen F&ouml;rderung einer Selbstt&ouml;tung beziehen muss. Die generelle Gefahr, dass f&ouml;rdernde Handlungen zu freiverantwortlichen Selbstt&ouml;tungen f&uuml;hren k&ouml;nnen, kann nach oben Gesagtem nicht ausreichen, da es dem Gesetzgeber nicht obliegt, das Rechtsgut Leben gegen den freien Willen der Betroffenen zu sch&uuml;tzen. Zudem w&auml;re auch der Abstraktionsgrad durch das Abstellen auf die Gew&auml;hrung, Schaffung oder Vermittlung einer Gelegenheit zur Selbstt&ouml;tung zu hoch.<br />Bei der Teilnahme an einem geplanten Suizid m&uuml;ssen noch weitere wesentliche Umst&auml;nde hinzutreten: Zuallererst muss sich der Sterbewillige tats&auml;chlich f&uuml;r den Suizid entscheiden. Wegen dieser nach der F&ouml;rderungshandlung stets noch ausstehenden abschlie&szlig;enden Entscheidung w&auml;re eine Regelung, die den Ausgang dieser die Gesamttat pr&auml;genden Entscheidung und ihrer tats&auml;chlichen Umsetzung nicht ber&uuml;cksichtigt, zu weit vorverlagert. Je nach F&ouml;rderungshandlung m&uuml;ssten au&szlig;erdem noch weitere Voraussetzungen erf&uuml;llt werden, beispielsweise muss ggf. ein Treffen zwischen dem potentiellen Suizidhelfer und dem Sterbewilligen zustande kommen. Es w&auml;re also vielmehr danach zu unterscheiden, ob die einzelne Handlung f&uuml;r sich genommen schon dazu geeignet ist, eine Gefahrenlage oder ein Risiko herbeizuf&uuml;hren. Beispielsweise w&auml;re das &Uuml;berlassen von Gift gef&auml;hrlicher als die blo&szlig;e Vermittlung eines Kontakts zu einem potentiellen Suizidf&ouml;rderer oder -helfer.<br />Aus all diesen Gr&uuml;nden ist die Einordnung der Selbstt&ouml;tungsf&ouml;rderung als abstraktes Gef&auml;hrdungsdelikt schon deshalb nicht haltbar, als es darum geht, die freiverantwortliche Selbstt&ouml;tung zu verhindern.<br />Insoweit das Gesetz verhindern soll, dass sich Menschen zur Selbstt&ouml;tung verleiten lassen bzw. unter einen Erwartungsdruck zur Selbstt&ouml;tung geraten k&ouml;nnen, ist der Bezug der inkriminierten Handlung (gesch&auml;ftsm&auml;&szlig;ige F&ouml;rderung) zu der Rechtsgutsverletzung (nicht freiverantwortliche Selbstt&ouml;tung) viel zu gering.<br />Eine strafw&uuml;rdige abstrakte Gef&auml;hrdung wird etwa in der Freisetzung ionisierender Strahlen (&sect; 311 StGB, fr&uuml;her &sect; 311d StGB) gesehen. Hier hat man eine Vorverlagerung der Strafbarkeit auf den Zeitpunkt des Freisetzens f&uuml;r zul&auml;ssig angesehen, weil es schwierig sei, &#8222;konkrete Sch&auml;den an der Gesundheit, konkrete Gef&auml;hrdungen von Leib oder Leben in einen nachweisbaren Zusammenhang mit Pflichtverletzungen beim Umgang mit radioaktiven Stoffen oder der Anwendung ionisierender Strahlen zu bringen.&#8220;48. Ist die Freisetzung einmal erfolgt, k&ouml;nnen die freigesetzten Materialien nicht mehr eingefangen werden. &Auml;hnliches gilt etwa bei einer Trunkenheitsfahrt, die gem. &sect; 316 StGB unter Strafe gestellt ist. Obwohl Leib und Leben eines anderen Menschen konkret noch nicht gef&auml;hrdet sein m&uuml;ssen, kann eine solche Fahrt jederzeit in eine Rechtsgutsverletzung umschlagen. Bei beiden Tatbest&auml;nden geht es um die P&ouml;nalisierung eines unbeherrschbaren Wagnisses.49 Die gesch&auml;ftsm&auml;&szlig;ige F&ouml;rderung einer Selbstt&ouml;tung als solche erscheint demgegen&uuml;ber nicht geeignet, die Freiverantwortlichkeit der Entscheidung des konkreten Suizidenten aufzuheben. Zum einen schlie&szlig;t auch eine freilich nicht w&uuml;nschenswerte Erwartungshaltung seitens der sozialen Umgebung eines Todkranken, er m&ouml;ge seinem Leben ein Ende setzten, die Freiverantwortlichkeit seiner Entscheidung nicht zwingend aus. Zudem entsteht ein solches Klima nicht durch (gesch&auml;ftsm&auml;&szlig;ige) Anbieter von Sterbehilfe, sondern durch andere gesellschaftliche Faktoren, die vor allem im sozialen Umgang mit kranken und alten Personen liegen.</p>
<h5>Unbestimmt&shy;heit bzw. zeitliche Abgrenzung<br /></h5>
<p>Problematisch ist ferner die zeitliche Abgrenzung: Zu welchem Zeitpunkt kann man davon ausgehen, dass die Gelegenheit zum Suizid so (konkret) geschaffen wird, dass man von einem Gew&auml;hren, Verschaffen oder Vermitteln sprechen kann?<br />Auch hier beruft sich die Gesetzesbegr&uuml;ndung abermals auf die Kommentierungen zu &sect;&nbsp;180 StGB.50 Unter Ber&uuml;cksichtigung der oben beschriebenen Schutzabsicht des &sect;&nbsp;180 StGB muss aber auch in diesem Punkt gefragt werden, weswegen der abstrakt zu sch&uuml;tzende Minderj&auml;hrige und der freiverantwortliche Suizident gleich behandelt werden sollen. Beim genannten Minderj&auml;hrigen mag man das Risiko, dass es zu Eingriffen in sein sexuelles Selbstbestimmungsrecht kommt, ab einem gewissen Zeitpunkt als gegeben ansehen k&ouml;nnen,51 weil die Hemmschwelle, sexuelle Handlungen zu begehen oder an sich vornehmen zu lassen, dann m&ouml;glicherweise gesunken ist. Beim beschriebenen freiverantwortlich handelnden Suizidenten ist jedoch davon auszugehen, dass dieser die Letztentscheidung dar&uuml;ber, ob er sich wirklich umbringt, selbst trifft. Das hei&szlig;t, selbst wenn ihm jemand bereits das todbringende Mittel verschafft hat, entscheidet immer noch er selbst, ob er dieses zu sich nimmt oder nicht.<br />Und selbst dann, wenn die Kriterien des Verschaffens, Gew&auml;hrens oder Vermittelns erf&uuml;llt, so &uuml;bersieht der Gesetzgeber, dass die bewusste Suizidentscheidung des Sterbewilligen und die tats&auml;chliche Ausf&uuml;hrung des Suizids (oder dessen Versuch) ein entscheidender Zwischenschritt ist, der dem F&ouml;rderer auf diese abstrakte Weise nicht zugerechnet werden kann.</p>
<h5>Vollendung bereits vor tats&auml;ch&shy;li&shy;cher Suizid&shy;be&shy;ge&shy;hung</h5>
<p>An die Ausgestaltung als abstraktes Gef&auml;hrdungsdelikt schlie&szlig;t sich ein weiteres Problem an: Die Suizidf&ouml;rderung soll nach &sect;&nbsp;217 StGB schon vollendet sein, bevor der Suizid tats&auml;chlich stattgefunden hat oder zumindest versucht wurde. Es entf&auml;llt somit52 von vornherein eine R&uuml;cktrittsm&ouml;glichkeit, auch wenn der eigentliche Suizid vielleicht niemals stattfindet. Hierbei handelt es sich um eine bedenkliche Ausweitung der Strafbarkeit ins Vorfeld einer Tat, mit anderen Worten also um eine Vorverlagerung der Strafbarkeit.53<br />Es ist bei allem denkbaren Einzelfallrisiko bei der Suizidf&ouml;rderung nicht erkennbar, dass die Vorverlagerung der Strafbarkeit notwendig ist. Erst zum Zeitpunkt des unmittelbaren Ansetzens kann man vern&uuml;nftigerweise von einer Gef&auml;hrdung des Lebens des Suizidenten sprechen.<br />Dies gilt insbesondere unter dem Gesichtspunkt, dass es eine ganze Reihe von &#8222;F&ouml;rderungshandlungen&#8220; geben kann, die f&uuml;r sich genommen weniger risikobehaftet sind als andere F&ouml;rderungshandlungen. Beispielsweise sind die im Entwurf angef&uuml;hrte &Uuml;berlassung einer R&auml;umlichkeit oder die genannte Kontaktverschaffung wesentlich weniger &#8222;gef&auml;hrlich&#8220; als beispielsweise die Hingabe eines zum Suizid geeigneten Mittels. Schon hier m&uuml;ssten also Unterschiede in Bezug auf die &#8222;Gef&auml;hrlichkeit&#8220; gemacht werden.<br />Ferner ist es als entscheidender Zwischenschritt anzusehen, ob der Sterbewillige am Ende tats&auml;chlich zum Suizid ansetzt oder nicht. Sein eigenverantwortliches Handeln ist am Ende ausschlaggebend.</p>
<h5>Legitimit&auml;t des von &sect;&nbsp;217 StGB verfolgten Ziels<br /></h5>
<p>Legitim ist ein Zweck (Ziel), den der Gesetzgeber verfolgen darf, dann, wenn die Verfolgung des Zwecks ihm nicht im Grundgesetz, insbesondere von den Grundrechten, verboten wird.54 Insoweit kann der Gesetzgeber eine Vielzahl verfassungslegitimer Zwecke verfolgen. &#8222;Das Verbot der gesch&auml;ftsm&auml;&szlig;igen Suizidbeihilfe soll der Gefahr begegnen, dass durch derartige, Normalit&auml;t suggerierende Angebote Menschen zur Selbstt&ouml;tung verleitet werden, die dies ohne ein solches Angebot nicht tun w&uuml;rden. Insoweit sollen zwei h&ouml;chstrangige Rechtsg&uuml;ter, n&auml;mlich das in Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 GG verankerte Recht auf Leben und die verfassungsrechtlich gesch&uuml;tzte individuelle Garantie autonomer Willensentscheidungen gesch&uuml;tzt, werden.&#8220;55 Zweifellos kann der Gesetzgeber in legitimer Weise diese beiden Ziele verfolgen. Es fragt sich jedoch, ob die genannten Ziele mit der Verbotsnorm direkt verfolgt werden. Das von der Norm gesch&uuml;tzte Rechtsgut ist weder das Leben des Suizidenten noch seine selbstbestimmte Willensentscheidung. Die Norm dient vielmehr der Abwehr der abstrakten Gefahr der &#8222;Verleitung&#8220; zur Wahrnahme eines gesch&auml;ftsm&auml;&szlig;igen Angebotes der Hilfe beim Suizid. So hei&szlig;t es denn auch in der Gesetzesbegr&uuml;ndung, dass das Ziel verfolgt werde, &#8222;den mit der Gesch&auml;ftsm&auml;&szlig;igkeit verbundenen Gefahren entgegen zu wirken.&#8220; Ziel sei es, &#8222;die Entwicklung der Beihilfe zum Suizid (assistierter Suizid) zu einem Dienstleistungsangebot der gesundheitlichen Versorgung zu verhindern.&#8220;56 <br />&sect;&nbsp;217 StGB soll danach den freiverantwortlichen Suizid in den F&auml;llen unterbinden, in denen der Suizident dabei au&szlig;erhalb seines Nahebereiches professionelle Hilfe sucht oder ben&ouml;tigt. Darin liegt eine direkte strafrechtliche Unwerterkl&auml;rung einer bestimmten Form des Suizides, obwohl das Verhalten des Suizidenten grundrechtlich gesch&uuml;tzt ist und keine Fremdsch&auml;digung zu besorgen ist. Dass der Gesetzgeber prim&auml;r dieses Ziel verfolgt, ist u. E. unbestreitbar. Die darin liegende Wertung ist dem Gesetzgeber aber angesichts seiner Verpflichtung zur religi&ouml;sen und weltanschaulichen Neutralit&auml;t von Verfassungs wegen verboten.</p>
<h5>Erfor&shy;der&shy;lich&shy;keit der Regelung<br /></h5>
<p>Erforderlich ist ein Mittel, wenn kein anderes gleich wirksames, aber die Rechte des Betroffenen weniger belastendes Mittel verf&uuml;gbar ist.57 Die Erforderlichkeit des strafbewehrten Verbots in &sect;&nbsp;217 StGB kann nicht nachgewiesen werden. &#8230;<br />Warum andere, nicht strafrechtliche Ma&szlig;nahmen weniger erfolgversprechend sein sollen, sagt der Gesetzgeber nicht. In der Entwurfsbegr&uuml;ndung wird dazu lediglich behauptet, dass Zulassungs- und Kontrollpflichten als milderes Mittel nicht ausreichend w&auml;ren. Warum dies hier anders sein soll als bei anderen gefahrgeneigten T&auml;tigkeiten, bei denen entsprechende Berufsaus&uuml;bungsregeln ausreichend sind, wird in der Gesetzesbegr&uuml;ndung nicht begr&uuml;ndet, zumal diese pr&auml;ventiv im Unterschied zum Strafrecht wirken. &Uuml;berhaupt werden Berufsaus&uuml;bungsregeln zur Professionalisierung des begleitenden Suizids nicht in Betracht gezogen. <br />Wenn man davon ausgeht, dass die Enttabuisierung des Suizids eine der wichtigsten Ma&szlig;nahmen im Sinne der Pr&auml;vention ist, dann ist ein strafrechtliches Verbot des professionell begleiteten Suizids nicht nur nicht geeignet, sondern kontraproduktiv, weil das Strafrecht das Tabu noch vergr&ouml;&szlig;ert. Mit der Illegalit&auml;t wird bei der Sterbebegleitung Unprofessionalit&auml;t erreicht.</p>
<h5>Verh&auml;lt&shy;nis&shy;m&auml;&shy;&szlig;ig&shy;keit der Regelung im engeren Sinne</h5>
<p>Schlie&szlig;lich muss die Regelung auch verh&auml;ltnism&auml;&szlig;ig im engeren Sinne sein: die durch das Gesetz erfolgenden Grundrechtseingriffe und der damit verfolgte Zweck m&uuml;ssen in einem wohl abgewogenen und proportionalen Verh&auml;ltnis zueinander stehen.58&nbsp; In der herrschenden Verfassungsinterpretation tritt beim Suizid der Lebensschutz des Suizidenten hinter dessen Selbstbestimmungsrecht zur&uuml;ck. Die nachweisbare konkrete Einwirkung auf das Selbstbestimmungsrecht des Suizidenten ist bereits jetzt, aus welchen Gr&uuml;nden auch immer, strafbar. Das strafrechtliche Verbot der gesch&auml;ftsm&auml;&szlig;igen F&ouml;rderung des Suizides greift in die Grundrechte der Beteiligten intensiv ein. Demgegen&uuml;ber steht kein weitergehender Lebens- und Autonomieschutz, wie vor Einf&uuml;hrung von &sect;&nbsp;217 StGB. &sect;&nbsp;217 StGB ist deshalb auch im engeren Sinne unverh&auml;ltnism&auml;&szlig;ig.</p>
<p><i>ROSEMARIE&nbsp;WILL&nbsp;&nbsp; Jahrgang 1949, hatte bis 2014 an der Humboldt-Universit&auml;t zu Berlin einen Lehrstuhl f&uuml;r &Ouml;ffentliches Recht, Staatslehre und Rechtstheorie inne. Von 1993 bis 1995 war sie wissenschaftliche Mitarbeiterin am Bundesverfassungsgericht im Dezernat von Prof. Dr. Grimm, ab 1996 f&uuml;r zehn Jahre Richterin am Landesverfassungsgericht Brandenburg. Rosemarie Will war von 2005 bis 2013 Bundesvorsitzende der Humanistischen Union, in deren Bundesvorstand sie derzeit f&uuml;r bioethische Fragen zust&auml;ndig ist. Sie ist Mitherausgeberin der &#8222;Bl&auml;tter f&uuml;r deutsche und internationale Politik&#8220; und hat zahlreiche Ver&ouml;ffentlichungen zu Fragen des Rechtsstaats und des Grundrechteschutzes vorzuweisen. </i></p>
<p><b>Anmerkungen:<br /></b>&nbsp;&nbsp;</p>
<p>1 Allensbacher Archiv, IfD-Umfragen 11029.</p>
<p>2&nbsp;Sozialwissenschaftliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland, Sterben? Sorgen im Angesicht des Todes. Ergebnisse einer bundesweiten Umfrage des Sozialwissenschaftlichen Instituts der EKD, <a href="https://www.ekd.de/download/150512_Ergebnisse_Umfrage_zum_Sterben.pdf" target="_blank" rel="noopener">https://www.ekd.de/download/150512_Ergebnisse_Umfrage_zum_Sterben.pdf</a> (abgerufen am 28.09.2016).</p>
<p>3&nbsp;&nbsp;Infratest-dimap 2014, &#8222;Vier F&uuml;nftel der Deutschen f&uuml;r &auml;rztliche Sterbebegleitung&#8220;, <a href="http://www.infratest-dimap.de/umfragen-analysen/bundesweit/umfragen/aktuell/vier-fuenftel-der-deutschen-fuer-aerztliche-sterbe-unterstuetzung/" target="_blank" rel="noopener">http://www.infratest-dimap.de/umfragen-analysen/bundesweit/umfragen/aktuell/vier-fuenftel-der-deutschen-fuer-aerztliche-sterbe-unterstuetzung/</a> (abgerufen am 28.09.2016).</p>
<p>4&nbsp;&nbsp;Wolfgang van den Daele, &#8222;Nach bestem Wissen und Gewissen&#8220; Zur Entscheidungslast der Abgeordneten bei der Abstimmung &uuml;ber die Sterbehilfe, in: vorg&auml;nge Nr. 210/211 (Heft 2/3) &#8211; 2015, S. 185 (187).</p>
<p>5&nbsp;&nbsp;Deutscher Bundestag Drucksache 18/6573, S. 2; Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses f&uuml;r Recht und Verbraucherschutz (6. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Michael Brand, Kerstin Griese, Kathrin Vogler, Dr. Harald Terpe und weitere Abgeordnete &#8211; Drucksache 18/5373 &#8211; Entwurf eines Gesetzes zur Strafbarkeit der gesch&auml;ftsm&auml;&szlig;igen F&ouml;rderung der Selbstt&ouml;tung.</p>
<p>6&nbsp;&nbsp;Deutscher Bundestag &#8211; 18. Wahlperiode &#8211; 3 &#8211; Drucksache 18/5373, S.2.</p>
<p>7&nbsp;&nbsp;BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 21..12.2015 &#8211; 2 BvR 2347/15 &#8211; Rn. (1-22).</p>
<p>8&nbsp;&nbsp;BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 21.12.2015 &#8211; 2 BvR 2347/15 &#8211; Rn. 19.</p>
<p>9&nbsp;&nbsp;Wolfgang van den Daele, &#8222;Nach bestem Wissen und Gewissen&#8220; Zur Entscheidungslast der Abgeordneten bei der Abstimmung &uuml;ber die Sterbehilfe, in: vorg&auml;nge Nr. 210/211 (Heft 2/3) &#8211; 2015, S. 185 (188).</p>
<p>10&nbsp;&nbsp;Bijan Fateh-Moghadam, Suizidbeihilfe: Grenzen der Kriminalisierung, in: vorg&auml;nge Nr. 210/211 (Heft 2/3) &#8211; 2015, S. 53 (55).</p>
<p>11&nbsp;&nbsp;John Rawls, Politischer Liberalismus, 2003, S. 12 ff.</p>
<p>12&nbsp;&nbsp;Rainer Forst, Toleranz im Konflikt. Geschichte, Gehalt und Gegenwart eines umstrittenen Rechtsbegriffs, Frankfurt/Main 2003, S. 32.</p>
<p>13&nbsp;&nbsp;Rainer Forst, Kontexte der Gerechtigkeit. Politische Philosophie jenseits von Liberalismus und Kommunitarismus, Frankfurt/Main 1996 (1994), S. 55ff; Martha C. Nussbaum, Perfectionist Liberalism and Political Liberalism; in: Philosophy &amp; Public Affairs 39, Vol. 39, No. 1, S. 4.45.</p>
<p>14&nbsp;&nbsp;John Rawls, Politischer Liberalismus, 2003, S. 312ff.; J&uuml;rgen Habermas, Zwischen Naturalismus und Religion. Philosophische Aufs&auml;tze, Frankfurt/Main 2005, S. 126 ff.</p>
<p>15&nbsp;&nbsp;Claus Roxin, Strafrecht Allgemeiner Teil Band I:Grundlagen. Der Aufbau der Verbrechenslehre, M&uuml;nchen 2006, S. 16.</p>
<p>16&nbsp;&nbsp;Christian Waldhoff, Neue Religionskonflikte und staatliche Neutralit&auml;t. Erfordern weltanschauliche und religi&ouml;se Entwicklungen Antworten des Staates?, in: Verhandlungen des 68. Deutschen Juristentages &#8211; Berlin 2010 Band I:Gutachten/Teil D, S. 42: Neue Religionskonflikte und staatliche Neutralit&auml;t, M&uuml;nchen.</p>
<p>17&nbsp;&nbsp;Vgl. Fateh-Moghadam, Grenzen der Kriminalisierung, in: vorg&auml;nge 210/211 (Heft 2/3 2015), S. 56.</p>
<p>18&nbsp;&nbsp;Stefan Huster, Die ethische Neutralit&auml;t des Staates. Eine liberale Interpretation der Verfassung, T&uuml;bingen 2002, S. 652; Horst Dreier, Bioethik. Politik und Verfassung, T&uuml;bingen 2013, S. 17.</p>
<p>19&nbsp;&nbsp;Ebenda, S. 53 (64).</p>
<p>20&nbsp;&nbsp;BT-Drs. 18/5373, S. 8.</p>
<p>21&nbsp;&nbsp;BT-Drs. 18/5373, S. 8.</p>
<p>22&nbsp;&nbsp;Arbeitsgruppe &#8222;Alte Menschen&#8220; im Nationalen Suizidpr&auml;ventionsprogramm f&uuml;r Deutschland (NaSPro), Wenn das Altwerden zur Last wird. Suizidpr&auml;vention im Alter (2013), S. 11 f.</p>
<p>23&nbsp;&nbsp;Arbeitsgruppe &#8222;Alte Menschen&#8220; im Nationalen Suizidpr&auml;ventionsprogramm f&uuml;r Deutschland (NaSPro), Deutsche Gesellschaft f&uuml;r Suizidpr&auml;vention (DGS) 2015, Wenn alte Menschen nicht mehr leben wollen. Situation und Perspektiven der Suizidpr&auml;vention im Alter, S. 14 ff.</p>
<p>24&nbsp;&nbsp;Stutzki et al., Attitudes towards hastened death in ALS: A prospective study of patients and family caregivers, in: Amyotrophic Lateral Sclerosis and Frontotemporal Degeneration 2014, S. 68-76; Lul&eacute; et al., Live and let die: Existential decision processes in a fatal disease, in: Journal of Neurology 261(3) 2013; Pestinger et al: The desire to hasten death: Using Grounded Theory for a better understanding &#8222;When perception of time tends to be a slippery slope&#8220;, in: Palliative Medicine 2015, 29(8):711-9.</p>
<p>25&nbsp;&nbsp;Ganzini et al, Experiences of Oregon nurses and social workers with hospice patients who requested assistance with suicide, New England Journal of Medicine 2002, S. 582ff.</p>
<p>26&nbsp;&nbsp;<a href="http://public.health.oregon.gov/ProviderPartnerResources/EvaluationResearch/DeathwithDignityAct/" target="_blank" rel="noopener">http://public.health.oregon.gov/ProviderPartnerResources/EvaluationResearch/DeathwithDignityAct/</a> Documents/year18.pdf.</p>
<p>27&nbsp;&nbsp;Sven L&uuml;ders, Dokumentation: Suizidbegleitung durch Sterbehilfe Deutschland, in vorg&auml;nge 210/211 (Heft 2/3) 2015, S. 195 ff.</p>
<p>28&nbsp;&nbsp;Wolfgang van den Daele: Nach bestem Wissen und Gewissen, in vorg&auml;nge Nr. 210/211 (Heft 2/3) 2015, S. 191.</p>
<p>29&nbsp;&nbsp;Seale, National survey of end-of-life decisions made by UK medical practitioners, in: Palliative Medicine 2006; 20: 3-10, Tabelle 7.</p>
<p>30&nbsp;&nbsp;Vgl. dazu Robert Poll, Der Streit um die Freiverantwortlichkeit des Suizids, in: vorg&auml;nge Nr. 210/211 (Heft 2/3) &#8211; 2015, S. 127f.</p>
<p>31&nbsp;&nbsp;Ebenda, S. 127 (134f.).</p>
<p>32&nbsp;&nbsp;BT-Drs. 18/5373, S. 14.</p>
<p>33&nbsp;&nbsp;Stellungnahme deutscher Strafrechtslehrerinnen und Strafrechtslehrer zur geplanten Ausweitung der Strafbarkeit der Sterbehilfe, abgedruckt in medstra. Zeitschrift f&uuml;r Medizinstrafrecht 2015, S.&nbsp; 129-131.</p>
<p>34&nbsp;&nbsp;BT-Drs. 18/5373, S. 10.</p>
<p>35&nbsp;&nbsp;Vgl. z.B. Neumann, in: Kindh&auml;user/Neumann/Paeffgen, Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2013, Vorbemerkungen zu &sect; 211 StGB, Rn. 62 f.; OLG M&uuml;nchen, Beschluss vom 31.7.1987 &#8211; 1 Ws 23/87, in: NJW 1987, 2940 ff. (2941 f.), m.w.N.</p>
<p>36&nbsp;&nbsp;BGH, Urteil vom 20.5.2003 &#8211; 5 StR 66/03, in: NJW 2003, 2326 ff. (2327), m.w.N.</p>
<p>37&nbsp;&nbsp;BT-Drs. 18/5373, S. 13.</p>
<p>38&nbsp;&nbsp;Claus Roxin, 2006 [1992]: Strafrecht Allgemeiner Teil Band I: Grundlagen. Der Aufbau der Verbrechenslehre, M&uuml;nchen, &sect;&nbsp; 13, Rn. 12.</p>
<p>39&nbsp;&nbsp;Vgl. Fateh-Moghadam, Grenzen der Kriminalisierung, in: vorg&auml;nge Nr. 210/211 (Heft 2/3) &#8211; 2015, S. 58; Neumann/Saliger, Sterbehilfe zwischen Selbstbestimmung und Fremdbestimmung &#8211; Kritische Anmerkungen zur aktuellen Sterbehilfedebatte, in: Onlinezeitschrift f&uuml;r H&ouml;chstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht, Jg. 7, H. 8-9. S. 280 (288); vgl. Sch&ouml;ch/Verrel u.a. GA 2005, 553, 582.</p>
<p>40&nbsp;&nbsp;BGHSt 55, 191; Zur Bedeutung f&uuml;r die Suizidbeihilfe vgl. auch Frank Saliger, Freitodbegleitung als Sterbehilfe &#8211; Fluch oder Segen?, in: Zeitschrift f&uuml;r Medizinstrafrecht, Jg. 1, H. 3, S. 132 (134).</p>
<p>41&nbsp;&nbsp;Die Gesetzesbegr&uuml;ndung verweist auf Legaldefinitionen im Postgesetz (PostG) und im Telekommu nikationsgesetz (TKG).</p>
<p>42&nbsp;&nbsp;Altenhain in: M&uuml;nchner Kommentar zum StGB, Band 4, 2. Auflage 2012, &sect;&nbsp; 206 Rn.&nbsp; 15ff.; &auml;hnlich Kargl, in: Kindh&auml;user/Neumann/Paeffgen [Hrsg.], StGB, 4. Auflage 2013, &sect;&nbsp; 206 Rn.&nbsp; 8; Lackner, in: Lackner/K&uuml;hl, StGB, 28. Aufl. 2014, &sect;&nbsp; 206 Rn. 2; Fischer, StGB, 62. Auflage 2015, &sect;&nbsp; 206 Rn. 2; Weidemann, in: von Heintschel-Heinegg [Hrsg.], Beck&#8217;scher Online-Kommentar StGB, Stand: 02/2015, &sect;&nbsp; 206 Rn. 5.</p>
<p>43&nbsp;&nbsp;Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.8.1987 &#8211; 1 WB 34/87 = NJW 1988, 220; OLG Hamm AnwBl 1965, 350 [352]; Beschluss vom 9.6.1982 &#8211; 7 VAs 8/82 = NStZ 1982, 438; OLG Karlsruhe AnwBl 1979, 487 [487 f.].</p>
<p>44&nbsp;&nbsp;BT-Drs. 18/5373, S. 12.</p>
<p>45&nbsp;&nbsp;BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 21. Dezember 2015 &#8211; 2 BvR 2347/15 &#8211; Rn. (1-22), <a href="http://www.bverfg.de/e/rk20151221_2bvr234715.html" target="_blank" rel="noopener">http://www.bverfg.de/e/rk20151221_2bvr234715.html</a>.</p>
<p>46&nbsp;&nbsp;K&uuml;hl, in: Lackner/K&uuml;hl, StGB, 28. Aufl. 2014, Vorbemerkung vor &sect;&nbsp; 13 StGB, Rdn. 32.</p>
<p>47&nbsp;&nbsp;S. Heintschel-Heinegg (Hrsg.), Beck&#8217;scher Online-Kommentar StGB, Lexikon des Strafrechts, Deliktstypen und ihre spezifischen Eigenheiten, Rn. 26 (Stand: 01.06.2016, Edition 31).</p>
<p>48&nbsp;&nbsp;BT-Drs. 8/3633, S. 2.</p>
<p>49&nbsp;&nbsp;S. auch Puschke, in: Hefendehl (Hrsg.), Grenzenlose Vorverlagerung des Strafrechts?, 2010, S. 9 (12&nbsp; f.).</p>
<p>50&nbsp;&nbsp;Vgl. BT-Drs. 18/5373, S. 18.</p>
<p>51&nbsp;&nbsp;Vgl. die vielen Beispiele bei K&uuml;hl, in: Lackner/K&uuml;hl, StGB, 28. Aufl. 2014, &sect; 180 StGB, Rn. 4-6.</p>
<p>52&nbsp;&nbsp;Zumindest nach &uuml;berwiegender Ansicht; zum Streit &uuml;ber ggf. m&ouml;gliche Analogien bei einer erfolgten Vollendung des &sect;&nbsp; 323c StGB s. Freund, in: M&uuml;nchener Kommentar zum StGB, 2. Aufl. 2014, &sect;&nbsp; 323c StGB, Rn.&nbsp; 121 f.</p>
<p>53&nbsp;&nbsp;&Auml;hnlich problematisch ist z.B. &sect;&nbsp; 89a StGB (&#8222;Terrorcamps&#8220;), siehe K&uuml;hl, in: Lackner/K&uuml;hl, StGB, 28.&nbsp; Aufl. 2014, &sect;&nbsp; 89a StGB, Rn. 1 f. oder Sternberg-Lieben, in: Sch&ouml;nke/Schr&ouml;der, StGB, 29.&nbsp; Aufl. 2014, &sect;&nbsp; 89a StGB, Rn. 1.</p>
<p>54&nbsp;&nbsp;Pieroth/Schlink, Grundrechte Staatsrecht II, 31. Auflage 2015, Rn. 298.</p>
<p>55&nbsp;&nbsp;BT-Drs. 18/5373, S. 13.</p>
<p>56&nbsp;&nbsp;BT-Drs. 18/5373, S. 2.</p>
<p>57&nbsp;&nbsp;Pieroth/Schlink, Grundrechte Staatsrecht II, Heidelberg 2015, Rdn. 303.</p>
<p>58&nbsp;&nbsp;Pieroth/Schlink, Grundrechte Staatsrecht II, Heidelberg 2015, Rdn. 299.</p>
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		<title>Aktuelle Stellungnahmen der HU</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/230-mitteilungen/publikation/aktuelle-stellungnahmen-der-hu-1/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 31 Aug 2016 12:30:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Gutachten/Stellungnahmen]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>in: HU-Mitteilungen Nr. 230 (3/2016), S. 7 Stellung&#173;nahme zur &#196;nderung der Landes&#173;ver&#173;fas&#173;sung in Schles&#173;wig-Hol&#173;stein: Einf&#252;hrung eines Gottes&#173;be&#173;zuges Die Stellungnahme der HU lehnt die Aufnahme eines Gottesbezuges in die Landesverfassung klar ab. Ein solcher Bezug widerspreche der gebotenen Neutralität des Staates in Religions- und Weltanschauungsfragen. Er sei zudem überflüssig &#8211; weil die Religions- und Glaubensfreiheit bereits [weiterlesen]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>in: HU-Mitteilungen Nr. 230 (3/2016), S. 7</p>
<h2 class="auto-created">Stellung&shy;nahme zur &Auml;nderung der Landes&shy;ver&shy;fas&shy;sung in Schles&shy;wig-Hol&shy;stein: Einf&uuml;hrung eines Gottes&shy;be&shy;zuges</h2>
<p>Die Stellungnahme der HU lehnt die Aufnahme eines Gottesbezuges in die Landesverfassung klar ab. Ein solcher Bezug widerspreche der gebotenen Neutralität des Staates in Religions- und Weltanschauungsfragen. Er sei zudem überflüssig &#8211; weil die Religions- und Glaubensfreiheit bereits durch andere Verfassungsbestimmungen hinreichend gewährleistet werde. Er stehe zudem im Widerspruch zum Demokratieprinzip des Grundgesetzes: &#8222;Über den angeblichen Willen Gottes können keine Mehrheitsbeschlüsse gefasst werden. Die Inhalte der Verfassung eines demokratischen Gemeinwesens sind dagegen in gewissem Rahmen verhandelbar.&#8220; (S. 3) Zudem sei der Verweis auf einen monotheistischen Gott als transzendentaler Quelle der Verfassungswerte irreführend, denn er unterschlage die bis heute bestehenden Konflikte der christlichen Kirchen mit zahlreichen Verfassungswerten: &#8222;Zwischen diesen und dem Grundgesetz bestehen aber &#8211; bei aller Modernisierung, die in einigen Religionsgemeinschaften stattgefunden hat &#8211; bis heute unübersehbare Differenzen, etwa bei den Fragen der Selbstbestimmung über Körper und Leben, privaten Beziehungen oder dem Arbeitsrecht. Regelmäßig wird um Beschränkungen der individuellen Meinungs-, Glaubens- und Handlungsfreiheit gestritten, die etwa die christlichen Kirchen ihren Mitgliedern auferlegen.&#8220; (S. 3) Anders als beim Grundgesetz könne ein Gottesbezug in der Landesverfassung auch nicht mit historischen Gründen gerechtfertigt werden.</p>
<p><i>Stellungnahme vom 11.07.2016,<br />erarbeitet von Dr. Kirsten Wiese </i></p>
<h2 class="auto-created">Stellung&shy;nahme zu Gesetz&shy;ent&shy;w&uuml;rfen der Landes&shy;re&shy;gie&shy;rung und der CDU zur &Auml;nderung des Landes&shy;ver&shy;fas&shy;sungs&shy;schutz&shy;ge&shy;setzes in Nordrhein-West&shy;falen</h2>
<p>Mit den beiden vorliegenden Gesetzentwürfen sollen die Möglichkeiten der Datenspeicherung über sog. unbeteiligte Dritte sowie von Informationen über Minderjährige beim Landesamt für Verfassungsschutz erweitert werden. Die Landesregierung will außerdem die Schwellen für eine Übermittlung von Informationen an Staatsanwaltschaften und Polizeibehörden senken. <br />Die Altersgrenze für ein absolutes Speicherverbot soll nach beiden Entwürfen auf 14 Jahre abgesenkt werden, um extremistische Bestrebungen Minderjähriger erfassen zu können. Die HU kritisiert diese Ausweitung, weil in den meisten Fällen davon auszugehen sei, dass es sich um Äußerungen in der Orientierungs- und Findungsphase handle, bei denen nicht davon ausgegangen werden dürfe, dass die Jugendlichen eine gefestigte Position einnehmen. &#8222;&#8217;Jugendsünden&#8216; dürfen Minderjährigen nicht auf Dauer vorgehalten werden können &#8230;&#8220; (S. 2) Die frühzeitige Speicherung bei Verfassungsschutz berge auch die Gefahr einer Stigmatisierung.</p>
<p><i>Stellungnahme vom 22.8.2016<br />erarbeitet von Prof. Dr. Fredrik Roggan</i></p>
<p>Alle Stellungnahmen können über die HU-Webseite oder die Geschäftsstelle der HU abgerufen werden.</p>
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		<title>Und weil der Mensch ein Mensch ist!</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/veranstaltungen/2016/und-weil-der-mensch-ein-mensch-ist/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[humanistischeunion]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 22 Jul 2016 17:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[2016]]></category>
		<category><![CDATA[Asylpolitik]]></category>
		<category><![CDATA[Klagen gegen Polizeigesetze]]></category>
		<category><![CDATA[Asyl & Migration]]></category>
		<category><![CDATA[Datenschutz: Anonymität]]></category>
		<category><![CDATA[Europa]]></category>
		<category><![CDATA[Gesetzentwürfe]]></category>
		<category><![CDATA[Gutachten/Stellungnahmen]]></category>
		<category><![CDATA[MigrantInnen]]></category>
		<category><![CDATA[München: Termine]]></category>
		<category><![CDATA[Polizei]]></category>
		<category><![CDATA[Rassismus]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtspolitik]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Freitag, 22. Juli, 19 Uhr, DGB-Haus München Schwanthalerstr. 64 Das &#8222;Bündnis gegen das geplante Bayerisches Integrationsgesetz&#8220; lädt zu der folgenden Veranstaltung in das DGB-Haus München ein: Einwander*innen und Flüchtlinge berichten von ihren Erfahrungen mit der deutschen „Leitkultur“ und warum sie aktiv werden gegen Ausgrenzungsgesetze wie das geplante bayerische Ausgrenzungsgesetz Programm &#8218;Flüchtlingsschiff MS St. Louis: Sonderfahrt [weiterlesen]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><i>Freitag, 22. Juli, 19 Uhr, DGB-Haus München</i></p>
<p>Schwanthalerstr. 64</p>
<p>Das &#8222;Bündnis gegen das geplante Bayerisches Integrationsgesetz&#8220; lädt zu der folgenden Veranstaltung in das DGB-Haus München ein:</p>
<p><b>Einwander*innen und Flüchtlinge berichten von ihren Erfahrungen mit der deutschen „Leitkultur“ und warum sie aktiv werden gegen Ausgrenzungsgesetze wie das geplante bayerische Ausgrenzungsgesetz</b></p>
<p><b>Programm</b></p>
<ul>
<li><strong>&#8218;Flüchtlingsschiff MS St. Louis: Sonderfahrt nach Kuba&#8216;</strong><br />
Eine Erzählung über Asylsuchende von 1939</li>
<li><strong><u>Es sprechen u.a.:</u></strong></li>
<li><strong>Cetin Oraner</strong>, Einwanderer, Stadtrat der Linken in München</li>
<li><strong>Fatina</strong>, Einwanderin</li>
<li><strong>Ein noch nicht anerkannter Asylsuchender</strong>, der seit 1 ½ Jahren auf seine Anerkennung wartet</li>
<li><strong>Ein Asylsuchender – „ohne Bleibeperspektive“ </strong>aus dem Kosovo, jetzt in einer mit dem Asylpaket II im März 2016 eingeführten besonderen &#8222;Aufnahmeeinrichtung“ (Manching/Ingolstadt)</li>
<li><strong>Ein Vertreter der ATIK</strong>, von der zehn Mitglieder seit über einem Jahr in Haft sind und im Prozess in München die deutsche Leitkultur erleben</li>
<li><strong>Eine Vertreterin der DIDF-Jugend</strong>, die sich dem Bündnis gegen das bayerische Ausgrenzungsgesetz angeschlossen hat</li>
<li><strong>Anschließend Antileit-Kulturfest mit dem Gewerkschaftschor Quergesang, Roter Wecker und Cetin Oraner und anderen!<br />
</strong></li>
<li><em>Zeitgleich Fiesta Moncada eben/alls im DGB-Haus! Die Feste sind miteinander verbunden.</em></li>
</ul>
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		<item>
		<title>Aktuelle Stellungnahmen der HU</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/229-mitteilungen/publikation/aktuelle-stellungnahmen-der-hu/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 12 May 2016 08:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Gutachten/Stellungnahmen]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.humanistische-union.de/publikationen/publikation/aktuelle-stellungnahmen-der-hu/</guid>

					<description><![CDATA[<p>in: HU-Mitteilungen Nr. 229 (2/2016), S. 10/11 Stellung&#173;nahme zur Erweiterung des Sexual&#173;straf&#173;rechts: Schlie&#223;ung von Schutz&#173;l&#252;&#173;cken bei Verge&#173;wal&#173;ti&#173;gungen (&#167;&#167;&#160;177-179 StGB) Das Bundesministerium der Justiz und f&#252;r Verbraucherschutz hatte im Dezember 2015 einen Referentenentwurf vorgelegt, mit dem Schutzl&#252;cken im deutschen Strafrecht beim Tatbestand der Vergewaltigung geschlossen werden sollen. Mit den neu gestalteten &#167;&#160;179 Abs.&#160;1 Nr.&#160;1 und 3 [weiterlesen]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>in: HU-Mitteilungen Nr. 229 (2/2016), S. 10/11</p>
<h2 class="auto-created">Stellung&shy;nahme zur Erweiterung des Sexual&shy;straf&shy;rechts: Schlie&szlig;ung von Schutz&shy;l&uuml;&shy;cken bei Verge&shy;wal&shy;ti&shy;gungen (&sect;&sect;&nbsp;177-179 StGB)</h2>
<p>Das Bundesministerium der Justiz und f&uuml;r Verbraucherschutz hatte im Dezember 2015 einen Referentenentwurf vorgelegt, mit dem Schutzl&uuml;cken im deutschen Strafrecht beim Tatbestand der Vergewaltigung geschlossen werden sollen. Mit den neu gestalteten &sect;&nbsp;179 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 und 3 werden Vergewaltigungen auch dann strafbar sein, wenn das Opfer keinen nachweisbaren Widerstand geleistet hat, weil der T&auml;ter bspw. &Uuml;berraschungsmomente ausnutze oder das Opfer bedroht und eingesch&uuml;chtert hat.</p>
<p>Die Stellungnahme der HU regt eine grunds&auml;tzliche, systematische Reform des Sexualstrafrechts an. Die Grundannahme des Gesetzentwurfs, wonach eine L&uuml;cke im Straftatbestand f&uuml;r die mangelnde Strafverfolgung bzw. Verurteilung von Vergewaltigungen ma&szlig;geblich sei, wird bezweifelt. Bisher gebe es daf&uuml;r keine fundierten Erhebungen, sondern nur Fallbeispiele, die von verschiedenen Seiten f&uuml;r bzw. gegen eine Strafversch&auml;rfung ins Feld gef&uuml;hrt werden. Grunds&auml;tzliche Bedenken werden auch gegen die Formulierung des Tatbestands in &sect;&nbsp;179 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 erhoben, da sie allein darauf baut, wie das mutma&szlig;liche Opfer die Situation subjektiv wahrnimmt. Dies widerspreche der gebotenen Normenklarheit, da objektive Kriterien f&uuml;r die strafbare Handlung fehlen.</p>
<p><a href="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/HU2016_Stellungnahme-179StGB-2.pdf">Stellungnahme vom 19.2.2016, <br />erarbeitet von Mara Kunz</a></p>
<h2 class="auto-created">Stellung&shy;nahme zu Entw&uuml;rfen f&uuml;r Islam-&shy;Staats&shy;ver&shy;tr&auml;ge (Nieder&shy;sachsen)</h2>
<p>Die nieders&auml;chsische Landesregierung hat Ende 2015 die Entw&uuml;rfe f&uuml;r Staatsvertr&auml;ge mit der Islamischen Religionsgemeinschaft DITIB, der SCHURA und den Alevitischen Gemeinden Niedersachsens vorgelegt. Die Vertr&auml;ge gew&auml;hren nach dem Vorbild der Staatskirchenvertr&auml;ge besondere Rechte f&uuml;r die Religionsgemeinschaften, etwa bei Feiertagsregelungen, der Mitbestimmung in Rundfunk- und Fernsehgremien und dergleichen mehr.</p>
<p>Die Stellungnahme der HU kritisiert, dass viele der vorgeschlagenen Regelungen &uuml;berfl&uuml;ssig seien (weil bereits andernorts vereinbart). Zudem sei die Zusicherung in Form eines Staatsvertrages grunds&auml;tzlich undemokratisch, weil Parlament und &Ouml;ffentlichkeit von den Verhandlungen weitgehend ausgeschlossen bleiben, w&auml;hrend die beg&uuml;nstigten Verb&auml;nde allein mit der Regierung verhandeln d&uuml;rfen. Einige der vorgesehenen Zusicherungen, etwa die Finanzzusch&uuml;sse f&uuml;r die Gesch&auml;ftsstellen von DITIB und SCHURA i.H.v. 100.000 &euro; j&auml;hrlich f&uuml;r den Zeitraum von f&uuml;nf Jahren, werden als offen verfassungswidrig eingestuft, weil sie das Gebot staatlicher Neutralit&auml;t in religi&ouml;sen Fragen verletzen.</p>
<p><a href="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/HU-NI2016_StellungnahmeIslamVertrag.pdf">Stellungnahme vom 23.2.2016, <br />erarbeitet von Johann-Albrecht Haupt</a></p>
<h2 class="auto-created">Stellung&shy;nahme zur Einf&uuml;hrung eines Landes&shy;-&shy;Po&shy;li&shy;zei&shy;be&shy;auf&shy;tragten (Schles&shy;wig-Hol&shy;stein)</h2>
<p>In Schleswig-Holstein hat die Koalition aus SPD, B&uuml;ndnis 90/Die Gr&uuml;nen und SSW einen Gesetzentwurf vorgelegt, mit dem der Aufgabenbereich des B&uuml;rgerbeauftragten erweitert, er k&uuml;nftig auch als Polizeibeauftragter des Landes t&auml;tig werden soll (Drs.&nbsp;18/3655). Dagegen wendet sich die CDU-Fraktion, die in einem Polizeibeauftragten ein Misstrauensvotum gegen&uuml;ber der Polizei sieht (Drs. 18/3642).</p>
<p>Die Stellungnahme der HU betont den verfassungsrechtlichen Anspruch auf die Kontrolle staatlichen Handelns (Art.&nbsp;1 Abs.&nbsp;3 GG), die in besonderem Ma&szlig;e f&uuml;r das polizeiliche Handeln gelte, da Polizisten teilweise Zwangsbefugnisse aus&uuml;ben und gegen ihre Aufforderungen auch kein Rechtsschutz mit aufschiebender Wirkung m&ouml;glich sei. Die Wahrnehmung der Aufgaben eines Polizeibeauftragten durch den B&uuml;rgerbeauftragten &ndash; der bereits jetzt f&uuml;r Fragen des Sozialrechts, der Gleichbehandlung sowie der Kinder- und Jugendhilfe zust&auml;ndig ist &ndash; wird als potenzielle &Uuml;berlastung des Amtes gesehen. Die Einf&uuml;hrung eines Polizeibeauftragten wird grunds&auml;tzlich begr&uuml;&szlig;t, einzelne verbesserungsw&uuml;rdige Details der gesetzlichen Regelung benannt.</p>
<p><a href="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/HU2016_Stellungnahme-SH-Drs18-3655_Ende.pdf">Stellungnahme vom 24.2.2016, <br />erarbeitet von Anja Heinrich</a></p>
<h2 class="auto-created">Stellung&shy;nahme zum Einsatz von Body-Cams bei der Polizei (Schles&shy;wig-Hol&shy;stein)</h2>
<p>Der Innenausschuss des Landestags von Schleswig-Holstein f&uuml;hrte eine Sachverst&auml;ndigen-Anh&ouml;rung zum umstrittenen Einsatz von Body-Cams bei der Polizei durch. Grundlage der Anh&ouml;rung waren zwei Antr&auml;ge der CDU (die den unverz&uuml;glichen Einsatz bei der Landespolizei forderte, Drs.&nbsp;18/3849) sowie der Fraktion der Piraten (die das ablehnt, Drs.&nbsp;18/3886).</p>
<p>In ihrer Stellungnahme f&uuml;r die HU hinterfragt Anja Heinrich zun&auml;chst, ob aus der Polizeilichen Kriminalstatistik eine zunehmende Gewaltbereitschaft gegen Polizisten und damit der von der CDU behauptete Handlungsbedarf abzulesen ist. Zahlreiche Gr&uuml;nde werden angef&uuml;hrt, die dagegen sprechen, dass Body-Cams geeignet sind, &Uuml;bergriffe gegen Polizeibeamte bzw. umgekehrt das Fehlverhalten von Polizisten gegen B&uuml;rger zu verringern. Auch die Ergebnisse eines hessischen Modellprojektes zum Body-Cam-Einsatz sind schlussendlich zu wenig aussagekr&auml;ftig, um die Wirksamkeit des Instruments beurteilen zu k&ouml;nnen.</p>
<p><a href="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/HU-2016-05-04_BodyCams-SH_final.pdf">Stellungnahme vom 6.5.2016, <br />erarbeitet von Anja Heinrich</a></p>
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		<title>Reform des Sexualstrafrechts</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/213/publikation/reform-des-sexualstrafrechts/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 18 Apr 2016 08:30:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Sexualstrafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Gutachten/Stellungnahmen]]></category>
		<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>in: vorg&#228;nge Nr. 213 (Heft 1/2016), S. 163-165. Das Bundeskabinett hat am 16. M&#228;rz eine neuerliche Erweiterung des Sexualstrafrechts beschlossen. Der Gesetzentwurf sieht vor allem eine Erweiterung des Straftatbestands in &#167;&#160;179 Abs.&#160;1 StGB (&#8222;Sexueller Missbrauch widerstandsunf&#228;higer Personen&#8220;) vor. Der Bundesjustizminister begr&#252;ndet den Entwurf mit einer mutma&#223;lichen Schutzl&#252;cke im deutschen Strafrecht: Der Tatbestand der sexuellen N&#246;tigung [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>in: vorg&auml;nge Nr. 213 (Heft 1/2016), S. 163-165.</p>
<p>Das Bundeskabinett hat am 16. M&auml;rz eine neuerliche Erweiterung des Sexualstrafrechts beschlossen. Der Gesetzentwurf sieht vor allem eine Erweiterung des Straftatbestands in &sect;&nbsp;179 Abs.&nbsp;1 StGB (&#8222;Sexueller Missbrauch widerstandsunf&auml;higer Personen&#8220;) vor.</p>
<p>Der Bundesjustizminister begr&uuml;ndet den Entwurf mit einer mutma&szlig;lichen Schutzl&uuml;cke im deutschen Strafrecht: Der Tatbestand der sexuellen N&ouml;tigung bzw. Vergewaltigung setze in der derzeit geltenden Fassung (&sect;&nbsp;177 StGB) voraus, dass das Opfer &#8222;mit Gewalt oder gleichwertigen N&ouml;tigungsmitteln (=Drohung mit gegenw&auml;rtiger Gefahr f&uuml;r Leib oder Leben oder Ausnutzung einer schutzlosen Lage)&#8220; zu den sexuellen Handlungen gen&ouml;tigt werde. Der entgegenstehende Wille des Opfers (der sich in Widerstandshandlungen &auml;u&szlig;ert) muss von Seiten des T&auml;ters sichtbar gebrochen werden. Eine Vergewaltigung von Personen, die keinen erkennbaren Widerstand leisten, sei nach der bisher geltenden Fassung des &sect;&nbsp;179 Abs.&nbsp;1 nur strafbar, wenn die Widerstandsf&auml;higkeit des Opfers aufgrund geistiger/k&ouml;rperlicher Beeintr&auml;chtigungen (Krankheiten oder Bewusstseinsst&ouml;rung) eingeschr&auml;nkt ist, so die Begr&uuml;ndung des Gesetzentwurfs.</p>
<p>Mit der Reform werden Forderungen nach einer Erweiterung des Straftatbestandes der Vergewaltigung umgesetzt, die schon l&auml;nger von Frauenrechtsorganisationen erhoben werden. Sie begr&uuml;nden ihre Forderungen damit, dass f&uuml;r die Strafbarkeit der Vergewaltigung nicht der Widerstand der Opfer ausschlaggebend sein d&uuml;rfe, sondern einzig und allein die Ablehnung des Sexualkontakts durch die Betroffenen (&#8222;Nein hei&szlig;t Nein&#8220;). Die Notwendigkeit einer Erweiterung des deutschen Strafrechts ergebe sich auch aus Artikel&nbsp;36 des &Uuml;bereinkommens des Europarats zur Verh&uuml;tung und Bek&auml;mpfung von Gewalt gegen Frauen und h&auml;uslicher Gewalt vom 11.&nbsp;Mai 2011 (&#8222;Istanbul-Konvention&#8220;), die alle Unterzeichnerstaaten dazu auffordert, jede nicht einverst&auml;ndliche sexuelle Handlung unter Strafe zu stellen.</p>
<p>Mit dem jetzt von der Bundesregierung vorgeschlagenen Straftatbestand des &sect;&nbsp;179 Abs. 1 StGB-E sollen folgende Fallgruppen einer Vergewaltigung ohne erkennbaren Widerstand der Opfer unter Strafe gestellt werden:</p>
<ol>
<li>der T&auml;ter nutzt einen &Uuml;berraschungseffekt aus</li>
<li>das Opfer bef&uuml;rchtet Beeintr&auml;chtigungen, die keine K&ouml;rperverletzungs- oder T&ouml;tungsdelikte darstellen&nbsp;</li>
<li>das Opfer befindet sich objektiv nicht in einer schutzlosen Lage, nimmt diese aber an&nbsp;</li>
<li>zwischen der Gewalt bzw. der Drohung mit Gewalt und der sexuellen Handlung besteht kein finaler Zusammenhang. (1)</li>
</ol>
<p>Die erste Fallgruppe soll durch den neuen &sect;&nbsp;179 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2, die drei anderen Fallgruppen durch &sect;&nbsp;179 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 erfasst werden. Der Kern der neuen Regelung im Wortlaut:</p>
<blockquote>
<p class="bodytext"><i>&#8222;&sect; 179 Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung besonderer Umst&auml;nde.</i>
</p>
<p class="bodytext"><i>(1) Wer unter Ausnutzung einer Lage, in der eine andere Person<br />&nbsp; 1. aufgrund ihres k&ouml;rperlichen oder psychischen Zustands zum Widerstand unf&auml;hig ist,<br />&nbsp; 2. aufgrund der &uuml;berraschenden Begehung der Tat zum Widerstand unf&auml;hig ist oder<br />&nbsp; 3. im Fall ihres Widerstandes ein empfindliches &Uuml;bel bef&uuml;rchtet,</i>
</p>
<p class="bodytext"><i>sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder an sich von dieser Person vornehmen l&auml;sst, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren F&auml;llen der Nummern 2 und 3 mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu f&uuml;nf Jahren bestraft.&#8220; (StGB-E)</i></p>
</blockquote>
<p>Die Humanistische Union (HU) hatte durch Mara Kunz bereits im Februar 2016 im Rahmen der Verb&auml;ndeanh&ouml;rung des Ministeriums zu dem Vorhaben Stellung genommen (Kunz 2016). Die neue Regelung zur Ausnutzung von &Uuml;berraschungs- bzw. &Uuml;berrumpelungsmomenten wurde darin grunds&auml;tzlich begr&uuml;&szlig;t, auch wenn der vorgeschlagene Strafrahmen zusammen mit den in der Begr&uuml;ndung genannten Beispielen noch Fragen aufwerfe.</p>
<p>Grunds&auml;tzliche Kritik &uuml;bte die HU jedoch an Absatz 3 der neuen Regelung. So sei schon der unmittelbare Regelungsbedarf und die Behauptung einer angeblichen Schutzl&uuml;cke im deutschen Strafrecht sehr umstritten: Bei einer Sachverst&auml;ndigenanh&ouml;rung des Deutschen Bundestags im vergangenen Jahr gab es dazu gegens&auml;tzliche Einsch&auml;tzungen. (2) Die bisherige Debatte sei dadurch gekennzeichnet, dass f&uuml;r die jeweilige Position zur Reichweite bzw. Schutzl&uuml;cke des bisherigen Sexualstrafrechts plausible Argumente und Fallbeispiele vorgebracht w&uuml;rden. &#8222;Die entscheidende Grundlage f&uuml;r eine rechtspolitisch seri&ouml;se Beurteilung fehlt jedoch bislang: eine fundierte empirische Analyse der Frage, ob und woran genau Verurteilungen bei den genannten Fallkonstellationen scheitern. Ist eine restriktive Auslegung der aktuellen Regelung g&auml;ngige gerichtliche und staatsanwaltschaftliche Praxis? Oder zeigen sich unterschiedliche Lesarten, die eher auf ein (teilweises) Umsetzungsdefizit hinweisen anstatt auf ein Regelungsdefizit?&#8220; (Kunz 2016, 1f.) Vor einer Neuregelung sollte der Gesetzgeber daher die bisherige Anwendungspraxis genauer untersuchen, insbesondere jene &#8222;F&auml;lle, denen ein nachweisbares (Tat-) Geschehen zugrunde liegt&#8220;, um eventuelle Schwachstellen des geltenden Strafrechts zu identifizieren. &#8222;Ohne empirische Befunde ist zun&auml;chst also keine Schutzl&uuml;cke, sondern vielmehr eine Forschungsl&uuml;cke zu konstatieren.&#8220; (Kunz 2016, 2)</p>
<p>Auch gegen die inhaltliche Ausgestaltung der Regelung in &sect;&nbsp;179 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 wurden grunds&auml;tzliche Bedenken vorgebracht: In der Norm w&uuml;rde der Tatbestand rein subjektiv definiert, es gebe keine objektiven Kriterien daf&uuml;r, wann eine solche Situation gegeben sei oder nicht. Das widerspreche dem weitergehenden strafrechtlichen Bestimmtheitsgebot aus Art.&nbsp;103 Abs.&nbsp;2 Grundgesetz, weil f&uuml;r die mutma&szlig;lichen T&auml;ter keine Anhaltspunkte vorgegeben werden, woran sie die Bef&uuml;rchtungen der Opfer erkennen k&ouml;nnen sollten. Ebenso unklar sei, unter welchen Voraussetzungen die Strafbarkeit des Versuchs (&sect;&nbsp;179 Abs.&nbsp;4 StGB) solcher Taten gegeben ist. &#8222;Auf der praktischen Ebene ist diese Tatbestandsvariante ebenfalls problematisch: &#8230; Letztlich kommt es auf T&auml;ter- wie auf Opferseite auf das subjektive Erkennen (T&auml;ter) und das subjektive Bef&uuml;rchten (Opfer) an. Dies k&ouml;nnte die ohnehin bestehende Nachweisproblematik bei Vier-Augen-Delikten noch versch&auml;rfen.&#8220; (Kunz 2016, 2)</p>
<p>F&uuml;r einen besseren Schutz vor sexuellen &Uuml;bergriffen regt die HU eine grunds&auml;tzliche Reform des Sexualstrafrechts an. Dabei sollte nicht nur auf die Reichweite materieller Strafnormen, sondern auch auf die &#8211; in der Praxis bedeutsameren &#8211; Hindernisse und Probleme in der Rechtsanwendung (etwa Nachweisschwierigkeiten) geachtet werden. Die qualifizierte, vertrauliche Beratung durch geeignete Ermittlungsbeamte sowie ein fl&auml;chendeckendes Angebot schnell zu erbringender, gerichtsfester Beweismittel helfe den Opfern sexualisierter Gewalt mehr als neue Strafnormen, die in vielen F&auml;llen kaum anwendbar sind.</p>
<p>Anmerkungen:</p>
<p>[1] Nach: BMJ, Fragen und Antworten zum Gesetzentwurf zur Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung, S.1/2.</p>
<p>[2] S. Kunz in: vorg&auml;nge Nr. 209, S. 111-115.</p>
<p><i>Mara Kunz: Stellungnahme der Humanistischen Union zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und f&uuml;r Verbraucherschutz &uuml;ber den &#8222;Entwurf eines &#8230; Gesetzes zur &Auml;nderung des Strafgesetzbuches &#8211; Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung&#8220; vom 19.2.2016, <a href="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/HU2016_Stellungnahme-179StGB-2.pdf">online abrufbar hier</a></i></p>
<p><i>Bundesregierung: Entwurf eines &#8230; Gesetzes zur &Auml;nderung des Strafgesetzbuches &#8211; Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung vom 16.3.2016, unter </i><a href="http://www.bmjv.de/" target="_blank" rel="noopener"><i>http://www.bmjv.de/</i></a><i>.</i></p>
<p><i>BMJ, Fragen und Antworten zum Gesetzentwurf zur Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung</i></p>
<p><i>Mara Kunz: Bestehende Strafbarkeitsl&uuml;cken bei sexueller Gewalt und Vergewaltigung, Zusammenfassung einer Sachverst&auml;ndigen-Anh&ouml;rung des Deutschen Bundestages, in: vorg&auml;nge Nr. 209 (Heft 1/2015), S. 111-115 <br /></i></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/213/publikation/reform-des-sexualstrafrechts/">Reform des Sexualstrafrechts</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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