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	<title>Militär Archive - Humanistische Union</title>
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		<title>Butter oder Kanonen: Wer zahlt für die Aufrüstung?</title>
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		<dc:creator><![CDATA[humanistischeunion]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 17 Sep 2025 10:59:50 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>„Die Zeiten des Paradieses sind vorbei.“ So bereitete der damals noch designierte Bundeskanzler Friedrich Merz (CDU) die Gesellschaft noch vor seiner Amtseinführung auf harte Sozialkürzungen vor. Es war immer schon eine neoliberale Grundüberzeugung, dass die Menschen über ihre Verhältnisse leben würden und deshalb der Gürtel enger zu schnallen sei. Die neuere Version dieser Doktrin lautet, [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/vorg-250/publikation/butter-oder-kanonen-wer-zahlt-fuer-die-aufruestung/">Butter oder Kanonen: Wer zahlt für die Aufrüstung?</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p class="v-absatz-ohne-western">„Die Zeiten des Paradieses sind vorbei.“ So bereitete der damals noch designierte Bundeskanzler Friedrich Merz (CDU) die Gesellschaft noch vor seiner Amtseinführung auf harte Sozialkürzungen vor. Es war immer schon eine neoliberale Grundüberzeugung, dass die Menschen über ihre Verhältnisse leben würden und deshalb der Gürtel enger zu schnallen sei. Die neuere Version dieser Doktrin lautet, dass die Sozialausgaben gekürzt werden sollten, um im Rüstungswettlauf gegen Putin bestehen zu können. Dass der militärischen Zeitenwende eine fundamentale fiskalpolitische Zeitenwende folgen würde, ahnte niemand. Ein Abrücken vom Dogma der Schuldenbremse schien undenkbar. Und doch haben Union und SPD noch vor Regierungsantritt mit der Lockerung der Schuldenbremse für die Militärausgaben und der Bereitstellung eines Sondervermögens von 500 Milliarden Euro für Investitionen eine fundamentale fiskalpolitische Zeitenwende eingeleitet. Alle Verteidigungsausgaben oberhalb von einem Prozent des Bruttoinlandsprodukts sollen von den Beschränkungen der Schuldenbremse ausgenommen werden. Es gibt also keine politisch definierte Grenze für die Aufrüstung. Zusätzlich wurde ein Sondervermögen für Infrastruktur und Klimaschutz in der Höhe von 500 Milliarden vereinbart.</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western " align="left">Milit&auml;&shy;ri&shy;sche Zeiten&shy;wende: Wer zahlt?</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western">Es steht jedoch ein Elefant im Raum mit der Frage: Wer zahlt für die massive militärische Aufrüstung? Für Ökonomen stellt sich die Alternative <i>Kanonen oder Butter</i>. So stellte Clemens Fuest, Präsident des Münchener Wirtschaftsforschungsinstituts ifo, im Februar 2024 die ökonomische Entscheidungsfrage: „Kanonen und Butter – das wäre schön, wenn das ginge. Aber das ist Schlaraffenland. Das geht nicht. Sondern Kanonen ohne Butter“ (Zeit 2024). Der Sozialstaat werde kleiner ausfallen. Der damalige Bundesfinanzminister Christian Lindner (FDP) unterstützte Fuest und forderte ein mehrjähriges Moratorium bei Sozialausgaben, um mehr Geld in Verteidigung investieren zu können. Auch für Moritz Schularick, Chef des renommierten Instituts für Weltwirtschaft in Kiel (IfW), ist klar: „Mittelfristig wird kein Weg daran vorbeiführen, harte Budgetentscheidungen zwischen ‚Kanonen und Butter‘ zu treffen, also Ausgaben für Verteidigung und Sozialem“ (Schularick 2024b). Die Neoliberalen nutzen also die Gelegenheit für einen Angriff auf den Sozialstaat und die Lebensbedingungen der Mehrheit der Bevölkerung.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Der NATO-Gipfel in Vilnius hatte 2023 aus dem bisherigen bloßen Richtwert für Militärausgaben in Höhe von zwei Prozent des Bruttoinlandsprodukts (BIP) eine verpflichtende Untergrenze gemacht, den die Bundesrepublik 2024 erstmals mit Militärausgaben von 90,6 Milliarden Euro erfüllte. Das Zwei-Prozent-Ziel klingt zunächst harmlos. Doch ein Vergleich zeigt die Dimensionen: Der offizielle Verteidigungshaushalt macht im Jahr 2024 mit dem Zwei-Prozent-Ziel knapp 20 Prozent des Haushalts aus und übersteigt die Gesamtsumme der Bundeshaushalt für Bildung (20,3 Milliarden), Gesundheit (16,8 Milliarden), Entwicklung (11,5 Milliarden), Klima (10,9 Milliarden), Wohnen (6,9 Milliarden), Auswärtiges (6,1 Milliarden) und Umwelt (2,4 Milliarden) um etwa 10 Milliarden Euro.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Um das NATO-Ziel erreichen zu können, plante die Ampelregierung schon für den Haushalt 2024 massive Kürzungen in der Höhe von 16 Milliarden Euro in nahezu allen Ressorts: Bundesfreiwilligendienste minus 26 Prozent, Wohngeld minus 16 Prozent, Freie Jugendhilfe minus 19 Prozent, psychosoziale Zentren minus 60 Prozent, Migrationsberatung für erwachsene Zuwanderer minus 30 Prozent, Asylverfahrensberatung sowie besondere Rechtsberatung für Geflüchtete minus 50 Prozent. Der Etat des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung sollte auf 10,3 Milliarden Euro und die humanitäre Hilfe im Etat des Auswärtigen Amtes um rund 500 Millionen Euro gekürzt werden, sodass Letztere auf 2,23 Milliarden Euro absinkt. Alle Etats waren von Kürzungen betroffen – mit Ausnahme des Militärhaushalts, der abermals Zuwächse verzeichnen konnte. Doch nachdem das Bundesverfassungsgericht der Regierung in seinem Urteil vom November 2023 die Rechtswidrigkeit des Haushaltsentwurfs attestiert hatte, musste noch einmal drastisch gekürzt werden (BverfGE Az 2 BvF 1/22). Am Ende blieb eine Deckungslücke im Haushalt von 17 Milliarden Euro.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Union und SPD haben noch vor Regierungsantritt im Frühjahr 2025 im Vorgriff auf ihre Regierungskoalition mit der Lockerung der Schuldenbremse und der Bereitstellung eines Sondervermögens von 500 Milliarden Euro eine fiskalpolitische Wende vollzogen: Alle Militärausgaben oberhalb von einem Prozent des Bruttoinlandsprodukts werden von den Beschränkungen der Schuldenbremse ausgenommen. Zusätzlich wurde ein Sondervermögen für Infrastruktur und einen Klimaschutz in der Höhe von 500 Milliarden geschaffen. Die Staatsverschuldung wird demnach um etwa eine Billion Euro ansteigen.<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote1sym" name="sdendnote1anc"><sup>i</sup></a> Im Gegensatz zum Militärhaushalt, der unbegrenzt aufgestockt werden kann, ist die Defizitfinanzierung für die Infrastruktur auf 0,8 Prozent des Bruttoinlandsprodukts begrenzt und die Klimafinanzierung auf 0,2 Prozent. Diese Zahlen zeigen eine klare Priorisierung der Militärausgaben. „Das Bekenntnis zum militärischen Keynesianismus ist auch eine Entscheidung gegen ambitionierten Klimaschutz.“ (Krebs/Weber 2025: 20)</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Bei einem Treffen der Außenminister der NATO-Staaten hat sich (nach einem Gespräch mit US-Außenminister Marco Rubio) Bundesaußenminister Johann Wadephul (CDU) hinter die Forderung von US-Präsident Donald Trump gestellt, die Militärausgaben um fünf Prozent der Wirtschaftsleistung zu erhöhen. (DPA 2025) In den fünf Prozent sind die klassische Verteidigungsausgaben in Höhe von 3,5 Prozent des BIP sowie 1,5 Prozent des BIP für militärisch nutzbare Infrastruktur enthalten. Damit würde ein Teil des Sondervermögens dort wohl Verwendung finden, wobei zu bedenken ist, dass „verteidigungsnahe Bereiche“ immer schon in die NATO-Zahlen eingerechnet wurden. Der Bundeshaushalt 2024 hat einen Umfang von rund 476,8 Milliarden Euro. Bei fünf Prozent wären Bundeskanzler Merz zufolge Verteidigungsausgaben in Höhe von 225 Milliarden Euro pro Jahr notwendig, somit fast die Hälfte des Bundeshaushalts. Bereits bei 3,5 Prozent des BIP entstünde eine Finanzierungslücke im Bundeshaushalt in der Höhe von 40 Milliarden Euro. (Heiming 2025) Wie hoch die Lücke bei fünf Prozent wäre, ist schwer einzuschätzen. Doch die Frage bleibt: Woher soll das Geld kommen? Wo wird gekürzt oder umgeschichtet? Was bedeuten fünf Prozent für das Leben in Deutschland? Jedenfalls geschieht dies alles vor dem Hintergrund einer Explosion der Rüstungsausgaben von 34 Milliarden Euro (2014: 1,19 Prozent des BIP) auf 225 Milliarden. Euro (2025: 5 Prozent des BIP).</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western " align="left">Versch&auml;rfte Vertei&shy;lungs&shy;de&shy;batte</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western">Bundesverteidigungsminister Boris Pistorius (2025) (SPD) gesteht in einer Publikation der Körber-Stiftung eine große Zurückhaltung der Bevölkerung ein. Gefragt, ob sie Kürzung von Sozial-, Umwelt-, Kultur- und Entwicklungsbudgets zur Erhöhung von Verteidigungsausgaben in Deutschland befürworten würden, antworteten 56 Prozent mit „nein“ oder „auf keinen Fall“. Angesichts dieser eindeutig ablehnenden Haltung ermunterte Pistorius (2025: 14): „Wir brauchen eine robuste und widerstandsfähige Gesellschaft, die versteht, was auf dem Spiel steht und bereit ist, auf mögliche Sicherheitsrisiken zu reagieren.“ Die Gesellschaft soll also auf die Alternative <i>Butter oder Kanonen</i> eingestimmt werden. Das tat Ole Henckel, Chefredakteur des Militärjournals Europäische Sicherheit &amp; Technik, bereits 2023. Er erwartete angesichts des – mittlerweile wohl schon überholten – Zwei-Prozent-Ziels harte soziale Folgen und stellte die Entscheidungswahl: „entweder die Kürzung sozialer Leistungen oder das Scheitern der Zeitenwende für die Bundeswehr“. Er macht sogleich auch das Einsparpotenzial aus: „Der einzige Posten im Bundeshaushalt, der die Masse dieses zusätzlichen Bedarfes decken könnte, ist der des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. […] Rüstung oder Soziales“ (Henkel 2023).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Schularick (2024a) sieht zwar auch die Alternative <i>Kanonen oder Butter</i>, schlägt aber vor, einen militärisch-industriellen Komplex aufzubauen. Unter dem programmatischen Titel <i>Aufrüsten für den Wohlstand</i> fordert er Militärausgaben in der Höhe von 150 Milliarden Euro im Jahr, um einen ökonomischen Wachstumsimpuls auslösen zu können. Ethan Ilzetzki (2025) geht in einer Publikation des IfW <i>Waffen und Wachstum: Die wirtschaftlichen Folgen steigender Militärausgaben</i> davon aus, dass das BIP um 0,9 bis 1,5 Prozent im Jahr steigen könnte, wenn die EU-Staaten ihre Militärausgaben auf 3,5 Prozent des BIP anheben und auf heimische Hightech-Waffen umsteigen würden. Wenn aber die zusätzliche Verteidigungsausgaben durch höhere Steuern finanziert würden, werde das Wachstum nicht nur geringer ausfallen, sondern möglicherweise sogar negativ sein (vgl. Grunert 2025).<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote2sym" name="sdendnote2anc"><sup>ii</sup></a></p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Es zeichnet sich der Entwicklungspfad in eine „Militärrepublik“ (Pflüger/ Wagner 2025) ab. Die Zeiten sind vorbei, in denen eine sozial-ökologische Transformation gefördert wurde, um Wachstumsimpulse auszulösen. Stattdessen wird jetzt der Aufbau eines militärisch-industriellen Komplexes priorisiert. So will die CDU/CSU-SPD-Koalition erstmals ein eigenes Raumfahrtministerium schaffen, um eine nationale Weltraumsicherheitsstrategie eröffnen zu können. In Görlitz hat der Rüstungskonzern KNDS ein Eisenbahnwerk übernommen. Der Rüstungskonzern Rheinmetall erwägt, zwei zivile Werke auf Waffenproduktion umzustellen.</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western " align="left">Schul&shy;den&shy;bremse, Sonder&shy;ver&shy;m&ouml;gen und Umver&shy;tei&shy;lung</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western">Bei Haushaltsdefiziten stehen grundsätzlich drei Wege zur Verfügung: Steuererhöhung, Schuldenaufnahme oder Kürzungen. Seit der neoliberalen Wende wurden erhebliche Steuersenkungen durchgesetzt und Steuerprivilegien für die Vermögenden und Überreichen geschaffen. Bei den wichtigen Steuern – auf Erbschaften, Vermögen, Kapitalerträge, Unternehmensgewinne und hohe Einkommen – wurden in diesem Zeitraum die Steuersätze gesenkt und verfassungswidrige Ausnahmen eingebaut. In den vergangenen 30 Jahren wurden einseitig Steuern gekürzt und neue Steuerschlupflöcher geschaffen. Allein die Einnahmeverluste aus den zehn wichtigsten dieser Steuerprivilegien summieren sich auf etwa 80 Milliarden Euro pro Jahr (Finanzwende/Netzwerk Steuergerechtigkeit/Tax Me Now 2021). Würde Deutschland etwa Vermögensteuern auf Schweizer Niveau erheben, entspräche das Einnahmen von 73 Milliarden Euro. Allein die Steuerprivilegien für Vermögende kosten der Gesellschaft 80 Milliarden Euro jährlich. Dieser „Triumph der Ungerechtigkeit“ (Saez/ Zucman 2020) ist politisch gewollt und hat nach dem Sechsten Armuts- und Reichtumsbericht der Bundesregierung dazu geführt, dass die reichere Hälfte der deutschen Bevölkerung 99,5 Prozent aller Vermögen besitzen (Bundesregierung 2021: 74). So besitzen zwei Familien mehr als die ärmere Hälfte der deutschen Bevölkerung (42 Millionen Menschen). Mehr als die Hälfte aller Privatvermögen werden zudem nicht erwirtschaftet, sondern vererbt oder verschenkt.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Für die Infrastruktur und den Militärhaushalt sind Zins und Tilgung zu leisten. Es ist jedoch ökonomisch irreführend, wenn behauptet wird, dass mit den Schulden zukünftige Generationen belastet würden. Die Verschuldung findet nicht allein auf Kosten künftiger Generationen statt, sondern führt auch zu einer Umverteilung zwischen Arm und Reich innerhalb einer Generation, nämlich den jetzt Armen und den jetzt Reichen. Zugespitzt gesagt: Die Vermögenden, denen der Staat zuvor die Steuern gesenkt hatte, leihen dem Staat nun Geld, indem sie Staatsanleihen kaufen. Für sie sind die verliehenen Gelder sich vermehrendes Finanzkapitals. Schulden und Vermögen sind zwei Seiten der gleichen Medaille. Wenn der Staat sich verschuldet, findet demnach eine Umverteilung von denjenigen statt, die mit ihren Steuern die Zins- und Tilgungszahlungen bezahlen, und zu denen hin, die jährlich als Besitzer*innen von Staatspapieren Zinsen kassieren. Das kreditfinanzierte Sondervermögen und die Zinsen für die Darlehen für den Militärhaushalt wirken wie eine gigantische Umverteilung von der Gesamtgesellschaft zu den vermögenden Kreditgeber*innen.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">2024 beliefen sich die Zinsausgaben des Bundes auf eine Summe von rund 34,2 Milliarden Euro. Bei drei Prozent des BIP für Militärausgaben können nach der neuen Finanzierungsregel zwei Prozent schuldenfinanziert werden. Da für die Schulden des Sondervermögens für die Infrastruktur und die Militärausgaben die exakten Zinslasten für die Staatsanleihen noch nicht genau festgelegt sind, ist ihre Höhe auch nicht zu beziffern. Es kann aber davon ausgegangen werden, dass die Belastung für den Bundeshaushalt bis auf 29 Milliarden Euro im Jahr 2039 klettern und die letzte Rate 2069 getilgt ist (Sackmann 2025). Somit können allein 811 Milliarden Euro für Tilgung und Zinsen auf das Sondervermögen für die Infrastruktur in der Höhe von 500 Milliarden Euro entfallen. Die SPD hat in den Koalitionsgesprächen ein Konzept vorgelegt, wie sich mit Steuern Mehreinnahmen zur Finanzierung des Sondervermögens generieren ließen. Bis zur Tilgung des Sondervermögens im Jahr 2069 könnte knapp die Hälfte der Gesamtsumme von 811 Milliarden Euro durch Steuern erzielt werden, wenn dafür vor allem Vermögende der oberen zehn Prozent belasten würden; zugleich könnte sogar die Steuerbelastung der unteren 90 Prozent noch sinken. Doch die Koalition hat dann jegliche Steuererhöhung ausgeschlossen. Die reformierte Schuldenbremse bei gleichzeitig angekündigten Steuersenkungen für die Vermögenden liegt im Interesse der Vermögenden. Die Fiskal- und Steuerpolitik von CDU/CSU und SPD des Koalitionsvertrags, die vorsieht, Steuern und Abgaben zu senken, ist nach wie vor neoliberal, verteilt von unten nach oben um und versteht Steuern als eine zu minimierende Last. Große Vermögen werden nicht an der Krisenbewältigung beteiligt, sehr hohe Vermögenseinkommen werden gar weiter entlastet.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Die Reform der Schuldenbremse hat zwar eine militärische Aufrüstung ohne Grenzen ermöglicht, doch für Aufgaben, wie der Bekämpfung von Armut, bessere Kitas und Schulen, Gesundheit und Pflege, Rente, Kunst und Kultur, Schwimmbäder und Bibliotheken, den ökologischen Umbau wird auch künftig kein Geld da sein oder nur dann, wenn es an einer anderen Stelle zu Umschichtungen im Haushalt kommt.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Der wohl berühmteste Text zur Finanzierung von Rüstungsausgaben stammt vom Ökonom John Maynard Keynes. Als sich die britische Regierung auf einen möglichen Angriff der Deutschen Wehrmacht vorbereitete, publizierte er eine Schrift mit der Frage <i>How to Pay for the War </i>mit dem Untertitel<i> A Radical Plan for the Chancellor of the Exchequer?</i> (Keynes 1940) Diese Publikation kann als Musterbeispiel für eine keynesianische Analyse gelten. Damit die Finanzierung gerecht und fair erfolgen könne, war für Keynes eine Steuererhöhung für Vermögende unumgänglich. Auch wenn sich Rüstungsausgaben nicht vollständig aus den laufenden Steuereinnahmen finanzieren ließen, sei eine Belastung der Bevölkerung nur rechtfertigen, wenn es zugleich auch eine Besteuerung großer Kapitalvermögen gäbe.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Als Deutschland 1957 die jetzige Form des umlagefinanzierten Rentensystems verankerte, hatte es Rüstungsausgaben in der Höhe von 4,1 Prozent des BIP. Auch nach 1970 gab es unter Bundeskanzler Willy Brandt (SPD) in Zeiten der Hochrüstung im Kalten Krieg einen kräftigen Ausbau des Sozialstaates. Es ist also sehr wohl möglich, einen hohen Rüstungsetat mit einem Aufbau einer umlagefinanzierten Rente zu vereinbaren. Doch diese Politik war nur möglich, weil eine wichtige Grundvoraussetzung beachtet wurde, auf die Keynes (1940) hingewiesen hatte: hohe Steuern auf große Vermögen und Kapitaleinkünfte. Der hohe Rüstungsetat und der Ausbau des Sozialstaates wurden bis zur neoliberalen Wende durch eine Vermögenssteuer und einen Spitzensteuersatz von 56 Prozent in den Jahren von 1964 bis 1988 ermöglicht. Doch all dies wird derzeit zum Tabu erklärt. Die Alternative <i>Kanonen oder Brot</i> stellt sich nur dann als ökonomischer Sachzwang dar, wenn die Verteilungsverhältnisse nicht angetastet werden. Ökonomisch gesehen können nämlich mehrere Ziele gleichzeitig verfolgt werden, wenn dies politisch gewollt wird. Doch dazu müsste der Staat den Konflikt mit den Vermögenden und Überreichen wagen, um die Einnahmeseite des Bundeshaushalts zu verbessern. Nötig wären Steuern auf hohe Einkommen und Vermögen, etwa eine Vermögenssteuer, eine Vermögensabgabe, eine Vermögenssteuer, eine Reichensteuer oder eine faire Erbschafts-steuer.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Statt gerechte Steuern zur Finanzierung der Staatsaufgaben zu schaffen, wird die militärische Aufrüstung zu einem Vorwand, den bei Neoliberalen unbeliebten Sozialstaat anzugreifen. So fordert Schularick (2025: 57):</p>
<blockquote class="western">
<p>„Länger arbeiten, Kapitaldeckung hochfahren und den Lebensstandard der Ruheständler durch einen Inflationsausgleich einfrieren. Man wird auch an den Rentenzuschuss des Bundes von über 100 Milliarden herangehen müssen. Es war die ältere Generation, die es versäumt hat, in den vergangenen Jahrzehnten ausreichend in unsere Sicherheit zu investieren. Stattdessen hat sie die Friedensdividende konsumiert.“</p>
</blockquote>
<p class="v-absatz-einzug-western">Er kann sich dabei auf Vorschläge des Sachverständigenberichts der Wirtschaftsweisen 2024/2025, beziehen: „<b>Nur wenn der Anstieg der Sozialausgaben gedämpft wird, kann erreicht werden, dass Mindestquoten (etwa für Bildungs- oder Verteidigungsausgaben) auch langfristig eingehalten werden können</b>“ (Sachverständigenrat 2024: 144 – Hervorhebung i. O.). Dazu zählt: Die Kopplung des Renteneinstiegsalters an die Entwicklung der Lebenserwartung, die Dämpfung des Anstiegs der Bestandsrenten sowie die Stärkung der privaten Altersvorsorge (Sachverständigenrat 2024: 144f.).</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western " align="left">Umbau zum autorit&auml;ren Sozialstaat</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western">Noch vor seiner Wahl zum Bundeskanzler machte Merz „überbordende Sozialausgaben“ aus. Es gäbe eine Haushaltslücke von circa 80 Milliarden Euro, die zum Teil durch Schulden geschlossen werden könnte. „Aber auch dann fehlen noch 30 bis 40 Milliarden Euro.“ Trotz des gewaltigen Schuldenpakets gibt es also ein gewaltiges Haushaltsdefizit. So kündigte der Chef des Bundeskanzleramtes, Thorsten Frei (CDU), an: „Gesundheit, Pflege und Rente, das sind die großen Herausforderungen, Da werden auch unangenehme Entscheidungen getroffen werden müssen.“ (zit. n. Braungart 2025) Von einer Kindergrundsicherung will die neue Regierung nichts mehr wissen. Der Ton gegenüber Menschen in Armut wird schärfer. Es sind somit erhebliche Einschnitte bei Sozialleistungen, beim Bürgergeld, der Rente zu erwarten. Dabei kann von einem „überbordenden Sozialstaat“ (Merz) gar keine Rede sein. Denn die Staatsquote, die das Verhältnis von gesamten staatlichen Ausgaben einschließlich der Sozialausgaben und dem BIP anzeigt, ist mit 48,2 Prozent nicht nur geringfügig niedriger als der EU-Durchschnitt von 48,9 Prozent (Dullien/Rietzler 2024). Auch im internationalen Vergleich liegt Deutschland unter den 27 Ländern der OECD mit einem Zuwachs von insgesamt 26 Prozent auf dem drittletzten Platz, ist also im internationalen Vergleich eines der Länder mit dem geringsten Wachstum an öffentlichen Sozialausgaben in den vergangenen 20 Jahren. Zu fragen aber ist: Warum gilt gerade der Sozialstaat mit seinen Leistungen bei Rente, im Gesundheitswesen oder Bürgergeld als Ressource, um Haushaltsdefizite zu schließen?</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Union und SPD haben im Koalitionsvertrag vereinbart, das Bürgergeld in seiner jetzigen Form abzuschaffen und in einer „Neuen Grundsicherung für Arbeitsuchende“ Mitwirkungspflichten und Sanktionen im Sinne von Fördern und Fordern zu verschärfen. Obwohl es ein verfassungsrechtlich unabdingbares soziokulturelles Existenzminimum gibt, wird ein vollständiger Leistungsentzug bei Totalverweigerern nicht ausgeschlossen (CDU/CSU/SPD 2025: 16). Ein vom Umfang her völlig unbedeutendes Problem der Totalverweigerung hat es in den Koalitionsvertrag geschafft. Denn zahlenmäßig gib es nur etwa 1.400 Totalverweigerer*innen oder 0,4 Prozent aller Bürgergeldbeziehenden. Es ist eine dermaßen marginale Gruppe, dass die Bundesanstalt für Arbeit für sie keine eigene Rubrik in der Statistik aufweist. Dass dennoch ein harter Ton gegen Arme eingeschlagen wird, zeigt: Es geht nicht um die Lösung eines vermeintlich gravierenden gesellschaftlichen Problems, sondern um bloße Ressentiments. Der verschärfte Druck auf Bürgergeldbeziehende bis zur Totalsanktionierung soll kein Problem lösen, sondern fungiert als symbolischer Test dafür, ob sich drastische Sozialkürzungen ohne Widerstand durchsetzen lassen.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Die militärische Aufrüstung ist ein Vorwand für die Absicht, das neoliberal-konservative Projekt durchzusetzen, den bisherigen Sozialstaat mit sozialen Rechten für alle in einen autoritären Sozialstaat umzubauen (Segbers 2016a). Ein autoritärer Sozialstaat teilt seine Leistungen nicht mehr nach Bedarf und Hilfebedürftigkeit zu, sondern verknüpft sie mit einer sanktionierenden Bestrafung bis zur Androhung einer kompletten Streichung des Bürgergelds. Die Prämisse lautet: Wer arbeiten kann, aber nicht will, der kann nicht mit Solidarität rechnen. Das Recht auf Existenzsicherung wird dabei abgeschafft und in ein Tauschgeschäft von Leistung und Gegenleistung umformt. Wer sozialstaatliche Leistungen in Anspruch nimmt, nimmt kein Recht mehr wahr, sondern erhält eine Leistung nur durch eine entsprechende Gegenleistung. Erst auf diesem Hintergrund wird der Angriff des autoritären Sozialstaats in seiner ganzen Schärfe erkenntlich.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Der Sozialstaat steht für eine humane, friedliche und demokratische Entwicklung der Gesellschaft und ist ein Mittel, den inneren gesellschaftlichen Frieden zu schaffen und zu garantieren. Er hat nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von 1967 (BVerfGE 97, 169 (177); 22, 180 (204); 100, 271 (284)) die Doppelaufgabe, eine „gerechte Sozialordnung“ zu schaffen und „für einen Ausgleich der sozialen Gegensätze zu sorgen“. Im Sozialstaat sind die Bürger*innen nicht Bittstellende, sondern Inhaber*innen von sozialen Menschenrechten. Diese Rechte können deshalb nicht in Konkurrenz zu „Kanonen“ stehen. Denn der Staat hat verfassungsrechtlich ein prioritäres soziales Staatsziel. Gleiches kann von der militärischen Aufrüstung nicht gesagt werden. Auch wenn die Verteidigung zu den Kernaufgaben des Staates gehrt, ist sie dennoch kein Staatsziel. Die Frage der militärischen Aufrüstung darf deshalb auch nicht gegenüber dem sozialen Staatsziel Vorrang bekommen. (Segbers 2016b) Der Sozialstaat und seine Ausstattung sind somit nicht von der Haushaltslage abhängig und stehen auch nicht zur beliebigen Disposition.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Die neue Regierungskoalition hat mit der Reform der Schuldenbremse die Entscheidung getroffen, den Militärausgaben prinzipiell keine Grenzen zu setzen. Gleichzeitig aber stellt sie Sozialleistungen, Renten oder die Zuschüsse zur Elternzeit zur Debatte, um den Militärhaushalt gegenfinanzieren zu können. Die verfassungsrechtliche Grundlegung des Sozialstaates setzt jedoch im Zielkonflikt von <i>Brot oder Kanonen</i> eine andere Priorität. Vorrang haben die essenziellen sozialstaatlichen Aufgaben wie Soziales, soziale Sicherheit, Bildung oder sozial-ökologische Transformation. Unabhängig von der strittigen Frage, wie sinnvoll und notwendig eine militärische Aufrüstung erachtet wird, ist der Staat allemal gehalten, die ökonomischen Ressourcen über Steuern und andere Einnahmen in einem Umfang zu erheben, dass er in der Lage ist, seine Aufgaben zu finanzieren. Er hat sicherzustellen, dass zur Finanzierung eines Militärhaushalts die soziale Grundlegung der Demokratie und ihre Grundausstattung im Sozialstaat nicht zurücktreten müssen. Bevor den Bürger*innen Einschnitte im Sozialstaat für den Militärhaushalt abverlangt werden, ist der Staat gefordert, durch eine entsprechende Steuerpolitik die Lasten fairer zu verteilen.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Die Abkehr von der starren Schuldenbremse hat der Politik einen finanziellen Spielraum verschafft, doch die Verteilungsfrage und eine gerechte Besteuerung der Vermögenden bleiben weiterhin tabuisiert. Wenn Keynes‘ Rat nicht befolgt wird, die Vermögenden steuerlich fairer zu belasten, folgt zwangsläufig auf die militärische Zeitenwende eine sozialpolitische Zeiten-wende, bei der die sozialen Menschenrechte und die Klimagerechtigkeit auf der Strecke bleiben. Aus Gründen der Gerechtigkeit ist es deshalb an der Zeit für eine steuerpolitische Wen-de, die sich vom neoliberalen Zeitgeist der steuerlichen Entlastung und Privilegierung der Vermögenden und Überreichen verabschiedet.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p class="v-autoreninfo-western"><em><strong class="western">Dr. Franz Segbers</strong> geb. 1949, war bis 2014 außerplanmäßiger Professor für Sozialethik an der Universität Marburg, Gastprofessuren auf den Philippinen, Referatsleiter für Arbeit, Ethik und Sozialpolitik im Diakonischen Werk in Hessen und Nassau, zahlreiche Veröffentlichung zur sozial- und wirtschaftsethischen Themen, wichtige Veröffentlichung: Ökonomie, die dem Leben dient. Die Menschenrechte als Grundlage einer christlichen Wirtschaftsethik, Kevelaer/Neukirchen-Vluyn 2015.</em></p>
<p>&nbsp;</p>
<h3 class="">Literatur</h3>
<p align="justify"><em>Braungart, Eva Maria</em> 2025: Rüstung statt Rente? Frei kündigt „unangenehme Entscheidungen“ an, in: <em>Berliner Zeitung</em> vom 18.04.2025, <a href="https://www.berliner-zeitung.de/news/einschnitte-im-sozialsystem-thorsten-frei-kuendigt-unangenehme-entscheidungen-an-li.2317856">https://www.berliner-zeitung.de/news/einschnitte-im-sozialsystem-thorsten-frei-kuendigt-unangenehme-entscheidungen-an-li.2317856</a>.</p>
<p align="justify"><em>Bundesregierung </em>2021: Lebenslagen in Deutschland, Der Sechste Armuts- und Reichtumsbericht der Bundesregierung, Berlin <a href="https://www.armuts-und-reichtumsbericht.de/SharedDocs/Downloads/Berichte/sechster-armuts-reichtumsbericht.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=2">https://www.armuts-und-reichtumsbericht.de/SharedDocs/Downloads/Berichte/sechster-armuts-reichtumsbericht.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=2</a>.</p>
<p align="justify"><em>CDU/CSU/SPD </em>2025: Verantwortung für Deutschland. Koalitionsvertrag 2025, Berlin, <a href="https://www.koalitionsvertrag2025.de/sites/www.koalitionsvertrag2025.de/files/koav_2025.pdf">https://www.koalitionsvertrag2025.de/sites/www.koalitionsvertrag2025.de/files/koav_2025.pdf</a>.</p>
<p align="justify"><em>DPA </em>2025: Wadephul stellt sich hinter Trump-Plan für Militärausgaben, in: <em>Tagesspiegel-Online</em> vom 16.05.2025, <a href="https://www.tagesspiegel.de/berlin-brandenburg-wadephul-stellt-sich-hinter-trump-plan-fur-militarausgaben-13704073.html">https://www.tagesspiegel.de/berlin-brandenburg-wadephul-stellt-sich-hinter-trump-plan-fur-militarausgaben-13704073.html</a>.</p>
<p align="justify"><em>Dullien, Sebastian/Rietzler, Katja </em>2024: Die Mär vom aufgeblähten Sozialstaat, in: <em>Böckler-Impuls</em>, Nr. 4, <a href="https://www.boeckler.de/de/boeckler-impuls-die-mar-vom-aufgeblahten-sozialstaat-57956.htm">https://www.boeckler.de/de/boeckler-impuls-die-mar-vom-aufgeblahten-sozialstaat-57956.htm</a>.</p>
<p align="justify"><em>Finanzwende/Netzwerk Steuergerechtigkeit/Tax Me Now</em> 2021: Steuerprivilegien für Superreiche kippen, in: <em>Finanzwende</em> vom 10.09.2021, <a href="https://www.finanzwende.de/themen/steuergerechtigkeit/steuerprivilegien-fuer-superreiche-kippen">https://www.finanzwende.de/themen/steuergerechtigkeit/steuerprivilegien-fuer-superreiche-kippen</a>.</p>
<p align="justify">Grunert, Günter 2025: Rüstungsausgaben. Ein olivgrünes Wirtschaftswunder? In: <em>Makroskop</em>, Nr. 12 vom 26. März 2025, <a href="https://makroskop.eu/12-2025/ein-olivgrunes-wirtschaftswunde">https://makroskop.eu/12-2025/ein-olivgrunes-wirtschaftswunde</a>r.</p>
<p align="justify"><em>Heiming, Gerhard</em> 2025: Einigung über die Finanzierung der Bundeswehr, in: <em>Europäische Sicherheit und Technik</em> vom 05.03.2025, <a href="https://esut.de/2025/03/meldungen/57882/einigung-ueber-die-finanzierung-der-bundeswehr">https://esut.de/2025/03/meldungen/57882/einigung-ueber-die-finanzierung-der-bundeswehr</a>.</p>
<p align="justify"><em>Henkel, Ole</em> 2023: Die neue Nationale Sicherheitsstrategie – Vorbote einer harten Debatte, in: <em>Europäische Sicherheit und Technik</em> vom 07.07.2023, <a href="https://esut.de/2023/07/fachbeitraege/42896/die-neue-nationale-sicherheitsstrategie-vorbote-einer-harten-debatte">https://esut.de/2023/07/fachbeitraege/42896/die-neue-nationale-sicherheitsstrategie-vorbote-einer-harten-debatte</a>.</p>
<p align="justify"><em>Ilzetzki, Ethan</em> 2024: Waffen und Wachstum: Die wirtschaftlichen Folgen steigender Militärausgaben, Kiel Report, Nr. 2, Kiel, <a href="https://www.ifw-kiel.de/fileadmin/Dateiverwaltung/IfW-Publications/fis-import/78d4d746-2284-4431-bd95-4c4ef055e042-Kiel_Report_Nr2_DE_FINAL-27-2.pdf">https://www.ifw-kiel.de/fileadmin/Dateiverwaltung/IfW-Publications/fis-import/78d4d746-2284-4431-bd95-4c4ef055e042-Kiel_Report_Nr2_DE_FINAL-27-2.pdf</a>.</p>
<p align="justify"><em>Keynes, John M. </em>1940: How to Pay for the War. A Radical Plan for the Chancellor of the Exchequer, London, <a href="https://archive.org/details/in.ernet.dli.2015.499597/page/n1/mode/2up">https://archive.org/details/in.ernet.dli.2015.499597/page/n1/mode/2up</a>.</p>
<p align="justify"><em>Krebs, Tom/Weber, Isabella</em> 2025: Deutschland entdeckt seine Liebe zum Militär-Keynesianismus, in: <em>Surplus. Das Wirtschaftsmagazin</em>, Nr. 2, S. 20-21.</p>
<p align="justify"><em>Oxfam Deutschland e. V./Netzwerk Steuergerechtigkeit</em> 2024: Superreiche (wieder) gerecht besteuern. Eine Analyse des effektiven Steuerbeitrags von Superreichen in der Schweiz, Österreich und Deutschland, Berlin, <a href="https://www.netzwerk-steuergerechtigkeit.de/wp-content/uploads/2024/04/Besteuerung_Reichtum_D_Aut_CHE.pdf">https://www.netzwerk-steuergerechtigkeit.de/wp-content/uploads/2024/04/Besteuerung_Reichtum_D_Aut_CHE.pdf</a>.</p>
<p align="justify"><em>Pflüger, Tobias/Wagner, Jürgen</em> 2025: Koalitionsvertrag der Aufrüster – Auf dem Weg in die Militärrepublik, in: <em>Imi-Online</em> vom 10.04.2025, <a href="http://www.imi-online.de">www.imi-online.de</a>.</p>
<p align="justify"><em>Pistorius, Boris</em> 2025: Count on us, in: Körber-Stiftung (Hrsg.): <em>The Berlin Pulse. Reliable Unreliable? Germany’s Struggle for Standing</em>, S. 12-14, <a href="https://koerber-stiftung.de/site/assets/files/43886/the-berlin-pulse_2024-25.pdf">https://koerber-stiftung.de/site/assets/files/43886/the-berlin-pulse_2024-25.pdf</a>.</p>
<p align="justify"><em>Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung</em> 2024: Versäumnis angehen, entschlossen modernisieren, Jahresgutachten 2024/2025, Wiesbaden, <a href="https://www.sachverstaendigenrat-wirtschaft.de/fileadmin/dateiablage/gutachten/jg202425/JG202425_Gesamtausgabe.pdf">https://www.sachverstaendigenrat-wirtschaft.de/fileadmin/dateiablage/gutachten/jg202425/JG202425_Gesamtausgabe.pdf</a>.</p>
<p align="justify"><em>Sackmann, Christoph</em> 2025: Massive Steuererhöhungen: So will die SPD die Schulden aus dem Sondervermögen tilgen, in: <em>Focus-Online</em> vom 27.03.2025, <a href="https://www.focus.de/finanzen/steuern/massive-steuererhoehungen-so-will-die-spd-die-schulden-aus-dem-sondervermoegen-tilgen_b3eae710-9994-4b17-a89c-aa9405c748f4.html">https://www.focus.de/finanzen/steuern/massive-steuererhoehungen-so-will-die-spd-die-schulden-aus-dem-sondervermoegen-tilgen_b3eae710-9994-4b17-a89c-aa9405c748f4.html</a>.</p>
<p align="justify"><em>Saez, Emmanuel/Zucman, Gabriel </em>2020: Der Triumph der Ungerechtigkeit. Steuern und Ungleichheit im 21. Jahrhundert, Berlin.</p>
<p align="justify"><em>Schularick, Moritz</em> 2024a: Aufrüsten für den Wohlstand. Wirtschaftspolitischer Beitrag, Kiel Focus, Nr. 4, <a href="https://www.ifw-kiel.de/de/publikationen/kiel-focus/aufruesten-fuer-den-wohlstand">https://www.ifw-kiel.de/de/publikationen/kiel-focus/aufruesten-fuer-den-wohlstand</a>.</p>
<p align="justify"><em>Schularick, Moritz </em>2024b: Viel Geld für mehr Verteidigung, in: <em>Süddeutsche Zeitung</em> vom 05.01.225.</p>
<p align="justify"><em>Schularick, Moritz</em> 2025: »Zeche sollten auch die Alten zahlen.« Interview mit Moritz Schularick, in: <em>Der Spiegel</em>, Nr. 3, 57.</p>
<p align="justify"><em>Segbers, Franz</em> 2016a: Das Menschenbild von Hartz IV: Die Pädagogisierung von Armut, die Zentralität von Erwerbsarbeit und autoritärer Sozialstaat, in: Anhorn, Roland/Balzereit, Marcus (Hrsg.): <em>Handbuch Therapeutisierung und Soziale Arbeit</em>, Wiesbaden, S. 687-708.</p>
<p align="justify"><em>Segbers, Franz</em> 2016b: Wie Armut in Deutschland Menschenrechte verletzt, Oberursel.</p>
<p align="justify"><em>Steinbach, Armin/Zettelmeyer, Jeromin</em> 2025: Germany’s fiscal rules dilemma, Bruegel Analysis, <a href="http://www.bruegel.org/sites/default/files/2025-04/Germany%27s%20fiscal%20rules%20dilemma.pdf">www.bruegel.org/sites/default/files/2025-04/Germany%27s%20fiscal%20rules%20dilemma.pdf</a>.</p>
<p align="justify"><em>Zacher, Hans Friedrich</em> 1978: Das soziale Staatsziel. in: Isensee, Josef/Kirchhof, Paul (Hrsg.): <em>Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland. Bd. 1</em>, Heidelberg, S. 145-1111.</p>
<p align="justify"><em>Zeit </em>2024: Lindner will keine neuen Sozialausgaben in den nächsten Jahren, in: <em>Zeit-Online</em> vom 23.02.2024, <a href="https://www.zeit.de/politik/deutschland/2024-02/bundesfinanzminister-christian-lindner-keine-neuen-sozialausgaben">https://www.zeit.de/politik/deutschland/2024-02/bundesfinanzminister-christian-lindner-keine-neuen-sozialausgaben</a>.</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western ">Anmerkungen</h3>
<div id="sdendnote1">
<p class="sdendnote-western"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote1anc" name="sdendnote1sym">i </a>Hingewiesen wird auf eine Studie der Brüsseler Denkfabrik Tank Bruegel, der zufolge die milliardenschwere Verschuldung mit den strengen EU-Schuldenvorgaben unvereinbar sei. Diese erlauben nicht, den Schuldenstand eines Mitgliedstaates um sechzig Prozent der Wirtschaftsleistung zu überschreiten. Angesichts der Verschuldungshöhe für den Militärhaushalt gäbe es keinen Spielraum zur Nutzung des neuen Infrastrukturfonds, es sei denn, es werde an anderen Stellen gekürzt. Ein Ausweg sei eine erneute Reform der EU-Schuldenregel. (Vgl. Steinbach/Zettelmeyer 2025)</p>
</div>
<div id="sdendnote2">
<p class="sdendnote-western"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote2anc" name="sdendnote2sym">ii </a>Grunert kommt zum Fazit: „Die Priorisierung der Verteidigungs- gegenüber den Infrastrukturausgaben, wie sie im Finanzpaket vorgenommen wird, ist ökonomisch nicht zu begründen. Wenn überhaupt, sollten nicht die unreproduktiven Militärausgaben, sondern die reproduktiven Infrastrukturausgaben (weitgehend) von der Schuldenbremse ausgenommen werden. Am besten wäre freilich, die Schuldenbremse ganz abzuschaffen […] – aber natürlich nicht, um dies für eine Erhöhung der Verteidigungsausgaben zu nutzen.“</p>
</div>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/vorg-250/publikation/butter-oder-kanonen-wer-zahlt-fuer-die-aufruestung/">Butter oder Kanonen: Wer zahlt für die Aufrüstung?</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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		<media:content url="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2025/09/vorg250-251_U1_page-0001-2-e1757940675662.jpg" medium="image"></media:content>
            	</item>
		<item>
		<title>Künstliche Intelligenz im Dienst des Militärs</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/vorgaenge-nr-242-kuenstliche-intelligenz-und-menschenrechte/publikation/kuenstliche-intelligenz-im-dienst-des-militaers/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[humanistischeunion]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 22 Jan 2024 10:59:21 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Frieden]]></category>
		<category><![CDATA[Künstliche Intelligenz]]></category>
		<category><![CDATA[Künstliche Intellligenz]]></category>
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		<category><![CDATA[Militarisierung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Hans-Jörg Kreowski und Aaron Lye skizzieren in diesem Artikel die militärischen Entwicklungen in Sachen Künstliche Intelligenz der vergangenen 40 Jahre. Mit Hilfe von KI ist ein breites Arsenal an neuen und weiterentwickelten Waffensystemen sowie an militärischen Informations- und Kommunikationssystemen hervorgebracht worden. Während Wirtschaft und Politik sich weltweit von KI die Sicherung zukünftiger Wertschöpfung versprechen, erwägen [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/vorgaenge-nr-242-kuenstliche-intelligenz-und-menschenrechte/publikation/kuenstliche-intelligenz-im-dienst-des-militaers/">Künstliche Intelligenz im Dienst des Militärs</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p class="v-teaser-western"><em>Hans-Jörg Kreowski und Aaron Lye skizzieren in diesem Artikel die militärischen Entwicklungen in Sachen Künstliche Intelligenz der vergangenen 40 Jahre. Mit Hilfe von KI ist ein breites Arsenal an neuen und weiterentwickelten Waffensystemen sowie an militärischen Informations- und Kommunikationssystemen hervorgebracht worden. Während Wirtschaft und Politik sich weltweit von KI die Sicherung zukünftiger Wertschöpfung versprechen, erwägen Militärs weltweit den Einsatz fortgeschrittener KI in militärischen Systemen.</em></p>
<p class="v-teaser-western"><em>Neue Kriegssysteme werden mit oder ohne KI entwickelt und eingesetzt, sobald sich die Militärs Vorteile und Überlegenheit versprechen. So bedeutet Drohnenkrieg nicht, dass nun Krieg nur noch mit Drohnen geführt wird, sondern dass die Drohnen zu all den Kriegsgeräten, die sonst schon Tod und Zerstörung bringen, als neues Element dazukommen und allenfalls mittelfristig andere Waffensysteme ersetzen. So werden bereits Befürchtungen laut, dass beispielsweise neuartige Bio- und Chemiewaffen möglich werden.</em></p>
<p>&nbsp;</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western ">Einleitung</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western">Die Anfänge der Computertechnik in Deutschland, Großbritannien und dann vor allem in den USA am Ende des Zweiten Weltkriegs und in den ersten Jahren danach waren stark bestimmt von den Wünschen und vom Geld des militärischen Komplexes. Die ersten Jahre der Künstlichen Intelligenz (KI) waren dagegen eher zivil geprägt. 1956 trafen sich zwölf junge aufstrebende Wissenschaftler um John McCarthy für einige Wochen im Dartmouth College in New Hampshire zu einem von der Rockefeller-Stiftung geförderten Workshop und begründeten das Fachgebiet der Künstlichen Intelligenz (vgl. McCarthy et al. 1955).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Erklärtes Ziel war, kognitive Fähigkeiten wie Sehen und Erkennen, Hören und Verstehen, Planen und Entscheiden, Lernen sowie Problemlösen mit Hilfe von Computerprogrammen zu simulieren – seit damals kaum verändert. Im gesamten Antrag findet sich kein Bezug zu Rüstung und Krieg. Bis in die 1980er Jahre hinein bleibt die KI zivil ausgerichtet. Nachdem die ersten Versuche, einen <i>General Problem Solver</i> zu kreieren, gescheitert waren, lag der KI-Fokus lange auf der Entwicklung von Expertensystemen, die für spezielle Anwendungen das Wissen von Fachleuten nutzbar machen sollten – teils auch mit Erfolg.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Nachdem Japan mit dem <i>Fifth-Generation-Projekt</i> Anfang der 1980er Jahre einen großangelegten Versuch gestartet hatte, durch geeignete Computertechnik und Programmiersprachen KI anwendbar zu machen, haben die USA mit der <i>Strategic Computing Initiative</i> (SCI) geantwortet, um die technologische Vormachtstellung zu sichern. SCI war gleichzeitig der Einstieg in die militärische Nutzung von KI und soll deshalb im nächsten Abschnitt ausführlicher dargestellt werden. Ein zentrales Projekt von SCI war die Entwicklung autonomer Roboterfahrzeuge. Da solche Systeme – oft Drohnen genannt – bis heute in der weltweiten Rüstung eine prominente Rolle spielen und ihre Entwicklung noch lange nicht ihren Höhepunkt erreicht hat, wird die Thematik in einem eigenen Abschnitt vertieft. Mehr in die Zukunft gerichtet, gehen wir auf die neuesten Entwicklungspläne Deutschlands, Frankreichs und Spaniens für ein Kampfflugzeug ein, bei denen KI insgesamt und Kriegsdrohnen speziell eine übergeordnete Rolle spielen sollen. Der öffentlichen Aufmerksamkeit meist verborgen, aber militärisch mindestens ebenso relevant wie Drohnen sind die Entwicklungen bei Schlachtenmanagementsystemen, die wir als letztes Thema ausführlich behandeln. Der Artikel endet mit einem Ausblick, in dem auch verschiedene Punkte angesprochen werden, die nicht ausgeführt werden konnten.</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western ">Strategic Computing Initiative</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western">Bis in die 1980er-Jahre hinein verlief die Entwicklung der KI anders als andere Teilgebiete der Informatik vergleichsweise zivil. Das änderte sich fundamental, nachdem Japan 1982 das <i>Fifth Generation Computer Systems (FGCS) Project</i> ins Leben gerufen hat, um eine Führungsrolle im IT-Sektor zu erreichen (vgl. z.B. Shapiro 1983 und Odagiri et al. 1997). Das Projekt war auf zehn Jahre angelegt mit dem Ziel, eine neuartige Computertechnologie zu entwickeln, die massive Parallelität mit logischer Programmierung verbindet und als Plattform für zukünftige KI-Anwendungen dienen sollte. Datenverarbeitung sollte mit Hilfe logischen Schließens als Programmierparadigma zu Wissensverarbeitung werden. Um die Benutzungsfreundlichkeit zu steigern, sollten Ein- und Ausgabe über Alltagssprache, Graphiken, Bilder und Dokumente möglich sein. Als Grundlagenforschung war das Projekt ein Erfolg, kommerziell ist es eher gescheitert, weil sich die hohen Ansprüche zu der Zeit technisch nur bedingt umsetzen ließen</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">In den USA wurde das japanische FGCS-Projekt als Angriff auf die eigene technologische Vormachtstellung empfunden und mit der <i>Strategic Computing Initiative</i> (SCI) beantwortet (siehe z.B. Roland &amp; Shiman 2002). Während FGCS zivil angelegt war, gilt für SCI das genaue Gegenteil: Es war durch und durch militärisch ausgerichtet. Das US-Verteidigungsministerium setzte auf das militärische Potenzial der KI und startete 1983 SCI, wobei drei Aufgaben im Zentrum standen: ein Sprachassistent für die Piloten der Luftwaffe, ein Schlachtenmanagementsystem für die Marine und autonome Landfahrzeuge für das Heer. SCI war auf zehn Jahre angelegt und hatte einen für damalige Verhältnisse gigantischen Finanzrahmen von fast einer halbe Milliarde US-Dollar. Da sich keine schnellen Erfolge abzeichneten, wurde das Programm noch vor dem Ende gekürzt. Dennoch muss SCI wohl als Ausgangspunkt einer beispiellosen Entwicklung der KI gesehen werden.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Da die drei Aufgabenstellungen von SCI sowohl von der Art der Anwendungen als auch von den intendierten kognitiven und intelligenten Leistungen her bis heute typische Entwicklungen im militärischen – aber auch zivilen Kontext – darstellen, soll darauf etwas näher eingegangen werden.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">SCI war als generisches Forschungsprojekt mit den Schwerpunkten auf Bildverstehen, Spracherkennen und -verstehen sowie Expertensystemen konzipiert. Ziel des Bildverstehens war, Veränderungen in Bildszenen in Echtzeit zu erkennen, Objekte und Ereignisse in Szenen zu identifizieren und graphisch oder mit Hilfe natürlicher Sprache zu charakterisieren. Auf der Basis neuer Chip-Designs, paralleler Rechnerarchitekturen und Algorithmen sollte ein wissensbasiertes Sehen zur Erkennung von Landmarken, Vermeidung von Hindernissen, Geländeverfolgung, Gelände- und Objektmodellierung und zur Zielfindung realisiert werden. Ziel des Spracherkennens und -verstehens war, das gesprochene Wort als Computereingabe zu ermöglichen, wobei Sprache in Telefonqualität selbst in geräuschvoller Umgebung wissensbasiert mit hoher Genauigkeit verstanden werden sollte. Umgekehrt sollte auch natürlichsprachliche Maschinenausgabe in eingeschränkten Kontexten realisiert werden. Als technische Herausforderungen galten die Wissensakquisition, das Textverstehen, die Sprachgeneration, den Redekontext einzuordnen sowie die Entwicklung paralleler Algorithmen für diese Anwendungen. Was die Technologie der Expertensysteme angeht, wurde das Ziel einer neuen Generation zur Unterstützung der Schlachtenmanagementsysteme für das US-Verteidigungsministerium ausgegeben. Dabei sollten mächtige Schluss-, Kontroll- und Erklärungsmechanismen zur Verfügung gestellt, automatische Wissensakquisition und Unsicherheit einbezogen sowie Informationen aus verschiedenen Quellen fusioniert werden. Als computertechnische Basis waren fortgeschrittene LISP-Maschinen vorgesehen, die wesentlich mehr Regeln zu verarbeiten erlauben sollten, als bis dahin machbar war.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Methodisch und technisch unterscheidet sich dieser Ansatz nicht vom damaligen Stand der Entwicklung im zivilen Bereich. Das übergeordnete Ziel und die drei Anwendungsprojekte waren dagegen ganz auf militärische Bedürfnisse zugeschnitten. Angestrebt wurde die Entwicklung einer breiten Basis an Maschinenintelligenztechnologien, um die nationale Sicherheit zu verbessern. Die Sprachassistenz für Kampfpiloten setzte vor allem auf Hören, Verstehen und Sprechen auf, wobei die Verarbeitung natürlicher Sprache mit Hilfe von Expertensystemen bewerkstelligt werden sollte. Das Schlachtenmanagementsystem für die Marine hatte die Expertensystemtechnologie als Mittelpunkt, die regelbasiert für das Datensammeln, Schließen und Planen zuständig waren. Essenziell für die autonomen Roboterfahrzeuge sind Sensoren wie Kameras, 3D-Scanner und Sonare, Bildverarbeitung und -verstehen sowie die Fusion mit anderen Sensordaten, ohne die Navigation in unbekanntem und unwegsamem Gelände, Landmarkenerkennung, Routenplanung, Hindernisvermeidung, visuelle Aufklärung und Zielfindung unmöglich sind. Für die Datenverarbeitung selbst waren wieder Expertensysteme gedacht, wobei mit rund 5000 Regeln gerechnet wurde, die hundertmal schneller ausgeführt werden sollten, als bis dahin möglich.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Am Ende der 1980er Jahre blieb man noch weit hinter dem Erreichen dieser Ziele zurück. Inzwischen hat die Verarbeitung von Sprache und Text ein hohes Niveau erreicht, genauso wie die Verarbeitung von Bildern, wie sie insbesondere für das eigenständige Navigieren von Fahrzeugen benötigt wird. Und Managementsysteme sind inzwischen weit verbreitet. Dabei ist festzuhalten, dass sich die Ziele und auch die Methoden seit den Anfängen der KI gar nicht allzu sehr verändert haben, aber der heute verfügbare Speicherplatz und die Rechengeschwindigkeit erlauben solche Anwendungen. So beruht der Erfolg von Sprachverarbeitungssystemen und Bildverarbeitungssystemen auf maschinellem Lernen mit Hilfe neuronaler Netze, die wahrscheinlichkeitstheoretische Verfahren unter Verwendung riesiger Datenmengen nutzen. Die Idee stammt aus den 1940er Jahren und wurde in vielen Entwicklungsschritten zu heutiger Reife vorangetrieben. SCI war ein Zwischenschritt, aber von großer Schubkraft.</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western ">Milit&auml;&shy;ri&shy;sche Drohnen</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western">Die Idee unbemannter Fahr- und Flugzeuge für militärische Zwecke reicht weit zurück. Schon vor dem und im Zweiten Weltkrieg gab es mehrere derartige Entwicklungen mit sehr begrenzter Wirkung. Das SCI-Projekt zum Bau autonomer Robotervehikel in Form unbemannter Landfahrzeuge hat dagegen eine breite, bis heute fortgesetzte Entwicklung von Drohnen aller Art eingeläutet. Die USA planen einen erheblichen Teil ihrer Bewaffnung auf unbemannte Systeme umzustellen, wie es in der <i>Unmanned Systems Integrated Roadmap</i> (Department of Defense 2018) dargestellt wird. Andere Nationen folgen diesem Weg.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Im Folgenden soll die Entwicklung unbemannter fliegender Vehikel skizziert werden. Die Entwicklungen bei unbemannten Fahrzeugen, Booten und U-Booten ist etwas anders, darauf wird aber aus Platzgründen verzichtet.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Unbemannte fliegende Systeme sind bereits seit 20 Jahren im Einsatz. Angefangen hat es mit Aufklärungsdrohnen, die feindliches Gebiet überfliegen und ausspionieren können. Es hat dann nicht lange gedauert, bis solche Drohnen mit Raketen ausgestattet wurden. Vorreiter waren Israel mit Einsätzen in Gaza und vor allem auch die USA mit kriegsvölkerrechtswidrigen Einsätzen in Afghanistan, Pakistan, Jemen, Somalia und im Irak im „Krieg gegen den Terror“. Seit einigen Jahren werden Drohnen zunehmend auch in herkömmlichen Kriegen eingesetzt.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Inzwischen sind Aufklärungs- und Killerdrohnen weit verbreitet, und es gibt sie in einer breiten Palette von klein bis groß und von billig bis teuer. Die USA haben ihre Großdrohnen mit erheblicher Reichweite, schwerer Bewaffnung und mit Stückpreis von ein- und zweistelligen Millionenbeträgen nur an Großbritannien und Frankreich verkauft. Deutschland hat eine kleine Zahl von Israel geleast. Zu den Herstellerstaaten gehören inzwischen auch unter anderem China, Iran, Russland und die Türkei. Mehrere Dutzend Staaten haben diese Waffen angeschafft und setzen sie teilweise auch bereits ein. Der Krieg Russlands gegen die Ukraine zeigt, dass bewaffnete Drohnen auch eine Rolle spielen, wenn zwei Armeen gegeneinander kämpfen (Kreowski 2022 und Marischka 2022). Da bewaffnete Drohnen langsam und niedrig fliegen, sind sie relativ gut mit Luftabwehr zu bekämpfen. Greift eine Partei allerdings mit einer größeren Zahl an Drohnen gleichzeitig an, ist die Gefahr groß, dass einzelne Drohnen ihr Ziel erreichen.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Aufklärungs- und Killerdrohnen sind Waffensysteme, die es ohne KI nicht gäbe. Die aktuelle Entwicklung belegt, dass eine gewaltige Rüstungsspirale eingesetzt hat mit einem erheblichen Proliferationsproblem. Es gibt inzwischen ein weitgefächertes Arsenal an Aufklärungs- und Killerdrohnen, das von der Riesendrohne <i>Global Hawk</i> bis zu den nur wenige tausend Dollar teuren tragbaren <i>Switchblades</i> reicht. Kleine (teils umgebaute kommerzielle) Drohnen mit Sprengsätzen und Kampfdrohnen als einfacher Bausatz stellen Waffen dar, die sich jeder Kontrolle entziehen.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Der nächste Entwicklungsschritt, an dem intensiv gearbeitet wird, ist die vollständige Autonomie, bei der dann die Bordsysteme auch über den Waffeneinsatz entscheiden. Technisch handelt es sich um ein Software-Update, das möglicherweise längst in diverse unbemannte Systeme eingebaut ist, aber bisher nicht (oder nur in Einzelfällen) aktiviert wurde. In Politik und Militär sind autonome Waffen aus ethischer und kriegsvölkerrechtlicher Sicht nicht unumstritten, weil die mit dem Waffeneinsatz verbundene Entscheidung über Leben und Tod nicht mehr direkt von Menschen getroffen wird, sondern indirekt schon bei der Programmierung (Williams &amp; Scharre 2015). Ein Verbot ist dennoch nicht absehbar; entsprechende Verhandlungen im Rahmen der <i>Group of Governmental Experts on Emerging Technologies in the Area of Lethal Autonomous Weapons Systems</i> der Vereinten Nationen scheitern bisher am „Nein“ Russlands, der USA und vieler anderer Staaten.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Einige autonome KI-Systeme sind seit Jahrzehnten im Einsatz. Die meisten autonomen Systeme, die derzeit von den NATO-Streitkräften eingesetzt werden, sind regelbasierte Expertensysteme, darunter autonome vorprogrammierte Fahrzeuge, Luft- und Raketenabwehrsysteme und autonome Flugkörper. So verfügen beispielsweise sowohl das amerikanische Patriot-Luftabwehrraketensystem als auch das <i>Aegis</i>-Verteidigungssystem, die seit den 1980er beziehungsweise 1990er Jahren im Einsatz sind, über halbautonome und vollautonome Modi, die es Computern ermöglichen, ankommende Bedrohungen ohne menschliche Zustimmung zu erkennen, anzuvisieren und anzugreifen. Darüber hinaus können eine Reihe unbemannter Luftfahrzeuge, darunter die israelische Drohne <i>Harop</i> und die amerikanische <i>RQ-11 Raven</i>, die seit Anfang der 2000er-Jahre im Einsatz sind, autonom fliegen, wobei sie sich oft auf vorprogrammierte Flugrouten und Ziele verlassen (Gray &amp; Ertan 2021).</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western ">KI-Au&shy;to&shy;ma&shy;ti&shy;sie&shy;rung des Luftkampfs</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western">Flugkampfassistenzsysteme werden kontinuierlich weiterentwickelt und die Überlegungen, die diesbezüglich in der SCI entstanden, sind weitestgehend überholt. Mehrere aktuelle Flugzeugsysteme enthalten KI-Komponenten. Die <i>F-35 Lightning II</i> von Lockheed Martin hat beispielsweise Systeme zur Entscheidungsunterstützung und Datenanalysesysteme (vgl. Osborn 2017a). In ähnlicher Weise werden zwei europäische Flugzeugprojekte der nächsten Generation, der <i>Next Generation Fighter</i> (NGF) des <i>Future Combat Air System</i> (FCAS) und Tempest von BAE, KI-Komponenten enthalten. <i>BAE Tempest</i> wird über ein KI-gestütztes autonomes Flugsystem verfügen (vgl. Adams 2018). Das Flugkampfassistenzsystem des FCAS-Projekts wird unter dem Acronym ASTARTES entwickelt. ASTARTES steht für <i>Air Superiority Tactical Assistance Real Time Execution System</i>. Die Beschreibung des Ziels für diese Komponente bleibt abstrakt. Bisher ist lediglich die Rede davon, menschliche Erfahrungen zu digitalisieren, um die Operator*innen in Taktik zu unterstützen. Aus anderen KI-unterstützten Feuerkampfsystemen lässt sich aber das eine oder andere als wahrscheinliche Konkretisierung ableiten. Durch das von Rheinmetall entwickelte System Attac, welches für zukünftige Gefechtsfahrzeuge entwickelt wird, soll die „Fahrzeugbesatzung im Bereich der Beobachtung und Zielerfassung sowie in der Entscheidungsfindung und Wirkung entlastet werden“, indem die Fahrzeuge „die Fähigkeit (erlangen) selbstständig aufzuklären, erkannte Objekte zu klassifizieren und in die Bedrohungslage in Echtzeit einzuordnen“ (Marischka 2023).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Allerdings ist derzeit sogar nicht einmal ausgeschlossen, dass der NGF unbemannt sein könnte. Die Wahrscheinlichkeit dafür ist gar nicht so klein. Das zeigen jüngste Entwicklungen: Im August 2020 hat in einer Virtual-Reality-Simulation eines F-16-Luftkampfwettbewerbs eine von <i>DeepMind</i> (Google) entwickelte KI einen menschlichen Piloten mit fünf zu null besiegt (Knight 2020). Nachfolgend wurden in weniger als drei Jahren die KI-Algorithmen, die im Rahmen des <i>Air Combat Evolution-Programms</i> (ACE) der DARPA entwickelt wurden, von der Steuerung simulierter F-16, die Luftkämpfe auf Computerbildschirmen fliegen, zur Steuerung einer tatsächlichen F-16 im Flug weiterentwickelt (DARPA 2023).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Bei FCAS wird mit dem <i>Next Generation Weapon</i> <i>System</i> noch weiter gedacht. Beim FCAS handelt es sich um ein gigantomanisches europäisches Rüstungsprojekt, das seit der Unterzeichnung eines gemeinsamen Investitionsplans im September 2021 von Deutschland, Frankreich und Spanien auf den Weg gebracht wird und dessen Kosten voraussichtlich im dreistelligen Milliardenbereich liegen werden. Das FCAS soll ein Verbundsystem mehrerer Luftkampfeinheiten werden, bei dem die KI eine zentrale Rolle spielen soll. Das FCAS gilt als wichtiger Schritt zur KI-Automatisierung des Krieges (Kreowski/Lye 2022). Die Hauptkomponente des FCAS ist das in Teilen schon oben beschriebene Kampfflugzeug (NGF). Das Projekt umfasst aber weit mehr. Es soll ein System von Systemen werden, ein sogenanntes <i>Next Generation Weapon System</i> bei dem Kampfjets zusammen mit Schwärmen von autonomen Lenkflugkörpern und bewaffneten und unbewaffneten Drohnenschwärmen in einer Weise eingesetzt werden sollen, die Europa dem Plan gemäß in allen Teilen der Welt die Überlegenheit im Luftkampf sichern soll (Renn 2021).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Die Interaktion von Soldat*innen mit Robotern und unbemannten Systemen während des Kampfgeschehens wird als <i>Manned-Unmanned-Teaming</i> (MUM-T) bezeichnet (Department of Defense 2013: 139; Pletsch 2020). Airbus demonstrierte im Jahr 2018 die Möglichkeiten des MUM-T mit fünf von dem Unternehmen gebauten Drohnen des Typs Do-DT 25, die autonom agierten und von einem Piloten befehligt wurden, der sich in einem bemannten Führungsflugzeug (Learjet) in der Luft befand (Airbus 2018). Die Tests beinhalteten Formationsflüge, das Ausweichen vor einer simulierten Bedrohung, simulierte Aufklärung und die Kompensation einer im Flug ausgefallenen Drohne. Autonom handelnde bewaffnete Drohnen sollen sich als Schwärme formieren und gemeinsam operieren können. Letzteres wird als <i>Swarming</i> bezeichnet. Um <i>Teaming</i> und <i>Swarming</i> zu realisieren, sind mehrere Fähigkeiten und Techniken erforderlich, so unter anderem <i>Teaming-/Swarming</i>-Algorithmen, neue Sensoren oder Missionsmanagementsysteme für die Führungsunterstützung durch die Besatzung des bemannten Flugzeugs. Das von Airbus bisher entwickelte Flugmanagementsystem für unbemannte Luftfahrzeuge kombiniert schon heute vollautomatische Lenkung und Navigation mit Schwarmfähigkeiten.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">In Zukunft wird die F-35 wahrscheinlich auch KI einsetzen, um unbemannte Drohnen zu steuern, die Waffen tragen, Überwachung und Aufklärung betreiben oder feindliche Luftabwehr testen können (Osborn 2017b). Gleiches gilt für FCAS.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Es deutet sich eine Transformation zu neuen militärischen Taktiken an, die zum einen auf kooperativem Kampf vieler einzelner autonomer Systeme und zum anderen auf dem Einsatz von Täuschung und zahlenmäßiger Überlegenheit beruhen. Ziel scheint es hier zu sein, den Gegner möglichst großflächig zu stören oder durch zahlenmäßige Übermacht zu überwältigen. Wenn die Planungen in die Realität umgesetzt werden, versprechen sie dem Militär vor allem auch eine verbesserte Effizienz, indem sichergestellt wird, dass die für einen bestimmten Einsatz erforderliche Mischung der Fähigkeiten auch zielgenau zur Verfügung steht. Zudem könnte das System die Risiken für den Einsatz menschlicher Kampfeinheiten reduzieren, da die bemannten Einheiten in sicherer Entfernung bleiben könnten, während die Drohnen konkret die Front bilden (Airbus 2020a). In welche Richtung gedacht wird, zeigt das Positionspapier zur Anwendung Künstlicher Intelligenz in den Landstreitkräften der Bundeswehr (Amt für Heeresentwicklung 2019). In einem geschilderten Zukunftsszenario wird eine Situation erdacht, in der bis zu 15.000 autonome unbemannte Luftfahrzeuge unterschiedlicher Bauart und Größe sich zu Schwärmen formieren, um verschiedene Aufgaben auszuführen.</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western ">Schlach&shy;ten&shy;ma&shy;na&shy;ge&shy;ment und Combat Clouds</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western">Das in der SCI vorgeschlagene Schlachtenmanagementsystem bestand aus unterschiedlichen Expertensystemen (Roland/Shiman 2002: 194f). Das <i>Force Requirements Expert System</i> (FRESH) würde die Einsatzbereitschaft der Flotte überwachen und bei der Aufteilung der Kräfte entsprechend den Fähigkeiten und dem Status der einzelnen Schiffe helfen. Das <i>Capabilities Assessment Expert System</i> (CASES) würde die relative Stärke der US-amerikanischen und der feindlichen Streitkräfte vergleichen. Das <i>Campaign Simulation Expert System</i> (CAMPSIM) würde das Ergebnis verschiedener Handlungsoptionen simulieren und entsprechende Empfehlungen benennen. Das <i>Operations Plan Generation Expert System</i> (OPGEN) würde Operationspläne nach vorgegebenen Strategien entwickeln. Das <i>Strategy Generation and Evaluation Expert System</i> (STRATUS) schließlich würde bei der Entwicklung von Plänen für die Strategie auf der Ebene des Einsatzgebietes helfen.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Grundsätzlich hat sich an dieser Ratio bis heute wenig geändert und auch prinzi-piell sind die Anforderungen an die Systeme auf andere klassische Militärdomänen übertragbar. Aber es gibt auch wesentliche Weiterentwicklungen. Mittlerweile sind bei vielen Militärs die Systeme, Sensoren und Wirkmittel miteinander in (nahezu) Echtzeit vernetzt. In großangelegten Projekten wird dies aber immer noch weiter vorangetrieben. Ein Projekt der Bundeswehr ist die <i>Digitalisierung landbasierter Operationen</i> (D-LBO) durch das perspektivisch „bis zu 25.000 Fahrzeuge und 155.000 Soldaten“ untereinander vernetzt agieren können sollen (Marischka 2023). Wesentlich hierfür sind Informationsverbünde, für die sich der Begriff <i>Combat Clouds</i> etabliert hat. Die Erfassung von Daten von einem Luftfahrzeug und aus dem Weltraum aus ist wesentlich für militärische Aufklärung und Entscheidungsprozesse. Das FCAS-Projekt umfasst daher die Entwicklung einer vernetzten und verteilten Architektur von Sensoren, den Entwurf zukünftiger Sensorarchitekturen und die Entwicklung der zugehörigen Sensortechnologien. Beim FCAS soll die sogenannte <i>Air Combat Cloud</i> alle Flugsysteme verbinden, um die Verarbeitung und Verteilung von Informationen und Instruktionen nahezu in Echtzeit zu ermöglichen (Airbus 2020b). Die dafür wesentliche Infrastruktur stellen Satelliten im Weltraum dar – insbesondere Satelliten in niedriger Erdumlaufbahn, welche die Hochgeschwindigkeitsdatenübertragung zwischen den Systemen ermöglichen. Des Weiteren wird in den Planungsunterlagen für FCAS der Zugang zu satellitengestütztem Bildmaterial nahezu in Echtzeit für die Lageeinschätzung als Ziel benannt. Dazu passt auch die geplante neue Satellitengeneration für Informationserfassung, Satellitenaufnahmen und Kommunikationsübertragung.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Eine andere Entwicklung ist ebenfalls bemerkenswert. Sie lässt sich allerdings vor allem in den USA nachzeichnen. Seit einer Dekade findet eine gravierende Verlagerung geheimdienstlicher und militärischer Daten in die Cloud kommerzieller Anbieter statt (Schelling 2019; Lye 2021). Die Beziehungen von Big-Tech zu Geheimdiensten und Pentagon wurden über Jahrzehnte aufgebaut. Nachdem sich vor allem der Marktführer Amazon Web Services im Aufbau, dem Umzug und der Etablierung positioniert hatte, ist jetzt eine deutliche Diversifizierung bemerkbar, sodass mittlerweile alle großen KI- und Clouddiensteprovider entsprechende Verträge haben. Die Projekte stellen nicht einfach nur weitere und neue Kommunikations- und Infrastrukturprojekte der Geheimdienste und des Pentagons dar. Stattdessen zeigen sie auf, dass die Großkonzerne des Silicon Valley eine wesentliche Rolle in der Kriegsführung spielen. KI-gestützte Kriegsführung von der Auswertung immer mehr Sensordaten, um militärische Gesamtsituationen zu erfassen, logistische und taktische Optimierung sowie automatisierte Entscheidungen von Truppenbewegungen und Angriffen werden forciert und machbar.</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western ">Ausblick</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western">In diesem Artikel haben wir ausgehend von SCI die militärischen KI-Entwicklungen in den vergangenen 40 Jahren skizziert. In der Artikelsammlung <i>Künstliche Intelligenz zieht in den Krieg</i> (Kreowski/Lye 2021b) sind diverse Einzelaspekte diskutiert, die wir hier nicht ausführen konnten. Mit Hilfe von KI ist ein breites Arsenal an neuen und weiterentwickelten Waffensystemen sowie an militärischen Informations- und Kommunikationssystemen für Aufklärung, Kommando, Steuerung und Management hervorgebracht worden. Wie Wirtschaft und Politik sich weltweit von KI die Sicherung zukünftiger Wertschöpfung versprechen, so erwägen Militärs auf der ganzen Welt den Einsatz fortgeschrittener KI in militärischen Systemen und haben begonnen, fortgeschrittenere KI-Fähigkeiten zu entwickeln. Mehrere Länder haben militärische KI-Strategien veröffentlicht, in denen sie darlegen, wie KI in ihren militärischen Systemen genutzt werden soll, und haben darüber hinaus militärische KI-Forschungszentren eingerichtet (Gray/Ertan 2021). Es ist manchmal die Rede davon, dass der Einsatz von KI im Krieg dazu zwingt, Krieg neu zu denken. Tatsächlich aber werden neue Kriegssysteme mit oder ohne KI entwickelt und eingesetzt, sobald sich die Militärs Vorteile und Überlegenheit versprechen. So bedeutet Drohnenkrieg nicht, dass nun Krieg nur noch mit Drohnen geführt wird, sondern dass die Drohnen zu all den Kriegsgeräten, die sonst schon Tod und Zerstörung bringen, als neues Element dazukommen und allenfalls mittelfristig andere Waffensysteme ersetzen. Es ist noch nicht abzuschätzen, was die jüngsten aufsehenerregenden Entwicklungen bei generativen Sprachmodellen und Systemen wie ChatGPT für militärische Zwecke bringen werden. Googles <i>DeepMind</i>, welches in einigen Strategiespielen, wie Schach, Go, Starcraft II menschliche Expert*innen besiegte, löste auch ein 50 Jahre offenes Problem der Biologie (Jumper 2020). Es werden bereits Befürchtungen laut, dass beispielsweise neuartige Bio- und Chemiewaffen möglich werden. Auf jeden Fall bleibt die militärische Seite der KI ein Thema, dass man nicht aus den Augen verlieren darf.</p>
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<p class="v-autoreninfo-western"><em><strong class="western">Prof. Dr. Hans-Jörg Kreowski</strong> ist Professor (i.R.) für theoretische Informatik an der Universität Bremen und Mitglied im Vorstand des Forums InformatikerInnen für Frieden und gesellschaftliche Verantwortung (FIfF) und der Zeitschrift Wissenschaft und Frieden.</em></p>
<p class="v-autoreninfo-western"><em><strong class="western">Dr. Aaron Lye</strong> ist Informatiker und Wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Universität Bremen. Seit 2013 ist er Mitglied im Forum InformatikerInnen für Frieden und gesellschaftliche Verantwortung (FIfF).</em></p>
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<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western "><span style="font-family: Agfa Rotis Sans Serif, sans-serif;"><span style="font-size: medium;">Literatur</span></span></h3>
<p class="v-absatz-ohne-western" align="justify"><span style="font-size: xx-small;"><i>Adams, Eric</i> 2018: Meet The UK’s New, Very British Fighter Jet, in: <i>Wired</i> vom 6 August 2018.</span></p>
<p class="v-absatz-ohne-western" align="justify"><span style="font-size: xx-small;"><i>Airbus</i> 2018: Airbus demonstrates manned-unmanned teaming for future air combat systems. Website vom 2.Oktober 2018.</span></p>
<p class="v-absatz-ohne-western" align="justify"><span style="font-size: xx-small;"><i>Airbus</i> 2020a: Manned-Unmanned Teaming and Remote Carriers: transcending individual assets&#8216; capabilities. Website vom 08. Oktober 2020.</span></p>
<p class="v-absatz-ohne-western" align="justify"><span style="font-size: xx-small;"><i>Airbus</i> 2020b: Airbus and Thales join forces to develop the Air Combat Cloud for Future Combat Air System. Website vom 19. Februar 2020.</span></p>
<p class="v-absatz-ohne-western" align="justify"><span style="font-size: xx-small;"><i>Amt für Heeresentwicklung</i> 2019: Künstliche Intelligenz in den Landstreitkräften: Ein Positionspapier des Amts für Heeresentwicklung.</span></p>
<p class="v-absatz-ohne-western" align="justify"><span style="font-size: xx-small;"><i>DARPA</i> 2023: ACE Program’s AI Agents Transition from Simulation to Live Flight: DARPA completes first flight tests of air combat algorithms on specialized F-16 fighter jet DARPA vom 13 Februar 2023.</span></p>
<p class="v-absatz-ohne-western" align="justify"><span style="font-size: xx-small;"><i>Department of Defense</i> 2018: Unmanned Systems Integrated Roadmap. FY2017-2042</span></p>
<p class="v-absatz-ohne-western" align="justify"><span style="font-size: xx-small;"><i>Gray, Maggie/Ertan, Amy</i> 2021: Artificial Intelligence and Autonomy in the Military: An Overview of NATO Member States’ Strategies and Deployment. NATO CCDCEO.</span></p>
<p class="v-absatz-ohne-western" align="justify"><span style="font-size: xx-small;"><i>Jumper, John et al.</i> 2020: High Accuracy Protein Structure Prediction Using Deep Learning, in: <i>Fourteenth Critical Assessment of Techniques for Protein Structure Prediction.</i></span></p>
<p class="v-absatz-ohne-western" align="justify"><span style="font-size: xx-small;"><i>Knight, Will</i> 2020: A Dogfight Renews Concerns About AI’s Lethal Potential, in: <i>Wired</i> vom 25 August 2020.</span></p>
<p class="v-absatz-ohne-western" align="justify"><span style="font-size: xx-small;"><i>Kreowski, Hans-Jörg </i>2022: Drohnenkrieg in der Ukraine: Fakten und erste Folgenabschätzung, in: <i>Wissenschaft und Frieden</i>, H. 3, S. 15-17.</span></p>
<p class="v-absatz-ohne-western" align="justify"><span style="font-size: xx-small;"><i>Kreowski, Hans-Jörg/Lye, Aaron</i> 2021a: Future Combat Air System: Künstliche Intelligenz fliegt und kämpft mit, in: Wissenschaft und Frieden Dossier Nr. 93.</span></p>
<p class="v-absatz-ohne-western" align="justify"><span style="font-size: xx-small;"><i>Kreowski, Hans-Jörg/Lye, Aaron</i> 2021b: Künstliche Intelligenz zieht in den Krieg, in: <i>FifF-Kommunikation, </i>H. 4, S. 28-30.</span></p>
<p class="v-absatz-ohne-western" align="justify"><span style="font-size: xx-small;"><i>Lye, Aaron</i> 2021: Transformation geheimdienstlicher und militärischer Serverinfrastruktur in den USA durch kommerzielle Cloud-Provider am Beispiel Amazon, in: <i>FifF-Kommunikation</i>, H. 4, S. 39-42.</span></p>
<p class="v-absatz-ohne-western" align="justify"><span style="font-size: xx-small;"><i>Marischka, Christoph</i> 2022: Drohnen im Ukraine-Krieg: Technologietransfer als Gamechanger – und Kriegsgrund? In: <i>IMI-Studie</i>, H. 3.</span></p>
<p class="v-absatz-ohne-western" align="justify"><span style="font-size: xx-small;"><i>Marischka, Christoph</i> 2023: Noch schreibt KI für uns Texte – bald wird sie Kriege führen, in: <i>Telepolis</i> vom 29. Mai 2023.</span></p>
<p class="v-absatz-ohne-western" align="justify"><span style="font-size: xx-small;"><i>McCarthy, J. et al.</i> 1955: A Proposal for the Dartmouth Summer Research Project on Artificial Intelligence. 31. August 1955, <a href="http://jmc.stanford.edu/articles/dartmouth/dartmouth.pdf">http://jmc.stanford.edu/articles/dartmouth/dartmouth.pdf</a>.</span></p>
<p class="v-absatz-ohne-western" align="justify"><span style="font-size: xx-small;"><i>Odagiri, Hiroyuki et al.</i> 1997: Research consortia as a vehicle for basic research: The case of a fifth generation computer project in Japan, in: <i>Research Policy</i>, Jg. 26, H. 2, S. 191–207. doi:10.1016/S0048-7333(97)00008-5.</span></p>
<p class="v-absatz-ohne-western" align="justify"><span style="font-size: xx-small;"><i>Osborn, Kris</i> 2017a: ,Air Force Chief Scientist Confirms F-35 Will Include Artificial Intelligence’, Defense Systems, 20. Januar 2017.</span></p>
<p class="v-absatz-ohne-western" align="justify"><span style="font-size: xx-small;"><i>Osborn, Kris</i> 2017b: ,The F-35 Will Soon Be Equipped with Artificial Intelligence to Control Drone Wingmen&#8216;, in: <i>Business Insider</i> vom 20. Januar 2017.</span></p>
<p class="v-absatz-ohne-western" align="justify"><span style="font-size: xx-small;"><i>Pletsch, Marius</i> 2020: Mensch-Maschine: EU Großprojekte zum Manned-Unmanned-Teaming. IMI-Analyse 2020/11, in: <i>IMI-AUSDRUCK</i> (März 2020) vom 16. März 2020.</span></p>
<p class="v-absatz-ohne-western" align="justify"><span style="font-size: xx-small;"><i>Renn, U</i><i>lrich</i> 2021: Unbemannte Helfer: Zur Bedeutung der Remote Carrier im Future Combat Air System, in: <i>Europäische Sicherheit und Technik</i>, H. 4, S. 38-42.</span></p>
<p class="v-absatz-ohne-western" align="justify"><span style="font-size: xx-small;"><i>Roland, Alex/Shiman, Ph</i><i>i</i><i>lip</i> 2002: Strategic Computing – DARPA and the Quest for Machine Intelligence, 1983-1993, Cambridge.</span></p>
<p class="v-absatz-ohne-western" align="justify"><span style="font-size: xx-small;"><i>Schelling, Arkadi</i> 2019: Künstliche Intelligenz als Cloud Service: Folgen für Gesellschaft, Geheimdienst und Militär, in: <i>IMI-Analyse</i>, H. 16.</span></p>
<p class="v-absatz-ohne-western" align="justify"><span style="font-size: xx-small;"><i>Shapiro, Ehud Y.</i> 1983: The fifth generation project – a trip report, in: <i>Communications of the ACM,</i> Jg. 26, H. 9, S. 637–641. doi:10.1145/358172.358179. S2CID 5955109.</span></p>
<p class="v-absatz-ohne-western" align="justify"><span style="font-size: xx-small;"><i>Trakimavičius, Lukas</i> 2021: The Future Role of Nuclear Propulsion in the Military, in: <i>NATO Energy Security Centre of Excellence</i>, Nr. 10.</span></p>
<p class="v-absatz-ohne-western" align="justify"><span style="font-size: xx-small;"><i>Williams, Andrew P./Scharre, Paul D.</i></span><span style="font-size: xx-small;"> (</span><span style="font-size: xx-small;">Hrsg.</span><span style="font-size: xx-small;">) 2015: Autonomous Systems – Issues for Defence Policymakers. NATO Headquarters Supreme Allied Commander, Transformation, Norfolk </span><span style="font-size: xx-small;">(VA)</span><span style="font-size: xx-small;">,<a href="https://apps.dtic.mil/sti/citations/AD1010077"> https://apps.dtic.mil/sti/citations/AD1010077</a>.</span></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/vorgaenge-nr-242-kuenstliche-intelligenz-und-menschenrechte/publikation/kuenstliche-intelligenz-im-dienst-des-militaers/">Künstliche Intelligenz im Dienst des Militärs</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Entstehung und Entwicklung des Friedensgebotes unter der Geltung des Grundgesetzes</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/vorg-241/publikation/entstehung-und-entwicklung-des-friedensgebotes-unter-der-geltung-des-grundgesetzes-2/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[humanistischeunion]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 08 Sep 2023 10:16:51 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Europa / Internationales]]></category>
		<category><![CDATA[Frieden]]></category>
		<category><![CDATA[Innere Sicherheit]]></category>
		<category><![CDATA[Bundeswehr]]></category>
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		<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>In seinem historischen Beitrag zum Friedensgebot im Grundgesetz rekonstruiert Andreas Engelmann verschiedene Schichten der Verfassungsgeschichte, die sich sukzessive von der völligen Ablehnung eines Militärs oder dem Beitritt zu Militärbündnissen wegbewegt haben: über die Wiedereinführung eines Militärs, die Notstandsgesetze, die das Eingreifen des Militärs im Inland erlauben, bis hin zu neuen Auslandseinsätzen und dem jüngsten Sondervermögen [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/vorg-241/publikation/entstehung-und-entwicklung-des-friedensgebotes-unter-der-geltung-des-grundgesetzes-2/">Entstehung und Entwicklung des Friedensgebotes unter der Geltung des Grundgesetzes</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><em>In seinem historischen Beitrag zum Friedensgebot im Grundgesetz rekonstruiert Andreas Engelmann verschiedene Schichten der Verfassungsgeschichte, die sich sukzessive von der völligen Ablehnung eines Militärs oder dem Beitritt zu Militärbündnissen wegbewegt haben: über die Wiedereinführung eines Militärs, die Notstandsgesetze, die das Eingreifen des Militärs im Inland erlauben, bis hin zu neuen Auslandseinsätzen und dem jüngsten Sondervermögen für die Bundeswehr. Engelmann leitet daraus eine Spannung zwischen der Friedenswahrung und der Militarisierung der BRD sowie der NATO-Mitgliedschaft ab.</em></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Beitrag dient als Impuls zum „Friedensgebot des Grundgesetzes“ und soll eine Grundlage für die erneute Diskussion des Themas liefern. Die Grenzen militärpolitischer Expansion innerhalb des Rahmens der verfassungsmäßigen Ordnung werden aktuell wieder einmal verschoben. Um diese Entwicklung verfassungsrechtlich einzuordnen, werde ich die Friedensordnung des Grundgesetzes anhand von drei Schichten des Verfassungstextes darstellen und auf dieser Grundlage diskutieren, wie das Bundesverfassungsgericht die Friedensordnung in seiner Rechtsprechung nach 1990 auf eine Weise „weiterentwickelt“ hat, die einen stillen Verfassungswandel darstellt. Die Entfernung vom Text des Grundgesetzes werde ich, unter Rückgriff auf Argumente von Martin Kutscha, einer kritischen Prüfung unterziehen.<a href="#_edn1" name="_ednref1"><strong>[1]</strong></a></p>
<h3 class="">Erste Schicht: Vollst&auml;n&shy;dige und endg&uuml;ltige Entmi&shy;li&shy;ta&shy;ri&shy;sie&shy;rung</h3>
<p>Nicht selbstverständlich unter den Verfassungsgrundsätzen befindet sich auch das „Friedensgebot des Grundgesetzes“, das allerdings weniger häufig zitiert wird als etwa das Sozialstaatsgebot oder die Rechtsstaatlichkeit. Unter dem „Friedensgebot“ versteht man einen normativen Auftrag, in der Bundesrepublik Deutschland nur eine solche Staatsform einzurichten und auszuüben, die auf die Erhaltung, Verstetigung und Ausweitung von „Frieden“ gerichtet ist. Eine positive Definition des Friedenszustandes ist im Grundgesetz zwar nicht zu finden. Das Friedensgebot schließt jedoch nicht nur jeden Angriffskrieg expressis verbis aus, sondern bereits jede „friedenstörende Handlung“ ist „verfassungswidrig und unter Strafe“ zu stellen, Art. 26 GG. Über Art. 25 GG sind die „allgemeinen Regeln“ des Völkerrechts im Bundesgebiet unmittelbares und den nationalen Gesetzen vorgehendes Recht. Zu diesen allgemeinen Regeln gehört das Gewaltverbot aus Art. 2, Ziff. 4 der Charta der Vereinten Nationen. Auch über diese Norm enthält das Grundgesetz also einen normativen Friedensauftrag. In Art. 24, Abs. 2 GG wird der Bund ermächtigt, zur Friedenssicherung einem „System kollektiver Sicherheit“ beizutreten. Die Zweckbindung („zur Sicherung des Friedens“) zeigt, dass auch der Beitritt zu internationalen Organisationen unter dem Vorbehalt steht, dass diese Organisationen dem Frieden dienen. Weitere Bezugnahmen auf die Aufgabe der Friedenssicherung enthalten der selten zitierte Art. 1, Abs. 2 GG und die Präambel des Grundgesetzes. Um ein Verständnis des Friedensgebots zu erzeugen – und die späteren Diskussionen über die Grenzen militärischer Aktionsmöglichkeiten der Bundesrepublik zu rahmen – beginne ich im Kontext der historischen Rechtskämpfe um die Bedeutung des Grundgesetzes.</p>
<p>Die gerade zitierten Normen gehören zu dem, was ich als die erste Schicht der verfassungsmäßigen Friedensordnung beschreiben möchte. Wir befinden uns hier auf der grundlegendsten Schicht des Grundgesetzes, die 1949, vier Jahre nach Kriegsende im Herrenchiemseer Verfassungskonvent und im Parlamentarischen Rat beraten und beschlossen wurde. Die vernichtend geschlagenen Deutschen unterstanden dem Alliierten Kontrollrat und seinen Gesetzen. Die mit Gesetzeskraft geltende Kontrollratsdirektive Nr. 38 vom 12. Oktober 1946 ordnete die „vollständige und endgültige Vernichtung des Nationalsozialismus und des Militarismus“ an. Das Potsdamer Abkommen vom 1. August 1945 hatte für Deutschland „die vollständige Entwaffnung und Entmilitarisierung“ und die „Auflösung oder Kontrolle“ aller industriellen Bereiche vorgesehen, die zur Bewaffnung oder Militarisierung auch nur beitragen können. Alle militärischen Strukturen „zu Land, in der Luft und auf der See“ sollten „vollständig und endgültig aufgelöst werden“, um „die Wiederkehr oder Neuorganisierung des deutschen Militarismus dauerhaft zu verhindern“<a href="#_edn2" name="_ednref2"><strong>[2]</strong></a>. Der antimilitaristische Charakter der Verfassung war dem Parlamentarischen Rat von den Siegermächten vorgegeben worden (Epping 2000: 187). Antimilitarismus war allerdings nicht nur eine Vorgabe der Besatzungsmächte. Die Neugründung deutscher Streitkräfte wurde 1948/49 in allen Fraktionen abgelehnt (Bredthauer 1980: 14). Die gewaltige Anteilnahme an der Frage der Wiederbewaffnung aus der Bevölkerung belegen unzählige Eingaben bei den Beratungen des Parlamentarischen Rats.</p>
<p>Deswegen wundert es nicht, dass sich das Grundgesetz zu einer strikten Friedenspflicht bekennt. Auf eine Formulierung wie in Art. 69, Abs. 1, Satz 2 der Hessischen Verfassung von 1946 („Der Krieg ist geächtet.“) wurde zwar verzichtet, aber nur aus dem Grund, weil Normen der Verfassung nach Auffassung im Rat eine normative Anweisung enthalten sollten. Eine „Ächtung“ sei rein deklamatorisch. Die Ächtung des Krieges komme bereits in Art. 26 GG zum Ausdruck – und zwar in der normativen Anweisung, Angriffskriege und alle friedenstörenden Handlungen unter Strafe zu stellen<a href="#_edn3" name="_ednref3"><strong>[3]</strong></a>.</p>
<p>Umstritten war, ob der Gesetzestext als Beispiel für die Friedensstörung in Art. 26 GG („insbesondere“) lediglich auf den „Angriffskrieg“ verweisen sollte<a href="#_edn4" name="_ednref4"><strong>[4]</strong></a>. Im Hauptausschuss argumentierte der SPD-Abgeordnete Carlo Schmid: „Wer in dieser Welt hat denn je behauptet, er treibe Kriegsrüstungen, um einen Angriffskrieg zu machen? Es hat noch niemand etwas anderes gesagt, als dass seine Kriegsrüstungen dazu dienten, einen Verteidigungskrieg vorzubereiten“<a href="#_edn5" name="_ednref5"><strong>[5]</strong></a>. So die Einschätzung damals. Während die Vorbereitung eines Angriffskriegs in der Bundesrepublik zumindest zeitweise unter Strafe gestellt war (§ 80 StGB in der Fassung vom 01.01.1999 bis zum 31.12.2016), ist das verfassungsmäßige Gebot, „friedenstörende Handlungen“ unter Strafe zu stellen, nie erfüllt worden. Dabei herrschte im Parlamentarischen Rat die Auffassung, dass nicht nur die Herstellung von Waffen eine unter Strafe zu stellende „friedenstörende Handlung“ sei, sondern bereits ein „Turnverein, in dem Wehrsport betrieben wird“. Der Parlamentarische Rat erkannte im Wehrsport den Keim des Militarismus, und man wisse, „wohin diese Dinge führen“<a href="#_edn6" name="_ednref6"><strong>[6]</strong></a>.</p>
<p>Diese „vollständige und endgültige“ Entmilitarisierung Deutschlands brachte die Frage mit sich, wie die äußere Sicherheit des Landes garantiert werden könnte. Denn dass sich die Frage der äußeren Sicherheit stellen würde, war angesichts der Blockade Berlins 1948 nicht einfach vergessen worden (Epping 2000: 185). Einen plastischen Eindruck für die Auffassung des Parlamentarischen Rats liefert erneut Carlo Schmid:</p>
<p><em>„Wir werden keine Wehrmacht [damaliger Sprachgebrauch für „Streitkraft“] mehr haben. Ich für meinen Teil begrüße es, dass das Zeitalter der nationalen Wehrmachten zu Ende zu gehen scheint […] Das setzt aber voraus, dass sich die Staaten in einem System kollektiver Sicherheit zusammenschließen, wo die Sicherheit nicht mehr ausschließlich durch das nationale militärische und industrielle Machtpotential garantiert wird.“<a href="#_edn7" name="_ednref7"><strong>[7]</strong></a></em></p>
<p>Dieser Ansatz findet sich bis heute in Art. 24, Abs. 2 GG, der es der Bundesrepublik erlaubt, zur Sicherung des Friedens einem „System kollektiver Sicherheit“ beizutreten. Dieses Recht war als Kompensation dafür vorgesehen, dass die Bundesrepublik nicht über eigene Streitkräfte verfügen würde (Epping 2000: 185). Dass die Eingliederung in ein „System kollektiver Sicherheit“ nicht dieselbe Art von Sicherheit bieten würde wie eigene Streitkräfte, war weder dem Verfassungskonvent noch dem Parlamentarischen Rat verborgen geblieben. „Zwar wird damit dem deutschen Volk eine Vorleistung zugemutet. Nach dem, was im Namen des deutschen Volkes geschehen ist, ist aber eine solche Vorleistung, die entsprechende Leistungen der anderen beteiligten Staaten im Gefolge hat, angebracht“<a href="#_edn8" name="_ednref8"><strong>[8]</strong></a>. (Die bezeichnete Vorleistung ist der Verzicht auf eine Streitkraft, die andere Länder besitzen.) Die Eingliederung in ein System kollektiver Sicherheit sollte der Ersatz und keine Ergänzung für nationale Streitkräfte sein. Als „System kollektiver Sicherheit“ wurden im Parlamentarischen Rat zwei Modelle diskutiert: die Vereinten Nationen und „regionale Bündnisse“ zur Friedenssicherung in Europa, ohne dass letztere zu diesem Zeitpunkt bereits bestanden hätten<a href="#_edn9" name="_ednref9"><strong>[9]</strong></a>. In der ersten Kommentierung des Grundgesetzes von Hermann von Mangoldt, der Abgeordneter der CDU im Parlamentarischen Rat gewesen war, sind als Beispiel eines „Systems kollektiver Sicherheit“ ausschließlich die Vereinten Nationen genannt. Charakteristisches Merkmal dieser „Systeme“, für die wohlwissend ein historisch neuer und unbelasteter Name gewählt wurde, sollte es sein, aus der Beistands- und Bündnislogik, die in zwei Weltkriege geführt hatte, auszubrechen und eine Konfliktlösung zu ermöglichen, in der antagonistische Interessen durch gemeinsame Ordnungsregeln befriedet werden sollten. Der konservative Jurist Ernst Forsthoff sah in dieser Idee „eine neue Form internationaler Politik“ und stellte den Charakter des Art. 24, Abs. 2 GG präzise heraus: „Ein System gegenseitiger kollektiver Sicherheit“ sei „etwas wesentlich anderes als die gemeinsame Verbündung gegen einen gemeinsamen Feind“. Es lasse die „bisherigen Formen und Techniken militärischer Beistandspakte, Bündnisse und Allianzen“ hinter sich, weil es „den potenziellen Angreifer mit einschließt und darauf seine Funktion der Friedenswahrung“ beruht. Unter keinen Umständen meine Art. 24 Abs. 2 GG „ein militärisches Bündnis“ (Forsthoff 1953: 335). Die erste Schicht der Friedensordnung zielt zusammengefasst auf <em>Friedenssicherung durch eine neuartige Friedensordnung ohne Wehrmachten</em>.</p>
<h3 class="">Zweite Schicht: Adenauers Remili&shy;ta&shy;ri&shy;sie&shy;rung</h3>
<p>1949 hatte sich Konrad Adenauer noch so geäußert, dass er „grundsätzlich gegen eine Wiederbewaffnung der Bundesrepublik und folglich auch gegen die Schaffung einer neuen Wehrmacht“ sei, weil die Deutschen „in zwei Weltkriegen soviel Blut vergossen“ haben. Schnell entwickelte er sich jedoch als Bundeskanzler zu einem Vorkämpfer für die Remilitarisierung (Mayer 1976: 10). Zunächst sollten deutsche Soldaten im Rahmen des sogenannten Pleven-Plans in eine europäische Armee integriert werden, was jedoch an der Französischen Nationalversammlung scheiterte (Epping 2000: 190). Die ganz überwiegende Mehrheit in der Bevölkerung war weiterhin pazifistisch eingestellt und lehnte eine Wiederbewaffnung ab (Rupp 1970: 46). Der Deutsche Gewerkschaftsbund (1950: 662) glaubte, die Wiedereinführung von Streitkräften müsse unweigerlich „reaktionären Elementen […] Auftrieb und Macht“ verschaffen.</p>
<p>Umstritten war die verfassungsrechtliche Frage, ob der Bund überhaupt die gesetzgeberische Kompetenz besitze, ohne vorhergehende Änderung des Grundgesetzes Streitkräfte einzurichten. Adenauer Argumentation ist sinnbildlich: Er verwendete das Recht zur Kriegsdienstverweigerung als Beleg dafür, dass Streitkräfte vorgesehen gewesen seien<a href="#_edn10" name="_ednref10"><strong>[10]</strong></a>. Denn den Dienst verweigern könne man nur, wenn die Bundesrepublik grundsätzlich Streitkräfte aufstellen dürfe. Was wie ein plausibles Argument klingt, ist vor den historischen Tatsachen ein Taschenspielertrick. Denn auf die besagte „Widersprüchlichkeit“ war natürlich bereits im Parlamentarischen Rat hingewiesen worden<a href="#_edn11" name="_ednref11"><strong>[11]</strong></a>. Dort hatte man aber argumentiert, dass im Fall eines Angriffs auf das Bundesgebiet die Besatzungsmächte Abwehrtruppen bilden können, denen sich dann auch die Deutschen würden anschließen müssen. Dabei sollte die Verweigerung aus Gewissensgründen möglich sein<a href="#_edn12" name="_ednref12"><strong>[12]</strong></a>. Auch die Frage der „Kompetenz“ hatte man ausdrücklich diskutiert. Die Formulierung „Schutz nach außen“ war mit der Begründung nicht in Art. 73, Abs. 1, Nr. 1 GG aufgenommen worden, weil andernfalls die Vermutung nahe liege, dass die Errichtung von Streitkräften kompetenziell vorgesehen sei (Forsthoff 1953: 427f.). Die Frage, ob eine solche Kompetenz bestünde, war somit diskutiert und eindeutig abgelegt worden. Die Regierung Adenauer ließ die Frage, ob die Einrichtung einer Streitkraft ohne Grundgesetzänderung zulässig sei, in einem Gutachten vom Bundesverfassungsgericht prüfen, zog den Antrag aber zurück, nachdem aus dem zuständigen Senat gedrungen war, dass die Frage abschlägig beantwortet würde (Mayer 1976: 21f.). Nach der Bundestagswahl vom 6. September 1953 verfügte die unionsgeführte Regierungskoalition mit der FDP und dem Bund der Heimatvertriebenen über eine verfassungsändernde Mehrheit, mit der sie die Kompetenz des Bundes für die „Verteidigung einschließlich der Wehrpflicht“ in Art. 73, Abs. 1, Nr. 1 GG eingefügte. Am 12. November 1955 wurden die ersten bundesdeutschen Soldaten nach dem Zweiten Weltkrieg ernannt. Die Grundgesetzänderung vom 19. März 1956 fügte dann die sogenannte Wehrverfassung in das Grundgesetz ein (BGBI. I, S. 111). Art. 87a GG erlaubte nun ausdrücklich, dass der Bund „Streitkräfte zur Verteidigung“ aufstellen dürfe. Die Bundeswehr sollte als Parlamentsarmee ausgestaltet werden. Sie sollte allein bei der „Verteidigung“ zum Einsatz kommen. Über das Vorliegen eines „Verteidigungsfalls“ sollte das Parlament entscheiden, Art. 59a GG a. F. Die „vollständige und endgültige“ Auflösung aller deutschen Streitkräfte, wie sie im Potsdamer Abkommen festgelegt wurde, hatte das Kriegsende zwar gerade einmal zehn Jahre überdauert. Der antimilitaristische Charakter des Grundgesetzes war mit dieser zweiten Schicht Verfassungsrecht aber weder verschwunden noch überlagert worden. <em>Vielmehr bestand nun der normative Auftrag, die Existenz einer Streitkraft mit dem unangetastet gebliebenen Friedensgebot in praktische Konkordanz zu bringen</em> (Mayer 1976: 29).</p>
<h3 class="">Dritte Schicht: Notstand und heutige Wehrver&shy;fas&shy;sung</h3>
<p>Die umstrittenste Änderung der Wehrverfassung ereignete sich im Rahmen der „Notstandsgesetze“ vom 24. Juni 1968. Ziel der Bundesregierung war der Einsatz der Bundeswehr im Inneren, was zu heftigen Auseinandersetzungen führte. Erneut als Kompromiss ergab sich folgende Regelung: In das Grundgesetz aufgenommen wurden klar definierte Einsatzbereiche der Bundeswehr im Inneren: neben dem Verteidigungsfall, der Spannungsfall und der Katastrophenfall. Gleichzeitig wurde der Einsatz der Streitkräfte unter einen Erlaubnisvorbehalt gestellt. Art. 87a, Abs. 2 GG lautet seither: „Außer zur Verteidigung dürfen die Streitkräfte nur eingesetzt werden, soweit dieses Grundgesetz es ausdrücklich regelt“. Um bezüglich der Grenzen der „Verteidigung“ keinerlei Zweifel aufkommen zu lassen, wurde der „Verteidigungsfall“ in Art. 115a, Abs. 1 GG legaldefiniert als Situation, in der „das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen wird oder ein solcher Angriff unmittelbar droht“. Nach Vorstellung des damaligen Gesetzgebers waren damit die möglichen Einsätze der Bundeswehr in Art. 87a, Abs. 2 GG gebündelt und abschließend dargestellt (BT-Drs. V/2873, S. 129). Auf dieser verfassungsrechtlichen Grundlage hielten es alle Bundesregierungen der alten Republik für ausgeschlossen, dass sich die Bundeswehr an Kampfeinsätzen im Ausland beteiligen dürfe (Deiseroth 1993: 145/151). Diese Rechtslage wurde in Art. 2 des Zwei-plus-Vier-Vertrages von 1990 noch einmal bestätigt. Darin verpflichteten sich die deutschen Vertragsparteien erneut, dass von deutschem Boden „nur Frieden“ ausgehen werde und bekundeten, dass alle Handlungen, die geeignet sind, „das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, verfassungswidrig und strafbar“ seien (BGBl. 1990 II, S. 1318). Brachte die dritte Schicht Verfassungsrecht zwar die bis dahin strikt abgelehnten Inlandseinsätze ins Spiel, <em>setzte sie aber andererseits ausdrückliche und strenge Tatbestandsvoraussetzungen dafür fest, wann die Bundeswehr eingesetzt werden darf.</em></p>
<h3 class="">Vierte Schicht: Das Spiel der Inter&shy;pre&shy;ta&shy;tion und die Richtung der Macht</h3>
<p>Bis zum Fall der Berliner Mauer war es weitestgehend unstrittig, dass das Grundgesetz kein Mandat für Auslandseinsätze erteilte, die sich jenseits der Verteidigung gegen einen „bewaffneten Angriff“ abspielten<a href="#_edn13" name="_ednref13"><strong>[13]</strong></a>. Neben der in Art. 115a, Abs. 2 GG genauer bestimmten „Verteidigung“ waren nur die Fälle des Katastrophen- oder Spannungsfalls ausdrücklich im Grundgesetz geregelt. In seiner „Out-of-area“-Entscheidung von 1994 erklärte das BVerfG dann Art. 24, Abs. 2 GG zu einer ausdrücklichen Ermächtigung im Sinne des Art. 87a Abs. 2 GG. Die Möglichkeit, sich einem System kollektiver Sicherheit anzuschließen, diene auch als Ermächtigungsgrundlage für aus diesem Bündnis folgende Pflichten. Als komplementäre Bündnispflichten kämen weltweite „bewaffnete Unternehmungen“ in Betracht, solange sie „im Rahmen und nach den Regeln“ eines „friedenswahrenden“ Bündnisses erfolgen, ihnen ein Mandat des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und ein Beschluss des Deutschen Bundestages zugrunde liege. Der Sache nach ging es in der Entscheidung um drei bewaffnete Auslandseinsätze der Bundeswehr: die Überwachung eines Embargos gegenüber Restjugoslawien in der Adria, die Durchsetzung eines Flugverbotes über Bosnien-Herzegowina mittels AWACS-Aufklärungsflügen und die Entsendung eines deutschen Nachschub- und Transportbataillons nach Somalia. Den Einsätzen lag jeweils ein Mandat der Vereinten Nationen zugrunde.</p>
<p>Der „Kompromisscharakter“ von Regelungen, wie sie 1949 oder 1968 getroffen wurden, sprach zwar rechtsmethodisch für eine restriktive Auslegung der Ermächtigungsgrundlage. Keineswegs zurückhaltend argumentiert das BVerfG, dass Art. 87a, Abs. 2 GG den älteren Art. 24, Abs. 2 GG nicht nachträglich habe begrenzen wollen – eine Argumentation, deren Ergebnis in späteren Entscheidungen ohne erneute Begründung zitiert wird (BVerfGE 104, 151, 212f.). Das Argument ist jedoch wenig überzeugend: Denn der Parlamentarische Rat hatte die Formulierung gerade aus dem Grund gewählt, weil die Bundesrepublik nicht über Streitkräfte verfügen sollte. Es war somit in Art. 24, Abs. 2 GG keine Armee vorgesehen, deren Handlungsspielraum „nachträglich“ durch Art. 87a, Abs. 2 GG hätte begrenzt werden können. Nachdem Art. 24, Abs. 2 GG argumentativ zur Ermächtigungsgrundlage umgerüstet war, musste noch die Subsumtion vollzogen werden – die Pflichten aus dem NATO-Bündnis mussten als Pflichten aus einem „System kollektiver Sicherheit“ einzuordnen sein (noch offen gelassen im BVerfGE 68, 1, 95). Anders als der Parlamentarische Rat stellt das Gericht dafür nicht mehr auf den „nicht militärischen Charakter“ eines Bündnisses ab. „Wenn und soweit sie strikt auf die Friedenswahrung verpflichtet“ sind, kommen dabei auch „Bündnisse kollektiver Selbstverteidigung“ in Frage (BVerfGE 90, 286, 349). Für die NATO leitet das Gericht die „strikte Friedensverpflichtung“ aus der Präambel des Nordatlantikvertrags ab, der die „gemeinsame Verteidigung“ unter den Zweck der „Erhaltung des Friedens und der Sicherheit“ stelle. Die Bündnispflichten der NATO im Falle des Angriffs auf einen Mitgliedsstaat, Art. 5 des NATO-Vertrages, seien Ausdruck der in Art. 51 der Charta der Vereinten Nationen anerkannten Rechte individueller und kollektiver Selbstverteidigung. Damit stellen sich zwei voneinander getrennte, für die Begründung des BVerfG aber jeweils tragende Argumente als nicht tragfähig dar: Einerseits ist es angesichts des klaren Regelungsgehalts (grammatikalische Auslegung) und des klaren Gesetzeszwecks von Art. 87a, Abs. 2 und Art. 24, Abs. 2 GG (historische Auslegung) nicht nachvollziehbar, wie in diesen Normen eine Ermächtigungsgrundlage für bewaffnete Auslandseinsätze gesehen werden kann (Kutscha 2004: 232). Andererseits ist es angesichts der erkennbar Partikularinteressen folgenden Bündnispraxis der NATO nicht nachvollziehbar, wie dieses Bündnis als „strikt friedenswahrend“ eingestuft werden kann, so dass die Tatbestandsvoraussetzungen, die das BVerfG aus Art. 24, Abs. 2 GG abgeleitet hat, nicht vorliegen. Auch in der Anwendung seiner eigenen Maßstäbe hat sich das Gericht als außerordentlich geschmeidig erwiesen.</p>
<h3 class="">Selbst&shy;be&shy;gren&shy;zung bei wechselnden Ma&szlig;st&auml;ben</h3>
<p>In der „Out-of-Area“-Entscheidung hatte das BVerfG für die Beurteilung der Frage der Friedensverpflichtung allein auf die Präambel, die Kommandostruktur sowie Protokolle und Kommuniqués der NATO abgestellt (BVerfGE 90, 286, 350). Dasselbe wiederholte sich in der NATO-Konzept-Entscheidung von 2001 (BVerfGE 104, 151). Die tatsächliche Bündnispraxis wurde nicht untersucht. Dabei liegt es auf der Hand, dass offizielle Selbstdarstellungen eine stärkere Friedensorientierung haben dürften, als es der tatsächlichen Bündnispraxis entspricht. Zwar hat das Verfassungsgericht in einer Entscheidung zum Einsatz der Bundeswehr in Afghanistan im Jahr 2007 („ISAF-Mandat“) geurteilt, dass die Verletzung des Völkerrechts „durch einzelne militärische Einsätze der NATO […] insbesondere die Verletzung des Gewaltverbots, ein Indikator dafür sein“ könne, „dass sich die NATO von ihrer verfassungsrechtlich zwingenden friedenswahrenden Ausrichtung strukturell“ entferne (BVerfGE 118, 244, 271). Es hat aber weder in den zitierten noch in späteren Entscheidungen geprüft, ob in der tatsächlichen Bündnispraxis eine strukturelle Entfernung von der friedenswahrenden Ausrichtung zu entdecken sei. Vielmehr hat es bei Verletzungen des Gewaltverbots, wie im Kosovo-Krieg oder bei der indirekten Beteiligung am Irak-Krieg, den Prüfungsmaßstab auf die Frage begrenzt, ob der Parlamentsvorbehalt verletzt worden sei (BVerfGE 100, 266) – und, wo auch dies der Fall war, der Bundesregierung eine Eilkompetenz zugeschrieben, die den „Parlamentsvorbehalt“ auf ein Informationsrecht reduzierte (BVerfGE 140, 160, 202 – „Evakuierung aus Libyen“). Damit hat das Gericht angedeutet, dass es in Fragen der militärischen Bündnisfähigkeit nicht bereit ist, einschneidende Konsequenzen aus seiner Rechtsprechung zu ziehen.</p>
<p>Hatte das Gericht seine Argumente in „Out of area“ noch darauf gestützt, dass den Missionen ein Mandat des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen zugrunde lag (BVerfGE 90, 286, 344; Epping 2000: 189)<a href="#_edn14" name="_ednref14"><strong>[14]</strong></a>, schien es sich schon in der Kosovo-Entscheidung (BVerfGE 100, 266) von diesem Maßstab zu verabschieden, und es hat sich in der Folge nie wieder daran festhalten lassen. Hatte das BVerfG zunächst festgestellt, dass der konstitutive Parlamentsvorbehalt bedeute, dass das Parlament grundsätzlich vor jedem Einsatz beteiligt werden müsse (BVerfGE 90, 286, 381), setze es in seiner Entscheidung zum AWACS-Einsatz in der Türkei die Voraussetzungen für den einstweiligen Rechtsschutz so weit herauf, dass die Rechte des Parlaments leerliefen. Dass das Verfahren in der Hauptsache erfolgreich war, spielte dann wegen Zeitablauf keine Rolle mehr. Die „bündnispolitische Zuverlässigkeit“ ist zu einem eigenen Verfassungswert entwickelt worden, der mit dem Parlamentsvorbehalt und dem Friedensgebot konkurriert und – bei Auswertung der verfügbaren Rechtsprechung – letztere übertrumpft.</p>
<h3 class="">&bdquo;Eine schiefe Bahn&ldquo; &ndash; Pl&auml;doyer f&uuml;r eine Orien&shy;tie&shy;rung an Grundgesetz und Friedens&shy;gebot</h3>
<p>Der damalige Bundesaußenminister Klaus Kinkel (FDP) hatte 1998 vor dem Kosovo-Krieg gewarnt: „[….] [D]ie Entscheidung der NATO darf kein Präzedenzfall werden. Was das Gewaltmonopol des Sicherheitsrats betrifft, so müssen wir vermeiden, auf eine schiefe Bahn zu geraten“<a href="#_edn15" name="_ednref15"><strong>[15]</strong></a>. Die Verletzung des Gewaltverbots aus Art. 2, Ziff. 4 der Charta der Vereinten Nationen hätte als letzte Warnung aufgefasst werden müssen, dass eine kritische Prüfung des friedenswahrenden Charakters der NATO nicht länger aufgeschoben werden kann. Die Rechtsprechung des BVerfG ist dagegen, so hat es Udo Mayer (1976: 18) einmal formuliert, durch</p>
<p><em>„das Bestreben gekennzeichnet, bestimmte Verfassungsinhalte nicht unter dem Gesichtspunkt des im Parlamentarischen Rat geschlossenen gesellschaftspolitischen Kompromisses zu entfalten und den Normtext unter Berücksichtigung der historischen Auseinandersetzungen des Jahres 1949 zu sehen, sondern jeweilige politische Tagestendenzen zum legitimen Auslegungsmaßstab zu erklären“.</em></p>
<p>Man kann auch sagen, dass sich das BVerfG mittlerweile von den drei oben dargestellten Schichten der Friedensordnung und Wehrverfassung im Verfassungstextes entfernt hat und sie mit einer vierten, oben dargestellten Schicht aus „Rechtsprechung“ überlagert hat.</p>
<p>Zwischen dem aktuellen Diskurs zur Bundeswehr, dem neuen Sondervermögen in Höhe von 100 Milliarden Euro in Art. 87a, Abs. 1a GG und dem Friedensgebot des Grundgesetzes in den Art. 1, Abs. 2, 24, 25 und 26 GG stellt sich ein normativer Konflikt (Kutscha 2004: 231). Ein solcher Konflikt liegt vor, weil die Bundesrepublik entweder der Friedenswahrung verpflichtet ist, oder – und dies bezweckt etwa das Sondervermögen Bundeswehr laut Gesetzesbegründung – sie ist ein vollintegriertes Mitglied innerhalb der NATO, das allen Pflichten und Fähigkeitszielen dieses Militärbündnisses (offensive Militärtechniken, „atomare Teilhabe“, weltweite Einsätze) gerecht wird. Um die „schiefe Bahn“ des flexiblen Umgangs mit dem Gewaltverbot, vor der Kinkel warnte, zu verlassen, dürfte das BVerfG nicht jede Ausweitung der Militärpraxis mit weiteren Begrenzungen des Friedensgebots beantworten. Eine Prüfung der tatsächlichen Bündnispraxis und geopolitischen Rolle dürfte zu dem Ergebnis kommen, dass die NATO nicht vorrangig der Durchsetzung des Gewaltverbots, Art. 2, Ziff. 4 der Charta der Vereinten Nationen, und damit der Friedenswahrung dient, sondern partikulare Bündnisinteressen verfolgt. Die Integration in ein militärisches Bündnis mit eigener Interessenpolitik war aber genau das, was durch die Wahl des Begriffs „System kollektiver Sicherheit“ in Art. 24 Abs 2 GG verhindert werden sollte (Forsthoff 1953: 427f.). Das heißt, dass die NATO, anders als die Vereinten Nationen, kein „System kollektiver Sicherheit“ ist. Weder die Auslandseinsätze der Bundeswehr noch das Bundeswehr-Sondervermögen können dann als Bündnispflichten über Art. 24, Abs. 2 GG gerechtfertigt werden. Vor diesem Hintergrund braucht es einerseits Überlegungen für eine grundlegend andere militärpolitische Ausrichtung, die kollektive Sicherheit nicht durch militärische Formen anstrebt. Martin Kutscha hat in einem Artikel die Frage gestellt, warum bei neuen sicherheitspolitischen Konzepten gerade die Streitkräfte als entscheidendes Instrument zur Verhütung von Konflikten und Krisen angesehen werden (Kutscha 2004: 228). Gesellschaftlich mag sich diese Position in der Defensive befinden. Sie folgt aber aus der sozialen Ordnung des Grundgesetzes. Andererseits bedarf es für eine Änderung des eingeschlagenen Pfads eines Einsatzes der Zivilgesellschaft, die einer weiteren Militarisierung begründet, hörbar, entschieden und nachhaltig entgegentritt.</p>
<p>Das Grundgesetz ist keineswegs aus der besonders naiven Perspektive einer langen Friedensphase geschrieben worden, in der Kriege undenkbar schienen. Die während des Kalten Krieges errichtete Friedensordnung war vor der als allgegenwärtig empfundenen Drohung eines neuen Weltkrieges entworfen worden, als dessen Schauplatz die beiden deutschen Staaten vermutet wurden. Wohin Aufrüstung und Bündnislogik geführt hatte, konnten die Menschen in ganz Europa mit einem Blick aus dem Fenster feststellen. Als Gegenmittel dazu sahen die Schöpfer des Grundgesetzes nicht Aufrüstung und Abschreckung, sondern ein Land ohne Streitkraft, das sich „als Vorleistung“ dem Frieden verpflichtet. Das Ende der „nationalen Wehrmachten“, wie Schmid es aufziehen sah, hat sich nicht realisiert. Die Suche nach internationalen Ordnungen, in denen „die Sicherheit nicht mehr ausschließlich durch das nationale militärische und industrielle Machtpotential garantiert wird“, ist jedoch nicht obsolet geworden. Systeme kollektiver Ordnung funktionieren, wenn sie antagonistische Interessen einschließen und dadurch befrieden. Frieden ist in den internationalen Beziehungen stets allen Parteien „zuzumuten“. Frankreich war es zuzumuten, mit der Bundesrepublik in eine Montanunion zu gehen, obwohl die Deutschen Frankreich binnen 30 Jahren zweimal überfallen und Millionen Menschen ermordet hatten. Statt Ausreden zu suchen, warum Frieden zwar wünschenswert, aber leider nicht zu erreichen ist, heißt es zu der „Vorleistung“ zurückzukehren, die im Grundgesetz versprochen wurde: Diplomatie statt Militär!</p>
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<p><strong>Prof. Dr. Andreas Engelmann </strong> ist Professor für Rechtswissenschaft, insbesondere Arbeits- und Sozialrecht an der University of Labour in Frankfurt am Main und Bundessekretär der Vereinigung Demokratischer Juristinnen und Juristen (VDJ).</p>
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<h3 class="">Literatur</h3>
<p><em>Bredthauer, Karl D.</em> 1980: Dokumentation zur Wiederaufrüstung der Bundesrepublik, Köln.</p>
<p><em>Deiseroth, Dieter</em> 1993: Die Beteiligung Deutschlands am kollektiven Verteidigungssystem der Vereinten Nationen aus verfassungsrechtlicher Sicht, in: <em>Neue Justiz</em>, Jg. 47, S. 145.</p>
<p><em>Deutscher Gewerkschaftsbund</em> 1950: Position des DGB-Bundesvorstandes, in: <em>Die Quelle, Funktionärszeitschrift des DGB</em>, S. 662.</p>
<p><em>Düx, Heinz</em> 1974: Das Friedensgebot nach Art. 26 GG und die Problematik der Friedenspolitik, in VDJ (Hrsg.): <em>Das Grundgesetz. Verfassungsentwicklung und demokratische Bewegung in der BRD</em>, Köln, S. 117-127.</p>
<p><em>Epping, Volker</em> 2000: Wehrverfassung. Entmilitarisierung &#8211; Wiederbewaffnung &#8211; Leistungsfähigkeit, in Pieroth, Bodo (Hrsg.): <em>Verfassungsrecht und soziale Wirklichkeit in Wechselwirkung</em>, Berlin, S. 183-208.</p>
<p><em>Forsthoff, Ernst</em> 1953: Wehrbeitrag und Grundgesetz – Rechtsgutachten über die Frage, ob die Verabschiedung des Gesetzes betr. den EVG-Vertrag (Art. 59 Abs. 2 GG) eine Änderung des Grundgesetzes erfordert in: Institut für Staatslehre und Politik (Hrsg.): <em>Der Kampf um den Wehrbeitrag, Bd. 2/2</em>, München, S. 312-336.</p>
<p><em>Kutscha, Martin</em> 2004: „Verteidigung“ – Vom Wandel eines Verfassungsbegriffs, in: <em>Kritische Justiz</em>, Jg. 37, H. 3, S. 228-240.</p>
<p><em>Mangoldt, Hermann von et al</em>. 1953: Das Bonner Grundgesetz, Kommentar, 1. Aufl., München.</p>
<p><em>Mayer, Udo</em> 1976: Remilitarisierung und die antimilitaristische Struktur des Grundgesetzes, in: Mayer, Udo/Stuby, Herhard (Hrsg.): <em>Das lädierte Grundgesetz. Beiträge und Dokumente zur Verfassungsgeschichte</em>, 1949-1976, Köln, S. 8–41.</p>
<p><em>Rupp, Hans Karl</em> 1970: Außerparlamentarische Opposition in der Ära Adenauer, Köln.</p>
<h3 class="">Anmerkungen:</h3>
<p><a href="#_ednref1" name="_edn1">[1]</a>Der Beitrag ist die leichte Überarbeitung eines Vortrags bei dem Symposium „Demokratie und Rechtsstaat verteidigen! – In Gedenken an Martin Kutscha“ am 12. Mai 2023 an der Hochschule für Wirtschaft und Recht in Berlin (HWR). Er beruht auf mehreren thematisch verwandten Aufsätzen. Den Stil der gesprochenen Sprache und die persönliche Bezugnahme zu Martin Kutscha habe ich beibehalten.</p>
<p><a href="#_ednref2" name="_edn2">[2]</a>Eigene Übersetzung aus dem englischen Original [A. E.].</p>
<p><a href="#_ednref3" name="_edn3">[3]</a>Parlamentarischer Rat, Bd. 5/2, S. 761 uvw.</p>
<p><a href="#_ednref4" name="_edn4">[4]</a>Ausschlaggebend soll das Argument von Thomas Dehler (FDP) gewesen sein, dass sich „kein Land seiner eigenen Verteidigung entziehen könne“ (Parlamentarischer Rat, Bd. 14/2, S. 1518), so dargestellt bei Düx 1974: 118.</p>
<p><a href="#_ednref5" name="_edn5">[5]</a>Parlamentarischer Rat, Verhandlungen des Hauptausschusses, Bonn 1948/49, Bd. 14, S. 72.</p>
<p><a href="#_ednref6" name="_edn6">[6]</a>Parlamentarischer Rat, Bd. 9, S. 41 (Plenumsrede von Carlo Schmid vom 08.09.1948).</p>
<p><a href="#_ednref7" name="_edn7">[7]</a>Parlamentarischer Rat, Bd. 9, S. 41 (Plenumsrede von Carlo Schmid vom 08.09.1948).</p>
<p><a href="#_ednref8" name="_edn8">[8]</a>Bericht über den Verfassungskonvent auf Herrenchiemsee vom 10. bis 23. August 1948, in: Der Parlamentarische Rat 1948-1949. Akten und Protokolle, Bd. 2, 1981, Dokument Nr. 14, S. 504 ff., 517.</p>
<p><a href="#_ednref9" name="_edn9">[9]</a>In der ersten Kommentierung des GG von Mangoldt et al. wurden als Beispiele nur der „Völkerbund“ und die „Vereinten“ Nationen genannt (Mangoldt et al 1953: Art. 24, Erl. 4).</p>
<p><a href="#_ednref10" name="_edn10">[10]</a>BT-PIPr. I. WP/98. Sitzung vom 8. November 1950, S. 3566.</p>
<p><a href="#_ednref11" name="_edn11">[11]</a>Parlamentarischer Rat, Bd. 5/2, S. 761.</p>
<p><a href="#_ednref12" name="_edn12">[12]</a>Parlamentarischer Rat, Bd. 5/1, S. 419f.</p>
<p><a href="#_ednref13" name="_edn13">[13]</a>Es gab 1989 ein Kolloquium des Max-Planck-Instituts Heidelberg, auf dem von interessierter Seite spätere Argument des BVerfG vorbereitet wurde (Kutscha 2004: 231).</p>
<p><a href="#_ednref14" name="_edn14">[14]</a>Mit der Aussage, dass „das BVerfG nur die Zulässigkeit eines Einsatzes der Bundeswehr auf der Basis von Resolutionen des Sicherheitsrates aus Art. 24 Abs. 2 GG hergeleitet hat“.</p>
<p><a href="#_ednref15" name="_edn15">[15]</a>BT-Plenarprotokoll 13/248 vom 16. Oktober 1998, S. 23129.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/vorg-241/publikation/entstehung-und-entwicklung-des-friedensgebotes-unter-der-geltung-des-grundgesetzes-2/">Entstehung und Entwicklung des Friedensgebotes unter der Geltung des Grundgesetzes</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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