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	<title>Musterklagen Archive - Humanistische Union</title>
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		<title>HU klagt gegen das neue Polizeigesetz und das neue Verfassungsschutzgesetz in Hamburg</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/243/publikation/hu-klagt-gegen-das-neue-polizeigesetz-und-das-neue-verfassungsschutzgesetz-in-hamburg-dafuer-brauch/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[huadminuser]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 29 Oct 2020 06:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Klagen gegen Polizeigesetze]]></category>
		<category><![CDATA[Hamburg: Artikel]]></category>
		<category><![CDATA[Musterklagen]]></category>
		<category><![CDATA[Polizei]]></category>
		<category><![CDATA[Spendenaufruf]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>In: Mitteilungen 243 (03/2020), S. 32 &#8211; 32 Wir brauchen Ihre Unterstützung! Im November des letzten Jahres hat die rot-grüne Mehrheit in der hamburgischen Bürgerschaft das neue Verfassungsschutzgesetz und die neu-en Polizeigesetze verabschiedet. Beide Gesetze verschärfen bereits vorhanden gesetzliche Kompetenzen und haben weitgehende Konsequenzen für die Grundrechte der Bürger. Im neuen Verfassungsschutzgesetz wird dem Verfassungsschutz [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/243/publikation/hu-klagt-gegen-das-neue-polizeigesetz-und-das-neue-verfassungsschutzgesetz-in-hamburg-dafuer-brauch/">HU klagt gegen das neue Polizeigesetz und das neue Verfassungsschutzgesetz in Hamburg</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>In: Mitteilungen 243 (03/2020), S. 32 &#8211; 32</p>
<p>Wir brauchen Ihre Unterstützung!</p>
<p>Im November des letzten Jahres hat die rot-grüne Mehrheit in der hamburgischen Bürgerschaft das neue Verfassungsschutzgesetz und die neu-en Polizeigesetze verabschiedet. Beide Gesetze verschärfen bereits vorhanden gesetzliche Kompetenzen und haben weitgehende Konsequenzen für die Grundrechte der Bürger.</p>
<p>Im neuen Verfassungsschutzgesetz wird dem Verfassungsschutz unter anderem die Quellen-telekommunikationsüberwachung und die Weitergabe von internen Daten an nichtstaatliche Stellen erlaubt. Die Hamburger Polizei war  im bundesweiten Vergleich schon zuvor mit weitreichenden Befugnissen (u.a. Quellen-TKÜ) ausgestattet. Nun bekommt sie dazu auch noch die Möglichkeit Daten automatisiert auszuwerten: bereits erhobene Daten werden automatisiert und ohne Anlass nach ihren Zusammenhängen befragt. Diese automatisierte Datenauswertung ermöglicht eine unüberblickbare Ausforschung der Allgemeinheit, die wir so nicht akzeptieren können und wollen!</p>
<p>Das neue Hamburger Polizeigesetz und das neue Verfassungsschutzgesetz verletzten eine ganze Reihe von Grundrechten und deswegen reichen wir im November Klage gegen die neu-en Gesetze ein. In einem Beitrag für die Mitteilungen (Mitteilungen 240 (3/2019), S. 1-2) haben wir diese Probleme bereits skizziert. Für die Klage in Kooperation mit der Vereinigung Demokratischer Juristinnen und Juristen, den Kritischen Jurastudieren-den und der Gesellschaft für Freiheitsrechte bitten wir um finanzielle Unterstützung. Bitte helfen Sie uns, die mit den neuen Hamburger Polizei- und Verfassungsschutz verbundenen  schwerwiegenden Eingriffe in die Grundrechte zu verhindern!</p>
<blockquote>
<p class="bodytext"><b>Spendenkonto der Humanistischen Union:<br />
Humanistische Union e.V.<br />
IBAN: DE53 1002 0500 0003 0742 00<br />
BIC: BFSWDE33BER<br />
Verwendungszweck: Hamburger Polizeigesetz</b></p>
</blockquote>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/243/publikation/hu-klagt-gegen-das-neue-polizeigesetz-und-das-neue-verfassungsschutzgesetz-in-hamburg-dafuer-brauch/">HU klagt gegen das neue Polizeigesetz und das neue Verfassungsschutzgesetz in Hamburg</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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		<item>
		<title>Diskriminierungsverbot gilt auch für die Evangelische Kirche</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/publikation/diskriminierungsverbot-gilt-auch-fuer-die-evangelische-kirche/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 05 Sep 2019 10:56:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Musterklagen]]></category>
		<category><![CDATA[Religion]]></category>
		<category><![CDATA[Spendenaufruf]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Spendenaufruf für die Unterstützung der Klage eines mangels Kirchenzugehörigkeit abgewiesenen Bewerbers In: Mitteilungen 239 (2/2019), S. 9 Die Humanistische Union e.V. unterstützt die Klage eines Juristen, der mangels Kirchenmitgliedschaft im August 2018 nicht zum Auswahlverfahren für eine Leitungsstelle im Kirchenamt der Evangelischen Kirche Deutschland (EKD) eingeladen wurde. Deshalb hat er vor dem Arbeitsgericht Hannover eine [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/publikation/diskriminierungsverbot-gilt-auch-fuer-die-evangelische-kirche/">Diskriminierungsverbot gilt auch für die Evangelische Kirche</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Spendenaufruf für die Unterstützung der Klage eines mangels Kirchenzugehörigkeit abgewiesenen Bewerbers</p>
<p>In: Mitteilungen 239 (2/2019),  S. 9</p>
<p>Die Humanistische Union e.V. unterstützt die Klage eines Juristen, der mangels Kirchenmitgliedschaft im August 2018 nicht zum Auswahlverfahren für eine Leitungsstelle im Kirchenamt der Evangelischen Kirche Deutschland (EKD) eingeladen wurde. Deshalb hat er vor dem Arbeitsgericht Hannover eine Entschädigungszahlung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz wegen Diskriminierung aufgrund der Religionszugehörigkeit beantragt. Das Gericht wies seine Klage jedoch ab. Der Jurist verfolgt sein Anliegen nun mit der Berufung vor dem Landesarbeitsgerichts Niedersachsen weiter. Die Humanistische Union e.V. unterstützt ihn, indem sie die Prozesskosten im Fall einer Gerichtsniederlage tragen wird und ihn inhaltlich berät.</p>
<p>Dafür bitten wir Sie um Spenden an die Humanistische Union!</p>
<p>In diesem Rechtsstreit geht es im Wesentlichen darum, ob die Leitungsstelle im Kirchenamt eine Stelle ist, für die die EKD noch Kirchenzugehörigkeit verlangen darf. Der Europäische Gerichtshof und ihm folgend das Bundesarbeitsgericht haben nämlich 2018 im Fall Egenberger entschieden, dass die Religionsgemeinschaften nur dann eine Religionszugehörigkeit der Mitarbeitenden verlangen dürfen, wenn diese für die Tätigkeit &#132;wesentlich, rechtmäßig und gerechtfertigt ist&#147;. Diese Anforderungen können erfüllt sein &#150; so EuGH und BAG &#150;, wenn es sich um eine Position in leitender Stelle handelt, die die kirchliche Organisation nach außen vertritt.</p>
<p>Der Jurist hatte sich auf die ausgeschriebene Stelle eines Volljuristen als Elternzeitvertretung &#132;für die Leitung des Referates Grund- und Menschenrechte, Europarecht in der Rechtsabteilung des Kirchenamts der Evangelischen Kirche Deutschland sowie im Referat Recht im Amtsbereich der Union Evangelischer Kirchen, UEK&#147; beworben. Laut Stellenanzeige wurde von Bewerbern*innen auch die Zugehörigkeit zu einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland gefordert. Der Jurist ist jedoch nicht Mitglied in einer evangelischen Gliedkirche. Nach Erhalt der Bewerbungsunterlagen des Juristen, der die weiteren Profilanforderungen erfüllte, forderte die Evangelische Kirche Deutschland ihn zum Nachweis über seine Kirchenmitgliedschaft auf. Nachdem er der EKD mitgeteilt hatte, dass er kein Kirchenmitglied sei, teilte sie ihm wiederum mit, dass er bei der Stellenbesetzung nicht berücksichtigt werden könne.</p>
<p>Die EKD hat zwar gegen die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts im Fall Egenberger Verfassungsbeschwerde eingereicht, zugleich wird seitdem aber in vielen Stellenanzeigen der EKD oder deren Trägern, insbesondere der Diakonie, auf die Mitgliedschaft in einer evangelischen Kirche als Anforderung verzichtet und stattdessen eine Überstimmung mit den Werten der christlichen Dienstgemeinschaft verlangt. Hinsichtlich der Kirchenamtsstelle hat die EKD aber im Streit um die Entschädigungszahlung erläutert, warum es erforderlich sei, dass ein Kirchenjurist beim Dachverband Evangelischer Kirche in Deutschland Mitglied sein müsse.</p>
<p>Die Humanistische Union e.V. fordert schon lange, dass für Religionsgemeinschaften kein Sonderarbeitsrecht gelten darf, sondern sie sich an die für alle geltenden Gesetze halten müssen. Auch dem Verfahren Egenberger sind wir deshalb auf Seiten der Klägerin als Beigeladene beigetreten. Diese Forderung entspricht unserer grundsätzlichen Forderung nach einer klaren Trennung von Staat einerseits und Religion und Weltanschauung anderseits. Insbesondere setzen wir uns für die Beendigung der staatlichen pauschalen Leistungen an die Kirchen ein. Sie können unsere Arbeit durch Spenden und aktive Mitarbeit unterstützen.</p>
<p>Falls Sie Personen kennen, die aufgrund fehlender Kirchenzugehörigkeit für eine Arbeitsstelle nicht berücksichtigt worden sind, freuen wir uns, wenn Sie den Kontakt zu uns herstellen könnten!</p>
<p>HU-Spendenkonto:<br />IBAN: DE53 1002 0500 0003 0742 00<br />BIC: BFSWDE33BER <br />(Bank für Sozialwirtschaft)<br />Verwendungszweck: Musterklagen</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/publikation/diskriminierungsverbot-gilt-auch-fuer-die-evangelische-kirche/">Diskriminierungsverbot gilt auch für die Evangelische Kirche</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Bremen: Klage auf Einsicht in behördlichen Fragebogen zu Scheinehen</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/208/publikation/bremen-klage-auf-einsicht-in-behoerdlichen-fragebogen-zu-scheinehen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[huadminuser]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 19 Apr 2015 07:20:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[IFG: Bremen]]></category>
		<category><![CDATA[Musterklagen]]></category>
		<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>aus: vorg&#228;nge Nr. 208 (Heft 4/2014), S. 202-203 (SL) Die Humanistische Union Bremen (HU) hat angek&#252;ndigt, ihre Musterklage gegen die Offenlegung von Frageb&#246;gen der Bremer Ausl&#228;nderbeh&#246;rde fortzusetzen. Die HU begehrt seit zwei Jahren die Offenlegung von zwei Frageb&#246;gen, die die Ausl&#228;nderbeh&#246;rde bei der getrennten Befragung von Ehepartnern beim Verdacht auf eine sog. &#8222;Scheinehe&#8220; fr&#252;her bzw. [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/208/publikation/bremen-klage-auf-einsicht-in-behoerdlichen-fragebogen-zu-scheinehen/">Bremen: Klage auf Einsicht in behördlichen Fragebogen zu Scheinehen</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>aus: vorg&auml;nge Nr. 208 (Heft 4/2014), S. 202-203</p>
<p>(SL) Die Humanistische Union Bremen (HU) hat angek&uuml;ndigt, ihre Musterklage gegen die Offenlegung von Frageb&ouml;gen der Bremer Ausl&auml;nderbeh&ouml;rde fortzusetzen. Die HU begehrt seit zwei Jahren die Offenlegung von zwei Frageb&ouml;gen, die die Ausl&auml;nderbeh&ouml;rde bei der getrennten Befragung von Ehepartnern beim Verdacht auf eine sog. &#8222;Scheinehe&#8220; fr&uuml;her bzw. heute einsetzt. Die Beh&ouml;rde hatte ihren urspr&uuml;nglichen Fragebogen 2011 nach einer Intervention der Datenschutzbeauftragten ge&auml;ndert, die in mehreren Fragen unzul&auml;ssige Eingriffe in die Pers&ouml;nlichkeitsrechte der Betroffenen erkannte. Mit der Offenlegung der Frageb&ouml;gen wollte die HU zugleich auf den aus ihrer Sicht schikan&ouml;sen Umgang der Beh&ouml;rde von Ehen mit Ausl&auml;nder_innen aufmerksam machen.</p>
<p>Nachdem die zust&auml;ndige Senatsverwaltung die Einsichtnahme in die Frageb&ouml;gen ablehnte bzw. auf die Einsichtsnahmeantr&auml;ge nicht reagierte, zog die HU vor Gericht. Das Verwaltungsgericht Bremen entschied mit Urteil vom 25.&nbsp;Juli 2014 (Az.&nbsp;4 K&nbsp;1984/13), dass der Senat nur verpflichtet sei, die Teile des fr&uuml;heren Fragebogens offen zu legen, die heute nicht mehr verwendet werden; den aktuellen Fragebogen nahm das Gericht dagegen von der Offenlegungspflicht aus. Zur Begr&uuml;ndung verwies das Gericht auf &sect;&nbsp;4 Abs.&nbsp;1 Bremer IFG, wonach die Einsichtnahme in <i>&#8222;Entw&uuml;rfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschl&uuml;sse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung&#8220;</i> ausgeschlossen sei, &#8222;soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entscheidung oder bevorstehender beh&ouml;rdlicher Ma&szlig;nahmen vereitelt w&uuml;rde.&#8220; Zweck der Ausnahmeklausel sei es, sicher zu stellen, dass Verwaltungsverfahren ordnungsgem&auml;&szlig; durchgef&uuml;hrt werden k&ouml;nnen und nicht durch die Informationsgew&auml;hrung behindert w&uuml;rden. Deshalb sei der Versagungsgrund dahingehend auszulegen, dass er auch zuk&uuml;nftige Verwaltungsentscheidungen umfasst, in denen auf den Fragebogen zur&uuml;ckgegriffen werden soll. &#8222;&sect;&nbsp;4 Abs.&nbsp;1 BremIFG ist &#8230; darauf gerichtet, zuk&uuml;nftiges beh&ouml;rdliches Handeln vor negativen Einfl&uuml;ssen durch die Informationsgew&auml;hrung zu sch&uuml;tzen. Entsprechend dieses Schutzzwecks ist es nicht erforderlich, dass das beh&ouml;rdliche Verfahren bereits begonnen hat.&#8220; (Urteilsbegr&uuml;ndung, S.&nbsp;9) F&uuml;r jene Fragen des &auml;lteren Fragebogens, die derzeit nicht mehr von der Beh&ouml;rde gestellt werden, gelte dagegen der ablehnende Grund aus &sect;&nbsp;4 Abs.&nbsp;1 BremIFG nicht mehr. Sie sind deshalb offen zu legen.</p>
<p>Die klagende HU hat gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts die Zulassung der Berufung beantragt, da die Frage nach der Reichweite der Ausnahmeregelung in &sect;&nbsp;4 Abs.&nbsp;1 BremIFG grunds&auml;tzliche Bedeutung f&uuml;r den Umfang des Akteneinsichtsrechts habe. Es gehe hierbei um die Frage, inwiefern ein Ausnahmetatbestand (der eng auszulegen sei) breiter interpretiert werden d&uuml;rfe, als im Gesetz explizit formuliert, denn es sei offenkundig, so die HU, &#8222;dass es sich bei einem Fragebogenkatalog nicht um einen Entwurf zu einer Entscheidung handelt. Denn unter dem Begriff des Entwurfes versteht man im Allgemeinen fr&uuml;here Fassungen eines sp&auml;teren Produkts, welche noch nicht endg&uuml;ltig abgeschlossen und &Auml;nderungen erfahren kann.&#8220; (Antragsbegr&uuml;ndung, S.&nbsp;14) Ebenso wenig handle es sich bei dem strittigen Fragebogen um <i>&#8222;Arbeiten zur unmittelbaren Vorbereitung einer Entscheidung&#8220;. </i>Der Fragebogen sei vielmehr ein mehrfach eingesetztes Instrument zur Sachverhaltsermittlung, das mit der beh&ouml;rdlichen Entscheidung selbst nicht direkt verbunden sei. Soweit der Fragebogen nicht als Verschlusssache deklariert sei, m&uuml;sse er nach dem Informationsfreiheitsgesetz zug&auml;nglich sein. Sinn und Zweck der Ausnahmebestimmung in &sect;&nbsp;4 Abs.&nbsp;1 BremIFG sei es n&auml;mlich nicht, das Verwaltungshandeln pauschal zu sch&uuml;tzen.</p>
<p>In ihrer Erwiderung auf das VG-Urteil meldet die HU zugleich erhebliche Zweifel daran an, ob die inquisitorischen Fragen nach dem Eheleben und damit der Fragebogen &uuml;berhaupt zul&auml;ssig sind oder nicht vielmehr gegen den Schutz von Ehe und Familie versto&szlig;en.<br />F&uuml;r die Fortsetzung des Verfahrens bittet die HU Bremen um Spenden.</p>
<p><i>VG Bremen, Pressemitteilung vom 4.8.2014 und Wortlaut der Entscheidung Az.&nbsp;4 K&nbsp;1984/13, unter </i><a href="http://www.verwaltungsgericht.bremen.de/" target="_blank" rel="noopener"><i>http://www.verwaltungsgericht.bremen.de/</i></a><i> sixcms/media.php/13/Pr-erkl_14_08_04.pdf.</i></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/208/publikation/bremen-klage-auf-einsicht-in-behoerdlichen-fragebogen-zu-scheinehen/">Bremen: Klage auf Einsicht in behördlichen Fragebogen zu Scheinehen</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Freie Partnerwahl und das Recht auf Scheidung</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/225/publikation/freie-partnerwahl-und-das-recht-auf-scheidung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 26 Feb 2015 13:30:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Musterklagen]]></category>
		<category><![CDATA[Religion]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>HU sucht Musterkl&#228;ger/innen zum Kirchenarbeitsrecht. Aus: Mitteilungen Nr. 225 (Heft 1/2015), S. 6 Weil Sie nach Ihrer Scheidung mit einem/einer neuen Partner/in zusammen leben wollen, droht Ihnen Ihr Arbeitgeber mit der K&#252;ndigung? Sie wollen in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft leben &#8211; Ihr Arbeitgeber ist dagegen? Dann w&#252;rden wir Ihnen gern helfen: Wir suchen Mitarbeiter/innen von kirchlichen [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/225/publikation/freie-partnerwahl-und-das-recht-auf-scheidung/">Freie Partnerwahl und das Recht auf Scheidung</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>HU sucht Musterkl&auml;ger/innen zum Kirchenarbeitsrecht. Aus: Mitteilungen Nr. 225 (Heft 1/2015), S. 6</p>
<p>Weil Sie nach Ihrer Scheidung mit einem/einer neuen Partner/in zusammen leben wollen, droht Ihnen Ihr Arbeitgeber mit der K&uuml;ndigung? Sie wollen in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft leben &#8211; Ihr Arbeitgeber ist dagegen? Dann w&uuml;rden wir Ihnen gern helfen: Wir suchen Mitarbeiter/innen von kirchlichen Einrichtungen, die m&ouml;glichst nicht im verk&uuml;ndungsnahen Bereich t&auml;tig sind und denen aufgrund von Verst&ouml;&szlig;en gegen die kirchlichen Grundordnungen gek&uuml;ndigt worden ist bzw. gek&uuml;ndigt werden soll. Solche &#8222;Verst&ouml;&szlig;e&#8220; ergeben sich schnell, wenn sich pers&ouml;nliche Ansichten und Haltungen, Beziehungen oder Lebensumst&auml;nde &auml;ndern. Dazu z&auml;hlen die kirchlichen Arbeitgeber etwa den Abfall vom Glauben und den Kirchenaustritt, die &ouml;ffentliche Kritik an Glaubensgrunds&auml;tzen (z.B. in der Abtreibungsfrage), sittliche Verfehlungen, das Eingehen einer aus ihrer Sicht ung&uuml;ltigen Ehe (Wiederverheiratung), &ouml;ffentliche Distanzierungen von der Kirche &#8230;</p>
<p>Wir sind der Meinung, dass eine aufgekl&auml;rte Gesellschaft im 21. Jahrhundert solche Entscheidungen selbstverst&auml;ndlich zu respektieren und zu sch&uuml;tzen hat. Das gilt leider (noch) nicht f&uuml;r die kirchlichen Arbeitgeber. Sie d&uuml;rfen die Religions- und Meinungsfreiheit ihrer Angestellten, deren betriebliche Mitbestimmungsrechte, das Streikrecht und vieles mehr einschr&auml;nken.&nbsp; Wohlgemerkt: Die Sonderregeln des Kirchenarbeitsrechts gelten nicht nur f&uuml;r das Personal, welches in den Einrichtungen missionarisch oder verk&uuml;ndend t&auml;tig wird, sondern f&uuml;r alle Angestellten &#8211; von der Putzfrau &uuml;ber den Pf&ouml;rtner bis zur K&ouml;chin. Da die Kirchen und ihre Sozialwerke mittlerweile zu den gr&ouml;&szlig;ten Arbeitgebern Deutschlands z&auml;hlen, sind hierzulande &uuml;ber eine Millionen Arbeitnehmer/innen betroffen. Die meisten von ihnen &uuml;ben ganz weltliche T&auml;tigkeiten aus und werden komplett aus nicht-kirchlichen Mitteln finanziert &#8211; etwa den Sozialleistungstr&auml;gern. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts &#8211; so auch der aktuelle Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22.10.2014 (2 BvR 661/12) &#8211; &uuml;berl&auml;sst es leider nahezu vollst&auml;ndig den kirchlichen Tr&auml;gern, dar&uuml;ber zu entscheiden, welche T&auml;tigkeiten dem Verk&uuml;ndungsauftrag der Kirche zugerechnet und damit dem kirchlichen Sonderarbeitsrecht untergeordnet werden.</p>
<p>Mit der Unterst&uuml;tzung entsprechender Musterklagen m&ouml;chte die Humanistische Union dazu beitragen, den Anachronismus des kirchlichen Sonderarbeitsrechts endlich zu beenden. Betroffene, die sich &uuml;ber das Angebot der Humanistischen Union informieren oder dieses ggf. wahrnehmen m&ouml;chten, k&ouml;nnen sich vertraulich an den Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer der Humanistischen Union, Sven L&uuml;ders, wenden. Er steht Ihnen f&uuml;r Ihre Fragen gern zur Verf&uuml;gung.</p>
<p><i>Humanistische Union e.V.<br />Greifswalder Stra&szlig;e 4, 10405 Berlin<br />Tel.: (030) 204 502 56<br />E-Mail: </i><a href="mailto:lueders%40humanistische-union.de"><i>lueders@humanistische-union.de</i></a><br /><i>GPG-Schl&uuml;ssel: 0xD84E8FD1<br /></i></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/225/publikation/freie-partnerwahl-und-das-recht-auf-scheidung/">Freie Partnerwahl und das Recht auf Scheidung</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Verfassungsklage der HU gegen Schulgebet, Bekenntnisschule und christliche Gemeinschaftsschule</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/12-1967/publikation/verfassungsklage-der-hu-gegen-schulgebet-bekenntnisschule-und-christliche-gemeinschaftsschule/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 01 Dec 1970 20:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Musterklagen]]></category>
		<category><![CDATA[Religion: Schule]]></category>
		<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.humanistische-union.de/publikationen/publikation/verfassungsklage-der-hu-gegen-schulgebet-bekenntnisschule-und-christliche-gemeinschaftsschule/</guid>

					<description><![CDATA[<p>vorgänge 12/1967, S. 444 (vg) Den staatskirchlichen Relikten im Schulwesen der Bundesrepublik versucht die Humanistische Union zur Zeit mit zwei Musterprozessen zu Leibe zu rücken. Die HU will damit der bekenntnisneutralen Gemeinschaftsschule zum Durchbruch verhelfen, die sie als öffentliche Schule allein mit unserer freiheitlich-demokratischen Verfassungsordnung für vereinbar hält.Die erzwungene Einschulung eines konfessionslosen Kindes in eine [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/12-1967/publikation/verfassungsklage-der-hu-gegen-schulgebet-bekenntnisschule-und-christliche-gemeinschaftsschule/">Verfassungsklage der HU gegen Schulgebet, Bekenntnisschule und christliche Gemeinschaftsschule</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>vorgänge 12/1967, S. 444</p>
<p>(vg) Den staatskirchlichen Relikten im Schulwesen der Bundesrepublik versucht die Humanistische Union zur Zeit mit zwei Musterprozessen zu Leibe zu rücken. Die HU will damit der bekenntnisneutralen Gemeinschaftsschule zum Durchbruch verhelfen, die sie als öffentliche Schule allein mit unserer freiheitlich-demokratischen Verfassungsordnung für vereinbar hält.<br />Die erzwungene Einschulung eines konfessionslosen Kindes in eine Aachener Konfessionsschule ist Gegenstand des einen Gerichtsverfahrens. Die betroffenen Eltern hatten Klassenlehrer und Schulamt vergeblich ersucht, auf religiöse Kulthandlungen der Klassengemeinschaft außerhalb des Religionsunterrichts mit Rücksicht auf den andersgläubigen Außenseiter zu verzichten.<br />53 bayerische Elternpaare, die als Christen ihr Kind in einer Konfessionsschule des anderen Bekenntnisses oder als Nichtchristen in einer christlichen Gemeinschaftsschule erziehen lassen müssen, erhoben am 8.11.1967 Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht. Die Klage richtet sich gegen die Art. 7 bis 10 des geltenden CSU-Volksschulgesetzes vom Herbst 1966.</p>
<p>Der Experte für das Rechtsverhältnis von Staat und Kirche, Rechtsanwalt Erwin Fischer, der 1965 bereits den Kirchensteuerstreit vor dem Bundesverfassungsgericht gewann, vertritt im Auftrag der HU die beschwerdeführenden Eltern. Er verweist in seinen Klagebegründungen darauf, daß nach der ständigen Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts &#132;dem Staat als Heimstatt aller Staatsbürger weltanschaulich-religiöse Neutralität auferlegt ist&#148;. Für das staatliche Schulwesen ergebe sich daraus zwingend, daß bei der Anstellung der Lehrer und der Aufnahme der Schüler deren Religionsbekenntnis keine Rolle spielen darf. Das aber sei nur in der Gemeinschaftsschule möglich. Die Klage ist nicht nur für Bayern aktuell, sondern für alle Länder, in denen Konfessions- und &#132;christliche&#148; Schulen Staatsschulen sind.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/12-1967/publikation/verfassungsklage-der-hu-gegen-schulgebet-bekenntnisschule-und-christliche-gemeinschaftsschule/">Verfassungsklage der HU gegen Schulgebet, Bekenntnisschule und christliche Gemeinschaftsschule</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Verfassungsbeschwerde gegen die Bundespost</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/9-1969/publikation/verfassungsbeschwerde-gegen-die-bundespost/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 05 Sep 1970 06:56:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Datenschutz: Brief- & Postgeheimnis]]></category>
		<category><![CDATA[Musterklagen]]></category>
		<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>vorgänge 9/1969, S. 367 Die Humanistische Union hat beim Bundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerde erhoben. Sie richtet sich gegen zwei Verwaltungsakte der Post, die aus der 1964 in Kraft getretenen Bundespostordnung resultieren. Deren §§ 13 und 59 untersagen Versand und Zustellung von Postsendungen, &#132;deren Inhalt gegen strafgesetzliche Bestimmungen, gegen das öffentliche Wohl oder die Sittlichkeit verstößt, insbesondere, wenn [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>vorgänge 9/1969, S. 367</p>
<p>Die Humanistische Union hat beim Bundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerde erhoben. Sie richtet sich gegen zwei Verwaltungsakte der Post, die aus der 1964 in Kraft getretenen Bundespostordnung resultieren. Deren §§ 13 und 59 untersagen Versand und Zustellung von Postsendungen, &#132;deren Inhalt gegen strafgesetzliche Bestimmungen, gegen das öffentliche Wohl oder die Sittlichkeit verstößt, insbesondere, wenn sie wegen des offenen Versandes anstößig wirken&#148; und &#132;Sendungen mit Vermerken politischen oder religiösen Inhalts auf der Anschriftseite&#148;. § 59 ermächtigt zudem jeden Postboten, bereits beförderte Sendungen, von denen er annimmt, sie fielen unter das in § 13 ausgesprochene Beförderungsverbot, dem Empfänger nicht zuzustellen.</p>
<p>Posttransport und -zustellung von bestimmten inhaltlichen Voraussetzungen der Postgüter abhängig zu machen, verstößt nach Meinung der Humanistischen Union gegen das &#132;Zensurverbot&#148; (Art. 5 GG) und gegen die Grundrechte der &#132;Freiheit der Meinungsverbreitung&#148; (Art. 5 GG), der &#132;Freiheit der Information&#148; (Art. 5 GG) und der &#132;freien Entfaltung der Persönlichkeit&#148; (Art. 2 GG). In der Praxis müssen die Verordnungen außerdem zwangsläufig zu ständiger Verletzung des Post und Briefgeheimnisses (Art. 10 GG), führen, da die Postbeamten die der Post zugegangenen Schriften ja lesen müssen, um die in § 13 eingeführten Maßstäbe anlegen und die Beförderungswürdigkeit beurteilen zu können. Dazu sind sie aber weder bei offenen noch bei verschlossenen Sendungen rechtlich befugt. Im übrigen verstoßen die Formulierungen des § 13 gegen das Verfassungsprinzip der Rechtsstaatlichkeit, das erfordert, daß aus den Gesetzestexten klar erkennbar sein muß, was rechtens ist.</p>
<p>Die Humanistische Union, die satzungsgemäß zur Verteidigung der Grundrechte verpflichtet ist, hält es nachwievor für einen Skandal, daß Grundrechte der Verfassung von einem Ministerium auf dem Verordnungsweg eingeschränkt werden können.</p>
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		<title>Das Bundesverfassungsgericht soll die Grenzen der Demonstrationsfreiheit bestimmen. Eine Verfassungsbeschwerde</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/7-8-1969/publikation/das-bundesverfassungsgericht-soll-die-grenzen-der-demonstrationsfreiheit-bestimmen-eine-verfassungs/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 20 Aug 1970 12:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Musterklagen]]></category>
		<category><![CDATA[Versammlungsfreiheit]]></category>
		<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>vorgänge 7-8/1969, S. 279 &#8211; 286 Seit das Demonstrationsrecht in der Bundesrepublik in den letzten zwei Jahren extensiv vorallem von Studenten in Anspruch genommen wird, gibt es zur Sache die unterschiedlichsten Urteile ordentlicher deutscher Gerichte, die die Versammlungs- und Demonstrationsfreiheit entweder übermäßig eng oder relativ weit auslegen. Der Bundestag, dem das Problem durchaus bewußt ist, [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/7-8-1969/publikation/das-bundesverfassungsgericht-soll-die-grenzen-der-demonstrationsfreiheit-bestimmen-eine-verfassungs/">Das Bundesverfassungsgericht soll die Grenzen der Demonstrationsfreiheit bestimmen. Eine Verfassungsbeschwerde</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>vorgänge 7-8/1969, S. 279 &#8211; 286</p>
<p><i>Seit das Demonstrationsrecht in der Bundesrepublik in den letzten zwei Jahren extensiv vorallem von Studenten in Anspruch genommen wird, gibt es zur Sache die unterschiedlichsten Urteile ordentlicher deutscher Gerichte, die die Versammlungs- und Demonstrationsfreiheit entweder übermäßig eng oder relativ weit auslegen. Der Bundestag, dem das Problem durchaus bewußt ist, hat versäumt, die 1870er Strafgesetzbuchparagraphen über &#132;Auflauf, Aufruhr, Widerstand gegen die Staatsgewalt, Landfriedensbruch usw.&#148; verfassungskonform neu zu formulieren. Das geltende Versammlungsgesetz andererseits schränkt entweder selbst die Verfassungsgarantie der Versammlungsfreiheit übermäßig ein oder läßt doch eine übermäßig einschränkende Rechtsprechung zur Sache zu. Da der Bundestag nicht für Gesetzesklarheit sorgte und da die Rechtsprechungspraxis der regionalen Gerichte verwirrend unterschiedlich ist, erscheint es als überaus dringlich, das Bundesverfassungsgericht auf dem Wege einer Verfassungsbeschwerde letztgültig Stellung nehmen zu lassen zu Ausmaß und Schranken der verfassungsmäßigen Versammlungs- und Demonstrationsfreiheit.</i></p>
<p><i>Wir legen hier eine beim Verfassungsgericht eingereichte Verfassungsbeschwerde von Rechtsanwalt Sieghart Ott vor. Konkreter Anlaß sind Entscheidungen des Amtsgerichts München und des Bayerischen Obersten Landesgerichts insachen der Anklage gegen den Studenten Frank Eberhard Böckelmann, der wegen seines den (willkürlichen) Polizeiauflagen widersprechenden Verhaltens bei zwei Münchener Demonstrationen am 8. und am 28. Mai 1967 zu Gefängnis verurteilt wurde (siehe vg 12/68, 447). Rechtsanwalt Ott hat Böckelmann seinerzeit vor den ordentlichen Gerichten vertreten. Inzwischen hat er die nachfolgend dokumentierte Verfassungsbeschwerde zur Aufklärung des Gesamtproblems, wieweit die Demonstrationsfreiheit reicht und wieweit die Polizei in ihrem Ermessen durch das Grundgesetz und das Versammlungsgesetz eingeschränkt ist, eingereicht.<br />Sieghart Ott, als Autor dieser Zeitschrift nicht unbekannt, hat zur Sache das Buch &#132;Das Recht auf freie Demonstration&#148; (s. vg 6/67, 206 ff) und inzwischen einen offiziösen &#132;Kommentar zum Versammlungsgesetz&#148; (beide Luchterhand Verlag) vorgelegt. Seine Beschwerde beim Verfassungsgericht erhält dadurch exemplarischen Charakter. Es geht nicht um Böckelmann, es geht um das Maß und die Grenzen der Versammlungs- und Demonstrationsfreiheit schlechthin.<br />Im Text der Verfassungsbeschwerde wurden lediglich die Literaturhinweise aus dem fortlaufenden Manuskript genommen und in den Anmerkungsteil verwiesen, um den Text auch für juristische Laien flüssiger lesbar zu machen.</i></p>
<p>1.<br />Gerügt wird die Verletzung der Grundrechte des Beschwerdeführers aus Art. 5 Abs. 1 GG (Recht der freien Meinungsäußerung und -verbreitung) und aus Art. 8 GG (Versammlungsfreiheit)); ferner eine Verletzung der Grundrechte aus Art. 1 und Art. 2 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 1 und 2 GG (Verletzung der politischen Betätigungsfreiheit des Beschwerdeführers in zulässigen demokratischen Formen).</p>
<p>2.<br />Gegenstand der angegriffenen Urteile des Amtsgerichts München vom 8. 2. 1968 und des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 26. 11. 1968 sind Vorfälle anläßlich zweier verschiedener Demonstrationsveranstaltungen: einer Kundgebung der &#132;Demokratischen Aktion 8. Mai&#148; am 8. 5. 1967 vor dem Prinz-Carl-Palais in München, und eines Aufzuges am 27. 8. 1967 in München durch die Leopold-/Ludwigstraße zum Münchner Polizeipräsidium.<br />Beide Urteile gehen übereinstimmend davon aus, daß es sich bei diesen beiden Veranstaltungen um Versammlungen im Sinne des Art. 8 GG und des Versammlungsgesetzes gehandelt hat.<br />Beide Urteile gehen auch davon aus, daß die beiden Versammlungen friedlich und ohne Waffen durchgeführt wurden; das angeblich unfriedliche Verhalten des Beschwerdeführers, der nach Ansicht der angegriffenen Urteile nicht mehr Teilnehmer der Versammlung vom 8. 5. 1967 gewesen sein soll, wird noch zu erörtern sein. Von diesem als Urteilsgrundlage festgestellten Sachverhalt ist auch im Verfahren über die Verfassungsbeschwerde auszugehen, da es nicht Aufgabe des BVerfG ist, die Würdigung der Beweisaufnahme und die tatsächlichen Feststellungen zu überprüfen, soweit hierbei keine Willkür erkennbar ist oder sonst Beweise unter Verletzung von Verfassungsrecht gewürdigt wurden(1).<br />Beide Veranstaltungen ― die vom 8. 5. 1967 und die vom 27. 8. 1967 ― unterlagen somit dem Schutz des Art. 8 GG und der übrigen Grundrechte des Grundgesetzes. Dies gilt insbesondere auch für den Aufzug vom 27. 8. 1967, der entgegen § 14 VersG nicht angemeldet war. Es ist nahezu allgemein anerkannt, daß auch Spontanveranstaltungen vom Grundrechtsschutz des Art. 8 GG umfaßt werden(2). Die unterschiedlichen Auffassungen über den Begriff der Spontanversammlung und die Frage, ob die Veranstaltung vom 27. 8. 1967 eine Spontanversammlung war, können hier dahingestellt bleiben. Falls das BVerfG diese Fragen für entscheidungserheblich hält, wird um Aufklärung gebeten.<br />Art. 8 Abs. 1 GG garantiert jedenfalls das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln. Kann dieses Recht für Versammlungen unter freiem Himmel durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes auch beschränkt werden (Art. 8 Abs. 2 GG) und bestimmt § 14 VersG demgemäß eine Anmeldepflicht von 48 Stunden für Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzüge, so folgt daraus nicht, daß nicht angemeldete Versammlungen nicht vom Grundrecht des Art. 8 GG geschützt werden. Im Gegenteil: nachdem Art. 8 Abs. 1 GG als Obersatz ausdrücklich das Recht auf Versammlung &#132;ohne Anmeldung&#148; garantiert, kann sich eine gesetzliche Regelung, die eine Anmeldepflicht von Versammlungen unter freiem Himmel einführt (deren Verfassungsmäßigkeit umstritten ist(3), zur Legitimation zwar auf Art. 8 Abs. 2 GG berufen, durch diese Ausnahmeregelung kann aber nicht der Grundsatz des Grundrechtsschutzes für alle Versammlungen ohne Unterschied, ob sie angemeldet oder nicht angemeldet sind, beseitigt werden. Art. 8 Abs. 2 GG gibt also (und zwar nach der hier vertretenen Meinung: lediglich aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung)(4) nur die Möglichkeit, gesetzliche Beschränkungen des nach Art. 8 Abs. 1 GG grundsätzlich unbeschränkbaren  Grundrechts der Versammlungsfreiheit für Versammlungen unter freiem Himmel einzuführen, es entzieht diesen Veranstaltungen aber nicht die in Art. 8 Abs. 1 GG aufgeführten Garantien, insbesondere also auch nicht das Recht, sich ohne Anmeldung friedlich und ohne Waffen zu versammeln.<br />Eine nicht angemeldete Versammlung unter freiem Himmel entbehrt daher nicht des Grundrechtsschutzes, es ist lediglich zu prüfen, ob die gesetzlich vorgeschriebene Anmeldepflicht die nicht angemeldete Versammlung zu einer rechtswidrigen Veranstaltung macht. Das ist jedoch nicht der Fall. Es ist in der Literatur weitgehend anerkannt, daß die fehlende Anmeldung allein nicht zwingend zur Auflösung einer Versammlung unter freiem Himmel führt(5). Das gilt nicht nur für Veranstaltungen, die als Spontanveranstaltungen zulässig sind und daher ― wenn nicht besondere Voraussetzungen vorliegen ― gar nicht verboten werden dürfen, sondern das gilt für jede (vorsätzlich oder versehentlich) nicht angemeldete Versammlung unter freiem Himmel: § 15 Abs. 2 VersG gibt insoweit der Polizei einen Ermessensspielraum, eine Versammlung oder einen Aufzug aufzulösen, wenn sie nicht angemeldet sind. Da bei Ermessensentscheidungen die Grundsätze der Erforderlichkeit, Geeignetheit und Verhältnismäßigkeit zu beachten sind, kann das bloße Fehlen der Anmeldung für sich noch keinen Auflösungsgrund darstellen.</p>
<p>Die hier zur Debatte stehende Demonstrationsveranstaltung vom 27. 8. 1967, von der die angegriffenen Urteile selbst erklären, daß nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine zwangsweise Auflösung nicht erforderlich war, bietet ein gutes Beispiel hierfür. Aus dieser Regelung in § 15 VersG ergibt sich im übrigen auch die Unrichtigkeit der Ansicht Herzogs(6), für spontane und sonstige nicht angemeldete Versammlungen gelte nicht das VersG, sondern das allgemeine Polizeirecht, denn aus § 15 VersG ergibt sich gerade, daß dieses Gesetz auch die nicht angemeldete Versammlung geregelt hat und damit spezialgesetzlich die Heranziehung des allgemeinen Polizeirechts ausgeschlossen hat(7).<br />Aber auch aus einem weiteren Grunde bedurfte die Veranstaltung vom 27. 8. 1967 keiner ausdrücklichen Anmeldung nach § 14 VersG (selbst wenn sie nicht als Spontanversammlung anzuerkennen wäre): der zuständigen Polizeibehörde war spätestens 24 Stunden vor Beginn des Aufzuges bekannt, daß die Absicht bestand, einen derartigen Aufzug am 27. 8. 1967 durchzuführen. Wie sich aus den Strafakten ergibt, waren bei der auf Seite 3 des Urteils des BayObLG erwähnten &#132;Werbung&#148; für den Protestmarsch am Vortage, dem 26. 8. 1967, mehrere Polizeibeamte anwesend, die auch die polizeiliche Überwachung der Veranstaltung am folgenden Tage veranlaßten. Die zuständige Behörde (in München das Amt für öffentliche Ordnung, zu dem auch die Vollzugspolizei gehört) war somit über die Veranstaltung vom 27. 8. 1967 bereits 24 Stunden vor deren Beginn informiert. &#132;Ein schon Informierter kann nicht mehr informiert werden und braucht es auch nicht, weil das Gesetz niemandem etwas Überflüssiges abverlangt. Daß zwischen dem Zeitpunkt, in dem die Polizei spätestens Kenntnis aller erforderlichen Einzelheiten hatte, und dem Zeitpunkt des Beginns der geplanten &#8230; Demonstration lediglich 24 Stunden lagen, ändert hieran nichts. Zwar schreibt § 14 VG vor, daß die Absicht, eine Versammlung zu veranstalten, spätestens 48 Stunden vor der Bekanntgabe anzumelden ist. Jedoch wird entsprechend dem Zweck der Anmeldung die Einhaltung dieser Frist zutreffend nicht für obligatorisch, sondern nur für wünschenswert gehalten. Jede Kenntnis der Polizei genügt, die so rechtzeitig ist, daß die Polizei noch ausreichend Gelegenheit zu Überlegungen im Rahmen des § 15 VG hat&#8230;.&#148; (LG Köln JZ 1969, 80 ff.; 84). Dieser völlig zutreffenden Begründung ist nichts hinzuzufügen.</p>
<p>Somit ist davon auszugehen, daß auch den Teilnehmern des Aufzugs vom 27. 8. 1967 das Grundrecht der Versammlungsfreiheit voll zustand. Für die Veranstaltung vom 8. 5. 1967 ist dies offensichtlich, da es sich bei dieser Veranstaltung um einen angemeldeten und nicht verbotenen Aufzug mit Abschlußkundgebung gehandelt hat. Das Rechtsproblem bei der Veranstaltung vom 8. 5. 1967 ist, ob der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Handlungen, wegen deren er zu Strafe verurteilt wurde, noch Teilnehmer dieser Versammlung war, der Grundrechtschutz ihm also im Zeitpunkt der inkriminierten Handlungsweise noch zustand.</p>
<p>3.<br />Fest steht der Sachverhalt: Die Abschlußkundgebung der Veranstaltung vom 8. 5. 1967 sollte auf der &#132;platzartigen Erweiterung vor dem Prinz-Carl-Palais&#148; stattfinden; dieser Ort ist allerdings städtebaulich keineswegs als &#132;Platz&#148; anzusehen. Damals (inzwischen ist er umgebaut) wurde er gebildet durch eine asymmetrische Straßenkreuzung zwischen der in Ost-West-Richtung verlaufenden von-der-Thann-/Prinzregentenstraße und der in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Königinstraße, wobei der südlichste Teil der Königinstraße in einer leicht geschwungenen S-Kurve zur Galeriestraße (Hofgarten) weitergeführt wird und so diese &#132;platzartige Erweiterung&#148; entstehen ließ. Auf den in den Strafakten befindlichen Lageplan verweise ich. Die angemeldete und nicht verbotene Veranstaltung der &#132;Demokratischen Aktion 8. Mai&#148; richtete sich u. a. gegen die amerikanische Vietnam-Politik; daher war der Ort der Abschlußkundgebung in unmittelbarer Nähe des US-Generalkonsulats gewählt worden, das sich an der Ecke von-der-Thann-/Königinstraße befindet, gegenüber der Nordfassade des Prinz-Carl-Palais. Von der Polizei waren vorsorglich Sperrgitter entlang der Südseite der von-der-Thann-/Prinzregentenstraße sowie quer über die Einmündung der nördlichen Königinstraße in die genannte Straßenkreuzung aufgestellt worden; bei den Sperrgittern wurden Polizeibeamte postiert. Mit diesen Sperrgittern sollte in erster Linie verhindert werden, daß Veranstaltungsteilnehmer sich dem US-Generalkonsulat zu sehr näherten, während die Aufrechterhaltung des Straßenverkehrs durch die von-der-Thann/Prinzregentenstraße offenbar nur Nebenzweck der Absperrmaßnahmen war, da die Absperrung der Königinstraße durch die Polizei ohnehin bereits eine erhebliche Verkehrsbeeinträchtigung darstellte. Ohne Absperrgitter und ohne Polizeiposten ist die &#132;platzartige Erweiterung&#148; vor dem Prinz-Carl-Palais durch die übrigen im Kreuzungsbereich liegenden Straßen und dem eigentlichen Schnittpunkt der Straßen nicht abgegrenzt, der Veranstaltungsort hatte also optisch keinen Platzcharakter. Wie in beiden Urteilen richtig festgestellt wurde, umging eine kleine Gruppe von 40 bis 50 Personen, der später weitere Personen folgten, die polizeiliche Absperrung, und zwar ohne Gewalt oder irgendein Hindernis, da das Gelände damals für eine vollständige Polizeiabsperrung ungeeignet war. Diese Teilnehmer des Aufzuges der &#132;Demokratischen Aktion 8. Mai&#148;, unter denen sich auch der Beschwerdeführer befand, stellten sich auf der Kreuzung von-der-Thann-/Prinzregenten-/Königinstraße auf. Es wurden Sprechchöre gebildet, die mit denen der übrigen vor dem Prinz-Carl-Palais ablaufenden Schlußkundgebung zusammenfielen und übereinstimmten. Die in den Strafakten befindlichen, von der Polizei hergestellten Lichtbilder zeigen auch, daß diese Demonstranten (unter ihnen der Beschwerdeführer) im wesentlichen in Richtung Prinz-Carl-Palais, also in Richtung auf den übrigen Teil der Abschlußkundgebung, schauen und sich nicht etwa von dieser Kundgebung abgewendet haben. Soweit der Sachverhalt, wie er sich aus den Strafakten und aus den angegriffenen Urteilen ergibt.<br />Das Urteil des Amtsgerichts München vom 8. 2. 1968 enthält nun folgende rechtliche Qualifizierung der Personengruppe, die die Polizeiabsperrungen umgangen hatte und in der der Beschwerdeführer sich befand:</p>
<p>&#132;Die durch Sitzstreik die Fahrbahnen der Von-der-Thann-Straße sperrenden Demonstranten, die weit mehr als 40 Personen zählten, sind eine öffentlich zusammengerottete Menschenmenge. Diese Personengruppe war durchaus offen für den Zulauf durch weitere Einzelpersonen. Es handelte sich dabei nicht ― wie die Verteidigung meint ― um eine ad hoc gebildete neue Versammlung, die rechtens zu einem Sitzstreik zusammengetreten war und mit einer möglichen Duldung durch die Polizei rechnen durfte, sondern um Teile eines Demonstrationszuges, die sich über die von der zuständigen Behörde gemachten Auflagen hinwegsetzten und sich zu rechtswidrigem Tun, nämlich der Sperrung der Fahrbahnen der von-der-Thann-Straße zusammenfanden, um dadurch einen höheren Demonstrationseffekt zu erzielen.&#148;</p>
<p>Hierzu ist festzustellen, daß die Verteidigung niemals behauptet hatte, diese Personengruppe stelle eine eigene Spontanversammlung dar; die Verteidigung hatte vielmehr stets und auch in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht die Meinung vertreten, daß diese Personengruppe weiterhin Bestandteil der Abschlußkundgebung vor dem Prinz-Carl-Palais geblieben ist. Sie gab lediglich zu erwägen, daß, wenn das Gericht ein Ausscheiden des Beschwerdeführers aus der Versammlung annehmen wollte, zu prüfen sei, ob er nicht Teilnehmer einer separaten Spontanversammlung geworden sei. Es handelt sich also insoweit nur um eine rechtliche Hilfserwägung. Die Begründung des amtsgerichtlichen Urteils ist jedoch zwiespältig, weil es danach trachtet, beide der genannten Möglichkeiten auszuschließen, denn nur in diesem Falle konnte das Amtsgericht zu der erfolgten Verurteilung wegen Landfriedensbruchs und Auflaufs gelangen. Denn: war der Beschwerdeführer Teilnehmer einer ordnungsgemäßen Versammlung (sei es der Abschlußkundgebung der offiziellen Veranstaltung oder sei es einer etwa zulässigerweise gebildeten neuen Spontanversammlung), konnte er sich, ohne daß eine Auflösung dieser Versammlung durch die Polizei erfolgt ist, oder ohne daß er aus dieser Versammlung rechtswirksam ausgeschlossen wurde, nicht wegen Landfriedensbruchs und Auflaufs strafbar machen, weil er dann eben nicht Teil einer &#132;Zusammenrottung&#148; und &#132;Menschenmenge&#148;, sondern Teilnehmer einer Versammlung war. Das Amtsgericht München hat in seinem Urteil ― wenn man der von der Revision vorgetragenen Auffassung folgt ― mit den oben zitierten Sätzen anerkannt, daß der Beschwerdeführer zusammen mit den anderen Sitzstreikdemonstranten &#132;Teile eines Demonstrationszuges&#148; waren, also der ordnungsgemäßen und auch vom Gericht nicht beanstandeten Veranstaltung der &#132;Demokratischen Aktion 8. Mai&#8220;.</p>
<p>Ist dies der Sinn der zitierten Sätze des Amtsgerichts in seinem Urteil, dann stellt es einen Verstoß gegen die Grundrechte des Beschwerdeführers aus Art. 8 GG dar, ihn gleichzeitig als Teil einer &#132;Zusammenrottung&#148; im Sinne des § 125 StGB und einer &#132;Menschenmenge&#148; im Sinne des § 116 StGB anzusehen; denn Art. 8 GG gewährt dem Beschwerdeführer ein Recht zur Anwesenheit und Teilnahme an nicht verbotenen Versammlungen.<br />Der einfache Gesetzgeber hat von seinem Beschränkungsrecht nach Art. 8 Abs. 2 GG nur insoweit Gebrauch gemacht (eine weitergehende Beschränkung wäre wegen Verstoßes gegen Art. 19 Abs. 2 GG auch unzulässig gewesen), als die Polizei nach § 15 Abs. 2 VersG eine Versammlung, deren weiterer Ablauf gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstößt, etwa weil sie unfriedlich geworden ist, a u f l ö s e n kann. Unstreitig ist, daß eine Auflösungsverfügung durch die Polizei jedoch nicht ergangen ist und auch gar nicht beabsichtigt war. Die Polizei hatte lediglich ein Interesse daran, die Sitzdemonstranten von der Fahrbahn der von-der-Thann-Straße zu entfernen.</p>
<p>Dieses Rechtsproblem hat das Bayerische Oberste Landesgericht auch erkannt. Das BayObLG führt mit Recht aus, daß das Amtsgericht die Bildung einer neuen Spontanversammlung nicht anerkennen wollte. Das hatte die Revision auch nicht behauptet, denn dies geht eindeutig aus dem Urteil des Amtsgerichts hervor. Dagegen legte das BayObLG in seinem Urteil vom 26. 11. 1968 die tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts so aus, daß der Beschwerdeführer auch nicht mehr Teilnehmer der offiziellen Abschlußkundgebung gewesen sei:</p>
<p>&#132; Dies widerspräche auch den tatrichterlichen Feststellungen, daß Gruppen von Demonstranten, unter denen sich der Angeklagte befand, die polizeiliche Absperrung, welche die Schlußkundgebungsörtlichkeit von der Prinzregenten- und der von-der-Thann-Straße trennte, umgingen und eine weitere polizeiliche Absperrung durchbrachen, bevor sie auf die von-der-Thann-Straße gelangten. Hieraus ist zu entnehmen, daß die Örtlichkeit für die Schlußkundgebung durch polizeiliche Absperrungen deutlich gegen die übrigen öffentlichen Verkehrsräume abgegrenzt war und daß sich die Gruppen, insbesondere die erste Gruppe von ca. 40 Personen mit dem Angeklagten, äußerlich erkennbar von dem Demonstrationszug abgespalten haben, um eigene Ziele zu verfolgen. Ob die Gruppen sich innerlich noch mit dem ursprünglichen Demonstrationszug verbunden fühlten, ist unerheblich. Sie haben, wie das Urteil ergibt, deutlich den räumlichen Zusammenhang mit ihm aufgehoben und sich selbständig gemacht.&#148;</p>
<p>Diese Ausführungen des BayObLG verletzen ebenfalls die Grundrechte des Beschwerdeführers aus Art. 8 GG und aus den übrigen eingangs angeführten Verfassungsbestimmungen. Denn das BayObLG hat den Begriff des Versammlungsteilnehmers und des Umfangs einer öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel in einer gegen Art. 8 GG verstoßenden Weise ausgelegt und eingeschränkt.<br />Die Ausführungen des BayObLG in dem angegriffenen Urteil vom 26. 11. 1968 über die Abgrenzung von Teilnehmern und Nichtteilnehmern an öffentlichen Versammlungen unter freien Himmel gehen von einem absoluten Mißverständnis des Begriffs der öffentlichen Versammlung aus und lassen eine bedauerlich weitherzige und ins Uferlose führende Auffassung über die Möglichkeiten polizeilicher Beschränkung erkennen, die weder vom Grundgesetz noch vom Versammlungsgesetz gedeckt wird. Die oben zitierten Sätze des Urteils des BayObLG besagen nichts weniger, als daß die Polizei durch Absperrungen auf öffentlichen Straßen und Wegen eine Art Versammlungsraum bilden könne mit der Folge, daß nur diejenigen, die sich innerhalb dieses polizeilich abgesteckten Areals befinden, als Versammlungsteilnehmer angesehen werden könnten. Eine derartige Konstruktion ist ein Novum im deutschen Versammlungsrecht, das in keiner Weise mit den in Rechtsprechung und Rechtsliteratur entwickelten Inhalten der Begriffe &#132;öffentliche Versammlung unter freiem Himmel&#148; und &#132;Teilnehmer&#148; an einer solchen Versammlung übereinstimmt.</p>
<p>Öffentliche Versammlungen sind Versammlungen, zu denen jedermann Zutritt hat, die also nicht auf einen individuell beschränkten Teilnehmerkreis beschränkt sind. Versammlungen unter freiem Himmel auf öffentlichen Verkehrsflächen sind nur als öffentliche Versammlungen denkbar, weil an dem öffentlichen Verkehrsraum, auf dem die Versammlung stattfindet, Gemeingebrauch besteht und daher weder der Veranstalter noch der Leiter bestimmte Personen von der Teilnahme ausschließen können. Dies ist nur der Polizei, aber auch nur unter den Voraussetzungen des § 18 Abs. 3 bzw. des § 19 Abs. 4 VersG möglich, wenn also ein Teilnehmer die Ordnung gröblich stört(8). Daraus folgt, daß die Teilnahme an einer öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel auf öffentlichem Verkehrsgrund jedermann offensteht, niemand zurückgewiesen werden kann.</p>
<p>Für den Veranstalter und Leiter gilt dies absolut, da er über den öffentlichen Verkehrsraum nicht gebieten kann. Für die Polizei gilt dies mit der einzigen Einschränkung, daß sie Teilnehmer, die die Ordnung gröblich stören, ausschließen und ihnen durch den Ausschluß (einen Verwaltungsakt) die Rechtsstellung des Teilnehmers nehmen kann, so daß sie zur Durchsetzung der Ausschließung nach dem allgemeinen Polizeirecht unmittelbaren Zwang anwenden darf. Außerdem darf die Polizei unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 VersG die gesamte Versammlung auflösen. Weitergehende Rechte verleiht weder das Versammlungsgesetz noch das GG der Polizei. Somit kann ihr auch ein Recht, durch Absperrungen, Anordnungen oder in sonstiger Weise von vorneherein Personen, die sich nicht innerhalb eines bestimmten Areals befinden, von der Teilnahme an einer Versammlung auszuschließen, nicht zustehen. Die zuständige Verwaltungsbehörde oder ― mit Einschränkungen ― die Vollzugspolizei kann lediglich zur A u f l a g e machen, daß die Versammlungsteilnehmer bestimmte Verkehrsflächen, etwa die Fahrbahn einer Straße, nicht betreten dürfen. Sie kann zur Sicherung der Einhaltung dieser Auflagen ― wie im vorliegenden Fall geschehen ― selbstverständlich Absperrgitter aufstellen. Wer sich außerhalb dieser Absperrgitter aufhält, wird dadurch aber nicht aus der Versammlung ausgeschlossen; die Polizei kann lediglich, wenn durch die Nichtbefolgung ihrer Auflage die Veranstaltung gestört wird, die Unbotmäßigen als Störer aus der Versammlung ausschließen. Als Störung der Versammlung wird man es dabei auch ansehen müssen, wenn durch Personen, die den Auflagen nachkommen, eine Situation herbeigeführt wird, die aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu einer Auflösung der gesamten Versammlung führen könnten.</p>
<p>Auf den vorliegenden Fall angewandt, bedeutet dies: Teilnehmer der Abschlußkundgebung vom 8. 5. 1967 waren etwa 800 bis 1 000 Personen. Zur Auflage war der Veranstalterin offenbar gemacht worden, daß die von-der-Thann-/Prinzregentenstraße von den Veranstaltungsteilnehmern nicht betreten werden dürfe. Diese Auflage sollte allerdings ganz offensichtlich weniger die Flüssigkeit des Straßenverkehrs als vielmehr die Sicherheit des US-Generalkonsulats gewährleisten. War nun von dieser erheblichen Anzahl von Versammlungsteilnehmern eine solche Anzahl entgegen dieser Auflage ― die den Teilnehmern im übrigen wohl kaum bekannt war ― auf die von-der-Thann-/Prinzregentenstraße geströmt, daß dadurch eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bestand, hätte dies zu einem Einschreiten der Polizei gegenüber der von der &#132;Demokratischen Aktion 8. Mai&#148; veranstalteten Abschlußkundgebung vor dem Prinz-Carl-Palais führen können. Die auf die Straße unter Umgehung der Absperrung ausgewichenen Teilnehmer hätten durch ihre Unbotmäßigkeit daher eine Störung der gesamten Veranstaltung verursacht, gegen sie hätte somit gemäß § 18 Abs. 3 VersG ― Ausschließung der Störer ― vorgegangen werden können. Es bedarf somit in der Praxis keineswegs der gekünstelten Konstruktion des BayObLG, um polizeilich gegen Teilnehmer einer öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel vorgehen zu können, die Auflagen zuwiderhandeln. Eine Ausschließungsverfügung nach § 18 Abs. 3 VersG hat die Polizei aber weder gegen den Beschwerdeführer noch gegen andere Personen erlassen. Der Beschwerdeführer war daher nach wie vor Teilnehmer der Abschlußkundgebung, die nicht aufgelöst und nicht verboten war; die gegen ihn gerichtete polizeiliche Aufforderung, sich zu entfernen, war daher rechtswidrig, soweit sie auf eine Entfernung aus der Versammlung abzielte; soweit sie lediglich darauf gerichtet war, daß der Beschwerdeführer sich von der Fahrbahn wegbegebe, um der Versammlung von einem anderen Platz aus zu folgen, war die polizeiliche Aufforderung zwar rechtmäßig, aber nicht geeignet, durch ihre Nichtbefolgung strafrechtliche Konsequenzen hervorzurufen. Der Beschwerdeführer war somit bis zum Schluß Teilnehmer der Abschlußkundgebung und konnte sich daher weder nach § 125 StGB noch nach § 116 StGB. strafbar machen.</p>
<p>Zum gleichen Ergebnis kommt man, wenn man von dem von der Rechtsliteratur entwickelten Teilnehmerbegriff ausgeht. Danach ist Teilnehmer einer Versammlung &#132;derjenige, der zustimmend oder ablehnend mitwirkt, weiterhin auch derjenige, der, ohne selbst derart mitzuwirken, anwesend ist, um zuzuhören, nicht aber derjenige, der zum Zwecke einer anderen Tätigkeit dort verweilt, wie z. B. &#8230; der Polizeibeamte, der den Verkehr dort regelt, oder der Straßenpassant, der ungewollt in eine öffentliche Versammlung gerät, so lange er nicht mindestens zuhört&#148;(9). Abgestellt wird also stets auf Anwesenheit, (aktive oder passive) Teilnahme, nicht aber auf eine räumliche Verbundenheit in der Weise, wie Teilnehmer einer Versammlung im geschlossenen Raum nur derjenige ist, der sich innerhalb des Versammlungsraumes befindet. Zwar ist, da eines der Begriffsmerkmale der Versammlung die Zusammenkunft mehrerer Personen &#132;an einem gemeinsamen Ort&#148; ist, eine gewisse räumliche Verbundenheit zwischen allen Versammlungsteilnehmern erforderlich; es ist allgemein anerkannt, daß nicht Teilnehmer einer Versammlung ist, wer mit dieser nur schriftlich korrespondiert, gleiches muß für rein telefonischen Kontakt gelten. Das heißt aber nicht, daß alle Teilnehmer einer öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel, die auf öffentlichem Verkehrsgrund stattfindet, ganz eng beieinander stehen müssen, daß sie nicht durch irgendwelche Geräte, Vorrichtungen, Geländeformationen oder auch durch einen Durchlaß für den fließenden Straßenverkehr voneinander getrennt sein dürfen. Kriterium dafür, ob jemand Teilnehmer einer Versammlung ist, ist vielmehr in erster Linie außer seiner persönlichen Anwesenheit am Versammlungsort im weiteren Sinne seine &#132;Teilhabe an den in der Versammlung oder durch die Versammlung artikulierten oder publizierten Aussagen&#148; (10). So ist etwa ein Passant, der bei einer Veranstaltung unter freiem Himmel stehen bleibt und zustimmend oder ablehnend durch irgendwelche Äußerungen seine Mitwirkung kundgibt, Teilnehmer. Lediglich beim stillen Zuschauer und Zuhörer, der an Ort und Stelle verbleibt, nachdem er Kenntnis von den Vorgängen der Veranstaltung genommen hat, wird man darauf abstellen können, in welchem räumlichen Verhältnis er mit der Veranstaltung steht; befindet er sich mitten in der Menge der Teilnehmer, ist auch er als Teilnehmer zu behandeln, beobachtet er die Versammlung aber aus größerer Distanz, wird man ihn nicht als Teilnehmer ansehen können, wenn er gerade durch seine wenn auch nur räumliche Distanzierung seine Nichtbeteiligung zum Ausdruck bringen will (11).</p>
<p>Es sei auch gestattet, eine Parallele mit der Rechtsprechung zu §§ 115, 125 StGB zu ziehen. Bei der Frage, wer Teilnehmer einer Zusammenrottung im Sinne dieser Vorschriften ist, ist die Rechtsprechung ― obwohl der Begriff der Zusammenrottung von sich aus bereits eine Zusammenballung, einen engen räumlichen Zusammenschluß mehrerer Personen in gewalttätiger Absicht intendiert ― stets weitherzig verfahren. So nimmt nach der Rechtsprechung an einer öffentlichen Zusammenrottung teil, wer weiß, daß er einer zusammengerotteten Menge angehört, von der Gewalttätigkeiten ausgehen (12); als &#132;Handeln mit vereinten Kräften&#148; wurde es bereits angesehen, wenn ein einzelner handelte und die anderen billigend zu ihm standen (13). Teilnehmer einer Zusammenrottung nach §§ 115, 125 StGB ist grundsätzlich &#132;jeder, der sich vorsätzlich und mit Kenntnis von dem strafbaren Zweck der Zusammenrottung der zusammengerotteten Mehrheit von Personen anschließt oder m i t  d e m  B e  w u ß t s e i n, sich in einer solchen Menge zu befinden, d e n  W i l l e n  v e r b i  n d e t, als Teil dieser Menge in ihr zu verbleiben&#8220; (14). Ist man also bei der strafbaren Zusammenrottung, einer auf Gewalttätigkeiten ausgehenden Personenverbindung, schon darauf ausgewichen, anstelle der engen räumlichen Verbindung zum Teil eine geistige bzw. psychische Verbindung genügen zu lassen (Willensverbindung, Teilnehmerbewußtsein), so muß dies erst recht für eine Versammlung im Sinne des Art. 8 GG und des VersG gelten, die primär nicht eine Einrichtung für bloßes räumliches Zusammenkommen darstellt, sondern eine Institution der geistigen Auseinandersetzung und damit ― wenn auch sicher oft mit konträren Meinungen ― der geistigen Verbindung, nämlich der gemeinsamen Erreichung irgendeines geistigen Zweckes: gegen eine bestimmte Sache zu protestieren, über ein bestimmtes Thema zu diskutieren, eine bestimmte Meinung kundzugeben. Daher hat auch Schneidewin bereits zum Versammlungsrecht der Weimarer Zeit mit Recht darauf hingewiesen, daß Teilnehmer einer Versammlung jeder ist, &#132;der in dem Bewußtsein derjenigen Tatsachen, die die Personenmehrheit zur Versammlung oder zum Umzug machen, einen Teil dieser Mehrheit bildet&#8220; (15).</p>
<p>Dem BayObLG wäre beizustimmen, wenn der Beschwerdeführer sich von der Schlußkundgebung ganz abgesondert hätte und irgendwelche mit dieser Schlußkundgebung nicht mehr im Zusammenhang stehende, ihr vielleicht konträr entgegengesetzte Aktionen unternommen hätte. Die Tatsache allein, daß er eine Polizeiabsperrung umgangen und vielleicht noch eine zweite durchbrochen hat, kann jedoch unmöglich dazu führen, daß der Beschwerdeführer nicht mehr Teilnehmer der Schlußkundgebung war, zumal er sich anschließend durchaus weiterhin ihr verbunden zeigte, bei gemeinsamen Sprechchören und Gesängen mitwirkte usw. Übrigens war es auch gar nicht die Aufgabe der am Versammlungsort postierten Polizeibeamten und der aufgestellten Absperrungen, Veranstaltungsteilnehmer von Nichtteilnehmern zu trennen, sondern der Zweck der polizeilichen Vorsorge war es, ein Überfluten der Prinzregenten- und von-der-Thann-Straße durch die Veranstaltungsteilnehmer zu verhindern, insbesondere aber eine Annäherung an das US-Generalkonsulat zu unterbinden.</p>
<p>4.<br />War aber der Beschwerdeführer entgegen der Meinung des BayObLG weiterhin Teilnehmer der Schlußkundgebung, konnte er sich nicht nach §§ 116, 125 StGB strafbar machen, weil seine Anwesenheit am Versammlungsort dann nicht zu einer &#132;Zusammenrottung&#148; oder einer unbotmäßigen &#132;Menschenmenge&#148; beitrug, sondern durch Art. 8 GG legitimiert war. Nicht zu bestreiten ist zwar, daß der Beschwerdeführer sich entgegen der Auflage der Ordnungsbehörde und der Auflage der am Versammlungsort anwesenden Vollzugspolizei (deren Aufforderung, die Straße zu räumen, möglicherweise als Auflage nach § 15 VersG aufgefaßt werden kann, obwohl sie nicht so gemeint war) auf der Fahrbahn der von-der-Thann-Straße aufgehalten und diese nicht verlassen hat. Als Teil einer unmittelbar neben der von-der-Thann-Straße stattfindenden öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel war er aber grundsätzlich zu seinem Verweilen auf der Straße berechtigt. Die Polizei hätte entweder in der Erkenntnis, daß sich eine tausendköpfige Versammlung nicht so ohne weiteres zügeln läßt, dafür sorgen müssen, daß auch der Straßenverkehr auf der von-der-Thann-/Prinzregentenstraße notfalls unterbrochen und umgeleitet werden kann (gerade für solche Erwägungen hat § 14 VersG die 48stündige Anmeldefrist eingeführt, die in diesem Falle gewahrt war) oder ― wenn dies unmöglich gewesen wäre ― die Ordnungsbehörde hätte die Schlußkundgebung vor dem Prinz-Car-lPalais verbieten oder die Auflösung der Veranstaltung bereits früher anordnen müssen, oder aber die Vollzugspolizei hätte nach dem oben bereits dargelegten Verfahren gegen den Beschwerdeführer nach § 18 Abs. 3 (oder, wenn man die Abschlußkundgebung noch als Teil des Aufzuges ansah, nach § 19 Abs. 4) vorgehen und ihn wegen Übertretung der gesetzten Auflagen und Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung aus der Versammlung ausschließen müssen. Solange der Beschwerdeführer aber noch Teilnehmer der Veranstaltung war, konnte er sich weder nach § 125 noch nach § 116 StGB strafbar machen.</p>
<p>Die Unvereinbarkeit des § 125 StGB mit dem Bestehen einer ordnungsgemäßen Versammlung nach Art. 8 GG ist offensichtlich. Geschehen Gewalttätigkeiten anläßlich einer Versammlung, so sind die Täter nach .§ 18 Abs. 3 VersG auszuschließen; ist die gesamte Versammlung als gewalttätig anzusehen, weil die überwiegende Mehrzahl der Teilnehmer die Gewalthandlungen billigt, so ist die Versammlung nach § 15 Abs. 2 VersG aufzulösen. Versammlung und Zusammenrottung schließen sich begrifflich gegenseitig aus. Soweit ersichtlich, wird eine gegenteilige Meinung nicht vertreten.</p>
<p>Dagegen wurde verschiedentlich behauptet, § 116 StGB sei mit Art. 8 GG unvereinbar, er sei verfassungswidrig oder aber durch Art. 8 GG inhaltlich abgeändert worden oder müsse jedenfalls verfassungskonform ausgelegt werden. In der Tat müßte Verfassungswidrigkeit dieser Vorschrift angenommen werden, wenn man die Ansicht vertritt, daß die in § 116 StGB vorgesehene dreimalige Aufforderung des zuständigen Polizeibeamten einer Versammlung gegenüber rechtswirksam erklärt werden könne. Dies ist jedoch nicht der Fall. Nach dem Inhalt des Art. 8 GG wie auch nach der Systematik des Versammlungsgesetzes ist es nicht erforderlich, § 116 StGB inhaltlich neu zu interpretieren; lediglich seine Anwendung gegenüber Versammlungen im Sinne des Art. 8 GG ist ausgeschlossen. Nach Art. 8 GG hat jedermann das Recht, sich friedlich und ohne Waffen zu versammeln, jedermann hat daher das Recht der Anwesenheit bei öffentlichen Versammlungen. Die Vorschrift des § 116 StGB spricht auch ausdrücklich nicht von Versammlungen im Sinne des Art. 8 GG. Solange eine öffentliche Versammlung nicht nach § 15 VersG aufgelöst ist, haben also sämtliche Teilnehmer dieser Versammlung das Recht zur Anwesenheit und jeder Interessent das Recht auf Zutritt, es sei denn, daß er wegen gröblicher Störung der Veranstaltung nach §§ 18 Abs. 3, 19 Abs. 4 VersG ausgeschlossen wurde. Solange die Polizei nicht die Auflösung der Versammlung in der vorgeschriebenen Form durch Verwaltungsakt ausdrücklich verfügt hat oder der Versammlungsleiter die Veranstaltung geschlossen oder für beendet erklärt hat, liegt rechtlich eine Versammlung und keine bloße &#132;Menschenansammlung&#148; oder &#132;Zusammenrottung&#148; vor.</p>
<p>Die Anwendung allgemeinen Polizeirechts (zu dem auch § 116 StGB bzw. die Polizeirechtsvorschrift gehört, die zu der darin vorgesehenen dreimaligen Aufforderung ermächtigt) ist ausgeschlossen (16). Will die Polizei somit gegen den oder die Teilnehmer einer Versammlung vorgehen, muß sie folgenden Weg einschlagen: Ausschließung des Teilnehmers nach § 18 Abs. 3 bzw. § 19 Abs. 4 VersG oder (je nach Vorliegen der Voraussetzungen) Auflösung der Versammlung nach § 15 Abs. 2 VersG. Die Auflösung hat zur Folge, daß die Versammlung rechtlich beendet wird, die Teilnehmer der aufgelösten Versammlung wie auch der aus der Versammlung Ausgeschlossenen haben sich unverzüglich zu entfernen (§ 18 Abs. 1 iV. m. § 13 Abs. 2, § 29 Nr. 3 und 4 VersG). Wer dieser gesetzlichen Pflicht, sich zu entfernen, nicht Folge leistet, macht sich nach § 29 Nr. 3 bzw. Nr. 4 strafbar. Zur Unterbindung dieser mit Strafe bedrohten Handlung kann die Vollzugspolizei eine Platzverweisung nach den Vorschriften des allgemeinen Polizeirechts aussprechen (in Bayern aufgrund Art. 16 PAG; in den übrigen Bundesländern aufgrund der polizeilichen Generalklausel). Bei der Auflösung einer Versammlung führt die Nichtbefolgung der dritten ausgesprochenen Platzverweisung zur Strafbarkeit nach § 116 StGB. Vor dem Einschreiten nach § 116 StGB muß bei Versammlungen somit stets deren Auflösung nach § 15 VersG und die Nichtbefolgung der gesetzlichen Entfernungspflicht vorausgehen (17).<br />Durfte somit eine Verurteilung des Beschwerdeführers nach § 125, 116 StGB nicht erfolgen, wenn er entgegen der Annahme der angegriffenen Urteile noch Teilnehmer der Schlußkundgebung der Veranstaltung der &#132;Demokratischen Aktion 8. Mai&#148; war, und wurde die Teilnehmereigenschaft des Beschwerdeführers ― wie oben dargelegt ― wegen fehlerhafter Interpretation des Grundrechts der Versammlungsfreiheit und seiner Auswirkung auf das Versammlungsgesetz und das Polizei- und Strafrecht verneint, so beruht die Verurteilung des Beschwerdeführers auf der Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 8 GG.</p>
<p>5.<br />Zu Unrecht nimmt das BayObLG auch an, der Beschwerdeführer habe durch seine Beteiligung an der Sitzdemonstration Gewalt gegenüber den Verkehrsteilnehmern, die ihre Fahrt nicht fortsetzen konnten, ausgeübt. Die hier angegriffene Entscheidung des BayObLG ist die erste höchstrichterliche Entscheidung, die die Versperrung eines Weges durch einen Sitzstreik als Gewaltanwendung ansieht, sie beruft sich zu Unrecht auf frühere Entscheidungen des BayObLG und des Reichsgerichts. In allen früheren Entscheidungen haben die Gerichte darauf hingewiesen, daß das Merkmal der Gewalt Aggressivität voraussetzt. Nach den Urteilsfeststellungen hat der Beschwerdeführer selbst sich an keinerlei aggressiven Handlungen beteiligt; das Schaukeln des Volkswagens und das Trommeln an den städtischen Bus können ihm nicht zugerechnet werden, da er diese Handlungen nicht billigte (18). Außerdem waren diese Handlungen ebenfalls nicht geeignet, als Gewaltätigkeit zu erscheinen.</p>
<p>Das LG Köln (19) hat in einer eingehenden und abgewogenen Entscheidung eine Neuinterpretation des Begriffs der Gewarttätigkeit in § 125 StGB vorgenommen. Es weist darauf, hin, daß Abs. 2 dieser Vorschrift eine Erläuterung dessen enthalte, was der Gesetzgeber unter Gewalttätigkeiten gegen Sachen verstanden wissen wollte, &#132;nämlich deren Plünderung, Vernichtung oder Zerstörung, also einen besonders rohen Angriff mit der Folge einer schwerwiegenden Substanzbeeinträchtigung&#148;. Mit Recht folgert das LG Köln, daß diese Auslegung auch für den Begriff der Gewalttätigkeit gegen Personen gelten müsse, auch dieser setze daher einen besonders rohen Angriff mit schwerwiegenden Folgen voraus: &#132;Dieser Angriff gegen Personen muß so erheblich sein, daß er die körperliche Integrität der angegriffenen Personen beeinträchtigt oder doch zumindest deren Leib oder Leben unmittelbar gefährdet.&#148; Diese vom LG Köln vorgenommene Auslegung des Begriffs &#132;Gewalttätigkeiten gegen Personen&#148; entspricht allein dem Sinn des Straftatbestandes des § 125 StGB, wie seine Entwicklung in Rechtsprechung und Rechtsliteratur erweist.<br />Diese hatten von jeher darauf hingewiesen, daß der Begriff der Gewalttätigkeit im Sinne des § 125 StGB aggressives Handeln erfordert (20).</p>
<p>Ganz anders ist die Situation beim reinen Sitzstreik, bei dem der Demonstrant sich nicht körperlich  g e g e n  jemanden körperlich anstemmt, sondern sich gegebenenfalls widerstandslos wegtragen läßt. Ein bloßer Sitzstreik kann zwar Dritte in ihrer Bewegungsfreiheit hindern, er stellt aber keine aggressive Handlung dar. Eine intellektuelle Willensrichtung des Demonstranten, die sich nicht durch Tätlichkeiten ausdrückt, macht sein Verhalten ebensowenig zu einer &#132;Gewalttätigkeit&#148; wie die psychische Hemmung eines Dritten, unter Mißachtung der auf der Fahrbahn Sitzenden seinen Weg fortzusetzen (21)</p>
<p>Der Sitzstreik als Demonstrationsmittel ist eine auf der ganzen Welt anerkannte Form des passiven Widerstandes (bekannt geworden insbesondere durch die Verwendung als politisches Mittel durch Mahatma Gandhi). Gerade das Grundrecht der Versammlungsfreiheit ist in besonderem Maße (wenn auch nicht ausschließlich) ein politisches Grundrecht, dazu bestimmt, die Freiheit der Meinungs- und Willensbildung des Volkes und dessen Teilhabe an der allgemeinen politischen Willensbildung zu sichern (22). Auch diese Bedeutung des Grundrechts der Versammlungsfreiheit und seine Auswirkung auf die übrige Rechtsordnung haben die angegriffenen Urteile verkannt, indem sie den Sitzstreik des Beschwerdeführers als Gewalttat im Sinne des § 125 StGB beurteilten, ohne die Auswirkung des Grundrechts der Versammlungsfreiheit in seiner Bedeutung als politisches Grundrecht in Rechnung zu ziehen (23).</p>
<p>6.<br />Auch bei dem Vorfall vom 27. 8. 1967 haben die angegriffenen Urteile den Beschwerdeführer in seinen Rechten aus Art. 8 GG verletzt. Auch hier beruht die Verurteilung wiederum darauf, daß angenommen wurde, der Beschwerdeführer sei nicht mehr Teilnehmer einer von Art. 8 GG geschützten Versammlung gewesen. Allerdings steht hier nicht das Problem einer Trennung von der ursprünglichen Versammlung zur Diskussion, sondern ein rechtsunwirksamer Verwaltungsakt der Vollzugspolizei, der nicht zur Auflösung der Versammlung führen konnte.<br />Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit erfordert gerade als politisches Grundrecht besonderen Schutz vor Willkürmaßnahmen, auch vor derartigen Maßnahmen seitens der Verwaltungsbehörden und der Polizei. Schon im einfachen Polizeirecht werden an polizeiliche Verwaltungsakte besonders hohe Anforderungen gestellt. Bei Polizeiverfügungen wird das Erfordernis absoluter Bestimmtheit schlechthin als Gültigkeitsvoraussetzung angesehen (24). Inhaltlich genügend bestimmt sind nur unzweideutige, nicht allgemein gehaltene Verfügungen (25). Die Ansicht des BayObLG in dem angegriffenen Urteil, es genüge, daß der Wille zur Auflösung deutlich zum Ausdruck komme, ist daher abzulehnen. Das Risiko, diesen Willen richtig zu deuten, kann nicht auf die Versammlungsteilnehmer abgewälzt werden; eine solche Abwälzung bedeutet einen Verstoß gegen Art. 8 GG. Ein völlig unklarer Verwaltungsakt wird allgemein mangels Vollziehbarkeit als ungültig angesehen (26). Läßt der Verwaltungsakt Zweifeln Raum, so ist er zwar nicht unwirksam, aber die Unklarheit geht zu Lasten der Verwaltung, sie muß diejenige Auffassung gegen sich gelten lassen, die sich der Betroffene von dem Verwaltungsakt gebildet hat (27).</p>
<p>Im vorliegenden Fall hat die Vollzugspolizei den Demonstrationszug aufgefordert, &#132;sich aufzulösen&#148;. Nach dem Wortlaut liegt somit ersichtlich nur eine Aufforderung zur Selbstauflösung vor, aber keine rechtsgestaltende Auflösungsverfügung. Wenn die Polizei eine solche Auflösungsverfügung hätte aussprechen wollen, so hätte sie dies eindeutig zum Ausdruck bringen müssen. Dieser Verwaltungsakt der Polizei war daher entweder überhaupt keine Auflösungsverfügung oder aber er war so unbestimmt, daß er als nichtig angesehen werden muß mit der Folge, daß die Versammlung rechtlich weiterbestand und die gesetzliche Folge der Auflösung ― die Pflicht der Teilnehmer, sich sofort zu entfernen ― nicht eingetreten ist. Hat der Beschwerdeführer aber nicht die Pflicht, sich unverzüglich zu entfernen, so konnte er sich auch nicht nach § 116 StGB und nach § 29 Nr. 4 VersG strafbar machen.</p>
<p>Auch die Pflicht der Polizei zu eindeutigen und bestimmten Verwaltungsakten im Versammlungsrecht entspringt dem Grundrecht des Art. 8 GG, da dieses Grundrecht ausgehöhlt werden würde, wenn jede unbestimmte und zu Zweifeln Anlaß gebende Polizeiverfügung befolgt werden müßte mit der Folge, daß die Teilnahme an einer Versammlung ein erhebliches Rechtsrisiko darstellen würde, da man nicht sicher wäre, sich bei einer Mißdeutung einer polizeilichen Verfügung in immerhin erheblicher Weise strafbar zu machen.</p>
<p>7.<br />Der Beschwerdeführer wurde in gleicher Weise, wie er in seinen Grundrechten aus Art. 8 GG verletzt wurde, auch in seinen Grundrechten aus Art. 5 Abs. 1 GG auf freie Meinungsäußerung und Meinungsverbreitung verletzt, weil er mit seiner Teilnahme an den beiden Demonstrationsveranstaltungen beabsichtigte, eine bestimmte Meinung kundzugeben. Auch sein Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) wurde verletzt, weil die Strafgesetze, nach denen er verurteilt wurde, entweder nicht zur verfassungsmäßigen Ordnung im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Satz 2 GG gehören (wie von einer Reihe von Schriftstellern behauptet wird) oder diese Gesetze zumindest ― wie oben nachzuweisen versucht wurde ― in verfassungswidriger Weise ausgelegt wurden. Schließlich ist auch das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 1 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 1 und 2 GG verletzt, weil ihm mit der Verurteilung sein Anspruch auf Teilhabe an der Meinungs- und Willensbildung des Volkes beschnitten und dadurch seine Menschenwürde verletzt wurde, zu der auch gehört, daß der einzelne in möglichst weitem Umfange verantwortlich auch an den Entscheidungen für die Gesamtheit mitwirkt.</p>
<p>――――――――――――</p>
<p>1 Leibholz/Rupprecht, BVerfG RdNr. 53 zu § 90 mit Rechtsprechungsnachweisen.<br />2 Vgl. z. B.: BVerwG NJW 1967, 1191 f; AG Esslingen JZ 1968, 799 f; AG Esslingen JZ 1968, 800 ff; Dietel/Gintzel, RdNr. 18 ff zu § 14 VersG; Herzog in Maunz/Dürig/Herzog, RdNr. 47 zu Art. 8 GG; W. Hoffmann in JuS 1967, 393, 398; Ott, Kommentar zum Versammlungsgesetz, RdNr. 2 zu § 1; Ott, Das Recht auf freie Demonstration, 55 ff; Schreiber, Spontanversammlung oder Spontanaktion, in Beilage zur Wochenzeitung &#132;Das Parlament&#148; vom 8. 3. 1969, 15 ff; Samper, Demonstrations- und Versammlungsrecht, 17 f; von Münch in BK, RdNr. 22 zu Art. 8 GG.<br />3 Frowein in NJW 1969, 1081 u. 1089 f.<br />4 Vgl. Ott, Das Recht auf freie Demonstration, 20 ff, 31; Ott, Kommentar zum Versammlungsgesetz, Einführung RdNr. 7.<br />5 Dietel/Gintzel, RdNr. 19 zu § 15 VersG; Ott, Das Recht auf freie Demonstration, 60; Ott, Kommentar zum VersG, RdNr. 14 zu § 15; Schreiber aaO, 19; ebenso auch BVerwG NJW 1967, 1191 f.<br />6 In: Maunz/Dürig/Herzog; RdNr. 75 Fußn. 4.<br />7 So auch Frowein in NJW 1969, 1081 ff, 1084; Hoch in JZ 1969, 18, 19; Ott, Das Recht auf freie Demonstration, 53 ff.<br />8 Füßlein, Versammlungsgesetz, Erläuterungsbuch, Anm. 6 zu § 18, 76; unbestrittene einhellige Meinung.<br />9 Von Mangoldt/Klein, 2. Auflage, Anm. III 1 zu Art. 8 GG; Füßlein, VersG, Erläuterungsbuch, Anm. 5 b zu § 1, 28; Potrykus in: Erbs, Strafrechtliche Nebengesetze, Anm. 6 zu § 1 VersG; Dalcke/Fuhrmann/Sdiäfer, Strafrecht und Strafverfahren, 37. Aufl., Anm. 7 zu § 1 VersG, 603.<br />10 Dietel/Gintzel, RdNr. 25 zu § 1 VersG.<br />11 Ott, Das Recht auf freie Demonstration, 13 ff; Ott, Kommentar zum VersG, RdNr. 10 zu § 1.<br />12 Pfeiffer/Maul/Schulte, Anm. 3 zu § 115 StGB.<br />13 Thiedemann, Beteiligung an Aufruhr und Landfriedensbruch, JZ 1968, 761 ff, 766 mit Rechtsprechungsnachweisen in Fußn. 58.<br />14 Leipziger Kommentar, 8. Auflage, unter Bezugnahme auf RGSt. 36, 174 und 53, 47, 305; Hervorhebung von mir.<br />15 Schneidewin in Stenglein, Kommentar zu den strafrechtlichen Nebengesetzen des Deutschen Reiches, 6. Aufl. 1931, Anm. 2 zu § 3 des Gesetzes über die Befriedung der Gebäude des Reichtstags und der Landtage vom 8. 5. 1920, Bd. II, 872.<br />16 So auch: Dietel/Gintzel, RdNr. 3 zu § 15 VersG; Samper, Demonstrations- und Versammlungsrecht, 60 f; von Simson in ZRP 1968, 10 f; Ott, Demonstrationsfreiheit und Strafrecht, NJW 1969, 454 ff; so wohl auch, aber unklar: Schwarz/Dreher, 30. Auflage, Anm. 1 B zu § 116 StGB.<br />17 Vgl. hierzu insbesondere: Samper, Kommentar zu Bayerischen Polizeiaufgabengesetz, RdNr. 7 zu Art. 16 PAG; Samper, Demonstrations- und Versammlungsrecht, S. 60; Ott, Das Recht auf freie Demonstration, 85 ff; Ott, Kommentar zum VersG, Einfg. RdNr. 16, S. 31.<br />18 Vgl. Urteil des LG Berlin vom 22.12. 1967, AZ (508) 1 PMs 23/68, unveröffentlicht, zit. bei Ott, Demonstrationsfreiheit und Strafrecht, NJW 1969, 454 ff, 457 zu Fußn. 32.<br />19 LG Köln, JZ 1969, 80, 81; ähnlich: Füßlein, Vereins- und Versammlungsfreiheit, in: Die Grundrechte, Bd. II, 446.<br />20 Vgl. hierzu ausführliche Nachweise bei Ott, Demonstrationsfreiheit und Strafrecht, NJW 1969, 454, 456 f.<br />21 Vgl. hierzu auch: Ulrich Klug, Strafrechtliche Probleme des Demonstrationsrechts, in: Demonstrationsfreiheit, Strafrecht und Staatsgewalt, hrsg. vom Deutschen Richterbund, Landesverband Hessen, als Vervielfältigung der auf der Informationstagung vom 23.11.1968 in Bad Homburg v. d. H. gehaItenen Referate, S. 27 ff.<br />22 BVerfGE 20, 56, 97 ff; Ott, Das Recht auf freie Demonstration, 20 ff; Ott, Kommentar zum VersG, Einfg. RdNr. 4 bis 6; Nawiasky, Die Grundgedanken des Grundgesetzes, S. 28; Nawiasky/Leussner, Kommentar zur Bayerischen Verfassung, 1. Aufl., Hauptband, S. 195; ähnlich auch: Elias, Versammlungs und Vereinigungsfreiheit, in: Journal der Internationalen Juristenkommission, Bd. VIII, Nr. 2, S. 72 ff, 87.<br />23 Vgl. hierzu auch: AG EssIingen JZ 1968, 799 ff und 800 ff, sowie Jugendschöffengericht Frankfurt ZRP 1969, 21 = JZ 1969, 200 ff, sowie AG Bremen JZ 1969, 79 f und LG Bremen NJW 1968, 1889, die die Notwendigkeit der Güterabwägung betonen.<br />Forsthoff, Verwaltungsrecht I, 9. Aufl., S. 212.<br />25 Leisner, Bayerisches Verwaltungsredst in der Rechtsprechung, S. 26, unter Hinweis auf BayVGHE 7, 144, 145.<br />26 Wolff, Verwaltungsrecht I, § 50 II d.<br />27 Wolff, aaO; Forsthoff, aaO, S. 212 f und 241 f; ausführlicher hierzu: Ott, Kommentar zum VersG, RdNr. 4 zu § 15.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/7-8-1969/publikation/das-bundesverfassungsgericht-soll-die-grenzen-der-demonstrationsfreiheit-bestimmen-eine-verfassungs/">Das Bundesverfassungsgericht soll die Grenzen der Demonstrationsfreiheit bestimmen. Eine Verfassungsbeschwerde</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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		<title>Verfassungsbeschwerde gegen die öffentliche &#8222;christliche Schule&#8220;</title>
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		<pubDate>Sat, 01 Aug 1970 19:00:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Aus: vorgänge Nr. 8-9/1968, S. 307-310 (vg) Auf Veranlassung des Vorstands der &#8222;Humanistischen Union&#8220; und im Auftrag von im ersten Fall 7, im zweiten Fall 49 Eltern, Müttern oder Vätern schulpflichtiger Kinder hat Rechtsanwalt Erwin Fischer, Vorstandsmitglied der HU, Verfasser des Buches &#8222;Trennung von Staat und Kirche&#8220; und Mitarbeiter der Vorgänge in allen verfassungsrechtlichen Fragen, [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Aus: vorgänge Nr. 8-9/1968, S. 307-310</p>
<p><i>(vg) Auf Veranlassung des Vorstands der &#8222;Humanistischen Union&#8220; und im Auftrag von im ersten Fall 7, im zweiten Fall 49 Eltern, Müttern oder Vätern schulpflichtiger Kinder hat Rechtsanwalt Erwin Fischer, Vorstandsmitglied der HU, Verfasser des Buches &#8222;Trennung von Staat und Kirche&#8220; und Mitarbeiter der Vorgänge in allen verfassungsrechtlichen Fragen, beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe Verfassungsbeschwerden 1. gegen &#8222;Artikel I, Ziffer 2 Absatz 1 des Gesetzes zur Änderung der Verfassung des Landes Baden-Württemberg und zur Ausführung von Artikel 15 Abs. 2 der Verfassung vom 8. 2. 1967&#8220;, 2. gegen &#8222;Artikel 7, 8, 9 und 10 des Bayerischen Volksschulgesetzes vom 17.11. 1966&#8220; erhoben. In beiden Beschwerden geht es um die Feststellung der Nichtigkeit dieser Bestimmungen, weil sie, verfassungswidrig, einen &#8222;christlichen&#8220; Charakter der öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg und in Bayern bestimmen.<br /></i><i>Wir veröffentlichen hier die Begründung der Verfassungsbeschwerde gegen die Baden-Württembergische Verfassungsänderung und ihr Ausführungsgesetz. (Die Beschwerde gegen das bayerische Gesetz wird in der Formulierung neu, in der Sache allerdings unverändert, erneut eingereicht werden, weil das Volksschulgesetz vom 17.11.1966 überholt ist durch den Volksentscheid vom 7.7.1968, mit dem die Bayerische Verfassung geändert wurde und der eine entsprechende Änderung auch des Volksschulgesetzes notwendig macht &#8211; die allerdings am Problem der Verfassungsbeschwerde, der &#8222;christlichen&#8220; Bestimmung des Schulcharakters nichts ändern wird. Die Neufassung dieser Verfassungsbeschwerde werden wir später dokumentieren.)</i></p>
<p>(&#8230;)<br />Die Beschwerdeführer sind als Inhaber der elterlichen Gewalt auch Träger des elterlichen Erziehungsrechtes und daher befugt, auch die religiöse und weltanschauliche Erziehung ihrer Kinder zu bestimmen. Meist wird das Recht der Eltern, ihre Kinder entsprechend ihren Vorstellungen in religiöser oder weltanschaulicher Hinsicht zu erziehen, aus der Religionsfreiheit abgeleitet (Anschütz: Die Verfassung des Deutschen Reichs 10. A. 1929, S. 538; Mirbt: Grundrechte und Grundpflichten der RV, hrsg. von Nipperdey, II. S. 340; von Mangoldt-Klein: Das Bonner GG Art. 4 Anm. III 2). Es ist aber auch möglich, auf das Erziehungsrecht zu verweisen. Insoweit wird auf BVerfGE 10, 60 ff (85) Bezug genommen, wonach Art. 6 den &#8222;Bürgern die Freiheit läßt, bei der Gestaltung ihres Ehe- und Familienlebens ihren religiösen und weltanschaulichen Verpflichtungen mit allen Konsequenzen nachzuleben&#8220;. Diese unterschiedliche Begründung ist aber nicht erheblich, da in jedem Fall die erziehungsberechtigten Eltern die Möglichkeit haben, ihre Kinder in einem religiösen Bekenntnis oder in einer religionsfreien Weltanschauung zu erziehen (BVerfGE 12, 3 f.). Aus der negativen Religionsfreiheit ergibt sich, daß sie eine Erziehung im Geiste einer Religion durch die öffentliche Schule ablehnen können.<br />Durch die neue Fassung des Artikels 15 I der Landesverfassung von Baden-Württemberg haben die öffentlichen Volksschulen (Grund- und Hauptschulen) die Schulform der christlichen Gemeinschaftsschule nach den Grundsätzen und Bestimmungen erhalten, die am 9.12.1951 für die Simultanschule mit christlichem Charakter gegolten haben. Daraus ergibt sich, daß es sich bei den Volksschulen um eine andere Schule handelt als sie im Artikel 16 der Landesverfassung vorgeschrieben ist. Beide Schularten werden zwar als christliche Gemeinschaftsschulen bezeichnet. Die in Art. 16 I enthaltene Regelung für die weiterbildenden Schulen bestimmt indes, daß &#8222;auf der Grundlage christlicher und abendländischer Bildungs- und Kulturwerte erzogen&#8220; wird, während gemäß Art. 15 I n. F. andere Grundsätze und Bestimmungen gelten.<br />Zunächst ist daher zu untersuchen, was unter der christlichen Gemeinschaftsschule zu verstehen ist, die der badischen Simultanschule mit christlichem Charakter entspricht. Die badische Simultanschule geht auf das Gesetz vom 18.9.1876 (Gesetz- und Verordnungsblatt S. 305) zurück. Dieses ordnete an, daß der Unterricht in der Volksschule sämtlichen schulpflichtigen Kindern gemeinsam erteilt werde, mit Ausnahme des Religionsunterrichts, sofern die Kinder verschiedenen religiösen Bekenntnissen angehörten. In das badische Schulgesetz vom 7.7.1910 (GVBl. S. 386) wurden wesentliche Bestimmungen des Gesetzes vom 18.9.1876 übernommen. Durch das Bad. Grund- und Hauptschulgesetz vom 29.1.1934 (GVBI. S. 25) wurde das Gesetz vom 7.7.1910 zwar aufgehoben. Art. 28 I der Verfassung des Landes Baden 22.5.1947 (RegBl. S. 1) bestimmte aber, daß die öffentlichen Schulen &#8222;Simultanschulen mit christlichem Charakter im überlieferten badischen Sinn&#8220; sind. Der Badische Staatsgerichtshof hat in dem Urteil vom 23.1.1950 (Kirche 1, 75 ff) dazu ausgeführt, die Rechtsgrundsätze des Bad. Simultanschulgesetzes von 1910 hätten dadurch &#8222;eine neue selbständige Rechtsgrundlage&#8220; erhalten. Welche Folgerungen sich daraus ergeben, ist unklar, besonders im Hinblick auf die weiteren Ausführungen in dem Urteil: &#8222;Der StGH verkennt nicht, daß der vielumstrittene Art. 28 Bad. Verfassung in seinen Einzelbestimmungen einen Kompromiß darstellt, der schwer vereinbare Anschauungen zu überbrücken versucht, aber keine klaren Entscheidungen bringt&#8220;.<br />Offenbar gingen Regierung und Landtag in Baden-Württemberg davon aus, daß das Schulgesetz vom 7.7.1910 durch Art. 28 I Verfassung des Landes Baden wieder in Kraft getreten ist. Sonst wäre § 86 des Gesetzes zur Vereinheitlichung und Ordnung des Schulwesens vom 5.5.1964 (Bl. S. 235 ff) unverständlich, dessen Abs. 3 Z. 2 zufolge das Bad. Schulgesetz vom 7.7.1910 außer Kraft tritt mit der Maßgabe, daß in den badischen Landesteilen weiterhin die in den § § 34, 40, 41 und 44 des Gesetzes enthaltenen Rechtsgrundsätze, die die Simultanschule mit christlichem Charakter im überlieferten badischen Sinne tragen, weiter gelten, und zwar unter Bezugnahme auf Artikel 15 I der Verfassung des Landes Baden-Württemberg. Diese Verfassungsbestimmung besagte, daß die Formen der Volksschule in den einzelnen Landesteilen nach den Grundsätzen und Bestimmungen erhalten bleiben, die am 9.12.1951 gegolten haben. Ob sich daraus ergibt, daß die zitierten Paragraphen des badischen Schulgesetzes vom 7.7.1910 jetzt wieder geltendes Recht in dem Sinne geworden sind, daß sie wortwörtlich wie im Jahre 1910 gelten, ist mehr als zweifelhaft. Artikel 15 I Verfassung von Baden-Württemberg in neuer Fassung hat nun zur Schulform der öffentlichen Volksschule die christliche Gemeinschaftsschule nach den Grundsätzen und Bestimmungen erklärt, die am 9.12.1951 in Baden für die Simultanschule mit christlichem Charakter gegolten haben. Da an [308] diesem Tage das badische Schulgesetz vom 7.7.1910 nicht geltendes Recht war, besagt die neue Fassung nicht mehr, als daß die öffentliche Volksschule eine Simultanschule mit christlichem Charakter im überlieferten badischen Sinn ist.<br />Für die Auslegung des Art. 15 I n. F. könnten sich somit die gleichen Probleme ergeben, die im Urteil des Bad. Staatsgerichtshofs vom 23.1.1950 zu Art. 28 Verfassung des Landes Baden erwähnt worden sind. Der Staatsgerichtshof versucht, der Problematik dadurch Herr zu werden, daß er sich bemüht hat, die einander widersprechenden Verfassungsbestimmungen in gleicher Weise zu beachten und nach Möglichkeit in Einklang zu bringen. Dieses Verfahren ist heute nicht möglich. Während der Bad. Staatsgerichtshof nur die Bestimmungen der Landesverfassung berücksichtigt und dem damals noch jungen Grundgesetz keine Beachtung geschenkt hat, ist es jetzt erforderlich, die landesgesetzlichen Bestimmungen in erster Linie am Grundgesetz zu messen. Dem Grundgesetz widersprechendes Landesrecht &#8211; auch Landesverfassungsrecht &#8211; ist nichtig.<br />Außerdem ist aus einem Vergleich der neuen Verfassungsvorschrift für die öffentliche Volksschule mit den Vorschriften für die weiterführenden Schulen eindeutig zu entnehmen, in welcher Weise Artikel 15 I auszulegen ist. Wie es seit 1919 auf dem Gebiet des Schulwesens üblich ist, handelt es sich bei der Neufassung des Art. 15 I wieder um einen Kompromiß. Während die Verfassung vom 11.11.1953 für die weiterführenden Schulen nur eine Schulart vorsieht, nämlich die christliche Gemeinschaftsschule mit einer Erziehung &#8222;auf der Grundlage christlicher und abendländischer Bildungs- und Kulturwerte&#8220;, verblieb es hinsichtlich der Volksschule bei den bisherigen Schulbestimmungen in den einzelnen Landesteilen: im Gebiet des früheren Landes Württemberg-Baden bei der christlichen Gemeinschaftsschule besonderer Prägung (siehe Art. 37 III Verfassung vom 24.11.1946 &#8211; Reg.Bl. S. 277 -), im Gebiet des früheren Landes Baden (Südbaden) bei der Simultanschule mit christlichem Charakter im überlieferten badischen Sinn, im Gebiet des früheren Landes Württemberg-Hohenzollern bei christlichen Schulen entsprechend dem Elternwillen (Art. 114 Verfassung vom 20.5.1947 &#8211; RegBl. S. 1). Die jetzt vorgenommene Vereinheitlichung führte nicht zur Einführung der christlichen Gemeinschaftsschule des Art. 16 I, sondern zu einer Schule besonderer Prägung, nämlich zur Einführung der Simultanschule mit christlichem Charakter in überliefertem badischen Sinn. Daraus geht hervor, daß es in Zukunft zwei Arten der christlichen Gemeinschaftsschule geben soll, die allgemeine für die weiterführenden Schulen und die besondere für die Volksschulen. Diese soll jedenfalls christlicher sein als die allgemeine.<br />Wenn auch Ministerialerlasse nicht zu einer bestimmten Auslegung zwingen, ist es immerhin von einer gewissen Bedeutung, wie nach dem Willen des Kultusministeriums der christliche Charakter der öffentlichen Volksschulen im Sinne des Art. 15 I n. F. sicherzustellen ist. In dem Erlaß vom 9.11.1967 &#8211; U II 1186/80 &#8211; heißt es, daß infolge der Übernahme der Regelungen und Sicherungen, die im badischen Simultanschulrecht für die christliche Gemeinschaftsschule entwickelt und nach 1945 im Gebiet des früheren Landes Baden auf eine neue verfassungsrechtliche Grundlage gestellt worden seien, der christliche Charakter dieser Schule verstärkt werde (S. 2 oben). Anschließend heißt es: &#8222;Es ist nunmehr Aufgabe der Schulverwaltung, alles zu tun, damit diese Schulform entsprechend dem erklärten Willen des Landtags und der Landesregierung den Namen &#8222;christliche Gemeinschaftsschule&#8220; zu Recht trägt. Daß es dazu nur kommen kann, wenn Lehrer, Eltern und Kirchen vertrauensvoll zusammenarbeiten, liegt auf der Hand. Denn wer die Schulwirklichkeit kennt, weiß, daß der christliche Charakter einer Schule nicht nur von der Bekenntniszugehörigkeit der Schüler und Lehrer, sondern weit mehr noch von der geistigen Haltung der Lehrer und Eltern bestimmt und getragen wird. Ich wende mich deshalb mit Vertrauen an Lehrer und Eltern, daß sie verantwortungsbewußt mithelfen mögen, das christlich bestimmte Erziehungsziel der Landesverfassung zu verwirklichen.&#8220;<br />In dem Ministerialerlaß wird weiter behauptet, daß die § § 34, 40, 41 und 44 des Badischen Schulgesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 30.3.1926 nunmehr im ganzen Land gelten und zu beachten seien. Im einzelnen wird vorgeschrieben, daß die Schulräume mit christlichen Symbolen auszustatten sind (Z. 7), daß die bestehenden Einrichtungen und Maßnahmen der religiösen Bildung und Schulseelsorge garantiert werden, insbesondere der Schulgottesdienst und der Schülergottesdienst (Z. 8), daß im Unterricht und im Schulleben die christlichen Güter auf der beiden Bekenntnissen gemeinsamen Grundlage zu pflegen sind und dies bei der Gestaltung der Bildungspläne zu beachten ist (Z. 11), endlich, daß im Musikunterricht das gemeinsame Kirchenliedergut beider Bekenntnisse mindestens während einer halben Wochenstunde zu pflegen ist (Z. 12).<br />Dieser Erlaß, der dem erklärten Willen des Landtags und der Landesregierung entspricht, läßt erkennen, daß die öffentliche Volksschule im Gegensatz zu den weiterführenden Schulen eine christliche Schule ist. Nach § 16 I Landesverfassung wird lediglich auf der Grundlage christlicher und abendländischer Bildungs- und Kulturwerte unterrichtet. So viel dürfte jedenfalls feststehen, daß die Bildungs- und Kulturwerte des Christentums nicht mit den Glaubenswerten (Dogmen) der christlichen Religionen übereinstimmen. Dies ergibt sich schon aus der Verwendung der Begriffe Bildung und Kultur, ferner aus der Synthese christlicher und abendländischer Werte. Darin liegt die Anerkennung der Tatsache, daß die abendländische Kultur nicht nur christliche, sondern auch andere Komponenten aufweist. In der ersten Landesverfassung, die nach 1945 erlassen wurde, nämlich in der Verfassung von Württemberg-Baden vom 23.11.1946, war bestimmt worden, daß in den öffentlichen Volksschulen &#8222;auch die geistigen und sittlichen Werte der Humanität und des Sozialismus zur Geltung kommen&#8220; sollen. Die weiterführenden Schulen waren keine christlichen Gemeinschaftsschulen, da Art. 37 III sich seinem klaren Wortlaut zufolge nur auf die öffentliche Volksschule bezieht (so auch Nebinger, Kommentar zur Verfassung von Württemberg-Baden, S. 134). Eine ähnliche, jedoch differenziertere Bestimmung hat in das Schulgesetz für Berlin Eingang gefunden, wonach die Antike, das Christentum und die für die Entwicklung zum Humanismus, zur Freiheit und zur Demokratie wesentlichen gesellschaftlichen Bewegungen, d. h. das ganze kulturelle Erbgut der Menschheit, einschließlich des deutschen Erbgutes, ihren Platz finden sollen ( § 1). In den nordrhein-westfälischen Gemeinschaftsschulen werden Kinder verschiedener Religionszugehörigkeit auf der Grundlage christlicher Bildungs- und Kulturwerte erzogen und unterrichtet, ohne daß diese Schulen als christliche Schulen bezeichnet werden, obwohl im Gegensatz zur Verfassung von Baden-Württemberg die abendländischen Werte nicht erwähnt werden und daher das Adjektiv &#8222;christlich&#8220; mehr am Platze gewesen wäre als in der Verfassung von Baden-Württemberg. Aus dieser [309] Übersicht geht hervor, daß die Gemeinschaftsschulen in den deutschen Ländern seit 1945 ebensowenig christliche Schulen sind wie die Gemeinschaftsschule der Weimarer Reichsverfassung. Es handelt sich um eine Schule, bei der Anstellung der Lehrer und Aufnahme der Schüler ohne Ansehen des Religionsbekenntnisses erfolgt und eine Trennung der Schüler nach Bekenntnissen nur da eintritt, wo sie sachlich geboten und selbstverständlich ist, nämlich bei dem seiner Art nach konfessionellen Religionsunterricht (s. Anschütz: Die Verfassung des Deutschen Reiches vom 11.8.1919, 10. A. 1929, S. 587). Unter der Herrschaft der Weimarer Reichsverfassung ist niemand auf den Gedanken gekommen, diese Schule als christliche Gemeinschaftsschule zu bezeichnen. Wenn nach 1945 diese Bezeichnung teilweise Verwendung gefunden hat, so hat sich in sachlicher Hinsicht nichts geändert.<br />Insbesondere ist es nicht möglich, die Gemeinschaftsschule des Art. 16 I Verfassung von Baden-Württemberg als eine christliche Schule im materiellen Sinn zu bezeichnen, weil gemäß Art. 7 III GG die Erteilung von Religionsunterricht zur Pflicht gemacht ist. Diese Ansicht ist u. a. von Dürig vertreten worden (Maunz-Dürig, GG-Komm. Art. 7 Rdnr. 51/52; Die Rechtsstellung der kath. Privatschulen im Lande Bremen S. 54 und 56). Er spricht von einer christlichen Gemeinschaftsschule im &#8222;üblich-deutschen Sinne&#8220;. Er meint: &#8222;Die christlichen Gemeinschaftsschulen sind an die Forderung des Art. 7 III S. 1 GG gebunden. Diese Deutung entspricht im wesentlichen der für Art. 149 I S. 1 WeimVerf. maßgebenden &#8230; Der Bestimmung (Art. 7 III S. 1) liegt offensichtlich die Vorstellung zugrunde, daß die Bekenntnisschule bzw. die christliche Gemeinschaftsschule die Regel, die bekenntnisfreie Schule die Ausnahme bildet&#8220;.<br />Hier wird aus der Tatsache, daß Religionsunterricht in Art. 7 III zum ordentlichen Lehrfach erklärt worden ist, eine falsche Folgerung gezogen. Der von der Kirche grundsätzlich getrennte Staat, der zur weltanschaulich-religiösen Neutralität verpflichtet ist (BVerfGE 19, 216), ist zwangsläufig gehalten, auch seine Schulen in religiöser und weltanschaulicher Hinsicht neutral zu gestalten. Da in Rücksicht auf die Tradition der Religionsunterricht beibehalten werden sollte, bedurfte es einer Ausnahmebestimmung zur Rechtfertigung dieses Unterrichts. Nach allgemeiner Regel ist aber jede Ausnahmebestimmung restriktiv auszulegen. Es ist daher nicht erlaubt, aus der Tatsache, daß als Ausnahme Religionsunterricht gestattet ist, auf den christlichen Charakter der Gemeinschaftsschule zu schließen, ganz abgesehen davon, daß Religionsunterricht ganz allgemein ohne jede Bezugnahme auf eine bestimmte Konfession stattzufinden hat. Es gibt daher auch Religionsunterricht in anderen Bekenntnissen und Weltanschauungen (nähere Nachweise in Schmoeckel, Der Religionsunterricht S. 199, 218, 234, 248, 280, 290, 296 und 318). Es wäre also verfehlt, aus Art. 7 III S. 1 GG und der entsprechenden Bestimmung in Art. 18 Verfassung von Baden-Württemberg zu schließen, die Gemeinschaftsschule sei eine christliche Schule und als solche vom Grundgesetz erlaubt. Die Gemeinschaftsschule ist, auch soweit sie als christlich bezeichnet wird, keine christliche Schule, wenn nicht ausdrücklich bestimmt ist, daß für sie die christlichen Glaubenswerte verbindlich sind wie z. B. in Art. 29 Verfassung für Rheinland-Pfalz. Dies ist jedoch in Art. 16 I Landesverfassung von Baden-Württemberg nicht der Fall.<br />Der Nachweis, daß die christliche Gemeinschaftsschule des Art. 16 keine christliche Schule ist, verfolgte vor allem den Zweck darzulegen, daß im Gegensatz zu dieser Schulart die christliche Gemeinschaftsschule des Art. 15 I eine christliche Schule ist, die in gleicher Weise wie die Bekenntnisschule gegen die Religionsfreiheit verstößt und überdies dem in religiöser und weltanschaulicher Hinsicht neutralen Charakter des Staates nicht entspricht. Hierfür sprechen der in der Verfassung erwähnte christliche Charakter dieser Schule und die einhellige Auffassung, daß die Volksschule eine christliche Schule sein soll und zwar nicht nur dem Namen nach, sondern auch ihrem Geiste nach.<br />Der Kampf um die religiöse Gestaltung der Schule war schon immer ein Kampf, der so gut wie ausschließlich darum ging, wie die Volksschule in religiöser Hinsicht gestaltet werden sollte. Bereits die erste Freisinger Bischofskonferenz ließ 1850 in einer Denkschrift verlautbaren, daß näher noch als die gelehrte Schule die Volksschule dem Herzen des Bischofs nahestehe. Die Volksschule sei stets der eine Arm der christlichen Kirche gewesen und sie gehöre als wesentliches Glied zum kirchlichen Organismus, jede Trennung zwischen ihnen würde für beide Teile gleich verderblich sein. Die Denkschrift enthält sodann die emphatischen Worte: &#8222;Und der Kirche zumuten, ihrem Einflusse bezüglich der Volksschule zu entsagen oder sich aus derselben zurückzuziehen, hieße nicht mehr und nicht weniger, als ihr einen Akt des Hochverrats gegen ihren Herrn und Meister, eine Handlung des Selbstmords ansinnen&#8220;.<br />Thomas Ellwein, der diese Denkschrift in seinem Buch &#8222;Klerikalismus in der deutschen Politik&#8220; (S. 153) zitiert, bemerkt dazu, daß sich an dieser Einstellung nichts geändert habe, nur heute nicht mehr das Recht der Kirche auf die Bekenntnisschule betont, sondern im Namen des Elternrechts diese Schulart gefordert werde. Die Kompromißlösung des Art. 15 I konnte daher nur erreicht werden, wenn anstelle der staatlichen Bekenntnisschule eine Volksschule mit eindeutig christlichem Charakter trat. Da nach zutreffender Ansicht des Verfassunggebers die christliche Gemeinschaftsschule des Art. 16 als tauglicher Ersatz für die Bekenntnisschule nicht in Betracht kam, griff man auf die badische Simultanschule zurück, indem man in Verkennung der geschichtlichen Entwicklung sie als Schule mit christlichem Charakter im überlieferten badischen Sinn bezeichnete.<br />Die badische Simultanschule vom 7.7.1910 hat in Übereinstimmung mit dem Gesetz vom 18.9.1876 bestimmt, daß der Unterricht in der Volksschule sämtlichen schulpflichtigen Kindern gemeinschaftlich zu erteilen ist, mit Ausnahme des Religionsunterrichts, sofern die Kinder verschiedenen religiösen Bekenntnissen angehören. Erst in der Landesverfassung von 1947 ist der christliche Charakter im überlieferten badischen Sinn betont worden, und zwar nicht nur für die öffentliche Volksschule, sondern für alle öffentlichen Schulen. Nun kann dahin gestellt bleiben, in welchem Umfange vor 1919 die badische Simultanschule christlich war, weil bis dahin Kirche und Staat noch nicht getrennt waren. Aus dem Schulgesetz kann jedenfalls auf einen besonderen christlichen Charakter dieser Schulart nicht geschlossen werden. Nach 1919 entsprach aber die badische Simultanschule in vollem Umfange den Bestimmungen der Artikel 146 I und 149 Weimarer Reichsverfassung. Der christliche Charakter ist erst 1947 der badischen Simultanschule verliehen worden.<br />Ob dies zu Recht oder zu Unrecht geschah, kann dahingestellt bleiben, weil bei Änderung des Artikels 15 I Verfassung von Baden-Württemberg der Verfassunggeber jedenfalls davon ausging, daß in Zukunft die Öffentliche Volksschule eine christliche Schule zu sein hat. Nicht nur der Religionsunter- [310] richt &#8211; infolge Art. 7 III S. 1 GG eine Selbstverständlichkeit &#8211; ist ein religiös bestimmtes Lehrfach. Auch der übrige Unterricht und das Schulleben haben dem christlichen Charakter zu entsprechen: insbesondere durch die Ausstattung der Schulräume mit christlichen Symbolen, durch das christliche Schulgebet und den Schulgottesdienst, die Pflege des konfessionellen Liedgutes im Musikunterricht und nicht zuletzt dadurch, daß im gesamten Unterricht sowie im Schulleben die christlichen Güter zu pflegen sind. Bei der Gestaltung der Bildungspläne muß dies beachtet werden.<br />Eine so gestaltete öffentliche Schule widerspricht dem Wesen der Religionsfreiheit. Vom Religionsunterricht ist auf Grund von Art. 7 II GG eine Abmeldung möglich. Wie verhält es sich nun mit diesem Recht der Erziehungsberechtigten hinsichtlich des christlich gestimmten übrigen Unterrichts und Schullebens? In der Theorie müßte eine Abmeldung in entsprechender Anwendung von Art. 7 II GG möglich sein. Hierauf hat bereits Landé hingewiesen (Bildung und Schule in Grundrechte und Grundpflichten der Reichsverfassung III, S. 55). Demgegenüber ist auf § 41 des Gesetzes zur Vereinheitlichung und Ordnung des Schulwesens vom 5.5.1967 (GBl. 1967, S. 253 ff.) zu verweisen, wonach allgemeine Schulpflicht für alle landesangehörigen Kinder besteht und diese Schulpflicht zum Besuch der Grundschale zwingt. Der Erziehungsberechtigte, der eine christliche Erziehung ablehnt, kann nun nicht auf eine Privatschule verwiesen werden, weil er von dem zu religiöser und weltanschaulicher Neutralität verpflichteten Staat verlangen kann, daß die der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht dienende öffentliche Schule dem Wesen des Staates entspricht und nicht einen christlichen Charakter trägt.<br />Daraus ergibt sich in jedem Fall die Forderung, daß die Regelschule eine Gemeinschaftsschule ist, die am ethischen Standard des Grundgesetzes orientiert ist (siehe dazu Obermayer: Gemeinschaftsschule &#8211; Auftrag des Grundgesetzes, S. 23). Obermayer bezeichnet diese Schule als bekenntnisneutral und meint, der Gesetzgeber könne sie insoweit als christliche Gemeinschaftsschule ausformen, als er den Religionsunterricht gemäß Art. 7 II GG zum ordentlichen Lehrfach erklärt. Hierzu ist bereits ausgeführt worden, daß eine Gemeinschaftsschule mit Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach noch keine christliche Gemeinschaftsschule ist. Aus den weiteren Ausführungen Obermayers geht aber hervor, daß er in Übereinstimmung mit der hier vertretenen Auffassung die christliche Gemeinschaftsschule des Art. 16 I Verfassung von Baden-Württemberg als bekenntnisneutral betrachtet. Er hält es für erlaubt, auch in einer bekenntnisneutralen Gemeinschaftsschule die geistige und staatspolitische Bedeutung der christlichen Kirchen zu würdigen; nur dürfe aus der christlichen Gemeinschaftsschule keine christliche Bekenntnisschule werden (aaO. S. 24), die den ethischen Standard des Grundgesetzes überschreite und den gesamten Unterricht an allgemein christlichen Grundsätzen orientiere (aaO. S. 24). Art 16 I ist ein Beispiel für eine Schule, die sich innerhalb der erlaubten Grenze hält. Die Volksschule des Art. 15 I ist eine Schule, die an allgemein christlichen Grundsätzen orientiert und daher als öffentliche Schule nicht erlaubt ist.<br />Im übrigen enthält Art. 15 I Verfassung von Baden-Württemberg eine inkonsequente Regelung. Zwischen den Ländern der Bundesrepublik ist zur Vereinheitlichung auf dem Gebiete des Schulwesens am 28.10.64 ein neues Abkommen getroffen worden, wonach die auf der Grundschule aufbauenden Schulen &#8211; die sogenannten weiterführenden Schulen &#8211; die Bezeichnungen &#8222;Hauptschule&#8220;, &#8222;Realschule&#8220; oder &#8222;Gymnasium&#8220; tragen.<br />Der Landtag von Baden-Württemberg hat durch Gesetz vom 24.5.1967 diesem Abkommen zugestimmt (GBl. 1967, 74). Die Hauptschule gehört somit zu den aufbauenden bzw. weiterführenden Schulen neben der Realschule und dem Gymnasium. Für die weiterführenden Schulen gilt jedoch nicht § 15 I, sondern 16 I der Landesverfassung, wonach die Kinder in christlichen Gemeinschaftsschulen auf der Grundlage christlicher und abendländischer Bildungs- und Kulturwerte erzogen werden. Als aufbauende und weiterführende Schule würde die Hauptschule automatisch unter Art. 16 I fallen und müßte daher auch als christliche Gemeinschaftsschule geführt werden. In Nordrhein-Westfalen ist man bereit, diese Konsequenz zu ziehen. Dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20.6.1967 zufolge, den die Fraktionen der SPD, CDU und FDP eingebracht haben, sind Hauptschulen von Amts wegen als Gemeinschaftsschulen zu errichten, in denen Kinder verschiedener Religionszugehörigkeit auf der Grundlage christlicher Bildungs- und Kulturwerte unterrichtet und erzogen werden sollen (6. Wahlperiode &#8211; Band 2 &#8211; Drucksache Nr. 320).<br />In Baden-Württemberg hat man für einen der drei weiterführenden Schultypen Sonderrecht geschaffen, indem man die Hauptschule weiterhin der Grundschule gleichstellt, so daß sie als christliche Schule geführt werden kann. Es trifft zu, daß dem erwähnten Abkommen zufolge die Grund- und Hauptschule die Bezeichnung Volksschule tragen können. Für diese Bezeichnung haben sich aber nicht nur Baden-Württemberg, sondern auch Nordrhein-Westfalen entschlossen. Jedenfalls ist aus dieser Abweichung ersichtlich, daß auf dem Gebiet des Schulwesens nicht sinnvolle Bestimmungen geschaffen werden. Es handelt sich einzig und allein darum, den aus früherer Zeit überkommenen Einfluß der Kirche auf die öffentliche Schule möglichst lange zu konservieren, obwohl es dem kirchenpolitischen System des Grundgesetzes widerspricht.<br />(&#8230;)<br />Aus diesen Ausführungen ergibt sich, daß die Beschwerdeführer durch das angefochtene Gesetz in ihrer Religionsfreiheit verletzt worden sind. Die Grundschule, die von ihren Kindern besucht wird bzw. zu besuchen ist, ist eine christliche Schule. Sie widerspricht daher dem Grundgesetz. Durch ihren Besuch werden die erwähnten Grundrechte verletzt.</p>
<p><b>Hinweise</b></p>
<p>Der Hauptartikerl von Jean Amery &#8222;Das Jahrhundert ohne Gott&#8220; geht zurück auf einen Rundfunkvortrag, der in einem Sammelband unter dem Titel &#8222;Die Zukunft der Philosophie&#8220; vom Walter-Verlag Olten und Freiburg neben Beiträgen anderer Autoren veröffentlicht wurde.<br />Unsere Fassung des Aufsatzes ist etwas gekürzt. Wir danken dem Verlag für die freundlich erteilte Abdruckerlaubnis.<br />Der Aufsatz von Götz Eggers &#8222;Verfassungsfremdes Strafrecht&#8220; erschien in einer frühreren Fassung bereits in der Vierteljahresschrift für Literatur und Kritik &#8222;kürbiskern&#8220;, Heft 1/68 (München 22, Maximilianstraße 10).</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/8-9-1968/publikation/verfassungsbeschwerde-gegen-die-oeffentliche-christliche-schule/">Verfassungsbeschwerde gegen die öffentliche &#8222;christliche Schule&#8220;</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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