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	<title>VDS.DE-Recht Archive - Humanistische Union</title>
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		<title>Vorratsdatenspeicherung  Neustart der Geisterfahrer</title>
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		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 11 Aug 2015 08:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[VDS.DE-Recht]]></category>
		<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>aus: vorg&#228;nge Nr. 209 (Heft 1/2015), S. 85-98 (Red.)Wie man nach der NSA-Aff&#228;re noch behaupten kann, die l&#252;ckenlose Erfassung und Speicherung aller digitalen Kommunikationsvorg&#228;nge stelle deren Vertraulichkeit nicht in Frage und die Daten seien bei den Providern sicher gelagert &#8211; dies bleibt das Geheimnis der Gro&#223;en Koalition. Zugleich kann die NSA-Aff&#228;re aber helfen bei der [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/209/publikation/vorratsdatenspeicherung-neustart-der-geisterfahrer/">Vorratsdatenspeicherung  Neustart der Geisterfahrer</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>aus: vorg&auml;nge Nr. 209 (Heft 1/2015), S. 85-98</p>
<p><i>(Red.)Wie man nach der NSA-Aff&auml;re noch behaupten kann, die l&uuml;ckenlose Erfassung und Speicherung aller digitalen Kommunikationsvorg&auml;nge stelle deren Vertraulichkeit nicht in Frage und die Daten seien bei den Providern sicher gelagert &#8211; dies bleibt das Geheimnis der Gro&szlig;en Koalition. Zugleich kann die NSA-Aff&auml;re aber helfen bei der Kl&auml;rung der Frage, warum die Koalition dieses Vorhaben &#8211; gegen alle Kritik von den h&ouml;chsten Gerichten &#8211; dennoch stur umsetzen will: Die kontinuierlich anfallenden Datenmassen sind der Rohstoff, auf den die Werkzeuge zur Standortkontrolle, zur Profilbildung und Netzwerkanalyse angewiesen sind. Ohne diese Daten w&auml;ren Polizei wie Geheimdienste heute blind, beteuern die Bef&uuml;rworter des Instruments immer wieder. Kurt Graulich erinnert noch einmal an die Vorgeschichte der Vorratsdatenspeicherung und untersucht den vorliegenden Gesetzentwurf der Bundesregierung auf seine Schwachstellen.</i></p>
<p>Zur &Uuml;berraschung des politischen Publikums hat der Bundesminister f&uuml;r Justiz und Verbraucherschutz, der sich bislang gegen eine nationale Regelung &uuml;ber die Vorratsdatenspeicherung ausgesprochen hatte, am 15. April 2015 zun&auml;chst &#8222;Leitlinien zur Einf&uuml;hrung einer Speicherpflicht und H&ouml;chstspeicherfrist f&uuml;r Verkehrsdaten&#8220; ver&ouml;ffentlicht und genau einen Monat sp&auml;ter den &#8222;Referentenentwurf eines Gesetzes zur Einf&uuml;hrung einer Speicherpflicht und einer H&ouml;chstspeicherfrist f&uuml;r erkehrsdaten&#8220; nachgelegt. Der urspr&uuml;ngliche Zeitfahrplan(1) sah eine sehr schnelle Umsetzung bis zur parlamentarischen Sommerpause 2015 Anfang Juli vor, wurde jedoch auf Herbst diesen Jahres verschoben. Dies macht einige Anmerkungen notwendig.</p>
<h5>I. Funktion und rechtliche Einordnung von Metadaten der Telekom&shy;mu&shy;ni&shy;ka&shy;tion</h5>
<p>Die Telekommunikation ist in technisierten Gesellschaften zu einer der gebr&auml;uchlichsten Kommunikationsformen &uuml;berhaupt geworden. Telefonate, Text-, Sprach- und Bildnachrichten &#8211; alles wird heutzutage per Telekommunikation &uuml;bermittelt. Die E-Mail ist nicht nur vor den Webseiten des World Wide Web der meistgenutzte Dienst des Internet, sie wird auch weitaus h&auml;ufiger genutzt als der traditionelle Brief, d.h. die Print-Mail. Infolge der Digitalisierung entstehen beim Aussenden, &Uuml;bermitteln und Empfangen von Fernmeldesignalen technische Daten, die &#8211; im Verh&auml;ltnis zu den bef&ouml;rderten Inhalten &#8211; pauschal als Meta-Daten bezeichnet werden. Im Kern handelt es sich um die gesetzlich definierten Verkehrs- sowie die Standortdaten.</p>
<p>Nach &sect;&nbsp;3 Nr.&nbsp;30 TKG sind &#8222;Verkehrsdaten&#8220; Daten, die bei der Erbringung eines Telekommunikationsdienstes erhoben, verarbeitet oder genutzt werden. Zu diesem Zweck darf nach &sect;&nbsp;96 Abs. 1 Satz 1 TKG der Diensteanbieter folgende Verkehrsdaten erheben: (Nr. 1) die Nummer oder Kennung der beteiligten Anschl&uuml;sse oder der Endeinrichtung, personenbezogene Berechtigungskennungen, bei Verwendung von Kundenkarten auch die Kartennummer, bei mobilen Anschl&uuml;ssen auch die Standortdaten, (Nr.&nbsp;2) den Beginn und das Ende der jeweiligen Verbindung nach Datum und Uhrzeit und, soweit die Entgelte davon abh&auml;ngen, die &uuml;bermittelten Datenmengen, (Nr.&nbsp;3) den vom Nutzer in Anspruch genommenen Telekommunikationsdienst, (Nr.&nbsp;4) die Endpunkte von festgeschalteten Verbindungen, ihren Beginn und ihr Ende nach Datum und Uhrzeit und, soweit die Entgelte davon abh&auml;ngen, die &uuml;bermittelten Datenmengen und (Nr.&nbsp;5) sonstige zum Aufbau und zur Aufrechterhaltung der Telekommunikation sowie zur Entgeltabrechnung notwendige Verkehrsdaten. Au&szlig;erdem sind sie vom Diensteanbieter nach Beendigung der Verbindung unverz&uuml;glich zu l&ouml;schen.(2) Es handelt sich bei Verkehrsdaten im Ausgangspunkt also ausschlie&szlig;lich um Informationen f&uuml;r die Bedienung der Gesch&auml;ftsbeziehung zwischen einem Telekommunikationsdienstleister und seinen Kunden ohne die Beteiligung staatlicher Stellen.</p>
<p>&#8222;Standortdaten&#8220; sind nach &sect;&nbsp;3 Nr.&nbsp;19 TKG Daten, die in einem Telekommunikationsnetz oder von einem Telekommunikationsdienst erhoben oder verwendet werden und die den Standort des Endger&auml;ts eines Endnutzers eines &ouml;ffentlich zug&auml;nglichen Telekommunikationsdienstes angeben. Nach &sect;&nbsp;98 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 TKG d&uuml;rfen Standortdaten, die in Bezug auf die Nutzer von &ouml;ffentlichen Telekommunikationsnetzen oder &ouml;ffentlich zug&auml;nglichen Telekommunikationsdiensten verwendet werden, nur im zur Bereitstellung von Diensten erforderlichen Umfang und innerhalb des daf&uuml;r erforderlichen Zeitraums verarbeitet werden, wenn sie anonymisiert wurden oder wenn der Teilnehmer dem Anbieter des Dienstes seine Einwilligung erteilt hat. Typische Anwendungsf&auml;lle sind die Nutzung sog. Zusatzdienste durch mobile Systeme, beispielsweise unter Verwendung von GPS. Sie fallen aber notwendigerweise an durch die Verbindung eines Endger&auml;tes mit dem Sendemast eines TK-Dienstleisters, denn die Kommunikation ist dann der sog. Funkzelle der entsprechenden Sendeeinrichtung zuzuordnen, und jede Funkzelle hat eine Cell-ID. Auch insoweit dienen sie lediglich den Gesch&auml;ftsbeziehungen zwischen TK-Dienstleister und Kunden ohne hoheitliche Einmischung. Eine Ausnahme macht insoweit lediglich das Notrufregiment nach &sect;&nbsp;108 TKG.</p>
<p>F&uuml;r Sicherheitsbeh&ouml;rden sind Verkehrs- und Standortdaten von Interesse, weil sich insbesondere durch ihre Vielzahl aussagekr&auml;ftige Strukturen und Verl&auml;ufe von Kommunikationsbeziehungen &#8211; ganz unabh&auml;ngig von den Inhalten &#8211; herausarbeiten sowie Bewegungsprofile etwa des Tr&auml;gers eines Mobiltelefons erstellen lassen. Der Zugriff darauf z&auml;hlt daher &#8211; repressiv &#8211; zu den Ma&szlig;nahmen zur &Uuml;berwachung des Fernmeldeverkehrs im Strafverfahren(3) und &#8211; pr&auml;ventiv &#8211; zu den Ma&szlig;nahmen der Gefahrenabwehr im Polizeirecht in bestimmten F&auml;llen(4) und zu den Aufkl&auml;rungsma&szlig;nahmen im Nachrichtendienstrecht(5)v. Gegenstand des Zugriffs sind die jeweils beim TK-Dienstleister noch vorhandenen Verkehrs- oder Standortdaten. Dies trifft grunds&auml;tzlich weder auf verfassungsrechtliche noch auf rechtspolitische Bedenken, denn f&uuml;r die Aufkl&auml;rung von Straftaten sowie f&uuml;r die Abwehr von Gefahren oder die nachrichtendienstliche Aufkl&auml;rung darf nach gesetzlicher Ma&szlig;gabe auf die verschiedenartigsten Erkenntnismittel zur&uuml;ckgegriffen werden, wenn sie Spuren zu enthalten versprechen, auf Meta-Daten der Telekommunikation ebenso wie auf Tatwerkzeuge, Kontounterlagen, B&uuml;roabf&auml;lle oder den Hausm&uuml;ll. Auf Bedenken trifft aber die gesetzliche Verpflichtung zur anlasslosen Speicherung der Verkehrsdaten.</p>
<p>Die Meta-Daten der Telekommunikation sind gegen&uuml;ber hoheitlichen Eingriffen allerdings verfassungsrechtlich hoch bewertet. Artikel&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Grundgesetz (GG) gew&auml;hrleistet das Telekommunikationsgeheimnis, welches die unk&ouml;rperliche &Uuml;bermittlung von Informationen an individuelle Empf&auml;nger mit Hilfe des Telekommunikationsverkehrs vor einer Kenntnisnahme durch die &ouml;ffentliche Gewalt sch&uuml;tzt. Dieser Schutz erfasst nicht nur die Inhalte der Kommunikation. Gesch&uuml;tzt ist vielmehr auch die Vertraulichkeit der n&auml;heren Umst&auml;nde des Kommunikationsvorgangs, zu denen insbesondere geh&ouml;rt, ob, wann und wie oft zwischen welchen Personen oder Telekommunikationseinrichtungen Telekommunikationsverkehr stattgefunden hat oder versucht worden ist. Der Schutz durch Art.&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 GG gilt nicht nur dem ersten Zugriff, mit dem die &ouml;ffentliche Gewalt von Telekommunikationsvorg&auml;ngen und -inhalten Kenntnis nimmt. Seine Schutzwirkung erstreckt sich auch auf die Informations- und Datenverarbeitungsprozesse, die sich an die Kenntnisnahme von gesch&uuml;tzten Kommunikationsvorg&auml;ngen anschlie&szlig;en, und auf den Gebrauch, der von den erlangten Kenntnissen gemacht wird. Ein Grundrechtseingriff ist jede Kenntnisnahme, Aufzeichnung und Verwertung von Kommunikationsdaten sowie jede Auswertung ihres Inhalts oder sonstige Verwendung durch die &ouml;ffentliche Gewalt. In der Erfassung von Telekommunikationsdaten, ihrer Speicherung, ihrem Abgleich mit anderen Daten, ihrer Auswertung, ihrer Selektierung zur weiteren Verwendung oder ihrer &Uuml;bermittlung an Dritte liegen damit je eigene Eingriffe in das Telekommunikationsgeheimnis. Folglich liegt in der Anordnung gegen&uuml;ber Kommunikationsunternehmen, Telekommunikationsdaten zu erheben, zu speichern und an staatliche Stellen zu &uuml;bermitteln, jeweils ein Eingriff in Art. 10 Abs. 1 GG.(6)</p>
<h5>II. Vorrats&shy;da&shy;ten&shy;spei&shy;che&shy;rung</h5>
<p>Zum Problem geworden ist der Zusammenhang zwischen Telekommunikationsfreiheit und sicherheitsrechtlichen Eingriffen in die Verkehrsdaten, seitdem es unternommen wurde, den potentiellen Eingriffsumfang durch gesetzliche Ma&szlig;gaben erheblich auszuweiten. Zum wesentlichen Regelungsinstrument wurde die gesetzliche Auflage an die TK-Dienstleister, eine Mindestspeicherdauer f&uuml;r Verkehrs- und Standortdaten einzuhalten, die l&auml;nger ist als dies f&uuml;r Abrechnungszwecke erforderlich w&auml;re; die kommerzielle Notwendigkeit der Speicherung hat sich durch die erhebliche Ausweitung von Flatrate-Angeboten zudem immer mehr vermindert.</p>
<p>Die gesetzliche Verpflichtung zur Speicherung von Verkehrsdaten greift massenhaft in das Grundrecht aus Art. 10 Abs. 1 GG ein. Sie wurde in der Absicht eingef&uuml;hrt, eine Datenmenge f&uuml;r eventuelle Sicherheitsma&szlig;nahmen &#8211; anlasslos &#8211; zu bevorraten, weshalb sich f&uuml;r die gesamte Konstruktion das Sprachbild &#8222;Vorratsdatenspeicherung&#8220; eingeb&uuml;rgert hat. Der in der Vorratsdatenspeicherung liegende Rechtseingriff in Art. 10 Abs.&nbsp;1 GG schafft zugleich die Voraussetzungen f&uuml;r potentiell weitere Eingriffe, n&auml;mlich den Abruf und die Verarbeitung der Daten durch verschiedene Sicherheitsbeh&ouml;rden. Im Gegensatz zu den unterschiedlichen strafprozessualen, polizei- und nachrichtendienstlichen Erhebungen von Verkehrsdaten erfolgt die Vorratsspeicherung ohne Anlass, also ohne dass ein Anfangsverdacht, eine wie auch immer geartete polizeiliche Gefahr oder tats&auml;chliche Anhaltspunkte f&uuml;r ein nachrichtendienstliches T&auml;tigwerden vorliegen. Es handelt sich also um ein typisches Produkt pr&auml;ventionsstaatlichen Denkens.</p>
<p>Ein solcher Vorgang ist beispiellos. In der reichhaltigen Geschichte deutscher Sicherheitsorganisationen im 20. Jahrhundert ist es bislang nie unternommen worden, tats&auml;chlich vom gesamten Postverkehr Absender und Empf&auml;nger festzuhalten. Selbst w&auml;hrend des Zweiten Weltkriegs beschr&auml;nkte sich die Kontrolle der Feldpost auf Stichproben. Demgegen&uuml;ber bedeutet die Vorratsdatenspeicherung die zeitlich befristete und staatlich veranlasste Bevorratung s&auml;mtlicher Telekommunikationsnummern und somit die Erfassung s&auml;mtlicher Absender und Empf&auml;nger im Bereich der Telekommunikation. Diese bilden sich zwar zun&auml;chst nur als technische Daten der die Kommunikation tragenden Ger&auml;te ab. Mit einem weiteren Schritt, n&auml;mlich der Bestandsdatenauskunft,(7) k&ouml;nnen die dahinter stehenden Inhaber der Anschl&uuml;sse aber deanonymisiert werden. Die Bestandsdatenauskunft greift dann wiederum in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung(8) ein.(9)</p>
<p>Der rechtspolitische Streit um die Vorratsdatenspeicherung weist wie in einem breit angelegten Drama Elemente von Verletzungen, Entt&auml;uschungen, Listen, funktionellen Verlagerungen der Konflikte sowie Siegen und Niederlagen auf und wird von anscheinend unersch&ouml;pflichen Energien an Durchsetzungswillen gespeist. Die nachfolgende summarische Beschreibung der Streitstationen ist n&uuml;tzlich, um den aktuellen Ort der Auseinandersetzung zu verstehen.</p>
<p>In der Europ&auml;ischen Union gab es im Anschluss an die terroristischen Anschl&auml;ge von Madrid (11.03.2004) und London (07.07.2005) insbesondere seitens der Regierungen von Frankreich, Schweden, Irland und Gro&szlig;britannien Anstrengungen zur europaweiten Einf&uuml;hrung einer Vorratsdatenspeicherung. Allerdings blieb die Frage der formellen unionsrechtlichen Umsetzung &#8211; n&auml;mlich Rahmenbeschluss des Rats oder Richtlinie durch das EU-Parlament &#8211; umstritten.</p>
<p>Der 15. Deutsche Bundestag &#8211; es war noch die Zeit der Rot/Gr&uuml;nen Koalition unter Gerhard Schr&ouml;der &#8211; lehnte in einem am 17. Februar 2005 fraktions&uuml;bergreifend gefassten Beschluss die geplante Mindestspeicherfrist und damit eine Speicherung von Verkehrsdaten auf Vorrat ausdr&uuml;cklich ab. Er forderte die Bundesregierung auf, diesen Beschluss auch auf EU-Ebene mit zu tragen. Davon unbeeindruckt agierten deutsche Regierungsvertreter und EU-Parlamentarier im Zusammenwirken mit den Vertretern anderer Mitgliedsl&auml;nder gegenl&auml;ufig.</p>
<p>Nach einem mehrmonatigen Streit &uuml;ber den richtigen Verfahrensweg stimmte am 14. Dezember 2005 das Europaparlament mit 378 zu 197 Stimmen f&uuml;r die Richtlinie zur unionsweiten Einf&uuml;hrung der Vorratsdatenspeicherung. Am 21. Februar 2006 stimmte der Europ&auml;ische Rat &#8211; ohne weitere Aussprache &#8211; durch die Innen- und Justizminister ebenfalls mehrheitlich f&uuml;r die Richtlinie; lediglich die Vertreter Irlands und der Slowakei stimmten dagegen. Die Frist f&uuml;r die Umsetzung der Richtlinie &uuml;ber die Vorratsdatenspeicherung(10) lief gem&auml;&szlig; Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie am 15. September 2007 ab, durfte allerdings f&uuml;r die Dienste Internetzugang, Internet-Telefonie und E-Mail bis l&auml;ngstens zum 15. M&auml;rz 2009 aufgeschoben werden. Hierzu war eine besondere Erkl&auml;rung der Mitgliedsstaaten notwendig. Eine solche Erkl&auml;rung haben 16 der 25 Mitgliedsstaaten abgegeben, darunter Deutschland und &Ouml;sterreich.</p>
<p>Fast auf den Tag genau ein Jahr nach seinem ersten Beschluss&#8211; der Bundestag war neu gew&auml;hlt worden, nunmehr regierte das erste Kabinett von Angela Merkel &#8211; gab der 16. Deutsche Bundestag am 16. Februar 2006 seine fr&uuml;here Position auf und forderte die Bundesregierung auf, den sog. Kompromissvorschlag f&uuml;r eine EG-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung im Rat der Europ&auml;ischen Union zu unterst&uuml;tzen. Der Beschluss wurde mit den Stimmen der Gro&szlig;en Koalition gegen die Stimmen von FDP, Linkspartei und B&uuml;ndnis 90/Die Gr&uuml;nen gefasst.</p>
<p>Die Bundesregierung legte daraufhin &#8211; unter Federf&uuml;hrung des Wirtschaftsministeriums &#8211; den Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikations&uuml;berwachung vor,(11) der im Wesentlichen die eigentliche Vorratsspeicherung in &sect;&sect;&nbsp;113a und 113b TKG enthielt, dar&uuml;ber hinaus aber auch strafprozessuale Eingriffsbefugnisse in der StPO. Aus ihm wurde das Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikations&uuml;berwachung und anderer verdeckter Ermittlungsma&szlig;nahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG vom 21. Dezember 2007(12), das am 1. Januar 2008 in Kraft getreten ist. Die deutschen Bundesl&auml;nder folgten mit jeweils eigenen Regelungen.</p>
<p>Mit Urteil vom 10. Februar 2009 wies der Europ&auml;ische Gerichtshof die Nichtigkeitsklage Irlands gem&auml;&szlig; Art. 230 EGV ab,(13) die sich darauf gest&uuml;tzt hatte, dass vorherrschender Zweck der Richtlinie die Erleichterung der Verfolgung von Straftaten sei und deshalb als Rechtsgrundlagen nur die Einstimmigkeit voraussetzenden Regelungen des EU-Vertrages alte Fassung &uuml;ber die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, insbesondere Art. 30, Art. 31 Abs. 1 Buchstabe c und Art. 34 Abs. 2 Buchstabe b EUV a.F. in Betracht k&auml;men.(14) Dabei stellte der Gerichtshof ausdr&uuml;cklich klar, dass die Entscheidung nicht eine etwaige Verletzung von Gemeinschaftsgrundrechten zum Gegenstand habe.(15)</p>
<p>Das Bundesverfassungsgericht erkl&auml;rte auf mehrere Verfassungsbeschwerden hin u.a. die &sect;&sect;&nbsp;113a und 113b TKG f&uuml;r nichtig.(16) Das gesetzgeberische Vorhaben einer Vorratsdatenspeicherung in Deutschland sah es jedoch prinzipiell als verfassungskonform an. Nach den Erw&auml;gungen des Gerichts m&uuml;sse eine solche Datenspeicherung lediglich nach dem Grundsatz der Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeit ausgestaltet werden, um dem besonderen Gewicht des damit verbundenen Grundrechtseingriffs angemessen Rechnung zu tragen. Erforderlich seien hinreichend anspruchsvolle und normenklare Regelungen hinsichtlich der Datensicherheit, der Datenverwendung, der Transparenz und des Rechtsschutzes.</p>
<p>Mit dem Urteil geriet die Bundesrepublik Deutschland in Umsetzungsverzug gegen&uuml;ber der Europ&auml;ischen Richtlinie. Dennoch starteten Bundesregierung und Gro&szlig;e Koalition zun&auml;chst keine gesetzliche Initiative. CDU und CSU traten politisch eher f&uuml;r eine Umsetzung der Richtlinie ein. Die SPD bef&ouml;rderte die Position mit etwas weniger Nachdruck, zielte aus Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeitsgr&uuml;nden auf k&uuml;rzere Speicherfristen und st&uuml;tzte sich etwas mehr auf den Umsetzungsdruck der EU-Richtlinie. Der Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD f&uuml;r die 18. Legislaturperiode enth&auml;lt dementsprechend die Formulierung:</p>
<blockquote>
<p class="bodytext"><i>&#8222;Wir werden die EU-Richtlinie &uuml;ber den Abruf und die Nutzung von Telekommunikationsverbindungsdaten umsetzen. Dadurch vermeiden wir die Verh&auml;ngung von Zwangsgeldern durch den EuGH. Dabei soll ein Zugriff auf die gespeicherten Daten nur bei schweren Straftaten und nach Genehmigung durch einen Richter sowie zur Abwehr akuter Gefahren f&uuml;r Leib und Leben erfolgen. Die Speicherung der deutschen Telekommunikationsverbindungsdaten, die abgerufen und genutzt werden sollen, haben die Telekommunikationsunternehmen auf Servern in Deutschland vorzunehmen. Auf EU-Ebene werden wir auf eine Verk&uuml;rzung der Speicherfrist auf drei Monate hinwirken&#8220;.</i></p>
</blockquote>
<p>Der Bezug auf die EU-Richtlinie ging indes dadurch verloren, dass der EuGH auf Vorlagen des Irischen High Court`s und des &Ouml;sterreichischen Verfassungsgerichtshofs mit Urteil vom 08. April 2014(17) diese Richtlinie f&uuml;r ung&uuml;ltig erkl&auml;rte. Der Gerichtshof sah in der Verpflichtung zur Vorratsspeicherung von Verkehrsdaten und der Gestattung des Zugangs der zust&auml;ndigen nationalen Beh&ouml;rden zu ihnen einen besonders schwerwiegenden Eingriff in die Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten, erkl&auml;rte die EU-Richtlinie (und nicht allein nationale Umsetzungsgesetze) f&uuml;r grundrechtswidrig und ging in seinem &#8211; allerdings auf unionsrechtliche Grundrechtserw&auml;gungen gest&uuml;tzten &#8211; Verdikt weiter als zuvor das BVerfG, das noch eine wenn auch stark eingeschr&auml;nkte gesetzliche Realisierungsm&ouml;glichkeit offen gehalten hatte. Mit dem EuGH-Urteil entfiel der Umsetzungszwang durch nationales Recht; f&uuml;r diesen Fall enthielt der Koalitionsvertrag zur 18. Wahlperiode keine explizite Aussage.</p>
<p>Dessen ungeachtet hielten CDU/CSU an ihrer Forderung nach Wiedereinf&uuml;hrung der nationalrechtlichen Vorratsdatenspeicherung fest. Der SPD-Bundesvorsitzende und Bundeswirtschaftsminister Sigmar Gabriel griff Mitte M&auml;rz 2015 &#8211; im Nachgang zu Attentaten in Paris und D&auml;nemark &#8211; dieses Dr&auml;ngen auf und im April bzw. Mail 2015 legte der &#8211; politisch zuvor anders argumentierende &#8211; Bundesjustizminister Heiko Maas die bereits erw&auml;hnten Leitlinien bzw. den Referentenentwurf vor. Bemerkenswert ist, dass die Federf&uuml;hrung f&uuml;r das Projekt nicht in dem von Gabriel geleiteten Wirtschaftsministerium liegt, sondern in dem von Maas geleiteten Justizressort, obwohl der Regelungsschwerpunkt weiterhin im Telekommunikationsrecht liegt und nicht in klassischen Justizmaterien. Damit wird m&ouml;glicherweise die politische Reputationslast umverteilt.</p>
<h5>III. Anmerkungen zum &bdquo;Entwurf eines Gesetzes zur Einf&uuml;hrung einer Speicher&shy;pflicht und einer H&ouml;chst&shy;spei&shy;cher&shy;frist f&uuml;r Verkehrs&shy;daten&ldquo;</h5>
<p>In seinem Buch &#8222;Warum Strafe sein muss&#8220; hat Winfried Hassemer Nutzen und Risiko des Pr&auml;ventionsstaates durchdacht. Darin findet sich folgende Beobachtung: Nicht mehr die Angemessenheit, die Gerechtigkeit von Sanktionen besch&auml;ftige unsere Phantasie und steuere unser Handeln, sondern die Aussicht, unser Leben auch mit Hilfe des Strafrechts sicherer zu machen und die Risiken krimineller &Uuml;bergriff verl&auml;sslicher zu beherrschen. Unser Kontrollbed&uuml;rfnis entwickele sich gleichsinnig mit den rasanten Fortschritten der modernen Informationstechnologie und den M&ouml;glichkeiten, in Bereiche einzudringen, die einem informationellen Zugriff bisher einfach faktisch verschlossen gewesen seien. In diesem Klima gedeihe ein &#8222;Grundrecht auf Sicherheit&#8220; &#8211; ein Geisterfahrer, der so tue als bewege er sich in derselben Richtung wie die anderen Grundrechte, die Abwehrrechte gegen Eingriffe des Leviathan in die b&uuml;rgerliche Freiheit sind. Genau das Gegenteil sei aber der Fall.(18)</p>
<h5>1. Syste&shy;ma&shy;ti&shy;sche Einordnung des Referen&shy;ten&shy;ent&shy;wurfs des BMJuV vom 15. Mai 2015 eines Gesetzes zur Einf&uuml;hrung einer Speicher&shy;pflicht und einer H&ouml;chst&shy;spei&shy;cher&shy;frist f&uuml;r Verkehrs&shy;daten</h5>
<p>Wer Sicherheitsbeh&ouml;rden nach deutschem Recht Verkehrsdaten zur Verf&uuml;gung stellen will, muss auf zwei legislativen Ebenen ansetzen, so wie es das Bundesverfassungsgericht deutlicher als in seiner Entscheidung &uuml;ber die Vorratsdatenspeicherung im Jahr 2010 zu Art. 10 Abs. 1 GG zwei Jahre sp&auml;ter (2012) in derjenigen zur Bestandsdatenauskunft zum informationellen Selbstbestimmungsrecht(19) erkl&auml;rt und bildhaft als Doppelt&uuml;ren-Modell beschrieben hat.(20) Das Telekommunikationsrecht trifft in diesem Zusammenhang typischerweise die gesetzliche Ebene von Erhebung, Speicherung und Verwendung von Daten, insbesondere auch ihre &Uuml;bermittlung, w&auml;hrend die Ebene von Befugnissen zur Abfrage in den Sicherheitsgesetzen zum Strafprozess, Polizei- und Nachrichtendienstrecht ausgef&uuml;llt wird. Der am 15. Mai 2015 vorgelegte Referentenentwurf, der das Wort &#8222;Vorratsdatenspeicherung&#8220; peinlich vermeidet,(21) ist insofern nur die H&auml;lfte des gesamten Regelungszusammenhangs, weil die Befugnisnormen f&uuml;r die Abfrage der Verkehrsdaten l&auml;ngst in &sect;&nbsp;100g StPO, &sect;&nbsp;20 m BKAG, &sect;&nbsp;8a Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;4 BVerfSchG sowie den einschl&auml;gigen Normen des Landesrechts vorhanden sind. Wer die Wirkungsmacht des Referentenentwurfs vollst&auml;ndig begreifen will, muss sich diese Regelungen immer hinzudenken.</p>
<p>Dies vorausgeschickt wird klar, weshalb der Referentenentwurf &uuml;berwiegend das TKG betrifft mit &#8211; z.T. nur noch erg&auml;nzenden &#8211; Regelungen zur Speicherung (&sect;&nbsp;113b TKG-E) und der Verwendung (&sect;&nbsp;113c TKG-E) von Verkehrsdaten. Weitere Regelungen &uuml;ber Begriffliches und den Umgang mit Verkehrsdaten sind in &sect;&sect;&nbsp;96 und 97 TKG und &uuml;ber Standortdaten in &sect;&nbsp;98 TKG bereits enthalten. An bundesrechtlichen Befugnisnormen f&uuml;r die Abfrage von Verkehrsdaten wird lediglich &sect;&nbsp;100g StPO f&uuml;r eine Neuregelung vorgesehen und zur Bes&auml;nftigung die Regelung des &sect;&nbsp;101a TKG-E &uuml;ber Gerichtliche Entscheidung, Datenkennzeichnung und -auswertung, Benachrichtigungspflichten bei der Erhebung von Verkehrsdaten angek&uuml;ndigt; der Rest ist ohne besonderes Gewicht.</p>
<h5>2. Die beabsich&shy;tigte &Auml;nderung des TKG</h5>
<p>Nach eigenem Bekunden strebt der Referentenentwurf eine Regelung zur zeitlich befristeten Speicherung von Verkehrsdaten zur Strafverfolgungsvorsorge und zur Gefahrenabwehr an. Dies soll dadurch geschehen, dass zwar eine Pflicht der Telekommunikationsanbieter vorgesehen wird, im Einzelnen bezeichnete Verkehrsdaten f&uuml;r eine beschr&auml;nkte Zeit zu speichern, die Erhebung der Daten durch staatliche Stellen aber nur unter sehr engen Voraussetzungen erm&ouml;glicht wird. Die Eingriffsintensit&auml;t werde durch ein deutlich reduziertes Datenvolumen (keine verpflichtende Speicherung von E-Mail-Daten) und eine deutlich k&uuml;rzere Speicherfrist (vier bzw. zehn Wochen) im Vergleich zur vorhergehenden Regelung verringert.(22) Irref&uuml;hrend ist der Wirkungsrahmen des Entwurfs beschrieben, weil die Regelungen &uuml;ber den Abruf der Daten zu Zwecken der Strafverfolgung und Gefahrenabwehr sowie f&uuml;r nachrichtendienstliche Belange bereits weitgehend vorhanden sind.</p>
<p>Notwendig ist aber ein sorgf&auml;ltiger Blick auf einige der neuen telekommunikationsrechtlichen Regelungen in den &sect;&sect;&nbsp;113a ff. TKG-E. In &sect;&nbsp;113b TKG-E wird die Speicherung von genau bezeichneten Verkehrsdaten angeordnet. Dabei wird hinsichtlich der Speicherdauer differenziert. W&auml;hrend die Verbindungsdaten f&uuml;r zehn Wochen zu speichern sind, ist die Frist bei den besonders sensiblen Standortdaten auf vier Wochen beschr&auml;nkt.(23) Die Vorschrift des &sect;&nbsp;113b TKG-E dient als Kernregelung der Umsetzung der Vorgaben der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des Gerichtshofes der Europ&auml;ischen Union, indem sie die Adressaten sowie die Grundvoraussetzungen der Speicherungspflichten bestimmt, die zu speichernden Datenkategorien sowie die Speicherungsfrist festlegt und Vorgaben macht, wie die Speicherung der Daten und deren L&ouml;schung zu erfolgen haben.(24)</p>
<p>a) Pflichtige Dienstleister</p>
<p>Bei staatlichen Eingriffen in die Telekommunikation entsteht ein rechtliches Dreiecksverh&auml;ltnis, denn der Sicherheitsbeh&ouml;rde steht nicht einfach der mit der Ma&szlig;nahme Adressierte gegen&uuml;ber, sondern zus&auml;tzlich der jeweilige Dienstleister als technischer Organisator, der auch die zu bevorratenden Daten speichern muss. Dementsprechend nennt &sect;&nbsp;113a Abs. 1 Satz 1 TKG als Pflichtigen der Vorratsdatenspeicherung den &#8222;Erbringer &ouml;ffentlich zug&auml;nglicher Telekommunikationsdienste&#8220;. Das TKG selbst definiert den Begriff in &sect; 3 Nr. 17a in zirkul&auml;rer Weise &#8211; &#8222;&ouml;ffentlich zug&auml;ngliche Telekommunikationsdienste&#8220; seien der &Ouml;ffentlichkeit zur Verf&uuml;gung stehende Telekommunikationsdienste. Der Branchenverband BITKOM hat in einer ersten Stellungnahme erheblichen Pr&auml;zisierungsbedarf zur Bestimmung des Adressatenkreises angemahnt.(25)</p>
<p>Der neue Entwurf zur Vorratsdatenspeicherung sieht in &sect;&nbsp;113b Abs.&nbsp;3 TKG-E vor, dass &#8222;gewerbsm&auml;&szlig;ige Anbieter&#8220; von Internetzugangsdiensten nicht nur die IP-Adressen protokollieren, die sie ihren Kunden zugeteilt haben, sondern nun auch eine &#8222;zugewiesene Benutzerkennung&#8220; erfassen. Diese Formulierung ist undeutlich und verlangt m&ouml;glicherweise eine Speicherung der Port-Nummern, die die Nutzer jeweils f&uuml;r den Abruf von Internet-Daten verwenden. Grund f&uuml;r die beabsichtigte Regelung d&uuml;rfte sein, dass bisher Strafverfolger nicht alle Nutzer allein anhand der von Netzbetreibern gespeicherten IP-Adressen identifizieren k&ouml;nnen. Dies h&auml;ngt mit der Knappheit der Internet-Protokolladressen der Protokollversion IPv4 zusammen, weshalb Provider die Adressen mehrfach vergeben. Wollen nun aber Ermittler herausfinden, wer f&uuml;r einen inkriminierenden Download verantwortlich war, h&auml;tten sie nach dem bisherigen Verst&auml;ndnis der Vorratsdatenspeicherung bei IPv4-Verkehr lediglich die &ouml;ffentliche IPv4-Adresse eines Netzbetreiber-Routers und m&uuml;ssten dann noch anderweitig ermitteln, &uuml;ber welchen der dahinter liegenden Kundenanschl&uuml;sse die fragliche Datei geladen wurde. Hier k&auml;me nun die &#8222;zugewiesene Benutzerkennung&#8220; zum Tragen: Ein Anschluss ist nur dann eindeutig zu identifizieren, wenn neben der IP-Adresse des Netzbetreiber-Routers auch die Port-Nummer bekannt ist, die dieser Router f&uuml;r bestimmte Dienste einem Anschluss zugewiesen hat. In diesem Zusammenhang wird eine erhebliche Ausweitung der gespeicherten Datenmenge bef&uuml;rchtet.(26)</p>
<p>b) Speicherfrist f&uuml;r Verkehrsdaten</p>
<p>Nach &sect;&nbsp;113b Abs.&nbsp;1 i.V.m. Abs.&nbsp;2 TKG-E sind Verkehrsdaten f&uuml;r zehn Wochen im Inland zu speichern. Abweichend von &sect;&nbsp;113a TKG a. F. sind die Daten ausschlie&szlig;lich im Inland zu speichern; eine Erf&uuml;llung der Speicherpflicht durch die Speicherung in einem anderen Mitgliedstaat der Europ&auml;ischen Union ist nicht mehr vorgesehen. Die Beschr&auml;nkung der Speicherung der Vorratsdaten auf das Inland ist eine Beschr&auml;nkung der Dienstleistungsfreiheit im Sinne von Artikel&nbsp;56 AEUV. Eine solche l&auml;sst sich rechtfertigen, wenn sie notwendig ist, um zwingenden Gr&uuml;nden des Allgemeininteresses gerecht zu werden, und wenn sie zudem verh&auml;ltnism&auml;&szlig;ig ist. Diese Voraussetzungen liegen nach Ansicht des Referentenentwurfs vor. Eine Beschr&auml;nkung auf das Inland sei notwendig, um die grundrechtlichen Erfordernisse des Datenschutzes und der Datensicherheit zu gew&auml;hrleisten, die gespeicherten Vorratsdaten wirksam vor Missbrauch sowie vor jedem unberechtigten Zugang und jeder unberechtigten Nutzung zu sch&uuml;tzen und das durch eine unabh&auml;ngige Stelle zeitnah und effizient &uuml;berwachen zu k&ouml;nnen.(27)</p>
<p>Die Speicherdauer von zehn Wochen &uuml;berzeugt weder dem Grund noch der Dauer nach. Die Verkehrsdaten der Telekommunikation eines gesamten Landes mit 80 Millionen Einwohnern werden anlasslos f&uuml;r zehn Wochen gespeichert, und zwar fortw&auml;hrend. Diese gesetzliche Anordnung ist bereits dem Grunde nach unverh&auml;ltnism&auml;&szlig;ig, und sie wird es nicht dadurch weniger, dass die Vorg&auml;ngerregelung in &sect;&nbsp;113a TKG a.F. eine Speicherdauer von 6 Monaten vorsah. Keine der durchgef&uuml;hrten Untersuchungen zur Notwendigkeit der Vorratsdatenspeicherung hat einen messbaren Sinn f&uuml;r die Strafverfolgung oder Gefahrenabwehr erbracht. Die vielfach bem&uuml;hten Beispiele terroristischer Anschl&auml;ge in Norwegen, London, Madrid oder Paris sind weder durch die Vorratsdatenspeicherung verhindert noch aufgekl&auml;rt worden. Ihre nachtr&auml;gliche Aufarbeitung war Frucht traditioneller Polizeiarbeit. Die zeitnahe Erhebung von Verkehrsdaten gelingt auch ohne staatliche Bevorratung, weil die Daten noch f&uuml;r Tage und Wochen aus betriebswirtschaftlichen Gr&uuml;nden in den Systemen der TK-Dienstleister verbleiben. Die Speicherpflicht im Inland erh&ouml;ht die Wirksamkeit des nationalen Gesetzesregimes.(28)</p>
<p>&sect;&nbsp;113b Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 TKG-E regelt die einzelnen Speicherpflichten f&uuml;r Erbringer &ouml;ffentlich zug&auml;nglicher Telefondienste und umfasst Auspr&auml;gungen wie Festnetz, Mobilfunk und Internettelefonie. Satz&nbsp;2 stellt klar, dass diese Speicherpflichten bei der &Uuml;bermittlung von Kurznachrichten (SMS), Multimedianachrichten (MMS) und &auml;hnlichen Nachrichten (zum Beispiel EMS) entsprechend gelten, wobei sich die zu speichernden Zeitangaben mangels bestehender Verbindung auf die Versendung und den Empfang der Nachricht beziehen. Satz&nbsp;3 erstreckt die Speicherpflicht auf unbeantwortete (das hei&szlig;t nicht entgegengenommene) oder wegen eines Eingriffs des Netzwerkmanagements erfolglose Anrufe, soweit der Telefonieerbringer die entsprechenden Verkehrsdaten f&uuml;r die in &sect;&nbsp;96 Absatz&nbsp;1 Satz&nbsp;2 genannten Zwecke speichert oder protokolliert. Mit dieser, dem &sect;&nbsp;113a Absatz&nbsp;5 TKG a. F. entsprechenden Regelung, werden beispielsweise F&auml;lle erfasst, in denen ein Teilnehmer von seinem Diensteanbieter per Kurznachricht dar&uuml;ber informiert wird, dass ein f&uuml;r seinen Anschluss bestimmter Anruf nicht entgegengenommen wurde, weil etwa der Anschluss belegt war oder sich das Mobiltelefon zur Zeit des Anrufs au&szlig;erhalb des Versorgungsbereichs einer Funkzelle befand.(29) Die Regelung bem&uuml;ht sich um Detailgenauigkeit, &uuml;berzeugt deshalb aber auch nicht hinsichtlich der Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeitsanforderung.</p>
<p>c) Speicherfrist f&uuml;r Standortdaten</p>
<p>Standortdaten sollen nach &sect;&nbsp;113b Abs.&nbsp;1 i.V.m. Abs.&nbsp;4 TKG-E f&uuml;r vier Wochen gespeichert werden d&uuml;rfen. Nach der Begr&uuml;ndung im Referentenentwurf entspricht dies dem Gebot einer m&ouml;glichst grundrechtsschonenden Regelung. Diese Speicherdauer sei ausreichend, um in der weitaus &uuml;berwiegenden Anzahl von Ersuchen eine Verf&uuml;gbarkeit der ma&szlig;geblichen Daten sicherzustellen.(30) Zur Erl&auml;uterung des dahinter stehenden technischen Sachverhalts wird ausgef&uuml;hrt, bei der Nutzung von &ouml;ffentlich zug&auml;nglichen Internetzugangsdiensten durch Mobilfunk werde die Bezeichnung der Funkzelle gespeichert, die bei Beginn der Internetverbindung genutzt wird. Absatz&nbsp;4 Satz&nbsp;3 bestimmt zudem, dass auch die Daten vorzuhalten sind, aus denen sich die geographische Lage und die Hauptstrahlrichtung der die jeweilige Funkzelle versorgenden Funkantennen ergeben. Diese &sect;&nbsp;113a Absatz&nbsp;7 TKG a. F. aufgreifende Regelung betrifft Angaben zur Netzplanung der Mobilfunknetzbetreiber, regelt also nicht die Speicherung von Verkehrsdaten.(31)Die Speicherung von Standortdaten &uuml;bersteigt das Programm der urspr&uuml;nglichen Vorratsdatenspeicherung, die sich auf die eigentlichen Verkehrsdaten beschr&auml;nkte. Die Auswertung von Standortdaten l&auml;sst die Erstellung von Bewegungsprofilen zu und enth&auml;lt wichtige Momente der vom Bundesverfassungsgericht inkriminierten Total&uuml;berwachung.(32) Das Bewegungsprofil ist aber nicht Ergebnis einer Observation, sondern einer Form von staatlich instrumentalisierter &#8222;Selbst&uuml;berwachung&#8220; mit Hilfe des eigenen Mobilfunkger&auml;tes. Dies widerspricht dem allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsatz, dass niemand sich selbst belasten muss.</p>
<p>d) Verwendung f&uuml;r Gefahrenabwehr nach Landespolizeirecht</p>
<p>Unverst&auml;ndlich und offensichtlich unverh&auml;ltnism&auml;&szlig;ig ist die vorgesehene Regelung in &sect;&nbsp;113c Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 TKG-E. Danach sollen die nach &sect;&nbsp;113b TKG-E gespeicherten Verkehrs- und Standortdaten an eine Gefahrenabwehrbeh&ouml;rde der L&auml;nder &uuml;bermittelt werden d&uuml;rfen, soweit diese die in &sect;&nbsp;113b genannten Daten gesetzlich erheben bzw. nutzen d&uuml;rfen und sofern es zur Abwehr einer konkreten Gefahr f&uuml;r Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder f&uuml;r den Bestand des Bundes oder eines Landes notwendig ist. Es ist kaum vorstellbar, welche konkrete Gefahr aufgrund wochenlang gespeicherter Verkehrsdaten wirksam bek&auml;mpft werden soll. Soweit es um solche Daten geht, die aktuell entstanden sind, sind bereits bereichsspezifische Regelungen im TKG vorhanden, etwa die Notrufregelung nach &sect;&nbsp;108 TKG.</p>
<h5>3. Die beabsich&shy;tigten &Auml;nderungen im Strafrecht und Straf&shy;pro&shy;zess&shy;recht</h5>
<p>Eine mehr als zwei Textseiten lange Regelung in &sect; 100g StPO (Erhebung von Verkehrsdaten) kann als wahres Verweisungsmonster bezeichnet werden, das damit die Grenze zur Unverst&auml;ndlichkeit &uuml;berschreitet. Eine der zentralen Eingriffsbefugnisse f&uuml;r den Zugriff auf die vorr&auml;tig gespeicherten Verkehrs- und Standortdaten verschleiert sich durch Bezugnahmen auf zahllose andere Gesetze und Rechtsvorschriften. Hinzu kommt, dass die Reichweite der Vorschrift nicht zu &uuml;berschauen ist. Die pauschale Befugnis zur Erhebung von Verkehrsdaten betrifft potentiell nicht nur die nach &sect;&sect; 113a ff. TKG-E auf Vorrat gespeicherten, sondern auch andere wie z.B. aus Gr&uuml;nden der IT-Sicherheit gespeicherte Daten.(33)</p>
<p>Auf eine andere Weise verschleiernd wirkt der nach &sect;&nbsp;101a StPO-E vorgesehene Richtervorbehalt bei der Abfrage von Vorratsdaten. Der Richtervorbehalt gilt nur im Strafverfahren f&uuml;r Abfragen nach &sect;&nbsp;100g StPO-E, nicht aber f&uuml;r sonstige polizeiliche Abfragen (nach dem Gefahrenabwehrrecht) oder geheimdienstliche Auskunftsverlangen. Die rechtlich Betroffenen werden sich umso mehr durch dutzende von Einzelgesetzen arbeiten m&uuml;ssen, um zu festzustellen, ob der Richtervorbehalt auch wirklich von den Gesetzgebern in Bund und L&auml;ndern eingehalten wird.</p>
<h5>4. Verh&auml;lt&shy;nis&shy;m&auml;&shy;&szlig;ig&shy;keit des Geset&shy;ze&shy;s&shy;ent&shy;wurfs insgesamt</h5>
<p>Der vorgelegte Referentenentwurf f&uuml;r eine Vorratsdatenspeicherung erscheint wie der verfassungspolitische Versuch eines R&uuml;ckspiels nach zwei vernichtenden Niederlagen in einem nationalen und einem europ&auml;ischen Hinspiel. Die taktische Aufstellung f&uuml;r dieses Spiel folgt einem einfachen Muster: Man wiederholt das Meiste (aber etwas kleiner) und psalmodiert dabei fortw&auml;hrend die Spielkritik in Gestalt der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des Europ&auml;ischen Gerichtshofs. Am Erfolg dieser Vorgehensweise bestehen Zweifel. Sie erinnert ein wenig an den Geldscheinf&auml;lscher in DM-Zeiten, der auf die Druckplatte die ihm selbst geltende Strafdrohung gravieren musste: &#8222;Wer Geld in der Absicht nachmacht &#8230;&#8220;.</p>
<p>Zur Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeit eines Gesetzes, das in Grundrechte eingreift, geh&ouml;rt seine Erforderlichkeit. Nach f&uuml;nf Jahren ohne Vorratsdatenspeicherung muss der Gesetzgeber dartun, welche Schutzl&uuml;cken nach der Aufhebungsentscheidung durch das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2010 &uuml;berhaupt entstanden sind.(34) Au&szlig;er einer Bezugnahme auf das aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts abgeleitete &#8222;verfassungsrechtliche Gebot einer effektiven Strafverfolgung&#8220;(35) finden sich im Referentenentwurf dazu keine Angaben.<br />Der in einer anlasslosen Speicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten liegende Eingriff ist nach dem Bundesverfassungsgericht nur dann verh&auml;ltnism&auml;&szlig;ig i.e.S., wenn er besonderen Anforderungen an die Datensicherheit, an den Umfang der Datenverwendung, an die Transparenz und an den Rechtsschutz gen&uuml;gt.(36) Die katastrophalen Erkenntnisse &uuml;ber die Aussp&auml;hung von Datenbest&auml;nden durch ausl&auml;ndische Nachrichtendienste sowie nichtstaatliche Hacker begr&uuml;nden Zweifel, ob die nunmehr durch Gesetz unternommene Anlegung einer riesigen Menge von Telekommunikationsdaten &uuml;berhaupt wirksam vor unbefugten Zugriffen gesch&uuml;tzt werden k&ouml;nnen.</p>
<p>Zweifel bestehen aber auch an der Eignung der miniaturisierten Vorratsspeicherung zur Zweckerreichung: Mit einer Speicherdauer von vier Wochen f&uuml;r Standortdaten und 10 Wochen f&uuml;r Verkehrsdaten werden H&ouml;chstfristen bestimmt, welche die aus betrieblichen Gr&uuml;nden beobachtbaren Speicherzeiten bei den TK-Dienstleistern nicht wesentlich, wenn &uuml;berhaupt &uuml;bersteigen. Allerdings beruhen die betriebsbedingten Speicherzeiten auf Grundlage der Freiwilligkeit im Rechtsverh&auml;ltnis zwischen Kunden und Unternehmen. Der gesetzliche Eingriff versteinert diese Rechtsbeziehung, und darin liegt ein rechtfertigungsbed&uuml;rftiger Vorgang, sonst ist die Ma&szlig;nahme unverh&auml;ltnism&auml;&szlig;ig. Die rechtfertigende Begr&uuml;ndung bleibt der Entwurf schuldig und wartet stattdessen mit fatalistische Hingabe, ob am Ende der allf&auml;lligen Verfassungsbeschwerde &#8222;Karlsruhe&#8220; das Gesetz wohl passieren lassen wird oder nicht. Eine Politik ist einem freiheitlichen Rechtsstaat nicht angemessen, die ihre Macht dazu nutzt, das Datennetz solange enger zu schneidern, bis es in die Substanz einschneidet.</p>
<h5>5. Zeitpunkt des Inkraft&shy;tre&shy;tens des beabsich&shy;tigten Gesetzes und Verfas&shy;sungs&shy;be&shy;schwerden</h5>
<p>Als Kuriosum des Gesetzgebungsverfahrens darf im &Uuml;brigen gelten, dass es in &uuml;bertriebener Eile durch s&auml;mtliche Gesetzesinstanzen gebracht werden,(37) aber erst 18 Monate sp&auml;ter in Kraft treten soll. Denn &sect;&nbsp;150 Abs. 13 TKG-E bestimmt zum Inkrafttreten der Vorratsdatenspeicherung:</p>
<blockquote>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext"><i>&#8222;(13) Die Speicherverpflichtung und die damit verbundenen Verpflichtungen nach den &sect;&sect; 113b bis 113e und 113g sind sp&auml;testens ab dem &#8230; [einsetzen: Datum des ersten Tages des 19. auf die Verk&uuml;ndung dieses Gesetzes folgenden Kalendermonats] zu erf&uuml;llen. Die Bundesnetzagentur ver&ouml;ffentlicht den nach &sect; 113f Absatz 1 zu erstellenden Anforderungskatalog sp&auml;testens am &#8230; [einsetzen: Datum des ersten Tages des 13. auf die Verk&uuml;ndung dieses Gesetzes folgenden Kalendermonats.&#8220;</i></p>
</blockquote>
<p>Die Frist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz betr&auml;gt gem. &sect;&nbsp;93 Abs.&nbsp;3 BVerfGG ein Jahr seit dem Inkrafttreten. Gegen das Gesetz muss nach seiner parlamentarischen Verabschiedung also nicht nur mit sofortiger Wirkung, sondern auch vorbeugend geklagt werden, denn die Belastung durch &sect;&sect;&nbsp;113b ff. TKG-E treten ja nach dieser Konzeption erst ein, nachdem die Frist zum Einreichen der Verfassungsbeschwerde bereits verstrichen ist.(38)</p>
<p><i><b>DR.&nbsp;KURT&nbsp;GRAULICH&nbsp;&nbsp;</b> Jahrgang 1949, studierte Rechtswissenschaften in Frankfurt am Main und war anschlie&szlig;end als Staatsanwalt in Darmstadt, als Richter am Verwaltungsgericht Frankfurt am Main und zeitweilig am Verwaltungsgerichtshof Kassel t&auml;tig. Er promovierte 1983 an der Universit&auml;t Frankfurt und wurde im Dezember 1991 als Leitender Ministerialrat an das Hessische Ministerium der Justiz versetzt. 1999 wurde er zum Richter am Bundesverwaltungsgericht ernannt, wo er bis zu seiner Pensionierung (Anfang 2015) dem 6. Senat angeh&ouml;rte. Er war dort mit Fragen der Wehrpflicht, des Polizei- und Ordnungsrechts, dem Recht der Nachrichtendienste sowie mit Presse- und Rundfunkrecht befasst. Graulich weist zahlreiche Ver&ouml;ffentlichungen zum Sicherheitsrecht des Bundes und zum Telekommunikationsrecht vor und lehrt an der Humboldt Universit&auml;t zu Berlin. Im Juli 2015 wurde er von der Bundesregierung zur Sachverst&auml;ndigen Vertrauensperson in der NSA-Aff&auml;re ernannt.</i></p>
<h5>Anmerkungen:</h5>
<p>(1)&nbsp; Der urspr&uuml;ngliche Zeitplan sah vor: <br />27. Mai: Beschluss der Bundesregierung <br />09. Juni: Beschluss und Einbringung der Fraktionen <br />11. oder 12. Juni: Erste Lesung im Bundestag <br />17. Juni: Beratung und Anh&ouml;rung der zust&auml;ndigen Aussch&uuml;sse, wahrscheinlich nur Rechtsausschuss 02. oder 03. Juli: Zweite und Dritte Lesung im Bundestag.</p>
<p>(2)&nbsp; Vgl. &sect; 96 Abs. 1 Satz 3 TKG.</p>
<p>(3)&nbsp; Vgl. &sect; 100g StPO.</p>
<p>(4)&nbsp; Z.B. &sect;&nbsp;20m BKAG, &sect; 23g ZfdG.</p>
<p>(5)&nbsp; Z.B. &sect;&nbsp;20m BKAG, &sect; 23g ZfdG.</p>
<p>(6)&nbsp; BVerfG, Urteil vom 02. M&auml;rz 2010 &#8211; 1 BvR 256/08, 1 BvR 263/08, 1 BvR 586/08 &#8211;, BVerfGE 125, 260-385, Rn. 190.</p>
<p>(7)&nbsp; Vgl. &sect;&sect; 112 und 113 TKG.</p>
<p>(8)&nbsp; Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG.</p>
<p>(9)&nbsp; Vgl. im Einzelnen BVerfG, Beschluss vom 24. Januar 2012 &#8211; 1 BvR 1299/05 &#8211;, BVerfGE 130, 151-212, Rn. 124.</p>
<p>(10) Richtlinie 2006/24/EG.</p>
<p>(11) Vgl. BT-Drs 16/5846.</p>
<p>(12) BGBl I S. 3198.</p>
<p>(13) Vgl. EuGH, Urteil vom 10. Februar 2009 &#8211; Rs. C-301/06.</p>
<p>(14) Vgl. Klage vom 6. Juli 2006 &#8211; Rs. C-301/06 -, ABl C 237 vom 30. September 2006, S. 5.</p>
<p>(15) Vgl. EuGH, Urteil vom 10. Februar 2009 &#8211; Rs. C-301/06 -, Rn. 57.</p>
<p>(16) BVerfG, Urteil vom 02. M&auml;rz 2010 &#8211; 1 BvR 256/08, 1 BvR 263/08, 1 BvR 586/08 &#8211;, BVerfGE 125, 260-385.</p>
<p>(17) Urteil in den verbundenen Rechtssachen C-293/12 und C-594/12 Digital Rights Ireland und Seitlinger u.a.</p>
<p>(18) Hassemer, Warum Strafe sein muss, S. 74 ff.</p>
<p>(19) Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG.</p>
<p>(20) BVerfG, Beschluss vom 24. Januar 2012 &#8211; 1 BvR 1299/05 &#8211;, BVerfGE 130, 151-212, Rn. 123.</p>
<p>(21) Vgl. dazu Kremer, Vorratsdatenspeicherung: Gef&auml;hrliche Eile, am 20.05.2015 in <a href="http://www.netzpiloten/" target="_blank" rel="noopener">www.netzpiloten</a>. de.</p>
<p>(22) S. Referentenentwurf, S. 2.</p>
<p>(23) A.a.O., S. 29.</p>
<p>(24) A.a.O., S. 41.</p>
<p>(25) Stellungnahme vom 22.05.2015.</p>
<p>(26) Krempl in heise online. 24.05.2015.</p>
<p>(27) S. Referentenentwurf, S. 41.</p>
<p>(28) A.a.O., S. 41 ff.</p>
<p>(29) A.a.O., S. 42.</p>
<p>(30) A.a.O., S. 41.</p>
<p>(31) A.a.O., S. 43.</p>
<p>(32) BVerfG, Urteil vom 12. April 2005 &#8211; 2 BvR 581/01 &#8211;, BVerfGE 112, 304-321.</p>
<p>(33) Vgl. &sect;&nbsp;100 TKG-E nach IT-SicherheitsG-E in BT-Drs. 18/4096, S. 35 sowie den Beitrag von H&uuml;gel in diesem Heft.</p>
<p>(34) Vgl. Peter Schaar, Verfassungs- und europarechtliche Bedenken gegen Gesetzesentwurf zur Vorratsdatenspeicherung am 24.05.2015 in TELEPOLIS, <a href="http://www.heise.de/tp/" target="_blank" rel="noopener">http://www.heise.de/tp/</a>.</p>
<p>(35) Der Referentenentwurf, S. 1 verweist auf BVerfGE 129, 208 (260) m.w.N.</p>
<p>(36) BVerfG, Urteil vom 02. M&auml;rz 2010 &#8211; 1 BvR 256/08, 1 BvR 263/08, 1 BvR 586/08 &#8211;, BVerfGE 125, 260-385, Rn. 221.<br />(37) Kremer, a.a.O. (Anm. 21).</p>
<p>(38) Vgl. Starostik, Der Referentenentwurf zur Einf&uuml;hrung einer Speicherpflicht und einer H&ouml;chstspeicherfrist f&uuml;r Verkehrsdaten gemessen an der Rechtsprechung des BVerfG und des EuGH, S. 11 &#8211; abrufbar unter <a href="http://www.starostik.de/" target="_blank" rel="noopener">http://www.starostik.de</a>.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/209/publikation/vorratsdatenspeicherung-neustart-der-geisterfahrer/">Vorratsdatenspeicherung  Neustart der Geisterfahrer</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Bulliges zur Vorratsdatenspeicherung</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/208-209/publikation/bulliges-zur-vorratsdatenspeicherung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 15 Jul 2010 15:50:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[VDS.DE-Recht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Mitteilungen Nr. 208/209 (1+2/2010), S. 7 (Red.) Am 2. M&#228;rz diesen Jahres entschied das Bundesverfassungsgericht &#252;ber einige Musterbeschwerden gegen die Vorratsdatenspeicherung. Neben der HU, zahlreichen Parteien und Berufsverb&#228;nden hatten mehr als 30.000 B&#252;rgerinnen und B&#252;rger gegen das Gesetz geklagt. Mit ihrem Urteil erkl&#228;rten die Verfassungsrichter das deutsche Umsetzungsgesetz zur Speicherung der TK-Verbindungsdaten mehrheitlich f&#252;r nichtig, [weiterlesen]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Mitteilungen Nr. 208/209 (1+2/2010), S. 7</p>
<p>(Red.) Am 2. M&auml;rz diesen Jahres entschied das Bundesverfassungsgericht &uuml;ber einige Musterbeschwerden gegen die Vorratsdatenspeicherung. Neben der HU, zahlreichen Parteien und Berufsverb&auml;nden hatten mehr als 30.000 B&uuml;rgerinnen und B&uuml;rger gegen das Gesetz geklagt. Mit ihrem Urteil erkl&auml;rten die Verfassungsrichter das deutsche Umsetzungsgesetz zur Speicherung der TK-Verbindungsdaten mehrheitlich f&uuml;r nichtig, unterlie&szlig;en es jedoch, die zugrundeliegende EU-Richtlinie dem Europ&auml;ischen Gerichtshof vorzulegen. Grunds&auml;tzlich sei eine anlasslose Speicherung der Kommunikationsdaten mit dem Grundgesetz vereinbar, so die Richter. Welche Auswirkungen diese Entscheidung f&uuml;r den Datenschutz hat, und wie die Umsetzung der Vorratsdatenspeicherung in Deutschland und Europa weiter geht, dar&uuml;ber berichten wir in der n&auml;chsten Ausgabe der Mitteilungen. An dieser Stelle zun&auml;chst ein Kommentar von unserem Beiratsmitglied Martin Kutscha zu den Diskussionen, die die Entscheidung unter (ehemaligen) Datensch&uuml;tzern ausl&ouml;ste.</p>
<p>Gerade auch von b&uuml;rgerrechtlicher Seite wurde die Hauptsachentscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Vorratsdatenspeicherung mit Spannung erwartet. Das Urteil vom 2. M&auml;rz 2010 bedeutete dann einerseits einen Triumph, weil das Gericht die entsprechenden bundesgesetzlichen Regelungen f&uuml;r verfassungswidrig und nichtig erkl&auml;rte, andererseits aber auch eine Entt&auml;uschung: Das Bundesverfassungsgericht verzichtete darauf, die EG-Richtlinie dem Europ&auml;ischen Gerichtshof wegen Versto&szlig;es gegen EU-Recht vorzulegen, und erkl&auml;rte die Vorratsdatenspeicherung nicht f&uuml;r &#8222;schlechthin unvereinbar&#8220; mit dem im Grundgesetz verankerten Telekommunikationsgeheimnis. Der Abruf und die unmittelbare Nutzung dieser Daten seien vielmehr dann verh&auml;ltnism&auml;&szlig;ig, so das Gericht, &#8222;wenn sie &uuml;berragend wichtigen Aufgaben des Rechtsg&uuml;terschutzes dienen.&#8220; (Urteilstext unter <a href="http://www.bverfg.de/" target="_blank" rel="noopener">www.bverfg.de</a>). Auf der Grundlage einer entsprechenden gesetzlichen Neuregelung d&uuml;rfen demnach in Zukunft wieder alle Verkehrsdaten der Telekommunikation monatelang gespeichert und unter bestimmten Voraussetzungen von staatlichen Stellen auch abgerufen und ausgewertet werden.<br />Die Humanistische Union hat also zu Recht die b&uuml;rgerrechtliche Halbherzigkeit der Karlsruher Richter und Richterinnen in Sachen Vorratsdatenspeicherung angeprangert (Pressemitteilung vom 2.3.2010), ebenso wie einige liberale Journalisten. Auch Hans Peter Bull, Sozialdemokrat, emeritierter Staatsrechtler und in den Jahren von 1978 bis 1983 als erster Bundesdatenschutzbeauftragter im Amt, hat im Editorial der Neuen Juristischen Wochenschrift (NJW), Heft 12/2010, immerhin der wichtigsten juristischen Fachzeitschrift, heftige Kritik an dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts ge&auml;u&szlig;ert. Die Sto&szlig;richtung dieser Kritik erstaunt allerdings: F&uuml;r ihn geht das Urteil in Sachen Freiheitsschutz zu weit. &#8222;Die Abw&auml;gung der betroffenen Interessen ist ganz einseitig ausgefallen. Dass die Daten zur Strafverfolgung n&ouml;tig sind, wird nicht mit dem gebotenen Gewicht ber&uuml;cksichtigt&#8220;. Und es kommt noch dicker: &#8222;Indem das BVerfG gutgemeinte, aber unbegr&uuml;ndete &Auml;ngste vor einem Umkippen des Rechtsstaats in einen &#8218;repressiven Pr&auml;ventionsstaat&#8216; mit der generellen Einschr&auml;nkung legitimer staatlicher Aktivit&auml;ten beantwortet, l&auml;sst es Zweifel an der Rechtstreue aller anderen Staatsorgane erkennen und gef&auml;hrdet letztlich das Vertrauen in das geltende Recht.&#8220; <br />Man reibt sich angesichts solcher drastischen Formulierungen verwundert die Augen. Was sind denn &#8222;gutgemeinte &Auml;ngste&#8220;, die in den Augen Bulls zweifellos unbegr&uuml;ndet sein sollen? Hat das Gericht nur ein Phantom gezeichnet, als es darauf verwies, dass sich aufgrund einer Auswertung der Telekommunikationsverkehrsdaten &#8222;tiefe Einblicke in das soziale Umfeld und die individuellen Aktivit&auml;ten eines jeden B&uuml;rgers gewinnen&#8220; lassen? Und gibt es in der deutschen Geschichte wirklich keinerlei Beispiele f&uuml;r massive staatliche Bespitzelung auch jenseits des Rechts?<br />Merkw&uuml;rdig mutet auch der Vorwurf an, das Bundesverfassungsgericht lie&szlig;e &#8222;Zweifel an der Rechtstreue aller anderen Staatsorgane erkennen.&#8220; Schlie&szlig;lich ist doch gerade die Institution der Verfassungsgerichtsbarkeit, ja &uuml;berhaupt die gerichtliche Kontrolle staatlicher Machtaus&uuml;bung Ausdruck des Zweifels, ob der Staat in seinem Handeln die Verfassung und die einfachen Gesetze immer strikt einh&auml;lt. Dass dies nicht der Fall ist und dass sogar elementare Grundrechte missachtet werden, belegt nicht nur unser j&auml;hrlicher Grundrechte-Report, sondern auch eine lange Kette von Entscheidungen der Verwaltungsgerichte sowie des Bundesverfassungsgerichts. Als Bundesdatenschutzbeauftragter war schlie&szlig;lich auch Hans Peter Bull vor vielen Jahren mit der Aufgabe betraut, die Einhaltung der gesetzlichen Grenzen f&uuml;r die Datenverarbeitung zu kontrollieren. Sp&auml;ter war Bull dann allerdings Innenminister des Landes Schleswig-Holstein, und in den letzten Jahren hat er sich u. a. als Gutachter f&uuml;r Privatunternehmen bet&auml;tigt, so z. B. 2005 f&uuml;r die Firma Loyalty Partner GmbH, die Betreiberin des &#8222;Payback&#8220;-Systems. Ihm d&uuml;rfte dabei nicht verborgen geblieben sein, dass beim Betrieb solcher &#8222;Kundenkarten&#8220;-Systeme zahlreiche personenbezogene Daten erhoben, gespeichert und ausgewertet werden. Unser wackerer Gutachter hat damit indessen keine Probleme: &#8222;Datenaskese zu &uuml;ben&#8220;, sei &#8222;nicht nur chancenlos, sondern unangebracht; denn Datenverarbeitung ist im Allgemeinen sozial n&uuml;tzlich&#8220; (Bull, Zweifelsfragen um die informationelle Selbstbestimmung &#8211; Datenschutz als Datenaskese? NJW 2006, S. 1618). Nanu, ist dem ehemaligen Datensch&uuml;tzer das in &sect; 3a des Bundesdatenschutzgesetzes mit guten Gr&uuml;nden verankerte Gebot der Datenvermeidung und Datensparsamkeit nicht bekannt? Jedenfalls hat sich seine Perspektive auf das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung seit der Wahrnehmung seines anspruchsvollen Amtes radikal ver&auml;ndert. Und mit seiner neuesten Philippika gegen das Bundesverfassungsgericht&nbsp; hat er sich endg&uuml;ltig f&uuml;r den n&auml;chsten Big Brother Award qualifiziert. Herzlichen Gl&uuml;ckwunsch, Herr Bull!<br />Martin Kutscha lehrt <br />Verwaltungsrecht an der Berliner Hochschule f&uuml;r Wirtschaft und Recht</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/208-209/publikation/bulliges-zur-vorratsdatenspeicherung/">Bulliges zur Vorratsdatenspeicherung</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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