Themen / Innere Sicherheit

Anmerkungen zur Rubri­zie­rung der "Jungde­mo­kraten" als verfas­sungs­feind­lich

01. Juni 2000

Mitteilungen Nr. 170, S. 34

Im Verfassungsschutzbericht des Bundes für das Jahr 1999 werden neuerdings auch die „Jungdemokraten/Junge Liste“ als linksextremistische Bestrebungen rubriziert (S. 136f.).

I. Die Rubri­zie­rung wird folgen­der­maßen begründet

1. Die JD/JL hätten sich „zu einem ständigen Partner von linksextremistischen Aktionsbündnissen“ entwickelt.

2. Die JD/JL vertrete eine „sozialrevolutionär begründete Ablehnung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung“.

3. Das Grundsatzprogramm folge der „marxistischen Lehre, nachdem der politischen Ordnungsform (‘gesellschaftlicher Überbau‘) gegen-über der angeblich entscheidenden Wirtschaftsform (‘sozialökono-mische Basis‘) lediglich eine nachgeordnete Bedeutung zukomme“.

4. Eine Unterorganisation, die ‘Junge Liste Hannover‘, „bezeichne sich als kommunistische Organisation“ und wolle andere Menschen „aufklären“, um die Erkenntnis zu verbreiten, „daß Staat und Kapital sich abschaffen lassen und abgeschafft werden müssen“.

II. Ausein­an­der­set­zung mit der Begründung

ad 1: Der Vorwurf der „Partnerschaft“ mit linksextremistischen Bestrebungen ist für eine Rubrizierung als verfassungsfeindliche Bestrebung nicht ausreichend. Die Argumentation mit einer „Kontaktschuld“ widerspricht der freiheitlichen demokratischen Grundordnung!

ad 2: Der Vorwurf einer „sozialrevolutionären Ablehnung der freiheitlichen Grundordnung“ wird nicht belegt. Die Verfasser verkennen, dass der Begriff „sozialrevolutionäre“ ein Gegenbegriff gegen das „politisch Revolutionäre“ ist und eine Umgestaltung der Gesellschaft der Verfassung meint.

ad 3: Das BVerfG hat im KPD-Urteil weder die „marxistische Lehre“ noch die Unterscheidung zwischen „gesellschaftlichen Überbau“ und einer „sozialökonomischen Basis“ für verfassungswidrig erklärt. Eine freiheitliche Grundordnung kennt keine Denkverbote. Das Grundge-setz ist nach der Rechtsprechung des BVerfG wirtschaftpolitisch neutral. Derjenige ist kein Verfassungsfeind, der den Bedeutungs-verlust von Politik gegenüber den Gesetzmäßigkeiten der Wirtschaft registriert!

ad 4: Das Verhalten einer Unterorganisation ist einem Gesamtver-band nur dann zuzurechnen, wenn nachgewiesen wird, dass dieses Verhalten von der Gesamtorganisation getragen wird. Der Bericht unterläßt nicht nur diesen Nachweis, sondern auch den Beweis dafür, dass die auf Seite 137 zitierte Äußerung in der Zeitschrift „RAZZ“ der „Jungen Liste Hannover“ verantwortlich zugeschrieben werden kann. Im Übrigen beachtet der Verfassungsschutzbericht nicht, dass auch das Vertreten der bloßen Auffassung, Staat und Kapital seien abschaffbar, im Rahmen der Verfassung der Bundesrepublik zulässig ist.

III. Aktions­felder und Aktions­formen für sich recht­fer­tigen keine Rubri­zie­rung

Aktionsfelder wie „Antifaschismus“, „Antimilitarismus“, „Antirassis-mus“ und gegen „Staatliche Repression“ sind im Rahmen einer freiheitlichen demokratischen Grundordnung ebenso zulässig wie Kampagnen „Kein Mensch ist Illegal“ oder Aktionen gegen öffentliche Gelöbnisse der Bundeswehr. Selbst wenn dabei Bestimmungen des Strafgesetzbuches verletzt würden (nach meiner Kenntnis sind solche gegen die Störungen am 20. Juli 1999 nicht erfolgt), begründen „militante Störungen staatlicher Veranstaltungen“ nicht ohne weitere Faktoren eine Rubrizierung als „linksextremistische Bestrebung“.

IV. Schluß­fol­ge­rung

In meiner Sicht ist aus rechtlichen und politischen Gründen dringend die sofortige Rücknahme dieser Rubrizierung geboten.

Prof. Dr. Jürgen Seifert

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