Themen / Demokratisierung

Das Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt soll die Grenzen der Demon­s­tra­ti­ons­frei­heit bestimmen. Eine Verfas­sungs­be­schwerde

20. August 1970

vorgänge 7-8/1969, S. 279 – 286

Seit das Demonstrationsrecht in der Bundesrepublik in den letzten zwei Jahren extensiv vorallem von Studenten in Anspruch genommen wird, gibt es zur Sache die unterschiedlichsten Urteile ordentlicher deutscher Gerichte, die die Versammlungs- und Demonstrationsfreiheit entweder übermäßig eng oder relativ weit auslegen. Der Bundestag, dem das Problem durchaus bewußt ist, hat versäumt, die 1870er Strafgesetzbuchparagraphen über „Auflauf, Aufruhr, Widerstand gegen die Staatsgewalt, Landfriedensbruch usw.” verfassungskonform neu zu formulieren. Das geltende Versammlungsgesetz andererseits schränkt entweder selbst die Verfassungsgarantie der Versammlungsfreiheit übermäßig ein oder läßt doch eine übermäßig einschränkende Rechtsprechung zur Sache zu. Da der Bundestag nicht für Gesetzesklarheit sorgte und da die Rechtsprechungspraxis der regionalen Gerichte verwirrend unterschiedlich ist, erscheint es als überaus dringlich, das Bundesverfassungsgericht auf dem Wege einer Verfassungsbeschwerde letztgültig Stellung nehmen zu lassen zu Ausmaß und Schranken der verfassungsmäßigen Versammlungs- und Demonstrationsfreiheit.

Wir legen hier eine beim Verfassungsgericht eingereichte Verfassungsbeschwerde von Rechtsanwalt Sieghart Ott vor. Konkreter Anlaß sind Entscheidungen des Amtsgerichts München und des Bayerischen Obersten Landesgerichts insachen der Anklage gegen den Studenten Frank Eberhard Böckelmann, der wegen seines den (willkürlichen) Polizeiauflagen widersprechenden Verhaltens bei zwei Münchener Demonstrationen am 8. und am 28. Mai 1967 zu Gefängnis verurteilt wurde (siehe vg 12/68, 447). Rechtsanwalt Ott hat Böckelmann seinerzeit vor den ordentlichen Gerichten vertreten. Inzwischen hat er die nachfolgend dokumentierte Verfassungsbeschwerde zur Aufklärung des Gesamtproblems, wieweit die Demonstrationsfreiheit reicht und wieweit die Polizei in ihrem Ermessen durch das Grundgesetz und das Versammlungsgesetz eingeschränkt ist, eingereicht.
Sieghart Ott, als Autor dieser Zeitschrift nicht unbekannt, hat zur Sache das Buch „Das Recht auf freie Demonstration” (s. vg 6/67, 206 ff) und inzwischen einen offiziösen „Kommentar zum Versammlungsgesetz” (beide Luchterhand Verlag) vorgelegt. Seine Beschwerde beim Verfassungsgericht erhält dadurch exemplarischen Charakter. Es geht nicht um Böckelmann, es geht um das Maß und die Grenzen der Versammlungs- und Demonstrationsfreiheit schlechthin.
Im Text der Verfassungsbeschwerde wurden lediglich die Literaturhinweise aus dem fortlaufenden Manuskript genommen und in den Anmerkungsteil verwiesen, um den Text auch für juristische Laien flüssiger lesbar zu machen.

1.
Gerügt wird die Verletzung der Grundrechte des Beschwerdeführers aus Art. 5 Abs. 1 GG (Recht der freien Meinungsäußerung und -verbreitung) und aus Art. 8 GG (Versammlungsfreiheit)); ferner eine Verletzung der Grundrechte aus Art. 1 und Art. 2 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 1 und 2 GG (Verletzung der politischen Betätigungsfreiheit des Beschwerdeführers in zulässigen demokratischen Formen).

2.
Gegenstand der angegriffenen Urteile des Amtsgerichts München vom 8. 2. 1968 und des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 26. 11. 1968 sind Vorfälle anläßlich zweier verschiedener Demonstrationsveranstaltungen: einer Kundgebung der „Demokratischen Aktion 8. Mai” am 8. 5. 1967 vor dem Prinz-Carl-Palais in München, und eines Aufzuges am 27. 8. 1967 in München durch die Leopold-/Ludwigstraße zum Münchner Polizeipräsidium.
Beide Urteile gehen übereinstimmend davon aus, daß es sich bei diesen beiden Veranstaltungen um Versammlungen im Sinne des Art. 8 GG und des Versammlungsgesetzes gehandelt hat.
Beide Urteile gehen auch davon aus, daß die beiden Versammlungen friedlich und ohne Waffen durchgeführt wurden; das angeblich unfriedliche Verhalten des Beschwerdeführers, der nach Ansicht der angegriffenen Urteile nicht mehr Teilnehmer der Versammlung vom 8. 5. 1967 gewesen sein soll, wird noch zu erörtern sein. Von diesem als Urteilsgrundlage festgestellten Sachverhalt ist auch im Verfahren über die Verfassungsbeschwerde auszugehen, da es nicht Aufgabe des BVerfG ist, die Würdigung der Beweisaufnahme und die tatsächlichen Feststellungen zu überprüfen, soweit hierbei keine Willkür erkennbar ist oder sonst Beweise unter Verletzung von Verfassungsrecht gewürdigt wurden(1).
Beide Veranstaltungen ― die vom 8. 5. 1967 und die vom 27. 8. 1967 ― unterlagen somit dem Schutz des Art. 8 GG und der übrigen Grundrechte des Grundgesetzes. Dies gilt insbesondere auch für den Aufzug vom 27. 8. 1967, der entgegen § 14 VersG nicht angemeldet war. Es ist nahezu allgemein anerkannt, daß auch Spontanveranstaltungen vom Grundrechtsschutz des Art. 8 GG umfaßt werden(2). Die unterschiedlichen Auffassungen über den Begriff der Spontanversammlung und die Frage, ob die Veranstaltung vom 27. 8. 1967 eine Spontanversammlung war, können hier dahingestellt bleiben. Falls das BVerfG diese Fragen für entscheidungserheblich hält, wird um Aufklärung gebeten.
Art. 8 Abs. 1 GG garantiert jedenfalls das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln. Kann dieses Recht für Versammlungen unter freiem Himmel durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes auch beschränkt werden (Art. 8 Abs. 2 GG) und bestimmt § 14 VersG demgemäß eine Anmeldepflicht von 48 Stunden für Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzüge, so folgt daraus nicht, daß nicht angemeldete Versammlungen nicht vom Grundrecht des Art. 8 GG geschützt werden. Im Gegenteil: nachdem Art. 8 Abs. 1 GG als Obersatz ausdrücklich das Recht auf Versammlung „ohne Anmeldung” garantiert, kann sich eine gesetzliche Regelung, die eine Anmeldepflicht von Versammlungen unter freiem Himmel einführt (deren Verfassungsmäßigkeit umstritten ist(3), zur Legitimation zwar auf Art. 8 Abs. 2 GG berufen, durch diese Ausnahmeregelung kann aber nicht der Grundsatz des Grundrechtsschutzes für alle Versammlungen ohne Unterschied, ob sie angemeldet oder nicht angemeldet sind, beseitigt werden. Art. 8 Abs. 2 GG gibt also (und zwar nach der hier vertretenen Meinung: lediglich aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung)(4) nur die Möglichkeit, gesetzliche Beschränkungen des nach Art. 8 Abs. 1 GG grundsätzlich unbeschränkbaren  Grundrechts der Versammlungsfreiheit für Versammlungen unter freiem Himmel einzuführen, es entzieht diesen Veranstaltungen aber nicht die in Art. 8 Abs. 1 GG aufgeführten Garantien, insbesondere also auch nicht das Recht, sich ohne Anmeldung friedlich und ohne Waffen zu versammeln.
Eine nicht angemeldete Versammlung unter freiem Himmel entbehrt daher nicht des Grundrechtsschutzes, es ist lediglich zu prüfen, ob die gesetzlich vorgeschriebene Anmeldepflicht die nicht angemeldete Versammlung zu einer rechtswidrigen Veranstaltung macht. Das ist jedoch nicht der Fall. Es ist in der Literatur weitgehend anerkannt, daß die fehlende Anmeldung allein nicht zwingend zur Auflösung einer Versammlung unter freiem Himmel führt(5). Das gilt nicht nur für Veranstaltungen, die als Spontanveranstaltungen zulässig sind und daher ― wenn nicht besondere Voraussetzungen vorliegen ― gar nicht verboten werden dürfen, sondern das gilt für jede (vorsätzlich oder versehentlich) nicht angemeldete Versammlung unter freiem Himmel: § 15 Abs. 2 VersG gibt insoweit der Polizei einen Ermessensspielraum, eine Versammlung oder einen Aufzug aufzulösen, wenn sie nicht angemeldet sind. Da bei Ermessensentscheidungen die Grundsätze der Erforderlichkeit, Geeignetheit und Verhältnismäßigkeit zu beachten sind, kann das bloße Fehlen der Anmeldung für sich noch keinen Auflösungsgrund darstellen.

Die hier zur Debatte stehende Demonstrationsveranstaltung vom 27. 8. 1967, von der die angegriffenen Urteile selbst erklären, daß nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine zwangsweise Auflösung nicht erforderlich war, bietet ein gutes Beispiel hierfür. Aus dieser Regelung in § 15 VersG ergibt sich im übrigen auch die Unrichtigkeit der Ansicht Herzogs(6), für spontane und sonstige nicht angemeldete Versammlungen gelte nicht das VersG, sondern das allgemeine Polizeirecht, denn aus § 15 VersG ergibt sich gerade, daß dieses Gesetz auch die nicht angemeldete Versammlung geregelt hat und damit spezialgesetzlich die Heranziehung des allgemeinen Polizeirechts ausgeschlossen hat(7).
Aber auch aus einem weiteren Grunde bedurfte die Veranstaltung vom 27. 8. 1967 keiner ausdrücklichen Anmeldung nach § 14 VersG (selbst wenn sie nicht als Spontanversammlung anzuerkennen wäre): der zuständigen Polizeibehörde war spätestens 24 Stunden vor Beginn des Aufzuges bekannt, daß die Absicht bestand, einen derartigen Aufzug am 27. 8. 1967 durchzuführen. Wie sich aus den Strafakten ergibt, waren bei der auf Seite 3 des Urteils des BayObLG erwähnten „Werbung” für den Protestmarsch am Vortage, dem 26. 8. 1967, mehrere Polizeibeamte anwesend, die auch die polizeiliche Überwachung der Veranstaltung am folgenden Tage veranlaßten. Die zuständige Behörde (in München das Amt für öffentliche Ordnung, zu dem auch die Vollzugspolizei gehört) war somit über die Veranstaltung vom 27. 8. 1967 bereits 24 Stunden vor deren Beginn informiert. „Ein schon Informierter kann nicht mehr informiert werden und braucht es auch nicht, weil das Gesetz niemandem etwas Überflüssiges abverlangt. Daß zwischen dem Zeitpunkt, in dem die Polizei spätestens Kenntnis aller erforderlichen Einzelheiten hatte, und dem Zeitpunkt des Beginns der geplanten … Demonstration lediglich 24 Stunden lagen, ändert hieran nichts. Zwar schreibt § 14 VG vor, daß die Absicht, eine Versammlung zu veranstalten, spätestens 48 Stunden vor der Bekanntgabe anzumelden ist. Jedoch wird entsprechend dem Zweck der Anmeldung die Einhaltung dieser Frist zutreffend nicht für obligatorisch, sondern nur für wünschenswert gehalten. Jede Kenntnis der Polizei genügt, die so rechtzeitig ist, daß die Polizei noch ausreichend Gelegenheit zu Überlegungen im Rahmen des § 15 VG hat….” (LG Köln JZ 1969, 80 ff.; 84). Dieser völlig zutreffenden Begründung ist nichts hinzuzufügen.

Somit ist davon auszugehen, daß auch den Teilnehmern des Aufzugs vom 27. 8. 1967 das Grundrecht der Versammlungsfreiheit voll zustand. Für die Veranstaltung vom 8. 5. 1967 ist dies offensichtlich, da es sich bei dieser Veranstaltung um einen angemeldeten und nicht verbotenen Aufzug mit Abschlußkundgebung gehandelt hat. Das Rechtsproblem bei der Veranstaltung vom 8. 5. 1967 ist, ob der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Handlungen, wegen deren er zu Strafe verurteilt wurde, noch Teilnehmer dieser Versammlung war, der Grundrechtschutz ihm also im Zeitpunkt der inkriminierten Handlungsweise noch zustand.

3.
Fest steht der Sachverhalt: Die Abschlußkundgebung der Veranstaltung vom 8. 5. 1967 sollte auf der „platzartigen Erweiterung vor dem Prinz-Carl-Palais” stattfinden; dieser Ort ist allerdings städtebaulich keineswegs als „Platz” anzusehen. Damals (inzwischen ist er umgebaut) wurde er gebildet durch eine asymmetrische Straßenkreuzung zwischen der in Ost-West-Richtung verlaufenden von-der-Thann-/Prinzregentenstraße und der in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Königinstraße, wobei der südlichste Teil der Königinstraße in einer leicht geschwungenen S-Kurve zur Galeriestraße (Hofgarten) weitergeführt wird und so diese „platzartige Erweiterung” entstehen ließ. Auf den in den Strafakten befindlichen Lageplan verweise ich. Die angemeldete und nicht verbotene Veranstaltung der „Demokratischen Aktion 8. Mai” richtete sich u. a. gegen die amerikanische Vietnam-Politik; daher war der Ort der Abschlußkundgebung in unmittelbarer Nähe des US-Generalkonsulats gewählt worden, das sich an der Ecke von-der-Thann-/Königinstraße befindet, gegenüber der Nordfassade des Prinz-Carl-Palais. Von der Polizei waren vorsorglich Sperrgitter entlang der Südseite der von-der-Thann-/Prinzregentenstraße sowie quer über die Einmündung der nördlichen Königinstraße in die genannte Straßenkreuzung aufgestellt worden; bei den Sperrgittern wurden Polizeibeamte postiert. Mit diesen Sperrgittern sollte in erster Linie verhindert werden, daß Veranstaltungsteilnehmer sich dem US-Generalkonsulat zu sehr näherten, während die Aufrechterhaltung des Straßenverkehrs durch die von-der-Thann/Prinzregentenstraße offenbar nur Nebenzweck der Absperrmaßnahmen war, da die Absperrung der Königinstraße durch die Polizei ohnehin bereits eine erhebliche Verkehrsbeeinträchtigung darstellte. Ohne Absperrgitter und ohne Polizeiposten ist die „platzartige Erweiterung” vor dem Prinz-Carl-Palais durch die übrigen im Kreuzungsbereich liegenden Straßen und dem eigentlichen Schnittpunkt der Straßen nicht abgegrenzt, der Veranstaltungsort hatte also optisch keinen Platzcharakter. Wie in beiden Urteilen richtig festgestellt wurde, umging eine kleine Gruppe von 40 bis 50 Personen, der später weitere Personen folgten, die polizeiliche Absperrung, und zwar ohne Gewalt oder irgendein Hindernis, da das Gelände damals für eine vollständige Polizeiabsperrung ungeeignet war. Diese Teilnehmer des Aufzuges der „Demokratischen Aktion 8. Mai”, unter denen sich auch der Beschwerdeführer befand, stellten sich auf der Kreuzung von-der-Thann-/Prinzregenten-/Königinstraße auf. Es wurden Sprechchöre gebildet, die mit denen der übrigen vor dem Prinz-Carl-Palais ablaufenden Schlußkundgebung zusammenfielen und übereinstimmten. Die in den Strafakten befindlichen, von der Polizei hergestellten Lichtbilder zeigen auch, daß diese Demonstranten (unter ihnen der Beschwerdeführer) im wesentlichen in Richtung Prinz-Carl-Palais, also in Richtung auf den übrigen Teil der Abschlußkundgebung, schauen und sich nicht etwa von dieser Kundgebung abgewendet haben. Soweit der Sachverhalt, wie er sich aus den Strafakten und aus den angegriffenen Urteilen ergibt.
Das Urteil des Amtsgerichts München vom 8. 2. 1968 enthält nun folgende rechtliche Qualifizierung der Personengruppe, die die Polizeiabsperrungen umgangen hatte und in der der Beschwerdeführer sich befand:

„Die durch Sitzstreik die Fahrbahnen der Von-der-Thann-Straße sperrenden Demonstranten, die weit mehr als 40 Personen zählten, sind eine öffentlich zusammengerottete Menschenmenge. Diese Personengruppe war durchaus offen für den Zulauf durch weitere Einzelpersonen. Es handelte sich dabei nicht ― wie die Verteidigung meint ― um eine ad hoc gebildete neue Versammlung, die rechtens zu einem Sitzstreik zusammengetreten war und mit einer möglichen Duldung durch die Polizei rechnen durfte, sondern um Teile eines Demonstrationszuges, die sich über die von der zuständigen Behörde gemachten Auflagen hinwegsetzten und sich zu rechtswidrigem Tun, nämlich der Sperrung der Fahrbahnen der von-der-Thann-Straße zusammenfanden, um dadurch einen höheren Demonstrationseffekt zu erzielen.”

Hierzu ist festzustellen, daß die Verteidigung niemals behauptet hatte, diese Personengruppe stelle eine eigene Spontanversammlung dar; die Verteidigung hatte vielmehr stets und auch in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht die Meinung vertreten, daß diese Personengruppe weiterhin Bestandteil der Abschlußkundgebung vor dem Prinz-Carl-Palais geblieben ist. Sie gab lediglich zu erwägen, daß, wenn das Gericht ein Ausscheiden des Beschwerdeführers aus der Versammlung annehmen wollte, zu prüfen sei, ob er nicht Teilnehmer einer separaten Spontanversammlung geworden sei. Es handelt sich also insoweit nur um eine rechtliche Hilfserwägung. Die Begründung des amtsgerichtlichen Urteils ist jedoch zwiespältig, weil es danach trachtet, beide der genannten Möglichkeiten auszuschließen, denn nur in diesem Falle konnte das Amtsgericht zu der erfolgten Verurteilung wegen Landfriedensbruchs und Auflaufs gelangen. Denn: war der Beschwerdeführer Teilnehmer einer ordnungsgemäßen Versammlung (sei es der Abschlußkundgebung der offiziellen Veranstaltung oder sei es einer etwa zulässigerweise gebildeten neuen Spontanversammlung), konnte er sich, ohne daß eine Auflösung dieser Versammlung durch die Polizei erfolgt ist, oder ohne daß er aus dieser Versammlung rechtswirksam ausgeschlossen wurde, nicht wegen Landfriedensbruchs und Auflaufs strafbar machen, weil er dann eben nicht Teil einer „Zusammenrottung” und „Menschenmenge”, sondern Teilnehmer einer Versammlung war. Das Amtsgericht München hat in seinem Urteil ― wenn man der von der Revision vorgetragenen Auffassung folgt ― mit den oben zitierten Sätzen anerkannt, daß der Beschwerdeführer zusammen mit den anderen Sitzstreikdemonstranten „Teile eines Demonstrationszuges” waren, also der ordnungsgemäßen und auch vom Gericht nicht beanstandeten Veranstaltung der „Demokratischen Aktion 8. Mai“.

Ist dies der Sinn der zitierten Sätze des Amtsgerichts in seinem Urteil, dann stellt es einen Verstoß gegen die Grundrechte des Beschwerdeführers aus Art. 8 GG dar, ihn gleichzeitig als Teil einer „Zusammenrottung” im Sinne des § 125 StGB und einer „Menschenmenge” im Sinne des § 116 StGB anzusehen; denn Art. 8 GG gewährt dem Beschwerdeführer ein Recht zur Anwesenheit und Teilnahme an nicht verbotenen Versammlungen.
Der einfache Gesetzgeber hat von seinem Beschränkungsrecht nach Art. 8 Abs. 2 GG nur insoweit Gebrauch gemacht (eine weitergehende Beschränkung wäre wegen Verstoßes gegen Art. 19 Abs. 2 GG auch unzulässig gewesen), als die Polizei nach § 15 Abs. 2 VersG eine Versammlung, deren weiterer Ablauf gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstößt, etwa weil sie unfriedlich geworden ist, a u f l ö s e n kann. Unstreitig ist, daß eine Auflösungsverfügung durch die Polizei jedoch nicht ergangen ist und auch gar nicht beabsichtigt war. Die Polizei hatte lediglich ein Interesse daran, die Sitzdemonstranten von der Fahrbahn der von-der-Thann-Straße zu entfernen.

Dieses Rechtsproblem hat das Bayerische Oberste Landesgericht auch erkannt. Das BayObLG führt mit Recht aus, daß das Amtsgericht die Bildung einer neuen Spontanversammlung nicht anerkennen wollte. Das hatte die Revision auch nicht behauptet, denn dies geht eindeutig aus dem Urteil des Amtsgerichts hervor. Dagegen legte das BayObLG in seinem Urteil vom 26. 11. 1968 die tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts so aus, daß der Beschwerdeführer auch nicht mehr Teilnehmer der offiziellen Abschlußkundgebung gewesen sei:

„ Dies widerspräche auch den tatrichterlichen Feststellungen, daß Gruppen von Demonstranten, unter denen sich der Angeklagte befand, die polizeiliche Absperrung, welche die Schlußkundgebungsörtlichkeit von der Prinzregenten- und der von-der-Thann-Straße trennte, umgingen und eine weitere polizeiliche Absperrung durchbrachen, bevor sie auf die von-der-Thann-Straße gelangten. Hieraus ist zu entnehmen, daß die Örtlichkeit für die Schlußkundgebung durch polizeiliche Absperrungen deutlich gegen die übrigen öffentlichen Verkehrsräume abgegrenzt war und daß sich die Gruppen, insbesondere die erste Gruppe von ca. 40 Personen mit dem Angeklagten, äußerlich erkennbar von dem Demonstrationszug abgespalten haben, um eigene Ziele zu verfolgen. Ob die Gruppen sich innerlich noch mit dem ursprünglichen Demonstrationszug verbunden fühlten, ist unerheblich. Sie haben, wie das Urteil ergibt, deutlich den räumlichen Zusammenhang mit ihm aufgehoben und sich selbständig gemacht.”

Diese Ausführungen des BayObLG verletzen ebenfalls die Grundrechte des Beschwerdeführers aus Art. 8 GG und aus den übrigen eingangs angeführten Verfassungsbestimmungen. Denn das BayObLG hat den Begriff des Versammlungsteilnehmers und des Umfangs einer öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel in einer gegen Art. 8 GG verstoßenden Weise ausgelegt und eingeschränkt.
Die Ausführungen des BayObLG in dem angegriffenen Urteil vom 26. 11. 1968 über die Abgrenzung von Teilnehmern und Nichtteilnehmern an öffentlichen Versammlungen unter freien Himmel gehen von einem absoluten Mißverständnis des Begriffs der öffentlichen Versammlung aus und lassen eine bedauerlich weitherzige und ins Uferlose führende Auffassung über die Möglichkeiten polizeilicher Beschränkung erkennen, die weder vom Grundgesetz noch vom Versammlungsgesetz gedeckt wird. Die oben zitierten Sätze des Urteils des BayObLG besagen nichts weniger, als daß die Polizei durch Absperrungen auf öffentlichen Straßen und Wegen eine Art Versammlungsraum bilden könne mit der Folge, daß nur diejenigen, die sich innerhalb dieses polizeilich abgesteckten Areals befinden, als Versammlungsteilnehmer angesehen werden könnten. Eine derartige Konstruktion ist ein Novum im deutschen Versammlungsrecht, das in keiner Weise mit den in Rechtsprechung und Rechtsliteratur entwickelten Inhalten der Begriffe „öffentliche Versammlung unter freiem Himmel” und „Teilnehmer” an einer solchen Versammlung übereinstimmt.

Öffentliche Versammlungen sind Versammlungen, zu denen jedermann Zutritt hat, die also nicht auf einen individuell beschränkten Teilnehmerkreis beschränkt sind. Versammlungen unter freiem Himmel auf öffentlichen Verkehrsflächen sind nur als öffentliche Versammlungen denkbar, weil an dem öffentlichen Verkehrsraum, auf dem die Versammlung stattfindet, Gemeingebrauch besteht und daher weder der Veranstalter noch der Leiter bestimmte Personen von der Teilnahme ausschließen können. Dies ist nur der Polizei, aber auch nur unter den Voraussetzungen des § 18 Abs. 3 bzw. des § 19 Abs. 4 VersG möglich, wenn also ein Teilnehmer die Ordnung gröblich stört(8). Daraus folgt, daß die Teilnahme an einer öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel auf öffentlichem Verkehrsgrund jedermann offensteht, niemand zurückgewiesen werden kann.

Für den Veranstalter und Leiter gilt dies absolut, da er über den öffentlichen Verkehrsraum nicht gebieten kann. Für die Polizei gilt dies mit der einzigen Einschränkung, daß sie Teilnehmer, die die Ordnung gröblich stören, ausschließen und ihnen durch den Ausschluß (einen Verwaltungsakt) die Rechtsstellung des Teilnehmers nehmen kann, so daß sie zur Durchsetzung der Ausschließung nach dem allgemeinen Polizeirecht unmittelbaren Zwang anwenden darf. Außerdem darf die Polizei unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 VersG die gesamte Versammlung auflösen. Weitergehende Rechte verleiht weder das Versammlungsgesetz noch das GG der Polizei. Somit kann ihr auch ein Recht, durch Absperrungen, Anordnungen oder in sonstiger Weise von vorneherein Personen, die sich nicht innerhalb eines bestimmten Areals befinden, von der Teilnahme an einer Versammlung auszuschließen, nicht zustehen. Die zuständige Verwaltungsbehörde oder ― mit Einschränkungen ― die Vollzugspolizei kann lediglich zur A u f l a g e machen, daß die Versammlungsteilnehmer bestimmte Verkehrsflächen, etwa die Fahrbahn einer Straße, nicht betreten dürfen. Sie kann zur Sicherung der Einhaltung dieser Auflagen ― wie im vorliegenden Fall geschehen ― selbstverständlich Absperrgitter aufstellen. Wer sich außerhalb dieser Absperrgitter aufhält, wird dadurch aber nicht aus der Versammlung ausgeschlossen; die Polizei kann lediglich, wenn durch die Nichtbefolgung ihrer Auflage die Veranstaltung gestört wird, die Unbotmäßigen als Störer aus der Versammlung ausschließen. Als Störung der Versammlung wird man es dabei auch ansehen müssen, wenn durch Personen, die den Auflagen nachkommen, eine Situation herbeigeführt wird, die aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu einer Auflösung der gesamten Versammlung führen könnten.

Auf den vorliegenden Fall angewandt, bedeutet dies: Teilnehmer der Abschlußkundgebung vom 8. 5. 1967 waren etwa 800 bis 1 000 Personen. Zur Auflage war der Veranstalterin offenbar gemacht worden, daß die von-der-Thann-/Prinzregentenstraße von den Veranstaltungsteilnehmern nicht betreten werden dürfe. Diese Auflage sollte allerdings ganz offensichtlich weniger die Flüssigkeit des Straßenverkehrs als vielmehr die Sicherheit des US-Generalkonsulats gewährleisten. War nun von dieser erheblichen Anzahl von Versammlungsteilnehmern eine solche Anzahl entgegen dieser Auflage ― die den Teilnehmern im übrigen wohl kaum bekannt war ― auf die von-der-Thann-/Prinzregentenstraße geströmt, daß dadurch eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bestand, hätte dies zu einem Einschreiten der Polizei gegenüber der von der „Demokratischen Aktion 8. Mai” veranstalteten Abschlußkundgebung vor dem Prinz-Carl-Palais führen können. Die auf die Straße unter Umgehung der Absperrung ausgewichenen Teilnehmer hätten durch ihre Unbotmäßigkeit daher eine Störung der gesamten Veranstaltung verursacht, gegen sie hätte somit gemäß § 18 Abs. 3 VersG ― Ausschließung der Störer ― vorgegangen werden können. Es bedarf somit in der Praxis keineswegs der gekünstelten Konstruktion des BayObLG, um polizeilich gegen Teilnehmer einer öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel vorgehen zu können, die Auflagen zuwiderhandeln. Eine Ausschließungsverfügung nach § 18 Abs. 3 VersG hat die Polizei aber weder gegen den Beschwerdeführer noch gegen andere Personen erlassen. Der Beschwerdeführer war daher nach wie vor Teilnehmer der Abschlußkundgebung, die nicht aufgelöst und nicht verboten war; die gegen ihn gerichtete polizeiliche Aufforderung, sich zu entfernen, war daher rechtswidrig, soweit sie auf eine Entfernung aus der Versammlung abzielte; soweit sie lediglich darauf gerichtet war, daß der Beschwerdeführer sich von der Fahrbahn wegbegebe, um der Versammlung von einem anderen Platz aus zu folgen, war die polizeiliche Aufforderung zwar rechtmäßig, aber nicht geeignet, durch ihre Nichtbefolgung strafrechtliche Konsequenzen hervorzurufen. Der Beschwerdeführer war somit bis zum Schluß Teilnehmer der Abschlußkundgebung und konnte sich daher weder nach § 125 StGB noch nach § 116 StGB. strafbar machen.

Zum gleichen Ergebnis kommt man, wenn man von dem von der Rechtsliteratur entwickelten Teilnehmerbegriff ausgeht. Danach ist Teilnehmer einer Versammlung „derjenige, der zustimmend oder ablehnend mitwirkt, weiterhin auch derjenige, der, ohne selbst derart mitzuwirken, anwesend ist, um zuzuhören, nicht aber derjenige, der zum Zwecke einer anderen Tätigkeit dort verweilt, wie z. B. … der Polizeibeamte, der den Verkehr dort regelt, oder der Straßenpassant, der ungewollt in eine öffentliche Versammlung gerät, so lange er nicht mindestens zuhört”(9). Abgestellt wird also stets auf Anwesenheit, (aktive oder passive) Teilnahme, nicht aber auf eine räumliche Verbundenheit in der Weise, wie Teilnehmer einer Versammlung im geschlossenen Raum nur derjenige ist, der sich innerhalb des Versammlungsraumes befindet. Zwar ist, da eines der Begriffsmerkmale der Versammlung die Zusammenkunft mehrerer Personen „an einem gemeinsamen Ort” ist, eine gewisse räumliche Verbundenheit zwischen allen Versammlungsteilnehmern erforderlich; es ist allgemein anerkannt, daß nicht Teilnehmer einer Versammlung ist, wer mit dieser nur schriftlich korrespondiert, gleiches muß für rein telefonischen Kontakt gelten. Das heißt aber nicht, daß alle Teilnehmer einer öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel, die auf öffentlichem Verkehrsgrund stattfindet, ganz eng beieinander stehen müssen, daß sie nicht durch irgendwelche Geräte, Vorrichtungen, Geländeformationen oder auch durch einen Durchlaß für den fließenden Straßenverkehr voneinander getrennt sein dürfen. Kriterium dafür, ob jemand Teilnehmer einer Versammlung ist, ist vielmehr in erster Linie außer seiner persönlichen Anwesenheit am Versammlungsort im weiteren Sinne seine „Teilhabe an den in der Versammlung oder durch die Versammlung artikulierten oder publizierten Aussagen” (10). So ist etwa ein Passant, der bei einer Veranstaltung unter freiem Himmel stehen bleibt und zustimmend oder ablehnend durch irgendwelche Äußerungen seine Mitwirkung kundgibt, Teilnehmer. Lediglich beim stillen Zuschauer und Zuhörer, der an Ort und Stelle verbleibt, nachdem er Kenntnis von den Vorgängen der Veranstaltung genommen hat, wird man darauf abstellen können, in welchem räumlichen Verhältnis er mit der Veranstaltung steht; befindet er sich mitten in der Menge der Teilnehmer, ist auch er als Teilnehmer zu behandeln, beobachtet er die Versammlung aber aus größerer Distanz, wird man ihn nicht als Teilnehmer ansehen können, wenn er gerade durch seine wenn auch nur räumliche Distanzierung seine Nichtbeteiligung zum Ausdruck bringen will (11).

Es sei auch gestattet, eine Parallele mit der Rechtsprechung zu §§ 115, 125 StGB zu ziehen. Bei der Frage, wer Teilnehmer einer Zusammenrottung im Sinne dieser Vorschriften ist, ist die Rechtsprechung ― obwohl der Begriff der Zusammenrottung von sich aus bereits eine Zusammenballung, einen engen räumlichen Zusammenschluß mehrerer Personen in gewalttätiger Absicht intendiert ― stets weitherzig verfahren. So nimmt nach der Rechtsprechung an einer öffentlichen Zusammenrottung teil, wer weiß, daß er einer zusammengerotteten Menge angehört, von der Gewalttätigkeiten ausgehen (12); als „Handeln mit vereinten Kräften” wurde es bereits angesehen, wenn ein einzelner handelte und die anderen billigend zu ihm standen (13). Teilnehmer einer Zusammenrottung nach §§ 115, 125 StGB ist grundsätzlich „jeder, der sich vorsätzlich und mit Kenntnis von dem strafbaren Zweck der Zusammenrottung der zusammengerotteten Mehrheit von Personen anschließt oder m i t  d e m  B e  w u ß t s e i n, sich in einer solchen Menge zu befinden, d e n  W i l l e n  v e r b i  n d e t, als Teil dieser Menge in ihr zu verbleiben“ (14). Ist man also bei der strafbaren Zusammenrottung, einer auf Gewalttätigkeiten ausgehenden Personenverbindung, schon darauf ausgewichen, anstelle der engen räumlichen Verbindung zum Teil eine geistige bzw. psychische Verbindung genügen zu lassen (Willensverbindung, Teilnehmerbewußtsein), so muß dies erst recht für eine Versammlung im Sinne des Art. 8 GG und des VersG gelten, die primär nicht eine Einrichtung für bloßes räumliches Zusammenkommen darstellt, sondern eine Institution der geistigen Auseinandersetzung und damit ― wenn auch sicher oft mit konträren Meinungen ― der geistigen Verbindung, nämlich der gemeinsamen Erreichung irgendeines geistigen Zweckes: gegen eine bestimmte Sache zu protestieren, über ein bestimmtes Thema zu diskutieren, eine bestimmte Meinung kundzugeben. Daher hat auch Schneidewin bereits zum Versammlungsrecht der Weimarer Zeit mit Recht darauf hingewiesen, daß Teilnehmer einer Versammlung jeder ist, „der in dem Bewußtsein derjenigen Tatsachen, die die Personenmehrheit zur Versammlung oder zum Umzug machen, einen Teil dieser Mehrheit bildet“ (15).

Dem BayObLG wäre beizustimmen, wenn der Beschwerdeführer sich von der Schlußkundgebung ganz abgesondert hätte und irgendwelche mit dieser Schlußkundgebung nicht mehr im Zusammenhang stehende, ihr vielleicht konträr entgegengesetzte Aktionen unternommen hätte. Die Tatsache allein, daß er eine Polizeiabsperrung umgangen und vielleicht noch eine zweite durchbrochen hat, kann jedoch unmöglich dazu führen, daß der Beschwerdeführer nicht mehr Teilnehmer der Schlußkundgebung war, zumal er sich anschließend durchaus weiterhin ihr verbunden zeigte, bei gemeinsamen Sprechchören und Gesängen mitwirkte usw. Übrigens war es auch gar nicht die Aufgabe der am Versammlungsort postierten Polizeibeamten und der aufgestellten Absperrungen, Veranstaltungsteilnehmer von Nichtteilnehmern zu trennen, sondern der Zweck der polizeilichen Vorsorge war es, ein Überfluten der Prinzregenten- und von-der-Thann-Straße durch die Veranstaltungsteilnehmer zu verhindern, insbesondere aber eine Annäherung an das US-Generalkonsulat zu unterbinden.

4.
War aber der Beschwerdeführer entgegen der Meinung des BayObLG weiterhin Teilnehmer der Schlußkundgebung, konnte er sich nicht nach §§ 116, 125 StGB strafbar machen, weil seine Anwesenheit am Versammlungsort dann nicht zu einer „Zusammenrottung” oder einer unbotmäßigen „Menschenmenge” beitrug, sondern durch Art. 8 GG legitimiert war. Nicht zu bestreiten ist zwar, daß der Beschwerdeführer sich entgegen der Auflage der Ordnungsbehörde und der Auflage der am Versammlungsort anwesenden Vollzugspolizei (deren Aufforderung, die Straße zu räumen, möglicherweise als Auflage nach § 15 VersG aufgefaßt werden kann, obwohl sie nicht so gemeint war) auf der Fahrbahn der von-der-Thann-Straße aufgehalten und diese nicht verlassen hat. Als Teil einer unmittelbar neben der von-der-Thann-Straße stattfindenden öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel war er aber grundsätzlich zu seinem Verweilen auf der Straße berechtigt. Die Polizei hätte entweder in der Erkenntnis, daß sich eine tausendköpfige Versammlung nicht so ohne weiteres zügeln läßt, dafür sorgen müssen, daß auch der Straßenverkehr auf der von-der-Thann-/Prinzregentenstraße notfalls unterbrochen und umgeleitet werden kann (gerade für solche Erwägungen hat § 14 VersG die 48stündige Anmeldefrist eingeführt, die in diesem Falle gewahrt war) oder ― wenn dies unmöglich gewesen wäre ― die Ordnungsbehörde hätte die Schlußkundgebung vor dem Prinz-Car-lPalais verbieten oder die Auflösung der Veranstaltung bereits früher anordnen müssen, oder aber die Vollzugspolizei hätte nach dem oben bereits dargelegten Verfahren gegen den Beschwerdeführer nach § 18 Abs. 3 (oder, wenn man die Abschlußkundgebung noch als Teil des Aufzuges ansah, nach § 19 Abs. 4) vorgehen und ihn wegen Übertretung der gesetzten Auflagen und Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung aus der Versammlung ausschließen müssen. Solange der Beschwerdeführer aber noch Teilnehmer der Veranstaltung war, konnte er sich weder nach § 125 noch nach § 116 StGB strafbar machen.

Die Unvereinbarkeit des § 125 StGB mit dem Bestehen einer ordnungsgemäßen Versammlung nach Art. 8 GG ist offensichtlich. Geschehen Gewalttätigkeiten anläßlich einer Versammlung, so sind die Täter nach .§ 18 Abs. 3 VersG auszuschließen; ist die gesamte Versammlung als gewalttätig anzusehen, weil die überwiegende Mehrzahl der Teilnehmer die Gewalthandlungen billigt, so ist die Versammlung nach § 15 Abs. 2 VersG aufzulösen. Versammlung und Zusammenrottung schließen sich begrifflich gegenseitig aus. Soweit ersichtlich, wird eine gegenteilige Meinung nicht vertreten.

Dagegen wurde verschiedentlich behauptet, § 116 StGB sei mit Art. 8 GG unvereinbar, er sei verfassungswidrig oder aber durch Art. 8 GG inhaltlich abgeändert worden oder müsse jedenfalls verfassungskonform ausgelegt werden. In der Tat müßte Verfassungswidrigkeit dieser Vorschrift angenommen werden, wenn man die Ansicht vertritt, daß die in § 116 StGB vorgesehene dreimalige Aufforderung des zuständigen Polizeibeamten einer Versammlung gegenüber rechtswirksam erklärt werden könne. Dies ist jedoch nicht der Fall. Nach dem Inhalt des Art. 8 GG wie auch nach der Systematik des Versammlungsgesetzes ist es nicht erforderlich, § 116 StGB inhaltlich neu zu interpretieren; lediglich seine Anwendung gegenüber Versammlungen im Sinne des Art. 8 GG ist ausgeschlossen. Nach Art. 8 GG hat jedermann das Recht, sich friedlich und ohne Waffen zu versammeln, jedermann hat daher das Recht der Anwesenheit bei öffentlichen Versammlungen. Die Vorschrift des § 116 StGB spricht auch ausdrücklich nicht von Versammlungen im Sinne des Art. 8 GG. Solange eine öffentliche Versammlung nicht nach § 15 VersG aufgelöst ist, haben also sämtliche Teilnehmer dieser Versammlung das Recht zur Anwesenheit und jeder Interessent das Recht auf Zutritt, es sei denn, daß er wegen gröblicher Störung der Veranstaltung nach §§ 18 Abs. 3, 19 Abs. 4 VersG ausgeschlossen wurde. Solange die Polizei nicht die Auflösung der Versammlung in der vorgeschriebenen Form durch Verwaltungsakt ausdrücklich verfügt hat oder der Versammlungsleiter die Veranstaltung geschlossen oder für beendet erklärt hat, liegt rechtlich eine Versammlung und keine bloße „Menschenansammlung” oder „Zusammenrottung” vor.

Die Anwendung allgemeinen Polizeirechts (zu dem auch § 116 StGB bzw. die Polizeirechtsvorschrift gehört, die zu der darin vorgesehenen dreimaligen Aufforderung ermächtigt) ist ausgeschlossen (16). Will die Polizei somit gegen den oder die Teilnehmer einer Versammlung vorgehen, muß sie folgenden Weg einschlagen: Ausschließung des Teilnehmers nach § 18 Abs. 3 bzw. § 19 Abs. 4 VersG oder (je nach Vorliegen der Voraussetzungen) Auflösung der Versammlung nach § 15 Abs. 2 VersG. Die Auflösung hat zur Folge, daß die Versammlung rechtlich beendet wird, die Teilnehmer der aufgelösten Versammlung wie auch der aus der Versammlung Ausgeschlossenen haben sich unverzüglich zu entfernen (§ 18 Abs. 1 iV. m. § 13 Abs. 2, § 29 Nr. 3 und 4 VersG). Wer dieser gesetzlichen Pflicht, sich zu entfernen, nicht Folge leistet, macht sich nach § 29 Nr. 3 bzw. Nr. 4 strafbar. Zur Unterbindung dieser mit Strafe bedrohten Handlung kann die Vollzugspolizei eine Platzverweisung nach den Vorschriften des allgemeinen Polizeirechts aussprechen (in Bayern aufgrund Art. 16 PAG; in den übrigen Bundesländern aufgrund der polizeilichen Generalklausel). Bei der Auflösung einer Versammlung führt die Nichtbefolgung der dritten ausgesprochenen Platzverweisung zur Strafbarkeit nach § 116 StGB. Vor dem Einschreiten nach § 116 StGB muß bei Versammlungen somit stets deren Auflösung nach § 15 VersG und die Nichtbefolgung der gesetzlichen Entfernungspflicht vorausgehen (17).
Durfte somit eine Verurteilung des Beschwerdeführers nach § 125, 116 StGB nicht erfolgen, wenn er entgegen der Annahme der angegriffenen Urteile noch Teilnehmer der Schlußkundgebung der Veranstaltung der „Demokratischen Aktion 8. Mai” war, und wurde die Teilnehmereigenschaft des Beschwerdeführers ― wie oben dargelegt ― wegen fehlerhafter Interpretation des Grundrechts der Versammlungsfreiheit und seiner Auswirkung auf das Versammlungsgesetz und das Polizei- und Strafrecht verneint, so beruht die Verurteilung des Beschwerdeführers auf der Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 8 GG.

5.
Zu Unrecht nimmt das BayObLG auch an, der Beschwerdeführer habe durch seine Beteiligung an der Sitzdemonstration Gewalt gegenüber den Verkehrsteilnehmern, die ihre Fahrt nicht fortsetzen konnten, ausgeübt. Die hier angegriffene Entscheidung des BayObLG ist die erste höchstrichterliche Entscheidung, die die Versperrung eines Weges durch einen Sitzstreik als Gewaltanwendung ansieht, sie beruft sich zu Unrecht auf frühere Entscheidungen des BayObLG und des Reichsgerichts. In allen früheren Entscheidungen haben die Gerichte darauf hingewiesen, daß das Merkmal der Gewalt Aggressivität voraussetzt. Nach den Urteilsfeststellungen hat der Beschwerdeführer selbst sich an keinerlei aggressiven Handlungen beteiligt; das Schaukeln des Volkswagens und das Trommeln an den städtischen Bus können ihm nicht zugerechnet werden, da er diese Handlungen nicht billigte (18). Außerdem waren diese Handlungen ebenfalls nicht geeignet, als Gewaltätigkeit zu erscheinen.

Das LG Köln (19) hat in einer eingehenden und abgewogenen Entscheidung eine Neuinterpretation des Begriffs der Gewarttätigkeit in § 125 StGB vorgenommen. Es weist darauf, hin, daß Abs. 2 dieser Vorschrift eine Erläuterung dessen enthalte, was der Gesetzgeber unter Gewalttätigkeiten gegen Sachen verstanden wissen wollte, „nämlich deren Plünderung, Vernichtung oder Zerstörung, also einen besonders rohen Angriff mit der Folge einer schwerwiegenden Substanzbeeinträchtigung”. Mit Recht folgert das LG Köln, daß diese Auslegung auch für den Begriff der Gewalttätigkeit gegen Personen gelten müsse, auch dieser setze daher einen besonders rohen Angriff mit schwerwiegenden Folgen voraus: „Dieser Angriff gegen Personen muß so erheblich sein, daß er die körperliche Integrität der angegriffenen Personen beeinträchtigt oder doch zumindest deren Leib oder Leben unmittelbar gefährdet.” Diese vom LG Köln vorgenommene Auslegung des Begriffs „Gewalttätigkeiten gegen Personen” entspricht allein dem Sinn des Straftatbestandes des § 125 StGB, wie seine Entwicklung in Rechtsprechung und Rechtsliteratur erweist.
Diese hatten von jeher darauf hingewiesen, daß der Begriff der Gewalttätigkeit im Sinne des § 125 StGB aggressives Handeln erfordert (20).

Ganz anders ist die Situation beim reinen Sitzstreik, bei dem der Demonstrant sich nicht körperlich  g e g e n  jemanden körperlich anstemmt, sondern sich gegebenenfalls widerstandslos wegtragen läßt. Ein bloßer Sitzstreik kann zwar Dritte in ihrer Bewegungsfreiheit hindern, er stellt aber keine aggressive Handlung dar. Eine intellektuelle Willensrichtung des Demonstranten, die sich nicht durch Tätlichkeiten ausdrückt, macht sein Verhalten ebensowenig zu einer „Gewalttätigkeit” wie die psychische Hemmung eines Dritten, unter Mißachtung der auf der Fahrbahn Sitzenden seinen Weg fortzusetzen (21)

Der Sitzstreik als Demonstrationsmittel ist eine auf der ganzen Welt anerkannte Form des passiven Widerstandes (bekannt geworden insbesondere durch die Verwendung als politisches Mittel durch Mahatma Gandhi). Gerade das Grundrecht der Versammlungsfreiheit ist in besonderem Maße (wenn auch nicht ausschließlich) ein politisches Grundrecht, dazu bestimmt, die Freiheit der Meinungs- und Willensbildung des Volkes und dessen Teilhabe an der allgemeinen politischen Willensbildung zu sichern (22). Auch diese Bedeutung des Grundrechts der Versammlungsfreiheit und seine Auswirkung auf die übrige Rechtsordnung haben die angegriffenen Urteile verkannt, indem sie den Sitzstreik des Beschwerdeführers als Gewalttat im Sinne des § 125 StGB beurteilten, ohne die Auswirkung des Grundrechts der Versammlungsfreiheit in seiner Bedeutung als politisches Grundrecht in Rechnung zu ziehen (23).

6.
Auch bei dem Vorfall vom 27. 8. 1967 haben die angegriffenen Urteile den Beschwerdeführer in seinen Rechten aus Art. 8 GG verletzt. Auch hier beruht die Verurteilung wiederum darauf, daß angenommen wurde, der Beschwerdeführer sei nicht mehr Teilnehmer einer von Art. 8 GG geschützten Versammlung gewesen. Allerdings steht hier nicht das Problem einer Trennung von der ursprünglichen Versammlung zur Diskussion, sondern ein rechtsunwirksamer Verwaltungsakt der Vollzugspolizei, der nicht zur Auflösung der Versammlung führen konnte.
Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit erfordert gerade als politisches Grundrecht besonderen Schutz vor Willkürmaßnahmen, auch vor derartigen Maßnahmen seitens der Verwaltungsbehörden und der Polizei. Schon im einfachen Polizeirecht werden an polizeiliche Verwaltungsakte besonders hohe Anforderungen gestellt. Bei Polizeiverfügungen wird das Erfordernis absoluter Bestimmtheit schlechthin als Gültigkeitsvoraussetzung angesehen (24). Inhaltlich genügend bestimmt sind nur unzweideutige, nicht allgemein gehaltene Verfügungen (25). Die Ansicht des BayObLG in dem angegriffenen Urteil, es genüge, daß der Wille zur Auflösung deutlich zum Ausdruck komme, ist daher abzulehnen. Das Risiko, diesen Willen richtig zu deuten, kann nicht auf die Versammlungsteilnehmer abgewälzt werden; eine solche Abwälzung bedeutet einen Verstoß gegen Art. 8 GG. Ein völlig unklarer Verwaltungsakt wird allgemein mangels Vollziehbarkeit als ungültig angesehen (26). Läßt der Verwaltungsakt Zweifeln Raum, so ist er zwar nicht unwirksam, aber die Unklarheit geht zu Lasten der Verwaltung, sie muß diejenige Auffassung gegen sich gelten lassen, die sich der Betroffene von dem Verwaltungsakt gebildet hat (27).

Im vorliegenden Fall hat die Vollzugspolizei den Demonstrationszug aufgefordert, „sich aufzulösen”. Nach dem Wortlaut liegt somit ersichtlich nur eine Aufforderung zur Selbstauflösung vor, aber keine rechtsgestaltende Auflösungsverfügung. Wenn die Polizei eine solche Auflösungsverfügung hätte aussprechen wollen, so hätte sie dies eindeutig zum Ausdruck bringen müssen. Dieser Verwaltungsakt der Polizei war daher entweder überhaupt keine Auflösungsverfügung oder aber er war so unbestimmt, daß er als nichtig angesehen werden muß mit der Folge, daß die Versammlung rechtlich weiterbestand und die gesetzliche Folge der Auflösung ― die Pflicht der Teilnehmer, sich sofort zu entfernen ― nicht eingetreten ist. Hat der Beschwerdeführer aber nicht die Pflicht, sich unverzüglich zu entfernen, so konnte er sich auch nicht nach § 116 StGB und nach § 29 Nr. 4 VersG strafbar machen.

Auch die Pflicht der Polizei zu eindeutigen und bestimmten Verwaltungsakten im Versammlungsrecht entspringt dem Grundrecht des Art. 8 GG, da dieses Grundrecht ausgehöhlt werden würde, wenn jede unbestimmte und zu Zweifeln Anlaß gebende Polizeiverfügung befolgt werden müßte mit der Folge, daß die Teilnahme an einer Versammlung ein erhebliches Rechtsrisiko darstellen würde, da man nicht sicher wäre, sich bei einer Mißdeutung einer polizeilichen Verfügung in immerhin erheblicher Weise strafbar zu machen.

7.
Der Beschwerdeführer wurde in gleicher Weise, wie er in seinen Grundrechten aus Art. 8 GG verletzt wurde, auch in seinen Grundrechten aus Art. 5 Abs. 1 GG auf freie Meinungsäußerung und Meinungsverbreitung verletzt, weil er mit seiner Teilnahme an den beiden Demonstrationsveranstaltungen beabsichtigte, eine bestimmte Meinung kundzugeben. Auch sein Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) wurde verletzt, weil die Strafgesetze, nach denen er verurteilt wurde, entweder nicht zur verfassungsmäßigen Ordnung im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Satz 2 GG gehören (wie von einer Reihe von Schriftstellern behauptet wird) oder diese Gesetze zumindest ― wie oben nachzuweisen versucht wurde ― in verfassungswidriger Weise ausgelegt wurden. Schließlich ist auch das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 1 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 1 und 2 GG verletzt, weil ihm mit der Verurteilung sein Anspruch auf Teilhabe an der Meinungs- und Willensbildung des Volkes beschnitten und dadurch seine Menschenwürde verletzt wurde, zu der auch gehört, daß der einzelne in möglichst weitem Umfange verantwortlich auch an den Entscheidungen für die Gesamtheit mitwirkt.

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1 Leibholz/Rupprecht, BVerfG RdNr. 53 zu § 90 mit Rechtsprechungsnachweisen.
2 Vgl. z. B.: BVerwG NJW 1967, 1191 f; AG Esslingen JZ 1968, 799 f; AG Esslingen JZ 1968, 800 ff; Dietel/Gintzel, RdNr. 18 ff zu § 14 VersG; Herzog in Maunz/Dürig/Herzog, RdNr. 47 zu Art. 8 GG; W. Hoffmann in JuS 1967, 393, 398; Ott, Kommentar zum Versammlungsgesetz, RdNr. 2 zu § 1; Ott, Das Recht auf freie Demonstration, 55 ff; Schreiber, Spontanversammlung oder Spontanaktion, in Beilage zur Wochenzeitung „Das Parlament” vom 8. 3. 1969, 15 ff; Samper, Demonstrations- und Versammlungsrecht, 17 f; von Münch in BK, RdNr. 22 zu Art. 8 GG.
3 Frowein in NJW 1969, 1081 u. 1089 f.
4 Vgl. Ott, Das Recht auf freie Demonstration, 20 ff, 31; Ott, Kommentar zum Versammlungsgesetz, Einführung RdNr. 7.
5 Dietel/Gintzel, RdNr. 19 zu § 15 VersG; Ott, Das Recht auf freie Demonstration, 60; Ott, Kommentar zum VersG, RdNr. 14 zu § 15; Schreiber aaO, 19; ebenso auch BVerwG NJW 1967, 1191 f.
6 In: Maunz/Dürig/Herzog; RdNr. 75 Fußn. 4.
7 So auch Frowein in NJW 1969, 1081 ff, 1084; Hoch in JZ 1969, 18, 19; Ott, Das Recht auf freie Demonstration, 53 ff.
8 Füßlein, Versammlungsgesetz, Erläuterungsbuch, Anm. 6 zu § 18, 76; unbestrittene einhellige Meinung.
9 Von Mangoldt/Klein, 2. Auflage, Anm. III 1 zu Art. 8 GG; Füßlein, VersG, Erläuterungsbuch, Anm. 5 b zu § 1, 28; Potrykus in: Erbs, Strafrechtliche Nebengesetze, Anm. 6 zu § 1 VersG; Dalcke/Fuhrmann/Sdiäfer, Strafrecht und Strafverfahren, 37. Aufl., Anm. 7 zu § 1 VersG, 603.
10 Dietel/Gintzel, RdNr. 25 zu § 1 VersG.
11 Ott, Das Recht auf freie Demonstration, 13 ff; Ott, Kommentar zum VersG, RdNr. 10 zu § 1.
12 Pfeiffer/Maul/Schulte, Anm. 3 zu § 115 StGB.
13 Thiedemann, Beteiligung an Aufruhr und Landfriedensbruch, JZ 1968, 761 ff, 766 mit Rechtsprechungsnachweisen in Fußn. 58.
14 Leipziger Kommentar, 8. Auflage, unter Bezugnahme auf RGSt. 36, 174 und 53, 47, 305; Hervorhebung von mir.
15 Schneidewin in Stenglein, Kommentar zu den strafrechtlichen Nebengesetzen des Deutschen Reiches, 6. Aufl. 1931, Anm. 2 zu § 3 des Gesetzes über die Befriedung der Gebäude des Reichtstags und der Landtage vom 8. 5. 1920, Bd. II, 872.
16 So auch: Dietel/Gintzel, RdNr. 3 zu § 15 VersG; Samper, Demonstrations- und Versammlungsrecht, 60 f; von Simson in ZRP 1968, 10 f; Ott, Demonstrationsfreiheit und Strafrecht, NJW 1969, 454 ff; so wohl auch, aber unklar: Schwarz/Dreher, 30. Auflage, Anm. 1 B zu § 116 StGB.
17 Vgl. hierzu insbesondere: Samper, Kommentar zu Bayerischen Polizeiaufgabengesetz, RdNr. 7 zu Art. 16 PAG; Samper, Demonstrations- und Versammlungsrecht, S. 60; Ott, Das Recht auf freie Demonstration, 85 ff; Ott, Kommentar zum VersG, Einfg. RdNr. 16, S. 31.
18 Vgl. Urteil des LG Berlin vom 22.12. 1967, AZ (508) 1 PMs 23/68, unveröffentlicht, zit. bei Ott, Demonstrationsfreiheit und Strafrecht, NJW 1969, 454 ff, 457 zu Fußn. 32.
19 LG Köln, JZ 1969, 80, 81; ähnlich: Füßlein, Vereins- und Versammlungsfreiheit, in: Die Grundrechte, Bd. II, 446.
20 Vgl. hierzu ausführliche Nachweise bei Ott, Demonstrationsfreiheit und Strafrecht, NJW 1969, 454, 456 f.
21 Vgl. hierzu auch: Ulrich Klug, Strafrechtliche Probleme des Demonstrationsrechts, in: Demonstrationsfreiheit, Strafrecht und Staatsgewalt, hrsg. vom Deutschen Richterbund, Landesverband Hessen, als Vervielfältigung der auf der Informationstagung vom 23.11.1968 in Bad Homburg v. d. H. gehaItenen Referate, S. 27 ff.
22 BVerfGE 20, 56, 97 ff; Ott, Das Recht auf freie Demonstration, 20 ff; Ott, Kommentar zum VersG, Einfg. RdNr. 4 bis 6; Nawiasky, Die Grundgedanken des Grundgesetzes, S. 28; Nawiasky/Leussner, Kommentar zur Bayerischen Verfassung, 1. Aufl., Hauptband, S. 195; ähnlich auch: Elias, Versammlungs und Vereinigungsfreiheit, in: Journal der Internationalen Juristenkommission, Bd. VIII, Nr. 2, S. 72 ff, 87.
23 Vgl. hierzu auch: AG EssIingen JZ 1968, 799 ff und 800 ff, sowie Jugendschöffengericht Frankfurt ZRP 1969, 21 = JZ 1969, 200 ff, sowie AG Bremen JZ 1969, 79 f und LG Bremen NJW 1968, 1889, die die Notwendigkeit der Güterabwägung betonen.
Forsthoff, Verwaltungsrecht I, 9. Aufl., S. 212.
25 Leisner, Bayerisches Verwaltungsredst in der Rechtsprechung, S. 26, unter Hinweis auf BayVGHE 7, 144, 145.
26 Wolff, Verwaltungsrecht I, § 50 II d.
27 Wolff, aaO; Forsthoff, aaO, S. 212 f und 241 f; ausführlicher hierzu: Ott, Kommentar zum VersG, RdNr. 4 zu § 15.

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