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	<title>Themen Archiv - Humanistische Union</title>
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		<title>Die Menschen im Land befinden sich dann in einem Panoptikum: Die schlimmsten Grundrechtseingriffe im Reformvorhaben der Nachrichtendienste</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/thema/die-menschen-im-land-befinden-sich-dann-in-einem-panoptikum-die-schlimmsten-grundrechtseingriffe-im-reformvorhaben-der-nachrichtendienste/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[humanistischeunion]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 14 Sep 2026 12:20:47 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Am 12. August 2026 hat das Bundeskabinett die Reform des Rechts der Nachrichtendienste beschlossen. Das Kabinett selbst spricht davon, dass der Gesetzentwurf die umfangreichste und grundlegendste Überarbeitung der gesetzlichen Grundlagen des Bundesnachrichtendienstes (BND) und des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) in der bundesdeutschen Geschichte darstelle.[1] Das ist nicht untertrieben. Jedoch sorgt die Gesetzneufassung weniger für eine [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/thema/die-menschen-im-land-befinden-sich-dann-in-einem-panoptikum-die-schlimmsten-grundrechtseingriffe-im-reformvorhaben-der-nachrichtendienste/">Die Menschen im Land befinden sich dann in einem Panoptikum: Die schlimmsten Grundrechtseingriffe im Reformvorhaben der Nachrichtendienste</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Am 12. August 2026 hat das Bundeskabinett die Reform des Rechts der Nachrichtendienste beschlossen. Das Kabinett selbst spricht davon, dass der Gesetzentwurf <a href="https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/bundeskabinett-beschliesst-reform-des-rechts-der-nachrichtendienste-2449432">die umfangreichste und grundlegendste Überarbeitung der gesetzlichen Grundlagen des Bundesnachrichtendienstes (BND) und des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) in der bundesdeutschen Geschichte darstelle</a>.<a href="#_ftn1" name="_ftnref1">[1]</a></p>
<p class="">Das ist nicht untertrieben. Jedoch sorgt die Gesetzneufassung weniger für eine Modernisierung oder eine bessere Kontrolle von Nachrichtendiensten als vielmehr für einen massiven Umbau unseres Staates hin zu einem Überwachungsstaat.</p>
<p class="">Bevor der Bundestag über das mehr als 700 Seiten umfassende Paket entscheidet (BT-Drucksache 21/7868), appelliert die Bürgerrechtsorganisation Humanistische Union (HU) an die Abgeordneten, gegen die Reform zu entscheiden, da sie in weiten Teilen verfassungswidrig ist und bürgerliche Freiheiten sowie Grundrechte angreift. Es wäre besser, lediglich die vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) angemahnten Punkte bis Jahresende zu reformieren, statt <a href="https://verfassungsblog.de/geheimdienstreform-rundumschlag/">einen Paradigmenwechsel</a> einzuläuten, der deutlich mehr Autoritarismus und Grundrechtseingriffe bedeutet. Dazu haben wir die problematischsten Aspekte des Reformpakets hier gesammelt:</p>
<p class="">Die bislang im Artikel 10-Gesetz (G 10) geregelten Befugnisse zur Überwachung von Post und Telekommunikation unter Eingriff in Art. 10 GG werden nun in den einschlägigen Gesetzen der jeweiligen Nachrichtendienste geregelt. Die Überwachungsbefugnisse werden erheblich erweitert. Zudem erhalten sie operative Befugnisse, das heißt aktive Eingriffs- und Abwehrrechte. Die Kontrolle der Nachrichtendienste wird beim Unabhängigen Kontrollrat (UKRat) zentralisiert; die G-10-Kommission wird gleichzeitig aufgelöst, und die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) verliert ihre Kontrollbefugnisse für die geheimdienstlichen Tätigkeiten der Nachrichtendienste.</p>
<p class="">In weiten Teilen halten wir den Entwurf für verfassungswidrig, in allen Teilen aber für demokratieschädlich. Der Entwurf ignoriert häufig die bundesverfassungsgerichtliche Rechtsprechung, insbesondere, was Eingriffsschwellen und -befugnisse betrifft. Dies ist unverhältnismäßig. Am schwersten wiegt – und dies hat Bundesinnenminister Alexander Dobrindt (CSU) als seine Intention öffentlich hervorgehoben –, dass aus den Nachrichtendiensten „echte“ Geheimdienste gemacht werden sollen, Das bundesverfassungsgerichtliche Trennungsgebot zwischen überwachenden, aber nicht operierenden Nachrichtendiensten und der Polizei würde dadurch aufgehoben. Das würde zu einer Verpolizeilichung der Nachrichtendienste führen. Als ob es nicht schon schlimm genug wäre, dass die Bevölkerung vom intransparenten „Verfassungsschutz“ überhaupt überwacht werden kann und ihre verfassungsmäßigen Grundrechte vor dem „Verfassungsschutz“ nicht ausreichend geschützt werden können: Nun sollen beide Nachrichtendienste im Inland überwachen dürfen, mehr Überwachungs- und polizeiliche Befugnisse erhalten. Somit wird die undemokratische Herrschaftsgewalt von immer schwerer zu kontrollierenden Geheimdiensten in einem heraufziehenden Autoritarismus erhöht. Ein Ausgleich zwischen Sicherheit und Freiheitsrechten wird so nicht erreicht. Die Dienste konnten diesen Ausgleich schon zuvor nicht gewährleisten – mit dem neuen Entwurf ist dies aber noch weniger gegeben. Zudem wird die Pressefreiheit – als für die Demokratie konstitutive Freiheit – gefährdet.</p>
<h3 class="">Verpolizeilichung</h3>
<p>BND und BfV sollen also operative Befugnisse erhalten. Das soll der Vermeidung von Schutzlücken dienen. Tatsächlich entzieht ein solcher Paradigmenwechsel aber die Grundlage für die bisherigen Anforderungen an nachrichtendienstliches Handeln. Ein operativ tätiger Geheimdienst darf nämlich verfassungsrechtlich nicht, wie die deutschen Nachrichtendienste es jetzt schon können, unter geringeren Voraussetzungen als die Polizei bereits im Gefahrenvorfeld überwachen. Bisher wurden die Grundrechtseingriffe der Nachrichtendienste werden damit begründet, dass Nachrichtendienste eben keine operativen Befugnisse haben. Entscheidend ist nämlich für das Bundesverfassungsgericht, dass Nachrichtendienste höhere Datenerhebungsbefugnisse, aber dafür keine polizeilichen Eingriffsrechte haben (BVerfG, Urteil vom 26.04.2022 &#8211; 1 BvR 1619/17, BVerfGE 162, 1, Rn. 154-156). Dies ist das verfassungsrechtliche <em>Trennungsgebot</em>. Wenn die Nachrichtendienste nun operative Befugnisse bekommen sollen, müssten die Eingriffsschwellen für die Überwachung deutlich angehoben werden. Der Entwurf sieht aber sogar niedrigere Schwellen vor.</p>
<p>Bei den operativen Befugnissen geht es unter anderem darum, dass das BfV „selbst Schutzmaßnahmen bei einer Gefährdung für ein besonders gewichtiges Rechtsgut“ vornehmen kann, „um hierdurch im Interesse wirksamen Rechtsgüterschutzes Schutzlücken zu schließen“ (§ 59 BVerfG-E), wenn die dafür nötigen Informationen nicht an die Polizei als dritte Partei – im Sinne der Geheimhaltung – weitergegeben werden dürfen oder wenn ein Eingriff durch andere Sicherheitsbehörden nicht rechtzeitig erfolgen würde. Die neuen operativen Befugnisse des „Verfassungsschutzes“ sind in §§ 59ff. BVerfSchG-E geregelt. Die vorgesehenen Regelungen enthalten umfangreiche Eingriffsbefugnisse für solche Fälle. <a href="https://freiheitsrechte.org/uploads/publications/Digital/GFF_Stellungnahme_Entwurf_Reform_Nachrichtendienstrecht.pdf">Dadurch wird das Trennungsgebot unterlaufen und damit das verfassungsrechtliche Gefüge und die jeweiligen Zuständigkeiten der Sicherheitsbehörden generell in Frage gestellt</a>. Das hält die HU für verfassungswidrig und gefährlich.</p>
<p>Denn auch wenn die Begründung angibt, dass die Kompetenzen im nicht polizeitypischen nachrichtendienstlichen Gefüge verblieben, dürfen sie polizeilich handeln. Es handelt sich nicht um geringfügige Ergänzungsmaßnahmen der Kompetenzen, die bereits jetzt ausufern, <a href="https://verfassungsblog.de/nachrichtendienste-reform-operativ-bka/">sondern um operative Befugnisse</a>. Der „Verfassungsschutz“ darf dem Entwurf zufolge weitläufig „auf Gegenstände, die für die Bedrohung gegenwärtig oder künftig eingesetzt werden“, sowie auf „Güter, die im Rahmen einer Bedrohung ausgeführt werden sollen“, einwirken (§ 59 BVerfSchG-E). Der Anwendungsbereich erschöpft sich folglich mitnichten in einigen wenigen Sonderfällen. Dass die Anwendung von Zwang immerhin erst einmal nur auf Dinge und nicht auf Personen bezogen wird (§ 59 Abs. 2 Satz 2 BVerfSchG-E), darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass dies dennoch weitreichende grundrechtsintensive Maßnahmen darstellen kann, die polizeilichen Befugnissen gleichkommen.</p>
<p>Die vorgesehenen Maßnahmen des BfV sind darüber hinaus kaum konkretisiert, was insbesondere für § 59 Abs. 2 Nr. 1 BVerfSchG-E zutrifft, der die möglichen Maßnahmen nicht begrenzt. Notwendig für eine operative Maßnahme des „Verfassungsschutzes“ ist lediglich, dass der Gegenstand für die Bedrohung gegenwärtig oder absehbar eingesetzt wird. Die daran anschließende Auflistung in lit. a)-d) ist nicht abschließend, kann also ausgeweitet werden. Somit kann auf sämtliche Gegenstände, inklusive digitaler Datenbestände, Software, digitale Infrastrukturen etc. eingewirkt werden, wenn diese für eine Bedrohung eingesetzt werden. Bei einer zweckoffenen digitalen Infrastruktur (wie einem sozialen Netzwerk) dürfte eine solche Bedrohung schnell gegeben sein. Eine solche Regelung würde automatisch auch unbeteiligte Dritte in ihren Grundrechten betreffen. <a href="https://freiheitsrechte.org/uploads/publications/Digital/GFF_Stellungnahme_Entwurf_Reform_Nachrichtendienstrecht.pdf">Das ist ein unverhältnismäßiger Eingriff in die Rechte Unbeteiligter</a>, und die genannten Schutzmaßnahmen genügen nicht dem Anspruch an die verfassungsrechtliche Normenklarheit. Anstatt Schutzvorschriften zu erfüllen, ermöglicht der neue operative Anwendungsbereich weitere Grundrechtseingriffe gegen Dritte, die sich nicht ausreichend dagegen schützen können.</p>
<p>Weiter noch gehen die Reformideen für den BND, denn der Entwurf weitet dessen Aufgaben durch eine neue, zu unbestimmte Bedrohungsdogmatik erheblich aus. Die vorgesehenen Rechtsgüter und Qualifikationsstufen (§§ 2ff. BNDG-E) sind zu unbestimmt formuliert und lassen die Zuständigkeit des BND bei faktisch jedem Auslandsbezug uferlos werden. Teilweise ist das nicht einmal mehr durch die Gesetzgebungskompetenz des Bundes gedeckt.</p>
<p>Der BND soll faktisch operative Kompetenzen erhalten, um Gefahren abzuwenden, wenn nur der BND dazu in der Lage ist und die Bedrohungslage von einer fremden Macht ausgeht oder die Geheimhaltung verhindert, dass eine andere Behörde aktiv wird. Unter anderem kann er im Cyberbereich eingreifen, aber auch der Einsatz mit kinetischen Mitteln ist möglich (wie dem Einsatz von Sprengstoff). Diese Maßnahmen sind in §§ 49ff. BNDG-E geregelt. Auch umfassende digitale Maßnahmen im Rahmen von Hackbacks sollen für den BND möglich werden. Die Feststellung des <a href="https://netzpolitik.org/2019/geheimes-bundestagsgutachten-attackiert-hackback-plaene-der-bundesregierung/">Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestags</a> von 2019, dass Hackbacks ineffizient und gefährlich sind, wird ignoriert. Der Entwurf weitet zusätzlich die Inlandstätigkeit des BND aus. Dadurch erhält der BND polizeiliche Befugnisse zur Gefahrenabwehr. Sowohl die Begründung des Entwurfs (beispielsweise im Bereich der Cybersicherheit) als auch § 49 Abs. 1 Nr. 2 im Allgemeinen führen an, dass es der Polizei – im Gegensatz zum BND – an entsprechenden Fähigkeiten fehle oder der BND aktiv werden dürfe, wenn nur er über die erforderlichen Fähigkeiten verfüge. Ein Mangel an Fähigkeiten der Polizei kann aber doch nicht begründen, die Kompetenzen eines Nachrichtendienstes deswegen auszuweiten. <a href="https://freiheitsrechte.org/uploads/publications/Digital/Stellungnahme_BND-Gesetz_2026_final.pdf">Stattdessen müssten die Fähigkeiten der Polizei ihren tatsächlichen Amtsbefugnissen und neuen Bedrohungssituationen angepasst werden</a>. Dies darf das Trennungsgebot nicht aushebeln.</p>
<p>Als operative Kompetenzen des BND sollen das „aktive Einwirken mit dem Ziel der Abwendung oder Einschränkung“ einer Gefährdung gelten (§ 49 Abs. 1 S. 1 BNDG-E). Das darf sich nur gegen eine fremde Macht richten und nicht gezielt physisch gegen eine Person (§ 51 Abs. 3 BNDG-E). Das schließt immerhin absichtliche Tötungen – vom Verteidigungsfall abgesehen (§ 129 Abs. 3 BNDG-E) – aus; Tötungen oder Verletzungen von Menschen als Kollateralschäden sind aber möglich. Zudem bedeuten solche Befugnisse, dass der Gesetzgeber dem BND erlaubt, im Ausland Taten zu begehen, die dort Straftaten sind. Wir weisen vorsorglich darauf hin, dass Grund- und Menschenrechte nicht auf deutsches Territorium oder deutsche Staatsbürger begrenzt sind. Die Art der einzusetzenden Mittel ist indes nicht eingegrenzt. Das gewählte Mittel muss bloß erforderlich und angemessen sein (§ 51 Abs. 1 und Abs. 4 BNDG-E). Dem Einsatz solcher (insbesondere kinetischer) Mittel ist ein zweistufiges Verfahren vorgelagert: Erstens muss eine spezifische Gefährdungslage – tatsächliche Anhaltspunkte, dass besonders gewichtige Rechtsgüter in besonderem Maße durch das anhaltende und planvolle Handeln einer fremden Macht gefährdet sind – festgestellt werden (§ 49 Abs. 1 S.1 und Abs. 2 BNDG-E). Zweitens müssen Art und Umfang der Maßnahmen in einer Grundanordnung vom BND-Präsidenten angeordnet werden (§ 50 BNDG-E).</p>
<p>Obgleich die operativen Tätigkeiten des BND sich gegen fremde Mächte richten würden, ist die Betroffenheit von Grundrechtstragenden auch hier keinesfalls ausschließbar, zumal der BND diese durchaus signifikanten Mittel auch subsidiär im Inland einsetzen darf. Man kann außerdem nicht ausschließen, dass die Folgen einer solchen Maßnahme einer militärischen Maßnahme vergleichbar sind (wie dem Einsatz von Sprengstoff). Das birgt die Gefahr, dass es im Falle des BND nicht nur zur <em>Verpolizeilichung</em>, sondern sogar zur <em><a href="https://freiheitsrechte.org/uploads/publications/Digital/Stellungnahme_BND-Gesetz_2026_final.pdf">Militarisierung</a> </em>kommt. Damit könnte der Parlamentsvorbehalt in einem bewaffneten Konflikt ausgehebelt werden.</p>
<p>Die Verpolizeilichung der Geheimdienste und die Inlandsbefugnisse des BND stellen das Sicherheitsgefüge prinzipiell in Frage. Zudem ist es verfassungswidrig, wenn die Dienste operative Befugnisse erhalten, aber deutlich niedrigere Eingriffsschwellen bei der Überwachung haben als die Polizei. Auch wenn sich die operativen Befugnisse vor allem auf Objekte beziehen, ist der massenhafte Grundrechtseingriff gegen Unbeteiligte (etwa im Internet) enorm. Zudem steht eine Slippery Slope zu befürchten, dass, wenn die Nachrichtendienste erst einmal zu „echten“ Geheimdiensten gemacht sind, eine künftige operative Kompetenzerweiterung sehr wahrscheinlich wird.</p>
<h3 class="">Ausnah&shy;me&shy;zu&shy;stand per Besonderem Feststel&shy;lungs&shy;fall</h3>
<p>Im Falle bewaffneter Konflikte wird die Militarisierung des BND in Bezug auf Ausnahmezustände besonders grundrechtseinschränkend: §§ 125ff. BNDG-E führen die Möglichkeit eines Ausnahmezustands in das deutsche Sicherheitsrecht in Bezug auf den Spannungs- und Verteidigungsfall (Art. 80a und Art. 115a GG) sowie den Besonderen Feststellungsfall ein. Letzterer soll eintreten, wenn der Verteidigungs- oder Spannungsfall direkt bevorstünde und ein Eingreifen des BND zur Landesverteidigung zwingend notwendig sei. Mit Zustimmung des Parlamentarischen Kontrollgremiums kann die Bundesregierung diesen Fall mit einfacher Mehrheit und ohne öffentliche Diskussion feststellen (§ 125 Abs. 3  BNDG-E). Dann können entscheidende Verfahrens-, Datenschutz- und grundrechtliche Sicherungen wegfallen.</p>
<p>Grundrechte sind jedoch auch in Krisen- und Konfliktfällen weiterhin gültig. Allgemein gesprochen kann ein Ausnahmezustand in Grundrechte eingreifen oder in manchen Fällen sogar suspendieren.<a href="#_ftn2" name="_ftnref1">[2]</a> Gerade ein Spannungsfall könnte bei hybriden Bedrohungen lange bestehen. Die Hürden für den Zustimmungsfall wiederum sind ausgesprochen niedrig. Das eröffnet die Möglichkeit eines permanenten oder lang anhaltenden Ausnahmezustands, in dem die Ausnahme zur Regel wird.</p>
<p>Nach § 132 BNDG-E gelten zudem die Kontrollregelungen in solchen besonderen Krisenlagen nur in abgeschwächter Form. Im Verteidigungsfall entfällt insbesondere die Grundanordnung aus § 97 BNDG-E und damit die dort vorgesehene Kontrolle von Art und Umfang der Maßnahmen, während die weiteren Kontrollvorgaben nach Maßgabe der Abs. 3 und 4 modifiziert werden.</p>
<p>Zudem können Prüf-, Lösch- und Protokollierungspflichten während bestimmter Krisenlagen ausgesetzt und Benachrichtigungen aufgeschoben oder im Verteidigungsfall ausgeschlossen werden (§§ 126 Abs. 6, 130 Abs. 3f. BNDG-E). Die Begründung bestätigt, dass diese Pflichten für die Dauer des Verteidigungs-, Spannungs- oder Besonderen Feststellungsfalls ausgesetzt werden können (BR-Drs. 453/26). Besonders alarmierend ist daran der Wegfall der Protokollierung. Wo Protokollierungspflichten ausgesetzt werden, fehlt der nachträglichen Kontrolle die Dokumentationsgrundlage. Insbesondere bei heimlichen Eingriffen kann damit die Überprüfung ihrer Rechtmäßigkeit im Nachhinein erheblich erschwert oder verunmöglicht werden. Auch bei Gefahr im Verzug kann eine eigentlich erforderliche Vorabkontrolle nach § 31 UKRatG-E zunächst entfallen und erst nachträglich erfolgen. § 31 Abs. 1 UKRatG-E erlaubt die sofortige Vollziehbarkeit einer grundsätzlich vorabkontrollpflichtigen Anordnung; anschließend ist sie unverzüglich dem UKRat zur Bestätigung vorzulegen (§ 31 Abs. 1 und 2 UKRatG-E). Damit werden gerade in Situationen, in denen weitreichende Befugnisse besonders relevant werden, mehrere Kontrollmechanismen zurückgenommen oder auf einen späteren Zeitpunkt verschoben, sodass die Kontrolle dann noch weniger im Verhältnis zu den anwachsenden Kompetenzen steht. Der Besondere Feststellungsfall verschärft dieses Problem noch einmal, weil dessen Ausnahmeregelungen bereits in einer vorgelagerten und möglicherweise länger andauernden Bedrohungslage greifen können.</p>
<h3 class="">&Uuml;berwachung und biome&shy;tri&shy;scher Abgleich</h3>
<p>Auch die Überwachung nimmt im Entwurf zu. Besonders ausufernd, unverhältnismäßig und verfassungswidrig sind die Videoüberwachung und der biometrische Datenabgleich des gesammelten Bildmaterials. Sowohl das BfV als auch der BND dürfen auch diverse öffentliche und nichtöffentliche Stellen zu Auskünften und teilweise sogar zur aktiven Mitwirkung bei Überwachungsmaßnahmen verpflichten (§§ 10-15 BVerfSchG-E und §§ 10-17 BNDG-E).</p>
<p>So müssen zum Beispiel Anbieter von Telekommunikationsdiensten auf Verlangen die ihnen zur Übermittlung anvertrauten Kommunikationsinhalte ausleiten. Sollten diese Anbieter Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer solchen Anordnung haben, oder falls die verlangte Mitwirkung technisch nicht erfüllbar ist, haben sie in einigen Fällen keine Möglichkeit, ihre Mitwirkungspflicht gerichtlich überprüfen zu lassen, denn nach § 13 Abs. 7 BVerfSchG-E ist bis zur Mitteilung an die betroffene Person der Rechtsweg ausgeschlossen. Auch an den UKRat können sie sich nicht zur Überprüfung wenden.</p>
<p>Die Geheimdienste können dem Entwurf zufolge aber auch Verfügungsberechtigte privater und öffentlicher Videoüberwachungseinrichtungen verpflichten, die Mitnutzung ihrer Videoüberwachung zu ermöglichen, Daten (auch in Echtzeit) an den „Verfassungsschutz“ und den BND auszuleiten und gespeicherte Bild- und Tonaufzeichnungen zu übermitteln (§ 15 Abs. 1 BVerfG-E und § 11 Abs. 4, § 15 und § 16 Abs. 2 BNDG-E). Das sind ausufernde Kompetenzen, da sie sich auf die Überwachung des gesamten öffentlichen Raums beziehen, wodurch <a href="https://freiheitsrechte.org/uploads/publications/Digital/GFF_Stellungnahme_Entwurf_Reform_Nachrichtendienstrecht.pdf">alle Menschen in Deutschland von den Nachrichtendiensten videoüberwacht werden können</a>. Insbesondere bei der niedrigen Eingriffsschwelle zeigt sich eine große Unverhältnismäßigkeit.</p>
<p>Öffentlich zugängliches Bild- und Videomaterial (wie Videos aus dem Netz) dürfen beide Dienste außerdem zum biometrischen Datenabgleich nutzen (§ 8 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BVerfSchG-E und § 5 Abs. 3 BNDG-E). Dies wird an gar keine Eingriffsschwellen geknüpft, obwohl es ein schwerwiegender Grundrechtseingriff ist. Als ausreichende Legitimation des Eingriffs gilt dem Entwurf schon die extrem niedrige Zugriffshürde der Erforderlichkeit. Offenbar sieht der Entwurf Internetdaten als nicht schützenswert an. Doch die Streubreite biometrischer Abgleiche ist riesig und betrifft massenhaft Unbeteiligte, in deren Grundrechte dadurch eingegriffen wird, dass sie biometrisch erfasst werden. <a href="https://freiheitsrechte.org/uploads/publications/Digital/GFF_Stellungnahme_Entwurf_Reform_Nachrichtendienstrecht.pdf">Das ist keine Lappalie, sondern betrifft teils sehr sensibles oder intimes Material oder solches, das ohne Zustimmung der Dargestellten online gestellt wurde</a>. Das können so unterschiedliche Inhalte und Daten sein wie Daten von Dating-Plattformen, Videos, die sexualisierte Gewalt zeigen, Deep Fakes oder Aufnahmen von Versammlungen.</p>
<p>Da eine solche Maßnahme nicht einmal auf einer besonderen Bedrohung fußen muss, ist dies völlig unverhältnismäßig. Zudem widerspricht sie dem <em>Flächendeckungsverbot</em> des BVerfG. Demzufolge dürfen Kontrollen nur räumlich begrenzt durchgeführt werden, wenn dies erfolgversprechend ist, jedoch nicht um „kontrollfreie Bewegungen möglichst weiträumig oder gar im gesamten Zuständigkeitsbereich der Behörde auszuschließen“ (BVerfG, Beschluss vom 18.12.2018, 1 BvR 142/15, BVerfGE 150, 244, Rn. 115). Da dieses Verbot verhindern soll, dass der Staat ohne ausreichenden Anlass den gesamten öffentlichen analogen Raum nach möglichen Treffern durchsucht, muss dies im Sinne der grundrechtlichen Intention des BVerfG auch für digitale offen zugängliche Räume gelten.</p>
<p>Der Entwurf schafft die Möglichkeit der völligen Überwachung der Gesellschaft in Deutschland. Denn als ob nur eines dieser Instrumente nicht schon eine überbordende Überwachung bedeuten würde, entfalten sie in Kombination ihr volles „Potenzial“ der massenhaften Überwachung der analogen und virtuellen Öffentlichkeit. Denn die automatische Datenanalyse (§ 37 BVerfSchG-E) – dort als „qualifizierte Auswertung“ versteckt – sieht das Zusammenführen faktisch aller Daten des „Verfassungsschutzes“ sowie deren Analyse vor. Hier kommt auch künstliche Intelligenz zum Einsatz, wie die Sachverhaltsbeurteilung durch (fehlerhafte oder mit Biases im Algorithmus versehene) KI (siehe unten). Die Zahl der Stellen, die bei geringen Eingriffsschwellen umfassend auskunfts- und zusammenarbeitsverpflichtet werden, wird zudem deutlich steigen. Hinzu kommt die Möglichkeit, im öffentlichen Raum jede Videokamera mitnutzen zu können und so weitestgehende Übermittlungsmöglichkeiten zu erhalten. Kurz gesagt, sieht der Entwurf also eine massenhafte Überwachung von nahezu der gesamten Bevölkerung im Land vor – und dies ist nicht einmal an eine Vorabkontrolle des Unabhängigen Kontrollgremiums gebunden. Dieses Zusammenspiel der Überwachungsbefugnisse wäre eine Katastrophe für die Grundrechte und würde einen großen Schritt in Richtung Überwachungsstaat markieren. Die Menschen im Land befinden sich dann in einem Panoptikum.</p>
<h3 class="">K&uuml;nstliche Intelligenz</h3>
<p>Insbesondere der Einsatz von KI ist in dem Grad und der Art, wie er im Entwurf vorgesehen ist, in vielerlei Hinsicht weder grundrechtlich noch mit dem EU-Recht (etwa im Hinblick auf Datenschutz oder den AI Act) vereinbar.</p>
<p>KI-Systeme dürfen unbegrenzt auf alle personenbezogenen Daten zugreifen, die beim „Verfassungsschutz“ gespeichert sind, unabhängig davon, ob sie beispielsweise rechtmäßig erhoben wurden oder wie sensibel diese Daten sind. Fehler, die unter anderem zu Diskriminierung führen können, sind beim biometrischen Datenabgleich mit KI wahrscheinlich. Größer wird das Problem dadurch, dass BND und BfV ausländische private oder staatliche KI-Software verwenden können. Es besteht so die Gefahr, dass kommerzielle außereuropäische Anbieter genutzt werden, deren Tätigkeit nicht im Einklang mit dem deutschen und EU-Recht steht. Mit KI-unterstützten Auswertungsmöglichkeiten wird es außerdem wahrscheinlich, dass Daten generiert und qua Übermittlung mit allen geteilt werden.</p>
<p>37 Abs. 6 BVerfSchG-E sieht vor, dass automatisierte Auswertungen sogar „automatisiert veranlassen“, das heißt selbst unmittelbar Entscheidungen treffen können, die wiederum automatisch operative Maßnahmen nach sich ziehen. So dürfen auf Veranlassung einer KI direkt Daten gelöscht oder manipuliert werden, ohne dass ein Mensch davon zuvor auch nur Kenntnis nehmen müsste. Auf diese Weise wird die Entscheidung nicht nur dem Menschen abgenommen, sondern auch Nachvollziehbarkeit und Transparenz der Entscheidung erheblich gestört. Im Namen der Sicherheit soll also eine unkontrollierte KI die Menschen überwachen und weitere grundrechtseinschränkende Entscheidungen treffen, ohne dass ein Mensch diese Entscheidung überprüfen würde.</p>
<h3 class="">Berufsgeheimnis</h3>
<p>Problematisch sind auch die Regelungen zur Datenerhebung von Berufsgeheimnisträgern wie Anwältinnen und Anwälten sowie Journalistinnen und Journalisten, weil sie unter Umständen, die für die Berufsträger nicht notwendigerweise vorhersehbar sind, dennoch eine Überwachung zulassen. Das wäre für Professionen, deren elementarer Bestandteil die Verschwiegenheit ist, fatal. Dadurch sind etwa der rechtsstaatliche Mandantenschutz und die Pressefreiheit bedroht. Es ist auch völlig unverständlich, warum zahlreiche weitere Berufsgeheimnisträgerprofessionen (wie Heilberufe, Soziale Arbeit etc.) im BNDG-E nicht einmal aufgeführt werden. Sinnvoll wäre es, allen Professionen, denen der Strafprozessordnung zufolge ein Berufsgeheimnis (und damit ein Zeugenverweigerungsrecht) zustehen, auch im BNDG-E einen absoluten Schutz dieses Rechts zu gewährleisten.</p>
<p>Dass für die Beteiligung (§ 3 Abs. 5 BVerfSchG-E) bereits jede direkte und mittelbare Unterstützung genügen soll, weitet die Regelung deutlich aus. Im Bereich der Rechtsanwältinnen und -anwälte beschränkt der Entwurf die Möglichkeiten auf vertrauliche Rechtsberatung, da Personen, die politisch oder ideologisch motiviert handeln, häufig jemanden, der bestrebungsnah ist, als Rechtsbeistand mandatieren. Bei nachrichtendienstlicher Überwachung im Vorfeld konkretisierter Gefahren und ohne strafrechtlichen Anfangsverdacht sind solche Einschränkungen des Vertraulichkeitsschutzes völlig unverhältnismäßig.</p>
<p>22 BNDG-E hebt zudem die Differenzierung zwischen Inland und Ausland für den BND auf, senkt die Schutzniveaus und weitet die Ausnahmeregelungen aus. Internationale Kontakte der Presse führen dazu, dass diese für den BND ausgesprochen interessant sind. Dies gilt auch für Clouds von Redaktionen, Medienbetreibenden sowie Reporterinnen und Reportern. Es ist schon ironisch, dass sich der Quellenschutz im Entwurf nur beim BND selbst findet, der seine verdeckten Ermittlerinnen und Ermittler schützt. Die Eingriffsschwellen und die fehlende Abwägung in Bezug auf Journalistinnen und Journalisten dürften verfassungswidrig sein. Die erhebliche Gefahr für ein besonders gewichtiges Rechtsgut als Eingriffsschwelle wird nämlich in § 22 Abs. 2 Nr. 1. lit. b BNDG-E eingeschränkt. Eine Abwägung, der zufolge das öffentliche Interesse an der Information das Interesse der Diskretion des Berufsgeheimnisträgers im Einzelfall überwiegen muss, ist nirgends vorgesehen, obwohl das BVerfG eine solche Abwägung verlangt.</p>
<p><a href="https://www.djv.de/fileadmin/user_upload/DJV/INFORMATIONEN/medienpolitik/2020-12-03_gemeinsame_stn_ref_e_gesetzes_zur_aenderung_des_bndg.pdf">Der Schutz für Journalistinnen und Journalisten ist auch in Bezug auf den „Verfassungsschutz“ lediglich relativ</a> (§ 32 Abs. 2 BVerfSchG-E), während er beispielsweise für Geistliche, Anwältinnen und Anwälte sowie Parlamentsmitglieder absolut gilt: Im Falle des Journalismus reicht aus, das öffentliche Interesse an der Wahrnehmung ihrer Aufgabe und das Geheimhaltungsinteresse besonders zu berücksichtigen. Abs. 2 Satz 2 erklärt, dass die Abwägung ab der Eingriffsschwelle der erheblichen Beobachtungsbedürftigkeit der Bedrohung stets zugunsten des Aufklärungsinteresses ausfällt, und konkretisiert die Abwägung. Eine Schutzlücke besteht, wenn die Maßnahme Journalistinnen und Journalisten indirekt als Dritte erfasst. Zudem wählt der Entwurf hier für die Feststellung der Erheblichkeitsschwellen unklare und dehnbare Termini. Eine Stufe unterhalb der erheblichen Beobachtungsbedürftigkeit wird nicht einmal definiert. Liegt eine erhebliche Beobachtungsbedürftigkeit vor, gelten Maßnahmen gegen journalistische Berufsgeheimnisträger als zulässig, sofern sie keinen Nachteil verursachen, der unverhältnismäßig zum versprochenen Maßnahmenerfolg steht. Eine solche vage Ermessensfrage erfüllt nicht die Anforderungen an die vom BVerfG vorgeschriebene Verhältnismäßigkeitsprüfung im Einzelfall, da hier das Redaktionsgeheimnis als zentraler Bestandteil der Pressefreiheit angegriffen wird. Begründet wird § 32 Abs. 5 BVerfSchG-E damit, dass Folgeregelungen des Berufsgeheimnisträgerschutzes nicht auf Maßnahmen beschränkt seien, die direkt gegen den Berufsgeheimnisträger gerichtet sind. Einbezogen wird auch die Informationsgewinnung, die gegen andere gerichtet sind, wenn auch Berufsgeheimnisträger in die Angelegenheit involviert sind. Faktisch ist damit das Berufsgeheimnis gekippt.</p>
<h3 class="">Kontrolle der Dienste</h3>
<p>Je stärker Nachrichtendienste operativ in Geschehensabläufe eingreifen, desto weniger trägt die traditionelle (aus unserer Sicht fragwürdige) Begründung für ihre besonderen Vorfeldbefugnisse. Umso höher sind die Anforderungen an eine entsprechend dichte und unabhängige Kontrolle (vgl. BVerfG, Urteil vom 26.04.2022 – 1 BvR 1619/17, Rn. 153–166).</p>
<p>Wesentliche Kontrollzuständigkeiten sollen beim Unabhängigen Kontrollrat zusammengeführt werden; er übernimmt insbesondere die Aufgaben der G-10-Kommission und der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) (§ 3 Abs. 1 UKRatG-E). Entscheidend ist jedoch, ob die Kontrolle mit der Ausweitung der Befugnisse Schritt hält. Gelinde gesagt bestehen daran – etwa in Anbetracht der Vorgaben des BVerfG – erhebliche Zweifel.</p>
<p>Das BVerfG verlangt, dass die Anforderungen an heimliche Überwachungsmaßnahmen nach ihrem Eingriffsgewicht bestimmt werden. Bei besonders intensiven Maßnahmen kann deshalb eine unabhängige Vorabkontrolle erforderlich sein (BVerfG, Urteil vom 26.02.2022 – 1 BvR 1619/17, Rn. 160–166, 213–214).</p>
<p>Der Entwurf sieht dazu unterschiedliche Eingriffsstufen vor. Eine individuelle Vorabkontrolle durch den UKRat setzt aber teilweise erst bei besonders eingriffsintensiven Maßnahmen an. Auch darunter können aber bereits Maßnahmen liegen, die für Betroffene erhebliches grundrechtliches Gewicht haben. Damit klaffen materielle Eingriffsschwellen und Kontrollschwellen auseinander, wenn weitreichende Überwachungsbefugnisse mit unzureichenden Eingriffsschwellen und Kontrollmechanismen kombiniert werden. Etwa führt dies zu einer erheblichen Schwächung der bisherigen Aufsicht. Denn je größer die Streubreite und je stärker die automatisierte Verarbeitung durch die Dienste, desto weniger genügt es, nur einzelne Verarbeitungsschritte nachträglich zu kontrollieren. Mindestens erforderlich wäre vielmehr eine Kontrolle, die auch Reichweite, Auswahl und Einsatz solcher Verfahren insgesamt erfassen kann. Gerade bei Videoüberwachung und öffentlich verfügbaren Internetdaten trägt der Entwurf dieser großen Streubreite jedoch nicht erkennbar durch eine entsprechend verdichtete Kontrolle Rechnung.</p>
<p><a href="https://www.bfdi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/DokumenteBfDI/Stellungnahmen/2026/Stgn_Reform-Nachrichtendienst.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=5">Wichtig ist auch die Übernahme von Aufgaben der G-10-Kommission und der BfDI durch den UKRat</a>. Dies ist zunächst nur eine Verlagerung und Bündelung von Zuständigkeiten (§ 3 Abs. 1 UKRatG-E). Sie ersetzt jedoch nicht automatisch die unterschiedlichen Perspektiven und Fachkompetenzen der bisherigen Kontrollstellen. Die BfDI kann komplexe Datenverarbeitungssysteme und Datenflüsse behördenübergreifend betrachten. Gerade bei automatisierten Datenanalysen ist diese Perspektive wichtig, weil solche Verfahren große Datenbestände zusammenführen und daraus neue Zusammenhänge oder Verdachtsmomente abgeleitet werden können. Ihre Kontrolle erfordert neben juristischer auch technische und datenschutzrechtliche Sachkunde. Dies wird im Entwurf aber weitgehend ausgeblendet.</p>
<p>Hinzu kommt der behördenübergreifende Gesamtblick. Werden Daten etwa vom „Verfassungsschutz“ erhoben, in einem gemeinsamen Informationsverbund verarbeitet und anschließend von einer Polizeibehörde verwendet, können sich die Grundrechtswirkungen erst aus dem Zusammenspiel der einzelnen Verarbeitungsschritte ergeben. Der damalige BfDI Ulrich Kelber hat deshalb im Zusammenhang mit gemeinsamen Zentren <a href="https://www.bfdi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/DokumenteBfDI/Stellungnahmen/2023/StgN_Reform-Nachrichtendienstrecht.html">auf die besonderen Risiken solcher Informationsverbünde</a> hingewiesen. Der vorgesehene Austausch zwischen UKRat und BfDI (§ 37 Abs. 3 UKRatG-E) ersetzt diese eigenständige Kontrollperspektive keinesfalls. Gerade weil der Entwurf die automatisierte und behördenübergreifende Verarbeitung von Daten ausweitet, ist der Verlust dieser Perspektive umso problematischer.</p>
<p>Ein weiterer Aspekt betrifft die Benachrichtungspflichten gegenüber von Überwachung Betroffenen und deren individuellen Rechtsschutz. Von geheimen Überwachungsmaßnahmen Betroffene wissen für gewöhnlich weder vom Eingriff noch von den erhobenen Informationen oder sollen – es soll ja ein Ausschnüffeln der Menschen <em>im Geheimen</em> sein – es auch zunächst gar nicht. Individueller Rechtsschutz wird dadurch erheblich erschwert oder gar unmöglich. Die im Entwurf vorgesehenen Benachrichtigungspflichten enthalten zudem zahlreiche Ausnahmen; Benachrichtigungen können zurückgestellt oder ausgeschlossen werden (§ 35 BVerfSchG-E; §§ 100, 101 BNDG-E).</p>
<p>Als ob die vorgesehene Überwachung noch keine hohe Eingriffsintensität hätte, kann das Auskunftsrecht den oben beschriebenen Mangel nicht zuverlässig ausgleichen. Bereits jetzt schon muss eine Person für ein Auskunftsersuchen an den „Verfassungsschutz“ auf einen konkreten Sachverhalt hinweisen und ein besonderes Interesse an der Auskunft darlegen (§ 15 Abs. 1 BVerfSchG). Diese Voraussetzung bleibt im Regierungsentwurf bestehen (§ 70 Abs. 1 BVerfSchG-E). Es ist aber davon auszugehen, dass die betroffene Person von der <em>heimlichen</em> Maßnahme für gewöhnlich nichts weiß. Das Auskunftsrecht bietet deshalb dort, wo Betroffene besonders auf nachträgliche Aufklärung angewiesen sind, keinen verlässlichen Zugang zu den über sie gespeicherten Informationen.</p>
<p>Darum verlangt das BVerfG bei heimlicher Nachrichtendiensttätigkeit eine kontinuierliche und umfassende unabhängige objektivrechtliche Kontrolle. Diese muss einen umfassenden Kontrollzugriff ermöglichen und über ausreichende Entscheidungsbefugnisse, Informationen, Personal und Mittel verfügen (BVerfG, Urteil vom 19.05.2020 – 1 BvR 2835/17, Rn. 267–288, insb. Rn. 272, 275–276, 287–288). Die unabhängige Kontrolle muss damit eine Kontrollfunktion übernehmen, die Betroffene selbst meist nicht wahrnehmen können. Je weniger sie von einem Eingriff wissen und je schwerer sie nachträglich feststellen können, welche Informationen über sie erhoben und verarbeitet wurden, sprich, wo überhaupt in ihre Grundrechte eingegriffen wurde, desto größer muss doch die Verantwortung des UKRats sein, die Rechtmäßigkeit der Maßnahmen eigenständig und effektiv zu überprüfen. Diese unabhängige Kontrolle ersetzt indes nicht die Möglichkeit der Betroffenen, die Rechtmäßigkeit einer ihnen bekannt gewordenen Maßnahme selbst gerichtlich überprüfen zu lassen.</p>
<p>Doch es bestehen noch weitere Kontrolllücken. Beispielsweise kann der UKRat zwar die Rechtmäßigkeit deutscher Übermittlungsentscheidungen im Sinne der internationalen Zusammenarbeit mit ausländischen Geheim- und Nachrichtendiensten kontrollieren, nicht aber die Nutzung der Informationen und Daten durch die ausländischen Dienste. Umso wichtiger sind strenge Vergewisserungs- und Übermittlungsvoraussetzungen. Das Bundesverfassungsgericht verlangt für Übermittlungen ins Ausland unter anderem einen datenschutzrechtlich angemessenen und mit Menschenrechtsgewährleistungen zu vereinbarenden Umgang mit den übermittelten Informationen im Empfängerstaat sowie eine entsprechende Vergewisserung (BVerfG, Urteil vom 26.02.2022 – 1 BvR 1619/17, Rn. 276–285; BVerfG, Urteil vom 19.05.2020 – 1 BvR 2835/17, Rn. 263ff., 276–285).</p>
<p>Bestimmte neue nachrichtendienstliche Mittel können außerdem bis zu vier Jahre praktisch erprobt werden, bevor ihre dauerhafte gesetzliche Ausgestaltung feststeht (§ 4 Abs. 4 BVerfSchG-E und § 19 Abs. 1 BNDG-E). <a href="https://verfassungsblog.de/nachrichtendienstreform-kontrolle-unabhangigerkontrollrat/">Damit werden grundrechtsrelevante Entscheidungen teilweise aus dem Gesetz in die exekutive Praxis verlagert</a>.</p>
<p>Wer schützt dann noch die Bürgerinnen und Bürger sowie die Verfassung ausreichend vor dem „Verfassungsschutz“ und dem BND?</p>
<h3 class="">Fazit</h3>
<p>Ohne Rechtsstaat und Demokratie wirkliche Resilienz zu verleihen, sorgt der Entwurf somit für eine massive Ausweitung der Kompetenzen der Nachrichtendienste. Diese soll nicht nur deutlich leichter alle Menschen in Deutschland und wesentlich leichter im Ausland überwachen dürfen – womit ein weiterer Schritt in Richtung Überwachungsstaat geschaffen ist –, sondern die Dienste sollen auch mit operativen Befugnissen ausgestattet werden, obwohl sie bereits frühzeitig überwachen dürfen. Das widerspricht dem Trennungsgebot und schafft Unklarheiten im institutionellen Gefüge der Sicherheitsbehörden.</p>
<p>Gleichzeitig sollen diese Geheimdienste de facto schlechter politisch kontrolliert werden. Besonders problematisch ist daran der eingeschränkte individuelle Rechtsschutz bei heimlichen Maßnahmen. Betroffene erfahren häufig nichts von einem Eingriff und können deshalb ihre Rechte vielfach nicht selbst wirksam wahrnehmen. Eben deshalb kommt der unabhängigen Kontrolle von Amts wegen besondere Bedeutung zu. In besonderen Krisenlagen werden zudem Kontroll-, Dokumentations- und Benachrichtigungsmechanismen teilweise zurückgenommen (siehe oben). Das Bundesverfassungsgericht verlangt für geheime Nachrichtendiensttätigkeit jedoch eine dauerhafte und umfassende unabhängige Kontrolle. Eingriffsvoraussetzungen und Kontrolldichte müssen zudem am jeweiligen Eingriffsgewicht ausgerichtet sein. Gewiss, es ist ohnehin unmöglich, Geheimdienste <em>demokratisch und transparent zu kontrollieren</em> – dies widerspricht dem Prinzip eines <em>Geheimdienstes</em> –, was solche Dienste per se undemokratisch macht. Nun aber die wenigen Möglichkeiten der teilweisen Kontrolle nicht entsprechend dem Zuwachs an Kompetenzen der Dienste zu stärken, würde für Geheimdienste sprechen, deren Leine so lang wird, dass es fraglich ist, inwiefern diese zum Schutze der Demokratie und Rechtsstaatlichkeit beitragen. Stattdessen scheinen sie beide eher zu bedrohen.</p>
<p>Das zeigt einmal mehr, dass der „Verfassungsschutz“ nicht im rechtsstaatlichen und demokratischen Sinne reformiert wird (und wohl auch nicht reformiert werden kann), weswegen er ersatzlos abgeschafft gehört. Dies zeigt einen generellen Mangel an Transparenz, der sich auch an anderen Stellen zeigt. Denn während das Informationsfreiheitsgesetz, das Transparenz von Staat und Behörden gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern ermöglicht, geschliffen wird, wird die Intransparenz der Dienste ausgebaut.</p>
<p>Das Reformpaket, das die Freiheit der Menschen auf deutschem Boden bedroht, sollte daher abgelehnt werden. Wenn der „Verfassungsschutz“ schon nicht abgeschafft werden wird, so würde es bis Jahresende reichen, die vom Bundesverfassungsgericht angemahnten Punkte zu reformieren, anstatt einen Paradigmenwechsel der Überwachung und Gewalt einzuführen.</p>
<p style="text-align: right;"><em>Philip Dingeldey &amp; Carola Otte</em></p>
<p>&nbsp;</p>
<h4 class="">Anmerkungen</h4>
<p><a href="#_ftnref1" name="_ftn1">[1]</a> Die Reform des Militärischen Abschirmdienstes gilt bereits seit 16. Januar 2026.</p>
<p><a href="#_ftnref1" name="_ftn1">[2]</a> Nun kann man rechtsphilosophisch kritisieren, dass eine rechtlich festgehaltene Möglichkeit der Suspension, Einschränkung oder starken Eingriffe in Grundrechte im Namen des Rechts oder der Sicherheit die Kraft des Gesetzes (durch die Staatsgewalt) im schlimmsten Fall noch wirkt, aber nicht mehr das Gesetz (und seine grundrechtlichen Abwehrrechte gegenüber der Staatsgewalt) selbst. Solche Szenarien, obgleich im Entwurf nicht die Rede von Rechtssuspension ist, gilt es als Bedrohung (einer Slippery Slope) im Hinterkopf zu behalten, insbesondere wenn solche Zustände über einen längeren Zeitraum bestehen bleiben oder sich perpetuieren.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/thema/die-menschen-im-land-befinden-sich-dann-in-einem-panoptikum-die-schlimmsten-grundrechtseingriffe-im-reformvorhaben-der-nachrichtendienste/">Die Menschen im Land befinden sich dann in einem Panoptikum: Die schlimmsten Grundrechtseingriffe im Reformvorhaben der Nachrichtendienste</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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		<title>„wahl26.berlin“ – die Homepage zur Wahl des Berliner Abgeordnetenhauses</title>
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		<dc:creator><![CDATA[humanistischeunion]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 28 Aug 2026 08:28:17 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Innere Sicherheit]]></category>
		<category><![CDATA[Künstliche Intelligenz]]></category>
		<category><![CDATA[Pressefreiheit / Meinungsfreiheit / Redefreiheit]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Sicherlich haben die Berlinerinnen und Berliner die Wahlplakate bemerkt, die Werbung gesehen und die Wahlbenachrichtigung erhalten: am 20. September 2026 wählt Berlin ein neues Abgeordnetenhaus. Doch welche Partei setzt sich besonders für die Bürgerrechte ein? Um das herauszufinden, hat der Landesverband Berlin-Brandenburg der Humanistischen Union, wie zu den vorherigen Wahlen, Wahlprüfsteine erstellt. Gefragt wurden die [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Sicherlich haben die Berlinerinnen und Berliner die Wahlplakate bemerkt, die Werbung gesehen und die Wahlbenachrichtigung erhalten: am 20. September 2026 wählt Berlin ein neues Abgeordnetenhaus. Doch welche Partei setzt sich besonders für die Bürgerrechte ein?</p>
<p>Um das herauszufinden, hat der Landesverband Berlin-Brandenburg der Humanistischen Union, wie zu den vorherigen Wahlen, Wahlprüfsteine erstellt.</p>
<p>Gefragt wurden die im Abgeordnetenhaus vertretenen Parteien – CDU, SPD, Bündnis 90/Die Grünen, Die Linke und die AfD – nach ihrer Meinung zu fünf wichtigen Themen der aktuellen und zukünftigen Innen- und Justizpolitik.</p>
<p>Wir wollen wissen, wie und wonach deren Ansicht Künstliche Intelligenz bei der Verbrechensbekämpfung eingesetzt werden soll und wo nicht; wie die Sicherheit und das Sicherheitsgefühl auf öffentlichen Plätzen erhöht werden kann; ob das ASOG, das hiesige Polizeigesetz, weiter geändert werden soll und was geändert werden soll; ob der Verfassungsschutz abgeschafft oder besser kontrolliert werden soll und wo im Strafvollzug dringender Reformbedarf besteht.</p>
<p>Die ausführlichen und lesenswerten Antworten der Parteien und die in wochenlangen Diskussionen erarbeiteten Positionen der HU zu den Fragen finden Sie hier: <strong><a href="https://wahl26.berlin/">https://wahl26.berlin/</a></strong></p>
<p>Auf der Seite finden Sie auch einige Informationen zu den im Abgeordnetenhaus vertretenen Parteien, zu unseren Veranstaltungen im Wahlkampf, die aufgezeichnet werden, und die vollständigen Antworten von CDU, SPD, Bündnis 90/Die Grünen, Die Linke und der AfD auf unsere Fragen.</p>
<p style="text-align: right;"><em>Axel Bußmer</em></p>
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		<title>Digitale Souveränität: Ein Sieg der Vernunft in Bayern?</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/thema/datensouveraenitaet-ein-sieg-der-vernunft-in-bayern/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[humanistischeunion]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 01 Jun 2026 10:42:41 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Datenschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Bayern]]></category>
		<category><![CDATA[digitale Souveränität]]></category>
		<category><![CDATA[Microsoft]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die Bayerische Landesregierung lässt ihren geplanten Microsoft-Milliardendeal fallen und will künftig einen &#8222;unabhängigen und krisenfesten&#8220; Verwaltungsarbeitsplatz aufbauen, ohne enge Bindung an einen einzigen US-amerikanischen Konzern. Der Bayerische Staatsminister für Digitales, Fabian Mehring (Freie Wähler), wurde offiziell beauftragt, souveräne Alternativen zu prüfen. Was nach einer rein technischen Verwaltungsmeldung klingt, ist eigentlich eine Grundsatzentscheidung darüber, wer Zugriff [weiterlesen]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Die Bayerische Landesregierung lässt ihren geplanten Microsoft-Milliardendeal fallen und will künftig einen &#8222;unabhängigen und krisenfesten&#8220; Verwaltungsarbeitsplatz aufbauen, ohne enge Bindung an einen einzigen US-amerikanischen Konzern. Der Bayerische Staatsminister für Digitales, Fabian Mehring (Freie Wähler), wurde offiziell beauftragt, souveräne Alternativen zu prüfen. Was nach einer rein technischen Verwaltungsmeldung klingt, ist eigentlich eine Grundsatzentscheidung darüber, wer Zugriff auf wessen Daten erhält. Es ist die Frage nach digitaler Souveränität und Datenschutz.</p>
<h3 class="">Was auf dem Spiel stand</h3>
<p>Der zuvor geplante Deal zwischen der Bayerischen Landesregierung und Microsoft hatte ein Volumen von fast einer Milliarde Euro über fünf Jahre. Alle bayerischen Behördenarbeitsplätze sollten auf Microsoft 365 umgestellt werden &#8211; ohne vorherige Ausschreibung, ohne Wettbewerb, ohne ernsthafte Prüfung von Alternativen. Die Lizenzkosten waren allein zwischen 2020 und 2025 von 30 auf knapp 50 Millionen Euro pro Jahr gestiegen. Der Trend war eindeutig: rein in die Abhängigkeit, Preis diktieren lassen und immer weiter zahlen.</p>
<p>Das ist nicht nur ein finanzielles, sondern auch ein konkretes bürgerrechtliches Problem: In Behörden werden schließlich Sozialdaten, Steuerdaten, Gesundheitsinformationen, Meldedaten etc. der Einwohnerinnen und Einwohner verarbeitet. Wenn diese Daten über Systeme laufen, deren rechtliche Kontrolle außerhalb der Europäischen Union (EU) liegen, so ist das ein weiteres Problem für den Datenschutz hierzulande.</p>
<p>Der Rechtschef von Microsoft für Frankreich, Anton Carniaux, räumte im Juni 2025 vor dem französischen Senat unter Eid ein, dass Daten von EU-Bürgerinnen und -Bürgern, die<br />
vollständig auf europäischen Microsoft-Servern gespeichert sind, vor dem stillen Zugriff US-amerikanischer Behörden nicht sicher sind, und dass europäische Behörden möglicherweise nicht einmal informiert würden, wenn ein solcher Zugriff erfolgt. Carniaux erklärte, dass Microsoft lediglich die Möglichkeit hätte, Informationsanfragen der US-Regierung abzulehnen, wenn sie formal unbegründet sind.</p>
<p>Wer nach diesem Eingeständnis noch von &#8222;digitaler Souveränität&#8220; spricht und gleichzeitig eine Milliarde Euro an Microsoft überweisen will, dem fehlt nicht die Vision &#8211; dem fehlt offensichtlich der Respekt vor jenen, deren Daten er verwaltet.</p>
<h3 class="">Ein Satz, der erkl&auml;rt, mit wem man es zu tun hatte</h3>
<p>Der Bayerische Staatsminister der Finanzen und für Heimat, Albert Füracker (CSU), war der Hauptantreiber des Deals mit Microsoft. Als der öffentliche Widerstand in Bayern wuchs, versuchte er das Vorhaben mit einer bemerkenswerten Argumentation zu verteidigen: Bayern nutze bereits seit den 1960er Jahren Software von Microsoft, und die 51 Vermessungsämter Bayerns arbeiteten schon seit den 1960ern mit Open-Source-Arbeitsplätzen.</p>
<p>Microsoft wurde 1975 gegründet. Open Source als Konzept entstand in den frühen 1980ern.</p>
<p>Solche Aussagen müssen nicht weiter kommentiert werden, denn die erklären von selbst, warum ein Bundesland, das sich als Hightech-Standort vermarktet, ausgerechnet bei der Frage nach digitaler Unabhängigkeit erschreckend blank dastand.</p>
<h3 class="">Was anderswo l&auml;ngst normal ist</h3>
<p>Bayern ist kein Einzelfall, aber ein besonders störrisches Beispiel. Während der Freistaat eine Milliarde Euro in ein US-Abo-Modell zu investieren plante, kündigten andere Staaten, Gemeinden und Bundesländer Microsoft. Dazu gehören Schleswig-Holstein und Dänemark. Lyon migrierte auf Linux, OpenOffice und PostgreSQL. Das französische Bildungsministerium stellte 330.000 Mitarbeitende auf Nextcloud-basierte Lösungen um. Der Sovereign Tech Fund der Bundesregierung investiert künftig 1,3 Millionen Euro in die KDE-Desktop-Infrastruktur &#8211; ein klares Signal Richtung Linux-Desktop im behördlichen Umfeld.</p>
<p>Der Trend in der EU ist unübersehbar. Die Frage ist nicht mehr ob, sondern wie schnell. Der Druck kommt nicht nur von Datenschützerinnen und Datenschützern, sondern auch von einer geopolitischen Realität, in der die Verlässlichkeit transatlantischer Partnerschaften inzwischen neu bewertet wird. Gerade wenn die Abhängigkeit der öffentlichen Verwaltung von US-Technologiekonzernen ein Sicherheitsrisiko darstellt, dann ist Datensouveränität kein Luxus. Stattdessen ist sie bürgerrechtliche Pflicht.</p>
<h3 class="">Was jetzt geliefert werden muss</h3>
<p>Bayerns Rückzieher ist richtig. Gleichwohl ist dies kein Verdienst der Landesregierung. Vielmehr ist das eine notwendige Korrektur. Der politische Druck dazu kam nicht aus der Regierung, sondern von einer IT-Wirtschaft, die in einem offenen Brief darauf hinwies, dass hier fast eine Milliarde Euro aus der bayerischen Wirtschaft abgezogen worden wären, von einer Opposition, die konsequent auf die Datenschutzrisiken hinwies, und von einer besorgten Zivilgesellschaft, die diese Debatte schon geführt hat, als die Bayerische Landesregierung sie nicht führen wollte.</p>
<p>Jetzt liegt es an Digitalminister Mehring, aus der politischen Kehrtwende eine funktionierende IT-Strategie zu machen. Eigenentwicklungen aus der Bayerncloud könnten heimischen Unternehmen Aufträge bringen, die jenen fast entgangen wären. Beides muss ernsthaft getestet, finanziert und umgesetzt werden &#8211; nicht als Übergangslösung bis zum nächsten Microsoft-Salesman, sondern als nachhaltige Infrastrukturentscheidung.</p>
<p>Denn die eigentliche Frage lautet: Wem gehören die Daten der Bevölkerung? Gehören sie der Bevölkerung selbst, gehören sie der Verwaltung, die sie im Auftrag der Öffentlichkeit verarbeitet, oder gehören sie einem US-amerikanischen Unternehmen, das den Datenzugriff durch seine Regierung nicht ausschließen kann? Bayern ist dabei, die richtige Antwort zu finden. Spät, aber immerhin.</p>
<p style="text-align: right;"><em>Thomas Schindelbeck</em></p>
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            	</item>
		<item>
		<title>Gemeinsame Stellungnahme zu den Gesetzentwürfen zur Stärkung digitaler Ermittlungsbefugnisse in der Polizeiarbeit u.a.</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/thema/gemeinsame-stellungnahme-zu-den-gesetzentwuerfen-zur-staerkung-digitaler-ermittlungsbefugnisse-in-der-polizeiarbeit-u-a/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[humanistischeunion]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 01 Apr 2026 08:00:45 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Innere Sicherheit]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtspolitik]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtspolitische Gutachten]]></category>
		<category><![CDATA[Anti-Terror-Kampf]]></category>
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		<category><![CDATA[Privatsphäre]]></category>
		<category><![CDATA[Stellungnahme]]></category>
		<category><![CDATA[Terrorismus]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Gemeinsame Stellungnahme im Rahmen der Verbändebeteiligung zu den Gesetzentwürfen zur Stärkung digitaler Ermittlungsbefugnisse in der Polizeiarbeit sowie zum Gesetzentwurf zur Stärkung digitaler Ermittlungsbefugnisse zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus zu den Gesetzentwürfen betreffend §§ 98d, 98e StPO sowie §§ 9a, 9b, 22a,39a, 39b, 63b, 63c BKAG, §§ 46, 58a, 58b BPolG, § 15b AsylG [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/thema/gemeinsame-stellungnahme-zu-den-gesetzentwuerfen-zur-staerkung-digitaler-ermittlungsbefugnisse-in-der-polizeiarbeit-u-a/">Gemeinsame Stellungnahme zu den Gesetzentwürfen zur Stärkung digitaler Ermittlungsbefugnisse in der Polizeiarbeit u.a.</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p class=""><em>Gemeinsame Stellungnahme im Rahmen der Verbändebeteiligung zu den Gesetzentwürfen zur Stärkung digitaler Ermittlungsbefugnisse in der Polizeiarbeit sowie zum Gesetzentwurf zur Stärkung digitaler Ermittlungsbefugnisse zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus zu den Gesetzentwürfen betreffend §§ 98d, 98e StPO sowie §§ 9a, 9b, 22a,39a, 39b, 63b, 63c BKAG, §§ 46, 58a, 58b BPolG, § 15b AsylG</em></p>
<h3 class="">I. Einleitung und Gegenstand der Stellung&shy;nahme</h3>
<p>Die unterzeichnenden Verbände nehmen gemeinsam Stellung zu den zwei vorliegenden Gesetzentwürfen, die einen automatisierten biometrischen Abgleich mit öffentlich verfügbaren Internetdaten sowie die automatisierte Datenanalyse &#8211; wie etwa durch Systeme wie PimEyes und von Palantir &#8211; für Bundes- und Landespolizeibehörden ermöglichen sollen. Das Vorhaben umfasst einen Entwurf des Bundesinnenministeriums zum Gefahrenabwehrrecht sowie einen Entwurf des Bundesjustizministeriums zur Strafverfolgung. Wir lehnen die Regelungen aus grundsätzlichen verfassungs- und menschenrechtlichen Erwägungen ab – und zwar sowohl für den strafprozessualen als auch für den gefahrenabwehrrechtlichen Bereich.</p>
<p>Die Bundesregierung trägt Verantwortung dafür, dass die Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger auch im Zeitalter automatisierter Massenüberwachung wirksam geschützt bleiben. Die vorgesehene Einführung dieser Überwachungsinstrumente steht dieser Verantwortung diametral entgegen.</p>
<h3 class="">II. Grund&shy;s&auml;tz&shy;liche Ablehnung der Vorhaben</h3>
<p>Der automatisierte biometrische Abgleich mit öffentlich zugänglichen Internetdaten – wie er durch Systeme wie PimEyes oder Clearview AI ermöglicht wird – stellt einen qualitativen Sprung in der Überwachungsinfrastruktur dar. Mit enormer Streubreite greift er in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung aller Menschen ein, die im Internet Fotos, Videos und andere Inhalte mit biometrischen Merkmalen veröffentlichen, ohne dass diese dafür einen Anlass gegeben hätten. Betroffen sind ferner Personen, die auch ohne ihr Wissen und Wollen etwa im Hintergrund auf einem Foto abgebildet sind. Auch &#8222;Nicht-Treffer&#8220; stellen einen Grundrechtseingriff dar. [1] Da Meinungs- und Versammlungsfreiheit heute wesentlich auch im digitalen Raum ausgeübt werden – etwa über die Publikation von Aufnahmen von Versammlungen in den sozialen Medien, um auf das eigene Anliegen aufmerksam zu machen – geht mit der Befugnis zudem auch ein möglicher Abschreckungseffekt auf die Ausübung dieser Rechte einher.</p>
<p>Der biometrische Abgleich erlaubt die Identifizierung von Personen im öffentlichen Raum und im Netz auf der Grundlage biometrischer Merkmale und schafft damit die technischen Voraussetzungen für eine flächendeckende Verfolgbarkeit der Bevölkerung. Dies ist mit dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) sowie dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten (Art. 8 GRCh und Art. 8 EMRK) aus unserer Sicht unvereinbar. Eine zusätzliche Gefährdung des Diskriminierungsverbots (Art. 3 Abs. 3 GG) ergibt sich aus der zahlreich empirisch belegten erhöhten Fehleranfälligkeit biometrischer Systeme insbesondere bei People of Colour. Diese könnten häufiger zu Unrecht von polizeilichen Folgemaßnahmen betroffen sein.</p>
<p>Gleiches gilt für die automatisierte Datenanalyse mittels Systemen wie denen von Palantir. Die in den Regelungen vorgesehene Zusammenführung und algorithmische Auswertung massenhafter Datenbestände erlaubt die Erzeugung tiefgreifender Persönlichkeitsprofile. Sie ermöglicht Schlussfolgerungen, die weit über die ursprünglichen Erhebungszwecke der analysierten Daten und auch über das Ziel der eigentlichen Suchanfrage an das Analysesystem hinausgehen. Solche Systeme sind strukturell fehleranfällig, intransparent und diskriminierungsfördernd. Dies gilt in verstärktem Maße für KI-Systeme, die auch nach Einführung weiterhin selbstlernend sind und in den Entwürfen nicht ausgeschlossen werden. Ihre Funktionsweise ist für Betroffene und möglicherweise auch Anwendende nicht nachvollziehbar. Für die Bevölkerung ist auch nicht vorhersehbar, welche grundrechtlich geschützten Verhaltensweisen Datenspuren hinterlassen könnten, die zu einem verdachtserzeugenden &#8222;Treffer&#8220; führen (etwa eine Anzeige zu erstatten; eine Versammlung zu besuchen, bei der es zu einer Identitätsfeststellung kommt; Kontakt zu bestimmten Personen; Social-Media-Aktivitäten u.v.m). Dies kann zu einschüchternden Auswirkungen auf die Grundrechtsausübung führen.</p>
<p>Besonders problematisch ist der Umfang der in die automatisierte Datenanalyse einbezogenen Daten. So ist etwa in § 9b BKAG-E ausdrücklich vorgesehen, dass das BKA alle Daten, auf die es im Rahmen seiner Aufgabe als Zentralstelle zugreifen darf, zur automatisierten Datenanalyse einbeziehen kann. Dies setzt ausweislich der Gesetzesbegründung voraus, dass die entsprechenden Datenbestände weitgehend zusammengeführt und in einem einheitlichen Format und vom Einzelfall unabhängig vorliegen und aufbereitet sind. Angesichts der schieren Masse dieser Daten &#8211; sämtliche im polizeilichen Informationsverbund vorliegenden Fall- und Vorgangsdaten, Daten aus Asservaten und Telekommunikations- Verkehrs- und Nutzungsdaten sowie im Einzelfall auch automatisiert abzurufende Registerdaten und Daten aus dem Internet &#8211; entsteht eine umfassende &#8222;Super-Datenbank&#8220;. Diese würde neben den Daten von Beschuldigten und Verdächtigen auch die Daten von Opfern, Zeugen und sogar gänzlich unbeteiligten Personen enthalten und zum Objekt einer automatisierten Datenanalyse werden.</p>
<p>Die Einführung dieser Systeme bedeutet einen fundamentalen Eingriff in Grundrechte und eine Gefahr für rechtsstaatliche Grundsätze wie Transparenz, Diskriminierungsfreiheit und effektiven Rechtsschutz, der durch die im Entwurf vorgesehenen Zwecke nicht gerechtfertigt wird.</p>
<p>Ferner führen die Regelungen die Möglichkeit ein, sensible personenbezogene Daten der Bevölkerung zum Testen und Trainieren von IT-Produkten, einschließlich Künstlicher Intelligenz, zu verwenden. Die ermöglichte Verwendung des nahezu gesamten Datenbestandes, auch in nicht anonymisierter Form, ist unverhältnismäßig. Dieser umfasst u.a. Daten von Zeug*innen, aus Maßnahmen mit großer Streubreite wie etwa aus Funkzellendatenabfragen, persönliche Informationen aus Asservaten oder Telekommunikationsüberwachung und besonders sensible Daten wie biometrische Informationen.</p>
<p>Die Entwürfe lassen die Nutzung personenbezogener Daten bereits zu, wenn der Aufwand einer Anonymisierung oder Pseudonymisierung als unverhältnismäßig hoch angesehen wird – und zwar selbst dann, wenn für das Training gar keine unveränderten Daten benötigt würden (§ 22 BKAG-E, § 46 BPolG-E). Da einerseits unbestimmt ist, wann ein Aufwand als unverhältnismäßig gilt, und dies andererseits der Selbsteinschätzung der Behörden überlassen ist, besteht das Risiko, dass häufig nicht anonymisierte Daten zur Verwendung kommen werden.</p>
<p>Zudem ist die Sicherheit der genutzten Daten und die Einhaltung ihrer Löschfristen gefährdet. Wie wissenschaftliche Arbeiten belegen [2], konnten Trainingsdaten oftmals wieder aus KI-Anwendungen extrahiert werden. Belegt ist die erfolgreiche Rekonstruktion von Text- und Bilddaten, etwa Namen, Telefonnummern, E-Mail-Adressen und Bildern. Nutzer*innen können sogenanntes &#8222;Data Leakage&#8220; auch unabsichtlich auslösen. Es besteht daher ein grundsätzliches, in der konkreten Ausprägung vom jeweiligen KI-System abhängiges Risiko, dass sensible personenbezogene Daten selbst nach Ablauf ihrer Löschvorschriften und durch Unbefugte (darunter auch private Unternehmen, die das Training durchführen dürfen, § 22Abs. 4 BKAG-E, § 46 Abs.4 BPolG-E) rekonstruierbar sind.</p>
<h3 class="">III. Keine verfas&shy;sungs&shy;kon&shy;forme Ausge&shy;stal&shy;tung m&ouml;glich</h3>
<p>Die von BMI und BMJV vorgeschlagene konkrete Ausgestaltung der Eingriffsbefugnisse verschärft die grundrechtliche Problematik weiter. Im Einzelnen:</p>
<ul>
<li><strong>Kein Richtervorbehalt:</strong> Weder §§ 98d, 98e StPO noch die parallelen Regelungen im BKAG, BPolG und AsylG sehen einen Richtervorbehalt vor. Angesichts der Eingriffstiefe der biometrischen Identifizierung und der automatisierten Massenauswertung ist dies mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) und dem Schutz der Grundrechte nicht vereinbar. Dies gilt erst recht, wenn die Polizei solche Maßnahmen bei &#8211; selbst definierter &#8211; &#8222;Gefahr im Verzug&#8220; selbst anordnet.</li>
<li><strong>Ungenügende Transparenz für Betroffene:</strong> Die Entwürfe sehen zwar [teilweise] eine Benachrichtigungspflicht gegenüber den von dem biometrischen Abgleich betroffenen Personen vor. Ohne Kenntnis eines Eingriffs ist es den Betroffenen faktisch unmöglich, ihre Rechte geltend zu machen. Angesichts der enormen Streubreite der vorgesehenen Maßnahmen ist davon auszugehen, dass das Problem der unzureichenden Benachrichtigung Betroffener [3] sich weiter verschärfen wird. In Bezug auf die vorgesehene automatisierte Datenanalyse ist eine Benachrichtigung der betroffenen Personen gar nicht erst vorgesehen. Beides verletzt das Recht auf effektiven Rechtsschutz.</li>
<li><strong>Unzureichende Dokumentation:</strong> Zwar sehen die Entwürfe im Grundsatz Protokollierungspflichten nach § 76 BDSG vor. Allerdings wird der Vorgang der automatisierten Datenanalyse respektive des biometrischen Abgleichs dadurch nicht aktenkundig. Es wird offenbleiben, wie genau die eingesetzten Programme arbeiten; das Black-Box-Problem, das mit derartigen Systemen einhergeht, wird nicht gelöst. Ohne belastbare Dokumentation sind parlamentarische, gerichtliche und unabhängige datenschutzrechtliche Kontrolle strukturell ausgehöhlt.</li>
<li><strong>Kaum Einschränkung von Art und Umfang der in die automatisierte Analyse einbezogenen Daten:</strong> Wie das BVerfG festgestellt hat, stellt die Verarbeitung bereits erhobener Daten im Rahmen einer automatisierten Datenanalyse einen eigenen Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung dar. Dieser wiegt umso schwerer, je weniger die in die Analyse einbezogenen Daten ihrer Art und ihrem Umfang nach eingeschränkt werden. [4] Die Entwürfe erlauben die automatisierte Analyse kaum eingeschränkter, enormer Datenmengen. Dazu gehören Daten aus Eingriffen mit großer Streubreite wie Funkzellenabfragen, besonders sensible Daten wie biometrische Daten, Daten von Personen, die keinen Anlass zu polizeilicher Beobachtung gegeben haben wie Zeug*innen aus Vorgangsdaten, Daten persönliche Natur aus Telekommunikationsüberwachung oder Asservaten oder gesondert hinzugefügte Daten aus Social Media u.v.m. Positiv zu werten ist, dass nach § 98e Abs.2 StPO-E einige Datenbestände explizit ausgewählt werden müssen, um in die Analyse einbezogen zu werden, und dies nur zulässig ist, &#8222;soweit dies erforderlich ist&#8220;. Diese Regelung findet sich in den Entwürfen zu BPolG und BKAG jedoch nicht und hat ohnehin keinen tatsächlich einschränkenden Charakter. Im Umkehrschluss zeigt sich zudem, dass die umfangreichen sonstigen Datenbestände offenbar auch dann in die Analyse einbezogen werden, wenn dies nicht erforderlich ist und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die einzubeziehenden Daten in Verbindung zum konkreten Suchanlass stehen könnten. Die Einführung der automatisierten Datenanalyse birgt im polizeilichen Alltag die Gefahr, dass Daten weniger verdachtsgeleitet und deutlich zahlreicher ausgewertet werden, da dies in sehr kurzer Zeit mit geringem Aufwand automatisiert möglich ist.</li>
<li><strong>Unzureichende Einschränkung der Analysemethode:</strong> Neben Art und Umfang der einbezogenen Daten wird das Eingriffsgewicht auch durch die zugelassene Methode der Datenanalyse bestimmt. [5] Zwar gibt es eine abschließende Aufzählung der erlaubten Analyseschritte, doch erlauben diese maschinelle Sachverhaltsbewertungen und gehen weit über einen einfachen Datenabgleich hinaus (z.B. automatisierte qualitative und quantitative Klassifizierung und Analyse von Beziehungen und Zusammenhängen). Dabei ist auch die Nutzung von nach ihrer Einführung im behördlichen Einsatz weiter selbstlernender KI nicht ausgeschlossen. Der Einsatz solcher KI-Systeme stellt ein inakzeptables Risiko für die Rechte auf Nicht-Diskriminierung und effektiven Rechtsschutz dar. Durch die insoweit fehlende Einschränkung stellen sich die Regelungen auch als evident unverhältnismäßig dar.</li>
<li><strong>Schwerwiegende Grundrechtseingriffe durch private Unternehmen:</strong> Erkennbar wurde sich darum bemüht, den Grundrechtseingriff beim biometrischen Abgleich durch die Vorgabe zu verringern, dass hierfür aus dem Internet erhobene Daten anschließend zu löschen sind. Dieses Bemühen konterkariert, dass der Abgleich auch durch andere öffentliche und nichtöffentliche Stellen &#8211; also insbesondere auch private Unternehmen &#8211; und (außer im Asylverfahren) sogar Stellen in nichteuropäischen Drittstaaten durchgeführt werden darf. Es bleibt offen, ob und wie die Löschpflichten durch Dritte sichergestellt werden sollen oder ob diese durch die Auslagerung der Maßnahme umgangen werden können. Die Übermittlung biometrischer Daten an private Unternehmen birgt zudem ein Risiko für die Datensicherheit. Bereits aus grundsätzlichen Erwägungen sollten derart schwerwiegende Grundrechtseingriffe auch nicht an private Unternehmen ausgelagert werden. Dies gilt auch für das durch die Regelungen ermöglichte Training von IT-Produkten mit personenbezogenen Daten durch private Unternehmen.</li>
<li><strong>Unzureichende Sicherstellung menschlicher Entscheidungsfindung und mangelnder Schutz vor nachteiligen Folgen automatisierter Entscheidungen:</strong> Die Regelungen zur automatisierten Datenanalyse sehen jeweils vor, dass &#8222;eine ausschließlich auf der Maßnahme (…) beruhende automatisierte Entscheidungsfindung, die unmittelbar eine nachteilige Rechtsfolge für die betroffene Person hat oder diese erheblich beeinträchtigt&#8220;, unzulässig ist (§§ 9b Abs.5, 39b Abs.5, 63c Abs.5 BKAG-E, § 58b Abs.5 BPol-GE). Eine ausschließlich automatisierte Entscheidungsfindung ist aus rechtsstaatlichen Gesichtspunkten jedoch per se inakzeptabel. Dies gilt auch, wenn diese zusätzlich auf anderen automatisierten Maßnahmen beruhen sollte, nur eine mittelbar nachteilige Rechtsfolge für Betroffene hätte oder diese nur in einer Weise beeinträchtigt, die noch nicht als erheblich gilt.</li>
</ul>
<p>Wir betonen, dass eine grundrechtskonforme Ausgestaltung dieser Befugnisse auch durch Nachbesserungen im Verfahrensrecht nicht erreichbar wäre. Die genannten Mängel sind keine bloßen Ausgestaltungsfehler, sondern symptomatisch für das strukturelle Defizit des gesamten Regelungsvorhabens. Schon dem Grunde nach fehlt es an einem verfassungsrechtlich tragfähigen Fundament.</p>
<h3 class="">IV. Besondere Kritik: &sect; 15b AsylG</h3>
<p>§ 15b AsylG gibt Anlass zu besonderer Besorgnis. Asylsuchende befinden sich in einer strukturellen Schutzlosigkeit: Sie sind auf staatliche Verfahren angewiesen, verfügen häufig über eingeschränkte Möglichkeiten zur Rechtswahrnehmung und sind besonders vulnerabel gegenüber staatlichem Missbrauch. Die Erstreckung biometrischer Massenabgleiche auf diesen Personenkreis verschärft ihre vulnerable und exponierte Situation. Sie birgt das ernste Risiko, dass biometrisch erhobene Daten für Zwecke genutzt werden, die dem Schutzzweck des Asylrechts diametral widersprechen.</p>
<p>Gegenüber dem derzeitigen § 15b AsylG entfallen bisher explizit im Wortlaut des Gesetzes aufgenommene Schutzmaßnahmen. Auch insofern sich diese aus anderweitigen gesetzlichen Vorgaben ergeben, verstieße die Streichung der Schutzvorschriften aus der Norm selbst aus unserer Sicht gegen das Gebot der Normenklarheit und ist daher abzulehnen.</p>
<p>Problematisch ist weiterhin der extrem weite Identitätsbegriff, der der Regelung zugrunde liegt. Zur Identität, zu deren Feststellung der biometrische Abgleich genutzt werden darf, gehören ausweislich der Begründung &#8222;Merkmale, die einen Menschen von anderen Menschen unterscheidet [sic] und damit zu einer individuellen Persönlichkeit macht&#8220;. Nicht abschließend werden Merkmale aufgezählt, &#8222;die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität der Person sind&#8220;, außerdem &#8222;Geburtsland, das Land des gewöhnlichen Aufenthalts, der Familienstand, die Volks- und Religionszugehörigkeit sowie die Sprachkenntnisse des Ausländers.&#8220; Dies erlaubt, sofern keine Identitätsdokumente vorliegen, den biometrischen Abgleich als Standardmaßnahme. Es ermöglicht das &#8222;Weitersuchen&#8220; und zahlreiche weitere Abgleiche auch dann, wenn zentrale Fragen bereits beantwortet und Angaben der Schutzsuchenden, wie sie sich aus einem Identitätsdokument ergeben hätten, bereits bestätigt sind. Eine derart umfassende Ausforschung von Asylsuchenden ist für die Durchführung eines Asylverfahrens nicht erforderlich und mit dem Recht auf Privatsphäre nach Art. 7 GRCh sowie Art. 8 EMRK nicht vereinbar. Der Entwurf reiht sich damit in eine lange Kette von Maßnahmen zum Abbau der Rechte von Schutzsuchenden ein.</p>
<h3 class="">V. Empfeh&shy;lungen</h3>
<p>Wir empfehlen:</p>
<ul>
<li>die Rücknahme der Gesetzentwürfe;</li>
<li>ein grundsätzliches gesetzliches Verbot des Einsatzes biometrischer Massenerkennungssysteme;</li>
<li>eine transparente parlamentarische und gesamtgesellschaftliche Debatte über den Einsatz algorithmischer Datenanalysesysteme sowie verbindliche Regelungen zu Transparenz, Kontrolle und Haftung;</li>
<li>die Stärkung des Richtervorbehalts sowie effektiver Benachrichtigungs- und Protokollierungspflichten bei allen Befugnissen zur digitalen Überwachung;</li>
<li>umfassende Transparenz über den Einsatz Künstlicher Intelligenz durch Sicherheitsbehörden, die über die Anforderungen der EU KI-Verordnung hinausgeht, da diese Transparenzausnahmen für die Bereiche Strafverfolgung und Asyl vorsehen.</li>
</ul>
<h4 class="">Unter&shy;zeich&shy;nende Organi&shy;sa&shy;ti&shy;o&shy;nen:</h4>
<ul>
<li>AG Kritis</li>
<li>Algorithm Watch</li>
<li>Amnesty International</li>
<li>Chaos Computer Club</li>
<li>D64 Zentrum für Digitalen Fortschritt</li>
<li>Digitale Gesellschaft</li>
<li>Humanistische Union</li>
<li>LOAD e.V.</li>
<li>Komitee für Grundrechte und Demokratie</li>
<li>Neue Richter*innenvereinigung</li>
<li>Pro Asyl Bundesarbeitsgemeinschaft BAG</li>
<li>Republikanischer Anwältinnen- und Anwälteverein</li>
<li>Seebrücke</li>
<li>Vereinigung Demokratischer Jurist*innen</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Hier können Sie die Stellungnahme als PDF herunterladen: </strong><a href="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2026/04/2026-04-01_Gemeinsame-Stellungnahme-gegen-Lex-Palantir.pdf"><strong>https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2026/04/2026-04-01_Gemeinsame-Stellungnahme-gegen-Lex-Palantir.pdf</strong></a></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>[1] BVerfG, Urteil vom 18. Dezember 2018, 1 BvR 142/15, Rn. 51.</p>
<p>[2] Vgl. etwa Shokri et. al., Membership Inference Attacks Against Machine Learning Models, 2017 IEEE Symposium on Security and Privacy, 2017, S. 3-18; Ahmed et. al., Extracting Books from Production Language Models, 2026, online abrufbar: <a href="https://arxiv.org/abs/2601.02671">https://arxiv.org/abs/2601.02671</a>; verschiedene Studien von Nicholas Carlini, online abrufbar: <a href="https://nicholas.carlini.com/papers/">https://nicholas.carlini.com/papers/</a>.</p>
<p>[3] Vgl. dazu nur Kahmen, Die Vorschriften zur Benachrichtigungspflicht gemäß § 101 IV-VI StPO und ihre praktische Umsetzung, 2017</p>
<p>[4] BVerfG, Urteil vom 16. Februar 2023, 1 BvR 1547/19, 1 BvR 2634/20, Rn. 78 ff.</p>
<p>[5] BVerfG, Urteil vom 16. Februar 2023, 1 BvR 1547/19, 1 BvR 2634/20, Rn. 77, 90ff.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/thema/gemeinsame-stellungnahme-zu-den-gesetzentwuerfen-zur-staerkung-digitaler-ermittlungsbefugnisse-in-der-polizeiarbeit-u-a/">Gemeinsame Stellungnahme zu den Gesetzentwürfen zur Stärkung digitaler Ermittlungsbefugnisse in der Polizeiarbeit u.a.</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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		<item>
		<title>Zur Kritik der Fünf-Prozent-Hürde</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/thema/zur-kritik-der-fuenf-prozent-huerde/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[humanistischeunion]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 23 Feb 2026 13:47:14 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Demokratisierung]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtspolitik]]></category>
		<category><![CDATA[Art. 38 GG]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Man kann die Fünf-Prozent-Hürde für den Deutschen Bundestag ja begrüßen, weil sie die Regierungsbildung und die Mehrheitsfindung im Parlament erleichtert. Nur weil die FDP und das BSW bei der Bundestagswahl 2025 vergleichsweise knapp an dieser Sperrklausel gescheitert sind und damit den Einzug in den Bundestag verpasst haben, war es der CDU/CSU und der SPD überhaupt [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Man kann die Fünf-Prozent-Hürde für den Deutschen Bundestag ja begrüßen, weil sie die Regierungsbildung und die Mehrheitsfindung im Parlament erleichtert. Nur weil die FDP und das BSW bei der Bundestagswahl 2025 vergleichsweise knapp an dieser Sperrklausel gescheitert sind und damit den Einzug in den Bundestag verpasst haben, war es der CDU/CSU und der SPD überhaupt erst möglich, die Mehrheit für ihre jetzige Regierungskoalition zu erreichen. Wären BSW oder FDP eingezogen, so wäre eine zusätzliche Fraktion als Mehrheitsbeschaffer für die Koalition nötig gewesen.</p>
<p>Doch diese Vereinfachung der parlamentarischen Mehrheitsbildung darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass zahlreiche Wählerinnen und Wähler seit der Einführung der Fünf-Prozent-Hürde im Jahr 1953 nicht im Bundestag mit ihrer Wahlentscheidung repräsentiert werden. Auch die Koalition aus CDU/CSU und SPD hat zwar nun eine Mehrheit im Bundestag, aber eben nicht die Mehrheit der zur Bundestagswahl abgegebenen Stimmen. Der politischen freien Repräsentation ist ohnehin etwas Distinktives und Elitäres inhärent, da das Wahlvolk nur sein politisches Amtspersonal rekrutiert, aber Letzteres dann bis zur nächsten Wahl, ohne nennenswerte Rückbindung an das Wahlvolk, auch gegen die Interessen der Wählerschaft entscheiden kann (wie es in Art. 38 Abs. 1 GG geregelt ist). Hinzu kommt die Sperrklausel, die dafür sorgt, dass ein Teil der abgegebenen Stimmen nicht in Parlamentssitze übersetzt werden. Das entfernt den deutschen Parlamentarismus noch weiter von einer Repräsentation, die die politische Positionierung der Gesellschaft wirklich widerspiegelt, da das Parlament ein Spiegelbild der Gesellschaft sein sollte. Gerade in der aktuellen Legislaturperiode ist der Anteil an Prozentpunkten von Parteien, die den Einzug verpasst haben, insgesamt zweistellig. Das ist ein signifikanter Ausschluss, unabhängig davon, was man von den Parteien hält, die den Einzug verpasst haben.</p>
<p>Art. 38 Abs. 1 GG regelt auch die Grundsätze und die Unmittelbarkeit für Bundestagswahlen als subjektive Grundrechte der Staatsbürgerinnen und -bürger: die allgemeinen, freien und gleichen Wahlen. Wie diese Grundsätze im Wahlrecht konkret ausgestaltet werden, obliegt dem Bundesgesetzgeber, der dies mit einfacher Mehrheit regelt (Art. 38 Abs. 3 GG). Dabei steht die Legitimität der Fünf-Prozent-Hürde immer wieder zur Disposition. Das Bundesverfassungsgericht hat im Jahr 2024 die Fünf-Prozent-Hürde jedoch nur für die CSU aufgehoben, da diese eine Fraktion mit der CDU bildet, weil beide Parteien nicht in Konkurrenz zueinander stehen &#8211; sofern CDU und CSU zusammen mehr als fünf Prozent der abgegebenen Stimmen erhalten. Nur die sogenannte Grundmandatsklausel hat das BVerfG in dem Zuge für verfassungswidrig erklärt (BVerfG, Urteil vom 30. Juli 2024, Az. 2 BvF 1/23), <a href="https://www.humanistische-union.de/pressemeldungen/das-bundesverfassungsgericht-ueber-wahlrecht-und-demokratie-das-bverfg-hebt-die-fuenf-prozent-klausel-nur-fuer-die-csu-auf/">was die Humanistische Union (HU) für widersprüchlich hält.</a></p>
<p>Es überrascht nicht, dass die Humanistische Union häufig die Sperrklausel kritisiert hat. Denn wie frei, unmittelbar, allgemein und gleich sind Wahlen tatsächlich, wenn dies einen signifikanten Ausschluss von Wählerstimmen und Parteien bedeutet? Zahlreiche Alternativen zur Fünf-Prozent-Hürde lassen sich denken, mit denen sich die HU mehrfach befasst hat:</p>
<ul>
<li>Denkbar wäre die <em>Streichung der Sperrklausel</em> auf Bundes- und Landesebene. Zum Vergleich: Derzeit gilt dies etwa noch im Europäischen Parlament. Hier bestimmt nur die begrenzte Anzahl an Sitzen der Mitgliedstaaten, ob Parteien mindestens einen Sitz erhalten. Für Deutschland mit seinen 96 Abgeordneten liegt im Moment die Hürde noch bei knapp unter einem Prozent, sodass es auch einige Kleinparteien bei der Europawahl 2024 wieder ins Parlament geschafft haben, ohne dass das Europäische Parlament dadurch handlungsunfähig geworden wäre. Die vollständige Streichung der Fünf-Prozent-Hürde wäre sicherlich der radikalste Schritt.</li>
<li>Alternativ wäre die gemäßigtere und realistischere Idee, die <em>Sperrklausel herabzusenken</em> und dadurch den Ausschluss von Parteien (und folglich auch von abgegebenen Stimmen) zumindest zu reduzieren. Diskutabel wäre etwa eine Drei-Prozent-Hürde. Die Argumente für die Sperrklausel – erleichterte Mehrheitsbildung und nicht noch größer werdende Parlamente – blieben bestehen, aber die aus der Sperrklausel resultierenden Probleme würden minimiert. Beispielsweise gelten für die Wahlen zu den Bezirksverordnetenversammlungen in Berlin und den Bezirksversammlungen in Hamburg eine Hürde von drei Prozent. Warum muss dies auf die lokale Ebene beschränkt sein?</li>
<li>Ein dritter Vorschlag wurde auf der Delegiertenkonferenz der HU im Jahr 1997 als Position und Forderung des Vereins beschlossen. Im Zentrum dieser Konferenz stand eine Kritik der Fünf-Prozent-Hürde. Gleichwohl war ein Alternativantrag damals mehrheitsfähig: die Idee einer <em>Ersatzstimme</em>. In diesem Modell bleibt die Fünf-Prozent-Hürde erhalten. Hinzu soll aber die Möglichkeit einer Ersatzstimme zur abgegebenen Zweitstimme für eine Partei Kommen. Hier soll man die Zweitstimme der Partei seiner Wahl geben können. Zugleich kann man in einem separaten Feld eine alternative Partei ankreuzen, der die Stimme dann zugerechnet wird, falls die eigentlich gewählte Partei den Einzug in den Bundestag verpasst. Die Idee dabei ist, dass Wählerinnen und Wähler durch die Ersatzstimme sich nicht genötigt sehen, nur eine Partei zu wählen, die mit hoher Wahrscheinlichkeit die Sperrklausel überwinden wird, um ihre Stimme nicht zu „verschwenden“ und so am Ende noch Parteien zu stärken, die man keinesfalls stärken will. Denkbar ist, dass dies dazu führen würde, dass mehr Bürgerinnen und Bürger Kleinparteien wählen, weil sie sich durch diese in ihren Interessen und Positionen eher repräsentiert sehen. Von diesen Parteien würde womöglich der einen oder anderen der Einzug in den Bundestag gelingen. Bei den Kleinparteien, die dennoch an der Fünf-Prozent-Hürde scheitern, soll in dem Modell dann die Ersatzstimme, die bei einer strategischen Wahl eine für eine Partei sein wird, der der Einzug wahrscheinlich gelingen wird, greifen.</li>
</ul>
<p>Möglich wäre auch eine Kombination aus der Herabsenkung der Sperrklausel und der Ersatzstimme. Die derzeitige Sperrklausel ist somit keinesfalls die Lösung, die am besten das Versprechen auf allgemeine, freie und gleiche Wahlen einlöst oder für eine spiegelbildliche Repräsentation sorgt; die Sperrklausel ist stattdessen ein weiterer elitärer Filter. Zudem ist die Fünf-Prozent-Hürde nicht alternativlos.</p>
<p align="right"><em>Philip Dingeldey</em></p>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>Die Friedensbewegung der 1980er Jahre in der BRD &#8211; Fokus West-Berlin</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/thema/die-friedensbewegung-1980er-jahre-in-der-brd-fokus-west-berlin/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[humanistischeunion]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 09 Feb 2026 10:21:12 +0000</pubDate>
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		<guid isPermaLink="false">https://www.humanistische-union.de/?post_type=thema&#038;p=20346</guid>

					<description><![CDATA[<p>Bild: imageBROKER.com / Klaus Rose &#160; Vom 9. bis 27. Februar 2026 wird in der Berliner Landeszentrale für politische Bildung (Revaler Str. 29, 10245 Berlin) die Ausstellung Friedensbewegung der 1980er Jahre in der BRD – Dokumente mit Fokus auf West-Berlin gezeigt. Die Ausstellung wurde von der Humanistischen Union entworfen und wird von der Landeszentrale für [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/thema/die-friedensbewegung-1980er-jahre-in-der-brd-fokus-west-berlin/">Die Friedensbewegung der 1980er Jahre in der BRD &#8211; Fokus West-Berlin</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><em>Bild: imageBROKER.com / Klaus Rose</em></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Vom 9. bis 27. Februar 2026 wird in der Berliner Landeszentrale für politische Bildung (Revaler Str. 29, 10245 Berlin) die Ausstellung <em>Friedensbewegung der 1980er Jahre in der BRD – Dokumente mit Fokus auf West-Berlin</em> gezeigt. Die Ausstellung wurde von der Humanistischen Union entworfen und wird von der Landeszentrale für politische Bildung gefördert.</p>
<p>Auf sechs Roll-Ups werden ausschließlich Dokumente (Fotos, Flugblätter, Zeitungsartikel, Karikaturen etc.) der Jahre 1980-1988 aus den beteiligten Gruppen, Parteien, Gewerkschaften, Kirchen und Hochschulen gezeigt. Die Ausstellung bietet – anlässlich des Berliner Abiturschwerpunkts in den Jahren 2026 und 2027 – die Möglichkeit, sich mit den Debatten, Zielen und (Miss-)Erfolgen der Friedensbewegung auseinanderzusetzen.</p>
<p>Die Ausstellung kann <strong>vom 9. bis zum 27. Februar 2026</strong> jeweils dienstags, mittwochs und freitags von 10 bis 18 Uhr <strong>in der Berliner Landeszentrale für politische Bildung, Revaler Str. 29, 10245 Berlin</strong> besucht werden. Klassen- und Gruppenanmeldungen sind obligatorisch mindestens drei Tage vorher über <a href="mailto:anja.witzel@senbjf.berlin.de">anja.witzel@senbjf.berlin.de</a> vorzunehmen. Zur vertiefenden Behandlung der Themen wird zusätzlich digital abrufbares Begleitmaterial angeboten.</p>
<p><strong>Vom 04.03. bis 10.04.2026</strong> ist die Ausstellung im Foyer des Robert-Havemann-Saals im <strong>Haus der Demokratie und Menschenrechte</strong> zu sehen: <strong>Greifswalder Str. 4, 10405 Berlin.</strong> Die Ausstellung kann dort montags und mittwochs zwischen 10:00 und 16:00 Uhr besichtigt werden, dazu wird eine Anmeldung bei Lucia Trias erbeten: <a href="mailto:veranstaltung@hausderdemokratie.de">veranstaltung@hausderdemokratie.de</a> oder Tel. 030 &#8211; 2016 5520. Das Foyer muss für Sie aufgeschlossen werden. Wenn Sie ankommen, melden Sie sich dazu bei der Hausverwaltung im Vorderhaus (1. OG).<br />
Außerhalb dieser Zeiten kann bei Bedarf eine Gruppenbesichtigung der Ausstellung über die Humanistische Union organisiert werden. Dazu kontaktieren Sie bitte die Bundesgeschäftsstelle der Humanistischen Union unter <a href="mailto:info@humanistische-union.de">info@humanistische-union.de</a> oder Tel. 030 &#8211; 2045 0256.</p>
<p><strong>Vollständige Exemplare der Ausstellung können von Schulen ausgeliehen werden.</strong> Bei Interesse schreiben Sie bitte an Bettina Deutsch: <a href="mailto:deutsch@leibniz-gymnasium.berlin">deutsch@leibniz-gymnasium.berlin</a>.</p>
<h3 class="">Die digitale Ausstellung</h3>
<p class="">Wie bieten zudem die Ausstellung <em>Friedensbewegung der 1980er Jahre in der BRD – Dokumente mit Fokus auf West-Berlin </em>hier als kostenlose digitale Version an. Um sich die Ausstellung als PDF-Datei anzusehen und herunterzuladen, klicken Sie bitte hier: <a href="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2026/02/80erFriedenTafeln_www.pdf"><strong>Ausstellung</strong>.</a></p>
<p><em>An der Ausstellung haben mitgewirkt: Kurt Blank-Markard, Bettina Deutsch, Philip Dingeldey, Claus Kittsteiner, Carola Otte, Wilhelm Quitzow, Brigitte Reich, Hilde Schramm und Laura von Wimmersperg.</em></p>
<h3 class="">Begleit&shy;ma&shy;te&shy;rial als Angebot zur Vertiefung einiger Aspekte der Ausstellung</h3>
<p>Zudem haben wir Begleitmaterial für die Ausstellung in Form von historischen Quellen aufbereitet. Das Begleitmaterial enthält ebenso wie die Ausstellung ausschließlich Dokumente aus den 1980er Jahren, ohne Kommentierung aus heutiger Sicht. Dieses ist auch dazu gedacht, Lehrkräften und Personen aus der politischen Bildung Arbeitsmaterial im Kontext des Schulunterrichts oder Seminaren zu bieten. Um das gesamte Begleitheft herunterzuladen, klicken Sie bitte hier: <strong><a href="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2026/02/80erFriedenBegleitmaterial_www.pdf">Begleitmaterial</a></strong>.</p>
<p>Die einzelnen Quellen, die die sechs Ausstellungstafeln ergänzen, können Sie auch unten einzeln ansehen und herunterladen.</p>
<p><em>Das Begleitmaterial wurde zusammengestellt von </em><em>Hilde Schramm, Wilhelm Quitzow, Brigitte Reich und Philip Dingeldey.</em></p>
<h4 class="">Zu den einzelnen Tafeln</h4>
<h4></h4>
<h5 class="">Tafel 1: Statio&shy;nie&shy;rung von atomaren US-Mit&shy;tel&shy;stre&shy;cken&shy;ra&shy;keten bis zu ihrer Verschrot&shy;tung</h5>
<p style="padding-left: 40px;">1.1 Rede des Vorsitzenden der SPD, Brandt, auf der Kundgebung der Friedensbewegung in Bonn 22. Oktober 1983<br />
<a href="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2026/01/1.1-Rede-Willy-Brandt-22.10.1983.pdf"><strong>Willy Brandt, Der Friede ist der Ernstfall</strong></a> (2 S.)</p>
<h5 class="">Tafel 2: Frieden&shy;s&shy;p&auml;d&shy;agogik und Schule</h5>
<p style="padding-left: 40px;">2.1 <strong>GEW-Stellungnahme zur Friedenserziehung</strong><br />
<a href="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2026/01/2.1-GEW-Stellungnahme-zur-Friedenserziehung.pdf">Verabschiedet auf dem außerordentlichen GEW-Gewerkschaftstag vom 3./4. 10.1981 in Frankfurt /Main</a> (2 S.)</p>
<p style="padding-left: 40px;">2.2 <strong>Einig in pädagogischer Verantwortung</strong><br />
<a href="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2026/01/2.2-Einig-in-paedagogischer-Verantwortung.pdf">Gemeinsame Erklärung des Zentralvorstandes der Gewerkschaft Unterricht und Erziehung in der DDR und einer Delegation des Hauptvorstandes der GEW in der BR</a>D (2 S.)</p>
<h5 class="">Tafel 3: Parteien, Gewerk&shy;schaften, Kirchen, Hochschulen</h5>
<p style="text-align: left; padding-left: 40px;">3.1 Bundestagsdebatte zum NATO-Doppelbeschluss, Bonn, 21.und 22. 11. 1983<br />
<strong><a href="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2026/01/3.1-Bundestagsdebatte-NATO-Doppelbeschluss.pdf">Ausschnitte aus den Reden</a> von Helmut Kohl,</strong> Bundeskanzler (CDU), <strong>Egon Bahr</strong> (SPD), <strong>Hans-Dietrich Genscher</strong>, Außenminister (F.D.P.), <strong>Petra Kelly</strong> (Die Grünen) (2 S.)<br />
Vier Parteien &#8211; Vier Positionen.</p>
<p style="text-align: left; padding-left: 40px;">3.2 <strong>Die 7 Lügen des Herrn Wörner</strong><br />
<a href="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2026/01/3.2-Die-7-Luegen-des-Herrn-Woerner.pdf">Argumente gegen Aussagen von Manfred Wörner,</a> Verteidigungsminister (CDU) in der Bundestagsdebatte zum NATO-Doppelbeschluss (1 S.)</p>
<p style="text-align: left; padding-left: 40px;">3.3 <strong>Aufruf von 33 Bischöfen und Generalen</strong><br />
aus 8 Ländern: „<a href="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2026/01/3.3-33-Bischoefe.pdf">Um Gottes und der Menschen willen verhindert die Stationierung von Pershing II und Cruise Missiles in Eurem Land!</a>“ (1 S.)</p>
<h5 class="">Tafel 4: Friedens&shy;po&shy;litik der Zivil&shy;ge&shy;sell&shy;schaft</h5>
<p style="padding-left: 40px;">4.1 <strong>Besuch in Stockholm</strong><br />
Anlässlich der „Konferenz für vertrauensbildende Maßnahmen und Abrüstung in Europa“ stellt eine <a href="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2026/01/4.1-Besuch-in-Stockholm.pdf">Arbeitsgruppe friedenspolitische Aktivitäten aus West-Berlin</a> vor. (1 S.)</p>
<p style="padding-left: 40px;">4.2 <strong>Hinhören – solange noch Zeit ist</strong><br />
<a href="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2026/01/4.2-Hinhoeren-solange-noch-Zeit-ist.pdf">Lernen aus der Geschichte</a>. Wachsamkeit gegenüber Doppelzüngigkeit zu Krieg und Frieden in der Vergangenheit und Gegenwart (1 S.)</p>
<h5 class="">Tafel 5: Frieden&shy;s&shy;i&shy;n&shy;i&shy;tia&shy;tive Steglitz</h5>
<p class="" style="padding-left: 40px;">5.1 <a href="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2026/01/5.1-Gewaltfreie-Aktionen-antiamerikanisch.pdf"><strong>Sind unsere gewaltfreien Aktionen an den Andrews-Barracks „antiamerikanisch“?</strong></a> Zur wechselseitigen Unterstützung der Friedensbewegung in West-Berlin und in den USA. (1 S.)</p>
<h5 class="">Tafel 6: Natur&shy;wis&shy;sen&shy;schaft und Medizin</h5>
<p style="padding-left: 40px;">6.1 <a href="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2026/01/6.1-Naturwissenschaftlerinnen-u-Ruestungsforschung.pdf"><strong>Naturwissenschaftler/innen und Rüstungsforschung</strong></a> (1 S.)</p>
<p style="padding-left: 40px;">6.2 <a href="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2026/01/6.2-Atomwaffen-in-der-BRD-u-DDR-Beginn-der-1980er.pdf"><strong>Atomwaffen in der Bundesrepublik Deutschland und in der DDR</strong></a> zu Beginn der 1980er Jahre (1 S.)</p>
<p style="padding-left: 40px;">6.3 <a href="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2026/01/6.3-IPPNW.pdf"><strong>IPPNW (International Physicians for the Prevention of Nuclear War) und Auseinandersetzungen um den Nobelpreis für IPPNW</strong></a> (2 S.)</p>
<h5 class="">7. Bilanz nach Abschluss des INF-Ver&shy;trags</h5>
<p>Details des INF-Vertrags und ein Rückblick der FRIZ Redaktion</p>
<p style="padding-left: 40px;">7.1 <a href="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2026/01/7.1-Was-soll-eigentlich-abgeruestet-werden.pdf"><strong>Was soll eigentlich abgerüstet werden?</strong></a><br />
<strong>Lieber Leser! Liebe Leserin!</strong></p>
<p>Trotz INF-Vertrag steigende Militärausgaben</p>
<p style="padding-left: 40px;">7.2 <a href="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2026/01/7.2-Ruestungshaushalt-kuerzen.pdf"><strong>Rüstungshaushalt kürzen!</strong></a><br />
Gefordert werden friedenspolitisch wirksame Einsparungen</p>
<p>Anteil der Friedensbewegung am Zustandekommen des INF-Vertrags</p>
<p style="padding-left: 40px;">7.3 <a href="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2026/01/7.3-West-Ost-Wind.pdf"><strong>West-Ost-Wind</strong></a><br />
Interview mit Ulrich Albrecht, Friedensforscher, der über Jahrzehnte an der Zusammenarbeit von Naturwissenschaftlern aus dem Westblock und dem Ostblock beteiligt war.</p>
<p>Perspektiven</p>
<p style="padding-left: 40px;">7.4 <a href="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2026/01/7.4-Weiter-nach-vorn-auf-dem-Weg-der-Abruestung.pdf"><strong>Weiter nach vorn auf dem Weg der Abrüstung.</strong></a><br />
<strong>Abschreckung und gemeinsame Sicherheit sind unvermeidbar.</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Ihnen gefällt unser Engagement und unsere Ausstellung? Dann freuen wir uns über eine Spende! Damit ermöglichen Sie es der Humanistischen Union, mit der bürgerrechtlichen und friedenspolitischen Arbeit weiterzumachen und diese auszubauen. Klicken Sie dazu bitte <a href="https://www.humanistische-union.de/unterstuetzen/spenden-2/">hier</a>.</em></p>
<p><em>Berlin, Februar 2026</em></p>
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            	</item>
		<item>
		<title>Ab 2026: Erstes Jahr als Mitglied beitragsfrei für Schülerinnen und Schülern, Auszubildende sowie Studierende</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/thema/ab-2026-erstes-jahr-als-mitglied-beitragsfrei-fuer-schuelerinnen-und-schuelern-auszubildende-sowie-studierenden/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[humanistischeunion]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 03 Feb 2026 10:31:52 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Sie gehen zur Schule, zur Universität oder befinden sich in einer Berufsausbildung und interessieren sich für Bürger- und Menschenrechte? Unsere grundrechtlich verbrieften Freiheiten stehen derzeit überall unter Beschuss, und Sie finden, wir als Gesellschaft müssen was dagegen tun? Dann ist die Humanistische Union (HU) die richtige Nichtregierungsorganisation für Sie! Denn wir sind die älteste deutsche [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p align="left">Sie gehen zur Schule, zur Universität oder befinden sich in einer Berufsausbildung und interessieren sich für Bürger- und Menschenrechte? Unsere grundrechtlich verbrieften Freiheiten stehen derzeit überall unter Beschuss, und Sie finden, wir als Gesellschaft müssen was dagegen tun? Dann ist die Humanistische Union (HU) die richtige Nichtregierungsorganisation für Sie! Denn wir sind die älteste deutsche Bürgerrechtsorganisation. Wir kämpfen nicht nur für ein Thema, sondern für viele <a href="https://www.humanistische-union.de/alle-themen/">bürgerrechtlichen und gesellschaftspolitische Themen.</a> Und wir haben ein tolles <strong>Angebot für Sie</strong>:</p>
<p class="" align="left"><span dir="ltr">Seit Januar 2026 ist der Mitgliedsbeitrag für Schülerinnen und Schüler, Auszubildende sowie Studierende <strong>im ersten Jahr der Mitgliedschaft kostenlos</strong>. Unter</span> <span dir="ltr">Vorlage einer Kopie Ihres Schülerausweises oder Ihrer Immatrikulationsbescheinigung</span> etc. <span dir="ltr">können Sie dieses Angebot nutzen. Dies hat die Mitgliederversammlung 2025 beschlossen.</span></p>
<p class="" align="left"><span dir="ltr">Zur kostenlosen Mitgliedschaft im ersten Jahr gehören auch <strong>digitale Abos der renommierten</strong></span><strong> <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/"><span dir="ltr">vor</span><span dir="ltr"><em>gänge. Zeitschrift für Bürgerrechte und Gesellschaftspolitik</em></span></a><span dir="ltr"> und der</span> Vereinszeitschrift <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/"><span dir="ltr">Mitteilungen</span></a></strong> <span dir="ltr">(jeweils als PDF, beide erscheinen quartalsweise) sowie die Übersendung des<strong> jährlich erscheinenden</strong></span><em><strong> <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/"> <span dir="ltr">Grundrechte-Reports</span></a> </strong></em><span dir="ltr"><strong>in gedruckter Form</strong>. </span><span dir="ltr">Wenn Sie nach dem ersten Jahr Mitglied bleiben wollen, brauchen Sie nichts weiter zu tun. Schülerinnen und Schüler sowie Studierende zahlen dann automatisch einen ermäßigten Mitgliedsbeitrag.</span></p>
<p class="" align="left"><strong><span dir="ltr">Der Humanistischen Union können Sie <a href="https://www.humanistische-union.de/unterstuetzen/mitgliedschaft/">hier</a> beitreten</span></strong><span dir="ltr">. Wählen Sie dazu im Feld, in der die Beitragshöhe gesetzt wird, die entsprechenden 0 Euro aus.</span></p>
<p class="" align="left"><span dir="ltr">Schreiben Sie uns danach gerne eine e-Mail (</span><a href="Mailto:%20info@humanistische-union.de"><span dir="ltr">info@humanistische-union.de</span></a><span dir="ltr">) für Ihren Nachweis, um als Schülerin/Schüler, Auszubildene/Auszubildender oder als Student/Studentin von der kostenlosen Mitgliedschaft im ersten Jahr der Mitgliedschafft Gebrauch zu machen.</span></p>
<h4 class="">Was ist die Humanis&shy;ti&shy;sche Union?</h4>
<p><em>Die Humanistische Union ist eine unabhängige Bürgerrechtsorganisation. Seit unserer Gründung 1961 setzen wir uns für den Schutz und die Durchsetzung der Menschen- und Bürgerrechte ein.</em></p>
<p>Im Mittelpunkt steht für uns die Achtung der Menschenwürde. Wir engagieren uns für das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und wenden uns gegen jede unverhältnismäßige Einschränkung dieses Rechts durch Staat, Wirtschaft oder Kirchen.</p>
<p>Eine größtmögliche Verwirklichung von Menschenrechten und Freiheit ist an Bedingungen gebunden. Dazu gehören Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und die Anerkennung gesellschaftlicher Vielfalt.</p>
<p>Demokratische Teilhabe muss auch jenseits von Parteien und Wahlen gewährleistet sein. Es reicht nicht, wenn Rechte nur auf dem Papier stehen. In einer pluralistischen Gesellschaft müssen auch radikale Meinungsäußerungen möglich sein.</p>
<h4 class="">Was will die Humanis&shy;ti&shy;sche Union?</h4>
<p><strong>Verteidigung von Freiheitsrechten</strong></p>
<ul>
<li>Erhalt von Rechtsstaatlichkeit auch in Krisenzeiten</li>
<li>Kriminalpolitik, die nicht nur auf Gefängnisse setzt</li>
</ul>
<p><strong>Kontrolle staatlichen Handelns</strong></p>
<ul>
<li>Abschaffung des geheimdienstlichen Verfassungsschutzes Stärkung des Datenschutzes</li>
<li>Menschenwürdigere Haftbedingungen und Resozialisierung</li>
</ul>
<p><strong>Förderung politischer Partizipation</strong></p>
<ul>
<li>Umfassende Informations- und Akteneinsichtsrechte</li>
<li>Mehr direktdemokratische Beteiligungsrechte</li>
</ul>
<p><strong>Abbau von Diskriminierung</strong></p>
<ul>
<li>Wirksamer Schutz vor Diskriminierung</li>
<li>Aktive Förderung benachteiligter Gruppen</li>
<li>Unterschiedslose Zugänglichkeit öffentlicher Orte</li>
</ul>
<p><strong>Trennung von Staat und Kirche</strong></p>
<ul>
<li>Gleichberechtigung aller Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften</li>
<li>Abschaffung staatlicher Kirchenprivilegien wie glaubensgebundenen Religionsunterricht als ordentliches Schulfach, Einzug der Kirchensteuer sowie weiterer Finanzierungshilfen</li>
</ul>
<h4 class="">Was macht die Humanis&shy;ti&shy;sche Union?</h4>
<ul>
<li><strong>Meinungsbildung: </strong>Mit Fachtagungen, Diskussionsveranstaltungen und Publikationen informieren wir über Bürgerrechtsverletzungen und geben Impulse für öffentliche Diskussionen, z. B. in den Bereichen Flüchtlingspolitik oder Altenpflege. Wir geben die Zeitschrift <strong>vor</strong><em>gänge</em> heraus und sind Mitherausgeber des jährlich erscheinenden <em>Grundrechte-Reports</em>.</li>
<li><strong>Lobby für Bürgerrechte: </strong>Wenn es in Parlamenten und Regierungen um Bürgerrechte geht, melden wir uns mit Stellungnahmen und Gutachten zu Wort.</li>
<li><strong>Vernetzung: </strong>Die Humanistische Union kooperiert mit anderen Organisationen und gesellschaftlichen Gruppen in zahlreichen Zusammenschlüssen. Als themenübergreifende Organisation können wir die Arbeit vieler spezialisierter Initiativen vernetzen.</li>
</ul>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/thema/ab-2026-erstes-jahr-als-mitglied-beitragsfrei-fuer-schuelerinnen-und-schuelern-auszubildende-sowie-studierenden/">Ab 2026: Erstes Jahr als Mitglied beitragsfrei für Schülerinnen und Schülern, Auszubildende sowie Studierende</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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            	</item>
		<item>
		<title>Das Grundrecht auf aktive politische Partizipation: Starke subjektive Teilhaberechte – ein Fall für das Grundgesetz?</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/thema/das-grundrecht-auf-aktive-politische-partizipation-starke-subjektive-teilhaberechte-ein-fall-fuer-das-grundgesetz/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[humanistischeunion]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 21 Oct 2025 12:58:59 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Corona]]></category>
		<category><![CDATA[Coronakrise und Grundrechte]]></category>
		<category><![CDATA[Demokratisierung]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtspolitik]]></category>
		<category><![CDATA[Bürgerrat]]></category>
		<category><![CDATA[Grundgesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Grundrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Grundrecht auf aktive politische Partizipation]]></category>
		<category><![CDATA[politische Partizipation]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.humanistische-union.de/?post_type=thema&#038;p=20222</guid>

					<description><![CDATA[<p>Es fehlt etwas im Grundgesetz, sogar etwas Großes: das Grundrecht auf aktive politische Partizipation über das Wählen hinaus. Eine solche Weiterentwicklung würde eine Lücke füllen und helfen, die Demokratie zu verteidigen.[1] Im Folgenden soll – ausdrücklich als Grobkonzept – die rechtsphilosophische Basis eines solchen Grundrechts dargelegt werden. Es geht also mehr um das Warum, denn [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/thema/das-grundrecht-auf-aktive-politische-partizipation-starke-subjektive-teilhaberechte-ein-fall-fuer-das-grundgesetz/">Das Grundrecht auf aktive politische Partizipation: Starke subjektive Teilhaberechte – ein Fall für das Grundgesetz?</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Es fehlt etwas im Grundgesetz, sogar etwas Großes: das Grundrecht auf aktive politische Partizipation über das Wählen hinaus. Eine solche Weiterentwicklung würde eine Lücke füllen und helfen, die Demokratie zu verteidigen.<a href="#_ftn1" name="_ftnref1">[1]</a> Im Folgenden soll – ausdrücklich als Grobkonzept – die rechtsphilosophische Basis eines solchen Grundrechts dargelegt werden. Es geht also mehr um das Warum, denn das Wie eines solchen Rechts.</p>
<h3 class="">A. Einleitung</h3>
<p>Mit der <a href="https://www.humanistische-union.de/thema/politische-partizipation-eine-provokante-herausforderung-fuer-staatsbuerger-und-berufspolitiker">demokratiepolitischen Notwendigkeit für das Grundrecht</a> sowie für mehr politische Mitbestimmung der Bürgerinnen und Bürger hat sich kürzlich Michael Köhler befasst. Der Ausschluss der Bürgerinnen und Bürger von den politischen Entscheidungen im Bundestag oder anderen Gremien ist allgegenwärtig und wird nur selten öffentlich hinterfragt. Viele Menschen spüren, dass sie nach dem Wahltag keine grundlegenden Einflüsse mehr auf die Entscheidungen haben, die die politischen Repräsentantinnen und Repräsentanten in ihrem Namen treffen. Mit Bürgerräten gibt es aktuell hoffnungsvolle Ansätze, die Bürgerinnen und Bürger stärker einzubeziehen. Aber auch hier bleibt es auf Bundesebene beim „Antäuschen“ von mehr Partizipation: Die Ergebnisse des Bürgerrats Ernährung sind mit dem frühen Ende der Ampelkoalition versandet, und der lang diskutierte Corona-Bürgerrat findet doch nicht statt, obwohl Bürgerräte im neuen Koalitionsvertrag von CDU/CSU und SPD stehen. Stattdessen gibt es eine <a href="https://www.tagesschau.de/inland/innenpolitik/bundestag-coronapandemie-aufklaerung-100.htm">Corona-Enquete-Kommission</a> bestehend nur aus Abgeordneten und Sachverständigen ohne jegliche Bürgerbeteiligung, als ob den Bürgerinnen und Bürgern selbst bei einem solch unverbindlichen Gremium nicht getraut wird. Gerade Bürgerräte sind dabei ein Instrument, welches sich viele Menschen in Deutschland verstärkt wünschen: Eine <a href="https://www.bundestag.de/parlament/buergerraete/buergerrat_th1/Dokumente/kw27-evaluation-1011222">repräsentative Umfrage im Zuge der Evaluation des Bürgerrats „Ernährung im Wandel“</a> kam zum Ergebnis, dass sich 85 Prozent der Befragten mehr Bürgerräte wünschen.</p>
<p>Gegen das demokratische <a href="https://wupperinst.org/fa/redaktion/downloads/projects/FS_NHS_NRW_FM_A4_Juristisches_Fachgutachten.pdf">„Nachhaltigkeitsdefizit“ (Kahl)</a> können einerseits neue Strukturen helfen, wie sie etwa der <a href="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2025/03/Positionspapier_Broschur.pdf">Arbeitskreis „Demokratisierung“ der Humanistischen Union</a> (unter der Mitwirkung des Autors) erarbeitet hat. Kaum jemals wird jedoch über das Staatsdesign hinausgedacht und die bürgerrechtliche Komponente der Situation genauer analysiert. Dabei gibt es in Form des behaupteten Grundrechts auf aktive politische Partizipation noch einen ungehobenen rechtsphilosophischen Schatz.</p>
<h3 class="">B. Wahlrecht</h3>
<p>Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Grundgesetz ein oft übersehenes, da ungeschriebenes Gebot enthält: das Gebot der Optimierung seiner Prinzipien, wozu auch das Demokratieprinzip gehört, wird aus Art. 20 Abs. 1 GG abgeleitet.<a href="#_ftn2" name="_ftnref7">[2]</a> Das Ziel von Demokratie sollte möglichst direkte Selbstgesetzgebung sein. Größter Ausdruck des Demokratieprinzips ist – bislang – allerdings nur das Wahlrecht jedes und jeder Einzelnen. Die Wählerinnen und Wähler delegieren ihre Staatsgewalt auf gewählte Abgeordnete und können dann jahrelang mit Ausnahme von unverbindlichen Meinungsäußerungen keinen spürbaren Einfluss mehr auf inhaltliche politische Entscheidungen nehmen. Immer wieder wird das Wahlrecht idealisiert und dabei übersehen, wie wenig „feierlich“ es in Art. 38 GG niedergelegt ist. Es liest sich passivisch und findet sich trotz seiner Bedeutung nicht im ersten Teil des Grundgesetzes, sondern als grundrechtsgleiches Recht im Teil „Der Bundestag“, wo es vornehmlich um das Bestücken des Parlaments mit Abgeordneten, nicht das Wahlrecht geht.</p>
<p>Im Jahr 2009 hat das Bundesverfassungsgericht explizit festgestellt, dass das Wahlrecht als das „<a href="https://www.servat.unibe.ch/dfr/bv001014.html">vornehmste Recht des Bürgers im demokratischen Staat</a>“ aus der Menschenwürde abzuleiten sei:</p>
<p class="indent"><em>„Das Recht der Bürger, in Freiheit und Gleichheit durch Wahlen und Abstimmungen die öffentliche Gewalt personell und sachlich zu bestimmen, ist der elementare Bestandteil des Demokratieprinzips. Der Anspruch auf freie und gleiche Teilhabe an der öffentlichen Gewalt ist in der Würde des Menschen (Art. 1 Abs. 1 GG) verankert. Er gehört zu den durch Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG als unveränderbar festgelegten Grundsätzen des deutschen Verfassungsrechts.“</em> (<a href="https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2009/06/es20090630_2bve000208.html">BVerfG, Urteil vom 30.06.2009, &#8211; 2 BvE 2/08 -, Rdnr. 211</a>)</p>
<p>Aus der Menschenwürde? Auf den zweiten Blick gibt es da Fragezeichen, denn es gibt einen systematischen Widerspruch! Denn das Wahlrecht ist ein <em>Deutschenrecht</em> (nur für deutsche Staatsbürger), die Menschenwürde aber ist universal und gilt als<em> Jedermannrecht</em> für jeden Menschen. Konsequent müssten nach dieser Auslegung auch Ausländerinnen und Ausländer sowie Kinder das Wahlrecht haben. Diese konzeptuelle Diskrepanz ist meines Wissens bislang noch nicht in Wissenschaft und Öffentlichkeit ausreichend erörtert worden. Das BVerfG hat zudem bislang keine sonderlichen Anstrengungen unternommen, aus der Menschenwürde weitreichendere demokratische Partizipationsrechte abzuleiten als das Wahlrecht. Scheinbar unumstößlich scheint auch daher die Staatsform einer <em>rein</em> repräsentativen Demokratie, die das Grundgesetz verkörpert. Diese ist aber – nicht zuletzt wegen des genannten Optimierungsgebots – keineswegs für alle Zeiten als einziges Instrument verfassungsrechtlich festgeschrieben. So stehen in Art. 20 Abs. 2 S. 2 GG – wie vom BVerfG im obigen Zitat zurecht betont –  Abstimmungen <em>gleichrangig</em> neben Wahlen. Konkreter ausgeführt im Grundgesetz ist bislang jedoch nur das Wahlrecht. Abstimmungen fristen dagegen eine Art juristisches „Blinddarmdasein“. Ihre ausdrückliche Erwähnung im GG spricht dabei dafür, dass direkte Demokratie im Grundsatz auch vorgesehen ist.</p>
<h3 class="">C. Grundrecht auf aktive politische Parti&shy;zi&shy;pa&shy;tion</h3>
<p>An diesem Punkt der Unvollkommenheit bietet es sich an, das Konzept eines neuen rechtsphilosophischen „Überbaus“ vorzustellen. Die Rede ist vom Grundrecht auf aktive politische Partizipation, welches Bürgerrechte weit über den bisherigen Anspruch auf Wahlen einräumen würde. Mit einem solchen Recht ergäbe sich – je nach Ausgestaltung – ein Anspruch auf die Umsetzung struktureller demokratischer Reformen. Flächendeckende Bürgerräte, verbindliche Volksentscheide auf Bundesebene, die Kombination von Bürgerräten mit Volksentscheiden oder womöglich gar eine <a href="https://www.humanistische-union.de/thema/warum-wir-eine-buergerkammer-fordern/">Bürgerkammer</a> blieben keine rechtspolitisch schwierigen Unterfangen mehr, sondern entstünden aus <em>subjektivrechtlichen </em>Ansprüchen der Bürgerinnen und Bürger. Ihre politische Beteiligung und Mitbestimmung wären nicht nur ein objektives Ziel, sondern ein individuelles Grundrecht. Es ist klar, dass konkrete Rechte und Reformen nicht ohne Weiteres aus diesem Grundrecht abzuleiten wären. Aber es gäbe einen klaren Impuls für mehr politische Partizipation, im Sinne von Beteiligung und verbindlicher Mitbestimmung über den Wahlakt hinaus, erst über seine öffentliche Diskussion und dann rechtlich.</p>
<p>An dieser Stelle kann nur gestreift werden, dass diese Idee desstarken Grundrechts auf aktive politische Partizipation wie schon das Wahlrecht als zwingender Ausfluss von Würde beziehungsweise politischer Autonomie verstanden werden kann. Da das BVerfG sich (bislang) mit dem Wahlrecht als „vornehmsten“ Recht der Demokratie zufriedengibt, könnte hier insofern von Bürgerwürde die Rede sein, einer die Menschenwürde ergänzenden, nicht einschränkenden demokratischen Teilwürde.<a href="#_ftn3" name="_ftnref11">[3]</a></p>
<p>Wichtig ist, dass Bürgerinnen und Bürger die Chance erhalten, selbst das Grundrecht auf aktive politische Partizipation zu entwickeln. Es ist offenkundig, dass sich Grundrechte typischerweise über sehr lange Zeiträume entwickeln. Oft waren Krisen der Anlass: So fand das Konzept der Menschenwürde, obgleich schon lange bekannt, erst nach dem Zweiten Weltkrieg und dem Holocaust seinen rechtlichen Niederschlag im Grundgesetz. Das Wahlrecht wiederum begann als Zensuswahlrecht und war bis vor etwas über hundert Jahren für Frauen noch nicht vorgesehen. Es kann jeweils von einem absoluten Wert gesprochen werden, der aber relativ umgesetzt worden ist und wird. So kann es auch mit dem Grundrecht auf aktive politische Partizipation sein, das sich an den intensiven Mitberatungs- und Mitbestimmungsrechten der männlichen Bürger im klassischen Athen orientiert. Sie waren damals nicht in einer Verfassung niedergeschrieben, sondern existierten wie selbstverständlich. Die Polisbürger konnten in den sogenannten Rat der 500 gelost werden, der Gesetze vorbereitete, und hatten zudem das Recht, in der Volksversammlung über diese Gesetzesentwürfe abzustimmen. Steht ein solcher demokratischer Entwicklungsschritt bei uns noch aus? Folgen wir Aristoteles, der den Mensch als <em>zoon politikon</em> beschrieb, wäre die Frage positiv zu beantworten. Ausdrücklich sah Aristoteles für Bürger die „Teilhabe an der Entscheidung“ vor (Arist. Pol. 1278b).</p>
<p>Vor diesem Hintergrund ist es wichtig, das Grundgesetz – wie schon der Name zum Ausdruck bringt – als Provisorium, noch nicht vollendete Verfassung zu betrachten.<a href="#_ftn4" name="_ftnref12">[4]</a> Auf der Zeitachse ist eine Weiterentwicklung nicht nur politisch ratsam, sondern auch rechtlich erlaubt und vorgesehen. Warum nicht ihm das Ideal einer lebendigen egalitären Demokratie einhauchen, gerade jetzt in schwierigen Zeiten? Am Ende ist die Pointe, dass wir Bürgerinnen und Bürger diejenigen sind, die dies wünschen, verlangen und sogar tun könnten. Denn niemand anderes als das Volk selbst ist der Verfassungsgeber, der sich selbst sich neu erfinden kann. Dieses höchste Partizipationsrecht, das der Verfassungsgebung, ist nicht herbeigewünscht, sondern steht etwas versteckt im Grundgesetz. Laut Art. 146 GG, dem Schlussartikel, wären nur wir als Souverän in der Lage, eine neue Verfassung umzusetzen, nicht jedoch der Bundestag, dessen Arbeit auf Gesetze und Grundgesetzänderungen beschränkt ist. Es ist auffällig, dass der Parlamentarische Rat nicht darum herumkam, das Recht auf eine neue Verfassung in Art. 146 GG zu „retten“ und dass es trotz einiger Wünsche aus dem politischen Bereich im Zuge der Wiedervereinigung nicht abgeschafft worden ist – aus guten Gründen! Schon daraus lässt sich –  wie aus Art. 20 Abs. 2 S. 2 GG –  die Option des Grundrechts auf aktive politische Partizipation herleiten und begründen.</p>
<p>Wie schon dargelegt, ist das hier diskutierte Grundrecht auf aktive politische Partizipation wie jedes andere Recht ein von Menschen auszuhandelnder Wert. Es kann als Vermögen gesehen werden, das wir in uns tragen, welches aber erst bei entsprechend ausreichendem Willen der Gemeinschaft realpolitisch umsetzbar ist. Festzuhalten ist, dass das Partizipationsrecht dort, wo es um eher allgemeine <em>Beteiligungsrechte</em>, nicht um verbindliche Entscheidungsrechte geht, nicht als reines Staatsbürgerrecht ausformuliert werden sollte, sondern auch Nicht-Deutsche und Kinder als Grundrechtsträger in Frage kommen. Für<em> Entscheidungsrechte</em> sollte dagegen die Staatsbürgerschaft Voraussetzung sein. Während also nach dieser Auffassung etwa die Teilnahme an Bürgerräten ein Jedermannrecht sein sollte, wäre die Teilnahme an Volksentscheiden wie Wahlen den Staatsbürgerinnen und -bürgern vorenthalten. Volksentscheide (sowie Bürgerentscheide) sollte es mehr geben, speziell auf Bundesebene. Im Optimalfall sollten Bürger- und Volksentscheiden Bürgerräte vorgeschaltet werden, zumindest sollte damit mehr auf allen Ebenen experimentiert werden. In dem Fall können auch Nicht-Deutsche indirekt Input für Volksentscheide geben.</p>
<h3 class="">D. Fazit</h3>
<p>Das Grundrecht auf aktive politische Partizipation wäre das fehlende Mosaikstück für die Demokratisierung des Grundgesetzes. Es würde einen subjektivrechtlichen Anspruch auf breite aktive politische Teilhabe am Gemeinwesen schaffen. Klar ist, dass die in der Broschüre „Demokratisierung“ der HU genannten strukturellen Reformen deutlich durch ein Grundrecht auf aktive politische Partizipation untermauert würden. Die genaue Ausgestaltung ist einer intensiven öffentlichen Debatte zu überlassen.</p>
<p>Wer diesen Weg mitgeht, betritt rechtsphilosophisches und -politisches Neuland. Der politische Wille für ein solches Grundrecht müsste zwangsläufig dazu führen, dass die rein repräsentative Demokratie reformiert wird: zum Beispiel in eine repräsentativ-partizipativ-direkte Demokratie. Das Grundgesetz ist dafür offen. Ob der Wandel erst durch Krise oder vorher durch Vernunft stattfindet, soll hier nicht besprochen werden. Nur so viel: Das Grundrecht auf aktive politische Partizipation wäre ein sehr wirksames Vehikel gegen Polarisierung und Spaltung, denn Bürgerinnen und Bürger, die mitgestalten, sind zufriedener als ohnmächtige Zuschauende.</p>
<p style="text-align: right;"><em>Clemens Oswald</em></p>
<p>&nbsp;</p>
<h3 class="">Anmerkungen</h3>
<p><a href="#_ftnref1" name="_ftn1">[1]</a> Ausführlich zum Folgenden vgl. Oswald, Clemens: Fairfassung, Norderstedt, 2024.</p>
<p><a href="#_ftnref2" name="_ftn7">[2]</a> Grundlegend Alexy, Robert: Theorie der Grundrechte, Berlin, 1978, S. 75-77; sowie ders.: Rechtssystem und Praktische Vernunft, Stuttgart, 1987, S. 407f. Konkret für das Demokratieprinzip vgl. Bryde, Brun-Otto: Das Demokratieprinzip des Grundgesetzes als Optimierungsaufgabe, in: Redaktion Kritische Justiz (Hrsg.): Demokratie und Grundgesetz, 2001, S. 57-70 (62f). Bei der gebotenen grundgesetzlichen Sicht des „Demokratieprinzips als Optimierung der freien Selbstbestimmung aller“ solle jederzeit auf allen Ebenen nach weiteren Möglichkeiten für die Bürgerinnen und Bürger gesucht werden, <em>aktiv</em> an der Gestaltung ihrer Lebensumstände teilzunehmen.</p>
<p><a href="#_ftnref3" name="_ftn11">[3]</a> Ausführlich dazu Oswald, s.o., S. 54-60/80-86/151-153/162f. Ober, Josiah: Demopolis, Cambridge, 2017, S. 103ff., drückt es so aus, dass bei gelebter Bürgerwürde („civic dignity“) alle Bürger „groß stehen“ („stand tall“), was für die athenische Demokratie deutlich mehr der Fall gewesen sei als in allen heutigen repräsentativen Demokratien. Dem Rechtswissenschaftler Klaus Ferdinand Gärditz zufolge ist die Menschenwürde nur ein <em>„Teilaspekt“</em> der (Gesamt-)Würde, da sie „kollektive Mechanismen der Herrschaftslegitimation“ nicht unmittelbar thematisiere. Er unterscheidet noch dazu zwischen <em>individueller</em> und <em>demokratischer Selbstbestimmung</em>, die auf eine „gemeinsame Freiheitsidee“ zurückzuführen seien. Damit unterscheidet er <em>de facto</em> die Menschenwürde von demokratischen Würdeformen. (Vgl. Gärditz, Klaus Ferdinand: Der Bürgerstatus im Lichte von Migration und europäischer Integration, Veröffentlichungen der Vereinigung der Deutschen Staatsrechtslehrer 2013, S. 49-156 (106f.))</p>
<p><a href="#_ftnref4" name="_ftn12">[4]</a> Vgl. Dreier, Horst: Das Grundgesetz – eine Verfassung auf Abruf?, Aus Politik und Zeitgeschichte, 20.04.2009, <a href="https://www.bpb.de/shop/zeitschriften/apuz/32023/das-grundgesetz-eine-verfassung-auf-abruf/">https://www.bpb.de/shop/zeitschriften/apuz/32023/das-grundgesetz-eine-verfassung-auf-abruf/</a>; Hölscheidt, Sven: Wie viel neues Deutschland ist möglich?, DÖV 2020, S. 69-73 (73).</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/thema/das-grundrecht-auf-aktive-politische-partizipation-starke-subjektive-teilhaberechte-ein-fall-fuer-das-grundgesetz/">Das Grundrecht auf aktive politische Partizipation: Starke subjektive Teilhaberechte – ein Fall für das Grundgesetz?</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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		<title>Politische Partizipation &#8211; eine provokante Herausforderung für Staatsbürger und Berufspolitiker?</title>
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		<pubDate>Wed, 10 Sep 2025 14:28:08 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Elitendemokratietheorien betrachten die Demokratie häufig als einen Markt, auf dem Parteien als politische Unternehmer um die Stimmen der Wählerschaft werben und politische Produkte oder Programme anbieten. Joseph Schumpeter meinte etwa, die Bürger hätten lediglich die Aufgabe, sich bei allgemeinen Wahlen zwischen den konkurrierenden politischen Eliten zu entscheiden und ihnen die Regierungsmacht zu übertragen. Nach der [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/thema/politische-partizipation-eine-provokante-herausforderung-fuer-staatsbuerger-und-berufspolitiker/">Politische Partizipation &#8211; eine provokante Herausforderung für Staatsbürger und Berufspolitiker?</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Elitendemokratietheorien betrachten die Demokratie häufig als einen Markt, auf dem Parteien als politische Unternehmer um die Stimmen der Wählerschaft werben und politische Produkte oder Programme anbieten. Joseph Schumpeter meinte etwa, die Bürger hätten lediglich die Aufgabe, sich bei allgemeinen Wahlen zwischen den konkurrierenden politischen Eliten zu entscheiden und ihnen die Regierungsmacht zu übertragen. Nach der Wahl soll sich das Volk aus den politischen Belangen heraushalten und seine passive Rolle akzeptieren. Demokratie sei eine Methode, um mit Hilfe des Elitenwettbewerbs geeignetes Führungspersonal hervorzubringen und zu legitimieren. Fritz Bauer war dagegen der Meinung, dass in der Bundesrepublik von Anfang an eine elitäre Auffassung von Politik geherrscht habe, die den einzelnen Bürger beziehungsweise die einzelne Bürgerin weiterhin zum Untertanen degradiere und politisches Handeln und politische Verantwortung an erster Stelle den institutionalisierten Entscheidungsträgern und Eliten zugestand.</p>
<p>Auch Bundespräsidenten hatten mitunter ein schwieriges Verhältnis zum Staatsvolk als „Souverän“. Theodor Heuss scheute sich beispielsweise nicht, vor dem Volk wie vor einem bissigen Hund zu warnen und dem Parlamentarischen Rat sein berüchtigtes „<a href="https://www.bundespraesident.de/SharedDocs/Reden/DE/Joachim-Gauck/Reden/2013/12/131212-Theodor-Heuss-Ged%C3%A4chtnisvorlesung.html">Cave canem</a>“ („Vorsicht Hund!“) zuzurufen. Roman Herzog begründete <a href="https://www.econstor.eu/bitstream/10419/26963/1/572391021.PDF">seine Ablehnung der direkten Demokratie</a> wiederum damit, dass es „in vielen Bereichen unrealistisch [ist] anzunehmen, dass die intellektuelle Leistungsfähigkeit, die eine moderne Staatsführung verlangt, bei der Mehrheit des Volkes gegeben ist“.</p>
<p>Das Spannungsverhältnis zwischen Bürgerschaft und Berufspolitikertum ist offenkundig. Dies zeigt etwa der Bericht der Enquete-Kommission „Zukunft des Bürgerschaftlichen Engagements“ vom 3. Juni 2002. Hier wurden die Befürwortung, aber auch Vorbehalte hinsichtlich direktdemokratischer Elemente auf Bundesebene deutlich:</p>
<p class="indent"><em>„Die Koalitionsfraktionen SPD und Bündnis 90/Die Grünen haben sich in ihrem Koalitionsvertrag über die Einführung von Volksinitiativen, Volksbegehren und Volksentscheiden auf Bundesebene geeinigt und einen Gesetzentwurf in den Bundestag eingebracht (Bundestagsdrucksache 14/8503). Ziel des Gesetzentwurfes ist es, die bewährten Formen der parlamentarisch-repräsentativen Demokratie durch direktdemokratische Elemente zu ergänzen. […] Die Fraktion der CDU/CSU lehnt die dafür notwendige Verfassungsänderung ab, weil direkte Demokratie auch immer mit Kompetenzen bei den Bürgerinnen und Bürgern verbunden sein muss, die über direktdemokratische Formen auf der Kommunal- und Landesebene erst eingeübt werden müssen. Danach sei an eine Erweiterung des Spektrums der politischen Willensbildung auf Bundesebene zu denken, da hier die Sachverhalte komplexer und die Gefahr des populistischen Missbrauchs entsprechend größer seien.“ </em>(<a href="https://dserver.bundestag.de/btd/14/089/1408900.pdf">Deutscher Bundestag Drucksache 14/8900, 14. Wahlperiode 03. 06. 2002</a>)</p>
<p>„Parteien streben nach Macht und versuchen dabei, die staatlichen Einrichtungen der politischen Entscheidungsbildung ihrer Kontrolle zu unterwerfen“<a href="#_ftn1" name="_ftnref4">[1]</a>, beschreibt Elmar Wiesendahl das Wesen der Parteien. Seiner Ansicht nach stellt sich daher die Frage, inwieweit die Parteien mit ihrem Machtstreben zur Verwirklichung demokratischer Herrschaftsverhältnisse beitragen. Richard von Weizsäcker kritisierte als Bundespräsident schon 1992, Deutschland sei zu einer Parteiendemokratie geworden. Die Parteien hätten ihre Macht weit über die ihnen im Grundgesetz zugedachte Rolle hinaus ausgedehnt; sie beherrschten die Verfassungsorgane und versuchten zu verhindern, dass sich die Bürgerinnen und Bürger stärker am demokratischen Prozess beteiligen.</p>
<p>In einer Parteiendemokratie führt es zwangsweise zu Schwierigkeiten, wenn den Parteien die Mitglieder davonlaufen: Bundestagsparteien verloren im Zeitraum von 1990 bis 2022 zusammen 1,36 Millionen. Mitglieder (das entspricht 53,9 Prozent), und sie verzeichnen im Jahr 2023 nur noch 1,14 Millionen Mitglieder. Ernsthaft kann kaum bestritten werden, dass diese gravierenden Mitgliederverluste zu einem „Brain drain“ in den Parteien führen und die verbleibenden Mitgliedern den anspruchsvollen Aufgabenstellung, die das Bundesverfassungsgericht formulierte, nicht mehr gerecht werden:</p>
<p class="indent"><em>„Die Parteien sollen die politische Beteiligung der Bürger gewährleisten und die Verbindung zwischen dem Volk und den Staatsorganen herstellen: Sie sind darüber hinaus Bindeglieder zwischen den einzelnen und dem Staat, Instrumente, durch die der Bürgerwille auch zwischen den Wahlen verwirklicht werden kann, ‚Sprachrohr des Volkes‘. Sie stellen, sofern sie die Regierung stützen, die Verbindung zwischen Volk und politischer Führung her und erhalten sie aufrecht. Als Parteien der Minderheit bilden sie die politische Opposition und machen sie wirksam.“ </em>(BVerfG vom 19.07.1966)</p>
<p>In unserer Parteiendemokratie erinnern die demokratiepolitischen Positionen der Regierungsparteien an Debatten zu Zeiten der Aufklärung und insbesondere an Immanuel Kant: „Aufklärung ist der Ausgang des Menschen aus seiner selbstverschuldeten Unmündigkeit. Unmündigkeit ist das Unvermögen, sich seines Verstandes ohne Leitung eines anderen zu bedienen.“ In der repräsentativen Parteiendemokratie kann politische Unmündigkeit als Zustand beschrieben werden, in dem Menschen auf die Entscheidungen von Repräsentantinnen und Repräsentanten politscher Parteien angewiesen bleiben sollen, obwohl sie die Fähigkeit besitzen, selbstständig zu urteilen und zu entscheiden.</p>
<p>Gertrude Lübbe-Wolf, ehemalige Richterin am Bundesverfassungsgericht und emeritierte Rechtswissenschaftlerin, argumentiert für direktdemokratisches Entscheiden und begründet dies unter anderem mit der Fragwürdigkeit der bei Bundestagswahlen vorgelegten Wahlprogrammen: „Die fertig geschnürten Politikangebotspakete, die die Parteien jeweils anbieten, treffen die Präferenzen einer individualisierten Wählerschaft nicht mehr ausreichend. Jeder, der nicht als Berufspolitiker oder sonstiger Weise seine Existenz auf eine bestimmte Partei gebaut hat, kennt das Problem: das Wählen wird immer schwieriger und zumutungs-reicher – so als dürfte man im Supermarkt die benötigten und gewünschten Lebensmittel nicht einzeln kaufen, sondern nur in nach Art eines Geschenkkorbs fertig arrangierten Zusammenstellungen, bei denen Vieles den eigenen Bedarf und Geschmack auch nicht trifft.“<a href="#_ftn2" name="_ftnref5">[2]</a></p>
<h3 class="">Welche politische Parti&shy;zi&shy;pa&shy;tion ist den Regie&shy;rungs&shy;par&shy;teien auf Bundesebene genehm?</h3>
<p>Die Regierungsparteien wiederholen gebetsmühlenartig ihre Aufforderungen an die Bürgerinnen und Bürger, sich für die Demokratie, für den Erhalt der Demokratie und gegen die Angriffe auf die Demokratie zu engagieren. Im auffälligen Kontrast dazu wird der Anspruch auf politische Partizipation insbesondere von Regierungsparteien jedoch nur in konkreten Grenzen akzeptiert: Bei der Wahl werden die Bürgerinnen und Bürger zur Beteiligung aufgerufen, und darüber hinaus wird die Mitgliedschaft und die Aktivität in einer Partei begrüßt. Bei allen anderen Ansprüchen auf politische Mitbestimmung wird sehr genau differenziert: Wenn zivilgesellschaftliche Vereine und Initiativen, die sich für kommunale Belange einsetzen, wird dies gelobt und unterstützt. Anders sieht es auf der bundespolitischen Ebene aus: Hier wird die Arbeit vieler NGOs, die Kritik an politischen Entscheidungen der Regierungsparteien öffentlichkeitswirksam formulieren, mit großem Argwohn beobachtet und sehr kritisch bewertet. Dies machte die <a href="https://www.humanistische-union.de/pressemeldungen/551-messerstiche-gegen-eine-demokratische-zivilgesellschaft">CDU/CSU-Fraktion am 21. Februar 2025</a> mit ihrer kleinen Anfrage an die Bundesregierung deutlich: Vor dem „Hintergrund von Protesten gegen die CDU Deutschlands, die teils von gemeinnützigen Vereinen oder staatlich finanzierten Organisationen organisiert oder unterstützt wurden“ wurde gefragt, inwiefern sich gemeinnützige Vereine, die zusätzlich noch mit Steuergeldern gefördert werden, parteipolitisch betätigen dürfen, ohne ihren Gemeinnützigkeitsstatus zu gefährden. 2343 engagierte Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler reagierten darauf <a href="https://verfassungsblog.de/offener-brief-kleine-anfrage-union">mit einem Brief an Friedrich Merz und Alexander Dobrindt</a> und machten ihre Standpunkte deutlich:</p>
<p class="indent"><em>„Statt eine unabhängige und kritische Zivilgesellschaft einzuschränken, ist es Aufgabe eines verantwortungsvollen Gesetzgebers, das Gemeinnützigkeitsrecht so zu modernisieren, dass zivilgesellschaftliches Engagement für Demokratie, Menschenrechte und Umwelt effektiver unterstützt wird. Dies wurde zuletzt von zahlreichen Rechtsexpert:innen und Wissenschaftler:innen gefordert. Ihre Anfrage erweckt jedoch den Eindruck, dass insbesondere Organisationen, die sich kritisch gegenüber rechtspopulistischen oder demokratiefeindlichen Strömungen äußern, einer besonderen Prüfung unterzogen werden sollen. Eine solche selektive Betrachtung widerspricht unseres Erachtens dem Gebot der Gleichbehandlung und läuft Gefahr, demokratische Engagementstrukturen gezielt zu schwächen.“</em></p>
<p>„Demokratie ist mehr als Wählen“, plakatierten Aktive der „Letzten Generation“ im Kontext der Bundestagswahl 2025 und machten damit auf die Unzufriedenheit vieler engagierter junger Menschen mit der derzeitigen Form der repräsentativen Demokratie deutlich. Die Regierungsparteien vereinbaren immer wieder mit großem Pathos ihr Interesse an neuen Formen des Bürgerdialogs wie etwa Bürgerräte. Die Realität zeigt ein anderes Bild – das zeigt ein kurzer Rückblick: Obwohl im <a href="https://www.bundesregierung.de/resource/blob/974430/847984/3d417686a16696f156611b06a1508ad0/2018-03-14-koalitionsvertrag-data.pdf?download=1">Koalitionsvertrag zwischen CDU/CSU und SPD</a> 2018 zum Thema Bürgerbeteiligung vereinbart wurde, eine Expertenkommission einzusetzen, die Vorschläge erarbeiten soll, ob und in welcher Form die parlamentarisch-repräsentative Demokratie durch weitere Elemente der Bürgerbeteiligung und direkter Demokratie ergänzt werden könne, wurde diese Kommission nie einberufen. 2021 wurde im Koalitionsvertrag zwischen SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP mit dem Titel <a href="https://www.spd.de/fileadmin/Dokumente/Koalitionsvertrag/Koalitionsvertrag_2021-2025.pdf"><em>Mehr Fortschritt wagen</em></a> vereinbart, „die Entscheidungsfindung [zu] verbessern, indem wir neue Formen des Bürgerdialogs wie etwa Bürgerräte nutzen, ohne das Prinzip der Repräsentation aufzugeben.“ Es kam aber nur ein Bürgerrat zum Thema Ernährung zustande; der geplante Bürgerrat zur Aufarbeitung der Corona-Politik kam aufgrund koalitionsinterner Streitigkeiten nicht zustande. Zwar steht im 2025 ausgehandelten Koalitionsvertrag von CDU/CSU und SPD mit dem Titel <a href="https://www.koalitionsvertrag2025.de/sites/www.koalitionsvertrag2025.de/files/koav_2025.pdf"><em>Verantwortung für Deutschlan</em><em>d</em></a> ein Bekenntnis zur Fortführung „dialogischer Beteiligungsformate wie zivilgesellschaftliche Bürgerräte des Deutschen Bundestages“. CDU/CSU und SPD wollen weitere bundesweite Bürgerräte einberufen. Allerdings findet sich von den Empfehlungen des 2023/24 durchgeführten Bürgerrates „Ernährung im Wandel“ in der schwarz-roten Vereinbarung fast nichts wieder. Auch Bürgerräte als Form der politischen Partizipation der Bürgerinnen und Bürger in Form von Beratung und Erarbeitung von Kompromissvorschlägen stoßen auf entschieden Vorbehalte. Bundestagspräsidentin <a href="https://www.zeit.de/politik/deutschland/2025-05/julia-kloeckner-bundestag-bundestagspraesidentin-buergerraete-kritik">Julia Klöckner</a> führt die paternalistische CDU-Linie fort: „Bundestagspräsidentin Julia Klöckner hat sich gegen Bürgerräte ausgesprochen. Die demokratische Legitimierung des Bundestags sei größer als jedes Beteiligungsformat.“</p>
<p>Es bleibt festzustellen, dass die Regierungsparteien mit den durch das Grundgesetz und Richterrecht geschaffenen Parteienprivilegien im Rücken den demokratiepolitischen Diskurs verweigern und sich einer <a href="https://www.humanistische-union.de/thema/warum-wir-eine-buergerkammer-fordern">Debatte über bundesweite Volksentscheide und andere Mitbestimmungsmöglichkeiten auf Bundesebene</a> wie institutionell verankerte Bürgerräte, über deren Ergebnisse der Bundestag entscheidet, entziehen.</p>
<p>Lübbe-Wolff, legt in ihrem Buch <em>Demophobie</em> mit ihrem profunden Fachwissen dar, warum „direktdemokratische Formen der politischen Beteiligung&#8220; der Bürgerinnen und Bürger legitimiert werden sollten und schreibt in ihrem Fazit über einschlägige Bedenken: „Oft steht, wo solche Vorbehalte geltend gemacht werden, dahinter auch nur die Erwartung, dass direktdemokratisches Entscheiden, weniger als repräsentativdemokratisches, die eigenen politischen Präferenzen bedienen würde. Und ganz überwiegend handelt es sich um mitgeschleppte ideologische Rückstände einer Demophobie, die einst von jeder Demokratisierung Unheil erwartete.“<a href="#_ftn3" name="_ftnref6">[3]</a></p>
<p>Nachdenkliche Bürgerinnen und Bürger kommen angesichts dieser Gemengelage ins Grübeln und fragen sich: Welcher Art ist eine Demokratie, in der politische Mitbestimmung der Staatsbürgerinnen und Staatsbürger auf Bundesebene nicht selbstverständlich beziehungsweise kein Grundrecht ist?</p>
<p style="text-align: right;"><em>Michael Köhler</em></p>
<h3 class="">Anmerkungen</h3>
<p><a href="#_ftnref3" name="_ftn3"></a></p>
<p><a href="#_ftnref1" name="_ftn4">[1]</a> zitiert nach <em>Deutscher Bundestag/WD 1 &#8211; 080/07</em> 2007: Parteiendemokratie in Deutschland – Parteiendemokratie in Rumänien? Berlin, S. 4, <a href="https://www.bundestag.de/resource/blob/411790/WD-1-080-07-pdf.pdf">https://www.bundestag.de/resource/blob/411790/WD-1-080-07-pdf.pdf</a></p>
<p><a href="#_ftnref2" name="_ftn5">[2]</a> <em>Lübbe-Wolff, Gertrude</em> 2023: Demophobie, Frankfurt am Main, S. 136.</p>
<p><a href="#_ftnref6" name="_ftn6">[3]</a> <em>Lübbe-Wolff, Gertrude</em> 2023: Demophobie, Frankfurt am Main, S. 147.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Weitere Informationen zu den neuen Demokratisierungsvorschlägen der Humanistischen Union finden Sie <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/hu-schriften/publikation/demokratisierung-vorschlaege-zur-rettung-der-demokratie">hier.</a> Zu allen unseren Beiträgen zum Thema Demokratisierung gelangen Sie <a href="https://www.humanistische-union.de/themen/demokratisierung">hier</a>.</em></p>
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		<title>Aufruf zur Gründung eines &#8222;AK Medien&#8220;</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/thema/20121/</link>
		
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		<pubDate>Thu, 21 Aug 2025 12:39:54 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Demokratisierung]]></category>
		<category><![CDATA[Pressefreiheit / Meinungsfreiheit / Redefreiheit]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Presse- und Meinungsfreiheit sind unabdingbare Voraussetzungen für eine pluralistische Demokratie. Insbesondere Rechtspopulisten und -populistinnen versuchen jedoch weltweit, die Medien unter ihre Kontrolle zu bringen und deren Freiheit einzuschränken. Häufig wird &#8222;die Presse&#8220; als &#8222;vierte Gewalt im Staat&#8220; bezeichnet. Nach dem Prinzip der Gewaltentrennung müssen Medien staatsfern und allein demokratischen Grundsätzen sowie den Menschenrechen verpflichtet sein. [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Presse- und Meinungsfreiheit sind unabdingbare Voraussetzungen für eine pluralistische Demokratie. Insbesondere Rechtspopulisten und -populistinnen versuchen jedoch weltweit, die Medien unter ihre Kontrolle zu bringen und deren Freiheit einzuschränken.</p>
<p>Häufig wird &#8222;die Presse&#8220; als &#8222;vierte Gewalt im Staat&#8220; bezeichnet. Nach dem Prinzip der Gewaltentrennung müssen Medien staatsfern und allein demokratischen Grundsätzen sowie den Menschenrechen verpflichtet sein. Ganz besonders gilt das für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk (ÖRR), der sich in den letzten Jahren jedoch verstärkten Angriffen &#8211; insbesondere von Rechts &#8211; ausgesetzt sieht.</p>
<p>Eine gründliche Debatte über Medien und ihre Bedeutung für die Demokratie steht einer Bürgerrechtsorganisation wie der Humanistischen Union (HU) gut an. Er sollte mit dem Wunsch geführt werden, Strukturen des ÖRR zu stärken und dem Zugriff der Politik weitmöglichst zu entziehen. Das könnte beispielsweise durch eine <a href="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2025/03/Positionspapier_Broschur.pdf">Wahl der Gremien durch die Gebührenzahlenden</a> geschehen.</p>
<p>Solche und weitere Vorschläge könnte ein &#8222;Arbeitskreis Medien&#8220; der HU diskutieren. Er könnte über Möglichkeiten eines europaweiten Diskussionsnetzwerks in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft anstelle der milliardärsgesteuerten angeblichen Social Media nachdenken. Der AK könnte auch Vorschläge für eine Finanzierung öffentlich-rechtlicher Medien durch Gebühren ohne Gängelei durch Landesregierungen und Parteien erörtern.</p>
<p>In einer Zeit, in der die italienische Berlusconi-Holding sich anschickt, auch in Deutschland nennenswerten Einfluss auf private Medien zu gewinnen, sollte der AK auch über wirksame Aufsichts- und Kontrollstrukturen für private Medien sprechen. Auch Möglichkeiten lokaler Medien in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft könnten ein Thema sein. Zudem wären auch Gespräche mit Journalistinnen und Journalisten oder Medienwissenschaftlerinnen und -wissenschaftler über eine journalistische Berufsethik jenseits von Quote und Klicks sinnvoll.</p>
<p>Darum schlagen wir die Gründung eines &#8222;HU-Arbeitskreises Medien&#8220; vor. Vorgesehen ist, dass AK-Mitglieder sich per Videokonferenz für ihre gemeinsame Arbeit treffen. Die genaue Arbeitsweise und die Häufigkeit der Treffen kann in einer konstituierenden Sitzung besprochen werden. Interessierte können sich per Mail an <a href="mailto:akmedien@humr.de">akmedien@humr.de</a> bei Franz-Josef Hanke in Marburg melden.</p>
<p style="text-align: right;"><em>Franz-Josef Hanke</em></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/thema/20121/">Aufruf zur Gründung eines &#8222;AK Medien&#8220;</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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