Themen / Rechtspolitik / Sexualstrafrecht

Moralische Kreuzzüge auf dem Gebiet des Sexual­straf­rechts*

11. August 2015

Felix Herzog

aus: vorgänge Nr. 209 (Heft 1/2015), S. 105-110

(Red.) Auf den ersten Blick scheint es, als ob die Wirkungen der sexuellen Revolution unumkehrbar sind: über Sexualität wird heute nahezu überall gesprochen; sie ist – nicht zuletzt durch eine sexualisierte Werbung – nahezu überall präsent und die Vielfalt sexueller Formen und Vorlieben ist kaum noch zu überblicken. Doch das Bild trügt. Mit der Sexualisierung des Alltags geht eine öffentliche Debatte einher, in der immer wieder Ansprüche an den richtigen oder guten Sex reklamiert werden. Felix Herzog kommentiert im folgenden Beitrag verschiedene Vorstöße, die eine sexuelle Zügellosigkeit mithilfe moralisierenden Strafrechts einzufangen versuchen.

I.

Herbert Jäger – im letzten Jahr verstorbenes Mitglied des Beirats der Humanistischen Union ‒ war ein mutiger Strafrechtswissenschaftler. Gegen den Strom der herrschenden Lehre und Rechtsprechung stritt er in den 50er Jahren des letzten  Jahrhunderts gegen das moralisierende, durch Doppelmoral und lückenlosen Kontrolleifer geprägte Sexualstrafrecht der damaligen Zeit und setzte sich für eine Aufklärung durch Psycho-, Sexual- und Sozialwissenschaften ein.(1) Das Sexualstrafrecht sollte Herbert Jäger sein ganzes wissenschaftliches Leben lang beschäftigen. Seit seiner Dissertation im Jahre 1957 setzte er sich immer wieder gegen den lückenlosen Verfolgungseifer auf diesem Gebiet und für ein liberales aufgeklärtes Sexualstrafrecht ein. Insbesondere was die Verfolgung der Homosexualität anbelangte,  hatte er ein feines Gespür dafür, wie die Repression von Sexualität durch die Verbreitung von Sexualmythen und die Zuschreibung von diffusen Gefährlichkeiten – wie der Aggressivität der männlichen Sexualität oder der hohen Verführungsneigung gegenüber „Knaben“(2) – moralisierend hinterlegt und aufgeladen werden kann und artikulierte dies auch in seinen Stellungnahmen.(3) Als Student hatte ich Gelegenheit, zu erleben, wie Herbert Jäger – der seine Anmerkungen stets mit hanseatischer Nüchternheit und allenfalls leiser Ironie vortrug – damit noch Ende der 1970er Jahren auf schroffe Ablehnung gerade bei manchen, die sich als fortschrittlich verstanden, stieß: Ein Artikel in dem Frankfurter Szene-Magazin Pflasterstrand, in dem das sog. Schwanzficken gegen die feministische Kritik verteidigt wurde, löste ein Erdbeben aus, das bis zur Besetzung der Redaktion durch empörte Frauen führte. Als Liberaler sah Herbert Jäger darin einen gravierenden Angriff auf die Pressefreiheit, zudem aus tief irrationalen Gründen, und machte eine Bemerkung der Art, dass Männer nun einmal von der Natur so eingerichtet seien, beim Geschlechtsverkehr den „Schwanz“ zu benutzen; das könne doch nicht per se böse sein, es sei denn, es sei dabei Gewalt im Spiel. Auf diesen Kern eines strafwürdigen, weil die betroffene Person in ihrer Integrität und sexuellen Freiheit erfassenden und zum Objekt degradierenden, sexuellen Übergriffs hatte Jäger bereits in seiner Dissertation aufmerksam gemacht(4) – und darauf wird zurückzukommen sein.

II.

Es ist gegenwärtig ein geschäftiger und zum Äußersten entschlossener Lobbyismus für Verschärfungen des Sexualstrafrechts festzustellen. Dabei ergeben sich unheilvolle Allianzen von konservativen Kräften mit maternalistischen Feministinnen, von Opferverbänden mit übermotivierten Sozialarbeiter_innen und von einer populistischen Politik mit sie anstachelnden Medien. So lädt etwa zu der Konferenz Stopp Sexkauf im Dezember 2014 in München vom Sozialreferat der Landeshauptstadt über die Frauenseelsorge in der Erzdiözese München und Freising und das Autonome Feministische Forum AUFF bis hin zur Zeitschrift EMMA ein breites Bündnis ein, nach dessen Vorstellung das skandinavische Modell der Kontrolle der Prostitution (=Strafbarkeit der Freier) auch in Deutschland umgesetzt werden soll. So hat sich aus dem Fall eines wegen Vergewaltigung angeklagten (und dann freigesprochenen) Wettermoderators ein neuer Typus der vorverurteilenden Gerichtsreportage aus der Feder von Alice Schwarzer in der BILD-Zeitung ergeben. So konnte man im Fall Edathy eine politisch breit gefächerte Hetzjagd wegen angeblich pädophiler Neigungen erleben. So wird Julian Assange in Schweden mit Vergewaltigungsvorwürfen konfrontiert, die einen fatal an die Zersetzungsoperationen des MfS erinnern.

III.

Nüchtern betrachtet lässt sich dazu sagen, dass die Kampagne Stopp Sexkauf die Existenzgrundlage von Zehntausenden von Frauen (und deren Familien in den Heimatländern) bedroht; dass der Wettermoderator ein Sexualverhalten praktiziert hat, das nun unter dem Eindruck des Millionenerfolges von Shades of Grey bis in kleinbürgerliche Haushalte Einzug gehalten hat; und dass Herr Edathy den fatalen Fehler begangen hat, seine Schaulust an unbekleideten Knaben nicht aus öffentlichen Bibliotheken, sondern dem Internet befriedigt zu haben. Julian Assange ist der Auslegung des Vergewaltigungstatbestandes durch die schwedische Staatsanwältin Marianne Ny zum Opfer gefallen: Nach ihrer Auslegung des schwedischen Vergewaltigungstatbestandes, der im minder schweren Fall nur den Widerwillen der betroffenen Person verlangt, liegt Vergewaltigung auch dann vor, wenn sich eine Frau nach dem Sex unwohl fühlt oder sich ausgenutzt vorkommt.(5)

Alles das ist paradox: Neoliberale Sexualität ist heute ein Markt nach kapitalistischen Gesetzen von Verfügbarkeit und Verwertbarkeit, ohne moralischen Kompass und soziale Werte.(6) Gleichstellung ist in der Mitte der Gesellschaft zwar als gender mainstreaming, aber ohne ein Substrat in der Alltagspraxis der Menschen angekommen. Durch die permanente visuelle Verfügbarkeit jedweder sexueller Praxis im Internet, die Hypersexualisierung der Sphären der Werbung und Popkultur ist eine Atmosphäre entstanden, die die Pop-Ikone Madonna (selber daran beteiligt) als „oversexed and underfucked“ bezeichnet hat. Es ist unter diesen Rahmenbedingungen schwierig, autonom Kriterien dafür zu entwickeln, wie Selbstbestimmung über die eigene Sexualität und angemessene sexuelle Beziehungen der Menschen aussehen könnten. Es entsteht das Phänomen, dass Menschen der Verunsicherung darüber, wie guter Sex aussehen könnte, durch den Rückgriff auf voremanzipatorische Rollenmuster wie in Shades of Grey auszuweichen versuchen.(7) Der Besuch einer Großraumdisko am „Ballermann“ Mallorcas und die dort zu beobachtenden Darbietungen von GoGo-Girls und sexuellen Annäherungsformen lassen einen daran zweifeln, ob es jemals so etwas wie eine Frauenbewegung gegeben hat.

IV.

Gegen diesen „Sittenverfall“ soll nun verstärkt das Strafrecht in Stellung gebracht werden: gegen die „Groomer“, die sich in den Chatrooms des Internets an Kinder und Jugendliche heranmachen; gegen das „Posten“ von bloßstellenden Fotos; gegen Sexarbeiter/innen, indem man ihnen die Kunden wegnimmt; durch die strafrechtliche Stigmatisierung von Akteuren eines Sex, nach dem man sich unwohl und ausgenutzt fühlt. Ein entsprechender Artikel in der EMMA vermerkt, dass es um die „Reform“ von 21 Paragraphen des Sexualstrafrechts gehe.(8) Es handelt sich in Wirklichkeit um einen breitangelegten Angriff auf die Entmoralisierung des Sexualstrafrechts und auf Grundprinzipien eines liberal-rechtsstaatlichen Strafrechts überhaupt. Mit Monika Frommel gilt es dagegen zu halten: Hände weg vom Sexualstrafrecht.(9) Völlig unreflektierte Vorstellungen von der effektiven Gestaltung der Waffe Strafrecht (einfachere Strafbarkeitsvoraussetzungen, härtere Strafen, vereinfachte Verfahren) sind bei dem moralischen Kreuzzug für mehr Sexualstrafrecht am Werke – und voraufklärerische Illusionen über die „sittenbildende Kraft“ des Strafrechts.

Abschließend als Beispiel einige Bemerkungen zur gegenwärtigen Debatte um die Erweiterung des Vergewaltigungstatbestandes (§ 177 StGB).

V.

Es steht außer Frage, dass eine Vergewaltigung die betroffene Person in ihrer Integrität und sexuellen Selbstbestimmung niederschmetternd erfasst, zum Objekt degradiert und seelisch wie körperlich erheblich verletzt. Völlig zu Recht werden Vergewaltigungen in bewaffneten Konflikten als Verbrechen gegen die Menschlichkeit eingestuft. Bei diesen Vergewaltigungen geht es um Macht, Unterdrückung und Herrschaft und die Sexualität ist das Agens. Die Täter sind in der Regel nicht einzelne Männer, die – „ausgehungert“ durch den Krieg ‒ ihren Trieb nicht unter Kontrolle halten können, sondern Soldaten, die gezielt für derartige Aktionen eingesetzt werden.

Solches Verhalten, in denen es um Machtausübung und Erniedrigung geht, wo Sex mit roher Gewalt oder zielgerichteter Nötigung erzwungen wird, gibt es auch im Alltag – nach Betriebsfeiern und Discotheken-Besuchen, am Arbeitsplatz und in der gemeinsamen Wohnung; überfallartig, nach flüchtiger Bekanntschaft und in langjährigen Beziehungen. Es wird damit in strafwürdiger Weise die sexuelle Selbstbestimmung der betroffenen Person verletzt. Doch welches Ziel soll damit verfolgt werden, wenn nun gefordert wird, die  Umsetzung des Artikels 36 des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt des Eurorates vom 11. Mai 2011 [Istanbul-Konvention](10) gebiete es, die Schwelle für die Verurteilung wegen Vergewaltigung auf jeden Fall der nicht-konsensualen sexuellen Interaktion herabzusetzen?(11)

Jedem Mann und jeder Frau sollte klar sein, welche existenzvernichtenden Folgen alleine schon die Beschuldigung, erst recht die Anklage und schon gar ein Strafverfahren wegen Vergewaltigung haben können. Das liberal-rechtsstaatliche Strafrecht und die schützenden Formen seines Strafverfahrens geben jedem von einem solchen Vorwurf betroffenen Menschen Garantien: dass es klar bestimmbare Tatbestandsmerkmale einer Vergewaltigung geben muss; dass für die subjektive Zurechnung die Kenntnis und der Wille des Akteurs, die sexuelle Selbstbestimmung zu verletzen, erforderlich sind; dass man einen Schuldvorwurf gegen ihn erheben können muss; das er das Recht hat, sich gegen den Vorwurf umfassend zu verteidigen; dass dazu auch das Konfrontationsrecht mit dem/der Autor/in der Vorwürfe gehört.

Es ist etwas anderes, ob man den moralischen Vorwurf gegen eine Person erheben möchte, dass sie ein „Vergewaltiger“ sei, als ihre strafrechtliche Verurteilung wegen Vergewaltigung zu betreiben.
Nicht-konsensuale sexuelle Interaktionen oder wenigstens Interaktionssequenzen („Hör auf, das möchte ich nicht“) dürften aus vielen Gründen zum Alltag gehören. Nicht weil Männer in ihrer ganzen sexuellen Anlage eher rücksichtslos sind, sondern weil Menschen in ihrer Sexualität sehr individuellen Skripten folgen. D.h., Menschen erlernen aus dem gesellschaftlich-historisch-moralischen Kontext je für sich individuell Vorstellungen und Bewertungen über „guten Sex“ und entsprechende Verhaltensweisen. Es ist daher unwahrscheinlich und eher ein sexueller Glücksfall, wenn zwei gleich geskriptete Menschen aufeinander treffen oder die Skripte sofort fusionierbar sind.(12)

Es muss eine klare Grenze geben, wann in einer sexuellen Interaktion von einem gewalt- und nötigungsbegleiteten Übergriff gesprochen werden kann, der als Verletzung des Rechtsguts der sexuellen Selbstbestimmung Strafe verdient, und wann es sich um eine unglücklich verlaufende und frustrierende sexuelle Begegnung handelt.

Die Forderung, auf den „freien Willen“ und das „Einverständnis“ abzustellen,(13) führt in einen uferlosen Tatbestand und in „peinliche“ Verfahren; nicht jeder nicht-konsensual verlaufende Geschlechtsverkehr ist eine Vergewaltigung.

Jede Ablösung des Tatbestands von der realen Interaktion der beteiligten Personen, jede Subjektivierung des Vergewaltigungstatbestandes in bloß innerliche Befindlichkeiten und Erwartungsenttäuschungen, bringt die betroffenen Personen in der Verfolgung der Verletzung ihres sexuellen Selbstbestimmungsrechts keinen Schritt weiter. Re-traumatisierende Strafverfahren sind vorprogrammiert, denn ein weit gefasster subjektivierter Tatbestand ruft – völlig zu Recht – entschlossene Strafverteidigung und in der Beweiswürdigung professionell-skrupulöse Richterinnen und Richter auf den Plan. Frauen, die in objektiv kaum zu klärenden Beweislagen von Beraterinnen auf die Schiene der Strafverfolgung gesetzt werden, wird ein Bärinnendienst erwiesen.(13)

PROF. DR. FELIX HERZOG   Jahrgang 1959, studierte von 1977 bis 1982 in Frankfurt a.M. Rechtswissenschaften, war dort von 1982 bis 1990 Assistent, 1986 Promotion, 1990 Habilitation. Er wurde 1992 an die Juristische Fakultät der Humboldt-Universität zu Berlin berufen und gehört seit 1995 der Ethik-Kommission des Universitätsklinikums Charité an. Seit 2005 hat Herzog eine Professor für Strafrecht, Strafverfahrensrecht und Rechtsphilosophie an der Universität Bremen inne und ist seit 2006 Mitglied des dortigen Zentrums für Philosophische Grundlagen der Wissenschaft (ZPhGW).

Anmerkungen:

(1)  Jäger, Strafgesetzgebung und Rechtsgüterschutz bei Sexualdelikten, Stuttgart 1957, S. 1 ff. (Einführung).

(2)  Vgl. die denkwürdigen Ausführungen in BVerfGE 6, 389 (ff.); es ging um die Frage, ob es Gründe für die Ungleichbehandlung der männlichen gegenüber den weiblichen Homosexualität gebe.

(3)  Jäger, Zur Gleichstellung von Homosexualität und Heterosexualität im Strafrecht, in: vorgänge 1980, 18 ff.

(4)  Jäger,  o. Anm. 1., S.41 ff.

(5)  S. http://www.faz.net/aktuell/politik/wikileaks/vorwuerfe-gegen-wikileaks-gruender-assange– wie-man-in-schweden-einen-mann-belasten-kann-1593705.html.

(6)  Vgl. Illouz, Gefühle in Zeiten des Kapitalismus, 2007.

(7)  Vgl. Illouz, Die neue Liebesordnung, 2013.

(8)  S. http://www.emma.de/artikel/eine-halbe-reform-317741.

(9)  Frommel, Vergewaltigung: Hände weg vom Sexualstrafrecht, in: NOVO Argumente 8/2014, abrufbar unter: http://www.novo-argumente.com/magazin.php/novo_notizen/artikel/0001677

(10) Abrufbar unter  www.coe.int/conventionviolence

(11) Vgl. nur Deutscher Juristinnenbund (djb), Stellungnahme vom 9.5.2014, abrufbar unter: ww.djb.de.

(12) Insgesamt dazu Gagnon/Simon, Sexual Conduct: The Social Sources of Human Sexuality,  2. Aufl. , Philadelphia 2005.

(13) Vgl. Art. 36 Abs. 2 Istanbul-Konvention: „Das Einverständnis muss freiwillig als Ergebnis des freien Willens der Person, der im Zusammenhang der jeweiligen Begleitumstände beurteilt wird, erteilt werden“

(14) Frommel, o. Anm. 9.

Dateien

nach oben