Themen / Sozialpolitik

Ungleich­heit vor dem Gesetz: Strafjustiz und soziale Schichten

05. Januar 1973

vorgänge Nr. 1 (Heft 1/1973), 45-54

„Glauben Sie, daß vor Gericht der einfache Mann nicht so gut behandelt wird wie die besseren Leute?” Diese Frage bejahten 42 % eines Bevölkerungsquerschnitts. Und sogar 74 % teilten die Ansicht, „daß es leichter ist, einen Prozeß zu gewinnen, wenn man viel Geld hat”  (1). Solche Umfrageergebnisse besagen natürlich noch nicht viel über die tatsächlichen Verhältnisse in der Justiz. Doch bestehen im Bewußtsein der Bevölkerung offenbar ausgeprägte Annahmen, deren Ursache die einen in einer „Klassenjustiz” finden, während die anderen hier nichts als „Diffamierungssoziologie von Systemüberwindern” am Werke sehen. Einige empirische Untersuchungen aus den letzten drei Jahren erlauben es uns, die Ebene der Mutmaßungen und Unterstellungen zu verlassen; die Rechtssoziologie vermag heute für die Strafjustiz die Frage weitgehend zu beantworten: Werden die Angehörigen der unteren sozialen Schichten vor Gericht benachteiligt?

Bestands­auf­nahme: Verschie­dene Urteile bei gleichen Sachver­hal­ten?

Die Menschen in der Bundesrepublik sind Ungleich nach Vermögen, Einkommen, Arbeitsbedingungen (insbesondere Autonomie im Beruf), Bildung und anderen Lebenschancen: Entsprechend dem Anteil an diesen Gütern lassen sie sich sozialen Schichten (oder Klassen) zuordnen, wobei man am einfachsten vom Beruf  — als dem dominanten Schichtungskriterium — ausgeht:

— Oberschicht (0, zB. Vorstandsmitglieder einer großen AG) = 1 %
— obere Mittelschicht (OM, zB. Prokuristen, Ärzte, Studienräte) = 6 %
— mittlere Mittelschicht (MM, zB mittlere Kaufleute, Inspektoren = 14 %                                                                                               — untere Mittelschicht (UM, zB. Verkäufer, Wachtmeister) = 29 %
— obere Unterschicht (OU, zB. Facharbeiter) = 29 %
— untere Unterschicht (UU, zB. Hilfs- und Landarbeiter) = 17 %
— Deklassierte (zB. Stadtstreicher, Sicherungsverwahrte) = 4%.

Die Kriminalität, wie sie von der Strafjustiz verfolgt wird, verteilt sich nicht so auf die sozialen Schichten, wie es nach deren Größe zu erwarten wäre: die eine Hälfte auf die Ober- und Mittelschichten, die andere Hälfte auf die Unterschichten. Jeder Besuch in Gerichtssälen belehrt uns da eines anderen; nur wenige Weiße Kragen sind hier angeklagt — ganz überwiegend sind es Arbeiter. Der Ausleseprozeß, mit dem vorwiegend Arbeiter zu den Rollen des Angeklagten und Vorbestraften rekrutiert werden, beginnt bereits bei der Polizei. Sehen wir uns das am Beispiel des Diebstahls an (denn dieser ist das häufigste Delikt; über die Hälfte aller angezeigten Straftaten, ohne Verkehrsdelikte, und über ein Drittel der ergriffenen Täter fallen hierunter). Die von der Polizei während eines Beobachtungszeitraums des Diebstahls verdächtigten Personen entstammten so den sozialen Schichten (2):

— O-I-OM+M=1%
— UM=3%
— OU = 30 %
— UU und Deklassierte = 65 %

Nicht viel anders dürfte es vor dem Strafgericht aussehen, denn hierher gelangen ja die von der Polizei recherchierten und von der Staatsanwaltschaft zur Anklage aufbereiteten Fälle. Strafjustiz hat es, zugespitzt gesagt, mit „kleinen Leuten” und „armen Teufeln” zu tun — mit den Angehörigen der sozialen Unterschichten. Dafür gibt es drei Erklärungsversuche (die einander nicht ausschließen). Einmal werden nach einer verbreiteten Ansicht Unterschichtler so häufig angeklagt, einfach weil sie so häufig das Strafgesetz brechen (3). Eine solche Theorie erscheint uns, wie wir noch darlegen werden, zwar als eine den Nutznießern der gesellschaftlichen Schichtstruktur höchst willkommenen Konsequenz und damit als eine latente Funktion des Strafverfahrens. Aber die bislang vorliegenden Untersuchungen über die tatsächlichen Normbrüche, einschließlich des Dunkelfeldes, bestätigen jene Vermutungen keineswegs; es gibt zahlreiche Normbrecher von hohem sozialen Rang — nur eben nicht vor dem Strafgericht. Es liegt nämlich auch am Inhalt des Strafrechts, wenn tendenziell das Verhalten von Arbeitern kriminalisiert wird. Das Eigentum und die Integrität der Besitzenden ist mit zahlreichen Paragraphen über Diebstahl, Unterschlagung, Hehlerei usf fugenlos strafrechtlich abgesichert; schon der kleine Dieb riskiert im Wiederholungsfalle eine lange Freiheitsstrafe. Demgegenüber sind die Ansprüche der Arbeiter auf gerechte Löhne und sichere Arbeitsplätze, die Ansprüche der Konsumenten auf genießbare Ware, angemessene Preise, brauchbare Wohnungen usf im derzeitigen Strafrecht weitgehend ignoriert, so daß Verstöße der Arbeitgeber, Händler, Hausbesitzer usf nicht als kriminell gelten. Diese Interessengebundenheit des Strafrechts stempelt es zum Klassenrecht, und die es durchsetzen, werden ungewollt zum Vollstrecker der dahinterstehenden Interessen.

Die neue Kriminalsoziologie betont schließlich die Selektivität der Strafverfolgung, um zu erklären, weshalb die Unterschichten unter den Angeklagten und Verurteilten so sehr überrepräsentiert sind. Die Sanktionsinstanzen verfahren — ohne böse Absichten — so, daß Menschen mit bestimmten (besonders für die untere Unterschicht typischen) Merkmalen bestraft werden. Wir wissen neuerdings, daß die Polizei vornehmlich „verdächtige” Gegenden und Personen von „verdächtigem” Aussehen oder Benehmen kontrolliert; daher haben die Angehörigen sozial unterprivilegierter Schichten die weit höhere Aussicht, in Verdacht zu geraten und kontrolliert zu werden, sowie relativ geringe Macht und geringes Wissen, sich der Definition zum Kriminellen zu erwehren (4). Die nächste Station im Strafverfahren ist die (noch wenig untersuchte (5)) Staatsanwaltschaft. Ein beschuldigter Akademiker kann hier intervenieren; sein Rechtsanwalt trägt entlastende Interpretationen vor, und es gelingt nicht selten, die Sache (vielleicht gegen ein spendables Bußgeld) einstellen zu lassen. Ein beschuldigter Arbeiter hingegen, in der Regel nicht anwaltlich vertreten, kann kaum zu seinen Gunsten eingreifen; wenn sich der Verdacht gegen ihn bestätigt, wird die Anklage erhoben.

Wie nun verfahren die Strafrichter mit den Angeklagten? Zumindest dieses dürfte allseits unbestritten sein: Strafrichter berücksichtigen nicht die Interessengebundenheit des Strafrechts; in der wohl irrigen Annahme, da-mit gesetzestreu zu sein und dem Gebot der Gewaltenteilung zu folgen, wenden sie das gesetzte Recht so an, wie es diskriminierend auf dem Papier steht — statt die vorhandenen Entscheidungsspielräume mit einer kompensatorischen Auslegung legal zu nutzen. Strafrichter berücksichtigen auch nicht die Selektivität der Strafverfolgung seitens der ihnen zuarbeitenden Instanzen; vielmehr scheint es, daß sie diese Selektivität zu Lasten von An-geklagten aus der Unterschicht noch verstärken. Dies wurde unmittelbar bisher nur für Verkehrsstrafsachen beobachtet; dort werden Angeklagte aus der Unterschicht eher mit Freiheits- und Führerscheinentzug bestraft, und das Verfahren endet seltener mit Freispruch oder Einstellung — verglichen mit Angeklagten aus den Mittelschichten (6).
Hierbei handelt es sich um statistische Tendenzen, die sich nicht leichthin verallgemeinern lassen. So erbrachte eine andere Untersuchung uneinheitliche Ergebnisse. Einer größeren Anzahl von Richtern wurde ein Fall zur Beurteilung vorgelegt: Ein Mann hat ein Mädchen vergewaltigt und wird von dessen Vater im Affekt erschossen; wie ist der Vater zu bestrafen? Die Schichtzugehörigkeiten des Vaters und des Mannes wurden nun bei der Befragung variiert. In einer der beiden Fallgestaltungen bestrafen die befragten Richter den Unterschichtler härter als den Mittelschichtler (wenn nämlich das Opfer, der erschossene Mann, selber Unterschichtler war); im anderen Fall (Opfer war Mittelschichtler) kommt der Unterschichtsangeklagte aber besser davon (7).
An dieser Stelle werden übrigens die methodischen und theoretischen Probleme sichtbar, die sich einstellen, wenn man der Frage nach der Klassenjustiz empirisch-soziologisch nachgeht (statt das Ergebnis aus einer apriorischen Einschätzung des gesellschaftlichen Überbaus zu deduzieren oder die Frage einfach als Diffamierung abzutun). Aus den erwähnten Beispielen der Verkehrs- und Totschlagsdelikte ließe sich nun schließen, es komme auf den Deliktstyp an, ob Angeklagte aus den Unterschichten diskriminiert werden. Weiterhin ist vielleicht die Untersuchungsmethode von Belang: Werden lebende oder fiktive Fälle untersucht? Wird den beobachteten Richtern ein klarer Sachverhalt vorgegeben, oder läßt man sie diesen erst feststellen? Schließlich ist es wahrscheinlich allzu simpel, einfach Unterschicht und Mittelschicht einander entgegenzusetzen (etwa in Gestalt der Berufsangabe Arbeiter bzw Regierungsrat); vielmehr wird das Richterverhalten durch andere, nur indirekt schichtspezifische, Merkmale beeinflußt, die etwa durch die richterliche Konzeption von Schichtung vermittelt sind.
So ist nach der neuesten Untersuchung über Strafjustiz und soziale Schichtung entscheidend, wie der Richter die berufliche und familiäre Situation des Angeklagten einschätzt. Wenn der Angeklagte einen Beruf hat, der ihn „bindet” und den er regelmäßig ausübt, wenn er den Arbeitsplatz nicht häufig wechselt, einen festen Wohnsitz hat, vorallem nicht in einer Notunterkunft lebt, verheiratet ist und mit seiner Frau zusammenlebt — dann erscheint seine Lebensführung als geregelt und geordnet. Erfüllt ein Angeklagter diese Kriterien schlecht oder gar nicht, erscheinen seine Lebensumstände also als ungeregelt, dann qualifiziert der Richter das vorgeworfene Verhalten häufig als „geplante Tat von besonderem Unrechtsgehalt” und die richterliche Prognose zum zukünftigen Verhalten fällt eher ungünstig aus — denn er erscheint nicht als Gelegenheitstäter sondern als Gewohnheitsverbrecher —, so daß eine Geldstrafe als nicht ausreichend gilt und statt dessen eine Freiheitsstrafe verhängt wird (9). Jene ungünstigen Eigenschaften sind einzeln und gelegentlich zwar auch in den Mittel- und Ober-schichten anzutreffen; gehäuft und besonders oft treten sie in der Unterschicht auf, und zwar in der unteren Unterschicht und bei den Deklassierten (10). Daher werden die Angehörigen dieser untersten Schichten von der Strafjustiz am schärfsten sanktioniert.

Mecha­nis­men: Regeln richter­li­cher Reali­täts­kon­struk­tion und Rechts­an­wen­dung

Die diskriminierende Beurteilung der Angeklagten aus der unteren Unter schicht hält sich weit entfernt von allem, was die Richter als Rechtsbeugung entrüstet von sich weisen würden. Das Strafrecht, wie es in Gesetzen, höchstrichterlichen Entscheidungen und Erläuterungsbüchern niedergelegt ist, wird ziemlich getreu befolgt. Die Mechanismen diskriminierender Strafjustiz werden vom formellen Juristenhandwerk auch kaum erfaßt; sie liegen auf jenen beiden Ebenen juristischer Tätigkeit, die von der offiziellen Rechtswissenschaft seit eh und je ignoriert worden sind: Rekonstruktion des zu beurteilenden Sachverhalts und Ausfüllung der stets von den Rechtsnormen eingeräumten Entscheidungsspielräume, anders gesagt: Diskriminierung vollzieht sich über die Anwendungsregeln der Richter. Neben den förmlichen Rechtsregeln gibt es nämlich noch informelle (nichtkodifizierte und unausgesprochene) Regeln, die den Richter bei der Konkretisierung der oftmals abstrakten und dehnbaren Rechtsnormen leiten. Erst wenn man diese Anwendungsregeln mitberücksichtigt, werden die Strukturen des richterlichen Verhaltens durchsichtig.
Der Strafrichter muß ermitteln, ob der Angeklagte die ihm angelastete Tat begangen hat. Nur selten stehen alle relevanten Einzelheiten des Geschehens zweifelsfrei fest (nämlich der äußere Ablauf, die Beiträge des Angeklagten dazu und seine Bewußtseinsinhalte). Der Richter bildet sich hierzu eine Gewißheit, ohne doch alles Wissenswerte aufklären zu können. In dieser Situation — fast ein jeder Fall zwingt ihn dazu — stützt er sich auf Annahmen über die regelmäßige Beschaffenheit sozialer Wirklichkeit und Handlungsverläufe. Was nicht im Laufe des Prozesses evident geworden ist, das muß mit Hilfe richterlicher Theorien (und zwar Laientheorien, deren Quellen etwa „gesunder Menschenverstand”, „Lebenserfahrung” und berufsinterne Traditionen sind) konstruiert werden. Das sieht zum Beispiel so aus: Eine mittellose Frau ist bei einem Diebstahlsversuch überrascht worden; vor Gericht behauptet sie nun, sie habe schon kurz vor der Entdeckung freiwillig aufgehört. In der Beratung lehnt der Strafrichter diese Behauptung ab: „Die Leute sind ja in einer Lage, wo ihnen garnichts anderes mehr übrig bleibt” (als zu stehlen) (11). Mit dieser Annahme über das Verhalten mittelloser Leute wird der strafbefreiende Rücktritt vom Versuch wegkonstruiert.

Strafrichter verfügen über eine große Reihe theoretischer Annahmen über Charakter und Lebensbedingungen von Leuten, die typischerweise Diebstähle begehen. Beim Eigentumsdelinquenten vermuten sie immer wieder die folgenden Merkmale: Gelegenheits- und Hilfsarbeit manueller Art, Arbeitsscheu, verschuldete Notlagen, Streben nach mühelosem Gelderwerb, Vergnügungssucht, asoziales Milieu, primitive Natur, Hemmungslosigkeit und Aggressivität12. Menschen, denen man solche Eigenschaften zuschreiben kann, erscheinen dem Strafrichter als geradezu prädestiniert für Diebstähle; im asozialen Milieu sind die „geborenen Verbrecher” zu suchen. Wird jemand, dem eine Reihe jener negativen Merkmale anhaften, eines Diebstahls angeklagt, und liegen gewisse Anhaltspunkte vor (er wurde am Tatort gesehen, das gestohlene Gut wurde bei ihm gefunden o.ä.), dann wird der Strafrichter dazu tendieren, ihn für überführt zu halten. Vor allem wird der Richter auch die subjektiven Voraussetzungen eines Diebstahls für gegeben ansehen: Zueignungsabsicht und Vorsatz (13).
Dies alles geht überwiegend zu Lasten von Angehörigen der unteren Unterschicht — denn dort leben die allermeisten Hilfsarbeiter, dort wird der unerfreuliche Arbeitsplatz häufig gewechselt, gibt es Probleme mit der teuren Wohnung, lassen sich familiäre Schwierigkeiten schlecht vertuschen usw. So liegen denn in der richterlichen Vorstellungswelt die Bedeutungen von „Hilfsarbeiter” und „Dieb” eng beieinander, während die Bedeutung von „leitender Angestellter” sich von „Dieb” signifikant unterscheidet (überprüft anhand von Polaritätsprofilen). (14)
Bei den Angehörigen der Mittel- und Oberschichten vermutet man konformes, gesetzmäßiges Verhalten — und gerade dies schützt sie davor, in einem Strafprozeß kriminalisiert zu werden (15). Nun ertappt man ja auch Ehefrauen von Akademikern beim Ladendiebstahl, Angestellte bei Unterschlagung und Unternehmerbei Wirtschaftsverbrechen. Aber diese Eigentumskriminalität wird anders gewertet: sie entsteht aus Verführung und drückt nicht die Einstellung eines „normalen” Diebes aus, der seiner ganzen Lebensweise gemäß zur Wiederholung des Delikts neigt. Damit entkriminalisieren viele Richter die Eigentumsdelinquenten aus höherer sozialer Schicht; ihnen werden ihre Taten nicht als kriminell zugerechnet, vielmehr sind es tendenziell unbewußte oder unmotivierte und aus ihrer sozialen Situation gewiß nicht ableitbare Handlungen. Ganz anders die Eigentumsdelinquenten aus niederer Schicht: Hier sind es bewußte und geplante , Handlungen, die aus dem asozialen Milieu erwachsen und eine insgesamt kriminogene Potenz dieses Milieus ausdrücken. Mit diesem Mechanismus erreicht die Strafjustiz die Exkulpation der ranghohen Normbrecher und sichert zugleich die Bestrafung der rangniederen.
Anwendungsregeln leiten die Richter auch bei der Auslegung der fast immer mehrdeutigen Rechtsregeln, die ihm oft sogar ausdrücklich ein Ermessen einräumen, wie etwa für die Auswahl eines Strafmaßes aus dem gesetzlichen Strafrahmen und aus den Kann-Bestimmungen über weitere Maßnahmen. Der Richter kann an die obere Grenze des Strafrahmens gehen und für einen Einbruchsdiebstahl zehn Jahre Freiheitsstrafe verhängen; er kann aber auch an der unteren Grenze bleiben — dann sind es nur drei Monate; vielleicht sogar stellt er das Verfahren wegen Geringfügigkeit ganz ein. Eine kleinere Freiheitsstrafe kann er ferner in eine Geldstrafe umwandeln oder zur Bewährung aussetzen. All dies ist weitgehend ins Ermessen des Richters gestellt, und bei der Ausfüllung der Spielräume greifen seine Anwendungsregeln ein.

Betrachten wir dies am Beispiel der Strafaussetzung zur Bewährung. Die Richter entscheiden hier nach diesen Kriterien (in Rangfolge):

— Täter ist bisher unbestraft,
— Täter hat mit Wiedergutmachung des Schadens begonnen,
— er geht seinen Berufsplänen zielstrebig nach,
— er hat geheiratet und damit sein bindungsloses Leben aufgegeben,
— er geht nunmehr geregelter Arbeit nach, war aber zur Tatzeit arbeitslos, und anderes (16).

In diesen Kriterien spiegeln sich die Wertvorstellungen der oberen Mittelschicht, der die Richter selber angehören und zumeist auch entstammen, und es spiegeln sich die Lebensbedingungen und Gewohnheiten der Privilegierten darin. Sieben der acht von Strafrichtern als am wichtigsten ein-gestuften Kriterien begünstigen Menschen aus oberen und belasten die aus unteren Schichten. Die Entscheidung über die Strafaussetzung fällt mithin schichtspezifisch.
Auch die anderen Ermessensentscheidungen werden von vielen Strafrichtern anhand von schichtdiskriminierenden Anwendungsregeln getroffen. In der Entscheidungssituation Geldstrafe oder Freiheitsstrafe stellen die Richter mehrheitlich darauf ab, ob der Angeklagte geregelte Arbeit schätzt, strebsam ist, Eigentum erworben hat usw. Diese Richter meinen beispielsweise über einen Lagerarbeiter mit ungeregelter Lebensführung, für ihn sei eine Freiheitsstrafe nicht so schlimm, da sie in diesen Kreisen häufig vorkomme. Demgegenüber ist nach Ansicht eines der befragten Richter „ein Akademiker im Gefängnis.. . für uns doch eigentlich undenkbar“ (17).
Wir haben hier die Anwendungsregeln des Richters — seine Laientheorien, Wertvorstellungen und Verfahrensroutinen — recht ausführlich betrachtet (allerdings werden die Thesen erst in der zitierten neuen Literatur ausreichend belegt). Auf einen weiteren wichtigen Mechanismus sei noch hingewiesen: Ein Angeklagter aus der Unterschicht ist in der strafgerichtlichen Hauptverhandlung benachteiligt, weil er nicht über das Ausdrucksvermögen und die Aktivität verfügt, die ein Mittelschichtler kraft seiner Bildung und Gewandtheit in dieser prekären Situation mobilisiert. Die Abwehr des Unterschichtlers gegen die Zuschreibung von Tat und Tätermerkmalen bleibt daher gering, das Strafmaß wird härter (18). Unsere Richter indessen walten ihres Amtes, kaum berührt von soziologischer Kritik und mit wenig Problembewußtsein über die Mechanismen der Schichtdiskriminierung: die meisten Richter begreifen sich als objektive, interessenneutrale Instanz (19).

Gesamt­ge­sell­schaft­liche Funktionen: Legiti­ma­tion und Verfes­ti­gung sozialer Ungleich­heit

Es hieße die Macht sozialer Strukturen verkennen, wenn wir uns darauf beschränken würden, dieses Bewußtsein der Richter als Verschleierung interessenabhängiger Rechtssprechung, als pure Ideologie zu entlarven. Die Justiz, deren Urteile eine Koalition mit den herrschenden gesellschaftlichen Gruppen vermuten lassen, vollzieht sich im allgemeinen, ohne daß die Richter sich jener Koalition bewußt sind. Ja, gerade der Mangel an Einsicht in den Mechanismus ungleicher Rechtsanwendung bewirkt, daß die Gesellschaftsstrukturen die Entscheidungskriterien so weit prägen können und daß die Unabhängigkeit der Rechtssprechung zur Legitimation gerät. Die gleichen Maßstäbe der Bewertung von Handlungen und Personen, die in dieser Gesellschaft und in der sie kennzeichnenden Ungleichheit zur gesellschaftlichen Wirklichkeit geworden sind, fungieren in Gestalt der richterlichen Anwendungsregeln als vermeintlich objektive Kriterien zur Urteilsfindung. Nichts anderes bedeutet es ja, wenn z.B. das Arbeitsverhalten des Angeklagten, die Stetigkeit und Strebsamkeit, die er bei seiner Arbeit und in seinem Beruf zeigt, sowie zuweilen auch der berufliche Erfolg, das Prestige seiner beruflichen Position geeignet erscheinen, Verdachtsmomente zu bestätigen oder auszuräumen, die Entscheidung zwischen Geld- und Freiheitsstrafe zu erleichtern und die Argumente für oder gegen die Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung zu liefern. Dieser Modus der Verteilung von Sanktionen gleicht nämlich dem Modus anderer gesellschaftlicher Verteilungsprozesse: Nach dem Ausmaß solcher Konformität (bzw dem sozialen Merkmal, das als Maßstab von Konformität gilt, der Berufsposition) werden in der Gesellschaft andere Handlungschancen bemessen, nämlich Einkommen, Prestige, Bildungschancen der Kinder usw. Allgemein gesagt: die sozialen Merkmale, die in den Anwendungsregeln der Richter als Bedingungen für Kriminalisierung (oder als Schutz vor Kriminalisierung) offenbar werden, sind zugleich die Kriterien, nach denen in dieser Gesellschaft Güter und Handlungschancen verteilt werden. Eine Justiz, welche die Struktur sozialer Ungleichheit als Maßstab der Verteilung von Sanktionen gelten läßt, handelt zwar gegen ihre Grundsätze, ist aber konform mit den Gesetzmäßigkeiten anderer gesellschaftlicher Distributionen.

Gerade daraus läßt sich der Vorwurf der Klassenjustiz ableiten. Die Kriterien, welche gesellschaftliche Distributionsprozesse leiten, sind nämlich nur zu einem ganz geringen Teil als Gesetzmäßigkeiten zu betrachten, auf die sich „die Gesellschaft” geeinigt hätte; sie sind vielmehr Gegenstand sozialer Konflikte. Ihre Geltung kommt durch Macht zustande und wird durch Herrschaft garantiert — also auch dadurch, daß die von der Macht Ausgeschlossenen die Kriterien akzeptieren, welche die Verteilung der gesellschaftlichen Macht und damit ihren niedrigen sozialen Rang begründen. Der in der Gesellschaft geltende Verteilungsmodus orientiert sich nach den stärkeren Bataillonen. Ganz besonders trifft das für den sozialen Bereich zu, auf den sich die am Arbeits- und Berufsverhalten des Angeklagten orientierten Anwendungsregeln der Richter beziehen. An der Bedeutung des Arbeitsverhaltens als Maßstab für die Verteilung gesellschaftlicher Güter und an der Steuerung dieser Verteilung durch Bewertungen und Sanktionen haben diejenigen ein Interesse, welche nach diesem Maßstab erfolgreich sind, und insbesondere die, welche Konformität oder Abweichung im Hinblick auf die damit gesetzten Normen definieren können. Diese Macht liegt in unserer Gesellschaft vor allem bei den Besitzern von Produktionsmitteln. Sie entscheiden letztlich über die Arbeitsbedingungen, über den beruflichen Erfolg oder Mißerfolg und damit über den Anteil an Gütern und Handlungschancen derer, die von ihnen abhängig sind und so den Lebensunterhalt verdienen müssen. Indem die Justiz das Ausmaß von Konformität im Arbeitsbereich zu einem Kriterium ihrer Urteilsbildung macht, kämpft sie mit den stärkeren Bataillonen und urteilt als Klassenjustiz.
Hinundwieder (bei weitem aber nicht bei allen Richtern, bei denen sich diese Anwendungsregeln nachweisen lassen) wird dieser soziale Standort der Justiz bewußt akzeptiert und klassenkämpferisch verstanden. So begründet ein Richter seine Auffassung, es handele sich beim Einbruchdiebstahl und bei Diebstahl generell um ein schweres Delikt, mit den folgenden Ausführungen zum sozialen Typus des Eigentumsdelinquenten: „Er ist familiär, erziehungsmäßig belastet. Das sind fast immer Volksschüler, oft abgebrochene. Sie haben keine Hemmungsklappe wie wir anderen. Der Vater sagt etwa: ,Wer läßt sich denn von den Kapitalisten auslangen? Ich hole mir die Sachen selbst, wenn ich sie nicht kriege.‘ Das sind meist so Leute, die nach der Erziehung, nach dem Herkommen, nicht an geregelte Arbeit gewöhnt sind — meist der ungelernte Arbeiter“ (20). Insgesamt gesehen indessen scheinen sich in den richterlichen Anwendungsregeln die herrschenden Interessen deshalb so erfolgreich durchzusetzen, weil die Justiz sich der gesellschaftlichen Funktion des Strafrechts und der Anwendungsregeln nicht bewußt ist: Deren Geltung erscheint als interessenunabhängig, oft sogar als absolut. „Die Achtung des Eigentums ist eines der ältesten Gebote“, begründet ein Richter diese Auffassung, „es bestand schon vor der Bibel“ (21).

Die Funktion der Justiz für die Struktur sozialer Ungleichheit erschöpft sich nicht darin, daß die Richter die Kriterien der Güterverteilung bestätigen, indem sie Normen verteidigen, welche die gesellschaftliche Machtverteilung ausdrücken, und indem sie Anwendungsregeln entwickeln, welche jene Normen garantieren. Die Funktion der Justiz erschöpft sich also nicht in der Legitimation der Herrschaftsstruktur. Die Justiz ist vielmehr auch an der Verfestigung dieser Struktur beteiligt, da sie Sanktionen verhängt, die den sozialen Rang der Angeklagten beeinflussen. So entscheiden die Richter durch die Festsetzung einer Strafe zB mit darüber, ob der Angeklagte seine berufliche Position verlieren wird, ob er überhaupt wie-der in der Lage sein wird, eine Arbeit zu finden, die den richterlichen Vorstellungen von Regelmäßigkeit und Sozialbindung entspricht, ob seine familiären oder ehelichen Beziehungen gefährdet werden und mit all dem auch darüber, ob er den Erwartungen einer geregelten Lebensführung in Zukunft wird entsprechen können. Durch das Urteil selbst werden die Lebensumstände mitgeschaffen, die bei künftigen Strafverfahren als Kriterien der Urteilsbildung gelten. So bestätigen sich die ;,Theorien” der Richter über Kriminalität und Kriminelle, indem sie angewandt werden. Nicht zuletzt dadurch entscheiden Richter sogar über die Wahrscheinlichkeit des Rückfalls. Das belegen Untersuchungen, die sich mit den Verlaufsformen krimineller Karrieren befassen. Eine kriminelle Karriere mit ständig zunehmender Rückfallgeschwindigkeit wird regelmäßig dadurch eingeleitet, daß die strafrechtlichen Maßnahmen anläßlich des ersten Normbruchs dem Delinquenten konforme Handlungsmöglichkeiten und Kontakte mit gesetzestreuen Partnern erschweren (22). Die kriminogenen Wirkungen des Instanzeneingriffs sind für den Fortgang des Kriminalisierungsprozesses so bedeutsam, daß diejenigen, die erwischt werden, eine deutlich höhere Folgekriminalität aufweisen, als diejenigen, die sich diesem Eingriff entziehen können (bei gleicher „Kriminalitätsvorbelastung” beider Gruppen) (23). Inwieweit eine Strafe diese sozialen Auswirkungen hat, hängt davon ab, inwieweit ihre Vollstreckung soziale Kontakte unterbricht und welches Stigma sie dem mitgibt, der sie verbüßt hat. Dabei kann es heute nicht mehr fraglich sein, welche Strafart am stärksten kriminogen wirkt. Die verbüßte Freiheitsstrafe führt zur höchsten Folgekriminalität, verglichen mit anderen Strafarten; dies machen Rückfallstatistiken immer wieder deutlich. Strafentscheidungen werden nach Anwendungsregeln getroffen, die direkt am sozialen Rang des Angeklagten orientiert sind (etwa: ein Akademiker im Gefängnis gilt als undenkbar) oder die indirekt das einem sozialen Rang zugeschriebene Verhalten (beruflicher Erfolg dokumentiert Zielstrebigkeit in der Arbeit) mildernd in Rechnung stellen. Der Ungleichheit des Angeklagten vor dem Recht folgt eine noch größere soziale Ungleichheit, nachdem die Gerechtigkeit an ihm vollzogen wurde. Der ranghohe Normbrecher wird vor dem sozialen Abstieg bewahrt, den die Verbüßung einer Freiheitsstrafe bewirken würde. Demgegenüber bedeutet für den rangniederen Normbrecher das Stigma des Strafentlassenen den Abstieg aus der Unterschicht in die Gruppe der Deklassierten. Daher könnte die Justiz nicht einmal dadurch zum Abbau sozialer Ungleichheit beitragen, daß sie die Gleichheit vor dem Gesetz mechanisch verwirklichte; sie müßte darüber hinausgehen. Die Justiz müßte kompensatorisch judizieren: durch die Privilegierung der Benachteiligten.

1 Ober diese Umfrage (Sommer 1970, repräsentativer Bevölkerungsquerschnitt) berichtet W. Kaupen, Das Verhältnis der Bevölkerung zur Rechtspflege, in: Jahrbuch für Rechtssoziologie und Rechtstheorie 3 (im Druck); ferner ders., Rechtspolitik und Meinungsforschung, in: Recht und Politik 7 (1971), S 162—167 (165).
2 D. Peters, Die soziale Herkunft der von der Polizei aufgegriffenen Täter, in: J. Feest, R. Laut-mann (Hgb), Die Polizei, Opladen 1971, S 93—106 (96).
3 Siehe etwa T. Moser, Jugendkriminalität und Gesellschaftsstruktur, Frankfurt 1970, S. 11-18. Auch marxistische Kriminologen meinen dies; vgl. Autorenkollektiv R. Ahlheim ua, Gefesselte Jugend, Frankfurt 1971, S 95—100.
4 J. Feest, E. Blankenburg, Die Definitionsmacht der Polizei, Düsseldorf 1972, S 57.
5 Siehe jedoch P. Best, Die Rolle des Jugendstaatsanwalts im Kriminalisierungsprozeß, in: Kriminologisches Journal 3(1971), S 167-184.
6 Vgl dazu K. F. Schumann, G. Winter, Zur Analyse des Strafverfahrens, in: Kriminologisches Journal 3 (1971), S 137—166 (142); H. Lewrenz ua, Die Strafzumessungspraxis bei Verkehrsdelikten in der Bundesrepublik Deutschland, Hamburg 1968, S 32, 35, 39, 48.
7 K.-D. Opp, R. Peuckert, Ideologie und Fakten in der Rechtsprechung, München 1971, S 31f, 42-45.
8 D. Peters, Richter im Dienst der Macht. Zur gesellschaftlichen Verteilung der Kriminalität, Stuttgart 1973 (im Druck), Teil 3.1.
9 Ebenda, Teil 3.2.
10 Ebenda, Teil 3.4, (Tabelle 7).
11 R. Lautmann, Justiz — die stille Gewalt. Teilnehmende Beobachtung und entscheidungssoziologische Analyse, Frankfurt 1972, S 141.
12 Peters aa0 (Anm. 8), Teile 5.1.1., 5.1.2., 6.1 (Tabelle 17).
13 So bereits A. Menger, Das Bürgerliche Recht und die besitzlosen Volksklassen, 3. Aufl, Tübingen 1904, S 27f.
14 Peters aa0 (Anm 8), Teil 6.2.
15 Hierzu und zum folgenden siehe ebenda, Teile 5.3.1., 5.4., 7.4.
16 Ebenda, Teil 7.4.1.
17 Ebenda, Teil 7.4.3.
18 Vgl Schumann, Winter aa0 (Anm 6), S 145f.
19 So für Verwaltungsrichter: A. Görlitz, Verwaltunsgerichtsbarkeit in Deutschland, Neuwied 1970, S 218.
20 Peters, aa0 (Anm 8), Teil 5.1.2.1.
21 Ebenda, Teil 5.1.3.2.
22 Ua haben Howard S. Becker (Outsiders, New York 1963) und Edwin M. Lemert (Social Pathology, New York 1951) den Verlauf solcher Prozesse beschrieben. Ihre Arbeiten belegen, daß bei demjenigen die Wahrscheinlichkeit einer kriminellen Karriere wesentlich größer ist, dessen Normbruch sanktioniert wird.
23 Vgl Martin Gold, Delinquent Behavior in an American City, Belmont Brooks 1970.

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