Themen / Datenschutz

Verfas­sungs­be­schwerde gegen Video­über­wa­chung

17. Mai 2018

in: vorgänge Nr. 221/222 (1-2/2018), S. 125-127

Bereits im Juni vergangenen Jahres haben drei Mitglieder der Piratenpartei Deutschlands, vertreten durch den Berliner Rechtsanwalt Meinhard Starostik, Verfassungsbeschwerde gegen die Ausweitung der Videoüberwachung öffentlicher Räume beim Bundesverfassungsgericht eingereicht. Ihre Beschwerde richtet sich gegen eine am 8. März 2017 vom Bundestag beschlossene Erweiterung von § 6b Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), in dem die anlasslose Videoüberwachung öffentlicher Flächen und Verkehrsmittel durch private Betreiber geregelt ist. Mit der Änderung sollte die Überwachung öffentlicher, großflächiger Bereiche erleichtert werden, indem der abstrakte Schutz von Leben, Gesundheit und Freiheit der sich dort aufhaltenden Menschen als besonders wichtig eingestuft wird.

Die Beschwerdeführer sehen mit der Neuregelung ihr Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (aus Art. 2 i.V.m. Art. 1 I GG) verletzt. Sie kritisieren vor allem, dass es nicht mehr um eine Abwägung konkreter Gefahren und Bedrohungen mit den möglichen Folgen der Videoüberwachung gehe, und weder die Videoüberwachung allgemein noch die vorliegende Ausweitung geeignet seien, terroristische Anschläge zu verhindern (was als Begründung für die Änderung angeführt wurde). Da der Bund zudem keine Kompetenz für die Gefahrenabwehr habe (dies fällt in die Zuständigkeit der Länder und ist Aufgabe der Polizei), sei das Gesetz auch aus formalen Gründen verfassungswidrig. Materiell sei das Gesetz zudem verfassungswidrig, weil es keine Beschränkung in der Verarbeitung oder Weitergabe der Daten an staatliche Behörden vorsehe und damit gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoße.

Inwiefern es einen echten Bedarf für die gesetzliche Neuregelung gab, wurde bereits bei einer Sachverständigenanhörung des Bundestags-Innenausschusses stark bezweifelt: in vielen Fällen war die Videoüberwachung gefahrengeneigter öffentlicher Bereiche (z.B. im ÖPNV) bereits nach der geltenden Rechtslage möglich – nämlich dann, wenn nennenswerte Sicherheitsbelange geltend gemacht werden konnten. Auch die Datenschutzbehörden mehrerer Bundesländer konnten auf Nachfrage lediglich einen einzigen Fall benennen, in dem die Videoüberwachung eines Einkaufszentrums nach der bisherigen Rechtslage von der zuständigen Aufsichtsbehörde abgelehnt worden war, die nach der neuen Rechtslage vermutlich zulässig wäre. Die praktische Relevanz der Änderung dürfte deshalb gering sein, ihr Wert sich auf eine symbolische Wahrnehmung von Sicherheitsbedürfnissen beschränken.

Die Beschwerdeschrift ist insofern bemerkenswert, als sie von einer unmittelbaren Betroffenheit der Beschwerdeführer/innen und der Zulässigkeit einer Rechtssatzbeschwerde beim Verfassungsgericht ausgeht, ohne den sonst üblichen Rechtsweg gegen i.d.R. offen erkennbare Videoüberwachungsmaßnahmen einzuhalten. Da das BDSG selbst keine Verpflichtung für öffentliche oder private Stellen zur Errichtung von Videoüberwachungsanlagen enthält, sondern nur deren Zulässigkeit regelt, richtet sich auch die Beschwerde nicht gegen die (konkrete) Durchführung von Videoüberwachungsmaßnahmen selbst, sondern sieht den rechtswidrigen Grundrechtseingriff bereits in der „gesetzlichen Wertung der Vorrangigkeit“ (S. 8) des Lebens-, Gesundheits- und Freiheitsschutzes der sich an den betroffenen Orten befindlichen Personen gegenüber Datenschutzbelangen. Die Beschwerde sei insofern auch zulässig, da „es keines weiteren behördlichen Vollzugsaktes, insbesondere keiner behördlichen Genehmigung, sondern lediglich einer tatsächlichen Handlung der Betreiber der Videoüberwachungsanlage“ (S. 4f.) bedürfe. Ob dies den üblichen Anforderungen an die eigene, gegenwärtige und unmittelbare Betroffenheit von Gesetzgebungseingriffen genügt, sei dahingestellt. Auch die Ausführungen der Beschwerdeführer/innen, ein „vorangehender fachgerichtlicher Rechtsschutz (sei) praktisch nicht durchführbar“ (S. 5), da sie „bei jeder neu installierten Videoüberwachungsanlage, durch deren Existenz sie sich beschwert fühlen, erneut gerichtlichen Rechtsschutz beantragen“ müssten, wird vermutlich nicht ausreichen, um die in § 90 Abs. 2 S. 1 BVerfGG vorgeschriebene Rechtswegerschöpfung zu umgehen.

Die Beschwerdeführer/innen möchten mit ihrer Klage auf die zunehmende Intensität von Grundrechtseingriffen durch die räumliche und qualitative Ausweitung der Videoüberwachung aufmerksam machen. Dieses rechtspolitische Anliegen ist aus bürgerrechtlicher Sicht uneingeschränkt zu unterstützen. Durch die ständige Zunahme öffentlich überwachter Räume bestehen faktisch immer weniger Ausweichmöglichkeiten, um sich unbeobachtet zu bewegen. Die von den Kameras ausgehenden Grundrechtseingriffe werden zusätzlich dadurch intensiviert, dass die Bildauflösung (und damit die Detailtreue) der Aufnahmen zunimmt sowie eine technische Mustererkennung (z.B. von Gesichtern bzw. Verhaltensweisen) möglich wird, die Anreize für eine weitergehende, automatisierte Nutzung der Videodaten schafft. Dass angesichts des derzeitigen Feldversuchs zur „intelligenten Videoüberwachung“ am Berliner Bahnhof Südkreuz sowie den Ankündigungen des Koalitionsvertrags zur Ausweitung der Videoüberwachung (s. dazu S. 135ff. dieser Ausgabe) eine grundrechtliche Neubewertung der mit der Videoüberwachung öffentlicher Räume verbundenen Eingriffsintensität eingefordert werden sollte, und dass diese Neubewertung derzeit – wenn überhaupt – nur in Karlsruhe erstritten werden kann, ist sicher richtig. Ob die vorliegende Beschwerde dabei hilfreich sein wird, bleibt abzuwarten.

Meinhard Starostik: Verfassungsbeschwerde gegen § 6 Buchst. b Abs. 1 S. 2 und Abs. 3 S. 2 BDSG v. 27.6.2017, https://www.piratenpartei.de/files/2017/06/VB-VIDEO_20170627223833.pdf

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