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	<title>Archiv Archive - Humanistische Union</title>
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		<title>Der 12. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes auf Abwegen</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/thema/der-12-zivilsenat-des-bundesgerichtshofes-auf-abwegen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 21 Dec 2016 12:38:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Archiv]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>in: vorgänge Nr. 216 (4/2016), S. 101-105 Rosemarie Will Auch fünf Jahre nach der gesetzlichen Anerkennung von Patientenverfügungen beschäftigen diese immer noch die Gerichte. Zu den wiederkehrenden Fragen gehören, ob eine vorliegende Verfügung noch dem (inzwischen vielleicht geänderten) Willen des Verfügenden entspricht, oder ob der eingetretene Krankheits- bzw. Behandlungsfall unter jene Verfügung gehört oder nicht. [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p><i>in: vorgänge Nr. 216 (4/2016), S. 101-105</i></p>
<p>Rosemarie Will</p>
<p><i>Auch fünf Jahre nach der gesetzlichen Anerkennung von Patientenverfügungen beschäftigen diese immer noch die Gerichte. Zu den wiederkehrenden Fragen gehören, ob eine vorliegende Verfügung noch dem (inzwischen vielleicht geänderten) Willen des Verfügenden entspricht, oder ob der eingetretene Krankheits- bzw. Behandlungsfall unter jene Verfügung gehört oder nicht. In einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 6.7.2016 (Az. XII ZB 61/16) stellt dieser nun völlig neue Anforderungen daran, wie konkret die Umstände des Behandlungsverzichts zu benennen sind. Mit dieser Entscheidung werden viele der bisher verbreiteten Vordrucke für Patientenverfügungen (auch der von der Humanistischen Union vorgeschlagene Text) hinfällig und müssen überarbeitet werden, weil sie im Zweifelsfall als nicht mehr hinreichend bestimmt genug anzusehen sind. Welche rechtspolitischen Probleme die Entscheidung darüber hinaus aufwirft, skizziert Rosemarie Will in ihrem Kommentar der Entscheidung.</i></p>
<h5>Der Sachverhalt</h5>
<p>Eine Frau, Jahrgang 1941, liegt im Koma. Sie erlitt Ende 2011 einen Hirnschlag und wird seither künstlich ernährt. Infolge einer Reihe epileptischer Anfälle im Frühjahr 2013 verlor sie die Fähigkeit zur verbalen Kommunikation. Aussicht auf Besserung gibt es nicht, weil das Gehirn dauerhaft geschädigt ist. Die Frau hat 2003 und 2011 gleichlautende, weit verbreitete Patientenverfügungsvordrucke der evangelischen Kirche ausgefüllt und einer ihrer drei Töchter eine Generalvollmacht erteilt. Die Patientenverfügung der Betroffenen lautet wie folgt:</p>
<blockquote>
<p>&#8222;Für den Fall, daß ich (&#8230;) aufgrund von Bewußtlosigkeit oder Bewußtseinstrübung (&#8230;) nicht mehr in der Lage bin, meinen Willen zu äußern, verfüge ich: Solange eine realistische Aussicht auf Erhaltung eines erträglichen Lebens besteht, erwarte ich ärztlichen und pflegerischen Beistand unter Ausschöpfung der angemessenen Möglichkeiten. Dagegen wünsche ich, daß lebensverlängernde Maßnahmen unterbleiben, wenn medizinisch eindeutig festgestellt ist,<br />* daß ich mich unabwendbar im unmittelbaren Sterbeprozeß befinde, bei dem jede lebenserhaltende Therapie das Sterben oder Leiden ohne Aussicht auf Besserung verlängern würde, oder <br />* daß keine Aussicht auf Wiedererlangung des Bewußtseins besteht, oder <br />* daß aufgrund von Krankheit oder Unfall ein schwerer Dauerschaden des Gehirns zurückbleibt, oder <br />* daß es zu einem nicht behandelbaren, dauernden Ausfall lebenswichtiger Funktionen meines Körpers kommt. <br />Behandlung und Pflege sollen in diesen Fällen auf die Linderung von Schmerzen, Unruhe und Angst gerichtet sein, selbst wenn durch die notwendige Schmerzbehandlung eine Lebensverkürzung nicht auszuschließen ist. Ich möchte in Würde und Frieden sterben können, nach Möglichkeit in meiner vertrauten Umgebung. Aktive Sterbehilfe lehne ich ab. Ich bitte um menschliche und seelsorgerische Begleitung.&#8220;</p>
</blockquote>
<h5>Die Entschei&shy;dung </h5>
<h5>Bewertung</h5>
<p>Kategorie: vorgänge: Artikel, Patientenverfügung: Rechtsstand</p>
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		<title>Was lange währt, wird endlich gut?</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/thema/was-lange-waehrt-wird-endlich-gut/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 11 Sep 2009 13:35:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Archiv]]></category>
		<category><![CDATA[Gesetzgebung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Erstes Gesetz zur Patientenverfügung endlich da. Einsatz der Humanistischen Union hat sich gelohnt. Aus: Mitteilungen Nr. 205/206 (2+3/2009), S. 14-16 Rosemarie Will Am 18. Juni 2009 hat der Bundestag erstmals ein Gesetz zu Patientenverf&#252;gungen verabschiedet. Damit beendete das Parlament kurz vor den Neuwahlen (und dem drohenden Verfall aller eingebrachten Gesetzentw&#252;rfe) ein jahrelanges Ringen um die [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p><i>Erstes Gesetz zur Patientenverfügung endlich da. Einsatz der Humanistischen Union hat sich gelohnt. Aus: Mitteilungen Nr. 205/206 (2+3/2009), S. 14-16</i></p>
<p>Rosemarie Will</p>
<div><span class="migrated-image"><a href="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/Intensivstation-bw-1.jpg" target="_blank" rel="noopener"><img fetchpriority="high" decoding="async" class="alignnone wp-image-3405 size-medium" src="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/Intensivstation-bw-1.jpg" alt="Was lange w&auml;hrt, wird endlich gut?" width="600" height="392" srcset="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/Intensivstation-bw-1.jpg 600w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/Intensivstation-bw-1-450x294.jpg 450w" sizes="(max-width: 600px) 100vw, 600px" /></a></span></p>
<p class="news-single-imgcaption">
</div>
<p><i>Am 18. Juni 2009 hat der Bundestag erstmals ein Gesetz zu Patientenverf&uuml;gungen verabschiedet. Damit beendete das Parlament kurz vor den Neuwahlen (und dem drohenden Verfall aller eingebrachten Gesetzentw&uuml;rfe) ein jahrelanges Ringen um die Anerkennung der Patientenautonomie. Das &bdquo;Dritte Gesetz zur &Auml;nderung des Betreuungsrechts&#8220; &ndash; so der offizielle Titel &ndash; trat am 1. September 2009 in Kraft. Gegen&uuml;ber dem bisherigen Rechtsstand erweitert es die Patientenautonomie nicht unmittelbar. Es ist jedoch ein Versuch, das in den letzten Jahren zum Teil widerspr&uuml;chliche Richterrecht zu vereinheitlichen. So k&ouml;nnte das Gesetz Rechts- und Verhaltenssicherheit f&uuml;r alle Beteiligten schaffen &ndash; wichtig f&uuml;r Sterbende wie ihre Angeh&ouml;rigen, f&uuml;r &Auml;rzte, Pfleger und Betreuer.</i></p>
<h5>Vom Erfolg &uuml;berrascht</h5>
<p>Das Abstimmungsergebnis kam f&uuml;r viele Beobachter &uuml;berraschend. Deutlicher als erwartet setzte sich mit 317 von 555 abgegebenen Stimmen der Entwurf des Abgeordneten St&uuml;nker durch, der dem Anspruch der Selbstbestimmung am ehesten gerecht wird und den die Humanistische Union als gesetzgeberisches Minimum gefordert hatte. Gegen ihn standen zwei konkurrierende Entw&uuml;rfe (vgl. Mitteilungen 204, S. 8/9) sowie ein kurz zuvor noch eingereichter Vorschlag (BT-Drs. 16/13262) zum Verzicht auf jegliche gesetzliche Regelung zur Abstimmung. Bis zuletzt hatten sich die Vertreter der verschiedenen Entw&uuml;rfe nicht auf eine Abstimmungsreihenfolge einigen k&ouml;nnen (so dass zun&auml;chst &uuml;ber diese entschieden werden musste), und auch das von vielen erwartete Zusammengehen der beiden nah beieinander liegenden Entw&uuml;rfe von St&uuml;nker/Kauch und Z&ouml;ller/Faust kam nicht zustande.<br />
Dass die Entscheidung am Ende so deutlich ausfiel, dazu trugen mindestens drei Faktoren bei: Zun&auml;chst einmal hatte der Abgeordnete St&uuml;nker nach der Anh&ouml;rung des Rechtsausschusses einige Erg&auml;nzungen in seinen Vorschlag aufgenommen (s. BT-Drs. 16/13314), die jene von der F&uuml;rsorge-Fraktion vorgebrachte Kritik eines Verf&uuml;gungs-Automatismus entkr&auml;ften sollte. Dazu geh&ouml;rte ein ausdr&uuml;ckliches Verbot, dass niemand zur Errichtung einer Patientenverf&uuml;gung gezwungen werden d&uuml;rfe und dass eine Kopplung von Patientenverf&uuml;gungen an andere Vertragsabschl&uuml;sse unzul&auml;ssig sei (&sect; 1901a&nbsp; Abs. 4 BGB). Zudem empfahl der Entwurf jetzt, dass Angeh&ouml;rige und Vertrauenspersonen vor der &auml;rztlichen Entscheidung angeh&ouml;rt werden sollen, um mutma&szlig;liche &Auml;nderungen des Patientenwillens auszuschlie&szlig;en (&sect; 1901b Abs. 2 BGB).<br />
Daneben ist das Abstimmungsergebnis Ausdruck einer zunehmenden Etablierung von Werten der Autonomie und der Selbstbestimmung in unserer Gesellschaft: Bis zuletzt hatten die beiden Kirchen, hatten Vertreter der Hospizbewegung und der Pr&auml;sident der Bundes&auml;rztekammer vor den vermeintlichen Gefahren eines Patientenverf&uuml;gungsgesetzes gewarnt. Ihre d&uuml;steren Szenarien &ndash; Patienten, die einer fr&uuml;her verfassten Patientenverf&uuml;gung schicksalhaft ausgeliefert seien und diese nicht mehr widerrufen k&ouml;nnten; die Furcht vor massenhaften Selbstt&ouml;tungen; das aus Kostengr&uuml;nden induzierte Abdr&auml;ngen alter und kranker Menschen in den Tod &ndash; all diese Szenarien konnten die Mehrheit nicht mehr wirklich davon &uuml;berzeugen, dass eine paternalistische F&uuml;rsorge die bessere Alternative sei. Umfragen unter der Bev&ouml;lkerung verweisen seit Jahren darauf, dass sich gerade &auml;ltere Menschen eher vor zu viel Behandlung f&uuml;rchten und der Beachtung eigener Behandlungsw&uuml;nsche oberste Priorit&auml;t einger&auml;umt wird. Die Zeiten, als Arzt und Staat zugestanden wurde, sie w&uuml;ssten was besser f&uuml;r den Betroffenen sei, sind vorbei. Dieser Wertewandel scheint nun auch unter den Parlamentariern angekommen zu sein.<br />
Dass sich dieser Wertewandel durchgesetzt hat, ist nicht zuletzt ein Verdienst jener Gruppen und Initiativen, die sich seit Jahrzehnten f&uuml;r mehr Selbstbestimmungsrechte von Kranken und Sterbewilligen einsetzen &ndash; und damit auch ein Verdienst der Humanistischen Union. Sie geh&ouml;rte zu den ersten, die Ende der 1970er Jahre eine Patientenverf&uuml;gung in Deutschland einf&uuml;hrte. Dank der von uns seit 30 Jahren vertriebenen Mustertexte, durch zahlreiche Veranstaltungen und Fachtagungen (von 1978 bis 2007) haben wir die Idee einer selbstbestimmten Verf&uuml;gung &uuml;ber das eigene Lebensende erfolgreich propagiert und immer wieder deutlich gemacht, dass die Selbstbestimmung &uuml;ber den eigenen K&ouml;rper f&uuml;r uns zum Kernbereich der durch das Grundgesetz gesch&uuml;tzten W&uuml;rde und Freiheit&nbsp; des Menschen geh&ouml;rt. Auch in diesem Jahr, im Vorfeld der bevorstehenden Entscheidung des Bundestages, hatte sich die Humanistische Union ins Zeug gelegt. Im Fr&uuml;hjahr hatten wir in Brandenburg eine Kampagne zur direkten Auseinandersetzung mit den Abgeordneten gestartet und in der Woche vor der Abstimmung alle Bundestagsabgeordneten noch einmal angeschrieben, um f&uuml;r den St&uuml;nker-Entwurf als weitest gehenden Konsens zu werben. Zugleich haben wir dabei auf die weitergehenden Forderungen der HU und unseren eigenen Gesetzesvorschlag verwiesen.</p>
<h5>Was bringt das Gesetz?</h5>
<h5>Was bleibt f&uuml;r uns zu tun?</h5>
<blockquote>
<blockquote>
<blockquote>
<p>Rosemarie Will<br />ist Professorin f&uuml;r &Ouml;ffentliches Recht an der Humboldt-Universit&auml;t<br />und Bundesvorsitzende der Humanistischen Union</p>
</blockquote>
</blockquote>
</blockquote>
<p><i>3. Gesetz zur &Auml;nderung des Betreuungsrechts vom 29.07.2009, ver&ouml;ffentlicht in: Bundesgesetzblatt 2009, Teil I Nr. 48, S. 2286-2287. Der Text findet sich in der BT-Drucksache 16/13314.</i></p>
<p><i>Informationen rund um das Thema Patientenverf&uuml;gung sowie die Mustervordrucke der Humanistischen Union finden sich unter:<br /></i></p>
<p>Kategorie: Patientenverf&uuml;gung: Gesetzgebung</p>
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            	</item>
		<item>
		<title>Humanistische Union fordert gesetzliche Anerkennung von Patientenverfügungen</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/thema/humanistische-union-fordert-gesetzliche-anerkennung-von-patientenverfuegungen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 17 Jun 2009 07:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Archiv]]></category>
		<category><![CDATA[Gesetzgebung]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtspolitik]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Offener Brief der Bürgerrechtsorganisation an die Abgeordneten: Zeit ist reif für mehr Rechtssicherheit für Kranke und Sterbende Sven L&#252;ders Am Donnerstag, dem 18. Juni 2009, entscheidet der Deutsche Bundestag &#252;ber drei Gesetzentw&#252;rfe zur gesetzlichen Anerkennung von Patientenverf&#252;gungen. Die Humanistische Union (HU) fordert die Abgeordneten in einem offenen Brief auf, zugunsten einer &#252;berf&#228;lligen Regelung der existentiellen [weiterlesen]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><i>Offener Brief der Bürgerrechtsorganisation an die Abgeordneten: Zeit ist reif für mehr Rechtssicherheit für Kranke und Sterbende</i></p>
<p><a href="mailto:info%40humanistische-union.de"> Sven L&uuml;ders</a></p>
<p>Am Donnerstag, dem 18. Juni 2009, entscheidet der Deutsche Bundestag &uuml;ber drei Gesetzentw&uuml;rfe zur gesetzlichen Anerkennung von Patientenverf&uuml;gungen. Die Humanistische Union (HU) fordert die Abgeordneten in einem offenen Brief auf, zugunsten einer &uuml;berf&auml;lligen Regelung der existentiellen Probleme kranker und sterbender Menschen auf politisches Lagerdenken zu verzichten. &bdquo;<i>Eine gesetzliche Anerkennung von Patientenverf&uuml;gungen darf nicht daran scheitern, dass sich Vertreter der beiden liberalen Gesetzentw&uuml;rfe nicht auf einen Vorschlag einigen k&ouml;nnen</i>&#8222;, so Rosemarie Will, die Vorsitzende der B&uuml;rgerrechtsorganisation. In dem Schreiben hei&szlig;t es: &bdquo;<i>Wir appellieren an Sie als verantwortungsbewusste Abgeordnete, mit Ihrer Stimme am 18. Juni den Stillstand der Gesetzgebung zu beenden.</i>&#8220; In der Anwendungspraxis seien die Gesetzentw&uuml;rfe von Joachim St&uuml;nker und Wolfgang Z&ouml;ller kaum zu unterscheiden, ein Scheitern der Gesetzgebung w&auml;re aus Sicht der Betroffenen besonders fatal.<br />
Rosemarie Will unterstreicht die Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung. &bdquo;<i>Das in den letzten Jahren entstandene Richterrecht zu Patientenverf&uuml;gungen ist un&uuml;bersichtlich, unzureichend und in sich widerspr&uuml;chlich.</i>&#8220; Deshalb komme es immer wieder zu Konflikten und langwierigen Rechtsstreitigkeiten, die weder den Sterbewilligen und ihren N&auml;chsten noch den behandelnden &Auml;rzten und Pflegern zuzumuten seien. Forderungen nach einer gesetzgeberischen Enthaltsamkeit seien deshalb v&ouml;llig fehl am Platze: &bdquo;<i>Die Abgeordneten entscheiden bei der Abstimmung nicht &uuml;ber Leben und Tod &#8211; das ist allein Sache der Betroffenen. Eine gesetzliche Regelung von Patientenverf&uuml;gungen kann dazu beitragen, den Raum f&uuml;r individuelle Entscheidungen am Lebensende zu sichern. Keiner der vorliegenden Gesetzentw&uuml;rfe verpflichtet Patienten dazu, eine Verf&uuml;gung abzufassen. Die gesetzliche Regelung betrifft von vornherein nur jene, die mit ihrer Patientenverf&uuml;gung eine eigene Entscheidung getroffen haben und diese auch durchsetzen wollen.</i>&#8220;<br />
Frau Will widerspricht der Behauptung des Entschlie&szlig;ungsantrages der Abgeordneten H&uuml;ppe, Lammert u.a., mit den zur Abstimmung stehenden Gesetzentw&uuml;rfen w&uuml;rde neues Recht geschaffen. &bdquo;<i>Keiner der im Parlament vorliegenden Entw&uuml;rfe bringt einen wirklichen Zugewinn f&uuml;r das Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen. Die Vorschl&auml;ge bieten lediglich mehr Rechtssicherheit f&uuml;r die Betroffenen. </i><i>Jedoch l&ouml;st keiner der parlamentarischen Vorschl&auml;ge die Verwirrungen dar&uuml;ber auf, welche Formen der Sterbehilfe strafrechtlich zul&auml;ssig sind &#8211; und welche nicht.</i>&#8220; F&uuml;r weitergehende Regelungen eines selbstbestimmten Lebensendes verweist Rosemarie Will auf einen Gesetzentwurf der Humanistischen Union. Der sieht u.a. eine Legalisierung der aktiven Sterbehilfe vor. Da weitgehende Selbstbestimmungsrechte derzeit im Parlament nicht durchsetzbar sind, pl&auml;diert die Humanistische Union daf&uuml;r, sich auf den mehrheitsf&auml;higen liberalen Konsens zu einigen &#8211; den Entwurf des Abgeordneten Joachim St&uuml;nker. &bdquo;<i>Es w&auml;re ein erster Schritt in die richtige Richtung</i>&#8222;, so Rosemarie Will.</p>
<p><b>Zum Hintergrund:</b><br />
Die Humanistische Union setzt sich seit &uuml;ber 30 Jahren f&uuml;r mehr Selbstbestimmung am Lebensende ein. Sie bietet seit 1978 Mustervordrucke einer Patientenverf&uuml;gung an und fordert eine gesetzliche Anerkennung dieser Willenserkl&auml;rungen. </p>
<p>Offener Brief an die Abgeordneten (PDF)<br />
Alternativ-Gesetzentwurf der Humanistischen Union und Kommentierung (PDF)<br />
Vergleich der parlamentarischen Gesetzentw&uuml;rfe zu Patientenverf&uuml;gungen (PDF)<br />
Weitere Informationen zum Gesetzgebungsverfahren finden Sie auf dieser Seite.</p>
<p>Kategorie: Pressemitteilung, Patientenverf&uuml;gung: Gesetzgebung, Sterbehilfe: Rechtspolitik</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Die Müh(l)en der Gesetzgebung</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/thema/die-muehlen-der-gesetzgebung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 30 Apr 2009 11:55:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Archiv]]></category>
		<category><![CDATA[Gesetzgebung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Gesetzentwürfe zu Patientenverfügung weiter umstritten. Aus: Mitteilungen Nr. 204 (1/2009), S. 8/9 Nina Eschke Eine gesetzliche Regelung von Patientenverfügungen ist notwendig. Darüber waren sich die neun Sachverständigen, die am 4. März zu einer öffentlichen Anhörung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestags geladen waren, einig. Wie diese Regelung konkret aussehen soll, ist allerdings nach wie vor umstritten. [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/thema/die-muehlen-der-gesetzgebung/">Die Müh(l)en der Gesetzgebung</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><i>Gesetzentwürfe zu Patientenverfügung weiter umstritten. Aus: Mitteilungen Nr. 204 (1/2009), S. 8/9</i></p>
<p>Nina Eschke</p>
<p>Eine gesetzliche Regelung von Patientenverfügungen ist notwendig. Darüber waren sich die neun Sachverständigen, die am 4. März zu einer öffentlichen Anhörung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestags geladen waren, einig. Wie diese Regelung konkret aussehen soll, ist allerdings nach wie vor umstritten. Die Experten äußerten sich zu den drei Gesetzentwürfen zu Patientenverfügungen, die dem Bundestag zurzeit vorliegen. Bei der Anhörung zeichnete sich keine eindeutige Favorisierung der Entwürfe ab. Rund 350 Parlamentarier haben einen der Gesetzentwürfe unterschrieben, 250 Abgeordnete haben sich noch keinem Entwurf zugeordnet. Sollten sich die Abgeordneten bis zur Sommerpause nicht einigen, wäre die lang überfällig gesetzliche Regelung der Patientenverfügungen einmal mehr gescheitert. Es bliebe dann bei den durch die Rechtssprechung aufgestellten Regelungen für Patientenverfügungen &#8211; für die Betroffenen ein unbefriedigender Zustand.</p>
<h5>Patien&shy;ten&shy;ver&shy;f&uuml;&shy;gungen immer popul&auml;rer, aber ohne Rechts&shy;si&shy;cher&shy;heit</h5>
<p>Seit über dreißig Jahren werden Patientenverfügungen in Deutschland genutzt, um die Wünsche über die medizinische (Nicht-) Behandlung und die Gestaltung des eigenen Lebensendes durchzusetzen. Experten schätzen, dass etwa neun Millionen Menschen in Deutschland eine Patientenverfügung hinterlegt haben. Dass die Verfügungen immer populärer werden, erstaunt nicht in einer alternden Gesellschaft, in der eine fortschreitende Intensivmedizin immer mehr lebenserhaltende Maßnahmen und Behandlungsmöglichkeiten anbietet. Nachdem die Ärzteschaft ihre anfängliche Ablehnung der Patientenverfügungen überwinden konnte, haben sich die Verfügungen im Krankenhausalltag längst etabliert. Auch die Mediziner haben inzwischen erkannt, dass die Verfügungen ihre Arbeit erleichtern können.<br />
Mit der breiten Anerkennung, die Patientenverfügungen heute erfahren, korrespondiert jedoch eine große Unsicherheit, unter welchen Bedingungen sie gültig sind. Der Bundesgerichtshof hat zwar mehrfach bestätigt, dass Patientenverfügungen verbindlich sind. Die Wirksamkeit der Verfügungen leitet sich aus dem Selbstbestimmungsrecht der Patienten ab. Das gilt auch bei medizinischen Behandlungen. Selbst wenn eine Behandlung das Leben eines Patienten retten würde, darf sie nicht gegen dessen Willen erfolgen. Wird sie trotzdem durchgeführt, ist das eine Körperverletzung. Aus der Praxis werden immer wieder Fälle bekannt, wo Ärzte oder das Pflegepersonal den in der Verfügung dargelegten Patientenwillen ignorieren. Zur Begründung wird dann angeführt, dass keine unheilbare, tödlich verlaufende Krankheit vorlag oder die Basisversorgung nicht abgelehnt werden dürfe. Über die Frage, für welche Arten und Stadien von Erkrankungen Patientenverfügungen gelten sollen, wird immer wieder gestritten. Oft bleibt den Betroffenen und ihren Angehörigen nichts anderes übrig, als zum Vormundschaftsgericht zu gehen. Sie setzen sich der Belastung langwieriger Gerichtsverfahren aus, in der Hoffnung, dass die Wünsche der Betroffenen letztendlich doch erfüllt werden.<br />
Dass Fürsorge und Hilfe gegenüber Sterbenden nicht in einem rechtsfreien Raum stattfinden, scheint nun endlich auch beim Gesetzgeber anzukommen. Die politische Diskussion um mehr Rechtssicherheit für Ärzte und Patienten im Umgang mit Patientenverfügungen hat begonnen. Dazu liegen drei fraktionsübergreifende Gesetzentwürfe vor. In ihnen wird darüber gestritten, wann das Leben zu schützen ist und wann nicht; ob der Wille eines Menschen automatisch für alle Arten und Stadien von Erkrankungen gelten soll (Reichweitenfrage); ob der Patient seinen Willen schriftlich oder mündlich festlegen muss; ob das Verfügte wirklich sein letzter Wille ist; ob und wann diese Willenserklärung für Ärzte, Pflegepersonal und Betreuer verbindlich ist.</p>
<h5>Die drei Gesetz&shy;ent&shy;w&uuml;rfe</h5>
<h5>Meinung der Experten</h5>
<div align="right"><i>Nina Eschke</i></div>
<p><i>Die Gesetzentwürfe sowie die Stellungnahmen der Sachverständigen aus der Anhörung vom 4. März 2009 finden sich auf der Internetseite des Deutschen Bundestages unter: </i></p>
<p><i><a href="http://www.bundestag.de/ausschuesse/" rel="nofollow noopener">http://www.bundestag.de/ausschuesse/</a></i></p>
<p><i>a06/anhoerungen/45_Patientenverf__gung/index.html.</i></p>
<p>Kategorie: Patientenverfügung: Gesetzgebung</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/thema/die-muehlen-der-gesetzgebung/">Die Müh(l)en der Gesetzgebung</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Überzeugungsarbeit vonnöten. Erfahrungen mit der Veranstaltungsreihe „Selbstbestimmung am Lebensende“</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/thema/ueberzeugungsarbeit-vonnoeten-erfahrungen-mit-der-veranstaltungsreihe-selbstbestimmung-am-lebensende/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 30 Apr 2009 11:42:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Archiv]]></category>
		<category><![CDATA[Gesetzgebung]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.humanistische-union.de/thema/ueberzeugungsarbeit-vonnoeten-erfahrungen-mit-der-veranstaltungsreihe-selbstbestimmung-am-lebensende/</guid>

					<description><![CDATA[<p>Aus: Mitteilungen Nr. 204 (1/2009), S. 10/11 Sven L&#252;ders Aufkl&#228;rung im klassischen Sinn betrieb die Humanistische Union in den vergangenen Monaten: Nina Eschke (Abbildung) organisierte f&#252;nf Veranstaltungen in Brandenburger Bundestagswahlkreisen. Dort konnten sich B&#252;rgerinnen und B&#252;rger &#252;ber die bisherige Rechtslage zu Patientenverf&#252;gungen, die Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung und den Gesetzentwurf der HU informieren, &#196;rzte und [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/thema/ueberzeugungsarbeit-vonnoeten-erfahrungen-mit-der-veranstaltungsreihe-selbstbestimmung-am-lebensende/">Überzeugungsarbeit vonnöten. Erfahrungen mit der Veranstaltungsreihe „Selbstbestimmung am Lebensende“</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><i>Aus: Mitteilungen Nr. 204 (1/2009), S. 10/11</i></p>
<p>Sven L&uuml;ders</p>
<div><span class="migrated-image"><a href="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/patverf1s-1.jpg" target="_blank" rel="noopener"><img decoding="async" class="alignnone wp-image-3406 size-medium" src="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/patverf1s-1-592x450.jpg" alt="&Uuml;berzeugungsarbeit vonn&ouml;ten. Erfahrungen mit der Veranstaltungsreihe &bdquo;Selbstbestimmung am Lebensende&ldquo;" width="592" height="450" srcset="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/patverf1s-1-592x450.jpg 592w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/patverf1s-1-443x337.jpg 443w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/patverf1s-1.jpg 600w" sizes="(max-width: 592px) 100vw, 592px" /></a></span></p>
<p class="news-single-imgcaption">
</div>
<p><img decoding="async" title="Nina Eschke bei der Veranstaltung am 9.3.2009 in Cottbus / Foto: L&uuml;ders" height="208" alt="Nina Eschke bei der Veranstaltung am 9.3.2009 in Cottbus / Foto: L&uuml;ders" hspace="0" src="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/RTEmagicC_eschke1.jpg.jpg" width="300" border="0"><i>Aufkl&auml;rung im klassischen Sinn betrieb die Humanistische Union in den vergangenen Monaten: Nina Eschke (Abbildung) organisierte f&uuml;nf Veranstaltungen in Brandenburger Bundestagswahlkreisen. Dort konnten sich B&uuml;rgerinnen und B&uuml;rger &uuml;ber die bisherige Rechtslage zu Patientenverf&uuml;gungen, die Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung und den Gesetzentwurf der HU informieren, &Auml;rzte und Psychologen berichteten aus der Praxis. <br />Mit der Veranstaltungsreihe sollte auch der Austausch mit jeweiligen Wahlkreisabgeordneten angeregt werden. Die Parlamentarier standen Rede und Antwort, welchen der vorliegenden Gesetzentw&uuml;rfe sie unterst&uuml;tzen, und warum die Gesetzgebung immer noch stockt. Unsere Empfehlung: nachahmenswert! </i></p>
<p>Manchmal muss man ganz von vorn anfangen, auch wenn es schwer f&auml;llt: W&auml;hrend sich die Praktiker und Experten weitgehend einig sind, dass es einer gesetzlichen Regelung der Patientenverf&uuml;gung bedarf, ist fast ein Drittel der Bundestagsabgeordneten nach wie vor der Meinung, der Staat solle sich aus den Fragen des Sterbens heraushalten. Diese Enthaltsamkeit verwundert umso mehr, als sich alle Gesetzentw&uuml;rfe nur an jene richten, die sich selbst f&uuml;r solche Verf&uuml;gungen entscheiden. Es soll keinen Zwang zu Patientenverf&uuml;gungen geben, eine staatliche Bevormundung ist nicht erkennbar. Notwendig ist ein Gesetz aber, weil die Verf&uuml;gungen immer popul&auml;rer werden, ihre rechtliche Verbindlichkeit durch widerspr&uuml;chliche gerichtliche Entscheidungen in den letzten Jahren un&uuml;bersichtlich geworden ist.<br />
An jene Skeptiker einer Gesetzgebung und alle Nicht-Experten richtete sich die Veranstaltungsreihe &bdquo;Selbstbestimmung am Lebensende&ldquo;, welche die Humanistische Union am 9. M&auml;rz 2009 in Cottbus startete. Mit finanzieller Unterst&uuml;tzung der Brandenburgischen Landeszentrale f&uuml;r politische Bildung folgten weitere Informationsabende in Neuruppin, Bernau, Brandenburg und Eberswalde. Ziel war es, B&uuml;rgerinnen und B&uuml;rger &uuml;ber die derzeitige Rechtslage der Patientenverf&uuml;gungen zu informieren, auf die Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung hinzuweisen und das laufende Gesetzgebungsverfahren zu f&ouml;rdern. Die &ouml;rtlichen Bundestagsabgeordneten wurden jeweils zu ihren Positionen bez&uuml;glich der Gesetzentw&uuml;rfe befragt. Dabei konnte die eine oder andere Informationsl&uuml;cke (insbes. &uuml;ber Folgen und Nebenwirkungen des Bosbach-Entwurfs) geschlossen, der gesetzgeberische Handlungsbedarf untermauert werden. F&uuml;r die HU boten die Veranstaltungen zudem eine Gelegenheit, sich in Brandenburg zu pr&auml;sentieren. Schlie&szlig;lich waren die Podien auch ein Schritt, um den vereinsintern so lang vorbereiteten Gesetzentwurf der Humanistischen Union der &Ouml;ffentlichkeit zu pr&auml;sentieren und mit Politikern und Praktikern zu diskutieren.</p>
<h5>Den Blick weiten: <br />HU-Ge&shy;setz&shy;ent&shy;wurf zu Patien&shy;ten&shy;ver&shy;f&uuml;&shy;gung &amp; Sterbehilfe</h5>
<p>Nach den Widerst&auml;nden zu urteilen, auf die das derzeitige Gesetzgebungsverfahren st&ouml;&szlig;t, k&ouml;nnte man meinen, es solle eine neue Ethik des Sterbens in unserer Gesellschaft etabliert werden. Das ist mitnichten der Fall. Selbst die beiden liberalen Entw&uuml;rfe (St&uuml;nker und Z&ouml;ller/Faust) schreiben nur auf, was die Mehrheit der Juristen als Konsens der h&ouml;chstrichterlichen Rechtssprechung ansieht und sich in den letzten Jahrzehnten als Standardpraxis etabliert hat. So notwendig eine gesetzliche Regelung ist, von einer Entwicklung bioethischer Positionen mag man da kaum reden.<br />
Ein Ziel der Veranstaltungsreihe war deshalb auch, auf blinde Flecken in den derzeit diskutierten Vorschl&auml;gen hinzuweisen. In der Praxis tauchen immer wieder Zweifel auf, ob der Verzicht auf eine Behandlung oder ein Behandlungsabbruch zul&auml;ssig sind oder nicht. In Umfragen zeigten selbst Palliativmediziner und Vormundschaftsrichter gro&szlig;e Unsicherheiten darin, zwischen indirekter, passiver und aktiver Sterbehilfe zu unterscheiden. Eine gesetzliche Klarstellung w&auml;re mit einfachen Mitteln zu erreichen, sie fehlt jedoch in allen drei Entw&uuml;rfen.<br />
Im Rahmen der Veranstaltung wurde der Gesetzentwurf der Humanistischen Union vorgestellt, der als einziger Vorschlag eine strafrechtliche Regelung (&sect; 216 StGB) vorsieht. Neben einer Klarstellung von passiver und indirekter Sterbehilfe sieht er auch die Legalisierung der aktiven Sterbehilfe vor. Dass eine politische Diskussion dieser Forderung an der Zeit ist, zeigen der zunehmende Sterhebilfe-Tourismus in Nachbarl&auml;nder als auch Meinungsumfragen, in denen sich eine Mehrheit der Bev&ouml;lkerung f&uuml;r eine Freigabe ausspricht. Im parlamentarischen Raum ist dieses Anliegen mehr denn je tabu, eine Mehrheit f&uuml;r diesen Schritt in weiter Ferne. Umso wichtiger, den Abgeordneten immer wieder klar zu machen, dass die Diskussion um mehr Selbstbestimmung am Lebensende mit der Patientenverf&uuml;gung noch nicht zu Ende ist.</p>
<h5>Zur Nachahmung empfohlen</h5>
<ul>
<li>vorgedruckte Einladungen und Plakate, in die die konkreten Veranstaltungsdaten (Teilnehmer, Datum, Ort) einkopiert werden k&ouml;nnen;</li>
<li>eine Powerpoint-Pr&auml;sentation, in der die h&ouml;chstrichterliche Rechtssprechung zum Thema, die Unterschiede der drei Gesetzentw&uuml;rfe sowie der eigene Gesetzentwurf der Humanistischen Union dargestellt werden;</li>
<li>ein Handout f&uuml;r die Teilnehmer, in der die Unterschiede der Gesetzentw&uuml;rfe &uuml;bersichtlich dargestellt sind;</li>
<li>eine gedruckte Fassung des HU-Gesetzentwurfs zu Patientenverf&uuml;gung/Sterbehilfe und seine ausf&uuml;hrliche Kommentierung;</li>
<li>Vordrucke der HU-Patientenverf&uuml;gung und weitere Ver&ouml;ffentlichungen, wie die vorg&auml;nge Nr. 175 (&bdquo;Sterben und Selbstbestimmung&ldquo;) oder die Dokumentation unserer Fachtagung &bdquo;Selbstbestimmung am Lebensende&ldquo; f&uuml;r einen Infotisch.</li>
</ul>
<p><i>Sven L&uuml;ders</i></p>
<p>Kategorie: Veranstaltungen: Berichte, Patientenverf&uuml;gung: Gesetzgebung</p>
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]]></content:encoded>
					
		
		
		<media:content url="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/patverf1s-1.jpg" medium="image"></media:content>
            	</item>
		<item>
		<title>Die Gesetzentwürfe zur Patientenverfügung im Vergleich</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/thema/die-gesetzentwuerfe-zur-patientenverfuegung-im-vergleich/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 30 Oct 2008 18:30:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Archiv]]></category>
		<category><![CDATA[Gesetzgebung]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.humanistische-union.de/thema/die-gesetzentwuerfe-zur-patientenverfuegung-im-vergleich/</guid>

					<description><![CDATA[<p>Aus: Mitteilungen Nr. 202, S. 7/8 Dokumentation Quellen: Stünker-Entwurf: BT-Drucksache 16/8442Bosbach-Entwurf: Webseite des Abgeordneten Wolfgang Bosbach   Gesetzentwurf Stünker, Kauch et al. Gesetzentwurf Bosbach, Röspel, Gröing-Eckart et al.  Patienten-verfügung  § 1901a BGB(1) Hat ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit schriftlich festgelegt, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende [weiterlesen]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><i>Aus: Mitteilungen Nr. 202, S. 7/8</i></p>
<p>Dokumentation</p>
<p>Quellen:<br />
Stünker-Entwurf: BT-Drucksache 16/8442<br />Bosbach-Entwurf: Webseite des Abgeordneten Wolfgang Bosbach</p>
<table cellspacing="0" cellpadding="1" border="1">
<tbody>
<tr>
<td> </td>
<td>Gesetzentwurf Stünker, Kauch et al.</td>
<td>Gesetzentwurf Bosbach, Röspel, Gröing-Eckart et al. </td>
</tr>
<tr>
<td>
<p>Patienten-<br />verfügung </p>
</td>
<td> § 1901a BGB<br />(1) Hat ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit schriftlich festgelegt, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustandes, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt (Pat.verfügung), prüft der Betreuer, ob diese Festlegungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen. Ist dies der Fall, hat der Betreuer dem Willen des Betreuten Ausdruck und Geltung zu verschaffen. Eine Patientenverfügung kann jederzeit formlos widerrufen werden.</td>
<td> § 1901 b BGB<br />(1) Wünsche zur Behandlung und Entscheidungen über die Einwilligung oder Nichteinwilligung in bestimmte oder bestimmbare medizinische Maßnahmen, die eine einwilligungsfähige Person in schriftlicher Form für den Fall ihrer Einwilligungsunfähigkeit geäußert hat (Patientenverfügung), gelten nach Verlust der Einwilligungsfähigkeit fort. Der Betreuer hat ihnen Geltung zu verschaffen, wenn sie auf die eingetretene Situation zutreffen, es sei denn, dass der Betreute sie widerrufen hat oder an ihnen erkennbar nicht festhalten will.</td>
</tr>
<tr>
<td>Beratung</td>
<td>[ohne gesetzliche Regelung]<br />Sowohl eine fachkundige Beratung als auch eine regelmäßige oder beim Auftauchen von schweren Krankheiten erfolgende Aktualisierung der Patientenverfügung sind sehr zu  empfehlen. Eine Verknüpfung von Beratung und Aktualisierung mit der Wirksamkeit oder der Verbindlichkeit einer Patientenverfügung ist aber nicht gerechtfertigt. (Begründung, S. 14) <br />Eine Aktualisierungspflicht als Wirksamkeitsvoraussetzung für eine Patientenverfügung sieht der Entwurf nicht vor, weil allein der Zeitraum zwischen der Errichtung oder der letzten Änderung oder Bestätigung der Patientenverfügung und dem Behandlungszeitpunkt nicht die Schlussfolgerung rechtfertigt, dass die abgegebenen Erklärungen nicht mehr gelten sollen. (s. Begründung S. 14) </td>
<td> § 1901 b BGB<br />(2) Wünschen oder Entscheidungen einer Patientenverfügung, die auf den Abbruch oder die Nichtvornahme lebenserhaltender medizinischer Maßnahmen gerichtet sind, hat der Betreuer Geltung zu verschaffen, wenn 1. der Errichtung eine ärztliche Aufklärung&#8230;, vorausgegangen ist, 2. sie nach Belehrung &#8230; vor einem Notar errichtet wurde, und die Beurkundung nicht länger als fünf Jahre zurückliegt 3. und darin auf eine von dem Arzt gefertigte Dokumentation über die Aufklärung verwiesen wird, &#8230; Dasselbe gilt, wenn der Betreute eine solche Patientenverfügung &#8230;schriftlich bestätigt hat und die Bestätigung nicht länger als fünf Jahre zurückliegt &#8230;(3) Erfüllt eine Patientenverfügung die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht, so hat der Betreuer darin enthaltenen Wünschen oder Entscheidungen, die auf den Abbruch oder die Nichtvornahme lebenserhaltender medizinischer Maßnahmen gerichtet sind, Geltung zu verschaffen, 1. wenn nach ärztlicher Überzeugung eine unheilbare, tödlich verlaufende Krankheit vorliegt oder 2. wenn der Betreute ohne Bewusstsein ist, nach ärztlicher Überzeugung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit trotz Ausschöpfung aller medizinischen Möglichkeiten das Bewusstsein niemals wiedererlangen wird &#8230;  <br />Änderungsantrag vom 21.10.08: § 1901 b (3) Erfüllt eine Patientenverfügung die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht, so hat der Betreuer darin enthaltenen Wünschen oder Entscheidungen&#8230;, Geltung zu verschaffen, wenn nach ärztlicher Überzeugung eine unheilbare, tödlich verlaufende Krankheit vorliegt. </td>
</tr>
<tr>
<td>Bevollmächt. </td>
<td> § 1901 a BGB<br />(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Bevollmächtigte. </td>
<td> §1901 a BGB<br />(1) Eine geschäftsfähige volljährige Person kann für den Fall, dass sie auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ganz oder teilweise ihre Angelegenheiten nicht selbst besorgen kann, einen Bevollmächtigten bestellen (Vorsorgevollmacht). &#8230; (2) Eine volljährige Person kann für den Fall ihrer Betreuung Vorschläge zur Auswahl des Betreuers oder Wünsche zur Wahrnehmung der Betreuung äußern (Betreuungsverfügung). &#8230;<br />§ 1901 b (6) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für Bevollmächtigte gemäß § 1901 a Abs. 1. § 1904 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend. </td>
</tr>
<tr>
<td>mutmaßl.<br />Wille </td>
<td> § 1901a BGB<br />(2) Liegt keine Patientenverfügung vor oder treffen die Festlegungen einer Patientenverfügung nicht auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zu, hat der Betreuer unter Beachtung des mutmaßlichen Willens des Betreuten zu entscheiden, ob er in eine ärztliche Maßnahme nach Absatz 1 einwilligt oder sie untersagt. &#8230; </td>
<td>[ohne gesetzliche Regelung]<br />Dem Betreuer wird nicht etwa eine generelle Befugnis eingeräumt, unter Rückgriff auf den mutmaßlichen Willen Wünsche und Entscheidungen des Betroffenen in einer Patientenverfügung nach eigenem Ermessen zu &#8222;korrigieren&#8220;. &#8230; Nur wenn tatsächliche Anhaltspunkte bestehen oder sich die Irrtümlichkeit der Patientenverfügung geradezu aufdrängt, soll er nicht daran gebunden, sondern nach den allgemeinen Regeln des § 1901 zu einer &#8230; Entscheidung berufen sein.  (Begründung, S. 39) </td>
</tr>
<tr>
<td>PEG-Sonde </td>
<td>[ohne gesetzliche Regelung]<br />Verweis auf BGH-Beschluss vom 8.6.2005: &#8222;Die mit Hilfe einer Magensonde durchgeführte künstliche Ernährung ist ein Eingriff in die körperliche Integrität, der deshalb der Einwilligung des Patienten bedarf. Eine gegen den erklärten Willen des Patienten durchgeführte künstliche Ernährung ist folglich eine rechtswidrige Handlung, deren Unterlassung der Patient analog § 1004 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB verlangen kann. Dies gilt auch dann, wenn die begehrte Unterlassung &#8211; wie hier &#8211; zum Tode des Patienten führen würde. Das Recht des Patienten zur Bestimmung über seinen Körper macht Zwangsbehandlungen, auch wenn sie lebenserhaltend wirken, unzulässig.&#8220; (BGHZ 163, 195) Zu ergänzen ist, dass eine solche Zwangsbehandlung nicht nur nach zivilrechtlichen Gesichtspunkten unzulässig wäre, sondern auch strafrechtlich grundsätzlich als Körperverletzung einzustufen wäre. (Begründung, S. 16f) </td>
<td>[ohne gesetzliche Regelung]<br />Presseerklärung vom 21.10.08: Eine Patientenverfügung ist an die Grenzen des rechtlich Zulässigen gebunden: Inhalte einer Patientenverfügung, die gegen das Gesetz oder die guten Sitten verstoßen, sind nichtig. Aktive Sterbehilfe ist verboten. Die Basisversorgung kann nicht ausgeschlossen werden. (Das bedeutet nicht Ernährung mittels PEG-Sonde.)  </td>
</tr>
<tr>
<td>Vormundschafts-<br />gericht </td>
<td> § 1904 BGB  <br />(2) Die Nichteinwilligung oder der Widerruf der Einwilligung des Betreuers in eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff bedarf der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts, wenn die Maßnahme medizinisch angezeigt ist und die begründete Gefahr besteht, dass der Betreute auf Grund des Unterbleibens oder des Abbruchs der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet. (3) Die Genehmigung nach den Absätzen 1 und 2 ist zu erteilen, wenn die Einwilligung, die Nichteinwilligung oder der Widerruf der Einwilligung dem Willen des Betreuten entspricht. (4) Eine Genehmigung nach den Absätzen 1 und 2 ist nicht erforderlich, wenn zwischen Betreuer und behandelndem Arzt Einvernehmen darüber besteht, dass die Erteilung, die Nichterteilung oder der Widerruf der Einwilligung dem Willen des Betreuten entspricht.  </td>
<td> § 1904 BGB  <br />(2) Die Nichteinwilligung oder der Widerruf der Einwilligung durch den Betreuer in eine lebenserhaltende medizinische Maßnahme bedarf der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. (3) Eine Genehmigung nach Absatz 2 ist nicht erforderlich, wenn nach ärztlicher Überzeugung eine unheilbare, tödlich verlaufende Krankheit vorliegt und nach Beratung zwischen Betreuer und behandelndem Arzt Einvernehmen darüber besteht, dass die Nichterteilung oder der Widerruf der Einwilligung den in einer Patientenverfügung geäußerten Wünschen oder Entscheidungen des Betreuten entspricht. (4) Bei der Beratung &#8230; ist in der Regel den Pflegepersonen sowie dem Ehegatten, Lebenspartner, Eltern, Pflegeeltern und Kindern &#8230; Gelegenheit zur Äußerung zu geben&#8230; (beratendes Konsil). <br />§ 1904 a (1) Das Vormundschaftsgericht erteilt die Genehmigung nach § 1904 Abs. 2, wenn die Nichteinwilligung oder der Widerruf der Einwilligung in eine lebenserhaltende ärztliche Maßnahme den Wünschen oder Entscheidungen einer Patientenverfügung entspricht, die die Voraussetzungen des § 1901 b Abs. 2 erfüllt. (2) Das Vormundschaftsgericht erteilt die Genehmigung nach § 1904 Abs. 2, wenn nach ärztlicher Überzeugung eine unheilbare, tödlich verlaufende Krankheit vorliegt und die Nichteinwilligung oder der Widerruf der Einwilligung in die lebenserhaltende ärztliche Maßnahme &#8230; (3) Das Vormundschaftsgericht erteilt die Genehmigung nach § 1904 Abs. 2, wenn &#8230; der Betreute ohne Bewusstsein ist und &#8230; mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit &#8230; das Bewusstsein niemals wieder erlangen wird. </td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p>Kategorie: Patientenverfügung: Gesetzgebung</p>
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]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Aktualisierte Patientenverfügung der HU</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/thema/aktualisierte-patientenverfuegung-der-hu/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 30 Oct 2008 14:35:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Archiv]]></category>
		<category><![CDATA[Positionen]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.humanistische-union.de/thema/aktualisierte-patientenverfuegung-der-hu/</guid>

					<description><![CDATA[<p>Aus: Mitteilungen Nr. 202, S. 28 Sven Lüders Die Humanistische Union hat ihren Mustervordruck für eine Patientenverfügung überarbeitet. Die Neufassung enthält erstmals die Möglichkeit, eine/n Bevollmächtigte/n zu benennen. Die neuen Vordrucke können ab sofort bei der Geschäftsstelle der HU oder über das Internet bestellt werden. Ein Set, bestehend aus der Verfügung, zwei Duplikaten sowie Anwendungshinweisen [weiterlesen]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><i>Aus: Mitteilungen Nr. 202, S. 28</i></p>
<p>Sven Lüders</p>
<p>Die Humanistische Union hat ihren Mustervordruck für eine Patientenverfügung überarbeitet. Die Neufassung enthält erstmals die Möglichkeit, eine/n Bevollmächtigte/n zu benennen. Die neuen Vordrucke können ab sofort bei der Geschäftsstelle der HU oder über das Internet bestellt werden. Ein Set, bestehend aus der Verfügung, zwei Duplikaten sowie Anwendungshinweisen kostet 3.50 &#8364; zzgl. Versand. Mitglieder der Humanistischen Union erhalten die Vordrucke kostenfrei. <br />Erstmals stellt die Humanistische Union auch Online-Formulare der Patientenverfügung bereit, die am Computer oder handschriftlich ausgefüllt werden können. Die Formulare sowie weitere Informationen zur HU-Patientenverfügung finden Sie hier:</p>
<p>Online-Bestellung von gedruckten Patientenverfügungen:<br /><a href="https://www.humanistische-union.de/shop/sonstiges/" rel="nofollow noopener">https://www.humanistische-union.de/shop/sonstiges/</a></p>
<p>Online-Formulare der Patientenverfügung</p>
<p>Kategorie: Patientenverfügung: Positionen</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/thema/aktualisierte-patientenverfuegung-der-hu/">Aktualisierte Patientenverfügung der HU</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Erster Versuch der gesetzlichen Regelung von Patientenverfügungen</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/thema/erster-versuch-der-gesetzlichen-regelung-von-patientenverfuegungen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 08 Aug 2008 11:48:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Archiv]]></category>
		<category><![CDATA[Positionen]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Gesetzgebungsverfahren auf der Kippe  was kann die Humanistische Union tun? Aus: Mitteilungen Nr. 201, S. 15-17 Rosemarie Will Am 26. Juni 2008 hat der Deutsche Bundestag in erster Lesung einen Gesetzentwurf zur Änderung des Betreuungsrechts beraten. [1] Der Entwurf will das Rechtsinstitut der Patientenverfügung im bürgerlichen Recht festschreiben ( § 1901a Abs. 1 BGB). [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/thema/erster-versuch-der-gesetzlichen-regelung-von-patientenverfuegungen/">Erster Versuch der gesetzlichen Regelung von Patientenverfügungen</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><i>Gesetzgebungsverfahren auf der Kippe  was kann die Humanistische Union tun? Aus: Mitteilungen Nr. 201, S. 15-17</i></p>
<p>Rosemarie Will</p>
<p>Am 26. Juni 2008 hat der Deutsche Bundestag in erster Lesung einen Gesetzentwurf zur Änderung des Betreuungsrechts beraten. [1] Der Entwurf will das Rechtsinstitut der Patientenverfügung im bürgerlichen Recht festschreiben ( § 1901a Abs. 1 BGB). Nach der Sommerpause werden die Beratungen in den Bundestagsausschüssen erwartet, die 2. und 3. Lesung mit der Abstimmung über das Gesetz werden frühestens im späten Herbst stattfinden.<br />
Dieser erste Versuch des Gesetzgebers, die Patientenverfügung gesetzlich zu regeln, ist längst überfällig. Es ist jedoch keineswegs ausgemacht, dass der Entwurf die erforderlichen Mehrheiten erreicht. Beim jetzt beratenen, so genannten Stünker-Entwurf, handelt es sich um einen gemeinsamen Vorschlag von 206 Abgeordneten von insgesamt 612 Mitgliedern des Bundestages. Das dürfte für die Mehrheit noch nicht reichen. Bisher haben den Entwurf 113 von 222 SPD-Abgeordneten, 43 von 61 FDP-Abgeordneten und jeweils 25 Abgeordnete der LINKEN und von Bündnis 90/Die Grünen (bei 53 bzw. 51 Fraktionsmitgliedern) unterschrieben. Die zur Mehrheitsbildung benötigten weiteren 100 Stimmen müssten aus den selben Fraktionen wie die Antragssteller gewonnen werden, da sich CDU/CSU massiv gegen eine allgemeine Verbindlichkeit von Patientenverfügungen wehren. Ob diese Mehrheit erreicht werden kann, ist noch offen.</p>
<h5>Blocka&shy;de&shy;po&shy;litik </h5>
<p>Nachdem das Parlament bereits im letzten Jahr über die gesetzliche Regelung der Patientenverfügung diskutierte, erwarteten Beobachter eine Debatte dreier Gesetzentwürfe. Die Abgeordneten Bosbach, Röspel u.a. hatten einen Gegenentwurf angekündigt, hinter dem vor allem die CDU/CSU-Fraktion und ein Teil der SPD-Fraktion stehen. Ihr Vorschlag sah eine strikte Reichweitenbegrenzung von Patientenverfügungen vor, die nur noch dann verbindlich sein sollten, wenn die Grunderkrankung bereits einen irreversiblen, tödlichen Verlauf genommen hat. Da in einem solchen Fall der Arzt ohnehin zur Sterbebegleitung verpflichtet ist, wäre eine Patientenverfügung in diesem engen Zeitfenster nahezu wirkungslos. Als dritten Entwurf hatte der Abgeordnete Strecker einen vermittelnden Vorschlag angekündigt. [2]<br />
Ein Jahr nach der Eröffnungsdebatte und der Ankündigung der drei Gesetzentwürfe war die Geduld der Stünker-Fraktion offenbar aufgebraucht. Um die Verzögerungstaktik der Gegner einer gesetzlichen Regelung von Patientenverfügungen zu beenden, brachte Joachim Stünker seinen Entwurf ins Parlament ein und eröffnete damit das Gesetzgebungsverfahren. Theoretisch könnten die anderen Gruppierungen ihre Entwürfe noch ins laufende Gesetzgebungsverfahren einbringen und versuchen, dafür eine Mehrheit zu erringen. Ihre Erfolgsaussichten dafür sind eher als gering einzuschätzen. Umso wahrscheinlicher ist es, dass diese beiden Abgeordnetengruppen gegen den Stünker-Entwurf stimmen werden.<br />
Damit zeichnet sich im Parlament eine Patt-Situation ab. Bekommt kein Entwurf die erforderliche Mehrheit, bleibt alles so wie es ist. Das bisher in der Bundesrepublik zur Patientenverfügung geltende Richterrecht gilt fort, aber dieses über viele Rechtstreite entstandene Recht ist unübersichtlich, unzureichend und teilweise in sich widersprüchlich. Deshalb kommt es immer wieder zu Konflikten und langwierigen Rechtsstreitigkeiten. So wird wiederkehrend darüber gestritten, ob eine Patientenverfügung auch dann gilt, wenn die Grunderkrankung noch keinen irreversiblen tödlichen Verlauf genommen hat, wenn z.B. der Patient im Wachkomma liegt. Aber weder dem Sterbenden, ihren Nächsten noch den behandelnden Ärzten und Pflegern ist in dieser Situation Rechtstreit oder gar Rechtsverweigerung zuzumuten.<br />
Neben der Realisierung von Fürsorge und Hilfe gegenüber dem Sterbenden gilt es, auch seine Rechtspositionen zu sichern und zu stärken. Es ist an der Zeit, endlich Klarheit über die Verbindlichkeit und Wirksamkeit von Patientenverfügungen durch eine gesetzliche Regelungen zu schaffen. Beim Streit um die gesetzliche Regelung geht es letztlich immer um die Stärkung grundrechtlicher Positionen, um die Sicherung der Selbstbestimmung und der Würde der Patienten, Pflegebedürftigen und Sterbenden. Obwohl Patientenverfügungen &#8211; auch dank der Humanistischen Union &#8211; in den letzten Jahrzehnten immer populärer und wichtiger geworden sind, fehlt es bis heute an einer gesetzlichen Regelung. Der Gesetzgeber ist bisher blind geblieben vor dem existenziellen Problem des Sterbens. In der Politik wird das Thema Sterben nach wie vor am liebsten tabuisiert. Dieses Tabu muss endlich mit gesetzlichen Regelungen zum Thema Sterbehilfe/ Patientenverfügung gebrochen werden, damit in der Gesellschaft neben den individuellen Vorstellungen über den eigenen Tod auch Rechtsicherheit über die Rechte des Sterbenden und die Pflichten der ihn dabei Begleitenden entsteht. Die gesetzliche Anerkennung der Bindungswirkung von Patientenverfügungen ist ein wichtiger Schritt dafür.</p>
<h5>Was bringt der St&uuml;nker-&shy;Ent&shy;wurf?</h5>
<h5>Wie k&ouml;nnen wir eine Kampagne zu Patien&shy;ten&shy;ver&shy;f&uuml;&shy;gung und Sterbehilfe f&uuml;hren?</h5>
<p><i>Rosemarie Will<br />lehrt öffentliches Recht an der Humboldt-Universität zu Berlin und ist Bundesvorsitzende der Humanistischen Union</i></p>
<p><b>Anmerkungen:</b></p>
<p>Kategorie: Patientenverfügung: Positionen</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/thema/erster-versuch-der-gesetzlichen-regelung-von-patientenverfuegungen/">Erster Versuch der gesetzlichen Regelung von Patientenverfügungen</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Überfälliger Schritt zu mehr Selbstbestimmung für kranke und sterbewillige Menschen</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/thema/ueberfaelliger-schritt-zu-mehr-selbstbestimmung-fuer-kranke-und-sterbewillige-menschen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 26 Jun 2008 11:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Archiv]]></category>
		<category><![CDATA[Positionen]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Humanistische Union begrüßt Vorhaben einer gesetzlichen Regelung der Patientenverfügung als Schritt in die richtige Richtung Die Humanistische Union begrüßt den Gesetzentwurf zur Änderung des Betreuungsrechts (BT-Drs. 16/8442) als ersten Schritt zu mehr Selbstbestimmung kranker und sterbewilliger Menschen. Die Vorsitzende der Bürgerrechtsorganisation, Prof. Dr. Rosemarie Will, sieht in dem Entwurf eine überfällige Klarstellung: &#8222;Obwohl Patientenverfügungen immer [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p><i>Humanistische Union begrüßt Vorhaben einer gesetzlichen Regelung der Patientenverfügung als Schritt in die richtige Richtung</i></p>
<p>Die Humanistische Union begrüßt den Gesetzentwurf zur Änderung des Betreuungsrechts (BT-Drs. 16/8442) als ersten Schritt zu mehr Selbstbestimmung kranker und sterbewilliger Menschen. Die Vorsitzende der Bürgerrechtsorganisation, Prof. Dr. Rosemarie Will, sieht in dem Entwurf eine überfällige Klarstellung: &#8222;<i>Obwohl Patientenverfügungen immer populärerer werden, fehlt es bis heute an einer gesetzlichen Regelung. Der Gesetzgeber ist bisher blind geblieben vor dem existenziellen Problem des Sterbens und hat damit zur Tabuisierung dieses Themas beigetragen. Eine gesetzliche Regelung von Patientenverfügungen, aber auch der Sterbehilfe, ist dringend geboten.</i>&#8220; Das bisher geltende Richterrecht sei unübersichtlich, in sich widersprüchlich und führe immer wieder dazu, dass sich Sterbende, ihre Angehörigen oder die behandelnden Ärzte und Pfleger in entscheidenden Situationen mit Rechtsstreitigkeiten oder gar Rechtsverweigerungen konfrontiert sehen. &#8222;<i>Die gesetzliche Anerkennung der Bindungswirkung von Patientenverfügungen ist ein erster Schritt, um in unserer Gesellschaft endlich Rechtssicherheit für Sterbende herzustellen</i>&#8222;, so Rosemarie Will. Sie betont, dass die Achtung ihrer freien Entscheidung für die betroffenen Menschen genauso wichtig ist wie ärztliche Fürsorge und Hilfe.<br />
Die Humanistische Union unterstützt die Klarstellung im Gesetzentwurf ( § 1901a Abs. 1 BGB), dass Patientenverfügung unabhängig vom Krankheitsverlauf verbindlich sein sollen. &#8222;<i>Das Recht auf Selbstbestimmung des Patienten darf es nicht nur bei irreversibel, tödlich verlaufenden Erkrankungen geben. Es gehört zu den Leistungen dieses Gesetzentwurfs, dass er keinerlei Reichweitenbeschränkungen für die Geltung einer Patientenverfügung vornimmt.</i>&#8220; Dadurch würde er jene Rechtsunsicherheit ausräumen, die nach dem Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 17. März 2003 entstanden ist. Die Bundesvorsitzende der Humanistischen Union weist darauf hin, dass jede andere Lösung, die die Wirksamkeit von Patientenverfügungen auf bestimmte Krankheitsphasen einschränken würde, mit den Vorstellungen eines freien, nicht bevormundeten Patienten unvereinbar sei. <br />
Die Verbindlichkeit von Patientenverfügungen sieht die Humanistische Union jedoch nur als einen Aspekt für die rechtlichen Rahmenbedingungen eines humanen Sterbens an. Rosemarie Will weist in diesem Zusammenhang auf weitergehenden Regelungsbedarf hin: &#8222;<i>Der von Joachim Stünker vorgelegte Entwurf beschränkt sich leider auf zivilrechtliche Regelungen, die das Verhältnis zwischen Betreuer/Bevollmächtigten und Betreutem betreffen. Er bleibt damit hinter unseren Erwartungen, aber auch hinter den schon lange in der Öffentlichkeit diskutierten Entwürfen zurück.</i>&#8220; Im Unterschied zum Vorschlag der so genannten Kutzer-Kommission verschlechtert der Entwurf die Stellung des selbst ausgewählten Bevollmächtigten. &#8222;<i>Darüber hinaus fehlt dem heute beratenen Entwurf die längst überfällige Klarstellung im Strafrecht, wie sie auch der Deutsche Juristentag 2006 mit großer Mehrheit gefordert hatte.</i>&#8220; </p>
<p>Die Bürgerrechtsorganisation Humanistische Union setzt sich seit 1978 für die Anerkennung von Patientenverfügungen ein und hat 1984 einen der ersten Mustertexte für die Bundesrepublik Deutschland entwickelt. Im vergangenen Jahr hat die Humanistische Union einen eigenen Gesetzentwurf zur Freigabe aktiver Sterbehilfe und der Verbindlichkeit von Patientenverfügungen erarbeitet. Diesen Vorschlag sowie weitere Informationen zur bisherigen Rechtssprechung über Patientenverfügungen finden Sie unter: <a href="https://www.humanistische-union.de/shortcuts/patientenverfuegung/" rel="nofollow noopener">https://www.humanistische-union.de/shortcuts/patientenverfuegung/</a></p>
<p>Kategorie: Pressemitteilung, Patientenverfügung: Positionen</p>
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		<title>Vorschlag zur gesetzlichen Regelung von Patientenverfügung und Sterbehilfe</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/thema/vorschlag-zur-gesetzlichen-regelung-von-patientenverfuegung-und-sterbehilfe/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 12 Jul 2007 10:02:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Archiv]]></category>
		<category><![CDATA[Patientenverfügung]]></category>
		<category><![CDATA[Selbstbestimmtes Sterben]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Mitteilungen Nr. 197, S. 7 Rosemarie Will Wie wir in den letzten Mitteilungen ausführlich berichteten, will sich der Bundestag in diesem Jahr endlich mit einer gesetzliche Regelung der Patientenverfügungen beschäftigen. Am 29. März fand dazu eine erste Diskussion im Plenum des Parlaments statt. Inzwischen liegen den Abgeordneten drei verschiedene Gesetzentwürfe vor, über die im Herbst [weiterlesen]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><i>Mitteilungen Nr. 197, S. 7</i></p>
<p>Rosemarie Will</p>
<p>Wie wir in den letzten Mitteilungen ausführlich berichteten, will sich der Bundestag in diesem Jahr endlich mit einer gesetzliche Regelung der Patientenverfügungen beschäftigen. Am 29. März fand dazu eine erste Diskussion im Plenum des Parlaments statt. Inzwischen liegen den Abgeordneten drei verschiedene Gesetzentwürfe vor, über die im Herbst diskutiert und abgestimmt werden soll. <br />Der Bundesvorstand der Humanistischen Union hat auf seiner Sitzung Anfang Juni 2007 beschlossen, in diese Diskussion mit einem eigenen Gesetzesvorschlag einzugreifen. Die von den Parteien vorgelegten Entwürfe schränken teilweise die Reichweite und Verbindlichkeit von Patientenverfügungen gegenüber dem bisherigen Rechtsstand ein (Entwürfe von Bosbach/Röspel sowie Zöller). Keiner der vorliegenden Entwürfe bemüht sich um eine strafrechtliche Klarstellung von indirekter und passiver Sterbehilfe, geschweige denn eine Legalisierung aktiver Sterbehilfe.<br />
Nach einer ausführlichen Diskussion hat sich der Vorstand deshalb mehrheitlich auf einen Vorschlag für einen Gesetzentwurf geeinigt, der sowohl die strafrechtliche Freigabe der aktiven Sterbehilfe als auch die uneingeschränkte (zivilrechtliche) Verbindlichkeit von Patientenverfügungen umfasst. Die Vorstandsmitglieder verständigten sich darauf, die Straffreiheit auf der Ebene der Rechtswidrigkeit zu regeln. Am generellen Tötungsverbot wird damit festgehalten. Unterschiedliche Meinungen gab es jedoch nach wie vor bei der Frage, ob eine aktive Sterbehilfe nur dann zugelassen werden sollte, wenn die Betroffenen nicht mehr zum (assistierten) Selbstmord fähig sind.<br />
Wir stellen den Vorschlag für einen eigenen Gesetzentwurf der Humanistischen Union hier zur Diskussion. Der erste, strafrechtliche Teil des Gesetzentwurfs, wurde bereits in den Mitteilungen 192 (S.17-18) vorgestellt.  Der gesamte Vorschlag wird auch als Antrag für die Delegiertenkonferenz der HU am 22./23. September 2007 in Hannover eingebracht.</p>
<h5>A. Aktive Sterbehilfe </h5>
<p>Wir schlagen folgende Neuregelung des § 216 Strafgesetzbuch vor:</p>
<p><i> § 216 Tötung auf Verlangen<br />Nicht rechtswidrig sind Handlungen in Fällen<br />1.  des Unterlassens oder Beendens einer lebenserhaltenden medizinischen Maßnahme, wenn dies dem Willen des Patienten entspricht,<br />2.  der Anwendung einer medizinisch angezeigten leidmindernden Maßnahme, die das Leben als nicht beabsichtigte Nebenwirkung verkürzt,<br />3.  einer Tötung auf Grund des ausdrücklichen und ernstlichen Verlangens des Getöteten. </i></p>
<h5>B. Verbind&shy;lich&shy;keit und Reichweite von Patien&shy;ten&shy;ver&shy;f&uuml;&shy;gungen </h5>
<p><i> § 1901b Patientenverfügungen<br />(1) Der Betreuer hat den in einer Patientenverfügung geäußerten Willen des Betreuten zu beachten. Liegt eine Patientenverfügung über die Einwilligung oder die Verweigerung der Einwilligung in bestimmte ärztliche oder pflegerische Maßnahmen vor, die auf die konkrete Entscheidungssituation zutrifft, so gilt die Entscheidung des Betreuten nach Eintritt der Äußerungsunfähigkeit fort. Dem Betreuer obliegt es, diese Entscheidung durchzusetzen. Das gilt auch dann, wenn die Erkrankung noch keinen tödlichen Verlauf genommen hat.<br />(2) Der Absatz 1 gilt auch für Bevollmächtigte, soweit der Vollmachtgeber nichts anderes bestimmt hat.</i></p>
<p><i> § 1904 Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bei ärztlichen Maßnahmen<br />(1) Die Einwilligung des Betreuers in eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff bedarf der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts, wenn die begründete Gefahr besteht, dass der Betreute auf Grund der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet. Ohne die Genehmigung darf die Maßnahme nur durchgeführt werden, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.<br />(2) Die Verweigerung oder der Widerruf der Einwilligung des Betreuers in eine ärztliche Maßnahme nach Absatz 1 Satz 1 bedarf der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts, wenn die Maßnahme medizinisch angezeigt und anzunehmen ist, dass der Betreute auf Grund des Unterbleibens oder des Abbruchs der Maßnahme stirbt. Bis zur Entscheidung über die Genehmigung hat das Vormundschaftsgericht die im Interesse des Betreuten erforderlichen Maßregeln zu treffen.<br />(3) Eine Genehmigung nach Absatz 1 und 2 ist nicht erforderlich, wenn zwischen Betreuer und Arzt Einvernehmen darüber besteht, dass die Erteilung, die Verweigerung oder der Widerruf der Einwilligung dem Willen des Patienten entspricht.<br />(4) Die Genehmigung nach Absatz 1 und 2 ist zu erteilen, wenn die Erteilung, die Verweigerung oder der Widerruf der Einwilligung dem mutmaßlichen Willen des Betreuten entspricht. Hierfür bedarf es individueller konkreter Anhaltspunkte. Fehlen diese, ist das Wohl des Betreuten maßgebend. Dabei ist im Zweifelsfall dem Lebensschutz des Betreuten Vorrang einzuräumen. Liegt eine ausdrückliche, auf die Entscheidung bezogene Erklärung des Patienten vor, so hat das Vormundschaftsgericht festzustellen, dass es seiner Genehmigung nicht bedarf.<br />(5) Ein Bevollmächtigter kann in eine der in Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 genannten Maßnahmen nur einwilligen, sie verweigern oder die Einwilligung widerrufen, wenn die Vollmacht diese Maßnahmen ausdrücklich umfasst und schriftlich erteilt ist. Die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts ist nicht erforderlich.</i></p>
<p><i>Rosemarie Will<br />ist Professorin für Öffentliches Recht und <br />Bundesvorsitzende der Humanistischen Union</i></p>
<p><b>Geltende Fassung des § 216 Strafgesetzbuch</b></p>
<p><b>Alternativvorschlag der Strafrechtslehrer (1984)</b></p>
<p><b>Vorschlag von Ullrich Klug (1984)</b></p>
<p>Kategorie: Sterbehilfe, Patientenverfügung</p>
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